grenzen von ethikcodizes - KRITERION | Journal of Philosophy

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KRITERION, Nr.15 (2002), pp. 3–12
Karsten Weber
GRENZEN VON ETHIKCODIZES
Großen kann man solche Veränderungen
beobachten: Technik dringt immer weiter in
alle Bereiche des alltäglichen und individuellen
Lebens ein und verändert diese in durchaus
erstaunlicher Weise und Geschwindigkeit.
Letzteres gilt ganz besonders für die
Entwicklungen der Informations- und
Kommunikationstechnik, da diese Technik
bspw. nicht nur am Arbeitsplatz ihre
Wirkungen entfaltet, sondern in den Alltag
hineinreicht und dort die sozialen
Verhaltensweisen vieler Menschen verändert
und prägt. Weil Technik im Leben der
Menschen in den industrialisierten Ländern
zunehmend omnipräsent wird, nehmen die als
negativ bewerteten Auswirkungen ebenfalls zu
und bekommen durch ihre teilweise globale
Dimension nicht selten eine neue und
vielleicht sogar eine existentielle Bedeutung.
Es verwundert deshalb kaum, dass angesichts
dieser Situation von vielen Seiten nach
Steuerung der technischen Entwicklung
gerufen wird. Aber es stellt sich natürlich
sofort die Frage, wer denn das Steuer führen
soll: Unternehmen sind an technischem
Wandel interessiert, da e r
ihren
ökonomischen Zielen zugute kommt; von
Seiten der Politik, gerade auch unter dem
Druck hoher Arbeitslosenzahlen, werden
steuernde Eingriffe eher gescheut. Wohl auch
deshalb wird in der Diskussion um die
(negativen) Auswirkungen von Technik
häufig von Sachzwängen gesprochen, seien es
nun ökonomische oder technische. Und nach
wie vor bleibt unklar, wer denn nun für die
Auswirkungen des Einsatzes von Technik
verantwortlich zu machen sei. Dabei kann
Verantwortung in verschiedenen Domänen
betrachtet werden: politisch, juristisch,
moralisch. Hier soll nur die Frage der
moralischen Verantwortung diskutiert werden.
Abstract
Technology penetrates into all areas of our
everyday and individual life and changes it in
a considerable speed. This applies particularly
to developments of information and
communication technology since this
technology shows its effects not only at our
workplaces but transforms and sometimes
determines the social behavior of people.
Unfortunately, development and use of
technology certainly doesn't go hand into
hand with the acceptance of responsibility for
consequences of effects of developing and
using technology. Instead, the opposite
behavior is quite common. If this process of
the rejection of responsibility shall be
stopped, the sensibility of developers and
users of technology for consequences of their
own behavior have to be aroused and
strengthened. In the following text at first I
will describe some reasons to formulate
ethical guidelines. After this, with the
example of the ethical guidelines of the
German Gesellschaft für Informatik e. V. (GI),
I will discuss, whether such ethical guidelines
are ethical in the strict sense of the word and
whether they actually can be a contribution t o
accomplish the striven aim of assignment of
responsibility for the results of developing
and using technology.
Einleitung
Veränderungen, die durch technische
Innovationen induziert werden, sind häufig
von sehr weitreichender Natur. Besonders
deutlich wird dies am Beispiel der Arbeitswelt,
der Umweltverschmutzung oder des grenzüberschreitenden Verkehrs. Doch nicht nur im
3
KRITERION
Mit der Nutzung von Technik geht beileibe
nicht automatisch Verantwortungsübernahme
für die Folgen des Einsatzes einher, häufig ist
eher das Gegenteil der Fall. Wenn nun dieser
Prozess der Ablehnung von Verantwortungsübernahme gestoppt werden soll, muss
zunächst das Bewusstsein für die
Verantwortlichkeit für das jeweils eigene
Handeln neu geweckt und gestärkt werden.
Dies gilt auch und gerade für jene, die an der
Innovation und Implementierung neuer
Technik beteiligt sind, also für Techniker,
Ingenieure und Wissenschaftler. Durch die
Formulierung von Ethikcodizes versuchen
deshalb verschiedenste Gruppen oder
Institutionen, dieses Ziel zu erreichen (vgl.
Capurro 1993: 122/123).
Deshalb werden im folgenden Text zunächst
die Gründe für die Formulierung von Ethikcodizes dargelegt und danach am konkreten
Beispiel der ethischen Leitlinien der
Gesellschaft für Informatik e. V. (GI)1
untersucht, ob Ethikcodizes, Leitlinien oder
Standesregeln überhaupt etwas mit Ethik zu
tun haben und ob sie tatsächlich einen Beitrag
dazu leisten können, das angestrebte Ziel der
Zuweisung von Verantwortung für die Folgen
des Einsatzes von Technik zu erreichen.
Gründe für
Ethikcodizes
die
Formulierung
Menschen unweigerlich der Technik
ausgeliefert seien, dass diese eine eigene
Dynamik besäße und Menschen und
Gesellschaften dieser ohnmächtig ausgeliefert
seien. Auch ohne Einnahme einer solchen
Position kann man zugeben, dass Technik
nicht nur das eigene Leben, sondern die
Entwicklung
ganzer
Gesellschaften
beeinflussen kann.
So könnte das gerade zu Ende gegangene 20.
Jahrhundert
in
vielen
Hinsichten
charakterisiert werden. Zählt man die Jahre
vor dem Übergang vom 19. zum 20.
Jahrhundert hinzu, fallen wohl fast alle
technischen Entwicklungen, die uns heute so
großes Kopfzerbrechen bereiten, in diesen
Zeitraum. Massenmedien wie Rundfunk,
Fernsehen und n u n
das
Internet,
Verkehrsmittel wie das Automobil und das
Flugzeug und natürlich die Energiegewinnung
mittels Kernkraft stellen technische
Entwicklungen dar, die eben auch ihre
Schattenseiten haben; dabei sind dies
Technologien, denen in aller Regel zumindest
auch eine positive Seite angerechnet wird, von
Waffen war noch gar nicht die Rede.
Gerade wegen der negativen Auswirkungen des
Einsatzes von Technik wird immer wieder
nach der Verantwortlichkeit für jenen Einsatz,
aber auch nach der Verantwortlichkeit für die
Entwicklung von Technik gefragt, zur Zeit
wird dies insbesondere am Beispiel der Biound Gentechnologie deutlich. Die Frage nach
der Verantwortlichkeit für Technik hat
erkennbar zwei zentrale und komplementäre
Bedeutungen: zum einen wird bei Auftreten
von negativen Auswirkungen nach dem oder
den Verantwortlichen gesucht und zum
anderen wird häufig gefordert, dass bereits im
Vorfeld der Entwicklung oder des Einsatzes
von Technik Verantwortliche benannt
werden. Diese sollen dann sicherstellen, dass
eben keine negativen Folgen auftreten oder
diese zumindest minimiert werden.
Ohne allzu sophistisch zu werden, könnte man
hier bereits fragen, was denn als „negativ“
von
Dass die Nutzung von Technik weitreichende
Folgen haben kann, ist nichts wirklich Neues.
Es wäre sicherlich möglich, einen großen Teil
der Geschichte der Menschheit unter dem
Aspekt zu rekonstruieren und zu erzählen,
welche Rückwirkungen Technik auf die
Entwicklung der Menschen selbst und ihrer
Gesellschaften gezeigt hat. Um eine solche
Rekonstruktion zu vollziehen, ist es nicht
einmal notwendig, von einem technischen
Determinismus der Art ausgehen, dass wir
1
Die WWW-Seite der GI hat die URL
http://www.gi-ev.de
4
GRENZEN VON ETHIKCODIZES
bewertet werden soll. Wie der Volksmund
weiß, ist des einen Freud, was des anderen Leid
ist. Doch für den produktiven Fortgang der
Diskussion soll hier angenommen werden, dass
man sich auf die Art der Bewertung von
konkreten Ereignissen einigen kann. Wenn
dies geschieht, kann es wichtig sein, den oder
die Verantwortlichen für ein Unglück dingfest
machen zu können, um diesen oder diese in
Regress zu nehmen. Doch das ist in aller Regel
nur bei vergleichsweise „kleinen“ und
„harmlosen“ Unglücken möglich, bspw. beim
Absturz einer Concorde. Es mag angesichts
von mehr als 100 Toten zynisch klingen, hier
von kleinen oder harmlosen Unglücken zu
reden. Doch sind sie es tatsächlich in einer
ganz spezifischen Weise. Für eine kurze Zeit
wird daraus ein Medienereignis, doch schon
sehr bald wird die Aufregung verstummen und
beinahe alle Menschen werden zur
Tagesordnung übergehen, in diesem Fall also
wieder Flugzeuge besteigen und weitere
Preissenkungen fordern, obwohl diese
durchaus auch zulasten der Sicherheit gehen
können.
Im konkreten Fall eines solchen Absturzes
wird sehr wahrscheinlich entdeckt, dass
entweder der Pilot oder irgendeine andere
Person einen fatalen Fehler begangen oder
aber dass ein technischer Defekt zur
Katastrophe geführt hat. Je nach Land, dessen
Gerichtsbarkeit die beteiligten Personen,
Unternehmen oder Institutionen unterstehen,
werden dann Schadensersatzforderungen
gestellt und gegebenenfalls auch abgegolten.
Damit ist die juristische Frage der
Verantwortlichkeit wohl im Wesentlichen
abgehandelt. Von den Schuldgefühlen jener,
die am Unglück Schuld tragen, kann sich
niemand etwas kaufen; und jene Verursacher
werden wohl mit ihrer Schuld leben müssen,
sofern sie das Unglück selbst überstanden
haben.
Allerdings ist das ohne Zweifel eine höchst
unbefriedigende Situation. Denn häufig kann
ex post festgestellt werden, dass bei
sorgfältigerer Wartung, bei der Priorisierung
von Sicherheit vor Wirtschaftlichkeit oder
einfach bei mehr Aufmerksamkeit der
Handelnden ein Unglück zu vermeiden
gewesen wäre. Es wird also notwendig sein, die
Frage nach der Verantwortlichkeit schon
vorher zu beantworten, um auf diese Weise
Personen, Gruppen, Unternehmen oder
Institutionen dazu zu bewegen, alles ihnen
Mögliche zu tun, um negative Auswirkungen
des Einsatzes von Technik zu minimieren
oder gar völlig zu vermeiden bzw. letzteres
zumindest als Ideal anzustreben. Nun ist
jedoch die Produktion von Gütern oder die
Erbringung von Dienstleistungen außer in
wenigen Ausnahmefällen in aller Regel ein
höchst arbeitsteiliger Prozess. Wenn ein
Schreiner einen Schrank allein und in
Handarbeit herstellt, dann ist ziemlich klar,
wer für Mängel verantwortlich ist. Wenn
heute
ein
Textverarbeitungsprogramm
Mängel
aufzeigt,
vielleicht
die
R e c h t s c h r e i b p r ü f u n g b e i bestimmten
Buchstabenkombinationen den Rechner zum
Absturz bringt, dann ist überhaupt nicht mehr
klar, wer hier verantwortlich ist. Man könnte
sich zwar dadurch behelfen, dass für juristische
Haftungsfragen der jeweilige Händler oder das
Herstellerunternehmen in Regress genommen
wird. Aber gerade dies kann dazu führen, dass
in dem arbeitsteiligen Prozess der Entwicklung
von Software – dies aber immer nur als
naheliegendes Beispiel – sich keiner der
Beteiligten wirklich verantwortlich für Fehler
fühlt. Jede dieser Personen kann sich auf die
Position zurückziehen, nicht wirklich an dem
Fehler teilzuhaben, entweder weil sie nicht
direkt beteiligt war oder nur auf Anweisung
handelte; die Liste d e r
möglichen
Entschuldigungen ist wahrscheinlich beliebig
lang. Wer schon einmal an der Entwicklung
eines Produkts mitgearbeitet hat, kennt
sicherlich einen Gutteil dieser Liste aus
eigener Erfahrung.
Um diesem schwerwiegenden Mangel
wenigstens zum Teil Abhilfe zu leisten, sind
5
KRITERION
verschiedene Berufsvereinigungen, Berufsgruppen, Standesvertretungen o. ä. auf die
Idee gekommen, sich Ethikcodizes, ethische
Leitlinien, Standes- oder Berufsethiken zu
geben. Diese sollen den Mitgliedern der
jeweiligen Profession eine Orientierung im
Hinblick auf ihre Verantwortung bei ihrem
professionellen Tun geben und Bewertungsmaßstäbe für technische Entscheidungen
geben.
ethischer Natur sind. Doch ist an der
Formulierung dieser Aspekte schon deutlich
erkennbar, dass die Abgrenzung von
moralischen
zu
nicht-moralischen
Ansprüchen nicht nur sprachlich, sondern
inhaltlich ein erhebliches Problem darstellt.
Betrachtet man die ethischen Leitlinien der
GI, dann kann man hier Artikel für Artikel
dahingehend untersuchen, ob es um Ethik im
engeren Sinne geht oder aber ob allgemeine
Rechte und Pflichten in Anschlag gebracht
werden, die man auch unter dem Stichwort des
Arbeits- oder Berufsethos verbuchen könnte.
Die ethischen Leitlinien der GI bestehen aus
vier Teilen, die sich auf Mitglieder, auf
Mitglieder in Führungspositionen, auf Mitglieder in Lehre und Forschung und auf die GI
selbst beziehen. Dabei erheben Artikel 1 bis 3 3
ganz offenkundig Ansprüche, die wenig mit
Ethik und viel mit Professionalität zu tun
haben (Schefe 2001: 157). Fach-, Sach- und
juristische Kompetenz sollte man
selbstverständlich von professionell Tätigen
fordern
können,
denn
dies
sind
Kernkompetenzen, ohne die eine der Sache
gerechtwerdende Ausübung eines Beruf gar
nicht möglich wäre; dies gilt insbesondere
nicht nur für Informatiker, sondern für wohl
alle professionell Handelnden, seien sie nun
Handwerker, Ingenieure, Mediziner oder
Akademiker. Außerdem lassen sich Fach-,
Sach- und juristische Kompetenz im
Wesentlichen an internen Kriterien der
Die ethischen Leitlinien der GI unter
der Lupe
Damit ist das Umfeld vorgestellt, in dem
Ethikcodizes, Standes- und Berufsethiken und
ethische Leitlinien entstanden sind. Es gilt
nun, diese auf ihren ethischen Gehalt und ihre
Wirksamkeit hin zu untersuchen. Dabei
möchte ich mich in den folgenden
Ausführungen auf die ethischen Leitlinien der
GI2 beschränken und werde aufzeigen, dass
beinahe alle Artikel der ethischen Leitlinien
völlig ohne den Ausdruck „ethisch“ formuliert
werden könnten. Wenn dies stimmt, dann
wäre der Titel „ethische Leitlinien“ verfehlt
und sollte eigentlich in einen Titel wie
„allgemeine Handlungsrichtlinien“ oder „der
Arbeitsethos der Informatiker“ umgewandelt
werden. Ethikcodizes oder ethische Leitlinien
– so meine These – beruhen auf der
weitgehend überschätzten Möglichkeit der
Zuordnung von personaler Verantwortung an
Wissenschaftler, Ingenieure oder generell
professionell Handelnder.
In einem Beitrag für die Zeitschrift „Das
Parlament“ unterscheidet Hans Lenk (1999:
16) sechs inhaltliche Aspekte von
Ethikcodizes. Drei davon sind ethischer Art
im eigentlichen Sinne, die anderen drei sind
eher bezogen auf Rechte und Pflichten, die
durch die Berufstätigkeit einer Person
entstehen und allenfalls im weitesten Sinne
3
Art. 1, Fachkompetenz: Vom Mitglied wird
erwartet, dass es seine Fachkompetenz nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik ständig
erweitert.
Art. 2, Sachkompetenz: Vom Mitglied wird
erwartet, dass es sich über die Fachkompetenz hinaus
in die seinen Aufgabenbereich betreffenden
Anwendungen von Informatiksystemen soweit
einarbeitet, dass es die Zusammenhänge versteht.
Dazu bedarf es der Bereitschaft, die Anliegen und
Interessen der verschiedenen Betroffenen zu verstehen
und zu berücksichtigen.
Art. 3, Juristische Kompetenz: Vom Mitglied wird
erwartet, dass es die einschlägigen rechtlichen
Regelungen kennt, einhält und an ihrer
Fortschreibung mitwirkt.
2
URL: http://www.giev.de/verein/struktur/ethische_leitlinien.shtml
6
GRENZEN VON ETHIKCODIZES
Artikel 87 hingegen halte ich aus der
Perspektive des ethischen Skeptikers für sehr
interessant, da dieser insbesondere quer liegt
zu
jenen
aktuellen
Bestrebungen,
Studienzeiten zu kürzen und damit
notwendigerweise die Curricula des
Informatikstudiums auf das technisch
Notwendige einzudampfen. Dieser Artikel
eröffnet zudem die Chance, zumindest in der
Lehre den interdisziplinären Ansatz zu
stärken, ähnlich wie Artikel 118 .
Auf die Artikel, die sich insbesondere an die
GI selbst wenden, möchte ich zunächst nicht
weiter eingehen, da hier im Wesentlichen, mit
der gerade schon genannten Ausnahme,
Verfahrensweisen kodifiziert werden, die auf
den ersten Blick wenig bis nichts mit Ethik zu
tun haben. Diese Kritik scheint zwar für
Artikel 99 nicht zu gelten, da hier
Zivilcourage gefordert wird. Dies ist eine
Profession messen, die Bezug auf Effizienz
und Effektivität des technischen Handelns
nehmen und nicht auf externe moralische
Ansprüche4 . Selbst die kommunikative
Kompetenz und Urteilsfähigkeit des Artikels
4 5 sind jeweils genau „nur“ das, was sie eben
sind: Kompetenz und Fähigkeit. Was jedoch
kollektive Ethik sein soll, verschließt sich
leicht zumindest jenen Menschen, die nicht an
der Formulierung der Leitlinien beteiligt waren
und so nicht die Kenntnis der dazu geführten
Diskussionen haben. Zwar werden zu den
Leitlinien Erläuterungen der verwendeten
Begriffe geliefert, doch gerade jene zur
„kollektiven Ethik“ sind wenig erhellend.
Doch dazu später noch etwas mehr.
Ähnliches lässt sich zu den Artikeln sagen, die
sich
speziell
auf
Personen
in
Führungspositionen beziehen. Entweder es
werden Ansprüche erhoben, die alleine schon
um des wirtschaftlichen Erfolgs eines
Produkts erhoben werden müssen oder aber
juristische Ansprüche von Informatikern
einerseits und von durch Produkte der
Informationstechnik Betroffenen andererseits
vorwegnehmen. Die Rede von der kollektiven
Ethik in Artikel 76 ist wiederum sehr dunkel.
Art. 6, Beteiligung: Vom Mitglied in einer
Führungsposition wird zusätzlich erwartet, dass es
dazu beiträgt, die von der Einführung von
Informatiksystemen Betroffenen an der Gestaltung
der Systeme und ihrer Nutzungsbedingungen
angemessen zu beteiligen. Vom ihm wird
insbesondere erwartet, dass es keine
Kontrolltechniken ohne Beteiligung der Betroffenen
zulässt.
Art. 7, Organisationsstrukturen: Vom Mitglied in
einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet,
aktiv für Organisationsstrukturen und
kommunikative Verfahren einzutreten, die die
Wahrnehmung von Verantwortung im Sinne
kollektiver Ethik ermöglichen.
7
Art. 8: Vom Mitglied, das Informatik lehrt, wird
zusätzlich erwartet, dass es die Lernenden auf deren
Verantwortung sowohl im individuellen als auch im
kollektiven Sinne vorbereitet und selbst hierfür
Vorbild ist.
8
Art. 11, Interdisziplinäre Diskurse: Die GI
ermöglicht interdisziplinäre Diskurse zu ethischen
Problemen der Informatik; die Auswahl der Themen
wird selbst in solchen Diskursen getroffen.
Vorschläge hierzu können einzelne Mitglieder und
Gliederungen der GI machen. Die Ergebnisse der
Diskurse werden veröffentlicht.
9
Art. 9, Zivilcourage: Die GI ermutigt ihre
Mitglieder in Situationen, in denen deren Pflichten
gegenüber ihrem Arbeitgeber oder einem Kunden im
Konflikt zur Verantwortung gegenüber Betroffenen
stehen, mit Zivilcourage zu handeln.
4
Diese Kritik ist allerdings dadurch zu relativieren,
indem formuliert wird, dass die Ausübung einer
Tätigkeit ohne Sach- und Fachkompetenz bei
gleichzeitigem Vorschützen derselben eine
unverantwortliche Täuschung darstelle und damit als
unmoralisch zu bewerten sei: „Um verantwortlich
handeln zu können, muß eine Person über alle
erreichbaren und einschlägigen Informationen
verfügen.“ (Ladd 1991: 271).
5
Art. 4, Kommunikative Kompetenz und
Urteilsfähigkeit: Vom Mitglied wird erwartet, dass
es seine Gesprächs- und Urteilskraft entwickelt, um
als Informatikerin oder Informatiker an
Gestaltungsprozessen und interdisziplinären
Diskussionen im Sinne kollektiver Ethik mitwirken
zu können.
6
Art. 5, Arbeitsbedingungen: Vom Mitglied in
einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, dass
es für Arbeitsbedingungen Sorge trägt, die es
Informatikerinnen und Informatikern erlauben, ihre
Aufgaben am Stand der Technik kritisch zu
überprüfen.
7
KRITERION
moralische Forderung, doch statt diese
Forderung direkt an die Mitglieder in den sie
betreffenden Artikeln gestellt wird,
„ermutigt“ die GI ihre Mitglieder; auch hier ist
eine Tendenz zur Ehre statt zur Ethik
erkennbar (s. u.). Die in Artikel 1210
angekündigte Fallsammlung wurde bis heute –
also seit den sieben Jahren der Verabschiedung
der Leitlinien – nicht erstellt. Dies ist
bedauerlich, da eine solche Fallsammlung
ethischer Konflikte gerade für die Lehre
sowohl in der Informatik als auch im
Ethikunterricht an Universitäten und Schulen
sicher sehr hilfreich sein könnte.
Berufsethik,
Ethik
Binnenmoral,
Berufung auf Moral sehr wenige oder gar keine
Sanktionsmöglichkeiten bietet. Die Tatsache,
dass Gesetze durchaus einen moralischen
Hintergrund besitzen, ändert hieran nichts.
Damit würde sich aber die Rolle von
Ethikcodizes oder ethischen Leitlinien auf die
Anerkennung von externen Ansprüchen
nicht-moralischer Natur reduzieren. Dazu
wäre aber ihre explizite Formulierung gar
nicht notwendig, denn an der Gültigkeit bspw.
von arbeitsrechtlichen Regelungen ändert es
nichts, ob deren Geltung noch einmal durch
eine ethische Leitlinie bekräftigt wird,
sondern allenfalls an der Wahrnehmung
solcher Regelungen. So ist es verständlich,
wenn die Autoren von Codizes oder Leitlinien
nicht mit dieser Reduktion zufrieden sind. Aus
diesem
Grund
werden
häufig
bereichsspezifische
Formulierungen
eingebracht, um das Besondere des jeweiligen
Codex zu verdeutlichen und vor allem, um
spezifische Handlungsanleitungen für die
jeweilige Zielgruppe geben zu können. Auch in
den ethischen Leitlinien der GI ist dies
ansatzweise zu bemerken, bspw. beim Hinweis
auf Kontrolltechniken in Artikel 6.
Diese Vorgehensweise birgt jedoch die nicht zu
vernachlässigende Gefahr, dass Ethikcodizes
oder ethische Leitlinien zur Kodifizierung
einer bloßen Berufsethik bzw. einer
Binnenmoral degenerieren. Dies jedoch „(...)
führt letztlich nur zu einem nebeneinander
von mehr oder weniger effizienten
Binnenmoralen, schlimmstenfalls von mehr
oder weniger mafiotischen Ehrenkodizes“, wie
es Wiegerling und Capurro (1999: 253; vgl.
auch Capurro 1993: 125/126) ausdrücken.
Drastisch formuliert: statt Ethik also Ehre.
Diese jedoch kann zur Abschottung gegenüber
externen Ansprüchen und externer Kritik
verleiten und so gerade zum Gegenteil dessen
führen, was Ethikcodizes oder ethische
Leitlinien eigentlich zum Ziel haben sollten.
Dieser Gefahr entkommt man nur dann, wenn
sowohl die Formulierung bereichspezifischer
Aspekte auf ein absolut notwendiges
kollektive
Es ist also bereits eine gehörige Portion
Skepsis hinsichtlich des ethischen Gehalts in
den ethischen Leitlinien der GI angebracht.
Denn im Wesentlichen werden Ansprüche
formuliert, die auf Professionalität abheben.
Und dazu kann mit Gonsalv K. Mainberger
(1999: 60) nur gesagt werden, dass
„(m)etierabhängiges Schaffen (...) an sich
überhaupt keine ethische Dimension (hat)“.
Die Herstellung eines Produkts wie eines
Textverarbeitungsprogramms folgt metieroder
berufsgruppenspezifischen
Anforderungen und Kriterien sowie, wenn es
um Produkte für einen Markt geht, um
Kriterien der Marktfähigkeit. Sicherlich
mögen hier Kriterien der Mängelfreiheit, der
Sicherheit, der Umweltverträglichkeit, der
arbeitsrechtlichen Verträglichkeit u. ä. eine
große Rolle spielen. Doch sind dies alles eben
keine moralischen Ansprüche, sondern
geradezu moralfreie Forderungen. Zumindest
in der Bundesrepublik Deutschland handelt es
sich in sehr vielen Fällen um juristisch
einklagbare Eigenschaften, gerade weil die
10
Art. 12, Fallsammlung: Die GI legt eine
allgemein zugängliche Fallsammlung über ethische
Konflikte an, kommentiert und aktualisiert sie
regelmäßig.
8
GRENZEN VON ETHIKCODIZES
Minimum beschränkt und gleichzeitig die
jeweiligen Codizes oder Leitlinien klar an die
in einer Gesellschaft geteilten Normen und
Werte angekoppelt werden. Denn nur so kann
überhaupt die Übertragung von Verantwortung
für die Auswirkungen des Einsatzes von
Technik in den professionellen Bereich
gewährleistet werden, denn nur die externen
Normen und Werte stellen originär
moralische Ansprüche dar, die internen
Kriterien sind jedoch – wie weiter oben schon
angeführt – metierspezifisch und moralfrei.
Betrachtet man die ethischen Leitlinien der
GI, muss konstatiert werden, dass hinsichtlich
der Ankopplung an externe Normen und
Werte durchaus noch Bedarf herrscht. Zuviel
wird hier implizit vorausgesetzt; zu stark ist
die legalistische Sprechweise; zu dominant sind
metierinterne Kriterien. Dies gilt sowohl für
die Leitlinien selbst als auch für die
Erläuterungen. Da die ethischen Leitlinien in
weiten Bereichen anderen existierenden
Ingenieurcodizes gleichen, wie Max Peschek
(1995: 329) schreibt, ist zu vermuten, dass die
angeführten Kritikpunkte auch auf diese zu
verallgemeinern sind, da hier Probleme
berufsgruppenspezifischer Codizes formuliert
wurden.
Hierher gehört auch die Diskussion des
Ausdrucks „kollektive Ethik“, der in den
ethischen Leitlinien der GI mehrfach
verwendet wird. Dass er schwer verständlich
ist, wurde bereits kritisiert. Er kann aber
insbesondere auch zu gravierenden
Missdeutungen führen. Denn wenn mit
„kollektiv“ gemeint ist, dass nicht der
Einzelne im Produktionsprozess oder in
Forschung und Lehre Verantwortung für sein
jeweils eigenes Tun trägt, sondern nur das ihn
einbettende Kollektiv, dann wäre das Ziel
ethischer Leitlinien verfehlt worden, denn sie
sollen ja gerade die einzelnen Akteure zu
verantwortlichem Handeln bewegen. Diese
Bedeutung von „kollektiv“ als Abwehr von
moralischen Ansprüchen gegenüber einzelnen
Personen wird aber in den Erläuterungen zu
den Leitlinien der GI nahegelegt.
Fehlende Adressaten und Alternativen
zu Ethikcodizes
Die Adressaten für Ethikcodizes oder
ethischen Leitlinien müssen also zunächst
Personen sein. Dabei ist es selbstverständlich,
dass diese nicht isolierte Individuen sind,
sondern dass sie immer eingebettet sind in
einen beruflichen oder gesellschaftlichen
Kontext,
der
ihre
personalen
Handlungsmöglichkeiten
wesentlich
mitbestimmt. Sieht man jedoch nicht
Personen als Adressaten, sind Ethikcodizes
oder Leitlinien nicht viel mehr als die
Anleitung
zur
organisierten
Unverantwortlichkeit. Genau dies legt aber die
Rede von „kollektiver Ethik“ nahe.
Doch an diesem Punkt stoßen wir noch auf
ein weiteres Problem, dass die Grenzen von
Ethikcodizes deutlich markiert. Denn Codizes,
Leitlinien oder Standesregeln verlieren ihre
Adressaten, wenn sich die Kontexte des
professionellen Handelns verändern, wie sie
dies zur Zeit ganz entscheidend tun. Aus
vielen Perspektiven ist die Entwicklung rund
um LINUX sicherlich positiv zu bewerten, aus
der ethischen Perspektive hingegen kann sie
durchaus Kopfschmerzen bereiten. Denn es
stellt sich die Frage, wie jene Personen für
ethische Überlegungen erreicht werden sollen,
die Produkte im Rahmen der Open SourceBewegung erstellen.
Da die Software, die im Rahmen dieser
„Philosophie“ produziert wird, durch die
kollektiven
Anstrengungen
vieler
verschiedener Personen hervorgebracht wird,
dabei aber häufig in einem nur wenig
institutionalisierten Rahmen, ist es weitaus
schwieriger, Verantwortung für Softwarefehler
und deren Folgen zuzuweisen. Hinzu kommt:
wer ohne kommerzielle Interessen ein
Programm schreibt, ist materiell häufig kaum
in der Lage, Folgen zu verantworten.
9
KRITERION
Andererseits kann man diese Ablehnung aber
auch prinzipiell auffassen: niemand ist
gezwungen, freie Software einzusetzen und
gleichzeitig ist jeder in der Lage, die
Programmquellen auf mögliche Fehler hin zu
untersuchen. Deshalb ist auch jeder Benutzer
solcher Software – entsprechend den
Nutzungsbedingungen – selbst für die
Auswirkungen des Einsatzes verantwortlich.
Doch ist dies möglicherweise eine Alternative,
negative Auswirkungen des Einsatzes von
Technik zu minimieren, ohne dabei auf wenig
überzeugende ethische Überlegungen zurückgreifen zu müssen. So liegen die Stärken der
Produkte wie LINUX gerade darin, dass die
Ursachen von Fehlern im Prinzip offen
liegen. Im Gegensatz zu kommerziellen
Produkten kann der Quellcode untersucht
werden, wenn Fehler oder nicht erwünschtes
Verhalten der Software auftauchen. Es ist ein
factum brutum, dass Fehler in LINUX oder
ähnlichen Produkten oftmals weitaus
schneller behoben werden, als dies für
kommerzielle Produkte der Fall ist. Da jeder
Benutzer zumindest prinzipiell in der Lage ist,
eine Fehlerbehebung vorzunehmen, da jeder
im Besitz des Quellcodes ist und gleichzeitig
durch die Nutzungsbedingungen verpflichtet
ist, Änderungen jedermann zur Verfügung zu
stellen, erzeugt das Eigeninteresse an
funktionierender Software einen Nutzen für
die gesamte Nutzergemeinde11 .
Nur aufgrund dieses Mechanismus ist zu
verstehen, warum inzwischen sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch EU-weit
darüber nachgedacht wird, Behörden
flächendeckend auf freie Software wie LINUX
umzustellen. Obwohl niemand in Produkthaftung genommen werden kann, ist die
Sicherheit des Einsatzes freier Software nicht
geringer, sondern möglicherweise weit höher
als bei kommerzieller Software. Außerdem
bietet die Kenntnis der Programmquellen die
Möglichkeit, Software auf Sicherheitsrisiken
zu untersuchen. Personale Verantwortung wird
also durch einen Mechanismus ersetzt, der
Eigeninteresse und Gemeinnutzen organisch
vereint12 .
Statt einzelnen Personen eine Verantwortung
zuzuweisen, die diese meist gar nicht tragen
können, wird ein Verfahren in Kraft gesetzt,
dass einen fairen Umgang zwischen
Herstellern und Benutzern – wobei diese
durchaus in Personalunion auftreten können –
gewährleisten kann. An die Stelle von
V e r a n t w o r t u n g
t r i t t
13
Verfahrensgerechtigkeit . Allerdings setzt
dies voraus, dass sich die Betroffenen, hier
durchaus im Sinne der ethischen Leitlinien der
GI gemeint, auf ein solches Verfahren einigen
können und dieses in Zukunft auch anwenden
bzw. Sanktionen verhängt werden können,
wenn die Verfahrensregeln nicht erfüllt
werden. Die ethischen Leitlinien der GI, vor
allem in den Artikeln, die sich auf die GI selbst
beziehen, deuten bereits in diese Richtung,
bspw. wenn in Artikel 1014 von Mediation die
Rede ist. Doch zur Herstellung von wirklicher
Verfahrensgerechtigkeit müsste die Teilnahme
an und die Befolgung von Verfahren
verbindlich und im Zweifel erzwingbar sein.
Dies kann jedoch eine Gruppe oder Verein wie
die GI, deren Mitgliedschaft freiwillig ist,
kaum leisten. Deshalb haben ihre ethischen
Leitlinien allenfalls Appellationscharakter.
Wohl auch diesem Grund hat die GI bisher
keinerlei Mediationsverfahren begonnen.
12
Pekka Himanen (2001) vertritt in seinem Buch
The Hacker Ethic and the Spirit of the Information
Age die These, dass im Rahmen einer Hackerethik
der Konflikt zwischen Individual- und
Kollektivinteressen ganz automatisch gelöst würde.
Zur Kritik siehe Weber 2001.
13
Die Idee der Verfahrensgerechtigkeit wurde im
Bereich der Politischen Philosophie und Ethik vor
allem von John Rawls mit seinem Werk „A Theory
of Justice“ (1999, 1971) eingebracht.
14
Art. 10, Mediation: Die GI übernimmt
Vermittlungsfunktionen, wenn Beteiligte in
Konfliktsituationen diesen Wunsch an sie
herantragen.
11
URL der Gnu Public License:
http://www.gnu.org/licenses/licenses.html#GPL
10
GRENZEN VON ETHIKCODIZES
Fazit
technisch Machbaren geredet wird, sondern
auch vom sozial Wünschbaren – die
Formulierung von Wertehierarchien und
konkreten
Handlungsund
Entscheidungsregeln ist deswegen dringend
notwendig. Dies kann in einer Profession
beginnen, darf dort jedoch nicht stehen
bleiben. Denn sonst sind die Grenzen von
Ethikcodizes auch die Grenzen der
Gestaltungsmöglichkeiten15 .
Ethikcodizes sind zwar faktisch wirkungslos,
weil in der weitgehend verrechtlichten und
ökonomischen Zwängen unterworfenen
Sphäre der professionellen Tätigkeit wenig
Platz bleibt für moralische Ansprüche. Das
heißt allerdings noch lange nicht, dass diese
Ansprüche ungerechtfertigt wären. Auch das
berufliche Handeln sollte sich an allgemein
gültigen Werten und Normen orientieren.
Ethikcodizes können uns daran erinnern, dass
die völlige Leugnung moralischer Ansprüche
möglicherweise kurzfristig Nutzen erzeugen
kann, aber langfristig negative Folgen nicht
nur für den engen Umkreis der Profession,
sondern auch für die sie einbettende
Gesellschaft zeitigen wird. Bleiben
Ethikcodizes jedoch ausschließlich auf die
Bedingungen einer Profession beschränkt,
finden sie dort eben auch ihre Grenzen. Diese
können nur überschritten werden, wenn
ethische Leitlinien oder Ethikcodizes
anknüpfen an gesamtgesellschaftlich geteilte
und akzeptierte Normen und Werte.
Leitlinien können nur dann einen Nutzen
haben, wenn die Vertreter einer Profession
nicht mit diesen allein gelassen werden.
Techniker, Ingenieure oder Wissenschaftler
sind keine Superfrauen und -männer, sie allein
können im Kontext hoch arbeitsteiliger
Entwicklung, Produktion oder Forschung die
Verantwortung für den Einsatz von Technik
nicht
meistern;
individuelle
Verantwortungsübernahme wird erst durch
entsprechende Rahmenbedingungen möglich
(vgl. Spinner, Nagenborg, Weber 2001: 180182) – aber auch nicht durch die Herstellung
jener überflüssig. Aus diesem Grunde bleibt die
Formulierung von Leitlinien und die
Einmischung in die öffentliche Diskussion
über Technik notwendig. Diese darf weder den
Apokalyptikern noch den euphorischen
Utopisten einer schönen neuen Welt
überlassen bleiben. Das heißt, dass bspw. in der
Diskussion um Internet und eCommerce nicht
nur vom ökonomisch Profitablen und
Literatur
Capurro, Rafael (1993): Zur Frage der
professionellen Ethik. In: Peter Schefe,
Heiner Hastedt, Yvonne Dittrich, Geert Keil
(Hrsg.): Informatik und Philosophie, S. 121140. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: BI
Wissenschaftsverlag.
Himanen, Pekka (2001): The Hacker Ethic
and the Spirit of the Information Age.
London: Secker & Warburg.
Ladd, John (1991): Computer, Informationen
und moralische Verantwortung. In: Hans
Lenk (Hrsg.): Wissenschaft und Ethik, S.
269-285. Stuttgart: Philipp Reclam jun.
Lenk, Hans (1999): Vertrauen ist gut,
institutionelle Kontrolle wäre noch besser.
In: Das Parlament, S. 16, Nr. 23, 4. Juni
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Medienethik, S. 54-82. Freiburg i. Br.:
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Peschek, Max (1995): Ethik und Informatik.
In: Jürgen Friedrich, Thomas Herrmann,
Max Peschek, Arno Rolf (Hrsg.): Informatik
und Gesellschaft, S. 322-331. Heidelberg,
Berlin, Oxford: Spektrum Akademischer
Verlag.
15
Dies hat inzwischen auch die GI verstanden; der
Arbeitskreis „Verantwortung“ soll eine Diskussion
innerhalb der GI anstoßen und auf diese Weise eine
Neugestaltung der ethischen Leitlinien ermöglichen.
11
KRITERION
Rawls, John. (1999, 1971): A Theory of
Justice. Cambridge/Massachusetts: Harvard
University Press, revised edition.
Schefe, Peter (2001): Ohnmacht der Ethik?
Über
professionelle
Ethik
als
Immunisierungsstrategie. In: InformatikSpektrum,
S.
154-162,
Ausgabe
3/24.06.2001.
Spinner, Helmut F./Nagenborg, Michael/Weber, Karsten (2001): Bausteine zu einer
neuen Informationsethik. Berlin, Wien:
Philo-Verlag.
Weber, Karsten (2001): Rezension von
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Spirit of the Information Age“. In:
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http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/buch/7
659/1.html, 18.05.2001.
Wiegerling, Klaus/Capurro, Rafael (1999):
Ethik für Informationsspezialisten. In:
Adrian
Holderegger
(Hrsg.):
Kommunikations- und Medienethik,
12
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