Staatsorganisationsrecht – Fall 3

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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
FB Grundkurs Öffentliches Recht I
Staatsorganisationsrecht – Fall 3
WS 2013/2014
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Regelungen des Gesetzgebungsverfahren
I.
Regelungen des
Gesetzgebungsverfahrens
Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der
Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
verkündet worden ist.
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Regelungen des Gesetzgebungsverfahren
I.
Regelungen des
Gesetzgebungsverfahrens
Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der
Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
verkündet worden ist.
1. Art. 76 bis 78 GG
verfassungsrechtlich vorgeschriebenes Verfahren
2. Regeln der Geschäftsordnung des BTag (GOBT)
nach h.A. eine autonomische Satzung, d.h. sie steht im Rang
unterhalb des GG und unterhalb formellen Bundesrechts
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Stufen des Gesetzgebungsverfahren
I.
II.
Regelungen des
Gesetzgebungsverfahrens
Stufen Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative
1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch Einbringung
der Gesetzesvorlage beim Bundestag

Initiativberechtigte, Art. 76 Abs. 1 GG:
• Bundesregierung
• Bundesrat
• aus der Mitte des Bundestags

weitere Behandlung einer Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 2, 3 GG
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
2. Beschlussfassung
I.
II.
Regelungen des
Gesetzgebungsverfahrens
Stufen Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative
2. Beschlussfassung
 Verfahren der Beschlussfassung in BTag
•
•
Behandlung der Initiative in 3 Lesungen, §§ 78 ff. GOBT
Schlussabstimmung im BTag, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG
 Verfahren der Beschlussfassung in BRat
•
•
Zuleitung Gesetzesbeschlusses an BRat, Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG
Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetz,
Art. 77 Abs. 2-4 GG
 Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG
•
•
vom Bundestage beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und
wenn Bundesrat
o zustimmt (Art. 77 Abs. 3 GG)
o keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
stellt (Art. 77 Abs. 2 GG)
o keinen Einspruch innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG
einlegt oder den Einspruch zurücknimmt oder wenn der
Einspruch vom BTag überstimmt wird (Art. 77 Abs. 4 GG)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Teil 1
Quelle: http://www.bpb.de/shop/lernen/Spicker-Politik/34374/gesetzgebung
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
3. Ausfertigung + Verkündung, Art. 82 Abs. 1 S. 1GG
I.
II.
Regelungen des
Gesetzgebungsverfahrens
Stufen Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative
2. Beschlussfassung
3. Ausfertigung und
Verkündung
 Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an BReg zur Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG, § 29 Abs. 1 GOBReg)
•
•
Gegenzeichnung durch BKanz
Gegenzeichnung durch die zuständigen BMin und weiterer BMin,
deren Geschäftsbereich betroffen ist
 Zuleitung der gegengezeichneten Gesetzesurkunde an den
BPräs zum Verfahren nach Art. 82 GG
•
Unterzeichnung der Gesetzesurkunde durch BPräs
•
gleichzeitig Anordnung der Verkündung des Gesetzes im BGBl.
 Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Aufbau der Normenkontrolle
Teil 1
Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig
(A.) und begründet (B.) ist.
A. Zulässigkeit
Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
vorliegen, damit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf.
B. Begründetheit
Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn Art. 1 des Änderungsgesetzes formell und/oder materiell verfassungswidrig ist.
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21.11.2013
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Zulässigkeit des Antrags
A. Zulässigkeit
Der Antrag der Bundesregierung auf abstrakte Normenkontrolle
ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen.
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Zuständigkeit des BVerfG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2
GG i.V.m. § 13 Nr. 6 BVerfGG.
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Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m.
§ 76 Abs. 1 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
 Bundesregierung
 Landesregierung
 ¼ der Mitglieder des Bundestags
 hier: Bundesregierung (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m.
§ 76 Abs. 1 BVerfGG
 Bundesrecht oder Landesrecht
 jedoch nur geltende Normen
 hier: Art. 1 des Änderungsgesetzes als Bundesgesetz (+)
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Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76
Abs. 1 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
 Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel
über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz
 § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Norm für
nichtig halten
 (P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig
•
grds. nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund
•
jedoch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Norm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vor
(Geltungsvorrang des Verfassungsrechts)
•
es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes, da einfaches Recht (§ 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann
•
hier: Die Bundesregierung hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist

schriftlich und mit Begründung
Frist

eine Frist ist nicht einzuhalten
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Zwischenergebnis
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist
VI.Zwischenergebnis
Der Antrag der Bundesregierung auf abstrakte Normenkontrolle
ist zulässig.
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund
V. Form und Frist
VI.Ergebnis
B. Begründetheit
Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn Art. 1 des Änderungsgesetzes formell und/oder materiell verfassungswidrig ist.
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
a. Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG
b. Ungeschriebene Kompetenzen
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist,
müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das
Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein.
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Grundsatz des Art. 30, 70 I GG
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht
dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht
1. Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes
a) Art. 71-74 GG
 ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG
 konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
b) Weitere wie Art. 4 Abs. 3, 21 Abs. 3, 38 Abs. 3 GG
2. Ungeschriebene Kompetenzen
 kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur
durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag)
 kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie
kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass
zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie
geregelt wird
3. Hier: Art. 21 Abs. 3 GG
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG
A. Zulässigkeit
a) Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative

Initiativberechtigte
•
•
•
Bundesregierung
Bundesrat
aus der Mitte des Bundestages: § 76 Abs. 1 GOBT
o eine Fraktion (§ 10 GOBT)
o 5 % der Mitglieder des BTag
 hier: S-Fraktion (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
b) Beschlussfassung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
 im Bundestag, Art. 77 Abs. 1 GG
•
§ 78 Abs. 1 S. 1 GOBT: drei Lesungen
•
(P) Beschluss nach nur zwei Lesungen
o Verstoß gegen § 78 GOBT, aber nicht gegen Art. 76
ff. GG, die keine Anzahl von Lesungen vorschreiben
o Auswirkung dieses Verstoßes nur gegen GOBT
 Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG: keine Gleichsetzung Verstoß gg.
GOBT mit Verstoß gg. GG
 Verstoß gg. GOBT führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, wenn der Inhalt der GOBTRegelung Ausdruck einer Bestimmung des GG ist
 hier: Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG gibt nur vor, dass BTag
Beschluss fassen muss, Ausgestaltung des Verfahrens
der parlamentarischen Willensbildung durch die GOBT
 Anzahl von Lesungen ist nach den Grundsätzen
demokratischer rechtsstaatlicher nicht entscheidend,
sondern nur dass Meinungsbildung stattfinden kann
 Verstoß führt nicht zur Verfassungswidrigkeit
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
• (P) Beschlussfähigkeit der Bundestags
A. Zulässigkeit
o
o
o
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
§45 Abs. 1 GOBT: mehr als die Hälfte der Mitglieder (-)
§45 Abs. 2 GOBT: Feststellung der Beschlussunfähigkeit? (-)
Genügend Mitglieder anwesend, um die Beschlussunfähigkeit
festzustellen (Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG)?
 5 % der Mitglieder: 32 Mitglieder (von 631 insgesamt)
 hier: 40 Abgeordnete (+)
 im Bundesrat: kein Einspruch, Art 77 Abs. 3 GG
 Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG (+)
21
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
c) Ausfertigung und Verkündung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
Laut Sachverhalt wurde das Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG
ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist,
dürfte Art. 1 des Änderungsgesetzes inhaltlich nicht gegen
Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen.
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
1. Herleitung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
 nicht ausdrücklich normiert
 parlamentarische Demokratie hat jedoch ein Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit der konkurrierenden
Parteien zur Folge
•
bezogen auf Ausgestaltung des Wahlrechts folgt dies aus
Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und
•
außerhalb von Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
•
einfachgesetzlich konkretisiert durch § 5 ParteiG
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
2. Beeinträchtigung der Chancengleichheit
B. Begründetheit
 Parteienstatus bringt Vorteile mit sich
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
2. Beeinträchtigung
•
•
•
•
•
Parteienprivileg, Art. 21 Abs. 2 GG
Berücksichtigung bei der Wahlwerbung, § 5 ParteiG
staatliche Finanzförderung, §§ 18 ff. ParteiG
Beteiligung bei Bildung von Wahlorgangen, § 9 Abs. 2 S. 4 BWG
Listenprivileg, § 27 BWG
 Vereinigungen unterhalb der Mitgliedsschwelle von 20.000
Mitgliedern kommen nicht in den Genuss dieser Privilegien
 damit Beeinträchtigung (+)
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
3. Rechtfertigung
B. Begründetheit
 Möglichkeit einer Differenzierung
•
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
2. Beeinträchtigung
3. Rechtfertigung
•
•
kein absolutes Verbot der Differenzierung, welche Vereinigungen
Parteien sind und welche nicht
da Parteien Element des demokratischen Gefüges des GG, sind
Beschränkungen wg. Funktionierens des Systems gerechtfertigt
Differenzierungen aber nur aus zwingenden Gründen, da der
Grundsatz der Chancengleichheit eine strenge, schematische und
formale Gleichbehandlung verlangt
 hier: zwingende Gründe sind vorliegend
•
•
Verhinderung der Zersplitterung der Parteienlandschaft
Ausschluss wenig ernsthafter und radikaler Parteien
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
 hier jedoch entgegenstehende Gründe
A. Zulässigkeit
•
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzesinitiative
b) Beschlussfassung
c) Ausfertigung und
Verkündung
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
2. Beeinträchtigung
3. Rechtfertigung
•
Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG sieht Freiheit zur Parteigründung und
Mehrparteiensystem vor
5 %-Hürde sichert Funktionsfähigkeit des Parlaments
•
kleinere Parteien zwar meist radikaler als andere, jedoch kann dies
nicht pauschalisiert werden
•
es gilt das Parteienprivileg Art. 21 Abs. 2 GG
•
starre Mitgliederschwelle ungeeignet für die Bestimmung der
tatsächlichen Bedeutsamkeit und Aktivität einer Partei
•
starre Mitgliederschwelle ungeeignet, die Verfestigung der Partei in
der politischen Landschaft sicherzustellen
starre Mitgliederschwelle vorliegend insbesondere auch zu hoch
•
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
4. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit
der Parteien vor. Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig und
der Antrag begründet.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
2. Beeinträchtigung
3. Rechtfertigung
4. Zwischenergebnis
28
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
A. Zulässigkeit
Ergebnis
B. Begründetheit
Der Antrag der Bundesregierung ist zulässig und begründet.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Herleitung
2. Beeinträchtigung
3. Rechtfertigung
4. Zwischenergebnis
III. Ergebnis
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
Teil 2
I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
Durch die Äußerung des M könnte die R-Partei in ihren Rechten
aus Art. 21 Abs. 2 GG verletzt worden sein.
1. Regelungsinhalt

Parteienprivileg: nur das BVerfG kann die Verfassungswidrigkeit
einer Partei feststellen
2. Eingriff


M schätzt als BMin die R-Partei als verfassungswidrig ein
er macht die Verfassungswidrigkeit einer Partei jedoch nicht
rechtlich geltend


der R-Partei entstehen keine Rechtsfolgen
damit Eingriff (-)
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
Teil 2
Es könnte jedoch Art. 21 Abs. 1 GG verletzt sein.
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
II.
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
1. Regelungsinhalt

Schutz der Gründungsfreiheit von Parteien

dies umfasst auch die Betätigungsfreiheit und das Recht auf
Gleichbehandlung
2. Eingriff

Äußerung geeignet, die Partei beim Wähler herabzusetzen und
die Ergebnisse der Partei bei Wahlen zu verschlechtern

Äußerung wurde während einer Grundsatzdebatte in der
Öffentlichkeit getätigt
Eingriff damit (+), da es keine rein parlamentsinterne Äußerung
war

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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
3. Rechtfertigung
Teil 2
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
II.
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
Der Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn M mit Äußerung seinerseits verfassungsrechtlich garantierte Rechte wahrgenommen hat
 Rechte des M davon abhängig, in welcher Funktion er die
umstrittene Äußerung getätigt hat (BMin o. Abgeordeter/BTag)
 M als BMin Mitglied der BReg und dem ganzen Volk und nicht
nur der eigenen Partei verpflichtet: daher Neutralitätspflicht der
Mitglieder der Bundesregierung?
•
•
•
durch Wahl legitimierte BReg hat Aufgabe, in ihrem Amt das
politische Programm der sie tragenden Partei(en) zu verwirklichen
dazu gehören auch Äußerungen zu Programmen der
parteipolitischen Gegner
hier: Entscheidung über Reichweite der Neutralitätspflicht kann
dahinstehen, da M Äußerung als Mitglied des BTag tätigt
32
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
 Abgeordneter ist Vertreter des ganzen Volkes
Teil 2
•
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
II.
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
•
•
damit ist vereinbar, wenn M Meinungen zu politischen Gegnern
äußert (Rederecht des Abgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Äußerungen des M dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein
Maßstab: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Äußerung muss einem
legitimen Ziel dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein
o
legitimes Ziel: Wahrung und Verteidigung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung (als Pflicht der Abgeordneten)
 daher auch Pflicht, Diskussionen über besorgniserregende Entwicklungen anzustoßen und zu führen
o
o
o
Geeignetheit: Äußerungen des M sind geeignet, über die
Vereinbarkeit der politischen Ziele der R-Partei zu diskutieren
Erforderlichkeit: Äußerungen des M sind milder als die
Anstrengung eines Parteiverbotsverfahrens
Angemessenheit: M belegt sein Werturteil mit Tatsachen
=> Äußerungen sind nicht willkürlich oder sachfremd
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AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
3. Zwischenergebnis
Teil 2
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
II.
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
Die R-Partei ist nicht in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
verletzt.
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21.11.2013
AG Staatsorganisationsrecht – Fall 3
Ergebnis
Teil 2
Ein Verstoß gegen Bestimmungen des GG liegt nicht vor.
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG
I.
Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG
III. Ergebnis
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