Gemeinderat GEMEINDE Breitenhofstr. 30 Postfach 373 RUTI 8630 RütiZH Telefon Telefax E-Mail ZI) 055 251 32 60 055 251 32 64 [email protected] lnternet www.rueti.ch Protokoll vom 16. Mal2017 Beschluss L2 L2.2 L2.2.11 L2.2.11.010 Liegenschaften, Erwerb, Bau und Unterhalt 2017-109 Einzelne Liegenschaften und Grundstticke Ubrige Liegenschaften, Bauten, Grundstücke, Stockwerkeigentum Dorfstrasse 40 Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40 - Antrag an d¡e Gemeindeversammlung - Vollzug lnitiative "Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40" Ausgangslage Das im Jahre 1859 erbaute, repräsentative, ehemalige Ärztehaus mit Parkanlage und Baumbestand an der Dorfstrasse 40 ist seit rund 60 Jahren im Eigentum der Gemeinde Rüti. Seit 1960 diente die Liegenscnáft öffentlichen Zwecken (Jugendsekretariat, später Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz) und war jahrzehntelang an den Kanton Zürich vermietet. Das lmmobilienamt des Kantons Zürich hat am 9. Mai 2014 aufgrund einer Standortzusammenführung des kjz das Mietverhältnis per Ende September 2014 aufgelöst. Verschiedene Vermietungs- und Verkaufsaktivitäten der Gemeinde im Jahr 2015 führten nicht zum gewünschten Erfolg. Die Büroliegenschaft konnte bis zum heutigen Zeitpunkt im Erd- und Obergeschoss vermietet werden. Für das Dachgeschoss wird noch ein Mieter gesucht. Einzelinitiative von Ruedi Menzivom 14. September 2015 Mit der Einzelinitiative,,Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40" von Ruedi Menzi vom 14. September 2015 sollte den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen ebenfalls der Verkauf der Liegenschaft Dorfstrasse 40 unterbreitet werden. Die Einzelinitiative verlangt unter anderem die Beauftrag ung ei nes ortskundigen m mobilientreu händers. I Der Gemeinderat hatte mit Beschluss Nr. 2016-95 vom 5. April 2016 für den Verkaufsauftrag der Dorfstrasse 40 die Cathrein lmmobilien AG, Rüti, mit dem Verkauf beauftragt. Das Objekt wurde auf dem freien lmmobilienmarkt angeboten und kann nun zum bestmöglichen Preis verkauft werden. Ein entsprechendes Kaufinteresse liegt vor und der Erlös daraus erfüllt die finanziellen Eruvartungen des Gemeinderats. ln Würdigung aller Umstände ist mit dem Vollzug des grundbuchamtlichen Geschäfts das Kernanliegen des lnitianten Ruedi Menzi erfüllt. Es muss nicht gesondert darüber abgestimmt werden, weshalb die lnitiative als erledigt abgeschrieben werden kann. Die Abschreibung der lnitiative würde auch dann erfolgen, wenn die Stimmberechtigten den Antrag an der Gemeindeversammlung ablehnen würden. Verkaufsbemü hu ngen durch Makler gemäss Ei nzelin itiative Die in Auftrag gegebene Schätzung durch die Ri lmmo AG, Neuwiesenstrasse 8, 8604 Volketswil vom 21. Juni 2016 hat einen Marktwert von CHF 1'650'000.00 ergeben. lm Rahmen der 1 Gemeinderat durch die Cathrein lmmobilien AG, Rüti, durchgeführte öffentliche Verkaufsausschreibung und die Hausbesichtigungen (Versand von rund 110 Verkaufsdokumentationen) gingen insgesamt 3 Kaufangebote zwischen CHF 1'000'000.00 und CHF 1'650'000.00 ein. Aufgrund der Eingaben und der geführten Gespräche konnte ein Kaufpreis von CHF 1'650'000.00 erzielt werden. Das höchste Preisangebot stammte von Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28,8044Zürich. Beat Andreas Stuber hat die Absicht, die Dorfstrasse 40 als Kapitalanlage zu enruerben. Die bestehenden Mietverhältnisse sollen vom Käufer übernommen werden. Die Finanzierung des Kaufpreises ist gemäss schriftlicher Bestätigung der Zürcher Kantonalbank vom 16. Mär22017 gesichert. Der Kaufinteressent Beat Andreas Stuber ist mit den Verkaufsbed ing ungen gemäss dem ausgea rbeiteten Kaufvertragsentwurf ei nverstanden. Kaufvertrag Der ausgearbeitete Kaufvertrag enthält die nachstehenden Bedingungen (die wesentlichsten): Verkäuferin: Politische Gemeinde RütiZH, vertreten durch den Gemeinderat Käufer: Beat Andreas Stuber, Bürgerort: Basel, Wohnhaft an der Rosenbühlstrasse 28, 8044 Zürich, als Alleineigentümer Kaufobjekt Kataster Nr. 7085, Grundbuchblatt Nr. 1010 Bürogebäude Vers. Nr. 711, Dorfstrasse 40 mit Gebäudegrundfläche von 191 m2, befestigte Fläche 279 m2, GartenanlageTg4 m2 und humusierte Fläche 20 m2 Anmerkung Offentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bung: Mehruvertsrevers Beleg 1970 Nr. 275 i Planungs- und Baugesetzge- Dienstbarkeiten a) Recht und Last Gegenseitiges Grenzbaurecht. Dat. 1 1.12.1981, SP 2688 b) Last Durchleitungsrecht für Werkleitungen. Dat. 22.11.1982, SP 2876 c) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Parkplatfläche für die Öffent............., sP lichkeit mit Nebenleistungspflicht. Dat. .. d) Last Fuss- und pflicht. Fahruvegrecht für die Offentlichkeit mit Nebenleistungs...., SP Dat........... e) Last Benützungs- und Pflanzrecht an der Parkanlage für die Öffentlichkeit mit Nebenleistungspflicht. f) Last Bau- und , Dat. Nutzungsbeschränkung sP .................. SP .................. mit. Abbruchverbot. Dat. g) Last Durchleitungsrecht für Kanalisations- und Werkleitungen mit Nebenleistungspflicht. Dat. ..... sP...... Der bestehende Park im Westen der Liegenschaft mit.samt dem Baubestand soll auch nach dem Verkauf erhalten bleiben und der Offentlichkeit zugänglich sein. lm Weiteren ist die Liegenschaft im kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten aufgeführt und ist ein Schutzobjekt im Sinne von $ 203 des Planungs- und Baugesetzes. Mit dem Verkauf wird ein entsprechender Grundbucheintrag zugunsten der politischen Gemeinde eingetragen, der mit 2 Gemeinderat einer Bau- und Nutzungsbeschränkung mit Abbruchverbot das Gebäude im Bestand sichert. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt CHF 1'650'000.00 (Franken eine Million sechshundertfünfzigtausend) und sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen. Gebühren: Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von der eruverbenden Partei bezahlt; die veräussernde Partei weiss, dass sie dafür von Gesetzes wegen solidarisch haftet. Steuern Auf eine Sicherstellung der von der veräussernden Partei zu bezahlenden G ru Bedingungen: ndstückgewi n nsteue r verzichtet d ie eruverbende Pa rte i. Die Eigentumsübertragung hat bis am 22. Dezember 2017 zu ertoþen, sofern die Gemeindeversammlung diesem Rechtsgeschäft bis dahin zugestimmt hat. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die säumige Vertragspartei in Verzug. Bei Verzug der veräussernden Partei als auch bei Verzug der eruverbenden Partei ist der säumigen Partei eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) anzusetzen. Nt. 214 OR über den Käuferverzug findet keine Anwendung. Sollte die Gemeindeversammlung diesem Rechtsgeschäft nicht zustimmen, so fällt es gegenstandslos per Abstimmungsdatum der Versammlung dahin. Besitzesantritt: Der Besitzesantritt, d.h. der Übergang des Vertragsobjektes in Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der Eigentumsübertragung (Antrittstag). Verrechnung: Die Vertragsparteien rechnen über die mit dem Vertragsobjekt verbundenen Einnahmen und Abgaben/Nebenkosten (wie z.B. Mietzinse, Kehricht-gebühren, Wasser/Abwasser, Gebäudeversicherung, Energievorrat) separat ab, Wert Antrittstag. Rechts- Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Nt. 192-196 des Gewährleistung: OR über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff . und Art. 219 OR über díe Sachgewährleistu ng (Mängel haftung ) aufmerksam gemacht worden. Die eruverbende Partei übernimmt das Vertragsobjekt in dem ihr bekannten, gegenwärtigen Zustand. Die veräussernde Partei hat keine Reparatur- und Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Die Urkundsperson hat den Parteien empfohlen, ein Mängelprotokoll über die heute eventuell bestehenden Schäden aufzunehmen. Mängel, welche vor der Eigentumsübertragung neu entstehen, hat die veräussernde Partei auf ihre Kosten zu reparieren. Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. lnsbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1,192 Abs.3 und 199 OR). 3 Gemeinderat Mietverhältnis: Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (4rt.290 OR). Für das Vertragsobjekt besteht je ein Mietverhältnis mit der Gropag Consulting AG und der Tax Competence AG. Diese Mietverhältnisse gehen mit der Eigentumsübertragung von Gesetzes wegen auf die erwerbende Partei über (Art. 261 Abs. 1 OR). Die entsprechenden Mietverträge samt den dazugehörenden Unterlagen sind der erwerbenden Partei zu übergeben. Die veräussernde Partei wird die Mieter über die Handänderung informieren. Erwägungen Nachdem für die Gemeinde die Liegenschaft Dorfstrasse 40 weder aus strategischer Sicht noch für die Nutzungen im öffentlichen lnteresse von Bedeutung ist bzw. keine weitere zwingende Vennrendung mehr besteht, ist diese nach den Leitsätzen des Liegenschaftenkonzeptes zur Veräusserung freizugeben. Die Liegenschaft Dorfstrasse 40 ist mit dem aktuellen Buchwert von CHF 1'082'000.00 im Finanzvermögen bilanziert. Der Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht im Wert von mehr als CHF 1'000'000.00 im Einzelfall liegt gemäss Art. 11 lit. c Ziffer 7 der Gemeindeordnung in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Die Veräusserung der Liegenschaft Dorfstrasse 40 ist der nächsten Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2017 zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu beantragen. Beschluss 1 Dem Verkauf der Liegenschaft Kat. Nr. 7085 an der Dorfstrasse 40 an Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28, 8044 Zurich, zum Preis von CHF 1'650'000.00 wird zuhanden der Gemeindeversammlung zugestimmt. 2. Der Gemeindeversammlung vom 1 1. Dezember 2017 wird folgender Antrag unterbreitet: "Der öffentlich' beurkundete Kaufvertrag über die Veräusserung der Liegenschaft Kat. Nr. 7085 an der Dorfstrasse 40 an Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28, 80442ürich, zum Preis von CHF 1'650'000.00 wird genehmigt." Referent: Gem ei nd erat / Lieg e nschaftenvorsteher Peter Weid nger i 3. Jan Schaufelberger wird ermächtigt, das vorliegende grundbuchamtliche Geschäft im Auftrag der Gemeindeversammlung Rüti öffentlich zu beurkunden. 4. Die Rechnungsprüfungskommission wird ersucht, den Antrag im Sinne von $ '140 des Gemeindegesetzes zu prüfen und dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung bis 30. Juni 2017 Bericht und Antrag zu erstatten. 5. Nach Vollzug des grundbuchamtlichen Geschäfts wird die lnitiative von Ruedi Menzi bezüglich Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40 als erledigt abgeschrieben. Falls die Stimmberechtigten den gemeinderätlichen Antrag an der Gemeindeversammlung ablehnen würden, so würde die lnitiative ebenfalls als erledigt abgeschrieben. 6. Gegen Dispositiv 5 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, 8340 Hinwil, schriftlich Beschwerde erhoben werden. 4 Gemeinderat 7. Mitteilung durch Protokollauszug an: - Rechnungsprüfungskommission Rüti, Präsident Jens Hennig, Bergacherstr. 60, 8630 Rüti, unter Beilage des Kaufvertrages - Notariat und Grundbuchamt Wald, Gartenstrasse 1c, 8636 Wald - Rudolf Menzi, Mürtschenstr. 7, 8630 Rüti, lnitiant (Einschreiben) - Ressortvorstand Raumplanung und Bau/Liegenschaften - Bauamt - Finanzveruvaltung - Gemeinderatskanzlei - Internet,,Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40, Antrag an die Gemeindeversammlung" - Archiv Versand ? ä, F*aí ¿ur¡ Gemeinderat Rüti Peter inbühl Andreas Sprenger Gemeindeschreiber 5