Anlage 1,Stellungnahmen TÖB u.Öffentlichkeit

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Anlage 1
zur Vorlage GR-Drucksache Nr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Schmied-/Mauerstraße/
Gartentor“
Gemarkung/Flur Reutlingen
Stellungnahmen der Behörden (A) und der Öffentlichkeit (B)
Öffentliche Auslegung vom 12.12.2005 bis 13.01.2006
Inhalt
Beschlussvorschlag
A. Behörden
1.
Deutsche Telekom AG, T-Com
Postfach 14 40
88184 Ravensburg
vom 16.12.2005
Im Planbereich befinden sich
Die vorhandenen Leitungen der Telekom werden
Telekommunikationsanlagen der Deutschen bis auf die bestehende Leitung in der
Telekom AG, die aus beigefügtem Plan
Schreinerstr. durch die Planung nicht berührt.
ersichtlich sind. Wir
bitten, das Straßen- und Wegenetz so auf die
vorhandenen Telekommunikationsanlagen
der Deutschen Telekom AG abzustimmen,
dass unsere Anlagen nicht verändert oder
verlegt werden müssen.
2.
3.
Polizeidirektion Reutlingen
Kaiserstraße 99
72764 Reutlingen
vom 27.12.2005
Es wird lediglich angeregt darauf zu achten,
dass die Zufahrt zur Tiefgarage nur für
Berechtigte möglich ist. Erfahrungsgemäß
werden Tiefgaragen, insbesondere im
Innenstadtbereich, gerne von Personen aus
dem Rauschgift- bzw. Berbermilieu
frequentiert.
Die Tiefgarage erhält ein abschließbares Tor, das
nur von Berechtigten geöffnet werden kann.
Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle kann
zur weiteren Beratung gerne in Anspruch
genommen werden.
Der Bauherr wird über diese Möglichkeit
informiert.
FairEnergie GmbH
Postfach 25 54
72715 Reutlingen
vom 27.12.2005
Unsere Stellungnahme vom 09.12.2002 bleibt
grundsätzlich verbindlich:
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Es sind grundsätzlich folgende Forderungen
im Bereich unserer Leitungen einzuhalten:
- Unsere Leitungen dürfen nicht überbaut
Die Überbauung bzw. evtl. notwendige Verlegung
werden.
von Leitungen wird direkt mit der GWG und dem
- Bäume müssen einen Mindestabstand von Leitungsträger abgestimmt.
2,5 m zu unseren Leitungen haben.
- Parallel über unseren Leitungen dürfen
keine Randsteine verlegt werden.
Insbesondere darf kein Randstein auf eine
Straßenkappe gebaut werden.
- Über Leitungen dürfen sich keine
Straßeneinläufe befinden.
- Über den Leitungen dürfen keine Schilder
gesetzt werden.
- Geländeniveauveränderungen bzw.
Straßenniveauveränderungen sind
unzulässig. Kleineren Veränderungen kann
eventuell nach Absprache zugestimmt
werden.
- Die Kosten für notwendige Maßnahmen
zum Schutz oder zur Verlegung der
Leitungen sind vom Verursacher zu tragen
bzw. entsprechend dem
Konzessionsvertrag.
- Vor dem Abriss von Gebäuden müssen die
Hausanschlussleitungen auf Kosten der
Antragsteller abgetrennt werden.
In der Schreinerstraße sollen unsere
bestehenden Leitungen erhalten bleiben,
zumal diese neuwertig sind.
Wird die Straßenfläche in der
Schreinerstraße aufgehoben, so ist im
Bebauungsplan ein öffentlich-rechtliches
Leitungsrecht auf einem Schutzstreifen betr.
Überbauungs- und Überpflanzungsverbot
auszuweisen.
Verkauft die Stadt Reutlingen diese
Straßenfläche, ist eine Dienstbarkeit betr.
Leitungsrecht und einer
Nutzungsbeschränkung innerhalb des
Schutzstreifens zugunsten der FairEnergie
GmbH zu bestellen.
Die Schutzstreifenbreite für das Leitungsrecht
beträgt 3 m. Die Leitungen bilden dabei die
Mittelachse.
Sollte die Aufgabe dieser Leitung erforderlich
werden, sind mit uns gesonderte
Verhandlungen zu führen.
Die Unterbauung der Schreinerstraße mit einer
Tiefgarage bzw. evtl. notwendige Verlegung von
Leitungen wird direkt mit dem Leitungsträger
abgestimmt. Die Schreinerstraße bleibt als
öffentliche Verkehrsfläche unverändert bestehen.
Die Unterbauung der Schreinerstraße mit einer
Tiefgarage wird in einer gesonderten
Vereinbarung mit der Stadt und der GWG
geregelt.
Aus den Bestandsplänen kann die Lage
unserer Leitungen entnommen werden.
Bezüglich einer möglichen
Fernwärmeversorgung:
Eine Versorgung des Gebietes mit
Fernwärme hängt von der benötigten
Eine eventuelle Fernwärmeversorgung ist direkt
mit dem Bauträger - der GWG Reutlingen abzuklären. Eine Kopie der Stellungnahme der
FairEnergie wurde diesbezüglich der GWG
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Wärmeleistung des neuen Gebietes ab, da
die Leitung in der Metzgerstraße das Ende
der Fernwärmeversorgung darstellt. Da wir
grundsätzlich an der Erweiterung der
Fernwärmeversorgung interessiert sind,
würden wir nach Vorliegen des
Wärmeanschlusswertes des Gebietes die
Versorgung mit Fernwärme prüfen, sofern
von Seiten des Bauträgers ein
entsprechendes Interesse an der
Fernwärmeversorgung besteht.
übersandt.
Für die Erschließungsplanung bitten wir, das
entsprechende Merkblatt zu beachten.
Die Info aus dem Merkblatt wird im
Baugenehmigungsverfahren dem Bauherren
mitgeteilt.
Aufgrund des aktualisierten
Bebauungsplanes ergibt sich folgende
konkretisierte Stellungnahme:
Da unter einem Teil der Schreinerstraße eine Die Information wird der GWG als Bauherr
Tiefgarage gebaut wird, sind die Gas-,
mitgeteilt.
Wasser- und Stromversorgungsleitungen in
diesem Teil der Straße abzutrennen und
stillzulegen. Die Kosten dafür sind vom
Bauherren bzw. Erschließungsträger zu
tragen.
Die Versorgungsleitungen in der Mauerstraße Die Information wird der GWG als Bauherr
zwischen der Krämerstraße und
mitgeteilt.
Schmiedstraße müssen erhalten bleiben.
Sollten diese Leitungen aufgrund von
Straßeneinengungen bzw. aufgrund der
geplanten Tiefgarage umgelegt werden
müssen, sind die Kosten ebenfalls vom
Bauherren bzw. Erschließungsträger zu
tragen.
Wir bitten den Bauherren, bezüglich der
Die Information wird der GWG als Bauherr
Planung und Herstellung von
mitgeteilt.
Hausanschlüssen (Lage, Ort), sich frühzeitig
mit unserem Hausanschlussteam in
Verbindung zu setzen, damit bei der weiteren
Gebäudeplanung die Belange der Gas-,
Wasser- und Stromversorgung berücksichtigt
werden.
4.
Landratsamt Reutlingen
Postfach 21 43
72711 Reutlingen
vom 04.01.2006
Belange des Immissionsschutzes
Das Landratsamt Reutlingen als untere
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Immissionsschutzbehörde bringt zu dem
Planentwurf keine Anregungen vor.
Wie aus der „Abwägungs-Drucksache“ (zu
den Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange) ersichtlich ist, hat das frühere
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen in
seiner Stellungnahme vom 05.11.2002 auf
Problemstellungen aufmerksam gemacht, die
mit der Festsetzung als Besonderes
Wohngebiet „WB“ verbunden sind, und um
entsprechende Überprüfung gebeten. Nach
dem Ergebnis der Abwägung werden im
Plangebiet Lärmimmissionen durch das
Parkhaus Stadtmitte nicht erwartet.
Um nicht nur in den Verfahrensakten,
sondern auch im förmlichen Planwerk zu
dokumentieren, dass sich die Stadt im
Rahmen der Abwägung mit diesen
Immissionsschutzfragen auseinandergesetzt
hat, wird redaktionell angeregt, das
Abwägungsergebnis noch in die Begründung
zum Bebauungsplan aufzunehmen.
5.
In der Begründung wird unter dem Abschnitt 4.1
auf das bestehende Parkhaus Stadtmitte
hingewiesen. Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung und Beteiligung der Behörden wurden
hinsichtlich möglicher Lärmimmissionen durch die
Nutzung des Parkhauses keine Anregungen
vorgebracht. Durch die Öffnungszeiten des
Parkhauses Stadtmitte von 07:00 Uhr bis
24:00 Uhr, die Fassadengestaltung zur
Schmiedstraße hin als geschlossene Wandfläche
und die Zu- und Ausfahrt über die Mauerstraße
sind unverträgliche Lärmimmissionen nicht zu
erwarten.
Das Abwägungsergebnis ist beim
Auslegungsbeschluss und Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplanverfahren ausreichend
dokumentiert. Eine Ergänzung der Begründung in
Bezug auf das Parkhaus Stadtmitte, welches
außerhalb des Plangebiets liegt, ist daher nicht
erforderlich.
Regierungspräsidium Tübingen
Postfach 26 66
72016 Tübingen
vom 12.01.2006
Rechtliche Vorgaben aufgrund
fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall nicht überwunden werden
können
Art der Vorgabe
Im Planbereich befindet sich das gem. § 2
DSchG geschützte Kulturdenkmal
Waschhaus, heute Teil eines später
errichteten Ökonomiegebäudes,
quadratischer Raum mit
Stichkappengewölbe, um 1785.
Das gem. § 2 DSchG geschützte Waschhaus wird
nach der Planung vom Architekturbüro Ehring und
Knies erhalten.
Der Sichtbezug zum Gartentor ist lediglich für die
Gebäude in der Krämerstr. gegeben.
Nordöstlich des Planbereichs befindet sich
das Gartentor, ein mittelalterlicher
Stadtmauerturm mit Fachwerkaufsatz, der
Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung
gem. § 28 DSchG ist. Soweit Sichtbezug
gegeben ist, befindet sich der Planbereich in
der gem. § 15 Abs. 3 DSchG geschützten
Umgebung dieses Kulturdenkmals.
Rechtsgrundlage
§ 2 i. V. m. § 8 DSchG für Krämerstraße 14;
§ 15 Abs. 3 DSchG für Krämerstraße 5.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Möglichkeiten der Überwindung
Die Entscheidung über Vorhaben an
Kulturdenkmalen und in der gem. § 15 Abs. 3
DSchG geschützten Umgebung von
Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung
wird im denkmalschutzrechtlichen Verfahren
getroffen.
Die zum Auslegungsbeschluss vorliegende
Planung vom Architekturbüro Ehring und Knies
wurde in mehreren Vorgesprächen mit dem
Landesdenkmalamt im Grundsatz besprochen
und abgestimmt.
Bedenken und Anregungen aus der
eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan,
gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils
mit Begründung und Rechtslage
Bau- und Kunstdenkmalpflege
Mit Schreiben vom 18.11.2005, Az.: 25/Ko/
we, hat das Regierungspräsidium Tübingen,
Ref. 25 - Denkmalpflege, Bedenken
vorgetragen gegen
- die geplante dreigeschossige Überbauung
des denkmalgeschützten gewölbten
Raumes von Krämerstraße 14,
- die Fassadengestaltung gegen das
Gartentor und den traufhohen
Verbindungsbau zwischen dem
Kulturdenkmal Krämerstraße 14 und dem
ortsbildprägenden Wohnhaus
Krämerstraße 16,
- die Ansicht an der Schreinerstraße mit der
großflächigen Dachterrasse auf dem
seitlichen Anbau,
- den Dachausbau als Wintergarten auf dem
ortsbildprägenden Gebäude
Krämerstraße 16 gegenüber dem
mittelalterlichen Gartentor,
- gegen die ungeordnete Anordnung und die
zahlreichen verschiedenen Formate der
Fassadenöffnungen sowie die
Verwendung „französischer“ Fenster an
den Neubauten (Schmied- und
Schreinerstraße).
Zur Begründung dieser Bedenken wird auf
das Schreiben vom 18.11.2005 verwiesen.
Es wird angeregt, die Planung in den
genannten Punkten zu überarbeiten.
Die geplante Gebäudehöhe Krämerstr. 14 fügt
sich ohne weiteres in die Umgebungsbebauung
ein und war bereits in den Vorgesprächen mit
dem Landesdenkmalamt (LDA) akzeptiert.
Die Fassadengestaltung wurde in Abstimmung
mit dem Landesdenkmalamt (Fensterformate)
überarbeitet. Der Zwischenbau wurde in seiner
Höhe etwas reduziert und liegt nun unterhalb der
Traufe von Gebäude Krämerstr. 16.
Die Dachterrasse wurde in der Größe verkleinert
und gestalterisch abgeändert.
Der Dachaufbau auf dem Gebäude Krämerstraße
wurde besser in die Dachfläche integriert.
Auch die Fassadengestaltung an der Schmiedund Schreinerstraße wurde bezüglich der
Fensterformate und Fassadenöffnungen
überarbeitet.
Die Planänderungen mit Datum vom 27.03.2006
wurden mit dem Landesdenkmalamt
einvernehmlich besprochen. Die Überbauung des
Gebäudes Krämerstraße 14 ist wegen der
statischen Anforderungen noch mit dem LDA zu
erörtern.
Archäologische Denkmalpflege
Es wird gebeten, folgenden Hinweis auf § 20 Dieser Hinweis ist sinngemäß bereits im Textteil
DSchG nachrichtlich in die Planung
aufgenommen.
aufzunehmen:
„Sollten im Zuge von Erdarbeiten
archäologische Fundstellen (z. B. Mauern,
Gruben, Brandschichten o. Ä.) angeschnitten
oder Funde gemacht werden (z. B. Scherben,
Metallteile, Knochen), ist das
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 25 Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische
Denkmalpflege, unverzüglich zu
benachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird
verwiesen.“
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Inhalt
Beschlussvorschlag
B. Öffentlichkeit
6.
Völker & Partner
Postfach 27 43
72717 Reutlingen
vom 13.01.2006
Mandanten:
Anneliese und Karl-Friedrich Wucherer
Drosselweg 17
72793 Pfullingen
6.1 Die Eheleute Wucherer sind Eigentümer des
Grundstücks Metzgerstraße 47. Das
Grundstück ist mit einem 3-geschossigen
Gebäude mit Satteldach bebaut und grenzt
südwestlich an das Gebiet des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.
Das Gebäude Metzgerstraße 47 liegt außerhalb
des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und wird an zwei Seiten von der
Neubebauung direkt angebaut. Die Beurteilung
von Bauvorhaben erfolgt hier weiterhin nach den
Vorschriften des Bebauungsplans „Altstadt 1“ und
den dazugehörenden „Örtlichen Bauvorschriften“.
Im Erdgeschoss des Gebäudes
Metzgerstraße 47 fand in der Vergangenheit
und findet auch künftig eine Ladennutzung
statt. Die Ladenfläche wurde bereits im Jahr
2005 neu vermietet. Die Öffnung des
Ladengeschäfts ist im ersten Halbjahr 2006
vorgesehen. In den Obergeschossen
befinden sich bestehende vermietete
Wohnräume bzw. zum Ausbau und Nutzung
als Wohnräume vorgesehene
Räumlichkeiten. Die Eheleute Wucherer
werden das Grundstück Metzgerstraße 47 in
Zukunft grundsätzlich unverändert
weiternutzen. Das Erdgeschoss bleibt zu
Ladenzwecken gewerblich vermietet. Die
Räumlichkeiten in den Obergeschossen und
in dem Dachgeschoss werden, mit künftig
auch ergänzendem Ausbau, als Wohnräume
genutzt.
Die vorhandene Ladennutzung sowie die Nutzung
der Wohnräume bleibt weiterhin möglich. Im
Erdgeschoss, Obergeschoss und Bühne befinden
sich Fensteröffnungen für WC, Vorraum,
Aufenthaltsräumen, welche über die sogenannte
„Traufgasse“ minimal belichtet und belüftet
wurden. Der ursprüngliche Gebäudeabstand zum
abgebrochenen Gebäude Schreinerstraße 2
betrug ca. 80 bis 90 cm, zum abgebrochenen
Gebäude Schmiedstraße 1 ca. 70 bis 80 cm.
Das Gebäude, welches einen Abstand zur
Grenze einhält, wurde in den vergangenen
Jahren mit einem erheblichen Kostenaufwand
hinsichtlich der Ladenfläche, der Wohnräume
und im Bereich der Giebelwand zur
Metzgerstraße renoviert und saniert. Weitere
Sanierungsmaßnahmen, insbesondere im
Bereich der nördlichen Giebelwand, sind
notwendig und werden im ersten Quartal des
Jahres 2006 durchgeführt.
Nutzungsänderungen des Gebäudes sind
nicht vorgesehen, so dass davon
auszugehen ist, dass auch künftig im EGBereich Ladennutzung mit Aufenthaltsräumen
und im Bereich der
Obergeschosse/Dachgeschoss eine
Wohnnutzung stattfindet.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung des
VEP´s wurde eine exakte Grenzbestimmung
durchgeführt. Die nordöstliche Giebelwand des
Gebäudes Metzgerstraße 47steht demnach direkt
auf der Grenze zum nordöstlich angrenzenden
GWG-Grundstück, die südöstliche Grenze verläuft
in einem Abstand von ca. 30-35 cm zur
Gebäudeaußenwand.
Die benachbarten Gebäude auf dem GWGGrundstück sind bereits abgebrochen, so dass
eine Sanierung der Fassade problemlos
durchgeführt werden kann.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
6.2 Vorgesehen ist nunmehr im unmittelbar an
das Grundstück der Eheleute Wucherer
angrenzenden Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine
grenzständige 4-geschossige Bebauung mit
Flach- bzw. Pultdächern. Aus den hierzu im
Rahmen eines Bauantrags bereits
eingereichten Plänen ergibt sich, dass die
mögliche 4-geschossige Bebauung an den
Grenzen zum Grundstück der Eheleute
Wucherer in vollem Umfang ausgereizt wird.
Dies führt dazu, dass notwendige Büro- und
Personalaufenthaltsräume im EG und
Wohnräume im 1. Stock und Dachgeschoss
mit notwendigen Fenstern total verschattet
werden und jedwede Aussichtsmöglichkeit
aus bestehenden - und künftig geplanten Wohnungen unmöglich gemacht wird. Sowohl
die notwendigen Büro- und
Personalaufenthaltsräume im EG als auch
die Wohnräume im 1. Stock und DG werden
bei Realisierung der geplanten Bebauung
nicht mehr ausreichend mit Tageslicht
versorgt. Darüber hinaus wird die notwendige
Belüftung über vorhandene und notwendige
Fenster im Gegensatz zur bisherigen
Bebauung nicht mehr gewährleistet.
Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sind die Folge. Die vorhandenen Wohnräume
sowie die im EG vorhandenen und
erforderlichen Aufenthaltsräume könnten,
wenn überhaupt, jedenfalls nicht mehr
angemessen genutzt werden. Die nördliche
Giebelwand und die östliche Seitenwand des
Gebäudes können schließlich nach
Ausführung dieser Planung nicht mehr
baulich unterhalten werden.
Die Grenzbebauung zur Giebelseite ist
dreigeschossig und wird im Dachbereich dem
Gebäude Metzgerstraße 47 angeglichen. Die
Neubebauung der GWG wird als Grenzbebauung
erstellt, so dass die bestehenden Fenster auf der
Giebelseite nicht mehr zur Belichtung und
Belüftung genutzt werden können. Eine
mechanische Be- und Entlüftung ist möglich. Zur
Traufseite (südost) wurde die Planung der GWG
so abgeändert, dass durch einen Lichthof mit ca.
3,0 m Breite und ca. 1,5 m Tiefe nordöstlich
gegenüber des Gebäudes Metzgerstraße 47 eine
Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume
im Erdgeschoss und Obergeschoss möglich
bleibt. Die Hauptorientierung der Wohnräume und
des Ladengeschäfts erfolgt zur Metzgerstraße
und Schreinerstraße.
Durch die geschlossene Bauweise ist demnach
eine Unterhaltung der Außenwände nicht mehr
erforderlich, sofern sie im Zuge der Neubebauung
entsprechend vorbereitet werden.
Die nordöstliche Giebelwand des Gebäudes
Metzgerstraße 47 steht direkt auf der Grenze,
nach den Vorschriften der Landesbauordnung
(LBO) ist daher eine Grenzbebauung zwingend.
Ein Abstand zulasten des nordöstlich
angrenzenden GWG-Grundstücks zur Belichtung
und Belüftung kann nicht verlangt werden. Der
ursprünglich vorhandene Gebäudeabstand von
ca. 75 cm wäre außerdem nicht geeignet, eine
ausreichende und zeitgemäße Belichtung und
Belüftung für Aufenthaltsräume zu gewährleisten.
Die Planung missachtet mit der
vorgesehenen Bebauung unter voller
Ausnutzung der vorgesehenen
Viergeschossigkeit der Bebauung unmittelbar
an den Grenzen zum Grundstück
Metzgerstraße 47 und mit den vorgesehenen
Flach- bzw. Pultdächern jedwede gebotene
Rücksichtnahme auf die bestehende und
genutzte Nachbarbebauung.
Bereits nach dem geltenden Planungsrecht ist
eine dreigeschossige Bebauung mit Steildach
zulässig. Die Grenzbebauung zur Giebelseite ist
dreigeschossig und wird dem Dachverlauf des
Gebäudes Metzgerstraße 47 angepasst. Zur
Traufseite wird viergeschossig an die Grenze
gebaut (Ausnahme Lichthof), die absolute
Gebäudehöhe (First) von Gebäude
Metzgerstraße 47 wird nicht überschritten.
Die gebotene planerische Rücksichtnahme
erfordert - auch unter Berücksichtigung des
bislang für das Plangebiet geltenden
Planungsrechts - eine Errichtung der
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, was
bereits bislang an der nördlichen Grenze des
Grundstücks Metzgerstraße 47 gewährleistet
war, um wenigstens ein Minimum an
Eine der Situation in der dicht bebauten Altstadt
angemessene Rücksichtnahme auf das
Nachbargrundstück ist gegeben. Durch die
erfolgten Planänderungen (Lichthof) können die
Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume
zur Nordostseite sichergestellt werden.
Ein Abrücken der Neubebauung von der
Giebelseite des Gebäudes Metzgerstraße 47 um
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Inhalt
Beschlussvorschlag
notwendiger Belichtung und Belüftung
sicherzustellen. Ausweislich der
Erläuterungen der Stadt Reutlingen zum
Bebauungsplan „Altstadt“ ist zwar die
geschlossene Bauweise „im Prinzip“ als die
richtige Festsetzung für die Neuerrichtung
von Gebäuden in der Altstadt entsprechend
dem Planungsziel der Erhaltung des
Altstadtcharakters erkannt. Die Stadt
Reutlingen geht in diesen Erläuterungen
jedoch selbst davon aus, dass wegen
Besonderheiten der bestehenden Gebäude
und wegen der Wahrscheinlichkeit und auch
des planerisch gewünschten Vorgangs, dass
sehr häufig neue Gebäude neben bestehen
bleibenden alten Gebäuden errichtet werden,
die Ausnahmebestimmungen des § 22 Abs. 3
BauNVO „wahrscheinlich häufig Anwendung
zu finden hat“. Dieser planerischen
Erkenntnis ist nichts hinzuzufügen. Sie gilt
umso mehr, als mit der vorgesehenen
Neubebauung eine volle Viergeschossigkeit
mit Pult- und Flachdächern vorgesehen ist,
was im Gegensatz zu einer Planung mit
Satteldächern zu einer vorsätzlichen
Verschattung der Wohnräume des Gebäudes
Grundstück Metzgerstraße 47 führt.
ca. 80 cm bis 1,0 m kann aus Sicht der
Verwaltung nicht verlangt werden, zumal das
Gebäude Metzgerstraße 47 mit dem Hausgrund
direkt auf die Grenze gebaut ist. Nach den
Örtlichen Bauvorschriften § 11 gilt die
geschlossene Bauweise. Das Zitat aus den
örtlichen Bauvorschriften kann daher für diesen
Fall nicht angewandt werden. Die
Ausnahmebestimmungen des § 22(3) BauNVO
(„geschlossene Bauweise, es sei denn, die
vorhandene Bebauung erfordert eine
Abweichung“) sind in der Regel bei
giebelständiger Bebauung mit Dachüberständen
und vorhandenen Abstandsflächen anzuwenden.
In vielen Fällen von Neubauten wurde diese
Zäsur nur in der Fassade als Rücksprung
ausgebildet um die altstadttypischen
Gebäudebreiten bei einer Grenzbebauung oder
über mehrere Gebäude zusammengelegte
Ladennutzungen erkennbar zu machen und eine
lebendige Fassadengliederung zu erhalten. Ein
weiteres Anliegen, diese Schmutzwinkel zu
schließen wurde durch die Grenzbebauung vieler
Neubauten z.B. in der Wilhelmstraße erreicht.
Bei einer Bebauung mit einem dreigeschossigen
Gebäude mit Steildach wäre eine weit höhere
Gebäudehöhe und damit verbunden auch eine
stärkere Verschattung zu erwarten.
6.3 Die jetzt vorliegende Planung berücksichtigt
offenkundig insbesondere - dies ist
selbstverständlich das gute Recht des
Vorhabenträgers - die maximal mögliche
wirtschaftliche Ausnutzung der zur
Überbauung anstehenden Fläche ohne
jedwede Rücksichtnahme auf das
verbleibende Nachbargebäude und verletzt
die Grundstückseigentümer in ihren rechtlich
geschützten Interessen. Die Planung ist vor
dem Hintergrund der dargestellten
Beeinträchtigung der Nutzung des Gebäudes
der Eheleute Wucherer weder mit den
wirtschaftlichen Interessen des
Vorhabenträgers noch aus städtebaulichen
Gründen zu legitimieren.
Im Hinblick auf die bestehende Bebauungsdichte
in der Altstadt fügt sich die geplante
Neubebauung in die Umgebung ein und weist bei
weitem nicht die maximal mögliche Kubatur oder
gar die für ein Kerngebiet zulässigen Höchstwerte
der Baunutzungsverordnung auf. Die
Grundstücke der abgebrochenen Gebäude
Schmiedstraße 3, 5 und 7 sind aus
städtebaulichen Aspekten von der Bebauung
freigehalten. Eine maximal mögliche
wirtschaftliche Ausnutzung der zur Überbauung
anstehenden Fläche ist beim vorliegenden
Entwurf nicht gegeben.
6.4 Zusammenfassend ist Folgendes
festzuhalten:
Mit der Planung ist das gesetzte Planungsziel
der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in der Altstadt nicht erreicht.
Vielmehr wird durch die vorgesehene
Neubebauung die Erhaltung und
Fortentwicklung der Wohnnutzung für das
bereits bebaute Grundstück verhindert bzw.
unmöglich gemacht. Bei Realisierung der
Durch die Neubebauung des GWG-Grundstücks
werden insgesamt 23 attraktive und zeitgemäße
Wohneinheiten geschaffen.
Die Planänderungen vom 27.03.2006 schaffen
einen Lichthof mit einer Breite von 3,0 m und
einer Tiefe von 1,50 m an der östlichen Traufseite
im Bereich des 1. und 2. Obergeschosses,
dadurch können die bestehenden Wohnräume
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Planung bleibt den Eigentümern lediglich die
Möglichkeit, die dargestellte drastische
Verschlechterung der Nutzung ihres
Gebäudes hinzunehmen oder aber
„mitzuziehen“ und eine ähnlich massive
Neubebauung mit entsprechend anderer
Anordnung von Wohn- und Funktionsräumen
durchzuführen. Beides ist unzumutbar.
und gewerblichen Flächen wie bisher genutzt und
eine angemessene Belichtung und Belüftung
erreicht werden. Auch eine Weiterentwicklung des
bestehenden Gebäudes Metzgerstraße 47 - z.B.
durch Aufstockung oder Ausbau des
Dachgeschosses ist nach dem geltenden
Planungsrecht ohne weiteres möglich.
Das geplante Maß der baulichen Nutzung in
der Kombination von hoher Grundflächenund Geschossflächenzahl, Geschossigkeit,
Dachform, geschlossener Bauweise und der
sich hierdurch ergebenden
„Bebauungsdichte“ verfehlt nicht nur die
selbst gesteckten Planungsziele zugunsten
einer optimalen „Ausmostung“ des
Plangebiets, sondern verletzt in eklatanter
Weise rechtlich geschützte Interessen der
Eigentümer des bebauten
Nachbargrundstücks, wobei hier auch die Erwerbsinteressen der Eigentümer durch
Vermietung und die zu besorgenden
Beeinträchtigungen in den bestehenden
Wohnraum- und
Gewerberaummietverhältnissen zu
berücksichtigen sind. Hierbei ist davon
auszugehen, dass die Vermietung von
Wohnräumen, aber auch der Ladenfläche im
Erdgeschoss, beeinträchtigt, wenn nicht
unmöglich gemacht wird, da für die
Wohnräume ausreichende Belichtungs- und
Belüftungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben
sind und hinsichtlich der Nutzung der
Ladenflächen im Erdgeschoss angemessene
Büro- und Aufenthaltsräume nicht
gewährleistet werden können. Hinsichtlich
der bereits bestehenden Mietverhältnisse ist
schließlich mit rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Mietern zu
rechnen.
Sowohl das Maß der Nutzung als auch die
Bauweise liegt im Rahmen der
Umgebungsbebauung. Die geplante
Grundflächenzahl mit ca. 0,8 (ohne Tiefgarage)
liegt deutlich unterhalb der durchschnittlichen
Bebauungsdichte in der Altstadt. Die
viergeschossigen Gebäude sind ein Geschoss
höher als nach dem geltenden Planungsrecht
möglich - das oberste Geschoss wird allerdings
mit einer flachen Dachneigung ausgeführt, so
dass die absolute Gebäudehöhe(First)
Metzgerstraße 47 nicht überschritten wird. Die
geplante Neubebauung fügt sich ohne weiteres in
die Umgebung ein. Eine volle wirtschaftliche
Ausnutzung der Grundstücke ist nicht gegeben –
die Grundstücke 3, 5 und 7 an der Schmiedstraße
sind aus städtebaulichen Aspekten von der
Bebauung freigehalten. Dieser Vorbereich bildet
einen attraktiven, begrünten Innenhof welcher der
Erdgeschossnutzung zugeordnet wird.
Die Neubebauung der Grundstücke im Rahmen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lässt
problemlos eine evtl. spätere Neubebauung des
Grundstücks Metzgerstraße 47 in Grenzbauweise
zu.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
unter anderem insbesondere die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Dies
kann sich nicht lediglich auf gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer
geplanten Neubebauung beziehen. Vielmehr
sind auch die Auswirkungen der geplanten
Neubebauung auf die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse einer bereits bestehenden
Bebauung zu berücksichtigen. Dass dies mit
der vorliegenden Planung geschehen ist, ist
nicht erkennbar. Im Rahmen der planerisch
gebotenen Abwägungsentscheidung sind zu
berücksichtigende öffentliche Interessen und
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden bei der
Aufstellung des Bebauungsplans - unter
Beachtung der örtlichen Situation in der Altstadt,
der ursprünglich vorhandenen Bebauung, der
bestehenden Orientierung der Gebäude sowie
des bisher geltenden Planungsrechts ausreichend berücksichtigt.
Die nachbarlichen Belange werden durch die
zwischenzeitlich abgeänderte Planung in
Verbindung mit der nachträglich durchgeführten
Grenzfeststellung (vorhandene Grenzbebauung)
angemessen berücksichtigt.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
private Interessen gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Hierbei
wird auch darüber zu entscheiden sein,
inwieweit das Interesse des Vorhabenträgers
an einer maximalen Ausnutzung des
Plangebiets geeignet sein kann, berechtigte
Nachbarinteressen zu überwiegen, wobei ein
öffentliches Interesse an der nahezu
vollständigen und dichten Überbauung des
Plangebiets mit 4-geschossiger Bauweise an
den Grenzen des
Grundstücks Metzgerstraße unter Wegfall
jeglicher Abstandsflächen, die zuvor
vorhanden waren, nicht erkennbar ist.
6.5 Ergänzend nehmen wir auf die städtebauliche
Stellungnahme von Herrn Architekt Hans
Hubert Krämer vom 23.12.2005 sowie auf die
im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben
vom 18.10.2005 vorgetragenen
Einwendungen, die wir jeweils als Anlage zu
dieser Stellungnahme beigefügt haben und
zum Inhalt dieser Stellungnahme machen,
Bezug.
Bei einer gemeinsamen Besprechung am
15.02.2006 mit Bauherr, Anwalt, Architekten und
Verwaltung wurden die Argumente ausgetauscht
und die durchgeführten Maßnahmen Grenzfeststellung und Planänderung besprochen.
Städtebauliche Stellungnahme von Herrn
Architekt Krämer vom 23.12.2005:
1. Maßhaltigkeit
Damit ist wahrscheinlich die
Maßstäblichkeit gemeint, da man
Bauwerke üblicherweise nicht gegen
Einlaufen schützen muss, wenn man sie
der Witterung aussetzt.
Maßstäblichkeit und die Struktur der
Altstadtbebauung finden sich im
vorliegenden Entwurf nicht wieder.
Üblicherweise sind die Gebäude der
Altstadt gekonnt „auf Lücke“ gesetzt, um
wenigstens ein Mindestmaß an
Belichtung und Belüftung der Traufseiten
bei giebelständiger Bebauung zu
gewährleisten. Dies findet sich so im
gesamten Kontext der Altstadtbebauung.
Anstatt Maßhaltigkeit muss es richtigerweise
Maßstäblichkeit heißen. Die Maßstäblichkeit und
die Struktur der Altstadtbebauung wurde durch
die geplante Bebauung mit annähernd den
gleichen Gebäudebreiten der ursprünglichen
Bestandsbebauung aufgenommen. Die
Gliederung der Fassade mit
Gebäuderücksprüngen und Zäsuren interpretiert
die Altstadtstruktur neu.
2. Dachform
Die Begründung erwähnt, dass die
Neubebauung Satteldächer mit ca. 45°
und gestaffelte Pultdächer mit 60° und 5°
Neigung und Flachdächer aufweisen soll.
Vorhanden sind nun fast durchgehend
Pultdächer und Flachdächer, die
keinesfalls altstadttypisch sind.
Durch die Flach- und Pultdächer erreicht
Nach § 11 der für den Altstadtbereich geltenden
Örtlichen Bauvorschriften sind neuartige
Dachformen, die sich in das Gesamtbild einfügen,
möglich. Die städtebaulich relevante Traufhöhe
von ca. 9 bis 10 m entspricht der sonst üblichen
dreigeschossigen Bebauung in der Altstadt. Bei
einer Bebauung mit einem dreigeschossigen
Gebäude mit Steildach wäre eine weit höhere
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Inhalt
Beschlussvorschlag
die vorgesehene Bebauung eine volle
Viergeschossigkeit an der Grenze, was
zu einer totalen Verschattung und einem
Entfall jeglicher Aussichtsmöglichkeit von
den Wohnungen der bestehenden
Bebauung führt.
Gebäudehöhe und damit verbunden auch eine
stärkere Verschattung zu erwarten. Die
Hauptorientierung der Wohnräume und des
Ladengeschäfts erfolgt allerdings zur
Metzgerstraße und Schreinerstraße.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
3. Planungsziel
Das formulierte Planungsziel, nämlich die
„Erhaltung und Fortentwicklung der
Wohnnutzung der Altstadt“, wird nicht
erreicht, sie wird durch die vorgesehene
Neubebauung innerhalb der bereits
bebauten Areale sogar verhindert bzw.
unmöglich gemacht.
Durch die Neubebauung des GWG-Grundstücks
werden insgesamt 23 attraktive und zeitgemäße
Wohneinheiten geschaffen. Eine
Weiterentwicklung des bestehenden Gebäudes
Metzgerstraße 47 - z.B. durch Aufstockung oder
Ausbau des Dachgeschosses ist im Rahmen des
geltenden Planungsrechts weiterhin möglich.
4. Bebauungsdichte
Die Begründung redet davon, dass die
Bebauungsdichte „städtebaulich
vertretbar“ sei. Nimmt man als Maßstab
die restliche, originär gewachsene
Altstadt, so finden sich dort nirgendwo
vollständig überbaute
Grundstücksflächen. Eine GRZ von 1,0 ist
somit weder mit Ortsüblichkeit noch mit
den Vorgaben der BauNVO zu
begründen.
Sowohl das Maß der Nutzung als auch die
Bauweise liegt im Rahmen der
Umgebungsbebauung. Die geplante
Grundflächenzahl mit ca. 0,8 (ohne Tiefgarage)
liegt deutlich unterhalb der durchschnittlichen
Bebauungsdichte in der Altstadt. Die geplanten
viergeschossigen Gebäude sind zwar ein
Geschoss höher als nach dem geltenden
Planungsrecht möglich – das oberste Geschoss
wird allerdings mit einer flachen Dachneigung
ausgeführt, so dass sich die geplante
Neubebauung ohne weiteres in die Umgebung
ein fügt.
5. Straßenraum
Der reklamierte „Gassencharakter“ wird
durch die nun vorhandene
Traufständigkeit mit betonter,
durchlaufend gleichförmiger Trauflinie
nicht mehr erreicht. Die ehemals auch in
der Höhenentwicklung der Baukörper
lebhaft gegliederte, giebelständige
Bebauung gewährte Durchblicke und
Belichtungsschneisen, anstelle der nun
vollständig geschlossenen Front, die an
der Schmiedstraße nur durch eine
dreigeschossige Gitterwand unterbrochen
wird.
Eine - durchaus städtebaulich wünschenswerte –
wechselnde Traufhöhe und wechselnde
Ausformung der Fassaden ist bei einer
traufständigen Bebauung mit Tiefgarage auf
gleichem Höhenniveau unter Beachtung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte nur schwer zu
realisieren. Durchblicke über schmale
Traufgassen – diese sind in der Regel durch
Bretterverschläge geschlossen – sowie
Belichtungsschneisen sind bei einer
geschlossenen Bauweise nicht möglich.
6. Baulinien
Die Baulinien nehmen nur etwa zur Hälfte
die Baulinien des historischen
Stadtgrundrisses auf, sofern sie nicht
sowieso zur Baugrenze umformuliert
wurden.
Die Blockrandbebauung im Bereich des
Gebäuderücksprunges an der Schmiedstraße
wird durch eine Lamellenkonstruktion optisch
geschlossen. Dadurch ist eine komplett
geschlossene Bebauungsstruktur des Quartiers
gegeben.
7. Abstandsflächen
Die geplante Bebauung sieht geringere
Abstandsflächen vor, als zuvor in diesem
Gebiet vorhanden waren und jetzt in den
intakten Altstadtgebieten noch zu sehen
sind. Die Begründung zieht „die
Gestaltung des Straßenbilds“ und
Dadurch dass die nordöstliche Giebelwand des
Gebäudes Metzgerstraße 47 direkt auf der
Grenze steht ist eine Grenzbebauung nach den
Vorschriften der LBO zwingend. Ein Abstand
zulasten des nordöstlich angrenzenden GWGGrundstücks zur Belichtung und Belüftung kann
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Inhalt
7.
Beschlussvorschlag
„besondere örtliche Verhältnisse“ heran,
um den Wegfall von Abstandsflächen zu
rechtfertigen. Weder ist es ein
städtebaulicher Gewinn, der dadurch
sichtbar wird, noch hat man auf die
örtlichen Verhältnisse Rücksicht
genommen.
Wenn dies der Fall gewesen wäre, so
hätte man die Maßstäblichkeit und die
inneren Funktionen der bereits
vorhandenen nachbarlichen Baukörper in
die Überlegungen mit einbeziehen und
dann zwangsläufig zu einem anderen
Ergebnis kommen müssen.
nicht verlangt werden. Der ursprünglich
vorhandene Gebäudeabstand von ca. 75 cm wäre
außerdem nicht geeignet, eine ausreichende
Belichtung und Belüftung für Aufenthaltsräume zu
gewährleisten. Durch die Gebäuderücksprünge
und Zäsuren in der Fassade wird die
Maßstäblichkeit der Altstadtbebauung
aufgenommen.
Schließlich verlangt das BauBG von
Bauleitplanungen aller Art, dass sie „dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt
zu sichern“ und auch „die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung“ sicherstellen.
Was im vorliegenden Fall nicht
durchgehend so erkannt werden kann.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden bei der
Aufstellung des Bebauungsplans - unter
Beachtung der örtlichen Situation in der Altstadt,
der ursprünglich vorhandenen Bebauung, der
bestehenden Orientierung der Gebäude sowie
des bisher geltenden Planungsrechts ausreichend berücksichtigt. Eine
menschenwürdige Umwelt ist durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
sichergestellt.
Völker & Partner
Postfach 27 43
72717 Reutlingen
vom 18.10.2005
Mandanten:
Anneliese und Karl-Friedrich Wucherer
Drosselweg 17
72793 Pfullingen
Stellungnahme zum
Baugenehmigungsverfahren:
7.1 Das Neubauvorhaben soll gegenüber dem
Grundstück unserer Mandanten ohne
seitliche Grenzabstände in geschlossener
Bauweise errichtet werden. Dies ist für das
Grundstück mit aufstehendem Gebäude
unserer Mandanten völlig unzumutbar. Das
auf dem Grundstück unserer Mandanten
bestehende Gebäude bleibt erhalten und ist
in die Neuplanung nicht einbezogen. Die zur
Realisierung der Neubebauung abgerissenen
Gebäude waren entgegen der jetzigen
Neuplanung nicht unmittelbar auf der Grenze,
sondern mit einem Abstand zur Grenze von
mindestens 50 cm errichtet. Da das auf dem
Grundstück unserer Mandanten aufstehende
Gebäude seinerseits Grenzabstände von ca.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung des
VEP´s wurde eine exakte Grenzbestimmung
durchgeführt. Die nordöstliche Giebelwand des
Gebäudes Metzgerstraße 47steht demnach direkt
auf der Grenze zum nordöstlich angrenzenden
GWG-Grundstück, die südöstliche Grenze verläuft
in einem Abstand von ca. 30-35 cm zur
Gebäudeaußenwand. Dadurch dass die
nordöstliche Giebelwand des Gebäudes
Metzgerstraße 47 direkt auf der Grenze steht ist
eine Grenzbebauung nach den Vorschriften der
LBO zwingend. Ein Abstand zulasten des
nordöstlich angrenzenden GWG-Grundstücks zur
Belichtung und Belüftung kann nicht verlangt
werden. Der ursprünglich vorhandene
Gebäudeabstand von ca. 75 cm wäre außerdem
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Inhalt
Beschlussvorschlag
50 cm einhält, war auf diese Weise bislang
jedenfalls die im Minimum notwendige
Belüftung und Belichtung der zu den
Baugrundstücken gelegenen Räumlichkeiten
im Gebäude unserer Mandanten im EG,
1. Stock und Dachgeschoss gewährleistet. In
diesen Geschossen befinden sich
Aufenthaltsräume mit notwendigen Fenstern
im Sinne des § 34 Abs. 2 LBO. Bei der jetzt
vorgesehenen grenzständigen Bebauung ist
die notwendige Belüftung und Belichtung
dieser Aufenthaltsräume über die
vorhandenen Fenster, im Gegensatz zur
bisherigen Bebauung, nicht mehr
gewährleistet. Folgende Fenster des
Gebäudes Metzgerstraße 45 werden von der
geplanten Bebauung „eingeschlossen“:
EG: je ein Fenster
Personalaufenthaltsraum, Büro, Toilette. 1.
Stock und Dachgeschoss: fünf Fenster für
Aufenthaltsräume, ein Dachgiebelfenster.
Die vorhandenen Aufenthaltsräume würden
bei einer Realisierung der geplanten
Bebauung nicht mehr ausreichend mit
Tageslicht versorgt. Ungesunde Arbeits- und
Wohnverhältnisse wären die Folge. Die im
1. Stock und im Dachgeschoss vorhandenen
Wohnungen könnten, wenn überhaupt, nicht
mehr angemessen genutzt werden. Eine
geplante Bebauung bis an die Grenze ist
daher nicht genehmigungsfähig. Auf § 22
Abs. 3 BauNVO wird insoweit ergänzend
Bezug genommen.
nicht geeignet, eine ausreichende Belichtung und
Belüftung für Aufenthaltsräume zu gewährleisten.
Die Planänderungen vom 27.03.2006 schaffen
einen Lichthof mit einer Breite von 3,0 m und
einer Tiefe von 1,50 m an der östlichen Traufseite
im Bereich des 1. und 2. Obergeschosses,
dadurch können die bestehenden Wohnräume
und gewerblichen Flächen wie bisher genutzt und
eine angemessene Belichtung und Belüftung
erreicht werden.
Die Hauptorientierung der Wohnräume und des
Ladengeschäfts erfolgt zur Metzgerstraße und
Schreinerstraße.
Die vorhandene Bebauung auf dem
Grundstück unserer Mandanten erfordert
auch unter Berücksichtigung des
Bebauungsplans „Altstadt 1“, dass von einer
geschlossenen Bauweise, in der Gebäude
ohne sichtlichen Grenzabstand errichtet
werden, Abstand genommen wird. Auch
ausweislich der Erläuterungen der Stadt
Reutlingen zum Bebauungsplan „Altstadt“
mag zwar die geschlossene Bauweise „im
Prinzip“ die richtige Festsetzung für die
Neuerrichtung von Gebäuden in der Altstadt
entsprechend dem Planungsziel der
Erhaltung des Altstadtcharakters sein. Die
Stadt Reutlingen geht jedoch selbst davon
aus, dass wegen der Besonderheiten der
bestehenden Gebäude und wegen der
Wahrscheinlichkeit und auch des planerisch
gewünschten Vorgangs, dass sehr häufig
neue Gebäude neben bestehen bleibenden
alten Gebäuden errichtet werden, dass die
Ausnahmebestimmung des § 22 Abs.3
BauNVO wahrscheinlich häufig Anwendung
Nach den Örtlichen Bauvorschriften § 11 gilt die
geschlossene Bauweise. Das Zitat aus den
örtlichen Bauvorschriften kann daher für diesen
Fall nicht angewandt werden. Die
Ausnahmebestimmungen des § 22(3) BauNVO
(„geschlossene Bauweise, es sei denn, die
vorhandene Bebauung erfordert eine
Abweichung“) sind in der Regel bei
giebelständiger Bebauung mit Dachüberständen
und vorhandenen Abstandsflächen anzuwenden.
Ein Abrücken der Neubebauung von der
Giebelseite des Gebäudes Metzgerstraße 47 um
ca. 80 cm bis 1,0 m kann aus Sicht der
Verwaltung nicht verlangt werden, zumal das
Gebäude Metzgerstraße 47 mit dem Hausgrund
direkt auf die Grenze gebaut ist. Durch die
erfolgten Planänderungen (Lichthof) können die
Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume
zur Nordostseite sichergestellt werden. Eine der
Situation in der dicht bebauten Altstadt
angemessene Rücksichtnahme auf das
Nachbargrundstück ist durchaus gegeben.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
zu finden hat. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bei Bemessung des notwendigen seitlichen
Grenzabstands ist der Zweck der
notwendigen Belüftung und Belichtung des
Gebäudes und der Aufenthaltsräume im
Gebäude Metzgerstraße 47 zu
berücksichtigen.
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Inhalt
Beschlussvorschlag
7.2 Die notwendige Belüftung und Belichtung des
Gebäudes unserer Mandanten wird weiter
durch die geplanten Gebäudehöhen in
Kombination mit Flachdach- und Pultdächern
zusätzlich beeinträchtigt. Die vorherige
Bebauung hat Satteldächer zum Grundstück
unserer Mandanten aufgewiesen, was
aufgrund der entsprechenden
Dachneigungen zu einer Verbesserung der
Belüftung und Belichtung geführt hat.
Nunmehr ist nicht nur beabsichtigt, ohne
seitlichen Grenzabstand, sondern auch höher
zu bauen. Die geplante Bebauung ist auch
unter diesem Aspekt für das Grundstück
unserer Mandanten völlig unzumutbar.
Die Planänderungen vom 27.03.2006 schaffen
einen Lichthof mit einer Breite von 3,0 m und
einer Tiefe von 1,50 m an der östlichen Traufseite
im Bereich des 1. und 2. Obergeschosses,
dadurch können die bestehenden Wohnräume
und gewerblichen Flächen wie bisher genutzt und
eine angemessene Belichtung und Belüftung
erreicht werden. Bereits nach dem geltenden
Planungsrecht ist eine dreigeschossige Bebauung
mit Steildach zulässig. Die geplanten
viergeschossigen Gebäude sind zwar ein
Geschoss höher als nach dem geltenden
Planungsrecht möglich – das oberste Geschoss
wird allerdings mit einer flachen Dachneigung
ausgeführt. Bei einer Bebauung mit einem
dreigeschossigen Gebäude mit Steildach wäre
eine weit höhere Gebäudehöhe und damit
verbunden auch eine stärkere Verschattung zu
erwarten.
7.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass an den der
geplanten Bebauung zugewandten
Außenwänden des Gebäudes unserer
Mandanten aufgrund der bisherigen
Bauweise unter Einhaltung von
Grenzabständen von mindestens jeweils
50 cm unterhaltungsbedürftige Ver- und
Entsorgungsleitungen verlaufen. Bei einer
Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand
wäre die künftige Unterhaltung dieser
Leitungen an der Giebel- und Seitenwand
nicht mehr gewährleistet. Auch insoweit
werden gegen die vorliegende Planung
Einwendungen erhoben.
Die bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen
können im Zuge der Neubebauung verlegt
werden. Eine dauernde Unterhaltung der
Außenwände ist bei einer geschlossenen
Bauweise nicht mehr erforderlich, sofern sie im
Zuge der Neubebauung entsprechend vorbereitet
werden.
Hinzu kommt, dass die rückwärtige
Giebelwand des Gebäudes unserer
Mandanten aufsteigender Feuchtigkeit
ausgesetzt ist und einer Sanierung bedarf.
Auch vor diesem Hintergrund muss zur
besseren Zugänglichkeit der rückwärtigen
Giebelwand und dem notwendigen Einbau
einer Drainage ein Grenzabstand mit der
künftigen Neubebauung eingehalten werden.
7.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die geplante
3-geschossige Bebauung gegenüber dem
Nachbargrundstück in grober Weise
rücksichtslos ist. Die geplante Bebauung ist
zu hoch, hält keinerlei Grenzabstände ein
und beeinträchtigt die Belüftung und
Belichtung des Grundstücks
Metzgerstraße 47 in nicht hinnehmbarer
Weise. Die vorgesehene Bebauung ist
planungsrechtlich unzulässig, da sie sich
weder dem Maß der baulichen Nutzung, der
Die benachbarten Gebäude auf dem GWGGrundstück sind bereits abgebrochen, so dass
eine Sanierung der Fassade problemlos
durchgeführt werden kann.
Bereits nach dem geltenden Planungsrecht ist
eine dreigeschossige Bebauung mit Steildach
zulässig. Die Grenzbebauung zur Giebelseite ist
dreigeschossig und wird dem Dachverlauf des
Gebäudes Metzgerstraße 47 angepasst. Zur
Traufseite wird viergeschossig an die Grenze
gebaut (Ausnahme Lichthof), die absolute
Gebäudehöhe (First) von Gebäude
Metzgerstraße 47 wird nicht überschritten.
Die Planänderungen vom 27.03.2006 schaffen
einen Lichthof mit einer Breite von 3,0 m und
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Inhalt
Beschlussvorschlag
Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem
Nachbargrundstück massiv beeinträchtigt.
Sie ist weiter planungsrechtlich unzulässig,
weil in der gegebenen Situation nicht an die
Grundstücksgrenze gebaut werden darf.
Unsere Mandanten bezweifeln weiter, dass
sich die Planung städtebaulich harmonisch in
den Altstadtbereich einfügt. Schließlich
verstößt die Planung auch gegen
Bauordnungsrecht, da zwingend
Grenzabstände einzuhalten sind.
Zusammengefasst: Die vorliegende Planung
ist, soweit sie das Grundstück unserer
Mandanten tangiert, für unsere Mandanten
unannehmbar.
7.5 Nachdem für das Projekt ein Vorhaben- und
Erschließungsplan aufgestellt werden soll,
um die rechtssichere Ausführung des
Vorhabens zu gewährleisten, künden die
Einwender bereits jetzt im
Bebauungsplanverfahren entsprechende
Bedenken an.
einer Tiefe von 1,50 m an der östlichen Traufseite
im Bereich des 1. und 2. Obergeschosses,
dadurch können die bestehenden Wohnräume
und gewerblichen Flächen wie bisher genutzt und
eine angemessene Belichtung und Belüftung
erreicht werden. Sowohl das Maß der Nutzung als
auch die Bauweise liegt im Rahmen der
Umgebungsbebauung. Die geplante
Grundflächenzahl mit ca. 0,8 (ohne Tiefgarage)
liegt deutlich unterhalb der durchschnittlichen
Bebauungsdichte in der Altstadt. Die geplante
Neubebauung fügt sich ohne weiteres in die
Umgebung ein. Die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplans unter Beachtung der örtlichen Situation in der
Altstadt, der ursprünglich vorhandenen
Bebauung, der bestehenden Orientierung der
Gebäude sowie des bisher geltenden
Planungsrechts - ausreichend berücksichtigt.
Die nachbarlichen Belange konnten durch die
zwischenzeitlich abgeänderte Planung in
Verbindung mit der nachträglich durchgeführten
Grenzfeststellung (vorhandene Grenzbebauung)
angemessen berücksichtigt werden.
Siehe vorstehende Ausführungen unter Ziff. 6
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