Muster-Gutachten - Medizinische Hochschule Hannover

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Hinweise zum Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
nach § 28a RöV
I.
Erläuterungen zum Genehmigungsverfahren
Am 1. Juli 2002 ist die neue Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten. Sie bringt
eine Reihe von Änderungen mit sich, die insbesondere auch die Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung betreffen (§§ 28a
bis 28h RöV). Ein wichtiger Punkt ist dabei die Neufassung des
Genehmigungsverfahrens. Seit dem 01.07.2002 werden die Genehmigungen vom
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilt und nicht mehr von den
Genehmigungsbehörden der Länder auf der Grundlage eines vom BfS erstellten
Gutachtens.
Voraussetzung für eine vom BfS zu erteilende Genehmigung ist, dass ein Antrag
auf Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der
medizinischen Forschung nach § 28a RöV beim BfS gestellt wird. Dabei sind zwei
Fälle zu unterscheiden:
• Bei monozentrischen Studien erfolgt die Antragstellung durch den
Strahlenschutzverantwortlichen des jeweiligen Zentrums. Die vom BfS erteilte
Genehmigung bezieht sich dann auf ihn als Genehmigungsinhaber.
• Bei Multi-Center-Studien kann die Antragstellung auch durch den Studienleiter
erfolgen, wobei in diesen Fällen die Strahlenschutzverantwortlichen der
einzelnen Studienzentren bei der Antragstellung mitwirken müssen. Das BfS
kann dann dem Leiter der Studie eine sogenannte „gebündelte“ Genehmigung
erteilen. Hierbei werden die für die einzelnen Studienzentren erforderlichen
Genehmigungen in einem Bescheid zusammengefasst. Die Pflichten des
Genehmigungsinhabers, d.h. des Studienleiters, treffen in gleichem Maße auf
die Strahlenschutzverantwortlichen der beteiligten Studienzentren zu, die
ebenfalls eine Ausfertigung des Bescheides erhalten.
Der Antrag besteht aus drei Teilen (s. Punkt IV.):
• Formblatt 1, in dem die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen
zusammengefasst sind,
• Formblatt 2, in dem die personellen und sachlichen Voraussetzungen
zusammengefasst sind und
• Formblatt 3 mit der tabellarischen Zusammenstellung aller beteiligten
Studienzentren im Geltungsbereich der RöV. Das Formblatt 3 ist nur bei MultiCenter-Studien notwendig.
Die Struktur der Formblätter 1 und 2 zielt darauf ab, eine zügige und unkomplizierte
Bearbeitung des Antrags durch das BfS zu gewährleisten. Der Antragssteller ist
aufgefordert, dieses Bestreben zu unterstützen, indem er die Formblätter gewissenhaft ausfüllt und - wie unter Punkt IV. dargelegt - an den entsprechend markierten
Stellen ausführliche und nachvollziehbare Darlegungen einfügt.
II. Abgrenzung von Heilkunde und medizinischer Forschung
Nach § 28a RöV bedarf derjenige einer Genehmigung, der zum Zwecke der
medizinischen Forschung Röntgenstrahlung am Menschen anwendet. Der Begriff
der medizinischen Forschung ist in § 2 Nr. 8 RöV definiert. Danach müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine medizinische Forschung (s. Punkt V.)
vorliegt:
• Die Anwendung von Röntgenstrahlung dient der Fortentwicklung der Heilkunde
oder der medizinischen Wissenschaft und
• dient nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen
Patienten.
Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zum Zweck der
medizinischen Forschung werden zwei Fälle unterschieden:
(1) Anwendung im Rahmen der klinischen Forschung
Die klinische Forschung ist charakterisiert durch die wissenschaftliche Erprobung von Mitteln oder Methoden am Menschen, die von anerkannten und
standardisierten Mitteln oder Methoden abweichen. Die klinische Forschung
wird an Patienten durchgeführt, da nur bei diesen, d.h. bei Vorliegen einer
bestimmten Krankheit, die diagnostische oder therapeutische Wirksamkeit
geprüft werden kann.
Die Abgrenzung zwischen Heilkunde (s. Punkt V.) und der gemäß § 28a RöV
genehmigungsbedürftigen Anwendung von Röntgenstrahlung im Rahmen der
klinischen Forschung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Ein wichtiges
Kriterium ist dabei die Frage, ob die Anwendung von Röntgenstrahlung nach
Art und Umfang dem entspricht, was im Rahmen der Heilkunde bei Patienten
mit der für das Forschungsvorhaben relevanten Erkrankung typischer Weise
durchgeführt wird. In dies nicht der Fall, so ist die Anwendung von
Röntgenstrahlung gemäß § 28a RöV genehmigungsbedürftig.
Ein Beispiel, bei dem die Art der Anwendung über die Heilkunde hinausgeht, ist
die klinische Evaluation einer neuartigen, noch nicht in der Heilkunde
etablierten Röntgenanwendung.
Ein Beispiel, bei dem der Umfang der Anwendung über die Heilkunde
hinausgeht, ist eine Therapiestudie, bei der die Wirkung des zu
untersuchenden
therapeutischen
Ansatzes
mittels
engmaschiger
Röntgenkontrollen evaluiert werden soll, wobei der Umfang, d.h. die Häufigkeit,
der Röntgenkontrollen über das in der Heilkunde übliche Maß hinausgeht.
Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Röntgenuntersuchungen im
Rahmen von Therapiestudien ist weiterhin wichtig, ob der therapeutische
Ansatz im Vergleich zu einer Placebo-Gruppe evaluiert wird. Da die
Röntgenuntersuchungen innerhalb der Placebo-Gruppe an nicht-therapierten
Probanden erfolgen, liegt - in der Regel - eine genehmigungsbedürftige
Anwendung gemäß § 28a RöV vor.
Wenn die verantwortlichen Ärzte der Zentren, die im Geltungsbereich der RöV
an einer klinischen Studie teilnehmen wollen, z.B. aufgrund von Leitlinien von
Fachgesellschaften davon überzeugt sind, dass die im Rahmen der Studie
vorgesehenen Röntgenuntersuchungen nach Art und Umfang der Heilkunde
entsprechen, dann ist kein Antrag gemäß § 28a RöV beim BfS zu stellen. In
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diesem Fall übernehmen sie dann auch die rechtliche Verantwortung. Darüber
hinaus dürfen diese Röntgenuntersuchungen nur dann durchgeführt werden,
wenn zuvor individuell für jeden einzelnen Patienten die rechtfertigende
Indikation gemäß § 23 Abs. 1 RöV gestellt wurde. Im Rahmen der
Qualitätssicherung durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen gemäß §
17a Abs. 4 RöV wird auch die Feststellung der rechtfertigenden Indikation in
regelmäßigen Abständen überprüft.
(2) Anwendung im Rahmen der nichtklinischen, biomedizinischen Forschung
Bei der nichtklinischen, biomedizinischen Forschung erfolgt die Anwendung von
Röntgenstrahlung aus rein wissenschaftlicher Fragestellung. Sie dient dem
Fortschritt der Heilkunde und medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen und
ist deshalb praktisch immer genehmigungspflichtig nach § 28a RöV. Dies gilt
um so mehr, wenn die Anwendung von Röntgenstrahlung in Bezug auf die
geplante Studie an nicht einschlägig kranken oder an gesunden Probanden
erfolgt.
Grundsätzlich sind gemäß § 28a RöV genehmigungsbedürftig
• an Patienten die Anwendungen von Röntgenstrahlung, die nach Art und / oder
Umfang über das hinausgehen, was typischerweise im Rahmen der Heilkunde
bei diesen Patienten durchgeführt wird, und
• an - in Bezug auf die geplante Studie - nicht einschlägig kranken oder
gesunden Personen alle Anwendungen von Röntgenstrahlung.
III. Deckungsvorsorge
Eine Genehmigungsvoraussetzung des § 28b RöV ist der Nachweis der
Deckungsvorsorge:
„Eine Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn ... die
erforderliche
Vorsorge
für
die
Erfüllung
gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, ...“ (§ 28b Abs. 1 Nr. 5 RöV).
Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen bestimmen sich grundsätzlich nach den
Vorschriften
des
Atomgesetzes
und
der
Atomrechtlichen
Deckungsvorsorgeverordnung. Damit sollen die Risiken von Forschungsvorhaben
und damit verbundene etwaige Ansprüche von Probanden abgedeckt werden.
Eine zusätzliche finanzielle Absicherung der Probanden und damit auch der
Genehmigungsinhaber ist kürzlich durch neue Regelungen in mehreren
atomrechtlichen Verordnungen (z.B. StrlSchV, RöV und AtDeckV) eingeführt
worden. Zu den üblichen Probandenversicherungen, die nach Arzneimittelgesetz
oder Medizinproduktegesetz abgeschlossen werden, sollte eine Absicherung
hinzutreten, die den weitergehenden atomrechtlichen Anforderungen entspricht.
Diese neu geschaffenen Regelungen hätten von der Versicherungswirtschaft durch
zusätzliche Versicherungsverträge oder eine Erweiterung vorhandener
Versicherungen umgesetzt werden müssen. Hierzu erklärte sich die
Versicherungswirtschaft aber nicht vollumfänglich bereit.
Für die Absicherung der strahlenbedingten Risiken stellen die Versicherer jetzt eine
Strahlenhaftpflichtversicherung zur Verfügung. Diese deckt die atomrechtlichen
Anforderungen - mit Ausnahme der 30-jährigen Verjährung - ab. Sie ist
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•
•
als Zusatz-Strahlenhaftpflichtversicherung abzuschließen, um die vorhandene
Probandenversicherung nach AMG oder MPG zu ergänzen, oder
als „reine“ Strahlenhaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn eine
Versicherungspflicht nach AMG oder MPG nicht besteht.
Die (Zusatz-)Strahlenhaftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für einen
Zeitraum von maximal 10 Jahren nach Beendigung der klinischen Prüfung.
Demgegenüber schreibt das Atomgesetz eine 30-jährige Verjährung fest, so dass
bei einem Schadenseintritt nach Ablauf der versicherungsrechtlichen
Leistungspflicht, aber vor Eintritt der atomrechtlichen Verjährung, das betroffene
Studienzentrum selbst für seine Haftung (nach § 26 Atomgesetz) einstehen muss.
Vor diesem Hintergrund wird die in § 4 Abs. 5 AtDeckV vorgesehene
Ausnahmeregelung weiterhin generell angewandt. Die Probanden, die sich freiwillig
an einem Forschungsvorhaben beteiligen, behalten ihre Schadensersatzansprüche
und müssen diese dann gegenüber dem Haftenden geltend machen. Die
Genehmigungsinhaber werden in einem zu erteilenden Genehmigungsbescheid
verpflichtet, die Probanden hierüber zu informieren. Hierzu versieht das BfS die
Genehmigungsbescheide regelmäßig mit folgender Auflage:
„In die mündliche Aufklärung und in die schriftlichen Aufklärungsblätter für die
Probanden
ist
der
Hinweis
aufzunehmen,
dass
die
(Zusatz-)
Strahlenhaftpflichtversicherung
kürzere
als
die
atomrechtlichen
Anspruchsfristen vorsieht und dass mögliche, über diese Versicherung
hinausgehende Schadensersatzansprüche für Schäden am Körper oder der
Gesundheit, die ursächlich auf die Studienteilnahme zurückzuführen sind,
gegenüber dem jeweiligen Studienzentrum geltend gemacht werden können.
Die Einverständniserklärung der Probanden muss sich ausdrücklich auch auf
diese Information erstrecken.“
Hinsichtlich der Höhe der Deckungsvorsorge muss die Deckungssumme so
bemessen sein, dass - auf der Grundlage einer Risikoabschätzung, die durch das
BfS durchgeführt wird - für den Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der Röntgenstrahlung angewendet wird,
mindestens 500.000 € zur Verfügung stehen.
Für die Einrichtungen, die gem. § 13 Abs. 4 Atomgesetz von der Pflicht zur
Deckungsvorsorge befreit sind (der Bund und die Länder), gelten die vorgenannten
Anforderungen
nicht,
wobei
die
Pflicht
zum
Abschluss
einer
Probandenversicherung nach AMG bzw. MPG von der Befreiung zur
atomrechtlichen Deckungsvorsorge nicht tangiert wird.
Inwieweit Universitäten bzw. Universitätsklinika unter diese Regelungen fallen,
hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ab. Hierzu müssen die
zuständigen Landesministerien bestätigen, dass die an Studien beteiligten
Universitätsangehörigen Landesbedienstete sind, deren dienstliche Haftung nach
dem Selbstversicherungsgrundsatz der Länder abgedeckt ist.
Des Weiteren kann als Deckungsvorsorgenachweis auch eine sonstige finanzielle
Sicherheit im Sinne des § 3 AtDeckV herangezogen werden. Hierzu ist
nachzuweisen, dass für die betroffene Einrichtung eine unbeschränkte
Gewährträgerhaftung des Bundes oder eines Landes besteht. Gegebenenfalls
kann auch durch eine Garantieerklärung das Land oder der Bund die jeweilige
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Forschungseinrichtung von der Schadensersatzpflicht bis zu einem Höchstbetrag
(ggf. auch nur zur Abdeckung der über die Versicherungsleistung hinausgehenden
Ansprüche) frei gestellt werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass der jeweilige
Antragsteller
im
Verfahren
einen
solchen
(ggf.
ergänzenden)
Deckungsvorsorgenachweis vorlegt.
Anmerkung:
Die Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge oder die
Deckungsvorsorge durch eine sonstige finanzielle Sicherheit ist grundsätzlich nur
bei monozentrischen Studien möglich.
IV. Verfahren der Antragstellung:
Um die Antragstellung zu erleichtern, werden die Formblätter 1, 2 und - für MultiCenter-Studien - zusätzlich Formblatt 3 benutzt, die vollständig ausgefüllt an das
BfS zu senden sind. Sie bilden die Grundlage für die Prüfungen und ggf. zu erteilende Genehmigungen.
Formblatt 1: Medizinisch-wissenschaftliche Voraussetzungen
Dieses Formblatt ist für jedes Forschungsvorhaben auszufüllen. An mehreren Stellen des Formblattes müssen ausführliche und nachvollziehbare Darlegungen
eingefügt werden, die es dem BfS ermöglichen, nachzuprüfen, ob die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 28b Abs. 1 RöV erfüllt sind. Diese Stellen
sind durch den Hinweis „bitte in den laufenden Text einfügen“ markiert. An
diesen Stellen reicht es nicht aus, dass auf entsprechende Passagen in anderen
Unterlagen, z.B. dem Antrag für die Ethikkommission oder dem Studienprotokoll
einer Pharmafirma verwiesen wird.
Bei Multi-Center-Studien ist es ausreichend, wenn das Formblatt 1 einmalig von der
Studienleitung (nicht von jedem beteiligten Zentrum) ausgefüllt wird. Es dient dann
als Grundlage für die medizinisch-wissenschaftliche Beurteilung der gesamten
Studie.
Formblatt 2:
Personelle und sachliche Voraussetzungen sowie Antrag auf
Genehmigung einer monozentrischen Studie bzw. Antrag auf
Teilnahme an einer Multi-Center-Studie
Bei
monozentrischen
Studien
muss
Formblatt
2
von
dem
Strahlenschutzverantwortlichen ausgefüllt und unterschrieben werden, der für die
Anwendung der Röntgenstrahlung zuständig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche
(s. Punkt V.) ist der Inhaber der Genehmigung nach § 3 RöV oder Anzeigende
nach § 4 RöV.
Bei
Multi-Center-Studien
muss
das
Formblatt
2
von
allen
Strahlenschutzverantwortlichen der jeweils teilnehmenden Einrichtungen gesondert
ausgefüllt werden, die für die Anwendung von Röntgenstrahlung zuständig sind.
Die Strahlenschutzverantwortlichen beantragen damit die Teilnahme an der MultiCenter-Studie. Im Übrigen treffen sie die gleichen Rechte und Pflichten aus dem
Genehmigungsbescheid
wie
den
Leiter
der
Multi-Center-Studie
als
Genehmigungsinhaber.
Formblatt 3:
Tabellarische
Zusammenstellung
aller
beteiligten
Studienzentren im Geltungsbereich der RöV sowie Antrag auf
Genehmigung einer Multi-Center-Studie
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Formblatt 3 muss nur bei Multi-Center-Studien eingereicht werden und ist dann
zugleich Antrag nach § 28b Abs. 3 RöV.
V. Begriffsbestimmungen:
1. Heilkunde und Zahnheilkunde: §§ 23 bis 28 RöV
Der Heilkunde liegt ein konkreter diagnostischer oder therapeutischer Zweck nämlich die Heilung, Erkennung, Verhütung oder Linderung einer Krankheit, eines
Leidens oder eines Körperschadens bei einem individuellen Patienten - zugrunde.
Es kommen als Standard anerkannte Mittel und/oder Methoden zur Anwendung.
Der Heilversuch dient ebenfalls primär der Heilung, Erkennung, Verhütung oder
Linderung einer Krankheit oder eines Leidens bei einem individuellen Patienten. Im
Gegensatz zur Heilkunde werden jedoch - mangels anderer erfolgversprechender
Mittel und/oder Methoden - noch nicht voll erprobte Mittel und/oder Methoden mit
dem konkreten Ziel einer individuellen Heilmaßnahme angewendet. Durch diesen
auf den individuellen Patienten gerichteten Zweck unterscheidet sich der
Heilversuch von einer wissenschaftlichen Studie.
Beide Anwendungsfälle unterliegen daher nicht der Genehmigungspflicht nach
§ 28a RöV, auch wenn eine retrospektive wissenschaftliche Auswertung der
gewonnen Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse erfolgt. Es gelten die §§
23 bis 28 RöV. Jede Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde einschließlich Heilversuch - bedarf somit insbesondere der rechtfertigenden
Indikation im Einzelfall.
2. Medizinische Forschung: §§ 28a bis 28g RöV
Die medizinische Forschung wird in § 2 Nr. 8 RöV definiert als Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde
oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung
oder Behandlung des einzelnen Patienten dient.
3. Probanden
Probanden im Sinne der §§ 28a bis 28g RöV sind Freiwillige, an denen unter
Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen zu wissenschaftlichen Zwecken
Röntgenstrahlung angewendet wird. Probanden können Patienten oder in bezug
auf die geplante Studie nicht einschlägig kranke oder gesunde Personen sein.
Klinische Forschung im Rahmen der Strahlentherapie darf an Patienten nur
erfolgen, wenn sie gleichzeitig deren Behandlung dient.
4. Strahlenschutzverantwortlicher: § 13 Abs. 1 RöV
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 3 RöV bedarf
oder eine Anzeige nach § 4 RöV zu erstatten hat. Der Inhaber einer solchen
Genehmigung oder der zur Anzeige Verpflichtete ist entweder eine natürliche
Person bei einem Einzelbetrieb (z.B. niedergelassener Arzt) oder es sind bei
Personengesellschaften
mehrere
natürliche
Personen,
denen
die
Geschäftsführungsbefugnis obliegt (z.B. bei Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, Gemeinschaftspraxen, Partnerschaftsgesellschaften), oder es ist eine
juristische Person des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaft) oder des öffentlichen
Rechts (z.B. Bund, Land, Anstalt, Stiftung). In den Fällen der juristischen Person
werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen durch eine
vertretungsberechtigte (natürliche) Person wahrgenommen. Dies ist z.B. der
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Geschäftsführer, der Vorstand oder der Ärztliche Direktor eines Klinikums. Der
Strahlenschutzverantwortliche kann die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
auch
einem
Bevollmächtigten
übertragen.
Dieser
sogenannte
Strahlenschutzbevollmächtigte übt sodann die Funktion des Strahlenschutzverantwortlichen aus.
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