Seite 1 von 4 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Office de l’agriculture et de la nature du canton de Berne Veterinärdienst Service vétérinaire Herrengasse 1 3011 Bern Telefon 031 633 47 08 Telefax 031 633 52 65 Merkblatt für Fischhaltungen Auflagen von Seiten Veterinär- und Lebensmittelgesetzgebung Rechtsgrundlagen Der Umgang mit Fischen, der Verkehr, die Gesundheitsüberwachung, der Einsatz von Arzneimitteln bei Fischen die als Lebensmittel verwendet werden sowie Anforderungen bei der Schlachtung und Verarbeitung sind in der Tierseuchen-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung geregelt. Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) vom 01. Juli 1966 Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) vom 27. Juni 1995 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV; BSG 916.51) vom 03. November 1999 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; 916.441.22) vom 23. Juni 2004 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) vom 09. März 1978 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) vom 27. Mai 1981 Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) vom 09. Oktober 1992 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) vom 23. November 2005 Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) vom 23. November 2005 Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) vom 18. August 2004 Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) vom 24. November 1993 Fischereirechtliche Bedingungen zum Import von lebenden Fischen, Fischeiern und Fischsamen sowie Süsswasserkrebsen in die Schweiz (Bundesamt für Veterinärwesen) C:\WINNT\system32\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\DLLHOST.EVD\mimeattach130.doc 19.05.2006 Seite 2 von 4 Auflagen an Fischhaltungen • • • • • • • Bestandesmeldung und Bestandeskontrolle (Art. 276 TSV, Abs. 1-3) Wer Fische in einer Anlage hält, deren Abwasser in ein öffentliches oder privates Gewässer fliesst, hat dies der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder in andere Gewässer oder Anlagen einsetzt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen über den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen und die festgestellte Mortalität. Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren. Begleitdokument (Art. 276, Abs. 4 TSV) Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen in einen anderen Betrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon drei Jahre aufbewahren. Das Begleitdokument muss den Bestimmungen gemäss Art. 12, Abs. 2-5 TSV genügen. Meldepflicht (Art. 11 TSG; Art. 61 TSV) Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Beiträge an die Tierseuchenkasse (Art. 21 KTSV) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Fischen hat jährliche Beiträge von maximal sFr. 5.- pro 100 kg Fische an die Tierseuchenkasse zu leisten. Tierschutzvorschriften bei der Fischhaltung (Art. 2, 6 TschG) Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Das gewerbsmässige Halten von Wildtieren bedarf einer kantonalen Bewilligung. Eine kantonale Bewilligung ist auch erforderlich für das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Schriftliches Selbstkontrollkonzept (Art. 23 LMG) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. Anforderungen an Fische zur Schlachtung (Art. 9, 24 VSFK) Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind und so gefüttert und C:\WINNT\system32\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\DLLHOST.EVD\mimeattach130.doc 19.05.2006 Seite 3 von 4 • • • • • • • • gepflegt werden, dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und keine Stoffe in Mengen finden, welche die vorgeschriebenen Grenz- oder Toleranzwerte übersteigen. Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere, die zur Schlachtung geliefert werden, gilt die Meldepflicht an die Fleischkontrolle bezüglich Krankheiten, die Arzneimittel oder Wirkstoffe und die Absetzfristen. Schlachtung von Fischen (Art. 11 VSFK; Anhang 3.3 VHyS) Ergeben Schlachtungen in einer Anlage mehr als 30'000 kg pro Jahr muss die Schlachtanlage eine Betriebsbewilligung haben. Spezifische Anforderungen an Anlagen sowie an die Schlacht- und Verarbeitungshygiene sind im Anhang 3.3 der VHyS aufgeführt. Siehe auch weitere Bestimmungen von Seiten Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) bezüglich Verwendung von Fischen als Lebensmittel Massnahmen und Behandlungen bei Erkrankung Der Entscheid, ob bei Erkrankungen von Fischgruppen eine direkte Behandlung angezeigt ist, und ob besser vorgängig Fischproben untersucht werden müssen oder ob allenfalls direkt Seuchenmassnahmen zu treffen sind, muss von einem Tierarzt oder einer Tierärztin gefällt werden. Tierarzneimittelbezug (Art. 24, 42 HMG) Die meisten Tierarzneimittel dürfen nur über Tierärztinnen oder Tierärzte oder mit tierärztlichem Rezept aus einer Apotheke bezogen werden. Für die Abgabe von Tierarzneimitteln oder die Ausstellung eines Rezeptes zur Behandlung von Nutztieren müssen Tierärztinnen und Tierärzte den Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer persönlichen Beurteilung kennen. Fütterungsarzneimittel und Rezept (Art. 16, 17 TAMV) Fütterungsarzneimittel (Medizinalfutter) dürfen grundsätzlich nur mit zugelassenen Arzneimittelvormischungen hergestellt werden und müssen von einer Tierärztin / einem Tierarzt verschrieben werden. Sie können bei Futtermühlen ausschliesslich anhand von tierärztlichen Rezepten bezogen werden. Betriebseigene technische Anlagen (Art. 18-21 TAMV) Wer auf einem Betrieb auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss einen schriftlichen Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person (FTVP; einer Tierärztin oder einem Tierarzt) abgeschlossen haben. Zusätzlich muss die Anlage bestimmten Anforderungen genügen, und es muss ein Dokumentationssystem zum Betrieb der Anlage bestehen. Tierarzneimittelvereinbarung und Inventarliste Tierarzneimittel (Art. 10, 11, 28 TAMV) Werden Tierarzneimittel oder Rezepte für Fütterungsarzneimittel auf Vorrat bezogen, muss mit einem Tierarzt oder einer Tierärztin eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, und eine Inventarliste geführt werden. Unter „Bezug auf Vorrat“ ist der Bezug ohne Bestandesbesuch, oder der Bezug von Mengen, die nicht innerhalb von 10 Tagen aufgebraucht werden, zu verstehen. Behandlungsjournal (Art. 25, 26, 28 TAMV) Über den Einsatz von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln muss ein Behandlungsjournal geführt werden. C:\WINNT\system32\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\DLLHOST.EVD\mimeattach130.doc 19.05.2006 • • • • Seite 4 von 4 Sorgfaltspflicht (Art. 22, 23, 29 TAMV) Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel nach den Tierarzneimittelinformationen und den Anwendungsanweisungen aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen müssen so lange aufbewahrt werden, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet. Behandlungsjournal, Inventarliste und Kopien der Rezepte für Fütterungsarzneimittel müssen 3 Jahre aufbewahrt werden. Entsorgung von toten Fischen und Fischabfällen (Art. 3, 6, 15, 21, 22 VTNP) Tote Fische, Fischabfälle sowie nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Fische müssen nach den Bestimmungen der VTNP in einer Tierkadaversammelstelle entsorgt werden. Unter gewissen Voraussetzungen (siehe unten) können Abfälle der Kategorie 3 als Futter für Fische oder Schweine verwertet werden. Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter (Art. 46 TSV) Tote Fische ohne Anzeichen einer für Tiere oder Menschen ansteckenden Krankheit sowie Fischabfälle, die als Futter für Schweine oder Fische verwertet werden, müssen wie Küchen- und Speiseabfälle behandelt werden. Die Verwertung von toten Fischen und von Fischabfällen als Futter für Schweine oder Fische bedarf einer Bewilligung des Kantons. Fischmehl (Art. 18, Abs. 3 VTNP) Fischmehl darf als Bestandteil von Futter für Fische verwendet werden, wenn der Herstellerbetrieb der Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft gemeldet worden ist und über die Zumischungen von Fischmehl Buch geführt wird. C:\WINNT\system32\Fabasoft\DOCDIR\{Services}\DLLHOST.EVD\mimeattach130.doc 19.05.2006