Gemeinde Pfinztal Landkreis Karlsruhe Bebauungsplan „Röllerstraße“, Ortsteil Berghausen – Begründung – (Entwurf) 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich und Umgebung Das Plangebiet liegt im Ortsteil Berghausen. Es wird nördlich begrenzt von der Brunnenstraße und im Osten sowie im Süden von der Röllerstraße. Westlich befinden sich Schienenanlagen der Deutschen Bahn (DB AG) und der Albtal Verkehrs Gesellschaft mbH (AVG). Die im Norden anschließende Wohnbebauung liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und beurteilt sich nach § 34 BauGB. 1.2 Anlass der Planung Der Eigentümer des Grundstücks „Röllerstraße 6a “ beabsichtigte die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes sowie den Neubau eines Werkstattgebäudes auf seinem Grundstück. Im Zuge der Beratung dieser Bauvoranfrage wurde vom Bau- und Wirtschaftsausschuss die Erfordernis einer Regelung der Zulassungen in diesem Quartier gesehen, da dort infolge der historisch gewachsenen Siedlungsfläche ein Zusammenfügen zu „einem Ganzen“ über den § 34 BauGB nicht erreicht werden kann (unsichere Gemengelage). Das Gremium kam hierbei auch zum Ergebnis, für das Gebiet entlang der Röllerstraße eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beschließen sowie die Rückstellung des Baugesuches nach § 15 BauGB bei der Baugenehmigungsbehörde zu beantragen, um damit eine geordnete bauliche Entwicklung auf dem Weg einer Regelung durch einen Bebauungsplan nicht zu beeinträchtigen. 1.3 Ziel und Zweck der Planung Durch den Bebauungsplan soll die weitere Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der Röllerstraße geregelt werden. Die Grundstücke Flst.Nr. 5799/89 bis 5799/96 bleiben hiervon unberührt. Es sollen einheitliche Bauvorgaben in einem Bebauungsplan gefasst und zudem für das bisherige Brunnengrundstück (Teil aus Flst.Nr. 5799/1) Bauflächen ausgewiesen werden. Mit der Überplanung einer Teilfläche des Gemeindegrundstückes Flst.Nr. 5799/1 entsteht ein Lückenschluss zu den angrenzenden – zum Teil gewerblich und gemischt genutzten – Grundstücken. Diese Baufläche soll als „eingeschränkte Gewerbefläche“ den Übergang vom Mischgebiet im westlichen Quartiersbereich zum Gewerbegebiet im Ostteil herstellen und die Nachfrage an gewerblichem Bauland decken. Für die mit im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke entsteht zugleich eine klar reglementierte Aussage über die weitere bauliche Nutzung dieser Flächen. Stand: 09.08.2011 1 1.4 Verfahren und Verfahrensablauf Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren sind für den vorliegenden Bebauungsplan erfüllt. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und somit auch die Erstellung eines Umweltberichts gem. § 2a Nr. 2 BauGB sind nicht erforderlich. Naturschutzrechtliche Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als bereits erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich hierfür ist nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Verfahrensablauf 08.06.2010 Vorberatung über den Aufstellungsbeschluss im Bauausschuss (ohne Beschlussfassung) 29.06.2010 Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat 15.07.2010 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 30.11.2010 Vorberatung über die Anpassung des Geltungsbereich/das Plankonzept im Bauausschuss 01.03.2011 31.03.2011 Beschlussfassung über die Anpassung des Geltungsbereichs und Billigung des Entwurfs im Gemeinderat Bekanntmachung der Anpassung des Aufstellungsbeschlusses und Bekanntmachung des Zeitraums der Öffentlichkeitsbeteiligung 31.03.2011 – 29.04.2011 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB Schreiben vom 24.03.2011 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 1.5 Übergeordnete Planungen In der Raumnutzungskarte zum Regionalplan Mittlerer Oberrhein vom 13.03.2002 ist das Plangebiet als Siedlungsfläche ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet auch im Bereich der Mischgebietsfläche (MI) im nördlichen Teil des Plangebiets als Gewerbliche Baufläche dar. In diesem Bereich ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 1.6 Bestehende Verhältnisse a) Vorprägung und Umgebung des Plangebiets Das Plangebiet ist bereits größtenteils bebaut. Auf dem Teilbereich, der als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden soll, befindet sich im vorderen Bereich in Richtung Röllerstraße ein Wohnhaus mit Garage. Im hinteren Bereich in Richtung Bahnlinie liegen ein Bürogebäude und eine Werkstatt. Intention der o. g. Bauanfrage waren die Aufstockung des Bürogebäudes und der Neubau einer Werkstatt. Fassung: 09.08.2011 2 Der Bereich, der als Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) ausgewiesen werden soll, ist derzeit unbebaut. Hier befindet sich lediglich ein Brunnen samt Brunnengebäude – im Eigentum der Gemeinde stehend. Die im Planentwurf als Mischgebiet (MI) ausgewiesene Fläche ist im vorderen Bereich in Richtung Röllerstraße mit einem Wohnhaus und einer Garage, im hinteren Bereich in Richtung Bahnlinie mit einem Bürogebäude und einem Lagergebäude bebaut. Östlich angrenzend sowie über die Brunnenstraße hinweg befindet sich Wohnbebauung. b) Bestehende Schienenanlagen / Lärmsituation im Gebiet Das Plangebiet wird im Westen unmittelbar durch die bestehenden Schienenanlagen begrenzt. Durch diese Situation sind die Bewohner im Plangebiet (und auch angrenzend) im Hinblick auf den entstehenden Schienenverkehrslärm (Schienenanlagen der Deutschen Bahn und der AVG) bereits heute belastet. Durch die Ausweisung der Fläche im nördlichen Planbereich als MI wird schutzbedürftiger Wohnnutzung grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich im entsprechenden Bereich weiter ansiedeln bzw. erweitern zu können. Im Hinblick auf die bereits bestehenden Schienenanlagen ist die Ausweisung somit als (schutzbedürftige) heranrückende Wohnbebauung zu beurteilen. In diesem Fall gelten keine gesetzlichen Grenzwerte. Vielmehr ist der Lärmschutz als Belang in die Abwägung gem. § 1 (7) BauGB einzustellen. Als Orientierung ist die DIN 8005 (Schallschutz im Städtebau) heranzuziehen. Die hier aufgeführten schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 (MI Tag: 60 dB / Nacht: 50 dB; GE Tag: 65 dB / Nacht: 55 dB) werden – verglichen mit den Werten, die im Rahmen des Lärmschutzgutachtens für die neue Stadtbahnlinie Karlsruhe-Remchingen im Jahr 1991 ermittelt wurden – nicht eingehalten bzw. überschritten. Das Gutachten hat für ein Grundstück in vergleichbarer Lage eine Belastung von 67,3 tags und 66,4 nachts ermittelt. Durch die Überschreitung der Orientierungswerte werden im Falle einer Bebauung Lärmschutzmaßnahmen nötig. Aus räumlichen und städtebaulichen Gründen kommen aktive Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht. Daher muss ein ausreichender Schutz durch passive Maßnahmen an den Gebäuden getroffen werden. Dieser Schutz erfolgt über die Festsetzung entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan. So sind die Grundrisse der Wohnungen vorzugsweise so anzulegen, dass die ständigen Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer o. ä.) zu den lärmabgewandten Seiten orientiert werden. Falls dies nicht realisierbar ist, müssen schalldämmende Außenbauteile verwendet werden. Die Anforderungen an die schalldämmenden Außenbauteile bestimmen sich nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweis“ (November 1989). Dort werden Aussagen zu den Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten und Raumgrößen gemacht. Daraus ergeben sich verschiedene Schalldämmmaße, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Basis der DIN 4109 nachzuweisen sind. Die Grenzwerte der 16. BImSchV sind hier nicht anzuwenden, da diese lediglich auf den Neubau einer öffentlichen Straße, eines Schienenweges der Eisenbahn oder Straßenbahnlinie bzw. auf die wesentliche Änderung einer Straße oder eines Schienenweges durch bauliche Erweiterung um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen oder Gleise anzuwenden sind. Bezüglich zukünftiger Geräuscheinwirkungen durch das geplante GEE werden entsprechende Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm im Bebauungsplan festgeschrieben, um nicht zumutbare Lärmbelästigungen im Gebiet zu vermeiden. Fassung: 09.08.2011 3 1.7 Erschließung Die Baugrundstücke werden durch die Brunnenstraße bzw. die Röllerstraße erschlossen. 1.8 Auswirkungen der Planung a) Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da bereits Bestandsbebauung besteht und der Bebauungsplan lediglich eine Nachverdichtung zulässt. b) Kosten Durch die Planung fallen keine Folgekosten, wie z. B. Erschließungskosten, für die Gemeinde an. 2. Festsetzungen des Bebauungsplans A Textliche Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung GE – Gewerbegebiet Die momentane Nutzung ist bereits gewerblicher Natur. Somit liegt de facto ein Gewerbegebiet vor. GEE – Gewerbegebiet mit Einschränkung Das GEE liegt zwischen dem geplanten MI und dem geplanten GE und soll einen „Übergang“ zwischen diesen beiden Nutzungsarten bilden. MI – Mischgebiet Das MI grenzt an die bestehende Wohnbebauung (nördlich) an. Auch hier soll ein sanfter Übergang zwischen der Wohnbebauung im Norden und dem Gewerbe im Süden geschaffen werden. 2.2 Maß der baulichen Nutzung Nach der Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) ist stets die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen. Dieser Bebauungsplan erfüllt diese Voraussetzungen. 2.3 Bauweise Die Festsetzung der offenen bzw. besonderen, abweichenden Bauweise dient u. a. dem Brandschutz, der Belüftung, der Belichtung, dem Kraftfahrzeugverkehr, dem störungsfreien Wohnen, den nachbarlichen Interessen und der städtebaulichen Gestaltung. Fassung: 09.08.2011 4 2.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist erforderlich, da der Bebauungsplan die Qualifikation nach § 30 BauGB (Qualifizierter Bebauungsplan) erhalten soll. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. 2.5 Garagen und Stellplätze Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der bebaubaren Flächen errichtet werden. Die Festsetzungen dienen der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Verkehrssystems (Verkehrsraum, Sichtfelder, Einsehbarkeit des Straßenraumes). 2.6 Nebenanlagen Siehe 2.5 2.7 Lärmschutz Siehe 1.6, Ziffer b) 2.8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Diese Festsetzung trägt zur Aufwertung des Plangebietes bei und stellt sicher, dass die entsprechende Fläche von Bebauung freigehalten wird. B Örtliche Bauvorschriften 2.9 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Die Vorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen dient dem Erhalt der Harmonie des Orts- und Straßenbildes. 2.10 Werbeanlagen Zur Erhaltung eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes werden verunstaltende Werbeanlagen ausgeschlossen. 2.11 Einfriedungen Einfriedungen werden hinsichtlich ihrer Ausführung geregelt, um ein homogenes Ortsbild zu sichern. Fassung: 09.08.2011 5