Inobhutnahme - bei der IGfH

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Reinhard Wiesner
Inobhutnahme in Deutschland
– Einschätzungen zu Entwicklungen und
rechtlichen Rahmungen
IGfH Bundestagung
„Inobhutnahme als Chance und
Herausforderung“
25./ 26.9. 2013
Berlin
Übersicht
1.
Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII
2.
Anlässe für die Inobhutnahme
3.
Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
Wiesner IGfH Berlin
2
Entwicklungsschritte
• 1990:
Erstmalige bundesgesetzliche
Regelung im SGB VIII
• 1993:
Ausdrückliche Verpflichtung zur
Gewährung des Unterhalts und der
Krankenhilfe
• 1998:
Verweis an das Familiengericht an
Stelle des Vormundschaftsgerichts
• 2005:
Zusammenfassung des Regelungsinhalts
der §§ 42, 43 und Neustrukturierung in §
42
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Übersicht
1.
Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII
2.
Anlässe für die Inobhutnahme
3.
Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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4
Anlässe für die Inobhutnahme
(§ 42 Abs. 1 Satz 1)
• Inobhutnahme auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen
(Nr.1)
• Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das
Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Nr.2)
• Erstaufnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes
oder Jugendlichen (Nr.3)
• Profil: Sozialpädagogische Krisenintervention und
Klärungshilfe
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5
Adressatenkreis
► Kinder und Jugendliche
• Für (junge) Volljährige kommen die
Unterbringungsgesetze bzw. die allgemeinen
Polizeigesetze der Länder zur Anwendung
• Altersschätzung als Teil der
Sachverhaltsermittlung
• Medizinische Verfahren zur Altersfeststellung
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6
Örtliche Zuständigkeit
• Sie richtet sich nach dem tatsächl.
Aufenthalt des Kindes oder
Jugendlichen „Zufallsjugendamt“ (§ 87).
• Refinanzierung
– durch das Heimatjugendamt (§ 89 b Abs. 1).
– den überörtl. Träger (§ 89 b Abs. 2), für die
Inobhutnahme nach der Einreise das Land
nach Maßgabe (§ 89 d).
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7
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Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII
2.
Anlässe für die Inobhutnahme
3.
Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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8
Inobhutnahme als Instrument
zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung
• Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 6
Abs.2 Satz 2 GG
• Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur
Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen
den Willen der Eltern
• Clearingfunktion im Hinblick auf die
Kooperationsbereitschaft der Eltern
• Ablösung der Inobhutnahme durch
– Entscheidung der Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfe
– Entscheidung des FamG im Hinblick auf die elterliche Sorge
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9
Wahrnehmung der Gesamtverantwortung
(§§ 79,80 SGB VIII)
• Vorhaltung zielgruppenspezifischer
Angebote
• Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr
• Rufbereitschaft des Jugendamtes
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10
Verhältnis zu den anderen
Schutzalternativen
• Bei Eltern-Kind-Konflikt (Unklarheit der
Problemakzeptanz):
– Weder unmittelbare Einleitung einer Hilfe zur
Erziehung noch
– unmittelbare Anrufung des FamG
kommen in Betracht
• In akuter Gefährdungssituation:
Entscheidung des FamG kann nicht
abgewartet werden
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Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII
2.
Anlässe für die Inobhutnahme
3.
Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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12
Ablaufvarianten
• Inobhutnahme und
Gefährdungseinschätzung (§ 8a und § 42)
• Inobhutnahme bei Eskalation eines
laufenden Hilfeprozesses
• Inobhutnahme nach der Einreise
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13
Ablauf der Inobhutnahme
• Selbstmeldung oder Weg- und Herausnahme des Kindes oder
Jugendlichen
• Inobhutnahme „am sicheren Ort“
• Unterbringung
– bei einer geeigneten Person,
– in einer geeigneten Einrichtung oder
– in einer sonstigen Wohnform
• Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson
• Ausübung der Personensorge durch das Jugendamt
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14
Rechtliche Befugnisse
des Jugendamtes
• Öffentlich-rechtliche Befugnis des
Jugendamtes zur Abwendung einer
Gefährdung des Kindeswohls gegen den
Willen der Eltern
• Keine Befugnis zur Anwendung
unmittelbaren Zwangs bei der
„Wegnahme“ (Abs.6)
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15
Die Beteiligung freier Träger
an der Inobhutnahme
• Im Hinblick auf die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des
staatlichen Wächteramts ist die Erfüllung der Aufgabe den Trägern
der öffentl. Jugendhilfe vorbehalten
• Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der
Durchführung der Aufgaben beteiligt werden. Ihnen kann auch
die gesamte Aufgabe „zur Ausführung“ übertragen werden
• Die Entscheidung über die Inobhutnahme erfolgt per
Verwaltungsakt und kann nur vom Jugendamt getroffen werden
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Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
3.
Anlässe für die Inobhutnahme
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
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9.
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10.
Entwicklung der Fallzahlen
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17
Beteiligung der Eltern
(Abs.3 Satz 1 bis 3)
• Relevanz für im Inland lebende Kinder und Jugendliche
(Fallvarianten 1 und 2)
• Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten
• Zusammenarbeit mit dem Personensorgeberechtigten
• Widerspruch des Personensorgeberechtigten
– Übergabe des Kindes oder Jugendlichen
– Anrufung des Familiengerichts
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18
Bestellung eines Vormunds oder
Pflegers (Abs.3 Satz 4)
• Relevanz für unbegleitet einreisende
Kinder und Jugendliche (Fallvariante 3)
• Unabhängig vom Alter und der
Handlungsfähigkeit des Kindes oder
Jugendlichen
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Jugendlichen
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4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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Dauer der Inobhutnahme (Abs. 4)
• Keine generelle Zeitgrenze
• Ende bei Zweckerreichung
– Kein weitergehender Hilfebedarf:
• Zeitpunkt der Übergabe an die Eltern
– Weitergehender Hilfebedarf:
• Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
ggf. nach Einsetzung eines Pflegers oder Vormunds
durch das Familiengericht
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Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
3.
Anlässe für die Inobhutnahme
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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Geschlossene Unterbringung im
Rahmen der Inobhutnahme (Abs.5)
• Erforderlichkeit für die Gefahrenabwehr
• Beendigung mit Ablauf des Tages nach
ihrem Beginn
• Was geschieht wenn die
Gefährdungssituation andauert?
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Jugendlichen
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Anlässe für die Inobhutnahme
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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2.
Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
3.
Anlässe für die Inobhutnahme
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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Verpflichtung zur Schutzgewährung
• Einreise unbegleiteter Minderjähriger als generell vermutete akute
Kindeswohlgefährdung
• Vorgaben des Haager Minderjährigenschutzabkommens und der
UN-KRK
• Spezifische sorgerechtliche Ausgangslage
• Verhältnis des § 42 SGB VIII zur Wohnpflicht nach dem
AsylverfahrensG
• Information des Jugendamtes über die Einreise
• Spezifische Anforderungen an die Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen
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Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
3.
Anlässe für die Inobhutnahme
4.
Durchführung der Inobhutnahme
5.
Beteiligung der Eltern
6.
Dauer der Inobhutnahme
7.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
8.
Inobhutnahme und Familiengericht
9.
Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht
10.
Entwicklung der Fallzahlen
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27
2011
2006
2010
2005
2009
2004
2008
2003
2007
2002
1999
2001
1998
2000
1997
81.102
1995
178.370
165.038
145.360
76.211
118.017
77.434
95.867
84.142
68.997
84.068
71.896
89.807
69.725
78.828
64.589
57.187
200.000
180.000
160.000
140.000
120.000
100.000
80.000
60.000
40.000
20.000
0
1996
Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger
Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger
Schutzmaßnahmen
(Deutschland; 1995-2011; Angaben in Schutzmaßnahmen
1.000 EUR)
(Deutschland; 1995-2011; Angaben in 1.000 EUR)
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen;
Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
28
Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Fallzahlen)
(Deutschland; 2000-2012; Angaben absolut)
40.200
38.456
2006
33.710
25.998
2005
32.253
25.664
2004
28.192
25.916
2001
27.378
2000
30.000
28.887
31.438
35.000
31.124
40.000
36.343
45.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
2002
2003
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;
versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
29
Entwicklung der Arten von vorläufigen Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen
wegen Gefährdung und Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch)
(Deutschland; 2000-2012; Anzahl absolut)
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;
versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
30
Verteilung nach Altersgruppen bei den vorläufigen Schutzmaßnahmen
(Deutschland; 2012; Verteilung in %)
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2012;
Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
31
Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (§ 42 SGB VIII) insgesamt sowie für
die unter 6-Jährigen (Deutschland; 2000-2012; absolut)*
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
* Angaben beziehen sich auf die Aufsummierung von Inobhutnahmen und Herausnahmen.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Vorläufige Schutzmaßnahmen,
versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
32
Vorläufige Schutzmaßnahmen nach Dauerklassen in der Entwicklung
(Deutschland; 1995-2012; Angaben in %)
70,0
Angaben für 1995 bis 2012
60,0
50,0
Angaben für 1995 bis 2012
40,0
30,0
Angaben für 1995 bis 2012
20,0
10,0
0,0
unter 1 Woche
1 bis 2 Wochen
über 2 Wochen
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;
Wiesner
IGfH Berlin
versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung
Arbeitsstelle
Kinder- und Jugendhilfestatistik
33
Inobhutnahmen eines/-r Minderjährigen aufgrund einer unbegleiteten Einreise
(Deutschland; 1995-2012)
Anzahl
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
1.453
1.693
1.441
1.155
919
602
612
888
1.099
1.949
2.822
3.482
4.767
Angaben pro
Anteil an
10.000 der 12- bis Schutzmaßnahmen
unter 18-Jährigen
insgesamt
26
4,7
30
5,4
25
5,0
20
4,2
16
3,5
11
2,3
12
2,4
17
3,1
22
3,4
40
5,8
59
7,8
73
9,1
100
11,9
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;
versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Wiesner IGfH Berlin
34
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
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