KRITERION, Nr.15 (2002), pp. 3–12 Karsten Weber GRENZEN VON ETHIKCODIZES Großen kann man solche Veränderungen beobachten: Technik dringt immer weiter in alle Bereiche des alltäglichen und individuellen Lebens ein und verändert diese in durchaus erstaunlicher Weise und Geschwindigkeit. Letzteres gilt ganz besonders für die Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnik, da diese Technik bspw. nicht nur am Arbeitsplatz ihre Wirkungen entfaltet, sondern in den Alltag hineinreicht und dort die sozialen Verhaltensweisen vieler Menschen verändert und prägt. Weil Technik im Leben der Menschen in den industrialisierten Ländern zunehmend omnipräsent wird, nehmen die als negativ bewerteten Auswirkungen ebenfalls zu und bekommen durch ihre teilweise globale Dimension nicht selten eine neue und vielleicht sogar eine existentielle Bedeutung. Es verwundert deshalb kaum, dass angesichts dieser Situation von vielen Seiten nach Steuerung der technischen Entwicklung gerufen wird. Aber es stellt sich natürlich sofort die Frage, wer denn das Steuer führen soll: Unternehmen sind an technischem Wandel interessiert, da e r ihren ökonomischen Zielen zugute kommt; von Seiten der Politik, gerade auch unter dem Druck hoher Arbeitslosenzahlen, werden steuernde Eingriffe eher gescheut. Wohl auch deshalb wird in der Diskussion um die (negativen) Auswirkungen von Technik häufig von Sachzwängen gesprochen, seien es nun ökonomische oder technische. Und nach wie vor bleibt unklar, wer denn nun für die Auswirkungen des Einsatzes von Technik verantwortlich zu machen sei. Dabei kann Verantwortung in verschiedenen Domänen betrachtet werden: politisch, juristisch, moralisch. Hier soll nur die Frage der moralischen Verantwortung diskutiert werden. Abstract Technology penetrates into all areas of our everyday and individual life and changes it in a considerable speed. This applies particularly to developments of information and communication technology since this technology shows its effects not only at our workplaces but transforms and sometimes determines the social behavior of people. Unfortunately, development and use of technology certainly doesn't go hand into hand with the acceptance of responsibility for consequences of effects of developing and using technology. Instead, the opposite behavior is quite common. If this process of the rejection of responsibility shall be stopped, the sensibility of developers and users of technology for consequences of their own behavior have to be aroused and strengthened. In the following text at first I will describe some reasons to formulate ethical guidelines. After this, with the example of the ethical guidelines of the German Gesellschaft für Informatik e. V. (GI), I will discuss, whether such ethical guidelines are ethical in the strict sense of the word and whether they actually can be a contribution t o accomplish the striven aim of assignment of responsibility for the results of developing and using technology. Einleitung Veränderungen, die durch technische Innovationen induziert werden, sind häufig von sehr weitreichender Natur. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der Arbeitswelt, der Umweltverschmutzung oder des grenzüberschreitenden Verkehrs. Doch nicht nur im 3 KRITERION Mit der Nutzung von Technik geht beileibe nicht automatisch Verantwortungsübernahme für die Folgen des Einsatzes einher, häufig ist eher das Gegenteil der Fall. Wenn nun dieser Prozess der Ablehnung von Verantwortungsübernahme gestoppt werden soll, muss zunächst das Bewusstsein für die Verantwortlichkeit für das jeweils eigene Handeln neu geweckt und gestärkt werden. Dies gilt auch und gerade für jene, die an der Innovation und Implementierung neuer Technik beteiligt sind, also für Techniker, Ingenieure und Wissenschaftler. Durch die Formulierung von Ethikcodizes versuchen deshalb verschiedenste Gruppen oder Institutionen, dieses Ziel zu erreichen (vgl. Capurro 1993: 122/123). Deshalb werden im folgenden Text zunächst die Gründe für die Formulierung von Ethikcodizes dargelegt und danach am konkreten Beispiel der ethischen Leitlinien der Gesellschaft für Informatik e. V. (GI)1 untersucht, ob Ethikcodizes, Leitlinien oder Standesregeln überhaupt etwas mit Ethik zu tun haben und ob sie tatsächlich einen Beitrag dazu leisten können, das angestrebte Ziel der Zuweisung von Verantwortung für die Folgen des Einsatzes von Technik zu erreichen. Gründe für Ethikcodizes die Formulierung Menschen unweigerlich der Technik ausgeliefert seien, dass diese eine eigene Dynamik besäße und Menschen und Gesellschaften dieser ohnmächtig ausgeliefert seien. Auch ohne Einnahme einer solchen Position kann man zugeben, dass Technik nicht nur das eigene Leben, sondern die Entwicklung ganzer Gesellschaften beeinflussen kann. So könnte das gerade zu Ende gegangene 20. Jahrhundert in vielen Hinsichten charakterisiert werden. Zählt man die Jahre vor dem Übergang vom 19. zum 20. Jahrhundert hinzu, fallen wohl fast alle technischen Entwicklungen, die uns heute so großes Kopfzerbrechen bereiten, in diesen Zeitraum. Massenmedien wie Rundfunk, Fernsehen und n u n das Internet, Verkehrsmittel wie das Automobil und das Flugzeug und natürlich die Energiegewinnung mittels Kernkraft stellen technische Entwicklungen dar, die eben auch ihre Schattenseiten haben; dabei sind dies Technologien, denen in aller Regel zumindest auch eine positive Seite angerechnet wird, von Waffen war noch gar nicht die Rede. Gerade wegen der negativen Auswirkungen des Einsatzes von Technik wird immer wieder nach der Verantwortlichkeit für jenen Einsatz, aber auch nach der Verantwortlichkeit für die Entwicklung von Technik gefragt, zur Zeit wird dies insbesondere am Beispiel der Biound Gentechnologie deutlich. Die Frage nach der Verantwortlichkeit für Technik hat erkennbar zwei zentrale und komplementäre Bedeutungen: zum einen wird bei Auftreten von negativen Auswirkungen nach dem oder den Verantwortlichen gesucht und zum anderen wird häufig gefordert, dass bereits im Vorfeld der Entwicklung oder des Einsatzes von Technik Verantwortliche benannt werden. Diese sollen dann sicherstellen, dass eben keine negativen Folgen auftreten oder diese zumindest minimiert werden. Ohne allzu sophistisch zu werden, könnte man hier bereits fragen, was denn als „negativ“ von Dass die Nutzung von Technik weitreichende Folgen haben kann, ist nichts wirklich Neues. Es wäre sicherlich möglich, einen großen Teil der Geschichte der Menschheit unter dem Aspekt zu rekonstruieren und zu erzählen, welche Rückwirkungen Technik auf die Entwicklung der Menschen selbst und ihrer Gesellschaften gezeigt hat. Um eine solche Rekonstruktion zu vollziehen, ist es nicht einmal notwendig, von einem technischen Determinismus der Art ausgehen, dass wir 1 Die WWW-Seite der GI hat die URL http://www.gi-ev.de 4 GRENZEN VON ETHIKCODIZES bewertet werden soll. Wie der Volksmund weiß, ist des einen Freud, was des anderen Leid ist. Doch für den produktiven Fortgang der Diskussion soll hier angenommen werden, dass man sich auf die Art der Bewertung von konkreten Ereignissen einigen kann. Wenn dies geschieht, kann es wichtig sein, den oder die Verantwortlichen für ein Unglück dingfest machen zu können, um diesen oder diese in Regress zu nehmen. Doch das ist in aller Regel nur bei vergleichsweise „kleinen“ und „harmlosen“ Unglücken möglich, bspw. beim Absturz einer Concorde. Es mag angesichts von mehr als 100 Toten zynisch klingen, hier von kleinen oder harmlosen Unglücken zu reden. Doch sind sie es tatsächlich in einer ganz spezifischen Weise. Für eine kurze Zeit wird daraus ein Medienereignis, doch schon sehr bald wird die Aufregung verstummen und beinahe alle Menschen werden zur Tagesordnung übergehen, in diesem Fall also wieder Flugzeuge besteigen und weitere Preissenkungen fordern, obwohl diese durchaus auch zulasten der Sicherheit gehen können. Im konkreten Fall eines solchen Absturzes wird sehr wahrscheinlich entdeckt, dass entweder der Pilot oder irgendeine andere Person einen fatalen Fehler begangen oder aber dass ein technischer Defekt zur Katastrophe geführt hat. Je nach Land, dessen Gerichtsbarkeit die beteiligten Personen, Unternehmen oder Institutionen unterstehen, werden dann Schadensersatzforderungen gestellt und gegebenenfalls auch abgegolten. Damit ist die juristische Frage der Verantwortlichkeit wohl im Wesentlichen abgehandelt. Von den Schuldgefühlen jener, die am Unglück Schuld tragen, kann sich niemand etwas kaufen; und jene Verursacher werden wohl mit ihrer Schuld leben müssen, sofern sie das Unglück selbst überstanden haben. Allerdings ist das ohne Zweifel eine höchst unbefriedigende Situation. Denn häufig kann ex post festgestellt werden, dass bei sorgfältigerer Wartung, bei der Priorisierung von Sicherheit vor Wirtschaftlichkeit oder einfach bei mehr Aufmerksamkeit der Handelnden ein Unglück zu vermeiden gewesen wäre. Es wird also notwendig sein, die Frage nach der Verantwortlichkeit schon vorher zu beantworten, um auf diese Weise Personen, Gruppen, Unternehmen oder Institutionen dazu zu bewegen, alles ihnen Mögliche zu tun, um negative Auswirkungen des Einsatzes von Technik zu minimieren oder gar völlig zu vermeiden bzw. letzteres zumindest als Ideal anzustreben. Nun ist jedoch die Produktion von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen außer in wenigen Ausnahmefällen in aller Regel ein höchst arbeitsteiliger Prozess. Wenn ein Schreiner einen Schrank allein und in Handarbeit herstellt, dann ist ziemlich klar, wer für Mängel verantwortlich ist. Wenn heute ein Textverarbeitungsprogramm Mängel aufzeigt, vielleicht die R e c h t s c h r e i b p r ü f u n g b e i bestimmten Buchstabenkombinationen den Rechner zum Absturz bringt, dann ist überhaupt nicht mehr klar, wer hier verantwortlich ist. Man könnte sich zwar dadurch behelfen, dass für juristische Haftungsfragen der jeweilige Händler oder das Herstellerunternehmen in Regress genommen wird. Aber gerade dies kann dazu führen, dass in dem arbeitsteiligen Prozess der Entwicklung von Software – dies aber immer nur als naheliegendes Beispiel – sich keiner der Beteiligten wirklich verantwortlich für Fehler fühlt. Jede dieser Personen kann sich auf die Position zurückziehen, nicht wirklich an dem Fehler teilzuhaben, entweder weil sie nicht direkt beteiligt war oder nur auf Anweisung handelte; die Liste d e r möglichen Entschuldigungen ist wahrscheinlich beliebig lang. Wer schon einmal an der Entwicklung eines Produkts mitgearbeitet hat, kennt sicherlich einen Gutteil dieser Liste aus eigener Erfahrung. Um diesem schwerwiegenden Mangel wenigstens zum Teil Abhilfe zu leisten, sind 5 KRITERION verschiedene Berufsvereinigungen, Berufsgruppen, Standesvertretungen o. ä. auf die Idee gekommen, sich Ethikcodizes, ethische Leitlinien, Standes- oder Berufsethiken zu geben. Diese sollen den Mitgliedern der jeweiligen Profession eine Orientierung im Hinblick auf ihre Verantwortung bei ihrem professionellen Tun geben und Bewertungsmaßstäbe für technische Entscheidungen geben. ethischer Natur sind. Doch ist an der Formulierung dieser Aspekte schon deutlich erkennbar, dass die Abgrenzung von moralischen zu nicht-moralischen Ansprüchen nicht nur sprachlich, sondern inhaltlich ein erhebliches Problem darstellt. Betrachtet man die ethischen Leitlinien der GI, dann kann man hier Artikel für Artikel dahingehend untersuchen, ob es um Ethik im engeren Sinne geht oder aber ob allgemeine Rechte und Pflichten in Anschlag gebracht werden, die man auch unter dem Stichwort des Arbeits- oder Berufsethos verbuchen könnte. Die ethischen Leitlinien der GI bestehen aus vier Teilen, die sich auf Mitglieder, auf Mitglieder in Führungspositionen, auf Mitglieder in Lehre und Forschung und auf die GI selbst beziehen. Dabei erheben Artikel 1 bis 3 3 ganz offenkundig Ansprüche, die wenig mit Ethik und viel mit Professionalität zu tun haben (Schefe 2001: 157). Fach-, Sach- und juristische Kompetenz sollte man selbstverständlich von professionell Tätigen fordern können, denn dies sind Kernkompetenzen, ohne die eine der Sache gerechtwerdende Ausübung eines Beruf gar nicht möglich wäre; dies gilt insbesondere nicht nur für Informatiker, sondern für wohl alle professionell Handelnden, seien sie nun Handwerker, Ingenieure, Mediziner oder Akademiker. Außerdem lassen sich Fach-, Sach- und juristische Kompetenz im Wesentlichen an internen Kriterien der Die ethischen Leitlinien der GI unter der Lupe Damit ist das Umfeld vorgestellt, in dem Ethikcodizes, Standes- und Berufsethiken und ethische Leitlinien entstanden sind. Es gilt nun, diese auf ihren ethischen Gehalt und ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Dabei möchte ich mich in den folgenden Ausführungen auf die ethischen Leitlinien der GI2 beschränken und werde aufzeigen, dass beinahe alle Artikel der ethischen Leitlinien völlig ohne den Ausdruck „ethisch“ formuliert werden könnten. Wenn dies stimmt, dann wäre der Titel „ethische Leitlinien“ verfehlt und sollte eigentlich in einen Titel wie „allgemeine Handlungsrichtlinien“ oder „der Arbeitsethos der Informatiker“ umgewandelt werden. Ethikcodizes oder ethische Leitlinien – so meine These – beruhen auf der weitgehend überschätzten Möglichkeit der Zuordnung von personaler Verantwortung an Wissenschaftler, Ingenieure oder generell professionell Handelnder. In einem Beitrag für die Zeitschrift „Das Parlament“ unterscheidet Hans Lenk (1999: 16) sechs inhaltliche Aspekte von Ethikcodizes. Drei davon sind ethischer Art im eigentlichen Sinne, die anderen drei sind eher bezogen auf Rechte und Pflichten, die durch die Berufstätigkeit einer Person entstehen und allenfalls im weitesten Sinne 3 Art. 1, Fachkompetenz: Vom Mitglied wird erwartet, dass es seine Fachkompetenz nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ständig erweitert. Art. 2, Sachkompetenz: Vom Mitglied wird erwartet, dass es sich über die Fachkompetenz hinaus in die seinen Aufgabenbereich betreffenden Anwendungen von Informatiksystemen soweit einarbeitet, dass es die Zusammenhänge versteht. Dazu bedarf es der Bereitschaft, die Anliegen und Interessen der verschiedenen Betroffenen zu verstehen und zu berücksichtigen. Art. 3, Juristische Kompetenz: Vom Mitglied wird erwartet, dass es die einschlägigen rechtlichen Regelungen kennt, einhält und an ihrer Fortschreibung mitwirkt. 2 URL: http://www.giev.de/verein/struktur/ethische_leitlinien.shtml 6 GRENZEN VON ETHIKCODIZES Artikel 87 hingegen halte ich aus der Perspektive des ethischen Skeptikers für sehr interessant, da dieser insbesondere quer liegt zu jenen aktuellen Bestrebungen, Studienzeiten zu kürzen und damit notwendigerweise die Curricula des Informatikstudiums auf das technisch Notwendige einzudampfen. Dieser Artikel eröffnet zudem die Chance, zumindest in der Lehre den interdisziplinären Ansatz zu stärken, ähnlich wie Artikel 118 . Auf die Artikel, die sich insbesondere an die GI selbst wenden, möchte ich zunächst nicht weiter eingehen, da hier im Wesentlichen, mit der gerade schon genannten Ausnahme, Verfahrensweisen kodifiziert werden, die auf den ersten Blick wenig bis nichts mit Ethik zu tun haben. Diese Kritik scheint zwar für Artikel 99 nicht zu gelten, da hier Zivilcourage gefordert wird. Dies ist eine Profession messen, die Bezug auf Effizienz und Effektivität des technischen Handelns nehmen und nicht auf externe moralische Ansprüche4 . Selbst die kommunikative Kompetenz und Urteilsfähigkeit des Artikels 4 5 sind jeweils genau „nur“ das, was sie eben sind: Kompetenz und Fähigkeit. Was jedoch kollektive Ethik sein soll, verschließt sich leicht zumindest jenen Menschen, die nicht an der Formulierung der Leitlinien beteiligt waren und so nicht die Kenntnis der dazu geführten Diskussionen haben. Zwar werden zu den Leitlinien Erläuterungen der verwendeten Begriffe geliefert, doch gerade jene zur „kollektiven Ethik“ sind wenig erhellend. Doch dazu später noch etwas mehr. Ähnliches lässt sich zu den Artikeln sagen, die sich speziell auf Personen in Führungspositionen beziehen. Entweder es werden Ansprüche erhoben, die alleine schon um des wirtschaftlichen Erfolgs eines Produkts erhoben werden müssen oder aber juristische Ansprüche von Informatikern einerseits und von durch Produkte der Informationstechnik Betroffenen andererseits vorwegnehmen. Die Rede von der kollektiven Ethik in Artikel 76 ist wiederum sehr dunkel. Art. 6, Beteiligung: Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, dass es dazu beiträgt, die von der Einführung von Informatiksystemen Betroffenen an der Gestaltung der Systeme und ihrer Nutzungsbedingungen angemessen zu beteiligen. Vom ihm wird insbesondere erwartet, dass es keine Kontrolltechniken ohne Beteiligung der Betroffenen zulässt. Art. 7, Organisationsstrukturen: Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, aktiv für Organisationsstrukturen und kommunikative Verfahren einzutreten, die die Wahrnehmung von Verantwortung im Sinne kollektiver Ethik ermöglichen. 7 Art. 8: Vom Mitglied, das Informatik lehrt, wird zusätzlich erwartet, dass es die Lernenden auf deren Verantwortung sowohl im individuellen als auch im kollektiven Sinne vorbereitet und selbst hierfür Vorbild ist. 8 Art. 11, Interdisziplinäre Diskurse: Die GI ermöglicht interdisziplinäre Diskurse zu ethischen Problemen der Informatik; die Auswahl der Themen wird selbst in solchen Diskursen getroffen. Vorschläge hierzu können einzelne Mitglieder und Gliederungen der GI machen. Die Ergebnisse der Diskurse werden veröffentlicht. 9 Art. 9, Zivilcourage: Die GI ermutigt ihre Mitglieder in Situationen, in denen deren Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber oder einem Kunden im Konflikt zur Verantwortung gegenüber Betroffenen stehen, mit Zivilcourage zu handeln. 4 Diese Kritik ist allerdings dadurch zu relativieren, indem formuliert wird, dass die Ausübung einer Tätigkeit ohne Sach- und Fachkompetenz bei gleichzeitigem Vorschützen derselben eine unverantwortliche Täuschung darstelle und damit als unmoralisch zu bewerten sei: „Um verantwortlich handeln zu können, muß eine Person über alle erreichbaren und einschlägigen Informationen verfügen.“ (Ladd 1991: 271). 5 Art. 4, Kommunikative Kompetenz und Urteilsfähigkeit: Vom Mitglied wird erwartet, dass es seine Gesprächs- und Urteilskraft entwickelt, um als Informatikerin oder Informatiker an Gestaltungsprozessen und interdisziplinären Diskussionen im Sinne kollektiver Ethik mitwirken zu können. 6 Art. 5, Arbeitsbedingungen: Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, dass es für Arbeitsbedingungen Sorge trägt, die es Informatikerinnen und Informatikern erlauben, ihre Aufgaben am Stand der Technik kritisch zu überprüfen. 7 KRITERION moralische Forderung, doch statt diese Forderung direkt an die Mitglieder in den sie betreffenden Artikeln gestellt wird, „ermutigt“ die GI ihre Mitglieder; auch hier ist eine Tendenz zur Ehre statt zur Ethik erkennbar (s. u.). Die in Artikel 1210 angekündigte Fallsammlung wurde bis heute – also seit den sieben Jahren der Verabschiedung der Leitlinien – nicht erstellt. Dies ist bedauerlich, da eine solche Fallsammlung ethischer Konflikte gerade für die Lehre sowohl in der Informatik als auch im Ethikunterricht an Universitäten und Schulen sicher sehr hilfreich sein könnte. Berufsethik, Ethik Binnenmoral, Berufung auf Moral sehr wenige oder gar keine Sanktionsmöglichkeiten bietet. Die Tatsache, dass Gesetze durchaus einen moralischen Hintergrund besitzen, ändert hieran nichts. Damit würde sich aber die Rolle von Ethikcodizes oder ethischen Leitlinien auf die Anerkennung von externen Ansprüchen nicht-moralischer Natur reduzieren. Dazu wäre aber ihre explizite Formulierung gar nicht notwendig, denn an der Gültigkeit bspw. von arbeitsrechtlichen Regelungen ändert es nichts, ob deren Geltung noch einmal durch eine ethische Leitlinie bekräftigt wird, sondern allenfalls an der Wahrnehmung solcher Regelungen. So ist es verständlich, wenn die Autoren von Codizes oder Leitlinien nicht mit dieser Reduktion zufrieden sind. Aus diesem Grund werden häufig bereichsspezifische Formulierungen eingebracht, um das Besondere des jeweiligen Codex zu verdeutlichen und vor allem, um spezifische Handlungsanleitungen für die jeweilige Zielgruppe geben zu können. Auch in den ethischen Leitlinien der GI ist dies ansatzweise zu bemerken, bspw. beim Hinweis auf Kontrolltechniken in Artikel 6. Diese Vorgehensweise birgt jedoch die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass Ethikcodizes oder ethische Leitlinien zur Kodifizierung einer bloßen Berufsethik bzw. einer Binnenmoral degenerieren. Dies jedoch „(...) führt letztlich nur zu einem nebeneinander von mehr oder weniger effizienten Binnenmoralen, schlimmstenfalls von mehr oder weniger mafiotischen Ehrenkodizes“, wie es Wiegerling und Capurro (1999: 253; vgl. auch Capurro 1993: 125/126) ausdrücken. Drastisch formuliert: statt Ethik also Ehre. Diese jedoch kann zur Abschottung gegenüber externen Ansprüchen und externer Kritik verleiten und so gerade zum Gegenteil dessen führen, was Ethikcodizes oder ethische Leitlinien eigentlich zum Ziel haben sollten. Dieser Gefahr entkommt man nur dann, wenn sowohl die Formulierung bereichspezifischer Aspekte auf ein absolut notwendiges kollektive Es ist also bereits eine gehörige Portion Skepsis hinsichtlich des ethischen Gehalts in den ethischen Leitlinien der GI angebracht. Denn im Wesentlichen werden Ansprüche formuliert, die auf Professionalität abheben. Und dazu kann mit Gonsalv K. Mainberger (1999: 60) nur gesagt werden, dass „(m)etierabhängiges Schaffen (...) an sich überhaupt keine ethische Dimension (hat)“. Die Herstellung eines Produkts wie eines Textverarbeitungsprogramms folgt metieroder berufsgruppenspezifischen Anforderungen und Kriterien sowie, wenn es um Produkte für einen Markt geht, um Kriterien der Marktfähigkeit. Sicherlich mögen hier Kriterien der Mängelfreiheit, der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit, der arbeitsrechtlichen Verträglichkeit u. ä. eine große Rolle spielen. Doch sind dies alles eben keine moralischen Ansprüche, sondern geradezu moralfreie Forderungen. Zumindest in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich in sehr vielen Fällen um juristisch einklagbare Eigenschaften, gerade weil die 10 Art. 12, Fallsammlung: Die GI legt eine allgemein zugängliche Fallsammlung über ethische Konflikte an, kommentiert und aktualisiert sie regelmäßig. 8 GRENZEN VON ETHIKCODIZES Minimum beschränkt und gleichzeitig die jeweiligen Codizes oder Leitlinien klar an die in einer Gesellschaft geteilten Normen und Werte angekoppelt werden. Denn nur so kann überhaupt die Übertragung von Verantwortung für die Auswirkungen des Einsatzes von Technik in den professionellen Bereich gewährleistet werden, denn nur die externen Normen und Werte stellen originär moralische Ansprüche dar, die internen Kriterien sind jedoch – wie weiter oben schon angeführt – metierspezifisch und moralfrei. Betrachtet man die ethischen Leitlinien der GI, muss konstatiert werden, dass hinsichtlich der Ankopplung an externe Normen und Werte durchaus noch Bedarf herrscht. Zuviel wird hier implizit vorausgesetzt; zu stark ist die legalistische Sprechweise; zu dominant sind metierinterne Kriterien. Dies gilt sowohl für die Leitlinien selbst als auch für die Erläuterungen. Da die ethischen Leitlinien in weiten Bereichen anderen existierenden Ingenieurcodizes gleichen, wie Max Peschek (1995: 329) schreibt, ist zu vermuten, dass die angeführten Kritikpunkte auch auf diese zu verallgemeinern sind, da hier Probleme berufsgruppenspezifischer Codizes formuliert wurden. Hierher gehört auch die Diskussion des Ausdrucks „kollektive Ethik“, der in den ethischen Leitlinien der GI mehrfach verwendet wird. Dass er schwer verständlich ist, wurde bereits kritisiert. Er kann aber insbesondere auch zu gravierenden Missdeutungen führen. Denn wenn mit „kollektiv“ gemeint ist, dass nicht der Einzelne im Produktionsprozess oder in Forschung und Lehre Verantwortung für sein jeweils eigenes Tun trägt, sondern nur das ihn einbettende Kollektiv, dann wäre das Ziel ethischer Leitlinien verfehlt worden, denn sie sollen ja gerade die einzelnen Akteure zu verantwortlichem Handeln bewegen. Diese Bedeutung von „kollektiv“ als Abwehr von moralischen Ansprüchen gegenüber einzelnen Personen wird aber in den Erläuterungen zu den Leitlinien der GI nahegelegt. Fehlende Adressaten und Alternativen zu Ethikcodizes Die Adressaten für Ethikcodizes oder ethischen Leitlinien müssen also zunächst Personen sein. Dabei ist es selbstverständlich, dass diese nicht isolierte Individuen sind, sondern dass sie immer eingebettet sind in einen beruflichen oder gesellschaftlichen Kontext, der ihre personalen Handlungsmöglichkeiten wesentlich mitbestimmt. Sieht man jedoch nicht Personen als Adressaten, sind Ethikcodizes oder Leitlinien nicht viel mehr als die Anleitung zur organisierten Unverantwortlichkeit. Genau dies legt aber die Rede von „kollektiver Ethik“ nahe. Doch an diesem Punkt stoßen wir noch auf ein weiteres Problem, dass die Grenzen von Ethikcodizes deutlich markiert. Denn Codizes, Leitlinien oder Standesregeln verlieren ihre Adressaten, wenn sich die Kontexte des professionellen Handelns verändern, wie sie dies zur Zeit ganz entscheidend tun. Aus vielen Perspektiven ist die Entwicklung rund um LINUX sicherlich positiv zu bewerten, aus der ethischen Perspektive hingegen kann sie durchaus Kopfschmerzen bereiten. Denn es stellt sich die Frage, wie jene Personen für ethische Überlegungen erreicht werden sollen, die Produkte im Rahmen der Open SourceBewegung erstellen. Da die Software, die im Rahmen dieser „Philosophie“ produziert wird, durch die kollektiven Anstrengungen vieler verschiedener Personen hervorgebracht wird, dabei aber häufig in einem nur wenig institutionalisierten Rahmen, ist es weitaus schwieriger, Verantwortung für Softwarefehler und deren Folgen zuzuweisen. Hinzu kommt: wer ohne kommerzielle Interessen ein Programm schreibt, ist materiell häufig kaum in der Lage, Folgen zu verantworten. 9 KRITERION Andererseits kann man diese Ablehnung aber auch prinzipiell auffassen: niemand ist gezwungen, freie Software einzusetzen und gleichzeitig ist jeder in der Lage, die Programmquellen auf mögliche Fehler hin zu untersuchen. Deshalb ist auch jeder Benutzer solcher Software – entsprechend den Nutzungsbedingungen – selbst für die Auswirkungen des Einsatzes verantwortlich. Doch ist dies möglicherweise eine Alternative, negative Auswirkungen des Einsatzes von Technik zu minimieren, ohne dabei auf wenig überzeugende ethische Überlegungen zurückgreifen zu müssen. So liegen die Stärken der Produkte wie LINUX gerade darin, dass die Ursachen von Fehlern im Prinzip offen liegen. Im Gegensatz zu kommerziellen Produkten kann der Quellcode untersucht werden, wenn Fehler oder nicht erwünschtes Verhalten der Software auftauchen. Es ist ein factum brutum, dass Fehler in LINUX oder ähnlichen Produkten oftmals weitaus schneller behoben werden, als dies für kommerzielle Produkte der Fall ist. Da jeder Benutzer zumindest prinzipiell in der Lage ist, eine Fehlerbehebung vorzunehmen, da jeder im Besitz des Quellcodes ist und gleichzeitig durch die Nutzungsbedingungen verpflichtet ist, Änderungen jedermann zur Verfügung zu stellen, erzeugt das Eigeninteresse an funktionierender Software einen Nutzen für die gesamte Nutzergemeinde11 . Nur aufgrund dieses Mechanismus ist zu verstehen, warum inzwischen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch EU-weit darüber nachgedacht wird, Behörden flächendeckend auf freie Software wie LINUX umzustellen. Obwohl niemand in Produkthaftung genommen werden kann, ist die Sicherheit des Einsatzes freier Software nicht geringer, sondern möglicherweise weit höher als bei kommerzieller Software. Außerdem bietet die Kenntnis der Programmquellen die Möglichkeit, Software auf Sicherheitsrisiken zu untersuchen. Personale Verantwortung wird also durch einen Mechanismus ersetzt, der Eigeninteresse und Gemeinnutzen organisch vereint12 . Statt einzelnen Personen eine Verantwortung zuzuweisen, die diese meist gar nicht tragen können, wird ein Verfahren in Kraft gesetzt, dass einen fairen Umgang zwischen Herstellern und Benutzern – wobei diese durchaus in Personalunion auftreten können – gewährleisten kann. An die Stelle von V e r a n t w o r t u n g t r i t t 13 Verfahrensgerechtigkeit . Allerdings setzt dies voraus, dass sich die Betroffenen, hier durchaus im Sinne der ethischen Leitlinien der GI gemeint, auf ein solches Verfahren einigen können und dieses in Zukunft auch anwenden bzw. Sanktionen verhängt werden können, wenn die Verfahrensregeln nicht erfüllt werden. Die ethischen Leitlinien der GI, vor allem in den Artikeln, die sich auf die GI selbst beziehen, deuten bereits in diese Richtung, bspw. wenn in Artikel 1014 von Mediation die Rede ist. Doch zur Herstellung von wirklicher Verfahrensgerechtigkeit müsste die Teilnahme an und die Befolgung von Verfahren verbindlich und im Zweifel erzwingbar sein. Dies kann jedoch eine Gruppe oder Verein wie die GI, deren Mitgliedschaft freiwillig ist, kaum leisten. Deshalb haben ihre ethischen Leitlinien allenfalls Appellationscharakter. Wohl auch diesem Grund hat die GI bisher keinerlei Mediationsverfahren begonnen. 12 Pekka Himanen (2001) vertritt in seinem Buch The Hacker Ethic and the Spirit of the Information Age die These, dass im Rahmen einer Hackerethik der Konflikt zwischen Individual- und Kollektivinteressen ganz automatisch gelöst würde. Zur Kritik siehe Weber 2001. 13 Die Idee der Verfahrensgerechtigkeit wurde im Bereich der Politischen Philosophie und Ethik vor allem von John Rawls mit seinem Werk „A Theory of Justice“ (1999, 1971) eingebracht. 14 Art. 10, Mediation: Die GI übernimmt Vermittlungsfunktionen, wenn Beteiligte in Konfliktsituationen diesen Wunsch an sie herantragen. 11 URL der Gnu Public License: http://www.gnu.org/licenses/licenses.html#GPL 10 GRENZEN VON ETHIKCODIZES Fazit technisch Machbaren geredet wird, sondern auch vom sozial Wünschbaren – die Formulierung von Wertehierarchien und konkreten Handlungsund Entscheidungsregeln ist deswegen dringend notwendig. Dies kann in einer Profession beginnen, darf dort jedoch nicht stehen bleiben. Denn sonst sind die Grenzen von Ethikcodizes auch die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten15 . Ethikcodizes sind zwar faktisch wirkungslos, weil in der weitgehend verrechtlichten und ökonomischen Zwängen unterworfenen Sphäre der professionellen Tätigkeit wenig Platz bleibt für moralische Ansprüche. Das heißt allerdings noch lange nicht, dass diese Ansprüche ungerechtfertigt wären. Auch das berufliche Handeln sollte sich an allgemein gültigen Werten und Normen orientieren. Ethikcodizes können uns daran erinnern, dass die völlige Leugnung moralischer Ansprüche möglicherweise kurzfristig Nutzen erzeugen kann, aber langfristig negative Folgen nicht nur für den engen Umkreis der Profession, sondern auch für die sie einbettende Gesellschaft zeitigen wird. Bleiben Ethikcodizes jedoch ausschließlich auf die Bedingungen einer Profession beschränkt, finden sie dort eben auch ihre Grenzen. Diese können nur überschritten werden, wenn ethische Leitlinien oder Ethikcodizes anknüpfen an gesamtgesellschaftlich geteilte und akzeptierte Normen und Werte. Leitlinien können nur dann einen Nutzen haben, wenn die Vertreter einer Profession nicht mit diesen allein gelassen werden. Techniker, Ingenieure oder Wissenschaftler sind keine Superfrauen und -männer, sie allein können im Kontext hoch arbeitsteiliger Entwicklung, Produktion oder Forschung die Verantwortung für den Einsatz von Technik nicht meistern; individuelle Verantwortungsübernahme wird erst durch entsprechende Rahmenbedingungen möglich (vgl. Spinner, Nagenborg, Weber 2001: 180182) – aber auch nicht durch die Herstellung jener überflüssig. Aus diesem Grunde bleibt die Formulierung von Leitlinien und die Einmischung in die öffentliche Diskussion über Technik notwendig. Diese darf weder den Apokalyptikern noch den euphorischen Utopisten einer schönen neuen Welt überlassen bleiben. Das heißt, dass bspw. in der Diskussion um Internet und eCommerce nicht nur vom ökonomisch Profitablen und Literatur Capurro, Rafael (1993): Zur Frage der professionellen Ethik. In: Peter Schefe, Heiner Hastedt, Yvonne Dittrich, Geert Keil (Hrsg.): Informatik und Philosophie, S. 121140. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich: BI Wissenschaftsverlag. Himanen, Pekka (2001): The Hacker Ethic and the Spirit of the Information Age. London: Secker & Warburg. Ladd, John (1991): Computer, Informationen und moralische Verantwortung. In: Hans Lenk (Hrsg.): Wissenschaft und Ethik, S. 269-285. Stuttgart: Philipp Reclam jun. Lenk, Hans (1999): Vertrauen ist gut, institutionelle Kontrolle wäre noch besser. In: Das Parlament, S. 16, Nr. 23, 4. Juni 1999. Mainberger, Gonsalv K. (1999): Inflationäre Ethik – geschwächtes Ethos. In: Adrian Holderegger (Hrsg.): Kommunikations- und Medienethik, S. 54-82. Freiburg i. Br.: Herder. Peschek, Max (1995): Ethik und Informatik. In: Jürgen Friedrich, Thomas Herrmann, Max Peschek, Arno Rolf (Hrsg.): Informatik und Gesellschaft, S. 322-331. Heidelberg, Berlin, Oxford: Spektrum Akademischer Verlag. 15 Dies hat inzwischen auch die GI verstanden; der Arbeitskreis „Verantwortung“ soll eine Diskussion innerhalb der GI anstoßen und auf diese Weise eine Neugestaltung der ethischen Leitlinien ermöglichen. 11 KRITERION Rawls, John. (1999, 1971): A Theory of Justice. Cambridge/Massachusetts: Harvard University Press, revised edition. Schefe, Peter (2001): Ohnmacht der Ethik? Über professionelle Ethik als Immunisierungsstrategie. In: InformatikSpektrum, S. 154-162, Ausgabe 3/24.06.2001. Spinner, Helmut F./Nagenborg, Michael/Weber, Karsten (2001): Bausteine zu einer neuen Informationsethik. Berlin, Wien: Philo-Verlag. Weber, Karsten (2001): Rezension von „Pekka Himanen: The Hacker Ethic and the Spirit of the Information Age“. In: Telepolis, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/buch/7 659/1.html, 18.05.2001. Wiegerling, Klaus/Capurro, Rafael (1999): Ethik für Informationsspezialisten. In: Adrian Holderegger (Hrsg.): Kommunikations- und Medienethik, 12