1 1. ------IND- 2009 0458 UK- DE- ------ 20090911 --- --

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1. ------IND- 2009 0458 UK- DE- ------ 20090911 --- --- PROJET
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der
Bauverordnung – Konsultation
90
Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F
www.communities.gov.uk
Community, Opportunity, Prosperity (Kommune,
Möglichkeiten, Wohlstand)
2
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der
Bauverordnung – Konsultation
Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F
Juni 2009
Department for Communities and Local Government (Ministerium für Kommunen und
Kommunalverwaltung)
3
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung
Eland House
Bressenden Place
London
SW1E 5DU
Telefon: 020 7944 4400
Website: www.communities.gov.uk
© Crown Copyright, 2009
Das Urheberrecht an der typografischen Anordnung und Gestaltung liegt bei der britischen Krone.
Diese Veröffentlichung - mit Ausnahme der Logos - kann kostenfrei in jedem beliebigen Format bzw. auf jedem
beliebigen Datenträger zu Forschungszwecken, zum Selbststudium oder zum internen Gebrauch innerhalb von
Organisationen vervielfältigt werden, vorausgesetzt, die Vervielfältigung erfolgt fehlerfrei und wird nicht in einen
irreführenden Zusammenhang gesetzt. Das Dokument muss als urheberrechtliches Eigentum der britischen Krone
erkennbar sein und über die Angabe des Titels verfügen.
Sollen die Inhalte dieser Veröffentlichung zu einem anderen Zweck verwendet werden, ist eine urheberrechtliche Lizenz
erforderlich. Eine Click-Use Licence zur Verwendung von Kernmaterial können Sie im Internet unter
www.opsi.gov.uk/click-use/system/online/pLogin.asp oder schriftlich beim Office of Public Sector Information (Amt für
Informationen des öffentlichen Sektors) beantragen: Office of Public Sector Information, Information Policy Team, Kew,
Richmond, Surrey TW9 4DU.
E-Mail: [email protected]
Wenn Sie diese Veröffentlichung in einem anderen Format erhalten möchten, wenden Sie sich per E-Mail an:
[email protected].
Communities and Local Government Publications
Tel.: 0300 123 1124
Fax: 0300 123 1125
E-Mail: [email protected]
Online über die Website des Ministeriums Communities and Local Government: www.communities.gov.uk
Juni 2009
Referenznummer: 08BD 05287
ISBN: 978-1-4098-1533-4
4
Teile L und F der Bauverordnung – Konsultation über die geänderten Fassungen der Genehmigten Dokumente:
Band 3
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschlagene technische Leitlinien für Teil F
Kapitel 1: Vorgeschlagene neue Ausgabe des Genehmigten Dokuments F –
Belüftungsmittel
3
5
Kapitel 1
Vorgeschlagenes Genehmigtes
Dokument F, Ausgabe 2010
6
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Genehmigtes Dokument F (2010)
Einleitung
1.
Das vorliegende Dokument enthält die vorgeschlagene Fassung der Ausgabe 2010
des Genehmigten Dokuments F: Belüftung. Der Stil basiert auf dem Stil der 2008 zur
Konsultation veröffentlichten Genehmigten Dokumente L. Der Stil dieser Dokumente
war von den Konsultationsteilnehmern ausdrücklich unterstützt worden.
2.
Die wichtigsten vorgeschlagenen technischen Änderungen des Genehmigten
Dokuments F von 2006 sind in dieser neuen Fassung in Blau dargestellt. Es wird
jedoch empfohlen, dass die Leser das gesamte Dokument überprüfen.
3.
Textpassagen vor grünem Hintergrund sind Auszüge aus der Bauverordnung
von 2000. Schlüsselbegriffe sind fett und kursiv dargestellt. Auf einige
nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese sind
jedoch nicht Teil der technischen Leitlinie. Textpassagen, die hinzugefügt wurden,
um das Konsultationsverfahren zu erleichtern, sind in Kursivschrift in der Farbe
Pflaume dargestellt.
4.
Der Zweck der vorgeschlagenen Änderungen der Bauverordnung von 2000 ist in Teil
F – Anforderungen angegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen des Rechtstextes
wurden nicht formuliert.
Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2010
5.
Diese Ausgabe des Genehmigten Dokuments F: Belüftung ersetzt die Ausgabe
2006.
6.
Nachfolgend sind die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der Bauverordnung
von 2000 aufgeführt:
 Bei allen Lüftungssystemen (sowohl natürlichen Belüftungsvorrichtungen als auch
mechanischen Lüftungsanlagen) müssen eine Prüfung und eine Inbetriebnahme
vorgenommen werden.
 Bei mechanischen Lüftungsanlagen, die in neuen Wohngebäuden/Wohnungen
eingebaut sind, muss im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort der Luftdurchsatz
gemessen werden. Dies gilt für zeitweise genutzte Absauggebläse und
Dunstabzugshauben ebenso wie für durchgehend betriebene Anlagen.
 Werden für Wohngebäude durchgehend betriebene Lüftungsanlagen vorgesehen,
müssen diese Anlagen einer Typenprüfung unterzogen worden sein und dürfen
bestimmte Geräuschpegel nicht überschreiten.
 Der Eigentümer/Bewohner muss ausreichende Informationen zur Lüftungsanlage
und den zugehörigen Wartungsanforderungen erhalten, um die Lüftungsanlage
mit angemessenem Luftdurchsatz betreiben zu können. Dies gilt sowohl für
natürliche Belüftungssysteme als auch für mechanische Lüftungsanlagen in
neuen Wohngebäuden.
 Bei neuen Wohngebäuden muss eine Checkliste ausgefüllt und der
Bauaufsichtsbehörde übergeben werden, um die vollständige Durchführung der
oben genannten Punkte nachzuweisen.
 Hauslüftungsanlagen sind gesteuerte gebäudetechnische Anlagen für die
Lüftungsleistung ebenso wie für die Energieeffizienz. Alle Arbeiten an
Hauslüftungsanlagen sind damit Bauarbeiten, welche die Anforderung F1 erfüllen
7
müssen. Zu den meldepflichtigen Bauarbeiten gehören jedoch nur die
Bereitstellung (darunter fällt auch der Ersatz) oder die Änderung durchgehend
betriebener Anlagen.
8
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
7.
Neu aufgenommen wurden Leitlinien für luftdichte Gebäude. In allen Fällen müssen
bei Gebäuden mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich 5 m3/(h.m2)
bei 50 Pa stärkere Lüftungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
8.
Bei undichten Gebäuden wird nun bei eingeschossigen und mehrgeschossigen
Wohngebäuden die gleiche Infiltration berücksichtigt. Damit müssen bei
eingeschossigen Wohnungen, die sich in einem Stockwerk bis einschließlich dem
vierten Stock befinden, nun größere Luftmengen bereitgestellt werden.
9.
Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen (passive stack ventilators, PSV) wurde der
Schachtdurchmesser bei allen Arten von Räumlichkeiten auf 125 mm erhöht. Die
Verwendung passiver Schachtentlüftungsanlagen in Feuchträumen im
Wohnungsinneren wurde deutlicher formuliert.
10. Die Leitlinien für die Belüftung beim Austausch von Fenstern in bestehenden
Wohngebäuden wurden deutlicher formuliert.
11. Die Leitlinien für die Belüftung bei der Renovierung von Küchen oder Badezimmern
in bestehenden Wohngebäuden wurden deutlicher formuliert.
12. Es wurde ein neuer Anhang mit Leitlinien zur Spezifizierung und Bewertung des
Geräuschpegels durchgehend betriebener mechanischer Lüftungsanlagen
hinzugefügt.
13. Es wurde ein separates Dokument mit Leitlinien für die Installation und
Inbetriebnahme von Hauslüftungsanlagen erstellt (die Anhänge D und E der
Ausgabe 2006 wurden folglich gestrichen).
9
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Einleitung
10
Abschnitt 2: Anforderungen
13
Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien
14
Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen
18
Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen
28
Abschnitt 6: Nichtwohngebäude
57
Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden
70
Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen
77
Schlüsselbegriffe
84
Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung
88
Anhang B: Ausblaslüftung
97
Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für Wohngebäude/Wohnungen99
Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der
Außenluft in Gebäude in städtischen Gebieten
108
Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels
durchgehend betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen
113
10
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 1: Einleitung
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
1.1 Dieses Dokument wurde vom Minister genehmigt, um praktische Leitlinien im
Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Belüftungsanforderungen (siehe
Abschnitt 2) und der Bestimmung 7 der Bauverordnung von 2000 (Rechtsverordnung
SI 2000/2531) für England und Wales in der geänderten Fassung zu geben. Die
Bauverordnung von 2000 wird in diesem Dokument im Folgenden als „die
Bauverordnung“ bezeichnet.
1.2 Durch die Herausgabe Genehmigter Dokumente sollen Leitlinien für die Einhaltung
spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden
Bausituationen vermittelt werden. Sie beschreiben, was unter normalen Umständen
als eine angemessene Einhaltung der betreffenden Anforderung(en) der
Bauverordnung, auf die sie sich beziehen, anzusehen ist.
1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, kann angenommen
werden, dass die Anforderung(en), auf die sich die Leitlinie bezieht, eingehalten
werden. Diese Annahme kann jedoch aufgehoben werden, deshalb ist durch die
simple Befolgung der Leitlinien keine Einhaltung der Anforderungen garantiert: Ist
zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die
„gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Es ist außerdem
darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise
erfolgen könnte. Daher müssen Sie die in diesem Genehmigten Dokument
aufgeführten Lösungen nicht übernehmen, wenn Sie es vorziehen, die jeweilige
Anforderung auf andere Weise zu erfüllen. Personen, die Bauarbeiten durchführen
möchten, sollten stets mit der Bauaufsichtsbehörde – entweder der lokalen
Behörde oder einem zugelassenen Prüfer – abklären, ob ihre Vorhaben den
Bauvorschriften genügen.
1.4 Die Leitlinien in diesem Genehmigten Dokument beziehen sich nur auf die
spezifischen Anforderungen der Bauverordnung, die Gegenstand des Dokuments
sind (ausgeführt in Abschnitt 2). Bauarbeiten können jedoch mehr als einer Vorschrift
der Bauverordnung unterliegen. In solchen Fällen müssen die Arbeiten auch die
anderen anwendbaren Vorschriften der Bauverordnung erfüllen.
1.5 Zu jedem der Teile von Anhang 1 und zu Bestimmung 7 gibt es Leitlinien in
verschiedenen Genehmigten Dokumenten. Eine vollständige Liste dieser
Genehmigten Dokumente befindet sich hinten in diesem Dokument.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 1: Einleitung 11
Berücksichtigung des technischen Risikos
1.6 Beim Bau neuer Gebäude und bei Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden müssen
alle technischen Anforderungen der Bauverordnung eingehalten werden. Sind bei
Wohnungen/Wohngebäuden Belüftungsmaßnahmen vorgesehen, ist vor allem zu
beachten, dass sie Teil B (Brandschutz), Teil C (Baureifmachung des Geländes und
Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit), Teil E (Geräuschisolierende
Eigenschaften ), Teil L (Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie), Teil J
(Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme) und Teil P (Elektrische
Sicherheit) sowie Teil F erfüllen. Das Ergreifen einer bestimmten
Belüftungsmaßnahme darf kein unzulässiges technisches Risiko wie zum Beispiel
das Entstehen von Wärmebrücken beinhalten. Um diese Risiken so gering wie
möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen
Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten
Praxis heranziehen.
Anwendung dieses Genehmigten Dokuments
1.7 Dieses Genehmigte Dokument ist in acht Abschnitte unterteilt, die im Folgenden
beschrieben werden. Auf diese Hauptabschnitte folgen ein Glossar der
Schlüsselbegriffe und fünf unterstützende Anhänge.
Im vorliegenden einleitenden Abschnitt wird der allgemeine Zusammenhang
beschrieben, in dem das Genehmigte Dokument berücksichtigt werden muss.
In Abschnitt 2 sind die maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen gemäß der
Bauverordnung beschrieben.
Abschnitt 3 enthält allgemeine Leitlinien zu den Arten von Bauarbeiten, die in
diesem Genehmigten Dokument behandelt werden, zum Umgang mit
„Sonderflächen“ in Gebäuden, die Wohnungen enthalten, zu Meldeverfahren für
Bauarbeiten, zu Materialien und Verarbeitung, zu Zertifizierung und Normen sowie zu
Fragen der Gesundheit und Sicherheit.
In Abschnitt 4 werden Grundsätze der Lüftung und der Lüftungssteuerung
beschrieben.
Abschnitt 5 enthält die Leitlinien für die Lüftung von Wohngebäuden/Wohnungen.
Abschnitt 6 enthält die Leitlinien für die Lüftung von Nichtwohngebäuden.
Abschnitt 7 enthält die Leitlinien für die Lüftung bestehender Gebäude.
12
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 8 enthält eine Aufstellung der Normen und der anderen
Veröffentlichungen, auf die im Dokument verwiesen wird. Ein Verweis auf eine
Veröffentlichung erfolgt wahrscheinlich aus einem von zwei wesentlichen Gründen:
Die Veröffentlichung kann zusätzliche oder umfassendere technische Einzelheiten
enthalten, die aus praktischen Gründen nicht vollständig in das Dokument
aufgenommen wurden, die jedoch für ein Verständnis der Einhaltung der
Anforderungen erforderlich sind, oder sie kann eine allgemeinere Informationsquelle
sein. Der Verweis erfolgt auf eine bestimmte Ausgabe des Dokuments. Das
Genehmigte Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert, um neue Verweise oder um
Verweise auf geänderte Ausgaben aktualisiert, wenn dies zur Einhaltung der
Vorschriften dient.
Weiterführende Hilfe
1.8 Wenn Sie die technischen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten
Dokument oder die zusätzlichen detaillierten technischen Bezugsdokumente, auf die
es verweist, nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung
erhalten:
 Über die Website des Ministeriums für Kommunen und Kommunalverwaltung
(CLG): www.communities.gov.uk.
 Über die Website des Planungsportals: www.planningportal.gov.uk.
 Wenn Sie selbst die Bauarbeiten durchführen, können Sie sich an die
Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder an Ihren zugelassenen Prüfer
wenden (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für die Bescheinigung
zuständig ist, dass die von Ihnen durchgeführten Bauarbeiten den Vorschriften
aus der Bauverordnung entsprechen).
 Unternehmen, die in einem System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute
eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber
ihres Zertifizierungssystems wenden.
 Bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, den Rat eines
Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen.
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Anforderungen
1.9 Wenn Sie die Person (z. B. Planer, Bauherr, Installateur) sind, die Bauarbeiten
ausführt, welche unter die Anforderungen der Bauverordnung fallen, beachten Sie
bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen
liegt. Weiterhin kann auch der Besitzer des Gebäudes dafür verantwortlich sein, dass
die Anforderungen der Bauverordnung eingehalten werden, und in Fällen der
Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung („enforcement notice“) erhalten.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 2: Anforderungen 13
Abschnitt 2: Anforderungen
2.1 Dieses Genehmigte Dokument, das am TT. MM. 2010 in Kraft tritt, enthält die
Anforderungen aus Teil F: Belüftung von Anhang 1 der Bauverordnung von 2000 in
der geänderten Fassung.
Anforderung
Anwendungsbeschränkungen
Belüftungsmittel
Die Anforderung F1 gilt nicht für Gebäude oder
Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes,
a. die normalerweise nicht betreten werden oder
b. die ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet
werden oder
c. bei denen es sich um Garagen handelt, die nur im
Zusammenhang mit einer einzigen Wohnung
genutzt werden.
F1. Es müssen ausreichende
Belüftungsmittel für die
Bewohner und Nutzer des
Gebäudes vorhanden sein.
Geplante Änderungen
Geplant ist die Änderung der Verordnung und/oder der Anforderung F1 zu folgenden
Zwecken:
1.
Bei allen Lüftungssystemen (sowohl natürliche Belüftungsvorrichtungen als auch
mechanische Lüftungsanlagen) müssen eine Prüfung und eine Inbetriebnahme
vorgenommen werden.
2.
Bei mechanischen Lüftungsanlagen, die in neuen Wohngebäuden/Wohnungen
eingebaut sind, muss im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort der Luftdurchsatz
gemessen werden. Dies gilt für zeitweise genutzte Absauggebläse und
Dunstabzugshauben ebenso wie für durchgehend betriebene Anlagen.
3.
Werden für Wohngebäude durchgehend betriebene Lüftungsanlagen vorgesehen,
müssen diese Anlagen einer Typenprüfung unterzogen worden sein und dürfen
bestimmte Geräuschpegel nicht überschreiten.
4.
Der Eigentümer/Bewohner muss ausreichende Informationen zur Lüftungsanlage
und den zugehörigen Wartungsanforderungen erhalten, um die Lüftungsanlage mit
angemessenem Luftdurchsatz betreiben zu können. Dies gilt sowohl für natürliche
Belüftungssysteme als auch für mechanische Lüftungsanlagen in neuen
Wohngebäuden.
5.
Bei neuen Wohngebäuden muss eine Checkliste ausgefüllt und der
Bauaufsichtsbehörde übergeben werden, um die vollständige Durchführung der oben
genannten Punkte nachzuweisen.
6.
Hauslüftungsanlagen sind gesteuerte gebäudetechnische Anlagen für die
Lüftungsleistung ebenso wie für die Energieeffizienz. Alle Arbeiten an
Hauslüftungsanlagen sind damit Bauarbeiten, welche die Anforderung F1 erfüllen
müssen. Zu den meldepflichtigen Bauarbeiten gehören jedoch nur die Bereitstellung
(darunter fällt auch der Ersatz) oder die Änderung durchgehend betriebener Anlagen.
14
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien
Arten von Arbeiten, die unter dieses Genehmigte Dokument
fallen
3.1 Dieses Genehmigte Dokument soll erläutern, was unter normalen Umständen bei der
Errichtung neuer Wohnungen/Wohngebäude und Nichtwohngebäude sowie bei der
Durchführung von Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden als angemessen für die
Einhaltung der Anforderungen gemäß Teil F von Anhang 1 der Bauverordnung zu
betrachten ist.
Verbindungen aus Wohnen und Arbeiten
3.2 Wenn eine Einheit sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume für gewerbliche
Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) umfasst, ist die Gesamteinheit als
Wohnung/Wohngebäude zu behandeln, sofern der gewerbliche Teil wieder zu
Wohnzwecken umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein,
wenn
a. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang
gibt,
b. beide sich in derselben Doppelwandkonstruktion befinden und
c. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit ausmacht.
Gemäß Unterabsatz c. würde das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen
Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen, dass das
gesamte Gebäude als Wohnung/Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend
bedeutet das Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in
einer Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als
Wohnung/Wohngebäude zu behandeln ist.
Gemischt genutzte Gebäude
3.3 Bei der Errichtung einer Wohnung als Teil eines größeren Gebäudes, das andere
Arten von Räumlichkeiten enthält und gelegentlich als gemischt genutztes Gebäude
bezeichnet wird, sind für jede einzelne Wohnung die Leitlinien in Abschnitt 5 dieses
Genehmigten Dokuments heranzuziehen. Abschnitt 6 enthält Leitlinien in Bezug auf
die nicht als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien 15
Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten
3.4 Eine Meldung an die Bauaufsichtsbehörde (d. h. eine lokale Behörde oder einen
zugelassenen Prüfer) vor Beginn der Arbeiten ist nicht erforderlich, wenn die
Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines
Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten für diese Art von Arbeit eingetragen ist.
Um einem solchen System beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur
Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und
die Fähigkeit zur Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung
nachgewiesen werden.
3.5 Werden Arbeiten von Fachleuten durchgeführt, die in einem System zur
Selbstzertifizierung durch Fachleute eingetragen sind, muss dem Inhaber des
Gebäudes gemäß Bestimmung 16A der Bauverordnung und Bestimmung 11A der
Bauverordnung (zugelassene Prüfer usw.) von 2000 innerhalb von 30 Tagen nach
Abschluss der Arbeiten ein Zertifikat übergeben werden, das die vollständige
Einhaltung aller gültigen Vorschriften der Bauverordnung bestätigt. Weiterhin müssen
der Bauaufsichtsbehörde, ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der
Arbeiten, die durchgeführten Arbeiten gemeldet werden. Diese Zertifikate und
Meldungen werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur
Verfügung gestellt.
3.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als
Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen.
Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben
ungeachtet dessen gültig. Diese werden in der Regel jedoch nur als Reaktion auf
Beschwerden über nicht vorschriftengerechte Arbeiten eingesetzt.
3.7 Von Zeit zu Zeit können die Selbstzertifizierungssysteme geändert oder neue
Systeme zugelassen werden; eine aktualisierte Liste befindet sich auf
www.communities.gov.uk.
Materialien und Arbeitsausführung
3.8 Bauarbeiten, die unter die Vorschriften in Anhang 1 der Bauverordnung fallen, sind
gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten Materialien und fachgerecht auszuführen.
3.9 Sie können auf vielfältige Weise nachweisen, dass Sie die Bestimmung 7
eingehalten haben, z. B. durch die angemessene Verwendung
 eines Produkts, das gemäß der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), geändert
durch die Richtlinie über die CE-Kennzeichnung (Richtlinie 93/68/EWG), gemäß
der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) und der EMV-Richtlinie
(2004/108/EG) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, oder
 eines Produkts, das einer entsprechenden technischen Spezifikation (gemäß der
Definition in obigen Richtlinien), einer britischen Norm oder einer anderen
nationalen technischen Spezifikation eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder der Türkei oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entspricht, oder
16
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
 eines Produkts, für das von einer europäischen technischen Zulassungsstelle ein
nationales oder europäisches Zertifikat ausgestellt wurde und dessen
Nutzungsbedingungen die Bestimmungen des Zertifikats erfüllen.
3.10 Weitere Leitlinien finden Sie im Genehmigten Dokument mit speziellen Hinweisen zu
Bestimmung 7 über Materialien und Verarbeitung.
Unabhängige Zertifizierungssysteme
3.11 Im Vereinigten Königreich gibt es zahlreiche Systeme zur Produktzertifizierung.
Diese bestätigen die Einhaltung der Vorschriften aus einer anerkannten, für den
Verwendungszweck des Materials angemessenen Norm. Materialien, die über keine
derartige Zertifizierung verfügen, können trotzdem einer maßgeblichen Norm
entsprechen.
3.12 Viele Zertifizierungsstellen, die im Rahmen solcher Systeme Produktzulassungen
erteilen, sind durch den Akkreditierungsdienst des Vereinigten Königreichs (United
Kingdom Accreditation Service, UKAS) akkreditiert. Diese Stellen können nur
Produkte zertifizieren, für die ihre Akkreditierung gilt.
3.13 Die Bauaufsichtsbehörden können die Zertifizierung von Produkten, Komponenten,
Materialien oder Strukturen im Rahmen derartiger Zertifizierungssysteme als
Nachweis für die Einhaltung der maßgeblichen Norm anerkennen. Ebenso können
die Bauaufsichtsbehörden die Zertifizierung der Installation oder Wartung von
Produkten, Komponenten, Materialien oder Strukturen im Rahmen derartiger
Zertifizierungssysteme als Nachweis für die Einhaltung der maßgeblichen Norm
anerkennen. Dessen ungeachtet muss eine Bauaufsichtsbehörde im Voraus
prüfen, ob das System für den jeweiligen Zweck geeignet ist, bevor die Zertifizierung
als Nachweis der Einhaltung der Bauverordnung anerkannt wird.
Normen und technische Daten
3.14 Die Erstellung von Bauverordnungen dient spezifischen Zwecken wie dem Schutz
der Gesundheit, der Sicherheit, des Wohlergehens und des Komforts von Personen
in Gebäuden oder in deren Nähe, dem sparsamen Umgang mit Brennstoffen und
Energie, dem nachhaltigen Schutz bzw. der Verbesserung der Umwelt und der
Förderung nachhaltiger Entwicklung. Die Leitlinien in Normen und technischen
Zulassungen sind maßgeblich, sofern sie sich auf diese Zwecke beziehen. Sie
können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte wie die Gebrauchstauglichkeit
oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und
Sicherheit stehen, aber nicht unter die Bauverordnung fallen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 3: Allgemeine Leitlinien 17
3.15 Bei Verweisen innerhalb eines Genehmigten Dokuments auf eine namentlich
genannte Norm oder ein namentlich genanntes Dokument ist die am Ende des
Genehmigten Dokuments aufgeführte Fassung der Norm oder des Dokuments
maßgeblich. Wurde diese Fassung jedoch von der ausstellenden Körperschaft
überarbeitet oder aktualisiert, kann die neue Fassung als Leitlinie herangezogen
werden, sofern die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung darin weiterhin
behandelt werden. Bis der Verweis in dem Genehmigten Dokument überarbeitet ist,
bleibt jedoch die genannte Norm bzw. das genannte Dokument die genehmigte
Quelle.
3.16 Durch die angemessene Verwendung eines Produkts im Einklang mit einer
europäischen technischen Zulassung gemäß der Definition in der
Bauproduktenrichtlinie werden die maßgeblichen Vorschriften erfüllt.
3.17 Das Ministerium plant die Herausgabe regelmäßiger Änderungen seiner
Genehmigten Dokumente, um die Einhaltung neuer harmonisierter europäischer
Normen sicherzustellen. Wenn eine nationale Norm durch eine harmonisierte
europäische Norm ersetzt werden soll, gibt es einen Koexistenzzeitraum, in dem auf
jede der beiden Normen verwiesen werden kann. Am Ende des Koexistenzzeitraums
wird die nationale Norm aufgehoben.
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und
Fürsorge) von 1992
3.18 Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der
geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und
ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt
wird. Diese Verordnung enthält einige Anforderungen in Bezug auf die Bauplanung.
Die wichtigsten Anforderungen werden nun durch die Bauverordnung geregelt.
Weitere Informationen finden Sie im zugelassenen Verfahrenskodex der
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge): Workplace (Health,
Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance,
Veröffentlichung des Gewerbeaufsichtsamts (Health and Safety Executive, HSE)
L24, 1996.
3.19 Bei Anforderungen aus diesem Genehmigten Dokument, die nicht für Wohngebäude
gelten, müssen die Bestimmungen in den oben beschriebenen Fällen gegebenenfalls
dennoch angewandt werden, um die Arbeitsplatzverordnung einzuhalten.
18
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen
Leistung
4.1 Dieser Abschnitt soll einen kurzen Überblick über den Zweck von Belüftung in
Gebäuden geben und den Grundgedanken der Belüftungsleitlinien im Genehmigten
Dokument F kurz darstellen.
4.2 Nach Ansicht des Ministers werden die Anforderungen aus Teil F eingehalten, wenn
.eine Lüftungsanlage vorhanden ist, die unter normalen Bedingungen die
Ansammlung von Feuchtigkeit, die zu Schimmelwuchs führen kann, sowie
Schadstoffe aus dem Gebäude, die eine Gefahr für die Gesundheit der
Gebäudenutzer darstellen, begrenzt.
4.3 Allgemein ausgedrückt können diese Anforderungen mithilfe einer Lüftungsanlage
mit folgenden Eigenschaften eingehalten werden:
a. Absaugung von Wasserdampf aus Bereichen, in denen dieser in signifikanter
Menge entsteht (z. B Küchen, Hauswirtschaftsräumen und Badezimmern),
bevor sich der Dampf allgemein verbreitet,
b. Absaugung von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen aus Bereichen, in denen
sie in signifikanter Menge entstehen (z. B. Räumlichkeiten, in denen
Arbeitsabläufe stattfinden oder Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen
gesundheitsschädliche Kontaminanten erzeugt werden), bevor sich die
Schadstoffe allgemein verbreiten,
c. schnelle Verdünnung, sofern erforderlich, von Schadstoffen und Wasserdampf,
die in Wohnräumen, nutzbaren Räumen und Sanitärräumen entstehen,
d. Bereitstellung einer Mindestmenge von Außenluft über lange Zeiträume zur
Versorgung der Bewohner sowie gegebenenfalls zur Verteilung von
Restschadstoffen und Wasserdampf; weitgehende Vermeidung von Zugluft und,
soweit erforderlich, angemessene Sicherheit und Schutz vor Eindringen von
Regenwasser,
e. Gewährleistung, dass Gesundheitsgefährdungen der Bewohner und Nutzer des
Gebäudes durch den Betrieb der Anlage ausgeschlossen sind, durch
entsprechende Planung, Installation und Inbetriebnahme, und
f. gegebenenfalls gute Wartbarkeit.
4.4 Bei der Erstellung der Leitlinien in diesem Genehmigten Dokument wurden die
Folgen des Tabakrauchens nicht berücksichtigt.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 19
4.5 Bei der Lüftung von Gebäuden wird Energie zur Erwärmung frischer Außenluft sowie,
bei mechanischen Lüftungsanlagen, zum Verschieben von Luft in das Gebäude, aus
dem Gebäude und/oder in der Umgebung des Gebäudes aufgewendet. Das Thema
Energieeffizienz fällt zwar unter Teil L der Bauverordnung, dennoch ist
gegebenenfalls die Verringerung des Energieverbrauchs zu Lüftungszwecken durch
die Verwendung von Geräten zur Wärmerückgewinnung und/oder
Energiespareinrichtungen in der Lüftungsanlage zu berücksichtigen.
Zweck von Belüftung
4.6 Belüftung ist schlicht und einfach die Beseitigung „abgestandener“ Innenraumluft
eines Gebäudes und der Austausch mit „frischer“ Außenluft. Im Rahmen dieses
Genehmigten Dokuments wird davon ausgegangen, dass die Außenluft von
angemessener Qualität ist.
4.7 Belüftung ist zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke erforderlich:
a. Versorgung mit atembarer Außenluft,
b. Verdünnung und Entfernung von Luftschadstoffen einschließlich Gerüchen,
c. Bekämpfung übermäßiger Feuchtigkeit (aufgrund von Wasserdampf in der
Innenraumluft),
d. Versorgung mit Luft für Brennstoffverbrennungsanlagen (gemäß Teil J der
Bauverordnung).
4.8 Die Belüftung ermöglicht ferner die Regelung des Wärmekomforts. Dieser Aspekt
fällt jedoch nicht unter die Bauverordnung, auch wenn in Teil L die Reduzierung
sommerlicher Überhitzung behandelt wird.
4.9 Zu den Luftschadstoffen und dem Wasserdampf gemäß 4.7(b) bzw. (c) oben
gehören auch solche Luftschadstoffe und solcher Wasserdampf, die infolge der
Tätigkeiten der Gebäudenutzer oder von Materialien und Produkten freigesetzt
werden, die beim Bau, der Dekoration oder Einrichtung eines Gebäudes verwendet
werden.
4.10 Welche(r) Schadstoff(e) am stärksten vertreten ist/sind, schwankt abhängig vom
Gebäudetyp (z. B. Wohnung/Wohngebäude, Büro, Fabrik), der Gebäudenutzung
(z. B. industrielle Verarbeitung, Ladengeschäfte, gewerbliche Küchen) und sogar
zwischen verschiedenen Räumen innerhalb eines Gebäudes (z. B. Küche,
Duschraum, Konferenzraum, Kopierraum). Übliche Schadstoffe in Wohngebäuden
sind Feuchtigkeit und Verbrennungsprodukte von Geräten ohne Abzug (z. B.
Kochgeräte, die mit Gas, Öl oder Festbrennstoffen betrieben werden) sowie
chemische Emissionen aus Baustoffen und Konsumgütern. In Bürogebäuden stellt
Körpergeruch die wichtigste Luftverunreinigung dar, es gibt jedoch auch eine Reihe
anderer Schadstoffquellen wie das Gebäude selbst, Einrichtungsgegenstände,
Drucker und Kopiergeräte.
20
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Belüftungsarten
4.11 Die Lüftung von Gebäuden erfolgt durch eine Kombination aus Infiltration und
gezielter Belüftung:
 Infiltration ist der nicht steuerbare Austausch zwischen der Außenluft und der
Innenraumluft eines Gebäudes über eine Reihe von Luftleckwegen in der
Gebäudestruktur.
 Gezielte Belüftung ist der steuerbare Luftaustausch zwischen Innen- und
Außenbereich eines Gebäudes mithilfe verschiedener natürlicher und/oder
mechanischer Lüftungsvorrichtungen.
4.12 Es ist wichtig, die nicht steuerbare Infiltration zu minimieren und für ausreichende
gezielte Belüftung zu sorgen. Auf Messungen der Luftdichtheit zur Begrenzung
der Infiltration wird in Teil L der Bauverordnung Bezug genommen. Das Genehmigte
Dokument F empfiehlt Methoden für die Einrichtung einer ausreichenden gezielten
Belüftung, die einen angemessen hohen Luftdichtheitsgrad gewährleisten.
4.13 Ein angemessen hoher Luftdichtheitsgrad im Sinne von Teil F ist signifikant höher
ist als der in Teil L empfohlene Sollwert, da bei allen neuen Gebäuden davon
ausgegangen wird, dass sie den Sollwert zu einem gewissen Grad überschreiten.
Studien zufolge weisen die meisten luftdichten Wohn- und Nichtwohngebäude, die
mithilfe üblicher (jedoch sorgfältig ausgeführter) Bauverfahren errichtet wurden, eine
Luftdurchlässigkeit von nur bis zu 3–4 m3/(h.m2) der Gebäudehüllenfläche bei einer
Druckdifferenz von 50 Pascal (Pa) auf. Ein Teil der Gebäude weist eine noch höhere
Luftdichtheit auf. Die Lüftungsbestimmungen in diesem Genehmigten Dokument
wurden im Hinblick auf zwei Planungsrichtwerte für die Luftdurchlässigkeit ausgelegt:
(a) Luftdichte unter 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa; und (b) Luftdichte größer oder gleich
5 m3/(h.m2) bei 50 Pa. Weitere Informationen finden Sie in Absatz 5.8.
Belüftungsstrategie im Genehmigten Dokument F
4.14 Im Genehmigten Dokument F wird die folgende Belüftungsstrategie angewandt (in
den Abschnitten 5 und 6 werden Systeme beschrieben, die der Strategie
entsprechen):
 Absaugentlüftung aus Räumen, in denen die größten Mengen an Wasserdampf
und/oder Schadstoffen, z. B. aufgrund von Tätigkeiten wie Kochen, Baden oder
Fotokopieren, freigesetzt werden. Damit soll die Ausbreitung des Wasserdampfs
bzw. der Schadstoffe auf das übrige Gebäude minimiert werden. Die
Absaugvorrichtung kann entweder zeitweise oder kontinuierlich betrieben
werden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 21
 Lüftung des Gesamtgebäudes zur Versorgung des Gebäudes mit frischer Luft
und zur Verdünnung und Verteilung von Restwasserdampf und Restschadstoffen,
die nicht von der Absaugentlüftung erfasst wurden, und zur Entfernung von
Wasserdampf und anderen Schadstoffen, die innerhalb des Gebäudes freigesetzt
werden (z. B. durch Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, die Anwesenheit und
Tätigkeiten der Bewohner). Bei der Lüftung des Gesamtgebäudes wird ein
nominal kontinuierlicher Luftaustausch erreicht. Der Lüftungsgrad kann reduziert
oder die Lüftung eingestellt werden, wenn das Gebäude nicht genutzt wird. Bei
anschließender erneuter Bewohnung des Gebäudes ist es gegebenenfalls
erforderlich, das Gebäude auszublasen.
 Ausblasen des gesamten Gebäudes, um die Entfernung hoher Konzentrationen
von Schadstoffen und Wasserdampf zu unterstützen, die bei gelegentlichen
Tätigkeiten wie Anstreichen und Dekorieren oder unbeabsichtigt (z. B. Rauch von
verbranntem Essen oder überlaufendes Wasser) freigesetzt wurden. Ausblasen
wird zeitweise durchgeführt: Es ist nur bei solchen gelegentlichen Tätigkeiten
erforderlich. Ausblasen kann ferner zur Verbesserung des Wärmekomforts
eingesetzt werden. Dieser Aspekt fällt jedoch nicht unter die Bauverordnung.
4.15 Diese Belüftungsstrategie kann mithilfe natürlicher Belüftungssysteme, mithilfe
mechanischer Lüftungsanlagen oder durch eine Kombination aus beiden (d. h.
mithilfe eines „gemischten“ oder „hybriden“ Lüftungssystems) verfolgt werden. Bei
Gebäuden, die überwiegend mithilfe natürlicher Systeme belüftet werden, ist im
Rahmen dieser Strategie die Verwendung verschiedener Ventilatoren üblich (bei
Wohnungen/Wohngebäuden werden gewöhnlich z. B. zur Absaugentlüftung
zeitweise betriebene Absauggebläse, zur Lüftung des Gesamtgebäudes
Dauerlüfter und zum Ausblasen Fenster eingesetzt). Bei Gebäuden mit
mechanischer Lüftung oder mit Klimaanlagen werden in der Regel die örtliche
Absauglüftung und die Lüftung des Gesamtgebäudes mithilfe derselben Lüfter
durchgeführt; bei Nichtwohngebäuden werden diese Lüfter zusätzlich auch für das
Absaugen eingesetzt.
4.16 Die im vorstehenden Absatz genannten Lüftungsanlagen und -vorrichtungen sind
Beispiele für Geräte, deren Verwendung zum Zeitpunkt der Erstellung des
vorliegenden Dokuments gebräuchlich war. Andere Lüftungsanlagen und vorrichtungen, die gegebenenfalls eine andere Strategie verfolgen (z. B.
kontinuierliche Raumbelüftung oder „positive input ventilation“), können ebenfalls
geeignet sein, sofern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann,
dass diese Anlagen oder Vorrichtungen die Anforderung F 1 einhalten. (Der
Nachweis kann z. B. durch Verwendung eines Produkts bzw. einer Anlage erfolgen,
für das/die von einer europäischen technischen Zulassungsstelle ein nationales oder
europäisches Zertifikat ausgestellt wurde und dessen Nutzungsbedingungen die
Bestimmungen des Zertifikats erfüllen.) Bei der Bewertung der Eignung einer
Lüftungsanlage sind die geplante Luftdurchlässigkeit des Gebäudes sowie die
Tatsache, dass die Dichtheit des fertiggestellten Gebäudes aufgrund von
Schwankungen in der Bauqualität gegebenenfalls über dem Planungswert liegt, zu
berücksichtigen.
22
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Lüftungssteuerung
4.17 Um eine angemessene Qualität der Innenraumluft sicherzustellen und
Energieverschwendung zu vermeiden, muss die Lüftung steuerbar sein. Es können
entweder Handsteuerungen (d. h. vom Bewohner oder Nutzer betrieben) oder
automatische Steuerungen eingesetzt werden. Bedarfsgesteuerte Lüftungsanlagen
erkennen mithilfe von Sensoren den Nutzungsgrad und passen die Lüftungsleistung
entsprechend an, um übermäßige Lüftung zu vermeiden und so den
Energieverbrauch zu reduzieren.
4.18 Dauerlüfter mit Handsteuerung (diese sind die gebräuchlichste Art von
Unterflurlüftern) können oberhalb von Fensterrahmen, in Fensterrahmen, direkt auf
dem Glas oder in der Wand angebracht werden (siehe Abbildung 5 im Abschnitt
„Schlüsselbegriffe“). Um kalte Zugluft zu vermeiden, sind sie in der Regel 1,7 m über
dem Boden angebracht. Diese Lüfter verfügen in der Regel über eine einfache
Klappe, die es den Benutzern ermöglicht, die Lüftung abhängig von den äußeren
Wetterbedingungen auszuschalten. Dauerlüfter sind in genutzten Räumen in
Wohnungen/Wohngebäuden in der Regel offen. Fenster mit einer nächtlichen
Verriegelungsposition werden aufgrund der schwierigen Berechnung der
äquivalenten Fläche, der höheren Zugluftwahrscheinlichkeit und dem potenziell
höheren Sicherheitsrisiko an manchen Standorten nicht empfohlen.
4.19 In Wohngebäuden können zur Regelung der Feuchtigkeit der Innenraumluft
feuchtigkeitsgeregelte Vorrichtungen eingesetzt werden, um so das Risiko von
Kondensation und Schimmelwuchs zu verringern. Diese werden am besten als Teil
eines Absauglüfters in Räumen mit hoher Feuchtigkeit (z. B. Küchen oder
Badezimmern) eingebaut. In Sanitärräumen, in denen der Hauptschadstoff in der
Regel Gerüche sind, ist Feuchtigkeitsregelung nicht geeignet. Es können Dauerlüfter
eingesetzt werden, die den Lüftungsstrom bzw. die Lüftungsströme entsprechend der
Druckdifferenz im Lüfter „herunterdrosseln“, um Zugluftgefahr bei windigem Wetter
zu verringern. Zur Auswahl des richtigen druckgeregelten Dauerlüftertyps sollte der
Hersteller zu Rate gezogen werden.
4.20 Für die Regulierung der Lüftungsvorrichtungen in Wohngebäuden können auch
andere Arten von automatischer Regelung geeignet sein (z. B. Dauerlüfter,
Deckenventilatoren, Regelklappen und Vorrichtungen für die Luftanschlüsse). In
diesen Fällen müssen die Geräte die Regelung der Luftzufuhr oder -absaugung
entsprechend dem Lüftungsbedarf für die Entfernung oder Verdünnung von
Schadstoffen oder Wasserdampf in der Innenluft des Raums ermöglichen.
Dauerlüfter mit automatischer Regelung sollten ferner über eine Umschaltung auf
Handbetrieb verfügen, so dass der Nutzer den Lüfter bei Bedarf zur Vermeidung von
Zugluft schließen oder zur Bereitstellung des maximalen Luftstroms öffnen kann. Bei
druckgeregelten Dauerlüftern, die unter typischen Bedingungen (z. B. bei einer
Druckdifferenz von 1 Pa) voll geöffnet sind, wird nur die Option manuelles Schließen
empfohlen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 23
4.21 In Nichtwohngebäuden können verschiedene komplexere automatische
Regelungssysteme eingesetzt werden. Diese Steuerungssysteme basieren auf
Sensoren im Gebäude, z. B. Nutzungssensoren (passive Infraroterkennung) oder
Innenraum-Kohlendioxidsensoren (elektronische Kohlendioxiderkennung) zur
Anzeige des Nutzungsgrads und damit des Körpergeruchs.
Leistungsbasierte Leitlinien
4.22 Dieses Genehmigte Dokument enthält leistungsbasierte Leitlinien. Der Schwerpunkt
liegt dabei auf der Frage, welcher Lüftungsgrad ausreichend ist, und nicht, wie dieser
erzielt werden sollte. Planer können somit die jeweils geeigneten Lüftungen für ein
bestimmtes Gebäude frei auswählen. Auch neue Produkte und Lösungen können
eingesetzt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie die Leistungsrichtwerte in
diesem Genehmigten Dokument erreichen.
4.23 Die tatsächlichen Leistungskriterien für akzeptable Feuchtigkeits- und
Schadstoffniveaus werden in Anhang A angeführt. Die erforderlichen
Luftdurchsatzwerte zur Erfüllung dieser Kriterien sind in den Hauptleitlinien
angegeben.
4.24 Ferner werden einfache Richtwerte in Form von Lüftergrößen für das
Gesamtgebäude angegeben, um Planern die Einhaltung der Bauverordnung in
typischen Situationen zu erleichtern.
Äquivalente Fläche und lichte Fläche von Lüftungsanlagen
4.25 Zur Größenbestimmung von Unterflurlüftern (einschließlich Dauerlüftern) wird in
diesem Genehmigten Dokument statt der lichten Fläche die äquivalente Fläche
verwendet, da die äquivalente Fläche ein besseres Maß für den Durchsatz einer
Lüftung darstellt. Die lichte Fläche ist schlicht und einfach die physische Größe der
Lüfteröffnung; es ist nicht sichergestellt, dass sie den möglichen Durchsatz einer
Lüftung genau widerspiegelt. Je komplexer und/oder verschlungener die
Luftstromwege in einer Lüftung sind, desto weniger Luft kann hindurchströmen. Zwei
verschiedene Lüfter mit derselben lichten Fläche haben daher unter Umständen
einen unterschiedlichen Luftdurchsatz. Die europäische Norm BS EN 13141-1:2004
(Abschnitt 4) enthält ein Verfahren zur Messung der äquivalenten Fläche der
Öffnungen von Unterflurlüftern. Als Näherungswert kann für die lichte Fläche eines
Dauerlüfters der Wert der äquivalenten Fläche plus 25 % angenommen werden.
4.26 Die äquivalente Fläche kann nicht mithilfe eines Lineals überprüft werden. Einer
Bauaufsichtsbehörde gegenüber lässt sich daher schwer nachweisen, dass
Dauerlüfter und ähnliche Produkte über die geeignete äquivalente Fläche verfügen,
sofern diese nicht deutlich auf dem Produkt gekennzeichnet ist. Daher ist die
Verwendung von Lüftern vorzuziehen, die an gut sichtbarer Stelle eine
Kennzeichnung mit Angabe der äquivalenten Fläche (in mm² bei einer
Druckdifferenz von 1 Pa ) oder der äquivalenten Fläche pro Meter (sofern die
äquivalente Fläche des Produkts
24
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
abhängig von der Länge schwankt) tragen. Ist die Kennzeichnung des Lüfters für den
Hersteller nicht praktikabel, weil der Lüfter in Verbindung mit einer Reihe von
anderen Komponenten verwendet werden kann, ist eine vorübergehende
Kennzeichnung für die eingebaute Anlage vorzusehen, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigt wird.
Lüftungseffektivität
4.27 Die Lüftungseffektivität gibt an, wie gut eine Lüftungsanlage die Nutzer eines
Gebäudes mit Luft versorgt. Ist die zugeführte Luft vollständig mit der Raumluft
vermischt, bevor sie von den Raumnutzern eingeatmet ist, hat die Lüftungseffektivität
den Wert 1. Wird die zugeführte Luft aus dem Raum abgesaugt, bevor sie sich mit
der Raumluft vermischen konnte, beträgt der Wert der Lüftungseffektivität 0. Erreicht
die zugeführte Luft den Nutzer, bevor sie sich mit Raumluft vermischt, geht die
Lüftungseffektivität gegen Unendlich.
4.28 Bei Verwendung einer Anlage mit höherer Lüftungseffektivität können zulässige
Schadstoffwerte im Atembereich der Nutzer mit einer niedrigeren Luftzufuhrrate
erreicht werden. Dadurch sind signifikante Energieeinsparungen möglich. Für die
gegenwärtigen Fassung des Genehmigten Dokuments F wurde jedoch beschlossen,
keine Werte für die Reduzierung der Frischluftzufuhrrate auf Grundlage der
Lüftungseffektivität festzulegen, da die Lüftungseffektivität von der Planung und
Installation der Lüftungsanlage sowie von der Art der Nutzung des Raums abhängt.
Zwar sind Vorhersagen möglich, welche Lüftungseffektivität eine Anlage haben
sollte; derzeit liegen jedoch keine ausreichenden Kenntnisse der tatsächlichen
Lüftungseffektivität in Gebäuden vor, die den Planern die Gewährleistung einer
bestimmten Leistung ermöglichen, um unzureichende Lüftung durch die Reduzierung
der Luftzufuhrraten zu vermeiden. Grund dafür ist die Abhängigkeit der
Lüftungseffektivität von äußeren Faktoren, die sich der Kontrolle des Planers
entziehen, wie zum Beispiel die Art der Nutzung (z. B. Verteilung von
Sitzgelegenheiten und Verwendung von Computern innerhalb eines Raumes oder
die Frage, ob der Raum mithilfe der Lüftungsluft beheizt oder gekühlt wird). In den
Planungen in diesem Genehmigten Dokument wurde eine Lüftungseffektivität von
1,0 angenommen. Weitere Informationen zur Lüftungseffektivität können Sie dem
CIBSE-Leitfaden A des Konzessionierten Instituts für Gebäudeversorgungstechniker
(Chartered Institution of Building Services Engineers, CIBSE) entnehmen.
Kontrolle der Emissionsquellen
4.29 Als ergänzende Strategie zur Erzielung guter Innenraumluftqualität kann die
Freisetzung von Wasserdampf und/oder Schadstoffen in die Innenraumluft reduziert
werden. Diese Kontrolle der Emissionsquellen wird in den Hauptleitlinien des
Genehmigten Dokuments nicht berücksichtigt, da die Kenntnisse über die
Schadstoffemissionen aus den in Gebäuden verwendeten Baustoffen und
Konsumgütern begrenzt sind und geeignete Kennzeichnungssysteme für England
und Wales fehlen. Einige Baustoffe wie Glas, Stein und Keramik setzen ihrem
Wesen nach nur geringe Mengen an Luftschadstoffen frei. Derzeit werden einige
Farben hinsichtlich ihrer flüchtigen
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 25
organischen Bestandteile (volatile organic compounds, VOC) gekennzeichnet und es
stehen einige Bauplatten auf Holzbasis (Klasse E1, BS EN 13986:2004) mit
niedrigen Formaldehyd-Emissionen zur Verfügung. Wenn gute Innenraumluftqualität
eine Priorität ist, besteht damit die Möglichkeit, entsprechend geeignete Produkte
auszuwählen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Berücksichtigung der
Verwendung dieser Produkte in den Lüftungsvorschriften jedoch nicht praktikabel.
Weitere Informationen über die Kontrolle der Emissionen aus Baustoffen finden sich
in BRE Digest 464.
4.30 Die Exposition gegenüber Hausstaubmilben-Allergenen kann zu einer allergischen
Sensibilisierung und zur Verschärfung der allergischen Bedingungen führen. Die
erforderlichen Feuchtigkeitskriterien zur Vermeidung von Hausstaubmilben sind
komplexer und strenger als die Kriterien zur Vermeidung von Schimmelbildung.
Mithilfe der geeigneten Lüftungs-, Heiz- und Feuchtigkeitsregelung im Rahmen eines
integrierten Ansatzes, der die Entfernung bestehender Milbenallergene vorsieht,
kann der Milbenbefall in Wohngebäuden des Vereinigten Königreichs reduziert
werden.
4.31 Nützliche Informationen können der folgenden Veröffentlichung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) entnommen werden: House dust mites
(Hausstaubmilben), Crowther D. und Wilkinson T. (2008). Diese Veröffentlichung
findet sich in Public health significance of urban pests (Die Bedeutung städtischer
Schädlinge für die öffentliche Gesundheit), Bonnefoy X., Kampen H. and
Sweeney K., WHO Regional Office for Europe, und kann unter folgender Adresse
abgerufen werden: www.euro.who.int/document/e91435.pdf
4.32 Weitere Informationen und Maßnahmenvorschläge für die Kontrolle der
Emissionsquellen können der Review of Health and Safety Risk Drivers (Übersicht
über Risikofaktoren für Gesundheit und Sicherheit) (BD 2518) entnommen werden.
Diese kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/reviewhealthsafety.pdf
Geräuschpegel in der Umgebung
4.33 In lauten Umgebungen ist abhängig vom Geräuschpegel und den
Planungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung von Belüftungsprodukten mit
Schalldämpfung angemessen.
4.34 Der von der Lüftungsanlage erzeugte Geräuschpegel kann auch für Personen
außerhalb des Gebäudes störend sein. Auch die nach außen abgegebenen
Geräusche sind daher zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht unter die
Bauverordnung fallen.
Geräuschpegel von Lüftungsanlagen
4.35 Die von Lüftern erzeugten Geräusche (die gegebenenfalls über Lüftungsrohre
verbreitet werden) sowie Geräusche des Lüftergeräts können für die Nutzer des
Gebäudes störend sein und daher vom Gebrauch der Lüfter abhalten. Planer sollten
daher versuchen, den Geräuschpegel durch sorgfältige Planung und die Vorgabe
geräuschärmerer Produkte zu minimieren.
26
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Bewertung des Geräuschpegels von Hauslüftungsanlagen
4.36 Anhang E enthält Leitlinien zur Messung des Geräuschpegels durchgehend
betriebener Hauslüftungsanlagen unter Laborbedingungen. Anhang E enthält ferner
Leitlinien für den Gebäudeplaner zur Vorgabe angemessen geräuscharmer Anlagen.
Der gewöhnliche Weg zur Einhaltung der Anforderung F1 ist die Befolgung dieser
Leitlinien (siehe Abschnitt 2 Punkt 3).
Brandschutz
4.37 Verlaufen Lüftungsrohre durch Brandschutzwände/-fußböden oder einen
Brandabschnitt, müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung von Teil B der
Bauverordnung ergriffen werden.
Historische Gebäude
4.38 Die Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in bestehenden Gebäuden sollte keine
neuen oder erhöhten technischen Risiken mit sich bringen oder die Nutzung oder
den Charakter des Gebäudes in anderer Weise beeinträchtigen. Insbesondere sind
die besonderen Anforderungen von historischen Gebäuden zu berücksichtigen.
Historische Gebäude umfassen:
a. denkmalgeschützte Gebäude,
b. Gebäude in Schutzgebieten,
c. Gebäude von örtlichem architektonischem oder historischem Interesse, die im
Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind,
oder
d. Gebäude, die sich in nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher
Schönheit oder an Welterbestätten befinden.
4.39 Hinweise zur Bestimmung des Charakters eines historischen Gebäudes finden sich
in den Leitlinien für die Planungspolitik PPG15 Planning and the historic environment
(Planung und historische Umgebung). Spezifische Leitlinien zur Einhaltung der
Anforderungen von Teil F bei der Durchführung von Arbeiten in historischen
Gebäuden finden sich in Abschnitt 7 dieses Genehmigten Dokuments.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 4: Einleitung zu den Bestimmungen 27
Modulare und mobile Gebäude
4.40 Aus Baugruppen errichtete Gebäude, die neugebaut geliefert oder aus dem Lager
ausgewählt werden, unterscheiden sich nicht von anderen neuen Gebäuden. Sie
müssen daher alle Anforderungen in Anhang 1 der Bauverordnung von 2000 erfüllen.
Bei bestimmten Anwendungen, wie zum Beispiel bei Gebäuden, die für ein
vorübergehendes (im gebräuchlichen Wortsinn) Bestehen gebaut werden, kann die
Bereitstellung angemessener Belüftung von den Umständen im jeweiligen Fall
abhängen. Zum Beispiel gelten bei (a) Gebäuden, die durch Abbau, Transport und
Wiederaufbau der Baugruppen auf demselben Gelände errichtet werden, die
Anforderungen normalerweise als erfüllt und bei (b) Gebäuden, die aus Baugruppen
von anderen Geländen oder aus vor dem Inkrafttreten dieses Genehmigten
Dokuments hergestellten Baugruppen aus dem Lager errichtet wurden, die
Anforderungen normalerweise als erfüllt, wenn diese Gebäude die maßgeblichen der
2006 geltenden Anforderungen von Teil F erfüllen.
28
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen
Einleitung zu den Bestimmungen
5.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument werden die drei wichtigsten Möglichkeiten
beschrieben, wie die Anforderungen eingehalten werden können:
a. Bereitstellung der Lüftungsleistungen gemäß Absatz 5.4 bis 5.7,
b. Befolgung der Leitlinien für Anlagen
in Wohngebäuden/Wohnungen ohne Untergeschoss gemäß Absatz 5.8 bis 5.10;
diese Leitlinien betreffen Wohngebäude/Wohnungen mit einer geplanten
Luftdurchlässigkeit (a) undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa und (b) dichter als
oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder
in Wohngebäuden/Wohnungen mit Untergeschoss gemäß Absatz 5.11 bis 5.13
oder
c. Verwendung anderer Lüftungsanlagen, sofern gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann, dass diese Anlagen die
Anforderungen erfüllen. Als Nachweis gilt zum Beispiel, wenn gezeigt werden
kann, dass sie die Kriterien an die Feuchtigkeit und die Luftqualität gemäß
Anhang A erfüllen.
5.2 Die Anlage muss für Wartungsarbeiten angemessen zugänglich sein. Dazu gehören
z. B. das Austauschen von Filtern, der Austausch defekter Komponenten und das
Säubern von Lüftungsrohren.
5.3 Bei Verwendung von Absauggebläsen wird der Druck im Gebäude gesenkt. Dies
kann den Austritt von Verbrennungsprodukten aus Geräten mit offenem Abzug zur
Folge haben (z. B. können sich Verbrennungsgase im Raum ausbreiten, anstelle
über den Abzug oder Kamin abgeleitet zu werden). Dies kann selbst dann der Fall
sein, wenn sich das Gerät mit offenem Abzug und der Lüfter in unterschiedlichen
Räumen befinden. Deckenventilatoren erzeugen Luftströmungen und damit örtlichen
Druckabfall, der ebenfalls den Austritt von Rauchgasen aus Geräten mit offenem
Abzug zur Folge haben kann. In Gebäuden, in denen Verbrennungsgeräte mit
offenem Abzug und Absauggebläse eingebaut sind, muss unabhängig davon, ob die
Lüfter laufen, ein sicherer Betrieb der Verbrennungsgeräte gewährleistet sein. Eine
Möglichkeit, unter diesen Umständen die Einhaltung der Anforderungen zu zeigen,
ist die Befolgung der Leitlinien im Genehmigten Dokument J über den Einbau der
Geräte und die Überprüfung, dass die Verbrennungsgeräte unabhängig vom Betrieb
von Lüftern sicher betrieben werden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 29
Lüftungsleistung
5.4 Die Leistung wird erreicht, indem die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 5.5 bis 5.7
bereitgestellt werden. Die angegebenen Luftdurchsatzwerte gelten für die
Gesamtanlage. Die Leistung der Lüftungsgeräte (einschließlich zugehöriger
Komponenten wie Rohrleitungen für Lüfter) ist im Einklang mit den in Tabelle 5.3
„Verfahren für die Leistungsüberprüfung“ aufgeführten Normen zu überprüfen. Bei
allen natürlichen Belüftungssystemen und mechanischen Lüftungsanlagen ist eine
vollständige Inbetriebnahme durchzuführen. Leitlinien hierzu finden sich im
Dokukment Domestic ventilation: Installation and commissioning compliance guide
(Leitfaden für die Einhaltung der Anforderungen an die Installation und
Inbetriebnahme von Hauslüftungsanlagen), das unter www.communities.gov.uk/...
abgerufen werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im vorliegenden
Konsultationsdokument).
5.5 In Küchen, Badezimmern, Hauswirtschaftsräumen und Sanitärräumen muss eine
Absaugentlüftung vorhanden sein. Die Absaugvorrichtung kann entweder
zeitweise oder kontinuierlich betrieben werden. Die Absaugrate bei zeitweise
betriebenen Absaugvorrichtungen und die minimalen Absaugraten bei
kontinuierlich betriebenen Systemen sollten mindestens den Werten in Tabelle 5.1a
entsprechen.
5.6 Der Luftdurchsatz der Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den
Wohnräumen in Wohngebäuden/Wohnungen muss mindestens den Werten in
Tabelle 5.1b entsprechen.
5.7 In allen Wohnräumen muss Ausblaslüftung direkt nach draußen mit einer
minimalen Luftwechselrate von vier Luftwechseln pro Stunde (LW/h) pro Raum
vorhanden sein. Gewöhnlich kann dies über Fenster oder Türen erreicht werden, die
sich öffnen lassen (siehe Anhang B); andernfalls ist eine mechanische
Absauglüftungsanlage vorzusehen. In anderen Räumen (z. B. Küchen und
Badezimmern) sind mechanische Anlagen oder passive Schachtentlüftungsanlagen
in der Regel ausreichend. Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen dauert die
Entlüftung des Raumes jedoch länger.
30
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.1a: Absaugraten
Raum
Zeitweise Absaugung
Kontinuierliche Absaugung
Minimale Absaugrate
Minimale
Spitzenabsau
grate
Minimale
niedrige Absaugrate
Küche
30 l/s in der Nähe des
Kochfelds; oder 60 l/s an
anderem Ort
13 l/s
Hauswirtschafts
raum
30 l/s
8 l/s
Bad
15 l/s
8 l/s
Die Gesamtabsaugrate
sollte mindestens der
Absaugrate für die
Lüftung des
Gesamtgebäudes
gemäß Tabelle 5.1b
entsprechen.
Sanitärräume
6 l/s
6 l/s
Tabelle 5.1b: Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude
Anzahl Schlafzimmer im Wohngebäude
Lüftungsleistung
Gesamtgebäudea,b
(l/s)
1
2
3
4
5
13
17
21
25
29
Anmerkungen:
a. Zudem sollte die minimale Lüftungsleistung einen Wert von 0,3 l/s pro m2 innere
Bodenfläche nicht unterschreiten (dazu gehören alle Etagen, d. h. bei einem
zweistöckigen Gebäude sind die Flächen des Erdgeschosses und des ersten Stocks
zusammenzuzählen).
b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen
und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person und sind als
Standardwerte zu verwenden. Bei stärkerer Belegung ist pro Bewohner ein Wert von
4 l/s hinzuzufügen.
Lüftungsanlagen für Wohngebäude ohne Untergeschoss
5.8 Die erforderliche Leistung für Wohngebäude ohne Untergeschoss lässt sich
erreichen, indem die Schritte 1 und 2 unten befolgt werden. Anhang C enthält
ausgearbeitete Beispiele für jede Anlage.
5.9 Für jede Anlage werden Leitlinien angegeben für Gebäude mit einer geplanten
Luftdurchlässigkeit
a. undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa und
b. dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass dichtere Gebäude stärker gelüftet werden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 31
5.10 Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit über 5 m3/(h.m2) können
gegebenenfalls unzureichend belüftet sein, falls die nach dem Bau gemessene
Luftdurchlässigkeit geringer, d. h. das Gebäude dichter ist. Als Sicherheitsspielraum
sollte ausreichende Belüftung für Wohngebäude mit einer tatsächlichen
Luftdurchlässigkeit nach dem Bau von 4 m3/(h.m2) gegeben sein. Dadurch werden
keine verstärkenden Maßnahmen erforderlich, sofern die tatsächliche
Luftdurchlässigkeit nach dem Bau nicht dichter ist als 4 m3/(h.m2). Wird in der
Planungsphase angenommen, dass eine dichtere Luftdurchlässigkeit nach dem Bau
als 4 m3/(h.m2) möglich ist, sind im Sinne einer vorsichtigen Planung die
Lüftungsanlagen für Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit, die
dichter oder gleich 5 m3/(h.m2) ist, zu berücksichtigen.
Schritt 1: Eine der vier folgenden Lüftungsanlagen auswählen (siehe Abbildung 1a).
Anlage 1: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse. Tabelle 5.2a
enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des
Gesamtgebäudes. Die Tabelle enthält separate Leitlinien für Wohngebäude mit nur
einer exponierten Fassade.
Anlage 2: Passive Schachtentlüftung (Passive Stack Ventilation, PSV).
Tabelle 5.2b enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung
des Gesamtgebäudes.
Anlage 3: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung. Tabelle 5.2c enthält
Leitlinien für die minimale Absaugrate und Leistung der Lüftung des
Gesamtgebäudes.
Anlage 4: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung. Tabelle 5.2d enthält Leitlinien für die minimale Absaugrate
und Leistung der Lüftung des Gesamtgebäudes.
Schritt 2: Leitlinien zu Verfahren zur Überprüfung der Leistung der gewählten
Produkte siehe Tabelle 5.3.
32
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abbildung 1a: Lüftungsanlagen
Background ventilators and intermittent extract fans
Passive stack ventilation
Stack duct
Continuous mechanical extract
Continuous mechanical supply and extract with heat
recovery
Extract system
Supply and extract system
Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
Passive Schachtentlüftung
Schachtrohr
Kontinuierliche mechanische Absauglüftung
Kontinuierliche mechanische Luftzufuhr und
Absauglüftung mit Wärmerückgewinnung
Entlüftungssystem
Be- und Entlüftungssystem
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 33
Abbildung 1b: Einseitige Lüftung
Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
(weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5
in Anhang C)
Planung von Anlage 1
Die Größe der Unterflurlüfter wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer
Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen,
dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B.
Fenster, die sich öffnen lassen).
Zeitweise Absaugung
 Die Tabelle 5.1a enthält zeitweise Absaugraten. Alternativ kann nur bei
Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung (Fenster) gemäß
Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen.
 Anstelle eines herkömmlichen zeitweise betriebenen Lüfters kann in
Feuchträumen auch eine kontinuierlich betriebene Einzelraumentlüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden. Die minimale Spitzenabsaugrate
dieser Anlage sollte dem entsprechenden Wert in Tabelle 5.1a entsprechen und die
minimale niedrige Absaugrate der Hälfte dieses Werts. Im selben Raum, in dem die
Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt wird, ist kein
Unterflurlüfter erforderlich. Zudem kann in jedem Raum, der über eine
Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verfügt, die unten
beschriebene gesamte äquivalente Fläche des Unterflurlüfters um 2.500 mm2
reduziert werden.
Einsatzort zeitweise betriebener Absauggebläse
 In jedem Feuchtraum sollte ein zeitweise betriebenes Absauggebläse eingebaut
sein.
 Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht
sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers).
 Mechanische Absauggebläse sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich,
mit einem Abstand von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein.
34
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
 Sind in einem Raum Lüfter und Unterflurlüfter eingebaut, sollten sich diese in
einem Abstand von mindestens 0,5 m voneinander befinden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 35
Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
(weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5
in Anhang C) Fortsetzung
Unterflurlüfter
A. Bei Wohngebäuden/Wohnungen mit mehr als einer exponierten Fassade:
Schritt 1. Die passende Tabelle für die geplante Luftdurchlässigkeit des Wohngebäudes
unten auswählen: undichter als (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder dichter als oder gleich (≤)
5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Schritt 2. Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen und eingeschossigen
Wohnungen, die sich in einem Stockwerk über dem vierten Stock befinden, die gesamte
äquivalente Fläche für die Wohnung gemäß der Tabelle verwenden.
Schritt 3. Bei eingeschossigen Wohnungen, die sich in einem Stockwerk bis
einschließlich dem vierten Stock befinden, zum Wert in der Tabelle den Wert von
10.000 mm2 hinzufügen (nach Möglichkeit auf mehrere Räume verteilt).
B. Bei Wohngebäuden/Wohnungen mit nur einer exponierten Fassade ist die
Querlüftung mit dieser Anlage nicht möglich, eine Alternative ist daher erforderlich. In
diesem Fall sollten sich sowohl hoch als auch niedrig eingebaute Unterflurlüfter in der
Fassade befinden, die eine verstärkte einseitige Lüftung bieten. Die gesamte
äquivalente Fläche ist wie in den Schritten 1 und 2 oben zu bestimmen und sollte sich
unabhängig vom Gebäudetyp und der Stockwerkhöhe in der oberen Position (in der
Regel 1,7 m über dem Boden) befinden. Zusätzlich sollten sich Lüfter mit derselben
äquivalenten Fläche wie in Abbildung 1b gezeigt mindestens 1,0 m unter den oberen
Lüftern befinden. Die einseitige Lüftung ist am effektivsten, wenn die Wohnung/das
Wohngebäude so geplant ist, dass sich die Wohnräume auf der Seite der exponierten
Fassade befinden und höchstens 6 m tief sind.
Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit
einer geplanten Luftdurchlässigkeit über (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Anzahl der Schlafzimmerb
Gesamtbod
enfläche
(m2)
1
2
3
4
5
≤50
25.000
35.000
45.000
45.000
55.000
51-60
25.000
30.000
40.000
45.000
55.000
61-70
30.000
30.000
30.000
45.000
55.000
71-80
35.000
35.000
35.000
45.000
55.000
81-90
40.000
40.000
40.000
45.000
55.000
91-100
45.000
45.000
45.000
45.000
55.000
>100
Pro zusätzliche 10 m2 Bodenfläche 5.000 mm2 hinzufügen
36
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
(weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5
in Anhang C) Fortsetzung
Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit
einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Anzahl der Schlafzimmerb
Gesamtbod
enfläche
(m2)
1
2
3
4
5
≤50
35.000
40.000
50.000
60.000
65.000
51-60
35.000
40.000
50.000
60.000
65.000
61-70
45.000
45.000
50.000
60.000
65.000
71-80
50.000
50.000
50.000
60.000
65.000
81-90
55.000
60.000
60.000
60.000
65.000
91-100
65.000
65.000
65.000
65.000
65.000
>100
Pro zusätzliche 10 m2 Bodenfläche 7.000 mm2 hinzufügen
Anmerkungen:
a. Die äquivalente Fläche eines Unterflurlüfters sollte bei einer Druckdifferenz von
1 Pa und mithilfe des geeigneten Prüfverfahrens gemäß Tabelle 5.3 bestimmt werden.
b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen
und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person. Bei einem
höheren Belegungsgrad ist eine größere Anzahl Schlafzimmer anzunehmen (d. h. ein
zusätzliches Schlafzimmer pro zusätzlicher Person). Bei mehr als fünf Schlafzimmern
zusätzlich 10.000 mm2 pro Schlafzimmer hinzufügen.
Einsatzort von Unterflurlüftern
 Unterflurlüfter sollten so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in
der Regel 1,7 m über dem Boden (außer bei einseitiger Lüftung wie oben
beschrieben).
 Alle Räume mit Außenwänden sollten mit Unterflurlüftern ausgestattet sein. Bei
Wohnräumen ohne Außenwände sind die Leitlinien in Absatz 5.14 bis 5.16 zu
befolgen. Bei Feuchträumen ohne Außenwände sind die unten unter den
Abschnitten „Ausblaslüftung“ und „Regelungen“ angeführten Leitlinien für zeitweise
Absaugung zu befolgen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 37
Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
(weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5
in Anhang C) Fortsetzung
Ausblaslüftung
Wohnräume
 mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich
Terrassentüren) siehe Anhang B;
 ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16.
Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien
geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden
können).
Feuchträume
 mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße);
 ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die
Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger.
Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und
Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von
4 LW/h verwendet werden.
Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein.
Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend.
Luftzirkulation
 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle
Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über
dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm
entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem
Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht
fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den
Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt.
38
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2a Anlage 1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
(weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C1 und C5
in Anhang C) Fortsetzung
Regelungen
Zeitweise Absaugung
 Kann von Hand und/oder automatisch durch einen Sensor (z. B.
Feuchtigkeitssensor, Nutzungserkennung, Schadstoffsensor) betrieben werden.
Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe
dort Gerüche sind.
 Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen
Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die
Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern.
 Automatische Regelungen sollten über eine Umschaltung auf Handbetrieb
verfügen, so dass der Nutzer die Absaugung einschalten kann.
 In Räumen ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. Innenräumen) sollte der
zeitweise betriebene Absauglüfter nach dem Ausschalten noch 15 Minuten in
Betrieb bleiben. In Räumen ohne Tageslicht können die Lüfter z. B. über das
Einschalten des Hauptlichtschalters für den Raum gesteuert werden.
Unterflurlüfter
 Kann entweder von Hand einstellbar oder automatisch gesteuert sein (siehe Absatz
4.18 bis 4.20).
Handsteuerungen
Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener
Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der
Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von
Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen,
sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die
Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten
Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken.
Lärm
Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer
Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 39
Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe
Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C)
Planung von Anlage 2
Die Größe der Unterflurlüfter wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer
Monate ist gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen,
dass dazu die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B.
Fenster, die sich öffnen lassen).
Absauggitter in der Decke sollten über eine lichte Fläche von mindestens der
Querschnittsfläche der Rohrleitung verfügen (bei einstellbarem Öffnungsgrad: in der voll
geöffneten Position).
Wohngebäude/Wohnungen mit passiven Schachtentlüftungsanlagen, die sich in der
Nähe von deutlich höheren Gebäuden (d. h. über 50 % höher) befinden, müssen einen
Abstand von mindestens dem fünffachen Höhenunterschied vom höheren Gebäude
aufweisen (z. B. sollten bei einem Höhenunterschied von 10 m keine passiven
Schachtentlüftungsanlagen in Wohngebäuden im Umkreis von 50 m vom höheren
Gebäude eingebaut werden).
Die Planung des Dachanschlusses sollte den Vorgaben des Herstellers der passiven
Schachtentlüftungsanlage entsprechen.
Größe passiver Schachtentlüftungsanlagen
Raum
Innerer
Rohrdurchmesser
(mm)
Innerer Querschnitt (mm2)
Küche
125
12.000
Hauswirtschaftsraum
125
12.000
Bad
125
12.000
Sanitärräume*
125
12.000
* Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung
(Fenster) gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken
bestehen.
Position passiver Schachtentlüftungsanlagen
 Wohngebäude/Wohnungen mit nur einer exponierten Fassade sollten so geplant
sein, dass sich die Wohnräume auf der Seite der exponierten Fassade befinden,
damit Querlüftung erzielt wird.
 Die Endeinrichtungen passiver Schachtentlüftungsanlagen sollten sich in der
Decke oder weniger als 400 mm unter der Decke in einer Wand befinden.
Anstelle einer passiven Schachtentlüftungsanlage kann gegebenenfalls ein
Verbrennungsgerät mit offenem Abzug während des Betriebs eine ausreichende
Absauglüftung in dem Raum bereitstellen, in dem es sich befindet; dieses
Verbrennungsgerät kann gegebenenfalls so geregelt werden, dass es auch bei
Nichtbetrieb ausreichende Lüftung zur Verfügung stellt. Die Lüftungsleistung wäre zum
Beispiel angemessen, wenn (a) das Verbrennungsgerät mit offenem Abzug eine
Hauptenergiequelle zum Heizen, Kochen oder für die Warmwassererzeugung ist oder
40
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
(b) das Verbrennungsgerät mit offenem Abzug über eine lichte Abzugsfläche verfügt,
die mindestens einem Rohr mit 125 mm Durchmesser entspricht, und der
Verbrennungszulüfter und der Verdünnungszulüfter ständig geöffnet sind, d. h. dass es
einen Pfad ohne Regelklappen gibt, durch den die Luft ungehindert passieren kann,
oder dass der Lüftungspfad offengelassen werden kann, wenn das Gerät nicht
verwendet wird (siehe auch Absatz 5.3).
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 41
Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe
Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung
Unterflurlüfter (Schritte 1 bis 3 oben befolgen)
Die Tabellen unten enthalten separate Leitlinien zu verschiedenen Größen von
Unterflurlüftern in Wohngebäuden mit einer Luftdurchlässigkeit undichter (>)
5 m3/(h.m2) bei 50 Pa oder dichter als oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit
einer geplanten Luftdurchlässigkeit über (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Gesamtbod
Anzahl der Schlafzimmerb
enfläche
(m2)
1
2
3
4
5
≤50
25.000
35.000
45.000
45.000
55.000
51-60
25.000
30.000
40.000
45.000
55.000
61-70
30.000
30.000
30.000
45.000
55.000
71-80
35.000
35.000
35.000
45.000
55.000
81-90
40.000
40.000
40.000
45.000
55.000
91-100
45.000
45.000
45.000
45.000
55.000
2
2
>100
Pro zusätzliche 10 m Bodenfläche 5.000 mm hinzufügen
Gesamte äquivalente Lüfterflächea (mm2) bei Wohngebäuden/Wohnungen mit
einer geplanten Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich (≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa.
Gesamtbod
Anzahl der Schlafzimmerb
enfläche
(m2)
1
2
3
4
5
≤50
35.000
40.000
50.000
60.000
65.000
51-60
35.000
40.000
50.000
60.000
65.000
61-70
45.000
45.000
50.000
60.000
65.000
71-80
50.000
50.000
50.000
60.000
65.000
81-90
55.000
60.000
60.000
60.000
65.000
91-100
65.000
65.000
65.000
65.000
65.000
2
2
>100
Pro zusätzliche 10 m Bodenfläche 7.000 mm hinzufügen
Anmerkungen:
a. Die äquivalente Fläche eines Unterflurlüfters sollte mithilfe des geeigneten
Prüfverfahrens gemäß Tabelle 5.3 bei einer Druckdifferenz von 1 Pa bestimmt
werden.
b. Die Werte basieren auf einer Belegung des Hauptschlafzimmers mit zwei Personen
und einer Belegung aller anderen Schlafzimmer mit jeweils einer Person. Bei einem
höheren Belegungsgrad ist eine größere Anzahl Schlafzimmer anzunehmen (d. h. ein
zusätzliches Schlafzimmer pro zusätzlicher Person). Bei mehr als fünf Schlafzimmern
zusätzlich 10.000 mm2 pro Schlafzimmer hinzufügen.
42
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe
Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung
Schritt 1: Die äquivalente Lüfterfläche für das Wohngebäude gemäß der
entsprechenden Tabelle oben verwenden.
Schritt 2: Den gesamten Luftdurchsatz durch alle passiven
Schachtentlüftungsanlagen berücksichtigen. Näherungsweise wird angenommen,
dass jede passive Schachtentlüftungsanlage eine äquivalente Fläche von
2.500 mm2 hat.
Schritt 3: Die für das Wohngebäude erforderliche tatsächliche äquivalente Lüfterfläche
entspricht dem Wert, der in den Schritten 1 und 2 ermittelt wurde.
Die gesamte äquivalente Fläche der Unterflurlüfter muss zudem mindestens der
gesamten Querschnittsfläche aller Rohrleitungen von passiven
Schachtentlüftungsanlagen entsprechen.
Einsatzort von Unterflurlüftern
 Alle Räume mit Außenwänden sollten mit Unterflurlüftern ausgestattet sein,
ausgenommen Räume, in denen sich eine passive Schachtentlüftungsanlage
befindet, aufgrund von Verbrennungsgeräten mit offenem Abzug jedoch noch ein
Zulüfter gemäß Genehmigtem Dokument J erforderlich ist.
 Bei Wohnräumen ohne Außenwände sind die Leitlinien in Absatz 5.14 bis 5.16 zu
befolgen.
 Unterflurlüfter sollten so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in
der Regel 1,7 m über dem Boden.
Ausblaslüftung
Wohnräume
 mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich
Terrassentüren) siehe Anhang B;
 ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16.
Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien
geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden
können).
Feuchträume
 mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße);
 ohne Außenwände – die passiven Schachtentlüftungsanlagen sind ausreichend,
die Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger.
Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und
Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von
4 LW/h verwendet werden.
Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein.
Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 43
Tabelle 5.2b: Anlage 2 – Passive Schachtentlüftung (weitere Informationen siehe
Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C2 und C6 in Anhang C) Fortsetzung
Luftzirkulation
 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle
Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über
dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm
entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem
Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht
fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den
Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt.
Regelungen
 Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers
funktionieren. Sie können gegebenenfalls mit automatischen Regelungen (z. B.
Feuchtigkeitssensoren, Nutzungserkennung, Schadstoffsensoren) ausgestattet
sein. Feuchtigkeitsregelung eignet sich nicht für Sanitärräume, da die
Hauptschadstoffe dort Gerüche sind.
 Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen
Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die
Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern.
 Während der Heizperiode muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die
minimale Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert.
Unterflurlüfter
 Kann entweder von Hand einstellbar oder automatisch gesteuert sein (siehe Absatz
4.18 bis 4.20).
Handsteuerungen
Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener
Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der
Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von
Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen,
sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die
Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten
Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken.
44
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere
Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in
Anhang C)
Planung von kontinuierlichen mechanischen Absauglüftungsanlagen
Die Größe der Anlage 3 wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist
gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die
zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich
öffnen lassen).
Schritt 1: Die Luftzufuhrrate für das gesamte Wohngebäude anhand von Tabelle 5.1b
bestimmen.
(Anmerkung: Infiltration wird nicht berücksichtigt, da das Entlüftungssystem den Druck
im Wohngebäude verringert und der Luftdurchsatz durch Infiltrationswege keine
Erhöhung der Gesamt-Lüftungsleistung zur Folge hat.)
Schritt 2: Die Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb berechnen.
Dazu die „minimalen Spitzenabsaugraten“ der einzelnen Räume gemäß Tabelle 5.1a
addieren.
(Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung
gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. In
diesem Fall ist die „minimale Spitzenabsaugrate“ für die Sanitärräume von der
Berechnung in Schritt 2 auszunehmen.)
Schritt 3: Folgende Absaugraten sind erforderlich:
Die maximale Absaugrate sollte mindestens der größeren Rate aus Schritt 1 und
Schritt 2 entsprechen. Die maximalen Absaugraten der einzelnen Räume sollten
mindestens den Werten aus Tabelle 5.1a für die minimale Spitzenabsaugrate
entsprechen.
Die minimale Absaugrate sollte mindestens der Rate für das Gesamtgebäude aus
Schritt 1 entsprechen.
Anmerkung: Dieses System kann entweder aus einem zentralen Absaugsystem oder
mehreren Einzellüftern in den Räumen (oder einer Kombination aus beiden) bestehen.
Um sicherzustellen, dass die beabsichtigte Lüftungsleistung vom System erreicht wird,
sind Maßnahmen zur Minimierung des voraussichtlichen Windeinflusses zu treffen, falls
sich eine Endeinrichtung für das Absaugen an der hauptsächlich dem Wind
ausgesetzten Fassade befindet. Mögliche Lösungen sind die Durchführung von
Rohrleitungen zu einer anderen Fassade, die Verwendung von Geräten mit konstantem
Volumendurchsatz oder bei Verwendung zentraler Absaugsysteme die Befolgung
detaillierterer Leitlinien, die vom Energiesparfonds (Energy Saving Trust, EST) und dem
Bauforschungsinstitut (Building Research Establishment, BRE) in Zusammenarbeit mit
dem Verband für elektrische Heizung und Lüftung (Electric Heating and Ventilation
Association, TEHVA) und dem Verband für Lüftung im Wohnungsbau (Residential
Ventilation Association, RVA) erarbeitet wurden. Diese Leitlinien mit dem Titel
Performance testing of products for residential ventilation (Leistungsprüfung von
Produkten für die Lüftung im Wohnungsbau) sind in Verbindung mit den
entsprechenden Teilen der Norm BS EN 13141 zu lesen. Sie können auf der Website
zum Anhang Q des britischen Standardbewertungsverfahren (Standard Assessment
Procedure, SAP) abgerufen werden: www.sap-appendixq.org.uk/page.jsp?id=5.
Anmerkung: wird in einem Wohnraum eine Einzelraumentlüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung eingesetzt und das restliche Wohngebäude mithilfe einer
kontinuierlichen mechanischen Absauglüftung versorgt, wird der Luftdurchsatz wie
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 45
folgt gemessen:
 Bestimmung der Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b;
 Berechnung der für die Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
erforderlichen Luftzufuhrrate für den Raum:
 (Lüftungsleistung Gesamtgebäude × Raumvolumen)/(Gesamtvolumen aller
Wohnräume);
 Durchführung der Schritte 1 bis 3 oben zur Größenbestimmung der
kontinuierlichen mechanischen Absauglüftung für das restliche Wohngebäude. Bei
der Durchführung von Schritt 1 muss die Luftzufuhrrate, die für die
Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung festgelegt wurde, vom Wert
in Tabelle 5.1b abgezogen werden.
46
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere
Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in
Anhang C) Fortsetzung
Unterflurlüfter
Die Notwendigkeit zum Einsatz von Unterflurlüftern hängt von der Luftdurchlässigkeit
des Wohngebäudes ab. Bei einer Luftdurchlässigkeit undichter (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa
sind keine Unterflurlüfter erforderlich. Bei einer Luftdurchlässigkeit dichter oder gleich
(≤) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa sollten in allen Raum mit Ausnahme von Feuchträumen, aus
denen die Luft abgesaugt wird, regelbare Unterflurlüfter mit einer minimalen
äquivalenten Fläche von 2.500 mm2 eingebaut werden. Bei Schwierigkeiten mit diesem
Vorgehen (z. B. bei Standorten mit hohem Geräuschpegel) ist der Rat von Fachleuten
einzuholen.
Beim Einbau von Unterflurlüftern
 sollten diese so angebracht werden, dass Zugluft vermieden wird, d. h. in der Regel
1,7 m über dem Boden;
 sollten sich Lüfter und Unterflurlüfter, die im selben Raum eingebaut sind, in einem
Abstand von mindestens 0,5 m voneinander befinden;
 können die Unterflurlüfter entweder von Hand einstellbar oder automatisch
gesteuert sein (siehe Absatz 4.18 bis 4.20).
Ausblaslüftung
Wohnräume
 mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich
Terrassentüren) siehe Anhang B;
 ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16.
Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien
geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden
können). In solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten einzuholen.
Feuchträume
 mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße);
 ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die
Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger.
Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und
Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von
4 LW/h verwendet werden.
Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein.
Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Ausblaslüftung nicht entscheidend.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 47
Tabelle 5.2c: Anlage 3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (weitere
Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten Beispiele C3 und C7 in
Anhang C) Fortsetzung
Einsatzort der Lüftungsgeräte
 In allen Feuchträumen sind Absauglüftungsanlagen vorzusehen.
 Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht
sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers).
 Endeinrichtungen mechanischer Absauganlagen und mechanische Absauggebläse
sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger
als 400 mm von der Decke angebracht sein.
 Werden Rohrleitungen u. ä. in einem Wohngebäude mit geschütztem Treppenhaus
eingebaut, müssen gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die
Ausbreitung von Rauch oder Feuer aus der Anlage in das Treppenhaus zu
vermeiden (siehe Genehmigtes Dokument B).
Luftzirkulation
 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle
Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über
dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm
entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem
Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht
fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den
Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt.
Regelungen
 Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers
funktionieren. Sie können jedoch über Handsteuerungen oder automatische
Steuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate verfügen. Ist lediglich ein
zentraler Schalter vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Lüfter in einem
ungeeigneten Betriebszustand belassen werden. Daher sollten sich die
Handsteuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate am selben Ort befinden
wie die jeweilige gesteuerte Anlage, z. B. im Badezimmer und in der Küche. Die
automatischen Regelungen können z. B. Feuchtigkeitssensoren,
Nutzungserkennung oder Schadstoffsensoren umfassen. Feuchtigkeitsregelung
eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind.
 Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen
Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die
Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern.
 Es muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die minimale
Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert.
Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener
Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der
Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von
Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen,
sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die
Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten
Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken.
48
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Lärm
Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer
Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E.
Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten
Beispiele C4 und C8 in Anhang C)
Planung von mechanischen Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung
Die Größe der Anlage 4 wurde für den Winter ausgelegt. Während wärmerer Monate ist
gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Es wurde angenommen, dass dazu die
zur Verfügung stehende Ausblaslüftung genutzt werden kann (z. B. Fenster, die sich
öffnen lassen).
Schritt 1: Die Luftzufuhrrate für das gesamte Wohngebäude anhand von Tabelle 5.1b
bestimmen.
Bei einer Luftdurchlässigkeit undichter (>) 5 m3/(h.m2) bei 50 Pa ist bei allen
Wohngebäudetypen Infiltration zu berücksichtigen, indem das Ergebnis der folgenden
Berechnung von diesem Wert abgezogen wird:
0,04 x Bruttoinnenvolumen des beheizten Raums im Wohngebäude (m3).
Schritt 2: Die Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb berechnen.
Dazu die „minimalen Spitzenabsaugraten“ der einzelnen Räume gemäß Tabelle 5.1a
addieren.
(Alternativ kann nur bei Sanitärräumen die zur Verfügung stehende Ausblaslüftung
gemäß Anhang B genutzt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. In
diesem Fall ist die „minimale Spitzenabsaugrate“ für die Sanitärräume von der
Berechnung in Schritt 2 auszunehmen.)
Schritt 3: Folgende Absaugraten sind erforderlich:
 Die maximale Absaugrate sollte mindestens der größeren Rate aus Schritt 1 und
Schritt 2 entsprechen. Die maximalen Absaugraten der einzelnen Räume sollten
mindestens den Werten aus Tabelle 5.1a für die minimale Spitzenabsaugrate
entsprechen.
 Die minimale Luftzufuhrrate sollte mindestens so groß sein wie die Lüftungsleistung
des Gesamtgebäudes aus Schritt 1.
Ausblaslüftung
Wohnräume
 mit Außenwänden: Größenbestimmung der Fenster und Außentüren (einschließlich
Terrassentüren) siehe Anhang B;
 ohne Außenwände: siehe Absatz 5.14 bis 5.16.
Gegebenenfalls kann es praktische Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Leitlinien
geben (wenn z. B. Fenster wegen des hohen Außenlärms nicht geöffnet werden
können). In solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten einzuholen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 49
Feuchträume
 mit Außenwänden: Fenster einbauen, das sich öffnen lässt (keine Mindestgröße);
 ohne Außenwände: die gewöhnlichen Entlüftungsanlagen sind ausreichend, die
Entlüftung des Raumes dauert jedoch länger.
Alternativ zu den oben genannten Vorrichtungen kann in Wohnräumen und
Feuchträumen ein mechanischer Lüfter mit einer Absaugleistung nach draußen von
4 LW/h verwendet werden.
Vorrichtungen, die zum Ausblasen verwendet werden, sollten manuell gesteuert sein.
Die Lage dieser Vorrichtungen ist für die Lüftungsleistung nicht entscheidend.
50
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten
Beispiele C4 und C8 in Anhang C) Fortsetzung
Einsatzort der Lüftungsgeräte
 In allen Feuchträumen sind Absauglüftungsanlagen vorzusehen. In der Regel
sollte zu allen Wohnräumen eine Luftzufuhr vorgesehen sein. Der gesamte
zugeführte Luftdurchsatz sollte in der Regel im Verhältnis zum jeweiligen Volumen
der einzelnen Wohnräume aufgeteilt sein. Die Rückführung feuchter Luft aus den
Feuchträumen in die Wohnräume durch die Anlage ist zu vermeiden.
 Dunstabzugshauben sollten 650 mm bis 750 mm über dem Kochfeld angebracht
sein (oder gemäß den Anweisungen des Herstellers).
 Endeinrichtungen mechanischer Absauganlagen und mechanische Absauggebläse
sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand von weniger
als 400 mm von der Decke angebracht sein.
 Endeinrichtungen für die mechanische Luftzufuhr sollten so angebracht und
ausgerichtet werden, dass Zugluft vermieden wird.
 Werden Rohrleitungen u. ä. in einem Wohngebäude mit geschütztem Treppenhaus
eingebaut, müssen gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die
Ausbreitung von Rauch oder Feuer aus der Anlage in das Treppenhaus zu
vermeiden (siehe Genehmigtes Dokument B).
 Unterflurlüfter sind in Verbindung mit der Anlage 4 nicht erforderlich.
Luftzirkulation
 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, sollten alle
Innentüren mit einer Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über
dem Bodenbelag versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm
entspricht das einer Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem
Bodenbelag eine Einkerbung von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht
fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung von 20 mm über den
Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen Fußbodenoberfläche ausgeführt.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 51
Tabelle 5.2d: Anlage 4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (weitere Informationen siehe Tabelle 5.3 und die ausgearbeiteten
Beispiele C4 und C8 in Anhang C) Fortsetzung
Regelungen
 Die Regelungen sollten so eingerichtet sein, dass sie ohne Eingreifen des Nutzers
funktionieren. Sie können jedoch über Handsteuerungen oder automatische
Steuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate verfügen. Ist lediglich ein
zentraler Schalter vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Lüfter in einem
ungeeigneten Betriebszustand belassen werden. Daher sollten sich die
Handsteuerungen zur Auswahl der maximalen Absaugrate am selben Ort befinden
wie die jeweilige gesteuerte Anlage, z. B. im Badezimmer und in der Küche. Die
automatischen Regelungen können z. B. Feuchtigkeitssensoren,
Nutzungserkennung oder Schadstoffsensoren umfassen. Feuchtigkeitsregelung
eignet sich nicht für Sanitärräume, da die Hauptschadstoffe dort Gerüche sind.
 Automatische Regelungen in Küchen müssen während des Kochens mit fossilen
Brennstoffen (z. B. Gas) einen ausreichenden Luftdurchsatz sicherstellen, um die
Ansammlung von Verbrennungsprodukten zu verhindern.
 Es muss sichergestellt werden, dass die Anlage stets die minimale
Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude gemäß Tabelle 5.1b liefert.
Wenn Handsteuerungen bereitgestellt werden, sollten diese sich in angemessener
Reichweite der Nutzer befinden. Es wird empfohlen, dass die Position der
Handsteuerungen im Einklang mit Anforderung N3 Sicheres Öffnen und Schließen von
Fenstern usw. gemäß Genehmigtem Dokument N bestimmt wird. Soweit angemessen,
sollten Zugleinen, Betätigungsstangen oder ähnliche Vorrichtungen vorhanden sein. Die
Anforderung N3 gilt zwar nur für Arbeitsplätze, im Sinne dieses Genehmigten
Dokuments soll sich ihre Gültigkeit jedoch auch auf Wohngebäude erstrecken.
Lärm
Kontinuierlich betriebene Lüfter sollten geräuscharm sein, um die Nutzer nicht von ihrer
Verwendung abzuhalten. Leitlinien zum Geräuschpegel finden sich in Anhang E.
52
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 5.3: Verfahren für die Leistungsüberprüfung
Die minimalen Leistungsanforderungen gemäß den Tabellen 5.2 a–d sind mithilfe der
Prüfverfahren zu bewerten, die in den anwendbaren Abschnitten der im Folgenden
aufgeführten Dokumente enthalten sind.
Zeitweise betriebene Absauggebläse
 BS EN 13141-4 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics
(Leistungsprüfung der aerodynamischen Eigenschaften). Alle Unterabschnitte sind
anwendbar.
Dunstabzugshauben
 BS EN 13141-3 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics.
Alle Unterabschnitte sind anwendbar.
Unterflurlüfter (nicht über die relative Luftfeuchtigkeit gesteuert)
 BS EN 13141-4 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics.
Nur folgende Unterabschnitte sind anwendbar:
a. 4.1 Flow rate/pressure (Durchsatz/Druck) und
b. 4.2 Non-reverse flow ability (Luftstromfähigkeit nur in eine Richtung).
Die Leistungsanforderungen müssen normalerweise sowohl bei Luftstrom von außen ins
Wohngebäude als auch bei Luftstrom aus dem Wohngebäude nach draußen
eingehalten werden. Um sicherzustellen, dass die Leistung der Unterflurlüfter nach
dem Einbau etwa den Ergebnissen der gemäß dieser Norm durchgeführten Prüfungen
entspricht, müssen Unterflurlüfter und zugehörige Komponenten im Einklang mit den
Herstelleranweisungen eingebaut werden. Dies gilt auch für nicht relative-Luftfeuchtegeregelte geräuscharme Unterflurlüfter.
Passive Schachtentlüftungssysteme
Bei der Inbetriebnahme passiver Schachtentlüftungssysteme sind die Leitlinien im
Dokument Domestic ventilation: Installation and commissioning compliance guide
(Leitfaden für die Einhaltung der Anforderungen an die Installation und Inbetriebnahme
von Hauslüftungsanlagen) zu befolgen, der unter www.communities.gov.uk/... abgerufen
werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im vorliegenden Konsultationsdokument).
Kontinuierliche mechanische Absauglüftungsanlagen
BS EN 13141-6 Abschnitt 4 Performance testing of aerodynamic characteristics. Siehe
auch Anmerkung 2 unten.
Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung
BS EN 13141-7 Abschnitt 6 Test methods (Prüfverfahren). Siehe auch Anmerkung 2
unten.
Einzelraumentlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
BS EN 13141-8 Abschnitt 6 Test methods. Nur folgende Unterabschnitte sind
anwendbar:
6.1 General (Allgemeines) und
6.2 Performance testing of aerodynamic characteristics, Unterabschnitte 6.2.1 Leakage
and mixing (Luftaustritt und Vermischung) und 6.2.2 Airflow (Luftdurchsatz).
Beim Luftaustritt und der Vermischung sollte das Gerät mindestens Klasse U4 gemäß
Abschnitt 3.2 Classification (Klassifizierung) entsprechen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 53
Tabelle 5.3: Verfahren für die Leistungsüberprüfung Fortsetzung
Anmerkung 1: Bei allen Lüftungsgeräten (z. B. Absauggebläse, Dunstabzugshaube)
entsteht ein zusätzlicher Luftstromwiderstand durch Anschlussrohre, Endeinrichtungen
für die Zu- und Entlüftung, Filter usw. Bei der Vorgabe der Komponenten von
Lüftungsanlagen ist dies gegebenenfalls zu berücksichtigen, da z. B. ein Lüfter, der bei
einer separaten Prüfung alle erforderlichen Anforderungen erfüllt, dieselben
Anforderungen nach dem Einbau und dem Anschluss an Rohrleitungen usw. unter
Umständen nicht mehr einhält. In diesen Fällen ist die Leistung der einzelnen
Komponenten gemäß den anwendbaren Teilen der Norm BS EN 13141 sowie anderer
maßgeblicher Normen zu bewerten. Die gesamte Baugruppe nach Einbau muss so
ausgelegt sein, dass die Leistungsanforderungen eingehalten werden. Um dies zu
gewährleisten, sind Leitlinien zur bewährten Praxis wie z. B. im Dokument Domestic
ventilation: Installation and commissioning compliance guide zu befolgen, das unter
www.communities.gov.uk/... abgerufen werden kann (siehe Band 3 Kapitel 2 im
vorliegenden Konsultationsdokument).
Anmerkung 2: Ausführliche Leitlinien zu den durchzuführenden Prüfungen wurden vom
EST und dem BRE in Zusammenarbeit mit dem TEHVA und dem RVA erarbeitet. Diese
Leitlinien mit dem Titel Performance testing of products for residential ventilation sind in
Verbindung mit den entsprechenden Teilen der Norm BS EN 13141 zu lesen. Sie
können auf der Website zum SAP-Anhang Q abgerufen werden: www.sapappendixq.org.uk/page.jsp?id=5.
Lüftungsanlagen in Untergeschossen
5.11 Bei Wohnungen mit einem Untergeschoss, das über eine große ständige Öffnung
(z. B. eine offene Treppe) mit der oberirdischen Wohnung verbunden ist, ist die
gesamte Wohnung einschließlich Untergeschoss gemäß Absatz 5.8 (für
Wohngebäude ohne Untergeschoss) zu belüften und als mehrgeschossige
Wohnung zu behandeln. Bei Untergeschossen mit nur einer exponierten Fassade in
Wohnungen, die oberirdisch mehr als eine exponierte Fassade haben, sind die
Lüftungsanlagen 3 und 4 unter Befolgung der Leitlinien in Absatz 5.8 zu bevorzugen.
Bei Verwendung der Anlagen 1 oder 2 ist der Rat von Fachleuten einzuholen.
5.12 Bei Wohnungen mit einem Untergeschoss, das nicht über eine große ständige
Öffnung mit der oberirdischen Wohnung verbunden ist,
a. ist der oberirdische Wohnungsteil separat zu betrachten und gemäß Absatz 5.8
zu belüften. Wenn sich im oberirdischen Wohnungsteil keine Schlafzimmer
befinden, ist zur Bestimmung der Lüftungsleistung ein Schlafzimmer
anzunehmen;
54
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
b. ist das Untergeschoss separat wie eine eingeschossige oberirdische Wohnung
gemäß Absatz 5.8 zu betrachten. Wenn sich im Untergeschoss keine
Schlafzimmer befinden, ist zur Bestimmung der Lüftungsleistung ein
Schlafzimmer anzunehmen. Gegebenenfalls können die Leitlinien zur natürlichen
Belüftung im Genehmigten Dokument unter diesen Umständen nicht angewendet
werden. In diesem Fall ist der Rat von Fachleuten einzuholen.
5.13 Bei Wohngebäuden, die nur aus einem Untergeschoss bestehen, ist das
Untergeschoss separat wie eine eingeschossige oberirdische Wohnung gemäß
Absatz 5.8 zu betrachten. Gegebenenfalls können die Leitlinien zur natürlichen
Belüftung im Genehmigten Dokument unter diesen Umständen nicht angewendet
werden. In diesem Fall ist der Rat von Fachleuten einzuholen.
Belüftung von Wohnräumen durch andere Räume oder
einen Wintergarten
5.14 In einem Wohnraum ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. einem Innenraum)
gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn der Raum entweder über einen anderen
Wohnraum (siehe Absatz 5.15) oder durch einen Wintergarten (siehe Absatz 5.16)
belüftet wird.
5.15 Wohnräume ohne Fenster, die sich öffnen lassen, können durch einen anderen
Wohnraum belüftet werden (siehe Abbildung 2), wenn
a. von den Wohnräumen nach draußen sowohl
i. Ausblaslüftung, d. h. eine oder mehrere Lüftungsöffnungen mit einer
Gesamtfläche gemäß Abbildung 2, die mindestens auf Grundlage der
addierten Bodenfläche der Wohnräume berechnet wurde, als auch
ii. Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2
vorhanden sind und
b. es entsprechend Abbildung 2 einen ständig geöffneten Durchlass zwischen den
beiden Räumen gibt, der mindestens auf Grundlage der addierten Bodenfläche
der Wohnräume berechnet wurde.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 5: Wohngebäude/Wohnungen 55
5.16 Wohnräume ohne Fenster, die sich öffnen lassen, können durch einen Wintergarten
belüftet werden (siehe Abbildung 3), wenn
a. vom Wintergarten nach draußen sowohl
i. Ausblaslüftung, d. h. eine oder mehrere Lüftungsöffnungen mit einer
Gesamtfläche gemäß Abbildung 3, die mindestens auf Grundlage der
addierten Bodenfläche des Wohnraums und des Wintergartens berechnet
wurde, als auch
ii. Unterflurlüfter, d. h. eine Lüftungsöffnung (oder Lüftungsöffnungen) mit
einer äquivalenten Fläche von mindestens 8.000 mm2, vorhanden sind und
b. zwischen dem Wohnraum und dem Wintergarten verschließbare Öffnungen für
i. Ausblaslüftung wie in 5.15a(i) oben vorhanden ist und
ii. Unterflurlüfter wie in 5.15a(ii) oben vorhanden sind, die in der Regel
mindestens 1,7 m über dem Boden angebracht sein müssen und sich nicht im
Türrahmen befinden brauchen.
Abbildung 2: Zwei Wohnräume, die für
Belüftungszwecke als ein Raum betrachtet
werden
Permanent opening based on combined floor area using
Appendix B
Provision for purge ventilation based on combined and
using Appendix B
8000mm2 background ventilator
8000mm2 background ventilator in each position
Habitable room
Both openings to provide purge ventilation based on
combined floor area using Appendix B
Abbildung 3: Wohnraum, der durch einen
Wintergarten belüftet wird
Ständig geöffneter Durchlass, dessen Fläche gemäß
Anhang B auf Grundlage der addierten Bodenflächen
berechnet wurde
Ausblaslüftung auf Grundlage der addierten Bodenflächen
gemäß Anhang B
Unterflurlüfter, 8.000 mm2
Unterflurlüfter, 8.000 mm2, an jeder Lüftungsöffnung
Wohnraum
Zwei Öffnungen für Ausblaslüftung auf Grundlage der
addierten Bodenflächen gemäß Anhang B
56
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Conservatory
Wintergarten
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 57
Abschnitt 6: Nichtwohngebäude
Allgemeines
6.1 Dieses Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die folgenden Gebäude- und
Nutzungsarten:
a. Bürogebäude – Absatz 6.9 bis 6.17;
b. Parkhäuser – Absatz 6.19 bis 6.22;
c. andere Gebäudearten – Absatz 6.18.
6.2 Die Lüftungen sind nicht unbedingt für Kühlungszwecke geeignet. Leitlinien zur
Bekämpfung von Überhitzung sind im Genehmigten Dokument L2A Sparsamer
Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden enthalten.
6.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die die Vorrichtungen zur
Frischluftversorgung vor Verunreinigungen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
schützen. Anhang D enthält Leitlinien zur Standortwahl für Zulüfter.
6.4 Leitlinien zu Planungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit
Legionella-Bakterien einschließlich Planungsmerkmalen, die nicht im
Zusammenhang mit der Gebäudelüftung
Abbildung 4: Zugangsräume
stehen, finden sich im HSE-Dokument
Legionnaires’ disease: the control of
legionella bacteria in water systems
(Legionärskrankheit: Kontrolle von
Legionella-Bakterien in
Wassersystemen) (siehe Absatz 79 bis
144). Weitere Leitlinien finden sich in
CIBSE TM13 Minimising the risk of
Legionnaires’ disease (Minimierung der
Gefahr der Legionärskrankheit) und in
den Anwendungsleitfäden (Application
Guides) des Prüflabors BSRIA
AG19/2000, AG20/2000 und
AG21/2000.
6.5 Leitlinien zu Rezirkulationsluft in
Klimaanlagen und mechanischen
Lüftungsanlagen finden sich im HSEDokument L24 Arbeitsplatzverordnung
(Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)
von 1992, Zugelassener
Verfahrenskodex und Leitlinien (siehe
Absatz 32).
58
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Zugänglichkeit zu Wartungszwecken
6.6 Als angemessen gilt
a. die Zugänglichkeit zum Zwecke des Wechselns von Filtern, Lüftern und
Kühlschlangen und
b. die Einrichtung von Zugangspunkten für die Reinigung der Rohrleitungen.
6.7 In einem Raum mit zentralen Betriebsanlagen ist ein angemessener Freiraum
vorzusehen, wie er für die Wartung der Betriebsanlagen erforderlich ist. Sind keine
besonderen Vorkehrungen erforderlich, kann die Anforderung als erfüllt betrachtet
werden, wenn 600 mm Freiraum für den erforderlichen Zugang zwischen
Betriebsanlagen und 1.100 mm für den erforderlichen Zugang für die regelmäßige
Reinigung vorgesehen sind (siehe Abbildung 4). Dies sind die erforderlichen
Minimalwerte; zusätzlicher Freiraum kann für das Öffnen von Zugangstüren zum
Entfernen von Filtern usw. notwendig sein. Weitere Leitlinien für komplexere
Situationen finden sich im Dokument Defence Works Functional Standard, Design &
Maintenance Guide 08: Space requirements for plant access operation and
maintenance (Funktionelle Norm für Verteidigungsarbeiten, Planungs- und
Wartungsleitfaden 08: Raumbedarf für den Zugang zu Anlagen zu Betriebs- und
Wartungszwecken). Weitere Leitlinien zur Reinigung von Rohrleitungen finden sich
im CIBSE-Dokument Ventilation hygiene toolkit (Werkzeuge für die Lüftungshygiene)
und im Dokument des Verbands der Heizungs- und Lüftungsunternehmer (Heating
and Ventilating Contractors' Association, HVCA) TR19 – Guide to good practice –
Internal cleanliness of ventilations systems (Leitfaden zur bewährten Praxis – Innere
Reinheit von Lüftungsanlagen).
Passageway
General
Kneeling
Durchgang
Allgemeines
Kniend
Inbetriebnahme
6.8 Informationen zur Inbetriebnahme im Hinblick auf das Energiesparen sind dem
Genehmigten Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in
neuen Nichtwohngebäuden zu entnehmen. Informationen zur Inbetriebnahme im
Hinblick auf die Lüftungsleistung (und weitere Aspekte) sind den CIBSEInbetriebnahmerichtlinien (Commissioning Codes) zu entnehmen, die unter
www.cibse.org/index.cfm?go=publications.view&item=266 abgerufen werden
können, sowie den folgenden HVCA-Leitliniendokumenten: DW144 Specification for
sheet metal ductwork: low, medium and high pressure/velocity air systems
(Spezifikation für Blechrohre: Luftsysteme mit Nieder-, Mittel- und Hochdruck/temperatur), DW154 Specification for plastics ductwork (Spezifikation für
Kunststoffrohre) und DW143 Practical guide to ductwork leakage testing (Praktischer
Leitfaden für Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen).
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 59
Bürogebäude
Einleitung zu den Bestimmungen
6.9 Im vorliegenden Genehmigten Dokument werden vier Möglichkeiten beschrieben,
wie die Anforderungen eingehalten werden können:
a. Bereitstellung einer Lüftungsanlage, welche die Vorgaben für die
Lüftungsleistungen gemäß Absatz 6.10 bis 6.14 erfüllt;
b. Befolgung der Leitlinien für Anlagen gemäß Absatz 6.15 bis 6.16;
c. Verwendung der alternativen Vorgehen gemäß Absatz 6.17 oder
D. Verwendung anderer Lüftungsanlagen, sofern gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen kann, dass diese Anlagen die
Anforderungen erfüllen. Als Nachweis gilt zum Beispiel, wenn gezeigt werden
kann, dass sie die Kriterien an die Feuchtigkeit und die Luftqualität gemäß
Anhang A erfüllen.
Lüftungsleistung
6.10 Die Leistung wird erreicht, indem die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 6.11 bis 6.14
bereitgestellt werden. Die angegebenen Luftdurchsatzwerte gelten für die Leistung
der eingebauten Geräte.
6.11 In allen in Bürogebäuden befindlichen Sanitärräumen, Waschräumen und Bereichen
zur Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken sollte eine nach außen führende
Absaugentlüftung eingebaut sein. Zusätzlich sollten Drucker und Kopiergeräte mit
erheblichem Nutzungsgrad (mehr als 30 Minuten pro Stunde) in einem abgetrennten
Raum aufgestellt sein (um zu vermeiden, dass Schadstoffe in genutzte Räume
gelangen), in dem eine Absaugentlüftung eingebaut ist. Die Absaugraten müssen
mindestens den Werten in Tabelle 6.1a entsprechen.
6.12 Der Luftdurchsatz der Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den
Büroräumen muss mindestens den Werten in Tabelle 6.1b entsprechen.
6.13 In jedem Büroraum ist Ausblaslüftung erforderlich. Die Gesamtlüftung sollte
ausreichend sein, um den Schadstoffgehalt vor der Nutzung eines Bereichs auf ein
akzeptables Niveau abzusenken. Die ausgeblasene Luft sollte direkt nach außen
gelangen und nicht in einen anderen Teil des Gebäudes zurückgeführt werden.
6.14 Die Luftzufuhrraten in Tabelle 6.1b für die Versorgung von Büroräumen mit Außenluft
sind auf die Regulierung von Körpergerüchen bei geringen Gehalten an anderen
Schadstoffen ausgerichtet. In Bereichen, die einen signifikanten Gehalt an anderen
Schadstoffen aufweisen, kann eine angemessene Versorgung mit Außenluft mithilfe
des im CIBSE-Leitfaden A beschriebenen Berechnungsverfahrens erreicht werden.
60
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 6.1a: Absaugraten
Raum
Absaugrate
Räume, in denen Drucker und
Kopiergeräte mit erheblichem
Nutzungsgrad (mehr als
30 Minuten pro Stunde)
aufgestellt sind
Luftabsaugrate von 20 l/s pro Gerät während des
Betriebs. Hinweis: Befinden sich die Betreiber
ständig im Raum, ist bei den Absaugraten und den
Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude die
jeweils höhere Rate anzusetzen.
Sanitär- und Waschräume in
Bürogebäuden
Luftabsaugrate bei zeitweiser Entlüftung:
15 l/s pro Dusche/Bad
6 l/s pro WC/Urinal
Bereiche zur Zubereitung von
Lebensmitteln und Getränken
(ohne gewerbliche Küchen)
Luftabsaugrate bei zeitweiser Entlüftung:
15 l/s bei ausschließlicher Zubereitung von Speisen
in der Mikrowelle und von Getränken
30 l/s in der Nähe des Kochfelds mit Abzugshaube(n)
60 l/s an anderen Orten mit Abzugshaube(n)
Alle Abzugsanlagen müssen während der
Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken in
Betrieb sein
Spezialgebäude/-räume (z. B.
gewerbliche Küchen,
Sportzentren)
siehe Tabelle 2.3
Tabelle 6.1b: Lüftung des Gesamtgebäudes für die Luftzufuhr zu den Büroräumen
Luftzufuhrrate
Gesamtluftzufuhrrate für die Versorgung von Büroräumen
mit Außenluft (Nichtraucherräume ohne signifikante
Schadstoffquellen)
10 l/s pro Person
Natürliche Belüftung der Räume
6.15 Die Luftdurchsatzwerte gemäß den Tabellen 6.1a und 6.1b können mithilfe eines
überwiegend natürlichen Belüftungssystems erzielt werden, wenn die Leitlinien in
den Tabellen 6.2a, 6.2b und 6.2c befolgt werden. Im CIBSE-Anwendungshandbuch
(Application Manual) AM 10 Natural ventilation in non-domestic buildings (Natürliche
Belüftung in Nichtwohngebäuden) wird eine Vielzahl verschiedener natürlicher
Belüftungssysteme für die Lüftung des Gesamtgebäudes genannt.
Mechanische Belüftung der Räume
6.16 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden:
 die Luftdurchsatzwerte gemäß Absatz 6.10 bis 6.14,
 die Leitlinien zu geeigneten Einsatzorten von Absaugentlüftungsanlagen in
Tabelle 6.2b und
 die Leitlinien zur Steuerung von Absaugentlüftungsanlagen in Tabelle 6.2c.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 61
Alternative Vorgehensweisen
6.17 Alternativ zu Absatz 6.10 bis 6.14 gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt, wenn die
anwendbaren Empfehlungen der folgenden Dokumente befolgt werden:
a. CIBSE-Anwendungshandbuch AM 13: 2000: Mixed mode ventilation (Gemischte
Belüftung);
b. CIBSE-Leitfaden A und CIBSE-Leitfaden B2.
Tabelle 6.2: Lüftung von Bürogebäuden mit natürlicher Luftzufuhr
a. Lüftung
Entlüftung
Absaugraten gemäß Absatz 6.11(1, 2)
Lüftung des Gesamtgebäudes
siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings.
Ausblaslüftung
siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings.
Anmerkungen:
1. Als Alternative zu mechanischen Absauggebläsen können in Sanitärräumen,
Waschräumen und Bereichen zur Zubereitung von Lebensmitteln in Bürogebäuden
passive Schachtentlüftungsanlagen eingesetzt werden.
2. Ist in einem Gebäude mit mechanischer Absauglüftung ein Verbrennungsgerät mit
offenem Abzug installiert, können Rauchgase austreten. Das Verbrennungsgerät mit
offenem Abzug muss unabhängig davon, ob der Lüfter in Betrieb ist oder nicht, sicher
betrieben werden können; weitere Leitlinien hierzu finden sich in der Norm BS 5440-1,
die für einen Geräteeingang von 70 kW gilt.
b. Einsatzort der Lüfter in den Räumen
Entlüftung
 Absauglüfter sollten so hoch wie praktikabel und, wenn möglich, mit einem Abstand
von weniger als 400 mm von der Decke angebracht sein. Dadurch werden
Schadstoffe aus dem Atembereich der Nutzer entfernt und die Effektivität der
Absaugung von schwimmenden Schmutzstoffen und Wasserdampf erhöht.
 Bei passiver Schachtentlüftung sollten sich die Endeinrichtungen für das
Absaugen in der Decke des Raumes befinden.
Lüftung des Gesamtgebäudes
 siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings
Ausblaslüftung
 siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings
62
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle 6.2: Lüftung von Bürogebäuden mit natürlicher Luftzufuhr Fortsetzung
c. Lüftersteuerungen in den Räumen
Entlüftung
 Absauggebläse können von Hand oder automatisch gesteuert werden. In Räumen
ohne Fenster, die sich öffnen lassen, (z. B. Innenräumen) sollte das Absauggebläse
nach dem Ausschalten noch 15 Minuten in Betrieb bleiben.
 Passive Schachtentlüftungsanlagen sollten entweder von Hand und/oder
automatisch durch einen Sensor oder eine Steuereinheit betrieben werden können.
Lüftung des Gesamtgebäudes
 siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings.
Ausblaslüftung
 siehe CIBSE-Anwendungshandbuch AM 10: Natural ventilation in non-domestic
buildings.
Zugängliche Steuerungen
 Für die Nutzer sollten leicht zugängliche Steuerungen mit Umschaltung auf
Handbetrieb zur Verfügung stehen.
Lüftung anderer Gebäudearten
6.18 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die geeigneten Planungsleitlinien für andere
Gebäude gemäß Tabelle 6.3 befolgt werden. Neben den dort aufgeführten
Leitliniendokumenten gilt für die meisten Arbeitsplätze auch die
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992. Ein kurzer
Leitfaden hierzu kann unter dem Kürzel INDG244 beim HSE bezogen oder unter
folgender Adresse abgerufen werden: www.hse.gov.uk/pubns/indg244.pdf
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 63
Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume
Gebäude/Raum/Aktivität
Verordnungen und Leitlinien (siehe auch
Abschnitt 8)
Tierzucht
Verordnung über den Schutz von Nutztieren
(England), SI 2000 Nr. 1870 London: The Stationery
Office 2000.
Verordnung über den Schutz von Nutztieren
(England) (Änderung), SI 2002 Nr. 1646
Verordnung über den Schutz von Nutztieren
(England) (Änderung), SI 2003 Nr. 299
BS 5502:2003 Buildings and Structures for Agriculture
(Landwirtschaftliche Gebäude und Aufbauten)
siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001,
Abschnitt 3.24.1
Sitzungssäle
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.3
Vorhallen
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.4
Sendestudios
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.5
Räume mit Haustechnikanlagen Bestimmungen über die Notbelüftung zur
Bekämpfung der Verbreitung bei kontaminierender
Gasentweichung (z. B. Kältemittel-Leckagen) finden
sich in Absatz 23 bis 25 der HSE-Leitlinie 202
General Ventilation in the Workplace – Guidance for
Employers. Weitere Leitlinien finden sich in der Norm
BS 4434:1989 Specification for safety aspects in the
design, construction and installation of refrigeration
appliances and systems (Vorgaben für
Sicherheitsaspekte beim Entwurf, Bau und Einbau
von Kühl- und Gefriergeräten und -systemen).
Call-Center
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.2
Gastronomie (einschließlich
gewerbliche Küchen)
HSE Catering Information Sheet Nr. 10, 2000:
Ventilation of kitchens in catering establishments
(Lüftung von Küchen in Gastronomieeinrichtungen)
HSE Information Sheet Nr. 11, 2000: The main health
and safety law applicable to catering (Wesentliche
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die
Gastronomie)
siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.6
Reinräume
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.7
Gemeinsam genutzte Räume
Die folgenden Bestimmungen gelten für gemeinsam
genutzte Räume, in denen die Ansammlung großer
Menschenmengen erwartet wird, z. B.
Einkaufszentren und Eingangshallen. Sie gelten nicht
für gemeinsam genutzte Räume, die ausschließlich
oder hauptsächlich für den Personenverkehr genutzt
werden.
Entweder:
64
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
a. natürliche Lüftung mithilfe einer oder mehrerer
Lüftungsöffnung(en), die sich an geeigneter Stelle
befinden und über eine Gesamtdurchlassfläche von
mindestens 1/50 der Bodenfläche des gemeinsam
genutzten Raums verfügen, oder
b. mechanische Lüftung, die so eingebaut ist, dass
die Versorgung mit frischer Luft mit einer
Luftzufuhrrate von 1 l/s pro m2 Bodenfläche
gewährleistet ist.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 65
Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume Fortsetzung
Gebäude/Raum/Aktivität
Verordnungen und Leitlinien (siehe auch
Abschnitt 8)
Kommunale Wohngebäude
EST, Energy Efficiency Best Practice in Housing,
Good Practice Guide GPG 192: Designing energy
efficient multi-residential buildings (Planung
energieeffizienter Mehrfamilien-Wohngebäude)
siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.8
Computer-Räume
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.9
Gerichtssäle
Ministerium für Verfassungsangelegenheiten Court
standards and design guide (Normen und
Planungsleitfaden für Gerichtsgebäude), 2004
Dunkelkammer (Fotografie)
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.4
Verkaufsräume
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.5
Fabriken und Lagerhallen
Fabrikengesetz (Factories Act)
Arbeitsschutzgesetz (Health and Safety at Work etc.
Act)
siehe auch CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.11
Anstelle dieser Vorschriften gelten häufig strengere
Kriterien wie die Belüftungsanforderungen des
spezifischen Herstellungsprozesses.
Hochhäuser
(Nichtwohngebäude)
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.12
Gartenbau
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 2.24.6
Krankenhäuser und
Gesundheitseinrichtungen
Aktivitäten-Datenbank des staatlichen
Gesundheitsdienstes (National Health Service, NHS)
Gesundheitstechnische Notiz (Health Technical
Memorandum, HTM) 03
Leitlinien für Gebäude im Gesundheitswesen (Health
Building Notes, HBN) – diverse
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.13
Hotels
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.14
Industrielüftung
Industrial ventilation (Industrielüftung), 24. Ausgabe,
Manual of recommended practice (Handbuch mit
empfohlenen Verfahren), American Conference of
Government Industrial Hygienists, ACGIH
HS(G) 37 An introduction to local exhaust ventilation
(Einführung in die örtliche Entlüftung)
HS(G) 54 Maintenance, examination and testing of
local exhaust ventilation (Wartung, Analyse und
Prüfung der örtlichen Entlüftung)
HS(G) 193 COSHH essentials (Grundlagen zur
Kontrolle gesundheitsgefährdender Substanzen –
Control of Substances Hazardous to Health
66
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Labore
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.16
Museen, Büchereien und
Kunstgalerien
BS 5454:2000.
CIBSE-Leitfaden B2: 2001, Abschnitt 3.17
Technikräume
CIBSE-Leitfaden B2: 2001, Abschnitt 3.18
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 67
Tabelle 6.3: Lüftung anderer Gebäude und Räume Fortsetzung
Gebäude/Raum/Aktivität
Verordnungen und Leitlinien (siehe auch
Abschnitt 8)
Gefängniszellen
Nähere Informationen bei der nationalen
Straftäterverwaltung (National Offender Management
Service, NOMS). Home Office, NOMS Property,
Technical Services, Room 401, Abell House, John
Islip St., London SW1P 4LH
Schulen und
Bildungseinrichtungen
Vorkehrungen für die Lüftung von Schulen können im
Einklang mit den Leitlinien im Building Bulletin 101,
Ventilation of School Buildings (Lüftung von
Schulgebäuden, siehe www.teachernet.gov.uk/iaq)
und in der Bildungsverordnung (Schulgelände)
getroffen werden. Das Building Bulletin 101 kann
auch als Leitfaden für die Lüftungsanforderungen in
anderen Bildungsgebäuden mit ähnlichen
Räumlichkeiten wie Schulen dienen, z. B. Gebäuden
mit Oberstufenräumen. Gegebenenfalls sind die
Normen jedoch nicht für bestimmte Bereiche
geeignet, in denen gefährlichere Aktivitäten
stattfinden, als dies gewöhnlich in Schulen der Fall ist,
z. B. praktische und berufsbezogene Aktivitäten, bei
denen die Eindämmung gefährlicher Stoffe oder
Rauchabsaugung erforderlich ist
Das Building Bulletin kann ferner für Kinderzentren
und andere Kleinkindeinrichtungen einschließlich
Kinderkrippen, Spielgruppen usw. verwendet werden.
Ladengeschäfte und
Einzelhandelgebäude
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.20
Sportzentren (einschließlich
Schwimmbäder)
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.21
Normen-Räumlichkeiten
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.24.7
Sanitärräume
wie Bürogebäude in Tabelle 2.1a
Verkehrsgebäude und einrichtungen
CIBSE-Leitfaden B2:2001, Abschnitt 3.23
Belüftung von Parkhäusern
6.19 Die Anforderung gilt bei Tiefgaragen, geschlossenen Parkhäusern und
mehrstöckigen Parkhäusern als erfüllt, wenn die mittleren zu erwartenden
Schadstoffniveaus berechnet sind und die Belüftungsrate so angesetzt und die
Ausrüstung so installiert ist, dass die Konzentration von Kohlenmonoxid auf die
folgenden Höchstwerte beschränkt ist:
a. eine durchschnittliche Konzentration von höchstens 30 Teilen pro Million („parts
per million“, ppm) über einen Zeitraum von 8 Stunden;
68
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
b. Spitzenkonzentration, etwa an Rampen und Ausfahrten, von höchstens 90 ppm
während Zeiträumen von maximal 15 Minuten.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 6: Nichtwohngebäude 69
6.20 Das Genehmigte Dokument B enthält ferner Bestimmungen zur Belüftung von
Parkhäusern zum Zweck des Brandschutzmanagements.
Alternative Vorgehensweisen zur Belüftung von
Parkhäusern
6.21 Als Alternative zu Absatz 6.19 wird die Anforderung auch durch die Befolgung der
folgenden Leitlinie erfüllt:
a. Natürlich belüftete Parkhäuser. Einbau von sinnvoll verteilten Einrichtungen für
ständige natürliche Belüftung, z. B. von Öffnungen auf jedem Parkdeck mit einer
gesamten äquivalenten Fläche, die mindestens 1/20 der Bodenfläche dieses
Decks entspricht und von der sich mindestens jeweils 25 % an zwei
gegenüberliegenden Wänden befinden sollten.
b. Mechanisch belüftete Parkhäuser
Entweder:
i. Einbau sowohl von Lüftungsöffnungen für ständige natürliche Belüftung mit
einer äquivalenten Fläche von mindestens 1/40 der Bodenfläche als auch
einer mechanische Lüftungsanlage, die mindestens drei LW/h leisten kann,
oder
ii. bei Tiefgaragen: der Einbau eines mechanischen Belüftungssystems, das
mindestens sechs LW/h leisten kann.
Und:
iii. Für Ausfahrten und Rampen, an denen die Kraftfahrzeuge im Inneren des
Gebäudes mit laufendem Motor in Warteschlangen stehen, sollten
Vorkehrungen für eine örtliche Belüftungsrate von mindestens zehn LW/h
getroffen werden.
6.22 Weitere Leitlinien finden sich im Code of practice for ground floor, multi-storey and
underground car parks (Verfahrenskodex zu Parkplätzen, mehrstöckigen
Parkhäusern und Tiefgaragen), der von der Regulierungsvereinigung für Petroleum
und Explosivstoffe (Association for Petroleum and Explosives Administration, APEA
– www.apea.org.uk) veröffentlicht wurde, im CIBSE-Leitfaden B2, Abschnitt 3.23.3,
sowie in der Health and Safety Publication EH40: Occupational exposure limits for
limiting concentration of exhaust pollutants (Expositionsgrenzen am Arbeitsplatz zur
Begrenzung der Konzentration von Abgasschadstoffen). Brandschutzaspekte werden
im Genehmigten Dokument B behandelt.
70
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden
Allgemeines
7.1 Werden Bauarbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt, müssen die
Arbeiten die anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1 der Bauverordnung
von 2000 erfüllen. Das übrige Gebäude muss die Anforderungen im Anschluss an
die Arbeiten mindestens genauso gut erfüllen wie vor Arbeitsbeginn (siehe
Bestimmungen 3 und 4 der Bauverordnung). Bei Gebäuden, die einer wesentlichen
Nutzungsänderung gemäß Bestimmung 5 der Bauverordnung unterzogen wurden,
gilt ferner im Einklang mit Bestimmung 6 für das Gebäude oder den Gebäudeteil, bei
dem die Nutzungsänderung vorgenommen wurde, der Teil F.
7.2 Fenster sind gesteuerte Einbauteile. Gemäß Bestimmung 4(1) der Bauverordnung
müssen die Austauscharbeiten beim Austausch von Fenstern im Einklang mit den
anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1, d. h. mit den Teilen L und N,
durchgeführt werden. Auch die Teile B, F und J gehören gegebenenfalls zu den
anwendbaren Anforderungen aus Anhang 1.
7.3 Wurden die Originalfenster mit Dauerlüftern eingebaut, müssen die Austauschfenster
über Dauerlüfter mit einer Größe gemäß Absatz 7.6 verfügen.
7.4 Wurden die Originalfenster nicht mit Dauerlüftern eingebaut und wird der Raum nicht
durch andere eingebauten Vorrichtungen angemessen belüftet, gilt der Einbau von
Dauerlüftern (oder gleichwertigen Belüftungsmitteln) als bewährte Praxis zur
Bekämpfung von Kondenswasserbildung und zur Verbesserung der
Innenraumluftqualität. Beim Einbau von Lüftungsvorrichtungen sind zugängliche
Steuerungen vorzusehen.
Anmerkung: Vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Bewertung des
Bedarfs von Dauerlüftern wird Absatz 7.4 gegebenenfalls noch geändert. Wird der
Nutzen von Dauerlüftern in der Kosten-Nutzen-Analyse höher bewertet als die
Kosten, wird die unterstrichene Textpassage wie folgt geändert: „müssen Dauerlüfter
(oder gleichwertige Belüftungsmittel) eingebaut werden“.
7.5 Werden Fenster im Rahmen von Arbeiten im Zusammenhang mit einer wesentlichen
Nutzungsänderung ausgetauscht, gelten die Abschnitte 5 und 6 des vorliegenden
Genehmigten Dokuments.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 71
7.6 In allen Fällen, in denen Dauerlüfter (oder gleichwertige Belüftungsmittel) eingebaut
werden sollen, müssen die neuen Lüftungsöffnungen mindestens so groß wie die
Original-Lüftungsöffnungen und zudem steuerbar sein. Waren keine
Lüftungsöffnungen vorhanden oder ist die Größe der Original-Lüftungsöffnungen
unbekannt, gelten die folgenden Mindestgrößen:
Wohngebäude/Wohnungen:
 Wohnräume – äquivalente Fläche: 5.000 mm2;
 Küchen, Hauswirtschaftsräume und Badezimmer (mit und ohne WC) –
äquivalente Fläche: 2.500 mm2.
Nichtwohngebäude:
 Nutzbare Räume: bei Bodenflächen bis 10 m2 – äquivalente Fläche: 2.500 mm2;
bei Bodenflächen über 10 m2 – äquivalente Fläche: 250 mm2 pro m2
Bodenfläche;
 Küchen (nicht gewerblich) – äquivalente Fläche: 2.500 mm2 ;
 Badezimmer und Duschräume – äquivalente Fläche: 2.500 mm2 pro Bad oder
Dusche;
 Sanitärräume (und/oder Wascheinrichtungen) – äquivalente Fläche: 2.500 mm2
pro WC.
Hinzufügen eines Wohnraums (ohne Wintergärten) zu
einem bestehenden Wohngebäude/Wohnung
7.7 Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Leitlinien in Absatz 7.8 bis 7.10
befolgt werden.
7.8 Die allgemeine Lüftungsleistung für den zusätzlichen Raum und gegebenenfalls die
angrenzenden Räume kann durch Befolgung einer der folgenden Optionen erreicht
werden:
a. durch Unterflurlüfter, die wie folgt eingesetzt werden können:
i. ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der
nun nicht mehr über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen,
sind die Leitlinien in Absatz 5.15 zu befolgen;
ii. Ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der
weiterhin über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen, deren
äquivalente Unterflurlüfter-Fläche jedoch weniger als 5.000 mm2 beträgt,
sind die Leitlinien in Absatz 5.15 zu befolgen;
72
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
iii. ist der zusätzliche Raum mit einem bestehenden Wohnraum verbunden, der
weiterhin über Fenster nach draußen verfügt, die sich öffnen lassen und deren
äquivalente Unterflurlüfter-Fläche mindestens 5.000 mm2 beträgt, müssen
zwischen den beiden Räumen Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche
von mindestens 8.000 mm2 und zwischen dem zusätzlichen Raum und der
Außenumgebung Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von
mindestens 8.000 mm2 eingebaut werden;
b. durch eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die zur
Lüftung des zusätzlichen Wohnraums eingesetzt wird. Die Luftzufuhrrate zu
diesem Raum wird wie folgt bestimmt: Zunächst wird die Lüftungsleistung der
Lüftung des Gesamtgebäudes gemäß Tabelle 5.1b bestimmt. Anschließend
wird die erforderliche Luftzufuhrrate für den Raum anhand folgender Formel
berechnet:
(Lüftungsleistung Gesamtgebäude × Raumvolumen)/(Gesamtvolumen aller
Wohnräume).
7.9 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien in Tabelle 5.2a zu befolgen.
7.10 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich ebenfalls in der
Tabelle 5.2a, Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung finden sich in
Tabelle 5.3.
Hinzufügen eines Feuchtraumes zu einem bestehenden
Wohngebäude.
7.11 Die Anforderungen an den zusätzlichen Feuchtraum gelten als eingehalten, wenn die
Leitlinien in Absatz 7.12 bis 7.15 befolgt werden.
7.12 Gesamtgebäudelüftung und Absaugentlüftung können durch eines der folgenden
Mittel erreicht werden:
a. ein zeitweise betriebenes Absauggebläse gemäß Tabelle 5.2a und ein
Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 2.500 mm2;
b. eine Einzelraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gemäß Tabelle 5.2a;
c. passive Schachtentlüftung gemäß Tabelle 5.2b;
d. kontinuierliche mechanische Absauglüftung gemäß Tabelle 5.2c.
7.13 Um eine gute Luftzirkulation durch das Wohngebäude sicherzustellen, muss die
Innentür zwischen dem Feuchtraum und der bestehenden Wohnung mit einer
Einkerbung mit einer Fläche von mindestens 7.600 mm2 über dem Bodenbelag
versehen sein. Bei einer Standardtür mit einer Breite von 76 mm entspricht das einer
Einkerbung von 10 mm. Hierzu wird bei fertiggestelltem Bodenbelag eine Einkerbung
von 10 mm über dem Bodenbelag oder bei nicht fertiggestelltem Bodenbelag eine
Einkerbung von 20 mm über den Fußbodenbrettern bzw. der sonstigen
Fußbodenoberfläche ausgeführt.
7.14 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien für das geeignete System in den
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 73
Tabellen 5.2a bis 5.2c zu befolgen.
74
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
7.15 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich in der Tabelle 5.2a,
Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung in Tabelle 5.3.
Hinzufügen eines Wintergartens zu einem bestehenden
Gebäude
7.16 Die Leitlinien gelten für Wintergärten mit einer Bodenfläche über 30 m2.
7.17 Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Leitlinien in Absatz 7.18 bis 7.20
befolgt werden.
7.18 Die allgemeine Lüftungsleistung für den Wintergarten und gegebenenfalls die
angrenzenden Räume kann durch die Verwendung von Unterflurlüftern erreicht
werden. Unabhängig von der Art der Lüftungssysteme im bestehenden Raum, der an
den Wintergarten angrenzt, sind die Leitlinien in Absatz 5.16 zu befolgen.
7.19 Bei der Ausblaslüftung sind die Leitlinien in Tabelle 5.2a zu befolgen.
7.20 Leitlinien zu den Einsatzorten und Steuerungen finden sich ebenfalls in der
Tabelle 5.2a, Leitlinien zu den Normen für die Leistungsüberprüfung finden sich in
Tabelle 5.3.
Historische Gebäude
7.21 Bei historischen Gebäuden ist die Bewahrung ihrer besonderen Merkmale zu
berücksichtigen: siehe BS 7913. Ziel solcher Arbeiten sollte es sein, die Lüftung so
weit wie erforderlich zu verbessern, ohne dabei den Charakter des historischen
Gebäudes zu beeinträchtigen oder das Risiko langfristiger Verschlechterungen der
Bausubstanz oder der Einbauten zu erhöhen. Möglicherweise ist das historische
Gebäude aufgrund seiner Bausubstanz durchlässiger als ein modernes Gebäude;
dies kann anhand von Druckprüfungen festgestellt werden. Um ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen dem Schutz historischer Gebäude und der Lüftung zu
erreichen, ist es angemessen, den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen
Behörde einzuholen.
7.22 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten in historischen
Gebäuden, die eine rücksichtsvolle Behandlung rechtfertigen und bei denen es
daher sinnvoll sein kann, Rat von außen einzuholen, sind zum Beispiel:
a. Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor
unangemessenen Veränderungen wie z. B. dem Austausch von Fenstern, Türen
oder Oberlichtern unterzogen wurde;
b. Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes (z. B. nach einem Feuer
oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe);
c. Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz zur Feuchtigkeitsregulierung und
zur Bekämpfung potenzieller langfristiger Fäulnisprobleme „atmen“ kann: siehe
Informationsblatt der Gesellschaft zum Schutz historischer Gebäude (Society for
the Protection of Ancient Buildings) SPAB Information Sheet Nr. 4, The need for
old buildings to breathe (Erforderlicher Luftaustausch in historischen Gebäuden),
1986.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 7: Arbeiten an bestehenden Gebäuden 75
76
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Renovierung von Küchen oder Badezimmern in
bestehenden Wohngebäuden/Wohnungen
7.23 Handelt es sich bei einer der Baumaßnahmen, die in der Küche oder dem
Badezimmer eines bestehenden Gebäudes durchgeführt werden, um „Bauarbeiten“
gemäß Bestimmung 3 der Bauverordnung, darf gemäß der Verordnung die
Einhaltung anderer Bestimmungen der Verordnung einschließlich
Lüftungsbestimmungen durch diese Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Gemäß der
Verordnung müssen die Arbeiten ferner einer Bauaufsichtsbehörde gemeldet
werden. Dabei kann es sich um die Bauaufsichtsabteilung der Kommunalbehörde
oder einen „zugelassenen Prüfer“ handeln. Alternativ können Sie die Arbeiten von
einem Bauunternehmer/Installateur durchführen lassen, der in einem von der CLG
zugelassenen System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute (Competent Person
Scheme, CPS) eingetragen ist. Eingetragene Installateure müssen alle von ihnen
durchgeführten meldepflichtigen Arbeiten bescheinigen und dem Betreiber ihres
Zertifizierungssystems melden. Diese gibt die Informationen an die zuständige
Bauaufsichtsbehörde weiter.
7.24 Gemäß der Definition in Bestimmung 3 der Bauverordnung von 2000 beinhalten
„Bauarbeiten“ eine Reihe von Bautätigkeiten in bestehenden Gebäuden und alle
Arbeiten an gesteuerten gebäudetechnischen Anlagen (nähere Informationen siehe
Bauverordnung von 2000 (konsolidierte Fassung) unter
www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/1115314808708.html).
7.25 Bei der Durchführung von „Bauarbeiten“ sind alle vorhandenen Absauggebläse oder
passiven Schachtentlüftungsanlagen (oder Dunstabzugshauben, welche die Abluft
aus der Küche ableiten) beizubehalten oder durch neue zu ersetzen. Sind keine
Lüftungsanlagen vorhanden, ist der Neueinbau hingegen nicht erforderlich. Der
Austausch von Absauggebläsen oder Dunstabzugshauben ähnlichen Typs unter
Verwendung der bestehenden Verdrahtung muss nicht an eine
Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.
7.26 Beim Einbau von Verbrennungsgeräten ist das Genehmigte Dokument J – Heat
producing appliances (Wärmeerzeugende Geräte) heranzuziehen. Dieses Dokument
kann unter
www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/4000000000502.html
abgerufen werden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 77
Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen
Normen
BS EN 378-3:2008 Refrigerating systems and heat pumps – Safety and environmental
requirements. Installation site and personal protection (Kälteanlagen und Wärmepumpen
― Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen. Aufstellungsort und Schutz
von Personen).
BSI PD CR 1752:1999 Ventilation for buildings – design criteria for the indoor environment
(Lüftung von Gebäuden – Planungskriterien für Innenräume).
BS 5502:2003 Buildings and Structures for Agriculture. Mehrere Teile sind anwendbar,
darunter: Teil 33:1991 Guide to the control of odour pollution (Richtlinie zur Verhütung von
Geruchsbelästigung), AMD 10014 1998. Teil 52:1991 Code of practice for design of alarm
systems, emergency ventilation and smoke ventilation for livestock housing (Merkblatt für
die Bauweise von Alarmsystemen und Notbelüftung für Viehbehausungen), AMD 10014
1998.
BS 5454: 2000 Recommendations for the storage and exhibition of archival documents
(Empfehlung für die Lagerung und Ausstellung von archivierten Dokumenten).
BS 5925: 1991 Code of practice for ventilation principles and designing for natural
ventilation (Natürliche Belüftung von Wohn- und Bürogebäuden). AMD 8930 1995.
BS 7913: 1998 Principles of the conservation of historic buildings (Richtlinie für
Grundsätze zur Konservatierung von historischen Gebäuden).
BS EN 13141-1: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Externally and internally mounted air
transfer devices (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für
die Lüftung von Wohnungen - Teil 1: Außenwand- und Überströmluftdurchlässe).
BS EN 13141-3: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Range hoods for residential use (Lüftung
von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von
Wohnungen - Teil 3: Dunstabzugshauben für den Hausgebrauch).
BS EN 13141-4: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Fans used in residential ventilation
systems (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die
Lüftung von Wohnungen - Teil 4: Ventilatoren in Lüftungsanlagen für Wohnungen).
BS EN 13141-6: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Exhaust ventilation system packages used
in a single dwelling (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten
für die Lüftung von Wohnungen - Teil 6: Baueinheiten für Abluftanlagen für eine einzelne
Wohnung).
BS EN 13141-7: 2004 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Performance testing of a mechanical
supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical ventilation
78
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
systems intended for single family dwellings (Lüftung von Gebäuden. Leistungsprüfungen
von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 7: Leistungsprüfung von
mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich Wärmerückgewinnung] für
Lüftungsanlagen in Einfamilienhäusern).
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 79
BS EN 13141-8: 2006 Ventilation for buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Performance testing of unducted
mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical
ventilation systems intended for single family dwellings. (Lüftung von Gebäuden.
Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 8:
Leistungsprüfung von diffusen mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich
Wärmerückgewinnung] für ventilatorgestützte Lüftungsanlagen von einzelnen Räumen).
BS EN 13986: 2004 Wood-based panels for use in construction. Characteristics,
evaluation of conformity and marking (Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung).
Andere Veröffentlichungen
American Conference of Government industrial hygienists (ACGIH)
Industrial ventilation 26th Edition, Manual of recommended practice (Handbuch mit
empfohlenen Verfahren).
Abrufbar unter: www.acgih.org/store
Bauforschungsinstitut (Building Research Establishment, BRE)
BRE Digest 464, Teil 1: VOC emissions from building products. Sources, testing and
emission data (Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten.
Quellen, Prüfung und Emissionsdaten), 2002. ISBN 1 86081 546 4.
BRE Digest 464, Teil 2: VOC emissions from building products. Control, evaluation and
labelling schemes (Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen aus
Bauprodukten. Kontrolle, Evaluierung und Kennzeichnung), 2002. ISBN 1 86081 547 2.
Chartered Institution of Building Services Engineers (CIBSE)
Applications Manual AM10: Natural ventilation in non-domestic buildings (Natürliche
Belüftung in Nichtwohngebäuden), 2005.
ISBN 1 80328 756 1.
Applications Manual AM13: Mixed mode ventilation (Gemischte Belüftung), 2000. ISBN 1
90328 701 4.
CIBSE-Leitfaden A: Environmental design (Umweltplanung), 2006. ISBN-13: 978-1903287-66-8.
CIBSE-Leitfaden B2: Ventilation and air conditioning (Lüftung und Klimatisierung), 2001.
ISBN 1 90327 816 2.
TM13: Minimising the risk of Legionnaires’ disease, 2002. ISBN 1 90328 723 5.
CIBSE-Inbetriebnahmerichtlinien (Commissioning Codes), abrufbar unter:
www.cibse.org/index.cfm?go=publications.view&item=266.
Werkzeuge für die Lüftungshygiene:
BSRIA Facility-Management-Spezifikation 1 Guidance to the standard specification for
ventilation hygiene (Leitfaden zur Standard-Spezifizierung für Lüftungshygiene), 2002.
ISBN 0 86022 454 6.
CIBSE TM26 Hygienic maintenance of office ventilation ductwork (Hygienemanagement
von Lüftungsrohren in Büroräumen), 2000.
ISBN1 90328 711 1.
HSE HSG 202 General ventilation in the workplace. Guidance for employers (Allgemeine
Lüftung am Arbeitsplatz – Leitlinien für Arbeitgeber), 2002.
ISBN 0 71761 793 9.
HVCA TR/19 Guide to good practice. Internal cleanliness of ventilation systems (Leitfaden
80
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
zur bewährten Praxis – Innere Reinheit von Lüftungsanlagen), 2005. ISBN 0 90378 335 5.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 81
Verteidigungsanlagen (Defence Estates)
Defence Works Functional Standard, Design and Maintenance Guide 08: Space
requirements for plant access operation and maintenance (Funktionelle Norm für
Verteidigungsarbeiten, Planungs- und Wartungsleitfaden 08: Raumbedarf für den Zugang
zu Anlagen zu Betriebs- und Wartungszwecken), 1996. ISBN 0 11772 785 7. Abrufbar
unter: www.defence-estates.mod.uk/publications/dmg/dmg_08.pdf
Ministerium für Verfassungsangelegenheiten (Department for Constitutional Affairs,
DCA)
Court standards and design guide (Normen und Planungsleitfaden für Gerichtsgebäude),
2004. Erhältlich auf CD-ROM beim DCA.
Ministerium für Kinder, Schulen und Familien (Department for Children, Schools
and Families, DCSF);
Building Bulletin 101, Ventilation of school buildings, 2006. ISBN 0 11271 164 2.
Siehe: www.teachernet.gov.uk/iaq
Gesundheitsministerium, Abteilung Anlagen und Einrichtungen (Department of
Health Estates and Facilities Division)
HTM 03; Teil A – Ventilation in healthcare premises: Design and validation (Lüftung in
Räumlichkeiten des Gesundheitswesens: Planung und Validierung), 2007.
HTM 03; Teil B – Ventilation in healthcare premises: Verification and operational
Management (Lüftung in Räumlichkeiten des Gesundheitswesens: Prüfungs- und
Betriebsmanagement), 2007.
HBN (diverse).
Energiesparfonds (Energy Saving Trust)
Leitfaden für bewährte Praxis 192. Designing energy efficient multi-residential buildings
(Planung energieeffizienter Mehrfamilien-Wohngebäude), 1997. Abrufbar unter:
www.est.org.uk/bestpractice/index.cfm (im Archiv).
Gewerbeaufsichtsamt (Health and Safety Executive, HSE)
HSE Catering Information Sheet Nr. 10, Ventilation of kitchens in catering establishments
(Lüftung von Küchen in Gastronomieeinrichtungen), 2007. Abrufbar unter:
www.hsebooks.com
HSE Catering Information Sheet Nr. 11, The main health and safety law applicable to
catering (Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Gastronomie),
2000. Abrufbar unter: www.hsebooks.com
HSG 258 Controlling airborne contaminants at work. A guide to local exhaust ventilation
(Bekämpfung von Luftschadstoffen am Arbeitsplatz. Leitfaden zur örtlichen Entlüftung)
(LEV), 2008. ISBN 978 0 71 76 6298 2 (ersetzt HSG 54 und HSG 37).
HSG 193. COSHH Essentials. Abrufbar unter: www.coshh-essentials.org.uk
HSG 202 General ventilation in the workplace – Guidance for employers (Allgemeine
Lüftung am Arbeitsplatz – Leitlinien für Arbeitgeber), 2000.
ISBN 0 71761 793 9.
L8 Legionnaires Disease: The control of legionella bacteria in water systems. Approved
code of practice and guidance (Legionärskrankheit: Kontrolle von Legionella-Bakterien in
Wassersystemen. Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinien), 2000. ISBN 0 71761 772
6.
L24 Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992.
Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinien, 2001. ISBN 0 71760 413 6.
Rechtsvorschriften
82
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Fabrikengesetz von 1961, Kapitel 34.
Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) von 2000, SI 2000/1870.
Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung) von 2002, SI
2002/1646.
Verordnung über den Schutz von Nutztieren (England) (Änderung) von 2003, SI 2003/299.
Genehmigtes Dokument F (2010) Abschnitt 8: Normen und andere Veröffentlichungen 83
Department for Communities and Local Government (Ministerium für Kommunen
und Kommunalverwaltung)
Planning Policy Guidance (PPG) 15: Planning and the historic environment (Leitlinien für
die Planungspolitik. Planung und historische Umgebung); DoE, 1994. Die Absätze 6.1 bis
6.40 wurden durch das Rundschreiben 01/2007, Revisions to principles of selection for
listing buildings (Überarbeitungen der Grundsätze bei der Auswahl denkmalgeschützter
Gebäude) ersetzt. Beide sind abrufbar unter:
www.communities.gov.uk/planningandbuilding/planning/planningpolicyguidance/historicen
vironment/ppg15/
Review of Health and Safety Risk Drivers (Übersicht über Risikofaktoren für Gesundheit
und Sicherheit) (BD 2518); abrufbar unter:
www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/reviewhealthsafety.pdf
Gesellschaft zum Schutz historischer Gebäude (Society for the Protection of
Ancient Buildings, SPAB)
Information Sheet Nr. 4, The need for old buildings to breathe (Erforderlicher
Luftaustausch in historischen Gebäuden), 1987.
84
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Schlüsselbegriffe
Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments bezeichnet der Ausdruck
Luftdurchlässigkeit: die physikalische Eigenschaft, mit der die Luftdichtheit der
Bausubstanz gemessen wird. Sie ist definiert als Luftdurchlassrate pro Hüllfläche bei
einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m2). Die
geplante Luftdurchlässigkeit ist der während der Planungsphase festgelegte Sollwert.
Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw. des gemessenen Teils des Gebäudes
entsprechen der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die an das
Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird, angrenzen. Dazu gehören auch Wände
und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur Berechnung dieser Fläche werden die
Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die zwischen Innenwänden, -böden und -decken
und Außenwänden, -böden und -decken liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls
berücksichtigt. Die Gebäudehüllenflächen eines Reihenhauses schließen auch die
Wohnungstrennwand/die Wohnungstrennwände ein.
Die Gebäudehüllenflächen einer Wohnung in einem
Abbildung 5:
mehrgeschossigen Gebäude schließen die mit
Vorkehrungen für
angrenzenden Wohnungen gemeinsamen Böden,
Unterflurlüftung
Wände und Decken ein.
Luftdichtheit: allgemeiner beschreibender Begriff für
die Widerstandsfähigkeit der Gebäudehülle gegen
Infiltration bei geschlossenen Lüftern. Je größer die
Luftdichtheit bei einer bestimmten Druckdifferenz auf
der Gebäudehülle, desto geringer die Infiltration.
Automatische Steuerung: Öffnen und Schließen oder
Ein- und Ausschalten eines Lüftungsgerätes oder
Regelung der Leistung des Gerätes durch eine
mechanische oder elektronische Steuerung, die auf
einen entsprechenden Auslöseimpuls reagiert. In der
Regel handelt es sich um einen Impuls im
Zusammenhang mit der Luftfeuchtigkeit im Raum, dem
Schadstoffniveau (z. B. Kohlendioxidkonzentration in
einem Raum), der Belegung der Räumlichkeiten (z. B.
mithilfe eines passiven Infrarot-Bewegungsmelders)
oder der Druckdifferenz am Gerät (z. B. aufgrund von
Wind außerhalb des Gebäudes).
Unterflurlüfter: kleine Lüftungsöffnung, die für die
Lüftung des Gesamtgebäudes ausgelegt ist. Siehe
Abbildung 5.
Untergeschosse für Wohngebäude: eine Wohnung
oder ein nutzbarer Teil einer Wohnung (d. h. ein
Wohnraum), die bzw. der ganz oder teilweise unter
Bodenniveau liegt. Zu beachten ist, dass ein Keller
kein Untergeschoss ist, wenn er ausschließlich für
Lagerzwecke, für die Heizanlage oder andere Zwecke außer Wohnzwecken genutzt wird.
Badezimmer: ein Raum, in dem sich eine Badewanne oder eine Duschkabine sowie
gegebenenfalls zusätzlich sanitäre Einrichtungen befinden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Schlüsselbegriffe  85
Outside
Außen
Bauaufsichtsbehörde: eine lokale Behörde oder ein zugelassener Prüfer.
Keller: siehe Untergeschosse für Wohngebäude.
Verschließbare Öffnung: eine Lüftungsöffnung, die sich über manuelle oder
automatische Steuerung öffnen lässt.
Gemeinsam genutzte Räume: Räumlichkeiten, in denen die Ansammlung großer
Menschenmengen erwartet wird, z. B. Einkaufszentren oder Kino-/Theaterfoyers. Im Sinne
des vorliegenden Genehmigten Dokuments sind Räumlichkeiten, die ausschließlich oder
hauptsächlich für den Personenverkehr genutzt werden (z. B. Korridore und
Aufzugvorräume in Bürogebäuden und Wohnungsblöcken) keine gemeinsam genutzten
Räume.
Kontinuierlicher Betrieb: wenn eine mechanische Lüftungsanlage dauerhaft läuft, z. B.
mechanische Absauglüftung und mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (WRG). Der Luftdurchsatz der mechanischen Lüftung muss nicht
konstant sein, sondern kann über manuelle oder automatische Steuerung abhängig von
der zu entfernenden Schadstoff- oder Wasserdampfmenge variiert werden.
Äquivalente Fläche: Maß der aerodynamischen Leistung von Lüftern. Sie entspricht der
Fläche einer klar begrenzten Öffnung, durch welche die Luft bei einer identischen
angewandten Druckdifferenz mit demselben Volumendurchsatz flösse wie durch die
betrachtete Öffnung.
Absaugentlüftung: die direkte Abfuhr von Luft aus einem Raum oder Räumlichkeiten
nach draußen. Absaugentlüftung kann durch natürliche Mittel (z. B. passive
Schachtentlüftung) oder mechanische Mittel (z. B. ein Absauggebläse oder eine zentrale
Anlage) erfolgen.
Lichte Fläche: Die lichte geometrische Fläche eines Lüfters.
Bruttoinnenvolumen: das gesamte Innenvolumen des beheizten Raumes einschließlich
dem Volumen aller Möbel, Innenwände, Innenböden usw.
Wohnraum: ein zu Wohnzwecken, jedoch nicht ausschließlich als Küche, Badezimmer,
Keller oder Sanitärraum genutzter Raum.
Historische Gebäude: darunter fallen (a) denkmalgeschützte Gebäude; (b) Gebäude in
Schutzgebieten; (c) Gebäude von architektonischem oder historischem Interesse, die im
Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind; (d)
Gebäude von architektonischem oder historischem Interesse, die sich in nationalen Parks,
in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit oder an Welterbestätten befinden; und (e)
traditionelle Gebäude mit traditionellen Bauformen und Bauweisen.
Infiltration: unkontrollierter Luftaustausch zwischen dem Gebäudeinneren und der
Außenluft durch Risse, durchlässige Bereiche und andere unbeabsichtigte Öffnungen in
einem Gebäude, der durch die Druckdifferenz als Folge von Wind und/oder
Schornsteineffekten verursacht wird.
86
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Zeitweiser Betrieb: nicht dauerhafter Betrieb einer mechanischen Lüftungsanlage, die in
der Regel nur eingesetzt wird, wenn ein spezifischer Bedarf zur Entfernung von
Schadstoffen oder Wasserdampf besteht (z. B. beim Kochen oder Baden). Der zeitweise
Betrieb kann über manuelle Steuerung oder automatische Steuerung erfolgen.
Manuelle Steuerung: Öffnen und Schließen oder Ein- und Ausschalten eines
Lüftungsgerätes oder Regelung der Leistung des Gerätes durch die Nutzer eines Raums
oder Gebäudes (siehe automatische Steuerung).
Nutzbarer Raum: Raum in einem Nichtwohngebäude, der von Personen z. B. als Büro,
Arbeitsraum, Klassenraum, Hotelzimmer oder ähnliches genutzt wird; ausgenommen sind
jedoch Badezimmer, Sanitärräume, Hauswirtschaftsräume und Räume oder Bereiche,
die ausschließlich oder hauptsächlich für den Personenverkehr, für Haustechnikanlagen
oder für Lagerzwecke genutzt werden.
Passive Schachtentlüftung (Passive Stack Ventilation, PSV): Belüftungssystem, das
Lüftungsrohre von den Zimmerdecken zu Endeinrichtungen auf dem Dach führt, die mittels
einer Kombination aus dem natürlichen Schornsteineffekt und dem Winddruck über dem
Dach des Gebäudes Luft nach außen abführen.
Ständig geöffneter Durchlass: Lüftungsöffnung, die sich ständig in geöffnetem
Zustand befindet.
Ausblaslüftung: manuell gesteuerte Lüftung von Räumen und Bereichen mit einem
relativ hohen Durchsatz, um Schadstoffe und Wasserdampf schnell zu verdünnen.
Ausblaslüftung kann durch natürliche Mittel (z. B. ein Fenster, das sich öffnen lässt) oder
mechanische Mittel (z. B. ein Absauggebläse) erfolgen.
Gezielte Belüftung: der Teil der Lüftung eines Gebäudes, der durch eingebaute
Lüftungsanlagen im Gebäude (z. B. über Unterflurlüfter, passive Schachtentlüftung,
Absauggebläse, mechanische Lüftungsanlagen oder Klimaanlagen) erfolgt.
Sanitärraum: Raum mit einem oder mehreren WCs oder Urinalen. Sanitärräume mit
einer oder mehreren Kabinen zählen als ein Raum, wenn die Luft ungehindert durch den
gesamten Sanitärraum strömen kann.
Schornsteineffekt: die Druckdifferenz zwischen Innen- und Außenbereich eines
Gebäudes, die durch Unterschiede in der Luftdichte im Zusammenhang mit den
Temperaturunterschieden zwischen Innen- und Außenluft verursacht wird.
Wasseraktivität: Maß für das vorhandene Wasser für Mikroorganismen, bestimmt durch
das Verhältnis des Wasserdampfdrucks des Wassers in einem Material zum Dampfdruck
über reinem Wasser mit identischer Temperatur und identischem Druck. Im stabilen
Zustand entspricht dieses Verhältnis nummerisch der relativen Gleichgewichtsfeuchte
(equilibrium relative humidity) der Luft, Letztere wird jedoch in der Regel als Prozentsatz
ausgedrückt (gemäß Annex 14 der Internationalen Energieagentur [IEA], Quellensammlung
[IEA Annex 14, 1991]).
Genehmigtes Dokument F (2010) Schlüsselbegriffe  87
Hauswirtschaftsraum: ein Raum mit einem Spülbecken oder einer anderen Einrichtung
oder Ausstattung, bei dem nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden
kann, dass Wasserdampf in signifikanten Mengen erzeugt wird.
Belüftung: Zu- und Abfuhr von Luft (durch natürliche und/oder mechanische Mittel) zu
und aus einem Raum oder Räumen innerhalb eines Gebäudes. Sie besteht im Normalfall
aus einer Kombination aus gezielter Belüftung und Infiltration.
Lüftungsöffnung: beliebige Vorrichtung zur gezielten Belüftung (kann beständig
geöffnet oder verschließbar sein), die eine direkte Verbindung zur Außenluft herstellt: z. B.
die Teile eines Fensters, die sich öffnen lassen, ein Lüftungsschlitz oder ein
Unterflurlüfter. Darunter fallen auch Türen, die eine direkte Verbindung zur Außenluft
herstellen.
Feuchtraum: Raum, der für Haushaltstätigkeiten genutzt wird (z. B. zum Kochen,
Wäschewaschen oder Baden), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
Wasserdampf in signifikanten Mengen erzeugt wird: z. B. Küchen, Hauswirtschaftsräume
oder Badezimmer. Im Sinne von Teil F gelten auch Sanitärräume als Feuchträume.
Lüftung des Gesamtgebäudes (allgemeine Lüftung): nominal kontinuierliche Lüftung
mit einem relativ geringen Durchsatz, um Schadstoffe und Wasserdampf zu verdünnen
und zu eliminieren, die nicht durch Absaugentlüftung, Ausblaslüftung oder Infiltration
entfernt wurden, und um das Gebäude mit Außenluft zu versorgen.
88
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung
Einleitung
Wie im Abschnitt über Leistung beschrieben, werden in diesem Genehmigten Dokument
Lüftungsvorrichtungen zur Kontrolle von Feuchtigkeit und von Schadstoffen in Gebäuden
empfohlen. Zu diesem Zweck müssen akzeptable Feuchtigkeits- und Schadstoffniveaus
definiert werden. In diesem Anhang sind die Feuchtigkeits- und Schadstoffwerte
festgelegt, die mithilfe der Vorrichtungen in diesem Genehmigten Dokument kontrolliert
werden sollen.
Gegebenenfalls können die Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht
angemessen auf Schadstoffe aus Verbrennungsraumheizgeräten ohne Abzug oder aus
gelegentlichen nutzerverursachten Ereignissen wie Anstreichen, Rauchen, Reinigen oder
anderen Ereignissen mit hoher Schadstofffreisetzung angewendet werden. Die
Verbreitung von Infektionen über die Luft oder Verschmutzung durch Quellen außerhalb
des Gebäudes werden in diesem Genehmigten Dokument nicht behandelt. Zwar sind
einige dieser Überlegungen unter Umständen wichtige Faktoren für die Erzielung
akzeptabler Innenraumluftqualität, bestehende Lösungen sind jedoch für die Aufnahme in
diese Leitlinien noch nicht ausreichend entwickelt; in der Tat lässt sich die
Innenraumluftqualität möglicherweise besser an der Quelle kontrollieren (d. h. durch
Vermeidung, Isolierung oder die Verwendung von Produkten mit geringeren Emissionen).
Leistungskriterien für Wohnungen/Wohngebäude
Für Feuchtigkeit gilt folgendes Leistungskriterium:

An den Außenwänden einer ordnungsgemäß beheizten Wohnung mit üblicher
Feuchtigkeitserzeugung darf sich kein sichtbarer Schimmel befinden.
Die wichtigsten Leistungskriterien für andere Schadstoffe in der Innenraumluft sind
nachfolgend beschrieben.
Die Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2) darf folgende Werte nicht überschreiten:

288 µg/m3 (150 ppb) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Gesundheitsministerium,
2004);

40 µg/m3 (20 ppb) – langfristiger Durchschnittswert (Gesundheitsministerium, 2004).
Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf folgende Werte nicht überschreiten:

100 mg/m3 (90 ppm) – Durchschnittswert über 15 Minuten (Gesundheitsministerium,
2004);

60 mg/m3 (50 ppm) – Durchschnittswert über 30 Minuten (Gesundheitsministerium,
2004);
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung  89

30 mg/m3 (25 ppm) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Gesundheitsministerium,
2004);

10 mg/m3 (10 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (Gesundheitsministerium,
2004).
Die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen darf einen Wert von
durchschnittlich 300 µg/m3 über 8 Stunden nicht überschreiten (ECA, 1992).
Die Kontrolle von Körpergerüchen bei an den Geruch gewöhnten Personen (bei längerer
Exponiertheit gegenüber der Umgebung sinkt die Empfindlichkeit) wird durch eine
Luftzufuhrrate von 3,5 l/s/Person erreicht (ASHRAE, 2003).
Schimmelwuchs kann in bewohnten und in nicht bewohnten Wohnungen/Wohngebäuden
auftreten; die Leistungskriterien für Feuchtigkeit (gemäß Tabelle A2) müssen daher
jederzeit, unabhängig von der Bewohnung, erfüllt werden. Die übrigen Schadstoffe oben
sind nur schädlich für die Bewohner, wenn die Wohnung bewohnt ist.
Zugrundeliegende Annahmen bei der Anwendung der
Leistungskriterien für Wohnungen/Wohngebäude in
Abschnitt 5
Allgemeines
 Für Wohnungen/Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit
>5 m3/(h.m2) bei 50 Pa wird eine Infiltration von 0,15 LW/h angenommen. Diese
wurde auf die Anlagen 1, 2 und 4 angewendet. Bei Anlage 3 wird wie in
Tabelle 5.2c erörtert angenommen, dass die Infiltration vernachlässigbar ist.
 Für Wohnungen/Wohngebäude mit einer geplanten Luftdurchlässigkeit
≤5 m3/(h.m2) bei 50 Pa wird für die Anlagen 1 und 2 eine Infiltration von
0,05 LW/h und für die Anlagen 3 und 4 keine Infiltration angenommen.
 Die Lüftungseffektivität beträgt 1,0.
 Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments ist bei allen
Wohnungen/Wohngebäuden (neue Wohnungen/Wohngebäude und bestehende
Wohnungen/Wohngebäude, für die Teil F gilt) die Einhaltung des
Feuchtigkeitskriteriums wahrscheinlich, wenn die durchschnittliche
Wasseraktivität (Erklärung siehe Schlüsselbegriffe) der inneren Oberflächen von
Außenwänden während der Heizperiode unter den Werten in Tabelle A1 liegt. Die
Tabelle A1 ist die wesentliche Grundlage für den Nachweis der Einhaltung des
Feuchtigkeitskriteriums.
Tabelle A1: Wasseraktivität:
Zeitraum
Wasseraktivität
1 Monat
0,75
1 Woche
0,85
1 Tag
0,95
90
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Als Leitlinien für neue Wohnungen/Wohngebäude werden die Feuchtigkeitskriterien in
Tabelle A1 im Sinne dieses Genehmigten Dokuments wahrscheinlich eingehalten, wenn
die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit (RH) in einem Raum während der
Heizperiode unter den Werten in Tabelle A1 liegt.
Zeitraum
Relative Luftfeuchtigkeit der
Raumluft
1 Monat
65 %
1 Woche
75 %
1 Tag
85 %
Das (oben angegebene) Leistungskriterium für Feuchtigkeit entspricht dem Kriterium, das
in der Ausgabe von 2006 des Genehmigten Dokuments F verwendet wurde.
Forschungsarbeiten, die seit 2006 durchgeführt wurden, haben jedoch gezeigt, dass die
zur Erfüllung des Kriteriums erforderlichen Werte für die relative Luftfeuchtigkeit, wie in
Tabelle A2 gezeigt, auf praktikablere Weise ausgedrückt werden können. Diese Werte für
die relative Luftfeuchtigkeit können gegebenenfalls etwas weniger streng sein als die in
der Ausgabe von 2006 verwendeten Werte. Dies trifft möglicherweise jedoch nicht in allen
Fällen zu; daher wurden die erforderlichen Lüftungsleistungen zur Erfüllung dieses
Kriteriums nicht geändert.
Absaugentlüftung
Der Hauptschadstoff, der mithilfe von Absaugentlüftung entfernt werden soll, ist

Feuchtigkeit. Die Quellenraten wurden der Tabelle B.1 der Norm BS 5250: 2002
entnommen.

Bei zeitweise betriebenen Absauggebläsen:
– In der Vergangenheit wurde in Küchen eine Lüftungsleistung von 60 l/s für die
Feuchtigkeitseliminierung festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung,
diesen Wert zu ändern. Bei dieser Lüftungsleistung wird Feuchtigkeit eliminiert,
die mit einer Produktionsrate von 2000 g/h erzeugt wurde. Für
Dunstabzugshauben wird aufgrund der höheren Lüftungseffektivität eine
geringere Lüftungsleistung in Höhe von 30 l/s angenommen.
– In der Vergangenheit wurde in Badezimmern eine Lüftungsleistung von 15 l/s für
die Feuchtigkeitseliminierung festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung,
diesen Wert zu ändern. Bei dieser Lüftungsleistung wird Feuchtigkeit eliminiert,
die mit einer Produktionsrate von 400 g/h erzeugt wurde.
– In Sanitärräumen wird eine erforderliche Lüftungsleistung in Höhe von 50 % der
erforderlichen Lüftungsleistung in Küchen angenommen.
– Hauptschadstoff in WCs sind Gerüche. In der Vergangenheit wurde eine
Lüftungsleistung von 6 l/s festgelegt. Es gibt keine zwingende Begründung,
diesen Wert zu ändern.

Bei kontinuierlich betriebenen Absauganlagen:
– Es wurden keine Gründe für die Änderung der Absaugraten gefunden. Darum
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung  91
wurden in Tabelle 5.1a dieselben Absaugraten verwendet wie in der Ausgabe von
2006 des Genehmigten Dokuments F.
92
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Lüftung des Gesamtgebäudes

Der Hauptschadstoff, der mithilfe von Lüftung des Gesamtgebäudes entfernt
werden soll, ist Feuchtigkeit. Die Quellenraten wurden der Tabelle B.1 der Norm
BS 5250: 2002 entnommen.

Es wurde angenommen, dass bei örtlicher Absauglüftung 100 % der in
Badezimmern erzeugten Feuchtigkeit und 50 % der in Küchen erzeugten
Feuchtigkeit eliminiert werden.

Die Absaugraten in Tabelle 5.1b sind mit den Absaugraten in der Ausgabe von 2006
identisch.

Die Berechnungen wurden auf Grundlage von winterlichen Wetterbedingungen
durchgeführt. Während wärmerer Zeiträume im Frühling und im Herbst können
geringere Feuchtigkeitsmengen über die Außenluft eliminiert werden (d. h. dass die
Außenluft, die auf Innentemperatur in der Wohnung erwärmt wird, im Frühling und
Herbst eine höhere relative Feuchtigkeit aufweisen wird). Daher ist in diesen
Zeiträumen gegebenenfalls zusätzliche Lüftung erforderlich. Zu diesem Zweck
können die Vorrichtungen für Ausblaslüftung (z. B. Fenster) eingesetzt werden.

Auch für andere Schadstoffe ist eine angemessene Kontrolle erforderlich. Besonders
hoch sind diese in Häusern mit einer geringen Bewohnerdichte, in denen die
Feuchtigkeitserzeugung im Verhältnis zum Gebäude gering ist. In einer BRE-Studie
von Wohnungen und Wohngebäuden im Vereinigten Königreich (Dimitroulopoulou et
al, 2005) wurden die Gehalte flüchtiger organischer Bestandteile überwacht. Aus
diesen Daten wurde eine Gesamtquellproduktionsrate flüchtiger organischer
Bestandteile in Höhe von 300 μg/h pro m2 Bodenfläche abgeleitet. Zur Erfüllung des
Leistungskriteriums von 300 μg/m3 ist bei der Lüftung des Gesamtgebäudes eine
Mindestrate von 0,3 l/s pro m2 innere Bodenfläche erforderlich.
Ausblaslüftung

Es wurde ein Wert von 4 LW/h ausgewählt, weil dieser Wert
– eine Ausblaslüftungsrate um eine Größenordnung über der Lüftung des
Gesamtgebäudes liefert;
– er annähernd der Lüftungsleistung von Fenstern gemäß der Ausgabe von 1995
des Genehmigten Dokuments F entspricht. Bei der Berechnung werden einseitige
Lüftung einer Wohnung in einer städtischen Umgebung und ein
Temperaturunterschied von 3°C zwischen drinnen und draußen angenommen.
Grundlage der Tabelle 5.2 – Lüftungsleistungen für das Gesamtgebäude

Bei der Bestimmung der Lüftungsleistungen wurden die Luftzufuhrraten in
Tabelle 5.1b verwendet.

Bei Wohnungen/Wohngebäuden mit einer Luftdurchlässigkeit >5 m3/(h.m2) bei
50 Pa wurde die Luftzufuhrrate zur Berücksichtigung der Infiltration um 0,15 LW/h
gesenkt.

Bei der Bestimmung der äquivalenten Flächen wurde die folgende
Standardgleichung für den Luftdurchsatz verwendet:
A = 1000.(Q/Cd).(/2.∆P)0,5
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung  93
Darin bedeuten:
A = äquivalente Fläche des Unterflurlüfters (mm2)
Q = Luftzufuhrrate (l/s)
Cd = Abflussbeiwert, angenommen als 0,61
 = Luftdichte (kg/m3), angenommen als 1,2
∆P =
Druck im Lüfter, der bei eingeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen in Höhe von 0,6 Pa
und bei mehrgeschossigen Wohngebäuden/Wohnungen in Höhe von 1,0 Pa angenommen
wurde.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche erforderliche äquivalente Fläche (AT) doppelt so
groß ist wie die aus der Gleichung oben abgeleitete Fläche: Die Gleichung liefert nur die
äquivalente Fläche für Luft, die dem Gebäude zugeführt wird. Für die Luftabfuhr aus der
Wohnung ist eine ähnlich dimensionierte äquivalente Fläche erforderlich. Die so
bestimmte gesamte äquivalente Fläche ist in den Leitlinien für die Anlagen 1 und 2
angegeben. Bei der Bestimmung dieser Druckdifferenzen wurden eine meteorologische
Windgeschwindigkeit von 4 m/s bei 10 m Höhe (auf Grundlage der Norm BS 5925:1991)
und ein Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen in Höhe von 15°C
verwendet.
Leistungskriterien für Nichtwohngebäude
Die Hauptleitlinien in diesem Dokument beziehen sich schwerpunktmäßig auf
Bürogebäude. Hauptkriterien hierfür waren:

Eine Zufuhrrate von 10 l/s/Person in Nichtrauchergebäuden ohne signifikante
Schadstoffquellen auf Grundlage von Studien, nach denen die Auswirkungen auf die
Gesundheit unterhalb dieser Rate signifikant steigen. Damit wird auch die
Anforderung von 8 l/s/Person, die zur Kontrolle von Körpergerüchen für nicht an den
Geruch gewöhnte Personen erforderlich sind, erfüllt.

An den Außenwänden eines ordnungsgemäß beheizten Gebäudes mit üblicher
Feuchtigkeitserzeugung darf sich kein sichtbarer Schimmel befinden.

Die Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2) darf folgende Werte nicht überschreiten:
– 288 μg/m3 (150 ppb) – Durchschnittswert über 1 Stunde (Umweltministerium,
1996);
– 40 µg/m3 (21 ppb) – langfristiger Durchschnittswert (WHO, 2003).

Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf folgende Werte nicht überschreiten:
– 100 mg/m3 (90 ppm) – Durchschnittswert über 15 Minuten (WHO, 2000);
– 60 mg/m3 (50 ppm) – Durchschnittswert über 30 Minuten (WHO, 2000);
– 30 mg/m3 (25 ppm) – Durchschnittswert über 1 Stunde (WHO, 2000);
– 10 mg/m3 (10 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (Umweltministerium,
1994a).
94

Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Die Belastung mit Kohlenmonoxid darf bei der Exposition am Arbeitsplatz folgende
Werte nicht überschreiten:
– 35 mg/m3 (30 ppm) – Durchschnittswert über 8 Stunden (HSE, 2003).

Die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen darf einen Wert von
durchschnittlich 300 µg/m3 über 8 Stunden nicht überschreiten (ECA, 1992).

Die Ozonwerte dürfen 100 μg/m3 nicht überschreiten (Umweltministerium, 1994b).
Gegebenenfalls können die Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht
angemessen auf Schadstoffe aus gelegentlichen nutzerverursachten Ereignissen wie
Anstreichen, Rauchen, Reinigen oder anderen Ereignissen mit hoher
Schadstofffreisetzung angewendet werden. Zwar sind diese Leitlinien unter Umständen
wichtige Faktoren für die Erzielung akzeptabler Innenraumluftqualität, bestehende
Lösungen sind jedoch für die Aufnahme in diese Leitlinien noch nicht ausreichend
entwickelt; in der Tat lassen diese sich möglicherweise besser an der Quelle kontrollieren
(d. h. durch Vermeidung, Isolierung oder die Verwendung von Produkten mit geringeren
Emissionen).
Schimmelwuchs kann in belegten und in nicht belegten Gebäuden auftreten; die
Leistungskriterien für Feuchtigkeit (gemäß Tabelle A1) müssen daher jederzeit,
unabhängig von der Nutzung, erfüllt werden. Die übrigen Schadstoffe oben sind nur
schädlich für die Nutzer, wenn das Gebäude belegt ist.
Liegen für spezifische Situationen Leitlinien des Gewerbeaufsichtsamts (Health and Safety
Executive, HSE) vor, sind diese HSE-Leitlinien anstelle der Leitlinien des vorliegenden
Dokuments anzuwenden.
Zugrundeliegende Annahmen bei der Anwendung der
Leistungskriterien für Bürogebäude in Abschnitt 2
Allgemeines

Das Bürogebäude hat eine Luftdurchlässigkeit von 3 m3/(h.m2) bei 50 Pa.

Bei dieser Luftdurchlässigkeit kann die Infiltration in großen Gebäuden (d. h.
Gebäuden mit einem niedrigen Verhältnis von Oberfläche zum Gebäudevolumen) im
Vergleich mit gezielter Belüftung als vernachlässigbar erachtet werden.

Die Lüftungseffektivität beträgt 0,9 (für Tabelle 6.1b).

Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments gilt das Feuchtigkeitskriterium als
eingehalten, wenn die Wasseraktivität in einem Raum die Werte in Tabelle A1
während der Heizperiode nicht überschreitet.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang A: Leistungsbasierte Lüftung  95
Absaugentlüftung

Büroeinrichtungen können Schadstoffe abgeben, darunter Ozon und organische
Verbindungen. Eine Studie von Black and Wortham (1999) gibt zum Beispiel für
Laserdrucker und Trockenkopierer auf Grundlage von 30 Minuten kontinuierlicher
Verwendung in einer Stunde die folgenden Emissionsraten an:
– 25 mg/h für die Gesamtbelastung mit flüchtigen organischen Verbindungen;
– 3 mg/h für Ozon.
Die Erfüllung der Leistungskriterien für diese Schadstoffe erfordert eine Absaugrate von
20 l/s pro Maschine während der Verwendung.

Für Sanitärräume wurden die bei Wohnungen/Wohngebäuden verwendeten
Absaugraten angewendet.

Für Bereiche zur Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken wurden die bei
Wohnungen/Wohngebäuden verwendeten Absaugraten angewendet.
Lüftung des Gesamtgebäudes

Lüftung und Gesundheitsauswirkungen in Bürogebäuden wurden in einer Reihe von
Studien untersucht (hauptsächlich zum Sick-Building-Syndrom –
gesundheitsbeeinträchtigendes Raumklima). Zwar gibt es keinen eindeutigen
Lüftungsleistungs-Schwellenwert, unterhalb dem sich die Gesundheit plötzlich
verschlechtert, in einer Reihe von Studien wird jedoch der Wert von 10 l/s/Person als
signifikanter Wert genannt. Dieser Wert ist vermutlich auf die Analyse empirischer
Untersuchungen von Bürogebäuden von Mendell (1993) zurückzuführen. Darum wird
im vorliegenden Genehmigten Dokument der Wert von 10 l/s/Person in
Nichtraucherbüros ohne signifikante Schadstoffquellen empfohlen.

Eine Erhöhung der Lüftungsleistung auf einen Wert über 10 l/s/Person kann
gegebenenfalls zu einem verbesserten Gesundheitsschutz führen (nicht
nachgewiesen), die Erträge sind jedoch rückläufig (d. h. der Anstieg der
Lüftungsleistung ist mit steigender Lüftungsleistung geringer). Darum ist
anzunehmen, dass eine Erhöhung der Lüftungsleistung der Lüftung für das
Gesamtgebäude über den Wert von 10 l/s/Person nur geringe Vorteile bringen
würde. Eine erhöhte Lüftungsleistung ist jedoch mit wirtschaftlichen und
ökologischen Kosten verbunden. Nachdem die Lüftungsleistung von 10 l/s/Person
festgesetzt wurde, sind zunächst alternative Verfahren zu betrachten, falls eine
weitere Verbesserung der Innenraumluftqualität erforderlich ist: z. B. die Verwendung
emissionsarmer Materialien.
Ausblaslüftung

In der Regel gibt es in Bürogebäuden mehr Möglichkeiten zur Eliminierung hoher
Schadstoffkonzentrationen als in Wohnungen/Wohngebäuden (z. B. kann man in
Bürogebäuden Räume so lange ungenutzt lassen, bis akzeptable Schadstoffniveaus
erreicht sind). Daher wurden hier anstelle der Vorgabe einer oder mehrerer
Lüftungsleistung(en) allgemeine Leitlinien angegeben.
96
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Literaturnachweis
ASHRAE. Handbuch 2007: HVAC applications (HLK-Anwendungen).
Black M S and Wortham A W (1999). Emissions from office equipment. Proceedings of the
8th International Conference on Indoor Air Quality and Climate, Indoor Air 99, Edinburgh
8.–13. August 1999, Band 2, S. 455–459.
BS 5250:2002 Code of practice for the control of condensation in buildings. BSI.
Department of the Environment (1994a). Expert panel on air quality standards: Carbon
monoxide. London, HMSO.
www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm
Department of the Environment (1994b). Expert panel on air quality standards: Ozone.
London, HMSO.
www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm
Department of the Environment (1996). Expert panel on air quality standards: Nitrogen
dioxide. London, The Stationery Office.
www.defra.gov.uk/environment/airquality/panels/aqs/publications/index.htm
Department of Health (2004). Committee on the Medical Effects of Air Pollutants.
Guidance on the effects on health of indoor air pollutants.
www.advisorybodies.doh.gov.uk/comeap/ PDFS/guidanceindoorairqualitydec04.pdf
Dimitroulopoulou C, Crump D, Coward S K D, Brown V, Squire R, Mann H, White M,
Pierce B and Ross D (2005). Ventilation, air tightness and indoor air quality in new homes.
Report BR 477. BRE bookshop.
ECA (1992). European Concerted Action on indoor air and its impact on man: Guidelines
for ventilation requirements in buildings. Working Group Report No.11. EUR 14449 EN.
Commission of the European Communities, Luxembourg.
HSE (2003). Occupational exposure limits 2002, plus supplement 2003. HSE Books.
Mendell M J (1993). Non-specific symptoms in office workers: a review and summary of
the epidemiologic literature. Indoor air 3, 227–236.
Ross D I and Wilde D (1999). Continuous monitoring of nitrogen dioxide and carbon
monoxide levels in UK homes. Proceedings of the 8th International Conference on Indoor
Air Quality and Climate, Indoor Air 99, Edinburgh 8.-13. August 1999, Band 3, S. 147-152.
WHO (2005). Guidelines for air quality. World Health Organization, Geneva.
WHO (2003). WHO working group meeting: Review of health aspects of air pollution with
particulate matter, ozone and nitrogen dioxide, Bonn, Deutschland, 13.–15. Januar 2003.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang B: Ausblaslüftung  97
Anhang B: Ausblaslüftung
Einleitung
Angemessene Ausblaslüftung kann mithilfe von Fenstern und/oder Außentüren erzielt
werden, die sich öffnen lassen. Der vorliegende Anhang enthält genaue Angaben zu den
erforderlichen Fenster- und Türgrößen. Diese Angaben sind eine Vereinfachung der
Leitlinien in BS 5925:1991 (AMD 8930, 1995) Code of practice for ventilation principles
and designing for natural ventilation. In den Abbildungen unten sind die relevanten
Fensterabmessungen dargestellt.
Fenster

Bei Klapp- oder Kippfenstern, die sich um mindestens 30° öffnen lassen, und bei
Schiebefenstern sollte die Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils
mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raums betragen.

Bei Klapp- oder Kippfenstern, die sich zwischen 15° und 30° öffnen lassen, sollte die
Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils mindestens 1/10 der Bodenfläche
des Raums betragen.

Fenster, die sich um weniger als 15° öffnen lassen, sind nicht für die Bereitstellung
von Ausblaslüftung geeignet; bei solchen Fenstern sind andere Vorkehrungen zu
treffen.

Enthält der Raum mehr als ein zu öffnendes Fenster, können die Flächen aller zu
öffnenden Teile addiert werden, um das erforderliche Verhältnis zur Bodenfläche zu
erreichen. Das erforderliche Verhältnis zur Bodenfläche wird durch den
Öffnungswinkel des größten Fensters im Raum bestimmt.

Das Genehmigte Dokument B enthält Bestimmungen zur Größenbestimmung von
Fluchtfenstern. In allen Fällen sind die größeren Vorrichtungen gemäß Genehmigtem
Dokument B oder F zu verwenden.
98
Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Fensterabmessungen
Öffnungsfläche des Fensters = H x B
H und B sind Dimensionen der Öffnungsfläche.
(a) Side hinged
(b) Centre pivot (about vertical axia)
(c) Sash window
(a) Seitlich klappbar
(b) Mittig kippbar (um die vertikale Achse)
(c) Schiebefenster
Außentüren (einschließlich Terrassentüren)

Bei einer Außentür sollte die Fläche aus Höhe und Breite des geöffneten Teils
mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raumes betragen.

Enthält der Raum mehr als eine Außentür, können die Flächen aller zu öffnenden
Teile addiert werden, um das erforderliche Verhältnis von mindestens 1/20 der
Bodenfläche zu erreichen.

Verfügt der Raum über eine Kombination aus mindestens einer Außentür und
mindestens einem zu öffnenden Fenster, können die Flächen sämtlicher zu
öffnenden Teile addiert werden, um mindestens 1/20 der Bodenfläche des Raumes
zu erreichen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für 99
Wohngebäude/Wohnungen 
Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für
Wohngebäude/Wohnungen
Einleitung
Dieser Anhang enthält Beispielberechnungen für jede der Lüftungsanlagen gemäß
Absatz 5.10. Jeder Anlagentyp wurde für eine Erdgeschosswohnung und eine
Doppelhaushälfte betrachtet. Daraus ergeben sich die unten vorgestellten acht Beispiele.
Erdgeschosswohnung:
Beispiel C1 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
Beispiel C2 – Passive Schachtentlüftung
Beispiel C3 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung
Beispiel C4 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage
Doppelhaushälfte:
Beispiel C5 – Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse
Beispiel C6 – Passive Schachtentlüftung
Beispiel C7 – Kontinuierliche mechanische Absauglüftung
Beispiel C8 – Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage
In den Beispielen C1, C2, C5 und C6 wurde eine geplante Luftdurchlässigkeit
>5 m3/(h.m2) und in den übrigen Beispielen ≤5 m3/(h.m2) angenommen.
100Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Informationen zur
Erdgeschosswohnung
Beschreibung
Die Wohnung enthält die folgenden
Räume:

Küche;

Ess-/Wohnzimmer;

ein Doppelschlafzimmer;

innenliegendes Badezimmer mit
WC; zusätzlich

haben alle Räume außer dem
Badezimmer eine Außenwand.
Abbildung C1: Beispielgrundriss
Erdgeschosswohnung
Abbildung C1 zeigt den Grundriss für
diese Wohnung.
Annahmen:

Dunstabzugshaube in der Nähe
des Kochfelds;

Bruttoinnenvolumen des beheizten Raums: 83 m3;

Gesamtbodenfläche: 36 m2;

2 Bewohner;

Seitlich klappbare Fenster in einer Höhe von 1,0 m, die sich um 60° öffnen lassen.
Living room
Kitchen
Bathroom
Hall
Common access area
Bedroom
Wohnzimmer
Küche
Bad
Flur
Hausflur
Schlafzimmer
Beispiel C1: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (auf
Grundlage der Tabelle 5.2a)
Zeitweise Absaugung
Raum
Zeitweise Absaugrate
Küche
30 l/s (in der Nähe des Kochfelds)
Bad
15 l/s
Unterflurlüfter

Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer eingeschossigen Erdgeschosswohnung mit
einer Bodenfläche von 36 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 35.000 mm2 (die
zusätzlichen 10.000 mm2 für eine eingeschossige Wohnung sind in diesem Wert
enthalten).
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für101
Wohngebäude/Wohnungen 

Um den Luftstrom durch die Wohnung mithilfe von Querlüftung zu maximieren, wird
empfohlen, ähnlich große äquivalente Unterflurlüfter-Flächen auf
gegenüberliegenden Seiten der Wohnung zu positionieren.
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Beispiel C2: Passive Schachtentlüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2b)
Auswahl der geeigneten passiven Schachtentlüftung
Raum
Innerer Rohrdurchmesser
(mm)
Innerer Querschnitt (mm2)
Küche
125
12.000
Bad
125
12.000
Unterflurlüfter
Berechnung der gesamten erforderlichen äquivalenten Fläche der Lüfter für eine
Wohnung/Wohngebäude wie folgt:
Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.2b beträgt bei einer eingeschossigen Erdgeschosswohnung
mit einer Bodenfläche von 36 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 35.000 mm2 (die
zusätzlichen 10.000 mm2 für eine eingeschossige Wohnung sind in diesem Wert
enthalten).
Schritt 2: Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen sowohl in der Küche als auch im
Badezimmer können 5.000 mm2 angerechnet werden.
Schritt 3: 35.000 - 5.000 = 30.000 mm2.

Außerdem muss die äquivalente Fläche mindestens der Gesamt-Querschnittsfläche
der Rohrleitungen (24.000 mm2) entsprechen; im vorliegenden Beispiel ist dies der
Fall. Die Fläche muss so über die Wohnung verteilt sein, dass ähnlich große Flächen
an den gegenüberliegenden Seiten der Wohnung liegen (nicht jedoch in der Küche
und im Badezimmer).
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
102Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Beispiel C3: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (auf Grundlage der
Tabelle 5.2c)
Kontinuierliche Absaugung
Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.1b beträgt die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude
13 l/s .
Schritt 2: Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der
Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer).
Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 21 l/s (mindestens 13 l/s in der
Küche und 8 l/s im Badezimmer).

Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 13 l/s (über Küche und Badezimmer
verteilt).
Unterflurlüfter
Da die Luftdurchlässigkeit ≤5 m3/(h.m2) ist, sind im Wohnzimmer und im Schlafzimmer
Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von mindestens 2.500 mm2 anzubringen.
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Beispiel C4: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (auf Grundlage der Tabelle 5.2d)
Kontinuierliche Zu- und Abluftanlage
Schritt 1: Berechnung der Luftzufuhrrate für die Lüftung des Gesamtgebäudes:

gemäß Tabelle 5.1b: Luftzufuhrrate = 13 l/s;
Schritt 2: Berechnung der Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb:

Die Absaugrate für die gesamte Wohnung beträgt 21 l/s (auf Grundlage der
Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im
Badezimmer).
Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 21 l/s (bei einer Absaugrate von
13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer).

Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 13 l/s.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für103
Wohngebäude/Wohnungen 
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 60°: 1/20 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 13,5 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 0,68 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Informationen zur
Doppelhaushälfte
Beschreibung
Die Doppelhaushälfte enthält die

folgenden Räume:

Diele/Treppe;

Küche;

Esszimmer;

Wohnzimmer;

drei Schlafzimmer;

Badezimmer mit WC; zusätzlich

haben alle Räume eine
Außenwand.
Abbildung C2: Beispielgrundriss
Erdgeschoss der Doppelhaushälfte
Die Grundrisse der Doppelhaushälfte
sind in den Abbildungen C2 und C3
dargestellt.
Sliding patio doors
Kitchen
Dining room
WC
Stairs up
Hall
Living room
Schiebeterrassentüren
Küche
Esszimmer
WC
Treppe nach oben
Flur
Wohnzimmer
104Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Annahmen:

Dunstabzugshaube in der
Nähe des Kochfelds;

Bruttoinnenvolumen des
beheizten Raums: 210 m3;

Gesamtbodenfläche: 84 m2;

4 Bewohner;

Seitlich klappbare Fenster in
einer Höhe von 1,0 m, die
sich auf eine feste Stellung
bei 20° öffnen lassen.
Bathroom
Bedroom 1
Bedroom 2
Bedroom 3
Stairs up
Abbildung C3: Beispielgrundriss erster Stock
der Doppelhaushälfte
Bad
Schlafzimmer 1
Schlafzimmer 2
Schlafzimmer 3
Treppe nach unten
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für105
Wohngebäude/Wohnungen 
Beispiel C5: Unterflurlüfter und zeitweise betriebene Absauggebläse (auf
Grundlage der Tabelle 5.2a)
Zeitweise Absaugung
Raum
Zeitweise Absaugrate
Küche
30 l/s (in der Nähe des Kochfelds)
Bad
15 l/s
Unterflurlüfter

Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit einer
Bodenfläche von 84 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 40.000 mm2.

Um den Luftstrom durch das Wohnhaus mithilfe von Querlüftung zu maximieren, wird
empfohlen, ähnlich große äquivalente Unterflurlüfter-Flächen auf
gegenüberliegenden Seiten der Wohnung zu positionieren.
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Beispiel C6: Passive Schachtentlüftung (auf Grundlage der Tabelle 5.2b)
Auswahl der geeigneten passiven Schachtentlüftung
Raum
Innerer Rohrdurchmesser
(mm)
Innerer Querschnitt (mm2)
Küche
125
12.000
Bad
125
12.000
106Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Unterflurlüfter
Berechnung der gesamten erforderlichen äquivalenten Fläche der Lüfter für eine
Wohnung/Wohngebäude wie folgt:
Schritt 1: Gemäß Tabelle 5.2a beträgt bei einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit
einer Bodenfläche von 84 m2 die äquivalente Unterflurlüfter-Fläche 40.000 mm2.
Schritt 2: Bei passiven Schachtentlüftungsanlagen sowohl in der Küche als auch im
Badezimmer können 5.000 mm2 angerechnet werden.
Schritt 3: 40.000 - 5.000 = 35.000 mm2.

Außerdem muss die äquivalente Fläche mindestens der Gesamt-Querschnittsfläche
der Rohrleitungen (24.000 mm2) entsprechen; im vorliegenden Beispiel ist dies der
Fall. Die Fläche muss so über die Wohnung verteilt sein, dass ähnlich große Flächen
an den gegenüberliegenden Seiten der Wohnung liegen (nicht jedoch in der Küche
und im Badezimmer).
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Beispiel C7: Kontinuierliche mechanische Absauglüftung (auf Grundlage der
Tabelle 5.2c)
Kontinuierliche Absaugung
Schritt 1: Die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude beträgt, gemäß der Liste in
Tabelle 5.1b, 21 l/s.

Die minimale Luftzufuhrrate entspricht jedoch 0,3 x Bodenfläche = 0,3 x 84 = 25 l/s.

Daher beträgt die Luftzufuhr für das gesamte Wohnhaus 25 l/s.
Schritt 2: Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der
Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im Badezimmer).
Schritt 3: In diesem Fall liegt die erforderliche Luftzufuhrrate für das gesamte Wohnhaus
über der Absaugrate für das gesamte Wohnhaus, die minimale Absaugrate beträgt nur
25 l/s (mindestens 13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer).
Unterflurlüfter

Da die Luftdurchlässigkeit ≤5 m3/(h.m2) ist, sind im Wohnzimmer, im Esszimmer
und in jedem Schlafzimmer Unterflurlüfter mit einer äquivalenten Fläche von
mindestens 2.500 mm2 anzubringen.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang C: Beispielberechnungen von Lüftergrößen für107
Wohngebäude/Wohnungen 
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 15°: 1/10 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
Beispiel C8: Kontinuierliche mechanische Zu- und Abluftanlage mit
Wärmerückgewinnung (auf Grundlage der Tabelle 5.2d)
Kontinuierliche Zu- und Abluftanlage
Schritt 1: Berechnung der Luftzufuhrrate für die Lüftung des gesamten Wohnhauses:

Die Lüftungsleistung für das Gesamtgebäude beträgt, gemäß der Liste in
Tabelle 5.1b, 21 l/s.

Die minimale Luftzufuhrrate entspricht jedoch 0,3 x Bodenfläche = 0,3 x 84 = 25 l/s.

Daher beträgt die Luftzufuhr für das gesamte Wohnhaus 25 l/s.
Schritt 2: Berechnung der Luftabsaugrate für die gesamte Wohnung bei Maximalbetrieb:

Die Absaugrate für das Gesamtgebäude beträgt 21 l/s (auf Grundlage der
Tabelle 5.1a unter der Annahme von Absauglüftung in der Küche und im
Badezimmer).
Schritt 3: Die maximale Absaugrate beträgt mindestens 25 l/s (bei einer Absaugrate von
13 l/s in der Küche und 8 l/s im Badezimmer).

Die minimale Absaugrate beträgt mindestens 25 l/s.
Ausblaslüftung

Berechnung des Fensteröffnungsflächen-Prozentsatzes (Prozentsatz der
Bodenfläche) für jeden Raum mit Außenwand.

Die Verwendung von Anhang B ergibt mit einem Öffnungswinkel von 20°: 1/10 der
Bodenfläche.

Daher sollte ein Wohnzimmer mit einer Bodenfläche von 14,8 m2 über eine
Fensteröffnungsfläche von mindestens 1,48 m2 verfügen. Diese Berechnung ist für
alle Wohnräume durchzuführen.
108Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Anhang D: Minimierung des Einströmens von
Schadstoffen aus der Außenluft in Gebäude in
städtischen Gebieten
Zu den typischen Schadstoffen in städtischen Gebieten, die berücksichtigt werden
müssen, gehören auch die im Rahmen der Strategie der britischen Regierung zur
Luftqualität berücksichtigten Schadstoffe (Air Quality Strategy –
www.defra.gov.uk/environment/airquality/strategy/index.htm [2007]):

Kohlenmonoxid (CO)

Stickstoffdioxid, NO2

Schwefeldioxid, SO2

Ozon, O3;

Partikel (PM10)

Benzen

1,3-Butadien

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Ammoniak

Blei.
Stickstoffoxid (NO) ist zwar in der britischen Luftqualitätsstrategie nicht enthalten, bei
diesem Stoff handelt es sich jedoch um einen typischen Bestandteil von
Verbrennungsgeräten, der in vielen Fällen (zum Beispiel bei gasbetriebenen Anlagen) für
den höchsten Schadstoffausstoß verantwortlich ist und darum berücksichtigt werden
muss.
Typische Quellen luftverschmutzender Emissionen, die berücksichtigt werden müssen,
sind zum Beispiel

Straßenverkehr einschließlich Straßenkreuzungen und Tiefgaragen,

Verbrennungsgeräte (beispielsweise Heizgeräte), die mit herkömmlichen
Brennstoffen, in der Regel Erdgas, betrieben werden,

andere Verbrennungsprozesse (z. B. Verbrennung von Abfällen, Absauganlagen mit
thermischer Oxidation),

Freisetzung aus Industrieprozessen,

diffuse (d. h. sekundäre/nicht wirksam kontrollierte) Freisetzungen aus
Industrieprozessen und anderen Quellen,

Freisetzung aus der Abluft von Gebäudelüftungsanlagen,

Baustellen und Abrissstandorte, an denen Partikel und Dämpfe freigesetzt werden.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in109
Gebäude in städtischen Gebieten 
In städtischen Gebieten sind Gebäude gleichzeitig einer großen Zahl einzelner
Verschmutzungsquellen mit unterschiedlichem Abstand in Windrichtung (große
Reichweite, mittlere Reichweite, geringe Reichweite) und unterschiedlichen Höhen sowie
unterschiedlichen Verschmutzungszeiten ausgesetzt. Die Schadstoffkonzentrationen auf
der Gebäudehülle und im Gebäudeinneren werden durch das Verhältnis zwischen diesen
Quellen und ihrem proportionalen Anteil unter verschiedenen Bedingungen bestimmt.
Die Verschmutzung des Gebäudeinneren mit Schadstoffen aus der Außenluft hängt daher
von den Schadstoffquellen, den physikalischen Gebäudeeigenschaften, dem Verhältnis
zwischen dem Gebäude und seiner Umgebung, der angewandten Lüftungsstrategie und
der Lage der Lufteinlässe ab. Unabhängig von der Art der verwendeten Lüftungsanlage
muss sichergestellt werden, dass der Lufteinlass nicht verschmutzt ist. Besonders wichtig
ist dies in Gebieten mit Maßnahmen zur Luftreinhaltung („air quality management areas“),
in denen der Verschmutzungsgrad mit mindestens einem Schadstoff bereits annähernd
den Luftreinheitsnormen entspricht. Vereinfachte Leitlinien zur Platzierung von
Lüftungseinlässen hinsichtlich der Minimierung des Einströmens von Schadstoffen können
wie in Tabelle D1 zusammengefasst werden.
Tabelle D1: Leitlinien zur Platzierung von Lüftungseinlässen hinsichtlich der
Minimierung des Einströmens von Schadstoffen
Schadstoffquelle
Empfehlung
Örtliche statische Quellen
 Parkplätze
 Schweißbereiche
 Laderampen
 Abluft angrenzender Gebäude
 Schornsteinabgase
 Lüftungseinlasse müssen außerhalb des
direkten Einflussbereichs von
Schadstoffquellen mit geringer Reichweite
platziert werden, insbesondere wenn sich
diese Quellen nur wenige Meter vom
Gebäude entfernt befinden. Einige
Leitlinien hierzu finden sich in
CIBSE TM21.
Städtischer Straßenverkehr
 Lufteinlässe von Gebäuden, die direkt an
vielbefahrenen Straßen liegen, sollten so
hoch wie möglich und außerhalb des
direkten Einflussbereichs der
Schadstoffquellen platziert werden, um das
Einströmen von Schadstoffen aus dem
Straßenverkehr zu minimieren. Es wird
Ausnahmen von dieser einfachen Leitlinie
geben; in diesem Fall müssen die Risiken
mithilfe von Modellversuchen bewertet
werten. Es wird empfohlen, in solchen
Fällen den Rat von Fachleuten einzuholen.
 Bei Gebäuden, die sich in einer Entfernung
von einer oder zwei Straßen befinden, ist
die Platzierung von Lufteinlässen weniger
kritisch.
110Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Tabelle D1: Leitlinien zur Platzierung von Lüftungseinlässen hinsichtlich der
Minimierung des Einströmens von Schadstoffen Fortsetzung
Schadstoffquelle
Empfehlung
Gebäudeeigenschaften/Bauart:
 Innenhöfe
 Häuserschluchten (z. B.
Häuserschlucht in einer Straße
zwischen zwei Reihen hoher
Gebäude)
 Die Einlässe sollten sich nicht in diesen
Bereichen befinden, wenn dort
Luftschadstoffe freigesetzt werden. Dies
betrifft auch Emissionen aus der Abluft von
Gebäudelüftungsanlagen.
 Wenn Lufteinlässe in diesen Bereichen
vorgesehen sind, sollten sie in einem offen
oder gut belüfteten Bereich so weit wie
möglich von der Quelle entfernt platziert
werden. Außerdem sind Maßnahmen zur
Reduzierung der Verschmutzungsquelle zu
ergreifen: z. B. sind Parken und Ein/Ausladen zu vermeiden, da sich
Schadstoffe in geschlossenen Bereichen
wie Innenhöfen ansammeln können.
Mehrere Quellen
 Sind zahlreiche unterschiedliche lokale
Verschmutzungsquellen vorhanden, sind
die kombinierten Auswirkungen dieser
Quellen in der Umgebung der
Gebäudefassaden zu bewerten. Es wäre
naheliegend, als Standort für die
Platzierung der Lüftungseinlässe die
Fassade mit der geringsten
Schadstoffkonzentration auszuwählen; hier
ist jedoch Unterstützung durch Fachleute
erforderlich, zum Beispiel nummerische
Modellierung und Windkanal-Modellierung.
Allgemein wird jedoch empfohlen, dass die
Lüftungseinlässe so weit wie möglich von
der Quelle entfernt an einer Stelle platziert
werden, an der die Luft in der Umgebung
des Lufteinlasses frei zirkulieren kann.
Wetterfaktoren
 In Gebieten, in denen der überwiegende
Wind aus gegenüberliegenden Richtungen
kommt (z. B. in Tälern) sollten die
Lüftungseinlässe in entgegengesetzten
Richtungen ausgerichtet sein.
 In komplexen städtischen Anordnungen
sind auch komplexe Winde zu erwarten. In
solchen Fällen ist der Rat von Fachleuten
einzuholen.
Kontrolle der Lüftungseinlässe
Bei Schadstoffquellen mit je nach Tageszeit schwankenden Schadstoffkonzentrationen
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang D: Minimierung des Einströmens von Schadstoffen aus der Außenluft in111
Gebäude in städtischen Gebieten 
wie zum Beispiel innerstädtischem Straßenverkehr ist es gegebenenfalls sinnvoll, während
der Hauptbelastungszeiten mit hohen Schadstoffkonzentrationen in der Außenluft, zum
Beispiel während der Hauptverkehrszeiten, für eine Dauer von bis zu einer Stunde den
Außenluftstrom zu reduzieren oder die Lüftungseinlässe zu schließen.
112Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
In diesem Fall können die Lufteinlässe genutzt werden, die sich auf einer weniger stark
belasteten Gebäudeseite befinden, oder die vorhandene Luft im Gebäude kann rezirkuliert
werden. Alternativ kann während dieser kurzen Zeiträume das Gebäude als „Frischluft“Tank für die Luftzufuhr genutzt werden. Gegebenenfalls können Innenhöfe als „Frischluft“Quelle genutzt werden.
Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da zum Beispiel eine Reduzierung der
Außenluftzufuhr gleichzeitig zu einer Reduzierung der Innenluftabfuhr und damit zu einer
Anhäufung von Innenschadstoffen führt, die eliminiert werden müssen. Da die
Deckenhöhen in den meisten modernen Gebäuden niedrig sind, kann das Konzept des
innerhalb des Gebäudes verfügbaren „Frischluft“-Tanks gegebenenfalls nicht angewendet
werden. Nähere Informationen zu diesem Lüftungsprinzip mit Beispielen finden sich in
Liddament (2000).
Lage von Abluftöffnungen
Die Lage der Abluftöffnungen ist genauso wichtig wie die Lage der Lufteinlässe.
Abluftöffnungen sollten so platziert sein, dass die Rückfuhr in ein Gebäude oder die
Aufnahme durch andere Gebäude in der Nähe (sowohl durch natürliche als auch
mechanische Einlassöffnungen) minimiert wird und die Abluftöffnungen keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Umgebung haben. Leitlinien zur Platzierung von Abluftöffnungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Bei einer vorherrschenden Windrichtung sollten Abluftöffnungen den
Einlassöffnungen nachgeordnet sein;

Abluftöffnungen sollten nicht in Innenhöfe, Einfassungen oder architektonischen
Kulissen abführen, da es an solchen Orten häufig zu einer Anhäufung von
Schadstoffen kommt, die sich nur langsam verteilen;

bei Schornsteinen wird eine vertikale Ableitung nach oben in großer Höhe
empfohlen, um die Gebäude in der Umgebung von der Abluft freizuhalten und
Abwinde zu vermeiden;

soweit möglich, sollten Schadstoffe aus Schornstein zusammengefasst und vertikal
nach oben abgeführt werden. Das größere Volumen sorgt für stärkere Stoßkraft und
eine größere Höhe der Abgase. Bei mehreren Abzügen ist dieses Verfahren gängige
Praxis; durch Hinzufügen der Abluft aus der allgemeinen Lüftung kann eine
Abgasverteilung in größerer Höhe erzielt werden.
Literaturnachweis
CIBSE (1999). CIBSE, technische Notiz TM21. Minimising pollution at air intakes
(Minimierung der Verschmutzung an Lufteinlässen). ISBN 0-90-095391.
Liddament MW (2000), Kapitel 13: Ventilation strategies (Belüftungsstrategien). Indoor Air
Quality Handbook. McGraw-Hill.
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend113
betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen

Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des
Geräuschpegels durchgehend betriebener
mechanischer Hauslüftungsanlagen
Einleitung
1. Lüftungsanlagen sollen dazu dienen, zum Schutz der Gebäudenutzer oder Bewohner
eine gute Innenraumluftqualität zu gewährleisten. Die Anlage sollte keinen
übermäßigen Geräuschpegel erzeugen, der die Nutzer von der Verwendung abhalten
könnte.
2. Geräusche können von den Leitungen zur Luftzufuhr und -absaugung zu oder aus den
Räumen sowie von den Verrohrungen und Lüftergehäusen abgegeben werden. Auch
das Gitter (oder die Endeinrichtung) am Ende einer Leitung kann zum Geräuschpegel
beitragen. Die Normenreihe BS EN 13141 enthält Prüfverfahren zur
Geräuschpegelmessung für jeden Anlagentyp. Bei den Prüfungen wurde der
Schallleistungspegel (LW) der Vorrichtung gemessen. Der Schallleistungspegel
bezeichnet die Gesamtschallenergie, die von der Vorrichtung in alle Richtungen
abgegeben wird, und ist eine Eigenschaft der Vorrichtung selbst, die weitgehend
unabhängig von der Messumgebung ist. Dadurch ist eine Typenprüfung möglich.
3. Hersteller sollten ihre kontinuierlich betriebenen Hauslüftungsanlagen prüfen und die
Ergebnisse gemäß Tabelle E1 in diesem Anhang bekanntgeben. Wohnungsplaner
sollten Produkte spezifizieren, welche die in diesem Anhang aufgeführten
Leistungsrichtwerte einhalten.
Leitlinien für die Spezifizierung einer kontinuierlich
betriebenen Hauslüftungsanlage
4. Wohnungsplaner sollten Anlagen spezifizieren, welche die in Tabelle E1 des
vorliegenden Genehmigten Dokuments aufgeführten Leistungsrichtwerte unter den
genannten Bedingungen einhalten. Die Richtwerte sind für jede Abluft- und
Einlassöffnung einzuhalten.
114Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
Prüfleitlinien für Hersteller
5. Eine typische kontinuierlich betriebene Beispiel-Hauslüftungsanlage ist zu prüfen. Die
Prüfungen sollten von einem Labor, das über eine Akkreditierung durch den
Akkreditierungsdienst des Vereinigten Königreichs (United Kingdom Accreditation
Service, UKAS) verfügt, oder gemäß einem branchenweit zugelassenen Prüfprotokoll
beim Hersteller durchgeführt werden.
6. Prüfungen der Schallleistungspegel sind im Einklang mit dem anwendbaren Teil der
Norm BS EN 13141 durchzuführen:
BS EN 13141-2: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Exhaust and supply terminal units
(Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung
von Wohnungen - Teil 2: Abluft- und Zuluftdurchlässe).
BS EN 13141-4: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Fans used in residential ventilation
systems (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die
Lüftung von Wohnungen - Teil 4: Ventilatoren in Lüftungsanlagen für Wohnungen).
BS EN 13141-6: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Exhaust ventilation system packages
used in a single dwelling (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von
Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 6: Baueinheiten für
Abluftanlagen für eine einzelne Wohnung).
BS EN 13141-7: 2004 Ventilation in Buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Performance testing of a mechanical
supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for mechanical
ventilation systems intended for single family dwellings (Lüftung von Gebäuden.
Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 7:
Leistungsprüfung von mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten [einschließlich
Wärmerückgewinnung] für Lüftungsanlagen in Einfamilienhäusern).
BS EN 13141-8: 2006 Ventilation in Buildings. Performance testing of
components/products for residential ventilation. Performance testing of unducted
mechanical supply and exhaust ventilation units (including heat recovery) for
mechanical ventilation systems intended for a single room (Lüftung von Gebäuden.
Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen. Teil 8:
Leistungsprüfung von diffusen mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten
[einschließlich Wärmerückgewinnung] für ventilatorgestützte Lüftungsanlagen von
einzelnen Räumen).
7. Bevorzugtes Prüfverfahren ist die Messung in einem Hallraum gemäß den
Empfehlungen in BS EN ISO 5135 und BS EN ISO 3741.
8. Messungen der Lüftergeräusche und der Geräuschabgabe vom Gehäuse sollten den
Schallleistungspegel LW und den Schallleistungspegel mit A-Gewichtung LWA
umfassen.
9. Der Schallleistungspegel mit A-Gewichtung ist über den Frequenzbereich 100 Hz bis
10.000 Hz zu messen oder zu berechnen.
10. Bei Geräten mit mehreren Abluft- und Einlassöffnungen ist jede Abluft- und
Genehmigtes Dokument F (2010) Anhang E: Spezifizierung und Bewertung des Geräuschpegels durchgehend115
betriebener mechanischer Hauslüftungsanlagen
Einlassöffnung einzeln zu prüfen.
11. Sind Luftanschluss-Endeinrichtung integraler Bestandteil des Geräts, sind die
Prüfungen mit eingebauter Vorrichtung für die Luftanschluss-Endeinrichtung
durchzuführen. Andernfalls ist jeder Endeinrichtungstyp einzeln mit den unten
angegebenen Lüftungsleistungen zu testen. In jedem Fall sind Geräte zur Kontrolle
des Luftvolumens so einzustellen, dass bei Erzielung des erforderlichen
Luftdurchsatzes der höchste Schallpegel erzeugt wird.

116Vorschläge zur Änderung von Teil L und Teil F der Bauverordnung – Konsultation: Band 3
12. Bei Bedarf können Schalldämpfer in die zu prüfende Anlage eingebaut werden, die bei
der Prüfung als wesentlicher Bestandteil der Anlage zu betrachten sind.
13. Das Gerät sollte die angegebenen Leistungsrichtwerte bei der Bereitstellung folgender
Absaugleistungen erzielen:
Küchen
13 l/s
Feuchträume
8 l/s
14. Bei mechanischen Zu- und Abluftanlagen (mit Wärmerückgewinnung) muss die
Gesamt-Luftzufuhrrate genauso groß sein wie die Gesamt-Absaugrate. Ist das Gerät
vom Hersteller nicht auf die Selbstregulierung der Luftdurchsatzraten eingestellt,
müssen die Gesamt-Luftzufuhrrate und die Gesamt-Absaugrate innerhalb 3 %
ausgeglichen werden.
Leistungsrichtwerte
15. Zur Einhaltung der Anforderungen in diesem Genehmigten Dokument muss die
Lüftungsanlage alle anwendbaren Leistungsrichtwerte in der Tabelle E1 gemäß den im
Dokument formulierten Bedingungen einhalten.
Tabelle E1:Leistungsrichtwerte
Art des Raumes
Maximaler Pegel LwA dB
mit
Leistungsgewichtung
Maximaler 125-HzOktavband-PegelLwA dB
Küchen und andere
Feuchträume
Abluft- und Einlass-Pegel
381
Abluft- und Einlass-Pegel
481
Schlaf- und Wohnzimmer
Abluft- und Einlass-Pegel
301
Abluft- und Einlass-Pegel
401
LuftanschlussEndeinrichtung, falls separat
geprüft2
20
30
Gehäuse-Schallpegel, falls
keine Exponierung im Raum3
40
45
Gehäuse-Schallpegel bei
Exponierung im Raum
25
35
Bei allen Prüfungen ist darauf
zu achten, dass keine lauten
Geräusche vorhanden sind.
1
2
3
Der Schallleistungspegel in einem beliebigen 1/3Oktavband darf die Schallleistungspegel in den beiden
daran angrenzenden Bändern im Frequenzbereich
100 Hz bis 10 kHz nicht um mehr als 5 dB
überschreiten.
Versorgen ein Lufteinlass und eine Abluftöffnung denselben Raum, sind diese Werte
um 3 dB zu reduzieren.
Geräte zur Kontrolle des Luftvolumens sind so einzustellen, dass bei Erzielung des
erforderlichen Luftdurchsatzes der höchste Schallpegel erzeugt wird.
Es wird angenommen, dass sich das Gerät oberhalb der Decke oder in einem
gegenüber dem Raum gut abgedichteten Schrank befindet.
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