Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der

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Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der
Tierseuchenbekämpfung
Klassische Geflügelpest
Dr. Bernhard Schicht
Landesamt für
Verbraucherschutz
„Vogelgrippe“
Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der
Tierseuchenbekämpfung
Klassische Geflügelpest
mit Vernunft und Augenmaß
Schutz der Nutztierbestände
Aufklärung, Information der
Beschäftigten, der Bevölkerung
Dr. Bernhard Schicht
Landesamt für
Verbraucherschutz
Statt Hysterie u. Panik
„Vogelgrippe“
Klassische Geflügelpest
„Vogelgrippe“
Quelle
FLI Wusterhausen
10.08.2006
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
32
194
Klassische Geflügelpest
„Vogelgrippe“
2
22
Hausgeflügel
In
In Deutschland
Deutschland H5N1/Asia
H5N1/Asia bei
bei
insgesamt
insgesamt
344
344 Wildvögeln
Wildvögeln
33 Hauskatzen
Hauskatzen
11 Steinmarder
Steinmarder
11 Hausgeflügelbestand
Hausgeflügelbestand
2
73
19
Untersuchungen
Untersuchungen Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Wildvögel
4
013
Wildvögel
4 013
Hausgeflügel
3
Hausgeflügel 3 272
272
Untersuchungen
Untersuchungen MVP
MVP
Wildvögel
88 244
Wildvögel
244
Quelle FLI Wusterhausen 10.08.2006
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Grippe Vogelgrippe Pandemie
Saisonale Grippe
≠
Vogelgrippe
Klassische Geflügelpest
≠
Pandemie
Influenza-Viren
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
I n f l u e n z a v i r e n - Orthomyxoviridae
Umhüllte RNA-Viren
Genom – 7 oder 8 ssRNA-Segmente
Einteilung nach internen Proteinen (Nukleoproteine)
A – Mensch, Vögel, Schweine, Pferd
B – hauptsächlich Mensch
C – Mensch aber selten
Oberflächenglykoproteine
Hämagglutinin (HA, H) - Anheften und Fusion
Neuraminidase (NA, N) - Virusabkapselung
Influenza A-Virus →16 H- und 9 N-Subtypen
Mensch → H 1-3; N 1+2 (u.a. H5,7,9; N7,8)
Nomenklatur
Schwein → H 1; N 1+2
Influenzavirus A/Schwein/Taiwan/1/70 (H3N2)
Vögel → Alle Kombinationen!!
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Influenza A-Viren
Genetische Variabilität
Veränderung genetischer Informationen und Austausch zwischen Tier und
Mensch!
Antigen-Drift
Punktmutationen mit Austausch einzelner AS in HA und NA
→ Epidemie alle 2 bis 3 Jahre
Antigen-Shift
Austausch von Gensegmenten humaner und tierischer Viren
(Reassortierung)
→ Pandemie
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Influenza A-Viren
Genetische Variabilität
Antigen-Shift
Ansteckung Vogel Mensch
möglich , aber bisher sehr selten
Doppelinfektion – mögliche Neukombination –
neuer hochansteckender humaner Virus-Stamm
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Humane Influenza
saisonale Grippe
Epidemiologie
 Übertragung durch Tröpfchen, aerogen
 Inkubationszeit 2-3 Tage
 Erkrankungsgipfel Oktober bis April
 Überlebensfähigkeit gering in der Außenwelt, abhängig
von Temperatur und Feuchtigkeit
- Kunststoff, Holz 2 – 8 Std.
Symptomatik
 Respiratorische Erkrankung, hohes Fieber, akuter Beginn,
schweres Krankheitsgefühl
 Komplikationen, sekundäre bakt. Pneumonie
 Typ C leichte respiratorische Erkrankung
Prophylaxe
 Aktive Immunisierung
 inaktivierte Ganzvirus- oder Spaltvakzine
 attenuierte Lebendvakzine (USA)
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Aviäre Influenza
Klassische Geflügelpest
Epidemiologie
 variable Pathogenität
- hochpathogene Influenza A-Viren
 Hohe Kontagiösität für Vögel (Hühner, Truthähne, auch
Schweine)
 Reservoir: Wildenten mit hoher Resistenz
 Tenazität gering in der Außenwelt, abhängig von
Temp., Feuchtigkeit, org. Material
Symptomatik
 Apathisch, gesträubtes Gefieder, zentralnervöse
Störungen, Kopf/Füße blaurot, Kopfoedem
 Verweigern Futter und Wasser
 Legeleistung sinkt stark
Prophylaxe
 Monitoring, Surveillance
 Quarantänemaßnahmen
 Tierbestand keulen
 Desinfektionsmaßnahmen
(Desinfektionsmittel
wirksam – Formaldehyd, Peressigsäure)
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
gut
Grippe durch aviäre Influenzaviren
H5N1/Asia
Epidemiologie Mensch
 Geringe Kontagiosität und Infektiösität
 Übertragung
Vogel-Mensch
überschritten), Kontaktinfektion,
Viruskonzentration
(Speziesbarriere
Staub, bei hoher
 Kein Hinweis Übertragung durch Geflügelfleisch
 bislang keine Übertragung Mensch-Mensch
 Inkubationszeit 2-5 Tage (0,5 -7(14) Tage)
Symptomatik
 Influenza ähnliche Erkrankung, hohes Fieber, akuter
Beginn, Husten, Atemnot, Augenentzündung
 Schwere Erkrankung insbes. bei Kindern
 Hohe Letalität bei Hospitalisierung (virale Pneumonie,
Nierenversagen)
Prophylaxe/Therapie
 kein spezifischer Impfstoff vorhanden, derzeitiger
Humanimpfstoff unwirksam (?)
 Prophylaxe von Koinfektionen (Humanimpfstoff)
 Antivirale Therapie (Neuraminidasehemmer)
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Zusammenfassung humanmedizinische Aspekte
Aviärer Influenza A-Virus H5N1/Asia
Tierpathogen mit humanpathogenem Potential (Pandemiekandidat)
Zur Zeit genetisch stabil, vermutlich existiert ein natürlicher Wirt
Eingestuft in Risikogruppe 3
Kontaktinfektion, aerogene Infektion
Größtes Risiko einer Übertragung besteht bei engem Kontakt zu infizierten Tieren, zu
kontaminierten Materialien
Bisher keine Infektion des Menschen durch Wildvögel bekannt
Zoonotische Übertragung auf den Menschen in Westeuropa derzeit sehr gering
Eine Übertragungsmöglichkeit durch Geflügelprodukte besteht nicht
Zur Abklärung von humanen Verdachtsfällen existieren klare Vorgaben
Therapiemöglichkeit bei frühzeitigem erkennen der Erkrankung
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Tierseuchenhygienische Maßnahmen
TIERSEUCHENGESETZ
Verordnung zum Schutz gegen Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
Geflügelpest-VO
Geflügelpestschutzverordnung und Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Register

Anzeige und Diagnostik bei vermehrten Todesfällen und Schutzmaßnahmen

Aufzeichnung wer beim Ein- und Ausstallen tätig, Schutzkleidung
Im Seuchenfall

Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten

Entwesungs- und Desinfektionsmaßnahmen




Tötung des betroffenen Bestandes, Entsorgung (Verbrennen, Vergraben, Kompostierung im Stall)
Diagnostik von Beständen im abgesperrten Bereich
Transport- und Handelsbeschränkungen
Dauer der Maßnahmen mindestens 21/30 Tage
MLU – MI – Landesverwaltungsamt – Landkreise/kreisfreie Städte - Veterinärämter
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Rechtliche Basis Arbeitsschutzgesetz - Biologische Einwirkungen
Biologische Arbeitsstoffe
BiostoffV
Kontakt zu kranken und krankheitsverdächtigen Tieren und kontaminierten Materialien
Nicht gezielte Tätigkeiten mit hochpathogenen aviären Influenza A-Viren
TRBA 100
 Geflügelhaltung
 veterinärmedizinische Untersuchung/Probenahme/Laboruntersuchung
 Ausstallung, Tötung und Entsorgung von erkranktem Geflügel
 Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten in kontaminierten Bereichen
 Aufsichtstätigkeiten in kontaminierten Bereichen
Technische Regeln für
Biologische
Arbeitsstoffe
Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
230
Beschluss des
Ausschusses für
Biologische
Arbeitsstoffe (ABAS)
Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene
aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,
Vogelgrippe)
608
Ziel der Schutzmaßnahmen Unterbrechung der Aufnahmepfade/Infektketten
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© Dr. Bernhard Schicht
www.baua.de Suchbegriffe <<Themen von A bis Z>> und <<Biologische Arbeitsstoffe>>
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Allgemeine Informationen und Maßnahmen
• Normadressat ist der Arbeitgeber (Landwirt/Tierhalter, Landkreis/ Amtstierarzt),
Beschäftigter auch sonstige Personen mit Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
• Gefährdungsbeurteilung, Anpassung der empfohlenen Schutzmaßnahmen an die
Bedingungen vor Ort, Aktionsflächen festlegen, tierseuchenrechtliche Anforderungen
beachten
• Beauftragung von Fremdfirmen – über Gefährdungen informieren, Verantwortlichkeiten und
Schutzmaßnahmen festlegen
• Verzeichnis über Beschäftigte führen
• Krankheitsfälle Beschäftigter sind der zuständigen Behörde zu melden (Gewerbeaufsicht,
Gesundheitsamt)
Allgemeine Hygienemaßnahmen




Die Anzahl der tätigen Personen im kontaminierten Bereich ist auf das für die Arbeiten
notwendige Maß zu beschränken, Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.
Hygieneplan erstellen für Arbeiten im kontaminierten Bereich.
Essen, Trinken, Rauchen, Schupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika und Handy ist im
kontaminierten Bereich zu untersagen und zu unterbinden.
Nach Beendigung der Arbeiten, von Tätigkeitsabschnitten, vor Pausen sind außerhalb
des kontaminierten Bereiches die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren,
sowie Hände, Gesicht und kontaminierte Hautareale gründlich zu reinigen.
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Beschluss des
Ausschusses für
Biologische
Arbeitsstoffe (ABAS)






Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene
aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest,
Vogelgrippe)
Körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ
4,5,6; je nach Tätigkeit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3)
Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung)
Desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (bzw. Überziehstiefel)
(Mechanisch beständige!) flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe
Augenschutz (z. B. enganliegende Schutzbrille mit Seitenschutz, die Verwendung
einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein) und
Atemschutz
Tätigkeit
Atemschutz
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www.verbraucherschutz.sachsenanhalt.de
Suchbegriffe
<<Vogelgrippe>> oder
<<Arbeitsschutz>> und
<<Biologische Arbeitsstoffe>>
© Dr. Bernhard Schicht
608
Tätigkeiten ohne unmittelbaren Kontakt1) zu kranken,
krankheitsverdächtigen Tieren, z. B. Aufsicht über die
tierschutzgerechte Tötung ohne Staubexposition
partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 mit
Ausatemventil, Mund-Nasen-Schutz, der
die Anforderungen an die Geräteklasse
FFP1 nach DIN EN 149 erfüllt
Tätigkeiten bei Einzeluntersuchung kranker oder
krankheitsverdächtiger Tiere ohne nennenswerte
Staubexposition
mindestens partikelfiltrierende
Halbmaske FFP2 mit Ausatemventil
Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/Staubexposition
nicht auszuschließen ist
partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit
Ausatemventil
Tätigkeiten bei denen eine Aerosol-/ Staubentwicklung
provoziert wird, z.B. unmittelbarer Kontakt zu
erkrankten Tieren bei Ausstallung und Tötung;
Reinigungs-, Desinfektionsarbeiten in kontaminierten
Haltungsbereichen
Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit
Warneinrichtung bevorzugt, ansonsten
partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit
Ausatemventil
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Arbeitsmedizinische Vorsorge
AG hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu
sorgen
Angebotsuntersuchung (§15, 15a BioStoffV)
Die arbeitsmedizinische Beratung durch den
beauftragten Arzt steht im Vordergrund (!)
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchung,
Gefährdungen durch verminderter Immunabwehr, eine umgehende Vorstellung beim Arzt beim
Auftreten von Krankheitssymptomen nach Kontakt mit kranken Tieren, kontaminierten
Materialien bzw. Aufenthalt in kontaminierten Bereichen (§ 12a BioStoffV)
Entsprechend der jeweiligen Länderregelungen ggf. eine prophylaktische Behandlung mit
Virustatika durchführen lassen (Gesundheitsamt, www.rki.de „Empfehlung zur Prävention mit
erhöhtem Expositionsrisiko durch (hochpathogene) aviäre Influenza A/H5)
Aus Gründen des allgemeinen Bevölkerungsschutzes ist eine Impfung mit dem aktuellen
humanen Influenzaimpfstoff zu empfehlen (steht nur saisonal zur Verfügung!).
Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26 „Atemschutzgeräte“,
G 23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“, G 24 „Hauterkrankungen“, G 42 „Infektionskrankheiten“
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Geflügelbestandstötung mittels CO2-Exposition
Zoneneinteilung
Kontaminierte Zone
Zone zum Schutzkleidungswechsel
Nicht kontaminierte Zone
Containeraufstellung
mech., elektrische Einwirkungen
Kurze, gut begehbare und beleuchtete
Transportwege; sicheres Abstellen,
sichere Montage und Installationen
Befüllen des Containers mit CO2
Gefahrstoff, Druckbehälter,
Gasleitungen dicht, Konzentrationsüberwachung etc.
Fangen, Ausstallen
Transportieren der Tiere
Gefährdung durch Infektion,
mechanische Einwirkungen,
Gefahrstoffe
PSA, Atemschutz, Hygienemaßnahmen
Entwesen, Desinfizieren,
Reinigen
Gefährdung durch Infektion,
Gefahrstoffe, mechanische
Einwirkung
PSA, Atemschutz,
Hygienemaßnahmen
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Broschüre
Datum, Unterschrift
MUSTERBETRIEBSANWEISUNG
Arbeitsbereichsbezogen nach § 12 Abs. 1 Biostoffverordnung und § 14 Gefahrstoffverordnung
GEFAHRENBEZEICHNUNG
Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern und Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln bei der
Bekämpfung von Tierseuchen und tierseuchenähnlichen Erkrankungen des Hausgeflügels
GEFÄHRDUNGEN FÜR DEN MENSCHEN
 Biologische Arbeitsstoffe
- Tierseuchenerreger (Bakterien, Viren) der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Klassische Geflügelpest („Vogelgrippe“), Newcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonellose, Campylobacteriose, Botulismus); Risikogruppe 2 und 3 nach BioStoffV
 Gefahrstoffe
- Desinfektionsmittel mit den Wirkstoffen: Formaldehyd, Peressigsäure, Natriumhydroxid, Kalziumoxid (Branntkalk), Kalziumhydroxid (Löschkalk)
- Betäubungs- und Tötungsmittel: Kohlendioxid (gasförmig)
 Gesundheitsgefahren
Persönliche Schutzausrüstung
- Infektionskrankheiten durch Bakterien und Viren
Atemschutzgeräte
Partikelfitierende Halbmaske, Vollmaske oder
Atemschutzhaube in Abhängigkeit der Belastung
Atemluft (Bakterien, Viren, Gase, Stäube)
- Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Stallstaub
 Aufnahmepfade
- Haut, Schleimhaut (Bakterien, Viren, Gase, Stäube, Chemikalien, Desinfektionsmittel)
Atemfilter
- Mund (Kontakt-/Schmierinfektion mit Bakterien und
Viren)
Filtertyp
 Allgemeine Hinweise
Hauptanwendungsgebiet
Kennfarbe
A
Dämpfe von organischen Verbindungen
- Staubgebundene Gefahrstoffe und TierseuchenerregerBkönnenAnorganische
durch verschmutzte
Schutzkleidung
Gase Kleidung,
und Dämpfe
oder Gegenstände und Materialien verschleppt werden!
E
Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid
- Zusätzliche Gefährdungen, z. B. durch spannungsführende Teile, Fahrzeugverkehr, Absturzgefahr bei Betreten
K
Ammoniak
der Container, sind gesondert zu beachten!
P
Partikel
Atemschutz
V E R H A L T E N S R E G E L N und S C H U T Z M A ß N A H M E N
braun
grau
gelb
grün
weiß
Kombinationsfilter (ABEKP) bieten Schutz gegen Gase und Partikel
Den vor Ort getroffenen tierseuchenrechtlichen Forderungen ist strikt Folge zu leisten und die festgelegten MaßFFP-Halbmaske
nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
sind einzuhalten.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Einteilung Partikelfiltrierende Halbmaske (engl. Filtering Face Piece
Der Zutritt zu belasteten Bereichen ist auf den notwendigen
Personenkreis
) nach EN
149 (2001) zu beschränken. Die Personen sind
schriftlich zu erfassen und zu unterweisen (Arbeits- und Infektionsschutz, An- und Ablegen der persönlichen
FFP1 bis zum 4-fachen Wert
Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, Desinfektionsmaßnahmen).
FFP2 bis zum 10-fachen Wert
Staubentwicklung und Aerosolbildung sind zu minimieren, z. B. beim Ausstallen, Töten der Tiere sowie bei ReiFFP3 bis zum 30-fachen Wert
nigungs- und Desinfektionsarbeiten. Möglichst mechanisierte Sammlung und Entsorgung der getöteten Tiere.
(D) gegen feste und flüssige Partikel, für längere Anwendungszeit
Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Kaugummi kauen, der Gebrauch von Kosmetika und die allgemeine, private Nutzung von Mobiltelefonen sind in kontaminierten Bereichen untersagt.
Atemschutzhaube Quelle BGR 190
Zündquellen von Gefahrstoffen fernhalten.
Behälter mit Gefahrstoffen, auch entleerte, geschlossen halten, auf richtige Kennzeichnung mit den entsprechenden Gefahrensymbolen achten.
Vor dem Betreten der kontaminierten Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die
Vollmaske
durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Die vorgesehene persönliche Schutzausrüstung ist durch die Beschäftigten zu tragen.
Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:
Landesamt
- körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung (z. B. Einwegschutzkleidung Kat. III, Typ 4,5,6; je nach Tätigfür Verbraucherschutz
keit ggf. auch flüssigkeitsdicht Typ 3),
- die Haare abdeckende Kopfbedeckung (z. B. Kapuze der Einwegschutzkleidung),
- desinfizierbare, abwaschbare Stiefel (z. B. Gummistiefel) bzw. mechanisch beständige Überziehstiefel,
- mechanisch beständige, flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe mit langen Stulpen (z. B.
aus Nitril, velourisiert oder textilgefüttert)
- Augenschutz gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer(z. B. enganliegende Vollschutzbrille mit indirekter Belüftung, ggf. für Brillenträger geeignet)
- Atemschutz (Tragezeitenbegrenzung und Pausenregelung beachten!)
Bitte wenden!
© Dr. Bernhard Schicht
Landesamt
für Verbraucherschutz
Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
Bei Kontakt mit toten für die Tierseuche bedeutsamen Wildvögeln
Kein Nachweis des Influenza A-Virus H5N1, entsprechend auch keine Zuordnung von Sperrbezirk
und Beobachtungsgebiet bzw. der aufgefundene Vogel ist nach fachlicher Bewertung durch die
zuständige Behörde als unproblematisch eingeschätzt

Die Entstehung von Staub oder Aerosolen ist zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu
minimieren. Dazu sollten insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Gänse, Enten, Blesshühner)
sowie Möwen, Greif- und Krähenvögel mit Wasser besprüht und damit das Tier benetzt werden.

Die übliche Arbeitskleidung ist ausreichend, ggf. ist ein Einmaloverall der Katagorie I darüber zu
ziehen, um einer Verschmutzung der Arbeitskleidung vorzubeugen.

Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuh) sind zu tragen.
Der Vogel ist in einen der Größe des Tieres angepassten, reißfesten und flüssigkeitsdichten
Kunststoffbeutel/-sack zu überführen, der anschließend fest verschlossen wird. Beim Überführen
des toten Wildvogels und Verschließen des Kunststoffbeutels ist die Windrichtung zu beachten
(immer auf der Wind abgewandten Seite arbeiten). Die zuständige Behörde entscheidet, wie mit
dem eingesammelten Kadaver weiter zu verfahren ist.

Die allgemeine persönliche Hygiene ist einzuhalten.
@


www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de
© Dr. Bernhard Schicht
Suchbegriffe
<<Vogelgrippe>> oder
<<Arbeitsschutz>> und
<<Biologische Arbeitsstoffe>>
Landesamt
für Verbraucherschutz
Dr. Bernhard Schicht
Landesamt für Verbraucherschutz
Fachbereich 5 Arbeitsschutz
Postfach 1802
06815 Dessau
Tel.:
0340-6501-226
Fax:
0340-6501-294
E-Mail:
[email protected]
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