Sonderdrucke aus der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ALBIN ESER Rechtliche und sozialpolitische Probleme der modernen Biotechnologie Ein Überblick aus bundesdeutscher Sicht Originalbeitrag erschienen in: Zeitschrift für klinische Medizin 45 (1990), S. 1276 - 1285 MEDIZINISCHE ETHIK Aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Direktor: Prof. Dr. Albin Eser, M. C. J.) der Universität Freiburg Rechtliche und sozialpolitische Probleme der modernen Biotechnologie: Ein Überblick aus bundesdeutscher Sicht Von ALBIN ESER Zusammenfassung Summary In der Bundesrepublik gibt es bisher so gut wie kein spezielles Recht für die verschiedenen Formen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie. Auf allgemeine Grundsätze und Vorschriften zurückgreifen zu müssen, hat sich angesichts der vielfältigen Probleme der modernen Biotechnologien als unzulänglich herausgestellt. Denn mit den neuen Biotechnologien wird nicht nur naturwissenschaftlich-medizinisch, sondern auch ethisch- rechtlich noch weithin Neuland betreten. Bei den gegenwärtigen Regelungsbemühungen, wie sie derzeit auch vom bundesdeutschen Gesetzgeber betrieben werden, stehen sich namentlich Forschungsfreiheit und „Recht auf Fortpflanzung" auf der einen sowie Menschenwürde und Bedrohung von Ehe und Familie auf der anderen Seite gegenüber. Welches Regelungsinstrumentarium dafür im einzelnen einzusetzen ist, hängt entscheidend von der Zielsetzung und den Folgen der verschiedenartigen reproduktionsmedizinischen und biotechnischen Verfahren ab. Je nach Schutzzweck und Gefährdungsart sind unterschiedliche Regelungswege denkbar: Angefangen von vorbeugenden administrativ-prozeduralen Absicherungen in Form von Anzeige- und Protokollierungspflichten über Überwachungsmechanismen mittels Selbstkontrolle durch Ethik-Kommissionen bis hin zum strafrechtlich sanktionierten Verbot. Jede rechtliche Regelung muß, namentlich im Bereich der Forschung, Chancen und Risiken der neuen Technologie bewerten. There is actually no specific law in the Federal Republic of Germany that would cover the various forms of reproductive medicine and genetic engineering. The need for reference to general principles and legal provisions has created quite an unsatisJactory situation in view of the great number of wideranging problems relating to modern biotechnologies, since resort to these new biotechnologies means to sail into so far unchartered seas, not only in terms of medicine and natural science at large, but just as well in the context of ethics and legality. The current efforts made in West German legislation in an attempt to Kammer out solutions to the Problem are burdened by two contradictory aspects, freedom of research and the "right to reproduction", on the one hand, and human dignity as well as danger to marriage and family, on the other. The instruments to be finally used for settlement of the individual case will decisively depend on purpose and consequences of the concrete procedures used in reproductive medicine and biotechnology. Different approaches should be thinkable, depending on protective purpose and type of risk. These may range from preventive administrative and procedural securities in the form of mandatory reporting or protocol-keeping via mechanisms of supervision through self-control by ethics panels to legally punishable ban. Chances and risks of the new technology, in practice and even more in research, should be taken into due consideration by any legal settlement. 7_ Klin. Med.45(1990), 1277-1285 Manuskripteingang: 15. Januar 1990 Manuskriptannahme nach Revision: 20. März 1990 Biotechnologien, Embryonenforschung, Genomanalyse, medizinische Ethik, Medizinrecht, Reproduktionsmedizin Anschrift des Verfassers: Prof. Dr. Albin Eser, M. C. J., MaxPlanck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Günterstalstraße 73, Freiburg, BRD — 7800 Einleitung Im September 1987 wurde bekanntlich ein „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik" abgeschlossen. In dem dazugehörigen Projektkatalog werden auch „Ethische Fragen sowie Sicherheitsaspekte der Biotechnologie" (Projekt-Nr. 16) aufgeführt. Neben der Organisierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, dem Austausch von Wissenschaftlern und der Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten gehört zu den Zielen dieser wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit vor allem auch der gegenseitige Erfahrungsaustausch. In diesem Sinne darf ich als der auf Seiten der Bundesrepublik für ethische Fragen der Biotechnologie Benannte nachfolgend einen Überblick über die mit der modernen Biotechnologie – und zwar namentlich mit der Reproduktionsmedizin und Gentechnologie – verbundenen rechtlichen und sozialpolitischen Probleme geben. Dabei versteht es sich wohl von selbst, daß in dem hier vorgegebenen Rahmen eine vertiefte wissenschaftliche Durchdringung der Problematik nicht möglich ist und ich mich daher weithin mit knappen Andeutungen begnügen muß. Auch Sachwik-ter 1276 z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14 die Material- und Literaturnachweise sind keineswegs als erschöpfend zu verstehen, sondern wollen lediglich weiter-. führende Hinweise geben) Nicht zuletzt sei von vornherein klargestellt, daß es sich bei den in diesem Beitrag zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Einschätzungen durchwegs um meine persönliche Meinung handelt, die in keiner Weise mit irgendwelchen offiziellen Stellen abgestimmt ist. Unzulänglichkeit des geltenden Rechts Mit den neuen Biotechnologien, mit denen sich Leben fortpflanzen und in seiner genetischen Gestalt verändern läßt, wird nicht nur naturwissenschaftlich-medizinisch, sondern auch ethisch-rechtlich noch weithin Neuland betreten. Sieht man – für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland – von den (untergesetzlichen) „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in vitro neu kombinierte Nukleinsäuren" (7, 1 1) einmal ab, so gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bislang keinerlei spezielles Recht für die verschiedeneg Formen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie. Selbst soweit Einzelbestimmungen – wie etwa des Arzneimittelrechts,' des Bundesseuchengesetzes oder der Strahlenschutzverordnung – in Betracht kommen, sind diese sowohl von ihrer Entstehung als auch ihrer Zielsetzung her meist auf andere medizinisch-naturwissenschaftliche Sachverhalte zugeschnitten gewesen. Dieser Mangel an Spezialregelungen hat zur Folge, daß einerseits sowohl für den Schutz gegenüber möglichen Gefahren dieser neuen Technologien als auch für die Rechtfertigung des Naturwissenschaftlers oder Mediziners auf allgemeine Grundsätze und Vorschriften zurückzugreifen ist. Da aber auch diese meist andere Wurzeln haben und aufgrund ihrer allgemeineren Zielsetzung teils zu eng, teils zu weit sind, vermögen sie nur in unzulänglicher Weise den Bedürfnissen oder Risiken der verschiedenen Formen moderner Biotechnik zu genügen (35). Rechtspolitische Aktivitäten Angesichts dieser Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts sieht sich ebenso wie in vielen anderen Ländern auch der bundesdeutsche Gesetzgeber immer mehr zum Eingreifen herausgefordert- (27, 30). Von der inzwischen fast schon nicht mehr überschaubaren Vielfalt von Entschließungen, Empfehlungen oder sonstigen Thesen, wie sie von Parteien, Ärzteorganisationen, Juristentagen oder ähnlichen gesellschaftlichen Gruppen vorgelegt wurden, seien hier – d'egen ihres zumindest offiziösen Charakters – wenigstens folgende fünf namentlich erwähnt: – So der Bericht der (nach ihrem Vorsitzenden sogenannten) Benda-Kommission, die als „Arbeitsgruppe In-vitroFertilisation, Genomanalyse und Gentherapie" im Mai 1984 vom Bundesminister für Forschung und Technologie zusammen mit dem Bundesminister der Justiz eingesetzt ' Vergleichsweise umfassende – wenngleich inzwischen schon wieder zu ergänzende – Bibliographien finden sich namentlich in VAN DEN DAELE W (69), Institut suisse de droit compark (49), PAP M (62). Zu einschlägigen Gesetzen, Richtlinien, Resolutionen oder sonstigen offiziösen Stellungnahmen und Entwürfen, wie sie bereits in kaum noch überschaubarer Weise bereits weltweit zu finden sind, vgl. die Nachweise bei ESER A (27), ferner die demnächst erscheinende Sammlung von ESER A et al. (36). Auch zu den übrigen Bänden dieser zunächst vom J. Schweitzer Verlag München begründeten und nunmehr vom Campus Verlag Frankfurt (Main) fortgeführten Reihe findet sich reichhaltiges Material zu Regelungsbemühungen und offiziösen Stellungnahmen. ' Vgl. §§ 40-42 Arzneimittelgesetz sowie dazu ESER A (22). 1278 Z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14 worden war und die ihre Empfehlungen im Oktober 1985 vorgelegt hat (1). Der Schwerpunkt dieser nur aus Wissenschaftlern – und zwar vorwiegend aus Naturwissenschaftlern, aber auch einigen Juristen und anderen Geisteswissenschaftlern – zusammengesetzten Arbeitsgruppe lag, wie schon ihre Benennung erkennen läßt, im Bereich der Reproduktionsmedizin und der Humangenetik. - Ferner die Vorschläge der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission über „Chancen und Risiken der Gentechnologie". 3 Ihrem umfassenderen Auftrag entsprechend hat sich diese aus Bundestagsabgeordneten und Sachverständigen zusammengesetzte Kommission unter anderem auch mit der sogenannten „grünen" (an Pflanzen) und „roten" Gentechnologie (an Tieren) befaßt. – Des weiteren der im April 1986 vom Bundesjustizministerium vorgelegte „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)" (15, 45, 53, 54). Dieser ist zwar weitgehend auf den Benda-Bericht gestützt, enthält jedoch seinen Charakter als bloßem Strafgesetz entsprechend einerseits noch keine familienrechtliche Neuregelungen und geht andererseits mit seinen Sanktionen über die Vorschläge der Benda-Kommission teils nicht unerheblich hinaus. – Zudem der den vorgenannten BJM-ESchG fortentwikkelnde und zugleich überholende „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen", der am 19. Juli 1989 von der Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegt wurde und vor allem bei der Forschung mit Embryonen zu weiteren Einschränkungen, wenn nicht praktisch sogar zu deren völligem Verbot führt. – Schließlich ist noch hinzuweisen auf die vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer erarbeiteten „Richtlinien zur Durchführung von In-vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität" vom Mai 1985 (BÄK 1)5 (9, 41, 47) sowie die „Richtlinien zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen" vom Dezember 1985 (BÄK II) (10): Diese Richtlinien, die sich nur an die Ärzteschaft richten und im wesentlichen auf den Bereich der Reproduktionsmedizin beschränken, haben freilich nur arztethisch-standesrechtliche Verbindlichkeit und ermangeln daher insbesondere einer strafrechtlichen Sanktionierung. Freiheit und Verantwortlichkeit des Forschers Mit dem Ruf nach dem Gesetzgeber werden freilich teils recht gegenläufige Erwartungen verbunden: Während sich die einen mit den Mitteln der extrakorporalen Befruchtung die Erfüllung ihres auf natürliche Weise nicht zu befriedigenden Kinderwunsches erhoffen und sich dazu auf ein „Recht auf Fortpflanzung" berufen zu dürfen glauben, sehen die anderen in der Verwendung von Keimzellen Dritter eine Bedrohung von Ehe und Familie und fordern daher Verbote. Oder während manchen die moderne Gentechnologie überhaupt als eine Bedrohung menschlicher Würde und daher als verdammungswürdig erscheint, er- ' Bundestags-Drucksache 10/6775 vom 6. 1. 1987; auch veröffentlicht von CATENHUSEN WM, NEUMEISTER H (I I). Siehe dazu auch DEUTSCH E (18). 4 Bundesrats-Drucksache 417/89 vom 11. 8. 1989 (nachfolgend abgekürzt als BReg-Entwurf) mit Stellungnahme des Bundesrates vom 22. 9. 1989. 'Gewisse Aktualisierungen der Richtlinien durch Beschluß des 91. Deutschen Ärztetages vom 10. bis 14. 5. 1988 (abgedruckt in DÄBI. 1988, S. 2203-2206) sind für den vorliegenden Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung. hofft sich der Forscher gegenüber solchen restriktiven Tendenzen eine Absicherung seiner Forschungsfreiheit.' Wie so oft, findet sich auch hier der rechte Weg in der Mitte: – Auf der einen Seite ist dem Forscher in der Tat durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Freiheit von Wissenschaft und Forschung ausdrücklich als Grundrecht garantiert (Art. 5 Abs. 3). Das gilt auch für die Reproduktionsmedizin und Gentechnologie. Danach ist auch Forschung mit und am Menschen grundsätzlich legitim. – Auf der anderen Seite bedeutet jedoch Legitimität nicht Schrankenlosigkeit. Denn die Forschungsfreiheit findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo durch ein medizinisches oder naturwissenschaftliches Verfahren ein zivil- oder strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht wird, der dem Schutz eines grundrechtlich garantierten Gutes dient. Das ist namentlich bei Schutztatbeständen zur Wahrung der Menschenwürde, des Lebens, der körperlichen und seelischen Integrität, der Selbstbestimmung sowie zum institutionellen Schutz von Ehe und Familie der Fall. Immerhin ist aber dabei der bundesdeutsche Forscher insofern in einer vorteilhaften Ausgangsposition, als nicht er es ist, der seine Forschung legitimieren müßte, sondern daß – umgekehrt – etwaige Beschränkungen dieser Forschungsfreiheit der Legitimation bedürfen. Kurz: Nicht die Freiheit, sondern ihre Schranken sind begründungsbedürftig. Wenn man also Forschung irgendwie regulieren will, so kann davon nicht das Artikulieren irgendeines moralischen Unbehagens oder eines sonstwie flauen Angstgefühls gegenüber neuer Biotechnik genügen. Vielmehr müssen solche Befürchtungen an bestimmten „Rechtsgütern" gleichsam dingfest gemacht werden. Sobald allerdings solche Gefährdungen oder soziale Fehlentwicklungen zu befürchten sind, wird der Staat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein, dem in adäquater Weise vorzubeugen. Eigene Verantwortung des Arztes Ebensowenig wie für den Forscher die Forschungsfreiheit kann auch für den Arzt die Kurierfreiheit kein unbegrenzter „Freibrief" sein, und zwar auch dann nicht, wenn er damit den Kinderwunsch seiner Patientin erfüllen will. Denn entgegen einer weit verbreiteten Einstellung, wonach für den Arzt das Verlangen des Patienten gleichsam Befehl sei, der ihn jeder eigenen Verantwortung enthebe, muß er sich bewußt machen, daß er bei medizinischer Zeugungshilfe für die Folgen seines eigenen Handelns verantwortlich bleibt. Anders als bei traditioneller Sterilitätsbehandlung, die im Vorfeld des entscaeidenden Fortpflanzungsaktes bleibt und diesen den Sexualpartnern überläßt, wird nämlich bei künstlicher Insemination und In-vitro-Fertilisation der Arzt zum Hauptakteur der Zeugung, wobei er möglicherweise nicht einmal das eigene Erbgut der prospektiven Eltern, sondern Keimzellen Dritter zur Verschmelzung bringt und dadurch zwangsläufig auch zum Selektor wird. Demzufolge erhält auch seine moralische und rechtliche Verantwortlichkeit eine andere soziale Qualität (50). Daher wird der Arzt nicht einfach blindlings jed6 Zu den hier wie auch nachfolgend angesprochenen Verfassungsproble- men, und zwar insbesondere zum Spannungsverhältnis von Forschungsfreiheit einerseits sowie der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Schutz von Leib und Leben andererseits, vgl. u. a. (den früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts) BENDA E (5, 6); ferner ESER A (34), HOFMANN H (48), LERCHE P (56), SCHOLZ R (64), STARCK C (66), GRAF VITZTHUM W (43, 44), sowie neuestens LOBBE A (58). Vgl. auch KAUFMANN A (52). wedem Fertilisationsverlangen folgen dürfen, sondern – soweit für ihn erkennbar – auch mögliche nachteilige Folgen für das prospektive Kind mitzubedenken haben (1). Insofern sind reproduktionsmedizinische Hilfen nicht als bloße „Zweierbeziehung" zwischen Arzt und Patient, sondern als „Dreiecksverhältnis" unter Einbeziehung des Kindes zu verstehen. Vielfalt des Regelungsinstrumentariums Doch selbst soweit es Schutzbedürfnisse gibt und Mißbrauchsgefahr abzuwehren ist, muß dies – entgegen einem weit verbreiteten Mißverständnis – nicht ohne weiteres auf ein Verbot hinauslaufen. Denn je nach Schutzzweck und Gefährdungsart sind durchaus unterschiedliche Regelungswege denkbar (35): angefangen von rein vorbeugend administrativ-prozeduralen Absicherungen in Form von Anzeige- oder Protokollierungspflichten, ferner über Überwachungsmechanismen mittels Selbstkontrolle durch Ethik-Kommissionen (4, 38, 63), bis hin zu zivilrechtlicher Wiedergutmachung (2, 8) im Fall von Schädigungen, aber auch – wenngleich als letztes Mittel – strafrechtliche Sanktionierung (28, 45, 51, 53, 59, 61, 67, 71). Wie dieses durchaus differenzierungsfähige Regelungsinstrumentarium einzusetzen ist, läßt sich natürlich nicht pauschal sagen, sondern hängt entscheidend von der Zielsetzung und den Folgen der verschiedenartigen reproduktionsmedizinischen und biotechnischen Verfahren ab. Daher sind diese nunmehr jeweils gesondert zu betrachten! Gentechnologie im außermenschlichen Bereich Soweit es um bio- und gentechnologische Grundlagenforschung im extrahumanen Bereich geht, sind an sich keine Gefahren ersichtlich, die einer Regulierung bedürften. Daher wäre es in der Tat ein Eingriff in die Forschungsfreiheit, wenn man dem Biologen die Erforschung bestimmter Fragestellungen verbieten oder bestimmte Methoden vorschreiben wollte. Sobald freilich, wie etwa bei der Gefahr der Entstehung und/oder des Ausbruchs von neuartigen pathogenen Erregern oder bei nicht beherrschbar erscheinenden Freilandversuchen, die Erprobung von Grundlagenforschung bereits in Anwendung übergeht, kann sich – ähnlich wie bei umweltgefährdendem Umschlag von Physik und Chemie – das Bedürfnis nach präventiven Schutzvorkehrungen stellen. So insbesondere auch dort, wo genmanipulative Verfahren zu irreversiblen Eingriffen in den Genbestand oder zu selektiver Einschränkung des Genpols führen können. Da die Herbeiführung solcher Folgen schwerlich im freien Belieben des einzelnen Forschers stehen kann, sind gesetzliche Schritte – wie etwa auch von der eingangs erwähnten Enquete-Kommission im Sinne von präventiven Richtlinien, Einführung einer Gefährdungshaftung und teilweise auch durch gewisse Strafbestimmungen empfohlen (11) – nicht von der Hand zu weisen. Prinatale Diagnostik Solange wir uns im Bereich der sogenannten pränatalen Diagnostik bewegen und solche Eingriffe am frühen Embryo oder Fötus mit therapeutischer Zielsetzung vorge'Obgleich es sicherlich wünschenswert wäre, zu den nachfolgend im einzelnen angesprochenen biotechnologischen Verfahren jeweils die verschiedenen offiziösen Stellungnahmen kennenzulernen, muß ich mich aus Raumgründen beschränken auf einen globalen Verweis auf meine thesenhafte Auflistung in ESER A (31). Z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14 1279 nommen werden, sind sie grundsätzlich als „Heilbehandlung" (65) nach den allgemein von der Rechtsprechung entwickelten Regeln oder, falls noch im Erprobungsstadium, als „Heilversuch" gerechtfertigt (24, 35). Deshalb bestehen auch gegen eine Amniozentese oder Chorionbiopsie jedenfalls solange keine Bedenken, als sie der Feststellung von genetischen Schäden dienen, um deren Auswirkungen nach Möglichkeit rechtzeitig begegnen zu können. Sofern jedoch eine solche Diagnostik primär, wenn nicht sogar ausschließlich, zur Geschlechtsfeststellung dient, um dann bei dessen Unerwünschtheit die Schwangerschaft abbrechen zu können' (40), wird ihr – weil von keinerlei therapeutischer Zielsetzung bestimmt – der Heilcharakter abzusprechen sein. Das hat zur Folge, daß beispielsweise eine Amniozentese, die einem (nicht krankheitsbedingten) geschlechtsselektiven Schwangerschaftsabbruch dienen soll, trotz Einwilligung der Schwangeren als rechtswidrige Körperverletzung anzusehen wäre, weil gegen die „guten Sitten" verstoßend (§ 226a StGB), ist doch eine solche Diskriminierung sogar verfassungsrechtlich mißbilligt (Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz).9 sein. Um zudem auch die Betroffenen vor gewerblicher Ausbeutung zu schützen, wird wohl zu Recht eine Beschränkung auf solche ärztlichen Einrichtungen empfohlen, die in personeller und sachlicher Hinsicht bestimmten Mindestanforderungen genügen und einer staatlichen Aufsicht unterliegen (9). Heterologe Insemination und In-vitro-Fertilisation Die intra- und extrakorporale Befruchtung mit Spendersamen ist mit zahlreichen partnerschaftlichen und familienrechtlichen Problemen belastet und nur unter bestimmten Absicherungen vertretbar. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Klarstellung des Eltern-Kindschafts-Verhältnisses sowie für die Sicherung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Denn obgleich die Verwendung von Spendersamen gesellschaftlich schon weithin akzeptiert erscheint, sind die sozialen Folgeprobleme noch keineswegs bewältigt. So vor allem hinsichtlich der „doppelten Vaterschaft" aufgrund der „genetischen" des Samenspenders einerseits und der „rechtlichen" des Ehemannes der befruchteten Frau andererseits: Soll letzterer die – in der Regel gesetzlich vermutete – Ehelichkeit des Kindes anfechten dürfen, und zwar selbst dann, wenn er der Homologe intrakorporale Insemination Fertilisierung mit Fremdsamen zugestimmt hatte? Und Soweit es um die verschiedenen Formen künstlicher Be- wenn er erfolgreich angefochten hat, soll dann der „genetifruchtung geht, ist noch am wenigsten problematisch jene, sche" Vater zum Unterhalt verpflichtet sein? Selbst wenn bei der eine Frau auf innerkörperlichem Wege durch ärzt- aber die Ehelichkeitsanfechtung für den Ehemann im liche Hilfe mit dem Samen ihres Mannes befruchtet wird. Falle seiner Zustimmung zur Fremdbefruchtung ausgeRechtlich ist dies als „Heilbehandlung" zu begreifen, falls schlossen wird, soll dann dennoch das Anfechtungsrecht man in der Abhilfe von Fertilitätsstörungen die Behebung des Kindes erhalten bleiben? Wie soll dann die Feststelleiner Krankheit oder jedenfalls eines krankheitsähnlichen barkeit des „genetischen" Vaters gewährleistet werden? Zustandes erblickt. Soll der Arzt durch Anonymitätszusicherung gegenüber Sofern jedoch der Samen zuvor eingefroren worden war dem Samenspender den Rückgriff auf diesen ausschließen und vor dessen Insemination der Ehemann stirbt, stellt dürfen? Solange solche Vaterschafts- und Unterhaltsfrasich die rechtlich ungelöste Frage einer postmortalen Be- gen rechtlich nicht geklärt sind (13, 17, 42, 55), wird das fruchtung. Selbst wenn sich der Verstorbene durch eine Kind in eine ungesicherte Situation hineingeboren. Das entsprechende testamentarische Verfügung dazu bereit er- muß zwar nicht heißen, daß deswegen – wie zeitweilig in klärt haben sollte, erhebt sich für den Arzt die ethische der Bundesrepublik erwogen (§ 203 StGB-Entwurf 1962) – Frage, ob er seine Kunstfertigkeit dafür hergeben darf, ein jede Art von heterologer Befruchtung bei Strafe zu verbieKind zu erzeugen, dem ein Leben ohne Vater vorgezeich- ten sei; denn solange es die Rechtsordnung auch andernet ist. Auch wenn solche Bedenken nicht genügen mögen, weitig straflos hinnimmt, daß Kinder durch Ehebruch, um deswegen postmortale Befruchtungen von Gesetzes Prostitution oder auch sonstwie auf wenig menschenwürwegen zu verbieten, wird der Staat mit Rücksicht auf das dige Weise gezeugt oder „vaterlos" geboren werden, wäre Kindeswohl solche Verfahren doch andererseits auch es kaum glaubwürdig, wenn dieselbe Rechtsordnung vielleicht gerade eine erwünschte, wenngleich technisch benicht durch Sonderregelungen erleichtern dürfen (13). werkstelligte Zeugung verbieten wollte (3, 12). Dennoch erscheinen rechtspolitisch vor allem in zweifaHomologe In-vitro-Fertilisation cher Hinsicht bestimmte Absicherungen erforderlich: Auch die extrakorporale Befruchtung im Reagenzglas mit – Zum einen zur Klarstellung des Eltern-Kindschafts-Verdem Samen des Ehemannes und anschließendem Embryo- hältnisses sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen: und transfer auf seine Frau ist als Sterilitätstherapie rechtlich zwar sowohl im individuellen Interesse des betroffenen unbedenklich, solange sie zu Lebzeiten des Ehemannes Kindes als auch im gesellschaftlichen Interesse an institustattfindet (21). Immerhin wird sich jedoch der Arzt im tioneller Integrität von Ehe und Familie. Hinblick auf das Kindeswohl soweit wie möglich zu verge- – Zum anderen zur Sicherung des Rechts des Kindes auf wissern haben, daß das Kind nicht als Mittel zur vermeint- Kenntnis seiner Abstammung. Dieses bislang vor allem lichen Kittung einer instabilen Partnerschaft oder sonstwie durch Anonymitätszusicherung gegenüber dem Spender zu rein egozentrischer Selbstverwirklichung mißbraucht gefährdete Recht verdient sowohl aus menschenrechtliwird. ' [)aher dürfte bei derartig psychogen bedingter Steri- chen wie auch aus medizinischen Gründen eine bessere lität von einem solchen Verfahren regelmäßig abzusehen Absicherung. Um dies sicherzustellen, sollten für den Fall einer Fertilisierung mit Spendersamen die ärztlichen Ein" In den USA ist dies deshalb weiterhin möglich. weil dort praktisch bis richtungen verpflichtet werden, die Personalien des Sa6 Monat auch ohne Vorliegen einer bestimmten Indikation auf Verlanmenspenders zu dokumentieren und die entsprechenden gen der Schwangeren abgebrochen werden kann. Aufzeichnungen dem Kind mit Erreichen eines bestimm' Ludern ware in der Bundesrepublik Deutschland ein solcher Schwanger... Vgl. allerdings demgegenuher auch die langfristigen sozialen Folgewir,chaftsabbruch schon deshalb nicht Nehirnaffig, weil allein wegen des „fal/11111 schen" Geschlechts des Intus keine der ge,etzhchen Indikationen des 2 I >id StGB erfüllt wäre 1280 I.. Klin. Med. 45 (1990). Heft 14 kungen, wie sie eindrucksvoll beschrieben sind von der ( «atholic Social Welfare ("ommission ( 12). ten Lebensalters auf eigenen Wunsch hin zur Einsichtnahme vorzulegen (31). Doch selbst wenn derartige Absicherungen, wie namentlich auch gegen die Verwendung von sogenannten „Samencocktails" (durch Mischung des Samens verschiedener Spender) oder gegen Vielfachspenden, getroffen sind, bleibt im Einzelfall den Ehepartnern jedenfalls moralisch die Frage nicht erspart, oh ihre Liebe stark genug ist, die Präsenz eines [)ritten im Erbgut des Kindes psychisch auf Dauer zu verkraften. Auch der Spender einer Keimzelle wird sich fragen müssen, inwieweit er sich von der genetischen Verantwortung von seinem zum Menschen gewordenen Erbgut freizeichnen kann. Keimspende ist nicht gleich Blutspende: Blut geht im fremden Körper restlos auf, die Keimzelle geht dort nicht nur auf, sondern setzt die eigene Person im Kind fort. Eispende und Ersatzmutterschaft Noch vielschichtiger werden die Probleme dort, wo auf Mutterseite ein Austausch stattfindet (20): So etwa dadurch, daß sich eine Frau ein Ei entnehmen läßt, das hei einer anderen Frau eingeführt und dort intrakorporal befruchtet wird (Eispende), oder dadurch daß nach (homologer oder heterologer) intrakoproraler Befruchtung das Ei ausgespült und einer anderen Frau zum Austragen implantiert wird (Embryotransfer nach intrakorporaler Befruchtung) bzw. ein in-vitro-fertilisiertes Ei einer anderen Frau zum Austragen implantiert wird (Embryotransfer nach extrakorporaler Befruchtung), oder etwa dadurch, daß eine Frau das eigene Ei mit dem Samen eines anderen Mannes befruchten läßt, um es für diesen auzutragen (Surrogatmutterschaft). Gegenüber diesen verschiedenen Formen von Eispenden oder Ersatzmutterschaften ist vor allem das Wohl des davon betroffenen Kindes ins Feld zu führen, aber auch an Gesundheitsrisiken für die beteiligten Partner zu denken. Auch wenn es aus naheliegenden Gründen bislang noch an Langzeitstudien fehlt, scheint doch nach neueren Erkenntnissen bereits der engen persönlichen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem in ihr wachsenden Kind für dessen spätere Entwicklung erhebliche Bedeutung zuzukommen. Damit aber ist bei Ersatzmutterschaft ein dem Kindeswohl abträglicher Konflikt vorprogrammiert: Wenn es einerseits im Verlauf der Schwangerschaft zu einer starken Bindung der austragenden Mutter zu ihrem Kind kommt, besteht die Gefahr, daß sie sich später daraus nicht mehr völlig zu lösen vermag. Wenn andererseits – wie insbesondere hei finanziell orientierter Austragung zu befürchten – das Gefühl überwiegt, lediglich ein _Vehikel" für andere zu sein, besteht die Gefahr, daß sich die Surrogatmutter in ihrer Lebensführung (wie beispielsweise bei Alkohol- und Nikotingenuß) nicht in gleicher Weise den psychischen und physischen Bedürfnissen des werdenden Kindes anpassen wird, wie dies von einer Mutter, die ihr Kind zu behalten gedenkt, in der Regel zu erwarten ist. Ist diese hei reiner Ei- oder Embryonenspende auftretende „doppelte Mutterschaft" schon problematisch genug, so kommt dort. wo das von einer Fremdspenderin stammende Kind zugunsten einer dritten Frau ausgetragen werden soll, noch die weitere Dimension einer „Drittmutterzchaft" der als Letztempfängerin gedachten „Sozialmutter" hinzu. Da letztere nach derzeitigem Recht erst aufgrund einer nachgehurtlichen Adoption zur rechtlichen Mutter %%erden könnte, sind weitere Konflikte %,orprogrammiert, %Nenn nicht alles vereinharungsg.emäß ahläuft: So ‘‘enn die austragende Mutter das Kind, etwa aufgrund einer zwischenzeitlich gewachsenen Bindung, nicht abgehen oder umgekehrt die als Letztempfängerin gedachte „Sozialmutter" das Kind, etwa weil geschädigt geboren, dann doch nicht übernehmen will (28). Doch selbst wenn sich diese Probleme durch entsprechende rechtliche Klarstellungen und Absicherungen entschärfen ließen, bleibt das ethische und sozialpolitische Problem eines gleichsam „urmutterlos" wie ein Warenprodukt hin- und hergeschobenen Kindes, ganz zu schweigen von der sowohl individual- wie sozialpsychologisch fragwürdigen Aushöhlung mütterlicher Bindung. Daß es eine ähnliche „Entbindung" von der natürlichen Mutterschaft auch schon hei der normalen Adoption gibt, ist kein durchschlagendes Gegenargument; denn während es dort allein darum geht, einem nun einmal geborenen Kind wenigstens hilfsweise eine Mutter zu verschaffen, wird bei der Ersatzmutterschaft das Kind bereits mit Transferabsicht gezeugt und damit von vornherein zum Objekt degradiert." Auch wenn diese Bedenken nicht ausreichen mögen, um eine Ersatzmutterschaft als solche zu verbieten, so wäre doch zumindest dem Handel mit und der Werbung für Ersatzmutterschaften ein strafrechtlicher Riegel vorzuschieben)? Forschung mit Embryonen Die Errungenschaften der modernen Reproduktionsmedizin haben natürlich auch ihren Preis. Denn bis das erste im Reagenzglas erzeugte Kind lebend zur Welt kam, mußten der Entwicklung und Erprobung dieser Methode zahlreiche Versuche vorausgehen, bei denen andere Embryonen zwangsläufig „geopfert" wurden. Deshalb spricht man auch – zwar wenig schön, aber in der Sache doch wohl zutreffend – von „verbrauchenden Experimenten") ; Solche Versuche sind – über den Bereich der Reproduktionsmedizin hinaus – methodisch natürlich auch für die Grundlagenforschung oder sonstige Forschungsvorhaben möglich, wobei man bislang auf sogenannte „überzählige" Embryonen zugreifen konnte, nämlich solche, die zwar ursprünglich zu Transplantationszwecken erzeugt worden waren, dann jedoch, etwa weil bereits ein anderes befruchtetes Ei erfolgreich implantiert worden war, für diesen Zweck nicht mehr gebraucht wurden. Sofern sich jedoch die Fertilisierungsmethoden immer mehr vervollkommnen, wird es nicht mehr notwendig sein, mehr Eizellen zu befruchten, als für eine Implantation erforderlich sind: Für diesen Fall stellt sich von naturwissenschaftlicher Seite die Frage nach der Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken. '' Vgl. beispielsweise Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 7. 4. 1983, in: NJW 1985, S. 2205 und Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 2.12. 1985, in: NJW 1986, S. 78-784, mit Anmerkung von KOLLHOSSER H. In: JZ 1986. S. 441 ff. Vgl. auch COESTER-WALTJEN D (14). '' Dem versucht der bundesdeutsche Gesetzgeber nunmehr durch eine entsprechende Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes Rechnung zu tragen (Bundestags-Drucksache 1 I '5283, am 5. 10. 1989 in 2. und 3. Lesung angenommen). ' Näher zu solchen ‘'ersuchen und Erprobungen, die - einem inzwischen eiligeburgenen Fachsprachgebrauch entsprechend - als _verbrauchende Experimente- zu bezeichnen mir freilich nach wie vor nur mit größtem inneren Widerstreben von der Hand geht, vgl. aus medizinischer Sicht, namentlich die Beiträge nun DIFDRICH K, KREBS D (19), METTLER L. (60). Vgl aber auch bereits die Kritik son WUERMLLING HB (70). Demzufolge ist auch die Definierung son _artspentischem" menschlichem Leben in der Anlage 13 IV des Benda-Berichts auch von naturwissenschaft licher Seite nicht 'angefochten worden. Auch in scheinbar abweichenden Auffassungen wie etwa hei HOFMANN II (48), 253, 258 - wird ja lediglich das Vorliegen son _individuellem". nicht aber son ,.artspezifischem" menschl...hen Leben bestritten. I. Klirr Med 45 (1990), Ileft 14 1281 Zu diesem empirischen Befund erhebt sich jedoch als weiteres die normative Frage, ob das, was naturwissenschaftlich durchaus möglich ist, auch ethisch und rechtlich zulässig sein soll (27, 28). In dieser Hinsicht ist es um den Schutz des extrakorporal gezeugten und nicht implantierten Embryos nach derzeitigem Recht noch schlecht bestellt: Gegenwärtig genießt er nämlich keinerlei Strafrechtsschutz, und zwar nicht einmal als Sache, geschweige denn als menschliches Leben. Denn ganz abgesehen davon, daß die Sacheigenschaft von Ei und Samen jedenfalls mit der Befruchtung endet, wäre es ohnehin kaum angemessen, die Vernichtung oder anderweitige „Verwertung" eines Embryos als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder als sonstiges Eigentumsdelikt wie Unterschlagung (f 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) erfassen zu wollen. Doch auch die an sich angemesseneren Schutztatbestände für Leib und Leben greifen selbst in Form des Schwangerschaftsabbruchs schon deshalb nicht ein, weil nach § 219d StGB Eingriffe vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) nicht als Schwangerschaftsabbruch gelten. Demzufolge können nach derzeitigem Recht Embryonen nicht nur zu beliebigen Zwecken erzeugt, sondern auch wieder vernichtet werden, und zwar gleich, ob man sie einfach absterben läßt, wegschüttet oder zu Forschungszwecken verwendet. Dieser Mangel an rechtlichen Schutzvorschriften von befruchteten, aber nicht implantierten menschlichen Embryonen erscheint rechtspolitisch bedenklich. Denn da es sich bei dem durch den Samen eines Mannes befruchteten Ei einer Frau um artspezifisches menschliches (und nicht rein vegetatives) Leben handelt, n das als genetisch abschließend angelegt bereits die volle Potenz eines Menschen besitzt, kann diesem „potentiellen Subjekt" – und zwar ganz unabhängig vom Streit um seine „Individualität" oder „Personalität" – ein moralischer Status im Sinne grundsätzlicher Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden.' 4 Deshalb wäre, wenn auch nicht unbedingt an ein spezifisch strafrechtliches Verbot, so doch jedenfalls an eine mißbrauchsverhindernde . Regelung des Umgangs mit derartigem Leben zu denken. Dabei sind vor allem drei Fallgruppen zu unterscheiden: – Soweit das erhoffte Forschungsergebnis (auch) dem betroffenen Embryo selbst zugute kommen kann, handelt es sich um den grundsätzlich zulässigen Fall eines therapeutischen „Heilversuchs":" Insofern bestehen etwa gegen die auf das Erkennen, Verhindern oder Beheben einer Krankheit ausgerichtete Forschungsformel der Benda-Kommission keine grundsätzlichen Bedenken (1). – Sofern dagegen ein solcher individueller Nutzen für den betroffenen Embryo ausgeschlossen ist, weil es nicht um seine Behandlung, sondern um allgemeine Forschungserkenntisse geht, die allenfalls anderen Embryonen, Men14 im gleichen Sinne, nämlich daß mit der Einordnung als „menschlichem Leben" und der Einräumung von „Menschenwürde" noch nichts Abschließendes über Zu- oder Unzulässigkeit von Eingriffen gesagt sei, auch (der derzeitige Präsident des Bundesverfassungsgerichts) HERZOG R (46). Näher zu dieser zweifelsohne weichenstellenden Frage und der erforderlichen Unterscheidung zwischen Schutzwürdigkeit (des Embryos), Schutzbedürftigkeit (gegen experimentellen Einsatz) und Straftauglichkeit (hinsichtlich der Art der Abwehr) vgl. ESER A (28). " Immerhin geht es aber dabei – entgegen einem unter Medizinern weitverbreiteten Mißverständnis – nicht mehr um die Kategorie der „Heilbehandlung", sondern – da noch nicht voll erprobt – um einen experimentellen Eingriff und demzufolge auch um Forschung, wenngleich man dies in Anlehnung an die Helsinki-Tokio-Deklaration – wegen der (zumindest auch) am Wohl des Embryos ausgerichteten Zielsetzung als „therapeutic research" bezeichnen mag. Näher zu dieser Unterscheidung zwischen „Heileingriff" und „Heilversuch" wie auch zur nachfolgend angesprochenen Kategorie des _Humanexperiments" ESER A (33). 1282 Z. Klin. Med. 43 (1990), Heft 14 schen oder gar Generationen zugute kommen können, handelt es sich (noch oder bereits) um ein „Humanexperiment": Dieses aber ist, falls dabei der Tod des Embryos in Kauf genommen wird, allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Tod des betroffenen Embryos ohnehin nicht abzuwenden ist und seine Degradierung zum Forschungsobjekt durch hochrangige medizinische Erkenntnisziele, für die es allerdings bislang noch an einer hinreichend klaren Definierung fehlt, aufgewogen werden kann. Selbst bei dieser Forschungsklausel der Benda-Kommission (1) muß man sich freilich klar sein, daß mit solchen „verbrauchenden Experimenten" menschliches Leben fremdnützig geopfert wird: und zwar nicht nur durch bloße Gesundheitsbeschränkungen, sondern – was bei geborenem Leben undenkbar wäre – durch zwangsläufige Vernichtung des Lebens.16 – Diese Verfremdung menschlichen Lebens steigert sich schließlich zu einer totalen Instrumentalisierung, wenn Embryonen (ohne Implantationsabsicht) ausschließlich und gezielt zu Forschungs- oder sonstigen Verwertungszwecken erzeugt werden. Denn wenn irgendwo menschliches Leben zum reinen Objekt erniedrigt wird, so dort, wo bereits mit seiner Erzeugung zugleich auch schon seine Vernichtung beabsichtigt und damit die Chance seiner Menschwerdung von vornherein ausgeschlossen ist. Eine solche Mißachtung der Menschenwürde wird selbst durch wichtige Forschungsvorhaben schwerlich aufzuwiegen sein. Das gilt um so mehr, wenn ein Embryo zu gewerblicher Verwertung erzeugt und verbraucht werden soll. Deshalb wollte bereits der eingangs erwähnte BJM-Entwurf eines Embryonenschutzgesetzes (§ 2) jedenfalls die Embryoerzeugung zu anderen als zu Implantationszwecken bei Strafe verbieten, während der darüber noch hinausgehende BReg-Entwurf sogar jegliche Forschung an Embryonen strafrechtlich sanktionieren will (25, 27). Klonen von Menschen Während es vorangehend um biotechnische Verfahren ging, bei denen das Erbgut im wesentlichen unverfälscht und ungeteilt bleibt, geht es im folgenden um Verfahren, mit denen mehr oder weniger stark in menschliches Erbgut eingegriffen wird. Dies scheint noch vergleichsweise harmlos, wenn im noch totipotenten (also gleichsam noch nach allen Richtungen hin offenen und noch nicht ausdifferenzierten) Entwicklungsstadium des Embryos durch Zellkernteilung eine künstliche Mehrlingsbildung herbeigeführt wird; denn damit scheint nichts anderes zu geschehen, als was sich auch in der Natur spontan ereignet. Auch sonst ist freilich menschliches Handeln nicht schon einfach deshalb sittlich gut, weil es gleiche Wirkungen – wie etwa die Tötung eines Menschen durch Steinschlag – auch in Folge von Naturereignissen gibt (57). Deshalb wäre auch die künstliche Zellteilung nur dann sittlich vertretbar, wenn sie menschliche Werte unangetastet ließe. Das aber ist bei künstlicher Mehrlingsbildung gerade nicht der Fall, weil damit eine beliebig große Zahl von Individuen mit identischen Genmustern hergestellt und dadurch in willkürlicher Weise die Individualität und Einmaligkeit eines potentiellen Subjekts aufgehoben wird. 16 Freilich sollte man sich bewußt sein, daß auch beim geborenen Menschen – entgegen wohlfeilen Beteuerungen – von einer Abnolstkeit des Lebensschutzes keine Rede sein kann, sondern dessen – wenngleich prinzipieller –Schutzdorveschidnatg„Töuserlbni"(w Notwehr, Tötung im Krieg und vielerorts auch noch durch Todesstrafe) relativiert ist: näher dazu ESER A (29, 32). Das gilt um so mehr für jene Form des Klonierens, hei der durch Austausch von noch totipotenten Zellkernen in die genetische Unverfälschtheit des Menschen eingegriffen wird. Uni demgegenüber die fundamentale Bedeutung der Unantastbarkeit des genetischen Erbes ins allgemeine 13ewuf3tsein zu heben, erscheint – wie etwa auch von der l3enda-Kommission (1) gefordert und im BReg-Entwurf eines ESchC; (§ 6) vorgesehen – eine strafrechtliche Sanktio nierung angebracht. Erzeugung von Hybridwesen und Chimären aus Mensch und Tier Auch gegen solche Versuche erscheint ein strafrechtliches Verbot veranlaßt. Damit soll freilich kein pauschales Veto gegen jede Art von sogenannten Interspezies-Interaktionen zwischen Mensch und Tier ausgesprochen sein. Vielmehr wird man zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden haben:" – Solange es lediglich um die diagnostische Testung von menschlichen an tierischen Keimzellen geht und das dabei entstandene „Verschmelzungsprodukt" von vornherein nicht über frühe Teilungsstadien hinaus entwicklungsfähig ist (wie etwa bei der Testung von menschlichem Sperma an Goldhamstereiern, um für eine In-Vitro-Fertilisation Aufschluß über die Penetrationsfähigkeit des Spermas zu erlangen), besteht kein wesentlicher Unterschied zur sonstigen Testung von menschlichem Zellmaterial an anderen Zellkulturen oder an chemischen Substanzen. – Sobald dagegen über solche mehr äußerlichen Verbindungen hinaus an die Kernverschmelzung von menschlichen Keimzellen mit denen von Tieren höherer Ordnung gedacht ist, würden Lebenseinheiten zustande kommen, die auch menschliche Gene enthalten. Wenn aber irgendwo die genetische Unverfälschtheit des menschlichen Erbguts angetastet würde, dann sicherlich bei speziesüberschreitender Züchtung von Mensch-Tier-Hybridwesen. Daher wird nicht nur – falls überhaupt jemals möglich – die volle Entwicklung und Geburt solcher Wesen zu untersagen sein, sondern – entgegen mancher Forschermeinung – schon der Versuch solcher Fusionen. Denn selbst wenn man derartige Wesen letztlich nicht zur Geburt kommen lassen wollte, wäre die menschliche Würde doch dadurch verletzt, daß (zumindest partiell) menschliches Leben mit vorgefaßter Tötungsabsicht erzeugt und ohne jede Chance eigener Menschwerdung total instrumentalisiert wird. Daher erscheint mir insoweit – wie auch in § 7 des BReg-Entwurfs eines ESchG vorgesehen – eine strafrechtliche Sanktionierung geboten (28). Gentransfer in somatische Zellen Sofern es künftig möglich sein sollte, Erbleiden dadurch zu heilen, daß in bereits ausdifferenzierten Körperzellen ein defektes Gen durch Einpflanzung eines intakten neutralisiert oder gar ersetzt wird, gelten dafür im Hinblick auf die therapeutische Zielsetzung im wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei jeder anderen Organtransplantation: Das heißt, daß grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung und Einwilligung des Betroffenen erforderlich, aber auch ausreichend ist. Solange sich solche Verfahren jedoch noch im Experimentierstadium befinden und daher allenfalls als „HeilverstAch" eingestuft werden 1 Insoweit hatte ich meinen zunächst zu wenig differenzierten Standpunkt in REITER J, THF.1LE U (34) einschränkend zu revidieren. Vgl. ESER A (23). können, sind über die aufgeklärte Einwilligung hinaus an die Nutzen-Risiko-Abwägung besonders strenge Anforderungen zu stellen (24, 39). Im übrigen wäre zur Vermeidung von Diskriminierungen sicherzustellen, daß nicht schon bloße Abweichungen von der genetischen „Normalität" als „Erbkrankheit" qualifiziert werden. Gentransfer in Keimbahnzellen Im Unterschied zur Reproduktionsmedizin einerseits, wo Ei und Samen genetisch unverändert miteinander verschmolzen werden, und zum Gentransfer in somatische Zellen andererseits, wo das neue Gen auf eine begrenzte Zahl von bereits ausdifferenzierten Zellen beschränkt bleibt, werden bei dem hier in Frage stehenden Gentransfer auf eine noch totipotente befruchtete Eizelle alle Zellen des daraus entstehenden Organismus Träger des neuen Gens, mit der Folge, daß alle Nachkommen gleichfalls eine manipulierte Erbinformation tragen. Sicherlich könnte einerseits für ein solches Verfahren sprechen, daß man im Falle einer Erbkrankheit ein defektes Gen durch ein entsprechendes intaktes auswechseln könnte und damit nicht nur dem Betroffenen selbst, sondern auch seinen Nachkommen möglicherweise ein schweres Leiden ersparen würde. Doch ebenso, wie man auf diesem Wege Erbkrankheiten ausschalten könnte, wäre auch das Tor zur Manipulierung anderer Eigenschaften geöffnet. Vielleicht muß man deshalb geradezu dafür dankbar sein, daß diese Methode schon wegen mangelnder Zielgenauigkeit des Eingriffs und der Nichtkontrollierbarkeit der Folgen sowie im Hinblick auf die definitiven Auswirkungen für die Folgegeneration mit derart hohen Risiken belastet ist, daß sie selbst von naturwissenschaftlicher Seite jedenfalls gegenwärtig als inakzeptabel erscheint. Sollten sich dennoch Forscher von der Erprobung und Anwendung dieses gentechnologischen Verfahrens nicht durch entsprechende Standesrichtlinien abhalten lassen, wird man – wie auch im BReg-Entwurf eines ESchG vorgesehen (§§ 5) – um strafrechtliche Sanktionen möglicherweise nicht herumkommen (11). Genomanalyse Mit diesem gentechnologischen Verfahren soll es möglich werden, Anlagen des einzelnen Menschen und damit auch etwaige Erbschäden erkennbar zu machen, bevor sich diese im äußeren Erscheinungsbild ausprägen. – Soweit eine solche Analyse mit therapeutischer Zielsetzung zur Erkennung bestimmter Erbkrankheiten eingesetzt wird, ist sie grundsätzlich in gleicher Weise zulässig wie jeder andere therapeutisch-diagnostische Eingriff. Freilich wird inbesondere bei vorgeburtlichen Analysen auf eine umfassende Aufklärung der Eltern zu achten sein: und zwar sowohl hinsichtlich möglicher Risiken, die mit einer pränatalen Diagnostik für den Embryo verbunden sein könnten, wie auch im Hinblick auf verfügbare Therapiemöglichkeiten; denn falls solche nicht vorhanden sind und daher allenfalls ein Schwangerschaftsabbruch als Alternative bleibt, ein solcher jedoch für die Schwangere aus moralischen Gründen von vornherein nicht in Betracht kommt, darf sie nicht zu einer sinnlosen Genomanalyse gedrängt werden. Ebensowenig darf aus dem Nachweis einer Schädigung des Kindes auf eine Pflicht zum Schwangerschaftsabbruch geschlossen werden. Sofern hingegen eine Behandlungsmöglichkeit besteht, ist – bei aller Respektierung der individuellen Entscheidungsfreiheit der Schwanz. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14 1283 geren - im Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine moralische Pflicht zu präventiver genetischer Beratung nicht ohne weiteres zu verneinen. - Sollte jedoch die Genomanalyse auch einmal zur Erstellung individueller Genkarten eingesetzt werden können, so Ware ein verstärkter Rechtsschutz angebracht. Das gilt insbesondere gegenüber einer möglichen Diskriminierung erhgeschadi g ter Menschen im Arbeitsleben und Versicherungsv.esen. Um in diesem Bereich die Selbstbestimmung des Betroffenen zu gewährleisten, darf eine Genomanalyse nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten %orgenommen werden. Zudem erscheint eine Genomana1%se im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis nur zum Zwecke arbeitsmedizinischer Vorsorge zulässig: Fehlt es einem Arbeitsgeher an einem berechtigten Auskunftsinteresse, so dürfen aus der Verweigerung der Einwilligung des Arbeitnehmers in eine Genomanalyse keine nachteiligen Folgerungen für ihn gezogen werden. Im übrigen wären im Hinblick auf die besondere Sensibilität genetischer Daten auch die Datenschutzgesetze entsprechend zu verbessern i I I. IM. " achsamkeit gegenüber der „eugenischen Versuchung" 1 hcr die indi% KWellen Probleme, die sich bei genetischen 1 ingrit • en heim einzelnen Betroffenen stellen können, d.iruher hinaus auch mögliche gesellschaftspoliti,he 1 chlentv.icklungen im Auge zu behalten: so vor allem die (luta die Reproduktionsmedizin und Gentechnologie ritittnete ‘ersuchung zu eugenischer Selektion wie auch ..ur ‘creinheitlichung des menschlichen Genpools. Wenn i til h s, heinh.ir ur%erf.inglich, zeigt sich diese Problematik ,i,►h .,hon hei der kunstlichen Insemination: so bereits p. -- . "(ckmtierung. %i111 UI . und Samenspendern überhaupt, ..-f i :;( l 'CI Aus..►.1h1 des Keimzellenpenders für eine kon1 - •!, iii.lrii, hdung. aber auch hei der Wahl zwischen meh....-,: •, c'rid, htcten / inhr►onen. Dadurch wird der Arzt - ,•,,,.i,t,ii. sei cs nach eigenem Gutdünken oder nach :- - u ."•,h..rsi • ilungen der Fitem künstlich erzeugten Lebens zu beobachten ist, so wird dies nicht zuletzt damit zu erklären sein, daß man das, was man geschaffen hat, auch nach Belieben glaubt zerstören zu dürfen: Der Forscher als Schöpfer, Herr und Richter dies ist langfristig vielleicht die gefährlichste Einstellung, die sich aus ungebremster Biotechnologie ergeben kann und der ebenfalls mit wachem Problembewußtsein zu begegnen ist. Verantwortung als Preis der Freiheit Wenn sich vorangehend immer wieder das Bedürfnis nach Schutz vor möglichen Gefahren und Fehlentwicklungen gezeigt hat, wäre es doch verfehlt, aus dunklen Ängsten heraus alles zu verwerfen, was die moderne Biotechnologie an neuen Möglichkeiten eröffnet. Andererseits nicht weniger verfehlt wäre ein problemverschleierndes Herunterspielen möglicher Risiken. Wo Unsicherheit herrscht, kann kein Vertrauen gedeihen. Auch der Forscher braucht und verdient Vertrauen, wenn er seinem Auftrag zum Wohl der Menschheit guten Gewissens gerecht werden soll (26, 37). Um so wichtiger ist es, die Diskussion so offen wie möglich zu führen, damit die wahren Bedürfnisse erkannt und nicht aus desinformierter Überangst entsprechende Überreaktionen provoziert werden. bleiben \.. #: 4-... t-, t1a►, C1 - ifil Sinne sogenannter _negativer Euuin die Ausschließung von krankem c. ,: l: , .1 , nririt .0v., bhl die indRiduelle als auch die ,•.: N.Jtillakcit .tut der Hand zu liegen, woi- ' '. .r ., . f"' vr! dcr ,,h.)n er%%ahnten KurzschlüssigI. 4• • 4' • i .. 1 -.J.Itat ,siez ..1 rhkrankheit" - bereits hier . ., I .p . , . . e • f . 1 ),..sx !Inmurrking %on hehindertem Leben #•• t . h .... i.- . , , • L! ...; .. n 2.irdher hinaus - im Sinne sogenann..,gar um gezielte Selektion höA i r,. ,i)e• r ,onst,...ic erAunschter Eigen- ti 4 •••• ■1 N,! . :40,,.? . . . ,...., .ri.-. eugenisAr -Zuchtwahl- geht, av• • a h den insitigehli ‘ hen Selektionskri. ••• . 4. • • • ,r 4nt*ert111,h •elfl %oll Dies wird F if, her iider Nut in subjektiver ...., t Iran ,,thalt, hUrTldngenetISChe g1 1 . , • .:, 6 ▪ • 1• F • • a .••• e i $ 4 .. 1 4 . 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