1. Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) ()

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D. Kinder- und Jugendhilfe
II. Hoheitlich Aufgaben und sonstige Maßnahmen
1. Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII)
Entwicklung
Tabelle 1: Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen auf eigenen Wunsch sowie aufgrund von Gefährdungen (Deutschland; 1999-2013; Anzahl absolut und Verteilung in %)1
Anzahl absolut
1999
2001
2003
2005
2007
2009
2011
2013
1
Verteilung in %
Vorläufige
Vorläufige
Inobhutnahmen Inobhutnahmen
Inobhutnahmen Inobhutnahmen
SchutzmaßnahSchutzmaßnahauf eigenen
wegen Gefährauf eigenen
wegen Gefährmen
men
Wunsch
dung1
Wunsch
dung1
insgesamt
insgesamt
31.645
10.843
20.802
100
34,3
65,7
31.438
10.504
20.934
100
33,4
66,6
27.378
8.701
18.677
100
31,8
68,2
25.664
7.684
17.980
100
29,9
70,1
28.192
7.028
21.164
100
24,9
75,1
33.710
8.212
25.498
100
24,4
75,6
38.456
100
26,1
73,9
10.027
28.429
42.123
100
23,6
76,4
9.922
32.201
Einschließlich der Angaben zu den Herausnahmen.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, verschiedene Jahrgänge
Fachliche Erläuterungen
Zur Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich
weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer
geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen“ (§ 42 Abs.1 SGB VIII).
Sind die Eltern oder andere Personensorgeberechtigt mit der Inobhutnahme trotz der Gefährdung des Kindes
oder Jugendlichen nicht einverstanden, kann die Inobhutnahme auch gegen deren Willen erfolgen. In diesem Fall
muss das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Mit der Anrufung des Familiengerichts wechselt auch die Verfahrensherrschaft. Das Familiengericht untersucht
„den Fall“, also die Lebenssituation des Kindes, die erzieherischen Bedingungen, notwendige oder mögliche
Hilfeleistungen; es verwendet dabei die Berichte des Jugendamts, holt ggf. weitere Berichte – zum Beispiel von
der Polizei – oder ärztliche Gutachten ein und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der Familie. Das
Familiengericht entscheidet über den künftigen Aufenthalt des Kindes und trifft weitere Anordnungen zu dessen
Wohl. In schwerwiegenden Fällen entzieht das Gericht den Eltern das Personensorgerecht insgesamt und bestellt
dafür einen Vormund, der dann für den Minderjährigen mindestens die rechtliche Vertretung übernimmt.
© Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015
Länderüberblick
Tabelle 2: Inobhutnahmen (Bundesländer; 2013)1
1
Anzahl der Maßnahmen
(absolut)
Inanspruchnahme pro 10.000
der unter 18-Jährigen
Schleswig-Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
2.089
1.866
3.738
421
12.259
3.702
1.302
3.809
2.841
599
2.268
1.459
994
2.767
844
1.165
44,9
67,4
28,4
42,4
42,0
37,1
20,2
21,0
13,6
42,1
43,3
41,1
44,1
47,8
28,1
38,8
Stadtstaaten
Ostdeutschland (ohne Berlin)
Westdeutschland (einschl. Berlin)
4.555
7.229
30.339
50,6
41,1
29,2
Deutschland
42.123
32,3
Einschließlich der Angaben zu den Herausnahmen.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, 2013
© Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015
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