Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen

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Leitfaden: Teil 6
Kapazitätsverringerungen und
Betriebseinstellungen – Hinweise zur Erstellung
der jährlichen Mitteilung zum Betrieb sowie zur
Mitteilung von Kapazitätsverringerungen und
Betriebseinstellungen
Impressum
Herausgeber
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 50
Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10
[email protected]
Internet: www.dehst.de
Stand: Oktober 2014
Datum
Änderung
06.10.2014
Diese Fassung vom 06.10.2014 des Leitfadens Teil 6 ersetzt die letzte Fassung vom 06.09.2013 mit
Änderungen zu folgenden Punkten:
▸▸ Angaben von Aktivitätsraten für Zuteilungselemente ohne Zuteilung konkretisiert (Kapitel 3.1.2)
▸▸ Aufteilung der Wärmemengen auf die Zuteilungselemente mit und ohne CL-Gefährdung (Kapitel
3.1.2)
▸▸ Physische Änderung ausschließlich als Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz konkretisiert (Kapitel 4.1.1)
▸▸ Regelungen zur Zusammenfassung von mehreren physischen Maßnahmen ergänzt (Kapitel 4.2)
▸▸ Beispiel 1 in Kapitel 4.3.4 herausgenommen
▸▸ Anhang 2 mit Erläuterungen zu Systemgrenzen der Zuteilungselemente aufgenommen
06.09.2014
Diese Fassung vom 06.09.2013 des Leitfadens Teil 6 ersetzt eine frühere Ausgabe, die um Kapitel 4.4
„Datenerfordernisse für die Mitteilung von wesentlichen Kapazitätsverringerungen“ ergänzt wurde.
Darüber hinaus wurden in die Kapitel 3 und 4 weitere Erläuterungen aufgrund von Fragen seitens
Betreibern und Prüfstellen aufgenommen.
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung................................................................................................................................................ 6
2. Überblick über die Regelungen und Mitteilungserforder­nisse ................................................................... 7
2.1.Regelungen................................................................................................................................7
2.1.1. Regelungen zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen.........................................................7
2.1.2. Regelungen zu Betriebseinstellungen der Anlage..................................................................7
2.1.3. Regelungen zu teilweisen Betriebseinstellungen von Zuteilungselementen.............................8
2.1.4. Abgrenzung zwischen Kapazitätsverringerungen und (teilweisen) Betriebseinstellungen.........8
2.1.5. Regelungen im Falle nicht beantragter wesentlicher Kapazitätserweiterungen........................9
2.1.6. Sonderfall Wärmelieferung an Privathaushalte......................................................................9
2.2.Mitteilungserfordernisse............................................................................................................9
2.2.1.Überwachungsmethoden.....................................................................................................9
2.2.2. Mitteilungspflichten und -fristen.........................................................................................10
2.2.3. Datenerfordernisse im FMS.................................................................................................10
2.2.4. Verifizierung der Mitteilungen.............................................................................................10
3. Jährliche Mitteilung zum Betrieb............................................................................................................. 11
3.1. Datenerfordernisse für die Mitteilung zum Betrieb ......................................................................11
3.1.1. Angaben zur Anlage............................................................................................................11
3.1.2. Angaben zu Zuteilungselementen........................................................................................14
3.1.3.Wärmebilanz......................................................................................................................17
3.1.4.Restgasbilanz....................................................................................................................19
3.2. Regeln und Verfahren bei teilweisen Betriebseinstellungen..........................................................21
3.2.1. Bestimmung der Anfangsaktivitätsrate durch die DEHSt........................................................22
3.2.2. Verfahren der Feststellung und Kürzung der Zuteilungsmenge...............................................22
3.2.3. Mögliche Ursachen einer Änderung der Aktivitätsrate...........................................................23
3.2.4. Teilweise Betriebseinstellungen in Verbindung mit Kapazitätsveränderungen........................24
3.3. Mitteilung wesentlicher Kapazitätserweiterungen außerhalb von Zuteilungsanträgen....................25
4. Mitteilung von wesentlichen Kapazitätsverringerungen........................................................................... 26
4.1. Kriterien für eine wesentliche Kapazitätsverringerung.................................................................27
4.1.1. Physische Änderung in der Anlage.......................................................................................27
4.1.2. Kriterien für die Wesentlichkeit einer Kapazitätsverringerung................................................29
4.2. Bestimmung des Datums der Aufnahme des geänderten Betriebs.................................................30
4.2.1. Bestimmung der Produktionsleistungen der Zuteilungselemente..........................................31
4.2.2. Bestimmung des 90-Tage-Zeitraums....................................................................................32
4.3. Bestimmung der maßgeblichen Aktivitätsrate.............................................................................33
4.3.1. Bestimmung der installierten Anfangskapazität...................................................................33
4.3.2. Bestimmung der neuen und der stillgelegten Kapazität.........................................................34
4.3.3. Anzuwendende Auslastungsfaktoren...................................................................................34
4.3.4. Berücksichtigung der besonderen Zuteilungsregeln.............................................................35
4.4. Datenerfordernisse für die Mitteilung einer wesentlichen Kapazitätsverringerung.........................36
4.4.1. Umfang der Datenerfordernisse..........................................................................................36
4.4.2. Struktur der Mitteilung.......................................................................................................37
4.4.3. Allgemeine Angaben in der Mitteilung.................................................................................39
4.4.4. Beschreibung der Anlage....................................................................................................40
4.4.5. Zuordnung der Emissionen und Brennstoffenergien der Anlage.............................................41
4.4.6. Zuordnung des Stoffstroms.................................................................................................42
4.4.7. Austausch mit einer anderen Anlage....................................................................................42
4.4.8.Zwischenprodukte..............................................................................................................43
4.4.9. Bilanzierung von elektrischer Energie..................................................................................44
4.4.10. Formular Zuteilungselement...............................................................................................45
4.4.11.Produktionsdaten..............................................................................................................49
4.4.12. Messbare Wärme...............................................................................................................50
4.4.13.Restgase...........................................................................................................................52
5. Mitteilung der Betriebseinstellung einer Anlage...................................................................................... 54
5.1. Kriterien für Betriebseinstellungen.............................................................................................54
5.2. Vorgehen bei der Prüfung einer Betriebseinstellung....................................................................56
5.3. Datenerfordernisse einer Betriebseinstellung .............................................................................57
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
5
1 Einleitung
Mit dem „Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2013-2020“ (im Folgenden „Leitfaden“) bietet die Deutsche
Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eine Hilfestellung für das Antragsverfahren sowie die
notwendigen Mitteilungspflichten und informiert über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Der
vorliegende Teil 6 des Leitfadens erläutert im Detail die Regelungen zur Anpassung der Zuteilungsmengen bei
wesentlichen Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen sowie die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers. Diese Regelungen betreffen alle Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung
als Bestandsanlage oder neuer Marktteilnehmer erhalten1. Beschrieben werden folgende Regelungen:
▸
▸
▸
▸
jährliche Mitteilung zum Betrieb nach § 22 Abs. 1 Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)
wesentliche Kapazitätsverringerungen nach § 19 ZuV 2020
Betriebseinstellungen der Anlage nach § 20 ZuV 2020
teilweise Betriebseinstellungen von Zuteilungselementen nach § 21 ZuV 2020.
Der vorliegende Teil 6 des Leitfadens deckt damit die Regelungen nach Abschnitt 4 der ZuV 2020 zu
„Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen“ ab.
Der Leitfaden richtet sich vor allem an Anlagenbetreiber und Prüfstellen (ehemals „Sachverständige Stellen“).
Die Basis dieses Leitfadens bilden die folgenden Rechtsgrundlagen, die Sie für die Mitteilungspflichten des
Betreibers berücksichtigen müssen:
▸ die EU-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) 2003/87/EG2, geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG3
▸ der Beschluss 2011/278/EU4 der Europäischen Kommission zu den EU-weit einheitlichen Methoden der
Zuteilung von Emissionszertifikaten für die dritte Handelsperiode im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS), im Folgenden „Einheitliche EU-Zuteilungsregeln“
▸ das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)5
▸ die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)6
Der Leitfaden Teil 6 behandelt folgende Inhalte und gibt Hinweise zu verpflichtenden Mitteilungen im
Formular-Management-System (FMS):
▸ Überblick über die Regelungen zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen, Betriebseinstellungen und
teilweisen Betriebseinstellungen, den sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten des Betreibers sowie
die Abgrenzung der Regelungen zu teilweisen Betriebseinstellungen, Kapazitätsänderungen und Betriebseinstellungen der Anlage (siehe Kapitel 2)
▸ Erstellung einer jährlichen Mitteilung zum Betrieb nach § 22 Abs. 1 ZuV 2020 einschließlich der Mit­­teilung
der aktuellen Aktivitätsrate für die Umsetzung der Regelungen zur teilweisen Betriebseinstellung nach
§ 21 ZuV 2020 (siehe Kapitel 3)
▸ Erstellung einer Mitteilung einer wesentlichen Kapazitätsverringerung nach § 19 ZuV 2020 (siehe
Kapitel 4)
▸ Erstellung einer Mitteilung zur Betriebseinstellung der Anlage nach § 20 ZuV 2020, (siehe Kapitel 5)
Der vorliegende Teil des Leitfadens baut hinsichtlich der Bestimmung der Aktivitätsrate, der Kapazitäten und
der Zuteilungsmengen für die verschiedenen Zuteilungselemente auf den bereits veröffentlichten Teilen auf. Für
die genannten Mitteilungspflichten ist die Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen aus weiteren Teilen
des Leitfadens unerlässlich.
1
2
3
4
5
6
6
Auch Betreiber, die eine Zuteilung beantragt, aber noch keinen Bescheid erhalten haben, fallen unter diese Regelungen.
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und
Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 63.
Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von
Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 130 vom 17.05.2011, S. 1 (in
englischen Dokumenten: CIMs).
Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011, BGBl. I 2011, 1475, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011, BGBl. I, 3044.
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020)
vom 26. September 2011, BGBl. I 2011, 1921.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Bitte beachten Sie, dass sich die veröffentlichten Teile 3 a bis 3 c des Leitfadens auf das Verfahren für Bestandsanlagen beziehen. Dieses weicht insbesondere bei der Bestimmung der Aktivitätsrate gegebenenfalls von den
Regelungen nach Abschnitt 4 ab. Sofern auf Informationen der Leitfäden Teil 3 a bis 3 c zurückgegriffen wird,
sind bei Abweichungen zwischen Teil 6 und Teil 3 immer die Angaben in Teil 6 maßgebend.
Anträge für Neuanlagen und wesentliche Kapazitätserweiterungen werden in Teil 5 des Leitfadens behandelt.
Dieser Leitfaden gibt allgemeine Hinweise zum Zuteilungsverfahren und ersetzt nicht die Entscheidung im
konkreten Einzelfall.
2 Überblick über die Regelungen und Mitteilungserforder­nisse
2.1
2.1.1
Regelungen
Regelungen zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen
Im Falle einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eines Zuteilungselements nach dem 30.06.2011 wird die
kostenlose Zuteilung um die der Kapazitätsverringerung entsprechende Menge gekürzt. Die Zuteilungs­
entscheidung wird ab dem Jahr, das auf das Jahr der Aufnahme des geänderten Betriebs folgt, angepasst
(vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2020).
Eine wesentliche Kapazitätsverringerung setzt – analog zur Kapazitätserweiterung – eine physische Änderung
innerhalb der Systemgrenze des betroffenen Zuteilungselements sowie eine wesentliche Verringerung der
Kapazität oder der Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements voraus (vgl. § 2 Nr. 24 u. 25 ZuV 2020). Im
Anhang 2 sind die Systemgrenzen von Zuteilungselementen mit Fall-back-Ansätzen ausführlich erläutert.
Sofern eine physische Änderung vorgenommen wurde, die eine Kapazitätsverringerung begründen kann (siehe
Kapitel 4.1.1), prüfen Sie die Aufnahme des geänderten Betriebs gemäß § 2 Nr. 1 ZuV 2020, indem Sie die
Aktivitätsrate täglich erfassen. Nur wenn sich nach Aufnahme des geänderten Betriebs herausstellt, dass keines
der quantitativen Kriterien nach § 2 Nr. 24 ZuV 2020 erfüllt ist, muss keine wesentliche Kapazitätsverringerung
mitgeteilt werden.
Wesentliche Kapazitätsverringerungen müssen Sie der DEHSt unverzüglich mitteilen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ZuV
2020). Für Anlagenbetreiber besteht daher die Pflicht, Änderungen an der Anlage hinsichtlich des Vorliegens
einer wesentlichen Kapazitätsverringerung zu überwachen. Ausführliche Informationen zu Kapazitäts­
verringerungen finden Sie im Kapitel 4.
2.1.2
Regelungen zu Betriebseinstellungen der Anlage
Eine Betriebseinstellung im Sinne des § 20 ZuV 2020 liegt vor, wenn eine Anlage
▸ nicht mehr emissionshandelspflichtig ist oder
▸ aus technischen Gründen nicht mehr betrieben werden kann oder
▸ über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr betrieben wird.
Ausnahmen zur letztgenannten Regel werden in § 20 Abs. 2 ZuV 2020 beschrieben.
Eine Betriebseinstellung umfasst immer die gesamte Anlage mit allen Zuteilungselementen. Wenn der Betrieb
einer Anlage eingestellt wird, verliert sie ab dem auf die Betriebseinstellung folgenden Jahr ihre Zuteilung (vgl.
§ 20 Abs. 3 Satz 1 ZuV 2020).
Anlagenbetreiber, die eine Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen erhalten, sind nach § 22 Abs. 2
Satz 2 ZuV 2020 verpflichtet, Betriebseinstellungen unverzüglich mit dem Datum der Betriebseinstellung der
DEHSt mitzuteilen (siehe Kapitel 5).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
7
2.1.3
Regelungen zu teilweisen Betriebseinstellungen von Zuteilungselementen
Eine teilweise Betriebseinstellung liegt vor, wenn sich die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements um mehr als
50 Prozent gegenüber der der Zuteilung zugrunde liegenden Aktivitätsrate (der so genannten Anfangsaktivitätsrate) verringert. Die Zuteilungsmenge für dieses Zuteilungselement wird dann ab dem auf die teilweise Betriebseinstellung folgenden Jahr verringert (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2020).
Anlagenbetreiber, die eine Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen erhalten haben, sind nach § 22 Abs.
1 ZuV 2020 verpflichtet, die Aktivitätsraten jedes Zuteilungselements bis zum 31.01. des Folgejahres mitzuteilen (siehe Kapitel 3). Auf Grundlage dieser Daten überprüft die DEHSt, ob eine teilweise Betriebseinstellung
vorliegt (vgl. Kapitel 3.2). Zudem sind Angaben zu geplanten und tatsächlichen Änderungen im Betrieb nötig.
2.1.4
Abgrenzung zwischen Kapazitätsverringerungen und (teilweisen)
Betriebseinstellungen
Die Kriterien für die Anwendung der Zuteilungsregeln nach Abschnitt 4 ZuV 2020 (Kapazitätsverringerungen
und Betriebseinstellungen), die sich mindernd auf die Zuteilungsmengen auswirken, können gleichzeitig
innerhalb einer Anlage auftreten. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der angepassten Zuteilungsmengen in
der zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse. Darüber hinaus gilt für den Vollzug der Regelungen folgende Hier­
archie:
1. Betriebseinstellung der Anlage
2. wesentliche Kapazitätsverringerung eines Zuteilungselements
3. teilweise Betriebseinstellung eines Zuteilungselements
Dies bedeutet z. B. Folgendes:
▸ Erfolgt im gleichen Jahr zunächst eine wesentliche Kapazitätsverringerung und danach eine Betriebs­
einstellung, muss die wesentliche Kapazitätsverringerung nicht mitgeteilt werden, da die Zuteilung für das
auf die Betriebseinstellung folgende Jahr bereits aufgehoben wird.
▸ Für das Jahr, in dem eine Betriebseinstellung erfolgt ist, ist zusätzlich zur unverzüglichen Mitteilung der
Betriebseinstellung keine Mitteilung zum Betrieb erforderlich.
▸ Wenn für eine Anlage aufgrund einer teilweisen Betriebseinstellung keine Zuteilung für ein Zuteilungs­
element mehr erfolgt, ist der Betreiber dennoch verpflichtet, Kapazitätsänderungen zu überwachen, die
jährliche Mitteilung zum Betrieb einzureichen und eine folgende Betriebseinstellung der Anlage unverzüglich der DEHSt mitzuteilen.
Bei einer Verringerung der Aktivitätsrate in einem Zuteilungselement können wesentliche Kapazitäts­
verringerungen oder teilweise Betriebseinstellungen vorliegen oder beide gleichzeitig. Nach der oben genannten
Hierarchie zwischen den Zuteilungsregeln ergibt sich folgendes Vorgehen:
▸ Hat eine physische Änderung stattgefunden, prüft der Betreiber zunächst, ob eine Kapazitätsverringerung
vorliegt. Diese teilt er der DEHSt mit (siehe Kapitel 4).
▸ Die DEHSt berücksichtigt Kapazitätsänderungen bei der Bestimmung der Anfangsaktivitätsrate (siehe
Kapitel 3.2.1) ab dem Jahr der Kapazitätsänderung.
▸ Ungeachtet dessen, ob Kapazitätsänderungen in einem Berichtsjahr vorliegen oder nicht, muss der
Betreiber in seiner jährlichen Mitteilung zum Betrieb die aktuellen Aktivitätsraten (d. h. die Jahres­
produktionsmengen) aller Zuteilungselemente berichten (siehe Kapitel 2.2.3). Die Mitteilung zum Betrieb
muss unabhängig davon, ob eine teilweise Betriebseinstellung zu erwarten ist oder nicht, vom Betreiber
eingereicht werden.
▸ Die DEHSt prüft auf Grundlage der aktuellen Aktivitätsraten gegenüber den Anfangsaktivitätsraten, ob
eine teilweise Betriebseinstellung vorliegt (siehe Kapitel 3.2.2).
8
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
2.1.5
Regelungen im Falle nicht beantragter wesentlicher Kapazitätserweiterungen
Zuteilungen für wesentliche Kapazitätserweiterungen können nur vorgenommen werden, wenn sie innerhalb
eines Jahres nach Aufnahme des geänderten Betriebs bei der DEHSt beantragt werden (Ausschlussfrist)7. Für
verfristete Anträge kann weder im Verfahren für Bestandsanlagen noch im Verfahren für neue Marktteilnehmer
eine Zuteilung erfolgen. Sofern ein Betreiber es versäumt oder aus anderen Gründen unterlassen hat, eine
Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung (im Folgenden Nr. 1) zu beantragen, kann er nicht mit einem
Zuteilungsantrag für eine spätere Kapazitätserweiterung (Nr. 2) eine Zuteilung für die erste Kapazitäts­
erweiterung mit beantragen. Die DEHSt darf einem Zuteilungsantrag für eine Kapazitätserweiterung lediglich
die Kapazität nach der letzten wesentlichen Kapazitätsänderung (Nr. 1) als Bezugsgröße (installierte Anfangs­
kapazität) zugrunde legen – unabhängig davon, ob für diese eine Zuteilung erfolgt ist oder nicht.
Ein Betreiber ist nicht verpflichtet, eine Zuteilung für eine wesentliche Kapazitätserweiterung zu beantragen, er
muss der DEHSt aber dennoch die notwendigen Angaben – außerhalb eines Zuteilungsantrags für Kapazitäts­
erweiterungen – zukommen lassen (siehe Kapitel 3.3).
2.1.6
Sonderfall Wärmelieferung an Privathaushalte
Im Falle einer Zuteilung für Wärmelieferungen an Privathaushalte (§ 10 ZuV 2020) für eine Bestandsanlage wird
die Zuteilungsmenge bei Änderungen des Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert grundsätzlich nicht
angepasst. Dieses gilt im Falle von Kapazitätserweiterungen, Kapazitätsverringerungen und teilweisen Betriebseinstellungen. Lediglich wenn nach einer Kapazitätsverringerung das Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert vollständig entfällt und keine Zuteilung mehr für messbare Wärme erfolgt (d. h. weder für
Carbon-Leakage-gefährdete noch für nicht Carbon-Leakage-gefährdete messbare Wärme), erlischt die Grundlage für eine Zuteilung nach § 10 ZuV 2020.
2.2
2.2.1
Mitteilungserfordernisse
Überwachungsmethoden
Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung für die dritte Handelsperiode erhalten, sind nach § 22 ZuV
2020 verpflichtet, tatsächliche und geplante Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten und des Betriebs
der Anlage zu überwachen und zu berichten. Die Überwachungsmethoden und die Verfahren, mit denen eine
ordnungsgemäße Berichterstattung nach § 22 ZuV 2020 sichergestellt wird, müssen im Überwachungsplan
erläutert werden. Grundsätzlich gilt, dass die Überwachungsmethodik für Betriebsänderungen konsistent zur
Methodik der Datenerhebung für die Zuteilungsentscheidung sein muss (siehe weitergehende Erläuterungen im
Leitfaden für die Erstellung von Überwachungsplänen Kapitel 12.4). Der vom Betreiber entwickelte Über­
wachungsplan muss bei der DEHSt zur Genehmigung eingereicht werden.
Für die ordnungsgemäße Überwachung und Mitteilung sind die Festlegungen im genehmigten Überwachungsplan maßgebend. Beabsichtigte Änderungen des genehmigten Überwachungsplans müssen der DEHSt stets
unverzüglich angezeigt werden, erhebliche Änderungen bedürfen der Genehmigung. Methodische Änderungen
sind nur dann zulässig, wenn sie die Genauigkeit der Überwachung verbessern, z. B. wenn bei der Erfassung der
Aktivitätsrate von der Ermittlung über den Brennstoffeinsatz (Proxydaten) auf die Erfassung mittels Wärme­
mengenzähler umgestellt wird (siehe weitergehende Erläuterungen im Leitfaden für die Erstellung von
Überwachungsplänen Kapitel 2.4).
Bei folgenden Änderungen, die eine Anpassung der Zuteilungsmenge nach sich ziehen, ist immer auch zu
prüfen, ob eine Anpassung des Überwachungsplans notwendig wird:
▸ teilweise Betriebseinstellung auf Grundlage einer Änderung der Betriebsführung: Bei einem Betrieb als
Reserve – statt als Grundlastanlage – sind andere Anforderungen an die Überwachung von Betriebs­
einstellungen notwendig.
▸ wesentliche Kapazitätsverringerung aufgrund des Wegfalls von Anlagenteilen: Nach dem Wegfall von
Anlagenteilen muss die Erfassung der Aktivitätsrate – vor allem in Abgrenzung zu anderen Zuteilungs­
elementen – gegebenenfalls neu beschrieben werden.
7
Zum Antragsverfahren für wesentliche Kapazitätserweiterungen siehe Leitfaden Zuteilung 2013-2020, Teil 5.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
9
2.2.2
Mitteilungspflichten und -fristen
Nach § 22 ZuV 2020 bestehen folgende Mitteilungspflichten und -fristen:
▸ Im Fall einer Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1-4 ZuV 2020 teilt der Anlagenbetreiber der DEHSt
unverzüglich das Datum der Betriebseinstellung mit.
▸ Im Fall einer Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 teilt der Anlagenbetreiber unverzüglich
der DEHSt das Datum der Betriebseinstellung mit, sobald er nicht garantieren kann, dass die Anlage innerhalb von sechs Monaten den Betrieb wieder aufnimmt.
▸ Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung nach § 19 ZuV 2020 teilt der Anlagenbetreiber der
DEHSt unverzüglich die stillgelegte Kapazität und die installierte Kapazität des Zuteilungselements nach
der Verringerung mit.
▸ Jährlich bis jeweils zum 31.01. des Folgejahres, erstmals für das Berichtsjahr 2012, reicht der Anlagen­
betreiber eine Mitteilung zum Betrieb des Vorjahres sowie über geplante Änderungen im laufenden Jahr
bei der DEHSt ein – unabhängig davon, ob eine als wesentlich erachtete Änderung im Betrieb festgestellt
wurde.
Diese Berichtspflichten gelten für alle Anlagen, die eine Zuteilung nach ZuV 2020 erhalten.
Eine unverzügliche Mitteilungspflicht bedeutet, dass der Betreiber bei Vorliegen der notwendigen Informationen diese ohne schuldhaftes Zögern der DEHSt mitteilt (in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen).
Bei einer Kapazitätsverringerung liegen die notwendigen Informationen erst mit Ablauf der sechs Kalendermonate zur Bestimmung der Kapazität vor.
Die Berichtspflicht nach § 22 ZuV 2020 gilt auch für Kleinemittenten, die nach § 27 TEHG befreit sind, da sich
nach § 26 Abs. 1 ZuV 2020 die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Zuteilung für das jeweilige
Berichtsjahr ergibt.
Die Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 5 TEHG8 bleiben von den hier genannten Mitteilungspflichten unberührt.
2.2.3
Datenerfordernisse im FMS
Die Datenerfassung für die in diesem Leitfaden behandelten Mitteilungen erfolgt ausnahmslos über das
Formular-Management-System (FMS).9 Sie gleicht weitgehend der Datenerfassung zum Antragsverfahren bei
der Zuteilung 2013-2020 für Bestandsanlagen oder neue Marktteilnehmer, wenn auch deutlich vereinfacht. Ein
Datenimport aus den Zuteilungsanträgen oder aus bereits vorhandenen Mitteilungen zum Betrieb ist möglich.
Die in den folgenden Kapiteln gegebenen Erläuterungen beschränken sich auf wesentliche Dateneingaben, die
über diesen Datenimport hinaus für die Mitteilungen erforderlich sind.
Alle hier nicht erläuterten Eingabefelder sind im Leitfaden zur Zuteilung 2013-2020, Teile 2 (Bestandsanlagen),
3a (Anlagenübergreifende Wärmeströme), 3b (Prozessemissionen, Restgase und Sicherheitsfackeln) und 5
(Neue Marktteilnehmer), beschrieben.
Angaben zu Methoden der Datenerfassung sind blau markiert.
2.2.4
Verifizierung der Mitteilungen
Die jährliche Mitteilung zum Betrieb (siehe Kapitel 3) sowie die unverzüglichen Mitteilungen von wesentlichen
Kapazitätsverringerungen (siehe Kapitel 4) oder von Betriebseinstellungen (siehe Kapitel 5) müssen nicht
separat verifiziert werden. Nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 (o) der Verordnung (EU) Nr. 600/2012
(Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung, AVV) prüft die Prüfstelle bei der Emissionsberichtsprüfung, ob
die im Überwachungsplan festgelegten Verfahren für diese Mitteilungen ordnungsgemäß angewendet wurden
und ob der Anlagenbetreiber der DEHSt alle Angaben übermittelt hat. Sofern dies nicht oder fehlerhaft erfolgt
ist, weist die Prüfstelle im Prüfbericht zum Emissionsbericht darauf hin.
8
9
10
§ 4 Abs. 5 Satz 1 TEHG regelt, dass Anlagenbetreiber verpflichtet sind, der zuständigen Behörde geplante Änderungen der Tätigkeit nach Anhang 1
mindestens einen Monat vor Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die Emissionen haben können.
Vgl. § 23 Satz 3 TEHG in Verbindung mit Ziffer II.1., dritter Spiegelstrich, und Ziffer II.4 Satz 2 der Bekanntmachung des Umweltbundesamts vom 11.
Oktober 2011 (eBAnz AT118 2011 B1).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
3 Jährliche Mitteilung zum Betrieb
Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind nach § 22 Abs. 1
ZuV 2020 verpflichtet, bis zum 31.01.des Folgejahres eine jährliche Mitteilung zum Betrieb einzureichen. Die
Mitteilung zum Betrieb bezieht sich auf das jeweils vergangene Jahr, z.B. im Jahr 2014 auf den Zeitraum
01.01.2013 bis 31.12.2013. In dieser Mitteilung sind Angaben zu tatsächlichen oder für das laufende Jahr
geplanten physischen Änderungen, zu wesentlichen Kapazitätsänderungen und sonstigen Änderungen im
Betrieb der Anlagen zu machen (siehe Kapitel 3.1.1). Darüber hinaus müssen für das jeweilige Bezugsjahr die
Aktivitätsraten aller Zuteilungselemente berichtet werden (siehe Kapitel 3.1.2). Die Mitteilung zum Betrieb
orientiert sich in ihrem Inhalt und der Struktur an der Zuteilungssystematik und ähnelt daher nicht der Struktur
der Emissionsberichterstattung. Sie dient der Anpassung der Zuteilung an den aktuellen, tatsächlichen
Betriebs­zustand (z. B. nach einer teilweisen Betriebseinstellung) bzw. der Plausibilisierung, sofern keine
Anpassung der Zuteilungsmenge notwendig ist.
Wesentliche Kapazitätsverringerungen müssen Sie der DEHSt hingegen unverzüglich mitteilen (§ 22 Abs. 2 Satz
1 ZuV 2020). Zuteilungsanträge für wesentliche Kapazitätserweiterungen müssen innerhalb eines Jahres nach
Aufnahme des geänderten Betriebs eingereicht werden. Sofern die Mitteilung einer Kapazitätsverringerung oder
der Zuteilungsantrag für eine Kapazitätserweiterung bei der DEHSt noch nicht vorliegen, müssen Sie diese
ebenfalls in der Mitteilung zum Betrieb angeben.
Falls für eine wesentliche Kapazitätserweiterung kein Antrag nach § 16 ZuV 2020 gestellt wurde, müssen Sie
darüber hinaus das Datum zur Aufnahme des geänderten Betriebs sowie die neue installierte Anfangskapazität
in der Mitteilung zum Betrieb der DEHSt übermitteln (siehe hierzu Kapitel 3.3).
3.1
Datenerfordernisse für die Mitteilung zum Betrieb
In der Mitteilung zum Betrieb werden Angaben zur gesamten Anlage (siehe Kapitel 3.1.1) sowie Angaben zu
jedem einzelnen Zuteilungselement (3.1.2) abgefragt. Ein Datenimport aus den Zuteilungsanträgen oder aus
bereits vorhandenen Mitteilungen zum Betrieb ist möglich. Bitte stellen Sie sicher, dass die aktuelle Anlagen­
situation und die Betreiberdaten zutreffend sind (Namen, Kontaktdaten, Anlagenteile usw.).
Die folgenden Erläuterungen beschränken sich auf wesentliche Dateneingaben, die über diesen Datenimport
hinaus für die jährliche Mitteilung zum Betrieb erforderlich sind. Alle hier nicht erläuterten Eingabefelder sind
im Leitfaden zur Zuteilung 2013-2020, Teile 2 und 5, beschrieben.
3.1.1
Angaben zur Anlage
Bezugnahme auf den Überwachungsplan: Im Überwachungsplan hat der Anlagenbetreiber die Methoden
festgelegt, die er bei der Datenerhebung für die Mitteilung zum Betrieb anzuwenden beabsichtigt. Falls von
diesen Methoden abgewichen werden soll, muss dies hier dargestellt und begründet werden. In diesem Fall ist
auch unverzüglich ein aktualisierter Überwachungsplan einzureichen, der die geänderten Methoden enthält.
Tabelle 1:
Formular „Mitteilung zum Betrieb nach § 22 ZuV 2020“, Seite 1 „Angaben zur Datenerhebung
gemäß Überwachungsplan“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
In welcher Version des
Überwachungsplans sind die
Methoden zur Ermittlung der
Daten in dieser Mitteilung
beschrieben?
Versionsnummer des Überwachungsplans, der dieser Mitteilung zum Betrieb zugrunde
liegt.
Welches Änderungsdatum
hat der Überwachungsplan,
in dem die Methoden zur
Ermittlung der Daten in dieser
Mitteilung beschrieben sind?
Erstellungs- oder Änderungsdatum der Version des Überwachungsplans, der dieser
Mitteilung zum Betrieb zugrunde liegt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
11
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Wurden die Methoden aus
dem Überwachungsplan
eingehalten?
Verneinen Sie die Frage, sofern die im Überwachungsplan beschriebenen Methoden
nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden.
Begründung der Abweichung
von den Methoden im Überwachungsplan
Falls die o. g. Frage verneint wurde, beschreiben und begründen Sie die Abweichung von
der Methode detailliert.
Angaben zur Anlage: Die Stammdaten zur Anlage können Sie durch den Import des Zuteilungsantrags oder
einer früheren Mitteilung zum Betrieb übernehmen. Ergänzend sind gemäß § 21 Abs. 6 ZuV 2020 Angaben zu
machen, wenn die Anlage (nicht zuteilungsfähige) Wärme aus Nicht-ETS-Anlagen erhalten oder Wärme an
ETS-Anlagen abgegeben hat. In diesem Fall müssen Sie das Formular „Messbare Wärme“ (siehe Kapitel 3.1.3)
angelegen. Falls in einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen Restgase gemäß § 2 Nr. 29 c ZuV 2020 zu
berücksichtigen sind, müssen Sie dies ebenfalls angeben und das Formular „Restgas“ (siehe Kapitel 3.1.4)
angelegen.
Tabelle 2:
Formular „Beschreibung der Anlage“, Seite 2 „Angaben zur Anlage“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
In der Anlage ausgeübte
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil
2 TEHG
Die Nummern der Tätigkeiten werden beim Datenimport übernommen. Falls notwendig,
können Sie weitere Tätigkeiten manuell hinzufügen.
Hat die Anlage eine Zuteilung
auf Grundlage eines Wärme-Emissionswerts erhalten
und sind die grundsätzlich
zuteilungsfähigen Wärmemengen von den grundsätzlich nicht zuteilungsfähigen
Wärmemengen abzugrenzen?
„Ja“, wenn ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert angelegt ist und
▸▸ Wärme an ETS-Anlagen geliefert wird oder
▸▸ Wärme von Nicht-ETS-Anlagen bezogen wird.
Wird in der Anlage Restgas
als Aktivitätsrate eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen berichtet?
„Ja“, wenn ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen angelegt ist, in dem Restgas
als Aktivitätsrate zu berichten ist.
Änderungen im Betrieb müssen gemäß § 22 Abs. 1 ZuV 2020 mitgeteilt werden. Dies betrifft sowohl
Änderungen, die im Berichtsjahr erfolgten als auch solche, die in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr
geplant sind, und die sich auf die Aktivitätsrate der Zuteilungselemente auswirken können. Unter
„Änderungen“ sind hierbei zu verstehen: physische Änderungen an der Anlage, Änderungen bei Anlagen, die
mit der Anlage technisch verbunden sind und mit denen ein Austausch stattfindet, Änderungen in der Vertragsstruktur, sonstige Änderungen in der Betriebsführung (z. B. Nutzung eines bisherigen Spitzenlastheizwerks als
reines Reserve-Heizwerk oder Änderung der Einsatzstoffe), Stillstände, die eine übliche Zeitspanne (z. B. von
Wartungsarbeiten) überschreiten, sowie Betriebseinstellungen gemäß § 20 ZuV 2020.
Im Formular „Änderungen im Betrieb“ müssen ausschließlich solche Änderungen angegeben werden, die sich
nicht einem einzelnen Zuteilungselement zuordnen lassen. Alle Änderungen, die sich nur auf jeweils ein
einzelnes Zuteilungselement auswirken, werden dagegen im Formular „Zuteilungselement“ (siehe
Kapitel 3.1.2) mitgeteilt.
Erläuterungen, aus welchem Grund die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements gesunken oder gestiegen ist,
können auch auf dem Formular „Zuteilungselement“ auf Seite 1 „Angaben zur Aktivitätsrate im Berichtsjahr“
unter „Erläuterungen signifikanter Abweichungen zur Zuteilung“ angegeben werden (z.B. witterungsbedingte
Änderungen der Wärmeabnahme). In diesem Fall müssen Sie den Sachverhalt nicht noch einmal als Änderung
auf der folgenden Seite angeben.
Hinweis: Falls mit diesem Formular eine Betriebseinstellung mitgeteilt wird, ersetzt dies nicht die Mitteilung
einer Betriebseinstellung, die unverzüglich zu erfolgen hat (siehe hierzu Kapitel 5).
12
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Sofern eine entsprechende Mitteilung bei der DEHSt bereits eingegangen ist, können Sie auf eine erneute
Mitteilung in diesem Formular verzichten.
Tabelle 3 erläutert die Angaben, die bei Änderungen im Berichtsjahr erforderlich sind. Die Angaben für geplante
oder absehbare Änderungen im Folgejahr werden in Tabelle 4 erläutert.
Tabelle 3:
Formular „Änderungen im Betrieb“, Seite 1 „Änderungen im Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Gab es Änderungen in der
Anlage?
„Ja“, wenn es innerhalb des Berichtsjahrs Änderungen gab, die nicht direkt einem Zuteilungselement zuzuordnen sind. Andernfalls verwenden Sie das entsprechende Formular
„Zuteilungselement”. Unübliche Stillstände müssen der DEHSt in dieser Mitteilung zum
Betrieb mitgeteilt werden, falls dies nicht bereits anderweitig erfolgt ist.
Nummer der Änderung
Die Nummerierung erfolgt automatisch.
Art der Änderung
Wählen Sie die zutreffende Art der Änderung (Physische Änderung/Änderung in der
Betriebsführung/Betriebseinstellung) aus.
Monat der Änderung
Geben Sie den Monat an, in dem die Änderung abgeschlossen war.
Beschreibung der Änderung
Gehen Sie bei der Beschreibung der Änderung vor allem auf den möglichen Einfluss auf
die Zuteilungselemente ein. Sofern kein Einfluss angenommen wird, ist dies zu begründen.
Sonstige Hinweise
(Freitextfeld für sonstige Hinweise)
Tabelle 4:
Formular „Änderungen im Betrieb“, Seite 2 „Geplante Änderungen im Folgejahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Sind Änderungen in der
Anlage geplant?
„Ja“, wenn im Folgejahr Änderungen geplant sind, die nicht direkt einem Zuteilungselement zuzuordnen sind. Andernfalls verwenden Sie das entsprechende Formular „Zuteilungselement”.
Nummer der Änderung
Die Nummerierung erfolgt automatisch.
Art der Änderung
Wählen Sie die zutreffende Art der Änderung (Physische Änderung/Änderung in der
Betriebsführung/Betriebseinstellung) aus.
Monat der Änderung
Geben Sie den Monat an, in dem die Änderung voraussichtlich abgeschlossen sein wird.
Beschreibung der Änderung
Gehen Sie bei der Beschreibung der Änderung vor allem auf den möglichen Einfluss auf
die Zuteilungselemente ein. Sofern kein Einfluss angenommen wird, ist dies zu begründen.
Sonstige Hinweise
(Freitextfeld für sonstige Hinweise)
Sind keine Änderungen in der Anlage vorgenommen worden oder geplant, so ist die Frage „Gab es Änderungen
in der Anlage?“ bzw. „Sind Änderungen in der Anlage geplant?“ mit „Nein“ zu beantworten. Die weiteren Felder
müssen dann nicht ausgefüllt werden. In allen anderen Fällen erläutern Sie bitte die Änderungen und
beschreiben Sie deren Einfluss auf die Kapazität und die Aktivitätsrate (das gleiche gilt auch für Änderungen im
Zusammenhang mit einem Zuteilungselement).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
13
3.1.2
Angaben zu Zuteilungselementen
Für jedes Zuteilungselement der Anlage wird die für das Berichtsjahr ermittelte Aktivitätsrate angegeben10. Bei
der Ermittlung der jährlichen Aktivitätsrate müssen die im Überwachungsplan festgelegten Methoden zur
Erfassung und Berechnung der Daten eingehalten werden (siehe Kapitel 2.2.1). Diese entsprechen in der Regel
denen des Zuteilungsverfahrens (siehe hierzu auch die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 6.2 und 7.1.5
des Leitfadens Teil 5).
Die Anfangsaktivitätsrate ist gemäß § 21 Abs. 1 ZuV 2020 die maßgebliche Aktivitätsrate der zum Zeitpunkt des
Berichts geltenden Zuteilungsbescheide (Summe der Aktivitätsrate der Bestands- oder Neuanlage zuzüglich der
Aktivitätsraten für Kapazitätserweiterungen oder der neu bestimmten Aktivitätsrate nach einer Kapazitäts­
verringerung, siehe hierzu auch Kapitel 3.2.1).
Die Anfangsaktivitätsrate wird im Rahmen der Mitteilung zum Betrieb nicht angegeben. Auf Grundlage der
gemeldeten Aktivitätsrate im Vergleich zu der von der DEHSt ermittelten Anfangsaktivitätsrate prüft die DEHSt
dann eine teilweise Betriebseinstellung.
Für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert ist die Aktivitätsrate die Produktionsmenge des
jeweiligen Produkts in der im Leitfaden Teil 3c spezifizierten Produkteinheit. Achten Sie darauf, dass bei der
Bestimmung der Aktivitätsrate ausschließlich die zuteilungsfähige Produktmenge berücksichtigt wird. Beachten
Sie hierbei auch die besonderen Regelungen bei der Herstellung von Zwischenprodukten (siehe Kapitel 5.3.3
des Leitfadens Teil 2). Produktdefinitionen und Herstellungseinheiten gelten analog zum Zuteilungsantrag und
sind im Leitfaden Teil 3c „Spezielle Zuteilungsregeln zur Anwendung der Produkt-Emissionswerte – Bilanzgrenzen und Datenerfordernisse“ erläutert.
Bei den Sonderregelungen nach §§ 11-15 ZuV 2020 wird zwischen Regelungen unterschieden, die die
Aktivitäts­­rate direkt beeinflussen und solchen, die die Zuteilungsmenge ändern. Da sich § 21 ZuV 2020
ausdrücklich auf Änderungen der Aktivitätsraten bezieht, werden Änderungen, die die Aktivitätsrate nicht
beeinflussen, nicht berücksichtigt.
Im Einzelnen bedeutet dies:
▸ § 11 ZuV 2020: Als Aktivitätsrate wird ausschließlich die Menge des zuteilungsfähigen Zellstoffs im FMS
angegeben.
▸ § 12 ZuV 2020: Zur Berücksichtigung zusätzlicher Einsatzstoffe (Wasserstoff, Ethen u. a.) beim Zuteilungselement Steamcracken erfolgt die Berechnung in einem externen Formular.
▸ § 13 ZuV 2020: Im Zuteilungselement Vinylchlorid-Monomer wird der Faktor zur Berücksichtigung der
direkten Emissionen nicht auf die zu berichtende Aktivitätsrate angewendet. Die Nutzung eines externen
Formulars ist nicht erforderlich. Zusätzlich nutzen Sie für folgende Zuteilungselemente für den Bericht der
jährlichen Aktivitätsrate gemäß § 22 die externen Berechnungsformulare: Raffinerieprodukte, Kalk,
Dolomitkalk, CWT (Aromaten), Ethylenoxid/Ethylenglykol, Wasserstoff, Synthesegas.
▸ Der Einsatz von Nicht-ETS-Wärme in einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert hat dagegen
keinen Einfluss auf die zu berichtende Aktivitätsrate, da gemäß § 14 ZuV 2020 die Zuteilungsmenge, nicht
die Aktivitätsrate gekürzt wird.
▸ Auch im Fall der Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom (§ 15 ZuV 2020) wird der entsprechende
Faktor für die Bestimmung der Zuteilungsmenge, jedoch nicht für die Aktivitätsrate verwendet.
Für Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert ist die Aktivitätsrate die zuteilungsfähige Menge messbarer Wärme gemäß § 2 Nr. 30 ZuV 2020, siehe hierzu auch die Ausführungen in Kapitel 4.1.2 des Leitfadens
Teil 2. Die Ermittlung der zuteilungsfähigen Wärme und die Berechnung der Aktivitätsraten für die Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert (gegebenenfalls Aufteilung in Carbon-Leakage-gefährdete und nicht
Carbon-Leakage-gefährdete) erfolgen mit Hilfe der Wärmebilanz (siehe Kapitel 3.1.3).
10 Diese Berichtspflicht gilt zwar nicht für Zuteilungselemente, für die in dem Berichtsjahr keine Zuteilung erfolgt (z. B. weil kein fristgerechter Antrag gestellt
wurde), es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Stoff- und Energieströme des Zuteilungselements ohne Zuteilung nicht den verbleibenden
Zuteilungselementen zugeordnet werden. Gegebenenfalls müssen geeignete Methoden für die Abgrenzung dieser Ströme und Aktivitätsraten im
Überwachungsplan dargestellt werden. Davon abweichend muss der Betreiber auch nach einer teilweisen Betriebseinstellung auf null die Aktivitätsrate
dieses Zuteilungselements berichten.
14
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Das Formular „Messbare Wärme“ (Wärmebilanz) müssen Sie nur anlegen, sofern Wärme an ETS-Anlagen
geliefert oder Wärme von Nicht-ETS-Anlagen bezogen wird (siehe notwendige Angaben in Kapitel 3.1.1 Tabelle
2). In allen anderen Fällen brauchen Sie keine Wärmebilanz anzulegen - die Aktivitätsrate können Sie direkt in
das Formular „Zuteilungselement“ (siehe Tabelle 5) eintragen.
Im Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert darf gemäß § 21 Abs. 6 ZuV 2020 ausschließlich zuteilungs­
fähige Wärme als Aktivitätsrate berichtet werden. Deswegen darf z. B. Wärme aus Nicht-ETS-Anlagen oder
Wärme, die an ETS-Anlagen geliefert wird oder zur Stromerzeugung genutzt wird, nicht in der Mitteilung als
zuteilungsfähige Wärme enthalten sein. Die Nutzung von Abwärme aus Prozessen, die anderen Zuteilungselementen zuzuordnen ist, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zuteilungsfähig (siehe dazu Kapitel 6.1.2 im
Leitfaden Teil 5).
Für Zuteilungselemente mit Brennstoff-Emissionswert ist die Aktivitätsrate die zuteilungsfähige Menge
eingesetzter Brennstoffenergie, entsprechend den Ausführungen im Kapitel 4.1.3 im Leitfaden Teil 2. Voraus­
setzung hierbei ist, dass der Brennstoff zur Herstellung von Produkten ohne Produkt-Emissionswert, zur
Erzeugung mechanischer Energie, zur Beheizung oder Kälteerzeugung verwendet wird und nicht zur Erzeugung
von Strom oder messbarer Wärme.
Für Zuteilungselemente mit Prozessemissionen ist die Aktivitätsrate jedes Zuteilungselements mit Prozess­
emissionen die zuteilungsfähige Menge von Emissionen nach § 2 Nr. 29 ZuV 2020.
Die speziellen Zuteilungsregeln und Datenerfordernisse für das Zuteilungselement mit Prozessemissionen sind
in Leitfaden Teil 3b „Spezielle Zuteilungsregeln für Prozessemissionen, Restgase und Sicherheitsfackeln“
beschrieben. Die Methoden müssen mit denen des Zuteilungsantrags übereinstimmen. Hinsichtlich der zur
Berechnung der jährlichen Aktivitätsrate notwendigen Emissionsfaktoren der relevanten kohlenstoffhaltigen
Materialien beachten Sie bitte, dass sie mit den im Überwachungsplan festgelegten Methoden ermittelt werden
müssen.
Falls ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen angelegt wurde, das die energetische Nutzung von Restgasen gemäß § 2 Nr. 29 c) ZuV 2020 enthält, muss eine Restgasbilanz angelegt werden (siehe Kapitel 3.1.4).
Maßgebend für die Aufteilung der Aktivitätsrate bei Fall-back-Zuteilungselementen auf
Carbon-Leakage-gefährdet sowie nicht Carbon-Leakage-gefährdet ist der Status während des Berichts­
zeitraums11.
Zeigt sich, dass aufgrund des Absinkens der Aktivitätsrate eines Fall-back-Zuteilungselements (CarbonLeakage-gefährdet, nicht Carbon-Leakage-gefährdet) eine der Bedingungen der De-minimis-Regel (§ 3 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 und 2 ZuV 2020), anders als bei der Antragsstellung zur Zuteilung, erfüllt wird, wird diese Regel
dennoch nicht angewendet. Der Zuschnitt der Zuteilungselemente kann sich im Zusammenhang mit der
Mitteilung zum Betrieb nicht ändern und es werden die Aktivitätsraten für die im Zuteilungsverfahren
definierten Zuteilungselemente berichtet. Damit dürfen die Aktivitätsraten nur bereits gebildeten Zuteilungs­
elementen zugeordnet werden. Die Erleichterung in Bezug auf die De-minimis-Regelung nach § 3 Abs. 3 ZuV
2020 darf in der Mitteilung zum Betrieb weiter in Anspruch genommen werden. D.h. bei einem Nachweis der
Carbon-Leakage-Gefährdung in Höhe von mindestens 95 Prozent darf die gesamte Aktivitätsrate weiterhin dem
Zuteilungselement mit Carbon-Leakage-Gefährdung zugeordnet werden. Sinkt der Anteil unter 95 Prozent, so
muss der tatsächliche Anteil als Carbon-Leakage-gefährdet berichtet werden (siehe Leitfaden Teil 5 Kapitel
4.2.3 und Leitfaden Teil 2 Kapitel 4.2.3).
Die Bildung eines neuen Zuteilungselements ist nur aufgrund einer physischen Änderung im Zusammenhang
mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zulässig. Liegt eine physische Änderung bei einem
Carbon-Leakage-Anteil von 95 Prozent oder mehr vor, kann der Betreiber zwischen folgenden Varianten
entscheiden:
▸ In der Mitteilung zum Betrieb wird die gesamte Menge als Carbon-Leakage-gefährdet berichtet oder
▸ eine Kapazitätserweiterung für das neue Zuteilungselement Nicht-CL wird beantragt und die Mengen
werden in der Mitteilung zum Betrieb entsprechend den Nachweisen zwei Zuteilungselementen zugeordnet.
11 Das gilt auch für den Fall, dass direkt im Anschluss an den Berichtszeitraum der Carbon-Leakage-Status aufgrund einer Entscheidung der Europäischen
Kommission wechselt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
15
Dies gilt auch analog für den Fall, dass ein Nicht-Carbon-Leakage-Anteil von mindestens 95 Prozent vorliegt.
Für die Anwendung der De-minimis-Regel im Falle eines Antrags auf Kapazitätserweiterung siehe Leitfaden
Teil 5, Kap. 4.2.3.
Für jedes Zuteilungselement müssen Sie ein Formular „Zuteilungselement“ angelegen und ausfüllen und, wie
in Tabelle 5 beschrieben. Um auszuschließen, dass die wesentlichen Kapazitätsänderungen nicht vollständig
mitgeteilt wurden, sind alle signifikanten Abweichungen der berichteten Aktivitätsrate von der Anfangs­
aktivitätsrate (+/- 5 %) zu erläutern.
Tabelle 5:
Formular „Zuteilungselement“, Seite 1 „Beschreibung des Zuteilungselements“ und
„Angaben zur Aktivitätsrate im Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Zuteilungs­
elements
Wählen Sie das zutreffende Zuteilungselement aus der Liste aus. Erst dadurch ist auf
dem Unterformular „Produktion“ die Auswahl der Prodcom-Codes ohne Fehlermeldung
möglich.
Aktivitätsrate ohne Wärmeoder Restgasbilanz
Hier tragen Sie die Aktivitätsrate des Zuteilungselements für das Bezugsjahr ein.
Falls bei Zuteilungselementen mit Wärmeemissionswert die Aktivitätsraten mit dem
Formular „Messbare Wärme“ ermittelt werden, werden diese automatisch übernommen
und es erscheint hier die Anzeige „0“.
Falls bei Zuteilungselementen mit Prozessemissionen eine Restgasbilanz angelegt
wurde, wird das Ergebnis ebenfalls automatisch übernommen. Hier müssen daher nur
Aktivitätsraten außerhalb der Restgasbilanz eingetragen werden. Falls ausschließlich
Restgas berichtet wird, tragen Sie „0“ ein.
Sind bei der Bestimmung der
Aktivitätsrate ausschließlich
zuteilungsfähige Mengen
berücksichtigt worden?
Hier müssen Sie ausdrücklich bestätigen, dass bei der Bestimmung der Aktivitätsrate
(sowohl durch Direkteingabe als auch mittels der Wärme- oder Restgasbilanz) ausschließlich zuteilungsfähige Mengen berücksichtigt wurden und dass keine Doppel­
zählung der Aktivitätsraten erfolgte.
Erläuterung signifikanter Abweichungen zur Zuteilung
Weicht die Aktivitätsrate signifikant (um mehr als 5 %) von der des aktuell geltenden
Zuteilungsbescheids ab (Anfangsaktivitätsrate), müssen Sie dies erläutern. Auf bereits
beschriebene Änderungen (innerhalb dieser Mitteilung zum Betrieb oder in getrennt
eingereichten Mitteilungen/Zuteilungsanträgen) kann verwiesen werden. Insbesondere müssen Sie darlegen, ob die Möglichkeit einer wesentlichen Kapazitätsänderung
aufgrund einer physischen Änderung geprüft wurde, und das Ergebnis der Prüfung
mitteilen.
In Tabelle 6 werden die Angaben erläutert, die im Falle von im Berichtsjahr erfolgten Änderungen (die einzelne
Zuteilungselemente betreffen) erforderlich sind. Die Angaben für geplante oder absehbare Änderungen im
Folgejahr werden in Tabelle 7 erläutert. Alle Änderungen müssen hier angegeben werden (auch im Januar
bereits vollzogene Änderungen). Beschreiben Sie auf dem entsprechenden Formular, was für eine Änderung
stattgefunden hat bzw. voraussichtlich stattfinden wird und wie sich diese auf die Aktivitätsrate auswirkt.
Tabelle 6:
Formular „Zuteilungselement“, Seite 2 „Angabe zu Änderungen im Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
16
Nähere Beschreibung
Sind Änderungen im Zuteilungselement erfolgt?
„Ja“, wenn es innerhalb des Berichtsjahres Änderungen an dem Zuteilungselement gab.
Nummer der Änderung
Die Nummerierung erfolgt automatisch.
Art der Änderung
Mögliche Änderungen: Kapazitätserweiterung, Kapazitätsverringerung (auch dann,
wenn sie nicht wesentlich war), physische Änderung (die im Berichtsjahr noch keine
Auswirkung auf die Kapazität hatte), Änderung in der Betriebsführung oder Betriebs­
einstellung nach § 20 ZuV 2020.
Monat der Änderung
Geben Sie den Monat an, in dem die Änderung abgeschlossen war.
Beschreibung der Änderung
Bei der Beschreibung der Änderung gehen Sie vor allem auf den Einfluss auf die
Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements ein. Sofern kein Einfluss angenommen wird,
begründen Sie dies.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Kann nach Prüfung sicher
gestellt werden, dass jede
wesentliche Kapazitätsänderung des Berichtsjahres
bereits an die DEHSt gemeldet wurde bzw. in der obigen
Liste aufgeführt ist?
Das Vorliegen wesentlicher Kapazitätsänderungen im Berichtsjahr ist aufgrund der
Kriterien des § 2 Nr. 24 oder 25 ZuV 2020 sorgfältig zu prüfen. Alle wesentlichen
Kapazitätsänderungen müssen der DEHSt in dieser Mitteilung zum Betrieb mitgeteilt
werden, falls dies nicht bereits anderweitig erfolgt ist. Dies müssen Sie hier ausdrücklich bestätigen.
Sonstige Hinweise
(Freitextfeld für sonstige Hinweise)
Tabelle 7:
Formular „Zuteilungselement“, Seite 3 „Angabe zu geplanten Änderungen im Folgejahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Sind Änderungen im
Zuteilungselement geplant?
„Ja“, wenn im Folgejahr Änderungen geplant sind, die signifikante (mehr als 5 %)
Auswirkungen auf die Aktivitätsrate des Zuteilungselements erwarten lassen.
Nummer der Änderung
Die Nummerierung erfolgt automatisch.
Art der Änderung
Mögliche Änderungen: Kapazitätserweiterung, Kapazitätsverringerung (auch dann,
wenn sie voraussichtlich nicht wesentlich sein wird), physische Änderung (die in diesem
Jahr noch keine Auswirkung auf die Kapazität haben wird), Änderung in der Betriebs­
führung oder Betriebseinstellung nach § 20 ZuV 2020.
Monat der Änderung
Geben Sie den Monat an, in dem die Änderung voraussichtlich abgeschlossen sein wird
(z. B. Fertigstellung der Installation).
Voraussichtliche Änderung
der Aktivitätsrate
Hier müssen Sie die voraussichtliche Änderung wahlweise als relative Angaben in %
oder als absolute Jahresmenge (Produktionsleistung, Aktivitätsrate oder Kapazität) angeben. Die Angabe erfolgt mit der Genauigkeit, mit der die Daten zur Verfügung stehen.
Beschreibung der Änderung
Gehen Sie bei der Beschreibung der Änderung vor allem auf den voraussichtlichen
Einfluss auf die Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements ein. Sofern kein Einfluss
angenommen wird, begründen Sie dies.
Sonstige Hinweise
(Freitextfeld für sonstige Hinweise)
3.1.3
Wärmebilanz
Mit der Wärmebilanz wird die Wärmemenge ermittelt, für die gemäß § 2 Nr. 30 ZuV 2020 kostenlose Emissionsberechtigungen zugeteilt werden können (so genannte zuteilungsfähige Wärme). Bilanziert werden die Mengen
messbarer Wärme, die im Berichtsjahr in der Anlage produziert, mit anderen Anlagen ausgetauscht sowie in der
Anlage für verschiedene Zwecke verwendet werden.
Die Bilanzierungsmethode für die Ermittlung der zuteilungsfähigen Wärme ist im Anhang 2 des Leitfadens
Teil 3a ausführlich beschrieben.
Die Wärmebilanz wird mithilfe des Formulars „Messbare Wärme“ erstellt. Mit der ersten Formularseite werden
die in der Anlage erzeugte sowie die aus anderen Anlagen (ETS-Anlagen, Nicht-ETS-Anlagen bzw. Wärme­
verteilnetzen) bezogenen Wärmemengen abgefragt (siehe Tabelle 8).
Falls aus mehreren ETS-Anlagen Wärme bezogen wird, sind die Angaben zum Namen, zum Aktenzeichen und
zur importierten Wärmemenge aus der jeweiligen Anlage differenziert auszuweisen. Hierfür öffnen Sie im FMS
ein weiteres Segment der zugehörigen Datenfelder (Handbuch FMS, Kapitel 6.3). Mit dem gleichen Vorgehen
geben Sie bitte die ETS-Anlagen an, an die Wärme geliefert wird (siehe nachfolgende Formularseite).
Tabelle 8:
Formular „Messbare Wärme“, Seite 1 „Verfügbare Wärmemenge im Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
In der Anlage erzeugte Wärme
[GWh]
Nähere Beschreibung
Geben Sie die gesamte messbare Wärme an, die im Berichtsjahr in der Anlage erzeugt
wurde, ausgenommen Wärme, die durch den Einsatz von Strom erzeugt wurde oder die
aus der Salpetersäureproduktion stammt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
17
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name der ETS-Anlage, von
der Wärme bezogen wird
Falls Wärme aus einer emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurde, geben Sie
hier den Namen der Anlage an. Andernfalls tragen Sie „entfällt“ ein.
DEHSt-Aktenzeichen der
Anlage
DEHSt-Aktenzeichen der o.g. Anlage, aus der die Wärme bezogen wurde
Bezogene Wärme aus dieser
Anlage [GWh]
Menge der aus der o.g. Anlage bezogenen Wärme
Bezogene Wärme von
Nicht-ETS-Anlagen bzw. nicht
zuteilungsfähige Wärme
[GWh]
Hier geben Sie die Summe der Wärmemengen an, die aus nicht emissionshandels­
pflichtigen Anlagen bzw. Wärmeverteilnetzen bezogen wurden, die durch den Einsatz
von Strom erzeugt wurden oder die aus der Salpetersäureproduktion stammen.
Auf der zweiten Seite des Formulars werden die Wärmemengen ermittelt, für die gemäß den Zuteilungsregeln
keine kostenlosen Emissionsberechtigungen zugeteilt werden. Die hierfür notwendigen Angaben sind in
Tabelle 9 beschrieben.
Tabelle 9:
Formular „Messbare Wärme“, Seite 2 „Wärmemenge im Berichtsjahr, die aufgrund ihrer
Verwendung nicht zuteilungsfähig nach Wärme-Emissionswert ist“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Messbare Wärme, die in der
Anlage zur Stromproduktion
verbraucht wird [GWh]
Wird in der Anlage Strom erzeugt, geben Sie die hierfür aufgewendete messbare Wärme
hier an.
Bestimmung des Anteils der
Wärme aus Nicht-ETSAnlagen an der messbaren
Wärme, die in der Anlage zur
Stromproduktion verbraucht
wird
Die Bestimmung dieses Anteils kann automatisch oder manuell erfolgen:
▸▸ „automatisch“: Der Anteil der aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen
gelieferten Wärmemenge wird zugrunde gelegt.
▸▸ „manuell“: Die zur Stromerzeugung verbrauchte Wärmemenge aus nicht
emissionshandelspflichtigen Anlagen geben Sie manuell ein.
Davon Wärme aus
Nicht-ETS-Anlagen [GWh]
Falls im vorangegangenen Feld die manuelle Eingabe gewählt wurde, geben Sie hier die
zur Stromproduktion verwendete Wärmemenge an,
▸▸ die aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen bezogen wurde,
▸▸ die durch den Einsatz von Strom erzeugt wurde,
▸▸ die aus der Salpetersäureproduktion stammt.
Messbare Wärme, die in
Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert
verbraucht wird [GWh]
Geben Sie die Wärmemenge an, die zur Herstellung von Produkten verwendet wurde, die
Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert zuzuordnen sind.
Davon Wärme aus
Nicht-ETS-Anlagen [GWh]
Geben Sie die Wärmemenge aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen an, die
zur Herstellung von Produkten verwendet wurde, die Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert zuzuordnen sind.
Messbare Wärme, die in der
Anlage für die Herstellung
von Zwischenprodukten
verbraucht wird [GWh]
Geben Sie die Wärmemenge an, die in der Anlage für die Herstellung von Zwischen­
produkten verbraucht wurde, soweit diese von einer anderen Anlage aufgenommen und
dort bei der Zuteilung berücksichtigt wurden (vgl. § 9 Abs. 5 ZuV 2020).
Name der ETS-Anlage, an die
Wärme abgegeben wird
Falls Wärme an eine emissionshandelspflichtige Anlage abgegeben wurde, geben Sie
hier den Namen der Anlage an. Andernfalls tragen Sie „entfällt“ ein.
DEHSt-Aktenzeichen der
Anlage
DEHSt-Aktenzeichen der o.g. Anlage, an die Wärme abgegeben wurde
Abgegebene Wärme an diese
Anlage [GWh]
Menge der an die o.g. Anlage abgegebenen Wärme
Auf der dritten Seite des Formulars „Messbare Wärme“ werden Wärmeverbräuche erfasst, die nach ihrer Art
zuteilungsfähig sind. Die hierfür notwendigen Angaben sind in Tabelle 10 beschrieben.
18
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Tabelle 10: Formular „Messbare Wärme“, Seite 3 „Berechnung der zuteilungsfähigen Wärmemenge im
Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Wärmeverbrauch in der
Anlage [GWh]
Geben Sie die messbare Wärme an, die in der Anlage in Prozessen verbraucht wurde, die
einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert zuzuordnen sind. Nicht einzubeziehen sind Wärmeverbräuche für die Erzeugung von Strom, Zwischenprodukten und
Produkten mit Produkt-Emissionswert.
Anteil, der auf das Zuteilungselement „WärmeEmissionswert, CL-gefährdet“
entfällt [%]
Geben Sie den prozentualen Anteil der in der Anlage verbrauchten Wärme an, die in
Prozessen oder für die Herstellung von Produkten mit Carbon-Leakage-Risiko eingesetzt
wird.
Abgegebene Wärme an
Nicht-ETS-Anlagen [GWh]
Geben Sie die Summe der messbaren Wärme an, die an Nicht-ETS-Anlagen und an
Wärmeverteilnetze abgegeben wurden.
Anteil der Wärmeabgabe an
Sektoren mit Verlagerungsrisiko [%]
Geben Sie den prozentualen Anteil der an Nicht-ETS-Anlagen oder an Wärmeverteilnetze
abgegebenen Wärmemenge an, der für die Herstellung von Produkten mit CarbonLeakage-Risiko eingesetzt wird.
Bei der Ermittlung des „Anteils, der auf das Zuteilungselement Wärme-Emissionswert, CL-gefährdet entfällt
[%]“, muss sichergestellt sein, dass sie mit der Ermittlung, die dem Zuteilungsbescheid zugrunde liegt,
methodisch konsistent ist. Änderungen im Carbon-Leakage-Status sind nur dann zulässig, wenn sich die
Rand­bedingungen nachweislich geändert haben. Das bedeutet im Einzelnen:
▸ Bei Direktlieferung von Wärme an einen neuen zusätzlichen Verbraucher sowie für jeden Wärmeabnehmer, bei dem Wärme nicht ausschließlich für die Herstellung Carbon-Leakage-gefährdeter Produkte
verwendet wird, ist der Anteil der Wärme, die zur Herstellung Carbon-Leakage-gefährdeter Produkte
genutzt wird, nachzuweisen.
▸ Bei Lieferung an ein Wärmeverteilnetz muss der Betreiber der emissionshandelspflichtigen Anlage einen
Nachweis über den Wärmeverbrauch erbringen, der auf Carbon-Leakage-gefährdete Produkte entfiel.
▸ Bei Direktlieferung von Wärme an Verbraucher, für die bereits im Zuteilungsverfahren der Nachweis einer
vollständiger Wärmenutzung für die Herstellung von Carbon-Leakage-gefährdeten Produkten erbracht
wurde, ist kein erneuter Nachweis erforderlich, sofern kein Anlass zur Annahme besteht, dass tatsächliche
Änderungen eingetreten sind.
Für den Nachweis von Wärmemengen, die von Carbon-Leakage-gefährdeten Verbrauchern konsumiert wurden,
stellt die DEHSt zwei Formulare („Nachweis: Wärmeabgabe an CL-gefährdete Verbraucher“ sowie „Nachweis:
Wärmeabgabe an Wärmeverteilnetz“) zur Verfügung. Diese Formulare sind auf den Internetseiten der DEHSt
neben diesem Leitfaden verfügbar.
Das FMS ermittelt aus den Eingaben in den Feldern der Wärmebilanz die zuteilungsfähigen Wärmemengen
(Carbon-Leakage-gefährdet und nicht Carbon-Leakage-gefährdet) und überträgt diese automatisch in die
Formulare der Zuteilungselemente 91 (Wärme, Carbon-Leakage-gefährdet) und 92 (Wärme, nicht CarbonLeakage-gefährdet).
3.1.4
Restgasbilanz
Eine Restgasbilanz muss immer dann erstellt werden, wenn eine Zuteilung für die energetische Nutzung von
Restgasen gemäß § 2 Nr. 29 c) ZuV 2020 erfolgt und eine Aktivitätsrate größer Null im Berichtsjahr mitgeteilt
werden soll. Hierzu wird für jeden Gasstrom ein Formular „Restgas“ angelegt und dem Formular des jeweils
zutreffenden Zuteilungselements (95, Prozessemissionen, Carbon-Leakage-gefährdet, oder 96, Prozess­
emissionen, nicht Carbon-Leakage-gefährdet) zugeordnet. Der Carbon-Leakage-Status richtet sich hierbei nach
dem Hauptprodukt des Prozesses, aus dem das Restgas stammt, nicht nach dem Produkt, zu dessen Produktion
das Restgas genutzt wird.
Auf der ersten Seite des Formulars „Restgas“ tragen Sie Angaben zur Art und Herkunft des Restgases ein (siehe
Tabelle 11).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
19
Tabelle 11: Formular „Restgas“, Seite 1 „Beschreibung des bezogenen oder erzeugten Restgases im
Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Gasstroms
Bezeichnen Sie den Restgasstrom mit einem eindeutigen Namen.
Name des Stoffes
Wählen Sie aus der hinterlegten Liste den Stoff aus, der das Restgas am besten
charakterisiert.
Beschreibung des Restgases
Beschreiben Sie das Restgas, seine Zusammensetzung (z. B. Anteile CO2 und H2,
biogener Anteil) und weitere Spezifika sowie der Produktionsprozess, aus dem das
Restgas stammt.
Wurde das Restgas bezogen?
„Ja“, wenn das Restgas aus einer anderen Anlage bezogen wurde.
Name der herstellenden
Anlage
Geben Sie den Namen und das DEHSt-Aktenzeichen (Format 14XXX-XXXX) der Anlage
an, aus der das Restgas bezogen wurde(im Falle mehrerer Anlagen sind Mehrfach­
nennungen möglich).
DEHSt-Aktenzeichen der
Anlage
Wurde das Restgas ganz oder
teilweise in ETS-Anlagen
außerhalb eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert erzeugt?
„Ja“, falls das Restgas ganz oder teilweise in ETS-Anlagen außerhalb eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert erzeugt wurde.
Hiermit wird bestätigt, dass
dieses Restgas dem Zuteilungselement bzgl. des
CL-Status richtig zugeordnet
ist.
Die richtige Zuordnung des Restgasstroms bezüglich des Carbon-Leakage-Status
bestätigen Sie hier explizit mit „ja“.
Auf der zweiten Seite des Formulars „Restgas“ (siehe Tabelle 12) tragen Sie Angaben zu den im Berichtsjahr
angefallenen Restgasmengen ein.
Tabelle 12: Formular „Restgas“, Seite 2 „Menge des bezogenen oder erzeugten Restgases im
Berichtsjahr“ und „Nutzung der in der Anlage zur Verfügung stehenden Menge des Restgases
im Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
20
Nähere Beschreibung
Menge / Einheit
Menge und Einheit des im Berichtsjahr produzierten oder aus einer anderen Anlage
bezogenen Restgases
Davon an andere Anlagen
abgegeben
Menge des an andere Anlagen weitergeleiteten Restgases
In der Anlage zur Verfügung
stehende Menge
Diese Menge wird automatisch aus der Differenz der beiden vorangegangenen Angaben
berechnet.
Anteil des Restgases, der in
ETS-Anlagen außerhalb von
Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert
erzeugt wurde [%]
Geben Sie den Anteil des Restgases an, der aus ETS-Anlagen stammt und dort einem
Fall-back-Zuteilungselement zuzurechnen war.
Davon zur Erzeugung
messbarer und nicht mess­
barer Wärme oder zur
Strom­erzeugung genutzt
Falls das Restgas ganz oder teilweise in ETS-Anlagen außerhalb eines Zuteilungs­
elements mit Produkt-Emissionswert erzeugt wurde, geben Sie hier die Menge an, die
energetisch für die Wärmeproduktion oder zur Stromerzeugung genutzt wird.
Davon aus Sicherheits­
gründen abgefackelt
Falls das Restgas ganz oder teilweise in ETS-Anlagen außerhalb eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert erzeugt wurde, geben Sie hier die Menge an, die aus
Sicherheitsgründen abgefackelt wurde.
Davon nicht genutzt
Die Menge nicht genutzten Restgases wird automatisch aus der zur Verfügung stehenden Menge abzüglich der beiden vorangegangenen Angaben berechnet.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Die dritte Seite des Formulars „Restgas“ (siehe Tabelle 13) dient der Berechnung der jährlichen Aktivitätsrate,
d. h. der gemäß § 2 Abs. 29 c) ZuV 2020 zuteilungsfähigen Prozessemissionen. Mit Hilfe des Heizwerts und des
Emissionsfaktors des Restgases werden die bei der Verbrennung des Restgases entstehenden Emissionen
berechnet. Von diesen werden die Emissionen abgezogen, die bei einer energieäquivalenten Verbrennung von
Erdgas entstanden wären. Da hierbei u. a. die unterschiedlichen Wirkungsgrade bei der Verbrennung von
Restgas und Erdgas von Bedeutung sind, werden diese ebenfalls abgefragt. Liegen für die konkrete Anlage
keine Wirkungsgrade vor oder lassen sie sich nicht ausreichend belegen, erfolgt die Berechnung mit den im
FMS vorbelegten Standardwerten.
Tabelle 13: Formular „Restgas“, Seite 3 „Energetische Nutzung des eingesetzten Restgases im
Berichtsjahr“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Heizwert
Geben Sie den unteren Heizwert des Restgases an.
Emissionsfaktor
Geben Sie den Emissionsfaktor des Restgases an.
Potenziell zuteilungsfähige
Emissionsmenge [t CO2]
Die Emissionen aus der Verbrennung des zur Wärmeproduktion oder zur Strom­
erzeugung genutzten Restgases werden automatisch berechnet.
Effizienz für die gleichwertige
Nutzung von Erdgas [%]
Hier geben Sie die Effizienz der Anlage an, wenn diese mit Erdgas betrieben wird. Eine
Änderung des Standardwerts ist nur möglich, wenn der Wert ausreichend belegt werden
kann. Eine Abweichung von dem im Rahmen der Zuteilung angegebenen Wert muss
begründet werden.
Effizienz für die Nutzung von
Restgas [%]
Hier geben Sie die Effizienz der Anlage an, wenn diese mit Restgas betrieben wird. Eine
Änderung des Standardwerts ist nur möglich, wenn der Wert ausreichend belegt werden
kann. Eine Abweichung von dem im Rahmen der Zuteilung angegebenen Wert muss
begründet werden.
Abzuziehende Emissions­
menge [t CO2]
Die Emissionen, die bei einer energieäquivalenten Verbrennung von Erdgas entstanden
wären, werden aufgrund der Angaben automatisch berechnet.
Zuteilungsfähige Prozess­
emissionen [t CO2]
Die im Sinne des § 2 Abs. 29 c) ZuV 2020 zuteilungsfähigen Emissionen werden als
Differenz der potenziell zuteilungsfähigen Emissionsmenge (s. o.) und der abzuziehenden Emissionsmenge (s. o.) automatisch berechnet.
Das FMS überträgt die ermittelten Werte der zuteilungsfähigen Prozessemissionen automatisch in die Formulare
der betroffenen Zuteilungselemente (95 Prozessemissionen, Carbon-Leakage-gefährdet oder 96 Prozess­
emissionen, nicht Carbon-Leakage-gefährdet).
3.2
Regeln und Verfahren bei teilweisen Betriebseinstellungen
Eine teilweise Betriebseinstellung liegt gemäß § 21 Abs. 1 ZuV 2020 vor, wenn die in Tabelle 14 aufgeführten
Kriterien in einem Kalenderjahr erfüllt sind. In diesem Fall hebt die DEHSt gemäß § 21 Abs. 2 ZuV 2020 die
Zuteilungsentscheidung auf und passt sie ab dem Folgejahr an.
Tabelle 14: Kriterien für eine teilweise Betriebseinstellung
Kriterien im Sinne des § 21 Abs. 1 ZuV 2020
Ein Zuteilungselement der
Anlage hat seine Aktivitätsrate
im betreffenden Kalenderjahr um
mindestens 50 % gegenüber der
Anfangsaktivitätsrate reduziert
Auf dieses Zuteilungselement entfielen mindestens 30 % der kostenlosen
Emissionsberechtigungen, die der Anlage zugeteilt wurden
und
oder
diesem Zuteilungselement wurden pro Jahr mehr als 50 000 kostenlose
Emissionsberechtigungen zugeteilt.
Das Vorliegen einer reduzierten Aktivitätsrate wird von der DEHSt anhand der Aktivitätsraten geprüft, die der
Anlagenbetreiber in der Mitteilung zum Betrieb für alle zuteilungsfähigen Zuteilungselemente berichtet hat
(siehe Kapitel 3.1.2). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von der DEHSt ermittelten Anfangsaktivitätsrate
(siehe Kapitel 3.2.1).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
21
Die Feststellung einer teilweisen Betriebseinstellung und die damit verbundene Kürzung der Berechtigungen
erfolgt immer ab dem Jahr nach dem entsprechenden Rückgang der Aktivitätsrate.
Im Gegensatz zu Kapazitätsreduzierungen (siehe Kapitel 4) kann eine teilweise Betriebseinstellung auch ohne
eine physische Änderung an der Anlage auftreten. Auf Sonderfälle, die sich aus teilweisen Betriebseinstellungen in Verbindung mit Kapazitätsveränderungen ergeben, wird in diesem Kapitel weiter unten eingegangen.
3.2.1
Bestimmung der Anfangsaktivitätsrate durch die DEHSt
Unter Anfangsaktivitätsrate ist die Aktivitätsrate zu verstehen, die gemäß § 8 ZuV 2020 (für Bestandsanlagen)
oder § 17 ZuV 2020 (für Neuanlagen) für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung für das betreffende
Zuteilungselement zugrunde gelegt wurde. Bei der Bestimmung der Anfangsaktivitätsrate werden somit auch
alle wesentlichen Kapazitätsänderungen berücksichtigt. Wenn im Berichtsjahr wesentliche Kapazitäts­
änderungen erfolgt sind, fließen die maßgeblichen Aktivitätsraten vor und nach der Änderung tagesscharf
gewichtet in die Berechnung der Anfangsaktivitätsrate ein. Die maßgeblichen Aktivitätsraten werden in den
Zuteilungsbescheiden ausgewiesen.
Beispiel 1: Ein Anlagenbetreiber hat zur Bestimmung der Aktivitätsrate die Jahre 2005-2008 als Bezugszeitraum gewählt. In dieser Zeit war die Anlage jedes Jahr in Betrieb. Das Zuteilungselement, um das es geht,
veränderte seine Kapazität nach dem 01.01.2005 nicht wesentlich. Die Anfangsaktivitätsrate ist der Median der
jährlichen Aktivitätsrate in dem Bezugszeitraum 2005-2008 und ist dem Zuteilungsbescheid der Bestands­
anlage als Aktivitätsrate des Zuteilungselements zu entnehmen.
Beispiel 2: Ein Anlagenbetreiber hat zur Bestimmung der Aktivitätsrate die Jahre 2005-2008 als Bezugs­
zeitraum gewählt. In dieser Zeit war die Anlage jedes Jahr in Betrieb. Das betroffene Zuteilungselement mit
Produkt-Emissionswert hatte wesentliche Kapazitätserweiterungen am 15.03.2009 sowie am 30.08.2014. Die
Anfangsaktivitätsrate ist die maßgebliche Aktivitätsrate im Bezugszeitraum (Median der jährlichen Jahreswerte
im Bezugszeitraum 2005-2008), erweitert um die maßgeblichen Aktivitätsraten der wesentlichen Kapazitäts­
erweiterungen. Die maßgeblichen Aktivitätsraten sind im Einzelnen den entsprechenden Zuteilungsbescheiden
zu entnehmen.
3.2.2
Verfahren der Feststellung und Kürzung der Zuteilungsmenge
Stellt die DEHSt anhand der Mitteilung zum Betrieb fest, dass die Kriterien einer teilweisen Betriebseinstellung
erfüllt sind, hebt sie die Zuteilungsentscheidung auf und reduziert die Zuteilungsmenge. Der Umfang der
Reduzierung hängt von der aktuellen Aktivitätsrate (des Berichtsjahres) ab, wobei die in Tabelle 15 aufgeführten Schwellenwerte gelten. Ausgangsgröße der Reduzierung im jeweiligen Zuteilungselement ist immer die
ursprüngliche endgültige Zuteilungsmenge, auf die noch keine Kürzung wegen einer vorangegangenen teilweisen Betriebseinstellung nach § 21 ZuV 2020 angewendet wurde.
Tabelle 15: Schwellenwerte für die Anpassung der Zuteilung für Zuteilungselemente, die gemäß
§ 21 Abs. 2 ZuV 2020 ihren Betrieb teilweise eingestellt haben.
Liegt die aktuelle Aktivitätsrate des
Zuteilungselements …
... dann wird die endgültige Zuteilung für das Zuteilungselement
…
bei mehr als 50 % der Anfangsaktivitätsrate,
nicht angepasst.
bei gleich oder weniger als 50 %, jedoch mehr als
25 % der Anfangsaktivitätsrate,
auf 50 % der ursprünglichen endgültigen Zuteilung angepasst.
bei gleich oder weniger als 25 %, jedoch mehr als
10 % der Anfangsaktivitätsrate,
auf 25 % der ursprünglichen endgültigen Zuteilung angepasst.
bei gleich oder weniger als 10 % der Anfangsaktivitätsrate,
auf 0 % der ursprünglichen endgültigen Zuteilung angepasst.
Die Anpassung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen infolge teilweiser Betriebseinstellung erfolgt immer
ab dem Kalenderjahr nach dem Berichtsjahr, in dem die Kriterien für eine teilweise Betriebseinstellung erfüllt
waren (z. B. bei reduzierten Aktivitätsraten im Jahr 2015 wird die Zuteilungsmenge für 2016 und die Folgejahre
angepasst); bei teilweiser Betriebseinstellung vor dem 01.01.2013 erfolgt die Anpassung ab 2013.
22
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Beispiel: Ein Ziegelhersteller hat zur Bestimmung der Aktivitätsrate die Jahre 2005-2008 als Bezugszeitraum
gewählt. Gemäß § 8 Abs. 2 ZuV 2020 ist die Anfangsaktivitätsrate für diesen Zeitraum der Medianwert der
Jahresmengen des Produkts in dem gewählten Bezugszeitraum. Angenommen, dieser Medianwert betrug
100.000 Tonnen Dachziegel jährlich. Ab 2009 ging die Dachziegelproduktion zurück und betrug von da an
20.000 Tonnen pro Jahr. Der Betrieb des betroffenen Zuteilungselements gilt somit vor dem 01.01.2013 als
teilweise eingestellt. Ab 2013 wird die Zuteilung auf 25 Prozent der jährlich zugeteilten Berechtigungen angepasst.
Falls sich die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements in einem der auf eine teilweise Betriebseinstellung
folgenden Kalenderjahre wieder erhöht, sieht § 21 Abs. 3 und 4 ZuV 2020 vor, dass die Zuteilung entsprechend
Tabelle 16 wieder nach oben korrigiert wird.
Tabelle 16: Schwellenwerte für die Anpassung der Zuteilung für Zuteilungselemente, die gemäß § 21 Abs.
3 und 4 ZuV 2020 ihren Betrieb nach einer teilweisen Betriebseinstellung wieder aufnehmen.
Liegt die aktuelle Aktivitätsrate des
Zuteilungselements …
... dann wird die endgültige Zuteilung für das Zuteilungselement
…
bei mehr als 50 % der Anfangsaktivitätsrate,
auf 100 % der ursprünglichen endgültigen Zuteilung angepasst.
bei gleich oder weniger als 50 %, jedoch mehr als
25 % der Anfangsaktivitätsrate,
auf 50 % der ursprünglichen endgültigen Zuteilung angepasst.
bei gleich oder weniger als 25 % jedoch mehr als
10 % der Anfangsaktivitätsrate,
nicht angepasst.
bei gleich oder weniger als 10 % der Anfangsaktivitätsrate,
nicht angepasst.
Ebenso wie bei der teilweisen Betriebseinstellung erfolgt diese nach einer Erhöhung der Aktivitätsrate vorgenommene Anpassung der Zuteilungsmenge ab dem Jahr nach dem Berichtsjahr, hier also nach dem Kalenderjahr, in dem die Aktivitätsrate den Schwellenwert überschritten hat (siehe hierzu auch Beispiel 1 im Anhang 1).
3.2.3
Mögliche Ursachen einer Änderung der Aktivitätsrate
Die jährliche Aktivitätsrate eines Zuteilungselements kann abnehmen, wenn die Anlage geringer ausgelastet
wird oder über einen längeren Zeitraum stillsteht. Dies kann Ergebnis von Veränderungen innerhalb der Anlage
wie z. B. einer geänderten Betriebsführung, aber auch von Veränderungen außerhalb der Anlage sein. Sinkende
Aktivitätsraten können gegebenenfalls zur teilweisen Betriebseinstellung einzelner Zuteilungselemente führen:
Produktwechsel: Findet in der Anlage ein Wechsel zwischen Produkten statt, die unterschiedlichen
Zuteilungselementen zuzuordnen sind (z. B. von einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert zu einem
Fall-back-Zuteilungselement oder von einem Fall-back-Zuteilungselement (Carbon-Leakage-gefährdet) zu dem
entsprechenden Fall-back-Zuteilungselement (nicht Carbon-Leakage-gefährdet)), kann dies einen Rückgang der
Aktivitätsrate des ursprünglichen Zuteilungselements zur Folge haben und gegebenenfalls zu einer teilweisen
Betriebseinstellung führen. Die gleichzeitige Erhöhung der Aktivitätsrate des neuen Zuteilungselements wird
bei der Prüfung einer teilweisen Betriebseinstellung nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme von dieser Regel
besteht bei einem Wechsel zwischen zwei Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert. In diesem Fall kann
die DEHSt eine Verringerung der Aktivitätsrate unberücksichtigt lassen, soweit diese Verringerung durch eine
Mehrproduktion eines vergleichbaren Produkts mit Produkt-Emissionswert in derselben Produktionslinie der
Anlage kompensiert wird (§ 21 Abs. 2 Satz 2 ZuV 2020). Der Betreiber muss ausreichende Nachweise vorlegen,
dass die Produkte vergleichbar sind und in derselben Produktionslinie erzeugt wurden.
Veränderungen bei verbundenen Anlagen: Im Falle von Wärmeimporten oder -exporten oder bei importierten Restgasen kann sich die Aktivitätsrate des Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert oder mit
Prozessemissionen verändern, wenn sich der ETS-Status der verbundenen Anlagen ändert (durch Änderung der
Emissionshandelspflicht einer Anlage oder durch einen Wechsel von einer ETS- zu einer Nicht-ETS-Anlage oder
umgekehrt).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
23
Beispiel 1: Eine Anlage hat bisher Wärme selbst erzeugt, hat aber 2015 die Wärmeversorgung geändert und
importiert nun Wärme von einem Heizwerk, das nicht am Emissionshandel teilnimmt. Diese Änderung kann,
sofern die aktuelle Aktivitätsrate eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert im Gegensatz zur
Anfangsaktivitätsrate um mehr als 50 Prozent verringert wurde, zu einer teilweisen Betriebseinstellung führen.
Beispiel 2: Ein Heizwerk exportiert Wärme an eine Molkerei, die bisher nicht am Emissionshandel teilnahm.
Die Molkerei erweitert die Kapazität ihrer eigenen Dampfkesselanlage und unterfällt ab 2016 selbst dem
Emissionshandel. Damit darf die dorthin exportierte Wärme nicht mehr bei der Ermittlung der jährlichen
Aktivitätsrate im Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert des wärmeexportierenden Heizwerks berücksichtigt werden. Diese Veränderung kann dann zu einer teilweisen Betriebseinstellung beim Heizwerk führen.
Bei einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert, das Wärme aus einer anderen Anlage bezieht, ändert
sich die Aktivitätsrate dagegen nicht, wenn sich der ETS-Status der Wärme exportierenden Anlage ändert, da
sich die mit dem Bezug von Wärme aus Nicht-ETS-Anlagen einhergehende Kürzung gemäß § 14 ZuV 2020 nicht
auf die Aktivitätsrate, sondern auf die vorläufige Zuteilungsmenge bezieht. Das Erlöschen der
Emissionshandels­pflicht einer Wärme exportierenden Anlage oder der Wechsel zu einer Wärme exportierenden
Nicht-ETS-Anlage führt in dem Fall somit nicht zu einer teilweisen Betriebseinstellung, da sich dies nicht auf die
jährliche Aktivitätsrate (Produktionsmenge) auswirkt.
Sofern sich bei veränderten Lieferbeziehungen exportierter Wärme oder importierter Restgase oder bei Produktwechsel der Carbon-Leakage-Status dieser Wärmemengen oder Restgase ändert, hat dies auch eine Veränderung der Aktivitätsraten der jeweiligen Fall-back-Zuteilungselemente (Carbon Leakage/nicht Carbon Leakage)
zur Folge. Diese „Verschiebung“ der Aktivitätsraten zwischen den beiden Zuteilungselementen kann bis zur
teilweisen Betriebseinstellung des einen Zuteilungselements führen. Die damit verbundene Erhöhung der
Aktivitätsrate des anderen Zuteilungselements findet hierbei keine Berücksichtigung, da die o. g.
Kompensationsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ZuV 2020 auf Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert
beschränkt ist12.
Änderungen des Carbon-Leakage-Status von Zuteilungselementen einer Anlage aufgrund einer Entscheidung
der Europäischen Kommission führen dagegen nicht zu einer Änderung der Aktivitätsrate und können somit
nicht zu teilweisen Betriebseinstellungen führen.
3.2.4
Teilweise Betriebseinstellungen in Verbindung mit Kapazitätsveränderungen
Sofern innerhalb des Berichtsjahrs eine Kapazitätsänderung erfolgt, ist diese in der Anfangsaktivitätsrate, die
bei der Prüfung der teilweisen Betriebseinstellung zu Grunde gelegt wird, anteilig enthalten und wird daher
stets – sofern eine Kürzung nach § 21 Abs. 1 und 2 ZuV 2020 oder eine Erhöhung nach § 21 Abs. 3 und 4 ZuV
2020 vorgenommen wird – mitberücksichtigt:
▸ Im Falle einer Kapazitätserweiterung wird auch die darauf zugeteilte Zuteilungsmenge entsprechend
§ 21 ZuV 2020 ab dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr angepasst (siehe Beispiel 2 im Anhang 1).
▸ Im Falle einer Kapazitätsverringerung wird die entsprechend der Kapazitätsverringerung gekürzte
Zuteilungsmenge in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr entsprechend § 21 ZuV 2020 nochmals
korrigiert (siehe Beispiel 3 im Anhang 1).
Erfolgt jedoch nach dem Berichtsjahr, das der teilweisen Betriebseinstellung zu Grunde liegt, eine Kapazitätsänderung, so wird diese nicht in der Anfangsaktivitätsrate, die der teilweisen Betriebseinstellung zu Grunde
gelegt wurde, berücksichtigt:
12 Für den Fall, dass reduzierte Teile eines Zuteilungselements (nicht Carbon Leakage) durch neu hinzukommende Teile eines Zuteilungselements (Carbon
Leakage) kompensiert werden (z. B. durch einen neuen Abnehmer der von der Anlage weitergeleiteten Wärme), ist der Anlagenbetreiber nicht verpflichtet,
für diese neuen Teile den Status „Carbon-Leakage-gefährdet“ geltend zu machen. Er kann sie somit auch dem Zuteilungselement „nicht Carbon-Leakagegefährdet“ zuordnen. Ein bereits im Zuteilungsantrag beanspruchter Status „Carbon-Leakage-gefährdet“ einer bestimmten (z. B. Wärme beziehenden)
Anlage kann dagegen aus Gründen der methodischen Konsistenz nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Randbedingungen haben sich
diesbezüglich geändert und ein entsprechender Nachweis hierüber wird erbracht.
24
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
▸ Im Falle einer Kapazitätserweiterung wird die Zuteilungsmenge dieser Kapazitätserweiterung nicht nach
§ 21 ZuV 2020 korrigiert (siehe Beispiel 4 im Anhang 1).
▸ Im Falle einer Kapazitätsverringerung wird auf die entsprechend der Kapazitätsverringerung gekürzte
Zuteilungsmenge keine Kürzung nach § 21 angewendet. Dagegen wird der Zuteilungsbescheid, der die
Kürzung nach § 21 ZuV 2020 beinhaltet, aufgehoben und durch einen neuen Zuteilungsbescheid mit
Zuteilungswirkung für das darauf folgende Jahr, der allein die Kapazitätsverringerung (ohne Kürzung nach
§ 21 ZuV 2020) berücksichtigt, ersetzt (siehe Beispiel 5 im Anhang 1).
3.3
Mitteilung wesentlicher Kapazitätserweiterungen außerhalb von
Zuteilungsanträgen
Wenn ein Zuteilungselement eine wesentliche Kapazitätserweiterung hat, kann der Betreiber dafür einen
Antrag auf Zuteilung stellen (siehe Leitfaden Teil 5). Auch wenn der Betreiber keinen Zuteilungsantrag für eine
wesentliche Kapazitätserweiterung gestellt hat, muss er das Datum zur Aufnahme des Betriebs sowie die neue
Kapazität nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung der DEHSt bei der jährlichen Mitteilung zum Betrieb
melden.
Dies kann z. B. notwendig werden, wenn ein Zuteilungsantrag verfristet ist: Zuteilungen für Kapazitäts­
erweiterungen können nur erteilt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des geänderten
Betriebs bei der DEHSt beantragt werden (Ausschlussfrist). Für verfristete Anträge kann weder im Verfahren für
Bestandsanlagen noch im Verfahren für neue Marktteilnehmer eine Zuteilung erfolgen. Sofern ein Betreiber es
versäumt hat, eine Zuteilung für eine wesentliche Kapazitätserweiterung rechtzeitig zu beantragen, kann er
nicht mit einem Zuteilungsantrag für eine spätere wesentliche Kapazitätserweiterung implizit eine Zuteilung für
beide Kapazitätserweiterungen beantragen. Die DEHSt darf einem Zuteilungsantrag für eine Kapazitäts­
erweiterung lediglich die Kapazität nach der letzten wesentlichen Kapazitätsänderung als Bezugsgröße
(installierte Anfangskapazität) zu Grunde legen – unabhängig davon, ob für diese eine Zuteilung erfolgte oder
nicht. Weil der Betreiber nicht verpflichtet ist, eine Zuteilung für eine Kapazitätserweiterung zu beantragen,
muss er der DEHSt die notwendigen Angaben außerhalb eines Zuteilungsantrags für Kapazitätserweiterungen
zukommen lassen. Dieses erfolgt durch Anlegen und Ausfüllen des entsprechenden Formulars innerhalb der
Mitteilung zum Betrieb. Die Kapazitätserweiterung wird für das Berichtsjahr mitgeteilt, in dem der geänderte
Betrieb aufgenommen wurde13.
Sofern zum Zeitpunkt der Mitteilung zum Betrieb (d. h. bis zum 31.01. des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres) die neue Kapazität nach einer Kapazitätserweiterung noch nicht bekannt ist, da der zu ihrer
Bestimmung maßgebende 6-Monats-Zeitraum nach der Aufnahme des geänderten Betriebs noch nicht abgelaufen ist, muss die Kapazitätserweiterung mitgeteilt werden, sobald die neue Kapazität ermittelt wurde. Hierzu
muss eine überarbeitete Fassung der bereits erfolgten Mitteilung zum Betrieb erstellt werden.
Tabelle 17: Formular „Mitteilung einer Kapazitätserweiterung nach § 2 Abs. 1 Nr. 24 ZuV 2020“ Seite 1
„Beschreibung der Änderung“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Datum der Aufnahme des
geänderten Betriebs
Geben Sie hier das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs gemäß § 2 Nr. 1 ZuV
2020 an.
Beschreibung der
Erweiterung
Beschreiben Sie hier die Art der Änderung (durchgeführte physische Maßnahme,
Änderung in der Betriebsweise etc.) und geben Sie an, inwiefern ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser physischen Änderung und der Kapazitätsänderung besteht.
Bestimmung des Datums
Erläutern Sie hier, wie das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs zu dieser
Kapazitätsänderung bestimmt wurde. Vereinfachend gegenüber einem Zuteilungsantrag
kann mit Monatswerten dieses Datum geschätzt werden. In dem Fall würde die Aufnahme des geänderten Betriebs zum ersten des Monats erfolgen. Bitte belegen Sie die
Angaben durch geeignete Unterlagen.
13 Für das Berichtsjahr 2012 müssen alle Kapazitätserweiterungen mit Aufnahme des Betriebs nach dem 30.06.2011 und vor dem 01.01.2013 mitgeteilt
werden.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
25
Notwendige Angaben
Begründung der
Wesentlichkeit
Nähere Beschreibung
Erläutern Sie hier, warum die Kapazitätsänderung als eine wesentliche Kapazitäts­
änderung im Sinne des § 2 Nr. 23-25 ZuV 2020 einzuschätzen ist. Bei der Berechnung
zur Prüfung der Wesentlichkeit, legen Sie die installierte Anfangskapazität vor der
physischen Änderung zugrunde.
Tabelle 18: Formular „Mitteilung einer Kapazitätserweiterung nach § 2 Abs. 1 Nr. 24 ZuV 2020“ Seite 2
„Monatliche Aktivitätsraten zur Bestimmung der neuen Kapazität“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Beginn des auf 30 Tage
normierten Monats mit der
höchsten Menge
Geben Sie hier den ersten Tag dieses Zeitraums an.
Menge in diesem Zeitraum
Die neue Kapazität berechnet sich aus den höchsten Monatswerten des 6-MonateZeitraums ab Aufnahme des geänderten Betriebs der Anlage. Geben Sie für diesen Zeitraum die höchste monatliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements in der ausgewählten
Einheit normiert auf 30 Tage an (s. Leitfaden Teil 5 Kapitel 7). Bei der Bestimmung der
Monatswerte dürfen ausschließlich zuteilungsfähige Mengen berücksichtigt werden
(z. B. Ausschluss von Nicht-ETS-Wärme).
Beginn des auf 30 Tage
normierten Monats mit der
zweithöchsten Menge
Geben Sie hier den ersten Tag dieses Zeitraums an.
Menge in diesem Zeitraum
Die neue Kapazität berechnet sich aus den höchsten Monatswerten des 6-MonateZeitraums ab Aufnahme des geänderten Betriebs der Anlage. Geben Sie für diesen Zeitraum die zweithöchste monatliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements in der ausgewählten Einheit normiert auf 30 Tage an (s. Leitfaden Teil 5 Kapitel 7). Bei der
Bestimmung der Monatswerte dürfen ausschließlich zuteilungsfähige Mengen berücksichtigt werden (z. B. Ausschluss von Nicht-ETS-Wärme).
Bestimmung der Aktivitätsraten (auf 30 Tage normierte
Monatswerte)
Erläutern Sie hier, wie die Aktivitätsraten zur Bestimmung der neuen Gesamtkapazität
ermittelt wurden.
4 Mitteilung von wesentlichen Kapazitätsverringerungen
Eine wesentliche Kapazitätsverringerung ist gegeben, wenn die in § 2 Nr. 25 ZuV 2020 festgelegten Kriterien
erfüllt sind (vgl. Kriterien für eine wesentliche Kapazitätsverringerung in Tabelle 19).
Tabelle 19: Kriterien für eine wesentliche Kapazitätsverringerung
Kriterien im Sinne des § 2 Nr. 25 ZuV 2020
eine oder mehrere bestimmbare physische Änderungen der
technischen Konfiguration des
Zuteilungselements und seines
Betriebs, ausgenommen der
bloße Ersatz einer existierenden
Produktionslinie
a) eine Verringerung der Kapazität des Zuteilungselements um mindestens
10 % gegenüber der installierten Anfangskapazität vor der Änderung
und
oder
b) eine Verringerung der Aktivitätsrate des Zuteilungselements, die zu einer
um mehr als 50.000 Berechtigungen verminderten Zuteilung pro Jahr führen
würde, sofern diese Anzahl an Berechtigungen mindestens 5 % der vorläufigen Zuteilung vor der Änderung entspricht
Die Prozentsatzwerte unter a) und b) beziehen sich auf die Kapazität des gesamten Zuteilungselements, nicht
nur die einer einzelnen Produktionslinie, bei der die physische Änderung durchgeführt wurde.
Liegt eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor, wird gemäß § 19 ZuV 2020 die Zuteilungsmenge des
betroffenen Zuteilungselements ab dem Folgejahr um die der Verringerung entsprechende Menge gekürzt.
Anlagenbetreiber sind v gemäß § 22 Abs. 2 ZuV 2020 verpflichtet, wesentliche Kapazitätsverringerungen nach
26
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
der Ermittlung der neuen und der stillgelegten Kapazität jedes betroffenen Zuteilungselements (siehe Kapitel
4.3.2) unverzüglich der DEHSt mitzuteilen. Für alle Zuteilungselemente, die in demselben Kalendermonat ihren
Betrieb aufgenommen haben, können wesentliche Kapazitätsverringerungen in einem gemeinsamen FMSDatensatz mitgeteilt werden. Nehmen Zuteilungselemente in verschiedenen Kalendermonaten ihren geänderten
Betrieb auf, so dass die Ermittlungen der Kapazitäten zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, sind entsprechend mehrere Mitteilungen zu erstellen. Damit wird gewährleistet, dass die Mitteilung für jedes Zuteilungs­
element unverzüglich erfolgt.
Falls die Voraussetzungen für eine wesentliche Kapazitätsverringerung nicht gegeben sind, kann dennoch eine
teilweise Betriebseinstellung vorliegen (siehe Abschnitt 2.1.2).
Darüber hinaus kann zum Zeitpunkt des Einreichens einer Mitteilung zum Betrieb nicht in jedem Fall die
Prüfung einer wesentlichen Kapazitätsänderung abgeschlossen sein. In dem Fall geben Sie bitte in der
Mitteilung zum Betrieb an, dass eine physische Änderung vorgenommen wurde. Zudem ist einzuschätzen, ob
diese voraussichtlich zu einer wesentlichen Kapazitätsänderung führen wird oder nicht.
4.1
4.1.1
Kriterien für eine wesentliche Kapazitätsverringerung
Physische Änderung in der Anlage
Die erste der in Tabelle 19 genannten Voraussetzungen für eine wesentliche Kapazitätsverringerung ist, dass
eine „physische Änderung“ am Zuteilungselement vorgenommen wurde. Im Folgenden werden notwendige
Bedingungen an physische Änderungen erläutert, die eine Kapazitätsverringerung begründen können.
1. Es ist eine Änderung an der technischen Konfiguration von Anlagenteilen innerhalb der Systemgrenzen14
des Zuteilungselements vorgenommen worden. Ausgenommen sind alle Arten organisatorischer
Änderungen, wie Änderungen der Betriebsweise, Änderungen an den Einstellungen von Maschinen oder
in der Produktionsplanung (z. B. kürzere tägliche Betriebszeiten, niedrigere Geschwindigkeit eines
Drehrohrofens, Veränderung der Hauptprozessparameter wie Druck oder Temperatur). Auch Genehmigungsänderungen, wie z. B. eine Begrenzung der Durchsatzmenge oder der Feuerungswärmeleistung, sind
nicht physischer Natur und führen nicht zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen.
2. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der physischen Änderung und der Kapazitätsänderung in dem
Sinne bestehen, dass die physische Änderung selbst eine (direkte oder mittelbare) Auswirkung auf die
zuteilungsfähige Produktion oder den zuteilungsfähigen Verbrauch haben kann. Nicht erforderlich ist
jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen der Größe der physischen Änderung und der Höhe der
Kapazitätsänderung. Die Verringerung der Aktivitätsrate kann auch in einer ohnehin gedrosselten Aus­­
lastung (z. B. aufgrund witterungsgeführten Anlagenbetriebs) begründet sein. In Fällen, in denen eine
physische Änderung aufgrund technischer Beschränkungen innerhalb der Systemgrenzen des Zuteilungselements nicht zu einer Veränderung der Aktivitätsrate des betrachteten Zuteilungselements führen kann,
begründet sie auch keine Kapazitätsänderung (entsprechende Nachweise sind einzureichen). Nur eine
physische Änderung, die keine Wirkung auf die Aktivitätsrate entfalten kann (z. B. Ersatz einer Speisepumpe eines Heizwasserkessels durch eine solche, die die gleiche Förderleistung bei reduziertem Stromverbrauch bereitstellt), wird nicht als Voraussetzung einer Kapazitätsverringerung bewertet.
3. Die physische Änderung muss sich „in der gleichen Richtung“ auf die Kapazität auswirken. So kann eine
physische Änderung, die höhere Produktionsmengen ermöglicht, keine wesentliche Kapazitäts­
verringerung begründen und umgekehrt.
4. Physische Änderungen an der Anlage, die ausschließlich zur Steigerung der Energieeffizienz eines
Zuteilungselements führen, sowie der Einbau oder die Verbesserung von Vorrichtungen zur nach­träglichen
Emissionsminderung werden nicht als physische Änderungen, die eine Kapazitätsverringerung
begründen, betrachtet15. Die in diesem Fall notwendigen Nachweispflichten sind für den Einzelfall mit der
DEHSt abzustimmen. Physische Änderungen, die nicht ausschließlich auf die Steigerung der Effizienz
ausgerichtet sind, können hingegen Voraussetzung für eine Kapazitätsverringerung sein (siehe Beispiel 4).
14 Ausführliche Erläuterungen zu den Systemgrenzen der Zuteilungselemente mit Fall-back-Ansätzen sind in Anhang 2 zu finden.
15 Effizienzsteigerungen innerhalb eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert können nur in Folge von physischen Änderungen an
wärmeverbrauchenden Anlagenteilen innerhalb der Systemgrenze dieses Zuteilungselements geltend gemacht werden.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
27
Ab jeder physischen Änderung, die nach den oben genannten Bedingungen zu einer wesentlichen Kapazitätsverringerung führen kann, müssen die Aktivitätsraten der betroffenen Zuteilungselemente kontinuierlich
überwacht werden. Der Betreiber muss daher eine physische Änderung hinsichtlich der in Kapitel 4.1.2 aufgeführten Wesentlichkeitskriterien prüfen.
Alle physischen Änderungen nach dem 31.12.2004 und Aufnahme des geänderten Betriebs nach dem
30.06.2011 können zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen führen, die der DEHSt außerhalb des Verfahrens
für Bestandsanlagen gemeldet werden muss.
Beispiel 1: Der Betreiber einer Dampfkesselanlage installierte im September eines Jahres einen zusätzlichen
Kessel, was eine physische Änderung darstellt. Aufgrund eines darauf folgenden milden Winters wurden die
Kessel mit geringer Auslastung betrieben, was nach der Aufnahme des geänderten Betriebs eine Abnahme der
Produktion im Zuteilungselement Wärme-Emissionswert um insgesamt 15 Prozent zur Folge hatte. Im Prinzip
könnte dies auf eine Kapazitätsverringerung hinweisen. Da die physische Änderung und die mögliche
Kapazitäts­erhöhung aber in keinem kausalen, sondern konträren Zusammenhang stehen, ist diese Änderung
nicht als wesentliche Kapazitätsverringerung zu betrachten.16
Beispiel 2: Eine Anlage der chemischen Industrie verbraucht Wärme und stellt ein Produkt her, das keinem
Produkt-Emissionswert unterfällt. Sie erhält eine Zuteilung für den Wärmeverbrauch über den WärmeEmissionswert. Es wird nun eine physische Änderung zur Verbesserung der Energieeffizienz an der Anlage
vorgenommen, die zu einem um zehn Prozent geringeren Wärmeverbrauch bei gleichbleibender Produktionsmenge führt. Obgleich sich die Aktivitätsrate (der Wärmeverbrauch) der Anlage wesentlich aufgrund einer
physischen Änderung verringerte, wird dies nicht als eine wesentliche Kapazitätsverringerung angesehen,
vorausgesetzt, der Anlagenbetreiber kann belegen, dass die Produktion des Endprodukts trotz der physischen
Änderung nicht gesunken ist.
Beispiel 3: Zur emissionshandelspflichtigen Anlage A gehört ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
zur Abdeckung ihres eigenen Wärmebedarfs. Zusätzlich liefert Anlage A auch Wärme an die nichtemissionshandelspflichtige Anlage B. Anlage B installiert nun einen zusätzlichen Kessel, überschreitet dadurch
mit der installierten Feuerungswärmeleistung den Schwellenwert von 20 MW und wird emissionshandelspflichtig. Eine physische Änderung findet in Anlage A nicht statt.
Mit der Emissionshandelspflicht der Anlage B sinkt die Aktivitätsrate des Zuteilungselements mit WärmeEmissionswert in Anlage A, da der Wärmeexport an Anlage B nun der Aktivitätsrate der Anlage B zuzurechnen
ist. Trotz der deutlich gesunkenen Aktivitätsrate der Anlage A kann dies nicht zu einer wesentlichen Kapazitätsverringerung für Anlage A führen, da in der Anlage selbst keine physische Änderung durchgeführt wurde.
Gegebenenfalls können aber die Voraussetzungen für eine teilweise Betriebseinstellung vorliegen. Anlage B
kann eine kostenlose Zuteilung als neuer Marktteilnehmer beantragen.
Beispiel 4: Durch Optimierung der Rauchgasführung in einem Kessel und Austausch des Brenners gegen einen
an die veränderte Rauchgasführung angepassten, leistungsschwächeren Brenner wird die Effizienz der
Wärmeerzeugung erhöht. Gleichzeitig sinkt durch die Maßnahme allerdings auch die thermische Leistung des
Kessels. Auch wenn die Steigerung der Effizienz des Kessels bei der Maßnahme im Vordergrund stand, handelt
es sich hier aufgrund der verringerten Leistung nicht um eine sich ausschließlich auf die Effizienz auswirkende
Maßnahme. In der Folge muss der Betreiber prüfen, ob die quantitativen Kriterien für eine Kapazitäts­
verringerung erfüllt sind.
Beispiel 5: Gegen Ende der Heizperiode legt ein Betreiber im April einen seiner Heizkessel zur Herstellung von
Fernwärme still. Die Leistung der verbleibenden Kessel reicht aus, um den Bedarf nach Fernwärme decken zu
können. Selbst wenn die jährliche Fernwärmeerzeugung unverändert bleiben oder auch steigen sollte, muss der
Betreiber ab dem Tag, der auf die Stilllegung des Kessels folgt, die täglichen Aktivitätsraten erfassen und
prüfen, ob die Anlage ihren geänderten Betrieb aufgenommen hat. Unter der Annahme, dass der geänderte
Betrieb sofort nach Stilllegung des Kessels aufgenommen wurde, ist die Kapazität der Anlage aus dem Zeitraum
ab diesem Tag bis einschließlich Oktober neu zu bestimmen (sechs volle Kalendermonate nach Aufnahme des
geänderten Betriebs).
16 Umgekehrt kann die Stilllegung eines Kessels (physische Änderung) und eine nachfolgend durch einen strengen Winter stark erhöhte Produktion der
verbleibenden Kessel nicht als wesentliche Kapazitätserweiterung verstanden werden. Siehe hierzu auch Leitfaden Teil 5. Kapitel 7.1.1.
28
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Auf der Grundlage dieser Daten kann der Betreiber erst endgültig beurteilen, ob eine wesentliche Kapazitätsverringerung durch die Stilllegung des Kessels eingetreten ist. In den folgenden Kapiteln 4.1.2 sowie 4.2 finden Sie
hierfür ausführliche Erläuterungen.
4.1.2
Kriterien für die Wesentlichkeit einer Kapazitätsverringerung
Wenn eine physische Änderung im Sinne des § 2 Nr. 23-25 ZuV 2020 vorgenommen wurde, liegt eine
Kapazitäts­verringerung vor, sofern eines der beiden quantitativen Kriterien aus Tabelle 19 erfüllt ist.
a) Die physische Änderung führt zu einer Kapazitätsverringerung von mindestens zehn Prozent
Die physische Änderung führt dazu, dass eine Verringerung der Kapazität des Zuteilungselements um mindestens zehn Prozent gegenüber seiner installierten Anfangskapazität vor der Änderung vorliegt (§ 2 Nr. 25 i. V. m.
Nr. 24 b) aa) ZuV 2020):
K neu
≤ 0,90
K Anfang
Hierin bezeichnen:
KAnfang → installierte Anfangskapazität vor der Änderung (siehe 4.3)
Kneu → neue gesamte Kapazität des Zuteilungselements nach der Kapazitätsverringerung (siehe Abschnitt 4.3)
b) Die physische Änderung führt zu einer um mehr als 50.000 Berechtigungen pro Jahr verminderten
Zuteilung und diese Anzahl an Berechtigungen beträgt dabei mindestens fünf Prozent der vorläufigen
jährlichen Anzahl zuzuteilender Berechtigungen für dieses Zuteilungselement vor der Änderung
(§ 2 Nr. 24 b) bb) ZuV 2020)17.
Zur Prüfung dieser Variante muss die vorläufige Zuteilungsmenge für das Zuteilungselement vor der Änderung
mit der erwarteten vorläufigen Zuteilung nach der Änderung verglichen werden (unter Berücksichtigung des
Carbon-Leakage-Faktors, vgl. Leitfaden Teil 5 Kapitel 2.1.3). Die vorläufige Zuteilungsmenge des Zuteilungs­
elements vor der Änderung kann dem letzten Zuteilungsbescheid der DEHSt entnommen werden. Sollte dieser
bei Antragsstellung noch nicht vorliegen, berechnet der Betreiber die vorläufige Zuteilungsmenge gemäß § 9
oder § 18 Abs. 1 ZuV 2020 zunächst anhand der zuletzt in einem Antrag angegebenen Daten. Mögliche Zuteilungsmengen für Emissionen vor Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage werden bei der Ermittlung der hier
maßgeblichen vorläufigen Zuteilungsmenge nicht mit eingerechnet. Nur wenn die Differenz zwischen den
beiden Mengen an Emissionsberechtigungen größer ist als 50.000 Berechtigungen und diese Differenz mehr als
fünf Prozent der ursprünglichen Zuteilungsmenge ausmacht, ist Kriterium b) erfüllt.
Nur wenn nach einer physischen Änderung nachweislich keines dieser quantitativen Kriterien zutrifft, liegt
keine Kapazitätsverringerung vor. Nach jeder abgeschlossenen physischen Änderung (siehe Kapitel 4.1.1) muss
die Erfüllung der oben genannten Kriterien für eine wesentliche Kapazitätsverringerung erneut geprüft werden.
Erst nach Aufnahme des geänderten Betriebs kann die neue Kapazität und damit auch die Wesentlichkeit dieser
Kapazitätsverringerung geprüft werden.
Beispiel: Eine emissionshandelspflichtige Anlage versorgt einen nicht-emissionshandelspflichtigen Abnehmer
in der Umgebung mit Wärme. Für diesen Wärmeexport erhält sie eine Zuteilung für ein Zuteilungselement mit
Wärme-Emissionswert. Liegt eine wesentliche Kapazitätsverringerung bei der wärmeerzeugenden Anlage vor,
wenn der Wärmeexport an diesen Verbraucher in einem Umfang abnimmt, so dass eines der oben genannten
Mengenkriterien erfüllt wird?
Sofern keine physische Änderung in der wärmeerzeugenden Anlage vorgenommen wurde, fehlt eine der notwendigen Voraussetzungen für eine wesentliche Kapazitätsverringerung. Wurde jedoch vorher eine physische
Änderung vorgenommen, die zu einer verringerten Wärmeproduktion führen kann, wird die Zuteilung aufgrund
einer wesentlichen Kapazitätsverringerung angepasst, wenn das Wesentlichkeitskriterium erfüllt ist – unabhängig davon, ob der Rückgang des Wärmeexports auf die physische Änderung zurückzuführen ist oder nicht.
17 Die Verringerung der Zuteilungsmenge muss auf eine Verringerung der Aktivitätsrate zurückzuführen sein. Die Verringerung der Zuteilungsmenge, z. B.
durch einen geänderten Korrekturfaktor für Austauschbarkeit von Strom und Brennstoff nach § 15 ZuV 2020, kann daher nicht zur einer wesentlichen
Kapazitätsverringerung führen.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
29
4.2
Bestimmung des Datums der Aufnahme des geänderten Betriebs
Das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs wird benötigt, um die neue Kapazität nach einer
wesentlichen Kapazitätsänderung ermitteln zu können. Die Ermittlung dieses Datums kann in einem dafür
vorge­sehenem Excel-Tool erfolgen, das auf der Internetseite der DEHSt in der Rubrik Änderung des CarbonLeakage-Status verfügbar ist. Das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZuV
2020 definiert als erster Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, in dem die verbleibende verringerte
Produktionsleistung des geänderten Zuteilungselements mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitet.
Dazu werden die kumulierten täglichen Aktivitätsraten von 90 Produktionstagen durch die installierte
Produktionsleistung, bezogen auf den gleichen Zeitraum, dividiert:
 ARNeu

 PNeu


≥ 0,4
90 Tageszeitraum
Hierin bezeichnen:
ARNeu → kumulierte tägliche Aktivitätsraten der verbleibenden Kapazität über 90-Tage-Zeitraum (siehe Kapitel 4.2.2)
PNeu →
Produktionsleistung der verbleibenden Kapazität, multipliziert mit 90/365 (siehe Kapitel 4.2.1)
Sofern ein Umbau einer Anlage aus verschiedenen zeitlich auseinander fallenden physischen Änderungen
besteht, muss geprüft werden, ob diese als eine physische Änderung im Sinne der ZuV 2020 zu bewerten sind.
Sofern mehrere physische Änderungen nach dem 30.06.2011 innerhalb eines Kalendermonats durchgeführt
und abgeschlossen werden, werden diese immer als eine physische Änderung verstanden. In diesem Fall bildet
die Mitteilung einer Kapazitätsverringerung mehrere physische Änderungen ab. Sofern mehrere physische
Änderungen nach dem 30.06.2011 über mehrere Kalendermonate verteilt durchgeführt wurden, gelten diese
als eine physische Änderung im Sinne der ZuV 2020, sofern nachfolgend aufgeführte Kriterien a) bis c) eingehalten werden:
a) Bezug auf dasselbe Zuteilungselement:
▸ Die physischen Änderungen liegen innerhalb der Systemgrenzen derselben Zuteilungselemente.
b) Zeitliche Kriterien:
▸ Die physischen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten abgeschlossen.
▸ Unter besonderen Umständen kann dieser Zeitraum auf 18 Monate erweitert werden, sofern der
Betreiber das Vorliegen von Gründen höherer Gewalt nachweisen kann (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020
und Kapitel 5.1).
c) Inhaltliche Kriterien:
▸ Die Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht als zusammenhängende Maßnahme (z. B. Umbau- oder
Reparaturmaßnahmen an einer Produktionslinie) zu betrachten (geeignete technische Unterlagen sind
als Nachweis einzureichen).
▸ Sofern eine Anzeige gegenüber der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorliegt oder durch diese
Behörde eine Änderungsgenehmigung nach BImSchG ausgesprochen wurde, sollte die fachliche Sicht
von der genehmigungsrechtlichen Sicht gestützt werden (belegt z. B. durch Änderungsgenehmigung
oder – im Falle von nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen – die Änderungsanzeige des
Betreibers)
In allen andern Fällen müssen für jede der vorliegenden physischen Änderungen die Wesentlichkeitskriterien
einzeln geprüft werden. Das betrifft auch Maßnahmen, bei denen zunächst ein Anlagenteil demontiert wird, um
später ein entsprechendes Anlagenteil wieder zu installieren. In dem Fall prüfen Sie, ob zunächst eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt und anschließend eine wesentliche Kapazitätserweiterung.
Beispiel: In einer Anlage erzeugen zwei Kessel Wärme. Einer der beiden Kessel soll nun gegen einen größeren
ausgetauscht werden. Der alte Kessel wird am 01.03.2013 technisch außer Betrieb genommen. Der neue
größere Kessel wird im Sommer geliefert und erst zum 01.11.2013 in Betrieb genommen. Da die beiden
Maßnahmen zeitlich um mehr als sechs Monate auseinanderfallen, muss der Betreiber prüfen, ob nach dem
01.03.2013 eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt. Erst danach kann der Betreiber das Vorliegen
einer wesentlichen Kapazitätserweiterung nach den 01.11.2013 prüfen.
30
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
4.2.1
Bestimmung der Produktionsleistungen der Zuteilungselemente
Die Produktionsleistung wird nur für die Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs verwendet und
unterscheidet sich vom Begriff der Kapazität. Sie ist definiert als die tatsächlich und rechtlich maximal
mögliche Produktionsmenge pro Jahr (§ 3 Nr. 11 TEHG) unter Berücksichtigung der spezifischen Betriebs­
bedingungen. Die Berechnung der Produktionsleistung eines Zuteilungselements unterliegt den gleichen
Regeln wie die Ermittlung der neuen Kapazität (siehe Kapitel 4.3.2). In Fällen, in denen sich die Bezugsgröße
des Zuteilungselements von der Bezugsgröße der technischen oder rechtlichen Beschränkung der Anlage
(Anlagendurchsatz, Genehmigung) unterscheidet, ist die dem Anlagenbetreiber bekannte Produktionsleistung
der Anlage auf die Zuteilungselemente umzurechnen.
Ist nicht die Menge des Zuteilungselements selbst begrenzt, sondern eine damit verbundene externe Größe, z. B.
die Kapazität des Weiterleitungssystems zum Wärmeabnehmer, so wird deren Beschränkung auf die Menge des
Zuteilungselements umgerechnet.
Sofern bei Fall-back-Zuteilungselementen eine Aufteilung in Carbon-Leakage-gefährdet und nicht CarbonLeakage-gefährdet erfolgt und sich die tatsächlichen und rechtlichen Beschränkungen auf beide Zuteilungs­
elemente beziehen, wird die Produktionsleistung zunächst für beide Zuteilungselemente gemeinsam hergeleitet
und erst danach aufgeteilt. Gemäß § 2 Nr. 2 ZuV 2020 werden für die Bestimmung der Produktionsleistung
gegebenenfalls die spezifischen Betriebsbedingungen berücksichtigt.
Folgendes schrittweises Vorgehen muss bei der Bestimmung der Produktionsleistung der verbleibenden
Kapazität beachtet werden:
1. Die maximale Produktionsleistung wird unter der Annahme ermittelt, dass die Anlage 8.760 Stunden pro
Jahr betrieben wird. Genehmigungsrechtliche Beschränkungen, die die technisch maximal mögliche
Produktionsleistung verringern, sind anzurechnen (beispielsweise zeitliche Beschränkungen/Kampagnenbetrieb). Die entsprechenden Genehmigungen müssen der Mitteilung beigelegt werden.
2. Tatsächliche technische Beschränkungen, die in der Anlage selbst begründet und in der Anlagen­
beschreibung dokumentiert sind (d. h. anlageninterne Beschränkungen beim Betrieb), müssen berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere Redundanzen bei den installierten Leistungen (Betrieb als
Reserveanlage), Betrieb als Noteinrichtung (Notstromanlage, Sicherheitsfackel) und zwingend notwendige
Wartungszeiträume zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage. Ein Kampagnenbetrieb oder technisch
bedingte Stillstandzeiten werden nur in dem Fall berücksichtigt, soweit sie als sektorspezifische
Produktions­zyklen nicht bereits bei der Unterteilung des 90-Tage-Zeitraums berücksichtigt wurden (und
nicht bereits aufgrund genehmigungsrechtlicher Beschränkungen unter Punkt 1).
3. Auch tatsächliche technische Beschränkungen bei den technischen Verbindungen der Anlage, die sowohl
die Versorgung der Anlage als auch begrenzte Weiterverarbeitungskapazitäten betreffen können, müssen
berücksichtigt werden. Eine technische Beschränkung ist beispielsweise eine Begrenzung der Dimensionierung von Leitungen und Netzen oder Begrenzung der Fernwärmeabnahme auf den Zeitraum der
Heizperiode und ein daraus folgender witterungsgeführter Anlagenbetrieb.
4. Sofern die Aufteilung bei Fall-back-Zuteilungselementen in Carbon Leakage und nicht Carbon Leakage
gemäß den oben genannten Schritten nicht eindeutig erfolgen kann, wird die Produktionsleistung gemäß
vorliegenden Verträgen oder Businessplänen anteilig zugeordnet. Eine analoge Aufteilung erfolgt ebenfalls
bei der Produktion verschiedener Produkte in einer Produktionslinie.
Bitte beachten Sie, dass bei der Bestimmung der Produktionsleistung die spezifischen Betriebsbedingungen
angemessen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall ist bei der DEHSt bezüglich der korrekten Bestimmung der
Produktionsleistung unter Berücksichtigung der spezifischen Betriebsbedingungen nachzufragen, damit sicher
gestellt werden kann, dass der Betreiber seiner Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung einer Kapazitäts­
verringerung nachkommt.
Bei der Bestimmung der Produktionsleistung werden Beschränkungen mit vertraglichem oder ökonomischem
Charakter (wie Versorgungsverträge, konjunkturbedingte Beschränkungen) nicht berücksichtigt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
31
4.2.2
Bestimmung des 90-Tage-Zeitraums
Der durchgängige 90-Tage-Zeitraum zur Ermittlung des Datums der Aufnahme des geänderten Betriebs wird als
ein Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen verstanden, in dem durchschnittlich mindestens 40 Prozent
der verbleibenden verringerten Produktionsleistung erreicht wird. Der erste Tag des ersten derartigen
90-Tage-Zeitraums gilt als das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs.
Der Zeitraum beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Abschluss der physischen Änderung, an dem die
Aktivitätsrate größer als Null war. Die physische Änderung gilt dann als abgeschlossen, wenn sich die
Maßnahmen an der technischen Konfiguration, die sich auf die Aktivitätsrate auswirken können, abgeschlossen
sind. Gegebenenfalls noch ausstehende Arbeiten an der Anlage, die keine Auswirkung auf die Aktivitätsrate
haben, sowie Optimierungsmaßnahmen, die ohne physischen Eingriff in die Anlage erfolgen, gelten nicht als
physische Änderung im oben genannten Sinne.
Werden mehrere physische Änderungen als eine gemeinsame physische Änderung verstanden (siehe
Kapitel 4.2), ist der erste Tag nach der letzten der gemeinsam betrachteten physischen Änderungen maßgebend.
Es ist nicht erforderlich, dass die Anlage in dem durchgängigen 90-Tage-Zeitraum jeden Tag in Betrieb oder
betriebsbereit war. Der Zeitraum kann somit auch Tage mit einer Aktivitätsrate von Null einschließen. Er kann
auch an einem solchen Tag beginnen, sofern es zuvor Tage mit einer Aktivitätsrate von mehr als Null gab.
Der 90-Tages-Zeitraum kann unterbrochen werden, wenn der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen
Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht. Als sektorspezifische Produktionszyklen können Heizperioden
oder Kampagnenbetriebe angesehen werden:
1. Eine Anlage wird normalerweise nur fünf Tage in der Woche betrieben. In diesem Fall setzt sich der
90-Tage-Zeitraum aus 18 solcher 5-Tage-Zyklen zusammen.
2. Eine Anlage wird normalerweise nur die Hälfte des Jahres betrieben. In diesem Fall kann der 90-Tage-Zeitraum innerhalb des halben Jahres liegen, in dem die Anlage betrieben wurde, oder durch das halbe Jahr
Stillstand unterbrochen worden sein.
3. Eine Anlage stellt ein Produkt in 2-Tages-Chargen her. Nach jeder Charge muss die Produktionsanlage
gesäubert werden und steht daher still. Der 90-Tage-Zeitraum setzt sich in diesem Fall aus 45 aufeinanderfolgenden 2-Tages-Chargen zusammen.
4. Zur Anlage gehört eine Schmelzwanne, in der sowohl farbige Flaschen als auch Weißglasflaschen produziert werden. Für beide Produkte bestehen Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert. Für das
Zuteilungselement „farbige Glasflaschen“ werden nur die Tage berücksichtigt, an denen diese Flaschensorte produziert wurden. Für das Zuteilungselement „Weißglasflaschen“ werden nur die Tage berücksichtigt, an denen Weißglasflaschen produziert wurden.
Bei einem technischen Ausfall oder einem betriebsspezifischen Stillstand der Anlage, der nicht auf einen
sektorspezifischen Produktionszyklus zurückzuführen ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Somit erlauben
solche Ausfälle der Anlage keine Unterteilung des 90-Tages-Zeitraums. Es ist ebenso zu beachten, dass sektorspezifische Produktionszyklen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht bereits als spezifische
Betriebsbedingungen in die Produktionsleistung eingerechnet wurden.
Bei einer Kapazitätsverringerung, die eine vollständige Einstellung des Betriebs dieses Zuteilungselements
darstellt (neue Produktionsleistung und Aktivitätsrate = 0), gilt das Datum der physischen Änderung (der Tag,
an dem das Zuteilungselement aufgrund technischer Maßnahmen nicht mehr produzieren kann) als Datum der
Aufnahme des geänderten Betriebs. Ein Nachweis über das Erreichen der 40-Prozent-Schwelle entfällt18.
18 Sofern technisch ausgeschlossen werden kann, dass eine Aktivitätsrate größer Null erreicht wird, kann auf eine Messung über sechs Kalendermonate
verzichtet werden. Ungeachtet dessen werden im FMS zwei Monatswerte mit dem Wert Null eingegeben.
32
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
4.3
Bestimmung der maßgeblichen Aktivitätsrate
Bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen wird die für die Kürzung maßgebliche Aktivitätsrate (MARstillgelegt)
eines Zuteilungselements auf der Grundlage von § 19 ZuV 2020 ermittelt. Demnach ist sie gemäß § 17 Abs. 1
ZuV 2020 das Produkt aus der stillgelegten Kapazität und dem Standardauslastungsfaktor (im Falle von Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert) oder dem maßgeblichen Auslastungsfaktor (in allen anderen
Fällen), wie Tabelle 20 zeigt.
Tabelle 20: Maßgebliche Aktivitätsraten verschiedener Zuteilungselemente bei Kapazitätsverringerungen
Typ des Zuteilungselements
Maßgebliche Aktivitätsrate
Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert
Stillgelegte Kapazität x Standardauslastungsfaktor (StAF)
Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
Stillgelegte Kapazität x maßgeblicher Auslastungsfaktor (MAF)
Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert
Stillgelegte Kapazität x maßgeblicher Auslastungsfaktor (MAF)
Zuteilungselement mit Prozessemissionen
Stillgelegte Kapazität x maßgeblicher Auslastungsfaktor (MAF)
Die Regelungen zur Bestimmung des maßgeblichen Auslastungsfaktors sind im Abschnitt 4.3.3 beschrieben.
Die so durch die DEHSt berechnete Kürzungsmenge wird von der bisherigen vorläufigen jährlichen Zuteilungsmenge des Zuteilungselements, das von der wesentlichen Kapazitätsverringerung betroffen ist, abgezogen.
4.3.1
Bestimmung der installierten Anfangskapazität
Haben seit dem 01.01.2005 im Zuteilungselement bereits wesentliche Kapazitätsänderungen stattgefunden, ist
die installierte Anfangskapazität gemäß § 18 Abs. 7 ZuV 2020 immer die neue gesamte Kapazität nach der
letzten wesentlichen Kapazitätsänderung. Bitte beachten Sie, dass bei der Bestimmung der installierten
Anfangskapazität für die Kapazitätsänderungen jede vorausgegangene wesentliche Kapazitätsänderung
berücksichtigt werden muss, auch wenn kein Zuteilungsantrag gestellt oder der Zuteilungsantrag abgelehnt
wurde.
Im Bescheid für die Bestandsanlage ist die installierte Anfangskapazität ausgewiesen, sofern eine wesentliche
Kapazitätsänderung bis zum 30.06.2011 vorlag oder die Zuteilung nach § 8 Abs. 7 ZuV 202019 erfolgte. Wurde
für alle vorausgegangenen wesentlichen Kapazitätsänderungen nach dem 30.06.2011 ein Zuteilungsantrag
gestellt oder eine Mitteilung eingereicht, kann die installierte Anfangskapazität dem jüngsten Zuteilungsbescheid entnommen werden. Liegt kein derartiger Bescheid vor, teilt die DEHSt dem Betreiber die installierte
Anfangskapazität für das betroffene Zuteilungselement auf Anfrage mit.
Wurde nicht für jede wesentliche Kapazitätserweiterung ein Antrag gestellt, müssen diese dennoch bei der
Ermittlung der installierten Anfangskapazität berücksichtigt werden. In diesem Fall ermittelt der Betreiber die
installierte Anfangskapazität unter Einbeziehung der nicht beantragten wesentlichen Kapazitätserweiterungen
vor der aktuellen Änderung. Diese dient als Basis der Wesentlichkeitsbetrachtung der aktuellen Kapazitäts­
änderung. Die bisher nicht beantragten wesentlichen Kapazitätserweiterungen müssen der DEHSt in der
jährlichen Mitteilung zum Betrieb berichtet werden (siehe Kapitel 3.3).
19 Berechnung der maßgeblichen Aktivitätsrate auf der Basis der installierten Anfangskapazität multipliziert mit dem maßgeblichen Auslastungsfaktor.
Details zu § 8 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ZuV 2020 finden sich im Leitfaden Teil 2 Kapitel 6.1.3.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
33
4.3.2
Bestimmung der neuen und der stillgelegten Kapazität
Die stillgelegte Kapazität bezeichnet die Kapazität, um die die Anfangskapazität verringert wurde. Sie ist in
§ 2 Nr. 20 ZuV 2020 definiert als die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität und der verbleibenden neuen Kapazität des Zuteilungselements (siehe Abbildung 1):
Kstillgelegt = KAnfang - Kneu
Stillgelegte Kapazität (Kstillgelegt)
Installierte
Anfangskapazität
(KAnfang)
Neue Kapazität (Kneu)
Abbildung 1: Anfangs-, stillgelegte und neue Kapazität
Die installierte Anfangskapazität (KAnfang) wird wie im Kapitel 4.3.1 beschrieben bestimmt.
Die neue Kapazität (Kneu) ist definiert als der Durchschnitt der beiden Monate mit der höchsten Aktivitätsrate im
Zeitraum zwischen dem Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs bis zum Ende des nachfolgenden
sechsten Kalendermonats, normiert auf 30 Tage, multipliziert mit zwölf. Die Bestimmung der neuen Kapazität
kann sich sowohl auf einen Kalendermonat (beginnend mit dem ersten Tag eines Monats mit entsprechender
Normierung auf 30 Tage) als auch auf einen anderen auf 30 Tage normierten Monat über Kalendermonatsgrenzen hinweg (beispielsweise 15.05.-14.06. des Jahres20) beziehen. Auch bei der neuen Kapazität werden
betriebsfreie Tage mitgezählt. Zur Normierung werden die Monatsmengen durch die Anzahl der Tage (das heißt
28 bis 31, Wochenenden und Betriebsstillstandzeiten werden mitgezählt) des betrachteten Monats geteilt und
anschließend mit 30 multipliziert. Beachten Sie bei der Bestimmung der neuen Kapazität, dass ausschließlich
die aufgrund ihrer Erzeugung und aufgrund ihrer Nutzung zuteilungsfähigen Mengen berücksichtigt werden
dürfen. Dieses ist von besonderer Relevanz, wenn die zuteilungsfähigen Mengen über eine Wärmebilanz oder
eine Bilanzierung von Restgasen (vgl. Leitfaden Teil 5 Kapitel 5.3) ermittelt werden.
Bei einigen Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert sind bei der Bestimmung der Kapazität Sonder­
regelungen zu beachten, diese finden sich in Kapitel 4.3.4.
Die ZuV 2020 sieht für Kapazitätsänderungen nach dem 30.06.2011 – im Gegensatz zum Verfahren für
Bestandsanlagen – keine Möglichkeit vor, die Kapazität eines Zuteilungselements gemäß § 4 Abs. 2 ZuV 2020
experimentell zu bestimmen. Einzige Ausnahme sind Datenverluste aufgrund höherer Gewalt.
Beispiel: Wie ist damit umzugehen, wenn während des sechsmonatigen Zeitraums ab Aufnahme des geänderten Betriebs nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung bereits die nächste physische Änderung an der
gleichen Produktionslinie für eine folgende Kapazitätsänderung auftritt?
Die zweite physische Änderung hat keinen Einfluss auf das Verfahren zur Bestimmung der Kapazität nach der
ersten wesentlichen Änderung. Nachdem die neue Kapazität bestimmt wurde, kann die Aufnahme des geänderten Betriebs der zweiten Kapazitätsänderung bestimmt werden und nachfolgend kann geprüft werden, ob
diese als „wesentlich“ einzustufen ist. Gegebenenfalls kann sich nach Ende des 6-Monatszeitraums zur Bestimmung der Kapazität nach der ersten wesentlichen Änderung ergeben, dass die Aufnahme des geänderten
Betriebs der zweiten Kapazitätsänderung vor Ende dieses 6-Monatszeitraums liegt.
4.3.3
Anzuwendende Auslastungsfaktoren
Die Standardauslastungsfaktoren für alle Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert hat die Europäische
Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedsstaaten in ihren einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen
(NIMs) im Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen gelieferten Daten einheitlich festgelegt.
20 Vgl. DEHSt FAQ Nr. 014
34
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Sie sind die 80-Perzentil-Werte der Auslastung aller Anlagen, die das jeweilige Produkt herstellen.
Für alle anderen Zuteilungselemente wird im Falle einer Kapazitätsverringerung als maßgeblicher Auslastungsfaktor (MAF) dagegen der Auslastungsfaktor des letzten auf einem Zuteilungsantrag beruhenden Zuteilungsbescheids herangezogen. Damit kommt für den Abzug der auf die Kapazität bezogenen Zuteilungsmenge die
gleiche Auslastung zur Anwendung, wie bei der Festlegung der Zuteilungsmenge vor der Kapazitäts­
verringerung. Unabhängig davon, ob der bisherigen Zuteilung mehrere Bescheide zu Grunde liegen, ist dabei
immer allein der letzte Zuteilungsbescheid maßgebend, d. h. der Bescheid für Bestandsanlage21 oder Neuanlage
oder – falls vorhanden – der letzte Bescheid für eine Kapazitätserweiterung.
4.3.4
Berücksichtigung der besonderen Zuteilungsregeln
Grundsätzlich erfolgt die Zuteilung auf Grundlage der maßgeblichen Aktivitätsrate. Jedoch gelten für verschiedene Produkt-Emissionswerte Sonderregelungen, die Korrekturen an der Aktivitätsrate oder Korrekturen an der
vorläufigen Zuteilungsmenge vornehmen:
▸ Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ZuV 2020 gelten für eine Reihe von Produkten individuelle Berechnungsformeln zur
Bestimmung der Aktivitätsrate, die in Anhang III Nr. 1-8 der einheitlichen EU Zuteilungsregeln
beschrieben sind. Betroffen sind Raffinerieprodukte, Kalk, Dolomitkalk, Steamcracken, Aromaten, Wasserstoff, Synthesegas und Ethylenoxid/Ethylenglykole. Diese individuellen Regeln gelten sinngemäß auch für
Kapazitätsverringerungen.
▸ Darüber hinaus werden Sonderregelungen für die Berechnung der Zuteilungsmengen
(§§ 12-15 ZuV 2020) angewendet. Dafür ermittelt die DEHSt Korrekturfaktoren und -terme auf Grundlage
der Angaben des Betreibers.
Diese Regelungen werden ausführlich in Kapitel 6.1.1 im Leitfaden Teil 5 beschrieben.
Grundsätzlich wird im Fall von Kapazitätsverringerungen bei der Berechnung nicht unterschieden, ob die
Kapazitätsverringerung auf den Wegfall einer eigenständigen Produktionslinie zurückzuführen ist oder auf eine
Verringerung innerhalb einer bestehenden Produktionslinie: In jedem Fall beziehen sich die Angaben zur
Korrektur der Zuteilung immer auf das gesamte Zuteilungselement. Für die Berechnung der Zuteilungsmengen
wird wie folgt vorgegangen:
▸ Korrekturfaktor: Der ermittelte Faktor bildet den Zustand des gesamten verbleibenden Zuteilungselements
ab, wird aber nur auf die maßgebliche Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazität angewendet. Diese
Methode wird angewendet für die Korrektur bei Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom (§ 15 ZuV
2020) sowie für die Bestimmung des Korrekturfaktors im Zuteilungselement Vinylchlorid-Monomer (§ 13
ZuV 2020).
▸ Korrekturterm zum Abzug von Zuteilungsmengen: In dem Fall bilden die vom Betreiber angegebenen
Größen zwar ebenfalls den Zustand nach der Änderung ab, allerdings wird der Korrekturterm von der
DEHSt aus der aktuellen Größe abzüglich der historischen Größe, die dem letzten gültigen Zuteilungs­
bescheid zu Grunde liegt, berechnet. Diese Methode wird bei der Berücksichtigung von Nicht-ETS-Wärme
im Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert (§ 14 ZuV 2020) (siehe Beispiel), sowie bei dem Korrekturterm Cracker im Zuteilungselement Steamcracking (§ 12 ZuV 2020) angewendet.
Beispiel: In einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert wird Wärme von einer nicht-emissions­
handelspflichtigen Anlage importiert. Die Emissionen aus dieser Wärme werden gemäß § 14 ZuV 2020 von der
vorläufigen Zuteilungsmenge abgezogen. Nun wird im Zuteilungselement die Kapazität verringert, so dass die
maßgebliche Aktivitätsrate des Produkts von 5.000 t auf 4.000 t sinkt. Mit der Kapazitätsverringerung geht der
Abbau eines eigenen Wärmekessels einher, so dass trotz des gesunkenen Wärmebedarfs im Zuteilungselement
der Wärmeimport von der nicht-emissionshandelspflichtigen Anlage gleich bleibt. Somit ist der Korrekturterm
der Kapazitätsverringerung Null:
KWärme = (WärmeNicht-EH, Nachher - WärmeNicht-EH, Vorher) x EWWärme = 0
21 Die der Zuteilung zu Grunde liegende Auslastung wird in den in Kapitel 4.3.1 beschriebenen Fällen im Bescheid für Bestandsanlagen ausgegeben. Liegt
kein derartiger Bescheid vor, teilt die DEHSt die der Zuteilung zu Grunde liegende Auslastung zusammen mit der installierten Anfangskapazität für das
betroffene Zuteilungselement auf Anfrage mit.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
35
Hierin bezeichnen:
KWärme
Korrektur für Wärme nach § 14 ZuV 2020
WärmeNicht-EH, Nachher
Wärmeimport nach der Verringerung
WärmeNicht-EH, Vorher
Wärmeimport vor der Verringerung
EWWärme
Emissionswert für messbare Wärme gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln
Die Menge an Berechtigungen, die nach § 14 ZuV 2020 vor der Änderung von der vorläufigen Zuteilungsmenge
abgezogen wurde, wird auch nach der Kapazitätsverringerung voll zum Ansatz gebracht.
4.4
Datenerfordernisse für die Mitteilung einer wesentlichen Kapazitätsverringerung
Dieses Kapitel soll es Anlagenbetreibern ermöglichen, sich auf die Datenerfordernisse zur Mitteilung vorzubereiten. Dabei wird das systematische Ausfüllen im FMS unterstützt.
4.4.1
Umfang der Datenerfordernisse
In der Mitteilung einer Kapazitätsverringerung werden nur die Zuteilungselemente mit den mitzuteilenden
wesentlichen Kapazitätsverringerungen abgebildet. Zusätzlich werden Angaben über die gesamte Anlage
abgefragt, die eine Plausibilisierung der zuteilungsrelevanten Angaben ermöglichen.
Die Angaben sind für den Zeitraum zu machen, in dem – wie in Kapitel 4.3.2 beschrieben – die neue Kapazität
des ersten Zuteilungselementes bestimmt wird (siehe „Erfassungszeitraum“ in Abbildung 2).
Für den Erfassungszeitraum werden alle Mengenangaben (im Zuteilungselement, bei Bilanz messbarer Wärme
etc.) abgefragt. Zusätzlich sind im Zuteilungselement, für das eine Kapazitätsverringerung gemeldet wird,
Aktivitätsraten (siehe Leitfaden Teil 5 Kapitel 6.3 und 6.5) für den Zeitraum der Kapazitätsbestimmung anzugeben, d. h. für den Zeitraum ab Aufnahme des geänderten Betriebs bis zum Ablauf von sechs Kalendermonaten
nach Aufnahme des geänderten Betriebs (siehe Kapitel 4.2). Für diesen Zeitraum werden auch zuteilungsrelevante Daten in der Bilanz messbarer Wärme bzw. für Restgase abgefragt.
Datum derMitteilung
(unverzüglich
Ende des Zeitraums der Kapazitätsbestimmung der Zuteilungselemente
sowie des Erfassungszeitraums
Aufnahme des geänderten Betriebs
nachfolgender Zuteilungselemente
Aufnahme des geänderten Betriebs
des 1. Zuteilungselements
Die zu berücksichtigenden Zeiträume sind in der folgenden Abbildung 2 dargestellt:
Erfassungszeitraum
6 Kalendermonate + n Tage
6 Kalendermonate
+ n Tage
Erfassungszeitraum
: gesamte Mitteilung
: Erstes geändertes Zuteilungselement
: Nachfolgende geänderte Zuteilungselemente
Abbildung 2: 36
Zu berücksichtigende Zeiträume in der Mitteilung von Kapazitätsverringerungen
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
4.4.2
Struktur der Mitteilung
Die FMS-Anwendung beinhaltet sowohl Angaben zur gesamten Anlage und zur Mitteilung (siehe Abbildung 3)
als auch Angaben zu den relevanten Zuteilungselementen (siehe Abbildung 4). In der Mitteilung einer Kapazitätsverringerung werden nur die Zuteilungselemente mit den mitzuteilenden wesentlichen Kapazitätsverringerungen abgebildet. Dabei steht jedes Textfeld für ein FMS-Formular, das gegebenenfalls aus mehreren Seiten
besteht. Es wird empfohlen, die Bearbeitung der Mitteilung im FMS in der dargestellten Reihenfolge vorzunehmen.
Mitteilung einer Kapazitätsverringerung nach §19 ZuV 2020
Identifizierung der Anlage
Angaben zur Mitteilung, Erfassungszeitraum der Mitteilung
Angaben zur Anlage
Angaben zur Datenerhebung und Qualitätssicherungssystem
Adressen
Versandbevollmächtigter
Anlagenbetreiber
Ansprechpartner der Anlage
Beschreibung der Anlage
Indentifizierung der Anlage
Eigenschaften der Anlage
Tätigkeit nach TEHG
Zuordnung der Anlage
Genehmigungssituation
Liste der Zuteilungselemente
Zuordnung der Emissionen und Brennstoffenergien der Anlage
Aufteilung auf die Zuteilungselemente
sofern Anwendung von Fallback-Methoden:
Zuordnung der einzelnen Stoffströme
Aufteilung auf die Zuteilungselemente
sofern technische Verbindungen vorhanden:
Austausch mit einer anderen Anlage
Beschreibung des Austauschs mit einer anderen Anlage, Identifizierung und Adresse
Art des Austauschs
Zuordnung zu einem Zuteilungselement
Menge der ausgetauschten Zwischenprodukte
Abbildung 3: Flussmodell FMS-Mitteilung einer Kapazitätsverringerung – Angaben zur Gesamtanlage und zur
Mitteilung
Für das Zuteilungselement, für das eine Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird, sind verschiedene Angaben
erforderlich, vor allem zu den Aktivitätsraten und der neuen Kapazität. Bilanzierungen von Strom, messbarer
Wärme und Restgasen unterstützen die Ermittlung der zuteilungsfähigen maßgeblichen Aktivitätsraten und der
notwendigen Abzüge.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
37
Die Struktur und die Abläufe bei der Erstellung dieses Teils der Mitteilung sind in Abbildung 4 zusammenfassend aufgeführt. Sofern ein Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für in Anhang III der einheitlichen
EU-Zuteilungsregeln genannten Produkte gebildet wird, sind zusätzlich externe Formulare22 zu benutzen.
Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert
Beschreibung von Zuteilungselement, -methode, Carbon Leakage
Angaben zu wesentlichen Kapazitätsänderungen
Bestimmung der neuen Kapazität
Aktivitätsraten*
Wärme- und Stromverbrauch
besondere Zuteilungsregeln
Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
Bilanzierung Messbare Wärme:
Vollständige Bilanz der
messbaren Wärme unter
Berücksichtigung der
Erzeugung sowie Nutzung
Resultierende Aktivitätsrate
für Zuteilungselement mit
Wärme-Emissionswert
Beschreibung von Zuteilungselement, -methode, Carbon Leakage
Angaben zu wesentlichen Kapazitätsänderungen
Bestimmung der neuen Kapazität
Aktivitätsraten
Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert
Beschreibung von Zuteilungselement, -methode, Carbon Leakage
Angaben zu wesentlichen Kapazitätsänderungen
Bestimmung der neuen Kapazität
Aktivitätsraten
Angaben zu Fackeln
Zuteilungselement mit Prozessemissionen
Restgase:
Beschreibung der importierten
bzw. erzeugten Restgase
Nutzung des Restgases und
Korrektur der Zuteilung um
den technisch nutzbaren
Energiegehalt
Resultierende Aktivitätsrate für
Zuteilungselement mit
Prozessemissionen
Beschreibung von Zuteilungselement, -methode, Carbon Leakage
Angaben zu wesentlichen Kapazitätsänderungen
Bestimmung der neuen Kapazität
Aktivitätsraten
für jedes Zuteilungselement:
Produktionsdaten
Beschreibung des Produktionsprozesses, Identifizierung des Prodcom-Codes
Produktionsmengen
sofern Stromproduktion in Anlage
Bilanzierung Elektrische Energie:
Vollständige Bilanz der elektrischen
Energie, Nettostromerzeugung,
Import und Export von Strom
Abbildung 4: *ggf. externes Formular notwendig
Flussmodell FMS-Mitteilung einer Kapazitätsverringerung – Angaben zu den
Zuteilungselementen
In den folgenden Kapiteln werden die FMS-Formulare in Tabellenform dargestellt. In jeder Tabelle sind die
notwendigen Angaben (entsprechend der Formulierung im FMS) sowie eine nähere Beschreibung dieser
aufgeführt.
Zur Erleichterung der Orientierung sind in den Tabellen die unterschiedlichen Inhalte verschieden dargestellt:
▸ Daten des Betreibers für den Zuteilungsantrag ohne farbliche Markierung
▸ Darstellung des Betreibers zur Erläuterung der angewendeten Methoden mit blauer Markierung
22 Diese Formulare stellt die DEHSt außerhalb des FMS auf ihrer Internetseite bereit.
38
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Ein Import der Stammdaten aus den Zuteilungsanträgen ist möglich. Beachten Sie, dass auch aus diesen
Vorgängen importierte Daten von Ihnen dahingehend zu prüfen sind, ob sie die aktuelle Anlagensituation und
Betreiberdaten zutreffend darstellen (Namen, Kontaktdaten, Anlagenteile usw.).
Die kommenden Erläuterungen beschränken sich auf wesentliche Dateneingaben, die über diesen Datenimport
hinaus für die Mitteilung von Kapazitätsverringerungen erforderlich sind. Alle hier nicht erläuterten Eingabefelder sind im Leitfaden zur Zuteilung 2013-2020, Teile 2 und 5, beschrieben.
4.4.3
Allgemeine Angaben in der Mitteilung
Mit den folgenden Angaben wird die Mitteilung mit ihrem zeitlichen Rahmen identifiziert.
Tabelle 21: Formular „MITTEILUNGEN VON KAPAZITÄTSVERRINGERUNGEN NACH §19 ZUV 2020“, Seite 1
„Angaben zur Mitteilung“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Versionsnummer der Mitteilung
Frei vergebbare Versionsnummer, um verschiedene Versionen der Mitteilung zu
identifizieren und zu unterscheiden.
Liegt ein Zuteilungsbescheid
aus der Zuteilungsperiode
2013-2020 vor?
Liegt für diese Anlage bereits ein Zuteilungsbescheid aus der Zuteilungsperiode
2013-2020 vor?
DEHSt-Aktenzeichen
Aktenzeichen des Zuteilungsbescheids im Format 14XXX-XXXX.
Datum der Aufnahme des
geänderten Betriebs
Das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs gemäß § 2 Nr. 1 ZuV 2020 des
Zuteilungselements, das nach den aktuell mitgeteilten Kapazitätsverringerungen als
erstes in Betrieb gegangen ist. Der Erfassungszeitraum dieser Mitteilung beginnt mit
diesem Datum.
Ende des
Erfassungszeitraums
Das Ende des Erfassungszeitraums ist der letzte Tag des sechsten vollständigen
Kalendermonats, der auf die Aufnahme des geänderten Betriebs folgt.
Tabelle 22: Formular „MITTEILUNGEN VON KAPAZITÄTSVERRINGERUNGEN NACH §19 ZUV 2020“, Seite 2
„Angaben zur Anlage“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Ist die Anlage ein Stromerzeuger gemäß § 2 Nummer
21 der ZuV 2020?
Ein Stromerzeuger ist eine Anlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Strom erzeugt und
an Dritte verkauft hat und in der ausschließlich eine der Tätigkeiten Nr. 1 bis 4 gemäß
Anhang 1 Teil 2 TEHG durchgeführt wird (die ausführliche Definition findet sich im
Leitfaden, Teil 5, Kapitel 3.1.).
Ist die Anlage eine Anlage zur
Abscheidung oder zur Beförderung von CO2 oder eine
CO2-Speicherstätte?
Ist die Anlage eine Anlage im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 TEHG Nr. 30 bis 32?
Erzeugt die Anlage Wärme?
Eine Anlage erzeugt Wärme, wenn messbare oder nicht messbare Wärme gemäß §
2 Nr. 6 oder 11 ZuV 2020 hergestellt wird, die weder mittelbar noch unmittelbar zur
Stromerzeugung verwendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich ungenutzte Abwärme aus der Stromproduktion erzeugt wird. Dann erfolgt keine Zuteilung von
Emissionsberechtigungen.
Mit den folgenden Angaben wird die Datenerhebung und Qualitätssicherung beschrieben.
Tabelle 23: Formular „MITTEILUNGEN VON KAPAZITÄTSVERRINGERUNGEN NACH §19 ZUV 2020“, Seite 3
und 4 „Angaben zu Datenerhebung und Qualitätssicherungssystem“
Notwendige Angaben
Verhinderung von Doppelzählungen
Nähere Beschreibung
Beschreibung, wie sichergestellt wurde, dass keine Doppelzählung von Eingangs- und
Ausgangsströmen und damit verbundenen Emissionen stattgefunden hat.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
39
4.4.4
Beschreibung der Anlage
Im Folgenden sind spezifische Angaben zur Anlage aus dem Zuteilungsantrag zu überprüfen und ggf. gemäß
den spezifischen Anforderungen an diese Mitteilung einer Kapazitätsverringerung anzupassen. Beachten Sie
dabei, dass die in Tabelle 24 aufgeführten Angaben ggf. das Anlegen von Formularen erzwingt.
Tabelle 24: Formular „BESCHREIBUNG DER ANLAGE“, Seite 3 „Eigenschaften der Anlage“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
in der Anlage ausgeübte
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil
2 TEHG
Auflistung aller in der Anlage ausgeübten Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 TEHG. Der
erste Eintrag sollte der Haupttätigkeit entsprechen.
Feuerungswärmeleistung
Summe der Feuerungswärmeleistungen (FWL) in MW aller Einheiten zum Zeitpunkt der
Mitteilung (vgl. Positionspapier der DEHSt: "Bundeseinheitlicher Vollzug bei Entscheidungen zum Anwendungsbereich des TEHG" auf der Internetseite der DEHSt).
Wird Wärme in KWK erzeugt?
Sofern Wärme in einem Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozess erzeugt wird, ist diese Frage zu
bejahen.
Findet ein Austausch mit
einer anderen Anlage statt?
Sofern messbare Wärme, Zwischenprodukte, Restgase oder Treibhausgase an andere
Anlagen oder Einrichtungen abgegeben oder von diesen bezogen werden oder sofern
aus Strom oder in Salpetersäureanlagen erzeugte Wärme verwendet wird, ist hier "ja"
auszuwählen und für jede dieser Austauschbeziehungen unter "Anlage" ein Formular
"Austausch" anzulegen. Diese Vorschrift gilt nicht für Flüsse innerhalb von einheitlichen
Anlagen gem. § 24 TEHG i. V. m. § 29 ZuV 2020. Sie gilt ferner nur für diejenigen Zuteilungselemente, die von der Mitteilung der Kapazitätsverringerung direkt betroffen sind.
Sofern eine Wärmebilanz (Formular "Messbare Wärme") angelegt werden muss, sind alle
Austausche von messbarer Wärme anzulegen.
Werden Restgase bezogen
oder in der Anlage erzeugt?
Werden Restgase im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 17 ZuV 2020 produziert oder importiert?
Sofern Restgase exportiert oder importiert werden oder Prozessemissionen nach § 2
Abs. 1 Nr. 29 c) als zuteilungsfähige Aktivitätsrate angegeben werden, und diejenigen
Zuteilungselemente von der Mitteilung der Kapazitätsverringerung direkt betroffen, ist
auch ein Formular für „Restgase“ anzulegen.
Wird in der Anlage Strom
erzeugt?
Hier ist anzugeben, ob innerhalb der Anlage Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob
die Anlage als Stromerzeuger gemäß § 2 Nummer 21 der ZuV 2020 gilt. In dem Fall ist
das Formular "Elektrische Energie" anzulegen und auszufüllen.
4. BImSchV-Nummer
Einordnung der Anlage nach 4. BImSchV.
NACE-Code (Rev. 1.1)
NACE-Code (Rev. 1.1) für die in der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit. NACE-Code
(Rev.1.1): Classification of Economic Activities in the European Community - alte Version
(für 2007)
NACE-Code (Rev. 2)
NACE-Code (Rev. 2) für die in der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit. NACE-Code
(Rev.2): Classification of Economic Activities in the European Community - neue Version
(für 2010)
Tabelle 25: Formular „BESCHREIBUNG DER ANLAGE“, Seite 4 „Letztmalige Änderung der Genehmigung“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Genehmigungsbehörde
Name der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Art der Genehmigung
Genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb der Anlage.
Aktenzeichen
Aktenzeichen des Genehmigungsbescheids.
Datum
Datum des Genehmigungsbescheids.
Letztmalige Änderung der
Genehmigung
40
Genehmigungsbehörde
Name der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Art der Genehmigung
Letzter Änderungsbescheid für den Betrieb der Anlage.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Aktenzeichen
Aktenzeichen des Genehmigungsbescheids.
Datum
Datum des Genehmigungsbescheids.
Mit der folgenden Angabe wird entschieden, ob die Zuordnung der Emissionen und Brennstoffenergien gemäß
den Erfordernissen aus Kapitel 4.4.5 erfolgt oder als Stoffstrom gemäß den Anforderungen aus Kapitel 4.4.6
zugeordnet wird.
Tabelle 26: Formular „BESCHREIBUNG DER ANLAGE“, Seite 5 „Angaben zu Unterformularen Zuordnung
der Emissionen, Brennstoffenergien und Stoffströme“
Notwendige Angaben
Erfolgt die Zuordnung der
CO2-Emissionen und Brennstoffenergien auf die Zuteilungselemente je Stoffstrom
oder für die gesamte Anlage?
Nähere Beschreibung
Sofern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungselemente ihren Betrieb aufgenommen haben und davon mindestens ein Zuteilungselement eine Fall-back Zuteilung nach
Wärme-Emissionswert, Brennstoff-Emissionswert oder Prozessemissionen erhält, sind
jedem Zuteilungselement die Emissionen und Brennstoffenergien der einzelnen Stoffströme zuzuordnen. Maßgebend sind alle Zuteilungselemente, unabhängig davon, ob
für diese eine Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird, oder nicht.
Andernfalls sind die Summen der Emissionen und Brennstoffenergien über die gesamte
Anlage auf die Zuteilungselemente zuzuordnen.
In Abhängigkeit von dieser Auswahl sind nachfolgend die FMS-Formulare „Emissionen“
bzw. „Stoffstrom“ auszuwählen.
4.4.5
Zuordnung der Emissionen und Brennstoffenergien der Anlage
Im Formular „ZUORDNUNG DER EMISSIONEN UND BRENNSTOFFENERGIEN DER ANLAGE“ werden die Emissionen und eingesetzten Brennstoffenergien anteilig den Zuteilungselementen der Anlage zugeordnet. Es werden
dabei alle Zuteilungselemente der Anlage einbezogen, unabhängig davon, ob sie von einer Kapazitäts­
verringerung betroffen sind, oder nicht.
Für CO2-, PFC- und N2O-Emissionen und für die Brennstoffenergien legen Sie bitte jeweils eigene Formulare an.
Hier sind die Emissionen der Anlage (in t CO2Äqu) sowie die eingesetzten Brennstoffenergien (in GJ) für alle
Zuteilungselemente anzugeben. Alle anderen Emissionen sind den Kategorien Rest oder Stromerzeugung
zuzuordnen.
Tabelle 27: Formular „ZUORDNUNG DER EMISSIONEN UND BRENNSTOFFENERGIEN DER ANLAGE“, Seite 1
„Emissionen bzw. Brennstoffenergien je Zuteilungselement für den Erfassungszeitraum“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Zuordnung für …
Die Emissionen sowie die eingesetzten Brennstoffenergien der Anlage müssen jedem
Zuteilungselement anteilig zugeordnet werden.
Name des Zuteilungselements
Hier sind alle Zuteilungselemente der Anlage aufzuführen, unabhängig davon, ob diese
von einer Kapazitätsverringerung betroffen sind. Im Falle der Erzeugung von Strom ist
die Zuordnung auf „Stromerzeugung“ vorzunehmen. Im Falle von nicht zuteilungsfähigen Prozessen erfolgt die Zuordnung unter „Rest“.
Menge, die dem Zuteilungselement zuzuordnen ist
Emissionen bzw. Brennstoffenergien, die dem jeweiligen Zuteilungselement zuzuordnen sind. Auch ein Wert von "Null" ist anzugeben. Die Zuordnung von Emissionen
aus Restgasverwertung erfolgt bei dem Zuteilungselement mit Prozessemission bzw.
Produkt-Emissionswert. Die Brennstoffenergie aus der Restgasverwertung wird dem
Zuteilungselement zugeordnet, in dem die Brennstoffenergie genutzt wurde.
Beschreibung der Zuordnung
der Eingangs- und Ausgangsströme sowie der zugehörigen Emissionen zu den
Zuteilungselementen
Ausführliche Beschreibung, wie die eingesetzten Brennstoffenergien/Emissionen den
Zuteilungselementen zugeordnet wurden.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
41
4.4.6
Zuordnung des Stoffstroms
Sofern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungselemente gebildet wurden und davon mindestens ein Zuteilungselement eine Fall-back-Zuteilung nach Wärme-Emissionswert, Brennstoff-Emissionswert oder Prozess­
emissionen erhält, sind jedem Zuteilungselement für den Erfassungszeitraum die Emissionen und
Brennstoffenergien der einzelnen Eingangs- und Ausgangsströme zuzuordnen. Es werden dabei alle Zuteilungselemente in der Anlage einbezogen, unabhängig davon, ob sie von einer Kapazitätsverringerung betroffen sind
oder nicht. Die Vorgaben in Kapitel 4.4.3 zur Zuordnung zu den Zuteilungselementen gelten entsprechend.
Hierzu ist jeweils ein Formular „ZUORDNUNG DES STOFFSTROMS“ für jeden Eingangs- und Ausgangs­stoffstrom
anzulegen. Jedem Zuteilungselement ist anschließend die absolute Menge der Emissionen sowie der Brennstoffenergien des Stoffstroms zuzuordnen. Diese und weitere in diesem Formular notwendige Angaben finden sich
in der folgenden Tabelle.
Tabelle 28: Formular „ZUORDNUNG DES STOFFSTROMS“, Seite 1 und 2 „Emissionen und
Brennstoffenergien von Stoffströmen je Zuteilungselement für den Erfassungszeitraum“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Bezeichnung des Stoffstroms
oder Massenbilanzglieds
Sofern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungselemente gebildet wurden und davon
mindestens ein Zuteilungselement eine Fall-back Zuteilung nach Wärme-Emissionswert,
Brennstoff-Emissionswert oder Prozessemissionen erhält, sind jedem Zuteilungs­
element die Ein- und Ausgangsströme anteilig zuzuordnen.
Name des Stoffes
Auswahl des Stoffes aus der Liste.
Beschreibung des Stoffes
Beschreibung des Stoffes.
Stoffstrom bzw. Massenbilanzglied ist ...
Angabe ob der Stoff ein Eingangs- oder Ausgangsstrom ist.
Ist der eingesetzte Stoff ein
Restgas?
Die Auswahl ja/nein ist nur möglich, wenn die Frage: "Werden Restgase bezogen oder in
der Anlage erzeugt?" im Formular „BESCHREIBUNG DER ANLAGE“ mit "ja" beantwortet
wurde.
Name des Zuteilungselements
Hier sind alle Zuteilungselemente der Anlage aufzuführen, unabhängig davon, ob diese
von einer Kapazitätsverringerung betroffen sind. Im Falle der Erzeugung von Strom
ist die Zuordnung auf „Stromerzeugung“ vorzunehmen. Im Falle von nicht zuteilungs­
fähigen Prozessen erfolgt die Zuordnung unter „Rest“.
Emissionen, die dem Zuteilungselement zuzuordnen
sind
Emissionen des Stoffstroms in t CO2e, die dem jeweiligen Zuteilungselement zuzuordnen sind. Auch ein Wert von "Null" ist anzugeben. Die Emissionen aus der Restgas­
verwertung werden dem Zuteilungselement mit Prozessemission bzw. ProduktEmissionswert zugeordnet.
Brennstoffenergie, die dem
Zuteilungselement zuzuordnen ist
Brennstoffenergie des Stoffstroms in GJ, die dem jeweiligen Zuteilungselement zuzu­
ordnen ist. Auch ein Wert von "Null" ist anzugeben. Die Brennstoffenergie aus der Restgasverwertung wird dem Zuteilungselement zugeordnet, in dem die Brennstoffenergie
genutzt wurde.
Erläuterungen zur Zuordnung
der Emissionen und Brennstoffenergien des Stoffstroms
zu den Zuteilungselementen
Beschreibung von etwaigen Änderungen in der Bezeichnung des Stoffes oder Stoffstroms gegenüber dem letzten Antrag.
4.4.7
Austausch mit einer anderen Anlage
Dieses Kapitel betrifft Anlagen, die messbare Wärme, Restgase, Treibhausgase oder Zwischenprodukte an
andere ETS-Anlagen, Nicht-ETS-Anlagen oder an andere Einrichtungen liefern oder von diesen beziehen, sowie
Anlagen, die Wärme aus Salpetersäureanlagen oder aus Strom erzeugte Wärme verbrauchen. In den genannten
Fällen ist anzugeben, mit welchen Anlagen oder Einrichtungen dieser Austausch erfolgt, sofern
▸ diese Austausche Zuteilungselemente betreffen, für die eine wesentliche Kapazitätsverringerung mitgeteilt
wird oder
▸ eine Wärmebilanz (Formular „Messbare Wärme“) für die Anlage angelegt werden muss, und in dieser ein
Austausch mit einer anderen Anlage berichtet werden muss.
42
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Weitere Informationen siehe Leitfaden Teil 5 Kapitel 5.2.
Tabelle 29: Formular „Austausch mit einer anderen Anlage“, Seiten 1-2
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name der Anlage oder sonstigen Einrichtung
Name der Anlage oder sonstigen Einrichtung, zu der eine technische Verbindung
besteht.
Typ der Anlage oder
sonstigen Einrichtung
Angabe, ob die Anlage, mit der ein Austausch stattfindet, EH-pflichtig ist oder nicht
oder ob der Austausch mit einem Wärmeverteilnetz erfolgt. Bei Wärme aus der Salpeter­
säureproduktion oder Wärme, die durch den Einsatz von Strom erzeugt wird, spielt es
keine Rolle, ob die Wärme von außerhalb bezogen oder in der Anlage erzeugt wird.
DEHSt-Aktenzeichen der
Anlage
Aktenzeichen der Anlage im Format 14XXX-XXXX.
Begründung der Auswahl des
Typs
Ausführliche Begründung der Auswahl des Typs der Anlage oder sonstigen Einrichtung,
mit der ein Austausch erfolgt. Dabei sollte insbesondere beschrieben werden, wie die
Richtigkeit der Angaben zu Emissionshandelspflicht, zum Wärmeverteilnetz bzw. zur
Herstellung von Salpetersäure sichergestellt ist.
Was wird ausgetauscht?
Auswahl aus der Liste. Wenn es sich um eine "Anlage zur Herstellung von Salpeter­säure"
oder um "Wärmeerzeugung aus Strom" handelt, ist das Feld mit "messbare Wärme"
vorbelegt.
In welche Richtung erfolgt der
Austausch?
"Import“ bedeutet, dass ein Fluss hin zu der Anlage stattfindet, für die die Mitteilung
eingereicht wird. "Export“ bedeutet, dass der Fluss aus dieser Anlage heraus erfolgt.
Ist ein Nachweis des Netzbetreibers für das Fernwärmenetz beigefügt?
In dem Fall, dass Wärme in ein Wärmenetz exportiert wird und CL-Gefährdung geltend
gemacht werden soll, ist ein Nachweis des Netzbetreibers gefordert (vgl. Leitfaden
Teil 3a).
NACE-Code (Rev. 1.1) der
abnehmenden Anlage oder
Einrichtung
NACE-Code (Rev. 1.1) für die in der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit NACE-Code
(Rev.1.1): Classification of Economic Activities in the European Community - alte Version
(für 2007)
NACE-Code (Rev. 2) der
abnehmenden Anlage oder
Einrichtung
NACE-Code (Rev. 2) für die in der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit. NACE-Code
(Rev.2): Classification of Economic Activities in the European Community - neue Version
(für 2010)
Verbundene physische Einheiten
Nennung der miteinander verbundenen physischen Einheiten und Erläuterung dieser
Verbindung.
Verbundenes Zuteilungselement
Zuteilungselement, das von dem Austausch betroffen ist. Es müssen nur Zuteilungs­
elemente angegeben werden, die von der Mitteilung einer Kapazitätsverringerung
direkt betroffen sind. Wenn bei dem verbundenen Zuteilungselement keine Kapazitätsverringerung vorliegt, der Austausch für ein vollständiges Ausfüllen der Wärmebilanz
jedoch angelegt werden muss, ist die Kategorie „Rest“ auszuwählen. Ggf. sind mehrere
Zuteilungselemente auszuwählen.
4.4.8
Zwischenprodukte
Gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 ZuV 2020 erhält eine Anlage keine Zuteilung, wenn sie
Zwischenprodukte herstellt, die von einem Produktemissionswert eines Produkts umfasst sind (gemäß den
jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des Anhangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln) soweit diese
Zwischenprodukte von einer anderen Anlage aufgenommen und dort bei der Zuteilung berücksichtigt werden.
Daher sind bei der Abgabe eines Zwischenprodukts an eine ETS-Anlage die nachfolgend dargestellten Angaben
erforderlich, sofern die Herstellung des Zwischenprodukts in Verbindung mit dem Zuteilungselement steht, für
das eine wesentliche Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
43
Tabelle 30: Formular „Austausch mit einer anderen Anlage“, Seiten 3 „Ergänzende Angaben zum
Zwischenprodukt“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Zwischenprodukts
Namen des abgegebenen bzw. bezogenen Zwischenprodukts. Gemäß § 9 Abs. 5 ZuV
2020 sind Aktivitätsraten nicht zuteilungsfähig, wenn sie für die Herstellung von Zwischenprodukten aufgewendet werden, die von einem Produktemissionswert eines Produktes umfasst sind (gemäß den jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des Anhangs I
der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln), soweit diese Zwischenprodukte von einer anderen Anlage aufgenommen werden und dort bei der Zuteilung berücksichtigt werden.
Abgegebene bzw. bezogene
Menge im Zeitraum
Abgegebene bzw. bezogene Menge eines Zwischenprodukts, soweit es an eine ETS-Anlage abgegeben wird bzw. aus einer ETS-Anlage bezogen wird.
Beschreibung der Methode
zur Berücksichtigung des
abgegebenen Zwischenprodukts bei der Bestimmung
der Werte der Zuteilungselemente
Erläuterung, wie die Aktivitätsrate/n unter Berücksichtigung der Produktion des Zwischenprodukts bestimmt wurden, und wie sicher gestellt wurde, dass die verbleibende
zuteilungsfähige Aktivitätsrate (unter Abzug des Aufwandes für die Produktion des Zwischenprodukts) nicht überschätzt wurde. Die Berechnungen zur Berücksichtigung der
nicht zuteilungsfähigen Mengen für die Produktion des Zwischenprodukts sind in einem
externen Dokument dem Antrag beizufügen.
4.4.9
Bilanzierung von elektrischer Energie
Im Formular „ELEKTRISCHE ENERGIE“ werden die Angaben zur Erzeugung und zum Import und Export von
Strom eingegeben. Dieses Formular müssen Sie anlegen, sofern in der Anlage Strom erzeugt wird. Nähere
Informationen finden Sie im Kapitel 5.3.2 des Leitfadens Teil 5.
Tabelle 31: Formular „ELEKTRISCHE ENERGIE“, Seiten 1 und 2 „Vollständige Bilanz der elektrischen
Energie der Anlage“
Notwendige Angaben
44
Nähere Beschreibung
Nettostromerzeugung innerhalb der Anlage, die auf die
Umsetzung eines Brenn- oder
Rohstoffs zurückzuführen ist
Nettostromerzeugung aus Verbrennungsprozessen (fossile und biogene Brennstoffe) in
MWh, z. B. offene Gasturbinen, Kondensationsturbinen und Strom aus KWK-Prozessen.
Nettostromerzeugung innerhalb der Anlage, die NICHT
auf die Umsetzung eines
Brenn- oder Rohstoffs zurückzuführen ist
Sonstige Stromerzeugung in der Anlage (Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, sowie
Expansionsturbinen und andere Prozesse außerhalb des Emissionshandels) in MWh.
Stromimport
Menge an importiertem Strom aus einem Stromnetz oder aus anderen Anlagen in MWh.
In der Anlage verfügbare
Strommenge
Die in der Anlage insgesamt aus Netto-Eigenerzeugung und Import verfügbare
Strommenge wird automatisch berechnet und in MWh angegeben.
Stromexport
Menge an exportiertem Strom in ein Stromnetz oder an andere Anlagen in MWh.
Stromverbrauch in der Anlage
Stromverbrauch, der nicht den Zuteilungselementen zuzuordnen ist (z.B. Verwaltung) in
MWh.
Stromverbrauch für die Herstellung von Produkten mit
Produkt-Emissionswert
Strommenge für die Herstellung von Produkten, denen ein Produkt-Emissionswert
zugeordnet wurde in MWh.
Beschreibung der Stromerzeugung in der Anlage
Falls Strom innerhalb der Anlagengrenzen erzeugt wird, Beschreibung der zugrunde
liegenden Prozesse, bezogen auf physische Anlagenteile, sowie Benennung aller KraftWärme-Kopplungseinheiten in der Anlage.
Beschreibung der Messsysteme
Beschreibung der Messsysteme (Ort, Typ, etc.) zur Ermittlung der Daten für Produktion,
Verbrauch, Strombezug und -export, sofern von den Methoden des letzten Zuteilungsantrags abgewichen wird. Andernfalls verweisen Sie bitte auf die Anträge, in denen die
Methoden ausreichend beschrieben sind.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
4.4.10
Formular Zuteilungselement
Ein Formular „ZUTEILUNGSELEMENT“ legen Sie bitte für jedes Zuteilungselement mit wesentlicher Kapazitätsverringerung an. Diese Formulare werden nicht aus vorhergehenden Anwendungen importiert. Die folgenden
allgemeinen Angaben erfolgen auf der Seite „Beschreibung des Zuteilungselements“ und sind bei jedem
Zuteilungselement (mit Produkt-Emissionswert, Wärme-Emissionswert, Brennstoff-Emissionswert oder Prozess­
emissionen) erforderlich. In der Regel wurde das Zuteilungselement bereits in einem Antrag auf eine Zuteilung
(Verfahren für Bestandsanlagen oder Neue Marktteilnehmer) definiert und beschrieben. Prüfen Sie sorgfältig, in
welchem Umfang die dortigen Beschreibungen auch nach der Kapazitätsänderung gültig sind23. Weitere Informationen zur Definition der Zuteilungselemente finden sich im Kapitel 6.1 im Leitfaden Teil 5.
Tabelle 32: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT“, Seite 1 „Beschreibung des Zuteilungselements“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Zuteilungselements
Auswahl der zutreffenden Bezeichnung aus der Auswahlliste.
Beschreibung
Beschreibung des Zuteilungselements inklusive der Zuordnung des Zuteilungselements
innerhalb der Anlage (Anlagenteile) und ggf. der Abgrenzung zu anderen Zuteilungs­
elementen, sowie der relevanten Messpunkte.
Betreffen die in Zusammenhang mit diesem Zuteilungselement hergestellten
Produkte Sektoren mit
Verlagerungsrisiko (CL-Gefährdung)?
Dieses Feld wird automatisch auf Grundlage der Auswahl des Zuteilungselements ausgefüllt. Sofern hier „ja“ angegeben ist, muss für alle Produkte, die innerhalb der Systemgrenzen bzw. in Zusammenhang mit diesem Zuteilungselement hergestellt werden, ein
Verlagerungsrisiko gelten. Andernfalls ist zu prüfen, ob die Produkte sowie alle Eingangs- und Ausgangsströme einem anderen Zuteilungselement zuzuordnen sind. Soweit
die Prüfung ergibt, dass sie nicht zuteilungsfähig sind, dürfen sie keinem Zuteilungs­
element zugeordnet werden.
Wird in diesem Zuteilungs­
element die Austauschbarkeit
von Brennstoffen und Strom
gemäß 15 ZuV 2020 berücksichtigt?
Im Falle der Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom gemäß
15 ZuV 2020 in diesem Zuteilungselement geben Sie bitte die direkten Emissionen, den
Nettowärmebezug, den maßgeblichen Wärme- sowie Stromverbrauch an.
Sind abgegebene Zwischenprodukte bei der Ermittlung
von periodenbezogenen
Werten zu berücksichtigen?
Gemäß § 9 Abs. 5 sind Aktivitätsraten nicht zuteilungsfähig, wenn sie für die Herstellung
von Zwischenprodukten aufgewendet werden, die von einem Produktemissionswert
eines Produktes umfasst sind (gemäß den jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des
Anhangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln), soweit diese Zwischenprodukte von
einer anderen Anlage aufgenommen werden und dort bei der Zuteilung berücksichtigt
werden. In dem Fall sind im Formular „Austausch“ Angaben zu Zwischenprodukten
erforderlich.
Auf den Seiten 2 „Angaben zu wesentlichen Kapazitätsverringerungen“ und 3 „Monatliche Aktivitätsraten zur
Bestimmung der neuen Kapazität“ werden die erforderlichen Angaben zur Kapazitätsverringerung abgefragt.
Tabelle 33: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT“, Seite 2 „Angaben zu wesentlichen Kapazitätsänderungen“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Datum der Aufnahme des
geänderten Betriebs
Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs gemäß § 2 Nr. 1 ZuV 2020.
Beschreibung der Änderung
Ausführliche Beschreibung der Art der Änderung an der technischen Konfiguration
(durchgeführte physische Maßnahme) und inwiefern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Richtung dieser physischen Änderung und der Kapazitätsänderung besteht
Bestimmung des Datums
Erläuterung, wie das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs zu dieser Kapazitätsänderung bestimmt wurde. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Dazu stellt die DEHSt ein Excel-Template auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
23 Sofern aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission der Carbon-Leakage-Status wechselt, ist dabei der Carbon-Leakage-Status zum
Zeitpunkt der Aufnahme des geänderten Betriebs maßgebend. Das gilt auch für den Fall, dass während des Zeitraums der Kapazitätsbestimmung der
Carbon-Leakage-Status aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission wechselt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
45
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Begründung der Wesentlichkeit
Ausführliche Erläuterung, warum die Kapazitätsänderung als eine wesentliche Kapazitätsänderung im Sinne des § 2 Nr. 23-25 ZuV 2020 eingeschätzt wird. Den Berechnungen zur Prüfung der Wesentlichkeit ist dabei die installierte Anfangskapazität vor der
physischen Änderung zugrunde zu legen. Die Angaben belegen Sie bitte durch geeignete Unterlagen, wie Berechnungen, Schaltbilder usw..
Installierte Anfangskapazität
vor der Kapazitätsänderung
Die Kapazität nach der letzten wesentlichen Kapazitätsänderung des Zuteilungselements. Liegt keine Änderung vor, ist die beantragte installierte Anfangskapazität im Zuteilungsantrag nach ZuV 2020 für die Bestandsanlage bzw. die beschiedene installierte
Anfangskapazität der Neuanlage einzutragen. Hier ist jede wesentliche Kapazitätserweiterung zu berücksichtigen, sofern sie vor der mitgeteilten Kapazitätsverringerung den
Betrieb aufgenommen hat, unabhängig davon, ob für diese ein Zuteilungsantrag gestellt
wurde oder nicht.
Tabelle 34: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT“, Seite 3 „Monatliche Aktivitätsraten zur Bestimmung der
neuen Kapazität“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Beginn des Monats mit der
höchsten Menge
Der erste Tag des Monats mit der höchsten Menge im Zeitraum ab Aufnahme des geänderten Betriebs bis zum Ende des darauffolgenden 6. Kalendermonats.
Menge in diesem Zeitraum
(auf 30 Tage normiert)
Die neue Kapazität berechnet sich aus den höchsten Monatswerten in dem Zeitraum ab
Aufnahme des geänderten Betriebs bis zum Ende des sechsten auf die Aufnahme des
geänderten Betriebs folgenden Kalendermonats. Für diesen Zeitraum ist die höchste
monatliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements in der ausgewählten Einheit normiert
auf 30 Tage anzugeben. Siehe dazu die Erläuterungen im Leitfaden Teil 6 Kapitel 4 Für
Zuteilungselemente mit Prozessemissionen beziehen sich die Monatswerte nur auf die
Menge an Prozessemissionen Typ b.
Beginn des Monats mit der
zweithöchsten Menge
Der erste Tag des Monats mit der zweithöchsten Menge im Zeitraum ab Aufnahme des
geänderten Betriebs bis zum Ende des darauffolgenden 6. Kalendermonats.
Menge in diesem Zeitraum
(auf 30 Tage normiert)
Die neue Kapazität berechnet sich aus den höchsten Monatswerten in dem Zeitraum ab
Aufnahme des geänderten Betriebs bis zum Ende des sechsten auf die Aufnahme des
geänderten Betriebs folgenden Kalendermonats. Für diesen Zeitraum ist die zweithöchste monatliche Aktivitätsrate des Zuteilungselements in der ausgewählten Einheit normiert auf 30 Tage anzugeben. Siehe dazu die Erläuterungen im Leitfaden Teil 6 Kapitel
4. Für Zuteilungselemente mit Prozessemissionen beziehen sich die hier anzugebenden
Monatswerte nur auf die Menge an Prozessemissionen Typ b.
Bestimmung der Aktivitätsraten (auf 30 Tage normierte
Monatswerte)
Erläuterung, wie die Aktivitätsraten zur Bestimmung der neuen Gesamtkapazität ermittelt wurden.
Wie wurden die Produktionsdaten bestimmt?
Beschreibung, wie die Produktionsdaten für dieses Zuteilungselement ermittelt wurden
(Messgrößen, aus Wirtschaftsbericht, abgeleitete technische Größen, ...). Wie wurden
Doppelzählungen bei Produktionsangaben vermieden, insbesondere bei Fallback-Zuteilungselementen sowie für Zwischen- und Nebenprodukte? Die Angaben sollen alle
Produkte des Zuteilungselements umfassen, die im Formular "Produktionsdaten" aufgeführt sind.
Für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert wird auf Seite 4 die Aktivitätsrate für den Zeitraum zur
Kapazitätsbestimmung sowie für den Erfassungszeitraum abgefragt.
46
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Tabelle 35: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT PRODUKT-EMISSIONSWERT“, Seite 4 „Angaben zur
Produktionsmenge des Zuteilungselements für die maßgeblichen Zeiträume“
Notwendige Angaben
Menge des Produkts
Nähere Beschreibung
Für jeden Zeitraum die gesamte Produktionsmenge des Zuteilungselements nach der
Kapazitätsverringerung in der vorgegebenen Maßeinheit.
Für Zuteilungselemente mit den Produkt-Emissionswerten CWT-Raffinerieprodukte, Kalk,
Dolomitkalk, Steamcracken, CWT-Aromaten, Wasserstoff, Synthesegas oder Ethylen­
oxid/Ethylenglycole sind die Mengen dem jeweiligen Formular zu entnehmen, das von
der DEHSt auf ihren Internetseiten bereitgestellt wird. Das ausgefüllte Formular fügen
Sie bitte dem Antrag bei.
Beschreibung der Ermittlung
Ausführliche Beschreibung, wie die zuteilungsfähigen Mengen des Produkts über die
maßgeblichen Zeiträume ermittelt und ggf. von den Mengen weiterer Zuteilungselemente abgegrenzt wurden. Zudem benennen Sie bitte die herangezogenen Datenquellen.
Herleitung fehlender Daten
Begründung, sofern Daten fehlen. Erläuterung der Annahmen und konservative Abschätzungen sowie der Bestimmung von Proxywerten. Beachten Sie die rechtlichen Bedingungen zur Füllung von Datenlücken.
Für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert werden auf Seite 5 die Angaben zur Anwendung der
besonderen Zuteilungsregeln abgefragt: Wärme- und Stromverbrauch, der Wärmebezug sowie weitere spezielle
Werte für die Zuteilungselemente Steamcracken und Vinylchlorid-Monomer (VCM).
Tabelle 36: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT PRODUKT-EMISSIONSWERT“, Seite 5 „Angabe von
Wärme- und Stromverbrauch sowie Wärmebezug für die maßgeblichen Zeiträume“
Notwendige Angaben
Maßgeblicher
Wärmeverbrauch
Nähere Beschreibung
Angabe der messbaren Wärmemengen in GJ, die für die Herstellung des Produkts dieses
Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert aufgewendet wurde. Dabei ist unbeachtlich, ob die messbare Wärme in der eigenen Anlage erzeugt oder aus ETS- oder
Nicht-ETS-Anlagen oder anderen Einrichtungen bezogen wurde. Messbare Wärme, die
für andere Zwecke oder andere Zuteilungselemente verwendet wurde, müssen Sie hier
nicht mit aufführen.
Messbare Wärme für Büro- und andere Raumheizungen ist im Produkt-Emissionswert
enthalten und deshalb hier mit zu erfassen.
Netto-Wärmebezug
Angabe der messbaren Wärmemengen in GJ, die für die Herstellung des Produkts dieses
Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert importiert wurde. Dabei ist unerheblich,
ob die messbare Wärme aus ETS- oder Nicht-ETS-Anlagen oder anderen Einrichtungen
importiert wurde. Messbare Wärme, die für andere Zwecke oder andere Zuteilungselemente verwendet wurde, ist hier nicht mit aufzuführen. Importierte messbare Wärme für
Büro- und andere Raumheizungen ist im Produkt-Emissionswert enthalten und deshalb
hier mit zu erfassen.
Davon Wärme aus
Nicht-ETS-Anlagen
Angabe der messbaren Wärme in GJ, die für die Herstellung des Produkts dieses Zuteilungselements aus Nicht-ETS Anlagen oder anderen Einrichtungen importiert wurde.
Messbare Wärme, die für andere Zwecke oder andere Zuteilungselemente verwendet
wurde, ist hier nicht mit aufzuführen.
Importierte messbare Wärme für Büro- und andere Raumheizungen ist im ProduktEmissionswert enthalten und deshalb hier mit zu erfassen.
Maßgeblicher Stromverbrauch
Wenn das Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert die Austauschbarkeit von
Brennstoffen und Strom berücksichtigt, ist der Stromverbrauch in MWh, der für die
Erzeugung dieses Produktes verbraucht worden ist (vgl. § 15 ZuV 2020) anzugeben.
Ergänzende Hinweise finden sich im Leitfaden, Teil 3 c.
Direkte Emissionen
Nach § 15 Abs. 4 ZuV 2020 sind die direkten Emissionen in t CO2 des Zuteilungselements anzugeben, abzüglich der Emissionen aus der Stromproduktion sowie für messbare Wärme, die über die Systemgrenzen des Zuteilungselements abgegeben wurde.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
47
Notwendige Angaben
Bestimmung von Wärmebezug und Stromverbrauch
Nähere Beschreibung
Wurde messbare Wärme importiert, sind die Methoden zu beschreiben, mit denen die
gesamte messbare Wärme und die messbare Wärme aus ETS- und Nicht-ETS Anlagen
bestimmt wurden.
Wurde ein maßgeblicher Stromverbrauch angegeben, weil das Zuteilungselement mit
Produkt-Emissionswert die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom berücksichtigt, sind die Anlagenteile, die den Strom verbraucht haben und die Methode, mit denen
der maßgebliche Stromverbrauch bestimmt wurde, zu beschreiben.
Hat das Zuteilungselement in
den genannten Zeiträumen
Wärme an Anlagen oder andere Einrichtungen abgegeben?
Wenn das Zuteilungselement in den genannten Zeiträumen Wärme an Anlagen oder
andere Einrichtungen abgegeben hat, erfassen Sie diese im Formular "Austausch".
Tabelle 37: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT PRODUKT-EMISSIONSWERT“, Seite 5 „Besondere
Zuteilungsregeln“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Herstellung von Vinylchlorid-Monomer (VCM): Faktor
für die Zuteilungskorrektur
nach Anhang 1 Teil 2 ZuV
2020
Der Faktor für die Zuteilungskorrektur ist das Berechnungsergebnis aus dem separaten
Formular "KV_Spezielle_EW_Nr_47_VCM". Das Formular wird auf den Internetseiten der
DEHSt zur Verfügung gestellt. Bitte fügen Sie es der Mitteilung hinzu.
Steamcracken: Menge für die
Korrektur der Zuteilung nach
Anhang 1 Teil 1 ZuV 2020
Der Summand in t CO2 für den Zeitraum der Kapazitätsbestimmung zur Korrektur
der vorläufigen Zuteilung ist das Berechnungsergebnis aus dem separaten Formular
"KV_Spezielle EW_Nr_42_Steamcracken". Das Formular wird auf den Internetseiten der
DEHSt zur Verfügung gestellt und ist der Mitteilung hinzuzufügen.
Für die Fallback-Zuteilungselemente werden auf Seite 4 die zuteilungsfähigen Aktivitätsraten für den Zeitraum
zur Kapazitätsbestimmung sowie für den Erfassungszeitraum abgefragt. Bei Zuteilungselementen mit Brennstoff-Emissionswert sind ggf. zusätzlich Angaben zu Fackeln erforderlich.
Tabelle 38: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT WÄRME-EMISSIONSWERT“, Seite 4 „Angaben zur
zuteilungsfähigen Wärmemenge des Zuteilungselements für die maßgeblichen Zeiträume“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Wärmemenge
Die gesamte zuteilungsfähige Wärmemenge (in GWh) des Zuteilungselements nach der
Kapazitätsverringerung für jeden Zeitraum aus dem Formular "Messbare Wärme".
Herleitung fehlender Daten
Begründung, sofern Daten fehlen. Erläuterung der Annahmen und konservative Abschätzungen sowie der Bestimmung von Proxywerten. Die rechtlichen Bedingungen zur
Füllung von Datenlücken sind zu beachten (siehe Kapitel 2.5.3 im Leitfaden Teil 5).
Tabelle 39: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT BRENNSTOFF-EMISSIONSWERT“, Seite 4 „Angaben
zur zuteilungsfähigen Brennstoffenergie des Zuteilungselements für die maßgeblichen
Zeiträume“ und „Angaben zu Fackeln“
Notwendige Angaben
48
Nähere Beschreibung
Energiemenge
Angabe der gesamten zuteilungsfähigen Brennstoffenergie (in GJ) des Zuteilungs­
elements nach der Kapazitätsverringerung für jeden Zeitraum.
Beschreibung der Ermittlung
Ausführliche Beschreibung, wie die Brennstoffenergien ermittelt wurden, inklusive der
herangezogenen Datenquellen.
Herleitung fehlender Daten
Begründung, sofern Daten fehlen. Erläuterung der Annahmen und konservative Abschätzungen sowie der Bestimmung von Proxywerten. Die rechtlichen Bedingungen zur
Füllung von Datenlücken sind zu beachten (siehe Kapitel 2.5.3 im Leitfaden Teil 5).
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Sind für dieses Zuteilungs­
element Fackeln relevant?
Sind in der Anlage Sicherheitsfackeln, die genehmigungsrechtlich zur ausschließlichen
Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen vorgesehen sind, vorhanden?
Angaben zu Fackeln
Beschreibung der Bestimmung des zuteilungsrelevanten Pilotbrennstoffes und die zur
Anlagenentlastung abgefackelten Prozess- bzw. Restgasmengen.
Tabelle 40: Formular „ZUTEILUNGSELEMENT MIT PROZESSEMISSIONEN“, Seite 4 „Angaben zu
zuteilungsfähigen Prozessemissionen des Zuteilungselements für die maßgeblichen
Zeiträume“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Prozessemissionen (ohne
Restgase)
Aktivitätsrate in Tonnen CO2-Äquivalent für das Zuteilungselement mit Prozess­
emissionen für jeden Zeitraum. Es ist zu beachten, dass Prozessemissionen nach
§ 2 Abs. 29 ZuV 2020 die Treibhausgase CO2, N2O und PFC umfassen können.
Die Umrechnung in CO2-Äquivalente muss vorab erfolgen.
Beschreibung der Ermittlung
Ausführliche Beschreibung, wie die Emissionsmengen ermittelt wurden, und Erläuterung, wie die Aufteilung der Emissionen entsprechend des CL-Status vorgenommen
wurde. Dabei nennen Sie bitte auch die herangezogenen Datenquellen.
Emissionen aus Restgasen
Die gesamten zuteilungsfähigen Prozessemissionen des Zuteilungselements nach der
Kapazitätsverringerung aus der energetischen Nutzung von Restgas werden für jeden
Zeitraum automatisch aus den Formularen "Restgas" übernommen.
Herleitung fehlender Daten
Begründung, sofern Daten fehlen. Erläuterung der Annahmen und konservative Abschätzungen sowie der Bestimmung von Proxywerten. Bitte beachten Sie die rechtlichen
Bedingungen zur Füllung von Datenlücken (siehe Kapitel 2.5.3 im Leitfaden Teil 5).
Die Monatswerte in den Restgasformularen sind …
Angabe, ob die Monatswerte in den Restgasformularen auf 30 Tage normiert sind.
4.4.11
Produktionsdaten
Im Formular „PRODUKTIONSDATEN“ werden Angaben zur Produktion des Zuteilungselements abgefragt.
Für jedes Zuteilungselement, für das eine Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird, sind die Bezeichnungen der
hergestellten Produkte mit deren Prodcom-Codes 2007 und 2010 und den NACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und
die im Erfassungszeitraum produzierten Mengen anzugeben (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 e ZuV 2020). Besondere
Relevanz haben diese Angaben bei der Zuordnung der Aktivitätsraten zu den Fall-back-Zuteilungselementen,
z.B. im Falle unterschiedlichen Carbon-Leakage-Risikos sowie bei Kombination von Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert mit Fall-back-Zuteilungselementen in einer Anlage. Weitere Informationen zu diesem
Thema finden Sie im Kapitel 6.5 des Leitfadens Teil 5.
Tabelle 41: Formular „PRODUKTIONSDATEN“, Seite 1
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Nutzungsart
Diese Angabe ist für die Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert oder Brennstoff-Emissionswert verpflichtend. In diesen Fällen wählen Sie den Verwendungszweck
(Nutzungsart) der "Wärme" oder des "Brennstoffs" aus der Liste aus.
Art der Prozessemissionen
Diese Angabe ist nur für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen auswählbar.
Wird die Wärme innerhalb der
Anlage genutzt?
Diese Angabe ist nur für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert erforderlich.
Anlage, an die die Wärme
abgegeben wird
Diese Angabe ist nur für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert erforderlich.
Hier ist aus der Auswahlliste eine Anlage oder ein Wärmeverteilnetz auszuwählen, für
das zuvor ein Formular "Austausch" angelegt wurde.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
49
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Prodcom-Code 2007
Manuelle Eingabe des achtstelligen Codes (ohne Punkte) oder Code aus der Auswahl­
liste in Abhängigkeit vom CL-Risiko gemäß des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission. Für Kokerei- und Raffinerieprodukte sind hilfsweise die entsprechend gekennzeichneten Prodcom-Codes 2004 auszuwählen.
Prodcom-Code 2010
Manuelle Eingabe des achtstelligen Codes (ohne Punkte) oder Code aus der Auswahl­
liste. Für Kokerei- und Raffinerieprodukte sind hilfsweise die entsprechend gekennzeichneten Prodcom-Codes 2004 auszuwählen.
Produktionsmenge im Erfassungszeitraum
Produktionsmenge des Produkts, für das oben die Prodcom-Codes ausgewählt wurden,
unter Beachtung der Maßeinheit.
ACHTUNG: Wenn Wärme aus der Anlage exportiert wird, geben Sie hier die Wärmemenge (in GWh) an, die für die Herstellung der oben genannten Produkte mit ihren Prodcom-Codes verbraucht wurde.
4.4.12
Messbare Wärme
Im Formular „MESSBARE WÄRME“ wird die Wärmebilanz der Anlage abgebildet. Eine ausführliche Beschreibung der Bilanzierungsmethodik finden Sie im Anhang 2 des Leitfadens 3a.
Tabelle 42: Formular „MESSBARE WÄRME“, Seiten 1 und 2 „Verfügbare Wärmemengen für die
maßgeblichen Zeiträume“
50
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
In der Anlage erzeugte Wärme
Messbare Wärme in GWh, die in der Anlage erzeugt wurde. Wärme, die durch den Einsatz
von Strom erzeugt wurde oder aus der Salpetersäureproduktion stammt, ist hier nicht
anzugeben.
Davon in Kopplung mit einer
durch EEG vergüteten Strommenge durch Einsatz von
Biomasse erzeugt
Teil der oben genannten messbaren Wärme in GWh, der in Kraft-Wärme-Kopplung mit
nach EEG vergütetem Strom erzeugt wurde. Diese Angabe ist nur notwendig, wenn die
Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.01.2012 erfolgte. Dabei ist das Inbetriebnahmedatum nach EEG maßgebend (nicht die Aufnahme des Regelbetriebs nach ZuV 2020).
ETS-Anlage, von der Wärme
bezogen wird
Auswahl der emissionshandelspflichtigen Anlage, aus der Wärme importiert wurde.
Bezogene Wärme aus dieser
Anlage
Wärmemenge in GWh, die aus dieser Anlage importiert wurde.
Nicht-ETS-Anlage, von der
Wärme bezogen wird
Auswahl der nicht emissionshandelspflichtigen Anlage oder anderen Einrichtung (z. B.
ein Wärmeverteilnetz), aus der Wärme importiert wurde.
Bezogene Wärme aus dieser
Anlage bzw. nicht zuteilungsfähige Wärme
Neben der Wärmemenge, die aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen oder
anderen Einrichtungen importiert wurde, ist hier auch Wärme aus der Salpetersäure­
produktion oder Wärme, die aus Strom erzeugt wurde, in GWh anzugeben.
Beschreibung der Prozesse,
in denen die Wärme entsteht
Falls messbare Wärme innerhalb der Anlagengrenzen produziert wird, beschreiben Sie
bitte die zugrunde liegenden Prozesse. Beziehen Sie sich dabei auf physische Anlagenteile. Sofern das von der Kapazitätsverringerung betroffene Zuteilungselement nicht
betroffen ist, kann auf die Beschreibung im Rahmen des Zuteilungsantrags verwiesen
werden
Bestimmung der bezogenen
Wärmemengen von ETS- und
Nicht-ETS-Anlagen (inkl. Wärme aus der Herstellung von
Salpetersäure)
Falls in Ihre Anlage messbare Wärme von anderen Anlagen oder anderen Einrichtungen
importiert wurde, beschreiben Sie bitte, wie Sie die jeweiligen Wärmemengen ermittelt
haben. Sofern das von der Kapazitätsverringerung betroffene Zuteilungselement nicht
betroffen ist, kann auf die Beschreibung im Rahmen des Zuteilungsantrags verwiesen
werden
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Tabelle 43: Formular „MESSBARE WÄRME“, Seite 3 „Wärmemengen, die aufgrund ihrer Verwendung nicht
zuteilungsfähig nach Wärme-Emissionswert sind, für die maßgeblichen Zeiträume“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Messbare Wärme, die in der
Anlage zur Stromproduktion
verbraucht wird
Gesamte messbare Wärmemenge in GWh, die in der Anlage zur Stromproduktion
eingesetzt wurde.
Bestimmung des Anteils der
Wärme aus Nicht-ETSAnlagen an der messbaren
Wärme, die in der Anlage zur
Stromproduktion verbraucht
wird
Bei der Auswahl "automatisch" wird in den darauffolgenden Feldern die Aufteilung der
Wärmemenge für die Stromproduktion berechnet. Grundlage bildet der Anteil der
importierten Wärmemenge aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen bzw.
anderen Einrichtungen an der insgesamt in der Anlage zur Verfügung stehenden Wärme­
menge (Importe plus Eigenerzeugung). Sollte dies die Verteilungsverhältnisse nicht
korrekt abbilden, ist eine manuelle Eingabe möglich.
Davon Wärme aus
Nicht-ETS-Anlagen
Teil der oben genannten messbaren Wärme in GWh, der zur Stromproduktion aus nicht
emissionshandelspflichtigen Anlagen stammt oder nicht zuteilungsfähig ist (Wärme aus
Salpetersäureproduktion oder aus Strom).
Messbare Wärme, die in
Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert
verbraucht wird
Menge der messbaren Wärme in GWh, die in allen Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert verbraucht wird, unabhängig davon, ob für diese eine
Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird.
Davon Wärme aus
Nicht-ETS-Anlagen
Menge der messbaren Wärme in GWh, die in allen Zuteilungselementen mit
Produkt-Emissionswert verbraucht wird und aus nicht-ETS-Anlagen oder anderen
Einrichtungen stammt, unabhängig davon, ob für diese eine Kapazitätsverringerung
mitgeteilt wird.
Messbare Wärme, die in der
Anlage für die Herstellung
von Zwischenprodukten
verbraucht wird
Messbare Wärme in GWh, die in der Anlage für die Herstellung von Zwischenprodukten
verbraucht wird, soweit diese von einer anderen emissionshandelspflichtigen Anlage
aufgenommen werden (vgl. § 9 Abs. 5 ZuV 2020).
ETS-Anlage, an die Wärme
abgegeben wird
Auswahl der emissionshandelspflichtigen Anlage, an die Wärme abgegeben wurde.
Abgegebene Wärme an diese
Anlage
Messbare Wärme in GWh, die an diese Anlage abgegeben wurde.
Tabelle 44: Formular „MESSBARE WÄRME“, Seite 4 „Wärmemengen, die potenziell den WärmeEmissionswerten zuzuordnen sind, für die maßgeblichen Zeiträume“ und „Berechnung der
zuteilungsfähigen Wärmemenge für die maßgeblichen Zeiträume“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Wärmeverbrauch zuteilungsfähiger Prozesse innerhalb
der Anlage
Teil der messbaren Wärme in GWh, der in der Anlage in Prozessen verbraucht wurde, die
den Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert zuzuordnen sind. In der Angabe
darf der Verbrauch für Strom, Zwischenprodukte und Produkte mit Produkt-Emissionswert sowie der Betriebseigenverbrauch nicht enthalten sein.
davon Wärmenutzung in
Sektoren mit Verlagerungsrisiko
Prozentualer Anteil der zuteilungsfähigen Wärme, die innerhalb der Anlage verbraucht
wurde und der der Status "CL-gefährdet" zugeordnet werden kann. Hierbei sind die
Regelungen nach § 3 Abs. 3 der ZuV 2020 zu beachten.
Nicht-ETS-Anlage, an die
Wärme abgegeben wird
Auswahl der nicht emissionshandelspflichtigen Anlage oder anderen Einrichtung, an die
Wärme abgegeben wurde.
Abgegebene Wärme an diese
Anlage
Messbare Wärme in GWh, die an diese Anlage oder andere Einrichtung abgegeben
wurde.
davon Wärmeabgabe an
Sektoren mit Verlagerungsrisiko
Prozentualer Anteil der zuteilungsfähigen Wärmemenge, die außerhalb der Anlage in
Prozessen oder für die Herstellung von Produkten mit CL-Risiko nachweislich eingesetzt
wurde.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
51
Tabelle 45: Formular „MESSBARE WÄRME“, Seite 5 „Bestimmung der Wärmemengen“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Beschreibung der Bestimmung der gelieferten Wärmemengen
Beschreibung, wie die Wärmemenge sowie der CL-Status der belieferten Prozesse
bestimmt wurde, falls Wärme an Nicht-ETS-Anlagen geliefert wurde. Falls sowohl CLgefährdete als auch nicht CL-gefährdete Prozesse beliefert wurden, beschreiben Sie
detailliert, wie die gelieferte Menge den Prozessen zugeordnet wurde. Sofern keines der
Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert von der Kapazitäts­verringerung betroffen
ist, kann auf die Beschreibung im Rahmen des Zuteilungsantrags verwiesen werden
Die Monatswerte in der Wärmebilanz sind …
Angabe, ob die Monatswerte, die in der Wärmebilanz auf 30 Tage normiert sind.
4.4.13
Restgase
Im Formular „RESTGAS“ werden alle zuteilungsrelevanten Angaben zu Herkunft und Verwendung von Restgasen aufgeführt. Ausführliche Beschreibung der Zuteilungsregeln in Bezug auf Restgase finden Sie im
Leitfaden Teil 3b auf den Internetseiten der DEHSt.
Tabelle 46: Formular „RESTGAS“, Seiten 1 und 2 „Beschreibung des bezogenen oder erzeugten
Restgases“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Gasstroms
Eindeutiger Name für den Gasstrom.
Name des Stoffes
Auswahl des Stoffes aus der hinterlegten Liste, der das Restgas am besten
charakterisiert.
Beschreibung des Restgases
Beschreibung des Restgases und des Produktionsprozesses, dem es entstammt sowie
die Zusammensetzung des Gases (z. B. % CO2, % H2, biogener Anteil am Volumenstrom).
Wurde das Restgas bezogen?
Wurde das Restgas von einer anderen Anlage bezogen?
Name der herstellenden
Anlage
Angabe der externen Anlage(n), aus deren Produktion das Restgas stammt.
Wurde das Restgas ganz oder
teilweise in ETS-Anlagen
außerhalb eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert erzeugt?
52
Beschreibung der Herkunft
des Restgases (Brennstoffe,
Prozesse, phys. Einheiten)
Beschreibung der Brennstoffe und Prozesse, falls das Restgas innerhalb der Anlagengrenzen entstanden ist, sowie wichtige Reaktionsgleichungen zur Entstehung des Restgases, bezogen auf physische Einheiten der Anlage. Falls das Restgas bezogen wurde,
beschreiben Sie bitte, wie beurteilt wurde, dass dieser Import ETS- oder Nicht-ETSAnlagen entstammt. Wie wurde der Anteil ermittelt, der außerhalb von Zuteilungs­
elementen mit Produkt-Emissionswert entstanden ist?
Hiermit wird bestätigt, dass
dieses Restgas dem Zuteilungselement bzgl. des
CL-Status richtig zugeordnet
ist.
Der CL-Status richtet sich nach dem Hauptprodukt des Prozesses, aus dem das Restgas
stammt. Der CL-Status des Produkts, zu dessen Produktion das Restgas genutzt wird, ist
hier unerheblich. Diese Angabe zum Restgas muss mit dem CL-Status des Zuteilungs­
elements übereinstimmen, in dem das Restgas als Aktivitätsrate mitgeteilt wird.
Beschreibung der Differenzierung nach dem Risiko einer
Verlagerung von CO2Emissionen der Sektoren
oder Teilsektoren, in denen
das Restgas erzeugt wurde
Wie wurde beurteilt, ob das Restgas aus Produktionsprozessen stammt, die
CL-gefährdet sind?
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Tabelle 47: Formular „RESTGAS“, Seite 3 „Menge des bezogenen oder erzeugten Restgases für die
maßgeblichen Zeiträume“ und „Nutzung der in der Anlage zur Verfügung stehenden Menge
des Restgases in den maßgeblichen Zeiträumen“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Menge
Angabe der Menge an Restgas, die dem gewählten CL-Status entspricht.
Davon an andere Anlagen
abgegeben
Sofern von diesem in der Anlage zur Verfügung stehenden Restgasstrom ein Teil an
andere Anlagen abgegeben wird, ist dieser absolute Wert hier anzugeben. Dieser Restgasstrom ist in dieser Anlage nicht zu berücksichtigen. In dem Formular „Austausch“ ist
die technische Verbindung anzugeben.
Anteil des Restgases, der in
ETS-Anlagen außerhalb von
Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert erzeugt
wurde [%]
Anteil des Restgases an, der nicht aus Prozessen mit Produkt-Emissionswerten, aber aus
ETS-Anlagen stammt (z.B. 30,5 % aus Fallback-Zuteilungselementen).
Davon zur Erzeugung messbarer und nicht messbarer
Wärme oder zur Stromerzeugung genutzt
Menge des Restgases, die energetisch für die Wärmeproduktion oder zur Strom­
erzeugung genutzt wird. Nur auszufüllen, wenn Restgas ganz oder teilweise außerhalb
von Prozessen mit Produkt-Emissionswert erzeugt wurde. Nur dieses kann als
zuteilungsfähige Aktivitätsrate innerhalb des Zuteilungselements mit Prozess­
emissionen berichtet werden.
Davon aus Sicherheitsgründen abgefackelt
Menge des Restgases, das aus Sicherheitsgründen abgefackelt wurde (gemäß den
Kriterien in Leitfaden 3b). Nur auszufüllen, wenn Restgas ganz oder teilweise außerhalb
von Prozessen mit Produkt-Emissionswert erzeugt wurde. Nur dieses kann als
zuteilungsfähige Aktivitätsrate innerhalb des Zuteilungselements mit BrennstoffEmissionswert berichtet werden.
Davon nicht genutzt
Summe der Restgasmengen, die weder energetisch genutzt werden, noch aus Sicherheitsgründen abgefackelt oder exportiert werden, und somit keine zuteilungsfähigen
Aktivitätsraten darstellen.
Tabelle 48: Formular „RESTGAS“, Seite 4 „Energetische Nutzung des eingesetzten Restgases in den
maßgeblichen Zeiträumen“ und „Beschreibung der angewandten Methoden“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Heizwert
Hier ist der untere Heizwert des Restgases anzugeben.
Emissionsfaktor
Hier ist der Emissionsfaktor des Restgases in t CO2/GJ anzugeben.
Potenziell zuteilungsfähige
Emissionsmenge
Hier werden die Emissionen in t CO2 aus dem energetisch verwerteten Anteil des Rest­
gases automatisch berechnet. Die Erdgaskorrektur wurde noch nicht vorgenommen.
Effizienz für die gleichwertige
Nutzung von Erdgas
Hier ist die Effizienz der Anlage in Prozent anzugeben, wenn diese mit Erdgas betrieben
wird. Eine Änderung des Standardwerts ist nur möglich, wenn der Wert ausreichend
belegt werden kann.
Effizienz für die Nutzung von
Restgas
Hier ist die Effizienz der Anlage in Prozent anzugeben, wenn diese mit Restgas betrieben
wird. Eine Änderung des Standardwerts ist nur möglich, wenn der Wert ausreichend
belegt werden kann.
Abzuziehende Emissionsmenge
Dies sind die Emissionen in t CO2, die bei der Verwendung von Erdgas entstehen würden.
Sie werden zur Berechnung der zuteilungsfähigen Prozessemissionen benötigt und von
der potenziell zuteilungsfähigen Emissionsmenge abgezogen.
Zuteilungsfähige Prozessemissionen
Dies sind die Emissionen in t CO2, die zusätzlich zu den bei Erdgasverwendung
entstandenen Emissionen auftreten und damit zuteilungsfähig sind.
Beschreibung der Datenermittlung (Messverfahren,
Dokumente, Annahmen)
Erläuterung der genutzten Mess- und Analyseverfahren zur Bestimmung von Massenoder Volumenstrom, Zusammensetzung, Emissionsfaktor und unterem Heizwert. Sollten
keine Daten vorliegen, ist zu erläutern, wie die Werte anhand von Lieferantenangaben
oder anderen Nachweisdokumenten abgeleitet wurden. Bei fehlenden Nachweisdokumenten ist zu erläutern, wie die Daten mit konservativen Annahmen bestimmt wurden.
Beschreibung, wie die energetisch genutzte Restgasmenge bestimmt wurde
Beschreibung, wie die energetisch genutzte Restgasmenge bestimmt wurde.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
53
5 Mitteilung der Betriebseinstellung einer Anlage
Die ZuV 2020 kennt nach § 20 Abs. 1 folgende fünf Fälle der Betriebseinstellung:
1.
2.
3.
4.
Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist erloschen.
Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde aufgehoben.
Der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht unmöglich
Die Anlage war vorher in Betrieb, ist es zurzeit nicht und der Betrieb kann aus technischen Gründen nicht
wieder aufgenommen werden.
5. Die Anlage war vorher in Betrieb, ist es zurzeit nicht, und der Betreiber kann nicht garantieren, dass der
Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung wieder aufgenommen werden kann. Die
zuständige Behörde kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Betreiber nachweisen
kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalb von sechs Monaten auf Grund außergewöhnlicher und nicht
vorhersehbarer Umstände nicht wieder aufnehmen kann, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht
hätten verhindert werden können und außerhalb der Kontrolle des betreffenden Anlagenbetreibers liegen.
Nach § 4 TEHG benötigen Anlagen, die Treibhausgase freisetzen, eine Emissionsgenehmigung. Zuständig für die
Erteilung oder Aufhebung dieser Genehmigung – und damit auch für die Feststellung, ob eine Anlage
emissionshandelspflichtig ist oder nicht – sind die Landesbehörden (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG).
Wenn eine Anlage den Betrieb eingestellt hat, hebt die DEHSt ab dem Jahr, das auf das Jahr der Betriebs­
einstellung folgt, die Zuteilungsentscheidung auf und stellt die Ausgabe von Berechtigungen ein (§ 20 Abs. 3
ZuV 2020). Sofern eine Anlage nach einer Betriebseinstellung den Betrieb wieder aufnimmt, gilt sie als neuer
Marktteilnehmer und der Betreiber kann für diese Anlage eine Zuteilung als Neuanlage beantragen.
5.1
Kriterien für Betriebseinstellungen
Grundsätzlich wird bei einer Anlage, die nicht mehr emissionshandelspflichtig ist bzw. aus technischen oder
rechtlichen Gründen nicht mehr betrieben werden kann und den Betrieb auch nicht binnen sechs Monaten
aufnehmen wird, der Betrieb als eingestellt gewertet. Die Betriebseinstellung umfasst die gesamte Anlage mit
allen Zuteilungselementen. Die Zuteilung für die Anlage wird ab dem Jahr, welches auf die Betriebseinstellung
folgt, aufgehoben. Beachten Sie bitte, dass abhängig vom Fall der Betriebseinstellung die Pflichten des
Emissionshandels weiter bestehen:
▸ Betriebseinstellung der Anlage nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZuV 2020 (Erlöschen oder Aufhebung der
Emissionsgenehmigung):
Da mit dem Wegfall der Emissionsgenehmigung keine emissionshandelspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt
werden darf, ist die Anlage für die Zeit ab der Einstellung des Betriebs auch nicht mehr berichtspflichtig
nach dem TEHG. Der Wegfall der Emissionshandelspflicht entbindet den Betreiber jedoch nicht von den
Pflichten zu Emissionsberichterstattung (31.03. des Folgejahrs) und Abgabe von Berechtigungen (30.04.
des Folgejahrs) für die Zeit, in der die Anlage noch in Betrieb war. Wenn die Emissionshandelspflicht
wegfällt, ist keine Verlängerung der Frist nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 möglich, weil ungeachtet eines
möglichen Weiterbetriebs die Zuteilung für das der Betriebseinstellung folgende Jahr aufgehoben wird.
▸ Betriebseinstellung der Anlage nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZuV 2020 (der Betrieb der Anlage ist aus
technischer Sicht unmöglich oder kann nicht wieder aufgenommen werden):
In dem Fall, dass eine Änderung an der Anlage vorgenommen wird, die keine bestimmungsgemäße
Wiederaufnahme des Betriebs der Anlage gewährleistet (z. B. Demontage wesentlicher Anlagen­
komponenten), liegt eine Betriebseinstellung nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZuV 2020 vor. Die Anlage ist
weiterhin emissionshandelspflichtig und somit auch berichtspflichtig nach dem TEHG, solange die
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen weiterhin vorliegt.
▸ Betriebseinstellung der Anlage nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 (Anlage ist nicht in Betrieb und Betreiber
kann nicht garantieren, dass Betrieb innerhalb von 6 Monaten wieder aufgenommen wird):
Die Anlage ist weiterhin berichtspflichtig nach TEHG.
54
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Im Falle einer Unterbrechung des Betriebs oder einer Umbaumaßnahme an der Anlage, die eine bestimmungsgemäße Wiederaufnahme des Betriebs der Anlage gewährleistet (z. B. Retrofitmaßnahmen), wird geprüft, ob
eine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 vorliegt:
▸ Sofern die Unterbrechung des Betriebs oder die Umbaumaßnahme so geplant ist, dass innerhalb von sechs
Monaten der Betrieb wieder aufgenommen werden soll und wenn diese Wiederaufnahme des Betriebs
innerhalb dieses Zeitraums erfolgt, liegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 keine Betriebseinstellung vor.
▸ Sofern für eine geplante Umbaumaßnahme eine Unterbrechung des Betriebs von mehr als sechs Monaten
vorgesehen ist, liegt eine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZuV 2020 vor. In dem Falle
kann keine Verlängerung der Frist nach Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 auf bis zu 18 Monate beantragt werden.
▸ In dem Fall, dass eine Unterbrechung des Betriebs für weniger als sechs Monate geplant war, und die
Wiederaufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände, die
außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegen, verschoben werden muss, kann eine Verlängerung der Frist
auf bis zu 18 Monate beantragt werden.
▸ In dem Fall, dass z. B. nach einer Havarie, die nicht durch den Betreiber zu verantworten ist, eine Unterbrechung des Betriebs von mehr als sechs Monaten erforderlich ist, kann ebenfalls eine Verlängerung der
Frist nach Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 auf bis zu 18 Monate beantragt werden.
Für eine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 ist es nicht zwingend notwendig, dass die Anlage
technisch nicht in Betrieb gehen kann. Ein vollständiger Stillstand der Anlage von mehr als sechs Monaten
reicht aus, um diese Betriebseinstellung zu begründen. Dieser vollständige Stillstand liegt allerdings nur vor,
wenn keine Teile der Anlage im Sinne des bestimmungsgemäßen Betriebs betrieben werden. Eine Anlage kann
noch im Betrieb sein, auch wenn keine Aktivitätsrate eines Zuteilungselements vorliegt (z. B. wenn ein Heizkraftwerk zwar keine Wärme auskoppelt, aber noch Strom erzeugt).
Während eine vorübergehende Betriebseinstellung von max. sechs Monaten der DEHSt nicht mitgeteilt werden
muss, ist für jede vorübergehende Stilllegung, die den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, eine Mitteilung der Betriebseinstellung notwendig. Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Betreiber die
Erkenntnis erlangt, dass der Zeitraum von sechs Monaten überschritten wird, d. h. dies kann sowohl am ersten
Tag des 6-Monats-Zeitraums als auch am letzten Tag dieses Zeitraums sein. Maßgebender Zeitpunkt für die
Korrektur der Zuteilungsentscheidung ist nicht das Datum der Mitteilung der Betriebseinstellung, sondern
allein das Datum der Betriebseinstellung (d. h. des ersten Tags, an dem die Anlage nicht mehr in Betrieb war).
Alternativ kann der Betreiber vor Ablauf des 6-Monatszeitraums einen Antrag zur Verlängerung der Frist auf bis
zu 18 Monate stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020), dass
außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände eingetreten sind, die nicht hätten verhindert werden
können und außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegen. In diesem Antrag begründet der Betreiber das
Vorliegen der Voraussetzung und gibt den ersten Tag der Betriebseinstellung an.
Im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV
2020 muss der Betreiber die fristgerechte Wiederaufnahme des Betriebs formlos durch geeignete Dokumente
nachweisen (Versand per VPS).
Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 gelten nicht für Saisonanlagen sowie für Anlagen, die in Reserve
oder Bereitschaft gehalten werden. Die Betriebsweise muss der Betreiber mittels geeigneter Dokumente nachweisen. Wenn eine solche Anlage nicht in Betrieb ist und den Betrieb nicht innerhalb von sechs Monaten wieder
aufnehmen kann, gilt der Betrieb unter den folgenden Voraussetzungen nicht als eingestellt (§ 20 Abs. 2 ZuV
2020):
1. Der Betreiber besitzt eine Emissionsgenehmigung und alle anderen erforderlichen Genehmigungen.
2. Es ist technisch möglich, den Betrieb ohne baulich-technische Veränderungen wieder aufzunehmen.
3. Es werden regelmäßig Wartungsarbeiten durchgeführt.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
55
5.2
Vorgehen bei der Prüfung einer Betriebseinstellung
Das Vorgehen beim Prüfen einer Betriebseinstellung ist in Abbildung 2 dargestellt.
TEHG-Genehmigung
liegt vor
Ja
Nein
Genehmigung erloschen oder
aufgehoben
(§20 Abs. 1 Nr. 1/2 ZuV 2020)
Betriebsaufnahme
innerhalb 6 Monate
Anlage in Reserve oder
Bereitschaft, Saisonanlage
Nein
Betriebseinstellung:
ab Folgejahr Zuteilung
aufgehoben, Anlage noch
berichtspflichtig
Ja
1.Emissionsgenehmigung + alle anderen
erforderlichen Genehmigungen vorhanden
3.Regelmäßige Wartungsarbeiten durchgeführt
Nein
Verlängerung auf bis zu 18
Monate möglich
Keine Betriebseinstellung
Abbildung 5: 2.Betrieb kann ohne baulich-technische
Veränderung aufgenommen werden
Ja
≤ Frist
Betriebseinstellung:
ab Folgejahr Zuteilung
aufgehoben, Anlage
noch berichtspflichtig
Keine
Betriebseinstellung
Nachweis: außergewöhnliche
und unvorhergesehene
Umstände und außerhalb der
Kontrolle des Betreibers
Nein
Ja
Nein
Betriebseinstellung:
ab Folgejahr Zuteilung
aufgehoben, Anlage nicht
mehr berichtspflichtig
Betrieb aus technischer
Sicht unmöglich bzw.
kann nicht wieder
aufgenommen werden
(§20 Abs. 1 Nr. 3/4
ZuV 2020)
Betriebseinstellung:
ab Folgejahr Zuteilung
aufgehoben, Anlage noch
berichtspflichtig
Ja
Keine Betriebseinstellung
>Frist
Betriebseinstellung:
ab Folgejahr Zuteilung
aufgehoben, Anlage noch
berichtspflichtig
Prüfschema für Betriebseinstellungen nach § 20 ZuV 2020
Beispiel 1: Eine Anlage hat aufgrund einer geplanten Retrofitmaßnahme die Produktion im Juni 2013 eingestellt und nimmt den Betrieb im Oktober 2014 wieder auf (Anlage mit einer zeitlich beschränkten Betriebs­
einstellung).
Weil die Anlage länger als sechs Monate nicht in Betrieb war, hat sie im Juni 2013 den Betrieb nach § 20 Abs. 1
Nr. 5 ZuV 2020 eingestellt. In dem Fall kann der Betreiber keinen Antrag auf eine Verlängerung der Frist zur
Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 stellen, weil die Einstellung des Betriebs von
mehr als sechs Monaten innerhalb der Kontrolle des betreffenden Anlagenbetreibers liegt. Bei der Wieder­
inbetriebnahme im Oktober 2014 gilt die Anlage als neuer Marktteilnehmer und kann einen entsprechenden
Zuteilungsantrag stellen (siehe Leitfaden Teil 5).
56
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Beispiel 2: Eine Anlage hat aufgrund eines Brands in der Anlage mit Totalschaden die Produktion im Juni 2013
eingestellt und nimmt den Betrieb im Oktober 2014 wieder auf. Der lange Ausfall ist auf Lieferzeiten des
Anbieters der Anlagentechnologie zurückzuführen (Anlage mit einer zeitlich beschränkten Betriebseinstellung).
In dem Fall kann der Betreiber einen Antrag auf eine Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs
nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 stellen, weil die Einstellung des Betriebs von mehr als sechs Monaten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Anlagenbetreibers liegt. Sofern der Betreiber der DEHSt nachweisen kann,
dass der Ausfall auch bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können und dass die Dauer
des Ausfalls außerhalb der Kontrolle des betreffenden Anlagenbetreibers liegt (Lieferzeiten des Anbieters),
kann die DEHSt dem Antrag zustimmen. In dem Fall läge, sofern der Betreiber die Wiederaufnahme des Betriebs
bis zur genehmigten Frist nachweist, keine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 vor. Ungeachtet
dessen würde sich die Zuteilung jedoch nach § 21 ZuV 2020 (teilweise Betriebseinstellung) anpassen.
5.3
Datenerfordernisse einer Betriebseinstellung
Wird der Betrieb einer Anlage nach § 20 Absatz 1 ZuV 2020 eingestellt, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,
das Datum der Betriebseinstellung nach § 22 Absatz 2 ZuV 2020 der DEHSt unverzüglich mitzuteilen. Der
Nachweis gegenüber der DEHSt erfolgt durch die Anzeige der Einstellung des Betriebs und der Übermittlung des
Datums der Betriebseinstellung. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, hierzu das FMS zu nutzen. Zur Verifizierung der Angaben in dieser Mitteilung siehe Kapitel 2.2.3.
Die Stammdaten zur Anlage können beispielsweise durch den Import des Zuteilungsantrags übernommen
werden.
Im FMS-Formular „Mitteilung einer Betriebseinstellung nach § 20 Absatz 1 Zuteilungsverordnung 2020“ (siehe
Tabelle 21) muss der Betreiber zunächst folgende Fälle unterscheiden:
▸ Die Emissionshandelspflicht fällt aufgrund einer Stilllegung der Anlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZuV
2020) weg, ein Weiterbetrieb der Anlage ist auch außerhalb des Emissionshandels nicht vorgesehen.24
▸ Die Emissionshandelspflicht entfällt, ohne dass die Anlage still gelegt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZuV
2020): In der Regel entfällt die Emissionshandelspflicht aufgrund einer Unterschreitung der Schwellenwerte nach Anhang 1 Teil 2 TEHG, ein Weiterbetrieb der Anlage ist auch außerhalb des Emissionshandels
vorgesehen.25
▸ Eine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ZuV 2020 liegt vor (inklusive eines Antrags auf
Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs).
Im Falle einer Betriebseinstellung ist darüber hinaus zu entscheiden, ob:
▸ eine zeitlich unbefristete Betriebseinstellung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZuV 2020), oder
▸ eine zeitlich befristete Betriebseinstellung von mehr als sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020)
mitgeteilt werden soll, oder
▸ ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020)
gestellt werden soll.
Neben der Anzeige muss die Bestätigung der immissionsschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde
über die Betriebseinstellung und das Erlöschen der Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder gegebenenfalls
technische Unterlagen, die eine Betriebseinstellung begründen, beigefügt werden.
24 Dieser Fall entspricht der Definition der Stilllegung aus der zweiten Handelsperiode.
25 Dieser Fall entspricht der Definition des Wegfalls der EH-Pflicht aus der zweiten Handelsperiode.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
57
Tabelle 49: Formular „Mitteilung einer Betriebseinstellung nach § 20 Absatz 1 Zuteilungsverordnung
2020“
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Name des Betreibers
Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über die Anlage innehat und dabei
die wirtschaftlichen Risiken trägt nach § 3 Nr. 2 TEHG. Um das Feld zu füllen, tragen Sie
bitte Ihre Angabe in das gleichnamige Feld „Anlagenbetreiber“ ein.
Name des Insolvenz­
verwalters
Wird die Einstellung des Betriebs von einem Insolvenzverwalter angezeigt, dann muss
das Formular „Insolvenzverwalter“ angelegt werden. Um das Feld zu füllen, müssen die
Angaben in das gleichnamige Feld auf dem Formular „Insolvenzverwalter“ eingetragen
werden.
Name der Anlage
Bezeichnung der Anlage/Betriebseinrichtung (Pflichtfeld)
DEHSt-Aktenzeichen der
Anlage
Aktenzeichen der Anlage im Format 14XXX-XXXX (Pflichtfeld)
Datum der Mitteilung
Datum, an dem Anzeige im FMS erstellt wurde. Dieses Feld wird automatisch gefüllt.
Versionsnummer der Mitteilung
Versionsnummer, die vom Betreiber frei vergeben werden kann, um verschiedene
Versionen der Mitteilung zu identifizieren und zu unterscheiden. (Das Feld enthält
max. 10 Zeichen.)
Die Mitteilung betrifft
Bitte wählen Sie, ob die Emissionshandelspflicht aufgrund einer Stilllegung der Anlage
(§20 Abs. 1 Nr. 1-2 ZuV 2020) oder die Emissionshandelspflicht ohne Einstellung des
Betriebs (§20 Abs. 1 Nr. 1-2 ZuV 2020) weggefallen ist oder eine Betriebseinstellung
nach §20 Abs. 1 Nr. 3-5 ZuV 2020 vorliegt (inklusive eines Antrags auf Verlängerung der
Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs).
Die Mitteilung der Betriebseinstellung betrifft
Bitte wählen Sie , ob eine zeitlich unbefristete Betriebseinstellung (§20 Abs. 1 Nr. 3-4
ZuV 2020) oder eine zeitlich befristete Betriebseinstellung von mehr als sechs Monaten
(§20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020) mitgeteilt werden soll oder ein Antrag auf Verlängerung der
Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs (§20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020) gestellt werden soll.
Abhängig davon, welche Mitteilung ausgewählt wurde, stehen vier unterschiedliche Formulare zur Verfügung:
▸
▸
▸
▸
Mitteilung des Wegfalls der Emissionshandelspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZuV 2020
Mitteilung einer unbefristeten Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZuV 2020
Mitteilung einer befristeten Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020
Entfällt die Emissionshandelspflicht durch eine Stilllegung der Anlage oder durch Unterschreitung der der
Schwellenwerte in Anhang 1 Teil 2 TEHG, muss das Formular „Mitteilung des Wegfalls der Emissionshandelspflicht“ (siehe Tabelle 22) ausgefüllt werden.
Tabelle 50: Mitteilung des Wegfalls der Emissionshandelspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZuV 2020
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Datum des Wegfalls der Emissionshandelspflicht
Tragen Sie hier den letzten Tag der Emissionshandelspflicht ein (TT.MM.JJ).
Begründung, warum die
Emissionshandelspflicht der
Anlage wegfällt
Beschreiben Sie die technischen Maßnahmen, die zu dem Wegfall der Emissionshandelspflicht führen sowie die genehmigungsrechtlichen Auswirkungen.
Liegt eine Bestätigung der
zuständigen Genehmigungsbehörde zum Wegfall der
Emissionshandelspflicht vor?
Der Wegfall der Emissionshandelspflicht muss von der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich bestätigt werden. Fügen Sie die Bestätigung diesem Formular als
Anhang bei. Liegt diese Bestätigung noch nicht vor, muss sie unverzüglich nachgereicht
werden.
Wird der Betrieb hingegen auf unbefristete Zeit eingestellt, da der Betrieb aus technischer Sicht unmöglich ist
oder aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, müssen Sie das Formular „Mitteilung
einer unbefristeten Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 ZuV 2020“ (siehe Tabelle 51) ausfüllen.
58
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Tabelle 51: Mitteilung einer unbefristeten Betriebseinstellung nach §20 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 ZuV 2020
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Datum der Betriebs­
einstellung
Tragen Sie hier den letzten Tag des Betriebs ein (TT.MM.JJ).
Begründung, warum eine Betriebseinstellung stattfindet
Beschreiben Sie die technischen Maßnahmen, die zu der Betriebseinstellung führen
sowie die ggf. vorliegenden genehmigungsrechtlichen Auswirkungen.
Liegen Unterlagen zur
Bestätigung der Betriebs­
einstellung vor?
Liegen technische Unterlagen über die Betriebseinstellung vor, fügen Sie sie dem
Formular als Anhang bei.
Soll eine Betriebseinstellung von mehr als sechs Monaten mittgeteilt werden, füllen Sie das Formular „Mitteilung einer befristeten Betriebseinstellung nach §20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020“ (siehe Tabelle 52) aus.
Tabelle 52: Mitteilung einer befristeten Betriebseinstellung nach §20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Diese Anlage wird in Reserve
oder Bereitschaft gehalten
oder ist eine Saisonanlage
nach §20 Abs. 2 ZuV 2020.
Sofern die Anlage nach §20 Abs. 2 ZuV 2020 in Reserve oder Bereitschaft gehalten oder
saisonal betrieben wird, kann §20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 nicht angewendet werden. In
diesem Fall prüfen Sie, ob ggf. bereits eine Betriebseinstellung nach §20 Abs. 1 Nr. 3-4
vorliegt.
Datum der Betriebseinstellung
Tragen Sie hier den letzten Tag des Betriebs ein (TT.MM.JJ).
Begründung, warum eine Betriebseinstellung stattfindet
Beschreiben Sie die technischen Maßnahmen, die zu der Betriebseinstellung führen
sowie die ggf. vorliegenden genehmigungsrechtlichen Auswirkungen. Begründet
werden soll insbesondere, warum von einer Betriebseinstellung von mehr als 6 Monaten
auszugehen ist.
Liegen Unterlagen zur Bestätigung der Betriebseinstellung vor?
Liegen technische Unterlagen über die Betriebseinstellung vorliegen, fügen Sie sie dem
Formular als Anhang bei.
Eine Betriebseinstellung von weniger als sechs Monaten muss der DEHSt nicht mitgeteilt werden. Die Frist zur
Wiederaufnahme des Betriebs kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Hierzu muss jedoch nachgewiesen
werden, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, die nicht hätten verhindert werden
können und außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegen. Soll ein Antrag gestellt werden, muss das Formular
„Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020“ ausgefüllt werden.
Tabelle 53: Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Abs. 1 Nr. 5
ZuV 2020
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Diese Anlage wird in Reserve
oder Bereitschaft gehalten
oder ist eine Saisonanlage
nach §20 Abs. 2 ZuV 2020.
Sofern die Anlage nach §20 Abs. 2 ZuV 2020 in Reserve oder Bereitschaft gehalten oder
saisonal betrieben wird, kann §20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020 nicht angewendet werden. In
diesem Fall prüfen Sie, ob ggf. bereits eine Betriebseinstellung nach §20 Abs. 1 Nr. 3-4
vorliegt.
Letzter Tag des Betriebs der
Anlage
Tragen Sie hier den letzten Tag des Betriebs ein (TT.MM.JJ).
Ich beantrage hiermit eine
Verlängerung der Frist zur
Wiederaufnahme des Betriebs bis zum Tag ...
Tragen Sie hier den geplanten letzten Tag vor Wiederaufnahme des Betriebs ein (TT.MM.
JJ). Zu beachten ist dabei, dass die Frist nur bis auf 18 Monate verlängert werden kann.
Begründung des Antrags
auf Verlängerung der Frist
zur Wiederaufnahme des
Betriebs
Bitte stellen Sie dar, warum außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, die zu einer befristeten Betriebseinstellung von mehr als 6 Monaten führen.
Diese Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht hätten verhindert
werden können und außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegen.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
59
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Liegen Unterlagen zu Bestätigung der Antragsberechtigung vor?
Eine Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs nach § 20 Nr. 5 ZuV 2020
kann auf bis zu 18 Monate beantragt werden, sofern außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen. Diese Umstände können nur geltend gemacht werden,
wenn sie nicht hätten verhindert werden können und außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegen. Das Vorliegen dieser Gründe muss nachgewiesen werden. Bitte legen Sie
dafür geeignete Unterlagen diesem Formular als Anhang bei.
Begründung der Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb der genannten Frist
Begründen Sie insbesondere, warum sicher gestellt ist, dass die Wiederaufnahme des
Betriebs innerhalb der genannten Frist erfolgen wird. Dazu sollen auch die technischen
Maßnahmen beschrieben werden.
Liegen Unterlagen zur Bestätigung der geplanten Wiederaufnahme des Betriebs vor?
Als Anhang an das Formular fügen Sie bitte geeignete Unterlagen zum Nachweis der
geplanten Wiederaufnahme des Betriebs bei.
Anhang 1: Beispielrechnungen
Die nachfolgenden Beispiele sollen dazu dienen, die in Kapitel 3.2.2 und 3.2.4 dargestellten Zuteilungsregeln
zu verdeutlichen.
Beispiel 1 (zu Kapitel 3.2.2): Einer Anlage wurden kostenlose Berechtigungen zugeteilt. Zugrunde gelegt wurde
ein Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert (Carbon-Leakage-gefährdet) mit einer Anfangsaktivitätsrate
von 20.000 t. Mit Hilfe des Emissionswerts und des Standardauslastungsfaktors wurde eine endgültige
Zuteilungsmenge von 12.000 Berechtigungen pro Jahr ermittelt. Die Zuteilungsentscheidung sah demnach
folgendermaßen aus:
Jahr:
Berechtigungen:
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
12.000
12.000
12.000
12.000
12.000
12.000
12.000
12.000
Im Jahr 2015 fällt die jährliche Aktivitätsrate auf 8.000 t (das sind 40 Prozent der Anfangsaktivitätsrate), was ab
dem Kalenderjahr 2016 zu einer Verringerung der Zuteilung auf 50 Prozent der ursprünglichen Zuteilung führt:
Jahr:
Berechtigungen:
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
12.000
12.000
12.000
6.000
6.000
6.000
6.000
6.000
Im Jahr 2016 liegt die jährliche Aktivitätsrate bei 18.000 t. Dies sind mehr als 50 Prozent der Anfangsaktivitätsrate, weshalb die Anlage ab dem Kalenderjahr 2017 wieder eine Zuteilung in der ursprünglichen Höhe erhält:
Jahr:
Berechtigungen:
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
12.000
12.000
12.000
6.000
12.000
12.000
12.000
12.000
Beispiel 2 (zu Kapitel 3.2.4): In einer Anlage wird in Vorbereitung einer Umbaumaßnahme, die innerhalb der
Systemgrenzen eines Zuteilungselements vorgesehen ist, ab dem 01.02.2014 die Produktion auf null zurück­
gefahren. Die Umbaumaßnahme führt zu einer Erhöhung der Kapazität um 20 Prozent. Das Zuteilungselement
nimmt den geänderten Betrieb der erweiterten Kapazität zum 01.07.2014 auf. Der Betreiber fährt die Anlage
langsam hoch, so dass die Auslastung in den darauf folgenden sechs Monaten durchschnittlich 60 Prozent der
neuen Kapazität erreicht. Im Jahr 2015 wird die Anlage wieder mit normaler Auslastung betrieben.
60
Installierte Anfangskapazität:
1.000 GWh
Maßgeblicher Auslastungsfaktor:
90 %
Maßgebliche Aktivitätsrate:
900 GWh
Kapazität nach der Kapazitätserweiterung:
1.200 GWh
Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität:
180 GWh
Datum Aufnahme des geänderten Betriebs:
01.07.2014
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Anfangsaktivitätsrate 2014:
181/365 * 900 GWh + 184/365 * 1.080 GWh
= 991 GWh
Anfangsaktivitätsrate ab 2015:
900 GWh + 180 GWh
= 1080 GWh
Aktivitätsrate 2014:
31/365 * 900 GWh + 150/365 * 0 GWh + 184/365
* 1.200 GWh * 60 %
= 439 GWh
Für das Jahr 2014 erhält der Betreiber aufgrund der Kapazitätserweiterung ab dem 01.07.2014 eine (gegenüber
der ursprünglichen Zuteilung) um 20 Prozent erhöhte Zuteilungsmenge.
Für das Jahr 2015 wird die Zuteilung aufgrund der 2014 zurückgegangenen Aktivitätsrate angepasst:
▸ Aufgrund der Kapazitätserweiterung ist die Zuteilungsmenge zwar weiterhin um 20 Prozent erweitert.
▸ Aufgrund der teilweisen Betriebseinstellung (Aktivitätsrate 2014 ist weniger als 50 Prozent der Anfangs­
aktivitätsrate 2014) erfolgt aber eine Verringerung dieser Zuteilungsmenge (Bestandsanlage und
Kapazitäts­erweiterung) um 50 Prozent.
Somit erhält der Betreiber eine Zuteilung, die 60 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zuteilungsmenge
entspricht.
Für das Jahr 2016 wird die Reduzierung der Zuteilungsmenge wieder aufgehoben, da die Anlage mit einer
Auslastung von mehr als 50 Prozent der ab 2015 geltenden Anfangsaktivitätsrate betrieben wird.
Beispiel 3 (zu Kapitel 3.2.4): In einer Anlage wird aufgrund einer Umbaumaßnahme ab dem 01.02.2014 die
Produktion auf null zurückgefahren. Die Umbaumaßnahme führt zu einer Verringerung der Kapazität um
40 Prozent. Das Zuteilungselement nimmt den geänderten Betrieb am 01.07.2014 wieder auf. Der Betreiber
fährt die Anlage mit einer Auslastung von 90 Prozent bezogen auf die neue Kapazität.
Installierte Anfangskapazität:
1.000 GWh
Maßgeblicher Auslastungsfaktor:
90 %
Maßgebliche Aktivitätsrate:
900 GWh
Kapazität nach der Kapazitätsverringerung:
600 GWh
Aktivitätsrate der verbelibenden Kapazität:
540 GWh
Datum Aufnahme des geänderten Betriebs:
01.07.2014
Anfangsaktivitätsrate 2014:
181/365 * 900 GWh + 184/365 * 540 GWh
= 719 GWh
Anfangsaktivitätsrate ab 2015:
540 GWh
Aktivitätsrate 2014:
31 / 365 * 900 GWh + 150 / 365 * 0 GWh + 184 / 365
* 600 GWh * 90 %
= 439 GWh
Für das Jahr 2014 ändert sich die Zuteilung nicht, da die Kapazitätsverringerung erst ab dem Folgejahr wirksam
wird (§ 19 Abs. 2 ZuV 2020).
Für das Jahr 2015 wird die Zuteilung aufgrund der 2014 zurückgegangenen Aktivitätsrate angepasst:
▸ Aufgrund der Kapazitätsverringerung wird die Zuteilungsmenge um 40 Prozent gekürzt.
▸ Zusätzlich erfolgt aufgrund der teilweisen Betriebseinstellung (die Aktivitätsrate 2014 ist kleiner als 50
Prozent der Anfangsaktivitätsrate 2014) eine Verringerung der Zuteilungsmenge um 50 Prozent.
▸ Der Betreiber erhält somit eine Zuteilung, die 30 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zuteilungsmenge
entspricht.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
61
Für das Jahr 2016 wird die Reduzierung der Zuteilungsmenge wieder aufgehoben, da die Anlage mit einer
Auslastung von mehr als 50 Prozent der ab 2015 geltenden Anfangsaktivitätsrate betrieben wird. Der Betreiber
erhält somit die aufgrund der Kapazitätsverringerung auf 60 Prozent gekürzte Zuteilungsmenge.
Beispiel 4 (zu Kapitel 3.2.4): In einer Anlage wird aufgrund einer Umbaumaßnahme in einem Fall-backZuteilungselement ab dem 01.03.2014 die Produktion auf 50 Prozent und ab dem 01.09.2014 auf null zurückgefahren. Die Umbaumaßnahme führt zu einer Erhöhung der Kapazität um 20 Prozent. Das Zuteilungselement
nimmt den geänderten Betrieb der erweiterten Kapazität zum 01.01.2015 auf. Der Betreiber fährt die Anlage
mit einer Auslastung von 100 Prozent bezogen auf die neue Kapazität.
Installierte Anfangskapazität:
1.000 GWh
Maßgeblicher Auslastungsfaktor:
90 %
Maßgebliche Aktivitätsrate:
900 GWh
Kapazität nach der Kapazitätserweiterung:
1.200 GWh
Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität:
180 GWh
Datum Aufnahme des geänderten Betriebs:
01.01.2015
Anfangsaktivitätsrate 2014:
900 GWh
Anfangsaktivitätsrate ab 2015:
900 GWh + 180 GWh
= 1080 GWh
Aktivitätsrate 2014:
59 / 365 * 900 GWh + 184 / 365 * 900 GWh * 50 % +
122 / 365 * 0
= 372 GWh
Für das Jahr 2014 ändert sich die Zuteilung nicht, da die Kapazitätserweiterung erst ab dem 01.01.2015 zu
berücksichtigen ist.
Für das Jahr 2015 wird die Zuteilung aufgrund der 2014 zurückgegangenen Aktivitätsrate angepasst:
Aufgrund der teilweisen Betriebseinstellung (die Aktivitätsrate 2014 ist geringer als 50 Prozent der Anfangs­
aktivitätsrate 2014) erfolgt eine Verringerung der Zuteilungsmenge um 50 Prozent für die ursprüngliche
Kapazität.
Aufgrund der Kapazitätserweiterung wird die Zuteilung ab dem 01.01.2015 um 20 Prozent erweitert.
Der Betreiber erhält somit eine Zuteilung, die 70 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zuteilungsmenge beträgt.
Für das Jahr 2016 wird die Reduzierung der Zuteilungsmenge wieder aufgehoben, wenn die Anlage mit einer
Auslastung von mehr als 50 Prozent der ab 2015 geltenden Anfangsaktivitätsrate betrieben wird. Der Betreiber
erhält somit die aufgrund der Kapazitätserweiterung auf 120 Prozent erhöhte Zuteilungsmenge.
Beispiel 5 (zu Kapitel 3.2.4): In einer Anlage wird wegen einer geringen Auslastung von 50 Prozent eine
bauliche Anpassung im einzigen Zuteilungselement beschlossen. Aufgrund der Umbaumaßnahme wird die
Produktion ab dem 01.10.2014 auf null zurückgefahren. Die Umbaumaßnahme führt zu einer Reduktion der
Kapazität um 40 Prozent. Das Zuteilungselement nimmt den geänderten Betrieb der verringerten Kapazität zum
01.01.2015 auf. Der Betreiber fährt die Anlage mit einer Auslastung von 100 Prozent bezogen auf die neue
Kapazität.
62
Installierte Anfangskapazität:
1.000 GWh
Maßgeblicher Auslastungsfaktor:
90 %
Maßgebliche Aktivitätsrate:
900 GWh
Kapazität nach der Kapazitätsverringerung:
600 GWh
Aktivitätsrate der verbleibenden Kapazität:
540 GWh
Datum Aufnahme des geänderten Betriebs:
01.01.2015
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Anfangsaktivitätsrate 2014:
900 GWh
Anfangsaktivitätsrate ab 2015:
540 GWh
Aktivitätsrate 2014:
273 / 365 * 1000 GWh * 50 % + 92 / 365 * 0 GWh
= 374 GWh
Für das Jahr 2014 ändert sich die Zuteilung nicht.
Für das Jahr 2015 wird die Zuteilung aufgrund der 2014 zurückgegangenen Aktivitätsrate und der Kapazitätsverringerung angepasst:
Aufgrund der Kapazitätsverringerung wird die Zuteilung um 40 Prozent verringert.
Zusätzlich erfolgt aufgrund der teilweisen Betriebseinstellung (Aktivitätsrate entspricht weniger als 50 Prozent
der Anfangsaktivitätsrate) eine Verringerung dieser Zuteilungsmenge um 50 Prozent.
Der Betreiber erhält somit eine Zuteilung, die 30 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zuteilungsmenge
entspricht.
Für das Jahr 2016 wird die wegen der teilweisen Betriebseinstellung erfolgte Reduzierung der Zuteilungsmenge
wieder aufgehoben, wenn die Anlage mit einer Auslastung von mehr als 50 Prozent der ab 2015 geltenden
Anfangsaktivitätsrate betrieben wird. Der Betreiber erhält eine aufgrund der Kapazitätsverringerung auf
60 Prozent gekürzte Zuteilungsmenge.
Anhang 2: Systemgrenzen von Zuteilungselementen mit Fall-backAnsätzen
Systemgrenzen von Zuteilungselementen sind Bilanzgrenzen, durch die sich Zuteilungselemente voneinander
abgrenzen. Die Grenzen schließen in der Regel technische Einrichtungen ein und erlauben die Identifikation
und Quantifizierung von Energie- und Stoffströmen: Die Ströme, die die Systemgrenzen eines Zuteilungs­
elements überschreiten oder innerhalb dieser Grenzen liegen, sind maßgebend für die Berechnung der Menge
der nach den EU-einheitlichen Zuteilungsregeln kostenlos zuzuteilenden Emissionsberechtigungen. Gleichzeitig bilden die Systemgrenzen der Zuteilungselemente den anlagentechnischen Rahmen, innerhalb dessen
durch physische Änderungen an Anlagenteilen die Voraussetzung für eine wesentliche Kapazitätserweiterung
oder –verringerung überhaupt erst erfüllt werden können. In § 2 Nr. 24, lit. a ZuV 2020 wird auf die „physische
Änderungen an der technischen Konfiguration des Zuteilungselements“ abgehoben. Diese ist mit den Systemgrenzen des Zuteilungselements gleichzusetzen, da sich diese nur auf die mit den Systemgrenzen im Zusammenhang stehenden Prozesse beziehen können.
Für die Systemgrenzen von Zuteilungselementen gilt:
▸ Systemgrenzen liegen stets innerhalb der Grenze der emissionshandelspflichtigen Anlage oder des
emissionshandelspflichtigen Teils einer Anlage.
▸ Bei dem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert umfassen die Systemgrenzen alle Stoff- und
Energieströme sowie technischen Komponenten zur Erzeugung der messbaren Wärme innerhalb der
Anlage, zum Import der messbaren Wärme aus einer anderen emissionshandelspflichtigen Anlage sowie
zur zuteilungsfähigen Nutzung der messbaren Wärme innerhalb des emissionshandelspflichtigen Teils der
Anlage.
▸ Die Systemgrenzen des Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert umfassen alle Ströme und
technischen Komponenten zur Erzeugung der nicht messbaren Wärme in der Anlage sowie zur zuteilungsfähigen Nutzung der nicht messbaren Wärme innerhalb des emissionshandelspflichtigen Teils der Anlage.
▸ Beim Zuteilungselement mit Prozessemissionen umfassen die Systemgrenzen alle technischen
Komponenten, die mit der Erzeugung, dem Import oder der zur zuteilungsfähigen Nutzung dieser
Emissionen in Verbindung.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
63
Beispiele
a)
Systemgrenzen in Anlagen mit mehreren Anlagenteilen
In der folgenden Abbildung A 2.1 ist eine Anlagenkonstellation dargestellt, in der ein Industrieofen sowie ein
Blockheizkraftwerk (BHKW) gemeinsam eine emissionshandelspflichtige Anlage bilden.
Abgas
Luftvorwärmer
Luft
Ofen
Erdgas
Brenner
Produkt
ZE-Brennstoff
Abgas
Erdgas
G
BHKW
Warmwasser
ZE-Wärme
Abbildung A 2.1: Systemgrenzen von Zuteilungselementen technisch getrennter Anlagenteile
Für den Anlagenteil Industrieofen kann ein Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert (Erzeugung
nicht-messbarer Wärme) gebildet werden. Es umfasst neben dem Brennstoffstrom alle technischen Einrichtung
für die Erzeugung der nicht-messbaren Wärme (Brenner und Luftvorwärmer) sowie den gesamten Ofen als
Verbraucher der nicht-messbaren Wärme. Für das BHKW kann ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
wegen der Erzeugung messbarer Wärme gebildet werden. Es schließt den Brennstoffstrom sowie das BHKW als
Anlagenteil ein, nicht aber die Wärmeverbraucher, die sich außerhalb der Anlagengrenze befinden.
Würde die Abgasleitung des BHKW in die Ofenkammer geleitet (siehe Abbildung A 2.2), so dass die heißen
Abgase mit zur Beheizung der Ofenkammer beitrügen, ergäbe sich hinsichtlich der Systemgrenze des
Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert eine veränderte Situation.
64
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Abgas
Luftvorwärmer
Luft
Ofen
Erdgas
Brenner
Produkt
ZE-Brennstoff
Abgas
Erdgas
G
BHKW
Warmwasser
ZE-Wärme
Abbildung A 2.2: Systemgrenzen von Zuteilungselementen technisch verbundener Anlagenteile
In diesem Fall läge der Industrieofen mit Ausnahme des Brenners auch innerhalb der Systemgrenze dieses
Zuteilungselements, da der Industrieofen Verbraucher der im Abgas enthaltenen messbaren Wärme wäre. Hier
liegen die Systemgrenzen der Zuteilung zum Teil übereinander und eine physische Änderung am Ofen (ohne
Berücksichtigung des Brenners) kann damit eine Kapazitätsänderung (Erweiterung oder Verringerung) der
Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert sowie mit Brennstoff-Emissionswert begründen.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
65
b)
Systemgrenzen in Anlagen mit emissionshandelspflichtiger Nebeneinrichtung
Die in Abbildung A 2.3 dargestellte Anlage einer Molkerei dient insgesamt keiner emissionshandelspflichtigen
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 TEHG.
Abgas
Erdgas
Dampfkessel
Trockner
Milchpulver
Warmwasserkessel
Pasteuriseur
Frischmilch
ZE-Wärme cl, n-cl
EH-Anlagengrenze
BImSchG-Anlagengrenze
Abbildung A 2.3 a): Nicht emissionshandelspflichtige BImScHG-Anlage mit emissionshandelspflichtigen
Anlagenteilen
Abgas
Erdgas
Dampfkessel
Trockner
Milchpulver
Warmwasserkessel
Pasteuriseur
Frischmilch
ZE-Wärme cl, n-cl
EH-Anlagengrenze
Käserei
Käse
BImSchG-Anlagengrenze
Abbildung A 2.3 b): Nicht emissionshandelspflichtige BImScHG-Anlage mit emissionshandelspflichtigen
Anlagenteilen
Die Anlage ist in den Grenzen ihrer BImSchG-Genehmigung (Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen/
-bestandteilen nach 4. BImSchV 7.32, NACE Rev. 2: 10.51) somit nicht emissionshandelspflichtig. Nebeneinrichtung der Anlage ist jedoch ein Heizwerk (Warmwasser- und Dampferzeugung) zur Versorgung der
Produktionseinrichtungen, das genehmigungsbedürftig nach 4. BImSchV 1.2 c ist und damit die Tätigkeit 3
nach Anhang 1 Teil 2 TEHG erfüllt.
In der Abbildung sind die Anlage mit ihrer Anlagengrenze nach BImSchG sowie die Anlagengrenze nach TEHG
(blaue Strich-Punkt-Linie) dargestellt. Letztere ist wiederum identisch mit den Systemgrenzen der Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert (mit und ohne Carbon-Leakage-Gefährdung (gepunktete Linie)).
66
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
Die wärmeverbrauchenden Anlagenteile ohne eigene Feuerung (Trockner usw.) liegen innerhalb der Anlagengrenze nach BImSchG, aber außerhalb der Systemgrenzen der Zuteilungselemente, da die Systemgrenzen der
Zuteilungselemente stets auf den Umfang der emissionshandelspflichtigen Anlagenteile beschränkt sind.
Wird die Anlage nun durch eine weitere Produktionslinie für die Herstellung von Käse erweitert (Bild b), stellt
dies zwar eine physische Änderung innerhalb der BImSchG-Anlage dar, jedoch nicht innerhalb der emissionshandelspflichtigen Anlage. Folglich liegt keine physische Änderung im Sinne des § 2 Nr. 24 ZuV 2020 vor und
die Voraussetzungen für eine Kapazitätserweiterung sind nicht gegeben. Ebenso könnte der Wegfall von
wärmeverbrauchenden Produktionslinien nicht zu einer Kapazitätsverringerung führen.
c)
Anlage zur Herstellung organischer Grundchemikalien mit den Zuteilungselementen
mit Wärme- und Brennstoffemissionswert
In Abbildung A 2.4 ist schematisch eine emissionshandelspflichtige Anlage zur Erzeugung von organischen
Grundchemikalien dargestellt (Tätigkeit 27 nach Anhang 1 Teil 2 TEHG).
Abgas
Thermische
Nachverbrennung,
Wärmeerzeugung
Erdgas
Abbildung A 2.4: Reaktor
Abgas
C-haltiges
Rohprodukt
Wärme
Abgas
Erdgas
Destillation
Produkt
Anlage zur Herstellung organischer Grundchemikalien; Systemgrenzen der
Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert (blaue Punkt-Strich-Linie) und
Prozessemissionen (rote gestrichelte Linie)
Im Reaktor wird ein Rohprodukt hergestellt und in der folgenden Destillationskolonne in verschiedene End­­
produkte aufdestilliert. In beiden Verfahrensschritten (Synthese und Destillation) entstehen Abgase, die
kontinuierlich einer thermischen Nachverbrennung zugeführt und mit Erdgas verbrannt werden. Die
Verbrennungs­wärme wird in der Destillationskolonne genutzt.
Hier kann ein Zuteilungselement für Prozessemissionen, Typ c), „nicht vollständig oxidierter Kohlenstoff“
gebildet werden, in dessen Systemgrenzen der Reaktor als Quelle der Restgase fällt, aber auch die Einrichtung
zur Nachverbrennung, da diese der Nutzung der Restgase dient. Gleichzeitig kann ein Zuteilungselement mit
Wärme-Emissionswert gebildet werden, dessen Systemgrenze identisch mit der des Zuteilungselements mit
Prozessemissionen ist: Der Reaktor ist Quelle der Restgase und damit des Brennstoffs, der zur Erzeugung
messbarer Wärme genutzt wird. Die Destillationskolonne ist sowohl Wärmesenke als auch analog zum Reaktor
Quelle der energetisch genutzten Restgase.
Folglich können physische Änderungen am Reaktor oder auch der Destillationskolonne Kapazitätsänderungen
beider Zuteilungselemente begründen.
Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 – Teil 6
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Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
www.dehst.de | [email protected]
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