Wachlange - Stadt Springe

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Region Hannover
Stadt Springe
Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“,
3. Änderung,
mit örtlicher Bauvorschrift
Stadtteil Völksen
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)
Begründung
Entwurf
Übersichtskarte
© 2017
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Diese Begründung wurde ausgearbeitet vom Fachdienst Stadtplanung der Stadt Springe
Stand vom Februar 2017
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
Grundlagen
2
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2
3
4
4
5
Allgemeines
Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes
Räumlicher Geltungsbereich
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Rahmenbedingungen
5
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
5
5
6
6
6
7
Lage im Stadtgebiet und im Raum
Größe des Geltungsbereiches, Eigentumsstruktur
Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Altlasten
Emissionen / Immissionen
Baulich genutzte Flächen, Freiflächen
Verkehrserschließung
Wesentliche Festsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes
8
3.1
Art der baulichen Nutzung
8
3.2
Maß der baulichen Nutzung
8
3.3
3.4
3.5
3.6
Bauweise / Baugrenzen
Textliche Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften
Flächenübersicht
8
9
9
9
Durchführung
10
4.1
4.2
10
10
Maßnahmen, Kosten, Finanzierung
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf öffentliche Belange
10
5.1
5.2
5.3
5.4
10
10
11
11
Verkehrserschließung
Versorgungsleitungen und -anlagen
Denkmalschutz
Umweltschutz / Umweltverträglichkeit
6.
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf private Belange
12
7.
Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Belange
13
8.
Verfahren
14
Anlage:
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“ 2. Änderung, Stadtteil Völksen
1
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
1.
Grundlagen
1.1
Allgemeines
Februar 2017
Das Verfahren für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist im Wesentlichen in den
§§ 2 bis 4b, 10 und 13 bzw. 13a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Im Übrigen (d.h.
soweit das BauGB keine ausdrücklichen Regelungen enthält) richtet sich das Aufstellungsverfahren nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht. Die Gemeinde bestimmt
insbesondere die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung und die einzelnen Verfahrensschritte.
Die Regelungen über das Aufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss – insbesondere über die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange – dienen primär der Sammlung des Abwägungsmaterials für die abschließend beim Satzungsbeschluss zu treffende Abwägungsentscheidung. Sie sollen zugleich sicherstellen, dass die Betroffenen hinreichende Möglichkeiten zur Information
über die Planung und zur Geltendmachung von Anregungen haben. Insoweit ist die verfahrensmäßige Absicherung eine Möglichkeit der Planbetroffenen zur Einflussnahme auf
den gemeindlichen Willensbildungsprozess und damit auch auf die konkreten Planinhalte letztlich die Rechtfertigung dafür, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan normativ Inhalt und Schranken des Grundeigentums festlegen kann.
Die Flächen des Änderungsbereiches liegen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 20
„Wachlange“, 2. Änderung und setzen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
– öffentliche Parkfläche sowie öffentliche Grünfläche – Verkehrsgrün fest. Diese rechtskräftige 2. Änderung des Bebauungsplans wurde vom Rat der Stadt Springe in seiner
Sitzung am 06.07.2000 als Satzung beschlossen und trat mit ihrer Bekanntmachung am
06.09.2000 in Kraft.
Da der Bebauungsplan der Umnutzung der zurzeit nicht mehr benötigten öffentlichen
Parkplätze an der Christian-Flemes-Straße dient, die festzusetzende zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000
m2 beträgt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des
§ 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - erfüllt sind, wird dieses Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nebst Ausgleichsbilanzierung ist somit aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Da die festgesetzte
Grundfläche im Änderungsbereich weniger als 20.000 m² beträgt, gelten die zu erwartenden Eingriffe gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Der Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
2
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
ist daher nicht erforderlich. Die Stadt Springe prüft jedoch alle umweltrelevanten Schutzgüter in Bezug auf die vorliegende Planung. Beeinträchtigungen von Boden, Natur und
Landschaft werden möglichst vermieden. Somit wird sichergestellt, dass alle umweltrelevanten Aspekte in diesem Bauleitplanverfahren beachtet und in die Abwägung eingestellt werden.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat am 23.02.2017 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB aufzustellen.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zuge des beschleunigten Verfahrens gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
1.2
Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes
Ursprünglich setzte der Bebauungsplan in diesem Bereich Hausgruppen und Mehrfamilienhäuser fest. In diesem Zusammenhang wurde die Fläche, die nun geändert werden
soll für die Errichtung von Gemeinschaftsgaragen vorgesehen. Mit der 2. Änderung des
Bebauungsplanes wurde die Festsetzung von Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen
in diesem Bereich geändert, so dass hier kleinere Einzel- und Doppelhäuser zulässig
wurden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Festsetzung von Gemeinschaftsgaragen in die jetzige eines öffentlichen Parkplatzes umgewandelt.
Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass die Stellplätze in der angebotenen Zahl nicht
angenommen werden. Der Ortsrat hat deshalb angeregt, den größten Teil der Fläche in
Bauland umzuwandeln. Der südliche Teil der Fläche soll als Parkplatz erhalten bleiben
und im nördlichen Teil soll eine Fläche für Garagen eingerichtet werden, um die Nachfrage von Anliegern nach Garagen zu befriedigen.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung ist es, den geänderten Nutzungsansprüchen Rechnung zu tragen, und eine städtebaulich sinnvolle Nutzung zu ermöglichen. Durch die Nachverdichtung von Wohnbauland im Änderungsgebiet wird insbesondere dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Grundsatz des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden (Minderungsgebot), wenn auch nur in geringem Umfang, Rechnung getragen.
3
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
1.3
Februar 2017
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung
bezieht sich auf eine Fläche an der Christian-Flemes-Str. und umfasst den nördlichen
Teil des Flurstücks 2/158 der Flur 7, Gemarkung Völksen.
Der Änderungsbereich wird begrenzt:
- im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstückes 2/158,
- im Osten durch die östliche Grenze des Flurstückes 2/158 mit einer Länge von
39,60 m,
- im Süden durch eine gedachte Linie im rechten Winkel zur östlichen Grenze des Flurstückes 2/158 bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 2/158 sowie
- im Westen durch die westliche Grenze des Flurstückes 2/158.
Der Geltungsbereich wurde so abgegrenzt, dass die Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung erreicht werden können und Planungskonflikte gegenüber Nutzungen außerhalb des Plangebietes, die einer Regelung zugeführt werden müssten, nicht bestehen.
1.4
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
Als Ziel der Raumordnung auf Landesebene sind in der zeichnerischen Darstellung die
Haupteisenbahnstrecke Hannover - Hameln und die B 217 von Springe nach Hannover
als vierspurige Hauptverkehrsstraße festgelegt. Außerdem zweigt in Völksen die K 216
Richtung Gestorf und B 3 als Hauptverkehrsstraße ab.
Regionales Raumordnungsprogramm 2016 (RROP)
Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) der Region Hannover ist der
Ortsteil Völksen als „Ländlich strukturierte Siedlung mit Ergänzungsfunktion Wohnen“
festgelegt.
Die Flächen des Änderungsbereiches sind nachrichtlich als „Vorhandener und bauleitplanerisch gesicherter Siedlungsbereich“ dargestellt.
Südlich des Änderungsbereiches verläuft eine Bahnstrecke, die im RROP als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke und elektrischer Betrieb festgelegt ist. An dieser Bahnlinie befinden sich ein Vorranggebiet Bahnhof /Haltepunkt und ein Vorranggebiet Parkand-Ride / Bike-and-Ride. Außerdem liegt nördlich des Änderungsbereiches das Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße der B 217 und südlich das Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße der K 216.
4
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
Ziele oder Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die dem Bebauungsplan
Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung entgegen stehen könnten, sind nicht erkennbar.
1.5
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Für die Stadt Springe liegt ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan vor. Er wurde mit
Verfügung vom 31.07.2001 von der Bezirksregierung Hannover genehmigt und mit seiner Bekanntmachung am 17.10.2001 wirksam.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes und seine Umgebung „Wohnbaufläche“ dar. Die 3. Änderung des Bebauungsplans ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
2.
Rahmenbedingungen
2.1
Lage im Stadtgebiet und im Raum
Das Plangebiet liegt im westlichen Teil des Ortsteils Völksen (vgl. auch Übersichtskarte
auf der Deckseite dieser Begründung). Der Änderungsbereich bezieht sich auf eine Fläche östlich der „Christian-Flemes-Straße“ innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 2. Änderung.
Die nördlich, westlich und südlich angrenzenden Flächen befinden sich ebenfalls im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 und sind im Norden, Westen
und Süden locker mit Einfamilienhäusern bebaut. Im Osten grenzt eine private Grünfläche an, die als landwirtschaftliche Lagerfläche genutzt wird.
Das Plangebiet liegt vom Zentrum der Stadt Springe ca. 6 km entfernt. Das Oberzentrum
Hannover ist ca. 25 km vom Plangebiet entfernt.
Es bestehen jeweils Nahverkehrsverbindungen über das öffentliches Busnetz und die SBahn-Strecke Hannover - Hameln mit Haltepunkt in Völksen. An das überörtliche Straßennetz ist Völksen über die Bundesstraße B 217 sowie die Kreisstraße K 216 angebunden.
2.2
Größe des Geltungsbereiches, Eigentumsstruktur
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung
umfasst eine Fläche von ca. 800 m². Die Fläche im Änderungsbereich befindet sich im
Eigentum der Stadt Springe.
5
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
2.3
Februar 2017
Geländeverhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Altlasten
Geländeverhältnisse
Das Gelände im Plangebiet fällt leicht nach Süden ab, wobei die Höhenlage im Plangebiet von ca. 111 m über NN im Südosten bis 113 m über NN im Nordwesten reicht.
Bodenbeschaffenheit
Nach dem Landschaftsplan der Stadt Springe 1994 liegt das Plangebiet in der naturräumlichen Haupteinheit Kalenberger Lößbörde und deren Untergliederung in den Naturraum Eldagser Lößhügel. Es handelt sich dabei um ein vorwiegend von Löß bedecktes Hügelland.
Da im Umfeld des Änderungsbereiches bereits eine bauliche Entwicklung stattgefunden
hat, wird hinsichtlich der Baugrundbeschaffenheit auch für die Flächen der 3. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 20 „Wachlange“, grundsätzlich von einer Eignung für die bauliche Nutzung ausgegangen. Diese Aussage ersetzt aber keine Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Region Hannover ist im Änderungsbereich keine Altablagerung
oder Altstandort verzeichnet.
2.4
Emissionen / Immissionen
Emissionen
Dadurch, dass die zukünftige Nutzung des Änderungsbereiches mit der angrenzenden
Nutzung identisch ist, sind keine Konflikte zu erwarten.
Immissionen
Nördlich des Änderungsgebietes verläuft die Bundesstraße B 217 und südlich verläuft
die Bahnstrecke Hameln-Hannover. Beide Trassen sind aber vom Geltungsbereich so
weit entfernt, dass sie für die vorgesehene Nutzung keine negativen Beeinträchtigungen
verursachen.
2.5
Baulich genutzte Flächen, Freiflächen
Die Flächen im Plangebiet sind überwiegend als befestigte Stellplätze und zu einem
kleineren Teil als Verkehrsgrünfläche hergestellt.
Angrenzend an den Änderungsbereich sind folgende planungsrechtliche Festsetzungen
bzw. Nutzungen festzustellen:
-
im Norden grenzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) direkt an. Für dieses WA-Gebiet sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ)
6
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
von 0,8, die Zahl der Vollgeschosse auf max. zwei und die offene Bauweise festgesetzt. Die Baugrenze hält zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 7,0 m ein. Die
Traufhöhe ist auf 120,10 m ü.NN festgesetzt.
-
im Westen liegt hinter der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich ein WA-Gebiet mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,6,
maximal zwei Vollgeschossen und der Festsetzung von Einzel- und Doppelhausbebauung. Die Baugrenze hält zur Verkehrsfläche einen Abstand von 3,0 m ein. Die
Traufhöhe ist auf 120,0 m ü.NN festgesetzt.
-
im Süden liegt hinter der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – öffentliche Parkfläche ein WA-Gebiet mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,5, maximal
zwei Vollgeschossen und der Festsetzung von Einzel- und Doppelhausbebauung.
Die Baugrenze hält zur Parkfläche einen Abstand von 3,0 m ein. Die Traufhöhe ist
auf 117,50 m ü.NN festgesetzt.
-
im Osten grenzt eine private Grünfläche an, die als landwirtschaftliche Lagerfläche
genutzt wird.
2.6
Verkehrserschließung
Das Plangebiet ist über die „Christian-Flemes-Straße“ an das örtliche und überörtliche
Straßennetz angebunden. Bei dieser Straße handelt es sich um eine ausreichend dimensionierte, verkehrsberuhigte, innerörtliche Erschließungsstraße.
Für den öffentlichen ruhenden Verkehr bestehen ausreichende Parkmöglichkeiten innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und auf der südlich angrenzenden Parkfläche. Für den privaten ruhenden Verkehr sind gemäß § 47 NBauO die notwendigen Einstellplätze auf den jeweiligen Grundstücken zu schaffen bzw. Gemeinschaftsgaragen im
umgebenden Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus soll im Änderungsbereich
eine Fläche für den Bau privater Garagen bereitgestellt werden.
Das Plangebiet ist über das vorhandene Busnetz und über den südlich gelegenen Bahnhof Völksen/Eldagsen an das ÖPNV-Netz angebunden.
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
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3.
Wesentliche Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes
3.1
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung sind zurzeit im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche“ festgesetzt (vgl. Anlage 1).
Zur langfristigen Verortung und Sicherung der angestrebten Nutzung wird für den zu
ändernden Bereich ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. „Allgemeine Wohngebiete“ dienen vorwiegend dem
Wohnen und entsprechen so den vor Ort vorhandenen Nutzungen.
Das Plangebiet wird als WA festgesetzt, wobei es in ein WA- und ein WA1-Gebiet gegliedert wird. Das WA-Gebiet wird gleichzeitig als Fläche für Garagen festgesetzt. Hier
sollen private Garagen errichtet werden, die den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entlasten sollen.
Das WA1-Gebiet entspricht dem WA2-Gebiet des umgebenden Bebauungsplans.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Die das „Allgemeine Wohngebiet“ betreffenden Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung des nördlich angrenzenden Teilbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes: II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl
0,8 und zulässige Traufhöhe von 120,10 m üNN werden für den Änderungsbereich zur
Gewährleistung einer städtebaulichen Anpassung übernommen. Die Festsetzungen entsprechen den Nutzungsansprüchen eines allgemeinen Wohngebietes und können somit
auch für den Änderungsbereich gelten. Lediglich die Traufhöhe wird dem fallenden Gelände entsprechend angepasst und auf 120 m üNN festgesetzt.
Darüber hinausgehende Festsetzungen sind im Sinne der Gleichbehandlung weder
sinnvoll noch erforderlich.
3.3
Bauweise, Baugrenzen
Bauweise
Im nördlich angrenzenden Teil des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist die offene Bauweise zulässig. Die Festsetzungen werden für den Änderungsbereich zur Gewährleistung einer städtebaulichen Anpassung übernommen. Das Grundstück entspricht in
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
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Größe und Zuschnitt einem großen Einfamilienhausgrundstück oder zwei kleinen Doppelhausgrundstücken und bietet somit ausreichend Bebauungsmöglichkeiten in Anlehnung an die umgebende Bebauung.
Für den Garagenhof werden diesbezüglich keine Festsetzungen getroffen.
Baugrenzen
Die Festsetzung der „überbaubaren Grundstücksflächen“ erfolgt nur für die Teilfläche,
die als Bauland entwickelt wird. Hier halten die Baugrenzen rundherum einen Abstand
von 3,0 m zur Grundstücksgrenze ein. Diese Festsetzungen dienen sowohl der ortsgerechten Einbindung und städtebaulich hinreichenden Gestaltung des Plangebietes, als
auch der Begrenzung der Überbauung auf den Baugrundstücken.
3.4
Textliche Festsetzungen
Die geltenden textlichen Festsetzungen aus der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes werden übernommen, soweit sie für den Bereich der 3. Änderung zutreffen.
3.5
Örtliche Bauvorschriften
Die für den Bereich geltenden örtlichen Bauvorschriften werden von der 3. Änderung
übernommen.
3.6
Flächenübersicht
Flächenübersicht für den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes:
Änderungsgebiet insgesamt
•
•
•
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Davon:
Bauland
Garagenhof
9
ca.
796 m² (100 %)
ca.
796 m²
ca.
ca.
631 m² (79,3 %)
165 m² (20,7 %)
Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
4.
Durchführung
4.1
Maßnahmen, Kosten, Finanzierung
Durch den Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung entstehen der Stadt
Springe keine Kosten.
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes kann das städtische Grundstück veräußert werden. Die Erschließung ist über die bereits bestehenden Erschließungsanlagen gesichert.
4.2
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen sind zur Durchführung der Bebauungsplanänderung nicht erforderlich.
5.
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf öffentliche Belange
5.1
Verkehrserschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird über die vorhandenen öffentlichen
Straßen sichergestellt. Die Straßenverkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um
den Verkehr aus dem Plangebiet sicher abzuleiten bzw. eine geordnete Erreichbarkeit
sicherzustellen.
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist über das öffentliche Busnetz
sowie den S-Bahnhaltepunkt Völksen/Eldagsen sichergestellt.
5.2
Versorgungsleitungen und -anlagen
Die technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist bereits durch Anschluss an die
örtlichen Leitungsnetze erfolgt und kann entsprechend die Versorgung einer zusätzliche
Wohnanlage gewährleisten.
Kommunikationsnetz
Das Plangebiet ist bereits an das Kommunikationsnetz der Deutschen Telekom angeschlossen.
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Träger der Stromversorgung sind die Stadtwerke Springe.
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
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Gasversorgung
Die Gasversorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Träger der Gasversorgung ist die AVACON AG.
Trink- und Löschwasserversorgung
Zur Löschwasserversorgung des Plangebietes ist eine Löschwassermenge von 48 m3/h
über 2 Stunden (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W405) für die Sicherstellung des Brandschutzes erforderlich. Die Trink- und Löschwasserversorgung des Plangebietes erfolgt durch
Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Träger der Trink- und Löschwasserversorgung
ist die Purena GmbH.
Abwasserbeseitigung
Die Ableitung der Abwässer im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet ist an
die zentrale Schmutzwasserkanalisation der Stadt Springe angeschlossen. Es sind ausreichend Kapazitäten für den Anschluss weiterer Gebäude vorhanden.
Oberflächenentwässerung
Das Plangebiet ist bereits an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt Springe angeschlossen.
Die Rückhaltung von Regenwasser auf den Baugrundstücken in Zisternen und Regentonnen zur Gartenbewässerung ist in diesem Zusammenhang empfehlenswert, kann
aber nicht planungsrechtlich festgesetzt werden. Auf diesen sinnvollen, praktischen Beitrag zum Boden- und Gewässerschutz wird ausdrücklich hingewiesen.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt für den Hausmüll durch die aha Abfallwirtschaft der Region
Hannover im Rahmen der Abfallbeseitigungssatzung.
5.3
Denkmalschutz
Denkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Bodendenkmäler oder Hinweise auf Bodendenkmäler gefunden werden, so sind diese gemäß
§ 14 Nieders. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) der Stadt Springe oder der Unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
sind für vier Werktage in unverändertem Zustand zu belassen und vor Fremdeinwirkung
zu schützen.
5.4
Umweltschutz / Umweltverträglichkeit
Wie unter Punkt 1.1. „Allgemeines“ erläutert, wird dieser Bebauungsplan entsprechend
den Vorschriften des § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung – im beschleunigten Verfahren gemäß Abs. 2 durchgeführt. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von
einer Umweltprüfung und von der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Da die
festgesetzte Grundfläche im Änderungsbereich weniger als 20.000 m² beträgt, gelten
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
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die zu erwartenden Eingriffe gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz generell zu beachten sind. Demnach dürfen unter anderem Fortpflanzungsund Ruhestätten von geschützten Tierarten (u.a. alle heimischen Vögel) nicht ohne weiteres entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Dies ist insbesondere bei der Entfernung von Gehölzbewuchs zu beachten. Zu entfernende Gehölze müssen daher auf
Nester und auf von Vögeln oder Fledermäusen bewohnte Höhlungen hin untersucht werden. Sofern Fortpflanzungs- und Ruhestätten standorttreuer Vogelarten (d.h. Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die von diesen Arten gewöhnlich auch im Folgejahr genutzt
werden) oder von Fledermäusen entfernt werden müssen, ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zu benachrichtigen. Um Beeinträchtigungen der übrigen Vogelarten bei der Brut zu vermeiden, sind evtl. erforderliche Fällungen zwischen Oktober
und Februar durchzuführen.
Ausgleichsbilanzierung
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund
der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 5 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Ausgleichsbilanzierung entfällt daher.
6.
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf private Belange
Durch den Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung werden private Belange
berührt.
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung der Wohnbaulandschaffung und Bevorzugung der Nachverdichtung wird durch den Bebauungsplan Wohnbauland angeboten.
Für die Eigentümerin der Grünfläche bedeutet dies eine Wertsteigerung der Fläche sowie der Entfall von Unterhaltungsaufwandsleistungen.
Für die Eigentümer angrenzender Grundstücke führt die Bebauungsplanänderung zu
keinen nachteiligen Einschränkungen. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art und Maß der der baulichen Nutzung) ist sichergestellt, dass die zukünftige Nutzung und die zusätzliche Bebauung, das gebietstypische Maß in Art und Umfang nicht
überschreitet. Unzumutbare Beeinträchtigungen der betroffenen Nachbargrundstücke
sind somit nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
7.
Februar 2017
Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Belange
Im Vordergrund des Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung steht die Nutzbarmachung von nicht benötigten Parkplätzen im Stadtteil Völksen, um der Nachfrage
nach wohnbaulichen Nutzungen Rechnung zu tragen.
Da eine zeitnahe Umsetzung der Planung angestrebt wird, wird der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im „beschleunigten Verfahren“ durchgeführt.
Angestrebt ist eine Umnutzung der Fläche für Wohnnutzungen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Plangebiet ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Ein kleiner Teil
des Änderungsbereiches wird in einen privaten Garagenhof umgewandelt, um die Nachfrage nach privaten Einstellplätzen zu befriedigen.
Die Festsetzungen zum „Maß der baulichen Nutzung“ wurden in der Weise getroffen,
dass sich ggf. neu entstehende Gebäude in das ortsübliche Maß einfügen können und
keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der benachbarten Nutzungen ausgelöst werden.
Darüber hinaus werden die „überbaubaren Grundstücksflächen“ (Baugrenzen) so festgesetzt, dass die angestrebte bauliche Nutzung einerseits ermöglicht wird und darüber
hinaus zu den „Straßenverkehrsflächen“ ausreichende Abstände zur Begrünung eingehalten werden können.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die „Christian-Flemes-Straße“
sichergestellt.
Das Plangebiet ist durch das Busnetz und den Bahnhof Völksen/Eldagsen an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
Die geordnete technische Erschließung des Plangebietes ist durch Anschluss an die
vorhandenen, ausreichend dimensionierten Leitungsnetze gewährleistet.
Die an das Plangebiet angrenzenden Nutzungen werden durch die Planung keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Nutzungskonflikte zwischen den vorhandenen Wohnstätten und dem geplanten Wohngebiet entstehen nicht.
Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden durch den Bebauungsplan beachtet.
Im Rahmen der Umnutzung der Parkfläche im Plangebiet wird in dem in § 1a Abs. 2
BauGB formulierten Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden Rechnung
getragen.
Besondere Luftverunreinigungen sind mit den im Plangebiet festgesetzten zulässigen
Nutzungen nicht verbunden. Erhebliche Beeinträchtigungen des örtlichen Klimas sind
aufgrund des geringen zulässigen Versiegelungsgrades nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Orts- und Landschaftsbild“ sind
nicht zu erwarten. Es befinden sich keine Vorkommen von besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten im Plangebiet. Vor diesem Hintergrund sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ zu erwarten. Die
artenschutzrechtlichen Belange des § 44 BNatSchG bleiben davon unberührt.
Im Plangebiet sind keine architektonisch wertvollen Bauten oder archäologische Schätze
bekannt. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kultur- und sonstige
Sachgüter“ sind deshalb nicht zu erwarten.
Eine städtebaulich sinnvolle Alternative zur vorliegenden Planung ergab sich im Rahmen
des Planungs- und Abwägungsprozesses nicht.
Alle öffentlichen und privaten Belange werden bei der Planung berücksichtigt.
Insgesamt wird in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander ein ausgewogenes Ergebnis erzielt.
8. Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am 23.02.2017 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Wachlange“, 3 Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Völksen beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am …………… ortsüblich bekannt gemacht.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
Der Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift wurde
gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt, so dass von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wurde.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am 23.02.2017 dem
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Völksen und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind am ………… ortsüblich bekannt gemacht
worden.
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Völksen und die Begründung haben vom …………. bis einschließlich
………. gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Während der öffentlichen Auslegung gingen von Seiten der Öffentlichkeit ……………
Stellungnahmen zur Planung ein.
(Anregungen eintragen, wenn ……..)
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB fand zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung statt.
(Anregungen eintragen, wenn ……..)
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Springe hat den Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 3. Änderung, mit
örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Völksen nach Abwägung aller Belange und Anregungen
gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am ………… als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB
sowie die Begründung als solche beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 (3) BauGB mit seiner Bekanntmachung in Kraft.
Springe,
Stadt Springe
Fachdienst Stadtplanung
Im Auftrag:
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Bebauungsplan Nr. 20, 3. Änderung, Stadtteil Völksen
Februar 2017
Anlage
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 20 „Wachlange“, 2. Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Völksen
© 2017
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Geltungsbereich der 3. Änderung
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