Axel Springer`s legal position concerning AdBlocker

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Über die Zulässigkeit des Adblockings
Gibt es ein Recht auf Adblocking?
Dr. Philipp-Christian Thomale
Zürich, den 31. Mai 2016
Wie funktionieren Adblocker
 Adblocker sind “Add-Ons”, die das Signal der vom Webseitenbetreibers
genutzten AdServers und auch Content-Server blockieren
 Die Ausspielung von allen gängigen Werbemittel wird blockiert.
 Nutzungsrate zwischen rund 30% (bspw. Spiegel, F.A.Z., WELT) und über
50% (bspw. Chip, ComputerBILD)
 Für die blockierte Werbung erhält der Webseitenbetreiber keine
Vergütung.
 PageFair & Adobe weltweite Umsatzverluste von US$ 22 Mrd. (2015) und
US$ 40 Mrd (2016)
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31. Mai 2016
Über die Zulässigkeit des Adblockings
Die Easylist
 Adblocker funktionieren auf Basis einer umfangreichen Liste (“Easylist”), die
die zu blockierende Adserver-Adressen enthalten
(dvd.bild.de^$subdocument)(||faz.net/f6/ad)(ip-ads.de$ domain=
sueddeutsche.de)(spiegel.de/gutenb/img/HuH-Banner.gif)
(zeit.de##a[href^="http://www.avocadostore.de)(handelsblatt.com/images/ic
on/anzeige_h.gif)
 Blockiert werden sowohl Inhalte vom AdServer als vom Content-Server
 Maßgebliche AdBlock-Programme (Adblock Plus, AdBlock, Adblock Pro,
Adguard, Adblock Super, Del Ad) verwenden die Easylist.
 Easylist wird von Eyeo GmbH gehostet sowie fortlaufend gepflegt.
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Über die Zulässigkeit des Adblockings
Geschäftsmodell von AdblockPlus (Eyeo GmbH)
 Blockiert fast jede Werbefläche auf allen Webseiten
 Eyeo hat „Kriterien“ entwickelt (“Acceptable Ads Initiative”), die von allen
Webseitenbetreibern erfüllt werden müssen
 Blockade betrifft alle – auch die “akzeptablen” – Inhalte
 Erst gegen Zahlung einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 30 % werden
Webseiten durch Eyeo GmbH freigeschaltet (sog. „Whitelisting“).
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Wettbewerbsrechtliche Fragestellung
 Werbeblockade stellt eine unmittelbare Behinderung in die gewerbliche
Leistung der Webseitenbetreiber dar, die gemäß § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10
UWG-alt) rechtswidrig ist.
 „In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung liegt daher eine
gezielte, unmittelbare Vereitlung der Werbung“.
(LG Frankfurt 3-06 O 105/15 Beschluss vom 26. November 2015)
 „Das Geschäftsmodell erschöpft sich ausschließlich in der
Beschädigung des Produktes des Mitbewerbers [Axel Springer], ohne
zugleich etwas eigenes zu schaffen“.
(Urteil LG Berlin 16 O 449/15 v. 8. Dez. 2015]
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Über die Zulässigkeit des Adblockings
Wettbewerbsrechtliche Fragestellung
 Mit der Werbeblockade zielt AdblockPlus darauf ab, den
Webseitenbetreiber in eine Whitelisting-Vereinbarung mit Erlösteilung zu
zwingen.
 Wirtschaftliches Ziel ist es, parasitär an den Werbeerlösen der Webseitenbetreiber zu partizipieren.
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Urheberrechtliche Fragestellung
 Eine Webseite nach heutige Stand beinhaltet ablauffähige,
interpretierbare Steuerbefehle und ist daher nach § 69 a UrhG geschützt.
 Rechtwidrige Umarbeitung nach § 69 c UrhG: Eine Umarbeitung liegt– auch
ohne Eingriff in die Programmsubstanz - vor, wenn die in einem externen
Arbeitsspeicher programmgemäß abgelegten Daten verändert werden.
(OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 13, 15 – Replay PSP; Dreier/Schulze,§ 69
c, Rn. 16; Spindler/Schuster § 69c UrhG, Rn. 10)
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Verfassungsrechtliche Aspekte
 Pressefreiheit umfasst der Verbreitung der Meinung sowohl in
journalistisch-redaktionellen Inhalten wie auch in Werbeanzeigen
(BVerfGE 64, 108, 114; 21, 271, 279 – Südkurier; 102, 347 – Schockwerbung)
 Berufsfreiheit der Werbeblocker-Hersteller gewährleistet nicht das Recht,
in Rechtspositionen Dritter einzudringen und fremde Computerprogramme zu
manipulieren und zu verändern.
 Blockade von (Werbe-) Inhalten und die Freigabe nur gegen redaktionelle
Kontrolle führt zu einer rechtswidrigen Vorzensur.
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Über die Zulässigkeit des Adblockings
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
 Jeder Nutzer ist frei, die kostenlosen – aber eben nicht werbefreien –
journalistischen Angebote zu nutzen.
 Unabhängiger Journalismus finanziert sich schon immer – ob Online oder
in der Zeitung - vor allem über Werbung.
 Adblocker greifen massiv in dieses Geschäftsmodell ein, da sie die
Anzeigenfinanzierung zerstören
 Für Eyeo nicht Entscheidungsfreiheit der Verbraucher maßgeblich, sondern
durch Blockade an Werbeerlösen der Webseitenbetreiber zu partizipieren.
 Adblocker konterkarieren Entscheidungsfreiheit
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Über die Zulässigkeit des Adblockings
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
 Für die Frage der (Un)Lauterkeit des Adblockers ist es unerheblich, ob der
Nutzer Werbung auf Internetseiten unterdrücken darf
 Adblocker werden zu dem Zweck angeboten, Werbung auf Internetseiten
zu unterdrücken
 Die zweckentsprechende Verwendung des Nutzers verwirklicht
angestrebten von Eyeo Erfolg.
 Der bestimmungsgemäße Gebrauch liegt in der Aktivierung des
Adblockers
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dr. Philipp-Christian Thomale
Senior Legal Counsel
Digital & Data Law
Axel Springer SE
Axel-Springer-Straße 65
D-10888 Berlin
[email protected]
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31. Mai 2016
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