Universität Trier . 54286 Trier Leitfaden für die Zwischenevaluation von Juniorprofessuren (beschlossen vom Senat am 13.05.2004) Das Dienstverhältnis von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren wird von der Präsidentin/ vom Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichsrates um drei Jahre verlängert, wenn sie/er sich als Hochschullehrer/in bewährt hat (§ 55 HochSchG). Die Federführung für das Verfahren liegt beim Fachbereich. Den Zeitpunkt setzt die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor fest (in der Regel acht Monate, spätestens aber sechs Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses). Die Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten soll auf der Grundlage folgender Unterlagen gefällt werden: 1. Bericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors 2. ggf. auswärtige Gutachten zu den Forschungsleistungen (s. 2.) 3. Vorschlag der Evaluationskommission 4. Vorschlag des Fachbereichsrats Die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor kann zum Vorschlag der Evaluationskommission Stellung nehmen. 1. Bericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors: Im Rahmen einer Selbstevaluation soll die Antragstellerin/der Antragsteller über Erfolge, Rückschläge und Hindernisse im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit berichten. Mögliche Aspekte im Selbstbericht sind - neben übergreifenden, im HRG und dem Landeshochschulgesetz festgeschriebenen Aktivitäten (z. B. zur Gleichstellung): Forschung: Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen Darstellung und Kooperation mit anderen Arbeitsgruppen (hochschulintern) Forschungskooperation und interdisziplinäre Zusammenarbeit regional, national, international Publikationen im Berichtszeitraum Anträge auf Drittmittel eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum Kongress-/Vortragstätigkeit/-aktivitäten Mitgliedschaften in wiss. Gremien Betreuung von Promotionen bzw. Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses 2 Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxis-bereichen Lehre: Der Selbstbericht zur Lehre umfasst folgende Punkte, die ggf. ergänzt werden können: kurze Erläuterung zur Einbindung in den Studiengang/die Studiengänge Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und kurze Darstellung der Lehrinhalte Erläuterung der Lehrformen, angewandte Didaktik und Methodik Beratung und Betreuung der Studierenden Einbindung in Prüfungen Betreuung von Studienabschlussarbeiten Regelmäßige Lehrevaluation unter Beteiligung der Studierenden Selbstverwaltung, universitäre Arbeitsgruppen, eigene Weiterbildung: kurze Darstellung der entsprechenden Aktivitäten und des eigenen Beitrags 2. Auswärtige Gutachten zu den Forschungsleistungen: Zu den Aktivitäten und Ergebnissen in der Forschung können auf Vorschlag der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors bis zu zwei externe Gutachten eingeholt werden. Die/der Vorsitzende der Evaluationskommission holt die Gutachten unmittelbar ein. Die Gutachten sollten basierend auf den gezeigten Leistungen der ersten Phase der Juniorprofessur eine perspektivische Einschätzung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors bezüglich ihrer/ seiner Berufungsfähigkeit am Ende der zweiten Phase beinhalten. Die Gutachterinnen/Gutachter sollen aus verschiedenen Institutionen stammen und in der Regel Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren sein. Sie sollen aus dem Lehr-körper anderer wissenschaftlicher Hochschulen oder aus dem Kreise namhafter Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in wissenschaftlichen Institutionen kommen. In Absprache mit der Juniorprofessorin/dem Juniorprofessor sind Ausnahmen möglich. Die persönliche Unabhängigkeit von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und Gutachterinnen/ Gutachtern muss gewährleistet sein. 3. Evaluationskommission: Der Fachbereichsrat setzt eine Evaluationskommission ein, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht: drei Professorinnen/Professoren und je einer Vertreterin/einem Vertreter der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen sowie der Studierenden. Angehörige des Fachs sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Auf Antrag der Juniorprofessorin/ des Juniorprofessors können Mentorinnen/Mentoren als Mitglied in die Kommission aufgenommen werden. Der Fachbereich entscheidet, ob er eine ständige Kommission oder Kommissionen ad personam der jeweiligen Juniorprofessur einsetzen will. Bei der Beurteilung der Hochschullehrertätigkeit der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors müssen Forschung und Lehre gleichermaßen Berücksichtigung finden, allerdings werden sie je nach Fachdisziplin unterschiedlich zu gewichten sein. Bei der Gesamtbewertung im Beurteilungszeitraum sind auch Pflege- und Erziehungsaufgaben zu berücksichtigen. 3 4. Vorschlag des Fachbereichs: Der Vorschlag des Fachbereichs soll auf der Grundlage des Selbstberichts der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors, der externen Gutachten sowie des schriftlichen Berichts der Evaluationskommission einen begründeten Vorschlag zur Verlängerung bzw. Beendi-gung des Dienstverhältnisses beinhalten. Die Abstimmung im Fachbereichsrat erfolgt geheim. Vorgeschlagener Zeitplan Verfahrensschritt Selbstbericht der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors / Vorschlag für externe Gutachter Benennung der Evaluationskommission durch den Fachbereichsrat (entfällt bei ständiger Kommission) Bestimmung und Anschreiben der Gutachterinnen/Gutachter durch die Evaluationskommission Bericht der Gutachterinnen/Gutachter Bericht der Kommission Stellungnahme der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors (falls gewünscht / 14-Tage-Frist) Beschluss des Fachbereichsrats/ unmittelbar anschließend Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Bearbeitung durch die Personalabteilung Dauer Zeitleiste (vor Beendigung des Dienstverhältnisses) acht Monate acht Monate vier Wochen sieben Monate acht Wochen vier Wochen zwei Wochen fünf Monate vier Monate zwei Wochen drei Monate acht Wochen ein Monat Sofern gewährleistet ist, dass die Gremienentscheidungen rechtzeitig erfolgen können, kann der Zeitplan flexibel gehandhabt werden.