Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Hamburg University of Applied Sciences Hausarbeit Vanessa Nica Mueller Urheberrecht & Open Data Fakultät Technik und Informatik Department Informatik Faculty of Engineering and Computer Science Department of Computer Science Hausarbeit Vanessa Nica Mueller Urheberrecht & Open Data Vanessa Matrikelnummer: 2252455, Vanessa Nicola Mueller, 2015 Hausarbeit im Masterstudiengang Next Media am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Betreuender Prüfer : Prof. Kai von Luck Zweitgutachter: Eingereicht am 31.08.2015 Vanessa Nica Mueller Thema der Arbeit Urheberrecht & Open Data Stichworte Open Data, Open Source, Open Knowledge, creative commons, Urheberrecht, Verwertungs-­‐ und Nutzungsrechte, Freier Zugang zu Wissen, Neue Ansätze des Urheberrechts, alte Gesetze und neue Technologien, Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft Kurzzusammenfassung In der folgenden Hausarbeit gibt einen Einblick in die Grundlagen des deutschen Urheberrechts geben und in die Begriffe Open Data, Open Source. Die Ausgangsfragestellung war, inwieweit in der heutigen Informations-­‐ und Wissensgesellschaft alte und neue Paradigmen des Zugangs zu Wissen, Information und geistigen Eigentum aufeinandertreffen. Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung bzw. Aktualität der Thematik.................................................................................... 1 1.1 Die Kopie der Kopie -­‐ Das Zeitalter der technischen Reproduzierbarkeit ................................. 1 1.2 Die Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft............................................................................... 2 2 Hauptteil ................................................................................................................................... 2 2.1 Urheberrecht , Ein Überblick ..................................................................................................... 2 2.1.1 Inhalt des Urheberrechts.................................................................................................... 2 2.1.2 § 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes......................................................................... 3 2.1.3 §2 Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk.......................................................... 3 2.1.4 Der Urheber, Verwertungs-­‐ und Nutzungsrechte............................................................... 4 2.1.5 Die Verwertungsgesellschaften .......................................................................................... 5 2.1.6 Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts............................................................................ 5 2.1.7 Prüfschema Urheberrecht / Lizenz ..................................................................................... 5 2.2 Neuere Ansätze und Entwicklungen.......................................................................................... 6 2.2.1 Open Data........................................................................................................................... 6 2.2.2 Open Source ....................................................................................................................... 7 2.2.3 Creative Commons ............................................................................................................. 8 2.2.4 Weitere offene Datenlizenzen............................................................................................ 8 3 Resümee, Ausblick .................................................................................................................... 9 Literaturverzeichnis, Quellen + Bildnachweise............................................................................... 10 Abbildungsverzeichnis................................................................................................................... 11 1 Einleitung bzw. Aktualität der Thematik 1 1 Einleitung bzw. Aktualität der Thematik Die folgenden Hausarbeit “Urheberrecht & Open Data“ gewährt einen Einblick in die Grundlagen des deutschen Urheberrechts und in die Begriffe Open Data & Open Source. In Verbindung mit der Digitalisierung und den technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte handelt es sich um hochaktuelle Themen. Berufsfelder, in denen Urheber kreative und künstlerische Inhalte produzieren, Bibliotheken, die ihre Bestände digitalisieren und zugänglich machen, Programmierer, die mit Open Source Software arbeiten verändern ganze Teile der Gesellschaft und die Gesetzgebung kommt mit den technologischen Entwicklungen nicht in angemessener Ge-­‐ schwindigkeit hinterher. Wie passt sich die Gesetzgebung an ein global kommunizierendes Netzwerk mit unfassbar großen Datenbeständen, Akteuren und Kommunikationplattformen an? Die Antwort ist: Wir werden sehen. Im Herbst 2014 als die EU-­‐Kommission in neuer Zusammensetzung ihre Arbeit für eine weitere Legislaturperiode begann, stand auf Punkt 1 der Prioritätenliste: ein einheitliches Urheberrecht in der EU.1 1.1 Die Kopie der Kopie -­‐ Das Zeitalter der technischen Reproduzierbarkeit “Das Kunstwerk ist grundsätzlich immer reproduzierbar gewesen. Was Menschen gemacht hatten, das konnte von Menschen nachgemacht werden. Dem gegenüber ist die technische Reproduktion des Kunstwerkes etwas Neues, das sich in der Geschichte in weit auseinanderliegenden Schüben, aber mit wachsender Intensität durchsetzt.“ 2 Ein Zitat aus Walter Benjamins Vortrag “Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Re-­‐ produzierbarkeit“ möchte ich deshalb an den Anfang stellen, weil er darin bereits 1936 etwas ganz Grundsätzliches anspricht und zwar, dass technische Möglichkeiten nicht getrennt von dem Umgang mit Inhalten gesehen werden können. Die technischen Möglichkeiten der Vervielfältigung, des Teilens, Kopierens, Tauschens, Versendens, Speichers ect. verändern den Umgang mit Inhalten (content) massiv. 1 http://blog.wikimedia.de/tag/urheberrecht/page/2/ bezog sich auf: http://juncker.epp.eu/my-­‐priorities 2 Walter Benjamin, Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit. S. 10 (1936) 2 2 Hauptteil 1.2 Die Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft “Die Begriffe Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft fanden seit den 60er und 70er Jahren Einzug in die sozialwissenschaftlichen Prognosen, wie sich Gesellschaft verändert wird. Mit “Information“ werden eher mediengestützte Kommunikationsprozesse verbunden, während sich “Wissen“ eher auf die Inhalte, auf das was gewusst wird, bezieht. Dementsprechend befasst sich die Diagnose einer aufkommenden Informationsgesellschaft in erster Linie mit den veränderten technischen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung, der Computerisierung und namentlich mit der Digitalisierung von Kommunikation. Die Wissensgesellschaft verweist dagegen eher auf den umfassenden Prozess der Wissensbasierung von Wirtschaft, Politik und Kultur. In der Regel werden beide Konzepte aber synonym verwendet und daher auch im Folgenden zusammen behandelt.“ 3 Und was hat jetzt das Urheberrecht damit zu tun? Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt dazu, dass je mehr Maschinen und Computer körperliche Arbeit ersetzen, desto mehr werden Daten, Wissen, Ideen und Kultur zum wichtigsten Rohstoff und Gut.4 Till Kreutzer, Rechtsanwalt & Gründungs-­‐mitglied von iRights.info , beschreibt es nachvollziehbar: Einerseits gibt es die Interessen der Rechteinhaber an dem Schutz ihrer kreativen Inhalte, andererseits den Bedarf der Allgemeinheit an freiem Zugang und ungehinderter Nutzung von Information & Inhalten.5 Klar ist, alte Gesetze entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand technologischer Möglichkeiten und der Ver-­‐ änderungsprozess, den eine vernetzte und digitale Gesellschaft mit sich bringt, ist im vollen Gange. siehe 2.2.1 Open Data 2 Hauptteil 2.1 Urheberrecht , Ein Überblick 2.1.1 Inhalt des Urheberrechts Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu 3 Christiane Reinecke, Wissensgesellschaft und Informationsgesellschaft, Version: 1.0, in: Docupedia-­‐Zeitgeschichte, 11.2.2010, URL: http://docupedia.de/zg/Wissensgesellschaft?oldid=106496, Abruf 20.08.2015 4 Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/ 5 Till Kreutzer, Irights: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63362/urheberrecht-­‐heute 2 Hauptteil 3 disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch Verwertungsrechte zugestanden. 6 Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) gesetzlich geregelt. Es ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Markenrecht) Ergebnisse geistigen Schaffens (sogenannte Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. 7 Oftmals werden Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Urheberrechts basierend auf dem sogenannten Fallrecht (case law) entschieden. Richter orientieren sich dann an sogenannten Präzedenzfälle, weil die Gesetze gegenüber den schnellen technologischen Entwicklungen nicht mehr adäquat greifen. 8 EUROPA, EUROPA Mit dem Ziel ein einheitlichen Urheberrechtsgesetz auf europäischer Ebene zu schaffen sind seit 2001 unter dem Überbegriff “Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ von der Europäischen Kommission bereits einige Rechtsvorschriften aktualisiert, angepasst und erweitert worden. 9 Zu beachten sei diesbezüglich: Das gesetzte Ziel ist hoch, der Prozess ist hochkomplex und weiterhin in Progress. 10 2.1.2 § 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes § 1 Urheberrechtsgesetz (UrHG) von 1965 “Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ 2.1.3 §2 Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk § 2 Absatz 2 UrHG “Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computer-­‐bereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. 6 Gesetze im Internet, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg/ https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland) 7 8 http://www.juraforum.de/lexikon/fallrecht Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-­‐infso/index_de.htm 10 http://www.urheberrecht.org/topic/EU-­‐Konsultation/ 9 4 11 2 Hauptteil Als Werk sind in § 2 Abs. 2 UrHG „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente: Persönliches Schaffen Wahrnehmbare Formgestaltung Geistiger Gehalt Eigenpersönliche Prägung Indivdualität 12 Greift das Urheberrecht nicht, greift je nach erfüllten Kriterien, ggf. eines der sogenannten Leistungs-­‐ schutzrechte. Der Schutzinhalt der einzelnen Leistungsschutzrechte unterscheidet sich ebenso wie die jeweiligen Schutzdauern. Im Urheberrechtsgesetz sind die Leistungsschutzrechte unter “verwandte Schutzrechte“ geregelt. 13 2.1.4 Der Urheber, Verwertungs-­‐ und Nutzungsrechte Ein Urheber kann jede natürliche Person sein, wobei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit keine Rolle spielt. Eine juristische Person jedoch kann anders als im US-­‐amerikanischen Recht kein Urheber sein. Als ein umfassendes absolutes Recht behält das Urheberrecht dem Urheber alle vorhandenen und künftig möglicherweise neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor. Dabei kann der Urheber anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, sodass sie das geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können. Neben den Verwertungsrechten hat der Urheber sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte. 14 Abbildung 1 11 http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg/ Handbuch Medienrecht, Recht der elektronischen Massenmedien, Doerr/Kreile/Cole, Hrg. Beck Verlag, 2010 13 https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte sowie unter: http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg 12 14 https://medienrechtblog.wordpress.com/page/2/ 2 Hauptteil 5 2.1.5 Die Verwertungsgesellschaften Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Ansprüche und Rechte von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte als vertretende Zusammenschlüsse war. Die in der Öffentlichkeit bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-­‐ und Vervielfältigungsrechte). Weitere Verwertungsgesellschaften sind beispielsweise VG Wort, VG Bild-­‐ Kunst, VG Wort oder VGF/ VFF (Filmproduzenten, Filmwerke).15 2.1.6 Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts § 64 UrhG “Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers.“ Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und bedarf keiner Registrierung, wie sie beispiels-­‐ weise bei der Wahrnehmung des Patentrechts notwendig ist. Nach Ablauf der Schutzfrist von 70 jahren nach dem Tode des Urhebers wird das Werk i.d.R. gemeinfrei. 16 2.1.7 Prüfschema Urheberrecht / Lizenz Das nachfolgende Prüfschema zeigt auf, ob und wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden kann oder nicht. Auf “freie Lizenzen“ wird unter 2.2 ausführlicher eingegangen. Abbildung 2 15 Deutsches Patent und Markenamt: http://www.dpma.de/amt/aufgaben/urheberrecht/aufsichtueberverwertungsgesellschaften/listederverwertungsgesellschaften/ 16 Uni Weimar, Medienrecht: http://webuser.uni-­‐weimar.de/~schatter/stud/ss06/recht/medienrecht_6-­‐06.pdf 6 2 Hauptteil 2.2 Neuere Ansätze und Entwicklungen 2.2.1 Open Data Offene Daten sind Daten, die von jedermann frei benutzt, weiterverwendet und geteilt werden können -­‐ die einzige Einschränkung betrifft die Verpflichtung zur Nennung des Urhebers. 17 Dies entspricht der sogenannten Open Definition der Open Knowledge Foundation. Die Open Know-­‐ ledge Foundation Deutschland ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für offenens Wissen, offene Daten und Transparenz und Beteiligung einsetzt.18 Gegründet wurden die Initiative 2004 in Cambridge. Was definiert “open“ im Sinne von Open Data? • Verfügbarkeit und freier Zugang der Daten sollte garaniert sein • Wiederverwendung und Weitergabe der Daten sollte möglich sein • Universelle Beteiligung an Datennutzern sollte erlaubt sein Vor allem müssen die Daten bzw. Datensätze dem Kriterium der Kompatibilität entsprechen. Unter-­‐ schiedliche Lizenzen oder nicht zusammenpassende Datenformate erschweren oder verhindern eine sogenannte Interoperabilität.19 “Open Data“ muss also technisch und rechtlich offen sein und die Daten sollten in maschinenlesbarer Form vorliegen.20 Datensätze, die den Kriterien des Open Data entsprechen, werden mehr und mehr von Behörden, Institutionen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken freizugänglich für die Allgemeinheit online abrufbar zur Verfügung gestellt. Einschränkungen bestehen aus Datenschutzgründe im Bereich der personenbezogenen Daten. Die Bundesregierung stellt beispielweise frei nutzbare Datensätze unter https://www.govdata.de/ online. Es handelt sich Datensätze aus dem Bereich Geografie, Verkehr & Transport, Politik, Soziales, Bildung & Wissenschaft, Umwelt, Bevölkerung, Verwaltung & Haushalt, Kultur, Wirtschaft, Ver-­‐ braucherschutz, Gesundheit, Infrastruktur u. w. 21 Transparenz und freier Zugang zu Wissen & Information im Sinne der Open Data Bewegung steht in Zusammenhang mit 1.2 Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft 17 Open Definition, Open Knowlegde Foundation, 2005 http://opendefinition.org/ 18 http://okfn.de/ 19 http://opendatahandbook.org/guide/de/how-­‐to-­‐open-­‐up-­‐data/ 20 21 http://opendatahandbook.org/guide/de/how-­‐to-­‐open-­‐up-­‐data/ https://www.govdata.de/ 2 Hauptteil 7 2.2.2 Open Source Mit Open Source Software zu arbeiten, ist die Möglichkeit, technisch autonom zu werden, beschreibt Claudio Prado 22 Open Source steht für freie Software, dessen Quellcode offenliegt und die frei verfügbar und nutzbar ist. Für Programmcode werden dabei auf Software zugeschnittene freie Lizenzen, wie die GNU General Public License (GPL) verwendet. „Unsere Mission ist die Freiheit zu bewahren, zu schützen und zu fördern, um Rechnersoftware nutzen, untersuchen, kopieren, modifizieren und weiterverbreiten zu können und die Rechte von Freie-­‐Software-­‐Nutzern zu verteidigen.“ 23 Wie relevant Open Source -­‐ ein Ansatz, der konträr zum Urheberrecht gesehen werden kann -­‐ ist, beschreibt Tim O´Reilly in seinem Buch “What is Web 2.0“ treffend: “Große Teile der Infrastruktur des Internets – z. B. Linux, Apache, My SQL, Perl, PHP oder Python Code sind in den meisten Web Server Anwendungen involiert – und sind abhängig von Peer-­‐Produktionsmethoden des Open Source, eine Instanz der kollektiven, vernetzten Intelligenz. Jeder kann ein Projekt hinzufügen, jeder kann Code downloaden und benutzen, und neue Projekte migrieren, die von den Rändern zum Zentrum wandern, als ein Resultat der User, die diese benutzen – ein organischer Software-­‐Adaptionsprozess, der von einer viralen Verbreitung lebt.“ 24 Copyleft ist ein wichtiges Prinzip im Bereich Open Source, es legt fest, dass die Weitergabe von Bearbeitungen nur unter derselben Lizenz erfolgen darf wie das Originalwerk. Ist ein Programm also Open Source, kann es nicht durch den nächsten Nutzer bzw. Programmierer in urheberrechtlich geschützter Software umgewandelt werden, sondern wird unter den gleichen Prinzipen weitergegeben, genutzt, modifiziert. 25 Anzumerken sei, dass Open Source weitverbreitet genutzt wird, und es sich nicht um Nischen-­‐ projekte handelt. Der Web Server Apache ist Open Source und laut Statistik26 mit über 50 % Marktführer. Verbreitete CMS Systeme (Typo3, Drupal), Blogsysteme (Wordpress) oder Javaskript Bibliotheken (Jquery) sind alle Open Source. DRM: DRM steht für Digital Rights Management und steht konträr zur Philosphie & Arbeitsweise der Open Source Bewegung und der Free Software Foundation. DRM wird nicht nur für Software angewandt, sondern auch für elektronische Bücher, Musik oder Filmen, sie dienen der sogenannten Nutzungskontrolle von urheberrechtlich geschützen digitalen Daten. siehe 2.1.5 Verwertungsgesellschaften 22 Claudio Prado “Eine Peer-­‐to-­‐Peer Gesellschaft ist möglich, Bundeszentrale für politische Bildung http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/opensource/63914/claudio-­‐prado 23 Free Software Foundation (Richard Stallmann): http://www.gnu.org/philosophy/free-­‐software-­‐intro.de.html 24 Übersetzt aus dem Englischen, 1st, Tim O´Reilly What is web 2.0 ?, 2007, S. 24 http://www.gnu.org/copyleft/copyleft.de.html 26 http://de.statista.com/statistik/daten/studie/181588/umfrage/marktanteil-­‐der-­‐meistgenutzten-­‐webserver/ 25 8 2 Hauptteil 2.2.3 Creative Commons Die bekannteste Lizenz als Alternative zum klasssichen Urheberrecht ist Creative Commons. Es handelt sich um eine gemeinnützige Organisation, welche 2001 in San Francisco gegründet, inzwischen lokale Partner in vielen Ländern hat. Die Creative-­‐Commons-­‐Lizenz ist die bekannteste freie Lizenz für den deutschen Rechtsraum. Mit Creative Commons gestatten Urheber die Verwertung ihres Werkes unter einer bestimmten definierten Lizenz, die kostenfrei vergeben wird. Creative Commons ist jedoch kein pauschales do what you want, sondern ermöglicht kostenlose Lizenzvergaben im Baukastensystem. Der Urheber hat die Wahl zwischen verschiedenen Modulen, in wenigen Schriten lässt sich so eine Lizenz erstellen, die es anderen gestattet, Inhalte zu nutzen – wahlweise in kommerziellen oder nur in nicht-­‐kommerziellen Angeboten, wahlweise mit der Erlaubnis den Text zu bearbeiten, oder eben nicht. 27 Welche Vorteile hat der Rechteinhaber durch die Verwendung von CC-­‐Lizenzen? Manche verwenden für ihre Werke CC-­‐Lizenzen, weil sie zeigen möchten, dass sie sich für Open Access und freien Zugang zu Kulturgütern im Allgemeinen einsetzen. Ebenso kann von seiten des Urhebers ein besonderes Interesse an der Bearbeitung, Modifizierung, Verbreitung des Werkes im Internet bestehen. Arbeitet der Produzent von Inhalten selbst mit bereits vorhandenem digitalen Material und greift dafür auf Materialpools zurück, besteht ggf. ein Interesse eigene Inhalte zur Erhaltung und Erweiterung des Materialpools beizusteuern. Des weiteren hat jeder Künstler und Prozent von Inhalten vor allem Interesse an der Verbreitung der eigenen Inhalte. Sind diese unter einer freien Lizenz veröffentlicht, kann dies eine spürbar größere Verbreitung der Inhalte bedeuten, da die potenziellen Nutzer frei darauf zugreifen dürfen. 28 2.2.4 Weitere offene Datenlizenzen Neben Creative Commons gibt es weitere offene Datenlizenzen. Beispielhaft genannt werden zwei von der OKF (Open Knowledge Foundation) anerkannte Datenlizenzen ( 2.2.1 Open Data) Open Data Commons (ODC) stellt rechtliche Lizenzen für freie Daten zur Verfügung, im Schwerpunkt handelt es sich um Lizenzen für freie Datenbanken.29 Die Daten Lizenz Deutschland Namensnennung 2.0 gilt für die Daten, die die Bundesregierung unter https://www.govdata.de/ zur Verfügung stellt. 2.2.1 Open Data 27 Vergl. http://irights.info/dossier/creative-­‐commons http://de.creativecommons.org/was-­‐ist-­‐cc/ 28 29 http://opendatacommons.org/ 3 Resümee, Ausblick 9 3 Resümee, Ausblick Open Data, Open Source und Urheberrecht in einer Hausarbeit – durchaus ein Wagnis. Die Hausarbeit ermöglicht hoffentlich einen guten Einstieg in die Thematiken und zeigt relevante Ver-­‐ knüpfungen zwischen den Themen auf. Die in der Einleitung angesprochenen Aspekte “Im Zeitalter der technischen Reproduzierbarkeit“ und “Wissens-­‐ und Informationsgesellschaft“ können als Rahmung verstanden werden. Der Leser soll somit die Möglichkeit bekommen, die behandelten Themen in einem größeren Kontext zu sehen. Um einen Satz von Anfang zu wiederholen, weil dieser auch für den Abschluß passend ist: Klar ist, alte Gesetze entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand technologischer Entwicklungen und der Veränderungsprozess, den eine vernetzte und digitale Gesellschaft mit sich bringt, ist im vollen Gange. Beim ABC des freien Wissens im Wikimedia Salon in Berlin im April 2015 ging es um die Aktualität des Urheberrechts im Internet und um das Grundeinkommen als möglichen Ansatz eines kultur-­‐ politischen Ausgleichs für Urheber kreativer Inhalte. 30 Innovativer Ansatz oder Utopie? Digitale Inhalte & Technologien können nicht getrennt voneinander gesehen werden, sie können auch nicht eigenständig funktionieren, denn was ist Technologie ohne Inhalte? Oder Inhalte ohne Verbreitung in einer vernetzten Welt? Es sollten also keine Lager gebildet werden, sondern eine Annäherung & Auseinandersetzung stattfinden. H wie Harmonisierung. Urheberrecht & Open Data Vanessa Nica Mueller, Hamburg, August 2015 30 https://wikimedia.de/wiki/Wikimedia-­‐Salon_-­‐_Das_ABC_des_Freien_Wissens 10 3 Resümee, Ausblick Literaturverzeichnis, Quellen + Bildnachweise [1] http://blog.wikimedia.de/tag/urheberrecht/page/2/ bezog sich auf: http://juncker.epp.eu/my-­‐priorities [2] Walter Benjamin. Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit. erschienen 1936, S. 101 [3] Christiane Reinecke. Wissensgesellschaft und Informationsgesellschaft. Version: 1.0, in: Docupedia-­‐Zeitgeschichte, 11.2.2010, URL: http://docupedia.de/zg/Wissensgesellschaft?oldid=106496 [4] Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/ [5] Till Kreutzer, Irights: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63362/urheberrecht-­‐heute [6] Gesetze im Internet. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg/ [7] https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland) [8] http://www.juraforum.de/lexikon/fallrecht [9] Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-­‐infso/index_de.htm [10] http://www.urheberrecht.org/topic/EU-­‐Konsultation/ [11] http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg/ [12] Doerr/Kreile/Cole. Handbuch Medienrecht. Recht der elektronischen Massenmedien. Hrg. Beck Verlag, 2010 [13] https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte sowie unter: http://www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/urhg [14] https://medienrechtblog.wordpress.com/page/2/ [15] Deutsches Patent und Markenamt: http://www.dpma.de/amt/aufgaben/urheberrecht/aufsichtueberverwertungsgesellschaften/listederverwertungsgesellschaften/ [16] Uni Weimar, Medienrecht: http://webuser.uni-­‐weimar.de/~schatter/stud/ss06/recht/medienrecht_6-­‐06.pdf [17] Open Definition, Open Knowlegde Foundation, 2005 http://opendefinition.org/ [18] Open Knowledge Foundation: http://okfn.de/ [19+20] http://opendatahandbook.org/guide/de/how-­‐to-­‐open-­‐up-­‐data/ [21] https://www.govdata.de/ [22] Claudio Prado “Eine Peer-­‐to-­‐Peer Gesellschaft ist möglich, Bundeszentrale für politische Bildung http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/opensource/63914/claudio-­‐prado [23] Free Software Foundation (Richard Stallmann): http://www.gnu.org/philosophy/free-­‐software-­‐intro.de.html [24] Übersetzt aus dem Englischen, What is web 2.0 ?, Tim O´Reilly ,2007, S. 24 [25] http://www.gnu.org/copyleft/copyleft.de.html [26] http://de.statista.com/statistik/daten/studie/181588/umfrage/marktanteil-­‐der-­‐meistgenutzten-­‐webserver/ [27] Vergl. http://irights.info/dossier/creative-­‐commons [28] http://de.creativecommons.org/was-­‐ist-­‐cc/ [29] http://opendatacommons.org/ [30] https://wikimedia.de/wiki/Wikimedia-­‐Salon_-­‐_Das_ABC_des_Freien_Wissens Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Medienrechtsblog: https://medienrechtblog.wordpress.com/page/2/ Abbildung 2: Uni Potsdam. Prüfschema Urheberrecht Lizenz. Entscheidungen Urheber_ 02-­‐2013 http://uni-­‐potsdam.de/agelearning/wp-­‐ content/uploads/2013/02/Entscheidungen_Urheberrecht.png