Merkblatt KT Bern Fischhaltungen

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Amt für Landwirtschaft
und Natur
des Kantons Bern
Office de l’agriculture et de la
nature
du canton de Berne
Veterinärdienst
Service vétérinaire
Herrengasse 1
3011 Bern
Telefon
031 633 47 08
Telefax
031 633 52 65
Merkblatt für Fischhaltungen
Auflagen von Seiten Veterinär- und Lebensmittelgesetzgebung
Rechtsgrundlagen
Der Umgang mit Fischen, der Verkehr, die Gesundheitsüberwachung, der
Einsatz von Arzneimitteln bei Fischen die als Lebensmittel verwendet werden
sowie Anforderungen bei der Schlachtung und Verarbeitung sind in der
Tierseuchen-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der
Heilmittelgesetzgebung geregelt.
Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) vom 01. Juli 1966
Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) vom 27. Juni 1995
Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV; BSG 916.51) vom 03. November
1999
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP;
916.441.22) vom 23. Juni 2004
Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vom 09. März 1978
Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) vom 27. Mai 1981
Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) vom 09. Oktober 1992
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)
vom 23. November 2005
Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1)
vom 23. November 2005
Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21)
Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) vom 18. August 2004
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) vom
24. November 1993
Fischereirechtliche Bedingungen zum Import von lebenden Fischen, Fischeiern
und Fischsamen sowie Süsswasserkrebsen in die Schweiz (Bundesamt für
Veterinärwesen)
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Auflagen an Fischhaltungen
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Bestandesmeldung und Bestandeskontrolle (Art. 276 TSV, Abs. 1-3)
Wer Fische in einer Anlage hält, deren Abwasser in ein öffentliches oder
privates Gewässer fliesst, hat dies der für die Fischereiaufsicht zuständigen
kantonalen Stelle zu melden.
Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder in
andere Gewässer oder Anlagen einsetzt, hat eine Bestandeskontrolle zu
führen über den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie
die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen
und die festgestellte Mortalität.
Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der
Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei
Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren.
Begleitdokument (Art. 276, Abs. 4 TSV)
Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen in einen anderen
Betrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen
und ein Doppel davon drei Jahre aufbewahren.
Das Begleitdokument muss den Bestimmungen gemäss Art. 12, Abs. 2-5
TSV genügen.
Meldepflicht (Art. 11 TSG; Art. 61 TSV)
Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer
Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen
befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe
der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer
Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen
kantonalen Stelle zu melden.
Beiträge an die Tierseuchenkasse (Art. 21 KTSV)
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Fischen hat jährliche Beiträge
von maximal sFr. 5.- pro 100 kg Fische an die Tierseuchenkasse zu leisten.
Tierschutzvorschriften bei der Fischhaltung (Art. 2, 6 TschG)
Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise
Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen. Niemand
darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen
oder es in Angst versetzen.
Das gewerbsmässige Halten von Wildtieren bedarf einer kantonalen
Bewilligung. Eine kantonale Bewilligung ist auch erforderlich für das private
Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und
Pflege stellen.
Schriftliches Selbstkontrollkonzept (Art. 23 LMG)
Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im
Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten
Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. Die amtliche
Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
Anforderungen an Fische zur Schlachtung (Art. 9, 24 VSFK)
Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass
diese zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind und so gefüttert und
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gepflegt werden, dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und keine
Stoffe in Mengen finden, welche die vorgeschriebenen Grenz- oder
Toleranzwerte übersteigen.
Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere, die zur Schlachtung
geliefert werden, gilt die Meldepflicht an die Fleischkontrolle bezüglich
Krankheiten, die Arzneimittel oder Wirkstoffe und die Absetzfristen.
Schlachtung von Fischen (Art. 11 VSFK; Anhang 3.3 VHyS)
Ergeben Schlachtungen in einer Anlage mehr als 30'000 kg pro Jahr muss
die Schlachtanlage eine Betriebsbewilligung haben.
Spezifische Anforderungen an Anlagen sowie an die Schlacht- und
Verarbeitungshygiene sind im Anhang 3.3 der VHyS aufgeführt.
Siehe auch weitere Bestimmungen von Seiten Lebensmittelkontrolle
(Kantonschemiker) bezüglich Verwendung von Fischen als
Lebensmittel
Massnahmen und Behandlungen bei Erkrankung
Der Entscheid, ob bei Erkrankungen von Fischgruppen eine direkte
Behandlung angezeigt ist, und ob besser vorgängig Fischproben untersucht
werden müssen oder ob allenfalls direkt Seuchenmassnahmen zu treffen
sind, muss von einem Tierarzt oder einer Tierärztin gefällt werden.
Tierarzneimittelbezug (Art. 24, 42 HMG)
Die meisten Tierarzneimittel dürfen nur über Tierärztinnen oder Tierärzte
oder mit tierärztlichem Rezept aus einer Apotheke bezogen werden. Für die
Abgabe von Tierarzneimitteln oder die Ausstellung eines Rezeptes zur
Behandlung von Nutztieren müssen Tierärztinnen und Tierärzte den
Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer persönlichen Beurteilung
kennen.
Fütterungsarzneimittel und Rezept (Art. 16, 17 TAMV)
Fütterungsarzneimittel (Medizinalfutter) dürfen grundsätzlich nur mit
zugelassenen Arzneimittelvormischungen hergestellt werden und müssen
von einer Tierärztin / einem Tierarzt verschrieben werden. Sie können bei
Futtermühlen ausschliesslich anhand von tierärztlichen Rezepten bezogen
werden.
Betriebseigene technische Anlagen (Art. 18-21 TAMV)
Wer auf einem Betrieb auf betriebseigenen technischen Anlagen
Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht,
muss einen schriftlichen Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen
Person (FTVP; einer Tierärztin oder einem Tierarzt) abgeschlossen haben.
Zusätzlich muss die Anlage bestimmten Anforderungen genügen, und es
muss ein Dokumentationssystem zum Betrieb der Anlage bestehen.
Tierarzneimittelvereinbarung und Inventarliste Tierarzneimittel (Art. 10,
11, 28 TAMV)
Werden Tierarzneimittel oder Rezepte für Fütterungsarzneimittel auf Vorrat
bezogen, muss mit einem Tierarzt oder einer Tierärztin eine
Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, und eine Inventarliste geführt
werden. Unter „Bezug auf Vorrat“ ist der Bezug ohne Bestandesbesuch, oder
der Bezug von Mengen, die nicht innerhalb von 10 Tagen aufgebraucht
werden, zu verstehen.
Behandlungsjournal (Art. 25, 26, 28 TAMV)
Über den Einsatz von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln muss
ein Behandlungsjournal geführt werden.
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Sorgfaltspflicht (Art. 22, 23, 29 TAMV)
Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen
Tierarzneimittel nach den Tierarzneimittelinformationen und den
Anwendungsanweisungen aufzubewahren. Die schriftlichen
Anwendungsanweisungen müssen so lange aufbewahrt werden, wie sich
das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet.
Behandlungsjournal, Inventarliste und Kopien der Rezepte für
Fütterungsarzneimittel müssen 3 Jahre aufbewahrt werden.
Entsorgung von toten Fischen und Fischabfällen (Art. 3, 6, 15, 21, 22
VTNP)
Tote Fische, Fischabfälle sowie nicht zur Verwendung als Lebensmittel
bestimmte Fische müssen nach den Bestimmungen der VTNP in einer
Tierkadaversammelstelle entsorgt werden. Unter gewissen Voraussetzungen
(siehe unten) können Abfälle der Kategorie 3 als Futter für Fische oder
Schweine verwertet werden.
Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter (Art. 46
TSV)
Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden
Krankheit sowie Fischabfälle, die als Futter für Schweine oder Fische
verwertet werden, müssen wie Küchen- und Speiseabfälle behandelt
werden. Die Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter
für Schweine oder Fische bedarf einer Bewilligung des Kantons.
Fischmehl (Art. 18, Abs. 3 VTNP)
Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Fische verwendet werden,
wenn der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere und
Milchwirtschaft gemeldet worden ist und über die Zumischungen von
Fischmehl Buch geführt wird.
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