Jugendamt - Helmut-Schmidt

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Helmut - Schmidt - Universität Hamburg
Institut für Politikwissenschaft
Probleme der Verwaltungsanalyse 1
Ausarbeitung für das Wintertrimester 2010
Leitung: Prof. Dr. Rainer Prätorius
Zusammenhänge zwischen eingreifender,
leistender und „ermöglichender“ Verwaltung
Am Beispiel des Jugendamtes
Von Nina Ann Gerdeman und
Stoltenstraße 13
Gebäude 43 A 11
22119 Hamburg
Tel.: 0177-5753494
[email protected]
Matrikelnummer: 834870
Ferdinand Koch
Stoltenstraße 13
Gebäude 43 A
22119 Hamburg
Tel.: 0176-22935731
[email protected]
Matrikelnummer: 837140
WT 2010
Eingereicht am 29.06.10
Inhalte der Präsentation
Gliederung:
 Wiederholung: eingreifende, leistende und “ermöglichende” Verwaltung
 Sozialgesetzbuch VIII
 Vorstellung KJHG
 Anwendung des KJHG
 Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des
Jugendamtes zuordnen?
 Wie gestalten sich diese Maßnahmen?
 Zielsetzung dieser Maßnahmen?
 Fazit: Das Jugendamt als Mischform; Zusammenarbeit mit anderen Behörden
 Zur Klausur: Beantwortung einer Fragestellung
Eingriffsverwaltung:
 Der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Anordnungen in
Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift. Derartige Eingriffe bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage.¹
 “belastende Verwaltungsakte”
 Klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr
Leistungsverwaltung:
 Derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der zur Erreichung wirtschafts-,
gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Ziele im öffentlichen Interesse für
den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die
Öffentlichkeit bereitstellt.¹
 “begünstigende Verwaltungsakte”
 Unterteilt sich in:
Vorsorgeverwaltung (Schule, Krankenhaus)
Sozialverwaltung (Sozialhilfe)
Förderungsverwaltung (Ausbildungsförderung)
„Ermöglichende“ Verwaltung
 In Bereichen, in denen staatliche Leistungen nicht oder nicht allein eine
vorhandene gesellschaftliche Nachfrage decken können, muss der Staat auf
Leistungen Dritter zurückgreifen, welche nicht oder zumindest nicht monetär
entlohnt werden können.²
 Stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit (tendenzieller Vorrang)
 Beteiligung freier Träger mit sozialen oder gesellschaftlichen Funktionen
 Die Bemühungen der Verwaltung, Bürgerengagement zu fördern, sollten sich
nach innen, auf die Verwaltung selbst, als auch auf die Gesellschaft, richten.
 Beispiele: Diakonie, Caritas, Interessengruppen von Bürgern
Vorstellung des Sozialgesetzbuch XIII:
§§ 1-10: allgemeine Vorschriften
§§ 11-15: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§§ 16-21: Förderung der Erziehung in der Familie
§§ 22-26: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
§§ 27-41: Hilfen zur Erziehung; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
§§ 42-60: andere Aufgaben (z.B. Inobhutnahme, Mitwirkung vor Vormundschafts-,
Familien- und Jugendgerichten)
§§ 61-105: weitere Ausführungen
Anwendung des KJHG:
Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes
zuordnen?
Maßnahmen der Dienstleistungsverwaltung:
 §§1-10: allgemeine Vorschriften
 §§11-41: Leistungen der Jugendhilfe
 §§50-52: Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
 §§52a-58a: Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft
 §§59-60: Beurkundung
 §§61-68: Schutz von Sozialdaten
 §§69-72: Träger der öffentlichen Jugendhilfe
 §§78a-78g: Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
 §§79-80: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
 §§82-105: Finanzen und Organisation
Maßnahmen der Eingriffsverwaltung:
 §§42-49: Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen der „ermöglichenden“ Verwaltung:
 §§73-78: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
 §81: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Wie gestalten sich diese Maßnahmen?
 Allgemeine Förderung für Kinder, Jugendliche und Familien
 Infrastruktur für Prävention
 Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien in Not- und Krisenlagen
 Krisenintervention
b)
b)
a), (b)
a)
a)
Zielsetzung der Maßnahmen:
a) Hilfestellung (Dienstleistung)
b) Schutz (Eingriff)
c) Förderung und Unterstützung („Ermöglichung“)
 “Ermöglichende” Verwaltung findet sich in allen Dienstleistungsbereichen,
sobald Dritte involviert sind.
Fazit: Jugendamt = Verwaltungsmischform
 Die Funktionalität des Jugendamtes ist gebunden an übergreifende
Verwaltungsakte:
 Eingriffe: durch das Jugendamt nur i.V.m. der Polizei
 Dienstleistung: Unterstützung von Jugendlichen, Bsp.: Einstieg in den
Arbeitsmarkt i.V.m. dem Arbeitsamt (SGB II)
 Ermöglichung: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfe
Dritter, Bsp.: Betreuung durch Diakonie und Caritas
Zur Klausur/ zur Vertiefung:
Grundaufgabe der Jugendämter ist es, den Familien in ihrer Erziehungspflicht durch
helfende Dienstleistungen zur Seite zu stehen. Dies kann jedoch auch in
Schutzmaßnahmen mit den Mitteln der Eingriffsverwaltung umschlagen.
Bestimmen Sie die Bedeutung dieses Umstandes für die Organisation behördlicher
Jugendarbeit.
Zur Vorgehensweise bei der Beantwortung (siehe diese Ausarbeitung):
1. Kurze Darstellung welche Dienstleistenden Maßnahmen kann das Jugendamt
vollziehen (ggf. Erwähnung der Bedeutung Dritter für die Ausführung  Bsp.
karitative
Anlaufstellen
für
Kinder
und
Jugendliche,
als
zusätzliche
Betreuungsstellen)
2. Kurze Darstellung des Eingriffs als letztinstanzliche Maßnahme. Warum zum
Schutze der Kinder Unterstützung manchmal nicht mehr ausreicht und dann die
Polizei eingreifen muss (Inobhutnahme).
3. Bedeutung dieses Umstandes für die Organisation behördlicher Jugendarbeit:
- Jugendamt als Verwaltungsmischform
- Volle Funktionalität des KJHG / des Jugendamtes kommt nur in Verbindung mit
anderen Instanzen (z.B. Polizei, Gerichte, Arbeitsamt, Caritas, etc…) zum Tragen.
- Organisation muss demzufolge übergreifend und mit anderen Behörden kompatibel
gestaltet werden.
Exkurs: Problematik der behördlichen Trennung von Jugend- und Arbeitsamt
Das Problem: Es handelt sich um zwei räumlich und organisatorisch getrennte
Behörden, welche jedoch zum Teil die gleiche Klientel ansprechen.
Beispiel: Arbeitssuchende Jugendliche, die sich zur gleichen Zeit unter Beobachtung
des Jugendamtes befinden, weil ihre Familien entweder bereits dienstleistende Hilfe
erfahren (Hilfe/ Unterstützung bei defizitären Lebenslagen), oder bereits ein Eingriff
in Form der Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgt ist.
Es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass beide Problembereiche miteinander
zusammenhängen. Jemand dem die familiäre Unterstützung fehlt, ist anfälliger für
Probleme in Schule, Ausbildung und Arbeit. Aufgrund der behördlichen Trennung
wird dieser Umstand jedoch oft vernachlässigt. Sinnvoller wäre es, so fordern auch
einige
Verwaltungsspezialisten,
wenn
beide
Behörden
in
diesen
Fällen
zusammenarbeiten, um gegebenenfalls und bestenfalls ihre Maßnahmen koordinieren
und aufeinander abstimmen zu können. Ziel ist die Effizienzsteigerung in Bereichen
der behördlichen Überschneidung.
Quellen zur Vertiefung (Exkurs):
Bennewitz, Heiko: Ungleiche Partner. Archiv für Wissenschaft und Praxis der
sozialen Arbeit, 39. Jahrgang 2008, Heft 3; S. 70-82
Süzen, Talibe: Kooperation zwischen Jugendhilfe und Migrationsozialdiensten.
Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 39. Jahrgang 2008, Heft 3;
S. 84-93
Quellen zum Hauptthema:
 1: http://www.rechtslexikon24.net/d/eingriffsverwaltung/
eingriffsverwaltung.htm
leistungsverwaltung.htm
 2:http://www.buergerstiftung-bremen.de/sixcms/media.php/6/B%FCrgerstadt,
Mitwirkung_in_der,Senat16_5_2006.125.pdf
 http://www.kinder-jugendhilfe.info/
 Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
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