Zur Logik der Rechtsnormen – Normsätze, ihre

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1
Michael Mauer
Zur Logik der Rechtsnormen –
Normsätze, ihre deskriptiven Komponenten und ihnen korrespondierende
deontische Sätze*
Abstract
In another paper (JRE 2014, 485 ff.), I have held that for the logical analysis of normative
reasoning, one only needed to consider the norms' descriptive components. According to this view,
the appropriate tool is propositional and predicate logic and no specific logic of norms or deontic
logic is required. The purpose of the present paper is to revisit, and qualify, this view.
Apparently, some of its features are reminiscent of ideas (in particular W. Dubislav 1937) which
were presented at an early stage of the development of the logic of imperatives (and norms and
deontic propositions respectively) and seem to be rather obsolete. In order to gain a broader
perspective, in chapter II. a certain number of positions are outlined which appear to be
representative of the contribution which legal theory has made to this development: those of H.
Kelsen, U. Klug, G.H. von Wright, G. Kalinowski, O. Weinberger, R. Schreiber, C. Alchourrón and
E. Bulygin, J. Rödig, W. Krawietz. These views are contrasted with those of some logicians: F. von
Kutschera, E. Morscher, J. Hansen, C. Dalla Pozza, and basic aspects of input/output logic (D.
Makinson and L. van der Torre) and of the theory of joining-systems (L. Lindahl and J. Odelstad).
The focus of the discussion in chapter III. is on scrutinizing the reasons why special logical systems
have been considered necessary in order to adequately represent formal reasoning with legal norms.
As a result of this discussion, a somewhat new deontic framework is proposed. The idea is to build
on the descriptive components of the norms (of a given legal normative system), and to formalize
them using the truth-functional if-then operator. Normal propositional and predicate logic is
supplemented with a 'veil' of an elementary (though somewhat heterodox) deontic logic whose main
features are the following: A semantics based on the norms of the given system together with a
special consistency principle for norms, an ought-to-be type deontic operator, the well known
axioms of standard deontic logic, and a somewhat special form of modus ponens allowing factual
detachment.
In chapter IV., the question is addressed whether the paradoxical consequences which affected
Dubislav's theory of imperatival inference (and to a certain extent deontic logic as well) also have a
bearing on our approach.
*
Berlin, Juni 2015 (letzter Nachtrag August 2015). Herrn Dr. Jörg Hansen, Eisenach, danke ich sehr für den
Austausch über eine frühe Version dieses Papiers, die Korrektur darin steckender Fehler und wertvolle Hinweise.
Für die Unzulänglichkeiten, die das Papier noch aufweist, bin ich allein verantwortlich.
2
I.
Einleitung
Das vorliegende Papier versucht, einen Beitrag zur komplexen und chronisch kontroversen
Diskussion des Verhältnisses zwischen Rechtsnormen und formaler Logik zu leisten. Um das
Problem, das uns dabei beschäftigt, formulieren zu können, unterscheiden wir, wenn von
Rechtsnormen die Rede ist, zwischen (i) Normsätzen, (ii) Aussagen, die die deskriptive
Komponente eines Normsatzes (als Faktum) behaupten, und (iii) deontischen Sätzen, die
Normsätzen (bzw. ihren deskriptiven Komponenten) korrespondieren:
(i)
(ii)
(iii)
1
2
3
Normsätze sind danach Sätze, aus denen Gesetze oder vergleichbare Normensysteme
bestehen, wenn man sie so auffasst, dass die gesetzgebende Instanz mit ihnen nichts
behauptet, vielmehr den Normadressaten etwas vorschreibt: sie stellen dann
Imperative dar, die – dem Standpunkt der meisten Logiker entsprechend – als solche
weder wahr noch falsch sind.1
Aussagen, die die deskriptive Komponente eines Normsatzes als ein Faktum
behaupten, stellen fest, dass der (generelle) Sachverhalt tatsächlich besteht, der nach
dem Normsatz bestehen soll (also z.B. im Fall des § 154 StGB, dass tatsächlich jeder,
der vor Gericht falsch schwört, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft
wird).2
Deontische Sätze sind Aussagen der Form „Es soll sich so verhalten, dass A“ oder
spezieller „Es ist geboten, dass A“. Es handelt sich in den Worten von Franz von
Kutschera um „Behauptungssätze, mit denen man nichts vorschreibt, sondern
behauptet, dass Gebote, Obligationen oder Verpflichtungen bestehen bzw. nicht
bestehen. Solche Sätze sind also wahr oder falsch je nachdem, ob der behauptete
Sachverhalt [sc. dass es sich – nach gewissen als geltend vorausgesetzten Normen –
so verhalten soll, dass A] tatsächlich besteht oder nicht“;3 deontische Sätze in diesem
Sinn haben also nicht selbst normativen Charakter, sind aber auch zu unterscheiden
In diesem Sinn verwenden den Terminus zum Beispiel Ota Weinberger, so in „Kann man das normenlogische
Folgerungssystem philosophisch begründen?“, ARSP 1979, 168 f.; im Ausgangspunkt ähnlich Edgar Morscher,
Normenlogik Grundlagen – Systeme – Anwendungen, Paderborn: mentis, 2012, S. 9. Morscher unterscheidet
allerdings zwischen Normsätzen und Imperativen, ebd. S. 259; instruktiv auch seine ausführliche Diskussion der
Frage, ob Normsätze wahr oder falsch sein können, ebd., S. 51 ff., 84.
Diese Art von Aussagen hat in der Literatur verschiedene Bezeichnungen gefunden; Hans Kelsen spricht von einem
einer Norm entsprechenden „ein tatsächliches Verhalten beschreibenden Seins-Urteil“ (Näheres in Abschnitt II. 1.
a)), Walter Dubislav von dem zu einem Forderungssatz gehörenden Behauptungssatz (Näheres unter IV. 3. a)), und
für solche Behauptungssätze hat sich (zumindest für den Fall nicht-bedingter Imperative) im Anschluss an die
Entwicklung einer 'Logic of Satisfaction' der Terminus „Erfüllungssatz“ eingebürgert (vgl. E. Morscher (Fn. 1), S.
260 f.).
Den Ausdruck „deskriptive Komponente von Normsätzen“ habe ich in „Aspekte der Logik rechtlichen
Argumentierens“ verwendet, in: Joachim Hruschka/Jan C. Joerden (Hrsg.), Jahrbuch für Recht und Ethik, Berlin:
Duncker & Humblot, 2014, S. 495 ff. Er findet sich aber z.B. auch schon in Carlos Alchourrón/Eugenio Bulygin,
Pragmatic Foundations for a Logic of Norms, Rechtstheorie 15 (1984), S. 454. Georg Henrik von Wright spricht in
ähnlichem Sinn vom „Inhalt einer Norm“, so z.B. in „Gibt es eine Logik der Normen?“, in: Rechtsnorm und
Rechtswirklichkeit – Festschrift für Werner Krawietz zum 60. Geburtstag, hg. von Aulis Aarnio/Stanley L.
Paulson/Ota Weinberger/Georg Henrik von Wright/Dieter Wyduckel, Berlin: Duncker & Humblot, 1993, S. 104.
Franz von Kutschera, Grundlagen der Ethik, 2. Auflage, Berlin/New York: Walter de Gruyter, 1999, S. 4 f.; vgl.
auch O. Weinberger (Fn. 1), S. 168 f. Risto Hilpinen und Paul McNamara drücken den Zusammenhang zwischen
Normsätzen und deontischen Sätzen so aus: „... the validity conditions of norms are the same as the truth-makers of
deontic propositions („Deontic logic: A historical survey and introduction“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier
Parent/Ron van der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems,
College Publications, 2013, S. 30).“ E. Morscher nennt Sätze der uns interessierenden Art „Norm-“ oder
„Sollensbeschreibungen“, charakterisiert sie aber, anders als das hier geschieht, als „Sätze über rechtliche Normen
und Sollsätze“, in: Kann denn Logik Sünde sein? – Die Bedeutung der modernen Logik für Theorie und Praxis des
Rechts, Wien/Berlin: LIT Verlag, 2009, S. 288.
3
von – metasprachlichen – Aussagen über Normsätze (wenn sich natürlich auch
Zusammenhänge zwischen deontischen Sätzen und Sätzen über Normsätze
formulieren lassen).
Unser Problem ist das folgende:
Normsätze scheinen die logische Analyse vor grundsätzliche Schwierigkeiten zu stellen: Wenn sie
Imperative sind und als Imperative weder wahr noch falsch sind, wie genau kann man mit ihnen argumentieren, insbesondere Schlüsse aus ihnen ziehen – oder allgemein: wie vermag man ihnen mit
den Mitteln der formalen Logik gerecht zu werden? Die formale Logik ist ja wahrheitsfunktional in
dem Sinn, dass von allen möglichen Eigenschaften der betrachteten Sätze für ihr aussagenlogisches
Fundament nur die Eigenschaft der Wahrheit oder Falschheit eine Rolle spielt.4
Macht man also, mit Normen formal argumentierend, in Wirklichkeit von einer besonderen Logik
der Normsätze Gebrauch? Kann es eine echte Logik der Normen – der Imperative – aber überhaupt
geben? Oder kommt im Zusammenhang mit Imperativen nur eine deontische Logik in Betracht,
also eine Theorie, die logische Beziehungen zwischen deontischen Aussagen darstellt, die ihrerseits
wahr sind, wenn ihnen entsprechende Normen in Gestalt von Geboten, Verboten oder Erlaubnissen
gelten? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten – insbesondere einen Weg, der den Intuitionen des
alltagssprachlichen Umgangs mit Rechtsnormen entspricht und der es trotz des normativen
Charakters der Normsätze und der Wahrheitsfunktionalität der 'normalen' Logik erlaubt,
Rechtsnormen wie Sätze zu behandeln, mit denen man schon im Rahmen der Aussagen- und
Prädikatenlogik adäquat operieren kann?
Ich habe an anderer Stelle für die dritten Variante plädiert.5 Deren Kern ist offenbar nicht neu; sie
weist einerseits Ähnlichkeiten mit Ideen von Walter Dubislav (1937), Jørgen Jørgensen (1938) und
Richard M. Hare (ab 1949) auf, entspricht im Ergebnis andererseits der Konzeption von Ulrich
Klug (ab 1951) und ihm folgenden Autoren. Die auf der Grundlage von Dubislavs 'Vereinbarung'
(mehr dazu unter IV.2.) entworfenen normenlogischen Systeme spielen in der gegenwärtigen Diskussion nun allerdings keine nennenswerte Rolle mehr, und es wäre auch ein etwas leichtfertiger
Euphemismus zu sagen, dass Klugs Konzeption hierzulande zum rechtstheoretischen common
ground gehöre. Das fordert natürlich die Frage heraus, ob die in „Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“ vorgetragene These der Kritik an diesen Entwürfen und allgemein den Argumenten
standhält, die zur Frage der logischen Natur der Normen über Jahrzehnte und auf juristischer Seite
zuweilen mit großer Leidenschaftlichkeit ausgetauscht worden sind.
Wir wollen dazu in Abschnitt II. zunächst eine Reihe ausgewählter, rechtstheoretisch aber wohl repräsentativer Positionen betrachten: diejenigen von Hans Kelsen, Ulrich Klug, Georg Henrik von
Wright, Georges Kalinowski, Ota Weinberger, Rupert Schreiber, Carlos Alchourrón/Eugenio Bulygin, Jürgen Rödig und Werner Krawietz, und ihnen sechs neuere deontologische/normenlogische
4
5
Dies zusammen mit der Feststellung, dass man intuitiv durchaus formale Schlüsse aus Normen zu ziehen bereit ist,
ist Gegenstand des 'Dilemmas', das Jørgen Jørgensen in „Imperatives and Logic“, Erkenntnis, Band 7, 1937/8, S.
288 – 296 formuliert hat.
In „Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“ (Fn. 3), S. 494 ff., 502. Die Unterschiede zwischen
Normsätzen, Aussagen, die die deskriptive Komponente solcher Normsätze (als Faktum) behaupten, und den
Normsätzen entsprechenden deontischen Sätzen manifestierten sich vornehmlich in der unterschiedlichen Art und
Weise, die deskriptive Komponente von Normsätzen zu verwenden. Davon, ob man Sätze in präskriptiver oder
deskriptiver Weise verwende, sei ihre logische Form aber nicht abhängig; im logischen Kontext könne man sich
weitgehend auf die deskriptive Komponente der Normsätze beschränken. Daher sei die Aussagen- und
Prädikatenlogik für unsere Zwecke geeignet und auch ausreichend (wenn man berücksichtige, dass die deskriptive
Komponente von Normsätzen den Zustand der Welt beschreibe, den die Normsätze normativ auszeichnen, wie er
also nach den gesetzgeberischen Imperativen bestehen solle).
4
Konzeptionen gegenüberstellen: diejenigen von Franz von Kutschera, Edgar Morscher, Jörg Hansen
und Carlo Dalla Pozza und elementare Aspekte der von David Makinson und Leendert van der Torre entwickelten input/output Logik und der 'Theory of Joining-Systems' von Lars Lindahl und Jan
Odelstad.
Die Diskussion dieser Positionen in Abschnitt III. konzentriert sich auf die Frage, ob und in
welchem Maß die Gründe, aus denen es im Reich der aus Geboten, Verboten oder Erlaubnissen
bestehenden Normen offenbar einer besonderen Logik bedarf, auch für Rechtsnormen realer
Rechtsordnungen gelten. Es wird sich zeigen, dass wir zwar, um solche Rechtsnormen adäquat
wiedergeben zu können, nicht von monadischen Geboten, Verboten oder Erlaubnissen ausgehen
können; und auch bedingte – oder dyadische – Gebote der deontischen Logik werden dieser
Aufgabe nicht gerecht. Ausgangspunkt sollen vielmehr die deskriptiven Komponenten der
Normsätze sein, und zu deren Formalisierung genügt, so die hier vertretene These, die 'normale'
Logik und insbesondere der wahrheitsfunktionale wenn-dann-Junktor. Es ist aber notwendig,
zwischen Sätzen, die von normativ ausgezeichneten Zuständen handeln, und Sätzen, die (faktische)
Sachverhalte darstellen, unterscheiden zu können; und dazu bedarf es in formalem Rahmen der
Mittel einer deontischen Sprache und Logik. Die Semantik der hier skizzierten Elemente einer
deontischen Logik wird von den Normen des gegebenen Normensystems (genauer: von ihren
deskriptiven Komponenten) und einem speziellen Konsistenzprinzip für Normen ausgehen, und im
Rahmen ihrer Syntax werden wir neben den wohlbekannten Axiomen des Standardsystems der
deontischen Logik von einer speziellen Version des Modus ponens in der Form der faktischen
Abtrennung Gebrauch machen.
In Abschnitt IV. geht es zum einen darum, ob die Einwände, an denen die von Dubislavs
'Vereinbarung' ausgehenden normenlogischen Entwürfe gescheitert sind, auch für die hier
entwickelte Konzeption relevant sind. Kurz soll zudem gezeigt werden, was sich auf der Grundlage
dieser Konzeption zu Schwierigkeiten sagen lässt, die sich in einigen der diskutierten Systeme der
deontischen Logik stellen.
5
II.
Eine Auswahl rechtstheoretischer und deontologischer Positionen
Wir beschränken uns in den folgenden Skizzen rechtstheoretischer (1) und deontologischer
Entwürfe (2) auf die Thematik des vorliegenden Papiers: das Verhältnis zwischen (Rechts-)Normen
und Logik. Immer wieder geht es dabei um zwei Typen von spezifisch für Normen konzipierten
Logiken: Zum einen um Normenlogiken, deren atomaren (also nicht mit logischen Konstanten
zusammengesetzten) Sätze, abgesehen von deskriptiven Aussagen, Normsätze mehr oder weniger
im oben angegebenen Sinn sind. Zum anderen um deontische Logiken, deren atomaren Sätze,
abgesehen von (sonstigen) deskriptiven Aussagen, deontische Sätze (mehr oder weniger im oben
angegebenen Sinn) sind, und zwar durchweg solche, in denen die deontischen Operatoren
„geboten“, „verboten“ und „erlaubt“ vorkommen.
Die Reihenfolge der Autoren hat lediglich chronologische Gründe; dabei zeigt es sich freilich, dass
es klare Entwicklungslinien kaum gegeben hat. Den Anfang soll der Abschnitt über Hans Kelsen
machen. Kelsen hat zwar nicht konkret zur Entwicklung einer Logik der Normen oder der
deontischen Logik beigetragen, sich aber bis zu seinem Lebensende mit den eingangs skizzierten
Fragen intensiv beschäftigt. In ihrer analytischen Schärfe und thematischen Weite sind seine
Arbeiten noch immer faszinierend.
1.
Rechtstheoretische Positionen
a)
Hans Kelsen
aa)
In seiner Reinen Rechtslehre unterscheidet Kelsen (1881 – 1973) bei den Sätzen, in denen
„sollen“ wesentlich vorkommt, je nach Kontext zwischen Rechtsnormen, „die von den
Rechtsorganen erzeugt, von ihnen anzuwenden und von den Rechtssubjekten zu befolgen sind“,6
und Rechtssätzen, „die aussagen, dass im Sinn einer … Rechtsordnung unter gewissen von dieser
Rechtsordnung bestimmten Bedingungen gewisse von dieser Rechtsordnung bestimmte Folgen
eintreten sollen.“7 Rechtsnormen (oder Sollnormen) seien keine Aussagen, sondern Gebote, also
Imperative oder Erlaubnisse oder Ermächtigungen.8 Als solche seien sie weder wahr noch unwahr,
sondern nur gültig oder ungültig, während die von der Rechtswissenschaft formulierten, das Recht
beschreibenden, niemanden und zu nichts verpflichtenden und berechtigenden Rechtssätze (oder
Sollsätze) wahr oder unwahr sein könnten.9
Diese Konzeption liegt, wie man sieht, auch unserer Unterscheidung zwischen Normsätzen und deontischen Sätzen
zugrunde.
Auch auf die Sätze, die wir „deskriptive Komponenten von Normsätzen“ genannt haben, kommt
Kelsen in diesem Zusammenhang zu sprechen. Er zitiert Christoph Sigwarts Logik (3. Auflage
1904), wonach der Paragraph des Strafgesetzbuchs: Wer das und das tut, wird so und so bestraft,
zwar in erster Linie ein Imperativ sei, aber auch eine „wirkliche Aussage“ enthalte, die, wenn es um
die Wirksamkeit des Gesetzes gehe, sage, „was innerhalb eines bestimmten Staates regelmäßig
geschieht.“ Kelsen zufolge kann man also einer Norm, die weder wahr noch unwahr, sondern nur
gültig oder ungültig sein kann, zwei Arten von Aussagen gegenüberstellen, die beide wahr oder
unwahr sein könnten: „ein eine Norm beschreibendes Soll-Urteil“ und „ein tatsächliches Verhalten
6
7
8
9
Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Mit einem Anhang: Das Problem der Gerechtigkeit, 2. vollständig neu bearbeitete
und erweiterte Auflage, Wien: Franz Deuticke, 1960, S. 73. Die erste Auflage war 1934 in Leipzig und Wien
erschienen.
Ebd.
Ebd.
Ebd., S. 75 f.
6
beschreibendes Seins-Urteil.“10
bb)
Bemerkenswert ist nun die Entwicklung, die Kelsens Ansichten zum Verhältnis zwischen
Normen und Logik durchgemacht haben. In der zweiten Auflage der Reinen Rechtslehre von 1960
ging Kelsen zwar von der „traditionellen Anschauung“ aus, logische Prinzipien seien nur auf
Aussagen anwendbar, die wahr oder falsch sein könnten. Indirekt könne man diese Prinzipien auf
Normen aber doch anwenden, und zwar „sofern sie auf die diese Rechtsnormen beschreibenden
Rechtssätze, die wahr oder falsch sein können, anwendbar sind. Zwei Rechtsnormen widersprechen
sich und können daher nicht zugleich als gültig behauptet werden, wenn die beiden sie
beschreibenden Rechtssätze sich widersprechen; und eine Rechtsnorm kann aus einer anderen
abgeleitet werden, wenn die sie beschreibenden Rechtssätze in einen Syllogismus eingehen
können.“11 Doch hat Kelsen diesen Standpunkt später, in seiner posthum herausgegebenen
„Allgemeinen Theorie der Normen“ revidiert.
Der Standpunkt setze voraus, dass es eine Parallele zwischen der Wahrheit einer Aussage und der
Geltung einer Norm (vermöge derer man sich so verhalten solle, wie die Norm vorschreibt) gebe.
„Aber diese Parallele besteht nicht. Ihr steht vor allem entgegen, dass das Verhältnis zwischen dem
Akt, mit dem die Norm gesetzt wird, und der Geltung der Norm wesentlich verschieden ist von dem
Verhältnis zwischen dem Akt, mit dem die Aussage gemacht wird, und der Wahrheit der Aussage …
die Wahrheit einer Aussage ist nicht durch den Akt, mit dem sie gemacht ist, bedingt, während die
Geltung der Norm durch den Akt bedingt ist, mit dem sie gesetzt wird.“12 Und wenig später
bekräftigt Kelsen noch einmal, dass „eine logische Analyse sich nur auf Aussagen beziehen kann,
die wahr oder unwahr und die verifizierbar sind, nicht aber auf Normen, die weder wahr noch
unwahr sind.“13
cc)
Auch dies ist jedoch nicht das letzte Wort. Wenngleich nämlich Normen von Aussagen
grundsätzlich verschieden seien, so gelte doch, dass sie sprachlich in Sätzen zum Ausdruck
kommen, und in diesen Sätzen könnten „Beziehungen wie die zwischen Bedingung und Folge, und
Begriffe, Allgemein- und Individualbegriffe, sowie Beziehungen zwischen den ... Begriffen
auftreten. Insoferne als diese Beziehungen, als Gegenstände der Logik, logische Beziehungen sind,
ist die Logik – oder doch [gewisse Prinzipien] der Logik – auf Normen des Rechts … anwendbar.“14
Kelsen fasst das Ergebnis der akribischen Analyse so zusammen, dass „zwar der Satz vom
ausgeschlossenen Widerspruch und die Regel der Schlussfolgerung in einem normativen
Syllogismus auf die Beziehung zwischen Normen nicht anwendbar sind, dass aber andere
Prinzipien der Logik auf diese Beziehung insoferne anwendbar sind, als dabei die Subsumtion des
Besonderen unter das Allgemeine, die Entsprechung eines Aktes, dessen Sinn eine Norm ist, im
Verhältnis zu einer Norm, die diesen Akt ermächtigt, oder die Beziehung zwischen Bedingung und
Folge in Frage kommt.“15
Es ist nicht ganz einfach, dies in die Sprache der modernen Logik zu übersetzen. Kelsen möchte anscheinend
unterscheiden zwischen Eigenschaften von bzw. Relationen zwischen Normen, von denen man sinnvoll nur sprechen
kann, wenn Normen auch wahr sein können (Widerspruch, logische Folgerung), einerseits und solchen Aspekten
andererseits, die von dieser Voraussetzung nicht abhängig sind; und dies können nach Kelsens Ansicht offenbar zum
einen logisch-analytische Beziehungen zwischen in den Normen verwendeten Ausdrücken sein, zum anderen aber auch
die Beziehung zwischen den mit dem wenn-dann-Junktor verknüpften Teilsätzen einer Norm oder auch die
Vereinbarkeit einer Norm mit einer anderen). Edgar Morscher resümiert seine sehr genaue Analyse des Kelsenschen
10
11
12
13
14
15
Ebd., S. 78, Fn.
Ebd., S. 77.
H. Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, hg. von Kurt Ringhofer und Robert Walter, Wien: Manz, 1979, S. 136.
Ebd., S. 153.
Ebd., S. 154.
Ebd., S. 216.
7
Standpunkts so, dass Kelsen eine Logik der Normen möglich zu sein scheine, „wenn ihm diese Logik auch nur in
groben Zügen vorschwebte und ihm die Konturen nie ganz klar wurden“.16
b)
Ulrich Klug
aa)
Mit seiner „Juristischen Logik“, deren ursprüngliche Fassung 1939 nicht hatte publiziert
werden können17 und die in erster Auflage dann 1951 erschienen ist, hat U. Klug (1913 – 1993) die
deutsche Rechtswissenschaft mit der modernen formalen Logik bekannt gemacht. Aus seiner Sicht
ist die juristische Logik juristisch nur in dem Sinn, dass sie in der Rechtswissenschaft – im Rahmen
der Rechtsfindung – Anwendung findet; durch besondere Regeln zeichne sie sich nicht aus.18 In
diesem Sinn könne man von ihr als der „Lehre von den im Bereich der Rechtsfindung zur
Anwendung gelangenden Regeln der formalen Logik“ sprechen; sie sei „also der durch seinen auf
die Rechtsfindung bezüglichen Anwendungsbereich gekennzeichnete besondere (spezielle) Teil der
allgemeinen (generellen) Logiktheorie.“19 Wolle man dies präzisieren, so könne man definieren:
„Juristische Logik ist die Lehre von den in den §§ 9 – 14 dieser Untersuchung genannten
Schlussformen (argumenta a simile, e contrario, a maiore ad minus, usw.).“20
Dass es sich nun gerade bei diesen Schlussformen nicht um formal korrekte Schlussweisen, sondern um nur inhaltlich
(durch zusätzliche Prämissen) zu rechtfertigende Argumentationsmuster handelt, ist eine ein wenig maliziöse Ironie des
wissenschaftlichen Schicksals: als erster hat wohl Rupert Schreiber dies im einzelnen gezeigt. 21
bb)
Klug ist jedoch auch auf Logiken jenseits der Aussagen- und Prädikatenlogik eingegangen.
Ausgangspunkt seines Beitrags zur Festschrift für Wilhelm Britzelmayr 22 ist die Feststellung, häufig
finde sich in der modernen Rechtstheorie die Ansicht, Rechtsnormen seien „prinzipiell Sollsätze“.23
Ein solcher Standpunkt lege es nahe, nach besonderen Kalkülen für Rechtsnormen zu suchen.
Sowohl der Kalkül, den Oskar Becker vorgelegt habe, als auch derjenige von Georg Henrik von
Wright zeigten aber, „dass es nicht erforderlich ist, Rechtsnormen als Sollenssätze [d.h. in Klugs
Sprachgebrauch: als Gebotssätze] zu interpretieren. Das Sollen [bzw. der Ausdruck „geboten“]
braucht kein Grundbegriff der Rechtstheorie zu sein. Man ist in der Wahl des normativen
Grundmodus frei. Es kann für eine Darstellung eines Rechtsnormensystems die Sprache der
Sollenssätze ... in vollem Umfang … durch eine Sprache der Dürfenssätze … oder auch durch eine
Sprache der Verbotssätze ersetzt werden.“24
16 E. Morscher (Fn. 2), S. 269. Eugenio Bulygin spricht in diesem Zusammenhang von einem Mysterium der
Kelsenschen Position; Kelsen habe auch keinen Versuch unternommen, dieses Geheimnis zu enthüllen, s. E.
Bulygin „Zum Problem der Anwendbarkeit der Logik auf das Recht“, in: Festschrift für Ulrich Klug zum 70.
Geburtstag, hg. von Günter Kohlmann, Band I, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Köln: Dr. Peter Deubner
Verlag, 1983, S. 29. – Vgl. zu alledem auch die eingehende Analyse in O. Weinberger, Normentheorie als
Grundlage der Jurisprudenz und Ethik - Eine Auseinandersetzung mit Hans Kelsens Theorie der Normen, Berlin:
Duncker & Humblot, 1981, S. 85 ff. – Wie für Weinberger ist auch für J. Hansen Kelsen „the main proponent of
normological scepticism“, Jörg Hansen, „Imperative Logic and its Problems“, in: Dov Gabbay, John Horty, Xavier
Parent, Ron van der Meyden, Leendert van der Torre (Fn. 3), S. 184, Fn. 52.
17 Vgl. Ulrich Klug, Juristische Logik, 4. neubearbeitete Auflage, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1982,
Vorwort zur 4. Auflage.
18 Ebd., S. 5.
19 Ebd., S. 6.
20 Ebd., S. 7.
21 In seiner juristischen Dissertation „Logik des Rechts“, Berlin/Göttingen/Heidelberg: Springer, 1962, S. 47 ff.;
Schreiber konstatiert in deren Vorwort freilich, dass für sie „Gleichheit der Diskussionsgrundlage … im Bereich
der Rechtswissenschaften streng genommen nur bei dem Werk 'Juristische Logik' von Ulrich Klug gegeben“ sei.
22 U. Klug, „Bemerkungen zur logischen Analyse einiger rechtstheoretischer Begriffe und Behauptungen“, in: Logik
und Logikkalkül, hg. von Max Käsbauer und Franz von Kutschera, Freiburg/München: Alber, 1962, S. 115 – 125.
23 Ebd., S. 115. Wie sich im folgenden zeigt, identifiziert Klug Sollenssätze dabei mit Gebotssätzen.
24 Ebd., S. 116 f.
8
Dass man „geboten“ in Normsätzen und deontischen Sätzen durch „verboten“ und „erlaubt“ ersetzen kann, ist freilich
noch keine hinreichende Antwort auf die Frage nach dem Status dieser Sätze, danach also, ob es sich um Sätze
normativen oder deskriptiven Charakters handelt. Für das Verständnis seiner Position ist wichtig, dass Klug Imperative
(etwa „Reden Sie die Wahrheit!“) von Normen (etwa „Der Zeuge ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen“)
unterscheidet,25 dass er dagegen (anders als Kelsen) bei Sätzen der zuletzt genannten Art anscheinend keinen
Unterschied macht zwischen Normsätzen und deontischen Sätzen, von denen man allerdings Sätze über Normen als
metasprachliche Aussagen unterscheiden müsse. Im Einklang damit sind Normen seines Erachtens auch wahr oder
falsch, und zwar in durchaus verifizierbarer Weise.26
cc)
Für die Klugsche Position ist zwar, was die Frage der für die Sprache der Normen adäquaten
Logik angeht, eine gewisse Liberalität charakteristisch.27 Dass die Wahrheitsfrage für Normen
sinnvoll gestellt werden könne und die Übersetzung der Normen in Ausdrücke des Aussagen-,
Prädikaten-, Klassen- und Relationenkalküls auf keine prinzipiellen Schwierigkeiten stoße, legt in
seiner Sicht aber die pragmatische These nahe, „dass Kalküle der deontischen Logik für die logische
Kontrolle im Bereich des Rechts, der Rechtsanwendung und der Rechtswissenschaft nicht
erforderlich“ seien.28
Der problematischste Aspekt dieses Gedankengangs ist wohl in der Tat, im Unterschied zu Kelsens Konzeption
Normsätze mit deontischen Sätzen zu identifizieren und insbesondere allgemeine Normen ohne weiteres als Aussagen
anzusehen, „die etwas darüber aussagen, ob es wahr ist, dass etwas geboten, verboten oder erlaubt ist.“ Denn dass etwas
geboten, verboten oder erlaubt ist, scheint seinerseits nur deshalb der Fall sein zu können, weil Normen dies statuieren:
Zwischen einer Norm, die ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellt, und einem (deontischen) Satz, der konstatiert,
dieses Verhalten sei – in dem Sinn, dass es als Verstoß gegen geltendes Recht strafbar sei – verboten, besteht offenbar
ein Unterschied.
Die Situation scheint also komplexer zu sein, als Klug sie dargestellt hat.29 Doch ergibt sich daraus noch nicht, dass nur
deontische Logiken – die ja in ihrer Standardversion auch auf der Aussagen- und Prädikatenlogik basierende Logiken
von (deontischen) Aussagen sind, die wahr oder falsch sein können – für die logische Analyse von Rechtsnormen
tauglich seien. Dies sollte in der Tat vor allem davon abhängen, ob „die Übersetzung von Normen [oder ihnen
entsprechenden Sätzen] in Ausdrücke des Aussagen-, Prädikaten-, Klassen- oder Relationenkalküls“ auf
Schwierigkeiten stößt, also davon, ob die deontischen Operatoren für die Repräsentation dieser Sätze notwendig sind.
Aus Klugs Sicht sind sie es nicht. Auf diesen Punkt werden wir in der Diskussion in Abschnitt III. zurückkommen.
c)
Georg Henrik von Wright
aa)
Als Rechtstheoretiker oder Rechtsphilosoph kann der finnische Logiker und Philosoph
25 Juristische Logik (Fn. 17), S. 201 ff.
26 Ebd.: Die Normengeber – der Gesetzgeber im Fall der generellen Normen, der Richter im Fall der individuellen
Normen – formulierten Normen „als Aussagen, und zwar als solche, die etwas darüber aussagen, ob es wahr ist,
dass etwas geboten, verboten oder erlaubt ist.“ R. Hilpinen und P. McNamara (Fn. 2), S. 59, drücken die Idee für
den Fall von Erlaubnissen wie folgt aus: „The idea is that the one in authority not only grants the permission by
performing the speech act of uttering the relevant sentence „You may enter freely“, but also thereby makes what it
said true (that you may enter freely)“, mit näheren Literaturhinweisen; vgl. auch J. Hansen (Fn. 16), S. 157 ff.
27 Insbesondere in der Arbeit von 1962, (Fn. 22), S. 125, nach der es „mannigfache Möglichkeiten, sei es im Bereich
der Modalkalküle [d.h. deontischer Logiken], sei es im Rahmen der üblichen ... zwei- oder mehrwertigen Kalküle“
gibt.
28 Juristische Logik (Fn. 17), S. 204; das ändere freilich nichts daran, „dass die Entwicklung von exakten Systemen
der deontischen Logik theoretisch möglich ist und – keineswegs nur didaktisch – nützlich sein kann.“
29 Auch Klug hat sich freilich an anderer Stelle ein differenzierteres Bild der Dinge gemacht. In seiner direkten –
brieflichen – Diskussion mit Hans Kelsen hat er seinen Standpunkt schrittweise modifiziert: Hat er so zunächst
einen Unterschied zwischen Normen und deontischen Sätzen eingeräumt, der allerdings nur darin bestehe, dass
Aussagen im üblichen Sinn wahr oder falsch seien, Normen dagegen lediglich in einem formalen Sinn (als
ableitbare oder nicht ableitbare Sätze), so hat er später konzediert, dass Normen nicht wahr oder falsch sein
könnten; jedoch seien sie gültig oder nicht gültig, und zwischen Wahrheit und Geltung bestehe Isomorphie, um
schließlich auch die Idee der Analogie zwischen der Wahrheit von Aussagen und der Geltung von Rechtsnormen
preiszugeben und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, es handele sich nur um Probleme der Deutung von
Kalkülen; vgl. H. Kelsen / U. Klug, Rechtsnormen und Logische Analyse. Ein Briefwechsel 1959 bis 1965: Franz
Deuticke, 1981, und dazu die Analyse von E. Bulygin (Fn. 16), S. 19 ff.
9
Georg Henrik von Wright (1916 – 2003) zwar nicht eigentlich gelten; er gehörte zu den
Repräsentanten der finnischen analytischen Philosophie, war insbesondere mit dem Werk Ludwig
Wittgensteins vertraut, dessen Philosophische Untersuchungen er nach Wittgensteins Tod 1952
mitherausgegeben hat. Aber er hat auch der Entwicklung der deontischen Logik(en) seit Beginn der
1950er Jahre seinen Stempel aufgedrückt und dabei mit der Frage nach dem Nutzen der deontischen
Logik als eines Instrumentes zur „Beschreibung und Klärung der Strukturen von tatsächlichen
normativen Systemen wie, zum Beispiel, von Rechtsordnungen“30 durchaus die Nähe zur
Rechtstheorie gesucht.
Charakteristisch ist nun, wie häufig und tiefgreifend von Wright seine Konzeption geändert und wie
freimütig er zuweilen erklärt hat, frühere Versuche (die inzwischen nicht wenige andere Autoren
beeinflusst hatten) seien gescheitert.31 Auch wenn in wissenschaftlichen Karrieren ein Prinzip opus
posterius derogat operi priori vielleicht nicht immer gilt, werden wir uns auf seinen späten
Standpunkt zur Logik der Normen konzentrieren.
bb) Den Anfang hatte freilich ein Aufsatz gemacht, der als „Durchbruch“32 gelten konnte und der
die Grundlage für das Standardsystem der deontischen Logik werden sollte: von Wrights 'Deontic
Logic' aus dem Jahr 1951.33 In diesem, nach dem Vorbild modaler Logiken konstruierten System
sind die deontischen Operatoren („geboten“, „verboten“ und „erlaubt“) Prädikate von
Handlungsschemata („act-names“, die ihrerseits Prädikate von individuellen Handlungen sind); und
die Handlungsschemata lassen sich mit Konnektoren verknüpfen, die den Junktoren der
Aussagenlogik („“ (nicht), „“ (und), „“ (oder), „→“ (wenn ... dann) und „↔“ (genau dann,
wenn)) entsprechen. Dieser (nicht ausschließlich technische) Aspekt hat Korrekturvorschläge
ausgelöst, insbesondere den Vorschlag, als Argumente der deontischen Operatoren Sätze zu
verwenden, die Handlungen, Handlungsschemata oder allgemeiner Sachverhalte darstellen. Von
Wright hat dies aufgegriffen, sich von dieser Korrektur allerdings später wieder distanziert,34 um
schließlich in seinem Aufsatz „Gibt es eine Logik der Normen?“35 den Vorzug einer 'echten'
Normenlogik zu geben, in der die atomaren Sätze Normsätze sind, die keinen Wahrheitswert haben.
cc)
In einer echten Logik der Normen stellen also von Wright zufolge Sätze der Form Op (p ist
geboten) und Pp (p ist erlaubt) Normen dar.
Von Wright hat sich zum logischen Status der Argumente der Operatoren „O“ und „P“ in dieser Gestalt der Logik (d.h.
der Ausdrücke „p“, „q“ etc., die das, was hier geboten oder erlaubt ist, wiedergeben) nicht explizit geäußert. Doch
spricht er von Sachverhalten, die den Inhalt der Normen bilden, und lässt zu, die Ausdrücke mit Junktoren zu
verbinden. Derartige Ausdrücke könne man durch äquivalente Ausdrücke ersetzen; so sei (wegen der Äquivalenz von p
und (pq)(pq) ) der Norminhalt von Op der gleiche wie der von O((pq)(pq)).36 Offenbar stehen die Variablen
„p“ und „q“ in Ausdrücken „Op“ und „Pp“ wie in dem System, das von Wright das 'klassische System der deontischen
Logik' nennt, also für Aussagen (insbesondere Aussagen über Handlungsweisen). Stellt man ihnen die Operatoren „O“
und „P“ voran, so entstehen Normen (oder genauer: Norm-Formulierungen).
Konsequenterweise lassen sich die (wahrheitsfunktionalen) Junktoren (oder Satzkonnektoren, wie
von Wright sagt) für Norm-Formulierungen nicht ohne weiteres in der aussagenlogisch üblichen
30 Georg Henrik von Wright, „Gibt es eine Logik der Normen?“ (Fn. 3), S. 102.
31 Z.B. in G. H. von Wright, „Normenlogik“, in: Hans Lenk (Hg.), Normenlogik, Pullach bei München: Verlag
Dokumentation, 1974, S. 25.
32 So E. Morscher, (Fn. 1), S. 268.
33 Mind, 60, S. 1 – 15; deutsche Übersetzung in Handlung, Norm und Intention, Berlin: Walter de Gruyter, 1977, S. 1
– 17.
34 Vgl. etwa G. H. von Wright, „Normenlogik“ (Fn. 31), S. 26.
35 S. Fn. 30.
36 G. H. von Wright (Fn. 30), S. 104.
10
Weise verwenden.37 Von Wright unterscheidet dazu die präskriptive und die deskriptive
Verwendungsweise: Nur wenn man eine Norm-Formulierung präskriptiv verwende, stelle sie eine
Norm dar (eine präskriptiv verwendete Norm-Formulierung entspricht also offenbar dem, was wir
„Normsatz“ genannt haben). Deskriptiv könne man eine Norm-Formulierung verwenden, um eine
Proposition auszudrücken, nämlich festzustellen, dass eine gewisse Norm existiert (eine deskriptiv
verwendete Norm-Formulierung entspricht danach mehr oder weniger dem, was wir „deontischen
Satz“ genannt haben).38 Im Fall der deskriptiven Verwendungsweise sei es daher unproblematisch,
Satzkonnektoren auf sie anzuwenden; aber für derartige Ausdrücke gebe es keinen Platz in einer
echten Logik der Normen.
Anders verhalte es sich im Fall der präskriptiven Verwendungsweise. Nur in besonderen
Konstellationen – aufgrund eines 'semantischen Zufalls', wie von Wright sagt – sei es möglich,
(präskriptiv verwendete) Norm-Formulierungen, aus denen man mit Satzkonnektoren komplexe
Norm-Formulierungen gebildet hat, in natürlicher Weise als Normen zu interpretieren und in
solchen Formeln diese Konnektoren auch 'nach innen' vor den Inhalt der Normen zu verschieben.
Beispiele derartiger Fälle sind nach von Wright die Zusammenhänge, die den folgenden logischwahren Äquivalenzen der klassischen deontischen Logik entsprechen (darauf, wie es sich in dieser
Hinsicht mit dem wenn-dann-Junktor verhält, geht von Wrights Arbeit nicht ein):
OpOq↔O(pq)
Op↔P(p)
P(pq)↔PpPq
(wenn es sowohl geboten ist, dass p, als auch geboten ist, dass q, dann und nur dann
ist es (auch) geboten, dass p und q)
(wenn es nicht geboten ist, dass p, dann und nur dann ist es (auch) erlaubt, dass
nicht-p)
Von Wright nennt P(p) die Negationsnorm von Op und O(p) die
Negationsnorm von Pp
(wenn es erlaubt ist, dass p oder q, dann und nur dann gilt auch, dass es erlaubt ist,
dass p, oder dass es erlaubt ist, dass q.
dd)
Ob es das gibt, was man eine echte Logik der Normen nennen könne, hängt nach von Wright
nun von der Möglichkeit ab, „die Begriffe einer konsistenten Menge von O- und/oder P-Normen
und der Negationsnorm einer gegebenen Norm sinnvoll einzusetzen. Auf der Basis dieser Begriffe
kann man dann auch die Begriffe des Widerspruchs und der Folgebeziehung zwischen Normen
definieren.“39
Die Idee dabei ist, die Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) und Inkonsistenz von Normen – im
Einklang mit Dubislavs Vereinbarung – von der aussagenlogischen Konsistenz bzw. Inkonsistenz
der Aussagen, die den 'Inhalt' dieser Normen bilden, abhängig zu machen: Echte (dh. befolgbare) ONormen sind danach konsistent, wenn die Konjunktion ihrer Inhalte widerspruchsfrei ist, und
gleiches gilt im Verhältnis zwischen echten P-Normen und echten O-Normen. So ist die Menge der
beiden Normen Op und Op (zwischen denen nicht schon ein aussagenlogischer Widerspruch
besteht) normenlogisch inkonsistent, weil p und p sich widersprechen; eine normsetzende Instanz
verhielte sich irrational, wenn sie verlangte, man solle p realisieren, aber auch nicht-p. Und die
Menge der drei Normen Pp, O(pq) und O(q) ist inkonsistent, weil in p(pq)q ein
aussagenlogischer Widerspruch steckt.
Auf dieser Grundlage definiert von Wright die normenlogische Folgerungsbeziehung so:
„Sei eine konsistente Menge von (echten) Normen und eine echte O- oder P-Norm gegeben. Wir fügen zu der
Menge die Negationsnorm der zusätzlichen Norm hinzu. Angenommen, die so erweiterte Menge ist
inkonsistent. Wenn das der Fall ist, dann werde ich sagen, dass aus der (ursprünglichen) Menge von Normen
diejenige O- oder P-Norm folgt, deren Negationsnorm die Menge inkonsistent gemacht hat.“40
37
38
39
40
Ebd., S. 108 ff.
Ebd., S. 109.
Ebd., S. 122.
Ebd., S. 112.
11
Damit lässt sich beispielsweise zeigen, dass Pp normenlogisch aus Op folgt41 und dass Pq aus Pp
und O(p q) folgt. Beispiele sind aber auch: Aus Op folgt O(p q) – damit verbindet sich die erste
Paradoxie, die der dänische Jurist und Philosoph Alf Ross 1941 für die Logik der Imperative
formuliert hat – und: aus O(p q) folgen Op und Oq – auch dies kann, so die zweite Rosssche
Paradoxie, zu mindestens auf den ersten Blick merkwürdigen Ergebnissen führen. (Auf diese
Paradoxien werden wir in Abschnitt IV. 1. zurückkommen.)
Von Wrights Definition der Folgerungsbeziehung zufolge gilt jedoch nicht, dass aus O(pp)
irgendeine Norm Oq folgt – es gibt also kein normenlogisches Pendant zum aussagenlogischen ex
contradictione quodlibet. Denn die 'ursprüngliche' Menge O(pp) und der Inhalt dieser Norm,
also pp, sind ja nicht konsistent, wie die Definition voraussetzt; O(pp) kann demnach gar
nicht als Prämisse eines normenlogischen Schlusses auftreten.
In diesem Punkt unterscheidet sich von Wrights normenlogische Folgerung von der aussagenlogischen Folgerung. Denn
bei der letzteren folgt eine Aussage aus anderen Aussagen, wenn es keine Interpretation (d.h. Belegung der
Satzbuchstaben p, q … mit den Wahrheitswerten des Wahren und des Falschen) gibt, die die Prämissen wahr und die
Konklusion falsch macht. Diese Voraussetzung ist im Fall des (aussagenlogischen) ex contradictione quodlibet (also:
aus (pp) folgt irgendein q) erfüllt, weil es schon keine Interpretation gibt, die (pp) wahr macht. Ota Weinberger
hat diesen Aspekt des von Wrightschen normenlogischen Folgerungsbegriffs kritisiert; es sei inadäquat, die
Folgerungsrelation nur für konsistente Prämissenmengen zu definieren. 42
Die Frage inkonsistenter Prämissenmengen wird uns in der Diskussion in Abschnitt III. und der Formulierung unseres
Vorschlags einer deontischen Logik der Rechtsnormen wieder beschäftigen.
Grundsätzlich ist aber jedenfalls der Versuch von großem Interesse, die Logik der Normen auf ein klares semantisches
Fundament zu stellen. Die frühen Entwürfe waren oft als Systeme von zunächst nur syntaktisch charakterisierten
Axiomen und Schlussregeln entstanden; ohne eine semantische Grundlage bleiben derartige Kalküle, wie Edgar
Morscher sagt, „letztlich immer nur ein bloßes Spiel mit Zeichen.“ 43
ee)
Als eine fertige Theorie hat von Wright seine hier skizzierte Logik der Normen offenbar
auch selbst nicht betrachtet. Zudem reichen, und dieser Aspekt ist für unser Thema von Interesse,
seines Erachtens ihre (bisher verfügbaren) Ausdrucksmöglichkeiten bei weitem nicht aus,
'wirkliche' normative Strukturen – also Strukturen realer Rechtsordnungen – adäquat zu
repräsentieren.44
Wir werden dies in Abschnitt IV.3. a) noch einmal aufgreifen und dort sehen, wie gut unsere hier entwickelte
Konzeption der Logik der Rechtsnormen mit diesen Aufgaben zurechtkommt.
d)
Georges Kalinowski
aa)
Der polnisch-französische Logiker und Philosoph Jerzy/Georges Kalinowski45 (1916 – 2000)
41 In seinem Aufsatz „Normenlogik“ (Fn. 31), S. 28 ff. hatte von Wright die Frage, ob Op → Pp ein logisches Gesetz
sei, negativ beantwortet und diese Formel daher nicht als Axiom angenommen.
42 Ota Weinberger, „Der handlungstheoretische Zutritt zur Normenlogik“, Philosophia Scientiae, 2005, S. 172; online:
http://philosophiascientiae.revues.org/S03. Das Motiv für von Wrights Konsistenzvoraussetzung ist wohl gerade,
die Folgen von Normenkonflikten, die in realen Normensystemen eben vorkommen können, zu beherrschen. Doch
dürfte es in der Tat der bessere Weg sein, in solchen realen Normensystemen auftretende Normenkonflikte durch
Vorrangregeln zu bereinigen. Für eine sehr systematische Übersicht über neuere Versuche, die deontische Logik
(oder sogar die zugrunde liegende klassische Logik) so zu modifizieren, dass Normenkonflikte auftreten können,
ohne dass dies zu einer 'normenlogischen Explosion' führt, vgl. Lou Goble, „Prima Facie Norms, Normative
Conflicts, and Dilemmas“, in Dov Gobbay, John Horty, Xavier Parent, Ron van der Meyden, Leendert van der
Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College Publications, 2013, S. 241 – 351.
43 E. Morscher (Fn. 1), S. 271.
44 G. H. Von Wright (Fn. 30), S. 104.
45 Studiert hat er freilich zunächst Jura und dies auch mit einem doctorat abgeschlossen, s. „Réponse à l'enquête des
Cuadernos de filosofía del derecho“, Doxa, Problemas abiertos en filosofía del derecho, I, Alicante, S. 114; online:
12
hat, neben Georg Henrik von Wright und dem deutschen Philosophen Oskar Becker und ungefähr
zur selben Zeit wie diese, das dritte der Systeme entwickelt, die dann allgemein deontische Logiken
genannt worden sind. In seinen philosophischen Interessen vereinigte er zwei dem ersten Anschein
nach sehr verschiedene Traditionen: diejenige der Warschauer Schule der modernen formalen Logik
und eine andere, die auf Aristoteles und mehr noch Thomas von Aquin zurückgeht.46
In der uns hier beschäftigenden Frage unterschied Kalinowski zwischen Befehlen ('eigentlichen
Imperativen') und imperativischen Sätzen einerseits und Normen und normativen oder deontischen
Sätzen andererseits (die zusammen mit den Werturteilen oder Bewertungen und den bewertenden
Sätzen die drei Arten praktischer Urteile repräsentierten).47 So wie ein deskriptiver Satz ein
(theoretisches) Urteil bedeute, sei die Bedeutung eines normativen oder deontischen Satzes eine
Norm.48 Für die linguistische Form von Normen/Normsätzen seien Ausdrücke wie „müssen“ oder
„können“ charakteristisch. Während Befehle zweifellos nicht in die Kategorie des Wahren und
Falschen gehörten, scheine dies bei Normen der Fall zu sein, so dass man eine Norm, wonach K
seine Schulden zahlen müsse, als wahr betrachten könne, wenn K seine Schulden zahlen muss.49
An anderer Stelle kommt dies noch prägnanter zum Ausdruck. Danach kann man Sätze unterteilen
in solche, die wahr und falsch sein können, und solche, die diese Eigenschaft nicht besitzen. Zur
ersten Gruppe gehörten die deskriptiven, aber auch die bewertenden und die normativen Sätze, zur
zweiten Gruppe beispielsweise Imperative, Fragen und Ausrufe.50
In Kontexten wie diesen hat G. Kalinowski also offenbar Normsätze im eingangs beschriebenen Sinn und deontische
Sätze nicht unterschieden, von ihnen vielmehr einheitlich als normativen oder deontischen Sätzen gesprochen, die man
als wahr oder falsch betrachten könne. Doch auch wenn Kalinowski zufolge Normsätze (praktische) Urteile sind, die
wahr oder falsch sein können, hat er doch einen Unterschied gemacht zwischen Normen und 'Feststellungen, dass eine
Norm gilt', denen man freilich oft die syntaktische Oberflächenstruktur gebe, die eigentlich die für die Normen adäquate
sei.51 Das erinnert ein wenig an Kelsensche Aussagen über Sollnormen und Sollsätze.
bb)
Die Normenlogik oder deontische Logik ist nach Kalinowski vor diesem Hintergrund die
Logik der normativen Sätze; ihre Aufgabe sei es, „die logischen Gesetze zu formulieren, auf denen
die Regeln für (deduktive) normative Schlüsse beruhen, und diese Gesetze in ein deduktives,
axiomatisiertes und formalisiertes System, das seinerseits Gegenstand metalogischer
Untersuchungen ist, zu bringen“52.
Unterscheide man zwischen einer Logik der Normen und einer deontischen Logik, so könne die
Logik der Normen aufbauen auf Sätzen, die Normen ausdrücken (im Sinne der Terminologie der
mittelalterlichen Logik als Aussagen de re über Personen und Verhaltensweisen)53, die deontische
Logik dagegen auf Sätzen, die deontische Sachverhalte beschreiben, als Aussagen de dicto, d.h.
metasprachlichen Aussagen, die feststellen, dass das in der Norm zum Ausdruck Gebrachte
tatsächlich verbindliche Kraft besitzt.54 Wenn man, im Sinne des Kognitivismus, derartige Aussagen
http://www.cervantesvirtual.com/obras/autor/70801/Kalinowski,%20Georges.
46 Vgl. Jean-Louis Gardies, « In memoriam Georges Kalinowski », Philosophia Scientiæ [En ligne], 10-1 | 2006,
URL: http://philosophiascientiae.revues.org/485 ; DOI : 10.4000/philosophiascientiae.485
47 Georges Kalinowski, Einführung in die Normenlogik, Frankfurt/Main: Athenäum, 1973 (Logique des normes,
1972), S. 14.
48 Ebd., S. 3, 6.
49 Ebd., S. 10.
50 G. Kalinowski, „Norms and Logic“, American Journal of Jurisprudence: Vol. 18: Iss. 1, Article 10. Online verfügbar
unter: http:scholarship.law.nd.edu/ajj/vol18/iss1/10, S. 172 f.
51 G. Kalinowski (Fn. 45), S. 125.
52 G. Kalinowski, (Fn. 47), S. 3.
53 Eine solche Konzeption hat Kalinowski verteidigt insbesondere in „Über die deontischen Funktoren“, in:
Normenlogik, hg. von Hans Lenk, Pullach bei München: Verlag Dokumentation, 1974, S. 49 ff. und 63.
54 G. Kalinowski, „Norms and Logic“, (Fn. 50), S. 187 ff.
13
akzeptiere, dann lasse sich eine Semantik der Rechtssprache entwickeln, für die man auf mögliche
Welten nicht zurückzugreifen brauche.55
e)
Ota Weinberger
aa)
Die Arbeiten des tschechisch-österreichischen Rechtsphilosophen Ota Weinberger (1919 –
2009) zu unserer Frage reichen von der weit ausholenden Untersuchung „Die Sollsatzproblematik
in der modernen Logik“ von 1956 bis zum Aufsatz des 84-Jährigen über den handlungstheoretischen Zugang zur Normenlogik. Weinberger hat – wie Kelsen und im scharfen Kontrast zu Kalinowski – kategorisch unterschieden zwischen Aussagesätzen/Aussagen, die wahr oder falsch sein
können, und Normsätzen/Normen, für die es keinen Sinn habe, von ihrer Wahrheit oder Falschheit
zu sprechen, die jedoch gültig oder ungültig seien.56 Allgemeiner handele es sich um den Unterschied zwischen deskriptiven Sätzen und praktischen Sätzen; beide trenne eine semantische Zäsur,
die in zwei metatheoretischen Prinzipien zum Ausdruck komme: (i) Es sei grundsätzlich nicht
möglich, praktische Sätze durch rein deskriptive Sätze zu übersetzen und umgekehrt (das sei das
Prinzip der Unübersetzbarkeit); und (ii) ebenso wenig sei es möglich, aus rein deskriptiven
Prämissen normative Schlussfolgerungen zu gewinnen und umgekehrt (das sei das Prinzip der
Unableitbarkeit).57
bb)
Dies ist für Weinberger allerdings, anders als für Kelsen, kein Grund zu 'normenlogischem
Skeptizismus'. Zum einen hätte ein solcher Skeptizismus aus seiner Sicht desaströse Folgen, unter
anderem die, dass man aus generellen Normen keine logischen Konsequenzen für Einzelfälle
herzuleiten imstande sei, und dass – wenn Folgerungen vom Typus modus ponens nicht in Betracht
kämen – man hypothetische Normen nicht verstehen könne.58 Zum anderen sei es möglich, die
zunächst nur für Aussagen entwickelten logisch-methodologischen Begriffe zu verallgemeinern, so
dass sie auch auf Normen passen, und zwar in einer Weise, dass „diese Begriffe für den Bereich der
rein deskriptiven Sprache den traditionellen wahrheitsfunktionalen Begriffen entsprechen.“59
Dagegen führe es in die Irre, die Problematik der normenlogischen Beziehungen mithilfe von
Indikativsätzen zu lösen, die man den Normen in irgendeiner Weise zuordne. Das gelte
insbesondere für Aussagen über Normen, etwa Aussagen der Form „In dem Normensystem SN gilt,
dass p sein soll“. Denn grundlegend sei die Logik der Normen, und die logischen Beziehungen
zwischen Sätzen über Normen könnten die eigentlichen logischen Beziehungen der Normsätze in
gewisser Weise nur spiegeln.60 Was im Bereich der Metasätze über Normen gelte, lasse sich
andererseits nicht auf die Logik der Normen übertragen.61
Auch die nach dem Vorbild der alethischen Modallogik konzipierten deontischen Logiken, in denen
man zusammengesetzte Sätze und das Folgern wahrheitsfunktional konzipiere (und für die man die
gegenseitige Definierbarkeit der deontischen Operatoren „geboten“, „verboten“ und „erlaubt“
voraussetze), seien in diesem Rahmen keine geeignete Grundlage. „Heute wissen wir: will man zu
einer echten Normenlogik kommen, muss man dies alles anders machen.“62
55 G. Kalinowski, „Zur Semantik der Rechtssprache“, Rechtstheorie, Beiheft 1 (1979), S. 248 ff., 252. Zur Semantik
möglicher Welten mehr unter II.2.a) und c).
56 Etwa in Ota Weinberger, „Die Sollsatzproblematik in der modernen Logik“, Rozpravy Československé Akademie
Věd, Ročnik 68, 1958, Sešit 9, S. 3.
57 O. Weinberger, „Der handlungstheoretische Zutritt zur Normenlogik“ (Fn. 42), S. 167 f.
58 Ebd., S. 162.
59 Ebd., S. 163 f.
60 O. Weinberger, Normentheorie als Grundlage der Jurisprudenz und Ethik (Fn. 16), S. 125.
61 Ebd., S. 126.
62 (Fn. 42), S. 168 f.
14
cc)
Eine echte Normenlogik sei primär eine Logik der Sollsätze, die Gebote und Verbote
statuieren. „Dürfen“ lasse sich sekundär einführen, als Einschränkung oder Aufhebung des Sollens.
Die Normlogik habe nur dann Sinn, wenn man voraussetze, dass mit den ausdrücklich gesetzten
Normen (wenn sie als Prämissen von Schlüssen fungieren) auch deren – unter Umständen nicht
gesetzte – logische Folge gelte.
Dabei sei es aber nicht möglich, die (wahrheitsfunktionalen) Funktoren (oder Junktoren) „“,63
„“, „“, „→“ in der aussagenlogisch üblichen Weise für den Aufbau molekularer Normsätze zu
verwenden. Dafür bedürfe es besonderer Regeln.64
Das gelte zum einen für die Negation. Während die Negation einer Aussage wieder eine Aussage
sei, sei Entsprechendes bei einer Negation – oder der Streichung oder Aufhebung – eines
Normsatzes nicht der Fall: die Streichung eines Normsatzes der Gestalt „Du sollst p“ sei kein
Sollsatz.65
Der wichtigste molekulare Normsatz sei aber der hypothetische oder Bedingungsnormsatz –
Weinberger verwendet (als Gegenstück zum aussagenlogischen wenn-dann-Junktor „→“) das
Symbol „>“ und schreibt „p>n“. Der Funktor des Bedingungsnormsatzes sei folgendermaßen zu
definieren (mit 'Op' als Sollsatz 'p soll sein'):
(i)
(ii)
(iii)
Es handele sich um einen normsatzbildenden Funktor.
Er habe zwei Satzargumente, das erste drücke (meist in der Form eines aussagenden
Teilsatzes) die Bedingung aus, das zweite (immer in Form eines normativen
Teilsatzes) das Bedingte.
Für den (aussagend bedingten) Bedingungssatz gebe es die folgenden beiden
Folgerungsregeln:
p>Oq, p  Oq (aus 'wenn p, dann soll q sein' und 'p' folgt: 'q soll sein') –
die normenlogische Abtrennungsregel;
Oq, p  p>Oq ( aus 'q soll sein' und 'p' folgt: 'wenn p, dann soll q sein') –
die normenlogische Konditionalisierungsregel.66
Beide Schlussregeln kann man als Gegenstücke aussagenlogischer Schlussregeln ansehen: (3.1) entspricht dem modus
ponens und (3.2) der zulässigen Schlussregel p, q  p→q (aussagenlogisch gilt sogar schon q  p→q).67 Ganz klar ist
aber nicht, ob Weinberger damit den Konsequenzen entgeht, auf die der amerikanische Philosoph Roderick Milton
Chisholm für die monadische deontische Logik aufmerksam gemacht hat und die G. H. von Wright (und andere) dazu
veranlasst haben, im Rahmen der deontischen Logik bedingte Gebote mit dem dyadischen Gebotsoperator
wiederzugeben. Veranschaulichen kann man diese Schwierigkeiten mit folgendem Beispiel: 68
„p“ sei die Abkürzung des Satzes „A verstößt gegen geltende Strafgesetze“, „q“ sei die Abkürzung des Satzes „A wird
bestraft“. Dann wird man den Satz „wenn A gegen geltende Strafgesetze verstößt, dann soll er bestraft werden“ mit
p>Oq wiedergeben. Darüber hinaus kann man feststellen, dass A nicht gegen Strafgesetze verstoßen soll, also: Op.
Nun sei es aber der Fall, dass A gegen Strafgesetze verstößt; also p. Dann kann man mit p und p>Oq gemäß (3.1) zu Oq
(A soll bestraft werden) übergehen; zugleich gilt aber Op, also nach allgemeinen logischen Prinzipien auch OqOp
(A soll nicht gegen Strafgesetze verstoßen und A soll bestraft werden). Wenn aus OqOp auch O(qp) folgt,69
implizieren die anscheinend unproblematischen Prämissen p, p >Oq und Op, dass es der Fall sein soll, dass A nicht
63 Weinberger schreibt „ – “.
64 Ebd., S. 173.
65 Ebd.; zur Problematik der Negation der Sollsätze bei Weinberger vgl. im übrigen E. Morscher, „Die Normenlogik
in Ota Weinbergers 'Rechtslogik'“, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 21 (1971), S. 271.
66 (Fn. 61), S. 173 f.
67 Vgl. dazu E. Morscher (Fn. 66), S. 286.
68 Vgl. F. von Kutschera, Einführung in die intensionale Semantik, Berlin/New York, Walter de Gruyter, 1976, S.
121 f. und die ausführliche Diskussion in R. Hilpinen und P. McNamara, Deontic logic: A historical survey and
introduction“ (Fn. 3), S. 83 ff.
69 Eine solche Schlussform gehört zu denen, die E. Morscher als in Weinbergers Konzeption vermutlich gültig
betrachtet hat, s. „Die Normenlogik in Ota Weinbergers 'Rechtslogik'“ (Fn. 66), S. 277; auch G. H. von Wright sieht
15
gegen Strafgesetze verstößt und (trotzdem) bestraft wird.
dd)
Insgesamt kann man auch im Fall der Weinbergerschen Normenlogik nicht von einer
geschlossenen logischen Theorie sprechen. Weinberger hat Prinzipien und Postulate formuliert,
auch Schlussregeln angegeben und einige weitere (mutmaßlich) zulässige Schlussschemata. Ein
präziser syntaktischer und semantischer Rahmen einer Logik der Normen liegt jedoch nicht vor.
f)
Rupert Schreiber
aa)
In dem Sinn, in dem man von verschiedenen Verwendungsweisen von Rechtsnormen
sprechen kann,70 spricht R. Schreiber (*1929), der sich 1966 bei U. Klug habilitiert hat, von ihrer
Deutung. Bei der Deutung von Rechtsnormen gehe es vor allem um die Art ihrer Geltung; „den
unterschiedlichen Geltungsbegriffen liegen unterschiedliche Zuordnungen von Rechtsnormen und
Wirklichkeit zugrunde. … Die wichtigste Unterscheidung der Möglichkeiten einer Deutung von
Rechtsnormen liegt in der Unterscheidung von Deskription und Präskription. Deskription ist jene
Deutung, bei der Rechtsnormen die Tätigkeit des Sanktionsapparats beschreiben. Präskription ist
jene Deutung, bei der Rechtsnormen die Anweisung für eine Tätigkeit des Sanktionsapparats
enthalten.“71
Auf dieser Unterscheidung basiert offenbar auch diejenige, die man zwischen (präskriptiven)
Normsätzen und deskriptiven Komponenten von Normsätzen vornehmen kann.72 Auch in Schreibers
Konzeption berührt die Deutung – oder Art der Geltung – der Rechtsnormen ihre interne logische
Struktur nicht. Formal komme der Unterschied zwischen Aussagen und (präskriptiven)
Rechtsnormen nur dadurch zum Ausdruck, dass man im logischen Kontext Aussagen mit „wahr“
oder „falsch“ bewerte, Rechtsnormen dagegen mit „rechtens“ oder „nicht rechtens“. Dabei nimmt
die Bewertung mit „rechtens“ oder „nicht rechtens“ offenbar auf ein bestimmtes normatives System
Bezug (z.B. die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland; es kann sich aber auch um einen
Ausschnitt eines sonstigen realen oder idealen Normensystems handeln). Wegen der Heterogenität
möglicher normativer Systeme gibt Schreiber der Schlussregel, in der sowohl deskriptive als auch
präskriptive/normative Sätze vorkommen, eine allgemeinere Fassung; seine Schlussregel für
normative Systeme lautet damit: „Ist der Satz p wahr und gehört die Rechtsnorm p→q zu einem
bestimmten System von Rechtsnormen, so gehört auch q zu diesem System.“73
bb)
Von „Sollenssätzen“ spricht Schreiber vor allem im Sinn von Befehlssätzen oder
Imperativen. Beispiele sind Sätze wie: „Du sollst nicht töten.“ oder „Es ist verboten, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen zu verletzen.“74 Allgemein lasse sich die Kategorie der
Sollenssätze untergliedern in Gebots-, Verbots- und Erlaubnissätze.75
Wesentlich für derartige Vorschriften ist in Schreibers Konzeption, dass sie – ohne weitere Angaben
– nicht regeln, was zu geschehen hat, wenn ein Normadressat gegen sie verstößt; in diesem Sinn
seien sie nicht vollständig. Aus diesem Grund sind sie seines Erachtens aber auch nicht imstande,
eine Rechtsordnung zu beschreiben.76 In Schreibers rechtstheoretischer Konzeption spielt die
deontische Logik daher keine Rolle.
70
71
72
73
74
75
76
ja in dem Zusammenhang OpOq↔O(pq) eine Tatsache seiner Logik der Normen (s. oben II. 1. c) cc)).
Oben I. und meine „Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“ (Fn. 2), S. 501.
R. Schreiber, Allgemeine Rechtslehre, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1969, S. 22.
Vgl. meine „Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“ (Fn. 2), S. 495 ff.
Allgemeine Rechtslehre (Fn. 71), S. 37.
R. Schreiber, Die Geltung von Rechtsnormen, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1966, S. 36 f.
Ebd., S. 38.
R. Schreiber (Fn. 72), S. 26.
16
g)
Carlos Alchourrón und Eugenio Bulygin
aa)
Die argentinischen Rechtsphilosophen Carlos Alchourrón (1931 – 1996) und Eugenio
Bulygin (*1931) haben über Jahrzehnte eng zusammengearbeitet und gemeinsam publiziert.77 C.
Alchourrón, neben seiner rechtsphilosophischen Professur auch Professor für Logik und
Wissenschaftstheorie, begann in den späten siebziger Jahren zugleich eine intensive Kooperation
mit dem australischen Logiker David Makinson und dem schwedischen Philosophen Peter
Gärdenfors über Fragen der logischen Struktur der Derogation in Normensystemen und allgemeiner
zur Logik des Theorienwandels.78 E. Bulygin, aus dem Gebiet der heutigen Ukraine stammend, war
als junger Mann nach Buenos Aires gekommen; in den sechziger Jahren hatte er bei U. Klug
studiert, dann bei H. L. A. Hart in Oxford. Der Einfluss, den beide Autoren auf die internationale
Diskussion ausgeübt haben, aber auch ihre Nähe zur deutschsprachigen Rechtstheorie kommen in
der Festschrift 'Normative Systems in Legal and Moral Theory' zum Ausdruck, die ihnen 1996
gewidmet worden ist.79
Aus den gemeinsamen Arbeiten sind für unser Problem vor allem die Ideen von Interesse, die die
beiden Autoren in „The Expressive Conception of Norms“ dargelegt haben.80 Alchourrón und
Bulygin haben sie nach intensiven Diskussionen mit O. Weinberger in dem Aufsatz „Pragmatic
Foundation for a Logic of Norms“81 präzisiert und ergänzt. Für die folgende Skizze wollen wir von
diesem Aufsatz und der Analyse ausgehen, die Andrej Kristan der Expressiven Normenkonzeption
jüngst gewidmet hat.82
bb)
Alchourrón und Bulygin unterscheiden zunächst allgemein zwischen normativen Sätzen und
deskriptiven Sätzen und konzentrieren sich innerhalb dieser Kategorien auf Normsätze (die Normen
ausdrückten und nicht wahr oder falsch sein könnten) einerseits und deontische Sätze (die
Normpropositionen ausdrückten und wahr oder falsch seien) andererseits.83
Die Normsätze bestünden aus der deskriptiven Komponente, die eine Handlung oder deren
Ergebnis beschreibe, und der präskriptiven Komponente, dem normativen Operator. Dazu, wie
dieser normative Operator zu interpretieren sei, gebe es zwei unterschiedliche Konzeptionen: die
expressive (oder pragmatische) und die hyletische (oder semantische) Konzeption von Normen.
Nach der hyletischen Konzeption hat der Operator semantische Qualität; er trägt also zur
Bedeutung des eine Norm darstellenden Satzes bei. Nach der expressiven Konzeption ist der
normative Operator rein pragmatischer Natur: Er kennzeichnet eine bestimmte Art und Weise, die
Sprache zu verwenden – nämlich zu dem Zweck, Verhaltensweise vorzuschreiben. Damit gehörten
Normen zu den Sprechakten, die man nicht mit Junktoren der Aussagenlogik zu komplexeren
Ausdrücken verknüpfen könne. Ein Zusammenhang mit deontischen Aussagen und mit sonstigen
deskriptiven Aussagen ergebe sich aber auf folgende Weise: Eine Norm gelte, wenn die (deontische)
Aussage, dass ihr Inhalt geboten ist, wahr ist, und dies sei der Fall, wenn ihre deskriptive
77 Erwähnenswert sind insbesondere Normative Systems (1971, deutsch Normative Systeme, Freiburg/München: Karl
Alber, 1994), und die Aufsatzsammlung Análisis Lógico y Derecho, Madrid: Centro de estudios politicos y
constitucionales, 1991).
78 S. David Makinson, In Memoriam Carlos Eduardo Alchourron, Nordic Journal of Philosophical Logic, Vol. 1, No.
1, S. 3 – 10; online: http://www-2.dc.uba.ar/profesores/becher/alchourron_makinson.pdf.
79 Herausgegeben von Ernesto Garzón Valdés, Werner Krawietz, Georg H. von Wright und Ruth Zimmerling, Berlin:
Duncker & Humblot, 1996.
80 In: Risto Hilpinen (Hrsg.), New Studies in Deontic Logic, Dordrecht: Reidel, 1981, S. 95 – 124.
81 In Rechtstheorie 15 (1984), S. 453 – 464.
82 „In Defence of the Expressive Conception of Norms“, Revus [Online], 22 / 2014, URL: http://revus.org/2883 ; DOI
: 10.4000/revus.2883, S. 151 – 172.
83 „Pragmatic Foundation for a Logic of Norms“ (Fn. 81), S. 453 f.
17
Komponente Element einer Menge ist, die Alchourrón und Bulygin „Normatives System“ nennen
und die sich wie folgt zusammensetzt: Sie besteht zum einen aus den Sätzen, die die explizit
gebotenen Norminhalte oder 'Handlungspropositionen' ausdrücken (deren Menge sei A) und aus den
logischen Konsequenzen dieser Handlungspropositionen (deren Menge sei Cn(A)).84 In den Worten
von Alchourrón und Bulygin (dabei ist „p“ die deskriptive Komponente der betrachteten Norm):
„'It is obligatory that p in A' is true if and only if p is a member of the [normative] system Cn(A) – that is, if
and only if p belongs to the consequences of the [axiomatic basis of the system, also called the commanded
set] A. This means that p is obligatory in A if and only if p has been [explicitly] commanded or p is a
consequence of the propositions that have been commanded. In this last case we say that [ … ] p is a derived
obligation.“85
Auf dieser Basis lassen sich also explizite und abgeleitete Gebote definieren, aber auch (explizite
und abgeleitete) Verbote und Erlaubnisse.86 Erwähnenswert ist vielleicht, dass es sich bei der Basis
des normativen Systems, d.h. den 'explizit gebotenen Norminhalten', um die Sätze geschriebenen
Rechts handeln kann, aber nicht muss; ebenso gut kommen richterliche Entscheidungen, als
Normen einer gewissen Allgemeinheit formuliert, in Betracht oder Sätze des Naturrechts.87
cc)
Dieser Konzeption entspricht unsere eingangs skizzierte These offenbar sehr weitgehend. Charakteristisch ist
ja insbesondere die Unterscheidung zwischen (i) nur mithilfe pragmatischer Kategorien darstellbaren Normen, (ii)
Normpropositionen oder deontischen Sätzen88 und (iii) deren deskriptiven Komponenten, den Norminhalten oder
Handlungspropositionen (act propositions). Was die in diesem Rahmen anwendbare Logik angeht, so geht es
Alchourrón und Bulygin, abgesehen von den aussagenlogischen Zusammenhängen zwischen den
Handlungspropositionen, allerdings primär um logische Zusammenhänge zwischen deontischen Sätzen, in denen
deontische Operatoren wesentlich vorkommen. Fassen wir dazu das oben Skizzierte noch einmal ein wenig technischer
zusammen:
Normpropositionen haben die Form Oxp, wobei „x“ für eine normgebende Stelle steht, „p“ eine Handlungsproposition
ausdrückt, die x geboten hat, und „O“ die Relation des Gebietens wiedergibt.
Kern ist das folgende 'Principle of Obligatoriness': „It is obligatory, according to x' commands, to perform all actions
that are logically necessary in order to satisfy all obligations established by x' commands (= that are logical
consequences of the set of act propositions commanded by x).“89
Deontische Sätze der Form Oxp sind damit genau dann wahr, wenn p zu dem betrachteten normativen System (also der
Menge Cn(A)) gehört. Daraus ergibt sich dann z.B., dass, wenn pq geboten ist, auch p (allein) und q (allein) geboten
ist (denn aus pq folgen ja sowohl p als auch q). Insgesamt entsprechen die auf diese Weise begründbaren Axiome
denen des Standardsystems der deontischen Logik bis auf zwei – aus Sicht von Alchourrón und Bulygin allerdings
wesentliche – Unterschiede:
(i)
(ii)
Deontische Sätze ihrer Logic of norm propositions LNP nehmen stets auf die Gebote einer
bestimmten normgebenden Stelle (x) Bezug.
In LNP gibt es kein direktes Gegenstück zu dem „Prinzip vom ausgeschlossenen deontischen
Widerspruch“, also zu (OpOp). Denn normative Systemen, also z.B. auch Normensysteme des
geschriebenen Rechts, können Alchourrón und Bulygin zufolge (deontische) Widersprüche enthalten.
Die normative Widerspruchsfreiheit könne man daher nur – als Desiderat – definieren. Diese
Definition entspricht in ihrer Form dann freilich dem Prinzip vom ausgeschlossenen deontischen
Widerspruch.90
84 „In Defence of the Expressive Conception of Norms“ (Fn. 82), 152 ff.
85 Ebd., S. 153 (= C. Alchourron/E. Bulygin, „The Expressive Conception of Norms“ (Fn. 80), S. 91; die Zusätze in
eckigen Klammern stammen von A. Kristan).
86 Ebd., S. 153 ff.
87 C. Alchourron/E. Bulygin, Normative Systeme (Fn. 77), S. 113.
88 Nach der Definition in Normative Systeme (Fn. 77), S. 78 also Ausdrücke, die entweder aus einem deontischen
Operator und einem deontischen Inhalt oder aus wahrheitsfunktionalen Zusammensetzungen solcher Ausdrücke
bestehen.
89 „Pragmatic Foundation for a Logic of Norms“ (Fn. 81), S. 456.
90 Ebd., S. 459.
18
Wir werden diese Elemente im Vorschlag einer neuen Lösung wieder aufgreifen, wenn auch von einem anderen
Ausgangspunkt aus, was die Form der Rechtsnormen angeht..
dd)
Eine gewisse Unklarheit scheint sich allerdings mit der Frage nach der methodischen 'Hierarchie' von Geboten,
deontischen Sätzen und gebotenen Norminhalten/Handlungspropositionen zu verbinden. In der Sicht von Alchourrón
und Bulygin ist es die Logik der Normpropositionen (d.h. ihre Konzeption der deontischen Logik), die erst die
Grundlagen der Logik der Normen schafft.91 Dementsprechend könne man sagen, eine Norm gelte, wenn man
festgestellt hat, dass die (deontische) Aussage, nach der der Norminhalt Inhalt geboten ist, wahr ist. Andererseits sind
deontische Aussagen genau dann wahr, wenn der Norminhalt zu dem betrachteten normativen System (also der Menge
Cn(A)) gehört; A ist aber die Menge der Norminhalte, die die normgebende Instanz explizit geboten hat.
Die Frage ist also, ob es nicht zirkulär ist, die Gültigkeit von Normen von der Wahrheit der entsprechenden deontischen
Aussagen und die Wahrheit der deontischen Aussagen von der Zugehörigkeit ihres Inhalts zur Menge Cn(A) der explizit
gebotenen Norminhalte und deren logischen Konsequenzen abhängig zu machen. Formell lässt sich die Zirkularität
wohl in der Tat nur vermeiden, wenn es verschiedene Kriterien sind, nach denen sich zum einen feststellen lässt, ob ein
Norminhalt (explizit) geboten ist, zum anderen, ob der deontische Satz mit diesem Inhalt wahr und die entsprechende
Norm gültig ist. Allzu plausibel ist eine solche Annahme nicht; mehr scheint dafür zu sprechen, dass die Frage, welche
Norminhalte explizit geboten sind und damit zur Menge A (und zur Menge Cn(A)) gehören, und die Frage, welche
Normen gelten, tatsächlich identisch sind. Methodisch vorrangig ist dann aber die Frage, welche Normen gelten; und
nur wenn man sagen kann, welche Normen gelten, vermag man auch zu entscheiden, welche deontischen Aussagen
wahr sind.
h)
Jürgen Rödig
aa)
J. Rödig (1942 – 1975) hat sich 1972 bei Ulrich Klug habilitiert; in seinen Arbeiten hat er
wie kaum ein anderer in der deutschsprachigen juristischen und rechtstheoretischen Literatur von
formaler Logik Gebrauch gemacht, sich dabei aber – wie Klug und Schreiber – auf die Mittel der
(klassischen) Aussagen- und Prädikatenlogik beschränkt. Gegen die Idee einer besonderen Logik
der Normen – sei es im Weinbergerschen Sinn, sei es als deontische Logik – hat er sich sogar mit
großem Nachdruck gewandt.92
Der Grund für diese Position liegt zum einen darin, dass Rödig auch Imperative und
(Rechts-)Normen als Sätze betrachtete, die wahr oder falsch sind; dies gelte jedenfalls in einem
formalen, für die Anwendbarkeit der Logik ausreichenden, Sinn.93 Zum anderen seien die
Beziehungen zwischen den deontischen Operatoren und insbesondere auch das sog. deontische
Widerspruchsprinzip (nach dem, was geboten ist, nicht verboten ist) nicht logischer Natur: Was die
Logik angehe, „so verträgt sich die Gebotenheit mit der Verbotenheit so gut wie weiß mit schwarz.
Ein Widerspruch kommt erst aufgrund bestimmter sachlicher Voraussetzungen … zustande“,94 und
derartige – den Beziehungen zwischen den Termini „geboten“, „verboten“ und „erlaubt“ zugrunde
liegende – Voraussetzungen hat Rödig tatsächlich in einem kleinen Axiomensystem „einer (als
Logik) 'klassischen' Logik der Normen“ formuliert. Dieses Axiomensystem erlaubt beispielsweise,
einen Satz zu beweisen, der dem deontischen Axiom (Op˄O(p)) entspricht.95
bb)
In Rödigs Aussagen zur Wahrheit der Normen scheint allerdings eine gewisse Ambiguität zu liegen. Es könnte
sein, dass er bei mindestens einigen seiner Argumente, denen zufolge sich auch normativen Sätzen Wahrheitswerte
zuordnen lassen, tatsächlich eher deontische Sätze im Sinn gehabt hat – die als eigene Kategorie in seinen Arbeiten
nicht vorkommen. Für diese Hypothese spricht sein Hinweis auf die einer normativen Aussage (die wahr oder falsch
91 Ebd., S. 463.
92 Vgl. etwa „Über die Notwendigkeit einer besonderen Logik der Normen“, in: J. Rödig, Schriften zur juristischen
Logik, hg. von Elmar Bund/Burkhard Schmiedel/Gerda Thieler-Mevissen, Berlin/Heidelberg/New York: Springer,
1980, S. 185 ff.
93 Ebd., S. 192 ff.
94 Ebd., S. 204.
95 Ebd., S. 202 ff.; zum Verhältnis dieses Axiomensystems zum Standardsystem der deontischen Logik vgl. M. Mauer
(Fn. 2), S. 500 und 514 ff.
19
sei) zugrunde liegende allgemeine Norm, die gelte oder nicht gelte.96
i)
Werner Krawietz
aa)
Auch bei W. Krawietz (*1933)97 soll sich diese Übersicht auf eine späte, resümierende
Arbeit konzentrieren, den Aufsatz „Haupt- und Gegenströmungen in der juristischen Methodik“ aus
dem Jahr 2011.98 Krawietz stellt fest, wie wenig Einigkeit es darüber gebe, welche Aufgabe die
formale Logik im Recht erfüllen und welche Gestalt sie dazu haben müsse. Das gelte schon für die
Frage, ob es sich um eine Logik der Normsätze handeln soll, um eine Logik
(rechtswissenschaftlicher) Sätze über das Recht – die deontischen Sätzen im eingangs erklärten
Sinn ähneln – oder um eine Logik von Sätzen, mit denen ein externer Beobachter das Rechtssystem
beschreibt – diese entsprechen offenbar den Aussagen, die eine deskriptive Komponente eines
Normsatzes als Faktum behaupten.99
Im Einklang mit Weinbergers und von Wrights spätem Standpunkt muss es der Normenlogik aus
Krawietz' Sicht um die präskriptiven Normsätze selbst gehen; sie dürfe sich nicht auf die „bloß
metasprachliche Ebene deskriptiver Aussagen über derartige Normsätze“ beschränken.100 Denn
Normsätze gehörten zu einer Satzkategorie eigener Art, durch Aussagesätze seien sie nicht
hinreichend darstellbar; wie O. Weinberger spricht er von wechselseitiger Unübersetzbarkeit.
Jedenfalls sei es notwendig, „sehr viel sorgfältiger als bisher zwischen (i) … praktischen, d.h.
stellungnehmenden und vorschreibenden Sätzen und (ii) theoretischen, d.h. bloß beschreibenden
Sätzen zu unterscheiden.“101
bb)
Auf dieser Grundlage formuliert Krawietz Desiderate für den Aufbau einer eigenständigen
Normenlogik. Ihre Aufgabe sei es „vor allem …, nicht bloß die Struktur der Normsätze und die
logischen Beziehungen zwischen den Normsätzen zu analysieren, sondern vor allem auch die
Beziehungen zwischen Normsätzen und Aussagesätzen zu untersuchen“. Weinberger folgend hält er
es für erforderlich, dass die Normenlogik sich aus zwei Theorien zusammensetzt: einer 'Theorie der
Normsatzstrukturen und der normenlogischen Deduktion' als Kern der Normenlogik und einer
'Theorie der Normsatzbegründung'.102
In der Theorie der Normsatzstrukturen und der normenlogischen Deduktion gehe es um
Normenfolgerungen, mit denen man Normsätze aus Normsatzprämissen und gegebenenfalls aus
Aussagesatzprämissen ableite; freilich könnten hergeleitete Normsätze nur relativ zu den Prämissen
als bewiesen oder begründet gelten – aber dies trifft natürlich für jede Folgerung zu.
„Jedoch erschöpft sich (wie Krawietz hinzufügt) die moderne Normenlogik nicht in einer logischen
Analyse derjenigen Entscheidungsprobleme, die der juristische Syllogismus aufwirft. Rechtliche
Entscheidungen bedürfen, wenn sie hinreichend rational erfolgen sollen, der Aufklärung durch eine
Argumentationstheorie, welche die – höchst unterschiedlichen! – normativen sozialen
Systemreferenzen auf Seiten der Normerzeuger wie auf Seiten der Normadressaten in sich
96 Ebd. (Fn. 93), S. 194.
97 Dieser Abschnitt folgt auf den zu J. Rödigs Position, weil das Gros von W. Krawietz' Publikationen und
insbesondere die hier wiedergegebene Arbeit weit nach Rödigs frühem Tod entstanden sind.
98 Rechtstheorie 2011, S. 457 – 494.
99 Ebd., S. 483.
100 Ebd., S. 485.
101 Ebd., S. 486. Ganz klar ist nicht, wen Krawietz bei diesem Monitum im Sinn hat. Im übrigen: So wichtig, wie der
Unterschied zwischen praktischen und theoretischen Sätzen ist, nicht weniger wichtig scheint es zu sein, im Sinne
unserer eingangs vorgeschlagenen Terminologie zwischen (objektsprachlichen) deontischen Aussagen und
metasprachlichen Aussagen über Normsätze zu unterscheiden. Auf die Frage der Übersetzbarkeit bin ich in
„Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“ (Fn. 2), S. 502, Fn. 55 eingegangen.
102 Ebd., S. 486 f.
20
aufnimmt und in ihr Theoriedesign einbezieht.“103
cc)
Wie man sieht, geht dies über die Aufgaben einer Normenlogik als formaler logischer Theorie weit hinaus;
jedenfalls überschreitet die hier skizzierte Argumentationstheorie unsere Thematik des Verhältnisses zwischen
Rechtsnormen und formaler Logik. Das gilt auch für die Gesichtspunkte, auf die Krawietz im Kontext der
Normenbegründung eingeht.
Von unserem Standpunkt aus kann man dazu aber folgendes sagen: Rechtsnormen lassen sich in der Tat auf
unterschiedliche Weise begründen. Man kann sie aus allgemeineren und aus höherrangigen Normen rechtlicher oder
moralischer Natur in (mehr oder weniger) formaler Weise herleiten. Und man kann sie inhaltlich begründen, indem man
zeigt, dass sie je gegebenen oder zu begründenden Zwecken (darum handelt es sich wohl bei den 'normativen sozialen
Systemreferenzen') besser als konkurrierende Normen gerecht werden. Weder für das eine, noch für das andere bedarf
es einer spezifischen Rechtsrhetorik. Jedenfalls gibt es Grund zur Skepsis gegenüber der These, mit der Krawietz seinen
Aufsatz abschließt: „In der rechtspraktischen juristischen Methodik wie in der Methodologie und Theorie der
Rechtswissenschaft schließen ... Rechtslogik und Rechtsrhetorik einander nicht aus, sondern ein. Das gilt jedenfalls
dann, wenn es auf den diversen Levels einer praktischen und theoretischen Reflexion des Rechts um eine weitere
Verwissenschaftlichung der juridischen Argumentation geht.“104
2.
Deontologische Konzeptionen
Wir beschränken uns hier auf Skizzen einiger ausgewählter Positionen und Theorieentwürfe. Die
ersten drei stehen dem 'Standardsystem der deontischen Logik' mehr oder minder nahe, das trotz der
angedeuteten grundsätzlichen Kontroversen so etwas wie der Kern der Bemühungen um eine für
Normen relevante Logik geworden sind; sie unterscheiden sich freilich in der ihnen zugrunde
liegenden semantischen Konzeption. Bei der vierten Position geht es um einen Versuch, eine genuin
pragmatische Logik der Normen zu entwerfen mit dem Ziel, die Logik im Sinne der Entwürfe von
Weinberger und von Wright über den Bereich von Wahrheit und Falschheit hinaus zu erweitern. Bei
den zum Schluss vorgestellten Positionen, der Familie der Input/output-Logiken und der „Theory of
Joining-Systems“, haben die bedingten Normen, die in ihrem Mittelpunkt stehen, einen
eigenartigen, schwerer greifbaren Status: Als Ausdrücke, die weder wahr noch falsch sind, gehören
sie selbst nicht zu den Formeln der Input/output-Logik; in der Theory of Joining-Systems haben sie
die Gestalt abstrakter algebraischer Ausdrücke.
Die folgenden Skizzen vermögen nicht wirklich einen Eindruck von dem Reichtum und der
Komplexität der gegenwärtigen (internationalen) Diskussion über Fragen der deontischen Logik
und normativer Systeme allgemein zu geben.105 Es wäre gut, wenn es gelänge, wenigstens die eine
oder andere schmale Brücke über den Graben zu schlagen, der die deutschsprachige Rechtstheorie
von dieser Diskussion trennt.
a)
Franz von Kutschera
aa)
Der Logiker und Philosoph F. von Kutschera (*1932) ist auf die hier interessierenden Fragen
in seiner „Einführung in die Logik der Normen, Werte und Entscheidungen“106, der „Einführung in
103 Ebd., S. 487.
104 Ebd., S. 494. Ob es zur Verwissenschaftlichung der juridischen Argumentation beiträgt, den Nutzen der Subsumtion
darin zu sehen, dass sie „zur rhetorischen Darstellung und notfalls auch zur Camouflage der wirklichen
Entscheidungsgründe …, enthymemtheoretisch gedeutet, immer noch ganz nützliche Dienste“ leiste (ebd. S. 492),
steht auf einem anderen Blatt; auch, wie sich eine rechtswissenschaftliche Attitüde, die die Vorzüge der Camouflage
der wirklichen Entscheidungsgründe hervorzuheben weiß, zur Frage der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz
und Recht nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verhält.
105 Eine aktuelle, profunde und sehr systematische Übersicht bietet das oben schon gelegentlich erwähnte Handbook of
Deontic Logic and Normative Systems von 2013 (Fn. 3).
106 Freiburg/München: Karl Alber, 1973.
21
die intensionale Semantik“107 und knapp resümierend noch einmal in den „Grundlagen der Ethik“108
eingegangen. Normen sind für von Kutschera Gebote, Verbote und Erlaubnisse (pars pro toto und
wegen der wechselseitigen Definierbarkeit sprechen wir im folgenden gelegentlich nur von
Geboten). Dabei müsse man, auch wenn ihre sprachliche Form oft übereinstimme, zwischen
Imperativen einerseits und Gebotssätzen andererseits unterscheiden: Imperative seien weder wahr
noch falsch; mit ihnen behaupte der Sprecher nichts, vielmehr gebiete bzw. verbiete oder erlaube er
etwas. Deontische Sätze, d.h. Sätze der Form „Es ist geboten, dass A“ oder „Es ist nicht geboten,
dass A“ seien dagegen „Behauptungssätze, mit denen man behauptet, dass Gebote, Obligationen
oder Verpflichtungen bestehen bzw. nicht bestehen“.109
Diese Sicht der Dinge ist, wie man sieht, der Ausgangspunkt des vorliegenden Papiers.
bb)
Nach dieser Konzeption handelt die deontische Logik von deontischen Sätzen, also von
Behauptungssätzen. Als solche bedarf sie keines spezifisch normenlogischen Fundaments (dessen
Junktoren sich von denen der Aussagenlogik unterscheiden müssten). Vielmehr umfasst sie die
(klassische) formale Logik, „enthält darüber hinaus aber Prinzipien, die es ermöglichen, auch
Schlüsse von Geboten auf andere zu rechtfertigen. Diese Prinzipien lassen sich als Bedeutungspostulate für den Ausdruck „Es ist geboten, dass ...“ auffassen.“110
Als wichtigste Prinzipien, die der deontischen Logik (für nicht-bedingte Gebote) zugrunde liegen,
gibt von Kutschera die folgenden an – dabei repräsentieren die Prinzipien O1, O2, O4 und O5 die
auf von Wrights Arbeit von 1951 zurückgehenden Standardprinzipien der deontischen Logik; O3 ist
die sog. Barcan-Formel, die auf die amerikanische Philosophin und Logikerin Ruth Barcan Marcus
zurückgeht):
O1: O(A)→O(A)
(wenn A geboten ist, ist es nicht der Fall, dass nicht-A geboten ist – oder
einfacher: was geboten ist, ist nicht verboten)
O2: O(A)˄O(B)→O(A˄B)
(wenn sowohl A geboten ist als auch B, so ist A und B geboten)
O3: xO(F(x)→ O(x F(x))
(wenn es jedermann geboten ist, F zu tun, so ist es auch geboten, dass alle F
tun)
O4: O(T)
(tautologische – d.h. logischen Wahrheiten entsprechende – Sachverhalte T
sind geboten)
O5: Wenn B aus A logisch folgt,
so gilt: O(A)→O(B)
(logische Folgen gebotener Handlungen sind ebenfalls geboten).
Wichtig für unseren Zusammenhang ist, dass man bedingte Gebote – also Gebote der Form „unter
der Bedingung, dass A gilt, ist es geboten, dass B“ – wegen der Schwierigkeiten, auf die R. M.
Chisholm aufmerksam gemacht hat (s. oben II.1. e) cc)) „nicht generell durch A→O(B) oder
O(A→B) darstellen kann, dass also der bedingte Gebotsbegriff als deontischer Grundbegriff
anzusehen ist“;111 symbolisch schreibt man O(B,A) oder O(B|A). Für bedingte Gebote dieser
(dyadischen) Form gilt keine Abtrennungsregel; „man kann also nicht von O(A,B) und B auf O(A)
schließen. … Man kann nur aus O(B) und O(A,B) auf O(A) schließen.“112
107 Berlin/New York: Walter de Gruyter, 1976.
108 2., völlig neu bearbeitete Auflage, Berlin/New York: Walter de Gruyter, 1999.
109 Ebd., S. 4.
110 Ebd., S. 6.
111 F. von Kutschera (Fn. 109), S. 8. Für eine eher „konservative“ Reaktion auf Chisholms Paradoxon plädiert E.
Morscher (Fn. 1), S. 179; s. auch ebd. S. 235 f. und 237.
112 F. von Kutschera (Fn. 109), S. 10.
22
cc)
Was das semantische Gerüst dieser deontischen Logik angeht, scheint es in von Kutscheras Konzeption einen
gewissen Zwiespalt zu geben. Denn wenn im Tarskischen Sinn deontische Sätze wahr oder falsch sind je nachdem, ob
der behauptete Sachverhalt tatsächlich besteht oder nicht,113 liegt es nahe, das Wahrheitskriterium allein darin zu sehen,
dass (in der wirklichen Welt) Normen entsprechenden Inhalts in einem näher zu charakterisierenden Sinn gelten oder
nicht.
Tatsächlich stützt sich von Kutschera wie die Mehrheit der Logiker auf die Semantik möglicher
Welten, die seit dem Ende der 1950er Jahre zur Interpretation modallogischer Sprachen entwickelt
worden war und rasch auch auf deontische Systeme übertragen worden ist. Die Einzelheiten
überschreiten unseren Rahmen; vielleicht genügt hier der Hinweis, wie sich danach die Wahrheit
einer Aussage O(A) – also Es ist geboten, dass A – intuitiv charakterisieren lässt: „O(A)“ ist wahr –
es ist also tatsächlich geboten, dass A – genau dann, wenn der Satz A in allen Welten wahr ist, die
dieselben Objekte wie die wirkliche Welt haben, aber in einem präzisen Sinn besser sind als die
wirkliche Welt.114
b)
Edgar Morscher
aa)
Der österreichische Logiker und Philosoph E. Morscher (*1941) hat sich über Jahrzehnte
mit der „Bedeutung der modernen Logik für Theorie und Praxis des Rechts“115 beschäftigt. Die
Ergebnisse hat er in seiner „Normenlogik“ von 2012 noch einmal systematisch dargestellt. Dem
hier praktizierten Sprachgebrauch nach handelt es sich allerdings um eine „Deontische Logik“;
Morscher verwendet wie G. Kalinowski die Ausdrücke „Normenlogik“ oder „Logik der Normsätze“
und „deontische Logik“ als Synonyme, ebenso die Ausdrücke „deontischer Satz“ und „normativer
Satz“, und unter den Begriff der Norm subsumiert er beliebige Gebote, Verbote und Erlaubnisse.116
Die Normenlogik ist danach die Theorie der allgemeingültigen Sätze, in denen mindestens ein
normativer/deontischer Ausdruck (insbesondere also „geboten“, „verboten“ und „erlaubt“)
wesentlich vorkommt und im übrigen nur (aussagen- und ggf. prädikaten-)logische Ausdrücke
wesentlich vorkommen.117
Damit handelt es sich zwar um Sätze, die teils als Aussagen wahr oder falsch sind, teils dagegen
nach Morschers Konzeption als Normsätze nicht (jedenfalls nicht im üblichen Sinn) wahr oder
falsch sein können. Doch reiche es für die Semantik der möglichen Welten aus, allen
vorkommenden Sätzen einen von zwei binären Werten, etwa 1 und 0, zuordnen zu können, die
„gewisse strukturelle Gemeinsamkeiten mit den üblichen Wahrheitswerten aufweisen, ohne dass
diese Sätze deswegen (im üblichen Sinn) wahr oder falsch zu sein brauchen.“118 Die Semantik der
möglichen Welten sei die erste, die als Semantik für Normsätze den von Alfred Tarski etablierten
Ansprüchen gerecht werde; an ihr müsse man jedenfalls jeden neuen Ansatz einer derartigen
Semantik messen.119
bb)
In Morschers Sicht ist es für den Umgang mit Normkonflikten im übrigen vorteilhaft, wenn
nicht unerlässlich, eine noch ausdrucksreichere Sprache zu verwenden. So lasse sich das Standard113 Ebd., S. 4 f.
114 F. von Kutschera (Fn. 107), S. 53.
115 So der Untertitel des Bandes „Kann denn Logik Sünde sein?“ (Fn. 2), in dem Morscher 2009 eine Auswahl seiner
rechtslogischen Arbeiten zusammengefasst hat.
116 Normenlogik (Fn. 1), S. 9. Dies weicht freilich von der Standardinterpretation ab; nach ihr sind wie in dem
eingangs vorgeschlagenen Sprachgebrauch deontische Sätze ja Aussagen, die wahr oder falsch sind, im Gegensatz
zu normativen Sätzen, die dies auch in Morschers Konzeption nicht (im üblichen Sinn) sind. Wie Kalinowski
unterscheidet Morscher im übrigen, anders als dies hier eingangs geschehen ist, zwischen Normsätzen und
Imperativen, ebd., S. 259.
117 Ebd., S. 16.
118 Kann denn … (Fn. 3), S. 139; vgl. auch Normenlogik (Fn. 1), S. 67 und 83 f.
119 (Fn. 2), S. 176, (Fn. 1), S. 83.
23
system der Normenlogik (das auf der klassischen Aussagen- und Prädikatenlogik basiert) mit einer
Handlungslogik, mit der (alethischen) Modallogik, der epistemischen Logik und auch einer temporalen Logik verbinden.120
Auf der anderen Seite sei aber kein einziges Gesetz der Normenlogik – isoliert betrachtet – unumstößlich. Selbst auf so grundlegende Prinzipien wie die Distributionsgesetze für Konjunktion und
Subjunktion, die in fast allen normenlogischen Systemen gültig seien (und aus denen etwa
O(p˄q)→(O(p)˄O(q)) und O(p→q)→(O(p)→O(q)) folgten), und auf das Gesetz vom ausgeschlossenen deontischen Widerspruch könne man verzichten, nach dem eine Handlung nicht zugleich geboten und verboten sein könne (also (O(p)˄O( p))). Wenn demnach auch jedes einzelne dieser
Gesetze unter bestimmten Umständen entbehrlich sei, müsse freilich das Gesamtsystem gewisse
Minimalbedingungen erfüllen, um den Namen „Logik“ noch zu verdienen.121
c)
Jörg Hansen
aa)
Der Jurist, Logiker und Philosoph Jörg Hansen (*1967) hat seine Konzeption einer neuen
semantischen Grundlage der deontischen Logik in seiner Leipziger philosophischen Dissertation
von 2008 zusammengefasst.122 Sie scheint sich an der Mögliche-Welten-Semantik tatsächlich
messen lassen zu können und ihr wegen ihres Zusammenhangs mit realen Normensystemen auch
überlegen zu sein.
bb)
Aus Hansens Sicht wäre eine deontische Logik allerdings unnötig und trivial, wenn es eine
adäquate Logik der Imperative gäbe.123 Dass dies nicht der Fall sei, zeigten für auf Dubislavs
'Vereinbarung' beruhende Systeme die beiden Paradoxien von Alf Ross (1941). Denn diese
Paradoxien erlaubten, von vernünftigen Imperativen auf in dem folgenden Sinn unsinnige
Imperative zu schließen: Wenn man diese – erschlossenen – Imperative erfülle, erfülle man
keinesfalls die Imperative, aus denen man sie erschlossen habe, und dies sei der wesentliche Grund,
weswegen die Rossschen Beispiele paradox wirkten.124 Wir werden auf Dubislavs Vereinbarung und
die Paradoxien in Abschnitt IV. 1. zurückkommen.
In einer eingehenden, von 'ordinary-language-Argumenten' Gebrauch machenden Diskussion legt
Hansen zudem dar, dass man schon von der „Existenz unmittelbarer logischer Beziehungen
zwischen Imperativen“ nicht sprechen könne.125 Wenn es aber in der natürlichen Sprache keine
logischen Schlüsse zwischen Imperativen gebe, dann gebe es auch keine Grundlage für eine Logik
der Imperative.126 Die deontische Logik müsse vielmehr eine Logik von – wahren oder falschen –
Sätzen sein. Wenn Sätze der Form OA deshalb keine Normen sein könnten, sondern beschreibende
Sätze seien, „so gelten die normalen Regeln: OA, also 'A ist geboten', ist genau dann wahr, wenn A
geboten ist, wenn es also eine Norm gibt, die A gebietet.“127 Und weiter: „Wenn sich … die
120 (Fn. 1), S. 185 ff.
121 (Fn. 2), S. 292 f.
122 Imperatives and Deontic Logic - On the Semantic Foundations of Deontic Logic, Diss. Leipzig, 2008, online
zugänglich unter: http://www.hh.shuttle.de/win/Joerg.Hansen/Diss/Hansen_Joerg_Dissertation
_Uni_Leipzig_25112008.pdf (deutsche Zusammenfassung der Ergebnisse auf S. 274 ff.). „Imperative Logic and its
Problems“ (Fn. 16) ist eine überarbeitete Fassung des 1. Kapitels dieser Dissertation.
123 „Gäbe es sie, würde eine Rekonstruktion der deontischen Logik als Logik von Sätzen darüber, was gemäß einer
Menge von angenommenen Imperativen geboten und erlaubt ist, denkbar einfach sein: Wir könnten eine solche
Menge von Imperativen nach deren eigenen logischen Gesetzmäßigkeiten abschließen, und die Sätze der
deontischen Logik würden dann nur noch spiegelbildlich beschreiben, welche Imperative in einem derart
abgeschlossenen "System“ existieren oder nicht existieren“, ebd., S. 279.
124 Ebd., S. 34 („Imperative Logic and its Problems“ (Fn. 16), S. 172).
125 Ebd., S. 46 ff. („Imperative Logic and its Problems“ (Fn. 16), S. 182 ff.), S. 279.
126 Ebd., S. 47: „ … there are no 'imperative inferences' in ordinary language, and so a logic of imperatives has no
point“ („Imperative Logic and its Problems“ (Fn. 16), S. 183).
127 Ebd., S. 275.
24
Wahrheit der Sätze der deontischen Logik nach dem richtet, was gemäß tatsächlich bestehenden
Normen als geboten, verboten oder erlaubt anzusehen ist, muss sie die Eigenheiten bestehender
Normensysteme abbilden können.“
Dabei gerate aber die traditionelle deontische Logik in Schwierigkeiten. Phänomene wie die der
Sekundärnormen ('contrary-to-duty imperatives', die Pflichten für solche Fälle statuieren, in denen
die Primärnormen verletzt worden sind) und Normenkonflikte könne sie nicht befriedigend
darstellen; vor allem sei es in ihr nicht möglich, auf bestimmte Normen Bezug zu nehmen.128
cc)
Es bedürfe daher eines neuen, von wirklichen Normen ausgehenden Anfangs: dazu sei es
notwendig, die Mögliche-Welten-Semantik(en) durch eine imperativische Semantik zu ersetzen und
auf ihrer Grundlage die deontischen Operatoren neu zu definieren:129
„Das Grundkonzept ist denkbar einfach: Sei I eine Menge (von Imperativen) und sei f eine Funktion, die jedem
Objekt dieser Menge (jedem Imperativ) einen Satz aus einer formalisierten Sprache (etwa der Aussagenlogik)
zuordnet. Die Vorstellung ist, dass dieser Satz beschreibt, was der Fall ist, wenn der Imperativ erfüllt ist, und
was nicht der Fall ist, wenn der Imperativ verletzt ist. Dass es für jeden Imperativ einen solchen Satz geben
muss, ist erkennbar unstreitig, denn anderenfalls könnte der Adressat des Imperativs nicht verstehen, was von
ihm verlangt wird. Wir können nun z.B. Operatoren des Typs OA definieren, die wahr sind, wenn A genau
einen Imperativ erfüllt, wenn A mehrere Imperative erfüllt, wenn A notwendig zur Erfüllung eines Imperativs,
mehrerer Imperative oder aller Imperative ist. Wir können in einer bestimmten Situation dasjenige als geboten
beschreiben, was zur Erfüllung aller Imperative erforderlich ist, die in dieser Situation noch erfüllt werden
können; wir können Konflikte zwischen den Imperativen zulassen und fragen, was notwendig ist, um eine oder
alle maximalen Mengen von nicht miteinander in Konflikt stehenden Imperative zu erfüllen; wir können
Prioritätsbeziehungen zwischen den Imperativen darstellen und untersuchen, auf welche Weise diese zur
Lösung mancher oder aller Konflikte beitragen können. Schließlich können wir bedingte Imperative abbilden,
indem wir etwa eine zweite Funktion g jedem Imperativ einen 'Auslöser' zuordnen lassen, einen Satz, der
beschreibt, unter welcher Bedingung der Imperativ zu erfüllen ist (und verletzt werden kann). O(A|B)130 mag
dann etwa in einer bestimmten Situation B dasjenige als geboten beschreiben, was zur Erfüllung aller in dieser
Situation "ausgelöster“ Imperative erforderlich ist.“131
dd)
Mit bestimmten – naheliegenden – Definitionen der deontischen Operatoren erhalte man so
die gebräuchlichsten Systeme der deontischen Logik:
(i)
Das – oben skizzierte – Standardsystem der (monadischen) deontischen Logik entspreche
einer Definition, die dasjenige als geboten beschreibt, was zur Erfüllung eines oder mehrerer
Imperative erforderlich ist, wenn man zugleich unterstellt, dass die Menge der Imperative nicht leer
ist und die Imperative nicht miteinander in Konflikt stehen.
(ii)
Die beiden Hauptsysteme der dyadischen deontischen Logik132 entsprächen solchen
Definitionen, die dasjenige in einer bestimmten Situation als geboten beschreiben, was zur
Erfüllung aller verbliebenen, in dieser Situation noch nicht verletzten Imperative erforderlich ist,
wenn man unterstellt, dass eine totale Prioritätsrelation alle für diese Situation entstehenden
Normenkonflikte auflöst.133
Diese Rekonstruktion der traditionellen deontischen Systeme beruhe auf zwei wichtigen
Grundvoraussetzungen: derjenigen der Unabhängigkeit der in der imperativistischen Semantik
modellierten Imperative und ihrer Untrennbarkeit (nach der zwei im Zusammenhang geäußerte
128 Ebd., S. 276 f.
129 Ebd., S. 277.
130 Der symbolische Ausdruck für bedingte Gebote, nach denen unter der Voraussetzung, dass B zutrifft, A geboten ist.
131 Ebd., S. 278.
132 D.h. der deontischen Logik der bedingten Gebote von der Form O(A|B).
133 Ebd., S. 278
25
Imperative, die ohne den jeweils anderen sinnlos oder unsinnig wären, nicht voneinander getrennt
werden dürfen). In dieser Gestalt komme die neue Konzeption auch mit den Paradoxien der
deontischen Logik zurecht.134
ee)
Gewisse Schwierigkeiten bestünden freilich fort; unter anderem stelle „die Repräsentation
genereller Normen und von Normen, die die Erzeugung von Normen regeln, ... weitere
Herausforderungen für die Entwicklung einer imperativ- bzw. normbezogenen Semantik für die
deontische Logik dar.“135
Auf die in ee) erwähnten Aspekte werden wir unter IV.3.b) kurz zurückkommen. Die Idee, von wirklichen Normen –
und zwar in unserem Fall von Normen existierender Rechtsordnungen – auszugehen, wird auch unseren Vorschlag in
Abschnitt III. dieses Papiers prägen; dieser Vorschlag wird freilich von einem vergleichsweise kleinen Teil der
deontischen Logik Gebrauch machen.
d)
Carlo Dalla Pozza
aa)
Gegenstand dieses Abschnitts ist die Diskussion eines Entwurfs, der die deontische Logik
als Logik deontischer Sätze akzeptiert, aber zugleich eine die Grenzen der üblichen Logik
überschreitende präzise pragmatische Logik der Normsätze aufzubauen versucht. Es handelt sich
um die Theorie des italienischen Logikers und Philosophen Carlo Dalla Pozza (1942 – 2014).136 Die
Wiedergabe ist etwas detaillierter, weil Dalla Pozza auch der eigenen Intention nach auszuführen
versucht, was H. von Wright und O. Weinberger vor Augen gehabt haben.
bb)
Dalla Pozza geht von der expressiven Interpretation von Normen aus,137 nach der Normen
(Normsätze im Sinne unseres eingangs beschriebenen Sprachgebrauchs) rein präskriptive Funktion
haben; das Spezifische der Normen komme also in ihrer pragmatischen Dimension zum Ausdruck.
Normen setzten sich zusammen aus einem 'Zeichen des pragmatischen Modus' (konkret: dem
Zeichen für den präskriptiven Modus) und dem 'Satzradikal' (einer Aussage, die wahr oder falsch
ist). Es handele sich also genauer um deskriptive Aussagen, die man im pragmatischen Modus der
Präskription verwende und die so verwendet nicht wahr oder falsch, sondern nur gültig oder
ungültig sein könnten.138
Diese Sicht der Dinge liegt offensichtlich auch unserer These zugrunde.
Nach dem Frege-Reichenbach-Modell139 gelte zum einen, dass Argumente von Zeichen des
pragmatischen Modus nur Satzradikale sein können, nicht dagegen Sätze, die ihrerseits im
pragmatischen Modus stehen (man dürfe diese Zeichen also nicht iterieren), und zum anderen, dass
es auch nicht zulässig sei, Sätze im pragmatischen Modus mit aussagenlogischen Junktoren zu
verbinden. Die logische Analyse solcher Sätze müsse sich auf die Satzradikale beschränken. Eine
Logik im üblichen Sinn könne es daher für präskriptiv interpretierten Normen nicht geben.
Trotzdem, so Dalla Pozza, gebe es einen Weg, der mit der expressiven Interpretation von Normen
und den beiden Forderungen des Frege-Reichenbach-Modells vereinbar sei: So lasse sich eine
pragmatische Sprache konstruieren, in der die Definition der Satzkonnektoren für präskriptiv
134 Ebd., S. 279.
135 Ebd., S. 280.
136 Carlo Dalla Pozza, „A pragmatic logic for the expressive conception of norms and values and the Frege-Geach
problem“, Editoria Scientifica Elettronica, 2008, http://unisalento.academia.edu/CarloDallaPozza.
137 Vgl. oben Fn. 80.
138 Carlo Dalla Pozza (Fn. 136), S. 1.
139 Benannt nach dem Mathematiker und Logiker Gottlob Frege, dem Begründer der modernen formalen Logik, und
dem Philosophen und Wissenschaftstheoretiker Hans Reichenbach.
26
interpretierte Normen nicht mehr auf Wahrheitswerte der verknüpften Sätze Bezug nimmt. Eine
solche Logik erweitere die Logik also im Sinne von Wrights über den Bereich der Wahrheit
hinaus.140
cc)
Die Syntax dieser pragmatischen Sprache lässt sich wie folgt charakterisieren:
(i)
Sie fügt den üblichen Zeichen der Aussagenlogik logisch-pragmatische Zeichen hinzu (zum
einen Zeichen für den pragmatischen Modus, uns interessiert hier nur „Õ“, das Zeichen für die im
präskriptiven Sinn verstandene Verpflichtung; zum anderen die pragmatischen Konnektoren
„~“, ,,“, „“, „“, „“, die den aussagenlogischen Junktoren „“, ,,“, „“, „→“, „↔“
korrespondieren).
(ii)
Sie fügt den üblichen Ausdrücken der Aussagenlogik Ausdrücke im pragmatischen Modus
hinzu, und zwar zum einen elementare pragmatische Sätze der Form Õp (das präskriptiv geäußerte
„es soll sein, dass p“), zum anderen komplexe pragmatische Sätze, die entstehen, wenn man
elementare pragmatische Sätze mit pragmatischen Konnektoren verknüpft.141
Auf dieser Grundlage lassen sich weitere Zeichen des pragmatischen Modus definieren,
insbesondere „Ƥ“ (erlaubt) durch Ƥp =df ~ Õp und „Ƒ“ (verboten) durch Ƒp =df Õp .
Die Semantik der pragmatischen Sprache beschränkt sich auf die Interpretation des
aussagenlogischen Teils der Sprache, bei der man den Satzradikalen in der üblichen Weise die
Wahrheitswerte des Wahren oder des Falschen zuordnet.
In der Pragmatik der Sprache geht es dann darum, den pragmatischen Sätzen der Sprache
Geltungswerte zuzuordnen. Dass ein elementarer pragmatischer Satz Õp relativ zu einem
normativen System N gültig ist, definiert Dalla Pozza wie folgt:
Dem Ausdruck Õp kommt der Geltungswert des Gültigen dann und nur dann zu, wenn ein
Beweis vorliegt, dass
(i)
die Verpflichtung das Kriterium der Zugehörigkeit zu N erfüllt (ExistenzBedingung),
(ii)
p eine Handlung(sweise) beschreibt (Inhaltsbedingung),
(iii) die durch p beschriebene Handlung(sweise) faktisch ausführbar ist
(Erfüllbarkeitsbedingung) und
(iv)
p logisch mit jedem Satzradikal q vereinbar ist, der in einem pragmatischen Satz in N
vorkommt (Vereinbarkeitsbedingung).142
Die Geltungsbedingungen für komplexe pragmatische Sätze ähneln dann wieder den
Wahrheitsbedingungen für mit Junktoren zusammengesetzte Aussagen.
Bedingung (i), die Existenzbedingung, wirft die Frage auf, was es heißen soll, dass die in Õp zum Ausdruck kommende
Verpflichtung zum betrachteten Normensystem gehört. Hier kommt die modale Erweiterung der pragmatischen Sprache
ins Spiel. Dalla Pozza betrachtet – neben anderen modalen Operatoren – den Operator „O“; Op drücke aus, dass p im
deskriptiven Sinn obligatorisch ist. Op beschreibe danach (offenbar als deontischer Satz im eingangs festgelegten Sinn)
den Inhalt der Norm, die der pragmatische Satz Õp in präskriptiver Weise ausdrücke. Wahr bzw. falsch sei Op gemäß
den Kriterien der Semantik der möglichen Welten.
Ganz scheint dies allerdings das Verhältnis zwischen pragmatischen Sätzen, modalen/deontischen Sätzen und darin
vorkommenden Satzradikalen nicht klären zu können. Wir werden diesen Aspekt in der anschließenden Diskussion
wieder aufgreifen (unten III.1.).
140 (Fn. 136), S. 3.
141 Ebd., S. 4
142 Ebd., S. 6
27
dd)
Auf dieser Grundlage könne man die folgenden Korrespondenzen zwischen der Gültigkeit
normativer Formeln und der Wahrheit modaler Satzradikal-Formeln aufstellen (mit „Pr“ als Zeichen
dafür, dass ein Beweis vorliegt):
Õp
~Õp
Õp1Õp2
Õp1Õp2
Õp1Õp2
Õp1Õp2
Pr(Op)
PrPr(Op)
Pr(Op1)Pr(Op2)
Pr(Op1)Pr(Op2)
Pr(Pr(Op1)→Pr(Op2))
Pr(Pr(Op1)↔Pr(Op2))
Dies erlaube es, Sätze etwa folgenden Inhalts als pragmatisch-gültige Sätze zu beweisen:
(Õp)(~Õp)
Õp1Õp2 Õ(p1 p2)
Õp1Õp2 Õ(p1p2) ;
während die dem tertium non datur entsprechenden Formeln
ÕpÕp und Õp~Õp
nicht pragmatisch-gültig seien (wohl dagegen die Sätze vom ausgeschlossenen Widerspruch:
~(ÕpÕp) und ~(Õp~Õp) ;
die Logik der pragmatischen Sätze sei demnach eine intuitionistische Logik).
Beweisbar seien auch folgende Sätze, die wichtigen Schlussregeln entsprechen (wobei „αi“ für eine
beliebige einfache oder komplexe pragmatische Formel steht):
(α1 α2) (α1)
α1 (α1α2) und
(α1 (α1 α2)  α2 (modus ponens) ,
folgende Sätze zum Zusammenhang zwischen den pragmatischen Modi Õ und Ƥ:
ÕpƤp
Õp~Ƥp
~ÕpƤp
~~Õp~Ƥp (der freilich wegen des offenbar gültigen Õp~~Õp im Verhältnis zu ÕpƤp problematisch ist),
und schließlich
╞pÕp,
wonach auch für jeden logisch-wahren Satz p gilt, dass sein Inhalt im Sinn einer präskriptiv
verwendeten Norm obligatorisch ist.
Damit entspricht die inhaltliche Reichweite dieser pragmatischen Logik der des Standardsystems
der deontischen Logik.
28
e)
David Makinsons und Leendert van der Torres Input/output Logik und die Theory of
Joining-Systems von Lars Lindahl und Jan Odelstad
Den Abschluss dieser Übersicht soll die Skizze zweier Theorien normativer Systeme bilden, die in
gewisser Weise von den Arbeiten Carlos Alchourróns und Eugenio Bulygins ausgehen. Für beide ist
ein beachtlicher logisch-mathematischer Aufwand charakteristisch. Wir werden uns aber auf die
rechtstheoretisch wesentlichen Aspekte beschränken, insbesondere die Form, die Rechtsnormen in
ihnen annehmen. In beiden Fällen handelt es sich um bedingte Normen, jedoch in unterschiedlicher
logisch-mathematischer Gestalt.
aa)
Die Arbeiten zur Input/output Logik, genauer: der Familie der Input/output-Logiken, des
australischen Logikers David Makinson (*1941) und des niederländischen Computerwissenschaftlers Leendert van der Torre sind zwischen 2000 und 2003 erschienen.143 Die Autoren betrachten bedingte Normen als geordnete Paare (a, x) von Aussagen: Die erste Aussage solcher Paare, also in
unserem Fall eine Aussage der Art a, repräsentiert danach eine Situation (oder, wie wir auch sagen
können, den Tatbestand einer Rechtsnorm); sie bildet den Input der gleich näher zu beschreibenden
Input/output-Operation. Die zweite Aussage solcher Paare, also eine Aussage der Art x, gibt in der
Form einer deontischen Aussage wieder, was nach der betrachteten Rechtsnorm geboten ist (also
die Rechtsfolge); sie bildet den Output.144
Auch nach der Konzeption von Makinson und van der Torre sind Nomen von normativen oder
deontischen Aussagen zu unterscheiden: Deontische Aussagen seien wahr oder falsch; für Normen
gelte dies nicht. Während also a und x Aussagen seien, stelle das eine bedingte Norm
wiedergebende geordnete Paar (a, x) keine Aussage dar, die wahr oder falsch sein könne; (a,x)
gehört damit anders als die Aussagen a und x auch nicht zu den Formeln der Input/output-Logik.145
Trotzdem spielen diese Paare – Makinson und van der Torre nennen sie auch „generators“ –
natürlich eine entscheidende Rolle: Sie bilden die Grundlage für die Möglichkeit, von deskriptiven
Aussagen zu unbedingten deontischen Aussagen übergehen zu können.
Dieses 'Abtrennungsproblem', d.h. die Frage, in welchen Fällen die vorliegenden 'generators'
zulassen, angesichts gegebener Sachverhalte/Tatbestände die deontische Aussage über die je dazu
gehörende Rechtsfolge abzutrennen und damit vom Input zum Output überzugehen, steht nun im
Mittelpunkt der Input/output-Logiken. Parent und van der Torre stellen dies wie folgt dar (dabei
bezeichnet „A“ die Menge der gegebenen Aussagen a über Situationen und „N“ die Menge der zu
den a gehörenden deontischen Aussagen x):
„In its full generality the detachment problem as studied in input/output logic can be stated as
follows. Suppose that we are given a set A of formulae. How may we reasonably define the set of
propositions x making up the output of A under N, or as one might also say, of N given A, which we
write out (N,A)?“146
Wir verfolgen die Einzelheiten hier nicht weiter. Auffällig sind aber wohl die Ähnlichkeiten unserer Konzeption mit dem Ausgangspunkt der Input/output-Logik, was den Status von deskriptiven Aussagen, Normen/
Normsätzen und deontischen Aussagen im allgemeinen angeht, aber auch die Unterschiede: Während es nach
unserem Vorschlag in Abschnitt III.3. genügen wird, (bedingte) Rechtsnormen in der Form einer Subjunktion
143 Näheres bei Xavier Parent/Leendert van der Torre, „Input/output Logic“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier
Parent/Ron van der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems
(Fn. 3), S. 500 ff., von deren Darstellung wir auch im folgenden ausgehen.
144 Ebd., S. 506: „For each such pair, the body a is thought of as an input, representing some condition or situation, and
the head x is thought of as an output, representing what the norm tells us to be obligatory.“
145 Ebd., S. 505, 507.
146 Ebd., S. 507.
29
aus Tatbestand und Rechtsfolge wiederzugeben, dienen dazu in der Input/output-Logik die komplexeren
'generators'. Diese entsprechen als Sätze, die weder wahr noch falsch sind, unseren Normsätzen; ihre jeweils
erste Aussage hat jedoch den Status von deskriptiven Aussagen, die jeweils zweite Aussage dagegen den
Status einer deontischen Aussage. Derartige generators lassen in den Varianten der Input/output-Logik
unterschiedlich weitgehende Abtrennungsmöglichkeiten zu, abhängig davon insbesondere, in welchem
Umfang auch der Output selbst wieder als Input dienen kann. Interessant ist vor diesem Hintergrund aber,
dass man die Input/output-Logik in einem präzisen Sinn als Verallgemeinerung der klassischen Logik
auffassen kann: Unter bestimmten – man kann vielleicht sagen: den liberalsten – Voraussetzungen stimmen
die Ergebnisse der Input/output-Logik mit denen der klassischen Logik überein, wenn man die geordneten
Paare oder 'generators' (a,x) durch die (wahrheitsfunktionale) Subjunktion a→x ersetzt.147
bb)
In ihrer „Theory of Joining-Systems“ geben der schwedische Rechtstheoretiker Lars Lindahl
und der schwedische Philosoph und Computerwissenschaftler Jan Odelstad Normensysteme als
abstrakte algebraische Strukturen wieder. In dem dazu gehörenden „Konditionen-ImplikationsModell“ lassen bedingte Normen sich als 'Korrespondenzen' zwischen Sätzen („conditions“)
verschiedener Schichten darstellen. Bei der Korrespondenz handelt es sich um eine 'implikative
Beziehung' zwischen diesen Sätzen. Den einfachsten Fall bildet die Korrespondenz zwischen einem
– deskriptiven – Satz aus der Schicht der 'Gründe' einerseits und einem – normativen – Satz aus der
Schicht der (Rechts-)Folgen. In Fällen komplexerer Normensysteme hat man es mit einer größeren
Anzahl von Schichten („strata“) zu tun, in denen die unterste allein faktische Gründe enthält und die
oberste ausschließlich deontische Rechtsfolgen.148
Die „conditions“, die die Elemente der Schichten bilden, können wir als Aussageformen (Aussagen
mit freien Variablen für Personennamen) auffassen, die sich mit den aussagenlogischen Junktoren,
insbesondere  (und),  (oder) und  (nicht), zu neuen komplexeren Aussageformen
zusammensetzen lassen. Nach der Theorie bestehen zwischen den so geformten conditions
„implikative Beziehungen“, die denen zwischen Grund und Folge entsprechen; diese implikative
Beziehung erlaube es, die conditions einer Schicht zu ordnen. Lindahl und Odelstad
charakterisieren diese implikative Beziehung zwischen den Elementen einer Schicht nicht näher;
wir können sie uns für unseren Zusammenhang aber als die (aussagen-)logische Implikation
vorstellen: ein Element a1 der Schicht 1 impliziert ein Element b1 derselben Schicht genau dann,
wenn die Subjunktion a1→b1 (wenn a1, dann b1) logisch wahr ist.
Die beiden implikativen Beziehungen lassen nun formale Schlüsse zu, die Lindahl und Odelstad für
den einfachsten Fall wie folgt wiedergeben (dabei steht „Ri“ für die implikative Beziehung
zwischen Sätzen ein und derselben Schicht – und zwar der Schicht mit dem Index i –, und „J“ steht
für die (normbildende) implikative Beziehung zwischen Sätzen verschiedener Schichten; der
waagerechte Strich markiert den Übergang von den Prämissen zur Konklusion):
(1) a1R1b1
(2) (b1,a2)J
(3) a2R2b2
___________
(4)
(a1,b2)J
(a1 steht in der 'schichteninternen' Implikationsbeziehung zu b1)
(b1 steht in der 'schichtenverknüpfenden' Implikationsbeziehung zu a2)
(a2 steht in der 'schichteninternen' Implikationsbeziehung zu b2)
(a1 steht in der 'schichtenverknüpfenden' Implikationsbeziehung zu
b2).149
147 Das ist bei X. Parent/L. van der Torre das Theorem 2.8, ebd., S. 512.
148 Lars Lindahl/Jan Odelstad, „The Theory of Joining-Systems“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van
der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems (Fn. 3), S. 549 ff.,
562 ff., 596 ff., 612 ff.
149 Ebd., S. 597.
30
Die Struktur dieser Schlussweise wird vielleicht noch klarer, wenn wir die schichteninterne
Implikationsbeziehung durch das Subjunktionszeichen mit dem Zusatz R und die schichtenverknüpfende
Implikationsbeziehung durch das Subjunktionszeichen mit dem Zusatz J wiedergeben; „“ markiere den
Übergang von den Prämissen zur Konklusion:
a1 →R b1, b1 →J a2, a2 →R b2  a1 →J b2
Dies entspricht natürlich im aussagenlogischen Rahmen der Transitivität der Subjunktion. Wir werden in der
Diskussion unter III.2. c) bb) auf diesen Zusammenhang zurückkommen.
Eine wichtige Rolle spielen in Lindahls und Oderstads Theorie die sogenannten 'Intervenienten'. Bei
ihnen handelt es sich um Sätze/conditions aus Schichten zwischen anderen Schichten, sofern diese
Sätze mit Sätzen der je äußeren Schichten in (schichtenverknüpfender) Implikationsbeziehung
stehen.
Die Autoren illustrieren dies mit zwei Beispielen kleiner Normensysteme.
Im strafrechtlichen Fall besteht das Beispiel aus drei Schichten:
1. Schicht
2. Schicht
3. Schicht
(Faktische) Tatbestände des Mords und des Hochverrats
Gesetzliche Folgen (oder besser: rechtliche Kategorisierung) dieser
Tatbestände: Mord und Hochverrat
Lebenslange Freiheitsstrafe (als strafrechtliche Sanktion)
Das zivilrechtliche Normensystem setzt sich aus fünf Schichten zusammen:
1. Schicht
2. Schicht
3. Schicht
4. Schicht
5. Schicht
Faktische Gründe, die den verschiedenen Eigentumserwerbsvorgängen
zugrunde liegen (Erklärungen/Verträge, Todesfall etc.)
Rechtliche Folgen der in der 1. Schicht beschriebenen Vorgänge (Auflassung,
Gesamtrechtsnachfolge etc. als rechtlich charakterisierte Gründe für
Eigentumserwerb))
Faktische Gründe für Treuhänderschaft
Eigentümer- und Treuhänderposition
Rechtliche Folgen der Eigentümer- oder Treuhänderposition (Ansprüche und
Verpflichtungen).150
In derartigen Normensystemen bestehen nicht nur (schichtenverknüpfende) implikative Beziehungen von
Elementen einer Schicht zu denen einer höheren Schicht. Die Sätze der Schichten zwischen der untersten
und der obersten Schicht, also die Intervenienten, treten in diesen Beziehungen zudem zweifach auf, sowohl
als 'Gründe' für Folgen einer höheren Schicht als auch als 'Folgen' von Gründen einer tieferen Schicht. Auch
diesen Aspekt werden wir in der Diskussion noch einmal aufgreifen.
150 Ebd. S. 552 ff., 620 f.
31
III.
Kritische Diskussion
Wie man sieht, hat es in den zurückliegenden Jahrzehnten einen verwirrenden Reichtum an
Vorschlägen zum Status und zur logischen Form von Normen/Normsätzen, deontischen Sätzen und
Aussagen, die auf sonstige Weise Normen entsprechen, gegeben, mit unterschiedlichen
Konsequenzen für die Logik, die für derartige Satzklassen gelten soll.
Ein wenig schematisch lassen sich die beschriebenen Positionen folgendermaßen charakterisieren:
Kognitivismus
Pragmatische Konzeption
Logik der
Normen
Semantische Konzeption
Dalla Pozza
Kalinowski
Spezielle Semantiken
bedingter Normen
Deontische
Logik
**
von Wright
Weinberger
Makinson/van der Torre
Lindahl/Odelstad
Imperativische Semantik
Kalinowski
Alchourrón/Bulygin*
Hansen
Semantik möglicher Welten
von Kutschera
Morscher
Klug **
Rödig
Schreiber
bloße Aussagen- und Prädikatenlogik
*
Non-Kognitivismus
Was das Verständnis von Normen angeht, vertreten Alchourrón und Bulygin zwar eine pragmatische
Konzeption; ihre Logic of norm propositions ist aber eine Variante der deontischen Logik, auf der Basis der
Menge der explizit gebotenen Norminhalte.
Nicht alle Aussagen Klugs zur Wahrheit von Normen lassen sich freilich in kognitivistischem Sinn
interpretieren.
Versuchen wir, uns von den Vorzügen und Defiziten dieser Positionen ein etwas genaueres Bild zu
machen und die Gründe noch einmal im Zusammenhang zu untersuchen, denen zufolge es auch in
rechtstheoretischem Kontext spezifischer Normenlogiken, deontischer Logiken oder spezieller
Theorien der formalen Struktur normativer Systeme bedarf.
1.
Normenlogiken
a)
Kern der (oben skizzierten) Positionen von G. H. von Wright und O. Weinberger ist wohl die
Ansicht, grundlegend sei die Logik der Normen, und die logischen Beziehungen zwischen Normen
irgendwie entsprechenden Indikativsätzen, insbesondere Sätzen über Normen, könnten die
eigentlichen logischen Beziehungen der Normsätze untereinander nur spiegelbildlich wiedergeben.
Nun sind allerdings, wie wir gesagt haben, deontische Sätze keine (metasprachlichen) Sätze über
Normen oder Normsätze. Vielmehr behaupten sie, dass das der Fall sein soll, was der ihnen
entsprechende Normsatz vorschreibt. Damit lassen sich Normsätze und deontische Sätze einander
eindeutig zuordnen; die deontischen Sätze sind wahr genau dann, wenn die Normsätze gelten. Und
dieser Zusammenhang sollte für unsere Zwecke ausreichen: Wenn wir eine deontische Logik
solcher deontischer Sätze konstruieren können, spricht nichts dafür, dass sie den Ansprüchen an
Systeme formalen Argumentierens mit Normen etwas schuldig bleibt. Die (nicht nur) formalen
Komplikationen von Logiken, die sowohl für wahrheitswertfähige Aussagen als auch für nicht
wahrheitswertfähige Normsätze gelten sollen, scheinen deshalb nicht erforderlich zu sein.
b)
Im Zusammenhang mit der Position von C. Alchourrón und E. Bulygin haben wir allerdings
32
auch von dem methodischen 'Vorrang' der Normsätze vor den deontischen Sätzen gesprochen, und
die Normsätze haben wir pragmatisch charakterisiert. In dem Versuch, diese pragmatische
Konzeption zu formalisieren, liegt ja der Reiz von C. Dalla Pozzas Theorie.
b)
Gerade unter dem Aspekt der methodischen Hierarchie ist nun aber Dalla Pozzas
'Existenzbedingung' im Fall von Normen staatlicher Rechtsordnungen problematisch:
Dem Ausdruck Õp kommt der Geltungswert des Gültigen dann und nur dann zu, wenn ein
Beweis vorliegt, dass
(i)
die Verpflichtung das Kriterium der Zugehörigkeit zu N erfüllt
….
aa)
Ob der pragmatische Satz Õp gültig ist oder nicht, soll mit anderen Worten davon abhängen,
ob man beweisen kann, dass der deontische Satz Op zum normativen System N gehört. Dies scheint
unsere methodische Hierarchie auf den Kopf zu stellen. Denn ihr zufolge kann man ja nur dann
sagen, ein deontischer Satz sei wahr, wenn man festzustellen vermag, dass der ihm entsprechende
Normsatz gültig ist.
bb)
Fragen wir also konkreter, welchen Status deontische Sätze in Normensystemen haben, und
zwar in realen Gesetzen, z.B. geschriebenem deutschen Recht. Der Text ihrer Vorschriften besteht
aus Sätzen, die mit dem übereinstimmen, was wir eingangs die deskriptive Komponente der
Normsätze genannt haben, oder lässt sich in Sätze dieser Art übersetzen151. Geht man von ihnen aus,
so haben die den Vorschriften entsprechenden deontischen Sätze die Form: Es soll sich so verhalten
(deskriptiv verwendet), wie es der Text der Vorschriften beschreibt.
Die deskriptiven Komponenten der Normsätze sind aber nun die Satzradikale in Dalla Pozzas
pragmatischer Sprache (während das Zeichen des präskriptiven Modus nirgendwo explizit zu finden
ist; es steckt im Fall realer Rechtsordnungen gewissermaßen im Verfahren der Verkündung von
Gesetzen und in der Form ihrer Bekanntmachung).
Betrachtet man in diesem Sinn als normatives System N etwa eine amtliche Sammlung staatlicher
Gesetze, so scheint es daher nahezuliegen, der Bedingung (i) die folgende sehr einfache Form zu
geben (dabei können wir die – in Dalla Pozzas Konzeption freilich wesentliche – Frage der
Beweisbarkeit in unserem Kontext außer Betracht lassen):
Dem Ausdruck Õp kommt (relativ zu N) der Geltungswert des Gültigen dann und nur dann
zu, wenn
(i')
p die deskriptive Komponente eines Satzes des Systems N ist
…
cc)
Auf deontische Sätze nimmt diese Definition des Gültigen formal nun nicht mehr Bezug;
unserem methodischen Einwand würde sie also genügen. Doch wäre die Definition offenbar
inhaltlich unzureichend: Denn man wird sich bei der Frage, welche Normen in N gültig sind, nicht
auf die Sätze beschränken können, die in N selbst explizit vorkommen. Abgesehen von der Frage
möglicher Widersprüche zwischen Sätzen von N (dazu unten III. 3. c)) müsste man mindestens
solche Sätze hinzufügen, die aus den Sätzen p1, p2, p3, … des Systems, ggf. zusammen mit
analytischen Sätzen, die die Wortgebrauchsregeln der verwendeten Sprache korrekt wiedergeben,
und wahren deskriptiven Prämissen logisch folgen. Dann nähme unsere Bedingung folgende Form
an:
151 Näheres zu dieser Übersetzbarkeit unten in Fn. 158.
33
Dem Ausdruck Õp kommt (relativ zu N) der Geltungswert des Gültigen dann und nur dann
zu, wenn
(i'')
p ein Satz des Systems N ist oder aus Sätzen p1, p2, p3, … von N gegebenenfalls
zusammen mit wahren analytischen Sätzen q1, q2, q3, … und wahren deskriptiven
Prämissen r1, r2, r3, … logisch folgt
…
In dieser Bedingung kommen demnach nur Aussagen vor: Satzradikale und analytische oder
faktische (deskriptive) Aussagen. Trotzdem lässt sie Schlussfolgerungen zu, in deren Prämissen
Normsätze eingehen – eben in Gestalt ihrer deskriptiven Komponenten.152 Damit scheint sie auch
dem intuitiven Umgang mit Rechtsnormen und insbesondere der Argumentationsform des
'richterlichen Syllogismus' gerecht zu werden.
dd)
In methodischer Hinsicht gilt freilich: Auch wenn die Sätze des Systems N Satzradikale und
damit Aussagen sind – identifizieren kann man sie nur, wenn man sich zuvor klargemacht hat,
welche Normen gelten. Methodisch steht diese Frage am Anfang.
Folgender Aspekt kommt hinzu: Dalla Pozzas pragmatische Logik erlaubt, im Einklang mit dem
Frege-Reichenbach-Modell, nicht, Sätze im präskriptiven Modus mit Aussagen zu verknüpfen. Sie
lässt damit auch keine Schlüsse zu, in deren Prämissen beide Satzklassen vorkommen. In dieser
Form reicht die pragmatische Logik der Normen daher für unsere Zwecke nicht aus.
c)
Zusammenfassend kann man konstatieren, dass Dalla Pozzas Logik zwar einen formalen
Rahmen für den Versuch bietet, das spezifisch Präskriptive eines Normsatzes zum Ausdruck zu
bringen. Doch scheint, wie wir gesehen haben, die dafür zentrale Bedingung (i) nicht adäquat zu
sein, und die modifizierte Bedingung (i'') entspricht zwar unserem intuitiven Ausgangspunkt besser,
führt aber den Geltungswert einer Norm in der Sache auch nur wieder auf die Geltung des
betrachteten Normensystems N zurück. Mehr zu erwarten, wäre im Fall einer Logik, die von einem
(wie auch immer) gegebenen Normensystem ausgehen will, auch illusionär. Aber wenn dies so ist,
vermag eine spezifisch pragmatische Logik der Normen zum argumentierenden Umgang mit
Rechtsnormen auch nichts Wesentliches beizutragen.
2.
Deontische Logiken
Stellen wir die Frage, ob zur rechtswissenschaftlichen Argumentation eine über die normale Logik
hinausgehende Logik erforderlich ist, auch für die unter II. 2. beschriebenen deontischen Logiken
und Theorien normativer Systeme. Hier wird man drei Positionen unterscheiden können:
(i)
Die Position derjenigen, die die Sätze der deontischen Logik als normative Sätze betrachten,
die alleine erlaubten, Rechtsnormen in adäquater Weise darzustellen. Als Repräsentant möge E.
Morscher gelten, der sich zu unserer Frage auch ausführlich geäußert hat.
(ii)
Die Position der (Majorität der) Logiker, die deontische Sätze als – wahre oder falsche –
Aussagen betrachten und für die der Wert der deontischen Logik(en) sich offenbar vor allem aus
ihrer mit Hilfe deontischer Operatoren erreichbaren Ausdrucksfähigkeit und aus dem Nutzen (oder
gar der Unentbehrlichkeit) der spezifisch für deontische Operatoren geltenden Axiome und
Theoreme dieser Logik(en) ergibt.
152 Das entspricht der Art und Weise, wie R. Schreiber seine 'Schlussregel für normative Systeme' formuliert hat, s.
oben Fn. 73.
34
(iii) Die in der Input/output-Logik und der Theory of Joining-Systems zum Ausdruck kommende
Position, nach der bedingte Rechtsnormen und die für sie geltende Logik sich adäquat nur mit den
spezifischen Mitteln dieser Theorien darstellen lassen.
a)
Deontische Logik als Logik normativer Sätze
E. Morschers Standpunkt ist charakteristisch, weil er zwar, wie eingangs erwähnt, zwischen Normund Sollsätzen einerseits und Norm- und Sollensbeschreibungen andererseits unterscheidet, die mit
deontischen Operatoren gebildeten Sätze der deontischen Logik jedoch als normative Sätze
betrachtet. Die Rechtswissenschaft enthalte selbst allerdings keine Normsätze, sondern nur
Normbeschreibungen, und auf diese – als 'normale' Aussagesätze – sei die 'normale' Logik
anwendbar. Normsätze gehörten aber zum Gegenstandsbereich der Rechtswissenschaft. Um ihnen
gerecht zu werden, insbesondere um „Beziehungen zwischen den Inhalten einzelner Rechtsnormen
bzw. Sollsätze sowie um Beziehungen zwischen diesen Inhalten und Sachverhaltsfeststellungen“,
die auch logischer Art sein könnten, darstellen zu können, „benötigen wir … eine eigene Normenbzw. Sollenslogik oder zumindest eine Logik, welche auch auf Norm- und Sollenssätze anwendbar
ist und für deren logische Analyse ausreicht.“153
Für die rechtswissenschaftliche Analyse relevant seien dabei nur die (metalogischen) Begriffe einer
solchen Normen- und Sollenslogik, wie die Begriffe der normenlogischen Vereinbarkeit und der
normenlogischen Folge. Derartige metalogischen Begriffe gebe es aber nur dann, wenn Normen
und Sollsätze überhaupt 'logikfähig' seien, also logische Eigenschaften haben könnten.154
Aus diesen Überlegungen scheint sich allerdings nicht zu ergeben, warum die Normbeschreibungen
nicht ausreichen, Aussagen über die Vereinbarkeit oder über Folgebeziehungen zwischen
Normsätzen zu formulieren. Es liegt ja (wenn man wie Morscher Normen als logikfähig betrachtet)
nahe, von solchen Beziehungen zwischen Normsätzen zu sprechen, wenn sie – im Sinne der
'normalen' Logik – zwischen den korrespondierenden Normbeschreibungen bestehen. Und auch die
Majorität der Logiker, die die mit deontischen Operatoren gebildeten Sätze als (wahre oder falsche)
Aussagen betrachtet, steht ja auf dem Standpunkt, dass diese Sätze Normen, auch Rechtsnormen,
adäquat zu beschreiben vermögen.
b)
Deontische Logik als Logik deontischer (wahrer oder falscher) Aussagen
Einer deontischen Logik dieses Typus bedarf es dann aber offenbar, wenn
-
Normsätzen korrespondierende Aussagen sich nur mit deontischen Operatoren adäquat
formulieren lassen (aa)),
-
nur in der deontischen Logik rechtstheoretisch relevante Zusammenhänge formulierbar sind,
die sich aus der 'normalen' Logik allein nicht ergeben (bb)), und
-
diese Logik nicht neue Schwierigkeiten mit sich bringt – womöglich größere als die, derer
sie Herr zu werden vermag (cc).
aa)
Unter dem Aspekt der Ausdrucksfähigkeit – also der Frage, ob nicht schon die 'normale'
Logik über geeignete formale Mittel verfügt, Rechtsnormen wiederzugeben – geht es in erster Linie
um die Rolle der deontischen Operatoren, die ja nicht zu den logischen Konstanten der Aussagen153 E. Morscher (Fn. 2), S. 288 f.
154 Ebd., S. 291.
35
und Prädikatenlogik gehören.155
α)
So scheint es zunächst fast selbstverständlich zu sein, dass man zur Wiedergabe des Inhalts
von – auch allgemeinen – Rechtsnormen von den Operatoren „geboten“, „verboten“ oder „erlaubt“
Gebrauch machen müsse. Nahe liegt dies ja vor allem im Fall einfacher Imperative. Und dass man
diese – und weitere – Operatoren auch verwenden kann, um hochkomplexe rechtliche Strukturen zu
formulieren, hat insbesondere der schwedische Logiker und Philosoph Stig Kanger mit seiner
Analyse der Menschenrechte gezeigt.156
Dazu steht nun aber in merkwürdigem Kontrast, dass die normativen Ausdrücke „geboten“,
„verboten“ und „erlaubt“, aber auch „müssen“ und „sollen“ in den Texten realer Gesetze keine
wirklich entscheidende Rolle spielen. Sie sind dort zwar durchaus zu finden;157 aber gerade in den
zentralen strafrechtlichen Vorschriften (die oft als Paradigmen staatlicher Vorschriften gelten)
kommen sie nicht vor.
Dementsprechend lautet beispielsweise § 154 Abs. 1 StGB nicht: „Es ist verboten, vor Gericht ... falsch zu schwören.“
Ein solches Verbot gäbe, wie R. Schreiber konstatierte, die Rechtsnorm nicht adäquat wieder. § 154 Abs. 1 StGB lautet
aber auch nicht: „Es ist geboten, jeden, der vor Gericht ... falsch schwört, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu
bestrafen“ oder „Wer vor Gericht ... falsch schwört, soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden.“
Dass die Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden eine derartige Sanktion verhängen sollen, bringt die deutsche
Rechtsordnung (abgesehen von § 154 StGB selbst) durch die Straftatbestände der Begünstigung und Strafvereitelung,
zudem durch disziplinarrechtliche Vorschriften zum Ausdruck.
Auch in Bußgeldtatbeständen, aber auch sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – sind die
erwähnten normativen Ausdrücke leicht durch ausführlichere Versionen ersetzbar. In allen diesen
Versionen treten an die Stelle der Ausdrücke „verboten“ oder „müssen“ Angaben zu den je in Frage
kommenden Sanktionen für den Fall, dass Normadressaten sich nicht in der vorgeschriebenen
Weise verhalten.158
Und in typischen zivilrechtlichen Vorschriften liegen die Dinge im Grunde genauso. Zwar kommen
in Vorschriften wie § 433 BGB zahlreiche normativen Ausdrücke vor:
„(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.“
All dies dient aber nur dazu, die Voraussetzungen von Ansprüchen zu formulieren. Ansprüche, die
eine Person gegen eine andere hat (und die sie dann nach ihrem Gutdünken geltend machen und
155 J. Rödig hat freilich im Rahmen der Aussagen- und Prädikatenlogik ein Axiomensystem formuliert, das diese
Ausdrücke als Prädikate von Handlungen zu definieren erlaubt, vgl. Fn. 95.
156 Dazu eingehend E. Morscher (Fn. 2), S. 201 ff. Für eine systematische Übersicht vgl. auch Marek Sergot,
„Normative Positions“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van der Meyden/Leendert van der Torre
(Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems (Fn. 3), S. 353 – 406.
157 Vgl. die Nachweise auf der gemeinsam vom Bundesministerium der Justiz und von Juris betriebenen Website
http://www.gesetze-im-internet.de/volltextsuche.html .
158 Etwa im Fall des § 2 Abs.1 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“
„Müssen“ ist natürlich ein normativer Ausdruck. Zur Form der abstrakten Rechtsnorm und ihrer deskriptiven
Komponente kommt man aber, wenn man den Normkontext betrachtet. Die uns interessierende 'eigentliche' Norm
erhält man, wenn man die Sanktionen für den Fall von Zuwiderhandlungen einbezieht. Wir beschränken uns auf
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO und § 24 Abs. 2 StVG; mit ihnen nimmt die Norm etwa folgende Gestalt an: „Benutzt ein
Fahrzeug von zwei Fahrbahnen nicht die rechte, so wird dies mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet.“ Darin kommt kein normativer Ausdruck mehr vor. Gleiches lässt sich für zentrale Vorschriften des
öffentlichen Rechts zeigen, in denen von Erlaubnissen (oder Genehmigungen etc.) die Rede ist.
36
notfalls auch mit Hilfe des zivilprozessualen Sanktionsapparats realisieren kann), sind ja der Kern
zivilrechtlicher Vorschriften.159 Zur (materiell-rechtlich) 'vollständigen' Version solcher Vorschriften
kommt man also, indem man die positiven und negativen Voraussetzungen von Ansprüchen zu
Tatbeständen zusammenfügt und als Rechtsfolge die Existenz eines Anspruchs betrachtet, den der
Anspruchsberechtigte unter diesen generellen Voraussetzungen gegen den Anspruchsverpflichteten
geltend macht, wenn er dies will.
β)
Offenbar benötigt man demnach die zentralen Begriffe deontischer Logiken, also „geboten“,
„verboten“ und „erlaubt“, nicht, um den Inhalt von Rechtsnormen adäquat auszudrücken.
Andererseits gilt aber auch, dass sich diese Begriffe und allgemein „alle normativen Begriffe auf
„sollen“ zurückführen (bzw. sogar damit definieren) lassen“.160 Und tatsächlich findet sich ja auch
in unserer Definition des Terminus „Normsatz“ der Ausdruck „vorschreiben“, der sich gleichfalls
auf „sollen“ zurückführen lässt; auch von der deskriptiven Komponente von Normsätzen haben wir
festgestellt, sie beschreibe den Zustand der Welt, den die Rechtsnormen normativ auszeichnen, wie
er also nach den gesetzgeberischen Imperativen bestehen solle.161 Um diesem Aspekt gerecht zu
werden, werden wir Ausdrucksmöglichkeiten verwenden müssen, die über diejenigen der Aussagenund Prädikatenlogik hinausgehen (mehr dazu unter III. 3.).
bb)
Was im übrigen die nur in (den Standardprinzipien) der deontischen Logik – nicht schon in
der 'normalen' Logik – gültigen Sätze angeht, so handelt es sich, wie F. von Kutschera
konstatierte,162 um die logischen Konsequenzen der Bedeutungspostulate für die deontischen
Operatoren, die in den Axiomen zum Ausdruck kommen, insbesondere in dem „Prinzip vom
ausgeschlossenen deontischen Widerspruch“:
O1: O(A)→O(A)
(wenn A geboten ist, ist es nicht der Fall, dass nicht-A geboten ist – oder
einfacher: was geboten ist, ist nicht verboten)
Übersetzt man solche monadischen Gebote und Verbote in die Ausdrucksweise, wie sie sich in
realen Gesetzen findet, könnte dies etwa bedeuten:
Wenn es sich so verhält, dass, wenn man nicht A tut, eine Sanktion eintritt, dann verhält es
sich nicht so, dass, wenn man A tut, eine Sanktion eintritt – mit anderen Worten: für jede
Situation gibt es einen legalen Ausweg.
Man kann sich aber tatsächlich die Frage stellen, ob dies als ein logisches Prinzip gelten sollte oder
ob sich die beiden Sätze nicht eher, wie J. Rödig es ausgedrückt hat, wie Schwarz und Weiß
zueinander verhalten. Fatale Situationen, in denen alles, was man auch tun oder unterlassen kann,
gegen Vorschriften verstößt (d.h. gesetzliche Sanktionen auslöst), brauchen nicht schon aus
(deonto)logischen Gründen ausgeschlossen zu sein. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der
deontische Widerspruch zwischen monadischen Gebotssätzen offenbar von dem schon
aussagenlogischen Widerspruch zwischen O(A) und O(A) (in der gerade verwendeten
Ausdrucksweise also zwischen der Aussage, es treffe zu, dass, wenn man A tut, eine Sanktion
eintritt, und der Aussage, dies treffe nicht zu) und von dem Verhältnis zwischen T→R und T→R
159 Ludwig Enneccerus/Hans Carl Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts, 15. Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck, 1959, S. 197. S. auch R. Schreiber, Allgemeine Rechtslehre (Fn. 72),
S. 37.
160 E. Morscher (Fn. 2), S. 247.
161 Dass normative Sätze sich auf indikative (oder deskriptive) Sätze zurückführen lassen, ist der Inhalt der
Deskriptionsthese in R. Schreiber, Logik des Rechts (Fn. 21), S. 77 f. Vgl. dazu aber z.B. auch F. von Kutschera
(Fn. 106), S. 132.
162 Vgl. Fn. 110.
37
(aus denen unter der Voraussetzung, dass T, der Widerspruch RR folgt).
cc ) Von einigem Gewicht sind zudem die Schwierigkeiten, die sich aus den Regeln des von
monadischen deontischen Sätzen ausgehenden Standardsystems der deontischen Logik selbst
ergeben. Es scheint in ihm ja keinen anderen Weg zu geben, als Rechtsnormen (etwa der Art des
§ 154 Abs. 1 StGB), wenn man sie in der Sprache der deontischen Logik formalisieren will, in
bedingte Gebote zu übersetzen, also Gebote der Form O(B,A). Wie oben (II. 2. a)) erwähnt, gilt für
solche bedingten Gebote aber keine Abtrennungsregel; man kann also nicht von O(B,A) und A auf
O(B) schließen, d.h. nicht von den beiden Prämissen
Es ist geboten, dass, wenn die Person P vor Gericht falsch schwört, sie mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft wird (oder: wenn die Person P vor Gericht falsch schwört,
soll sie mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden)
und
Die Person P schwört vor Gericht falsch
auf die Konklusion
Es ist geboten, dass die Person P mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird
(oder: die Person P soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden).
Derartige Schlussweisen bilden nun aber offenbar ein wesentliches Element jeder intuitiven
Argumentation mit generellen Normen in der Gestalt deontischer Sätze. In der deontischen Logik
der dyadischen Gebotssätze ist demgegenüber zulässig nur der Schluss von O(A) und O(B,A) auf
O(B). O(A) wäre in unserem Beispiel jedoch der Satz: Es ist geboten, dass die Person P vor
Gericht falsch schwört (oder: die Person P soll vor Gericht falsch schwören). Derartige Prämissen
wird man in realen Rechtsordnungen weder begründen können noch begründen wollen. Auch
bedingte Gebote der Form O(B,A) vermögen also Rechtsnormen offenbar nicht adäquat
wiederzugeben.
c)
Deontische Logik in der Gestalt von Input/output-Logiken und der Theory of JoiningSystems
Zu den Gründen, die zur Input/output-Logik und zur Theory of Joining-Systems geführt haben,
gehören nun gerade die Schwierigkeiten, auf die die deontische Logik bei der Behandlung bedingter
Normen gestoßen ist. So erklärt sich ja offenbar die besondere Art und Weise, in der beide Theorien
bedingte Normsätze darstellen – als (selbst nicht wahrheitswertfähige) geordnete Paare aus
deskriptiven und deontischen Sätzen einerseits und als (eine implikative Beziehung zum Ausdruck
bringende) Korrespondenzen zwischen Gründen und Folgen in der Form geordneter Paare von
Sätzen verschiedener Schichten andererseits.163
aa)
Dabei steht im Fall der Input/output-Logik die Abtrennung – des deontischen Satzes von
dem deskriptiven Satz, mit dem zusammen er die bedingte Norm bildet – im Mittelpunkt: Ziel ist
es, zu ermitteln, zu welchen (unbedingten) deontischen Sätzen man, ausgehend von einem
163 Vgl. L. Lindahl/J. Odelstad (Fn. 148), S. 629: „Important similarities between input-output logic and our approach
are that we study normative systems as deductive mechanisms yielding outputs for inputs and that norms are
represented as ordered pairs. Other similarities worth mentioning are that neither the principal output operation in
input-output logic, nor the relation J in a Bjs [d.h. in einem Booleschen joining system], requires reflexivity or
contraposition.“ – Auf den für beide Theorien offenbar problematischen Aspekt der Kontraposition von Normen
werden wir unter IV. 2. kurz eingehen.
38
gegebenen Normensystem und angesichts bestimmter Situationen, übergehen kann. Das entspricht,
wie man sieht, der Aufgabe eines Gerichts, die konkreten rechtlichen Folgen eines ihm
vorliegenden Sachverhalts festzustellen.
Nun erlauben, wie erwähnt, einige Varianten der Input/output-Logik, auch den Output einer
elementaren Input/output-Operation, also eine unbedingte deontische Aussage, wieder als Input zu
verwenden und im Zusammenhang damit auch bedingte Normen zu betrachten, die sich aus zwei
deontischen Aussagen zusammensetzen. Formal lässt sich die Theorie auf diese Weise zwar in
bemerkenswerter Geschlossenheit formulieren. Zugleich löst sie sich damit aber von der intuitiven
Ausgangskonstellation, in der bedingte Normen als geordnete Paare aus einer deskriptiven und
einer deontischen Aussage auftreten. Für die formale Theorie scheint demnach nicht entscheidend
zu sein, zu welcher Kategorie die Sätze der betrachteten geordneten Paare gehören; wie aus zwei
deontischen Aussagen könnten sie auch aus zwei deskriptiven Aussagen bestehen.
Dies zusammen mit dem Theorem der Input/output-Logik, nach dem die Reichweite der 'liberalsten'
Variante der Input/output-Logik mit derjenigen der klassischen Logik übereinstimmt, wenn man die
geordneten Paare (a,x) durch Subjunktionen a→x ersetzt, legt folgendes Resümee nahe:
Da die klassische Logik einem Grenzfall der Varianten der Input/output-Logik entspricht, ist diese
Variante im Vergleich mit der klassischen Logik offenbar nicht 'erforderlich'. In den übrigen
Varianten gibt es weniger Abtrennungsmöglichkeiten als in der klassischen Logik; im Vergleich mit
der klassischen Logik können diese Varianten der Input/output-Logik als erforderlich also nur dann
gelten, wenn die Regeln der klassischen Logik, zusammen mit Rechtsnormen in der Form ihrer
deskriptiven Komponenten, zu viele Sätze abzutrennen erlaubt, insbesondere also, wenn in ihr
intuitiv inakzeptable Schlussfolgerungen möglich sind. Dies scheint nun aber nicht der Fall zu sein;
wir werden auf diese Frage unter IV. 1. und 2. näher eingehen.
bb)
In der Theory of Joining-Systems entspricht der Möglichkeit, den Output einer Input/outputOperation wieder als Input zu benutzen, die Möglichkeit, mithilfe der Intervenienten mehr als zwei
Schichten miteinander zu verknüpfen. Dass dabei Intervenienten sowohl als 'Folgen' von Gründen
einer tieferen Schicht als auch als 'Gründe' für Folgen einer höheren Schicht auftreten, scheint
ebenfalls nicht ohne weiteres mit dem intuitiven Ausgangspunkt der Theorie vereinbar zu sein. Für
den ist ja charakteristisch, dass „in a legal system, when Ought-objects are said to be „attached to“
or to be „consequences of“ Is-objects, there is sense of direction. In a legal system, inferences and
arguments go from Is-objects to Ought-objects, not vice versa.“164 Auch hier gilt also, dass es für die
abstrakte Theorie nicht wesentlich sein kann, zu welcher der beiden betrachteten Kategorien von
Sätzen die 'conditions', d.h. die Elemente der Schichten, gehören.
Dann gibt es offenbar aber auch keinen Grund, zwischen den beiden Implikationsbeziehungen – der
Implikationsbeziehung R zwischen den Elementen ein und derselben Schicht und der
Implikationsbeziehung J zwischen Elementen verschiedener Schichten – so zu unterscheiden, wie
dies in der Theory of Joining-Systems geschieht. Tatsächlich können wir beide durch den
Subjunktor ersetzen. Zwar besteht die Implikationsbeziehung R1 zwischen Sätzen a1 und b1
derselben Schicht nur, wenn a1→b1 schon rein logisch (oder wohl auch vermöge analytischer Sätze
über die Bedeutung der verwendeten Termini) gilt. Demgegenüber besteht die
Implikationsbeziehung J zwischen Sätzen a1 und a2 aus verschiedenen Schichten nur dann, wenn
eine Rechtsnorm den Grund a1 mit der Folge a2 verknüpft; in unserer Konzeption können wir dies
aber ebenfalls mit dem Subjunktor, also in der Form a1→a2, darstellen.
164 Ebd., S. 552.
39
Damit erhält man alle Schlussmöglichkeiten, die die Theory of Joining-Systems bietet, auch dann,
wenn man von den deskriptiven Komponenten der Normsätze des betrachteten Normensystems
ausgeht und von Aussagen- und Prädikatenlogik Gebrauch macht.
3.
Eine andere Konzeption
Die wesentlichsten Ergebnisse der vorangehenden Diskussion sind wohl die folgenden:
Rechtsnormen (im Unterschied zu einfachen moralischen Normen) lassen sich adäquat nur
durch Sätze wiedergeben, die Tatbestände mit Rechtsfolgen verknüpfen. Insbesondere reichen
monadische Gebotssätze der deontischen Logik für diese Aufgabe nicht aus.
Die dyadischen Gebotssätze der deontischen Logik genügen unseren Zwecken ebenfalls
nicht. Insbesondere lässt sich der sogenannte Justizsyllogismus mit ihnen nicht darstellen. Die
Logik, die wir suchen, muss aber imstande sein, dem, was Juristen intuitiv mit größter
Selbstverständlichkeit tun, einen geeigneten formalen Rahmen zu geben.
Kern einer Formalisierung von Rechtsnormen müssen danach offenbar die deskriptiven
Komponenten der Normsätze sein; wir können sie in der Form einer – im allgemeinen
allquantifizierten – Subjunktion darstellen.165 Die aus den deskriptiven Komponenten der
Normsätze eines gegebenen Normensystems mithilfe der 'normalen' Logik herleitbaren Folgerungen
entsprechen auch den Folgerungsmengen, zu denen die liberalste Form der Familie der
Input/output-Logiken und die Theory of Joining-Systems führen.
Um Rechtsnormen in allen Kontexten adäquat wiedergeben zu können, bedürfen wir aber
einer Möglichkeit, auch in der Objektsprache die deskriptiven Komponenten der Normsätze (als
Aussagen) von deontischen Sätzen unterscheiden zu können, die aussagen, dass der in der
deskriptiven Komponente beschriebene Zustand bestehen soll; dass ein Zustand nach dem als
maßgeblich vorausgesetzten Normensystem bestehen soll, werden wir von nun an so ausdrücken,
dass dieser Zustand rechtens sei.
Im folgenden erläutern wir dies etwas näher (a) und zeigen dann, in welcher Weise sich die beiden
Satzklassen unterscheiden lassen (b) und welche Prinzipien sich daraus ergeben (c).
a)
Normwidrige Zustände
Auch objektsprachlich müssen wir in einem formalen Rahmen zwischen Sätzen, die aussagen, was
nach den gesetzgeberischen Imperativen rechtens ist, und rein deskriptiven (faktische Zustände
beschreibenden) Aussagen einfach deshalb unterscheiden, weil die Wirklichkeit den Rechtsnormen
nicht immer entspricht: Es kann der Fall sein, dass
ein Normsatz des Inhalts T→R (wenn der Tatbestand T gegeben ist, dann tritt die
Rechtsfolge R ein) gilt,
damit auch die Aussage wahr ist, dass T→R rechtens ist,
zugleich aber die Aussage TR (T und die Negation von R sind beide der Fall) wahr ist.
Gäben wir Rechtsnormen formal nur durch die deskriptive Komponente der Normsätze – als
Aussage – wieder, entstünde im Fall einer solchen Diskrepanz ein logischer Widerspruch. Der
zerstörte die Grundlage unseres Formalismus, und es ist ja auch inhaltlich klar, dass zwischen
Aussagen darüber, was rechtens ist, und Aussagen darüber, was (faktisch) der Fall ist, ein logischer
Widerspruch nicht bestehen kann.
165 Dazu näher Mauer (Fn. 2), S. 491 ff. und „Zur logischen Form rechtlicher Regeln und Prinzipien“ (2015).
40
b)
Der deontische Operator N
Wie in der üblichen deontischen Logik bedienen wir uns, um darzustellen, was der Fall sein soll,
eines deontischen Operators. Inhaltlich ist unser Operator zusammen mit der auf ihn folgenden
Aussage so zu deuten, dass der Zustand, den die Aussage beschreibt, im oben angegebenen Sinn
rechtens ist. Um diesen Operator von den üblichen Operatoren der deontischen Logik zu
unterscheiden (und den normativen Kontext anzudeuten), geben wir ihn mit „N“ wieder. Wenn A
also die deskriptive Komponente eines Normsatzes ist, ist auch N(A) eine Aussage. Wahr ist sie
dann, wenn es (nach dem vorausgesetzten Normensystem) tatsächlich rechtens ist, dass A.
c)
Grundlagen einer elementaren Logik der Rechtsnormen
Wesentlich ist, dass wir für die Rekonstruktion einer solchen Logik von der Existenz eines – sei es
in Gesetzblättern geschriebenen, sei es auf andere Weise gegebenen – Normensystems ausgehen.166
Wir verlangen zweierlei:
(i)
dass das Normensystem aus Normsätzen besteht, deren deskriptive Komponenten
sich in Form einer Subjunktion T→R – regelmäßig in Form einer
allquantifizierten Subjunktion x(T(x)→R(x)) – wiedergeben lassen;
(ii)
dass es grundsätzlich möglich ist, die so dargestellten Sätze in die Form der
deskriptiven Komponenten vollständiger Rechtsnormen zu bringen. Solche
vollständigen Rechtsnormen lassen sich dadurch charakterisieren, dass „weder
Tatbestand noch Rechtsfolge einer weiteren Ergänzung durch andere Rechtsnormen
bedürfen“.167 Insbesondere kommen unter den vollständigen Rechtsnormen eines
Normensystems keine mit Ausnahmen versehenen Regeln und Regeln
durchbrechenden Ausnahmen mehr vor (denn die Ausnahmen sind – im Einklang mit
den Konventionen der Redaktion von Gesetzen und den etablierten Kollisionsregeln
– vermittels negativer Tatbestandsmerkmale in die Regeln integriert worden). In der
Menge der vollständigen Rechtsnormen gibt es also keine (formalen)
Widersprüche mehr. In diesem Sinn kann man von unserem Postulat auch als dem
'Konsistenzprinzip des Normensystems' sprechen.
Wie man sieht, impliziert hiernach schon der Aufbau der Ausdrücke unserer Logik einen nicht geringen Teil inhaltlicher
Jurisprudenz. Als eine streng formale Theorie wird sie sich also offenbar nicht formulieren lassen. Im übrigen handelt es
sich bei den vollständigen Rechtsnormen um eine ideale Konstruktion. In keiner wirklichen rechtlichen Argumentation
wird man solche Rechtsnormen herstellen; man wird sie auch nicht benötigen. Tatsächlich genügt es für praktische
Zwecke, Ausschnitte vollständiger Rechtsnormen zu betrachten. Ergänzende Normen oder Ausnahmevorschriften, auf
166 Die hier dargelegte Position hat also mit Rechts- oder Gesetzespositivismus nichts zu tun. Michael Anderheiden
meint zwar: „Die rechtsphilosophische Beschäftigung mit Begründungen und formalen
Argumentationszusammenhängen ist vielmehr selbst Kind (oder Begleiter) eines sonst immer wieder als
überkommen angesehenen Gesetzespositivismus, der auch angeblich nichts anderes wollte, als auf die gesetzte
Norm zu schauen und daraus die Entscheidung abzuleiten“, so in „Rechtsphilosophie jenseits des Ordinarylanguage-Ansatzes“ in: Winfried Brugger/Ulfrid Neumann/Stephan Kirste (Hrsg.), Rechtsphilosophie im 21.
Jahrhundert, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2008, S. 43. Aber diese – gewiss verbreitete – Ansicht beruht nur auf
der Verwechslung zwischen dem Deduktionszusammenhang zwischen Norm und Entscheidung einerseits und der
Auswahl der für die Entscheidung maßgeblichen normativen Prämissen andererseits.
167 R. Schreiber (Fn. 10), S. 23. ähnlich H. Fiedler, „Juristische Logik in mathematischer Sicht“ (Fn. 21), S. 110 f. Vgl.
zur Terminologie auch schon Ludwig Enneccerus/Hans Carl Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts,
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck, 1959, S. 197. Näher bin ich auf
derartige vollständige Rechtsnormen in „Zur logischen Form rechtlicher Regeln und Prinzipien“ (Fn. 165)
eingegangen.
41
die es angesichts jeweils gegebener Sachverhalte nicht ankommen kann, kann man in praxi selbstverständlich außer
Acht lassen.
Aufgabe unserer Logik soll es nun sein, die Prinzipien anzugeben, mit denen man aus Normen
dieses Normensystems formale Schlüsse ziehen kann, insbesondere solche, in denen neben Normen
wiedergebenden Prämissen faktische Prämissen über konkrete Sachverhalte vorkommen. So lässt
sich ja die Struktur des sogenannten Justizsyllogismus charakterisieren.
aa)
Die Sprache der Logik
α)
Syntax
Wir haben gesagt, dass wir von einem gegebenen Normensystem ausgehen. Dies müssen wir nun
noch ein wenig ergänzen: Vorausgesetzt sei nicht nur, dass wir die deskriptiven Komponenten der
Normsätze des Systems in Form einer (allquantifizierten) Subjunktion wiedergeben können,
sondern allgemeiner, dass wir imstande sind, die logische Form der deskriptiven Komponenten
anzugeben. Wie das geschehen kann, habe ich an anderer Stelle168 systematischer zu zeigen
versucht.
Die Sprache unserer Logik umfasst damit also die Sprache der Aussagen- und Prädikatenlogik.
Dazu kommt nun als einziges spezifisch deontisches Element der Operator „N“. Es handelt sich um
einen satzfordernden und satzbildenden Funktor169: Wenn A (irgend)eine Aussage ist, ist auch N(A)
eine – deontische – Aussage. Insbesondere sind mit T→R bzw. x(T(x)→R(x)) als deskriptiven
Komponenten eines zum Normensystem gehörenden Normsatzes auch N(T→R) bzw.
N(x(T(x)→R(x))) Aussagen unserer Sprache; so geformte Aussagen mögen originäre NAusdrücke heißen.
Wir haben es daneben auch mit abgeleiteten N-Ausdrücken zu tun, insbesondere mit deontischen
Aussagen über konkrete Sachverhalte, auf die man mithilfe allgemeiner Rechtsnormen (also
originären N-Ausdrücken) und sonstigen rein deskriptiven Aussagen nach einer gleich
wiederzugebenden Regel schließen kann.
β)
Semantik
Wir brauchen hier nur deontische Ausdrücke zu betrachten, und gehen näher auch auf die Negation
solcher Ausdrücke, also N(A), ein.
αα)
Beginnen wir, um zu erklären, unter welchen Voraussetzungen deontische Ausdrücke wahr
sind, mit originären N-Ausdrücken. Solche Ausdrücke der Form N(T→R) betrachten wir als wahr,
weil ihre Argumente, d.h. Aussagen der Form T→R, deskriptive Elemente von als geltend
vorausgesetzten Normsätzen sind. Auf diesen Fall können wir uns aber aus den in der Diskussion
der Konzeption von C. Dalla Pozza genannten Gründen (oben III.1. b) cc)) nicht beschränken.
Allgemein soll demnach gelten, dass eine Aussage N(A), wahr ist, wenn
A die deskriptive Komponente eines zum (als maßgeblich vorausgesetzten) Normensystem
gehörenden vollständigen Normsatzes ist, oder
A aus den deskriptiven Elementen solcher Normsätze zusammen mit weiteren Prämissen,
168 Vgl. „Zur logischen Form rechtlicher Regeln und Prinzipien“ (Fn. 165).
169 Näher dazu E. Morscher (Fn. 1), S. 19 ff.
42
nämlich wahren analytischen Sätzen über den Sprachgebrauch des Normensystems oder
wahren deskriptiven Aussagen über einen zu beurteilenden Sachverhalt (die Menge aller
dieser Prämissen sei das Satzsystem S) logisch folgt. (Offenbar enthält diese Bedingung die
vorangehende als einen Spezialfall.)
Andernfalls ist die Aussage N(A) falsch.
Insbesondere gilt diese Bedingung natürlich auch für die (logisch) einfachsten N-Ausdrücke, also
monadische Aussagen, in denen A selbst keine logischen Konstanten mehr enthält und alle
Variablen durch Namen von individuellen Personen oder Gegenständen ersetzt worden sind.
Auch diese semantische Bestimmung ist eigenartig, weil sich die Wahrheit elementarer N-Ausdrücke danach nur
vermittels aussagen- und prädikatenlogischer Schlüsse feststellen lässt. Doch scheint dies charakteristisch für
Normensysteme zu sein, die im Kern nur aus generellen und allgemeinen Rechtsnormen bestehen, also kein unmittelbar
verwendbares Kriterium dafür enthalten, ob ein deontischer Satz der Form „es ist (gemäß dem maßgeblichen
Normensystem) rechtens, dass die Person a mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird“ oder „es ist rechtens, dass
die Person a der Person b Schadensersatz in Höhe von 1000 € leistet“ wahr ist. Offenbar hängt damit ein prinzipieller
Unterschied zwischen rein deskriptiven und deontischen generellen Aussagen zusammen: Während im Fall der ersteren
die Wahrheit der generellen Aussagen von der Wahrheit der konjugierten individuellen indikativen Aussagen abhängt,
hängt im Fall der deontischen Aussagen die Wahrheit der individuellen Aussagen von der Wahrheit der generellen
Aussagen ab, dh. von der Geltung entsprechender genereller Normsätze (oder normativer Prinzipien). 170
ββ)
Ein Ausdruck N(A) ist nach den allgemeinen Kriterien nun wahr, wenn N(A) falsch ist,
nach dem Vorangehenden also dann, wenn weder gilt, dass A die deskriptive Komponente eines
zum Normensystem gehörenden vollständigen Normsatzes ist, noch, dass A aus dem Satzsystem S
aussagen- oder prädikatenlogisch folgt.
Daraus ergibt sich zusammen mit dem Konsistenzprinzip, dass immer dann, wenn N(A) wahr ist,
auch N(A) wahr ist; N(A) impliziert also N(A).
Die Umkehrung gilt, wenn man das Normensystem um ein – naheliegendes – Prinzip ergänzt, nach dem Ansprüche
(zivil-, straf- oder öffentlichrechtlicher Art) dann, aber auch nur dann bestehen, wenn sie sich aus Normsätzen des
Normensystems ergeben.171 Ist dann eine Aussage T→R aus dem Satzsystem S, zu dem auch T gehört, nicht herleitbar,
gilt also N(T→R), so kann man mit dem genannten Prinzip zu der abgeleiteten Rechtsnorm mit der deskriptiven
Komponente T→R übergehen, aus der (zusammen mit T, das ja ebenfalls zum Satzsystem S gehört) (T→R) folgt;
und damit gilt unter diesen Voraussetzungen auch N((T→R)).
bb)
Die Prinzipien
Unsere Logik soll nun erlauben, von Ausdrücken der skizzierten Sprache zu anderen Ausdrücken in
der Weise überzugehen, dass, wenn die Prämissen wahr sind, auch die Konklusion stets wahr ist.
Sie enthält zum einen die (klassische) formale Logik; dazu kommen zum anderen die folgenden
Prinzipien, die (im Sinne von Bedeutungspostulaten) auch elementare Schlüsse von N-Ausdrücken
auf andere N-Ausdrücke erlauben.
α)
Diese Prinzipien können wir wie folgt wiedergeben:
P 1:
N(A)N(B)→N(AB)
(Wenn A rechtens ist und B rechtens ist,
dann ist auch A und B rechtens)
P 2:
N(A)→ N(A)
(Wenn A rechtens ist, dann ist es nicht
der Fall, dass Nicht-A rechtens ist)
170 Vgl. dazu Mauer (Fn. 2), S. 506.
171 Näheres ebd., S. 508.
43
P 3:
Wenn B aus A logisch folgt, so gilt: N(A)→N(B)
P 4:
Wenn A→B die deskriptive Komponente eines
Normsatzes des Normensystems oder ein
Spezialfall einer derartigen Aussage ist, so gilt
(N(A→B)A)→N(B)
(Wenn A rechtens ist, dann ist
auch B rechtens, sofern B aus A
(aussagen- oder prädikaten-)logisch
folgt)
(Wenn es (i) rechtens ist, dass B der Fall
ist, sofern A der Fall ist, und (ii) A der
Fall ist, dann ist B rechtens).
β)
P 1 erlaubt, die Argumente konjunktiv verknüpfter deontischer Aussagen 'zusammenzuziehen', P 2 ist das
syntaktische Äquivalent zu der oben erwähnten Folgerungsbeziehung, P 3 bietet die Möglichkeit, in deontischen
Aussagen deren Argumente durch solche zu ersetzen, die logisch aus ihnen folgen. Alle drei haben Pendants im
Standardsystem der deontischen Logik.
γ)
Das Prinzips P 4 entspricht dem Modus ponens in der Form der faktischen Abtrennung und erlaubt
insbesondere, von originären N-Sätzen und Aussagen über den relevanten Sachverhalt zu (abgeleiteten) monadischen
N-Sätzen überzugehen. In der intuitiven rechtlichen Argumentation spielt das Prinzip offenbar eine zentrale Rolle. Zu
P 4 gibt es jedoch kein Gegenstück in der deontischen Logik dyadischer Gebote, in der, wie oben erwähnt, nur
(O(A,B)O(B))→O(A) gilt.
F. von Kutschera fasst die Gründe dafür, dass man nicht von O(A,B) und B auf O(A) schließen kann, wie folgt
zusammen: „O(A) besagt ja, dass A prima facie geboten ist, und das folgt nicht daraus, dass A unter der Bedingung B
geboten ist und dass B gilt. Man kann aus O(A,B) und B auch nicht folgern, dass A unter den gegebenen Umständen
geboten ist. Denn neben B kann auch eine andere Bedingung C bestehen, so dass gilt: O(A,BC).“172
In unserer Konzeption ist es die Funktion des Konsistenzprinzips, derartige Möglichkeiten auszuschließen. Gilt für
gegebene Normsätze und einen gegebenen Sachverhalt das Konsistenzprinzip, so kann der Fall, dass sowohl N(T→R)
als auch N((TT')→R) wahr sind, nicht mehr eintreten. In diesem Rahmen stellen die abgeleiteten monadischen NSätze unbedingte Sollsätze dar: Sie gelten unter allen Umständen des gegebenen Sachverhalts.
Trotzdem bedarf das Prinzip P 4 einer einschränkenden Bedingung, nach der es nur anwendbar ist, wenn es sich bei der
Subjunktion im Antezedens um einen originären N-Ausdruck oder einen Spezialfall eines solchen originären NAusdrucks handelt. (Was ein Spezialfall ist, müssten wir in einer formalen Theorie natürlich präzisieren. Intuitiv kann
man als Spezialfälle die konkreteren Versionen von deskriptiven Komponenten der Normsätze des Normensystems
auffassen, die sich rein logisch oder vermöge analytischer Sätze unter diese subsumieren lassen. Ein ganz elementares
Beispiel ist das folgende: der Satz: „wenn ein Zeuge vor Gericht ... falsch schwört, wird er mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft“ ist in diesem Sinn ein Spezialfall der allgemeineren Aussage „wer vor Gericht ... falsch
schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ 173
Ohne die einschränkende Bedingung könnte das Prinzip zu ungültigen Konsequenzen führen, wie das folgende Beispiel
zeigt:
Nach P 3 gilt mit N(A) auch N(B), wenn B aus A aussagen- oder prädikatenlogisch folgt. Da eine Tautologie ⊤, etwa
die Aussage BB, aus einer beliebigen Aussage logisch folgt (und wir natürlich die Existenz irgendwelcher Normen
voraussetzen), gilt in unserem Rahmen auch N(⊤). Mit der deskriptiven Komponente eines beliebig gewählten
Normsatzes T→R gilt also z.B. N((T→R)(T→R)) schon aus rein logischen Gründen. Dies lässt sich (jeweils nach
P 3) wie folgt umformen:
N((T→R)(TR))
N((T→R)T)
172 F. von Kutschera (Fn. 108), S. 10.
173 Insbesondere auch für komplexere zivilrechtliche Vorschriften hat J. Rödig diesen Vorgang, den er
„Substantiierung“ nennt, genauer beschrieben in Die Theorie des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens,
Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1973, S. 173 ff.
44
N((T→R)→T))
N((TR)→T)),
woraus zusammen mit der Aussage TR nach P 4 der monadische N-Ausdruck N(T) herleitbar ist. Mit einer (wahren,
aber im übrigen) beliebig gewählten Aussage TR ergäbe sich also, dass der Sachverhalt T schon aus logischen
Gründen rechtens ist. Derartige Konsequenzen machen es offenbar erforderlich, den Anwendungsbereich unseres
Prinzips in der ein wenig ad hoc-artigen Weise einzuschränken.
cc)
Wie man mit unseren Prinzipien umgehen kann, mögen die folgenden Beispiele illustrieren:
α)
Der 'Justizsyllogismus' in seiner einfachsten Form lässt sich damit wie folgt wiedergeben:
Prämissen seien:
(1)
N(x(T(x)→R(x)))
und
(2)
T(a)
(Es ist rechtens, dass für alle (Personen) x gilt: wenn x den Tatbestand T
verwirklicht, tritt für x die Rechtsfolge R ein)
(Die Person a verwirklicht den Tatbestand T).
Aus der Prämisse (1) ergibt sich mit dem Prinzip P 3 auch
(3)
N(T(a)→R(a))
(Es ist rechtens, dass, wenn die Person a den Tatbestand T verwirklicht, für
a die Rechtsfolge R eintritt),
und daraus ergibt sich mit dem Prinzip P 4 zusammen mit Prämisse (2):
(4)
N(R(a))
(Es ist rechtens, dass für die Person a die Rechtsfolge eintritt).
β)
Unser Prinzip P 2 lässt sich wie folgt exemplifizieren: Setzt man für „A“ die Aussage „T→R“ ein, so ergibt
sich daraus: N(T→R)→N((T→R)); dies ist nach P 3 mit N(T→R)→N(TR) äquivalent; wenn es also rechtens
ist, dass die Rechtsfolge R eintritt, sofern der Tatbestand T gegeben ist, so ist es nicht rechtens, dass T gegeben ist, ohne
dass R eintritt: der Sachverhalt TR verletzt die Rechtsnorm mit der deskriptiven Komponente T→R.
γ)
Zu den misslichen Folgen des Chisholmschen Paradoxons bedingter Normen kann es in diesem Rahmen nicht
kommen: Es tritt ja auf, wenn (i) ein monadisches Gebot, (ii) ein dazu passendes, mithilfe des Subjunktors
ausgedrücktes dyadisches Gebot und (iii) die faktische Prämisse, wonach eine Person das monadische Gebot verletzt
(hat), zusammentreffen (vgl. oben II.1. e) cc)).
Aus N(x(T(x)→R(x))) und T(a) können wir zwar, wie zuvor gezeigt, einen monadischen N-Satz N(R(a)) herleiten
(nach dem es rechtens ist, dass die Rechtsfolge eintritt), nicht aber einen monadischen Satz der Form N((T(a)) (nach
dem es rechtens ist, dass a den Tatbestand nicht verwirklicht); die paradoxe Aussage N((T(a))N(R(a)) ist daher in
unserem Rahmen nicht herleitbar.
Und auch wenn N(R(a)) – als abgeleiteter monadischer N-Satz – gilt (es also rechtens ist, dass die Rechtsfolge eintritt,
weil a den Tatbestand verwirklicht hat), die Rechtsfolge aber tatsächlich nicht eintritt (z.B. weil eine Person b die
Rechtsfolge vereitelt hat), so wird sich aus der entsprechenden Rechtsnorm ein Satz N(R'(b)) herleiten lassen (nach dem
es rechtens ist, dass die Rechtsfolge R' für b eintritt). Darin, dass in einer solchen Konstellation sowohl N(R(a)) als auch
N(R'(b)) gelten, liegt aber nichts Paradoxes.
Auf die im Zusammenhang mit P 4 schon berührte Frage, ob aus der Aussagen- und Prädikatenlogik
zusammen mit unserem Prinzip P 3 allgemein nicht zu viel folgt, gehen wir in den Abschnitten IV.1.
und IV.2. noch einmal im Zusammenhang ein.
d)
Verhältnis zu den in Abschnitt II. dargestellten Entwürfen und Positionen
Zusammenfassend lässt sich dazu, wie sich unsere Konzeption zu den oben dargestellten Positionen
verhält, folgendes feststellen:
Unser Ausgangspunkt entspricht der grundlegenden Kelsenschen Unterscheidung zwischen
Rechtsnormen (unseren Normsätzen), Rechtssätzen als Normen beschreibenden Soll-Urteilen
(unseren deontischen Sätzen) und tatsächliches Verhalten beschreibenden Seins-Urteilen (unseren
deskriptiven Komponenten von Normsätzen). Für die Normsätze unserer Normensysteme trifft auch
zu, dass „der Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch und die Regel der Schlussfolgerung in einem
45
normativen Syllogismus ... nicht anwendbar sind“174 Wir ziehen Schlüsse nur aus deskriptiven
Komponenten von Normsätzen (als Abstrakta der Normsätze) und aus deontischen N-Sätzen, die
wir aus deskriptiven Komponenten von Normsätzen gebildet haben. Damit scheint es aber auch
möglich zu sein, den Kelsenschen intuitiven Ideen einer Logik der Normen175 klareren Ausdruck zu
geben.
Von U. Klugs Position unterscheidet sich unsere Konzeption im wesentlichen nur durch die
differenziertere Auffassung von Rechtsnormen. In unserer Terminologie beschränkt sich Klugs
Logik der Rechtsnormen auf die (normale) Logik der deskriptiven Komponenten der Normsätze,
freilich mit der façon de parler, solche Aussagen als wahr zu betrachten, wenn es sich so, wie sie es
aussagen, nach dem Normsatz verhalten soll. Die danach möglichen logischen Schlussfolgerungen
sind auch in unserer Konzeption zulässig, und unsere Prinzipien gestatten nur, sie auf deontische NSätze zu übertragen.
Wie G. H. von Wright betrachten wir Normsätze als Sätze, die nicht wahr oder falsch sind. Wir
setzen dagegen voraus, dass die Normensysteme, von denen wir ausgehen, sich in eine konsistente
Form bringen lassen. Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund, der dazu nötigte, eine spezifische
Logik der Normsätze zu konstruieren, die zwangsläufig komplexer als die 'normale' Logik und die
Standardprinzipien der deontischen Logik ist.
Von den nach G. Kalinowski möglichen zwei Standpunkten: einer Logik der Normen (genauer: der
– wahren oder falschen – Sätze, die Normen ausdrücken) und einer deontischen Logik (d.h. von –
wahren oder falschen – Sätzen, die deontische Sachverhalte darstellen) ist nach unserer (nicht
kognitivistischen) Konzeption nur der zweite realisierbar.
In dem Ausgangspunkt, dass Normsätze nicht wahr oder falsch sind, stimmt unsere Konzeption
dagegen mit O. Weinbergers Position überein. In unserer Konzeption sind deontische N-Sätze aber
nicht lediglich Aussagen über Normen; sie 'spiegeln' Normsätze nur in dem Sinn wider, dass deren
deskriptive Komponente in ihnen als Argument des deontischen Operators vorkommt und dass sie
genau dann wahr sind, wenn die Normsätze zu dem maßgeblichen Normensystem gehören, in ihm
gelten. Gerade dieser Zusammenhang erlaubt es uns aber, uns für die logische Analyse auf die
deskriptiven Komponenten der Normsätze und die entsprechenden deontischen Sätze zu
beschränken. Und damit lässt sich vergleichsweise einfach auch die Aufgabe lösen, die Weinberger
als die Hauptaufgabe ansieht, nämlich aus generellen Normen logische Konsequenzen für
Einzelfälle herzuleiten.176
Anders als R. Schreiber unterscheiden wir nicht zwischen der Bewertung von Rechtsnormen (mit
„rechtens“ und „nicht rechtens“) und derjenigen von Aussagen (mit „wahr“ und „falsch“); in
unserer Konzeption gibt es neben den Normsätzen, die weder wahr noch falsch sind, aber zwei
Kategorien von Aussagen: die faktisch-deskriptiven und die deontischen, und dieser Unterschied
kommt in dem zur Syntax unserer Logik gehörenden deontische Operator N zum Ausdruck.
Schreibers Schlussregel für normative Systeme „Ist der Satz p wahr und gehört die Rechtsnorm
p→q zu einem bestimmten System von Rechtsnormen, so gehört auch q zu diesem System“
entspricht aber unser Prinzip P 4, das die Eigenschaft, ein wahrer deontischer Satz zu sein, von
N(p→q) unter der Bedingung, dass p wahr ist, auf N(q) überträgt.
Mit der Position von C. Alchourrón und E. Bulygin stimmen die Grundlagen unserer hier
174 Vgl. Fn. 15.
175 Vgl. Fn. 16.
176 Vgl. Fn. 58.
46
skizzierten Konzeption ganz weitgehend überein. Die Unterschiede ergeben sich daraus, dass wir
uns bei den Normen (den 'commands' der gesetzgebenden Instanz) ganz auf Normsätze
beschränken, deren deskriptive Komponente sich in der Form (allquantifizierter) Subjunktionen
darstellen lässt, und folglich statt der deontischen Operatoren des Standardsystems unseren
Operator N verwenden.
Zu J. Rödigs Position gilt im wesentlichen gleiches wie zu derjenigen von U. Klug.
Was die Desiderate von W. Krawietz angeht, so unterscheidet unsere Konzeption offenbar
hinreichend zwischen „(i) praktischen, d.h. stellungnehmenden und vorschreibenden Sätzen und (ii)
theoretischen, d.h. bloß beschreibenden Sätzen“177, darüber hinaus aber unter den beschreibenden
Sätzen auch zwischen den faktisch-deskriptiven und den deontischen Sätzen. Sie erlaubt damit
insbesondere auch, Beziehungen zwischen Normsätzen, ihren deskriptiven Elementen und den
ihnen korrespondierenden deontischen Sätzen zu formulieren. Zwar enthält sie keine
Argumentationstheorie im Krawietzschen Sinn; aber diese scheint auch jenseits der Grenzen einer
formalen Logik der Rechtsnormen zu liegen.
Die Unterschiede unserer Konzeption zu den oben skizzierten deontologischen Positionen
schließlich beruhen offenbar vor allem darauf, dass wir (so wie J. Hansen in seiner Semantik von
gegebenen Imperativen ausgeht) von Normsätzen gegebener Normensysteme ausgehen und
voraussetzen, dass ihre deskriptiven Komponenten die logische Form von (allquantifizierten)
Subjunktionen haben. Anstelle deontischer Sätze, in denen die deontischen Operatoren „geboten“,
„verboten“ oder „erlaubt“ wesentlich vorkommen, stehen im Mittelpunkt unserer Konzeption daher
die deskriptiven Komponenten derartiger Normsätze, für deren Formalisierung die Aussagen- und
Prädikatenlogik ausreicht; die ihnen entsprechenden (originären) deontischen Sätze nehmen die
Form N(x(T(x)→R(x))) an, worin „N“ soviel wie „es soll der Fall sein“ im Sinn von „es ist
rechtens, dass“ bedeutet. Auf der Grundlage des Konsistenzprinzips reichen uns mit den Prinzipien
P 1 bis P 3 die (ein wenig uminterpretierten) Axiome des Standardsystems der deontischen Logik
und mit P 4 eine spezielle Form des Modus ponens aus. Die Reichweite dieser Prinzipien
zusammen mit der 'normalen' Logik scheint dabei derjenigen der Input/output-Logiken und der
Theory of Joining-Systems zu entsprechen.
Vor dem Hintergrund des Standardsystems der deontischen Logik und der Logik dyadischer
Gebotssätze muss diese Konzeption, in der der deontologische Teil nur wie ein Schleier über der
Aussagen- und Prädikatenlogik liegt, zwar einigermaßen heterodox wirken. Offenbar fehlt ihr die
Eleganz einer mit einer präzisen Semantik ausgestatteten modalen Logik, sei es der Semantik
möglicher Welten, sei es derjenigen der Hansenschen deontischen Logik. Demgegenüber vermag
sie aber anscheinend, wesentlichen Zügen intuitiver rechtlicher Argumentation eine formale Gestalt
zu geben.
177 Vgl. Fn. 101.
47
IV.
Mögliche Einwände und Herausforderungen
In unserer Konzeption der Logik der Rechtsnormen haben wir der (klassischen) Aussagen- und
Prädikatenlogik keine Einschränkungen auferlegt, und nach dem Prinzip P 3 können wir in einem
N-Ausdruck N(A) das Argument A durch jede andere Aussage ersetzen, die aussagen- oder
prädikatenlogisch aus A folgt Die Diskussion der Input/output-Logik hat uns aber mit der Frage
konfrontiert, ob aus der normalen Logik im normativen Kontext nicht zu viel folgt. Dies ist der
Hintergrund der Einwände, die wir in den folgenden beiden Abschnitten behandeln wollen.
Abschnitt IV.1. geht zunächst auf Walter Dubislavs Versuch, die 'Logik' der Imperative auf die
(normale) Logik von den Imperativen entsprechenden Aussagen zu reduzieren, ein und auf die
Gründe, deretwegen dieser Versuch als gescheitert gilt. In Abschnitt IV.2. werden wir weitere
Folgerungen des Prinzips P 3 behandeln, die merkwürdig wirken oder angreifbar zu sein scheinen.
Abschnitt IV.3. greift schließlich noch einmal Fragen der Ausdrucksfähigkeit der Logik der
Rechtsnormen auf, die G. H. von Wright und J. Hansen gestellt haben: Ist ihre Sprache nicht zu
einfach, um komplexe Normen einer realen Rechtsordnung darstellen zu können?
1.
Dubislavs Vereinbarung und die Rossschen Paradoxien
In unserer Konzeption kommt es entscheidend auf die deskriptiven Komponenten der Normsätze an
und das, was aus ihnen aussagen- und prädikatenlogisch folgt. Nun entsprechen, wie wir konstatiert
haben, die deskriptiven Komponenten von Normsätzen den Erfüllungssätzen im Dubislavschen
Sinn.178 Auf die Gründe, aus denen Dubislavs Vorschlag eine Logik der Imperative nicht zu
rechtfertigen vermag, ist J. Hansen in seiner oben erwähnten Arbeit ausführlich eingegangen.179
Sehen wir uns daher seine Argumente genauer an, durchaus im Sinn des Rates von E. Morscher,
frühere Irrtümer und Abwege als Warnung vor eigenen Irrwegen zu akzeptieren.180
a)
Ausgangspunkt der Überlegungen des Logikers und Wissenschaftstheoretikers Walter
Dubislav (er war in den 1920er Jahren Mitbegründer der Berliner Gruppe um den Philosophen und
Wissenschaftstheoretiker Hans Reichenbach) war es zwar, dass Imperative nicht wahr oder falsch
seien und logisches Schließen zwischen ihnen daher auf direkte Weise ebenso wenig möglich sei
wie ein Schluss von Imperativen auf Aussagen oder umgekehrt von Aussagen auf Imperative.
Zugleich konstatierte er aber einen engen Zusammenhang zwischen den beiden Satzarten: Zu jedem
Imperativ (oder 'Forderungssatz') gehöre eine Aussage (oder ein 'Behauptungssatz'), die den
Zustand beschreibe, der sich ergebe, wenn der Adressat das tue, was der Autor des Imperativs von
ihm verlange, wenn er also den Imperativ 'erfülle'. Sein 'Kunstgriff' bestand darin, die Schlussregeln
für Aussagen vermittels dieses Zusammenhangs auf Imperative zu übertragen: „Ein Schließen aus
Forderungssätzen wird nun formal durch nachstehende Vereinbarung ermöglicht: Ein
Forderungssatz F heißt ableitbar aus einem Forderungssatz E, wenn der zu F gehörende
Behauptungssatz im üblichen Sinne aus dem zu E gehörenden Behauptungssatz ableitbar ist.“181
E. Morscher gibt die Dubislavsche 'Vereinbarung' als Dubislavs Postulat für Erfüllungssätze φ und ψ wie folgt wieder
(mit╞ als dem Symbol des 'normalen' Folgerungsbegriffs, ╞ E als Symbol des erfüllungslogischen Folgerungsbegriffs
und  als dem Symbol der metasprachlichen Folgerung):
φ ╞ ψ  O(φ) ╞ E O(ψ).182
(Wenn der Erfüllungssatz ψ aus dem Erfüllungssatz φ logisch folgt, folgt
178 Der Ausdruck „Erfüllungssatz“ stammt nicht von W. Dubislav selbst, zum Sprachgebrauch vgl. E. Morscher (Fn.
1), S. 172.
179 J. Hansen (Fn. 16), S. 15, 23 f. und 46.
180 E. Morscher (Fn. 3), S. 169.
181 Walter Dubislav, „Zur Unbegründbarkeit der Forderungssätze“, Theoria 3 (1937), S. 341; zu allem näher E.
Morscher (Fn. 2), S. 171 ff.
182 E. Morscher (Fn. 2), S. 173.
48
auch die dem Erfüllungssatz ψ entsprechende Norm O(ψ)
'erfüllungslogisch' aus der dem Erfüllungssatz φ entsprechenden Norm
O(φ)).
Die zwei Jahrzehnte nach der Publikation von Dubislavs Arbeit entwickelte Mögliche-Welten-Semantik habe es
möglich gemacht, Dubislavs Vereinbarung zu begründen und damit zu zeigen, dass in der von ihr ausgehenden
Erfüllungslogik ein richtiger Kern stecke.183 Dabei muss man sich freilich klarmachen, dass Ausdrücke der Form O(φ)
in der üblichen Interpretation der deontischen Logik nicht Normsätze (d.h. nach unserem Sprachgebrauch Imperative,
wie sie auch Dubislav im Sinn hatte) repräsentieren, sondern deontische Aussagen; in dieser Interpretation kommen
Imperative tatsächlich nicht vor.
Wie dem auch sei: der Kern von Dubislavs Idee – der eindeutige Zusammenhang zwischen
Imperativen und ihnen entsprechenden deskriptiven Aussagen – ist auf allgemeinen Konsens
gestoßen; J. Hansen hat ihn als Weinbergers Prinzip wie folgt formuliert:
Jedem Imperativ entspricht eine deskriptive Aussage, die wahr ist, wenn der Imperativ
erfüllt ist, und die falsch ist, wenn er nicht erfüllt (verletzt) ist.184
b)
Die Einwände konzentrieren sich daher auf die Idee, man könne ausgehend von Weinbergers
Prinzip eine Logik der Imperative konzipieren, indem man Imperative und ihre Logik auf Aussagen
und die für Aussagen geltende Logik reduziert. Hier spielen nun die beiden – in logischer Hinsicht
freilich demselben Muster folgenden – Paradoxien von Alf Ross eine entscheidende Rolle.
aa)
Die erste Paradoxie macht sich die Tatsache zunutze, dass aus einem Satz A aussagenlogisch
AB (A oder B) folgt. Überträgt man dies Dubislavs Vereinbarung gemäß auf Imperative (und gibt
man Imperative, nach denen A geschehen soll, symbolisch mit „!A“ wieder), so gilt also auch (mit
„“ als dem Symbol der logischen Folge; alle aussagenlogischen Symbole seien nun auch für
Imperative erklärt): !A  !(AB). In Ross' berühmtem Beispiel folgt demnach aus dem Imperativ
„Wirf diesen Brief in den Briefkasten!“ logisch auch der Imperativ „Wirf diesen Brief in den
Briefkasten oder verbrenne ihn!“ Absurd ist das in der Tat, wenn man diese Imperative so
interpretieren kann, dass man den zweiten auch erfülle, indem man den Brief verbrennt,185 und dass
man, indem man den zweiten Imperativ erfüllt, (implizit) auch den ersten erfülle, weil der zweite
eine logische Folge des ersten sei.186
Wie steht es vor diesem Hintergrund mit unserer These? Ihr zufolge ist es ja nicht einmal
erforderlich, Imperative auf Aussagen zu reduzieren: Zur Wiedergabe der logischen Form von
Normsätzen bedienen wir uns ihrer deskriptiven Komponenten; die für diese passende Logik ist die
Aussagen- und Prädikatenlogik, und das Prinzip P 3 erlaubt, die aussagen- und prädikatenlogischen
Folgerungen im Bereich der deontische Aussagen nachzuvollziehen. Wie wirkt sich dann aber der –
offenbar fatale – logische Zusammenhang zwischen A und AB aus – vorausgesetzt, die allgemeine
Form der deskriptiven Komponente von Normsätzen ist „T→R“?
Wir unterscheiden zwei Fälle, indem wir zunächst T, dann R adjunktiv erweitern:
183 Ebd., S. 176.
184 J. Hansen (Fn. 16), S. 146.
185 Selbstverständlich ist dies nicht. Es setzt voraus, dass der Adressat die Wahl zwischen den beiden Verhaltensweisen
hat. Macht man diese Voraussetzung nicht, dann ist ein Imperativ der Form !(AB) so offen wie ein Spruch des
Orakels von Delphi: aus (AB) folgt ja weder A noch B, nach Dubislavs Vereinbarung also auch aus !(AB)
weder ! A noch !B. Vgl. E. Morscher (Fn. 1), S. 264 f. und zur 'deontischen Form' des Paradoxons Morscher ebd. S.
168 f. und Risto Hilpinen, „Deontic Logic“, in: Lou Goble (Hrsg.), The Blackwell Guide to Philosophical Logic,
Malden MA/ Oxford/ Carlton Victoria/ Berlin: Blackwell, 2001, 2002, S.167. S. auch Jan C. Joerden, Logik im
Recht, Heidelberg/Dordrecht/London/New York: Springer, 2. Auflage, 2010, S. 388 ff.
186 Vgl. J. Hansen (Fn. 16), S. 172.
49
(α)
Betrachten wir also als erstes Sätze der Form (TU)→R. Inhaltlich kommt diese Form wohl
dem Rossschen Beispiel am nächsten, wenn man den erweiterten Imperativ durch einen
rechtsnormartigen Satz ersetzt, also etwa: Wenn du diesen Brief nicht in den Briefkasten wirfst oder
ihn nicht verbrennst, erhältst du kein Taschengeld. Ein solcher Satz wäre sicher genauso seltsam
wie der, auf den man nach Dubislavs Vereinbarung aus dem Ausgangsimperativ schließen kann.
(TU)→R ist jedoch keine logische Folge von T→R. In unserem Zusammenhang kann die
Paradoxie in dieser Form also nicht auftreten.
(β)
Dagegen ist T→RS eine logische Folge von T→R. Könnte eine so erweiterte Rechtsnorm
also ähnliches Unheil anrichten wie der erweiterte Rosssche Imperativ? Das scheint nicht der Fall
zu sein. Tatsächlich lässt eine Rechtsnorm der logischen Form T→(RS) ohne nähere (sei es auch
nur implizite) Information (dazu, wer zwischen R und S wählen kann) keine Aussage darüber zu,
welche Rechtsfolge der Normadressat realisieren soll; insbesondere folgt aus T→(RS) logisch
weder T→R noch T→S. Rechtsnormen realer Rechtsordnungen werden deshalb ihre Rechtsfolgen
nicht lediglich adjunktiv verknüpfen, sondern zugleich – explizit oder implizit – zum Ausdruck
bringen, wer zwischen diesen Rechtsfolgen wählen kann oder soll.
In diesem Sinn interpretiert G. H. von Wright insbesondere disjunktive Erlaubnisse so, dass sie zu verstehen gäben
('intimate'), jedes der Disjunktionsglieder sei erlaubt, dass also „das Norm-Subjekt frei wählen kann, welches von ihnen,
wenn überhaupt eines, es wahr macht (herbeiführt).“187 Klarer wäre dies nach von Wright natürlich, wenn man einem
gegebenen Kodex eine Metanorm hinzufügte, nach der die Glieder disjunktiver Erlaubnisse oder Gebote einzeln erlaubt
seien, falls nicht der Kodex andere Normen enthalte, die gewisse der Disjunktionsglieder verbieten. Jedenfalls hängt
aber – so von Wright – „die Existenz einer solchen Metanorm ... von der Entscheidung des Gesetzgebers ab und folgt
nicht aus Feststellungen über die normative Sprache.“188
Wenn man also, rein logisch schließend, einen Satz T→R1 adjunktiv erweitert etwa zu
T→(R1R2R3), so sagt diese Konklusion weniger aus als die Prämisse T→R1: Aus T→(R1R2R3)
ergibt sich ja nicht, welche der Rechtsfolgen R1, R2 oder R3 die maßgeblichen sind. Diesem Ergebnis
entginge man selbst dann nicht, wenn man die adjunktiv hinzugefügten Rechtsfolgen so formulierte,
dass der Normadressat zwischen der in der ursprünglichen Rechtsnorm stehenden Rechtsfolge (R1)
und den adjunktiv hinzugefügten Rechtsfolgen (R2 und R3) wählen könne. Denn dieser Zusatz
bliebe ein Element von adjunktiv neben der ursprünglichen Rechtsfolge stehenden weiteren
Rechtsfolgen, und logisch bliebe offen, welche dieser Rechtsfolgen die richtigen sind.
Paradoxen Effekt kann eine – logisch zulässige – adjunktive Erweiterung von Rechtsnormen also in
unserem Rahmen offenbar nicht haben. Vielmehr verhält es sich mit ihr wie mit Sätzen einer
wissenschaftlichen Theorie. Dass mit einer aus einer solchen Theorie folgenden wahren Aussage
A→B auch eine Aussage A→(BC) (mit willkürlich gewähltem C) wahr sei, wird man dort nicht
weiter seltsam finden; nur wird man an einer solchen Aussage kein Interesse haben: A→(BC) ist
eben weniger informativ oder prägnant als A→B. In gleichem Sinn kann man auch für
Rechtsnormen die pragmatische Regel formulieren, dass unter Rechtsnormen, von denen einige aus
anderen logisch folgen, jeweils nur die prägnanteste von Interesse sei.189
bb)
Die zweite Paradoxie macht sich die Tatsache zunutze, dass aus einem Satz AB
187 G. H. von Wright (Fn. 2), S. 120.
188 Ebd.
189 Das scheint der Erwartung zu entsprechen, die J. Hansen (Fn. 16), S. 168 in diesem Zusammenhang mit dem
Hinweis auf J. Rödig diskutiert, die Erwartung nämlich, „to make use of the logically strongest information that is
available“. Doch handelt es sich in unserem Kontext tatsächlich nur um eine pragmatische Regel (wie sie etwa auch
für wissenschaftliche Theorien gilt), im Fall, den Hansen diskutiert, dagegen um ein Prinzip, das der
Folgerungsbeziehung zwischen Normen eine nichtklassische Bedeutung gibt.
50
aussagenlogisch sowohl A als auch B folgen. Auch sie stammt von A. Ross; J. Hansen betrachtet sie
in der Gestalt der 'Weinbergerschen Paradoxie':190 „Schließe das Fenster und spiele Klavier!“ Folgt
daraus der Imperativ „Schließe das Fenster!“ (den man erfüllen kann, ohne Klavier zu spielen) und
der Imperativ „Spiele Klavier!“ (den man auch bei offenem Fenster erfüllen kann)? Auch dies
scheint absurd zu sein.
Unsere Frage ist aber natürlich wieder, ob vergleichbare absurde Konsequenzen auch in unserem
Rahmen möglich sind. Auch hier unterscheiden wir zwei Fälle; im ersten steht die Konjunktion im
Tatbestand der Ausgangsnorm, im zweiten Fall in der Rechtsfolge der Ausgangsnorm.
(α)
Die Form der Ausgangsnorm sei also (TU)→R. Versucht man, ihr einen der
Weinbergerschen Paradoxie ähnlichen Inhalt zu geben, so könnte man an die Übersetzung denken:
Wenn du das Fenster nicht schließt (F) und nicht Klavier spielst (K), erhältst du kein
Taschengeld (T), also (FK)→T). Folgt daraus, dass die Sanktion auch schon eintritt (oder
eintreten müsste), wenn das Kind, um das es hier geht, zwar das Fenster schließt, aber nicht Klavier
spielt, oder bei offenem Fenster Klavier spielt? Aus logischen Gründen allein wäre dies nicht der
Fall: Aus (FK)→T) folgen ja weder F→T noch K→T. Dass dies im vorliegenden
Beispiel merkwürdig wirkt, hängt jedoch damit zusammen, dass die Übersetzung den Sinn des
Imperativs nur unzureichend wiedergibt. Besser würde ihm die folgende Formalisierung gerecht:
(FK)→T. Dies ist äquivalent mit (FK)→T, und danach tritt die Sanktion in der Tat auch
schon dann ein, wenn das Kind nur eins der beiden ihm aufgetragenen Dinge tut. Paradoxe Folgen
ergeben sich – bei adäquaten Formalisierungen in Frage kommender Rechtsnormen – also nicht.
Der Imperativ des prominenten Beispiels könnte allerdings auch so zu verstehen sein, dass man ihn – in zwar nicht
vorbildlicher, aber doch ausreichender Weise – auch erfüllt, wenn man das Fenster nicht schließt (und so frische Luft
hereinlässt), aber in dieser Situation auch nicht Klavier spielt.191 Wir müssten die ihm entsprechende Norm dann in
folgender Weise formulieren: (FK)(FK)→T. Und wenn man schwerer wiegende von weniger gravierenden
Verstößen unterscheiden möchte, kann man dies tun, indem man zwischen 'Rechtsfolgen' Ti differenziert (indem man
also etwa das Taschengeld nicht nur ganz streicht, sondern es auch in unterschiedlichem Maß kürzt); eine plausible
Rangfolge wäre:
(FK)→T1
(FK)→T2
(FK)→T3
(schließt das Fenster nicht, spielt jedoch Klavier)
(schließt das Fenster, spielt aber nicht Klavier)
(schließt das Fenster nicht und spielt auch nicht Klavier)
in der mit ansteigendem Index das Gewicht der Sanktion abnimmt.
Das Beispiel mag zugleich demonstrieren, wie viel ausdrucksfähiger ein System von Rechtsnormen (mit differenzierten
Sanktionen) als ein System von Imperativen ist.192
β)
Betrachten wir nun als deskriptive Komponente der Ausgangsnorm die Formel T→(RS).
Aus ihr folgen logisch auch T→R und T→S. Ist dies nicht problematisch? Folgt aus einer
strafrechtlichen Norm, nach der, wer bestimmte Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wird und für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert, logisch auch die Norm, nach der, wer bestimmte Verbrechen begeht,
mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird? Die Konstellation entspricht dem
oben unter aa) β) diskutierten Fall. T→R folgt zwar aus T→(RS), sagt aber weniger aus als diese
190 J. Hansen (Fn. 16), S. 169 ff.
191 Vgl. J. Hansens interessante Diskussion solcher Aspekte (Fn. 16), S. 170.
192 Auch das Standardsystem der deontischen Logik erlaubt keine Abstufungen des Grads von Geboten oder Verboten.
Zu Möglichkeiten, solche Abstufungen für den deontischen Operator O mit Hilfe einer Präferenzrelation zu
konstruieren, vgl, Sven Ove Hansson, „Alternative semantics for Deontic Logic“, in: Dov Gabbay/John Horty/
Xavier Parent/Ron van der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative
Systems (Fn. 3), S. 480 ff.
51
Ausgangsnorm, ist also weniger informativ. Auch hier gilt die pragmatische Regel, dass
Normadressaten sich an die prägnanteste Gestalt der in ihrem Fall relevanten Rechtsnorm halten
müssen.
Diese Regel hat wieder ihr Gegenstück beim Umgang mit faktischen Informationen: Wenn absehbar
ist, dass morgen wegen der Wetterverhältnisse Züge von A nach B sich um ein bis zwei Stunden
verspäten werden, aber auch, dass Flugzeuge in B nicht werden landen können, dann ist auch
absehbar, dass morgen Züge nach B sich um ein bis zwei Stunden verspäten werden. Wer nur diese
zweite Information demjenigen weitergibt, der plant, morgen nach B zu reisen und notfalls das
Flugzeug zu nehmen, sagt ihm nichts Falsches, erweist ihm aber vielleicht einen schlechten Dienst.
Also kann auch in diesem Fall von paradoxen Folgen des logischen Prinzips (AB)→A bzw.
(AB)→B in unserem Rahmen nicht die Rede sein.
2.
Weitere paradox wirkende Folgerungen
Schwierigkeiten scheinen sich im übrigen aus den logischen Eigenschaften der Subjunktion zu
ergeben, von der wir ja schon Gebrauch machen, um die deskriptiven Komponenten von
Normsätzen zu formalisieren, und mit der sich spezifische Schlussmöglichkeiten verbinden. Wir
gehen hier nur auf zwei von ihnen ein.
a)
Kontraposition
Wenn man die deskriptive Komponente von Rechtsnormen in ihrer einfachsten Form als
Subjunktion aus Tatbestand und Rechtsfolge darstellt, also T→R, und die ihnen entsprechenden
deontischen Sätze mit N(T→R) wiedergibt, so folgt daraus aussagenlogisch auch R→T bzw.
nach unserem Prinzip P 3 N(R→T) (also: es ist rechtens , dass, wenn die Rechtsfolge nicht
eintritt, der Tatbestand nicht gegeben ist). Wäre aber diese sogenannte Kontraposition nicht sinnlos
oder absurd? Soll in ihr etwa die Aussage, eine Sachverhalt bestehe nicht, als 'Rechtsfolge'
fungieren? Und kann man den Umstand, dass eine Rechtsfolge eintritt, als hinreichende Bedingung
dafür betrachten, dass ein Sachverhalt tatsächlich besteht oder nicht?
Eine derartige Schlussfolgerung wäre jedoch mit der hier vorgeschlagenen Interpretation des
Operators „N“ nicht vereinbar. Dieser Interpretation zufolge gibt wie N(T→R) ja auch die Aussage
N(R→T) einen Zustand der Welt wieder, wie er nach dem gesetzgeberischen Imperativ
beschaffen sein soll, wie er danach rechtens ist. Dass in einer solchen Welt, sofern eine bestimmte
Rechtsfolge nicht eintritt, es auch den dieser Rechtsfolge korrespondierenden Tatbestand nicht gibt,
braucht man nicht als absurd anzusehen.
b)
Monadische N-Ausdrücke
Einer näheren Analyse scheinen auch die abgeleiteten monadischen N-Ausdrücke der Form N(R) zu
bedürfen, die sich nach P 3 aus den Prämissen N(T→R) und T herleiten lassen: Da aussagenlogisch
aus R z.B. auch A→R (mit einem beliebigen A) folgt, kann man von N(R) nach P 3 zu N(A→R)
übergehen. Dies ist zwar im allgemeinen kein originärer N-Ausdruck; nach unseren Regeln ist er
aber wahr, wenn N(R) wahr ist. Allerdings wirkt er merkwürdig: Soll man tatsächlich sagen können,
es sei rechtens, dass die Rechtsfolge R eintritt, wenn die (beliebig ausgewählte) Voraussetzung A
erfüllt ist, sofern man zu der Aussage berechtigt ist, es sei rechtens, dass die Rechtsfolge R eintritt?
Aber absurd ist dies wohl nur, wenn man die Tatsache, dass man N(A→R) – aus den Prämissen
N(T→R) und T – herleiten kann, so interpretiert, dass das zugrundeliegende Normensystem (unter
der Voraussetzung T) auch einen Normsatz mit der deskriptiven Komponente N(A→R) enthalte.
52
Man muss hier tatsächlich unterscheiden: Den Inhalt des zugrundeliegenden Normensystems
repräsentieren unmittelbar nur die originären N-Ausdrücke. Zum anderen, und dies ist hier der
wichtigere Aspekt, darf man die aussagenlogische Subjunktion nicht mit nur intensional
wiedergebbaren Satzverknüpfungen verwechseln, z.B. der inhaltlichen Folge. Sicher braucht es
keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen einem willkürlich ausgewählten Sachverhaltselement
A und der Rechtsfolge R zu geben. Trifft es aber zu, dass N(R), so darf man auch behaupten, dass es
der Fall sein soll, dass die Rechtsfolge R eintritt, wenn der Sachverhalt A gegeben ist.193
Dieser Zusammenhang verdeutlicht auch noch einmal, dass es sich bei den abgeleiteten
monadischen N-Sätzen, wie wir gesagt haben, um unbedingte Sollsätze handelt: Sie sind unter allen
(im gegebenen Sachverhalt berücksichtigten) Umständen wahr.
3.
Zur Ausdrucksfähigkeit der Logik der Rechtsnormen
a)
Für G. H. von Wright ist es, wie wir gesehen haben, das Ziel jeder sich mit Normen
beschäftigenden Logik, die 'wirklichen' normativen Strukturen adäquat zu repräsentieren; die
Ausdrucksfähigkeit des Symbolismus der vorliegenden Logik der Normen reiche dazu aber bei
weitem nicht aus. Das gelte zum Beispiel für die vielen Formen, in denen eine normsetzende
Instanz vorschreiben kann, dass ein Zustand Z bestehen solle: sie könne verlangen, (i) Z
herbeizuführen, oder (ii) Z, wenn er besteht, nicht zu verändern, oder (iii) zu verhindern, dass Z
vergeht, oder schließlich (iv), nicht zu verhindern, dass Z entsteht, und sie könne diese
Möglichkeiten auf verschiedene Weise miteinander verknüpfen. Der Symbolismus der Logik der
Normen erlaube es nicht, zwischen den 15 sich so ergebenden Möglichkeiten zu unterscheiden. Er
lasse es auch nicht zu auszudrücken, wer eine gegebene Norm erlassen hat, noch, an wen sie sich
richtet.194
aa)
Was das erste dieser beiden Defizite angeht, so scheint es nun allerdings in einer Theorie, die für die
Wiedergabe der Rechtsnormen ohne weiteres von den Mitteln der 'normalen' Logik Gebrauch machen kann, vollständig
zu verschwinden. Dazu, wie atomare Sätze zu bilden sind, gibt es in der Aussagen- und Prädikatenlogik ja praktisch
keine Restriktionen. Dieselbe Sprache, die es von Wright erlaubt hat, sein Desiderat zu formulieren, kann auch als
Sprache der Normen dienen; die deskriptive Komponente des Normsatzes, den von Wrights ideale Logik der Normen
zu repräsentieren imstande sein müsste, hat demnach in dieser Sprache folgende (hier ganz umgangssprachlich
wiedergegebene) Form:
Wenn jemand einen Zustand der Art Z nicht herbeiführt oder einen solchen Zustand, wenn er besteht,
verändert, oder nicht verhindert, dass ein solcher Zustand vergeht, oder verhindert, dass er entsteht, erlegt ihm
die zuständige Instanz die Sanktion S auf.
Die logische Form einer derartigen Norm kommt schon in dieser Gestalt zum Vorschein, und natürlich bereitet es auch
keine Schwierigkeiten, die anderen 14 möglichen Kombinationen der mit „oder“ verknüpften Tatbestandselemente zu
formulieren (die sich ergeben, wenn man eins, dann zwei und schließlich drei der Tatbestandselemente fortlässt). Was
sich also in der Alltagssprache oder in Wissenschaftssprachen überhaupt ausdrücken lässt, ist trivialerweise auch in der
Sprache formulierbar, mit der wir Normen wiedergeben können, und zwar in einer Weise, durch die ihre logische Form
oder Struktur sichtbar wird.
bb)
Wie steht es mit der Möglichkeit, im Rahmen der normalen Logik auszudrücken, wer eine gegebene Norm
erlassen hat, und, an wen sie sich richtet? Auch hier können wir uns darauf beschränken zuzusehen, wie reale Gesetze
dies bewerkstelligen.
Wer Adressat einer gesetzlichen Vorschrift ist, ergibt sich in aller Regel aus der Vorschrift selbst: es handelt sich ja um
193 Vgl. zu dem Problem der Übersetzung der „wenn-dann“-Verknüpfung in einem ähnlichen Fall, F. von Kutschera,
(Fn. 106), S. 28.
194 G. H. Von Wright (Fn. 30), S. 104. In J. Hansens imperativischer Semantik lässt sich dies allerdings einfach
bewerkstelligen, (Fn. 16), S. 90.
53
die Personen, die die im Tatbestand formulierten Voraussetzungen erfüllen können (oder um dies technischer
auszudrücken: die Personen, deren Namen man sinnvollerweise an die Stelle bestimmter Variablen der deskriptiven
Komponente des Normsatzes setzen kann). Doch mögen hier auch ergänzende (Meta-)Vorschriften relevant sein, die
den Geltungsbereich des Gesetzes genauer festlegen, indem sie zum Beispiel die Menge aller Personen auf die der
strafmündigen Menschen einschränken oder auf bestimmte Berufsgruppen oder auf juristische Personen oder unter
ihnen auf Gesellschaften einer bestimmten Rechtsform etc.
Hinweise darauf, wer eine gesetzliche Vorschrift erlässt oder erlassen hat, stehen dagegen im allgemeinen nicht in dieser
Vorschrift selbst, sondern in der Eingangsformel des Gesetzes. Dass die normgebende Instanz anders als die
Normadressaten in der Norm selbst nicht vorkommt, ist nun allerdings auch nicht verwunderlich: Den Inhalt von
Rechtsnormen macht ja der Zustand aus, den die Normadressaten herstellen sollen. Zwar kommt es für die Frage, ob
eine Norm gilt, darauf an, wer sie erlassen hat und ob dies im Rahmen der aus höherrangigem Recht sich ergebenden
gesetzgeberischen Befugnisse geschehen ist. Hat man sich aber vergewissert, dass eine Norm (in einem zu
definierenden Sinn) gilt, und geht es um den konkreten Inhalt dieser Norm, so kommt es darauf, von wem sie stammt,
nicht weiter an. Der Wert der Magna Charta bestand gerade darin festzustellen, dass auch die normgebenden Instanzen
selbst Normadressaten sind, und die Konstitution der französischen Revolution von 1791 hat dies mit der Formel „Il n'y
a pas en France d'autorité supérieure à la loi“ zum Ausdruck gebracht.
b)
Nach J. Hansen stellt „die Repräsentation genereller Normen und von Normen, die die
Erzeugung von Normen regeln, ... weitere Herausforderungen für die Entwicklung einer imperativbzw. normbezogenen Semantik für die deontische Logik dar.“195
So müsste man, wie Hansen feststellt, für das generelle Gebot, nicht zu lügen, zur Menge der betrachteten Imperative
für jeden Normadressaten und jede Gelegenheit zu lügen, einen (von den übrigen Imperativen unabhängigen)
individuellen Imperativ hinzufügen, der die Normadressaten verpflichtet, bei diesen Gelegenheiten nicht zu lügen. 196
Das ist, wie man sieht, eine praktisch gar nicht realisierbare Aufgabe.
In unserer Konzeption entsprechen den Imperativen der Hansenschen deontischen Logik dagegen die Normsätze des
betrachteten Normensystems, und deren (mit den Mitteln der 'normalen' Logik ausdrückbaren) deskriptiven
Komponenten repräsentieren generelle Rechtsnormen unmittelbar. In ihrem Tatbestand gibt man sowohl die
'Gelegenheiten', bei denen bestimmte Verhaltensweisen zu Rechtsfolgen führen, als auch diese Verhaltensweisen selbst
durch allgemeine Termini wieder; und dabei verwendet man für die Normadressaten Variablen, an deren Stelle sich
Namen individueller Normadressaten einsetzen lassen.197
Auch die logische Form von Vorschriften, die in einer Rechtsordnung speziellen Funktionen dienen – Hansen nennt
Legaldefinitionen, Verfahrensvorschriften, ermächtigende Normen, Normen, die die Erzeugung von Normen regeln,
und Prinzipien198 – ist in unserem Rahmen ohne zusätzliche formalen Mittel darstellbar. 199
Resümee
Unsere Ausgangshypothese, dass man sich in der formalen Argumentation, in der Rechtsnormen als
Prämissen vorkommen, auf die Aussagen- und Prädikatenlogik beschränken könne, bedarf nach
alledem einer gewissen Korrektur. Doch scheint man, wenn man von Normsätzen gegebener
Normensysteme und unserem „Konsistenzprinzip“ ausgeht, neben der normalen Logik mit einem
elementaren Teil der deontischen Logik zusammen mit einer speziellen Form des Modus ponens
auszukommen. Wenn dies so ist, so besteht der Vorzug unserer Konzeption natürlich gerade darin,
einfacher als fast alle in Frage kommenden Alternativen zu sein. Weder ist es dann insbesondere
nötig, eine Logik der Rechtsnormen ganz neu aufzubauen, wie W. Krawietz meint. Noch braucht
195 Ebd., S. 280.
196 Ebd., S. 93.
197 Eine andere Frage ist es, ob es möglich ist, das für die Gesetzesartigkeit anscheinend wesentliche
Allgemeinheitskriterium (oder die 'unbestimmte Vielheit' – sei es von Personen, sei es von Sachverhalten) auf rein
logische Weise zu charakterisieren – das ist nicht der Fall; vgl. dazu J. Rödig, „Zum Begriff des Gesetzes in der
Rechtswissenschaft“, in: Theorie der Gesetzgebung, hg. von J. Rödig, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1976,
S. 30 ff.
198 J. Hansen (Fn. 123), S. 89, 280.
199 Darauf geht „Zur logischen Form rechtlicher Regeln und Prinzipien“ (Fn. 165) näher ein.
54
man für sie (sieht man vom Unterschied zwischen den semantischen Rahmen und von der
speziellen Gestalt des Modus ponens ab) Prinzipien der deontischen Logik aufzugeben, wie E.
Morscher in Betracht zieht. Noch ist man schließlich auf aufwendigere formale Systeme wie die
Input/output-Logik oder die Theory of Joining-Systems angewiesen.
Vielmehr kann man von der intuitiven Argumentationsweise der alltäglichen Praxis ausgehen und
zu einer stärker formalisierten Gestalt der darin vorkommenden Rechtsnormen und Schlussweisen
übergehen, wenn dies für Klarheit und Genauigkeit des Gedankengangs erforderlich ist.
Literaturverzeichnis
Alchourron, Carlos E. und Bulygin, Eugenio, Normative Systeme, Freiburg/München: Karl Alber, 1994
dies., „The expressive conception of norms“, in: Risto Hilpinen (Hrsg.), New Studies in Deontic Logic, Dordrecht:
Reidel, 1981, S. 95 – 124.
dies., „Pragmatic Foundations for a Logic of Norms“, in: Rechtstheorie 15 (1984), S. 453 – 464.
Anderheiden, Michael, „Rechtsphilosophie jenseits des Ordinary-language-Ansatzes“, in: Winfried Brugger/Ulfrid
Neumann/Stephan Kirste (Hrsg.), Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2008, S.
26 – 49.
Bulygin, Eugenio, „Zum Problem der Anwendbarkeit der Logik auf das Recht“, in: Günter Kohlmann (Hrsg.),
Festschrift für Ulrich Klug zum 70. Geburtstag, Band I, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Köln: Dr. Peter
Deubner Verlag, 1983, S. 19 – 31.
Dalla Pozza, Carlo, „A pragmatic logic for the expressive conception of norms and values and the Frege-Geach
problem“, Editoria Scientifica Elettronica, 2008, http://unisalento.academia.edu/CarloDallaPozza.
Dubislav, Walter, „Zur Unbegründbarkeit der Forderungssätze“, Theoria 3 (1937), S. 330 – 342.
Enneccerus, Ludwig und Nipperdey, Hans Carl, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts, 15. Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck, 1959.
Gardies, Jean-Louis, „In memoriam Georges Kalinowski“, Philosophia Scientiæ [En ligne], 10-1 | 2006, URL:
http://philosophiascientiae.revues.org/485; DOI :10.4000/philosophiascientiae.485.
Goble, Lou, „Prima Facie Norms, Normative Conflicts, and Dilemmas“, in: Dov Gobbay, John Horty, Xavier Parent,
Ron van der Meyden, Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College
Publications, 2013, S. 241 – 351.
Hansen, Jörg, Imperatives and Deontic Logic - On the Semantic Foundations of Deontic Logic, Diss. Leipzig, 2008,
online zugänglich unter:
http://www.hh.shuttle.de/win/Joerg.Hansen/Diss/Hansen_Joerg_Dissertation_Uni_Leipzig_25112008.pdf
ders., „Imperative Logic and its Problems“, in : Dov Gabbay, John Horty, Xavier Parent, Ron van der Meyden, Leendert
van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College Publications, 2013, S. 137 –
191.
Hansson, Sven Ove, „Alternative semantics for Deontic Logic“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van der
Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College Publications,
2013, S. 445 – 497.
Hilpinen, Risto, „Deontic Logic“, in: Lou Goble (Hrsg.), The Blackwell Guide to Philosophical Logic, Malden MA/
Oxford/ Carlton Victoria/ Berlin: Blackwell, 2001, 2002, S. 159 – 182.
55
Hilpinen, Risto und McNamara, Paul, „Deontic logic: A historical survey and introduction“, in: Dov Gabbay, John
Horty, Xavier Parent, Ron van der Meyden, Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and
Normative Systems, College Publications, 2013, S. 3 – 136.
Joerden, Jan C., Logik im Recht, Heidelberg/Dordrecht/London/New York: Springer, 2. Auflage, 2010.
Jørgensen, Jørgen, „Imperatives and Logic“, Erkenntnis, Band 7, 1937/8, S. 288 – 296.
Kalinowski, Georges, Einführung in die Normenlogik, Frankfurt/Main: Athenäum, 1973.
ders., „Norms and Logic“, American Journal of Jurisprudence: Vol. 18: Iss. 1, Article 10. Online:
http:scholarship.law.nd.edu/ajj/vol18/iss1/10 (1973).
ders., „Über die deontischen Funktoren“, in: Normenlogik, hg. von Hans Lenk, Pullach bei München: Verlag
Dokumentation, 1974, S. 39 – 63.
ders., „Zur Semantik der Rechtssprache“, Rechtstheorie, Beiheft 1 (1979), S. 239 – 252.
ders., „Réponse à l'enquête des Cuadernos de filosofía del derecho“, Doxa, Problemas abiertos en filosofía del derecho,
I, Alicante, S. 113 – 128; online: http://www.cervantesvirtual.com/. obras/autor/70801/Kalinowski,%20Georges.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre, Mit einem Anhang: Das Problem der Gerechtigkeit, 2. vollständig neu bearbeitete und
erweiterte Auflage, Wien: Franz Deuticke, 1960.
ders., Allgemeine Theorie der Normen, hg. von Kurt Ringhofer und Robert Walter, Wien: Manz, 1979.
Kelsen, Hans und Klug, Ulrich, Rechtsnormen und Logische Analyse. Ein Briefwechsel 1959 bis 1965, Wien: Franz
Deuticke, 1981.
Klug, Ulrich, Juristische Logik, 4. neubearbeitete Auflage, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1982.
ders., „Bemerkungen zur logischen Analyse einiger rechtstheoretischer Begriffe und Behauptungen“, in: Max
Käsbauer/Franz von Kutschera (Hrsg.), Logik und Logikkalkül, Festschrift zum siebzigsten Geburtstag von Prof.
Dr. W. Britzelmayr, Freiburg/München: Alber, 1962, S. 115 – 125.
Krawietz, Werner, „Haupt- und Gegenströmungen in der juristischen Methodik“, Rechtstheorie 2011, S. 457 – 494.
Kristan, Andrej, „In Defence of the Expressive Conception of Norms“, Revus [Online], 22 / 2014, URL:
http://revus.org/2883 ; DOI : 10.4000/revus.2883, S. 151 – 172.
Kutschera von, Franz, Einführung in die Logik der Normen, Werte und Entscheidungen, Freiburg/München: Alber,
1973.
ders., Einführung in die intensionale Semantik, Berlin/New York: Walter de Gruyter, 1976.
ders., Grundlagen der Ethik, 2. Auflage, Berlin/New York: Walter de Gruyter, 1999.
Lindahl, Lars und Odelstad, Jan, „The Theory of Joining-Systems“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van
der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College
Publications, 2013, S. 545 – 634.
Makinson, David, „In Memoriam Carlos Eduardo Alchourron“, Nordic Journal of Philosophical Logic, Vol. 1, No. 1, S.
3 – 10; online: http://www-2.dc.uba.ar/profesores/becher/alchourron_makinson.pdf.
Mauer, Michael, „Aspekte der Logik rechtlichen Argumentierens“, in: Joachim Hruschka/Jan C. Joerden (Hrsg.),
Jahrbuch für Recht und Ethik, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, S. 485 – 519.
ders., „Zur logischen Form rechtlicher Regeln und Prinzipien“, 2015.
56
Morscher, Edgar, „Die Normenlogik in Ota Weinbergers 'Rechtslogik'“, Österreichische Zeitschrift für öffentliches
Recht 21 (1971), S. 263 – 290.
ders., Kann denn Logik Sünde sein? Wien/Berlin: LIT Verlag, 2009.
ders., Normenlogik Grundlagen – Systeme – Anwendungen, Paderborn: mentis, 2012.
Neumann, Ulfrid, „Juristische Logik“, in: Arthur Kaufmann/Winfried Hassemer/Ulfrid Neumann, Einführung in
Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8. Auflage, Heidelberg etc. 2011, S. 298-319.
Parent, Xavier und van der Torre, Leendert, „Input/output Logic“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van
der Meyden/Leendert van der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College
Publications, 2013, S. 499 – 544.
Rödig, Jürgen, Die Theorie des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1973
ders., „Über die Notwendigkeit einer besonderen Logik der Normen“, in J. Rödig, Schriften zur juristischen
Logik, hrsg. von Elmar Bund, Burkhard Schmiedel, Gerda Thieler-Mevissen, Berlin/Heidelberg/New York:
Springer, 1980, S. 185 – 207.
Schreiber, Rupert, Logik des Rechts, Berlin/Göttingen/Heidelberg: Springer, 1962.
ders., Die Geltung von Rechtsnormen, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1966.
ders., Allgemeine Rechtslehre, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, 1969.
Sergot, Marek, „Normative Positions“, in: Dov Gabbay/John Horty/Xavier Parent/Ron van der Meyden/Leendert van
der Torre (Hrsg.), Handbook of Deontic Logic and Normative Systems, College Publications, 2013, S. 353 – 406.
von Wright, Georg Henrik, „Deontic Logic“, Mind, 60, S. 1 – 15; deutsche Übersetzung in Handlung, Norm und
Intention, Berlin: Walter de Gruyter, 1977, S. 1 – 17.
ders., „Normenlogik“, in: Hans Lenk (Hrsg.), Normenlogik, Pullach bei München: Verlag Dokumentation, 1974, S. 25
– 38.
ders., „Gibt es eine Logik der Normen?“, in: Aulis Aarnio/Stanley L. Paulson/Ota Weinberger/Georg Henrik von
Wright/ Dieter Wyduckel (Hrsg.), Rechtsnorm und Rechtswirklichkeit – Festschrift für Werner Krawietz zum 60.
Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot, 1993, S. 101 – 123.
Weinberger, Ota, „Die Sollsatzproblematik in der modernen Logik“, Rozpravy Československé Akademie Věd, Ročnik
68, 1958, Sešit 9, S. 1 – 122.
ders., „Kann man das normenlogische Folgerungssystem philosophisch begründen?“, ARSP 1979, 161 – 186.
ders., Normentheorie als Grundlage der Jurisprudenz und Ethik - Eine Auseinandersetzung mit Hans Kelsens Theorie
der Normen, Berlin: Duncker & Humblot, 1981.
ders., „Der handlungstheoretische Zutritt zur Normenlogik“, Philosophia Scientiae 2005, S. 159 – 176; online verfügbar
unter: http://philosophiascientiae.revues.org/S03.
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