Geschäftsordnung Ethikkomitee Profil und Intention des

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Geschäftsordnung Ethikkomitee
Profil
und
Intention
des
Ethikkomitees
der
St. Elisabeth-Stiftung
§ 1 Zielsetzung
Die St. Elisabeth-Stiftung positioniert sich in ihrem Leitbild mit
einer Werteethik, an der sich das Handeln der Mitarbeiter orientiert. Nachdem die Arbeitsbereiche immer differenzierter und
komplexer werden, hat sich der Vorstand der St. ElisabethStiftung 2014 entschlossen, die Gründung eines Ethikkomitees
zu veranlassen, um die vielfältigen ethischen Reflexionen durch
ein unabhängiges Fachgremium zu unterstützen.
Ziel des Ethikkomitees ist es, einen offenen und professionellen
Umgang mit ethischen Fragen zu ermöglichen. Damit wird ein
Beitrag zur Qualitätssicherung von Arbeitsprozessen angestrebt.
§ 2 Aufgaben des Ethikkomitees
I. Leitlinienentwicklung : Das Komitee berät die St. ElisabethStiftung, indem es Empfehlungen und Leitlinien zu ethischen
Fragen erstellt. Die Entwicklung von Ethikleitlinien ist eine der
Kernaufgaben, die zu einer Stärkung ethischer Aspekte im Alltag beiträgt. Sie dient zur Information sowie der juristischen und
ethischen Orientierung. Ethikleitlinien können als moralische
und wertebezogene Handlungsempfehlungen, die sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben befinden, herausgegeben werden. In einem weiteren Schritt grenzen die Leitlinien den Bereich des juristisch Zulässigen ein, indem sie beispielsweise auf
das Leitbild der Einrichtung Bezug nehmen. Gerade für wiederkehrende Konfliktsituationen stellen Handlungsempfehlungen
eine deutliche Orientierungshilfe und Erleichterung der pflegerischen Praxis dar. Die vom Ethikkomitee entwickelten Leitlinien
bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
II. Mitarbeitersensibilisierung: Das Komitee schult Mitarbeiter
in Aus-, Fort- und Weiterbildung in Fragen der Ethik, sodass
aus jedem Geschäftsbereich der Stiftung Mitarbeiter zu Moderatoren ausgebildet werden, die für ethische Fallbesprechung
und/oder Ethik-Cafés Mitverantwortung übernehmen.
III. Einzelfallberatung prospektiv und retrospektiv: Das Komitee kann Mitarbeiter, Betreute und deren Angehörige beraten.
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Nicht jede ethische Entscheidung kann durch das Ethikkomitee
getroffen werden, es steht jedoch beratend zur Verfügung,
wenn die Betroffenen entlastet werden müssen und Unterstützung brauchen.
IV. Zieldefinition: Das Komitee reflektiert Handlungen der Mitarbeiter in der St. Elisabeth-Stiftung mit der Intention, das
christliche Menschenbild und dessen Werte, wie auch die Prinzipien der katholischen Soziallehre zu bewahren. Die Positionen, die in Leitlinien vertreten werden, sind für Mitarbeiter der
St. Elisabeth-Stiftung verbindlich. Der Vorstand gewährleistet
eine freie und ergebnisoffene Tätigkeit des Ethikkomitees und
unterstützt dessen Arbeit auch administrativ.
§ 3 Mitglieder
I. Das Ethikkomitee ist ein unabhängiges Gremium, hat keine
Weisungsbefugnis und ist ausschließlich beratend tätig. Personen aus der oberen Leitungsebene können nicht als Mitglied
des Ethikkomitees fungieren. Die Mitglieder des Ethikkomitees
sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen
verpflichtet.
II. Das Komitee besteht aus acht Mitglieder - einem festen, interdisziplinären und hierarchieübergreifenden Teilnehmerkreis:
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Jeweils eine Person der juristischen, medizinischen und pflegerischen Disziplin, einer Person aus der Behindertenhilfe, zwei
Personen der theologischen Disziplin (eine Person ist der Inhaber der Stabsstelle Seelsorge der St. Elisabeth-Stiftung), zwei
weitere Personen, die im sozialen Bereich tätig sind.
III. Für das erste Jahr wird der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Vorstand der St. Elisabeth-Stiftung bestimmt, danach
wählt das Gremium den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter
auf zwei bzw. drei Jahre. Dem Vorsitzenden obliegt es offene
Arbeitskreise in den verschiedenen Geschäftsbereichen zu führen. Die den Vorsitz führende Person vertritt das Komitee gegenüber der oberen Leitungsebene, berichtet regelmäßig über
die Arbeit und nimmt Anliegen an das Ethikkomitee auf. Ebenso
berichtet der Vorsitzende einmal im Jahr der GMAV (Gesamtmitarbeitervertretung) über die Arbeit des Komitees in allgemeinen Aspekten.
IV. Der Vorstand beruft das Ethikkomitee auf drei Jahre. Es
kann aus externen Experten und auch Mitarbeitenden der St.
Elisabeth-Stiftung bestehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger. Weitere
Amtsperioden sind zulässig.
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V. Je nach Themenkomplex können Aufgaben an Unterarbeitsgruppen innerhalb des Ethikkomitees oder auch an externe Expertengruppen delegiert werden.
VI. Im Zuge der Implementierung werden die Ethikkomiteemitglieder in folgenden Bereichen geschult: Abgrenzung von Moral
und Ethik, Grundlagen ethischer Reflexion, Geschichte der
Ethik, Argumentationsformen, Theologische Ethik, Formen der
Ethikberatung.
VII. Für die Arbeit gilt strenge Verschwiegenheit, d.h. keinerlei
Informationsweitergabe an Dritte.
VIII. Für anfallende Kosten, Vergütung von Experten, Öffentlichkeitsarbeit kommt die St. Elisabeth-Stiftung auf.
§ 4 Sitzungen und Beschlüsse
I. In der konstituierenden Sitzung wird die vom Vorstand der St.
Elisabeth-Stiftung
verabschiedete
Geschäftsordnung
zur
Kenntnis gebracht und besprochen.
II. Das Ethikkomitee berät in der Regel vier bis sechs Mal im
Jahr.
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III. Die Sitzung des Ethikkomitees sind Arbeitssitzungen und
gehören für Mitarbeitende zur allgemeinen Dienstzeit.
Externe Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
IV. Sowohl Mitarbeiter als auch Betreute und ihre Angehörigen
können dem Komitee Themen vorlegen. Dies geschieht in der
Regel in schriftlicher Form, in Ausnahmefällen ist es auch
mündlich möglich. Im Falle eines mündlichen Antrags, ist der
Inhalt durch ein Mitglied zu verschriftlichen. Das Komitee ist
bemüht akute Anfragen innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten.
V. Es obliegt dem Ethikkomitee zu internen Beratungen auch
Mitarbeiter und andere externe Berater hinzuzuziehen.
VI. Der Vorsitzende des Ethikkomitees hat in der Regel zehn
Tage vor Sitzungszusammenkunft den Termin und die dazugehörige Tagesordnung den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
VII. Beschlussfähigkeit besteht, wenn wenigstens zwei Drittel
der Mitglieder des Komitees anwesend sind. Enthaltungen gelten als Ablehnung.
VIII. Jedes Mitglied hat das Recht im Einzelfall aufgrund persönlicher Befangenheit an einer Beratung nicht mitzuwirken
(bspw. wenn Angehörige betroffen sind).
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IX. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, aus
zweckmäßigen Gründen können aber Gäste zugelassen werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung darüber
ist nicht öffentlich.
X. Anfragen bzw. Anträge sind an den Vorsitzenden zu richten.
Entscheidet der Vorsitzende, dass sie dem Plenum gelten, so
wird dies unter Einhaltung der Ladungsfrist von zehn Tagen
einberufen. In dringenden Fällen kann von der Ladungsfrist abgesehen werden. Der Vorsitzende muss entscheiden, ob es
sich um ein ethisches Problem handelt. Des Weiteren muss der
Vorsitzende die Form bestimmen, ob eine Einzelfallbesprechung mit Moderation oder eine Beratung im Plenum erforderlich ist.
XI. Das Ergebnis wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt:
Die Voten werden als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dem Antragsteller muss völlige Diskretion gewährleistet
werden. Hat das Komitee den Eindruck, dass andere Mitarbeiter dieselbe Fragestellung betrifft, wird zu dem Thema eine allgemeine Leitlinie verschriftlicht.
XII. Der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse und leitet diese an die Mitglieder sowie den Vorstand weiter.
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XIII. Der Vorstand kann die Leitlinien für die St. ElisabethStiftung in Kraft setzen, den Verbindlichkeitsgrad festlegen und
über Veröffentlichung entscheiden.
§ 5 Änderung der Geschäftsordnung
Das Ethikkomitee kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit die Änderung der Geschäftsordnung beim Vorstand beantragen.
Die Geschäftsordnung wurde am 15. Dezember 2014 vom Vorstand der St. Elisabeth-Stiftung genehmigt.
Annemarie Strobl
Sprecherin Vorstand
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