Paul Frye Grüner Weg 1 59339 Olfen

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Paul Frye
Grüner Weg 1
59339 Olfen
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“
der Stadt Olfen
Stand: 22.03.2016
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Auftraggeber:
Paul Frye
Grüner Weg 1
59339 Olfen
Auftragnehmer:
Bearbeiter:
Diplom-Geograph Volker Stelzig
M. Sc. Landschaftsökologin Cinja Schwarz
Stand:
22.03.2016
II
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung ............................................................................................................... 1
2.
Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP ......................................................... 3
3.
4.
2.1
Rechtlicher Rahmen............................................................................................ 3
2.2
Ablauf einer ASP ................................................................................................. 5
Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum ............................ 7
3.1
Vorhabensbeschreibung ..................................................................................... 7
3.2
Wirkraum............................................................................................................10
3.3
Wirkungsprognose .............................................................................................11
Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren
(Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) ......................................................12
4.1
Methodik ............................................................................................................12
4.2
Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren .......................12
4.2.1 Beschreibung des Gebäudes.........................................................................14
4.2.2 Beschreibung der Gehölze ............................................................................28
4.3
5.
Potentialeinschätzung Zusammenfassung .........................................................29
Planungshinweise ................................................................................................30
5.1
Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit
Quartierpotential.................................................................................................30
5.2
Maßnahmen zum Schutz von europäischen, nicht planungsrelevanten
Vogelarten..........................................................................................................31
5.3
Anbringen von Fledermauskästen auf freiwilliger Basis ......................................31
5.4
Anbringen von Nisthilfen für Mehlschwalben auf freiwilliger Basis ......................32
6.
Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................................33
7.
Zulässigkeit des Vorhabens.................................................................................34
Literatur ..........................................................................................................................35
III
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
Abbildung 7:
Abbildung 8:
Abbildung 9:
Abbildung 10:
Abbildung 11:
Abbildung 12:
Abbildung 13:
Abbildung 14:
Abbildung 15:
Abbildung 16:
Abbildung 17:
Abbildung 18:
Abbildung 19:
Abbildung 20:
Abbildung 21:
Abbildung 22:
Abbildung 23:
Abbildung 24:
Abbildung 25:
Abbildung 26:
Abbildung 27:
Abbildung 28:
Abbildung 29:
Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens .................................... 1
Ablaufschema einer Artenschutzprüfung.................................................. 6
Luftbild mit Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ und Lage des
Abbruchgebäudes.................................................................................... 8
Das Abbruchgebäude mit der Grünfläche, die im Rahmen des Vorhabens
überbaut werden soll, vom Kreisverkehr aus gesehen ............................. 8
Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ................... 9
Skizze zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ......................... 9
Wirkraum des Vorhabens .......................................................................10
Luftbild des abzureißenden Gebäudes ...................................................14
Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil ......................................15
Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil mit Anbau .....................15
Blick von Südwesten auf den älteren Gebäudeteil ..................................16
Wohnraum im alten Gebäudeteil .............................................................18
Blick von unten in die Rolladenkästen am älteren Gebäudeteil ...............18
Dachgeschoss des älteren Gebäudeteils ................................................19
Dachstuhl des älteren Gebäudeteils .......................................................19
Beispielhafter Wohnraum im neueren Gebäudeteil .................................21
Blick auf unten die Schieferverkleidung an den Fenstern im neueren
Gebäudeteil ............................................................................................21
Dachboden des neueren Gebäudeteils ...................................................22
Abgedichteter Zugang zum Untergeschoss des älteren Gebäudeteils ....22
Vogelnest an einem Spalt für das Regenrohr zwischen dem Anbau des
neueren Gebäudeteils und der Nordwand des älteren Gebäudeteils ......24
Einflugloch an der Nordwand zwischen altem und neuem Gebäudeteil ..25
Nördlicher Bereich des neuen Gebäudeteils, an dem bereits ein Anbau
abgebrochen wurde ................................................................................25
Kotspuren an der Dachtraufe des neueren Gebäudeteils ........................26
Blick auf den nördlichen Anbau und seine Dachabdeckung ....................26
Blick vom Norden aus unter die Schiefertafeln an den Wellplatten des
Anbaus ...................................................................................................27
Blick von einem Fenster an der Westseite des älteren Gebäudeteils aus
auf die Schiefertafeln im Dachgeschoss- und Dachbodenbereich ...........27
Teilweise schon abgerissene Schiefertafeln an der östlichen Außenseite
des Gebäudes ........................................................................................28
Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere...........31
Künstliche Mehlschwalbennester ............................................................32
IV
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten des MTB 4210, 3. Quadrant (Lüdinghausen)...13
V
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
1. Einleitung
Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Gebäudes in der Nordstraße 10 und 16 in 59399 Olfen.
Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde
der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen
Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen.
Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (blauer Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS
NRW 2016).
1
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Das Büro Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus Soest wurde mit der Erstellung der
nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt.
Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Vorprüfung, im Folgenden als „ASVP“ abgekürzt) durchgeführt. Je nach Ergebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen.
Die vorliegende ASVP hat zum Ziel:

Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum
vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1).
Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden.

Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch
das Vorhaben erfüllt werden können.

Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine
Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern
erforderlich, gegeben sind.
2
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
2. Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP
2.1
Rechtlicher Rahmen
Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die
Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten,
„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);
„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);
„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);
sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5
BNatSchG).
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann.
Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7)

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich
der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn

es zumutbare Alternativen gibt,

sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert.
Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur
gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.
Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009).
Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt
für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens
und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern…“,
sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“.
Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden „im
Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher Schäden“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre.
Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen
Maßnahmen… in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu
einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von
Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören:

alle streng geschützten Vogelarten

Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie
4
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“

Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011)

Koloniebrüter
Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2016b) im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.
Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie
z.B. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind.
2.2
Ablauf einer ASP
In der Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) sind zwei Arbeitsschritte zu leisten (vgl.
Abbildung 2):
1. Vorprüfung des Artenspektrums
Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind.
2. Vorprüfung der Wirkfaktoren
In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn,
a) keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder
b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt.
Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können,
ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten „Art-für-Art-Protokolle“ erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz.
Ergibt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ein Konflikt, der nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein
Ausnahmeverfahren nach §45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). Hierbei wird geprüft, ob es
a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und
b. keine mögliche Alternative zur Planung besteht
5
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der
planungsrelevanten „Konfliktart“ bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach
Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?)
ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig.
Abbildung 2: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013).
6
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum
3.1
Vorhabensbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Olfen, nördlich des Stadtkerns, inmitten von Wohnbebauung. Südlich verläuft die Biholtstraße, im Westen befindet sich die Nordstraße, im Osten
verläuft der Grüne Weg und nördlich schließen direkt Wohnhäuser an.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ umfasst das Gelände des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel: Lebensmittel – Getränke“ auf dem sich derzeit ein Supermarktgebäude, ein Haus („Nordstraße 10 und 16), welches in der Vergangenheit Arztpraxen und Wohnungen enthielt, sowie
ein weiteres Gebäude mit verschiedenen Nutzungen „Nordstraße 18“ und das eingeschossige
Wohnhaus „Nordstraße 14“ befinden (vgl. Abbildung 3). Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ist der Abbruch des Gebäudes „Nordstraße 10 und 16“ vorgesehen (vgl. Abbildung
3: roter Kreis). Dort soll ein größeres Gebäude errichtet werden (vgl. Abbildung 5), in dem ein
Getränkemarkt im Erdgeschoss und Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen sind
(vgl. Abbildung 6).
Das bestehende Supermarktgebäude sowie das Gebäude „Nordstraße 18“ bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand baulich unverändert (vgl. Abbildung 5). Mittelfristig ist ein Abriss des
Gebäudes „Nordstraße 14“ zugunsten einer Vergrößerung des Parkplatzes vorgesehen. Auf
dem bisher versiegelten Bereich des Parkplatzes werden sowohl neue Parkplätze ausgewiesen als auch bestehende Parkplätze durch den Neubau eines Getränkemarktes inklusive
Wohnungen entfallen. Ein Fußweg vom geplanten Getränkemarkt zum Supermarkt soll angelegt werden.
Die vorhandenen Grünflächen bleiben bis auf kleine Teilbereiche nach derzeitigem Kenntnisstand unverändert (vgl. Abbildung 5). Auf einem Teilbereich direkt nördlich des Kreisverkehres
müssen jedoch für den Neubau sowohl Hecken als auch ein Baum entfernt werden (vgl. Abbildung 4). Dafür ist auf den neu zu errichtenden Parkplätzen östlich des geplanten Getränkemarktes die Anlage einer kleinen Grünfläche mit einem Baum vorgesehen.
Aufgrund des Gebäudeabrisses der „Nordstraße 10 bzw. 16“ sowie der Entfernung von Gehölzen ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht, ob, und
falls ja, in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß
§ 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.
Da das Gebäude „Nordstraße 14“ erst mittelfristig abgerissen werden soll, sind artenschutzrechtliche Untersuchungen dort zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll, da Gebäude bewohnende Arten sich aufgrund ihrer hohen Mobilität auch kurzfristig ansiedeln könnten. Vor
7
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
dem Abriss des Gebäudes ist eine Überprüfung der Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Begutachtung des Gebäudes vorzunehmen.
Bei der Prüfung stehen dabei mögliche Konflikte besonders im Hinblick auf Gebäude und Gehölz bewohnende Tierarten im Fokus des Interesses. Dies können vor allem Fledermäuse und
einige in oder an Gebäuden oder Gehölzen brütende Vogelarten sein.
Abbildung 3: Luftbild mit Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ (gelber Rahmen) und Lage des Abbruchgebäudes „Nordstraße 10 und 16“ (roter Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2016).
Abbildung 4:
Das Abbruchgebäude „Nordstraße 10 und 16“ mit der Grünfläche, die im Rahmen des Vorhabens überbaut werden soll, vom Kreisverkehr aus gesehen
(Foto: THEO W OLTERS).
8
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 5: Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (W AßMANN 2015).
Abbildung 6: Skizze zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (W AßMANN 2015).
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
3.2
Wirkraum
Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens
direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des
Bauvorhabens zu erwarten, sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten.
Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.B. Verkehrsstraßen, Eisenbahngleise und Siedlungsflächen sowie an für
die Fauna relevanten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
Im vorliegenden Fall wird der Wirkraum von dem unmittelbaren Standort des Vorhabens sowie
dem angrenzenden Umfeld gebildet. Dieser umfasst die angrenzenden Gebäude sowie deren
Grundstücke mit Gärten. Mit darüber hinaus reichenden Wirkungen ist nicht zu rechnen (vgl.
Abbildung 7).
Abbildung 7: Wirkraum des Vorhabens (rote Abgrenzung) (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016).
10
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
3.3
Wirkungsprognose
Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen.
Baubedingte Wirkungen (Abbruchbedingte Wirkungen)

Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen).

Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeiten können theoretisch zur Erfüllung
von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.B. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden.

Durch den Abbruch des Gebäudes und die Entfernung von Gehölzen kann es zu einer
dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen.
Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen.
Weitere artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
11
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
4. Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten
Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz)
4.1
Methodik
Am 17.02.2016 fand eine eingehende Untersuchung des abzureißenden Gebäudes, der zu
fällenden Gehölze und des unmittelbaren Umfeldes auf potentielle Fledermausquartiere sowie
auf Vorkommen von Vogelarten statt. Dazu wurde das Gebäude einschließlich des Dachgeschosses begangen und die Hecke sowie der Einzelbaum begutachtet. Dabei wurde im Hinblick auf Vögel auf indirekte Nachweise wie z.B. Kot, Federn, Beutereste sowie auf potentiell
geeignete Versteckmöglichkeiten oder Nistplätze geachtet. Hangplätze oder Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse wurden visuell untersucht und abgeleuchtet. Zudem wurden die in
Frage kommenden Bereiche auf indirekte Nachweise wie Kot oder Ablagerungen von Hautfett
als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf abgesucht.
Neben der Begehung des Plangebietes erfolgte auch eine Auswertung vorhandener Daten zu
planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der
vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten. Zusätzlich zu den im
zugehörigen Quadranten des Messtischblattes (MTB) aufgeführten Arten (LANUV NRW
2016a) werden gegebenenfalls noch eigene vorhandene Kartierungen oder Daten Dritter (Behörden, Biologische Stationen und Naturschutzverbände) in die Prüfung miteinbezogen. Anhand der Lebensraumeignung im Plangebiet erfolgt anschließend eine Einschätzung zu potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten.
4.2
Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren
Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt
4210 Lüdinghausen, Quadrant 3 insgesamt 39 planungsrelevante Arten auf. Darunter befinden sich zehn Säugetier- und 29 Vogelarten.
Nicht alle der aufgeführten Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen
befinden sich zum Beispiel Arten, die auf weitläufige Wälder, Gewässer oder Offenlandbereiche angewiesen sind. Eine Betroffenheit dieser Arten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese Habitate sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum nicht vorhanden sind und
die Arten daher grundsätzlich nicht im Plangebiet vorkommen können (in Tabelle 1 mit „-“ gekennzeichnet).
Arten, die die Biotope im Plangebiet potentiell besiedeln und vom Vorhaben betroffen sein
könnten, sind in Tabelle 1 mit „X“ gekennzeichnet. Als Gebäude bewohnende Tierarten sind
insgesamt 14 Arten (sechs Vogel- und acht Fledermausarten) aufgeführt. Davon kommen
12
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Wasser- und Rauhautfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler und Waldkauz jedoch nur
sehr selten in und an Gebäuden vor.
Die Gehölze, die im Rahmen des Vorhabens verloren gehen, weisen keine Eignung als Lebensraum für planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten auf, da sie nur wenig Schutz
bieten, einem hohen Maß an Störung ausgesetzt sind und nur sehr geringe Mächtigkeiten
aufweisen.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4210, 3. Quadrant (Lüdinghausen).
Wissenschaftlicher
Deutscher
Erhaltungszustand in
Status
Artname
Artname
NRW (ATL)
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Myotis daubentonii
Myotis nattereri
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Pipistrellus pygmaeus
Plecotus auritus
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Acrocephalus scirpaceus
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anthus trivialis
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Ciconia ciconia
Cuculus canorus
Delichon urbica
Dryobates minor
Dryocopus martius
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Gallinago gallinago
Hirundo rustica
Locustella naevia
Lullula arborea
Luscinia megarhynchos
Mergus merganser
Passer montanus
Perdix perdix
Phoenicurus phoenicurus
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tyto alba
Vanellus vanellus
Bemerkung
Breitflügelfledermaus
Wasserfledermaus
Fransenfledermaus
Kleinabendsegler
Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
Mückenfledermaus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GG
G
U
G
G
G
U+
G
X
(X)
X
(X)
(X)
(X)
X
X
Habicht
Sperber
Teichrohrsänger
Feldlerche
Eisvogel
Baumpieper
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Weißstorch
Kuckuck
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Schwarzspecht
Baumfalke
Turmfalke
Bekassine
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Heidelerche
Nachtigall
Gänsesäger
Feldsperling
Rebhuhn
Gartenrotschwanz
Turteltaube
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
GG
G
UG
U
U
GG
G
UU
U
G
U
G
G
U
U
U
G
G
U
S
U
S
G
G
U-
X
X
X
X
(X)
X
-
G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ,
ATL = atlantische Region, X = potentielles Vorkommen möglich, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden
13
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
4.2.1 Beschreibung des Gebäudes
Das abzureißende Gebäude beinhaltete bis wenige Monate vor dem Zeitpunkt der Begehung
sowohl Wohnungen als auch Arztpraxen. Es setzt sich zusammen aus einem älteren und einem neueren Gebäudeteil. Eine bessere Orientierung der im Folgenden verwendeten Bezeichnungen soll Abbildung 8 liefern.
Der neuere Gebäudeteil besteht überwiegend aus rotem Backstein und befindet sich im Osten
(vgl. Abbildung 8: gelber Rahmen). Er umfasst vier Geschosse und einen Dachboden, der sich
in Nord-Süd-Ausrichtung erstreckt. Der Neubau hat einen von außen zugängigen Technikraum, dessen Eingang sich im Norden neben dem Haupteingang des Gebäudes befindet (vgl.
Abbildung 9).
Der ältere Teil wurde einst als Mühle genutzt und befindet sich im Westen (vgl. Abbildung 8:
grüner Rahmen). Insgesamt setzt sich dieser aus drei Geschossen und einem Dachgeschoss
inklusive eines Dachbodens in Ost-West-Ausrichtung zusammen. Der untere Bereich ist mit
weißen und in Bodennähe mit grünen Steinen verkleidet (vgl. Abbildung 11). Im Bereich des
Dachbodens befinden sich Schieferplatten an der Fassade.
Außerdem gibt es einen zweistöckigen Anbau im Norden des Gebäudes (vgl. Abbildung 8:
roter Rahmen), welcher ebenfalls aus rotem Backstein besteht (vgl. Abbildung 10).
Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Neuerer Gebäudeteil
Anbau
N
Älterer Gebäudeteil
Abbildung 8: Luftbild des abzureißenden Gebäudes (verändert nach GEOBASIS NRW 2016).
14
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 9: Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil.
Abbildung 10: Blick von Norden auf den neueren Gebäudeteil mit Anbau (rechts).
15
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 11: Blick von Südwesten auf den älteren Gebäudeteil.
Im älteren Teil des Gebäudes befanden sich ehemals Wohnungen. Der Hauseingang ist
nach Süden ausgerichtet. An fast allen Fenstern der unteren drei Etagen sind Rolladenkästen
angebracht (vgl. Abbildung 11), die Fledermäusen als potentielles Quartier dienen können. Die
Rollos der unteren Etage sind herabgelassen; insgesamt wurden diese seit mehreren Monaten
nicht mehr bewegt. Alle Kästen wurden im Rahmen der Begehung kontrolliert, in dem sowohl
direkt nach dem Vorkommen von Fledermäusen als auch nach deren Spuren gesucht wurde
(vgl. Abbildung 13). Es gab keine Hinweise auf eine Quartiernutzung.
Aufgrund der Verkleidung der Decken bestehen dort Hohlräume (vgl. Abbildung 12), die im
Rahmen der Begehung nicht vollständig begutachtet werden konnten. Da das Gebäude jedoch
bis zum Oktober des vorangegangenen Jahres bewohnt war und zu den einzelnen Wohnungen keine Einflugmöglichkeiten von außen bestehen (geschlossene, abgedichtete Fenster und
Wohnungstüren), kann davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der Wohnungen
keine Fledermäuse oder Vögel aufhalten.
16
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Das Dachgeschoss des Gebäudes wurde ebenfalls als Wohnraum genutzt und besteht aus
einem großen Raum (vgl. Abbildung 14). Im diesem Bereich gibt es keine Einflugmöglichkeit
für planungsrelevante Arten von außen. Durch eine Luke, die seit einiger Zeit offen steht, besteht jedoch Kontakt zum Dachboden (vgl. Abbildung 15). Die Dachziegel liegen überwiegend
direkt auf dem Dachstuhl auf, vereinzelt sind Bereiche durch Unterspannfolie abgedeckt. Die
Lüftungsdachziegel sind am gesamten Gebäude intakt und bieten keinen Zugang zum Dachgeschoss bzw. Dachboden. Es sind jedoch generell kleinere Spalten und Ritzen vorhanden,
sodass Fledermäuse theoretisch von außen hinein gelangen könnten. Der Dachstuhl wurde
daher gründlich auf Spuren von Fledermäusen abgesucht und potentielle Hangplätze ausgeleuchtet. Fledermauskot oder andere Hinweise wie Fettablagerungen an häufig genutzten Einund Ausfluglöchern waren nicht vorhanden. Ein größeres oder regelmäßig genutztes Quartier
wird daher ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass einzelne Tiere
(zumeist die Zwergfledermaus als häufigste Gebäude bewohnende Fledermausart) den Dachboden kurzfristig als Zwischenquartier nutzen. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um eine
essentielle Lebensstätte wie zum Beispiel ein traditionelles Winterquartier sondern nur um ein
sporadisch genutztes Quartier einzelner Individuen. Fledermäuse nutzen in der Regel mehrere
Quartiere und wechseln diese häufig. Der Verlust eines einzelnen potentiellen Quartieres verschlechtert die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen
Zusammenhang demnach nicht. Der Verbotstatbestand „Beschädigung oder Zerstörung von
Lebensstätten“ (§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) wird in diesem Falle nicht erfüllt. Zur Minimierung
des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben.
17
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 12: Wohnraum im alten Gebäudeteil.
Abbildung 13: Blick von unten in die Rolladenkästen am älteren Gebäudeteil.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 14: Dachgeschoss des älteren Gebäudeteils.
Abbildung 15: Dachstuhl des älteren Gebäudeteils.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Der neuere Gebäudeteil ist zum größten Teil durch einen Eingang auf der Nordseite zugängig
(vgl. Abbildung 9). Die einzelnen Wohnungen bzw. Arztpraxen sind durch separate Eingangstüren vom Flur und der Treppe abgetrennt. Die Haustür, die Wohnungstüren und alle Fenster
sind intakt abgedichtet und seit dem Auszug der Mieter dauerhaft geschlossen (vgl. Abbildung 16). Ein Einflug von Vögeln und Fledermäusen in die bewohnten Etagen mit Ausnahme
der Dachgeschosswohnung (s.u.) ist somit ausgeschlossen.
An den Fenstern befinden sich keine Rolladenkästen, die als Quartiere für Fledermäuse dienen könnten. Außen an den Fenstern gibt es Verkleidungen aus Schiefertafeln (vgl. Abbildung 17), die jedoch keine ausreichend großen Spalten zur Besiedlung für Fledermäuse aufweisen.
Der Dachboden des Gebäudeteils ist nicht ausgebaut (vgl. Abbildung 18). Die Dachziegel liegen nur mit Unterspannfolie abgetrennt auf dem Gebälk des Dachstuhls auf. Auch hier gibt es
vereinzelt kleinere Öffnungen nach außen, durch die Fledermäuse ins Innere des Gebäudes
gelangen könnten. Die gründliche Suche nach Fledermäusen sowie Spuren wie Kot und Fettablagerungen an Ein- und Ausfluglöchern lieferte jedoch keine Hinweise auf Fledermausvorkommen. Das Bestehen eines größeren oder regelmäßig genutzten Quartieres ist daher ausgeschlossen. Einzelne Individuen könnten den Dachboden jedoch kurzzeitig als Zwischenquartier nutzen. Als häufigste an und in Gebäuden lebende Art käme hier insbesondere die
Zwergfledermaus in Betracht. Zwischenquartiere gelten nicht als essentielle Lebensstätten, da
sie nur sporadisch von einzelnen Tieren aufgesucht werden. Fledermäuse nutzen in der Regel
unter häufigem Wechseln mehrere Quartiere. Der Verlust eines einzelnen, potentiellen Quartieres verschlechtert die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang demnach nicht. Der Verbotstatbestand „Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten“ (§ 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) wird in diesem Falle nicht erfüllt. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben.
Über den Eingang auf der Südseite ist das Erdgeschoss des neueren Gebäudeteils erreichbar.
Zum Zeitpunkt der Begehung wurden dort keine Hinweise auf eine Besiedlung durch planungsrelevante Tier- und europäische Vogelarten vorgefunden. Im Flur gibt es jedoch einen Zugang
an der Südseite, der mit Spanplatten notdürftig abgedichtet wurde (vgl. Abbildung 19). Da sich
insbesondere oben an den Platten größere Öffnungen befinden, wurde der Eigentümer des
Hauses darum gebeten, diese schnellstmöglich abzudichten, um den zukünftigen Einflug von
Vögeln und Fledermäusen zu verhindern. Durch das sehr zeitnahe Abdichten der potentiellen
Einflugmöglichkeit wird nicht von einer Besiedlung der Flurbereiche ausgegangen.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 16: Beispielhafter Wohnraum im neueren Gebäudeteil.
Abbildung 17: Blick von unten die Schieferverkleidung an den Fenstern im neueren Gebäudeteil.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 18: Dachboden des neueren Gebäudeteils.
Abbildung 19: Abgedichteter Zugang zum Untergeschoss des älteren Gebäudeteils.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Von außen bietet das Gebäude an einigen Stellen Potential sowie Hinweise für eine Besiedelung durch Vögel und Fledermäuse.
So wurde in einer Spalte für das Regenrohr zwischen dem Anbau und dem älteren Gebäudeteil im Norden ein Nest entdeckt (vgl. Abbildung 20). Es handelt sich hierbei wahrscheinlich
um ein Nest von Dohlen. Dohlen zählen in NRW nicht zu den planungsrelevanten Arten, sind
weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Dennoch sind
auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der
Baufeldräumung zu vermeiden, werden in Kapitel 5.2 Planungshinweise zu günstigen Abbruchzeiträumen gegeben.
Darüber hinaus wurde an der Südseite des Gebäudes zwischen der Schieferverkleidung des
älteren Gebäudeteiles und dem neuen Gebäudeteil im Dachbereich ein Einflugloch mit Vogelkot gesichtet (vgl. Abbildung 21). Es handelt sich vermutlich um Dohlen, die die Zwischenräume am Dach des Gebäudes als Brutstätte nutzen.
Außerdem wurden auch an der Ostseite des neueren Gebäudeteils im Bereich der Dachtraufe
Spuren von Vogelkot gefunden, die auf einen Unterschlupf bzw. potentiellen Brutplatz hindeuten (vgl. Abbildung 23). Es handelt sich hierbei vermutlich ebenfalls um Dohlen.
Am südlichen, neueren Gebäudeteil befand sich ein kleinerer Anbau, der bereits abgerissen
wurde (vgl. Abbildung 22). Im Bereich des Anbaus befinden sich mehrere Löcher, die für hausbewohnende Vögel und Fledermausarten eine ausreichende Größe haben und deshalb einen
Zugang zum Haus darstellen. Spuren von Vögeln oder Fledermäusen wurde an diesen Löchern nicht vorgefunden.
Spuren von Mehlschwalbennestern wurden an der Westseite des neueren Gebäudeteils gesichtet (vgl. Abbildung 21). Die Nester waren jedoch zum Zeitpunkt der Begehung nicht mehr
vorhanden, sodass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in dieser Hinsicht zu erwarten sind.
Am älteren Gebäudeteil gibt es Schieferverkleidungen im Bereich des Dachgeschosses und
des Dachbodens. Diese weisen von unten her größere Spalten auf (vgl. Abbildung 26), die
Fledermäusen als Einschlupf dienen könnten. Um das Auslösen von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen zu vermeiden, ist eine ökologische Baubegleitung während einer gezielten Abnahme der Schiefertafel oder eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abriss des Gebäudes
nötig. Möglicherweise sind anschließend weitere Maßnahmen (z.B. Aufhängen von Ersatzquartieren) nötig.
Gleiches gilt für die Schieferverkleidung auf der Ostseite des neueren Gebäudeteils (vgl. Abbildung 27), hinter der sich ebenfalls Fledermäuse verbergen könnten.
23
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Der Anbau im Norden des Gebäudes besitzt ein Dach aus Wellplatten (vgl. Abbildung 24) an
deren Ecken einzelne Schiefertafeln zur Abdeckung angebracht sind (vgl. Abbildung 25). Sowohl Hohlräume unter den Wellplatten als auch unter den Seitenabdeckungen bieten durch
kleine Öffnungen nach außen Unterschlupfmöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermausarten, die Spaltenquartiere bevorzugen. Hinweise und Spuren von Fledermäusen konnten nicht gesichtet werden. Es könnte jedoch vorkommen, dass sich Individuen dort aufhalten.
Im Rahmen der Kontrolle der übrigen Schieferverkleidungen vor dem Abriss des Gebäudes,
muss auch hier eine ökologische Baubegleitung während einer gezielten Abnahme der Schiefertafeln und der Wellplatten oder eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abriss des Gebäudes
durchgeführt werden. Möglicherweise sind anschließend weitere Maßnahmen (z.B. Aufhängen von Ersatzquartieren) nötig.
Abbildung 20: Vogelnest an einem Spalt für das Regenrohr zwischen
dem Anbau des neueren Gebäudeteils und der Nordwand des älteren Gebäudeteils.
24
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 21: Einflugloch an der Nordwand zwischen altem und neuem Gebäudeteil.
Abbildung 22: Nördlicher Bereich des neuen Gebäudeteils, an dem bereits ein Anbau abgebrochen wurde.
25
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 23: Kotspuren an der Dachtraufe des neueren Gebäudeteils.
Abbildung 24: Blick auf den nördlichen Anbau und seine Dachabdeckung.
26
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 25: Blick vom Norden aus unter die Schiefertafeln an den Wellplatten des Anbaus.
Abbildung 26: Blick von einem Fenster an der Westseite des älteren Gebäudeteils aus
auf die Schiefertafeln im Dachgeschoss- und Dachbodenbereich.
27
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Abbildung 27: Teilweise schon abgerissene Schiefertafeln an der östlichen Außenseite des
Gebäudes.
4.2.2 Beschreibung der Gehölze
Die im Rahmen der Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ zu entnehmenden Gehölze weisen kein Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf. Es handelt sich um eine Heckenstruktur, die eine versiegelte Fläche umgibt,
und einen einzelnen Laubbaum geringer Mächtigkeit (vgl. Abbildung 4). Während der Begehung wurden dort keine Arten festgestellt.
Dennoch könnten die Gehölze als Lebensraum für in NRW nicht als planungsrelevant ausgewiesene Vogelarten dienen. Die bei uns häufigen und weit verbreiteten Arten sind wie alle
europäischen Vogelarten durch die Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um eine Tötung und Störung dieser Arten sicher zu vermeiden, kann die Entnahme der Gehölze nur außerhalb der
Hauptbrutzeit (siehe Kapitel 5.2) durchgeführt werden.
Da im direkten Umfeld ausreichend Gehölze zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um
essentielle Lebensstätten und die Entnahme führt nicht zu einem signifikanten Verlust.
28
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
4.3
Potentialeinschätzung Zusammenfassung
Nach der Auswertung der Artenliste des 3. Quadranten auf dem Messtischblatt 4210 (Lüdinghausen) könnten auf Grund der Habitatausstattung insgesamt 14 Arten (sechs Vogel- und acht
Fledermausarten) im Plangebiet vorkommen. Davon bewohnen vier Fledermausarten und
eine Vogelart nur sehr selten Gebäude. Bei der Begehung wurde besonders auf für diese Arten
relevante Kleinstrukturen wie z. B. Höhlen und Nischen geachtet.
Die potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten Steinkauz, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und Schleiereule konnte nach der genauen Untersuchung des Plangebietes ausgeschlossen werden, da kein Brutpotential bzw. keine Bruthinweise im Gebiet vorhanden sind. An einer Außenwand wurden zwar Abdrücke eines Mehlschwalbennestes vorgefunden, ein Nest selbst befand sich jedoch nicht mehr dort. Hinweise auf Lebensstätten von
in NRW zwar nicht planungsrelevanten, jedoch durch die europäische Vogelschutzrichtlinie
geschützten Vogelarten, insbesondere von Dohlen, wurden an mehreren Stellen am Gebäude
vorgefunden. Diese Arten sind zwar weit verbreitet und ungefährdet, dennoch müssen die Planungshinweise aus Kapitel 5.2 (Abbruchzeiten) berücksichtigt werden, um individuelle Verluste zu vermeiden
Auf der Messtischblatt-Liste stehen neben den Vogelarten noch acht Säugetierarten, die potentiell an und in Gebäuden vorkommen könnten. Es handelt sich um die Fledermausarten
Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus und Braunes Langohr. Die Arten
Wasserfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler und Rauhautfledermaus treten nur sehr
selten an Gebäuden auf. Alle Teile des Abrissgebäudes wurden begangen und auf Fledermausvorkommen sowie auf Spuren von Fledermäusen untersucht. Große Teile des Gebäudes
weisen keine Bedeutung als Lebensräume auf, da zu den abgedichteten, ehemaligen Wohnungen und Praxisräumen kein Zugang für die Tiere besteht. Quartierpotentiale für Fledermäuse bieten sich allerdings hinter der Fassadenverkleidungen aus Schiefer sowie unter den
Wellplatten am Dach des Anbaus. Konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen sind zwar
nicht beobachtet worden, dennoch kann das Vorhandensein von Fledermausquartieren dort
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (Tötungsverbot, Störungsverbot und Verbot der Zerstörung von Lebensstätten § 44 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG) bei den Abbrucharbeiten zu vermeiden, muss daher eine ökologische Baubegleitung bzw. als Alternative eine Ausflugkontrolle direkt vor dem Abbruch des Gebäudes vorgenommen werden (vgl. Kapitel 5.1). Sollte sich dabei wider Erwarten herausstellen, dass sich
ein Quartier in oder an dem Gebäude befindet, sind die Abbrucharbeiten zu stoppen und das
weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Stadt Olfen zu besprechen.
29
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
5. Planungshinweise
5.1
Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit
Quartierpotential
Die folgenden Ausführungen berücksichtigen, dass Fledermäuse potentiell ganzjährig ihr
Quartier an und in Gebäuden beziehen können. Grundsätzlich sind folgende Punkte bei einem
Gebäudeabbruch mit Quartierpotential zu beachten:
 Den Mitarbeitern des Abbruchunternehmens sollte die Fledermausproblematik bekannt und
ihr Bewusstsein für das potentielle Vorkommen der Tiere geschärft sein. Zudem sollte sichergestellt sein, dass mindestens eine Person beim Abbruch anwesend oder zumindest
kurzfristig erreichbar ist, die möglicherweise aufgefundene Fledermäuse sichern kann.
 Generell ist die potentielle Gefährdung von Fledermäusen bei einem Abbruch im Herbst
(September bis zum ersten Frost) am geringsten, da sich mögliche Wochenstuben in dieser
Zeit schon aufgelöst haben, die Tiere sich aber noch nicht im Winterschlaf befinden. Sie
sind zu dieser Zeit aktiv und flugfähig, sodass sie bei Störungen das Gebäude verlassen
und auf ein anderes Quartier ausweichen können. Eine Alternative ist der April. Zu dieser
Zeit sind Fledermäuse wieder aus ihrem Winterschlaf erwacht, Wochenstuben sind aber
noch nicht gebildet.
Es ist unwahrscheinlich, dass sich größere Quartiere an oder in dem abzureißenden Gebäude
befinden. Einzelne Individuen können jedoch dort vorkommen und speziell die Bereiche mit
Schieferverkleidungen an der Fassade des älteren und neueren Gebäudeteils sowie die Dachabdeckung mit Wellplatten und Schieferumrandung am Anbau als Zwischenquartiere nutzen.
Obwohl bisher insgesamt keine Hinweise oder Spuren entdeckt wurden, müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, da diese Bereiche nicht vollständig begutachtet und daher Fledermausquartiere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten.
Zum Schutz kann eine ökologische Baubegleitung durchgeführt werden. Dazu müssen zuerst die Schieferplatten und das Dach vorsichtig entfernt werden, bevor das Gebäude abgerissen wird. Dies muss im Beisein eines Fledermausexperten geschehen, sodass die betroffenen Bereiche auf Fledermäuse untersucht und eventuell aufgefundene Individuen direkt versorgt werden können.
Als Alternative zur ökologischen Baubegleitung kann auch eine Ausflugkontrolle durch einen
fledermauskundlichen Experten durchgeführt werden. Diese muss unmittelbar vor dem Abbruch geschehen, um festzustellen, ob Fledermäuse Quartiere am Gebäude bezogen haben.
30
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Sollte sich im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bzw. der Ausflugkontrolle wider Erwarten herausstellen, dass sich ein Fledermausquartier am Gebäude befindet, sind die Abbrucharbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Stadt
Olfen abzustimmen.
5.2
Maßnahmen zum Schutz von europäischen, nicht planungsrelevanten Vogelarten
Um die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbote nach § 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) von europäischen, weit verbreiteten Vogelarten zu
vermeiden, dürfen Baufeldräumung, Abbrucharbeiten und Entnahme von Gehölzen nicht während der Hauptbrutzeit zwischen dem 15. März bis 31. Juli durchgeführt werden.
5.3
Anbringen von Fledermauskästen auf freiwilliger Basis
Sanierungsarbeiten, Gebäudeabbrüche und das Fällen von alten Bäumen haben die Folge,
dass immer weniger potentielle Quartiere für Fledermäuse in Dörfern und Städten vorhanden
sind. Es wird daher vorgeschlagen, an dem neuen Gebäude auf freiwilliger Basis drei bis fünf
Fledermausquartiere aufzuhängen. Hier besteht die Möglichkeit Hohlblocksteinen in die
Wände einzubringen (vgl. Abbildung 28). Es gibt jedoch auch andere Quartierarten, die zum
Teil selber gebaut werden können. Das Land Sachsen hat beispielsweise in einer kostenlosen
Broschüre Erklärungen zu Fledermausquartieren an Gebäuden sowie eine Bauanleitung zu
den vorgestellten Quartieren zusammengefasst (SCHMIDT 2014). Darüber hinaus können beispielsweise beim NABU-Naturshop einfache, fertig gebaut Kästen bestellt werden, die sowohl
an Gebäuden als auch an Bäumen aufgehängt werden können.
Abbildung 28: Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere.
31
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
5.4
Anbringen von Nisthilfen für Mehlschwalben auf freiwilliger Basis
Zwei Abdrücke von ehemals vorhandenen Mehlschwalbennestern waren an der Außenwand
des abzureißenden Gebäudes sichtbar. Da Mehlschwalben gerne bestehende Nester und gewohnte Standorte wiederbesiedeln, sollen zur langfristigen Erhaltung vier künstliche Nester
am neuen Gebäude angebracht werden. Da Mehlschwalben Koloniebrüter sind, haben sich
Doppelnisthilfen bewährt. Aufgrund der Lage des Standortes innerhalb des Stadtgebietes, wird
das Anbringen von „Fertig-Nestern“ bevorzugt, da aufgrund der fortschreitenden Bebauung
häufig nicht mehr genügend geeignetes Nistmaterial in der Umgebung vorgefunden wird (vgl.
Abbildung 29). Die Nester können beispielsweise im Naturshop des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) fertig erworben oder mithilfe von Anleitungen selber hergestellt
werden (z.B. https://nrw.nabu.de/downloads/schwalbenhilfenrw.pdf).
Damit die Hauswand nicht vom Kot der Tiere beschmutzt wird, empfiehlt es sich, ein 25 bis
30 cm breites Kotbrett mit mindestens 50 cm Abstand unter den Nisthilfen anzubringen (LBV
o.J.).
Abbildung 29: Künstliche Mehlschwalbennester (Foto: R. THIEMANN).
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
6. Artenschutzrechtliche Prüfung
Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens
(MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der
artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007).
Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt:
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung)
Eine Tötung planungsrelevanter sowie europäischer Vogelarten durch das Vorhaben
kann unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen
werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten sowie europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen
werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten)
Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter
und europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung von Planungshinweisen
(Bauzeitenbeschränkung, Ausflugkontrolle vor Abbruch des Gebäudes bzw. ökologische Baubegleitung) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen)
Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor.
§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang)
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
7. Zulässigkeit des Vorhabens
Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn

die Abrissarbeiten, die Baufeldräumung und die Fällung von Gehölzen nicht während
der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 31. Juli stattfinden.

die Wellplatten auf dem Dach des Anbaus des Gebäudes „Nordstraße 10“ sowie alle
Schieferverkleidungen an dem Gebäude „Nordstraße 10 und 16“ vor Beginn der Abbrucharbeiten unter Anwesenheit eines fledermauskundlichen Experten vorsichtig abmontiert werden ODER eine Ausflugkontrolle kurz vor dem Abriss des Gebäudes durch
einen fledermauskundlichen Experten durchgeführt wird und kein Fledermausquartier
vorhanden ist

die Abbrucharbeiten sofort gestoppt werden, wenn Quartiere in dem Gebäude „Nordstraße 10 und 16“ entdeckt werden, sodass das weitere Vorgehen mit der ULB abgestimmt werden kann.
Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht
erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.
Soest, den 22. März 2016
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „BIHOLTSTRAßE/NORDSTRAßE“
Literatur
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten
am 01. März 2010, zuletzt geändert am 21.01.2013 (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am 29.01./01.08.2013.
KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf.
KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel,
MKULNV, 22.02.2013).
LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen.
LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2016a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen".
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start (zuletzt abgerufen am
01.03.2016).
LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV
NRW) (2016b): Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten 42103 Lüdinghausen. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/li
ste/42103 (zuletzt abgerufen am 01.03.2016).
LANDESBUND FÜR VOGELSCHUTZ IN BAYERN E.V. (LBV) (o.J.): Künstliche Nisthilfen für unsere
Schwalben. Schwalbenpfützen, raue Holzbrettchen und Kotbretter. http://www.lbv.de/ratgeber/vogelschutz/am-haus/schwalben/kuenstliche-nisthilfen.html (zuletzt abgerufen am
02.03.2016).
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (MUNLV NRW) (2010): Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 - in der Fassung der 1. Änderung
vom 15.09.2010.
NATURSCHUTZBUND (NABU) (2016): Naturshop: Fledermausquartiere. Online unter:
http://www.nabu-natur-shop.de/Nisthilfen-oxid/Fledermausquartiere (zuletzt abgerufen
am 01.03.2016).
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vogelschutzrichtlinie): Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG-Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom 30.11.2009,
ABl. L 20, S. 7.
SCHMIDT, C. (2014): Fledermausquartiere an Gebäuden. Hrsg.: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen (auch online unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22958).
WAßMANN, P. (2015): Vorentwurf zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses (Getränkemarkt im EG, Wohnen im OG). Lageplan. Stand: 05.10.2015.
35
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
1. Änderung des Bebauungsplanes "Biholtstraße/Nordstraße" der Stadt Olfen
Plan-/Vorhabenträger (Name): Paul
.
Frye
Antragstellung (Datum): März
2016
.
Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung
artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten 1.
Änderung des Bebauungsplanes „Biholtstraße/Nordstraße“ im Zusammenhang mit
dem Abbruch eines Wohnhauses in der Nordstraße 10 bzw. 16 in 59399 Olfen.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler,
Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes
Langohr, Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Baumpieper,
Waldohreule, Steinkauz,Mäusebussard, Weißstorch, Kuckuck, Mehlschwalbe,
Kleinspecht, Schwarzspecht, Baumfalke, Turmfalke, Bekassine, Rauchschwalbe,
Feldschwirl, Heidelerche, Nachtigall, Gänsesäger, Feldsperling, Rebhuhn,
Gartenrotschwanz, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf.
Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern
wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert
wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und
Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung
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