1 Planungsanlass

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Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtplanung
PLAN HA II/22 V
PLAN HA II/21 P
PLAN HA II/52
Vorabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021
Angererstraße 9
(Flurstücke Nrn. 610/21, 610/22, 610/23 und 643/5 (Teilfläche) Gemarkung Schwabing)
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1256) - Satzungsbeschluss -
Stadtbezirk 4 – Schwabing-West
Sitzungsvorlagen Nr. 08-14 / V 02426
Vorblatt zum
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung
vom 01.07.2009 (SB)
Öffentliche Sitzung
I.
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vortrag der Referentin..........................................................................................1
A) Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)...................1
II.
III.
B) Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 S. 4 BauGB.......................................................16
C) Gutachten.........................................................................................................16
Antrag der Referentin.........................................................................................17
A) Satzungstext.....................................................................................................18
B) Begründung zum Bebauungsplan.....................................................................26
Beschluss............................................................................................................54
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PLAN HA II/21 P
PLAN HA II/52
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021
Angererstraße 9
(Flurstücke Nrn. 610/21, 610/22, 610/23 und 643/5 (Teilfläche) Gemarkung Schwabing)
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1256) - Satzungsbeschluss Stadtbezirk 4 – Schwabing-West
Sitzungsvorlagen Nr. 08-14 / V 02426
Anlagen:
1. Übersichtsplan M = 1 : 5.000
2. Plan Lage im Stadtgebiet
3. Bebauungsplanentwurf (ohne Maßstab)
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung
vom 01.07.2009 (SB)
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Wie nachstehende Satzung und Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
mit Grünordnung Nr. 2021 (Seite 18 ff).
A) Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vollversammlung des Stadtrates hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit
Grünordnung Nr. 2021 am 03.12.2008 gebilligt und zur Auslegung beschlossen sowie
dem Durchführungsvertrag zugestimmt.
Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München Nr. 35 vom
Seite 2
19.12.2008 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB) des gebilligten vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs mit
Satzungstext und Begründung sowie der Entwurfspläne des Vorhabens (Grundrisse,
Schnitte und Freiflächengestaltungsplan) und des Durchführungsvertrages vom
02.01.2009 mit 03.02.2009 durchgeführt.
Im Rahmen der durchgeführten Verfahrensschritte gingen nachstehende
Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein. Sie beziehen sich auf die bereits im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §13 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB
übermittelten Stellungnahmen und machen ausdrücklich alle in diesen Schriftsätzen
vorgebrachten Bedenken und Anregungen vollinhaltlich auch zum Gegenstand ihrer
Stellungnahme im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Es werden deshalb nachfolgend auch die wesentlichen, gegen den im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit dargelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf
vorgebrachten Argumente erneut dargestellt. Diese Äußerungen sind bereits im
Vortrag zum Billigungsbeschluss vom 03.12.2008 aufgeführt und behandelt worden.
Dabei waren die inhaltlichen Stellungnahmen zu den Äußerungen ebenfalls im Vortrag
zum Billigungsbeschluss enthalten und Grundlage der Abwägung der Stadtrates.
Vorgebrachte Äußerungen (geordnet nach Sachthemen) während der Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der bereits im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Äußerungen:
1.Verfahren – Umweltverträglichkeitsprüfung
Wie bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2008 im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgeführt wurde, werde nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die
Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB für das Vorhaben
nicht zur Anwendung kommen kann, da die Durchführung einer Prüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich sei. Seitens des
Planungsreferates wäre zwar inzwischen anerkannt worden, dass es sich bei der
Festsetzung eines großflächigen Einzelhandels mit insgesamt 2.500 m² Geschossfläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan um ein Vorhaben entsprechend der
Anlage 1 Nr. 18.8 i.V.m 18.6 zum UVPG handelt.
Das Planungsreferat sei bei der anschließenden Prüfung nach § 3 c UVPG zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine UVP-Pflicht im Einzelfall nicht vorläge. Diese
Schlussfolgerung sei falsch. Aufgrund einer überschlägigen Prüfung des Vorhabens
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG festgelegten Kriterien für die
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei
vielmehr festzustellen, dass das geplante Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen
haben wird.
Das Planungsreferat hätte sich im Einzelfall darauf beschränkt aufgrund von wenigen
Entscheidungskriterien eine Prüfung durchzuführen, ohne den in Anlage 2 zum UVPG
formulierten Katalog der Kriterien der Vorprüfung des Einzelfalls abschließend zu
berücksichtigen. Es sei insbesondere auf die Punkte 1.4 (Umweltverschmutzung und
Belästigungen), 3.1 (Ausmaß der Auswirkungen), 3.3 (Schwere und Komplexität der
Auswirkungen) sowie 3.4 (Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen) hinzuweisen.
Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass sich durch das Vorhaben die Versiegelung
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nicht erhöht, sondern verringert.
Hierzu ist festzustellen:
Die Planungen des Vorhabenträgers haben sich konkretisiert, eine großflächige
Einzelhandelsnutzung wird ausgeschlossen.
Für das Vorhaben sind im Erdgeschoss folgende Nutzungen zulässig:
Einzelhandelsbetriebe, einzelhandelsbezogene Dienstleistungsbetriebe sowie
gastronomische Betriebe, welche sich an den Ladenschlusszeiten orientieren, bis zu
einer maximalen Gesamtgeschossfläche von 2200 m². Dabei sind Anlieferzonen und
Lager in die Geschossfläche einzurechnen, je Betrieb ist eine Verkaufsfläche bis zu
800 m² zulässig. Grundsätzlich können im Erdgeschoss Betriebe wie beispielsweise
Friseur, Schuster, Drogeriemarkt untergebracht werden.
Mit diesen Festsetzungen ist keine rechtliche Voraussetzung gegeben, die eine
Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 c i.V.m.
Anlage 1 Nr. 18.8. i.V.m. 18.6 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitprüfung
(UVPG) begründen könnte.
Es ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen hat.
Die weiteren Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens
nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wie bereits im Billigungsbeschluss im Vortrag der
Referentin dargestellt, wurden überprüft und bestätigt.
Die Versiegelung wird von derzeit 91,7 % auf 81,3% verringert, beispielsweise wird die
Parkplatzfläche westlich der Tiefgaragenzufahrt als Spielplatz festgesetzt.
Für die mit Tiefgaragen unterbauten Flächen wird gegenüber der bisherigen Situation
eine deutliche Zunahme der Begrünung des Plangebiets erreicht.
Die künftigen privat nutzbaren Freiflächen im Innenhof der Neubebauung bieten den
Bewohnern ein attraktives Umfeld.
Den Äußerungen kann nur nach Maßgabe der Ausführungen entsprochen werden.
2. Art der baulichen Nutzung: Einzelhandel
Errichtung eines Vollsortimenters
Die Errichtung eines zusätzlichen Vollsortimenters sei nicht erforderlich, da sich im
unmittelbaren Umkreis des Planungsgebietes sechs Supermärkte und diverse
Drogeriegroßmärkte befänden, die eine ordnungsgemäße und praktikable Versorgung
der Bevölkerung bereits gewährleisten. Die ausdrücklich geforderte GroßEinzelhandelsfläche (Aldi) sei zur Versorgung nicht notwendig, sondern diene vorallem
den Interessen des Bauträgers. Es gäbe kein Gutachten, dass eine unzureichende
Versorgung im Einzelhandel bestätigen würde.
Dem bestehenden stadtentwicklungsplanerischen Ziel für die Nahversorgung sei
ausreichend Rechnung getragen, da bereits jetzt durch die vorhandenen
Einkaufsmöglichkeiten die mittel- und langfristige Sicherung von Einkaufsmöglichkeiten
in Wohnortnähe gesichert sei.
Zudem würde mit der geplanten Errichtung eines Vollsortimenters der Zielsetzung
widersprochen, Einzelhandel und Kleingewerbe zu fördern, da negative Auswirkungen
auf die in der Umgebung bestehenden kleinen Einzelhändler zu befürchten seien.
Es sei wahrscheinlich, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen erhebliche
Seite 4
Umsatzeinbußen hinnehmen müssten, da auch bei der Beschränkung einer
Verkaufsfläche auf 2500 m² Wanderbewegungen der Käuferschichten unvermeidbar
seien.
Unklar sei, ob die Geschossfläche der Postfiliale von 500 m² zusätzlich erlaubt sei.
Hierzu ist festzustellen:
Grundsätzlich besteht das Ziel der Stadtentwicklungsplanung die Nahversorgung der
Bürgerinnen und Bürger mit Einkaufsmöglichkeiten in Wohnortnähe mittel- bis
langfristig zu sichern. Mit dem geplanten Vorhaben wird ein zeitgemäßes verbrauchernahes Versorgungsangebot ermöglicht, in dem auch beispielsweise ein Vollsortimenter
wie Tengelmann untergebracht werden kann.
Im Einzugsbereich des geplanten Standortes bestehen offene Nachfragepotenziale,
sodass das Angebot von Einkaufsmöglichkeiten eine gute langfristige Ergänzung der
Versorgungslage im fußläufigen Einzugsbereich darstellt und wesentliche negative
Auswirkungen auf bestehende Versorgungszentren nicht zu erwarten sind.
Die Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe wird auf maximal 800 m² je Betrieb
beschränkt, die Realisierung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist damit
ausgeschlossen. Die maximal für Einzelhandelsnutzung, einzelhandelsbezogene
Dienstleistungsbetriebe sowie gastronomische Betriebe, welche sich an den
Ladenschlußzeiten orientieren, zulässige Geschossfläche wird inklusive Verkaufs- und
Nebenflächen mit Anlieferzone und Lager von vorher insgesamt 2500 m² auf 2200 m²
Geschossfläche reduziert.
Die Geschossfläche der Postfiliale von 500 m² ist Bestandteil dieser Gesamtgeschossfläche von 2200 m².
Der Äußerung kann im Rahmen der Neufassung der Satzungsbestimmung zu Art der
Nutzung (Einzelhandel) § 2 Abs. 1 a zum Teil entsprochen werden.
3. Maß der Nutzung
Es werde befürchtet, dass mit dem geplanten Bauvorhaben eine weitere unzumutbare
Verdichtung des Quartiers verbunden sei. An dieser Verdichtung würden auch die
Regelungen nach § 20 Abs. 2 BauNVO nichts ändern können.
Die Festsetzung einer Geschossfläche von 15.800 m² ergäbe eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,88.
Die für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) geltende GFZ werde damit um 0,68 überschritten.
Die GFZ von 1,88 entspräche doch eher einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO,
dass hier fälschlicherweise als Allgemeines Wohngebiet bezeichnet werde. Dies sei
planungsrechtlich unzulässig.
Es werde bezweifelt, ob das Vorhabengebiet mit der festgesetzten Nutzungsmischung
mit einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO vergleichbar sei.
Auch die weiteren Ausführungen zur Nutzungsmischung unter Ziffer 6.2 der
Begründung, die das Vorhabengebiet diesbezüglich als Mischgebiet betrachten, seien
widersprüchlich, insbesondere als bei der Festsetzung der GFZ davon ausgegangen
wurde, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Die Planungsbehörde
möge sich entscheiden welcher Gebietstypus hier beabsichtigt sei.
Die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der Nutzung sei
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auch nicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt. Nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt und den Verkehr würden nicht vermieden, sondern erhöht.
Ein Hinweis auf das Überschreiten der Obergrenzen der GFZ durch Bestandsge-bäude
könne nicht Maßstab sein, da in den Vorjahren andere Werte galten.
Der Umstand, dass sich das Vorhabengebiet an der Schnittstelle zwischen einem
Kerngebiet, einem Mischgebiet und verschiedenen allgemeinen Wohngebieten
befindet, könne eine Überschreitung der Höchstgrenzen der GFZ nach § 17 BauNVO
für sich alleine nicht begründen. Die Planungsbehörde sei in ihrer Begründung davon
ausgegangen, dass der Erdgeschossbereich der geplanten Bebauung den Vorgaben
eines Kerngebietes entsprechen solle, die weiter aufsteigenden Geschosse vielmehr
ein Allgemeines Wohngebiet darstellen sollen.
Hierzu ist festzustellen:
Das Vorhaben wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan
durchgeführt. Der Gesetzgeber hat mit § 12 BauGB die rechtliche Voraussetzung für
die Zulässigkleit eines konkreten Vorhabens mit einem Vorhabenträger geschaffen.
Hierbei wird ein Vorhaben- und Erschließungsplan vom Vorhabenträger in Abstimmung
mit der Landeshauptstadt München auf der Grundlage des Baugesetzbuches erstellt.
Entsprechend § 12 BauGB steht es frei, von der Möglichkeit der Festlegung auf einen
Baugebietstyp Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall wurde diese Möglichkeit
nicht angewendet.
Vor dem Hintergrund der vorhabenbezogenen Nutzungsmischung und ihrer Anordnung
an einer Schnittstelle eines Kerngebietes, eines Mischgebietes und mehrerer
allgemeiner Wohngebiete, leitet sich die bauliche Dichte aus dem städtebaulichen
Kontext ab und ist für das Vorhaben selbst angemessen.
Die Auswirkungen der Nutzungsdichte wurden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit wie
beispielsweise verkehrliche, infrastrukturelle und wohnungsrelevante Belange vertieft
geprüft. Dabei wurde die unter Punkt 1 der Äußerungen genannte Konkretisierung der
Art der Nutzung vorgenommen. Eine Änderung der Nutzungsdichte erfolgte nicht, eine
städtebaulich geordnete Entwicklung ist gewährleistet.
Darüber hinaus wurde das Vorhaben von einem renommierten Architekturbüro in
einem vertieften Verfahren geprüft und entwickelt. Es sichert eine gute stadträumliche
Qualität mit einer geschlossenen Straßenrandbebauung und gut nutzbaren privaten
Freiflächen. Dementsprechend kann mit dem festgesetzten Maß der Nutzung dem
gesamtstädtischen Bedarf an Wohnraum nachgekommen werden, hier entstehen circa
150 Wohnungen.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führen im Vorhabengebiet zu
einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl von 1,88. In der Nachbarschaft sind
gemäß den dort gültigen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen folgende maximale
Nutzungsdichten zulässig:
-im Osten:
-im Nordosten:
GFZ 2,7 (MI im B-Plan Nr. 2c)
GFZ 2,0 (WA im B-Plan Nr. 2d)
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-im Norden:
-im Westen:
-im Süden:
GFZ 1,5 (WA im B-Plan Nr. 2e)
GFZ 0,8 (WA im B-Plan Nr. 1256)
GFZ 1,8 (MK im B-Plan Nr. 1883)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 weist eine ähnliche
Nutzungsdichte auf und greift mit dem geplanten Vorhaben die umgebende
Bebauungsstruktur auf.
Der Äußerung kann nach Maßgabe der Ausführungen nicht entsprochen werden.
4. Verschwenkung der Angererstraße
Unverständlich sei, was mit der Formulierung ausgesagt werden soll, „mit der
Bebauung soll eine entsprechende Fassung der Angererstraße entlang ihrer
Verschwenkung erfolgen“.
Hierzu ist festzustellen:
Mit dem Vorhaben wird die nördliche und östliche Angererstraße durch eine
Blockrandbebauung gefasst und die städtebauliche Bebauungsstruktur fortgeführt.
Die Verschwenkung der Angererstraße wurde erläutert.
5. Schaffung von Freiräumen
Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung in der Begründung, dass die Schließung der
Blockstruktur hochwertige Freiräume (welche?) und einen verkehrsfreien Wohnhof
(wo?) für ein qualitätvolles Wohnen und Arbeiten schaffe. Tatsächlich würde,
ausschließlich auf Kosten der Umgebungsbebauung, eine erhebliche Verdichtung der
Bebauung geschaffen.
Hierzu ist festzustellen:
Mit der geplanten Blockrandbebauung wird ein durch die Bebauung abgeschirmter und
ruhiger Freiraum im Innenhof des Vorhaben geschaffen, der von Verkehr und
parkenden Autos freigehalten wird. Entgegen der bisherigen Situation mit
Postverteilzentrum und Parkplatzflächen vergrößert sich der Anteil an begrünten
Flächen. Der Freiflächenanteil wird durch die Fläche der zu begrünenden
Tiefgaragenüberdeckung und des ehemaligen Parkplatzes deutlich erhöht, die
Versiegelung verringert sich von derzeit 91,7% auf 81,3%. Durch die Nutzung als
Aufenthalts- und Kinderspielflächen und deren qualitätsvolle Gestaltung sind diese
Flächen hochwertige Erholungsflächen für die neuen Bewohnerinnen und Bewohner.
Innerhalb des Verfahrens wurden die Auswirkungen der festgesetzten Nutzungsdichten
auf die Umgebung vertieft untersucht und keine nachteiligen Auswirkungen festgestellt.
(siehe Punkt 3 , Absatz 3 der Äußerungen).
Der Äußerung kann demzufolge nicht entsprochen werden.
6. Abstandsflächen
a) Allgemein
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Eine Abstandsflächenunterschreitung bei nahezu allen Gebäudeseiten könne nicht
hingenommen werden.
Eine geringere Abstandsfläche könne nicht zulässig sein, wenn die direkten Nachbarn
davon betroffen sind und ihre Einwilligung verwehren.
Hierzu ist festzustellen:
Mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnung
Nr. 2021 zu der Höhenentwicklung und den Abstandsflächen wird eine städtebauliche
Fassung des Baublockes und des Straßenraumes erreicht.
Das Vorhaben greift die Straßenflucht sowie die Geschossigkeit der umgebenden
Bebauung mit fünf Geschossen im östlichen Bereich der Angererstraße bzw. sechs
Geschossen im nördlichen Bereich der Angererstraße auf. Die Baugrenzen werden
entlang der Angererstraße zur Ausbildung einer Vorgartenzone um 5,0 m zurückgenommen und der Straßenraum durch Baumpflanzungen aufgewertet.
Grundsätzlich kommt für das Vorhabengebiet Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) zur Anwendung. Hier ist es gemäß Satz 3 zulässig, die Abstandsflächen auf das sich im Plan ergebende Maß zu verringern. Zur Umsetzung des
städtebaulichen Konzeptes - eine stadträumlich gewünschte Schließung des
Baublocks und Fassung des Straßenraumes - ergeben sich durch die Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Ausnutzung der Bauräume und der
zulässigen Höhenentwicklung zur Angererstraße hin teils Gebäudeabstände, welche
die gemäß Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht
einhalten. Die Verringerung der Abstandsflächen ist gerechtfertigt und aus
städtebaulichen Gründen vertretbar, da eine ausreichende Belichtung und Belüftung
sowie ausreichender Brandschutz gewährleistet sind.
Insbesondere sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigt. Die
Flächen für Nebenanlagen werden nicht eingeschränkt.
Dabei kann die Verringerung der Abstandsflächen im Hinblick auf nachbarschutzrechtliche Belange hingenommen werden. Bei Durchführung eines Bebaungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB werden die nachbarschutzrechtlichen Belange im
Rahmen der Abwägung geprüft und angemessen berücksichtigt.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
b) Angererstraße 32 - 38
Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Angererstraße 38 stelle eine unzulässige
Inanspruchnahme des Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Die
Planungsbehörde gehe zu Unrecht nur von der vorhandenen Bebauung aus und
berücksichtige nicht ausreichend, dass sich diese im Rahmen der zulässigen Grenzen
auch ändern könne. Eine Überdeckung von Abstandsflächen sei daher nicht
auszuschließen.
Das Grundstück sei mit einer Tiefgaragenein- und ausfahrt und einem U-Bahn-Tunnel
unterbaut und entspräche damit einer Überbauung. Auf Art. 7 Abs. 5 BayBO (n.F.) und
Art. 6 Abs. 2 BayBO wird verwiesen.
Hierzu ist festzustellen:
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Der nördlich der Angererstraße an das Vorhabengebiet angrenzende unbebaute
Bereich des Anwesens Angererstr. 38 befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. 2 e, der diesen Bereich als eine nicht bebaubare Grundstücksfläche mit einem Ein- und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage ausweist. Die bestehenden Gebäude wurden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 2 e in einem westlich gelegenen Bauraum errichtet und liegen nicht direkt
gegenüber dem Vorhaben.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2 e ist als gültige Rechtslage für einen Nachweis
der Abstandsflächen heranzuziehen. Dabei steht eine Unterbauung gemäß Art. 6
BayBO dem Nachweis von oberirdisch notwendigen Abstandsflächen nicht entgegen.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen Abstandsflächen auf öffentlichem
Straßenverkehrsgrund bis zur Straßenmitte liegen.
Die Abstandsflächen der Neubebauung überschreiten die Straßenmitte im nördlichen
Bereich der Angererstraße die nach Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayBO erforderlichen
Abstandsflächen auf einer Länge von 67,30 m um 7,05 m.
Eine Überschneidung von Abstandsflächen liegt für das private Grundstück der
Angererstraße 32 - 38 nicht vor, es wird für einen Abstandsflächennachweis nicht in
Anspruch genommen.
In der Äußerung wird auf Art. 7 Abs. 5 BayBO verwiesen, in der gültigen Fassung der
BayBO ist kein Art. 7 Abs. 5 vorhanden. Es wird angenommen, dass hier Art. 6 Abs.5
BayBO gemeint ist, auf folgenden Punkt c) der Äußerung wird hierzu verwiesen.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
c) Angererstraße 7, 10, 12
Der Aussage im Billigungsbeschluss, dass das künftige Maß der Nutzung und die
Höhe der Bebauung aus der Umgebung abgeleitet seien, kann nicht gefolgt werden.
Das geplante Gebäude sei um ein Stockwerk höher als die gegenüberliegenden
Gebäude Angererstraße 12. Auch das bestehende angrenzende Gebäude
Angererstraße 7 sei nicht so hoch.
Auch träfe die Feststellung, dass die weiter südlich gelegenen Gebäude Angererstraße
12 und 10 in keiner Weise durch die Neubebauung in ihrer Belichtung berührt seien,
nicht zu. In der Angererstraße 12 seien erhebliche Beeinträchtigungen bei der
Belichtung der Räume gegeben.
Hierzu ist festzustellen:
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ergeben sich durch die Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Ausnutzung der Bauräume und der
zulässigen Höhenentwicklung zur Angererstraße hin eine Nutzungsdichte und eine
Höhenentwicklung, welche die gemäß Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayBO erforderlichen
Abstandsflächen nicht einhalten. Grundsätzlich kommt für das Vorhabengebiet Art. 6
Abs. 5 Satz 3 BayBO zur Anwendung. Hier ist es zulässig, daß sich das Maß der
Abstandsflächen auf das sich ergebende Maß im Plan verringert.
Die zulässige Höhenentwicklung des Vorhabens nimmt grundsätzlich Bezug auf die
Wandhöhen der jeweils gegenüberliegenden Bebauung; fünf Geschosse im östlichen
Bereich und sechs Geschosse im nördlichen Bereich der Angererstraße.
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Im östlichen Vorhabengebiet weist die geplante Bebauung eine Wandhöhe von
14,95 m auf und liegt damit etwa 2 m höher als die Traufhöhe des gegenüberliegenden
Anwesens Angererstraße 12 mit 12,98 m.
In einer Äußerung wird auf ein Gebäude Angererstraße 7 Bezug genommen, das in der
Stadtgrundkarte nicht aufgeführt wird. Es wird angenommen, dass Haus Angererstraße
5 gemeint ist. Die Neubebauung nimmt mit der festgesetzten Wandhöhe von 18,05 m
die Höhenentwicklung des benachbarten Gebäudes Angererstraße. 5 mit einer
Wandhöhe von 17,85 m grundsätzlich auf.
Das Terrassengeschoss mit einer Wandhöhe von 18,05 m wird um das Maß seiner
Höhe zurückversetzt und erfordert dadurch keinen zusätzlichen Abstandsflächennachweis, eine nachteilige Belichtungssituation für die Nachbarschaft ist nicht
gegeben.
Insgesamt wird durch eine differenzierte Höhenentwicklung des Vorhabens die
Anordnung von wohnungsbezogenen Dachterrassen ermöglicht.
In einer vertieften Untersuchung wurde festgestellt, daß gemäß DIN 5034 die
Westfassaden der bestehenden Gebäude Angererstraße 12 und 10 zu keiner
Tagesstunde vom Schattenwurf des Vorhabens betroffen sind.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
7. Gutachten
Die Interessen der Anwohner würden erkennbar den alleinigen Zielsetzungen des
Bauträgers Baywobau untergeordnet.
Die als Grundlage herangezogenen Gutachten bzw. Stellungnahmen seien allein durch
den Bauträger beauftragt und bezahlt worden. Eine neutrale Prüfung der Einwendungen wäre wünschenswert.
In diesen Gutachten würden die erheblichen Überschreitungen durch Verkehrslärm
sogar bestätigt.
Die Verkehrsbelastungsfähigkeit als noch steigerungsfähig zu bezeichnen, entspräche
nicht ansatzweise der Realität.
Hierzu ist festzustellen:
Zur Entwicklung des Baugrundstücks wurde die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gewählt. In diesem Verfahren sind alle erforderlichen
Plangrundlagen und Kosten vom Vorhabenträger zu erstellen und zu übernehmen,
dazu gehören auch die erforderlichen Gutachten.
Die gutachterlichen Untersuchungen werden von unabhängigen und fachlich
anerkannten Sachverständigen erstellt und die Ergebnisse vom Planungsreferat unter
Einschaltung städtischer Fachdienststellen geprüft. Damit ist eine fachliche Plausibilität
der Gutachten und ihre Verwendbarkeit als Entscheidungsgrundlage bei einer
sachgerechten Abwägung gewährleistet.
Zum Verkehrsgutachten wird auf den folgenden Punkt 8 verwiesen, insgesamt wird
eine ausreichende Leistungsfähigkeit des bestehenden Straßenverkehrsnetzes
festgestellt.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
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8. Verkehrliche Belastung, Erschließung und Verkehrslärm
a) Verkehrslärm der Bestandssituation
Die Verkehrsbelastung sei in den letzten Jahren wesentlich gestiegen. Die
Tiefgaragenein- und ausfahrt und die Feuerwehrzufahrt der Angererstraße 12 sei
regelmäßig zugeparkt. Das Halteverbot in der Kurve vor der Post würde immer
missachtet. Seit Einführung des Parkraum-Managements hätte das Halten/Parken auf
der Straße zugenommen. Zu Hauptbetriebszeiten der Post sei ein reibungsloser
Verkehrsfluss in der Angererstraße nicht mehr gegeben. Es komme immer wieder zu
Staus und Behinderungen.
Hierzu ist festzustellen:
Die derzeitige Belastung der Angererstraße wurde in den Gutachten zu Grunde gelegt
und berücksichtigt.
Das Gutachten vom 22.10.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass das durch die
Neubebauung ausgelöste künftige Verkehrsaufkommen im bestehenden
Straßenverkehrsnetz verträglich bewältigt werden kann.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden konkrete bauliche Maßnahmen
vereinbart, die eine Einhaltung der Festsetzungen sicherstellen.
Darüberhinaus können Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verkehrsverhalten
unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung nicht Gegenstand des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2021 sein.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
b) Verkehrslärm durch das Vorhaben (Planfall)
Die Aussage in der Gesamtbeurteilung, dass sich durch die Vorhabenplanung keine
signifikante Änderung sogar eine Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten sei, sei
falsch und nicht nachvollziehbar. Es wird vielmehr die Auffassung vertreten, dass durch
das Vorhaben die Verkehrsbelastung des Quartiers erheblich zunehmen werde.
Bei 150 neuen Wohneinheiten mit 200 neuen Tiefgaragenstellplätzen und einer neuen
Einzelhandelsnutzung mit 2500 m², einer Postfiliale von 500 m² sowie einer neuen
Kinderkrippe sei die erhebliche Zunahme des Verkehrs offensichtlich und
unausweichlich. Die Zunahme werde auch nicht durch den Wegfall des
Postzustellungszentrums kompensiert.
Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung gehe sogar von einem zusätzlichen Verkehr
von insgesamt 950 Kfz-Fahrten am Tag aus. Hierdurch werde keinesfalls eine
Verbesserung der Lärmsituation erreicht.
Die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet nach der DIN 18005, die hier als
Beurteilungsgrundlage dient, würden laut Gutachten im Vorhabengebiet sowohl Tag
und Nacht um 4 bzw. 3 db(A) überschritten.
Entgegen der Auffassung des Planungsreferats, die Überschreitungen lägen in einem
abwicklungsfähigen Bereich, können diese Überschreitungen nicht hingenommen
werden. Der Abwägungsvorgang sei in der Begründung nicht dargestellt und
nachvollziehbar.
Das Planungsreferat gehe davon aus, dass der Schutz der geplanten Nutzungen vor
den Verkehrslärmimmissionen durch passive Schallschutzmaßnahmen an dem
Seite 11
Gebäude herzustellen sei. Für Bestandsgebäude gelte dies nicht. Da Art. 13 Abs. 2
BayBO allein Maßnahmen für das geplante Vorhaben vorsieht bleibe die Bestandsbebauung ungeschützt.
Hierzu ist festzustellen:
Die bestehende Verkehrssituation und die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens
(Änderung der Verkehrsarten) wurden eingehend untersucht. Die Angererstraße ist
aufgrund ihrer Funktion und aufgrund ihres Straßenquerschnittes in der Lage, das
zusätzliche Verkehrsaufkommen aufzunehmen, eine stadtverträgliche Verkehrserschließung ist somit gegeben.
Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit richtet sich nach den maßgeblichen
Orientierungswerten für den Verkehrslärm gemäß Beiblatt Nr. 1 zur DIN 18005 – Teil 1
vom Mai 1987 (Schallschutz im Städtebau). Eine Überschreitung der Orientierungswerte kann hingenommen werden, sofern keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen
auftreten.
In den Gutachten wurden die Grundlagen für die Verkehrserzeugung und
Verkehrsverteilung des Vorhabens sowie die Ermittlung der zu erwartenden
Verkehrsmengen mit der Landeshauptstadt München abgestimmt. Die
Ausgangssituation wurde mit Hilfe von Verkehrszählungen ermittelt und in der
Berechnung der zukünftigen Verkehrsbelastung berücksichtigt. Die Zahlen
berücksichtigen alle im Rahmen des Vorhabens zulässigen und tatsächlich möglichen
Nutzungen.
Trotz der Erhöhung des Verkehrsaufkommens um 1092 Fahrten pro Tag ergibt sich
nach der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2008 in der
Gesamtlärmbetrachtung für Verkehrsgeräusche tags an der bestehenden
Wohnbebauung in der Angererstraße eine Veränderung von 1,5 bis zu 2 dB(A), nachts
eine Veränderung bis zu 0,5 dB(A).
Eine Veränderung von dieser Größenordnung ist in der Regel für den Menschen kaum
wahrnehmbar. Damit ist keine rechtliche Voraussetzung für Lärmschutzmaßnahmen an
der bestehenden Bebauung gegeben.
Auch mit der geänderten Festsetzung zu den Einzelhandelsnutzungen mit nun
maximalen Verkaufsflächen von 800 m² je Betrieb und einer Reduzierung der
gesamten Geschossfläche für alle Einzelhandelsflächen, inklusive Postfiliale auf
maximal 2.200 m² ist eine deutliche Reduzierung des Pkw-Verkehrs verbunden.
Im Fall eines Bebauungsplanverfahrens kommt Art. 13 Abs. 2 BayBO nicht zur
Anwendung, da sich Art. 13 BayBO auf Baugenehmigungsverfahren bezieht.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
c) Einhausung TGA
Es werde bezweifelt, dass durch die vorgesehene Einhausung im Bereich der Ein- und
Ausfahrt der Tiefgarage (Länge von 30 m) eine Reduzierung der Lärmimmissionen um
mindestens 7 dB(A) verbunden sein wird.
Hierzu ist festzustellen:
Die Verkehrslärmimmissionen wurden in einem schalltechnischen Gutachten
untersucht und eine Einhausung der Tiefgaragenzufahrt gefordert. Mit der Festsetzung
der Einhausung kann eine Lärmreduzierung bis zu 7 dB(A) erreicht werden.
Die Einhausung mit einer lärmabsorbierenden Verkleidung der Wände wird auf einer
Seite 12
Länge von 30 m nördlich angrenzend an die geplante Tiefgaragenüberdeckung
festgesetzt.
Durch diese Festsetzungen können die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der
Neubebauung am Gebäudeteil der Westseite, das um 8 m vorspringt, eingehalten
werden.
An der Neubebauung am Gebäudeteil der Westseite, das um 8 m zurückgesetzt an der
Angererstraße liegt, ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die größere
Entfernung zur Tiefgaragenzufahrt gewährleistet.
Die Lärmreduzierung durch die Festsetzung einer Einhausung wurde erläutert.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
9. Gewerbelärm durch Lkw – Anlieferverkehr
a) Behinderung und Verkehrsgefährdung
Das Planungsreferat gehe davon aus, dass aus „organisatorischen Gründen„ der
Einzelhandel und die Postfiliale über eine gemeinsame Anlieferzone versorgt werden
müssen.
Die Zu- und Abfahrt von Sattelschleppern im gesamten Bereich der Anfahrtszone führe
zu erheblichen Behinderungen und Verkehrsgefährdungen. Das Wenden bzw.
Rückwärtsfahren von „Groß-Lkw´s“ auf der öffentlichen Straßenfläche ist kaum
möglich. Der Verkehrsstrom würde blockiert.
Täglichen Anlieferungen der Lieferfahrzeuge könnten zu willkürlichen Häufungen mit
erheblichen Belastungen führen. Lieferfahrzeuge würden andere Fahrgewohnheiten
aufweisen als die in den Gutachten benannten „Bemessungsfahrzeuge“.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Spedition mit Beifahrer fahren
lasse.
Hierzu ist festzustellen:
Im Rahmen des schallschutztechnischen Gutachtens vom Oktober 2008 wurden die
erforderliche verkehrliche Erschließung- und Anliefersituation untersucht. Eine
Überprüfung mit „Bemessungsfahrzeugen“ entspricht dem üblichen Vorgehen in
Verkehrsuntersuchungen und ist allgemein anerkannt.
Dabei wurde die Anordnung der Anlieferzone mit der Einfahrt in eine ins Gebäude
integrierte Anlieferfläche für Sattelzüge geprüft. Durch die Einfahrtsbreite des
Anlieferbereiches mit 4,70 m kann eine Anfahrt aus beiden Richtungen der
Angererstraße inklusive erforderlicher Rückfahrmanöver überwiegend störungsfrei
abgewickelt werden, ein Wenden ist nicht erforderlich.
Eine kurzzeitige Behinderung des Verkehrs durch Rückfahrmanöver ist bei einer
Anzahl von circa acht Anlieferfahrten pro Tag (mit Lkw > 7,5 t) möglich, damit ist keine
unzumutbare Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Angererstraße zu
erwarten.
Der Eigentümer hat erklärt, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein
abgestimmtes Anlieferkonzept mit den künftigen Einzelhandelsbetrieben zu
vereinbaren. Darin werden Vereinbarungen getroffen, in dem die betriebliche, zeitliche
und organisatorische Abwicklung der Anlieferung, wie beispielsweise die Einweisung
des Fahrzeugs mit einer zweiten Person, festgelegt sind.
Damit ist gewährleistet, dass eine verkehrssichere und zügige Abwicklung der
Seite 13
Anlieferung erfolgt.
Der Äußerung kann nur entsprechend den Ausführungen entsprochen werden.
b) Gewerbelärm
Ein weiterer Einzelhandel verstärke die bereits vorliegende problematische Lärm- und
Verkehrssituation.
Die festgesetzte Beschränkung der Lieferzeiten der Lkw-Anlieferung sei unbehelflich,
da nach allgemeiner Lebenserfahrung der Lieferverkehr insbesondere von
großflächigen Supermärkten in den frühen Morgenstunden stattfindet. Durch das damit
verbundene Laufenlassen von Motoren, Radiogeräusche, Geräusche der Be- und
Entladung sowie Rangiertätigkeiten seien erhebliche Immissionen zu befürchten.
Hierzu ist festzustellen:
Im schalltechnischen Gutachten vom Oktober 2008 wurden die Immissionen des
künftigen Gewerbelärms untersucht.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die bestehenden
Wohngebäude ist gewährleistet.
Auswirkungen auf die Neubebauung
Für die im Vorhaben geplanten Wohnungen wurden Immissionen prognostiziert.
Im Gutachten werden Maßnahmen empfohlen, mit denen die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte für die bestehenden Wohngebäude eingehalten werden können.
Es wurden folgende Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit
Grünordnung Nr. 2021 getroffen:
Der LKW-Anlieferungsverkehr wird für die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie
für die Ruhezeiten (06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen ist die Anlieferung für die Postfiliale mit Fahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von bis zu maximal 7,5 t beschränkt zwischen 6.00 Uhr und
7.00 Uhr. Ziel ist es, mit dem Vorhaben auch eine postalische Versorgung der
Bevölkerung zu gewährleisten. Für die festgesetzte Postfiliale ist die morgendliche
Anlieferungszeit betriebsbedingt erforderlich. Wenn die Post AG ihren Betrieb aufgibt,
können diese Fahrten entfallen.
Mit diesen Festsetzungen ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
die bestehenden Wohngebäude gewährleistet.
Mittlerweile wurde die Einzelhandelsnutzung konkretisiert, großflächiger Einzelhandel
wird aufgegeben (siehe vorstehend Ziffer 2a zu Art der Nutzung).
Nach wie vor erfolgt der Lkw - Anlieferverkehr für die Einzelhandelsnutzung
ausschließlich außerhalb der Ruhezeiten (s. § 16 Abs. 4 der Satzung) und
ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen ist weiterhin gewährleistet.
Darüberhinaus reduziert sich der Lkw - Anlieferverkehr und die Einfahrtsbreite der
Anlieferzone wird mit 4,70 m optimiert. Dies führt zu einer weiteren Minimierung des
gewerblichen Lärms.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
Seite 14
c) Kurzzeitige Geräuschspitzen durch Rückwärtsfahren, Überschreitung der
Richtwerte
Es sei für die Nachbarn nicht hinnehmbar, dass die Rückfahrmanöver der Sattelzüge
zu kurzzeitigen Geräuschspitzen führe, welche die maßgeblichen Immissionsrichtwerte
um bis zu 30 dB(A) überschreiten.
Die Überschreitungen der für die allgemeinen Wohngebiete gültigen
Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm der TA Lärm oberhalb der Anlieferung um bis
zu 5 dB(A), würde durch die Planungsbehörde lapidar mit der erwünschten
horizontalen Nutzungsmischung gerechtfertigt. Dies sei unzulässig.
Hierzu ist festzustellen:
Für die bestehenden Wohngebäude wurde im schalltechnischen Gutachten vom
Oktober 2008 die Immissionen des künftigen Gewerbelärms geprüft und die
grundsätzliche Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte festgestellt.
Für die Beurteilung sind die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm für
Geräuschübertragung außerhalb von Gebäuden maßgebend. Diese beziehen sich auf
Beurteilungspegel. Darin sind kurzzeitige Geräuschspitzen, die 30 dB(A) am Tag nicht
überschreiten, zulässig.
Laut Gutachten sind tags kurzzeitige Geräuschspitzen, zum Beispiel durch
Entspannungsgeräusche des Brems-/Luftsystems von Lkw, zu erwarten. Sie stellen
keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Nachts findet keine Anlieferung statt.
Für die Neubebauung liegen die prognostizierten Immissionsrichtwerte an den
Fassaden unmittelbar oberhalb der Einfahrt zur Anlieferung um bis zu 5 dB(A) höher
als der für ein vergleichbares Allgemeines Wohngebiet zulässige Richtwert.
Mit den getroffenen Festsetzungen (siehe § 16 der Satzung) wird für die
Neubebauung, deren Nutzungen horizontal angeordnet sind, ein ausreichender
Schutz der Wohnnutzung gewährleistet.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
10. Luftschadstoffbelastung
Bei weiteren zusätzlichen Geschäften und der geplanten Kindertagesstätte würde sich
die Luftschadstoffbelastung aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der
LKW-Anlieferungen erhöhen.
Hierzu ist festzustellen:
Zur Beurteilung der Luftschadstoffbelastung sind die in der 22. Verordnung zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (22. BImSchV) vorgegebenen Grenzwerte
heranzuziehen.
Mit dem Gutachten vom 25.09.2008 wurde die in Folge der Neubebauung und des
zukünftigen Verkehrsaufkommens zu erwartende Luftschadstoffbelastung untersucht.
Trotz des zusätzlichen Verkehrsaufkommen wird eine deutliche Unterschreitung der
rechtsverbindlichen Grenzwerte für Luftschadstoffe prognostiziert.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
Seite 15
11. Erschütterungen durch die U-Bahn
Im Rahmen der Abwägung sei festgestellt worden, dass das Gebäude Angererstr. 38
außerhalb des Einwirkungsbereichs von erschütterungsmindernden Maßnahmen des
U-Bahn-Baus liege. Der U-Bahn-Tunnel läge jedoch in unmittelbarer Nähe zu dem
Gebäude Angererstraße 38. Wiederholt hätten Erschütterungsmessungen ergeben
(zuletzt 2007), dass die sekundäre Luftschalimmission die Werte der TA-Lärm tags
gerade einhält, nachts diese jedoch um mehr als 10 db(A) überschreitet.
Auf die Ausführungen im Schreiben vom 29.07.2008 werde darüber hinaus verwiesen.
In der Begründung fände sich jedoch kein Anhaltspunkt dazu, dass in diesem Bereich
die Luftschallimmissionen die Anforderungen der TA-Lärm nachts überschreiten.
Die Erschütterungen durch die U-Bahn würden durch die Gutachten des Bauträgers
„als möglich“ bestätigt. Dem Verfasser vorliegende Ergebnisse würden ignoriert. Evtl.
Baumängel im U-Bahnschacht nach 30 Jahren Betrieb blieben unkommentiert und
würden nicht untersucht. Es würde vom „Idealzustand“ (mängelfreier Neubauzustand)
ausgegangen.
Hierzu ist festzustellen:
Da das Gebäude Angererstraße 38 außerhalb des Umgriffs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2021 liegt, sind Erschütterungen durch die UBahn nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Der Äußerung kann nicht entsprochen werden.
12. Dachbegrünung
Grünflächen auf den Dächern würden keinen Ersatz für jetzt und ehemals vorhandene
Bäume und Sträucher darstellen.
Hierzu ist festzustellen:
Im Zuge der geplanten Bebauung wird die Versiegelung gegenüber dem Bestand
reduziert und die Qualität der Freiflächen erheblich verbessert, dabei wird insgesamt
eine Fläche von ca. 750 m² entsiegelt und begrünt.
Zusätzlich wird auch auf unterbauten Flächen und Dachflächen durch verschiedene
Festsetzungen der Grünordnung der Anteil der begrünten und bepflanzten Flächen im
Vergleich zur heutigen Situation deutlich vergrößert.
Als Ausgleich für Bäume, die aufgrund der Baumaßnahme gefällt werden müssen, wird
die Nachpflanzung einer entsprechenden Anzahl von Bäumen festgesetzt.
Der Äußerung kann nach Maßgabe der Ausführungen entsprochen werden.
13. Regelungen im Durchführungsvertrag und Verfahren
Die Ausführungen zum vorgesehenen Durchführungsvertrag ließen Zweifel an einer
neutralen Prüfung aufkommen.
Die Regelung, dass sich die Landshauptstadt München vertraglich verpflichtet gegen
Einwendungen und Klagen mit allen Rechtsmitteln im Interesse des Bauträgers
vorzugehen, verstoße gegen die gebotene Neutralitätspflicht der öffentlichen
Verwaltung.
Die Beantwortung der Stellungnahme erfolge lapidar und sei zu unpersönlich.
Seite 16
Hierzu ist festzustellen:
Die im Billigungsbeschluss getroffene Abwägung durch die Landeshauptstadt München
(LHM) zeigt den Willen der Stadt im Hinblick auf die Ziele des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes und ist ordnungsgemäß getroffen worden.
Die Regelung im Durchführungsvertrag ist eine abstrakte Reaktion der LHM auf die
rechtlichen Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes. Die Regelung dient in zulässiger Weise der kostenrelevanten
Absicherung der LHM gegenüber dem Vorhabenträger.
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit wird der Eingang einer Stellungnahme
bestätigt. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt bei diesen Verfahrensschritten nicht.
Eine abschließende inhaltliche Behandlung der Stellungnahmen erfolgt in der Beschlussvorlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Vortrag der Referentin
und das Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen wird soweit möglich in der
Planung berücksichtigt.
Die Äußerung wurde erläutert.
B) Beteiligungen nach § 4 a Abs. 3 S. 4 BauGB
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde
§ 2 Abs.1 a - Art der baulichen Nutzung - der Satzung überarbeitet und konkretisiert.
Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandels wurde geändert und die Geschossfläche wurde nunmehr für Einzelhandelsbetriebe, einzelhandelsbezogene
Dienstleistungsbetriebe sowie gastronomische Betriebe, welche sich an den
Ladenschlusszeiten orientieren, auf 2200 m² sowie die Verkaufsfläche auf
max. 800 m² je Betrieb beschränkt.
In § 2 Abs. 2 der Satzung wurde ergänzt, dass die Geschossfläche der Postfiliale von
500 m² Bestandteil der unter § 2 Abs. 1 a zulässigen Gesamtgeschossfläche ist.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde korrespondierend mit den o.a.
Änderungen und Ergänzungen überarbeitet und angepasst. (siehe hierzu Ziffer 6.1/
6.13.1/ 6.14.2/ 7.4)
Ferner erfolgte nach der Mitzeichnung der Beschlussvorlage durch das Referat für
Gesundheit und Umwelt eine Änderung des § 16 Schutz vor Gewerbelärm in Abs. 3
Buchstabe b) der Satzung.
Durch die vorgenommenen Änderungen und Anpassungen im Text werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt. Das planerische Konzept hat sich in seinem
Ergebnis geringfügig geändert. Eine von den Änderungen, Anpassungen und
Berichtigungen betroffene Öffentlichkeit war nicht erkennbar. Ebenso wenig wurden
hiervon Behörden und Träger öffentlicher Belange – weder erstmalig oder stärker als
bisher – in ihren Belangen berührt. Die Beteiligungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB
konnten sich deshalb auf den von den vorgenommenen Änderungen, Anpassungen
und Berichtigungen betroffenen Grundeigentümer beschränken.
Der betroffene Grundeigentümer hat mit Schreiben vom 03.06.2009 und 15.06.2009
den textlichen Korrekturen und Anpassungen der Satzung und Begründung
zugestimmt.
Seite 17
C) Gutachten
Zur Erhebung und Bewertung von umweltbezogenen Belangen und deren
Auswirkungen wurden folgende Gutachten in Auftrag gegeben:
- Schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2008, ergänzt 03.03.2009, 08.05.2009
- Verkehrsuntersuchung vom April 2008, ergänzt 05.03.2009, 30.04.2009
- Erschütterungstechnische Untersuchung vom März 2008
- Untersuchung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit vom Mai 2008
- Fachgutachten zur Luftschadstoffbelastung vom 25.09.2008
- Verschattungsstudie gemäß DIN 5034 vom 03.11.2008
- Nachweis der Beseitigung von Oberflächenwasser
- Grundwasseruntersuchung
Die getroffenen Festsetzungen sind das Ergebnis einer gerechten Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander.
Fristverkürzung
Eine Behandlung der Angelegenheit im Sinne der Ziffer 2.7.2 der AGAM in der heutigen
Sitzung ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die notwendige
Baumaßnahme baldmöglichst zu schaffen. Eine rechtzeitige Beschlussvorlage war nicht
möglich, da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist einzelne
abwägungsrelevante Punkte noch nicht abschließend geklärt waren.
Der Bezirksausschuss des 4. Stadtbezirks hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten.
Die Sitzungsvorlage wurde mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt abgestimmt.
Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau
Tausend, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1. Den während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen
Anregungen kann nur nach Maßgabe der Ausführungen unter Buchstabe A) im
Vortrag der Referentin entsprochen werden; ansonsten kann ihnen nicht entsprochen
werden.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 für den Bereich
Angererstraße 9 (Flurstücke Nr. 610/21, 610/22 ,610/23 und 643/5 Teilfläche)
Gemarkung Schwabing) – Plan vom 08.06.2009 und Text - wird gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung erlassen und ihm die nachfolgende Begründung beigegeben.
3. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
Seite 18
A) Satzung
Satzungstext
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2021
Angererstraße 9
(Flurstücke Nr. 610/21, 610/22, 610/23 und 643/5 (Teilfläche) Gemarkung Schwabing)
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1256)
vom
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9, 10, 12 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6
Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über
den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
(BayNatSchG) folgende Satzung:
§1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung
(1)
Für das Gebiet Angererstraße 9 (Flurstücke Nr. 610/21, 610/22, 610/23 und
Teilfläche 643/5 Gemarkung Schwabing) in München wird ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 gemäß § 12 BauGB als Satzung
erlassen.
(2)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2021 besteht aus
dem Plan der Landeshauptstadt München vom 08.06.2009, angefertigt vom
Städtischen Vermessungsamt am ....................... und diesem Satzungstext.
(3)
Die vom vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Teile des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1256 (MüABl. Vom 10.04.1980, S.150)
werden durch diesen Bebauungsplan verdrängt.
§2
Art der baulichen Nutzung
(1)
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Einzelhandels-, einzelhandelsbezogene Dienstleistungsbetriebe sowie
gastronomische Betriebe, welche sich an den Ladenschlusszeiten orientieren,
bis zu einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 2.200 m2; Anlieferzonen
und Lager sind in die Geschossfläche einzurechnen; je Betrieb sind bis zu
800 m² Verkaufsfläche zulässig.
b) Wohnungen bis zu einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 900 m2
c) eine Kinderkrippe bestehend aus zwei Gruppen im südlichen Gebäudeteil
d) Büro- und Verwaltungsnutzungen
Seite 19
e) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
(2)
Im Erdgeschoss wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum vom In-KraftTreten des Bebauungsplanes bis zum Ende des Jahres 2015 eine Postfiliale mit
einer Geschossfläche von mindestens 500 m2 festgesetzt, diese Geschossfläche
ist Bestandteil der unter § 2 Abs. 1 a zulässigen Gesamtgeschossfläche. Als
Folgenutzungen sind die unter § 2 Abs. 1 genannten Nutzungen zulässig.
(3)
In den Obergeschossen sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Wohnungen
b) Büro- und Verwaltungsnutzungen bis zu einer Geschossfläche von insgesamt
1.200 m2
§3
Maß der baulichen Nutzung
(1)
Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
(2)
Die festgesetzten Grundflächen dürfen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO
genannten Anlagen nicht überschritten werden. Ausnahmsweise sind
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zulässig, wenn dies aus betrieblichen
oder technischen Gründen erforderlich ist und öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
§4
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Bauraumüberschreitung
(1)
Die Bebauung ist durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten.
(2)
Entlang der Straßenverkehrsflächen dürfen Balkone, Erker, Loggien und
Vordächer bis zu 0,5 m Tiefe auf einer maximalen Fassadenfläche von 1/3 ab dem
1. Obergeschoss die Baugrenze überschreiten. An den übrigen Fassaden dürfen
Balkone, Erker, Loggien und Vordächer die Baugrenze um bis zu 1,50 m Tiefe auf
einer maximalen Fassadenfläche von 1/3 ab dem 1. Obergeschoss überschreiten.
(3)
Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen bis zu 3,00 m Tiefe überschreiten.
§5
Höhenentwicklung, Abstandsflächen
(1)
Die festgesetzten maximalen Wandhöhen beziehen sich auf die Höhenkote
511,00 m ü. NN (über Normalnull) in der Angererstraße (nördlich).
2)
Soweit bei der Verwirklichung der vorgeschlagenen Form der Baukörper und der
zugelassenen Höhenentwicklung innerhalb der Bauräume die Abstandsflächen
nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO nicht eingehalten werden können, werden sie auf
das sich aus dem Bebauungsplan ergebende Maß verringert.
(3)
Geländer und Absturzsicherungen dürfen in den Bereichen mit einer festgesetzten
maximalen Wandhöhe von
12,75 m
14,95 m östlich und südlich des sechsgeschossigen Bauteils an der östlichen
Angererstraße sowie an der Ost- und Westseite des Kopfbaus im Südwesten
des Vorhabengebietes
15,85 m,
Seite 20
18,05 m straßenseitig nördlich des Bestandsgebäudes Unertlstraße 41,
18,75 m.
die jeweils festgesetzten maximalen Wandhöhen um das erforderliche Maß
überschreiten, sofern sie transparent z.B. in Glas ausgeführt und sich insgesamt in
die Fassadengestaltung einfügen.
§6
Dachform, Dachaufbauten
(1)
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
(2)
Im Bereich der Bauteile mit einer Wandhöhe von 21,65 m und 14,95 m sind
Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 15 % des darunter
liegenden Geschosses zulässig. In allen anderen Bereichen sind Dachaufbauten
bis zu einer Grundfläche von maximal 10% des darunter liegenden Geschosses
zulässig. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante der
darunter liegenden Dachfläche abzurücken.
(3)
Technische Dachaufbauten sind bis zu einer Höhe von 2,50 m ab der
Belagsoberkante des Dachflächenbelags zulässig.
(4)
Die einzelnen technischen Dachaufbauten sind baulich in Einheiten
zusammenzufassen und anzuordnen. Je Erschließungstreppenhaus ist maximal
ein Bereich mit Dachaufbauten, verbunden mit dem Treppenhaus, zulässig.
(5)
Dachaufbauten für Zugänge zu Aufenthaltsflächen auf den Dächern sind
ausschließlich auf dem nördlichen und südlichen Gebäudeteil bis zu einem
Umfang von je 10 m² Grundfläche pro Aufgang zulässig. Sie dürfen eine Höhe von
2,50 m ab der Belagsoberkante des Dachflächenbelags nicht überschreiten und
sind in transparenter Bauweise auszuführen.
(6)
Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen,
Sonnenkollektoren sind ohne Flächenbegrenzung des Absatzes 2 zulässig.
(7)
Geländer bzw. Absturzsicherungen sind auf den Dachflächen um das Maß ihrer
Höhe von der Dachkante zurückzusetzen.
Im Bereich mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 12,75 m ist ein
Geländer bzw. eine Absturzsicherung auf der Attikakonstruktion zulässig.
In den Bereichen mit einer festgesetzten maximalen Wandhöhe von
14,95 m östlich und südlich des sechgeschossigen Bauteils an der östlichen
Angererstraße sowie an der Ost- und Westseite des Kopfbaus im Südwesten
des Vorhabengebietes
15,85 m,
18,05 m straßenseitig nördlich des Bestandsgebäudes Unertlstraße 41,
18,75 m,
dürfen Geländer- bzw. Absturzsicherungen ausnahmsweise an der Innenseite der
Attikakante als transparente Konstruktion ausgeführt werden.
Seite 21
§7
Durchgang
Im Bereich des Treppenhauses Angererstraße (östlich) wird ein Durchgang zum Innenhof
festgesetzt.
§8
Dienstbarkeitsflächen
Die dinglich zu sichernde Fläche auf dem Flurstück Nr. 610/22 beschränkt sich auf eine
Grunddienstbarkeit und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der
Landeshauptstadt München als Zufahrt für die Feuerwehr, zur Ver- und Entsorgung sowie
als Geh- und Fahrtrecht.
§9
Nebenanlagen
(1)
Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von
Fahrradabstellplätzen, Kinderspielplätzen, Nebenanlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen und Werbeanlagen werden ausgeschlossen.
(2)
Die gemäß Abs. 1 ausnahmsweise zulässigen oberirdischen Nebenanlagen sind
außerhalb des Bauraumes zulässig.
(3)
Die erforderliche Trafostation für das Planungsgebiet ist in das Gebäude zu
integrieren.
§ 10
Einfriedungen/Absturzsicherung/Sichtschutz
(1)
Einfriedungen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)
Im Bereich der Außenspielfläche der Kinderkrippe ist eine offene Einfriedung mit
einer Höhe bis zu 1,80 m zulässig.
(3)
Einfriedungen sind nur in Form von transparenten Zäunen ohne Sockel zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Sichtschutzelemente gemäß Abs. 5. Die
Einfriedungen haben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen. Darüber
hinaus gilt die Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen
(Einfriedungssatzung).
(4)
Entlang der Niveauabsenkung ist eine Einfriedung als Absturzsicherung mit einer
Höhe bis zu 1,50 m zulässig.
(5)
§ 11
Zwischen Wohnungsgärten sind einheitlich gestaltete Trennwände als
Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2,00 m und einer Länge von max.
2,00 m zulässig. Auf Dachterrassen sind Trennwände ausgeschlossen.
Aufschüttungen / Niveauabsenkung
(1)
Im Bereich der Decken der Tiefgaragen sind Aufschüttungen zulässig.
(2)
Im Bereich der Flurstücke Nr. 610/22 und 610/23 ist eine Niveauabsenkung
Seite 22
bezogen auf die Höhenkote 507,20 m ü. NN festgesetzt.
(3)
In der Außenspielfläche der Kinderkrippe werden geringfügige Geländemodellierungen, für die im Bereich der Niveauabsenkung festgesetzten
Spielplatzfläche werden Geländemodellierungen bis zu 1,00 m Höhe zugelassen.
(4)
Im Übrigen sind Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeschlossen.
§ 12
Werbeanlagen und Funkempfangsanlagen
(1)
Werbeanlagen über den Oberkanten der Attika bzw. über den realisierten
Wandhöhen der Gebäude sind nicht zulässig.
(2)
Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtungen in Form von laufenden Schriften, Blinkund Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen sowie
Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig.
(3)
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung in Form von Firmenlogos und / oder
Firmennamen zulässig.
(4)
Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden der Gebäude nicht
zulässig und auf den Dächern um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante
zurückzusetzen.
(5)
Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind nur zulässig, wenn sie unmittelbar
mit der Nutzung des darunter liegenden Gebäudes in Verbindung stehen.
(6)
Großplakate und Spanntücher sind unzulässig.
(7)
Eine farbige Beleuchtung von Fassaden, oder von Teilen der Fassaden ist
unzulässig. Hiervon ausgenommen ist Eigenwerbung des Bauträgers während der
Bauphase.
§ 13
(1)
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Tiefgarage, Grundsstücksein- und -ausfahrten
Für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze gilt die Stellplatzsatzung der
Landeshauptstadt München vom 19.12.2007.
(2)
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in der Tiefgarage unterzubringen. Aus
Sicherheitsgründen ist bei der Ausgestaltung auf Überschaubarkeit und
Ausleuchtung besonders zu achten.
(3)
Die Tiefgarage ist nur innerhalb des festgesetzten Bauraumes und innerhalb der
im Plan festgesetzten Fläche für Tiefgarage zulässig.
(4)
Von der festgesetzten Lage des Ein- und Ausfahrtbereiches kann geringfügig
abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die
Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind.
(5)
Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude mit einem
fachgerechten Bodenaufbau von mindestens 0,60 m zu überdecken. Im Bereich
Seite 23
von Baumpflanzungen ist der Bodenaufbau durch Aufkantung auf mindestens
1,20 m zu erhöhen. Im Bereich der Überdeckung der Tiefgaragenrampe bzw. der
Fläche mit dinglich gesichertem Geh- und Fahrrecht ist ein reduzierter
Bodenaufbau von mindestens 0,30 m zulässig.
(6)
Die Notausgänge der Tiefgarage sind in die Bebauung zu integrieren. Hiervon
ausgenommen ist ein Notausgang von der Südseite der Tiefgarage auf das
Flurstück Nr. 610/22.
(7)
Die Entlüftung der Tiefgarage ist in die Gebäude zu integrieren und über Dach in
den freie Windströmung zu führen. Ausnahmsweise kann für das 1.Untergeschoss
der Tiefgarage von der festgesetzten Ausführung bei Nachweis eines qualitativ
vergleichbaren Konzeptes abgewichen werden.
(8)
Abluftöffnungen der Tiefgarage zu den Flächen der Kinderspieleinrichtungen, der
Außenspielfläche der Kinderkrippe und den sonstigen Freiflächen des
Vorhabengebietes sind unzulässig.
(9)
Sonstige Öffnungen für die Belüftung der Tiefgarage sind mit einem
Mindestabstand von 4,50 m von zu öffnenden Fenstern und Türen von
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sowie von Terrassen und Ruhezonen
anzuordnen.
§ 14
Fahrradabstellplätze
(1)
Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten.
(2)
Fahrradabstellplätze sind innerhalb des Bauraumes zulässig und in die Gebäude
und/oder in die Tiefgaragen zu integrieren.
(3)
Im Bereich der Hauszugänge sind offene Fahrradabstellplätze je Zugang für bis zu
vier Fahrräder ebenerdig auf dem Privatgrundstück zu errichten, sofern öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
(4)
Soweit die den Stellplatzbedarf auslösende bauliche Nutzung auf ein kurzzeitiges
Abstellen von Fahrrädern abstellt, wie z.B. Fahrradabstellplätze für Kunden des
Einzelhandels, sind offene Fahrradabstellplätze auch außerhalb des Bauraumes
zulässig.
§ 15
Schutz vor Verkehrslärm
Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989,
„Schallschutz im Hochbau“, zum Schutz vor Verkehrslärm vorzusehen.
Seite 24
§ 16
Schutz vor Gewerbelärm
(1)
Die Rampe zur Tiefgarage ist mit einem nördlichen Überstand von 3,00 m bezogen
auf die Nordwestecke des zurückgenommenen Gebäudeteils, auf einer Länge von
30,00 m einzuhausen.
(2)
Das Dach und die östliche Seitenwand der festgesetzten überbauten Rampe
müssen ein bewertetes Schalldämm-Maß von mindestens R’w = 25 dB aufweisen.
Die Innenwände ausgenommen das Dach der Überdeckung (Einhausung) sind
schallabsorbierend auszukleiden (Absorptionsgrad  = 0,6 bei 500 Hz).
(3)
a) Im nördlichen Gebäudebereich an der Angererstraße wird im Erdgeschoss des
Gebäudes zwischen der Einzelhandelsnutzung und Postfiliale ein Anlieferbereich
(„Anliefertasche“) für die Lkw-Lieferungen angeordnet.
b) An der Fassadenseite entlang der nördlichen Angererstraße sind bezogen auf die
Mittelachse der Anlieferzone („Anliefertasche“) in folgenden Bereichen
Schallschutzfenster mit Schalldämmlüfter für schutzbedürftige Aufenthaltsräume
nach Tabelle 8 der DIN 4109 Nov. 1989 zu errichten:
im 1. Obergeschoss auf 18,00 m Länge in beide Richtungen
im 2. Obergeschoss auf 15,00 m Länge in beide Richtungen
im 3. Obergeschoss auf 10,00 m Länge in beide Richtungen
Die Schalldämmlüfter dürfen das erforderliche Schaldämmmaß nach DIN 4109 nicht
verschlechtern. Außerdem ist mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum zur
lärmabgewandten Seite zu orientieren.
(4)
§ 17
Im Vorhabengebiet sind Lkw-Anlieferungen für eine gewerbliche Nutzung zur
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie innerhalb der Ruhezeiten (06.00 Uhr bis
07.00 Uhr, 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Lkw-Anlieferungen zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr für Postnutzungen mit
Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t.
Grünordnung
(1)
Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit
Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu
erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen.
Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen.
Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen
ausgenommen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die
angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen.
(2)
Pro angefangene 200 m² der Freifläche (incl. der nicht überbauten Tiefgaragenflächen) ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Wuchsordnung
mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen und zu erhalten. Davon sind
mindestens 10 standortgerechte schmalkronige Laubbäume entlang der
Angererstraße zu pflanzen und zu erhalten. Als zu erhalten festgesetzte Bäume
können darauf angerechnet werden. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind ihrer
Art entsprechend nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten
Güteanforderungen zu entsprechen.
(3)
Die Freiflächen der Baugrundstücke einschließlich der Decken der Tiefgaragen sind
zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Gestaltung der
Außenanlagen einschließlich der Bepflanzung ist in einem
Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der mit dem Bauantrag einzureichen ist.
Seite 25
(4)
Befestigte Flächen im Innenhof sind, soweit nicht verkehrliche, funktionale oder
gestalterische Gründe entgegenstehen, wasserdurchlässig herzustellen.
(5)
Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen
werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher
Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(6)
Für Bäume ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von
mindestens 24 m2 Grundfläche pro Baum vorzusehen. Ausnahmsweise sind in
Belagsflächen auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus
gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist.
(7)
Die nach Art. 7 Abs.2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich
auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
(8)
Auf den Dachterrassen der Bauteile mit 7 Vollgeschossen sind Pflanzungen nur bis
zu einer Höhe von 1,50 m inklusive Aufkantung für Bodenaufbau zulässig, sie sind
um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen.
(8)
Die Freispielfläche der Kinderkrippe ist in unmittelbarem Anschluss an diese
anzuordnen.
(9)
Im übrigen gilt die Freiflächengestaltungssatzung vom 08.05.1996.
§ 18
In-Kraft-Treten
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB in Kraft.
Seite 26
B) Begründung zum Bebauungsplan
Inhaltsverzeichnis
1 Planungsanlass..........................................................................................................27
2 Ausgangssituation, Bewertung
28
3 Vorbelastungen des Vorhabengebietes......................................................................33
3.1Altlasten......................................................................................................................33
3.2 Immissionen..............................................................................................................33
4 Planungsziele ..............................................................................................................34
5 Städtebauliches und grünplanerisches Konzept...........................................................34
6 Bebauungsplan.............................................................................................................35
6.1 Art der baulichen Nutzung.........................................................................................35
6.2 Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................36
6.3 Bauweise, über- und unterbaubare Grundstücksfläche, Bauraumüberschreitung
38
6.4 Höhenentwicklung, Abstandsflächen.........................................................................38
6.5 Dachform / Dachaufbauten .......................................................................................41
6.6 Durchgang.................................................................................................................42
6.7 Dienstbarkeitsflächen................................................................................................42
6.8 Nebenanlagen...........................................................................................................43
6.9 Einfriedungen............................................................................................................43
6.10 Brandschutz.............................................................................................................44
6.11 Aufschüttungen / Niveauabsenkung........................................................................44
6.12 Werbeanlagen und Funkempfangsanlagen.............................................................44
6.13 Verkehrliche Erschließung.......................................................................................45
6.13.1 Motorisierter Individualverkehr ..............................................................................45
6.13.2 Ruhender Verkehr, Stellplätze, Tiefgaragen.........................................................46
6.13.3 Fahrradabstellplätze.............................................................................................47
6.14 Immissionsschutz...................................................................................................47
6.14.1 Schutz vor Verkehrslärm.......................................................................................47
6.14.2 Schutz vor Gewerbelärm......................................................................................48
6.14.3 Sonstige Lärmimmissionen ..................................................................................50
6.15 Grünordnung...........................................................................................................51
7 Wesentliche Auswirkungen .........................................................................................52
7.1 Städtebauliche Ordnung............................................................................................52
7.2 Grünordnung.............................................................................................................52
7.3 Versiegelungsbilanz:..................................................................................................52
7.4 Verkehr......................................................................................................................53
8 Sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN) ....................................................................53
Seite 27
1. Planungsanlass
Bei den Grundstücken an der Angererstraße 9 handelte es sich vormals um Betriebsgrundstücke der ehemaligen Deutschen Bundespost, die nach der Neuorganisation und
Neuordnung des Postwesens an die Deutsche Post AG übergingen. Das Grundstück
wurde am 23.12.2005 an die Baywobau Immobilien AG verkauft. Die Auflassung und der
Eigentumsübergang erfolgt erst nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Baywobau Immobilien AG, vertreten durch die Baywobau Baubetreuung GmbH,
beabsichtigt die Grundstücke der Deutschen Post AG zu erwerben und ist daher von
dieser bevollmächtigt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchzuführen, um an
der Angererstraße 9 eine städtebauliche Neuordnung zu veranlassen. Das Areal soll
durch eine Blockrandbebauung mit überwiegender Wohnnutzung in den Obergeschossen
und gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss in die umliegende Bebauungs- und
Nutzungsstruktur integriert werden.
Im Erdgeschoss sind eine Postfiliale, gewerbliche Nutzung sowie eine Kinderkrippe
festgesetzt bzw. vorgesehen. Weiterhin sind Einzelhandel , Wohnen, Büro- und
Verwaltungsnutzungen sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke zulässig (s.a. § 2 Abs. 1 der Satzung ).
Die Deutsche Post Immobilien GmbH hat mit der Baywobau Immobilien AG einen
Mietvertrag bis Dezember 2015 mit einer zweimaligen einseitigen Verlängerungsoption
um jeweils fünf Jahre abgeschlossen. Nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses soll
mit der Festsetzung einer befristeten Nutzung gemäß § 9 Abs.2 des Baugesetzbuch
(BauGB) die Möglichkeit geschaffen werden, als Folgenutzung im Erdgeschoss weiteren
Einzelhandel neben den oben genannten Nutzungen zuzulassen.
Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 1256 mit der Festsetzung Gemeinbedarf Post- und
Fernmeldeamt lässt die geplante Bebauung und Nutzung nicht zu. Deshalb ist für die
Realisierung der Bebauung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Auf Antrag der Baywobau Baubetreuung GmbH beschloss der Ausschuss für
Stadtplanung und Bauordnung am 09.01.2008 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mit Grünordnung gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich
der Angererstraße 9 (Flurstücke Nr. 610/21, 610/22 und 610/23 Gemarkung Schwabing).
Mit dem Bauvorhaben an der Angererstraße 9 können ca. 150 Wohneinheiten nach den
städtischen Berechnungsansätzen im Geschosswohnungsbau mit qualitätsvollen vielfältig
nutzbaren Freibereichen entstehen. Mit der Bebauung knüpft die Vorhabenträgerin an ein
vor wenigen Jahren bereits von ihr entwickeltes Wohnungsbauvorhaben in direkter
Nachbarschaft an der Ecke Angerer-/Destouchesstraße an.
Da vom beauftragten Architekturbüro Steidle Architekten und der Landschaftsarchitektin
Stefanie Jühling die grundsätzliche Bebauung des Baublockes mit drei alternativen,
qualitätsvollen, städtebaulichen und freiraumplanerischen Entwürfen nachgewiesen wurde
und sich die Bebauung außerdem auf die oben genannten Grundstücke reduziert hat,
konnte ausnahmsweise auf die Durchführung eines konkurrierenden Planungsverfahrens
verzichtet werden.
Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB wurde gewählt, da die gesetzlich
Seite 28
festgelegten Kriterien vorliegen. Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die der Versorgung der Bevölkerung mit
Wohnraum dient mit einer Grundfläche von unter 20.000 m² (§ 13a Abs.1 Nr. 1 BauGB).
Auch die im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vom 25.06.2008
beschlossenen strengeren Kriterien für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens
werden im vorliegendem Fall eingehalten, da es sich beim Vorhabengebiet
- nicht um eine vollständig unversiegelte Fläche handelt,
- die Versiegelung nicht zunimmt, sondern sich im Gegenteil von derzeit 91,7 % auf
81,3 % verringert,
- Biotope oder sonstige Schutzgebiete und nach europäischem und nationalem Recht
geschützte Arten nicht betroffen sind.
Des weiteren ist keine Beeinträchtigung der gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten
Schutzgüter gegeben.
Im beschleunigten Verfahren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung;
der Umweltbericht entfällt (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB)
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe als erfolgt bzw. zulässig.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB).
2.
Ausgangssituation, Bewertung
2.1
Planungsrechtliche Ausgangslage
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung stellt das
Vorhabengebiet als Sondergebiet für Postnutzungen dar. Nördlich, östlich und westlich
angrenzend an das Vorhabengebiet stellt er Allgemeines Wohngebiet (WA) dar, südlich
angrenzend ein Mischgebiet (MI). Östlich des Vorhabengebietes stellt der integrierte
Landschaftsplan Maßnahmen zur Verbesserung der Grünausstattung dar.
Bestehende Bebauungspläne
Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 10.04.1980
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1256 (Destouchesstraße, Erich-Kästner-Straße
und Angererstraße) der hier Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Post- und
Fernmeldeamt festsetzt.
Der südliche Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1256 wurde durch den seit 10.12.2002
rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1883
„Destouchesstraße (nördlich), Angererstraße (westlich)“ geändert. Darin wird im östlichen
Bereich Wohnnutzung (WA), im westlichen Bereich für das ehemalige
Verwaltungsgebäude der Deutschen Telekom AG (Destouchesstr. 68) eine
Kerngebietsnutzung (MK) festgesetzt.
Satzungen und Verordnungen der Landeshauptstadt München
Für das Vorhabengebiet gelten folgende baurechtliche Satzungen und Verordnungen:
Seite 29
- Satzung der Landeshauptstadt München über die Gestaltung und Ausstattung der
unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher
Anlagen vom 08.05.1996 (Freiflächengestaltungsatzung)
- Satzung über Einfriedungen vom 13.01.2009
- Baumschutzverordnung vom 12.05.1992
- Entwässerungssatzung vom 14.02.1980
- Stellplatzsatzung vom 19.12.2007
2.2
Planerische Vorgaben
U-Bahn-Trasse
Westlich des Vorhabengebietes verläuft die Trasse der jetzigen U-Bahn-Linie U 2. Im
äußersten nordwestlichen Randbereich der Grundstücke Fl. Nrn. 610/22 und 643/5,
außerhalb der geplanten Baukörper, berührt die U-Bahn-Trasse (Gleislage ca. 9 m unter
Gelände) das Vorhabengebiet.
Zentrenkonzept
Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel, Zentrenkonzept der Stadt München,
Stadtratsbeschluss vom 01.12.1999 (www.muenchen.de/rathaus/plan):
Zu den wesentlichen Leitzielen der Stadt München gehört die Sicherung einer dezentralen
Versorgung der Bevölkerung im Rahmen einer hierarchisch gegliederten Zentrenstruktur.
Dies setzt den langfristigen Funktionserhalt bestehender Zentren voraus. Um
unerwünschte Kaufkraftabflüsse aus diesen Zentren zu verhindern, besteht die
Notwendigkeit in Planungsgebieten die Ausweisung von Flächenangeboten für den
Einzelhandel hinsichtlich Art und Umfang eingehend zu prüfen.
Gender Mainstreaming
Planungshilfen für die Bauleitplanung 2004/2005, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde, insbesondere Vorgaben und Erläuterung von „Gender Mainstreaming in der
Bauleitplanung“ (www.stmi.bayern.de):
„Gender Mainstreaming“ („geschlechtersensible Sichtweise“) bezeichnet eine Vorgehensweise, bei der der Aspekt der Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen
politischen Maßnahmen auf allen Ebenen einbezogen wird.
Zur Umsetzung von Gender Mainstreaming besteht die gesetzliche Verpflichtung für alle
EU-Mitgliedstaaten seit der Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags 1999.
2.3
Größe des Vorhabengebietes und Eigentumsverhältnisse
Das Vorhabengebiet mit einer Gesamtgröße von etwa 1 ha in der Gemarkung Schwabing
umfasst grundbuchrechtlich die Grundstücke Fl. Nrn. 610/21, 610/22, 610/23 (Angererstr.
9) der Deutschen Post AG und eine Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 643/5. Die
Teilfläche ist als Straßenverkehrsfläche im Eigentum der Landeshauptstadt München.
Seite 30
Übersicht über die Grundstücke im Vorhabengebiet:
Größe (in m2)
Grundstück
(Flurnummer)
Eigentümer laut Grundbuch
610 / 21 (Angererstr. 9)
Deutsche Post AG
6.700
610 / 22 (Angererstr. 9)
Deutsche Post AG
978
610 / 23 (Angererstr. 9)
Deutsche Post AG
740
643 / 5 (Teilfläche)
Landeshauptstadt München
Summe
2.4
1.305
9.723
Städtebauliche Ausgangslage
2.4.1 Lage im Stadtgebiet und städtebauliche Umgebung
Das etwa 1 ha große Vorhabengebiet Angererstraße 9 befindet sich im 4. Stadtbezirk
Schwabing-West, südöstlich des Luitpoldparks.
Das städtebauliche Umfeld ist südlich und östlich durch geschlossene,
straßenbegleitende Blockrandbebauung, nördlich durch zeilenförmige Bebauungsstruktur
geprägt. Zwischen Angerer- und Karl-Theodor-Straße sind drei- bis achtgeschossige
Wohngebäude mit Flachdächern aus den 1970er und 80er Jahren, an der Angerer- und
Destouchesstraße sind fünfgeschossige Wohngebäude mit geneigten Dächern aus der
Gründer- und Nachkriegszeit vorhanden.
Das Vorhabengebiet ist der nordöstliche Teil eines Bauquartiers, das von den Straßen
Destouches-, Erich-Kästner- und Angererstraße, die hier einen Knick bildet, umgrenzt ist.
Direkt südlich grenzt eine bis zu sechsgeschossige Straßenrandbebauung mit
Wohnungen an. Daran schließt sich ein von der Destouchesstraße zurückgesetztes
siebengeschossiges Bürogebäude (Destouchesstraße 68) an. Auf seiner
Souterrainebene, die etwa 4 m tiefer als die umgebenden Grundstücksflächen liegt,
befinden sich Parkplatz- und Lieferflächen, die von der Angererstraße aus erschlossen
werden (Rampe). Westlich grenzt wiederum eine drei- bis sechsgeschossige,
straßenbegleitende Wohnbebauung mit Vorgartenbereich an.
2.4.2 Vorhandene Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets
Auf dem Baugrundstück Angererstraße 9 (Fl. Nrn. 610/21, 610/22, 610/23) sind ein
Postverteilzentrum, ein Zustellstützpunkt, eine Postfiliale sowie ein Bürogebäude mit
Betriebswohnungen untergebracht. Entsprechend ihrer gewerblichen Nutzung weisen sie
großvolumige Baukörper auf. Die verbleibenden, unbebauten Grundstücksflächen werden
bis auf schmale, straßenbegleitende Grünflächen und einer baumüberstandenen Fläche
zur Erschließung und als Parkplatz genutzt.
Das Baugrundstück ist mit für den Betrieb erforderlichen Keller- und Technikräumen
sowie einer Tiefgarage nahezu vollständig unterbaut, im westlichen Grundstücksbereich
(Fl.Nr. 610/22) ist eine Rampe als Zufahrt von der Angererstraße zum Bürogebäude
Destouchesstraße 68 angeordnet.
Seite 31
2.5
Natürliche Grundlagen, bestehende Situation
Naturraum / Topographie
Das Vorhabengebiet ist Teil der Münchner Schotterebene; die Geländehöhen liegen bei
ca. 511 m ü. NN im nördlichen Bereich des Vorhabengebietes an der Angererstraße und
bei ca. 507,20 m ü. NN im südlichen Bereich des Baugrundstückes.
Das Grundstück ist geprägt durch den ca. 4 m hohen Geländesprung, der im Zusammenhang mit der Errichtung des sogenannten Y- Gebäudes (Destouchesstraße 68)
entstanden ist. Der Höhenunterschied zu den Wohngebäuden nordwestlich und südöstlich
des Grundstücks und den tiefer liegenden Stellplätzen und Erschließungsflächen wird
durch eine gehölzbestandene Böschung und eine Treppenanlage mit Spielhang auf den
Nachbargrundstücken überwunden.
Wasser / Versiegelung
Die Gebäude der Post sind von zahlreichen Stellplätzen und Erschließungsflächen
umgeben, so dass mit Ausnahme des Straßenbegleitgrüns an der Angererstraße und der
Einfassung der auf Souterrainniveau liegenden Parkplätze sämtliche Flächen versiegelt
sind. Der Versiegelungsgrad beträgt 91,7 %.
Die Oberflächentemperaturen sind im Sommer an strahlungsreichen Tagen, insbesondere
auf dem dunklen Flachdach des zweigeschossigen Hallenbaus des Postverteilzentrum
deutlich erhöht. Es handelt sich um einen stadtklimatisch belasteten Bereich, für den
Verbesserungsbedarf besteht.
Der höchste Grundwasserstand (HGW 1940) liegt bei ca. 506,7 m ü. NN.
Flora und Fauna / Baumbestand
Der Parkplatz auf der unteren Geländeebene ist mit Platanen (Stammumfänge ca. 50 - 60
cm) und Bodendeckern eingefasst.
Nördlich und nordwestlich des Parkplatzes schließt sich an der Hangkante (auf Nachbargrund) ein dichter Gehölzbestand mit Ahorn, Linden, Platanen (Stammumfänge ca. 50 –
80 cm) und Sträuchern an.
Das Postgebäude ist im Norden und Osten teilweise mit Eiben, Zierkirschen, einer Esche
und Sträuchern (Rhododendron, Holunder, Liguster) eingegrünt. Sieben hier vorhandene
mehrstämmige Gehölze fallen unter die Baumschutzverordnung.
Das Parkdeck östlich des Postgebäudes an der Angererstraße ist mit einer Doppelreihe
Platanen (Stammumfänge ca. 20 - 30 cm) bepflanzt, die mit Stauden, Gräsern und
Bodendeckern umstanden sind. Der Grünstreifen zwischen Parkplatz und Angererstraße
ist mit Birken (Stammumfänge ca. 50 - 60 cm) sowie einigen Sträuchern bepflanzt.
Die Freiflächen werden fast ausschließlich als Stellplätze und Erschließungsflächen
genutzt. Aufgrund der bisherigen großflächigen Versiegelung und dem Fehlen extensiv
gepflegter Grünflächen oder Gehölze stellt der Bereich keinen wertvollen Lebensraum
dar. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm der Landeshauptstadt München ist für
das Gebiet kein Vermerk vorhanden.
Die potenziell vorkommenden Brutvogelarten in den bestehenden Gehölzstrukturen sind
Freibrüter, die ihr Nest jedes Jahr neu errichten. Sie sind bezüglich der Wahl ihres
Brutplatzes nicht auf besondere Strukturen angewiesen und können prinzipiell auch in
umgebende Lebensräume ausweichen. Europarechtlich geschützte Tierarten gemäß
Seite 32
FFH- Anhang-Liste IV sind nicht vorhanden.
Spiel- / Freiflächenversorgung
Das Vorhabengebiet ist über die begrünte und autoverkehrsfreie Erich-Kästner-Straße gut
an die circa 200 m östlich gelegene öffentliche Grünfläche am Bayernplatz angebunden.
Auf dieser Grünfläche am Bayernplatz, die im Norden an den Luitpoldpark anknüpft,
befindet sich ein Kinderspielplatz mit Ausstattung für Kinder aller Altersstufen.
Über den Luitpoldpark ist das Gebiet auch an den Petuelpark sowie den 1,5 km entfernt
liegenden Olympiapark, und damit an das städtische System der übergeordneten
Grünverbindungen gut angebunden.
2.6
Verkehr und Erschließung
Das Vorhabengebiet ist für den motorisierten Individualverkehr durch die direkt
angrenzende Angererstraße im Norden und Osten gut erschlossen. Über den Anschluss
der Angererstraße an die Karl-Theodor-Straße sowie der Destouchesstraße an die
Belgradstraße ist das Gebiet an das örtliche Hauptverkehrsstraßennetz (Karl-TheodorStraße und Belgradstraße) gut angebunden.
Das Vorhabengebiet liegt im Bereich des Parkraummanagementgebietes Bayernplatz.
Die Erschließung durch den Öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die U-BahnHaltestellen „Hohenzollernplatz”, und „ Bonner Platz“ sowie durch eine Straßenbahnlinie
in der Belgradstraße.
Westlich des Vorhabengebietes in der Erich-Kästner-Straße, die hier als öffentliche
Grünfläche mit Fuß- und Radweg ausgebaut ist, verläuft eine Hauptroute des Münchner
Radwegenetzes.
Auf dem Vorhabengrundstück sind heute westlich der Angererstraße umfangreiche
Parkplatzflächen für Kunden, Mitarbeiter und Anlieferung angeordnet. Entlang der
westlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Zufahrtsrampe, die das Bürogebäude
Destouchesstraße 68 verkehrlich erschließt. Für den derzeitigen Postbetrieb sind bisher
Anlieferverkehre mit LKW, auch in den Nachtstunden erforderlich. Durch die Aufgabe des
Postverteilzentrums und des Zustellstützpunktes werden diese künftig entfallen.
2.7
Soziale Infrastruktur
An der Ecke Angererstraße/Karl-Theodor-Straße befinden sich zwei städtische
Kindergärten und südlich der Destouchesstraße ein Haus für Kinder mit Krippen-,
Kindergarten- und Hortplätzen in freier Trägerschaft.
Eine Versorgung mit Kindergartenplätzen ist dadurch ausreichend gewährleistet. Die
Versorgung mit Kinderkrippenplätzen ist erforderlich, da ein unterdurchschnittlicher
Versorgungsgrad im Bezirk Schwabing-West und dringender Bedarf für eine zweigruppige
Krippeneinrichtung vorliegen.
Die nächstgelegenen Schulen sind die etwa 300 m westlich des Vorhabengebietes
gelegene Grundschule und die Hauptschule am Bayernplatz. Dort liegt auch der städt.
Hort an der Clemensstraße. Unmittelbar nördlich der Karl-Theodor-Straße befinden sich
das städt. Sophie-Scholl-Gymnasium und das städt. Willi-Graf-Gymnasium. Der künftige
Seite 33
Bedarf an Schul- und Hortplätzen ist durch die bestehenden Einrichtungen gedeckt.
2.8
Technische Infrastruktur im Vorhabengebiet
Entlang der Angererstraße verlaufen Fernwärme-, Gas-, Strom- und Wasserleitungen und
ein Abwasserkanal. Ein Anschluss des Vorhabens an alle zur Ver- und Entsorgung des
Gebietes notwendigen Einrichtungen kann damit sichergestellt werden.
3.
Vorbelastungen des Vorhabengebietes
3.1
Altlasten
Das Vorhabengebiet ist nicht im Altlastenverdachtsflächenkataster der Landeshauptstadt
München verzeichnet, entsprechend sind keine Altlasten zu erwarten.
3.2
Immissionen
Verkehrslärm
Das Vorhabengebiet unterliegt einer mittleren Vorbelastung durch Schallimmissionen des
umliegenden Straßenverkehrs, insbesondere der Angererstraße. Von den angrenzenden
Parkplätzen des benachbarten Bürogebäudes Destouchesstraße 68 und vom Postbetrieb
gehen Immissionen aus.
In weiten Teilen werden die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete (55/45 dB (A) Tag/Nacht) eingehalten. Nur am nordöstlichen
Rand der Angererstraße im Bereich der Verschwenkung werden Beurteilungspegel von
bis zu 59/49 dB (A) Tag/Nacht erreicht. Da an dieser Stelle die bislang ausgeübte
Nutzung als Gemeinbedarf Post (Bebauungsplan Nr. 1280), die des Mischgebietes des
Bebauungsplanes Nr. 2c und die des Kerngebietes des Bebauungsplanes mit
Grünordnung Nr. 1883 zusammentreffen, kann aus lärmfachlicher Sicht insgesamt auf
einen Beurteilungspegel für ein Mischgebiet mit den Orientierungswerten von 60/50 dB
(A) entsprechend der DIN 18005 abgestellt werden. Somit sind im Bestand die jeweils
maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten.
Im übrigen sind auch die maßgeblichen Werte der 16.BISchV eingehalten.
U-Bahn: Erschütterungen und Sekundärluftschall
Aufgrund der räumlichen Nähe der U-Bahnlinie zu den geplanten Baukörpern wurden
mögliche Auswirkungen im Rahmen eines erschütterungstechnischen Gutachtens
untersucht. Hierbei wurden die zukünftigen Einwirkungen durch Erschütterungen und
Sekundärluftschall prognostiziert und nach den einschlägigen Richtlinien und Normen
beurteilt.
Die Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass sowohl die Anforderungen der DIN
4150-2 hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen als auch der TA Lärm hinsichtlich der
Sekundärschallimmissionen eingehalten werden können. Demnach sind in dem geplanten
Baukörper keine erheblichen Belästigungen der Anwohner durch Erschütterungen zu
erwarten. Auf der Basis der durchgeführten messtechnischen Untersuchungen ergibt sich
für den Baukörper kein Erfordernis von erschütterungsmindernden Maßnahmen. Laut
Seite 34
Gutachter ist es jedoch nicht auszuschließen, dass bei ungünstigem Zugmaterial
vereinzelt Vorbeifahrten bei ruhigem Aufenthalt in Wohnungen fühlbar sein können.
4.
Planungsziele
Die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind:
- Umstrukturierung eines bisher ausschließlich gewerblich genutzten Standortes in ein
Projekt mit einer urbanen Nutzungsmischung aus Wohnen und überwiegend
gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss (Postfiliale , Einzelhandel) sowie sozialer
Infrastruktur
- Schaffung neuer Wohnungen mit den dazu gehörigen privaten, gut nutzbaren
Freiflächen
- Qualitätsvolle Wohnraumversorgung für unterschiedliche Bevölkerungs- und
Einkommensgruppen
- Ergänzung der im Süden und Osten angrenzenden quartierstypischen
Blockrandbebauungen
- Begrünung des Vorhabengebietes
- Schaffung von Freiflächen im Wohnumfeld mit hoher Aufenthaltsqualität
- Flächensparender Umgang mit Grund und Boden
5.
Städtebauliches und grünplanerisches Konzept
Der städtebauliche Entwurf sieht eine straßenbegleitende, geschlossene Blockrandbebauung an der Angererstraße als Ergänzung der umliegenden Baustrukturen vor. In
das Konzept integriert sind neben Wohnungen sowohl eine Kinderkrippe, Postfiliale,
Einzelhandelsnutzung sowie eine zweigeschossige Tiefgarage mit Zufahrtsrampe.
Die Eckdaten des Vorhabens sind:
- Ausbildung einer Blockrandbebauung an der Angererstraße mit gestaffelter
Höhenentwicklung von fünf bis sieben Geschossen
- Art der baulichen Nutzung: vorwiegend Wohnen ; im Erdgeschoss überwiegend
gewerbliche Nutzungen (Post, Einzelhandel) und Kinderkrippe
- Schaffung eines durch die Bebauung abgeschirmten, ruhigen Innenhofs und
Umgestaltung einer Parkplatzfläche in einen privaten Kinderspielplatz
- Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen
Durch eine qualitative Gestaltung des Bauvorhabens wird ein Beitrag zur Aufwertung des
Bauquartiers und Fassung des öffentlichen Straßenraumes geleistet. Der kompakte, zur
Straße geschlossene Baukörper öffnet sich nach Westen mit einem Innenhof mit
zusammenhängend nutzbaren Freibereichen auf dem Baugrundstück. Der Innenhof ist
nur für Notdienste befahrbar. Zur Angererstraße entsteht ein teilweise begrünter
Vorgartenbereich mit den notwendigen Anlieferungs- und Zugangsflächen.
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6.
Bebauungsplan
6.1
Art der baulichen Nutzung
Im Erdgeschoss des Bauvorhabens werden folgende Nutzungen festgesetzt bzw.
zugelassen:
- Postfiliale bzw. Folgenutzung
- Einzelhandels-, einzelhandelsbezogene Dienstleistungsbetriebe (z.B. Friseur, Postbank)
sowie gastronomische Betriebe (z.B. Tagescafe ohne Vollküche, Imbiss, Feinkostgeschäft
mit Selbstbedienung) welche sich an den Ladenschlusszeiten orientieren bis zu einer
maximalen Geschossfläche von insgesamt 2.200 m², Anlieferzonen und Lager sind in die
Geschossfläche einzurechnen; je Betrieb sind bis zu 800 m² Verkaufsfläche zulässig
- Wohnungen bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 900 m2
- Büro- und Verwaltungsnutzungen
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- eine Kinderkrippe bestehend aus zwei Gruppen
Damit entspricht die Erdgeschossnutzung einem Kerngebiet nach § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Standort einer Postfiliale wird für den von der Deutschen Post AG zugesagten
Zeitraum planungsrechtlich festgesetzt, um die postalische Versorgung der Bevölkerung
an diesem Standort weiterhin zu gewährleisten. Hierzu wird im Erdgeschoss gemäß § 9
Abs. 2 BauGB für den Zeitraum vom Inkrafttreten des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bis zum Ende des Jahres 2015 eine Postfiliale mit einer
Geschossfläche von mindestens 500 m2 festgesetzt. Die Geschossfläche der Postfiliale ist
Bestandteil der in § 2 Abs. 1 a der Satzung genannten Gesamtgeschossfläche. Als
Folgenutzungen sind die gemäß Satzung im Erdgeschoss zulässigen Nutzungen
vorgesehen; selbstverständlich ist auch die Postfiliale weiterhin zulässig.
Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und einzelhandelsbezogenen
Dienstleistungsbetrieben ( wie. z.B. Optiker, Friseur, Postbank) sichert die Nahversorgung
der Bevölkerung. Um mögliche Konflikte mit der Wohnnutzung zu vermeiden wird die
maximale Geschossfläche für Einzelhandelsnutzungen insgesamt auf maximal 2.200 m²
bei einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² je Betrieb beschränkt. Die Realisierung
großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist damit ausgeschlossen.
Zusätzlich ist die Zulässigkeit der gastronomischen Betriebe dahingehend beschränkt,
dass sich diese an den Ladenschlusszeiten orientieren. Als gastronomische Betriebe
ohne Abendöffnung kommen z.B. ein Tagescafé oder ein Feinkostgeschäft, bei dem auch
Speisen zum Verzehr angeboten werden, in Betracht.
Zur Gewährleistung der angestrebten Nutzungsmischung wird die Wohnnutzung im
Erdgeschoss auf eine Geschossfläche von insgesamt 900 m2 beschränkt.
Die Festsetzung einer zweigruppigen Kinderkrippe sichert eine wohnungsnahe Deckung
des auch durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs an Krippenplätzen und ergänzt die
soziale Infrastruktur durch eine Verbesserung des geringen Versorgungsgrades mit
Krippenplätzen im Bezirk Schwabing-West.
Durch die Anzahl an neu entstehenden Wohnungen im Planungsumgriff ergibt sich jedoch
nur ein geringer ursächlicher Anteil an den geplanten 24 Krippenplätzen, sodass die
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Finanzierung überwiegend durch das Sozialreferat erfolgen wird.
Ab dem 1. Obergeschoss des Bauvorhabens werden folgende Nutzungen festgesetzt
bzw. sind zulässig:
- Wohnungen
- Büro- und Verwaltungsnutzungen bis zu einer maximalen Geschossfläche von 1.200 m2
Die in diesen Obergeschossen zulässigen Nutzungsmischungen entsprechen in etwa der
Gebietskategorie eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne von § 4 BauNVO. Mit
der Beschränkung der Nichtwohnnutzungen auf eine maximale Geschossfläche von 1.200
m2, dies entspricht einem Mindestanteil von etwa 10 % an der gesamten Geschossfläche,
wird das Ziel einer städtischen Nutzungsmischung mit qualitätsvoller
Wohnraumversorgung erreicht und somit ein Beitrag zur Befriedigung des hohen
Wohnungsbedarfs in München geleistet werden.
Im Baublock Angererstraße, Destouchesstraße, Erich-Kästner-Straße befindet sich des
weiteren ein Kerngebiet und zwei Allgemeine Wohngebiete, so dass insgesamt der
Bereich als Mischgebiet angesehen werden kann, da nach Realisierung des Vorhabens
über den ganzen Baublock gesehen ca. 2/3 Wohnnutzung und ca. 1/3 gewerbliche
Nutzung besteht.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Baugebiet mit einer Geschossfläche (GF)
und Grundfläche (GR) in Quadratmetern festgesetzt. Das zulässige Nutzungsmaß
ermöglicht eine bedarfsgerechte Nutzung des Vorhabengebietes entsprechend seiner
Festsetzungen.
Geschossfläche und Grundfläche
Im Vorhabengebiet ergeben sich folgende zulässigen Nutzungsdichten:
Wohngebäude mit
Postfiliale,
Einzelhandel,
Kinderkrippe
Fläche
Baugrundstück
GF
GFZ
GR
GRZ
8.418 m2
15.800 m2
1,88
6.850 m2
0,81
Das Konzept greift die sich in einem ähnlichen Rahmen bewegenden Dichten der
Nachbarbebauungen mit einer straßenbegleitenden Blockrandbebauung auf und führt zu
einer qualitätsvollen Bebauung.
Regelung nach § 20 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO):
Um einer weiteren baulichen Verdichtung über das festgesetzte Maß hinaus
vorzubeugen, wird vorgeschrieben, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Seite 37
Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen
und einschließlich ihrer Umfassungswände auf die Geschossfläche anzurechnen sind.
Das Vorhabengebiet mit der festgesetzten Nutzungsmischung ist mit einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO vergleichbar.
Es wird eine Geschossfläche bis zu 15.800 m2 festgesetzt. Dies entspricht einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,88.
Damit wird die Obergrenze für ein WA des § 17 BauNVO für die GFZ von 1,2 um 0,68
überschritten.
Es wird eine Grundfläche (GR) einschließlich zulässiger Über- und Unterbauungen sowie
die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO möglichen Flächen für Stellplätze und deren
Einfahrten, Zuwegung und Tiefgaragen bis zu 6.850 m2 festgesetzt. Dies entspricht einer
GRZ von 0,81. Grundsätzlich gibt § 17 Abs. 1 BauNVO für ein WA eine GRZ mit einem
Wert bis zu 0,4 vor. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. BauNVO ist bei Einrechnung der
dort in Absatz 1 genannten Anlagen eine Überschreitung der GRZ von 0,4 bis zu 0,8
zulässig. Damit wird hier sowohl die grundsätzliche Obergrenze als auch die
Überschreitung der GRZ von 0,6 als auch die höchstens zulässige GRZ von 0,8 weiter
geringfügig überschritten.
Begründung der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs.1 BauNVO
Das Vorhabengebiet weist in seinem Bestand eine GRZ von 0,9 auf. Dadurch wird auch
bisher schon die Obergrenze des § 17 BauNVO überschritten. Von einer zusätzlichen
Beeinträchtigung der Bodenfunktion und des Grundwasserhaushalts ist nicht auszugehen.
Ein Teil des Baugebietes wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans mit
Tiefgaragen unterbaut, mit Erdreich überdeckt und bepflanzt werden. Die Fläche für den
künftigen Kinderspielplatz wird entsiegelt. Durch die Neuordnung sinkt die GRZ auf einen
Wert von 0,81.
Die Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden, wenn
besondere städtebauliche Gründe es erfordern, die Überschreitung durch Umstände oder
Maßnahmen ausgeglichen sind bzw. werden, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, die Bedürfnisse des
Verkehrs befriedigt werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die grundsätzliche Zielsetzung gemäß dem Ziel der PERSPEKTIVE MÜNCHEN
„kompakt-urban-grün“, eine in sich ausgewogenen Planung für ein städtisches Quartier
unter dem Gesichtspunkt des flächensparenden und ökonomischen Bauens zu errichten,
erfordert bauliche Dichten, die im Allgemeinen Wohngebiet über die Obergrenzen des §
17 Abs. 1 BauNVO hinausgehen.
Es liegen folgende besonderen städtebaulichen Gründe aufgrund der besonderen
örtlichen Situation und der Lage des Vorhabengebietes im Stadtgebiet vor. Mit der
Bebauung soll eine entsprechende Fassung der Angererstraße entlang ihrer
Verschwenkung erfolgen. Dabei befindet sich das Vorhabengebiet an der Schnittstelle
zwischen einem Kerngebiet, einem Mischgebiet und verschiedenen Allgemeinen
Wohngebieten. Damit sich das Vorhabengebiet in die Maßstäblichkeit dieses Umfeldes
einfügt, orientiert es sich an den in den umliegenden Gevierten vorliegenden
Nutzungszahlen sowie der Höhenentwicklungen.
Im Bauquartier wird die bestehende, gewerbliche Nutzung (Postverteilzentrum) zugunsten
Seite 38
der festgesetzten Wohnnutzung und Nahversorgung reduziert und führt zu einer Stärkung
der vorhandenen Wohnnutzung. Damit entsteht die besondere städtebauliche Situation,
dass der Erdgeschossbereich durch eine kerngebietsspezifische Nutzung geprägt ist und
erst ab dem 1. Obergeschoss sich der Bereich wie ein Allgemeines Wohngebiet darstellt.
Durch das Fortbestehen der Postfiliale und die Schaffung von zeitgemäßen
Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie der Einrichtung einer Kinderkrippe ist eine
entsprechende flächige Baukörperfigurierung notwendig.
Insofern handelt es sich bei dem Vorhabengebiet um ein Mischgebiet, bei dem jedoch die
Ausstattungskriterien für ein Allgemeines Wohngebiet beachtet werden. Hinsichtlich der
Freiflächenversorgung und ihrer Aufenthaltsqualität und der Durchgrünung erfüllt das
Vorhabengebiet somit die Qualitätsanforderungen eines Allgemeinen Wohngebietes.
Die städtebauliche Qualität des Planungskonzeptes wurde mit alternativen
städtebaulichen und freiraumplanerischen Entwürfen überprüft und nachgewiesen. Die
Schließung der Blockstruktur schafft hochwertige Freiräume und einen verkehrsfreien
Wohnhof für ein qualitätsvolles Wohnen und Arbeiten. Damit wird die Überschreitung
durch eine entsprechende Maßnahme ausgeglichen. Als Ausgleich im Sinne des § 17
Abs. 2 BauNVO kann auch die gute Erreichbarkeit des Vorhabengebietes durch den
ÖPNV und die gute Anbindung an das Hauptstraßennetz gesehen werden.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eine ausreichende Belichtung und
Belüftung sind gewährleistet. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden
vermieden, durch die Senkung der GRZ von 0,9 auf 0,81 sogar verbessert und die
Bedürfnisse des Verkehrs sind befriedigt. Sonstige öffentliche Belange stehen der
Nutzungsüberschreitung nicht entgegen.
6.3
Bauweise, über- und unterbaubare Grundstücksfläche,
Bauraumüberschreitung
Entlang der Angererstraße sind zur Schließung des Blocks und Fassung des
Straßenraumes die Gebäude ohne Zwischenräume zu errichten. Diese Bauweise
ermöglicht einen ruhigen geschützten Innenhof.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die eng gefassten Bauräume vorgegeben
und definiert. Die bestehende Straßenbegrenzungslinie wird in ihrem Verlauf beibehalten.
Die festgesetzte Baugrenze sichert einen Vorgarten mit ca. 4,5 m bis 5,0 m Tiefe. Der
Innenhof ist durch Baugrenzen grundsätzlich festgelegt.
Um eine individuelle Gestaltung des Gebäudes sowie eine Aufenthalts- und Wohnqualität
nach heutigem Standard zu ermöglichen, dürfen Balkone, Erker, Loggien und Vordächer
die Fassaden entlang der Straßenverkehrsflächen um bis zu 0,50 m Tiefe und an den
übrigen Fassaden um bis zu 1,50 m Tiefe die festgesetzten Baugrenzen auf maximal
einem Drittel der Fassadenfläche ab dem 1. Obergeschoss überschreiten.
Terrassen können die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,00 m Tiefe überschreiten.
6.4
Höhenentwicklung, Abstandsflächen
Die Festsetzungen zu den Höhenentwicklungen und Abstandsflächen werden getroffen
um die städtebaulich gewünschte Fassung des Baublockes und des Straßenraumes in
Ergänzung zur umliegenden Bebauung zu erreichen. Die Blockrandbebauung greift die
Seite 39
Straßenflucht sowie die Geschossigkeit der umgebenden Bebauung mit fünf Geschossen
im östlichen Bereich der Angererstraße bzw. sechs Geschossen im nördlichen Bereich
der Angererstraße auf.
Hierzu wird die künftige Höhenentwicklung durch die maximal zulässige Wandhöhe und
die Anzahl der Geschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzten Wandhöhen
beziehen sich auf den Höhenbezugspunkt von 511,00 m ü.NN in der nördlichen
Angererstraße.
Die zulässige Höhenentwicklung des Vorhabens nimmt grundsätzlich Bezug auf die
Wandhöhen der jeweils gegenüberliegenden Bebauung. Die gestaffelte Abgrenzung von
unterschiedlichen Höhenentwicklungen ermöglicht die Ausbildung von
Terrassengeschossen und Dachterrassen. Hierdurch können in den oberen Geschossen
wohnungsbezogene Freiflächen von hoher Qualität geschaffen werden.
Bei Ausnutzung der Bauräume und der zulässigen Höhenentwicklung werden die gemäß
Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen überwiegend nicht eingehalten.
An zwei Stellen des Vorhabengebietes wird durch die Anwendung des Art. 6 Abs. 6
BayBO die Tiefe der Abstandsfläche zur Hälfte angesetzt und somit die erforderliche
Abstandsfläche nachgewiesen (nach Westen fallende Abstandsflächen im Bereich der
zulässigen Wandhöhe von 15,85 m und nach Süden fallende Abstandsflächen des
Kopfbaus am südlichen Gebäudeflügel mit einer zulässigen Wandhöhe von 14,95 m).
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ist eine Abweichung von den in Art. 6
Abs. 5 BayBO geforderten Abstandsflächen erforderlich. Es findet deshalb Art. 6 Abs. 5 S.
3 BayBO Anwendung , wonach durch Festsetzung im vorhabenenbezogenen
Bebauungsplan auch geringere Abstandsflächen zulässig sind.
In den übrigen Bereichen verringern sich daher die Abstandsflächen auf das sich aus dem
Plan ergebende Maß. Dies ist aus städtebaulichen Gründen vertretbar da eine
ausreichende Belichtung und Belüftung sowie ausreichender Brandschutz für die
Gebäude auch mit geringeren Abstandsflächen gegeben ist.
Überschreitung der Abstandsflächen (außerhalb des Baugebietes)
Im Vorhabengebiet werden bei Ausnutzung der Wandhöhe, der Anbringung der
Absturzsicherung und Geländer sowie der Baugrenze die sich aus Art. 6 Abs. 4 und Abs.
5 der BayBO ergebenden Abstandsflächen von 1 H zur nördlichen und östlichen
Angererstraße nicht eingehalten, sondern diese überschreiten die Straßenmitte. Daher
findet auch hier Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO Anwendung, wonach durch Festsetzungen im
Bebauungsplan Außenwände zugelassen werden, vor denen Abstandsflächen geringerer
Tiefe liegen können.
Im nördlichen Bereich der Angererstraße liegen die nach Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayBO
anfallenden Abstandsflächen auf einer Länge von 67,30 m um 7,05 m über der
Straßenmitte auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche. Die gegenüber liegende
Straßenseite, die sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 2 e
befindet, ist frei von Bebauung. Der Bebauungsplan Nr. 2 e weist diesen Bereich als eine
nicht bebaubare Grundstücksfläche mit einem Ein- und Ausfahrtsbereich für eine
Tiefgarage aus; bestehende Gebäude entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 2 e
befinden sich westlich davon und liegen dem Vorhabengebäude nicht direkt gegenüber.
Eine Überdeckung von Abstandsflächen findet hier also nicht statt. Auch der schmale
Teilbereich des Flurstücks Nr. 636 auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der sich im
Seite 40
Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 2 d befindet, ist frei von Bebauung.
Die entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 d bestehenden
Gebäude befinden sich östlich davon und liegen dem Vorhabengebäude nicht direkt
gegenüber. Eine Überdeckung der Abstandsflächen findet hier also nicht statt. Die
Abwägungsschranken von Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO sind somit in diesem Bereich
eingehalten, insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung der geplanten
Bebauung ist gewährleistet.
Im östlichen Bereich der Angererstraße liegen die nach Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 BayBO
anfallenden Abstandsflächen der geplanten Bebauung auf einer Länge von 61,85 m um
4,50 m über der Straßenmitte. Der tatsächliche Abstand zwischen der geplanten
Bebauung und den gegenüberliegenden bestehenden Gebäuden beträgt dort zwischen
22,50 m und 27 m. Die Abwägungsschranken von Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO sind auch in
den Bereichen, in denen eine Überdeckung der Abstandsflächen vorliegt eingehalten. Die
ausreichende Belichtung und Belüftung sind nicht beeinträchtigt. Dies hat eine
Verschattungsstudie gemäß DIN 5034 ergeben. Die Fenster der bestehenden
Bebauungen an der östlichen Seite der Angererstraße sind in jedem Fall unter einem
Lichteinfallswinkel von mindestens 45 ° ausreichend belichtet. Auch für die geplante
Bebauung ist eine ausreichende Belichtung unter einem Lichteinfallswinkel von
mindestens 45 ° gesichert. Die geplante Bebauung greift die Straßenflucht und die
Geschossigkeit der umgebenden Bebauung auf. Das mögliche Staffelgeschoß orientiert
sich ebenfalls an der umgebenden Bebauung und ist soweit zurückgesetzt um
Auswirkungen auf die Abstandsflächen zu vermeiden. Die Geländer auf der Attika, die im
Rahmen der Abstandsflächenunterschreitung berücksichtigt wurden, sind zur
Verminderung ihrer Auswirkungen auf die Umgebung transparent z.B. in Glas
auszuführen.
Die Höhenentwicklung des Vorhabens mit einer Wandhöhe von 14,95 m in der
Angererstraße östlich und von grundsätzlich 18,75 m in der Angererstraße nördlich bleibt
insgesamt unter der Höhenentwicklung der Umgebung mit einer maximalen Wandhöhe
von 23,76 m.
Im nördlichen Bereich der Angererstraße nimmt die westlich an die unbebaute Fläche
angrenzende 5-, 7- und 8-geschossige Bebauung gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 2 e selbst eine Abstandsflächenunterschreitung in Anspruch, deren
Tiefe die Abstandsflächenunterschreitung des Vorhabens übersteigt; sie liegen um bis zu
11,65 m über der Straßenmitte und erstrecken sich teilweise sogar jenseits der
Straßenbegrenzungslinie auf ein fremdes Grundstück.
Auch zu berücksichtigen ist, dass durch die geplante Bebauung keinerlei Beeinträchtigung
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben ist, da die dem Vorhabengebäude
unmittelbar gegenüber liegende Fläche gemäß den Festsetzungen der Bebauungspläne
Nr. 2 e und 2 d unbebaubar ist.
Im östlichen Bereich der Angererstraße weist das bestehende Gebäude nördlich der
Unertlstraße seinerseits keine Abstandsflächenunterschreitung zur Angererstraße aus.
Durch die geplante Neubebauung überdecken sich die Abstandsflächen allerdings nur in
einem Bereich von 6,15 m und einer Tiefe von 2,45 m – soweit man die transparente
Geländerkonstruktion außer acht lässt – nur in einem Bereich von ca. 6,15 m und einer
Tiefe von ca. 1,75 m. Die im Maß ihrer Höhe zurückgesetzten Staffelgeschosse führen zu
keinen Erhöhungen der Abstandsflächen. Aus der Verschattungsstudie geht dabei hervor,
dass keine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegt. Um
eine städtebaulich klare Lösung mit durchgehenden Terrassengeschossen auch für
Seite 41
diesen Eckbereich zu ermöglichen kann hier die minimale
Abstandsflächenunterschreitung hingenommen werden.
Die weiter südlich gelegenen Gebäude Angererstraße 12 und 10 sind in keiner Weise
durch die Neubebauung in ihrer Belichtung berührt. Dies wurde zusätzlich durch eine
Verschattungsstudie bestätigt. Die gegenüber der Angererstraße Nr. 10 geplante Bauung
darf eine maximale Wandhöhe von 14,95 m und eine zurückgesetzte Wandhöhe des
Terrassengeschosses von 18,05 m nicht überschreiten.
Die Gebäude entlang der Angererstraße südlich der Unertlstraße liegen in einem
Mischgebiet (Bebauungsplan Nr. 2c); sie sind durch gewerbliche Nutzungen im
Erdgeschoss geprägt. Das unmittelbar an die Unertlstraße angrenzende, von der
Straßenflucht zurückweichende Gebäude (Unertlstraße 41) weist seinerseits zur
Angererstraße hin keine Abstandsflächenunterschreitung auf; zur Unertlstraße nimmt es
allerdings selbst eine Abstandsflächenunterschreitung in einer Tiefe von ca. 8 m in
Anspruch. Im weiteren Verlauf entlang der Angererstraße weist die bestehende Bebauung
zur Angererstraße hin selbst eine Abstandsflächenunterschreitung auf; diese ist um ca. 90
bis 150 cm geringer als die Abstandsflächenunterschreitung der geplanten Bebauung
bzw. - wenn man die transparente Geländerkonstruktion außer acht lässt –nur um ca. 20
bis 80 cm geringer. Soweit sich die Abstandsflächen in den vorgenannten Bereichen
überdecken ist eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entsprechend dem Ergebnis der Verschattungsstudie nicht gegeben. Auch ist im Ergebnis
die aus der städtebaulichen Konfiguration herrührende Abstandsflächenverkürzung daher
gerechtfertigt.
Insgesamt wird somit auch unter Rücksichtnahme auf die durch die
Abstandsflächenverkürzung betroffenen Belange der Nachbarn eine Verkürzung der
Abstandsflächen zur Straßenmitte der Angererstraße aufgrund der gewünschten
städtebaulichen Konfiguration und der vorhandenen gebietstypischen Bebauung
rechtmäßig zugelassen.
Die Überschreitungen der Abstandsflächen liegen in einem verträglichen Bereich und
können auf das sich im Plan ergebende Maß verkürzt werden.
Die im nordwestlichen Grundstücksbereich liegende geschlossene Rampeneinhausung
überschreitet die Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO zur westlichen
Grundstücksgrenze zum Nachbarn (Fl.Nr. 610/20) in einem Abstand von ca.
2,80 m auf einer Länge von ca. 30,00 m im Mittel um ca. 1,20 m bei einer mittleren
Wandhöhe von ca. 4,00 m. Die bereits an dieser Stelle befindliche Zufahrtssituation wird
neu errichtet, eingehaust und begrünt; die Deckelfläche in Fortführung der südlichen
Zugangsfläche als Aufenthaltsbereich vergrößert. Die aus Gründen des Schallschutzes
erforderliche Einhausung der Ein- und Ausfahrtsrampe in die Tiefgarage sowie die Zufahrt
zum südlich gelegenen Bürogebäude führt zu einer Verbesserung des gegenwärtigen
Zufahrtsbereiches.
Die Überschreitungen der Abstandsflächen liegen in einem verträglichen Bereich und
können auf das sich im Plan ergebende Maß verkürzt werden.
Überschreitung der Abstandsflächen (innerhalb des Vorhabengebietes)
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 3 BayBO werden im Innenhof aufgrund der
u-förmigen Baukörperausbildung nicht vollständig eingehalten. Die sich gegenüber
liegenden Abstandsflächen überdecken sich auf einer Länge von ca. 10,50 m um ca. 3,50
m und auf einer Länge von ca. 20,00 m um ca. 1,00 m. Eine Belichtung mit dem
Lichteinfallswinkel von 45° ist gewährleistet. Die Freiflächenversorgung ist gewährleistet.
Seite 42
6.5
Dachform/Dachaufbauten
Um eine Begrünung und Nutzung der Dachflächen zu ermöglichen, werden im
Vorhabengebiet Flachdächer festgesetzt. Hierdurch können qualitätsvolle wohnungsnahe
Freiräume geschaffen werden.
Um eine ruhige Dachlandschaft zu erreichen und die Funktionsfähigkeit der Gebäude
sicherzustellen, werden technische Dachaufbauten auf ein Mindestmaß hinsichtlich Art,
Zweck, Höhe und Fläche beschränkt und mindestens im Maß ihrer Höhe von der
Außenkante zurückgesetzt angeordnet. Dachaufbauten für Zugänge zu
Aufenthaltsflächen auf den Dächern sind ausschließlich auf dem nördlichen und dem
südlichen Gebäudeflügel zulässig. An der östlichen Angererstraße werden Dachaufbauten
für Zugänge zu Aufenthaltsflächen auf den Dächern in Rücksichtnahme auf die
gegenüberliegende Bestandsbebauung ausgeschlossen. Technische Anlagen für aktive
Sonnenenergienutzung (z. B. Solarzellen, Sonnenkollektoren) sind abweichend von der
Flächenbegrenzung als Beitrag zu ökologischen Zielsetzungen allgemein zulässig.
Technische Dachaufbauten dürfen auf den Dächern eine Höhe bis zu 2,50 m ab der
Belagsoberkante des Dachflächenbelags nicht überschreiten. Sie dürfen im Bereich des
südlichen Bauteils (Wandhöhe 14,95 m) und des nördlichen Bauteils (Wandhöhe 21,65
m) eine Grundfläche von maximal 15% der darunter liegenden Geschosses nicht
überschreiten. In allen anderen Bereichen dürfen sie eine Grundfläche von maximal 10%
des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten.
Um die Dachflächen auch als Freibereiche nutzen zu können und um die städtebauliche
Struktur nicht zu beeinträchtigen werden für Dachaufbauten und für Zugänge zu
Aufenthaltsflächen auf den Dächern hinsichtlich ihrer Art wie auch des Umfangs
gesonderte Regelungen in der Satzung getroffen. Diese Festsetzungen sollen ebenso wie
die hausweise Zusammenfassung der technischen Dachaufbauten ein ruhiges
Erscheinungsbild gewährleisten. Geländer bzw. Absturzsicherungen sind auf den
Dachflächen um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante zurückzusetzen, damit diese
von den Straßen- bzw. Hofflächen nicht wahrgenommen werden können. In ausgewählten
Bereichen können die zulässigen Wandhöhen durch transparente Geländer- und
Absturzsicherungen auf der Innenseite der Attikakante, bzw. auf der Attikakonstruktion
ausnahmsweise überschritten werden. Ein ausreichender Gebäudeabstand bzw. eine von
Bebauung freigehaltene Grundstückssituation gewährleisten eine ausreichende
Belichtung und Belüftung der gegenüberliegenden Bebauung. Aus Gründen der
Stadtbildverträglichkeit werden die Zulässigkeit von Antennen und Satellitenanlagen nur
im Zusammenhang mit den Nutzungen der darunter liegenden Gebäude gestattet und
sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante der darunter liegenden
Dachfläche abzurücken.
6.6
Durchgang
Zur besseren und sicheren Erreichbarkeit der Innenhofes wird für die Bewohner ein
Durchgang im Bereich des Treppenhauses (Angererstraße östlich) zum Innenhof
angeordnet. Dieser Durchgang ist für die Bewohner des gesamten Vorhabens jederzeit
zugänglich.
6.7
Dienstbarkeitsflächen
Auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/22 wird ein Geh- und Fahrtrecht als eine dinglich zu
sichernde Fläche festgesetzt. Diese beschränkt sich auf eine Grunddienstbarkeit und eine
beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Landeshauptstadt München als
Seite 43
Zufahrt für die Feuerwehr sowie zur Ver- und Entsorgung des bürogenutzten Gebäudes
Destouchesstraße 68 (Fl.Nr. 610). Hierdurch wird die bereits bestehende
Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen gesichert.
6.8
Nebenanlagen
Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO werden, mit Ausnahme
von Werbeanlagen, Fahrradabstellplätzen und Kinderspielplätzen, aus gestalterischen
und grünordnerischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen um die in begrenztem
Umfang zur Verfügung stehenden Freiflächen nicht unnötig zu mindern.
Darüber hinaus sind auch Nebenanlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen, die für den
Betrieb der Außenspielflächen erforderlich sind, auch außerhalb der Bauräume
zugelassen, da die Bauräume eng auf das zulässige Nutzungsmaß zugeschnitten sind.
Innerhalb des Planvorhabens wird eine zentrale Trafostation zur Energieversorgung
errichtet werden. Die elektrischen und magnetischen Felder der Trafostation wurden im
Rahmen eines Gutachtens prognostiziert und nach 26. BImSchV beurteilt. Es sind keine
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
erwarten. Aus Platzgründen und um zusammenhängende Freiflächen mit einer attraktiven
Freiflächengestaltung zu ermöglichen, ist die erforderliche Trafostation in den Baukörper
zu integrieren. Dabei wird empfohlen schutzbedürftige Aufenthaltsräume in einem
Abstand von mehr als 4 m zur Außenwand der Trafostation zu errichten.
In der Tiefgarage werden Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe vorgesehen. Der
Bebauungsplan ermöglicht den Nachweis, dass an den Tagen der Leerung unmittelbar
vom Freien zugängliche Aufstellflächen für die Reststoffsammelbehälter zur Verfügung
stehen.
6.9
Einfriedungen/Absturzsicherung/Sichtschutz
Um eine Durchlässigkeit und einen insgesamt offenen Charakter aller Freiflächen zu
gewährleisten, werden Einfriedungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Einfriedungen sind zur Umgrenzung von Außenspielflächen der Kinderkrippe zulässig. Die
Ausbildung von Einfriedungen ist mit Rücksicht auf die Freiflächengestaltung und das
architektonische Konzept in qualitativ hochwertiger Form vorzusehen. Die zulässigen
Einfriedungen sollen offen und mit einer Höhe von 1,50 m bzw. 1,80 m gestaltet werden.
Eine Absturzsicherung ist an den niveauabgesenkten Bereichen sowie entlang der
Rampe für die Garagen und Feuerwehrzufahrt vorzusehen. Die Absturzsicherungen und
Geländer sind in transparenter Bauweise z.B. Glas auszuführen und müssen sich
gestalterisch in die Fassade einfügen um in ihrer Höhenentwicklung keine zusätzlichen
Beeinträchtigungen hervorzurufen.
Um einerseits dem Schutzbedürfnis der Bewohnerschaft und andererseits der
Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen, sind als Sichtschutz
zwischen den Wohnungsgärten einheitlich gestaltete Abtrennungselemente bis zu einer
Höhe von 2,00 m und einer Länge von maximal 2,00 m zulässig.
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6.10
Brandschutz
Das Wohn- und Geschäftsgebäude an der Angererstraße 9 ist ein Gebäude der
Gebäudeklasse 5 gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BayBO, es ist aufgrund der
Verkaufsflächen im EG und der Tageseinrichtung für Kinder als Sonderbau zu bewerten.
Für das Gebäude wird der erste Rettungsweg baulich über notwendige Treppenräume
sichergestellt. Der zweite Rettungsweg ab dem 1. Obergeschoss wird über die
Rettungsgeräte der Feuerwehr gesichert. Aus diesem Grund sind Aufstellflächen für die
Feuerwehr zu planen, die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ ist zu beachten.
An der Nord-West-Ecke werden Wohnungen, welche von der Straße abgerückt liegen,
über eine Feuerwehrzufahrt und eine Aufstellfläche rechtwinklig zur Außenwand
angeleitert.
Die Wohnungen, die an der Nordfassade des Gebäudes liegen, werden parallel zur
Fassade angeleitert. Die Brüstungshöhe des obersten anzuleiternden Geschosses liegt
bei ca. + 19,50 m. Die Anleiterung erfolgt über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr. Die
Aufstellflächen werden auf dem öffentlichen Straßengrund sichergestellt, sie werden nicht
auf Parkstreifen oder Gehwegen angeordnet.
Die Wohnungen an der Ostfassade werden ebenfalls parallel zur Fassade vom
öffentlichen Straßenraum aus angeleitert. Die Brüstungshöhe ist nicht höher als 18,00 m,
der Abstand von der Hauskante zur Straßenkante beträgt maximal 9,00 m und erfüllt die
Richtlinie.
Wohnungen an der Süd- und Westfassade werden über Aufstellflächen angeleitert, die
auf dem privaten Gelände südlich und westlich des Gebäudes neu vorgesehen werden.
Im Innenhof werden Zufahrtsbereiche für die Feuerwehr berücksichtigt.
Nicht durchgesteckte Wohnungen zum Innenhof hin, werden über das begehbare Dach
der erdgeschossigen Bebauung im Innenhof mittels tragbarer Steckleiter angeleitert.
Die nutzbaren Freibereiche auf den Dachflächen erfordern einen zweiten Rettungsweg
der im Bauvollzug abgestimmt werden muss.
6.11
Aufschüttungen / Niveauabsenkung
Um im Bereich der Decken von Tiefgaragen die unter § 12 Abs. 4 der Satzung geforderte
Überdeckung zu erreichen sind Aufschüttungen zulässig.
Der abgesenkte Bereich (Souterrainebene) im westlichen Vorhabengebiet ist erforderlich,
da die bestehende Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr zu dem
südlich angrenzenden bürogenutzten Gebäude und der Wohnanlage weiterhin zu
gewährleisten ist. Um das tiefergelegene Niveau planungsrechtlich zu sichern, wird in
diesem Bereich ein Höhenbezugspunkt von 507,20 m ü. NN festgesetzt.
Im Bereich der Freiflächen der Kinderkrippe und des Spielplatzes werden geringfügige
Geländemodellierungen zugelassen, soweit sie der Funktionalität und Gestaltung von
Spielbereichen dienen.
Im westlichen Grundstücksbereich der abgesenkten Spielplatzfläche werden Geländemodellierungen bis ca. 1 m zugelassen, soweit sie der Funktionalität und der Gestaltung
von Spielbereichen dienen.
Ansonsten sind Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeschlossen.
Seite 45
6.12
Werbeanlagen und Funkempfangsanlagen
Im Bebauungsplan werden Regelungen getroffen, um eine gestalterische Einbindung der
Vorhaben in das Umfeld zu gewährleisten. Werbeanlagen sollen im Wesentlichen auf den
Standort des jeweiligen Unternehmens hinweisen, sich aber nicht störend auf das
städtebauliche Erscheinungsbild auswirken.
Mit dem Ausschluss großflächiger Werbung, der festgesetzten Anordnung unterhalb der
Dachkante und der Beschränkung auf Firmenlogos und Firmennamen wird eine
übermäßige Gewichtung und Aufdringlichkeit vermieden. Aus dem selben Grund werden
laufende Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtungen, Wechselwerbung, sich bewegende
Werbeanlagen sowie Skybeamer, Laserstrahler, Großplakate und Spanntücher sowie
eine farbige Beleuchtung von Fassaden ausgeschlossen.
Um das einheitliche Erscheinungsbild der Fassaden nicht zu stören sind Antennen- und
Satellitenempfangsanlagen an den Fasssaden der Gebäude unzulässig.. Eine um die
Höhe der Anlagen zurückgesetzte Anordnung auf dem Dach der Gebäude entzieht sie
dem Blick aus dem Straßenraum weitgehend. Um die Anzahl von Antennen- und
Satellitenempfangsanlagen zu begrenzen, sind diese nur zulässig, wenn sie unmittelbar
mit der Nutzung des darunter liegenden Gebäudes in Verbindung stehen.
6.13
Verkehrliche Erschließung
6.13.1 Motorisierter Individualverkehr
Verkehrsbelastung / Leistungsnachweis der Knotenpunkte
Durch die geplanten Nutzungen im Vorhabengebiet entstehen zusätzliche Verkehre. Es
entfallen jedoch Fahrten von und zum Postzustellzentrum.
In den Gutachten (zuletzt ergänzt am 30.04.2009) zur Verkehrsuntersuchung der
angrenzenden Straßen wurden die heute vorhandenen Verkehre einschließlich ihrer
räumlichen und zeitlichen Verteilung, die Prognose der künftigen Verkehrsmengen ohne
die vorgesehene Neubebauung (Prognose-Nullfall) sowie die Prognose für den Fall der
Neubebauung (Prognose-Planfall) ermittelt. Mit Hilfe dieser Ergebnisse wurde die
Leistungsfähigkeit der für die Erschließung des Vorhabengebietes bedeutenden und
unmittelbar angrenzenden Knotenpunkte (Karl-Theodor-Straße/Angererstraße,
Angererstraße/Destouchesstraße, Belgradstraße/Destouchesstraße) untersucht.
Die Überprüfung ergab, dass die Knotenpunkte auch im Prognose-Planfall noch über zum
Teil deutliche Leistungsfähigkeitsreserven verfügen.
Die Verkehrssituation auf den das Vorhabengebiet umgebenden Straßen wird sich durch
das von den geplanten neuen Nutzungen erzeugte Verkehrsaufkommen im Vergleich zum
gegenwärtigen Zustand, durch den gleichzeitigen Entfall von Fahrten von und zum
Postzustellzentrum, nicht signifikant verändern.
Erschließung des Vorhabengebietes
Die Erschließung des Vorhabengebietes erfolgt über die Angererstraße. Die im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1256 festgesetzte Straßenbegrenzungslinie wird im
Seite 46
Bereich des Vorhabengebietes in ihrem Verlauf bestätigt. Eine Erweiterung der bisher
festgesetzten Straßenverkehrsfläche ist für die Erschließung des Vorhabens nicht
erforderlich.
Im Norden des Vorhabengebietes wird an der Angererstraße ein Ein- und
Ausfahrtsbereich für die Tiefgarage festgesetzt. Hierdurch wird eine Doppelnutzung der
Garagenzufahrt auch für die Feuerwehrzufahrt der südlich angrenzenden Gebäude
ermöglicht und somit eine flächensparende Erschließung gewährleistet.
Um ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, kann von der Lage der durch
Planzeichen zwingend festgesetzten Ein- und Ausfahrtbereiche geringfügig abgewichen
werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Anlieferung des Gewerbes
Aus organisatorischen Gründen werden der Einzelhandel und die Postfiliale über eine
gemeinsame Anlieferzone versorgt.
Das Vorfeld des geplanten Baukörpers zur Angererstraße hin ist begrenzt und bietet keine
ausreichende Fläche für eine Anlieferung. Die Anlieferung für die gewerbliche Nutzung ist
demnach im Inneren des Gebäudes in Form einer Anliefertasche zwischen Post und
Einzelhandel abzuwickeln. Hierzu wird an der nördlichen Angererstraße ein Ein- und
Ausfahrtsbereich festgesetzt. Da ein Wenden im Gebäude aus Platzgründen nicht
möglich ist, werden Rückwärtsfahrmanöver notwendig. Die Befahrbarkeit der Anlieferung
mit Sattelzügen als Bemessungsfahrzeuge aus beiden Richtungen wurde in dem
Verkehrsgutachten nachgewiesen.
Um die Anliefersituation zu verbessern und damit verbundene Verkehrsbeeinträchtigungen zu reduzieren hat die Vorhabensträgerin die Einfahrtsbreite der Anliefertasche,
über die die LKW-Anlieferung erfolgt, entsprechend den auf Schleppkurvennachweisen
basierenden Empfehlungen des Verkehrsgutachtens (Ergänzung Gutachten vom
30.04.2009) mit 4,70 m geplant, so dass die Befahrbarkeit für Lkw-Kurzsattelzüge bis
14,28 m Länge bzw. Lkw – Dreiachser bis 12,0 m Länge in einem Zug ohne jegliches
Rangieren von beiden Fahrbahnseiten sowohl für das Ein- als auch Ausfahren
sichergestellt ist.
Bei den Rückwärtsfahrten von der Straße in die Anliefertasche ist aus Sicherheitsgründen
stets mit einer zweiten Person als Einweiser zu arbeiten. Diese Verpflichtung muss vom
Bauherren gegenüber den zukünftigen Mietern eingefordert und in den Mietverträgen
festgehalten werden. Die Mieter sind somit für die Verkehrssicherungspflicht
verantwortlich.
6.13.2 Ruhender Verkehr, Stellplätze, Tiefgaragen
Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich der Zone II gemäß Anlage 2 der
Stellplatzsatzung. Demnach sind für Nichtwohnnutzungen nur 75 % der nach § 2 der
Satzung ermittelten Zahl an Stellplätzen im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBO
nachzuweisen. Mindestens 50 % der nach § 2 der Satzung ermittelten Zahl an
Stellplätzen für Nichtwohnnutzungen sind in der Zone II herzustellen. Die nicht
hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die
Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Landeshauptstadt
Seite 47
München abzulösen. Diese Regelung ist geeignet, einen Teil des Verkehrs entsprechend
der Lagegunst des Vorhabengebietes auf den Umweltverbund zu verlagern.
Um die Nutzung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Freiflächen nicht zu stören,
sind die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen innerhalb des Bauraums und innerhalb
der festgesetzten Fläche Tiefgarage unterzubringen.
Um Bäume auf Dauer zu sichern und gleichzeitig Freiheiten hinsichtlich der Lage und
Fläche notwendiger Tiefgaragen zu eröffnen, werden Bodenüberdeckungen auf
Tiefgaragen als Mindeststandard festgesetzt.
Die Tiefgarage im zweiten Untergeschoss des Vorhabens wird mechanisch be- und
entlüftet. Um die Luftreinhaltung sicher zu stellen und zusätzliche Lüftungsschächte
innerhalb der begrenzten Freiflächen zu vermeiden, ist die mechanische Lüftung in das
Gebäude zu integrieren und die Abluft über Dach in die freie Windströmung zu führen.
In der Tiefgarage im ersten Untergeschoss ist eine natürliche Belüftung vorgesehen. Nach
Beurteilung eines Sachverständigen für Luftreinhaltung ist das hier vorgesehene
natürliche Belüftungskonzept einer mechanischen Belüftung qualitativ gleichwertig. Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein konkreter Nachweis angefordert.
Zur Sicherung von qualitätsvoll nutzbaren Freiflächen sind Abluftöffnungen der Tiefgarage
zu den Freiflächen der Kinderspieleinrichtungen, der Außenspielfläche der Kinderkrippe
sowie in den sonstigen Freiflächen des Vorhabengebietes nicht zulässig. Zur Sicherung
von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sowie von Terrassen und Ruhezonen ist für
Öffnungen der Be- und Entlüftung der Tiefgarage ein Mindestabstand von 4,5 m
einzuhalten.
Tiefgaragen-Notausgänge sind in die Gebäude zu integrieren um die Freiflächen in ihrer
eigentlichen Funktion nicht zu stören. Hiervon ausgenommen ist ein Notausgang von der
Südseite der Tiefgarage auf das Grundstück Flurstücke Nr. 610/22. Eine Beeinträchtigung
von Freiflächen kann hierbei ausgeschlossen werden, da der Notausgang auf den
gegenüber dem Innenhof um 4,55 m abgesenkten südlichen Erschließungshof führt.
6.13.3 Fahrradabstellplätze
Die Realisierung des Bebauungsplans löst einen Bedarf an Fahrradstellplätzen aus. Aus
gestalterischen Gründen und um die Freiflächen für andere Nutzungen freizuhalten, sollen
die Abstellplätze in die Gebäude integriert werden. Für die einfache Erreichbarkeit täglich
genutzter Fahrräder werden je Hauseingang vier offene Fahrradstellplätze zugelassen,
sofern öffentliche Belange (z.B. ungehinderte Nutzung der Fußwege) nicht
entgegenstehen. Diese Stellplätze sind auf dem Baugrundstück unterzubringen.
Fahrradabstellplätze für bauliche Nutzungen, die eine Möglichkeit für kurzzeitiges
Abstellen von Fahrrädern erfordern, wie z.B. Fahrradabstellplätze für Kunden des
Einzelhandels und der Kinderkrippe, sind als offene Fahrradabstellplätze auch außerhalb
der Bauräume zulässig. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück unterzubringen.
6.14
Immissionsschutz
6.14.1 Schutz vor Verkehrslärm
In einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen der zukünftigen
Seite 48
Lärmsituation (Verkehrs- und Gewerbelärm) durch das geplante Vorhaben prognostiziert
und mit den Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau entsprechend der DIN
18005 beurteilt. Aufgrund des hohen Wohnanteils mit etwa 77% wurde das
Vorhabengebiet mit der Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA)
gleichgesetzt und beurteilt. Die durch Verkehrslärmeinwirkungen verursachten
Beurteilungspegel an den Gebäudeseiten entlang der Angererstraße betragen bis zu 59
dB(A) tagsüber und bis zu 48 dB(A) nachts. Damit werden die Orientierungswerte der DIN
18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) tags/nachts für
Verkehrslärmeinwirkungen entlang der Angererstraße um bis zu 4/3 dB(A) tags/nachts
überschritten. Diese Überschreitungen sind hinzunehmen, da sie innerhalb der Grenzen
eines abwägungsfähigen Bereiches liegen. An den übrigen Gebäudeseiten des
Vorhabens werden die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Die
Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Allgemeine
Wohngebiete (WA) werden an allen Fassadenseiten eingehalten.
Der Schutz der geplanten Nutzungen vor den Verkehrslärmimmissionen ist durch passive
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) an den Gebäuden herzustellen.
Aufgrund des Art 13 Abs. 2 BayBO ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Maßnahmen nach der Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989 zu
bemessen. Zur Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
nach Tabelle 8 der DIN 4109 sind die resultierenden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
informativ dargestellt:
-Nord- und Ostfassade unmittelbar an der Angererstraße: Lärmpegelbereich III
-übrige Gebäudefassaden: Lärmpegelbereich I-II
Die Beurteilungspegel durch Verkehrslärm betragen am östlichen Rand der
Außenspielfläche der Kinderkrippe an der Angererstraße bis zu 56 dB(A), im westlichen
Grundstücksbereich der abgesenkten Kinderspielfläche bis zu 45 dB(A) und im uförmigen Innenhofbereich unter 40 dB(A). Die Orientierungswerte für Freiflächen werden
damit nur geringfügig tagsüber am östlichsten Rand der Außenspielfläche der
Kinderkrippe um bis zu 1 dB(A) überschritten. Mit einer Festlegung der Lage des
schwerpunktmäßigen Aufenthalts- und Spielbereiches innerhalb der Freifläche der
Kinderkrippe kann hierauf entsprechend reagiert werden.
Aufgrund der Blockrandbebauung in Verbindung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen
durch das Planvorhaben kommt es gegenüber der Bestandssituation zu Erhöhungen in
der Verkehrslärmauswirkung an den gegenüberliegenden Wohngebäuden Angererstraße
10 und 12 um weniger als 2 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
Allgemeine Wohngebiete (WA) werden nachts unterschritten und am Tag eingehalten.
Nach den Bewertungskriterien der Verkehrslärmschutzverordnung sind daher keine
Schutzmaßnahmen gegen Fassadenreflexionen zu treffen. Aufgrund des Vorsorge- und
Minimierungsgrundsatzes wird eine möglichst reflexionsarme Fassadengestaltung an der
Ostfassade vorgesehen (absorbierende Wand oder gegliederte Fassade).
6.14.2 Schutz vor Gewerbelärm
Der Betrieb von Anlagen (Ein- und Ausfahrt der gewerblichen Tiefgarage sowie zu den
Kfz-Stellplätzen des südlich angrenzenden Bürogebäudes, Versorgung des
Einzelhandels, Kälte- und raumlufttechnische Anlagen) erfordert technische und im
Hinblick auf die Anlieferung auch organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung der
Seite 49
maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft innerhalb und außerhalb des
Vorhabengebietes zu gewährleisten.
Die Untersuchung des Gewerbelärms zeigte, dass sich vor den Fenstern
schutzbedürftiger Nutzungen in den Gebäuden unmittelbar oberhalb der Anlieferung und
der Tiefgaragenzufahrt zwei potentielle Lärmkonflikte darstellen. Die Beurteilungspegel
betragen hier an der Gebäudenordseite der Angererstraße bis zu 60 dB(A) tags
(Anlieferung) und an der Gebäudewestseite der Angererstraße 57/48 dB(A) tags/nachts
(Zufahrt Rampe). Da an den betroffenen Gebäudeseiten nicht auf die Errichtung von
Fenstern für schutzbedürftige Aufenthaltsräume verzichtet werden kann, wird der
erforderliche aktive Schallschutz an der Schallquelle durch technische und
organisatorische Maßnahmen hergestellt.
Um die Geräusche bei der Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage sowie der Zu- und Ausfahrt
der Kfz-Stellplätze für das südlich gelegene Bürogebäude zu dämmen wird eine
absorbierende Überdeckung der Zufahrtsrampe auf einer Länge von 30 m nördlich
anschließend an die geplante Deckelfläche, die an den nächsten Immissionsorten zu
einer Reduzierung der Lärmimmissionen um mindestens 7 dB(A) führt, festgesetzt. Durch
die Einhausung werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Gebäudewestseite
des vorspringenden Gebäudeteiles eingehalten. An der Gebäudewestseite des
zurückgesetzten Bauteils zur Angererstraße werden durch den größeren Abstand zur
Rampe die Immissionsrichtwerte ohnehin eingehalten.
Im Zuge des Bauvollzugs ist der zulässige Umfang von kälte- und raumlufttechnischen
Anlagen festzulegen.
In weiten Teilen werden die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete (55/45 dB (A) Tag/Nacht) eingehalten. Nur am nordöstlichen
Rand der Angererstraße im Bereich der Verschwenkung werden Beurteilungspegel von
bis zu 59/49 dB (A) Tag/Nacht erreicht. Da an dieser Stelle die bislang ausgeübte
Nutzung als Gemeinbedarf Post (Bebauungsplan Nr. 1280), die des Mischgebietes des
Bebauungsplanes Nr. 2c und die des Kerngebietes des Bebauungsplanes mit
Grünordnung Nr. 1883 zusammentreffen, kann aus lärmfachlicher Sicht insgesamt auf
einen Beurteilungspegel für ein Mischgebiet mit den Orientierungswerten von 60/50 dB
(A) entsprechend der DIN 18005 abgestellt werden.
Die Lkw-Anlieferung des Gebäudes führt zu keinen erheblichen Störungen der Nachbarschaft. Eine Lkw-Anlieferung der Einzelhandelsnutzung erfolgt ausschließlich außerhalb
der Ruhezeiten, innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten können Anlieferungen für die
Postnutzung mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu max. 7,5 t
stattfinden.
Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen der Stellungnahmen zum Billigungsbeschluss ihre
Nutzungsabsichten konkretisiert (s.a. § 2 Abs. 1 der Satzung) und zudem großflächigen
Einzelhandel ausgeschlossen. Die damit verbundene Reduzierung der Lkw-Anlieferung
führt auch zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen. Die Einfahrtsbreite der Anlieferzone, über die die Lkw-Anlieferung erfolgt, wird entsprechend den auf Schleppkurvennachweisen basierenden Empfehlungen des Verkegrsgutachters mit 4,70 m geplant, so dass
die Befahrbarkeit für Lkw- Kurzsattelzüge bis 14,28 m Länge bzw. Lkw- Dreiachser bis
12,0 m Länge in einem Zug ohne jegliches Rangieren von beiden Fahrbahnseiten sowohl
für das Ein- als auch Ausfahren sichergestellt ist.
An allen umliegenden Bebauungen in der Nachbarschaft werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags und nachts eingehalten.
Seite 50
Am Vorhabengebäude selbst wird der für ein Allgemeines Wohngebiet gültige Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts eingehalten. Der Immissionsrichtwert am Tage von 55
dB(A) wird oberhalb der Anlieferung an der Nordseite in Teilbereichen des 1. bis 3. OG
um bis zu 5 dB(A) überschritten. Der bei Wohnnutzung keinesfalls zu überschreitende Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von tags 60 dB(A) ist jedoch eingehalten. Die Überschreitungen am Vorhabengebäude am Tage bzw. das Abstellen auf den eingehaltenen
Immissionsrichtwert für Mischgebiete sind vertretbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
die im Erdgeschoß befindliche, an die Wohnnutzung grenzenden Einzelhandels- und
Postnutzungen zur wohnortnahen Versorgung ausdrücklich erwünscht sind und insoweit
den Bereich kerngebietstypisch prägen. Dementsprechend ist das Vorhabengebäude entsprechend dieser Nutzungsmischung im Bebauungsplan als „Wohngebäude mit Postfiliale, gewerblicher Nutzung und Kinderkrippe“ bezeichnet. Die Überschreitungen der Werte
für ein WA resultieren ausschließlich aus den vorgesehenen Anlieferungen am Tage für
die im EG vorgesehenen gewerblichen Nutzungen und die Postfiliale.
Die im Vorhabengebäude vorhandene Nutzungsmischung spiegelt sich auch in der Umgebung wieder. Für den an das Vorhabengebäude im Südwesten angrenzenden Bereich
setzt der Bebauungsplans Nr. 1883 ein Kerngebiet fest, für den im Osten angrenzenden
Bereich südlich der Unertlstraße setzt der Bebauungsplan Nr. 2 c ein Mischgebiet fest.
Daher kann aus lärmfachlicher Sicht der betreffende Bereich als Mischgebiet eingestuft
und die entsprechenden Immissionsrichtwerte (60/45 dB(A Tag/Nacht) angesetzt werden.
Zum Schutz der Innenbereiche der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume wird festgesetzt,
dass zur nördlichen Angererstraße in Teilbereichen des 1. bis 3. Obergeschosses entsprechende Schallschutzfenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzusehen
sind.
Zum Schutz der abendlichen und morgendlichen Ruhezeiten wird der Ausschluss der
LKW-Anlieferungen zwischen 20.00 – 22.00 Uhr und die Beschränkung der LKW-Anlieferungen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf Anlieferungen ausschließlich für die Postnutzung
mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu max. 7,5 t festgesetzt.
Die auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t beschränkte
Lkw-Anlieferung zwischen 6.00 und 7.00 Uhr ist erforderlich, um den Betrieb der Postfiliale zu gewährleisten. Diesbezüglich besteht eine vertragliche Bindung zwischen dem Vorhabenträger und der Post AG.
Des Weiteren hat die Vorhabenträgerin aufgrund Vorlage entsprechender Grundrissgestaltungen nachgewiesen, dass sie in den genannten Bereichen überwiegend nicht
schutzbedürftige Räume wie Küche, Bäder, und Treppenhäuser unterbringen wird, dies ist
entsprechend in der Satzung festgesetzt.
6.14.3 Sonstige Lärmimmissionen
Bestehende Sportanlagen in der Nachbarschaft des Plangebietes (Luitpoldpark) führen zu
keinen relevanten Schallimmissionen im Plangebiet. Die Bestandsrechte der Anlagen
bleiben unberührt.
Die Schallemissionen von den Außenspielflächen der Kinderkrippe ergeben tagsüber
außerhalb der Ruhezeiten teilweise erhebliche Überschreitungen nach den
Bewertungskriterien der 18. BImSchV durch kurzzeitige Geräuschspitzen im Nahbereich
der Außenspielfläche und führen zu Geräuschbelästigungen durch Kinderlärm. Da
Kindergeräusche einem sozial adäquaten Lärm zuzuordnen sind kann dieser
hingenommen werden. Innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen wird die
Außenspielfläche der Kinderkrippe darüber hinaus üblicherweise nicht genutzt. Bei der
abgesenkten Kinderspielfläche werden die Immissionsrichtwerte durch die
Seite 51
Mittelungspegel bereits an den unmittelbar angrenzenden Wohnnutzungen außerhalb der
Ruhezeiten bei einer durchschnittlichen Frequentierung eingehalten. Der für die
Bewertung hilfsweise verwendete Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für die
Geräuschübertragung außerhalb von Gebäuden wird in der gesamten Nachbarschaft
eingehalten.
Bei der Festlegung der Lage der Außenspielfläche der Kindertagesstätte finden die
Gesichtspunkte einer schalltechnischen Optimierung Beachtung.
6.15
Grünordnung
Das Grünordnungskonzept sieht durch straßenbegleitende Baumpflanzungen im
Vorgartenbereich eine Einbindung in die Umgebung vor. Entgegen der bisherigen
Situation wird der Freiflächenanteil deutlich erhöht.
Die privaten Grünflächen im Innenhof bieten den zukünftigen Bewohnern ein attraktives
Wohnumfeld.
Bestehende Gehölze müssen beseitigt werden soweit sie innerhalb des vorgesehenen
Bauraumes liegen bzw. eine geringe Vitalität besitzen und als nicht erhaltenswert
eingestuft sind. Entsprechend den Festsetzung eines Baumes pro 200 m2 Freifläche sind
bei der Freiflächengröße von 4422 m2 insgesamt mindestens 22 Bäume im
Geltungsbereich nachzuweisen. Die als Ersatz zu pflanzenden Bäume werden in das
Bepflanzungskonzept integriert. So ist straßenbegleitend die Pflanzung von mindestens
10 Bäumen vorgesehen.
Die nutzbaren Freiflächen des Vorhabens befinden sich im Innenhof und überwiegend auf
dem Dach der Tiefgarage, für die ein Bodenaufbau von mindestens 60 cm herzustellen
ist. Um diese zu erreichen muss das Gelände des Innenhofes um dieses Maß über das
Straßenniveau angehoben werden. Im Hinblick auf die bestehenden starken
Geländesprünge im Gebiet ist dies hinnehmbar, da dadurch eine qualitätsvolle Gestaltung
der Hofflächen ermöglicht wird.
Das Grundgerüst für die Gestaltung des Innenhofes wird durch eine Reihe von sechs
Großbäumen gebildet, die den gegenüber dem ‚Ypsilon-Gebäude’ exponierten
Freiflächen einen räumlichen Halt geben sollen und die angrenzende
Kleinkinderspielfläche beschatten. Sie sind in einem für eine dauerhafte Entwicklung
ausreichend dimensionierten Pflanztrog untergebracht, der sich durch eine Aufkantung
vom Niveau der sonstigen Hofflächen abhebt. Der Trogrand wird zugleich als umlaufende
Sitzkante ausgebildet. Für diesen Zweck schreibt die Satzung die Ausbildung einer
entsprechenden Kante vor.
Der Bodenaufbau auf der Einhausung der Tiefgaragenzufahrt kann aus technischen
Gründen (statische Anforderungen und erforderliche Durchfahrtshöhe der
Feuerwehrfahrzeuge) nur 30 cm betragen. In diesem Bereich ist extensive Begrünung
bzw. ist ein Kleinkinderspielplatz vorgesehen. Die Umgestaltung des derzeit als Parkplatz
genutzten abgesenkten Bereichs im Westen zu einem Spielplatz für ältere Kinder ist über
eine Treppe zu erreichen und vervollständigt das Freiflächenangebot im Vorhabengebiet.
Für einen Teil der Erdgeschosswohnungen, die zum Innenhof hin orientiert sind, sind
auch Wohnungsgärten vorgesehen, deren Größe aufgrund der Anforderungen des
Brandschutzes auf eine Tiefe von ca. 5,00 m beschränkt ist.
Die für den Betrieb der Kinderkrippe erforderliche Außenspielfläche von 240 m2 ist in
Seite 52
unmittelbarem Anschluss an die Einrichtung vorzusehen. Diese Festsetzung ist
erforderlich, um den engen funktionalen Zusammenhang zwischen den Gruppenräumen
der Krippe und den dazugehörigen Außenspielflächen zu gewährleisten.
Die Dachflächen der aufgrund der Einzelhandelsnutzung vertieften Erdgeschosszone
werden extensiv begrünt.
Auf den Dachterrassen des sechsten Obergeschosses werden hohe Pflanzungen
ausgeschlossen. Als Sichtschutz zwischen den Dachterrassen sind ausschließlich
Hecken zugelassen, die eine Höhe von 1,50 m inklusive Aufkantung für Bodenaufbau
nicht überschreiten. Diese Festsetzungen erfolgen, da aufgrund der exponierten Lage und
der damit verbundenen Fernwirkung der Dachlandschaft der Gebäude ein hoher
Gestaltungs-anspruch eingehalten werden soll.
Die Versickerung des Niederschlagwassers ist über Rigolen vorgesehen. Näheres regelt
das Genehmigungsverfahren.
Das Vorhaben ist durch große Einzelhandelsflächen in der Erdgeschosszone geprägt.
Eine Unterteilung der Ladeneinheiten durch Durchgänge würde die Funktionalität der Gewerbenutzung schwerwiegend beeinträchtigen. Um die dennoch erforderliche direkte Zugänglichkeit der im Innenhof angeordneten Kinderspielplätze aus den darüberliegenden
wohngenutzten Stockwerken zu gewährleisten, sind im Vorhaben folgende Maßnahmen
vorgesehen und durch entsprechende Satzungsbestimmungen zulässig:
- im Bereich eines Treppenhauses an der östlichen Angererstraße wird ein für alle Bewohner des Vorhabens jederzeit zugänglicher Durchgang zum Innenhof festgesetzt.
- Um die Erreichbarkeit der Kinderspielplätze von diesen Treppenhäusern dennoch zu
gewährleisten, ist die Anordnung eines Fußweges auf privaten Grund im Vorgarten vorgesehen.
- Sowohl der Zugang zum Spielplatz als auch zum Kleinkinderspielplatz zeichnet sich
durch kurze Wege, eine einfache Wegeführung und Barrierefreiheit aus. In Hinblick auf
die Wahrung der Verkehrssicherheit wurde darauf geachtet, dass der Zugang zu den
Spielflächen ohne Querung des Anlieferbereiches und der Zufahrtsrampe erfolgt sowie
von den öffentlichen Verkehrsflächen räumlich getrennt ist.
7
Wesentliche Auswirkungen
7.1
Städtebauliche Ordnung
- Entstehung einer qualitätsvollen Bebauung mit städtischer Nutzungsmischung (Wohnen,
Büronutzung und Einzelhandel)
- Errichtung neuer Wohnungen, auch im geförderten Wohnungsbau
- Zulässigkeit von Einzelhandel zur Nahversorgung der Bevölkerung
- Ergänzung der sozialen Infrastruktur durch Realisierung einer Kinderkrippe
- Erhalt der Postfiliale bis zum Ende des Jahres 2015
7.2
Grünordnung
- Pflanzung von Ersatzbäumen für die Fällung von sieben nach Baumschutzverordnung
geschützte Bäume und weitere Baumpflanzungen
Seite 53
- Zunahme nutzbarer Freiflächen durch Nutzung der Tiefgaragendecke und des
ehemaligen Parkplatzes (Kinderspielplatz)
7.3
Versiegelungsbilanz:
Versiegelung Bestand:
Versiegelung Planung:
7.4
8923 m2
8173 m2
91,7 %
84,0 %
Verkehr
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der Vorhabenbebauung führt zu einer geringen
Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen auf der Angerer- und Destouchesstraße sowie
der angrenzenden Straßen. Die aus dem Vorhaben resultierenden Neuverkehre werden
nach der Ergänzung des Verkehrsgutachters vom 30.04.2009 mit 1.092 Kfz-Fahrten
prognostiziert. Während der Nachtzeit sind in der gesamten Nachbarschaft jedoch keine
relevanten Verkehrslärmerhöhungen zu erwarten.
Für die Unterbringung der gemäß Stellplatzsatzung pflichtigen Stellplätze werden
Tiefgaragen auf dem Baugrundstück errichtet.
Durch die Nutzungsänderung ergeben sich Veränderungen für den Bereich des LkwLieferverkehrs hinsichtlich der Anlieferung des Postverteilzentrums und des
Einzelhandels, die werktags und grundsätzlich außerhalb der Nachtzeit erfolgt.
8
Sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN)
Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan finden die Grundsätze der
Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) Anwendung. Eine entsprechende
Grundzustimmung der Baywobau Immobilien AG, hier bevollmächtigt handelnd für die
Deutsche Post AG, liegt vor.
Entsprechend den Vorgaben der Deutschen Post AG hat sich die Vorhabenträgerin
vertraglich verpflichtet den Betrieb der Posteinrichtung während der Bauzeit
sicherzustellen, die Postfiliale bis 2015 zu gewährleisten und damit zunächst diese
Postnutzung zu erhalten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit folgende Lasten zu übernehmen:
- Herstellung einer Kinderkrippe mit finanzieller Beteiligung der Landeshauptstadt
München für die nichtursächlichen Plätze
- Übernahme von Lasten aus dem geförderten Wohnungsbau
- Unentgeltliche Bestellung von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehen
Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrecht )
- Bauverpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraumes
-Die Verpflichtungen der Vorhabenträgerin werden in einem mit der Landeshauptstadt
München abgeschlossenen Durchführungsvertrag näher bestimmt.
Die getroffenen Festsetzungen sind das Ergebnis einer gerechten Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander.
Seite 54
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende
Die Referentin
Prof. Dr.(I) Merk
Ober-/Bürgermeister
IV. Abdruck von I. - III.
über den Stenographischen Sitzungsdienst
an das Direktorium – Dokumentationsstelle
an das Direktorium HA I/R
an das Revisionsamt
an die Stadtkämmerei
zur Kenntnis.
V. Wv. Planungsreferat - HA II/22 V
zur weiteren Veranlassung.
Stadtbaurätin
Seite 55
Zu V.: 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten
Zweitschrift wird bestätigt.
2. An den Bezirksausschuss 4
3. An das Referat für Gesundheit und Umwelt
4
An das Kommunalreferat
5. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft
6. An das Baureferat
7. An das Schul- und Kultusreferat
8. An das Sozialreferat
9. An das Kreisverwaltungsreferat
10. An das Planungsreferat - HA I
11. An das Planungsreferat - HA II/01
12. An das Planungsreferat - HA III
13. An das Planungsreferat - HA IV
14. An das Planungsreferat - SG 3
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Planungsreferat - HA II/22 V
Am
i.A.
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