„BerlinerPlatz“ in Königswinter - BUND Rhein-Sieg

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BUND Königswinter - c/o Dr. F. Rohmer
Am Weisenstein 10B 53639 Königswinter
Bund für Umwelt
und Naturschutz
Deutschland LV NW e.V.
Stadt Königswinter
53637 Königswinter
Bebauungsplanverfahren Nr. 10/27 „BerlinerPlatz“ in Königswinter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Absender dieses Schreibens:
BUND Königswinter
Dr. Franz Friedrich Rohmer
Am Weisenstein 10 B
Tel. 02244 - 3353
53639 Königswinter,
3. Dezember 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landesbüro der Naturschutzverbände hat mir Ihr Schreiben vom 17. November – Az 61 - mit der Bitte
um Stellungnahme übersandt. Ich habe die BPlan-Unterlagen am 2. Dez. im Rathaus Oberpleis eingesehen
und darf Ihren Bearbeitern danken für die sorgfältige und verständliche Darlegung der planungsrechtlichen
Rahmenbestimmungen einschließlich GEP, die das Plangebiet betreffen. Selbst in die Fluchtlinienpläne von
1889 bis 1954 konnte ich Einblick nehmen, die sich im Flächennutzungsplan der Stadt Königswinter wiederfinden, der das Plangebiet als „Kerngebiet“ darstellt, aus dem die baulichen Festsetzungen für o.a. BPlanVerfahren entwickelt worden sind.
Der BUND erhebt gleichwohl Bedenken gegen den Planentwurf, weil die Beeinträchtigungen
? ? des Schutzguts „Mensch“ (Wesentliche Zunahme der Verkehrsgefährdungen und –Belästigungen),
? ? des Schutzguts „Wasser“ (das Plangebiet liegt voll im Überschwemmungsgebiet) und
? ? des Schutzguts „Natur und Landschaft“ (das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet, die Bebauung verdeckt den Drachenfels)
das Interesse an der geplanten baulichen Nutzung deutlich überwiegen.
Der BUND fordert, dass alte (der FNP stammt aus den Siebzigern) und uralte Planungen, je älter sie sind
desto mehr, darauf abgeklopft werden, ob sie den aktuellen Anforderungen insbesondere auch des Natur- und
Umweltschutzes entsprechen. Die Umweltbelange, die in den Verordnungen der Bezirksregierung Köln
vom 13. 7. 1998 (Hochwasserschutz) und des Rhein-Sieg-Kreises vom 4. 7. 1986 (Landschaftsschutzgebiete) niedergelegt sind, müssen von den Trägern der Bauleitplanung ernst genommen werden.
Für die Ansiedlung des SLC (Sea-Life-Center) in Königswinter gibt es einen alternativen Standort an noch
zentralerer Stelle der „Tourismusmeile“. Er wäre aus der Sicht des BUND geeignet, zumal dort die Verkehrserschließung weniger Probleme verursachen würde. Mehrkosten am Alternativstandort (Abschirmung
der bahnbedingten Erschütterungen) stehen Mehrkosten am Berliner Platz (Abschirmung gegen Grund- und
Hochwasser, Kosten für Ausgleichsmaßnahmen) gegenüber. Nur das Unternehmens-Logo könnte dann nicht
von der Mitte des Rheins aus wahrgenommen werden.
Schutzgut Mensch
Die Menschen an der Rheinallee werden durch den zusätzlichen Straßenverkehr unnötig gefährdet und belästigt. Die Straße muss den kompletten zusätzlichen Busverkehr zum SLC verkraften, weil die DurchfahrtsAnerkannter Naturschutzverband nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz
Deutsche Sektion von Friends
of the Earth International
.
Q
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höhe der Bahnunterführung „Am Steinchen“ nicht ausreicht. Die Rheinallee bleibt auch offen für den PKWVerkehr, der die rd. 200 öffentlichen Parkplätze im Maritim und die rd. 80 Parkplätze am Immenhof ansteuern wird. Es ist ein Fehler, diese Parkplätze bei der Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung außer
Acht zu lassen. Die Besucher des SLC jedenfalls wissen diese günstigen Parkmöglichkeiten zu nutzen. Dem
Verzicht des Planungsträgers auf Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (45 Einstellplätze) kommt bei dieser
Sachlage nur eingeschränkte Bedeutung zu; den weiteren Verzicht auf die Stellplatzablösungsbeträge (rd.
400.000 € gemäß Auskunft in der öffentlichen Bürgeranhörung im November) versteht der BUND als Finanzbeihilfe der Stadt zur Ansiedlung von Betrieben, die besser in den Standortfaktor „Umwelt“ investiert
würden statt damit die Umweltfaktoren in der Königswinterer Altstadt zu verschlechtern.
Das SLC erwartet 300.000 bis 350.000 Besucher pro anno. Dass diese Besucherzahl sich auf das Verkehrsgeschehen auf der Rheinallee nicht wesentlich auswirken soll, wird ein Wunschtraum des Verkehrsgutachters
und des Planungsträgers bleiben. Denn die Rheinallee ist die einzige Besucher-Zufahrt zum SLC.
Schon heute ist die Verkehrssicherheit auf der Rheinallee nicht immer gewährleistet. Sie ist einspurig, sehr
schmal, grenzt an die Außengastronomie der Gaststätten. Die Stadtbahntrasse ist Ausweichfläche für den
Individualverkehr. Es hat schon viele brenzlige Situationen wegen der fehlenden Trennung von Stadtbahn- und
Straßentrasse sowie der häufigen Fußgänger-Querungen gegeben. Die Sicherheits- und Immissionslage
(Abgase, Lärm) wird sich dramatisch verschlechtern.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist Überschwemmungsgebiet. Gemäß der o.a. VO vom 13. 7. 1998 ist es von Bebauung
freizuhalten. Gemäß Ziel 3 des GEP (Nr. 2.4.1) ist die Siedlungserweiterung am Berliner Platz nur zulässig,
wenn sie aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Verkehrswegebau) nötig wäre. Wer wollte bestreiten, dass das Gemeinwohl die Errichtung des SLC am Berliner Platz nicht verlangt?
Auf der anderen Seite bewirkt der Planentwurf eine Verschlechterung der Hochwassersituation am Rhein.
Kompensation bedeutet Verschlechterung, weil die Kompensationsmaßnahmen nicht mehr zur dringend benötigten Verbesserung der Hochwassersituation verfügbar, sondern verbraucht sind, um einen Schaden zu neutralisieren. Der Planentwurf macht es sich zu einfach, wenn er die Fluchtlinien von 1889 bis 1954 bestätigt. Er
sollte die Fehlentwicklungen der Vergangenheit (zu wenig Retentionsräume am Rhein, Behinderung des Wasserabflusses) für Königswinter nicht fortsetzen, sondern die alten Planungsparameter den heutigen Umwelterfordernissen anpassen. Die Aufhebung der Fluchtlinienpläne, die Umwidmung von Kerngebiet in
öffentliches Grün im FNP, trüge den heutigen Umwelterfordernissen Rechnung.
Schutzgut Natur und Landschaft
Das Plangebiet steht unter Landschaftsschutz. Die Errichtung baulicher Anlagen ist verboten. Eine Ausnahme, etwa mit Rücksicht auf den FNP (Kerngebiet) oder die Fluchtlinienpläne, sieht § 4 der o.a. VO vom
4. 7. 1986 nicht vor. Eine „Befreiung“ wäre zwar zulässig, falls „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern“ (§ 5 Abs. 3 b) der VO). Allerdings trifft diese Voraussetzung wie bereits
ausgeführt nicht zu. Und eine „nicht beabsichtigte Härte“, die ebenfalls eine Befreiung ermöglichen würde,
kann nur ein Privateigentümer geltend machen.
Das SLC wird den Blick zum Drachenfels von der Rheinallee aus (NHN 51,71) verdecken. Das ist eine
erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Gebäude wird zu einer NHN von 64,00 m
aufragen und das Niveau der Rheinallee um etwa 12 m übertreffen. Eine solche Bauhöhe ist z.B. durch die
ins BauGB übergeleiteten Fluchtlinienpläne keinesfalls gedeckt. Die ehemaligen Gebäude des Berliner Hofes
waren wesentlich niedriger und haben den Blick zum Drachenfels gerade nicht verstellt. Die Bauhöhen der
östlich wie südlich angrenzenden Gebäude sind deutlich niedriger. Der scharfe Kontrast zur geltenden
Ausweisung des Plangebietes als LSG ist unübersehbar. Bei der Festsetzung der Gebäudehöhen handelt es
sich letztendlich um eine bewusste Planungsänderung gegenüber allen bisherigen Planungsüberlegungen.
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Der Planungsträger wäre gut beraten, einen derartigen planungsrechtlichen Paradigmenwechsel zum
Nachteil von Natur und Umwelt sorgfältig zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
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