italien - MISSOC

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ITALIEN
Grundprinzipien
In Italien erhalten Selbstständige Sachleistungen bei
Krankheit und bei Mutterschaft sowie Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des allgemeinen Systems. Dieses
System gilt mit Sondervorschriften ebenfalls für Geldleistungen bei Mutterschaft.
Für die Bereiche Invalidität, Alter, Hinterbliebene und Familienleistungen besteht ein Sondersystem, vergleichbar
mit dem allgemeinen System. Hinsichtlich der Bedingungen für die Leistungsgewährung und die Gewährung selbst
wird zwischen den Selbstständigen keine Unterscheidung
getroffen. Für Selbstständige besteht eine Pflichtversicherung für die Risiken Invalidität, Alter und Hinterbliebene.
Die Versicherung, die diese drei Risiken umfasst, wurde im
Jahr 1995 dahingehend reformiert, dass heute zwei Systeme nebeneinander bestehen. Die vorgenommenen Veränderungen werden unter der Bezeichnung "neues System"
vorgestellt.
Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende
Finanzierung
Landwirte leisten einen Prozentsatz, der je nach Art der
bestellten Fläche, Alter, Anzahl der Arbeitstage und dem
Einkommen aus einer konventionellen Tätigkeit im Hinblick
auf vier Werte variiert.
• Herkömmliche Fläche:
>21 Jahre 20,30%; <21 Jahre 17,80%
• Bergflächen oder benachteiligte Flächen:
>21 Jahre 17,30%; <21 Jahre 12,80%
• 156 Arbeitstage € 7.002,84 (steuerpflichtiges
men)
• 208 Arbeitstage € 9.337,12 (steuerpflichtiges
men)
• 260 Arbeitstage € 11.671,40 (steuerpflichtiges
men)
• 312 Arbeitstage € 14.005,68 (steuerpflichtiges
men).
EinkomEinkomEinkomEinkom-
Darüber hinaus leisten sie pauschal feste Jahresbeiträge
für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
€ 768,50 bei herkömmlichen Flächen sowie € 532,18 bei
Bergland oder benachteiligten Flächen und eine zusätzli-
che Abgabe von € 0,56 pro Arbeitstag an den Pensionsfonds. Ferner ist ein fixer Beitrag von € 7,49 im Jahr für
das Risiko Mutterschaft zu entrichten.
Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen
Im Allgemeinen besteht kein Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit.
Unterschieden wird nach
1) Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind und über
keinen Landbesitz verfügen (Pächter und Halbpächter,
"Coloni e Mezzadri" CM), 2) Personen, die unmittelbar in
der Landwirtschaft tätig sind (Besitzer einer Landwirtschaft, reine Landwirte, CD), die ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend ausüben, sowie 3) Unternehmer
(Landwirte mit der Bezeichnung), deren Tätigkeit mindestens zwei Drittel (herkömmliche Flächen) oder 50% (Bergflächen oder benachteiligte Flächen) ihrer Arbeitszeit einnimmt. Die Letztgenannten leisten lediglich Beiträge zur
Rente.
Bei Mutterschaft erhalten die Versicherten zwei Monate
vor der voraussichtlichen Geburt sowie drei Monate nach
der Geburt eine Mutterschaftsleistung in Höhe von 80%
des täglichen Mindestlohns für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft. Die
Leistungen sind zu 100% beitragsfinanziert.
Pächter und Teilpächter leisten 50% der Beiträge, die verbleibenden 50% werden vom Verpächter getragen.
Handwerker leisten 17,4% auf ihr Erwerbseinkommen bis
zu einer Höhe von € 39.297 bzw. 18,4% des Erwerbseinkommens zwischen € 39.297 und € 65.495. Für unter 21Jährige gelten Sätze von 14,4% bzw. 15,4%. Ferner ist ein
fixer Beitrag für Mutterschaftsleistungen von € 0,62 im Monat zu entrichten.
Gewerbetreibende zahlen 17,79% des Erwerbseinkommens bis zu € 39.297 oder 18,79% des Erwerbseinkommens zwischen € 39.297 und € 65.495. Für unter 21-Jährige gelten Sätze von 14,79% bzw. 15,79%. Ferner ist ein fixer Beitrag für Mutterschaftsleistungen von € 0,62 im Monat zu entrichten.
Das Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000 sieht die Möglichkeit
vor, einen Monat vor der Geburt die Geldleistung in Anspruch zu nehmen (5 Monate sind obligatorisch) und darüber hinaus fakultativ drei Monate während des ersten Lebensjahres des Kindes.
Pflege
Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems.
Invalidität
Die Geldleistungen bei Invalidität unterliegen den Einkommensgrenzen. Die Mindestdauer der Beitragszeit liegt bei
5 Jahren, davon mindestens drei Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre. Die Höhe der Invaliditätsleistung und der Erwerbsunfähigkeitsrente entspricht den Leistungen des allgemeinen Systems.
Bereits im Ruhestand befindliche selbstständige Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende können auf Verlangen um 50% verringerte Beiträge leisten, allerdings nur im
Hinblick auf die Beiträge für den Ruhestand.
Familienleistungen werden zu 100% aus Steuern finanziert.
Alter
Die Höhe der Altersrente beträgt nach einer Zugehörigkeit
von 20 Jahren 2% der Zahl der Beitragsjahre (max. 40)
multipliziert mit dem Referenzeinkommen. Für Personen,
die am 31. Dezember 1992 eine Zugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und mehr hatten, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnitt der höchsten Erwerbseinkommen der letzten 10 Jahre. Für Personen, die am 31.
Dezember 1992 eine Zugehörigkeit von weniger als 15
Jahren hatten, entspricht das Referenzeinkommen dem
Durchschnitt der höchsten Erwerbseinkommen aus einem
Zeitraum, der zwischen den letzten 10 Jahren und dem gesamten Zeitraum der Erwerbstätigkeit variieren kann. Die
Referenzeinkommen sind herkömmliche Einkommen, die
im Hinblick auf 4 Werte berechnet und in Übereinstimmung
mit dem Verbraucherpreisindex um 1% pro Arbeitsjahr erhöht werden.
Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen
Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt.
Nach dem neuen System beträgt die Mindestzugehörigkeitsdauer im Hinblick auf die Altersrente 5 Jahre. Im Hinblick auf die Invaliditätsrente wie auch die Altersrente wird
Handwerker und Gewerbetreibende leisten ebenfalls Beiträge auf ein steuerpflichtiges Mindesteinkommen von
€ 13.345 und beide zahlen Beiträge auf den Höchstbetrag
von € 65.495, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 1996 registriert waren. Erfolgte die Registrierung ab dem 1. Januar 1996, so gilt eine Obergrenze von € 85.478 (2006).
ein Beitrag von 20% des Jahreseinkommens für jedes Beitragsjahr gutgeschrieben.
Die jährliche Höhe der Beiträge wird am Jahresende gemäß der fünfjährigen Variation des BIP neu bewertet.
Hinterbliebene
Für Einkommensgrenzen und Ausbildungszeiten gelten
dieselben Bedingungen wie für Invalidität. Der Witwer oder
die Witwe erhalten 60% der Invaliditäts-/Altersrente des
Versicherten/Rentners, sofern sie nicht wieder heiraten (im
Falle einer Wiederheirat wird eine Pauschalleistung gewährt, die der Höhe einer zweijährigen Rentenzahlung entspricht). Es gelten die folgenden Prozentsätze:
Ehepartner ohne Waisen
60%
Ehepartner + 1 Waise
80%
Ehepartner + 2 oder mehr Waisen 100%
1 Waise
70%
2 Waisen
80%
3 oder mehr Waisen
100%
1 Elternteil
15%
2 Elternteile
30%
1 Bruder oder Schwester
15%
2 Brüder oder Schwestern
30%
Waisen erhalten eine Rente bis zum Alter von 18 Jahren,
bis 21 Jahre, wenn sie Schüler sind, bis 26 Jahre, wenn
sie Studenten sind, und unbegrenzt, wenn sie behindert
sind.
Die Eltern, Brüder und Schwestern erhalten die Rente des
Versicherten/Rentners nur, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt.
Familienleistungen
Die Leistungen belaufen sich tragen für jedes unterhaltsberechtigte Mitglied im Haushalt auf € 10,21 pro Monat für
Rentner bzw. auf € 8,18 für aktive Landwirte. In der
Gruppe der Handwerker und Gewerbetreibenden sind Familienleistungen lediglich für Rentner vorgesehen.
Die Regelaltersgrenze für Kinder beträgt 18 Jahre, 21 Jahre bei Schülern, 26 Jahre bei Studenten (der Universität),
sie entfällt bei behinderten Kindern. Darüber hinaus werden Zulagen an Rentenempfänger gewährt, die nach Einkommen und Zahl der Familienmitglieder variieren.
Arbeitslosigkeit
Im Allgemeinen besteht kein Sicherungssystem bei Arbeitslosigkeit.
Sonstige Gruppen von Selbstständigen
Sonderbestimmungen gibt es für bestimmte Arten von freiberuflicher und arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit.
• Koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit (collaborazioni
coordinate e continuative): co.co.co.
• Projektbezogene freie Mitarbeit: co.co.pro.
• Gelegentliche freie Mitarbeit mit jährlichen Einkünften
über € 5.000: co.co.co.
• Ambulante Gewerbetätigkeit mit jährlichen Einkünften
über € 5.000: co.co.co.
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