1 1. ------IND- 2009 0458 UK- DE- ------ 20090911 --- --- PROJET Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation 90 Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F www.communities.gov.uk Community, Opportunity, Prosperity (Kommune, Möglichkeiten, Wohlstand) 2 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F Juni 2009 Department for Communities and Local Government (Ministerium für Kommunen und Kommunalverwaltung) 3 Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung Eland House Bressenden Place London SW1E 5DU Telefon: 020 7944 4400 Website: www.communities.gov.uk © Crown Copyright, 2009 Das Urheberrecht an der typografischen Anordnung und Gestaltung liegt bei der britischen Krone. Diese Veröffentlichung - mit Ausnahme der Logos - kann kostenfrei in jedem beliebigen Format bzw. auf jedem beliebigen Datenträger zu Forschungszwecken, zum Selbststudium oder zum internen Gebrauch innerhalb von Organisationen vervielfältigt werden, vorausgesetzt, die Vervielfältigung erfolgt fehlerfrei und wird nicht in einen irreführenden Zusammenhang gesetzt. Das Dokument muss als urheberrechtliches Eigentum der britischen Krone erkennbar sein und über die Angabe des Titels verfügen. Sollen die Inhalte dieser Veröffentlichung zu einem anderen Zweck verwendet werden, ist eine urheberrechtliche Lizenz erforderlich. Eine Click-Use Licence zur Verwendung von Kernmaterial können Sie im Internet unter www.opsi.gov.uk/click-use/system/online/pLogin.asp oder schriftlich beim Office of Public Sector Information (Amt für Informationen des öffentlichen Sektors) beantragen: Office of Public Sector Information, Information Policy Team, Kew, Richmond, Surrey TW9 4DU. E-Mail: [email protected] Wenn Sie diese Veröffentlichung in einem anderen Format erhalten möchten, wenden Sie sich per E-Mail an: [email protected]. Communities and Local Government Publications Tel.: 0300 123 1124 Fax: 0300 123 1125 E-Mail: [email protected] Online über die Website des Ministeriums Communities and Local Government: www.communities.gov.uk Juni 2009 Referenznummer: 08BD 05287 ISBN: 978-1-4098-1533-4 4 Teile L und F der Bauverordnung – Konsultation über die geänderten Fassungen der Genehmigten Dokumente: Band 3 Inhaltsverzeichnis Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F Kapitel 1: Vorgeschlagene neue Ausgabe des Genehmigten Dokuments F – Belüftungsmittel 3 5 Kapitel 1 Vorgeschlagenes Genehmigtes Dokument F, Ausgabe 2010 6 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Genehmigtes Dokument F (2010) Einleitung 1. Das vorliegende Dokument enthält die vorgeschlagene Fassung der Ausgabe 2010 des Genehmigten Dokuments F: Belüftung. Der Stil basiert auf dem Stil der 2008 zur Konsultation veröffentlichten Genehmigten Dokumente L. Der Stil dieser Dokumente war von den Konsultationsteilnehmern ausdrücklich unterstützt worden. 2. Die wichtigsten vorgeschlagenen technischen Änderungen des Genehmigten Dokuments F von 2006 sind in dieser neuen Fassung in Blau dargestellt. Es wird jedoch empfohlen, dass die Leser das gesamte Dokument überprüfen. 3. Textpassagen vor grünem Hintergrund sind Auszüge aus der Bauverordnung von 2000. Schlüsselbegriffe sind fett und kursiv dargestellt. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese sind jedoch nicht Teil der technischen Leitlinie. Textpassagen, die hinzugefügt wurden, um das Konsultationsverfahren zu erleichtern, sind in Kursivschrift in der Farbe Pflaume dargestellt. 4. Der Zweck der vorgeschlagenen Änderungen der Bauverordnung von 2000 ist in Teil F – Anforderungen angegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen des Rechtstextes wurden nicht formuliert. Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2010 5. Diese Ausgabe des Genehmigten Dokuments F: Belüftung ersetzt die Ausgabe 2006. 6. Nachfolgend sind die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der Bauverordnung von 2000 aufgeführt: Bei allen Lüftungssystemen (sowohl natürlichen Belüftungsvorrichtungen als auch mechanischen Lüftungsanlagen) müssen eine Prüfung und eine Inbetriebnahme vorgenommen werden. Bei mechanischen Lüftungsanlagen, die in neuen Wohngebäuden/Wohnungen eingebaut sind, muss im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort der Luftdurchsatz gemessen werden. Dies gilt für zeitweise genutzte Absauggebläse und Dunstabzugshauben ebenso wie für durchgehend betriebene Anlagen. Werden für Wohngebäude durchgehend betriebene Lüftungsanlagen vorgesehen, müssen diese Anlagen einer Typenprüfung unterzogen worden sein und dürfen bestimmte Geräuschpegel nicht überschreiten. Der Eigentümer/Bewohner muss ausreichende Informationen zur Lüftungsanlage und den zugehörigen Wartungsanforderungen erhalten, um die Lüftungsanlage mit angemessenem Luftdurchsatz betreiben zu können. Dies gilt sowohl für natürliche Belüftungssysteme als auch für mechanische Lüftungsanlagen in neuen Wohngebäuden. Bei neuen Wohngebäuden muss eine Checkliste ausgefüllt und der Bauaufsichtsbehörde übergeben werden, um die vollständige Durchführung der oben genannten Punkte nachzuweisen. Hauslüftungsanlagen sind gesteuerte gebäudetechnische Anlagen für die Lüftungsleistung ebenso wie für die Energieeffizienz. Alle Arbeiten an Hauslüftungsanlagen sind damit Bauarbeiten, welche die Anforderung F1 erfüllen 7 müssen. Zu den meldepflichtigen Bauarbeiten gehören jedoch nur die Bereitstellung (darunter fällt auch der Ersatz) oder die Änderung durchgehend betriebener Anlagen. 8 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 7. Neu aufgenommen wurden Leitlinien für luftdichte Gebäude. In allen Fällen müssen bei Gebäuden mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa stärkere Lüftungsmöglichkeiten vorgesehen werden. 8. Bei undichten Gebäuden wird nun bei eingeschossigen und mehrgeschossigen Wohngebäuden die gleiche Infiltration berücksichtigt. Damit müssen bei eingeschossigen Wohnungen, die sich in einem Stockwerk bis einschließlich dem vierten Stock befinden, nun größere Luftmengen bereitgestellt werden. 9. Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen (passive stack ventilators, PSV) wurde der Schachtdurchmesser bei allen Arten von Räumlichkeiten auf 125 mm erhöht. Die Verwendung passiver Schachtentlüftungsanlagen in Feuchträumen im Wohnungsinneren wurde deutlicher formuliert. 10. Die Leitlinien für die Belüftung beim Austausch von Fenstern in bestehenden Wohngebäuden wurden deutlicher formuliert. 11. Die Leitlinien für die Belüftung bei der Renovierung von Küchen oder Badezimmern in bestehenden Wohngebäuden wurden deutlicher formuliert. 12. Es wurde ein neuer Anhang mit Leitlinien zur Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend betriebener mechanischer Lüftungsanlagen hinzugefügt. 13. Es wurde ein separates Dokument mit Leitlinien für die Installation und Inbetriebnahme von Hauslüftungsanlagen erstellt (die Anhänge D und E der Ausgabe 2006 wurden folglich gestrichen). 9 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1: Einleitung 10 Abschnitt 2: Anforderungen 13 Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien 14 Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 18 Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 28 Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 57 Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 70 Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 77 Schlüsselbegriffe 84 Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung 88 Anhang B: Ausblaslüftung 97 Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für Wohngebäude/Wohnungen99 Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in Gebäude in städtischen Gebieten 108 Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen 113 10 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 1: Einleitung Was ist ein Genehmigtes Dokument? 1.1 Dieses Dokument wurde vom Minister genehmigt, um praktische Leitlinien im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Belüftungsanforderungen (siehe Abschnitt 2) und der Bestimmung 7 der Bauverordnung von 2000 (Rechtsverordnung SI 2000/2531) für England und Wales in der geänderten Fassung zu geben. Die Bauverordnung von 2000 wird in diesem Dokument im Folgenden als „die Bauverordnung“ bezeichnet. 1.2 Durch die Herausgabe Genehmigter Dokumente sollen Leitlinien für die Einhaltung spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen vermittelt werden. Sie beschreiben, was unter normalen Umständen als eine angemessene Einhaltung der betreffenden Anforderung(en) der Bauverordnung, auf die sie sich beziehen, anzusehen ist. 1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, kann angenommen werden, dass die Anforderung(en), auf die sich die Leitlinie bezieht, eingehalten werden. Diese Annahme kann jedoch aufgehoben werden, deshalb ist durch die simple Befolgung der Leitlinien keine Einhaltung der Anforderungen garantiert: Ist zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Daher müssen Sie die in diesem Genehmigten Dokument aufgeführten Lösungen nicht übernehmen, wenn Sie es vorziehen, die jeweilige Anforderung auf andere Weise zu erfüllen. Personen, die Bauarbeiten durchführen möchten, sollten stets mit der Bauaufsichtsbehörde – entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer – abklären, ob ihre Vorhaben den Bauvorschriften genügen. 1.4 Die Leitlinien in diesem Genehmigten Dokument beziehen sich nur auf die spezifischen Anforderungen der Bauverordnung, die Gegenstand des Dokuments sind (ausgeführt in Abschnitt 2). Bauarbeiten können jedoch mehr als einer Vorschrift der Bauverordnung unterliegen. In solchen Fällen müssen die Arbeiten auch die anderen anwendbaren Vorschriften der Bauverordnung erfüllen. 1.5 Zu jedem der Teile von Anhang 1 und zu Bestimmung 7 gibt es Leitlinien in verschiedenen Genehmigten Dokumenten. Eine vollständige Liste dieser Genehmigten Dokumente befindet sich hinten in diesem Dokument. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 1: Einleitung 11 Berücksichtigung des technischen Risikos 1.6 Beim Bau neuer Gebäude und bei Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden müssen alle technischen Anforderungen der Bauverordnung eingehalten werden. Sind bei Wohnungen/Wohngebäuden Belüftungsmaßnahmen vorgesehen, ist vor allem zu beachten, dass sie Teil B (Brandschutz), Teil C (Baureifmachung des Geländes und Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit), Teil E (Geräuschisolierende Eigenschaften ), Teil L (Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie), Teil J (Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme) und Teil P (Elektrische Sicherheit) sowie Teil F erfüllen. Das Ergreifen einer bestimmten Belüftungsmaßnahme darf kein unzulässiges technisches Risiko wie zum Beispiel das Entstehen von Wärmebrücken beinhalten. Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen. Anwendung dieses Genehmigten Dokuments 1.7 Dieses Genehmigte Dokument ist in acht Abschnitte unterteilt, die im Folgenden beschrieben werden. Auf diese Hauptabschnitte folgen ein Glossar der Schlüsselbegriffe und fünf unterstützende Anhänge. Im vorliegenden einleitenden Abschnitt wird der allgemeine Zusammenhang beschrieben, in dem das Genehmigte Dokument berücksichtigt werden muss. In Abschnitt 2 sind die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen gemäß der Bauverordnung beschrieben. Abschnitt 3 enthält allgemeine Leitlinien zu den Arten von Bauarbeiten, die in diesem Genehmigten Dokument behandelt werden, zum Umgang mit „Sonderflächen“ in Gebäuden, die Wohnungen enthalten, zu Meldeverfahren für Bauarbeiten, zu Materialien und Verarbeitung, zu Zertifizierung und Normen sowie zu Fragen der Gesundheit und Sicherheit. In Abschnitt 4 werden Grundsätze der Lüftung und der Lüftungssteuerung beschrieben. Abschnitt 5 enthält die Leitlinien für die Lüftung von Wohngebäuden/Wohnungen. Abschnitt 6 enthält die Leitlinien für die Lüftung von Nichtwohngebäuden. Abschnitt 7 enthält die Leitlinien für die Lüftung bestehender Gebäude. 12 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 8 enthält eine Aufstellung der Normen und der anderen Veröffentlichungen, auf die im Dokument verwiesen wird. Ein Verweis auf eine Veröffentlichung erfolgt wahrscheinlich aus einem von zwei wesentlichen Gründen: Die Veröffentlichung kann zusätzliche oder umfassendere technische Einzelheiten enthalten, die aus praktischen Gründen nicht vollständig in das Dokument aufgenommen wurden, die jedoch für ein Verständnis der Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind, oder sie kann eine allgemeinere Informationsquelle sein. Der Verweis erfolgt auf eine bestimmte Ausgabe des Dokuments. Das Genehmigte Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert, um neue Verweise oder um Verweise auf geänderte Ausgaben aktualisiert, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften dient. Weiterführende Hilfe 1.8 Wenn Sie die technischen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten Dokument oder die zusätzlichen detaillierten technischen Bezugsdokumente, auf die es verweist, nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten: Über die Website des Ministeriums für Kommunen und Kommunalverwaltung (CLG): www.communities.gov.uk. Über die Website des Planungsportals: www.planningportal.gov.uk. Wenn Sie selbst die Bauarbeiten durchführen, können Sie sich an die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder an Ihren zugelassenen Prüfer wenden (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für die Bescheinigung zuständig ist, dass die von Ihnen durchgeführten Bauarbeiten den Vorschriften aus der Bauverordnung entsprechen). Unternehmen, die in einem System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres Zertifizierungssystems wenden. Bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Anforderungen 1.9 Wenn Sie die Person (z. B. Planer, Bauherr, Installateur) sind, die Bauarbeiten ausführt, welche unter die Anforderungen der Bauverordnung fallen, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch der Besitzer des Gebäudes dafür verantwortlich sein, dass die Anforderungen der Bauverordnung eingehalten werden, und in Fällen der Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung („enforcement notice“) erhalten. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 2: Anforderungen 13 Abschnitt 2: Anforderungen 2.1 Dieses Genehmigte Dokument, das am TT. MM. 2010 in Kraft tritt, enthält die Anforderungen aus Teil F: Belüftung von Anhang 1 der Bauverordnung von 2000 in der geänderten Fassung. Anforderung Anwendungsbeschränkungen Belüftungsmittel Die Anforderung F1 gilt nicht für Gebäude oder Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes, a. die normalerweise nicht betreten werden oder b. die ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet werden oder c. bei denen es sich um Garagen handelt, die nur im Zusammenhang mit einer einzigen Wohnung genutzt werden. F1. Es müssen ausreichende Belüftungsmittel für die Bewohner und Nutzer des Gebäudes vorhanden sein. Geplante Änderungen Geplant ist die Änderung der Verordnung und/oder der Anforderung F1 zu folgenden Zwecken: 1. Bei allen Lüftungssystemen (sowohl natürliche Belüftungsvorrichtungen als auch mechanische Lüftungsanlagen) müssen eine Prüfung und eine Inbetriebnahme vorgenommen werden. 2. Bei mechanischen Lüftungsanlagen, die in neuen Wohngebäuden/Wohnungen eingebaut sind, muss im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort der Luftdurchsatz gemessen werden. Dies gilt für zeitweise genutzte Absauggebläse und Dunstabzugshauben ebenso wie für durchgehend betriebene Anlagen. 3. Werden für Wohngebäude durchgehend betriebene Lüftungsanlagen vorgesehen, müssen diese Anlagen einer Typenprüfung unterzogen worden sein und dürfen bestimmte Geräuschpegel nicht überschreiten. 4. Der Eigentümer/Bewohner muss ausreichende Informationen zur Lüftungsanlage und den zugehörigen Wartungsanforderungen erhalten, um die Lüftungsanlage mit angemessenem Luftdurchsatz betreiben zu können. Dies gilt sowohl für natürliche Belüftungssysteme als auch für mechanische Lüftungsanlagen in neuen Wohngebäuden. 5. Bei neuen Wohngebäuden muss eine Checkliste ausgefüllt und der Bauaufsichtsbehörde übergeben werden, um die vollständige Durchführung der oben genannten Punkte nachzuweisen. 6. Hauslüftungsanlagen sind gesteuerte gebäudetechnische Anlagen für die Lüftungsleistung ebenso wie für die Energieeffizienz. Alle Arbeiten an Hauslüftungsanlagen sind damit Bauarbeiten, welche die Anforderung F1 erfüllen müssen. Zu den meldepflichtigen Bauarbeiten gehören jedoch nur die Bereitstellung (darunter fällt auch der Ersatz) oder die Änderung durchgehend betriebener Anlagen. 14 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien Arten von Arbeiten, die unter dieses Genehmigte Dokument fallen 3.1 Dieses Genehmigte Dokument soll erläutern, was unter normalen Umständen bei der Errichtung neuer Wohnungen/Wohngebäude und Nichtwohngebäude sowie bei der Durchführung von Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden als angemessen für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Teil F von Anhang 1 der Bauverordnung zu betrachten ist. Verbindungen aus Wohnen und Arbeiten 3.2 Wenn eine Einheit sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume für gewerbliche Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) umfasst, ist die Gesamteinheit als Wohnung/Wohngebäude zu behandeln, sofern der gewerbliche Teil wieder zu Wohnzwecken umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn a. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang gibt, b. beide sich in derselben Doppelwandkonstruktion befinden und c. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit ausmacht. Gemäß Unterabsatz c. würde das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen, dass das gesamte Gebäude als Wohnung/Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend bedeutet das Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in einer Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als Wohnung/Wohngebäude zu behandeln ist. Gemischt genutzte Gebäude 3.3 Bei der Errichtung einer Wohnung als Teil eines größeren Gebäudes, das andere Arten von Räumlichkeiten enthält und gelegentlich als gemischt genutztes Gebäude bezeichnet wird, sind für jede einzelne Wohnung die Leitlinien in Abschnitt 5 dieses Genehmigten Dokuments heranzuziehen. Abschnitt 6 enthält Leitlinien in Bezug auf die nicht als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien 15 Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten 3.4 Eine Meldung an die Bauaufsichtsbehörde (d. h. eine lokale Behörde oder einen zugelassenen Prüfer) vor Beginn der Arbeiten ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten für diese Art von Arbeit eingetragen ist. Um einem solchen System beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und die Fähigkeit zur Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. 3.5 Werden Arbeiten von Fachleuten durchgeführt, die in einem System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute eingetragen sind, muss dem Inhaber des Gebäudes gemäß Bestimmung 16A der Bauverordnung und Bestimmung 11A der Bauverordnung (zugelassene Prüfer usw.) von 2000 innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten ein Zertifikat übergeben werden, das die vollständige Einhaltung aller gültigen Vorschriften der Bauverordnung bestätigt. Weiterhin müssen der Bauaufsichtsbehörde, ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten, die durchgeführten Arbeiten gemeldet werden. Diese Zertifikate und Meldungen werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt. 3.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben ungeachtet dessen gültig. Diese werden in der Regel jedoch nur als Reaktion auf Beschwerden über nicht vorschriftengerechte Arbeiten eingesetzt. 3.7 Von Zeit zu Zeit können die Selbstzertifizierungssysteme geändert oder neue Systeme zugelassen werden; eine aktualisierte Liste befindet sich auf www.communities.gov.uk. Materialien und Arbeitsausführung 3.8 Bauarbeiten, die unter die Vorschriften in Anhang 1 der Bauverordnung fallen, sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten Materialien und fachgerecht auszuführen. 3.9 Sie können auf vielfältige Weise nachweisen, dass Sie die Bestimmung 7 eingehalten haben, z. B. durch die angemessene Verwendung eines Produkts, das gemäß der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie über die CE-Kennzeichnung (Richtlinie 93/68/EWG), gemäß der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) und der EMV-Richtlinie (2004/108/EG) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, oder eines Produkts, das einer entsprechenden technischen Spezifikation (gemäß der Definition in obigen Richtlinien), einer britischen Norm oder einer anderen nationalen technischen Spezifikation eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Türkei oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entspricht, oder 16 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 eines Produkts, für das von einer europäischen technischen Zulassungsstelle ein nationales oder europäisches Zertifikat ausgestellt wurde und dessen Nutzungsbedingungen die Bestimmungen des Zertifikats erfüllen. 3.10 Weitere Leitlinien finden Sie im Genehmigten Dokument mit speziellen Hinweisen zu Bestimmung 7 über Materialien und Verarbeitung. Unabhängige Zertifizierungssysteme 3.11 Im Vereinigten Königreich gibt es zahlreiche Systeme zur Produktzertifizierung. Diese bestätigen die Einhaltung der Vorschriften aus einer anerkannten, für den Verwendungszweck des Materials angemessenen Norm. Materialien, die über keine derartige Zertifizierung verfügen, können trotzdem einer maßgeblichen Norm entsprechen. 3.12 Viele Zertifizierungsstellen, die im Rahmen solcher Systeme Produktzulassungen erteilen, sind durch den Akkreditierungsdienst des Vereinigten Königreichs (United Kingdom Accreditation Service, UKAS) akkreditiert. Diese Stellen können nur Produkte zertifizieren, für die ihre Akkreditierung gilt. 3.13 Die Bauaufsichtsbehörden können die Zertifizierung von Produkten, Komponenten, Materialien oder Strukturen im Rahmen derartiger Zertifizierungssysteme als Nachweis für die Einhaltung der maßgeblichen Norm anerkennen. Ebenso können die Bauaufsichtsbehörden die Zertifizierung der Installation oder Wartung von Produkten, Komponenten, Materialien oder Strukturen im Rahmen derartiger Zertifizierungssysteme als Nachweis für die Einhaltung der maßgeblichen Norm anerkennen. Dessen ungeachtet muss eine Bauaufsichtsbehörde im Voraus prüfen, ob das System für den jeweiligen Zweck geeignet ist, bevor die Zertifizierung als Nachweis der Einhaltung der Bauverordnung anerkannt wird. Normen und technische Daten 3.14 Die Erstellung von Bauverordnungen dient spezifischen Zwecken wie dem Schutz der Gesundheit, der Sicherheit, des Wohlergehens und des Komforts von Personen in Gebäuden oder in deren Nähe, dem sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie, dem nachhaltigen Schutz bzw. der Verbesserung der Umwelt und der Förderung nachhaltiger Entwicklung. Die Leitlinien in Normen und technischen Zulassungen sind maßgeblich, sofern sie sich auf diese Zwecke beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte wie die Gebrauchstauglichkeit oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit stehen, aber nicht unter die Bauverordnung fallen. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien 17 3.15 Bei Verweisen innerhalb eines Genehmigten Dokuments auf eine namentlich genannte Norm oder ein namentlich genanntes Dokument ist die am Ende des Genehmigten Dokuments aufgeführte Fassung der Norm oder des Dokuments maßgeblich. Wurde diese Fassung jedoch von der ausstellenden Körperschaft überarbeitet oder aktualisiert, kann die neue Fassung als Leitlinie herangezogen werden, sofern die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden. Bis der Verweis in dem Genehmigten Dokument überarbeitet ist, bleibt jedoch die genannte Norm bzw. das genannte Dokument die genehmigte Quelle. 3.16 Durch die angemessene Verwendung eines Produkts im Einklang mit einer europäischen technischen Zulassung gemäß der Definition in der Bauproduktenrichtlinie werden die maßgeblichen Vorschriften erfüllt. 3.17 Das Ministerium plant die Herausgabe regelmäßiger Änderungen seiner Genehmigten Dokumente, um die Einhaltung neuer harmonisierter europäischer Normen sicherzustellen. Wenn eine nationale Norm durch eine harmonisierte europäische Norm ersetzt werden soll, gibt es einen Koexistenzzeitraum, in dem auf jede der beiden Normen verwiesen werden kann. Am Ende des Koexistenzzeitraums wird die nationale Norm aufgehoben. Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 3.18 Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt wird. Diese Verordnung enthält einige Anforderungen in Bezug auf die Bauplanung. Die wichtigsten Anforderungen werden nun durch die Bauverordnung geregelt. Weitere Informationen finden Sie im zugelassenen Verfahrenskodex der Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge): Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance, Veröffentlichung des Gewerbeaufsichtsamts (Health and Safety Executive, HSE) L24, 1996. 3.19 Bei Anforderungen aus diesem Genehmigten Dokument, die nicht für Wohngebäude gelten, müssen die Bestimmungen in den oben beschriebenen Fällen gegebenenfalls dennoch angewandt werden, um die Arbeitsplatzverordnung einzuhalten. 18 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen Leistung 4.1 Dieser Abschnitt soll einen kurzen Überblick über den Zweck von Belüftung in Gebäuden geben und den Grundgedanken der Belüftungsleitlinien im Genehmigten Dokument F kurz darstellen. 4.2 Nach Ansicht des Ministers werden die Anforderungen aus Teil F eingehalten, wenn .eine Lüftungsanlage vorhanden ist, die unter normalen Bedingungen die Ansammlung von Feuchtigkeit, die zu Schimmelwuchs führen kann, sowie Schadstoffe aus dem Gebäude, die eine Gefahr für die Gesundheit der Gebäudenutzer darstellen, begrenzt. 4.3 Allgemein ausgedrückt können diese Anforderungen mithilfe einer Lüftungsanlage mit folgenden Eigenschaften eingehalten werden: a. Absaugung von Wasserdampf aus Bereichen, in denen dieser in signifikanter Menge entsteht (z. B Küchen, Hauswirtschaftsräumen und Badezimmern), bevor sich der Dampf allgemein verbreitet, b. Absaugung von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen aus Bereichen, in denen sie in signifikanter Menge entstehen (z. B. Räumlichkeiten, in denen Arbeitsabläufe stattfinden oder Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen gesundheitsschädliche Kontaminanten erzeugt werden), bevor sich die Schadstoffe allgemein verbreiten, c. schnelle Verdünnung, sofern erforderlich, von Schadstoffen und Wasserdampf, die in Wohnräumen, nutzbaren Räumen und Sanitärräumen entstehen, d. Bereitstellung einer Mindestmenge von Außenluft über lange Zeiträume zur Versorgung der Bewohner sowie gegebenenfalls zur Verteilung von Restschadstoffen und Wasserdampf; weitgehende Vermeidung von Zugluft und, soweit erforderlich, angemessene Sicherheit und Schutz vor Eindringen von Regenwasser, e. Gewährleistung, dass Gesundheitsgefährdungen der Bewohner und Nutzer des Gebäudes durch den Betrieb der Anlage ausgeschlossen sind, durch entsprechende Planung, Installation und Inbetriebnahme, und f. gegebenenfalls gute Wartbarkeit. 4.4 Bei der Erstellung der Leitlinien in diesem Genehmigten Dokument wurden die Folgen des Tabakrauchens nicht berücksichtigt. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 19 4.5 Bei der Lüftung von Gebäuden wird Energie zur Erwärmung frischer Außenluft sowie, bei mechanischen Lüftungsanlagen, zum Verschieben von Luft in das Gebäude, aus dem Gebäude und/oder in der Umgebung des Gebäudes aufgewendet. Das Thema Energieeffizienz fällt zwar unter Teil L der Bauverordnung, dennoch ist gegebenenfalls die Verringerung des Energieverbrauchs zu Lüftungszwecken durch die Verwendung von Geräten zur Wärmerückgewinnung und/oder Energiespareinrichtungen in der Lüftungsanlage zu berücksichtigen. Zweck von Belüftung 4.6 Belüftung ist schlicht und einfach die Beseitigung „abgestandener“ Innenraumluft eines Gebäudes und der Austausch mit „frischer“ Außenluft. Im Rahmen dieses Genehmigten Dokuments wird davon ausgegangen, dass die Außenluft von angemessener Qualität ist. 4.7 Belüftung ist zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke erforderlich: a. Versorgung mit atembarer Außenluft, b. Verdünnung und Entfernung von Luftschadstoffen einschließlich Gerüchen, c. Bekämpfung übermäßiger Feuchtigkeit (aufgrund von Wasserdampf in der Innenraumluft), d. Versorgung mit Luft für Brennstoffverbrennungsanlagen (gemäß Teil J der Bauverordnung). 4.8 Die Belüftung ermöglicht ferner die Regelung des Wärmekomforts. Dieser Aspekt fällt jedoch nicht unter die Bauverordnung, auch wenn in Teil L die Reduzierung sommerlicher Überhitzung behandelt wird. 4.9 Zu den Luftschadstoffen und dem Wasserdampf gemäß 4.7(b) bzw. (c) oben gehören auch solche Luftschadstoffe und solcher Wasserdampf, die infolge der Tätigkeiten der Gebäudenutzer oder von Materialien und Produkten freigesetzt werden, die beim Bau, der Dekoration oder Einrichtung eines Gebäudes verwendet werden. 4.10 Welche(r) Schadstoff(e) am stärksten vertreten ist/sind, schwankt abhängig vom Gebäudetyp (z. B. Wohnung/Wohngebäude, Büro, Fabrik), der Gebäudenutzung (z. B. industrielle Verarbeitung, Ladengeschäfte, gewerbliche Küchen) und sogar zwischen verschiedenen Räumen innerhalb eines Gebäudes (z. B. Küche, Duschraum, Konferenzraum, Kopierraum). Übliche Schadstoffe in Wohngebäuden sind Feuchtigkeit und Verbrennungsprodukte von Geräten ohne Abzug (z. B. Kochgeräte, die mit Gas, Öl oder Festbrennstoffen betrieben werden) sowie chemische Emissionen aus Baustoffen und Konsumgütern. In Bürogebäuden stellt Körpergeruch die wichtigste Luftverunreinigung dar, es gibt jedoch auch eine Reihe anderer Schadstoffquellen wie das Gebäude selbst, Einrichtungsgegenstände, Drucker und Kopiergeräte. 20 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Belüftungsarten 4.11 Die Lüftung von Gebäuden erfolgt durch eine Kombination aus Infiltration und gezielter Belüftung: Infiltration ist der nicht steuerbare Austausch zwischen der Außenluft und der Innenraumluft eines Gebäudes über eine Reihe von Luftleckwegen in der Gebäudestruktur. Gezielte Belüftung ist der steuerbare Luftaustausch zwischen Innen- und Außenbereich eines Gebäudes mithilfe verschiedener natürlicher und/oder mechanischer Lüftungsvorrichtungen. 4.12 Es ist wichtig, die nicht steuerbare Infiltration zu minimieren und für ausreichende gezielte Belüftung zu sorgen. Auf Messungen der Luftdichtheit zur Begrenzung der Infiltration wird in Teil L der Bauverordnung Bezug genommen. Das Genehmigte Dokument F empfiehlt Methoden für die Einrichtung einer ausreichenden gezielten Belüftung, die einen angemessen hohen Luftdichtheitsgrad gewährleisten. 4.13 Ein angemessen hoher Luftdichtheitsgrad im Sinne von Teil F ist signifikant höher ist als der in Teil L empfohlene Sollwert, da bei allen neuen Gebäuden davon ausgegangen wird, dass sie den Sollwert zu einem gewissen Grad überschreiten. Studien zufolge weisen die meisten luftdichten Wohn- und Nichtwohngebäude, die mithilfe üblicher (jedoch sorgfältig ausgeführter) Bauverfahren errichtet wurden, eine Luftdurchlässigkeit von nur bis zu 3–4 m3/(h.m2) der Gebäudehüllenfläche bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (Pa) auf. Ein Teil der Gebäude weist eine noch höhere Luftdichtheit auf. Die Lüftungsbestimmungen in diesem Genehmigten Dokument wurden im Hinblick auf zwei Planungsrichtwerte für die Luftdurchlässigkeit ausgelegt: (a) Luftdichte unter 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa; und (b) Luftdichte größer oder gleich 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Weitere Informationen finden Sie in Absatz 5.8. Belüftungsstrategie im Genehmigten Dokument F 4.14 Im Genehmigten Dokument F wird die folgende Belüftungsstrategie angewandt (in den Abschnitten 5 und 6 werden Systeme beschrieben, die der Strategie entsprechen): Absaugentlüftung aus Räumen, in denen die größten Mengen an Wasserdampf und/oder Schadstoffen, z. B. aufgrund von Tätigkeiten wie Kochen, Baden oder Fotokopieren, freigesetzt werden. Damit soll die Ausbreitung des Wasserdampfs bzw. der Schadstoffe auf das übrige Gebäude minimiert werden. Die Absaugvorrichtung kann entweder zeitweise oder kontinuierlich betrieben werden. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 21 Lüftung des Gesamtgebäudes zur Versorgung des Gebäudes mit frischer Luft und zur Verdünnung und Verteilung von Restwasserdampf und Restschadstoffen, die nicht von der Absaugentlüftung erfasst wurden, und zur Entfernung von Wasserdampf und anderen Schadstoffen, die innerhalb des Gebäudes freigesetzt werden (z. B. durch Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, die Anwesenheit und Tätigkeiten der Bewohner). Bei der Lüftung des Gesamtgebäudes wird ein nominal kontinuierlicher Luftaustausch erreicht. Der Lüftungsgrad kann reduziert oder die Lüftung eingestellt werden, wenn das Gebäude nicht genutzt wird. Bei anschließender erneuter Bewohnung des Gebäudes ist es gegebenenfalls erforderlich, das Gebäude auszublasen. Ausblasen des gesamten Gebäudes, um die Entfernung hoher Konzentrationen von Schadstoffen und Wasserdampf zu unterstützen, die bei gelegentlichen Tätigkeiten wie Anstreichen und Dekorieren oder unbeabsichtigt (z. B. Rauch von verbranntem Essen oder überlaufendes Wasser) freigesetzt wurden. Ausblasen wird zeitweise durchgeführt: Es ist nur bei solchen gelegentlichen Tätigkeiten erforderlich. Ausblasen kann ferner zur Verbesserung des Wärmekomforts eingesetzt werden. Dieser Aspekt fällt jedoch nicht unter die Bauverordnung. 4.15 Diese Belüftungsstrategie kann mithilfe natürlicher Belüftungssysteme, mithilfe mechanischer Lüftungsanlagen oder durch eine Kombination aus beiden (d. h. mithilfe eines „gemischten“ oder „hybriden“ Lüftungssystems) verfolgt werden. Bei Gebäuden, die überwiegend mithilfe natürlicher Systeme belüftet werden, ist im Rahmen dieser Strategie die Verwendung verschiedener Ventilatoren üblich (bei Wohnungen/Wohngebäuden werden gewöhnlich z. B. zur Absaugentlüftung zeitweise betriebene Absauggebläse, zur Lüftung des Gesamtgebäudes Dauerlüfter und zum Ausblasen Fenster eingesetzt). Bei Gebäuden mit mechanischer Lüftung oder mit Klimaanlagen werden in der Regel die örtliche Absauglüftung und die Lüftung des Gesamtgebäudes mithilfe derselben Lüfter durchgeführt; bei Nichtwohngebäuden werden diese Lüfter zusätzlich auch für das Absaugen eingesetzt. 4.16 Die im vorstehenden Absatz genannten Lüftungsanlagen und -vorrichtungen sind Beispiele für Geräte, deren Verwendung zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Dokuments gebräuchlich war. Andere Lüftungsanlagen und vorrichtungen, die gegebenenfalls eine andere Strategie verfolgen (z. B. kontinuierliche Raumbelüftung oder „positive input ventilation“), können ebenfalls geeignet sein, sofern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann, dass diese Anlagen oder Vorrichtungen die Anforderung F 1 einhalten. (Der Nachweis kann z. B. durch Verwendung eines Produkts bzw. einer Anlage erfolgen, für das/die von einer europäischen technischen Zulassungsstelle ein nationales oder europäisches Zertifikat ausgestellt wurde und dessen Nutzungsbedingungen die Bestimmungen des Zertifikats erfüllen.) Bei der Bewertung der Eignung einer Lüftungsanlage sind die geplante Luftdurchlässigkeit des Gebäudes sowie die Tatsache, dass die Dichtheit des fertiggestellten Gebäudes aufgrund von Schwankungen in der Bauqualität gegebenenfalls über dem Planungswert liegt, zu berücksichtigen. 22 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Lüftungssteuerung 4.17 Um eine angemessene Qualität der Innenraumluft sicherzustellen und Energieverschwendung zu vermeiden, muss die Lüftung steuerbar sein. Es können entweder Handsteuerungen (d. h. vom Bewohner oder Nutzer betrieben) oder automatische Steuerungen eingesetzt werden. Bedarfsgesteuerte Lüftungsanlagen erkennen mithilfe von Sensoren den Nutzungsgrad und passen die Lüftungsleistung entsprechend an, um übermäßige Lüftung zu vermeiden und so den Energieverbrauch zu reduzieren. 4.18 Dauerlüfter mit Handsteuerung (diese sind die gebräuchlichste Art von Unterflurlüftern) können oberhalb von Fensterrahmen, in Fensterrahmen, direkt auf dem Glas oder in der Wand angebracht werden (siehe Abbildung 5 im Abschnitt „Schlüsselbegriffe“). Um kalte Zugluft zu vermeiden, sind sie in der Regel 1,7 m über dem Boden angebracht. Diese Lüfter verfügen in der Regel über eine einfache Klappe, die es den Benutzern ermöglicht, die Lüftung abhängig von den äußeren Wetterbedingungen auszuschalten. Dauerlüfter sind in genutzten Räumen in Wohnungen/Wohngebäuden in der Regel offen. Fenster mit einer nächtlichen Verriegelungsposition werden aufgrund der schwierigen Berechnung der äquivalenten Fläche, der höheren Zugluftwahrscheinlichkeit und dem potenziell höheren Sicherheitsrisiko an manchen Standorten nicht empfohlen. 4.19 In Wohngebäuden können zur Regelung der Feuchtigkeit der Innenraumluft feuchtigkeitsgeregelte Vorrichtungen eingesetzt werden, um so das Risiko von Kondensation und Schimmelwuchs zu verringern. Diese werden am besten als Teil eines Absauglüfters in Räumen mit hoher Feuchtigkeit (z. B. Küchen oder Badezimmern) eingebaut. In Sanitärräumen, in denen der Hauptschadstoff in der Regel Gerüche sind, ist Feuchtigkeitsregelung nicht geeignet. Es können Dauerlüfter eingesetzt werden, die den Lüftungsstrom bzw. die Lüftungsströme entsprechend der Druckdifferenz im Lüfter „herunterdrosseln“, um Zugluftgefahr bei windigem Wetter zu verringern. Zur Auswahl des richtigen druckgeregelten Dauerlüftertyps sollte der Hersteller zu Rate gezogen werden. 4.20 Für die Regulierung der Lüftungsvorrichtungen in Wohngebäuden können auch andere Arten von automatischer Regelung geeignet sein (z. B. Dauerlüfter, Deckenventilatoren, Regelklappen und Vorrichtungen für die Luftanschlüsse). In diesen Fällen müssen die Geräte die Regelung der Luftzufuhr oder -absaugung entsprechend dem Lüftungsbedarf für die Entfernung oder Verdünnung von Schadstoffen oder Wasserdampf in der Innenluft des Raums ermöglichen. Dauerlüfter mit automatischer Regelung sollten ferner über eine Umschaltung auf Handbetrieb verfügen, so dass der Nutzer den Lüfter bei Bedarf zur Vermeidung von Zugluft schließen oder zur Bereitstellung des maximalen Luftstroms öffnen kann. Bei druckgeregelten Dauerlüftern, die unter typischen Bedingungen (z. B. bei einer Druckdifferenz von 1 Pa) voll geöffnet sind, wird nur die Option manuelles Schließen empfohlen. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 23 4.21 In Nichtwohngebäuden können verschiedene komplexere automatische Regelungssysteme eingesetzt werden. Diese Steuerungssysteme basieren auf Sensoren im Gebäude, z. B. Nutzungssensoren (passive Infraroterkennung) oder Innenraum-Kohlendioxidsensoren (elektronische Kohlendioxiderkennung) zur Anzeige des Nutzungsgrads und damit des Körpergeruchs. Leistungsbasierte Leitlinien 4.22 Dieses Genehmigte Dokument enthält leistungsbasierte Leitlinien. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage, welcher Lüftungsgrad ausreichend ist, und nicht, wie dieser erzielt werden sollte. Planer können somit die jeweils geeigneten Lüftungen für ein bestimmtes Gebäude frei auswählen. Auch neue Produkte und Lösungen können eingesetzt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie die Leistungsrichtwerte in diesem Genehmigten Dokument erreichen. 4.23 Die tatsächlichen Leistungskriterien für akzeptable Feuchtigkeits- und Schadstoffniveaus werden in Anhang A angeführt. Die erforderlichen Luftdurchsatzwerte zur Erfüllung dieser Kriterien sind in den Hauptleitlinien angegeben. 4.24 Ferner werden einfache Richtwerte in Form von Lüftergrößen für das Gesamtgebäude angegeben, um Planern die Einhaltung der Bauverordnung in typischen Situationen zu erleichtern. Äquivalente Fläche und lichte Fläche von Lüftungsanlagen 4.25 Zur Größenbestimmung von Unterflurlüftern (einschließlich Dauerlüftern) wird in diesem Genehmigten Dokument statt der lichten Fläche die äquivalente Fläche verwendet, da die äquivalente Fläche ein besseres Maß für den Durchsatz einer Lüftung darstellt. Die lichte Fläche ist schlicht und einfach die physische Größe der Lüfteröffnung; es ist nicht sichergestellt, dass sie den möglichen Durchsatz einer Lüftung genau widerspiegelt. Je komplexer und/oder verschlungener die Luftstromwege in einer Lüftung sind, desto weniger Luft kann hindurchströmen. Zwei verschiedene Lüfter mit derselben lichten Fläche haben daher unter Umständen einen unterschiedlichen Luftdurchsatz. Die europäische Norm BS EN 13141-1:2004 (Abschnitt 4) enthält ein Verfahren zur Messung der äquivalenten Fläche der Öffnungen von Unterflurlüftern. Als Näherungswert kann für die lichte Fläche eines Dauerlüfters der Wert der äquivalenten Fläche plus 25 % angenommen werden. 4.26 Die äquivalente Fläche kann nicht mithilfe eines Lineals überprüft werden. Einer Bauaufsichtsbehörde gegenüber lässt sich daher schwer nachweisen, dass Dauerlüfter und ähnliche Produkte über die geeignete äquivalente Fläche verfügen, sofern diese nicht deutlich auf dem Produkt gekennzeichnet ist. Daher ist die Verwendung von Lüftern vorzuziehen, die an gut sichtbarer Stelle eine Kennzeichnung mit Angabe der äquivalenten Fläche (in mm² bei einer Druckdifferenz von 1 Pa ) oder der äquivalenten Fläche pro Meter (sofern die äquivalente Fläche des Produkts 24 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 abhängig von der Länge schwankt) tragen. Ist die Kennzeichnung des Lüfters für den Hersteller nicht praktikabel, weil der Lüfter in Verbindung mit einer Reihe von anderen Komponenten verwendet werden kann, ist eine vorübergehende Kennzeichnung für die eingebaute Anlage vorzusehen, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt wird. Lüftungseffektivität 4.27 Die Lüftungseffektivität gibt an, wie gut eine Lüftungsanlage die Nutzer eines Gebäudes mit Luft versorgt. Ist die zugeführte Luft vollständig mit der Raumluft vermischt, bevor sie von den Raumnutzern eingeatmet ist, hat die Lüftungseffektivität den Wert 1. Wird die zugeführte Luft aus dem Raum abgesaugt, bevor sie sich mit der Raumluft vermischen konnte, beträgt der Wert der Lüftungseffektivität 0. Erreicht die zugeführte Luft den Nutzer, bevor sie sich mit Raumluft vermischt, geht die Lüftungseffektivität gegen Unendlich. 4.28 Bei Verwendung einer Anlage mit höherer Lüftungseffektivität können zulässige Schadstoffwerte im Atembereich der Nutzer mit einer niedrigeren Luftzufuhrrate erreicht werden. Dadurch sind signifikante Energieeinsparungen möglich. Für die gegenwärtigen Fassung des Genehmigten Dokuments F wurde jedoch beschlossen, keine Werte für die Reduzierung der Frischluftzufuhrrate auf Grundlage der Lüftungseffektivität festzulegen, da die Lüftungseffektivität von der Planung und Installation der Lüftungsanlage sowie von der Art der Nutzung des Raums abhängt. Zwar sind Vorhersagen möglich, welche Lüftungseffektivität eine Anlage haben sollte; derzeit liegen jedoch keine ausreichenden Kenntnisse der tatsächlichen Lüftungseffektivität in Gebäuden vor, die den Planern die Gewährleistung einer bestimmten Leistung ermöglichen, um unzureichende Lüftung durch die Reduzierung der Luftzufuhrraten zu vermeiden. Grund dafür ist die Abhängigkeit der Lüftungseffektivität von äußeren Faktoren, die sich der Kontrolle des Planers entziehen, wie zum Beispiel die Art der Nutzung (z. B. Verteilung von Sitzgelegenheiten und Verwendung von Computern innerhalb eines Raumes oder die Frage, ob der Raum mithilfe der Lüftungsluft beheizt oder gekühlt wird). In den Planungen in diesem Genehmigten Dokument wurde eine Lüftungseffektivität von 1,0 angenommen. Weitere Informationen zur Lüftungseffektivität können Sie dem CIBSE-Leitfaden A des Konzessionierten Instituts für Gebäudeversorgungstechniker (Chartered Institution of Building Services Engineers, CIBSE) entnehmen. Kontrolle der Emissionsquellen 4.29 Als ergänzende Strategie zur Erzielung guter Innenraumluftqualität kann die Freisetzung von Wasserdampf und/oder Schadstoffen in die Innenraumluft reduziert werden. Diese Kontrolle der Emissionsquellen wird in den Hauptleitlinien des Genehmigten Dokuments nicht berücksichtigt, da die Kenntnisse über die Schadstoffemissionen aus den in Gebäuden verwendeten Baustoffen und Konsumgütern begrenzt sind und geeignete Kennzeichnungssysteme für England und Wales fehlen. Einige Baustoffe wie Glas, Stein und Keramik setzen ihrem Wesen nach nur geringe Mengen an Luftschadstoffen frei. Derzeit werden einige Farben hinsichtlich ihrer flüchtigen Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 25 organischen Bestandteile (volatile organic compounds, VOC) gekennzeichnet und es stehen einige Bauplatten auf Holzbasis (Klasse E1, BS EN 13986:2004) mit niedrigen Formaldehyd-Emissionen zur Verfügung. Wenn gute Innenraumluftqualität eine Priorität ist, besteht damit die Möglichkeit, entsprechend geeignete Produkte auszuwählen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Berücksichtigung der Verwendung dieser Produkte in den Lüftungsvorschriften jedoch nicht praktikabel. Weitere Informationen über die Kontrolle der Emissionen aus Baustoffen finden sich in BRE Digest 464. 4.30 Die Exposition gegenüber Hausstaubmilben-Allergenen kann zu einer allergischen Sensibilisierung und zur Verschärfung der allergischen Bedingungen führen. Die erforderlichen Feuchtigkeitskriterien zur Vermeidung von Hausstaubmilben sind komplexer und strenger als die Kriterien zur Vermeidung von Schimmelbildung. Mithilfe der geeigneten Lüftungs-, Heiz- und Feuchtigkeitsregelung im Rahmen eines integrierten Ansatzes, der die Entfernung bestehender Milbenallergene vorsieht, kann der Milbenbefall in Wohngebäuden des Vereinigten Königreichs reduziert werden. 4.31 Nützliche Informationen können der folgenden Veröffentlichung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entnommen werden: House dust mites (Hausstaubmilben), Crowther D. und Wilkinson T. (2008). Diese Veröffentlichung findet sich in Public health significance of urban pests (Die Bedeutung städtischer Schädlinge für die öffentliche Gesundheit), Bonnefoy X., Kampen H. and Sweeney K., WHO Regional Office for Europe, und kann unter folgender Adresse abgerufen werden: www.euro.who.int/document/e91435.pdf 4.32 Weitere Informationen und Maßnahmenvorschläge für die Kontrolle der Emissionsquellen können der Review of Health and Safety Risk Drivers (Übersicht über Risikofaktoren für Gesundheit und Sicherheit) (BD 2518) entnommen werden. Diese kann unter folgender Adresse abgerufen werden: www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/reviewhealthsafety.pdf Geräuschpegel in der Umgebung 4.33 In lauten Umgebungen ist abhängig vom Geräuschpegel und den Planungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung von Belüftungsprodukten mit Schalldämpfung angemessen. 4.34 Der von der Lüftungsanlage erzeugte Geräuschpegel kann auch für Personen außerhalb des Gebäudes störend sein. Auch die nach außen abgegebenen Geräusche sind daher zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter die Bauverordnung fallen. Geräuschpegel von Lüftungsanlagen 4.35 Die von Lüftern erzeugten Geräusche (die gegebenenfalls über Lüftungsrohre verbreitet werden) sowie Geräusche des Lüftergeräts können für die Nutzer des Gebäudes störend sein und daher vom Gebrauch der Lüfter abhalten. Planer sollten daher versuchen, den Geräuschpegel durch sorgfältige Planung und die Vorgabe geräuschärmerer Produkte zu minimieren. 26 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Bewertung des Geräuschpegels von Hauslüftungsanlagen 4.36 Anhang E enthält Leitlinien zur Messung des Geräuschpegels durchgehend betriebener Hauslüftungsanlagen unter Laborbedingungen. Anhang E enthält ferner Leitlinien für den Gebäudeplaner zur Vorgabe angemessen geräuscharmer Anlagen. Der gewöhnliche Weg zur Einhaltung der Anforderung F1 ist die Befolgung dieser Leitlinien (siehe Abschnitt 2 Punkt 3). Brandschutz 4.37 Verlaufen Lüftungsrohre durch Brandschutzwände/-fußböden oder einen Brandabschnitt, müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung von Teil B der Bauverordnung ergriffen werden. Historische Gebäude 4.38 Die Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in bestehenden Gebäuden sollte keine neuen oder erhöhten technischen Risiken mit sich bringen oder die Nutzung oder den Charakter des Gebäudes in anderer Weise beeinträchtigen. Insbesondere sind die besonderen Anforderungen von historischen Gebäuden zu berücksichtigen. Historische Gebäude umfassen: a. denkmalgeschützte Gebäude, b. Gebäude in Schutzgebieten, c. Gebäude von örtlichem architektonischem oder historischem Interesse, die im Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind, oder d. Gebäude, die sich in nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit oder an Welterbestätten befinden. 4.39 Hinweise zur Bestimmung des Charakters eines historischen Gebäudes finden sich in den Leitlinien für die Planungspolitik PPG15 Planning and the historic environment (Planung und historische Umgebung). Spezifische Leitlinien zur Einhaltung der Anforderungen von Teil F bei der Durchführung von Arbeiten in historischen Gebäuden finden sich in Abschnitt 7 dieses Genehmigten Dokuments. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 27 Modulare und mobile Gebäude 4.40 Aus Baugruppen errichtete Gebäude, die neugebaut geliefert oder aus dem Lager ausgewählt werden, unterscheiden sich nicht von anderen neuen Gebäuden. Sie müssen daher alle Anforderungen in Anhang 1 der Bauverordnung von 2000 erfüllen. Bei bestimmten Anwendungen, wie zum Beispiel bei Gebäuden, die für ein vorübergehendes (im gebräuchlichen Wortsinn) Bestehen gebaut werden, kann die Bereitstellung angemessener Belüftung von den Umständen im jeweiligen Fall abhängen. Zum Beispiel gelten bei (a) Gebäuden, die durch Abbau, Transport und Wiederaufbau der Baugruppen auf demselben Gelände errichtet werden, die Anforderungen normalerweise als erfüllt und bei (b) Gebäuden, die aus Baugruppen von anderen Geländen oder aus vor dem Inkrafttreten dieses Genehmigten Dokuments hergestellten Baugruppen aus dem Lager errichtet wurden, die Anforderungen normalerweise als erfüllt, wenn diese Gebäude die maßgeblichen der 2006 geltenden Anforderungen von Teil F erfüllen. 28 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen Einleitung zu den Bestimmungen 5.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument werden die drei wichtigsten Möglichkeiten beschrieben, wie die Anforderungen eingehalten werden können: a. Bereitstellung der Lüftungsleistungen gemäß Absatz 5.4 bis 5.7, b. Befolgung der Leitlinien für Anlagen in Wohngebäuden/Wohnungen ohne Untergeschoss gemäß Absatz 5.8 bis 5.10; diese Leitlinien betreffen Wohngebäude/Wohnungen mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit (a) undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa und (b) dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder in Wohngebäuden/Wohnungen mit Untergeschoss gemäß Absatz 5.11 bis 5.13 oder c. Verwendung anderer Lüftungsanlagen, sofern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann, dass diese Anlagen die Anforderungen erfüllen. Als Nachweis gilt zum Beispiel, wenn gezeigt werden kann, dass sie die Kriterien an die Feuchtigkeit und die Luftqualität gemäß Anhang A erfüllen. 5.2 Die Anlage muss für Wartungsarbeiten angemessen zugänglich sein. Dazu gehören z. B. das Austauschen von Filtern, der Austausch defekter Komponenten und das Säubern von Lüftungsrohren. 5.3 Bei Verwendung von Absauggebläsen wird der Druck im Gebäude gesenkt. Dies kann den Austritt von Verbrennungsprodukten aus Geräten mit offenem Abzug zur Folge haben (z. B. können sich Verbrennungsgase im Raum ausbreiten, anstelle über den Abzug oder Kamin abgeleitet zu werden). Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn sich das Gerät mit offenem Abzug und der Lüfter in unterschiedlichen Räumen befinden. Deckenventilatoren erzeugen Luftströmungen und damit örtlichen Druckabfall, der ebenfalls den Austritt von Rauchgasen aus Geräten mit offenem Abzug zur Folge haben kann. In Gebäuden, in denen Verbrennungsgeräte mit offenem Abzug und Absauggebläse eingebaut sind, muss unabhängig davon, ob die Lüfter laufen, ein sicherer Betrieb der Verbrennungsgeräte gewährleistet sein. Eine Möglichkeit, unter diesen Umständen die Einhaltung der Anforderungen zu zeigen, ist die Befolgung der Leitlinien im Genehmigten Dokument J über den Einbau der Geräte und die Überprüfung, dass die Verbrennungsgeräte unabhängig vom Betrieb von Lüftern sicher betrieben werden. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 29 Lüftungsleistung 5.4 Die Leistung wird erreicht, indem die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 5.5 bis 5.7 bereitgestellt werden. Die angegebenen Luftdurchsatzwerte gelten für die Gesamtanlage. Die Leistung der Lüftungsgeräte (einschließlich zugehöriger Komponenten wie Rohrleitungen für Lüfter) ist im Einklang mit den in Tabelle 5.3 „Verfahren für die Leistungsüberprüfung“ aufgeführten Normen zu überprüfen. Bei allen natürlichen Belüftungssystemen und mechanischen Lüftungsanlagen ist eine vollständige Inbetriebnahme durchzuführen. Leitlinien hierzu finden sich im Dokukment Domestic ventilation: Installation and commissioning compliance guide (Leitfaden für die Einhaltung der Anforderungen an die Installation und Inbetriebnahme von Hauslüftungsanlagen), das unter www.communities.gov.uk/... abgerufen werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im vorliegenden Konsultationsdokument). 5.5 In Küchen, Badezimmern, Hauswirtschaftsräumen und Sanitärräumen muss eine Absaugentlüftung vorhanden sein. Die Absaugvorrichtung kann entweder zeitweise oder kontinuierlich betrieben werden. Die Absaugrate bei zeitweise betriebenen Absaugvorrichtungen und die minimalen Absaugraten bei kontinuierlich betriebenen Systemen sollten mindestens den Werten in Tabelle 5.1a entsprechen. 5.6 Der Luftdurchsatz der Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den Wohnräumen in Wohngebäuden/Wohnungen muss mindestens den Werten in Tabelle 5.1b entsprechen. 5.7 In allen Wohnräumen muss Ausblaslüftung direkt nach draußen mit einer minimalen Luftwechselrate von vier Luftwechseln pro Stunde (LW/h) pro Raum vorhanden sein. Gewöhnlich kann dies über Fenster oder Türen erreicht werden, die sich öffnen lassen (siehe Anhang B); andernfalls ist eine mechanische Absauglüftungsanlage vorzusehen. In anderen Räumen (z. B. Küchen und Badezimmern) sind mechanische Anlagen oder passive Schachtentlüftungsanlagen in der Regel ausreichend. Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen dauert die Entlüftung des Raumes jedoch länger. 30 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.1a: Absaugraten Raum Zeitweise Absaugung Kontinuierliche Absaugung Minimale Absaugrate Minimale Spitzenabsau grate Minimale niedrige Absaugrate Küche 30 l/s in der Nähe des Kochfelds; oder 60 l/s an anderem Ort 13 l/s Hauswirtschafts raum 30 l/s 8 l/s Bad 15 l/s 8 l/s Die Gesamtabsaugrate sollte mindestens der Absaugrate für die Lüftung des Gesamtgebäudes gemäß Tabelle 5.1b entsprechen. Sanitärräume 6 l/s 6 l/s Tabelle 5.1b: Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude Anzahl Schlafzimmer im Wohngebäude Lüftungsleistung Gesamtgebäudea,b (l/s) 1 2 3 4 5 13 17 21 25 29 Anmerkungen: a. Zudem sollte die minimale Lüftungsleistung einen Wert von 0,3 l/s pro m2 innere Bodenfläche nicht unterschreiten (dazu gehören alle Etagen, d. h. bei einem zweistöckigen Gebäude sind die Flächen des Erdgeschosses und des ersten Stocks zusammenzuzählen). b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person und sind als Standardwerte zu verwenden. Bei stärkerer Belegung ist pro Bewohner ein Wert von 4 l/s hinzuzufügen. Lüftungsanlagen für Wohngebäude ohne Untergeschoss 5.8 Die erforderliche Leistung für Wohngebäude ohne Untergeschoss lässt sich erreichen, indem die Schritte 1 und 2 unten befolgt werden. Anhang C enthält ausgearbeitete Beispiele für jede Anlage. 5.9 Für jede Anlage werden Leitlinien angegeben für Gebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit a. undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa und b. dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dichtere Gebäude stärker gelüftet werden. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 31 5.10 Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit über 5 m3/(h.m2) können gegebenenfalls unzureichend belüftet sein, falls die nach dem Bau gemessene Luftdurchlässigkeit geringer, d. h. das Gebäude dichter ist. Als Sicherheitsspielraum sollte ausreichende Belüftung für Wohngebäude mit einer tatsächlichen Luftdurchlässigkeit nach dem Bau von 4 m3/(h.m2) gegeben sein. Dadurch werden keine verstärkenden Maßnahmen erforderlich, sofern die tatsächliche Luftdurchlässigkeit nach dem Bau nicht dichter ist als 4 m3/(h.m2). Wird in der Planungsphase angenommen, dass eine dichtere Luftdurchlässigkeit nach dem Bau als 4 m3/(h.m2) möglich ist, sind im Sinne einer vorsichtigen Planung die Lüftungsanlagen für Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit, die dichter oder gleich 5 m3/(h.m2) ist, zu berücksichtigen. Schritt 1: Eine der vier folgenden Lüftungsanlagen auswählen (siehe Abbildung 1a). Anlage 1: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse. Tabelle 5.2a enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des Gesamtgebäudes. Die Tabelle enthält separate Leitlinien für Wohngebäude mit nur einer exponierten Fassade. Anlage 2: Passive Schachtentlüftung (Passive Stack Ventilation, PSV). Tabelle 5.2b enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des Gesamtgebäudes. Anlage 3: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung. Tabelle 5.2c enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des Gesamtgebäudes. Anlage 4: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung. Tabelle 5.2d enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des Gesamtgebäudes. Schritt 2: Leitlinien zu Verfahren zur Überprüfung der Leistung der gewählten Produkte siehe Tabelle 5.3. 32 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abbildung 1a: Lüftungsanlagen Background ventilators and intermittent extract fans Passive stack ventilation Stack duct Continuous mechanical extract Continuous mechanical supply and extract with heat recovery Extract system Supply and extract system Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse Passive Schachtentlüftung Schachtrohr Kontinuierliche mechanische Absauglüftung Kontinuierliche mechanische Luftzufuhr und Absauglüftung mit Wärmerückgewinnung Entlüftungssystem Be- und Entlüftungssystem Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 33 Abbildung 1b: Einseitige Lüftung Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5 in Anhang C) Planung von Anlage 1 Die Größe der Unterflurlüfter wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich öffnen lassen). Zeitweise Absaugung Die Tabelle 5.1a enthält zeitweise Absaugraten. Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung (Fenster) gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. Anstelle eines herkömmlichen zeitweise betriebenen Lüfters kann in Feuchträumen auch eine kontinuierlich betriebene Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden. Die minimale Spitzenabsaugrate dieser Anlage sollte dem entsprechenden Wert in Tabelle 5.1a entsprechen und die minimale niedrige Absaugrate der Hälfte dieses Werts. Im selben Raum, in dem die Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt wird, ist kein Unterflurlüfter erforderlich. Zudem kann in jedem Raum, der über eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verfügt, die unten beschriebene gesamte äquivalente Fläche des Unterflurlüfters um 2.500 mm2 reduziert werden. Einsatzort zeitweise betriebener Absauggebläse In jedem Feuchtraum sollte ein zeitweise betriebenes Absauggebläse eingebaut sein. Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers). Mechanische Absauggebläse sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein. 34 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Sind in einem Raum Lüfter und Unterflurlüfter eingebaut, sollten sich diese in einem Abstand von mindestens 0,5 m voneinander befinden. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 35 Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5 in Anhang C) Fortsetzung Unterflurlüfter A. Bei Wohngebäuden/Wohnungen mit mehr als einer exponierten Fassade: Schritt 1. Die passende Tabelle für die geplante Luftdurchlässigkeit des Wohngebäudes unten auswählen: undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Schritt 2. Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen und eingeschossigen Wohnungen, die sich in einem Stockwerk über dem vierten Stock befinden, die gesamte äquivalente Fläche für die Wohnung gemäß der Tabelle verwenden. Schritt 3. Bei eingeschossigen Wohnungen, die sich in einem Stockwerk bis einschließlich dem vierten Stock befinden, zum Wert in der Tabelle den Wert von 10.000 mm2 hinzufügen (nach Möglichkeit auf mehrere Räume verteilt). B. Bei Wohngebäuden/Wohnungen mit nur einer exponierten Fassade ist die Querlüftung mit dieser Anlage nicht möglich, eine Alternative ist daher erforderlich. In diesem Fall sollten sich sowohl hoch als auch niedrig eingebaute Unterflurlüfter in der Fassade befinden, die eine verstärkte einseitige Lüftung bieten. Die gesamte äquivalente Fläche ist wie in den Schritten 1 und 2 oben zu bestimmen und sollte sich unabhängig vom Gebäudetyp und der Stockwerkhöhe in der oberen Position (in der Regel 1,7 m über dem Boden) befinden. Zusätzlich sollten sich Lüfter mit derselben äquivalenten Fläche wie in Abbildung 1b gezeigt mindestens 1,0 m unter den oberen Lüftern befinden. Die einseitige Lüftung ist am effektivsten, wenn die Wohnung/das Wohngebäude so geplant ist, dass sich die Wohnräume auf der Seite der exponierten Fassade befinden und höchstens 6 m tief sind. Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit über (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Anzahl der Schlafzimmerb Gesamtbod enfläche (m2) 1 2 3 4 5 ≤50 25.000 35.000 45.000 45.000 55.000 51-60 25.000 30.000 40.000 45.000 55.000 61-70 30.000 30.000 30.000 45.000 55.000 71-80 35.000 35.000 35.000 45.000 55.000 81-90 40.000 40.000 40.000 45.000 55.000 91-100 45.000 45.000 45.000 45.000 55.000 >100 Pro zusätzliche 10 m2 Bodenfläche 5.000 mm2 hinzufügen 36 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5 in Anhang C) Fortsetzung Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Anzahl der Schlafzimmerb Gesamtbod enfläche (m2) 1 2 3 4 5 ≤50 35.000 40.000 50.000 60.000 65.000 51-60 35.000 40.000 50.000 60.000 65.000 61-70 45.000 45.000 50.000 60.000 65.000 71-80 50.000 50.000 50.000 60.000 65.000 81-90 55.000 60.000 60.000 60.000 65.000 91-100 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 >100 Pro zusätzliche 10 m2 Bodenfläche 7.000 mm2 hinzufügen Anmerkungen: a. Die äquivalente Fläche eines Unterflurlüfters sollte bei einer Druckdifferenz von 1 Pa und mithilfe des geeigneten Prüfverfahrens gemäß Tabelle 5.3 bestimmt werden. b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person. Bei einem höheren Belegungsgrad ist eine größere Anzahl Schlafzimmer anzunehmen (d. h. ein zusätzliches Schlafzimmer pro zusätzlicher Person). Bei mehr als fünf Schlafzimmern zusätzlich 10.000 mm2 pro Schlafzimmer hinzufügen. Einsatzort von Unterflurlüftern Unterflurlüfter sollten so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in der Regel 1,7 m über dem Boden (außer bei einseitiger Lüftung wie oben beschrieben). Alle Räume mit Außenwänden sollten mit Unterflurlüftern ausgestattet sein. Bei Wohnräumen ohne Außenwände sind die Leitlinien in Absatz 5.14 bis 5.16 zu befolgen. Bei Feuchträumen ohne Außenwände sind die unten unter den Abschnitten „Ausblaslüftung“ und „Regelungen“ angeführten Leitlinien für zeitweise Absaugung zu befolgen. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 37 Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5 in Anhang C) Fortsetzung Ausblaslüftung Wohnräume mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich Terrassentüren) siehe Anhang B; ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16. Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden können). Feuchträume mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße); ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger. Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von 4 LW/h verwendet werden. Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein. Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend. Luftzirkulation Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt. 38 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5 in Anhang C) Fortsetzung Regelungen Zeitweise Absaugung Kann von Hand und/oder automatisch durch einen Sensor (z. B. Feuchtigkeitssensor, Nutzungserkennung, Schadstoffsensor) betrieben werden. Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind. Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern. Automatische Regelungen sollten über eine Umschaltung auf Handbetrieb verfügen, so dass der Nutzer die Absaugung einschalten kann. In Räumen ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. Innenräumen) sollte der zeitweise betriebene Absauglüfter nach dem Ausschalten noch 15 Minuten in Betrieb bleiben. In Räumen ohne Tageslicht können die Lüfter z. B. über das Einschalten des Hauptlichtschalters für den Raum gesteuert werden. Unterflurlüfter Kann entweder von Hand einstellbar oder automatisch gesteuert sein (siehe Absatz 4.18 bis 4.20). Handsteuerungen Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen, sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken. Lärm Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 39 Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Planung von Anlage 2 Die Größe der Unterflurlüfter wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich öffnen lassen). Absauggitter in der Decke sollten über eine lichte Fläche von mindestens der Querschnittsfläche der Rohrleitung verfügen (bei einstellbarem Öffnungsgrad: in der voll geöffneten Position). Wohngebäude/Wohnungen mit passiven Schachtentlüftungsanlagen, die sich in der Nähe von deutlich höheren Gebäuden (d. h. über 50 % höher) befinden, müssen einen Abstand von mindestens dem fünffachen Höhenunterschied vom höheren Gebäude aufweisen (z. B. sollten bei einem Höhenunterschied von 10 m keine passiven Schachtentlüftungsanlagen in Wohngebäuden im Umkreis von 50 m vom höheren Gebäude eingebaut werden). Die Planung des Dachanschlusses sollte den Vorgaben des Herstellers der passiven Schachtentlüftungsanlage entsprechen. Größe passiver Schachtentlüftungsanlagen Raum Innerer Rohrdurchmesser (mm) Innerer Querschnitt (mm2) Küche 125 12.000 Hauswirtschaftsraum 125 12.000 Bad 125 12.000 Sanitärräume* 125 12.000 * Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung (Fenster) gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. Position passiver Schachtentlüftungsanlagen Wohngebäude/Wohnungen mit nur einer exponierten Fassade sollten so geplant sein, dass sich die Wohnräume auf der Seite der exponierten Fassade befinden, damit Querlüftung erzielt wird. Die Endeinrichtungen passiver Schachtentlüftungsanlagen sollten sich in der Decke oder weniger als 400 mm unter der Decke in einer Wand befinden. Anstelle einer passiven Schachtentlüftungsanlage kann gegebenenfalls ein Verbrennungsgerät mit offenem Abzug während des Betriebs eine ausreichende Absauglüftung in dem Raum bereitstellen, in dem es sich befindet; dieses Verbrennungsgerät kann gegebenenfalls so geregelt werden, dass es auch bei Nichtbetrieb ausreichende Lüftung zur Verfügung stellt. Die Lüftungsleistung wäre zum Beispiel angemessen, wenn (a) das Verbrennungsgerät mit offenem Abzug eine Hauptenergiequelle zum Heizen, Kochen oder für die Warmwassererzeugung ist oder 40 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 (b) das Verbrennungsgerät mit offenem Abzug über eine lichte Abzugsfläche verfügt, die mindestens einem Rohr mit 125 mm Durchmesser entspricht, und der Verbrennungszulüfter und der Verdünnungszulüfter ständig geöffnet sind, d. h. dass es einen Pfad ohne Regelklappen gibt, durch den die Luft ungehindert passieren kann, oder dass der Lüftungspfad offengelassen werden kann, wenn das Gerät nicht verwendet wird (siehe auch Absatz 5.3). Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 41 Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung Unterflurlüfter (Schritte 1 bis 3 oben befolgen) Die Tabellen unten enthalten separate Leitlinien zu verschiedenen Größen von Unterflurlüftern in Wohngebäuden mit einer Luftdurchlässigkeit undichter (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit über (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Gesamtbod Anzahl der Schlafzimmerb enfläche (m2) 1 2 3 4 5 ≤50 25.000 35.000 45.000 45.000 55.000 51-60 25.000 30.000 40.000 45.000 55.000 61-70 30.000 30.000 30.000 45.000 55.000 71-80 35.000 35.000 35.000 45.000 55.000 81-90 40.000 40.000 40.000 45.000 55.000 91-100 45.000 45.000 45.000 45.000 55.000 2 2 >100 Pro zusätzliche 10 m Bodenfläche 5.000 mm hinzufügen Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Gesamtbod Anzahl der Schlafzimmerb enfläche (m2) 1 2 3 4 5 ≤50 35.000 40.000 50.000 60.000 65.000 51-60 35.000 40.000 50.000 60.000 65.000 61-70 45.000 45.000 50.000 60.000 65.000 71-80 50.000 50.000 50.000 60.000 65.000 81-90 55.000 60.000 60.000 60.000 65.000 91-100 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 2 2 >100 Pro zusätzliche 10 m Bodenfläche 7.000 mm hinzufügen Anmerkungen: a. Die äquivalente Fläche eines Unterflurlüfters sollte mithilfe des geeigneten Prüfverfahrens gemäß Tabelle 5.3 bei einer Druckdifferenz von 1 Pa bestimmt werden. b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person. Bei einem höheren Belegungsgrad ist eine größere Anzahl Schlafzimmer anzunehmen (d. h. ein zusätzliches Schlafzimmer pro zusätzlicher Person). Bei mehr als fünf Schlafzimmern zusätzlich 10.000 mm2 pro Schlafzimmer hinzufügen. 42 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung Schritt 1: Die äquivalente Lüfterfläche für das Wohngebäude gemäß der entsprechenden Tabelle oben verwenden. Schritt 2: Den gesamten Luftdurchsatz durch alle passiven Schachtentlüftungsanlagen berücksichtigen. Näherungsweise wird angenommen, dass jede passive Schachtentlüftungsanlage eine äquivalente Fläche von 2.500 mm2 hat. Schritt 3: Die für das Wohngebäude erforderliche tatsächliche äquivalente Lüfterfläche entspricht dem Wert, der in den Schritten 1 und 2 ermittelt wurde. Die gesamte äquivalente Fläche der Unterflurlüfter muss zudem mindestens der gesamten Querschnittsfläche aller Rohrleitungen von passiven Schachtentlüftungsanlagen entsprechen. Einsatzort von Unterflurlüftern Alle Räume mit Außenwänden sollten mit Unterflurlüftern ausgestattet sein, ausgenommen Räume, in denen sich eine passive Schachtentlüftungsanlage befindet, aufgrund von Verbrennungsgeräten mit offenem Abzug jedoch noch ein Zulüfter gemäß Genehmigtem Dokument J erforderlich ist. Bei Wohnräumen ohne Außenwände sind die Leitlinien in Absatz 5.14 bis 5.16 zu befolgen. Unterflurlüfter sollten so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in der Regel 1,7 m über dem Boden. Ausblaslüftung Wohnräume mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich Terrassentüren) siehe Anhang B; ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16. Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden können). Feuchträume mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße); ohne Außenwände – die passiven Schachtentlüftungsanlagen sind ausreichend, die Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger. Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von 4 LW/h verwendet werden. Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein. Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 43 Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung Luftzirkulation Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt. Regelungen Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers funktionieren. Sie können gegebenenfalls mit automatischen Regelungen (z. B. Feuchtigkeitssensoren, Nutzungserkennung, Schadstoffsensoren) ausgestattet sein. Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind. Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern. Während der Heizperiode muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die minimale Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert. Unterflurlüfter Kann entweder von Hand einstellbar oder automatisch gesteuert sein (siehe Absatz 4.18 bis 4.20). Handsteuerungen Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen, sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken. 44 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in Anhang C) Planung von kontinuierlichen mechanischen Absauglüftungsanlagen Die Größe der Anlage 3 wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich öffnen lassen). Schritt 1: Die Luftzufuhrrate für das gesamte Wohngebäude anhand von Tabelle 5.1b bestimmen. (Anmerkung: Infiltration wird nicht berücksichtigt, da das Entlüftungssystem den Druck im Wohngebäude verringert und der Luftdurchsatz durch Infiltrationswege keine Erhöhung der Gesamt-Lüftungsleistung zur Folge hat.) Schritt 2: Die Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb berechnen. Dazu die „minimalen Spitzenabsaugraten“ der einzelnen Räume gemäß Tabelle 5.1a addieren. (Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. In diesem Fall ist die „minimale Spitzenabsaugrate“ für die Sanitärräume von der Berechnung in Schritt 2 auszunehmen.) Schritt 3: Folgende Absaugraten sind erforderlich: Die maximale Absaugrate sollte mindestens der größeren Rate aus Schritt 1 und Schritt 2 entsprechen. Die maximalen Absaugraten der einzelnen Räume sollten mindestens den Werten aus Tabelle 5.1a für die minimale Spitzenabsaugrate entsprechen. Die minimale Absaugrate sollte mindestens der Rate für das Gesamtgebäude aus Schritt 1 entsprechen. Anmerkung: Dieses System kann entweder aus einem zentralen Absaugsystem oder mehreren Einzellüftern in den Räumen (oder einer Kombination aus beiden) bestehen. Um sicherzustellen, dass die beabsichtigte Lüftungsleistung vom System erreicht wird, sind Maßnahmen zur Minimierung des voraussichtlichen Windeinflusses zu treffen, falls sich eine Endeinrichtung für das Absaugen an der hauptsächlich dem Wind ausgesetzten Fassade befindet. Mögliche Lösungen sind die Durchführung von Rohrleitungen zu einer anderen Fassade, die Verwendung von Geräten mit konstantem Volumendurchsatz oder bei Verwendung zentraler Absaugsysteme die Befolgung detaillierterer Leitlinien, die vom Energiesparfonds (Energy Saving Trust, EST) und dem Bauforschungsinstitut (Building Research Establishment, BRE) in Zusammenarbeit mit dem Verband für elektrische Heizung und Lüftung (Electric Heating and Ventilation Association, TEHVA) und dem Verband für Lüftung im Wohnungsbau (Residential Ventilation Association, RVA) erarbeitet wurden. Diese Leitlinien mit dem Titel Performance testing of products for residential ventilation (Leistungsprüfung von Produkten für die Lüftung im Wohnungsbau) sind in Verbindung mit den entsprechenden Teilen der Norm BS EN 13141 zu lesen. Sie können auf der Website zum Anhang Q des britischen Standardbewertungsverfahren (Standard Assessment Procedure, SAP) abgerufen werden: www.sap-appendixq.org.uk/page.jsp?id=5. Anmerkung: wird in einem Wohnraum eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt und das restliche Wohngebäude mithilfe einer kontinuierlichen mechanischen Absauglüftung versorgt, wird der Luftdurchsatz wie Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 45 folgt gemessen: Bestimmung der Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b; Berechnung der für die Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erforderlichen Luftzufuhrrate für den Raum: (Lüftungsleistung Gesamtgebäude × Raumvolumen)/(Gesamtvolumen aller Wohnräume); Durchführung der Schritte 1 bis 3 oben zur Größenbestimmung der kontinuierlichen mechanischen Absauglüftung für das restliche Wohngebäude. Bei der Durchführung von Schritt 1 muss die Luftzufuhrrate, die für die Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung festgelegt wurde, vom Wert in Tabelle 5.1b abgezogen werden. 46 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in Anhang C) Fortsetzung Unterflurlüfter Die Notwendigkeit zum Einsatz von Unterflurlüftern hängt von der Luftdurchlässigkeit des Wohngebäudes ab. Bei einer Luftdurchlässigkeit undichter (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa sind keine Unterflurlüfter erforderlich. Bei einer Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa sollten in allen Raum mit Ausnahme von Feuchträumen, aus denen die Luft abgesaugt wird, regelbare Unterflurlüfter mit einer minimalen äquivalenten Fläche von 2.500 mm2 eingebaut werden. Bei Schwierigkeiten mit diesem Vorgehen (z. B. bei Standorten mit hohem Geräuschpegel) ist der Rat von Fachleuten einzuholen. Beim Einbau von Unterflurlüftern sollten diese so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in der Regel 1,7 m über dem Boden; sollten sich Lüfter und Unterflurlüfter, die im selben Raum eingebaut sind, in einem Abstand von mindestens 0,5 m voneinander befinden; können die Unterflurlüfter entweder von Hand einstellbar oder automatisch gesteuert sein (siehe Absatz 4.18 bis 4.20). Ausblaslüftung Wohnräume mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich Terrassentüren) siehe Anhang B; ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16. Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden können). In solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten einzuholen. Feuchträume mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße); ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger. Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von 4 LW/h verwendet werden. Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein. Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Ausblaslüftung nicht entscheidend. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 47 Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in Anhang C) Fortsetzung Einsatzort der Lüftungsgeräte In allen Feuchträumen sind Absauglüftungsanlagen vorzusehen. Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers). Endeinrichtungen mechanischer Absauganlagen und mechanische Absauggebläse sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein. Werden Rohrleitungen u. ä. in einem Wohngebäude mit geschütztem Treppenhaus eingebaut, müssen gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung von Rauch oder Feuer aus der Anlage in das Treppenhaus zu vermeiden (siehe Genehmigtes Dokument B). Luftzirkulation Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt. Regelungen Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers funktionieren. Sie können jedoch über Handsteuerungen oder automatische Steuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate verfügen. Ist lediglich ein zentraler Schalter vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Lüfter in einem ungeeigneten Betriebszustand belassen werden. Daher sollten sich die Handsteuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate am selben Ort befinden wie die jeweilige gesteuerte Anlage, z. B. im Badezimmer und in der Küche. Die automatischen Regelungen können z. B. Feuchtigkeitssensoren, Nutzungserkennung oder Schadstoffsensoren umfassen. Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind. Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern. Es muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die minimale Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert. Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen, sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken. 48 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Lärm Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E. Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C4 und C8 in Anhang C) Planung von mechanischen Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung Die Größe der Anlage 4 wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich öffnen lassen). Schritt 1: Die Luftzufuhrrate für das gesamte Wohngebäude anhand von Tabelle 5.1b bestimmen. Bei einer Luftdurchlässigkeit undichter (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa ist bei allen Wohngebäudetypen Infiltration zu berücksichtigen, indem das Ergebnis der folgenden Berechnung von diesem Wert abgezogen wird: 0,04 x Bruttoinnenvolumen des beheizten Raums im Wohngebäude (m3). Schritt 2: Die Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb berechnen. Dazu die „minimalen Spitzenabsaugraten“ der einzelnen Räume gemäß Tabelle 5.1a addieren. (Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. In diesem Fall ist die „minimale Spitzenabsaugrate“ für die Sanitärräume von der Berechnung in Schritt 2 auszunehmen.) Schritt 3: Folgende Absaugraten sind erforderlich: Die maximale Absaugrate sollte mindestens der größeren Rate aus Schritt 1 und Schritt 2 entsprechen. Die maximalen Absaugraten der einzelnen Räume sollten mindestens den Werten aus Tabelle 5.1a für die minimale Spitzenabsaugrate entsprechen. Die minimale Luftzufuhrrate sollte mindestens so groß sein wie die Lüftungsleistung des Gesamtgebäudes aus Schritt 1. Ausblaslüftung Wohnräume mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich Terrassentüren) siehe Anhang B; ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16. Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden können). In solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten einzuholen. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 49 Feuchträume mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße); ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger. Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von 4 LW/h verwendet werden. Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein. Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend. 50 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C4 und C8 in Anhang C) Fortsetzung Einsatzort der Lüftungsgeräte In allen Feuchträumen sind Absauglüftungsanlagen vorzusehen. In der Regel sollte zu allen Wohnräumen eine Luftzufuhr vorgesehen sein. Der gesamte zugeführte Luftdurchsatz sollte in der Regel im Verhältnis zum jeweiligen Volumen der einzelnen Wohnräume aufgeteilt sein. Die Rückführung feuchter Luft aus den Feuchträumen in die Wohnräume durch die Anlage ist zu vermeiden. Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers). Endeinrichtungen mechanischer Absauganlagen und mechanische Absauggebläse sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein. Endeinrichtungen für die mechanische Luftzufuhr sollten so angebracht und ausgerichtet werden, dass Zugluft vermieden wird. Werden Rohrleitungen u. ä. in einem Wohngebäude mit geschütztem Treppenhaus eingebaut, müssen gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung von Rauch oder Feuer aus der Anlage in das Treppenhaus zu vermeiden (siehe Genehmigtes Dokument B). Unterflurlüfter sind in Verbindung mit der Anlage 4 nicht erforderlich. Luftzirkulation Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 51 Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C4 und C8 in Anhang C) Fortsetzung Regelungen Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers funktionieren. Sie können jedoch über Handsteuerungen oder automatische Steuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate verfügen. Ist lediglich ein zentraler Schalter vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Lüfter in einem ungeeigneten Betriebszustand belassen werden. Daher sollten sich die Handsteuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate am selben Ort befinden wie die jeweilige gesteuerte Anlage, z. B. im Badezimmer und in der Küche. Die automatischen Regelungen können z. B. Feuchtigkeitssensoren, Nutzungserkennung oder Schadstoffsensoren umfassen. Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind. Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern. Es muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die minimale Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert. Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen, sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken. Lärm Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E. 52 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 5.3: Verfahren für die Leistungsüberprüfung Die minimalen Leistungsanforderungen gemäß den Tabellen 5.2 a–d sind mithilfe der Prüfverfahren zu bewerten, die in den anwendbaren Abschnitten der im Folgenden aufgeführten Dokumente enthalten sind. Zeitweise betriebene Absauggebläse BS EN 13141-4 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics (Leistungsprüfung der aerodynamischen Eigenschaften). Alle Unterabschnitte sind anwendbar. Dunstabzugshauben BS EN 13141-3 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics. Alle Unterabschnitte sind anwendbar. Unterflurlüfter (nicht über die relative Luftfeuchtigkeit gesteuert) BS EN 13141-4 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics. Nur folgende Unterabschnitte sind anwendbar: a. 4.1 Flow rate/pressure (Durchsatz/Druck) und b. 4.2 Non-reverse flow ability (Luftstromfähigkeit nur in eine Richtung). Die Leistungsanforderungen müssen normalerweise sowohl bei Luftstrom von außen ins Wohngebäude als auch bei Luftstrom aus dem Wohngebäude nach draußen eingehalten werden. Um sicherzustellen, dass die Leistung der Unterflurlüfter nach dem Einbau etwa den Ergebnissen der gemäß dieser Norm durchgeführten Prüfungen entspricht, müssen Unterflurlüfter und zugehörige Komponenten im Einklang mit den Herstelleranweisungen eingebaut werden. Dies gilt auch für nicht relative-Luftfeuchtegeregelte geräuscharme Unterflurlüfter. Passive Schachtentlüftungssysteme Bei der Inbetriebnahme passiver Schachtentlüftungssysteme sind die Leitlinien im Dokument Domestic ventilation: Installation and commissioning compliance guide (Leitfaden für die Einhaltung der Anforderungen an die Installation und Inbetriebnahme von Hauslüftungsanlagen) zu befolgen, der unter www.communities.gov.uk/... abgerufen werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im vorliegenden Konsultationsdokument). Kontinuierliche mechanische Absauglüftungsanlagen BS EN 13141-6 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics. Siehe auch Anmerkung 2 unten. Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung BS EN 13141-7 Abschnitt 6 Test methods (Prüfverfahren). Siehe auch Anmerkung 2 unten. Einzelraumentlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung BS EN 13141-8 Abschnitt 6 Test methods. Nur folgende Unterabschnitte sind anwendbar: 6.1 General (Allgemeines) und 6.2 Performance testing of aerodynamic characteristics, Unterabschnitte 6.2.1 Leakage and mixing (Luftaustritt und Vermischung) und 6.2.2 Airflow (Luftdurchsatz). Beim Luftaustritt und der Vermischung sollte das Gerät mindestens Klasse U4 gemäß Abschnitt 3.2 Classification (Klassifizierung) entsprechen. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 53 Tabelle 5.3: Verfahren für die Leistungsüberprüfung Fortsetzung Anmerkung 1: Bei allen Lüftungsgeräten (z. B. Absauggebläse, Dunstabzugshaube) entsteht ein zusätzlicher Luftstromwiderstand durch Anschlussrohre, Endeinrichtungen für die Zu- und Entlüftung, Filter usw. Bei der Vorgabe der Komponenten von Lüftungsanlagen ist dies gegebenenfalls zu berücksichtigen, da z. B. ein Lüfter, der bei einer separaten Prüfung alle erforderlichen Anforderungen erfüllt, dieselben Anforderungen nach dem Einbau und dem Anschluss an Rohrleitungen usw. unter Umständen nicht mehr einhält. In diesen Fällen ist die Leistung der einzelnen Komponenten gemäß den anwendbaren Teilen der Norm BS EN 13141 sowie anderer maßgeblicher Normen zu bewerten. Die gesamte Baugruppe nach Einbau muss so ausgelegt sein, dass die Leistungsanforderungen eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, sind Leitlinien zur bewährten Praxis wie z. B. im Dokument Domestic ventilation: Installation and commissioning compliance guide zu befolgen, das unter www.communities.gov.uk/... abgerufen werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im vorliegenden Konsultationsdokument). Anmerkung 2: Ausführliche Leitlinien zu den durchzuführenden Prüfungen wurden vom EST und dem BRE in Zusammenarbeit mit dem TEHVA und dem RVA erarbeitet. Diese Leitlinien mit dem Titel Performance testing of products for residential ventilation sind in Verbindung mit den entsprechenden Teilen der Norm BS EN 13141 zu lesen. Sie können auf der Website zum SAP-Anhang Q abgerufen werden: www.sapappendixq.org.uk/page.jsp?id=5. Lüftungsanlagen in Untergeschossen 5.11 Bei Wohnungen mit einem Untergeschoss, das über eine große ständige Öffnung (z. B. eine offene Treppe) mit der oberirdischen Wohnung verbunden ist, ist die gesamte Wohnung einschließlich Untergeschoss gemäß Absatz 5.8 (für Wohngebäude ohne Untergeschoss) zu belüften und als mehrgeschossige Wohnung zu behandeln. Bei Untergeschossen mit nur einer exponierten Fassade in Wohnungen, die oberirdisch mehr als eine exponierte Fassade haben, sind die Lüftungsanlagen 3 und 4 unter Befolgung der Leitlinien in Absatz 5.8 zu bevorzugen. Bei Verwendung der Anlagen 1 oder 2 ist der Rat von Fachleuten einzuholen. 5.12 Bei Wohnungen mit einem Untergeschoss, das nicht über eine große ständige Öffnung mit der oberirdischen Wohnung verbunden ist, a. ist der oberirdische Wohnungsteil separat zu betrachten und gemäß Absatz 5.8 zu belüften. Wenn sich im oberirdischen Wohnungsteil keine Schlafzimmer befinden, ist zur Bestimmung der Lüftungsleistung ein Schlafzimmer anzunehmen; 54 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 b. ist das Untergeschoss separat wie eine eingeschossige oberirdische Wohnung gemäß Absatz 5.8 zu betrachten. Wenn sich im Untergeschoss keine Schlafzimmer befinden, ist zur Bestimmung der Lüftungsleistung ein Schlafzimmer anzunehmen. Gegebenenfalls können die Leitlinien zur natürlichen Belüftung im Genehmigten Dokument unter diesen Umständen nicht angewendet werden. In diesem Fall ist der Rat von Fachleuten einzuholen. 5.13 Bei Wohngebäuden, die nur aus einem Untergeschoss bestehen, ist das Untergeschoss separat wie eine eingeschossige oberirdische Wohnung gemäß Absatz 5.8 zu betrachten. Gegebenenfalls können die Leitlinien zur natürlichen Belüftung im Genehmigten Dokument unter diesen Umständen nicht angewendet werden. In diesem Fall ist der Rat von Fachleuten einzuholen. Belüftung von Wohnräumen durch andere Räume oder einen Wintergarten 5.14 In einem Wohnraum ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. einem Innenraum) gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn der Raum entweder über einen anderen Wohnraum (siehe Absatz 5.15) oder durch einen Wintergarten (siehe Absatz 5.16) belüftet wird. 5.15 Wohnräume ohne Fenster, die sich öffnen lassen, können durch einen anderen Wohnraum belüftet werden (siehe Abbildung 2), wenn a. von den Wohnräumen nach draußen sowohl i. Ausblaslüftung, d. h. eine oder mehrere Lüftungsöffnungen mit einer Gesamtfläche gemäß Abbildung 2, die mindestens auf Grundlage der addierten Bodenfläche der Wohnräume berechnet wurde, als auch ii. Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2 vorhanden sind und b. es entsprechend Abbildung 2 einen ständig geöffneten Durchlass zwischen den beiden Räumen gibt, der mindestens auf Grundlage der addierten Bodenfläche der Wohnräume berechnet wurde. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 55 5.16 Wohnräume ohne Fenster, die sich öffnen lassen, können durch einen Wintergarten belüftet werden (siehe Abbildung 3), wenn a. vom Wintergarten nach draußen sowohl i. Ausblaslüftung, d. h. eine oder mehrere Lüftungsöffnungen mit einer Gesamtfläche gemäß Abbildung 3, die mindestens auf Grundlage der addierten Bodenfläche des Wohnraums und des Wintergartens berechnet wurde, als auch ii. Unterflurlüfter, d. h. eine Lüftungsöffnung (oder Lüftungsöffnungen) mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2, vorhanden sind und b. zwischen dem Wohnraum und dem Wintergarten verschließbare Öffnungen für i. Ausblaslüftung wie in 5.15a(i) oben vorhanden ist und ii. Unterflurlüfter wie in 5.15a(ii) oben vorhanden sind, die in der Regel mindestens 1,7 m über dem Boden angebracht sein müssen und sich nicht im Türrahmen befinden brauchen. Abbildung 2: Zwei Wohnräume, die für Belüftungszwecke als ein Raum betrachtet werden Permanent opening based on combined floor area using Appendix B Provision for purge ventilation based on combined and using Appendix B 8000mm2 background ventilator 8000mm2 background ventilator in each position Habitable room Both openings to provide purge ventilation based on combined floor area using Appendix B Abbildung 3: Wohnraum, der durch einen Wintergarten belüftet wird Ständig geöffneter Durchlass, dessen Fläche gemäß Anhang B auf Grundlage der addierten Bodenflächen berechnet wurde Ausblaslüftung auf Grundlage der addierten Bodenflächen gemäß Anhang B Unterflurlüfter, 8.000 mm2 Unterflurlüfter, 8.000 mm2, an jeder Lüftungsöffnung Wohnraum Zwei Öffnungen für Ausblaslüftung auf Grundlage der addierten Bodenflächen gemäß Anhang B 56 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Conservatory Wintergarten Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 57 Abschnitt 6: Nichtwohngebäude Allgemeines 6.1 Dieses Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die folgenden Gebäude- und Nutzungsarten: a. Bürogebäude – Absatz 6.9 bis 6.17; b. Parkhäuser – Absatz 6.19 bis 6.22; c. andere Gebäudearten – Absatz 6.18. 6.2 Die Lüftungen sind nicht unbedingt für Kühlungszwecke geeignet. Leitlinien zur Bekämpfung von Überhitzung sind im Genehmigten Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden enthalten. 6.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die die Vorrichtungen zur Frischluftversorgung vor Verunreinigungen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen schützen. Anhang D enthält Leitlinien zur Standortwahl für Zulüfter. 6.4 Leitlinien zu Planungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Legionella-Bakterien einschließlich Planungsmerkmalen, die nicht im Zusammenhang mit der Gebäudelüftung Abbildung 4: Zugangsräume stehen, finden sich im HSE-Dokument Legionnaires’ disease: the control of legionella bacteria in water systems (Legionärskrankheit: Kontrolle von Legionella-Bakterien in Wassersystemen) (siehe Absatz 79 bis 144). Weitere Leitlinien finden sich in CIBSE TM13 Minimising the risk of Legionnaires’ disease (Minimierung der Gefahr der Legionärskrankheit) und in den Anwendungsleitfäden (Application Guides) des Prüflabors BSRIA AG19/2000, AG20/2000 und AG21/2000. 6.5 Leitlinien zu Rezirkulationsluft in Klimaanlagen und mechanischen Lüftungsanlagen finden sich im HSEDokument L24 Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinien (siehe Absatz 32). 58 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Zugänglichkeit zu Wartungszwecken 6.6 Als angemessen gilt a. die Zugänglichkeit zum Zwecke des Wechselns von Filtern, Lüftern und Kühlschlangen und b. die Einrichtung von Zugangspunkten für die Reinigung der Rohrleitungen. 6.7 In einem Raum mit zentralen Betriebsanlagen ist ein angemessener Freiraum vorzusehen, wie er für die Wartung der Betriebsanlagen erforderlich ist. Sind keine besonderen Vorkehrungen erforderlich, kann die Anforderung als erfüllt betrachtet werden, wenn 600 mm Freiraum für den erforderlichen Zugang zwischen Betriebsanlagen und 1.100 mm für den erforderlichen Zugang für die regelmäßige Reinigung vorgesehen sind (siehe Abbildung 4). Dies sind die erforderlichen Minimalwerte; zusätzlicher Freiraum kann für das Öffnen von Zugangstüren zum Entfernen von Filtern usw. notwendig sein. Weitere Leitlinien für komplexere Situationen finden sich im Dokument Defence Works Functional Standard, Design & Maintenance Guide 08: Space requirements for plant access operation and maintenance (Funktionelle Norm für Verteidigungsarbeiten, Planungs- und Wartungsleitfaden 08: Raumbedarf für den Zugang zu Anlagen zu Betriebs- und Wartungszwecken). Weitere Leitlinien zur Reinigung von Rohrleitungen finden sich im CIBSE-Dokument Ventilation hygiene toolkit (Werkzeuge für die Lüftungshygiene) und im Dokument des Verbands der Heizungs- und Lüftungsunternehmer (Heating and Ventilating Contractors' Association, HVCA) TR19 – Guide to good practice – Internal cleanliness of ventilations systems (Leitfaden zur bewährten Praxis – Innere Reinheit von Lüftungsanlagen). Passageway General Kneeling Durchgang Allgemeines Kniend Inbetriebnahme 6.8 Informationen zur Inbetriebnahme im Hinblick auf das Energiesparen sind dem Genehmigten Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden zu entnehmen. Informationen zur Inbetriebnahme im Hinblick auf die Lüftungsleistung (und weitere Aspekte) sind den CIBSEInbetriebnahmerichtlinien (Commissioning Codes) zu entnehmen, die unter www.cibse.org/index.cfm?go=publications.view&item=266 abgerufen werden können, sowie den folgenden HVCA-Leitliniendokumenten: DW144 Specification for sheet metal ductwork: low, medium and high pressure/velocity air systems (Spezifikation für Blechrohre: Luftsysteme mit Nieder-, Mittel- und Hochdruck/temperatur), DW154 Specification for plastics ductwork (Spezifikation für Kunststoffrohre) und DW143 Practical guide to ductwork leakage testing (Praktischer Leitfaden für Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen). Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 59 Bürogebäude Einleitung zu den Bestimmungen 6.9 Im vorliegenden Genehmigten Dokument werden vier Möglichkeiten beschrieben, wie die Anforderungen eingehalten werden können: a. Bereitstellung einer Lüftungsanlage, welche die Vorgaben für die Lüftungsleistungen gemäß Absatz 6.10 bis 6.14 erfüllt; b. Befolgung der Leitlinien für Anlagen gemäß Absatz 6.15 bis 6.16; c. Verwendung der alternativen Vorgehen gemäß Absatz 6.17 oder D. Verwendung anderer Lüftungsanlagen, sofern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann, dass diese Anlagen die Anforderungen erfüllen. Als Nachweis gilt zum Beispiel, wenn gezeigt werden kann, dass sie die Kriterien an die Feuchtigkeit und die Luftqualität gemäß Anhang A erfüllen. Lüftungsleistung 6.10 Die Leistung wird erreicht, indem die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 6.11 bis 6.14 bereitgestellt werden. Die angegebenen Luftdurchsatzwerte gelten für die Leistung der eingebauten Geräte. 6.11 In allen in Bürogebäuden befindlichen Sanitärräumen, Waschräumen und Bereichen zur Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken sollte eine nach außen führende Absaugentlüftung eingebaut sein. Zusätzlich sollten Drucker und Kopiergeräte mit erheblichem Nutzungsgrad (mehr als 30 Minuten pro Stunde) in einem abgetrennten Raum aufgestellt sein (um zu vermeiden, dass Schadstoffe in genutzte Räume gelangen), in dem eine Absaugentlüftung eingebaut ist. Die Absaugraten müssen mindestens den Werten in Tabelle 6.1a entsprechen. 6.12 Der Luftdurchsatz der Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den Büroräumen muss mindestens den Werten in Tabelle 6.1b entsprechen. 6.13 In jedem Büroraum ist Ausblaslüftung erforderlich. Die Gesamtlüftung sollte ausreichend sein, um den Schadstoffgehalt vor der Nutzung eines Bereichs auf ein akzeptables Niveau abzusenken. Die ausgeblasene Luft sollte direkt nach außen gelangen und nicht in einen anderen Teil des Gebäudes zurückgeführt werden. 6.14 Die Luftzufuhrraten in Tabelle 6.1b für die Versorgung von Büroräumen mit Außenluft sind auf die Regulierung von Körpergerüchen bei geringen Gehalten an anderen Schadstoffen ausgerichtet. In Bereichen, die einen signifikanten Gehalt an anderen Schadstoffen aufweisen, kann eine angemessene Versorgung mit Außenluft mithilfe des im CIBSE-Leitfaden A beschriebenen Berechnungsverfahrens erreicht werden. 60 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 6.1a: Absaugraten Raum Absaugrate Räume, in denen Drucker und Kopiergeräte mit erheblichem Nutzungsgrad (mehr als 30 Minuten pro Stunde) aufgestellt sind Luftabsaugrate von 20 l/s pro Gerät während des Betriebs. Hinweis: Befinden sich die Betreiber ständig im Raum, ist bei den Absaugraten und den Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude die jeweils höhere Rate anzusetzen. Sanitär- und Waschräume in Bürogebäuden Luftabsaugrate bei zeitweiser Entlüftung: 15 l/s pro Dusche/Bad 6 l/s pro WC/Urinal Bereiche zur Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken (ohne gewerbliche Küchen) Luftabsaugrate bei zeitweiser Entlüftung: 15 l/s bei ausschließlicher Zubereitung von Speisen in der Mikrowelle und von Getränken 30 l/s in der Nähe des Kochfelds mit Abzugshaube(n) 60 l/s an anderen Orten mit Abzugshaube(n) Alle Abzugsanlagen müssen während der Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken in Betrieb sein Spezialgebäude/-räume (z. B. gewerbliche Küchen, Sportzentren) siehe Tabelle 2.3 Tabelle 6.1b: Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den Büroräumen Luftzufuhrrate Gesamtluftzufuhrrate für die Versorgung von Büroräumen mit Außenluft (Nichtraucherräume ohne signifikante Schadstoffquellen) 10 l/s pro Person Natürliche Belüftung der Räume 6.15 Die Luftdurchsatzwerte gemäß den Tabellen 6.1a und 6.1b können mithilfe eines überwiegend natürlichen Belüftungssystems erzielt werden, wenn die Leitlinien in den Tabellen 6.2a, 6.2b und 6.2c befolgt werden. Im CIBSE-Anwendungshandbuch (Application Manual) AM 10 Natural ventilation in non-domestic buildings (Natürliche Belüftung in Nichtwohngebäuden) wird eine Vielzahl verschiedener natürlicher Belüftungssysteme für die Lüftung des Gesamtgebäudes genannt. Mechanische Belüftung der Räume 6.16 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden: die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 6.10 bis 6.14, die Leitlinien zu geeigneten Einsatzorten von Absaugentlüftungsanlagen in Tabelle 6.2b und die Leitlinien zur Steuerung von Absaugentlüftungsanlagen in Tabelle 6.2c. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 61 Alternative Vorgehensweisen 6.17 Alternativ zu Absatz 6.10 bis 6.14 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt, wenn die anwendbaren Empfehlungen der folgenden Dokumente befolgt werden: a. CIBSE-Anwendungshandbuch AM 13: 2000: Mixed mode ventilation (Gemischte Belüftung); b. CIBSE-Leitfaden A und CIBSE-Leitfaden B2. Tabelle 6.2: Lüftung von Bürogebäuden mit natürlicher Luftzufuhr a. Lüftung Entlüftung Absaugraten gemäß Absatz 6.11(1, 2) Lüftung des Gesamtgebäudes siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings. Ausblaslüftung siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings. Anmerkungen: 1. Als Alternative zu mechanischen Absauggebläsen können in Sanitärräumen, Waschräumen und Bereichen zur Zubereitung von Lebensmitteln in Bürogebäuden passive Schachtentlüftungsanlagen eingesetzt werden. 2. Ist in einem Gebäude mit mechanischer Absauglüftung ein Verbrennungsgerät mit offenem Abzug installiert, können Rauchgase austreten. Das Verbrennungsgerät mit offenem Abzug muss unabhängig davon, ob der Lüfter in Betrieb ist oder nicht, sicher betrieben werden können; weitere Leitlinien hierzu finden sich in der Norm BS 5440-1, die für einen Geräteeingang von 70 kW gilt. b. Einsatzort der Lüfter in den Räumen Entlüftung Absauglüfter sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein. Dadurch werden Schadstoffe aus dem Atembereich der Nutzer entfernt und die Effektivität der Absaugung von schwimmenden Schmutzstoffen und Wasserdampf erhöht. Bei passiver Schachtentlüftung sollten sich die Endeinrichtungen für das Absaugen in der Decke des Raumes befinden. Lüftung des Gesamtgebäudes siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings Ausblaslüftung siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings 62 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle 6.2: Lüftung von Bürogebäuden mit natürlicher Luftzufuhr Fortsetzung c. Lüftersteuerungen in den Räumen Entlüftung Absauggebläse können von Hand oder automatisch gesteuert werden. In Räumen ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. Innenräumen) sollte das Absauggebläse nach dem Ausschalten noch 15 Minuten in Betrieb bleiben. Passive Schachtentlüftungsanlagen sollten entweder von Hand und/oder automatisch durch einen Sensor oder eine Steuereinheit betrieben werden können. Lüftung des Gesamtgebäudes siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings. Ausblaslüftung siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic buildings. Zugängliche Steuerungen Für die Nutzer sollten leicht zugängliche Steuerungen mit Umschaltung auf Handbetrieb zur Verfügung stehen. Lüftung anderer Gebäudearten 6.18 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die geeigneten Planungsleitlinien für andere Gebäude gemäß Tabelle 6.3 befolgt werden. Neben den dort aufgeführten Leitliniendokumenten gilt für die meisten Arbeitsplätze auch die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992. Ein kurzer Leitfaden hierzu kann unter dem Kürzel INDG244 beim HSE bezogen oder unter folgender Adresse abgerufen werden: www.hse.gov.uk/pubns/indg244.pdf Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 63 Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume Gebäude/Raum/Aktivität Verordnungen und Leitlinien (siehe auch Abschnitt 8) Tierzucht Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England), SI 2000 Nr. 1870 London: The Stationery Office 2000. Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung), SI 2002 Nr. 1646 Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung), SI 2003 Nr. 299 BS 5502:2003 Buildings and Structures for Agriculture (Landwirtschaftliche Gebäude und Aufbauten) siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.1 Sitzungssäle CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.3 Vorhallen CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.4 Sendestudios CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.5 Räume mit Haustechnikanlagen Bestimmungen über die Notbelüftung zur Bekämpfung der Verbreitung bei kontaminierender Gasentweichung (z. B. Kältemittel-Leckagen) finden sich in Absatz 23 bis 25 der HSE-Leitlinie 202 General Ventilation in the Workplace – Guidance for Employers. Weitere Leitlinien finden sich in der Norm BS 4434:1989 Specification for safety aspects in the design, construction and installation of refrigeration appliances and systems (Vorgaben für Sicherheitsaspekte beim Entwurf, Bau und Einbau von Kühl- und Gefriergeräten und -systemen). Call-Center CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.2 Gastronomie (einschließlich gewerbliche Küchen) HSE Catering Information Sheet Nr. 10, 2000: Ventilation of kitchens in catering establishments (Lüftung von Küchen in Gastronomieeinrichtungen) HSE Information Sheet Nr. 11, 2000: The main health and safety law applicable to catering (Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Gastronomie) siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.6 Reinräume CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.7 Gemeinsam genutzte Räume Die folgenden Bestimmungen gelten für gemeinsam genutzte Räume, in denen die Ansammlung großer Menschenmengen erwartet wird, z. B. Einkaufszentren und Eingangshallen. Sie gelten nicht für gemeinsam genutzte Räume, die ausschließlich oder hauptsächlich für den Personenverkehr genutzt werden. Entweder: 64 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 a. natürliche Lüftung mithilfe einer oder mehrerer Lüftungsöffnung(en), die sich an geeigneter Stelle befinden und über eine Gesamtdurchlassfläche von mindestens 1/50 der Bodenfläche des gemeinsam genutzten Raums verfügen, oder b. mechanische Lüftung, die so eingebaut ist, dass die Versorgung mit frischer Luft mit einer Luftzufuhrrate von 1 l/s pro m2 Bodenfläche gewährleistet ist. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 65 Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume Fortsetzung Gebäude/Raum/Aktivität Verordnungen und Leitlinien (siehe auch Abschnitt 8) Kommunale Wohngebäude EST, Energy Efficiency Best Practice in Housing, Good Practice Guide GPG 192: Designing energy efficient multi-residential buildings (Planung energieeffizienter Mehrfamilien-Wohngebäude) siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.8 Computer-Räume CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.9 Gerichtssäle Ministerium für Verfassungsangelegenheiten Court standards and design guide (Normen und Planungsleitfaden für Gerichtsgebäude), 2004 Dunkelkammer (Fotografie) CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.4 Verkaufsräume CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.5 Fabriken und Lagerhallen Fabrikengesetz (Factories Act) Arbeitsschutzgesetz (Health and Safety at Work etc. Act) siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.11 Anstelle dieser Vorschriften gelten häufig strengere Kriterien wie die Belüftungsanforderungen des spezifischen Herstellungsprozesses. Hochhäuser (Nichtwohngebäude) CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.12 Gartenbau CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 2.24.6 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen Aktivitäten-Datenbank des staatlichen Gesundheitsdienstes (National Health Service, NHS) Gesundheitstechnische Notiz (Health Technical Memorandum, HTM) 03 Leitlinien für Gebäude im Gesundheitswesen (Health Building Notes, HBN) – diverse CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.13 Hotels CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.14 Industrielüftung Industrial ventilation (Industrielüftung), 24. Ausgabe, Manual of recommended practice (Handbuch mit empfohlenen Verfahren), American Conference of Government Industrial Hygienists, ACGIH HS(G) 37 An introduction to local exhaust ventilation (Einführung in die örtliche Entlüftung) HS(G) 54 Maintenance, examination and testing of local exhaust ventilation (Wartung, Analyse und Prüfung der örtlichen Entlüftung) HS(G) 193 COSHH essentials (Grundlagen zur Kontrolle gesundheitsgefährdender Substanzen – Control of Substances Hazardous to Health 66 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Labore CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.16 Museen, Büchereien und Kunstgalerien BS 5454:2000. CIBSE-Leitfaden B2: 2001, Abschnitt 3.17 Technikräume CIBSE-Leitfaden B2: 2001, Abschnitt 3.18 Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 67 Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume Fortsetzung Gebäude/Raum/Aktivität Verordnungen und Leitlinien (siehe auch Abschnitt 8) Gefängniszellen Nähere Informationen bei der nationalen Straftäterverwaltung (National Offender Management Service, NOMS). Home Office, NOMS Property, Technical Services, Room 401, Abell House, John Islip St., London SW1P 4LH Schulen und Bildungseinrichtungen Vorkehrungen für die Lüftung von Schulen können im Einklang mit den Leitlinien im Building Bulletin 101, Ventilation of School Buildings (Lüftung von Schulgebäuden, siehe www.teachernet.gov.uk/iaq) und in der Bildungsverordnung (Schulgelände) getroffen werden. Das Building Bulletin 101 kann auch als Leitfaden für die Lüftungsanforderungen in anderen Bildungsgebäuden mit ähnlichen Räumlichkeiten wie Schulen dienen, z. B. Gebäuden mit Oberstufenräumen. Gegebenenfalls sind die Normen jedoch nicht für bestimmte Bereiche geeignet, in denen gefährlichere Aktivitäten stattfinden, als dies gewöhnlich in Schulen der Fall ist, z. B. praktische und berufsbezogene Aktivitäten, bei denen die Eindämmung gefährlicher Stoffe oder Rauchabsaugung erforderlich ist Das Building Bulletin kann ferner für Kinderzentren und andere Kleinkindeinrichtungen einschließlich Kinderkrippen, Spielgruppen usw. verwendet werden. Ladengeschäfte und Einzelhandelgebäude CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.20 Sportzentren (einschließlich Schwimmbäder) CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.21 Normen-Räumlichkeiten CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.7 Sanitärräume wie Bürogebäude in Tabelle 2.1a Verkehrsgebäude und einrichtungen CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.23 Belüftung von Parkhäusern 6.19 Die Anforderung gilt bei Tiefgaragen, geschlossenen Parkhäusern und mehrstöckigen Parkhäusern als erfüllt, wenn die mittleren zu erwartenden Schadstoffniveaus berechnet sind und die Belüftungsrate so angesetzt und die Ausrüstung so installiert ist, dass die Konzentration von Kohlenmonoxid auf die folgenden Höchstwerte beschränkt ist: a. eine durchschnittliche Konzentration von höchstens 30 Teilen pro Million („parts per million“, ppm) über einen Zeitraum von 8 Stunden; 68 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 b. Spitzenkonzentration, etwa an Rampen und Ausfahrten, von höchstens 90 ppm während Zeiträumen von maximal 15 Minuten. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 69 6.20 Das Genehmigte Dokument B enthält ferner Bestimmungen zur Belüftung von Parkhäusern zum Zweck des Brandschutzmanagements. Alternative Vorgehensweisen zur Belüftung von Parkhäusern 6.21 Als Alternative zu Absatz 6.19 wird die Anforderung auch durch die Befolgung der folgenden Leitlinie erfüllt: a. Natürlich belüftete Parkhäuser. Einbau von sinnvoll verteilten Einrichtungen für ständige natürliche Belüftung, z. B. von Öffnungen auf jedem Parkdeck mit einer gesamten äquivalenten Fläche, die mindestens 1/20 der Bodenfläche dieses Decks entspricht und von der sich mindestens jeweils 25 % an zwei gegenüberliegenden Wänden befinden sollten. b. Mechanisch belüftete Parkhäuser Entweder: i. Einbau sowohl von Lüftungsöffnungen für ständige natürliche Belüftung mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 1/40 der Bodenfläche als auch einer mechanische Lüftungsanlage, die mindestens drei LW/h leisten kann, oder ii. bei Tiefgaragen: der Einbau eines mechanischen Belüftungssystems, das mindestens sechs LW/h leisten kann. Und: iii. Für Ausfahrten und Rampen, an denen die Kraftfahrzeuge im Inneren des Gebäudes mit laufendem Motor in Warteschlangen stehen, sollten Vorkehrungen für eine örtliche Belüftungsrate von mindestens zehn LW/h getroffen werden. 6.22 Weitere Leitlinien finden sich im Code of practice for ground floor, multi-storey and underground car parks (Verfahrenskodex zu Parkplätzen, mehrstöckigen Parkhäusern und Tiefgaragen), der von der Regulierungsvereinigung für Petroleum und Explosivstoffe (Association for Petroleum and Explosives Administration, APEA – www.apea.org.uk) veröffentlicht wurde, im CIBSE-Leitfaden B2, Abschnitt 3.23.3, sowie in der Health and Safety Publication EH40: Occupational exposure limits for limiting concentration of exhaust pollutants (Expositionsgrenzen am Arbeitsplatz zur Begrenzung der Konzentration von Abgasschadstoffen). Brandschutzaspekte werden im Genehmigten Dokument B behandelt. 70 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden Allgemeines 7.1 Werden Bauarbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt, müssen die Arbeiten die anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1 der Bauverordnung von 2000 erfüllen. Das übrige Gebäude muss die Anforderungen im Anschluss an die Arbeiten mindestens genauso gut erfüllen wie vor Arbeitsbeginn (siehe Bestimmungen 3 und 4 der Bauverordnung). Bei Gebäuden, die einer wesentlichen Nutzungsänderung gemäß Bestimmung 5 der Bauverordnung unterzogen wurden, gilt ferner im Einklang mit Bestimmung 6 für das Gebäude oder den Gebäudeteil, bei dem die Nutzungsänderung vorgenommen wurde, der Teil F. 7.2 Fenster sind gesteuerte Einbauteile. Gemäß Bestimmung 4(1) der Bauverordnung müssen die Austauscharbeiten beim Austausch von Fenstern im Einklang mit den anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1, d. h. mit den Teilen L und N, durchgeführt werden. Auch die Teile B, F und J gehören gegebenenfalls zu den anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1. 7.3 Wurden die Originalfenster mit Dauerlüftern eingebaut, müssen die Austauschfenster über Dauerlüfter mit einer Größe gemäß Absatz 7.6 verfügen. 7.4 Wurden die Originalfenster nicht mit Dauerlüftern eingebaut und wird der Raum nicht durch andere eingebauten Vorrichtungen angemessen belüftet, gilt der Einbau von Dauerlüftern (oder gleichwertigen Belüftungsmitteln) als bewährte Praxis zur Bekämpfung von Kondenswasserbildung und zur Verbesserung der Innenraumluftqualität. Beim Einbau von Lüftungsvorrichtungen sind zugängliche Steuerungen vorzusehen. Anmerkung: Vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Bewertung des Bedarfs von Dauerlüftern wird Absatz 7.4 gegebenenfalls noch geändert. Wird der Nutzen von Dauerlüftern in der Kosten-Nutzen-Analyse höher bewertet als die Kosten, wird die unterstrichene Textpassage wie folgt geändert: „müssen Dauerlüfter (oder gleichwertige Belüftungsmittel) eingebaut werden“. 7.5 Werden Fenster im Rahmen von Arbeiten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Nutzungsänderung ausgetauscht, gelten die Abschnitte 5 und 6 des vorliegenden Genehmigten Dokuments. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 71 7.6 In allen Fällen, in denen Dauerlüfter (oder gleichwertige Belüftungsmittel) eingebaut werden sollen, müssen die neuen Lüftungsöffnungen mindestens so groß wie die Original-Lüftungsöffnungen und zudem steuerbar sein. Waren keine Lüftungsöffnungen vorhanden oder ist die Größe der Original-Lüftungsöffnungen unbekannt, gelten die folgenden Mindestgrößen: Wohngebäude/Wohnungen: Wohnräume – äquivalente Fläche: 5.000 mm2; Küchen, Hauswirtschaftsräume und Badezimmer (mit und ohne WC) – äquivalente Fläche: 2.500 mm2. Nichtwohngebäude: Nutzbare Räume: bei Bodenflächen bis 10 m2 – äquivalente Fläche: 2.500 mm2; bei Bodenflächen über 10 m2 – äquivalente Fläche: 250 mm2 pro m2 Bodenfläche; Küchen (nicht gewerblich) – äquivalente Fläche: 2.500 mm2 ; Badezimmer und Duschräume – äquivalente Fläche: 2.500 mm2 pro Bad oder Dusche; Sanitärräume (und/oder Wascheinrichtungen) – äquivalente Fläche: 2.500 mm2 pro WC. Hinzufügen eines Wohnraums (ohne Wintergärten) zu einem bestehenden Wohngebäude/Wohnung 7.7 Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Leitlinien in Absatz 7.8 bis 7.10 befolgt werden. 7.8 Die allgemeine Lüftungsleistung für den zusätzlichen Raum und gegebenenfalls die angrenzenden Räume kann durch Befolgung einer der folgenden Optionen erreicht werden: a. durch Unterflurlüfter, die wie folgt eingesetzt werden können: i. ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der nun nicht mehr über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen, sind die Leitlinien in Absatz 5.15 zu befolgen; ii. Ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der weiterhin über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen, deren äquivalente Unterflurlüfter-Fläche jedoch weniger als 5.000 mm2 beträgt, sind die Leitlinien in Absatz 5.15 zu befolgen; 72 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 iii. ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der weiterhin über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen und deren äquivalente Unterflurlüfter-Fläche mindestens 5.000 mm2 beträgt, müssen zwischen den beiden Räumen Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2 und zwischen dem zusätzlichen Raum und der Außenumgebung Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2 eingebaut werden; b. durch eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die zur Lüftung des zusätzlichen Wohnraums eingesetzt wird. Die Luftzufuhrrate zu diesem Raum wird wie folgt bestimmt: Zunächst wird die Lüftungsleistung der Lüftung des Gesamtgebäudes gemäß Tabelle 5.1b bestimmt. Anschließend wird die erforderliche Luftzufuhrrate für den Raum anhand folgender Formel berechnet: (Lüftungsleistung Gesamtgebäude × Raumvolumen)/(Gesamtvolumen aller Wohnräume). 7.9 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien in Tabelle 5.2a zu befolgen. 7.10 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich ebenfalls in der Tabelle 5.2a, Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung finden sich in Tabelle 5.3. Hinzufügen eines Feuchtraumes zu einem bestehenden Wohngebäude. 7.11 Die Anforderungen an den zusätzlichen Feuchtraum gelten als eingehalten, wenn die Leitlinien in Absatz 7.12 bis 7.15 befolgt werden. 7.12 Gesamtgebäudelüftung und Absaugentlüftung können durch eines der folgenden Mittel erreicht werden: a. ein zeitweise betriebenes Absauggebläse gemäß Tabelle 5.2a und ein Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 2.500 mm2; b. eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gemäß Tabelle 5.2a; c. passive Schachtentlüftung gemäß Tabelle 5.2b; d. kontinuierliche mechanische Absauglüftung gemäß Tabelle 5.2c. 7.13 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, muss die Innentür zwischen dem Feuchtraum und der bestehenden Wohnung mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt. 7.14 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien für das geeignete System in den Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 73 Tabellen 5.2a bis 5.2c zu befolgen. 74 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 7.15 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich in der Tabelle 5.2a, Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung in Tabelle 5.3. Hinzufügen eines Wintergartens zu einem bestehenden Gebäude 7.16 Die Leitlinien gelten für Wintergärten mit einer Bodenfläche über 30 m2. 7.17 Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Leitlinien in Absatz 7.18 bis 7.20 befolgt werden. 7.18 Die allgemeine Lüftungsleistung für den Wintergarten und gegebenenfalls die angrenzenden Räume kann durch die Verwendung von Unterflurlüftern erreicht werden. Unabhängig von der Art der Lüftungssysteme im bestehenden Raum, der an den Wintergarten angrenzt, sind die Leitlinien in Absatz 5.16 zu befolgen. 7.19 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien in Tabelle 5.2a zu befolgen. 7.20 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich ebenfalls in der Tabelle 5.2a, Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung finden sich in Tabelle 5.3. Historische Gebäude 7.21 Bei historischen Gebäuden ist die Bewahrung ihrer besonderen Merkmale zu berücksichtigen: siehe BS 7913. Ziel solcher Arbeiten sollte es sein, die Lüftung so weit wie erforderlich zu verbessern, ohne dabei den Charakter des historischen Gebäudes zu beeinträchtigen oder das Risiko langfristiger Verschlechterungen der Bausubstanz oder der Einbauten zu erhöhen. Möglicherweise ist das historische Gebäude aufgrund seiner Bausubstanz durchlässiger als ein modernes Gebäude; dies kann anhand von Druckprüfungen festgestellt werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz historischer Gebäude und der Lüftung zu erreichen, ist es angemessen, den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen Behörde einzuholen. 7.22 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten in historischen Gebäuden, die eine rücksichtsvolle Behandlung rechtfertigen und bei denen es daher sinnvoll sein kann, Rat von außen einzuholen, sind zum Beispiel: a. Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor unangemessenen Veränderungen wie z. B. dem Austausch von Fenstern, Türen oder Oberlichtern unterzogen wurde; b. Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes (z. B. nach einem Feuer oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe); c. Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz zur Feuchtigkeitsregulierung und zur Bekämpfung potenzieller langfristiger Fäulnisprobleme „atmen“ kann: siehe Informationsblatt der Gesellschaft zum Schutz historischer Gebäude (Society for the Protection of Ancient Buildings) SPAB Information Sheet Nr. 4, The need for old buildings to breathe (Erforderlicher Luftaustausch in historischen Gebäuden), 1986. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 75 76 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Renovierung von Küchen oder Badezimmern in bestehenden Wohngebäuden/Wohnungen 7.23 Handelt es sich bei einer der Baumaßnahmen, die in der Küche oder dem Badezimmer eines bestehenden Gebäudes durchgeführt werden, um „Bauarbeiten“ gemäß Bestimmung 3 der Bauverordnung, darf gemäß der Verordnung die Einhaltung anderer Bestimmungen der Verordnung einschließlich Lüftungsbestimmungen durch diese Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Gemäß der Verordnung müssen die Arbeiten ferner einer Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden. Dabei kann es sich um die Bauaufsichtsabteilung der Kommunalbehörde oder einen „zugelassenen Prüfer“ handeln. Alternativ können Sie die Arbeiten von einem Bauunternehmer/Installateur durchführen lassen, der in einem von der CLG zugelassenen System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute (Competent Person Scheme, CPS) eingetragen ist. Eingetragene Installateure müssen alle von ihnen durchgeführten meldepflichtigen Arbeiten bescheinigen und dem Betreiber ihres Zertifizierungssystems melden. Diese gibt die Informationen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiter. 7.24 Gemäß der Definition in Bestimmung 3 der Bauverordnung von 2000 beinhalten „Bauarbeiten“ eine Reihe von Bautätigkeiten in bestehenden Gebäuden und alle Arbeiten an gesteuerten gebäudetechnischen Anlagen (nähere Informationen siehe Bauverordnung von 2000 (konsolidierte Fassung) unter www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/1115314808708.html). 7.25 Bei der Durchführung von „Bauarbeiten“ sind alle vorhandenen Absauggebläse oder passiven Schachtentlüftungsanlagen (oder Dunstabzugshauben, welche die Abluft aus der Küche ableiten) beizubehalten oder durch neue zu ersetzen. Sind keine Lüftungsanlagen vorhanden, ist der Neueinbau hingegen nicht erforderlich. Der Austausch von Absauggebläsen oder Dunstabzugshauben ähnlichen Typs unter Verwendung der bestehenden Verdrahtung muss nicht an eine Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden. 7.26 Beim Einbau von Verbrennungsgeräten ist das Genehmigte Dokument J – Heat producing appliances (Wärmeerzeugende Geräte) heranzuziehen. Dieses Dokument kann unter www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/4000000000502.html abgerufen werden. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 77 Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen Normen BS EN 378-3:2008 Refrigerating systems and heat pumps – Safety and environmental requirements. Installation site and personal protection (Kälteanlagen und Wärmepumpen ― Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen. Aufstellungsort und Schutz von Personen). BSI PD CR 1752:1999 Ventilation for buildings – design criteria for the indoor environment (Lüftung von Gebäuden – Planungskriterien für Innenräume). BS 5502:2003 Buildings and Structures for Agriculture. Mehrere Teile sind anwendbar, darunter: Teil 33:1991 Guide to the control of odour pollution (Richtlinie zur Verhütung von Geruchsbelästigung), AMD 10014 1998. Teil 52:1991 Code of practice for design of alarm systems, emergency ventilation and smoke ventilation for livestock housing (Merkblatt für die Bauweise von Alarmsystemen und Notbelüftung für Viehbehausungen), AMD 10014 1998. BS 5454: 2000 Recommendations for the storage and exhibition of archival documents (Empfehlung für die Lagerung und Ausstellung von archivierten Dokumenten). BS 5925: 1991 Code of practice for ventilation principles and designing for natural ventilation (Natürliche Belüftung von Wohn- und Bürogebäuden). AMD 8930 1995. BS 7913: 1998 Principles of the conservation of historic buildings (Richtlinie für Grundsätze zur Konservatierung von historischen Gebäuden). BS EN 13141-1: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Externally and internally mounted air transfer devices (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 1: Außenwand- und Überströmluftdurchlässe). BS EN 13141-3: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Range hoods for residential use (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 3: Dunstabzugshauben für den Hausgebrauch). BS EN 13141-4: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Fans used in residential ventilation systems (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 4: Ventilatoren in Lüftungsanlagen für Wohnungen). BS EN 13141-6: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Exhaust ventilation system packages used in a single dwelling (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 6: Baueinheiten für Abluftanlagen für eine einzelne Wohnung). BS EN 13141-7: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Performance testing of a mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical ventilation 78 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 systems intended for single family dwellings (Lüftung von Gebäuden. Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 7: Leistungsprüfung von mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich Wärmerückgewinnung] für Lüftungsanlagen in Einfamilienhäusern). Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 79 BS EN 13141-8: 2006 Ventilation for buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Performance testing of unducted mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical ventilation systems intended for single family dwellings. (Lüftung von Gebäuden. Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 8: Leistungsprüfung von diffusen mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich Wärmerückgewinnung] für ventilatorgestützte Lüftungsanlagen von einzelnen Räumen). BS EN 13986: 2004 Wood-based panels for use in construction. Characteristics, evaluation of conformity and marking (Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung). Andere Veröffentlichungen American Conference of Government industrial hygienists (ACGIH) Industrial ventilation 26th Edition, Manual of recommended practice (Handbuch mit empfohlenen Verfahren). Abrufbar unter: www.acgih.org/store Bauforschungsinstitut (Building Research Establishment, BRE) BRE Digest 464, Teil 1: VOC emissions from building products. Sources, testing and emission data (Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten. Quellen, Prüfung und Emissionsdaten), 2002. ISBN 1 86081 546 4. BRE Digest 464, Teil 2: VOC emissions from building products. Control, evaluation and labelling schemes (Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten. Kontrolle, Evaluierung und Kennzeichnung), 2002. ISBN 1 86081 547 2. Chartered Institution of Building Services Engineers (CIBSE) Applications Manual AM10: Natural ventilation in non-domestic buildings (Natürliche Belüftung in Nichtwohngebäuden), 2005. ISBN 1 80328 756 1. Applications Manual AM13: Mixed mode ventilation (Gemischte Belüftung), 2000. ISBN 1 90328 701 4. CIBSE-Leitfaden A: Environmental design (Umweltplanung), 2006. ISBN-13: 978-1903287-66-8. CIBSE-Leitfaden B2: Ventilation and air conditioning (Lüftung und Klimatisierung), 2001. ISBN 1 90327 816 2. TM13: Minimising the risk of Legionnaires’ disease, 2002. ISBN 1 90328 723 5. CIBSE-Inbetriebnahmerichtlinien (Commissioning Codes), abrufbar unter: www.cibse.org/index.cfm?go=publications.view&item=266. Werkzeuge für die Lüftungshygiene: BSRIA Facility-Management-Spezifikation 1 Guidance to the standard specification for ventilation hygiene (Leitfaden zur Standard-Spezifizierung für Lüftungshygiene), 2002. ISBN 0 86022 454 6. CIBSE TM26 Hygienic maintenance of office ventilation ductwork (Hygienemanagement von Lüftungsrohren in Büroräumen), 2000. ISBN1 90328 711 1. HSE HSG 202 General ventilation in the workplace. Guidance for employers (Allgemeine Lüftung am Arbeitsplatz – Leitlinien für Arbeitgeber), 2002. ISBN 0 71761 793 9. HVCA TR/19 Guide to good practice. Internal cleanliness of ventilation systems (Leitfaden 80 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 zur bewährten Praxis – Innere Reinheit von Lüftungsanlagen), 2005. ISBN 0 90378 335 5. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 81 Verteidigungsanlagen (Defence Estates) Defence Works Functional Standard, Design and Maintenance Guide 08: Space requirements for plant access operation and maintenance (Funktionelle Norm für Verteidigungsarbeiten, Planungs- und Wartungsleitfaden 08: Raumbedarf für den Zugang zu Anlagen zu Betriebs- und Wartungszwecken), 1996. ISBN 0 11772 785 7. Abrufbar unter: www.defence-estates.mod.uk/publications/dmg/dmg_08.pdf Ministerium für Verfassungsangelegenheiten (Department for Constitutional Affairs, DCA) Court standards and design guide (Normen und Planungsleitfaden für Gerichtsgebäude), 2004. Erhältlich auf CD-ROM beim DCA. Ministerium für Kinder, Schulen und Familien (Department for Children, Schools and Families, DCSF); Building Bulletin 101, Ventilation of school buildings, 2006. ISBN 0 11271 164 2. Siehe: www.teachernet.gov.uk/iaq Gesundheitsministerium, Abteilung Anlagen und Einrichtungen (Department of Health Estates and Facilities Division) HTM 03; Teil A – Ventilation in healthcare premises: Design and validation (Lüftung in Räumlichkeiten des Gesundheitswesens: Planung und Validierung), 2007. HTM 03; Teil B – Ventilation in healthcare premises: Verification and operational Management (Lüftung in Räumlichkeiten des Gesundheitswesens: Prüfungs- und Betriebsmanagement), 2007. HBN (diverse). Energiesparfonds (Energy Saving Trust) Leitfaden für bewährte Praxis 192. Designing energy efficient multi-residential buildings (Planung energieeffizienter Mehrfamilien-Wohngebäude), 1997. Abrufbar unter: www.est.org.uk/bestpractice/index.cfm (im Archiv). Gewerbeaufsichtsamt (Health and Safety Executive, HSE) HSE Catering Information Sheet Nr. 10, Ventilation of kitchens in catering establishments (Lüftung von Küchen in Gastronomieeinrichtungen), 2007. Abrufbar unter: www.hsebooks.com HSE Catering Information Sheet Nr. 11, The main health and safety law applicable to catering (Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Gastronomie), 2000. Abrufbar unter: www.hsebooks.com HSG 258 Controlling airborne contaminants at work. A guide to local exhaust ventilation (Bekämpfung von Luftschadstoffen am Arbeitsplatz. Leitfaden zur örtlichen Entlüftung) (LEV), 2008. ISBN 978 0 71 76 6298 2 (ersetzt HSG 54 und HSG 37). HSG 193. COSHH Essentials. Abrufbar unter: www.coshh-essentials.org.uk HSG 202 General ventilation in the workplace – Guidance for employers (Allgemeine Lüftung am Arbeitsplatz – Leitlinien für Arbeitgeber), 2000. ISBN 0 71761 793 9. L8 Legionnaires Disease: The control of legionella bacteria in water systems. Approved code of practice and guidance (Legionärskrankheit: Kontrolle von Legionella-Bakterien in Wassersystemen. Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinien), 2000. ISBN 0 71761 772 6. L24 Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992. Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinien, 2001. ISBN 0 71760 413 6. Rechtsvorschriften 82 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Fabrikengesetz von 1961, Kapitel 34. Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) von 2000, SI 2000/1870. Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung) von 2002, SI 2002/1646. Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung) von 2003, SI 2003/299. Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 83 Department for Communities and Local Government (Ministerium für Kommunen und Kommunalverwaltung) Planning Policy Guidance (PPG) 15: Planning and the historic environment (Leitlinien für die Planungspolitik. Planung und historische Umgebung); DoE, 1994. Die Absätze 6.1 bis 6.40 wurden durch das Rundschreiben 01/2007, Revisions to principles of selection for listing buildings (Überarbeitungen der Grundsätze bei der Auswahl denkmalgeschützter Gebäude) ersetzt. Beide sind abrufbar unter: www.communities.gov.uk/planningandbuilding/planning/planningpolicyguidance/historicen vironment/ppg15/ Review of Health and Safety Risk Drivers (Übersicht über Risikofaktoren für Gesundheit und Sicherheit) (BD 2518); abrufbar unter: www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/reviewhealthsafety.pdf Gesellschaft zum Schutz historischer Gebäude (Society for the Protection of Ancient Buildings, SPAB) Information Sheet Nr. 4, The need for old buildings to breathe (Erforderlicher Luftaustausch in historischen Gebäuden), 1987. 84 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Schlüsselbegriffe Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments bezeichnet der Ausdruck Luftdurchlässigkeit: die physikalische Eigenschaft, mit der die Luftdichtheit der Bausubstanz gemessen wird. Sie ist definiert als Luftdurchlassrate pro Hüllfläche bei einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m2). Die geplante Luftdurchlässigkeit ist der während der Planungsphase festgelegte Sollwert. Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw. des gemessenen Teils des Gebäudes entsprechen der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die an das Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird, angrenzen. Dazu gehören auch Wände und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur Berechnung dieser Fläche werden die Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die zwischen Innenwänden, -böden und -decken und Außenwänden, -böden und -decken liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Gebäudehüllenflächen eines Reihenhauses schließen auch die Wohnungstrennwand/die Wohnungstrennwände ein. Die Gebäudehüllenflächen einer Wohnung in einem Abbildung 5: mehrgeschossigen Gebäude schließen die mit Vorkehrungen für angrenzenden Wohnungen gemeinsamen Böden, Unterflurlüftung Wände und Decken ein. Luftdichtheit: allgemeiner beschreibender Begriff für die Widerstandsfähigkeit der Gebäudehülle gegen Infiltration bei geschlossenen Lüftern. Je größer die Luftdichtheit bei einer bestimmten Druckdifferenz auf der Gebäudehülle, desto geringer die Infiltration. Automatische Steuerung: Öffnen und Schließen oder Ein- und Ausschalten eines Lüftungsgerätes oder Regelung der Leistung des Gerätes durch eine mechanische oder elektronische Steuerung, die auf einen entsprechenden Auslöseimpuls reagiert. In der Regel handelt es sich um einen Impuls im Zusammenhang mit der Luftfeuchtigkeit im Raum, dem Schadstoffniveau (z. B. Kohlendioxidkonzentration in einem Raum), der Belegung der Räumlichkeiten (z. B. mithilfe eines passiven Infrarot-Bewegungsmelders) oder der Druckdifferenz am Gerät (z. B. aufgrund von Wind außerhalb des Gebäudes). Unterflurlüfter: kleine Lüftungsöffnung, die für die Lüftung des Gesamtgebäudes ausgelegt ist. Siehe Abbildung 5. Untergeschosse für Wohngebäude: eine Wohnung oder ein nutzbarer Teil einer Wohnung (d. h. ein Wohnraum), die bzw. der ganz oder teilweise unter Bodenniveau liegt. Zu beachten ist, dass ein Keller kein Untergeschoss ist, wenn er ausschließlich für Lagerzwecke, für die Heizanlage oder andere Zwecke außer Wohnzwecken genutzt wird. Badezimmer: ein Raum, in dem sich eine Badewanne oder eine Duschkabine sowie gegebenenfalls zusätzlich sanitäre Einrichtungen befinden. Genehmigtes Dokument F (2010) Schlüsselbegriffe 85 Outside Außen Bauaufsichtsbehörde: eine lokale Behörde oder ein zugelassener Prüfer. Keller: siehe Untergeschosse für Wohngebäude. Verschließbare Öffnung: eine Lüftungsöffnung, die sich über manuelle oder automatische Steuerung öffnen lässt. Gemeinsam genutzte Räume: Räumlichkeiten, in denen die Ansammlung großer Menschenmengen erwartet wird, z. B. Einkaufszentren oder Kino-/Theaterfoyers. Im Sinne des vorliegenden Genehmigten Dokuments sind Räumlichkeiten, die ausschließlich oder hauptsächlich für den Personenverkehr genutzt werden (z. B. Korridore und Aufzugvorräume in Bürogebäuden und Wohnungsblöcken) keine gemeinsam genutzten Räume. Kontinuierlicher Betrieb: wenn eine mechanische Lüftungsanlage dauerhaft läuft, z. B. mechanische Absauglüftung und mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG). Der Luftdurchsatz der mechanischen Lüftung muss nicht konstant sein, sondern kann über manuelle oder automatische Steuerung abhängig von der zu entfernenden Schadstoff- oder Wasserdampfmenge variiert werden. Äquivalente Fläche: Maß der aerodynamischen Leistung von Lüftern. Sie entspricht der Fläche einer klar begrenzten Öffnung, durch welche die Luft bei einer identischen angewandten Druckdifferenz mit demselben Volumendurchsatz flösse wie durch die betrachtete Öffnung. Absaugentlüftung: die direkte Abfuhr von Luft aus einem Raum oder Räumlichkeiten nach draußen. Absaugentlüftung kann durch natürliche Mittel (z. B. passive Schachtentlüftung) oder mechanische Mittel (z. B. ein Absauggebläse oder eine zentrale Anlage) erfolgen. Lichte Fläche: Die lichte geometrische Fläche eines Lüfters. Bruttoinnenvolumen: das gesamte Innenvolumen des beheizten Raumes einschließlich dem Volumen aller Möbel, Innenwände, Innenböden usw. Wohnraum: ein zu Wohnzwecken, jedoch nicht ausschließlich als Küche, Badezimmer, Keller oder Sanitärraum genutzter Raum. Historische Gebäude: darunter fallen (a) denkmalgeschützte Gebäude; (b) Gebäude in Schutzgebieten; (c) Gebäude von architektonischem oder historischem Interesse, die im Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind; (d) Gebäude von architektonischem oder historischem Interesse, die sich in nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit oder an Welterbestätten befinden; und (e) traditionelle Gebäude mit traditionellen Bauformen und Bauweisen. Infiltration: unkontrollierter Luftaustausch zwischen dem Gebäudeinneren und der Außenluft durch Risse, durchlässige Bereiche und andere unbeabsichtigte Öffnungen in einem Gebäude, der durch die Druckdifferenz als Folge von Wind und/oder Schornsteineffekten verursacht wird. 86 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Zeitweiser Betrieb: nicht dauerhafter Betrieb einer mechanischen Lüftungsanlage, die in der Regel nur eingesetzt wird, wenn ein spezifischer Bedarf zur Entfernung von Schadstoffen oder Wasserdampf besteht (z. B. beim Kochen oder Baden). Der zeitweise Betrieb kann über manuelle Steuerung oder automatische Steuerung erfolgen. Manuelle Steuerung: Öffnen und Schließen oder Ein- und Ausschalten eines Lüftungsgerätes oder Regelung der Leistung des Gerätes durch die Nutzer eines Raums oder Gebäudes (siehe automatische Steuerung). Nutzbarer Raum: Raum in einem Nichtwohngebäude, der von Personen z. B. als Büro, Arbeitsraum, Klassenraum, Hotelzimmer oder ähnliches genutzt wird; ausgenommen sind jedoch Badezimmer, Sanitärräume, Hauswirtschaftsräume und Räume oder Bereiche, die ausschließlich oder hauptsächlich für den Personenverkehr, für Haustechnikanlagen oder für Lagerzwecke genutzt werden. Passive Schachtentlüftung (Passive Stack Ventilation, PSV): Belüftungssystem, das Lüftungsrohre von den Zimmerdecken zu Endeinrichtungen auf dem Dach führt, die mittels einer Kombination aus dem natürlichen Schornsteineffekt und dem Winddruck über dem Dach des Gebäudes Luft nach außen abführen. Ständig geöffneter Durchlass: Lüftungsöffnung, die sich ständig in geöffnetem Zustand befindet. Ausblaslüftung: manuell gesteuerte Lüftung von Räumen und Bereichen mit einem relativ hohen Durchsatz, um Schadstoffe und Wasserdampf schnell zu verdünnen. Ausblaslüftung kann durch natürliche Mittel (z. B. ein Fenster, das sich öffnen lässt) oder mechanische Mittel (z. B. ein Absauggebläse) erfolgen. Gezielte Belüftung: der Teil der Lüftung eines Gebäudes, der durch eingebaute Lüftungsanlagen im Gebäude (z. B. über Unterflurlüfter, passive Schachtentlüftung, Absauggebläse, mechanische Lüftungsanlagen oder Klimaanlagen) erfolgt. Sanitärraum: Raum mit einem oder mehreren WCs oder Urinalen. Sanitärräume mit einer oder mehreren Kabinen zählen als ein Raum, wenn die Luft ungehindert durch den gesamten Sanitärraum strömen kann. Schornsteineffekt: die Druckdifferenz zwischen Innen- und Außenbereich eines Gebäudes, die durch Unterschiede in der Luftdichte im Zusammenhang mit den Temperaturunterschieden zwischen Innen- und Außenluft verursacht wird. Wasseraktivität: Maß für das vorhandene Wasser für Mikroorganismen, bestimmt durch das Verhältnis des Wasserdampfdrucks des Wassers in einem Material zum Dampfdruck über reinem Wasser mit identischer Temperatur und identischem Druck. Im stabilen Zustand entspricht dieses Verhältnis nummerisch der relativen Gleichgewichtsfeuchte (equilibrium relative humidity) der Luft, Letztere wird jedoch in der Regel als Prozentsatz ausgedrückt (gemäß Annex 14 der Internationalen Energieagentur [IEA], Quellensammlung [IEA Annex 14, 1991]). Genehmigtes Dokument F (2010) Schlüsselbegriffe 87 Hauswirtschaftsraum: ein Raum mit einem Spülbecken oder einer anderen Einrichtung oder Ausstattung, bei dem nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass Wasserdampf in signifikanten Mengen erzeugt wird. Belüftung: Zu- und Abfuhr von Luft (durch natürliche und/oder mechanische Mittel) zu und aus einem Raum oder Räumen innerhalb eines Gebäudes. Sie besteht im Normalfall aus einer Kombination aus gezielter Belüftung und Infiltration. Lüftungsöffnung: beliebige Vorrichtung zur gezielten Belüftung (kann beständig geöffnet oder verschließbar sein), die eine direkte Verbindung zur Außenluft herstellt: z. B. die Teile eines Fensters, die sich öffnen lassen, ein Lüftungsschlitz oder ein Unterflurlüfter. Darunter fallen auch Türen, die eine direkte Verbindung zur Außenluft herstellen. Feuchtraum: Raum, der für Haushaltstätigkeiten genutzt wird (z. B. zum Kochen, Wäschewaschen oder Baden), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass Wasserdampf in signifikanten Mengen erzeugt wird: z. B. Küchen, Hauswirtschaftsräume oder Badezimmer. Im Sinne von Teil F gelten auch Sanitärräume als Feuchträume. Lüftung des Gesamtgebäudes (allgemeine Lüftung): nominal kontinuierliche Lüftung mit einem relativ geringen Durchsatz, um Schadstoffe und Wasserdampf zu verdünnen und zu eliminieren, die nicht durch Absaugentlüftung, Ausblaslüftung oder Infiltration entfernt wurden, und um das Gebäude mit Außenluft zu versorgen. 88 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung Einleitung Wie im Abschnitt über Leistung beschrieben, werden in diesem Genehmigten Dokument Lüftungsvorrichtungen zur Kontrolle von Feuchtigkeit und von Schadstoffen in Gebäuden empfohlen. Zu diesem Zweck müssen akzeptable Feuchtigkeits- und Schadstoffniveaus definiert werden. In diesem Anhang sind die Feuchtigkeits- und Schadstoffwerte festgelegt, die mithilfe der Vorrichtungen in diesem Genehmigten Dokument kontrolliert werden sollen. Gegebenenfalls können die Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht angemessen auf Schadstoffe aus Verbrennungsraumheizgeräten ohne Abzug oder aus gelegentlichen nutzerverursachten Ereignissen wie Anstreichen, Rauchen, Reinigen oder anderen Ereignissen mit hoher Schadstofffreisetzung angewendet werden. Die Verbreitung von Infektionen über die Luft oder Verschmutzung durch Quellen außerhalb des Gebäudes werden in diesem Genehmigten Dokument nicht behandelt. Zwar sind einige dieser Überlegungen unter Umständen wichtige Faktoren für die Erzielung akzeptabler Innenraumluftqualität, bestehende Lösungen sind jedoch für die Aufnahme in diese Leitlinien noch nicht ausreichend entwickelt; in der Tat lässt sich die Innenraumluftqualität möglicherweise besser an der Quelle kontrollieren (d. h. durch Vermeidung, Isolierung oder die Verwendung von Produkten mit geringeren Emissionen). Leistungskriterien für Wohnungen/Wohngebäude Für Feuchtigkeit gilt folgendes Leistungskriterium: An den Außenwänden einer ordnungsgemäß beheizten Wohnung mit üblicher Feuchtigkeitserzeugung darf sich kein sichtbarer Schimmel befinden. Die wichtigsten Leistungskriterien für andere Schadstoffe in der Innenraumluft sind nachfolgend beschrieben. Die Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2) darf folgende Werte nicht überschreiten: 288 µg/m3 (150 ppb) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Gesundheitsministerium, 2004); 40 µg/m3 (20 ppb) – langfristiger Durchschnittswert (Gesundheitsministerium, 2004). Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf folgende Werte nicht überschreiten: 100 mg/m3 (90 ppm) – Durchschnittswert über 15 Minuten (Gesundheitsministerium, 2004); 60 mg/m3 (50 ppm) – Durchschnittswert über 30 Minuten (Gesundheitsministerium, 2004); Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung 89 30 mg/m3 (25 ppm) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Gesundheitsministerium, 2004); 10 mg/m3 (10 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (Gesundheitsministerium, 2004). Die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen darf einen Wert von durchschnittlich 300 µg/m3 über 8 Stunden nicht überschreiten (ECA, 1992). Die Kontrolle von Körpergerüchen bei an den Geruch gewöhnten Personen (bei längerer Exponiertheit gegenüber der Umgebung sinkt die Empfindlichkeit) wird durch eine Luftzufuhrrate von 3,5 l/s/Person erreicht (ASHRAE, 2003). Schimmelwuchs kann in bewohnten und in nicht bewohnten Wohnungen/Wohngebäuden auftreten; die Leistungskriterien für Feuchtigkeit (gemäß Tabelle A2) müssen daher jederzeit, unabhängig von der Bewohnung, erfüllt werden. Die übrigen Schadstoffe oben sind nur schädlich für die Bewohner, wenn die Wohnung bewohnt ist. Zugrundeliegende Annahmen bei der Anwendung der Leistungskriterien für Wohnungen/Wohngebäude in Abschnitt 5 Allgemeines Für Wohnungen/Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit >5 m3/(h.m2) bei 50 Pa wird eine Infiltration von 0,15 LW/h angenommen. Diese wurde auf die Anlagen 1, 2 und 4 angewendet. Bei Anlage 3 wird wie in Tabelle 5.2c erörtert angenommen, dass die Infiltration vernachlässigbar ist. Für Wohnungen/Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit ≤5 m3/(h.m2) bei 50 Pa wird für die Anlagen 1 und 2 eine Infiltration von 0,05 LW/h und für die Anlagen 3 und 4 keine Infiltration angenommen. Die Lüftungseffektivität beträgt 1,0. Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments ist bei allen Wohnungen/Wohngebäuden (neue Wohnungen/Wohngebäude und bestehende Wohnungen/Wohngebäude, für die Teil F gilt) die Einhaltung des Feuchtigkeitskriteriums wahrscheinlich, wenn die durchschnittliche Wasseraktivität (Erklärung siehe Schlüsselbegriffe) der inneren Oberflächen von Außenwänden während der Heizperiode unter den Werten in Tabelle A1 liegt. Die Tabelle A1 ist die wesentliche Grundlage für den Nachweis der Einhaltung des Feuchtigkeitskriteriums. Tabelle A1: Wasseraktivität: Zeitraum Wasseraktivität 1 Monat 0,75 1 Woche 0,85 1 Tag 0,95 90 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Als Leitlinien für neue Wohnungen/Wohngebäude werden die Feuchtigkeitskriterien in Tabelle A1 im Sinne dieses Genehmigten Dokuments wahrscheinlich eingehalten, wenn die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit (RH) in einem Raum während der Heizperiode unter den Werten in Tabelle A1 liegt. Zeitraum Relative Luftfeuchtigkeit der Raumluft 1 Monat 65 % 1 Woche 75 % 1 Tag 85 % Das (oben angegebene) Leistungskriterium für Feuchtigkeit entspricht dem Kriterium, das in der Ausgabe von 2006 des Genehmigten Dokuments F verwendet wurde. Forschungsarbeiten, die seit 2006 durchgeführt wurden, haben jedoch gezeigt, dass die zur Erfüllung des Kriteriums erforderlichen Werte für die relative Luftfeuchtigkeit, wie in Tabelle A2 gezeigt, auf praktikablere Weise ausgedrückt werden können. Diese Werte für die relative Luftfeuchtigkeit können gegebenenfalls etwas weniger streng sein als die in der Ausgabe von 2006 verwendeten Werte. Dies trifft möglicherweise jedoch nicht in allen Fällen zu; daher wurden die erforderlichen Lüftungsleistungen zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht geändert. Absaugentlüftung Der Hauptschadstoff, der mithilfe von Absaugentlüftung entfernt werden soll, ist Feuchtigkeit. Die Quellenraten wurden der Tabelle B.1 der Norm BS 5250: 2002 entnommen. Bei zeitweise betriebenen Absauggebläsen: – In der Vergangenheit wurde in Küchen eine Lüftungsleistung von 60 l/s für die Feuchtigkeitseliminierung festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung, diesen Wert zu ändern. Bei dieser Lüftungsleistung wird Feuchtigkeit eliminiert, die mit einer Produktionsrate von 2000 g/h erzeugt wurde. Für Dunstabzugshauben wird aufgrund der höheren Lüftungseffektivität eine geringere Lüftungsleistung in Höhe von 30 l/s angenommen. – In der Vergangenheit wurde in Badezimmern eine Lüftungsleistung von 15 l/s für die Feuchtigkeitseliminierung festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung, diesen Wert zu ändern. Bei dieser Lüftungsleistung wird Feuchtigkeit eliminiert, die mit einer Produktionsrate von 400 g/h erzeugt wurde. – In Sanitärräumen wird eine erforderliche Lüftungsleistung in Höhe von 50 % der erforderlichen Lüftungsleistung in Küchen angenommen. – Hauptschadstoff in WCs sind Gerüche. In der Vergangenheit wurde eine Lüftungsleistung von 6 l/s festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung, diesen Wert zu ändern. Bei kontinuierlich betriebenen Absauganlagen: – Es wurden keine Gründe für die Änderung der Absaugraten gefunden. Darum Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung 91 wurden in Tabelle 5.1a dieselben Absaugraten verwendet wie in der Ausgabe von 2006 des Genehmigten Dokuments F. 92 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Lüftung des Gesamtgebäudes Der Hauptschadstoff, der mithilfe von Lüftung des Gesamtgebäudes entfernt werden soll, ist Feuchtigkeit. Die Quellenraten wurden der Tabelle B.1 der Norm BS 5250: 2002 entnommen. Es wurde angenommen, dass bei örtlicher Absauglüftung 100 % der in Badezimmern erzeugten Feuchtigkeit und 50 % der in Küchen erzeugten Feuchtigkeit eliminiert werden. Die Absaugraten in Tabelle 5.1b sind mit den Absaugraten in der Ausgabe von 2006 identisch. Die Berechnungen wurden auf Grundlage von winterlichen Wetterbedingungen durchgeführt. Während wärmerer Zeiträume im Frühling und im Herbst können geringere Feuchtigkeitsmengen über die Außenluft eliminiert werden (d. h. dass die Außenluft, die auf Innentemperatur in der Wohnung erwärmt wird, im Frühling und Herbst eine höhere relative Feuchtigkeit aufweisen wird). Daher ist in diesen Zeiträumen gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Zu diesem Zweck können die Vorrichtungen für Ausblaslüftung (z. B. Fenster) eingesetzt werden. Auch für andere Schadstoffe ist eine angemessene Kontrolle erforderlich. Besonders hoch sind diese in Häusern mit einer geringen Bewohnerdichte, in denen die Feuchtigkeitserzeugung im Verhältnis zum Gebäude gering ist. In einer BRE-Studie von Wohnungen und Wohngebäuden im Vereinigten Königreich (Dimitroulopoulou et al, 2005) wurden die Gehalte flüchtiger organischer Bestandteile überwacht. Aus diesen Daten wurde eine Gesamtquellproduktionsrate flüchtiger organischer Bestandteile in Höhe von 300 μg/h pro m2 Bodenfläche abgeleitet. Zur Erfüllung des Leistungskriteriums von 300 μg/m3 ist bei der Lüftung des Gesamtgebäudes eine Mindestrate von 0,3 l/s pro m2 innere Bodenfläche erforderlich. Ausblaslüftung Es wurde ein Wert von 4 LW/h ausgewählt, weil dieser Wert – eine Ausblaslüftungsrate um eine Größenordnung über der Lüftung des Gesamtgebäudes liefert; – er annähernd der Lüftungsleistung von Fenstern gemäß der Ausgabe von 1995 des Genehmigten Dokuments F entspricht. Bei der Berechnung werden einseitige Lüftung einer Wohnung in einer städtischen Umgebung und ein Temperaturunterschied von 3°C zwischen drinnen und draußen angenommen. Grundlage der Tabelle 5.2 – Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude Bei der Bestimmung der Lüftungsleistungen wurden die Luftzufuhrraten in Tabelle 5.1b verwendet. Bei Wohnungen/Wohngebäuden mit einer Luftdurchlässigkeit >5 m3/(h.m2) bei 50 Pa wurde die Luftzufuhrrate zur Berücksichtigung der Infiltration um 0,15 LW/h gesenkt. Bei der Bestimmung der äquivalenten Flächen wurde die folgende Standardgleichung für den Luftdurchsatz verwendet: A = 1000.(Q/Cd).(/2.∆P)0,5 Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung 93 Darin bedeuten: A = äquivalente Fläche des Unterflurlüfters (mm2) Q = Luftzufuhrrate (l/s) Cd = Abflussbeiwert, angenommen als 0,61 = Luftdichte (kg/m3), angenommen als 1,2 ∆P = Druck im Lüfter, der bei eingeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen in Höhe von 0,6 Pa und bei mehrgeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen in Höhe von 1,0 Pa angenommen wurde. Zu beachten ist, dass die tatsächliche erforderliche äquivalente Fläche (AT) doppelt so groß ist wie die aus der Gleichung oben abgeleitete Fläche: Die Gleichung liefert nur die äquivalente Fläche für Luft, die dem Gebäude zugeführt wird. Für die Luftabfuhr aus der Wohnung ist eine ähnlich dimensionierte äquivalente Fläche erforderlich. Die so bestimmte gesamte äquivalente Fläche ist in den Leitlinien für die Anlagen 1 und 2 angegeben. Bei der Bestimmung dieser Druckdifferenzen wurden eine meteorologische Windgeschwindigkeit von 4 m/s bei 10 m Höhe (auf Grundlage der Norm BS 5925:1991) und ein Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen in Höhe von 15°C verwendet. Leistungskriterien für Nichtwohngebäude Die Hauptleitlinien in diesem Dokument beziehen sich schwerpunktmäßig auf Bürogebäude. Hauptkriterien hierfür waren: Eine Zufuhrrate von 10 l/s/Person in Nichtrauchergebäuden ohne signifikante Schadstoffquellen auf Grundlage von Studien, nach denen die Auswirkungen auf die Gesundheit unterhalb dieser Rate signifikant steigen. Damit wird auch die Anforderung von 8 l/s/Person, die zur Kontrolle von Körpergerüchen für nicht an den Geruch gewöhnte Personen erforderlich sind, erfüllt. An den Außenwänden eines ordnungsgemäß beheizten Gebäudes mit üblicher Feuchtigkeitserzeugung darf sich kein sichtbarer Schimmel befinden. Die Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2) darf folgende Werte nicht überschreiten: – 288 μg/m3 (150 ppb) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Umweltministerium, 1996); – 40 µg/m3 (21 ppb) – langfristiger Durchschnittswert (WHO, 2003). Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf folgende Werte nicht überschreiten: – 100 mg/m3 (90 ppm) – Durchschnittswert über 15 Minuten (WHO, 2000); – 60 mg/m3 (50 ppm) – Durchschnittswert über 30 Minuten (WHO, 2000); – 30 mg/m3 (25 ppm) – Durchschnittswert über 1 Stunde (WHO, 2000); – 10 mg/m3 (10 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (Umweltministerium, 1994a). 94 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf bei der Exposition am Arbeitsplatz folgende Werte nicht überschreiten: – 35 mg/m3 (30 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (HSE, 2003). Die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen darf einen Wert von durchschnittlich 300 µg/m3 über 8 Stunden nicht überschreiten (ECA, 1992). Die Ozonwerte dürfen 100 μg/m3 nicht überschreiten (Umweltministerium, 1994b). Gegebenenfalls können die Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht angemessen auf Schadstoffe aus gelegentlichen nutzerverursachten Ereignissen wie Anstreichen, Rauchen, Reinigen oder anderen Ereignissen mit hoher Schadstofffreisetzung angewendet werden. Zwar sind diese Leitlinien unter Umständen wichtige Faktoren für die Erzielung akzeptabler Innenraumluftqualität, bestehende Lösungen sind jedoch für die Aufnahme in diese Leitlinien noch nicht ausreichend entwickelt; in der Tat lassen diese sich möglicherweise besser an der Quelle kontrollieren (d. h. durch Vermeidung, Isolierung oder die Verwendung von Produkten mit geringeren Emissionen). Schimmelwuchs kann in belegten und in nicht belegten Gebäuden auftreten; die Leistungskriterien für Feuchtigkeit (gemäß Tabelle A1) müssen daher jederzeit, unabhängig von der Nutzung, erfüllt werden. Die übrigen Schadstoffe oben sind nur schädlich für die Nutzer, wenn das Gebäude belegt ist. Liegen für spezifische Situationen Leitlinien des Gewerbeaufsichtsamts (Health and Safety Executive, HSE) vor, sind diese HSE-Leitlinien anstelle der Leitlinien des vorliegenden Dokuments anzuwenden. Zugrundeliegende Annahmen bei der Anwendung der Leistungskriterien für Bürogebäude in Abschnitt 2 Allgemeines Das Bürogebäude hat eine Luftdurchlässigkeit von 3 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Bei dieser Luftdurchlässigkeit kann die Infiltration in großen Gebäuden (d. h. Gebäuden mit einem niedrigen Verhältnis von Oberfläche zum Gebäudevolumen) im Vergleich mit gezielter Belüftung als vernachlässigbar erachtet werden. Die Lüftungseffektivität beträgt 0,9 (für Tabelle 6.1b). Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments gilt das Feuchtigkeitskriterium als eingehalten, wenn die Wasseraktivität in einem Raum die Werte in Tabelle A1 während der Heizperiode nicht überschreitet. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung 95 Absaugentlüftung Büroeinrichtungen können Schadstoffe abgeben, darunter Ozon und organische Verbindungen. Eine Studie von Black and Wortham (1999) gibt zum Beispiel für Laserdrucker und Trockenkopierer auf Grundlage von 30 Minuten kontinuierlicher Verwendung in einer Stunde die folgenden Emissionsraten an: – 25 mg/h für die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen; – 3 mg/h für Ozon. Die Erfüllung der Leistungskriterien für diese Schadstoffe erfordert eine Absaugrate von 20 l/s pro Maschine während der Verwendung. Für Sanitärräume wurden die bei Wohnungen/Wohngebäuden verwendeten Absaugraten angewendet. Für Bereiche zur Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken wurden die bei Wohnungen/Wohngebäuden verwendeten Absaugraten angewendet. Lüftung des Gesamtgebäudes Lüftung und Gesundheitsauswirkungen in Bürogebäuden wurden in einer Reihe von Studien untersucht (hauptsächlich zum Sick-Building-Syndrom – gesundheitsbeeinträchtigendes Raumklima). Zwar gibt es keinen eindeutigen Lüftungsleistungs-Schwellenwert, unterhalb dem sich die Gesundheit plötzlich verschlechtert, in einer Reihe von Studien wird jedoch der Wert von 10 l/s/Person als signifikanter Wert genannt. Dieser Wert ist vermutlich auf die Analyse empirischer Untersuchungen von Bürogebäuden von Mendell (1993) zurückzuführen. Darum wird im vorliegenden Genehmigten Dokument der Wert von 10 l/s/Person in Nichtraucherbüros ohne signifikante Schadstoffquellen empfohlen. Eine Erhöhung der Lüftungsleistung auf einen Wert über 10 l/s/Person kann gegebenenfalls zu einem verbesserten Gesundheitsschutz führen (nicht nachgewiesen), die Erträge sind jedoch rückläufig (d. h. der Anstieg der Lüftungsleistung ist mit steigender Lüftungsleistung geringer). Darum ist anzunehmen, dass eine Erhöhung der Lüftungsleistung der Lüftung für das Gesamtgebäude über den Wert von 10 l/s/Person nur geringe Vorteile bringen würde. Eine erhöhte Lüftungsleistung ist jedoch mit wirtschaftlichen und ökologischen Kosten verbunden. Nachdem die Lüftungsleistung von 10 l/s/Person festgesetzt wurde, sind zunächst alternative Verfahren zu betrachten, falls eine weitere Verbesserung der Innenraumluftqualität erforderlich ist: z. B. die Verwendung emissionsarmer Materialien. Ausblaslüftung In der Regel gibt es in Bürogebäuden mehr Möglichkeiten zur Eliminierung hoher Schadstoffkonzentrationen als in Wohnungen/Wohngebäuden (z. B. kann man in Bürogebäuden Räume so lange ungenutzt lassen, bis akzeptable Schadstoffniveaus erreicht sind). Daher wurden hier anstelle der Vorgabe einer oder mehrerer Lüftungsleistung(en) allgemeine Leitlinien angegeben. 96 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Literaturnachweis ASHRAE. Handbuch 2007: HVAC applications (HLK-Anwendungen). Black M S and Wortham A W (1999). Emissions from office equipment. Proceedings of the 8th International Conference on Indoor Air Quality and Climate, Indoor Air 99, Edinburgh 8.–13. August 1999, Band 2, S. 455–459. BS 5250:2002 Code of practice for the control of condensation in buildings. BSI. Department of the Environment (1994a). Expert panel on air quality standards: Carbon monoxide. London, HMSO. www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm Department of the Environment (1994b). Expert panel on air quality standards: Ozone. London, HMSO. www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm Department of the Environment (1996). Expert panel on air quality standards: Nitrogen dioxide. London, The Stationery Office. www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm Department of Health (2004). Committee on the Medical Effects of Air Pollutants. Guidance on the effects on health of indoor air pollutants. www.advisorybodies.doh.gov.uk/comeap/ PDFS/guidanceindoorairqualitydec04.pdf Dimitroulopoulou C, Crump D, Coward S K D, Brown V, Squire R, Mann H, White M, Pierce B and Ross D (2005). Ventilation, air tightness and indoor air quality in new homes. Report BR 477. BRE bookshop. ECA (1992). European Concerted Action on indoor air and its impact on man: Guidelines for ventilation requirements in buildings. Working Group Report No.11. EUR 14449 EN. Commission of the European Communities, Luxembourg. HSE (2003). Occupational exposure limits 2002, plus supplement 2003. HSE Books. Mendell M J (1993). Non-specific symptoms in office workers: a review and summary of the epidemiologic literature. Indoor air 3, 227–236. Ross D I and Wilde D (1999). Continuous monitoring of nitrogen dioxide and carbon monoxide levels in UK homes. Proceedings of the 8th International Conference on Indoor Air Quality and Climate, Indoor Air 99, Edinburgh 8.-13. August 1999, Band 3, S. 147-152. WHO (2005). Guidelines for air quality. World Health Organization, Geneva. WHO (2003). WHO working group meeting: Review of health aspects of air pollution with particulate matter, ozone and nitrogen dioxide, Bonn, Deutschland, 13.–15. Januar 2003. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang B: Ausblaslüftung 97 Anhang B: Ausblaslüftung Einleitung Angemessene Ausblaslüftung kann mithilfe von Fenstern und/oder Außentüren erzielt werden, die sich öffnen lassen. Der vorliegende Anhang enthält genaue Angaben zu den erforderlichen Fenster- und Türgrößen. Diese Angaben sind eine Vereinfachung der Leitlinien in BS 5925:1991 (AMD 8930, 1995) Code of practice for ventilation principles and designing for natural ventilation. In den Abbildungen unten sind die relevanten Fensterabmessungen dargestellt. Fenster Bei Klapp- oder Kippfenstern, die sich um mindestens 30° öffnen lassen, und bei Schiebefenstern sollte die Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raums betragen. Bei Klapp- oder Kippfenstern, die sich zwischen 15° und 30° öffnen lassen, sollte die Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils mindestens 1/10 der Bodenfläche des Raums betragen. Fenster, die sich um weniger als 15° öffnen lassen, sind nicht für die Bereitstellung von Ausblaslüftung geeignet; bei solchen Fenstern sind andere Vorkehrungen zu treffen. Enthält der Raum mehr als ein zu öffnendes Fenster, können die Flächen aller zu öffnenden Teile addiert werden, um das erforderliche Verhältnis zur Bodenfläche zu erreichen. Das erforderliche Verhältnis zur Bodenfläche wird durch den Öffnungswinkel des größten Fensters im Raum bestimmt. Das Genehmigte Dokument B enthält Bestimmungen zur Größenbestimmung von Fluchtfenstern. In allen Fällen sind die größeren Vorrichtungen gemäß Genehmigtem Dokument B oder F zu verwenden. 98 Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Fensterabmessungen Öffnungsfläche des Fensters = H x B H und B sind Dimensionen der Öffnungsfläche. (a) Side hinged (b) Centre pivot (about vertical axia) (c) Sash window (a) Seitlich klappbar (b) Mittig kippbar (um die vertikale Achse) (c) Schiebefenster Außentüren (einschließlich Terrassentüren) Bei einer Außentür sollte die Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raumes betragen. Enthält der Raum mehr als eine Außentür, können die Flächen aller zu öffnenden Teile addiert werden, um das erforderliche Verhältnis von mindestens 1/20 der Bodenfläche zu erreichen. Verfügt der Raum über eine Kombination aus mindestens einer Außentür und mindestens einem zu öffnenden Fenster, können die Flächen sämtlicher zu öffnenden Teile addiert werden, um mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raumes zu erreichen. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für 99 Wohngebäude/Wohnungen Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für Wohngebäude/Wohnungen Einleitung Dieser Anhang enthält Beispielberechnungen für jede der Lüftungsanlagen gemäß Absatz 5.10. Jeder Anlagentyp wurde für eine Erdgeschosswohnung und eine Doppelhaushälfte betrachtet. Daraus ergeben sich die unten vorgestellten acht Beispiele. Erdgeschosswohnung: Beispiel C1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse Beispiel C2 – Passive Schachtentlüftung Beispiel C3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung Beispiel C4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage Doppelhaushälfte: Beispiel C5 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse Beispiel C6 – Passive Schachtentlüftung Beispiel C7 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung Beispiel C8 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage In den Beispielen C1, C2, C5 und C6 wurde eine geplante Luftdurchlässigkeit >5 m3/(h.m2) und in den übrigen Beispielen ≤5 m3/(h.m2) angenommen. 100Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Informationen zur Erdgeschosswohnung Beschreibung Die Wohnung enthält die folgenden Räume: Küche; Ess-/Wohnzimmer; ein Doppelschlafzimmer; innenliegendes Badezimmer mit WC; zusätzlich haben alle Räume außer dem Badezimmer eine Außenwand. Abbildung C1: Beispielgrundriss Erdgeschosswohnung Abbildung C1 zeigt den Grundriss für diese Wohnung. Annahmen: Dunstabzugshaube in der Nähe des Kochfelds; Bruttoinnenvolumen des beheizten Raums: 83 m3; Gesamtbodenfläche: 36 m2; 2 Bewohner; Seitlich klappbare Fenster in einer Höhe von 1,0 m, die sich um 60° öffnen lassen. Living room Kitchen Bathroom Hall Common access area Bedroom Wohnzimmer Küche Bad Flur Hausflur Schlafzimmer Beispiel C1: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (auf Grundlage der Tabelle 5.2a) Zeitweise Absaugung Raum Zeitweise Absaugrate Küche 30 l/s (in der Nähe des Kochfelds) Bad 15 l/s Unterflurlüfter Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer eingeschossigen Erdgeschosswohnung mit einer Bodenfläche von 36 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 35.000 mm2 (die zusätzlichen 10.000 mm2 für eine eingeschossige Wohnung sind in diesem Wert enthalten). Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für101 Wohngebäude/Wohnungen Um den Luftstrom durch die Wohnung mithilfe von Querlüftung zu maximieren, wird empfohlen, ähnlich große äquivalente Unterflurlüfter-Flächen auf gegenüberliegenden Seiten der Wohnung zu positionieren. Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Beispiel C2: Passive Schachtentlüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2b) Auswahl der geeigneten passiven Schachtentlüftung Raum Innerer Rohrdurchmesser (mm) Innerer Querschnitt (mm2) Küche 125 12.000 Bad 125 12.000 Unterflurlüfter Berechnung der gesamten erforderlichen äquivalenten Fläche der Lüfter für eine Wohnung/Wohngebäude wie folgt: Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.2b beträgt bei einer eingeschossigen Erdgeschosswohnung mit einer Bodenfläche von 36 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 35.000 mm2 (die zusätzlichen 10.000 mm2 für eine eingeschossige Wohnung sind in diesem Wert enthalten). Schritt 2: Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen sowohl in der Küche als auch im Badezimmer können 5.000 mm2 angerechnet werden. Schritt 3: 35.000 - 5.000 = 30.000 mm2. Außerdem muss die äquivalente Fläche mindestens der Gesamt-Querschnittsfläche der Rohrleitungen (24.000 mm2) entsprechen; im vorliegenden Beispiel ist dies der Fall. Die Fläche muss so über die Wohnung verteilt sein, dass ähnlich große Flächen an den gegenüberliegenden Seiten der Wohnung liegen (nicht jedoch in der Küche und im Badezimmer). Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. 102Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Beispiel C3: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2c) Kontinuierliche Absaugung Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.1b beträgt die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude 13 l/s . Schritt 2: Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer). Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 21 l/s (mindestens 13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer). Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 13 l/s (über Küche und Badezimmer verteilt). Unterflurlüfter Da die Luftdurchlässigkeit ≤5 m3/(h.m2) ist, sind im Wohnzimmer und im Schlafzimmer Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 2.500 mm2 anzubringen. Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Beispiel C4: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (auf Grundlage der Tabelle 5.2d) Kontinuierliche Zu- und Abluftanlage Schritt 1: Berechnung der Luftzufuhrrate für die Lüftung des Gesamtgebäudes: gemäß Tabelle 5.1b: Luftzufuhrrate = 13 l/s; Schritt 2: Berechnung der Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb: Die Absaugrate für die gesamte Wohnung beträgt 21 l/s (auf Grundlage der Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer). Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 21 l/s (bei einer Absaugrate von 13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer). Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 13 l/s. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für103 Wohngebäude/Wohnungen Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Informationen zur Doppelhaushälfte Beschreibung Die Doppelhaushälfte enthält die folgenden Räume: Diele/Treppe; Küche; Esszimmer; Wohnzimmer; drei Schlafzimmer; Badezimmer mit WC; zusätzlich haben alle Räume eine Außenwand. Abbildung C2: Beispielgrundriss Erdgeschoss der Doppelhaushälfte Die Grundrisse der Doppelhaushälfte sind in den Abbildungen C2 und C3 dargestellt. Sliding patio doors Kitchen Dining room WC Stairs up Hall Living room Schiebeterrassentüren Küche Esszimmer WC Treppe nach oben Flur Wohnzimmer 104Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Annahmen: Dunstabzugshaube in der Nähe des Kochfelds; Bruttoinnenvolumen des beheizten Raums: 210 m3; Gesamtbodenfläche: 84 m2; 4 Bewohner; Seitlich klappbare Fenster in einer Höhe von 1,0 m, die sich auf eine feste Stellung bei 20° öffnen lassen. Bathroom Bedroom 1 Bedroom 2 Bedroom 3 Stairs up Abbildung C3: Beispielgrundriss erster Stock der Doppelhaushälfte Bad Schlafzimmer 1 Schlafzimmer 2 Schlafzimmer 3 Treppe nach unten Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für105 Wohngebäude/Wohnungen Beispiel C5: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (auf Grundlage der Tabelle 5.2a) Zeitweise Absaugung Raum Zeitweise Absaugrate Küche 30 l/s (in der Nähe des Kochfelds) Bad 15 l/s Unterflurlüfter Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit einer Bodenfläche von 84 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 40.000 mm2. Um den Luftstrom durch das Wohnhaus mithilfe von Querlüftung zu maximieren, wird empfohlen, ähnlich große äquivalente Unterflurlüfter-Flächen auf gegenüberliegenden Seiten der Wohnung zu positionieren. Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Beispiel C6: Passive Schachtentlüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2b) Auswahl der geeigneten passiven Schachtentlüftung Raum Innerer Rohrdurchmesser (mm) Innerer Querschnitt (mm2) Küche 125 12.000 Bad 125 12.000 106Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Unterflurlüfter Berechnung der gesamten erforderlichen äquivalenten Fläche der Lüfter für eine Wohnung/Wohngebäude wie folgt: Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit einer Bodenfläche von 84 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 40.000 mm2. Schritt 2: Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen sowohl in der Küche als auch im Badezimmer können 5.000 mm2 angerechnet werden. Schritt 3: 40.000 - 5.000 = 35.000 mm2. Außerdem muss die äquivalente Fläche mindestens der Gesamt-Querschnittsfläche der Rohrleitungen (24.000 mm2) entsprechen; im vorliegenden Beispiel ist dies der Fall. Die Fläche muss so über die Wohnung verteilt sein, dass ähnlich große Flächen an den gegenüberliegenden Seiten der Wohnung liegen (nicht jedoch in der Küche und im Badezimmer). Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Beispiel C7: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2c) Kontinuierliche Absaugung Schritt 1: Die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude beträgt, gemäß der Liste in Tabelle 5.1b, 21 l/s. Die minimale Luftzufuhrrate entspricht jedoch 0,3 x Bodenfläche = 0,3 x 84 = 25 l/s. Daher beträgt die Luftzufuhr für das gesamte Wohnhaus 25 l/s. Schritt 2: Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer). Schritt 3: In diesem Fall liegt die erforderliche Luftzufuhrrate für das gesamte Wohnhaus über der Absaugrate für das gesamte Wohnhaus, die minimale Absaugrate beträgt nur 25 l/s (mindestens 13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer). Unterflurlüfter Da die Luftdurchlässigkeit ≤5 m3/(h.m2) ist, sind im Wohnzimmer, im Esszimmer und in jedem Schlafzimmer Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 2.500 mm2 anzubringen. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für107 Wohngebäude/Wohnungen Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 15°: 1/10 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. Beispiel C8: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (auf Grundlage der Tabelle 5.2d) Kontinuierliche Zu- und Abluftanlage Schritt 1: Berechnung der Luftzufuhrrate für die Lüftung des gesamten Wohnhauses: Die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude beträgt, gemäß der Liste in Tabelle 5.1b, 21 l/s. Die minimale Luftzufuhrrate entspricht jedoch 0,3 x Bodenfläche = 0,3 x 84 = 25 l/s. Daher beträgt die Luftzufuhr für das gesamte Wohnhaus 25 l/s. Schritt 2: Berechnung der Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb: Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer). Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 25 l/s (bei einer Absaugrate von 13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer). Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 25 l/s. Ausblaslüftung Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand. Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der Bodenfläche. Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für alle Wohnräume durchzuführen. 108Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in Gebäude in städtischen Gebieten Zu den typischen Schadstoffen in städtischen Gebieten, die berücksichtigt werden müssen, gehören auch die im Rahmen der Strategie der britischen Regierung zur Luftqualität berücksichtigten Schadstoffe (Air Quality Strategy – www.defra.gov.uk/environment/airquality/strategy/index.htm [2007]): Kohlenmonoxid (CO) Stickstoffdioxid, NO2 Schwefeldioxid, SO2 Ozon, O3; Partikel (PM10) Benzen 1,3-Butadien polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Ammoniak Blei. Stickstoffoxid (NO) ist zwar in der britischen Luftqualitätsstrategie nicht enthalten, bei diesem Stoff handelt es sich jedoch um einen typischen Bestandteil von Verbrennungsgeräten, der in vielen Fällen (zum Beispiel bei gasbetriebenen Anlagen) für den höchsten Schadstoffausstoß verantwortlich ist und darum berücksichtigt werden muss. Typische Quellen luftverschmutzender Emissionen, die berücksichtigt werden müssen, sind zum Beispiel Straßenverkehr einschließlich Straßenkreuzungen und Tiefgaragen, Verbrennungsgeräte (beispielsweise Heizgeräte), die mit herkömmlichen Brennstoffen, in der Regel Erdgas, betrieben werden, andere Verbrennungsprozesse (z. B. Verbrennung von Abfällen, Absauganlagen mit thermischer Oxidation), Freisetzung aus Industrieprozessen, diffuse (d. h. sekundäre/nicht wirksam kontrollierte) Freisetzungen aus Industrieprozessen und anderen Quellen, Freisetzung aus der Abluft von Gebäudelüftungsanlagen, Baustellen und Abrissstandorte, an denen Partikel und Dämpfe freigesetzt werden. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in109 Gebäude in städtischen Gebieten In städtischen Gebieten sind Gebäude gleichzeitig einer großen Zahl einzelner Verschmutzungsquellen mit unterschiedlichem Abstand in Windrichtung (große Reichweite, mittlere Reichweite, geringe Reichweite) und unterschiedlichen Höhen sowie unterschiedlichen Verschmutzungszeiten ausgesetzt. Die Schadstoffkonzentrationen auf der Gebäudehülle und im Gebäudeinneren werden durch das Verhältnis zwischen diesen Quellen und ihrem proportionalen Anteil unter verschiedenen Bedingungen bestimmt. Die Verschmutzung des Gebäudeinneren mit Schadstoffen aus der Außenluft hängt daher von den Schadstoffquellen, den physikalischen Gebäudeeigenschaften, dem Verhältnis zwischen dem Gebäude und seiner Umgebung, der angewandten Lüftungsstrategie und der Lage der Lufteinlässe ab. Unabhängig von der Art der verwendeten Lüftungsanlage muss sichergestellt werden, dass der Lufteinlass nicht verschmutzt ist. Besonders wichtig ist dies in Gebieten mit Maßnahmen zur Luftreinhaltung („air quality management areas“), in denen der Verschmutzungsgrad mit mindestens einem Schadstoff bereits annähernd den Luftreinheitsnormen entspricht. Vereinfachte Leitlinien zur Platzierung von Lüftungseinlässen hinsichtlich der Minimierung des Einströmens von Schadstoffen können wie in Tabelle D1 zusammengefasst werden. Tabelle D1: Leitlinien zur Platzierung von Lüftungseinlässen hinsichtlich der Minimierung des Einströmens von Schadstoffen Schadstoffquelle Empfehlung Örtliche statische Quellen Parkplätze Schweißbereiche Laderampen Abluft angrenzender Gebäude Schornsteinabgase Lüftungseinlasse müssen außerhalb des direkten Einflussbereichs von Schadstoffquellen mit geringer Reichweite platziert werden, insbesondere wenn sich diese Quellen nur wenige Meter vom Gebäude entfernt befinden. Einige Leitlinien hierzu finden sich in CIBSE TM21. Städtischer Straßenverkehr Lufteinlässe von Gebäuden, die direkt an vielbefahrenen Straßen liegen, sollten so hoch wie möglich und außerhalb des direkten Einflussbereichs der Schadstoffquellen platziert werden, um das Einströmen von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr zu minimieren. Es wird Ausnahmen von dieser einfachen Leitlinie geben; in diesem Fall müssen die Risiken mithilfe von Modellversuchen bewertet werten. Es wird empfohlen, in solchen Fällen den Rat von Fachleuten einzuholen. Bei Gebäuden, die sich in einer Entfernung von einer oder zwei Straßen befinden, ist die Platzierung von Lufteinlässen weniger kritisch. 110Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Tabelle D1: Leitlinien zur Platzierung von Lüftungseinlässen hinsichtlich der Minimierung des Einströmens von Schadstoffen Fortsetzung Schadstoffquelle Empfehlung Gebäudeeigenschaften/Bauart: Innenhöfe Häuserschluchten (z. B. Häuserschlucht in einer Straße zwischen zwei Reihen hoher Gebäude) Die Einlässe sollten sich nicht in diesen Bereichen befinden, wenn dort Luftschadstoffe freigesetzt werden. Dies betrifft auch Emissionen aus der Abluft von Gebäudelüftungsanlagen. Wenn Lufteinlässe in diesen Bereichen vorgesehen sind, sollten sie in einem offen oder gut belüfteten Bereich so weit wie möglich von der Quelle entfernt platziert werden. Außerdem sind Maßnahmen zur Reduzierung der Verschmutzungsquelle zu ergreifen: z. B. sind Parken und Ein/Ausladen zu vermeiden, da sich Schadstoffe in geschlossenen Bereichen wie Innenhöfen ansammeln können. Mehrere Quellen Sind zahlreiche unterschiedliche lokale Verschmutzungsquellen vorhanden, sind die kombinierten Auswirkungen dieser Quellen in der Umgebung der Gebäudefassaden zu bewerten. Es wäre naheliegend, als Standort für die Platzierung der Lüftungseinlässe die Fassade mit der geringsten Schadstoffkonzentration auszuwählen; hier ist jedoch Unterstützung durch Fachleute erforderlich, zum Beispiel nummerische Modellierung und Windkanal-Modellierung. Allgemein wird jedoch empfohlen, dass die Lüftungseinlässe so weit wie möglich von der Quelle entfernt an einer Stelle platziert werden, an der die Luft in der Umgebung des Lufteinlasses frei zirkulieren kann. Wetterfaktoren In Gebieten, in denen der überwiegende Wind aus gegenüberliegenden Richtungen kommt (z. B. in Tälern) sollten die Lüftungseinlässe in entgegengesetzten Richtungen ausgerichtet sein. In komplexen städtischen Anordnungen sind auch komplexe Winde zu erwarten. In solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten einzuholen. Kontrolle der Lüftungseinlässe Bei Schadstoffquellen mit je nach Tageszeit schwankenden Schadstoffkonzentrationen Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in111 Gebäude in städtischen Gebieten wie zum Beispiel innerstädtischem Straßenverkehr ist es gegebenenfalls sinnvoll, während der Hauptbelastungszeiten mit hohen Schadstoffkonzentrationen in der Außenluft, zum Beispiel während der Hauptverkehrszeiten, für eine Dauer von bis zu einer Stunde den Außenluftstrom zu reduzieren oder die Lüftungseinlässe zu schließen. 112Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 In diesem Fall können die Lufteinlässe genutzt werden, die sich auf einer weniger stark belasteten Gebäudeseite befinden, oder die vorhandene Luft im Gebäude kann rezirkuliert werden. Alternativ kann während dieser kurzen Zeiträume das Gebäude als „Frischluft“Tank für die Luftzufuhr genutzt werden. Gegebenenfalls können Innenhöfe als „Frischluft“Quelle genutzt werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da zum Beispiel eine Reduzierung der Außenluftzufuhr gleichzeitig zu einer Reduzierung der Innenluftabfuhr und damit zu einer Anhäufung von Innenschadstoffen führt, die eliminiert werden müssen. Da die Deckenhöhen in den meisten modernen Gebäuden niedrig sind, kann das Konzept des innerhalb des Gebäudes verfügbaren „Frischluft“-Tanks gegebenenfalls nicht angewendet werden. Nähere Informationen zu diesem Lüftungsprinzip mit Beispielen finden sich in Liddament (2000). Lage von Abluftöffnungen Die Lage der Abluftöffnungen ist genauso wichtig wie die Lage der Lufteinlässe. Abluftöffnungen sollten so platziert sein, dass die Rückfuhr in ein Gebäude oder die Aufnahme durch andere Gebäude in der Nähe (sowohl durch natürliche als auch mechanische Einlassöffnungen) minimiert wird und die Abluftöffnungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung haben. Leitlinien zur Platzierung von Abluftöffnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer vorherrschenden Windrichtung sollten Abluftöffnungen den Einlassöffnungen nachgeordnet sein; Abluftöffnungen sollten nicht in Innenhöfe, Einfassungen oder architektonischen Kulissen abführen, da es an solchen Orten häufig zu einer Anhäufung von Schadstoffen kommt, die sich nur langsam verteilen; bei Schornsteinen wird eine vertikale Ableitung nach oben in großer Höhe empfohlen, um die Gebäude in der Umgebung von der Abluft freizuhalten und Abwinde zu vermeiden; soweit möglich, sollten Schadstoffe aus Schornstein zusammengefasst und vertikal nach oben abgeführt werden. Das größere Volumen sorgt für stärkere Stoßkraft und eine größere Höhe der Abgase. Bei mehreren Abzügen ist dieses Verfahren gängige Praxis; durch Hinzufügen der Abluft aus der allgemeinen Lüftung kann eine Abgasverteilung in größerer Höhe erzielt werden. Literaturnachweis CIBSE (1999). CIBSE, technische Notiz TM21. Minimising pollution at air intakes (Minimierung der Verschmutzung an Lufteinlässen). ISBN 0-90-095391. Liddament MW (2000), Kapitel 13: Ventilation strategies (Belüftungsstrategien). Indoor Air Quality Handbook. McGraw-Hill. Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend113 betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen Einleitung 1. Lüftungsanlagen sollen dazu dienen, zum Schutz der Gebäudenutzer oder Bewohner eine gute Innenraumluftqualität zu gewährleisten. Die Anlage sollte keinen übermäßigen Geräuschpegel erzeugen, der die Nutzer von der Verwendung abhalten könnte. 2. Geräusche können von den Leitungen zur Luftzufuhr und -absaugung zu oder aus den Räumen sowie von den Verrohrungen und Lüftergehäusen abgegeben werden. Auch das Gitter (oder die Endeinrichtung) am Ende einer Leitung kann zum Geräuschpegel beitragen. Die Normenreihe BS EN 13141 enthält Prüfverfahren zur Geräuschpegelmessung für jeden Anlagentyp. Bei den Prüfungen wurde der Schallleistungspegel (LW) der Vorrichtung gemessen. Der Schallleistungspegel bezeichnet die Gesamtschallenergie, die von der Vorrichtung in alle Richtungen abgegeben wird, und ist eine Eigenschaft der Vorrichtung selbst, die weitgehend unabhängig von der Messumgebung ist. Dadurch ist eine Typenprüfung möglich. 3. Hersteller sollten ihre kontinuierlich betriebenen Hauslüftungsanlagen prüfen und die Ergebnisse gemäß Tabelle E1 in diesem Anhang bekanntgeben. Wohnungsplaner sollten Produkte spezifizieren, welche die in diesem Anhang aufgeführten Leistungsrichtwerte einhalten. Leitlinien für die Spezifizierung einer kontinuierlich betriebenen Hauslüftungsanlage 4. Wohnungsplaner sollten Anlagen spezifizieren, welche die in Tabelle E1 des vorliegenden Genehmigten Dokuments aufgeführten Leistungsrichtwerte unter den genannten Bedingungen einhalten. Die Richtwerte sind für jede Abluft- und Einlassöffnung einzuhalten. 114Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 Prüfleitlinien für Hersteller 5. Eine typische kontinuierlich betriebene Beispiel-Hauslüftungsanlage ist zu prüfen. Die Prüfungen sollten von einem Labor, das über eine Akkreditierung durch den Akkreditierungsdienst des Vereinigten Königreichs (United Kingdom Accreditation Service, UKAS) verfügt, oder gemäß einem branchenweit zugelassenen Prüfprotokoll beim Hersteller durchgeführt werden. 6. Prüfungen der Schallleistungspegel sind im Einklang mit dem anwendbaren Teil der Norm BS EN 13141 durchzuführen: BS EN 13141-2: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Exhaust and supply terminal units (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 2: Abluft- und Zuluftdurchlässe). BS EN 13141-4: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Fans used in residential ventilation systems (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 4: Ventilatoren in Lüftungsanlagen für Wohnungen). BS EN 13141-6: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Exhaust ventilation system packages used in a single dwelling (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 6: Baueinheiten für Abluftanlagen für eine einzelne Wohnung). BS EN 13141-7: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Performance testing of a mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical ventilation systems intended for single family dwellings (Lüftung von Gebäuden. Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 7: Leistungsprüfung von mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich Wärmerückgewinnung] für Lüftungsanlagen in Einfamilienhäusern). BS EN 13141-8: 2006 Ventilation in Buildings. Performance testing of components/products for residential ventilation. Performance testing of unducted mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical ventilation systems intended for a single room (Lüftung von Gebäuden. Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 8: Leistungsprüfung von diffusen mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich Wärmerückgewinnung] für ventilatorgestützte Lüftungsanlagen von einzelnen Räumen). 7. Bevorzugtes Prüfverfahren ist die Messung in einem Hallraum gemäß den Empfehlungen in BS EN ISO 5135 und BS EN ISO 3741. 8. Messungen der Lüftergeräusche und der Geräuschabgabe vom Gehäuse sollten den Schallleistungspegel LW und den Schallleistungspegel mit A-Gewichtung LWA umfassen. 9. Der Schallleistungspegel mit A-Gewichtung ist über den Frequenzbereich 100 Hz bis 10.000 Hz zu messen oder zu berechnen. 10. Bei Geräten mit mehreren Abluft- und Einlassöffnungen ist jede Abluft- und Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend115 betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen Einlassöffnung einzeln zu prüfen. 11. Sind Luftanschluss-Endeinrichtung integraler Bestandteil des Geräts, sind die Prüfungen mit eingebauter Vorrichtung für die Luftanschluss-Endeinrichtung durchzuführen. Andernfalls ist jeder Endeinrichtungstyp einzeln mit den unten angegebenen Lüftungsleistungen zu testen. In jedem Fall sind Geräte zur Kontrolle des Luftvolumens so einzustellen, dass bei Erzielung des erforderlichen Luftdurchsatzes der höchste Schallpegel erzeugt wird. 116Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3 12. Bei Bedarf können Schalldämpfer in die zu prüfende Anlage eingebaut werden, die bei der Prüfung als wesentlicher Bestandteil der Anlage zu betrachten sind. 13. Das Gerät sollte die angegebenen Leistungsrichtwerte bei der Bereitstellung folgender Absaugleistungen erzielen: Küchen 13 l/s Feuchträume 8 l/s 14. Bei mechanischen Zu- und Abluftanlagen (mit Wärmerückgewinnung) muss die Gesamt-Luftzufuhrrate genauso groß sein wie die Gesamt-Absaugrate. Ist das Gerät vom Hersteller nicht auf die Selbstregulierung der Luftdurchsatzraten eingestellt, müssen die Gesamt-Luftzufuhrrate und die Gesamt-Absaugrate innerhalb 3 % ausgeglichen werden. Leistungsrichtwerte 15. Zur Einhaltung der Anforderungen in diesem Genehmigten Dokument muss die Lüftungsanlage alle anwendbaren Leistungsrichtwerte in der Tabelle E1 gemäß den im Dokument formulierten Bedingungen einhalten. Tabelle E1:Leistungsrichtwerte Art des Raumes Maximaler Pegel LwA dB mit Leistungsgewichtung Maximaler 125-HzOktavband-PegelLwA dB Küchen und andere Feuchträume Abluft- und Einlass-Pegel 381 Abluft- und Einlass-Pegel 481 Schlaf- und Wohnzimmer Abluft- und Einlass-Pegel 301 Abluft- und Einlass-Pegel 401 LuftanschlussEndeinrichtung, falls separat geprüft2 20 30 Gehäuse-Schallpegel, falls keine Exponierung im Raum3 40 45 Gehäuse-Schallpegel bei Exponierung im Raum 25 35 Bei allen Prüfungen ist darauf zu achten, dass keine lauten Geräusche vorhanden sind. 1 2 3 Der Schallleistungspegel in einem beliebigen 1/3Oktavband darf die Schallleistungspegel in den beiden daran angrenzenden Bändern im Frequenzbereich 100 Hz bis 10 kHz nicht um mehr als 5 dB überschreiten. Versorgen ein Lufteinlass und eine Abluftöffnung denselben Raum, sind diese Werte um 3 dB zu reduzieren. Geräte zur Kontrolle des Luftvolumens sind so einzustellen, dass bei Erzielung des erforderlichen Luftdurchsatzes der höchste Schallpegel erzeugt wird. Es wird angenommen, dass sich das Gerät oberhalb der Decke oder in einem gegenüber dem Raum gut abgedichteten Schrank befindet.