PARTEA III – Măsuri de protecţie împotriva zgomotului la clădiri de

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MINISTERIUM FÜR REGIONALE
RUMÄNISCHE REGIERUNG
ENTWICKLUNG UND TOURISMUS
www.mdrt.ro
1. ------IND- 2012 0513 RO- DE- ------ 20121001 --- --- PROJET
VERORDNUNG
Nr………….vom ………...2012
zur Genehmigung der technischen Vorschrift
„Regelwerk über die Akustik in Bauwerken und städtischen Räumen. Code C
125-2012
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 und Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes
Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen, mit nachträglichen Änderungen, in
Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Arten von technischen
Vorschriften
und
Kostenregelungen
im
Zusammenhang
mit
den
Regulierungstätigkeiten in den Bereichen Bauwesen, Stadtplanung, Raumordnung
und Wohnungswesen, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 203/2003,
mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, und des Regierungsbeschlusses
Nr. 1016/2004 über die Maßnahmen zur Organisation und Durchführung des
Austauschs von Informationen im Bereich der Normen und technischen
Vorschriften sowie der Vorschriften zu den Diensten der Informationsgesellschaft
zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Europäischen Kommission, mit nachträglichen Änderungen,
auf Grund von Artikel 5 Punkt II Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 6 des
Regierungsbeschlusses Nr. 1631/2009 über die Organisation und Funktion des
Ministeriums für regionale Entwicklung und Tourismus, mit nachträglichen
Änderungen und Ergänzungen,
verabschiedet der Minister für regionale Entwicklung und Tourismus
die vorliegende
VERORDNUNG:
Art. 1 – Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Akustik in Bauwerken
und städtischen Räumen. Code C 125–2012“ wird mit folgenden Teilen
genehmigt:
a) „Teil I – Allgemeine Lärmschutzbestimmungen. Code C 125/1–2012“,
in Anhang Nr. 1;
b) „Teil II – Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und
akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C125-2005). Code
C125/2-2012“, in Anhang Nr. 2;
c) „Teil III – Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden, sozialkulturellen Gebäuden und technisch-administrativen Gebäuden (Überarbeitung und
Ergänzung P122/1989). Code C125/3-2012“, in Anhang Nr. 3;
d) „Teil IV– Lärmschutzmaßnahmen in städtischen Räumen
(Überarbeitung GP0001/1996). Code C125/4-2012“, in Anhang Nr. 4.
Art. 2 – Die Anhänge Nr. 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 3 – Die vorliegende Verordnung*) wird im Amtsblatt Rumäniens, Teil I,
veröffentlicht und tritt 30 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
Art. 4 – Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die
technischen Vorschriften „Technische Anweisungen für die Planung
schalldämmender Maßnahmen bei zivilen sozial-kulturellen und technischadministrativen Gebäuden. Code P 122-1989“**) und „Lärmschutz. Leitfaden für
die akustische Planung und Ausführung städtischer Räume. Code GP 0001-96“
***) nicht mehr gültig und die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung
und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und akustischer Behandlungen bei
Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code 125-05“ ****) wird aufgehoben.
Die durch diese Verordnung genehmigte technische Vorschrift wurde unter
Einhaltung des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 zur Festlegung eines Informationsverfahrens auf dem
Gebiet
der
Normen
und
technischen
Vorschriften
aufgeführten
Notifizierungsverfahrens Nr. RO/......... vom ...................... verabschiedet, im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204 vom 21. Juli 1998
veröffentlicht, durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 geändert und im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften L 217 vom 5. August 1998 veröffentlicht.
MINISTER
Eduard HELLVIG
*) Die Verordnung und die Anhänge werden auch im Baublatt, das vom Nationalen Institut für Forschung und
Entwicklung im Bereich Bauwesen, Stadtbauplanung und Nachhaltige Territoriale Entwicklung „URBANINCERC“, das dem Ministerium für regionale Entwicklung und Tourismus unterstellt ist, herausgegeben wird,
veröffentlicht.
**) Die technische Vorschrift „Technische Anweisungen für die Planung schalldämmender Maßnahmen bei zivilen
sozial-kulturellen und technisch-administrativen Gebäuden. Code P 122-1989“ wurde durch den Beschluss
2
Nr. 49/1989 des Zentralinstituts für Forschung, Planung und Reglementierung im Bauwesen genehmigt und im
Baublatt Nr. 3 - 4/1991, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen – INCERC Bukarest, veröffentlicht.
***) Die technische Vorschrift „Lärmschutz. Leitfaden für die akustische Planung städtischer Räume. Code GP
0001-96“ wurde durch die Verordnung Nr. 22/N/03.04.1996 des Ministers für öffentliche Arbeiten und
Geländeeinrichtung genehmigt und im Baublatt Nr. 9/1996, herausgegeben vom Forschungsinstitut im Bauwesen
und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht.
****) Die technische Vorschrift „Regelwerk über die Planung und Ausführung schalldämmender Maßnahmen und
akustischer Behandlungen bei Gebäuden (Überarbeitung C 125-1987). Code C 125-05“ wurde durch die
Verordnung Nr. 195/15.02.2005 des Ministers für Transport, Bau und Tourismus genehmigt und im Amtsblatt,
Teil I, Nr. 460bis/ 31.05.2005 und im Baublatt Nr. 15/2005, herausgegeben vom Nationalen Institut für Forschung
und Entwicklung im Bauwesen und in der Bauwirtschaft – INCERC Bukarest, veröffentlicht.
3
Anhang Nr. 3
zur Verordnung Nr. ................/2012 des Ministeriums für Regionale Entwicklung
und Tourismus
REGELWERK ÜBER DIE AKUSTIK IN BAUWERKEN UND IN
STÄDTISCHEN RÄUMEN
Teil III – Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden, sozial-kulturellen
Gebäuden und technisch-administrativen Gebäuden (Überarbeitung und
Ergänzung P122/1989), Code C 125/3 – 2012
4
INHALT
Seite
1. ALLGEMEINES ...........................................................................................................6
1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich ............................................................................... 6
1.2. Klassifizierung ziviler Gebäude und Herangehensweise .................................................. 6
1.3. Technische Bezugsdokumente .......................................................................................... 8
1.4. Terminologie ..................................................................................................................... 8
2. WOHNGEBÄUDE ......................................................................................................12
2.1. WOHNUNGEN (individuelle und kollektive) ............................................................... 12
2.2. Hotels .............................................................................................................................. 14
3. KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE ......................................................................19
3.1. UNTERRICHTS- UND BILDUNGSEINRICHTUNGEN (z. B. Schulen, Kindergärten,
Krippen, Kinderheime, Hochschulen) ...................................................................................... 19
3.2. GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN (z. B. Krankenhäuser, Polikliniken,
Spitalsambulanzen, Arztpraxen) ............................................................................................... 22
3.3. GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND FREIZEITVERANSTALTUNGEN (z. B.
Bibliotheken, Museen, Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken, Mehrzweckhallen, Theater,
Kinos, Aufführungsräume) ....................................................................................................... 28
3.4. SPORTEINRICHTUNGEN (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder) ................................. 36
4. VERWALTUNGSGEBÄUDE....................................................................................40
4.1. BÜROGEBÄUDE (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit Zugang der
Öffentlichkeit, Banken, Gerichtssäle, Rathäuser, Präfekturen) ................................................ 40
5. HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN ........................................................45
5.1. HANDELSGEBÄUDE (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés, Bars,
Einzelhandelseinheiten, Gaststätten, Dienstleistungseinheiten) ............................................... 45
ANHANG – MÖGLICHE STRUKTUREN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON
BAUELEMENTEN, DIE DEN IN DIESEM TEIL DES REGELWERKS VORGESEHENEN
ZULÄSSIGEN GRENZWERTEN ENTSPRECHEN ............................................................. 53
5
1.
ALLGEMEINES
1.1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
(1) Teil III, Code C125/3-2012 dieses Regelwerks bezieht sich auf die
Lärmschutzmaßnahmen, die bei der Planung ziviler Gebäude und/oder bei der Änderung der
Bestimmung von Räumen dieser Gebäude unter Berücksichtigung der Aktivitäten, die im
Innenbereich abgewickelt werden, eingehalten werden müssen, um die Anforderung hinsichtlich
des Lärmschutzes einzuhalten.
ANMERKUNG: Falls einige der Bestimmungen des Regelwerks nicht eingehalten werden können,
müssen bei Arbeiten für Modernisierung, Änderung, Umbau, Reparatur und Konsolidierung bestehender
Gebäude (z. B. im Fall von Standorten oder Gebäuden, die sich in geschützten Bereichen befinden) in der
Planung akustische Schutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle
vorgesehen werden.
(2) Die Bestimmungen aus Teil III, Code C125/3-2012 dieses Regelwerks richten sich an
Planer, anerkannte Projektprüfer, anerkannte technische Gutachter, Auftragnehmer, anerkannte
Bauleiter, Eigentümer, Verwalter und Nutzer von zivilen Gebäuden, sowie an öffentliche
Verwaltungsbehörden und Kontrollorgane.
1.2. KLASSIFIZIERUNG
HERANGEHENSWEISE
ZIVILER
GEBÄUDE
UND
1.2.1. Im Sinne dieses Regelwerks werden zivile Gebäude nach der Zweckbestimmung
wie folgt klassifiziert:
1.2.1.1. WOHNGEBÄUDE
a) Wohnungen (individuelle und kollektive)
b) Hotels
a)
b)
c)
d)
1.2.1.2. KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE
Unterrichts- und Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten, Krippen,
Hochschulen)
Gesundheitseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Polikliniken, Spitalsambulanzen,
Arztpraxen)
Gebäude für Kultur- und Freizeitveranstaltungen (z. B. Bibliotheken, Museen,
Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken, Mehrzweckhallen)
Sporteinrichtungen (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder)
1.2.1.3. VERWALTUNGSGEBÄUDE
a) Bürogebäude (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit Zugang der
Öffentlichkeit, Banken, Rechenzentren, Gerichtssäle, Rathäuser, Präfekturen)
1.2.1.4. HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN
a) Handelsgebäude (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés, Bars,
Dienstleistungseinheiten: Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw., Einzelhandelseinheiten: Verkaufsräume und deren Nebenräume,
mit oder ohne Kühlaggregate)
6
1.2.2. Die in diesem Regelwerk berücksichtigten Lärm- und Schwingungsquellen
können im Inneren oder im Außenbereich der geschützten Funktionseinheit wirken. Sie können
folgender Art sein:
a) äußere Lärm- und Schwingungsquellen;
b) geläufige Aktivitäten der Benutzer des Gebäudes, bei normalem Betrieb;
c) Betrieb der Geräte und Anlagen im Gebäude oder außerhalb.
1.2.3. Für jeden der in Punkt 1.2.1 genannten Gebäudetypen ist bei der Planung
Folgendes zu nennen:
a) Art der Einteilung der Gebäude;
b) Art der Verteilung und Platzierung der Räume (Funktionseinheiten) im Inneren, in
Abhängigkeit von den Lärmquellen und den internen oder externen Schwingungsquellen;
c) zulässige Grenzwerte entsprechend den verschiedenen Funktionen der Räume in
diesen Gebäuden;
d) Indizes der Schalldämmung gegen Luft- und Trittschallemission für die Elemente,
die die verschiedenen Räume abgrenzen;
e) technische Prinziplösungen für die Sicherstellung des Lärm- und
Schwingungsschutzes, sowie der akustischen Behaglichkeit.
1.2.4. Dieses Regelwerk enthält die technischen Bedingungen, Kriterien und
Leistungsniveaus, sowie die nötigen Lösungen, um die für Bauwerke geltende grundlegende
Anforderung hinsichtlich des Lärmschutzes zu erfüllen.
1.2.4.1. Die betrachteten technischen Bedingungen sind folgende:
a) Qualität des akustischen Mediums;
b) Schalldämmung.
1.2.4.2. Die Leistungskriterien, die den oben genannten technischen Bedingungen
entsprechen, sind folgende:
a) für die technische Bedingung „Qualität des akustischen Mediums“:
i) äquivalenter innerer Lärmpegel;
ii) äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes;
iii) Nachhallzeit;
b) für die technische Bedingung „Schalldämmung“:
i) Luftschalldämmungsindex R'w;
ii) Trittschalldämmungsindex L'nw.
1.2.5. Je nach Zweckbestimmung der zivilen Gebäude und den besonderen
Bedingungen für die Schalldämmung dieser Gebäude werden in der Planungsdokumentation
akustische Messungen hinsichtlich der Lärmschutzanforderung bei der Abnahme am Ende der
Arbeiten gefordert. Die akustischen Messungen werden ausgeführt, um zu überprüfen, ob die in
den folgenden Kapiteln spezifizierten Parameter innerhalb der zulässigen Grenzwerte aus den
geltenden technischen Vorschriften liegen.
7
1.3. TECHNISCHE BEZUGSDOKUMENTE
Normen
1.
SR EN ISO 717-1:2000
2.
SR EN ISO 717-1:2000/
A1:2007
3.
SR EN ISO 717-2: 2001
4.
SR EN ISO 717-2:2001/
A1:2007
5.
6.
SR EN ISO 717-2:2001/
C91:2007
STAS 6156 - 86
7.
8.
STAS 1957/1 - 88
STAS 1957/3- 88
9.
SR 6161-2: 2008
Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden
und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung
Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden
und von Bauteilen. Teil 1: Luftschalldämmung.
Änderung 1: Rundungsregeln für Einzahlbewertungen
und Einzahlangaben geändert.
Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden
und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung
Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden
und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung.
Änderung 1
Akustik. Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden
und von Bauteilen. Teil 2: Trittschalldämmung.
Akustik in Bauwerken. Lärmschutz in zivilen und
sozial-kulturellen Bauwerken. Zulässige Grenzwerte
und Parameter der Schalldämmung
Akustik. Physikalische Akustik. Terminologie
Akustik. Akustik in Bauwerken und Transportmitteln.
Terminologie
Akustik in Bauwerken. Teil 2: Bestimmung der
Luftschalldämmung von Trennelementen mit Türen,
Fenstern oder verglasten Elementen im Labor
Hinweis:
1. Die datierten Referenzen wurden zum Erstellungsdatum der technischen Vorschrift
berücksichtigt.
2. Zum Zeitpunkt der Verwendung der technischen Vorschrift ist die letzte Ausgabe der Normen
und aller geltenden Änderungen dieser Normen zu benutzen.
1.4. TERMINOLOGIE
(1) Die Symbole und Maßeinheiten der verwendeten Größen entsprechen den
Definitionen aus STAS 1957/1,3 „Akustik. Terminologie“.
(2) Im Kontext dieses Regelwerks werden auch folgende Begriffe verwendet:
1.4.1. FUNKTIONSEINHEIT – Raum oder Gruppe von miteinander
kommunizierenden Räumen, die eine bestimmte Funktion beherbergen und die als
lärmgeschützte Räume gelten können.
Beispiel: Wohnung, Hotel- oder Heimzimmer, Klassenzimmer, Büro, usw.
Zugleich kann die normale Aktivität in jeder Funktionseinheit zu einer Lärmquelle für
die Nachbarräume werden.
1.4.2. LÄRMPEGEL – Im Kontext dieses Regelwerks, abgekürzte Bezeichnung für
den „SCHALLDRUCKPEGEL“, Lp, in dB, dB(A) oder Nummer der Kurve Cz.
1.4.2.1. dB ist eine Maßeinheit, die den Lärm aus physikalischer Sicht beschreibt.
8
Um einen Lärm zu definieren, wird sein Spektrum verwendet; die Werte – in
Frequenzbändern von 1/1 oder 1/3 Oktave – werden in dB angegeben.
1.4.2.2. dB(A) ist eine Maßeinheit, die den Lärm aus physiologischer Sicht
beschreibt (die Bewertung auf der A-Bewertungskurve berücksichtigt die Art der
Wahrnehmung durch das menschliche Ohr). In spezifischen Fällen sind die in
Frequenzbändern bewerteten Pegel nützlich.
1.4.2.3. Die Nummer der Kurve Cz ist der Wert in dB bei 1000 Hz der
Schalldruckpegelkurve, der in keinem Punkt des Spektrums überschritten werden
kann.
Falls der Lärmpegel in dB(A) ausgedrückt wird, erfolgt die Messung mit Hilfe
eines elektroakustischen Systems, das die Frequenzkomponenten des Lärms in ähnlicher Weise
wie das menschliche Ohr bewertet. Die A-Bewertungskurve, die anfänglich für Lärmpegel
unterhalb von 55 dB festgelegt wurde, wird heute allgemein für die Messung im Kontext des
Lärmschutzes akzeptiert.
ANMERKUNG:
1.4.3. LUFTSCHALLDÄMMUNG
(1) Die Luftschalldämmung definiert die Aktion, durch die erzielt werden soll, dass
die Elemente, die die Funktionseinheiten des Gebäudes voneinander trennen (hauptsächlich
Wände oder Böden), die Übertragung des Luftschalls zwischen den beiden von diesen
Elementen getrennten Räumen reduzieren. Die Reduzierung muss in beiden
Übertragungsrichtungen des Lärms wirksam sein.
(2) Die Dämmung wird durch Schalldämmungsindizes definiert, die im
Wesentlichen die Differenz des Lärmpegels zwischen den beiden Räumen berücksichtigen.
(3) Die effektive Schalldämmung, die auf der Grundlage der Messungen vor Ort
ermittelt wird, ist wegen der kollateralen Wege der Schallübertragung immer niedriger als
diejenige, die auf der Grundlage der Messungen im Labor ermittelt wird, und sie wird von den
Eigenschaften der Absorption (Nachhall) des als zu schützend betrachteten Raums beeinflusst.
(4) Die Luftschalldämmung kann als Differenz zwischen den Lärmpegeln in den
beiden durch das betrachtete Element getrennten Räumen definiert werden.
a) STANDARDISIERTE SCHALLDÄMMUNG – Dn,T zwischen zwei Räumen,
definiert durch die Formel:
T
0,32 V
T
Dn,T = L1 – L2 + 10 lg 0 = R’ + 10 lg S
[dB]
b) NORMALISIERTE SCHALLDÄMMUNG – Dn,A, definiert durch die Formel:
A
A0
Dn,A = L1 – L2 – 10 lg A0 = R’ + 10 lg S [dB]
mit:
L1, L2 =Lärmpegel im Emissions- bzw. Empfangsraum, in dB
T = gemessene (berechnete) Nachhallzeit im Empfangsraum, in Sekunden
T0 = Referenz-Nachhallzeit, in s (T0 = 0,5 s)
A = äquivalente Schallabsorptionsfläche im Empfangsraum, in m2
A0 = äquivalente Referenzschallabsorptionsfläche (A0 = 10 m2)
R’ = Schalldämpfungsindex vor Ort, in dB
V = Volumen des Empfangsraums, in m3
S = Fläche des Trennelements zwischen den beiden Räumen, in m2
9
(5)
Die Luftschalldämmung kann sich direkt auf das betrachtete Bauelement beziehen:
a) SCHALLDÄMPFUNGSINDEX – R für ein Bauelement, definiert durch
Laborversuche, mit der Formel:
S
R = L1 – L2 + 10 lg A [dB]
mit:
L1, L2 = Lärmpegel im Emissions- bzw. Empfangsraum, in dB
S = Fläche des Probekörpers (Wand oder Boden), in m2
A = äquivalente Absorptionsfläche im Empfangsraum, in m2
1.4.4. TRITTSCHALLDÄMMUNG
(1) Die Trittschalldämmung ist die Aktion, durch die erzielt werden soll, dass der
Schallpegel aufgrund von mechanischen Stößen (Schritte, fallende Gegenstände, Verschieben
von Möbelstücken) auf die Gesamtheit eines Bodens sowohl im Raum unter dem Boden als auch
in den Nachbarräumen so abgeschwächt wie möglich zu hören ist.
(2) Der Trittschall ist einer der Aspekte des umfassenderen Bereichs des über
Festkörper übertragenen Schalls (auch Körperschall genannt).
(3) Die Trittschalldämmung wird im Labor durch Messung im Empfangsraum des
Schallpegels, der durch einen Stoßhammer (standardisiertes Gerät, das Stöße im darüber
liegenden Raum erzeugt) verursacht wird, ermittelt.
Sie kann durch eine der folgenden Größen beschrieben werden:
a) STANDARDISIERTER TRITTSCHALLPEGEL – Ln,T , definiert als:
T
Ln,T = Li – 10 lg T0 [dB]
b) NORMALISIERTER TRITTSCHALLPEGEL – Ln, definiert als:
A
Ln = Li + 10 lg A0 [dB]
mit:
Li
= Lärmpegel im Empfangsraum, in dB
T
= gemessene (berechnete) Nachhallzeit im Empfangsraum, in Sekunden
T0
= Referenz-Nachhallzeit (T0 = 0,5 s)
A
= äquivalente Schallabsorptionsfläche im Empfangsraum, in m2
A0
= äquivalente Referenzschallabsorptionsfläche (A0 = 10 m2)
(4) Für Bodenbeläge werden Indizes L definiert, die die Verbesserung der
Trittschalldämmung durch den Beitrag des Bodenbelags darstellen. Um die Trittschalldämmung
der Gesamtheit Boden + Bodenbelag zu bestimmen, werden die Indizes L vom Wert des Pegels
Ln des Bodens abgezogen.
1.4.5. SCHALLABSORPTION (akustische Absorption)
(1) Die Schallabsorption definiert die Art und Weise, wie sich die Strukturen der
Oberflächen in geschlossenen Räumen in Bezug auf die auftreffenden Schallwellen verhalten.
(2) Durch die Schallabsorption soll erzielt werden, dass ein Teil der Energie des
Luftschalls, der auf eine Begrenzungsfläche eines Raums auftrifft, nicht reflektiert, sondern
10
absorbiert wird. Aus Sicht der Schallabsorption ist es nicht wichtig, was mit der Energie, die
nicht reflektiert wird, geschieht. Gewöhnlich sind schallabsorbierende Materialien und
Strukturen nicht gleichzeitig Schalldämmstoffe.
(3) Die Schallabsorption wird durch den „Schallabsorptionskoeffizienten “
beschrieben, der durch das Verhältnis (< 1) zwischen der (scheinbar) absorbierten Energie und
der auftreffenden Energie definiert wird, ausgedrückt für die standardisierten Frequenzbänder
oder durch Absorptionsklassen.
1.4.6. NACHHALL
(1) Phänomen, das in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen anzutreffen
ist und das darin besteht, dass die Schallwellen wiederholt reflektiert werden und bei jeder
Reflexion einen Teil der Energie verlieren. Daraus ergibt sich ein doppelter Effekt der
Überlagerung über dem direkten Schall und der Verstärkung des direkten Schalls, gefolgt von
einer Verlängerung, nach der der direkte Schall aufhört. Sie wird als „Nachhallzeit - T“, die in
Sekunden ausgedrückt wird, definiert.
V
T = 0.163 A [s]
mit:
V
= Volumen des Raums, in m3
A
= äquivalente Absorptionsfläche, in m2
n
m
S   a
A=
mit:
Si
i
aj
i 1
i
i
j 1
j
= Oberfläche, auf der das Material mit dem Koeffizienten i angebracht ist, in m2
= Absorptionskoeffizient des Materials auf der Oberfläche i
= Absorption durch die im Raum befindlichen Personen und Gegenstände
(funktionale Absorber).
11
2.
WOHNGEBÄUDE
2.1. WOHNUNGEN (individuelle und kollektive)
2.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Bei Appartements in individuellen oder kollektiven Wohnungen beträgt der
zulässige Grenzwert des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb
der Funktionseinheiten 35 dB(A) (Cz 30).
(2) Falls der Hintergrundlärm, der durch andere Quellen als den Aggregaten in
Handelsräumen, Anlagenzentralen oder anderen Ausstattungen des Gebäudes erzeugt wird,
niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller
Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als
5 Einheiten überschreiten.
2.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in
individuellen oder kollektiven Wohnungen sind in Tabelle 1 und 2 dargestellt.
Tabelle 1
Trennelemente zwischen:
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
Nr.
1
Funktionseinheit
/ zulässiger
Lärmpegel
Nachbarräume
dB(A), gemäß
STAS 6156
Wohnraum in
andere Räume in der Wohnung
einer Wohnung Räume in den angrenzenden
[35 dB(A)]
Wohnungen
Korridore, gemeinsame Flure,
Treppenhaus, ähnliche Räume
Waschräume, Lagerräume
Hydrospeicherstationen, Zentralen
und Wärmepunkte unterhalb der
Wohnung
Badezimmer
andere Räume in der Wohnung
[35 dB(A)]
Räume in den angrenzenden
Wohnungen
Korridore, gemeinsame Flure,
Treppenhaus, ähnliche Räume
Geschätzter
Lärmstörpegel
(indexierter
Lärmpegel)
L10
dB(A)
–
35 (empf.)
80
51
80
51
85
56
90
61
–
35 (empf.)
80
51
80
51
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
jeder Raum in einer Wohnung Räume in angrenzenden Wohnungen
12
Mindestwerte
des Index
R’w
dB
Tabelle 2
Höchstwerte
des Index
L’n,w, dB
62
Nr.
2
3
4
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
Korridore, gemeinsame Flure,
Treppenhaus und weitere ähnliche
Räume
Trockenräume, Waschräume,
Lagerräume
Kinosäle, Theater und ähnliche
Höchstwerte
des Index
L’n,w, dB
58
62
nicht
zulässig
2.1.3. PLATZIERUNG DER WOHNUNGEN IN ORTEN UND DER
FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN
(1) Neue Wohnungen sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren
Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 50 dB(A) beträgt.
(2) Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung für Wohnungen, die neu in bestehenden
Wohngebieten gebaut werden, einzuhalten, dann müssen entsprechende Lärmschutzmaßnahmen
am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle getroffen werden, um die in
den Teilen 1, 2, 3 und 4 dieses Regelwerks vorgesehenen zulässigen Werte sicherzustellen.
(3) Für bestehende Wohnungen sind die in Teil 4 dieses Regelwerks vorgesehenen
zulässigen Werte einzuhalten.
(4) Falls es zwei oder mehrere angrenzende Zonen und funktionelle Ausstattungen
gibt, die verschiedene Werte des Lärmpegels haben, wird als zulässiger Grenzwert auf der
Trennlinie zwischen diesen Zonen der kleinste zulässige Wert berücksichtigt.
(5) In Fällen, wo es nicht möglich ist, die Verkehrslage oder den Standort der Gebäude
zu ändern, müssen zur Sicherstellung der akustischen Behaglichkeit Maßnahmen hinsichtlich der
internen Organisation der Funktionseinheiten getroffen werden:
a) Platzierung der Zimmer, die weniger lärmempfindlich sind (Küchen, Flure), auf der
Seite der ausgesetzten Fassaden.
ANMERKUNG: Wenn es nicht möglich ist, die sensiblen Zimmer zum ruhigen Teil hin auszurichten, dann
müssen Klimasysteme vorgesehen werden, damit die Fenster nicht geöffnet werden müssen.
b) In benachbarten Wohnungen sind Einheiten mit ähnlichen Funktionen aneinander
angrenzend zu platzieren, Badezimmer neben Badezimmer, Schlafzimmer neben Schlafzimmer.
2.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in den genannten zivilen Gebäuden
gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden,
Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke
geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
13
2.2. HOTELS
(1) Dieses Regelwerk gilt für Funktionsräume in Hotel-Unterbringungsstrukturen
folgender Art, die in spezifische Klassifizierungskategorien eingeteilt werden:
a) Hotels mit 5, 4, 3, 2 und 1 Sternen;
b) Hotels - Appartements mit 5, 4, 3, 2 und 1 Sternen.
(2) Für die Arten von Unterbringungsstrukturen, mit Ausnahme der beiden in diesem
Regelwerk behandelten Arten, dient diese technische Vorschrift nur zur Information.
(3) Die hauptsächlichen Funktionsräume von Hotels sind folgende:
a) Unterbringungsräume, dazu gehören:
a.1. Zimmer und/oder Appartements, die in Funktionseinheiten gruppiert sind
und durch die Einrichtungen und deren Nebenräume versorgt werden;
b) Durchgangsräume, dazu gehören:
b.1. Empfangsräume:
b.1.1. Rezeption;
b.1.2. Gänge;
b.1.3. Wartezimmer, Korrespondenz;
b.2. horizontale und/oder vertikale Durchgänge:
b.2.1. Korridore;
b.2.2. Gänge;
b.2.3. Treppen;
b.2.4. Aufzüge;
c) Gaststätten, dazu gehören:
c.1.
Räume von Restaurants und deren Nebenräume;
c.2.
Tagesbar, Buffet, Cafeteria, Café, Pub, usw.;
d) Handels- und Dienstleistungsräume, dazu gehören:
d.1. Geschäfte;
d.2. Räume für verschiedene Dienste:
d.2.1. Reisebüros;
d.2.2. Gepäckaufbewahrung;
d.2.3. Friseursalons, Kosmetiksalons, usw.;
e) Räume mit anderen Funktionen, dazu gehören:
e.1. Mehrzweckräume für Kongresse, Empfänge, Bankette, Konferenzen, Clubs,
usw.;
e.2. Räume für sportliche Aktivitäten: Schwimmbad, Sauna, Gymnastiksäle,
Clubs, usw.;
e.3. zum Bauwerk gehörige technische Räume, wie z. B.:
e.3.1. Zentralheizung;
e.3.2. Lüftungs-/Klimazentrale;
e.3.3. Stromaggregat;
e.3.4. Waschräume, Bügelräume;
e.3.5. Lager, usw.
e.4.) Garagen/Parkplätze und deren Nebenräume, usw.
2.2.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Für Hotels sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels
aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3
14
Nr.
1
2
3
4
5
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
35
30
50
45
50
45
35
30
40
35
Funktionseinheit
Zimmer und/oder Appartements*
Gaststätten
Handels- und Dienstleistungsräume
Mehrzweckräume
Räume für sportliche Aktivitäten
* Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf
der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit
den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten.
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Hotels und der
Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind
in Tabelle 4 angegeben.
Tabelle 4
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
35
30
Funktionseinheit
Nr.
1
2
3
4
5
6
Zimmer und/oder Appartements*
Gaststätten, einschließlich Restaurants ohne
75
70
Orchester
Restaurants mit Orchester
90
85
Handels- und Dienstleistungsräume
50
45
Mehrzweckräume
35
30
Räume für sportliche Aktivitäten
70
65
* Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann darf
der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund der gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen
außerhalb der Funktionseinheit in Hotels und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden,
den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten.
(3) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen
technischen Räumen von Hotels sind in Tabelle 5 angegeben.
Nr.
Funktionseinheit
1
Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer
Leistung von  60 kVA
Stromgenerator mit einer Leistung von 
125 kVA
Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in
Betrieb
(Pelm  20 kW,
n=1000 bis 1500 U/min,
H  20 mWS,
Q  350 m/h)
2
3
15
Tabelle 5
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
70
65
105
100
87
82
4
5
Hydrospeicherstationen mit weniger als
87
5 Pumpen in Betrieb
(Pelm  20 kW,
n = 3000 U/min,
H  70 mWS,
Q  50 m/h)
Lüftungszentralen
mit
weniger
als
87
5 Ventilatoren
(Q 10000 m3/h,
pst  100 mmWS)
2.2.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
82
82
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Hotels sind
in Tabellen 6 und 7 dargestellt.
Tabelle 6
Trennelemente zwischen:
Nr.
Funktionseinheit /
zulässiger Lärmpegel
dB(A)
Nachbarräume
Unterbringungszimmer
[35 dB(A)]
angrenzende Räume
Korridore, gemeinsame
Flure, Treppenhaus und
weitere ähnliche Räume
Trockenräume,
Waschräume,
Lagerräume,
Anlagezentralen
Garagen, Handelsräume
Restaurants und
Ähnliches
Säle für Sitzungen,
Konferenzen, Kinos
1
2
3
4
5
6
Geschätzter
Lärmstörpegel
(indexierter
Lärmpegel), L10
dB(A)
80
Mindestwerte
des Index R’w
dB
46
80
46
> 90
Zwischenräume
> 90
Zwischenräume
> 90
Zwischenräume
> 90
Zwischenräume
*) Bei Gebäuden, die sich an Hauptverkehrsadern befinden, wird der notwendige
Luftschalldämmungsindex infolge von Messungen des reellen Werts des von der Straße stammenden
Lärmpegels bestimmt.
Tabelle 7
16
Nr.
1
2
3
4
5
6
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
übereinander angrenzende Räume
Korridore, gemeinsame Flure,
Treppenhaus und weitere ähnliche
Räume
Trockenräume, Waschräume,
Unterbringungszimmer
Lagerräume, Anlagezentralen
Garagen, Handelsräume
Restaurants und Ähnliches
Säle für Sitzungen, Konferenzen,
Kinos
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
59
55
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
2.2.3. PLATZIERUNG DER HOTELS UND DER FUNKTIONSEINHEITEN FÜR
DIE UNTERBRINGUNG IM INNEREN DER HOTELS
(1) Hotels sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren Lärmpegels (in
2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 50 dB(A) beträgt.
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Lärmschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
(2) Die Funktionseinheiten für die Unterbringung in Hotelgebäuden müssen so geplant
und ausgeführt werden, dass der von den Benutzern (Touristen, Hotelpersonal) wahrgenommene
Störlärm auf einem Pegel gehalten wird, der die Funktionalität der Räume und die Gesundheit
der Menschen nicht beeinträchtigen kann.
(3) Es ist ein angemessener Schutz sowohl gegen den Luftschall als auch gegen den
Trittschall festzulegen, je nach Schallquellen im Außenbereich des Hotels: verschiedene
Verkehrsmittel (Straßenverkehr, Luftverkehr, usw.), Industrie, städtische Aktivitäten, usw.
(4) Es muss ein Schutz der Funktionseinheiten für die Unterbringung sowohl gegen
den Luftschall als auch gegen den aus den Lärmquellen innerhalb des Hotelgebäudes in Räumen,
die für andere Funktion als die Unterbringung bestimmt sind, stammenden Trittschall.
(5) In Fällen, wo es nicht möglich ist, die Verkehrslage oder den Standort der Gebäude
zu ändern, müssen zur Sicherstellung der akustischen Behaglichkeit Maßnahmen hinsichtlich der
internen Organisation der Funktionseinheiten getroffen werden:
a) Platzierung der Zimmer, die weniger lärmempfindlich sind (Küchen, Flure), auf
der Seite der ausgesetzten Fassaden.
ANMERKUNG: Wenn es nicht möglich ist, die sensiblen Zimmer zum ruhigen Teil hin auszurichten, dann
müssen Klimasysteme vorgesehen werden, damit die Fenster nicht geöffnet werden müssen.
b) In benachbarten Funktionseinheiten für die Unterbringung sind Einheiten mit
ähnlichen Funktionen aneinander angrenzend zu platzieren, Badezimmer neben Badezimmer,
Schlafzimmer neben Schlafzimmer.
2.2.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Hotels gegen Luftschall und
Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden,
17
Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
18
3.
KULTURELL-SOZIALE GEBÄUDE
3.1. UNTERRICHTS- UND BILDUNGSEINRICHTUNGEN
Schulen, Kindergärten, Krippen, Kinderheime, Hochschulen)
(z. B.
3.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den
Funktionseinheiten in Unterrichts- und Bildungseinrichtungen aufgrund von äußeren
Lärmquellen sind in Tabelle 8 angegeben.
Tabelle 8
Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels,
in:
Nr.
Funktionseinheit
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
1 Hörsäle, Konferenzräume*
40
35
2 Klassenzimmer, Seminarräume
35
30
3 Lesesäle, Bibliotheken*
35
30
4 Kanzleien
40
35
5 Verwaltungsbüros
40
35
6 Arztpraxen*
35
30
7 Labors
40
35
8 Saal für Sportunterricht und Sport
50
45
9 Schwimmbecken
50
45
10 Gruppenschlafraum*
30
25
11 Gruppenspielraum
40
35
12 Isolator*
35
30
13 Mehrzweckraum
40
35
14 Wohnräume (in Kinderheimen)*
35
30
15 Speiseraum
50
45
* Falls der Hintergrundlärm (ohne Lärmquellen von außen) niedriger als 30 dB(A) ist, dann
darf der äquivalente Lärmpegel im Innenbereich aufgrund aller Lärmquellen außerhalb der
Funktionseinheit den Hintergrundlärmpegel nicht um mehr als 5 Einheiten überschreiten.
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Unterrichts- und
Bildungseinrichtungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder
der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 9 angegeben.
Tabelle 9
Funktionseinheit
Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels, in:
Nr.
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
1
Produktionswerkstätten
85
80
2
Hydrospeicherstation
87
82
3
Zentralheizung
87
82
4
Umspannstation
60
55
5
Werkstätten
85
80
6
Sporthalle
85
80
7
Schwimmbecken
85
80
8
Küche
70
65
9
Waschraum
70
65
19
3.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in
Unterrichts- und Bildungseinrichtungen sind in Tabellen 10 und 11 dargestellt.
Tabelle 10
Trennelemente zwischen:
Geschätzter
Lärmstörpegel
Mindestwerte
Funktionseinheit /
Nr.
(indexierter
des Index R’w
zulässiger Lärmpegel
Nachbarräume
Lärmpegel), L10
dB
dB(A)
dB(A)
Klassenzimmer,
angrenzende
1
85
56
Kanzleien
Klassenzimmer
[35 dB(A)]
2
Festsäle
90
61
65/oder
3
Sporthallen
100
Zwischenräu
me
4
Musiksäle
Musiksäle
90
61
[35 dB(A)]
65/oder
5
Sporthallen
100
Zwischenräu
me
Bibliotheken
angrenzende
6
85
56
[35 dB(A)]
Klassenzimmer
7
Musiksäle
90
61
65 / oder
8
Sporthallen
100
Zwischenräu
me
Schlafzimmer
angrenzende
9
80
56
[30 dB(A)]
Schlafzimmer
10
Gruppenräume
85
61
11
Arztpraxen
80
56
Sporthallen
65 / oder
12
100
Zwischenräum
e
Gruppenräume
13
Gruppenräume
85
61
[35 dB(A)]
Tabelle 11
20
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
Klassenzimmer,
Klassenzimmer
Kanzleien
Festsäle
Sporthallen
Musiksäle
Musiksäle
Sporthallen
Bibliotheken
Klassenzimmer
Musiksäle
Sporthallen
Schlafzimmer
Schlafzimmer
Gruppenräume
Sporthallen
Gruppenräume
Gruppenräume
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
65
58
50
58
50
58
58
50
65
58
50
58
3.1.3. NACHHALLZEITEN
(1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Unterrichts- und
Bildungseinrichtungen hängt vom Volumen und vom Typ des Raums ab.
(2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 12 angegeben.
* unter normalen Betriebsbedingungen.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Funktionseinheit
Hörsäle, Konferenzräume (mit einem Volumen ≤
3000 m3)
Klassenzimmer, Seminarräume
Lernsäle, Bibliotheken
Saal für Sportunterricht und Sport
Schwimmbecken
Gruppenschlafraum
Gruppenspielraum
Isolator
Wohnräume (in Kinderheimen)
Speiseraum
Tabelle 12
Nachhallzeit (s)
1,1 ... 1,3
0,9
0,8
1,4
1,2
0,6
0,6
0,6
0,5
1,0
(3) Für Säle für Sportunterricht und Sport, Schwimmbecken, Klassenzimmer und
Speiseräume wird die Anwendung schallabsorbierender Behandlungen empfohlen (die sich aus
einer akustischen Untersuchung zwecks Bekämpfung übermäßigen Nachhalls ergeben).
3.1.4. PLATZIERUNG DER UNTERRICHTS- UND
BILDUNGSEINRICHTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN
DIESER EINRICHTUNGEN
(1) Der Höchstwert für den Lärmpegel an der Grenze der Gelände von Unterrichts- und
Bildungseinrichtungen beträgt 75 dB(A).
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
21
(2) Räume mit hohem Lärmpegel müssen so auf dem Gelände von Unterrichts- und
Bildungseinrichtungen platziert werden, dass der äquivalente innere Lärmpegel aufgrund von
Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht
überschreitet.
(3) Neu geplante schulische Werkstätten müssen in unabhängigen Gebäuden
untergebracht werden.
(4) Bestehende Produktionswerkstätten können nur dann weiterhin im Schulgebäude
bleiben, wenn folgende notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung eines äquivalenten
inneren Lärmpegels  85 dB(A) und für die Ausführung einer angemessenen Schalldämmung zu
den angrenzenden Räumen getroffen werden:
a) Ausstattung der Werkstätten mit Geräten mit einem Lärmpegel  75 dB(A); ihre
Anzahl muss so festgelegt werden, dass ein gesamter Lärmpegel L10  80 dB(A) sichergestellt
wird;
b) Platzierung und Montage der Geräte auf schalldämpfenden Elementen, so dass
keine Schwingungen und kein Lärm auf das Tragwerk übertragen werden;
c) Einrichten von Trennelementen zwischen Gerätegruppen, durch mobile
Abschirmungen und/oder schallabsorbierende Behandlungen;
d) Ausführung
von
abgrenzenden
Bauelementen
mit
einem
Luftschalldämmungsindex R'w  56, einschließlich für die Zugangsräume zu den Werkstätten;
e) Platzierung der Werkstätten nur im Erdgeschoss (oder Untergeschoss) oder über
andere Arten von Funktionseinheiten als Klassenzimmer oder Kanzleien und Bibliotheken.
(5) Die Platzierung von Sporthallen in Schulen muss möglichst so vorgenommen
werden, dass sich in horizontal angrenzenden Räumen sowie in darüber oder darunter
befindlichen Räumen keine Klassenzimmer befinden.
(6) Falls dies nicht möglich ist, müssen zwischen den Klassenzimmern, Kanzleien,
Bibliotheken und Sporthallen Trennelemente mit R'w= 61 dB vorgesehen werden, zusammen mit
Maßnahmen für die Reduzierung der Übertragung des Körperschalls.
3.1.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die
Schalldämmung
der
Funktionseinheiten
in
Unterrichtsund
Bildungseinrichtungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit
Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass
alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
3.2. GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
(z. B.
Polikliniken, Spitalsambulanzen, Arztpraxen)
3.2.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
22
Krankenhäuser,
(1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den
Funktionseinheiten in Gesundheitseinrichtungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in
Tabelle 13 angegeben.
Tabelle 13
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
Nr.
Funktionseinheit
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
1
Zimmer 1-2 Betten
30
25
2
Zimmer 3 oder mehr Betten
35
30
)
3
Zimmer für Intensivmedizin*
35
30
4
Operationssäle und deren Nebenräume
35
30
)
5
Arztpraxen**
35
30
6
Labors
35
30
7
Audiologiepraxen
30
25
8
Verwaltungsbüros
40
35
9
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
45
40
10 Hörsäle, Konferenzräume
40
35
11 Speiseräume
45
40
*) Während des Betriebs der Aggregate (Sauerstoffanlage, künstliche Beatmung, usw.) muss der
Schallpegel kleiner oder gleich 60 dB(A) (Cz 55) sein.
**) In stomatologischen Praxen muss der Schallpegel während des Betriebs der technischen
Aggregate (Turbine, Fräsmaschine, usw.) kleiner oder gleich 75 dB(A) (Cz 70) sein.
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen
technischen Räumen von Gesundheitseinrichtungen sind in Tabelle 14 angegeben.
Nr.
Funktionseinheit
1
Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer
Leistung von  60 kVA
Stromgenerator mit einer Leistung von 
125 kVA
Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in
Betrieb
(Pelm  20 kW,
n=1000 bis 1500 U/min,
H  20 mWS,
Q  350 m/h)
Hydrospeicherstationen mit weniger als
5 Pumpen in Betrieb
(Pelm  20 kW,
n = 3000 U/min,
H  70 mWS,
Q  50 m/h)
Lüftungszentralen
mit
weniger
als
5 Ventilatoren
(Q 10000 m3/h,
2
3
4
5
23
Tabelle 14
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
70
65
105
100
87
82
87
82
87
82
6
7
8
9
pst  100 mmWS)
Zimmer mit weniger als 5 Kühlaggregaten
Zimmer
mit
weniger
als
5 Sterilisierungszentrifugen
Waschräume, Trockenräume, Bügelräume mit
Waschmaschinen,
Wäschetrocknern,
elektrischen Kalandern, Dampfgeneratoren und
Elektrokompressoren
Küchen
80
80
75
75
85
80
85
80
3.2.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in
Gesundheitseinrichtungen sind in Tabellen 15 und 16 dargestellt.
24
Tabelle 15
Trennelemente zwischen:
Nr.
1
2
Funktionseinheit /
zulässiger Lärmpegel
dB(A)
Zimmer mit 1-2 Betten
[30 dB(A)]
3
4
5
6
7
8
Zimmer mit mehr als
3 Betten und Zimmer
für Intensivmedizin
[35 dB(A)]
9
10
12
13
Operationssäle und
deren Nebenräume
[35 dB(A)]
14
15
16
17
18
19
20
21
Arztpraxen
[35 dB(A)]
22
23
24
25
Labors
[35 dB(A)]
Nachbarräume
Angrenzende Zimmer
Behandlungsräume
Korridore,
Verwaltungsbüros
Andere Funktionen
Angrenzende Zimmer
Arztpraxen
Behandlungsräume
Operationssäle und deren
Nebenräume
Korridore,
Verwaltungsbüros
Hörsäle,
Konferenzräume
Andere Funktionen
Operationssäle und deren
angrenzende
Nebenräume
Angrenzende Zimmer
Arztpraxen
Korridore,
Verwaltungsbüros
Hörsäle,
Konferenzräume
Andere Funktionen
Angrenzende Zimmer
Behandlungsräume
Stomatologische Praxen
Korridore,
Verwaltungsbüros
Hörsäle, Konferenzräume
Andere Funktionen
Zimmer mit 1-2 Betten
Korridore
25
Geschätzter
Lärmstörpegel
(indexierter
Lärmpegel), L10
dB(A)
80
85
Mindestwerte
des Index
R’w
dB
75
56
59
51
Zwischenräume
80
51
80
51
85
56
85
56
75
46
90
61
Zwischenräume
85
56
80
80
51
51
75
46
90
61
Zwischenräume
80
51
85
56
85
56
75
46
90
61
Zwischenräume
80
51
75
46
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
Zimmer mit 1-2 Betten
Angrenzende Zimmer
Korridore, Verwaltungsbüros
Andere Räume
Zimmer mit mehr als
Angrenzende Zimmer
3 Betten und Zimmer für
Arztpraxen
Intensivmedizin
Stomatologische Praxen
Operationssäle und deren
Nebenräume
Korridore, Verwaltungsbüros
Hörsäle, Konferenzräume
Andere Räume
Operationssäle und deren Angrenzende Zimmer
Nebenräume
Arztpraxen
Stomatologische Praxen
Korridore, Verwaltungsbüros
Hörsäle, Konferenzräume
Andere Räume
Arztpraxen
Angrenzende Zimmer
Stomatologische Praxen
Korridore, Verwaltungsbüros
Hörsäle, Konferenzräume
Andere Räume
Tabelle 16
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
65
58
nicht zulässig
65
62
62
62
58
58
nicht zulässig
65
62
62
58
58
nicht zulässig
65
62
58
58
nicht zulässig
3.2.3. PLATZIERUNG DER GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN UND DER
FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER EINRICHTUNGEN
(1) Eine Gesundheitseinrichtung muss so platziert werden, dass der äquivalente
Lärmpegel an der Grenze des Geländes 50 dB(A) nicht überschreitet. Innerhalb des Geländes, in
dem sich die Gesundheitseinrichtung(en) befindet/befinden, wird empfohlen, Grünanlagen,
Ruhebereiche, usw. einzurichten, in denen der Lärmpegel ebenso kleiner oder gleich 50 dB(A)
ist.
(2) Bei Gesundheitseinrichtungen wird empfohlen, die technischen Zentralen und die
Räume für andere Dienste in unabhängigen Gebäuden unterzubringen.
(3) Es ist verboten, den Aufzugschacht neben Krankenzimmern anzubringen.
(4) Bei der Platzierung von Hörsälen und Konferenzräumen in Kliniken ist sowohl
auf die Trittschalldämmung als auch auf die Luftschalldämmung zu achten. So sollte vermieden
werden, diese direkt über Krankenzimmern zu platzieren. Außerdem sind im Eingangsbereich
Zwischenräume einzurichten.
ANMERKUNG: Bei Hörsälen und Konferenzräumen in Kliniken mit einer Kapazität von
höchstens 150 Plätzen sind keine besonderen Maßnahmen für eine akustische
Behandlung erforderlich.
26
(5) Zimmer für Intensivmedizin müssen so organisiert werden, dass der Lärm, der
beim Betrieb der für einen Kranken notwendigen Geräte entsteht, die anderen Patienten nicht
stört; beispielsweise wird empfohlen, zwischen den Betten mobile, undurchsichtige
Sichtschutzwände aus schallabsorbierenden Materialien mit einer leicht waschbaren und
sterilisierten Oberfläche aufzustellen.
3.2.4. KOMMUNIKATIONSSYSTEME ZWISCHEN DEN
FUNKTIONSEINHEITEN
(1) Krankenzimmer sind mit den Zimmern des diensthabenden medizinischen
Personals durch Meldeanlagen zu verbinden, die anzeigen, aus welchem Zimmer und von
welchem Bett aus der Ruf ausgelöst wurde. Die Meldung im Zimmer des medizinischen
Personals ist durch eine elektrooptische Tafel mit so vielen Rufelementen, wie es der Anzahl der
Betten entspricht, auszuführen. Um die Aufmerksamkeit des medizinischen Personals auf den
Ruf zu richten, sind die optischen Signale mit einem akustischen Signal über einen einzigen
Stromkreis und mit einer je nach Schalldämmungsbedarf einstellbaren Lautstärke zu verbinden.
(2) Um das medizinische Personal so effizient und so schnell wie möglich zu rufen,
wird empfohlen, außer den internen Telefonanlagen auch ein Sprechanlagennetz zwischen den
Zimmern des diensthabenden medizinischen Personals in jeder Abteilung, den Wachzimmern
und den Verwaltungsbüros zu installieren.
3.2.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Gesundheitseinrichtungen gegen
Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden,
Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
(3) Bei
der
Planung
und
Ausführung
der
Schließelemente
in
Gesundheitseinrichtungen müssen folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden:
a) Ausführung von Türen mit Gummidichtung im Umfang (mit Ausnahme der
Brandschutztüren) und von massiven oder doppelten Türen in Räumen, die eines besonderen
Schallschutzes bedürfen, wie z. B. technische Zentralen oder Hörsäle und Konferenzräume;
b) Doppelfenster mit Dichtung im Umfang.
(4) Es wird empfohlen, die Decken der Korridore und Flure mit unbrennbaren
Materialien schallabsorbierend zu behandeln, so dass diese nicht als Lärmübertragungskanäle
wirken.
(5) Sanitärobjekte, die in Krankenzimmern, Arztpraxen und Nebenräumen von
Operationssälen montiert sind, müssen mit Sanitärarmaturen mit einem spezifischen Lärmpegel
L  35 dB(A) vorgesehen werden.
27
(6) Um
die
Körperschallübertragung
zu
begrenzen,
müssen
alle
Transportvorrichtungen (Rollstühle, Tragen) und mobilen Geräte Rollen mit Gummibelägen
haben.
3.2.6. MAßNAHMEN FÜR DIE SCHALLDÄMMUNG VON TECHNISCHEN
ZENTRALEN IN GEBÄUDEN
(1) Die Maßnahmen für die Schalldämmung von technischen Zentralen in
Krankenhäusern sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012 wie
folgt zu treffen:
a) für Lüftungs- und Klimazentralen, gemäß Abschnitt 4.1 „Lüftungs- und
Klimaanlagen“;
b) für Sanitäranlagen, gemäß Abschnitt 4.2 „Sanitäranlagen“;
c) für Netzumspannstationen, gemäß Abschnitt 4.4 „Elektrische Anlagen“;
d) für Aufzüge, gemäß Abschnitt 4.5 „Eingebaute Geräte“.
3.3. GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND FREIZEITVERANSTALTUNGEN
(z. B. Bibliotheken, Museen, Ausstellungsräume, Clubs, Diskotheken,
Mehrzweckhallen, Theater, Kinos, Aufführungsräume)
3.3.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den
Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und Freizeitveranstaltungen aufgrund von äußeren
Lärmquellen sind in Tabelle 17 angegeben.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Funktionseinheit
Einzelne Arbeitsräume
Lesesäle (allgemein / spezialisiert)
Räume für die Ausgabe von Büchern
Räume mit Katalogen, Ausstellungen
Konferenzräume
Aufführungsräume
Übungsraum
Spielraum
Gymnastiksaal (Tanzsaal)
Schachraum
Kreise für verschiedene Aktivitäten
Diskothek
Bar, Restaurant
Büros
Foyers, Gänge
Lager
Tabelle 17
Zulässiger Grenzwert des inneren Lärmpegels,
in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
30
25
35
30
45
40
45
40
40
35
30
25
30
25
50
45
45
40
30
25
45
40
55
50
45
40
45
40
55
50
70
65
28
17
Technisch-wirtschaftliche Nebenräume
70
65
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Gebäuden für
Kultur- und Freizeitveranstaltungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben
werden, (oder der spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 18 angegeben.
Tabelle 18
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
Nr.
Funktionseinheit
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
1 Einzelne Arbeitsräume
35
30
2 Lesesäle (allgemein / spezialisiert)
40
35
3 Räume für die Ausgabe von Büchern
65
60
4 Räume mit Katalogen, Ausstellungen
65
60
5 Konferenzräume
80
75
6 Aufführungsräume
90
85
7 Übungsraum
90
85
8 Spielraum
90
85
9 Gymnastiksaal (Tanzsaal)
85
80
10 Schachraum
45
40
11 Kreise für verschiedene Aktivitäten
55
50
12 Diskothek
90
85
13 Bar, Restaurant (ohne Orchester)
75
70
14 Restaurant (mit Orchester)
90
85
15 Büros
55
50
16 Foyers
65
60
17 Lager
70
65
Technisch-wirtschaftliche Nebenräume,
18
85
80
Instandhaltungswerkstätten
3.3.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Gebäuden
für Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind in Tabellen 19 und 20 dargestellt.
Tabelle 19
Trennelemente zwischen:
Nr.
0
1
2
3
4
Funktionseinheit /
zulässiger Lärmpegel
dB(A)
1
Lesesäle
[35 dB(A)]
Nachbarräume
2
ähnliche
Räume für die Ausgabe
von Büchern, Räume mit
Katalogen, Ausstellungen
Konferenzraum
Büros
29
Geschätzter
Lärmstörpegel
(indexierter
Lärmpegel), L10
dB(A)
Mindestwerte
des Index R’w
dB
3
60
4
41
70
46
90
80
61
51
5
6
0
7
8
Foyers
Lager
1
einzelne
Arbeitsräume
[30 dB(A)]
9
80
100
2
ähnliche
Lesesäle
Räume für die Ausgabe
von Büchern, Räume mit
Katalogen,
Ausstellungen
3
60
60
4
41
41
70
46
10
Konferenzraum
90
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
Büros
Foyers
Lager
ähnliche
Lesesäle
Konferenzraum
Büros
Foyers
Lager
Büros
Foyers
Lager
ähnliche
Gymnastiksaal
Übungsraum
Schachraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum
Übungsraum
Schachraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum
Gymnastiksaal
Schachraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum
Übungsraum
Gymnastiksaal
Büros
80
80
100
70
60
90
80
80
100
80
80
100
100
100
100
75
80
80
100
100
100
75
80
80
100
100
100
75
80
80
100
100
100
100
80
Räume für die
Ausgabe von
Büchern, Räume mit
Katalogen,
Ausstellungen [45
dB(A)]
Konferenzraum
[40 dB(A)]
Aufführungsraum
[30 dB(A)]
Gymnastiksaal
[45 dB(A)]
Übungsraum
[30 dB(A)]
Schachraum
[30 dB(A)]
30
51
Zwischenräume
65 / oder
Zwischenräum
e
56
56
Zwischenräume
41
41
51
41
41
61
51
51
56
Zwischenräume
Zwischenräume
Zwischenräume
51
56
56
Zwischenräume
61
61
41
41
41
61
Zwischenräume
Zwischenräume
51
56
56
Zwischenräume
Zwischenräume
Zwischenräume
Zwischenräume
56
46
47
0
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
1
Büros
[45 dB(A)]
Diskothek
[55 dB(A)]
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
80
100
2
Aufführungsraum
Übungsraum
Gymnastiksaal
Schachraum
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Bar, Restaurant (ohne
Orchester)
Restaurant
(mit
Orchester)
Büros
Foyers
3
100
100
100
75
80
100
4
61
61
61
41
41
61
85
41
100
51
80
80
41
41
56
Zwischenräume
Tabelle 20
31
Nr.
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
1
2
Lesesäle
ähnliche
Einzelräume
Räume für die Ausgabe von
Büchern, Räume mit Katalogen,
Ausstellungen
Konferenzraum
Büros
Foyers
Lager
einzelne Arbeitsräume ähnliche
Lesesäle
Räume für die Ausgabe von
Büchern, Räume mit Katalogen,
Ausstellungen
Konferenzraum
Büros
Foyers
Lager
Räume für die Ausgabe ähnliche
von Büchern, Räume
allgemeine Lesesäle
mit Katalogen,
Konferenzraum
Ausstellungen
Büros
Foyers
Lager
Konferenzraum
Büros
Lager
Aufführungsraum
Gymnastiksaal, Übungsraum
Büros
Lager, Werkstätten
32
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
3
62
62
62
nicht zulässig
58
58
nicht zulässig
62
60
60
nicht zulässig
58
58
nicht zulässig
65
65
58
65
65
65
58
nicht zulässig
nicht zulässig
58
nicht zulässig
0
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
1
Gymnastiksaal
Übungsraum
Schachraum
Büros
Diskothek
2
Aufführungsraum, Übungsraum
Schachraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum, Gymnastiksaal
Schachraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum, Gymnastiksaal
Übungsraum
Büros
Foyers, Gänge
Lager, Werkstätten
Aufführungsraum
Gymnastiksaal
Übungsraum
Schachraum
Foyers, Gänge
Spielraum
Bar, Restaurant (ohne Orchester)
Restaurant (mit Orchester)
3
nicht zulässig
65
65
65
65
nicht zulässig
62
58
58
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
62
58
nicht zulässig
62
58
58
58
65
65
62
58
3.3.3. NACHHALLZEITEN
(1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und
Freizeitveranstaltungen hängt vom Volumen und vom Typ des Raums ab.
(2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 21 angegeben.
* unter normalen Betriebsbedingungen.
Tabelle 21
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
Funktionseinheit
Lesesäle
Konferenzraum (mit V ≤ 3000 m3)
Aufführungsraum (mit V ≤ 3000 m3)
Übungsraum (mit V ≤ 3000 m3)
Gymnastiksaal (Tanzsaal)
Diskothek
Restaurant (mit Orchester)
Nachhallzeit (s)
1,2
1,1 ... 1,3
1,1 ... 1,3
1,1 ... 1,3
1,5
1 ... 1,2
1... 1,2
(3) Um die Nachhalldauer aus Tabelle 21 zu realisieren, wird für alle oben genannten
Räume empfohlen, schallabsorbierende Behandlungen auszuführen.
3.3.4. PLATZIERUNG DER GEBÄUDE FÜR KULTUR- UND
FREIZEITVERANSTALTUNGEN UND DER FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN
DIESER GEBÄUDE
33
(1) Gebäude für Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind so zu platzieren, dass der
Höchstwert des äußeren Lärmpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes)
60 dB(A) beträgt.
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
(2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und
Freizeitveranstaltungen müssen so platziert werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der
Lösungen mit Trennelementen und mit den besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass
ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich
60 dB(A) ist.
(3) Die technischen Zentralen und Werkstätten in Gebäuden für Kultur- und
Freizeitveranstaltungen sind vorzugsweise in unterirdischen Räumen neben dem Gebäude oder
im Untergeschoss zu platzieren. Zwischen diesen Ausstattungen und den Räumen, die einer
außergewöhnlichen Schalldämmung bedürfen (Lesesäle, einzelne Arbeitsräume, Aufführungsund/oder Übungsräume, usw.), sind Räume mit geringerer Wichtigkeit (Korridore,
Sanitäranlagen, usw.) einzuführen. Falls die oben genannten Bedingungen aus objektiven
Gründen nicht erfüllt werden können, sind die technischen Zentralen im verschachtelten System
mit Wänden und Decke in doppelter Struktur mit einem kontinuierlichen, mit Luft gefüllten
Zwischenraum auszuführen.
(4) Falls die Zentralen in oberen Stockwerken des Gebäudes platziert werden, muss
der Boden besonders sorgfältig ausgelegt werden. Dieser muss so zusammengesetzt sein, dass
folgende Bedingung erfüllt wird:
fo
2
fe
mit:
f0 - niedrigste charakteristische Eigenfrequenz der Stützeinheit;
fe - höchste Erregungsfrequenz.
3.3.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Gebäuden für Kultur- und
Freizeitveranstaltungen gegen Luftschall und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit
Bauelementen (Wänden, Böden, Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass
alle für Bauwerke geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
(3) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Gebäuden für Kulturund Freizeitveranstaltungen müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) Ausführung von Türen mit Dichtung im Umfang (mit Ausnahme der
Brandschutztüren) und von massiven oder doppelten Türen in Räumen, die eines besonderen
Schallschutzes bedürfen, wie z. B. technische Zentralen oder Hörsäle und Konferenzräume;
34
b) Fenster mit wärme- und schalldämmenden Scheiben; es wird empfohlen,
möglichst Fenster mit verschiedenen Scheibendicken auszuführen.
(4) Es wird empfohlen, die Decken der Korridore und Flure mit unbrennbaren
Materialien schallabsorbierend zu behandeln, so dass diese nicht als Lärmübertragungskanäle
wirken.
(5) Bei Lesesälen und einzelnen Arbeitsräumen sind folgende Maßnahmen
hinsichtlich der Fertigstellungsarbeiten und der Möblierung zu treffen, um die in Tabelle 3.11
angegebenen äquivalenten Lärmpegel sicherzustellen:
a) auf dem Boden ist Teppichboden vorzusehen;
b) die Arbeitstische sind mit einem Material mit schallabsorbierenden Eigenschaften
zu beschichten und die Beine der Stühle müssen mit Gummipuffern oder anderen Produkten mit
äquivalenten dämpfenden Eigenschaften versehen sein.
(6) Es ist für jeden Fall einzeln, in Abhängigkeit vom Volumen der Räume, zu
entscheiden, ob es sinnvoll ist, schallabsorbierende Behandlungen anzuwenden (angefangen bei
der Anforderung, eine Nachhallzeit  1,2 s im Frequenzbereich 100 bis 4000 Hz zu realisieren).
(7) Die Lager und Räume für die Ausgabe von Büchern sind mit Geräten (z. B.
Transportbänder, Lastenaufzüge, usw.) auszustatten, die sich durch Lärmpegel (aufgezeichnet in
1 m Entfernung von der Quelle)  70 dB(A) auszeichnen.
(8) Bei der akustischen Planung von Aufführungs- und Konferenzräumen sind die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen der technischen Vorschrift über die
akustische Planung und Ausführung von öffentlichen Auditionssälen zu erfüllen; diese
Maßnahmen betreffen:
a) die Form des Saals;
b) die Auslegung der Trennelemente und die Auswahl der technischen Parameter der
Anlagen des Saals, um den Störlärmschutz sicherzustellen;
c) Verteilung der schallabsorbierenden Behandlungen.
(9) Bei Übungsräumen sind je nach Art der Aktivitäten schallabsorbierende
Behandlungen so anzuwenden, dass die akustischen Bedingungen (insbesondere die Nachhallzeit
des Raums) möglichst nahe an denen im eigentlichen Aufführungsraum liegen.
(10) Die Lüftungsanlagen in Lesesälen, einzelnen Arbeitsräumen, Lagern und
Konferenzräumen sind so zu platzieren und mit Aggregaten und Dämpfungsgliedern
auszustatten, dass der charakteristische Betriebslärmpegel dieser Quellen um mindestens
5 dB(A) niedriger ist als die in Tabelle 18 angegebenen Pegel.
(11) Bei Instandhaltungswerkstätten, die in bestehenden Gebäuden für Kultur- und
Freizeitveranstaltungen enthalten sind, müssen folgende notwendigen Maßnahmen für die
Ausführung der entsprechenden Schalldämmung zu den angrenzenden Räumen getroffen
werden:
a) Ausstattung der Werkstätten mit Geräten mit einem Schallleistungspegel Lp  80
dB(A);
b) Montage der Geräte auf schalldämpfenden Elementen, die gemäß den
Bestimmungen der technischen Vorschrift über die Planung und Ausführung von Schall- und
Schwingungsschutzmaßnahmen bei Industriegebäuden ausgelegt sind, so dass sie den
entsprechenden Schutz gegen eine Übertragung des Körperschalls sicherstellen;
35
c) entsprechende Auslegung der Böden (im Fall von Werkstätten, die sich nicht
direkt auf dem Gelände befinden);
d) Einrichten von Trennelementen zwischen Gerätegruppen, durch mobile
Abschirmungen und/oder schallabsorbierende Behandlungen.
3.4. SPORTEINRICHTUNGEN (z. B. Sportkomplexe, Hallenbäder)
3.4.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in den
Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen aufgrund von äußeren Lärmquellen sind in Tabelle 22
angegeben.
Nr.
1
2
3
4
5
Funktionseinheit
Verwaltungsbüros
Arztpraxen
Gymnastiksaal oder Sporthalle*)
Schwimm- und Sprungbecken *)
Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum
Tabelle 22
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
40
35
35
30
50
45
50
45
50
45
*) Die entsprechenden Funktionseinheiten können mit/ohne Zuschauertribünen sein und sie sind sowohl
für Wettkämpfe als auch für das Training bestimmt.
(1) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in
Sporteinrichtungen und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, (oder der
spezifischen Aktivitäten) sind in Tabelle 23 angegeben.
Nr.
Funktionseinheit
0
1
2
3
1
Hydrospeicherstation
Zentralheizung
Umspannstation
Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne
Zuschauer)
Gymnastiksaal oder Sporthalle (mit
Zuschauern)
Schwimm- und Sprungbecken
Schwimm- und Sprungbecken (Training)
Schwimm- und Sprungbecken
(Veranstaltungen mit Publikum)
Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum
- reduzierter Schuss für Waffe und Pistole
- Militärwaffe
5
6
7
8
9
10
* Werte für Schuss.
36
Tabelle 23
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
2
3
87
82
87
82
60
55
85
80
100
95
85
87
80
82
95
90
105*
125*
100*
120*
3.4.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in
Sporteinrichtungen sind in Tabellen 24 und 25 dargestellt.
Nr.
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Trennelemente zwischen:
Funktionseinheit /
zulässiger Lärmpegel,
Nachbarräume
dB(A)
1
2
Verwaltungsbüros
Ähnliche
[40 dB(A)]
Arztpraxen
Gymnastiksaal oder
Sporthalle (ohne
Zuschauertribünen)
Gymnastiksaal oder
Sporthalle (mit
Zuschauertribünen)
Schwimm- und
Sprungbecken (Training)
Schwimm- und
Sprungbecken
(Veranstaltungen mit
Publikum)
Zu Schießplätzen gehöriger
Schießraum
Arztpraxen
Gymnastiksaal oder
[35 dB(A)]
Sporthalle (ohne
Zuschauertribünen)
Gymnastiksaal oder
Sporthalle (mit
Zuschauertribünen)
Schwimm- und
Sprungbecken (Training)
Schwimm- und
Sprungbecken
(Veranstaltungen mit
Publikum)
Zu Schießplätzen gehöriger
Schießraum
Gymnastiksaal oder Gymnastiksaal oder
Sporthalle
Sporthalle (ohne
[50 dB(A)]
Zuschauertribünen)
37
Geschätzter
Lärmstörpegel
Läqu
dB(A)
3
75
80
Tabelle 24
Mindestwert
e des Index
R’w,
dB
4
41
46
85
51
100
Zwischenrä
ume
87
56
95
61
105 ... 125
Zwischenrä
ume
85
56
100
Zwischenrä
ume
87
61
95
65 / oder
Zwischenräu
me
105 ... 125
Zwischenrä
ume
85
41
Gymnastiksaal oder
Sporthalle (mit
Zuschauertribünen)
Schwimm- und
Sprungbecken (Training)
Schwimm- und
Sprungbecken
(Veranstaltungen mit
Publikum)
Zu Schießplätzen gehöriger
Schießraum
14
15
16
17
0
18
19
20
21
22
1
SchwimmSprungbecken
[50 dB(A)]
2
und Gymnastiksaal oder
Sporthalle (ohne
Zuschauertribünen)
Gymnastiksaal oder
Sporthalle (mit
Zuschauertribünen)
Schwimm- und
Sprungbecken (Training)
Schwimm- und
Sprungbecken
(Veranstaltungen mit
Publikum)
Zu Schießplätzen gehöriger
Schießraum
100
56
87
46
95
51
105 ... 125
Zwischenrä
ume
3
4
85
41
100
56
87
46
95
51
105 ... 125
Zwischenrä
ume
Trennelemente zwischen:
Nr.
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
1 Verwaltungsbüros
Arztpraxen
2
Gymnastiksaal oder Sporthalle
3
Schwimm- und Sprungbecken
4 Arztpraxen
Verwaltungsbüros
5
Gymnastiksaal oder Sporthalle
6
Schwimm- und Sprungbecken
7
Gymnastiksaal oder
Verwaltungsbüros
Sporthalle
8
Arztpraxen
9
Schwimm- und Sprungbecken
10 Schwimmund Verwaltungsbüros
11 Sprungbecken
Arztpraxen
12
Gymnastiksaal oder Sporthalle
3.4.3. NACHHALLZEITEN
38
Tabelle 25
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
60
nicht zulässig
nicht zulässig
57
nicht zulässig
nicht zulässig
65
65
nicht zulässig
65
65
nicht zulässig
(1) Die spezifische Nachhallzeit von Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen hängt
vom Volumen und vom Typ des Raums ab.
(2) Die maximal zulässigen Werte der Nachhallzeit* sind in Tabelle 26 angegeben.
* unter normalen Betriebsbedingungen.
Nr.
1
2
3
Funktionseinheit
Gymnastiksaal oder Sporthalle (ohne
Zuschauer)
Schwimm- und Sprungbecken (ohne
Zuschauer)
Zu Schießplätzen gehöriger Schießraum
Tabelle 26
Nachhallzeit (s)
1,4
1,2
0,8
(3) Für Gymnastiksäle, Sporthallen und Schwimmbecken wird die Anwendung
schalldämmender Behandlungen empfohlen.
3.4.4. PLATZIERUNG DER SPORTEINRICHTUNGEN UND DER
FUNKTIONSEINHEITEN IM INNEREN DIESER EINRICHTUNGEN
(1) Der Höchstwert für den Lärmpegel an der Grenze der Gelände von
Sporteinrichtungen beträgt 60 dB(A).
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
(2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen müssen so platziert
werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den
besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des
Gebäudes erreicht wird, der kleiner 60 dB(A) ist.
3.4.5. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Sporteinrichtungen gegen Luftschall
und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden,
Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
(3) Die zu Schießplätzen gehörigen Schießräume sind mit Trennabschirmungen
zwischen den Schießstellen mit einem Luftschalldämmungsindex von mindestens 51 dB
vorzusehen.
39
VERWALTUNGSGEBÄUDE
4.
4.1. BÜROGEBÄUDE (z. B. Büros mit intellektueller Aktivität, Büros mit
Zugang der Öffentlichkeit, Banken, Gerichtssäle, Rathäuser,
Präfekturen)
4.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Für Bürogebäude sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren
Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 27
angegeben.
Nr.
Funktionseinheit
1
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität,
Verwaltung
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Konferenz-/Sitzungsräume
2
3
4
Tabelle 27
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
35
30
40
35
45
40
40
35
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Bürogebäuden
und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden (Rechner, Geräte für
Klimaanlagen, usw.) sind in Tabelle 28 angegeben.
Nr.
Funktionseinheit
1
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität,
Verwaltung
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Konferenz-/Sitzungsräume
2
3
4
Tabelle 28
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
40
35
45
40
50
45
45
40
(3) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels in einigen
technischen Räumen von Bürogebäuden sind in Tabelle 29 angegeben.
Nr.
0
1
2
Tabelle 29
Zulässiger Grenzwert des inneren
Lärmpegels, in:
Funktionseinheit
dB(A)
Nummer der Kurve Cz
1
2
3
Umspannstationen mit 1 bis 3 Zellen mit einer
70
63
Leistung von  60 kVA
100
Stromgenerator mit einer Leistung von  105
40
125 kVA
0
3
4
5
1
Wärmepunkte mit weniger als 5 Pumpen in
Betrieb
(Pelm  20 kW,
n=1000 bis 1500 U/min,
H  20 mWS,
Q  350 m/h)
Hydrospeicherstationen mit weniger als
5 Pumpen in Betrieb
(Pelm  20 kW,
n = 3000 U/min,
H  70 mWS,
Q  50 m/h)
Lüftungszentralen
mit
weniger
als
5 Ventilatoren
(Q 10000 m3/h,
pst  100 mmWS)
2
87
3
82
87
82
87
82
4.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in Büros
sind in Tabellen 30 und 31 dargestellt.
Tabelle 30
Geschätzter
Trennelemente zwischen:
Lärmstörpegel Mindestwerte
Nr. Funktionseinheit /
(indexierter
des Index
zulässiger Lärmpegel
Nachbarräume
Lärmpegel), L10
R’w, dB
dB(A)
dB(A)
0
1
2
3
4
1 Büros mit hohem
ähnliche Räume
70
46
Konzentrationsbedarf
2
Büros mit normaler Aktivität
75
46
3 [35 dB(A)]
Büros mit Zugang der
80
51
Öffentlichkeit
4
Korridore, Treppenhaus,
gemeinsame Flure und weitere
80
51
ähnliche Räume
5
Konferenz-/Sitzungsräume
90
61
7 Büros mit normaler ähnliche Räume
75
46
8 Aktivität
Büros mit hohem
70
41
[40 dB(A)]
Konzentrationsbedarf
9
Büros mit Zugang der
80
46
Öffentlichkeit
10
Korridore, Treppenhaus,
gemeinsame Flure und weitere
80
46
ähnliche Räume
11
Konferenz-/Sitzungsräume
90
56
41
13 Büros mit Zugang
14 der Öffentlichkeit
[45 dB(A)]
15
16
17
0
18
19
20
21
22
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
1
Konferenz/Sitzungsräume
[40 dB(A)]
ähnliche Räume
Büros mit hohem
Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität
Korridore, Treppenhaus,
gemeinsame Flure und weitere
ähnliche Räume
Konferenz-/Sitzungsräume
80
41
70
41
75
41
80
41
90
51
2
ähnliche Räume
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Korridore, Treppenhaus, gemeinsame
Flure und weitere ähnliche Räume
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
Büros mit hohem
ähnliche Räume
Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Korridore, Treppenhaus, gemeinsame
Flure und weitere ähnliche Räume
Konferenz-/Sitzungsräume
Büros mit normaler
ähnliche Räume
Aktivität
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Korridore, Treppenhaus, gemeinsame
Flure und weitere ähnliche Räume
Konferenz-/Sitzungsräume
Büros mit Zugang der
ähnliche Räume
Öffentlichkeit
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität
Korridore, Treppenhaus, gemeinsame
Flure und weitere ähnliche Räume
Konferenz-/Sitzungsräume
Konferenzähnliche Räume
/Sitzungsräume
Büros mit hohem Konzentrationsbedarf
Büros mit normaler Aktivität
Büros mit Zugang der Öffentlichkeit
Korridore, Treppenhaus, gemeinsame
Flure und weitere ähnliche Räume
42
3
90
70
75
80
4
56
41
41
46
80
46
Tabelle 31
Höchstwerte des
Index L’n,w, dB
65
62
58
62
58
62
65
62
62
62
62
68
65
65
62
58
62
62
58
nicht zulässig
4.1.3. PLATZIERUNG DER BÜROGEBÄUDE IN ORTEN UND DER
FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN
(1) Bürogebäude sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren
Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 65 dB(A) beträgt.
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
(2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Bürogebäuden müssen so platziert
werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den
besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des
Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich 65 dB(A) ist.
4.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Bürogebäuden gegen Luftschall
und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden,
Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'nw sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
(3) Bürogebäude müssen so organisiert werden, dass die Zentralheizungen möglichst
außerhalb des Gebäudes, so weit wie möglich von den Konferenz-/Sitzungsräumen entfernt
gruppiert werden.
(4) Falls sich die technischen Zentralen im Gebäude befinden, müssen sie
entsprechend platziert und isoliert werden, damit der Raum im Erdgeschoss für Flure,
telefonische Zentralen, Warteräume, usw. bestimmt ist.
(5) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Bürogebäuden müssen
folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden:
a) Ausführung von Türen mit Dichtung im Umfang (mit Ausnahme der
Brandschutztüren);
b) wärme- und schalldämmende Fenster, mit Dichtung im Umfang; es wird
empfohlen, dass die Glasscheiben dieser Fenster möglichst verschiedene Dicken aufweisen (z. B.
4 mm und 6 mm).
(6) Es wird empfohlen, dass das Bürozubehör (z. B. Telefone, Rechner, usw.) auf
Unterlagen mit niedriger Steifheit (Gummiteppiche, Filz, usw.) gestellt wird.
(7) Die Maßnahmen für die Schall- und Schwingungsdämmung von technischen
Zentralen in Bürogebäuden sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/22012 zu treffen.
43
(8) Bei der akustischen Planung von Sitzungsräumen sind die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen der technischen Vorschrift über die
Gesamtplanung von öffentlichen Auditionssälen im Sinne des Leistungskonzepts zu erfüllen.
44
5.
HANDELSGEBÄUDE UND GASTSTÄTTEN
5.1. HANDELSGEBÄUDE (z. B. Geschäfte, Restaurants, Kantinen, Cafés,
Bars, Einzelhandelseinheiten, Gaststätten, Dienstleistungseinheiten)
5.1.1. ZULÄSSIGE GRENZWERTE
(1) Für Handelsgebäude sind die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren
Lärmpegels aufgrund von Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheiten in Tabelle 32
angegeben.
Nr.
1
2
3
4
5
Tabelle 32
Zulässiger Grenzwert des
inneren Lärmpegels, in:
Nummer der Kurve
dB(A)
Cz
Funktionseinheit
Einzelhandelseinheiten
Räume für Aktivitäten der operativen Erfassung und
soziale Nebenräume (Büro des Einheitsleiters,
Umkleideräume, Ruheräume, usw.)
Verkaufsräume und deren Nebenräume, mit
Kühlaggregaten (Lebensmittel allgemein, Fleisch,
Wurst, Käse, Milchprodukte, usw.) oder ohne
Kühlaggregate (Brot, Tabakwaren, Kurzwaren,
Blumen, Kaffee/Süßwaren, usw.)*
Gaststätten
Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien,
usw.), mit oder ohne Kühlaggregate*
Dienstleistungseinheiten
Räume für die Arbeit mit der Öffentlichkeit
(Arztpraxen, Anwalts- oder Notarbüros, Firmensitze,
usw.)
Produktionsräume (Labors für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors, chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post, Schneidereien, Schuhreparaturen,
TV-Reparaturen,
usw.)
und
Räume
für
Empfang/Abwicklung in Dienstleistungseinheiten
45
40
60
55
50
45
45
40
50
45
* Im Fall von Räumen, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind, müssen zusätzliche
Lärmschutzmaßnahmen zu den Räumen ohne Aggregate, sowie die in Abschnitt 5.1.4 Absatz 3 bis 6
genannten besonderen Maßnahmen getroffen werden.
(2) Die zulässigen Grenzwerte des äquivalenten inneren Lärmpegels aufgrund der
gleichzeitigen Einwirkung der Lärmquellen außerhalb der Funktionseinheit in Handelsgebäuden
und der Aggregate, die im Inneren der Räume betrieben werden, sind in Tabelle 33 angegeben.
45
Tabelle 33
Zulässiger Grenzwert des
inneren Lärmpegels, in:
Nummer der Kurve
dB(A)
Cz
Nr.
Funktionseinheit
1
Räume für den Empfang/die Verteilung von Waren
und die zeitweilige Lagerung der Verpackungen in
Einzelhandelseinheiten
Räume für die Abwicklung des technologischen
Prozesses in Gaststätten
Verkaufsräume und deren Nebenräume
Räume für den Verzehr (Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars, Cafés, Konditoreien, usw.)
Technische
Zentralen
ohne
Kompressoren
(Kühlräume, Lüftungszentralen)
Technische Zentralen mit Kompressoren
Restaurants mit Musik, Diskotheken, Spielräume
Technologische
Räume
von
chemischen
Wäschereien/Reinigungen: - ohne Kompressoren
- mit Kompressoren
Werkstätten:
die
Trittschall
erzeugen
(Schuhreparaturen, Möbelreparaturen)
die
keinen
Trittschall
erzeugen
(Schneidereien, TV-Reparaturen)
Räume für den Aufzug: - Windenkammer
2
3
4
5
6
7
8
9
10
75*
-
80
75
75
70
75
70
85
87
90
80
82
85
80
87
75
82
87
82
75
87
70
82
* Momentanwert des Lärmpegels beim Empfang/bei der Verteilung und Handhabung der Waren oder
Verpackungen.
5.1.2. PARAMETER DER SCHALLDÄMMUNG
(1) Die Parameter der Schalldämmung zwischen den Funktionseinheiten in
Handelsgebäuden sind in Tabellen 34 und 35 dargestellt.
Tabelle 34
Trennelemente zwischen:
Geschätzter
Mindest
Lärmstörpegel
werte des
Funktionseinheit /
Nr.
(indexierter
Index
zulässiger Lärmpegel
Nachbarräume
Lärmpegel), L10
R’w
dB(A)
dB(A)
dB
0
1
2
3
4
Ähnliche
1
Einzelhandelseinheiten
75
41
2
3
4
Räume für Aktivitäten der
operativen Erfassung und
soziale Nebenräume
[45 dB(A)]
Verkaufsräume und deren
Nebenräume
Räume für den Verzehr
(Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen,
Anwalts- oder Notarbüros,
Firmensitze, usw.)
46
80
41
85
46
85
46
1
0
5
6
7
Verkaufsräume und deren
Nebenräume
[60 dB(A)]
8
9
10
Gaststätten
11
Räume für den Verzehr
(Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
[50 dB(A)]
12
13
Dienstleistungseinheiten
2
Produktionsräume (Labors
für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post,
Schneidereien,
Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und
Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Ähnliche
Räume für den Verzehr
(Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen,
Anwalts- oder Notarbüros,
Firmensitze, usw.)
Produktionsräume (Labors
für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post,
Schneidereien,
Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und
Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Ähnliche
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen,
Anwalts- oder Notarbüros,
Firmensitze, usw.)
Produktionsräume (Labors
für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post,
Schneidereien,
Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und
Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Ähnliche
47
3
4
100
61
80
41
85
41
85
41
100
46
85
41
85
41
100
56
85
46
14
Räume für die Arbeit mit
der Öffentlichkeit
(Arztpraxen, Anwalts- oder
Notarbüros, Firmensitze,
usw.)
[45 dB(A)]
Produktionsräume (Labors
für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post,
Schneidereien,
Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und
Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
100
61
0
1
2
3
4
100
56
15
Produktionsräume (Labors
für die Brotherstellung,
Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post,
Schneidereien,
Ähnliche
Schuhreparaturen, TVReparaturen, usw.) und
Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
[50 dB(A)]
Tabelle 35
48
Nr.
0
1
2
3
Einzelhandelseinheiten
Räume für Aktivitäten der
operativen Erfassung und
soziale Nebenräume
4
5
6
7
8
9
10
Höchstwerte des Index
L’n,w
dB
3
Ähnliche
65
Verkaufsräume und deren Nebenräume
58
Trennelemente zwischen:
Nachbarräume, die sich über der
Funktionseinheit
Funktionseinheit befinden
1
2
Verkaufsräume und deren
Nebenräume
Räume für den Verzehr (Restaurants,
Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.)
Produktionsräume (Labors für die
Brotherstellung, Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post, Schneidereien,
Schuhreparaturen, TV-Reparaturen,
usw.) und Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Ähnliche
Räume für Aktivitäten der operativen
Erfassung und soziale Nebenräume
Räume für den Verzehr (Restaurants,
Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.)
Produktionsräume (Labors für die
Brotherstellung, Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post, Schneidereien,
Schuhreparaturen, TV-Reparaturen,
usw.) und Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
49
58
65
nicht zulässig
65
62
58
65
nicht zulässig
0
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
1
2
Gaststätten
Räume für den Verzehr
(Restaurants, Kantinen,
Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Ähnliche
Räume für Aktivitäten der operativen
Erfassung und soziale Nebenräume
Verkaufsräume und deren Nebenräume
Räume für die Arbeit mit der
Öffentlichkeit (Arztpraxen, Anwaltsoder Notarbüros, Firmensitze, usw.)
Produktionsräume (Labors für die
Brotherstellung, Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post, Schneidereien,
Schuhreparaturen, TV-Reparaturen,
usw.) und Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Dienstleistungseinheiten
Ähnliche
Räume für die Arbeit mit der Räume für Aktivitäten der operativen
Öffentlichkeit (Arztpraxen, Erfassung und soziale Nebenräume
Anwalts- oder Notarbüros,
Verkaufsräume und deren Nebenräume
Firmensitze, usw.)
Räume für den Verzehr (Restaurants,
Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars,
Cafés, Konditoreien, usw.)
Produktionsräume (Labors für die
Brotherstellung, Zahntechniklabors,
chemische Wäschereien und
Reinigungen, Post, Schneidereien,
Schuhreparaturen, TV-Reparaturen,
usw.) und Räume für
Empfang/Abwicklung in
Dienstleistungseinheiten
Produktionsräume (Labors
Ähnliche
für die Brotherstellung,
Räume für Aktivitäten der operativen
Zahntechniklabors,
Erfassung und soziale Nebenräume
chemische Wäschereien und Verkaufsräume und deren Nebenräume
Reinigungen, Post,
Räume für den Verzehr (Restaurants,
Schneidereien,
Kantinen, Fastfood, Brasserien, Bars,
Schuhreparaturen, TVCafés, Konditoreien, usw.)
Reparaturen, usw.) und
Räume für die Arbeit mit der
Räume für
Öffentlichkeit (Arztpraxen, AnwaltsEmpfang/Abwicklung in
oder Notarbüros, Firmensitze, usw.)
Dienstleistungseinheiten
3
50
68
62
62
58
58
65
58
58
nicht zulässig
nicht zulässig
65
62
58
62
5.1.3. PLATZIERUNG DER HANDELSGEBÄUDE IN ORTEN UND DER
FUNKTIONSRÄUME IM INNEREN DER WOHNUNGEN
(1) Handelsgebäude sind so zu platzieren, dass der Höchstwert des äußeren
Lärmstörpegels (in 2,00 m Abstand von der Fassade des Gebäudes) 65 dB(A) beträgt.
ANMERKUNG: Falls es nicht möglich ist, diese Bedingung einzuhalten, dann müssen in der Planung
Schallschutzmaßnahmen am Empfänger, auf dem Übertragungsweg und/oder an der Quelle sichergestellt
werden.
50
(2) Die verschiedenen Funktionseinheiten in Handelsgebäuden müssen so platziert
werden, dass dies zusammen mit der Auswahl der Lösungen mit Trennelementen und mit den
besonderen Lärmschutzmaßnahmen dazu führt, dass ein äquivalenter Lärmpegel außerhalb des
Gebäudes erreicht wird, der kleiner oder gleich 65 dB(A) ist.
5.1.4. AUSFÜHRUNG DER BAUELEMENTE
(1) Die Schalldämmung der Funktionseinheiten in Handelsgebäuden gegen Luftschall
und Trittschall aus den angrenzenden Räumen ist mit Bauelementen (Wänden, Böden,
Schließelementen) sicherzustellen, die so ausgelegt sind, dass alle für Bauwerke geltenden
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
(2) Um den Luftschallindex R'w und den Trittschallindex L'n,w sicherzustellen, erfolgt
die Auswahl der Lösungen für Wände, Böden und Bodenbeläge entweder durch Berechnung
(gemäß den Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012) oder durch die Wahl der in Tabelle
A.1 (Wände), A.2 (Türen) und A.3 (Bodenbeläge) aus dem ANHANG dieses Teils des
Regelwerks beschriebenen Lösungen.
(3) Bei der Planung und Ausführung der Schließelemente in Handelsgebäuden
müssen folgende Mindestmaßnahmen getroffen werden:
a) Ausführung von Zugangstüren mit Gummidichtung im Umfang (mit Ausnahme
der Brandschutztüren) und/oder mit pneumatischen Systemen für ein langsames Schließen;
b) Ausführung von massiven Türen bei Räumen, die Geräte und Aggregate mit
einem hohen Lärmpegel enthalten (z. B. Zentralheizung, Lüftungszentralen, usw.);
c) Dichtungen im Umfang von Fenstern und mobilen Elementen der Schaufenster
von Handelsräumen;
d) wärme- und schalldämmende Fenster, mit Dichtung im Umfang; es wird
empfohlen, dass die Glasscheiben dieser Fenster möglichst verschiedene Dicken aufweisen (z. B.
4 mm und 6 mm).
(4) Um die Lärmübertragung über das Tragwerk zu begrenzen, müssen folgende
Maßnahmen getroffen werden:
a) bei technischen Aggregaten
i.
Platzieren der Kühlaggregate (mittels Gummidämpfern) auf getrennten
Sockeln, die ihrerseits auf entsprechend ausgelegten Auflagen, je nach Eigenschaften der
Aggregate, aus schwingungshemmenden Materialien (Kork, Gummi, usw.), gelegt werden;
ii.
Anschließen der Kühlaggregate mit Wasser an ein Versorgungsnetz und
ein Abflussnetz, die unabhängig vom allgemeinen Netz des Gebäudes sind (falls diese
Maßnahme nicht möglich ist, wird empfohlen, auf Kühlaggregate mit Wasser zu verzichten);
iii.
Platzieren der Pumpstationen und der Umspannstationen gemäß den
Bestimmungen aus Teil II, Code C125/2-2012.
b) beim Warenverkehr
i.
Ergreifen von angemessenen Lösungen für das Entladen der Waren (durch
die Realisierung spezieller Transportflüsse mit teilweise oder vollständig abgedeckten Rampen)
im Haltebereich der Fahrzeuge und Einrichten interner Transportsysteme mit niedrigem
Lärmpegel (Verbot, die Produkte und Verpackungen durch Ziehen auf dem Boden zu
transportieren; Verwendung von Wagen, deren Rollen mit Gummibelägen abgedeckt sind);
51
ii.
Realisieren von Bodenbelägen mit einer dämpfenden Gummischicht oder
einer Membran für Trittschalldämmung, auf denen die Abdeckung aus Stahlbeton mit Netz 
5/20 cm ausgeführt wird (Abbildung 1);
iii. Abdecken der Transportwege mit Bodenbelägen aus PVC-Teppichen oder
Schichtgummi (Abbildung 1).
Aluminiumschürze
Arbeitstisch
Membran für
Trittschalldämmung
Abdeckung
aus leicht
bewehrtem
Stahlbeton
mit Netz Ø
5/20cm.
PVC-Teppich
oder Mosaik
Abb. 1
c) im Fall von speziellen Aktivitäten
i. Anbringen von Dämmplatten aus Gummi oder Membran für
Trittschalldämmung auf den Arbeitstischen und Geschirrspülern (Abbildung 1);
ii. Realisieren von Bodenbelägen mit einer dämpfenden Gummischicht, auf
denen die Abdeckung aus Stahlbeton mit Netz  5/20 cm ausgeführt wird (Abbildung 1).
(5) Die Maßnahmen für die Schall- und Schwingungsdämmung von technischen
Zentralen in Bürogebäuden sind unter Einhaltung der Bestimmungen aus Teil II, Code C125/22012 zu treffen.
(6) Im Fall von Handelsräumen mit Anbauten außerhalb des Gebäudes (RestaurantTerrassen, Sommergärten, Ankaufs-/Verkaufsräume im Freien) sind die Anbauten teilweise oder
vollständig mit so ausgelegten Überdachungen zu bedecken, dass eine Übertragung des Lärms in
die Wohnungen verhindert wird.
52
ANHANG – MÖGLICHE STRUKTUREN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON
BAUELEMENTEN, DIE DEN IN DIESEM TEIL DES REGELWERKS
VORGESEHENEN ZULÄSSIGEN GRENZWERTEN ENTSPRECHEN
A.1.
Nr.
0
1
Beispiele für Trennelemente (Wände), die die in diesem Regelwerk vorgeschriebene
Bedingung hinsichtlich der Luftschalldämmung erfüllen
Element
1
(a) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke  1/4 Element für
Ziegelmauerwerk
Rw
2
41
g≥1/4 Element für
Ziegelmauerwerk
b) Mehrschichtstruktur:
41
- Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm und
einer scheinbaren Dichte von mindestens 50 kg/m3;
- Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*.
2
a) Stahlbetonplatte mit einer Dicke  7 cm
Tabelle A.1.
Struktur
3
Gipskartonplatte
g=12,5mm
Mineralwolle
g=10cm und ρ≥50kg/mc
Gipskartonplatte
g=12,5mm
46
g≥7cm.
b) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke  1/2 Element für
Ziegelmauerwerk
46
c) Mauer aus Porenbetonblocksteinen mit einer Dicke 
20 cm
46
53
g≥1/2 Element für
Ziegelmauerwerk
g ≥ 20 cm.
0
1
d) Mehrschichtstruktur:
- Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**;
- Luftraum mindestens 1 cm;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**;
- Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm*.
2
46
Fortsetzung Tabelle A.1.
3
Gipskartonplatte
g=12,5mm
Mineralwolle
g=5cm
Luft
g≥1cm
Mineralwolle
g=5cm
Gipskartonplatte
g=12,5mm
3
a) Stahlbetonplatte mit einer Dicke  15 cm
51
g ≥ 15cm.
b) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke  1 Element für
Ziegelmauerwerk
51
g≥1 Element für
Ziegelmauerwerk
c) Mehrschichtstrukturen
c1 - Porenbetonstreifen – 7,5cm
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 7 cm
- Luftraum mindestens 6 cm
- Porenbetonstreifen – 7,5 cm
c2 - Porenbetonstreifen – 12,5cm
- Luftraum mindestens 10 cm
- Porenbetonstreifen – 12,5cm
51
Mauerwerk aus
Porenbeton
g=7,5cm
Mineralwolle
g= 7cm
Luft
g≥6cm
Mauerwerk aus
Porenbeton
g=7,5cm
51
Mauerwerk
aus
Porenbeton
g=12,5cm
Luft
g≥10cm
Mauerwerk
aus
Porenbeton
g=12,5cm
c3 - Porenbetonstreifen – 10 cm
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 4 cm
- Luftraum mindestens 1 cm
- Porenbetonstreifen – 10 cm
51
Mauerwerk aus
Porenbeton
g=10cm
Mineralwolle
g= 4cm
Luft
g≥1cm
Mauerwerk aus
Porenbeton
g=10cm
54
0
1
d) Mehrschichtstruktur:
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm und
einer Dichte von mindestens 50 kg/m3;
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*.
4
5
2
51
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
Mineralwolle
g=5cm und ρ≥50kg/mc
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
a) Mauer aus Ziegeln mit einer Dicke  1 1/2 Element
für Ziegelmauerwerk
56
b) Mehrschichtstruktur:
- Stahlbeton - 14 cm
- Luftraum mindestens 6 cm
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 4 cm
- 1/4 Element für Ziegelmauerwerk, mit Putz von
2 cm
56
c) Mehrschichtstruktur:
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**;
- Luftraum mindestens 1 cm;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm**;
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*.
a) Mehrschichtstruktur:
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm,
montiert im Inneren eines Profils von 75 mm**;
- Luftraum mindestens 1 cm;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 5 cm,
montiert im Inneren eines Profils von 75 mm**;
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*.
56
55
Fortsetzung Tabelle A.1.
3
g≥1 1/2 Element für
Ziegelmauerwerk
Stahlbeton
g=14cm
Luft
g≥6cm
Mineralwolle
g= 4cm
Ziegelmauerwerk
g=1/4 Element für Ziegelmauerwerk
Putz
g=2cm
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
Mineralwolle
g=5cm
Luft
g≥1cm
Mineralwolle
g=5cm
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
59
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
Mineralwolle
g=5cm
Luft 2,5cm
Luft
g≥1cm
Luft 2,5cm
Mineralwolle
g=5cm
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
0
6
7
1
a) Mehrschichtstruktur:
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**;
- Luftraum mindestens 1 cm;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**;
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*.
a) Mehrschichtstruktur:
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**;
- Gipskartonplatte mit einer Dicke von 12,5 mm;
- Mineralwollplatte mit einer Dicke von 10 cm**;
- 2 Gipskartonplatten mit einer Dicke von
12,5 mm*.
2
61
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
Mineralwolle
g=10cm
Luft
g≥1cm
Mineralwolle
g=10cm
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
65
* Die Gipskartonplatten haben eine flächenbezogene Masse von etwa 9 kg/m2.
** Die Mineralwollplatten werden auf unabhängigen Metallprofilen montiert.
56
Fortsetzung Tabelle A.1.
3
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
Mineralwolle
g=10cm
Gipskartonplatte
g=12,5mm
Mineralwolle
g=10cm
2 Gipskartonplatten
g=2x12,5mm
A.2. Beispiele für Türen
Nr.
1
2
3
4
5
6
a)
b)
c)
a)
b)
c)
a)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
a)
b)
c)
d)
e)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Struktur der Tür
MDF-Platte 3,2 mm
wabenförmiger Karton 35 mm
MDF-Platte 3,2 mm
Holzfaserplatte 4 mm
Schnittholzkern 35 mm
Holzfaserplatte 4 mm
Tür mit Blende aus Massivholz – 14 mm
Furnierplatte aus Ahorn – 2,5 mm
MDF-Platte – 4 mm
Massivholz Fichte – 15,5 mm
Holzspanplatten – 12 mm
Massivholz Fichte – 15,5 mm
MDF-Platte – 4 mm
Furnierplatte aus Ahorn – 2,5 mm
Blech 0,8 mm;
Luftschicht 4,5 mm;
3 Gipskartonblätter – 3 x 12,5 mm (37,5 mm);
Luft 4,5 mm;
Blech 0,8 mm.
Furnier 0,5 mm
MDF-Platte 4 mm
Stahlblech 2 mm
Korkplatte 3 mm
Aluminiumblech 0,5 mm
Holzrahmen 35 mm
Aluminiumblech 0,5 mm
Korkplatte 3 mm
Stahlblech 2 mm
MDF-Platte 4 mm
Furnier 0,5 mm
Tabelle A.2.
Rw
22
24
28
34
34
40
ANMERKUNGEN:
1. Die Werte Rw min (berechnet gemäß SR EN ISO 717-1 und SR EN ISO 717-1/A1),
die in Tabelle A.1 für den Luftschalldämmungsindex der vollen Wand angegeben sind, wurden
im Labor ermittelt. Die Werte R'w,, die in Kapitel 2 bis 5 angegeben sind, sind vor Ort
gemessene Werte, die auch den Effekt der indirekten Übertragungen durch die Verbindungen im
Umfang des Schließ- oder Trennelements beinhalten; diese Verbindungen können erst in der
konkreten Planungsphase bestimmt werden (die Minderung der Werte R'w kann zwischen 0 und
7 dB schwanken). In dieser Situation kann der Planer die notwendigen Werte R'w ausgehend von
Rw unter Verwendung von Teil II, Code C125/2-2012 berechnen.
2.
Die Werte Rw min, die in Tabelle A.2 für den Luftschalldämmungsindex der Türen
angegeben sind, wurden im Labor ermittelt und dienen zur Berechnung des
Luftschalldämmungsindex der Wand, die sich aus dem vollen Teil und der Tür
zusammensetzt, gemäß SR 6161-2.
57
A.3. Beispiele für Trennelemente (Böden), die die in diesem Regelwerk vorgeschriebene
Bedingung hinsichtlich der Trittschalldämmung erfüllen
Der Trittschalldämmungsindex L'n,w ergibt sich aus der Formel:
L'n,w = Ln,eq,o,w -  Ln,w
In den unten aufgeführten Tabellen werden die Werte Ln,eq,o,w für verschiedene Dicken
der unbeschichteten Böden, bzw. die Werte  Ln,w für verschiedene Arten von
Bodenbeschichtungen angegeben (berechnet gemäß SR EN ISO 717-2 , SR EN ISO 717-2/A1
und SR EN ISO 717-2/C91).
Nr.
1
2
3
4
5
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Struktur des Bodens
Stahlbetonplatte - Dicke 10 cm
Stahlbetonplatte - Dicke 11 cm
Stahlbetonplatte - Dicke 12 cm
Stahlbetonplatte - Dicke 14 cm
Stahlbetonplatte - Dicke 16 cm
Tabelle A.3.1.
Ln,eq,o,w
(dB)
80
79
78
77
76
Tabelle A.3.2.
 Ln,w
Bodenbeläge
(dB)
Mosaik, Stein, Sandstein
0
Gummiteppich mit einer Dicke zwischen 3 und 4 mm
5
PVC-Teppich ohne Textilauflage, mit Dicken zwischen 1,5 und 2 mm
7
PVC-Teppich mit Textilauflage, mit Dicken zwischen 2 und 5 mm
9 ... 11
PVC-Teppich mit schalldämmender Auflage, mit einer Dicke von
16
mindestens 2,5 mm
Teppich aus elektrostatisch angebrachten Polyamidfasern, mit
18
schalldämmender Auflage aus geschäumtem PVC
Teppichboden
20 ... 24
Herkömmliches Parkett auf Holzträgern, die auf der Betonplatte verklebt
11
sind
Parkett auf Holzträgern und elastischer Schicht mit einer Dicke von
21
2,5 cm
Parkett oder PVC-Teppich ohne Textilauflage, verklebt auf der
Schwingplatte aus Beton auf elastischer Mineralwatteschicht mit einer
23
Dicke von 10 mm
Wie oben, auf elastischer Schicht mit einer Dicke von 20 mm
28
Wie oben, auf einer elastischen Schicht aus kaltgeformtem Polystyrol mit
22
einer Dicke von mindestens 30 mm
Wie oben, auf einer Membran für Trittschalldämmung mit der Dicke
20 ... 27
zwischen 0,6 und 1 cm
58
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