Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Klassische Geflügelpest Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz „Vogelgrippe“ Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung Klassische Geflügelpest mit Vernunft und Augenmaß Schutz der Nutztierbestände Aufklärung, Information der Beschäftigten, der Bevölkerung Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Statt Hysterie u. Panik „Vogelgrippe“ Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“ Quelle FLI Wusterhausen 10.08.2006 © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz 32 194 Klassische Geflügelpest „Vogelgrippe“ 2 22 Hausgeflügel In In Deutschland Deutschland H5N1/Asia H5N1/Asia bei bei insgesamt insgesamt 344 344 Wildvögeln Wildvögeln 33 Hauskatzen Hauskatzen 11 Steinmarder Steinmarder 11 Hausgeflügelbestand Hausgeflügelbestand 2 73 19 Untersuchungen Untersuchungen Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Wildvögel 4 013 Wildvögel 4 013 Hausgeflügel 3 Hausgeflügel 3 272 272 Untersuchungen Untersuchungen MVP MVP Wildvögel 88 244 Wildvögel 244 Quelle FLI Wusterhausen 10.08.2006 © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Grippe Vogelgrippe Pandemie Saisonale Grippe ≠ Vogelgrippe Klassische Geflügelpest ≠ Pandemie Influenza-Viren © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz I n f l u e n z a v i r e n - Orthomyxoviridae Umhüllte RNA-Viren Genom – 7 oder 8 ssRNA-Segmente Einteilung nach internen Proteinen (Nukleoproteine) A – Mensch, Vögel, Schweine, Pferd B – hauptsächlich Mensch C – Mensch aber selten Oberflächenglykoproteine Hämagglutinin (HA, H) - Anheften und Fusion Neuraminidase (NA, N) - Virusabkapselung Influenza A-Virus →16 H- und 9 N-Subtypen Mensch → H 1-3; N 1+2 (u.a. H5,7,9; N7,8) Nomenklatur Schwein → H 1; N 1+2 Influenzavirus A/Schwein/Taiwan/1/70 (H3N2) Vögel → Alle Kombinationen!! © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Influenza A-Viren Genetische Variabilität Veränderung genetischer Informationen und Austausch zwischen Tier und Mensch! Antigen-Drift Punktmutationen mit Austausch einzelner AS in HA und NA → Epidemie alle 2 bis 3 Jahre Antigen-Shift Austausch von Gensegmenten humaner und tierischer Viren (Reassortierung) → Pandemie © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Influenza A-Viren Genetische Variabilität Antigen-Shift Ansteckung Vogel Mensch möglich , aber bisher sehr selten Doppelinfektion – mögliche Neukombination – neuer hochansteckender humaner Virus-Stamm © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Humane Influenza saisonale Grippe Epidemiologie Übertragung durch Tröpfchen, aerogen Inkubationszeit 2-3 Tage Erkrankungsgipfel Oktober bis April Überlebensfähigkeit gering in der Außenwelt, abhängig von Temperatur und Feuchtigkeit - Kunststoff, Holz 2 – 8 Std. Symptomatik Respiratorische Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, schweres Krankheitsgefühl Komplikationen, sekundäre bakt. Pneumonie Typ C leichte respiratorische Erkrankung Prophylaxe Aktive Immunisierung inaktivierte Ganzvirus- oder Spaltvakzine attenuierte Lebendvakzine (USA) © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Aviäre Influenza Klassische Geflügelpest Epidemiologie variable Pathogenität - hochpathogene Influenza A-Viren Hohe Kontagiösität für Vögel (Hühner, Truthähne, auch Schweine) Reservoir: Wildenten mit hoher Resistenz Tenazität gering in der Außenwelt, abhängig von Temp., Feuchtigkeit, org. Material Symptomatik Apathisch, gesträubtes Gefieder, zentralnervöse Störungen, Kopf/Füße blaurot, Kopfoedem Verweigern Futter und Wasser Legeleistung sinkt stark Prophylaxe Monitoring, Surveillance Quarantänemaßnahmen Tierbestand keulen Desinfektionsmaßnahmen (Desinfektionsmittel wirksam – Formaldehyd, Peressigsäure) © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz gut Grippe durch aviäre Influenzaviren H5N1/Asia Epidemiologie Mensch Geringe Kontagiosität und Infektiösität Übertragung Vogel-Mensch überschritten), Kontaktinfektion, Viruskonzentration (Speziesbarriere Staub, bei hoher Kein Hinweis Übertragung durch Geflügelfleisch bislang keine Übertragung Mensch-Mensch Inkubationszeit 2-5 Tage (0,5 -7(14) Tage) Symptomatik Influenza ähnliche Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn, Husten, Atemnot, Augenentzündung Schwere Erkrankung insbes. bei Kindern Hohe Letalität bei Hospitalisierung (virale Pneumonie, Nierenversagen) Prophylaxe/Therapie kein spezifischer Impfstoff vorhanden, derzeitiger Humanimpfstoff unwirksam (?) Prophylaxe von Koinfektionen (Humanimpfstoff) Antivirale Therapie (Neuraminidasehemmer) © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Zusammenfassung humanmedizinische Aspekte Aviärer Influenza A-Virus H5N1/Asia Tierpathogen mit humanpathogenem Potential (Pandemiekandidat) Zur Zeit genetisch stabil, vermutlich existiert ein natürlicher Wirt Eingestuft in Risikogruppe 3 Kontaktinfektion, aerogene Infektion Größtes Risiko einer Übertragung besteht bei engem Kontakt zu infizierten Tieren, zu kontaminierten Materialien Bisher keine Infektion des Menschen durch Wildvögel bekannt Zoonotische Übertragung auf den Menschen in Westeuropa derzeit sehr gering Eine Übertragungsmöglichkeit durch Geflügelprodukte besteht nicht Zur Abklärung von humanen Verdachtsfällen existieren klare Vorgaben Therapiemöglichkeit bei frühzeitigem erkennen der Erkrankung © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Tierseuchenhygienische Maßnahmen TIERSEUCHENGESETZ Verordnung zum Schutz gegen Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit Geflügelpest-VO Geflügelpestschutzverordnung und Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung Register Anzeige und Diagnostik bei vermehrten Todesfällen und Schutzmaßnahmen Aufzeichnung wer beim Ein- und Ausstallen tätig, Schutzkleidung Im Seuchenfall Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten Entwesungs- und Desinfektionsmaßnahmen Tötung des betroffenen Bestandes, Entsorgung (Verbrennen, Vergraben, Kompostierung im Stall) Diagnostik von Beständen im abgesperrten Bereich Transport- und Handelsbeschränkungen Dauer der Maßnahmen mindestens 21/30 Tage MLU – MI – Landesverwaltungsamt – Landkreise/kreisfreie Städte - Veterinärämter © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Rechtliche Basis Arbeitsschutzgesetz - Biologische Einwirkungen Biologische Arbeitsstoffe BiostoffV Kontakt zu kranken und krankheitsverdächtigen Tieren und kontaminierten Materialien Nicht gezielte Tätigkeiten mit hochpathogenen aviären Influenza A-Viren TRBA 100 Geflügelhaltung veterinärmedizinische Untersuchung/Probenahme/Laboruntersuchung Ausstallung, Tötung und Entsorgung von erkranktem Geflügel Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten in kontaminierten Bereichen Aufsichtstätigkeiten in kontaminierten Bereichen Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Landwirtschaftliche Nutztierhaltung 230 Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe) 608 Ziel der Schutzmaßnahmen Unterbrechung der Aufnahmepfade/Infektketten @ © Dr. Bernhard Schicht www.baua.de Suchbegriffe <<Themen von A bis Z>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>> Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Allgemeine Informationen und Maßnahmen • Normadressat ist der Arbeitgeber (Landwirt/Tierhalter, Landkreis/ Amtstierarzt), Beschäftigter auch sonstige Personen mit Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen • Gefährdungsbeurteilung, Anpassung der empfohlenen Schutzmaßnahmen an die Bedingungen vor Ort, Aktionsflächen festlegen, tierseuchenrechtliche Anforderungen beachten • Beauftragung von Fremdfirmen – über Gefährdungen informieren, Verantwortlichkeiten und Schutzmaßnahmen festlegen • Verzeichnis über Beschäftigte führen • Krankheitsfälle Beschäftigter sind der zuständigen Behörde zu melden (Gewerbeaufsicht, Gesundheitsamt) Allgemeine Hygienemaßnahmen Die Anzahl der tätigen Personen im kontaminierten Bereich ist auf das für die Arbeiten notwendige Maß zu beschränken, Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Hygieneplan erstellen für Arbeiten im kontaminierten Bereich. Essen, Trinken, Rauchen, Schupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika und Handy ist im kontaminierten Bereich zu untersagen und zu unterbinden. Nach Beendigung der Arbeiten, von Tätigkeitsabschnitten, vor Pausen sind außerhalb des kontaminierten Bereiches die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren, sowie Hände, Gesicht und kontaminierte Hautareale gründlich zu reinigen. © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe) Körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätigkeit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3) Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung) Desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (bzw. Überziehstiefel) (Mechanisch beständige!) flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe Augenschutz (z. B. enganliegende Schutzbrille mit Seitenschutz, die Verwendung einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein) und Atemschutz Tätigkeit Atemschutz @ www.verbraucherschutz.sachsenanhalt.de Suchbegriffe <<Vogelgrippe>> oder <<Arbeitsschutz>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>> © Dr. Bernhard Schicht 608 Tätigkeiten ohne unmittelbaren Kontakt1) zu kranken, krankheitsverdächtigen Tieren, z. B. Aufsicht über die tierschutzgerechte Tötung ohne Staubexposition partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 mit Ausatemventil, Mund-Nasen-Schutz, der die Anforderungen an die Geräteklasse FFP1 nach DIN EN 149 erfüllt Tätigkeiten bei Einzeluntersuchung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere ohne nennenswerte Staubexposition mindestens partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 mit Ausatemventil Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/Staubexposition nicht auszuschließen ist partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/ Staubentwicklung provoziert wird, z.B. unmittelbarer Kontakt zu erkrankten Tieren bei Ausstallung und Tötung; Reinigungs-, Desinfektionsarbeiten in kontaminierten Haltungsbereichen Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung bevorzugt, ansonsten partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Arbeitsmedizinische Vorsorge AG hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen Angebotsuntersuchung (§15, 15a BioStoffV) Die arbeitsmedizinische Beratung durch den beauftragten Arzt steht im Vordergrund (!) Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchung, Gefährdungen durch verminderter Immunabwehr, eine umgehende Vorstellung beim Arzt beim Auftreten von Krankheitssymptomen nach Kontakt mit kranken Tieren, kontaminierten Materialien bzw. Aufenthalt in kontaminierten Bereichen (§ 12a BioStoffV) Entsprechend der jeweiligen Länderregelungen ggf. eine prophylaktische Behandlung mit Virustatika durchführen lassen (Gesundheitsamt, www.rki.de „Empfehlung zur Prävention mit erhöhtem Expositionsrisiko durch (hochpathogene) aviäre Influenza A/H5) Aus Gründen des allgemeinen Bevölkerungsschutzes ist eine Impfung mit dem aktuellen humanen Influenzaimpfstoff zu empfehlen (steht nur saisonal zur Verfügung!). Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26 „Atemschutzgeräte“, G 23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“, G 24 „Hauterkrankungen“, G 42 „Infektionskrankheiten“ © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Geflügelbestandstötung mittels CO2-Exposition Zoneneinteilung Kontaminierte Zone Zone zum Schutzkleidungswechsel Nicht kontaminierte Zone Containeraufstellung mech., elektrische Einwirkungen Kurze, gut begehbare und beleuchtete Transportwege; sicheres Abstellen, sichere Montage und Installationen Befüllen des Containers mit CO2 Gefahrstoff, Druckbehälter, Gasleitungen dicht, Konzentrationsüberwachung etc. Fangen, Ausstallen Transportieren der Tiere Gefährdung durch Infektion, mechanische Einwirkungen, Gefahrstoffe PSA, Atemschutz, Hygienemaßnahmen Entwesen, Desinfizieren, Reinigen Gefährdung durch Infektion, Gefahrstoffe, mechanische Einwirkung PSA, Atemschutz, Hygienemaßnahmen © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Broschüre Datum, Unterschrift MUSTERBETRIEBSANWEISUNG Arbeitsbereichsbezogen nach § 12 Abs. 1 Biostoffverordnung und § 14 Gefahrstoffverordnung GEFAHRENBEZEICHNUNG Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern und Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln bei der Bekämpfung von Tierseuchen und tierseuchenähnlichen Erkrankungen des Hausgeflügels GEFÄHRDUNGEN FÜR DEN MENSCHEN Biologische Arbeitsstoffe - Tierseuchenerreger (Bakterien, Viren) der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Klassische Geflügelpest („Vogelgrippe“), Newcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonellose, Campylobacteriose, Botulismus); Risikogruppe 2 und 3 nach BioStoffV Gefahrstoffe - Desinfektionsmittel mit den Wirkstoffen: Formaldehyd, Peressigsäure, Natriumhydroxid, Kalziumoxid (Branntkalk), Kalziumhydroxid (Löschkalk) - Betäubungs- und Tötungsmittel: Kohlendioxid (gasförmig) Gesundheitsgefahren Persönliche Schutzausrüstung - Infektionskrankheiten durch Bakterien und Viren Atemschutzgeräte Partikelfitierende Halbmaske, Vollmaske oder Atemschutzhaube in Abhängigkeit der Belastung Atemluft (Bakterien, Viren, Gase, Stäube) - Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Stallstaub Aufnahmepfade - Haut, Schleimhaut (Bakterien, Viren, Gase, Stäube, Chemikalien, Desinfektionsmittel) Atemfilter - Mund (Kontakt-/Schmierinfektion mit Bakterien und Viren) Filtertyp Allgemeine Hinweise Hauptanwendungsgebiet Kennfarbe A Dämpfe von organischen Verbindungen - Staubgebundene Gefahrstoffe und TierseuchenerregerBkönnenAnorganische durch verschmutzte Schutzkleidung Gase Kleidung, und Dämpfe oder Gegenstände und Materialien verschleppt werden! E Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid - Zusätzliche Gefährdungen, z. B. durch spannungsführende Teile, Fahrzeugverkehr, Absturzgefahr bei Betreten K Ammoniak der Container, sind gesondert zu beachten! P Partikel Atemschutz V E R H A L T E N S R E G E L N und S C H U T Z M A ß N A H M E N braun grau gelb grün weiß Kombinationsfilter (ABEKP) bieten Schutz gegen Gase und Partikel Den vor Ort getroffenen tierseuchenrechtlichen Forderungen ist strikt Folge zu leisten und die festgelegten MaßFFP-Halbmaske nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind einzuhalten. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einteilung Partikelfiltrierende Halbmaske (engl. Filtering Face Piece Der Zutritt zu belasteten Bereichen ist auf den notwendigen Personenkreis ) nach EN 149 (2001) zu beschränken. Die Personen sind schriftlich zu erfassen und zu unterweisen (Arbeits- und Infektionsschutz, An- und Ablegen der persönlichen FFP1 bis zum 4-fachen Wert Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, Desinfektionsmaßnahmen). FFP2 bis zum 10-fachen Wert Staubentwicklung und Aerosolbildung sind zu minimieren, z. B. beim Ausstallen, Töten der Tiere sowie bei ReiFFP3 bis zum 30-fachen Wert nigungs- und Desinfektionsarbeiten. Möglichst mechanisierte Sammlung und Entsorgung der getöteten Tiere. (D) gegen feste und flüssige Partikel, für längere Anwendungszeit Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummi kauen, der Gebrauch von Kosmetika und die allgemeine, private Nutzung von Mobiltelefonen sind in kontaminierten Bereichen untersagt. Atemschutzhaube Quelle BGR 190 Zündquellen von Gefahrstoffen fernhalten. Behälter mit Gefahrstoffen, auch entleerte, geschlossen halten, auf richtige Kennzeichnung mit den entsprechenden Gefahrensymbolen achten. Vor dem Betreten der kontaminierten Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die Vollmaske durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Die vorgesehene persönliche Schutzausrüstung ist durch die Beschäftigten zu tragen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören: Landesamt - körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätigfür Verbraucherschutz keit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3), - die Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung), - desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (z. B. Gummistiefel) bzw. mechanisch beständige Überziehstiefel, - mechanisch beständige, flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe mit langen Stulpen (z. B. aus Nitril, velourisiert oder textilgefüttert) - Augenschutz gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer(z. B. enganliegende Vollschutzbrille mit indirekter Belüftung, ggf. für Brillenträger geeignet) - Atemschutz (Tragezeitenbegrenzung und Pausenregelung beachten!) Bitte wenden! © Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Schutzmaßnahmen für Beschäftigte Bei Kontakt mit toten für die Tierseuche bedeutsamen Wildvögeln Kein Nachweis des Influenza A-Virus H5N1, entsprechend auch keine Zuordnung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bzw. der aufgefundene Vogel ist nach fachlicher Bewertung durch die zuständige Behörde als unproblematisch eingeschätzt Die Entstehung von Staub oder Aerosolen ist zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu minimieren. Dazu sollten insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Gänse, Enten, Blesshühner) sowie Möwen, Greif- und Krähenvögel mit Wasser besprüht und damit das Tier benetzt werden. Die übliche Arbeitskleidung ist ausreichend, ggf. ist ein Einmaloverall der Katagorie I darüber zu ziehen, um einer Verschmutzung der Arbeitskleidung vorzubeugen. Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuh) sind zu tragen. Der Vogel ist in einen der Größe des Tieres angepassten, reißfesten und flüssigkeitsdichten Kunststoffbeutel/-sack zu überführen, der anschließend fest verschlossen wird. Beim Überführen des toten Wildvogels und Verschließen des Kunststoffbeutels ist die Windrichtung zu beachten (immer auf der Wind abgewandten Seite arbeiten). Die zuständige Behörde entscheidet, wie mit dem eingesammelten Kadaver weiter zu verfahren ist. Die allgemeine persönliche Hygiene ist einzuhalten. @ www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de © Dr. Bernhard Schicht Suchbegriffe <<Vogelgrippe>> oder <<Arbeitsschutz>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>> Landesamt für Verbraucherschutz Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz Postfach 1802 06815 Dessau Tel.: 0340-6501-226 Fax: 0340-6501-294 E-Mail: [email protected]