Stationäre

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Stationäre Hilfen
Stationäre Hilfen
Ein Referat von:
Thorsten Wolf und Kai von der Heiden
Matr.Nr.: 529549 und 529471
Studiengang: AES
Beide im 6. Semester
Fachrichtung: Sozialpädagogik
Dozent: Prof. Dr. Michael Regus
Seminar:
Sozialmedizin/Sozialpsychiatrie
Universität/GesHochschule Siegen
Siegen, im Januar 2001
Alle Rechte vorbehalten. Thorsten Wolf & Kai von der Heiden, Siegen, 2001
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Inhaltsübersicht
1. Einleitung
1.1 Allgemeinpsychiatrie
1.1.1 Zahlen und Strukturen
1.1.2 Akutpsychiatrie
1.1.3 Rechtliche Aspekte
1.1.4 Rehabilitation und Therapie als Aufgabenkreis der
Sozialarbeit
1.1.5 Tagesklinische Behandlung
1.2. Gerontopsychiatrie
1.2.1. Zahlen und Strukturen
1.2.2. Stationäre Behandlung und Pflege
1.2.3. Rechtliche Aspekte
1.2.4. Rehabilitation und Sozialarbeit
1.3. Abhängigkeitserkrankungen in der Psychiatrie
1.3.1. Zahlen und Strukturen
1.3.2. Qualifizierte Entzugsbehandlung und Aufgaben
der Sozialarbeit
1.3.3. Rehabilitation chronisch mehrfach geschädigter
Abhängiger
1.4. Forensische Psychiatrie
1.4.1. Rechtliche Grundlagen
1.4.2. Behandlung und Rehabilitation
1.4.3. Aufgaben der Sozialarbeit
1.2.
Kinder- und Jugendpsychiatrie
1.5.1 Zahlen und Strukturen
1.5.2. Aufgaben der Sozialarbeit
1.5.3. Suizidalität bei Kinder und Jugendlichen
1.5.4. Rechtliche Grundlagen
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1. Einleitung
Die Mehrzahl der Behandlungen beziehungsweise
Begleitungen psychisch kranker Menschen findet nicht
mehr in langfristigen Klinikbehandlungen statt, sondern in
den unterschiedlichsten Formen der ambulanten,
gemeindenahen Versorgung. Doch für akute psychische
Störungen wie auch für die differenzierten Behandlungen
der unterschiedlichen Patienten wird es weiterhin eine
klinische Psychiatrie geben. Dies kann in Form einer
Abteilung am Allgemeinkrankenhaus, sowie in der Form
einer Fachklinik, zum Beispiel das traditionelle
Landeskrankenhaus, geschehen. Auch hier ist soziale
Arbeit gefordert, die neben dem Pflegepersonal, der Ärzte
und Psychologen eine endscheidende Position wahrnimmt.
Wie und in welcher Weise dies geschieht wird im
folgenden dargelegt.
1.1 Allgemeinpsychiatrie
1.1.1 Zahlen und Strukturen
Im Jahre 1989 gab es in der BRD noch 91.440 Betten in
psychiatrische Einrichtungen. Fünf Jahre später waren es
nur noch 69.830 Betten gleichwohl bei dieser erneuten
Rechnung die neuen Länder hinzukamen. Also ganze
21.610 Betten weniger als noch 1989. Doch woher kommt
dieser Rückgang an Betten ?
Viele Großkrankenhäuser sind in den letzten Jahrzehnten
aber besonders in den letzten Jahren verkleinert worden.
Trotzdem werden aber immer noch Patienten in große
Psychiatrische Kliniken eingewiesen, die weit weg, am
Rand des Landkreises oder sogar außerhalb liegen.
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Sie verfügen neben der Allgemeinpsychiatrie über
weitere, spezialisierte Abteilungen zum Beispiel die
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gerontopsychiatrie, der
Forensischen Psychiatrie sowie der Psychiatrie für
Abhängigkeitserkrankungen oder der heiltherapeutischen
Abteilung für geistig behinderte Menschen.
Durch innere beziehungsweise äußere Sektorisierung wird
an den großen psychiatrischen Kliniken, ein gewisses Maß
an Überschaubarkeit, Zuständigkeit und
Beziehungskontinuität geschaffen. Das heißt,
Versorgungsregionen werden in einzelne Sektoren von
100.000 – 150.000 Einwohnern aufgeteilt und bestimmten
Klinikstationen zugewiesen. Patienten kommen somit
immer wieder zur gleichen Station. Zwischen Klinik und
betreuenden Einrichtungen kommt es immer wieder zu
Kooperationen, was vor allen Dingen für die
Rehabilitationsbeziehung der Sozialarbeiter endscheidend
ist. Für die äußere Sektorisierung werden kleine
Außenstellen zur direkten Versorgung in der Region
gebildet. Somit schafft man einen Bettenabbau an den
großen Kliniken, da nun akute, sowie mittelfristige
Behandlungen nun durch diese Mini – Krankenhäuser, den
Allgemeinen Krankenhäusern, aufgefangen werden.
Langfristige Behandlungen werden durch die
komplementären Einrichtungen der Region aufgefangen.
Der Erfolg dieses Systems läst sich am besten am Beispiel
schizophrener Patienten darstellen. 1930 lag die
Aufenthaltsdauer eines schizophrenen Patienten,
auf einer psychiatrischen Station noch bei 8,5 Jahren.
Heute sind es in 90 % aller Fälle gerade mal drei Monate.
Für die Finanzierung dieser stationären Aufenthalte sind
nach SGB V die Krankenkassen zuständig.
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Jedoch ist es bei sehr vielen Patienten (25 % bis 70%) die
Sozialhilfe die hierfür als Kostenträger in betracht kommt,
da entweder keine Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse
besteht (§37 BSHG), ein Rehabilitationsfall vorhanden ist
dessen Anspruchsvoraussetzungen fehlen oder der
Leistungsträger die Kostenübernahme ablehnt (§39 / 40
BSHG), oderein Pflegefall im Rahmen des SGB XI oder
§68 BSHG vorliegt.
Skizze 1: Altes System
Psychiatrie für alle
Fälle, auch bekannt
unter Verwahranstalten.
Skizze 2: Heutiges System im Beispiel von zwei Sektoren.
Sektor 1:
Älterer Patient
(Gerontologische
Psychiatrie)
Sektorisierte, psychiatrische Klinik
Sektor
Sektor
1
2
Sektor 2:
Behinderter Patient
(Heilpädagogische
Abteilung)
Allgemeines
Krankenhaus
1
Betreuende
Einrichtung
1
2
Allgemeines
Krankenhaus
2
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1.1.2 Akutpsychiatrie
Man sagt, der Besuch einer psychiatrischen Klinik würde
keinen kalt lassen. Doch wenn für uns der Besuch einer
solchen Klinik schon erschreckend ist, wie sieht es dann
für all diejenigen aus, die auf Grund ihrer Erkrankung in
eine solche Klinik eingewiesen werden ?- Lange Zeit
wurde von den Fachleuten überlegt, wie man eine solche
Klinik menschenwürdiger gestalten könnte. Doch erst seit
kurzem kam man darauf diejenigen zu fragen, die es
wissen müssen. Die Psychiatrieerfahrenen selbst.
Herausgekommen ist eine Liste von Forderungen für die
Gestaltung der Aufnahmesituation:

Gehen Sie respektvoll mit dem Patienten um und waren
Sie seine Menschenwürde.

Lassen Sie – wenn es der Patient wünscht – Freunde und
Angehörige bei ihm bleiben.

Beachten Sie, dass der Patient Außenreize wahrnimmt,
auch wenn er nicht ansprechbar wirkt.

Erklären Sie, was passiert und warum es passiert – notfalls
immer wieder neu.

Lassen Sie den Patienten nicht allein, vor allem dann
nicht, wenn er fixiert ist.
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
Respektieren Sie die ganz individuellen Wünsche nach
Nähe oder Distanz, Ruhe oder Ablenkung

Geben Sie nicht vorschnell Medikamente, informieren Sie
über Wirkung und Nebenwirkung.

Verwirren Sie den Patienten nicht durch ständig
wechselnde Bezugspersonen.

Vermeiden Sie vorschnelle Diagnosen. Nehmen Sie den
Patienten als Individuum wahr.

Sprechen Sie immer wieder mit dem Patienten über sein
Erleben, seine Angst, seine Verletzungen.

Schaffen Sie kleine Stationen mit Gelegenheit für Sport,
Kultur, Entspannung.

Handeln Sie mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag
für die nächste Aufnahme aus.
(Aus Jens Clausen u.a. Soziale Arbeit im Handlungsfeld
Psychiatrie – Eine Einführung, S.182)
Akutpsychiatrische Stationen sollen Orte sein, die dem
Selbstschutz und dem Schutz der anderen dienen sollen.
So werden sämtliche Gefahrenquellen so gut wie möglich
beseitigt. Dennoch kommt es hin und wieder vor, dass sich
Patienten selbst töten. Noch häufiger kommt es jedoch
vor, dass sich Patienten direkt nach dem Klinikaufenthalt
töten. Es kommt zu Spannungen, die es gilt zu
entschärfen. Hierbei werden drei Möglichkeiten diskutiert:
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a. Die Spezialisierung: Die Patienten werden auf möglichst
kleine, hochspezialisierte Stationen behandelt, wobei
dieses Model sich bestens zur Erforschung des jeweiligen
Krankheitsbildes eignet. Diese Methode wird daher
besonders an Universitätskliniken angewendet.
b. Das „Soteria Modell“: (Nach einem Berner Modell) Auf
einer möglichst kleinen Akutstation, die gemütlich
ausgestattet ist, unter anderem mit Ein-/Zweibettzimmern,
eigener Küche und eigenem Wohnbereich, wird eine
angenehme Atmosphäre geschaffen. Hinzu kommt noch
die längere Dienstzeit des Personals, das mitunter auf 48
Stunden – Schichten arbeitet, um die Beziehung zum
Patienten kontinuierlicher zu gestalten.
c. Das „Herner Modell“: Nach Mathias Krisor, einem
Chefarzt in Herne. Dieser schlägt vor, durch Heterogenität
der Belegung der Station, der Gewalt entgegenzuwirken,
die durch die geschlossene Stationstür entsteht. Hier sollen
Patienten mit den unterschiedlichsten Krankheitsbildern
wie Suchtkranke, Neurotiker usw. zusammen, also
gemischt behandelt werden.
Hinzu kommt eine spezielle psychotherapeutische
Grundhaltung, bei der die Fähigkeiten und Begabungen
des Patienten im Vordergrund stehen. (S.183) Die Station
öffnet sich für die Gemeinde und lädt zu Ausstellungen,
Freizeit- und Lerngruppen und zu Lesungen ein. Das
Prinzip dieses Ansatzes liegt hier beim Verzicht einer
Aufnahmestation, der Heterogenität sowie der Bildung
einer geschlossenen Tür. Nach diesem Modell wird im
übrigen in der Bundesrepublik immer häufiger gearbeitet.
Am längsten in Bad Driburg, Herne und Olpe.
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1.1.3 Rechtliche Aspekte
Die Akutstation verkörpert das, was man im allgemeinen
unter Psychiatrie versteht, dass Irrenhaus, die Klapsmühle.
Hier steht im Vordergrund der Schutz- und
Kontrollaspekt, die schnelle Diagnostik und Behandlung,
notfalls auch mit Zwang. Geregelt werden diese Aspekte
in den (Landes-) Gesetzen für Psychisch Kranke kurz
PsychKG beziehungsweise in den
Unterbringungsgesetzen.
Die Spanne derer Patienten die freiwillig der Behandlung
zugestimmt haben und derer, die zwangseingewiesen
wurden scheint von Klinik zu Klinik verschieden zu sein.
Unvermeidbar scheinen hierzulande 5% derer zu sein, die
zwangseingewiesen wurden. Jedoch variiert die Zahl um
bis zu 56,1 % je nach Klinik. Abhängig ist diese Zahl vom
Krankenhaus, der Station, der Jahreszeit sowie der
Gesetzeslage und Rechtssprechung und davon, wie exakt
sich die psychiatrisch Tätigen an das Gesetz halten. Auch
ist der Anteil derer die zwangseingewiesen werden in
ländlichen Regionen höher als in Großstädten.
Insgesamt steigt die Zahl der zwangeingewiesenen
Patienten langsam, aber stetig.
Dieser Effekt erklärt sich aus dem im Kapitel 1.1.1
angesprochenen gemeinde-psychiatrischen System, da die
Behandlungen immer mehr in ambulanten oder
komplementären Einrichtungen stattfinden. Das führt zu
einer sehr kurzen stationären Behandlung, die dafür später
um so häufiger vorkommt. Aber auch an unserem
veränderten Rechtsempfinden läßt sich dies erklären.
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In der DDR gab es kaum Zwangsunterbringungen, da die
Patienten in der Regel die Anweisungen
der Ärzte befolgten. Der dazu zuständige Kreisarzt
musste also erst gar nicht konsultiert werden. War er es, so
hatte er eine Bearbeitungszeit von drei Tagen. Die akute
Gefährdung war somit schon vorüber.
Auch fünf Jahre nach der Wende war die
Zwangseinweisung in den neuen Bundesländern
wesentlich geringer, als in den Alten. Unterschieden wird
bei der Einweisung zwischen den folgenden Verfahren:
a. Das öffentlich – rechtliche Verfahren ist in den
verschiedenen PsychKG´s oder Unterbringungsgesetzen
der Länder festgelegt. Das FGG, also das Gesetz der
freiwilligen Gerichtsbarkeit legt dabei die
Rahmenbedingungen fest. Unterbringen dürfen die
Ordnungs- sowie die Gesundheitsämter, in vielen
Bundesländern aber auch die Polizei unter Hinzuziehung
eines Arztes. In manchen Bundesländern gibt es auch noch
spezielle Notdienstregelungen. Zulässig ist nach dieser
Rechtsgrundlage nur eine Unterbringung zur Abwendung
einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung.
Der zuständige Amtsrichter entscheidet auf der Grundlage
eines schriftlichen Antrags, er muss aber innerhalb von sechs
Wochen die persönliche Anhörung des Patienten nachgeholt
haben. Bei einem in der Klinik anberaumtem Gerichtstermin
wird dann die Dauer des Aufenthaltes festgelegt. Dieser darf
dann maximal ein Jahr dauern, in Ausnahmefällen zwei Jahre.
Auch regelt das PsychKG die äußere Rahmenbedingung der
Unterbringung.
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b. Bei einer Unterbringung im Rahmen einer (juristischen)
Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§1906 in
Verbindung mit § 1896 BGB), erfolgt diese in einem
zivilrechtlichen Verfahren. Wurde im Zuge dieses
Verfahrens ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen
„Aufenthalt zur Heilbehandlung“ oder der
„Aufenthaltsbestimmung“ bestellt, so ist dieser Betreuer
dazu berechtigt, den Betreuten in eine geschlossene
Einrichtung unterzubringen. Allerdings benötigt er hierzu
ein ärztliches Attest sowie einen Beschluss des
Amtsgerichts. Bei Fremdgefährdung ist jedoch eine
Unterbringung nur nach dem PsychKG möglich.
Gegen den Willen des Patienten sind
Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann zulässig,
wenn sie der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen.
Ansonsten muß der behandelnde Arzt eine Betreuung mit
dem Wirkungskreis der „Heilbehandlung“ beantragen und
die Zustimmung des Gerichts und des Betreuers abwarten.
Einem Krankenhaus oder einem Heim, dass eine
„geschlossene“ Unterbringung anbietet, muss von der
zuständigen Landesbehörde die erforderliche hoheitliche
Gewalt „beliehen“ worden sein.
1.1.4 Rehabilitation und Therapie als Aufgabenkreis
der Sozialarbeit
In der ersten Phase der Behandlung von Menschen mit
psychischen Störungen stehen die Schutzaspekte (die
Gefahrenabwehr), der exakten Diagnose oder die
medikamentöse Einstellung im Vordergrund.
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Die psychotherapeutische sowie die soziotherapeutische
Behandlung gewinnt, je nach Erkrankungsverlauf, erst
nach einigen Wochen immer mehr an Bedeutung. Manche
Kliniken besitzen hierzu sogar spezielle Therapiebereiche.
Grundsätzlich wird in der mittel- und langfristigen
Behandlung versucht, in Einzel- und Gruppengesprächen
die auslösenden Krisen, Belastungen und Kränkungen zu
erkennen sowie soziale Fähigkeiten zu trainieren.
Trainiert wird dies mit den verschiedensten
Therapiemethoden wie Musik- und Kunsttherapie oder der
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in dem das
Augenmerk auf die gesunden Anteile des Patienten
gerichtet werden.
Zu seiner Arbeit besorgt sich der Sozialarbeiter auch
Hintergrundinformationen bei Angehörige oder Freunde,
er knüpft Kontakte zu Betriebe oder Projekte und hilft
beim „Einfädeln“ in den Alltag.
Aber nicht jeder Patient schafft den Sprung zurück. Es
fehlen Wohngemeinschaften, Tagesstätte sowie
Zuverdienstfirmen. Auch bedeutet der Sprung zurück
nicht unbedingt ein Sprung zurück ins alte Leben, eigene
Wohnung oder die Rückkehr in die Familie. Man versucht
zwar durch Umstrukturierungen einen Ausweg aus den
Langzeitpsychiatrien zu finden, was folgt ist allerdings nur
eine Umetikettierung psychisch Langzeitkranker in einen
Pflegebedürftigen.
Darauf folgt dann meist eine Verschlechterung der
Lebensumstände des psychisch Kranken. Man spricht hier
von einer Scheinenthospitalisierung.
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Vom Bettenabbau profitieren zum Schluss nur die
Sozialhilfeträger und die Krankenkassen. Die Zeche
zahlen die Kommunen und die unterhaltspflichtigen
Angehörigen.
Doch welche Maßnahmen müssen überhaupt zur
Enthospitalisierung eines Patienten getroffen werden?
Es müssen zunächst die Lebensläufe der Patienten
rekonstruiert werden, wo kommen sie her? - Gibt es noch
Angehörige oder Freunde?
Besuche in der Heimatgemeinde sind nötig um
Anknüpfungspunkte zu finden. Zudem müssen Kontakte
zu den freien Trägern der Wohlfahrtsverbände aufgebaut
werden, ein geeignetes Haus muß gefunden werden. Wenn
nötig kommen Mitarbeiter von „draußen“ ins Haus, um
hier zu hospitieren. Gibt es eventuell Mitarbeiter, die mit
dem Patienten gehen, den Arbeitsplatz wechseln?
Dieser Punkt ist sogar ganz wichtig, da viele Patienten
einen längeren Bezug zu Pflegekräfte beziehungsweise
Sozialarbeiter aufbauen. Geht der Bezug verloren, so kann
es sehr schnell, aber auch erst langfristig zum Bruch
kommen. Der Patient fällt wieder in seine Krankheit
zurück.
Seit 1991 gibt es eine Personalverordnung, die exakt den
Personalbedarf der einzelnen Bereiche und
Behandlungsphasen in der Psychiatrie regelt. Sie brachte
innerhalb von fünf Jahren 7.000 neue Stellen hervor. Ein
erheblicher Anteil hiervon nehmen die sozialen Berufe
ein. Behandlung und Wiedereingliederung stehen hier
Vordergrund.
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1.1.5 Tagesklinische Behandlung
Die Tagesklinische Behandlung ist eine vollständige
Behandlung. Hier werden die notwendigen medizinischen
sowie therapeutischen Maßnahmen in der Zeit der
stationären Tagesbehandlung getroffen. In der
nichtstationären Zeit ist er dann weitgehend sich selbst
überlassen. Davon kann er sich aber am darauffolgenden
Tag wieder distanzieren, und in der Tagesklinik
bearbeiten. Beide Lebenslagen
werden hier ständig aufeinander bezogen und reflektiert.
Diese Behandlungsmethode ist allerdings nur dann
möglich, wenn keine akute Gefährdung vorliegt.
Die Tagesklinik schließt in der Regel an einem stationären
Aufenthalt an und soll die Rückkehr ins Alltagsmilieu
vorbereiten. Die Betonung liegt daher hier auf dem
Training der sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten.
1.2 Gerontopsychiatrie
1.2.1 Zahlen und Strukturen
Der Bereich der Gerontopsychiatrie nimmt einen immer
höher werdenden Stellenwert in der Psychiatrie ein. Was
daran liegt, dass die Menschen immer älter werden. Somit
steigen auch die Aussichten im Alter psychisch krank zu
werden. Etwa ein Fünftel bis ein Viertel der über 65
jährigen Menschen gelten heute als psychisch krank.
Etwa die Hälfte dieser Krankheitsbilder besteht aus den
Patienten, die an Demenzen leiden.
(Jeder dritte über 85-jährige (laut Häffner 1986))
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Ein weiterer großer Anteil fällt auf die Patienten, welche
an depressiven Syndromen leiden. Insgesamt gesehen sind
es zwei Millionen ältere Menschen, die an
schwerwiegenden psychischen Erkrankungen leiden und
deren Anteil ständig steigt.
Die Aufgabe der Gerontopsychiatrie ist es, sich um die
medizinische und psychosoziale Versorgung psychisch
kranker alter Menschen zu kümmern. Dies mit dem
Bestreben ein spezialisiertes gerontopsychiatrisches
System aufzubauen. Dabei kann es sich unter anderen
auch um seelische Störungen handeln, die wir auch bei
jüngeren Menschen finden also Psychosen, Neurosen,
Suchterkrankungen u.s.w. Aber natürlich auch auf die
vorwiegend altersbedingten Krankheitsbilder wie
hirnorganische Psychosyndrome, Demenzen, organisch
bedingte Merkstörungen und reaktive Depressionen.
Während die Symptomatik der Erkrankungen bei jüngeren
psychisch Kranken zu einem großen Teil durch die
sozialen Folgen ihrer Lebenssituation geprägt wird,
kommen in der Gerontopsychiatrie noch weitere Faktoren
hinzu, die eine wichtige Rolle spielen. Dies wären
zusätzliche körperliche Störungen sowie Behinderungen
(Multimobilität) und die darauffolgenden
Wechselwirkungen, geringes Einkommen,
Pflegebedürftigkeit und Vereinsamung.
90 % der pflegebedürftigen älteren Menschen werden von
ihren meist gleichaltrigen Partnern gepflegt und im
seltensten Fall durch Angehörige, Nachbarn oder
Pflegediensten unterstützt. Somit überfordern sie sich bis
zur Dekompression.
Auch werden Sie oft durch Erbstreitigkeiten zum Spielball
finanzieller Interessen.
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Auch die erhoffte Besserung durch die Einführung der
Pflegeversicherung brachte nicht den erhofften Erfolg der
Besserung, da gerade diese altersbedingten
Einschränkungen (Depression, Demenz) meist von den
medizinischen Diensten und Pflegekassen nicht anerkannt
werden.
1.2.2. Stationäre Behandlung und Pflege
Die stationäre Behandlung psychisch kranker älterer
Menschen findet häufig unter unqualifizierten
Bedingungen statt, da die Behandlungen meist auf innereoder chirurgische Stationen der allgemeinen
Krankenhäuser stattfinden und die Betten auf spezialisierte
gerontopsychiatrische Stationen rar und somit auch meist
belegt sind.
Die Behandlungskosten werden nur für eine kurze Zeit
von den Krankenkassen übernommen. Ist der Patient erst
einmal zum „Pflegefall“ definiert, müssen die Kosten vom
Sozialhilfeträger, der Pflegekasse oder vom Patienten
selbst übernommen werden. Kann der Patient nicht mehr
in die häusliche Umgebung entlassen werden, so wird aus
dem „Behandlungsfall“ ein „Pflegefall“ und die
klassischen Träger der Sozialversicherung sind nicht mehr
zuständig.
Er wird zum Selbstzahler oder in dem Fall das daß
Sozialamt zuzahlt, zum Taschengeldempfänger.
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1.2.3. Rechtliche Aspekte
Sehr oft vegetieren alte Menschen in Pflegeheimen und
psychiatrischen Kliniken, sediert vor sich hin. Es ist halt
belastend für das Pflegepersonal, wenn Patienten schreien,
sich aggressiv verhalten, motorisch unruhig sind,
fortlaufen oder mit ihren Exkrementen spielen. Hierbei
handelt es sich um Patienten, die in der Regel im Rahmen
einer juristischen Betreuung untergebracht sind. Wobei die
Zwangsmedikation, das Legen von Dauerkathedern sowie
die Einschränkung der Beweglichkeit durch Fixierung
oder Bettgitter in der Regel rechtlich sanktioniert ist. Die
ungeheuer hohe, statistisch nicht erfasste Zahl derer
Menschen, die entmündigt wurden, führte 1990 zur
Novellierung des Vormundschaftsrecht und somit zur
Verabschiedung des Betreuungsgesetzes. Dadurch wurde
zwar die Auflösung der Wohnung durch den Betreuer
erschwert, jedoch nicht die oben angeführte, erbärmliche
Lage der fixierten und sedierten Psychiatrie- und
Pflegeheimbewohner.
1.2.4. Rehabilitation und Sozialarbeit
Durch eine gute gerontopsychiatrische Versorgung sollen
psychisch kranke alte Menschen ein möglichst
schmerzfreies und sinnerfülltes Leben ermöglicht werden
dies eingegliedert im alltäglichen Zusammenleben der
Generationen. Um dies zu erreichen, muß eine möglichst
hohe Professionalität in Pflege und Behandlung, sowie in
der Integration in die Gemeinde, vorausgesetzt werden.
So stellt sich nunmehr auch die Frage, „Ältere psychisch
Kranke, zusammen mit Jüngeren auf eine Station?“
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– „Integration oder Spezialisierung“, wurde auch von
einer Expertenkommission der Bundesregierung 1988 in
Frage gestellt. Herausgekommen ist eine
Kompromisslösung die bisher in sehr wenigen Regionen
realisiert wurde. Nach dem Prinzip der aktivierenden
Pflege sollte der Patient möglichst viele Tätigkeiten selbst
verrichten, wobei die Pflegekraft gewissermaßen „mit der
Hand in der Tasche“ zuschaut. Als treibende Kraft solle
hierbei ein gerontpsychiatrisches Zentrum gebildet
werden, dessen Aufgabe es sei,

die Interessen alter psychisch kranker Menschen zu
überwachen und zu fördern,

Krankheiten zu diagnostizieren und zu behandeln,

und die Einrichtungen, welche die Versorgung dieser
Patienten übernehmen zu beraten.
So setzen sich folgende Tätigkeitsbereiche mit deren
Aufgaben fest:
A. Die Altenberatung – Beratung der Klienten und
Angehörigen in juristischen und finanziellen Fragen,
sowie in der Vermittlung der passenden Pflegedienste und
der Anregung zum Aufbau von Angehörigengruppen.
B. Der ambulante Dienst – Ärzte, Pflegekräfte und
Sozialarbeiter arbeiten hier zur diagnostischen Abklärung
der einzelnen Krankheitsbilder, der Beratung der
behandelnden Hausärzte und pflegenden Angehörigen, im
konkreten Einzelfall, auch über einen längeren Zeitraum
hinweg, zusammen. Er berät konsiliarisch andere
Einrichtungen, insbesondere Senioren- und Pflegeheime
und es werden bei Bedarf Hausbesuche durchgeführt.
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C. Die Tagesklinik – Psychisch kranke alte Menschen
werden hier an einzelnen oder mehreren Wochentagen
über Tag behandelt und betreut. Neben der sorgfältigen
diagnostischen Abklärung und Behandlung werden hier
rehabilitative Trainingsmaßnahmen eingeleitet.
Wo immer auch möglich, sollten chronisch psychisch
kranke alte Menschen gemeinsam mit anderen psychisch
oder somatisch Kranken versorgt werden.
Spezielle gerontopsychiatrische Heime sollten großzügig
mit gut ausgebildeten Personal ausgestattet sein.
In den letzten Jahren wurde versucht die verschiedenen
Hilfen und Einrichtungen fließender zu gestalten.
Maßnahmen der Behandlung und Rehabilitation sollten
wieder in den Vordergrund gestellt werden.
So wurden folgende Maßnahmen eingerichtet:

Übergangspflege – Zur Wiedereingliederung in den Alltag
nach akuten Verwirrtheitszuständen.

Tagesstätte oder Krankenwohnungen – Zur Entlastung
überforderter Angehöriger. Oder zur stufenweisen
Rehabilitation. (etwa nach einem Schlaganfall)
Wie zu ersehen führen unzählige Wege durch das
gerontopsychiatrische Dickicht. Es wird klar was auf dem
Sozialpädagogen zukommt:

Suchen nach der individuellen Lösung im Sozialdienst des
Krankenhauses
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
Koordinieren und organisieren jeder Lebensabzweigung,
im Bereich des Casemanagements der Altenberatung oder
des Sozialpsychiatrischen Dienstes.
1.3. Abhängigkeitserkrankungen in der
Psychiatrie
1.3.1 Zahlen und Strukturen
Durch die Verabschiedung der „Suchtvereinbarung“ durch
den Träger der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, wurden 1978 wesentliche Bereiche
der Suchtkrankenhilfe aus der Psychiatrie ausgegliedert.
Es etablierte sich ein System der spezifischen
Suchtkrankenhilfe mit hochdifferenzierten und –
qualifizierten Einrichtungen der Beratung und der
Behandlung und Nachsorge. (wird jedoch nur von einem
geringen Teil wahrgenommen) Der stationären Psychiatrie
verbleiben hierbei die Entzugsbehandlung, in wenigen
psychiatrischen Kliniken auch die
Entwöhnungsbehandlung sowie die Behandlung und
Rehabilitation chronisch mehrfach geschädigter
Abhängiger. Etwa 30 bis 50 % der jährlichen Aufnahmen
in psychiatrischen Kliniken sind Abhängige.
1.3.2. Qualifizierte Entzugsbehandlung und
Aufgaben der Sozialarbeit
Auf der Suchtstation geht es meistens darum, bei den
Patienten, die zumeist unter einer Alkoholabhängigkeit
leiden, unter Verbindung vielseitiger Diagnostik und
Beratungsarbeit, den körperlichen Entzug durchzuführen.
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Dann folgt der qualifizierte Entzug. Das heißt, der Patient
wird zu einer Entwöhnungsbehandlung motiviert.
Dies entwickelt sich in der Regel erst, wenn die negativen
Erlebnisse, der jeweiligen Abhängigkeitserkrankung, die
positiven überwiegen.
So bildet sich am Beispiel der Alkoholsucht folgender
Weg in die Abhängigkeit ab:
1.
Alkohol als zulässiges Mittel zur positiven
Stimmungsveränderung.
2.
Nach Verlust der Kontrolle über die Trinkmenge werden
positiven Erlebnisse immer mehr in den Hintergrund
gedrängt.
3.
Negative Gefühle und Erlebnisse überwiegen und bleiben
hinter einem Schutzwall von Abwehrverhalten verborgen.
Scham-, Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle sowie
Selbstvorwürfe und Selbstverachtung treten in den
Vordergrund. Die Abwehrmechanismen dienen dazu, dem
Betroffenen seine reale Situation nicht wahrnehmen zu
lassen.
4.
Er weist jahrelang durch die Einnahme dieser oder anderer
Drogen seine Schult von sich. Er erlebt sich als
gescheitert, nutzlos und zunehmend auch als krank.
5.
Er gerät schließlich in einem Teufelskreis von Scham,
Schuld und dem Wunsch, die Realität auszublenden, sie zu
vergessen.
Der Sozialarbeiter muss versuchen, aus allen sichtbaren
Schwächen dennoch den positiven Kern zu sehen.
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Nur so hat der Abhängige eine Chance einen Weg aus der
Sucht zu finden. Hier, bei der Arbeit mit Suchtkranken, ist
ein geschicktes Spiel mit der emotionalen Wärme und
Wertschätzung gefragt. Vorwürfe und Kritisierungen
führen nur zum gegenteiligen Effekt.
Wertvoll ist hier auch die Begegnung mit abstinent
lebenden Abhängigen in Selbsthilfegruppen, wie sie auf
den Stationen geboten werden, sowie
Informationsveranstaltungen zur Abhängigkeit und ihre
Folgen, die Konfrontation mit den Entzugserlebnissen
sowie den klinischen Untersuchungsergebnissen.
„Bei vielen Abhängigen führt erst eine krisenhafte
Zuspitzung ihrer Lebenssituation zu einem „Tiefpunkt“
und im Rahmen des beschriebenen Prozesses zur
Anerkennung eingetretener Lebenskrisen und
Unzufriedenheit“
(Soziale Arbeit im Arbeitfeld Psychiatrie S.203)
Im Verlauf einer qualifizierten Entzugsbehandlung hat der
Suchtpatient die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch in eine
weiterführende Entwöhnungsbehandlung zuzustimmen.
Diese wird dann in der Regel in einer Suchtfachklinik oder
in einer ambulanten Beratungs- und Behandlungsstelle
durchgeführt.
Grundlage zur Einleitung einer solchen Behandlung ist
hierfür die Empfehlungsvereinbarungen der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung und
Rentenversicherung.
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Benötigt werden hierzu folgende Antragsunterlagen.
a. Der Sozialbericht mit einer Erklärung des Betreuten zur
Mitwirkungspflicht,
b. ein Antrag auf Leistung zur Rehabilitation des
Betroffenen,
c. ein ärztlicher Befundsbericht zum Antrag auf Leistungen
zur Rehabilitation.
Zuständig für die Erstellung des Sozialberichtes ist in der
Regel der Sozialarbeiter. Die Einrichtungen, die solche
Entwöhnungsmaßnahmen anbieten, sind in Listen
zusammengetragen, welche die Krankenkassen bereit
stellen. Die Rentenversicherungen nehmen nur solche
Einrichtungen in Anspruch, mit denen sie feste
Vereinbarungen getroffen haben. In der Beratung ist es
also nötig, die bestehenden Verzeichnisse sowie die
Belegungsmodalitäten der einzelnen Träger zu kennen und
sie bei Entscheidungen zu berücksichtigen.
1.3.3. Rehabilitation chronisch
mehrfachgeschädigter Abhängiger
Häufig sind in der Psychiatrie Abhängige zu finden, die
mehrfach wiederholte Entzüge hinter sich haben, sowie
Abhängige mit erheblichen psychosozialen und
körperlichen Beeinträchtigungen.
Vorwiegend sind dies Alkoholabhängige sowie
Polytoxikomane. Bei ihnen tritt eine soziale Verelendung
ein. Folgen hiervon wären unter anderem der Drogenstrich
oder das Betteln auf der Straße, ein Leben als Clochard.
Alle Rechte vorbehalten. Thorsten Wolf & Kai von der Heiden, Siegen, 2001
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Stationäre Hilfen
Hinzu kommen noch eventuelle Strafverfolgungen sowie
psychische Begleiterkrankungen wie Polyneuropathie,
Leberzirrhose oder Demenz. (Korsakow-Syndrom)
Entwöhnungsbehandlungen würden hier nur kurz greifen,
es ist eine länger dauernde Behandlung und Rehabilitation
nötig, die auf speziellen Stationen der psychiatrischen
Kliniken durchgeführt werden müssen. Hierbei stehen
soziotherapeutische Verfahren im Mittelpunkt. Im
ambulanten Bereich sind hier komplementäre Hilfen wie
die Teeküche oder die Suppenküche unabdingbar.
„Doppelterkrankte Menschen“, die neben ihrer
Abhängigkeit auch noch an einer anderen psychischen
Störung (Komorbidität) leiden wie z.B. die Schizophrenie,
fallen sehr oft durch das Netz dieser Hilfeangebote, da sie
aufgrund ihrer Krankheitsentwicklung auffällig werden,
und als „unbeliebte Patienten“ angesehen werden. Hierfür
wurden vielerorts integrative Behandlungs- und
Rehabilitationssätze entwickelt, die mit einer
„Doppeldiagnosen – Problematik“ versuchen, diesen
Menschen gerecht zu werden.
1.4. Forensische Psychiatrie
Die Forensische Psychiatrie ist ein von der Öffentlichkeit
besonders intensiv und kritisch betrachteter Bereich, wie
auch die jüngsten Ereignisse zeigen. (Dieter Zuwehme)
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Stationäre Hilfen
1.4.1. Rechtliche Grundlagen
„Einer der Grundgedanken unserer Rechtsprechung ist
die Erkenntnis, dass nicht jeder Straftäter aufgrund
seiner geistigen, seelischen oder
persönlichkeitsbedingten Anlagen und Entwicklungen
imstande ist, die Folgen seines gesetzwidrigen Tuns
abzusehen.“
(Soziale Arbeit im Arbeitfeld Psychiatrie S.206)
Der Ermittlungs- oder Strafrichter hat hierbei die
schwierige Aufgabe den „freien Willen“ des Angeklagten
zu prüfen, die Prüfung für die Verantwortlichkeit des
Täters in seinen Handlungen. Grundlage für diese Prüfung
ist hier des §20 sowie des §21 des Strafgesetzbuches.
Hinzu kommt auch noch die Prüfung des familiären bzw.
sozialen Umfeldes des Angeklagten, um den Bezug zu
finden, der zu seinem Handeln führte. („Keiner ist als
Kinderschänder geboren!“ W. Rasch)
Im Falle der Schuldunfähigkeit wird nun die
Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen
Klinik angeordnet. Die zusätzliche Begrifflichkeit der
Forensischen Psychiatrie wäre der Begriff
Maßregelvollzug, danach zutreffen von §§ 20 und 21
StGB das Strafgesetzbuch die Anwendung von
„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ nach §§ 62 bis
65 StGB vorschreibt.
Hierbei erfolgt die Unterbringung nach folgender
Zeitspanne:
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Stationäre Hilfen

Psychisch kranke Straftäter nach § 63 StGB – zeitlich
unbegrenzt – Überprüfung einmal jährlich

Süchtige Straftäter (Alkohol, Drogen) nach § 64 StGB –
maximal zwei Jahre

Noch nicht verurteilte, einer Tat beschuldigte Menschen

zur Erstellung eines Gutachtens über ihren geistigen
Zustand,

oder für die Annahme einer (verminderten)
Schuldunfähigkeit mit der Gefahr einer Wiederholung
 Maximal sechs Wochen
1.4.2. Behandlung und Rehabilitation
Im Gegensatz zu einer Gefängnisstrafe, kann bei einer
unbefristeten (Sicherungs-) Verwahrung ein Ende
unabsehbar sein. So kann nach der psychiatrischen
Unterbringung eine lebenslange Haftstrafe folgen oder
aber eine anschließende Sicherungsvewrwahrung nach §
66 StGB angeordnet werden. Es besteht bei solchen
Patienten kaum eine Therapiemotivation. Einige Patienten
sehen einen Statuswechsel vom Klinikpatienten zum
Strafgefangenen sogar als “sozialen Aufstieg” und
verhalten sich hier unauffälliger als in der Psychiatrie.
Oft sind auch die Unterbringungsbedingungen auf
forensischen Stationen nicht besonders günstig, was
zweifellos an dem Mangel geeigneter
Behandlungseinrichtungen liegt.
Teilweise warten mehr als 100 Süchtige oder psychisch
kranke Straftäter auf einen Behandlungsplatz.
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Stationäre Hilfen
Auch sieht es mit der Nachsorge im Anschluß einer
forensischen Unterbringung äußerst schlecht aus, da sich
niedergelassene Therapeuten meist schwer tun mit der
Behandlung solcher Patienten. Auch lehnen oft Träger und
Mitarbeiter des Betreuten Wohnens die
sozialpsychiatrische Betreuung solcher Menschen ab.
“Lediglich einige Berufsförderungswerke und andere
arbeitstherapeutische Einrichtungen geben sich weniger
“zugeknöpft”. Dabei ist unabweisbar, dass ehemalige
Forensik – Patienten wie viele andere Psychiatrie –
Entlassene auch der psychotherapeutisch –
pädagogischen und der beruflich – rehabilitativen
Begleitung bedürfen.”
(Soziale Arbeit im Arbeitfeld Psychiatrie S.209)
1.4.3. Aufgaben der Sozialarbeit
Im Maßregelvollzug besteht sie soziale Arbeit aus Einzelund Gruppenarbeit. Die Zielsetzung ist es, „psychisch
kranke Straftäter in ihrer Beziehungsfähigkeit und ihrer
Handlungskompetenz zu unterstützen und sie in einem
therapeutischen Milieu an Aktivitäten und Gespräche
heranzuführen, in denen sie lernen, sich in Beziehung
zu setzen, sich zu solidarisieren, sich abzugrenzen, sich
zu streiten und auch wieder zu versöhnen, - letztendlich:
“natürlich“ zu leben, ohne auf Verhaltensweisen
zurückgreifen zu müssen, die zur Delinquenz geführt
haben.“ (Soziale Arbeit im Arbeitfeld Psychiatrie S.210 211)
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Stationäre Hilfen
Die soziale Arbeit ist im Bereich der Forensik natürlich
eine schwere Arbeit, da man bei fehlgeschlagenen
therapeutischen Bemühungen schnell in die Kritik der
Öffentlichkeit geraten kann. Viele Sozialarbeiter die eng
mit ihren Patienten zusammenarbeiten, verlieren schnell
den Blick für das Schlechte in ihrem Patienten. Es ist also
wichtig des öfteren Abteilungskonferenzen,
Fallbesprechungen sowie Supervisionen durchzuführen.
Auch eine besondere Team- und (Selbst-)Kritikfähigkeit
ist hier wünschenswert. Wer sich diesem Arbeitsgebiet
zuwendet, sollte über gute Kenntnisse der Diagnostik, der
Krankheitsbilder und der Psychodynamiken besitzen.
Auch rechtliche Kenntnisse sind hier erforderlich. Eine
„differenzierte Selbstwahrnehmung“ ist hier
unabdingbar.
1.5. Kinder- und Jugendpsychiatrie
Ob und wann bei Kindern von psychischen Erkrankungen
oder Verhaltensauffälligkeiten geredet wird, wird seitens
der Psychiatrie und der Jugendhilfe immer noch heftig
debattiert. Hier ein knapper Einblick in das Arbeitsfeld der
Kinder- und Jugendpsychiatrie.
1.5.1. Zahlen und Strukturen
Zur Zeit gibt es in Deutschland mehr als 100 stationäre
Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie, mit
ca.6300 Plätzen und unterschiedlichster Konzeption,
Struktur und Größe.
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Stationäre Hilfen
Meist handelt es sich um Einrichtungen mit mehr als 100
Plätzen, nur 17% haben eine überschaubare Größe von 30
oder weniger Plätzen.
Einige Fachärzte halten die stationäre Versorgung für
unzureichend, andere plädieren dafür, dass ambulante Feld
stärker zu nutzen und auszubauen, da eine die Einweisung
von Kinder- und Jugendlichen in die Psychiatrie
traumatisierend und stigmatisierend sein kann. Tatsächlich
werden auch nur 10% der vorgestellten Kinder in
vollstationäre Behandlung genommen.
Die Versorgung außerhalb der Kliniken liegt bei den:

Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie (und
Kinderneurologie),

Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,

Jugendpsychiatrischen Diensten,

Jugendheimen,

Betreuten Wohngruppen und Tagesgruppen,

Schulpsychologischen Beratungsstellen und
Erziehungsberatungsstellen,

Jugend- und Drogenberatungsstellen,

Frühförderstellen,

sowie den Heilpädagogischen Horten und anderen
Diensten.
Die Altersverteilung der stationärbehandelten Kindernund Jugendlichen liegt wie folgt vor.
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Stationäre Hilfen
1. 15- 18 Jährige  ca. 50%  Verhältnis Jungen /
Mädchen meistens 1:2
2. 11- 14 Jährige  ca. 35%  Verhältnis Jungen /
Mädchen meistens 2:1
3. 06- 10 Jährige  ca. 10%  Verhältnis Jungen /
Mädchen meistens 2:1
4. 01- 05 Jähtige  ca. 05%  Verhältnis Jungen / Mädchen
meistens 2:1
Bei einer Erhebung mit 2.167 stationär behandelten
Kindern, in mehreren Kliniken Deutschlands, kam man zu
folgenden prozentualen Anteilen von Krankheitsbildern:
1. 34 % = Neurotische und emotionale Störungen
2. 28 % = Störungen des Sozialverhaltens
3. 19 % = Psychosen und autistische Verhaltensweisen
4. 10 % = Monosymptomatische Störungen (Magersucht,
Einnässen, Einkoten, Stottern)
Die stationäre Verweildauer liegt bei etwa 60 bis 80
Tagen.
Bei der Aufnahme zur stationären Behandlung wird von
der ärztlichen Seite her neben dem somatischen Befund
der neurologische Status, das Bewegungsverhalten, die
sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten, die intellektuellen
Fähigkeiten sowie die psychosoziale Entwicklungsreife
überprüft. Hinzu kommen Gespräche, Beobachtungen und
Erlebnisse aller Teammitglieder sowie Familiengespräche
und Untersuchungen des sozialen Umfeldes.
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Stationäre Hilfen
1.5.2. Aufgaben der Sozialarbeit
Die Arbeit im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
ist eine Arbeit in einem „multiprofessionellen Team“. Hier
arbeiten Ärzte, Psychologen, Kinderkrankenschwestern
und Krankenpfleger, Erzieherinnen und Ergotherapeuten,
Heilpädagogen und Motopäden, Lehrer und
Sprachtherapeuten, Diplom Pädagogen,
Heilererziehungspfleger und andere Hand in Hand
zusammen.
So kann man sich nun vorstellen das man sich, nicht nur
als Sozialarbeiter, auf einer stationären Kinder- und
Jugendpsychiatrie, auf folgende unterschiedliche Arbeiten
einstellen muss wie:

sich als Bezugsperson für mehrere Kinder zuständig
fühlen,

Gespräche führen,

trösten,

Aggressionen auffangen,

Gruppensitzungen leiten,

den stationären Alltag mit Spielen, Festen, Aktivitäten
gestallten,

mit Therapeuten und ärztlicher Leitung einen
Therapieplan erstellen,

bei Fallbesprechungen die Wahrnehmung bezüglich des
betreffenden Kindes äußern,

Hausbesuche durchführen,

Familienarbeit leisten,

den Draht zum Jugendamt pflegen,

die Nachsorge sicherstellen, u.a.m.
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Stationäre Hilfen
Je nach Konzept und Teamstruktur können sich also
pflegerische und erzieherische Dienste mit den Aufgaben
der sozialen Arbeit vermischen. So sieht dies auch die
Psychiatrie – Personalverordnung (PsychPV) vor. Keine
Trennung zwischen Sozialarbeit, Sozialpädagogik sowie
der Heilpädagogik. Jedoch gibt es eine Abgrenzung
hinsichtlich dem Verantwortungsbereich der Ärzte,
Psychologen und Pflegekräfte hinsichtlich dem
eigenständigen Feld der Sozialen Arbeit, die da wären:

Sozialtherapeutisches Kompetenztraining

Sozialtherapeutische Einzelfallhilfe für Kinder,
Jugendliche und ihre Familien

Zusammenarbeit mit Diensten außerhalb des
Krankenhauses

Klärung von Anspruchsvoraussetzungen

Vorbereitung der außerfamiliären Unterbringung

Familienberatung

Mithilfe bei (PsychPV)... Familientherapie,
Angehörigengruppen sowie Sozialanamnesen
Wir haben es hier also mit einem Dreieck zu tun, in dem
sich der Sozialarbeiter zwischen gesellschaftlicher
Lebenswelt, geschützter, aber auch ausgrenzender
Lebenswelt der Klinik und der innerseelischen Welt des
Kindes, hin und her bewegt.
Zum Schluß des Kapitels der Aufgaben in der Sozialarbeit
noch ein für uns äußerst wichtiger Grundsatz, den wir hier
im original Wortlaut aus dem Buch „Soziale Arbeit im
Arbeitsfeld Psychiatrie“ entnommen haben.
Alle Rechte vorbehalten. Thorsten Wolf & Kai von der Heiden, Siegen, 2001
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Stationäre Hilfen
„Ein Grundsatz der Sozialen Arbeit im
jugendpsychiatrischen Bereich sollte also sein,
Ausgrenzungen, Abschiebungen und ständige
Bezugspersonen – Wechsel zu vermeiden. Es gilt, die
betroffenen Kinder und Jugendlichen in ihren normalen
Alltagsstrukturen unterstützend zu begleiten oder – wenn
das Fundament in der Familie und im sozialen Umfeld
nicht ausreichend tragfähig ist – ein wirklich
verläßliches Beziehungsangebot in so „normal“ wie
möglich konzipierten Einrichtungen zu leisten.
Denn oft sind es die Abbrüche, das Verlassen – Sein, die
Ungewissheiten und Ängste, welche den Hintergrund
bilden für Hilfeschreie und jene Wutreaktionen, welche
den Hintergrund bilden für Hilfeschreie und jene
Wutreaktionen, welche dann unter Kategorien wie
Magersucht, Depression, emotionale Störung oder
Verhaltensauffälligkeit behandelt werden.“
(Soziale Arbeit im Arbeitfeld Psychiatrie S.209)
1.5.3. Suizidalität bei Kindern und Jugendlichen
Circa 15.000 Menschen nehmen sich in der
Bundesrepublik Deutschland jährlich das Leben, während
die Zahl der Suizidversuche im Dunkeln liegt.
Untersuchungen haben aber ergeben, daß die Zahl der
Gefährdung durch Selbstmordversuche bei der Gruppe der
Fünfzehn- bis Zwanzigjährigen am höchsten ist. Dabei
handelt es sich bei Kinder- und Jugendlichen allgemein
gesehen, weniger um Selbstmordversuche im
Zusammenhang mit psychiatrischen Diagnosen, sondern
meist um ungelöste Konfliktsituationen wie:
Alle Rechte vorbehalten. Thorsten Wolf & Kai von der Heiden, Siegen, 2001
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Stationäre Hilfen

Probleme und Kränkungen aus Schule oder Studium

Liebeskummer

Gefühle der Verlassenheit und des Unverstandenseins
Auch steht hier nicht der Tod im Vordergrund, sondern ein
Ausweg aus einer für das Selbstwertgefühl unerträglichen
Situation.
Auch gehen der Suizidhandlung bei Kindern- und
Jugendlichen häufig folgende Symptome aus:

Zunehmende Einengung im Denken, Fühlen und Handeln

Aggressionsstau und Aggressionsumkehr gegen die
Person

Suizidphantasien

Psychosomatische Beschwerden
Nach M. Wolfersdorf (1989) läßt sich hier zwischen
suizidalern Handlungen als Lösung eines
Aggressionskonfliktes, als Bewältigungsstrategie einer
narzißtischen Krise oder als Folge einer psychotischen
Dynamik unterscheiden.
Besonders Bedeutsam ist hier die Tatsache, dass
narzisstische Krisen im Jugendalter besonders häufig und
besonders intensiv vorkommen. Die Frage ist, ob das
Gefühlsleben eines Jugendlichen von starken Fragen des
Selbstwertgefühls geprägt sind! - So kann es bei tiefen
Kränkungen zur Dekompensation des labilen
Gleichgewichtes kommen, zu Abwehrversuchen in Form
von Aggressivität und Dissozialität oder
Kritikempfindlichkeit und Ärger.
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Stationäre Hilfen
Reichen diese Abwehrformen nicht mehr aus, so lässt sich
ein sozialer Rückzug beobachten, verbunden mit
gesteigerter Sehnsucht nach Schlaf, Ruhe, Geborgenheit
und Wärme. Kommt es nicht zu dieser Realisation, oder
lässt sich die Kränkung nicht ausreichend kompensieren,
so kann es am Ende zu einen Selbstmordversuch kommen.
Das Erkennen präsuizidaler Anzeichen setzt eine gewisse
Übung voraus.
Wichtig ist hierbei aber, den Betroffenen in seiner Notlage
ernst zu nehmen und die entsprechenden
Selbstwertprobleme und Kränkungen nicht zu
bagatellisieren.
Hierbei können folgende Regeln sinnvoll sein:
a. Offenes Ansprechen der Patienten auf Suizidgedanken 
Entlastung durch Verbalisierung
b. Akzeptieren des Patienten  Stützung des
Selbstwertgefühles
c. Angstfreies Benennen der Suizidgedanken nach Art und
Intensität  Distanzierungshilfe
d. Besprechen von Hilfe- und Therapiemöglichkeiten 
Anregung zur Kooperation
e. Festlegen der nächsten Zeitstrecke mit
Kontaktvereinbarung  Brückenschlag
f. Erfragen und Bennenen persönlicher Bezugspersonen 
Biindung an Begleitpartner
g. Absprache über Notrufmöglichkeiten in akuten Krisen 
Krisenbewältigung
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1.5.4. Rechtliche Grundlagen
Hier hat man sich in den letzten Jahren seitens der
Jugendhilfe wie auch der Kinder- und Jugendpsychiatrie
hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der Arbeit erheblich
umstellen müssen. Das alte Jugendwohlfahrtsgesetz
(JWG) fiel 1990 weg. An dessen Stelle trat das Kinderund Jugendhilfegesetz, dass im Sozialgesetzbuch (SGB)
VIII festgehalten ist. Hier sind im Bereich der Kinder- und
Jugendpsychiatrie folgende Gesetze von besonderer
Bedeutung:

§1
 Recht auf Erziehung und Elternverantwortung.

§8
 Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen.

§ 27  Hilfe zur Erziehung.

§ 34  Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform.

§ 35a  Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche.

§ 42  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.
Ergänzend hierzu findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch
folgende Gesetze:

§ 1631b  Die Unterbringung des Kindes, die mit
Heimerziehung verbunden
ist.

§ 1666  Die Gefährdung des Kindeswohles.

§ 1666a  Die Trennung des Kindes von der elterlichen
Familie.
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Linkliste:
http://kinder.socialreform.org
- Kinder- und Jugendpsychiatrie kritisch betrachtet.
http://www.cchr.org/cchr.htm
- Zugehörige Leitseite zu kinder.socialreform.org.
http://www.soteria-klinik-leipzig.de
- Zeichnung Soteria, Infos Soteria.
http://www.psychiatrie.gr.ch
- Bildmaterial
http://www.uni-essen.de/forensik
- Forensik in der Großstadt
http://pzn-wiesloch.de
- Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Akademisches
Lehrkrankenhaus der Universität Heidelberg
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