Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Sulingen Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 497) hat der Rat der Stadt Sulingen in seiner Sitzung am 21.12.1978 folgende Satzung beschlossen: Die nachstehende Fassung enthält die Änderungen der Satzung zur Änderung von Vorschriften infolge der Einführung des EURO vom 26.06.2001. §1 Rechtsstellung der Märkte 1. Die Stadt Sulingen betreibt Wochenmärkte und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtungen. 2. Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltungen ergeben sich aus der Festsetzung der zuständigen Behörden. §2 Zulassung zu den Märkten 1. Zur Nutzung der Märkte bedürfen die Marktbeschicker einer Erlaubnis. Marktbeschicker im Sinne dieser Satzung sind alle Marktberechtigten, die Waren oder Leistungen auf den Märkten anbieten wollen. 2. Die Erlaubnis wird grundsätzlich für die Dauer des Marktes erteilt; zu den Wochenmärkten kann die Erlaubnis für längstens 3 Monate im voraus erteilt werden. 3. Die Erlaubnis kann auch insbesondere dann widerrufen werden, wenn a) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interesse gefährdet, b) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird, c) der Marktbeschicker oder dessen Mitarbeiter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben. 4. Nach Widerruf der Erlaubnis hat der Marktbeschicker unverzüglich seine Platz zu räumen, anderenfalls kann die Stadt den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen lassen. 5. Wer zur Ausübung seines Gewerbes einer Reisegewerbekarte bedarf, wird nur zugelassen, wenn die gültige Reisegewerbekarte vorgelegt wird. 1 6. Sogenannte „Fliegende Bauten“ (Luftschaukel, Karussell, Zelt usw.) dürfen nur betrieben werden, wenn sie durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind. §3 Platzzuweisung 1. Die Stadt weist die Standplätze zu. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 2. Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutz werden. Die Überlassung an andere Personen, das Gestatten einer Mitbenutzung oder ein eigenmächtiger Platzaustausch sind unzulässig. §4 Beziehen und Räume der Märkte 1. Mit dem Aufbau der Stände auf dem Wochenmarkt darf frühestens 1 Stunde vor Beginn des Marktes angefangen werden. Die Stände sind bis spätestens 1 Stunde nach dem Ende des Wochenmarktes wieder abzubauen. Fahrzeuge, von denen nicht verkauft wird, dürfen nicht auf dem Wochenmarkt zwischen den Geschäften zur Besucherstraße hin abgestellt werden. Wenn ein zugewiesener Platz nicht bis 1 Stunde nach Beginn des Wochenmarktes bezogen wurde, kann er neu besetzt werden, ohne daß daraus irgendwelche Rechte für den Erstberechtigten entstehen. 2. Mit dem Aufbau der Stände auf den Jahrmärkten darf erst nach der Platzverteilung begonnen werden, es sein denn, daß der Platz vorher zugewiesen wurde. Die Geschäfte sind am ersten Markttag bis 10.00 Uhr aufzubauen. 48 Stunden nach Beendigung der Jahrmärkte muß der Platz geräumt sein. Das gilt auch für die zum Abstellen der Wagen benutzten Straßen und Plätze. Während der Marktzeiten sind Auf- und Abbauten nicht gestattet. 3. Über Plätze, die nicht in Anspruch genommen oder die vor Beendigung der Markttage und der Marktzeit verlassen werden, kann die Stadt anderweitig verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls besteht nicht. Dies gilt auch für bereits gezahltes Standgeld mit allen Nebenkosten. 4. Die Standplätze müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übernommen worden sind. 5. Als Auffahrt zu den Märkten sind die von der Stadt festgesetzten Zufahrten zu benutzen. 2 §5 Firmenschilder, Werbung, Verkauf 1. Es darf nur von den Standplätzen ohne Störung (z. B. durch übermäßigen Lautsprecherbetrieb) der umliegenden Geschäfte verkauft werden. 2. In den Gängen oder Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. 3. Die Marktbeschicker haben an jedem Geschäft auf ihre Kosten ein deutlich sichtbares Firmenschild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm gemäß § 70 b der Gewerbeordnung anzubringen. 4. Die geltenden Bestimmungen der Hygieneverordnung und der Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie des Bundesseuchengesetzes sind zu beachten. 5. Die angebotenen Waren müssen nach den Bestimmungen über die Preisauszeichnung mit Preisen gekennzeichnet sein. §6 Sauberkeit 1. Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit seines Standplatzes bis zu einem Umkreis von 3 m verantwortlich. 2. Die Märkte dürfen nicht durch Ablagern von Abfällen verunreinigt werden. Die Marktbeschicker haben insbesondere dafür zu sorgen. daß Papier nicht wegwehen kann. 3. Alle Arbeiten auf den Marktplätzen einschl. der Fahrzeugbe- und entladung sind zu vorzunehmen, daß Staubentwicklungen oder sonstige Verschmutzungen vermieden werden. §7 Verhalten auf den Märkten 1. Die Anweisungen der Bediensteten der Stadt sind zu befolgen. 2. Alle Benutzer haben auf den Märkten die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 3. Den mit dem Dienstausweis versehenen Beauftragten der Stadt, der Lebensmittelaufsicht, der Polizei sowie dem Brandschutzprüfer ist jederzeit der Zutritt zu 3 den Standplätzen und Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten. 4. Von Besuchern dürfen auf Märkten zu den Öffnungszeiten Hunde, ausgenommen Blindenführhunde, nicht mitgebracht werden. Die Marktbezieher haben ihre eigenen Hunde dem Marktgeschehen fernzuhalten. §8 Haftpflicht und Versicherung 1. Das Betreten und das Bebauen der Märkte erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Sulingen haftet nur für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeziehern und anderen Personen eingebrachten Ware, Geräte und dergleichen übernommen. Zur Deckung von Haftpflichtschäden haben die Marktbeschicker auf Verlangen der Stadt den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 3. Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ergeben. §9 Gebührenpflicht Für die Benutzung der zugeteilten Standplätze auf den Märkten sind Standgelder nach der Gebührenordnung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Sulingen zu entrichten. § 10 Zuwiderhandlungen 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 bis 8 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00 € geahndet werden. 2. Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, können durch die Vollzugsbeamten der Stadt vom Markt gewiesen werden. 3. Wer erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, kann befristet oder in besonders schweren Fällen auf unbestimmte Zeit von der Benutzung der Märkte ausgeschlossen werden. 4 § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Sulingen, 26. Juni 2001 gez. Schlüterbusch gez. Dinklage (Schlüterbusch) Bürgermeister (Dinklage) Stadtdirektor 5