Geschäftsordnung Ethikkomitee Profil und Intention des Ethikkomitees der St. Elisabeth-Stiftung § 1 Zielsetzung Die St. Elisabeth-Stiftung positioniert sich in ihrem Leitbild mit einer Werteethik, an der sich das Handeln der Mitarbeiter orientiert. Nachdem die Arbeitsbereiche immer differenzierter und komplexer werden, hat sich der Vorstand der St. ElisabethStiftung 2014 entschlossen, die Gründung eines Ethikkomitees zu veranlassen, um die vielfältigen ethischen Reflexionen durch ein unabhängiges Fachgremium zu unterstützen. Ziel des Ethikkomitees ist es, einen offenen und professionellen Umgang mit ethischen Fragen zu ermöglichen. Damit wird ein Beitrag zur Qualitätssicherung von Arbeitsprozessen angestrebt. § 2 Aufgaben des Ethikkomitees I. Leitlinienentwicklung : Das Komitee berät die St. ElisabethStiftung, indem es Empfehlungen und Leitlinien zu ethischen Fragen erstellt. Die Entwicklung von Ethikleitlinien ist eine der Kernaufgaben, die zu einer Stärkung ethischer Aspekte im Alltag beiträgt. Sie dient zur Information sowie der juristischen und ethischen Orientierung. Ethikleitlinien können als moralische und wertebezogene Handlungsempfehlungen, die sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben befinden, herausgegeben werden. In einem weiteren Schritt grenzen die Leitlinien den Bereich des juristisch Zulässigen ein, indem sie beispielsweise auf das Leitbild der Einrichtung Bezug nehmen. Gerade für wiederkehrende Konfliktsituationen stellen Handlungsempfehlungen eine deutliche Orientierungshilfe und Erleichterung der pflegerischen Praxis dar. Die vom Ethikkomitee entwickelten Leitlinien bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. II. Mitarbeitersensibilisierung: Das Komitee schult Mitarbeiter in Aus-, Fort- und Weiterbildung in Fragen der Ethik, sodass aus jedem Geschäftsbereich der Stiftung Mitarbeiter zu Moderatoren ausgebildet werden, die für ethische Fallbesprechung und/oder Ethik-Cafés Mitverantwortung übernehmen. III. Einzelfallberatung prospektiv und retrospektiv: Das Komitee kann Mitarbeiter, Betreute und deren Angehörige beraten. 2 Nicht jede ethische Entscheidung kann durch das Ethikkomitee getroffen werden, es steht jedoch beratend zur Verfügung, wenn die Betroffenen entlastet werden müssen und Unterstützung brauchen. IV. Zieldefinition: Das Komitee reflektiert Handlungen der Mitarbeiter in der St. Elisabeth-Stiftung mit der Intention, das christliche Menschenbild und dessen Werte, wie auch die Prinzipien der katholischen Soziallehre zu bewahren. Die Positionen, die in Leitlinien vertreten werden, sind für Mitarbeiter der St. Elisabeth-Stiftung verbindlich. Der Vorstand gewährleistet eine freie und ergebnisoffene Tätigkeit des Ethikkomitees und unterstützt dessen Arbeit auch administrativ. § 3 Mitglieder I. Das Ethikkomitee ist ein unabhängiges Gremium, hat keine Weisungsbefugnis und ist ausschließlich beratend tätig. Personen aus der oberen Leitungsebene können nicht als Mitglied des Ethikkomitees fungieren. Die Mitglieder des Ethikkomitees sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. II. Das Komitee besteht aus acht Mitglieder - einem festen, interdisziplinären und hierarchieübergreifenden Teilnehmerkreis: 3 Jeweils eine Person der juristischen, medizinischen und pflegerischen Disziplin, einer Person aus der Behindertenhilfe, zwei Personen der theologischen Disziplin (eine Person ist der Inhaber der Stabsstelle Seelsorge der St. Elisabeth-Stiftung), zwei weitere Personen, die im sozialen Bereich tätig sind. III. Für das erste Jahr wird der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Vorstand der St. Elisabeth-Stiftung bestimmt, danach wählt das Gremium den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter auf zwei bzw. drei Jahre. Dem Vorsitzenden obliegt es offene Arbeitskreise in den verschiedenen Geschäftsbereichen zu führen. Die den Vorsitz führende Person vertritt das Komitee gegenüber der oberen Leitungsebene, berichtet regelmäßig über die Arbeit und nimmt Anliegen an das Ethikkomitee auf. Ebenso berichtet der Vorsitzende einmal im Jahr der GMAV (Gesamtmitarbeitervertretung) über die Arbeit des Komitees in allgemeinen Aspekten. IV. Der Vorstand beruft das Ethikkomitee auf drei Jahre. Es kann aus externen Experten und auch Mitarbeitenden der St. Elisabeth-Stiftung bestehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger. Weitere Amtsperioden sind zulässig. 4 V. Je nach Themenkomplex können Aufgaben an Unterarbeitsgruppen innerhalb des Ethikkomitees oder auch an externe Expertengruppen delegiert werden. VI. Im Zuge der Implementierung werden die Ethikkomiteemitglieder in folgenden Bereichen geschult: Abgrenzung von Moral und Ethik, Grundlagen ethischer Reflexion, Geschichte der Ethik, Argumentationsformen, Theologische Ethik, Formen der Ethikberatung. VII. Für die Arbeit gilt strenge Verschwiegenheit, d.h. keinerlei Informationsweitergabe an Dritte. VIII. Für anfallende Kosten, Vergütung von Experten, Öffentlichkeitsarbeit kommt die St. Elisabeth-Stiftung auf. § 4 Sitzungen und Beschlüsse I. In der konstituierenden Sitzung wird die vom Vorstand der St. Elisabeth-Stiftung verabschiedete Geschäftsordnung zur Kenntnis gebracht und besprochen. II. Das Ethikkomitee berät in der Regel vier bis sechs Mal im Jahr. 5 III. Die Sitzung des Ethikkomitees sind Arbeitssitzungen und gehören für Mitarbeitende zur allgemeinen Dienstzeit. Externe Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. IV. Sowohl Mitarbeiter als auch Betreute und ihre Angehörigen können dem Komitee Themen vorlegen. Dies geschieht in der Regel in schriftlicher Form, in Ausnahmefällen ist es auch mündlich möglich. Im Falle eines mündlichen Antrags, ist der Inhalt durch ein Mitglied zu verschriftlichen. Das Komitee ist bemüht akute Anfragen innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten. V. Es obliegt dem Ethikkomitee zu internen Beratungen auch Mitarbeiter und andere externe Berater hinzuzuziehen. VI. Der Vorsitzende des Ethikkomitees hat in der Regel zehn Tage vor Sitzungszusammenkunft den Termin und die dazugehörige Tagesordnung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. VII. Beschlussfähigkeit besteht, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees anwesend sind. Enthaltungen gelten als Ablehnung. VIII. Jedes Mitglied hat das Recht im Einzelfall aufgrund persönlicher Befangenheit an einer Beratung nicht mitzuwirken (bspw. wenn Angehörige betroffen sind). 6 IX. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, aus zweckmäßigen Gründen können aber Gäste zugelassen werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung darüber ist nicht öffentlich. X. Anfragen bzw. Anträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Entscheidet der Vorsitzende, dass sie dem Plenum gelten, so wird dies unter Einhaltung der Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann von der Ladungsfrist abgesehen werden. Der Vorsitzende muss entscheiden, ob es sich um ein ethisches Problem handelt. Des Weiteren muss der Vorsitzende die Form bestimmen, ob eine Einzelfallbesprechung mit Moderation oder eine Beratung im Plenum erforderlich ist. XI. Das Ergebnis wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt: Die Voten werden als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dem Antragsteller muss völlige Diskretion gewährleistet werden. Hat das Komitee den Eindruck, dass andere Mitarbeiter dieselbe Fragestellung betrifft, wird zu dem Thema eine allgemeine Leitlinie verschriftlicht. XII. Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse und leitet diese an die Mitglieder sowie den Vorstand weiter. 7 XIII. Der Vorstand kann die Leitlinien für die St. ElisabethStiftung in Kraft setzen, den Verbindlichkeitsgrad festlegen und über Veröffentlichung entscheiden. § 5 Änderung der Geschäftsordnung Das Ethikkomitee kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit die Änderung der Geschäftsordnung beim Vorstand beantragen. Die Geschäftsordnung wurde am 15. Dezember 2014 vom Vorstand der St. Elisabeth-Stiftung genehmigt. Annemarie Strobl Sprecherin Vorstand 8