Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40, Antrag an

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Gemeinderat
GEMEINDE
Breitenhofstr. 30
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RUTI
8630 RütiZH
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ZI)
055 251 32 60
055 251 32 64
[email protected]
lnternet www.rueti.ch
Protokoll vom 16. Mal2017
Beschluss
L2
L2.2
L2.2.11
L2.2.11.010
Liegenschaften, Erwerb, Bau und Unterhalt
2017-109
Einzelne Liegenschaften und Grundstticke
Ubrige Liegenschaften, Bauten, Grundstücke, Stockwerkeigentum
Dorfstrasse 40
Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40 - Antrag an d¡e Gemeindeversammlung
- Vollzug lnitiative "Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40"
Ausgangslage
Das im Jahre 1859 erbaute, repräsentative, ehemalige Ärztehaus mit Parkanlage und Baumbestand an der Dorfstrasse 40 ist seit rund 60 Jahren im Eigentum der Gemeinde Rüti. Seit 1960
diente die Liegenscnáft öffentlichen Zwecken (Jugendsekretariat, später Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz) und war jahrzehntelang an den Kanton Zürich vermietet.
Das lmmobilienamt des Kantons Zürich hat am 9. Mai 2014 aufgrund einer Standortzusammenführung des kjz das Mietverhältnis per Ende September 2014 aufgelöst.
Verschiedene Vermietungs- und Verkaufsaktivitäten der Gemeinde im Jahr 2015 führten nicht
zum gewünschten Erfolg. Die Büroliegenschaft konnte bis zum heutigen Zeitpunkt im Erd- und
Obergeschoss vermietet werden. Für das Dachgeschoss wird noch ein Mieter gesucht.
Einzelinitiative von Ruedi Menzivom 14. September 2015
Mit der Einzelinitiative,,Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40" von Ruedi Menzi vom 14. September 2015 sollte den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen ebenfalls der Verkauf der Liegenschaft Dorfstrasse 40 unterbreitet werden. Die Einzelinitiative verlangt unter anderem die
Beauftrag ung ei nes ortskundigen m mobilientreu händers.
I
Der Gemeinderat hatte mit Beschluss Nr. 2016-95 vom 5. April 2016 für den Verkaufsauftrag
der Dorfstrasse 40 die Cathrein lmmobilien AG, Rüti, mit dem Verkauf beauftragt.
Das Objekt wurde auf dem freien lmmobilienmarkt angeboten und kann nun zum bestmöglichen
Preis verkauft werden. Ein entsprechendes Kaufinteresse liegt vor und der Erlös daraus erfüllt
die finanziellen Eruvartungen des Gemeinderats. ln Würdigung aller Umstände ist mit dem Vollzug des grundbuchamtlichen Geschäfts das Kernanliegen des lnitianten Ruedi Menzi erfüllt. Es
muss nicht gesondert darüber abgestimmt werden, weshalb die lnitiative als erledigt abgeschrieben werden kann. Die Abschreibung der lnitiative würde auch dann erfolgen, wenn die
Stimmberechtigten den Antrag an der Gemeindeversammlung ablehnen würden.
Verkaufsbemü hu ngen durch Makler gemäss
Ei
nzelin itiative
Die in Auftrag gegebene Schätzung durch die Ri lmmo AG, Neuwiesenstrasse 8, 8604 Volketswil vom 21. Juni 2016 hat einen Marktwert von CHF 1'650'000.00 ergeben. lm Rahmen der
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durch die Cathrein lmmobilien AG, Rüti, durchgeführte öffentliche Verkaufsausschreibung und
die Hausbesichtigungen (Versand von rund 110 Verkaufsdokumentationen) gingen insgesamt
3 Kaufangebote zwischen CHF 1'000'000.00 und CHF 1'650'000.00 ein. Aufgrund der Eingaben
und der geführten Gespräche konnte ein Kaufpreis von CHF 1'650'000.00 erzielt werden.
Das höchste Preisangebot stammte von Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28,8044Zürich.
Beat Andreas Stuber hat die Absicht, die Dorfstrasse 40 als Kapitalanlage zu enruerben. Die bestehenden Mietverhältnisse sollen vom Käufer übernommen werden.
Die Finanzierung des Kaufpreises ist gemäss schriftlicher Bestätigung der Zürcher Kantonalbank
vom 16. Mär22017 gesichert. Der Kaufinteressent Beat Andreas Stuber ist mit den Verkaufsbed ing ungen gemäss dem ausgea rbeiteten Kaufvertragsentwurf ei nverstanden.
Kaufvertrag
Der ausgearbeitete Kaufvertrag enthält die nachstehenden Bedingungen (die wesentlichsten):
Verkäuferin:
Politische Gemeinde RütiZH, vertreten durch den Gemeinderat
Käufer:
Beat Andreas Stuber, Bürgerort: Basel,
Wohnhaft an der Rosenbühlstrasse 28, 8044 Zürich, als Alleineigentümer
Kaufobjekt
Kataster Nr. 7085, Grundbuchblatt Nr. 1010
Bürogebäude Vers. Nr. 711, Dorfstrasse 40 mit Gebäudegrundfläche von
191 m2, befestigte Fläche 279 m2, GartenanlageTg4 m2 und humusierte Fläche 20 m2
Anmerkung
Offentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
bung: Mehruvertsrevers Beleg 1970 Nr. 275
i
Planungs- und Baugesetzge-
Dienstbarkeiten a) Recht und Last Gegenseitiges Grenzbaurecht. Dat. 1 1.12.1981, SP 2688
b) Last Durchleitungsrecht für Werkleitungen. Dat. 22.11.1982, SP 2876
c) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Parkplatfläche für die Öffent............., sP
lichkeit mit Nebenleistungspflicht. Dat. ..
d) Last Fuss- und
pflicht.
Fahruvegrecht für die Offentlichkeit mit Nebenleistungs...., SP
Dat...........
e) Last Benützungs- und Pflanzrecht an der Parkanlage für die Öffentlichkeit
mit Nebenleistungspflicht.
f) Last Bau- und
,
Dat.
Nutzungsbeschränkung
sP ..................
SP ..................
mit. Abbruchverbot.
Dat.
g) Last Durchleitungsrecht für Kanalisations- und Werkleitungen mit Nebenleistungspflicht. Dat. .....
sP......
Der bestehende Park im Westen der Liegenschaft mit.samt dem Baubestand
soll auch nach dem Verkauf erhalten bleiben und der Offentlichkeit zugänglich
sein. lm Weiteren ist die Liegenschaft im kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten aufgeführt und ist ein Schutzobjekt im Sinne von $ 203
des Planungs- und Baugesetzes. Mit dem Verkauf wird ein entsprechender
Grundbucheintrag zugunsten der politischen Gemeinde eingetragen, der mit
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einer Bau- und Nutzungsbeschränkung mit Abbruchverbot das Gebäude im
Bestand sichert.
Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt CHF 1'650'000.00 (Franken eine Million sechshundertfünfzigtausend) und sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen.
Gebühren:
Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von
der eruverbenden Partei bezahlt; die veräussernde Partei weiss, dass sie dafür
von Gesetzes wegen solidarisch haftet.
Steuern
Auf eine Sicherstellung der von der veräussernden Partei zu bezahlenden
G ru
Bedingungen:
ndstückgewi
n
nsteue r verzichtet
d
ie eruverbende Pa rte
i.
Die Eigentumsübertragung hat bis am 22. Dezember 2017 zu ertoþen, sofern
die Gemeindeversammlung diesem Rechtsgeschäft bis dahin zugestimmt hat.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die säumige Vertragspartei in Verzug.
Bei Verzug der veräussernden Partei als auch bei Verzug der eruverbenden
Partei ist der säumigen Partei eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) anzusetzen. Nt. 214 OR über den Käuferverzug findet keine Anwendung.
Sollte die Gemeindeversammlung diesem Rechtsgeschäft nicht zustimmen,
so fällt es gegenstandslos per Abstimmungsdatum der Versammlung dahin.
Besitzesantritt: Der Besitzesantritt, d.h. der Übergang des Vertragsobjektes in Rechten und
Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der Eigentumsübertragung (Antrittstag).
Verrechnung:
Die Vertragsparteien rechnen über die mit dem Vertragsobjekt verbundenen
Einnahmen und Abgaben/Nebenkosten (wie z.B. Mietzinse, Kehricht-gebühren, Wasser/Abwasser, Gebäudeversicherung, Energievorrat) separat ab,
Wert Antrittstag.
Rechts-
Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Nt. 192-196 des
Gewährleistung: OR über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff . und Art. 219 OR über
díe Sachgewährleistu ng (Mängel haftung ) aufmerksam gemacht worden.
Die eruverbende Partei übernimmt das Vertragsobjekt in dem ihr bekannten,
gegenwärtigen Zustand. Die veräussernde Partei hat keine Reparatur- und
Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Die Urkundsperson hat den Parteien empfohlen, ein Mängelprotokoll über die heute eventuell bestehenden Schäden
aufzunehmen. Mängel, welche vor der Eigentumsübertragung neu entstehen,
hat die veräussernde Partei auf ihre Kosten zu reparieren.
Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und
Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen
für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson
über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. lnsbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder
grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1,192 Abs.3
und 199 OR).
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Mietverhältnis:
Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die
Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (4rt.290 OR).
Für das Vertragsobjekt besteht je ein Mietverhältnis mit der Gropag Consulting
AG und der Tax Competence AG.
Diese Mietverhältnisse gehen mit der Eigentumsübertragung von Gesetzes
wegen auf die erwerbende Partei über (Art. 261 Abs. 1 OR).
Die entsprechenden Mietverträge samt den dazugehörenden Unterlagen sind
der erwerbenden Partei zu übergeben. Die veräussernde Partei wird die Mieter über die Handänderung informieren.
Erwägungen
Nachdem für die Gemeinde die Liegenschaft Dorfstrasse 40 weder aus strategischer Sicht noch
für die Nutzungen im öffentlichen lnteresse von Bedeutung ist bzw. keine weitere zwingende
Vennrendung mehr besteht, ist diese nach den Leitsätzen des Liegenschaftenkonzeptes zur
Veräusserung freizugeben.
Die Liegenschaft Dorfstrasse 40 ist mit dem aktuellen Buchwert von CHF 1'082'000.00 im Finanzvermögen bilanziert.
Der Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Verkauf,
Tausch und Abgabe im Baurecht im Wert von mehr als CHF 1'000'000.00 im Einzelfall liegt gemäss Art. 11 lit. c Ziffer 7 der Gemeindeordnung in der Kompetenz der Gemeindeversammlung.
Die Veräusserung der Liegenschaft Dorfstrasse 40 ist der nächsten Gemeindeversammlung
vom 11. Dezember 2017 zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu beantragen.
Beschluss
1
Dem Verkauf der Liegenschaft Kat. Nr. 7085 an der Dorfstrasse 40 an Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28, 8044 Zurich, zum Preis von CHF 1'650'000.00 wird zuhanden
der Gemeindeversammlung zugestimmt.
2.
Der Gemeindeversammlung vom 1 1. Dezember 2017 wird folgender Antrag unterbreitet:
"Der öffentlich' beurkundete Kaufvertrag über die Veräusserung der Liegenschaft
Kat. Nr. 7085 an der Dorfstrasse 40 an Beat Andreas Stuber, Rosenbühlstrasse 28,
80442ürich, zum Preis von CHF 1'650'000.00 wird genehmigt."
Referent: Gem
ei nd
erat / Lieg e nschaftenvorsteher Peter Weid nger
i
3.
Jan Schaufelberger wird ermächtigt, das vorliegende grundbuchamtliche Geschäft im Auftrag der Gemeindeversammlung Rüti öffentlich zu beurkunden.
4.
Die Rechnungsprüfungskommission wird ersucht, den Antrag im Sinne von $ '140 des Gemeindegesetzes zu prüfen und dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung
bis 30. Juni 2017 Bericht und Antrag zu erstatten.
5.
Nach Vollzug des grundbuchamtlichen Geschäfts wird die lnitiative von Ruedi Menzi bezüglich Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40 als erledigt abgeschrieben. Falls die Stimmberechtigten den gemeinderätlichen Antrag an der Gemeindeversammlung ablehnen würden,
so würde die lnitiative ebenfalls als erledigt abgeschrieben.
6.
Gegen Dispositiv 5 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet,
beim Bezirksrat Hinwil, 8340 Hinwil, schriftlich Beschwerde erhoben werden.
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7.
Mitteilung durch Protokollauszug an:
- Rechnungsprüfungskommission Rüti, Präsident Jens Hennig, Bergacherstr. 60, 8630 Rüti,
unter Beilage des Kaufvertrages
- Notariat und Grundbuchamt Wald, Gartenstrasse 1c, 8636 Wald
- Rudolf Menzi, Mürtschenstr. 7, 8630 Rüti, lnitiant (Einschreiben)
- Ressortvorstand Raumplanung und Bau/Liegenschaften
- Bauamt
- Finanzveruvaltung
- Gemeinderatskanzlei
- Internet,,Verkauf Liegenschaft Dorfstrasse 40, Antrag an die Gemeindeversammlung"
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