MINISTERIUM FÜR REGIONALE RUMÄNISCHE REGIERUNG ENTWICKLUNG UND TOURISMUS www.mdrt.ro 1. ------IND- 2012 0513 RO- DE- ------ 20121001 --- --- PROJET VERORDNUNG Nr………….vom ………...2012 zur Genehmigung der technischen Vorschrift „Regelwerk über die Akustik in Bauwerken und städtischen Räumen. Code C 125-2012 Gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 und Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen, in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Arten von technischen Vorschriften und Kostenregelungen im Zusammenhang mit den Regulierungstätigkeiten in den Bereichen Bauwesen, Stadtplanung, Raumordnung und Wohnungswesen, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 203/2003, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, und des Regierungsbeschlusses Nr. 1016/2004 über die Maßnahmen zur Organisation und Durchführung des Austauschs von Informationen im Bereich der Normen und technischen Vorschriften sowie der Vorschriften zu den Diensten der Informationsgesellschaft zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission, mit nachträglichen Änderungen, auf Grund von Artikel 5 Punkt II Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 6 des Regierungsbeschlusses Nr. 1631/2009 über die Organisation und Funktion des Ministeriums für regionale Entwicklung und Tourismus, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, verabschiedet der Minister für regionale Entwicklung und Tourismus die vorliegende VERORDNUNG: Art. 1 – Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Akustik in Bauwerken und städtischen Räumen. Code C 125–2012“ wird mit folgenden Teilen genehmigt: a) „Teil I – Allgemeine Lärmschutzbestimmungen. Code C 125/1–2012“, in Anhang Nr. 1; b) „Teil II – Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C125-2005). Code C125/2-2012“, in Anhang Nr. 2; c) „Teil III – Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden, sozialkulturellen Gebäuden und technisch-administrativen Gebäuden (Überarbeitung und Ergänzung P122/1989). Code C125/3-2012“, in Anhang Nr. 3; d) „Teil IV– Lärmschutzmaßnahmen in städtischen Räumen (Überarbeitung GP0001/1996). Code C125/4-2012“, in Anhang Nr. 4. Art. 2 – Die Anhänge Nr. 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung. Art. 3 – Die vorliegende Verordnung*) wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht und tritt 30 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung in Kraft. Art. 4 – Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die technischen Vorschriften „Technische Anweisungen für die Planung schalldämmender Maßnahmen bei zivilen sozial-kulturellen und technischadministrativen Gebäuden. Code P 122-1989“**) und „Lärmschutz. Leitfaden für die akustische Planung und Ausführung städtischer Räume. Code GP 0001-96“ ***) nicht mehr gültig und die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code 125-05“ ****) wird aufgehoben. Die durch diese Verordnung genehmigte technische Vorschrift wurde unter Einhaltung des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Festlegung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften aufgeführten Notifizierungsverfahrens Nr. RO/......... vom ...................... verabschiedet, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204 vom 21. Juli 1998 veröffentlicht, durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geändert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 217 vom 5. August 1998 veröffentlicht. MINISTER Eduard HELLVIG *) Die Verordnung und die Anhänge werden auch im Baublatt, das vom Nationalen Institut für Forschung und Entwicklung im Bereich Bauwesen, Stadtbauplanung und Nachhaltige Territoriale Entwicklung „URBANINCERC“, das dem Ministerium für regionale Entwicklung und Tourismus unterstellt ist, herausgegeben wird, veröffentlicht. **) Die technische Vorschrift „Technische Anweisungen für die Planung schalldämmender Maßnahmen bei zivilen sozial-kulturellen und technisch-administrativen Gebäuden. Code P 122-1989“ wurde durch den Beschluss 2 Nr. 49/1989 des Zentralinstituts für Forschung, Planung und Reglementierung im Bauwesen genehmigt und im Baublatt Nr. 3 - 4/1991, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen – INCERC Bukarest, veröffentlicht. ***) Die technische Vorschrift „Lärmschutz. Leitfaden für die akustische Planung städtischer Räume. Code GP 0001-96“ wurde durch die Verordnung Nr. 22/N/03.04.1996 des Ministers für öffentliche Arbeiten und Geländeeinrichtung genehmigt und im Baublatt Nr. 9/1996, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht. ****) Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code C 125-05“ wurde durch die Verordnung Nr. 195/15.02.2005 des Ministers für Transport, Bau und Tourismus genehmigt und im Amtsblatt, Teil I, Nr. 460bis/ 31.05.2005 und im Baublatt Nr. 15/2005, herausgegeben vom Nationalen Institut für Forschung und Entwicklung im Bauwesen und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht. 3 Anhang Nr. 3 zur Verordnung Nr. ................/2012 des Ministeriums für Regionale Entwicklung und Tourismus REGELWERK ÜBER DIE AKUSTIK IN BAUWERKEN UND IN STÄDTISCHEN RÄUMEN Teil III – Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden, sozial-kulturellen Gebäuden und technisch-administrativen Gebäuden (Überarbeitung und Ergänzung P122/1989), Code C 125/3 – 2012 4 INHALT Seite 1. ALLGEMEINES ...........................................................................................................6 1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich ............................................................................... 6 1.2. Klassifizierung ziviler Gebäude und Herangehensweise .................................................. 6 1.3. Technische Bezugsdokumente .......................................................................................... 8 1.4. Terminologie ..................................................................................................................... 8 2. WOHNGEBÄUDE ......................................................................................................12 2.1. WOHNUNGEN (individuelle und kollektive) ............................................................... 12 2.2. Hotels .............................................................................................................................. 14 3. KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE ......................................................................19 3.1. UNTERRICHTS- UND BILDUNGSEINRICHTUNGEN (z. B. Schulen, Kindergärten, Krippen, Kinderheime, Hochschulen) ...................................................................................... 19 3.2. GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN (z. B. Krankenhäuser, Polikliniken, Spitalsambulanzen, Arztpraxen) ............................................................................................... 22 3.3. GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND FREIZEITVERANSTALTUNGEN (z. B. Bibliotheken, Museen, Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken, Mehrzweckhallen, Theater, Kinos, Aufführungsräume) ....................................................................................................... 28 3.4. SPORTEINRICHTUNGEN (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder) ................................. 36 4. VERWALTUNGSGEBÄUDE....................................................................................40 4.1. BÜROGEBÄUDE (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit Zugang der Öffentlichkeit, Banken, Gerichtssäle, Rathäuser, Präfekturen) ................................................ 40 5. HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN ........................................................45 5.1. HANDELSGEBÄUDE (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés, Bars, Einzelhandelseinheiten, Gaststätten, Dienstleistungseinheiten) ............................................... 45 ANHANG – MÖGLICHE STRUKTUREN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAUELEMENTEN, DIE DEN IN DIESEM TEIL DES REGELWERKS VORGESEHENEN ZULÄSSIGEN GRENZWERTEN ENTSPRECHEN ............................................................. 53 5 1. ALLGEMEINES 1.1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH (1) Teil III, Code C125/3-2012 dieses Regelwerks bezieht sich auf die Lärmschutzmaßnahmen, die bei der Planung ziviler Gebäude und/oder bei der Änderung der Bestimmung von Räumen dieser Gebäude unter Berücksichtigung der Aktivitäten, die im Innenbereich abgewickelt werden, eingehalten werden müssen, um die Anforderung hinsichtlich des Lärmschutzes einzuhalten. ANMERKUNG: Falls einige der Bestimmungen des Regelwerks nicht eingehalten werden können, müssen bei Arbeiten für Modernisierung, Änderung, Umbau, Reparatur und Konsolidierung bestehender Gebäude (z. B. im Fall von Standorten oder Gebäuden, die sich in geschützten Bereichen befinden) in der Planung akustische Schutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle vorgesehen werden. (2) Die Bestimmungen aus Teil III, Code C125/3-2012 dieses Regelwerks richten sich an Planer, anerkannte Projektprüfer, anerkannte technische Gutachter, Auftragnehmer, anerkannte Bauleiter, Eigentümer, Verwalter und Nutzer von zivilen Gebäuden, sowie an öffentliche Verwaltungsbehörden und Kontrollorgane. 1.2. KLASSIFIZIERUNG HERANGEHENSWEISE ZIVILER GEBÄUDE UND 1.2.1. Im Sinne dieses Regelwerks werden zivile Gebäude nach der Zweckbestimmung wie folgt klassifiziert: 1.2.1.1. WOHNGEBÄUDE a) Wohnungen (individuelle und kollektive) b) Hotels a) b) c) d) 1.2.1.2. KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE Unterrichts- und Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten, Krippen, Hochschulen) Gesundheitseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Polikliniken, Spitalsambulanzen, Arztpraxen) Gebäude für Kultur- und Freizeitveranstaltungen (z. B. Bibliotheken, Museen, Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken, Mehrzweckhallen) Sporteinrichtungen (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder) 1.2.1.3. VERWALTUNGSGEBÄUDE a) Bürogebäude (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit Zugang der Öffentlichkeit, Banken, Rechenzentren, Gerichtssäle, Rathäuser, Präfekturen) 1.2.1.4. HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN a) Handelsgebäude (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés, Bars, Dienstleistungseinheiten: Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw., Einzelhandelseinheiten: Verkaufsräume und deren Nebenräume, mit oder ohne Kühlaggregate) 6 1.2.2. Die in diesem Regelwerk berücksichtigten Lärm- und Schwingungsquellen können im Inneren oder im Außenbereich der geschützten Funktionseinheit wirken. Sie können folgender Art sein: a) äußere Lärm- und Schwingungsquellen; b) geläufige Aktivitäten der Benutzer des Gebäudes, bei normalem Betrieb; c) Betrieb der Geräte und Anlagen im Gebäude oder außerhalb. 1.2.3. Für jeden der in Punkt 1.2.1 genannten Gebäudetypen ist bei der Planung Folgendes zu nennen: a) Art der Einteilung der Gebäude; b) Art der Verteilung und Platzierung der Räume (Funktionseinheiten) im Inneren, in Abhängigkeit von den Lärmquellen und den internen oder externen Schwingungsquellen; c) zulässige Grenzwerte entsprechend den verschiedenen Funktionen der Räume in diesen Gebäuden; d) Indizes der Schalldämmung gegen Luft- und Trittschallemission für die Elemente, die die verschiedenen Räume abgrenzen; e) technische Prinziplösungen für die Sicherstellung des Lärm- und Schwingungsschutzes, sowie der akustischen Behaglichkeit. 1.2.4. Dieses Regelwerk enthält die technischen Bedingungen, Kriterien und Leistungsniveaus, sowie die nötigen Lösungen, um die für Bauwerke geltende grundlegende Anforderung hinsichtlich des Lärmschutzes zu erfüllen. 1.2.4.1. Die betrachteten technischen Bedingungen sind folgende: a) Qualität des akustischen Mediums; b) Schalldämmung. 1.2.4.2. Die Leistungskriterien, die den oben genannten technischen Bedingungen entsprechen, sind folgende: a) für die technische Bedingung „Qualität des akustischen Mediums“: i) äquivalenter innerer Lärmpegel; ii) äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes; iii) Nachhallzeit; b) für die technische Bedingung „Schalldämmung“: i) Luftschalldämmungsindex R'w; ii) Trittschalldämmungsindex L'nw. 1.2.5. Je nach Zweckbestimmung der zivilen Gebäude und den besonderen Bedingungen für die Schalldämmung dieser Gebäude werden in der Planungsdokumentation akustische Messungen hinsichtlich der Lärmschutzanforderung bei der Abnahme am Ende der Arbeiten gefordert. Die akustischen Messungen werden ausgeführt, um zu überprüfen, ob die in den folgenden Kapiteln spezifizierten Parameter innerhalb der zulässigen Grenzwerte aus den geltenden technischen Vorschriften liegen. 7 1.3. TECHNISCHE BEZUGSDOKUMENTE Normen 1. SR EN ISO 717-1:2000 2. SR EN ISO 717-1:2000/ A1:2007 3. SR EN ISO 717-2: 2001 4. SR EN ISO 717-2:2001/ A1:2007 5. 6. SR EN ISO 717-2:2001/ C91:2007 STAS 6156 - 86 7. 8. STAS 1957/1 - 88 STAS 1957/3- 88 9. SR 6161-2: 2008 Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung. Änderung 1: Rundungsregeln für Einzahlbewertungen und Einzahlangaben geändert. Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung. Änderung 1 Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung. Akustik in Bauwerken. Lärmschutz in zivilen und sozial-kulturellen Bauwerken. Zulässige Grenzwerte und Parameter der Schalldämmung Akustik. Physikalische Akustik. Terminologie Akustik. Akustik in Bauwerken und Transportmitteln. Terminologie Akustik in Bauwerken. Teil 2: Bestimmung der Luftschalldämmung von Trennelementen mit Türen, Fenstern oder verglasten Elementen im Labor Hinweis: 1. Die datierten Referenzen wurden zum Erstellungsdatum der technischen Vorschrift berücksichtigt. 2. Zum Zeitpunkt der Verwendung der technischen Vorschrift ist die letzte Ausgabe der Normen und aller geltenden Änderungen dieser Normen zu benutzen. 1.4. TERMINOLOGIE (1) Die Symbole und Maßeinheiten der verwendeten Größen entsprechen den Definitionen aus STAS 1957/1,3 „Akustik. Terminologie“. (2) Im Kontext dieses Regelwerks werden auch folgende Begriffe verwendet: 1.4.1. FUNKTIONSEINHEIT – Raum oder Gruppe von miteinander kommunizierenden Räumen, die eine bestimmte Funktion beherbergen und die als lärmgeschützte Räume gelten können. Beispiel: Wohnung, Hotel- oder Heimzimmer, Klassenzimmer, Büro, usw. Zugleich kann die normale Aktivität in jeder Funktionseinheit zu einer Lärmquelle für die Nachbarräume werden. 1.4.2. LÄRMPEGEL – Im Kontext dieses Regelwerks, abgekürzte Bezeichnung für den „SCHALLDRUCKPEGEL“, Lp, in dB, dB(A) oder Nummer der Kurve Cz. 1.4.2.1. dB ist eine Maßeinheit, die den Lärm aus physikalischer Sicht beschreibt. 8 Um einen Lärm zu definieren, wird sein Spektrum verwendet; die Werte – in Frequenzbändern von 1/1 oder 1/3 Oktave – werden in dB angegeben. 1.4.2.2. dB(A) ist eine Maßeinheit, die den Lärm aus physiologischer Sicht beschreibt (die Bewertung auf der A-Bewertungskurve berücksichtigt die Art der Wahrnehmung durch das menschliche Ohr). In spezifischen Fällen sind die in Frequenzbändern bewerteten Pegel nützlich. 1.4.2.3. Die Nummer der Kurve Cz ist der Wert in dB bei 1000 Hz der Schalldruckpegelkurve, der in keinem Punkt des Spektrums überschritten werden kann. Falls der Lärmpegel in dB(A) ausgedrückt wird, erfolgt die Messung mit Hilfe eines elektroakustischen Systems, das die Frequenzkomponenten des Lärms in ähnlicher Weise wie das menschliche Ohr bewertet. Die A-Bewertungskurve, die anfänglich für Lärmpegel unterhalb von 55 dB festgelegt wurde, wird heute allgemein für die Messung im Kontext des Lärmschutzes akzeptiert. ANMERKUNG: 1.4.3. LUFTSCHALLDÄMMUNG (1) Die Luftschalldämmung definiert die Aktion, durch die erzielt werden soll, dass die Elemente, die die Funktionseinheiten des Gebäudes voneinander trennen (hauptsächlich Wände oder Böden), die Übertragung des Luftschalls zwischen den beiden von diesen Elementen getrennten Räumen reduzieren. Die Reduzierung muss in beiden Übertragungsrichtungen des Lärms wirksam sein. (2) Die Dämmung wird durch Schalldämmungsindizes definiert, die im Wesentlichen die Differenz des Lärmpegels zwischen den beiden Räumen berücksichtigen. (3) Die effektive Schalldämmung, die auf der Grundlage der Messungen vor Ort ermittelt wird, ist wegen der kollateralen Wege der Schallübertragung immer niedriger als diejenige, die auf der Grundlage der Messungen im Labor ermittelt wird, und sie wird von den Eigenschaften der Absorption (Nachhall) des als zu schützend betrachteten Raums beeinflusst. (4) Die Luftschalldämmung kann als Differenz zwischen den Lärmpegeln in den beiden durch das betrachtete Element getrennten Räumen definiert werden. a) STANDARDISIERTE SCHALLDÄMMUNG – Dn,T zwischen zwei Räumen, definiert durch die Formel: T 0,32 V T Dn,T = L1 – L2 + 10 lg 0 = R’ + 10 lg S [dB] b) NORMALISIERTE SCHALLDÄMMUNG – Dn,A, definiert durch die Formel: A A0 Dn,A = L1 – L2 – 10 lg A0 = R’ + 10 lg S [dB] mit: L1, L2 =Lärmpegel im Emissions- bzw. Empfangsraum, in dB T = gemessene (berechnete) Nachhallzeit im Empfangsraum, in Sekunden T0 = Referenz-Nachhallzeit, in s (T0 = 0,5 s) A = äquivalente Schallabsorptionsfläche im Empfangsraum, in m2 A0 = äquivalente Referenzschallabsorptionsfläche (A0 = 10 m2) R’ = Schalldämpfungsindex vor Ort, in dB V = Volumen des Empfangsraums, in m3 S = Fläche des Trennelements zwischen den beiden Räumen, in m2 9 (5) Die Luftschalldämmung kann sich direkt auf das betrachtete Bauelement beziehen: a) SCHALLDÄMPFUNGSINDEX – R für ein Bauelement, definiert durch Laborversuche, mit der Formel: S R = L1 – L2 + 10 lg A [dB] mit: L1, L2 = Lärmpegel im Emissions- bzw. Empfangsraum, in dB S = Fläche des Probekörpers (Wand oder Boden), in m2 A = äquivalente Absorptionsfläche im Empfangsraum, in m2 1.4.4. TRITTSCHALLDÄMMUNG (1) Die Trittschalldämmung ist die Aktion, durch die erzielt werden soll, dass der Schallpegel aufgrund von mechanischen Stößen (Schritte, fallende Gegenstände, Verschieben von Möbelstücken) auf die Gesamtheit eines Bodens sowohl im Raum unter dem Boden als auch in den Nachbarräumen so abgeschwächt wie möglich zu hören ist. (2) Der Trittschall ist einer der Aspekte des umfassenderen Bereichs des über Festkörper übertragenen Schalls (auch Körperschall genannt). (3) Die Trittschalldämmung wird im Labor durch Messung im Empfangsraum des Schallpegels, der durch einen Stoßhammer (standardisiertes Gerät, das Stöße im darüber liegenden Raum erzeugt) verursacht wird, ermittelt. Sie kann durch eine der folgenden Größen beschrieben werden: a) STANDARDISIERTER TRITTSCHALLPEGEL – Ln,T , definiert als: T Ln,T = Li – 10 lg T0 [dB] b) NORMALISIERTER TRITTSCHALLPEGEL – Ln, definiert als: A Ln = Li + 10 lg A0 [dB] mit: Li = Lärmpegel im Empfangsraum, in dB T = gemessene (berechnete) Nachhallzeit im Empfangsraum, in Sekunden T0 = Referenz-Nachhallzeit (T0 = 0,5 s) A = äquivalente Schallabsorptionsfläche im Empfangsraum, in m2 A0 = äquivalente Referenzschallabsorptionsfläche (A0 = 10 m2) (4) Für Bodenbeläge werden Indizes L definiert, die die Verbesserung der Trittschalldämmung durch den Beitrag des Bodenbelags darstellen. Um die Trittschalldämmung der Gesamtheit Boden + Bodenbelag zu bestimmen, werden die Indizes L vom Wert des Pegels Ln des Bodens abgezogen. 1.4.5. SCHALLABSORPTION (akustische Absorption) (1) Die Schallabsorption definiert die Art und Weise, wie sich die Strukturen der Oberflächen in geschlossenen Räumen in Bezug auf die auftreffenden Schallwellen verhalten. (2) Durch die Schallabsorption soll erzielt werden, dass ein Teil der Energie des Luftschalls, der auf eine Begrenzungsfläche eines Raums auftrifft, nicht reflektiert, sondern 10 absorbiert wird. Aus Sicht der Schallabsorption ist es nicht wichtig, was mit der Energie, die nicht reflektiert wird, geschieht. Gewöhnlich sind schallabsorbierende Materialien und Strukturen nicht gleichzeitig Schalldämmstoffe. (3) Die Schallabsorption wird durch den „Schallabsorptionskoeffizienten “ beschrieben, der durch das Verhältnis (< 1) zwischen der (scheinbar) absorbierten Energie und der auftreffenden Energie definiert wird, ausgedrückt für die standardisierten Frequenzbänder oder durch Absorptionsklassen. 1.4.6. NACHHALL (1) Phänomen, das in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen anzutreffen ist und das darin besteht, dass die Schallwellen wiederholt reflektiert werden und bei jeder Reflexion einen Teil der Energie verlieren. Daraus ergibt sich ein doppelter Effekt der Überlagerung über dem direkten Schall und der Verstärkung des direkten Schalls, gefolgt von einer Verlängerung, nach der der direkte Schall aufhört. Sie wird als „Nachhallzeit - T“, die in Sekunden ausgedrückt wird, definiert. V T = 0.163 A [s] mit: V = Volumen des Raums, in m3 A = äquivalente Absorptionsfläche, in m2 n m S a A= mit: Si i aj i 1 i i j 1 j = Oberfläche, auf der das Material mit dem Koeffizienten i angebracht ist, in m2 = Absorptionskoeffizient des Materials auf der Oberfläche i = Absorption durch die im Raum befindlichen Personen und Gegenstände (funktionale Absorber). 11 2. WOHNGEBÄUDE 2.1. WOHNUNGEN (individuelle und kollektive) 2.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Bei Appartements in individuellen oder kollektiven Wohnungen beträgt der zulässige Grenzwert des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten 35 dB(A) (Cz 30). (2) Falls der Hintergrundlärm, der durch andere Quellen als den Aggregaten in Handelsräumen, Anlagenzentralen oder anderen Ausstattungen des Gebäudes erzeugt wird, niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten. 2.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in individuellen oder kollektiven Wohnungen sind in Tabelle 1 und 2 dargestellt. Tabelle 1 Trennelemente zwischen: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 Nr. 1 Funktionseinheit / zulässiger Lärmpegel Nachbarräume dB(A), gemäß STAS 6156 Wohnraum in andere Räume in der Wohnung einer Wohnung Räume in den angrenzenden [35 dB(A)] Wohnungen Korridore, gemeinsame Flure, Treppenhaus, ähnliche Räume Waschräume, Lagerräume Hydrospeicherstationen, Zentralen und Wärmepunkte unterhalb der Wohnung Badezimmer andere Räume in der Wohnung [35 dB(A)] Räume in den angrenzenden Wohnungen Korridore, gemeinsame Flure, Treppenhaus, ähnliche Räume Geschätzter Lärmstörpegel (indexierter Lärmpegel) L10 dB(A) – 35 (empf.) 80 51 80 51 85 56 90 61 – 35 (empf.) 80 51 80 51 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden jeder Raum in einer Wohnung Räume in angrenzenden Wohnungen 12 Mindestwerte des Index R’w dB Tabelle 2 Höchstwerte des Index L’n,w, dB 62 Nr. 2 3 4 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden Korridore, gemeinsame Flure, Treppenhaus und weitere ähnliche Räume Trockenräume, Waschräume, Lagerräume Kinosäle, Theater und ähnliche Höchstwerte des Index L’n,w, dB 58 62 nicht zulässig 2.1.3. PLATZIERUNG DER WOHNUNGEN IN ORTEN UND DER FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN (1) Neue Wohnungen sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 50 dB(A) beträgt. (2) Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung für Wohnungen, die neu in bestehenden Wohngebieten gebaut werden, einzuhalten, dann müssen entsprechende Lärmschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle getroffen werden, um die in den Teilen 1, 2, 3 und 4 dieses Regelwerks vorgesehenen zulässigen Werte sicherzustellen. (3) Für bestehende Wohnungen sind die in Teil 4 dieses Regelwerks vorgesehenen zulässigen Werte einzuhalten. (4) Falls es zwei oder mehrere angrenzende Zonen und funktionelle Ausstattungen gibt, die verschiedene Werte des Lärmpegels haben, wird als zulässiger Grenzwert auf der Trennlinie zwischen diesen Zonen der kleinste zulässige Wert berücksichtigt. (5) In Fällen, wo es nicht möglich ist, die Verkehrslage oder den Standort der Gebäude zu ändern, müssen zur Sicherstellung der akustischen Behaglichkeit Maßnahmen hinsichtlich der internen Organisation der Funktionseinheiten getroffen werden: a) Platzierung der Zimmer, die weniger lärmempfindlich sind (Küchen, Flure), auf der Seite der ausgesetzten Fassaden. ANMERKUNG: Wenn es nicht möglich ist, die sensiblen Zimmer zum ruhigen Teil hin auszurichten, dann müssen Klimasysteme vorgesehen werden, damit die Fenster nicht geöffnet werden müssen. b) In benachbarten Wohnungen sind Einheiten mit ähnlichen Funktionen aneinander angrenzend zu platzieren, Badezimmer neben Badezimmer, Schlafzimmer neben Schlafzimmer. 2.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in den genannten zivilen Gebäuden gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. 13 2.2. HOTELS (1) Dieses Regelwerk gilt für Funktionsräume in Hotel-Unterbringungsstrukturen folgender Art, die in spezifische Klassifizierungskategorien eingeteilt werden: a) Hotels mit 5, 4, 3, 2 und 1 Sternen; b) Hotels - Appartements mit 5, 4, 3, 2 und 1 Sternen. (2) Für die Arten von Unterbringungsstrukturen, mit Ausnahme der beiden in diesem Regelwerk behandelten Arten, dient diese technische Vorschrift nur zur Information. (3) Die hauptsächlichen Funktionsräume von Hotels sind folgende: a) Unterbringungsräume, dazu gehören: a.1. Zimmer und/oder Appartements, die in Funktionseinheiten gruppiert sind und durch die Einrichtungen und deren Nebenräume versorgt werden; b) Durchgangsräume, dazu gehören: b.1. Empfangsräume: b.1.1. Rezeption; b.1.2. Gänge; b.1.3. Wartezimmer, Korrespondenz; b.2. horizontale und/oder vertikale Durchgänge: b.2.1. Korridore; b.2.2. Gänge; b.2.3. Treppen; b.2.4. Aufzüge; c) Gaststätten, dazu gehören: c.1. Räume von Restaurants und deren Nebenräume; c.2. Tagesbar, Buffet, Cafeteria, Café, Pub, usw.; d) Handels- und Dienstleistungsräume, dazu gehören: d.1. Geschäfte; d.2. Räume für verschiedene Dienste: d.2.1. Reisebüros; d.2.2. Gepäckaufbewahrung; d.2.3. Friseursalons, Kosmetiksalons, usw.; e) Räume mit anderen Funktionen, dazu gehören: e.1. Mehrzweckräume für Kongresse, Empfänge, Bankette, Konferenzen, Clubs, usw.; e.2. Räume für sportliche Aktivitäten: Schwimmbad, Sauna, Gymnastiksäle, Clubs, usw.; e.3. zum Bauwerk gehörige technische Räume, wie z. B.: e.3.1. Zentralheizung; e.3.2. Lüftungs-/Klimazentrale; e.3.3. Stromaggregat; e.3.4. Waschräume, Bügelräume; e.3.5. Lager, usw. e.4.) Garagen/Parkplätze und deren Nebenräume, usw. 2.2.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Für Hotels sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 3 angegeben. Tabelle 3 14 Nr. 1 2 3 4 5 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 35 30 50 45 50 45 35 30 40 35 Funktionseinheit Zimmer und/oder Appartements* Gaststätten Handels- und Dienstleistungsräume Mehrzweckräume Räume für sportliche Aktivitäten * Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten. (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Hotels und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 4 angegeben. Tabelle 4 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 35 30 Funktionseinheit Nr. 1 2 3 4 5 6 Zimmer und/oder Appartements* Gaststätten, einschließlich Restaurants ohne 75 70 Orchester Restaurants mit Orchester 90 85 Handels- und Dienstleistungsräume 50 45 Mehrzweckräume 35 30 Räume für sportliche Aktivitäten 70 65 * Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Hotels und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten. (3) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen technischen Räumen von Hotels sind in Tabelle 5 angegeben. Nr. Funktionseinheit 1 Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer Leistung von 60 kVA Stromgenerator mit einer Leistung von 125 kVA Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n=1000 bis 1500 U/min, H 20 mWS, Q 350 m/h) 2 3 15 Tabelle 5 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 70 65 105 100 87 82 4 5 Hydrospeicherstationen mit weniger als 87 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n = 3000 U/min, H 70 mWS, Q 50 m/h) Lüftungszentralen mit weniger als 87 5 Ventilatoren (Q 10000 m3/h, pst 100 mmWS) 2.2.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG 82 82 (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Hotels sind in Tabellen 6 und 7 dargestellt. Tabelle 6 Trennelemente zwischen: Nr. Funktionseinheit / zulässiger Lärmpegel dB(A) Nachbarräume Unterbringungszimmer [35 dB(A)] angrenzende Räume Korridore, gemeinsame Flure, Treppenhaus und weitere ähnliche Räume Trockenräume, Waschräume, Lagerräume, Anlagezentralen Garagen, Handelsräume Restaurants und Ähnliches Säle für Sitzungen, Konferenzen, Kinos 1 2 3 4 5 6 Geschätzter Lärmstörpegel (indexierter Lärmpegel), L10 dB(A) 80 Mindestwerte des Index R’w dB 46 80 46 > 90 Zwischenräume > 90 Zwischenräume > 90 Zwischenräume > 90 Zwischenräume *) Bei Gebäuden, die sich an Hauptverkehrsadern befinden, wird der notwendige Luftschalldämmungsindex infolge von Messungen des reellen Werts des von der Straße stammenden Lärmpegels bestimmt. Tabelle 7 16 Nr. 1 2 3 4 5 6 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden übereinander angrenzende Räume Korridore, gemeinsame Flure, Treppenhaus und weitere ähnliche Räume Trockenräume, Waschräume, Unterbringungszimmer Lagerräume, Anlagezentralen Garagen, Handelsräume Restaurants und Ähnliches Säle für Sitzungen, Konferenzen, Kinos Höchstwerte des Index L’n,w dB 59 55 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 2.2.3. PLATZIERUNG DER HOTELS UND DER FUNKTIONSEINHEITEN FÜR DIE UNTERBRINGUNG IM INNEREN DER HOTELS (1) Hotels sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 50 dB(A) beträgt. ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Lärmschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. (2) Die Funktionseinheiten für die Unterbringung in Hotelgebäuden müssen so geplant und ausgeführt werden, dass der von den Benutzern (Touristen, Hotelpersonal) wahrgenommene Störlärm auf einem Pegel gehalten wird, der die Funktionalität der Räume und die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigen kann. (3) Es ist ein angemessener Schutz sowohl gegen den Luftschall als auch gegen den Trittschall festzulegen, je nach Schallquellen im Außenbereich des Hotels: verschiedene Verkehrsmittel (Straßenverkehr, Luftverkehr, usw.), Industrie, städtische Aktivitäten, usw. (4) Es muss ein Schutz der Funktionseinheiten für die Unterbringung sowohl gegen den Luftschall als auch gegen den aus den Lärmquellen innerhalb des Hotelgebäudes in Räumen, die für andere Funktion als die Unterbringung bestimmt sind, stammenden Trittschall. (5) In Fällen, wo es nicht möglich ist, die Verkehrslage oder den Standort der Gebäude zu ändern, müssen zur Sicherstellung der akustischen Behaglichkeit Maßnahmen hinsichtlich der internen Organisation der Funktionseinheiten getroffen werden: a) Platzierung der Zimmer, die weniger lärmempfindlich sind (Küchen, Flure), auf der Seite der ausgesetzten Fassaden. ANMERKUNG: Wenn es nicht möglich ist, die sensiblen Zimmer zum ruhigen Teil hin auszurichten, dann müssen Klimasysteme vorgesehen werden, damit die Fenster nicht geöffnet werden müssen. b) In benachbarten Funktionseinheiten für die Unterbringung sind Einheiten mit ähnlichen Funktionen aneinander angrenzend zu platzieren, Badezimmer neben Badezimmer, Schlafzimmer neben Schlafzimmer. 2.2.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Hotels gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, 17 Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. 18 3. KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE 3.1. UNTERRICHTS- UND BILDUNGSEINRICHTUNGEN Schulen, Kindergärten, Krippen, Kinderheime, Hochschulen) (z. B. 3.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den Funktionseinheiten in Unterrichts- und Bildungseinrichtungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in Tabelle 8 angegeben. Tabelle 8 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nr. Funktionseinheit dB(A) Nummer der Kurve Cz 1 Hörsäle, Konferenzräume* 40 35 2 Klassenzimmer, Seminarräume 35 30 3 Lesesäle, Bibliotheken* 35 30 4 Kanzleien 40 35 5 Verwaltungsbüros 40 35 6 Arztpraxen* 35 30 7 Labors 40 35 8 Saal für Sportunterricht und Sport 50 45 9 Schwimmbecken 50 45 10 Gruppenschlafraum* 30 25 11 Gruppenspielraum 40 35 12 Isolator* 35 30 13 Mehrzweckraum 40 35 14 Wohnräume (in Kinderheimen)* 35 30 15 Speiseraum 50 45 * Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten. (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Unterrichts- und Bildungseinrichtungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 9 angegeben. Tabelle 9 Funktionseinheit Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nr. dB(A) Nummer der Kurve Cz 1 Produktionswerkstätten 85 80 2 Hydrospeicherstation 87 82 3 Zentralheizung 87 82 4 Umspannstation 60 55 5 Werkstätten 85 80 6 Sporthalle 85 80 7 Schwimmbecken 85 80 8 Küche 70 65 9 Waschraum 70 65 19 3.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Unterrichts- und Bildungseinrichtungen sind in Tabellen 10 und 11 dargestellt. Tabelle 10 Trennelemente zwischen: Geschätzter Lärmstörpegel Mindestwerte Funktionseinheit / Nr. (indexierter des Index R’w zulässiger Lärmpegel Nachbarräume Lärmpegel), L10 dB dB(A) dB(A) Klassenzimmer, angrenzende 1 85 56 Kanzleien Klassenzimmer [35 dB(A)] 2 Festsäle 90 61 65/oder 3 Sporthallen 100 Zwischenräu me 4 Musiksäle Musiksäle 90 61 [35 dB(A)] 65/oder 5 Sporthallen 100 Zwischenräu me Bibliotheken angrenzende 6 85 56 [35 dB(A)] Klassenzimmer 7 Musiksäle 90 61 65 / oder 8 Sporthallen 100 Zwischenräu me Schlafzimmer angrenzende 9 80 56 [30 dB(A)] Schlafzimmer 10 Gruppenräume 85 61 11 Arztpraxen 80 56 Sporthallen 65 / oder 12 100 Zwischenräum e Gruppenräume 13 Gruppenräume 85 61 [35 dB(A)] Tabelle 11 20 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden Klassenzimmer, Klassenzimmer Kanzleien Festsäle Sporthallen Musiksäle Musiksäle Sporthallen Bibliotheken Klassenzimmer Musiksäle Sporthallen Schlafzimmer Schlafzimmer Gruppenräume Sporthallen Gruppenräume Gruppenräume Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Höchstwerte des Index L’n,w dB 65 58 50 58 50 58 58 50 65 58 50 58 3.1.3. NACHHALLZEITEN (1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Unterrichts- und Bildungseinrichtungen hängt vom Volumen und vom Typ des Raums ab. (2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 12 angegeben. * unter normalen Betriebsbedingungen. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Funktionseinheit Hörsäle, Konferenzräume (mit einem Volumen ≤ 3000 m3) Klassenzimmer, Seminarräume Lernsäle, Bibliotheken Saal für Sportunterricht und Sport Schwimmbecken Gruppenschlafraum Gruppenspielraum Isolator Wohnräume (in Kinderheimen) Speiseraum Tabelle 12 Nachhallzeit (s) 1,1 ... 1,3 0,9 0,8 1,4 1,2 0,6 0,6 0,6 0,5 1,0 (3) Für Säle für Sportunterricht und Sport, Schwimmbecken, Klassenzimmer und Speiseräume wird die Anwendung schallabsorbierender Behandlungen empfohlen (die sich aus einer akustischen Untersuchung zwecks Bekämpfung übermäßigen Nachhalls ergeben). 3.1.4. PLATZIERUNG DER UNTERRICHTS- UND BILDUNGSEINRICHTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER EINRICHTUNGEN (1) Der Höchstwert für den Lärmpegel an der Grenze der Gelände von Unterrichts- und Bildungseinrichtungen beträgt 75 dB(A). ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. 21 (2) Räume mit hohem Lärmpegel müssen so auf dem Gelände von Unterrichts- und Bildungseinrichtungen platziert werden, dass der äquivalente innere Lärmpegel aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht überschreitet. (3) Neu geplante schulische Werkstätten müssen in unabhängigen Gebäuden untergebracht werden. (4) Bestehende Produktionswerkstätten können nur dann weiterhin im Schulgebäude bleiben, wenn folgende notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung eines äquivalenten inneren Lärmpegels 85 dB(A) und für die Ausführung einer angemessenen Schalldämmung zu den angrenzenden Räumen getroffen werden: a) Ausstattung der Werkstätten mit Geräten mit einem Lärmpegel 75 dB(A); ihre Anzahl muss so festgelegt werden, dass ein gesamter Lärmpegel L10 80 dB(A) sichergestellt wird; b) Platzierung und Montage der Geräte auf schalldämpfenden Elementen, so dass keine Schwingungen und kein Lärm auf das Tragwerk übertragen werden; c) Einrichten von Trennelementen zwischen Gerätegruppen, durch mobile Abschirmungen und/oder schallabsorbierende Behandlungen; d) Ausführung von abgrenzenden Bauelementen mit einem Luftschalldämmungsindex R'w 56, einschließlich für die Zugangsräume zu den Werkstätten; e) Platzierung der Werkstätten nur im Erdgeschoss (oder Untergeschoss) oder über andere Arten von Funktionseinheiten als Klassenzimmer oder Kanzleien und Bibliotheken. (5) Die Platzierung von Sporthallen in Schulen muss möglichst so vorgenommen werden, dass sich in horizontal angrenzenden Räumen sowie in darüber oder darunter befindlichen Räumen keine Klassenzimmer befinden. (6) Falls dies nicht möglich ist, müssen zwischen den Klassenzimmern, Kanzleien, Bibliotheken und Sporthallen Trennelemente mit R'w= 61 dB vorgesehen werden, zusammen mit Maßnahmen für die Reduzierung der Übertragung des Körperschalls. 3.1.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Unterrichtsund Bildungseinrichtungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. 3.2. GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN (z. B. Polikliniken, Spitalsambulanzen, Arztpraxen) 3.2.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE 22 Krankenhäuser, (1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den Funktionseinheiten in Gesundheitseinrichtungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in Tabelle 13 angegeben. Tabelle 13 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nr. Funktionseinheit dB(A) Nummer der Kurve Cz 1 Zimmer 1-2 Betten 30 25 2 Zimmer 3 oder mehr Betten 35 30 ) 3 Zimmer für Intensivmedizin* 35 30 4 Operationssäle und deren Nebenräume 35 30 ) 5 Arztpraxen** 35 30 6 Labors 35 30 7 Audiologiepraxen 30 25 8 Verwaltungsbüros 40 35 9 Büros mit Zugang der Öffentlichkeit 45 40 10 Hörsäle, Konferenzräume 40 35 11 Speiseräume 45 40 *) Während des Betriebs der Aggregate (Sauerstoffanlage, künstliche Beatmung, usw.) muss der Schallpegel kleiner oder gleich 60 dB(A) (Cz 55) sein. **) In stomatologischen Praxen muss der Schallpegel während des Betriebs der technischen Aggregate (Turbine, Fräsmaschine, usw.) kleiner oder gleich 75 dB(A) (Cz 70) sein. (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen technischen Räumen von Gesundheitseinrichtungen sind in Tabelle 14 angegeben. Nr. Funktionseinheit 1 Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer Leistung von 60 kVA Stromgenerator mit einer Leistung von 125 kVA Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n=1000 bis 1500 U/min, H 20 mWS, Q 350 m/h) Hydrospeicherstationen mit weniger als 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n = 3000 U/min, H 70 mWS, Q 50 m/h) Lüftungszentralen mit weniger als 5 Ventilatoren (Q 10000 m3/h, 2 3 4 5 23 Tabelle 14 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 70 65 105 100 87 82 87 82 87 82 6 7 8 9 pst 100 mmWS) Zimmer mit weniger als 5 Kühlaggregaten Zimmer mit weniger als 5 Sterilisierungszentrifugen Waschräume, Trockenräume, Bügelräume mit Waschmaschinen, Wäschetrocknern, elektrischen Kalandern, Dampfgeneratoren und Elektrokompressoren Küchen 80 80 75 75 85 80 85 80 3.2.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Gesundheitseinrichtungen sind in Tabellen 15 und 16 dargestellt. 24 Tabelle 15 Trennelemente zwischen: Nr. 1 2 Funktionseinheit / zulässiger Lärmpegel dB(A) Zimmer mit 1-2 Betten [30 dB(A)] 3 4 5 6 7 8 Zimmer mit mehr als 3 Betten und Zimmer für Intensivmedizin [35 dB(A)] 9 10 12 13 Operationssäle und deren Nebenräume [35 dB(A)] 14 15 16 17 18 19 20 21 Arztpraxen [35 dB(A)] 22 23 24 25 Labors [35 dB(A)] Nachbarräume Angrenzende Zimmer Behandlungsräume Korridore, Verwaltungsbüros Andere Funktionen Angrenzende Zimmer Arztpraxen Behandlungsräume Operationssäle und deren Nebenräume Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Funktionen Operationssäle und deren angrenzende Nebenräume Angrenzende Zimmer Arztpraxen Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Funktionen Angrenzende Zimmer Behandlungsräume Stomatologische Praxen Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Funktionen Zimmer mit 1-2 Betten Korridore 25 Geschätzter Lärmstörpegel (indexierter Lärmpegel), L10 dB(A) 80 85 Mindestwerte des Index R’w dB 75 56 59 51 Zwischenräume 80 51 80 51 85 56 85 56 75 46 90 61 Zwischenräume 85 56 80 80 51 51 75 46 90 61 Zwischenräume 80 51 85 56 85 56 75 46 90 61 Zwischenräume 80 51 75 46 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden Zimmer mit 1-2 Betten Angrenzende Zimmer Korridore, Verwaltungsbüros Andere Räume Zimmer mit mehr als Angrenzende Zimmer 3 Betten und Zimmer für Arztpraxen Intensivmedizin Stomatologische Praxen Operationssäle und deren Nebenräume Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Räume Operationssäle und deren Angrenzende Zimmer Nebenräume Arztpraxen Stomatologische Praxen Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Räume Arztpraxen Angrenzende Zimmer Stomatologische Praxen Korridore, Verwaltungsbüros Hörsäle, Konferenzräume Andere Räume Tabelle 16 Höchstwerte des Index L’n,w dB 65 58 nicht zulässig 65 62 62 62 58 58 nicht zulässig 65 62 62 58 58 nicht zulässig 65 62 58 58 nicht zulässig 3.2.3. PLATZIERUNG DER GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER EINRICHTUNGEN (1) Eine Gesundheitseinrichtung muss so platziert werden, dass der äquivalente Lärmpegel an der Grenze des Geländes 50 dB(A) nicht überschreitet. Innerhalb des Geländes, in dem sich die Gesundheitseinrichtung(en) befindet/befinden, wird empfohlen, Grünanlagen, Ruhebereiche, usw. einzurichten, in denen der Lärmpegel ebenso kleiner oder gleich 50 dB(A) ist. (2) Bei Gesundheitseinrichtungen wird empfohlen, die technischen Zentralen und die Räume für andere Dienste in unabhängigen Gebäuden unterzubringen. (3) Es ist verboten, den Aufzugschacht neben Krankenzimmern anzubringen. (4) Bei der Platzierung von Hörsälen und Konferenzräumen in Kliniken ist sowohl auf die Trittschalldämmung als auch auf die Luftschalldämmung zu achten. So sollte vermieden werden, diese direkt über Krankenzimmern zu platzieren. Außerdem sind im Eingangsbereich Zwischenräume einzurichten. ANMERKUNG: Bei Hörsälen und Konferenzräumen in Kliniken mit einer Kapazität von höchstens 150 Plätzen sind keine besonderen Maßnahmen für eine akustische Behandlung erforderlich. 26 (5) Zimmer für Intensivmedizin müssen so organisiert werden, dass der Lärm, der beim Betrieb der für einen Kranken notwendigen Geräte entsteht, die anderen Patienten nicht stört; beispielsweise wird empfohlen, zwischen den Betten mobile, undurchsichtige Sichtschutzwände aus schallabsorbierenden Materialien mit einer leicht waschbaren und sterilisierten Oberfläche aufzustellen. 3.2.4. KOMMUNIKATIONSSYSTEME ZWISCHEN DEN FUNKTIONSEINHEITEN (1) Krankenzimmer sind mit den Zimmern des diensthabenden medizinischen Personals durch Meldeanlagen zu verbinden, die anzeigen, aus welchem Zimmer und von welchem Bett aus der Ruf ausgelöst wurde. Die Meldung im Zimmer des medizinischen Personals ist durch eine elektrooptische Tafel mit so vielen Rufelementen, wie es der Anzahl der Betten entspricht, auszuführen. Um die Aufmerksamkeit des medizinischen Personals auf den Ruf zu richten, sind die optischen Signale mit einem akustischen Signal über einen einzigen Stromkreis und mit einer je nach Schalldämmungsbedarf einstellbaren Lautstärke zu verbinden. (2) Um das medizinische Personal so effizient und so schnell wie möglich zu rufen, wird empfohlen, außer den internen Telefonanlagen auch ein Sprechanlagennetz zwischen den Zimmern des diensthabenden medizinischen Personals in jeder Abteilung, den Wachzimmern und den Verwaltungsbüros zu installieren. 3.2.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Gesundheitseinrichtungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. (3) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Gesundheitseinrichtungen müssen folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden: a) Ausführung von Türen mit Gummidichtung im Umfang (mit Ausnahme der Brandschutztüren) und von massiven oder doppelten Türen in Räumen, die eines besonderen Schallschutzes bedürfen, wie z. B. technische Zentralen oder Hörsäle und Konferenzräume; b) Doppelfenster mit Dichtung im Umfang. (4) Es wird empfohlen, die Decken der Korridore und Flure mit unbrennbaren Materialien schallabsorbierend zu behandeln, so dass diese nicht als Lärmübertragungskanäle wirken. (5) Sanitärobjekte, die in Krankenzimmern, Arztpraxen und Nebenräumen von Operationssälen montiert sind, müssen mit Sanitärarmaturen mit einem spezifischen Lärmpegel L 35 dB(A) vorgesehen werden. 27 (6) Um die Körperschallübertragung zu begrenzen, müssen alle Transportvorrichtungen (Rollstühle, Tragen) und mobilen Geräte Rollen mit Gummibelägen haben. 3.2.6. MAßNAHMEN FÜR DIE SCHALLDÄMMUNG VON TECHNISCHEN ZENTRALEN IN GEBÄUDEN (1) Die Maßnahmen für die Schalldämmung von technischen Zentralen in Krankenhäusern sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012 wie folgt zu treffen: a) für Lüftungs- und Klimazentralen, gemäß Abschnitt 4.1 „Lüftungs- und Klimaanlagen“; b) für Sanitäranlagen, gemäß Abschnitt 4.2 „Sanitäranlagen“; c) für Netzumspannstationen, gemäß Abschnitt 4.4 „Elektrische Anlagen“; d) für Aufzüge, gemäß Abschnitt 4.5 „Eingebaute Geräte“. 3.3. GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND FREIZEITVERANSTALTUNGEN (z. B. Bibliotheken, Museen, Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken, Mehrzweckhallen, Theater, Kinos, Aufführungsräume) 3.3.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in Tabelle 17 angegeben. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Funktionseinheit Einzelne Arbeitsräume Lesesäle (allgemein / spezialisiert) Räume für die Ausgabe von Büchern Räume mit Katalogen, Ausstellungen Konferenzräume Aufführungsräume Übungsraum Spielraum Gymnastiksaal (Tanzsaal) Schachraum Kreise für verschiedene Aktivitäten Diskothek Bar, Restaurant Büros Foyers, Gänge Lager Tabelle 17 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 30 25 35 30 45 40 45 40 40 35 30 25 30 25 50 45 45 40 30 25 45 40 55 50 45 40 45 40 55 50 70 65 28 17 Technisch-wirtschaftliche Nebenräume 70 65 (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 18 angegeben. Tabelle 18 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nr. Funktionseinheit dB(A) Nummer der Kurve Cz 1 Einzelne Arbeitsräume 35 30 2 Lesesäle (allgemein / spezialisiert) 40 35 3 Räume für die Ausgabe von Büchern 65 60 4 Räume mit Katalogen, Ausstellungen 65 60 5 Konferenzräume 80 75 6 Aufführungsräume 90 85 7 Übungsraum 90 85 8 Spielraum 90 85 9 Gymnastiksaal (Tanzsaal) 85 80 10 Schachraum 45 40 11 Kreise für verschiedene Aktivitäten 55 50 12 Diskothek 90 85 13 Bar, Restaurant (ohne Orchester) 75 70 14 Restaurant (mit Orchester) 90 85 15 Büros 55 50 16 Foyers 65 60 17 Lager 70 65 Technisch-wirtschaftliche Nebenräume, 18 85 80 Instandhaltungswerkstätten 3.3.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind in Tabellen 19 und 20 dargestellt. Tabelle 19 Trennelemente zwischen: Nr. 0 1 2 3 4 Funktionseinheit / zulässiger Lärmpegel dB(A) 1 Lesesäle [35 dB(A)] Nachbarräume 2 ähnliche Räume für die Ausgabe von Büchern, Räume mit Katalogen, Ausstellungen Konferenzraum Büros 29 Geschätzter Lärmstörpegel (indexierter Lärmpegel), L10 dB(A) Mindestwerte des Index R’w dB 3 60 4 41 70 46 90 80 61 51 5 6 0 7 8 Foyers Lager 1 einzelne Arbeitsräume [30 dB(A)] 9 80 100 2 ähnliche Lesesäle Räume für die Ausgabe von Büchern, Räume mit Katalogen, Ausstellungen 3 60 60 4 41 41 70 46 10 Konferenzraum 90 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 Büros Foyers Lager ähnliche Lesesäle Konferenzraum Büros Foyers Lager Büros Foyers Lager ähnliche Gymnastiksaal Übungsraum Schachraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum Übungsraum Schachraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum Gymnastiksaal Schachraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum Übungsraum Gymnastiksaal Büros 80 80 100 70 60 90 80 80 100 80 80 100 100 100 100 75 80 80 100 100 100 75 80 80 100 100 100 75 80 80 100 100 100 100 80 Räume für die Ausgabe von Büchern, Räume mit Katalogen, Ausstellungen [45 dB(A)] Konferenzraum [40 dB(A)] Aufführungsraum [30 dB(A)] Gymnastiksaal [45 dB(A)] Übungsraum [30 dB(A)] Schachraum [30 dB(A)] 30 51 Zwischenräume 65 / oder Zwischenräum e 56 56 Zwischenräume 41 41 51 41 41 61 51 51 56 Zwischenräume Zwischenräume Zwischenräume 51 56 56 Zwischenräume 61 61 41 41 41 61 Zwischenräume Zwischenräume 51 56 56 Zwischenräume Zwischenräume Zwischenräume Zwischenräume 56 46 47 0 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 1 Büros [45 dB(A)] Diskothek [55 dB(A)] Foyers, Gänge Lager, Werkstätten 80 100 2 Aufführungsraum Übungsraum Gymnastiksaal Schachraum Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Bar, Restaurant (ohne Orchester) Restaurant (mit Orchester) Büros Foyers 3 100 100 100 75 80 100 4 61 61 61 41 41 61 85 41 100 51 80 80 41 41 56 Zwischenräume Tabelle 20 31 Nr. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden 1 2 Lesesäle ähnliche Einzelräume Räume für die Ausgabe von Büchern, Räume mit Katalogen, Ausstellungen Konferenzraum Büros Foyers Lager einzelne Arbeitsräume ähnliche Lesesäle Räume für die Ausgabe von Büchern, Räume mit Katalogen, Ausstellungen Konferenzraum Büros Foyers Lager Räume für die Ausgabe ähnliche von Büchern, Räume allgemeine Lesesäle mit Katalogen, Konferenzraum Ausstellungen Büros Foyers Lager Konferenzraum Büros Lager Aufführungsraum Gymnastiksaal, Übungsraum Büros Lager, Werkstätten 32 Höchstwerte des Index L’n,w dB 3 62 62 62 nicht zulässig 58 58 nicht zulässig 62 60 60 nicht zulässig 58 58 nicht zulässig 65 65 58 65 65 65 58 nicht zulässig nicht zulässig 58 nicht zulässig 0 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 1 Gymnastiksaal Übungsraum Schachraum Büros Diskothek 2 Aufführungsraum, Übungsraum Schachraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum, Gymnastiksaal Schachraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum, Gymnastiksaal Übungsraum Büros Foyers, Gänge Lager, Werkstätten Aufführungsraum Gymnastiksaal Übungsraum Schachraum Foyers, Gänge Spielraum Bar, Restaurant (ohne Orchester) Restaurant (mit Orchester) 3 nicht zulässig 65 65 65 65 nicht zulässig 62 58 58 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 62 58 nicht zulässig 62 58 58 58 65 65 62 58 3.3.3. NACHHALLZEITEN (1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen hängt vom Volumen und vom Typ des Raums ab. (2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 21 angegeben. * unter normalen Betriebsbedingungen. Tabelle 21 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 Funktionseinheit Lesesäle Konferenzraum (mit V ≤ 3000 m3) Aufführungsraum (mit V ≤ 3000 m3) Übungsraum (mit V ≤ 3000 m3) Gymnastiksaal (Tanzsaal) Diskothek Restaurant (mit Orchester) Nachhallzeit (s) 1,2 1,1 ... 1,3 1,1 ... 1,3 1,1 ... 1,3 1,5 1 ... 1,2 1... 1,2 (3) Um die Nachhalldauer aus Tabelle 21 zu realisieren, wird für alle oben genannten Räume empfohlen, schallabsorbierende Behandlungen auszuführen. 3.3.4. PLATZIERUNG DER GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND FREIZEITVERANSTALTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER GEBÄUDE 33 (1) Gebäude für Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 60 dB(A) beträgt. ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. (2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen müssen so platziert werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich 60 dB(A) ist. (3) Die technischen Zentralen und Werkstätten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind vorzugsweise in unterirdischen Räumen neben dem Gebäude oder im Untergeschoss zu platzieren. Zwischen diesen Ausstattungen und den Räumen, die einer außergewöhnlichen Schalldämmung bedürfen (Lesesäle, einzelne Arbeitsräume, Aufführungsund/oder Übungsräume, usw.), sind Räume mit geringerer Wichtigkeit (Korridore, Sanitäranlagen, usw.) einzuführen. Falls die oben genannten Bedingungen aus objektiven Gründen nicht erfüllt werden können, sind die technischen Zentralen im verschachtelten System mit Wänden und Decke in doppelter Struktur mit einem kontinuierlichen, mit Luft gefüllten Zwischenraum auszuführen. (4) Falls die Zentralen in oberen Stockwerken des Gebäudes platziert werden, muss der Boden besonders sorgfältig ausgelegt werden. Dieser muss so zusammengesetzt sein, dass folgende Bedingung erfüllt wird: fo 2 fe mit: f0 - niedrigste charakteristische Eigenfrequenz der Stützeinheit; fe - höchste Erregungsfrequenz. 3.3.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. (3) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Gebäuden für Kulturund Freizeitveranstaltungen müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Ausführung von Türen mit Dichtung im Umfang (mit Ausnahme der Brandschutztüren) und von massiven oder doppelten Türen in Räumen, die eines besonderen Schallschutzes bedürfen, wie z. B. technische Zentralen oder Hörsäle und Konferenzräume; 34 b) Fenster mit wärme- und schalldämmenden Scheiben; es wird empfohlen, möglichst Fenster mit verschiedenen Scheibendicken auszuführen. (4) Es wird empfohlen, die Decken der Korridore und Flure mit unbrennbaren Materialien schallabsorbierend zu behandeln, so dass diese nicht als Lärmübertragungskanäle wirken. (5) Bei Lesesälen und einzelnen Arbeitsräumen sind folgende Maßnahmen hinsichtlich der Fertigstellungsarbeiten und der Möblierung zu treffen, um die in Tabelle 3.11 angegebenen äquivalenten Lärmpegel sicherzustellen: a) auf dem Boden ist Teppichboden vorzusehen; b) die Arbeitstische sind mit einem Material mit schallabsorbierenden Eigenschaften zu beschichten und die Beine der Stühle müssen mit Gummipuffern oder anderen Produkten mit äquivalenten dämpfenden Eigenschaften versehen sein. (6) Es ist für jeden Fall einzeln, in Abhängigkeit vom Volumen der Räume, zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, schallabsorbierende Behandlungen anzuwenden (angefangen bei der Anforderung, eine Nachhallzeit 1,2 s im Frequenzbereich 100 bis 4000 Hz zu realisieren). (7) Die Lager und Räume für die Ausgabe von Büchern sind mit Geräten (z. B. Transportbänder, Lastenaufzüge, usw.) auszustatten, die sich durch Lärmpegel (aufgezeichnet in 1 m Entfernung von der Quelle) 70 dB(A) auszeichnen. (8) Bei der akustischen Planung von Aufführungs- und Konferenzräumen sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen der technischen Vorschrift über die akustische Planung und Ausführung von öffentlichen Auditionssälen zu erfüllen; diese Maßnahmen betreffen: a) die Form des Saals; b) die Auslegung der Trennelemente und die Auswahl der technischen Parameter der Anlagen des Saals, um den Störlärmschutz sicherzustellen; c) Verteilung der schallabsorbierenden Behandlungen. (9) Bei Übungsräumen sind je nach Art der Aktivitäten schallabsorbierende Behandlungen so anzuwenden, dass die akustischen Bedingungen (insbesondere die Nachhallzeit des Raums) möglichst nahe an denen im eigentlichen Aufführungsraum liegen. (10) Die Lüftungsanlagen in Lesesälen, einzelnen Arbeitsräumen, Lagern und Konferenzräumen sind so zu platzieren und mit Aggregaten und Dämpfungsgliedern auszustatten, dass der charakteristische Betriebslärmpegel dieser Quellen um mindestens 5 dB(A) niedriger ist als die in Tabelle 18 angegebenen Pegel. (11) Bei Instandhaltungswerkstätten, die in bestehenden Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen enthalten sind, müssen folgende notwendigen Maßnahmen für die Ausführung der entsprechenden Schalldämmung zu den angrenzenden Räumen getroffen werden: a) Ausstattung der Werkstätten mit Geräten mit einem Schallleistungspegel Lp 80 dB(A); b) Montage der Geräte auf schalldämpfenden Elementen, die gemäß den Bestimmungen der technischen Vorschrift über die Planung und Ausführung von Schall- und Schwingungsschutzmaßnahmen bei Industriegebäuden ausgelegt sind, so dass sie den entsprechenden Schutz gegen eine Übertragung des Körperschalls sicherstellen; 35 c) entsprechende Auslegung der Böden (im Fall von Werkstätten, die sich nicht direkt auf dem Gelände befinden); d) Einrichten von Trennelementen zwischen Gerätegruppen, durch mobile Abschirmungen und/oder schallabsorbierende Behandlungen. 3.4. SPORTEINRICHTUNGEN (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder) 3.4.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in Tabelle 22 angegeben. Nr. 1 2 3 4 5 Funktionseinheit Verwaltungsbüros Arztpraxen Gymnastiksaal oder Sporthalle*) Schwimm- und Sprungbecken *) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum Tabelle 22 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 40 35 35 30 50 45 50 45 50 45 *) Die entsprechenden Funktionseinheiten können mit/ohne Zuschauertribünen sein und sie sind sowohl für Wettkämpfe als auch für das Training bestimmt. (1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Sporteinrichtungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 23 angegeben. Nr. Funktionseinheit 0 1 2 3 1 Hydrospeicherstation Zentralheizung Umspannstation Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne Zuschauer) Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit Zuschauern) Schwimm- und Sprungbecken Schwimm- und Sprungbecken (Training) Schwimm- und Sprungbecken (Veranstaltungen mit Publikum) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum - reduzierter Schuss für Waffe und Pistole - Militärwaffe 5 6 7 8 9 10 * Werte für Schuss. 36 Tabelle 23 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 2 3 87 82 87 82 60 55 85 80 100 95 85 87 80 82 95 90 105* 125* 100* 120* 3.4.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen sind in Tabellen 24 und 25 dargestellt. Nr. 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Trennelemente zwischen: Funktionseinheit / zulässiger Lärmpegel, Nachbarräume dB(A) 1 2 Verwaltungsbüros Ähnliche [40 dB(A)] Arztpraxen Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne Zuschauertribünen) Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit Zuschauertribünen) Schwimm- und Sprungbecken (Training) Schwimm- und Sprungbecken (Veranstaltungen mit Publikum) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum Arztpraxen Gymnastiksaal oder [35 dB(A)] Sporthalle (ohne Zuschauertribünen) Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit Zuschauertribünen) Schwimm- und Sprungbecken (Training) Schwimm- und Sprungbecken (Veranstaltungen mit Publikum) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum Gymnastiksaal oder Gymnastiksaal oder Sporthalle Sporthalle (ohne [50 dB(A)] Zuschauertribünen) 37 Geschätzter Lärmstörpegel Läqu dB(A) 3 75 80 Tabelle 24 Mindestwert e des Index R’w, dB 4 41 46 85 51 100 Zwischenrä ume 87 56 95 61 105 ... 125 Zwischenrä ume 85 56 100 Zwischenrä ume 87 61 95 65 / oder Zwischenräu me 105 ... 125 Zwischenrä ume 85 41 Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit Zuschauertribünen) Schwimm- und Sprungbecken (Training) Schwimm- und Sprungbecken (Veranstaltungen mit Publikum) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum 14 15 16 17 0 18 19 20 21 22 1 SchwimmSprungbecken [50 dB(A)] 2 und Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne Zuschauertribünen) Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit Zuschauertribünen) Schwimm- und Sprungbecken (Training) Schwimm- und Sprungbecken (Veranstaltungen mit Publikum) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum 100 56 87 46 95 51 105 ... 125 Zwischenrä ume 3 4 85 41 100 56 87 46 95 51 105 ... 125 Zwischenrä ume Trennelemente zwischen: Nr. Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden 1 Verwaltungsbüros Arztpraxen 2 Gymnastiksaal oder Sporthalle 3 Schwimm- und Sprungbecken 4 Arztpraxen Verwaltungsbüros 5 Gymnastiksaal oder Sporthalle 6 Schwimm- und Sprungbecken 7 Gymnastiksaal oder Verwaltungsbüros Sporthalle 8 Arztpraxen 9 Schwimm- und Sprungbecken 10 Schwimmund Verwaltungsbüros 11 Sprungbecken Arztpraxen 12 Gymnastiksaal oder Sporthalle 3.4.3. NACHHALLZEITEN 38 Tabelle 25 Höchstwerte des Index L’n,w dB 60 nicht zulässig nicht zulässig 57 nicht zulässig nicht zulässig 65 65 nicht zulässig 65 65 nicht zulässig (1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen hängt vom Volumen und vom Typ des Raums ab. (2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 26 angegeben. * unter normalen Betriebsbedingungen. Nr. 1 2 3 Funktionseinheit Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne Zuschauer) Schwimm- und Sprungbecken (ohne Zuschauer) Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum Tabelle 26 Nachhallzeit (s) 1,4 1,2 0,8 (3) Für Gymnastiksäle, Sporthallen und Schwimmbecken wird die Anwendung schalldämmender Behandlungen empfohlen. 3.4.4. PLATZIERUNG DER SPORTEINRICHTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER EINRICHTUNGEN (1) Der Höchstwert für den Lärmpegel an der Grenze der Gelände von Sporteinrichtungen beträgt 60 dB(A). ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. (2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen müssen so platziert werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes erreicht wird, der kleiner 60 dB(A) ist. 3.4.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. (3) Die zu Schießplätzen gehörigen Schießräume sind mit Trennabschirmungen zwischen den Schießstellen mit einem Luftschalldämmungsindex von mindestens 51 dB vorzusehen. 39 VERWALTUNGSGEBÄUDE 4. 4.1. BÜROGEBÄUDE (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit Zugang der Öffentlichkeit, Banken, Gerichtssäle, Rathäuser, Präfekturen) 4.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Für Bürogebäude sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 27 angegeben. Nr. Funktionseinheit 1 Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität, Verwaltung Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Konferenz-/Sitzungsräume 2 3 4 Tabelle 27 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 35 30 40 35 45 40 40 35 (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Bürogebäuden und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden (Rechner, Geräte für Klimaanlagen, usw.) sind in Tabelle 28 angegeben. Nr. Funktionseinheit 1 Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität, Verwaltung Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Konferenz-/Sitzungsräume 2 3 4 Tabelle 28 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: dB(A) Nummer der Kurve Cz 40 35 45 40 50 45 45 40 (3) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen technischen Räumen von Bürogebäuden sind in Tabelle 29 angegeben. Nr. 0 1 2 Tabelle 29 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Funktionseinheit dB(A) Nummer der Kurve Cz 1 2 3 Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer 70 63 Leistung von 60 kVA 100 Stromgenerator mit einer Leistung von 105 40 125 kVA 0 3 4 5 1 Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n=1000 bis 1500 U/min, H 20 mWS, Q 350 m/h) Hydrospeicherstationen mit weniger als 5 Pumpen in Betrieb (Pelm 20 kW, n = 3000 U/min, H 70 mWS, Q 50 m/h) Lüftungszentralen mit weniger als 5 Ventilatoren (Q 10000 m3/h, pst 100 mmWS) 2 87 3 82 87 82 87 82 4.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Büros sind in Tabellen 30 und 31 dargestellt. Tabelle 30 Geschätzter Trennelemente zwischen: Lärmstörpegel Mindestwerte Nr. Funktionseinheit / (indexierter des Index zulässiger Lärmpegel Nachbarräume Lärmpegel), L10 R’w, dB dB(A) dB(A) 0 1 2 3 4 1 Büros mit hohem ähnliche Räume 70 46 Konzentrationsbedarf 2 Büros mit normaler Aktivität 75 46 3 [35 dB(A)] Büros mit Zugang der 80 51 Öffentlichkeit 4 Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere 80 51 ähnliche Räume 5 Konferenz-/Sitzungsräume 90 61 7 Büros mit normaler ähnliche Räume 75 46 8 Aktivität Büros mit hohem 70 41 [40 dB(A)] Konzentrationsbedarf 9 Büros mit Zugang der 80 46 Öffentlichkeit 10 Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere 80 46 ähnliche Räume 11 Konferenz-/Sitzungsräume 90 56 41 13 Büros mit Zugang 14 der Öffentlichkeit [45 dB(A)] 15 16 17 0 18 19 20 21 22 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1 Konferenz/Sitzungsräume [40 dB(A)] ähnliche Räume Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume Konferenz-/Sitzungsräume 80 41 70 41 75 41 80 41 90 51 2 ähnliche Räume Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden Büros mit hohem ähnliche Räume Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume Konferenz-/Sitzungsräume Büros mit normaler ähnliche Räume Aktivität Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume Konferenz-/Sitzungsräume Büros mit Zugang der ähnliche Räume Öffentlichkeit Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume Konferenz-/Sitzungsräume Konferenzähnliche Räume /Sitzungsräume Büros mit hohem Konzentrationsbedarf Büros mit normaler Aktivität Büros mit Zugang der Öffentlichkeit Korridore, Treppenhaus, gemeinsame Flure und weitere ähnliche Räume 42 3 90 70 75 80 4 56 41 41 46 80 46 Tabelle 31 Höchstwerte des Index L’n,w, dB 65 62 58 62 58 62 65 62 62 62 62 68 65 65 62 58 62 62 58 nicht zulässig 4.1.3. PLATZIERUNG DER BÜROGEBÄUDE IN ORTEN UND DER FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN (1) Bürogebäude sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 65 dB(A) beträgt. ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. (2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Bürogebäuden müssen so platziert werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich 65 dB(A) ist. 4.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Bürogebäuden gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. (3) Bürogebäude müssen so organisiert werden, dass die Zentralheizungen möglichst außerhalb des Gebäudes, so weit wie möglich von den Konferenz-/Sitzungsräumen entfernt gruppiert werden. (4) Falls sich die technischen Zentralen im Gebäude befinden, müssen sie entsprechend platziert und isoliert werden, damit der Raum im Erdgeschoss für Flure, telefonische Zentralen, Warteräume, usw. bestimmt ist. (5) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Bürogebäuden müssen folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden: a) Ausführung von Türen mit Dichtung im Umfang (mit Ausnahme der Brandschutztüren); b) wärme- und schalldämmende Fenster, mit Dichtung im Umfang; es wird empfohlen, dass die Glasscheiben dieser Fenster möglichst verschiedene Dicken aufweisen (z. B. 4 mm und 6 mm). (6) Es wird empfohlen, dass das Bürozubehör (z. B. Telefone, Rechner, usw.) auf Unterlagen mit niedriger Steifheit (Gummiteppiche, Filz, usw.) gestellt wird. (7) Die Maßnahmen für die Schall- und Schwingungsdämmung von technischen Zentralen in Bürogebäuden sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/22012 zu treffen. 43 (8) Bei der akustischen Planung von Sitzungsräumen sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen der technischen Vorschrift über die Gesamtplanung von öffentlichen Auditionssälen im Sinne des Leistungskonzepts zu erfüllen. 44 5. HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN 5.1. HANDELSGEBÄUDE (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés, Bars, Einzelhandelseinheiten, Gaststätten, Dienstleistungseinheiten) 5.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE (1) Für Handelsgebäude sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 32 angegeben. Nr. 1 2 3 4 5 Tabelle 32 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nummer der Kurve dB(A) Cz Funktionseinheit Einzelhandelseinheiten Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume (Büro des Einheitsleiters, Umkleideräume, Ruheräume, usw.) Verkaufsräume und deren Nebenräume, mit Kühlaggregaten (Lebensmittel allgemein, Fleisch, Wurst, Käse, Milchprodukte, usw.) oder ohne Kühlaggregate (Brot, Tabakwaren, Kurzwaren, Blumen, Kaffee/Süßwaren, usw.)* Gaststätten Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.), mit oder ohne Kühlaggregate* Dienstleistungseinheiten Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TV-Reparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten 45 40 60 55 50 45 45 40 50 45 * Im Fall von Räumen, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind, müssen zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu den Räumen ohne Aggregate, sowie die in Abschnitt 5.1.4 Absatz 3 bis 6 genannten besonderen Maßnahmen getroffen werden. (2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Handelsgebäuden und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, sind in Tabelle 33 angegeben. 45 Tabelle 33 Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in: Nummer der Kurve dB(A) Cz Nr. Funktionseinheit 1 Räume für den Empfang/die Verteilung von Waren und die zeitweilige Lagerung der Verpackungen in Einzelhandelseinheiten Räume für die Abwicklung des technologischen Prozesses in Gaststätten Verkaufsräume und deren Nebenräume Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Technische Zentralen ohne Kompressoren (Kühlräume, Lüftungszentralen) Technische Zentralen mit Kompressoren Restaurants mit Musik, Diskotheken, Spielräume Technologische Räume von chemischen Wäschereien/Reinigungen: - ohne Kompressoren - mit Kompressoren Werkstätten: die Trittschall erzeugen (Schuhreparaturen, Möbelreparaturen) die keinen Trittschall erzeugen (Schneidereien, TV-Reparaturen) Räume für den Aufzug: - Windenkammer 2 3 4 5 6 7 8 9 10 75* - 80 75 75 70 75 70 85 87 90 80 82 85 80 87 75 82 87 82 75 87 70 82 * Momentanwert des Lärmpegels beim Empfang/bei der Verteilung und Handhabung der Waren oder Verpackungen. 5.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG (1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Handelsgebäuden sind in Tabellen 34 und 35 dargestellt. Tabelle 34 Trennelemente zwischen: Geschätzter Mindest Lärmstörpegel werte des Funktionseinheit / Nr. (indexierter Index zulässiger Lärmpegel Nachbarräume Lärmpegel), L10 R’w dB(A) dB(A) dB 0 1 2 3 4 Ähnliche 1 Einzelhandelseinheiten 75 41 2 3 4 Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume [45 dB(A)] Verkaufsräume und deren Nebenräume Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) 46 80 41 85 46 85 46 1 0 5 6 7 Verkaufsräume und deren Nebenräume [60 dB(A)] 8 9 10 Gaststätten 11 Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) [50 dB(A)] 12 13 Dienstleistungseinheiten 2 Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Ähnliche Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Ähnliche Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Ähnliche 47 3 4 100 61 80 41 85 41 85 41 100 46 85 41 85 41 100 56 85 46 14 Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) [45 dB(A)] Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten 100 61 0 1 2 3 4 100 56 15 Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Ähnliche Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten [50 dB(A)] Tabelle 35 48 Nr. 0 1 2 3 Einzelhandelseinheiten Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume 4 5 6 7 8 9 10 Höchstwerte des Index L’n,w dB 3 Ähnliche 65 Verkaufsräume und deren Nebenräume 58 Trennelemente zwischen: Nachbarräume, die sich über der Funktionseinheit Funktionseinheit befinden 1 2 Verkaufsräume und deren Nebenräume Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TV-Reparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Ähnliche Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TV-Reparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten 49 58 65 nicht zulässig 65 62 58 65 nicht zulässig 0 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 1 2 Gaststätten Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Ähnliche Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und soziale Nebenräume Verkaufsräume und deren Nebenräume Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TV-Reparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Dienstleistungseinheiten Ähnliche Räume für die Arbeit mit der Räume für Aktivitäten der operativen Öffentlichkeit (Arztpraxen, Erfassung und soziale Nebenräume Anwalts- oder Notarbüros, Verkaufsräume und deren Nebenräume Firmensitze, usw.) Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.) Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung, Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TV-Reparaturen, usw.) und Räume für Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten Produktionsräume (Labors Ähnliche für die Brotherstellung, Räume für Aktivitäten der operativen Zahntechniklabors, Erfassung und soziale Nebenräume chemische Wäschereien und Verkaufsräume und deren Nebenräume Reinigungen, Post, Räume für den Verzehr (Restaurants, Schneidereien, Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars, Schuhreparaturen, TVCafés, Konditoreien, usw.) Reparaturen, usw.) und Räume für die Arbeit mit der Räume für Öffentlichkeit (Arztpraxen, AnwaltsEmpfang/Abwicklung in oder Notarbüros, Firmensitze, usw.) Dienstleistungseinheiten 3 50 68 62 62 58 58 65 58 58 nicht zulässig nicht zulässig 65 62 58 62 5.1.3. PLATZIERUNG DER HANDELSGEBÄUDE IN ORTEN UND DER FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN (1) Handelsgebäude sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 65 dB(A) beträgt. ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt werden. 50 (2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Handelsgebäuden müssen so platziert werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich 65 dB(A) ist. 5.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE (1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Handelsgebäuden gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung (gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des Regelwerks beschriebenen Lösungen. (3) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Handelsgebäuden müssen folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden: a) Ausführung von Zugangstüren mit Gummidichtung im Umfang (mit Ausnahme der Brandschutztüren) und/oder mit pneumatischen Systemen für ein langsames Schließen; b) Ausführung von massiven Türen bei Räumen, die Geräte und Aggregate mit einem hohen Lärmpegel enthalten (z. B. Zentralheizung, Lüftungszentralen, usw.); c) Dichtungen im Umfang von Fenstern und mobilen Elementen der Schaufenster von Handelsräumen; d) wärme- und schalldämmende Fenster, mit Dichtung im Umfang; es wird empfohlen, dass die Glasscheiben dieser Fenster möglichst verschiedene Dicken aufweisen (z. B. 4 mm und 6 mm). (4) Um die Lärmübertragung über das Tragwerk zu begrenzen, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: a) bei technischen Aggregaten i. Platzieren der Kühlaggregate (mittels Gummidämpfern) auf getrennten Sockeln, die ihrerseits auf entsprechend ausgelegten Auflagen, je nach Eigenschaften der Aggregate, aus schwingungshemmenden Materialien (Kork, Gummi, usw.), gelegt werden; ii. Anschließen der Kühlaggregate mit Wasser an ein Versorgungsnetz und ein Abflussnetz, die unabhängig vom allgemeinen Netz des Gebäudes sind (falls diese Maßnahme nicht möglich ist, wird empfohlen, auf Kühlaggregate mit Wasser zu verzichten); iii. Platzieren der Pumpstationen und der Umspannstationen gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012. b) beim Warenverkehr i. Ergreifen von angemessenen Lösungen für das Entladen der Waren (durch die Realisierung spezieller Transportflüsse mit teilweise oder vollständig abgedeckten Rampen) im Haltebereich der Fahrzeuge und Einrichten interner Transportsysteme mit niedrigem Lärmpegel (Verbot, die Produkte und Verpackungen durch Ziehen auf dem Boden zu transportieren; Verwendung von Wagen, deren Rollen mit Gummibelägen abgedeckt sind); 51 ii. Realisieren von Bodenbelägen mit einer dämpfenden Gummischicht oder einer Membran für Trittschalldämmung, auf denen die Abdeckung aus Stahlbeton mit Netz 5/20 cm ausgeführt wird (Abbildung 1); iii. Abdecken der Transportwege mit Bodenbelägen aus PVC-Teppichen oder Schichtgummi (Abbildung 1). Aluminiumschürze Arbeitstisch Membran für Trittschalldämmung Abdeckung aus leicht bewehrtem Stahlbeton mit Netz Ø 5/20cm. PVC-Teppich oder Mosaik Abb. 1 c) im Fall von speziellen Aktivitäten i. Anbringen von Dämmplatten aus Gummi oder Membran für Trittschalldämmung auf den Arbeitstischen und Geschirrspülern (Abbildung 1); ii. Realisieren von Bodenbelägen mit einer dämpfenden Gummischicht, auf denen die Abdeckung aus Stahlbeton mit Netz 5/20 cm ausgeführt wird (Abbildung 1). (5) Die Maßnahmen für die Schall- und Schwingungsdämmung von technischen Zentralen in Bürogebäuden sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/22012 zu treffen. (6) Im Fall von Handelsräumen mit Anbauten außerhalb des Gebäudes (RestaurantTerrassen, Sommergärten, Ankaufs-/Verkaufsräume im Freien) sind die Anbauten teilweise oder vollständig mit so ausgelegten Überdachungen zu bedecken, dass eine Übertragung des Lärms in die Wohnungen verhindert wird. 52 ANHANG – MÖGLICHE STRUKTUREN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAUELEMENTEN, DIE DEN IN DIESEM TEIL DES REGELWERKS VORGESEHENEN ZULÄSSIGEN GRENZWERTEN ENTSPRECHEN A.1. Nr. 0 1 Beispiele für Trennelemente (Wände), die die in diesem Regelwerk vorgeschriebene Bedingung hinsichtlich der Luftschalldämmung erfüllen Element 1 (a) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke 1/4 Element für Ziegelmauerwerk Rw 2 41 g≥1/4 Element für Ziegelmauerwerk b) Mehrschichtstruktur: 41 - Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm und einer scheinbaren Dichte von mindestens 50 kg/m3; - Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*. 2 a) Stahlbetonplatte mit einer Dicke 7 cm Tabelle A.1. Struktur 3 Gipskartonplatte g=12,5mm Mineralwolle g=10cm und ρ≥50kg/mc Gipskartonplatte g=12,5mm 46 g≥7cm. b) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke 1/2 Element für Ziegelmauerwerk 46 c) Mauer aus Porenbetonblocksteinen mit einer Dicke 20 cm 46 53 g≥1/2 Element für Ziegelmauerwerk g ≥ 20 cm. 0 1 d) Mehrschichtstruktur: - Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**; - Luftraum mindestens 1 cm; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**; - Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*. 2 46 Fortsetzung Tabelle A.1. 3 Gipskartonplatte g=12,5mm Mineralwolle g=5cm Luft g≥1cm Mineralwolle g=5cm Gipskartonplatte g=12,5mm 3 a) Stahlbetonplatte mit einer Dicke 15 cm 51 g ≥ 15cm. b) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke 1 Element für Ziegelmauerwerk 51 g≥1 Element für Ziegelmauerwerk c) Mehrschichtstrukturen c1 - Porenbetonstreifen – 7,5cm - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 7 cm - Luftraum mindestens 6 cm - Porenbetonstreifen – 7,5 cm c2 - Porenbetonstreifen – 12,5cm - Luftraum mindestens 10 cm - Porenbetonstreifen – 12,5cm 51 Mauerwerk aus Porenbeton g=7,5cm Mineralwolle g= 7cm Luft g≥6cm Mauerwerk aus Porenbeton g=7,5cm 51 Mauerwerk aus Porenbeton g=12,5cm Luft g≥10cm Mauerwerk aus Porenbeton g=12,5cm c3 - Porenbetonstreifen – 10 cm - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 4 cm - Luftraum mindestens 1 cm - Porenbetonstreifen – 10 cm 51 Mauerwerk aus Porenbeton g=10cm Mineralwolle g= 4cm Luft g≥1cm Mauerwerk aus Porenbeton g=10cm 54 0 1 d) Mehrschichtstruktur: - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm und einer Dichte von mindestens 50 kg/m3; - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*. 4 5 2 51 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm Mineralwolle g=5cm und ρ≥50kg/mc 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm a) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke 1 1/2 Element für Ziegelmauerwerk 56 b) Mehrschichtstruktur: - Stahlbeton - 14 cm - Luftraum mindestens 6 cm - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 4 cm - 1/4 Element für Ziegelmauerwerk, mit Putz von 2 cm 56 c) Mehrschichtstruktur: - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**; - Luftraum mindestens 1 cm; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**; - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*. a) Mehrschichtstruktur: - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm, montiert im Inneren eines Profils von 75 mm**; - Luftraum mindestens 1 cm; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm, montiert im Inneren eines Profils von 75 mm**; - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*. 56 55 Fortsetzung Tabelle A.1. 3 g≥1 1/2 Element für Ziegelmauerwerk Stahlbeton g=14cm Luft g≥6cm Mineralwolle g= 4cm Ziegelmauerwerk g=1/4 Element für Ziegelmauerwerk Putz g=2cm 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm Mineralwolle g=5cm Luft g≥1cm Mineralwolle g=5cm 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm 59 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm Mineralwolle g=5cm Luft 2,5cm Luft g≥1cm Luft 2,5cm Mineralwolle g=5cm 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm 0 6 7 1 a) Mehrschichtstruktur: - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**; - Luftraum mindestens 1 cm; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**; - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*. a) Mehrschichtstruktur: - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**; - Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm; - Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**; - 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von 12,5 mm*. 2 61 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm Mineralwolle g=10cm Luft g≥1cm Mineralwolle g=10cm 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm 65 * Die Gipskartonplatten haben eine flächenbezogene Masse von etwa 9 kg/m2. ** Die Mineralwollplatten werden auf unabhängigen Metallprofilen montiert. 56 Fortsetzung Tabelle A.1. 3 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm Mineralwolle g=10cm Gipskartonplatte g=12,5mm Mineralwolle g=10cm 2 Gipskartonplatten g=2x12,5mm A.2. Beispiele für Türen Nr. 1 2 3 4 5 6 a) b) c) a) b) c) a) a) b) c) d) e) f) g) a) b) c) d) e) a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) Struktur der Tür MDF-Platte 3,2 mm wabenförmiger Karton 35 mm MDF-Platte 3,2 mm Holzfaserplatte 4 mm Schnittholzkern 35 mm Holzfaserplatte 4 mm Tür mit Blende aus Massivholz – 14 mm Furnierplatte aus Ahorn – 2,5 mm MDF-Platte – 4 mm Massivholz Fichte – 15,5 mm Holzspanplatten – 12 mm Massivholz Fichte – 15,5 mm MDF-Platte – 4 mm Furnierplatte aus Ahorn – 2,5 mm Blech 0,8 mm; Luftschicht 4,5 mm; 3 Gipskartonblätter – 3 x 12,5 mm (37,5 mm); Luft 4,5 mm; Blech 0,8 mm. Furnier 0,5 mm MDF-Platte 4 mm Stahlblech 2 mm Korkplatte 3 mm Aluminiumblech 0,5 mm Holzrahmen 35 mm Aluminiumblech 0,5 mm Korkplatte 3 mm Stahlblech 2 mm MDF-Platte 4 mm Furnier 0,5 mm Tabelle A.2. Rw 22 24 28 34 34 40 ANMERKUNGEN: 1. Die Werte Rw min (berechnet gemäß SR EN ISO 717-1 und SR EN ISO 717-1/A1), die in Tabelle A.1 für den Luftschalldämmungsindex der vollen Wand angegeben sind, wurden im Labor ermittelt. Die Werte R'w,, die in Kapitel 2 bis 5 angegeben sind, sind vor Ort gemessene Werte, die auch den Effekt der indirekten Übertragungen durch die Verbindungen im Umfang des Schließ- oder Trennelements beinhalten; diese Verbindungen können erst in der konkreten Planungsphase bestimmt werden (die Minderung der Werte R'w kann zwischen 0 und 7 dB schwanken). In dieser Situation kann der Planer die notwendigen Werte R'w ausgehend von Rw unter Verwendung von Teil II, Code C125/2-2012 berechnen. 2. Die Werte Rw min, die in Tabelle A.2 für den Luftschalldämmungsindex der Türen angegeben sind, wurden im Labor ermittelt und dienen zur Berechnung des Luftschalldämmungsindex der Wand, die sich aus dem vollen Teil und der Tür zusammensetzt, gemäß SR 6161-2. 57 A.3. Beispiele für Trennelemente (Böden), die die in diesem Regelwerk vorgeschriebene Bedingung hinsichtlich der Trittschalldämmung erfüllen Der Trittschalldämmungsindex L'n,w ergibt sich aus der Formel: L'n,w = Ln,eq,o,w - Ln,w In den unten aufgeführten Tabellen werden die Werte Ln,eq,o,w für verschiedene Dicken der unbeschichteten Böden, bzw. die Werte Ln,w für verschiedene Arten von Bodenbeschichtungen angegeben (berechnet gemäß SR EN ISO 717-2 , SR EN ISO 717-2/A1 und SR EN ISO 717-2/C91). Nr. 1 2 3 4 5 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Struktur des Bodens Stahlbetonplatte - Dicke 10 cm Stahlbetonplatte - Dicke 11 cm Stahlbetonplatte - Dicke 12 cm Stahlbetonplatte - Dicke 14 cm Stahlbetonplatte - Dicke 16 cm Tabelle A.3.1. Ln,eq,o,w (dB) 80 79 78 77 76 Tabelle A.3.2. Ln,w Bodenbeläge (dB) Mosaik, Stein, Sandstein 0 Gummiteppich mit einer Dicke zwischen 3 und 4 mm 5 PVC-Teppich ohne Textilauflage, mit Dicken zwischen 1,5 und 2 mm 7 PVC-Teppich mit Textilauflage, mit Dicken zwischen 2 und 5 mm 9 ... 11 PVC-Teppich mit schalldämmender Auflage, mit einer Dicke von 16 mindestens 2,5 mm Teppich aus elektrostatisch angebrachten Polyamidfasern, mit 18 schalldämmender Auflage aus geschäumtem PVC Teppichboden 20 ... 24 Herkömmliches Parkett auf Holzträgern, die auf der Betonplatte verklebt 11 sind Parkett auf Holzträgern und elastischer Schicht mit einer Dicke von 21 2,5 cm Parkett oder PVC-Teppich ohne Textilauflage, verklebt auf der Schwingplatte aus Beton auf elastischer Mineralwatteschicht mit einer 23 Dicke von 10 mm Wie oben, auf elastischer Schicht mit einer Dicke von 20 mm 28 Wie oben, auf einer elastischen Schicht aus kaltgeformtem Polystyrol mit 22 einer Dicke von mindestens 30 mm Wie oben, auf einer Membran für Trittschalldämmung mit der Dicke 20 ... 27 zwischen 0,6 und 1 cm 58