Medizinisches Erstscreening von unbegleiteten minderjährigen

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Gebietskörperschaft:
Datum:
Zuständiges Jugendamt:
Name der fallführenden Fachkraft:
An
(Bitte eintragen: Daten des untersuchenden Mediziners/Gesundheitsamt etc.)
Eilige Terminsache!
Medizinisches Erstscreening
von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
Ggf. Aktenzeichen:
Name:
Geburtsdatum:
Vorname:
Schätzung
Dokument
Geschlecht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der/die oben Genannte wurde als unbegleitete/r minderjährige/r Ausländer/in am
vorläufig in Obhut
genommen. Um über die Verteilfähigkeit im Sinne des § 42a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII
entscheiden zu können, benötigen wir Ihre Stellungnahme, ob der Gesundheitszustand eine Verteilung
innerhalb der kommenden 14 Werktage innerhalb Hessens oder im Bundesgebiet ausschließt.
Aufgrund der gesetzlichen Fristen benötigen wir Ihre Rückmeldung bis zum
Bitte senden Sie dafür diesen Vordruck an die Mailadresse
.
oder per Fax an die Nummer
.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fallführende Fachkraft
1
Ärztliche Stellungnahme
Meldepflichtige Erkrankung nach IfSG
ja, und zwar:
nein
Verteilung ausgeschlossen
ja
nein
nicht beurteilbar
Begründung:
Sonstige Bemerkungen (z.B. fortgeschrittene Schwangerschaft, deutliche psychische Auffälligkeiten,
Drogenkonsum (Einstichstellen), Hinweise auf körperlich feststellbare Selbstverletzungen („Ritzen“):
Im Auftrag
Datum des Eingangs im Jugendamt:
Datum, Unterschrift Arzt / Ärztin
Erläuterung
Im medizinischen Erstscreening wird geprüft, ob der Gesundheitszustand des jungen Menschen die
Durchführung eines Verteilungsverfahrens (innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen
Inobhutnahme) ausschließt. Zur Feststellung der Verteilfähigkeit ist eine groborientierende Untersuchung als
Mindestumfang vorgesehen.
Diese beinhaltet:

Kurzanamnese

Haut- und Mundhöhleninspektion

Fiebermessen

Herz und Lunge auskultieren
Das Erstscreening dient nicht als Ersatz für die Erstuntersuchung der unbegleiteten ausländischen Kinder und
Jugendlichen, die - sofern möglich - zu einem späteren Zeitpunkt während der Phase der vorläufigen
Inobhutnahme durchgeführt werden kann oder anschließend während der Inobhutnahme und des
Clearingverfahrens durchgeführt wird.
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