Begründung zum geplanten Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ Lage des Gebietes Das geplante Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steller Heide“ liegt im nördlichen Teil des Ortsteiles Groß Mackenstedt (Gemeinde Stuhr) und umfasst eine Fläche von ca. 78 ha. Das Gebiet ist bereits seit 2005 als Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 252 „Steller Heide“ gemeldet und ist damit Teil des europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000. Um den Anforderungen an die Umsetzung der europäischen FFH-Richtlinie gerecht zu werden, wird das FFH-Gebiet Nr. 252 „Steller Heide“ als LSG gesichert. Ein Großteil des Gebietes, ca. 72 %, liegt im LSG „Dünsener Bach – Steller Heide“. Die bestehende Verordnung (VO) ist jedoch noch nicht an die europäische FFH-Richtlinie angepasst. Zur Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 252 „Steller Heide“ nach nationalem Recht wird daher das LSG „Steller Heide“ ausgewiesen. Die bestehende Verordnung über das LSG Nr. 72 „Dünsener Bach - Steller Heide“ vom 28.07.1972 tritt für den im geplanten LSG „Steller Heide“ liegenden Teil außer Kraft. Abgrenzung des LSG Grundlage für die Abgrenzung des geplanten LSG ist die Grenze des FFH-Gebietes Nr. 252 „Steller Heide“, das im Zuge des Nachmeldevorschlags zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Jahr 2005 bei der EU eingereicht wurde. Das FFH-Gebiet umfasst einen aus der Biotopkartierung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (NLÖ) hervorgehenden schutzwürdigen Kernbereich sowie einen nördlich angrenzenden Bereich, der aufgrund des dort liegenden Schlatts (Lebensraumtyp Anhang I FFH) in die Abgrenzung einbezogen wurde. Die Grenze des LSG ergibt sich aus der Karte zur VO. Gesondert in der Verordnungskarte dargestellt sind die Dauergrünland- und Ackerflächen im Norden, die Schlatts sowie die Hundeauslaufzone und die Waldflächen. Die Grenze des LSG entspricht der Umsetzungsfläche (FFH-Gebiet), so dass auf eine gesonderte Darstellung der Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in der VO-Karte verzichtet wird. Flächeneigentümer im LSG Bei den unter die Verordnung fallenden Flächen handelt es sich überwiegend um öffentliches Eigentum der Stadt Bremen. Private Flächen sind ausschließlich im Norden des Schutzgebietes betroffen. Hierbei handelt es sich um Ackerflächen, eine Grünlandparzelle sowie eine mit Gehölzen bewachsene Teilfläche, in der ein Schlatt liegt. Durch frühzeitige Bekanntmachung der Schutzgebietsausweisung, öffentliche Beteiligung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und beratende Einzelgespräche mit den Landeigentümern wurden die bestehenden Belange bereits im Vorfeld der geplanten Ausweisung berücksichtigt. 1 Nutzung der Flächen im LSG Wegen ihrer besonderen standörtlichen Vielfalt und der Nähe zur Stadt Bremen wird die Steller Heide für Freizeitaktivitäten und zur landschaftsgebundenen Erholung genutzt. Vornehmlich suchen Spaziergänger, Hundehalter sowie Reiter das Gebiet auf. Hierdurch können allerdings Konflikte mit dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt entstehen. Die in der vorliegenden VO getroffenen Regelungen sollen ein konfliktfreies Nebeneinander von Erholungsnutzung und Arten- und Strukturvielfalt im Gebiet ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Einteilung des Gebietes in zwei Zonen. Die in der maßgeblichen Karte schrägschraffiert dargestellte Freifläche kann wie bisher von Spaziergängern mit Hunden ohne Leinenpflicht genutzt werden. Die Freifläche umfasst nicht das gesamte Gebiet südlich des Soldatenweges, sondern es besteht ein Schutzstreifen, der als Wildschonbezirk und als Puffer zu den angrenzenden Wohngebieten dient. Im Westen nimmt er, ausgehend vom Weg „Im Steller Sande“, eine Breite von 50 m ein und im Süden verläuft er in einem Abstand von 40 m entlang der Steller Straße sowie im Osten in einer Breite von 40 m. Der Schutzstreifen wurde im Rahmen des Verfahrens auf der westlichen Seite, von 50 m auf 75 m vergrößert. Die neue Grenze wird in der Örtlichkeit durch eine Beschilderung und eine einfache hölzerne Abgrenzung kenntlich gemacht. Außerhalb der gekennzeichneten Freifläche sind die Hunde an der Leine zu führen. Eine Nutzung der Schlatts als Badegewässer für die Hunde würde die wertvollen Gewässer auf Dauer schädigen, deshalb muss diese Nutzung unterbleiben. Die Steller Heide wird bereichsweise, hauptsächlich im nördlichen Teil, von der Polizei Bremen und der Bundespolizei zu Übungszwecken genutzt. Am Nordrand des LSG liegen Ackerflächen und eine Grünlandparzelle, die von zwei Freileitungstrassen gequert werden. Die prägenden Waldbestände sind Teil eines Forstes, der von den Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Ahlhorn) betreut wird. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang bleibt, mit Ausnahme eines Umbruchverbotes für Grünland und dem Verbot von zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen zu den bereits bestehenden, von der Verordnung unberührt. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Die forstwirtschaftliche Nutzung auf den Flächen mit dem Lebensraumtyp (LRT) 9190 „Bodensaure Eichenwälder“ erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. MU u. d. ML vom 21.10.2015 (Nds. MBl. Nr. 40/2015, S. 1300). Naturschutzfachliche Bedeutung Der Großteil des LSG ist mit Eichen-Mischwald bewachsen. Der übrige Bereich wird von einem flachwelligen, stellenweise auch stärker bewegten Binnendünengelände mit Heiden und Sandtrockenrasen eingenommen. Innerhalb der Waldbestände liegen Schlatts sowie feuchte Bereiche. Das kleinteilige Nebeneinander von Trocken- und Feuchtbiotopen führt zu einer hohen biologischen Vielfalt im Gebiet. Hier finden insbesondere diverse Libellenarten, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien geeignete Lebensräume. Zudem ist das Dünen-Relief als eiszeitliches Relikt von naturhistorischer Bedeutung. 2 Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und insbesondere der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten. FFH-Arten und Lebensraumtypen im LSG Den prägendsten Lebensraumtyp (LRT) bilden die Eichen-Mischwaldbestände (LRT 9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche), die im Laufe der letzten Jahre deutlich zugenommen haben. Grund hierfür sind natürliche Entwicklungsprozesse (Sukzession), infolge derer die Flächenausdehnungen der Offenlandbiotope wie Magerrasen und Heiden auf der ehemaligen Binnendüne zurückgegangen sind. Die Sandlebensräume der Binnendüne sind stark zurückgegangen, weshalb es wichtig ist, die noch bestehenden offenen Bereiche zu erhalten. Die wertgebenden Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie sind: a) 2310 Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen b) 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen c) 3160 Dystrophe Stillgewässer d) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche Die vier Lebensraumtypen kommen in unterschiedlichen Ausprägungen vor und nehmen insgesamt über 70% der Gebietsfläche der „Steller Heide“ ein. Die maßgeblichen Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie) in diesem Gebiet sind der Kammmolch (Triturus cristatus) und die Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis). Bei dem Kammmolch handelt es sich um eine große Molchart (15 - 18 cm), die an Land meist nachtaktiv ist und deshalb kaum wahrgenommen wird. Die Art benötigt strukturreiche Landschaftselemente und fischfreie Gewässerbiotope, die eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation aufweisen. An das Gewässer angrenzende Lebensräume müssen Versteckmöglichkeiten wie z.B. Stein- und Holzhaufen oder Wurzelbereiche von Bäumen aufweisen. Die Große Moosjungfer ist eine in ganz Deutschland seltene Libellenart, die bevorzugt an Moorrandgewässern, aufgelassenen Torfstichen und kleineren Gewässern mit moorigen Ufern vorkommt. 3 Der günstige Erhaltungszustand als Ziel Der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) und Arten (Anhang II FFH-Richtlinie) soll durch dem Schutzzweck dienende Maßnahmen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erreicht werden. Hierbei kommt der naturverträglichen Gestaltung der Erholungsnutzung eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der nachfolgenden Maßnahmenplanung werden geeignete Maßnahmen entwickelt und in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern dargestellt. Für das Gebiet in Frage kommende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden in § 7 der Verordnung beispielhaft benannt. 4