Peter Bleses Der Begriff ‚Sozialpolitik‘ Der Begriff ‘Sozialpolitik’ ist nicht eindeutig definiert. Zudem wird der Sozialpolitik eine sehr unterschiedliche Bedeutung zugeschrieben: ist sie für die einen eher ein Politikfeld unter vielen, sehen andere sie als für die Herausbildung und den Fortbestand der Gegenwartsgesellschaften konstitutiv an. Das, was jeweils unter ‘Sozialpolitik’ verstanden wird, ist mittelbar davon abhängig, welche Annahmen von Sozial- oder Wohlfahrtsstaatlichkeit jeweils zugrunde gelegt werden. Ich werde im folgenden eine Abgrenzung zwischen eher engen Begriffen von Sozialpolitik (= Sozial[leistungs]staat) und eher weiten Begriffen vornehmen (= umfassender Wohlfahrtsstaat bzw. Wohlfahrtssystem). 1Was ist Sozialpolitik? Die Unterschiede zwischen verschiedenen Definitionen des Begriffes ‘Sozialpolitik’ sind nicht durch die Darstellung von ein oder zwei differierenden, als richtig oder falsch zu klassifizierenden begrifflichen Interpretationen zu verdeutlichen. Idealtypisch ist es vielmehr sinnvoll, sich ein Bild konzentrischer Kreise vorzustellen. Der kleinste Kreis wird durch ein sehr enges Verständnis des Begriffes gebildet. Die nächst größeren Kreise (weiter gefaßte Definitionen) umschließen das jeweils engere Begriffsverständnis, geben also nichts von dem auf, was engere Definitionen beinhalten, sondern fügen sukzessive neue Elemente und Aspekte hinzu. Das können z.B. Politikfelder sein; das können Wohlfahrtsproduzenten oder staatliche oder gesellschaftliche Aufgaben sein. aber auch 2 Sozialpolitik – Enges und weites Begriffsverständnis engeng eng = Sozialleistungen (Sozialstaat) weit = konstitutives Strukturmerkmal von (modernen) Gesellschaften (Wohlfahrtssystem) 1.1Engere Definition Das wohl engste Verständnis des Begriffes ‘Sozialpolitik’ beinhaltet im wesentlichen die staatlichen Sozialleistungen des Systems sozialer Sicherung. Unter Sozialpolitik wird hier hauptsächlich ‘Bearbeitung sozialer Risiken’ und ‘Kompensation sozialer Nachteile’ verstanden. Und diese wird vorwiegend durch den Staat (Bund, Länder, Gemeinden) oder von ihm ins Leben gerufenen Institutionen (etwa Sozialversicherungen) vollbracht. Sozialpolitik ist hier deshalb im wesentlichen Ergebnis von Staatstätigkeit und wird damit zugleich auf den Staat reduziert. Die darauf ausgerichtete Sozialpolitikforschung versteht sich aus diesem Grunde auch als ‘Staatstätigkeitsforschung’ (z.B. Schmidt 1998: 18, 20). Die ‘Staatstätigkeit’ läßt sich auf dem Gebiet der Sozialleistungen wiederum in verschiedener Weise gliedern. Interessant ist vor allem die „klassische Trias“ sozialpolitischer Interventionen (Zacher 1983: 17 ff.). Sie besteht aus den ‘Sozialversicherungen’ (Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und zuletzt Pflegeversicherung), der ‘Versorgung’ (v.a. Beamten- und Kriegsopferversorgung) und der ‘Fürsorge’ (Sozialhilfe). 3 Exkurs: Da die klassische Trias nach Zacher (1983: 20) immer weniger geeignet sei, die tatsächliche Entwicklung des Sozialleistungssystems wider zu spiegeln, befürwortet er eine neue Trias: diese ist unterteilt in die Bereiche ‘Vorsorge’ (Sozialversicherung und Beamtenversorgung), ‘Soziale Entschädigung’ (v.a. für Schäden infolge öffentlicher Dienstpflichten wie Kriegs- und Wehrdienst) sowie ‘Soziale Hilfe und Förderung’, der wiederum in die Bereiche ‘besondere Hilfs- und Fördersysteme’ (Ausbildungs- und Berufsförderung, Kindergeld, Wohngeld, Jugendhilfe) und ‘allgemeine Hilfs- und Fördersysteme’ (v.a. Sozialhilfe) zerfällt. Ob die Unterteilung in die ‘klassische’ oder ‘neue Trias’ gewählt wird, ist hauptsächlich eine Frage des analytischen Interesses: geht dieses eher in Richtung der Unterschiede, die nach wie vor zwischen den Teilsystemen etwa hinsichtlich der Einbeziehung unterschiedlicher Personengruppen bestehen (dann klassische Trias), oder wird eher auf die Gemeinsamkeiten wie z.B. der Einkommensersatz bei vergleichbaren sozialen Risiken abgestellt (dann neue Trias). Ein gutes Stück über die Sozialleistungen des Systems sozialer Sicherung hinaus geht die ‘offizielle’ Definition des Begriffes Sozialpolitik, die sich für die Bundesrepublik Deutschland implizit aus den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) in regelmäßigen Abständen herausgegebenen Sozialberichten ergibt. Ein wesentlicher Bestandteil des Sozialberichtes ist das Sozialbudget. Darin sind die öffentlichen und nichtöffentlichen Leistungen für die Bereiche ‘Ehe/Familie’, ‘Gesundheit’, ‘Beschäftigung’, ‘Alter/Hinterbliebene’, ‘Folgen politischer Ereignisse’, ‘Wohnen’, ‘Sparen’ und ‘Allgemeine Lebenshilfen’ abgebildet. Nach Institutionen erscheinen dort Leistungen der Sozialversicherungen, des Erziehungs- und Kindergeldes, der Ausbildungsförderung, des Wohngeldes, der beamtenrechtlichen Systeme, der Arbeitgeber (betriebliche Zusatzversorgung, Entgeltfortzahlung etc.) sowie Leistungen indirekter Art (steuerliche Maßnahmen, Vergünstigungen im Wohnungswesen) und einiges mehr. Neben den steuerlichen Maßnahmen (Freibeträge) und den indirekten Leistungen im Bereich ‘Wohnen’ ist hier also auch – was die monetäre Dimension betrifft – ein wesentlicher Teil der betrieblichen Sozialpolitik miterfaßt. Die Aufwendungen des Sozialbudgets wiederum ergeben, ins Verhältnis gesetzt zum Bruttoinlandsprodukt, die Sozialleistungsquote. 4 1.2Weitere Definitionen Das vergleichsweise enge Verständnis der Sozialpolitik seitens der Staatstätigkeitsforschung ist vielfach ausgeweitet worden. Von den einen deshalb, weil zentrale Wohlfahrtsproduzenten ebenso wie zentrale Politikbereiche mit zum Teil expliziten, mit zum Teil aber auch nur impliziten sozialpolitischen Funktionen nicht einbezogen werden. Von den anderen aber zudem auch deshalb, weil sich unter dem Label der Wohlfahrtsstaatsforschung zunehmend ein Sozialpolitikverständnis verbreitet hat, das Sozialpolitik nicht mehr als einen abgrenzbaren Teil politischer, gar allein staatlicher Interventionen betrachtet. Zunächst zu den durch die enge Sozialpolitikdefinition nicht bedachten Bereichen. So hat schon die klassische Wohlfahrtsstaatsforschung (etwa Marshall 1992; 1975, Achinger 1979) einen tendenziell weiteren Sozialpolitikbegriff vertreten, indem soziale (Grund-)Rechte und deren Gewährleistung mit dem Ziele der gesellschaftlichen Inklusion durch den Staat zugrunde gelegt werden. Sozialpolitische Maßnahmen können danach nicht auf einige wenige Politikfelder, gar auf das Feld ‘Sozialpolitik’, verkürzt werden, sondern erstrecken sich auf viele, tendenziell alle Politikfelder, in denen entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung oder Wahrung sozialer Rechte ergriffen werden. Dazu würden dann etwa auch die Aufrechterhaltung eines öffentlichen Bildungssektors und weite Teile der Wirtschafts- und Strukturpolitik gehören, weil es auch hier darum geht, Gruppen oder Regionen Partizipationschancen zu eröffnen oder zu erhalten. So wird beispielsweise in den USA die Bildungspolitik als konstitutives Element der Sozialpolitik verstanden (Heidenheimer/Heclo/Adams 1990: 23 ff.). Die Aufzählung von Politikfeldern kann nicht abschließend sein, da prinzipiell in jedem Politikbereich sozialpolitische Ziele verfolgbar sind. Eine in Bezug auf die möglichen Politikbereiche, in denen Sozialpolitik betrieben wird, weite Begriffsdefinition wird auch von Lampert (1991: 3 f.) vertreten. Er bezieht nicht nur neben der nationalstaatlichen auch die betrieblichen und internationalen/supranationalen Bereiche der Sozialpolitik ein; zudem sieht er auch die (national)staatliche Sozialpolitik auf viele Politikfelder verteilt, die weit über das Sozialleistungsrecht hinaus reichen. Er schlägt dabei eine Unterteilung in vier Bereiche staatlicher Sozialpolitik vor: „arbeitsweltorientierte Bereiche“ (Arbeitnehmerschutz, Unternehmensverfassungspolitik) Familien-, Mittelstands- und Sozialversicherung, „gruppenorientierte Sozialhilfepolitik), Arbeitsmarkt-, Bereiche“ „Sonstige Betriebs- (Jugend-, Bereiche“ und Altenhilfe-, (Wohnungs-, Vermögens- und Bildungspolitik) und „andere sozialpolitisch besonders relevante 5 Politikbereiche“ (Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- und Umweltschutzpolitik) (Lampert 1991: 165). Die Einbeziehung weiterer Wohlfahrtsproduzenten neben dem Staat wird von einer Forschungsrichtung betrieben, die sich etwa unter dem Begriff des ‚welfare mixes‘ bzw. Wohlfahrtspluralismus versammelt. Hier werden etwa die Wohlfahrtsleistungen familialer Gemeinschaften (Kaufmann 1995), von Haushalten, sozialen Dienste (Alber 1995) sowie von seitens formellen und informellen Assoziationen (v.a. Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfebewegungen) sowie – außerhalb des eigentlichen Erwerbseinkommens – seitens des Marktes,1 z.B. durch betriebliche Zusatzversorgung, Lebensversicherungen, Kapitalbeteiligungen.2 Dieser Ansatz wird gerade in der international vergleichenden Forschung immer wichtiger. Denn nicht alle Wohlfahrtsstaaten setzen gleichmäßig auf den Staat als Hauptsäule der Wohlfahrtsproduktion. Exkurs: Vielmehr tut dies im wesentlichen der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat (Prototyp: Schweden) und mit Einschränkungen auch der konservative (Prototyp: Deutschland), nicht aber der liberale (Prototyp: USA). Wenn schon im konservativen Wohlfahrtsstaat eine dem Subsidiaritätsprinzip folgende Aufgabenteilung in der Sozialpolitik zwischen Staat und seinen direkten Interventionen vorrangigen gesellschaftlichen Gliederungen (v.a. Verbänden und Familien) ausgeprägt ist, steht in liberalen Wohlfahrtsstaaten die marktliche Wohlfahrtsproduktion (betriebliche Krankenversicherung usf.) gegenüber der des Staates erkennbar im Vordergrund; diese wird aber durch die OECD-Sozialleistungsquote nicht erfaßt. Gewinnbringender wäre es deshalb, sich statt auf die nominale Sozialpolitik mittels Sozialleistungsrecht insbesondere im internationalen Vergleich auch auf die ‘funktionalen Äquivalente’ staatlicher Sozialpolitik zu konzentrieren. Damit kommen unterschiedliche Wohlfahrtsarrangements oder „Wohlfahrtssysteme“ mit unterschiedlichen Gewichtungen 1 Die unter dem Begriff des ‘welfare-mix’ oder des ‘Wohlfahrtspluralismus’ versammelte Sozialpolitikforschung versucht diese Wohlfahrtsproduzenten mit einzubeziehen, konzentriert sich allerdings in großen Teilen (noch) stark auf den Verbändebereich, der einen engen Bezug zur staatlichen Sozialpolitik aufweist (für einen Überblick s. Evers/Olk [Hg.] 1996). 2 Im Sozialbericht des BMAS werden diese Leistungen allerdings zum Teil mit erfaßt (s.o.). 6 staatlicher, gemeinschaftlicher und marktlicher Wohlfahrtsproduktion in den Blick (SeeleibKaiser 1999). Das leitet jedoch schon über zu den sehr viel umfassenderen Interpretationen des Begriffes Sozialpolitik innerhalb der Wohlfahrtsstaatsforschung. Auch hier wird in keinster Weise geleugnet, daß das Sozialleistungsrecht ein wichtiger Teil der sozialpolitischen Interventionen bildet und daß sich der soziale Staat dort im besonderen manifestiert. Allerdings können etwa mittels der Unterscheidung der Begriffe ‘Sozialstaat’ und ‘Wohlfahrtsstaat’ verschiedene normative Verständnisse der Rolle des Staates in der Sozialpolitik bzw. der sozialpolitisch motivierten Intervention angestrebt werden. Die Definition des Begriffes ‘Wohlfahrtsstaat’ beinhaltet deshalb implizit ein sehr viel grundlegenderes Verständnis von Sozialpolitik, wie es beispielsweise auch von Koch (1995: 43 ff.) vertreten wird: während der Sozialstaat durch das System sozialer Sicherung gebildet werde, meine der Wohlfahrtsstaat hingegen „eine Form der politischen Gesellschaft (...), die alle Institutionen und alle politisch-ökonomischen Beziehungen der Bürger umgreift. Er ist die Gesellschaft selbst in einer bestimmten historischen Gestalt“ (Koch 1995: 53 f.). Dementsprechend wäre unter ‘Sozialpolitik’ eine sehr viel grundlegendere Kategorie politischer Interventionsformen zu verstehen: nicht nur durch den Staat in Wirtschaft und Gesellschaft, sondern auch zwischen gesellschaftlichen Gruppen; nicht nur zur konkreten (aktuellen) sozialen Absicherung, sondern auch zur Gestaltung von (zukünftigen) Lebensbedingungen, Partizipationschancen usf. Dazu paßt ein Begriff von Sozialpolitik, der diese als für das Entstehen ebenso wie das Fortbestehen wirtschaftlich entwickelter, demokratischer, funktional differenzierter und pluraler Gesellschaften konstitutives Element einschätzt und damit gegen die Sichtweise der Sozialpolitik als Instrument der nachträglichen Kompensation sozialer Risiken entgegentritt (vgl. Huf 1998). Der Staat betreibt in einer solchen Gesellschaft also nicht einfach auch Sozialpolitik, er ist bis in alle seine gesellschaftlichen Gliederungen hinein sowohl auf Sozialpolitik angewiesen als auch sozialpolitischen Zielen verpflichtet: Sozialpolitik ist ein strukturbildendes Element der gesellschaftlichen Modernisierung und damit Basis und Garantin des gesellschaftlichen Fortbestehens.3 3 Zu beachten ist allerdings, daß dieser Sozialpolitikbegriff wieder eine deutliche ‘Staatslastigkeit’ aufweist und damit tendenziell hinter die ‘Wohlfahrtspluralisten’ (s.o.) zurückfällt. 7 2Historische Entwicklungslinien der Sozialpolitik in (der Bundesrepublik) Deutschland Bei einer weiten Definition von Sozialpolitik ist der Beginn der Entwicklung sozialpolitischer Arrangements nicht zu datieren. Zentraler Bestandteil der sich langsam entwickelnden ‘modernen’ staatlichen Sozialpolitik ist die Bildungspolitik. Bis 1825 wurde die allgemeine Schulpflicht in allen preußischen Territorien durchgesetzt. 1872 folgte schließlich die staatliche Aufsicht über das Schulwesen. Betrachtet man etwa die Ausgaben für die Bildungspolitik im Deutschen Reich, so wird deutlich, daß diese noch bis in das 20. Jahrhundert auch quantitativ eine relativ bedeutende Rolle einnahm: Im Jahre 1913 beliefen sich die Ausgaben für die Bildung auf 46 Prozent aller Sozialausgaben, wobei die häufig im Mittelpunkt stehenden Sozialausgaben für die Einkommenssicherung auf ‘lediglich’ 43 Prozent aller Sozialausgaben beziffert werden (Alber 1989: 46 ff.). Von großer Bedeutung – und teilweise als Beginn der staatlichen Sozialpolitik in Deutschland charakterisiert – sind die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert verordneten Arbeiterschutzbestimmungen. Im Jahr 1839 wurde das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken verabschiedet, welches u.a. das Verbot von Kinderarbeit für Heranwachsende unter 9 Jahren in Bergwerken, Fabriken und Hüttenwerken sowie die Festlegung der Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden für Jugendliche unter 16 Jahren beinhaltete (Tennstedt 1981: 107). Zurückgeführt werden kann diese Normierung u.a. auf die Sorge der Herrschenden, daß der ungezügelte Liberalismus in Gegensatz zum Erziehungsund Wehranspruch des Staates gerät. 2.1Die Ursprünge der Differenzierung von Armen- und Arbeiterpolitik Die bis heute reichende Unterscheidung zwischen Armen- und Arbeiterpolitik (vgl. Leibfried/Tennstedt 1985) der staatlichen Sozialpolitik wurde bereits ebenfalls früh institutionalisiert. Armenpolitik wurde in Abgrenzung zur Arbeiterpolitik, deren Kernbestandteil zunächst der ‘natürliche’ Arbeitslohn war, bestimmt. Die Armenpolitik orientierte sich somit weniger an dem was zur Sicherung der Existenz notwendig war, sondern vielmehr an dem Niveau der ärmsten ‘selbständigen’ Arbeiter (Tennstedt 1981: 87 f.). Das sog. Unterstützungswohnsitz-Gesetz von 1870 verplichtete die Gemeinden zur Unterstützung ortsansässiger Armer. Ähnlich wie beim Verbot der Kinderarbeit erfolgten diese Regulierungen nicht primär aus sozialpolitischen Motiven, sondern basierten auf dem 8 Grundsatz, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten zu müssen, wozu auch der Schutz vor Seuchen zu rechnen war. Ergänzt wurde die staatliche Armenfürsorge Mitte des 19. Jahrhunderts zunehmend durch das Elberfelder System der ehrenamtlichen Armenpfleger. Mit zunehmender Industrialisierung rückte die Problematik der Absicherung der Risikolagen der Arbeiter in das Zentrum sozialstaatlichen Handelns, das schließlich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Einführung der gesetzlichen Sozialversicherungen mündete. Zwar hatte sich bereits vorher ein privates Kassenwesen entwickelt. Das war zunächst jedoch auf die bürgerlichen Schichten begrenzt. Ab Mitte des Jahrhunderts hatten die Gemeinden das Recht, auf örtlicher Ebene Zwangskassen einzurichten, wobei die Arbeitgeber zur Finanzierung bis zur Hälfte der Beiträge herangezogen werden konnten. Diese Gesetze waren u.a. gegen die von der Reaktion politisch unterdrückten Selbsthilfekassen der Gewerkschaften gerichtet. Zudem blieb die Effektivität der auf dem Freiwilligenprinzip beruhenden Kassen gering, da die Arbeitslöhne der meisten Arbeiter niedrig waren und nicht ausreichten, um vorsorgende Beitragszahlungen freiwillig zu entrichten. Auch bestand keine Garantie, daß die Kassen im Notfall tatsächlich halfen (Tennstedt 1981: 165 ff.; vgl. auch ausführlich Reidegeld 1996: 150 ff.). 2.2Die Bismarck’sche Sozialversicherungsgesetzgebung „Die Wende von der Sozialpolitik für Wenige zur Sozialpolitik für Viele leitete die Botschaft Kaiser Wilhelms I. an den Reichstag des Deutschen Reiches am 17.11.1881 ein. In ihr kündigte der Kaiser eine Gesetzesinitiative zur Sozialversicherung an“ (Schmidt 1998: 24). Schließlich wurde 1883 das Gesetz zur gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet, das ein Jahr später in Kraft trat. Waren vor der Verabschiedung des Gesetzes nur etwa 5 Prozent der Bevölkerung Mitglieder in Krankenkassen, so stieg der Anteil der Mitglieder bis 1913 auf 25 Prozent der Bevölkerung an, wobei aufgrund der Familienmitversicherung im selben Jahre bereits etwa 50 Prozent der Bevölkerung gegen das Risiko Krankheit abgesichert waren. 1884 wurde die Unfallversicherung verabschiedet. Im Gegensatz zur Krankenversicherung wurde sie allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. 1891 trat schließlich die Alters- und Invalidenversicherung in Kraft. Die Finanzierung wurde zum einen über Beiträge der Arbeiter und der Arbeitgeber und zum anderen über staatliche Zuschüsse gewährleistet. In dieser ebenfalls auf der Zwangsmitgliedschaft 9 basierenden Versicherung waren alle Lohnarbeiter Mitglied. Das Verrentungsalter lag bei 70 Jahren. Die Leistungshöhe folgte zum einen bereits zum Teil dem Äquivalenzprinzip, d.h. „Von der Konstruktion her führt die Altersrente die Lohndifferenzierung auf niedrigerem Niveau fort“ (Tennstedt 1981: 183); zum anderen basierte sie zugleich auf einheitlichen Sockelbeträgen (Döring 1987). Hervorzuheben ist, daß die Altersversicherung den Anfang einer arbeitsfreien Altersphase setzte, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt nur ein Bruchteil der Bevölkerung das Rentenalter erreichte und die Leistungen von ihrer Höhe unzureichend waren. 1911 wurde schließlich die Angestelltenversicherung eingeführt. In Abgrenzung zur Arbeiterversicherung konnte das Altersruhegeld bereits ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden (vgl. Tennstedt 1981: 169 ff.; Reidegeld 1996: 218-241). Im internationalen Vergleich kam dem Deutschen Reich mit der Institutionalisierung dieser Sozialversicherungen eine sozialpolitische Vorreiterrolle zu. Im Gegensatz zu den Risiken Krankheit, Unfall und Alter galt das Risiko Arbeitslosigkeit noch im ausgehenden 19. Jahrhundert als nicht versicherungsfähiges Risiko (Tennstedt 1981: 185). Um die Jahrhundertwende Arbeitsnachweisbüros kam (Arbeitsvermittlung), es als zur Einrichtung Reaktion auf von das kommunalen Problem der Arbeitslosigkeit, wobei jedoch gleichzeitig das Arbeitshaus sowie die Strafverfolgung als ‘sozialpolitische’ Instrumentarien für arbeitlose Personen beibehalten wurden. Schließlich ging es hierbei um den Kampf gegen die Arbeitsscheu, der die Grundmaxime für das Armenwesen und die Arbeiterpolitik bildete (Tennstedt 1981: 213). 2.3Sozialpolitik in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus Die wichtigste sozialpolitische Errungenschaft der Weimarer Republik war die Verabschiedung des ‘Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung’ (AVAVG) im Jahre 1927 (vgl. zur Geschichte Führer 1990). Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen nahm Deutschland aufgrund dieser verspäteten Einführung der Arbeitslosenversicherung keine Vorreiterrolle ein; voran ging in diesem Zweig vielmehr Großbritannien. Finanziert wurde die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Neben der Vervollständigung des Sozialversicherungssystems durch die Arbeitslosenversicherung kam es zu einer qualitativen Akzentverschiebung innerhalb des Systems der Sozialpolitik. Beispielsweise wurde der Wohnungsbaupolitik eine hervorragende Bedeutung eingeräumt (Abelshauser 1987b: 17). 10 Hinsichtlich der Regulierung des Arbeitsrechts als fundamentalen Bestandteil der staatlichen Sozialpolitik sei hervorgehoben, daß im Jahre 1918 der Achtstundentag eingeführt und die Tarifvertragsfreiheit anerkannt wurden. Das Betriebsrätegesetz von 1920 verpflichtete Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern zur Institutionalisierung von Betriebsräten (Alber 1989: 52). Die Weltwirtschaftskrise und die damit einhergehende hohe Arbeitslosigkeit führten gegen Ende der Weimarer Republik jedoch zu einem rasanten staatlichen Sozialabbau. In Folge der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurde die Tarifvertragsfreiheit durch die staatliche Arbeitsmarktlenkung abgelöst; die Freizügigkeit und die freie Berufswahl erfuhren deutliche Einschränkungen. Die Struktur des Sozialversicherungswesens blieb hingegen im wesentlichen auch während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten, obgleich die Selbstverwaltung faktisch aufgehoben wurde und „‘rassentheoretische’ Gesichtspunkte“ in die Sozialpolitik Eingang fanden (Reidegeld 1993: 325). Diese Gesichtspunkte dürften auch bei der Einführung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien im Jahr 1935 eine bedeutende Rolle gespielt haben. Ähnlich wie bereits während des Ersten Weltkriegs hatte auch die nationalsozialistische Politik das Ziel, „die Einordnung der ‘Massen’ nicht nur auf Gewalt und Propaganda zu bauen, sondern auch durch Sozialpolitik die Einwilligung, zumindest die widerstandslose Duldung des Kriegsgeschehens bei den Herrschaftsunterworfenen zu erreichen“ (Reidegeld 1993: 328). 2.4Restauration und Ausbau der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland Nach der Befreiung von der Naziherrschaft trug sich der alliierte Kontrollrat mit dem Gedanken, in Anlehnung an den britischen Beveridge-Plan auch in Deutschland eine einheitliche Volksversicherung einzuführen. Diese Bestrebungen führten jedoch zu massivem Widerstand seitens deutscher Interessengruppen. Sozialversicherungsanpassungsgesetz im Jahr 1949 Schließlich im wurde wesentlichen mit das dem soziale Sicherungssystem der Vorkriegszeit in den sich formierenden westdeutschen Staat transferiert (Hockerts 1980). Dennoch kam es zu Beginn der 50er Jahre zwischen CDU/CSU und SPD zu kontroversen Debatten über die zukünftige Richtung der Weiterentwicklung staatlicher Sozialpolitik (Grundsicherung vs. Lebensstandardsicherung). Durchgesetzt hat sich zunächst eine sozialpolitische Expansionspolitik, welche die Grundfesten des tradierten deutschen sozialen Sicherungssystems nicht berühren sollte. Kernbestandteil dieser Politik waren die im Jahre 1957 verabschiedeten Rentenreformgesetze, durch die u.a. zum einen die Renten erhöht 11 und ‘dynamisiert’ (automatische Anpassung an Löhne und Gehälter) sowie zum anderen die rentenrechtliche Stellung der Arbeiter und Angestellten angeglichen wurden. In diese Zeit fielen auch die Verabschiedung des Mutterschutzgesetzes (1952) sowie des Kindergeldgesetzes (1954). Bereits wenige Jahr nach dem Krieg war das System der Kinderfreibeträge wieder eingeführt worden (vgl. zur Entwicklung der Familienpolitik u.a. Textor 1991). Im Jahr 1961 verabschiedete das Parlament das Bundessozialhilfegesetz, das den Hilfeempfängern einen Rechtsanspruch auf Leistungen einräumte (Alber 1989: 60 f.). In diesem Gesetz wurde des weiteren die bedeutende Stellung der Wohlfahrtsverbände im Hinblick auf die freie Wohlfahrtspflege gesetzlich normiert und damit das Prinzip der Subsidiarität nochmals unterstrichen. Mitte der 60er Jahre wurde der Versuch unternommen, das konjunkturpolitische Instrumentarium des Staates auszubauen (Alber 1989: 61f.) – diese Politikstrategie wurde in der folgenden ‘Großen Koalition’ forciert verfolgt. In diesem Zusammenhang sei vor allem das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz aus dem Jahre 1967 erwähnt. Ein sozialpolitisch zentraler normativer Bestandteil dieses Gesetzes ist die Verpflichtung staatlichen Handelns auf das Ziel der Vollbeschäftigung. Insgesamt ging es in den folgenden Jahren dann um eine Umorientierung der Reformbestrebungen hin zu einer aktiven bzw. investiven Sozialpolitik. Zentrales Element dieser Bestrebungen war die Verabschiedung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) im Jahre 1969, das zum einen das AVAVG ablöste und somit das System der Arbeitslosenversicherung reformierte und zum anderen die aktive Arbeitsmarktpolitik in den Mittelpunkt stellte. Nicht die Kompensation des Risikos Arbeitslosigkeit sollte in Zukunft handlungsleitend sein, sondern die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung mittels aktiver Arbeitsmarktpolitik (vgl. u.a. Bleses/Rose 1998a: 113 ff.). Ebenfalls in den späten 60er, vor allem aber in den beginnenden 70er Jahren wurden dann verstärkt Investitionen im Bildungssektor vorgenommen. Die Sozialpolitik sollte aus „ihrer rein kompensierenden Funktion“ befreit und „zu einem vorbeugenden Instrument der Gesellschaftsgestaltung“ gemacht werden (Alber 1989: 63). Die Berufsbildungsreform, die Verabschiedung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG), des Betriebsverfassungsgesetz sowie des Mitbestimmungsgesetzes waren zentrale Eckpunkte dieser Politik. 12 2.5„Sozialpolitik der mageren Jahre“ Diese Neuorientierung der Sozialpolitik wurde jedoch durch die wirtschaftlichen und Arbeitsmarktfolgen der ersten Ölkrise 1973 schnell wieder beendet. Schon unter der von den Sozialdemokraten geführten Koalitionsregierung begann die bis heute andauernde Phase der „Sozialpolitik der mageren Jahre“ (Windhoff-Héritier 1983). In deren Mittelpunkt stand zunächst die Konsolidierung und später der Umbau der Sozialpolitik. So wurde vor allem im Bereich der sogenannten „lohnarbeitszentrierten“ (Vobruba 1990) abgebaut, insbesondere die Arbeitsmarkt- und Sozialhilfepolitik unterlag normativ und materiell weitreichenden Veränderungen. Andererseits erfuhr die Familienpolitik – vor allem seit den 80er Jahren – einen Ausbau (Bleses/Rose 1998a). Diese Veränderungen bedeuten freilich nicht, daß das an die Lohnarbeit gekoppelte Sozialversicherungsprinzip vollkommen aufgegeben wurde. Letzteres wird durch die Verabschiedung der Pflegeversicherung zu Beginn der 90er Jahre zumindest nominell unterstrichen (Rothgang 1994). Zudem werden nichtstaatliche sozialpolitische Arrangements erneut stärker betont: In der politischen Diskussion scheint es Ende der 90er Jahre Konsens zu sein, daß zukünftig der betrieblichen bzw. privaten Absicherung des Risikos Alter eine größere Bedeutung zukommen soll. Gleichzeitig soll das bürgerschaftliche Engagement (Stichwort: Ehrenamt) gestärkt werden. Diese Forderung wird von unterschiedlichen politischen Lagern vertreten. Einerseits wird argumentiert, daß dadurch der Staat von Aufgaben entlastet werden könne. Andererseits wird hierin primär eine Chance für eine künftige Zivilgesellschaft bzw. Wohlfahrtsgesellschaft gesehen (vgl. u.a. Evers/Olk [Hg.] 1996). Die skizzierten Veränderungen zeigen, daß nach der lange, gerade auch im politischen Diskurs der Bundesrepublik vorherrschenden Auffassung, alle Sozialpolitik sei primär eine Aufgabe des Staates, sich langsam ein Deutungswandel vollzieht (Bleses/Rose 1998b). 13 Literatur Abelshauser, Werner (Hg.), 1987a: Die Weimarer Republik als Wohlfahrtsstaat - Zum Verhältnis von Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Industriegesellschaft, Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 81, Stuttgart: Franz Steiner Verlag Wiesbaden GmbH. Abelshauser, Werner, 1987b: „Die Weimarer Republik - Ein Wohlfahrtsstaat?“ In: ders. (Hg.), Die Weimarer Republik als Wohlfahrtsstaat - Zum Verhältnis von Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Industriegesellschaft, Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 81, Stuttgart: Franz Steiner Verlag Wiesbaden GmbH : 9-31. 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