Dres. med. dent. Adriana & Mario Cervino Zahnärzte 86152 Augsburg Jesuitengasse 1 / Ecke Frauentorstraße Telefon 0821/38188 – Telefax 0821/155557 Bestätigung über die Risikoaufklärung bei Amalgam-Füllungen Einwilligungserklärung des Patienten in die Behandlung mit Amalgam Ich __________________________ bin von meinem Zahnarzt ausführlich und detailliert über die Verwendung des Zahnmaterials Amalgam, insbesondere über die Fachinformation (Anwendungsbeschränkung) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom April 95 aufgeklärt worden. (siehe Rückseite) Diese Aufklärung betrifft auch in Frage kommende alternative Füllungsmaterialien. Nach dieser Aufklärung entscheide ich mich für eine Füllungstherapie mit dem Werkstoff Amalgam. Mögliche damit verbundene gesundheitliche Risiken sind mir bekannt. Augsburg, den ___________________ Unterschrift Patient: ________________________ Aufklärung über Amalgam und Kunststoff Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie ausschließlich Anspruch auf eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung Ihrer Seitenzähne mit Amalgam. Jedoch ist eine Gesundheitsgefährdung durch Amalgam nicht auszuschließen, da das darin enthaltene Quecksilber im Körper kumuliert (sich ansammelt) und biologische Veränderungen im Organismus durch diese erhöhte Belastung hervorrufen kann. Trotzdem besteht in der Wissenschaft weltweit Einigkeit darüber, dass ein Verzicht auf Amalgamfüllungen nicht notwendig ist. Wir bieten Ihnen hiermit aus einer Reihe von anderen Möglichkeiten eine Füllung aus zahnfarbenem, ungiftigem und kaufestem Composite ( Kunststoff- und Keramikteile) an. Dieses ist wesentlich komplizierter zu verarbeiten (Mehrschichtverfahren) und teuerer als Amalgam. Daher wird sie von den Kassen nicht übernommen. Seit 1996 wurde mit den Kassen vereinbart, dem Patienten nur die Differenz zwischen der Amalgamfüllung und der teureren Compositefüllung in Rechnung zu stellen. BfArM ordnet weitere Einschränkungen in der AmalgamAnwendung an Autor: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Quelle: Pressedienst Nr. 4/95 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit Bescheid vom 31.3.1995 weitere Einschränkungen der Amalgam-Anwendung angeordnet. Für Gamma-2-freie Amalgame als zahnärztliche Füllungswerkstoffe müssen die Gebrauchs- und Fachinformationen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 geändert werden. So werden zukünftig u. a. die Angaben in den Abschnitten "Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit" und "Gegenanzeigen" dem wissenschaftlichen Erkenntnisgrad angepaßt. Diese Maßnahmen sind zur Information über die möglichen Risiken einer Amalgam-Anwendung erforderlich und erfolgen zum Zweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Es gibt keinen begründeten Verdacht, daß Quecksilber aus den Amalgamfüllungen der Mutter den kindlichen Organismus schädigt. Allerdings haben Untersuchungen am Menschen gezeigt, daß Quecksilber über die Plazenta auf das ungeborene Kind übertragen wird. Die Höhe der Quecksilberkonzentration in den Organen von Foeten (z. B. Leber) und Babys (z. B. Niere) steht im Zusammenhang mit der Anzahl der Amalgamfüllungen der Mutter. Daher sollte keine bzw. keine weitere Anwendung von Amalgam in der Schwangerschaft erfolgen. Alternativmaterialien sollten nach Möglichkeit den Vorrang haben und dies nicht nur in der Schwangerschaft. Ein für Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter spezieller Hinweis in den Gebrauchs- und Fachinformationen für Amalgame erübrigt sich dadurch. Wie schon in früheren Verlautbarungen weist das BfArM nochmals ausdrücklich darauf hin, daß kein Anlaß besteht, vorhandene klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen - insbesondere bei Kinderwunsch - entfernen zu lassen. Die Formulierung der "Gegenanzeigen" in den Gebrauchs- und Fachinformationen der Amalgame sehen weitere Anwendungseinschränkungen in besonderen klinischen Fällen (z. B. bei Stumpfaufbauten) für Amalgam in Kontakt mit anderen Legierungen vor. Der Zahnarzt findet in den neuen Fachinformationen spezielle Angaben u. a. zu pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften von Quecksilber aus Amalgamfüllungen. Bei einer klinisch notwendigen Neu- bzw. Wiederversorgung von Zähnen sollte mit dem Zahnarzt geklärt werden, ob andere Werkstoffe wie Composites oder korrosionsfeste Gußlegierungen in Frage kommen. Auch Alternativmaterialien sind nicht frei von potentiellen Nebenwirkungen. Bekannt sind u. a. mögliche allergische Reaktionen auf diese Materialien. Durch eine geeignete Mundhygiene hat der Patient es selbst in der Hand, ob der Zahn gesund bleibt oder erneut zahnärztlich versorgt werden muß. Bereits seit 1992 dürfen Amalgame auf Anordnung des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes nur noch für den kautragenden Bereich der Seitenzähne eingesetzt werden. Das BfArM bzw. das ehemalige Bundesgesundheitsamt haben in der vergangenen Jahren immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß Amalgame Quecksilber freisetzen und dadurch meßbar zur Quecksilbergesamtbelastung des Menschen beitragen. In verschiedenen Studien konnte aus Amalgamfüllungen stammendes Quecksilber in Körperflüssigkeiten bzw. -geweben nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Tatsache sind entsprechende Risikoabwehrmaßnahmen im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, welche die Quecksilberbelastung des Patienten zu reduzieren helfen, angezeigt.