CRUS Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten Conferenza dei Rettori delle Università Svizzere Conférence des Recteurs des Universités Suisses Rectors' Conference of the Swiss Universities BOLOGNA KOORDINATION Fassung 3.0 vom 15. März 2004 Koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses Empfehlungen der CRUS zuhanden der Universitäten Provisorische, revidierte Fassung zuhanden der Bologna Projektleitung (mit integrierter definitiver Fassung der SUK Richtlinien vom 4.12.2003) Inhaltsübersicht Einleitende Bemerkungen ................................................................................................. 2 1. Studienorganisation ................................................................................................. 5 2. Kreditpunkte, Leistungsnachweise und Prüfungssysteme ........................................ 8 3. Zulassungsregelungen (Bachelor, Master, Doktorat) .............................................. 10 4. Diplombezeichnungen, Diploma Supplement, Titelschutz ...................................... 13 5. Terminologische Anpassungen im mehrstufigen Hochschulsystem........................ 16 6. Weiterbildung ......................................................................................................... 18 7. Sicherung und Förderung der Mobilität .................................................................. 20 8. Qualitätssicherung und Akkreditierung ................................................................... 22 9. Förderung der „Europäischen Dimension“ .............................................................. 23 10. Soziale Fragen (Stipendien, Teilzeitstudium, Chancengleichheit, Nachwuchsförderung) ............................................................................................ 24 11. Weiterführung des Umsetzungsprozesses ............................................................. 26 Verzeichnis der Referenzdokumente ............................................................................... 29 Die Bologna-Koordination wird vom Bundesamt für Bildung und Wissenschaft unterstützt Sennweg 2 CH-3012 Bern +41 (0)31 306 60 35/34 Fax +41 (0)31 302 68 11 [email protected] www.crus.ch 2 Einleitende Bemerkungen Die verschiedenen Regelungsebenen Mit der Unterzeichnung der "Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999" (nachfolgend 'Erklärung von Bologna') ist in der Schweiz eine umfassende strukturelle und qualitative Erneuerung sämtlicher Hochschulstudien eingeleitet worden. Gemäss der föderalistischen Aufteilung der hochschulpolitischen Zuständigkeiten in der Schweiz und der entsprechenden Zuweisung der politischen und akademischen Kompetenzen sind die Regulierungsvorschriften für diesen (gesamteuropäisch als „BolognaProzess“ bezeichneten) Erneuerungsprozess auf zwei Ebenen angesiedelt: (a) im Rahmen ihrer gesetzgebenden Kompetenzen kann die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen erlassen, die für die Vereinbarungspartner verbindlich sind. 1 Eine solche Rahmenordnung liegt inzwischen mit den von der CRUS vorbereiteten und von der SUK am 4. Dezember 2003 verabschiedeten „Richtlinien der SUK für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses“ (Bologna-Richtlinien) vor und ist in das vorliegende Dokument jeweils in Rahmen und in etwas kleinerer Schrift integriert. Diese Richtlinien werden durch einen von der SUK erarbeiteten „Kommentar" ergänzt (beide einsehbar unter www.cus.ch). (b) diese durch die SUK erlassenen Minimalregelungen werden durch die hier vorliegenden umfassenden „Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)“ zuhanden der Universitäten ergänzt. Diese Empfehlungen haben das Ziel, alle wichtigen Themenbereiche des Bologna-Prozesses, in denen durch die Universitäten vertiefte gemeinsame Umsetzungslösungen festzulegen sind, systematisch zur Darstellung zu bringen. Weil der CRUS durch die SUK-Richtlinien (Art. 5, Abs. 5) explizit die Zuständigkeit für die Umsetzung übertragen wurde, erhalten diese „Empfehlungen“ für die schweizerischen universitären Hochschulen eine (über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November 2000 basierende Selbstverpflichtung hinausgehende) hohe Verbindlichkeit. Umfassende Reform aller Studiengänge Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) befürwortet grundsätzlich die Zielsetzungen der Erklärung von Bologna und engagiert sich insbesondere für eine umfassende Reform der akademischen Lehre, welche sich nicht bloss auf formalstrukturelle Anpassungsstrategien beschränkt, sondern eine grundsätzliche und substantielle Erneuerung aller universitären Studiengänge zum Ziel hat. Dabei gilt es allerdings, jede qualitätsvermindernde Gleichschaltung zu vermeiden und alle Reformarbeiten an hohen internationalen Qualitätsmassstäben zu orientieren. 2 Bei diesem Reformprozess sollen die zehn kantonalen Universitäten und die beiden ETH (nachfolgend „Universitäten“) sowohl aus föderalistischen wie aus wettbewerblichen Gründen einen grösstmöglichen Gestaltungsspielraum haben. Dies nicht zuletzt um ihr eigenständiges Profil in der Lehre entwickeln oder vertiefen zu können. Aus nationaler und europäischer Perspektive muss aber auch eine gewisse gesamtschweizerische 1 2 Dies gem. Art. 6, Abs. 1, Bst. a des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 und der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 14. Dezember 2000. Dieser Reformauftrag ist auf Bundesebene ebenfalls verankert in der „Botschaft des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007“, wo in Kap. 1.3 die „Erneuerung der Lehre“ zu einer der obersten Prioritäten erklärt und die CRUS mit der Wahrnehmung einer koordinierenden Funktion zur vergleichbaren Umsetzung der gesamteuropäischen Ziele an den schweizerischen Universitäten verpflichtet wird. 3 Harmonisierung und Koordination der laufenden oder geplanten Umsetzungsarbeiten gewährleistet sein, und hierfür hat die CRUS vom Bund und der SUK auch einen umfassenden Projektauftrag3 Übernommen. Die von der SUK am 4. Dezember 2003 verabschiedeten „Bologna-Richtlinien“ beschränken sich auf die gesamtschweizerisch unerlässlichen Vorgaben. Es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Universität, die im Sinne der Erklärung von Bologna angestrebten Reformen so zu realisieren, dass Studienabschlüsse und Studienleistungen innerhalb der Schweiz und international vergleichbar sind und die Mobilität der Studierenden auf allen Studienstufen nicht nur ermöglicht, sondern gefördert wird. Miteinbezug des sozialen Kontextes Die nachfolgend wiedergegebene Präambel zu den Richtlinien der SUK nimmt nicht nur auf den gesamteuropäischen Reformprozess und auf die Rechtsgrundlage für diese Richtlinien Bezug, sondern hält auch fest, dass die Erneuerung der Studiengänge bereits erreichte Flexibilitäten nicht wieder reduzieren darf und auch durch intensivierte Massnahmen im sozialen Bereich unterstützt werden muss. Dass viele Studierende wegen Erwerbstätigkeit, Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Mutterschaft oder familiären Betreuungspflichten nur teilzeitlich studieren können oder ihr Studium vorübergehend unterbrechen müssen, ist bei der Studienorganisation stets zu berücksichtigen, und finanzielle Gründe dürfen niemanden zwingen, auf ein Studium zu verzichten. Präambel zu den Richtlinien der SUK Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizutragen, wie sie mit der "Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19 th of June 1999" (nachfolgend 'Erklärung von Bologna') gesamteuropäisch eingeleitet worden ist, mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Studienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll, gestützt auf Art. 6, Abs. 1, Bst. a der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich, erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung: Gesamtkonzept für den Hochschulbereich Die zuhanden der SUK erarbeiteten Bologna-Richtlinien – erstes gesamtschweizerisch koordiniertes Reglementierungsergebnis des vom BBW massgeblich unterstützten Bologna-Projekts – sind von der CRUS in laufender Absprache mit den zuständigen Gremien des FH- und des PH-Bereichs so abgefasst worden, dass entsprechende Regelungen für die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen derselben Logik folgen und weitgehend übereinstimmen können. Damit hat die CRUS auch ihren zu Beginn des Bologna-Prozesses formulierten Anspruch, die universitären Reformen in ein Gesamtkonzept für den tertiären Bildungssektor einzubetten, eingelöst. Darüber hinaus dokumentiert sie ihre Überzeugung, dass die heute erreichte Differenzierung des tertiären Bildungssektors in Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen (sog. duales System) in der Schweiz erhalten bleiben soll. 3 Siehe Bologna-Richtlinien der SUK vom 4.12.2003, Art. 5 Abs. 5 4 Zum Stellenwert der "CRUS-Empfehlungen" Die hier in der Fassung 3.0 vorliegenden "Empfehlungen der CRUS zuhanden der Schweizer Universitäten“ sind von der Bologna-Projektorganisation in einem rund drei Jahre dauernden iterativen Prozess erarbeitet worden, an dem Vertretungen und Arbeitsgruppen aller Universitäten und insbesondere auch die studentischen Organisationen direkt beteiligt waren. Diese Empfehlungen sollen in einem weiterlaufenden Koordinierungsprozess je nach Bedarf weiter differenziert und/oder vertieft werden können. Dabei werden auch Erfahrungen aus dem Ausland sowie die einschlägigen gesamteuropäischen Projekte und Dokumente laufend aufgearbeitet und einbezogen. Reform-Monitoring Die „Empfehlungen der CRUS“ wenden sich sowohl an die Leitungsverantwortlichen in den einzelnen Universitäten wie auch an die Lehrenden und die Studierenden, dies mit dem erklärten Ziel, über sämtliche wichtigen Aspekte der eingeleiteten Reform sowie deren Voraussetzungen und Konsequenzen zu informieren, gesamtschweizerisch abgestimmte Normen und Eckwerte zu definieren und Lösungsansätze für die Neugestaltung der Studiengänge zu skizzieren. Die Bologna-Koordination im Generalsekretariat der CRUS wird zudem die Umsetzungsarbeiten in den Universitäten nach Möglichkeit dokumentieren, vergleichend analysieren und auch im Sinne eines Monitoring in den kommenden Jahren begleiten und nach Bedarf unterstützen. Die entsprechenden Informationen zu diesen Arbeiten finden sich auf der regelmässig aktualisierten Website der CRUS, erreichbar unter www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/ www.bolognareform.ch und www.ects.ch bzw. 5 1. Studienorganisation 1.1 Neuorganisation der Studiengänge: Die Schweizer Universitäten gliedern ihre Studiengänge neu gemäss dem nachfolgend definierten Modell in drei Studienstufen (vgl. Art. 1 der SUK-Richtlinien): SUK-Richtlinien Art. 1 Gestufte Studiengänge Abs. 1 Die universitären Hochschulen der Schweiz ('Universitäten') gliedern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen: a. die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten ('Bachelor-Studium'); b. die zweite Studienstufe mit 90 bis 120 Kreditpunkten ('Masterstudium'); c. die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig festgelegt wird. Abs. 2 Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige Diplomresp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzierung der Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studiengebühren als zwei Stufen desselben Ausbildungsganges. Der Grundsatz, gestufte Studiengänge einzuführen, gilt für alle Universitäten und sämtliche Studiengänge (einschliesslich der Medizin, für die gegebenenfalls Spezialregelungen zu definieren sind). 1.2 Studiendauer-Bezeichnungen, Richtstudienzeiten, Teilzeitstudium: Die Studiendauer der verschiedenen Ausbildungsstufen wird neu primär in ECTSKreditpunkten angegeben. Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit sowie der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ist es allerdings ratsam, während einer Übergangszeit die Studienzeit weiterhin auch noch in Semestern/Jahren anzugeben. 1 Semester Vollzeitstudium entspricht dabei 30 Kreditpunkte (vgl. hierzu auch § 2.2). Entsprechend dauert ein Bachelor-Studium durchschnittlich 3 Jahre, ein darauf aufbauendes Master-Studium 1.5 - 2 Jahre. Die Semester/Jahre können hierbei als Richtstudienzeiten verstanden werden, welche von besonders qualifizierten Studierenden auch verkürzt (sog. „fast-track“), von Teilzeitstudierenden entsprechend verlängert werden können. Auf die Bedürfnisse von Teilzeitstudierenden kann hiermit explizit Rücksicht genommen werden (siehe zur Teilzeitproblematik im weiteren § 10.3). 1.3 Übertrittsregelungen: Studierenden in den alten Studiengängen kann ein Umsteigen auf die neue Studienstruktur unter Anrechnung der bisherigen Studienleistungen angeboten werden. Derartige Übertrittsregelungen müssen jedoch ausgearbeitet werden, bevor die neuen Studiengänge in Kraft gesetzt werden. Auf die speziellen Bedürfnisse sowohl weiblicher wie männlicher Studierender (z.B. längerer Studienunterbruch wegen Mutterschaft, Familienpause, Betreuungspflichten, Militärdienst, Krankheit etc.) ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 1.4 Ausrichtung der Bachelor-Studien: Die Schweizer Universitäten betrachten es als ihre Aufgabe, den ersten (im Prinzip zum Bachelor-Diplom führenden) Studienzyklus auf die Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung und eines methodischen wissenschaftlichen Denkens auszurichten. Das Bachelor-Diplom befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium (Master-Programme) oder zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder. Es dient ebenfalls als definierte 6 und anerkannte Ausgangsbasis für einen Wechsel des Studienortes oder der Studienrichtung ("Mobilitätsscharnier"). Es kann eine schriftliche Bachelor-Arbeit verlangt werden. Der Bachelor-Abschluss sollte in der Regel benotet werden (siehe hierzu im weiteren Kap. 2). 1.5 Ausrichtung der Master-Studien: Im Zusammenhang mit der im Rahmen der Bologna-Reform beabsichtigten Flexibilisierung der Studiengänge vor allem auch beim Übergang vom Bachelor- zum Masterzyklus sind verschiedene Typen von Masterstudiengängen denkbar, z.B. wissenschaftliche Fachvertiefung (mit erster Forschungserfahrung), interdisziplinäre Verbreiterung oder vermehrte Berufsspezialisierung (u.a. auch unter Einbezug von Praktika) . Bei der Konzeption von Masterstudiengängen sind deshalb die erforderlichen fachlichen Eintrittsvoraussetzungen wie auch die Ausbildungszielsetzungen klar zu definieren. Dies gilt insbesondere für Masterstudiengänge, welche auch von Bachelor-Absolventen aus anderen Fachrichtungen belegt werden können. 1.6 Integriert angelegte Studiengänge: In Ausnahmefällen können Studiengänge angeboten werden, welche entweder die Bachelor- und die Masterstufe oder die Master- und die Doktoratsstufe zusammenfassen. Hierbei sollten jedoch die normalerweise für den Eintritt in die nächsthöhere Studienstufe vorausgesetzten Studienleistungen (d.h. 180 Kreditpunkte für die Master-Stufe und 270 Kreditpunkte mit schriftlicher Abschlussarbeit für die Doktoratsstufe) nicht unterschritten werden. Ferner muss der Zwischenabschluss definiert sein und auf Wunsch mit einem (im Diploma Supplement spezifizierten) Diplom sowie der Verleihung des entsprechenden Titels bestätigt werden, damit auch der Wechsel in einen anderen Studiengang der eigenen oder einer anderen Universität möglich bleibt. In die Master- (bzw. Doktorats-)stufe solcher integrierter Studiengänge müssen – unter Vorbehalt der Erfüllung spezifischer Zulassungsvoraussetzungen – auch Studierende aus anderen Studiengängen oder Universitäten eintreten können. 1.7 Innere Gliederung der Studiengänge: Die innere horizontale und vertikale Gliederung der Bachelor- und Master-Programme (z.B. Gliederung in Module, Anzahl und Gewicht der einzelnen Fächer, multi- oder interdisziplinäre Querschnittsangebote, Definition von Lernzielen und Kompetenzen, Verhältnis zwischen Kontakt- und Selbststudium, Ansetzen von Mobilitätsaufenthalten und Praktika, zusätzliche Fremdsprachenausbildung, Bedingungen und Umfang der Abschlussarbeiten etc.) liegt in der Verantwortung der einzelnen Universitäten. Die CRUS empfiehlt jedoch, innerhalb der einzelnen Fächer gesamtschweizerische Absprachen bezüglich wünschbarer Studieninhalte und ihrer Zuordnung zu den beiden Studienstufen vorzunehmen und will hierbei auch eine Koordinationsrolle wahrnehmen. Dies unter anderem zur Aufrechterhaltung bzw. weiteren Förderung der innerschweizerischen Mobilität (siehe hierzu auch § 11.4) 1.8 Definition von Ausbildungsprofilen, Passerellen und Kooperationen: Mit Blick auf die in der Schweiz zu erhaltende Differenzierung des tertiären Ausbildungsangebotes ist es wichtig, dass die Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in gemeinsamen Arbeitsgruppen die unterschiedlichen Profile für universitäre bzw. FH- und PH-Studiengänge der Bachelor- und Master-Stufe analysieren und definieren und hieraus auch substantielle Empfehlungen für mögliche Passerellen zwischen diesen Institutionstypen ableiten. Entsprechende Arbeiten sind von der CRUS, KFH und SKPH eingeleitet worden und haben bereits zu ersten Ergebnissen geführt. 7 Die eventuelle Einrichtung gemeinsamer Master-Programme von Universitäten und Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen bleibt den jeweiligen Universitäten überlassen. Die im Rahmen solcher Programme vergebenen Diplome werden entsprechend gekennzeichnet (siehe auch Kap. 4). 1.9 Doktorats-Studiengänge: Die CRUS befürwortet im Rahmen dieser umfassenden Studienreformen auch die vermehrte Einführung strukturierter und begleiteter Doktorats-Studiengänge (z.B. in der Form von „Graduiertenkollegs" oder „écoles doctorales“). Hierbei sollten auch die vor allem in der Romandie bestehenden Studienangebote des so genannten „3ème cycle" schrittweise in „Séminaires et cours doctoraux" überführt werden. Die konkrete Ausgestaltung der DoktoratsStufe bleibt jedoch den einzelnen Universitäten überlassen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bei Doktorats-Studiengängen auch weiterhin Teilzeitlösungen mit längerer Gesamtdauer ermöglicht werden. Insbesondere ist bei der Neustrukturierung der Doktoratsstudien zu gewährleisten, dass sowohl Frauen wie Männer mit Betreuungspflichten dadurch nicht schlechter gestellt werden. 8 2. Kreditpunkte, Leistungsnachweise und Prüfungssysteme 2.1 Vereinheitlichung der ECTS-Anwendung: Ein europaweit harmonisiertes, dadurch anerkanntes und gut funktionierendes Kreditpunktesystem gemäss den ECTS-Regeln ist eine der zentralen Grundvoraussetzungen für die Schaffung eines transparenten und flexiblen europäischen Hochschulraumes. Die Einführung eines konsistenten ECTS-Akkumulations- und Transfersystems auch an den Schweizer Universitäten bzw. die Vereinheitlichung bisher abweichender AnwendungsVarianten ist deshalb eines der prioritären Anliegen der CRUS und wird derzeit durch ein spezielles Koordinationsprojekt vorangetrieben (siehe: www.ects.ch). 2.2 Definition des Kreditsystems: Durch die SUK-Richtlinien werden die wichtigsten Parameter der ECTS-Anwendung in der Schweiz wie folgt definiert: SUK-Richtlinien Art. 2 Kreditpunkte Abs. 1 Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) aufgrund von kontrollierten Studienleistungen. Abs. 2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 - 30 Arbeitsstunden erbracht werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die grundsätzlichen Definitionen des "European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)" zur Zeit auf gesamteuropäischer Ebene den Erfordernissen der Bologna-Reform angepasst werden4. Es ist jedoch Aufgabe der einzelnen Länder, nationale Einführungsregelungen zu erlassen. 2.3 Detailregelungen: Mit Blick auf die notwendigen schweizerischen Regelungen und Koordinierungsvorgaben hat die CRUS bereits am 7. März 2003 sehr umfassende „Empfehlungen für die koordinierte Einführung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz“ verabschiedet (www.ects.ch). Diese enthalten auch Empfehlungen betr. den Aufbau von effizienten, informatik-gestützten Verwaltungslösungen zur Handhabung des Kreditpunktesystems und der Prüfungsadministration innerhalb der einzelnen Universitäten. 2.4 Leistungsbemessung: Richtwert für die Zuweisung der Kreditpunkte pro Lerneinheit ist nicht die Anzahl Wochenstunden einer Lehrveranstaltung (Präsenzzeit), sondern die gesamte für die Erarbeitung des Stoffes (inkl. Leistungsnachweise) aufzuwendende Zeit (sog. „ student workload“). Diese wird gemäss den zu erreichenden Lernzielen ('learning outcomes') der Lerneinheit bzw. des Studienabschnittes bestimmt. Anrechenbare Studienleistungen müssen nicht zwingend im Rahmen von oder im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen, sondern können auch im Selbststudium erbracht werden. 2.5 Leistungskontrolle: Kreditpunkte werden nur aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studienleistungen vergeben. Jede Universität regelt dies im Rahmen ihrer Prüfungsordnungen selber. Diese Überprüfung kann beispielsweise aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Tests während oder nach Abschluss der Lerneinheit, eines Referates oder einer schriftlichen Arbeit im Rahmen der Lerneinheit, oder allenfalls einer Bestätigung der aktiven Teilnahme am Unterricht oder eines Nachweises von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen erfolgen. 4 Siehe für Details den revidierten „ECTS User’s Guide“ der Europäischen Kommission, der demnächst veröffentlicht werden soll. 9 2.6 Reform der Prüfungssysteme: Die Einführung (oder Reorganisation) des ECTSSystems ist wenn immer möglich mit einer Neukonzeption der Prüfungssysteme zu verbinden. Die zahlreichen Vorteile des ECTS-Systems können sich nämlich erst entfalten, wenn dieses nicht einfach über ein altes Prüfungssystem gestülpt wird. Das Prüfungswesen muss vielmehr neu durchdacht und ECTS-kompatibel gestaltet werden. Hierbei wird der gesamte Studiengang mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen werden damit nach unten verlagert in addierbare Modul- oder Lerneinheitsprüfungen. Denkbar sind auch Hybrid-Systeme, welche z.B. eine Blockprüfung nach dem ersten Jahr mit späteren Modulprüfungen kombinieren. Die Kompensation ungenügender Teilnoten bei Blockprüfungen kann in den Prüfungsordnungen vorgesehen werden. In solchen Fällen erwerben die Studierenden ebenfalls die entsprechenden Kreditpunkte. Die zeitlichen Rahmenbedingungen der Leistungsüberprüfungen sollen sowohl für Mobilitätsstudierende wie besonders auch für Teilzeitstudierende mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden können. Eine gesamtschweizerische Angleichung der (heute noch sehr unterschiedlichen) Notensysteme sollte von der CRUS mittelfristig ins Auge gefasst werden. 2.7 ECTS Qualitätssicherung: Bezüglich der ECTS-Anwendung innerhalb der Universitäten (zentrale Administration und Fakultäten) sind regelmässige institutionsinterne als auch substantielle externe Qualitätskontrollen vorzusehen, welche nach festzulegenden Modalitäten erfolgen und dazu dienen, das ECTSInstrumentarium zu normieren und zu optimieren (siehe dazu auch § 8.1 Qualitätssicherung). 10 3. Zulassungsregelungen (Bachelor, Master, Doktorat) 3.1 Zulassung zum Bachelor-Studium: Die Zulassung zu den neuen BachelorStudiengängen bleibt gegenüber der heutigen Praxis prinzipiell unverändert und entspricht damit im wesentlichen den Zulassungsregelungen zum bestehenden Diplom- bzw. Lizentiatsstudium (schweizerischer Maturitätsausweis oder ein als gleichwertig angesehenes Abschlusszeugnis). Details werden von den Universitäten im Rahmen gesamtschweizerischer Harmonisierungsabsprachen geregelt5. Die Regelungen der einzelnen Universitäten können auch flexible Zulassungsmodelle (z.B. Zulassung ohne Maturität) umfassen. Spezialfälle: Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Bachelor-Diplome aus Ländern, deren Reifezeugnisse in der Schweiz nicht oder nur teilweise anerkannt sind (u.a. aus China, Japan, Malaysia, Singapur, USA sowie aus allen übrigen nicht erwähnten asiatischen Ländern, die gestufte Studiengänge aufweisen), werden gemäss den von den einzelnen Universitäten erlassenen Reglementen individuell behandelt. Hierbei ist jeweils zu unterscheiden zwischen der „Zulassungsberechtigung" einerseits und der „Anerkennung vorhandener Studienleistungen" andererseits. 3.2 Keine zusätzliche Vorauswahl für die Bachelor-Stufe: Da sich die bisherigen Regelungen für die Zulassung ins erste Semester bewährt haben, unternehmen die Schweizer Universitäten keine Bestrebungen in Richtung einer zusätzlichen Vorauswahl der Studienanwärter (z.B. durch zusätzliche Aufnahmeprüfungen, qualifizierte Notendurchschnitte, internationale Tests etc. – bisher einzige Ausnahme sind die Aufnahmeprüfungen für die Medizin). Es wird empfohlen, die Studieneignung im Rahmen des ersten Studienjahres zu bewerten (z.B. durch eine Reihe von Leistungsüberprüfungen, durch intensive Beratung, welche mit Vorteil schon vor Studienbeginn angeboten wird oder durch eine so genannte „Assessment-Stufe“). Hierbei ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden gebührend Rücksicht zu nehmen (siehe auch § 10.3). 3.3 Spezifische Sprachanforderungen: Bezüglich spezieller Sprachanforderungen, die von einzelnen Fächern (wie etwa der Theologie, den verschiedenen Philologien, den Sprach-, Islam- oder Religionswissenschaften etc.) für das Bachelorstudium gestellt resp. vorausgesetzt werden, hat die CRUS folgende Empfehlungen beschlossen: 6 (a) Sprachkenntnisse, deren Erwerb in der Regel (wie bis anhin) auf der Gymnasialstufe möglich ist (z.B. Latein, Griechisch, Italienisch, Spanisch), können von den einschlägigen Fächern vorausgesetzt werden. Hierfür sind keine Kreditpunkte im Rahmen des Studienganges anzurechnen, dies auch nicht, wenn diese Sprachkenntnisse erst studienbegleitend erworben werden. (b) Spezielle Sprachen (wie z.B. Hebräisch, Arabisch oder Sanskrit), die auch bisher in der Regel Bestandteil eines Grundstudiums waren, sollen in den entsprechenden neuen Studiengängen als Teil der Gesamtzahl der vorgesehenen Kreditpunkte mit einer noch zu bestimmenden Anzahl ECTS-Punkten angerechnet werden. 5 Hierfür zuständig ist die CRUS-Kommission für Zulassung und Äquivalenzen, siehe http://www.crus.ch/mehrspr/enic/kza/index.htm). 6 Siehe Beschlüsse der Plenarversammlung der CRUS vom 22./23. Mai 2003, Traktandum 8.4 11 (c) Ebenfalls mit ECTS-Punkten anzurechnen sind im Rahmen gewisser Studiengänge vorgesehene Vertiefungsstudien in den modernen Fremdsprachen (oberhalb des Maturitätsniveaus), dies auch ausserhalb der betreffenden Sprach- und Literaturwissenschaften. 3.4 Zulassung zum Master-Studium: Für den Übertritt von der Bachelor-Stufe in die Master-Stufe sind je nach Vorbildung und fachlichen Erfordernissen der Masterprogramme verschiedene Regelungen möglich. Die SUK-Richtlinie legt folgende minimale Prinzipien fest: SUK-Richtlinien Art. 3: Zulassung zu den Master-Studiengängen Abs. 1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.. einer Abs. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiplomes einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen. Abs. 3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen. Abs. 4 Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Abs. 5 Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Im Rahmen des von der SUK an die CRUS ergangenen Koordinationsauftrages für die Definition der Fachrichtungen und die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen (siehe Kapitel 11, Art. 5, Abs. 5 der SUK Richtlinien) werden durch die CRUS noch Detailregelungen erarbeitet. 3.5 Ergänzende Dispositionen: Zusätzlich zu den oben erwähnten Regelungen sind noch folgende Punkte zu beachten: die Gewährleistung der innerschweizerischen Mobilität darf durch selektive Master-Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Dieses Problem wird dann vermieden, wenn möglichst viele Masterprogramme ohne Zusatzanforderungen zugänglich sind; Universitäten, welche für spezielle Ausbildungskombinationen in Zukunft eventuell nur einen Bachelor-Studiengang ohne aufbauendes MasterStudium anzubieten gedenken, sind gehalten, Studienanfänger deutlich auf diese Situation hinzuweisen sowie mittels Kooperationsabkommen mit anderen Universitäten zu gewährleisten, dass andernorts eine auflagenfreie Fortsetzung im Rahmen eines Masterstudiums möglich wird; beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe ist allenfalls entstehenden geschlechtsspezifischen Diskriminierungen grösste Beachtung zu schenken und es sind, wo nötig, geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen. 3.6 Zulassung zum Doktorat: Die CRUS ist der Überzeugung, dass der Anschluss an die Doktoratsstufe ebenfalls in die Neugliederung der Studienorganisation einbezogen werden soll. Die Zulassung zum Doktorat erfordert demgemäss in der Regel mindestens ein Master-Diplom, welches ein Universitätsstudium mit Forschungsvertiefung von 270 - 300 Kreditpunkten (resp. 4,5 - 5 Jahren) abschliesst. In Ausnahmefällen können Inhaber eines anderen Diplomes zugelassen werden, wenn sie 12 ausgezeichnete Qualifikationen nachzuweisen vermögen. Dies gilt vor allem auch für ausländische Diplome. Die Festlegung weiterer Zulassungserfordernisse bleibt den einzelnen Universitäten bzw. Fakultäten überlassen. Die Ausarbeitung spezieller Doktorats-Modelle für hervorragend qualifizierte Kandidaten in besonders forschungsintensiven Fächern, welche bereits im vorlaufenden Master-Studiengang beginnen, ist möglich und bleibt den einzelnen Universitäten überlassen (vgl. dazu auch § 1.6). Beim Zugang zum Doktorat ist der Chancengleichheit besonders weiblicher Studierender grosse Beachtung zu schenken. 3.7 Zulassung von FH- und PH-Absolventen zum Master-Studium: Mit dem Ziel, die Durchlässigkeit im gesamten Hochschulbereich zu verbessern, können zukünftig Bachelor-Absolventen von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen „sur dossier“ (und allenfalls unter Nachforderung gewisser fehlender Studienleistungen) direkt zu universitären Master-Studien zugelassen werden (siehe. Art. 3 , Abs. 4 der SUK-Richtlinien). 13 4. Diplombezeichnungen, Diploma Supplement, Titelschutz 4.1 Harmonisierung der Diplombezeichnungen: Trotz der fehlenden Vorgaben in der Erklärung von Bologna und der weltweiten Heterogenität in der Verwendung der Bachelor- und Master-Titel strebt die CRUS eine Harmonisierung der Benennung und Verwendung der Bachelor- und Master-Diplome an den Schweizer Universitäten an. Dies aus Gründen der Informations- und Signalwirkungen gegenüber Arbeitsmarkt und Gesellschaft sowie der allgemeinen Transparenz des universitären Bildungssystems. Sie hat aus diesem Grund von der SUK einen Harmonisierungsauftrag übernommen (siehe § 4.2) und stellt auch die hierfür unerlässlichen Absprachen mit den zuständigen Gremien des FH- und des PH-Bereiches sicher. 4.2 Gesetzliche Grundlagen: Die SUK- Richtlinien verpflichten in Art. 4 und Art. 5, Abs.2 alle Universitäten, bis Ende 2005 gemeinsam eine einheitliche Diplombezeichnungs-Regelung auszuarbeiten: SUK-Richtlinien Art. 4: Einheitliche Benennung der Abschlüsse Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen. Eine entsprechende „Regelung der CRUS für die einheitliche Benennung der universitären Studienabschlüsse in der Schweiz im Rahmen der BolognaReform“ ist nach breiter Vernehmlassung bei den Universitäten durch die Rektorenkonferenz am 11. März 2004 verabschiedet worden (siehe www.crus.ch). 4.3 Neue Diplom-Bezeichnungen: Für die Abschlussdiplome der neuen gestuften Studiengänge werden die englischsprachigen Titel „Bachelor“ und „Master“ verwendet. Diese Titel werden durch eine ebenfalls englischsprachige Fakultätsoder Fachbereichsbezeichnung (gemäss einer von der CRUS etablierten abschliessenden Liste 7 ) ergänzt. Zusätzlich muss als drittes Element die verleihende Universität und kann als viertes Element die spezifische fachliche Ausrichtung beigefügt werden. Die Elemente zwei und vier können, anstatt nur in Englisch, zusätzlich auch in der regional vorherrschenden Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) bezeichnet werden (= zweisprachiges Diplom). 4.4 Herkunftsbezeichnung: Mit Hilfe der Beifügung der verleihenden Universität (Element 3) lassen sich die universitären Diplome klar von denjenigen der Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen unterscheiden. 4.5 Doktorate: Die Promotionsstufe wird in der Regel mit dem Titel „Doktorat“ [französisch „Doctorat“, italienisch „Dottorato“] (Dr. ..xxx...) gemäss bisheriger Ordnung abgeschlossen. Die CRUS empfiehlt jedoch den Universitäten, im Zusammenhang mit der Neuregelung der Diplombezeichnungen für die erste und zweite Studienstufe auch die Benennung der Doktortitel zu überprüfen. 7 Die Diplom-Regelung sieht in Punkt 3 folgende Fachbereichsbezeichnungen vor: Bachelor/Master of Theology, of Law, of Arts, of Science, of Engineering. Für die Medizin werden die Bezeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. 14 Die Doktor-Titel nach angelsächsischem System (Ph.D, Doctor of Philosophy) werden gegenüber den schweizerischen als gleichwertig betrachtet und die schweizerischen Doktorate können im englischen Sprachverkehr auch in dieser Form verwendet werden. 4.6 Abkürzungen: Die Abkürzungen für die neuen Bachelor- und Masterdiplome werden einheitlich für alle Landessprachen festgelegt, basierend auf den traditionellen und international gebräuchlichen Bezeichnungen lateinischer oder englischer Herkunft. 4.7 Keine weitere Verleihung der alten Titel: Auf die parallele Verleihung (bzw. weitere Verwendung) der bisherigen Titel (Lizentiat / Diplom etc.) für die neuen gestuften Master-Studiengänge ist aus Gründen der internationalen Verständlichkeit und Transparenz (Verwechslungsgefahr mit den alten, einstufigen Studiengängen) zu verzichten. Während einer Übergangszeit können allenfalls auf den neuen Diplomausweisen oder im Diploma Supplement (siehe § 4.10) erläuternde Korrespondenz-Hinweise angebracht werden. 4.8 Keine Titelumwandlung: Bisher erworbene Lizentiate und Diplome können n i c h t nachträglich in neue Master-Titel umgewandelt werden. Es kann jedoch ein erläuternder Hinweis zur Korrespondenz (d.h. Gleichwertigkeit) dieser beiden Titel in ein nachträglich erstelltes Diploma Supplement aufgenommen werden (siehe § 4.10.). Ferner steht es den Universitäten auch frei, während einer Übergangszeit und im Rahmen einer konkreten Umstiegs- oder up-grading-Option ihren Absolventen von bisher einstufigen Studiengängen nach Abschluss einer ergänzenden Ausbildung ein Masterdiplom zu verleihen. 4.9 Abweichende Diplombezeichnungen: Diplombezeichnungen für bereits eingeführte gestufte Studiengänge, die von der jetzt vorliegenden Regelung abweichen, sind durch die Universitäten bis spätestens Ende 2006 anzupassen. 4.10 Diploma Supplement: Zusätzlich zu allen neuen Diplomen der Bachelor- und Master-Stufe ist ein erläuterndes Dokument, das sog. „Diploma Supplement“ abzugeben. Hierbei handelt es sich um ein europaweit standardisiertes vierseitiges Dokument, welches in acht Punkten Auskünfte gibt zum Titelinhaber, zur Art und den Anforderungen des Studienganges und des Diploms sowie zu dessen Status und Einordnung im entsprechenden nationalen Hochschulsystem. Die formalen und prozeduralen Einzelheiten für die Einführung und Abgabe dieses Diploma Supplement sind durch die CRUS in einer speziellen Empfehlung festgelegt worden (siehe CRUS Dokument 02 054 „Empfehlungen der CRUS zur Einführung des Diploma Supplement (DS) an den Schweizer Universitäten vom 30.01.2002“; http://www.crus.ch/navig/d/pulldown_frameset/diploma/ ). 4.11 Bezeichnungen für Weiterbildungs-Diplome: Die Diplome des Weiterbildungsbereichs (sog. „formation continue universitaire“) sowie die Abschlüsse diverser universitärer Vertiefungsstudien (sog. „formaton approfondie“) sind in ihren Bezeichnungen deutlich von den regulären Bachelor- und Master-Diplomen zu unterscheiden (siehe hierzu Kapitel 6). 15 4.12 Lehrerinnen- und Lehrerbildung: Gemäss den gemeinsam von den Universitäten und den pädagogischen Hochschulen erarbeiteten und am 11. März 2004 durch die CRUS und die SKPH verabschiedeten „Empfehlungen der SKPH und der CRUS für die koordinierte Umsetzung der Erklärung von Bologna in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung“ werden sich die Diplombezeichnungen in der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen ebenfalls nach den weiter oben dargelegten Benennungsregeln ausrichten. Ungeachtet der in den einzelnen Kantonen zur Zeit noch recht unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen und –träger werden ebenfalls eine Bachelor- und eine Masterstufe unterschieden. Hierbei werden je nach fachlichem Schwerpunkt die Titel Bachelor/Master „of Arts“ oder „of Science“ vergeben. Während bei der Vorschul- und der Primarstufe ein Bachelor-Abschluss vorgesehen und bei der Sekundarstufe I mittelfristig ein Master-Abschluss angestrebt wird, ist bei der Sekundarstufe II (Gymnasiallehrkräfte) ein fachwissenschaftlicher Master sowie eine zusätzliche pädagogisch-didaktische Ausbildung von mindestens 60 Kreditpunkten Voraussetzung. Die heilpädagogischen Ausbildungen werden je nach Kanton und Ausbildungsangeboten mit einem Bachelor oder einem Master abgeschlossen. Für die Erteilung der Lehrbefähigung in den verschiedenen Ausbildungsstufen vorbehalten bleiben die Annerkennungsreglemente der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), welche ihrerseits in naher Zukunft an die neue Terminologie angepasst werden sollen. 4.13 Titelschutz: Die einzelnen Universitäten sind angehalten, die von ihnen verliehenen neuen Bachelor-, Master- und Doktoratstitel im Rahmen ihrer universitären Gesetzgebung schützen zu lassen. Eine gesamtschweizerische Titelschutz-Regelung sollte auf der Basis der SUK-Richtlinien (Art. 4) ins Auge gefasst werden können, hierzu sind jedoch noch weitere rechtliche Abklärungen notwendig. 16 5. Terminologische Anpassungen im mehrstufigen Hochschulsystem 5.1 Grundproblem: Der mit der Einführung gestufter Studiengänge in der Schweiz zu vollziehende Übergang von einem einstufigen zu einem neu zweistufigen (bzw. unter Einbezug des Doktorates dreistufigen) Hochschulsystem macht eine Neuformulierung gewisser studienstufenbezogener Begriffe sowie eine klare Abgrenzung zum Nachdiplom- bzw. Weiterbildungssektor notwendig. 5.2 Begriffsanpassungen in universitären Erlassen: Die Universitäten sind gehalten, ihre verschiedenen Richtlinien, Reglemente und Verwaltungsanweisungen terminologisch zu analysieren und begrifflich an die neue Studienorganisation anzupassen. Hierbei müssen mindestens die folgenden Begriffe in ihrer Verwendung überprüft bzw. neu definiert werden: Beim Begriff „Universitätsdiplom“ (oder auch „Universitätsabschluss“) sollte immer präzisiert werden, ob das erste oder das zweite Diplom (oder Abschluss) gemeint ist. Deshalb wird am besten direkt von Bachelor- oder Master-Diplom (bzw. vom ersten oder zweiten Diplom) gesprochen. Der Begriff „Nachdiplom...“ (postgrade...) sollte nicht mehr verwendet werden, da unklar ist, auf welche Diplomstufe er bezogen wird. Der englische Begriff „postgraduate“, der im Deutschen zum Teil als „Postgraduierten-Studium" und im Französischen als „formation postgrade" (d.h. die Studienstufe nach dem Lizentiat/ Diplom) Verwendung findet, bezieht sich übereinstimmend mit den internationalen Usanzen in der neuen Gliederung klar auf das Master-Studium und sollte nur noch so verwendet werden8. Analog bezieht sich der Begriff „undergraduate" auf das Bachelor-Studium vor dem ersten Diplom. Für die Weiterbildungsstufe ist zu empfehlen, den Begriff „Nachdiplomstudium" (NDS) komplett fallen zu lassen und nur noch von „universitärer Weiterbildung" oder „Vertiefungsstudien“ (formation approfondie) zu sprechen (siehe oben sowie Kapitel 6). Zusammenfassend ist also zu empfehlen, wenn immer möglich direkt die gemeinte Studienstufe oder das entsprechende Diplom anzusprechen und die „postgrade"-Begriffe möglichst zu vermeiden. Als einzige Ausnahme kann weiterhin von der „post-doc“-Stufe gesprochen werden, da diese Stufe in allen Systemen kompatibel ist. 5.3 Auswirkungen auf Gesetzestexte und Verordnungen: Der Übergang vom einstufigen zum zweistufigen Hochschulsystem macht ebenfalls eine Reihe von terminologischen Anpassungen in diversen eidgenössischen und kantonalen Bildungserlassen sowie den entsprechenden Verordnungen notwendig, falls diese sich am einen oder anderen Ort auf „Studienstufen“, „Studienabschlüsse“, „Universitätsdiplome“ oder ähnliche Begriffe beziehen. Ferner muss die Hochschulstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) an die neue Terminologie angepasst werden. Diverse terminologische Anpassungen sind auch nötig bezüglich der Stipendiengesetze des Bundes und der Kantone, internationaler Anerkennungsabkommen und diverser internationaler universitärer Kooperations- und Austauschabkommen etc. Die CRUS wird sich auf gesamtschweizerischer Ebene um diese Aufgaben 8 Zur Beachtung: das Master-Studium wird im angelsächsischen Sprachraum auch etwa nur als „Graduiertenstudium" bezeichnet – die beiden Begriffe sind also synonym. 17 kümmern 9. Jede Universität muss jedoch selber überprüfen, inwiefern ihre entsprechenden eigenen universitären Reglemente und Verwaltungsanweisungen terminologisch angepasst werden müssen. 9 Sie hat hierzu auch schon ein juristisches Gutachten eingeholt (vgl. Prof. Dr. iur. P. Richli und lic.iur. St. Hördegen LL.M : Analyse der terminologischen Auswirkungen der Bologna-Reform mit Bezug auf Erlasse und Vereinbarungen über die universitäre Bildung, unter besonderer Berücksichtigung der Universitäts- und Studienfinanzierung, vom 30. April 2002; einsehbar unter www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/ ). Dieses Gutachten ist inzwischen Teilen der Bundesverwaltung sowie allen kantonalen Erziehungsdirektionen und Stipendiendiensten zugestellt worden. 18 6. Weiterbildung 6.1 Ausgangslage: Die Einführung gestufter Studiengänge sowie die Verwendung von Bachelor- und insbesondere von Master-Diplomen als Abschlussqualifikationen akademischer Studiengänge machen eine klare Abgrenzung zwischen den normalen universitären Studiengängen und dem universitären Weiterbildungsbereich und dessen Diplomen (insbesondere den teilweise bereits existierenden „Weiterbildungs-Mastern“) erforderlich. Die Ausbildungsprogramme und Diplombezeichnungen des Weiterbildungsbereichs sollen sich deshalb deutlich von denjenigen der normalen Bachelor- und insbesondere Master-Studiengänge unterscheiden. Die nachfolgend erläuterten Neuregelungen basieren auf den entsprechenden Beschlüssen der CRUS vom 6. November 2003 zur Neuordnung des Weiterbildungsbereichs. 6.2 Terminologische Vereinheitlichung und neue Gliederung: Als „universitäre Weiterbildung“ („formation continue universitaire“, „formazione continua universitaria“) werden nur Lehrgänge bezeichnet, die unter der Verantwortung und Aufsicht einer Universität organisiert werden und in der Regel einen universitären Studienabschluss voraussetzen (Zulassung „sur dossier“ bei gleichwertiger Qualifikation möglich). Die Weiterbildungsangebote der schweizerischen Universitäten und ETH werden in Zukunft in die folgenden vier Stufen gegliedert und die Abschlüsse werden entsprechend vereinheitlicht: (1) (2) (3) (4) Weiterbildungskurse (einzelne Tage, relativ offene Zulassung, mit Teilnahmebestätigung) Zertifikatslehrgänge (mindestens 150 Kontaktstunden, ev. schriftliche Arbeit) Diplomlehrgänge (mindestens 300 Kontaktstunden, ev. schriftliche Arbeit) Masterprogramme (mindestens 60 Kreditpunkte, inkl. schriftliche Arbeit und ev. Praktikum). 6.3 Zulassung zu den Weiterbildungs - Masterprogrammen: Erforderlich ist in der Regel ein Master-Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (oder allenfalls Bachelor + Berufserfahrung oder gleichwertiger Bildungsstand „sur dossier“). Die Universitäten sind frei, für einzelne Master-Programme restriktivere Zulassungsbedingungen zu definieren. Sie sind aber ebenfalls aufgefordert, Prozeduren für die Anerkennung individueller ausseruniversitärer Erfahrungen („validation des acquis) im gesamten Bereich des „Lifelong Learning“ zu entwickeln und festzulegen. 6.4 Benennung der Masterdiplome in der Weiterbildung: Gemäss Beschlüssen der CRUS vom 6.11.2003 wird für alle Masterabschlüsse im Weiterbildungsbereich einheitlich die Bezeichnung „Master of Advanced Studies (MAS) in ...“ festgelegt. Eine Herkunftsbezeichnung der vergebenden Universität soll beigefügt werden. Nur für bereits seit langem eingeführte Weiterbildungsabschlüsse, die eindeutig als solche identifizierbar sind (z.B. „MBA“, „Executive Master in...“, „MPH“ usw.) kann ausnahmsweise und mit Zustimmung der Universitätsleitung die bisherige Bezeichnung beibehalten werden. Für die Masterabschlüsse des Weiterbildungsbereiches ist ebenfalls ein „Diploma Supplement“ gemäss CRUS-Empfehlungen vom 30.1.2002 abzugeben (vgl. § 4.10). 19 6.5 Universitäre Vertiefungs- und Spezialisierungsstudien: Im Bereich der an einigen Universitäten (v.a. in der Romandie) angebotenen Vertiefungs- und Spezialisierungsstudien (sog. „formation approfondie“) auf „post-Master“-Niveau ist es ebenfalls möglich, MAS-Diplome im Sinne von § 6.4 abzugeben, wenn diese Studiengänge denselben Anforderungen entsprechen. Hierbei obliegt es den einzelnen Universitäten festzulegen, welchem Segment (d.h. den Weiterbildungsoder Vertiefungsstudien) diese Ausbildungsgänge zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass die in der Romandie derzeit noch verbreiteten DEAStudiengänge im Rahmen der Bologna-Reform auf die akademischen Master- und Doktoratsstudien („écoles doctorales“) aufgeteilt werden. Die DESS-Studiengänge, welche eine ausgeprägte berufsbefähigende Komponente aufweisen, könnten in Zukunft fallweise entweder den akademischen Masterstudien, den universitären Vertiefungsstudien oder den universitären Masterprogrammen des Weiterbildungsbereiches zugeordnet werden. 6.6 Weitere Dispositionen: Die Universitäten werden aufgefordert, die folgenden zusätzllichen Dispositionen zu beachten: Passerellen von den universitären Weiterbildungsprogrammen zu den regulären akademischen Studien sind, wo sinnvoll, zu ermöglichen (unter teilweiser Anrechnung der im Weiterbildungsbereich bereits erbrachten Studienleistungen). Die Weiterbildungs-Masterabschlüsse geben jedoch als solche nicht direkten Zugang zu einem Doktorats- bzw. PhD-Studium. Kooperationen mit ausseruniversitären Institutionen, z. B. Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Berufs- und Fachverbänden etc. sind möglich. Der Zugang zu den verschiedenen universitären Weiterbildungsprogrammen wird durch spezielle Reglemente geregelt. Die Verwendung von ECTS-Kreditpunkten im ganzen Weiterbildungsbereich wird empfohlen. Einschreibung: Alle Teilnehmer von universitären Weiterbildungsprogrammen der Stufen 2-4 werden als Studierende eingeschrieben und je nach geltendem Recht der Universität auch formell (wieder) immatrikuliert sowie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik statistisch erfasst. Die zukünftigen europäischen Entwicklungen in Bezug auf die Validierung individuell erworbener ausseruniversitärer Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen („validation des acquis“) im Bereich des „Lifelong Learning“ sind zu verfolgen und, wo angezeigt, in Zukunft auch bezüglich der Zulassung zu den Weiterbildungsprogrammen zu berücksichtigen. 6.7 Umwandlung des bisherigen Weiterbildungsangebotes: Die Harmonisierung der Weiterbildungsstufen und -abschlüsse erfolgt an den jeweiligen Universitäten parallel mit der Umsetzung der Erklärung von Bologna und sollte wenn möglich bis Ende 2004 eingeleitet sein. Die Ingangsetzung dieser Anpassungsarbeiten liegt in der Verantwortung der einzelnen Universitäten und wird durch die Konferenz der Hochschulsekretäre (KHS) im Auftrag der CRUS koordiniert. 20 7. Sicherung und Förderung der Mobilität 7.1 Grundsatz: Die Ziele der Mobilitätsförderung und des Abbaus von Mobilitätshemmnissen auf allen Stufen, welche in der Erklärung von Bologna erwähnt sind, werden von der CRUS in jeder Hinsicht unterstützt. Die Mobilitätsförderung soll sowohl den Wechsel der Universität im gleichen Fach wie auch den Wechsel der Fachrichtung im Rahmen eines spezifischen Ausbildungsprofils sowie verschiedene Kombinationsformen erleichtern. 7.2 Vorausschauende Beurteilung der möglichen Auswirkungen gestufter Studiengänge auf die Mobilität: In der aktuellen europäischen Mobilitätsdiskussion wird darauf hingewiesen, dass die Einführung gestufter Studiengänge unterschiedliche und zum Teil gegenläufige Auswirkungen auf die Studierenden-Mobilität haben kann. Den Universitäten wird deshalb empfohlen, bei der Vorbereitung neuer Studienordnungen diese möglichen Folgewirkungen in vorausschauender Weise zu berücksichtigen: Einerseits sollte die gesamteuropäische Einführung bzw. Harmonisierung des Kreditpunktesystems ECTS den Transfer von Studienleistungen wesentlich erleichtern, andererseits werden jedoch die straffere Studienorganisation und kürzere Studienzeit im ersten Studienzyklus sowie die zu erwartenden AngebotsVariationen voraussichtlich die Bereitschaft und die Möglichkeit zu auswärtigen Gastsemestern auf der Bachelor-Stufe ziemlich einschränken. Dies könnte zu einer wesentlichen Verlagerung der bisherigen UndergraduateMobilität auf den Zeitpunkt nach dem Bachelor-Abschluss führen; selektive Zulassungsverfahren zu Master-Programmen könnten die Mobilität auf dieser Stufe aber wiederum deutlich erschweren. Die erwähnten mobilitätshemmenden Auswirkungen könnten sich allenfalls durch soziale und geschlechtsspezifische Erschwernisse für bestimmte Studierendengruppen noch verstärken. 7.3 Mobilitäts-Förderung und Mobilitäts-Monitoring: Die in § 7.2 erwähnten Veränderungsprozesse sind in den kommenden Jahren aufmerksam zu beobachten. Um möglichen negativen Auswirkungen auf die Mobilität entgegenzuwirken, ist unter anderem folgenden Punkten grosse Beachtung zu schenken: bei der Konzeption gestufter Studiengänge ist von Anfang an der Frage der Mobilitätsermöglichung gebührend Rechnung zu tragen; die innerschweizerische und internationale Mobilität ist auf allen Ausbildungsstufen zu fördern, ganz speziell jedoch im Bachelor-Studium (2. und 3. Studienjahr). Dies z.B. durch den Einbau von fakultativen Mobilitäts-Fenstern oder von ganzen Mobilitäts-Semestern, durch das Vorsehen eines ausreichend grossen Wahlfachanteils in den Bachelor-Programmen (mindestens 30 ECTS), welcher zum Beispiel auch während eines Auslandsemesters belegt werden kann oder durch die Erlaubnis, eine allfällige schriftliche Bachelor-Arbeit im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes zu verfassen; zur Förderung der fachlichen Mobilität (Fachwechsel) beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe können beispielsweise im 3. Studienjahr diverse geeignete Vertiefungs- und Umstiegsoptionen angeboten werden; 21 zur Abfederung von eventuellen Engpässen sind spezifische Mobilitätsförderungsressourcen (für Administration und Studierende) vorzusehen; bei bestehenden oder neu erkannten technisch-administrativen Mobilitätshindernissen (z.B. Extrakosten, Visabedingungen, Krankenkassen-Obligatorium, wegfallende Vergünstigungen für Studierende etc.) ist zusammen mit den Betroffenen nach konkreten Lösungen zu suchen; die Entwicklung der Mobilität im Zusammenhang mit den neuen, gestuften Studiengängen ist in den kommenden Jahren aufmerksam zu beobachten (Mobilitäts-Monitoring) und bei einer merklichen Verschlechterung sind entsprechende Korrekturmassnahmen einzuleiten10. Für weiterführende spezifische Überlegungen zur Thematik der Mobilitätssicherung und -förderung wird auf das Exposé der IRUS vom Januar 2002 „Mobilité et Déclaration de Bologne“ sowie den „Schlussbericht der AG Zulassung/Mobilität“ unter www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/ verwiesen. 7.4 Akademischer Kalender: Die stark divergierenden akademischen Kalender in Europa sowie die bisher unvollständige Harmonisierung des schweizerischen akademischen Kalenders behindern zusätzlich die Mobilität. Die CRUS wird sich im Rahmen der Bologna-Reformen ebenfalls um eine Verbesserung dieser Situation sowohl innerhalb der Schweiz wie auch zwischen der Schweiz und Europa bemühen.11 10 Die CRUS PV vom 8.11.2002 hat das Generalsekretariat beauftragt: (a) eine Checkliste zur Überprüfung der von den einzelnen Universitäten im Zusammenhang mit der Einführung neuer gestufter Studiengänge getroffenen Mobilitätsförderungsmassnahmen zu erarbeiten und (b) einen Set von erhebbaren Indikatoren zur statistischen Erfassung der Mobilitätsströme in den nächsten Jahren vorzuschlagen und diese Daten jeweils nach Ablauf eines Studienjahres in Zusammenarbeit mit den Universitäten und der Studierendenstatistik des BFS zusammenzustellen. Es bleibt zu prüfen inwiefern eine solche Aufgabe auch im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen gesamtschweizerischen hochschulstatistischen Indikatoren-Systems wahrgenommen werden könnte. 11 Die CRUS PV vom 8.11.2002 hat die Konferenz der Hochschulsekretäre (KHS) beauftragt, in Absprache mit der Bologna-Projektleitung einen Vorschlag für eine weitergehende Harmonisierung des akademischen Kalenders auszuarbeiten. Dabei soll im Sinne der Mobilitätsförderung auch die Verlegung von Prüfungszeiten in Zeiträume nach Ende der Vorlesungszeit geprüft werden (Prüfungsergebnisse eines Studienjahres sollten jeweils vor Ende September vorliegen). 22 8. Qualitätssicherung und Akkreditierung 8.1 Qualitätssicherung: Die Zielsetzung der Erklärung von Bologna, die europäische Kooperation bei der Entwicklung vergleichbarer Kriterien und Instrumente zur Qualitätssicherung zu fördern, welche durch das Prager Ministertreffen 2001 bestätigt und durch das Berliner Ministertreffen 2003 noch verstärkt worden ist, wird durch die CRUS massgeblich unterstützt. Die CRUS befürwortet grundsätzlich den vom neuen schweizerischen Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung OAQ zu begleitenden innerschweizerischen Qualitäts-Dialog und wird sich aktiv an der Erarbeitung von gesamtschweizerischen Standards zur Qualitätssicherung beteiligen. Die eigentliche Arbeit der Qualitätssicherung muss jedoch in jedem Fall ein universitäres Instrument bleiben. Die Universitäten werden deshalb dazu aufgefordert, im Rahmen der Bologna-Reform die interne Qualitätssicherung in den Bereichen Lehre und Lernen wo nötig auszubauen und zu verstärken. 8.2 Akkreditierung: Obschon in den Zielen der Erklärung von Bologna nicht explizit erwähnt, wird im gesamten Bologna-Prozess auch der Akkreditierung eine grosse Bedeutung zugemessen. Dies vor allem bezüglich der Transparenz und Qualitätsgarantie der Studienangebote wie auch betreffend der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Bildungsinstitutionen untereinander. Ferner kommt ihr eine bedeutende Signalwirkung gegenüber Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu. Entsprechende „Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich“ des OAQ sind inzwischen von der Schweizerischen Universitätskonferenz SUK beschlossen worden und ab dem 1. Januar 2003 in Kraft (siehe: www.oaq.ch). In der Schweiz herrscht derzeit jedoch die politische Meinung vor, dass die neuen gestuften Studiengänge nicht flächendeckend akkreditiert werden müssen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich einzelne Studiengänge aus bestimmten Gründen beim schweizerischen OAQ oder bei einer ausländischen Agentur akkreditieren lassen können. 8.3 Qualifikationsdeskriptoren: Die vom Berliner Ministertreffen 2003 ausgelöste europäische Debatte bezüglich der Erarbeitung von nationalen Rahmenwerken zur stufengerechten Beschreibung und Einordnung von Hochschuldiplomen (sog. „National Qualifications Framework“ 12), basierend auf europaweit vereinbarten Qualifikationsdeskriptoren, wird durch die CRUS aufmerksam verfolgt. Für einen Entscheid, ob die Schweiz ebenfalls ein solches Definitionswerk in Angriff nehmen soll, ist es derzeit noch zu früh. Die CRUS empfiehlt jedoch den Universitäten ohnehin, die Neugestaltung der Studiengänge im Rahmen der Bologna-Reform konsequent auf Qualifikationsziele (bzw. sogenannte „learning outcomes“) auszurichten. Die auf europäischer Ebene derzeit propagierten „Dublin Descriptors“ für die Beschreibung der erwarteten Fähigkeiten auf Bachelor- bzw. Masterstufe können hierfür eine nützliche Hilfe sein (siehe www.jointquality.org). 12 Siehe hierzu das Berliner Communiqué vom 19.9.2003: ... „Ministers encourage the member States to elaborate a framework of comparable and compatible qualifications for their higher education systems, which should seek to describe qualifications in terms of workload, level, learning outcomes, competences and profile. They also undertake to elaborate an overarching framework of qualifications for the European Higher Education Area.” ..... 23 9. Förderung der „Europäischen Dimension“ 9.1 Grundsatz: Im Einvernehmen mit der in der Erklärung von Bologna an letzter Stelle erwähnten Zielsetzung, in der universitären Lehre die „Europäische Dimension“ 13 bewusst zu fördern, begrüsst und unterstützt die CRUS alle von Schweizer Universitäten zusammen mit europäischen Partner-Universitäten unternommenen Massnahmen zur Konkretisierung und stärkeren institutionellen Verankerung dieses Anliegens im Hochschulbereich. Dies insbesondere in Bezug auf gemeinsame europäische Curriculum-Entwicklungsprojekte, neue interuniversitäre Zusammenarbeitsformen, integrierte internationale Studienprogramme (z.B. sog. „Joint Degree Programs"), bilaterale DoppeldoktorateProgramme (sog. Cotutelles) und anderes mehr. 9.2 Konkretisierungen: Die CRUS empfiehlt eine eingehende Beschäftigung mit den diversen laufenden europäischen curricularen Projekten (etwa innerhalb des Sokrates/ERASMUS-Programmes der EU oder des TUNING-Projektes der EU zur Definition von „core curricula", „learning outcomes", „skills" and „competences“ etc.) und unterstützt die Entwicklung eigener curricularer Kooperationsprogramme. 13 Zum konzeptionellen Hintergrund: Dieses in der Bologna-Deklaration nicht weiter erläuterte, von der EU aber bereits seit Anfang der 1990er Jahre propagierte Konzept der „Europäischen Dimension“ wird z.B. im „Memorandum on Higher Education in the European Community“ von 1991 wie folgt umschrieben : The „European Dimension“ refers to student mobility, cooperation between institutions, Europe in the curriculum, the central importance of language, the training of teachers, recognition of qualifications and periods of study, the international role of higher education, information and policy analysis, dialogue with the higher education sector). Mit den ab Ende der 1990er Jahren von verschiedenen europäischen Gremien aus zirkulierenden Vorschlägen zur „Internationalisation at Home” hat das Konzept der Europäischen Dimension eine zusätzliche Bedeutung erhalten: Da nach einem Jahrzehnt intensiver Mobilitätsförderung die ursprünglich vom ERASMUS-Programm angestrebte Mobilitätsquote von mindestens 10% aller Studierenden bei weitem nicht erreicht werden konnte, soll nun versucht werden, mittels europäischer curricularer Innovationen diese Anliegen in die Ausbildungsgänge der über 90% nicht-mobilen Studierenden hineinzutragen. 24 10. Soziale Fragen (Stipendien, Teilzeitstudium, Chancengleichheit, Nachwuchsförderung) 10.1 Die Umsetzung der Erklärung von Bologna kann nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn sie auch auf die soziale Lage der Studierenden Rücksicht nimmt. Dies vor allem in den Bereichen Stipendienwesen, Teilzeitstudium (Studierende mit Nebenerwerb), Wahrung bzw. Verbesserung der Chancengleichheit und Nachwuchsförderung. Bei der Planung und Einführung neuer gestufter Studiengänge ist deshalb den nachfolgenden Überlegungen grösste Beachtung zu schenken. 10.2 Stipendienwesen: Die Einführung gestufter Studiengänge wird auch eine Reihe von Anpassungen im Stipendienwesen notwendig machen: Die zu erwartende straffere und kompaktere Studienorganisation wird zwar Teilzeitstudien nicht verunmöglichen, kann sie jedoch fallweise erschweren. Um dies aufzufangen, ist eine markante monetäre Verbesserung der (vorwiegend) kantonalen Ausbildungs-Stipendien nötig. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass alle Kantone ihre Ausbildungsstipendien bis zum Master-Diplom (resp. Doktorat, wo dies bisher auch schon der Fall war) ausrichten (vgl. § 5.3).14 Die Stipendien müssen im Sinne der Mobilitätsförderung auch für Fachwechsel (beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe) sowie auswärtige Studienaufenthalte verwendet werden können (anderer Kanton oder Ausland). Solange die erforderlichen Anpassungen im Stipendienwesen nicht parallel zur Umsetzung der Erklärung von Bologna erfolgen, ist allfälligen unerwünschten Nebenfolgen geschlechtsspezifischer und sozialer Selektionsprozesse (für Frauen wirken sich gemäss Erfahrungen vor allem Alterslimiten als indirekt diskriminierend aus) grösste Beachtung zu schenken.15 10.3 Teilzeitstudium: Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den heutigen Studierenden mehrheitlich nicht um ortsunabhängige und elternfinanzierte Vollzeitstudierende handelt, sondern vielmehr über 3/4 der Studierenden in irgend einer Form einem Nebenerwerb nachgehen und ein beträchtlicher Teil (Frauen und Männer) auch bereits Familienpflichten hat, müssen die Universitäten, Fakultäten und Fächer bei der Planung und Einführung neuer gestufter Studiengänge der Teilzeitthematik hohe Aufmerksamkeit schenken (vgl. dazu auch § 1.2). Die Studiengänge sind insbesondere hinsichtlich Modularisierung, Wahlmöglichkeiten, Studienzeit- und Kreditpunkte-Definitionen (Richtstudienzeiten anstelle von Regelstudienzeiten), Leistungsüberprüfungsformen und Prüfungsmodalitäten so zu gestalten, dass Teilzeitstudierende nicht benachteiligt werden. 14 In diesem Zusammenhang hat die „Kommission Interkantonale Universitätsvereinbarung“ der EDK und SUK bereits am 6.12.2001 den prinzipiellen Beschluss gefasst, dass „der Master als Abschluss des Erststudiums gilt“. 15 Die CRUS hat gemäss Beschluss vom 13. September 2002 bei der SUK beantragt, in Absprache mit der EDK eine Expertengruppe „Stipendien“ mit Fachleuten aus den Verwaltungen von Bund, Kantonen und Universitäten, mit Studierenden sowie ggf. Spezialisten aus nichtstaatlichen Organisationen einzusetzen. Diese soll eine umfassende Analyse zur aktuellen Situation und den Problemen im Stipendienbereich sowie Vorschläge für Massnahmen erarbeiten, welche für die im Umsetzung der laufenden Studienreform im Sinne der Erklärung von Bologna unerlässlich sind. 25 10.4 Chancengleichheit: Studienreformen, welche die Zulassung zum Studium und die Studienorganisation verändern, beinhalten - gemäss gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungen - oftmals das Risiko geschlechtsspezifischer Selektionsmechanismen und dadurch negativer Auswirkungen auf die Chancengleichheit. Dies besonders beim Übergang von einer Qualifizierungsstufe in die nächste (also u.a. beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe oder auch von der Masterzur Doktorats-Stufe). Es ist deshalb darauf zu achten, dass vor allem nach dem Bachelor-Abschluss nicht ein geschlechtsspezifisches Ungleichgewicht entsteht, sondern dass dieser neue Diplomtyp dazu beiträgt, dass auf die unterschiedlichen Karriereverläufe von Mann und Frau bewusst Rücksicht genommen werden kann. Eine mögliche zukünftige, für Frauen negative geschlechterspezifische Segregation des Arbeitsmarktes (als Folge der Einführung von Bachelor-Diplomen) ist ebenfalls aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls von Seiten der Universitäten gezielt zu beeinflussen. Um solchen Entwicklungen vorzubeugen, sind vor allem die Frauen, die nach Abschluss des Bachelors in das Erwerbs- bzw. das Familienleben eintreten, zu ermuntern, zu einem späteren Zeitpunkt ihre akademische Laufbahn fortzusetzen – ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen. Falls im Zusammenhang mit der Bologna Reform in naher Zukunft Beeinträchtigungen der Chancengleichheit beobachtet werden, sind entsprechende unterstützende Massnahmen zu treffen (z.B. durch Ausnahmeregelungen für Personen mit Betreuungspflichten, Verbesserung der Infrastruktur ausserfamiliärer Betreuungsmöglichkeiten u.a. durch Erhöhung der Anzahl Krippenplätze, weitere Erleichterungen bei Teilzeitstudiengängen, Ermöglichung längerer Studienunterbrüche, Erleichterungen beim Wiedereinstieg etc.). Es ist an jeder Universität vorzusehen, dass neue Studienpläne von der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten routinemässig hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf die Chancengleichheit überprüft werden. 10.5 Nachwuchsförderung: Es ist mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, dass die durch die Bologna-Reform ausgelösten strukturellen Erschwerungen (z.B. straffere Studiengänge, schwierigere Vereinbarkeit von Studium und Nebenerwerb und Familienpflichten, neue Selektionshürden beim Master-Zugang etc.) die Attraktivität einer akademische Karriere nicht noch weiter behindern. Dies gilt besonders auch für Frauen, denn die Karriereverläufe von Frauen sind in der Regel gekennzeichnet durch weniger Geradlinigkeit, mehr Unterbrüche und Umwege sowie ein höheres Alter bei bestimmten Karrierestufen als bei Männern. Die aktive Nachwuchsförderung und Nachwuchsberatung (z.B. grosszügigere Stipendienregelungen, Mentoring-Programme, Tenure-Track-Systeme etc.) ist deshalb an allen Universitäten weiter auszubauen. 26 11. Weiterführung des Umsetzungsprozesses 11.1 Grundsatz: Die CRUS gewährleistet mit Unterstützung des Bundes und der Kantone auch für die kommenden Jahre die Fortführung einer koordinierenden und beratenden Begleitung des Umsetzungsprozesses der „Erklärung von Bologna“ im Rahmen der Erneuerung der Lehre an den Schweizer Universitäten. Sie beauftragt zu diesem Zweck die Bologna-Projektleitung und das Generalsekretariat, für weitere zu klärende Themenbereiche oder neu auftauchende Probleme auch in Zukunft spezielle thematische Arbeitsgruppen und Kommissionen einzusetzen und auch weitere Expertenaufträge zu vergeben. Studierendenvertretungen sind in diese Arbeitsgruppen angemessen mit einzubeziehen. 11.2 Reformzeitplan und Übergangsbestimmungen: Alle in der CRUS zusammengeschlossenen Universitätsrektoren und -präsidenten betrachten den von den europäischen Bildungsministern vorgesehenen Umsetzungs-Zeitraum bis 2010 unter den im vorliegenden Papier dargestellten Bedingungen als hinreichend für die Studienreformen in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die letzten umzustellenden Studiengänge ihren Betrieb aufgenommen haben. Der Entscheid, zu welchem Zeitpunkt einzelne Fächer, einzelne Fakultäten oder gleich die gesamte Universität die Umstellung vollziehen, obliegt den einzelnen Universitäten. Von der CRUS wird demgemäss k e i n institutionenbezogener Umsetzungszeitplan festgelegt. Die SUK-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 legen hinsichtlich Zeitplan und Übergangsbestimmungen folgende Normen fest: SUK-Richtlinien Art. 5: Vollzug Abs. 1 Die Universitäten verabschieden die für die Neustrukturierung der Studiengänge erforderlichen Reglemente sowie die nach Fachrichtungen detaillierten Einführungsplanungen bis spätestens Ende 2005. Abs. 2 Ebenfalls bis Ende 2005 wird die gemeinsame Regelung für die Benennung von Abschlüssen gemäss Art. 4 vereinbart. Abs. 3 Die Umsetzung der neuen Strukturen in sämtlichen Studiengängen aller Universitäten wird bis Ende 2010 abgeschlossen. Abs. 4 Der Vollzug in den Studiengängen der Medizin richtet sich nach dem Zeitplan der Revision der eidgenössischen Gesetzgebung für universitäre Medizinalberufe. Abs. 5 Die CRUS ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation. SUK-Richtlinien Art. 6: Aufsicht Die SUK übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus. SUK-Richtlinien Art. 7: Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2004 in Kraft 27 11.3 Mehrkosten: Gemäss bisherigen Erfahrungen und Schätzungen wird die Einführung gestufter Studiengänge für die Universitäten zu grösseren Mehrkosten führen. Dies sowohl für die sehr komplexe Einführungsphase innerhalb der einzelnen Institutionen (Dauer 2-3 Jahre) wie auch für die spätere Betriebsphase. Präzisere Berechnungen und Schätzungen sind inzwischen durch eine spezifische Arbeitsgruppe vorgenommen worden. Bei diesen Analysen gilt es allerdings im Sinne der „Kostenwahrheit" zwischen Bologna-spezifischen Mehrkosten (z.B. intensivere Beratung, detaillierte Erfassung der Lernleistungen mittels Kreditsystem, vermehrter Prüfungsaufwand etc.) und allgemein anstehenden Verbesserungen der Lehre (z.B. Verbesserung der Betreuungsverhältnisse, Einführung von neuen Lehr- und Lernformen etc.) zu differenzieren. 16 Die Finanzierungsträger der Universitäten (Bund und Kantone) sind durch die CRUS wie auch durch die einzelnen Universitäten deutlich auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht worden.17 11.4 Disziplinäre Curricula-Absprachen: Die CRUS empfiehlt den verschiedenen Fakultäten und Fächern, innerhalb des durch die vorliegenden „Empfehlungen der CRUS“ abgesteckten Rahmens und unter Bezugnahme auf die Schlussberichte der 5 disziplinären Arbeitsgruppen der CRUS vom Jahre 2001 (siehe http://www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/) gesamtschweizerische Absprachen bezüglich erwünschter Kompatibilitäten der neuen Studienstrukturen (u.a. betreffend die stufenbezogene Zuordnung der wichtigsten Studieninhalte [Kerncurricula], der zu bevorzugenden Diplombezeichnungen, der Erfordernisse für die Lehrerausbildung [besonders der SekStufe I und II ], der Mobilitätserfordernisse, der Fachrichtungsbezeichnungen sowie der Zulassung zu Master-Programmen etc.) zu treffen.18 11.5 Koordination Fachrichtungsbezeichnungen und Masterzulassung: Gemäss dem durch die SUK erteilten Auftrag (SUK-Richtlinien Art. 5, Abs. 5) wird die CRUS in nützlicher Frist den Universitäten bzw. Fakultäten ein Konzept für die einheitliche Bezeichnung der Fachrichtungen (bzw. Studienrichtungen) sowie Kriterien für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und „spezialisierten“ Masterstudiengängen vorschlagen. 11.6 Flankierende Massnahmen: Wie die bisherigen Umsetzungsdiskussionen und ersten Umsetzungserfahrungen zeigen, muss von der CRUS ins Auge gefasst werden, bei sensiblen Umsetzungsfragen gezielte flankierende Massnahmen in die Wege zu leiten (etwa hochschuldidaktische Ausbildungsförderung für neue, 16 Siehe für weitere Details den Schlussbericht der „Arbeitsgruppe Mehrkosten“ vom Herbst 2003, erhältlich im Generalsekretariat der CRUS. 17 „Die CRUS weist ... mit allem Nachdruck darauf hin, dass gesamtschweizerisch die mit der Erklärung von Bologna ausgelöste grundlegende Reform aller Studiengänge – die übrigens auch als d a s Kooperationsprojekt der Universitäten anzusehen ist – weder überall und nach dem vorgesehenen Zeitplan, noch entsprechend den vereinbarten Anforderungen realisiert werden kann, wenn die Finanzierung der dafür unerlässlichen Massnahmen durch Bund und Kantone nicht insgesamt gesichert ist.“ [aus: Grundsätzliche Bemerkungen und Erläuterungen der CRUS zum Vernehmlassungsentwurf der SUK-Richtlinien vom 16.12.2002, S.3] 18 So wurden u.a. die Dekane der Phil.-Hist. Fakultäten mit CRUS-Beschluss vom 13.9.2002 beauftragt, ausgehend von den Schlussberichten der disziplinären Arbeitsgruppen mit der Erarbeitung einer reduzierten Anzahl von (vielfach kompatiblen) Curricula-Modellen eine minimale Koordination sicherzustellen. Dabei sollen die Aspekte des parallelen Studiums mehrerer Fächer besonders berücksichtigt werden. Analog sind die entsprechenden Gremien der anderen Fakultäten aufgefordert worden, diese Modelldiskussionen ebenfalls einzuleiten. 28 innovative Curricula-Gestaltung, technische Beratung bei der ECTS-Umsetzung und der dafür erforderlichen computergestützten Administrationssysteme, Ausarbeitung und Unterstützung neuer Mobilitätsförderungsprogramme, Förderung gesamtschweizerischer disziplinärer curricularer Absprachen, neue Formen der Nachwuchsförderung sowie der Sicherung der Chancengleichheit etc.). 11.7 Information und Öffentlichkeitsarbeit: Nachdem inzwischen die Bologna-Richtlinien der SUK verabschiedet und die der CRUS obliegenden gesamtschweizerischen Regelungen für ECTS, Diplombenennung, Diploma Supplement, Weiterbildung und (gemeinsam mit den Pädagogischen Hochschulen) Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgearbeitet worden sind, sollen die Informationsvermittlung und die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des Bologna-Prozesses in der Schweiz intensiviert und systematisiert werden. Dazu gehört auch der Aufbau einer über Internet zugänglichen Datenbank der neuen Studiengänge im GS der CRUS, welche im Sinne eines CurriculumMonitorings die wichtigsten Strukturmerkmale der gemäss Bologna-Reform eingerichteten gestuften Studiengänge nachweist und damit sowohl zur Transparenz der neuen Studienangebote beiträgt wie auch die Grundlagen schafft für vergleichende Evaluierungen und allfällige spätere Korrekturmassnahmen (siehe auch § 11.8). 11.8 Evaluierung: Es ist vorzusehen, in den kommenden Jahren mit einer Zwischenevaluierung des laufenden Umsetzungsprozesses eine erste gesamtschweizerische (v.a. formal orientierte) Querschnitts-Analyse der bis dahin existierenden gestuften Studiengänge durchzuführen oder in enger Zusammenarbeit mit dem „Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung“ (OAQ) oder einer anderen Partnerorganisation zu veranlassen. Deren Ergebnisse sollten in den nachfolgenden Jahren zur weiteren Optimierung dieser neuen gestuften Studiengangsmodelle beitragen. 29 Verzeichnis der Referenzdokumente In der nachfolgenden Liste sind nochmals die wichtigsten Referenzdokumente und Detailregelungen verzeichnet, auf welche bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen Bezug genommen worden ist. Alle Dokumente sind auf der oder via die Website der CRUS unter www.crus.ch oder www.bolognareform.ch einsehbar. Europäische Ebene The European Higher Education Area. Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999 (“Erklärung von Bologna”) Towards the European Higher Education Area. Communiqué of the Meeting of European mInisters in charge of Higher Education in Prague on the 19th of May 2001. Realising the European Higher Education Area. Communiqué of the Conference of Ministers responsible for Higher Education in Berlin on the 19th of September 2003. Schweizerische Ebene Bologna Richtlinien (und Kommentar) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003 (www.cus.ch). Richtlinien des Fachhochschulrates der EDK für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002 (www.kfh.ch) Empfehlungen der CRUS zur Einführung des Diploma Supplemnent (DS) an den schweizerischen Hochschulen vom 30. Januar 2002. Empfehlungen der CRUS für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003. Beschlüsse der Plenarversammlung der CRUS zur Neuordnung der Weiterbildung vom 6. November 2003. Regelung der CRUS für die einheitliche Benennung der universitären Studienabschlüsse in der Schweiz im Rahmen der Bologna-Reform vom 11. März 2004. Empfehlungen der SKPH und der CRUS für die koordinierte Umsetzung der Erklärung von Bologna in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 11. März 2004. m:\bologna\projektorg\diskuss\empfehlungen\040317 revidierte empfehlungen 3.0 integr korr ohne mark.doc