Eingliederungshilfe: Schwerbehindertenausweis: Im Sozialgesetzbuch XII §§53/54 sind die Leistungen der Eingliederunghsilfe geregelt. Wenn eine Erkrankung länger als sechs Monate besteht spricht der Gesetzgeber von einer Behinderung. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) höher als 30% liegt. Sogenannte Nachteilsausgleiche sind möglich. Voraussetzungen - Vorliegen einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung - Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger - Feststellung durch eine Fachärztliche Stellungnahme - bei psychischen Erkrankungen, erfolgt eine Hilfekonferenz durch den Sozialpsychiatrischen Dienst - Leistungen: z.B. Ambulant betreutes Wohnen, Mobilitätshilfen Rechtliche Betreuung: Ist eine Person psychisch krank und nicht mehr in der Lage sich selbst juristisch zu vertreten und können deren Belange nicht sinnvoll im Rahmen von Vollmachten geregelt werden, so ist die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung zu empfehlen. Die Betreuung kann je nach Aufgabenstellung von Berufsbetreuern, ehrenamtlich oder durch Angehörige geführt werden. Voraussetzungen - Vorliegen einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung - Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt - Nachteilsausgleiche je nach Art und Umfang des GdB: z.B. im Steuervergünstigungen, Rundfunkgebührenbefreiung, verbilligte oder kostenlose Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen, Mobiltätshilfen u.a. Es entstehen keine Kosten. Rat und Hilfe bei psychischen Störungen im Alter Voraussetzungen - formlose Antragstellung beim Amtsgericht - Gutachten durch einen Facharzt Es gelten bei der Eingliederungshilfe und bei einer Rechtlichen Betreuung die Bestimmungen nach dem SGB XII. Übersteigt Einkommen und/oder Vermögen die dort festgelegten Grenzen, sind die Leistungen anteilig oder vollständig aus eigenen Mitteln zu tragen. Herausgeber: Medizinische Hochschule Hannover Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. S. Bleich Gesamtgestaltung: B. Baltin, B. Häring Informationen für Patienten und Angehörige Medizinische Hochschule Hannover Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. S. Bleich Carl-Neuberg-Straße 1 30625 Hannover - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Eingliederungshilfe - Betreuungsrecht - Schwerbehindertenrecht Guten Tag, Krankenversicherung: Pflegeversicherung: psychische Störungen im Alter können zu erheblichen Belastungen für die Patienten, Angehörige und andere nahestende Menschen führen, insbesondere dann, wenn es sich um eine langanhaltende Störung oder Erkrankung handelt. Auf den folgenden Seiten finden Sie einige Hinweise über Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, der Eingliederungshilfe, zum Betreuungsrecht und Schwerbehindertenrecht, die für Patienten oder Angehörige hilfreich sein können. Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für die Diagnostik und die Behandlung. Außerdem können für Patienten folgende Leistungen von Interesse sein: Die Pflegeversicherungen übernehmen die Kosten für die Durchführung von Pflegeleistungen. Es können Geldleistungen (z.B. bei selbstorganisierter Pflege) und Sachleistungen (beim Einsatz von ambulanten Pflegediensten) beantragt werden. Es ist auch möglich beides zu kombinieren. Ansprechpartner B. Bechtloff, Dipl. Sozialarbeiterin/-päd. Telefon: 0511 532 5667 U. Blanke, Dipl. Sozialarbeiter/-päd. Telefon: 0511 532 3182 www.mh-hannover.de/sozialdienst0.html Häusliche Krankenpflege - statt Krankenhausbehandlung - zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung - Pflegedienste können dazu z.B. täglich Hausbesuche durchführen und die Einnahme von wichtigen Medikamenten sicherstellen - die Verordnung erfolgt über den Haus-, Facharzt oder eine Psychiatrische Institutsambulanz Ambulante Psychiatrische Pflege - pro Woche maximal 14 Pflegeeinsätze á 45 Minuten können für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten verordnet werden - die Durchführung erfolgt durch spezielle Pflegedienste - die Verordnung erfolgt über den Facharzt, eine Psychiatrische Institutsambulanz oder durch den Hausarzt, wenn ein Facharzt zuvor die Diagnose gestellt hat Heilmittel/Ergotherapie/Hilfsmittel - der Haus- oder Facharzt kann Ergotherapie verordnen - der Haus- oder Facharzt kann nötige Hilfsmittel verordnen (z.B. Toilettenerhöhung, Rollator u.ä.) Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen besteht bei diesen Leistungen Zuzahlungspflicht. Zuzahlungsbefreiung Pro Kalenderjahr sind 2% Ihres Bruttoeinkommens zu den Leistungen der Krankenkassen zuzuzahlen (z.B. Praxisgebühr). In besonderen Fällen (z.B. chronische Krankheit) reduziert sich der Betrag auf 1%. Freistellungsanträge erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Einstufung in die Pflegeversicherung - Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. - Als pflegebedürftig wird eingestuft, wer mindestens 45 Min. am Tag pflegerische Hilfe benötigt. Der Bedarf muss mindestens sechs Monate bestehen. - Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) erfolgt in der vertrauten, alltäglichen Umgebung. - Der MdK entscheidet auch über die sogenannte Pflegestufe und damit über die Höhe der Leistung. - Bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung ist ggfs. ein Widerspruch möglich. Ambulante Pflege kann durch einen Pflegedienst erfolgen oder selbst organisiert werden. Teilstationäre Pflege Die Betreuung in Tagespflegeeinrichtungen ist möglich. In der Regel werden Fahrdienste angeboten. Stationäre Pflege Im Einzelfall kann die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim sinnvoll sein. Es gibt Einrichtungen, die sich auf die Pflege vom Menschen mit psychischen Störungen im Alter spezialisiert haben. In der Regel decken die Leistungen der Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten.