Novelle Gewerbeabfallverordnung

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NOVELLE GEWERBEABFALLVERORDNUNG
GETRENNTHALTUNGS- und DOKUMENTATIONSPFLICHT
➢ Zwingend für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
➢ Bußgelder bis 100.00€ bei Verstoß
Getrennthaltungspflicht von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie neue
Dokumentationspflichten. Nachweise sind auf Verlangen der Behörde (Forderung nach
elektronischer Form) vorzulegen!
Pflicht zur Getrennthaltung von
Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz,
Textilien und biologisch abbaubare Abfälle.
Pflicht zur Dokumentation
●
Grundsätzlich ​durch Lagepläne, Lichtbilder oder​ Praxisbelege, wie Liefer- oder
Wiegescheine oder ähnliche Dokumente.
●
Bestätigung des Entsorgers der die Abfälle zur Wiederverwendung oder zum
Recycling übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die
Menge und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten muss.
●
Einholung einer Bestätigung beim Vorbehandlungsanlagen- bzw.
Aufbereitungs-anlagenbetreiber, wenn von der Getrennthaltungspflicht abgewichen
wird.
●
Pflicht der unverzüglichen Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage bei technischer
Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Getrennthaltung.
●
Getrennthaltung technisch nicht möglich
wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter zur getrennten Sammlung nicht genug
Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen
Stell-plätzen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (z.B. Tankstelle) und eine
ge-trennte Erfassung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden
kann.
●
Getrennthaltung wirtschaftlich nicht zumutbar
wenn die Kosten für die getrennte Sammlung,​ ​insbesondere bei geringen Mengen je
Abfallfraktion (50kg/Woche), außer​ ​Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte
Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. Nachweis über Angebote
vom Entsorger für getrennte Erfassung
Die Nutzung der Ausnahmeregelung (technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit) muss dokumentiert werden.
Gemischte Abfälle (AZV) müssen zwingend einer ​Vorbehandlungsanlage​ zugeführt werden.
●
AZV muss frei sein von Abfällen aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen
Versorgung und Forschung.
●
Bioabfälle und Glas​ dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht
beeinträchtigen oder verhindern
●
Vor der erstmaligen Übergabe der Gemische ist eine schriftliche Bestätigung vom
Betreiber der Vorbehandlungsanlage einzuholen. Diese erhalten Sie von der ERH
GmbH als Entsorgungsfachbetrieb.
Anforderung an die Vorbehandlungsanlage, -Nachweise
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Abfallerzeuger / Abfallbesitzer muss Nachweis erbringen, dass die Anlage über
geforderte Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85
Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht. Hierfür können sie sich
insbesondere die Dokumentation Quoten nach einer Sortierung sowie die
Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle vorlegen lassen.
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Wenn der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sind
die Nachweise durch Ihren Abfallbeförderer zu erbringen und ihnen zu überlassen
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Nachweise der Vorbehandlungsanlage sind bis 01.01.2019 zu erbringen.
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Nachweise und Anforderungen ​müssen Sie der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Ausnahmen der Überlassungspflicht von AZV an Vorbehandlungsanlage
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Wenn eine Behandlung der Abfallgemische in der Vorbehandlungsanlage technisch
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Behandlung, wenn die Kosten für die Behandlung der
Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für
eine (z. B. energetischen) Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert.
Nachweis sind von ihnen zu erbringen, insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder,
Praxisbelege - wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise
desjenigen, der die zuführenden Abfälle übernimmt.
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Abfallerzeuger weist nach, daß er 90% seiner Abfälle getrennt erfasst. (Nachweis
jährlich bis 31. März des Folgejahres und Prüfung durch einen zugelassenen
Sachverständigen). Dann ist der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer für die verbleibenden
10% frei in der Wahl der Verwertung.
Sind die Ausnahmen zur Überlassungspflicht erfüllt, kann der Abfallerzeuger sein AZV
unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen​ ​und hochwertigen sonstigen,
insbesondere energetischen Verwertung zuführen.
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Nicht verwertbare Abfälle sind der ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an!
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