Helmut - Schmidt - Universität Hamburg Institut für Politikwissenschaft Probleme der Verwaltungsanalyse 1 Ausarbeitung für das Wintertrimester 2010 Leitung: Prof. Dr. Rainer Prätorius Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und „ermöglichender“ Verwaltung Am Beispiel des Jugendamtes Von Nina Ann Gerdeman und Stoltenstraße 13 Gebäude 43 A 11 22119 Hamburg Tel.: 0177-5753494 [email protected] Matrikelnummer: 834870 Ferdinand Koch Stoltenstraße 13 Gebäude 43 A 22119 Hamburg Tel.: 0176-22935731 [email protected] Matrikelnummer: 837140 WT 2010 Eingereicht am 29.06.10 Inhalte der Präsentation Gliederung: Wiederholung: eingreifende, leistende und “ermöglichende” Verwaltung Sozialgesetzbuch VIII Vorstellung KJHG Anwendung des KJHG Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen? Wie gestalten sich diese Maßnahmen? Zielsetzung dieser Maßnahmen? Fazit: Das Jugendamt als Mischform; Zusammenarbeit mit anderen Behörden Zur Klausur: Beantwortung einer Fragestellung Eingriffsverwaltung: Der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Anordnungen in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift. Derartige Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.¹ “belastende Verwaltungsakte” Klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr Leistungsverwaltung: Derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der zur Erreichung wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Ziele im öffentlichen Interesse für den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitstellt.¹ “begünstigende Verwaltungsakte” Unterteilt sich in: Vorsorgeverwaltung (Schule, Krankenhaus) Sozialverwaltung (Sozialhilfe) Förderungsverwaltung (Ausbildungsförderung) „Ermöglichende“ Verwaltung In Bereichen, in denen staatliche Leistungen nicht oder nicht allein eine vorhandene gesellschaftliche Nachfrage decken können, muss der Staat auf Leistungen Dritter zurückgreifen, welche nicht oder zumindest nicht monetär entlohnt werden können.² Stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit (tendenzieller Vorrang) Beteiligung freier Träger mit sozialen oder gesellschaftlichen Funktionen Die Bemühungen der Verwaltung, Bürgerengagement zu fördern, sollten sich nach innen, auf die Verwaltung selbst, als auch auf die Gesellschaft, richten. Beispiele: Diakonie, Caritas, Interessengruppen von Bürgern Vorstellung des Sozialgesetzbuch XIII: §§ 1-10: allgemeine Vorschriften §§ 11-15: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 16-21: Förderung der Erziehung in der Familie §§ 22-26: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege §§ 27-41: Hilfen zur Erziehung; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige §§ 42-60: andere Aufgaben (z.B. Inobhutnahme, Mitwirkung vor Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten) §§ 61-105: weitere Ausführungen Anwendung des KJHG: Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen? Maßnahmen der Dienstleistungsverwaltung: §§1-10: allgemeine Vorschriften §§11-41: Leistungen der Jugendhilfe §§50-52: Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren §§52a-58a: Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft §§59-60: Beurkundung §§61-68: Schutz von Sozialdaten §§69-72: Träger der öffentlichen Jugendhilfe §§78a-78g: Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung §§79-80: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung §§82-105: Finanzen und Organisation Maßnahmen der Eingriffsverwaltung: §§42-49: Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Maßnahmen der „ermöglichenden“ Verwaltung: §§73-78: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit §81: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Wie gestalten sich diese Maßnahmen? Allgemeine Förderung für Kinder, Jugendliche und Familien Infrastruktur für Prävention Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien in Not- und Krisenlagen Krisenintervention b) b) a), (b) a) a) Zielsetzung der Maßnahmen: a) Hilfestellung (Dienstleistung) b) Schutz (Eingriff) c) Förderung und Unterstützung („Ermöglichung“) “Ermöglichende” Verwaltung findet sich in allen Dienstleistungsbereichen, sobald Dritte involviert sind. Fazit: Jugendamt = Verwaltungsmischform Die Funktionalität des Jugendamtes ist gebunden an übergreifende Verwaltungsakte: Eingriffe: durch das Jugendamt nur i.V.m. der Polizei Dienstleistung: Unterstützung von Jugendlichen, Bsp.: Einstieg in den Arbeitsmarkt i.V.m. dem Arbeitsamt (SGB II) Ermöglichung: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfe Dritter, Bsp.: Betreuung durch Diakonie und Caritas Zur Klausur/ zur Vertiefung: Grundaufgabe der Jugendämter ist es, den Familien in ihrer Erziehungspflicht durch helfende Dienstleistungen zur Seite zu stehen. Dies kann jedoch auch in Schutzmaßnahmen mit den Mitteln der Eingriffsverwaltung umschlagen. Bestimmen Sie die Bedeutung dieses Umstandes für die Organisation behördlicher Jugendarbeit. Zur Vorgehensweise bei der Beantwortung (siehe diese Ausarbeitung): 1. Kurze Darstellung welche Dienstleistenden Maßnahmen kann das Jugendamt vollziehen (ggf. Erwähnung der Bedeutung Dritter für die Ausführung Bsp. karitative Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, als zusätzliche Betreuungsstellen) 2. Kurze Darstellung des Eingriffs als letztinstanzliche Maßnahme. Warum zum Schutze der Kinder Unterstützung manchmal nicht mehr ausreicht und dann die Polizei eingreifen muss (Inobhutnahme). 3. Bedeutung dieses Umstandes für die Organisation behördlicher Jugendarbeit: - Jugendamt als Verwaltungsmischform - Volle Funktionalität des KJHG / des Jugendamtes kommt nur in Verbindung mit anderen Instanzen (z.B. Polizei, Gerichte, Arbeitsamt, Caritas, etc…) zum Tragen. - Organisation muss demzufolge übergreifend und mit anderen Behörden kompatibel gestaltet werden. Exkurs: Problematik der behördlichen Trennung von Jugend- und Arbeitsamt Das Problem: Es handelt sich um zwei räumlich und organisatorisch getrennte Behörden, welche jedoch zum Teil die gleiche Klientel ansprechen. Beispiel: Arbeitssuchende Jugendliche, die sich zur gleichen Zeit unter Beobachtung des Jugendamtes befinden, weil ihre Familien entweder bereits dienstleistende Hilfe erfahren (Hilfe/ Unterstützung bei defizitären Lebenslagen), oder bereits ein Eingriff in Form der Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgt ist. Es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass beide Problembereiche miteinander zusammenhängen. Jemand dem die familiäre Unterstützung fehlt, ist anfälliger für Probleme in Schule, Ausbildung und Arbeit. Aufgrund der behördlichen Trennung wird dieser Umstand jedoch oft vernachlässigt. Sinnvoller wäre es, so fordern auch einige Verwaltungsspezialisten, wenn beide Behörden in diesen Fällen zusammenarbeiten, um gegebenenfalls und bestenfalls ihre Maßnahmen koordinieren und aufeinander abstimmen zu können. Ziel ist die Effizienzsteigerung in Bereichen der behördlichen Überschneidung. Quellen zur Vertiefung (Exkurs): Bennewitz, Heiko: Ungleiche Partner. Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 39. Jahrgang 2008, Heft 3; S. 70-82 Süzen, Talibe: Kooperation zwischen Jugendhilfe und Migrationsozialdiensten. Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 39. Jahrgang 2008, Heft 3; S. 84-93 Quellen zum Hauptthema: 1: http://www.rechtslexikon24.net/d/eingriffsverwaltung/ eingriffsverwaltung.htm leistungsverwaltung.htm 2:http://www.buergerstiftung-bremen.de/sixcms/media.php/6/B%FCrgerstadt, Mitwirkung_in_der,Senat16_5_2006.125.pdf http://www.kinder-jugendhilfe.info/ Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)