Das musikalische Zitat im oesterreichischen Urheberrecht

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Exposé
Vorläufiger Arbeitstitel der Dissertation
„Das musikalische Zitat im österreichischen
Urheberrecht“
Verfasser
MMag. Clemens Bernsteiner, LL.M.
angestrebter akademischer Grad
Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)
Wien, im April 2015
Studienkennzahl lt. Studienblatt:
A 083 101
Dissertationsgebiet lt. Studienblatt:
Rechtswissenschaften
Betreuer:
Hon.-Prof. Dr. Michel M. Walter
Inhaltsverzeichnis
1
Themenvorstellung ................................................................................................ 3
2
Aufbau der Dissertation ......................................................................................... 4
3
Methodik................................................................................................................ 5
4
Zentrale Forschungsfragen .................................................................................... 6
5
Voraussichtlicher Zeitplan..................................................................................... 6
6
Ausgewählte Literatur ........................................................................................... 7
2
1
Themenvorstellung
Das gegenständliche Dissertationsvorhaben hat die tiefgehende Auseinandersetzung
mit einer in Literatur und Rechtsprechung bislang kaum bzw nur sehr rudimentär
behandelten Ausformung des Zitats im österreichischen Urheberrecht zum Inhalt.
Zitate, welche als sogenannte freie Werknutzungen die Rechtsposition des Urhebers
beschränken, finden sich im österreichischen Urheberrechtsgesetz in verschiedenen
Ausprägungen, welche hinsichtlich des erlaubten Umfangs oder des verlangten
Verwendungszwecks durchaus beachtlich divergieren. Weitläufig bekannt und
umfassend erforscht sind beispielsweise das literarische Kleinzitat des § 46 Z 1 UrhG
oder das literarische (wissenschaftliche) Großzitat (Z 2 leg cit).
Ein Schattendasein im wissenschaftlichen Diskurs führt jedoch das in § 52 Z 1 UrhG
statuierte „musikalische Zitat“, welches gemäß den verba legalia die Vervielfältigung
und Verbreitung, sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die
öffentliche Zurverfügungstellung für zulässig erklärt, „wenn einzelne Stellen eines
erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst
angeführt werden“. Im Ergebnis geht es um die Frage der Möglichkeit und Zulässigkeit
in einem Werk der Tonkunst einzelne Stellen eines anderen (urheberrechtlich
geschützten) musikalischen Werkes zu zitieren. Da es sich gerade nicht um die
Zitierung der Musik in einer literarischen Arbeit handelt 1 (zu denken ist hierbei an eine
Abbildung der Notenschrift in einem musikwissenschaftlichen Aufsatz), sondern
vielmehr um das Zitieren von Musik in der Musik, kann man auch folgerichtig vom
(kleinen) „musikalischen Musikzitat“2 sprechen.
Das intendierte Forschungsprojekt möchte sich nunmehr intensiv mit dem
Anwendungsbereich und den Grenzen des „musikalischen Musikzitats“ näher
auseinandersetzen. Insbesondere soll seine Stellung im Gefüge des Urheberrechts im
Bereich der Tonkunst herausgearbeitet und seine Möglichkeiten für Komponisten und
Musiker aufgezeigt werden. Wichtig erscheint es auch hinsichtlich der gebotenen
Stringenz und Nachvollziehbarkeit einen roten Faden vom urheberrechtlich geschützten
Werk auf dem Gebiet der Tonkunst bis hin zum musikalischen Zitat zu ziehen und
1
2
Diese wird in § 52 Z 2 und Z 3 geregelt.
Walter, Österreichisches Urheberrecht (2008) Rz 1234 ff.
3
insbesondere alle auf diesem Weg gestreiften Phänomene des Urheberrechts aus dem
Licht des konkreten Forschungsgegenstand zu untersuchen. Die daraus gewonnenen
Erkenntnisse dürften der Herausarbeitung der Konturen und speziell der Abgrenzung
des musikalischen Zitats sicherlich in höchstem Maße dienlich sein.
2
Aufbau der Dissertation
Der oben aufgestellten Maxime eines roten Fadens getreu, soll auch das intendierte
Dissertationsvorhaben folgenden Aufbau aufweisen. Auf eine kurz gehaltene
Einleitung, welche im Wesentlichen aus der Vorstellung des Themas, der zur
Anwendung gelangenden Methoden sowie der zentralen Forschungsfragen besteht, soll
ein in vier Teile untergliederter Hauptteil folgen. Zunächst soll generell auf das
urheberrechtlich geschützte Werk auf dem Gebiet der Tonkunst näher eingegangen
werden, denn sowohl Quelle, als auch aufnehmendes Medium sind bei musikalischen
Zitat iSd § 52 Z 1 Werke der Tonkunst. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem
zentralen Anknüpfungsmoment des Urheberrechts, nämlich dem Werkbegriff, ist somit
unerlässlich. Freilich erfolgt diese Untersuchung immer unter dem speziellen Fokus der
Tonkunst, wobei der Versuch letztere zu definieren oder klar abzugrenzen nicht fehlen
darf. Im Zusammenhang mit der Untersuchung des Werkbegriffs an sich, wird auch die
Schutzfähigkeit einzelner Werkteile eine zentrale Rolle spielen, da es sich bei
(rechtmäßigen) musikalischen Zitaten zwangsläufig um die Entlehnung einzelner
Stellen handelt 3, und somit immer die Schutzfähigkeit von Werkteilen betroffen ist.
Der zweite Teil steht im Zeichen der Abgrenzung und des Spannungsverhältnisses
zwischen urheberrechtlich geschütztem Werk, Werkschutz 4 (also dem Verbot von
eigenmächtigen
Änderungen),
Bearbeitungen 5
und
freien
Nachschöpfungen 6.
Insbesondere die zuletzt Genannte wird für die historische Interpretation der
Bestimmung über das musikalische Zitat eine nicht bloß geringfügige Rolle spielen.
3
Gemäß § 52 Z 1 ist ja nur die Entnahme „einzelner Stellen“ eines erschienenen Werks der Tonkunst
zulässig.
4
§ 21 UrhG.
5
§ 5 Abs 1 UrhG.
6
Für bloße Benutzung eines geschützten Werks als Vorlage für ein neues selbstständiges Werk gemäß
§ 5 Abs 2 UrhG haben sich mehrere Bezeichnungen etabliert, so firmiert die freie Nachschöpfung auch
unter der Bezeichnung „abhängige Neuschöpfung“ oder „freie Bearbeitung“ (Walter, Österreichisches
Urheberrecht Rz 286).
4
Im anschließenden dritten Teil soll das Zitatrecht als freies Werknutzungsrecht in der
gebotenen Kürze generell untersucht werden, um mögliche Anhaltspunkte für
teleologische Interpretationsansätze oder Analogien aufzufinden.
Der vierte Teil ist sodann in großem Umfang dem eigentlichen Protagonisten der
Dissertation vorbehalten, nämlich dem musikalischen Zitat selbst. Aufbauend auf den
Erkenntnissen
der
vorangegangenen
Ausführungen
soll
die
gegenständliche
Bestimmung des § 52 Abs 1 UrhG intensiv erforscht und nach allen Regeln der
rechtswissenschaftlichen Kunst ausgelegt werden. Ziel der Dissertation ist die
Herausarbeitung
der
Konturen
des
musikalischen
Zitats,
mithin
dessen
Voraussetzungen, Reichweite und Abgrenzungen, sowie die Beantwortung der in der
Einleitung aufgestellten Forschungsfragen.
In
einem
finalen
Schlussteil
werden
die
wichtigsten
und
innovativsten
Forschungsergebnisse kurz und prägnant wiedergegeben sowie die Ansichten und
Erkenntnisse des Verfassers noch einmal zusammengefasst dargestellt.
3
Methodik
Als
rechtswissenschaftliches
Forschungsvorhaben
wird
im
Zuge
der
gegenständlichen Dissertation in erster Linie auf den Methodenkanon der Jurisprudenz
zurückgegriffen werden. Insbesondere sollen alle bekannten Auslegungsmethoden von
gesetzlichen Bestimmungen zur Interpretation des § 52 Z 1 UrhG herangezogen werden,
um den Sinngehalt der im Mittelpunkt stehenden Norm zu ermitteln. Darüber hinaus ist
von einem intensiven Studium der für das Forschungsthema relevanten Literatur und
Judikatur ein hoher Erkenntnisgewinn zu erwarten, der im Rahmen einer kritischen
Auseinandersetzung in die Arbeit miteinfließen soll. In diesem Zusammenhang soll die
Tatsache nicht unerwähnt bleiben, dass der Blick auch auf das deutsche Schrifttum bzw
die deutsche Rechtsprechung gerichtet werden soll, was aufgrund der großen
Ähnlichkeiten des österreichischen und deutschen Urheberrechts, sowie der ständig
anzutreffenden wechselseitigen Verweise in der Jurisprudenz, nahezu geboten scheint.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die gegenständliche Dissertation grundsätzlich
keinen rechtsvergleichenden Ansatz verfolgt, sondern die Heranziehung deutscher
Rechts- und Rechtserkenntnisquellen nur zu Zwecken der besseren Aufarbeitung des
Stoffes erfolgt.
5
4
Zentrale Forschungsfragen
Obgleich davon auszugehen ist, dass viele Problemkreise erst im Zuge des
Forschungsprozesses hervortreten bzw an Konturen und Schärfe gewinnen, sollen
dennoch an dieser Stelle die zentralen Ausgangsfragen vorgestellt werden.
•
Gilt das vielfach vertretene Postulat der zwingenden „Belegfunktion“ von Zitaten 7
auch uneingeschränkt für das musikalische Musikzitat oder ist die Verfolgung von
gänzlich anderen Zwecken (zB zur Illustration oder als Zeichen der Ehrerbietung)
ebenso gerechtfertigt und mithin zulässig?
•
Gebietet die Beschränkung der musikalischen Zitierfreiheit auf „einzelne Stellen“
gleichzeitig die ganzheitliche Übernahme einer zitierten musikalischen Passage oder
sind auch einzelne musikalische Gestaltungselemente, beispielsweise die Melodie,
als selbstständig schutzfähige Werkteile im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG zitierfähig?
•
Wie ist das Erfordernis der „Selbständigkeit“ des aufnehmenden (zitierenden) Werks
im Vergleich zur „Selbständigkeit“ der freien Nachschöpfung nach § 5 Abs 2 UrhG
zu verstehen?
•
Welche Bedeutung kommt dem Änderungsverbot des § 57 Abs 1 UrhG 8 in diesem
Zusammenhang zu? In welchem Ausmaß verbietet diese – den geistigen Interessen
des Urhebers des zitierten Werks dienende – Bestimmung, Veränderung an der
zitierten musikalischen Passage vorzunehmen?
5
Voraussichtlicher Zeitplan
Nachdem alle erforderlichen Lehrveranstaltungen des Doktoratstudiums bereits
absolviert bzw anerkannt worden sind, verbleibt (lediglich) das Verfassen der
wissenschaftlichen
Qualifikationsarbeit.
Aufgrund
der
bereits
stattgefundenen
intensiven Auseinandersetzung mit der relevanten Literatur und Judikatur ist für deren
Fertigstellung derzeit noch ein Zeitraum von 15 Monaten veranschlagt, weshalb nach
aktuellem Stand der Dinge von einer Einreichung der Dissertation mit Ende des
Sommersemesters 2016 auszugehen ist.
7
Siehe dazu Ciresa, Österreichisches Urheberrecht (2009) § 46 Rz 5, § 52 Rz 2; Schneider in Kucsko,
urheber.recht (2008) 819; Walter, Österreichisches Urheberrecht Rz 1130; Zanger, Urheberrecht und
Leistungsschutz im digitalen Zeitalter (1996) 121.
8
Diese Bestimmung verweist wiederum auf § 21 UrhG (Werkschutz).
6
6
Ausgewählte Literatur
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Ciresa, Österreichisches Urheberrecht – Kommentar (ab 1999), 17. Lieferung (2014).
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Dittrich, Der Dreistufentest in Dittrich (Hrsg), Beiträge zum Urheberrecht VIII (2005),
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Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 365.
Dittrich, Geistiges Eigentum – ein Versuch einer grundlegenden Untersuchung aus
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