APhS Präsident APhS Marco Todesco Steigstrasse 3 8245 Feuerthalen Schweiz Angst- und Panikhilfe Schweiz Hotline: E-Mail: Internet: 0848 801 109 [email protected] www.aphs.ch Bundesrat Didier Burkhalter Vorsteher Eidgenössisches Departement des Innern Schwanengasse 2 3003 Bern Feuerthalen, 20.12.2010 6a IVG-Revision – Angststörungen ICD F40/F41 Sehr geehrter Herr Bundesrat Die Patientenorganisation Angst- und Panikhilfe Schweiz APhS hat mit grosser Besorgnis festgestellt, dass Sie in der Debatte zur 6. IV-Revision bei der Aufzählung der aus Ihrer Sicht als "objektivierbar geltenden" psychischen Erkrankungen die Angststörungen explizit nicht erwähnt haben. Bitte beachten Sie, dass psychiatrische Erkrankungen im Bereich Angststörungen mittels des Diagnostikstandardwerkes ICD-10 sehr wohl objektiv sind und eindeutig diagnostizierbare Syndrome darstellen und es sich entgegen der Darstellung in der Botschaft zur IV-Revision 6a (Fussnote Seite 14) bei der "generalisierten Angststörung" weder eine "neue Form der Erkrankung" noch um eine aus psychiatrischer Sicht schwer diagnostizierbare Erkrankung handelt. Angststörungen können sich in schwerer Ausprägung invalidisierend auswirken und sind wie andere schwere psychische Erkrankungen wie beispielsweise Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörungen nicht mittels "zumutbarer Willensanstrengung" überwindbar. 1. Wir bitten Sie um Auskunft darüber, was die Kriterien DES BSV für die Objektivierbarkeit einer psychischen Störung sind und was die Grundlagen für eine solche Beurteilung sind. Aktuelle Gerichtsentscheide zeigen aber, dass die Angsterkrankungen als "mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar" eingestuft werden. Das ist katastrophal für die betroffenen Menschen. Zusätzlich nennt die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) explizit die Generalisierte Angststörung im Kap. 1.1.1. Die Botschaft zur IV-Revision 6a führt in der Fussnote #4 Beispiele für „neue Formen psychischer Erkrankungen“ auf: • anhaltende somatoforme Schmerzstörungen • posttraumatische Belastungsstörungen Seite 1 / 2 APhS • • • • • • Angst- und Panikhilfe Schweiz Anpassungsstörungen generalisierte Angststörungen Schleudertrauma depressive Episode mit ihren verschiedenen Unterformen Fibromyalgie diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom Bitte beachten Sie, dass psychiatrische Erkrankungen im Bereich Angststörungen mittels des Diagnostikstandardwerkes ICD-10 sehr wohl objektiv sind und eindeutig diagnostizierbare Syndrome darstellen. Angststörungen können sich bei unsachgemässer Behandlung invalidisierend auswirken. Ferner sind auch die verwandten psychiatrischen Erkrankungen posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen objektivierbar und diagnostizierbar. Es handelt sich in allen Fällen um lange bekannte psychiatrische Erkrankungen und nicht um „neue Formen psychischer Erkrankungen“. 2. Wir bitten Sie um verbindliche Auskunft darüber, ob Sie insbesondere folgende Angststörungen gem. ICD als „nicht objektivierbar“ und schwierig zu diagnostizieren halten F40.0 F40.1 F40.2 F40.8 F40.9 F41.0 Agoraphobie Soziale Phobien Spezifische (isolierte) Phobien Sonstige phobische Störungen Phobische Störung, nicht näher bezeichnet Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) F41.1 Generalisierte Angststörung F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt 3. Wir bitten Sie um eine verbindliche Aufstellung, aller psychiatrischen Störungen (gem. ICD), die künftig vom BSV als „nicht objektivierbar“ und „schwierig zu diagnostizieren“ eingestuft werden. Wir möchten unserer Unzufriedenheit klar Ausdruck verleihen und wünschen eine klärende Antwort zu diesem unklaren Sachverhalt. Der Entscheid des Nationalrates ist insbesondere für Menschen mit Angststörungen nicht akzeptabel. Er ermöglicht, dass künftig ganze Gruppen und insbesondere Menschen mit einer Angsterkrankung von der Invalidenversicherung ausgeschlossen werden. Freundliche Grüsse, Marco Todesco Präsident APhS Seite 2 / 2