Parteienfinanzierung in Österreich - Kovar & Partners | Public Affairs

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Parteienfinanzierung in Österreich
Empfehlungen für Unternehmen
Katharina Schelakovsky, Andreas Kovar
Stand: 16. Oktober 2008
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung und Empfehlungen ................................................................... 1
Politische Rahmenbedingungen ............................................................................... 4
Rechtlicher Hintergrund der Parteienfinanzierung .................................................... 6
Rechenschaftsberichte der politischen Parteien....................................................... 9
1. Zusammenfassung und Empfehlungen
Ausgangssituation
Politik finanziert sich in Österreich, so wie auch international gängig, aus
staatlichen und privaten Quellen. Überzeugende Argumente sprechen sowohl für
eine staatliche Finanzierung der wahlwerbenden Gruppen als auch für die
Möglichkeit, politische Aktivitäten von privater Seite zu fördern und solche
Spenden einzuwerben. Beide Finanzierungsarten sind dementsprechend legal.
Trotzdem werden private Zahlungen an politische Organisationen – Parteien und
Interessensvertretungen – in Medien und in der Öffentlichkeit regelmäßig
diskreditiert. Ihre Legitimität wird in Zweifel gezogen.
© Kovar & Köppl Public Affairs Consulting GmbH, Dorotheergasse 7, 1010 Wien, Österreich
T: +43 (1) 522 9220-0, F: +43 (1) 522 92 20-22, [email protected], www.publicaffairs.cc
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Parteienfinanzierung in Österreich
Inwiefern sind vor diesem Hintergrund Parteispenden für Unternehmen sinnvoll
und wie sollten sie abgewickelt werden? Wie sollen Unternehmer und Manager mit
Spendenanfragen politischer Organisationen umgehen? Welche Empfehlungen
können aus Sicht der Unternehmensberatung geben werden?
Staatliche Parteienfinanzierung
Die gesetzlichen Grundlagen zur staatlichen Parteienfinanzierung in Österreich
finden sich auf Bundesebene im Parteiengesetz, im Klubfinanzierungsgesetz sowie
im Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik.
Neben den Förderungen aus Bundesmitteln erhalten Parteien weitere Mittel von
den Ländern und Gemeinden.
Private Parteienfinanzierung
Zuwendungen aus privaten Quellen sind in jeder Höhe zulässig. Zu beachten sind
die jeweils spezifischen steuerrechtlichen Bestimmungen für Empfänger und
Spender. Direkte Parteispenden können vom Spender steuerlich nicht als
Betriebsaufwand geltend gemachte werden. Anders verhält es sich jedoch bei
Mitgliedsbeiträgen an Interessensvertretungen, die ihrerseits Parteien fördern.
Diese Ausgaben sind steuerlich absetzbar.
Problematik
Das Image der privaten Parteienfinanzierung ist aufgrund zweier Problemkreise
schwer belastet.
Steuerhinterziehung: Der Versuch Zuwendungen an Parteien und andere
politische Organisationen als Betriebsaufwand darzustellen und so steuerlich
geltend zu machen, stellt eine unzulässige Umgehung der Steuerpflicht dar.
Gleichzeitig werden mit dieser Intransparenz Veröffentlichungspflichten umgangen.
Korruption: Der Versuch mit Zuwendungen an politische Parteien das Verhalten
politischer Entscheidungsträger oder der Verwaltung zu beeinflussen. Desgleichen
das Angebot eines Parteienvertreters bzw. die Erpressung eine konkrete
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Entscheidung der Politik oder Verwaltung von der entsprechenden Leistung einer
Parteispende abhängig zu machen.
Angesichts dieser Vorbelastung des Themas Parteienfinanzierung und des Risikos
einer Skandalisierung, legen Unternehmen vielfach darauf Wert, dass auch
reguläre Parteispenden nicht bekannt werden.
Wissensbasierte Politik mit einem gutem Management und sinnvollen Kampagnen
braucht jedoch hohe finanzielle Mittel für Organisation, Analysen und
Kommunikation. Eine stärkere Erschließung privater Spenden hätte da durchaus
Sinn. Dem steht der sich drehende Teufelskreis aus Imageverlust, falsch
verstandenen steuerlichen Anreizen, Intransparenz, Korruptionsgefahr und
Skandalisierung entgegen. Korrekte Politikfinanzierung wird da zunehmend
problematischer.
Empfehlungen für Unternehmen
>
Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit prüfen lassen
Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob eine Spende im konkreten Fall
überhaupt das adäquate, Ziel führende und legitime Mittel ist. Überprüft
werden sollte, welche Alternativen der eigenen Intention entsprechen. Die
verfügbaren Optionen sollten hinsichtlich ihres Nutzwertes verglichen werden.
>
Keine Gegenleistung vereinbaren
Jede konkrete Leistung für eine Parteispende wird mit Recht oder zu Unrecht
als Korruption angesehen werden, selbst wenn es sich um die Förderung einer
allgemein gehaltenen politischen Initiative wie ein Reformvorhaben handelt.
Daher sollte die Spendenzahlung weder formal noch informell eine
Zweckwidmung erhalten.
>
Keine Leistungen an Amtsträger
Gemäß Strafgesetzbuch sind jegliche Zuwendungen an Amtsträger auch ohne
Gegenleistung prinzipiell verboten. Unter den Amtträgerbegriff laut
Strafgesetzbuch fallen u.a. Personen in Regierungsverantwortung, in der
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Gesetzgebung, in der Verwaltung, in der Regulierung oder Justiz und alle
deren Mitarbeiter. Für alle diese Personen sind alle Begünstigungen jenseits
einer Bagatellgrenze untersagt.
Verboten ist es ebenso, diesen Personen eine Zuwendung für sie, aber auch
für Dritte anzubieten oder in Aussicht zu stellen. Eine geplante Parteispende
sollte z.B. dementsprechend nicht mit Regierungsmitgliedern oder deren Büros
vereinbart oder besprochen werden. Parteispenden sind Sache der Partei und
nicht der Regierungspolitik, auch wenn die handelnden Personen zugleich
Parteifunktionen innehaben.
>
Rechts- und Finanzexpertise einholen
Vorab sollte das konkrete Anliegen mit der Rechtsabteilung bzw. mit der
Rechtsberatung sowie mit Steuerrechtsexperten (Buchhaltung,
Wirtschaftstreuhänder) diskutiert werden. Keinesfalls sollten
„steuerschonende“ Umwege eingeschlagen werden.
>
Politisches Engagement als Alternative zu Spenden prüfen lassen
Alternativ zur Finanzierung politischer Parteien besteht die Möglichkeit, sich in
politischen Initiativen zu engagieren und damit u.a. Hand in Hand mit Politikern
und politischen Gruppierungen konkrete Projekte zu fördern.
2. Politische Rahmenbedingungen
Die Pro-Argumentation für private Parteienfinanzierung lautet: Parteispenden der
Wirtschaft oder von Einzelpersonen sind ein legitimes Mittel in der Demokratie und
stärken den Parteienpluralismus. Im Rahmen der österreichischen und
europäischen politischen Kultur geht es dabei nicht um den Kauf einer politischen
Entscheidung, sondern um die Unterstützung und Förderung einer Politik oder der
Politik insgesamt.
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Das System der Parteienfinanzierung
Für die Finanzierung von Politik und politischen Organisationen haben wir in
europäischen Staaten ein Mischsystem aus staatlichen Mitteln und privaten
Spenden. Selbst die USA, wo die Wahlkampffinanzierung durch private Spenden
relevant für den Erfolg einer Kampagne ist, finden wir parallel auch die staatliche
Finanzierung.
Zum einen stehen den Parteien von Rechts wegen umfassende Förderungen aus
öffentlichen Geldern zu. Diese sind gesetzlich geregelt und in der Ausformung
detailreich und verzweigt. So gibt es Zuwendungen von Bund, Ländern und
Gemeinden und Zuwendungen für unterschiedliche Aufgaben der Parteien. Der
zweite Bereich umfasst die private, nichtstaatliche Parteienfinanzierung durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden von Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen,
Organisationen und Interessensvertretungen.
Das gesellschaftliche Risiko der Parteienfinanzierung für den Spender
An der Schnittstelle zwischen Politik und Wirtschaft ist einiges in Bewegung.
Veränderungen bei der Interessensvertretung, den rechtlichen
Rahmenbedingungen und ein anhaltender Diskussionsbedarf machen jede Form
der Zusammenarbeit sensibel. Unzulässige Verquickungen zwischen Wirtschaft
und Staat werden immer weniger als Bagatteldelikt gesehen. Die grundsätzlich
legale und legitime private Politikfinanzierung ist in diesem Umfeld risikoreich. Aus
diesem Grund wurde die vorliegene Information für eine Organisation,
Unternehmen und Verbände aus Sicht der politischen Beratung erstellt.
Das funktionierende und korrekte Zusammenwirken von Politik, Wirtschaft und
Zivilgesellschaft ist ein Teil des sozialen Kapitals eines Landes. Dieses ist für das
Wirtschaftleben von essentieller Bedeutung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
der Zusammenarbeit von Politik, Unternehmen und ihren Verbänden sind klar
definiert. Bei den Vorstellungen, welche Verhaltensweisen dessen ungeachtet
(also trotz rechtlicher Zulässigkeit) akzeptabel oder nicht-akzeptabel sein sollen,
gehen die Vorstellungen in der Gesellschaft auseinander. Neben klaren
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Parteienfinanzierung in Österreich
Verfehlungen birgt der offensichtlich fehlende Konsens über die Grenzen der
Legitmität das Potezial für kontroversielle Diskussionen. Selbst legale Spenden
können Probleme nach sich ziehen.
Ziel der staatlichen Finanzierung ist die Schaffung eines erleichterten Zugangs
zum politischen Prozess, ohne dass die Parteien dabei von wirtschaftlichen
Interessen dominiert werden. So soll ein hohes Maß an öffentlicher Zuwendung die
Gefahr von Korruption und den Einfluss finanzstarker Interessensorganisationen
zurückdrängen, den Parteien mehr Autonomie bringen und die Chancen auf
Partizipation für Oppositionsparteien und kleine Gruppierungen stärken.
3. Rechtlicher Hintergrund der Parteienfinanzierung
Die gesetzlichen Grundlagen zur staatlichen Parteienfinanzierung in Österreich
finden sich auf Bundesebene im Parteiengesetz, im Klubfinanzierungsgesetz sowie
im Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik.
Diese Zuwendungen gemäß Parteiengesetz durch den Bund machen in Österreich
den größten Teil der Parteienfinanzierung aus.
Bundesstaatliche Finanzierung
Das österreichische Parteiengesetz unterscheidet bei der Finanzierung der Politik:
>
Politische Partei
>
Wahlpartei (Gruppierung, die sich einer Wahl stellt)
>
Parlamentsklubs
Anspruch auf Parteienförderung haben gemäß Parteiengesetz jene Parteien, die
seit der letzten Wahl im Nationalrat vertreten sind. Die Höhe der Förderung richtet
sich nach dem jeweils letzten Wahlergebnis. Die Höhe der zu verteilenden
Gesamtsumme ist im Gesetz bestimmt.
In Wahljahren stehen den „Wahlparteien “ zur jährlichen Parteienfinanzierung
Wahlgelder zu. Jede Gruppierung, die bereits im Nationalrat vertreten ist und an
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der Wahl teilnehmen wird, hat demnach Anspruch auf eine Zuwendung. Parteien,
die nicht im Nationalrat vertreten sind, haben Anspruch auf Zuwendung, wenn sie
mindestens 1 % der Stimmen erzielen. Das Wahlergebnis entscheidet also im
Nachhinein über den Anspruch auf Wahlkampfkostenrückerstattung.
Parteien, die im Nationalrat fünf oder mehr Abgeordnete stellen, erreichen
Klubstärke und haben damit Anspruch auf eine Klubförderung. Die
Parlamentsklubs haben im Rahmen der Klubförderung gestaffelt nach ihrer
Klubstärke einen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erfüllung ihrer
parlamentarischen Aufgaben. Aus diesen Mitteln werden die Mitarbeiter der
Parlamentsklubs und der Büroaufwand bestritten. Innerhalb der Räumlichkeiten
des Parlaments und in angrenzenden Gebäuden werden den Klubs Büros zur
Verfügung gestellt. Transferzahlungen und Leistungen der Klubs an die dahinter
stehenden politischen Parteien sind nicht zulässig.
Die Bildungseinrichtungen der Parteien, die sogenannten Parteiakademien,
erhalten gemäß Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik Zuwendungen aus dem Bundesbudget.
Private Parteienfinanzierung
Neben den staatlichen Förderungen aus Mitteln des Bundes, der Länder und der
Gemeinden werden die politischen Parteien auch von privater Seite finanziert.
Finanzielle Zuwendungen an politische Parteien und ihre Vorfeldorganisationen
sind im Wesentlichen Mitgliedsbeiträge, Spenden aus Mitteln der
Arbeiterkammern, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern und weiteren
Standesvertretungen, der Industriellenvereinigung und weiteren Verbänden,
Spenden von Unternehmen und Privatpersonen, Beiträge von Abgeordneten
(sogenannten Parteisteuern). Darüber hinaus erwirtschaften die politischen
Parteien und die Vorfeldorganisationen Einnahmen aus Publikationen und
Inseraten, weiteren wirtschaftlichen Aktivitäten und Beteiligungen. Weitere
Zuwendungen sind Sachspenden, bereitgestelltes Personal aber auch vergünstigte
Leistungen wie Kredite, Versicherungen, Mieten und Werbung.
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Steuerrechtliche Aspekte privater Parteienfinanzierung
Für Parteien als Empfänger von Spenden gelten gesonderte steuerliche
Regelungen.
>
Für die Parteien sind Parteispenden steuerfrei. Fiskalisch gesehen handelt es
sich sowohl bei Geld als auch bei Sachleistungen um Schenkungen. Parteien
sind von der Schenkungssteuer befreit und damit gemeinnützigen Institutionen
gleichgestellt.
>
Für Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen
Interessenvertretungen haben die politischen Parteien 15 %
Einkommenssteuer zu entrichten
>
Politische Mandatare, die an ihre Partei Parteisteuern, Klubbeiträge und
sonstige Abgaben leisten, können diese Ausgaben entsprechend den
Werbungskosten oder den Betriebsausgaben von Unternehmen steuerlich
geltend machen.
Auf Seite des Spenders gelten keine besonderen Regelungen. Ein Abzug der
Spende in der Einkommensteuererklärung ist unzulässig. Zuwendungen von
Unternehmen an Parteien können steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden. Tragen Unternehmen zur Finanzierung von Parteien bei, wird
diese Ausgabe als Aufwendung der privaten Lebensführung gesehen, ungeachtet
ob es sich um eine Zuwendung in Geld oder um eine Kostenübernahme durch das
Unternehmen handelt.
In der Praxis werden Möglichkeiten genutzt, Zuwendungen von Unternehmen an
Parteien steuerlich geltend zu machen. Ein Weg dazu ist die Mitgliedschaft in einer
Organisation, die als Interessensvertretung anerkannt ist und ihrerseits die Partei
unterstützt. Die Mitgliedsbeiträge für Interessensvertretungen sind absetzbar.
Unentgeltliche oder vergünstigte Leistungen sind aus steuerrechtlicher Sicht
Spenden und können nicht dem Betrieb zugerechnet werden. Dazu zählen z.B. die
Herstellung von Werbemitteln oder die Übernahme von Reise- und
Transportkosten, die Vermietung von Büros oder Ausrüstung zu marktunüblich
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niedrigen Preisen, Leihpersonal, das offiziell im Personalstand des verleihenden
Unternehmens verbleibt, Kredite und Versicherungen zu vergünstigten
Konditionen. Ebenfalls rechtlich brisant sind Umgehungsgeschäfte zur
Parteienfinanzierung wie überteuerte Inserate in Parteipublikationen oder
Zahlungen für Leistungen an Unternehmen ohne entsprechende Gegenleistung.
Die Praxis und allein schon der Verdacht von Intransparenz tragen wesentliche
zum negativen Image der Parteienfinanzierung bei.
Strafrechtlicher Aspekt
Zuwendungen an Parteien und Politiker sind dann strafrechtlich relevant, wenn ein
direkter Konnex zwischen der Zuwendung und einer amtlichen Entscheidung eines
Amtsträgers vorliegt. Solche Fälle sind rechtlich gesehen Formen der Bestechung
oder Untreue und im Strafgesetzbuch bzw. im Bundesgesetz gegen unlauteren
Wettbewerb erfasst. Rechtlich problematisch sind auch Zuwendungen an Parteien,
die von Amtsträgern gemäß Strafgesetzbuch, also Personen aus der
Gesetzgebung und Verwaltung auch ohne jede Gegenleistung
entgegengenommen werden.
4. Rechenschaftsberichte der politischen Parteien
Das Parteiengesetz verpflichtet die politischen Parteien, im Amtsblatt der Wiener
Zeitung jährlich einen geprüften Rechenschaftsbericht über die Finanzlage zu
veröffentlichen. Hat eine Partei staatliche Zuwendungen erhalten, muss sie bis
zum September des Folgejahres über alle erhaltenen staatlichen und privaten
Mittel informieren und im Anhang die Liste der Spenden mit einem Wert über
Euro 7.260,- veröffentlichen. Dieser Bericht ist von zwei unabhängigen
Wirtschaftsprüfern zu kontrollieren. Anzugeben sind die folgenden Einnahmen:
>
Mitgliedsbeiträge
>
Zuwendungen nach dem Parteiengesetz
>
Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
>
Erträge aus sonstigem Vermögen
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>
Spenden, die den Wert Euro 7.260,- übersteigen
>
Kredite
>
Zuwendungen in Form von zur Verfügung gestelltem Personal
>
Sonstige Erträge und Einnahmen, wenn sie mehr als 5% der jeweiligen
Jahreseinnahmen ausmachen
Anzugebende Ausgaben sind die Kosten für Kredite, für Personal und der
Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit. Die Spendenliste führt alle Geldspenden
über Euro 7.260,- mit dem Betrag und der Spenderherkunft in anonymer und
kumulierter Form an. Spendet ein Unternehmen einen Betrag, der Euro 7.260,übersteigt, so scheint dieser Betrag in der Veröffentlichung auf, nicht jedoch der
Name des Unternehmens. Auf diese Weise müssen Spenden aller Herkünfte
erfasst werden:
>
Spenden von natürlichen Personen
>
Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen oder juristischen
Personen (beispielsweise GmbH, AG)
>
Spenden von Vereinen
>
Spenden von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, bzw. Körperschaften
öffentlichen Rechts, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds
Darüber hinaus haben die Parteien die Spenderliste in personalisierter Version
unter Angabe von Höhe und Identität des Spenders dem Präsidenten des
Rechnungshofes zur Kontrolle vorzulegen. Spenden von Berufs- und
Wirtschaftsverbänden, bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts, von Anstalten,
Stiftungen oder Fonds sind davon jedoch ausgenommen. Sie müssen nicht in
dieser Spenderliste an den Rechnungshofspräsidenten angeführt werden. Der
Präsident des Rechnungshofes hat dabei eine Art „Notarfunktion“: Er überprüft die
Deklaration, äußert sich dazu im Normalfall nicht öffentlich. Er kann lediglich auf
Antrag einer geprüften Partei öffentlich feststellen, ob eine Spende in der
übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurde. Parteien machen von dieser
Möglichkeit, von sich aus eine Prüfung durch den RH-Präsidenten zu verlangen, in
der Regel dann Gebrauch, wenn sie sich Skandalvorwürfen ausgesetzt sehen.
Der Rechnungshofpräsident kann aber nicht überprüfen, ob ihm alle Spenden
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gemeldet wurden. Er darf sein Wissen auch nicht für die Prüftätigkeit der Institution
Rechnungshof verwenden.
Kommt eine Partei den Rechenschaftspflichten zur Gänze nicht nach, so kann der
Bundeskanzler fällige Zuwendungen zurückbehalten.
Die Autoren
Mag. Katharina Schelakovsky, MAS
ist als Managerin Corporate Communications bei Kovar &
Köppl für das Marketing verantwortlich. Nach ihrem
Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der
Universität Wien und des Universitätslehrgangs für
Öffentlichkeitsarbeit war sie als Kommunikationsberaterin in
Beratungsunternehmen und für die Österreichische
Apothekerkammer tätig.
Andreas Kovar
ist geschäftsführender Partner von Kovar & Köppl. Er arbeitet
als Public Affairs Berater für europäische und internationale
Unternehmen und Verbände. Er verfügt über Erfahrung als
politischer Sekretär im Nationalrat und im Europäischen
Parlament, als Mitglied in verschiedenen Kommissionen, im
Umweltrat und im Wirtschaftsausschuss der Österreichischen
Bundesforste.
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