dschibuti - Religionsfreiheit weltweit

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DSCHIBUTI
DSCHIBUTI
Christen
(2,3 %)
-Katholiken (1,6 %)
-Orthodoxe (0,5 %)
-Protestanten (0,2 %)
Einwohner:
Fläche:
Flüchtlinge (int.)*:
2
859.650
23.200 km
19.888
* Ausländische Flüchtlinge in diesem Land
Muslime
(96,9 %)
Sonstige Religionen
(0,8 %)
Flüchtlinge (ext.)**:
Binnenflüchtlinge:
641
–
** Ins Ausland geflohene Bürger dieses Landes
Die ursprüngliche Verfassung1 aus dem Jahr 1992 wurde 2010 neu überarbeitet und
beginnt nun mit den Worten: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen“. Es folgen die Worte „Der Islam ist Staatsreligion“. Trotzdem besagen Artikel 1 und 3 der Verfassung,
dass alle Bürger gleich sind, „ohne Unterschied der Sprache, Abstammung, Rasse,
Geschlecht oder Religion“. Schon in der ursprünglichen Version der Verfassung war es
politischen Parteien verboten, „sich mit einer Rasse, einer ethnischen Gruppe, einem
Geschlecht, einer Religion, Sekte, Sprache oder Region zu identifizieren“ (Artikel 6).
Artikel 11 garantiert jeder Person die „Freiheit des Denkens, des Gewissens, der Religion, der Glaubensausübung und der Meinung, sofern dies der Ordnung gemäß Gesetz
und Vorschriften nicht entgegensteht.“ In der Theorie verbietet die Verfassung nicht
explizit Proselytismus, auch sehen die Gesetze keine Sanktionen für jene vor, die sich
nicht an islamische Vorschriften halten oder eine andere Religion bekunden.
Ein im Oktober 2012 verabschiedetes Gesetz verleiht dem Ministerium für Religiöse
Angelegenheiten weitreichende Befugnisse über die Moscheen des Landes und den Inhalt der öffentlichen Gebete. Auf diese Art erstreckt sich die Amtsgewalt des Ministeriums über alle islamischen Belange, angefangen bei den Moscheen über die privaten
konfessionellen Schulen (für die auch das Bildungsministerium zuständig ist) bis hin zu
religiösen Veranstaltungen. Der Hohe Islamische Rat des Ministeriums kann offizielle
Erklärungen über alle Belange abgeben, die Muslime betreffen, dazu koordiniert er alle
islamischen NROs (die nichtislamischen fallen in die Zuständigkeit des Außenministeriums). Es ist für das Staatsoberhaupt und höhere Regierungsbeamte (einschließlich der
Magistratur) üblich, bei der Beeidigung eine religiöse Formel zu verwenden, doch sind
keine besonderen Sanktionen vorgesehen, falls von einem Eid abgesehen wird. Es sei
1
Zu finden unter: http://www.presidence.dj/
© KIRCHE IN NOT – Religionsfreiheit weltweit – Bericht 2014
an dieser Stelle hinzugefügt, dass eine kleine Minderheit von staatlichen Funktionären
keine Muslime sind.
Die Gesetzesbücher enthalten auch Elemente des islamischen Rechts – so werden für
Muslime Angelegenheiten des Zivil- und Familienrechts von islamischen Gerichten geregelt, die neben der zivilen Rechtsprechung auch das islamische Recht anwenden. Die
religiöse Ehe ist die einzige zugelassene Form der Ehe. Unter den rechtlichen Hindernissen für eine Eheschließung zitiert das Familiengesetz aus dem Jahr 2002 bezeichnenderweise „die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann.“2
Für Nichtmuslime werden Familienangelegenheiten vollständig von (staatlichen) Zivilgerichten geregelt, so dass diesen, wie auch Ausländern, Zivilehen gestattet sind. Religionsunterricht ist im Lehrplan der öffentlichen Schulen nicht vorgesehen; doch gibt es
Dutzende von islamischen Religionsschulen im ganzen Land.
Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Innenministerium zu registrieren.
Sobald der Antrag für die Registrierung eingeht, beginnt das Ministerium eine Untersuchung. In Verbindung mit der bürokratischen Ineffizienz verlangsamt dies das Verfahren
ungemein. Ausländische religiöse Gruppen müssen zusätzlich einen zweiten Antrag an
das Außenministerium richten. Wird diesem Antrag stattgegeben, folgt die Unterzeichnung einer Vereinbarung, in der die Aktivitäten der Gruppe aufgelistet werden. Die
Vereinbarung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Missionarische Aktivitäten muslimischer wie christlicher ausländischer Gruppen sind gestattet. Einigen wenigen Christen
aus Somalia wurde auch gestattet, heilige Schriften zu verkaufen und humanitäre Hilfe
vorzunehmen, während einigen ausländischen missionarischen Gruppen Subventionen
gewährt wurden, um Waisenhäuser zu eröffnen. Dennoch sind keine Missionare aus
dem Westen direkt in missionarische Aktivitäten involviert.
Im Allgemeinen können nichtislamische ausländische Missionare mit einem einfachen
Touristenvisum in das Land einreisen und auch Nichtregierungsorganisationen (NRO)
registrieren lassen3. Was die Katholische Kirche anbelangt, gibt es in Dschibuti einen
Bischofssitz und zurzeit übt der hiesige Bischof, Mgr Giorgio Bertin, auch das Amt des
Apostolischen Administrators für Mogadishu aus. Katholische Christen – hauptsächlich
Franzosen – und die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche sind seit über einem Jahrhundert
in Dschibuti präsent. Hinsichtlich der Freiheit zu evangelisieren, wird diese faktisch
von westlichen Missionaren nicht wahrgenommen. Die vom Ministerium ausgeübte
Kontrolle könnte aber auch in eine Beschränkung im institutionellen Sinn umschlagen.
2
3
http://www.presidence.dj/jo/2002/loi152an02.php
www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012&dlid=208142
© KIRCHE IN NOT – Religionsfreiheit weltweit – Bericht 2014
Jedenfalls scheint die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion als der Staatsreligion
kein Hindernis für die Ausübung eines Berufs zu sein.
Das Gesetz, das die Amtsgewalt der Regierung über die Moscheen erweitert, ist Teil
einer Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus4. Wegen der Durchlässigkeit seiner
Grenzen und aufgrund seiner geografischen Lage ist Dschibuti stark der Gefahr einer
Infiltrierung durch somalische Guerillakämpfer der islamistischen al-Shabaab-Gruppe
ausgesetzt. Um dem vorzubeugen, wurden Initiativen ergriffen, welche sich vor allem
an ärmere junge Leute richten, unter denen die Gewalttätigkeit zunimmt. Das Gesetz
über die Moscheen gibt der Regierung die Möglichkeit, inhaltliche Einschränkungen
für Predigten vorzunehmen, um das Aufhetzen zu verhindern. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten kann ebenso Diskussionsthemen bestimmen – auch in diesem
Fall, um die politische Aktivität in Kultstätten einzugrenzen. In einigen Fällen wurden
Imame nach den Predigten von den Behörden verhört oder sogar verhaftet, doch wurden sie immer sofort auf freien Fuß gesetzt, ohne dass weitere Vorkehrungen gegen sie
ergriffen wurden. Ende 2012 rief der Hohe Islamische Rat zum Boykott der islamischen
al-Ahbash-Gruppe auf, die vor allem Anhänger in der äthiopischen Gemeinschaft hat.
Der Gruppe wurde vorgeworfen, eine „abwegige“ Version des Islams zu vertreten. Das
Ergebnis war, dass al-Ahbash gezwungen war, ihre Schulen (Madrassas) zu schließen;
für ihre Moschee bestimmte der Rat einen neuen Imam. Es wird darauf verwiesen, dass
in den letzten Jahren al-Ahbash in Äthiopien im Mittelpunkt einer heftigen Debatte
stand. Viele Muslime halten sie für eine Gruppe, die von der Regierung Äthiopiens
aus politischen Gründen gefördert wird5. Diese Befürchtungen werden von Freedom
House6 in seiner Bewertung genannt, dass Dschibuti „nicht frei“ ist.
Abschließend kann man sagen, dass mit Ausnahme der al-Ahbash-Gruppe (die unter
den islamischen Gruppen zahlenmäßig unbedeutend ist), keine Glaubensgemeinschaft
als solche diskriminiert oder bedrängt wurde. Das Gesetz über die Moscheen, das der
Regierung weitgehende Kontrollgewalt über diese verleiht, und seine Anwendung in der
Praxis sind zusammengenommen Aspekte, die zu einer Abnahme der Religionsfreiheit
im Land geführt haben. Im Hinblick auf die Situation der nichtislamischen Religionen
im Land ist die Religionsfreiheit dagegen weitgehend die gleiche geblieben. Was das gesellschaftliche Verhalten bei Konversionen vom Islam zu einer anderen Religion betrifft,
werden diese nicht unterstützt, auch wenn es tatsächlich zu einigen Konversionen gekommen ist. Es gab nur wenige und isolierte Fälle von Anfeindung gegenüber Christen.
www.state.gov/j/ct/rls/crt/2012/209979.htm
http://africanarguments.org/2012/11/16/ethiopia-government-increasingly-intolerant-of-islam-risksradicalization-of-muslim-population-%E2%80%93-by-alemayehu-fentaw-weldemariam/
6
www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/djibouti-0
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