Rechtliche und sozialpolitische Probleme der modernen

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Sonderdrucke aus der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
ALBIN ESER
Rechtliche und sozialpolitische Probleme der
modernen Biotechnologie
Ein Überblick aus bundesdeutscher Sicht
Originalbeitrag erschienen in:
Zeitschrift für klinische Medizin 45 (1990), S. 1276 - 1285
MEDIZINISCHE ETHIK
Aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht
(Direktor: Prof. Dr. Albin Eser, M. C. J.) der Universität Freiburg
Rechtliche und sozialpolitische Probleme der modernen Biotechnologie:
Ein Überblick aus bundesdeutscher Sicht
Von ALBIN ESER
Zusammenfassung
Summary
In der Bundesrepublik gibt es bisher so gut wie kein spezielles Recht für die verschiedenen Formen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie. Auf allgemeine Grundsätze
und Vorschriften zurückgreifen zu müssen, hat sich angesichts der vielfältigen Probleme der modernen Biotechnologien als unzulänglich herausgestellt. Denn mit den neuen
Biotechnologien wird nicht nur naturwissenschaftlich-medizinisch, sondern auch ethisch- rechtlich noch weithin Neuland
betreten. Bei den gegenwärtigen Regelungsbemühungen, wie
sie derzeit auch vom bundesdeutschen Gesetzgeber betrieben
werden, stehen sich namentlich Forschungsfreiheit und
„Recht auf Fortpflanzung" auf der einen sowie Menschenwürde und Bedrohung von Ehe und Familie auf der anderen
Seite gegenüber.
Welches Regelungsinstrumentarium dafür im einzelnen einzusetzen ist, hängt entscheidend von der Zielsetzung und den
Folgen der verschiedenartigen reproduktionsmedizinischen
und biotechnischen Verfahren ab. Je nach Schutzzweck und
Gefährdungsart sind unterschiedliche Regelungswege denkbar: Angefangen von vorbeugenden administrativ-prozeduralen Absicherungen in Form von Anzeige- und Protokollierungspflichten über Überwachungsmechanismen mittels
Selbstkontrolle durch Ethik-Kommissionen bis hin zum strafrechtlich sanktionierten Verbot.
Jede rechtliche Regelung muß, namentlich im Bereich der
Forschung, Chancen und Risiken der neuen Technologie bewerten.
There is actually no specific law in the Federal Republic of
Germany that would cover the various forms of reproductive
medicine and genetic engineering. The need for reference to
general principles and legal provisions has created quite an
unsatisJactory situation in view of the great number of wideranging problems relating to modern biotechnologies, since
resort to these new biotechnologies means to sail into so far
unchartered seas, not only in terms of medicine and natural
science at large, but just as well in the context of ethics and
legality. The current efforts made in West German legislation in an attempt to Kammer out solutions to the Problem
are burdened by two contradictory aspects, freedom of research and the "right to reproduction", on the one hand, and
human dignity as well as danger to marriage and family, on
the other.
The instruments to be finally used for settlement of the individual case will decisively depend on purpose and consequences of the concrete procedures used in reproductive medicine and biotechnology. Different approaches should be
thinkable, depending on protective purpose and type of risk.
These may range from preventive administrative and procedural securities in the form of mandatory reporting or protocol-keeping via mechanisms of supervision through self-control by ethics panels to legally punishable ban.
Chances and risks of the new technology, in practice and
even more in research, should be taken into due consideration by any legal settlement.
7_ Klin. Med.45(1990), 1277-1285
Manuskripteingang: 15. Januar 1990
Manuskriptannahme nach Revision: 20. März 1990
Biotechnologien, Embryonenforschung, Genomanalyse, medizinische Ethik, Medizinrecht, Reproduktionsmedizin
Anschrift des Verfassers: Prof. Dr. Albin Eser, M. C. J., MaxPlanck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht,
Günterstalstraße 73, Freiburg, BRD — 7800
Einleitung
Im September 1987 wurde bekanntlich ein „Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik" abgeschlossen. In dem dazugehörigen Projektkatalog werden auch „Ethische Fragen sowie
Sicherheitsaspekte der Biotechnologie" (Projekt-Nr. 16)
aufgeführt. Neben der Organisierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, dem Austausch von Wissenschaftlern und der Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten gehört zu den Zielen dieser wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit vor allem auch der gegenseitige Erfahrungsaustausch.
In diesem Sinne darf ich als der auf Seiten der Bundesrepublik für ethische Fragen der Biotechnologie Benannte
nachfolgend einen Überblick über die mit der modernen
Biotechnologie – und zwar namentlich mit der Reproduktionsmedizin und Gentechnologie – verbundenen rechtlichen und sozialpolitischen Probleme geben. Dabei versteht es sich wohl von selbst, daß in dem hier vorgegebenen Rahmen eine vertiefte wissenschaftliche Durchdringung der Problematik nicht möglich ist und ich mich daher
weithin mit knappen Andeutungen begnügen muß. Auch
Sachwik-ter
1276
z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14
die Material- und Literaturnachweise sind keineswegs als
erschöpfend zu verstehen, sondern wollen lediglich weiter-.
führende Hinweise geben) Nicht zuletzt sei von vornherein klargestellt, daß es sich bei den in diesem Beitrag zum
Ausdruck kommenden Vorstellungen und Einschätzungen
durchwegs um meine persönliche Meinung handelt, die in
keiner Weise mit irgendwelchen offiziellen Stellen abgestimmt ist.
Unzulänglichkeit des geltenden Rechts
Mit den neuen Biotechnologien, mit denen sich Leben
fortpflanzen und in seiner genetischen Gestalt verändern
läßt, wird nicht nur naturwissenschaftlich-medizinisch,
sondern auch ethisch-rechtlich noch weithin Neuland betreten. Sieht man – für den Bereich der Bundesrepublik
Deutschland – von den (untergesetzlichen) „Richtlinien
zum Schutz vor Gefahren durch in vitro neu kombinierte
Nukleinsäuren" (7, 1 1) einmal ab, so gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bislang keinerlei spezielles Recht
für die verschiedeneg Formen der Fortpflanzungsmedizin
und der Gentechnologie. Selbst soweit Einzelbestimmungen – wie etwa des Arzneimittelrechts,' des Bundesseuchengesetzes oder der Strahlenschutzverordnung – in Betracht kommen, sind diese sowohl von ihrer Entstehung
als auch ihrer Zielsetzung her meist auf andere medizinisch-naturwissenschaftliche Sachverhalte zugeschnitten
gewesen.
Dieser Mangel an Spezialregelungen hat zur Folge, daß einerseits sowohl für den Schutz gegenüber möglichen Gefahren dieser neuen Technologien als auch für die Rechtfertigung des Naturwissenschaftlers oder Mediziners auf
allgemeine Grundsätze und Vorschriften zurückzugreifen
ist. Da aber auch diese meist andere Wurzeln haben und
aufgrund ihrer allgemeineren Zielsetzung teils zu eng, teils
zu weit sind, vermögen sie nur in unzulänglicher Weise
den Bedürfnissen oder Risiken der verschiedenen Formen
moderner Biotechnik zu genügen (35).
Rechtspolitische Aktivitäten
Angesichts dieser Unzulänglichkeiten des geltenden
Rechts sieht sich ebenso wie in vielen anderen Ländern
auch der bundesdeutsche Gesetzgeber immer mehr zum
Eingreifen herausgefordert- (27, 30). Von der inzwischen
fast schon nicht mehr überschaubaren Vielfalt von Entschließungen, Empfehlungen oder sonstigen Thesen, wie
sie von Parteien, Ärzteorganisationen, Juristentagen oder
ähnlichen gesellschaftlichen Gruppen vorgelegt wurden,
seien hier – d'egen ihres zumindest offiziösen Charakters
– wenigstens folgende fünf namentlich erwähnt:
– So der Bericht der (nach ihrem Vorsitzenden sogenannten) Benda-Kommission, die als „Arbeitsgruppe In-vitroFertilisation, Genomanalyse und Gentherapie" im Mai
1984 vom Bundesminister für Forschung und Technologie
zusammen mit dem Bundesminister der Justiz eingesetzt
' Vergleichsweise umfassende – wenngleich inzwischen schon wieder zu ergänzende – Bibliographien finden sich namentlich in VAN DEN DAELE
W (69), Institut suisse de droit compark (49), PAP M (62). Zu einschlägigen
Gesetzen, Richtlinien, Resolutionen oder sonstigen offiziösen Stellungnahmen und Entwürfen, wie sie bereits in kaum noch überschaubarer Weise
bereits weltweit zu finden sind, vgl. die Nachweise bei ESER A (27), ferner
die demnächst erscheinende Sammlung von ESER A et al. (36). Auch zu
den übrigen Bänden dieser zunächst vom J. Schweitzer Verlag München begründeten und nunmehr vom Campus Verlag Frankfurt (Main) fortgeführten Reihe findet sich reichhaltiges Material zu Regelungsbemühungen und
offiziösen Stellungnahmen.
' Vgl. §§ 40-42 Arzneimittelgesetz sowie dazu ESER A (22).
1278 Z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14
worden war und die ihre Empfehlungen im Oktober 1985
vorgelegt hat (1). Der Schwerpunkt dieser nur aus Wissenschaftlern – und zwar vorwiegend aus Naturwissenschaftlern, aber auch einigen Juristen und anderen Geisteswissenschaftlern – zusammengesetzten Arbeitsgruppe lag, wie
schon ihre Benennung erkennen läßt, im Bereich der Reproduktionsmedizin und der Humangenetik.
- Ferner die Vorschläge der vom Deutschen Bundestag
eingesetzten Enquete-Kommission über „Chancen und Risiken der Gentechnologie". 3 Ihrem umfassenderen Auftrag
entsprechend hat sich diese aus Bundestagsabgeordneten
und Sachverständigen zusammengesetzte Kommission unter anderem auch mit der sogenannten „grünen" (an Pflanzen) und „roten" Gentechnologie (an Tieren) befaßt.
– Des weiteren der im April 1986 vom Bundesjustizministerium vorgelegte „Diskussionsentwurf eines Gesetzes
zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz –
ESchG)" (15, 45, 53, 54). Dieser ist zwar weitgehend auf
den Benda-Bericht gestützt, enthält jedoch seinen Charakter als bloßem Strafgesetz entsprechend einerseits noch
keine familienrechtliche Neuregelungen und geht andererseits mit seinen Sanktionen über die Vorschläge der
Benda-Kommission teils nicht unerheblich hinaus.
– Zudem der den vorgenannten BJM-ESchG fortentwikkelnde und zugleich überholende „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen", der am 19. Juli 1989 von
der Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegt wurde und
vor allem bei der Forschung mit Embryonen zu weiteren
Einschränkungen, wenn nicht praktisch sogar zu deren
völligem Verbot führt.
– Schließlich ist noch hinzuweisen auf die vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer erarbeiteten
„Richtlinien zur Durchführung von In-vitro-Fertilisation
(IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode
der menschlichen Sterilität" vom Mai 1985 (BÄK 1)5 (9, 41,
47) sowie die „Richtlinien zur Forschung an frühen
menschlichen Embryonen" vom Dezember 1985 (BÄK
II) (10): Diese Richtlinien, die sich nur an die Ärzteschaft
richten und im wesentlichen auf den Bereich der Reproduktionsmedizin beschränken, haben freilich nur arztethisch-standesrechtliche Verbindlichkeit und ermangeln
daher insbesondere einer strafrechtlichen Sanktionierung.
Freiheit und Verantwortlichkeit des Forschers
Mit dem Ruf nach dem Gesetzgeber werden freilich teils
recht gegenläufige Erwartungen verbunden: Während sich
die einen mit den Mitteln der extrakorporalen Befruchtung die Erfüllung ihres auf natürliche Weise nicht zu befriedigenden Kinderwunsches erhoffen und sich dazu auf
ein „Recht auf Fortpflanzung" berufen zu dürfen glauben,
sehen die anderen in der Verwendung von Keimzellen
Dritter eine Bedrohung von Ehe und Familie und fordern
daher Verbote. Oder während manchen die moderne Gentechnologie überhaupt als eine Bedrohung menschlicher
Würde und daher als verdammungswürdig erscheint, er-
' Bundestags-Drucksache 10/6775 vom 6. 1. 1987; auch veröffentlicht von
CATENHUSEN WM, NEUMEISTER H (I I). Siehe dazu auch
DEUTSCH E (18).
4 Bundesrats-Drucksache 417/89 vom 11. 8. 1989 (nachfolgend abgekürzt
als BReg-Entwurf) mit Stellungnahme des Bundesrates vom 22. 9. 1989.
'Gewisse Aktualisierungen der Richtlinien durch Beschluß des 91. Deutschen Ärztetages vom 10. bis 14. 5. 1988 (abgedruckt in DÄBI. 1988,
S. 2203-2206) sind für den vorliegenden Zusammenhang ohne wesentliche
Bedeutung.
hofft sich der Forscher gegenüber solchen restriktiven Tendenzen eine Absicherung seiner Forschungsfreiheit.' Wie
so oft, findet sich auch hier der rechte Weg in der Mitte:
– Auf der einen Seite ist dem Forscher in der Tat durch
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die
Freiheit von Wissenschaft und Forschung ausdrücklich als
Grundrecht garantiert (Art. 5 Abs. 3). Das gilt auch für die
Reproduktionsmedizin und Gentechnologie. Danach ist
auch Forschung mit und am Menschen grundsätzlich legitim.
– Auf der anderen Seite bedeutet jedoch Legitimität nicht
Schrankenlosigkeit. Denn die Forschungsfreiheit findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo durch ein medizinisches
oder naturwissenschaftliches Verfahren ein zivil- oder
strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht wird, der dem
Schutz eines grundrechtlich garantierten Gutes dient. Das
ist namentlich bei Schutztatbeständen zur Wahrung der
Menschenwürde, des Lebens, der körperlichen und seelischen Integrität, der Selbstbestimmung sowie zum institutionellen Schutz von Ehe und Familie der Fall.
Immerhin ist aber dabei der bundesdeutsche Forscher insofern in einer vorteilhaften Ausgangsposition, als nicht er
es ist, der seine Forschung legitimieren müßte, sondern
daß – umgekehrt – etwaige Beschränkungen dieser Forschungsfreiheit der Legitimation bedürfen. Kurz: Nicht
die Freiheit, sondern ihre Schranken sind begründungsbedürftig. Wenn man also Forschung irgendwie regulieren
will, so kann davon nicht das Artikulieren irgendeines moralischen Unbehagens oder eines sonstwie flauen Angstgefühls gegenüber neuer Biotechnik genügen. Vielmehr müssen solche Befürchtungen an bestimmten „Rechtsgütern"
gleichsam dingfest gemacht werden. Sobald allerdings solche Gefährdungen oder soziale Fehlentwicklungen zu befürchten sind, wird der Staat nicht nur berechtigt, sondern
sogar verpflichtet sein, dem in adäquater Weise vorzubeugen.
Eigene Verantwortung des Arztes
Ebensowenig wie für den Forscher die Forschungsfreiheit
kann auch für den Arzt die Kurierfreiheit kein unbegrenzter „Freibrief" sein, und zwar auch dann nicht, wenn er damit den Kinderwunsch seiner Patientin erfüllen will. Denn
entgegen einer weit verbreiteten Einstellung, wonach für
den Arzt das Verlangen des Patienten gleichsam Befehl
sei, der ihn jeder eigenen Verantwortung enthebe, muß er
sich bewußt machen, daß er bei medizinischer Zeugungshilfe für die Folgen seines eigenen Handelns verantwortlich bleibt. Anders als bei traditioneller Sterilitätsbehandlung, die im Vorfeld des entscaeidenden Fortpflanzungsaktes bleibt und diesen den Sexualpartnern überläßt, wird
nämlich bei künstlicher Insemination und In-vitro-Fertilisation der Arzt zum Hauptakteur der Zeugung, wobei er
möglicherweise nicht einmal das eigene Erbgut der prospektiven Eltern, sondern Keimzellen Dritter zur Verschmelzung bringt und dadurch zwangsläufig auch zum
Selektor wird. Demzufolge erhält auch seine moralische
und rechtliche Verantwortlichkeit eine andere soziale Qualität (50). Daher wird der Arzt nicht einfach blindlings jed6 Zu den hier wie auch nachfolgend angesprochenen Verfassungsproble-
men, und zwar insbesondere zum Spannungsverhältnis von Forschungsfreiheit einerseits sowie der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem
Schutz von Leib und Leben andererseits, vgl. u. a. (den früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts) BENDA E (5, 6); ferner ESER A (34),
HOFMANN H (48), LERCHE P (56), SCHOLZ R (64), STARCK C (66),
GRAF VITZTHUM W (43, 44), sowie neuestens LOBBE A (58). Vgl. auch
KAUFMANN A (52).
wedem Fertilisationsverlangen folgen dürfen, sondern –
soweit für ihn erkennbar – auch mögliche nachteilige Folgen für das prospektive Kind mitzubedenken haben (1).
Insofern sind reproduktionsmedizinische Hilfen nicht als
bloße „Zweierbeziehung" zwischen Arzt und Patient, sondern als „Dreiecksverhältnis" unter Einbeziehung des Kindes zu verstehen.
Vielfalt des Regelungsinstrumentariums
Doch selbst soweit es Schutzbedürfnisse gibt und Mißbrauchsgefahr abzuwehren ist, muß dies – entgegen einem
weit verbreiteten Mißverständnis – nicht ohne weiteres
auf ein Verbot hinauslaufen. Denn je nach Schutzzweck
und Gefährdungsart sind durchaus unterschiedliche Regelungswege denkbar (35): angefangen von rein vorbeugend
administrativ-prozeduralen Absicherungen in Form von
Anzeige- oder Protokollierungspflichten, ferner über Überwachungsmechanismen mittels Selbstkontrolle durch
Ethik-Kommissionen (4, 38, 63), bis hin zu zivilrechtlicher
Wiedergutmachung (2, 8) im Fall von Schädigungen, aber
auch – wenngleich als letztes Mittel – strafrechtliche
Sanktionierung (28, 45, 51, 53, 59, 61, 67, 71).
Wie dieses durchaus differenzierungsfähige Regelungsinstrumentarium einzusetzen ist, läßt sich natürlich nicht
pauschal sagen, sondern hängt entscheidend von der Zielsetzung und den Folgen der verschiedenartigen reproduktionsmedizinischen und biotechnischen Verfahren ab. Daher sind diese nunmehr jeweils gesondert zu betrachten!
Gentechnologie im außermenschlichen Bereich
Soweit es um bio- und gentechnologische Grundlagenforschung im extrahumanen Bereich geht, sind an sich keine
Gefahren ersichtlich, die einer Regulierung bedürften. Daher wäre es in der Tat ein Eingriff in die Forschungsfreiheit, wenn man dem Biologen die Erforschung bestimmter
Fragestellungen verbieten oder bestimmte Methoden vorschreiben wollte.
Sobald freilich, wie etwa bei der Gefahr der Entstehung
und/oder des Ausbruchs von neuartigen pathogenen Erregern oder bei nicht beherrschbar erscheinenden Freilandversuchen, die Erprobung von Grundlagenforschung bereits in Anwendung übergeht, kann sich – ähnlich wie bei
umweltgefährdendem Umschlag von Physik und Chemie
– das Bedürfnis nach präventiven Schutzvorkehrungen
stellen. So insbesondere auch dort, wo genmanipulative
Verfahren zu irreversiblen Eingriffen in den Genbestand
oder zu selektiver Einschränkung des Genpols führen können. Da die Herbeiführung solcher Folgen schwerlich im
freien Belieben des einzelnen Forschers stehen kann, sind
gesetzliche Schritte – wie etwa auch von der eingangs erwähnten Enquete-Kommission im Sinne von präventiven
Richtlinien, Einführung einer Gefährdungshaftung und
teilweise auch durch gewisse Strafbestimmungen empfohlen (11) – nicht von der Hand zu weisen.
Prinatale Diagnostik
Solange wir uns im Bereich der sogenannten pränatalen
Diagnostik bewegen und solche Eingriffe am frühen Embryo oder Fötus mit therapeutischer Zielsetzung vorge'Obgleich es sicherlich wünschenswert wäre, zu den nachfolgend im einzelnen angesprochenen biotechnologischen Verfahren jeweils die verschiedenen offiziösen Stellungnahmen kennenzulernen, muß ich mich aus Raumgründen beschränken auf einen globalen Verweis auf meine thesenhafte
Auflistung in ESER A (31).
Z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14
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nommen werden, sind sie grundsätzlich als „Heilbehandlung" (65) nach den allgemein von der Rechtsprechung
entwickelten Regeln oder, falls noch im Erprobungsstadium, als „Heilversuch" gerechtfertigt (24, 35). Deshalb
bestehen auch gegen eine Amniozentese oder Chorionbiopsie jedenfalls solange keine Bedenken, als sie der Feststellung von genetischen Schäden dienen, um deren Auswirkungen nach Möglichkeit rechtzeitig begegnen zu können.
Sofern jedoch eine solche Diagnostik primär, wenn nicht
sogar ausschließlich, zur Geschlechtsfeststellung dient, um
dann bei dessen Unerwünschtheit die Schwangerschaft abbrechen zu können' (40), wird ihr – weil von keinerlei therapeutischer Zielsetzung bestimmt – der Heilcharakter abzusprechen sein. Das hat zur Folge, daß beispielsweise
eine Amniozentese, die einem (nicht krankheitsbedingten)
geschlechtsselektiven Schwangerschaftsabbruch dienen
soll, trotz Einwilligung der Schwangeren als rechtswidrige
Körperverletzung anzusehen wäre, weil gegen die „guten
Sitten" verstoßend (§ 226a StGB), ist doch eine solche Diskriminierung sogar verfassungsrechtlich mißbilligt (Art. 3
Abs. 3 Grundgesetz).9
sein. Um zudem auch die Betroffenen vor gewerblicher
Ausbeutung zu schützen, wird wohl zu Recht eine Beschränkung auf solche ärztlichen Einrichtungen empfohlen, die in personeller und sachlicher Hinsicht bestimmten
Mindestanforderungen genügen und einer staatlichen Aufsicht unterliegen (9).
Heterologe Insemination und In-vitro-Fertilisation
Die intra- und extrakorporale Befruchtung mit Spendersamen ist mit zahlreichen partnerschaftlichen und familienrechtlichen Problemen belastet und nur unter bestimmten
Absicherungen vertretbar. Dies gilt insbesondere für die
rechtliche Klarstellung des Eltern-Kindschafts-Verhältnisses sowie für die Sicherung des Rechts des Kindes auf
Kenntnis seiner Abstammung. Denn obgleich die Verwendung von Spendersamen gesellschaftlich schon weithin akzeptiert erscheint, sind die sozialen Folgeprobleme noch
keineswegs bewältigt. So vor allem hinsichtlich der „doppelten Vaterschaft" aufgrund der „genetischen" des Samenspenders einerseits und der „rechtlichen" des Ehemannes der befruchteten Frau andererseits: Soll letzterer die
– in der Regel gesetzlich vermutete – Ehelichkeit des Kindes anfechten dürfen, und zwar selbst dann, wenn er der
Homologe intrakorporale Insemination
Fertilisierung mit Fremdsamen zugestimmt hatte? Und
Soweit es um die verschiedenen Formen künstlicher Be- wenn er erfolgreich angefochten hat, soll dann der „genetifruchtung geht, ist noch am wenigsten problematisch jene, sche" Vater zum Unterhalt verpflichtet sein? Selbst wenn
bei der eine Frau auf innerkörperlichem Wege durch ärzt- aber die Ehelichkeitsanfechtung für den Ehemann im
liche Hilfe mit dem Samen ihres Mannes befruchtet wird. Falle seiner Zustimmung zur Fremdbefruchtung ausgeRechtlich ist dies als „Heilbehandlung" zu begreifen, falls schlossen wird, soll dann dennoch das Anfechtungsrecht
man in der Abhilfe von Fertilitätsstörungen die Behebung des Kindes erhalten bleiben? Wie soll dann die Feststelleiner Krankheit oder jedenfalls eines krankheitsähnlichen barkeit des „genetischen" Vaters gewährleistet werden?
Zustandes erblickt.
Soll der Arzt durch Anonymitätszusicherung gegenüber
Sofern jedoch der Samen zuvor eingefroren worden war dem Samenspender den Rückgriff auf diesen ausschließen
und vor dessen Insemination der Ehemann stirbt, stellt dürfen? Solange solche Vaterschafts- und Unterhaltsfrasich die rechtlich ungelöste Frage einer postmortalen Be- gen rechtlich nicht geklärt sind (13, 17, 42, 55), wird das
fruchtung. Selbst wenn sich der Verstorbene durch eine Kind in eine ungesicherte Situation hineingeboren. Das
entsprechende testamentarische Verfügung dazu bereit er- muß zwar nicht heißen, daß deswegen – wie zeitweilig in
klärt haben sollte, erhebt sich für den Arzt die ethische der Bundesrepublik erwogen (§ 203 StGB-Entwurf 1962) –
Frage, ob er seine Kunstfertigkeit dafür hergeben darf, ein jede Art von heterologer Befruchtung bei Strafe zu verbieKind zu erzeugen, dem ein Leben ohne Vater vorgezeich- ten sei; denn solange es die Rechtsordnung auch andernet ist. Auch wenn solche Bedenken nicht genügen mögen, weitig straflos hinnimmt, daß Kinder durch Ehebruch,
um deswegen postmortale Befruchtungen von Gesetzes Prostitution oder auch sonstwie auf wenig menschenwürwegen zu verbieten, wird der Staat mit Rücksicht auf das dige Weise gezeugt oder „vaterlos" geboren werden, wäre
Kindeswohl solche Verfahren doch andererseits auch es kaum glaubwürdig, wenn dieselbe Rechtsordnung vielleicht gerade eine erwünschte, wenngleich technisch benicht durch Sonderregelungen erleichtern dürfen (13).
werkstelligte Zeugung verbieten wollte (3, 12).
Dennoch erscheinen rechtspolitisch vor allem in zweifaHomologe In-vitro-Fertilisation
cher Hinsicht bestimmte Absicherungen erforderlich:
Auch die extrakorporale Befruchtung im Reagenzglas mit – Zum einen zur Klarstellung des Eltern-Kindschafts-Verdem Samen des Ehemannes und anschließendem Embryo- hältnisses sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen: und
transfer auf seine Frau ist als Sterilitätstherapie rechtlich zwar sowohl im individuellen Interesse des betroffenen
unbedenklich, solange sie zu Lebzeiten des Ehemannes Kindes als auch im gesellschaftlichen Interesse an institustattfindet (21). Immerhin wird sich jedoch der Arzt im tioneller Integrität von Ehe und Familie.
Hinblick auf das Kindeswohl soweit wie möglich zu verge- – Zum anderen zur Sicherung des Rechts des Kindes auf
wissern haben, daß das Kind nicht als Mittel zur vermeint- Kenntnis seiner Abstammung. Dieses bislang vor allem
lichen Kittung einer instabilen Partnerschaft oder sonstwie durch Anonymitätszusicherung gegenüber dem Spender
zu rein egozentrischer Selbstverwirklichung mißbraucht gefährdete Recht verdient sowohl aus menschenrechtliwird. ' [)aher dürfte bei derartig psychogen bedingter Steri- chen wie auch aus medizinischen Gründen eine bessere
lität von einem solchen Verfahren regelmäßig abzusehen Absicherung. Um dies sicherzustellen, sollten für den Fall
einer Fertilisierung mit Spendersamen die ärztlichen Ein" In den USA ist dies deshalb weiterhin möglich. weil dort praktisch bis richtungen verpflichtet werden, die Personalien des Sa6 Monat auch ohne Vorliegen einer bestimmten Indikation auf Verlanmenspenders zu dokumentieren und die entsprechenden
gen der Schwangeren abgebrochen werden kann.
Aufzeichnungen
dem Kind mit Erreichen eines bestimm' Ludern ware in der Bundesrepublik Deutschland ein solcher Schwanger... Vgl. allerdings demgegenuher auch die langfristigen sozialen Folgewir,chaftsabbruch schon deshalb nicht Nehirnaffig, weil allein wegen des „fal/11111
schen" Geschlechts des Intus keine der ge,etzhchen Indikationen des
2 I >id StGB erfüllt wäre
1280
I.. Klin. Med. 45 (1990). Heft 14
kungen, wie sie eindrucksvoll beschrieben sind von der ( «atholic Social
Welfare ("ommission ( 12).
ten Lebensalters auf eigenen Wunsch hin zur Einsichtnahme vorzulegen (31).
Doch selbst wenn derartige Absicherungen, wie namentlich auch gegen die Verwendung von sogenannten „Samencocktails" (durch Mischung des Samens verschiedener
Spender) oder gegen Vielfachspenden, getroffen sind,
bleibt im Einzelfall den Ehepartnern jedenfalls moralisch
die Frage nicht erspart, oh ihre Liebe stark genug ist, die
Präsenz eines [)ritten im Erbgut des Kindes psychisch auf
Dauer zu verkraften. Auch der Spender einer Keimzelle
wird sich fragen müssen, inwieweit er sich von der genetischen Verantwortung von seinem zum Menschen gewordenen Erbgut freizeichnen kann. Keimspende ist nicht gleich
Blutspende: Blut geht im fremden Körper restlos auf, die
Keimzelle geht dort nicht nur auf, sondern setzt die eigene
Person im Kind fort.
Eispende und Ersatzmutterschaft
Noch vielschichtiger werden die Probleme dort, wo auf
Mutterseite ein Austausch stattfindet (20): So etwa dadurch, daß sich eine Frau ein Ei entnehmen läßt, das hei
einer anderen Frau eingeführt und dort intrakorporal befruchtet wird (Eispende), oder dadurch daß nach (homologer oder heterologer) intrakoproraler Befruchtung das Ei
ausgespült und einer anderen Frau zum Austragen implantiert wird (Embryotransfer nach intrakorporaler Befruchtung) bzw. ein in-vitro-fertilisiertes Ei einer anderen Frau
zum Austragen implantiert wird (Embryotransfer nach extrakorporaler Befruchtung), oder etwa dadurch, daß eine
Frau das eigene Ei mit dem Samen eines anderen Mannes
befruchten läßt, um es für diesen auzutragen (Surrogatmutterschaft).
Gegenüber diesen verschiedenen Formen von Eispenden
oder Ersatzmutterschaften ist vor allem das Wohl des davon betroffenen Kindes ins Feld zu führen, aber auch an
Gesundheitsrisiken für die beteiligten Partner zu denken.
Auch wenn es aus naheliegenden Gründen bislang noch
an Langzeitstudien fehlt, scheint doch nach neueren Erkenntnissen bereits der engen persönlichen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem in ihr wachsenden Kind
für dessen spätere Entwicklung erhebliche Bedeutung zuzukommen. Damit aber ist bei Ersatzmutterschaft ein dem
Kindeswohl abträglicher Konflikt vorprogrammiert: Wenn
es einerseits im Verlauf der Schwangerschaft zu einer starken Bindung der austragenden Mutter zu ihrem Kind
kommt, besteht die Gefahr, daß sie sich später daraus nicht
mehr völlig zu lösen vermag. Wenn andererseits – wie insbesondere hei finanziell orientierter Austragung zu befürchten – das Gefühl überwiegt, lediglich ein _Vehikel"
für andere zu sein, besteht die Gefahr, daß sich die Surrogatmutter in ihrer Lebensführung (wie beispielsweise bei
Alkohol- und Nikotingenuß) nicht in gleicher Weise den
psychischen und physischen Bedürfnissen des werdenden
Kindes anpassen wird, wie dies von einer Mutter, die ihr
Kind zu behalten gedenkt, in der Regel zu erwarten ist. Ist
diese hei reiner Ei- oder Embryonenspende auftretende
„doppelte Mutterschaft" schon problematisch genug, so
kommt dort. wo das von einer Fremdspenderin stammende Kind zugunsten einer dritten Frau ausgetragen werden soll, noch die weitere Dimension einer „Drittmutterzchaft" der als Letztempfängerin gedachten „Sozialmutter" hinzu. Da letztere nach derzeitigem Recht erst aufgrund einer nachgehurtlichen Adoption zur rechtlichen
Mutter %%erden könnte, sind weitere Konflikte %,orprogrammiert, %Nenn nicht alles vereinharungsg.emäß ahläuft:
So ‘‘enn die austragende Mutter das Kind, etwa aufgrund
einer zwischenzeitlich gewachsenen Bindung, nicht abgehen oder umgekehrt die als Letztempfängerin gedachte
„Sozialmutter" das Kind, etwa weil geschädigt geboren,
dann doch nicht übernehmen will (28).
Doch selbst wenn sich diese Probleme durch entsprechende rechtliche Klarstellungen und Absicherungen entschärfen ließen, bleibt das ethische und sozialpolitische
Problem eines gleichsam „urmutterlos" wie ein Warenprodukt hin- und hergeschobenen Kindes, ganz zu schweigen
von der sowohl individual- wie sozialpsychologisch fragwürdigen Aushöhlung mütterlicher Bindung. Daß es eine
ähnliche „Entbindung" von der natürlichen Mutterschaft
auch schon hei der normalen Adoption gibt, ist kein
durchschlagendes Gegenargument; denn während es dort
allein darum geht, einem nun einmal geborenen Kind wenigstens hilfsweise eine Mutter zu verschaffen, wird bei
der Ersatzmutterschaft das Kind bereits mit Transferabsicht gezeugt und damit von vornherein zum Objekt degradiert."
Auch wenn diese Bedenken nicht ausreichen mögen, um
eine Ersatzmutterschaft als solche zu verbieten, so wäre
doch zumindest dem Handel mit und der Werbung für Ersatzmutterschaften ein strafrechtlicher Riegel vorzuschieben)?
Forschung mit Embryonen
Die Errungenschaften der modernen Reproduktionsmedizin haben natürlich auch ihren Preis. Denn bis das erste im
Reagenzglas erzeugte Kind lebend zur Welt kam, mußten
der Entwicklung und Erprobung dieser Methode zahlreiche Versuche vorausgehen, bei denen andere Embryonen
zwangsläufig „geopfert" wurden. Deshalb spricht man
auch – zwar wenig schön, aber in der Sache doch wohl zutreffend – von „verbrauchenden Experimenten") ; Solche
Versuche sind – über den Bereich der Reproduktionsmedizin hinaus – methodisch natürlich auch für die Grundlagenforschung oder sonstige Forschungsvorhaben möglich,
wobei man bislang auf sogenannte „überzählige" Embryonen zugreifen konnte, nämlich solche, die zwar ursprünglich zu Transplantationszwecken erzeugt worden waren,
dann jedoch, etwa weil bereits ein anderes befruchtetes Ei
erfolgreich implantiert worden war, für diesen Zweck
nicht mehr gebraucht wurden. Sofern sich jedoch die Fertilisierungsmethoden immer mehr vervollkommnen, wird
es nicht mehr notwendig sein, mehr Eizellen zu befruchten, als für eine Implantation erforderlich sind: Für diesen
Fall stellt sich von naturwissenschaftlicher Seite die Frage
nach der Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu
Forschungszwecken.
'' Vgl. beispielsweise Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 7. 4. 1983,
in: NJW 1985, S. 2205 und Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom
2.12. 1985, in: NJW 1986, S. 78-784, mit Anmerkung von KOLLHOSSER
H. In: JZ 1986. S. 441 ff. Vgl. auch COESTER-WALTJEN D (14).
'' Dem versucht der bundesdeutsche Gesetzgeber nunmehr durch eine entsprechende Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes Rechnung zu tragen (Bundestags-Drucksache 1 I '5283, am 5. 10. 1989 in 2. und 3. Lesung
angenommen).
' Näher zu solchen ‘'ersuchen und Erprobungen, die - einem inzwischen
eiligeburgenen Fachsprachgebrauch entsprechend - als _verbrauchende
Experimente- zu bezeichnen mir freilich nach wie vor nur mit größtem inneren Widerstreben von der Hand geht, vgl. aus medizinischer Sicht, namentlich die Beiträge nun DIFDRICH K, KREBS D (19), METTLER
L. (60). Vgl aber auch bereits die Kritik son WUERMLLING HB (70).
Demzufolge ist auch die Definierung son _artspentischem" menschlichem
Leben in der Anlage 13 IV des Benda-Berichts auch von naturwissenschaft
licher Seite nicht 'angefochten worden. Auch in scheinbar abweichenden
Auffassungen wie etwa hei HOFMANN II (48), 253, 258 - wird ja lediglich das Vorliegen son _individuellem". nicht aber son ,.artspezifischem"
menschl...hen Leben bestritten.
I. Klirr Med 45 (1990), Ileft 14 1281
Zu diesem empirischen Befund erhebt sich jedoch als weiteres die normative Frage, ob das, was naturwissenschaftlich durchaus möglich ist, auch ethisch und rechtlich zulässig sein soll (27, 28). In dieser Hinsicht ist es um den
Schutz des extrakorporal gezeugten und nicht implantierten Embryos nach derzeitigem Recht noch schlecht bestellt: Gegenwärtig genießt er nämlich keinerlei Strafrechtsschutz, und zwar nicht einmal als Sache, geschweige
denn als menschliches Leben. Denn ganz abgesehen davon, daß die Sacheigenschaft von Ei und Samen jedenfalls
mit der Befruchtung endet, wäre es ohnehin kaum angemessen, die Vernichtung oder anderweitige „Verwertung"
eines Embryos als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder
als sonstiges Eigentumsdelikt wie Unterschlagung (f 246
StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) erfassen zu wollen.
Doch auch die an sich angemesseneren Schutztatbestände
für Leib und Leben greifen selbst in Form des Schwangerschaftsabbruchs schon deshalb nicht ein, weil nach § 219d
StGB Eingriffe vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) nicht
als Schwangerschaftsabbruch gelten. Demzufolge können
nach derzeitigem Recht Embryonen nicht nur zu beliebigen Zwecken erzeugt, sondern auch wieder vernichtet werden, und zwar gleich, ob man sie einfach absterben läßt,
wegschüttet oder zu Forschungszwecken verwendet.
Dieser Mangel an rechtlichen Schutzvorschriften von befruchteten, aber nicht implantierten menschlichen Embryonen erscheint rechtspolitisch bedenklich. Denn da es
sich bei dem durch den Samen eines Mannes befruchteten
Ei einer Frau um artspezifisches menschliches (und nicht
rein vegetatives) Leben handelt, n das als genetisch abschließend angelegt bereits die volle Potenz eines Menschen besitzt, kann diesem „potentiellen Subjekt" – und
zwar ganz unabhängig vom Streit um seine „Individualität" oder „Personalität" – ein moralischer Status im Sinne
grundsätzlicher Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden.' 4 Deshalb wäre, wenn auch nicht unbedingt an ein
spezifisch strafrechtliches Verbot, so doch jedenfalls an
eine mißbrauchsverhindernde . Regelung des Umgangs mit
derartigem Leben zu denken. Dabei sind vor allem drei
Fallgruppen zu unterscheiden:
– Soweit das erhoffte Forschungsergebnis (auch) dem betroffenen Embryo selbst zugute kommen kann, handelt es
sich um den grundsätzlich zulässigen Fall eines therapeutischen „Heilversuchs":" Insofern bestehen etwa gegen die
auf das Erkennen, Verhindern oder Beheben einer Krankheit ausgerichtete Forschungsformel der Benda-Kommission keine grundsätzlichen Bedenken (1).
– Sofern dagegen ein solcher individueller Nutzen für den
betroffenen Embryo ausgeschlossen ist, weil es nicht um
seine Behandlung, sondern um allgemeine Forschungserkenntisse geht, die allenfalls anderen Embryonen, Men14 im gleichen Sinne, nämlich daß mit der Einordnung als „menschlichem
Leben" und der Einräumung von „Menschenwürde" noch nichts Abschließendes über Zu- oder Unzulässigkeit von Eingriffen gesagt sei, auch (der
derzeitige Präsident des Bundesverfassungsgerichts) HERZOG R (46). Näher zu dieser zweifelsohne weichenstellenden Frage und der erforderlichen
Unterscheidung zwischen Schutzwürdigkeit (des Embryos), Schutzbedürftigkeit (gegen experimentellen Einsatz) und Straftauglichkeit (hinsichtlich
der Art der Abwehr) vgl. ESER A (28).
" Immerhin geht es aber dabei – entgegen einem unter Medizinern weitverbreiteten Mißverständnis – nicht mehr um die Kategorie der „Heilbehandlung", sondern – da noch nicht voll erprobt – um einen experimentellen
Eingriff und demzufolge auch um Forschung, wenngleich man dies in Anlehnung an die Helsinki-Tokio-Deklaration – wegen der (zumindest auch)
am Wohl des Embryos ausgerichteten Zielsetzung als „therapeutic research" bezeichnen mag. Näher zu dieser Unterscheidung zwischen „Heileingriff" und „Heilversuch" wie auch zur nachfolgend angesprochenen Kategorie des _Humanexperiments" ESER A (33).
1282
Z. Klin. Med. 43 (1990), Heft 14
schen oder gar Generationen zugute kommen können,
handelt es sich (noch oder bereits) um ein „Humanexperiment": Dieses aber ist, falls dabei der Tod des Embryos in
Kauf genommen wird, allenfalls dann zu rechtfertigen,
wenn der Tod des betroffenen Embryos ohnehin nicht abzuwenden ist und seine Degradierung zum Forschungsobjekt durch hochrangige medizinische Erkenntnisziele, für
die es allerdings bislang noch an einer hinreichend klaren
Definierung fehlt, aufgewogen werden kann. Selbst bei dieser Forschungsklausel der Benda-Kommission (1) muß
man sich freilich klar sein, daß mit solchen „verbrauchenden Experimenten" menschliches Leben fremdnützig geopfert wird: und zwar nicht nur durch bloße Gesundheitsbeschränkungen, sondern – was bei geborenem Leben undenkbar wäre – durch zwangsläufige Vernichtung des Lebens.16
– Diese Verfremdung menschlichen Lebens steigert sich
schließlich zu einer totalen Instrumentalisierung, wenn
Embryonen (ohne Implantationsabsicht) ausschließlich
und gezielt zu Forschungs- oder sonstigen Verwertungszwecken erzeugt werden. Denn wenn irgendwo menschliches Leben zum reinen Objekt erniedrigt wird, so dort, wo
bereits mit seiner Erzeugung zugleich auch schon seine
Vernichtung beabsichtigt und damit die Chance seiner
Menschwerdung von vornherein ausgeschlossen ist. Eine
solche Mißachtung der Menschenwürde wird selbst durch
wichtige Forschungsvorhaben schwerlich aufzuwiegen
sein. Das gilt um so mehr, wenn ein Embryo zu gewerblicher Verwertung erzeugt und verbraucht werden soll. Deshalb wollte bereits der eingangs erwähnte BJM-Entwurf eines Embryonenschutzgesetzes (§ 2) jedenfalls die Embryoerzeugung zu anderen als zu Implantationszwecken bei
Strafe verbieten, während der darüber noch hinausgehende BReg-Entwurf sogar jegliche Forschung an Embryonen strafrechtlich sanktionieren will (25, 27).
Klonen von Menschen
Während es vorangehend um biotechnische Verfahren
ging, bei denen das Erbgut im wesentlichen unverfälscht
und ungeteilt bleibt, geht es im folgenden um Verfahren,
mit denen mehr oder weniger stark in menschliches Erbgut
eingegriffen wird.
Dies scheint noch vergleichsweise harmlos, wenn im noch
totipotenten (also gleichsam noch nach allen Richtungen
hin offenen und noch nicht ausdifferenzierten) Entwicklungsstadium des Embryos durch Zellkernteilung eine
künstliche Mehrlingsbildung herbeigeführt wird; denn damit scheint nichts anderes zu geschehen, als was sich auch
in der Natur spontan ereignet. Auch sonst ist freilich
menschliches Handeln nicht schon einfach deshalb sittlich
gut, weil es gleiche Wirkungen – wie etwa die Tötung eines Menschen durch Steinschlag – auch in Folge von Naturereignissen gibt (57). Deshalb wäre auch die künstliche
Zellteilung nur dann sittlich vertretbar, wenn sie menschliche Werte unangetastet ließe. Das aber ist bei künstlicher
Mehrlingsbildung gerade nicht der Fall, weil damit eine
beliebig große Zahl von Individuen mit identischen Genmustern hergestellt und dadurch in willkürlicher Weise die
Individualität und Einmaligkeit eines potentiellen Subjekts aufgehoben wird.
16 Freilich sollte man sich bewußt sein, daß auch beim geborenen Menschen
– entgegen wohlfeilen Beteuerungen – von einer Abnolstkeit des Lebensschutzes keine Rede sein kann, sondern dessen – wenngleich prinzipieller
–Schutzdorveschidnatg„Töuserlbni"(w Notwehr, Tötung im Krieg und vielerorts auch noch durch Todesstrafe) relativiert ist: näher dazu ESER A (29, 32).
Das gilt um so mehr für jene Form des Klonierens, hei der
durch Austausch von noch totipotenten Zellkernen in die
genetische Unverfälschtheit des Menschen eingegriffen
wird.
Uni demgegenüber die fundamentale Bedeutung der Unantastbarkeit des genetischen Erbes ins allgemeine 13ewuf3tsein zu heben, erscheint – wie etwa auch von der
l3enda-Kommission (1) gefordert und im BReg-Entwurf eines ESchC; (§ 6) vorgesehen – eine strafrechtliche Sanktio
nierung angebracht.
Erzeugung von Hybridwesen und Chimären aus Mensch und
Tier
Auch gegen solche Versuche erscheint ein strafrechtliches
Verbot veranlaßt. Damit soll freilich kein pauschales Veto
gegen jede Art von sogenannten Interspezies-Interaktionen zwischen Mensch und Tier ausgesprochen sein. Vielmehr wird man zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden haben:"
– Solange es lediglich um die diagnostische Testung von
menschlichen an tierischen Keimzellen geht und das dabei
entstandene „Verschmelzungsprodukt" von vornherein
nicht über frühe Teilungsstadien hinaus entwicklungsfähig
ist (wie etwa bei der Testung von menschlichem Sperma
an Goldhamstereiern, um für eine In-Vitro-Fertilisation
Aufschluß über die Penetrationsfähigkeit des Spermas zu
erlangen), besteht kein wesentlicher Unterschied zur sonstigen Testung von menschlichem Zellmaterial an anderen
Zellkulturen oder an chemischen Substanzen.
– Sobald dagegen über solche mehr äußerlichen Verbindungen hinaus an die Kernverschmelzung von menschlichen Keimzellen mit denen von Tieren höherer Ordnung
gedacht ist, würden Lebenseinheiten zustande kommen,
die auch menschliche Gene enthalten. Wenn aber irgendwo die genetische Unverfälschtheit des menschlichen
Erbguts angetastet würde, dann sicherlich bei speziesüberschreitender Züchtung von Mensch-Tier-Hybridwesen.
Daher wird nicht nur – falls überhaupt jemals möglich –
die volle Entwicklung und Geburt solcher Wesen zu untersagen sein, sondern – entgegen mancher Forschermeinung
– schon der Versuch solcher Fusionen. Denn selbst wenn
man derartige Wesen letztlich nicht zur Geburt kommen
lassen wollte, wäre die menschliche Würde doch dadurch
verletzt, daß (zumindest partiell) menschliches Leben mit
vorgefaßter Tötungsabsicht erzeugt und ohne jede Chance
eigener Menschwerdung total instrumentalisiert wird. Daher erscheint mir insoweit – wie auch in § 7 des BReg-Entwurfs eines ESchG vorgesehen – eine strafrechtliche Sanktionierung geboten (28).
Gentransfer in somatische Zellen
Sofern es künftig möglich sein sollte, Erbleiden dadurch
zu heilen, daß in bereits ausdifferenzierten Körperzellen
ein defektes Gen durch Einpflanzung eines intakten neutralisiert oder gar ersetzt wird, gelten dafür im Hinblick
auf die therapeutische Zielsetzung im wesentlichen die
gleichen Grundsätze wie bei jeder anderen Organtransplantation: Das heißt, daß grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung und Einwilligung des Betroffenen erforderlich, aber auch ausreichend ist. Solange sich solche
Verfahren jedoch noch im Experimentierstadium befinden
und daher allenfalls als „HeilverstAch" eingestuft werden
1 Insoweit hatte ich meinen zunächst zu wenig differenzierten Standpunkt
in REITER J, THF.1LE U (34) einschränkend zu revidieren. Vgl. ESER
A (23).
können, sind über die aufgeklärte Einwilligung hinaus an
die Nutzen-Risiko-Abwägung besonders strenge Anforderungen zu stellen (24, 39).
Im übrigen wäre zur Vermeidung von Diskriminierungen
sicherzustellen, daß nicht schon bloße Abweichungen von
der genetischen „Normalität" als „Erbkrankheit" qualifiziert werden.
Gentransfer in Keimbahnzellen
Im Unterschied zur Reproduktionsmedizin einerseits, wo
Ei und Samen genetisch unverändert miteinander verschmolzen werden, und zum Gentransfer in somatische
Zellen andererseits, wo das neue Gen auf eine begrenzte
Zahl von bereits ausdifferenzierten Zellen beschränkt
bleibt, werden bei dem hier in Frage stehenden Gentransfer auf eine noch totipotente befruchtete Eizelle alle Zellen
des daraus entstehenden Organismus Träger des neuen
Gens, mit der Folge, daß alle Nachkommen gleichfalls
eine manipulierte Erbinformation tragen.
Sicherlich könnte einerseits für ein solches Verfahren sprechen, daß man im Falle einer Erbkrankheit ein defektes
Gen durch ein entsprechendes intaktes auswechseln
könnte und damit nicht nur dem Betroffenen selbst, sondern auch seinen Nachkommen möglicherweise ein schweres Leiden ersparen würde. Doch ebenso, wie man auf diesem Wege Erbkrankheiten ausschalten könnte, wäre auch
das Tor zur Manipulierung anderer Eigenschaften geöffnet. Vielleicht muß man deshalb geradezu dafür dankbar
sein, daß diese Methode schon wegen mangelnder Zielgenauigkeit des Eingriffs und der Nichtkontrollierbarkeit der
Folgen sowie im Hinblick auf die definitiven Auswirkungen für die Folgegeneration mit derart hohen Risiken belastet ist, daß sie selbst von naturwissenschaftlicher Seite jedenfalls gegenwärtig als inakzeptabel erscheint. Sollten
sich dennoch Forscher von der Erprobung und Anwendung dieses gentechnologischen Verfahrens nicht durch
entsprechende Standesrichtlinien abhalten lassen, wird
man – wie auch im BReg-Entwurf eines ESchG vorgesehen (§§ 5) – um strafrechtliche Sanktionen möglicherweise
nicht herumkommen (11).
Genomanalyse
Mit diesem gentechnologischen Verfahren soll es möglich
werden, Anlagen des einzelnen Menschen und damit auch
etwaige Erbschäden erkennbar zu machen, bevor sich
diese im äußeren Erscheinungsbild ausprägen.
– Soweit eine solche Analyse mit therapeutischer Zielsetzung zur Erkennung bestimmter Erbkrankheiten eingesetzt
wird, ist sie grundsätzlich in gleicher Weise zulässig wie jeder andere therapeutisch-diagnostische Eingriff. Freilich
wird inbesondere bei vorgeburtlichen Analysen auf eine
umfassende Aufklärung der Eltern zu achten sein: und
zwar sowohl hinsichtlich möglicher Risiken, die mit einer
pränatalen Diagnostik für den Embryo verbunden sein
könnten, wie auch im Hinblick auf verfügbare Therapiemöglichkeiten; denn falls solche nicht vorhanden sind und
daher allenfalls ein Schwangerschaftsabbruch als Alternative bleibt, ein solcher jedoch für die Schwangere aus moralischen Gründen von vornherein nicht in Betracht
kommt, darf sie nicht zu einer sinnlosen Genomanalyse gedrängt werden. Ebensowenig darf aus dem Nachweis einer
Schädigung des Kindes auf eine Pflicht zum Schwangerschaftsabbruch geschlossen werden. Sofern hingegen eine
Behandlungsmöglichkeit besteht, ist – bei aller Respektierung der individuellen Entscheidungsfreiheit der Schwanz. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14 1283
geren - im Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine
moralische Pflicht zu präventiver genetischer Beratung
nicht ohne weiteres zu verneinen.
- Sollte jedoch die Genomanalyse auch einmal zur Erstellung individueller Genkarten eingesetzt werden können, so
Ware ein verstärkter Rechtsschutz angebracht. Das gilt insbesondere gegenüber einer möglichen Diskriminierung
erhgeschadi g ter Menschen im Arbeitsleben und Versicherungsv.esen. Um in diesem Bereich die Selbstbestimmung
des Betroffenen zu gewährleisten, darf eine Genomanalyse
nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten
%orgenommen werden. Zudem erscheint eine Genomana1%se im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis nur
zum Zwecke arbeitsmedizinischer Vorsorge zulässig: Fehlt
es einem Arbeitsgeher an einem berechtigten Auskunftsinteresse, so dürfen aus der Verweigerung der Einwilligung
des Arbeitnehmers in eine Genomanalyse keine nachteiligen Folgerungen für ihn gezogen werden. Im übrigen wären im Hinblick auf die besondere Sensibilität genetischer
Daten auch die Datenschutzgesetze entsprechend zu verbessern i I I. IM.
" achsamkeit gegenüber der „eugenischen Versuchung"
1 hcr die indi% KWellen Probleme, die sich bei genetischen
1 ingrit • en heim einzelnen Betroffenen stellen können,
d.iruher hinaus auch mögliche gesellschaftspoliti,he 1 chlentv.icklungen im Auge zu behalten: so vor allem
die (luta die Reproduktionsmedizin und Gentechnologie
ritittnete ‘ersuchung zu eugenischer Selektion wie auch
..ur ‘creinheitlichung des menschlichen Genpools. Wenn
i til h s, heinh.ir ur%erf.inglich, zeigt sich diese Problematik
,i,►h .,hon hei der kunstlichen Insemination: so bereits
p. -- . "(ckmtierung. %i111 UI . und Samenspendern überhaupt,
..-f i :;( l 'CI Aus..►.1h1 des Keimzellenpenders für eine kon1 - •!, iii.lrii, hdung. aber auch hei der Wahl zwischen meh....-,: •, c'rid, htcten / inhr►onen. Dadurch wird der Arzt
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:- - u ."•,h..rsi • ilungen der Fitem
künstlich erzeugten Lebens zu beobachten ist, so wird dies
nicht zuletzt damit zu erklären sein, daß man das, was man
geschaffen hat, auch nach Belieben glaubt zerstören zu
dürfen: Der Forscher als Schöpfer, Herr und Richter dies ist langfristig vielleicht die gefährlichste Einstellung,
die sich aus ungebremster Biotechnologie ergeben kann
und der ebenfalls mit wachem Problembewußtsein zu begegnen ist.
Verantwortung als Preis der Freiheit
Wenn sich vorangehend immer wieder das Bedürfnis nach
Schutz vor möglichen Gefahren und Fehlentwicklungen
gezeigt hat, wäre es doch verfehlt, aus dunklen Ängsten
heraus alles zu verwerfen, was die moderne Biotechnologie an neuen Möglichkeiten eröffnet. Andererseits nicht
weniger verfehlt wäre ein problemverschleierndes Herunterspielen möglicher Risiken. Wo Unsicherheit herrscht,
kann kein Vertrauen gedeihen.
Auch der Forscher braucht und verdient Vertrauen, wenn
er seinem Auftrag zum Wohl der Menschheit guten Gewissens gerecht werden soll (26, 37). Um so wichtiger ist es,
die Diskussion so offen wie möglich zu führen, damit die
wahren Bedürfnisse erkannt und nicht aus desinformierter
Überangst entsprechende Überreaktionen provoziert werden.
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fr n;t: ...,nehnir i pic Gclahr
. • • . 4 • .!1 • . t . a '
Jen til
• r
hut,'
Literatur
I. Gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundesministers fü; Forschung und
Technologie und des Bundesministers der Justiz (Benda-Bericht).
Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 6, München
1985.
2. Bar, Ch. v., u. G. Fischer: Haftung bei der Planung und Förderung medizinischer Forschungsvorhaben. NJW 1980; 2734-2740.
3. Baumann, J., u. a.: Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches (AE),
Besonderer Teil: Sexualdelikte. Tübingen 1968; 73ff.
4. Beller, F. K.: Aufgaben von Ethikkommissionen. DÄBI. 77(1980),
401-404.
5. Benda, E.: Erprobung der Menschenwürde am Beispiel der Humangenetik. Freiburger Antrittsvorlesung v. 15. 11. 1984. Beilage 4/85 zu „Das
Parlament".
6. Benda, E.: Humangenetik und Recht - eine Zwischenbilanz. NJW.
(1985), 1730-1734.
7. Binder, N.: Gentechnologie zwischen Forschungsfreiheit und Gefahrenschutz. In: Reiter, J., 'Meile U. Genetik und Moral. Beiträge zu einer
Ethik des Ungeborenen. Mainz 1985; 116-129.
8. Borchert, G.: Verpflichtung und Haftung von Forschern. In: Kaase,
M., u. a., Herausg. Datenzugang und Datenschutz. 1980; 230-234.
9 BÄK-Richtlinien I. DÄBI. 1985; 1691-1998. Ebenso in: Bundesärztekammer, Herausg. Weißbuch - Anfang und Ende. menschlichen Lehens. 1988; 15-28.
10 BÄK-Richtlinien II. DÄBI. 1985; 3757-3764. Ebenso in: Weißbuch.
29-45.
11 Catenhusen, W. M., u. H. Neumeister Herausg.: Enquete-Kommission
des Deutschen Bundestages - Chancen und Risiken der Gentechnologie. Reihe _Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 12, München
1987; 381-392.
12 Catholic Social Welfare Commission. Human Fertilisation - Choices
for the Future-Publ. von Catholic Information Services, Abbots Longley 1983. 24ff.
11 ( o
ester•Waltjen, D.: Die künstliche Befruchtung beim Menschen - Zu13s,igkeit und zivilrechtliche Folgen, 2. Teilgutachten, Zivilrechtliche
Probleme V erhandlungen des 56. Deutschen Juristentages. Berlin 1986;
Ft 291T . 17ff.. 72f.
14 ( ►
eider•Waltien. 1) : Zur Rückforderung der im Rahmen eines „Leihrnutter • Arr
angements- erbrachten Zahlungen. JuS. (1987) 193-196.
t s Drut,ch. E Der D
iskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von
1 mhr>onen (1-.Sch(;). (1986), 242-243.
Ih I►euRch . 1.
Genomanalyse Neue Rechtsprobleme. ZRP (1986), 1-4.
I.
Deutsch, 1•.. Des Menschen Vater und Mutter. Die künstliche Befruchtung
heim Menschen - Zulässigkeit und zivilrechtliche Folgen. NJW
I Mb). 1971.-1975.
18. Deutsch, F.: Das Recht der Gentechnologie 1987. Vorschläge zur Gesetzgebung durch die Enquete-Kommission _Chancen und Risiken der
Gentechnologie" des Deutschen Bundestages. ZRP (1987), 305-310.
19. Diedrich, K., u. D. Krebs: Extrakorporale Befruchtung in der gynäkologischen Praxis. In: Jüdes, U., Herausg. In-vitro-Fertilisation und Embryonentransfer (Retortenbaby). Stuttgart 1983; 25-43 (insbes. 40f.).
20. Eberbach, W. H.: Rechtliche Probleme der „Leihmutterschaft". MedR
(1986), 253-259.
21. Ficher, W.: Die ln-vitro-Fertilisation als Leistung der gesetzlichen
Krankenkasse im Rahmen der Sterilisationsbehandlung der Frau.
MedR (1986), 265-268.
22. Eser, A.: Kontrollierte Arzneimittelprüfung in rechtlicher Sicht. Der Internist 23(1982), 218-226.
23. Eser, A.: Medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Ethische und rechtliche Probleme. BioEngineering 1/85; 37, 40.
24. Eser, A.: Heilversuch und Humanexperiment. Der Chirurg 50(1979),
215-221.
25. Eser, A.: Neuartige Bedrohungen ungeborenen Lebens. 1989; inhes.
47 ff.
26. Eser, A.: Der Forscher als „Täter" und „Opfer". Rechtsvergleichende
Beobachtungen zu Freiheit und Verantwortlichkeit von Wissenschaft
und Technologie. Festschrift für Karl Lackner 1987; 925-949.
27. Eser, A.: Forschung mit Embryonen in rechtsvergleichender und
rechtspolitischer Sicht. In: Günther, H. L., u. R. Keller, Herausg. Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik - Strafrechtliche Schranken?.
Tübingen 1987: 263-292.
28. Eser, A. In: Braun, V., D. Mieth u. K. Steigleder Herausg. Ethische und
rechtliche Fragen der Gentechnologie und der Reproduktionsmedizin.
Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 13, München
1987: 120-145.
29. Eser, A.: Freiheit zum Sterben - kein Recht auf Tötung. Juristenzeitung 1986; 786-795 (insbes. 789f.).
30. Eser, A.: Gentechnologie - Rechtspolitische Aspekte aus internationaler Sicht. Gentechnologie und Verantwortung, Max-Planck-Gesellschaft/Berichte und Mitteilungen 1985; 3: 53-64, 81-88.'
31. Eser, A.: Gentechnologie und Recht: Der Mensch als Objekt von Forschung. In: Däubler-Gmelin, H., W. Adlerstein, Herausg. Menschengerecht: Arbeitswelt - Genforschung - Neue Technik - Lebensformen Staatsgewalt, 6. Rechtspolitischer Kongreß der SPD. Heidelberg 1986;
149-172.
32. Eser, A.: Zwischen „Heiligkeit" und „Qualität" des Lebens. Zu Wandlungen im strafrechtlichen Lebensschutz. In: Gernhuber J., Herausg.
Tradition und Fortschritt im Recht. Festschrift zum 500jährigen Bestehen der Tübinger Juristenfakultät, Tübingen 1977; 377-414 (insbes.
393ff.).
33. Eser, A.: Das Humanexperiment. In: Stree, W., u. a., Herausg. Gedächtnisschrift für H. Schröder. München 1978; 191-215 (insbes.
198 ff.).
34. Eser, A.: Humangenetik: Rechtliche und sozialpolitische Aspekte. In:
Reiter, J., U. Theile. Genetik und Mord. Beiträge zu einer Ethik des
Ungeborenen. Mainz 1985; 130-145 (insbes. 130-132).
35. Eser, A.: Recht und Humangenetik - Juristische Überlegungen zum
Umgang mit menschlichem Erbgut. In: Schloot, W., Herausg. Möglichkeiten und Grenzen der Humangenetik. Frankfurt/New York 1984;
185-218.
36. Eser, A., H. G. Koch u. T. Wiesenbart, Herausg.: Regelungen der Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik. Eine internationale Dokumentation gesetzlicher und berufsständischer Rechtsquellen. 1990.
37. Eser, A.: Risiken und Privilegien des Forschers. In: Eser, A., K. F.
Schumann, Herausg. Forschung im Konflikt mit Recht und Ethik.
Stuttgart 1975; 7-39.
38. Eser, A., u. 1-1. G. Koch: Zum rechtlichen Wert von Ethik-Kommissionen. DMW 1982; 107: 443-447.
39. Fischer, G.: Medizinische Versuche am Menschen. 1979; insbes. 42-67.
40. Fletcher, J.: Ethics and Amniocentesis for Fetal Sex Idenfitkation. Hastings Center Report 10(1980), 15-17.
41. Flöhl, R., Herausg.: Genforschung - Fluch oder Segen? Interdisziplinäre Stellungnahmen. Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 3, München 1985; 354-366.
42. Giesen, D.: Moderne Fortpflanzungstechniken im Lichte des deutschen
Familienrechts. Festschrift für Wegnauer. Zürich 1986; 55-78.
43. Graf Vitzthum, W.: Gentechnologie und Menschenwürde. MedR 1985;
..
249-257.
44. Graf Vitzthum, W.: Rechtspolitik als Verfassungsvollzug? In: Günther,
H. L., R. Keller, Herausg. Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik Strafrechtliche Schranken? Tübinger Beiträge zum Diskussionsentwurf
eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen. Tübingen 1987; 61-87.
45. Günther, H. L., u. R. Keller, Herausg.: Fortpflanzungsmedizin und
Humangenetik - Strafrechtliche Schranken?. Tübinger Beiträge zum
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen. Tübingen 1987; 349-362.
46. Herzog, R.: Die Menschenwürde als Maßstab der Rechtspolitik. In:
Seesing, 1-1., Herausg. Technologischer Fortschritt und menschliches
Leben. Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 11, München 1987; 23-27f.
47. Hess, R.: Rechtsprobleme der In-vitro-Fertilisation und der Leihmutterschaft. Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung von
ln-vitro-Fertilisation und Embryonentransfer. MedR 1986; 240-244.
48. Hofmann, H.: Biotechnik, Gentherapie, Genmanipulation - Wissenschaft im rechtsfreien Raum? JZ 1986; 253-260.
49. Institut suisse de droit compare. Künstliche Fortpflanzung, Genetik
und Recht, Lausanner Kolloquium vom 29./30. Nov. 1985. Zürich
1986. vol. 4; 379-391.
50. Jonas, H.: Rechte, Recht und Ethik: Wie erwidern sie auf das Angebot
neuester Fortpflanzungstechniken? In: Däubler-Gmelin, H., W. Adlerstein, Herausg. Menschengerecht: Arbeitswelt - Genforschung - Neue
Technik - Lebensformen - Staatsgewalt, 6. Rechtspolitischer Kongreß
der SPD. Heidelberg 1986; 53-66 (insbes. 56f.).
51. Kaufmann, A.: Humangenetik und Fortpflanzungstechnologien aus
rechtlicher, insbesondere strafrechtlicher Sicht. In: Herzberg, R. D.,
Ilerausg. Festschrift für D. Oehler zum 70. Geburtstag. Köln 1985:
549-669.
52. Kaufmann, A.: Rechtsphilosophische Reflexion über Biotechnologie
und Bioethik an der Schwelle zum dritten Jahrtausend. JZ 1987;
837-847.
53. Koch, H. G.: „Medizinisch unterstützte Fortpflanzung" beim Menschen - Handlungsleitung durch Strafrecht?. MedR 1986; 259-265.
54. Lanz-Zumstein, M., Herausg.: Embryonenschutz und Befruchtungstechnik. Seminarbericht und Stellungnahmen aus der Arbeitsgruppe
„Gentechnologie" des Deutschen Juristinnenbundes. Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 9, München 1986; 142-150.
55. Laufs, A.: Die künstliche Befruchtung beim Menschen - Zulässigkeit
und zivilrechtliche Folgen. JZ 1986; 769-777.
56. Lerche, P.: Verfassungsrechtliche Aspekte der Gentechnologie. In: Lukes, R., u. R. Scholz, Herausg.: Rechtsfragen der Gentechnologie. Köln
1986; 87-111.
57. Löw, R. In: Ethische und rechtliche Probleme der Anwendung zeltbiologischer und gentechnischer Methoden am Menschen. Dokumentation eines Fachgesprächs im Bundesministerium für Forschung und
Technologie. Reihe „Gentechnologie - Chancen und Risiken". Bd. 1,
München 1984; 145-148 (insbes. 146).
58. Lübbe, A.: Embryonenschutz als Verfassungsfrage. ZfP 1989; 36:
138-150.
59. Mersson, G.: Fortpflanzungstechnologie und Strafrecht. Diss. jur. Bochum 1984.
60. Mettler, L.: Medizinisch-gynäkologische Aspekte der In-vitro-Fertilisation und des Embryotransfers beim Menschen. In: Jüdes, U., Herausg.
In-vitro-Fertilisation und Embryonentransfer (Retortenbaby). Stuttgart
1983; 177-198.
61. Ostendorf, H.: Juristische Aspekte der extrakorporalen Befruchtung
und des Embryonentransfers beim Menschen. In: Jüdes, U., Herausg.
In-vitro-Fertilisation und Embryonentransfer (Retortenbaby). Stuttgart
1983; 177-198.
62. Pap, M.: Extrakorporale Befruchtung und Embryotransfer aus arztrechtlicher Sicht. Frankfurt (Main) 1987; 385-417.
63. Samson, E.: Über Sinn und Unsinn von Ethik-Kommissionen. DMW
1981; 106: 667-670.
64. Scholz, R.: Instrumentale Beherrschung der Biotechnologie durch die
Rechtsordnung. Bitburger Gespräche - Jahrbuch 1986/1. München
1986; 59-91.
65. Schönke, A., u. H. Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar. 23. Aufl.
München 1988; § 223 Rdn. 27ff.
66. Starck, Ch. Die künstliche Befruchtung beim Menschen - Zulässigkeit
und zivilrechtliche Folgen. 1. Teilgutachten: Verfassungsrechtliche Probleme. In: Verhandlungen des 56. Deutschen Juristentages Berlin 1986.
67. Sternberg-Lieben, D.: Gentherapie und Strafrecht. JuS 1986; 673-680.
68. Sternberg-Lieben, D.: Fortpflanzungsmedizin und Strafrecht. NStZ
1988; 1-6.
69. Van den Daele, W.: Mensch und Maß? Ethische Probleme der Genmanipulation und Gentherapie. München 1985; 269-184.
70. Wuermeling, H. B.: Verbrauchende Experimente mit menschlichen Embryonen. MMW 1983; 1189-1191.
7I. Ziert, G.: Strafrechtliche Aspekte der Humangenetik und der Fort•
pflanzungsmedizin. DRiZ 1986; 161-166.
Z. Klin. Med. 45 (1990), Heft 14
1285
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