Gebietskörperschaft: Datum: Zuständiges Jugendamt: Name der fallführenden Fachkraft: An (Bitte eintragen: Daten des untersuchenden Mediziners/Gesundheitsamt etc.) Eilige Terminsache! Medizinisches Erstscreening von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern Ggf. Aktenzeichen: Name: Geburtsdatum: Vorname: Schätzung Dokument Geschlecht: Sehr geehrte Damen und Herren, der/die oben Genannte wurde als unbegleitete/r minderjährige/r Ausländer/in am vorläufig in Obhut genommen. Um über die Verteilfähigkeit im Sinne des § 42a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII entscheiden zu können, benötigen wir Ihre Stellungnahme, ob der Gesundheitszustand eine Verteilung innerhalb der kommenden 14 Werktage innerhalb Hessens oder im Bundesgebiet ausschließt. Aufgrund der gesetzlichen Fristen benötigen wir Ihre Rückmeldung bis zum Bitte senden Sie dafür diesen Vordruck an die Mailadresse . oder per Fax an die Nummer . Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Fallführende Fachkraft 1 Ärztliche Stellungnahme Meldepflichtige Erkrankung nach IfSG ja, und zwar: nein Verteilung ausgeschlossen ja nein nicht beurteilbar Begründung: Sonstige Bemerkungen (z.B. fortgeschrittene Schwangerschaft, deutliche psychische Auffälligkeiten, Drogenkonsum (Einstichstellen), Hinweise auf körperlich feststellbare Selbstverletzungen („Ritzen“): Im Auftrag Datum des Eingangs im Jugendamt: Datum, Unterschrift Arzt / Ärztin Erläuterung Im medizinischen Erstscreening wird geprüft, ob der Gesundheitszustand des jungen Menschen die Durchführung eines Verteilungsverfahrens (innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme) ausschließt. Zur Feststellung der Verteilfähigkeit ist eine groborientierende Untersuchung als Mindestumfang vorgesehen. Diese beinhaltet: Kurzanamnese Haut- und Mundhöhleninspektion Fiebermessen Herz und Lunge auskultieren Das Erstscreening dient nicht als Ersatz für die Erstuntersuchung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die - sofern möglich - zu einem späteren Zeitpunkt während der Phase der vorläufigen Inobhutnahme durchgeführt werden kann oder anschließend während der Inobhutnahme und des Clearingverfahrens durchgeführt wird. 2