Über die Zulässigkeit des Adblockings Gibt es ein Recht auf Adblocking? Dr. Philipp-Christian Thomale Zürich, den 31. Mai 2016 Wie funktionieren Adblocker Adblocker sind “Add-Ons”, die das Signal der vom Webseitenbetreibers genutzten AdServers und auch Content-Server blockieren Die Ausspielung von allen gängigen Werbemittel wird blockiert. Nutzungsrate zwischen rund 30% (bspw. Spiegel, F.A.Z., WELT) und über 50% (bspw. Chip, ComputerBILD) Für die blockierte Werbung erhält der Webseitenbetreiber keine Vergütung. PageFair & Adobe weltweite Umsatzverluste von US$ 22 Mrd. (2015) und US$ 40 Mrd (2016) 2 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Die Easylist Adblocker funktionieren auf Basis einer umfangreichen Liste (“Easylist”), die die zu blockierende Adserver-Adressen enthalten (dvd.bild.de^$subdocument)(||faz.net/f6/ad)(ip-ads.de$ domain= sueddeutsche.de)(spiegel.de/gutenb/img/HuH-Banner.gif) (zeit.de##a[href^="http://www.avocadostore.de)(handelsblatt.com/images/ic on/anzeige_h.gif) Blockiert werden sowohl Inhalte vom AdServer als vom Content-Server Maßgebliche AdBlock-Programme (Adblock Plus, AdBlock, Adblock Pro, Adguard, Adblock Super, Del Ad) verwenden die Easylist. Easylist wird von Eyeo GmbH gehostet sowie fortlaufend gepflegt. 3 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Geschäftsmodell von AdblockPlus (Eyeo GmbH) Blockiert fast jede Werbefläche auf allen Webseiten Eyeo hat „Kriterien“ entwickelt (“Acceptable Ads Initiative”), die von allen Webseitenbetreibern erfüllt werden müssen Blockade betrifft alle – auch die “akzeptablen” – Inhalte Erst gegen Zahlung einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 30 % werden Webseiten durch Eyeo GmbH freigeschaltet (sog. „Whitelisting“). 4 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Wettbewerbsrechtliche Fragestellung Werbeblockade stellt eine unmittelbare Behinderung in die gewerbliche Leistung der Webseitenbetreiber dar, die gemäß § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG-alt) rechtswidrig ist. „In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitlung der Werbung“. (LG Frankfurt 3-06 O 105/15 Beschluss vom 26. November 2015) „Das Geschäftsmodell erschöpft sich ausschließlich in der Beschädigung des Produktes des Mitbewerbers [Axel Springer], ohne zugleich etwas eigenes zu schaffen“. (Urteil LG Berlin 16 O 449/15 v. 8. Dez. 2015] 5 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Wettbewerbsrechtliche Fragestellung Mit der Werbeblockade zielt AdblockPlus darauf ab, den Webseitenbetreiber in eine Whitelisting-Vereinbarung mit Erlösteilung zu zwingen. Wirtschaftliches Ziel ist es, parasitär an den Werbeerlösen der Webseitenbetreiber zu partizipieren. 6 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Urheberrechtliche Fragestellung Eine Webseite nach heutige Stand beinhaltet ablauffähige, interpretierbare Steuerbefehle und ist daher nach § 69 a UrhG geschützt. Rechtwidrige Umarbeitung nach § 69 c UrhG: Eine Umarbeitung liegt– auch ohne Eingriff in die Programmsubstanz - vor, wenn die in einem externen Arbeitsspeicher programmgemäß abgelegten Daten verändert werden. (OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 13, 15 – Replay PSP; Dreier/Schulze,§ 69 c, Rn. 16; Spindler/Schuster § 69c UrhG, Rn. 10) 7 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Verfassungsrechtliche Aspekte Pressefreiheit umfasst der Verbreitung der Meinung sowohl in journalistisch-redaktionellen Inhalten wie auch in Werbeanzeigen (BVerfGE 64, 108, 114; 21, 271, 279 – Südkurier; 102, 347 – Schockwerbung) Berufsfreiheit der Werbeblocker-Hersteller gewährleistet nicht das Recht, in Rechtspositionen Dritter einzudringen und fremde Computerprogramme zu manipulieren und zu verändern. Blockade von (Werbe-) Inhalten und die Freigabe nur gegen redaktionelle Kontrolle führt zu einer rechtswidrigen Vorzensur. 8 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Entscheidungsfreiheit der Verbraucher Jeder Nutzer ist frei, die kostenlosen – aber eben nicht werbefreien – journalistischen Angebote zu nutzen. Unabhängiger Journalismus finanziert sich schon immer – ob Online oder in der Zeitung - vor allem über Werbung. Adblocker greifen massiv in dieses Geschäftsmodell ein, da sie die Anzeigenfinanzierung zerstören Für Eyeo nicht Entscheidungsfreiheit der Verbraucher maßgeblich, sondern durch Blockade an Werbeerlösen der Webseitenbetreiber zu partizipieren. Adblocker konterkarieren Entscheidungsfreiheit 9 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Entscheidungsfreiheit der Verbraucher Für die Frage der (Un)Lauterkeit des Adblockers ist es unerheblich, ob der Nutzer Werbung auf Internetseiten unterdrücken darf Adblocker werden zu dem Zweck angeboten, Werbung auf Internetseiten zu unterdrücken Die zweckentsprechende Verwendung des Nutzers verwirklicht angestrebten von Eyeo Erfolg. Der bestimmungsgemäße Gebrauch liegt in der Aktivierung des Adblockers 10 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Philipp-Christian Thomale Senior Legal Counsel Digital & Data Law Axel Springer SE Axel-Springer-Straße 65 D-10888 Berlin [email protected] 11 31. Mai 2016 Über die Zulässigkeit des Adblockings