DSCHIBUTI DSCHIBUTI Christen (2,3 %) -Katholiken (1,6 %) -Orthodoxe (0,5 %) -Protestanten (0,2 %) Einwohner: Fläche: Flüchtlinge (int.)*: 2 859.650 23.200 km 19.888 * Ausländische Flüchtlinge in diesem Land Muslime (96,9 %) Sonstige Religionen (0,8 %) Flüchtlinge (ext.)**: Binnenflüchtlinge: 641 – ** Ins Ausland geflohene Bürger dieses Landes Die ursprüngliche Verfassung1 aus dem Jahr 1992 wurde 2010 neu überarbeitet und beginnt nun mit den Worten: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen“. Es folgen die Worte „Der Islam ist Staatsreligion“. Trotzdem besagen Artikel 1 und 3 der Verfassung, dass alle Bürger gleich sind, „ohne Unterschied der Sprache, Abstammung, Rasse, Geschlecht oder Religion“. Schon in der ursprünglichen Version der Verfassung war es politischen Parteien verboten, „sich mit einer Rasse, einer ethnischen Gruppe, einem Geschlecht, einer Religion, Sekte, Sprache oder Region zu identifizieren“ (Artikel 6). Artikel 11 garantiert jeder Person die „Freiheit des Denkens, des Gewissens, der Religion, der Glaubensausübung und der Meinung, sofern dies der Ordnung gemäß Gesetz und Vorschriften nicht entgegensteht.“ In der Theorie verbietet die Verfassung nicht explizit Proselytismus, auch sehen die Gesetze keine Sanktionen für jene vor, die sich nicht an islamische Vorschriften halten oder eine andere Religion bekunden. Ein im Oktober 2012 verabschiedetes Gesetz verleiht dem Ministerium für Religiöse Angelegenheiten weitreichende Befugnisse über die Moscheen des Landes und den Inhalt der öffentlichen Gebete. Auf diese Art erstreckt sich die Amtsgewalt des Ministeriums über alle islamischen Belange, angefangen bei den Moscheen über die privaten konfessionellen Schulen (für die auch das Bildungsministerium zuständig ist) bis hin zu religiösen Veranstaltungen. Der Hohe Islamische Rat des Ministeriums kann offizielle Erklärungen über alle Belange abgeben, die Muslime betreffen, dazu koordiniert er alle islamischen NROs (die nichtislamischen fallen in die Zuständigkeit des Außenministeriums). Es ist für das Staatsoberhaupt und höhere Regierungsbeamte (einschließlich der Magistratur) üblich, bei der Beeidigung eine religiöse Formel zu verwenden, doch sind keine besonderen Sanktionen vorgesehen, falls von einem Eid abgesehen wird. Es sei 1 Zu finden unter: http://www.presidence.dj/ © KIRCHE IN NOT – Religionsfreiheit weltweit – Bericht 2014 an dieser Stelle hinzugefügt, dass eine kleine Minderheit von staatlichen Funktionären keine Muslime sind. Die Gesetzesbücher enthalten auch Elemente des islamischen Rechts – so werden für Muslime Angelegenheiten des Zivil- und Familienrechts von islamischen Gerichten geregelt, die neben der zivilen Rechtsprechung auch das islamische Recht anwenden. Die religiöse Ehe ist die einzige zugelassene Form der Ehe. Unter den rechtlichen Hindernissen für eine Eheschließung zitiert das Familiengesetz aus dem Jahr 2002 bezeichnenderweise „die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann.“2 Für Nichtmuslime werden Familienangelegenheiten vollständig von (staatlichen) Zivilgerichten geregelt, so dass diesen, wie auch Ausländern, Zivilehen gestattet sind. Religionsunterricht ist im Lehrplan der öffentlichen Schulen nicht vorgesehen; doch gibt es Dutzende von islamischen Religionsschulen im ganzen Land. Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Innenministerium zu registrieren. Sobald der Antrag für die Registrierung eingeht, beginnt das Ministerium eine Untersuchung. In Verbindung mit der bürokratischen Ineffizienz verlangsamt dies das Verfahren ungemein. Ausländische religiöse Gruppen müssen zusätzlich einen zweiten Antrag an das Außenministerium richten. Wird diesem Antrag stattgegeben, folgt die Unterzeichnung einer Vereinbarung, in der die Aktivitäten der Gruppe aufgelistet werden. Die Vereinbarung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Missionarische Aktivitäten muslimischer wie christlicher ausländischer Gruppen sind gestattet. Einigen wenigen Christen aus Somalia wurde auch gestattet, heilige Schriften zu verkaufen und humanitäre Hilfe vorzunehmen, während einigen ausländischen missionarischen Gruppen Subventionen gewährt wurden, um Waisenhäuser zu eröffnen. Dennoch sind keine Missionare aus dem Westen direkt in missionarische Aktivitäten involviert. Im Allgemeinen können nichtislamische ausländische Missionare mit einem einfachen Touristenvisum in das Land einreisen und auch Nichtregierungsorganisationen (NRO) registrieren lassen3. Was die Katholische Kirche anbelangt, gibt es in Dschibuti einen Bischofssitz und zurzeit übt der hiesige Bischof, Mgr Giorgio Bertin, auch das Amt des Apostolischen Administrators für Mogadishu aus. Katholische Christen – hauptsächlich Franzosen – und die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche sind seit über einem Jahrhundert in Dschibuti präsent. Hinsichtlich der Freiheit zu evangelisieren, wird diese faktisch von westlichen Missionaren nicht wahrgenommen. Die vom Ministerium ausgeübte Kontrolle könnte aber auch in eine Beschränkung im institutionellen Sinn umschlagen. 2 3 http://www.presidence.dj/jo/2002/loi152an02.php www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012&dlid=208142 © KIRCHE IN NOT – Religionsfreiheit weltweit – Bericht 2014 Jedenfalls scheint die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion als der Staatsreligion kein Hindernis für die Ausübung eines Berufs zu sein. Das Gesetz, das die Amtsgewalt der Regierung über die Moscheen erweitert, ist Teil einer Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus4. Wegen der Durchlässigkeit seiner Grenzen und aufgrund seiner geografischen Lage ist Dschibuti stark der Gefahr einer Infiltrierung durch somalische Guerillakämpfer der islamistischen al-Shabaab-Gruppe ausgesetzt. Um dem vorzubeugen, wurden Initiativen ergriffen, welche sich vor allem an ärmere junge Leute richten, unter denen die Gewalttätigkeit zunimmt. Das Gesetz über die Moscheen gibt der Regierung die Möglichkeit, inhaltliche Einschränkungen für Predigten vorzunehmen, um das Aufhetzen zu verhindern. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten kann ebenso Diskussionsthemen bestimmen – auch in diesem Fall, um die politische Aktivität in Kultstätten einzugrenzen. In einigen Fällen wurden Imame nach den Predigten von den Behörden verhört oder sogar verhaftet, doch wurden sie immer sofort auf freien Fuß gesetzt, ohne dass weitere Vorkehrungen gegen sie ergriffen wurden. Ende 2012 rief der Hohe Islamische Rat zum Boykott der islamischen al-Ahbash-Gruppe auf, die vor allem Anhänger in der äthiopischen Gemeinschaft hat. Der Gruppe wurde vorgeworfen, eine „abwegige“ Version des Islams zu vertreten. Das Ergebnis war, dass al-Ahbash gezwungen war, ihre Schulen (Madrassas) zu schließen; für ihre Moschee bestimmte der Rat einen neuen Imam. Es wird darauf verwiesen, dass in den letzten Jahren al-Ahbash in Äthiopien im Mittelpunkt einer heftigen Debatte stand. Viele Muslime halten sie für eine Gruppe, die von der Regierung Äthiopiens aus politischen Gründen gefördert wird5. Diese Befürchtungen werden von Freedom House6 in seiner Bewertung genannt, dass Dschibuti „nicht frei“ ist. Abschließend kann man sagen, dass mit Ausnahme der al-Ahbash-Gruppe (die unter den islamischen Gruppen zahlenmäßig unbedeutend ist), keine Glaubensgemeinschaft als solche diskriminiert oder bedrängt wurde. Das Gesetz über die Moscheen, das der Regierung weitgehende Kontrollgewalt über diese verleiht, und seine Anwendung in der Praxis sind zusammengenommen Aspekte, die zu einer Abnahme der Religionsfreiheit im Land geführt haben. Im Hinblick auf die Situation der nichtislamischen Religionen im Land ist die Religionsfreiheit dagegen weitgehend die gleiche geblieben. Was das gesellschaftliche Verhalten bei Konversionen vom Islam zu einer anderen Religion betrifft, werden diese nicht unterstützt, auch wenn es tatsächlich zu einigen Konversionen gekommen ist. Es gab nur wenige und isolierte Fälle von Anfeindung gegenüber Christen. www.state.gov/j/ct/rls/crt/2012/209979.htm http://africanarguments.org/2012/11/16/ethiopia-government-increasingly-intolerant-of-islam-risksradicalization-of-muslim-population-%E2%80%93-by-alemayehu-fentaw-weldemariam/ 6 www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/djibouti-0 4 5 © KIRCHE IN NOT – Religionsfreiheit weltweit – Bericht 2014