Patientenrechte

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KRANKENHAUS: FAKULTNÍ NEMOCNICE KRÁLOVSKÉ VINOHRADY
Šrobárova 1150/50, 100 34 Prag 10, Id.-Nr.: 00064173
Patientenrechte
§ 28, Gesetzessammlung Nr. 372/2011
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bedarf die Erbringung medizinischer
Dienstleistungen an den Patienten dessen Einverständnisses, welches aus freien Stücken
und nach erfolgter Aufklärung gegeben wurde.
(2) Der Patient hat Anspruch auf die Erbringung medizinischer Dienstleistungen auf
angemessenem fachlichem Niveau.
(3) Der Patient hat im Rahmen der Erbringung medizinischer Dienstleistungen außerdem
das Recht
a) auf Respekt, würdigen Umgang, Rücksichtnahme und Wahrung der Privatsphäre bei
Erbringung der medizinischen Dienstleistungen, im Einklang mit dem Charakter der jeweils
erbrachten Leistungen,
b) auf eigene Wahl eines Dienstleisters, der zur Erbringung von medizinischen Leistungen
entsprechend den medizinischen Bedürfnissen des Patienten qualifiziert ist, sowie der
entsprechenden medizinischen Einrichtung, es sei denn, dieses Gesetz oder andere
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor,
c) auf Einholung beratenden Beistands seitens einer anderen medizinischen Einrichtung
bzw. einer anderen medizinischen Fachkraft als der, die die medizinischen Dienstleistungen
an ihn erbringt; dies gilt nicht im Falle der Leistung akuter Pflege oder bei Personen in
Untersuchungshaft, im Strafvollzug oder in Sicherheitsverwahrung,
d) mit der Hausordnung bzw. den internen Richtlinien der stationären oder ambulanten
medizinischen Einrichtung (im Weiteren nur "Hausordnung") vertraut gemacht zu werden,
e) auf
1. das ständige Beisein des gesetzlichen Vertreters bzw. einer vom gesetzlichen Vertreter
bestimmten Person, eines Pflegeelternteils bzw. einer anderen Person, der das Sorgerecht
für den Patienten kraft gerichtlichen oder behördlichen Beschlusses übertragen wurde,
soweit der Patient minderjährig ist,
2. das ständige Beisein des gesetzlichen Vertreters bzw. einer vom gesetzlichen Vertreter
bestimmten Person, falls es sich um eine Person handelt, die entmündigt wurde bzw. zu
einem solchen Grad in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, dass sie nicht in der Lage
ist, die Erbringung medizinischer Dienstleistungen bzw. die Folgen deren Erbringung
einzuschätzen (im Weiteren nur "geschäftsunfähiger Patient"),
3. das Beisein einer nahestehenden Person bzw. einer vom Patienten bestimmten Person,
und zwar im Einklang mit den weiteren Rechtsvorschriften und der Hausordnung, und nur
insoweit als die Gegenwart dieser Personen nicht die Erbringung der medizinischen
Dienstleistungen stört; dies gilt nicht, falls es sich um eine Person in Untersuchungshaft, im
Strafvollzug oder in Sicherheitsverwahrung handelt; § 47 Abs. 1 Buchst b) bleibt unberührt,
f) vorab über den Preis der zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen informiert zu
werden, soweit diese nicht oder nur teilweise von der allgemeinen Krankenversicherung
getragen werden, sowie über die Art und Weise, in der dieser Preis zu zahlen ist, soweit dies
der Gesundheitszustand des Patienten zulässt,
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g) die Vorname(n) und den Zunamen der medizinischen Fachkraft und weiterer Fachkräfte
zu kennen, die direkt an der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen beteiligt sind,
sowie die Namen derjenigen Personen, die sich beim Dienstleister auf die Ausübung eines
medizinischen Berufs vorbereiten, bei der Erbringung der medizinischen Dienstleistungen
anwesend sind und/oder im Rahmen ihres Studiums bestimmte Tätigkeiten betreffend den
Patienten ausführen,
h) sich die Anwesenheit jeglicher Personen zu verbitten, die nicht direkt an der Erbringung
der medizinischen Dienstleistungen beteiligt sind, sowie derjenigen Personen, die sich auf
die Ausübung eines medizinischen Berufs vorbereiten,
i) in der stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtung Besuche zu empfangen,
und zwar unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und im Einklang mit der
Hausordnung, und so, dass die Rechte der übrigen Patienten nicht verletzt werden, und
vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz oder in anderen
Rechtsvorschriften,
j) auf die Inanspruchnahme von Seelsorge und geistlichem Beistand in der stationären oder
ambulanten medizinischen Einrichtung seitens eines Geistlichen der in der Tschechischen
Republik registrierten Kirchen und Glaubensgemeinschaften oder seitens einer mit der
Ausübung seelsorgerischer Tätigkeiten betrauten Person (im Weiteren nur "Geistlicher"), und
zwar im Einklang mit der Hausordnung und so, dass die Rechte der übrigen Patienten nicht
verletzt werden, und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands, und vorbehaltlich
einer anderweitigen Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift; der Besuch des Geistlichen
darf dem Patienten nicht verwehrt werden, falls sein Leben in Gefahr schwebt oder seine
Gesundheit schwer beeinträchtigt ist, es sei denn, eine andere Rechtsvorschrift sieht etwas
anderes vor,
k) auf die Erbringung der medizinischen Dienstleistungen in einem Umfeld, welches den
Patienten so wenig als möglich einschränkt, bei gleichzeitiger Wahrung der Qualität und
Sicherheit der erbrachten medizinischen Dienstleistungen.
(4) Ein geschäftsunfähiger Patient oder minderjähriger Patient darf verlangen, dass die in
Abs. 3 (e) genannte Person nicht der Erbringung medizinischer Dienstleistungen beiwohnt,
falls er diese als Person bezeichnet hat, die ihn quält oder anderweitig missbraucht oder
vernachlässigt. In einem solchen Fall ist gemäß § 35 Abs. 5 vorzugehen.
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