Paul Frye Grüner Weg 1 59339 Olfen Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ der Stadt Olfen Stand: 22.03.2016 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Auftraggeber: Paul Frye Grüner Weg 1 59339 Olfen Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Landschaftsökologin Cinja Schwarz Stand: 22.03.2016 II ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ............................................................................................................... 1 2. Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP ......................................................... 3 3. 4. 2.1 Rechtlicher Rahmen............................................................................................ 3 2.2 Ablauf einer ASP ................................................................................................. 5 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum ............................ 7 3.1 Vorhabensbeschreibung ..................................................................................... 7 3.2 Wirkraum............................................................................................................10 3.3 Wirkungsprognose .............................................................................................11 Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) ......................................................12 4.1 Methodik ............................................................................................................12 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren .......................12 4.2.1 Beschreibung des Gebäudes.........................................................................14 4.2.2 Beschreibung der Gehölze ............................................................................28 4.3 5. Potentialeinschätzung Zusammenfassung .........................................................29 Planungshinweise ................................................................................................30 5.1 Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential.................................................................................................30 5.2 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, nicht planungsrelevanten Vogelarten..........................................................................................................31 5.3 Anbringen von Fledermauskästen auf freiwilliger Basis ......................................31 5.4 Anbringen von Nisthilfen für Mehlschwalben auf freiwilliger Basis ......................32 6. Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................................33 7. Zulässigkeit des Vorhabens.................................................................................34 Literatur ..........................................................................................................................35 III ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Abbildung 4: Abbildung 5: Abbildung 6: Abbildung 7: Abbildung 8: Abbildung 9: Abbildung 10: Abbildung 11: Abbildung 12: Abbildung 13: Abbildung 14: Abbildung 15: Abbildung 16: Abbildung 17: Abbildung 18: Abbildung 19: Abbildung 20: Abbildung 21: Abbildung 22: Abbildung 23: Abbildung 24: Abbildung 25: Abbildung 26: Abbildung 27: Abbildung 28: Abbildung 29: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens .................................... 1 Ablaufschema einer Artenschutzprüfung.................................................. 6 Luftbild mit Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ und Lage des Abbruchgebäudes.................................................................................... 8 Das Abbruchgebäude mit der Grünfläche, die im Rahmen des Vorhabens überbaut werden soll, vom Kreisverkehr aus gesehen ............................. 8 Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ................... 9 Skizze zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ......................... 9 Wirkraum des Vorhabens .......................................................................10 Luftbild des abzureißenden Gebäudes ...................................................14 Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil ......................................15 Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil mit Anbau .....................15 Blick von Südwesten auf den älteren Gebäudeteil ..................................16 Wohnraum im alten Gebäudeteil .............................................................18 Blick von unten in die Rolladenkästen am älteren Gebäudeteil ...............18 Dachgeschoss des älteren Gebäudeteils ................................................19 Dachstuhl des älteren Gebäudeteils .......................................................19 Beispielhafter Wohnraum im neueren Gebäudeteil .................................21 Blick auf unten die Schieferverkleidung an den Fenstern im neueren Gebäudeteil ............................................................................................21 Dachboden des neueren Gebäudeteils ...................................................22 Abgedichteter Zugang zum Untergeschoss des älteren Gebäudeteils ....22 Vogelnest an einem Spalt für das Regenrohr zwischen dem Anbau des neueren Gebäudeteils und der Nordwand des älteren Gebäudeteils ......24 Einflugloch an der Nordwand zwischen altem und neuem Gebäudeteil ..25 Nördlicher Bereich des neuen Gebäudeteils, an dem bereits ein Anbau abgebrochen wurde ................................................................................25 Kotspuren an der Dachtraufe des neueren Gebäudeteils ........................26 Blick auf den nördlichen Anbau und seine Dachabdeckung ....................26 Blick vom Norden aus unter die Schiefertafeln an den Wellplatten des Anbaus ...................................................................................................27 Blick von einem Fenster an der Westseite des älteren Gebäudeteils aus auf die Schiefertafeln im Dachgeschoss- und Dachbodenbereich ...........27 Teilweise schon abgerissene Schiefertafeln an der östlichen Außenseite des Gebäudes ........................................................................................28 Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere...........31 Künstliche Mehlschwalbennester ............................................................32 IV ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4210, 3. Quadrant (Lüdinghausen)...13 V ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 1. Einleitung Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Gebäudes in der Nordstraße 10 und 16 in 59399 Olfen. Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (blauer Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2016). 1 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Das Büro Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Vorprüfung, im Folgenden als „ASVP“ abgekürzt) durchgeführt. Je nach Ergebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen. Die vorliegende ASVP hat zum Ziel: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden. Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 2. Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP 2.1 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden „im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher Schäden“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen… in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie 4 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011) Koloniebrüter Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2016b) im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.B. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 2.2 Ablauf einer ASP In der Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) sind zwei Arbeitsschritte zu leisten (vgl. Abbildung 2): 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, wenn, a) keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten „Art-für-Art-Protokolle“ erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz. Ergibt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ein Konflikt, der nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach §45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). Hierbei wird geprüft, ob es a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine mögliche Alternative zur Planung besteht 5 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten „Konfliktart“ bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig. Abbildung 2: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013). 6 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Olfen, nördlich des Stadtkerns, inmitten von Wohnbebauung. Südlich verläuft die Biholtstraße, im Westen befindet sich die Nordstraße, im Osten verläuft der Grüne Weg und nördlich schließen direkt Wohnhäuser an. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ umfasst das Gelände des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel: Lebensmittel – Getränke“ auf dem sich derzeit ein Supermarktgebäude, ein Haus („Nordstraße 10 und 16), welches in der Vergangenheit Arztpraxen und Wohnungen enthielt, sowie ein weiteres Gebäude mit verschiedenen Nutzungen „Nordstraße 18“ und das eingeschossige Wohnhaus „Nordstraße 14“ befinden (vgl. Abbildung 3). Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ist der Abbruch des Gebäudes „Nordstraße 10 und 16“ vorgesehen (vgl. Abbildung 3: roter Kreis). Dort soll ein größeres Gebäude errichtet werden (vgl. Abbildung 5), in dem ein Getränkemarkt im Erdgeschoss und Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen sind (vgl. Abbildung 6). Das bestehende Supermarktgebäude sowie das Gebäude „Nordstraße 18“ bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand baulich unverändert (vgl. Abbildung 5). Mittelfristig ist ein Abriss des Gebäudes „Nordstraße 14“ zugunsten einer Vergrößerung des Parkplatzes vorgesehen. Auf dem bisher versiegelten Bereich des Parkplatzes werden sowohl neue Parkplätze ausgewiesen als auch bestehende Parkplätze durch den Neubau eines Getränkemarktes inklusive Wohnungen entfallen. Ein Fußweg vom geplanten Getränkemarkt zum Supermarkt soll angelegt werden. Die vorhandenen Grünflächen bleiben bis auf kleine Teilbereiche nach derzeitigem Kenntnisstand unverändert (vgl. Abbildung 5). Auf einem Teilbereich direkt nördlich des Kreisverkehres müssen jedoch für den Neubau sowohl Hecken als auch ein Baum entfernt werden (vgl. Abbildung 4). Dafür ist auf den neu zu errichtenden Parkplätzen östlich des geplanten Getränkemarktes die Anlage einer kleinen Grünfläche mit einem Baum vorgesehen. Aufgrund des Gebäudeabrisses der „Nordstraße 10 bzw. 16“ sowie der Entfernung von Gehölzen ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht, ob, und falls ja, in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. Da das Gebäude „Nordstraße 14“ erst mittelfristig abgerissen werden soll, sind artenschutzrechtliche Untersuchungen dort zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll, da Gebäude bewohnende Arten sich aufgrund ihrer hohen Mobilität auch kurzfristig ansiedeln könnten. Vor 7 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ dem Abriss des Gebäudes ist eine Überprüfung der Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Begutachtung des Gebäudes vorzunehmen. Bei der Prüfung stehen dabei mögliche Konflikte besonders im Hinblick auf Gebäude und Gehölz bewohnende Tierarten im Fokus des Interesses. Dies können vor allem Fledermäuse und einige in oder an Gebäuden oder Gehölzen brütende Vogelarten sein. Abbildung 3: Luftbild mit Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ (gelber Rahmen) und Lage des Abbruchgebäudes „Nordstraße 10 und 16“ (roter Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2016). Abbildung 4: Das Abbruchgebäude „Nordstraße 10 und 16“ mit der Grünfläche, die im Rahmen des Vorhabens überbaut werden soll, vom Kreisverkehr aus gesehen (Foto: THEO W OLTERS). 8 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 5: Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (W AßMANN 2015). Abbildung 6: Skizze zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (W AßMANN 2015). 9 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten, sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten. Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.B. Verkehrsstraßen, Eisenbahngleise und Siedlungsflächen sowie an für die Fauna relevanten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Im vorliegenden Fall wird der Wirkraum von dem unmittelbaren Standort des Vorhabens sowie dem angrenzenden Umfeld gebildet. Dieser umfasst die angrenzenden Gebäude sowie deren Grundstücke mit Gärten. Mit darüber hinaus reichenden Wirkungen ist nicht zu rechnen (vgl. Abbildung 7). Abbildung 7: Wirkraum des Vorhabens (rote Abgrenzung) (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016). 10 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen (Abbruchbedingte Wirkungen) Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeiten können theoretisch zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.B. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Durch den Abbruch des Gebäudes und die Entfernung von Gehölzen kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Weitere artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 11 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 4. Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) 4.1 Methodik Am 17.02.2016 fand eine eingehende Untersuchung des abzureißenden Gebäudes, der zu fällenden Gehölze und des unmittelbaren Umfeldes auf potentielle Fledermausquartiere sowie auf Vorkommen von Vogelarten statt. Dazu wurde das Gebäude einschließlich des Dachgeschosses begangen und die Hecke sowie der Einzelbaum begutachtet. Dabei wurde im Hinblick auf Vögel auf indirekte Nachweise wie z.B. Kot, Federn, Beutereste sowie auf potentiell geeignete Versteckmöglichkeiten oder Nistplätze geachtet. Hangplätze oder Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse wurden visuell untersucht und abgeleuchtet. Zudem wurden die in Frage kommenden Bereiche auf indirekte Nachweise wie Kot oder Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf abgesucht. Neben der Begehung des Plangebietes erfolgte auch eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten. Zusätzlich zu den im zugehörigen Quadranten des Messtischblattes (MTB) aufgeführten Arten (LANUV NRW 2016a) werden gegebenenfalls noch eigene vorhandene Kartierungen oder Daten Dritter (Behörden, Biologische Stationen und Naturschutzverbände) in die Prüfung miteinbezogen. Anhand der Lebensraumeignung im Plangebiet erfolgt anschließend eine Einschätzung zu potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten. 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4210 Lüdinghausen, Quadrant 3 insgesamt 39 planungsrelevante Arten auf. Darunter befinden sich zehn Säugetier- und 29 Vogelarten. Nicht alle der aufgeführten Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel Arten, die auf weitläufige Wälder, Gewässer oder Offenlandbereiche angewiesen sind. Eine Betroffenheit dieser Arten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese Habitate sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum nicht vorhanden sind und die Arten daher grundsätzlich nicht im Plangebiet vorkommen können (in Tabelle 1 mit „-“ gekennzeichnet). Arten, die die Biotope im Plangebiet potentiell besiedeln und vom Vorhaben betroffen sein könnten, sind in Tabelle 1 mit „X“ gekennzeichnet. Als Gebäude bewohnende Tierarten sind insgesamt 14 Arten (sechs Vogel- und acht Fledermausarten) aufgeführt. Davon kommen 12 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Wasser- und Rauhautfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler und Waldkauz jedoch nur sehr selten in und an Gebäuden vor. Die Gehölze, die im Rahmen des Vorhabens verloren gehen, weisen keine Eignung als Lebensraum für planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten auf, da sie nur wenig Schutz bieten, einem hohen Maß an Störung ausgesetzt sind und nur sehr geringe Mächtigkeiten aufweisen. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4210, 3. Quadrant (Lüdinghausen). Wissenschaftlicher Deutscher Erhaltungszustand in Status Artname Artname NRW (ATL) Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Pipistrellus pygmaeus Plecotus auritus Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Acrocephalus scirpaceus Alauda arvensis Alcedo atthis Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Buteo buteo Ciconia ciconia Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Gallinago gallinago Hirundo rustica Locustella naevia Lullula arborea Luscinia megarhynchos Mergus merganser Passer montanus Perdix perdix Phoenicurus phoenicurus Streptopelia turtur Strix aluco Tyto alba Vanellus vanellus Bemerkung Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Fransenfledermaus Kleinabendsegler Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden GG G U G G G U+ G X (X) X (X) (X) (X) X X Habicht Sperber Teichrohrsänger Feldlerche Eisvogel Baumpieper Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Weißstorch Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Bekassine Rauchschwalbe Feldschwirl Heidelerche Nachtigall Gänsesäger Feldsperling Rebhuhn Gartenrotschwanz Turteltaube Waldkauz Schleiereule Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend rastend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend rastend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend GG G UG U U GG G UU U G U G G U U U G G U S U S G G U- X X X X (X) X - G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ, ATL = atlantische Region, X = potentielles Vorkommen möglich, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden 13 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 4.2.1 Beschreibung des Gebäudes Das abzureißende Gebäude beinhaltete bis wenige Monate vor dem Zeitpunkt der Begehung sowohl Wohnungen als auch Arztpraxen. Es setzt sich zusammen aus einem älteren und einem neueren Gebäudeteil. Eine bessere Orientierung der im Folgenden verwendeten Bezeichnungen soll Abbildung 8 liefern. Der neuere Gebäudeteil besteht überwiegend aus rotem Backstein und befindet sich im Osten (vgl. Abbildung 8: gelber Rahmen). Er umfasst vier Geschosse und einen Dachboden, der sich in Nord-Süd-Ausrichtung erstreckt. Der Neubau hat einen von außen zugängigen Technikraum, dessen Eingang sich im Norden neben dem Haupteingang des Gebäudes befindet (vgl. Abbildung 9). Der ältere Teil wurde einst als Mühle genutzt und befindet sich im Westen (vgl. Abbildung 8: grüner Rahmen). Insgesamt setzt sich dieser aus drei Geschossen und einem Dachgeschoss inklusive eines Dachbodens in Ost-West-Ausrichtung zusammen. Der untere Bereich ist mit weißen und in Bodennähe mit grünen Steinen verkleidet (vgl. Abbildung 11). Im Bereich des Dachbodens befinden sich Schieferplatten an der Fassade. Außerdem gibt es einen zweistöckigen Anbau im Norden des Gebäudes (vgl. Abbildung 8: roter Rahmen), welcher ebenfalls aus rotem Backstein besteht (vgl. Abbildung 10). Das Gebäude ist nicht unterkellert. Neuerer Gebäudeteil Anbau N Älterer Gebäudeteil Abbildung 8: Luftbild des abzureißenden Gebäudes (verändert nach GEOBASIS NRW 2016). 14 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 9: Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil. Abbildung 10: Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil mit Anbau (rechts). 15 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 11: Blick von Südwesten auf den älteren Gebäudeteil. Im älteren Teil des Gebäudes befanden sich ehemals Wohnungen. Der Hauseingang ist nach Süden ausgerichtet. An fast allen Fenstern der unteren drei Etagen sind Rolladenkästen angebracht (vgl. Abbildung 11), die Fledermäusen als potentielles Quartier dienen können. Die Rollos der unteren Etage sind herabgelassen; insgesamt wurden diese seit mehreren Monaten nicht mehr bewegt. Alle Kästen wurden im Rahmen der Begehung kontrolliert, in dem sowohl direkt nach dem Vorkommen von Fledermäusen als auch nach deren Spuren gesucht wurde (vgl. Abbildung 13). Es gab keine Hinweise auf eine Quartiernutzung. Aufgrund der Verkleidung der Decken bestehen dort Hohlräume (vgl. Abbildung 12), die im Rahmen der Begehung nicht vollständig begutachtet werden konnten. Da das Gebäude jedoch bis zum Oktober des vorangegangenen Jahres bewohnt war und zu den einzelnen Wohnungen keine Einflugmöglichkeiten von außen bestehen (geschlossene, abgedichtete Fenster und Wohnungstüren), kann davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der Wohnungen keine Fledermäuse oder Vögel aufhalten. 16 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Das Dachgeschoss des Gebäudes wurde ebenfalls als Wohnraum genutzt und besteht aus einem großen Raum (vgl. Abbildung 14). Im diesem Bereich gibt es keine Einflugmöglichkeit für planungsrelevante Arten von außen. Durch eine Luke, die seit einiger Zeit offen steht, besteht jedoch Kontakt zum Dachboden (vgl. Abbildung 15). Die Dachziegel liegen überwiegend direkt auf dem Dachstuhl auf, vereinzelt sind Bereiche durch Unterspannfolie abgedeckt. Die Lüftungsdachziegel sind am gesamten Gebäude intakt und bieten keinen Zugang zum Dachgeschoss bzw. Dachboden. Es sind jedoch generell kleinere Spalten und Ritzen vorhanden, sodass Fledermäuse theoretisch von außen hinein gelangen könnten. Der Dachstuhl wurde daher gründlich auf Spuren von Fledermäusen abgesucht und potentielle Hangplätze ausgeleuchtet. Fledermauskot oder andere Hinweise wie Fettablagerungen an häufig genutzten Einund Ausfluglöchern waren nicht vorhanden. Ein größeres oder regelmäßig genutztes Quartier wird daher ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass einzelne Tiere (zumeist die Zwergfledermaus als häufigste Gebäude bewohnende Fledermausart) den Dachboden kurzfristig als Zwischenquartier nutzen. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um eine essentielle Lebensstätte wie zum Beispiel ein traditionelles Winterquartier sondern nur um ein sporadisch genutztes Quartier einzelner Individuen. Fledermäuse nutzen in der Regel mehrere Quartiere und wechseln diese häufig. Der Verlust eines einzelnen potentiellen Quartieres verschlechtert die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang demnach nicht. Der Verbotstatbestand „Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten“ (§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) wird in diesem Falle nicht erfüllt. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben. 17 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 12: Wohnraum im alten Gebäudeteil. Abbildung 13: Blick von unten in die Rolladenkästen am älteren Gebäudeteil. 18 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 14: Dachgeschoss des älteren Gebäudeteils. Abbildung 15: Dachstuhl des älteren Gebäudeteils. 19 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Der neuere Gebäudeteil ist zum größten Teil durch einen Eingang auf der Nordseite zugängig (vgl. Abbildung 9). Die einzelnen Wohnungen bzw. Arztpraxen sind durch separate Eingangstüren vom Flur und der Treppe abgetrennt. Die Haustür, die Wohnungstüren und alle Fenster sind intakt abgedichtet und seit dem Auszug der Mieter dauerhaft geschlossen (vgl. Abbildung 16). Ein Einflug von Vögeln und Fledermäusen in die bewohnten Etagen mit Ausnahme der Dachgeschosswohnung (s.u.) ist somit ausgeschlossen. An den Fenstern befinden sich keine Rolladenkästen, die als Quartiere für Fledermäuse dienen könnten. Außen an den Fenstern gibt es Verkleidungen aus Schiefertafeln (vgl. Abbildung 17), die jedoch keine ausreichend großen Spalten zur Besiedlung für Fledermäuse aufweisen. Der Dachboden des Gebäudeteils ist nicht ausgebaut (vgl. Abbildung 18). Die Dachziegel liegen nur mit Unterspannfolie abgetrennt auf dem Gebälk des Dachstuhls auf. Auch hier gibt es vereinzelt kleinere Öffnungen nach außen, durch die Fledermäuse ins Innere des Gebäudes gelangen könnten. Die gründliche Suche nach Fledermäusen sowie Spuren wie Kot und Fettablagerungen an Ein- und Ausfluglöchern lieferte jedoch keine Hinweise auf Fledermausvorkommen. Das Bestehen eines größeren oder regelmäßig genutzten Quartieres ist daher ausgeschlossen. Einzelne Individuen könnten den Dachboden jedoch kurzzeitig als Zwischenquartier nutzen. Als häufigste an und in Gebäuden lebende Art käme hier insbesondere die Zwergfledermaus in Betracht. Zwischenquartiere gelten nicht als essentielle Lebensstätten, da sie nur sporadisch von einzelnen Tieren aufgesucht werden. Fledermäuse nutzen in der Regel unter häufigem Wechseln mehrere Quartiere. Der Verlust eines einzelnen, potentiellen Quartieres verschlechtert die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang demnach nicht. Der Verbotstatbestand „Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten“ (§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) wird in diesem Falle nicht erfüllt. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben. Über den Eingang auf der Südseite ist das Erdgeschoss des neueren Gebäudeteils erreichbar. Zum Zeitpunkt der Begehung wurden dort keine Hinweise auf eine Besiedlung durch planungsrelevante Tier- und europäische Vogelarten vorgefunden. Im Flur gibt es jedoch einen Zugang an der Südseite, der mit Spanplatten notdürftig abgedichtet wurde (vgl. Abbildung 19). Da sich insbesondere oben an den Platten größere Öffnungen befinden, wurde der Eigentümer des Hauses darum gebeten, diese schnellstmöglich abzudichten, um den zukünftigen Einflug von Vögeln und Fledermäusen zu verhindern. Durch das sehr zeitnahe Abdichten der potentiellen Einflugmöglichkeit wird nicht von einer Besiedlung der Flurbereiche ausgegangen. 20 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 16: Beispielhafter Wohnraum im neueren Gebäudeteil. Abbildung 17: Blick von unten die Schieferverkleidung an den Fenstern im neueren Gebäudeteil. 21 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 18: Dachboden des neueren Gebäudeteils. Abbildung 19: Abgedichteter Zugang zum Untergeschoss des älteren Gebäudeteils. 22 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Von außen bietet das Gebäude an einigen Stellen Potential sowie Hinweise für eine Besiedelung durch Vögel und Fledermäuse. So wurde in einer Spalte für das Regenrohr zwischen dem Anbau und dem älteren Gebäudeteil im Norden ein Nest entdeckt (vgl. Abbildung 20). Es handelt sich hierbei wahrscheinlich um ein Nest von Dohlen. Dohlen zählen in NRW nicht zu den planungsrelevanten Arten, sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Dennoch sind auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der Baufeldräumung zu vermeiden, werden in Kapitel 5.2 Planungshinweise zu günstigen Abbruchzeiträumen gegeben. Darüber hinaus wurde an der Südseite des Gebäudes zwischen der Schieferverkleidung des älteren Gebäudeteiles und dem neuen Gebäudeteil im Dachbereich ein Einflugloch mit Vogelkot gesichtet (vgl. Abbildung 21). Es handelt sich vermutlich um Dohlen, die die Zwischenräume am Dach des Gebäudes als Brutstätte nutzen. Außerdem wurden auch an der Ostseite des neueren Gebäudeteils im Bereich der Dachtraufe Spuren von Vogelkot gefunden, die auf einen Unterschlupf bzw. potentiellen Brutplatz hindeuten (vgl. Abbildung 23). Es handelt sich hierbei vermutlich ebenfalls um Dohlen. Am südlichen, neueren Gebäudeteil befand sich ein kleinerer Anbau, der bereits abgerissen wurde (vgl. Abbildung 22). Im Bereich des Anbaus befinden sich mehrere Löcher, die für hausbewohnende Vögel und Fledermausarten eine ausreichende Größe haben und deshalb einen Zugang zum Haus darstellen. Spuren von Vögeln oder Fledermäusen wurde an diesen Löchern nicht vorgefunden. Spuren von Mehlschwalbennestern wurden an der Westseite des neueren Gebäudeteils gesichtet (vgl. Abbildung 21). Die Nester waren jedoch zum Zeitpunkt der Begehung nicht mehr vorhanden, sodass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in dieser Hinsicht zu erwarten sind. Am älteren Gebäudeteil gibt es Schieferverkleidungen im Bereich des Dachgeschosses und des Dachbodens. Diese weisen von unten her größere Spalten auf (vgl. Abbildung 26), die Fledermäusen als Einschlupf dienen könnten. Um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu vermeiden, ist eine ökologische Baubegleitung während einer gezielten Abnahme der Schiefertafel oder eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abriss des Gebäudes nötig. Möglicherweise sind anschließend weitere Maßnahmen (z.B. Aufhängen von Ersatzquartieren) nötig. Gleiches gilt für die Schieferverkleidung auf der Ostseite des neueren Gebäudeteils (vgl. Abbildung 27), hinter der sich ebenfalls Fledermäuse verbergen könnten. 23 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Der Anbau im Norden des Gebäudes besitzt ein Dach aus Wellplatten (vgl. Abbildung 24) an deren Ecken einzelne Schiefertafeln zur Abdeckung angebracht sind (vgl. Abbildung 25). Sowohl Hohlräume unter den Wellplatten als auch unter den Seitenabdeckungen bieten durch kleine Öffnungen nach außen Unterschlupfmöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermausarten, die Spaltenquartiere bevorzugen. Hinweise und Spuren von Fledermäusen konnten nicht gesichtet werden. Es könnte jedoch vorkommen, dass sich Individuen dort aufhalten. Im Rahmen der Kontrolle der übrigen Schieferverkleidungen vor dem Abriss des Gebäudes, muss auch hier eine ökologische Baubegleitung während einer gezielten Abnahme der Schiefertafeln und der Wellplatten oder eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abriss des Gebäudes durchgeführt werden. Möglicherweise sind anschließend weitere Maßnahmen (z.B. Aufhängen von Ersatzquartieren) nötig. Abbildung 20: Vogelnest an einem Spalt für das Regenrohr zwischen dem Anbau des neueren Gebäudeteils und der Nordwand des älteren Gebäudeteils. 24 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 21: Einflugloch an der Nordwand zwischen altem und neuem Gebäudeteil. Abbildung 22: Nördlicher Bereich des neuen Gebäudeteils, an dem bereits ein Anbau abgebrochen wurde. 25 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 23: Kotspuren an der Dachtraufe des neueren Gebäudeteils. Abbildung 24: Blick auf den nördlichen Anbau und seine Dachabdeckung. 26 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 25: Blick vom Norden aus unter die Schiefertafeln an den Wellplatten des Anbaus. Abbildung 26: Blick von einem Fenster an der Westseite des älteren Gebäudeteils aus auf die Schiefertafeln im Dachgeschoss- und Dachbodenbereich. 27 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Abbildung 27: Teilweise schon abgerissene Schiefertafeln an der östlichen Außenseite des Gebäudes. 4.2.2 Beschreibung der Gehölze Die im Rahmen der Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ zu entnehmenden Gehölze weisen kein Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf. Es handelt sich um eine Heckenstruktur, die eine versiegelte Fläche umgibt, und einen einzelnen Laubbaum geringer Mächtigkeit (vgl. Abbildung 4). Während der Begehung wurden dort keine Arten festgestellt. Dennoch könnten die Gehölze als Lebensraum für in NRW nicht als planungsrelevant ausgewiesene Vogelarten dienen. Die bei uns häufigen und weit verbreiteten Arten sind wie alle europäischen Vogelarten durch die Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um eine Tötung und Störung dieser Arten sicher zu vermeiden, kann die Entnahme der Gehölze nur außerhalb der Hauptbrutzeit (siehe Kapitel 5.2) durchgeführt werden. Da im direkten Umfeld ausreichend Gehölze zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Lebensstätten und die Entnahme führt nicht zu einem signifikanten Verlust. 28 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 4.3 Potentialeinschätzung Zusammenfassung Nach der Auswertung der Artenliste des 3. Quadranten auf dem Messtischblatt 4210 (Lüdinghausen) könnten auf Grund der Habitatausstattung insgesamt 14 Arten (sechs Vogel- und acht Fledermausarten) im Plangebiet vorkommen. Davon bewohnen vier Fledermausarten und eine Vogelart nur sehr selten Gebäude. Bei der Begehung wurde besonders auf für diese Arten relevante Kleinstrukturen wie z. B. Höhlen und Nischen geachtet. Die potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten Steinkauz, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und Schleiereule konnte nach der genauen Untersuchung des Plangebietes ausgeschlossen werden, da kein Brutpotential bzw. keine Bruthinweise im Gebiet vorhanden sind. An einer Außenwand wurden zwar Abdrücke eines Mehlschwalbennestes vorgefunden, ein Nest selbst befand sich jedoch nicht mehr dort. Hinweise auf Lebensstätten von in NRW zwar nicht planungsrelevanten, jedoch durch die europäische Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten, insbesondere von Dohlen, wurden an mehreren Stellen am Gebäude vorgefunden. Diese Arten sind zwar weit verbreitet und ungefährdet, dennoch müssen die Planungshinweise aus Kapitel 5.2 (Abbruchzeiten) berücksichtigt werden, um individuelle Verluste zu vermeiden Auf der Messtischblatt-Liste stehen neben den Vogelarten noch acht Säugetierarten, die potentiell an und in Gebäuden vorkommen könnten. Es handelt sich um die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus und Braunes Langohr. Die Arten Wasserfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler und Rauhautfledermaus treten nur sehr selten an Gebäuden auf. Alle Teile des Abrissgebäudes wurden begangen und auf Fledermausvorkommen sowie auf Spuren von Fledermäusen untersucht. Große Teile des Gebäudes weisen keine Bedeutung als Lebensräume auf, da zu den abgedichteten, ehemaligen Wohnungen und Praxisräumen kein Zugang für die Tiere besteht. Quartierpotentiale für Fledermäuse bieten sich allerdings hinter der Fassadenverkleidungen aus Schiefer sowie unter den Wellplatten am Dach des Anbaus. Konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen sind zwar nicht beobachtet worden, dennoch kann das Vorhandensein von Fledermausquartieren dort nicht vollständig ausgeschlossen werden. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (Tötungsverbot, Störungsverbot und Verbot der Zerstörung von Lebensstätten § 44 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG) bei den Abbrucharbeiten zu vermeiden, muss daher eine ökologische Baubegleitung bzw. als Alternative eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abbruch des Gebäudes vorgenommen werden (vgl. Kapitel 5.1). Sollte sich dabei wider Erwarten herausstellen, dass sich ein Quartier in oder an dem Gebäude befindet, sind die Abbrucharbeiten zu stoppen und das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Stadt Olfen zu besprechen. 29 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 5. Planungshinweise 5.1 Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential Die folgenden Ausführungen berücksichtigen, dass Fledermäuse potentiell ganzjährig ihr Quartier an und in Gebäuden beziehen können. Grundsätzlich sind folgende Punkte bei einem Gebäudeabbruch mit Quartierpotential zu beachten: Den Mitarbeitern des Abbruchunternehmens sollte die Fledermausproblematik bekannt und ihr Bewusstsein für das potentielle Vorkommen der Tiere geschärft sein. Zudem sollte sichergestellt sein, dass mindestens eine Person beim Abbruch anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar ist, die möglicherweise aufgefundene Fledermäuse sichern kann. Generell ist die potentielle Gefährdung von Fledermäusen bei einem Abbruch im Herbst (September bis zum ersten Frost) am geringsten, da sich mögliche Wochenstuben in dieser Zeit schon aufgelöst haben, die Tiere sich aber noch nicht im Winterschlaf befinden. Sie sind zu dieser Zeit aktiv und flugfähig, sodass sie bei Störungen das Gebäude verlassen und auf ein anderes Quartier ausweichen können. Eine Alternative ist der April. Zu dieser Zeit sind Fledermäuse wieder aus ihrem Winterschlaf erwacht, Wochenstuben sind aber noch nicht gebildet. Es ist unwahrscheinlich, dass sich größere Quartiere an oder in dem abzureißenden Gebäude befinden. Einzelne Individuen können jedoch dort vorkommen und speziell die Bereiche mit Schieferverkleidungen an der Fassade des älteren und neueren Gebäudeteils sowie die Dachabdeckung mit Wellplatten und Schieferumrandung am Anbau als Zwischenquartiere nutzen. Obwohl bisher insgesamt keine Hinweise oder Spuren entdeckt wurden, müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, da diese Bereiche nicht vollständig begutachtet und daher Fledermausquartiere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten. Zum Schutz kann eine ökologische Baubegleitung durchgeführt werden. Dazu müssen zuerst die Schieferplatten und das Dach vorsichtig entfernt werden, bevor das Gebäude abgerissen wird. Dies muss im Beisein eines Fledermausexperten geschehen, sodass die betroffenen Bereiche auf Fledermäuse untersucht und eventuell aufgefundene Individuen direkt versorgt werden können. Als Alternative zur ökologischen Baubegleitung kann auch eine Ausflugkontrolle durch einen fledermauskundlichen Experten durchgeführt werden. Diese muss unmittelbar vor dem Abbruch geschehen, um festzustellen, ob Fledermäuse Quartiere am Gebäude bezogen haben. 30 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Sollte sich im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bzw. der Ausflugkontrolle wider Erwarten herausstellen, dass sich ein Fledermausquartier am Gebäude befindet, sind die Abbrucharbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Stadt Olfen abzustimmen. 5.2 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, nicht planungsrelevanten Vogelarten Um die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbote nach § 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) von europäischen, weit verbreiteten Vogelarten zu vermeiden, dürfen Baufeldräumung, Abbrucharbeiten und Entnahme von Gehölzen nicht während der Hauptbrutzeit zwischen dem 15. März bis 31. Juli durchgeführt werden. 5.3 Anbringen von Fledermauskästen auf freiwilliger Basis Sanierungsarbeiten, Gebäudeabbrüche und das Fällen von alten Bäumen haben die Folge, dass immer weniger potentielle Quartiere für Fledermäuse in Dörfern und Städten vorhanden sind. Es wird daher vorgeschlagen, an dem neuen Gebäude auf freiwilliger Basis drei bis fünf Fledermausquartiere aufzuhängen. Hier besteht die Möglichkeit Hohlblocksteinen in die Wände einzubringen (vgl. Abbildung 28). Es gibt jedoch auch andere Quartierarten, die zum Teil selber gebaut werden können. Das Land Sachsen hat beispielsweise in einer kostenlosen Broschüre Erklärungen zu Fledermausquartieren an Gebäuden sowie eine Bauanleitung zu den vorgestellten Quartieren zusammengefasst (SCHMIDT 2014). Darüber hinaus können beispielsweise beim NABU-Naturshop einfache, fertig gebaut Kästen bestellt werden, die sowohl an Gebäuden als auch an Bäumen aufgehängt werden können. Abbildung 28: Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere. 31 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 5.4 Anbringen von Nisthilfen für Mehlschwalben auf freiwilliger Basis Zwei Abdrücke von ehemals vorhandenen Mehlschwalbennestern waren an der Außenwand des abzureißenden Gebäudes sichtbar. Da Mehlschwalben gerne bestehende Nester und gewohnte Standorte wiederbesiedeln, sollen zur langfristigen Erhaltung vier künstliche Nester am neuen Gebäude angebracht werden. Da Mehlschwalben Koloniebrüter sind, haben sich Doppelnisthilfen bewährt. Aufgrund der Lage des Standortes innerhalb des Stadtgebietes, wird das Anbringen von „Fertig-Nestern“ bevorzugt, da aufgrund der fortschreitenden Bebauung häufig nicht mehr genügend geeignetes Nistmaterial in der Umgebung vorgefunden wird (vgl. Abbildung 29). Die Nester können beispielsweise im Naturshop des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) fertig erworben oder mithilfe von Anleitungen selber hergestellt werden (z.B. https://nrw.nabu.de/downloads/schwalbenhilfenrw.pdf). Damit die Hauswand nicht vom Kot der Tiere beschmutzt wird, empfiehlt es sich, ein 25 bis 30 cm breites Kotbrett mit mindestens 50 cm Abstand unter den Nisthilfen anzubringen (LBV o.J.). Abbildung 29: Künstliche Mehlschwalbennester (Foto: R. THIEMANN). 32 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 6. Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter sowie europäischer Vogelarten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten sowie europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter und europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung von Planungshinweisen (Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. § 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt. 33 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ 7. Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn die Abrissarbeiten, die Baufeldräumung und die Fällung von Gehölzen nicht während der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 31. Juli stattfinden. die Wellplatten auf dem Dach des Anbaus des Gebäudes „Nordstraße 10“ sowie alle Schieferverkleidungen an dem Gebäude „Nordstraße 10 und 16“ vor Beginn der Abbrucharbeiten unter Anwesenheit eines fledermauskundlichen Experten vorsichtig abmontiert werden ODER eine Ausflugkontrolle kurz vor dem Abriss des Gebäudes durch einen fledermauskundlichen Experten durchgeführt wird und kein Fledermausquartier vorhanden ist die Abbrucharbeiten sofort gestoppt werden, wenn Quartiere in dem Gebäude „Nordstraße 10 und 16“ entdeckt werden, sodass das weitere Vorgehen mit der ULB abgestimmt werden kann. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Soest, den 22. März 2016 34 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“ Literatur BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am 21.01.2013 (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am 29.01./01.08.2013. KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, 22.02.2013). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2016a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start (zuletzt abgerufen am 01.03.2016). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2016b): Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten 42103 Lüdinghausen. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/li ste/42103 (zuletzt abgerufen am 01.03.2016). LANDESBUND FÜR VOGELSCHUTZ IN BAYERN E.V. (LBV) (o.J.): Künstliche Nisthilfen für unsere Schwalben. Schwalbenpfützen, raue Holzbrettchen und Kotbretter. http://www.lbv.de/ratgeber/vogelschutz/am-haus/schwalben/kuenstliche-nisthilfen.html (zuletzt abgerufen am 02.03.2016). MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (MUNLV NRW) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 - in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. NATURSCHUTZBUND (NABU) (2016): Naturshop: Fledermausquartiere. Online unter: http://www.nabu-natur-shop.de/Nisthilfen-oxid/Fledermausquartiere (zuletzt abgerufen am 01.03.2016). RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vogelschutzrichtlinie): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG-Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom 30.11.2009, ABl. L 20, S. 7. SCHMIDT, C. (2014): Fledermausquartiere an Gebäuden. Hrsg.: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen (auch online unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22958). WAßMANN, P. (2015): Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (Getränkemarkt im EG, Wohnen im OG). Lageplan. Stand: 05.10.2015. 35 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): 1. Änderung des Bebauungsplanes "Biholtstraße/Nordstraße" der Stadt Olfen Plan-/Vorhabenträger (Name): Paul . Frye Antragstellung (Datum): März 2016 . Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Wohnhauses in der Nordstraße 10 bzw. 16 in 59399 Olfen. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ■ ja nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja ■ nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes Langohr, Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Baumpieper, Waldohreule, Steinkauz,Mäusebussard, Weißstorch, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Schwarzspecht, Baumfalke, Turmfalke, Bekassine, Rauchschwalbe, Feldschwirl, Heidelerche, Nachtigall, Gänsesäger, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung