6a IVG Revision_Burkhalter1

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APhS
Präsident APhS
Marco Todesco
Steigstrasse 3
8245 Feuerthalen
Schweiz
Angst- und Panikhilfe Schweiz
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E-Mail:
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0848 801 109
[email protected]
www.aphs.ch
Bundesrat
Didier Burkhalter
Vorsteher Eidgenössisches
Departement des Innern
Schwanengasse 2
3003 Bern
Feuerthalen, 20.12.2010
6a IVG-Revision – Angststörungen ICD F40/F41
Sehr geehrter Herr Bundesrat
Die Patientenorganisation Angst- und Panikhilfe Schweiz APhS hat mit grosser Besorgnis
festgestellt, dass Sie in der Debatte zur 6. IV-Revision bei der Aufzählung der aus Ihrer
Sicht als "objektivierbar geltenden" psychischen Erkrankungen die Angststörungen
explizit nicht erwähnt haben.
Bitte beachten Sie, dass psychiatrische Erkrankungen im Bereich Angststörungen mittels
des Diagnostikstandardwerkes ICD-10 sehr wohl objektiv sind und eindeutig
diagnostizierbare Syndrome darstellen und es sich entgegen der Darstellung in der
Botschaft zur IV-Revision 6a (Fussnote Seite 14) bei der "generalisierten Angststörung"
weder eine "neue Form der Erkrankung" noch um eine aus psychiatrischer Sicht schwer
diagnostizierbare Erkrankung handelt.
Angststörungen können sich in schwerer Ausprägung invalidisierend auswirken und sind
wie andere schwere psychische Erkrankungen wie beispielsweise Schizophrenie oder
Persönlichkeitsstörungen nicht mittels "zumutbarer Willensanstrengung" überwindbar.
1. Wir bitten Sie um Auskunft darüber, was die Kriterien DES BSV für die Objektivierbarkeit
einer psychischen Störung sind und was die Grundlagen für eine solche Beurteilung
sind.
Aktuelle Gerichtsentscheide zeigen aber, dass die Angsterkrankungen als "mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbar" eingestuft werden. Das ist katastrophal für
die betroffenen Menschen. Zusätzlich nennt die Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket) explizit die Generalisierte Angststörung im Kap. 1.1.1.
Die Botschaft zur IV-Revision 6a führt in der Fussnote #4 Beispiele für „neue Formen
psychischer Erkrankungen“ auf:
• anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
• posttraumatische Belastungsstörungen
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Angst- und Panikhilfe Schweiz
Anpassungsstörungen
generalisierte Angststörungen
Schleudertrauma
depressive Episode mit ihren verschiedenen Unterformen
Fibromyalgie
diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
Bitte beachten Sie, dass psychiatrische Erkrankungen im Bereich Angststörungen mittels
des Diagnostikstandardwerkes ICD-10 sehr wohl objektiv sind und eindeutig
diagnostizierbare Syndrome darstellen. Angststörungen können sich bei
unsachgemässer Behandlung invalidisierend auswirken. Ferner sind auch die
verwandten psychiatrischen Erkrankungen posttraumatische
Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen objektivierbar und diagnostizierbar. Es
handelt sich in allen Fällen um lange bekannte psychiatrische Erkrankungen und nicht
um „neue Formen psychischer Erkrankungen“.
2. Wir bitten Sie um verbindliche Auskunft darüber, ob Sie insbesondere folgende
Angststörungen gem. ICD als „nicht objektivierbar“ und schwierig zu diagnostizieren
halten
F40.0
F40.1
F40.2
F40.8
F40.9
F41.0
Agoraphobie
Soziale Phobien
Spezifische (isolierte) Phobien
Sonstige phobische Störungen
Phobische Störung, nicht näher bezeichnet
Panikstörung (episodisch paroxysmale
Angst)
F41.1 Generalisierte Angststörung
F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt
3. Wir bitten Sie um eine verbindliche Aufstellung, aller psychiatrischen Störungen (gem.
ICD), die künftig vom BSV als „nicht objektivierbar“ und „schwierig zu diagnostizieren“
eingestuft werden.
Wir möchten unserer Unzufriedenheit klar Ausdruck verleihen und wünschen eine
klärende Antwort zu diesem unklaren Sachverhalt. Der Entscheid des Nationalrates ist
insbesondere für Menschen mit Angststörungen nicht akzeptabel. Er ermöglicht, dass
künftig ganze Gruppen und insbesondere Menschen mit einer Angsterkrankung von der
Invalidenversicherung ausgeschlossen werden.
Freundliche Grüsse,
Marco Todesco
Präsident APhS
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