NOVELLE GEWERBEABFALLVERORDNUNG GETRENNTHALTUNGS- und DOKUMENTATIONSPFLICHT ➢ Zwingend für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ➢ Bußgelder bis 100.00€ bei Verstoß Getrennthaltungspflicht von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie neue Dokumentationspflichten. Nachweise sind auf Verlangen der Behörde (Forderung nach elektronischer Form) vorzulegen! Pflicht zur Getrennthaltung von Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und biologisch abbaubare Abfälle. Pflicht zur Dokumentation ● Grundsätzlich durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente. ● Bestätigung des Entsorgers der die Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Menge und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten muss. ● Einholung einer Bestätigung beim Vorbehandlungsanlagen- bzw. Aufbereitungs-anlagenbetreiber, wenn von der Getrennthaltungspflicht abgewichen wird. ● Pflicht der unverzüglichen Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Getrennthaltung. ● Getrennthaltung technisch nicht möglich wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter zur getrennten Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Stell-plätzen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (z.B. Tankstelle) und eine ge-trennte Erfassung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. ● Getrennthaltung wirtschaftlich nicht zumutbar wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere bei geringen Mengen je Abfallfraktion (50kg/Woche), außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. Nachweis über Angebote vom Entsorger für getrennte Erfassung Die Nutzung der Ausnahmeregelung (technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit) muss dokumentiert werden. Gemischte Abfälle (AZV) müssen zwingend einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. ● AZV muss frei sein von Abfällen aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung. ● Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern ● Vor der erstmaligen Übergabe der Gemische ist eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage einzuholen. Diese erhalten Sie von der ERH GmbH als Entsorgungsfachbetrieb. Anforderung an die Vorbehandlungsanlage, -Nachweise ● Abfallerzeuger / Abfallbesitzer muss Nachweis erbringen, dass die Anlage über geforderte Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation Quoten nach einer Sortierung sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle vorlegen lassen. ● Wenn der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sind die Nachweise durch Ihren Abfallbeförderer zu erbringen und ihnen zu überlassen ● Nachweise der Vorbehandlungsanlage sind bis 01.01.2019 zu erbringen. ● Nachweise und Anforderungen müssen Sie der Behörde auf Verlangen vorlegen. Ausnahmen der Überlassungspflicht von AZV an Vorbehandlungsanlage ● Wenn eine Behandlung der Abfallgemische in der Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Behandlung, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine (z. B. energetischen) Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Nachweis sind von ihnen zu erbringen, insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege - wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuführenden Abfälle übernimmt. ● Abfallerzeuger weist nach, daß er 90% seiner Abfälle getrennt erfasst. (Nachweis jährlich bis 31. März des Folgejahres und Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen). Dann ist der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer für die verbleibenden 10% frei in der Wahl der Verwertung. Sind die Ausnahmen zur Überlassungspflicht erfüllt, kann der Abfallerzeuger sein AZV unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuführen. ● Nicht verwertbare Abfälle sind der ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an!