„MTP Gryfice” spółka z ograniczoną

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Organisationsverordnung
des Heilsubjekts
„MTP Gryfice” spółka z ograniczoną odpowiedzialnością
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
I.
Allgemeine Bestimmungen
1. Gemäß dem Beschluss Nr. 1 des Vorstands des Unternehmens „MTP Gryfice“ spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (im Folgenden: Heilsubjekt) mit dem Sitz
in Warszawa, ul. Łowicka 19, in dem Unternehmerregister eingetragen - der Landesgerichtsregister
unter der Nummer 471287, Registrierungsunterlagen: Amtsgericht für die Hauptstadt Warszawa, XIII
Wirtschaftsabteilung, Stammkapital: 5 000 zł vollständig eingezahlt, ab dem 10. April 2014 wurde diese
Gesellschaft ein Subjekt der medizinische Tätigkeiten ausübt.
2. Diese Verordnung wird aufgrund des Beschlusses Nr. 2 des Vorstands des Heilsubjekts vom 10. April
2014 eingeführt.
3. Der oben angegebene Beschluss, als ein Akt der Einführung der Heiltätigkeit gilt als die zu dieser
Verordnung beigefügte Anlage Nr. 1.
4. Das Heilsubjekt wird tätig auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. April 2011 über die Heiltätigkeit
(konsolidierte Fassung: Gbl. von 2013, Pos. 217, in der geänderten Fassung) und der auf diesem Gesetz
basierenden Vorschriften, sowie der allgemein geltenden Bestimmungen des polnischen Rechts.
5. Das Heilsubjekt ist ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit,
d. H. es übt Heiltätigkeiten aus in Übereinstimmung mit dem Art. 4 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die
Heiltätigkeit.
6. Für die Durchführung der Aufgaben des Heilsubjekts werden, auf der Grundlage dieser
Organisationsverordnung – Unternehmen des Heilsubjekts ernannt.
7. Diese Unternehmen des Heilsubjekts erhalten, auf der Grundlage dieser Organisationsverordnung, eine
interne Organisation und Struktur des Unternehmens.
8. Pflege- Heilanstalt MTP Gryfice, nachfolgend ZOL ist eines der Unternehmen des Heilsubjekts.
II.
Name des Heilsubjekts
Heilsubjekt ist unter dem Namen: ”MTP Gryfice” spółka z ograniczoną odpowiedzialnością
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung) tätig.
III. Ziele und Aufgaben des Heilsubjekts
1. Ziel des Heilsubjekts ist das ausüben, durch die Führung eines Unternehmens, der
Gesundheitsleistungen in Bezug auf die Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des
Gesundheitszustandes und anderen medizinischen Aktivitäten die sich aus dem Behandlungsprozess
oder eigenen Bestimmungen über die Durchführungsprinzipien dieser Aktivitäten ergeben.
2. Das Heilsubjekt im Rahmen seiner Unternehmen bietet folgende Leistungen:
a. Gesundheitsleistungen einschließlich die stationäre und Rund um die Uhr Gesundheitsleistungen,
andere als die Krankenhausleistungen
b. ambulante Gesundheitsleistungen
3. Insbesondere werden folgende Gesundheitsleistungen durch das Heilsubjekt durchgeführt:
Untersuchungen und medizinische Beratung, Behandlung, Untersuchungen und Psychotherapie;
medizinische Rehabilitation, Diagnoseuntersuchungen, Krankenpflege, Behindertenpflege; Prävention
von Verletzungen und Krankheiten durch vorbeugende Maßnahmen.
4. Zu den Aufgaben des Heilsubjekts im Zusammenhang mit den ausgeübten Leistungen zählen
insbesondere:
a. Erbringung von Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung oder kostenpflichtig,
gemäß den Prinzipien die in der geltenden Rechtsvorschriften angegeben wurden,
b. Gewährleistung des Zuganges zu Diagnoseuntersuchungen die von Dritten angeboten werden, auf der
Grundlage von separaten Verträgen die durch das Heilssubjekt abgeschlossen wurden gemäß mit den
Vorschriften damit diese Dienstleistungen qualitativ hochwertig sind, einschließlich Leistungen, die in
den entsprechenden Verträgen mit den Patienten oder Zahlern beschrieben wurden,
c. Erbringung von Rund um die Uhr Gesundheitsleistungen, diese umfassen die Pflege und
Rehabilitation von Patienten die keine stationäre Behandlung benötigen und gewährleisten die
Versorgung dieser mit Medikamenten und medizinischen Geräten, Zimmern und Verpflegung die zu
dem Gesundheitszustand des Pateinten angepasst sind,
d. Erbringung von Rund um die Uhr Gesundheitsleistungen, diese umfassen die Pflege und
Rehabilitation von Patienten die keine stationäre Behandlung benötigen und gewährleisten die
Versorgung dieser mit Medikamenten welche sie benötigen um die Behandlung fortzusetzen,
Behandlungszimmern und Verpflegung die zu dem Gesundheitszustand des Pateinten angepasst sind,
sowie die Durchführung der Gesundheitserziehung für die Patienten und ihre Angehörigen und die
Vorbereitung dieser Menschen für die Selbstversorgung und Selbstpflege zu Hause;
e. Erbringung von Gesundheitsleistungen die auf Verbesserungsmaßnahmen beruhen, die der Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit dienen in Bezug auf die Organisationseinheiten
die Rehabilitationsleistungen erbringen - Erbringung von Gesundheitsleistungen die Behinderungen
vorbeugen, sie beseitigen, ihre Folgen beschränken oder mildern.
5. Persönliche Daten der Patienten werden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen geschützt und
verwendet ausschließlich für die therapeutisch-diagnostische Zwecke und Informationszwecke. Das
Heilsubjekt haftet nicht für die Folgen der fehlenden Aktualisierungen der Daten und falsche Angaben.
IV.
Organisationsstruktur des Unternehmens des Heilsubjekts
1. Die Aufstellung des Heilsubjekts besteht aus folgenden Unternehmen des Heilsubjekts:
a. Pflege- Heilanstalt in Rzęsków Gemiende Gryfice (im Folgenden ZOL)
2. Die meritorische Aufsicht und Kompetenzaufsicht über die Tätigkeiten der Unternehmen des
Heilsubjekts wird von dem Heilsubjekt MTP Spółka z o.o. durchgeführt.
V.
Stellen an denen die Gesundheitsleistungen geleistet werden
1. Die Stelle an der die Gesundheitsleistungen erbringt werden ist die Pflege- Heilanstalt in Rzęsków
Gemeinde Gryfice, ul. Leśna Polana 1.
VI.
Verfahrensverlauf bei dem ausüben der Gesundheitsleistungen in den Einheiten und
Organisationseinheiten des Unternehmens des Heilsubjekts
1. Die Gesundheitsleistungen werden ausschließlich durch medizinisches Fachpersonal erbracht, dass über
entsprechende Qualifikationen um die Leistungen zu erbringen verfügt, die durch entsprechende
Diplome, Prüfungszeugnisse bestätigt werden, diese erfüllen entsprechende Anforderungen die benötigt
werden um diese Leistungen zu erbringen, einschließlich Gesundheitsleistungen.
2. Der Prozess der Bereitstellung von Gesundheitsleistungen beginnt mit dem Abschluss des Vertrages und
/ oder der Aufnahme durch ZOL für die Bereitstellung von Leistungen, einschließlich der rund um die
Uhr Leistungen oder Rehabilitationsleistungen im ambulatorischem System ab dem Moment des
beauftragen diese auszuführen.
3. Die Vereinbarung legt zumindest fest die Art der Leistung, den Umfang der Einwilligung des Patienten,
den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, die Höhe der Gebühren oder die Prinzipien der Feststellung
der Gebühren.
4. Die Gesundheitsleistungen werden rund um die Uhr erbracht, nach den jeweils durch den Heilsubjekt
festgestellten Termine, und im Falle der ambulanten Behandlungen nach einem separaten Zeitplan in 16
Stunden
5. Das Heilsubjekt erbringt Gesundheitsleistungen die die Anforderungen des derzeit verfügbaren
medizinischen Wissens erfüllen.
6. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die ZOL ist der Patient verpflichtet folgendes vorzulegen:
- Bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung:
a. eine Überweisung von dem entsprechenden Arzt / Subjekt
b. Versicherungsnachweis über die Versicherung bei dem polnischen Nationalen
Gesundheitsfonds, zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen (zum Herunterladen von der
Website des MTP Gryfice) - in jedem Fall der Erbringung einer Leistung, deren Folge eine Beratung
im Rahmen des Vertrages mit dem Nationalen Gesundheitsfonds ist und / oder der Ausstellung von
Rezepten / Aufträge für erstattete Arzneimitteln oder Hilfswirkstoffe / Prothesenversorgung
- In jedem Fall des Erbringens von Leistungen:
c. Identitätsnachweis im Sinne der geltenden Gesetze,
d. wenn nötig - entsprechende Dokumentation die es ermöglicht die Vertretung festzustellen oder eine
andere Ermächtigung um die Angelegenheiten des Patienten zu verwalten, besonders wenn er einen
gesetzlichen Vertreter, Vormund, Kurator usw. hat.
7. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patienten oder sein gesetzlicher Vertreter reichen eine schriftliche
Erklärung ein über die Ermächtigung einer bestimmten Person zur Einsicht in die medizinischen
Unterlagen während der Patient lebt und auch nach seinem Tod (oder über die Ermächtigung keiner
Person) sowie die Zustimmung zur Erbringung von Gesundheitsleistungen – gemäß Art. 17 und Art. 26
des Gesetzes vom 6. November 2008 über die Patientenrechte und dem Kommissar für Patienten
(konsolidierte Fassung Gbl. von 2012, Pos. 159, in der geänderten Fassung). Bei einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Patienten, was eine Bedrohung für das Leben darstellt oder für den Fall
seines Todes, informiert das Heilsubjekt unverzüglich die durch den Patienten angegebene Person oder
Institution oder den gesetzlichen Vertreter.
8. Dem Patienten der die Leistungen des Heilsubjekts nutzt, was sich in der Dokumentation beweist,
einschließlich in der abgeschlossenen Vereinbarung, wird ein leitender Arzt oder anderer Mitarbeiter,
der die Erbringung der Leistungen durchführt und der beruflich für die Erbringung der Leistungen haftet
hingewiesen.
9. Bedingungen des Aufenthalts des Patienten in der Anstalt werden durch den Direktor bestimmt mit der
Berücksichtigung der medizinischen Berichte, Besuche, Dienstpläne, Termine , Zeitpläne,
Untersuchungen, Behandlungen.
10. Direkt verantwortlich für den Prozess der Behandlung, Diagnose und Koordination ist der leitende Arzt,
der dazu verpflichtet ist die Behandlung des Patienten zu planen und durchzuführen; den Patienten über
die geplante Behandlung und Diagnose zu informieren, eine schriftliche Zustimmung zu den
vorgeschlagenen Leistungen und medizinische Verfahren erhalten und alle erbrachten und geplanten
Tätigkeiten in der Krankheitsgeschichte zu dokumentieren. Der leitende Arzt ist für das leiten des
Prozesses der Behandlung durch das gesamte Team der Mitarbeiter in Übereinstimmung mit dem
aktuellen Stand des medizinischen Wissens verantwortlich.
11. Wenn es nötig ist den Patienten in die weitere Behandlung bei einer anderen Anstalt/ Krankenhaus zu
übergeben, bestimmt der Direktor oder sein Stellvertreter oder der leitende Arzt persönlich oder per
Telefon die Zeit und die Bedingungen für die Übergabe des Patienten.
12. In dem festgestellten Tag der Entlassung übergibt der leitende Arzt bis die festgestellte Stunde die
abgeschlossen Krankengeschichte des Patienten an das Sekretariat, zwecks der Anfertigung der
entsprechenden Dokumentation. Zusammen mit der Dokumentation stellt der leitende Arzt dem
Patienten die für die weitere Behandlung notwendigen Rezepte, Bescheinigungen und Überweisungen
aus, informiert den Patienten über den Gesundheitszustand, die Grundsätze der weiteren Verfahren,
Termine und Ort der Kontrolle oder ambulanter Besuche. Die Krankenschwester informiert den
Patienten über die Ernährungs- und Pflege-Rehabilitationsempfehlungen.
13. Eventueller sanitärer Patiententransport wird durch den leitenden Arzt empfohlen gemäß den Prinzipien
die in dem anwendbaren Recht enthalten sind und gemäß den Prinzipien über die Patientensicherheit
und wirtschaftliche Regeln. Im Falle, dass der Patient mit einem sanitären Transport transportiert
werden muss, bestimmt der leitende Arzt die Indikationen für den Transport, Verkehrsmittel und
Umfang der Betreuung während des Transports. Im Falle der Notwendigkeit eines speziellen
Transportes aus den Gesundheitszustandsgründen, wird der Transport den spezialisierten Einrichtungen
beauftragt.
14. Die Entlassung des Patienten aus dem Unternehmen des Heilsubjekts im Falle der Erbringung von rund
um die Uhr Leistungen und der stationären Gesundheitsleistungen folgt:
a. wenn der Gesundheitszustand des Patienten keine weitere Erbringung von Gesundheitsleistungen
erfordert oder mit dem Ablauf der Frist für die der Vertrag abgeschlossen wurde,
b. auf Wunsch des Patienten oder seines Vertreters
c. wenn der Patient in einer groben Weise die Ordnung oder den Verlauf des Prozesses der Erbringung
von Gesundheitsleistungen verletzt und es keine Gefahr besteht, dass die Leugnung oder die
Beendigung der Bereitstellung von Gesundheitsleistungen eine unmittelbare Gefahr für sein Leben
oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer darstellt.
15. Eine Zustimmung für die Erbringung von Gesundheitsleistungen - Durchführung eines Eingriffes muss
von jedem Patienten vor dem Beginn des Eingriffes eingereicht werden, mit der Ausnahme von
Behandlungen, in deren die Rechtsvorschriften keine Zulassung vorsehen.
16. Im Falle der versicherten Patienten, die Gesundheitsleistungen in den Rahmen allgemeiner
Krankenversicherung nutzen – für die Erbringung von Gesundheitsleistungen werden in der ersten Linie
diese Patienten zugelassen, die sich aufgrund des Einschreibens in die Warteschlange nach der
entsprechenden medizinischen Klassifizierung anmelden. Im Falle der kostenpflichtigen
Gesundheitsleistungen bestimmt der Inhalt der Vereinbarung für die Bereitstellung von Leistungen.
17. Im Falle, dass es erforderlich ist eine ergänzende Diagnostikuntersuchung, Fachkonsultation oder
Behandlungskonsultation während der Erbringung von Gesundheitsleistungen durchzuführen, werden
diese Leistungen sofort umgesetzt.
18. Während des Erbringens der Gesundheitsleistungen hat der Patient das Recht, alle notwendigen
Erklärungen über die Diagnose und die vorgeschlagene Behandlung zu erhalten; die Erklärung sollte in
einer für den Patienten verständlichen Weise erteilt werden.
19. Im Bereich der Gesundheitsleistungen wird dem Patienten folgendes gewährleistet:
a. Gesundheitsleistungen,
b. Pharmamittel und medizinische Materialien die notwendig für die medizinische Eingriffe sind,
c. Zimmer für die Durchführung des Verfahrens und der Erbringung der Leistungen die an den
Gesundheitszustand und Behinderungsgrad des Patienten angepasst sind.
20. Beschwerden, Reklamationen und sonstige Hinweise und Aussagen:
a. Gegen die Tätigkeiten des Unternehmensleiters des Heilsubjekts werden durch das Heilsubjekt geprüft
b. Gegen die Tätigkeiten des Unternehmenspersonals des Heilsubjekts werden durch den
Unternehmensleiter des Heilsubjekts unverzüglich geprüft, innerhalb einer Frist die nicht mehr als 30
Tage ab dem Datum des Eingangs beträgt. Die Antwort auf das o.g. wird schriftlich erteilt und
persönlich oder per Einschreiben zugestellt.
VII. Organisation und Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten des Unternehmens des
Heilsubjekts
1. ZOL enthält die folgenden Organisationseinheiten:
a. Pflege- Heilanstalt
b. Ambulante Rehabilitation
2. Pflege- Heilanstalt ist in der folgenden Organisation tätig:
a. Abteilung I
b. Abteilung II
3. Ambulante Rehabilitation ist in der folgenden Organisation tätig:
a. Rehabilitationsberatungsstelle
b. Arztpraxis des konsultierenden Arztes
4. Wenn es nötig ist die Leistungen aus zwei Organisationseinheiten des ZOL nutzen, über die Organisation
der Leistungen entscheidet der konsultierende Arzt der Pflege- Heilanstalt.
VIII. Zusammenarbeitsbedingungen mit anderen Subjekten die eine Heiltätigkeit ausüben
1. Das Heilsubjekt darf bei der Erfüllung der Aufgaben mit anderen Subjekten die ärztliche Tätigkeiten
durchführen, sozialen Organisationen, Stiftungen, wissenschaftlichen Verbände und anderen
Institutionen, deren gesetzliche Aufgabe ist die öffentliche Gesundheit zu fördern zusammenarbeiten.
2. Um zusammenzuarbeiten und Leistungen einer hohen Qualität zu erbringen, schließt das Heilsubjekt
folgende Verträge ab: für den medizinischen Transport, für die Durchführung der
Diagnoseuntersuchungen, etc.
IX.
Höhe der Gebühren für die Zurverfügungstellung der medizinischen Unterlagen
1. Die medizinische Dokumentation wird den Patienten oder Personen die durch diese schriftlich
ermächtigt wurden während die Patienten leben und / oder nach deren Tod zur Verfügung gestellt, in
Übereinstimmung mit den Bedingungen der allgemein geltenden Rechtsvorschriften.
2. Die Gebühren für eine Seite des Auszugs oder eine Kopie der Krankenakten betragen 0,002 des
Durchschnittsgehalts im vorangegangenen Quartal, beginnend ab dem ersten Tag des nächsten Monats
nach der Ankündigung des Präsidenten des Statistischen Zentralamt im Gesetzblatt der Republik Polen
"Monitor Polski" auf der Grundlage des Art. 20 Pkt. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die
alters Renten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds;
3. Die Gebühren für eine Seite Kopie der Krankenakten betragen 0,002 des Durchschnittsgehalts der im
Absatz 2 genannt wurde;
4. Für die Erstellung eines Auszugs oder Kopie der Krankenakte auf einem elektronischen Datenträger,
betragen die Gebühren 0.002 des Durchschnittsgehalts der im Absatz 2 genannt wurde.
5. Aktuelle Preisliste der oben genannten Tätigkeiten ist die Anlage Nr. 3 zu dieser Verordnung, diese
Preisliste wird Aktualisiert gemäß mit den Änderungen die im „Monitor Polski“ veröffentlicht werden.
X.
Organisation des Verfahrens bei dem ausüben der Gesundheitsleistungen im Falle des Beziehens
von Gebühren
1. Im Falle einer kostenpflichtigen Gesundheitsleistung, schließt der Patient oder sein Vertreter vor Beginn
der Leistung einen Vertrag mit dem Heilsubjekt ab, der den Bereich, den Standard-Termin und die Art
der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung für die Bereitstellung von Leistungen definiert.
2. Bei der Erbringung von kostenpflichtigen Leistungen, hat der Leistungsempfänger die Möglichkeit die
Forderung ganz oder teilweise begleichen, vor dem Beginn der Leistung, unter Vorbehalt, dass der Rest
der Forderung spätestens zum Ende des Abrechnungszeitraums, der zum Ende jedes Kalendermonats
anfällt zu begleichen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vereinbarung. Dazu gehört auch
die Möglichkeit, die Zahlungsmethode für die zyklischen oder periodischen Leistungen festzustellen.
3. Die Zahlung für die kostenpflichtige Gesundheitsleistungen kann per Überweisung oder Barzahlung an
das in der Vereinbarung angegebene Bankkonto des Heilsubjekts erfolgen.
4. Für den Fall, dass während eines Eingriffes aus unvorhersehbaren und von ZOL unabhängig Gründen
die Notwendigkeit besteht, zusätzliche Gesundheitsleistungen zu erbringen, die Zahlbarkeit für diese
Leistung findet statt innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Leistungen, bei der Berücksichtigung
der Rechtsgrundsätze und der Gewährleistung der diese Leistungen nutzender Person (Auftraggeber,
Patienten) einer tatsächlichen Auswirkungen auf die Höhe der Verpflichtung in besonderen Fällen.
5. Wenn aus Gründen die unabhängig von den Parteien sind die Gesundheitsleistung nicht realisiert wird,
wird ZOL den unbenutzten Betrag zurückgeben.
6. Die Änderung der Vorgehensart während des Prozesses der Erbringung von Gesundheitsleistungen, die
aus den medizinischen Gründen resultiert ist kein Grund für eine Rückerstattung der getragenen Kosten.
XI.
Höhe der Gebühren für die Gesundheitsleistungen die nicht von den öffentlichen Mitteln bezahlt
werden
1. Die Gebühren für andere als öffentlich finanzierte Gesundheitsdienstleistungen werden durch die
Preisliste im Anhang Nr. 2 zu der Verordnung festgelegt.
2. Die Gebühren können von den Patienten in den folgenden Fällen bezogen:
a. für medizinische Leistungen:
- Im Falle der Erbringung von Leistungen für den einzelnen Patienten,
- Im Falle der Erbringung von Leistungen für einen Patient, der Leistungen nutzt die durch Verträge
mit der NFZ umfasst wurden, im Rahmen der Zusatzleistungen die individuell beauftragt werden,
b. für Verwaltungsdienstleistungen:
- Für die Ausstellung einer Abschrift, Auszug oder Kopie der Krankenakte, in Übereinstimmung mit
den einschlägigen Bestimmungen in dieser Hinsicht,
- Für die Ausstellung einer Abschrift, Auszug oder Kopie der Krankenakte, die von einem Arzt
bestätigt werden, für die Zwecke der Versicherung, in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen in dieser Hinsicht.
XII. Art des Leitens einer Einheit oder Organisationseinheit des Unternehmens eines Heilsubjekts
1. Um ein Unternehmen des Heilsubjekts zu leiten, benennt das Heilsubjekt nach den einschlägigen
Resolutionen:
a. einen Direktor – der ein Anstaltsleiter und Oberarzt ist,
b. einen Stellvertretenden Direktor
2. Die Unternehmensleiter des Heilsubjekts arbeiten auf der Basis der entsprechenden Vollmachte.
3. Zu den Befugnissen der leitenden Personen zählen insbesondere:
- Leiten der Arbeit des Personals der Basistätigkeit und der Unterstützungstätigkeit
- Vertreten des Unternehmens des Heilssubjekts bei den externen und internen Verhältnissen,
- Treffen von Entscheidungen bei den Angelegenheiten die das abschließen, ändern und auflösen von
Arbeitsverträgen, zivilrechtlichen Verträgen und ähnlicher Art von Verträgen betreffen, sowie Verleih
von Auszeichnungen und Prämien im Bereich der erteilten Vollmachten,
- Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutz- und Brandvorschriften durch die Mitarbeitern und
Personen die Leistungen erbringen auf der Grundlage anderer Verträge als der Arbeitsvertrag
- Aufnahme von Beschwerden und Klagen und die Verwaltung der Korrespondenz die diese betrifft
- Umsetzung der Finanzpolitik des Unternehmens des Heilsubjekts die zusammen mit dem Heilsubjekt
festgestellt wurde
- Entwicklung von Finanz- und Investitionsplänen des Unternehmens des Heilsubjekts und deren
Realisierung
- Ausstellung von Verordnungen und anderen internen Vorschriften über die aktuellen Aktivitäten des
Unternehmens des Heilsubjekts,
- Qualitätskontrolle der medizinischen Leistungen,
- Genehmigung der Arbeitszeiten der Personen die medizinische Leistungen erbringen
- Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Mitarbeitern,
- Überwachung der Wirtschaft von Arzneimitteln und Medizinmitteln, laufende Bestellungen und
Verwaltung der Ausrüstung und der Geräte,
- Überwachung der Wartung der Anlagen, Geräte, medizinische Geräte und der Räumlichkeiten in
einem ordnungsgemäßen Zustand mit der Berücksichtigung der Grundsätze des Brandschutzes und des
Arbeitsschutzes
- Erbringung der medizinischen Leistungen ausschließlich durch ein personal mit entsprechendem
Gesundheitszustand und erforderlichen Qualifikationen,
- Direkte meritorische Aufsicht über die Tätigkeit der Mitarbeiter der Verwaltung, Rechnungswesen,
Informationstechnologie im Bereich der Durchführung der Verwaltungsaufgaben,
- Treffen von Entscheidungen in den Angelegenheiten die die laufenden Einkäufe von Ausrüstung und
Materialien betreffen,
- Planung, Implementierung aller Aktivitäten die mit organisatorischen Innovationen des Unternehmens
des Heilsubjekts verbunden sind,
- Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems in Übereinstimmung mit dem Zeitplan für die
Umsetzung der durch das Heilssubjekt akzeptiert wurde,
- Vertreten des Unternehmens des Heilsubjekts im Umgang mit Patienten, Kontrahenten, medizinischen
Partnern und Institutionen der Kontrolle und Überwachung im Bereich der Befugnisse und in Grenzen
der Vollmacht.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Die Organisationsverordnung wird eingeführt und geändert durch einen Beschluss des Heilsubjekts
gemäß den Handelsrechtvorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches.
2. In den Angelegenheiten die nicht unter diese Organisationsverordnung fallen, werden allgemein
geltende Rechtsvorschriften verwendet.
3. Die Veröffentlichung dieser Verordnung an die Patienten, erfolgt durch die Zurverfügungstellung auf
Grund eines Verlangens im Sekretariat, durch die Auslegung im Sekretariat.
4. Die Organisationsstruktur der Unternehmen des Heilsubjekts gilt als Anlage Nr. 5 dieser Verordnung
und wird durch die Veröffentlichung an deutlich sichtbaren Stellen als ein Auszug aus der Verordnung
ausgestellt.
5. Verordnungen tritt in Kraft am Tag der Einführung.
Anlage Nr. 1
Beschluss – Satzung des Heilsubjekts
Anlage Nr. 2
Höhe der Gebühren für die Gesundheitsleistungen die nicht von den öffentlichen Mitteln bezahlt werden,
einschließlich die Gebühren für die Aufbewahrung der Leichen
Gebühren für die Aufbewahrung der Leichen
1. Bis 72 h ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Todes, werden die entsprechenden
Gebühren für den Aufbewahrungssubjekt von MTP Gryfice Spółka z o.o. beglichen
2. Im Falle, dass die Leiche von dem Subjekt der dazu berechtigt ist die Leiche
aufzubewahren abgeholt wird, hat dieses Subjekt das Recht eine Zusatzgebühr für
die Aufbewahrung in der Höhe von 60 zł für jeden nächsten Tag nachdem die 72 h
abgelaufen sind anzurechnen.
Hinweis: Je nach dem Ort der Aufbewahrung der Leiche, für die Aufbewahrung der Leiche die länger als
72h dauert, hat der Besitzer das Recht eine eigene Gebühr für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung
anzurechnen, nach der eigenen Preisliste.
Anlage Nr. 3
Höhe der Gebühren für die Zurverfügungstellung der medizinischen Unterlagen
Anlage Nr. 5
Organisationsstrukturen der Unternehmen des Heilsubjekts
Organisationsschema ZOL
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