Merkblatt Kryptosporidiose Was ist die Kryptosporidiose? Die Kryptosporidiose ist eine durch Protozoen (hauptsächlich durch Cryptosporidium hominis oder Cryptosporidium parvum) hervorgerufene infektiöse Darmerkrankung. Der Parasit ist weltweit verbreitet. Als widerstandsfähige Dauerform kann der Erreger Zysten bilden, welche mit dem Stuhl ausgeschieden werden. Bei Menschen mit Immunschwäche (z. B. AIDS) tritt diese sonst seltene Erkrankung gehäuft auf. Wie erfolgt die Übertragung? Die Übertragung der Erregerzysten erfolgt in der Regel durch verunreinigtes Trink-/Badewasser oder Nahrungsmittel Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist durch Schmierinfektion bei unzureichender Hygiene (Toiletten-, Hände-, Lebensmittelhygiene) möglich. Auch der direkte Kontakt zu infizierten Nutz – und Haustieren (Rinder, Ziegen, Schafe, Hund, Katze, Vögel) kann bei unzureichender persönlicher Hygiene zu einer Infektion führen. Wann bricht die Erkrankung aus und wie lange ist man ansteckend? Die Zeit der Infektion bis zum Ausbruch der Krankheit (Inkubationszeit) beträgt 1- 12 Tage (Im Mittel 7-10 Tage). Ansteckungsfähigkeit besteht, solange wie Erregerzysten über den Stuhl des Menschen ausgeschieden werden. Diese kann aber auch noch nach der Genesung über einen längeren Zeitraum bestehen Welche Krankheitszeichen (Symptome) treten auf? Eine Vielzahl der Infektionen verlaufen mit wenigen oder ohne Beschwerden. Gewöhnlich treten wässerige Durchfälle auf. Begleitet sind die Durchfälle von Appetitlosigkeit mit verminderter Nahrungsaufnahme, Übelkeit, sowie krampfartigen Bauchschmerzen und leichtem Fieber. Es kann ein Flüssigkeits- und Salzverlust entstehen, woraus Komplikationen resultieren können (wie z.B. Austrocknungserscheinungen (Exsikkose)), welche besonders für Kinder, sowie alte und immungeschwächte Menschen gefährlich sind. Vor allem bei Menschen mit Immunschwäche (z.B. AIDS Patienten) ist eine Krankheitsbeteiligung außerhalb des Darmes ist möglich bei. Am häufigsten ist dabei das Gallengangsystem beteiligt. Wie erfolgt eine Behandlung? Über die Behandlung entscheidet ihre behandelnde Ärztin/Ihr behandelnder Arzt. In der Regel erfolgt eine symptomatische Behandlung. Genaue Behandlungsschemata für Kinder und Erwachsene inkl. Behandlung von HIV-positiven Patienten können beispielsweise dem Handbuch der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) entnommen werden. Ein Impfschutz steht bisher nicht zur Verfügung. Merkblatt Kryptosporidiose Wie kann ich mich oder andere Personen vor einer Ansteckung schützen? Persönliche Hygiene Nach jeder Toilettenbenutzung, vor der Zubereitung von Speisen und vor dem Essen, nach dem Wechseln von Windeln, sowie nach Tierkontakt sollten sorgfältig die Hände mit Flüssigseife (keine Stückseife) gewaschen werden! Die Verwendung von personenbezogenen Handtücher oder Einmalhandtücher und Pflegeartikel sind zu empfehlen. Die Toilette und andere Sanitäreinrichtungen sind einmal täglich mit einem Haushaltsreiniger zu behandeln. Wenn möglich sollen Erkrankte eine separate Toilette und personenbezogene Handtücher benutzen. Mit Ausscheidungen (Stuhl, Erbrochenen etc.) verunreinigte Gegenstände, Kleidungsstücke, Wäsche und Flächen sollen umgehend gewaschen oder gereinigt werden. Bei Kontakt damit sollten haushaltsübliche Handschuhe getragen werden. Unterwäsche, Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen, Küchen- und Spültücher des Erkrankten sollten mit einem Vollwaschmittel bei mindestens 60 °C, besser noch im Kochwaschgang gewaschen werden. Bei Aufnahme von neuen Haustieren, insbesondere Welpen, sollte ggf. eine tierärztliche Untersuchung auf Kryptosporidien durchgeführt werden Ausscheider von Zysten von Cryptospiridium species müssen bis nach Abklingen der Durchfallsymptome (in der Regel mindestens für 14 Tage) Schwimmbäder strikt meiden! Baden Sie generell nicht in Gewässern, in denen Abwässer zugeleitet werden. Zysten von Cryptosporidium species sind widerstandsfähig gegenüber vielen Desinfektionsmitteln! Die Wirksamkeit der im menschlichen Bereich verwendeten Desinfektionsmittel ist in der Regel nicht gegen diese Zystenformen geprüft!! (Allgemeine) Küchen-/Nahrungsmittelhygiene Erkrankte sollen keine Speisen für andere Personen zubereiten! Eine Trinkwasserentkeimung durch Chlorung reicht nicht aus, um die Zysten abzutöten. Bei Abkochen von Wasser werden sie jedoch sicher abgetötet! Achten Sie bei der Küchenarbeit auf größtmögliche Sauberkeit. Waschen Sie sich vor Arbeitsbeginn und zwischen verschiedenen Arbeitsschritten die Hände mit warmem Wasser und Flüssigseife, vor allem nach Kontakt mit unbehandelten tierischen Lebensmittel. Wechseln Sie häufig Geschirr- und Küchentücher. Reinigen Sie den Arbeitsplatz gründlich und spülen Sie alle Geräte (Küchenmaschinen, Schneidebretter, Messer, Vorratsschalen, Schüsseln usw.) sofort nach dem Gebrauch mit heißem Wasser ab. Benutzen Sie nur saubere und einwandfreie Bürsten, Schwämme und Tücher. Verwahren Sie leicht verderbliche Lebensmittel tierischer Herkunft und alle daraus hergestellten Speisen möglichst im Kühlschrank, auf jeden Fall aber bei Temperaturen unter 4 °C. Rohmilch auf keinen Fall Säuglingen, Kleinkindern, Schwangeren und älteren und/oder immungeschwächten Personen geben bzw. vorher abkochen! Der Konsum pasteurisierter Milch ist zu bevorzugen. Tierische Lebensmittel nicht nur anbraten oder nur ankochen! Mit einer Abtötung von Erregern kann nur gerechnet werden, wenn Lebensmittel vor dem Verzehr für mindestens zehn Minuten bei über 70° C erhitzen werden. Auch länger aufbewahrte fertige Gerichte sollten vor dem Verzehr nicht nur aufgewärmt sondern erneut bis zum Kochen erhitzt oder nochmals durchgebraten werden. Merkblatt Kryptosporidiose Eine thermische Reinigung von Essgeschirr und Besteck in der Geschirrspülmaschine bei mindestens 60°C ist zu bevorzugen. Bei Aufenthalt in Ländern mit niedrigem Hygienestandard sollte nur abgekochte bzw. durchgegarte Lebensmittel verzehrt werden und nur industriell abgepackte Getränke getrunken werden. Wasser aus Quellen oder Brunnen muss, bevor Sie es trinken oder Speisen damit zubereiten, abgekocht werden. Auf Konsum von Eis oder Eiswürfel, ungekochten Nahrungsmitteln, ungeschältes Obst, Rohgemüse/-salate etc., sollte wenn möglich verzichtet werden. Ist die Erkrankung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig? Gemeinschaftseinrichtungen: Für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen, wenn in ihrer Einrichtung betreute Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer infektiösen Durchfallerkrankung erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Es besteht auch eine Informationspflicht der Sorgeberechtigten gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung. Ärzte: Meldepflicht besteht für Krankheitsverdacht oder Erkrankung an einer akuten infektiösen Durchfallerkrankung, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder wenn mehrere Erkrankungsfälle auftreten, die einen zeitlichen und/oder örtlichen Zusammenhang vermuten lassen. Labor: direkte oder indirekte Nachweis von humanpathogenen Cryptosporidium sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist Welche Gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden?? Über Besuchs- und/oder Tätigkeitverbote sowie die Wiederzulassung entscheidet das Gesundheitsamt. Bei längerer Erregerausscheidung sollte gemeinsam mit dem Gesundheitsamt eine individuelle Lösung gefunden werden, um ggf. eine Zulassung zu ermöglichen Für Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG)? Kinder unter 6 Jahren, die an einer infektiösen Durchfallerkrankung durch Kryptosporidien erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Die Einrichtung kann frühestens 2 Tage nach Abklingen der klinischen Symptomatik (Stuhl muss geformt sein) wieder besucht werden. Allerdings sollte auch dann noch auf eine verstärkte Hygiene geachtet werden. Stuhlproben sind nicht zwingend erforderlich. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Für Kontaktpersonen Stuhluntersuchungen von engen Kontaktpersonen und Haushaltsmitgliedern von nachgewiesenermaßen an Kryptosporidiose erkrankten Personen sind indiziert, wenn Krankheitszeichen auftreten Merkblatt Kryptosporidiose Für die Arbeit in Lebensmittelbereichen (§42 IfSG)? Erkrankte, Erkrankungsverdächtige und Ausscheider einer infektiösen Durchfallerkrankung durch Kryptosporidien dürfen nicht mit dem Herstellen, Behandeln oder In- Verkehr bringen von bestimmten Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen. Eine Wiederzulassung kann frühestens 2 Tage nach Abklingen der klinischen Symptomatik (Stuhl muss geformt sein) wieder erfolgen. Allerdings sollte auch dann noch auf eine verstärkte Hygiene geachtet werden. Stuhlproben sind nicht zwingend erforderlich. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Diese Regelung gilt auch für Arbeiten in Trinkwasserversorgungsanlagen. Lebt in der häuslichen Gemeinschaft des Erkrankten jemand, der in einem Lebensmittelbetrieb tätig ist, sollte diese Person dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Wo erhalte ich weitere Informationen? Das Gesundheitsamt steht Ihnen beratend zur Verfügung. Individuelle Fragen sollten Sie mit Ihrem Hausarzt besprechen. Auch im Internet z.B. auf den Seiten des Robert Koch-Instituts (www.rki.de) haben Sie die Möglichkeit, nähere Informationen zu Ihrer Erkrankung zu erhalten. Mit freundlichen Empfehlungen Ihr Gesundheitsamt des Main Kinzig Kreises -Abteilung Hygiene und UmweltmedizinBarbarossastraße 24 63571 Gelnhausen Telefon: 06051 / 85 – 11650 Fax: 06051 / 85 – 911677 E-Mail: [email protected] Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Ausführungen und kann nicht vollständig und abschließend die gesamten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wiedergeben. Es entbindet keineswegs die verantwortlichen Personen, sich über aktuell geltenden Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren und diese zu beachten. Die Informationen in dieser Handreichung wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch kann keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen und Daten übernommen werden. Haftungsansprüche gegen die Autoren bzw. Verantwortlichen dieses Druckerzeugnisses für Schäden materieller oder immaterieller Art, die auf ggf. fehlerhaften oder unvollständigen Informationen und Daten beruhen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen. Stand: 08/2016