D. Kinder- und Jugendhilfe II. Hoheitlich Aufgaben und sonstige Maßnahmen 1. Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) Entwicklung Tabelle 1: Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen auf eigenen Wunsch sowie aufgrund von Gefährdungen (Deutschland; 1999-2013; Anzahl absolut und Verteilung in %)1 Anzahl absolut 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 1 Verteilung in % Vorläufige Vorläufige Inobhutnahmen Inobhutnahmen Inobhutnahmen Inobhutnahmen SchutzmaßnahSchutzmaßnahauf eigenen wegen Gefährauf eigenen wegen Gefährmen men Wunsch dung1 Wunsch dung1 insgesamt insgesamt 31.645 10.843 20.802 100 34,3 65,7 31.438 10.504 20.934 100 33,4 66,6 27.378 8.701 18.677 100 31,8 68,2 25.664 7.684 17.980 100 29,9 70,1 28.192 7.028 21.164 100 24,9 75,1 33.710 8.212 25.498 100 24,4 75,6 38.456 100 26,1 73,9 10.027 28.429 42.123 100 23,6 76,4 9.922 32.201 Einschließlich der Angaben zu den Herausnahmen. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, verschiedene Jahrgänge Fachliche Erläuterungen Zur Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen“ (§ 42 Abs.1 SGB VIII). Sind die Eltern oder andere Personensorgeberechtigt mit der Inobhutnahme trotz der Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen nicht einverstanden, kann die Inobhutnahme auch gegen deren Willen erfolgen. In diesem Fall muss das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Mit der Anrufung des Familiengerichts wechselt auch die Verfahrensherrschaft. Das Familiengericht untersucht „den Fall“, also die Lebenssituation des Kindes, die erzieherischen Bedingungen, notwendige oder mögliche Hilfeleistungen; es verwendet dabei die Berichte des Jugendamts, holt ggf. weitere Berichte – zum Beispiel von der Polizei – oder ärztliche Gutachten ein und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der Familie. Das Familiengericht entscheidet über den künftigen Aufenthalt des Kindes und trifft weitere Anordnungen zu dessen Wohl. In schwerwiegenden Fällen entzieht das Gericht den Eltern das Personensorgerecht insgesamt und bestellt dafür einen Vormund, der dann für den Minderjährigen mindestens die rechtliche Vertretung übernimmt. © Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015 Länderüberblick Tabelle 2: Inobhutnahmen (Bundesländer; 2013)1 1 Anzahl der Maßnahmen (absolut) Inanspruchnahme pro 10.000 der unter 18-Jährigen Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 2.089 1.866 3.738 421 12.259 3.702 1.302 3.809 2.841 599 2.268 1.459 994 2.767 844 1.165 44,9 67,4 28,4 42,4 42,0 37,1 20,2 21,0 13,6 42,1 43,3 41,1 44,1 47,8 28,1 38,8 Stadtstaaten Ostdeutschland (ohne Berlin) Westdeutschland (einschl. Berlin) 4.555 7.229 30.339 50,6 41,1 29,2 Deutschland 42.123 32,3 Einschließlich der Angaben zu den Herausnahmen. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, 2013 © Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015