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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 6. Dezember 2013
Kommission begrüßt Verhandlungsdurchbruch bei der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Schulden
Die Justizminister haben sich heute auf eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der
Kommission für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
(IP/11/923) geeinigt, der Bürgern und Unternehmen die Eintreibung von Schulden im
Ausland erleichtern und Gläubigern
in dieser Hinsicht mehr Sicherheit geben soll.
Gleichzeitig wird auf diese Weise auch das Vertrauen in den Handel im EU-Binnenmarkt
gestärkt. Der Vorschlag ist Teil der Kommissionsagenda „Justiz für Wachstum“, die darauf
abstellt, das Potenzial des gemeinsamen Rechtsraums der EU zugunsten von Handel und
Wachstum zu nutzen.
„Der heutige Durchbruch bei den Verhandlungen zum Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung ist ein Erfolg für die kleinen Unternehmen in Europa - die
Stützen unserer Wirtschaft. Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten brauchen
Unternehmen schnelle Lösungen, um Schulden eintreiben zu können. Sie brauchen eine
wirksame europaweite Regelung, damit das Geld gesichert ist, bis ein Gericht über die
Rückzahlung entscheidet”, so die Vizepräsidentin der Kommission und EUJustizkommissarin Viviane Reding. „Ich zähle auf die Unterstützung des Europäischen
Parlaments und des Rates, damit dieser Vorschlag rasch angenommen wird.“
Aufgrund uneinbringlicher Forderungen gehen europäischen Unternehmen ca. 2,6 % ihres
Jahresumsatzes verloren. Die meisten dieser Unternehmen sind KMU. Bis zu 600 Millionen
Euro an Forderungen werden jährlich unnötigerweise abgeschrieben, weil sich die
Unternehmen nicht auf kostspielige, undurchsichtige Rechtsstreitigkeiten in anderen
Ländern einlassen wollen. Der von der Kommission vorgeschlagene Europäische Beschluss
zur vorläufigen Kontenpfändung bietet eine Lösung für diese Probleme.
IP/13/1209
Der heute im Justizministerrat erzielte Kompromiss bestätigt die Hauptpunkte des
Kommissionsvorschlags. So wurden die Schlüsselelemente, zum Beispiel der
„Überraschungseffekt“ (der Pfändungsbeschluss wird erlassen, ohne dass der Schuldner
davon weiß) sowie eine breite Definition grenzüberschreitender Fälle, im Text des Rates
beibehalten. In den folgenden Bereichen gibt es Abweichungen vom ursprünglichen
Vorschlag:

Anwendungsbereich: Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag gelten die
Vorschriften im Ratstext nicht für Finanzinstrumente (z. B. Aktien oder
Schuldverschreibungen), Testamente oder ehelichen Güterstand. Das bedeutet,
dass Gläubiger den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nicht
zur Sperrung von Finanzinstrumenten auf Bankkonten und auch nicht in
Testaments- und Güterstandsstreitigkeiten verwenden können.
 Verfügbarkeit und Bedingungen: Nach dem Ratstext gelten die Bestimmungen
nur für Gläubiger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der diese
Bestimmungen anerkannt hat. Außerdem wird der Gläubiger für die
ungerechtfertigte Anwendung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zur
Verantwortung gezogen.
 Zugang zu Kontoinformationen: Der Gläubiger kann den mit den neuen
Vorschriften eingesetzten Mechanismus nur anwenden, wenn ein vollstreckbares
Urteil gegen den Schuldner vorliegt.
Nächste Schritte: Der Vorschlag der Kommission muss, damit er in Kraft treten kann,
vom Europäischen Parlament wie auch von den EU-Mitgliedstaaten im Rat (der mit
qualifizierter Mehrheit abstimmt) verabschiedet werden. Der Rechtsausschuss des
Europäischen Parlaments hat den Vorschlag der Kommission in seiner Abstimmung am
30. Mai dieses Jahres unterstützt (MEMO/13/481). Der heutige Durchbruch im Rat
bedeutet, dass die beiden Gesetzgeber nun mit der Kommission in einen „Trilog“ eintreten
können, um eine endgültige Einigung zu erzielen.
Hintergrund
99 % der Unternehmen in der EU sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Rund eine
Million von ihnen haben Schwierigkeiten, im Ausland Schulden einzutreiben. So werden
Forderungen in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro jährlich abgeschrieben, weil es für die
Unternehmen zu kostspielig oder schwierig ist, Rechtsstreitigkeiten in anderen EU-Ländern
auszufechten. Problematisch wird es auch für Bürger, wenn über das Internet erworbene
Waren nie eintreffen oder ein im Ausland lebender Elternteil keine Unterhaltszahlungen
leistet.
Mit dem Verordnungsvorschlag der Kommission wird ein Europäischer Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung eingeführt, der Gläubigern ermöglichen soll, den
geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Der Beschluss kann in
Verfahren zur Eintreibung von Forderungen von maßgeblicher Bedeutung sein, da er
verhindert, dass Schuldner vor Erwirkung und Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung in der Hauptsache Geld von ihrem Konto abheben oder ihr Vermögen
beiseite schaffen können. Damit erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche
Eintreibung von Forderungen im Ausland.
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Der neue Europäische Beschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EUMitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen.
Wichtig ist dabei auch, dass die nationalen Systeme zur vorläufigen Pfändung von
Guthaben unverändert bestehen bleiben. Der Kommissionsvorschlag sieht lediglich vor,
dass parallel dazu ein europäisches Verfahren eingeführt wird, auf das Gläubiger
zurückgreifen können, um Forderungen in anderen EU-Ländern einzutreiben.
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird Gläubigern als Alternative
zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Instrumenten zur Verfügung stehen. Er
wird auf die Sicherung von Konten ausgerichtet sein, also lediglich die Sperrung von
Schuldnerkonten bewirken, nicht aber die Auszahlung von Geld an Gläubiger gestatten.
Der Pfändungsbeschluss wird nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zur
Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen. Das heißt,
er wird erlassen, ohne dass der Schuldner davon weiß; somit bleibt der
„Überraschungseffekt“
erhalten.
Der
Rechtsakt
enthält
einheitliche
Zuständigkeitsvorschriften und regelt folgende Aspekte: Bedingungen und Verfahren für
den Erlass des Beschlusses, Offenlegungsbeschluss in Bezug auf Bankkonten,
Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses durch nationale Gerichte und Behörden,
Rechtsbehelfe des Schuldners und sonstige Elemente des Schuldnerschutzes.
Weitere Informationen
Europäische Kommission – Newsroom der GD Justiz:
http://ec.europa.eu/justice/newsroom
Europäische Kommission – Ziviljustiz: http://ec.europa.eu/justice/civil
Homepage von Viviane Reding, Vizepräsidentin der EU-Kommission und EUJustizkommissarin: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm
Vizepräsidentin Reding auf Twitter: @VivianeRedingEU
EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice
Kontakt:
Mina Andreeva (+32 229-91382)
Natasha Bertaud (+32 229-67456)
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