Psychiatrie, Psychotherapie, Public Mental Health und Sozialpsychiatrie Wissenschaftliches Organ der pro mente Austria, ÖGDE, ÖGKJP, ÖSG Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – B 20695 F – Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle – Bajuwarenring 4 – D-82041 Deisenhofen – Oberhaching Regularly listed in Current Contents / Clinical Practice and EMBASE/Excerpta Medica Themenheft Forensische Psychiatrie – zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit Aktuell: Die „CATIE-Studie“ 20/1 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle http://www.dustri.de ISSN 0948-6259 Volume 20 Number 1 – 2006 Band 20 Nummer 1 – 2006 Editorial Forensische Psychiatrie – Die Rolle des Faches zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit R. Haller, R. Prunnlechner-Neumann Aktuelles CATIE: Wenig Erkenntnisgewinn, aber viele offene Fragen H. Grunze, H.-J. Möller Übersicht Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen S. Hodgins 1 4 7 Editorial Forensic Psychiatry – It’s Role between Medicine, Justice and Public R. Haller, R. Prunnlechner-Neumann Short Communication CATIE: An Unimpressive Gain of Scientific Insight, but many Open Questions H. Grunze, H.-J. Möller Review Crime and Violence by Persons with Mental Illness: New Evidence Requires New Mental Health Policies and Practices S. Hodgins Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? N. Nedopil 15 How Can the Recent Research on Risk Assessment Improve Predictions of Criminal Recidivism? N. Nedopil Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz R. Haller 23 The Accomodation of Delinquents with Mental Disorder According to the Change in Penal Law R. Haller Effektive Behandlung psychisch kranker Straftäter R. Müller-Isberner, S. Eucker 32 Originalarbeit Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz: Die Zukunft des österreichischen Maßnahmenvollzugs nach § 21/1 StGB H. Schanda, Th. Stompe, G. Ortwein-Swoboda Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug – erste Ergebnisse und Ausblicke R. Eher, F. Schilling, Th. Graf, St. Frühwald, P. Frottier 40 50 Psychiatrie, Psychotherapie, Public Mental Health und Sozialpsychiatrie Principles for Effective Treatment of Mental Disorders Offenders R. Müller-Isberner, S. Eucker Zeitungsgründer 1 06 Franz Gestenbrand, Innsbruck Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Kornelius Kryspin-Exner † Redaktion Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Ullrich Meise, Innsbruck Wissenschaftliches Organ • pro mente austria Dachverband der Sozialpsychiatrischen Gesellschaften • Österreichische Gesellschaft Depressive Erkrankungen • Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie • Österreichische Schizophreniegesellschaft Original Paper Mental Patients between Psychiatry Reforms and the Criminal Justice System: The Future Development of Criminal Commitment in Nonresponsible Mentally Disordered Offenders in Austria H. Schanda, Th. Stompe, G. Ortwein-Swoboda Comprehensive Assessment of Sexual Offenders in Austria’s Prison System R. Eher, F. Schilling, Th. Graf, St. Frühwald, P. Frottier Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle http://www.dustri.de ISSN 0948-6259 I Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils – Ein Beitrag zur Methodik der Gefährlichkeitsprognose B. Mitterauer, B. Kofler, E. Griebnitz, J. Klopf 57 Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung J. Klopf, B. Mitterauer, A. Holzbauer 64 Bericht Der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 StGB M. Neider Fallbericht Ödipale Konstellation im Prodromalstadium einer schizophrenen Psychose R. Haller, R. Wölfle Polypsychotische Symtomatik bei beidseitigem Thalamusinfarkt K. Isenhardt, E. Krüger, F. Pfeffer, M. Grube 71 73 75 The Conception of the Typical Delinquent Acting Pattern – A Contribution to the Methodology of Prognosis of Dangerousness B. Mitterauer, B. Kofler, E. Griebnitz, J. Klopf Katamnestic Expertise Results from 138 Offenders with Regard to Conditional Discharge J. Klopf, B. Mitterauer, A. Holzbauer Report Criminal Commitment in Nonresponsible Mentally Disordered Offenders in Austria (§ 21 Abs. 1 and § 21 Abs. 2 StGB) M. Neider Polypsychotic Manifestations after Bilateral Thalamic Infarction K. Isenhardt, E. Krüger, F. Pfeffer, M. Grube Wissenschaftliches Organ In Memoriam Chemie als hohe Kunst – Zum Tod von Leo Henryk Sternbach A. Bänninger 80 In Memoriam Chemistry as Applied Art – An Obituary for Leo Henryk Sternbach A. Bänninger Ankündigung Österreichische Schizophreniegesellschaft X XI Franz Gestenbrand, Innsbruck Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Kornelius Kryspin-Exner † Redaktion Award Ceremony pro-mente-austria Hans-Strotzka-Award 2005 Sensation Konferenz Basel, 29.–30. Mai 06 Zeitungsgründer Case Report Oedipal Constellation in the Prodromal Stage of a Schizophrenic Psychosis R. Haller, R. Wölfle 79 Preisverleihung pro-mente-austria Hans-Strotzka-Preis 2005 Psychiatrie, Psychotherapie, Public Mental Health und Sozialpsychiatrie Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Ullrich Meise, Innsbruck • pro mente austria Dachverband der Sozialpsychiatrischen Gesellschaften • Österreichische Gesellschaft Depressive Erkrankungen • Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie • Österreichische Schizophreniegesellschaft Announcement Austrian Schizophrenia Society Sensation Conference Basel, 29.–30. Mai 06 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle http://www.dustri.de ISSN 0948-6259 II Zeitungsgründer Franz Gerstenbrand, Innsbruck Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Kornelius Kryspin-Exner † Herausgeber Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Ullrich Meise, Innsbruck (geschäftsführend) Alex H. Bullinger, Basel Hans Förstl, München Andreas Heinz, Berlin Wulf Rössler, Zürich Ernst Berger, Wien Karl Dantendorfer, Wien Max Friedrich, Wien Verena Günther, Innsbruck Ilse Kryspin-Exner, Wien Josef Marksteiner, Innsbruck Hans Rittmannsberger, Linz Werner Schöny, Linz Johannes Wancata, Wien Hans Georg Zapotoczky, Graz Gastherausgeber Regina Prunnlechner-Neumann, Innsbruck Reinhard Haller, Frastanz Wissenschaftlicher Beirat Josef Aldenhoff, Kiel Matthias C. Angermeyer, Leipzig Jules Angst, Zürich Helmuth Beckmann, Würzburg Wilfried Biebl, Innsbruck Hans Brenner, Bern Peter Falkai, Homburg Asmus Finzen, Basel Wolfgang Gaebel, Düsseldorf Reinhard Haller, Frastanz Florian Holsboer, München Isabella Heuser, Berlin Christian Humpel, Innsbruck Kurt Jellinger, Wien Hans Peter Kapfhammer, Graz Siegfried Kasper, Wien Heinz Katschnig, Wien Wolfgang Maier, Bonn Hans-Jürgen Möller, München Heidi Möller, Innsbruck Franz Müller-Spahn, Basel Thomas Penzel, Marburg Walter Pieringer, Graz Anita Riecher-Rössler, Basel Peter Riederer, Würzburg Alois Saria, Innsbruck Norman Sartorius, Genf Heinrich Sauer, Jena Gerhard Schüssler, Innsbruck Gernot Sonneck, Wien Marianne Springer-Kremser, Wien Gabriela Stoppe, Basel Redaktionsadresse Univ.-Prof. Dr. Ullrich Meise, Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, Anichstraße 35, A-6020 Innsbruck, Telefon: +43-512-504-236 68, Fax: +43-512-504-23628, Email: [email protected] Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle, Postfach 1351, D-82032 München-Deisenhofen, Tel. (089) 61 38 61-0, Telefax (089) 6 13 54 12 Email: [email protected] Psychiatrie, Psychotherapie, Public Mental Health und Sozialpsychiatrie Zeitungsgründer Franz Gestenbrand, Innsbruck Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Kornelius Kryspin-Exner † Redaktion Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Ullrich Meise, Innsbruck Wissenschaftliches Organ • pro mente austria Dachverband der Sozialpsychiatrischen Gesellschaften • Österreichische Gesellschaft Depressive Erkrankungen • Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie • Österreichische Schizophreniegesellschaft © 2006 Jörg Feistle. Verlag: Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle. ISSN 0948-6259 Regulary listed in Current Contents/Clinical Practice and EMBASE/Excerpta Medica Mit der Annahme des Manuskriptes und seiner Veröffentlichung durch den Verlag geht das Verlagsrecht für alle Sprachen und Länder einschließlich des Rechts der photomechanischen Wiedergabe oder einer sonstigen Vervielfältigung an den Verlag über. benutzt werden dürften. Für Angaben über Dosierungsanweisungen und Applikationsformen wird vom Verlag keine Gewähr übernommen. Jede Dosierung oder Applikation erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers. Die Neuropsychiatrie erscheint vierteljährlich. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in dieser Zeitschrift berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann Bezugspreis jährlich € 76,–. Preis des Einzelheftes € 21,– zusätzlich Versandgebühr, inkl. Mehrwertsteuer. Einbanddecken sind lieferbar. Bezug durch jede Buchhandlung oder direkt beim Verlag. Die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht eine Abbestellung bis 4 Wochen vor Jahresende erfolgt. Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle http://www.dustri.de ISSN 0948-6259 IV Seroquel® 25/100/200/300 mg - Filmtabletten. Seroquel® 4-Tage - Startpackung. Pharmakotherapeutische Gruppe: Antipsychotika. Zusammensetzung (arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge): Eine Seroquel® 25 mg - Filmtablette enthält 25 mg Quetiapin als Quetiapinfumarat, eine Seroquel® 100 mg - Filmtablette enthält 100 mg Quetiapin als Quetiapinfumarat, eine Seroquel® 200 mg - Filmtablette enthält 200 mg Quetiapin als Quetiapinfumarat und eine Seroquel® 300 mg - Filmtablette enthält 300 mg Quetiapin als Quetiapinfumarat. Die Seroquel® 4-Tage- Startpackung enthält 6 Seroquel® 25 mg Filmtabletten, 3 Seroquel® 100 mg - Filmtabletten und 1 Seroquel® 200 mg - Filmtablette. Anwendungsgebiete: Behandlung der Schizophrenie. Behandlung der mittelgradigen bis schweren manischen Episode. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Seroquel® das Wiederauftreten von manischen oder depressiven Episoden verhindert (siehe Fachinformation Abschnitt 5.1). Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegenüber dem Wirkstoff oder einem Hilfsstoff des Präparates. Die gleichzeitige Gabe von Cytochrom P450 3A4 - Inhibitoren wie HIV-Proteasehemmern, antifungalen Wirkstoffen vom Azoltyp, Erythromycin, Clarithromycin und Nefazodon ist kontraindiziert (siehe auch Fachinformation Abschnitt 4.5 Wechselwirkungen mit anderen Mitteln). Hilfsstoffe: Kern: Povidon, Kalziumhydrogenphosphat Dihydrat, Mikrokristalline Zellulose, Natriumstärkeglykolat Typ A, Laktosemonohydrat, Magnesiumstearat. Überzug: Hypromellose, Macrogol 400, Titandioxid (E171), Eisenoxid gelb (E172) (Seroquel® 25 mg - und Seroquel® 100 mg - Filmtabletten), Eisenoxid rot (E172) (Seroquel® 25 mg - Filmtabletten). Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers: AstraZeneca Österreich GmbH, Schwarzenbergplatz 7, A-1037 Wien. Verschreibungspflicht/ Apothekenpflicht: NR, apothekenpflichtig. Informationen zu Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Warnhinweisen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung sind der veröffentlichten Fachinformation (Austria Codex) zu entnehmen. Fachinformation zur Anzeige auf Seite V ZYPREXA 2,5 (5; 10; 15) mg Filmtabletten, ZYPREXA VELOTAB 5 (10; 15) mg Schmelztablette, Olanzapin Qualitative und quantitative Zusammensetzung: Jede Filmtablette enthält 2,5 (5; 10; 15) mg Olanzapin. Jede Schmelztablette enthält 5 (10; 15) mg Olanzapin. Hilfsstoffe siehe Abschnitt 6.1. Anwendungsgebiete: Olanzapin ist für die Behandlung der Schizophrenie angezeigt. Bei Patienten, die initial auf die Behandlung angesprochen haben, ist Olanzapin bei fortgesetzter Behandlung zur Aufrechterhaltung der klinischen Besserung wirksam. Olanzapin ist zur Behandlung von mäßig schweren bis schweren manischen Episoden angezeigt. Bei Patienten, deren manische Episode auf eine Behandlung mit Olanzapin angesprochen hat, ist Olanzapin zur Phasenprophylaxe bei Patienten mit bipolarer Störung angezeigt (siehe Abschnitt 5.1). Weitere Informationen über klinische Prüfungen: In einer multinationalen, vergleichenden Doppelblindstudie bei Schizophrenie, schizoaffektiven und verwandten Störungen an 1481 Patienten mit depressiven Begleitsymptomen unterschiedlichen Schweregrades (Ausgangswert durchschnittlich 16,6 auf der Montgomery-Asberg-Depressionsskala) erwies sich Olanzapin (-6,0) in einer prospektiven Analyse der Depressionsscore-Änderung vom Ausgangspunkt zum Endpunkt (sekundäre Fragestellung) gegenüber Haloperidol (-3,1) als signifikant überlegen (p=0,001). Pharmakotherapeutische Gruppe: Neuroleptikum, ATC Code N05A. Gegenanzeigen: Patienten mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Olanzapin oder einen der Hilfsstoffe. Patienten mit bekanntem Risiko eines Engwinkelglaukoms. Hilfsstoffe: Filmtabletten: Tablettenkern: Lactose-Monohydrat, Hydroxypropylcellulose, Crospovidon, mikrokristalline Cellulose, Magnesiumstearat. Tablettenfilm 2,5 (5, 10) mg: Hypromellose, Farbmischung weiß (Hypromellose, Titandioxid E 171, Macrogol, Polysorbat 80), Karnaubawachs, essbare blaue Tinte (Schellack, Makrogol, Indigocarmin E132). Tablettenfilm 15 mg: Hypromellose, Farbmischung hellblau (Titandioxid E 171, Lactose-Monohydrat, Hypromellose, Triacetin, Farbstoff Indigocarmin (E132)), Karnaubawachs. Schmelztabletten: Gelatine, Mannitol, Aspartam, Natriummethyl-4-hydroxybenzoat, Natriumpropyl-4hydroxybenzoat. PHARMAZEUTISCHER UNTERNEHMER: Eli Lilly Nederland B.V., Grootslag 1-5, NL-3991 RA Houten, Niederlande. Rezept- und apothekenpflichtig. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den veröffentlichten Fachinformationen. Fachinformation zur Anzeige auf Seite VII FACHKURZINFORMATION Aricept® 5 mg/10 mg - Filmtabletten Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 5 mg/10 mg Donepezil Hydrochlorid entsprechend 4,56 mg/9,12 mg Donepezil als freie Base. Hilfsstoffe: Laktose-Monohydrat, Maisstärke, mikrokristalline Cellulose, Hydroxypropylcellulose und Magnesiumstearat. Der Filmüberzug enthält Talcum, Polyethylenglykol, Hypromellose und Titandioxid (E 171) und für die 10 mgFilmtabletten zusätzlich Eisenoxid gelb (synthetisch) (E 172). Anwendungsgebiete: Symptomatische Behandlung von leichter bis mittelschwerer Demenz vom Alzheimer-Typ. Gegenanzeigen: Aricept ist kontraindiziert bei Patienten mit bekannter Überempfindlichkeit gegen Donepezil Hydrochlorid, Piperidinderivate oder einen der anderen Inhaltsstoffe der Filmtabletten. Während der Schwangerschaft darf Aricept nicht angewendet werden. Schwangerschaft und Stillzeit: Schwangerschaft: Teratologische Untersuchungen an trächtigen Ratten mit Dosierungen von bis zu etwa dem 80- fachen der Dosis beim Menschen und an trächtigen Kaninchen mit Dosierungen von bis zu etwa dem 50-fachen der Dosis beim Menschen ließen keine Hinweise auf eine teratogene Wirkung erkennen. In einer Untersuchung an trächtigen Ratten mit täglichen Dosen, die etwa dem 50-fachen der Dosis beim Menschen entsprachen, von Tag 17 der Trächtigkeit bis zu Tag 20 post partum wurden allerdings ein geringfügiger Anstieg der Totgeburten sowie eine geringe Senkung der Überlebensrate bis Tag 4 post partum beobachtet. Mit der nächstniedrigeren geprüften Dosierung, die etwa dem 15-fachen der Dosis beim Menschen entsprach, wurden diese Effekte hingegen nicht beobachtet. Aricept sollte während der Schwangerschaft nicht angewendet werden. Für Donepezil liegen keine klinischen Daten zu Expositionen während der Schwangerschaft vor. Stillzeit: Es ist nicht bekannt, ob Donepezil Hydrochlorid in die Muttermilch übergeht und es liegen diesbezüglich auch keine Untersuchungen an stillenden Müttern vor. Frauen unter Behandlung mit Aricept sollten daher nicht stillen. Pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Corporation Austria Ges.m.b.H., Seidengasse 33-35, 1070 Wien. Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: Rezept- und apothekenpflichtig. Art und Inhalt des Behältnisses: Blisterstreifen (PVC/Folie) zu 28 Filmtabletten. Stand der Information: Jänner 2002. Weitere Angaben zu Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und den besonderen Warnhinweisen zur sicheren Anwendung entnehmen Sie bitte der Austria-Codex-Fachinformation. Intelligenz gegen Alzheimer Demenz Fachinformation zur Anzeige auf Umschlagseite 2 EFECTIN® 50 mg – Tabletten, Z.Nr.: 1-20626. Pharmakotherapeutische Gruppe: Andere Antidepressiva, ATC-Code: N06AX16. Zusammensetzung (Arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge): 1 Tablette enthält 56,56 mg Venlafaxin Hydrochlorid entsprechend 50,0 mg Venlafaxin. Hilfsstoffe: Laktose 36,6 mg, Magnesiumstearat, Natriumstärkeglykolat, Cellulose, Eisenoxid gelb und Eisenoxid braun als Farbstoffe. Anwendungsgebiete: Depressionen verschiedenen Schweregrades, einschließlich depressiver Verstimmungen mit begleitender Angstsymptomatik und Depressionen im höheren Lebensalter (Altersdepression), Erhaltungstherapie zur Verhinderung eines Rückfalls sowie Dauerbehandlung zur Verhinderung des Wiederauftretens neuer depressiver Erkrankungen. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen Bestandteil des Präparates, insbesondere Laktose-Intoleranz, gleichzeitige Einnahme eines MAO-Hemmers (siehe „Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“), schwere Hypertonie, engwinkeliger grüner Star, Miktionsstörungen infolge Abflussbehinderungen (z. B. Prostataleiden), schwere Leberinsuffizienz, Niereninsuffizienz. Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten, apothekenpflichtig. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers: Wyeth-Lederle Pharma GmbH, A-1150 Wien, Storchengasse 1. Weitere Angaben zu Dosierung, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekten und zu den besonderen Warnhinweisen zur sicheren Anwendung sind der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen. EFECTIN® ER 75 mg und 150 mg – Kapseln, Z.Nr.: 1-23042 und 1-23043. Pharmakotherapeutische Gruppe: Andere Antidepressiva, ATC-Code: N06AX16. Zusammensetzung (Arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge): 1 Kapsel enthält 84,85 mg bzw. 169,70 mg Venlafaxin Hydrochlorid entsprechend 75 mg bzw. 150 mg Venlafaxin. Hilfsstoffe: Zellulose, Hydroxypropylmethylzellulose, Ethylzellulose, E171, E172 (gelbes und rotes Eisenoxid), Gelatine, Tinte zur Beschriftung der Kapseln. Anwendungsgebiete: Depressionen verschiedenen Schweregrades, einschließlich depressiver Verstimmungen mit begleitender Angstsymptomatik und Depressionen im höheren Lebensalter (Altersdepression), Erhaltungstherapie zur Verhinderung eines Rückfalls sowie Dauerbehandlung zur Verhinderung des Wiederauftretens neuer depressiver Erkrankungen, Generalisierte Angststörung, Sozialphobie. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen Bestandteil des Präparates, gleichzeitige Einnahme eines MAO-Hemmers (siehe „Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“), schwere Hypertonie, engwinkeliger grüner Star, Miktionsstörungen infolge Abflussbehinderungen (z. B. Prostataleiden), schwere Leberinsuffizienz, Niereninsuffizienz. Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten, apothekenpflichtig. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers: Wyeth-Lederle Pharma GmbH, A-1150 Wien, Storchengasse 1. Weitere Angaben zu Dosierung, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekten und zu den besonderen Warnhinweisen zur sicheren Anwendung sind der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen. Fachinformation zur Anzeige auf Umschlagseite 3 Bezeichnung: Risperdal Consta 25 mg, Risperdal Consta 37,5 mg und Risperdal Consta 50 mg - Depotpulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension. Zusammensetzung (arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge): Risperdal Consta enthält 25 mg, 37,5 mg oder 50 mg Risperidon. Risperdal Consta ist eine Mikrosphären-Formulierung zur verlängerten Freisetzung von Risperidon aus einer Matrix, bestehend aus einem Milchsäure-Glykolsäure-Kopolymer, mit einer Konzentration von 381 mg Risperidon/g Mikrosphären. Anwendungsgebiete: Risperdal Consta dient der Behandlung von Erkrankungen aus dem schizophrenen und schizoaffektiven Formenkreis, wie Erstmanifestationen, akute Exazerbationen und chronische Schizophrenie sowie anderer psychotischer Zustandsbilder, bei denen positive Symptome (wie Halluzinationen, Wahn und Wahnideen, Denkstörungen, Feindseligkeit, Misstrauen) und/oder negative Symptome (wie Affektverarmung, emotionale und soziale Isolation, Sprachverarmung, Depression, Schuld- und Angstgefühle) vorherrschend sind. Langzeittherapie als Rückfallprophylaxe (akute Exazerbationen) bei Patienten mit chronischer Schizophrenie. Gegenanzeigen: Bekannte Überempfindlichkeit gegen einen Bestandteil des Präparates. Schwangerschaft und Stillzeit: Über die Anwendung von Risperidon in der Schwangerschaft liegen keine Erfahrungen vor. Daher sollten während der Schwangerschaft die Vorteile einer Behandlung gegen die Risiken sorgfältig abgewogen werden. Es wurde gezeigt, dass Risperidon und 9-Hydroxy-Risperidone auch in die menschliche Muttermilch ausgeschieden werden. Daher sollte während der Anwendung von Risperidon nicht gestillt werden. Hilfsstoffe: Risperdal Consta: Milchsäure-Glykolsäure-Kopolymer (75:25), Lösungsmittel: Polysorbat 20, Carmellose-Natrium, Natriummonohydrogenphosphat Dihydrat, Zitronensäure, Natriumchlorid, Natriumhydroxid, Wasser zur Injektion. Besondere Lagerungshinweise: Die Originalpackung sollte als Ganzes vor Licht geschützt und bei 2° bis 8°C (im Kühlschrank) aufbewahrt werden. Sie soll Temperaturen über 25°C nicht ausgesetzt werden. Ist eine Kühlung unmöglich, so kann Risperdal Consta bei Temperaturen bis zu 25°C nicht länger als 7 Tage vor der Verabreichung aufbewahrt werden. Das ungekühlte Produkt darf keinen Temperaturen über 25°C ausgesetzt werden. Name oder Firma und Anschrift des Pharmazeutischen Unternehmers: Janssen-Cilag Pharma, 1230 Wien Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: Rp., apothekenpflichtig. Weitere Angaben zu Dosierung, Warnhinweisen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der veröffentlichten Fachinformation. Fachinformation zur Anzeige auf Umschlagrückseite Hinweise für AutorInnen: Sämtliche Manuskripte unterliegen der wissenschaftlichen und redaktionellen Begutachtung durch Schriftleitung und Reviewer. Allgemeines: Bitte die Texte unformatiert im Flattersatz (Ausnahme: Überschrift und Zwischenüberschriften, Hervorhebungen) und keine Trennungen verwenden! Manuskripte – verfasst im Word – sind am besten per Email an die Redaktion (Adresse siehe unten) zu übermitteln. Sie können auch elektronisch auf CD oder Diskette an die Redaktionsadresse gesandt werden. Originalarbeiten sollen 6 Druckseiten nicht überschreiten (1 Druckseite entspricht ca. 7500 Zeichen). Die Zahl der Abbildungen und Tabellen sollte sich auf maximal 5 beschränken. Psychiatrie, Psychotherapie, Public Mental Health und Sozialpsychiatrie Manuskriptgestaltung: • Titelseite: (erste Manuskriptseite) - Titel der Arbeit: - Namen der Autoren (vollständiger Vorname vorangestellt) - Klinik(en) oder Institution(en), an denen die Autoren tätig sind - Anschrift des federführenden Autors (inkl. Email-Adresse) • Zusammenfassung: (zweite Manuskriptseite) - Sollte 15 Schreibmaschinenzeilen nicht übersteigen - Gliederung nach: Anliegen; Methode; Ergebnisse; Schlussfolgerungen; - Schlüsselwörter (mindestens 3) gesondert angeben • Titel und Abstract in englischer Sprache (3. Manuskriptseite) - Kann ausführlicher als die deutsche Zusammenfassung sein - Gliederung nach: Objective; Methods; Results; Conclusions - Keywords: (mindestens 3) gesondert angeben • Text: (ab 4. Manuskriptseite) Für wissenschaftliche Texte Gliederung wenn möglich in Einleitung, Material und Methode, Ergebnisse, Diskussion, evtl. Schlussfolgerungen, evtl. Danksagung, evtl. Interessenskonflikt • Literaturverzeichnis: (mit eigener Manuskriptseite beginnen) - Literaturangaben sollen auf etwas 20 grundlegende Werke und Übersichtsarbeiten beschränkt werden. Das Literaturverzeichnis soll nach Autoren alphabetisch geordnet werden und fortlaufend mit arabischen Zahlen, die in [eckige Klammern] gestellt sind, nummeriert sein. - Im Text die Verweiszahlen in [eckiger Klammer] an der entsprechenden Stelle einfügen. Beispiele: Arbeiten, die in Zeitschriften erschienen sind: [1] Rittmannsberger H., Sonnleitner W., Kölbl J., Schöny W.: Plan und Wirklichkeit in der psychiatrischen Versorgung. Ergebnisse der Linzer Wohnplatzerhebung. Neuropsychiatrie 15, 5-9 (2001). Bücher: [2] Hinterhuber H., Fleischhacker W.: Lehrbuch der Psychiatrie. Thieme, Stuttgart 1997. Beiträge in Büchern: [3] Albers M.: Kosten und Nutzen der tagesklinischen Behandlung. In: Eikelmann B., Reker T., Albers M.: Die psychiatrische Tagesklinik. Thieme, Stuttgart 1999. • Abbildungen und Tabellen: (jeweils auf eigener Manuskriptseite - Jede Abbildung und jede Tabelle sollte mit einer kurzen Legende versehen sein. - Verwendete Abkürzungen und Zeichen sollten erklärt werden. - Die Platzierung von Abbildungen und Tabellen sollte im Text durch eine Anmerkung markiert werden („etwa hier Abbildung 1 einfügen“). - Abbildungen und Grafiken sollten als separate Dateien gespeichert werden und nicht in den Text eingebunden werden! - Folgende Dateiformate können verwendet werden: Für Farb-/Graustufenabbildungen: .tiff, .jpg, (Auflösung: 300 dpi); für Grafiken/Strichabbildungen (Auflösung: 800 dpi) Zeitungsgründer Franz Gestenbrand, Innsbruck Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Kornelius Kryspin-Exner † Redaktion Hartmann Hinterhuber, Innsbruck Ullrich Meise, Innsbruck Wissenschaftliches Organ • pro mente austria Dachverband der Sozialpsychiatrischen Gesellschaften • Österreichische Gesellschaft Depressive Erkrankungen • Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie • Österreichische Schizophreniegesellschaft Ethische Aspekte: Vergewissern Sie sich bitte, dass bei allen Untersuchungen, in die Patienten involviert sind, die Grundsätze der zuständigen Ethikkommissionen oder der Deklarationen von Helsinki 1975 (1983) beachtet worden sind. Besteht ein möglicher Interessenskonflikt muss dieser gesondert am Ende des Artikels ausgewiesen werden. Korrekturabzüge: Nach Anfertigung des Satzes erhält der verantwortliche Autor einen Fahnenabzug des Artikels elektronisch als pdf-Datei übermittelt. Die auf Druckfehler und sachliche Fehler durchgesehenen Korrekturfahnen sollten auf dem Postweg an die Verlagsadresse zurückgesandt werden. Manuskript-Einreichung: Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Ullrich Meise, Universitätsklinik für Psychiatrie, Medizinische Universität Innsbruck, Anichstraße 35, A-6020 Innsbruck, Telefon: +43-512-504-236 68, Fax: +43-512-504-23628, Email: [email protected] Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle http://www.dustri.de ISSN 0948-6259 VIII Seit einigen Jahren bietet die "Österreichische Schizophrenie Gesellschaft" Kurse für ÄrztInnen in Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, sowie PsychologInnen an. Da diese Kurse bei den TeilnehmerInnen gut ankamen, wurde wiederholt vorgeschlagen, etwas modifizierte Kurse auch für andere Berufsgruppen anzubieten. Wir sind diesem Vorschlag gefolgt und werden im März 2006 erstmals einen Kurs für Pflegepersonen, SozialarbeiterInnen, PhysiotherapeutInnen und ErgotherapeutInnen durchführen. Die TeilnehmerInnen sollen nach Ende des Kurses die wesentlichen Aspekte der Diagnostik, der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation Schizophrenie-Kranker kennen. Falls Sie Programme benötigen, können Sie diese bei Herrn Mag. Andreas Schwab (pro mente Akademie) Tel.: + 43 1 513 15 30, Fax: +43 1 513 15 30 – 360; email: [email protected] anfordern. Prim. Univ.-Doz. Dr. H. Rittmannsberger (Präsident) Univ.-Prof. Dr. K. Dantendorfer Univ.-Prof. Dr. J. Wancata Editorial Editorial Neuropsychiatrie, Band 20, Nr. 1/2006, S. 1–3 Forensische Psychiatrie – Die Rolle des Faches zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit Reinhard Haller und Regina Prunnlechner-Neumann Universitätsinstitut für Suchtforschung, Medizinische Universität Innsbruck In die Forensische Psychiatrie ist Bewegung gekommen. Während das Fach nach seiner Blütezeit in der kasuistischen Periode der Psychiatrie immer mehr an Bedeutung verloren hat und von der Königsdisziplin zum Mauerblümchen der klinischen Psychiatrie abgestiegen ist, hat sich in den letzten zehn Jahren eine Aufbruchstimmung breitgemacht, welche intensive Forschungs- und Fortbildungstätigkeiten, eine rasante Zunahme wissenschaftlicher Erkenntnisse und eine Vielzahl von Publikationen, die Erarbeitung neuer Methoden und die Erschließung neuer Tätigkeitsfelder zur Folge hatte. Forensische Themen nehmen auf psychiatrischen Kongressen nunmehr wieder breiten Raum ein und bilden den Inhalt von Seminaren. Regelmäßig erscheinen Hand- und Lehrbücher der psychiatrischen Begutachtung und Abhandlungen in den vom Fach erfassten Disziplinen [5, 24]. Wie in der übrigen Psychiatrie werden auch in der Forensik Richtlinien für die Ausbildung und Mindestanforderungen für Begutachtungen erarbeitet und Maßnahmen der Qualitätssicherung und -verbesserung eingeführt. Die Etablierung von eigenen Arbeitsgruppen an den psychiatrischen Kliniken sind ebenso wie die zahlreichen Lehrgänge, Zertifizierungen und Zusatzausbildungen für das Spezialgebiet „Forensische Psychiatrie“ Ausdruck dieser Entwicklung. © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Vor allem aber wurde die Versorgung von psychisch kranken Rechtsbrechern massiv ausgeweitet und verbessert. In Österreich wurden in fast allen psychiatrischen Krankenhäusern forensische Schwerpunktabteilungen eingerichtet und in den meisten Bundesländern forensischpsychiatrische Ambulanzen eröffnet. Dem wachsenden Bedarf entsprechend, wurden neue Projekte entwickelt und Modelleinrichtungen eröffnet, in Österreich etwa die Zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter, in welcher seit 2002 etwa 70% bis 80% aller strafgefangenen Sexualdelinquenten einer ausführlichen forensisch-psychiatrischen und forensischpsychologischen Begutachtung unterzogen werden. Über erste Ergebnisse berichten Eher und Mitarbeiter in diesem Heft [6]. Parallel dazu wurden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen adaptiert, sodass nunmehr auch den Rechtsbrechern mit psychischen Störungen ein differenziertes Therapieangebot zugänglich gemacht werden kann, worauf Haller [8] in seinem Beitrag über das Strafrechtänderungsgesetz 2001 hinweist. Die Forensische Psychiatrie, welche ihren Wirkungsbereich im Grenzgebiet von Rechtswissenschaften, Kriminologie, Soziologie, Philosophie, Psychologie und Medizin entfaltet, befasst sich als Spezialgebiet der Mutterdisziplin mit Fragen der Begutachtung von Menschen mit psychischen Störungen [1, 4] und der Behandlung von psychisch kranken Rechtsbrechern. Neben den traditionellen Aufgaben der Beurteilung von Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, der Geschäfts- und Prozessfähigkeit, der Prognostik und der Beeinträchtigung der Berufs- und Arbeitsfähigkeit durch psychische Störungen, sind eine Reihe von neuen Aufgaben entstanden. Zu nennen ist der steigende Bedarf an Expertisen zu Fragen der Suchtmittelergebenheit und der gesundheitsbezogenen Maßnahmen, der Kfz- und Waffentauglichkeit, der Jugendlichen Reife oder der Bemessung des Schmerzengeldes für seelisches Leid. [3, 7, 9, 12, 15, 16] Forensische Psychiatrie ist als übergreifende Disziplin aber viel mehr als reine Begutachtungskunde oder Kriminaltherapie. Sie reicht tief hinein in die Bereiche der Hirnforschung, des Weltbildes, der Metaphysik und der Philosophie, wie dies vom Jubilar, Professor Bernhard Mitterauer, in seinen „Reflexionen über das Wesen des Menschen“ eindrucksvoll dargestellt wird [17]. In der forensisch-psychiatrischen Forschung sind die Bereiche der Prognostik sowie jene der forensischen Therapie und Rehabilitation sowie des sicheren Umgangs mit potenziell gewalttätigen Menschen in den Mittelpunkt gerückt. Die ehemals auf Intuition, statistischen Daten und klinischen Kenntnissen über den Verlauf psychischer Störungen beruhende Prognosestellung ist einer differenzierten Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen 2 Haller, Prunnlechner-Neumann Prognosemethoden sowie der Anwendung von empirisch abgesicherten Prognoseinstrumenten gewichen [14]. Basierend auf den ermittelten Basisraten für Rückfälligkeit wurden Kataloge entwickelt, welche wissenschaftlich begründete, kriterienorientierte Vorhersagen künftiger Delinquenz zulassen. Aus der reinen Risikoeinschätzung ist – wie dies Nedopil ausdrückt – ein differenziertes Risikomanagement geworden [19]. Diese Problemstellung ist im übrigen auch für die Beurteilung der Aggressionsgefahr von psychiatrischen Patienten im stationären Setting, welche in den letzten Jahren intensiv erforscht worden ist und für die Frage der bedingten Entlassung, mit welcher sich Klopf et al [11] auseinandersetzen, von großer Bedeutung. Die Frage der forensischen Therapie und Rehabilitation ist eng an jene des Gewalttätigkeitsrisikos von psychisch Kranken gebunden. Während in der Epoche der Öffnung der psychiatrischen Anstalten und der Etablierung der gemeindenahen Psychiatrie aus den klassischen Untersuchungen von Böcker und Häfner [2] zu den „Gewalttaten Geistesgestörter“ lediglich ein Teilaspekt – Gewalttaten kommen bei der Gesamtheit psychisch Kranker nicht häufiger als in der Gesamtbevölkerung vor – herausgegriffen wurde, besagen die Forschungsergebnisse der letzten Jahre übereinstimmend, dass das Gewalttätigkeitsrisiko bei schizophrenen Patienten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht ist, und zwar um den Faktor 3 bis 5 für Gewaltdelikte ganz allgemein und um den Faktor 10 für Tötungsdelikte. Als besonders risikoreich stellt sich dabei die Kombination von Schizophrenie, Substanzmissbrauch und antisozialer Persönlichkeitsstörungen dar. Hodgins [10] widmet ihren Beitrag in diesem Heft dieser sensiblen Problematik, welche auch in der Gesellschaft sehr emotional diskutiert wird. Eindeutig wird aber durch eine Reihe von Untersuchungen auch belegt, dass regelmäßige psychiatrische Therapie das Aggressionsrisiko psychisch Kranker auf ein nahezu normales Maß senken kann und dass die Öffnung der Psychiatrie zu keinem Anstieg von Gewalttaten psychisch Kranker geführt hat. MüllerIsberner sowie Prunnlechner und Mitarbeiter [18, 21] zeigten dazu Prinzipien effektiver Kriminaltherapie auf. Diese sollte alle – nicht nur die psychiatrischen – kriminogenen Faktoren berücksichtigen, sich auf die Therapiefähigkeit und -motivation einlassen und von besonders sorgfältiger Entlassung- und Nachsorgeplanung getragen sein. aggressivem Verhalten, Prognosemethodik und -begutachtung, Fragen der auch für die Medikamententestung wichtigen Einwilligungsfähigkeit oder die Weiterentwicklung des in der forensischen Psychiatrie hochstehenden phänomenologisch-psychopathologischen Ansatzes und der hier noch beheimateten Kasuistik. Die forensische Psychiatrie ihrerseits sollte sich aber gegenüber der forensischen Psychologie nicht verschließen, sondern Kooperation und gegenseitige Wissenstransformation suchen. Von der Interdisziplinarität können beide Richtungen profitieren, wie dies Kröber kürzlich eindrucksvoll dargestellt hat [13]. Da sich die Kriminaltherapie immer im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle abspielt, begegnet ihr die klinische Psychiatrie oft mit einer gewissen Skepsis. Daraus droht der forensischen Psychiatrie die Gefahr der Abspaltung und Isolation. Mancherorts festzustellende Tendenzen, für die Behandlung psychisch kranker Rechtsbrecher eigene Strukturen zu schaffen und deren Therapieund Rehabilitation aus der allgemeinen psychiatrischen Versorgung auszugliedern, sind energisch zurückzuweisen. Dies wäre ein diskriminierender und verhängnisvoller Schritt zu einer „Dreiklassenpsychiatrie“, durch welchen die Möglichkeiten moderner psychiatrischer Behandlung einer der am meisten auf Hilfe angewiesenen gesellschaftlichen Gruppen, nämlich der durch Delinquenz und psychische Krankheit doppelt stigmatisierten Patienten, versagt würden. Zudem kann die forensische Psychiatrie ihre Aufgabe in der Begutachtung und Therapie nur erfüllen, wenn sie aus der klinischen Arbeit heraus lebt und am Wissenszuwachs in der Psychiatrie an vorderster Front partizipiert. Umgekehrt kann auch die klinische Psychiatrie viel von der Forensik profitieren. Genannt seien nur Risikoabschätzung und -management, Umgang mit selbst- und fremd- Forensische Psychiatrie ist eine Zukunftsbranche. Während im stationären Bereich Betten abgebaut und außerhalb der Krankenhäuser sozialpsychiatrische Dienste eingeschränkt werden, erlebt sie durch die Flut von angeforderten Gutachten sowie durch die steigende Zahl der Einweisungen in Anstalten für psychisch gestörte und kranke Rechtsbrecher einen Boom. Diese Entwicklung hat mit dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, mit den fehlenden Möglichkeiten zur längeren Anhaltung und Therapiesicherung durch das Unterbringungsgesetz, aber auch mit dem Nachholbedarf, der sich für ein Fach, das seit der Mitte des letzten Jahrhunderts laut Psychiatrieenquete die Schlussposition in der Psychiatrie eingenommen hat, ergibt. Die fehlenden Möglichkeiten der längeren Anhaltung und der Therapiesicherungen durch das Unterbringungsgesetz werden, wie Schanda [22] wiederholt belegt hat, gleichsam über den Umweg bedingter oder unbedingter Einweisungen nach den §§ 21 u. 22 StGB (über-)kompensiert. Gleichzeitig sieht sich die forensische Psychiatrie in einer Zeit, in der die Öffentlichkeit fasziniert auf das Zusammenwirken von psychischen Störungen und delinquentem Verhalten blickt, in der Sexualverbrecher zu Medienstars hochstilisiert werden, Forensische Psychiatrie – Die Rolle des Faches zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit und der Ruf nach Ordnung und Sicherheit immer lauter wird, in Kritik geraten und sieht sich mannigfachen Anfeindungen ausgesetzt. Eigene Fehler, Überschätzung der forensisch-psychiatrischen Möglichkeiten, Missachtung der Grenzen des Faches durch ihre Vertreter, unrealistische gesellschaftliche Anspruchshaltungen und Versuche der Instrumentalisierung des Fachs zur Verbrechensbekämpfung durch die Politik haben dem Image geschadet [20]. Die Befürchtung, dass die forensische Psychiatrie durch die zunehmende Bedeutung der psychiatrischen Begutachtungen in der Strafrechtspflege und durch die dramatische Zunahme der Fallzahlen im Bereich der forensischen Therapie überfordert werden könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. [2] Die Forensische Psychiatrie, welche als das „Schaufenster“ der Psychiatrie ein neues Selbstbewusstsein entwickelt hat und in den Auseinandersetzungen über die Willensfreiheit auch in der philosophischen Diskussion wieder vermehrt Beachtung findet, wird sich den Herausforderungen stellen. Sie wird für neue Probleme neue Antworten finden müssen. Das Wichtigste aber ist, dass sie sich einem humanen Weltbild verpflichtet fühlt und sich stets der Einzigartigkeit auch des kriminell und/oder krank geworden Menschen bewusst ist, womit das zentrale Anliegen unseres Jubilars erfüllt wäre. [8] Literatur [1] Apfel T., Riecher-Rössler A.: Werden psychisch Kranke zu schnell in die Rente „abgeschoben“? 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Reinhard Haller Medizinische Universität Innsbruck Universitätsinstitut für Suchtforschung 6800 Feldkirch/Österreich [email protected] Aktuelles Short Communication Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 4–6 CATIE: Wenig Erkenntnisgewinn, aber viele offene Fragen Heinz Grunze und Hans-Jürgen Möller Psychiatrische Universitätsklinik der LMU München, Deutschland Wenige Studien haben in den letzten Jahren für so viel öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt, wie die im September 2005 veröffentlichten ersten Ergebnisse der „Clinical Antipsychotic Trials of Intervention Effectiveness (CATIE)“ Studie [4]. Dabei handelt es sich nur um die erste Phase einer groß angelegten Studie, derer zweiter und dritter Teil, nämlich die Fortführung bei Nonrespondern der ersten Intervention, gegenwärtig noch nicht publiziert ist. CATIE stellte dennoch die bisher größte, doppelblinde randomisierte Studie zum Einsatz von Antipsychotika bei Patienten mit chronischer Schizophrenie in einem naturalistischen Setting und mit einer längerfristigen Beobachtungsdauer dar. 1.493 Patienten wurden randomisiert und über maximal 18 Monate unter der Therapie mit entweder Olanzapin (7,5 bis 30 mg pro Tag), Perphenazin (8 bis 32 mg pro Tag), Quetiapin (200 bis 800 mg pro Tag oder Risperidon (1,5 - 6 mg pro Tag) verglichen; nach Studienbeginn im Januar 2001 kam im Januar 2002 zusätzlich nach erfolgter FDAZulassung Ziprasidon (40-65 mg pro Tag) hinzu. Die Studie wurde dabei von einer etablierten Forschergruppe unter der Führung von Lieberman durchgeführt und finanziert vom National Institut of Mental Health (NIMH) unter Verzicht auf eine © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Sponsorierung durch die Pharmazeutische Industrie. All dies lässt primär wissenschaftlich wertvolle und nicht mit einem Bias versehene Ergebnisse erwarten. Insbesondere vor dem Hintergrund der andauernden Debatte über das langfristige Verträglichkeitsprofil atypischer Neuroleptika, sowie ihres Kosten/Nutzen-Aspektes im Vergleich zu den typischen Neuroleptika, wären solche, nicht von kommerziellen Interessen gefärbte Informationen im höchsten Maße praxisrelevant. Bei genauerer Betrachtung der veröffentlichten Ergebnisse stellt sich jedoch Enttäuschung ein - Der Elefant kreißte und gebar ein Mäuschen. Bevor jedoch auf die Schwächen der Studie eingegangen wird, sollen kurz die von den Autoren berichteten wichtigsten Ergebnisse vorgestellt werden. Hauptzielvariable war die Zeit bis zum Ausscheiden aus der Studie, zumeist wegen mangelnder Wirksamkeit oder Unverträglichkeit. Diese Variable wurde von den Autoren als bestes Maß für „Clinical Effectiveness“ identifiziert. Sekundäre Variablen waren die spezifischen Absetzgründe (mangelnde Wirksamkeit oder Unverträglichkeit), die Veränderung der Positiv and Negativ Syndrome Scale (PANSS) und des Clinical Global Impression (CGI) als weitere Wirksamkeitsvariablen. Da die Studie, durchgeführt in insgesamt 57 Zentren in den USA, von akademischen Lehrkrankenhäusern über Psychiatrische Einrichtung der Primär- versorgung, darauf abzielte, ein möglichst naturalistisches Patientenkollektiv zu rekrutieren, waren die Einschlusskriterien weit gefasst und gleichzeitig der Beigebrauch weiterer Medikamente, mit Ausnahme anderer Antipsychotika, erlaubt. An dieser Stelle sei schon kritisch bemerkt, dass zumindest in den publizierten Ergebnissen zu dem Beigebrauch keine detaillierten Aussagen gemacht werden, außer dass Patienten mit Olanzapin und Risperidon weniger Anxiolytika, und Patienten mit Quetiapin weniger Anticholinergika benötigten. Patienten wurden offensichtlich auch überwiegend außerhalb akuter Episoden, sondern eher im stabilen Intervall eingeschlossen (CGI zwischen 3,9 und 4 Punkten zu Studienbeginn). Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der primären Zielvariable der Studie erschreckend: 74 % der Patienten schieden vorzeitig aus der Studie aus, dabei die mit Abstand meisten (mit Ausnahme von Olanzapin) innerhalb der ersten 3 Monate. Insgesamt war dabei bezüglich der Abbruchraten Olanzapin mit 64 % dem Quetiapin (82 %), Risperidon (74 %) und Perphenazin (75 %) signifikant überlegen. 79 % der Patienten auf Ziprasidon schieden vorzeitig aus. Nach Adjustierung für multiple Vergleiche war dies jedoch nicht signifikant, da die Grundkohorte aufgrund des späteren Eintretens von Ziprasidon in die Studie nicht mehr vergleichbar war. Ein gleiches Ergebnis für die unterschiedlichen Substanzen zeigte CATIE: Wenig Erkenntnisgewinn, aber viele offene Fragen sich, wenn nur der Studienabbruch aufgrund unzureichender Wirksamkeit berücksichtigt wurde. Hinsichtlich sekundärer Parameter ergab sich eine Verbesserung des totalen PANSS scores über die Studiendauer in allen Gruppen, gleiches fand sich für den CGI. Bezüglich Symptomverschlechterung und Nebenwirkungen wurden weniger Patienten in der OlanzapinGruppe wegen einer erneuten Exazerbation der Schizophrenie hospitalisiert. Ein Studienabbruch wegen Nebenwirkungen fand sich am seltensten unter Risperidon (10 %) und am häufigsten unter Olanzapin (18 %). In der Perphenazin-Gruppe brachen numerisch am meisten Patienten die Studie wegen extrapyramidaler Nebenwirkungen ab, ohne dass dies jedoch statistische Signifikanz erreichte. Die Gewichtszunahme war hingegen in der Olanzapin-Gruppe am deutlichsten ausgeprägt, mit einer durchschnittlichen Gewichtszunahme von 0,9 kg pro Monat, und signifikant mehr Patienten unter Olanzapin verzeichneten eine Gewichtszunahme von über 7 % im Vergleich zu den anderen Therapien (30 % versus 7 - 16 %). Zusammenfassend könnte man also aus dieser Studie den Schluß ziehen, dass Olanzapin gegenüber den anderen eingesetzten Medikamenten hinsichtlich der Effektivität Vorteile aufweist, und Perphenazin als klassisches Neuroleptikum nicht schlechter ist, was Wirksamkeit und Verträglichkeit angeht, als die anderen getesteten Atypika. Gerade die letztere Aussage wird jedoch Wasser auf die Mühlen derjenigen Gesundheitspolitiker sein, die mit Hinweis auf die ungleich höheren Kosten der Atypika im Vergleich zu den klassischen Neuroleptika deren Gebrauch gerne limitiert sehen. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, vor einer unkritischen Kenntnisnahme der Ergebnisse sich der zahlreichen methodologischen Fehler und Unzulänglichkeiten dieser Studie bewusst zu werden. Dies beginnt zunächst einmal mit den Dosierungen der eingesetzten Medikamente. Unmittelbar fällt auf, dass Olanzapin mit 30 mg pro Tag eine Hochdosis gewählt hat, die durch das bisherige Zulassungslabel nicht abgedeckt ist, während alle anderen Medikamente sich in dem Bereich der zugelassenen Dosierungen bewegen. Bezüglich der tatsächlich eingesetzten Dosierungen ergab sich, dass Olanzapin mit durchschnittlich 20,1 mg pro Tag, Perphenazin mit 20,8 mg pro Tag, Quetiapin mit 543,4 mg pro Tag, Risperidon mit 3,9 mg pro Tag und Ziprasidon mit 112,8 mg pro Tag dosiert wurden. Hinsichtlich der eher höher gewählten Dosis von Quetiapin lässt dies z.B. vermuten, dass bei nicht wenigen Patienten ein effektiverer Einsatz und Studienerfolg anderer Atypika an einem zu gering gewählten oberen Dosislimit gescheitert ist. Perphenazin hingegen wurde offensichtlich eher zurückhaltend dosiert, was auch die eher geringe EPMS-Rate mit erklärt. Die Wahl von Perphenazin wirft einige Fragen auf. Die Autoren selber bezeichnen es in der Diskussion als „representative conventiontional drug“, sagen aber in der gleichen Diskussion, dass sie Perphenazin aufgrund der geringeren Potenz und des moderaten Nebenwirkungsspektrums ausgesucht haben. Somit kann schon von vornherein in Frage gestellt werden, inwieweit sich diese Studie überhaupt zu einem Vergleich von Atypika und konventionellen Neuroleptika, wobei hier einem natürlich zunächst Haloperidol einfällt, eignet, sondern vielmehr ein Vergleich von Atypika zu einem in der Praxis wenig gebräuchlichen älteren Neuroleptikum ist (nur 0,3 % der verordneten Neuroleptika-Tagesdosen in Deutschland gehen auf das Konto von Perphenazin [2]). Mit der Wahl von Perphenazin zusammen hängt gleichzeitig der größte und für eine hochrangig publizierte wissenschaftliche Arbeit kaum verständliche methodologische Bias. Ein ent- 5 scheidendes Problem der Studie ist, dass trotz ranomisierter Zuordnung der Patienten alle Patienten, die bereits zu Studienbeginn tardive Dyskinesien zeigten, a priori aus der Perphenazin-Gruppe ausgeschlossen wurden. Von der Anzahl handelt es sich dabei um ca. 25 % der Patienten. Ein solches Vorgehen, dass einen Behandlungsarm bevorzugt und die anderen Behandlungsarme damit benachteiligt, ist natürlich ein gravierender methodologischer Fehler. Unverständlich ist dies auch vor dem Hintergrund, da wie bereits erwähnt, Perphenazin aus der Gruppe der klassischen Neuroleptika gerade mit dem Argument gewählt wurde, dass es ein günstigeres Nebenwirkungsprofil aufweist. Es ist hinreichend bekannt, dass ein enger Zusammenhang zwischen Inzidenz und Prävalenz von tardiven Dyskinesien und akuten extrapyramidalmotorischen Nebenwirkungen (EPMS) bestehen. Akute EPMS stellen einen wesentlichen Risikofaktor für spätere tardive Dyskinesien dar [1]. Somit wird auf der einen Seite in der Perphenazin-Gruppe eine nicht unbeträchtliche Anzahl potentiell EPMS-empfindsamer Patienten ausgeschlossen, umgekehrt diese in den anderen Gruppen belassen, was tendenziell noch zu einer Zunahme der EPMS in den anderen Gruppen führt. Hier wäre dringend eine Gleichbehandlung aller Gruppen, entweder im Sinne eines generellen Einschlusses, auch von Patienten mit tardiven Dyskinesien, oder eines generellen Ausschlusses zu fordern gewesen. Bei generellem Ausschluß von Patienten mit tardiven Dyskinesien kann dabei jedoch wiederum die Repräsentanz der Studie deutlich in Frage gestellt werden. Diese Repräsentanz erscheint sowieso zu einem gewissen Grad fraglich. Es handelt sich, wie eingangs erwähnt, nicht um eine Studie, die in einer akuten Episode beginnt, sondern offensichtlich bei weitgehend symptomarmen oder symptomfreien Patienten einsetzt. Die letzte 6 Grunze, Möller akute psychotische Episode lag bei den Patienten im Schnitt 3 Monate zurück. Dies bedingt u.a., dass unter diesen relativ stabilen Bedingungen Unterschiede zwischen Medikamenten deutlich schwerer herauszuarbeiten sind, als unter AkuttherapieBedingungen. Andererseits wurde für den Zweck einer Studie eine vorausgegangene, vermutlich zumindest einigermaßen erfolgreiche Behandlung verlassen. Durch das Umsetzen der Medikation ergeben sich aber sicher gerade zum Anfang Effekte, die z.B. den höheren Therapieabbruch unter nicht sedierenden Antipsychotika im Vergleich zu Olanzapin erklären könnten; im Regelfall ist es einfacher, von einem nicht-sedierenden auf ein sedierendes Antipsychotikum umzustellen, als umgekehrt. Dies wirft wiederum die Frage auf, inwieweit das von den Autoren gewählte primäre Outcome-Kriterium, nämlich der Verbleib in der Studie, ein wirklich geeignetes Maß ist. Trotz einer Therapiedauer von 18 Monaten bevorzugt es sicher Medikamente, deren akutes Nebenwirkungsspektrum eher gering ist, die jedoch langfristig und erst nach mehreren Jahren zu deutlichen Nebenwirkungen führen. Dies wären z.B. eine schleichende Gewichtszunahme und metabolische Veränderungen, die aber nicht primär und in dem kurzem Zeitraum einer kontrollierten Studie bei einem Patienten zu einem solchen subjektiven Leidensdruck führen wie z.B. EPMS, und damit einen Studienabbruch bedingen. Wenn ein Maß für die klinische Effektivität als primäres Kriterium gefordert ist, so müssten dann auch andere Aspekte, wie z.B. der Einfluß der Neuroleptika auf kognitive Fähigkeiten, auf Funktionalität des Patienten und generell auf die „Quality of Life“ Berücksichtigung finden, welche in dieser Studie aber noch nicht einmal als sekundäre OutcomeParamter gemessen wurden. Gerade die bisher verfügbaren Studien sprechen für eine höhere Effektivität von Atypika im Hinblick auf alltagsrelevante Funktionen, so fanden Keefe et al.[3] in einer Metaanalyse von 15 Studien Evidenz für eine signifikante Besserung kognitiver Funktionen unter atypischer Neuroleptika im Vergleich zu Typika. gen sind. Unsere Pflicht als klinisch praktische Ärzte sollte sein, genau dies auch den Kostenträgern im öffentlichen Gesundheitswesen, bei denen die CATIE-Studie gewiss große Aufmerksamkeit finden wird, unmissverständlich klar zu machen. Literatur [1] [2] [3] Zusammenfassend wird deutlich, dass in der vorliegenden Form und Auswertung die Erkenntnisse von CATIE limitiert sind. Unverändert gilt, dass Therapieentscheidungen unter Berücksichtigung vieler Aspekte beim individuellen Patienten zu treffen sind, die gerade auch bei CATIE nicht gemessenen Parameter, wie Quality of Life, Funktionsfähigkeit und Kognition sind mit in Betracht ziehen. Neben dem Nebenwirkungsaspekt, der aufgrund der Wahl von Perphenazin in geringen Dosen und Ausschluß von Patienten mit tardiven Dyskinesien in dieser Studie nicht eindeutig beurteilbar ist, stellen dies genau diejenigen Bereiche dar, in denen nach bisheriger Evidenz atypische Antipsychotika den konventionellen Neuroleptika überle- [4] Barnes T.R., McPhillips M.A.: Novel antipsychotics, extrapyramidal side effects and tardive dyskinesia. Int Clin Psychopharmacol 13 Suppl 3:S49-57., S49-S57 (1998). Fritze J., Aldenhoff J., Bergmann F., Maier W., Möller H.-J.: CATIE: Die Auswahl von Antipsychotika bei Schizophrenie. psychoneuro 31, 523-525 (2005). Keefe R.S., Silva S.G., Perkins D.O., Lieberman J.A.: The effects of atypical antipsychotic drugs on neurocognitive impairment in schizophrenia: a review and meta-analysis. Schizophr Bull 25(2), 201-222 (1999). 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Key words: Mental illness – crime – violence – treatment Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken: Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen Untersuchungen aus verschiedensten Ländern belegen, dass Personen, die psychisch krank sind ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko bezüglich nicht gewalttätiger Delinquenz und ein nochmals erhöhtes Risiko für Gewalttaten haben. Schizophrene haben ein stark erhöhtes Risiko, ein Tötungsdelikt zu begehen. Die meisten straffällig gewordenen psychisch Kranken werden in der Allgemeinpsychiatrie versorgt. Dort aber wird kaum berücksichtigt, was wir heute über Kriminalität und Gewalt psychisch Kranker wissen. Patienten mit hohem Delinquenzrisiko müssen identifiziert und einer spezifischen Behandlung zur Reduzierung des Kriminalitätsrisikos unterzogen werden. Dies wird nicht nur eine Änderung der derzeitigen Behandlungspraktiken erfordern, es bedarf vielmehr auch neuer gesetz1 Crime and Violence by Persons with Mental Illness: New Evidence Requires New Mental Health Policies and Practices Investigations conducted in a number of different countries have all shown that persons with mental illness, as compared to those without, are at increased risk to commit nonviolent crimes and at even higher risk to commit violent crimes. Persons with schizophrenia are at very increased risk to commit homicide. Most patients who commit crimes are treated in general psychiatry. Yet, current practices in general psychiatry do not take account of what has been learned about crime and violence of mentally ill persons. Patients who are at high risk to offend need to be identified and provided with treatments designed specifically to reduce antisocial behaviour and criminality. Not only does this require modifying current policies and practices, it will likely involve passing new laws to allow for involuntary community treatment. Übersetzung und Bearbeitung des englischsprachigen Originalmanuskriptes: Sabine Eucker & Rüdiger Müller-Isberner, Klinik für forensische Psychiatrie Haina © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Der vorliegende Artikel gibt zunächst einen Überblick über das vorhandene Wissen zur Häufigkeit von Kriminalität und Gewalt bei psychisch Kranken. Danach werden Studienergebnisse zu den Determinanten kriminellen Verhaltens bei psychisch Kranken und abschließend Folgerungen aus diesen Befunden für die psychiatrische Versorgung diskutiert. Schwere psychische Störungen sind mit einem erhöhten Risiko für Gewalt und Kriminalität verbunden Empirische Daten deuten trotz wiederholter gegenteiliger Behauptungen darauf hin, dass schwer psychisch erkrankte Personen ein erhöhtes Risiko sowohl für Kriminalität als auch für aggressives Verhalten aufweisen. Dieser Zusammenhang wurde in verschiedenen Studien untersucht. Die robustesten Ergebnisse haben Studien an Geburtskohorten und an unausgelesenen Bevölkerungskohorten geliefert, die Kriminalitätsstatistiken zwischen psychisch Erkrankten und Nichterkrankten verglichen haben. Solche Studien sind in Australien, Dänemark, Finnland, Israel, Neuseeland und Schweden 8 Hodgins durchgeführt worden. Sie zeigen alle, dass verhältnismäßig mehr psychisch Erkrankte als Nichterkrankte sowohl Gewalt- als auch andere Straftaten begehen. Als Beispiel werden hier Ergebnisse aus zwei Studien dargestellt. In der einen Studie wurden alle 15.117 im Jahre 1953 in Stockholm Geborenen bis zum Jahr 1983 verfolgt [8]. In die zweite Studie wurden 358.180 Personen einbezogen, die im Zeitraum von 1944 bis 1947 in Dänemark geboren worden waren und im Alter von knapp über 40 Jahren dort noch lebten. Für Personen, die mit der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen worden waren, und für Personen, die noch keine psychiatrische Aufnahme erfahren hatten, wurden die Kriminalitätsstatistiken miteinander verglichen. Tabelle 1 zeigt das relative Delinquenzrisiko für psychisch Erkrankte und Nichterkrankte, wobei die Raten für psychisch Erkrankte als Abweichung von der Rate für die jeweilige gesunde Bevölkerung (= 1) berechnet wurden. So zeigen beispielsweise die an der schwedischen Kohorte gewonnenen Ergebnisse, dass psychisch erkrankte Männer im Vergleich zu Männern ohne eine psychiatrische Aufnahme eine 2,2-fach höhere Wahrscheinlichkeit für Delinquenz aufweisen. Bei psychisch erkrankten Frauen ist das Risiko sogar 3,8-mal höher als bei gesunden Frauen. Die Ergebnisse der dänischen und der schwedischen Studie machen deutlich, dass Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung ein generell erhöhtes Delinquenzrisiko und ein noch höheres Risiko für Gewaltdelinquenz aufweisen. Bemerkenswert ist auch, dass in diesen Studien das mit schweren psychischen Erkrankungen verbundene Delinquenzrisiko trotz beachtlicher Unterschiede zwischen den Kriminalitätsraten beider Länder im gleichen Ausmaß erhöht war. Dies lässt vermuten, dass psychische Krankheit ein Schwedische Geburtskohorte Dänische Geburtskohorte Delinquenz (alle Delikttypen) Männer Frauen Männer bis zum Alter bis zum Alter bis zum Alter bis zum Alter von 30 Jahren von 30 Jahren von 30-33 von 43-46 Jahren Jahren 2,2 3,8 2,3 3,7 Gewaltdelinquenz 4,7 11,2 2,4 4,5 Frauen bis zum Alter Bis zum Alter von 30-33 von 43-46 Jahren. Jahren 3,4 4,5 5,9 8,7 Tabelle 1: Das relative Delinquenzrisiko bei schwer psychisch Erkrankten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung [6, 9] Risiko für Keine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus Schizophrenie Organische Psychose Affektive Psychose Andere Psychose Anteil der Gewalttäter unter den Mitgliedern der Kohorte Männer Frauen Männer Frauen 1 1 3,3% 0,2% 4,6 8,8 2,0 4,4 23,3 16,6 3,9 9,6 11,3% 19,4% 5,2% 10,7% 2,8% 2,0% 0,5% 1,2% Tabelle 2: Das relative Risiko, wegen einer Gewalttat festgenommen zu werden (dänische Geburtskohorte) [1] Faktor ist, der unabhängig von der Kriminalitätsrate eines Landes das Delinquenzrisiko erhöht. Die Ergebnisse dieser beiden Studien entsprechen denen aus anderen Ländern, die gezeigt haben, dass das erhöhte Risiko psychisch Erkrankter nicht durch ihren im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung niedrigeren sozioökonomischen Status bedingt ist. Wie Tabelle 2 (erste und zweite Zahlenkolumne) zeigt, ist das relative Risiko für kriminelles Verhalten in der dänischen Kohorte bei allen Diagnosen – sowohl für Männer als auch Frauen – im Vergleich zur jeweiligen gesunden Bevölkerung erhöht. Die Tabelle zeigt auch die prozentualen Anteile von Gewalttätern in den einzelnen Diagnosegruppen und in der Gesamtkohorte. Die Anteile sind über die Diagnosegruppen hinweg niedrig, wobei sie für Männer höher sind als für Frauen. Angesichts der hohen Übereinstimmung der Ergebnisse der Bevölkerungskohorten-Studien ist es auch nicht verwunderlich, dass sie durch Ergebnisse, die mit anderen Designs gewonnen wurden, bestätigt werden konnten. Zahlreiche Studien aus verschiedenen Ländern haben die Häufigkeit krimineller Handlungen zwischen schwer psychisch Erkrankten, die in der Gemeinde leben, und der Bevölkerung ihrer Wohnorte verglichen. Sie zeigen übereinstimmend bei psychisch Kranken eine größere Häufigkeit kriminellen Verhaltens als bei psychisch Gesunden. Zum Beispiel wurden in einer schwedischen Studie alle Patienten mit der Diagnose einer schweren psychischen Störung, die 1986 aus den psychiatrischen Krankenhäusern oder Abteilungen Stockholms entlassen worden waren, über zehn Jahre verfolgt. 42% der Männer und 14% der Frauen wurden in der untersuchten 10-JahresPeriode wegen eines Deliktes verurteilt, von den 17- bis 30-Jährigen (gleiche Diagnosen und gleiches Alter wie in der oben referierten schwedischen Studie) wurden 43% der Männer und 24% der Frauen min- Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken – Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen Land Island Kopenhagen Nordschweden Contra Costa County, Kalifornien Bundesrepublik Groß-London, GB Finnland Victoria, Australien Hessen, Deutschland Periode 1900 - 1979 1959 - 1983 1970 - 1980 1978 - 1980 1955 - 1964 1979 - 1980 1984 - 1991 1993 - 1995 1992 - 1996 Schizophrene Täter 8.0% 8.0% 28.4% 9.9% 8.2% 11,0% 6.1% 7.2% 10.0% Tabelle 3: Ergebnisse von Studien über den Anteil schizophrener Täter bei Tötungsdelikten [3] destens einmal wegen einer kriminellen Handlung verurteilt. Bei den 31bis 40-Jährigen lag der Anteil für Männer bei 52% und für Frauen bei 16%. Dieser hohe Anteil psychisch Kranker, der nach dem 30. Lebensjahr Straftaten begeht, stimmt mit den Ergebnissen aus der oben genannten dänischen Kohortenstudie überein. Weitere Belege für den Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und Kriminalität haben Untersuchungen mit einem umgekehrten Analyseansatz geliefert. Studien zur Häufigkeit psychischer Erkrankungen bei repräsentativen Stichproben Verurteilter im Vergleich zu alters- und geschlechtsgematchten Bevölkerungskontrollen haben in mehreren Ländern höhere Raten psychischer Erkrankungen, die sich vor Antritt der Freiheitsstrafe manifestiert hatten, ergeben. Die Prävalenz psychischer Erkrankungen ist bei Personen mit Gewaltdelinquenz höher als bei Personen, die andere Delikte begangen haben. Der Befund, dass psychische Erkrankungen stärker mit Gewaltkriminalität als mit anderer Delinquenz einhergehen, ist unabhängig von der Art der Untersuchung. Ein weiteres übereinstimmendes Ergebnis ist, dass Schizophrenie das höchste Risiko von allen psychischen Erkrankungen - sowohl für Gewalttaten als auch für andere kriminelle Handlungen - aufweist. Dieses Ergebnis wird von Studien zum Zusammenhang von Schizophrenie und Tötungsdelikten gestützt, die in Australien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Island, Schweden, Großbritannien und den USA durchgeführt worden sind. In diesen Studien wurden psychische Erkrankungen bei Personen registriert, die Tötungsdelikte begangen hatten, d.h., in die Studien wurden alle Personen einbezogen, die in einem definierten Justizbezirk in einem bestimmten Zeitraum ein Tötungsdelikt begangen hatten. Der Anteil von Tötungsdelinquenten, die die Diagnose Schizophrenie erhalten hatten, variierte zwischen 6,1% und 28,4%. Die meisten Studien fanden Anteile um 10% für Schizophrenie, obwohl die Erkrankungsrate an Schizophrenie in der Bevölkerung nur zwischen 0,7% und 1,0% beträgt. Die erhöhten Kriminalitätsraten psychisch Erkrankter im Allgemeinen und schizophren Erkrankter im Besonderen, könnten zumindest teilweise auf eine größere Häufigkeit aggressiven Verhaltens zurückgehen. Die Wahrscheinlichkeit von Aggressivität ist US-amerikanischen Studien zufolge bei psychisch Kranken, insbesondere bei schizophren Erkrankten, größer als bei der Allgemeinbevölkerung. Oftmals aber führen die gesetzwidrigen Handlungen nicht zu Anklagen. Tötungsdelikte von Schizophrenen Untersuchungen an vollständigen Geburtskohorten zeigen, dass es bei 9 Tötungsdelinquenz einen sehr hohen Anteil an schizophren erkrankten Tätern gibt (siehe Tab. 3). Eine kürzlich für die BRD abgeschlossene Studie verglich den Anteil schizophrener Tötungsdelinquenten während der 50er Jahre mit den Verhältnissen in den 90er Jahren. Zwischen 1992 und 1996 wurden in dem deutschen Bundesland Hessen 10% aller Tötungsdelikte von Personen, die unter einer Schizophrenie litten, begangen. Legt man eine Lebenszeitprävalenz für schizophrene Erkrankungen von 0,7% zugrunde, bedeuten diese Zahlen, dass bei dem Vorliegen einer Schizophrenie die Wahrscheinlichkeit, ein Tötungsdelikt zu begehen, um das 17-fache erhöht ist. Demgegenüber wurden in der BRD zwischen 1955 und 1964 lediglich 8,2% aller Tötungsdelikte von schizophren erkrankten Personen begangen [2]. Während dieser Zeit war gegenüber der Allgemeinbevölkerung für schizophren erkrankte Menschen das Risiko, ein Tötungsdelikt zu begehen, nur um das 13-fache erhöht. Innerhalb von 30 Jahren hat sich der Anteil von schizophrenen Patienten unter den Tötungsdelinquenten um 1,8% erhöht. Dieser Zuwachs ist überwiegend auf die Zunahme von kulturell nicht integrierten Tötungsdelinquenten zurückzuführen, die gegenüber kulturell integrierten Personen ein um den Faktor 7,3 erhöhtes Risiko haben, ein Tötungsdelikt zu begehen oder zu versuchen. Ein Zusammenhang mit der deutlichen Abnahme der Verfügbarkeit von psychiatrischen Krankenhausbetten während der 30 Jahre zwischen den beiden Studien [2] ist nicht eindeutig. Die Ergebnisse der vorliegenden Studie weisen darauf hin, dass das Risiko für ein Tötungsdelikt weniger von der generellen Verfügbarkeit psychiatrischer Versorgung als vielmehr von der Art und der Inanspruchnahme professioneller psychiatrischer Hilfen abzuhängen scheint. Die Resultate legen nahe, dass der massive Zuwachs innerhalb der 10 Hodgins gemeindenahen sozialpsychiatrischen Versorgung für kulturell integrierte schizophren erkrankte Menschen einen positiven gewaltpräventiven Effekt hat. Gleichwohl zeigt die, wenn auch geringe Anzahl von kulturell integrierten Tötungsdelinquenten mit einer Schizophrenie, dass nicht für alle kulturell integrierten schizophrenen Patienten die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten ausreichend sind. Einige benötigen, um Gewalt zu verhindern, spezialisierte gemeindenahe psychiatrische Hilfen, die ihr psychosoziales Funktionsniveau, ihre Krankheitsanamnese, ihre Gewaltdelinquenz und ihren Substanzmissbrauch berücksichtigen. Speziell für diese Patientengruppe entwickelte Programme sind im Hinblick auf Gewaltprävention erfolgreich [5]. Derartige Programme arbeiten mit gerichtlichen Weisungen und Auflagen, um eine Teilnahme an der Behandlung sicherzustellen und enthalten verschiedene Behandlungskomponenten für einzelne Behandlungsprobleme des individuellen Patienten (MedikamentenCompliance, Fehlen lebenspraktischer Fähigkeiten, Substanzmissbrauch, antisozialer Lebensstil). Die Untersuchung der kulturell nicht-integrierten Tötungsdelinquenten mit einer Schizophrenie in der hessischen Kohorte von 1992 bis 1996 zeigt, dass die meisten von ihnen unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen und systematisiertem Wahn die Straftat begangen haben. Sie lebten innerhalb ihrer Großfamilie in einer subkulturellen Gemeinschaft, in der dem Gesundheitssystem zögerlich, wenn nicht misstrauisch gegenüber gestanden wurde. Weiterhin erfüllten 43% die Diagnose eines Alkoholabusus, weitere 14% eines Drogenabusus und 50% hatten Vorstrafen wegen Gewaltdelikten. Die Gruppe der kulturell nicht-integrierten schizophren erkrankten Tötungsdelinquenten stellt eindeutig eine Hoch-RisikoGruppe dar. Zweifelsohne trägt ihre Untersuchung nach der Tat zu unse- rem Wissen darüber, warum sie töteten, bei; die große Herausforderung bleibt aber, Wege aufzuzeigen, wie diese schizophrenen Patienten und ihre Familien davon überzeugt werden können, psychiatrische Hilfen in Anspruch zu nehmen, bevor es zu solchen Tragödien kommt. Warum begehen schwer psychisch Kranke Straftaten? Ungerechte Behandlung durch die Polizei und/oder die Justiz? Trotz einer großen Anzahl von Studien gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass die erhöhten Kriminalitätsraten schwer psychisch Kranker auf Diskriminierung durch die Polizei oder die Justiz zurückzuführen wären. Verschiedene Risikogruppen unterschiedlicher Ätiologie mit Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass es bei psychisch Kranken verschiedene Risikogruppen mit unterschiedlichen zugrundeliegenden Faktoren für kriminelles Verhalten gibt. Nicht all diese Gruppen sind hinreichend identifiziert und beschrieben. Eine Risikogruppe ist jedoch gut beschrieben. Sie weist bereits von Kindheit an ein stabiles Muster antisozialen Verhaltens auf, das über die US-Bevölkerung Ambulant behandelte schizophren Erkrankte Forensische Patienten mit - Schizophrenie - schwerer Depression - bipolarer Störung Gefängnisinsassen mit - Schizophrenie - schwerer Depression - bipolarer Störung ll gesamte Lebenszeit bestehen bleibt. Diese Individuen driften schon in der Jugend, lange vor dem Auftreten einer psychischen Erkrankung, in die Kriminalität ab, und setzen das kriminelle Verhalten nach Ausbruch der Krankheit und Diagnosestellung fort. Die meisten weisen vom Jugendalter an Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch auf. Die früh kriminellen psychisch Kranken erfüllen gewöhnlich auch die Kriterien für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nach dem DSM-Diagnosesystem der American Psychiatric Association. Eine Voraussetzung für die Stellung dieser Diagnose ist das Bestehen von antisozialem Verhalten von Kindheit oder früher Jugend an. Wie Tabelle 4 zeigt, ist die Prävalenz dieser Persönlichkeitsstörung bei Kranken mit schweren psychischen Störungen höher als in der Allgemeinbevölkerung. Neuere Studien belegen, dass psychisch kranke Rechtsbrecher, die früh mit ihrer Delinquenzkarriere beginnen, die gleichen Persönlichkeitsmerkmale aufweisen wie psychisch nicht erkrankte antisoziale Persönlichkeiten. Zu diesen Merkmalen zählen Impulsivität/Hang zu extremen Erlebnissen, Hinterlist in zwischenmenschlichen Beziehungen (Gefühllosigkeit, Mangel an Schuldgefühlen) und gestörte emotionale Erfahrungen (Mangel an Einfühlsamkeit und Mitgefühl). Sie sind zwar nicht ebenso stark ausgeprägt wie bei psychisch nicht erkrankten antisozialen Persönlichkeiten, treten aber schon vor dem antisozialen Verhalten Männer Frauen 5%-7% 1% 23% 17% 27% 17% 39% 63% 71% 65% Tabelle 4: Prävalenz antisozialer Persönlichkeitsstörungen (DSM-II oder DSM-III-R) [7, 11, 12, 15] Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken – Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen und vor Beginn des Substanzmissbrauchs auf. Bemerkenswerterweise kommt es bei schizophren Erkrankten mit diesen Persönlichkeitsmerkmalen durch einen Substanzmissbrauch nicht zu einem weiteren Anstieg des Kriminalitätsrisikos. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale sind bei der Mehrzahl psychisch Kranker mit Drogenmissbrauch vorhanden. Schon früh kriminelle psychisch Kranke weisen auch eine mangelnde Therapie-Compliance auf. Um bei diesen Kranken kriminellem und gewalttätigem Verhalten vorzubeugen, werden spezielle ambulante Behandlungsprogramme benötigt, die u.a. Verbesserung von Therapie-Compliance, Behandlung von Krankheitssymptomen und Gewährung von Unterstützung in verschiedenen Problembereichen (positive und negative Symptome, Substanzmissbrauch, antisoziale Einstellung, Mangel an positivem Sozialverhalten) zum Ziel haben. Bei einer zweiten Risikogruppe liegt vor dem Krankheitsausbruch noch kein antisoziales Verhalten vor, sondern das kriminelle Verhalten tritt erst nach dem Erkrankungsbeginn auf. Dies ist eine heterogene Gruppe, die eine kleine Untergruppe mit kriminellem Verhalten in einer akuten Psychose, eine weitere Untergruppe mit früh beginnender Alkoholabhängigkeit sowie eine nicht näher beschriebene Restgruppe umfasst. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal dieser spät sozial Auffälligen ist jedoch, dass sie nicht die Persönlichkeitszüge aufweisen, die für Individuen mit antisozialem Verhalten in der Allgemeinbevölkerung und für Frühkriminelle charakteristisch sind. Welche Rolle Substanzmissbrauch und -abhängigkeit in dieser Gruppe beim kriminellen Verhalten spielen, muß noch geklärt werden. Unzureichende Behandlung und/oder falsche In den letzten Jahrzehnten hat sich die Behandlung und Versorgung psychisch Kranker grundlegend verän- dert. Eine zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist, ob der Wandel von langfristiger intramuraler Versorgung in ein System kurzfristiger Krankenhausaufenthalte und Gemeindeversorgung zum Anstieg von Kriminalität und Gewalt bei psychisch Kranken geführt hat. Zur Beantwortung dieser Frage werden Geburtskohortenstudien wie die oben beschriebenen, die verschiedene Zeitperioden vergleichen, benötigt. Vor der Ära der Krankenhausschließungen wurden nur wenige Studien dieser Art durchgeführt. Eine dieser wenigen Studien fand in der früheren Bundesrepublik statt. Wie bereits erwähnt wurden in sie alle psychisch Kranken, die in den Jahren 1955 bis 1965 Gewalttaten begangen hatten, einbezogen. In diesem Zeitraum wurden ca. 8,2 % der Tötungsdelikte von schizophren Erkrankten begangen [2]. Dagegen betrug der Anteil von schizophren Erkrankten begangener Tötungsdelikte 1992 bis 1996 in Hessen 10,2% [3]. Die schizophren Erkrankten von damals und heute unterscheiden sich generell nur wenig. In der jüngeren Periode weisen sie jedoch zwei klar unterscheidbare Gruppen auf: Die eine Hälfte der Schizophrenen, die getötet hatten, waren Männer, die eine Alkoholabhängigkeit aufwiesen, um das 40. Lebensjahr herum erkrankt waren und sich nach Krankheitsausbruch nicht an Behandlungseinrichtungen gewandt hatten. Sie hatten die Tat in einer psychotischen Episode begangen. Ihre Opfer waren Familienangehörige. Die andere Hälfte waren Männer, die über viele Jahre hinweg psychiatrisch behandelt worden waren, aber, obwohl sie eine lange Karriere von Gewalttätigkeit und Alkoholmissbrauch aufwiesen, keine speziellen Therapie- oder Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf das vorhandene Gewalttatenrisiko erfahren hatten. Diese Ergebnisse wurden als Hinweis darauf gedeutet, dass sich bei dieser Gruppe von Kranken die Behandlung des psychischen Leidens kriminalitäts- und gewaltpräventiv 11 auswirken kann, und dass die Kriminalitätsraten in dieser Gruppe weiter gesenkt werden können, wenn Kranke mit einem erhöhten Risiko für Gewalttätigkeit erkannt und mit geeigneten Methoden behandelt werden. Psychisch Kranke scheinen schon immer eine gewisse Neigung zur Aggressivität aufgewiesen zu haben. Das wird aus den Praktiken in den früheren Asylen und Irrenanstalten deutlich, die auf das aggressive Verhalten psychisch Kranker ausgerichtet waren. In Lehrbüchern der Psychiatrie vor der psychoanalytischen Ära wird das Tötungsrisiko schizophren Erkrankter mit 10% angegeben. Außerdem enthält die Fachliteratur des 20. Jahrhunderts wiederholte Hinweise auf die hohe Prävalenz antisozialer und krimineller Persönlichkeiten unter Verwandten schizophren Erkrankter. Neuere Daten wiederum scheinen zu belegen, dass es seit der Schließung der großen psychiatrischen Anstalten zu einem Anstieg der Kriminalität bei psychisch Kranken gekommen ist. Mit der Einführung der Deinstitutionalisierungs-Programme ist es in den meisten Ländern auch zu anderen Veränderungen in der Versorgung psychisch Kranker gekommen. Neuroleptika wurden zum wichtigsten Therapeutikum psychischer Krankheiten. Anfänglich war man der Überzeugung, dass diese Medikamente die Krankheiten „heilen" würden. Die Folge war, dass keine größeren Anstrengungen unternommen wurden, um systematische Behandlungsund Versorgungsangebote in der Gemeinde aufzubauen. Die Anstaltsschließungen waren auch von neuen Gesetzen begleitet, die bei fehlender Einsicht der Kranken in ihre Behandlungsbedürftigkeit die Möglichkeit einer Zwangseinweisung begrenzten und die Rechte der Kranken auf Behandlungsverweigerung stärkten. Der Hauptunterschied zwischen der Ära vor und nach der Einführung der Deinstitutionalisierung besteht jedoch in der Inten- 12 Hodgins sität und Qualität der Betreuung von schwer psychisch Kranken. Vor der Deinstitutionalisierung galten diese Kranken in der Gemeinde als gefährlich, so dass die meisten von ihnen ihr Erwachsenenleben in Anstalten verbringen mussten. Wurden sie entlassen, was nur selten vorkam, konnten sie leicht wieder eingewiesen werden, auch gegen ihren Willen. Aus jener Zeit vorliegenden Informationen zufolge wurde die Wiedereinweisung häufig von den Angehörigen, der Polizei oder von der Gemeinde aufgrund von Problemen im Umgang mit den Entlassenen erwirkt. Heutzutage ist es dagegen in den meisten Industriestaaten äußerst schwierig, eine Zwangseinweisung vorzunehmen. Kommt es dann zu einer Aufnahme gegen den Patientenwillen, dauert der Krankenhausaufenthalt meistens nur wenige Tage oder Wochen. Die begrenzte Verfügbarkeit psychiatrischer Krankenhausbetten und das Fehlen von Versorgungsstrategien, die eine kurzfristige Krankenhausbehandlung ermöglichen würden, so wie es heute in Deutschland der Fall ist, schränken die Rolle von Krankenhäusern in der Behandlung schwer psychisch Kranker weiter ein. Viele psychisch Kranke lehnen eine ambulante Behandlung gänzlich ab oder akzeptieren sie nur teil- oder zeitweise. Zum Fehlen von ambulanten Betreuungs- und Versorgungsangeboten für psychisch Kranke gibt es empirische Untersuchungen. Eine Studie, die im Verwaltungsbezirk Albany/USA durchgeführt wurde, untersuchte, welcher Anteil von Tötungsdelikten in den fünf Jahren jeweils vor und nach der Krankenhausschließung von psychisch Kranken begangen wurde. Wie bereits erwähnt, ist der Abbau psychiatrischer Krankenhausbetten von einem Anstieg der Anzahl psychisch Kranker, die delinquent werden, begleitet worden. Die präventive Wirkung von Behandlung auf Gewalttätigkeit und Delinquenz bei psychisch Kranken findet weitere Bestätigung durch die Beobachtung, dass Kranke mit schweren psychischen Leiden mehr Delikte begehen, wenn sie nicht in Behandlung stehen, als während der Behandlung. Dabei handelt es sich, wie die Forschung an schwer psychisch Erkrankten in den letzten Jahrzehnten gezeigt hat, um chronische, lebenslang bestehende Erkrankungen, die bereits in später Jugend oder im frühen Erwachsenenalter ausbrechen. Aus diesem Grund werden Behandlungs- und Unterstützungsangebote über mehrere Jahrzehnte benötigt. Wir stehen nun vor der Herausforderung, ambulante Angebote auf der Grundlage vorhandener empirischer Daten über die Bedürfnisse dieser Kranken zu entwickeln und aufzubauen. Welche Dienste und Behandlungsangebote im Einzelfall in Frage kommen, hängt vom individuellen Bedürfnisprofil und von den vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen ab. Fast alle psychisch Kranken können in der Gemeinde leben. Eine kürzlich durchgeführte Studie in Hessen hat gezeigt, dass die Kriminalitätsraten durch Behandlungsangebote, wenn sie in Anspruch genommen werden, gesenkt werden können. Leider hat sich ebenfalls gezeigt, dass allgemeinpsychiatrische Versorgungseinrichtungen und –dienste das Risiko von Gewalt und Kriminalität nicht erkennen und einschätzen. Daher bleiben auch Kranke mit einem erkennbar erhöhten Risiko für Gewalt und Delinquenz ohne spezielle Behandlungsangebote. Dies könnte einer der Gründe für die verstärkte Abwanderung von psychisch Kranken aus dem Bereich der Allgemeinpsychiatrie in die Zuständigkeit der forensischen Psychiatrie sein. Dabei ist es möglich, die Kriminalität bei psychisch Kranken, sogar bei Hochrisikofällen, durch hinreichende und geeignete Therapiemaßnahmen zu reduzieren. Untersuchungen in Deutschland und in anderen Ländern haben gezeigt, dass es möglich ist, Hochrisikopatienten ambulant erfolgreich zu behandeln, wenn intensive und strukturierte Mehrebenen-Nachsorgeprogramme vorhanden sind [14]. Voraussetzung für den Erfolg solcher Programme ist die Möglichkeit, Compliance mit Therapiemaßnahmen oder eine Krankenhauseinweisung notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Therapieprogramme müssen zielstrebig durchgeführt werden, und es muss dafür Sorge getragen werden, dass alle Komponenten der vorgesehenen Behandlung auch in Anspruch genommen werden. Die Therapie muss den vielfältigen Bedürfnissen der Patienten, u.a. nach medikamentöser Behandlung der Krankheitssymptome, nach kognitiver Verhaltenstherapie zur Reduzierung von Substanzmißbrauch und zur Verbesserung sozialer Fertigkeiten, gerecht werden. Das Angebot muss also auf die individuellen Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten sein. Welche Konsequenzen sind zu ziehen? Vieles deutet darauf hin, dass in der gegenwärtigen psychiatrischen Versorgungspraxis noch keine Konsequenzen aus den vorhandenen Daten über Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken gezogen worden sind. Die Risikomerkmale sind mehrfach belegt. Die Betroffenen müssen erkannt und mit Methoden behandelt werden, die sich in der Prävention von Kriminalität empirisch als wirksam erwiesen haben. Dazu müssen die politischen und praktischen Voraussetzungen in der allgemeinpsychiatrischen Versorgung überdacht werden, die gesetzlichen Regelungen zur Ermöglichung von Zwangsbehandlung modifiziert werden, so dass Entscheidungen auf der Grundlage vorliegender Informationen getroffen werden können und gegebenenfalls neue gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung einer ambulanten Behandlung in Betracht gezogen werden. 13 Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken – Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen Allgemeinpsychiatrische Dienste und Einrichtungen müssen das Gewaltund Kriminalitätsrisiko einschätzen Angesichts des erhöhten Risikos für Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken und der folgenschweren Konsequenzen eines solchen Verhaltens ist es notwendig, Hochrisikopersonen zu erkennen und ihnen hinreichend geeignete präventive Hilfen zukommen zu lassen. Eine formelle Risikoeinschätzung kann durch das Klinikpersonal, das in der Anwendung empirisch validierter Messinstrumente trainiert worden ist, geschehen. Instrumente zur Einschätzung des künftigen Gewalt- oder Kriminalitätsrisikos im Allgemeinen, z.B. HCR-20 [13], des Gewaltrisikos gegenüber Lebenspartnern und/oder Kindern und des Risikos von sexueller Gewalt existieren bereits. Risikopersonen können in allgemeinpsychiatrischen Diensten und Einrichtungen mit geringem Aufwand identifiziert werden und im Bedarfsfall zur Weiterbehandlung an Spezialdienste verwiesen werden. Zur Identifikation psychisch Kranker, die im Risiko für Gewalt und/oder Kriminalität stehen, bedarf es aus der Vorgeschichte der Betroffenen Informationen über Verhaltensauffälligkeiten in Kindheit und Jugend, über das Alter beim Beginn von Substanzmissbrauch und über kriminelles Verhalten in der Jugend und danach. Psychisch Erkrankte, die ein stabiles Muster antisozialen Verhaltens seit Kindheit oder Jugend aufweisen, haben ein erhöhtes Risiko für Kriminalität. Bei der Einschätzung von Patienten, die keine Vorgeschichte von Verhaltensauffälligkeiten oder kriminellen Verhaltens aufweisen, ist es wichtig, frühere Vorfälle aggressiven Verhaltens, ihren damaligen psychischen Zustand (Art und Schwere der Symptome) und die Umstände dieser Vorfälle (Ort, Opfer, Ursache) zu dokumentieren und zu analysieren. Patienten, die keine Vorgeschichte antisozialen Verhaltens vor Krankheitsausbruch aufweisen, seitdem aber immer häufiger zunehmend schweres aggressives Verhalten gezeigt haben, stehen ebenfalls in einem hohen Risiko, sich auch künftig aggressiv zu verhalten. Außerdem können Patienten mit regelmäßigem Alkoholkonsum später aggressives Verhalten entwickeln. Daher müssen das Alter beim Beginn des Alkoholkonsums sowie Häufigkeit und Schwere des Konsums ermittelt werden. Die Patientenakten müssen präzise katamnestische Informationen, die bei den Eltern, bei älteren Geschwistern, aus polizeilichen Akten, bei psychiatrischen Behandlungseinrichtungen erhoben und beim Patienten selbst gewonnen wurden beinhalten. Diese Informationen müssen im Klinikalltag zum schnellen Zugriff bereitstehen, z.B. bevor der Patient nach einer Notfallaufnahme entlassen wird oder der Richter eintrifft, um über eine Zwangsbehandlung zu entscheiden. Neben der Einbeziehung genauer Informationen über die Vorgeschichte ist auch die Berücksichtigung der Zusatzdiagnosen erforderlich. So ist beispielsweise bei einer Zusatzdiagnose von dissozialer Persönlichkeitsstörung, Alkoholoder Drogenmissbrauch oder -abhängigkeit das Risiko kriminellen und gewalttätigen Verhaltens erhöht. Schließlich müssen auch die Lebens- umstände des Patienten berücksichtigt werden, denn auch sie können zur Erhöhung des Risikos beitragen. Beispielsweise kann bei erwachsenen Patienten, die noch bei ihren Eltern wohnen und von denen ein ihre Fähigkeiten übersteigendes psychosoziales Leistungsniveau erwartet wird, ein hohes Risiko für aggressives Verhalten bestehen. Wie Tabelle 5 zeigt, verringern dieselben Faktoren, die das Risiko für gesetzeswidriges Verhalten erhöhen, die Wahrschein-lichkeit von Compliance mit Therapiemaßnahmen. Auf dieser informatorischen Grundlage gilt es nun, individuelle Versorgungspläne zu entwickeln, die eine wirksame Vorbeugung von Kriminalität, eine erfolgreiche Behandlung von Krankheitssymptomen und die Gewährung von Unterstützung bei verschiedenen Problemen realisieren, um den Betroffenen ein Leben in der Gemeinde ohne wiederholte Krankenhausaufenthalte zu ermöglichen. Wenn eine Risikoeinschätzung vorliegt, ist der nächste Schritt, die Lebensumstände der Betroffenen entsprechend zu gestalten und einen Versorgungsplan aufzustellen, der alle erforderlichen Behandlungs- und Hilfsangebote umfasst sowie das benötigte Maß an Betreuung und Aufsicht gewährleistet. Bei Hochrisi- Risiko für Gewalt und Delinquenz BehandlungsCompliance Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit Verhaltensauffälligkeiten in der Jugend Jugendkriminalität Substanzmißbrauch in der Jugend Zusatzdiagnose von dissozialer Persönlichkeitsstörung Zusatzdiagnose von Alkohol und/oder Drogenmißbrauch/Abhängigkeit Aggressives Verhalten Symptomschwere Opfer Häufigkeit Schwere Tabelle 5: Einschätzung des Risikos für gesetzeswidriges Verhalten 14 Hodgins kopatienten bedeutet dies die Entwicklung von ambulanten Programmen, die eine intensive, durchstrukturierte Mehrebenenbehandlung und eine breite Unterstützung je nach individuellen Bedürfnissen ermöglichen. Zurzeit existieren derlei Programme nur in der forensischen Psychiatrie [4]. Es wäre jedoch in unser aller Interesse, wenn auch die allgemeinpsychiatrischen Dienste solche Programme anzubieten hätten, damit den Betroffenen geholfen werden kann, bevor sie kriminelle Handlungen begehen, und nicht erst danach. Literatur [1] [2] [3] Brennan, A., Mednick, S. A., & Hodgins, S.: Major mental disorders and criminal violence in a Danish birth cohort. Archives of General Psychiatry 57, 494-500 (2000). Böker, W. & Häfner, H.: Gewalttaten Geistesgestörter - Eine psychiatrischepidemiologische Untersuchung in der Bundesrepublik. Springer-Verlag, Berlin 1973. Erb, M., Hodgins, S. Freese, R., MüllerIsberner, R., & Jöckel, D.: Homicide and schizophrenia: Maybe treatment does have a preventive effect. Criminal Behaviour and Mental Health 11, 6-26 (2001). [4] Freese, R.: Ambulante Kriminaltherapie im Rahmen einer forensischen Nachsorgeambulanz. In: A. Marneros, D. Rössner, A. Haring, & P. 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Robins, L. N., & Regier, D. A.: Psychiatric disorders in America: The Epidemiologic catchment area study. The Free Press, New York 1991. Professor Sheilagh Hodgins, PhD Institute of Psychiatry, Box PO23, De Crespigny Park, Denmark Hill London SE5 8AF, United Kingdom Email: [email protected] Übersicht Review Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 15–22 Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? Norbert Nedopil Abt. für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik der Universität München Schlüsselwörter: Rückfallprognose – Prognoseinstrumente – Prognosemethode – Delinquenz – Gewaltdelinquenz Keywords: risk assessment – criminal recidivism – prediction – assessment – instruments – ILRV Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? Prognosebegutachtungen haben in der Praxis der Forensischen Psychiatrie der meisten westlichen Länder in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie werden häufiger erfragt und es werden höhere Anforderungen an ihre Treffsicherheit gestellt. Parallel hat die Zahl der wissenschaftlichen Untersuchungen über Risikoeinschätzung und über Entwicklungen und Anwendungen von Prognoseinstrumenten erheblich zugenommen. Risikoeinschätzungen sind differenzierter geworden. Heute lauten die Fragen, die sich Entscheidungsträger und Sachverständige stellen müssen: Wer wird wann, unter welchen Umständen, mit welchem Delikt rückfällig, und wie können wir es verhindern? Damit wird die Prognose zu einem Prozess, in welchem © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Einsweisungsprognose, Behandlungsprognose, Lockerungsprognose und Entlassungsprognose einerseits aufeinander abgestimmt werden müssen andererseits von z.T. unterschiedlichen Parametern abhängen. Neben einer Übersicht über die heutigen Instrumente und Methoden zur Risikoeinschätzung wird eine eigene Untersuchung mit der Integrierten Liste der Risikovariablen (ILRV) vorgestellt, in welcher gezeigt wurde, dass die Rückfälle im Langzeitverlauf am ehesten durch die deliktspezifische, aber individuell modifizierte Basisrate und durch statische Risikofaktoren, v. a. anamnestische Daten vorherbesagt werden können, während klinische Daten und Variable des sozialen Empfangsraums nicht signifikant mit der langfristigen Kriminalitätsentwicklung zusammenhingen. Alle Risikovariablen korrelierten wesentlich stärker, wenn lediglich gewalttätige Rückfälle berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse stimmen mit den international publizierten Daten überein, die prädiktive Aussagekraft von Basisraten wurde allerdings bislang noch nicht publiziert. How Can the Recent Research on Risk Assessment Improve Predictions of Criminal Recidivism? Predictions of criminal recidivism are required more and more often in most Western countries in recent years. Their validity has to be high, especially when they lead to a release from secure institutions. At the same time research on criminal recidivism has also increased substantially and produced a number of instruments and a refinement of methods. Today the forensic expert should answer the following questions: Who will when, under which circumstances, with which crime reoffend, and how can this be prevented. With these questions in mind prediction becomes a process, in which the parameters relevant for committing, treating, loosening and releasing have to be considered independently and in their interaction. In this paper both an overview over the current instruments and methods for risk assessment and the results of an own study on long term outcome of offenders using the ILRV are presented. Reoffences are best predicted by the base-rate of recidivism for the specific crime which then is individually modified and by static risk factors. Clinical variables and factors pertaining to the social environment in which the individual is to be released did not correlate significantly with outcome. Predictions, using current instruments for risk assessment were more accurate for violent than for non-violent crimes. The results are in concordance with other published data, except that previously little attention has been paid to crime specific base rates in prediction research. 16 Nedopi Historische Entwicklung Betrachtet man die jüngere Geschichte von Forschung und Praxis der Rückfallprognose von Rechtsbrechern, so haben sich seit Beginn der achtziger Jahre bemerkenswerte Wandlungen vollzogen. Empirische Forschung begann in diesem Bereich schon in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts. Seither gab es verschiedene Phasen, in welchen sich optimistische und pessimistische Einschätzungen zum Sinn und der Möglichkeit von Kriminalprognosen einerseits und zur Mitwirkung von forensischen Psychiatern bei der Erstellung von Kriminalprognosen andererseits abwechselten. Eine der ersten Merkmalssammlungen wurde von Burgress [4] in den USA veröffentlicht. Die erste deutsche Prognosetafel stammt von Schiedt [25] aus dem Jahre 1936. Nach dem zweiten Weltkrieg bis in die 70er Jahre wurden große Datenmengen analysiert, um rückfällige Straftäter zu charakterisieren [3, 7, 10, 33]. Etwa ab 1970 wurden die Fähigkeiten der Humanwissenschaftler, insbesondere der Psychiater, Kriminalprognosen zu erstellen, kritisch hinterfragt. Dabei wurde nicht nur aufgrund der Nachuntersuchungen der wegen Baxtrom und anderen entlassenen Patienten [28] darauf verwiesen, dass sich Psychiater bei der Abgabe von Prognosen zweimal so häufig irrten, wie sie Recht behielten [29], sondern auch kritisiert, dass Psychiater von falschen Grundlagen für ihre Prognoseentscheidungen ausgingen [24] oder dass Psychiater es überhaupt mit ihrer professionellen Ethik nicht vereinbaren könnten, Kriminalprognosen abzugeben, die dann wiederum zu Sanktionen der Justiz führen würden [30]. Die Entwicklung verlief jedoch anders, als sich aus dieser skeptischen Einstellung ableiten lassen könnte. Weder waren die Gerichte bereit, auf humanwissenschaftlich begründete Kriminalprognosen zu verzichten, noch fanden sich andere Berufsgruppen, die in der Lage waren, bessere Kriminalprognosen abzugeben als Psychiater und Psychologen. Trotz der Kritik entstand somit eine neue Forschungsaktivität, die unter Berücksichtigung der methodischen Schwächen der Untersuchungen der 50er- und 60erJahre den Zusammenhängen zwischen Gewalttätigkeit und psychischer Krankheit nachging [12-14, 22, 31] (Zusammenfassung 13, 17). Aufgrund dieser Untersuchungen und der dabei entwickelten Instrumente wurden die Vorhersagetechniken verfeinert und methodisch jenen Risikovorhersagen angeglichen, die z.B. im Versicherungswesen Anwendung finden. Sie heißen aus diesem Grunde auch "actuarial predictions" (actuarial = Versicherungsmathematik betreffend). Damit sind kriterienorientierte, methodisch ausgefeilte Vorhersagetechniken gemeint, bei denen nicht nur die einzelnen Variablen zuverlässig erhebbar sein müssen, sondern darüber hinaus die Abschätzung der verschiedenen Variablen einer sorgfältigen und methodisch ausgefeilten Abwägung und Verrechnung unterworfen werden, um zu einem Vorhersagemodell zu gelangen. Heutige Fragestellungen Die Fragen, die sich der Prognostiker im forensischen Feld stellen muss, sind differenzierter geworden. Früher lauteten die Fragen: Wer wird rückfällig? Mit welcher Wahrscheinlichkeit wird der Rückfall eintreffen? Welche Risikofaktoren können wir im Einzelfall identifizieren? Heute sollte die Frage differenzierter etwa folgendermaßen formuliert werden: Wer wird wann, unter welchen Umständen, mit welchem Delikt rückfällig, und wie können wir es verhindern? Die Differenzierung besteht darin, dass sowohl individuelle Merkmale (wer?) zu berücksichtigen sind, die sich z.B. in persönlichkeitsgebunde- nen Risikofaktoren wie Dissozialität, Krankheit, kriminelle Vorgeschichte ausdrücken, als auch zeitliche Dimensionen (wann?). Ist der Rückfall z.B. unmittelbar nach einer Entlassung oder nach vielen Jahren zu erwarten. Darüber hinaus umfasst die Frage auch die situativen Bedingtheit eines potentiellen Rückfalls (unter welchen Umständen?), etwa ob er bereits in der Einrichtung, ob er schon bei Lockerungen befürchtet werden muss oder erst, wenn sich der Betreffende ganz selber überlassen ist, oder etwa nur in spezifischen Krisensituationen. Letztendlich muss auch die Frage der adäquaten Intervention zur Rückfallvermeidung aufgeworfen werden. Welche Art der Therapie und welches Ausmaß an Kontrolle reicht aus, um einen möglichen Rückfall zu verhindern. Konzepte und Methodik Die differenzierte Fragestellung hat auch eine differenzierte Methodik der Begutachtung zur Folge. Während früher unterschieden wurde zwischen der intuitiven Methode, derer sich z.B. Richter bedienen, die aufgrund ihres theoretischen Allgemeinwissens und ihrer subjektiven Erfahrung in kurzer Zeit entscheiden müssen, welche Strafe oder welche Art der Strafverschonung aufgrund des Deliktes und der Persönlichkeit eines Täters gerechtfertigt oder sinnvoll erscheint, der statistischen Methode, die auf empirischen Untersuchungen basiert, in denen jene Faktoren ermittelt wurden, die statistisch mit hoher Rückfälligkeit korrelieren, und der klinischen Methode, bei welcher aufgrund der biographischen Anamnese, einschließlich der Krankheitsund Delinquenzanamnese, von der Vergangenheit über die derzeitige Situation auf die Zukunft extrapoliert wird, erscheint es heute sinnvoll, eine andere Einteilung vorzunehmen. Danach kann unterschieden werden zwischen einem Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? • • • idiographischen Konzept, bei welchem eingeschliffene individuelle Verhaltensmuster, die ein Wiederauftreten des Verhaltens wahrscheinlich machen, zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden; einem nomothetischen Konzept bei dem empirische Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Untersuchungen auf den Einzelfall angewandt werden, (Dieses Konzept ist die Grundlage der heute gängigen Prognoseinstrumente) und einem hypothesengeleiteten Konzept, das auf der Entwicklung einer individuellen Hypothese zur Delinquenzgenese beruht. Dabei müssen die spezifischen Risikofaktoren, die der Hypothese zugrunde liegen, identifiziert werden. Hierzu bieten die Prognoseinstrumente eine wertvolle Hilfe. Anschließend muss das Fortbestehen der Risikofaktoren, ihre heutige Relevanz, und ggf. ihre Kompensation durch protektive Faktoren überprüft werden. Damit wird die Prognoseerarbeitung zu einem Prozess. In den letzten Jahren hat eine Reihe von Forschern relativ unabhängig voneinander die in den Prädiktorenlisten enthaltenen Parameter in statische und dynamische Prädiktoren aufgeteilt. [1, 23, 15]. Hanson [9] hat die dynamischen Faktoren in die “fixierten dynamischen” und die “akut dynamischen” differenziert. Etwas plakativ kann man die Risikofaktoren folgendermaßen einteilen [s.a. 16]. • Statische Risikofaktoren; sie setzen sich aus anamnestischen Daten, persönlichkeitsgebundenen Dispositionen und kriminologischen Faktoren zusammen; sie bilden die Grundlage der aktuarischen Risikoeinschätzung und sagen, um wen man sich Sorgen machen muss. • Dynamische Risikofaktoren; diese werden weiter unterschieden in: – fixierte dynamische Risikofaktoren; sie beinhalten Fehlhaltungen und –einstellungen, sowie risikoträchtige Reaktionsmuster . Sie erlauben eine Einschätzung der Behandlungsmöglichkeit und besagen, bei wem Änderungen möglich und erreichbar sind und – aktuelle, sich ändernde Risikofaktoren; sie bestehen aus klinischer Symptomatik, Einstellung und Verhalten in verschiedenen Situationen, z.B. dissoziales Verhalten in einer Einrichtung, Sie ermöglichen 17 eine klinische Risikoeinschätzung und sagen, wann man sich Sorgen machen muss. Eigene Untersuchungen Der Zusammenhang zwischen langfristiger krimineller Rückfälligkeit ist am besten für die statischen Risikofaktoren untersucht und belegt. Diese Risikofaktoren haben auch das größte Gewicht in den gängigen Prognoseinstrumenten. Allerdings werden üblicherweise die Ergebnisse derartiger Untersuchungen dadurch verfälscht, dass Straftäter mit ungünstigen Prognosen, nicht oder unter A Das Ausgangsdelikt 1 Statistische Rückfallwahrscheinlichkeit 2 Bedeutung situativer Faktoren für das Delikt 3 Einfluss einer vorübergehenden Krankheit 4 Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung [Zusammenhang mit der Persönlichkeit] 5 Erkennbarkeit motivationaler Zusammenhänge [Erkennbarkeit kriminogener oder sexuell devianter Motivationen] B Anamnestische Daten 1 (H1) Frühere Gewaltanwendung 2 (H2) Alter bei 1. Gewalttat 3 (H3) Stabilität von Partnerbeziehungen 4 (H4) Stabilität in Arbeitsverhältnissen 5 (H5) Alkohol-/Drogenmissbrauch 6 (H6) Psychische Störung 7 (H8) Frühe Anpassungsstörungen 8 (H9) Persönlichkeitsstörung 9 (H10) Frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen C Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung (Klinische Variablen) 1 Krankheitseinsicht und Therapiemotivation 2 Selbstkritischer Umgang mit bisheriger Delinquenz 3 Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten 4 (C2) Pro-/antisoziale Lebenseinstellung 5 (C4) Emotionale Stabilität 6 Entwicklung von Coping Mechanismen 7 Widerstand gegen Folgeschäden durch Institutionalisierung D Der soziale Empfangsraum (Risikovariablen): 1 Arbeit 2 Unterkunft 3 Soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen 4 Offizielle Kontrollmöglichkeiten 5 Verfügbarkeit von Opfern 6 (R2) Zugangsmöglichkeit zu Risiken 7 (R4) Compliance 8 (R5) Stressoren PCL-R Wert (Die Items der HCR-20 von Webster und Eaves (1995) wurden, sofern diese besser operatio nalisiert und klarer waren, direkt übernommen. Diese Merkmale sind durch Klammern und eine zweite Zuordnungsbezeichnung gekennzeichnet. Siehe Nedopil 1997a) Tabelle 1: Integrierte Liste der Risikovariablen (ILRV) [15] [revidierte Fassung, 20] 18 Nedopil higkeitsbegutachtungen, von denen 139 in die vollständige Auswertung gelangten, zeigte, dass für die langfristige Rückfallprognose die modifizierte deliktspezifische Basisrate für Rückfälligkeit und die statischen Risikovariablen den engsten Zusammenhang mit Rückfalldelinquenz aufwiesen. Von den vier Bereichen der vom Autor [19a] entwickelten „Integrierten Liste der Risikovariablen (ILRV)“ (Tabelle 1) hatten die modifizierte Basisrate (Teil A) und die Anamnestischen Daten (Teil B) das größte prognostische Gewicht. Jeder der beiden Einzelbereiche war allein aussagekräftiger als das Gesamtinstrument. Modifizierte Basisrate des Ausgangsdelikts über Mittelwert (86) unter Mittelwert (51) Gesamt (137) 0 10 20 30 40 50 Prozent rückfällig Abbildung 1: Prognosemodul des FPDS (ILRV) und Rückfälligkeit einem ganz anderen Modus (z.B. Endstrafe) entlassen werden als solche mit günstigen Prognosen. Die falsch positiv Beurteilten, also jene, bei denen ein Rückfall vorhergesagt wurde, dieser jedoch bei einer Entlassung nicht eintreten würde, werden beispielsweise nicht erfasst. Um diesen Fehler zu vermeiden, haben wir in einer eigenen Untersuchung bei Straftätern, die zur Schuldfähigkeitsbegutachtung untersucht wurden, Prognosen abgegeben und Prognoseinstrumente angewandt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen hatten keinen Einfluss auf den weiteren Werdegang der Untersuchten. Sie wurden weder von den Untersuchern weiterverfolgt noch irgendwelchen offiziellen Stellen bekannt gegeben. Die Auszüge des Bundeszentralregister wurden etwa 10 Jahre nach der Begutachtung ausgewertet [27]. Auch diese Untersuchung an 185 Schuldfä- 1,0 1,0 ,9 ,9 ,8 Die Zahl der Rückfälle jener Probenden, deren individueller Wert über dem Mittelwert der Stichprobe lagen, unterschied sich deutlich von jenen, deren individueller Wert unter dem Mittelwert lagen. Abbildung 1 zeigt, dass Begutachtete, die bezüglich der modifizierten Basisrate Werte über dem Mittelwert erzielten, häufiger rückfällig wurden als jene, die unter dem Mittelwert punkteten. Die Überlebensfunktion nach Kaplan Meyer (Abb. 2) lässt erkennen, dass erstere ,8 Niedriger als Mittelwe ,7 ,6 ,7 ,6 Höher als Mittelwe rt ,5 ,4 ,5 ,4 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 0 10 20 30 40 50 60 70 Time at risk (Monate) Time at risk (Monate) + Time-at-risk endet ohne Rückfall Abbildung 2: Überlebensfunktion (Kaplan Meyer) 80 90 100 110 19 Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? Sensitiviät 1,0 0,5 Linie modifizierte Basisrate (Teil A) ,8 Anamnestische Daten (Teil B) Klinische Variablen (Teil C) ,5 sozialer Empfangsraum (Teil D) ,3 ILRV Gesamtwert 0,0 0,0 ,3 ,5 ,8 1,0 1- Spezifität Abbildung 3: ROC-Kurven für die Einzelbereiche des ILRV AUC Standard Error Signifikanz Modifizierte Basisrate (Teil A) .653 .047 .003 Anamnestische Daten (Teil B) .653 .048 .003 Klinische Variablen (Teil C) .547 .051 .447 sozialer Empfangsraum (Teil D) .569 .051 .178 ILRV Gesamtwert .618 .049 .020 Wurden jedoch die ROC Kurven für gewalttätige und gewaltfreie Rückfälle getrennt berechnet, so stellte sich heraus, dass alle Aspekte der Risikoeinschätzung mit Ausnahme der klinischen Variablen hochsignifikant gewalttätige Rückfälle vorhersagen konnten, die Vorhersage gewaltfreier Rückfälle war jedoch nur aufgrund der modifizierten Basisrate und der statischen Variablen (anamnestische Daten, Teil B des ILRV) möglich (siehe Tabelle 3) Auch für diese beiden Aspekte waren die Flächen unter der Kurve und die Signifikanzen deutlich geringer als für die gewalttätigen Rückfälle. Letztere lassen sich somit durch den ILRV zuverlässiger vorhersagen als erstere. Sowohl aus dieser Untersuchung wie auch aus den Beschreibungen vieler Instrumente ist ableitbar, dass Prognoseinstrumente nicht universell anwendbar sind, sondern differenziert je nach Proband und Fragestellung spezifische Instrumente eingesetzt werden sollten, Tabelle 4 gibt einen Überblick über die derzeit gängigen Prognoseinstrumente und der jeweiligen Indikation für ihre Anwendung. Tabelle 2: Flächen unter der Kurve (AUC) und Signifikanzen bei ROC Analysen des ILRV auch schneller rückfällig wurden als letztere. Der Vergleich mit den entsprechenden Berechnungen für die Werte des Gesamtinstruments ergibt ähnliche Ergebnisse, die jedoch nicht so ausgeprägt waren. Die Ergebnisse der ROC Analyse für alle vier Bereiche (Abb. 3 und Tabelle 2) zeigt dass die besten Ergebnisse durch die modifizierte Basisrate erzielt werden, gefolgt von den Anamnestischen Daten und dem Gesamtscore. Klinische Variablen und Variablen des Sozialen Empfangsraums erbrachten keine signifikanten Zusammenhänge mit der Rückfälligkeit. Unterschiedliches Vorgehen bei unterschiedlichen prognostischen Fragestellungen Aus den Erkenntnissen der letzten Jahre lässt sich darüber hinaus ableiten, dass nicht nur je nach Täter- Gewalttätige Rückfälle AUC Gewaltfreie Rückfälle Standard Error Signifikanz AUC Standard Error Signifikanz Modifizierte Basisrate (Teil A) .700 .077 .014 .615 .052 0.38 Anamnestische Daten (Teil B) .709 .080 .011 .626 .053 .023 Klinische Variablen (Teil C) .643 .074 .080 .501 .054 .983 sozialer Empfangsraum (Teil D) .717 .071 .008 .525 .054 .645 ILRV Gesamtwert .735 .076 .004 .577 .053 .163 Tabelle 3: Flächen unter der Kurve (AUC) und Signifikanzen bei ROC Analysen des ILRV getrennt für gewalttätige und gewaltfreie Rückfälle berechnet 20 Nedopil gruppe und prognostischer Fragestellung unterschiedliche Prognoseinstrumente angewendet werden sollten, sondern dass es unterschiedliche prognostische Fragen gibt, die an Gutachter gestellt werden. Für die Beantwortung dieser unterschiedlichen Fragen sind wiederum verschiedenartige Prognoseparameter zu berücksichtigen. Der Kontext der Fragestellungen, die heute an Gutachter gestellt werden, lässt sich folgendermaßen aufteilen: • Einweisungsprognose Vorhersage der generellen Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Rückfalls • Behandlungsprognose vor und während der Unterbringung Vorhersage, dass bei dem Betroffenen die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert wird • Lockerungsprognose während der Unterbringung Vorhersage, dass es während Lockerungen zu keinem Zwischenfall kommen wird • Entlassungsprognose Vorhersage der Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls nach einer Entlassung Die unterschiedlichen Fragestellungen hängen zwar miteinander zusammen, die jeweiligen Prognosen sind jedoch nicht durch die gleichen Risikofaktoren bestimmt. Dieser Zusammenhang lässt sich am ehesten in einem Prozess darstellen, in welchem hypothesengeleitet schrittweise die Stationen von Therapie und Prognose durchlaufen werden. Hypothesen zur Delinquenzgenese sind nicht nur für die Beurteilung der Rückfallprognose erforderlich sondern ebenso für eine wissenschaftlichen Fundierung der Behandlung. Hypothesen über die Defizite, die ausgeglichen werden müssen, um eine Entlassung aus der Unterbringung zu ermög- lichen, beeinflussen maßgeblich das therapeutische Konzept [20]: Die Einweisungsprognose enthält eine Vorhersage der generellen Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Rückfalls. Die Behandlungsprognose besteht in der Vorhersage, dass bei dem Betroffenen die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert wird. Für eine günstige Behandlungsprognose ist das Vorhandensein tatsächlich behandelbarer Risikofaktoren und ein ausreichendes Maß an protektiven Faktoren erforderlich, ebenso wie ein adäquates Therapiesetting. Die Einzelfaktoren, die für eine Einweisungsprognose entscheidend sein mögen, können ganz andere sein, als jene, die für die Behandlungsprognose bedeutsam sind. Lockerungsprognosen sollen vorhersagen, dass Ausführungen und Beurlaubungen aus einer Maßnahme oder Haft ohne Zwischenfall ablaufen werden. Es handelt sich dabei in aller Regel um Kurzzeitprognosen. Hier sind vermutlich eher dynamische als statische Risikofaktoren von Bedeutung. Demgegenüber soll die Entlassungsprognose das Rückfallrisiko im Langzeitverlauf einschätzen. Die hierfür zu verwendenden Kriterien hängen aber maßgeblich von der Konstellation des sozialen Empfangsraums ab. Die wesentlichen Risikofaktoren für die jeweilige Prognose sind in Tabelle 4 zusammengefasst. Zuwachs an Effektivität Die Frage die es jetzt zu stellen gilt, ist, ob dieser Wissenszuwachs und die Erkenntnisse sich auch auf die Sicherheit der Bevölkerung auswirkt und potentielle Opfer zu vermeiden hilft. Die Effektivität von Therapie und Prognosen ist schwer zu quantifizieren. Bei Haftentlassenen kommt es nach dem ersten periodischen Sicherheitsbericht der Bundesrepublik Deutschland in etwa 30% zu einem Widerruf der Bewährung innerhalb von 2 Jahren. Bei den von uns in den Jahren 1992 und 1993 zur Schuldfähigkeit Begutachteten fanden sich Ende 2001, nach einer mittleren time at risk von 60 Monaten bei 39% erneute Eintragungen im Bundeszentralregister [27]. Beck, der 108580 entlassene Strafgefangene in den USA verfolgte, fand nach 3 Jahren Wiederverurteilungsraten von 41% [2]. Bei Haftentlassenen scheint eine Rückfallrate von 40% innerhalb von 5 Jahren nicht zu hoch gegriffen. Wie vergleichen sich dagegen die Entlassenen aus dem Maßregelvollzug, bei denen Prognosen abgegeben wurden? Jokusch und Keller [11] haben Katamnesen aus drei Entlassungszeiträumen verglichen, die aus einer Institution analysiert, so dass der Vergleich nicht durch unterschiedliche äußere Umstände verzerrt wurde. In den drei Entlassungszeiträumen 1978-1983, 1983-1988 und Einweisungsprognose statistische Risikofaktoren und Basisrate für Rückfälligkeit in einer spezifischen Tätergruppe Behandlungsprognose fixierte dynamische (veränderbare) Risikofaktoren protektive Faktoren adäquate Therapiemethode und passendes Therapiesetting ausreichend realistische Erprobungsmöglichkeiten akute dynamische Risikofaktoren weitere dynamische Risikofaktoren?? abhängig vom Ausmaß der Supervison: – statische Risikofaktoren und Basisrate für Rückfälligkeit in einer spezifischen Tätergruppe – akute dynamische Risikofaktoren – weitere dynamische Risikofaktoren?? Lockerungsprognose Entlassungsprognose Tabelle 4: Unterschiedliche Prognosen und die jeweils dabei zu berücksichtigenden Prognoseparameter 21 Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? 1988-1993 wurde eine zunehmende Anzahl von Patienten aus der forensischen Abteilung der Klinik Weissenau entlassen. Die Zahl der Rückfälligen ging im Vergleich dieser Entlassungskohorten, die jede fünf Jahre lang katamnestisch verfolgt wurde, deutlich zurück. Während 61 % der ersten Kohorte in den 5 Jahren nach der Entlassung irgendeinen Eintrag im Register aufwiesen, waren es in der letzten Kohorte nur noch 30 %, und während in der ersten Kohorte 15% mit einem schweren Delikt rückfällig wurden waren es in der letzten nur noch 6,5 %. Dessecker [5] hat mit einer ZweiJahres-Katamnese zwei Entlassungskohorten verglichen. Auch hier zeigte sich ein Rückgang von Rückfällen insgesamt und von schwerwiegenden Rückfallsdelikten. In einer nicht ganz vollständigen Analyse habe ich versucht, jene Arbeiten herauszufinden, die katamnestische Daten von Patienten, die aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden, enthalten. Die Zahl der Rückfälle liegt, wie aus Tabelle 5 Autoren zu ersehen ist, insbesondere was schwerwiegende Delikte betrifft, deutlich niedriger als bei Haftentlassenen. In den letzten zehn Jahren sind katamnestische Untersuchungen hinzugekommen, welche die ambulante Nachsorge von Maßregelvollzugspatienten mitberücksichtigen. Hierdurch wurde offensichtlich nicht nur die Zahl der gravierenden Rückfälle, sondern auch die Zahl der Rückfälle insgesamt drastisch reduziert. In dem bayerischen Modellprojekt welches unter dem Namen Sicherheitsnachsorge in drei Maßregelvollzugseinrichtungen durchgeführt und von meinen Mitarbeitern wissenschaftlich begleitet wird, ist es in den ersten eineinhalb Jahren zu einem Widerruf der bedingten Entlassung und zu 4 stationären Kriseninterventionen bei insgesamt 74 betreuten Patienten gekommen. Verbesserung von therapeutischen Konzepten und von Prognosemethoden haben somit nachweisbar zu einer Verringerung der Rückfallhäufigkeit beigetragen. Die in den letzten 20 Jahren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Instrumente und Methoden haben somit zu einer größeren Sicherheit für die Allgemeinheit beigetragen, haben allerdings auch die Grenzen der Prognostizierbarkeit aufgezeigt. Psychiater und andere Fachleute sind nicht in der Lage, einigermaßen zuverlässige Prognosen abzugeben, wenn sie keine empirischen Prognosekriterien haben, wenn sie nicht genau wissen, was vorhergesagt werden soll, wenn Vorhersagen für unbekannte oder nicht definierte Lebensbedingungen oder für unbegrenzte Zeiträume gefordert werden und wenn sie nicht in der Lage sind, Hypothesen gefahrlos zu überprüfen [18, 19] Entlassungszeitraum Zahl der Probanden Mittlere Beobachtungsdauer Gretenkord (8) 1977-1985 196 8,5 Jahre 29 % 11,2 % Jokusch und Keller (11) 1978-1983 41 5 Jahre 61 % 14,6 % Jokusch und Keller (11) 1988-1993 77 5 Jahre 29,9 % 6,5 % Dessecker (5) 1980 61 2 Jahre 14 % 4% Dessecker (5) 1986 46 2 Jahre 12 % 0% Freese (6) 1999 122 1 Jahr 3,3 % 0% 1995-2000 69 4,5 Jahre 10,2 % 6% Seifert et al. (26) Tabelle 5: Rückfälligkeit nach Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug im Zeitverlauf Anteil Rückfälliger Jede erneute Gravierende Sanktion Rückfälle 22 Nedopil Literatur [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] Andrews DA, Bonta J: The Psychology of Criminal Conduct. Cincinnati,Ohio, Anderson, 1994 Beck AJ, Shipley BE: Recidivsm of prisoners released in 1983. pp 12-24. Washington, D.C., U.S. Department of Justice, Office of Justice Programs,, 1997 Böker W, Häfner H: Gewalttaten Geistesgestörter. Berlin,Heidelberg,New York,, Springer,, 1973 Burgess EW: Factors determining success or failure on parole. J.crim.Law a.Criminol. 19:241, 1928 Dessecker A [ed](): Straftäter und Psychiatrie. Wiesbaden, Kriminologische Zentralstelle e.V., 1997 Freese R: Ambulante Versorgung psychisch kranker Straftäter. Lengerich, Pabst, 2003 Glueck S, Glueck ET: Unraveling juvenile delinquancy.(Deutsch:Jugendliche Rechtsbre- cher). 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Norbert Nedopil Nußbaumstr. 7 D-80336 München [email protected] Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 23–31 Übersicht Review Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz Reinhard Haller Medizinische Universität Innsbruck – Univ.-Institut für Suchtforschung, Feldkirch Schlüsselwörter: Psychisch gestörte Rechtsbrecher – Fremdgefährlichkeit – Behandlung psychisch gestörter Rechtsbrecher – Rechtliche Aspekte der Tätertherapie – Aktuelle Gesetzesänderung in Österreich Key words: mentally ill lawbreakers – danger to others – treatment of mentally disordered criminals – legal aspects of offender therapy – current legal frame work in Austria Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz Die Behandlung psychisch gestörter Straftäter stellt an die Psychiatrie eine besondere Herausforderung dar. Neben der ohnehin schwierigen Therapie kommen hier auch noch Aspekte der Kontrolle und Sicherheit hinzu. Es ist aber erforderlich, auch dieser Gruppe alle Möglichkeiten der modernen psychiatrischen Therapie und Rehabilitation zu erschließen. Es muss genau differenziert werden, welche Patienten in geschlossenen Anstalten behandelt und welche in einem ambulanten Setting geführt werden können. Das Strafrechtänderungsgesetz aus dem Jahr 2001 ermöglicht eine differenzierte Therapie für psychisch kranke Rechtsbrecher. © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 The Accommodation of Delinquents with Mental Disorder According to the Change in Penal Law The treatment of delinquents with mental disorder represents a challenge for psychiatry. Apart from the difficult therapy for this patient group there are important aspects like control and safety that have to be taken into account. It is required that this group is also given access to all the opportunities of modern psychiatric therapy and rehabilitation. For this reason it is necessary to determine which patients should be treated in closed facilities or attended in outpatient institutions. A new law from the year 2001 enables a differentiated therapy for delinquents with mental disorder. Einleitung Die bisherigen Möglichkeiten der Unterbringung von psychisch kranken Rechtsbrechern haben einige Mängel gezeigt, die durch das StrÄG 2001 behoben werden sollten. So wurde auf eine Unterbringung von straffällig gewordenen Psychotikern nach § 21 Abs 1 StGB oft verzichtet, weil die Anlasstat bzw die zu befürchtenden Folgetat nicht als genügend „schwer˝ erachtet wurde und die unbedingte Einweisung in eine Anstalt für psychisch abnorme Rechtsbrecher als zu harte Maßnahme erschien. Gleichzeitig waren aber die Möglichkeiten des Unterbringungsgesetzes nicht ausreichend, um eine längerfristige, permanente, auch ambulant durchzuführende Therapie zu sichern. Oft kam es im psychischen Zustand von Patienten, die während eines schizophrenen Schubes oder einer affektiv-psychotischen Phase eine Kriminaltat verübt hatten, zwischen Zeitpunkt des Vorfalls und jenem des Prozesses zu einer weitgehenden Besserung, weshalb eine Einweisung nicht mehr als erforderlich erachtet wurde. Zudem schienen die Möglichkeiten der psychiatrischen Behandlung nach den alten Bestimmungen viel zu wenig differenziert, insbesondere war es kaum möglich, den doppelt stigmatisierten psychisch abnormen Rechtsbrechern die Möglichkeiten der extramuralen Sozialpsychiatrie zu eröffnen [3, 6]. Als Problem stellten sich schließlich die zu kurz bemessenen Probezeiten dar, mit denen bei chronisch verlaufen- Strafrechtänderungsgesetz 2001: Ausgangslage – Problemstellung 1. Unbedingte Unterbringung nach § 21 oft nicht möglich bzw zu hart – Möglichkeiten des UbG nicht ausreichend. 2. Besserung des psychischen Zustandes zwischen Straftat und Prozessbeginn. 3. Wenig Möglichkeiten der differenzierten psychiatrischen Behandlung. 4. Zu kurze Probezeiten. Abbildung 1 24 Haller den, oft lebenslang bestehenden Prozesspsychosen das Auslangen nicht gefunden werden konnte (s. Abb. 1). Die Neuformulierung der §§ 45, 54 StGB nach dem StRÄG 2001 hat auf die gutachterliche Beurteilung wie auch die Therapie und Rehabilitation von psychisch gestörten Straftätern verschiedene Auswirkungen. Die Einführung der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB erfordert bei psychisch Kranken und geistig abnormen Straftätern eine klare Unterscheidung zwischen eindeutig gefährlichen und ungefährlichen Fällen sowie eine Übertragung der Kenntnisse über den Verlauf psychischer Störungen und deren Beeinflussung durch therapeutisch-rehabilitative Maßnahmen auf den forensischen Bereich [9]. Die Änderungen im Bereich der bedingten Entlassung durch den neu eingefügten § 54 Abs 2 stellt hohe Anforderungen an wissenschaftlich begründete Prognosegutachten und hypothesengeleitete Risikoentscheidungen. Grundvoraussetzung einer Unterbringung nach § 21 ist die vom Gesetz verlangte (hohe) Gefährlichkeit und bestimmt sich somit nicht nach dem Erfordernis des Vollzugs der Maßnahme in einem stationären Bereich. Der psychiatrische Sachverständige hat deshalb in einem ersten Schritt festzustellen, ob die diagnostizierte psychische Störung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheit und der Tatumstände ein hohes Risiko einer weiteren Tatbegehung enthält oder nicht, ohne zunächst auf die Frage der Therapierbarkeit und damit der möglichen Substituierbarkeit einer Unterbringung abzustellen. Mit der klaren Unterscheidung zwischen Beurteilung des Risikos einer psychischen Störung und der Substituierbarkeit der Unterbringung werden verschiedene Probleme, die sich in der forensisch-psychiatrischen Praxis in der Vergangenheit gegeben haben, gelöst, etwa, wenn gefolgert wurde, dass der Befürchtung der Prognosetat nur durch eine geschlossene stationäre Unterbringung begegnet werden könnte oder wenn sich bei Abklingen eines psychotischen Schubes zwischen Tat und Verhandlung die Frage stellte, ob durch den Behandlungsverlauf während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert wurde, dass von einer (weiteren) Unterbringung im Maßnahmevollzug Abstand genommen werden kann. Es wurde jetzt eine Lösung geschaffen, die eine Diversifizierung der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang zulässt: Die Unterbringung in geschlossenen Stationen soll ausschließlich bei schweren psychischen Störungen, welche ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko aufweisen und nicht teilstationär bzw ambulant behandelt werden können, zur Anwendung kommen, während für leichtere, prognostisch günstigere Fälle die ganze Palette der extramuralen Soziotherapie eröffnet wird. Es ist damit ein ähnlicher Weg beschritten wie im SMG vom 01.01.1998, in welchem über die gesundheitsbezogenen Maßnahmen für die Behandlung von Drogendelinquenten alle Formen der modernen Suchttherapie zugänglich gemacht werden, somit eine Differenzierung und Abstufung der therapeutischen Eingriffe erreicht worden ist. Welche Fälle von psychischen Störungen sind nun eindeutig ungefährlich, welche sind gefährlich und bei welchen ist durch welche Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen ein stark vermindertes Fremdgefährdungsrisiko zu erreichen? Psychische Störungen mit geringem Fremdgefährdungsrisiko Im allgemeinen wird das Gefährlichkeitsrisiko psychisch Kranker überschätzt, sei es, weil sich einzelne Taten von psychisch abnormen Rechtsbrechern tatsächlich extrem aggressiv und motivisch uneinfühlbar darstellen, sei es durch die mediale Berichterstattung über „irre Gewalttäter˝ und „schizophrene Mörder˝ oder sei es, dass bei spektakulären Straftaten all zu leicht auf hochgradige Gestörtheit und psychische Krankheit des Täters geschlossen wird („wer so etwas tut, der muss krank sein˝). Tatsächlich ist der weitaus überwiegende Teil der psychisch behinderten und kranken Menschen nicht gefährlich, sodass Menschen mit psychischen Störungen in ihrer Gesamtheit gegenüber der Durchschnittsbevölkerung kein erhöhtes Gewalttätigkeitsrisiko aufweisen. Da psychische Störungen mit erwiesenermaßen hohem Aggressionsrisiko, etwa paranoide Schizophrenien oder Temporallappenepilepsien, sehr selten sind, erlangen sie kriminalstatistisch praktisch keine Bedeutung. Angermeyer & Schulze [1] haben darauf hingewiesen, dass das mit psychischer Krankheit verbundene generelle Gewaltrisiko in seinem Ausmaß vergleichbar ist mit der von jungem Alter, niedrigem Bildungsstand und männlichem Geschlecht ausgehenden erhöhten Wahrscheinlichkeit aggressiven Verhaltens. In der individuellen Risikoeinschätzung kann sich aber je nach Art der Erkrankung, der Persönlichkeit und der Straftat ein ganz anderes Bild ergeben. Generell kann man sagen, dass Personen, bei denen zur Tatzeit eine psychische Störung im Sinne der ICD vorlag, um so weniger gefährlich sind, je mehr das Verhalten auf einer einmaligen Konstellation beruht und je mehr es von heftigen, zwischenmenschlich gerichteten Affekten begleitet war. Wenn sich die Aggressionshandlung als Resultat einer singulär Krise, eines schicksalhaften Konfliktes, einer aktuellen Spannungssituation oder einer alterspezifischen Umbruchsphase (Pubertät) darstellt, spricht dies ebenso für eine Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz günstige Prognose wie das Vorliegen einer hochspezifischen, emotional engen Täter-Opfer-Beziehung [12]. Kriminelle Handlungen, die während einer flüchtigen psychotischen Episode verübt worden sind, wiederholen sich viel seltener als Aggressionshandlungen, die auf eingeschliffenen Verhaltensmustern und hochabnormen, überdauernden Persönlichkeitsabweichungen beruhen. Aggressionshandlungen unter Alkohol- oder Medikamentenintoxikationen haben eine niedrige Rezidivgefahr, wenn den Suchtmitteln der Stellenwert eines konstellativen Faktors zukommt oder wenn es sich um singuläre Berauschungen ohne süchtige Bindungen handelt. Verhaltensweisen, die aus flüchtigen psychotischen Episoden resultieren, stellen sich prognostisch günstiger dar als solche, welche Folge eines chronischen-psychotischen Prozesses sind (s. Abb. 2). schießende Impulsivität hinweisen, vorliegen, wenn ferner der Testbefund nicht auf Persönlichkeitsstörungen oder Wesensänderungen hindeutet, ist dies hinsichtlich der Prognose wesentlich günstiger als ein Faktorenbündel, welches für hohe Störbarkeit, erniedrigte Frustrationstoleranz, Depressivität, geringes Selbstwertgefühl, Impulsivität und Augenblicksverhaftung spricht. Bei Persönlichkeitsstörungen ist zu unterscheiden, ob diese zu spezifischem aggressivem Verhalten disponieren (zB emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTypus) oder damit in keinem Zusammenhang stehen, wie dies etwa bei der psychasthenisch-ängstlichen Unterform der Fall ist. Für eine günstige Prognose sprechen eine weitgehende Remission einer zur Tatzeit vorhandenen psychotischen Symptomatik, Ansatzpunkte für geringe Gefährlichkeit: 1. Kriminalität in Zusammenhang mit Krisensituationen, lebensphasischen Bedingungen und schicksalhaften Konflikten. 2. Aggressionshandlungen bei hochspezifischer Täter-Opfer-Beziehung. 3. Kriminalität im Zusammenhang mit singulärer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenintoxikation, ohne Missbrauchs- und Abhängigkeitsmuster. 4. Kriminalität während flüchtiger psychotischer Episoden. 5. Hoher Gruppendruck (Gruppendynamik der Mittäterschaft). 6. Fehlende Hinweise auf spezifische Persönlichkeitsstörungen (Psychotests). 7. Gute Remission einer zur Tatzeit vorhandenen psychotische Symptomatik. 8. Keine ähnlichen Straftaten in der Vorgeschichte. 9. Keine Abwehr-, Veränderungs- und Rationalisierungsmechanismen bei der Tatdarstellung. 10. Offenheit gegenüber Therapieangeboten. Abbildung 2 Hilfreich für die prognostische Einschätzung sind neben der sauberen psychiatrischen Diagnostik eine psychodynamisch orientierte Persönlichkeitsanalyse mit genauer Erfassung von psychischen Belastungsfaktoren in der Vorphase und Abklärung des sozialen Umfeldes sowie eine Beschreibung und Quantifizierung des aktuellen Krankheitszustandes. Wenn beim straffällig gewordenen psychisch Kranken keine Verhaltensauffälligkeiten und Charakterabnormitäten, die auf hochgradige Irritierbarkeit und über- ein guter körperlicher Allgemeinzustand und ein positives soziales Umfeld. Bei jugendlichen Aggressionstätern ist besonders zu beachten, ob eine Aggressionshandlung aus Gruppendruck und Dynamik der Mittäterschaft oder aus eigener Impulsivität und emotionaler Instabilität entsprungen ist: Je gruppenabhängiger sich eine Aggressionshandlung darstellt, desto weniger hoch ist, sofern der Jugendliche aus der Gruppe gelöst wird, die Wiederholungsgefahr [5]. 25 Bezogen auf die Krankheitskategorien des § 11 StGB heißt dies, dass ein wesentlicher Teil der Geisteskrankheiten und der Großteil der Schwachsinns- und Behinderungsformen ungefährlich ist. Fälle von tiefgreifenden Bewusststeinszuständen sind seltene Vorkommnisse, während bei den „gleichwertigen Zuständen˝ eine genaue Differenzierung nötig ist, da schwere Persönlichkeits- und Verhaltensabweichungen, wenn überhaupt, in diese Gruppe des § 11 StGB fallen können. Psychische Störungen mit hohem Fremdgefährdungsrisiko Die Frage, ob und welche psychische Störungen ein erhöhtes Kriminalitäts- bzw Gewalttätigkeitsrisiko aufweisen, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Zahlreiche epidemiologische Untersuchungen der letzten Jahre kamen jedoch zum übereinstimmenden Ergebnis, dass zwischen verschiedenen, relativ gut abgrenzbaren Untergruppen von Behinderungen und Geisteskrankheiten und Gewalttätigkeit ein moderater, aber statistisch zuverlässiger Zusammenhang besteht. Dies gilt insbesondere für verschiedene Formen von endogenen und exogenen Psychosen, für schwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen und sexuelle Deviationen sowie für manche Untergruppen von Oligophrenien. Es ist dabei aber stets zu beachten, dass diese näher zu definierenden Hochrisikodiagnosen nur bei einer kleinen Gruppe der psychisch Kranken, erst recht der Gesamtbevölkerung, zu stellen sind, dass es sich dabei nur um eindeutig schwere, meist therapierestistente Formen handelt und dass mit gesicherter und langfristig zur Anwendung kommender Psychopharmaka- und Soziotherapie auch bei schweren Störungen meist gute Langzeitergebnisse zu erzielen sind. 26 Haller Unter den hirnorganischen Störungen, welche nach Böker und Häfner [2] bei den aggressiven Delikten psychisch Kranker am zweithäufigsten diagnostiziert werden, sind Patienten mit Psychosyndromen durch Tumoren, Traumata oder Entzündungen, die bereits in den frühen Lebensjahren eingetreten sind, häufiger als die Allgemeinbevölkerung in Gewaltdelinquenz verwickelt. Besonders Kranke mit sogenannten Frontalhirnsyndromen, welche in hohem Maße reizbar und impulskontrollgestört sind, wie auch solche mit Temporalepilepsien weisen ein klar erhöhtes Fremdgefährdungsrisiko auf. Ebenso kann es bei hirnorganischen Schädigungen, die mit häufigen Dämmerzuständen verbunden sind, zu gewalttätigen Handlungen kommen. Eindeutig gefährlich sind innerhalb der Gruppe der Schizophrenien die paranoide und die katatone Unterform. Bei paranoid-halluzinatorischen Schizophrenien besteht die Gefahr, dass die Erkrankten unter dem Einfluss wahnhafter Ideen oder befehlender (imperativer) Stimmen Straftaten begehen. Bei paranoiden Entwicklungen und anhaltenden paranoiden Störungen wird das Leben der Betroffenen meist dauerhaft von einem Wahn beeinflusst, wobei dieser systematisiert ist und sich meist auf ein Thema beschränkt. Die Wahnideen, die Denken und Handeln betroffener Personen mehr und mehr beherrschen, beinhalten gerade bei Verfolgungs- oder Eifersuchtswahn (Othellosyndrom) ein hohes Fremdgefährdungsrisiko und sind therapeutisch schwer zu beeinflussen. Personen mit katatoner Schizophrenie können durch psychomotorische Störungen wie schwere Erregungszustände, unvermittelt einschießende Aggressionsimpulse oder den sogenannten „Bewegungssturm˝ gefährlich werden (s. Abb. 3). Psychische Störungen mit hohem Fremdgefährdungsrisiko, ohne unmittelbare Substitutionsmöglichkeit 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Geisteskrankheiten (Psychosen) Frontalhirnsyndrome Temporallappenepilepsie Hirnorganische Störungen mit fehlender Impulskontrolle Hirnorganische Störungen mit gehäuften Dämmerzuständen Schwere suchtbedingte Wesensänderung Schizophrenien mit ungünstigen Verläufen, besonders paranoid-halluzinatorische und katatone Unterformen 1.7 Wahnhafte Entwicklungen 1.8 Affektive Störungen mit psychotischen Symptomen 1.9 Psychotische Mischzustände 1.10 Psychosen mit comorbiden Störungen (zB zusätzliche Persönlichkeitsstörungen und/oder Suchtproblematik) Abbildung 3 Während affektive Störungen, sowohl Depressionen wie Manien, in ihrer Gesamtheit relativ selten zur Delinquenz führen, beinhalten die Subgruppen mit psychotischen Zusatzsymptomen neben einem hohen Suizidrisiko auch erhebliche Fremdgefährdungsmomente. Bei psychotisch Depressiven ist die Gefahr eines erweiterten Suizids sehr hoch, d.h. bei dieser überwiegend Frauen betreffenden Störung führen Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle, Verzweiflung, panische Angst und völliges Fehlen von Zukunftsperspektiven zu einem Zustand, in welchem die Erkrankten nicht nur endgültige Ruhe suchen, sondern auch geliebte Personen, insbesondere die schwächsten, jüngsten oder schutzbedürftigsten Kinder vor dem Unheil bewahren und mit in eine bessere Welt mitnehmen wollen. Da die Tötungshandlungen im Rahmen erweiterter Suizide dem Depressiven sehr viel Kraft kosten, reicht die Energie bzw das (bereits abgeleitete) aggressive Potential oft nicht mehr aus, um auch noch die Selbsttötung durchzuführen. Bei der gutachterlichen Beurteilung ist besonders zu beachten, auf welchen Personenkreis sich die Gefährlichkeit bezieht und ob überhaupt potentielle Opfer im Umfeld der erkrankten Person leben. Bei manischen Patienten, die meist wegen Betrügereien, Straßenverkehrsgefährdungen und Beleidi- gungen mit dem Gesetz in Konflikt geraten, neigen besonders Formen von dysphorischer Agitiertheit oder von so genannter „Zornmanie˝ zu Körperverletzungen und auch sexuellen Nötigungen. Da sich der Maniker in keiner Weise krank oder gar behandlungsbedürftig fühlt, ist die Anwendung von therapeutischen Maßnahmen sehr schwierig und ohne justiziellen Zwang oft nicht zu bewerkstelligen. Extramurale Behandlungen scheitern, zumindest in der Akutphase, meist am völlig fehlenden Leidensdruck und an der krankheitsbedingt aufgehobenen Kooperationsfähigkeit. Innerhalb der Gruppe der Persönlichkeitsstörungen sind die dissozialen, die emotional instabilen vom Borderline-Typus und die pathologisch-narzisstischen Unterformen als eindeutig gefährlich zu beurteilen. Nach der Typologie von Toch [11], welcher Aggressionstäter über Mithäftlinge, die die Sprache der Täter besser verstehen als Wissenschafter, untersuchen ließ, sind extrem aggressive Wiederholungstäter durch Verteidigung des aggressiven Selbstbildes unter Erniedrigung anderer zu definieren. Diejenigen Täter, die das Selbstbild schützen wollen, wurden nach ihren Bedürfnissen differenziert durch Aufbau eines gewalttätigen Images, Aufrechterhaltung der Selbstachtung (das sie ständig Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz bedroht sehen), Verteidigung ihrer vermeintlichen Reputation als Gewalttäter und Abreagieren eines psychischen Druckes (s. Abb. 4). zugrunde liegen. Inzest, Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen und Tötungen nach sexuellen Übergriffen sind oft nicht Folge einer definierten psychosexuellen Störung. Oft ist bei Psychische Störungen mit hohem Fremdgefährdungsrisiko, ohne unmittelbare Substitutionsmöglichkeit 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Schwere Persönlichkeitsstörungen und Neurosen Paranoide Persönlichkeitsstörungen Dissoziale Persönlichkeitsstörungen Emotional instabile Persönlichkeitsstörungen Pathologischer bzw maligner Narzissmus Multiple Persönlichkeitsstörungen „Katathyme˝ Krisen (= episodischer Verlust der Aggressionskontrolle) Pathologische Brandstiftungen Abbildung 4 Bei Tätern, die Aggression zur Erniedrigung anderer einsetzen, werden folgende Untergruppen definiert: Durchsetzen parasitären Verhaltens, Befriedigung sadistischer Bedürfnisse, Verteidigung gegen eine vermutete all gegenwärtige Bedrohung, gewaltsame Durchsetzung ihrer Privilegien in der Subkultur und „ErsatzPolizistentum˝. Kernberg [4] hat mit dem Syndrom des „Malignen Narzissmus˝ eine Persönlichkeitsform beschrieben, welche am ehesten geeignet ist, eine bei den als extrem gefährlich zu beurteilenden sadistischen Sexualdelinquenten gemeinsame Grundstörung zu erfassen. Diese besteht in einer Kombination von narzisstischer Persönlichkeitsstörung, antisozialem Verhalten, ich-syntoner Aggression (gegen andere oder sich selbst) oder Sadismus sowie einer ausgeprägten paranoiden Haltung. Stone [10] kommt nach einem Überblick über die zeitgenössische internationaler Literatur zu aufsehenerregenden Fällen von Serienmorden zum Schluss, dass man bei vielen der darin beschriebenen Täter Beispiele für malignen Narzissmus sehen könne. Zu den Risikogruppen gehören Personen mit schwer abweichendem Sexualverhalten. Es gilt jedoch zu bedenken, dass sich eine erhebliche Zahl von Straftaten durch sexuelle Übergriffe ausdrückt, ohne dass diesen aber sexuelle Verhaltensweisen den Tätern ein Motivationsbündel zu erkennen, bei dem die Sexualität letztendlich nur eine geringe Rolle spielt. Sadisten, für welche Schmerzzufügungen als hauptsächliche Quellen der Erregung oder Befriedigung dienen, zielen auf eine totale Beherrschung des Sexualpartners und dessen hilfloses Ausgeliefertsein ab, wobei die Sexualität des Sadisten häufig mit sehr gefährlichen Omnipotenzgefühlen verbunden ist. Verhalten mit sadistischer Erniedrigung und Beherrschung des Partners birgt extreme Gefahren, zumal die am hilflosesten ausgelieferten für den Täter tote Partner sind. Personen, deren Aggression mit sexueller Triebbefriedigung verknüpft ist, stellen ein sehr hohes Gefährlichkeitsrisiko dar (s. Abb. 5). Gutachterlich schwer einzuschätzen sind Personen mit sogenannten „katathymen Krisen˝, das heißt, mit unvermittelt einschießenden, völlig unmotivierten, sehr heftigen Aggres- 27 sionsimpulsen, die sich gegen zufällig Anwesende richtet. Hier ist eine sorgfältige Abklärung, ob dieser plötzliche Verlust der Impulskontrolle einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer sadistischen Perversion zuzuordnen ist oder als Prodromaldelikt am Beginn einer psychotischen Erkrankung steht, von Nöten. Bei der Erfassung des Gefährlichkeitsrisikos von psychisch Kranken finden sich bei allen beschriebenen Formen viele Parallelen zur Erfassung des Suizidrisikos. Es ist zu prüfen, wie weit das Denken des Betroffenen auf eine gewalttätige Lösung eingeengt ist, ob Aggression zu den habituellen Konfliktlösungsstrategien gehört und Bereitschaft besteht, Gewalt zu bewundern. Bedeutsam ist, ob sich schon in der Vorgeschichte Hinweise auf Impulskontrollstörungen finden und ob Depravationserscheinungen einen Zusammenbruch verinnerlichter normativer Werte induziert haben, ferner, ob Waffen verfügbar sind und die betroffene Person Waffenkenntnisse hat und inwieweit Behandlungsmotivation und -bereitschaft besteht. Psychische Störungen mit Fremdgefährdungsrisiko, jedoch Möglichkeit der Substituierung der Unterbringung Bei einer Reihe von psychischen Störungen liegt zwar eine punktuelle oder nur kurz dauernde, meist auf bestimmte Belastungssituationen be- Psychische Störungen mit hohem Fremdgefährdungsrisiko, ohne unmittelbare Substitutionsmöglichkeit 3. 3.1 3.2 3.3 Sexuelle Deviationen Sadismus und Sadomasochismus Aggressive Pädophilie Multiple Störungen der Sexualpräferenz 4. 4.1 Intelligenzminderungen Alle Formen mit Aggressionsdurchbrüchen, besonders sogenannter „erethischer Schwachsinn˝ Abbildung 5 28 Haller schränkte Gefährlichkeit vor, welche aber durch gezielte, oft im offenen stationären oder ambulanten Bereich durchzuführende Behandlung anhaltend unterbunden werden kann. Für diese Fälle ist die Frage der Gefährlichkeit zwar grundsätzlich zu bejahen, gleichzeitig ist aber die Möglichkeit der Substituierung einer Unterbringung im geschlossenen Bereich durch Therapie- und Betreuungsweisungen gegeben (s. Abb. 6). Patienten ein wesentlich breiteres Angebot an psychagogischen, pädagogischen und sozialedukativen Maßnahmen in das therapeutische Konzept integrieren als dies bei allgemein psychiatrischen Patienten erforderlich ist. Die großen Fortschritte der modernen psychiatrischen Therapie im Bereich der psychopharmakologischen und soziorehabilitativen Be- Psychische Störungen mit erheblichem Fremdgefährdungsrisiko, jedoch Substitutionsmöglichkeit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Psychotische Reaktionen („flüchtige˝ Psychosen) Einfache und undifferenzierte Schizophrenieformen Affektive Störungen ohne psychotische Symptome Alkohol- und Drogenmissbrauch ohne süchtige Bindung Organische Psychosyndrome ohne Impulskontrollstörungen Demenzen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit Oligophrenien ohne Aggressionsdurchbrüche Persönlichkeitsstörungen leichterer Ausprägung, insbesondere anankastische, ängstlich-vermeidende und abhängige Untergruppe Abbildung 6 Da bei der forensisch-psychiatrischen Therapie das primäre, gesetzlich festgelegte Behandlungsziel in der Minimierung des Risikos zukünftiger Gefährlichkeit liegt, unterscheidet sich die Behandlung im forensischen Bereich in manchen Aspekten von jenen der allgemeinen klinischen Psychiatrie. Gemeinsame Ziele sind die Reduzierung psychopathologischer Symptome, möglichst weitgehenden Wiederherstellung psychischer Gesundheit und der Verminderung des subjektiven Leidenszustandes. Kompliziert wird die forensisch-psychiatrische Behandlung durch die Tatsache, dass die meisten psychisch kranken Straftäter nicht nur an einer erheblichen psychischen Störung leiden, sondern meist komorbide Störungen, Milieuschäden sowie Sozialisations- und Ausbildungsdefizite aufweisen. Nach verschiedenen Untersuchungen beträgt der Anteil der Patienten mit Mehrfachdiagnosen bei den Untergebrachten bis zu 65%. Dementsprechend muss die Behandlung forensischer handlung sollen insbesondere auch der Gruppe jener Kranken, die unter dem Einfluss ihrer Störung kriminell geworden sind, zukommen, ohne, dass dadurch die allgemeine Sicherheit einem unvertretbaren Risiko ausgesetzt wird. Gerade bei psychisch gestörten Straftätern erfordert eine wissenschaftlich orientierte Behandlung eine Therapie zur Genesung des Sozialversagens im Einzelfall. Dazu bedarf es einer sorgfältigen Analyse der Defizite des einzelnen Patienten vor dem Beginn der Behandlung. Bei der Erteilung von Weisungen im Falle der bedingten Unterbringung muss trotz individuellen Vorgehens in der Therapie eine Reihe von Differenzierungen möglich sein, welche die genannten Aspekte der modernen psychiatrischen Behandlungsformen beinhalten. In Einzelnen sind dies: 1. Bei Patienten mit schizophrenen Psychosen Weisung zur regelmäßigen psychiatrischen Therapie einschließlich Medikamentenkontrolle. Wenn Schizophrenie- kranke zu Aggressionsverhalten neigen, hat sich die Verabreichung von sogenannten DepotNeuroleptika bewährt, da dadurch eine regelmäßige Medikation gewährleistet ist und der Aggressionsschutz auch noch Wochen nach der letzten Spritzengabe anhält. Sofern sich dann eine Verschlechterung des psychischen Zustandes abzeichnet oder sich der Patient einer weiteren Behandlung entzieht, kann rechtzeitig mit einer Intensivierung der Betreuung bzw Einweisung reagiert werden. Bei schwierigeren Verläufen und Problemen im sozialen Umfeld, ist oft die Placierung in einer betreuten Wohngemeinschaft erforderlich. Regelhaft sollte die Weisung zur soziotherapeutischen Betreuung durch einen sozialpsychiatrischen Dienst erteilt werden. 2. Bei manisch-depressiven Erkrankungen ist ebenfalls eine regelmäßige psychiatrische Kontrolle und Behandlung erforderlich. Eine rein psycho- oder soziotherapeutische Betreuung genügt nicht. Da sich sowohl bei jenen Psychopharmaka, welche phasenprophylaktisch wirken (Lithium, Carbamazepin, Valproinsäure) als auch bei einer Reihe von Antidepressiva Blutspiegelmessungen vornehmen lassen, können sowohl die optimale therapeutische Dosis als auch die Verlässlichkeit der Medikamenteneinnahme (Compliance) zuverlässig überprüft werden. 3. Bei Persönlichkeitsstörungen einschließlich sexueller Abweichungen sind Weisungen für Psychound Soziotherapie, in manchen Fällen auch zu unterstützenden Psychopharmakomedikation erforderlich. Diese Behandlungsformen können sowohl über forensisch-psychiatrische Ambulanzen als auch über psychosoziale Institutionen und frei praktizie- Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz rende Psychotherapeuten und Nervenärzte abgewickelt werden. Meist ist ein Zeitrahmen von mehreren Jahren von Nöten. 4. Bei Personen mit Alkohol- und Drogenproblemen sind Weisungen zur stationären oder ambulanten Suchttherapie, zum Anschluss an eine Abstinenten- bzw sonstige Selbsthilfegruppe, in schwierigeren Fällen auch zur zusätzlichen psychiatrischen Behandlung indiziert. Die Richtlinien der Weisungen entsprechen jenen der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gem. § 39 SMG. 5. Bei geistig Behinderten, insbesondere Oligophrenen, genügt oft die Unterbringung in einer betreuten Wohnung oder einer heilpädagogischen Einrichtung zur Unterbindung der Fremdgefährlichkeit. Bei Behinderten mit Neigung zu Aggressionsdurchbrüchen ist eine dämpfende Psychopharmakonbehandlung meist unerlässlich. Die Differenzierung des Therapieangebots bedingt eine kürzere Unterbringungsdauer oder kann diese ersetzen, ist mit weniger Zwischenfällen verbunden und hat größere Zufriedenheit bei Patienten und Personal zur Folge. Bedingte Entlassungen Das entscheidende Kriterium bei der bedingten Entlassung nach § 47 StGB, welche aus den gleichen Gründen möglich ist wie die bedingte Nachsicht nach § 45 StGB (s. Abb. 7), besteht in der Substituierbarkeit der Unterbringung, d.h., es darf keine akute Gefährlichkeit bestehen. 29 § 45 StGB – Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielte Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten... Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre ... Abbildung 7 Ein Widerruf nach § 54 ist nur dann möglich, wenn die betroffene Person (sowohl) gefährlich ist und diese Gefährlichkeit zugleich nicht substituiert werden kann. Für den psychiatrischen Sachverständigen heißt dies, dass er seine prognostischen Entscheidungen in erster Linie auf Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen im Falle der bedingten Entlassung abstimmen muss. Der Sinn der bei der bedingten Entlassung nicht mehr erforderlichen Unterscheidung zwischen Gefährlichkeit und Substituierbarkeit liegt im Vorteil einer frühen Entlassung bei Fällen, bei denen keine geschlossene Behandlung mehr erforderlich ist. Bei der bedingten Entlassung aus der Unterbringungsmaßnahme stellt sich an den Psychiater die schwierige Aufgabe der Gefährlichkeitsprognose. Da kaum empirisch-wissenschaftliche Grundlagen für die Erstellung von Zukunftsprognosen zur Verfügung stehen, ist die Abschätzung des Risikos künftiger Delinquenz nicht einfach. In neuerer Zeit ist versucht worden, die bislang zur Anwendung kommenden intuitiven, statistischen und klinischen Methoden durch die Entwicklung von verlässlichen Prognosekriterien zu ersetzen. Analysiert man die in der Literatur angegebenen Prädiktorenkataloge und listet die Merkmale nach Häufigkeit ihrer Nennungen auf, so ergeben sich in absteigender Reihefolge folgende Beurteilungskriterien [7]: Zahl der Vorstrafen, unregelmäßige Arbeit, Disziplinarstrafen während der Unterbringung, Art des Delikts, Dissozialität oder Delinquenz im Elternhaus, frühes Alter bei erster Haftentlassung. Die Unfähigkeit, empirisch fundierte prognostische Entscheidungen abzugeben, hat sowohl in den USA wie in Europa zu alternativen Vorschlägen im Hinblick auf die Entlassungsvoraussetzungen bei psychisch kranken Rechtsbrechern geführt. Stone [10] gelangte zu der Ansicht, dass sich Psychiater aus solchen empirisch unbeantwortbaren Fragen zurückziehen und Prognoseentscheidungen gänzlich den Gerichten überlassen sollten. Zahlreiche Veröffentlichungen, die sich sehr detailliert mit dem Problem der forensisch-psychiatrischen Kriminalprognose auseinandersetzen, zeigen eine – wenngleich begrenzte – Vorhersagemöglichkeit auf. Nedopil [7] extrahierte acht wichtige Kriterien für die prognostische Entscheidung, die sich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung folgendermaßen darstellen: Krankheitseinsicht und Therapiemotivation, günstiger sozialer Empfangsraum, Abnahme der klinischen Symptomatik, selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat, Offenheit bei der Selbstdarstellung, Bewährung in der bisher erlangten Freiheit, Nachreifung der Persönlichkeit, konkrete und realisierbare Zukunftsperspektiven. Rasch [8] erarbeitete ebenfalls einen dimensionalen Ansatz, in dem folgende Bereiche zur Beurteilung empfohlen werden: Die Auslösetat, die Persönlichkeit bzw Krankheit, aus der sich delinquentes Verhalten 30 Haller ableiten lässt, das Verhalten während der Unterbringung, der Gebrauch der Freiheit und die Außenorientierung. Eine schematische Anwendung von Kriteriensammlungen, eventuell sogar die Verbindung mit statistischen Verfahren, verbietet sich im Prognosegutachten aus methodischen Gründen. Derartige Verfahren erlauben keine Risikoabschätzung im Einzelfall, sondern lediglich Gruppenvergleiche. Bei der forensisch-psychiatrischen Tätigkeit ist die individuell Betrachtung und ideographische Verfassung Voraussetzung für die Beurteilung. Sie kann bestenfalls durch operationale Kriterien ergänzt und der wissenschaftlichen Ausarbeitung zugänglich gemacht werden. Nedopil [7] hat ein Struktur der gutachterlichen Überlegungen bei Prognosegutachten, insbesondere in schwierigen Fällen, vorgeschlagen, in welcher es dem Gericht möglich sein soll, die individuelle Prognoseentscheidung vor dem wissenschaftlichen und klinischen Hintergrund einzuschätzen und gegebenenfalls Schlussfolgerungen zu relativieren. Das Ausgangsdelikt soll nach statistischer Rückfallswahrscheinlichkeit (Basisrate) situativer Eingebundenheit, nach Zusammenhang mit der Persönlichkeit und motivationalen Zusammenhängen beurteilt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist die Klärung der Frage, ob die Anlasstat Ausdruck einer vorübergehenden Krankheit ist oder nicht. Die prädeliktische Persönlichkeit ist bezüglich Kindheitsentwikklung, sozialer Integration, lebensspezifischer Umstände (Pubertät) sowie Art und Dauer von krankhaften Verhaltensauffälligkeiten zu analysieren. Die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung soll Anpassung in der Anstalt, etwaige Nachreifung, Entwicklung von Coping-Mechanismen, Umgang mit bisheriger Delinquenz, Persistieren deliktspezifischer Persönlichkeitszüge, Aufbau von Hemmungsfaktoren und Folgeschäden durch die Institutionalisierung analysieren. Der soziale Empfangsraum ist auf Arbeit, Unterkunft, Kontrollmöglichkeiten, rückfallgefährdende Konfliktbereiche und Schutz von Opfern abzuklären. Neben der Risikoeinschätzung sind auch Faktoren zu erfassen, die im Einzelfall die Rückfallwahrscheinlichkeit verringern. Einigermaßen sichere Vorhersagen sind nur möglich, wenn die Vorhersagen für bekannte Situationen und für begrenzte Zeiträume abgegeben werden. Bei den Prognosegutachten bei der bedingten Entlassung hat der Sachverständige den Vorteil, dass er mehr über den Krankheitsverlauf und das Verhalten des Untergebrachten über einen längeren Zeitraum weiß, den Therapieerfolg beurteilen und die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der zu entlassenden Person besser einschätzen kann. Die zu erteilenden Weisungen richten sich nach den selben Kriterien wie bei der bedingten Unterbringung. Schlussfolgerung Das Strafrechtänderungsgesetz 2001 bringt für den forensisch-psychiatrischen Umgang mit psychischen gestörten Straftätern eine Reihe von Fortschritten. Im gutachterlichen Bereich ist besonders zu erwähnen, dass die normativ verstandene Gefährlichkeit Unklarheiten über die Notwendigkeit einer Einweisung nach § 21 beseitigt. Die Unterbringung richtet sich eindeutig nicht mehr nach dem Erfordernis des Vollzugs der Maßnahme, mithin der stationären Unterbringung. Es ist ein Fortschritt, dass Fälle bedingter Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 nach der Neuformulierung nicht mehr solche sein können, „in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Ausmaß reduziert erscheinen lässt, dass von einer (weiteren) Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann˝: Die Möglichkeit der bedingten Unterbringung hat den Sinn, dass – ähnlich wie im Suchtmittelgesetz – adäquatere und differenziertere Therapieverfahren zur Anwendung kommen, das heißt, leichtere Fälle müssen nicht zwangsläufig stationär untergebracht werden, was neben schweren Einschritten im Leben der erkrankten Person auch zu einer Überlastung der psychiatrischen Kliniken geführt hat. Leichtere Fälle können somit auf ambulantem Wege, über Wohngemeinschaften, forensischen Ambulanzen oder über Psychotherapeuten und Psychiater betreut werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass das ambulante psychosoziale Netz dem forensisch-psychiatrischen Patienten gut geöffnet und in vielen Bereichen ergänzt werden muss. Unreflektierte Ängste vor „gefährlichen Kranken˝ und Unkenntnisse der rechtlichen Gegebenheiten habe dazu geführt, dass gerade die doppelt stigmatisierten, nämlich Personen mit psychischer Störung und krimineller Belastung, keine Aufnahme in das psychosoziale Betreuungsnetz gefunden haben. Hier wird viel Aufklärungsarbeit nötig sein. In Anbetracht des langzeitlichen Verlaufes von psychischen Störungen und der Notwendigkeit einer oft jahrelang erforderlichen regelmäßigen psychiatrischen Therapie ist es sehr von Vorteil, dass im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung die Probezeit je nach Verlauf über den bisherigen Umfang hinaus verlängert werden kann. Diese Regelung stellt nicht nur ein wirksames Mittel gegen jene Fälle dar, bei denen nach Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Frist Krankheit und Fremdgefährdungsrisiko wieder aufflackern, sondern ermöglich auch eine hypothesengeleitete Modifikation der Weisungen (s. Abb. 8). Schließlich wird bei der Anwendung des neu formulierten § 45 zu beachten sein, welche Auswirkungen sich auf die Unterbringung von psychisch kranken Menschen in ihrer Gesamtheit ergeben. Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass das von Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz 31 [7] Strafrechtänderungsgesetz 2001 – Zusammenfassung 1. Normativ verstandene Gefährlichkeit beseitigt Unklarheiten über die Notwendigkeit einer Einweisung nach § 21. 2. Die Unterbringung im geschlossenen Bereich kommt nur noch bei schwierigen Fällen zur Anwendung. 3. Die Möglichkeiten der außerstationären, differenzierten psychiatrischen Therapie werden auch für doppelt stigmatisierte Patienten erschlossen. 4. Die mögliche Verlängerung der Probezeit und der hypothesengeleiteten Modifikation der Weisungen garantiert weitgehend eine langfristige, adäquate Behandlung. Abbildung 8 [3] den Anstaltsleitern überwiegend als unzureichend erlebte Unterbringungsgesetz über vermehrte bedingte Einweisung nach § 21 gleichsam substituiert wird, was eine steigende Zahl von Unterbringungsverfahren zur Folge hätte. Literatur [1] [2] Angermeyer, M. C., Schulze, B.: Psychisch Kranke – eine Gefahr? In: Psychatr Praxis 25: 211-200 (1998). Böker, W. Häfner, H.: Gewalttaten Geistesgestörter. Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, New York (1973). [4] [5] [6] Haller, R.: Das psychiatrische Gutachten. Grundriss der Psychiatrie für Juristen, Sozialarbeiter, Soziologen, Justizbeamte, Psychotherapeuten, gutachterlich tätige Ärzte und Psychologen. Manz Verlag, Wien (1996). Kernberg, O. F.: Die narzisstische Persönlichkeitsstörung und ihre differentialdiagnostische Abgrenzung zum antisozialen Verhalten. In: O. F. Kernberg (Hrsg) Narzisstische Persönlichkeitsstörungen. Schattauer Verlag, Stuttgart, S 52-70 (1996). Lempp, R., Schütze G., Köhnken G.: Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters. Steinkopff, Darmstadt (1999) Nedopil, N.: Sind psychisch Kranke gefährlich? Mythen und Fakten. Vortrag bei der Evangelischen Akademie in Tutzing (unveröffentlichtes Manuskript), (1999). Nedopil, N.: Forensische Psychiatrie. Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht. 2. Aufl. Georg Thieme Verlag, Stuttgart (2000). [8] Rasch, W.: Forensische Psychiatrie. 2. Aufl., Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1999). [9] Ratz, E.: §§ 21 – 27. In: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Herausgegeben von Höpfel/Ratz, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung (2000). [10] Stone, M. H.: Mord. In: O. F. Kernberg (Hrsg) Narzisstische Persönlichkeitsstörungen. Schattauer Verlag, Stuttgart, S 155-164 (1996). [11] Toch, H.: Violent men. Washington, D.C.: American Psychological Association (1992). [12] Venzlaff, U., Foerster, K.: Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 4. Aufl., Urban & Fischer, München (2004). Primar Univ.-Prof. Dr. Reinhard Haller Medizinische Universität Innsbruck Universitätsinstitut für Suchtforschung Feldkirch [email protected] Übersicht Review Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 32–39 Effektive Behandlung psychisch kranker Straftäter Rüdiger Müller-Isberner und Sabine Eucker Klinik für Forensische Psychiatrie Haina Schlüsselwörter: Psychiatrische Krankheit – Gewalt – Kriminalität – Kriminaltherapie Key words: mental disorder – crime – violence – offender treatment Prinzipien effektiver Kriminaltherapie Der Zusammenhang zwischen psychischer Störung und erhöhtem Gewaltrisiko ist gesichert. Ätiologisch besteht eine Evidenz für eine Interaktion genetischer, prä-, postund perinataler, umwelttoxischer und psychosozialer Faktoren. Empirische Basis für eine effektive Kriminaltherapie sind Studien über: 1) Interventionen bei psychisch Kranken, 2) ambulante forensisch-psychiatrische Nachsorgeprogramme und 3) Straftäterbehandlung. Eine solchermaßen evidenzbasierte Kriminaltherapie, deren Ziel die Reduktion von Kriminalität ist, gliedert sich in die Abschnitte 1) Diagnostik und Therapieplanung, 2) Behandlung, 3) Wiedereingliederung und 4) Nachbehandlung. Sie weist folgende Besonderheiten auf: 1) Berücksichtigung aller, nicht nur psychiatrischer kriminogener Faktoren, 2) die besondere Bedeutung der Herstellung von Therapiefähigkeit und -motivation © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 und der Behandlungseinheit Station, Lockerungsgewährung, 4) sorg-fältiger Entlassungsprozess und 5) spezifische forensische Nachsorge im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle. Die Implementierung des vorhandenen Wissens in die Praxis wird zu erheblichen Ergebnisverbesserungen führen. Principles for Effective Treatment of Mentally Disordered Offenders Several investigations have shown that persons with a mayor mental disorder are at increased risk for violence and crime. Crime originates from an interaction of genetic, pre-, peri-, and postnatal, toxic and psychosocial factors. Roots of knowledge for the effective treatment of mentally disordered offenders come from studies 1) about treatment of mental disorders, 2) forensic aftercare programmes and 3) offender rehabilitation. Evidence based treatment of mentally disordered offenders includes 1) diagnostic process and treatment planning, 2) treatment, 3) rehabilitation and 4) after care. The treatment with the aim risk- and harm reduction has special features such as consideration of all, not only psychiatric, crimogenic needs, importance of enhancing treatment capability and motivation, meaning of the therapeutic environment, privileges and restrictions and a specialized after-care treatment with the double mandate of help and control. A wide adoption of our empirical knowledge will lead to more effectiveness in the treatment of mentally ill offenders. 1. Einleitung Unser Wissen über die Ursachen von Kriminalität, unser Wissen darüber, ’was wirkt’, aber auch adäquate rechtliche, institutionelle und materielle Rahmenbedingungen sind die Basis für effektive Interventionen zur Reduktion des Delinquenzrisikos bei psychisch kranken und gestörten Rechtsbrechern. 2. Ursachen von Kriminalität Vor allem seit den 90er Jahren wächst das empirisch gesicherte Wissen über die Zusammenhänge zwischen psychischer Störung und Kriminalität. 2.1 Psychische Störungen und Delinquenzrisiko Mittlerweile ist es unbestritten, daß psychische Störungen mit einem erhöhten Gewaltrisiko einhergehen [11]. Katamnestische Erhebungen unselektierter Geburtskohorten in mehreren Ländern haben für die Gruppe der an einer endogen Psychose erkrankten Personen ein erhöhtes Gewaltrisiko belegen können. Insbesondere von jungen Männern mit paranoider Schizophrenie geht ein 33 Effektive Behandlung psychisch kranker Straftäter beträchtliches Risiko gewalttätigen Verhaltens aus, das durch zusätzlichen Substanzmißbrauch noch erhöht wird. Auch geistig behinderte Personen, wie auch Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung, verhalten sich häufiger gewalttätig als die Durchschnittsbevölkerung, wobei Personen mit hohen Punktwerten in der Psychopathy Checklist (PCL-R) als Hochrisikogruppe für Gewalttätigkeit und Kriminalität gelten müssen [20]. Es scheint, daß die mit seelischen Erkrankungen, intellektuellen Beeinträchtigungen und Persönlichkeitsstörungen einhergehenden Einschränkungen von Emotionalität, Empathiefähigkeit, Affekt- und Impulskontrolle sowie sozialer Adaptations- und Lernfähigkeit das Bindeglied zwischen diesen Störungen und sozial deviantem Verhalten darstellen. 2.2 Ätiologie Das Verständnis der Ätiologie von psychischen Störungen und antisozialem Verhalten ist unabdingbare Basis für die Entwicklung erfolgversprechender Interventionen [20, 16]. Für das Vorhandensein eines erheblichen genetischen Faktors als Basis dissozialen Verhaltens gibt es eine überzeugende Evidenz. So konnte gezeigt werden, daß genetische Faktoren zur Entwicklung von Kriminalität, aggressivem Verhalten, Impulsivität, einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung, sowie zu Alkoholismus und Drogenabhängigkeit beitragen. Hereditäre Faktoren beeinflussen die Sensitivität gegenüber Umweltschädigungen und schränken beispielsweise Streßbewältigungsfähigkeiten oder die verbale Intelligenz, beides Merkmale, die mit aggressivem und antisozialem Verhalten assoziiert sind, ein. Die entsprechenden Verhaltensmerkmale werden jedoch nicht durch hereditäre Faktoren determiniert. Vielmehr konstituieren genetische Faktoren Vul- nerabilitäten, die dann durch andere Faktoren im Laufe der Entwicklung gestärkt oder geschwächt werden. Prä- und perinatale Komplikationen stehen bei Männern mit frühem Delinquenzbeginn in Zusammenhang mit aggressivem und impulsivem Verhalten sowie mit gewalttätiger Kriminalität. Gesichert ist der Zusammenhang zwischen mütterlichem Rauchen und Trinken während der Schwangerschaft und Impulsivität, Konzentrationsproblemen, Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Verhaltensstörungen und Gewaltkriminalität in der Nachkommenschaft. Umweltgifte können das sich entwickelnde zentrale Nervensystem schädigen und dadurch zu einer Minderung der Selbstkontrolle beitragen. Beispielsweise konnte gezeigt werden, daß eine Beziehung zwischen aggressivem Verhalten und Delinquenz junger Männer und deren Lebensbleibelastung besteht. Kriminelles Verhalten ist aber auch erlerntes Verhalten. Hieraus ergibt sich die Bedeutung von psycho-sozialen Faktoren. Umweltbedingungen, die antisoziales Verhalten fördern, sind insgesamt weniger systematisch untersucht als biologische Faktoren. Die vorliegende Datenlage verweist auf zwei Bereiche von Kindheitserfahrungen, die für die Delinquenzentwicklung bedeutsam sind: Familienvariablen und Peergruppeneinflüsse. Relevante Familienvariablen sind: Abwesenheit der Eltern, Vernachlässigung, körperlicher und sexueller Mißbrauch sowie bestrafendes elterliches Verhalten. Bedeutsam ist die Interaktion zwischen dem Verhalten 'schwieriger Kinder' und dem inkonsistenten Erziehungsverhalten der Eltern, wodurch antisoziales Verhalten verstärkt und prosoziales Verhalten ignoriert wird. Später ist das aktive Aufsuchen von ungünstigen Peergruppeneinflüssen ein wichtiger Faktor bei der Entwicklung hin zur Kriminalität: Bereits vergleichsweise früh (ab 10 Jahren) beginnen Antisoziale sich zusammenzuschließen, wobei die gemeinsame Einnahme legaler und illegaler psychoaktiver Substanzen bei der Entwicklung krimineller Verhaltensweisen eine große Rolle spielt. Schließlich bestehen auch deutliche Zusammenhänge zwischen der Allgegenwart von schwerster Gewalt in den Massenmedien und der Entwicklung gewalttätigen Verhaltens, wobei so präsentierte Verhaltensmodelle gerade von bereits aggressiven Kindern und Jugendlichen aufgegriffen werden. 3. Wissen darüber, ’was wirkt’ Spezifische Literatur zur psychiatrischen Kriminaltherapie ist erst in der Entstehung begriffen [11, 12, 17], wobei wissenschaftliche Erkenntnisse nach wie vor wenig Eingang in die praktische Arbeit finden. Auch heute zeichnen sich Behandlungsprogramme oft dadurch aus, daß sie schlicht fehlen und im Falle ihres Vorhandenseins häufig schlecht implementiert, unzureichend evaluiert, theoretisch wenig begründet und unvollständig beschrieben und dokumentiert sind. Quellen für eine empirisch fundierte Behandlung psychisch kranker Rechtsbrecher sind Untersuchungen über die Wirksamkeit 1) von Interventionen bei psychisch Kranken und Persönlichkeitsgestörten, 2) von ambulanten forensisch-psychiatrischen Nachsorgeprogrammen und 3) von Behandlungsprogrammen im Strafvollzug. 3.1 Evaluationen der Behandlung psychisch Kranker und Persönlichkeitsgestörter 3.1.1 Pharmakotherapie Die Wirksamkeit von Neuroleptika und Antidepressiva bei der Behandlung psychotischer und depressiver Symptome im Rahmen 34 Müller-Isberner, Eucker von schizophrenen und affektiven Erkrankungen ist unbestritten [19]. Trotzdem stehen keineswegs für alle Symptome und Probleme der Patienten erfolgversprechende Arzneimittel zur Verfügung. So gibt es Patienten, die auf Medikamente gar nicht oder nur unzureichend ansprechen; andere Patienten widersetzen sich einer kontinuierlichen pharmakologischen Behandlung. Psychopharmaka sind bei Patienten mit einer endogenen Psychose eine sehr wichtige Komponente des Gesamtbehandlungsplans, nicht aber das Allheilmittel. Außerhalb der üblichen psychiatrischen Indikationen kann eine pharmakologische Behandlung dann in Betracht kommen, wenn impulsive, spontane und/oder reaktive Gewaltanwendungen im Vordergrund stehen. Hierbei werden folgende Substanzen diskutiert: Lithium, Anticonvulsiva, selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Beta-Blocker, Anxiolytika, Neuroleptika, Serotonin-Agonisten und Opiat-Antagonisten. Die empirische Evidenz für die Wirksamkeit pharmakologischer Interventionen mit dieser Indikation ist allerdings schwach, so daß hier derzeit noch größte Zurükkhaltung geboten ist. Demgegenüber ist für Sexualstraftäter die prinzipielle Wirksamkeit einer hormonellen Behandlung in bezug auf Rückfälligkeit empirisch gut belegt. Verweigerungs- und Abbruchsraten bis zu 2/3 wegen Nebenwirkungen und der in der Regel generellen, nicht ausschließlich auf die sexuelle Devianz begrenzten Asexualisierung schränken jedoch in der Praxis Durchführbarkeit und Behandlungstreue erheblich ein. 3.1.2 Psychosoziale Behandlung psychischer Erkrankungen (4) 3.1.2.1 Kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung schizophrener Psychosen Bei vielen schizophrenen Patienten ist auch unter Ausschöpfung aller psychopharmakologischen Möglich- keiten keine Vollremission zu erzielen. Zum einen wird ausgehend von der kognitiv-behavioralen Depressionsbehandlung auch bei schizophrenen Patienten versucht, wahnhafte Vorstellungen kognitiv umzustrukturieren und Krankheitsbewältigungskompetenzen aufzubauen, zum anderen werden im Rahmen von kognitiven Trainings elementare kognitive Kompetenzen zur Verbesserung der Informationsverarbeitung trainiert. Die wenigen vorliegenden Studien sind ermutigend. Weiterhin sind noch die weit verbreiteten psychoedukativen Ansätze zu nennen [17]. 3.1.2.2 Training sozialer Fertigkeiten Hierauf fokussieren spezielle Angebote wie das auf seine Wirksamkeit überprüfte SST (social skills training). Basierend auf der Theorie des sozialen Lernens werden sowohl im Gruppen-, aber auch im Einzelsetting mittels Lernen am Modell, Rollenspiel, verstärkendem und korrektivem Feed-back und Hausaufgaben die sozialen Fertigkeiten der Patienten in kleinen Schritten verbessert. 3.1.2.2 Integrierte Sucht-PsychoseBehandlung Durch eine Substanzproblematik wird der Verlauf psychiatrischer Störungsbilder nachhaltig ungünstig beeinflußt. Die therapeutische Verantwortung für beide Störungen liegt bei den integrativen Behandlungsprogrammen in einer Hand. Die langfristig angelegte Therapie erfolgt in aufeinander aufbauenden Abschnitten, in denen die jeweilige Motivation, Kompetenzen und Zufriedenheit des Patienten in allen potentiell konfliktträchtigen und deshalb rückfallinduzierenden Lebensbereichen (Familie, Partnerschaft, Arbeit, Freizeitgestaltung) und die Bedeutung des sozialen Empfangsraums berücksichtigt werden. Die hierzu bislang vorliegenden empirischen Studien zeigen, dass durch herkömmliche Behandlungssettings des psychosozialen Versor- gungsnetzes allein keine Abnahme des Substanzkonsums zu erzielen ist, wohl aber durch eine integrierte Sucht-Psychose-Behandlung. 3.1.2.4 Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung Berufsfindungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen laufen bereits parallel zur psychiatrischen Therapie im stationären Rahmen. Eine Weiterführung der psychiatrischen Betreuung nach Antritt der Arbeit wird durch “coaching”, emotionale Stützung, Hilfestellung bei Problemen und Absprachen gewährleistet. Ausgehend von Förderprogrammen für geistig Behinderte wurden auch bei psychisch Kranken wie im “Individual Placement and Support“Modell (IPS) neue Wege beschritten. Im IPS werden den Neigungen und Möglichkeiten der Patienten entsprechend sinnvolle und produktive Arbeitsplätze auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden. 3.1.2.5 Behandlung und Unterstützung im tatsächlichen Umfeld des Patienten Die ungünstigen Erfahrungen der “Drehtürpsychiatrie” mit zahlreichen, an sich erfolgreichen stationären Behandlungen und raschen Rückfällen außerhalb des Krankenhauses aufgrund unzureichender Compliance, führten Ende der 80er Jahre zur Entwicklung ambulanter gemeindenaher Behandlungssettings wie ACT (assertive community treatment). Grundgedanke dieses Modells ist es, vor Ort zu handeln: Der TherapeutPatient-Kontakt findet im Lebensraum des Patienten und nicht in der Klinik statt. Dies erfordert ein flexibles Behandlungsteam, das den Patienten gemeinsam betreut und in dem mindestens ein Mitarbeiter ihn bei Bedarf zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Krisenintervention aufsuchen kann. Die Wirksamkeit des personalintensiven ACT ist, v.a. für „Drehtürpatienten“ belegt: Positive Behand- Effektive Behandlung psychisch kranker Straftäter lungsparameter waren kürzere Krankenhausaufenthalte, stabilere Wohnverhältnisse, Symptomreduktion und bessere Lebensqualität. 3.1.2.6 Betreuung und Beratung der Angehörigen Mangelnde Krankheitskenntnisse, Überforderung und Belastung bei Angehörigen führen regelmäßig zu intrafamiliärem Stress und Konflikten, die ihrerseits ungünstige Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf des Kranken haben. Daher wird versucht, Angehörige durch psychoedukative familien-therapeutische Interventionen in die Behandlung des Kranken mit einzubeziehen und sie zu unterstützen und zu beraten. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen in Familien schizophrener, bipolarer und schwer depressiver Patienten konnte in kontrollierten Studien gezeigt werden. 3.1.3 Psychotherapie von Persönlichkeitsstörungen Effektiv sind psychotherapeutische Ansätze, die nicht versuchen, die Persönlichkeitsstruktur als solche zu ändern, sondern auf die, der jeweiligen Persönlichkeitsstörung eigenen, typischen dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster und die damit verbundenen Interaktionsstörungen abzielen. Erfolgreiche Interventionen gleichen sich in folgenden Charakteristika: 1) gute Struktur der einzelnen Behandlungseinheiten und des gesamten Therapieverlaufs, 2) Förderung der Compliance, 3) klarer Focus und Zielvereinbarungen, 4) hohe theoretische Kohärenz für Therapeut und Patient, 5) Langzeitbehandlung, 6) tragfähige und flexible therapeutische Beziehung, 7) aktive Haltung des Therapeuten und 8) Kooperation mit anderen psychosozialen Diensten [3, 6]. 3.2 Evaluationen der forensischpsychiatrischen Nachsorge Die zweite Quelle, die für die Behandlung psychisch kranker Rechtsbrecher relevant ist, sind Evaluationen ambulanter Nachsorgeprogramme für diese Patientengruppe. Untersuchungen aus verschiedenen Ländern belegen, daß sich mit assertiven ambulanten Nachsorgeprogrammen erneute Gewalt und Kriminalität bei psychisch kranken Rechtsbrechern verhindern läßt. Wenn man berücksichtigt, in welch unterschiedlichem rechtlichen, sozialen und institutionellen Rahmen diese Nachbehandlungsprogramme entwickelt wurden, ist es erstaunlich, daß sie sich in vielen Aspekten gleichen. Diese Gemeinsamkeiten beinhalten: 1) ein Selbstverständnis seitens der Behandler, daß ihre primäre Aufgabe Risikominimierung ist. Die Verhinderung neuer Straftaten steht somit an erster Stelle und Gesichtspunkte der Optimierung der Behandlung der psychischen Störung sind nachrangig, wenngleich auch von Bedeutung, 2) ein rechtlicher Rahmen, der bei Gefahr in Verzug oder bei bedrohlicher Zunahme der Symptome der psychischen Erkrankung eine rasche Rehospitalisierung ermöglicht, 3) zwangsweise Teilnahme, 4) multimodaler Ansatz, der alle erkennbaren Risikofaktoren adressiert und 5) eine Intoleranz gegenüber Non-compliance [19, 7, 9]. 3.3 Evaluationen der Straftäterrehabilitation Die seit Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts durchgeführten meta-analytischen Evaluationen der Straftäterbehandlung belegen konsistent, dass Straftäterbehandlung Rückfallkriminalität vermindert [15, 14, 13]. Interventionen vom präventiven bzw. rehabilitativen Typus führen zu einer leichten bis mittleren Reduktion von Rückfallkriminalität. Der mittle- 35 re Effekt kriminalpräventiver Interventionen betrug über eine Reihe unterschiedlicher Settings hinweg 0.05 bis 0.18. Sofern die Interventionen als angemessen zu bezeichnen waren, konnten Effektraten von 0.30 nachgewiesen werden. Dies bedeutet, daß durch angemessene Behandlung die Rückfallkriminalität um ca. 40% gemindert werden kann [15]. Bezüglich differentieller Effekte brachte eine 1990 durchgeführte Metaanalyse von über 150 Studien (2) einen entscheidenden Durchbruch. Die Autoren schlugen drei Hauptprinzipien für eine effektive Straftäterbehandlung vor, die sie Risiko-, Bedürfnis- und Ansprechbarkeits-Prinzip nannten. Die erhaltene mittlere Effektrate der entsprechend dieser Prinzipien als angemessen betrachteten Behandlungsansätze war mit 0.32 signifikant höher als die der unspezifischen (ER= 0.10) und der unangemessenen Behandlungsansätze (ER= -0.07) oder der reinen Sanktionen (ER= -0,08). Die negativen Effektraten von –0.07 bzw. –0.08 deuteten darauf hin, daß sowohl die ausschließliche Sanktion als auch die Anwendung unangemessener Verfahren eher noch zu einer Steigerung der Rückfallraten führt. Diese Ergebnisse wurden von Folgestudien bestätigt [1,15]. Zusammengefaßt zeigen die Meta-Analysen der Straftäterbehandlung, dass erfolgreiche Programme multimodal, hochstrukturiert, behavioral oder kognitiv-behavioural und intern valide sind, mit Enthusiasmus betrieben werden, eher in Freiheit als in Institutionen stattfinden und eher auf hohe, denn auf niedrige Risiken zielen. Es werden Methoden angewandt, die dem handlungsorientierten Lernstil von Straftätern gerecht werden: Modellernen, Rollenspiele, abgestufte Erprobung, Verstärkung, konkrete Hilfestellungen, Ressourcen-Bereitstellung und kognitive Umstrukturierung. Diese Interventionen zielen nicht auf irgendwelche Persönlichkeitsauffälligkeiten, sondern auf solche Klientenmerkmale, die nach dem empirischen Kenntnis- 36 Müller-Isberner, Eucker stand kriminogene Faktoren sind. Im einzelnen sind dies: Antisoziale Ansichten, Einstellungen und Gefühle, Kontakte zu anderen Antisozialen, Identifikation mit kriminellen, antisozialen Rollenmodellen und Werten, Impulsivität, Mangel an sozialen und zwischenmenschlichen Fähigkeiten, selbstschädigende Anpassungsstrategien, Unfähigkeit zu planen und konzeptionell zu denken, Unfähigkeit, Schwierigkeiten vorherzusehen und zu umgehen, Egozentrik, Externalisierung von Verantwortung, konkretistisches, starres und zuweilen irrationales Denken, Störungen der Selbstkontrolle, Störungen des Selbstmanagements, schlechte Problemlösungsfähigkeiten sowie substanzgebundene Abhängigkeiten. Wichtig ist, daß die Behandler in erfolgreichen Behandlungsprogrammen eine kritisch-offene, engagierte, aber klar abgegrenzte betreuende Beziehung zum Klienten haben und stets die Autorität über die Behandlung behalten [1]. An der Übertragbarkeit des vorhandenen Wissens aus den Evaluationen der Straftäterbehandlung auf die Klientel des Maßregelvollzuges kann kein Zweifel bestehen. In beiden Tätergruppen liegen über weite Bereiche gleiche Risikomerkmale für Delinquenz vor. Was die kriminalpräventive Behandlung psychisch kranker und schwer gestörter Rechtsbrecher von der Straftäterbehandlung im Strafvollzug unterscheidet, ist die in vielen Fällen bestehende Notwendigkeit, diese Patienten erst einmal 'therapiefähig' zu machen. Insbesondere bei schweren schizophrenen Residuen, aber auch bei geistig Behinderten muß eine Adaptation der Verfahren an die teils extrem reduzierten kognitiven, sprachlichen und intellektuellen Möglichkeiten vorgenommen werden. 4. Die Praxis der Behandlung Die Behandlung im Maßregelvollzug läßt sich grob in vier Abschnitte unterteilen: 1) Diagnostik und Therapieplanung, 2) Behandlung, 3) Wiedereingliederung und 4) Nachbetreuung. In der Praxis überlappen sich die einzelnen Behandlungsabschnitte häufig. 4.1 Diagnostik und Therapieplanung Am Anfang der Behandlung steht die Diagnostik, für die alle erreichbaren Quellen auszuschöpfen sind. Diagnostik im Maßregelvollzug beschränkt sich nicht auf die psychiatrische Diagnostik, sondern umfasst die Suche nach allen im Einzelfall möglicherweise relevanten kriminogenen Merkmalen, wie vor allem dissoziale Persönlichkeitsanteile bis hin zum Vollbild einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung, Substanzmißbrauch und Begabungsmängeln. Diese Merkmale sind ungeachtet der jeweiligen kriminogenen Valenz der Hauptdiagnose wichtige Co-Faktoren, die bei kriminalpräventiven Interventionen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die so gefundenen kriminogenen Merkmale sind Gegenstand der dann folgenden Kriminaltherapie, in der versucht wird, diese Merkmale zu neutralisieren, zu kompensieren, zu reduzieren oder zu eliminieren. Grundlage ist ein am Ende der Diagnostikphase erstellter Gesamttherapieplan, der im Sinne eines individuellen Delinquenzmodells eine Hypothese darüber, welche Störungen und Defizite im Einzelfall Basis der Delinquenz sind, enthält und weiterhin erste Einschätzungen darüber, welche Minimalanforderungen an die Reduktion bzw. Kompensation vorhandener kriminogener Faktoren für eine bedingte Entlassung zu stellen und mit welchen Interventionen diese Minimalanforderungen zu erreichen sind. Diese Hypothesen und Annahmen werden durch die konkrete Behandlung des Patienten getestet und gegebenenfalls modifiziert. Hierzu wird der Patient von der Aufnahmestation aus auf die Therapiestation, die von Konzept und Sicherheitsstandard am geeignetsten erscheint, verlegt. 4.2 Behandlung 4.2.1 Herstellung von Therapiefähigkeit Weitaus mehr als bei klinischen Gruppen kommt in der Behandlung psychisch gestörter Rechtsbrecher der Herstellung von Therapiefähigkeit und Therapiemotivation eine hervorragende Bedeutung zu. Um überhaupt therapeutisch mit dem Patienten arbeiten zu können, muß zunächst das Verhalten, das für Behandler, Mitpatienten und Patienten gefährlich ist, abgebaut sein. Hierzu gehört auch das Zurückdrängen einer akut psychotischen Symptomatik, wobei dies allein keineswegs eine im Hinblick auf Kriminalprävention vollständige Maßnahme darstellt. Weitere wesentliche Ziele sind die Herstellung von Gruppenfähigkeit, eines Behandlungsbündnisses mit der Klinik und der Aufbau von Therapieund Veränderungsmotivation. An dieser Stelle der Behandlung haben Verfahren, wie z.B. token-econnomy, die nachgewiesenermaßen keinen langfristig kriminalpräventiven Effekt haben, durchaus ihre Berechtigung. Auch frühe Lockerungen sind hier von Bedeutung. 4.2.2 Pro-soziale Milieutherapie in der Behandlungseinheit ’Station’ Aus der Evaluation der Straftäterbehandlung wissen wir, daß nur solche Verfahren kriminalpräventiv sind, die dem Lernstil und den in spezifischer Weise eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Patienten entsprechen (Ansprechbarkeitsprinzip), also handlungsorientierte Ver- 37 Effektive Behandlung psychisch kranker Straftäter fahren. Dies gilt in besonderer Weise bei der im Vergleich zum Strafvollzug noch deutlich eingeschränkteren Klientel des Maßregelvollzugs. Somit und nicht zuletzt auch aufgrund der mehrjährigen stationären Verweildauern spielt in der Behandlung psychisch kranker oder gestörter Rechtsbrecher die Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens in der Behandlungseinheit Station eine sehr große Rolle. Allgemeingültiges Basisprinzip erfolgreichen milieutherapeutischen Arbeitens ist ein pragmatisches und multimodales Vorgehen, das in einen verhaltenstherapeutischen Rahmen eingebettet ist, und von einem sorgfältig ausgewählten, motivierten, trainierten und supervidierten Team ausgeführt wird. Grundmaximen sind ein transparentes, für den Patienten immer berechenbares Vorgehen, klare, eindeutige Grenzziehungen und ebensolche Interventionen bei Verhaltensentgleisungen. Durch gut abgestimmte und koordinierte Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team, das dem Patienten gegenüber immer als nicht-manipulierbare und nicht-spaltbare Einheit gegenübertreten muß, findet eine stabile und transparent strukturierte Gestaltung des Stationsmilieus statt, in der Mehrdeutigkeit keinen Raum hat. Nur so kann den häufigen Versuchen der Patienten, das Team zu spalten, zu manipulieren und gegeneinander auszuspielen, widerstanden werden. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten und Wahrnehmungsverzerrungen, die nachhaltig Frustrationsverarbeitung und Beziehungsfähigkeit beeinträchtigen, werden konsequent in der Stationsgruppe, der Einzelarbeit im Rahmen der Bezugspflege, in Gruppenaktivitäten und in Rollenspielen gespiegelt, verdeutlicht und korrigiert. Dabei werden möglichst alle auffälligen zwischenmenschlichen Interaktionen der einzelnen Patienten untereinander und gegenüber den Mitgliedern des Teams aufgegriffen und für Interventionen nutzbar gemacht. Ziel ist die Förderung von sozialer Wahrnehmung, Interaktionsfähigkeit, Empathie und realistischer Lebenspläne einschließlich der Antizipation und der Bewältigung möglicher Krisensituationen. Hauptaugenmerk liegt auf der kritischen Wahrnehmung und Beobachtung antisozialer und prokrimineller Einstellungen und deren konsequenter Korrektur. Wichtig ist eine absolute 'Null-Toleranz' für Gewalt, auch für verbale. Natürlich bedarf es im Sinne von Spezialstationen bei der konkreten Umsetzung dieser allgemeinen Prinzipien für die Schaffung eines kriminalpräventiven Stations-/Wohngruppenmilieus teils deutlicher Modifikationen für die einzelnen Problemgruppen des Maßregelvollzuges. 4.2.3 Behandlungsfortschritte und Lockerungsgewährung An keiner Stelle zeigt es sich so deutlich wie bei der Lockerungsgewährung, daß in der Praxis des Maßregelvollzuges Kriminaltherapie und Kriminalprognose untrennbar miteinander verwoben sind. Kriminaltherapie zielt auf Risikomerkmale. Wenn diese im Laufe der Behandlung schrittweise reduziert werden, können dem Patienten im Gegenzug schrittweise zunehmende Freiheiten gewährt werden. Äußerer Rahmen derartiger Vollzugslockerungen ist ein durchdachtes und verbindliches, zuweilen aber sehr flexibel gehandhabtes Stufensystem, das ständig auf Schwachstellen zu überprüfen ist. Wenn diese Vollzugslockerungen auf empirisch gesicherten Risikobeurteilungsmaßstäben beruhen und einen Entscheidungsprozeß mit mehrstufigen Entscheidungsbildungs- und Entscheidungskontrollebenen mit redundanten Kontrollmechanismen durchlaufen haben, können Lockerungsmißbräuche und Zwischenfälle weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Gewährung von Lockerungen basiert auf der jeweils aktuellen Risikoeinschätzung, die wie jede andere Kriminalprognose auch, auf empirisch gesicherten Prognosekriterien beruhen muß. Ein Instrument, das geeignet ist, die dynamische Veränderung von Risikomerkmalen zu bestimmen, ist der CR-10, der dynamische Teil des HCR-20. Soweit dort Risikomerkmale als noch ’eindeutig vorhanden’ einzuschätzen sind, müssen sie Ziel weiterer Interventionen sein [5]. 4.2.4 Wiedereingliederung und Entlassung Im Gegensatz zu anderen klinischen Gruppen können Maßregelvollzugspatienten in der Regel nicht einfach in ein beliebiges, vom Patienten selbst zu gestaltendes Umfeld entlassen werden. Die Notwendigkeit streß- und verführungsarmer Empfangssituationen, in denen Hilfe aber auch soziale Kontrolle bereitsteht, erfordert regelhaft einen intensiven Wiedereingliederungs- und Entlassungsprozess, in dem sorgfältig sowohl nach stabilisierenden Faktoren als auch nach Stressoren Ausschau gehalten werden muß. Schematisch betrachtet lassen sich die folgenden konkreten Schritte auf dem Wege zur Reintegration differenzieren: 1) Identifikation eines geeigneten Entlassungsraumes, 2) Konsensbildung mit dem Patienten bezüglich dieses Entlassungsumfeldes, 3) Erzeugung von Akzeptanz im Entlassungsraum, 4) Erprobung des Entlassungsraumes und 5) Entlassung. Folgende Merkmale sind aus Sicht der Praxis geeignet, auch nach Entlassung den erreichten Behandlungs-erfolg zu stabilisieren: qualifizierte Betreuung, Akzeptanz der Nachbetreuung, befriedigende Wohnverhältnisse, hinreichender Lebensunterhalt, stabilisierende Bezugspersonen, Zufriedenheit mit der Lebenssituation und Rauschmittelabstinenz. 4.2.5 Nachsorge Die Notwendigkeit einer spezifischen forensisch-psychiatrischen 38 Müller-Isberner, Eucker Nachbetreuung ist darin begründet, daß es in den bestehenden Institutionen der psychosozialen Nachsorge 1) vielerorts an der Bereitschaft mangelt, sich entlassener Patienten aus dem Maßregelvollzug anzunehmen; 2) es dort auch an Wissen über Kriminaltherapie und -prognose mangelt; 3) adäquate Institutionen teilweise immer noch völlig fehlen; 4) die Übernahme und adäquate Betreuung dieser Klientel aus psychiatriepolitischen Gründen abgelehnt und 5) die Annahme der Doppelaufgabe von Therapie und Kontrolle verweigert wird. Das Ziel der ambulanten Kriminaltherapie ist regelhaft Kriminalprävention. Sie bewegt sich als Bestandteil der Führungsaufsicht im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle. Dies bedeutet in der Alltagsroutine die immer wiederkehrende Frage, ob der Patient sich in einem Setting befindet, das ihn mit genügender Wahrscheinlichkeit davor bewahrt, neuerlich durch gravierende Straftaten auffällig zu werden. In diesem Bereich liegt nicht nur der Schwerpunkt einer speziellen forensischen Nachsorge, sondern auch deren besondere Qualität. Durch die anzustrebende langjährige klinische Vorkenntnis des Patienten und die Erfahrung der Ambulanzmitarbeiter mit der speziellen forensischen Problematik von Maßregelvollzugspatienten besteht eine Sensibilisierung für wesentliche Risikofaktoren und -situationen. Kernpunkt der Nachsorge ist die zeitnahe und ständig wiederkehrende Risikoeinschätzung der ambulant betreuten Probanden. Jeder Kontakt mit dem Probanden, jede Information über ihn muß automatisch dazu führen, bekannte Risiken neu abzuschätzen, die aktuelle Situation des Probanden mit bekannten Deliktzyklen abzugleichen und Interventionen auf dieser Grundlage ab- und einzuleiten. Reicht einmal die helfende Rolle noch aus, muß im anderen Fall die assertive, von den Probanden oft auch strafend empfundene Position eingenommen werden. Besonders effektiv ist in der Regel eine den Probanden und seine Bezugspersonen direkt in ihrem sozialen Umfeld aufsuchende Nachsorge. Ambulante Kriminaltherapie ist case-managing. Die praktische Arbeit umfaßt sowohl forensisch-kriminologische als auch psychiatrische, psychotherapeutische, ärztlich-medizinische, pflegerische und sozialarbeiterische Inhalte, daneben die Vermittlung von Wissen und die Koordination der ‚Nachbetreuer‘ wie der Mitarbeiter von Werkstätten, Heimeinrichtungen, Tagesstätten oder des Betreuten Wohnens, von Psychotherapeuten, Nervenärzten, gesetzlichen Betreuern sowie Familienangehörigen und der Bewährungshelfer. Dies erfordert Mitarbeiter, die neben der fachlichen Qualifikation in all diesen Aufgabenfeldern über forensische Erfahrung, Bereitschaft zu Flexibilität, Engagement, selbständigem Handeln und lebenspraktisches Denken verfügen [8]. Literatur [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] 5. Ausblick Während es in den letzten 20 Jahren zu einem deutlichen Zuwachs an Wissen über die Basis der Kriminalität psychisch gestörter Menschen gekommen ist und unser Wissen darüber, welche Interventionen kriminalpräventiv wirken, auf einer bereits erstaunlich sicheren Basis steht, scheint die Übernahme des vorhandenen Wissens in die konkrete Behandlungspraxis nur sehr zögerlich vonstatten zu gehen. Allzu häufig bestimmen noch persönliche Neigungen oder mehr oder weniger zufällig erworbene Therapiemethoden, nicht aber die Bedürfnisse der Patienten und unser Wissen über das, was wirkt, die Praxis der psychiatrischen Kriminaltherapie. Hier liegen für die Zukunft noch deutliche Verbesserungspotentiale. [8] [9] [10] [11] [12] [13] Andrews, D.A., Bonta, J.: The Psychology of criminal conduct (2.Aufl.). Anderson, Cincinnati 1998. Andrews, D.A., Zinger, I., Hoge, R.D., Bonta, J., Gendreau, P., Cullen, F.T.: Does correctional treatment work? A clinically relevant and informed meta-analysis. 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Klinik für forensische Psychiatrie Haina Außenstelle Gießen Licher Straße 106 D-35394 Gießen Email: [email protected] Originalarbeit Original Neuropsychiatrie, Band 20, Nr. 1/2006, S. 40–49 Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz: Die Zukunft des österreichischen Maßnahmenvollzugs nach § 21/1 StGB Hans Schanda1,2, Thomas Stompe1,2 und Gerhard Ortwein-Swoboda1 1 Justizanstalt Göllersdorf 2 Psychiatrische Universitätsklinik, Medizinische Universität Wien Schlüsselwörter: Psychiatriereform – Psychiatriepolitik – psychisch kranke Straftäter – Zurechnungsunfähigkeit – Kriminalisierung Keywords: Psychiatry reform – mental health policy – mentally disordered offenders – not guilty by reason of insanity – criminalization Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz: Die Zukunft des österreichischen Maßnahmenvollzugs nach § 21/1 StGB Anliegen: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit möglichen Beziehungen zwischen Psychiatriereformen und der Zunahme der Zahl psychisch kranker Straftäter in Österreich und versucht, die zukünftige Entwicklung des Maßnahmenvollzugs an zurechnungsunfähigen Rechtsbrechern (§ 21/1 ÖStGB) vorherzusagen. Methode: Aus auf der Basis vorliegender Vollzugsdaten bzw. Daten der Gerichtlichen Kriminalstatistik errechneten mathematischen Modellen werden Prognosen bis zum Jahr 2010 erstellt. Ergebnisse: Selbst unter Annahme einer in Zukunft stabilen Inzidenz von Einweisungen und Entlassungen ist aufgrund des Überhangs an Einweisungen mit einer beträchtlichen Steigerung der Prävalenz © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 zurechnungsunfähiger Straftäter zu rechnen. Schlussfolgerungen: Diese Entwicklung ist nicht auf einzelne Faktoren wie Reduzierung der Zahl psychiatrischer Betten, Mangel an extramuralen Einrichtungen oder geänderte gesetzliche Bestimmungen zur unfreiwilligen Behandlung zurückzuführen. Ursache dürfte vielmehr der geänderte Umgang der Allgemeinpsychiatrie mit einer Risikogruppe schwer kranker und mehrfach belasteter Patienten sein. Zur Gegensteuerung erforderliche Maßnahmen (Kriminalitätsprophylaxe bei psychiatrischen Patienten, Verkürzung der Behandlungsdauer im Maßnahmenvollzug, Rückfallprophylaxe, Klärung der administrativen und finanziellen Zuständigkeiten) werden diskutiert. Mental Patients between Psychiatry Reforms and the Criminal Justice System: The Future Development of Criminal Commitment in Non-responsible Mentally Disordered Offenders in Austria Objective: The paper investigates possible associations between mental health reforms and the increase of mentally disordered offenders in Austria and makes an attempt to predict the future development of criminal commitment. Methods: By means of data of the Austrian crime statistics and data of the Ministry of Justice we developed mathematical models to predict the respective incidence and prevalence rates of offenders not guil- ty by reason of insanity (NGRI) according to § 21/1 of the Austrian penal law until 2010. Results: Even under the assumption of a stable future rate of both admissions and discharges we have to reckon with a remarkable increase of the prevalence of non-responsible mentally disordered offenders due to a continuous surplus of admissions. Conclusions: This development cannot be explained by solitary factors like reduction of the number of mental hospital beds available, lack of facilities for community treatment or changed legal preconditions for involuntary admission to hospital. Rather, the changing way mental health professionals deal with a high-risk group of severely and chronically ill patients prone to violence and antisocial behaviour may be the crucial issue. The counter-measures being necessary to combat the steadily increasing prevalence rates of offenders NGRI (crime prevention and relapse prevention in high-risk patients, reduction of the time under forensic treatment, improvement and solving of the unclear and inconsistent administrative and financial responsibilities) are discussed in detail. Einleitung In der 2. Hälfte des 20.Jahrhunderts wurden in sämtlichen Ländern der westlichen Welt schrittweise Reformen der allgemeinpsychiatrischen Versorgung eingeleitet, die Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz ... durchwegs vergleichbare Ziele verfolgten: Reduzierung der Zahl psychiatrischer Betten, Verkürzung der durchschnittlichen Dauer stationärer Behandlung, Dezentralisierung, Ausbau der ambulanten Versorgung, Umverteilung der Ressourcen, verstärkte gesetzliche Kontrolle der Psychiatrie bei der Ausübung von Zwang [12; 17; 27-29]. Diese Entwicklung machte besondere stationäre Behandlungsmöglichkeiten für zuvor meist in psychiatrischen Großkrankenhäusern versorgte psychisch kranke Straftäter erforderlich. Der beschriebene Paradigmenwechsel markiert also den Beginn einer forensischen Behandlungspsychiatrie, deren Aufgabe neben der Behandlung der Krankheit auch die „Behandlung“ der mit der Krankheit verbundenen Gefährlichkeit sein sollte [32]. Im Zuge der skizzierten Veränderungen kam es zu einem Anstieg der Zahl psychisch kranker Straftäter [16; 20; 22; 28-31; 35], was die Gesundheitsbzw. Justizverwaltungen sämtlicher betroffenen Länder vor zunehmende Probleme stellt. In Österreich setzte die Psychiatriereform erst relativ spät ein. Bis in die 1970er Jahre war die Zahl psychiatrischer Betten pro Bevölkerung verglichen mit anderen Ländern zwar nicht übermäßig groß (1970 150 Betten/100 000) [9], jedoch betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer 167 Tage [9], und der überwiegende Teil der Aufnahmen war unfreiwillig (1970/71 70 % [7], Stichtagsprävalenz 1974 sogar 94%) [13]. Die ambulante Versorgung war auf einige wenige Ambulanzen und auf vor allem im städtischen Raum konzentrierte nervenärztliche Praxen beschränkt. Zwischen 1970 und 1990 wurde die Zahl psychiatrischer Betten von 11 871 auf 6 061 reduziert (- 49%) [8], ohne dass dies durch nennenswerte Verbesserungen auf dem ambulanten Sektor kompensiert wurde. (Ausnahme ist Wien, wo bereits Ende der 1970er Jahre mit der Sektorisierung und mit dem Aufbau komplementärer ambulanter Dienste begonnen wurde [15].) Die Zahl der jährlichen Aufnahmen in psychiatrische Krankenhäuser stieg zwischen 1970 und 1990 um 57% (von 25 093 auf 39 352) [9], was naturgemäß mit einer deutlichen Reduktion der durchschnittlichen stationären Behandlungsdauer verbunden war (1990 54 Tage) [9]. Parallel dazu kam es zu einer beträchtlichen Reduktion des Anteils unfreiwilliger Aufnahmen. Der sank bis 1990 – also noch unter der seit 1916 gültigen Anhalteordnung („Bundesgesetz über die Rechtsfürsorge für psychisch Kranke in Krankenanstalten“) – auf 23,2 % [8]. Mit Beginn der 1990er Jahre beschleunigte sich die Dynamik der Psychiatriereformen: 1991 trat das Unterbringungsgesetz (UbG) in Kraft [1], 1997 die leistungsorientierte Krankenhausfinanzierung (LKF) [18], die Zahl der Betten wurde weiter reduziert (zwischen 1992 und 2002 um weitere 28,4%) [14; 15], während die Zahl der jährlichen Aufnahmen im gleichen Zeitraum eine Steigerung um 100% erfuhr [4; 10]. Sämtliche Bundesländer forcierten den Ausbau der ambulanten Versorgung, schrittweise wurden kleinere psychiatrische Abteilungen in regionalen Schwerpunktkrankenhäusern eingerichtet [15]. Der Anteil unfreiwilliger Aufnahmen konnte durch das UbG - entgegen den Prognosen der Verantwortlichen - allerdings nicht weiter reduziert werden (1992 19,4%, 2002 21,5%) [4; 10]. Zurechnungsunfähige Straftäter wurden in Österreich bis Ende 1974 exkulpiert und ohne weitere Kontrolle oder Supervision der Psychiatrie überantwortet. Die Behandlung erfolgte auf den üblicherweise geschlossenen Stationen psychiatrischer Krankenhäuser, wo diese forensischen Patienten gemeinsam mit aller anderen psychisch Kranken versorgt wurden. Seit der Strafrechtsreform von 1975 werden zurechnungs- 41 unfähige Straftäter zwar (wie zuvor) exkulpiert, jedoch im Falle einer ungünstigen krankheitsbedingten Gefährlichkeitsprognose gemäß § 21/1 Strafgesetzbuch (StGB) [11] in eine Anstalt für so genannte zurechnungsunfähige geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Ausnahme des Einweisungs- bzw. Entlassungsverfahrens änderte sich für die betroffenen Patienten zunächst jedoch nichts, da die vorgesehene Zentralanstalt (Justizanstalt Göllersdorf) erst 10 Jahre später (Ende 1985) eröffnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sämtliche zurechnungsunfähigen Straftäter wie bisher auf allgemeinpsychiatrischen Abteilungen behandelt, als forensische Spezialeinrichtung stand lediglich der Pavillon 23 des psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe (nunmehr Otto Wagner-Spital) in Wien zur Verfügung. Aufgrund der seit 1975 laufend erfolgenden Einweisungen von (naturgemäß nicht sofort wieder entlassbaren) zurechnungsunfähigen Straftätern stieg deren Prävalenz zunächst an. Ab etwa 1980 entsprach die Inzidenz der Entlassungen etwa der der Einweisungen, wodurch sich ein steady state der Prävalenz (ca. 110 jeweils zum Stichtag in der Maßnahme befindliche Patienten) einstellte [3] (Abbildung 1). Dieser Zustand blieb bis zum Jahr 1990 im Wesentlichen unverändert. Die durchschnittliche Inzidenz der Einweisungen pro Jahr betrug zwischen 1981 und 1990 23,7 (min. 17, max. 28), die der Entlassungen 21,1 (min. 16, max. 30). Ab 1985 wurde ein beträchtlicher Teil der zurechnungsunfähigen Straftäter aus den psychiatrischen Krankenhäusern in die neu eröffnete Justizanstalt Göllersdorf transferiert. Dies bedeutete für das Bundesministerium für Justiz (BMfJ), welches seit 1975 die volle finanzielle Verantwortung für die gegenständliche Klientel trägt, eine beträchtliche finanzielle Entlastung, da die Pflegekosten pro Bett in der Justizanstalt Göllersdorf deutlich 42 Schanda, Stompe, Ortwein-Swoboda unter denen der österreichischen psychiatrischen Krankenhäuser liegen. Diese Unterschiede erklären sich nicht zuletzt durch die massive personelle Schlechterstellung ersterer. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Justizanstalt Göllersdorf über 100 Betten, von denen ca. 80 der Behandlung von nach § 21/1 StGB eingewiesenen Männern gewidmet waren. Demnach wurden bis zum Beginn der 1990er Jahre etwa 2/3 bis 3/4 aller zurechnungsunfähigen Straftäter in der Justizanstalt Göllersdorf behandelt, die übrigen sowie eine relativ geringe Zahl von nach § 429/4 Strafprozessordnung (StPO) [11] vorläufig angehaltenen Untersuchungshäftlingen im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Wien-Baumgartner Höhe bzw. in den regionalen psychiatrischen Krankenhäusern. Mit Beginn der 1990er Jahre setzte ein Anstieg der Prävalenz von nach § 21/1 StGB eingewiesenen Straftätern ein, der bis zum heutigen Tag anhält [3]. 1995 wurden 176 Maßnahmepatienten registriert, 2000 256 und am 1.1.2005 bereits 315 (Abbildung 1), was einer Steigerung von 188% seit den 1980er Jahren (1981-1990) entspricht. Dieser Anstieg ist auf die Zunahme der jährlichen Einweisungen ab 1990 zurückzuführen (Abbildung 1). Eine in der ersten Hälfte der 1990er Jahre durchgeführte Belagserweiterung der Justizanstalt Göllersdorf auf 120 Betten konnte die steigende Prävalenz naturgemäß nicht kompensieren, weshalb nunmehr ca. 2/3 aller zurechnungsunfähigen Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt werden. Diese verfügen mittlerweile neben dem erwähnten Pavillon 23 des Otto Wagner-Spitals noch über einige weitere kleinere forensische Abteilungen (Wagner Jauregg-Krankenhaus Linz, Psychiatrisches Krankenhaus Hall in Tirol, zuletzt auch Christian DopplerKlinik Salzburg). Deren Bettenkapazität reicht jedoch zur Versorgung der ständig wachsenden Klientel nicht aus, sodass ein beträchtlicher Teil der Maßnahmepatienten auf allgemeinpsychiatrischen Abteilungen versorgt werden muss. Für das Justizressort bedeutet diese Entwicklung eine zunehmende finanzielle Belastung. Die Kosten für die Behandlung zurechnungsunfähiger Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern machten 1989 2 Mio € aus, 1997 8,7 Mio €, 1999 10,5 Mio €, 2003 17,9 Mio € und 2004 bereits 22 Mio €. Nicht zuletzt aufgrund dieser Entwicklung trat 2002 der § 45/1 StGB (bedingte Einweisung in die Maßnahme) in Kraft, von dessen Gebrauch man sich einen bremsenden Effekt auf die rapide Zunahme forensischer Patienten erhoffte. Im Folgenden wird versucht, die weitere Entwicklung der Einweisungen in den Maßnahmenvollzug nach § 21/1 StGB bis zum Jahre 2010 auf Basis der derzeit vorhandenen Daten zu prognostizieren. Dies ist nicht nur für die (finanzielle) Planung des BMfJ von Bedeutung. Aufgrund der unbestreitbaren Zusammenhänge zwischen Allgemeinpsychiatrie und Forensischer Psychiatrie [5; 28-37] lässt die Zukunft des Maßnahmenvollzugs auch Rückschlüsse auf die Situation der allgemeinpsychiatrischen Versorgung und auf die Entwicklung der Psychiatriepolitik der kommenden Jahre zu. Methodik Unsere Prognosen basieren auf drei Quellen: 1. Der jährlich von der Statistik Austria herausgegebenen Gerichtlichen Kriminalstatistik [38], welche die jährlichen Einweisungen nach § 21/1 StGB ausweist (Inzidenz), 2. den vom BMfJ dokumentierten Zahlen der jeweils zum 31. 12. jedes Jahres in der Maßnahme befindlichen Personen (Prävalenz) [3], 3. einer im BMfJ geführten Handkartei, welche die Basisdaten sämtlicher je nach § 429/4 StPO vorläufig angehaltenen oder nach § 21/1 StGB eingewiesenen Personen enthält, aus der sich die Inzidenzen von Einweisungen bzw. Entlassungen detaillierter errechnen lassen. Die Datenlage in Österreich ist unbefriedigend. So fallen bei einem Vergleich der in der Gerichtlichen Kriminalstatistik ausgewiesenen mit den aus den Daten der Handkartei des BMfJ errechneten jährlichen Inziden- Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz ... zen von Einweisungen immer wieder Unterschiede auf. Insgesamt ist die Gesamtzahl der Einweisungen zwischen 1975 und 2001 laut Gerichtlicher Kriminalstatistik [38] niedriger als die aus der Handkartei errechnete. Ab 2002 sind die Unterschiede jedoch beträchtlich: So werden für das Jahr 2002 in der Gerichtlichen Kriminalstatistik 76 Einweisungen ausgewiesen [38], während die aus der Handkartei des BMfJ errechnete Inzidenz 61 beträgt, für das Jahr 2003 sind die Unterschiede noch größer (75 vs 57). Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass in der Gerichtlichen Kriminalstatistik nicht zwischen bedingten (§ 45/1 StGB) und unbedingten Einweisungen in die Maßnahme unterschieden wird, während die Handkartei des BMfJ sich ausschließlich auf letztere bezieht. Anzahl von Einweisungen und Entlassungen auszugehen ist. Daher wurden die Mittelwerte (MW) und Standardabweichungen (SD) der Einweisungs- und Entlassungsinzidenzen der Jahre 1996 bis 2003 herangezogen, um deren weiteren Verlauf bis 2010 darzustellen. Die zukünftigen Prävalenzen ergeben sich aus der Formel P(a) = P(a-1) + A(a) - E(a), wobei P die Prävalenz zum 31.12. eines Kalenderjahrs a, A die Inzidenz von Einweisungen und E die Inzidenz von Entlassungen pro Kalenderjahr beschreibt. Die statistische Auswertung erfolgte mittels SPSS für Windows Version 12.1. Ergebnisse Inzidenz Aus dem Verhältnis zwischen bedingten und unbedingten Einweisungen ließe sich unter Berücksichtigung der Prävalenz ablesen, ob die Möglichkeit der Verhängung des § 45/1 StGB tatsächlich den erhofften Steuerungseffekt auf die Zahl von Maßnahmepatienten hat. Bedauerlicherweise wurde bislang verabsäumt, die praktischen Auswirkungen eines Rechtsinstruments zu überprüfen, welches aus kriminalpolitischen (und nicht zuletzt auch finanziellen) Überlegungen geschaffen wurde. Für die Jahre 2002 und 2003 behalfen wir uns mit einer parallelen Auswertung der Daten der Gerichtlichen Kriminalstatistik und der Handkartei des BMfJ, was gewisse Unschärfen zur Folge hat. Auf Basis der Inzidenzen von Einweisungen und Entlassungen der Jahre 1996 bis 2003 führten wir ein regressionsanalytisches Verfahren (curve esteem) durch. Dabei zeigten sich non-lineare Modelle einem linearen Modell nicht überlegen. Die linearen Regressionen nach der Formel Y = b0 + (b1 x t) waren statistisch nicht signifikant, was bedeutet, dass rechnerisch für die kommenden Jahre von einer stabilen, gleich bleibenden Unbedingte Einweisungen: Abbildung 2 zeigt die prognostizierte Entwicklung unbedingter Einweisungen auf Basis der Daten der Handkartei des BMfJ. Aufgrund der Entwicklung der Inzidenzen zwischen 1996 und 2003 ist eine stabile Zahl von etwa 58 Einweisungen pro Jahr zu erwarten (MW 57,63, SD 7,8). Es muss offen bleiben, ob die für die Prognose verwendeten (relativ niedrigen) Zahlen unbedingter Ein- 43 weisungen der Jahre 2002 und 2003 als Folge der Einführung des § 45/1 StGB zu interpretieren sind, oder ob diese auch bei unveränderter Gesetzeslage zu beobachten gewesen wären. Sämtliche Einweisungen (inklusive bedingter Einweisungen): In Ermangelung ausreichender Informationen (siehe Methodik) wurde für die Schätzung der Entwicklung sämtlicher (auch bedingter) Einweisungen bis 2010 angenommen, dass die für die Jahre 2002 und 2003 aus den Differenzen zwischen Gerichtlicher Kriminalstatistik [38] und Handkartei des BMfJ errechneten Zahlen bedingter Einweisungen (im ersten Jahr 15, im zweiten 18, durchschnittlich 16,5 pro Jahr) in Zukunft unverändert bleiben. Die für das jeweilige Jahr prognostizierten Zahlen unbedingter Einweisungen sind also um diese Werte zu erhöhen. Demnach wären - allerdings mit großem Vorbehalt - für 2010 etwa 74 Einweisungen (bedingt + unbedingt) zu erwarten. Im Falle unvollständiger Angaben in der Gerichtlichen Kriminalstatistik (siehe Methodik) sind diese Schätzungen möglicherweise zu niedrig. Sollte vom Instrument der bedingten Einweisung in Zukunft in größerem Maße Gebrauch gemacht werden, wären entsprechend höhere 44 Schanda, Stompe, Ortwein-Swoboda Zahlen zu erwarten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das vorgestellte Modell auf einer äußerst optimistischen Annahme basiert: Das Risiko zeitverzögert einsetzender negativer Effekte (zusätzliche Einweisungen von ursprünglich bedingt eingewiesenen Patienten), verursacht durch die unklaren Verantwortlichkeiten bei der Versorgung von bedingt eingewiesenen Straftätern (siehe Diskussion), konnte nicht berücksichtigt werden. Bedingte Entlassungen: Auf den ersten Blick lässt die Kurve in Abbildung 2 seit Ende der 1990er Jahre eine leichte Abnahme der Zahl bedingter Entlassungen befürchten. Diese Entwicklung erreicht jedoch keine statische Signifikanz, sodass wir für die Zukunft von einer gleich bleibenden Zahl von Entlassungen (MW 40,38, SD 8,8) ausgingen. Ein Kompensationseffekt der steigenden Prävalenz durch vermehrte Entlassungen ist demnach nicht zu erwarten. Prävalenz Unbedingt eingewiesene Maßnahmepatienten: Abbildung 3 zeigt die auf Basis der prognostizierten Inzidenz von unbedingten Einweisungen und bedingten Entlassungen errechneten Prävalenzzahlen unbedingt eingewiesener Maßnahmepatienten bis zum 31. 12. 2010. Abbildung 2 ist zu entnehmen, dass der Anstieg der Prävalenz lediglich aufgrund der Differenz zwischen den (stabil verlaufenden) Inzidenzen von Einweisungen und Entlassungen zustande kommt. Auch hier muss naturgemäß die Möglichkeit einer noch stärkeren Zunahme der Prävalenz - durch unbedingte Einweisungen von ursprünglich nur bedingt eingewiesenen Patienten (siehe oben) - in Betracht gezogen werden. Sämtliche Maßnahmepatienten (inkl. bedingt eingewiesene Patienten): In Abbildung 3 sind auch die errechneten jährlichen Prävalenzzahlen sämtlicher (ab 2002 auch bedingter) Einweisungen bis zum 31. 12. 2010 dargestellt. Man sieht, dass das seit 2002 zur Verfügung stehende Instrument der bedingten Einweisung (§ 45/1 StGB) eine Dynamik in die bis dahin kontinuierlich ansteigende Prävalenz von Maßnahmepatienten gebracht hat. Mit allem Vorbehalt vorhanden sind nicht völlig gesicherte Daten über bedingte Einweisungen aus lediglich 2 Jahren - bedeutet dies, dass Ende 2010 mehr als 500 Maßnahmepatienten (inkl. bedingt einge- wiesener) zu erwarten sind. Diese Schätzung geht von der äußerst konservativen Annahme aus, dass die Zahl der bedingten Einweisungen nicht ansteigt, kein einziger bedingt eingewiesener Patient aus welchen Gründen auch immer definitiv eingewiesen wird und sämtliche bedingt eingewiesenen Patienten ab 2007 zum frühesten Zeitpunkt wiederum (bedingt) entlassen werden. Diskussion In den letzten Jahren kam es in Österreich zu einem massiven Anstieg von Inzidenz und Prävalenz zurechnungsunfähiger Straftäter (Abbildung 1). Diese Entwicklung kam keineswegs überraschend, sie entspricht vielmehr den im Ausland zum größeren Teil bereits früher gemachten Erfahrungen. In allen europäischen Ländern wird eine deutliche Zunahme von Einweisungen schwer psychisch kranker Patienten in forensisch-psychiatrische Spezialabteilungen beschrieben [16; 20; 22; 28-31; 35]. Die Ursachen werden international seit geraumer Zeit diskutiert. Dabei werden im Besonderen immer wieder die in sämtlichen Ländern der westlichen Welt schrittweise umgesetzten Psychiatriereformen angesprochen, welche einschneidende Veränderungen der allgemeinpsychiatrischen Versorgung mit sich brachten. Allerdings beschränkt sich diese Diskussion allzu oft auf die Anschuldigung einzelner Faktoren (Mangel an psychiatrischen Betten, fehlende ambulante Versorgungsmöglichkeiten, geänderte gesetzliche Bestimmungen zur unfreiwilligen stationären Aufnahme bzw. Behandlung), welche jeweils für den Anstieg der forensisch-psychiatrischen Klientel verantwortlich sein sollten [30; 36]. Auch ein allgemeiner Anstieg der Kriminalitätsraten sowie eine sich möglicherweise ändernde Spruchpra- 45 Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz ... xis der Gerichte werden immer wieder genannt [22]. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten ist für die geschilderte Zunahme der Einweisungen nach § 21/1 StGB in Österreich keiner der genannten Faktoren für sich allein verantwortlich zu machen: Trotz Halbierung der Zahl psychiatrischer Betten zwischen 1970 und 1990 [9] ohne nennenswerte Verbesserung der ambulanten Dienste (mit Ausnahme von Wien) [15] blieb die Zahl der Maßnahmepatienten zunächst konstant (Abbildung 1), obwohl die Rate unfreiwilliger Aufnahmen in psychiatrische Krankenhäuser im selben Zeitraum - und noch vor Inkrafttreten des UbG(!) von 70 % [7] auf 23,2% [8] reduziert werden konnte. Paradoxerweise erfolgte der Anstieg der Einweisungen in den Maßnahmenvollzug erst mit einer deutlichen Verbesserung der komplementären ambulanten Dienste und einer zunehmenden Regionalisierung psychiatrischer Abteilungen (= einem leichteren und niederschwelligeren Zugang zu stationären und ambulanten Einrichtungen). Auch die jährliche Inzidenz von Verurteilungen zu Gefängnisstrafen blieb im angegebenen Zeitraum konstant [38]. Die Ursache für die beschriebene Entwicklung dürfte vielmehr in einer Änderung des Umgangs der Allgemeinpsychiatrie mit einer Risikogruppe schwer kranker psychotischer Patienten mit hohen Raten von komorbidem Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen liegen, aus der sich der überwiegende Teil der Maßnahmepatienten rekrutiert. Die suffiziente Versorgung dieser Risikogruppe wird zunehmend vernachlässigt [23; 35; 36]. Dies könnte das Vorliegen vergleichbarer Probleme in sämtlichen Europäischen Staaten trotz unterschiedlicher psychiatrischer Versorgungssysteme, Bettenschlüssel und Raten unfreiwilliger stationärer Aufnahmen erklären [22; 26]. Derzeit ist nicht absehbar, auf welchem Niveau sich die seit Beginn der 1990er Jahre stetig ansteigende Kurve der Prävalenz zurechnungsunfähiger Straftäter stabilisieren wird. Daten aus dem Ausland sind jedenfalls nicht dazu angetan, diesbezüglich allzu günstige Prognosen abzugeben [16; 22]. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Psychiatriereform in Österreich noch nicht abgeschlossen ist. Die Zahl der verfügbaren Betten in den psychiatrischen Krankenhäusern wird noch weiter sinken, in Einzelfällen ist auch die komplette Schließung (z.B. Donauklinikum) vorgesehen. Die stationäre Versorgung wird noch mehr in kleinere psychiatrische Abteilungen regionaler Schwerpunktkrankenhäuser verlagert werden [15]. Analog zur internationalen Entwicklung [21] weisen Untersuchungen aus Österreich nach, dass sich die Klientel solcher kleiner regionaler psychiatrischer Abteilungen von der psychiatrischer Großkrankenhäuser unterscheidet [19; 25]. Erstere werden deutlich weniger zur Versorgung einer schwer und chronisch kranken, mehrfach behinderten Risikoklientel genutzt, aus der sich der überwiegende Teil der Maßnahmepatienten rekrutiert. Zwar befindet sich Österreich in einer relativ günstigen Situation: Die Kriminalitätsraten sind relativ niedrig, ebenso die Raten von Substanzmissbrauch (Alkohol ausgenommen), die medizinische Versorgung ist flächendeckend, die Versicherungssituation der österreichischen Bevölkerung im Vergleich zu der mancher anderer Länder besser. Als problematisch erweist sich jedoch der Umstand, dass seit 1975 das Justizressort die alleinige administrative und vor allem auch finanzielle Verantwortung für zurechnungsunfähige psychisch kranke Straftäter trägt. Dies bestärkt viele in der Allgemeinpsychiatrie Tätige in der Meinung, dass mit Aggression oder Gewalttätigkeit zusammenhängende Probleme psychisch Kranker ausschließlich ein Problem der Justizbehörden und nicht der Gesundheitsversorgung sind. Auch zeigen Länder und Sozialversicherungsträger in den letzten Jahren eine zunehmende Tendenz, sich ihrer (finanziellen) Verantwortung für versicherte Patienten auch nach deren Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu entziehen - dies üblicherweise mit dem Hinweis, dass die Entlassung schließlich nur bedingt und unter (medizinischen und sozialtherapeutischen) Auflagen erfolge, weshalb alle dafür erforderlichen Aufwendungen in die Verantwortlichkeit des Justizressorts fielen. Die Folge ist, dass dieses in zunehmendem Maße auch für die Behandlungskosten nach erfolgter Entlassung aufkommen muss, darüber hinaus aber auch, dass Patienten trotz günstiger Prognose aufgrund des Mangels an Nachsorgeeinrichtungen bzw. aufgrund der Weigerung existierender Einrichtungen, eine forensisch-psychiatrische Klientel zu betreuen, nicht entlassen werden können. Darüber hinaus zeigt die jüngste Erfahrung, dass seit 2002 von den Ländern bzw. Sozialversicherungsträgern bereits bei der Finanzierung der Behandlung von bedingt eingewiesenen Personen vermehrt auf die Zuständigkeit des Justizressorts verwiesen wird. Erfordernisse Der steigenden Prävalenz zurechnungsunfähiger Straftäter kann nicht ausschließlich mit der Bereitstellung zusätzlicher Einrichtungen begegnet werden. Erforderlich sind vielmehr die Inzidenz steuernde qualitative Verbesserungen innerhalb des Maßnahmenvollzugs, vor allem aber Eingriffe an den beiden Schnittstellen zwischen Allgemeinpsychiatrie und Forensischer Psychiatrie, Einweisung und Entlassung. Senkung der Inzidenz von Einweisungen: Der Anstieg der Zahl forensischer Patienten ist ein international zu beobachtendes Phänomen [16; 22] 46 Schanda, Stompe, Ortwein-Swoboda und als Konsequenz allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen zu verstehen [32]. Gesetzliche Vorgaben allein können wohl nur beschränkt wirksam werden, da sie erfahrungsgemäß nicht automatisch eine grundsätzliche Änderung der Einstellung bewirken. Rechtliche Einflussmöglichkeiten ergäben sich allenfalls im Rahmen des Unterbringungs- bzw. Sachwalterrechts. Erforderlich wäre aber vor allem eine Änderung der Haltung der in der Allgemeinpsychiatrie Tätigen gegenüber den mehrfach zitierten Risikopatienten, die eindeutig - nicht nur in Österreich - zu den „Verlierern“ der Psychiatriereformen zählen. Verkürzung der Behandlungsdauer im Maßnahmenvollzug: Die aufgrund der Entwicklung der Jahre 1990 bis 2003 zu erwartenden Entlassungszahlen (Abbildung 2) sind ein Hinweis auf die zunehmenden Probleme im Maßnahmenvollzug, aber auch auf die langsam „schwieriger“ werdende Klientel letzteres ebenfalls eine im Ausland bereits seit längerem bekannte Erfahrung [6; 24; 39]. Die Antwort auf diese Situation wäre die adäquate Ausstattung vorhandener, mit einigem Vorbehalt auch die Neuschaffung (personell ausreichend dotierter!) justizeigener Einrichtungen. Die Justizverwaltung wäre schlecht beraten, auf die steigende Prävalenz ausschließlich mit der Bereitstellung „billiger“ Betten zu reagieren. Durch die zwangsläufig damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer ist durch solche Maßnahmen keine dauerhafte Entspannung der Lage zu erwarten. Längerfristig ist eine enge Kooperation von Justiz- und Gesundheitsbehörden zur suffizienten Versorgung forensisch-psychiatrischer Patienten anzustreben. Nachbetreuungseinrichtungen: Eine weitere Ursache für den Umstand, dass die steigende Prävalenz nicht durch vermehrte Entlas- sungen kompensiert werden kann, ist der Mangel an geeigneten Nachsorgeeinrichtungen. Ohne diese kommt es zwangsläufig zu Verzögerungen bei den Entlassungen. Analog zur den Defiziten im Bereich der Allgemeinpsychiatrie existieren zu wenig regionale Institutionen zur längerfristigen stationären bzw. teilstationären Behandlung nach der Entlassung, welche die speziellen Defizite und Bedürfnisse von Maßnahmepatienten entsprechend berücksichtigen. Auch hier stellt sich natürlich wiederum die Frage nach der Zuständigkeit bzw. der finanziellen Verantwortlichkeit. Bedingte Einweisung (§ 45/1 StGB) Bekanntlich haben isolierte Eingriffe in komplexe Systeme oft unerwünschte Folgen. So konnte in einer eigenen Untersuchung gezeigt werden, dass in den beiden ersten Jahren nach Inkrafttreten des UbG (1991/1992) die Inzidenz vorläufiger strafrechtlicher Anhaltungen nach § 429/4 StPO gegenüber den Jahren 1989/1990 um 75% anstieg, die Inzidenz definitiver Einweisungen nach § 21/1 StGB jedoch „nur“ um 30% [33]. Das bedeutet, dass die Rate vorläufig angehaltener Personen, bei denen letztlich von einer Einweisung nach § 21/1 StGB Abstand genommen wurde, 1991/1992 deutlich höher als in den beiden Vorjahren war (43% vs 23%). Mit anderen Worten, ab 1991 konnte bei minder gefährlichen Patienten eine Behandlung vermehrt erst nach erfolgter Kriminalisierung über den Umweg der Untersuchungshaft sichergestellt werden. Nun scheint ein Rechtsinstrument wie das der bedingten Einweisung in die Maßnahme auf den ersten Blick sinnvoll, da zu erhoffen ist, dass durch eine Vergrößerung des richterlichen Handlungsspielraums in bestimmten Fällen ein gelinderes Mittel als das der unbedingten Einweisung zur Anwendung kommt. Vorerst hat es allerdings zu einer deutlichen Zunahme von Einweisungen insgesamt geführt (Abbildung 1; 3), da ein sich durch die neue gesetzliche Situation ergebendes Problem nicht berücksichtigt wurde: Man darf kaum annehmen, dass die seit 2002 nach § 45/1 StGB bedingt eingewiesenen Personen primär jenen entsprechen, bei welchen die Gerichte früher nach erfolgter Untersuchungshaft auf jeden Fall die Maßnahme verhängt hätten. Vielmehr ist zu vermuten, dass nunmehr eher die nach § 429/4 StPO vorläufig angehaltenen Patienten nach § 45/1 StGB bedingt eingewiesen werden, bei denen nach alter Rechtslage das Verfahren noch vor der Hauptverhandlung eingestellt worden wäre. Die „Hemmschwelle“, über minder gefährliche Patienten bei leichteren Delikten die Maßnahme zu verhängen, ist im Falle der Möglichkeit einer bedingten Einweisung wohl niedriger. Daher ist nicht auszuschließen, dass die bedingte Einweisung unter Umständen auch solche Patienten trifft, die früher überhaupt nicht im forensisch-psychiatrischen System gelandet wären, gibt es doch Hinweise für ein sinkendes Vertrauen (zumindest bei Teilen) der Richterschaft in die Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Allgemeinpsychiatrie, eine Risikoklientel suffizient zu behandeln. Angesichts der gegenwärtigen Versorgungslage besteht nun die Gefahr, dass bedingt eingewiesene Patienten nach Verübung eines weiteren Delikts, unter Umständen bereits wegen eines bloßen Weisungsbruchs, mit zeitlicher Verzögerung letztlich doch unbedingt eingewiesen werden, was zu einem zusätzlichen Anstieg der Inzidenz unbedingter Einweisungen, somit auch zum einem noch deutlicheren Steigen der Prävalenz führen könnte. Die Rate dieser „verzögerten“ Einweisungen ist also abhängig von der Qualität der allgemeinpsychiatrischen Versorgung - und diese nicht zuletzt von der Regelung der Frage, wer (auf welcher finanziellen Grundlage) die Verantwortung für diese Klientel übernimmt. Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz ... Aufgrund dieser Überlegungen wurde bereits vor Jahren vor einem solchen isolierten gesetzlichen Eingriff ohne flankierende Maßnahmen bzw. strukturelle Verbesserungen gewarnt [34]. Man kann nicht davon ausgehen, dass die Einführung des Instruments der bedingten Einweisung plötzlich sämtliche handelnden Personen dazu bringt, dieses den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend umzusetzen. (Möglicherweise wäre nämlich bei einem anderen Umgang der Allgemeinpsychiatrie mit unserer Risikoklientel dieser gesetzliche Eingriff gar nicht erforderlich gewesen!) Finanzierung Im Rahmen des Finanzausgleichs (Artikel 15 Bundesverfassungsgesetz [11]) wird dem Bund seit kurzem von den Ländern ein Teil der Spitalskosten refundiert, was für das Justizressort zunächst eine gewisse Entlastung bedeutet. Allerdings unterliegen diese Gelder keiner Valorisierung, wodurch sich der Anteil der rückerstatteten Kosten laufend verringert. Unabhängig davon bedarf die Frage nach der (administrativen und finanziellen) Verantwortlichkeit für bedingt entlassene Patienten dringend einer Regelung. Bislang setzten sich Länder und Sozialversicherungsträger mit ihrer Auffassung, dass das Justizressort auch für bedingt entlassene (und in zunehmendem Maße auch für bedingt eingewiesene) Personen die Verantwortung zu übernehmen hat, durch. Allerdings dürfte diese Strategie auf Dauer nicht erfolgreich sein: Seit 27. 9. 2005 liegt eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vor (B 421/05 - 8), nach welchem durch die von den Ländern geübte Praxis, die weiteren Behandlungs- und Betreuungskosten unter Verweis auf die lediglich bedingte Entlassung abzulehnen, das Recht auf Gleichheit (entlassener Maßnahmepatienten) vor dem Gesetz verletzt wird. Derzeit bleibt offen, in welchem Ausmaß dieser höchstgerichtliche Spruch zu einer Verbesserung der Situation führen kann. Ausblick Die prognostizierten Prävalenzzahlen unbedingt eingewiesener Maßnahmepatienten (Abbildung 3) sind äußerst konservativ und nur unter der Annahme gültig, dass die Inzidenz der Einweisungen tatsächlich stabil bleibt und nicht z. B. der diskutierte „verzögerte“ Kriminalisierungseffekt eintritt. Sie sind ungeachtet des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch ein Hinweis darauf, mit welchen finanziellen Belastungen das Justizressort in Zukunft rechnen muss. Dabei ist zu bedenken, dass in den vorliegenden Zahlen die nach § 429/4 StPO vorläufig angehaltenen Patienten (am 1.8.2005 40), die vor 2005 bedingt entlassenen bzw. die nach bedingten Einweisungen in den Jahren 2002 bis 2004 unter Umständen ab 2007 bedingt entlassenen Patienten nicht inkludiert sind. Sollte sich an der grundsätzlichen Einstellung der politisch und fachlich Verantwortlichen bezüglich der Aufgaben einer funktionierenden allgemeinpsychiatrischen Versorgung nichts ändern, bleiben dem Justizressort im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: 1. Das BMfJ verlässt sich bei der Versorgung bedingt entlassener bzw. bedingt eingewiesener Patienten auf die Bereitschaft der Länder und Sozialversicherungsträger, die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Da allerdings diese „Bereitschaft“ durch einen höchstgerichtlichen Entscheid erzwungen werden musste, bleibt deren Ausmaß abzuwarten. Dies betrifft zunächst nur den finanziellen Aspekt. In der Praxis ist wie erwähnt - die Einstellung 47 sämtlicher Verantwortlichen das entscheidende Kriterium. Unzulängliche Strukturen, mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. das Gefühl der Unzuständigkeit bei Teilen der Allgemeinpsychiatrie könnten zu einer Zunahme von Widerrufen oder neuerlichen Delikten mit darauf folgender (neuerlicher/unbedingter) Einweisung in die Maßnahme führen. Die Folge wäre eine Kostensteigerung auf dem stationären Sektor. 2. Das BMfJ übernimmt weiterhin wesentliche Teile der Behandlung bedingt entlassener bzw. bedingt eingewiesener Patienten - ersteres aus Gründen der suffizienten Rückfallprophylaxe, letzteres, um die Zahl von mit Verzögerung schließlich doch definitiv eingewiesenen Patienten so niedrig wie möglich zu halten. Die Folge wäre eine weitere Kostensteigerung auf dem ambulanten Sektor. Konsequent weitergedacht erforderte dies den Aufbau eines neben dem allgemein-psychiatrischen Versorgungssystem existierenden forensisch-psychiatrischen Versorgungssystems, welches in zunehmendem Maße auch für minder gefährliche, „schwierige“ bzw. vom allgemeinpsychiatrischen System unterversorgte Patienten die Verantwortung trüge. Das Informationspapier des BMfJ vom August 2005 [2], in welchem dessen geplante Aktivitäten (Schaffung von Behandlungsplätzen, Einrichtung von Ambulanzen und Wohnheimplätzen etc.) dargestellt sind, ist ein Indiz dafür, dass diese Entwicklung bereits begonnen hat. Es ist allerdings zu bezweifeln, ob ein solches System die ihm überantworteten Aufgaben (Behandlung im Maßnahmenvollzug, Rückfallprophylaxe nach bedingter Entlassung, zunehmend auch Behandlung von bedingt Eingewiesenen zur Verhinderung unbedingter Einweisungen) selbst bei noch so großen Aufwendungen auf längere Sicht tatsächlich leisten kann. 48 Schanda, Stompe, Ortwein-Swoboda Jenseits aller Diskussionen über Zuständigkeiten und finanzielle Verantwortlichkeiten ist die zunehmende Kriminalisierung schwer psychisch Kranker rechtspolitisch und vor allem gesundheitspolitisch Besorgnis erregend. Der Aspekt der besonderen Gefährlichkeit als wesentliches Kriterium für die Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21/1 StGB verliert in den letzten Jahren an Bedeutung. War die Maßnahme bis etwa 1990 zum größeren Teil tatsächlich noch „wirklich gefährlichen Delinquenten“ vorbehalten, finden seit den 1990er Jahren bemerkenswerte Verschiebungen statt: Während bei einzelnen Deliktkategorien trotz einer Verdreifachung der jährlichen Inzidenz sämtlicher Einweisungen keine wesentlichen numerischen Veränderungen zu bemerken waren, stiegen die Einweisungen wegen minder gefährlicher Delikte wie Nötigung und gefährliche Drohung massiv an. Ein ebenfalls statistisch signifikanter Anstieg ist bei Gewaltdelikten zu verzeichnen, der ausschließlich der Zunahme von Körperverletzungen zuzuschreiben ist [30; 36]. Bedenkt man die enormen materiellen und immateriellen Kosten für Opfer, Angehörige, Psychiatrie und Gesellschaft - und nicht zuletzt für die betroffenen Patienten selbst -, sollte eigentlich allseits höchstes Interesse an der suffizienten Behandlung schwer psychisch Kranker bestehen - tunlichst noch bevor nach Verübung einer Straftat die Einweisung in die Maßnahme erfolgt. Die Zahl psychisch kranker Straftäter ist nach unserer Ansicht ein wesentlicher Indikator für die Qualität der allgemeinpsychiatrischen Versorgung. Danksagung: Die Autoren danken Herrn Regierungsrat Walter Kahl vom österreichischen Bundesministerium für Justiz, der 1975 eine Handkartei mit den Basisdaten sämtlicher unbedingt eingewiesenen Maßnahmepatienten anlegte und diese bis heute betreut. Seine jahrelange kon- sequente Arbeit war die Basis wesentlicher Teile dieser Publikation. Literatur [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] Bundesgesetzblatt (BGBl) 1990: 155. 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Univ.-Prof. Dr. Hans Schanda Justizanstalt Göllersdorf, Österreich [email protected] Originalarbeit Original Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 50–56 Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug – erste Ergebnisse und Ausblicke Reinhard Eher1, Frank Schilling1, Thomas Graf1, Stefan Frühwald2 und Patrick Frottier3 1 Zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter im Österreichischen Strafvollzug, Wien 2 Universitätsklinik für Psychiatrie, Wien 3 Justizanstalt Wien-Mittersteig Schlüsselwörter Sexualstraftäter – Begutachtung – Gefährlichkeit – Rückfallgefahr – Therapie – Morbidität Key Words Sexual Offenders – Assessment – Dangerousness – Relapse – Therapy – Morbidity – Risk Rrediction Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug – erste Ergebnisse und Ausblicke Der vorliegende Artikel berichtet über eine neue Einrichtung im Österreichischen Strafvollzug – die Zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter. Seit Jänner 2002 werden an dieser Stelle etwa 70-80% aller strafgefangenen Sexualstraftäter einer ausführlichen forensisch-psychiatrischen und forensisch-psychologischen Begutachtung unterzogen. Erste Ergebnisse zeigen, dass die Prävalenz psychischer Störungen hoch ist, insbesondere aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörungen und schwerer sexueller Störungen. Weitere Untersuchungen über die Gefährlichkeit und © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Rückfallgefahr dieser Tätergruppe lassen vermuten, dass der Prozentsatz an hoch gefährlichen Tätern etwa bei 15-30% liegt, je nachdem, wie Gefährlichkeit operationalisiert wird. Es wird kurz auf weitere Bemühungen des Österreichischen Strafvollzugs eingegangen, mittels maßgeschneiderter Behandlungsansätze die entsprechende prognostizierte Rückfallgefahr zu senken. Comprehensive Assessment of Sexual Offenders in Austria’s Prison System This paper reports about a new assessment centre for incarcerated sexual offenders in the Austrian prison system. 70-80% of all incarcerated sexual offenders are seen routinely in this assessment centre. An extensive examination about the occurrence of psychiatric disorders and regarding possible dangerousness and probability of relapse is routinely done. Preliminary data of 2 years reveal a high prevalence of personality disorders and severe sexual disorders in this group. Finally, results are discussed emphasizing the need of a therapeutic management, particularly for those 15-30% who are at most on risk and are appraised to be very dangerous. Zur Situation von Sexualstraftätern in Österreichischen Strafvollzug In Österreich wurde mit der Einrichtung der Zentralen Dokumentationsund Koordinationsstelle (Begutachtungsstation) für Sexualstraftäter im Strafvollzug per 1.1.2002 vor allem einer wesentlichen Erkenntnis Rechnung getragen: nämlich der, dass etwa 95% aller in Österreich strafrechtlich verurteilter Sexualstraftäter nicht in den Maßnahmenvollzug (=Behandlungsvollzug) eingewiesen werden, und ihnen damit als Strafgefangenen eine spezifisch medizinische oder psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer ev. Gefährlichkeit, Rückfallgefahr oder psychiatrischer Erkrankung nicht ohne weiteres zusteht. Im Mittelpunkt des Interesses einer solchen Begutachtungsstation steht also die Frage nach der individuellen Gefährlichkeit und Rückfallwahrscheinlichkeit, einer ev. vorliegenden psychischen Erkrankung, aber auch die nach einer ev. vorliegenden Behandlungsmotivation und Behandelbarkeit dieser Täter. Die Einrichtung der Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualtäter in Österreich ist zu vergleichen mit aktuellen Bestrebungen in Deutschland: Die Behand- Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug lung der Täter im Strafvollzug fand dort noch bis vor kurzem ausschließlich auf freiwilliger Basis statt (nach § 9 deutsches StVollzG). Sie wurde in den sozialtherapeutischen Anstalten auf Antrag des Täters und nach Zustimmung des Anstaltsleiters durchgeführt. Nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" im Jahr 2003 wird eine zwingende Verlegung von behandlungsfähigen Sexualstraftätern (bei einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe) in sozialtherapeutische Einrichtungen vorgesehen, wenn eine solche Behandlung angezeigt ist. In einer sogenannten "Behandlungsuntersuchung" muss geprüft werden, ob eine solche Verlegung angezeigt ist. Ist diese negativ, muss sie alle 6 Monate wiederholt werden (§§ 6 Abs. 2, und § 7 Abs. 4 StVollzG) [2]. werden können [7]. Gleichzeitig weiß man, dass die einschlägige Rückfallgefahr bei Sexualtätern relativ stabil je nach Beobachtungszeitraum und je nach Anlassdelikt, Persönlichkeit und Diagnose zwischen 5% und 35% liegt [1, 7]. Letztere zeigen, dass die Gesamtrückfallwahrscheinlichkeit in ein Sexualdelikt bei einer gemischten Sexualtäterpopulation nach 5–6 Jahren bei13,5 Prozent liegt [5, 7]. Am Beginn der Idee zur Einrichtung einer Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle (Begutachtungsstation) für Sexualstraftäter im Strafvollzug in Österreich stand also die Überlegung, gefährliche und/oder psychiatrisch kranke Täter zu identifizieren und von weniger gefährlichen und nicht kranken zu unterscheiden. In der Folge würde dadurch ermöglicht, den kranken und ev. gefährlichen und rückfallgefährdeten Tätern eine entsprechende Behandlung oder Betreuung zukommen zu lassen, was wiederum – gestützt auf internationale Erfahrungen – die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten reduzieren kann. Von einer solchen Begutachtungsstation gewonnene Erkenntnisse wiederum können eine Basis für eine vernünftige Politik im Umgang mit entsprechenden Tätern darstellen. Im Jahr 2001 wurden lt. Statistik Austria 36 Jugendliche und 431 Erwachsene wegen der §§ 201 – 221 Österreichisches Strafgesetzbuch (StGB ) (Sittlichkeitsdelikte) verurteilt. Bei den Jugendlichen wurde bei 32 eine (bedingte) Freiheitsstrafe verhängt. Bei den Erwachsenen kam es in 361 Fällen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe. In 148 Fällen wurde Aus diversen internationalen Studien ist heute bekannt, dass mit geeigneten Behandlungsmethoden bis zu 40% deren, die ohne Behandlung in ein Sexualdelikt rückfällig werden würden, vom Rückfall abgehalten Dies heißt allerdings, dass sich die Zielgruppe derer, die vor allem auch schon aus Gründen der Rückfallprävention für eine Behandlung vorzuschlagen sind, wesentlich höher anzusetzen ist als die 5%, die zu einer vorbeugenden Maßnahme verurteilt werden. Es war also schlüssig und kongruent anzunehmen, dass ein Gutteil der gefährlichen und rückfallgefährdeten Sexualtäter sich auch in Strafhaft befinden. 51 diese bei Erwachsenen unbedingt verhängt, in 85 Fällen teilbedingt. 233 (49,9% der Verurteilten) erwachsene Täter mit Delikten wegen §§ 201 - 221 StGB gelangten so im Jahr 2001 in den Strafvollzug. Nur ein geringer Prozentsatz davon, nämlich insgesamt 17 Personen (3,6% der Verurteilten) wurden in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21/2 Österreichisches StGB (vorbeugende Maßnahme bei Gefährlichkeit und Zurechnungsfähigkeit) eingewiesen (Abbildung 1). Im Jahre 2002 wurden lt. Statistik Austria 519 Erwachsene und 31 Jugendliche wegen eines Sexualdelikts verurteilt. Bei den Jugendlichen kam es in 22 Fällen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe, bei den Erwachsenen in 418 Fällen. In 165 Fällen kam es zum Ausspruch einer unbedingten, und in 89 Fällen zu einer teilbedingten Haftstrafe (bei den Erwachsenen). Insgesamt gelangten also im Jahr 2002 254 Erwachsene wegen eines sexuell motivierten Delikts in den Strafvollzug (48,9% der Verurteilten). 13 Erwachsene (2,5 Prozent) wurden in den Maßnahmenvollzug nach § 21/2 StGB eingewiesen. Interessanterweise kam es im Jahr 2002 auch zur Einweisung von 5 Tätern nach § 21/1 StGB (siehe auch Abbildung 1) Abbildung 1: Verurteilungen aufgrund von Sexualdelikten im Jahr 2001 und 2002 in Österreich 52 Eher, Schilling, Graf, Frühwald, Frottier Es kam also von 2001 zu 2002 zu einem doch deutlichen Anstieg der Verurteilungen aufgrund von Straftaten gegen die Sittlichkeit. Es handelt sich um ein Plus von 17,8 Prozent. Es lässt sich natürlich nicht sagen, ob dies eine Schwankung im normalen Streubereich ist oder ob es sich um eine echte Zunahme handelt. Die folgende Abbildung stellt die Veränderungen in den einzelnen Deliktsgruppen dar. Die Veränderungen ergeben sich also in erster Linie aufgrund einer Zunahme der Verurteilungen wegen §§ 206 (Strafrechtsreform), 207a, 208 und 218 StGB. 2. Die Begutachtung hat zum Ziel, Empfehlungen für die Erstellung eines Vollzugsplans abzugeben, die vor allem folgende Punkte umfassen sollen: – Ausarbeitung von Therapieund Betreuungsempfehlungen – Einschätzung der Gefährlichkeit v.a. im Hinblick auf ev. zu erwartende Probleme während der Haft und vor allem im Rahmen von ev. freiheitsbezogenen Maßnahmen – Hilfestellung im Entlassungsverfahren – Vorschläge für ev. Nachbehandlung/Nachsorge Abbildung 2. Verurteilungen nach dem Österreichischen Strafgesetzbuch – Veränderungen zwischen 2001 und 2002 Die Zentrale Begutachtungsstation und ihre Aufgaben Die Hauptaufgaben der Begutachtungsstation im Österreichischen Strafvollzug wurden aufgrund der oben angeführten Notwendigkeiten daher wie folgt definiert: 1. Die einschlägigen Insassen mit den entsprechenden Sexualdelikten müssen gesichtet, rekrutiert und einer ausführlichen Begutachtung unterzogen werden Ein zusätzlicher Schwerpunkt wurde auf die Dokumentation, Evaluierung und Forschung betreffend aller zu erhebender Daten gelegt. Die Gutachten selbst enthalten dementsprechend folgende Punkte: • klinisch psychiatrische Diagnostik • klinisch psychologische Diagnostik • Tätertypologie • Einstellung und Haltung zu Delikt und therapeutischer Intervention • Notwendigkeit der Behandlung und Behandelbarkeit aus forensischer Sicht und aus klinischer Sicht • • Prognoseerstellung im Hinblick auf Rückfallwahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit Vorschläge zur Behandlung des Täters im Hinblick auf eine Reduktion der Gefährlichkeit Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, bedurfte es vorrangig eines Meldesystems der jeweiligen Strafanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser an die Begutachtungsstation. Sobald nun eine Person in einem der 29 Österreichischen Strafhäuser/Gefängnisse in Strafhaft genommen wird, muss eine Meldung an die Begutachtungsstation erfolgen. Diese beinhaltet eine Checkliste mit einer kurzen Darstellung relevanter Informationen (Deliktart, Deliktdurchführung, Gewaltanwendung, Hinweise auf Dissozialität oder Perversion, Störungseinsicht und Veränderungswilligkeit,...), die Übersendung der Kopie des aktuellen Urteils und eines aktuellen Strafregisterauszuges. In der Folge werden die einzelnen Meldungen vom Leiter der Begutachtungsstation gesichtet und eine Entscheidung über die Einberufung zur Begutachtung getroffen. Die derzeitigen Entscheidungskriterien, eine Einberufung vorzunehmen, stellen sich grob zusammengefasst wie folgt dar: Hinweise auf das Vorliegen einer sexuellen Perversion, Hinweise auf eine erhöhte Rückfallgefahr und Gefährlichkeit, Hinweise auf eine therapeutische Beeinflussbarkeit der Störung, bzw. Wunsch des Personals in den Anstalten oder des Insassen nach Abklärung und/oder Unterstützung. Die Täter: kriminologische und klinische Aspekte Seit Eröffnung der Station am 1.1.2002 bis zum Stichtag 31.12.2003 (Gesamtbeobachtungszeitraum 2 Jahre) wurden insgesamt 875 Täter gemeldet. Davon hatten insgesamt 53 Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug 455 Täter die Strafe bereits vor der offiziellen Eröffnung der Station angetreten, 222 traten sie im Jahr 2002, 199 im Jahr 2003 an. Von diesen gemeldeten inhaftierten Tätern waren 42% wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung in Haft, etwa 30% wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern/Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 in alter und neuer Fassung), etwa 16% wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern, und ebenso etwa 6 Prozent wegen Verdachts einer sexuell motivierten Tötung. Von der Gesamtzahl an gemeldeten Tätern konnten bis zum Stichtag insgesamt 341 begutachtet werden (30%). Von den jeweils jährlich anfallenden (in Haft genommenen) Tätern konnten jeweils etwa 7080% begutachtet werden. Insgesamt waren zum Stichtag 341 Gutachten erstellt. 294 Täter waren Strafgefangene. Das durchschnittliche Alter der Gruppe von Strafgefangenen betrug zum Stichtag 41,2 Jahre. Vorstrafen der untersuchten Gesamtpopulation Von der untersuchten Gruppe Strafgefangener Sexualtäter (n=294) waren bereits insgesamt 191 (64,9%) Täter zumindest einmal vorbestraft. Aufgrund von nicht sexuell motivierter Straftaten waren insgesamt 170 Täter (57,8%) vorbestraft, 55 Täter (18,7%) waren bereits wegen zumindest eines Sexualdelikts vorbestraft. Diagnosen psychischer Erkrankungen der untersuchten Population Die Diagnose psychischer Erkrankungen wird an der Station strikt nach standardisierten Verfahren gestellt, sofern derartige für das entsprechende Störungsbild zur Verfügung stehen (SKID-I und SKID-II [4, 11]). Die Diagnostik sexueller Störungen wird streng nach DSM-IV Kriterien von forensisch erfahrenen Psychia- tern und klinischen Psychologen gestellt. In der untersuchten Population zeigte sich bei 50 (17%) Tätern eine Lebenszeitdiagnose einer depressiven Störung, bei 35 (11,9%) Tätern eine Lebenszeitdiagnose einer Angsterkrankung, bei 88 (30%) die Lebenszeitdiagnose einer Alkoholabhängigkeit, sowie bei 31 (10,5%) die Diagnose einer Substanzabhängigkeit. Insgesamt wurde bei 181 Tätern (61,6%) die Diagnose zumindest einer Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien des DSM-IV gestellt. In 44 (14,9%) Fällen handelte es sich dabei um eine Cluster A, in 155 (52,7%) Fällen um eine Cluster B, und in 34 (11,6%) Fällen um eine Cluster C Störung. Die genaue Zusammenstellung findet sich in Tabelle 1 wieder. Insgesamt wurde bei 148 Tätern (50,3%) eine schwere Sexualpathologie auf der Ebene einer stabilen Störung der Sexualpräferenz (Paraphilie) diagnostiziert. Die Diagnosen nach DSM-IV sind im einzelnen in der Tabelle 2 abgebildet. Kriminalprognosen bei der untersuchten Population Kriminalprognostische Untersuchungen stützen sich heute im wesentlichen auf standardisierte Persönlichkeitsstörung N Prozent Selbstunsicher (n=287) 15 5,2 Dependent (n=287) 7 2,4 Zwanghaft (n=286) 17 5,9 Paranoid (n=286) 34 11,9 Schizotypisch (n=286) 6 2,1 Schizoid (n=286) 8 2,8 Histrionisch (n=285) 4 1,4 Narzisstisch (n=285) 39 13,7 Borderline (n=286) 87 30,4 Antisozial (n=284) 116 40,8 Tabelle 1: Diagnosen der Persönlichkeitsstörung nach DSM-IV (SKID-Interview) bei strafgefangnen Sexualstraftätern Paraphilie N Prozent Exhibitionismus (n=284) 12 4,2 Fetischismus (n=285) 11 3,9 Frotteurismus/Tacheurismus (n=285) 8 2,8 Pädophilie (n=280) 99 35 Masochismus (n=282) 2 0,7 Sadismus (n=281) 24 8,5 Transvestitischer Fetischismus (n=284) 4 1,4 Voyeurismus (n=282) 22 7,8 Paraphilie NNB (n=294) 31 10,5 Tabelle 2: Diagnosen der Paraphilien nach DSM-IV Kriterien bei strafgefangenen Sexualtätern 54 Eher, Schilling, Graf, Frühwald, Frottier forensische Prognoseinstrumente wie die PCL-R [8], den SVR-20 [9], den SORAG [10] oder den Static-99 [6]. Alle angeführten Instrumente sind in der Lage, deutlich über Zufallswahrscheinlichkeit künftiges kriminelles Verhalten vorauszusagen. Der durchschnittliche Gesamtwert der PCL-R lag in der untersuchten Population bei 19,5 (2 – 40), der des SVR-20 bei 19,2 (2 – 36), der des SORAG bei 7,1 (-21 – 39) und der des Static-99 bei 3,6 (0 – 10). Wesentlich aussagekräftiger als der Durchschnittswert ist allerdings die Verteilung der einzelnen Instrumente innerhalb der Population (angeführt für die PCL-R, den Static-99 und den SORAG in den Abbildungen 3-5). Bei der PCL-R spricht man spätestens bei einem Wert von >30 von einer „Psychopathie“ und impliziert damit eine eindeutig erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit in gewaltvolles Verhalten. In der untersuchten Population zeigte sich eine Gruppe von etwa 15 Prozent, die jenseits dieses Wert lag und damit als hochgradig rückfallgefährdet im Hinblick auf gewaltvolle Delikte angesehen werden muss (Abbildung 3). Beim Static-99, ein Instrument, das in der Lage ist, aufgrund von rein historischen Variablen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualtätern vorauszusagen, muss man ab dem Score von 6 mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit rechnen. In der untersuchten Population zeigten sich etwa 15% über diesem Wert (Abbildung 4). Der SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) wurde von der Arbeitsgruppe um Quinsey entwikkelt und an unserer Abteilung übersetzt. Er ist in der Lage, vor allem sexuell und nicht sexuell motiviertes gewaltvolles Verhalten vorauszusagen und orientiert sich ebenso vor allem an statischen, also wenig bis nicht veränderbaren Variablen. Die Erkenntnisse über die prädikative Validität des SORAG beziehen sich auf Rückfalldaten über 7- und 10- Abbildung 3: Verteilung der PCL-R-Werte der Gesamtpopulation Abbildung 4: Verteilung der Static-99-Werte der Gesamtpopulation Abbildung 5: Verteilung der SORAG-Werte der Gesamtpopulation Die standardisierte Begutachtung von Sexualstraftätern im Österreichischen Strafvollzug Jahres-Nachuntersuchungen. Die Ergebnisse, die an der Begutachtungsstation gewonnen wurden, legen nahe, dass etwa 40 % der Täter ein erhöhtes Risiko tragen, innerhalb von 10 Jahren gewaltvoll rückfällig zu werden. Überlegungen zu Therapie und Management der Population Die Indikation zur Behandlung der Täter im Sinne einer sinnvollen rückfallpräventiven Maßnahme geht nach bisherigen Erkenntnissen oftmals mit dem Schweregrad der Störung einher. Anders gesagt, es liegt aus verständlichen Gründen oftmals bei der Population die größte Störung vor, von der in Zukunft die höchste Gefährlichkeit zu erwarten ist. Dies wiederum stellt eine eindeutige Indikation für rückfallpräventive Maßnahmen dar, ist aber manchmal mit einer nicht vorhandenen Indikation zur Psychotherapie im engeren Sinn gleichzusetzen, da die Minimalvoraussetzungen wie Störungseinsicht oder Veränderungswunsch fehlen. In solchen Fällen sind dann eher kontrollierende und motivierende Maßnahmen zu empfehlen, um einerseits weiterhin den Schutz der Bevölkerung zu ermöglichen, und um andererseits möglicherweise einmal die Eintrittskriterien für eine Behandlung im engeren Sinn zu erreichen. Wir haben in eine Studie versucht, die Kriterien für eine forensische Therapieindikation über das Ausmaß der Störung und die Rückfallgefahr abzuleiten. Wir sind bei unseren Überlegungen davon ausgegangen, dass etwa 30 Prozent unserer untersuchten Population (die ja bereits eine selektierte ist) während der nächsten 5-10 Jahre – ohne Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen – einschlägig rückfällig werden wird. Wir haben nun versucht, die aufgrund des internationalen Fachwissens bekannten Rückfallprädiktoren so einzugrenzen, dass daraus eine Popu- lation beschrieben wird, bei der sich aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr eine Behandlungsindikation und/oder Kontrollindikation ergibt. Wir sind nach folgendem Algorythmus vorgegangen: a. Vorliegen einer oder mehrerer schwerer Persönlichkeitsstörungen und/oder Vorliegen einer sexuellen Perversion und b. Vorliegen eines nennenswerten Psychopathie-Scores oder Vorliegen hoher Werte im Static-99 oder hoher Werte im SORAG Etwa 30% erfüllten die von uns derart definierten Kriterien der „Therapieindikation“ aufgrund kriminalprognostischer und forensisch-psychiatrischer Überlegungen. D.h. bei etwa 30% der Gesamtgruppe müssen wir aufgrund des heutigen Wissensstandes von einer relativ hohen Gefährdung ausgehen, sofern keine Interventionen oder Kontrollmaßnahmen greifen würden. Diese Gruppe zeichnete sich – entsprechend der Definition – durch hohe Werte in den einzelnen Prognoseinstrumenten aus. Diese Gruppe verleugnete allerdings auch das Delikt in einem hohen Ausmaß, sie war gegenüber Kontroll- und Therapiemaßnahmen gleichermaßen uninteressiert wie sie naiv im Hinblick auf ein weiteres Fortkommen nach Entlassung war. Wie also prognostiziert, konnte von uns eine Tätergruppe identifiziert werden, die sich nicht nur durch eine hohe Gefährlichkeit auszeichnet, sondern die vor allem deutlich weniger störungseinsichtig oder therapiemotiviert ist als die weniger gefährliche Vergleichsgruppe. Man kann also sagen, dass, obwohl sich bei einem hohen Anteil der Gruppe der „Gefährlichen“ eine engere Psychotherapie-Indikation aufgrund der ablehnenden und verleugnenden Haltung nicht ergibt, gerade dieser Gruppe aufgrund der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose vorrangig zu „behandeln“ wäre. 55 Hingegen konnten wir eine Gruppe von etwa 50 Prozent definieren, die jedenfalls nach den Kriterien der Prognoseinstrumente und nach Kriterien der psychiatrischen Diagnostik als relativ ungefährlich anzusehen ist. Hier findet sich zwar oftmals eine deutlich höhere Therapiemotivation als in der Vergleichsgruppe, vermutlich ist diese Therapie aber im forensischen Sinn bei den meisten nicht notwendig. Es finden sich in dieser Gruppe typischerweise die Insassen, die „angenehme“ Klienten sind, in einem Auswahlverfahren zur „Behandlungseignung“ vermutlich vorrangig genommen würden, konsequent und angepasst ihre Therapie machen würden, aber vermutlich auch ohne Therapie nicht mehr rückfällig werden würden, weil einerseits der Störungsgrad deutlich geringer ist, die Über-Ich-Funktionen noch besser ausgebildet sind, eine bessere Compliance herzustellen ist, und meist eine bessere soziale Integration besteht. Zusammenfassung Ausblick und Mit der Errichtung der Zentralen Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter im Österreichischen Strafvollzug wurde eine Einrichtung geschaffen, die es nun ermöglicht, den Hauptanteil strafgefangener Sexualstraftäter professionell zu begutachten, deren psychische Störungen zu identifizieren und deren Gefährlichkeit und Rückfallgefahr abzuschätzen. Dies führt wiederum dazu, dass bereits während des Vollzugs mit zielgerichteten, teilweise maßgeschneiderten Behandlungsmaßnahmen begonnen werden kann. Andererseits gibt die Begutachtung den Verantwortlichen ein professionelles Bild über die Einschätzung der zu erwartenden Gefährlichkeit und Problematik des Täters auch während des Aufenthalt im Vollzug. Es dient also somit als Hilfestellung bei Ent- 56 Eher, Schilling, Graf, Frühwald, Frottier scheidungen über freiheitsbezognen Maßnahmen auch während des Vollzugs. Problematisch stellt sich die Tatsache dar, dass es sich bei der Population durchaus um eine bereits oftmals kriminell in Erscheinung getretene Täterschaft handelt, die auch in mehr als der Hälfte mit einer massiven Sexualstörung auf der Ebene stabiler Störungen der Sexualpräferenz behaftet ist. Die problematischsten Täter zeichnen sich oftmals durch das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, einer schweren sexuellen Devianz, einer mangelhaften bis fehlenden Realitätskontrolle und einer nicht vorhandenen Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft aus. Gerade diese Täter allerdings bedürfen einer Behandlungs- und Kontrollmaßnahme, die ihrerseits innerhalb des Vollzugs natürlich von begrenzter Dauer ist und nach dem Vollzug oftmals nur im Rahmen einer gerichtlichen Weisung durchzusetzen ist. Diese ist oftmals umso problematischer zu erreichen, als die Bedingte Entlassung an eine günstige Zukunftsprognose geknüpft ist. Andererseits fehlt es derzeit auch noch an geeigneten Therapeuten, die in der Lage sind, mit einem derartig schwierigen Klientel sinnvoll zu arbeiten. noch vom Täter abgespalten werden [3]. Letztere sollten eher dem klassischen Klientel des § 21 Abs.2 StGB zugeordnet werden und man würde sich erwarten, dass diese Tätergruppe vor allem in der Maßnahmenunterbringung zu finden ist. So dürften sich als Herausforderung an die nächsten Jahre folgende Aspekte des Sexualstraftätermanagements im Vollzug herauskristallisieren: 1. einen Beitrag zu leisten, um die „Treffsicherheit“ der Einweisungen nach § 21 Abs. 2 für (aufgrund einer „Krankheit“) gefährliche Sexualstraftäter zu erhöhen 2. einen Beitrag zu leisten, behandlungsbedürftige von nicht behandlungsbedürftigen zu unterscheiden, um die therapeutischen Ressourcen möglichst optimal und ökonomisch einsetzen zu können 3. das therapeutische Management gerade von gefährlichen Tätern zu verbessern 4. gemeinsam mit den Entlassungsgerichten und gegebenenfalls mit dem Gesetzgeber darüber nachzudenken, wie gerade die Nachbetreuung gefährlicher Täter garantiert werden kann. Literatur Ein ausgewiesen hohes Rückfallrisiko – vor allem hinsichtlich allgemeiner späterer Gewalttätigkeit – ergibt sich in einigen Fällen fast ausschließlich aufgrund einer klassischen dissozialen Entwicklung des Täters, oftmals ohne Bestehen einer sexuellen Störung im eigentlichen Sinn, wohl aber verbunden mit einem Hang zur Sexualisierung und Promiskuität. In diesen Fällen zeigen sich – oftmals weit verbreitete und auch dem Laien schon bekannte – Standard-Gruppentherapieangebote ebenso wenig hilfreich und indiziert wie bei ausgewiesenen schweren Störungen der Sexualpräferenz, die in vielen Fällen auch [1] [2] [3] [4] Bartosh D.L., T. Garby, D. Lewis, S. Gray: Differences in the Predictive Validity of Actuarial Risk Assessments in Relation to Sex Offender Type. Journal of Offender Therapy and Comparative Criminology 47, 422-438 (2003). Egg R.: Die Behandlung von Sexualstraftätern in sozialtherapeutischen Anstalten. In: Egg R. (Hrsg.): Behandlung von Sexualstraftätern im Justizvollzug. KrimZ, Wiesbaden 2000. Eher R., W. Neuwirth, S. Fruehwald, P. Frottier: Sexualization and Lifestyle Impulsivity: clinically Valid Discriminators in Sexual Offenders. Journal of Offender Therapy and Comparative Criminology 47, 452-467 (2003). Fydrich T., B. Renneber, B. Schmitz.,H.U. Wittchen: SKID-II - Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV Achse II: Persönlichkeitsstörungen. Hogrefe, Göttingen 1997. [5] Hanson R. K., M.T. Bussiere: Predicting relapse: A meta-analysis of sexual offender recidivism studies. Journal of Consulting and Clinical Psychology 66, 348362 (1998). [6] Hanson R.K., D. Thornton: Static 99: Improving Actuarial Risk Assessment for Sex Offenders. http://www.sgc.gc.ca/ epub/corr/e199902/e199902.htm (1999). [7] Hanson R.K., K.E. Morton, A.J. Harris: Sexual Offender Recidivism Risk: What we know and what we need to know. Annuals of the New York Academy of Science, 989, 154-166 (2003). [8] Hare R. D., S.D. Hart, T.J. Harpur: Psychopathy and the DSM-IV criteria for antisocial Personality Disorder. Journal of Abnormal Psychology 100, 391398(1991). [9] Müller-Isberner R., S. Gonzalez Cabeza, S. Eucker: Die Vorhersage sexueller Gewalttaten mit dem SVR 20. Institut für Forensische Psychiatrie Haina, Haina, 2000. [10] Quinsey V.L., G.T. Harris, M.E. Rice, C.A. Cormier: Violent offenders – Appraising and managing risk. American Psychological Association, Washington DC 1998. [11] Wittchen H-U., U. Wunderlich, S. Gruschwitz, M. Zaudig: SKID-I - Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV. Hogrefe, Göttingen 1997. Dr. med. Reinhard Eher Zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Sexualstraftäter im Österreichischen Strafvollzug Justizanstalt Wien-Mittersteig [email protected] Originalarbeit Original Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 57–63 Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils – Ein Beitrag zur Methodik der Gefährlichkeitsprognose Bernhard Mitterauer, Brigitta Kofler, Ernst Griebnitz und Johannes Klopf Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie, Universität Salzburg Schlüsselwörter: delinquente Handlungsstile – persönlichkeitstypische Handlungsstile – krankheitstypische Handlungsstile – Gefährlichkeitsprognose Key words: Delinquent acting pattern – Personality specific acting pattern – Disease specific acting pattern – Prognosis of dangerousness Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils – Ein Beitrag zur Methodik der Gefährlichkeitsprognose Bei der Erstellung von Gefährlichkeitsprognosen ist von Bedeutung, ob der Täter über einen persönlichkeits- oder krankheitstypischen delinquenten Handlungsstil verfügt. Die vorliegende Studie setzt sich zunächst mit den Entstehungsbedingungen persönlichkeitstypischer Handlungsstile auseinander. Neben der frühen Mutter-Kind-Beziehung wird besonders auf die Rolle des Vaters hingewiesen. Mangelnde emotionale Zuwendung bis hin zur Ablehnung des Kindes durch die Eltern kann durch negative Identifikation zur Ausbildung eines delinquenten Handlungsstils führen, der sich später in einem kriminellen Verhalten zeigt. Da dieses Verhalten tief in die Per© 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 sönlichkeit eingeprägt ist, läuft es meist nach einem Wiederholungsprinzip ab, sodass es als prognostisches Kriterium herangezogen werden kann. Hingegen resultieren krankheitstypische Handlungsstile aus der jeweiligen psychobiologischen Störung (Schizophrenie, Wahn, bipolare affektive Störung etc.) und lassen sich daraus erklären. Die Hypothese des typischen delinquenten Handlungsstils wird anhand eines repräsentativen Fallmaterials überprüft. The Conception of the Typical Delinquent Acting Pattern – A Contribution to the Methodology of Prognosis of Dangerousness In the statement of a prognosis of dangerousness it is of importance if the offender presents a typical delinquent acting pattern. The present study examines the developmental prerequisites of such behavior. Beside the early mother-child relationship especially the role of the father is emphasized. A lack of emotional support up to even rejection of the child by its parents may by negative identification reinforce the development of a delinquent pattern of acting, which later shows up in criminal behavior. Since this behavior is deeply imprinted into the personality, it occurs according to the principle of repetition, which makes it to a criterion of prognosis. In contrast, disease specific patterns of acting result from the basic psychobiological disorder (schizophrenia, delusions, bipolar disorder, etc.) and can be explained accordingly. The hypothesis of a typical delinquent acting pattern is tested by means of a representative case material. Einleitung Da der forensische Psychiater, insbesondere im Strafprozess, gefährlichkeitsprognostische Aussagen zu machen hat, ist es vonnöten, eine Methodik am Stande der Wissenschaft zur Verfügung zu haben (7, 16, 18, 19, 20). Wir (16) erstellen die Gefährlichkeitsprognose in vier Schritten: 1. Klinische Prognose (weiterer Krankheitsverlauf), 2. typischer delinquenter Handlungsstil, 3. Relevanzbereich der potentiellen Gefährlichkeit, 4. Sozialprognose Was die klinische Prognose betrifft, so liegt eine umfangreiche Literatur (1, 2) über Krankheitsverläufe vor, worauf der Sachverständige zurückgreifen kann. Dabei spielt auch die eigene klinische Erfahrung in Diagnostik und Therapie psychisch Kranker eine wesentliche Rolle. Ist eine potentielle Gefährlichkeit gegeben, so muss herausgearbeitet werden, ob diese das gesamte gesellschaftliche Umfeld betrifft, oder ob nur bestimmte Wirklichkeitsbereiche (Menschen, Institutionen etc.) betroffen sind. In letzterem Fall lässt sich bei diesen Straftätern ein Relevanzbereich der potentiellen Gefährlich- 58 Mitterauer, Kofler, Griebnitz, Klopf keit definieren. In der Studie "Die Logik der Relevanz prognostischer Aussagen" (15) haben wir die formalen Grundlagen dargelegt, worauf verwiesen werden darf. Die Sozialprognose ist ein wichtiges prognostisches Kriterium, wenn es beispielsweise um eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenbzw. Strafvollzug geht. Es ist bekanntlich ganz entscheidend, ob nach der Entlassung ein soziales Netzwerk (Wohnung, Arbeit, Familie etc.) vorhanden ist. Im Folgenden möchten wir uns ausschließlich mit dem Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils beschäftigen. Entstehung persönlichkeitstypischer Handlungsstile Wie entsteht ein persönlichkeitstypisches Verhalten? Grundsätzlich hat man davon auszugehen, dass menschliches Verhalten eine multifaktorielle Genese hat. In anderen Worten: Aus dem Zusammenwirken von biogenetischer Ausstattung (Erbanlage) und lebensgeschichtlicher Entwicklung entstehen Verhaltensmuster, welche früh gebildet werden und sich im Laufe des Lebens – "hardwaremäßig" – in die Persönlichkeit einprägen. Wir werden nun versuchen, die psychobiologische Entwicklung des Menschen in deren frühen Stadien unter der Perspektive darzulegen, wie ein typischer Handlungsstil überhaupt entsteht. Die Ontogenese beginnt mit der Zeugung. Der erste Umweltbereich ist der Mutterleib. In diesen Monaten ist das Kind über den Blutkreislauf mit der Mutter "kurzgeschlossen" (13). Das bedeutet, dass sich das psychische Erleben bzw. die körperliche Befindlichkeit der Mutter direkt auf das Kind überträgt und auf diese Weise seine Entwicklung prägt. Es gibt zahlreiche hirnbiologische Befunde, dass sich das Gehirn des Embryos zwar nach einem genetischen Bauplan entwickelt, die Bildung der neuronalen Netzwerke jedoch wesentlich von den äußeren Informationen, welche über die Mutter erfolgen, abhängig ist. Mit dieser Dynamik in der Gehirnentwicklung geht eine Plastizität (Lernfähigkeit) einher, welche laufend zu umweltabhängigen Veränderungen, aber auch zu dauerhaften Prägungen führt. Es bilden sich "sensomotorische Schemata" (22), "Handlungsgewohnheiten" (13, 21) oder, wie wir es nennen, "typische Handlungsstile" (14) aus. In den ersten zwei Lebensjahren befindet sich das Kind in einer dyadischen (symbiotischen) Beziehung zur Mutter, wobei es über die Mutter die Umwelt erkennen und schrittweise darin zu handeln lernt. Etwa um das dritte Lebensjahr ist jedoch die Rolle des Vaters als Interpret der Kind-Mutter-Beziehung ganz entscheidend. Kind-Mutter und Vater bilden gleichsam eine "Ur-Triade" (13), aus deren Erfahrung sich das Kind ein "ideales Weltbild" (9) aufbaut, welches es lebenslang nie mehr verlässt und permanent nach dessen Realisierung strebt. Wenngleich das psychobiologische System stets instabil bleibt, was in den typischen Identitätskrisen in Erscheinung tritt, hat der Mensch bereits in der frühen Kindheit Handlungsgewohnheiten entwickelt, welche nach der Verwirklichung eines idealen Weltbildes streben und aufgrund deren tiefen Einprägung in die Persönlichkeit normalerweise lebensbestimmend bleiben. Die aus den positiven Erfahrungen sich entwickelten typischen Handlungsstile zeigen sich jedoch nicht nur bei der Bewältigung bestimmter Situationen, sondern werden zur Lebenshaltung. Dies kommt dadurch zustande, da sich in das Gehirn eine Menge spezifischer Verhaltensmuster eingeprägt haben, die in ihrer Gesamtheit ein Idealbild der Weltauffassung erzeugen. Man wird Richter, Arzt, Intellektueller, Bauer, Politiker, aber auch Sandler, Schürzenjäger oder Trunkenbold. Für den Beobachter mögen diese Lebensauffassungen und das damit einhergehende Verhalten oft irrational erscheinen, im biologischen System des Gehirns eines jeden von uns laufen jedoch Gesetzmäßigkeiten ab, deren Logik wir nach wie vor nicht wirklich kennen. Die Gesetze der klassischen Logik sind zu allgemein formuliert, um der Einzigartigkeit der logischen Gesetze, die im Individuum gelten, gerecht zu werden (5). Hier steht die Grundlagenforschung bestenfalls am Anfang. Entstehung persönlichkeitstypischer delinquenter Handlungsstile Zum Verständnis der Entstehung persönlichkeitstypischer delinquenter Handlungsstile genügt es, wenn man folgende drei Thesen zugrundelegt: 1. Die Art und Weise der Befriedigung der Bedürfnisse in der frühen Kindheit führt zu typischen Handlungsstilen, welche nach einem "idealen Weltbild" (9) die Bedürfnisse (Wünsche, Sehnsüchte, Strebungen) zu befriedigen suchen. 2. Werden die psychobiologischen Bedürfnisse in der frühen Kindheit nicht gestillt, so wirkt sich dies auf die Entwicklung eines idealen Weltbildes negativ aus, indem sich destruktive Elemente zeigen. 3. Ein typischer delinquenter Handlungsstil kann dann zum Tragen kommen, wenn folgende drei Komponenten zusammenwirken: a) Ablehnung durch die Mutter oder (und) b) Ablehnung durch den Vater bzw. im Stich gelassen werden durch denselben, c) Entstehung eines idealen Weltbildes mit destruktiven Elementen. Ein "ideales Weltbild" mit destruktivem Charakter entwickelt sich in der Kindheit meist dann, wenn die "Bedürfnisse nicht gestillt" werden. Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils Die kommunikative Zuwendung durch die Eltern ist ein entscheidendes Kriterium dafür, welches ideale Weltbild das Kind entwickelt. Dieses Weltbild hat dann negative Ideale, wenn ein Elternteil oder gar beide versagen, indem dem Kind keine ausreichende oder passende Zuwendung gegeben oder es gar abgelehnt wird (10). Die sich daraus ergebenden Verhaltensmuster des Kindes zeigen dann oft destruktive Elemente. Im Laufe der Jahre tritt ein typischer destruktiver Handlungsstil in Erscheinung, der dann auch zur Delinquenz führen kann. Lehnt eine Mutter ihr Kind ab, so gibt es verschiedene Spielarten (Erwägung der Abtreibung, emotionale Ablehnung etc.). Aber auch die Ablehnung des Kindes durch den Vater dürfte für die Entwicklung eines destruktiven (delinquenten) Handlungsstils des Kindes, insbesondere von Söhnen, signifikant sein (3). Durch den Verlust des Vaters (Scheidung etc.) kann das Kind seine Beziehung zur Mutter und Umwelt nicht ausreichend interpretieren, so dass sich kein sicheres (selbstbewusstes) Selbstverständnis des Heranwachsenden bildet (12). Gleichzeitig aber stellt der Vater ein negatives (destruktives) Vorbild dar, welches internalisiert wird. Der Proband (Straftäter) befindet sich ständig in einem Ambivalenzkonflikt zwischen Wut über die Vernachlässigung durch den Vater und der Tendenz, dem destruktiven Verhalten des Vaters (durch negative Identifikation) nachzustreben. Im Falle der Delinquenz wird dieser Ambivalenzkonflikt auf folgende Weise gelöst bzw. ausagiert: Der Proband erlebt das Weggehen (Fehlen) des Vaters als gesellschaftliche Benachteiligung und Unrecht. Der daraus entstandene Hass richtet sich gegen die Gesellschaft (Vater Staat). Er rächt sich nun (meist unbewusst) am Vater Staat, indem er das destruktive Verhalten des leiblichen Vaters (durch Identifikation) übernimmt und delinquente Handlungen setzt. Durch die Verbüßung der Strafe demonstriert der Betroffene (meist unbewusst) seine Vernachlässigung durch den Vater und die Gesellschaft (8). Ein Suchtverhalten ist dann ein destruktiver Versuch, sich selbst jene Zuwendung zu geben, die man nicht bekommen hat. Drogen führen, wenn auch nur vorübergehend, zu positiven Emotionen wie Euphorie und angenehmer Beruhigung, welche in der Kindheit unbekannt oder zumindest Mangelware gewesen sind. Die mit dem Suchtverhalten einhergehende Enthemmung "klinkt" dann in bestimmten Situationen den delinquenten Handlungsstil aus. Von prognostischer Bedeutung ist auch, dass sich bei gefährlichen Tätern der typische Handlungsstil bereits in einem delinquenten Verhalten im Schulalter bzw. in der Pubertät zeigt. Viele Straftäter haben einerseits persönlichkeitstypische, andererseits krankheitstypische delinquente Handlungsstile. In der klassischen Psychiatrie werden diese Aktionsmuster für die Diagnostik kaum herangezogen. Es sei denn, es geht um Störungen der Impulskontrolle, wo der typische Handlungsstil vordergründig ist, wie beispielsweise pathologisches Stehlen (Kleptomanie) oder pathologisches Feuerlegen (Pyromanie). 59 beeinträchtigt fühlt, wodurch er an einen Punkt gerät, an dem diese Wehrlosigkeit unerträglich wird, sodass er sich dagegen wehren muss und eine Tat setzt. 2. der Handlungszwang: Hier handelt es sich meist um "befehlsgebende Stimmen", die der Patient in die Tat umsetzen muss. Abhängig vom Inhalt, kann es zu schweren Gewalttaten kommen. Mit einem Handlungszwang geht daher meist ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential einher (2). 3. der Handlungsdrang: Seltener kommt es aber auch vor, dass sich dem Wahnkranken Gedanken aufdrängen, die Welt auf gewalttätige Weise verändern ("retten" etc.) zu müssen. Solche Patienten fühlen sich dann zunehmend gedrängt, eine Gewalttat zu setzen. Hier handelt es sich meist um verschiedene Arten von Größenwahn, wie etwa um einen Sendungswahn. Krankheitstypische delinquente Handlungsstile Was die Manie betrifft, so ist die manische Enthemmung der vorwiegende Handlungsstil, der zur Delinquenz führen kann. Herrscht ein euphorischer Affekt vor, dann ist die Eigentumsdelinquenz vorherrschend. Gereizte Maniker neigen hingegen zur Gewalttätigkeit. Ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential kann mit katatonen Erregungszuständen verbunden sein, wo es gleichsam zu einer Entladung der gesamten "Muskelkraft" kommt. Bei den so genannten endogenen Psychosen lassen sich typische Handlungsstile charakterisieren, mit welchen ein erhebliches Gefährlichkeitspotential einhergehen kann. Was wahnhafte Störungen, insbesondere die Schizophrenie, betrifft, so treten im Wesentlichen folgende drei Typen delinquenter Handlungsstile auf (14): 1. die wahnhafte Wehrlosigkeit: Mit diesem Begriff ist ausgedrückt, dass sich der Patient (Täter) von seiner mitmenschlichen Umgebung (Menschen, Institutionen, politische Systeme etc.) derart Bei Suchtkranken zeigen sich ebenfalls typische delinquente Handlungsstile. Bekannterweise ist das Leben eines Süchtigen von der permanenten Suchtbefriedigung bestimmt. Diese Patienten werden dann delinquent, wenn sie ihre Suchtbefriedigung mit allen Mitteln betreiben. Der typische delinquente Handlungsstil der Sucht ist daher die Suchtbefriedigung mit allen Mitteln. Dabei treten im Wesentlichen folgende Spielarten dieses Handlungsstils auf: a) ein rein manipulativer delinquenter Handlungsstil, womit weitge- 60 Mitterauer, Kofler, Griebnitz, Klopf hend eine Eigentumsdelinquenz bzw. die Weitergabe von Drogen einhergeht; b) ein manipulativ-gewalttätiger Handlungsstil: Dies bedeutet, dass zur Suchtbefriedigung auch Gewalt eingesetzt wird; c) fremdaggressiv-selbstschädigender Handlungsstil: Dieser Handlungsstil kommt bei Suchtkranken dann zum Tragen, wenn durch die Suchterkrankung die Partnerbeziehung sehr belastet ist und Probleme immer wieder durch Gewalttätigkeit (auch im sexuellen Bereich) und selbstschädigende Handlungen (Selbstmordversuche) zu lösen versucht werden; d) süchtige Notbefriedigung: Befindet sich ein Suchtkranker in einem schweren Entzugssyndrom und kann sich keine Drogen beschaffen, so kann es zu Einbrüchen (Apotheken etc.) bis hin zur zwischenmenschlichen Gewalttätigkeit kommen. Empirisches Material Wir berücksichtigen das Kriterium des typischen Handlungsstils bei der Erstellung von Gefährlichkeitsprognosen seit dem Jahre 1993. Die Hypothese, dass die Beziehung zum Vater bei der Entstehung persönlichkeitstypischen delinquenten Verhaltens eine Rolle spielt, lässt sich empirisch stützen (Tab. 1). Wir haben eine Stichprobe von 105 männlichen Straftätern mit einer Stichprobe aus der Allgemeinbevölkerung verglichen. Die Beziehung zum Vater der Straftäter bzw. der Männer aus der Allgemeinbevölkerung unterscheidet sich signifikant. Während die Kontrollgruppe in der Hälfte der Fälle eine tragfähige Beziehung zum Vater hat, war dies bei den Straftätern nur bei einem Viertel der Fall. Anders ausgedrückt: Etwa zwei Drittel der Delinquenten hat zum Vater eine wenig tragfähige Beziehung bis hin zur Ablehnung, Vaterbeziehung Straffälle Kontrollgruppe N keine 21 % 6% 29 tragfähig 25 % 50 % 79 zeitweise tragfähig 6% 16 % 24 Vater abgelehnt 16 % 9% 26 wenig tragfähig 32 % 19 % 52 total 105 105 210 Value DF Sig 24,99053 4 0,00005 Chi-Square Pearson Tabelle 1: Vaterbeziehung (N=210) wobei 21% mit dem Vater nie Kontakt hatten. In der Kontrollgruppe war eine derartige negative Beziehung zum Vater nur bei einem Drittel der Probanden vorhanden. In einer weiteren Stichprobe von 113 Probanden aus dem Strafverfahren wurde das Konzept des persönlichkeitstypischen delinquenten Handlungsstiles überprüft. Bei 50 Probanden hatten wir die Gefährlichkeitsprognose zu erstellen (Tab. 2). Das Durchschnittsalter lag etwa bei 35 Jahren. Nur ein Viertel der Straftäter zeigte keinen persönlichkeitstypi- Alter N mit ohne 34,8 34,7 50 63 Tabelle 2: Gefährlichkeitsprognosen (N=113, männlich) schen delinquenten Handlungsstil. Der Handlungsstil im Sinne der Eigentumsdelinquenz resultiert vorHandlungsstile wiegend aus der Gruppe der Suchtkranken. Insgesamt überwiegen jedoch fremdaggressiv-gewalttätige Handlungsstile (gegen Leib und Leben, Feuer, Sexualverhalten). Der Handlungsdrang betrifft wahnhafte Täter und ist ein krankheitstypischer Handlungsstil (Tab. 3). Bezüglich einer weiteren Klassifizierung typischer Handlungsstile läuft an unserem Institut ein Langzeitforschungsprogramm. Was die Rolle der Mutterbeziehung betrifft, so fällt auf, dass sie überwiegend tragfähig war, obwohl sich ein persönlichkeitstypischer delinquenter Handlungsstil entwickelt hat (Tab. 4). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass wir meist nichts über die Zeit der Schwangerschaft bzw. die ersten beiden Lebensjahre erfahren konnten. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Beziehung zum Vater. Hier ist offenkundig, dass die Entwicklung eines typischen delinquenten Handlungsstils mit einer nicht tragfähigen, negativen Beziehung N % kein typischer Handlungsstil 12 24 % gegen Eigentum 10 20 % gegen Leib und Leben 6 12 % Feuer 6 12 % gegen Eigentum und Leben 3 6% Sex 3 6% andere 3 6% Handlungsdrang 6 12 % 50 100 % Tabelle 3: typische Handlungsstile (N=50, männlich) 61 Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils Mutterbeziehung typischer Handlungsstil ja nein tragfähig 29 58 % 11 22 % nicht tragfähig 9 18 % 1 2% Tabelle 4: Mutterbeziehung und typischer Handlungsstil (N=50, männlich) Vaterbeziehung zum Vater zusammenhängt (Tab. 5). Tabelle 6 zeigt, dass ein persönlichkeitstypischer Handlungsstil bei 51 % der Probanden mit einem Suchtverhalten einhergeht. Bei jenen Probanden, bei denen wir eine höhergradige bzw. hochgradige potentielle Gefährlichkeit prognostiziert haben, war nur in zwei Fällen kein persönlichkeitstypischer Handlungsstil gegeben (Tab. 7). typischer Handlungsstil ja nein tragfähig 6 12 % 6 12 % nicht tragfähig 32 64 % 6 12 % Tabelle 5: Vaterbeziehung und typischer Handlungsstil (N=50, männlich) Suchtverhalten typischer Handlungsstil ja nein ja 25 51 % 3 6% nein 12 24 % 9 18 % Tabelle 6: Suchtverhalten und Handlungsstil (N=50, männlich) Gefährlichkeit typischer Handlungsstil ja nein ja 33 69 % 2 4% nein 3 6% 10 20 % Tabelle 7: Gefährlichkeit und typischer Handlungsstil (N=50, männlich) Brandstiftertyp typischer Handlungsstil Identitätssuchende narzißtisch-histrionisch Psychopathische narzißtisch-gewalttätig Oligophrene primitiv-pyroman Manische gewalttätig-vernichtend Wahnhaft-wehrlose gewalttätiges Sich-wehren Wahnhaft-befehlsergebene gewalttätiges Tun-müssen Psychoorganische verzweifelt-hilfesuchend Kombiniert typologische abhängig von Kombination Tabelle 8: Typische Handlungsstile beim pathologischen Feuerlegen In einer weiteren empirischen Untersuchung haben wir eine Typologie des pathologischen Feuerlegens vorgeschlagen, wobei man jedem Brandstiftertyp einen typischen Handlungsstil zuordnen kann (17). In Tabelle 8 sind links die Brandstiftertypen, rechts die dazugehörigen typischen Handlungsstile aufgelistet. Bei den identitätssuchenden Brandstiftern handelt es sich meist um junge Feuerwehrmänner, welche sich in einer psychosozialen Identitätskrise befinden. Der zur Brandstiftung führende Handlungsstil ist narzisstischhistrionisch im Sinne eines Aufsichaufmerksam-Machens. Psychopathische Brandstifter, welche in der Regel eine kombinierte Persönlichkeitsstörung haben, zeigen einen narzisstisch-gewalttätigen Handlungsstil, wenn sie Feuer legen. Oligophrene Brandstifter wiederum haben einen primitiv-pyromanen Handlungsstil, welcher weitgehend die diagnostischen Kriterien der Pyromanie erfüllt. Bei den manischen Brandstiftern besteht zur Tatzeit meist eine zorniggereizte Manie, so dass die Brandstiftung aus einem gewalttätig vernichtenden Handlungsstil heraus erfolgt. Bei den wahnhaften Brandstiftern unterscheiden wir zwei Typen: jene, welche sich in einem Zustand der wahnhaften Wehrlosigkeit (14) befinden und sich gegen ihre vermeintlichen Beeinträchtigungen nicht anders wehren können, als Feuer zu legen. Der typische Handlungsstil ist ein gewalttätiges Sich-Wehren. Die wahnhaft befehlsergebenen Brandstifter hingegen stehen unter einem Handlungszwang (14) im Sinne 62 Mitterauer, Kofler, Griebnitz, Klopf imperativer Stimmen, so dass man diesen Handlungsstil als ein gewalttätiges Tun-Müssen charakterisieren kann. Psychoorganische Brandstifter leiden unter einer erheblichen Hirnleistungsschwäche. Es handelt sich meist um alte Menschen, welche sich gesellschaftlich nicht mehr zurechtfinden und aus Wut und Verzweiflung Feuer legen. Sie zeigen einen verzweifelt-hilfesuchenden Handlungsstil. Bei den kombiniert typologischen Brandstiftern hängt der Handlungsstil davon ab, aus welchen Typen sich das pathologische Feuerlegen zusammensetzt. Tabelle 9 gibt die krankheitstypischen Handlungsstile von 23 zurechnungsunfähigen Straftätern wider. In dieser Stichprobe überwiegt die wahnhafte Wehrlosigkeit bei weitem. Am zweithäufigsten spielt die manische Enthemmung eine Rolle. Drei Patienten verübten eine Gewalttat aufgrund befehlsgebender akustischer Halluzinationen im Sinne eines Handlungszwanges. Nur zwei Patienten wurden durch ihren schizophrenen Handlungsdrang delinquent. Schließlich ist es uns bei zwei Probanden nicht gelungen, einen krankheitstypischen Handlungsstil herauszuarbeiten. StGB Leib und Leben Schlussbemerkung Die gefährlichkeitsprognostische Bedeutung persönlichkeitstypischer delinquenter Handlungsstile liegt darin, dass sie gleichsam eine Charaktereigenschaft darstellen und in typischen Situationen nach einem Wiederholungsprinzip (4) erneut zum Tragen kommen können. Wenngleich mit einem persönlichkeitstypischen delinquenten Handlungsstil eine höhergradige oder hochgradige potentielle Gefährlichkeit einhergehen kann, so müssen uns die Entstehungsbedingungen des delinquenten Verhaltens zu denken geben. Selbst, wenn die Behandlungsmöglichkeiten eher beschränkt sind (23), sollte dennoch zumindest eine psychosoziale Stabilisierung und Resozialisierung angestrebt werden; denn Menschen mit einem persönlichkeitstypischen delinquenten Handlungsstil sind nicht nur gefährliche Täter, sondern meist auch bedauernswerte "Opfer" (6) von Lebensumständen, in die sie "hineingeboren" wurden. Krankheitstypische delinquente Handlungsstile wiederum sind ebenfalls von gefährlichkeitsprognostischer Bedeutung. Da dieses delinquente Verhalten aus einer psychobiologischen Erkrankung resultiert, lässt sich prognostizieren, dass in Freiheit Fremdes Vermögen Handlungsdrang 1 1 2 Handlungszwang 2 1 3 Wahnhafte Wehrlosigkeit 1 9 Manische Enthemmung 2 1 Brandstiftung 1 3 13 11 2 5 Kein eindeutiger Handlungsstil Summe Sittlichkeit 4 1 2 2 2 23 Tabelle 9: Häufigkeit krankheitstypischer delinquenter Handlungsstile Stichprobe von 23 zurechnungsunfähigen Probanden künftigen akuten Krankheitsphasen der jeweilige – bereits zur Delinquenz geführte – Handlungsstil erneut zum Tragen kommt. Auch wenn wir die Entstehungsbedingungen von Schizophrenie bzw. affektiven Psychosen nach wie vor nicht kennen, so stehen uns dennoch mittlerweile moderne biologische Behandlungsmethoden zur Verfügung. Auf diese Weise kann wenigstens eine ausreichende psychosoziale Anpassung erreicht werden, womit eine günstige Gefährlichkeitsprognose einhergeht. Aus der Sicht der Grundlagenforschung erscheint uns die Frage von besonderem Interesse, ob sich sowohl persönlichkeitstypische als auch krankheitstypische Handlungsstile auf noch grundlegendere Verhaltenskonzepte zurückführen lassen. Diesbezüglich läuft bereits ein Langzeitforschungsprogramm am hiesigen Institut (11). Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils Literatur (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) Bock M.: Gegenwärtiger Stand der kriminologischen Prognoseforschung. In: Frank C., Harrer G. (Hrsg.), Forensia Jahrbuch Bd. 3. Springer, Berlin, Heidelberg, New York, S. 29-42 (1992). Böker W., Häfner H.: Gewalttaten Geistesgestörter. Springer, Berlin, Heidelberg, New York (1973). Dimmek, B. (Hrsg.): Vom ungeliebten Kind zum psychisch kranken Rechtsbrecher? Pabst Science Publishers,Lengerich (1997). Freud S.: Jenseits des Lustprinzips. Gesammelte Werke, Bd. XIII, S. 3-69. S. Fischer, Frankfurt (1969). Günther G.: Idee und Grundriß einer nicht-Aristotelischen Logik. 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Psychopraxis 2, S. 14-20 (2000). 63 (18) Müller-Isberner R, Jöckel D., Gonzalez Cabeza S.: Die Vorhersage von Gewalttaten mit dem HCR- 20. Forensische Psychiatrie, Haina (1998). (19) Müller-Isberner R., Gonzalez Cabeza S., Eucker S.: Die Vorhersage sexueller Gewalttaten mit dem SVR-20. Forensische Psychiatrie, Haina (2000). (20) Nedopil N.: Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? Neuropsychiatrie 20, 15-22 (2006) (21) Peirce C.S.: Über die Klarheit unserer Gedanken. Klostermann, Frankfurt (1985). (22) Piaget, J.: Biologie und Erkenntnis. S. Fischer, Frankfurt (1974). (23) Spiel W.: Überlegungen zum Behandlungserfolg geistig abnormer zurechnungsfähiger Rechtsbrecher (unveröffentlichtes Manuskript). O. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Mitterauer Universität Salzburg Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie [email protected] Originalarbeit Original Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 64–70 Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung Johannes Klopf, Bernhard Mitterauer und Albert Holzbauer Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie, Universität Salzburg Schlüsselwörter: Gefährlichkeitsprognose – PsychopathyChecklist – Bedingte Entlassung – Handlungsstil – Katamnese Key words: prognosis of dangerousness – Psychopathy-Checklist – conditional discharge – zum Zweidrittelzeitpunkt zeigen im Katamnesezeitraum eine hohe Bewährung. Auf die Notwendigkeit eines engmaschigen Entlassungssettings, insbesondere Kontrollen zur Einhaltung von Weisungen wie z. B. Alkoholverbot, nach Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wird ausdrücklich hingewiesen. acting pattern – katamnesis Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung In einer katamnestischen Studie über 138 zurechnungsfähige Straftäter wird auf die Methodik und Praxis der Begutachtung zur Frage der bedingten Entlassung aus dem Justizvollzug eingegangen. Bei den Anlassdelikten handelte es sich vorwiegend um Gewaltdelikte, unter den Diagnosegruppen dominieren Persönlichkeitsstörungen und Alkoholmissbrauch. Der Großteil der Gewaltdelikte erfolgte in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Gefährlichkeits- und Risikoeinschätzung erfolgten u. a. nach den Kriterien der Psychopathy-Checklist (PCL-SV). Rückfällige verübten das der Begutachtung zugrunde liegende Anlassdelikt nahezu ausschließlich unter Substanzeinfluss. Die vorzeitig Entlassenen aus dem Strafvollzug © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Katamnestic Expertise Results from 138 Offenders with Regard to Conditional Discharge In a katamnestic study on 138 criminally responsible offenders the methodology and forensic assessment practice concerning conditional discharge from imprisonment is discussed. Violent offences were most frequent, and with regard to diagnostic clustering personality disorders and alcohol abuse dominated. The majority of violent offences were committed under the influence of drugs. Prognosis of dangerousness and risk assessment was based on the criteria of the Psychopathy-Checklist (PCL-SV). Recidivists committed the relevant offence almost exclusively under the influence of drugs. Preliminary discharged offenders after 2/3 of sentence showed a positive probation during the katamnestic period. Finally, the necessity of a well-defined setting upon discharge from regulation, especially controls of compliance with directives such as alcohol prohibition, is particularly emphasized. Einleitung Die wissenschaftliche Kriminalprognostik hat in unserer Zeit einen schweren Stand [11]. Die fortwährend geführten Diskussionen über die Arbeit forensisch tätiger Psychiater zeigen mehr denn je die Aktualität von psychiatrisch-psychologischen Expertisen, die sich insbesondere mit Prognosen beschäftigen. In Übereinstimmung mit Mitterauer [7], Nedopil, Haller, Dittmann und anderen führenden forensisch tätigen Psychiatern kann festgehalten werden, dass die Begutachtung zur Frage der Gefährlichkeitsprognose zu den schwierigsten und umstrittensten Aufgaben der forensischen Psychiatrie gehört. Sei es die Abschätzung einer allenfalls vorliegenden erheblichen Selbst- oder Fremdgefährlichkeit im Unterbringungsverfahren, sei es die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose, wenn es um die Frage der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 StGB bzw. um die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug geht, bzw. sei es in der Beurteilung der Zukunftsprognose für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Strafgesetzbuch. Die Prognoseforschung in der forensischen Psychiatrie wurde im letzten Jahrzehnt besonders von kanadischen Forschergruppen ausgehend von Hare et al. weltweit befruchtet. Um deutsche Übersetzungen und Adaptierungen bemüht sich u. a. die Forschergruppe um Müller-Isberner. Die gegenwärtig diskutierten Prognose- Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung verfahren PCL, HCR-20 oder auch SVR-20 [2, 9, 10] erfassen persönlichkeitspsychologische Konstrukte wie fehlende Anpassungsbereitschaft, Rücksichtslosigkeit, Impulsivität, Empathiemangel, negative Einstellungen, manipulatives Verhalten u. a. Der Einzug mehrdimensionaler Prognoseinstrumente in die Methodik forensischer Begutachtungen stellt einen weiteren Versuch dar, die Risikoeinschätzung auf eine wissenschaftliche Basis zu stellen. Diesbezüglich läuft ein Langzeitforschungsund Entwicklungsprogramm an unserer Abteilung. Wir haben auf der Grundlage eines breiten Forschungsansatzes versucht, die prognostischen Methoden zu verbessern, um somit dem Gericht eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen zu können. Wir erstellen die Gefährlichkeitsprognose in vier Schritten [8]: 1. Klinische Prognose (weiterer Krankheitsverlauf, Persönlichkeitsentwicklung) 2. typischer delinquenter Handlungsstil (krankheits- bzw. persönlichkeitstypisch) 3. Relevanzbereich der potentiellen Gefährlichkeit 4. Sozialprognose a) Klinische Prognose: Diese orientiert sich einerseits am wissenschaftlichen Stand über den Verlauf bestimmter psychischer Störungen und andererseits am bisherigen individuellen Krankheitsverlauf bzw. der Persönlichkeitsentwicklung. Berücksichtigt werden dabei eine allfällige Krankheitseinsicht und das Ansprechen auf Behandlungsversuche. Die Diagnosen werden nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD10) erstellt. b) Krankheits- bzw. persönlichkeitstypischer Handlungsstil [6]: Bekannt ist, dass Menschen in bestimmten subjektiven oder objektiven Belastungssituation meist gleich agieren. Dies deshalb, da der persönlichkeitstypische Handlungsstil tief in die Persönlichkeit eingeprägt und konstruktiven Lernprozessen in der Regel nur schwer zugänglich ist. Im Rahmen methodischer Erweiterungen der Gefährlichkeitsprognose von Straftätern wurde ein neuer Fragebogen zur Feststellung der persönlichkeitstypischen Handlungsstile der Akzeptanz und Verwerfung entwickelt [5]. c) Relevanzbereich der Gefährlichkeit: Um einen Relevanzbereich der Gefährlichkeit nennen zu können, ist es notwendig, die sozialen Wirklichkeitsbereiche des Probanden zu analysieren. Von besonderer Bedeutung für die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose sind jene Probanden, bei denen ein genau definierter Relevanzbereich der Gefährlichkeit angegeben werden kann. d) Sozialprognose: Die Sozialprognose bezieht sich vor allem auf den sozialen Empfangsraum und sollte die im Rahmen einer bedingten Entlassung zu erwartenden sozialen Beziehungen in Hinblick auf Unterkunft, Arbeit, Milieu etc. berükksichtigen. Kriminalprognosen können nur für begrenzte Zeiträume und bekannte Situationen einigermaßen zuverlässig erstellt werden. In der Rückfallforschung [4] zeigt sich, dass bedingte, d. h. zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen weniger Folgeentscheidungen nach sich ziehen als unbedingt verhängte und verbüßte Freiheitsstrafen. Dasselbe gilt für Haftentlassungen nach Strafrestaussetzungen im Verhältnis zu Vollverbüßungen. Bei diesen Unterschieden ist allerdings mitzubeachten, dass den Fällen der Strafaussetzung und Strafrestaussetzung nach den gesetzlichen Vorgaben in der Regel eine günstigere richterliche Einschätzung zugrunde liegt. 65 Das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung Spezial- und generalpräventive Elemente sind nach dem Gesetz die inhaltlichen Kriterien bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung. Aus höchstgerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass entgegen der Konzeption des § 46 StGB noch immer von einer Gleichrangigkeit von General- und Spezialprävention ausgegangen wird [1]. Birklbauer und Hirtenlehner [3] haben anhand der Akten und statistischer Daten, durch Befragungen von Richtern und mit Recherchen in Vollzugsanstalten die Entlassungspraxis der Landesgerichte Linz, Steyr, Ried, Krems und St. Pölten in den vergangenen zehn Jahren untersucht. Sie haben sich auf die Tätergruppen „Sexualstraftaten“, „Raub“ und „qualifizierte Körperverletzung“ konzentriert. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe wird demzufolge nur zurückhaltend vorgenommen. Verantwortlich dafür zeichnen zum einen die Staatsanwaltschaften mit ihrer eher restriktiven Empfehlungspolitik, zum anderen lassen aber auch die von den Richtern selbst verwendeten Entscheidungskriterien (Vorhaftzahl und Straflänge) einen Trend zu einem eher verhaltenen Gebrauch des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung im Zweidrittelzeitpunkt erkennen. Die Stellungnahmen der Justizanstalten stellen dagegen keine wichtigen Entscheidungsfaktoren für die bedingte Entlassung dar. Da sie aber auf Grund ihrer täglichen Arbeit mit den Strafgefangenen besser vertraut sind als die Gerichte, sollte ihren Stellungnahmen stärkeres Gewicht zukommen, empfehlen die Studienautoren [3]. Psychiatrische Sachverständige werden nur selten beigezogen, am ehesten noch bei Sexualdelinquenten. Auch hier bleibt die Einbeziehung von Gutachtern aber auf eine von zehn Zweidrittelentscheidungen beschränkt. In acht von zehn Fällen, in denen die Vollzugsgerichte einen 66 Klopf, Mitterauer, Holzbauer psychiatrischen Sachverständigen beiziehen, fällt ihre spätere Entscheidung konform zur Empfehlung des Gutachters aus. Abweichungen sind am ehesten dann zu beobachten, wenn sich die Sachverständigen für eine vorzeitige Entlassung aussprechen. Einer positiven Stellungnahme des Gutachters wird von gerichtlicher Seite nicht immer gefolgt, und die Entlassung mitunter trotzdem abgelehnt. Die größte Chance auf vorzeitige Entlassung haben Raubdelinquenten, geringere die Körperverletzungstäter und die geringsten Sexualdelinquenten. Die vorzeitige bedingte Entlassung mit Probezeit ist im Gesetz als Instrument der Resozialisierung und nachträglichen Korrektur der Strafbemessung vorgesehen. Eine große Rolle bei den bedingten Entlassungen spielen die "persönlichen Werthaltungen der entscheidenden Richter". Das ist der Grund, warum Sexualtäter – unter den Ersttätern – die geringste Aussicht auf vorzeitige Entlassung haben. Bei ihnen beziehen die Richter auch wesentlich häufiger die Generalprävention in die Entscheidung ein. Laut internationalen Erfahrungen ist bei Sexualstraftätern mit einer 20bis 30-prozentigen einschlägigen Rückfallswahrscheinlichkeit zu rechnen [nach 3]. Auf alle kriminellen Delikte bezogen, erreicht die Rükkfallsgefahr bei dieser Tätergruppe sogar Spitzen bis zu 70 Prozent. Doch bei entsprechender Betreuung, medizinischem Risiko-Management während der Zeit des Strafvollzugs und anschließender Nachbetreuung besteht die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls um 40 Prozent zu reduzieren. Der empirische Nachweis kriminalitätsvermindernder Wirkungen von abschreckenden Strafen ist bislang nicht gelungen und selbst bei Wirtschaftsdelikten oder bei Verkehrsunfällen in alkoholisiertem Zustand, wo dies nahe liegen würde, konnte keine höhere generalpräventive Wirkung härterer Sanktionen nachgewiesen werden [nach 1]. Damit bietet sich die Generalprävention geradezu als Einfallstor für subjektive Werthaltungen an, auch wenn Forschungen bereits nachgewiesen haben, dass ein Abschreckungseffekt durch andere soziale Normen und informelle Reaktionen eher erreicht wird als durch staatliche Strafen, und die Wahrscheinlichkeit einer Reaktion (Verurteilung) entscheidender ist als die konkrete Höhe der Sanktion bzw. die Tatsache ihres gänzlichen Vollzugs. Im Bittantragsverfahren während des letzten Vollzugsdrittels wird die generalpräventive Klausel doppelt so häufig bemüht wie in den früheren Entscheidungszeitpunkten. Differenziert man zwischen positiven und negativen Beschlüssen, so wird deutlich, dass generalpräventive Überlegungen vor allem im Kontext der Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung formuliert werden. Die Legalkarriere erweist sich als wichtigstes Selektionskriterium der Vollzugsgerichte. Im Einzelnen konnte die Anzahl bisher vollstreckter Freiheitsstrafen bei allen untersuchten Delikten als höchst signifikanter Einflussfaktor auf die Entscheidung über die bedingte Entlassung nachgewiesen werden. Das Hauptziel aller Überlegungen ist eine Senkung der Rückfallsrate nach der Entlassung aus der Strafhaft. Diesem Zweck dienten insbesondere auch Überlegungen zur Verstärkung der Kontrolle und zur Intensivierung der Therapieauflagen für eine Probezeit nach der Entlassung. Derzeit werden 18 Prozent aller Strafgefangenen bedingt entlassen, die restlichen 82 Prozent verbüßen die volle Haftzeit. Die Studienautoren [3] empfehlen, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei einer bedingten Entlassung Weisungen und/oder die Betreuung durch einen Bewährungshelfer zu verfügen. Vor allem bei den Sexualdelinquenten wäre dies sinnvoll, wird aber nur in rund der Hälfte der Fälle angewandt. Als präventive Begleitmaßnahmen zur bedingten Entlassung können als Weisungen sämtliche Geund Verbote verhängt werden, deren Beachtung geeignet erscheint, den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und die keinen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Täters darstellen (§ 51 Abs 1 StGB). Als Beispiele nennt § 51 Abs 2 StGB das Wohnen an einem bestimmten Ort, das Alkoholverbot, das Erlernen oder Ausüben eines entsprechenden Berufs oder das Anzeigen von Aufenthalts- bzw. Arbeitsplatzwechsel. Als Sonderfall einer Weisung kann die Anordnung von Bewährungshilfe (§ 52 StGB) verstanden werden. Empirisches Material In einer katamnestischen Langzeitstudie, die insbesondere in Zusammenarbeit mit der JA Garsten durchgeführt wird, liegen nun erste Ergebnisse vor. Ausgewertet wurden 138 Gutachten, die am Institut für Forensische Neuropsychiatrie an der Universität Salzburg im Zeitraum vom März 1996 bis August 2002 zur Frage der bedingten Entlassung erstattet wurden. Die eingehende neuropsychiatrische und psychologische Untersuchung der Probanden erfolgte in aller Regel an zwei verschiedenen Tagen unter Einbeziehung neurophysiologischer, labormedizinischer und umfangreicher psychodiagnostischer Zusatzuntersuchungen. Untersuchungen und Befundungen erfolgten nach dem am Institut für Forensische Neuropsychiatrie üblichen Standard, die Anamnesenerhebung erfolgte einheitlich und die Gefährlichkeitsprognosen wurden nach dem am Institut erarbeiteten Kriterienkatalog erstellt [8]. Bei 90 % der Probanden handelte es sich um Inhaftierte der JA Garsten, in Einzelfällen um Probanden aus den Justizanstalten Suben, Ried oder Linz. 75 % der Gutachten wurden für das Landesgericht Steyr erstattet, des 67 Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung Weiteren 18 % für das OLG Linz und das LG Ried. Die Fragestellung des Gerichtes bezog sich in 70 % der Fälle auf die so genannte „Zweidrittelentscheidung“ (§ 46 Abs. 2 StGB), in 4 % der Fragestellungen ging es um die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe. In 26 % der Fälle bezog sich die Fragestellung auf die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (§ 47 Abs. 2 StGB). Die katamnestischen Daten wurden bezogen auf den Stichtag 01.01.2003 erhoben. Der Bewährungszeitraum („time at risk“) lag dabei zwischen 6 und 66 Monaten, im Durchschnitt bei 4 Jahren. Als Rükkfall wurde jegliche Straftat gewertet, die zu einer erneuten Verurteilung führte. Die katamnestischen Daten wurden vom Sozialen Dienst der JA Garsten (Dir.Dipl.Soz. Albert Holzbauer) erhoben. Sozialdaten (N = 138) Die 138 Probanden waren zwischen 20 und 73 Jahre alt, das Durchschnittsalter lag bei 40 Jahren. Der Familienstand war in 51 % der Fälle ledig, in 35 % geschieden, lediglich 10 % hatten eine aufrechte Partnerbeziehung. Nur 36 % verfügten über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Über 40 % erlitten bereits im Vorschulalter ein so genanntes „broken-home“. 20 % der Probanden waren nicht vorbestraft, ein Proband hatte 32 Einträge, im Schnitt lag die Anzahl der Vorstrafen bei 5. Die Anlassdelikte der Strafhaft für die ein Gutachten zur bedingten Entlassung in Auftrag gegeben wurde, bezogen sich in 78 % auf Gewaltdelikte, in 10 % auf Sittlichkeitsdelikte, 7 % bezogen sich auf Brandstiftung und 5 % auf andere. Die Gewaltdelikte (N = 107) sich zusammen aus: – Tötungsdelikte – Versuchte Tötungsdelikte – Raub und schwerer Raub setzten 35 % 10 % 28 % – Körperverletzung – Vergewaltigung – Gefährliche Drohung 12 % 10 % 5% Unter den Haupt- und Nebendiagnosen dominierte mit 75 % die kombinierte Persönlichkeitsstörung und in 43 % der Fälle eine ausgeprägte Suchtproblematik, vorwiegend Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit, nur 15 % davon wiesen einen multiplen Substanzmissbrauch auf. 15 % der Probanden hatten keine krankheitswertige psychische Störung, nur 5 % der Probanden aus dem Strafvollzug hatten Diagnosen im Sinne klassischer psychiatrischer Krankheitsbilder. Bedingte Entlassung nach § 46/2 StGB (Drittelentscheidung) In 97 Fällen wurde ein Gutachten erstattet zur Frage, „ob im Hinblick auf die Person des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der derzeitigen Strafvollstreckung besondere Gründe befürchten lassen, der Strafgefangene werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen“. Die beiden Diagnosen-Großgruppen unter dieser Fragestellung sind kombinierte Persönlichkeitsstörungen (70 %) sowie das Vorliegen einer Suchtproblematik (42 %). In ca. 20 % der Fälle lag keine krankheitswertige Störung vor. Psychiatrische Diagnosen traten marginal in 2 Fällen auf (wahnhafte Stö- rung, organisch bedingte Störung). In 82,5 % der Fälle wurde die bedingte Entlassung empfohlen, lediglich 17,5 % erfüllten die Voraussetzungen nicht (Tabelle 1). Die befürworteten Probanden befanden sich etwas länger in Haft und hatten im Schnitt fast dreiviertel der Haft verbüßt. Tendenziell war die Zahl der Vorverurteilungen in den abgelehnten Fällen höher. Den Entlassungsempfehlungen wurde vom Gericht in nahezu 90 % der Fälle gefolgt. Abgelehnt wurde die bedingte Entlassung trotz Empfehlung vor allem bei den Sexualdelinquenten (67 %). Die Gruppe der bedingt Entlassenen wurde katamnestisch beurteilt (N = 71). Im Katamnesezeitraum wurden davon lediglich 7 % (N = 5) rükkfällig. Die Rückfalldelikte setzten sich zusammen aus 1 Tötungsversuch mit anschließendem Suizid, zweimal waren es gefährliche Drohungen, 1 Diebstahl und 1 Verurteilung nach Suchtmittelgesetz. Zur Sicherung der Prognose wurde in 80 % der Fälle Bewährungshilfe empfohlen, gefolgt von Psychotherapie in 35 % sowie die unbedingte Empfehlung zur Alkoholoder Drogenabstinenz in 34 % der Fälle. In 12 % der Fälle wurde eine fachärztliche Betreuung (Medikation) angeraten. In nur 4 % der Fälle wurde ein Betreutes Wohnen empfohlen. Katamnestisch zeigte sich, dass von 5 Rückfälligen in 4 Fällen die Alkohol- und Drogenabstinenz besonders empfohlen wurde. Voraussetzungen zur bedingten Entlassung (N=97) gegeben (82,5 %) nicht gegeben (17,5 % Straflänge 9,8 Jahre 9,7 Jahre Haftdauer 7,3 Jahre 6,7 Jahre 73,6 % 69,8 % 3,9 6,7 Anteil der Haft verbüßt Vorstrafen Tabelle 1: Gutachterliche Beurteilung nach § 46 Abs 2 StGB (N = 97) 68 Klopf, Mitterauer, Holzbauer Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 47 Abs. 2 StGB Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt. Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet werden kann, somit der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr erfordert, ist die Unterbringung nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten. Wenn keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden. Zur Beurteilung der Prognosekriterien im vollzugsgerichtlichen Verfahren über die bedingte Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist die Beiziehung eines Sachverständigen im Gegensatz zur Entscheidung über die Einweisung in die Unterbringung nicht zwingend. Rechtskommentare fordern einen hohen Sorgfaltsmaßstab, der oftmals auch die Beiziehung eines Sachverständigen 'rätlich erscheinen lässt'. In 36 Fällen wurde ein Gutachten im Sinne des § 25 Abs. 3 StGB darüber erstellt, „ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch notwendig ist, ob also beim Angehaltenen eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad nach wie vor besteht und bejahendenfalls, ob nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat nach wie vor zu befürchten ist, der Angehaltene werde unter dem Einfluss dieser Abartigkeit erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen (§ 21 Abs. 2 StGB) oder ob nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs. 2 StGB)“. In 80 % unserer Fälle wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die in 50 % der Fälle mit einer ausgeprägten Suchtproblematik assoziiert war. In Einzelfällen kam es zu Diagnosen wie „Intelligenzminderung“, „affektive Störung“, „wahnhafte Störung“ und „organisch bedingte Störung“. In 58 % der Fälle wurde eine Entlassung aus der Maßnahme empfohlen (Tabelle 2). Die Akzeptanz der Expertisen bei Gericht entspricht der bei den Zweidrittelempfehlungen. In 90 % wurde vom Gericht unmittelbar der Entlassungsempfehlung gefolgt. Die meisten davon wurden innerhalb von wenigen Monaten aus der Haft entlassen (N = 17), 2 % wurden vom Maßnahmenvollzug in den Normalvollzug überstellt. 17 Probanden wurden nach der Entlassung katamnestisch beurteilt. Es zeigte sich im Katamnesezeitraum, dass 42 % rück- Voraussetzungen zur bedingten Entlassung (N=36) gegeben (58 %) nicht gegeben (42 % Straflänge 3,9 Jahre 9,6 Jahre Haftdauer 3,8 Jahre 3,3 Jahre Anteil der Haft verbüßt 2-fach % < 1-fach 6,5 9,5 Vorstrafen Tabelle 2: Gutachterliche Beurteilung nach § 47 StGB (N = 36) fällig wurden. Die Gefährlichkeitsprognose wurde vor allem durch Empfehlungen zu extramuralen Maßnahmen modifiziert. So wurde in 76 % der Fälle eine Bewährungshilfe empfohlen, in 57 % eine psychotherapeutische Weiterbetreuung, Alkoholbzw. Drogenabstinenz in 38 % der Fälle sowie eine fachärztliche Behandlung bei 38 %. Betreutes Wohnen wurde 28 % der Probanden empfohlen. 5 von 7 Rückfälligen hatten dabei eine ausdrückliche gutachterliche Empfehlung zur Abstinenz, 4 zur Psychotherapie und 3 zur fachärztlichen Behandlung. Die Rückfalldelikte verteilten sich auf Körperverletzung, Raub, gefährliche Drohung, Diebstahl, versuchte Brandstiftung, versuchte Unzucht, Sachbeschädigung. Unter den Rückfälligen imponiert eine Gruppe, die zuvor wegen Brandstiftung verurteilt wurde, vier von fünf entlassene Brandstifter wurden im Katamnesezeitraum rückfällig. Risikobeurteilung nach der Psychopathy-Checklist (PCL-SV) Alle Probanden wurden einem Rating nach den Risikokriterien der PCL-SV unterzogen. Dem Hochrisikobereich wurden 31 % zugeordnet, ebenso viele dem niedrigen Risikobereich. Ein mittleres Rückfallrisiko wurde in 38 % der Fälle erhoben. Beim PCL-Rating zu den Fragestellungen Entlassung aus der Maßnahme im Vergleich mit Zweidrittelentscheidungen fällt auf, dass sich unter den Maßnahmeprobanden welche befanden, die durch die Maßnahme und eine entsprechende Entwicklung bzw. Aufführung während der Haft in einem mittleren, aber vereinzelt auch niedrigen Rückfallsrisikobereich zu liegen kamen (Abbildung 1). Demgegenüber gab es jedoch auch Probanden aus dem Normalvollzug, die dem Hochrisikobereich zuzuordnen 69 Katamnestische Ergebnisse der Begutachtung von 138 Straftätern zur Frage der bedingten Entlassung Der hohe Anteil an Entlassungsempfehlungen aus dem Maßnahmenvollzug (ca. 60 %) beruht auf einer Ausschöpfung der Möglichkeiten zu extra muralen Maßnahmen. Die katamnestische Bewährung nach Zweidrittelentlassungen aus dem Normalvollzug ist als hoch bzw. die Rückfälligkeit mit 7 % als marginal zu bezeichnen. Die Rückfallsrate von Probanden aus dem Maßnahmenvollzug entspricht mit über 40 % weitgehend den statistischen Erwartungen. Die Bewährung ist jedoch maßgeblich davon abhängig, ob ein engmaschiges Entlassungssetting realisiert werden kann, wobei der Kontrolle der gutachterlichen Empfehlungen und Psychopathy-Checklist-SV 70 60 63% Prozent 50 40 30 40% 40% § 46/2 StGB § 47/2 StGB 28% 20 20% 10 9% 0 low risk medium high risk Abbildung 1: Risikobeurteilung nach der PCL-SV waren. Treffsicher zeigte sich die PCL-SV im Hinblick auf Rückfälligkeit. So wurden die Rückfälligen in 80 % der Fälle dem Hochrisikobereich zugeordnet, unter den Rückfälligen befand sich kein Einziger im niedrigen Risikobereich. Persönlichkeit / Sucht n mean beides nein 24 2,71 eines davon 63 4,25 beides ja 51 7,88 p .000 Tabelle 3: Anzahl der Vorstrafen nach den Merkmalen Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik Delinquenz unter Substanzeinfluss und Rückfälligkeit Unter den Rückfälligen zeigte sich vor allem ein gemeinsames Merkmal in der Form, dass das Anlassdelikt unter Substanzeinfluss begangen wurde. Insgesamt waren 55 % der Untersuchten (N = 138) beim Anlassdelikt durch Alkohol/Drogen/Medikamente beeinträchtigt. Unter den Gewaltdelinquenten erhöhte sich dieser Anteil auf 60 %. 14 von 15 Rückfälligen hatten ihr jeweiliges Anlassdelikt unter Substanzeinfluss begangen. Zusammenhänge gab es des Weiteren zwischen Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren auch mit einem signifikant längeren Vorstrafenregister zusammenhängt (Tabelle 3). Diskussion Die klinische Prognose bei der Begutachtung der bedingten Entlassung zurechnungsfähiger Straftäter bezieht sich vorwiegend auf die Diagnosegruppen „Persönlichkeitsstörungen“ und „Substanzmissbrauch“. Die Gefährlichkeitsprognosen basieren auf einer eingehenden Psychodiagnostik (Persönlichkeits- und Risikodiagnostik) unter besonderer Berükksichtigung des persönlichkeitstypischen Handlungsstils, eines allfälligen Relevanzbereiches und des sozialen Empfangsraumes. Ein Gerichtsauftrag an die Sachverständigen erfolgte zumeist bei Gewaltdelikten (ca. 80 %). Die Akzeptanz der Gutachten bei Gericht ist mit 90 % als hoch zu beurteilen. gerichtlichen Weisungen u. E. der größte Stellenwert zukommt. Wie die eigenen katamnestischen Erhebungen im Rahmen eines durchschnittlichen Bewährungszeitraumes von vier Jahren zeigen, werden besonders Täter mit Substanzmissbrauch (i.d.R. Alkoholmissbrauch) bzw. fast ausschließlich Probanden, die strafbare Handlungen unter Substanzeinfluss begehen, rückfällig. In dieser Hinsicht sind forensisch-ambulant tätige Einrichtungen gefordert auf Suchtprobleme besonders kompetent einzugehen. Die Stabilität des Prediktors „Delikt unter Substanzeinfluss“ hinsichtlich Rückfälligkeit wird in weiteren Katamneseerhebungen noch zu überprüfen sein. 70 Klopf, Mitterauer, Holzbauer Literatur [1] [2] [3] [4] Birklbauer A., Hirtenlehner H.: Der Stellenwert von General- und Spezialprävention im vollzugsgerichtlichen Entlassungsverfahren. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung. In: Journal für Strafrecht. Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit. Heft 1, 2003, S. 13-20. Hare R.D.: The psychopathy checklistrevised manual. Multi-Health-Systems, Toronto 1991. Hirtenlehner H., Birklbauer A., Wegscheider H.: Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Eine empirische Analyse der vollzugsgerichtlichen Entscheidungsfindung bei Sexual- und Gewaltstraftätern, NWV, Wien-Graz 2002. Jehle J-M.: Rückfallforschung. In: Dittmann V., Jehle J-M. (Hrsg.): Kriminologie zwischen Grundlagenwissenschaften und Praxis. Godesberg, Mönchengladbach 2003, S. 389-406. [5] [6] [7] [8] [9] Kofler-Westergren, B., Klopf, J., Mitterauer, B.: Die Handlungsstile der Akzeptanz und Verwerfung: Ein Methodischer Beitrag zur Gefährlichkeitsprognose, Psychopraxis, 2, 2005, S. 20-25. Mitterauer B., Kofler B., Griebnitz E., Klopf J.: Das Konzept des typischen delinquenten Handlungsstils. Ein Beitrag zur Methodik der Gefährlichkeitsprognose. Neuropsychiatrie 20, 57-63 (2006) Mitterauer B.: Die Logik der Relevanz prognostischer Aussagen: aufgezeigt am Beispiel der Gefährlichkeitsprognose. In: Frank C., Harrer G. 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Johannes Klopf Universität Salzburg Interfakultärer Fachbereich für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie [email protected] Bericht Report Neuropsychiatrie, Band 20/Nr. 1, 2006 S. 71–72 Der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 StGB Rückblick und Ausblick Michael Neider Bundesministerium für Justiz, Wien Die Behandlung von psychisch Kranken Rechtsbrechern im Rahmen des Strafvollzuges war eine der großen Reformüberlegungen der späten 60er und frühen 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts. Im Zuge der rasanten Fortentwicklung der Erkenntnisse der Psychologie und Psychiatrie in dieser Zeit haben bei den Fachleuten zu einem großen Behandlungsoptmismus geführt. Die Psychiatrischen Krankenhäuser sollten mit Hilfe dieses neuen Wissens inbesondere im medikamentösen Bereich offen geführt werden, die Einschränkun der persönlichen Freiheit nur mehr und ausnahmsweise ein kurzes Duchgangsstadium sein. Unter diesen Prämissen war der Gedanke Menschen die schwere Delikte begangen haben mit anderen PatientInnen gemeinsam zu versorgen nicht länger vertretbar. Der Strafgesetzgeber hat diese Überlegungen aufgenommen und sich verpflichtet, psychisch kranke Rechtsbrecher im Rahmen des Maßnahmenvollzuges zu betreuen. War bei ihnen die Zurechnungsfähigkeit gegeben und damit die Verhängung der Sanktion einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt, so sollten sie, wenn die Dauer der Freiheitsstrafe nicht ausreichte, darüber hinaus noch unbestimmt angehalten werden können. Waren es psychisch Kranke so sollten ihre Behandlung und Rehabilitation entweder in einer Einrichtung der © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Justiz mit Krankenhauscharakter oder in den Öffentlichen Krankenhäusern erfolgen. Der vorerst schrankenlose therapeutische Optimismus war leider nicht gerechtfertigt. Die in dieser Zeit entdeckten Medikamente boten und bieten keine Gewissheit psychische Erkrankungen zu heilen, ähnlich wie bei der Behandlung von anderen Erkrankungen ist die Medizin weiter auf der Suche nach Verbesserungen. Diese Entwicklung musste in den Bemühungen dem psychisch kranken Menschen zu helfen auch im Bereich des Maßnahmenvollzugs ihren Niederschlag finden. Die Zahl der hier angegebenen Menschen ist seit Jahrzehnten kontinuierlich im Steigen begriffen. Waren im Jahre 1979 106 Personen nach § 21 Abs. 1 StGB und 83 Personen nach § 21 Abs. 2 StGB untergebracht, so sind es zum 1. Oktober 2003 296 respektive 279 gewesen. Die Wissenschaft und Praxis bemüht sich in laufenden Untersuchungen eine Erklärung für das Steigen der Zahl der betroffenen Personen zu finden. Es ist sicher richtig, dass die Bemühungen der Strafjustiz psychische Phänomene bei der Klärung von Straftaten immer genauer zu untersuchen dazu führt, dass Menschen in den Maßnahmenvollzug eingewiesen werden, bei denen vor einigen Jahrzehnten solche Überlegungen keinen Platz fanden. Es ist auch empirisch belegbar, dass die strengeren Bestimmungen über die zivilrechtliche Unterbringung in Psychiatrischen Krankenhäusern nach dem Unterbringungsgesetz mehr Personen außerhalb des geschlossenen Bereiches dieser Institution belässt als dies früher der Fall war. Es ist wie wir aus den Untersuchungen über die psychische Gesundheit der allgemeinen Bevölkerung wissen auch richtig, dass die Anzahl der psychischen Erkrankungen in den letzten Jahrzehnten im Steigen begriffen ist. Meines Erachtens ist dies allerdings auch insgesamt keine ausreichende Erklärung für die oben beschriebene exorbitante Zunahme von Untergebrachten im Maßnahmenvollzug. Untersucht man die Verweildauer dieser Personen im Maßnahmenvollzug so sieht man, dass diese ebenfalls kontinuierlich im Steigen begriffen ist. Dies führt zu der Frage, ob die seltener werdende bedingte Entlassung nicht auch ein gesellschaftliches, im besonderen ein justizpolitisches Phänomen ist. Die mediale Auseinandersetzung mit dramatischen Einzelfällen psychisch kranker Rechtsbrecher hat zu einer Angst innerhalb der Gesellschaft geführt, die verständlicherweise auch die verantwortlichen Entscheidungsträger, im besonderen die Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht unberührt ließ. Das Ziel der mit der Betreuung und Rehabilitation dieser Menschen beauftragten Institutionen muss es sein, mit hoher fachlicher Qualifika- 72 Neider tion und Verantwortungsbewusstsein für die Sicherheit der Gesellschaft, die auftretenden Fragen zu bearbeiten und zu beantworten. Eine zentrale Stellung kommt hiebei den Fachleuten aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychologie zu. Nur eine für die Gesellschaft nachvollziehbare Darstellung ihrer Erkenntnisse kann zu einem gelasseneren und sachlicheren Umgang mit diesem Personenkreis führen. Wir alle wissen, dass von dem allergrößten Teil der Betroffenen nach entsprechender Behandlung keine Gefahr ausgeht. Ebenso wissen wir, dass es einen kleinen Teil von Menschen gibt, bei denen die therapeutischen Interventionen nach derzeitigem Wissenstand die Gefährlichkeit nicht abbauen können. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen ist nur dann glaubwürdig darstellbar, wenn die zuständigen Fachleute über eine entsprechende erkennbare Kompetenz verfügen. [2] Dies bedeutet, dass diese PsychiaterInnen und PsychologInnen über ein ausgewiesenes Fachwissen verfügen müssen. Das Ziel für die Zukunft muss sein, ihnen durch Fort- und Weiterbildung universitär und außeruniversitär dieses Wissen zu übermitteln. [3] Das Bundesministerium für Justiz ist bemüht, gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer Wege für eine solche Ausbildung zu finden. [6] [4] [5] Haller R.: Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtänderungsgesetz. Neuropsychiatrie 20, 23-31 (2006) Hodgins S.: Gewalt und Kriminalität bei psychisch Kranken. Neue Erkenntnisse erfordern neue Lösungen. Neuropsychiatrie 20, 7-14 (2006) Nedopoil N.: Welchen Beitrag kann die neuere Prognoseforschung zur Verbesserung der Risikoeinschätzung leisten? Neuropsyschiatrie 20, 15-22 (2006) Matschnig T., Frühwald S., Frottier P.: Suizide hinter Gittern im internationalen Vergleich. Psychiat Prax 33, 6-13 (2006) Schanda H., Stompe T., OrtweinSwoboda G.: Psychisch Kranke zwischen Psychiatriereform und Justiz: Die Zukunft des österreichischen Maßnahmenvollzugs nach § 21/1 StGB. Neuropsychiatrie 20, 40-49 (2006) Literatur [1] Haller R., Prunnlechner-Neumann R.: Forensische Psychiatrie – Die Rolle des Faches zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit. Neuropsychiatrie 20, 1-3 (2006) Sektionschef Dr. Michael Neider Leiter der Strafvollzugssektion Bundesministerium für Justiz [email protected] Fallbericht Case Report Neuropsychiatrie, Band 20, Nr. 1/2006, S. 73–74 Ödipale Konstellation im Prodromalstadium einer schizophrenen Psychose Reinhard Haller und Roland Wölfle Medizinische Universität Innsbruck, Institut für Suchtforschung, Frastanz Schlüsselwörter: Einleitung Ödipuskonstellation – Schizophrenie – Forensische Psychiatrie Keywords: Oedipal Constellation – Schizophrenia – Forensic psychiatry Ödipale Konstellation im Prodromalstadium einer schizophrenen Psychose Am Beispiel eines Falles mit kompletter Ödipuskonstellation (Sexualverkehr mit der Mutter, Tötung des Vaters) im Vorfeld einer schizophrenen Psychose wird die Bedeutung der ödipalen Thematik im Grenzbereich zwischen schwerer Neurose, BorderlinePersönlichkeitsstörung und Schizophrenie diskutiert. Oedipal Constellation in the Prodromal stage of a Schizophrenic Psychosis The significance of oedipal issues on the borderline between severe neurosis, borderline personality disorder, and schizophrenia is discussed using the example of a patient with oedipal constellation (had sexual intercourse with his mother, killed his father) in the prodromal stage of schizophrenic psychosis. © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Die besonders von psychoanalytischer Seite bearbeitete Ödipusthematik spielt nicht nur bei Neurosen, sondern auch bei Persönlichkeitsstörungen und Psychosen eine bedeutsame Rolle. Während die unzureichende Bewältigung der ödipalen Situation nach dem psychoanalytischen Modell Neurosen hervorrufen kann, disponiert sie in der Persönlichkeitsentwicklung zu einer schizoiden, zwischen Omnipotenz (Mord am Vater) und Verschmelzungssehnsucht (Ehe mit der Mutter) pendelnde Struktur, wie sie vor allem beim Borderline-Syndrom zum Ausdruck kommt [3]. Bei diesem können entsprechend der mangelnden Integration positiver und negativer Objektanteile und infolge unzureichender innerpsychischer Kontrollmechanismen schwere Aggressionshandlungen das klinische Bild prägen. In psychodynamischer Sicht wird die Borderline-Problematik als präödipale Störung, die zwischen Psychose und Neurose angesiedelt ist, verstanden. Die auf triebhafte Bedürfnisse beschränkte gute Realitätserkennung des Neurotikers, welche mit der Affektorganisation des Psychotikers kombiniert ist, ergibt die explosive Mischung der Boderline-Persönlichkeit [6]. Gerade bei männlichen Borderline-Patienten wird die ödipale Thematik oft sehr spannungsgeladen beschrieben, sodass Elternfiguren mit heftigen Emotionen und aggressiven Übertragungen konfrontiert sein können [4]. Auch bei juvenilen Psychosen kann es zu unbeherrschtem Ausagieren der ambivalenten Affekte kommen. Als zusätzliche Komponente imponieren bei einer derartigen Konstellation eher unspezifische psychotische Symptome wie Realitätsverlust, überwertige Ideen, paranoide Fixierungen sowie Affekt- und Emotionsstörungen. Am folgenden Fallbeispiel werden die Bedeutung des Ödipuskomplexes bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung bzw im Vorfeld einer schizophrenen Psychose und die Schwierigkeit der diagnostischen Zuordnung diskutiert. Kasuistik Ein 24jähriger Kunststudent, dessen Mutter und Großmutter schon wegen endogener Psychosen stationärpsychiatrisch behandelt wurden, erschoss aus dem Hinterhalt seinen Vater. Als Motiv führte er vorerst an, dass der Vater die Familie seit Jahren tyrannisiert habe und er als Beschützter der Mutter und des jüngeren Bruders handeln musste. In weiteren Gesprächen berichtete er, dass er immer schon extrem eifersüchtig auf den Vater gewesen sei. Schon als Kind habe er sich ersehnt, dass der Vater nicht mehr da sei und er die Mutter für sich allein besitzen könne. Mehr und mehr habe er diese auch sexuell begehrt, was im Alter von 16 Jahren zu einem über Stunden dauernden Vergewaltigungsversuch an seiner Mutter führte. Dies sei für ihn ein wichtiger Schritt gewesen, um ein „Mann” zu werden und sich gegen den Vater 74 Haller, Wölfle durchzusetzen. Zwei Jahre später attackierte er, ohne jegliche Provokation und ohne erkennbares Motiv, seinen Vater mit einem Messer. Er wurde in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, wo man eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, differentialdiagnostisch aber auch eine beginnende, symptomfreie Schizophrenie in Erwägung zog. Die verordneten Neuroleptika setzte der Patient rasch ab, eine Familientherapie wurde nach wenigen Sitzungen abgebrochen. Das Rivalitätsverhältnis zu der als übermächtig und feindselig erlebten Vaterfigur wurde in der Folge auf künstlerischem Gebiet geradezu exzessiv fortgesetzt. Am Tattag lud der inzwischen bei seiner Freundin lebende Mann seinen Vater zum Abendessen, welches der Aussöhnung dienen sollte, ein. Ohne dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre, tötete er gezielt den ahnungslosen Vater. Die medizinische Vorgeschichte des Täters war nicht auffallend. Im psychopathologischen Befund wurden Konzentrations- und Affektstörungen, jedoch keine produktiv-psychotischen Symptome festgestellt. In der Testpsychologie (Rorschach, Wartegg, MMPI, FPI, HAWIE, FVF-A, WDG) ergab sich ein überdurchschnittlicher Intelligenzquotient. Hinweise für eine hirnorganische Störung oder eine psychotische Erlebnisverarbeitung fanden sich nicht. Die projektiven Testverfahren wiesen auf Kastrationsängste, übersteigertes Selbstbewusstsein bei gleichzeitigem Gefühl innerer Leere, emotionale Labilität, erhöhte Sensibilität, Schizoidie, übertriebene Selbstbehauptung mit narzisstischen Zügen sowie auf Tendenzen zur Missachtung sozialer Normen hin. EEG und CCT waren normal. Es wurde eine schizotypische Persönlichkeitsstörung (DSM-IV 301.22, ICD-10 F21) diagnostiziert. Der Patient wurde in eine Anstalt für psychisch kranke Straftäter eingewiesen, wo bei ihm nach einem Jahr formale Denkstörungen, Wahnideen und akustische Halluzinationen auftraten, sodass die Diagnose einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie (DSM-IV 295.30, ICD-10 F20.00) gestellt wurde. Ein chronisch-schubförmig verlaufendender psychotischer Prozess prägte in weiterer Folge das klinische Bild. Während einer postpsychotischen Depression suizidierte sich der Patient. Diskussion Der Fall beinhaltet die komplette Ödipusszenerie, nämlich sexuelle Besitzergreifung der Mutter und Tötung des Vaters. Für die differentialdiagnostische Zuordnung ergeben sich drei Möglichkeiten: Für die Bluttat könnten in erster Linie psychodynamische Aspekte mit libidinösem Begehren der Mutter und rivalisierendem Verhalten gegenüber dem Vater mit negativem, von Wut und Hass besetztem Vaterobjekt in Frage kommen [2]. Der Sohn-Mutter-Inzest und die ausgelebte Aggression gegen den Vater dienten dann im Sinne eines forcierten positiven Ödipuskomplexes nicht nur der Bewältigung existenziell bedrohlicher, tieferliegender Ängste, sondern wären auch als Abwehrmechanismus gegen eine psychotische Entgleisung zu betrachten [1]. Weiters ist an eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bzw schizotype Persönlichkeitsstörung mit deformiertem Über-Ich, mangelnder Empathiefähigkeit, emotionaler Instabilität, Impulsivität, unangemessene Wut und paranoiden Vorstellungen zu denken, bei welcher die verdichtete prägenitale und genitale Aggression unweigerlich auf den ödipalen Rivalen projiziert wird. Die besonders im künstlerischen Wettstreit zum Ausdruck kommende Rivalität wäre dann als eine ins Riesenhafte gesteigerte Kastrationsangst, welche die adäquate Lösung des ödipalen Konfliktes unmöglich macht, zu interpretieren. In diesem Fall wäre bezüglich der Bluttat eine kurzfristige psychotische Dekompensation im Sinn einer bei Borderline-Syndromen oft zu beobachtenden „Minipsychose“ nicht auszuschließen. Diese entfalten sich besonders häufig in der Übertragungssituation, wenn auf Konflikte mit infantilen Mustern (zB magischen Omnipotenzerlebnissen), welche ursprünglich der Bewältigung des Traumas dienen sollten, reagiert wird [5]. Der weitere Verlauf der Störung spricht aber dafür, dass der ausgelebte ödipale Konflikt eine psychosewertige Symptomatik im Frühstadium einer vorerst symptomarm verlaufenden Schizophrenie darstellt. Bei dieser Zuordnung weist der Fall darauf hin, dass das unkontrollierte Ausagieren einer ödipalen Dynamik und die fehlende Abwehr der ödipalen Strebungen eine psychotische Entwicklung anzeigen können, auch wenn sich zu diesem Zeitpunkt sonst keine oder nur wenige schizophrenietypische Symptome objektivieren lassen. Literatur [1] [2] [3] [4] [5] [6] Bachmann KM, Bossi J. Mother-son incest as a defence against psychosis. 1993; Br-J-Med-psychol. 66/3, 239-248 Hofmann-Axthelm D. David und Ödipus – Über Vaterhass, Sohnesliebe und den liebenden Mann. 1999; Zeitschrift für Individualpsychologie, 1999, 24 (1), 6380 Kernberg O, Dulz B, Sachsse U. Handbuch der Borderline Störungen – Eine Literaturübersicht. Schattauer 2000; 945 Rohde-Dachser Ch. Das BorderlineSyndrom. 1989; 4. ergänzte Auflage. Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto Rothenhaeusler HB, Kapfhammer HP. Der Verlauf von Boderline-Störungen – Eine Literaturübersicht. Fortschr Neurolog. Psychiatr. 1999; 67 (5), 200-217 Waska RT. Paranoid-schizoid anxiety, triangulation, and oedipal trauma. 2000; Am-J-Psychoanal. 2000; 60/2, 63-176 Univ.-Prof. Dr. Reinhard Haller Universitätsinstitut für Suchtforschung / Krankenhaus Maria Ebene Frastanz [email protected] Fallbericht Case Report Neuropsychiatrie, Band 20, Nr. 1/2006, S. 75–78 Polypsychotische Symtomatik bei beidseitigem Thalamusinfarkt Klaus Isenhardt, Elke Krüger, Felix Pfeffer und Michael Grube Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Städt. Kliniken Ffm-Höchst, Frankfurt a. M. Schlüsselwörter: Organische Psychose – Thalamusinfarkt ly organic cause of the psychosis described possible pathogenetic influences of psychodynamic and endogenous factors have to be considered. Keywords: Organic psychosis – thalamic infarction Einleitung Polypsychotische Symptomatik bei beidseitigem Thalamusinfarkt Thalamusinfarkte können zu organisch bedingten Psychosen führen. An einem Fallbeispiel werden das Auftreten und der Verlauf einer solchen organischen Psychose nach beidseitigen Thalamusinfarkten dargestellt. Beim diagnostischen Vorgehen sind psychopathologische und somatische Aspekte in der Zusammenschau wegweisend gewesen. Trotz der primär organischen Genese der beschriebenen Psychose sind mögliche pathoplastische Einflüsse psychodynamischer und endogener Faktoren zu berücksichtigen. Polypsychotic Manifestations after Bilateral Thalamic Infarction Organic psychoses can be induced by thalamic infarctions. Onset and course of a psychosis which has occurred after bilateral thalamic infarctions are described. For the diagnostic proceeding the combined view on both psychopathological and somatic factors has been crucial. In spite of the primari© 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 Die meisten psychiatrischen Syndrome sind grundsätzlich unspezifisch bezüglich ihrer ätiologischen Zuordnung. Dies gilt gerade auch für Syndrome, die dem Bild der sogenannten endogenen Psychosen entsprechen. Nicht selten sind schizophrenomorphe, affektive oder neurotiforme Zustandsbilder hirnorganischer Genese (zumindest partiell), klinisch-neurologische Auffälligkeiten können dabei fehlen. Aus der Literatur ist bekannt, dass auch nach Thalamusläsionen psychotische Zustandsbilder auftreten können. Aufgrund der besonderen psychopathologischen Ausprägung eines Falles mit bilateraler Thalamusläsion haben wir uns entschlossen, die sich für die psychiatrische Diagnostik und Behandlung ergebenden Erwägungen in einer Kasuistik darzustellen. Der klinische Fall Am 24.12.1998 kam die 50-jährige Frau G. zur stationären Aufnahme in unsere Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Eltern der Pat. hatten sie schreiend in ihrer Wohnung angetroffen, Frau G. hatte am Boden gelegen und wirr gesprochen. In der Aufnahmesituation zeigte sich die Pat. sehr erregt, verkannte Personen und hal- luzinierte szenisch. Das Denken war zerfahren, teilweise fand sich sogar Sprachzerfall. In einem notfallmäßig durchgeführten Computertomogramm des Kopfes zeigte sich ein Thalamusinfarkt rechts. Die Pat. war bereits seit Mai 1998 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen wegen rezidivierender depressiver Verstimmungen. Sie lebte alleine in einer eigenen Wohnung im Haus, in dem auch ihre Eltern wohnten und war Angestellte im kaufmännischen Bereich. In den ersten Tagen nach Aufnahme fielen im psychischen Befund insbesondere Perseverationen auf, im weiteren zeigte sich vor allem ein affektlabiles Bild. Im Verlauf durchgeführte MRTAufnahmen ergaben beidseitige Thalamusinfarkte rechts mehr als links in den zentromedialen Anteilen um den 3. Ventrikel herum (siehe Abb. 1). Ein durchgeführtes Hirn-Spect zeigte Minderperfusionen in den frontalen Kortexarealen. (siehe Abb. 2). In der MR-Angiographie stellten sich zu diesem Zeitpunkt keine Auffälligkeiten der Gefäße dar. Die Lumbalpunktion ergab einen unauffälligen Befund. Laborchemisch war der ANA-Wert erhöht (1/320), die BSG war mit 32/46 mäßiggradig erhöht (CRP 0,7 mg/dl, Hb 13,3 g/dl). Weitere relevante Auffälligkeiten bei den laborchemischen Untersuchungen waren nicht festzustellen, insbesondere auch keine Lupusantikörper. Echokardiographie und Doppler-Sonographie der hirnversorgenden Arterien zeigten einen Normalbefund. Im EEG fanden sich keine Auffälligkeiten. Frau G. wurde anfangs niedrig dosiert mit 76 Isenhardt, Krüger, Pfeffer, Grube Abbildung 1: Bilateraler Thalamusinfarkt im MRI Abbildung 2: Minderperfusion frontaler Cortex rechts im SPECT Haloperidol behandelt, im weiteren bei agitiert-depressivem Bild mit Doxepin. Nach einer anschließenden einmonatigen Rehabilitation in einer neurologischen Fachklinik erfolgte die Entlassung nach Hause. Im Oktober 1999 kam Frau G. zur Wiederaufnahme mit einer vorwiegend depressiven Symptomatik. Kennzeichen einer leichten organischen Persönlichkeitsstörung mit Affektlabilität und sehr umständlich-ausschweifender Ausdrucksweise zeigten sich aber auch deutlich. Die Behandlung erfolgte zunächst teilstationär. Kurze Zeit nach Beginn einer Behandlung mit dem Anti- depressivum Maprotilin entwickelte sich jedoch eine zunehmende Agitiertheit mit sexueller Enthemmung. Schließlich wurde eine Behandlung auf der geschützten Station erforderlich. Hier spitzte sich das Krankheitsbild weiter zu, Frau G. bot schwere Erregungszustände mit Phasen grotesker sexueller Enthemmung. Zu dieser Zeit kam es zu einem massiven Anstieg der BSG (bis 82/90) (CRP 2 - 4 mg/dl, Hb 11 g/dl), auch fand sich eine pathologische Eiweißelektrophorese, der ANATiter blieb bei 1/320. Frau G. musste hochdosiert neuroleptisch behandelt werden, reagierte hierauf jedoch emp- findlich und entwickelte ein ausgeprägtes Parkinsonoid. Nach Abklingen der psychotischen Symptomatik wurden die Neuroleptika ausgeschlichen, und es blieb ein asthenischer Residualzustand mit den bekannten Symptomen der organischen Persönlichkeitsstörung (Affektlabilität, Umständlichkeit, verminderte allgemeine Belastbarkeit). Nach Abklingen der akuten psychotischen Phase wurden nochmals MRT des Schädels sowie Lumbalpunktion durchgeführt. In der Bildgebung zeigten sich keine relevanten Veränderungen zu den Vorbefunden, bei der Lumbalpunktion fand sich jedoch eine Schranken- Polypsychotische Symptomatik bei beidseitigem Thalamusinfarkt störung. Eine Psychopharmakotherapie war schließlich nicht mehr indiziert. Nach Maßnahmen der Aktivierung wurde die Pat. im März 2000 aus unserer Klinik entlassen. Am 27.06.2000 wurde sie erneut in die Klinik eingeliefert. Sie war psychomotorisch sehr erregt, redete verwirrt und perseverierend. Fremdanamnestisch war zu erfahren, dass sich der Zustand innerhalb kurzer Zeit erheblich verschlechtert hatte. In der Klinik zeigte sich weiterhin ein Bild mit partieller Desorientiertheit, ängstlicher Getriebenheit, psychomotorischer Unruhe und deutlicher Distanzlosigkeit. Die BSG lag bei 39/58 (CRP 0,4 mg/dl, Hb 13 g/dl), der ANA-Titer war 1/160. Die Lumbalpunktion ergab keinen pathologischen Befund. Eine erneut durchgeführte Computertomographie des Kopfes zeigte keinen neuen Befund. Die BSG stieg im Verlauf noch auf 55/100 an (CRP 1,7 mg/dl, Hb 12 g/dl). Psychopathologisch änderte sich das Bild im Verlauf zu einer vorwiegend ängstlich-depressiven Verfassung, es traten Grübelneigung und abnorm kreisende Gedankengänge auf. Die weitere Diagnostik inklusive erneuter kranialer MRT, erweiterter Gerinnungsdiagnostik und Muskelbiopsie zum Ausschluß einer Vaskulitis ergab keinen signifikanten pathologischen Befund. Die Psychopharmakotherapie gestaltete sich äußerst schwierig, versucht wurden Antidepressiva vom SSRI-Typ, Benzodiazepine, niederpotente Neuroleptika wie Melperon und auch Sulpirid, ferner Carbamazepin. Als es dann erneut zu einer wahnhaften Symptomatik mit Verfolgungserleben, ausgeprägter Unruhe und verstärkter Affektlabilität kam, wurde eine niedrig dosierte Haloperidolmedikation begonnen, die zu einem nicht tolerablen Parkinsonoid führte, so dass Clozapin zum Einsatz kam, flankiert von Valproinsäure. Hierunter kam es schließlich zu einer ausreichenden Stabilisierung. Eine Entlassung nach Hause konnte im Februar 2001 erfolgen, nachdem eine ambulante pflegerische Versorgung organisiert worden war. Eine gesetzliche Betreuung war zwischenzeitlich eingerichtet worden. Diskussion Der geschilderte Fall zeigt eine Patientin, welche im Dezember 1998 abrupt eine akute polymorphe psychotische Symptomatik entwickelte. Vorausgegangen waren seit einigen Monaten depressive Verstimmungen. Im Verlauf zeigten sich wechselnde psychotische Verfassungen, die teilweise vorwiegend paranoid-halluzinatorisch waren, teilweise in erster Linie von schweren Erregungszuständen, auch mit massiver sexueller Enthemmung, geprägt waren, über längere Zeiträume dominierten aber auch ausgeprägte ängstlich-depressive Zustandsbilder. Die Psychopharmakatherapie gestaltete sich äußerst schwierig, da die Patientin Thymoleptika wie auch Neuroleptika schlecht vertrug (unter Thymoleptika Unruhezustände und Induktion psychotischen Erlebens, unter Neuroleptika ausgeprägte Neigung zum Parkinsonoid). Die Somatodiagnostik ergab als sicheren Befund beidseitige Thalamusinfarkte (rechts mehr als links). Eine Zunahme der vaskulären Schädigung im Thalamus konnte allerdings im Verlauf nicht festgestellt werden. Auffällig war auch eine im Verlauf immer wieder erhöhte BSG. Hochgradige psychopathologische Auffälligkeiten korrelierten teilweise, jedoch nicht durchgängig mit deutlich erhöhter BSG. Bis auf einen leicht- bis mäßiggradig erhöhten ANATiter (1/320) und die einmalige Feststellung einer Schrankenstörung im Liquor im Januar 2000 ergaben sich jedoch keine Befunde, die eine Entzündung im Gehirn, insbesondere eine Vaskulitis, erhärtet hätten. Die psychotische Symptomatik bot schon ein mehr oder weniger deutliches hirnorganisches Gepräge (Verwirrtheiten, szenische Halluzinationen, exzessive sexuelle Enthemmungen), über längere Zeiträume hinweg dominierten jedoch endomorphe Symptome (depressive Verstimmung, Verfolgungserleben). Nur der Verlauf insgesamt zusammen mit der somatopsychiatrischen Diagnostik ergab die sichere Diagnose einer hirnorganischen Psychose. Als Ursache sind hier in erster Linie die 77 beidseitigen Thalamusinfarkte zu nennen. In der Literatur sind ähnliche Fälle beschrieben. Zur Genese psychotischer Zustandsbilder bei Thalamusinfarkten ist folgendes erwähnenswert: Die Unterkerne des großen Nucleus medialis des Thalamus projizieren u.a. in den präfrontalen (Area 9, 10, 24 und 32) und in den orbitofrontalen Kortex (Area 11, 12 und 47), ihre Afferenzen erhalten sie aus dem Hypothalamus und den Ventralkernen. Diese thalamo-frontalen Kreisläufe (interdependent neuronal circuits) werden mit der affektiven Grundstimmung und dem Gedächtnis sowie der Fähigkeit, Zeit abzuschätzen, in Verbindung gebracht [7]. Historisch versuchte man sich diese Zusammenhänge zunutze zu machen, in dem man durch präfrontale Leukotomien bei Patienten mit schweren Erregungszuständen eine allgemeine Gleichgültigkeit und Verflachung der Persönlichkeit zu erreichen versuchte, wie sie ähnlich auch auf der stereotaktischen Zerstörung des medialen Kernbezirks des Thalamus resultiert. Affektstörungen, Orientierungsstörungen und psychomotorische Unruhe wurden zunächst mehrfach bei Thalamusläsionen beschrieben, im weiteren auch psychotische Symptome [4]. Diese Symptome konnten gut von der thalamischen Demenz abgegrenzt werden und zeigten somit ein weiteres Spektrum neuropsychiatrischer Symptombildung. Van Bogart et al. (1965) schilderten einen Fall mit epileptischen Anfällen und paranoidem Delir mit mystischen und erotischen Themen sowie visuellen und akustischen Halluzinationen bei bilateraler Thalamusdegeneration im Zuge einer Multisystemerkrankung. Diese Fallbeschreibung wie auch andere machten deutlich, dass die neuropsychiatrischen Symptome bei bilateralen Affektionen des Thalamus erheblich prominenter sind als bei unilateralen. Bogousslavsky et al. (1988) berichteten von einer Patientin, die nach einem rechtsseitigen thalamischen Infarkt ein maniformes Delir zusammen mit einem dem Frontallappensyndrom ähnlichen Bild entwickelte und in einer SPECT-Untersuchung eine 78 Isenhardt, Krüger, Pfeffer, Grube deutliche Verminderung des zerebralen Blutflusses der zugehörigen frontalen Hirnregion hatte. Baron et al. (1986 und 1989) haben bei Patienten mit ipsilateralem Thalamusinfarkt in PET-Untersuchungen kortikalen Hypometabolismus gesehen und mit neuropsychologischen Defiziten korrelieren können. In SPECT-Untersuchungen konnten Szelier et al. (1991) zeigen, dass Infarkte der medialen thalamischen Kerne zu Hypoperfusionen der Frontallappen und Basalganglien führen. Mc Gilchrist et al. demonstrierten 1993 erstmals einen Fall von akut beginnender zyklothymer Psychose mit klar getrennter manischer und depressiver Phase nach bilateralem Thalamusinfarkt. Es zeigten sich Hypoperfusionen beider Frontallappen. Die zusätzlich aufgetretenen Symptome von periodischer Hypersomnie, Hyperphagie und Hypersexualität erinnerten an das Kleine-LevinSyndrom. Varma et al. (1994) betonten mit einer Zusammenschau der bis dahin veröffentlichten Fälle, dass nur die rechtsseitigen Thalamusläsionen zu maniformen Exazerbationen führten. Bei der beschriebenen Pat. zeigten sich bilaterale zentromediale Thalamusinfarkte. Die Gefäßversorgung der medialen Thalamusanteile wird von den Aa. thalamoperforantes posteriores erbracht, die aus den Aa. posteriores hervorgehen. Als Gefäßvariante entspringen die Aa. thalamoperforantes posteriores aus einer gemeinsamen Arteria basilaris communicans aus dem Basilariskopf. Als Folge einer Basilariskopfembolie können dann bilaterale mediale Thalamusinfarkte entstehen, wie wir in diesem Fall annehmen. Flüchtige Embolien des Basilariskopfes sind nicht selten, ätiologisch sind meistens kardiale oder weniger oft proximale vertebrobasiläre Embolien verantwortlich. Mögliche Ursachen sind auch lokale Makroangiopathien. Die umfassenden Untersuchungen hinsichtlich der Schlaganfallursache zeigten bei dieser Pat. keinen richtungsweisenden Befund, was die kardio-embolische Ursache am wahrscheinlichsten macht. Neben den Thalamusinfarkten fie- len bei der Pat. jedoch immer wieder eine teilweise deutlich erhöhte BSG sowie auch erhöhte ANA-Titer auf. Wenngleich sich die Diagnose eines entzündlichen ZNS-Prozesses, z.B. bei Lupus erythematodes, nicht weiter erhärten ließ, so muß doch offen bleiben, inwieweit ein schwer fassbarer entzündlicher Prozess möglicherweise die psychotischen Symptome moduliert haben könnte. Die Patientin wies keine besonderen Risikofaktoren für Gefäßerkrankungen auf. Die organische Genese der beschriebenen Psychose steht außer Zweifel. Hierfür sprachen auch die im HirnSpect sichtbaren Minderperfusionen der frontalen Kortexareale, die mit vorbeschriebenen Fällen übereinstimmte (Abb. 2, [5,6]). Damit werden jedoch andere Faktoren wie z.B. Dispositionen zu endogenen Psychosen oder psychodynamische Momente nicht irrelevant. Die Thalamusschädigung könnte z.B. eine endogene Krankheitsbereitschaft verstärken, sie dürfte auch normale psychische Abwehrmechanismen schwächen. Hierdurch werden Verarbeitungsmöglichkeiten bei bestehenden inneren und äußeren Konflikten reduziert. Wie sich im Verlauf herausstellte, wurde die Patientin belastet durch den Tod des Vaters bei nicht erfolgter Ablösung aus dem Elternhaus, ferner durch die Beziehung zu einem verheirateten Mann und im weiteren auch durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes. In dem von uns geschilderten Fall ist von einer deutlichen Interaktion der hirnorganischen Ebene mit der psychodynamischen Ebene auszugehen. Ein modulierender Einfluß endogener Faktoren ist ebenfalls denkbar. Fazit Unter den Ursachen organischer Psychosen sind auch Thalamusinfarkte, insbesondere bilateral, zu nennen. Nicht nur unmittelbar nach dem Infarktereignis ist mit erheblichen psychopathologischen Veränderungen, auch endomorpher Art, zu rechnen. Relativ spezifische Kriterien hir- norganischer Veränderungen (z.B. Verwirrtheit, szenische Halluzinationen) können auch fehlen, insbesondere bei der Querschnittsdiagnose. Bildgebende Verfahren (CCT, MRT) sind richtungsweisend. Eine frühzeitige Diagnose ist für eine optimale Therapie wesentlich. Literatur 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Baron J.C., D´Antona R., Serdaru M., Pantano P., Bousser M.G., Samson Y.,: Hypométabolisme cortical après lésion thalamique chez l´homme. Etude par la tomographie á positrons. Revue Neurologique 142 (1986) 465-474 Baron J.C., Levasseur M., Mazoyer B., et al.: The link between cortical hypometabolism and neuropsychological deficit after thalamic lesions: a PET study. Journal of cerebral blood flow and metabolism 9 (suppl. 1) (1989) 740 Bougousslavsky J., Ferrazini M.; Regli F., Assal G., Tanabe H., Delaloye-Bischof A.: Manic delirium and frontal-like syndrome with paramediane infarction of the right thalamus. Journal of Neurology, Neurosurgery, and Psychiatry 51 (1988) 116-119 Martin J.J.: Thalamic syndromes. In Handbook of Clinical Neurology,. Vol. 21 (eds. Vinken P.J. und Bruyn G.W.), (1969) 484485. North-Holland Publishing Company, Amsterdam. McGilchrist I., Goldstein L.H., Jadresic D., Fenwick P.: Thalamo-frontal Psychosis. British Journal of Psychiatry 163 (1993) 113-115 Szelier B., Herholz K., Pawlik G., et al.: Widespread functional effects of discrete Thalamic infarction. Archives of neurology 46 (1991) 178-182 Spiegel E.A., Wycis H.T., Orchinik C.W., Freed H.: The Thalamus and temporal orientation. Science 121 (1955) 771-772 Van Bogart L., Martin L., Martin J.J.: Sclérose latérale amyotrophique avec dégénérescence spinocérébelleuse et délire épileptique. Contribution a l´étude des formes de passage des abiotrophies systématisées et des relations éventuelles entre l´etat psychique et certaines atrophies thalamiques médianes. Acta neurol. belg. 65 (1965) 845-872 Varma A.R., Moriarty J., Trimble M.R.: Comment on Thalamo-frontal psychosis (British Journal of Psychiatry. 1993 Jul; 113-115), British Journal of Psychiatry 164 (1994) 124-125 Dr. Klaus Isenhardt, Oberarzt der Neurologische Klinik, Klinikum Aschaffenburg. [email protected] Hans-Strotzka-Preis 2005 Pro mente austria, der Österreichische Dachverband der Vereine und Gesellschaften für Psychische und Soziale Gesundheit, hat 2002 einen Preis für besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sozialpsychiatrie ins Leben gerufen. Dieser Preis wurde nach Universitätsprofessor Dr. Hans Strotzka (1917-1994) benannt und wird alle drei Jahre an mehrere Persönlichkeiten vergeben, die für die Sozialpsychiatrie oder die Reform der Psychiatrie in Österreich Bedeutsames geleistet haben. Hans Strotzka, dessen Name heute vorwiegend in Zusammenhang mit der Psychoanalyse gebracht wird, bezeichnete sich selbst zeitlebens als Sozialpsychiater. Als Vertreter einer therapeutisch orientierten Sozialpsychiatrie sah er in ihr eine wichtige Aufgabe. Lange vor der in Deutschland und in Österreich einsetzenden Reform der Psychiatrie formulierte er bereits die Leitlinien für eine moderne Psychiatrie. Sein Buch „Einführung in die Sozialpsychiatrie“ aus dem Jahr 1965 stellt auch heute noch eine Basisliteratur für diesen Paradigmenwechsel und neuen Zugängen in der Behandlung psychisch Kranker dar. Preisträger und Jury waren von der transparenten Eleganz und der Metaphorik dieses Preises begeistert. v. l. n. r.: Mag. I. Rath, Prof. Dr. J. Wancata, OA Dr. P. Stöger, Mag. Ch. Rachbauer, Hofrat Prim. Doz. Dr. W. Schöny, Prof. Dr. U. Meise Als einen Höhepunkt der Psychiatrieenquete – „Die Zukunft der österreichischen Sozialpsychiatrie: Die Helsinki-Konferenz und ihre Auswirkungen“ – die von pro mente austria gemeinsam mit der Österreichischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie veranstaltet wurde, konnte am 11. November in Linz zum zweiten Mal der Hans-Strotzka-Preis an drei verdiente Persönlichkeiten der österreichischen Psychiatrie vergeben werden. Magistra Ingrid Rath hat sich als langjährige Vorsitzende von HPE-Österreich besonders um die Anliegen der Angehörigen verdient gemacht und bewirkt, dass die „Hilfe zur Selbsthilfe“ in der Psychiatrie als eine Leitlinie langsam Einzug hält. Auch 2005 kam der Hans-Strotzka-Preis aus der Werkstatt des „Hauses der Künstler“ in Gugging (www.gugging.at). Wurde 2002 den drei Preisträgern, den Universitätsprofessoren Dr. Gustav Hoffmann, Dr. Hartmann Hinterhuber und Dr. Heiz Katschnig, ein von Johann Garber bemaltes Fragment aus den Fenstergittern des berüchtigten Kinderhauses des Psychiatrischen Krankenhauses Gugging – als Zeichen ihres Beitrages zur Überwindung der kustodialen Psychiatrie – übergeben, stellt der Preis 2005 einen Quader aus Plexiglas dar. Seine Grundlage bildet die Zeichnung von Oswald Tschirtner mit dem Titel „Ein Hochhaus“. TagungsteilnehmerInnen, Magister Christian Rachbauer, Geschäftsführer von pro mente Oberösterreich hat nicht nur den größten Träger sozialpsychiatrischer Einrichtungen und Dienste in Österreich mit aufgebaut, sondern auch als Nicht-Psychiater behutsam neue Paradigmen, wie z. B. das „Empowerment“ modellhaft umgesetzt. Dr. Peter Stöger, Oberarzt am Donauklinikum Gugging, hat sich um einen weißen Fleck auf der Landkarte der psychiatrischen Versorgung – nämlich die Situation der untehaltspflichtigen Kinder von psychisch erkrankten Eltern – verdient gemacht. Durch seinen Beitrag zu deren Betreuung wird diese Gruppe von Betroffenen langsam von der Sozialpsychiatrie wahrgenommen. In Memoriam In Memoriam Neuropsychiatrie, Band 20, Nr. 1/2006, S. 80 Chemie als hohe Kunst Zum Tod von Leo Henryk Sternbach Alex Bänninger1 Mit Librium und Valium öffnete sich der Pharmazie und Medizin vor 45 Jahren eine bis dahin ungeahnte Welt. Die Entdeckung der Wirkstoffklasse der Benzodiazepine verdanken wir Leo Henryk Sternbach. Er prägte für Forschung und Therapie eine neue Ära und mehrte für Roche nachhaltig den wirtschaftlichen Erfolg. Die einzigartige Forschungsarbeit manifestiert sich in 122 Publikationen, 241 Patenten, der Carl-Mannich-Medaille der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft, dem Chemical Pioneer Award des American Institute of Chemists, der Aufnahme in die National Inventors Hall of Fame in Akron und in den Ehrendoktoraten der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main, der Technischen Universität Wien und des Centenary College in Hackettstown, New Jersey. Das Leben Sternbachs ist faszinierend und berührend, überstrahlt von Herzenswärme, gemeistert mit einer optimistischen Willensstärke und getragen von der Besessenheit des Forschens. Der berufliche Ernst verband sich mit feinem Humor und der Fähigkeit, über sich selber zu lachen. Er liebte das direkte Wort und nahm in Kauf, dass es treffen konnte; der Charme der ehrlichen Bescheidenheit milderte die Wirkung. Sternbach wurde am 8. Mai 1908 als Sohn eines polnisch-jüdischen Apothekers und einer ungarischen Jüdin in Abbazia geboren, dem heute kroatischen Opatija. Der damals mondäne Kurort an der Adria gehörte bis 1918 zur österreichischungarischen Monarchie und wurde dann © 2006 Dustri-Verlag Dr. Karl Feistle ISSN 0948-6259 1 italienisch. Deshalb wechselte Sternbach ins Gymnasium nach Villach. Die Familie übersiedelte wenig später unter wesentlicher Verschlechterung der ökonomischen Verhältnisse nach Krakau, wo der Vater mühevoll eine Ghetto-Apotheke betreiben konnte. Der junge Sternbach lernte Polnisch, bestand die Matura und konnte, obwohl Juden eigentlich nicht zum Studium zugelassen waren, als Sohn eines Apothekers Pharmazie studieren. Nach dem Examen setzte sein an der Krakauer Universität lehrender Onkel durch, dass Sternbach sein Traumfach Chemie belegen und darin 1931 doktorieren konnte. Antisemitische Strömungen verhinderten eine längere Assistentenzeit. Ein Stipendium erlaubte den Umzug nach Wien, doch eine akademische Laufbahn scheiterte auch dort an der Judenfeindlichkeit. Die Wende kam mit einem Vortrag Leopold Ruzickas von der ETH Zürich, den der junge Chemiker in Wien gepackt hörte. Er bat um eine Postgraduate-Anstellung. Das schnelle Ja brachte Sternbach 1937 in die Schweiz. Zürich erwies sich auch privat als bestimmend. Sternbach vertiefte seine bis ins höchste Alter gepflegte Leidenschaft für Bridge. Er unternahm Berg- und Skitouren. Und das Wichtigste: Er verliebte sich in die 18-jährige Herta Kreuzer, die Tochter seiner Zimmervermieterin. Es wurde eine lebenslang glückliche Ehe und mit den beiden Söhnen, den Schwiegertöchtern und fünf Großkindern eine harmonisch auf den engen Zusammenhalt bedachte Familie. Auch an der ETH Zürich gab es Zirkel, die gegen die Juden agierten. Ruzikka ermöglichte Sternbach - wie vielen anderen seiner Glaubensgenossen – eine interessante Forschungstätigkeit und ver- mittelte ihm bei Roche eine Anstellung als Chemiker. Das Basler Unternehmen war eines der wenigen mit einer aktiven prosemitischen Personalpolitik. Im Rahmen eines Schutzprogramms für Juden konnten die Sternbachs 1941 nach Nutley bei New York übersiedeln, um dort bei der amerikanischen Niederlassung des Unternehmens die Forschung aufzubauen. Eine erste überragende Leistung gelang Sternbach in den vierziger Jahren mit der synthetischen Herstellung von Biotin. Er stieg damit auf in die Elite jener kreativen Chemiker, die auf riskanten Pfaden von der Genialität berührt werden. Sternbach war nach eigener Aussage beseelt vom Gedanken, dem "leidenden Teil der Menschheit" zu helfen, und erklärte seine Erfolge mit der Liebe zu seinem Fach und der völligen Hingabe, "wie sich auch dem wahren Künstler eigen ist." Ende der fünfziger Jahre verirrte sich Sternbach im Tranquilizer-Projekt, verlor seinen offiziellen Forschungsplatz, beharrte mit Lowell Randall und Earl Reeder auf seinem Weg und erfand das 1960 marktreife Librium als ersten "minor tranquilizer", und 1963 folgte das Valium. Das war der epochale Durchbruch in der Benzodiazepin-Forschung. 1973 wurde Sternbach bei Roche pensioniert. Er blieb Berater und suchte bis vor zwei Jahren täglich sein Büro auf. Dann ließ die körperliche Kraft nach, aber nicht die geistige Beweglichkeit. Er und seine Frau bauten ein Haus in Chapel Hill, wohin sie im Sommer 2004 übersiedelten. Auf diesen Neuanfang freuten sie sich wie ein junges Paar. - Leo Henryk Sternbach, ein Großer der pharmazeutischen Chemie, starb am 28. September 97-jährig in Chapel Hill, North Carolina. Alex Bänninger, Publizist, hat gemeinsam mit Rolf Lyssy eine Filmdokumentation über Leo Sternbach realisiert und ist Herausgeber und Koautor von „Good Chemistry – The Life and Legacy of Valium Inventor Leo Sternbach“, erschienen 2003 bei McGraw-Hill, New York. Die vorliegende Würdigung erschien auch in der Neuen Zürcher Zeitung, 232 vom 5.10.2005.