Rat und Hilfe bei psychischen Störungen im Alter

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Eingliederungshilfe:
Schwerbehindertenausweis:
Im Sozialgesetzbuch XII §§53/54 sind die Leistungen der
Eingliederunghsilfe geregelt.
Wenn eine Erkrankung länger als sechs Monate besteht
spricht der Gesetzgeber von einer Behinderung. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB)
höher als 30% liegt. Sogenannte Nachteilsausgleiche sind
möglich.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer seelischen, geistigen oder körperlichen
Behinderung
- Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger
- Feststellung durch eine Fachärztliche Stellungnahme
- bei psychischen Erkrankungen, erfolgt eine Hilfekonferenz
durch den Sozialpsychiatrischen Dienst
- Leistungen: z.B. Ambulant betreutes Wohnen, Mobilitätshilfen
Rechtliche Betreuung:
Ist eine Person psychisch krank und nicht mehr in der
Lage sich selbst juristisch zu vertreten und können deren
Belange nicht sinnvoll im Rahmen von Vollmachten geregelt
werden, so ist die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung zu
empfehlen. Die Betreuung kann je nach Aufgabenstellung
von Berufsbetreuern, ehrenamtlich oder durch Angehörige
geführt werden.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer seelischen, geistigen oder körperlichen
Behinderung
- Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt
- Nachteilsausgleiche je nach Art und Umfang des GdB: z.B.
im Steuervergünstigungen, Rundfunkgebührenbefreiung,
verbilligte oder kostenlose Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen,
Mobiltätshilfen u.a.
Es entstehen keine Kosten.
Rat und Hilfe bei
psychischen Störungen
im Alter
Voraussetzungen
- formlose Antragstellung beim Amtsgericht
- Gutachten durch einen Facharzt
Es gelten bei der Eingliederungshilfe und bei einer
Rechtlichen Betreuung die Bestimmungen nach dem SGB XII.
Übersteigt Einkommen und/oder Vermögen die dort
festgelegten Grenzen, sind die Leistungen anteilig oder vollständig aus eigenen Mitteln zu tragen.
Herausgeber: Medizinische Hochschule Hannover
Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie
Prof. Dr. med. S. Bleich
Gesamtgestaltung: B. Baltin, B. Häring
Informationen
für Patienten und Angehörige
Medizinische Hochschule Hannover
Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie
Prof. Dr. med. S. Bleich
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Eingliederungshilfe
- Betreuungsrecht
- Schwerbehindertenrecht
Guten Tag,
Krankenversicherung:
Pflegeversicherung:
psychische Störungen im Alter können zu erheblichen
Belastungen für die Patienten, Angehörige und andere
nahestende Menschen führen, insbesondere dann, wenn
es sich um eine langanhaltende Störung oder Erkrankung
handelt.
Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Hinweise über
Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, der Eingliederungshilfe, zum Betreuungsrecht und Schwerbehindertenrecht, die für Patienten oder Angehörige hilfreich sein können.
Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für
die Diagnostik und die Behandlung. Außerdem können für
Patienten folgende Leistungen von Interesse sein:
Die Pflegeversicherungen übernehmen die Kosten für die
Durchführung von Pflegeleistungen. Es können Geldleistungen
(z.B. bei selbstorganisierter Pflege) und Sachleistungen (beim
Einsatz von ambulanten Pflegediensten) beantragt werden. Es
ist auch möglich beides zu kombinieren.
Ansprechpartner
B. Bechtloff, Dipl. Sozialarbeiterin/-päd.
Telefon: 0511 532 5667
U. Blanke, Dipl. Sozialarbeiter/-päd.
Telefon: 0511 532 3182
www.mh-hannover.de/sozialdienst0.html
Häusliche Krankenpflege
- statt Krankenhausbehandlung
- zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
- Pflegedienste können dazu z.B. täglich Hausbesuche durchführen und die Einnahme von wichtigen Medikamenten
sicherstellen
- die Verordnung erfolgt über den Haus-, Facharzt oder eine
Psychiatrische Institutsambulanz
Ambulante Psychiatrische Pflege
- pro Woche maximal 14 Pflegeeinsätze á 45 Minuten
können für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten verordnet
werden
- die Durchführung erfolgt durch spezielle Pflegedienste
- die Verordnung erfolgt über den Facharzt, eine
Psychiatrische Institutsambulanz oder durch den Hausarzt,
wenn ein Facharzt zuvor die Diagnose gestellt hat
Heilmittel/Ergotherapie/Hilfsmittel
- der Haus- oder Facharzt kann Ergotherapie verordnen
- der Haus- oder Facharzt kann nötige Hilfsmittel verordnen
(z.B. Toilettenerhöhung, Rollator u.ä.)
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen besteht bei
diesen Leistungen Zuzahlungspflicht.
Zuzahlungsbefreiung
Pro Kalenderjahr sind 2% Ihres Bruttoeinkommens zu den
Leistungen der Krankenkassen zuzuzahlen (z.B. Praxisgebühr).
In besonderen Fällen (z.B. chronische Krankheit) reduziert sich
der Betrag auf 1%.
Freistellungsanträge erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Einstufung in die Pflegeversicherung
- Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
- Als pflegebedürftig wird eingestuft, wer mindestens 45 Min.
am Tag pflegerische Hilfe benötigt. Der Bedarf muss
mindestens sechs Monate bestehen.
- Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen (MdK) erfolgt in der vertrauten, alltäglichen
Umgebung.
- Der MdK entscheidet auch über die sogenannte Pflegestufe
und damit über die Höhe der Leistung.
- Bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung ist ggfs. ein
Widerspruch möglich.
Ambulante Pflege
kann durch einen Pflegedienst erfolgen oder selbst organisiert
werden.
Teilstationäre Pflege
Die Betreuung in Tagespflegeeinrichtungen ist möglich. In der
Regel werden Fahrdienste angeboten.
Stationäre Pflege
Im Einzelfall kann die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim
sinnvoll sein. Es gibt Einrichtungen, die sich auf die Pflege vom
Menschen mit psychischen Störungen im Alter spezialisiert
haben.
In der Regel decken die Leistungen der Pflegeversicherung nur
einen Teil der Kosten.
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