Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M. Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Schottenbastei 10-16 Tel: 01 9005 11216 e-mail: [email protected] Kurs aus österreichischem und europäischem Tierschutzrecht LV 030 165, 3 ECTS, WS 2014 / 2015 Fallbeispiele Fallbeispiele ............................................................................................................................ 1 1. Regelungsgegenstand ............................................................................................................. 2 2. Regelungsgegenstand ............................................................................................................. 2 3. Rituelle Schlachtungen – verfassungsrechtliche Aspekte ...................................................... 2 4. Rituelle Schlachtungen – TSchG ........................................................................................... 2 5. Tierhalter ................................................................................................................................ 3 6. Tierhalter - Anforderungen .................................................................................................... 3 7. Tierhalter - Anforderungen .................................................................................................... 3 8. Tierhaltung / Verwaltungsstrafrecht / Übergangsregeln ........................................................ 4 9. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Haltung in Gewerbebetrieben .......................................... 4 10. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Tierhaltungsverbot ......................................................... 4 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Tierhaltungsverbot ......................................................... 5 12. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Anpassungsauftrag ........................................................ 5 13. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Kastrationspflicht für Katzen ........................................ 5 14. Tierschutzombudsmann Parteistellung ................................................................................ 5 15. Veranstaltungen .................................................................................................................... 6 16. Zirkusse ................................................................................................................................ 6 17. Zirkusse / Veranstaltung /Zoo .............................................................................................. 6 18. animal hoarding .................................................................................................................... 6 19. Internethandel ....................................................................................................................... 7 20. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen ......................................................................................... 7 21. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen ......................................................................................... 8 22. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen ......................................................................................... 8 23. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen ......................................................................................... 8 24. Beschlagnahme..................................................................................................................... 9 25. zurückgelassene Tiere .......................................................................................................... 9 26. Beschlagnahme / Kostentragung .......................................................................................... 9 27. Kostentragung .................................................................................................................... 10 28. Verwaltungsstrafrecht ........................................................................................................ 10 29. Verwaltungsstrafrecht ........................................................................................................ 10 30. Verwaltungsstrafrecht ........................................................................................................ 11 31. Verwaltungsstrafrecht / Kriminalstrafrecht ........................................................................ 11 32. Tiertransportrecht ............................................................................................................... 11 33. Tiertransportrecht ............................................................................................................... 12 1. Regelungsgegenstand A wird angezeigt, weil ihr Hund aufgrund mangelhafter Haltung das Grundstück verlassen und den gerade vorbeigehenden a) X b) Hund des X beißen konnte. Kann diesem Sachverhalt tierschutzrechtliche Relevanz zukommen? 2. Regelungsgegenstand A wird zur Last gelegt, den Uhu „Igor“ mit einer Leine an einem Pflock angebunden gehalten zu haben, um Krähen anzulocken und diese zu erlegen (sog Hüttenjagd). Er habe dadurch gegen § 16 Abs 6 TSchG verstoßen, wonach Wildtiere keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden dürfen. Gegen das in der Folge ergehende Straferkenntnis wendet er ein, a) dass der Sachverhalt nicht dem Tierschutz-, sondern dem Jagdrecht zuzurechnen sei; b) er seitens des Landesjagdverbandes (zutreffend) die Auskunft erhalten habe, dass diese Art der Jagd rechtens sei. Wird der Beschwerde Erfolg beschieden sein? 3. Rituelle Schlachtungen – verfassungsrechtliche Aspekte A wird bestraft, weil er in eine Schächtung ohne erforderliche behördliche Bewilligung durchgeführt hat. In seiner Beschwerde macht er geltend, dass eine Bestrafung schon deshalb unzulässig sei, weil die Schächtung aus religiösen Gründen erforderlich gewesen sei. Wie ist diese Rechtfertigung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen? 4. Rituelle Schlachtungen – TSchG Im Jänner 2013 beantragt die B-Handels GmbH, Geschäftsführer Herr A, die Erteilung einer Genehmigung zum betäubungslosen Schlachten von Tieren nach islamischen Regeln (Angaben über einen Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Schlachtungen lassen sich dem Antrag ebenso wenig entnehmen wie solche über konkrete Personen, die die Schlachtungen durchführen sollen). In der Folge erteilt die BH Wiener Neustadt eine entsprechende Bewilligung für Schlachtungen im Standort H-Dorf 1 bis zum 31.12.2013, wobei sie in einer Auflage festhält, dass der Schächtschnitt nur von Personen vorgenommen werden darf, die über hinreichende Fähigkeiten verfügen. Der TSO hegt gegen den Bescheid Bedenken und möchte Beschwerde erheben. Was könnte er gegen den Bescheid vorbringen? Die B-Handels GmbH wendet sich an Sie und möchte wissen, was sie tierschutzrechtliche beachten muss. Was werden Sie ihr sagen? 5. Tierhalter A wird bestraft, weil er trotz aufrechten Tierhaltungsverbots mehrere Tiere gehalten habe. In seiner Beschwerde bringt er vor, a) im Haus lediglich für Reinigungsarbeiten bzw die Aufbereitung des Futters verantwortlich gewesen zu sein. Im Übrigen habe sich ausschließlich seine Gattin um die Tiere gekümmert. b) mit dem Eigentümer der Tiere (einer KEG) sei vereinbart gewesen, dass dieser eine dritte Person mit der Versorgung der Tiere beauftrage. Als sich diese Person nicht mehr um die Tiere gekümmert habe, habe A dies getan, da er nicht einfach habe zuschauen wollen, wie es den Tieren schlecht gehe. c) er sei im Kontrollzeitpunkt lediglich mit dem Hund des X spazieren gegangen und habe ihn sogleich danach wieder dem X übergeben. d) er habe lediglich die Einstellboxen vermietet, in denen die Tiere im Kontrollzeitpunkt vorgefunden worden seien. e) er sei nur der Eigentümer der Tier und habe sonst mit diesen nichts zu tun. Faktisch kümmerte sich ausschließlich seine (volljährige) Tochter um die Tiere. Die Richtigkeit dieser Angaben vorausgesetzt: war A Tierhalter? 6. Tierhalter - Anforderungen A erhält einen Bescheid der BH, mit dem ihm gemäß §§ 12 Abs. 2 und 30 Abs. 1 TSchG aufgetragen wird, seinen Mischlingsrüden „Arko“ dem Tierschutzhaus XY zu übergeben habe. Begründend geht die BH davon aus, es ergäbe sich aus zahlreichen Vorfällen, dass A nicht in der Lage sei, das genannte Tier ordnungsgemäß zu halten, sodass er nicht den aufgrund des § 12 Abs. 2 TSchG an Tierhalter zu richtenden Anforderungen entspreche. a) Woraus lassen sich Anhaltspunkte für die Anforderungen an einen Tierhalter stellen? b) Wie ist die Vorgangsweise der Behörde zu würdigen? 7. Tierhalter - Anforderungen X hält seit Jahren auf einer Weide Rinder. Als diese – zum wiederholten Mal – entkommen können und gegen 2200 Uhr in einem „fremden Jagdrevier“ gesehen werden, erstattet der Jagdaufseher Anzeige, da dadurch das Wild verscheucht würde. Bestehen tierschutzrechtliche Möglichkeiten, gegen X vorzugehen? 8. Tierhaltung / Verwaltungsstrafrecht / Übergangsregeln Frau X wird von der BH bestraft, da sie am 27.3.2013 in einem näher bezeichneten Reitstall eine kastanienbraune Stute mit einem Stockmaß von rund 160 cm in einer Box von 250 x 305 cm gehalten wurde, obwohl für ein derartiges Tier bzw. seine Haltung in Einzelboxen die Box ein Mindestflächenausmaß von 10 m2 aufweisen muss, wobei die kürzeste Seite 250 cm lang sein muss. Frau X könne sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 4 TSchG stützen, zumal es ihr durch organisatorische Maßnahmen (Umstellen der Pferde in andere Boxen) möglich gewesen wäre, einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Unrichtig sei, dass – wie das BMG in einer Rechtsauskunft meine – „praktisch bis zum Zusammenfall des Stalles alles beim Alten bleibe, sofern Umbaumaßnahmen erforderlich seien“. Auch müsse in Kauf genommen werden, dass allenfalls durch derartige organisatorische Maßnahmen wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen seien. Was spricht für, was gegen die Ansicht der Behörde? 9.Landwirtschaftliche Tierhaltung / Haltung in Gewerbebetrieben Der Landwirt A möchte sich eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen. Zum einen vermietet er Boxen zum Einstellen von Pferden, zum anderen bietet er auch darüber hinausgehende Leistungen (Fütterung etc) an. Benötigt er auch eine Bewilligung nach § 31 TSchG? 10. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Tierhaltungsverbot Mit rechtskräftigem Urteil des BG Krems aus dem Jahr 2005 wurde X schuldig erkannt, dadurch das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 2 StGB begangen zu haben, dass sie im Zeitraum von März bis Juni 2004 einer größeren Anzahl von Rindern durch mangelhafte Fütterung bzw. nicht artgerechte Haltung einem qualvollen Zustand ausgesetzt habe. Bei Kontrollen während der folgenden Jahre wird regelmäßig eine gleichartig mangelhafte Haltung festgestellt. Ende 2005 konfrontiert die BH die X, dass aufgrund der Haltungsumstände die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erwogen würde. Nach einer kurzfristigen Besserung der Haltungsumstände verschlechtern sich diese neuerlich; ebenso die Bausubstanz des Stalles, sodass die Sachverständigen zur Ansicht gelangten, dass diese umfassend saniert werden müsse. Als 2007 schließlich ein Tier wegen mangelhafter Ernährung verendet, verfügt die BH ein Tierhaltungsverbot. a) Welche Voraussetzungen hat die Erlassung eines Tierhaltungsverbots? b) Steht es dem Ausspruch entgegen, dass sich X nach Kräften bemüht, einen gesetzeskonformen zustand herzustellen? c) Welche Überlegungen sind für dessen Dauer ausschlaggebend? 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Tierhaltungsverbot A wurde zweimal wegen Übertretung des § 5 TSchG schuldig erkannt, weil er die Unterbringung und Betreuung von ihm gehaltener Rinder insbesondere durch mangelhaftes Ausmisten und fehlende Einstreu in einer Weise vernachlässigt habe, dass den Tieren Leiden zugefügt worden seien. Die BH verfügt in weiterer Folge ein Tierhaltungsverbot. Während des Rechtsmittelverfahrens verbesserte A die zuvor beanstandeten Haltungsumstände. Allerdings stellte der Amtstierarzt fest, dass die Haltungseinrichtungen (Fressliegebuchten) trotz abgelaufener Übergangsfrist (§ 44 Abs 5 Z 4 lit a TSchG) nicht den Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen. Ist das Tierhaltungsverbot zu bestätigen? 12. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Anpassungsauftrag Aufgrund von Erhebungen verfügt die BH mit Bescheid gemäß § 35 Abs 6 TSchG, dass im Betrieb des X in Altneudorf im Stallbereich „Mastschweine“ täglich Häckselstroh in einer Menge von 0,15 bis 0,3 kg je Tier einzubringen ist, wobei die Einstreu spätestens drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen habe. X zeigt sich davon wenig beeindruckt. Was kann die BH unternehmen? 13. Landwirtschaftliche Tierhaltung / Kastrationspflicht für Katzen A wird bestraft, weil er es unterlassen habe, vier von ihm gehaltene Katzen, die regelmäßig Zugang zum Freien gehabt und nicht zur kontrollierten Zucht verwendet oder in bäuerlicher Haltung gelebt hätten, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Dagegen wendet er in seiner Beschwerde ein, dass die Tiere in bäuerlicher Haltung lebten und nicht ins Haus kämen. Sie hielten sich im Winter im Stall oder am Hackschnitzelhaufen auf und erhielten von ihm Milch und Futter. Im Übrigen machten sie was sie wollen. Wird der Beschwerde Erfolg beschieden sein? 14. Tierschutzombudsmann Parteistellung A steht im Verdacht einer Übertretung des § 5 Abs 1 TSchG. Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtstierarztes a) stellt die BH das Strafverfahren ein und teilt dies dem TSO mit email mit. b) erlässt die BH eine Strafverfügung. c) erlässt die BH ein Straferkenntnis, sieht aber nach § 45 Abs 1 aE VStG von einem Strafausspruch ab und spricht eine Ermahnung aus. Sie sind TSO und möchten diese Vorgangsweise nicht hinnehmen. Was können Sie unternehmen? 15. Veranstaltungen Mit e-mail vom 27.6.2014 beantragte P die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Greifvogelvorführung am 17.7.2014. Nach Einholung einer Stellungnahme des TSO, in der sich dieser unter Hinweis auf Punkt 11.2.1 Abs. 1 der zweiten Anlage der 2. Tierhaltungsverordnung gegen die Erteilung der genannten Bewilligung aussprach, erteilte die Behörde mit Bescheid vom 14.7.2014 die beantragte Bewilligung. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der TSO sein bisheriges Vorbringen. Wie ist über die Beschwerde zu entscheiden? 16. Zirkusse Der deutsche Z-Zirkus möchte sich auf Salzburgtournee machen und in Salzburg, St. Johann im Pongau und Hallein gastieren. a) Unter welchen Voraussetzungen darf er dies? Als der Magistrat Salzburg von Missständen im derzeit in der Stadt gastierenden Zirkus erfährt, überlegt der zuständige Amtsveterinär, nach § 23 Z 5 vorzugehen, unter gleichzeitiger Anordnung von „Vorschreibung“ die Entziehung der Bewilligung anzudrohen. Der Bescheid kann dem Z erst zugestellt werden, als der Zirkus bereits nach St. Johann weiter gezogen ist. Z erhebt dagegen Beschwerde. b) Wie hat das LVwG zu entscheiden? 17. Zirkusse / Veranstaltung /Zoo A möchte auf der Adlerburg eine Raubvogelschau etablieren, wobei primär Flugvorführungen angeboten werden, die Zuschauer aber auch die Möglichkeit haben sollen, auf dem Weg zur und von der Vorführung die Vögel in den Volieren zu besichtigen. a) Welche tierschutzrechtliche(n) Bewilligung(en) sind hiefür erforderlich? b) Würde sich etwas ändern, wenn A die Flugvorführungen auf Mittelalterfesten anbieten will? 18. animal hoarding Frau X ist seit Jahren sog Kooperationspartnerin des Vereins „Tierhilfswerk“ und der Tierecke einer großen Tageszeitung. Sie nimmt immer wieder herrenlose Tiere auf, einige Hunde und Katzen lebten seit Jahren auf ihrem Anwesen. Gegenüber der Behörde erklärt sie, nur eigene Tiere zu haltern bzw einige Tiere in Notfällen aufzunehmen, sei es über Vermittlung der „Tierecke“, sei es, dass diese bei Frau X abgegeben würden, weil sich der bisherige Halter die Haltung nicht mehr leisten könne. Nehme sie die Tiere auf, so seien diese jedoch nicht mehr herrenlos oder fremd, sondern gehörten sie Frau X. Da sie – aus Kosten- und Platzgründen – nicht mehr viele Tiere aufnehmen könne, gebe sie auch welche ab, wenn ein guter Platz gefunden würde. Anlässlich einer Kontrolle stellt die Behörde fest, dass den von Frau X gehaltenen Tieren nicht ausreichend Wasser zur Verfügung gestanden bzw. die Tiere in hochgradig mit Kot verunreinigten Räumen gehalten worden seien. Unter Welchen Gesichtspunkten kann dem Sachverhalt tierschutzrechtliche Relevanz zukommen? 19. Internethandel Bei einer BH langt eine anonyme Anzeige ein, dass A a) in einer Zeitung b) im Internet kupierte Welpen inseriert habe. Eine telefonische Rückfrage bei diesem ergibt, dass die Tiere jeweils nach Kroatien verbracht, dort kupiert und schließlich wieder nach Österreich zurückgeführt werden. Der Amtstierarzt wendet sich an Sie als zuständigen Juristen und ersucht Sie um Verfügung „entsprechender Maßnahmen“. a) Welche Maßnahmen können Sie treffen? Mitglieder eines Tierschutzvereins nehmen mit A Kontakt auf und vereinbaren – zum Schein – am Kauf eines Tieres interessiert zu sein. Als A am vereinbarten Treffpunkt erscheint, sieht er sich nicht nur den potentiellen Kunden, sondern auch der Polizei gegenüber und wird nach § 8a TSchG bestraft. In seiner Berufung bringt er vor, dass die Bestrafung aufgrund des Einsatzes von „Lockspitzeln“ unzulässig gewesen wäre. b) Zu Recht? 20. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen Anlässlich einer Streifenfahrt erfährt die Polizei, dass in einem ehemaligen Gasthaus seit mehreren Tagen vermutlich 3 Schäferhunde gehalten würden. Die Hunde würden ständig (auch während der Nachtstunden) bellen und sei bereits mehrere Tage niemand beim Haus gesehen worden. Angeblich gehöre das Anwesen einem Wiener. Vor Ort werden die Wahrnehmungen von mehreren Nachbarn bestätigt. Wie hat die Polizei vorzugehen? Die Organe der Bundespolizei dringen in das Gebäude ein; die Tiere werden in weiterer Folge in einem Tierheim untergebracht. Nachforschungen der Behörde ergeben, die Tiere im Eigentum einer Wienerin (W) stehen. In ihrer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid bringt W vor, dass die Tiere a) von ihr und ihrem Lebensgefährten gehalten würden b) nach der – zwischenzeitig abgeschlossenen – Übersiedlung in der (hinreichend großen) eigenen Wohnung halten zu wollen. Wird der Beschwerde Erfolg beschieden sein? 21. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen Aufgrund einer anonymen Anzeige, dass auf der Liegenschaft des A ein illegales Tierheim betrieben würde, begibt sich der Amtstierarzt zur Liegenschaft des A. Nachdem er auf dem Grundstück mehrere Hunde wahrnimmt, läutet er beim Gartentor. Kurze Zeit später tritt ihm der 16-jährige Sohn des A gegenüber und teilt mit, dass er den Amtstierarzt nicht einlassen könne, da seine Eltern nicht zuhause seien. Als auch eine telefonische Rücksprache mit A nicht fruchtet, zieht der Amtstierarzt zunächst unverrichteter Dinge ab. a) Welche Konsequenzen kann die Verweigerung des Zutritts nach sich ziehen? b) Wie wäre der Zutritt zu erwirken, wenn sich A beharrlich weigert? 22. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen Aufgrund mehrerer Kontrollen einer Pferdehaltung des X beschließt die BH – nach Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens – die Tiere nach § 37 Abs 1 Z 2 TSchG abzunehmen und in einem Gnadenhof (Verein T) unterzubringen. Nachdem sich ihres Erachtens auch zwei Monate später an den Zuständen vor Ort nichts geändert hat, teilt sie dem Verein T mit, dass er die Tiere nunmehr behalten bzw an andere Personen weitergeben könne. X wird hievon nicht verständigt. Monate später wendet er sich mit der Frage, ob/wie er die Tiere wieder bekommen könne, an Sie als seinen Rechtsanwalt. Was würden Sie antworten? 23. Kontrollen / Zwangsmaßnahmen Am Karsamstag gegen 1300 Uhr erstattet A Anzeige, er habe von T, einer Nachbarin, ein Schreiben erhalten, wonach diese das bevorstehende Osterwochenende in ihrer Stadtwohnung verbringen werde. Sie ersuche den A daher, sich über das Wochenende um ihre Meerschweinchen zu kümmern; A wolle das aber nicht. Vor Ort findet die Polizei die Meerschweinchen, die in einem Schuppen in einem Käfig gehalten werden und nimmer diese Tiere nach Rücksprache mit dem Journaljuristen der BH nach § 37 Abs 2 TSchG ab und bringt sie in einem Tierheim unter. Tags darauf erscheint Z auf der Polizeiinspektion und fordert die Herausgabe der Tiere, die ihr verwehrt wird. Rund eine Woche später bestätigt der Amtstierarzt, dass den Tieren durch mangelhafte Versorgung mit Futter oder Wasser Leiden Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. In weiterer Folge weist die Behörde einen Antrag auf Herausgabe der Tier mit dem Hinweis ab, dass die Stadtwohnung für die Haltung der Meerschweinchen ungeeignet wäre. Wie wäre über eine Beschwerde zu entscheiden? 24. Beschlagnahme Aufgrund des Verdachte eines Verstoßes gegen § 5 TSchG (schlechte Haltungsumstände) nimmt die Behörde mehrere Hunde der X bescheidmäßig in Beschlag. Noch während des laufenden Strafverfahrens wendet sich die X an die Behörde und teilt ihr mit, Interessenten für die –zwischenzeitig im Tierheim untergebrachten – Tiere zu haben; sie sei auch mit der Ausfolgung der Tiere an diese Personen einverstanden. Wie hat die Behörde vorzugehen? 25. zurückgelassene Tiere Aufgrund einer Anzeige findet die Behörde in einem alleinstehenden Haus mehrere Katzen vor. Nachforschungen ergeben, dass der Halter der Tiere a) delogiert wurde und nunmehr obdachlos ist. b) verstorben ist. Wie hat sie vorzugehen? 26. Beschlagnahme / Kostentragung A steht im Verdacht, rund 100 Ziegen dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem er deren Unterbringung, Ernährung und Betreuung vernachlässigt habe. Die Tiere werden vorläufig in Beschlag genommen und bei einem Landwirt untergebracht, einige werden behandelt, wieder andere euthanasiert. Darüber hinaus werden die Tiere mit Ohrmarken versehen. Schließlich erlässt die BH einen Beschlagnahmebescheid. Im Hinblick auf die anfallenden Kosten ruft Sie der BH zu sich und beauftrag Sie, einen adäquaten Lösungsweg zu finden. a) Was raten Sie? b) Könnten die Kosten für die Ohrmarken vorgeschrieben werden? Mangels Erlages eines Kostenvorschusses veräußert die BH die Tiere. In seiner gegen den Beschlagnahmebescheid erhobenen Beschwerde bringt A vor, die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen zu haben. Vielmehr hätte die Tierhaltung einen Teil eines Forschungsprojektes dargestellt. A beantrage, der Beschwerde Folge zu geben, ihm den Verkaufserlös auszufolgen und ihm Schadenersatz im Ausmaß von € 8.000,-- zuzusprechen. c) Wie ist über die Beschwerde zu entscheiden? 27. Kostentragung Bei der BH langt eine Anzeige ein, dass in einer Ortschaft ein Nasenbär gesichtete worden sei, woraufhin die Behörde die FF Oberüberdorf mit dem Einfangen des Tieres beauftragt. In weiterer Folge wird das Tier zu X verbracht, von dem bekannt ist, dass dieser ebenfalls zwei Nasenbären hält und eines seiner Tiere abgängig sei. Schließlich verhängt die BH über X eine Strafe, weil er in einer Voliere mit Ausmaß 1,4 x 2,9 x 1,5 m zwei adulte Nasenbären gehalten habe. Unter einem schreibt ihn die Behörde – gestützt auf § 64 Abs 3 VStG – die Tragung der durch die Bergung des Tieres entstandenen Kosten vor. a) Was könnte X gegen den Kostenausspruch vorbringen? b) Besteht eine Möglichkeit, dem X die genannten Kosten aufzuerlegen? 28. Verwaltungsstrafrecht A, Bürgermeister einer kleinen Gemeinde schlendert durch die Ortschaft, als er plötzlich einen Hund auf der Straße liegen sieht, der von Krämpfen geplagt wird. Kurz entschlossen geht er nachhause, holt seinen Revolver und erschießt das Tier aus nächster Nähe. Kurz danach stellt er fest, dass es sich um das ortsbekannte Tier des X gehandelt hat, das an Epilepsie gelitten hat. Gegenüber der Polizei gibt A an, a) er habe das Tier für tollwütig gehalten und sei als Bürgermeister nach dem TSG eingeschritten b) er habe als Jäger das Recht und die Pflicht gehabt, das Tier zu töten. Wie ist der Sachverhalt (verwaltungs-) strafrechtlich zu würdigen? 29. Verwaltungsstrafrecht A reist mit seiner griechischen Landschildkröte Hellena (7 cm Größe) zu einer Tierbörse, wobei er fest überzeugt ist, dass sein Tier alle anderen in den Schatten stellen werde und er einen entsprechenden Preis erreichen könne. Der Schock ist groß, als ihn der Veranstalter der Halle verweist, da die Mindestanforderungen an die Haltung der Schildkröte nicht eingehalten würden, da a) das Behältnis nur eine Bodenfläche von 50 x 50 cm aufweise und b) der Schildkröte kein Wasser zu Verfügung stehe. Wochen später erhält der Veranstalter Post von der Behörde. In einer Strafverfügung wird ihm zur Last gelegt, nicht für die Einhaltung der umschriebenen Vorschriften gesorgt zu haben. Auch habe er nicht dafür gesorgt, dass die Behältnisse nicht geschüttelt werden könnten. Zu Recht? 30. Verwaltungsstrafrecht X wird bestraft, weil er am 6. 3.2009 in einer Diskothek in W eine Show durchgeführt habe, bei der er lebende Insekten, Frösche, Ratten, Wolfsspinnen und Skorpione bereitgehalten und zur Verfügung gestellt habe, dass Personen aus dem Publikum diese verzehrten, küssten und ableckten konnten. Im Einzelnen seien verschiedene Insekten lebendig verzehrt, Frösche abgeleckt, Ratten geküsst, Skorpione und Spinnen in den Mund genommen wurden. Dies sei lediglich erfolgt, um Publikum anzulocken und eine öffentlichkeitswirksame Aufmerksamkeit zu erreichen. X habe daher vorsätzlich Personen veranlasst und es ihnen erleichtert, insofern eine Tierquälerei zu begehen, als durch das Essen lebender Insekten und Küssen, Ablecken und in den Mund Nehmen der Frösche, Ratten, Wolfsspinnen und Skorpione diesen Tieren ungerechtfertigt Schäden zugefügt worden seien. Erfolgte die Bestrafung zu Recht? 31. Verwaltungsstrafrecht / Kriminalstrafrecht A soll seinen Welsch-Terrier in einer Schweinebox mit einem Ausmaß von 1,8 x 1,8 m gehalten haben, obwohl die Mindestfläche in derartigen Fällen 15 m2 betragen müsse. Ein gegen A geführtes gerichtliches Strafverfahren nach § 222 Abs 1 StGB stellte das Gericht nach §§ 198 ff StPO (Diversion) ein. In der dortigen Tatanlastung finden sich zwar eine Reihe verpönte Haltungsumstände, die in Qualen gemündet haben, nicht jedoch die zu geringe Fläche. a) Kann A insoweit verwaltungsstrafrechtlich belangt werden? b) Kommt eine Beschlagnahme des Tieres in Betracht? c) Kommt der Verfall des Tieres in Betracht? d) Variante: Die Staatsanwaltschaft teilt der BH mit, dass das Verfahren gemäß § 191 Abs 1 Z 1 StPO eingestellt wurde. 32. Tiertransportrecht Im Auftrag mehrerer slowakischer Hundezüchter organisiert X einen Transport einer Reihe von Welpen aus der Slowakei nach Spanien. Der Transport erfolgt zunächst mit dem Kfz der Züchter bis zum Flughafen Wien und sodann auf dem Luftweg nach Spanien. Nachdem der in Aussicht genommene Flug ausfällt, verbleiben die Tiere rund 1 Tag unversorgt auf dem Flughafen Wien. Hierauf informieren Flughafenmitarbeiter die zuständige Behörde. a) Welche Maßnahmen kann die Behörde setzen? b) Wer könnte zur Tragung der angelaufenen Versorgungs- bzw Behandlungskosten herangezogen werden? 33. Tiertransportrecht Im Zuge einer Kontrolle findet die Polizei in einem ukrainischen Fahrzeug eine größere Zahl Hundewelpen, die augenscheinlich für den Verkauf in Österreich bestimmt sind. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Tiere ordnet der beigezogene Amtstierarzt an, die Tiere in einem Tierheim unterzubringen und versorgen zu lassen. a) Auf welche Rechtsgrundlage könnte er sich stützen? b) Wie hat die Behörde vorzugehen, wenn sich der Tierhalter nach Abnahme der Tiere entfernt und die Tiere auch nicht wieder abholt?