R_0601 P_03 NJ KRANKENHAUS: FAKULTNÍ NEMOCNICE KRÁLOVSKÉ VINOHRADY Šrobárova 1150/50, 100 34 Prag 10, Id.-Nr.: 00064173 Patientenrechte § 28, Gesetzessammlung Nr. 372/2011 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bedarf die Erbringung medizinischer Dienstleistungen an den Patienten dessen Einverständnisses, welches aus freien Stücken und nach erfolgter Aufklärung gegeben wurde. (2) Der Patient hat Anspruch auf die Erbringung medizinischer Dienstleistungen auf angemessenem fachlichem Niveau. (3) Der Patient hat im Rahmen der Erbringung medizinischer Dienstleistungen außerdem das Recht a) auf Respekt, würdigen Umgang, Rücksichtnahme und Wahrung der Privatsphäre bei Erbringung der medizinischen Dienstleistungen, im Einklang mit dem Charakter der jeweils erbrachten Leistungen, b) auf eigene Wahl eines Dienstleisters, der zur Erbringung von medizinischen Leistungen entsprechend den medizinischen Bedürfnissen des Patienten qualifiziert ist, sowie der entsprechenden medizinischen Einrichtung, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor, c) auf Einholung beratenden Beistands seitens einer anderen medizinischen Einrichtung bzw. einer anderen medizinischen Fachkraft als der, die die medizinischen Dienstleistungen an ihn erbringt; dies gilt nicht im Falle der Leistung akuter Pflege oder bei Personen in Untersuchungshaft, im Strafvollzug oder in Sicherheitsverwahrung, d) mit der Hausordnung bzw. den internen Richtlinien der stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtung (im Weiteren nur "Hausordnung") vertraut gemacht zu werden, e) auf 1. das ständige Beisein des gesetzlichen Vertreters bzw. einer vom gesetzlichen Vertreter bestimmten Person, eines Pflegeelternteils bzw. einer anderen Person, der das Sorgerecht für den Patienten kraft gerichtlichen oder behördlichen Beschlusses übertragen wurde, soweit der Patient minderjährig ist, 2. das ständige Beisein des gesetzlichen Vertreters bzw. einer vom gesetzlichen Vertreter bestimmten Person, falls es sich um eine Person handelt, die entmündigt wurde bzw. zu einem solchen Grad in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, dass sie nicht in der Lage ist, die Erbringung medizinischer Dienstleistungen bzw. die Folgen deren Erbringung einzuschätzen (im Weiteren nur "geschäftsunfähiger Patient"), 3. das Beisein einer nahestehenden Person bzw. einer vom Patienten bestimmten Person, und zwar im Einklang mit den weiteren Rechtsvorschriften und der Hausordnung, und nur insoweit als die Gegenwart dieser Personen nicht die Erbringung der medizinischen Dienstleistungen stört; dies gilt nicht, falls es sich um eine Person in Untersuchungshaft, im Strafvollzug oder in Sicherheitsverwahrung handelt; § 47 Abs. 1 Buchst b) bleibt unberührt, f) vorab über den Preis der zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen informiert zu werden, soweit diese nicht oder nur teilweise von der allgemeinen Krankenversicherung getragen werden, sowie über die Art und Weise, in der dieser Preis zu zahlen ist, soweit dies der Gesundheitszustand des Patienten zulässt, 1/2 R_0601 P_03 NJ g) die Vorname(n) und den Zunamen der medizinischen Fachkraft und weiterer Fachkräfte zu kennen, die direkt an der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen beteiligt sind, sowie die Namen derjenigen Personen, die sich beim Dienstleister auf die Ausübung eines medizinischen Berufs vorbereiten, bei der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen anwesend sind und/oder im Rahmen ihres Studiums bestimmte Tätigkeiten betreffend den Patienten ausführen, h) sich die Anwesenheit jeglicher Personen zu verbitten, die nicht direkt an der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen beteiligt sind, sowie derjenigen Personen, die sich auf die Ausübung eines medizinischen Berufs vorbereiten, i) in der stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtung Besuche zu empfangen, und zwar unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und im Einklang mit der Hausordnung, und so, dass die Rechte der übrigen Patienten nicht verletzt werden, und vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften, j) auf die Inanspruchnahme von Seelsorge und geistlichem Beistand in der stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtung seitens eines Geistlichen der in der Tschechischen Republik registrierten Kirchen und Glaubensgemeinschaften oder seitens einer mit der Ausübung seelsorgerischer Tätigkeiten betrauten Person (im Weiteren nur "Geistlicher"), und zwar im Einklang mit der Hausordnung und so, dass die Rechte der übrigen Patienten nicht verletzt werden, und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands, und vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift; der Besuch des Geistlichen darf dem Patienten nicht verwehrt werden, falls sein Leben in Gefahr schwebt oder seine Gesundheit schwer beeinträchtigt ist, es sei denn, eine andere Rechtsvorschrift sieht etwas anderes vor, k) auf die Erbringung der medizinischen Dienstleistungen in einem Umfeld, welches den Patienten so wenig als möglich einschränkt, bei gleichzeitiger Wahrung der Qualität und Sicherheit der erbrachten medizinischen Dienstleistungen. (4) Ein geschäftsunfähiger Patient oder minderjähriger Patient darf verlangen, dass die in Abs. 3 (e) genannte Person nicht der Erbringung medizinischer Dienstleistungen beiwohnt, falls er diese als Person bezeichnet hat, die ihn quält oder anderweitig missbraucht oder vernachlässigt. In einem solchen Fall ist gemäß § 35 Abs. 5 vorzugehen. 2/2