Tischvorlage zur 3

Werbung
Begründung zum geplanten Erlass einer Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“
Lage des Gebietes
Das geplante Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steller Heide“ liegt im nördlichen Teil
des Ortsteiles Groß Mackenstedt (Gemeinde Stuhr) und umfasst eine Fläche von ca.
78 ha. Das Gebiet ist bereits seit 2005 als Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 252
„Steller Heide“ gemeldet und ist damit Teil des europäischen Schutzgebietsnetzwerks
Natura 2000.
Um den Anforderungen an die Umsetzung der europäischen FFH-Richtlinie gerecht
zu werden, wird das FFH-Gebiet Nr. 252 „Steller Heide“ als LSG gesichert. Ein
Großteil des Gebietes, ca. 72 %, liegt im LSG „Dünsener Bach – Steller Heide“. Die
bestehende Verordnung (VO) ist jedoch noch nicht an die europäische FFH-Richtlinie
angepasst. Zur Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 252 „Steller Heide“ nach nationalem
Recht wird daher das LSG „Steller Heide“ ausgewiesen. Die bestehende Verordnung
über das LSG Nr. 72 „Dünsener Bach - Steller Heide“ vom 28.07.1972 tritt für den im
geplanten LSG „Steller Heide“ liegenden Teil außer Kraft.
Abgrenzung des LSG
Grundlage für die Abgrenzung des geplanten LSG ist die Grenze des FFH-Gebietes
Nr. 252 „Steller Heide“, das im Zuge des Nachmeldevorschlags zur Umsetzung der
FFH-Richtlinie im Jahr 2005 bei der EU eingereicht wurde. Das FFH-Gebiet umfasst
einen aus der Biotopkartierung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie
(NLÖ) hervorgehenden schutzwürdigen Kernbereich sowie einen nördlich
angrenzenden Bereich, der aufgrund des dort liegenden Schlatts (Lebensraumtyp
Anhang I FFH) in die Abgrenzung einbezogen wurde.
Die Grenze des LSG ergibt sich aus der Karte zur VO. Gesondert in der
Verordnungskarte dargestellt sind die Dauergrünland- und Ackerflächen im Norden,
die Schlatts sowie die Hundeauslaufzone und die Waldflächen. Die Grenze des LSG
entspricht der Umsetzungsfläche (FFH-Gebiet), so dass auf eine gesonderte
Darstellung der Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in der VO-Karte verzichtet
wird.
Flächeneigentümer im LSG
Bei den unter die Verordnung fallenden Flächen handelt es sich überwiegend um
öffentliches Eigentum der Stadt Bremen. Private Flächen sind ausschließlich im
Norden des Schutzgebietes betroffen. Hierbei handelt es sich um Ackerflächen, eine
Grünlandparzelle sowie eine mit Gehölzen bewachsene Teilfläche, in der ein Schlatt
liegt. Durch frühzeitige Bekanntmachung der Schutzgebietsausweisung, öffentliche
Beteiligung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und beratende Einzelgespräche mit
den Landeigentümern wurden die bestehenden Belange bereits im Vorfeld der
geplanten Ausweisung berücksichtigt.
1
Nutzung der Flächen im LSG
Wegen ihrer besonderen standörtlichen Vielfalt und der Nähe zur Stadt Bremen wird
die Steller Heide für Freizeitaktivitäten und zur landschaftsgebundenen Erholung
genutzt. Vornehmlich suchen Spaziergänger, Hundehalter sowie Reiter das Gebiet
auf. Hierdurch können allerdings Konflikte mit dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
entstehen. Die in der vorliegenden VO getroffenen Regelungen sollen ein
konfliktfreies Nebeneinander von Erholungsnutzung und Arten- und Strukturvielfalt im
Gebiet ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Einteilung des Gebietes in zwei
Zonen.
Die in der maßgeblichen Karte schrägschraffiert dargestellte Freifläche kann wie
bisher von Spaziergängern mit Hunden ohne Leinenpflicht genutzt werden. Die
Freifläche umfasst nicht das gesamte Gebiet südlich des Soldatenweges, sondern es
besteht ein Schutzstreifen, der als Wildschonbezirk und als Puffer zu den
angrenzenden Wohngebieten dient. Im Westen nimmt er, ausgehend vom Weg „Im
Steller Sande“, eine Breite von 50 m ein und im Süden verläuft er in einem Abstand
von 40 m entlang der Steller Straße sowie im Osten in einer Breite von 40 m. Der
Schutzstreifen wurde im Rahmen des Verfahrens auf der westlichen Seite, von 50 m
auf 75 m vergrößert. Die neue Grenze wird in der Örtlichkeit durch eine Beschilderung
und eine einfache hölzerne Abgrenzung kenntlich gemacht.
Außerhalb der gekennzeichneten Freifläche sind die Hunde an der Leine zu führen.
Eine Nutzung der Schlatts als Badegewässer für die Hunde würde die wertvollen
Gewässer auf Dauer schädigen, deshalb muss diese Nutzung unterbleiben.
Die Steller Heide wird bereichsweise, hauptsächlich im nördlichen Teil, von der Polizei
Bremen und der Bundespolizei zu Übungszwecken genutzt. Am Nordrand des LSG
liegen Ackerflächen und eine Grünlandparzelle, die von zwei Freileitungstrassen
gequert werden. Die prägenden Waldbestände sind Teil eines Forstes, der von den
Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Ahlhorn) betreut wird.
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang bleibt, mit
Ausnahme eines Umbruchverbotes für Grünland und dem Verbot von zusätzlichen
Entwässerungsmaßnahmen zu den bereits bestehenden, von der Verordnung
unberührt. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Die forstwirtschaftliche Nutzung auf den
Flächen mit dem Lebensraumtyp (LRT) 9190 „Bodensaure Eichenwälder“ erfolgt unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks und nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. MU u. d.
ML vom 21.10.2015 (Nds. MBl. Nr. 40/2015, S. 1300).
Naturschutzfachliche Bedeutung
Der Großteil des LSG ist mit Eichen-Mischwald bewachsen. Der übrige Bereich wird
von einem flachwelligen, stellenweise auch stärker bewegten Binnendünengelände
mit Heiden und Sandtrockenrasen eingenommen. Innerhalb der Waldbestände liegen
Schlatts sowie feuchte Bereiche. Das kleinteilige Nebeneinander von Trocken- und
Feuchtbiotopen führt zu einer hohen biologischen Vielfalt im Gebiet. Hier finden
insbesondere diverse Libellenarten, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien geeignete
Lebensräume. Zudem ist das Dünen-Relief als eiszeitliches Relikt von
naturhistorischer Bedeutung.
2
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts
oder
der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten und insbesondere der Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen
und FFH-Arten.
FFH-Arten und Lebensraumtypen im LSG
Den prägendsten Lebensraumtyp (LRT) bilden die Eichen-Mischwaldbestände (LRT
9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche), die im Laufe der
letzten Jahre deutlich zugenommen haben. Grund hierfür sind natürliche
Entwicklungsprozesse (Sukzession), infolge derer die Flächenausdehnungen der
Offenlandbiotope wie Magerrasen und Heiden auf der ehemaligen Binnendüne
zurückgegangen sind. Die Sandlebensräume der Binnendüne sind stark
zurückgegangen, weshalb es wichtig ist, die noch bestehenden offenen Bereiche zu
erhalten.
Die wertgebenden Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie sind:
a) 2310 Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen
b) 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen
c) 3160 Dystrophe Stillgewässer
d) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche
Die vier Lebensraumtypen kommen in unterschiedlichen Ausprägungen vor und
nehmen insgesamt über 70% der Gebietsfläche der „Steller Heide“ ein.
Die maßgeblichen Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie) in diesem Gebiet sind der
Kammmolch (Triturus cristatus) und die Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis).
Bei dem Kammmolch handelt es sich um eine große Molchart (15 - 18 cm), die an
Land meist nachtaktiv ist und deshalb kaum wahrgenommen wird. Die Art benötigt
strukturreiche Landschaftselemente und fischfreie Gewässerbiotope, die eine
ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation aufweisen. An das Gewässer
angrenzende Lebensräume müssen Versteckmöglichkeiten wie z.B. Stein- und
Holzhaufen oder Wurzelbereiche von Bäumen aufweisen.
Die Große Moosjungfer ist eine in ganz Deutschland seltene Libellenart, die bevorzugt
an Moorrandgewässern, aufgelassenen Torfstichen und kleineren Gewässern mit
moorigen Ufern vorkommt.
3
Der günstige Erhaltungszustand als Ziel
Der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) und
Arten (Anhang II FFH-Richtlinie) soll durch dem Schutzzweck dienende Maßnahmen
gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erreicht werden.
Hierbei kommt der naturverträglichen Gestaltung der Erholungsnutzung eine
besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der nachfolgenden Maßnahmenplanung
werden geeignete Maßnahmen entwickelt und in einem Managementplan,
Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern
dargestellt. Für das Gebiet in Frage kommende Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen werden in § 7 der Verordnung beispielhaft benannt.
4
Herunterladen