EmpfehlungenCRUS

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CRUS
Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten
Conferenza dei Rettori delle Università Svizzere
Conférence des Recteurs des Universités Suisses
Rectors' Conference of the Swiss Universities
BOLOGNA KOORDINATION
Fassung 3.0 vom 15. März 2004
Koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären
Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses
Empfehlungen der CRUS zuhanden der
Universitäten
Provisorische, revidierte Fassung zuhanden der Bologna Projektleitung
(mit integrierter definitiver Fassung der SUK Richtlinien vom 4.12.2003)
Inhaltsübersicht
Einleitende Bemerkungen ................................................................................................. 2
1.
Studienorganisation ................................................................................................. 5
2.
Kreditpunkte, Leistungsnachweise und Prüfungssysteme ........................................ 8
3.
Zulassungsregelungen (Bachelor, Master, Doktorat) .............................................. 10
4.
Diplombezeichnungen, Diploma Supplement, Titelschutz ...................................... 13
5.
Terminologische Anpassungen im mehrstufigen Hochschulsystem........................ 16
6.
Weiterbildung ......................................................................................................... 18
7.
Sicherung und Förderung der Mobilität .................................................................. 20
8.
Qualitätssicherung und Akkreditierung ................................................................... 22
9.
Förderung der „Europäischen Dimension“ .............................................................. 23
10.
Soziale Fragen (Stipendien, Teilzeitstudium, Chancengleichheit,
Nachwuchsförderung) ............................................................................................ 24
11.
Weiterführung des Umsetzungsprozesses ............................................................. 26
Verzeichnis der Referenzdokumente ............................................................................... 29
Die Bologna-Koordination wird vom Bundesamt für Bildung und Wissenschaft unterstützt
Sennweg 2 CH-3012 Bern  +41 (0)31 306 60 35/34 Fax +41 (0)31 302 68 11 [email protected] www.crus.ch
2
Einleitende Bemerkungen
Die verschiedenen Regelungsebenen
Mit der Unterzeichnung der "Joint Declaration of the European Ministers of Education
Convened in Bologna on the 19th of June 1999" (nachfolgend 'Erklärung von Bologna') ist
in der Schweiz eine umfassende strukturelle und qualitative Erneuerung sämtlicher
Hochschulstudien eingeleitet worden.
Gemäss der föderalistischen Aufteilung der hochschulpolitischen Zuständigkeiten in der
Schweiz und der entsprechenden Zuweisung der politischen und akademischen Kompetenzen sind die Regulierungsvorschriften für diesen (gesamteuropäisch als „BolognaProzess“ bezeichneten) Erneuerungsprozess auf zwei Ebenen angesiedelt:
(a) im Rahmen ihrer gesetzgebenden Kompetenzen kann die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die
Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen erlassen, die für die
Vereinbarungspartner verbindlich sind. 1 Eine solche Rahmenordnung liegt inzwischen
mit den von der CRUS vorbereiteten und von der SUK am 4. Dezember 2003 verabschiedeten „Richtlinien der SUK für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den
universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses“
(Bologna-Richtlinien) vor und ist in das vorliegende Dokument jeweils in Rahmen und
in etwas kleinerer Schrift integriert. Diese Richtlinien werden durch einen von der SUK
erarbeiteten „Kommentar" ergänzt (beide einsehbar unter www.cus.ch).
(b) diese durch die SUK erlassenen Minimalregelungen werden durch die hier
vorliegenden umfassenden „Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer
Universitäten (CRUS)“ zuhanden der Universitäten ergänzt. Diese Empfehlungen
haben das Ziel, alle wichtigen Themenbereiche des Bologna-Prozesses, in denen
durch die Universitäten vertiefte gemeinsame Umsetzungslösungen festzulegen sind,
systematisch zur Darstellung zu bringen.
Weil der CRUS durch die SUK-Richtlinien (Art. 5, Abs. 5) explizit die Zuständigkeit für die
Umsetzung übertragen wurde, erhalten diese „Empfehlungen“ für die schweizerischen
universitären Hochschulen eine (über die auf den CRUS-Statuten vom 17. November
2000 basierende Selbstverpflichtung hinausgehende) hohe Verbindlichkeit.
Umfassende Reform aller Studiengänge
Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) befürwortet grundsätzlich die
Zielsetzungen der Erklärung von Bologna und engagiert sich insbesondere für eine
umfassende Reform der akademischen Lehre, welche sich nicht bloss auf formalstrukturelle Anpassungsstrategien beschränkt, sondern eine grundsätzliche und substantielle Erneuerung aller universitären Studiengänge zum Ziel hat. Dabei gilt es
allerdings, jede qualitätsvermindernde Gleichschaltung zu vermeiden und alle Reformarbeiten an hohen internationalen Qualitätsmassstäben zu orientieren. 2
Bei diesem Reformprozess sollen die zehn kantonalen Universitäten und die beiden ETH
(nachfolgend „Universitäten“) sowohl aus föderalistischen wie aus wettbewerblichen
Gründen einen grösstmöglichen Gestaltungsspielraum haben. Dies nicht zuletzt um ihr
eigenständiges Profil in der Lehre entwickeln oder vertiefen zu können. Aus nationaler
und europäischer Perspektive muss aber auch eine gewisse gesamtschweizerische
1
2
Dies gem. Art. 6, Abs. 1, Bst. a des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 und
der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 14. Dezember 2000.
Dieser Reformauftrag ist auf Bundesebene ebenfalls verankert in der „Botschaft des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007“,
wo in Kap. 1.3 die „Erneuerung der Lehre“ zu einer der obersten Prioritäten erklärt und die
CRUS mit der Wahrnehmung einer koordinierenden Funktion zur vergleichbaren Umsetzung
der gesamteuropäischen Ziele an den schweizerischen Universitäten verpflichtet wird.
3
Harmonisierung und Koordination der laufenden oder geplanten Umsetzungsarbeiten
gewährleistet sein, und hierfür hat die CRUS vom Bund und der SUK auch einen
umfassenden Projektauftrag3 Übernommen.
Die von der SUK am 4. Dezember 2003 verabschiedeten „Bologna-Richtlinien“
beschränken sich auf die gesamtschweizerisch unerlässlichen Vorgaben. Es liegt in der
Verantwortung jeder einzelnen Universität, die im Sinne der Erklärung von Bologna
angestrebten Reformen so zu realisieren, dass Studienabschlüsse und Studienleistungen
innerhalb der Schweiz und international vergleichbar sind und die Mobilität der
Studierenden auf allen Studienstufen nicht nur ermöglicht, sondern gefördert wird.
Miteinbezug des sozialen Kontextes
Die nachfolgend wiedergegebene Präambel zu den Richtlinien der SUK nimmt nicht nur
auf den gesamteuropäischen Reformprozess und auf die Rechtsgrundlage für diese
Richtlinien Bezug, sondern hält auch fest, dass die Erneuerung der Studiengänge bereits
erreichte Flexibilitäten nicht wieder reduzieren darf und auch durch intensivierte Massnahmen im sozialen Bereich unterstützt werden muss. Dass viele Studierende wegen
Erwerbstätigkeit, Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Mutterschaft oder familiären
Betreuungspflichten nur teilzeitlich studieren können oder ihr Studium vorübergehend
unterbrechen müssen, ist bei der Studienorganisation stets zu berücksichtigen, und
finanzielle Gründe dürfen niemanden zwingen, auf ein Studium zu verzichten.
Präambel zu den Richtlinien der SUK
Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK),
in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizutragen, wie sie mit
der "Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19 th of
June 1999" (nachfolgend 'Erklärung von Bologna') gesamteuropäisch eingeleitet worden ist,
mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Studienangebote
besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die
Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung
von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll,
gestützt auf Art. 6, Abs. 1, Bst. a der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund
und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich,
erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) folgende Richtlinien
im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:
Gesamtkonzept für den Hochschulbereich
Die zuhanden der SUK erarbeiteten Bologna-Richtlinien – erstes gesamtschweizerisch
koordiniertes Reglementierungsergebnis des vom BBW massgeblich unterstützten
Bologna-Projekts – sind von der CRUS in laufender Absprache mit den zuständigen
Gremien des FH- und des PH-Bereichs so abgefasst worden, dass entsprechende
Regelungen für die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen derselben
Logik folgen und weitgehend übereinstimmen können. Damit hat die CRUS auch ihren zu
Beginn des Bologna-Prozesses formulierten Anspruch, die universitären Reformen in ein
Gesamtkonzept für den tertiären Bildungssektor einzubetten, eingelöst. Darüber
hinaus dokumentiert sie ihre Überzeugung, dass die heute erreichte Differenzierung des
tertiären Bildungssektors in Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische
Hochschulen (sog. duales System) in der Schweiz erhalten bleiben soll.
3 Siehe Bologna-Richtlinien der SUK vom 4.12.2003, Art. 5 Abs. 5
4
Zum Stellenwert der "CRUS-Empfehlungen"
Die hier in der Fassung 3.0 vorliegenden "Empfehlungen der CRUS zuhanden der
Schweizer Universitäten“ sind von der Bologna-Projektorganisation in einem rund drei
Jahre dauernden iterativen Prozess erarbeitet worden, an dem Vertretungen und Arbeitsgruppen aller Universitäten und insbesondere auch die studentischen Organisationen
direkt beteiligt waren. Diese Empfehlungen sollen in einem weiterlaufenden Koordinierungsprozess je nach Bedarf weiter differenziert und/oder vertieft werden können. Dabei
werden auch Erfahrungen aus dem Ausland sowie die einschlägigen gesamteuropäischen
Projekte und Dokumente laufend aufgearbeitet und einbezogen.
Reform-Monitoring
Die „Empfehlungen der CRUS“ wenden sich sowohl an die Leitungsverantwortlichen in
den einzelnen Universitäten wie auch an die Lehrenden und die Studierenden, dies mit
dem erklärten Ziel, über sämtliche wichtigen Aspekte der eingeleiteten Reform sowie
deren Voraussetzungen und Konsequenzen zu informieren, gesamtschweizerisch abgestimmte Normen und Eckwerte zu definieren und Lösungsansätze für die Neugestaltung der Studiengänge zu skizzieren.
Die Bologna-Koordination im Generalsekretariat der CRUS wird zudem die Umsetzungsarbeiten in den Universitäten nach Möglichkeit dokumentieren, vergleichend analysieren
und auch im Sinne eines Monitoring in den kommenden Jahren begleiten und nach
Bedarf unterstützen. Die entsprechenden Informationen zu diesen Arbeiten finden sich auf
der regelmässig aktualisierten Website der CRUS, erreichbar unter
www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/
www.bolognareform.ch und
www.ects.ch
bzw.
5
1.
Studienorganisation
1.1
Neuorganisation der Studiengänge:
Die Schweizer Universitäten gliedern ihre Studiengänge neu gemäss dem nachfolgend definierten Modell in drei Studienstufen (vgl. Art. 1 der SUK-Richtlinien):
SUK-Richtlinien Art. 1
Gestufte Studiengänge
Abs. 1
Die universitären Hochschulen der Schweiz ('Universitäten') gliedern alle ihre Studiengänge
in folgende Stufen:
a.
die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten ('Bachelor-Studium');
b.
die zweite Studienstufe mit 90 bis 120 Kreditpunkten ('Masterstudium');
c.
die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig
festgelegt wird.
Abs. 2
Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige Diplomresp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzierung der
Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studiengebühren als zwei
Stufen desselben Ausbildungsganges.
Der Grundsatz, gestufte Studiengänge einzuführen, gilt für alle Universitäten und
sämtliche Studiengänge (einschliesslich der Medizin, für die gegebenenfalls
Spezialregelungen zu definieren sind).
1.2
Studiendauer-Bezeichnungen, Richtstudienzeiten, Teilzeitstudium: Die
Studiendauer der verschiedenen Ausbildungsstufen wird neu primär in ECTSKreditpunkten angegeben. Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit sowie
der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ist es allerdings ratsam, während
einer Übergangszeit die Studienzeit weiterhin auch noch in Semestern/Jahren
anzugeben. 1 Semester Vollzeitstudium entspricht dabei 30 Kreditpunkte (vgl.
hierzu auch § 2.2). Entsprechend dauert ein Bachelor-Studium durchschnittlich
3 Jahre, ein darauf aufbauendes Master-Studium 1.5 - 2 Jahre. Die Semester/Jahre
können hierbei als Richtstudienzeiten verstanden werden, welche von besonders
qualifizierten Studierenden auch verkürzt (sog. „fast-track“), von Teilzeitstudierenden entsprechend verlängert werden können. Auf die Bedürfnisse von Teilzeitstudierenden kann hiermit explizit Rücksicht genommen werden (siehe zur
Teilzeitproblematik im weiteren § 10.3).
1.3
Übertrittsregelungen: Studierenden in den alten Studiengängen kann ein
Umsteigen auf die neue Studienstruktur unter Anrechnung der bisherigen Studienleistungen angeboten werden. Derartige Übertrittsregelungen müssen jedoch
ausgearbeitet werden, bevor die neuen Studiengänge in Kraft gesetzt werden. Auf
die speziellen Bedürfnisse sowohl weiblicher wie männlicher Studierender (z.B.
längerer Studienunterbruch wegen Mutterschaft, Familienpause, Betreuungspflichten, Militärdienst, Krankheit etc.) ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
1.4
Ausrichtung der Bachelor-Studien: Die Schweizer Universitäten betrachten es als
ihre Aufgabe, den ersten (im Prinzip zum Bachelor-Diplom führenden) Studienzyklus
auf die Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung und eines
methodischen wissenschaftlichen Denkens auszurichten. Das Bachelor-Diplom
befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium (Master-Programme) oder zum
Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufsfelder. Es dient ebenfalls als definierte
6
und anerkannte Ausgangsbasis für einen Wechsel des Studienortes oder der
Studienrichtung ("Mobilitätsscharnier"). Es kann eine schriftliche Bachelor-Arbeit
verlangt werden. Der Bachelor-Abschluss sollte in der Regel benotet werden (siehe
hierzu im weiteren Kap. 2).
1.5
Ausrichtung der Master-Studien: Im Zusammenhang mit der im Rahmen der
Bologna-Reform beabsichtigten Flexibilisierung der Studiengänge vor allem auch
beim Übergang vom Bachelor- zum Masterzyklus sind verschiedene Typen von
Masterstudiengängen denkbar, z.B. wissenschaftliche Fachvertiefung (mit erster
Forschungserfahrung), interdisziplinäre Verbreiterung oder vermehrte Berufsspezialisierung (u.a. auch unter Einbezug von Praktika) . Bei der Konzeption von
Masterstudiengängen sind deshalb die erforderlichen fachlichen Eintrittsvoraussetzungen wie auch die Ausbildungszielsetzungen klar zu definieren. Dies gilt
insbesondere für Masterstudiengänge, welche auch von Bachelor-Absolventen aus
anderen Fachrichtungen belegt werden können.
1.6
Integriert angelegte Studiengänge: In Ausnahmefällen können Studiengänge
angeboten werden, welche entweder die Bachelor- und die Masterstufe oder die
Master- und die Doktoratsstufe zusammenfassen. Hierbei sollten jedoch die
normalerweise für den Eintritt in die nächsthöhere Studienstufe vorausgesetzten
Studienleistungen (d.h. 180 Kreditpunkte für die Master-Stufe und 270 Kreditpunkte
mit schriftlicher Abschlussarbeit für die Doktoratsstufe) nicht unterschritten werden.
Ferner muss der Zwischenabschluss definiert sein und auf Wunsch mit einem (im
Diploma Supplement spezifizierten) Diplom sowie der Verleihung des entsprechenden Titels bestätigt werden, damit auch der Wechsel in einen anderen Studiengang
der eigenen oder einer anderen Universität möglich bleibt. In die Master- (bzw.
Doktorats-)stufe solcher integrierter Studiengänge müssen – unter Vorbehalt der
Erfüllung spezifischer Zulassungsvoraussetzungen – auch Studierende aus anderen
Studiengängen oder Universitäten eintreten können.
1.7
Innere Gliederung der Studiengänge: Die innere horizontale und vertikale
Gliederung der Bachelor- und Master-Programme (z.B. Gliederung in Module,
Anzahl und Gewicht der einzelnen Fächer, multi- oder interdisziplinäre Querschnittsangebote, Definition von Lernzielen und Kompetenzen, Verhältnis zwischen
Kontakt- und Selbststudium, Ansetzen von Mobilitätsaufenthalten und Praktika,
zusätzliche Fremdsprachenausbildung, Bedingungen und Umfang der Abschlussarbeiten etc.) liegt in der Verantwortung der einzelnen Universitäten. Die CRUS
empfiehlt jedoch, innerhalb der einzelnen Fächer gesamtschweizerische
Absprachen bezüglich wünschbarer Studieninhalte und ihrer Zuordnung zu
den beiden Studienstufen vorzunehmen und will hierbei auch eine Koordinationsrolle wahrnehmen. Dies unter anderem zur Aufrechterhaltung bzw. weiteren
Förderung der innerschweizerischen Mobilität (siehe hierzu auch § 11.4)
1.8
Definition von Ausbildungsprofilen, Passerellen und Kooperationen: Mit Blick
auf die in der Schweiz zu erhaltende Differenzierung des tertiären Ausbildungsangebotes ist es wichtig, dass die Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in gemeinsamen Arbeitsgruppen die unterschiedlichen Profile
für universitäre bzw. FH- und PH-Studiengänge der Bachelor- und Master-Stufe
analysieren und definieren und hieraus auch substantielle Empfehlungen für
mögliche Passerellen zwischen diesen Institutionstypen ableiten. Entsprechende
Arbeiten sind von der CRUS, KFH und SKPH eingeleitet worden und haben bereits
zu ersten Ergebnissen geführt.
7
Die eventuelle Einrichtung gemeinsamer Master-Programme von Universitäten
und Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen bleibt den jeweiligen
Universitäten überlassen. Die im Rahmen solcher Programme vergebenen Diplome
werden entsprechend gekennzeichnet (siehe auch Kap. 4).
1.9
Doktorats-Studiengänge: Die CRUS befürwortet im Rahmen dieser umfassenden
Studienreformen auch die vermehrte Einführung strukturierter und begleiteter
Doktorats-Studiengänge (z.B. in der Form von „Graduiertenkollegs" oder „écoles
doctorales“). Hierbei sollten auch die vor allem in der Romandie bestehenden
Studienangebote des so genannten „3ème cycle" schrittweise in „Séminaires et
cours doctoraux" überführt werden. Die konkrete Ausgestaltung der DoktoratsStufe bleibt jedoch den einzelnen Universitäten überlassen.
Es ist allerdings darauf zu achten, dass bei Doktorats-Studiengängen auch weiterhin
Teilzeitlösungen mit längerer Gesamtdauer ermöglicht werden. Insbesondere ist bei
der Neustrukturierung der Doktoratsstudien zu gewährleisten, dass sowohl Frauen
wie Männer mit Betreuungspflichten dadurch nicht schlechter gestellt werden.
8
2.
Kreditpunkte, Leistungsnachweise und Prüfungssysteme
2.1
Vereinheitlichung der ECTS-Anwendung: Ein europaweit harmonisiertes,
dadurch anerkanntes und gut funktionierendes Kreditpunktesystem gemäss den
ECTS-Regeln ist eine der zentralen Grundvoraussetzungen für die Schaffung eines
transparenten und flexiblen europäischen Hochschulraumes. Die Einführung eines
konsistenten ECTS-Akkumulations- und Transfersystems auch an den Schweizer
Universitäten bzw. die Vereinheitlichung bisher abweichender AnwendungsVarianten ist deshalb eines der prioritären Anliegen der CRUS und wird derzeit
durch ein spezielles Koordinationsprojekt vorangetrieben (siehe: www.ects.ch).
2.2
Definition des Kreditsystems: Durch die SUK-Richtlinien werden die wichtigsten
Parameter der ECTS-Anwendung in der Schweiz wie folgt definiert:
SUK-Richtlinien Art. 2
Kreditpunkte
Abs. 1
Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfersystem
(ECTS) aufgrund von kontrollierten Studienleistungen.
Abs. 2
Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 - 30 Arbeitsstunden erbracht
werden kann.
Hierbei ist zu beachten, dass die grundsätzlichen Definitionen des "European Credit
Transfer and Accumulation System (ECTS)" zur Zeit auf gesamteuropäischer Ebene
den Erfordernissen der Bologna-Reform angepasst werden4. Es ist jedoch Aufgabe
der einzelnen Länder, nationale Einführungsregelungen zu erlassen.
2.3
Detailregelungen: Mit Blick auf die notwendigen schweizerischen Regelungen und
Koordinierungsvorgaben hat die CRUS bereits am 7. März 2003 sehr umfassende
„Empfehlungen für die koordinierte Einführung von ECTS an den universitären Hochschulen der Schweiz“ verabschiedet (www.ects.ch). Diese enthalten
auch Empfehlungen betr. den Aufbau von effizienten, informatik-gestützten
Verwaltungslösungen zur Handhabung des Kreditpunktesystems und der
Prüfungsadministration innerhalb der einzelnen Universitäten.
2.4
Leistungsbemessung: Richtwert für die Zuweisung der Kreditpunkte pro Lerneinheit ist nicht die Anzahl Wochenstunden einer Lehrveranstaltung (Präsenzzeit),
sondern die gesamte für die Erarbeitung des Stoffes (inkl. Leistungsnachweise)
aufzuwendende Zeit (sog. „ student workload“). Diese wird gemäss den zu
erreichenden Lernzielen ('learning outcomes') der Lerneinheit bzw. des Studienabschnittes bestimmt. Anrechenbare Studienleistungen müssen nicht zwingend im
Rahmen von oder im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen, sondern können
auch im Selbststudium erbracht werden.
2.5
Leistungskontrolle: Kreditpunkte werden nur aufgrund von kontrollierten und in der
Regel benoteten Studienleistungen vergeben. Jede Universität regelt dies im
Rahmen ihrer Prüfungsordnungen selber. Diese Überprüfung kann beispielsweise
aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Tests während oder nach Abschluss
der Lerneinheit, eines Referates oder einer schriftlichen Arbeit im Rahmen der
Lerneinheit, oder allenfalls einer Bestätigung der aktiven Teilnahme am Unterricht
oder eines Nachweises von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen
erfolgen.
4 Siehe für Details den revidierten „ECTS User’s Guide“ der Europäischen Kommission, der
demnächst veröffentlicht werden soll.
9
2.6
Reform der Prüfungssysteme: Die Einführung (oder Reorganisation) des ECTSSystems ist wenn immer möglich mit einer Neukonzeption der Prüfungssysteme
zu verbinden. Die zahlreichen Vorteile des ECTS-Systems können sich nämlich erst
entfalten, wenn dieses nicht einfach über ein altes Prüfungssystem gestülpt wird.
Das Prüfungswesen muss vielmehr neu durchdacht und ECTS-kompatibel gestaltet
werden. Hierbei wird der gesamte Studiengang mit Vorteil in Module gegliedert,
welche einzeln abgeprüft werden können. Bisherige Blockprüfungen werden damit
nach unten verlagert in addierbare Modul- oder Lerneinheitsprüfungen. Denkbar
sind auch Hybrid-Systeme, welche z.B. eine Blockprüfung nach dem ersten Jahr
mit späteren Modulprüfungen kombinieren. Die Kompensation ungenügender
Teilnoten bei Blockprüfungen kann in den Prüfungsordnungen vorgesehen werden.
In solchen Fällen erwerben die Studierenden ebenfalls die entsprechenden
Kreditpunkte.
Die zeitlichen Rahmenbedingungen der Leistungsüberprüfungen sollen sowohl für
Mobilitätsstudierende wie besonders auch für Teilzeitstudierende mit einer gewissen
Flexibilität gehandhabt werden können.
Eine gesamtschweizerische Angleichung der (heute noch sehr unterschiedlichen)
Notensysteme sollte von der CRUS mittelfristig ins Auge gefasst werden.
2.7
ECTS Qualitätssicherung: Bezüglich der ECTS-Anwendung innerhalb der
Universitäten (zentrale Administration und Fakultäten) sind regelmässige
institutionsinterne als auch substantielle externe Qualitätskontrollen vorzusehen,
welche nach festzulegenden Modalitäten erfolgen und dazu dienen, das ECTSInstrumentarium zu normieren und zu optimieren (siehe dazu auch § 8.1
Qualitätssicherung).
10
3.
Zulassungsregelungen (Bachelor, Master, Doktorat)
3.1
Zulassung zum Bachelor-Studium: Die Zulassung zu den neuen BachelorStudiengängen bleibt gegenüber der heutigen Praxis prinzipiell unverändert und
entspricht damit im wesentlichen den Zulassungsregelungen zum bestehenden
Diplom- bzw. Lizentiatsstudium (schweizerischer Maturitätsausweis oder ein als
gleichwertig angesehenes Abschlusszeugnis). Details werden von den Universitäten
im Rahmen gesamtschweizerischer Harmonisierungsabsprachen geregelt5. Die
Regelungen der einzelnen Universitäten können auch flexible Zulassungsmodelle
(z.B. Zulassung ohne Maturität) umfassen.
Spezialfälle: Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Bachelor-Diplome aus
Ländern, deren Reifezeugnisse in der Schweiz nicht oder nur teilweise anerkannt
sind (u.a. aus China, Japan, Malaysia, Singapur, USA sowie aus allen übrigen nicht
erwähnten asiatischen Ländern, die gestufte Studiengänge aufweisen), werden
gemäss den von den einzelnen Universitäten erlassenen Reglementen individuell
behandelt. Hierbei ist jeweils zu unterscheiden zwischen der „Zulassungsberechtigung" einerseits und der „Anerkennung vorhandener Studienleistungen"
andererseits.
3.2
Keine zusätzliche Vorauswahl für die Bachelor-Stufe: Da sich die bisherigen
Regelungen für die Zulassung ins erste Semester bewährt haben, unternehmen die
Schweizer Universitäten keine Bestrebungen in Richtung einer zusätzlichen
Vorauswahl der Studienanwärter (z.B. durch zusätzliche Aufnahmeprüfungen,
qualifizierte Notendurchschnitte, internationale Tests etc. – bisher einzige Ausnahme sind die Aufnahmeprüfungen für die Medizin). Es wird empfohlen, die
Studieneignung im Rahmen des ersten Studienjahres zu bewerten (z.B. durch eine
Reihe von Leistungsüberprüfungen, durch intensive Beratung, welche mit Vorteil
schon vor Studienbeginn angeboten wird oder durch eine so genannte
„Assessment-Stufe“). Hierbei ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden
gebührend Rücksicht zu nehmen (siehe auch § 10.3).
3.3
Spezifische Sprachanforderungen: Bezüglich spezieller Sprachanforderungen,
die von einzelnen Fächern (wie etwa der Theologie, den verschiedenen Philologien,
den Sprach-, Islam- oder Religionswissenschaften etc.) für das Bachelorstudium
gestellt resp. vorausgesetzt werden, hat die CRUS folgende Empfehlungen
beschlossen: 6
(a) Sprachkenntnisse, deren Erwerb in der Regel (wie bis anhin) auf der Gymnasialstufe möglich ist (z.B. Latein, Griechisch, Italienisch, Spanisch), können von den
einschlägigen Fächern vorausgesetzt werden. Hierfür sind keine Kreditpunkte im
Rahmen des Studienganges anzurechnen, dies auch nicht, wenn diese Sprachkenntnisse erst studienbegleitend erworben werden.
(b) Spezielle Sprachen (wie z.B. Hebräisch, Arabisch oder Sanskrit), die auch bisher
in der Regel Bestandteil eines Grundstudiums waren, sollen in den entsprechenden
neuen Studiengängen als Teil der Gesamtzahl der vorgesehenen Kreditpunkte mit
einer noch zu bestimmenden Anzahl ECTS-Punkten angerechnet werden.
5 Hierfür zuständig ist die CRUS-Kommission für Zulassung und Äquivalenzen, siehe
http://www.crus.ch/mehrspr/enic/kza/index.htm).
6 Siehe Beschlüsse der Plenarversammlung der CRUS vom 22./23. Mai 2003, Traktandum 8.4
11
(c) Ebenfalls mit ECTS-Punkten anzurechnen sind im Rahmen gewisser Studiengänge vorgesehene Vertiefungsstudien in den modernen Fremdsprachen (oberhalb
des Maturitätsniveaus), dies auch ausserhalb der betreffenden Sprach- und
Literaturwissenschaften.
3.4
Zulassung zum Master-Studium: Für den Übertritt von der Bachelor-Stufe in die
Master-Stufe sind je nach Vorbildung und fachlichen Erfordernissen der Masterprogramme verschiedene Regelungen möglich. Die SUK-Richtlinie legt folgende
minimale Prinzipien fest:
SUK-Richtlinien Art. 3:
Zulassung zu den Master-Studiengängen
Abs. 1
Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom
Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus..
einer
Abs. 2
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiplomes einer schweizerischen Universität
werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung
ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
Abs. 3
Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten
zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.
Abs. 4
Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen
erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Abs. 5
Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher
Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht
erworben worden sind.
Im Rahmen des von der SUK an die CRUS ergangenen Koordinationsauftrages
für die Definition der Fachrichtungen und die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen (siehe Kapitel 11, Art. 5, Abs. 5
der SUK Richtlinien) werden durch die CRUS noch Detailregelungen erarbeitet.
3.5
Ergänzende Dispositionen: Zusätzlich zu den oben erwähnten Regelungen sind
noch folgende Punkte zu beachten:
 die Gewährleistung der innerschweizerischen Mobilität darf durch selektive
Master-Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Dieses Problem wird
dann vermieden, wenn möglichst viele Masterprogramme ohne Zusatzanforderungen zugänglich sind;
 Universitäten, welche für spezielle Ausbildungskombinationen in Zukunft
eventuell nur einen Bachelor-Studiengang ohne aufbauendes MasterStudium anzubieten gedenken, sind gehalten, Studienanfänger deutlich auf
diese Situation hinzuweisen sowie mittels Kooperationsabkommen mit anderen
Universitäten zu gewährleisten, dass andernorts eine auflagenfreie Fortsetzung
im Rahmen eines Masterstudiums möglich wird;
 beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe ist allenfalls entstehenden
geschlechtsspezifischen Diskriminierungen grösste Beachtung zu schenken
und es sind, wo nötig, geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen.
3.6
Zulassung zum Doktorat: Die CRUS ist der Überzeugung, dass der Anschluss an
die Doktoratsstufe ebenfalls in die Neugliederung der Studienorganisation einbezogen werden soll. Die Zulassung zum Doktorat erfordert demgemäss in der Regel
mindestens ein Master-Diplom, welches ein Universitätsstudium mit Forschungsvertiefung von 270 - 300 Kreditpunkten (resp. 4,5 - 5 Jahren) abschliesst. In Ausnahmefällen können Inhaber eines anderen Diplomes zugelassen werden, wenn sie
12
ausgezeichnete Qualifikationen nachzuweisen vermögen. Dies gilt vor allem auch
für ausländische Diplome. Die Festlegung weiterer Zulassungserfordernisse bleibt
den einzelnen Universitäten bzw. Fakultäten überlassen.
Die Ausarbeitung spezieller Doktorats-Modelle für hervorragend qualifizierte
Kandidaten in besonders forschungsintensiven Fächern, welche bereits im
vorlaufenden Master-Studiengang beginnen, ist möglich und bleibt den einzelnen
Universitäten überlassen (vgl. dazu auch § 1.6).
Beim Zugang zum Doktorat ist der Chancengleichheit besonders weiblicher
Studierender grosse Beachtung zu schenken.
3.7
Zulassung von FH- und PH-Absolventen zum Master-Studium: Mit dem Ziel, die
Durchlässigkeit im gesamten Hochschulbereich zu verbessern, können zukünftig
Bachelor-Absolventen von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen „sur
dossier“ (und allenfalls unter Nachforderung gewisser fehlender Studienleistungen)
direkt zu universitären Master-Studien zugelassen werden (siehe. Art. 3 , Abs. 4 der
SUK-Richtlinien).
13
4.
Diplombezeichnungen, Diploma Supplement, Titelschutz
4.1
Harmonisierung der Diplombezeichnungen: Trotz der fehlenden Vorgaben in der
Erklärung von Bologna und der weltweiten Heterogenität in der Verwendung der
Bachelor- und Master-Titel strebt die CRUS eine Harmonisierung der Benennung
und Verwendung der Bachelor- und Master-Diplome an den Schweizer Universitäten an. Dies aus Gründen der Informations- und Signalwirkungen gegenüber
Arbeitsmarkt und Gesellschaft sowie der allgemeinen Transparenz des universitären
Bildungssystems. Sie hat aus diesem Grund von der SUK einen Harmonisierungsauftrag übernommen (siehe § 4.2) und stellt auch die hierfür unerlässlichen
Absprachen mit den zuständigen Gremien des FH- und des PH-Bereiches sicher.
4.2
Gesetzliche Grundlagen: Die SUK- Richtlinien verpflichten in Art. 4 und Art. 5,
Abs.2 alle Universitäten, bis Ende 2005 gemeinsam eine einheitliche Diplombezeichnungs-Regelung auszuarbeiten:
SUK-Richtlinien Art. 4:
Einheitliche Benennung der Abschlüsse
Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international
anerkannten Bezeichnungen.
Eine entsprechende „Regelung der CRUS für die einheitliche Benennung der
universitären Studienabschlüsse in der Schweiz im Rahmen der BolognaReform“ ist nach breiter Vernehmlassung bei den Universitäten durch die Rektorenkonferenz am 11. März 2004 verabschiedet worden (siehe www.crus.ch).
4.3
Neue Diplom-Bezeichnungen: Für die Abschlussdiplome der neuen gestuften
Studiengänge werden die englischsprachigen Titel „Bachelor“ und „Master“
verwendet. Diese Titel werden durch eine ebenfalls englischsprachige Fakultätsoder Fachbereichsbezeichnung (gemäss einer von der CRUS etablierten abschliessenden Liste 7 ) ergänzt. Zusätzlich muss als drittes Element die verleihende
Universität und kann als viertes Element die spezifische fachliche Ausrichtung
beigefügt werden. Die Elemente zwei und vier können, anstatt nur in Englisch,
zusätzlich auch in der regional vorherrschenden Landessprache (Deutsch,
Französisch, Italienisch) bezeichnet werden (= zweisprachiges Diplom).
4.4
Herkunftsbezeichnung: Mit Hilfe der Beifügung der verleihenden Universität
(Element 3) lassen sich die universitären Diplome klar von denjenigen der
Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen unterscheiden.
4.5
Doktorate: Die Promotionsstufe wird in der Regel mit dem Titel „Doktorat“
[französisch „Doctorat“, italienisch „Dottorato“] (Dr. ..xxx...) gemäss bisheriger
Ordnung abgeschlossen. Die CRUS empfiehlt jedoch den Universitäten, im
Zusammenhang mit der Neuregelung der Diplombezeichnungen für die erste und
zweite Studienstufe auch die Benennung der Doktortitel zu überprüfen.
7 Die Diplom-Regelung sieht in Punkt 3 folgende Fachbereichsbezeichnungen vor:
Bachelor/Master of Theology, of Law, of Arts, of Science, of Engineering. Für die Medizin
werden die Bezeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
14
Die Doktor-Titel nach angelsächsischem System (Ph.D, Doctor of Philosophy)
werden gegenüber den schweizerischen als gleichwertig betrachtet und die
schweizerischen Doktorate können im englischen Sprachverkehr auch in dieser
Form verwendet werden.
4.6
Abkürzungen: Die Abkürzungen für die neuen Bachelor- und Masterdiplome
werden einheitlich für alle Landessprachen festgelegt, basierend auf den
traditionellen und international gebräuchlichen Bezeichnungen lateinischer oder
englischer Herkunft.
4.7
Keine weitere Verleihung der alten Titel: Auf die parallele Verleihung (bzw.
weitere Verwendung) der bisherigen Titel (Lizentiat / Diplom etc.) für die neuen
gestuften Master-Studiengänge ist aus Gründen der internationalen Verständlichkeit
und Transparenz (Verwechslungsgefahr mit den alten, einstufigen Studiengängen)
zu verzichten. Während einer Übergangszeit können allenfalls auf den neuen
Diplomausweisen oder im Diploma Supplement (siehe § 4.10) erläuternde
Korrespondenz-Hinweise angebracht werden.
4.8
Keine Titelumwandlung: Bisher erworbene Lizentiate und Diplome können
n i c h t nachträglich in neue Master-Titel umgewandelt werden. Es kann jedoch ein
erläuternder Hinweis zur Korrespondenz (d.h. Gleichwertigkeit) dieser beiden Titel in
ein nachträglich erstelltes Diploma Supplement aufgenommen werden (siehe
§ 4.10.). Ferner steht es den Universitäten auch frei, während einer Übergangszeit
und im Rahmen einer konkreten Umstiegs- oder up-grading-Option ihren Absolventen von bisher einstufigen Studiengängen nach Abschluss einer ergänzenden
Ausbildung ein Masterdiplom zu verleihen.
4.9
Abweichende Diplombezeichnungen: Diplombezeichnungen für bereits eingeführte gestufte Studiengänge, die von der jetzt vorliegenden Regelung abweichen,
sind durch die Universitäten bis spätestens Ende 2006 anzupassen.
4.10 Diploma Supplement: Zusätzlich zu allen neuen Diplomen der Bachelor- und
Master-Stufe ist ein erläuterndes Dokument, das sog. „Diploma Supplement“
abzugeben. Hierbei handelt es sich um ein europaweit standardisiertes vierseitiges
Dokument, welches in acht Punkten Auskünfte gibt zum Titelinhaber, zur Art und
den Anforderungen des Studienganges und des Diploms sowie zu dessen Status
und Einordnung im entsprechenden nationalen Hochschulsystem.
Die formalen und prozeduralen Einzelheiten für die Einführung und Abgabe dieses
Diploma Supplement sind durch die CRUS in einer speziellen Empfehlung festgelegt worden (siehe CRUS Dokument 02 054 „Empfehlungen der CRUS zur
Einführung des Diploma Supplement (DS) an den Schweizer Universitäten
vom 30.01.2002“; http://www.crus.ch/navig/d/pulldown_frameset/diploma/ ).
4.11 Bezeichnungen für Weiterbildungs-Diplome: Die Diplome des Weiterbildungsbereichs (sog. „formation continue universitaire“) sowie die Abschlüsse diverser
universitärer Vertiefungsstudien (sog. „formaton approfondie“) sind in ihren
Bezeichnungen deutlich von den regulären Bachelor- und Master-Diplomen zu
unterscheiden (siehe hierzu Kapitel 6).
15
4.12 Lehrerinnen- und Lehrerbildung: Gemäss den gemeinsam von den Universitäten
und den pädagogischen Hochschulen erarbeiteten und am 11. März 2004 durch die
CRUS und die SKPH verabschiedeten „Empfehlungen der SKPH und der CRUS für
die koordinierte Umsetzung der Erklärung von Bologna in der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung“ werden sich die Diplombezeichnungen in der Ausbildung der
Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen ebenfalls nach den weiter oben
dargelegten Benennungsregeln ausrichten.
Ungeachtet der in den einzelnen Kantonen zur Zeit noch recht unterschiedlichen
Ausbildungsstrukturen und –träger werden ebenfalls eine Bachelor- und eine
Masterstufe unterschieden. Hierbei werden je nach fachlichem Schwerpunkt die
Titel Bachelor/Master „of Arts“ oder „of Science“ vergeben. Während bei der
Vorschul- und der Primarstufe ein Bachelor-Abschluss vorgesehen und bei der
Sekundarstufe I mittelfristig ein Master-Abschluss angestrebt wird, ist bei der
Sekundarstufe II (Gymnasiallehrkräfte) ein fachwissenschaftlicher Master sowie eine
zusätzliche pädagogisch-didaktische Ausbildung von mindestens 60 Kreditpunkten
Voraussetzung. Die heilpädagogischen Ausbildungen werden je nach Kanton und
Ausbildungsangeboten mit einem Bachelor oder einem Master abgeschlossen.
Für die Erteilung der Lehrbefähigung in den verschiedenen Ausbildungsstufen
vorbehalten bleiben die Annerkennungsreglemente der Schweizerischen
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), welche ihrerseits in naher Zukunft an die
neue Terminologie angepasst werden sollen.
4.13 Titelschutz: Die einzelnen Universitäten sind angehalten, die von ihnen verliehenen
neuen Bachelor-, Master- und Doktoratstitel im Rahmen ihrer universitären Gesetzgebung schützen zu lassen. Eine gesamtschweizerische Titelschutz-Regelung
sollte auf der Basis der SUK-Richtlinien (Art. 4) ins Auge gefasst werden können,
hierzu sind jedoch noch weitere rechtliche Abklärungen notwendig.
16
5.
Terminologische Anpassungen im mehrstufigen
Hochschulsystem
5.1
Grundproblem: Der mit der Einführung gestufter Studiengänge in der Schweiz zu
vollziehende Übergang von einem einstufigen zu einem neu zweistufigen (bzw.
unter Einbezug des Doktorates dreistufigen) Hochschulsystem macht eine
Neuformulierung gewisser studienstufenbezogener Begriffe sowie eine klare
Abgrenzung zum Nachdiplom- bzw. Weiterbildungssektor notwendig.
5.2
Begriffsanpassungen in universitären Erlassen: Die Universitäten sind gehalten,
ihre verschiedenen Richtlinien, Reglemente und Verwaltungsanweisungen
terminologisch zu analysieren und begrifflich an die neue Studienorganisation
anzupassen. Hierbei müssen mindestens die folgenden Begriffe in ihrer
Verwendung überprüft bzw. neu definiert werden:
 Beim Begriff „Universitätsdiplom“ (oder auch „Universitätsabschluss“) sollte
immer präzisiert werden, ob das erste oder das zweite Diplom (oder Abschluss)
gemeint ist. Deshalb wird am besten direkt von Bachelor- oder Master-Diplom
(bzw. vom ersten oder zweiten Diplom) gesprochen.
 Der Begriff „Nachdiplom...“ (postgrade...) sollte nicht mehr verwendet werden,
da unklar ist, auf welche Diplomstufe er bezogen wird.
 Der englische Begriff „postgraduate“, der im Deutschen zum Teil als „Postgraduierten-Studium" und im Französischen als „formation postgrade" (d.h. die
Studienstufe nach dem Lizentiat/ Diplom) Verwendung findet, bezieht sich
übereinstimmend mit den internationalen Usanzen in der neuen Gliederung klar
auf das Master-Studium und sollte nur noch so verwendet werden8. Analog
bezieht sich der Begriff „undergraduate" auf das Bachelor-Studium vor dem
ersten Diplom.
 Für die Weiterbildungsstufe ist zu empfehlen, den Begriff „Nachdiplomstudium"
(NDS) komplett fallen zu lassen und nur noch von „universitärer Weiterbildung"
oder „Vertiefungsstudien“ (formation approfondie) zu sprechen (siehe oben sowie
Kapitel 6).
 Zusammenfassend ist also zu empfehlen, wenn immer möglich direkt die
gemeinte Studienstufe oder das entsprechende Diplom anzusprechen und
die „postgrade"-Begriffe möglichst zu vermeiden. Als einzige Ausnahme kann
weiterhin von der „post-doc“-Stufe gesprochen werden, da diese Stufe in allen
Systemen kompatibel ist.
5.3
Auswirkungen auf Gesetzestexte und Verordnungen: Der Übergang vom
einstufigen zum zweistufigen Hochschulsystem macht ebenfalls eine Reihe von
terminologischen Anpassungen in diversen eidgenössischen und kantonalen
Bildungserlassen sowie den entsprechenden Verordnungen notwendig, falls diese
sich am einen oder anderen Ort auf „Studienstufen“, „Studienabschlüsse“, „Universitätsdiplome“ oder ähnliche Begriffe beziehen. Ferner muss die Hochschulstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) an die neue Terminologie angepasst
werden. Diverse terminologische Anpassungen sind auch nötig bezüglich der
Stipendiengesetze des Bundes und der Kantone, internationaler Anerkennungsabkommen und diverser internationaler universitärer Kooperations- und
Austauschabkommen etc.
Die CRUS wird sich auf gesamtschweizerischer Ebene um diese Aufgaben
8 Zur Beachtung: das Master-Studium wird im angelsächsischen Sprachraum auch etwa nur als
„Graduiertenstudium" bezeichnet – die beiden Begriffe sind also synonym.
17
kümmern 9. Jede Universität muss jedoch selber überprüfen, inwiefern ihre
entsprechenden eigenen universitären Reglemente und Verwaltungsanweisungen terminologisch angepasst werden müssen.
9 Sie hat hierzu auch schon ein juristisches Gutachten eingeholt (vgl. Prof. Dr. iur. P. Richli und
lic.iur. St. Hördegen LL.M : Analyse der terminologischen Auswirkungen der Bologna-Reform
mit Bezug auf Erlasse und Vereinbarungen über die universitäre Bildung, unter besonderer
Berücksichtigung der Universitäts- und Studienfinanzierung, vom 30. April 2002; einsehbar
unter www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/ ). Dieses Gutachten ist inzwischen Teilen der
Bundesverwaltung sowie allen kantonalen Erziehungsdirektionen und Stipendiendiensten
zugestellt worden.
18
6.
Weiterbildung
6.1
Ausgangslage: Die Einführung gestufter Studiengänge sowie die Verwendung von
Bachelor- und insbesondere von Master-Diplomen als Abschlussqualifikationen
akademischer Studiengänge machen eine klare Abgrenzung zwischen den
normalen universitären Studiengängen und dem universitären Weiterbildungsbereich und dessen Diplomen (insbesondere den teilweise bereits existierenden
„Weiterbildungs-Mastern“) erforderlich. Die Ausbildungsprogramme und Diplombezeichnungen des Weiterbildungsbereichs sollen sich deshalb deutlich von
denjenigen der normalen Bachelor- und insbesondere Master-Studiengänge
unterscheiden. Die nachfolgend erläuterten Neuregelungen basieren auf den
entsprechenden Beschlüssen der CRUS vom 6. November 2003 zur
Neuordnung des Weiterbildungsbereichs.
6.2
Terminologische Vereinheitlichung und neue Gliederung: Als „universitäre
Weiterbildung“ („formation continue universitaire“, „formazione continua universitaria“) werden nur Lehrgänge bezeichnet, die unter der Verantwortung und Aufsicht
einer Universität organisiert werden und in der Regel einen universitären Studienabschluss voraussetzen (Zulassung „sur dossier“ bei gleichwertiger Qualifikation
möglich).
Die Weiterbildungsangebote der schweizerischen Universitäten und ETH werden in
Zukunft in die folgenden vier Stufen gegliedert und die Abschlüsse werden
entsprechend vereinheitlicht:
(1)
(2)
(3)
(4)
Weiterbildungskurse (einzelne Tage, relativ offene Zulassung, mit
Teilnahmebestätigung)
Zertifikatslehrgänge (mindestens 150 Kontaktstunden, ev. schriftliche
Arbeit)
Diplomlehrgänge (mindestens 300 Kontaktstunden, ev. schriftliche Arbeit)
Masterprogramme (mindestens 60 Kreditpunkte, inkl. schriftliche Arbeit
und ev. Praktikum).
6.3
Zulassung zu den Weiterbildungs - Masterprogrammen: Erforderlich ist in der
Regel ein Master-Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (oder allenfalls
Bachelor + Berufserfahrung oder gleichwertiger Bildungsstand „sur dossier“). Die
Universitäten sind frei, für einzelne Master-Programme restriktivere Zulassungsbedingungen zu definieren. Sie sind aber ebenfalls aufgefordert, Prozeduren für die
Anerkennung individueller ausseruniversitärer Erfahrungen („validation des acquis)
im gesamten Bereich des „Lifelong Learning“ zu entwickeln und festzulegen.
6.4
Benennung der Masterdiplome in der Weiterbildung: Gemäss Beschlüssen der
CRUS vom 6.11.2003 wird für alle Masterabschlüsse im Weiterbildungsbereich
einheitlich die Bezeichnung „Master of Advanced Studies (MAS) in ...“ festgelegt.
Eine Herkunftsbezeichnung der vergebenden Universität soll beigefügt werden. Nur
für bereits seit langem eingeführte Weiterbildungsabschlüsse, die eindeutig als
solche identifizierbar sind (z.B. „MBA“, „Executive Master in...“, „MPH“ usw.)
kann ausnahmsweise und mit Zustimmung der Universitätsleitung die bisherige
Bezeichnung beibehalten werden.
Für die Masterabschlüsse des Weiterbildungsbereiches ist ebenfalls ein „Diploma
Supplement“ gemäss CRUS-Empfehlungen vom 30.1.2002 abzugeben (vgl. § 4.10).
19
6.5
Universitäre Vertiefungs- und Spezialisierungsstudien: Im Bereich der an
einigen Universitäten (v.a. in der Romandie) angebotenen Vertiefungs- und
Spezialisierungsstudien (sog. „formation approfondie“) auf „post-Master“-Niveau ist
es ebenfalls möglich, MAS-Diplome im Sinne von § 6.4 abzugeben, wenn diese
Studiengänge denselben Anforderungen entsprechen. Hierbei obliegt es den
einzelnen Universitäten festzulegen, welchem Segment (d.h. den Weiterbildungsoder Vertiefungsstudien) diese Ausbildungsgänge zuzuordnen sind.
Denkbar ist auch, dass die in der Romandie derzeit noch verbreiteten DEAStudiengänge im Rahmen der Bologna-Reform auf die akademischen Master- und
Doktoratsstudien („écoles doctorales“) aufgeteilt werden. Die DESS-Studiengänge,
welche eine ausgeprägte berufsbefähigende Komponente aufweisen, könnten in
Zukunft fallweise entweder den akademischen Masterstudien, den universitären
Vertiefungsstudien oder den universitären Masterprogrammen des
Weiterbildungsbereiches zugeordnet werden.
6.6
Weitere Dispositionen: Die Universitäten werden aufgefordert, die folgenden
zusätzllichen Dispositionen zu beachten:
 Passerellen von den universitären Weiterbildungsprogrammen zu den regulären
akademischen Studien sind, wo sinnvoll, zu ermöglichen (unter teilweiser
Anrechnung der im Weiterbildungsbereich bereits erbrachten Studienleistungen).
Die Weiterbildungs-Masterabschlüsse geben jedoch als solche nicht direkten
Zugang zu einem Doktorats- bzw. PhD-Studium.
 Kooperationen mit ausseruniversitären Institutionen, z. B. Fachhochschulen,
Pädagogischen Hochschulen oder Berufs- und Fachverbänden etc. sind möglich.
 Der Zugang zu den verschiedenen universitären Weiterbildungsprogrammen
wird durch spezielle Reglemente geregelt.
 Die Verwendung von ECTS-Kreditpunkten im ganzen Weiterbildungsbereich
wird empfohlen.
 Einschreibung: Alle Teilnehmer von universitären Weiterbildungsprogrammen
der Stufen 2-4 werden als Studierende eingeschrieben und je nach geltendem
Recht der Universität auch formell (wieder) immatrikuliert sowie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik statistisch erfasst.
 Die zukünftigen europäischen Entwicklungen in Bezug auf die Validierung
individuell erworbener ausseruniversitärer Fähigkeiten, Kompetenzen und
Qualifikationen („validation des acquis“) im Bereich des „Lifelong Learning“ sind
zu verfolgen und, wo angezeigt, in Zukunft auch bezüglich der Zulassung zu den
Weiterbildungsprogrammen zu berücksichtigen.
6.7
Umwandlung des bisherigen Weiterbildungsangebotes: Die Harmonisierung der
Weiterbildungsstufen und -abschlüsse erfolgt an den jeweiligen Universitäten
parallel mit der Umsetzung der Erklärung von Bologna und sollte wenn möglich bis
Ende 2004 eingeleitet sein. Die Ingangsetzung dieser Anpassungsarbeiten liegt in
der Verantwortung der einzelnen Universitäten und wird durch die Konferenz der
Hochschulsekretäre (KHS) im Auftrag der CRUS koordiniert.
20
7.
Sicherung und Förderung der Mobilität
7.1
Grundsatz: Die Ziele der Mobilitätsförderung und des Abbaus von Mobilitätshemmnissen auf allen Stufen, welche in der Erklärung von Bologna erwähnt sind,
werden von der CRUS in jeder Hinsicht unterstützt. Die Mobilitätsförderung soll
sowohl den Wechsel der Universität im gleichen Fach wie auch den Wechsel der
Fachrichtung im Rahmen eines spezifischen Ausbildungsprofils sowie verschiedene
Kombinationsformen erleichtern.
7.2
Vorausschauende Beurteilung der möglichen Auswirkungen gestufter
Studiengänge auf die Mobilität: In der aktuellen europäischen Mobilitätsdiskussion wird darauf hingewiesen, dass die Einführung gestufter Studiengänge unterschiedliche und zum Teil gegenläufige Auswirkungen auf die Studierenden-Mobilität
haben kann. Den Universitäten wird deshalb empfohlen, bei der Vorbereitung neuer
Studienordnungen diese möglichen Folgewirkungen in vorausschauender Weise zu
berücksichtigen:
 Einerseits sollte die gesamteuropäische Einführung bzw. Harmonisierung des
Kreditpunktesystems ECTS den Transfer von Studienleistungen wesentlich
erleichtern,
 andererseits werden jedoch die straffere Studienorganisation und kürzere
Studienzeit im ersten Studienzyklus sowie die zu erwartenden AngebotsVariationen voraussichtlich die Bereitschaft und die Möglichkeit zu auswärtigen
Gastsemestern auf der Bachelor-Stufe ziemlich einschränken.
 Dies könnte zu einer wesentlichen Verlagerung der bisherigen UndergraduateMobilität auf den Zeitpunkt nach dem Bachelor-Abschluss führen;
 selektive Zulassungsverfahren zu Master-Programmen könnten die Mobilität
auf dieser Stufe aber wiederum deutlich erschweren.
 Die erwähnten mobilitätshemmenden Auswirkungen könnten sich allenfalls durch
soziale und geschlechtsspezifische Erschwernisse für bestimmte
Studierendengruppen noch verstärken.
7.3
Mobilitäts-Förderung und Mobilitäts-Monitoring: Die in § 7.2 erwähnten Veränderungsprozesse sind in den kommenden Jahren aufmerksam zu beobachten.
Um möglichen negativen Auswirkungen auf die Mobilität entgegenzuwirken, ist unter
anderem folgenden Punkten grosse Beachtung zu schenken:
 bei der Konzeption gestufter Studiengänge ist von Anfang an der Frage der
Mobilitätsermöglichung gebührend Rechnung zu tragen;
 die innerschweizerische und internationale Mobilität ist auf allen Ausbildungsstufen zu fördern, ganz speziell jedoch im Bachelor-Studium (2. und 3. Studienjahr). Dies z.B. durch den Einbau von fakultativen Mobilitäts-Fenstern oder von
ganzen Mobilitäts-Semestern, durch das Vorsehen eines ausreichend grossen
Wahlfachanteils in den Bachelor-Programmen (mindestens 30 ECTS), welcher
zum Beispiel auch während eines Auslandsemesters belegt werden kann oder
durch die Erlaubnis, eine allfällige schriftliche Bachelor-Arbeit im Rahmen eines
Mobilitätsaufenthaltes zu verfassen;
 zur Förderung der fachlichen Mobilität (Fachwechsel) beim Übergang von der
Bachelor- zur Master-Stufe können beispielsweise im 3. Studienjahr diverse
geeignete Vertiefungs- und Umstiegsoptionen angeboten werden;
21
 zur Abfederung von eventuellen Engpässen sind spezifische Mobilitätsförderungsressourcen (für Administration und Studierende) vorzusehen;
 bei bestehenden oder neu erkannten technisch-administrativen Mobilitätshindernissen (z.B. Extrakosten, Visabedingungen, Krankenkassen-Obligatorium, wegfallende Vergünstigungen für Studierende etc.) ist zusammen mit den
Betroffenen nach konkreten Lösungen zu suchen;
 die Entwicklung der Mobilität im Zusammenhang mit den neuen, gestuften
Studiengängen ist in den kommenden Jahren aufmerksam zu beobachten
(Mobilitäts-Monitoring) und bei einer merklichen Verschlechterung sind
entsprechende Korrekturmassnahmen einzuleiten10.
Für weiterführende spezifische Überlegungen zur Thematik der Mobilitätssicherung
und -förderung wird auf das Exposé der IRUS vom Januar 2002 „Mobilité et Déclaration de Bologne“ sowie den „Schlussbericht der AG Zulassung/Mobilität“
unter www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/ verwiesen.
7.4
Akademischer Kalender: Die stark divergierenden akademischen Kalender in
Europa sowie die bisher unvollständige Harmonisierung des schweizerischen
akademischen Kalenders behindern zusätzlich die Mobilität.
Die CRUS wird sich im Rahmen der Bologna-Reformen ebenfalls um eine Verbesserung dieser Situation sowohl innerhalb der Schweiz wie auch zwischen der
Schweiz und Europa bemühen.11
10 Die CRUS PV vom 8.11.2002 hat das Generalsekretariat beauftragt:
(a) eine Checkliste zur Überprüfung der von den einzelnen Universitäten im Zusammenhang mit
der Einführung neuer gestufter Studiengänge getroffenen Mobilitätsförderungsmassnahmen zu
erarbeiten und
(b) einen Set von erhebbaren Indikatoren zur statistischen Erfassung der Mobilitätsströme in
den nächsten Jahren vorzuschlagen und diese Daten jeweils nach Ablauf eines Studienjahres
in Zusammenarbeit mit den Universitäten und der Studierendenstatistik des BFS zusammenzustellen. Es bleibt zu prüfen inwiefern eine solche Aufgabe auch im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen gesamtschweizerischen hochschulstatistischen Indikatoren-Systems
wahrgenommen werden könnte.
11 Die CRUS PV vom 8.11.2002 hat die Konferenz der Hochschulsekretäre (KHS) beauftragt, in
Absprache mit der Bologna-Projektleitung einen Vorschlag für eine weitergehende Harmonisierung des akademischen Kalenders auszuarbeiten. Dabei soll im Sinne der Mobilitätsförderung
auch die Verlegung von Prüfungszeiten in Zeiträume nach Ende der Vorlesungszeit geprüft
werden (Prüfungsergebnisse eines Studienjahres sollten jeweils vor Ende September
vorliegen).
22
8.
Qualitätssicherung und Akkreditierung
8.1
Qualitätssicherung: Die Zielsetzung der Erklärung von Bologna, die europäische
Kooperation bei der Entwicklung vergleichbarer Kriterien und Instrumente zur
Qualitätssicherung zu fördern, welche durch das Prager Ministertreffen 2001
bestätigt und durch das Berliner Ministertreffen 2003 noch verstärkt worden ist, wird
durch die CRUS massgeblich unterstützt. Die CRUS befürwortet grundsätzlich den
vom neuen schweizerischen Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
OAQ zu begleitenden innerschweizerischen Qualitäts-Dialog und wird sich aktiv
an der Erarbeitung von gesamtschweizerischen Standards zur Qualitätssicherung beteiligen. Die eigentliche Arbeit der Qualitätssicherung muss jedoch in
jedem Fall ein universitäres Instrument bleiben. Die Universitäten werden deshalb
dazu aufgefordert, im Rahmen der Bologna-Reform die interne Qualitätssicherung in
den Bereichen Lehre und Lernen wo nötig auszubauen und zu verstärken.
8.2
Akkreditierung: Obschon in den Zielen der Erklärung von Bologna nicht explizit
erwähnt, wird im gesamten Bologna-Prozess auch der Akkreditierung eine grosse
Bedeutung zugemessen. Dies vor allem bezüglich der Transparenz und Qualitätsgarantie der Studienangebote wie auch betreffend der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Bildungsinstitutionen untereinander. Ferner kommt ihr eine bedeutende
Signalwirkung gegenüber Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu.
Entsprechende „Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich“ des OAQ sind inzwischen von der Schweizerischen Universitätskonferenz
SUK beschlossen worden und ab dem 1. Januar 2003 in Kraft (siehe: www.oaq.ch).
In der Schweiz herrscht derzeit jedoch die politische Meinung vor, dass die neuen
gestuften Studiengänge nicht flächendeckend akkreditiert werden müssen. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass sich einzelne Studiengänge aus bestimmten
Gründen beim schweizerischen OAQ oder bei einer ausländischen Agentur
akkreditieren lassen können.
8.3
Qualifikationsdeskriptoren: Die vom Berliner Ministertreffen 2003 ausgelöste
europäische Debatte bezüglich der Erarbeitung von nationalen Rahmenwerken zur
stufengerechten Beschreibung und Einordnung von Hochschuldiplomen (sog.
„National Qualifications Framework“ 12), basierend auf europaweit vereinbarten
Qualifikationsdeskriptoren, wird durch die CRUS aufmerksam verfolgt. Für einen
Entscheid, ob die Schweiz ebenfalls ein solches Definitionswerk in Angriff nehmen
soll, ist es derzeit noch zu früh. Die CRUS empfiehlt jedoch den Universitäten
ohnehin, die Neugestaltung der Studiengänge im Rahmen der Bologna-Reform
konsequent auf Qualifikationsziele (bzw. sogenannte „learning outcomes“)
auszurichten. Die auf europäischer Ebene derzeit propagierten „Dublin
Descriptors“ für die Beschreibung der erwarteten Fähigkeiten auf Bachelor- bzw.
Masterstufe können hierfür eine nützliche Hilfe sein (siehe www.jointquality.org).
12 Siehe hierzu das Berliner Communiqué vom 19.9.2003: ... „Ministers encourage the member
States to elaborate a framework of comparable and compatible qualifications for their higher
education systems, which should seek to describe qualifications in terms of workload, level,
learning outcomes, competences and profile. They also undertake to elaborate an overarching
framework of qualifications for the European Higher Education Area.” .....
23
9.
Förderung der „Europäischen Dimension“
9.1
Grundsatz: Im Einvernehmen mit der in der Erklärung von Bologna an letzter Stelle
erwähnten Zielsetzung, in der universitären Lehre die „Europäische Dimension“ 13
bewusst zu fördern, begrüsst und unterstützt die CRUS alle von Schweizer Universitäten zusammen mit europäischen Partner-Universitäten unternommenen Massnahmen zur Konkretisierung und stärkeren institutionellen Verankerung dieses
Anliegens im Hochschulbereich.
Dies insbesondere in Bezug auf gemeinsame europäische Curriculum-Entwicklungsprojekte, neue interuniversitäre Zusammenarbeitsformen, integrierte internationale
Studienprogramme (z.B. sog. „Joint Degree Programs"), bilaterale DoppeldoktorateProgramme (sog. Cotutelles) und anderes mehr.
9.2
Konkretisierungen: Die CRUS empfiehlt eine eingehende Beschäftigung mit den
diversen laufenden europäischen curricularen Projekten (etwa innerhalb des
Sokrates/ERASMUS-Programmes der EU oder des TUNING-Projektes der EU zur
Definition von „core curricula", „learning outcomes", „skills" and „competences“ etc.)
und unterstützt die Entwicklung eigener curricularer Kooperationsprogramme.
13 Zum konzeptionellen Hintergrund: Dieses in der Bologna-Deklaration nicht weiter erläuterte, von
der EU aber bereits seit Anfang der 1990er Jahre propagierte Konzept der „Europäischen
Dimension“ wird z.B. im „Memorandum on Higher Education in the European Community“ von
1991 wie folgt umschrieben : The „European Dimension“ refers to student mobility, cooperation
between institutions, Europe in the curriculum, the central importance of language, the training
of teachers, recognition of qualifications and periods of study, the international role of higher
education, information and policy analysis, dialogue with the higher education sector).
Mit den ab Ende der 1990er Jahren von verschiedenen europäischen Gremien aus zirkulierenden Vorschlägen zur „Internationalisation at Home” hat das Konzept der Europäischen
Dimension eine zusätzliche Bedeutung erhalten: Da nach einem Jahrzehnt intensiver
Mobilitätsförderung die ursprünglich vom ERASMUS-Programm angestrebte Mobilitätsquote
von mindestens 10% aller Studierenden bei weitem nicht erreicht werden konnte, soll nun
versucht werden, mittels europäischer curricularer Innovationen diese Anliegen in die
Ausbildungsgänge der über 90% nicht-mobilen Studierenden hineinzutragen.
24
10. Soziale Fragen (Stipendien, Teilzeitstudium,
Chancengleichheit, Nachwuchsförderung)
10.1 Die Umsetzung der Erklärung von Bologna kann nur erfolgreich durchgeführt
werden, wenn sie auch auf die soziale Lage der Studierenden Rücksicht nimmt.
Dies vor allem in den Bereichen Stipendienwesen, Teilzeitstudium (Studierende mit
Nebenerwerb), Wahrung bzw. Verbesserung der Chancengleichheit und Nachwuchsförderung.
Bei der Planung und Einführung neuer gestufter Studiengänge ist deshalb den
nachfolgenden Überlegungen grösste Beachtung zu schenken.
10.2 Stipendienwesen: Die Einführung gestufter Studiengänge wird auch eine Reihe
von Anpassungen im Stipendienwesen notwendig machen:
 Die zu erwartende straffere und kompaktere Studienorganisation wird zwar
Teilzeitstudien nicht verunmöglichen, kann sie jedoch fallweise erschweren. Um
dies aufzufangen, ist eine markante monetäre Verbesserung der (vorwiegend)
kantonalen Ausbildungs-Stipendien nötig.
 Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass alle Kantone ihre Ausbildungsstipendien bis zum Master-Diplom (resp. Doktorat, wo dies bisher auch schon der
Fall war) ausrichten (vgl. § 5.3).14
 Die Stipendien müssen im Sinne der Mobilitätsförderung auch für Fachwechsel
(beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe) sowie auswärtige Studienaufenthalte verwendet werden können (anderer Kanton oder Ausland).
 Solange die erforderlichen Anpassungen im Stipendienwesen nicht parallel zur
Umsetzung der Erklärung von Bologna erfolgen, ist allfälligen unerwünschten
Nebenfolgen geschlechtsspezifischer und sozialer Selektionsprozesse (für
Frauen wirken sich gemäss Erfahrungen vor allem Alterslimiten als indirekt
diskriminierend aus) grösste Beachtung zu schenken.15
10.3 Teilzeitstudium: Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den heutigen Studierenden mehrheitlich nicht um ortsunabhängige und elternfinanzierte Vollzeitstudierende handelt, sondern vielmehr über 3/4 der Studierenden in irgend einer
Form einem Nebenerwerb nachgehen und ein beträchtlicher Teil (Frauen und
Männer) auch bereits Familienpflichten hat, müssen die Universitäten, Fakultäten
und Fächer bei der Planung und Einführung neuer gestufter Studiengänge der
Teilzeitthematik hohe Aufmerksamkeit schenken (vgl. dazu auch § 1.2).
Die Studiengänge sind insbesondere hinsichtlich Modularisierung, Wahlmöglichkeiten, Studienzeit- und Kreditpunkte-Definitionen (Richtstudienzeiten anstelle von
Regelstudienzeiten), Leistungsüberprüfungsformen und Prüfungsmodalitäten so zu
gestalten, dass Teilzeitstudierende nicht benachteiligt werden.
14 In diesem Zusammenhang hat die „Kommission Interkantonale Universitätsvereinbarung“ der
EDK und SUK bereits am 6.12.2001 den prinzipiellen Beschluss gefasst, dass „der Master als
Abschluss des Erststudiums gilt“.
15 Die CRUS hat gemäss Beschluss vom 13. September 2002 bei der SUK beantragt, in Absprache mit der EDK eine Expertengruppe „Stipendien“ mit Fachleuten aus den Verwaltungen
von Bund, Kantonen und Universitäten, mit Studierenden sowie ggf. Spezialisten aus nichtstaatlichen Organisationen einzusetzen. Diese soll eine umfassende Analyse zur aktuellen
Situation und den Problemen im Stipendienbereich sowie Vorschläge für Massnahmen
erarbeiten, welche für die im Umsetzung der laufenden Studienreform im Sinne der Erklärung
von Bologna unerlässlich sind.
25
10.4 Chancengleichheit: Studienreformen, welche die Zulassung zum Studium und die
Studienorganisation verändern, beinhalten - gemäss gesicherten wissenschaftlichen
Untersuchungen - oftmals das Risiko geschlechtsspezifischer Selektionsmechanismen und dadurch negativer Auswirkungen auf die Chancengleichheit.
Dies besonders beim Übergang von einer Qualifizierungsstufe in die nächste (also
u.a. beim Übergang von der Bachelor- zur Master-Stufe oder auch von der Masterzur Doktorats-Stufe).
Es ist deshalb darauf zu achten, dass vor allem nach dem Bachelor-Abschluss nicht
ein geschlechtsspezifisches Ungleichgewicht entsteht, sondern dass dieser neue
Diplomtyp dazu beiträgt, dass auf die unterschiedlichen Karriereverläufe von Mann
und Frau bewusst Rücksicht genommen werden kann. Eine mögliche zukünftige, für
Frauen negative geschlechterspezifische Segregation des Arbeitsmarktes (als
Folge der Einführung von Bachelor-Diplomen) ist ebenfalls aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls von Seiten der Universitäten gezielt zu beeinflussen.
Um solchen Entwicklungen vorzubeugen, sind vor allem die Frauen, die nach
Abschluss des Bachelors in das Erwerbs- bzw. das Familienleben eintreten, zu
ermuntern, zu einem späteren Zeitpunkt ihre akademische Laufbahn fortzusetzen –
ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.
Falls im Zusammenhang mit der Bologna Reform in naher Zukunft Beeinträchtigungen der Chancengleichheit beobachtet werden, sind entsprechende
unterstützende Massnahmen zu treffen (z.B. durch Ausnahmeregelungen für
Personen mit Betreuungspflichten, Verbesserung der Infrastruktur ausserfamiliärer
Betreuungsmöglichkeiten u.a. durch Erhöhung der Anzahl Krippenplätze, weitere
Erleichterungen bei Teilzeitstudiengängen, Ermöglichung längerer Studienunterbrüche, Erleichterungen beim Wiedereinstieg etc.).
Es ist an jeder Universität vorzusehen, dass neue Studienpläne von der
zuständigen Gleichstellungsbeauftragten routinemässig hinsichtlich möglicher
negativer Auswirkungen auf die Chancengleichheit überprüft werden.
10.5 Nachwuchsförderung: Es ist mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, dass die durch
die Bologna-Reform ausgelösten strukturellen Erschwerungen (z.B. straffere
Studiengänge, schwierigere Vereinbarkeit von Studium und Nebenerwerb und
Familienpflichten, neue Selektionshürden beim Master-Zugang etc.) die Attraktivität
einer akademische Karriere nicht noch weiter behindern. Dies gilt besonders auch
für Frauen, denn die Karriereverläufe von Frauen sind in der Regel gekennzeichnet durch weniger Geradlinigkeit, mehr Unterbrüche und Umwege sowie ein
höheres Alter bei bestimmten Karrierestufen als bei Männern.
Die aktive Nachwuchsförderung und Nachwuchsberatung (z.B. grosszügigere
Stipendienregelungen, Mentoring-Programme, Tenure-Track-Systeme etc.) ist
deshalb an allen Universitäten weiter auszubauen.
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11. Weiterführung des Umsetzungsprozesses
11.1 Grundsatz: Die CRUS gewährleistet mit Unterstützung des Bundes und der
Kantone auch für die kommenden Jahre die Fortführung einer koordinierenden
und beratenden Begleitung des Umsetzungsprozesses der „Erklärung von
Bologna“ im Rahmen der Erneuerung der Lehre an den Schweizer Universitäten.
Sie beauftragt zu diesem Zweck die Bologna-Projektleitung und das Generalsekretariat, für weitere zu klärende Themenbereiche oder neu auftauchende
Probleme auch in Zukunft spezielle thematische Arbeitsgruppen und
Kommissionen einzusetzen und auch weitere Expertenaufträge zu vergeben.
Studierendenvertretungen sind in diese Arbeitsgruppen angemessen mit
einzubeziehen.
11.2 Reformzeitplan und Übergangsbestimmungen: Alle in der CRUS zusammengeschlossenen Universitätsrektoren und -präsidenten betrachten den von den
europäischen Bildungsministern vorgesehenen Umsetzungs-Zeitraum bis 2010
unter den im vorliegenden Papier dargestellten Bedingungen als hinreichend für die
Studienreformen in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die letzten
umzustellenden Studiengänge ihren Betrieb aufgenommen haben.
Der Entscheid, zu welchem Zeitpunkt einzelne Fächer, einzelne Fakultäten oder
gleich die gesamte Universität die Umstellung vollziehen, obliegt den einzelnen
Universitäten. Von der CRUS wird demgemäss k e i n institutionenbezogener
Umsetzungszeitplan festgelegt.
Die SUK-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 legen hinsichtlich Zeitplan und
Übergangsbestimmungen folgende Normen fest:
SUK-Richtlinien Art. 5:
Vollzug
Abs. 1
Die Universitäten verabschieden die für die Neustrukturierung der Studiengänge erforderlichen
Reglemente sowie die nach Fachrichtungen detaillierten Einführungsplanungen bis spätestens
Ende 2005.
Abs. 2
Ebenfalls bis Ende 2005 wird die gemeinsame Regelung für die Benennung von Abschlüssen
gemäss Art. 4 vereinbart.
Abs. 3
Die Umsetzung der neuen Strukturen in sämtlichen Studiengängen aller Universitäten wird bis
Ende 2010 abgeschlossen.
Abs. 4
Der Vollzug in den Studiengängen der Medizin richtet sich nach dem Zeitplan der Revision der
eidgenössischen Gesetzgebung für universitäre Medizinalberufe.
Abs. 5
Die CRUS ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien,
soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition
der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten
Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation.
SUK-Richtlinien Art. 6:
Aufsicht
Die SUK übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus.
SUK-Richtlinien Art. 7:
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2004 in Kraft
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11.3 Mehrkosten: Gemäss bisherigen Erfahrungen und Schätzungen wird die Einführung gestufter Studiengänge für die Universitäten zu grösseren Mehrkosten
führen. Dies sowohl für die sehr komplexe Einführungsphase innerhalb der
einzelnen Institutionen (Dauer 2-3 Jahre) wie auch für die spätere Betriebsphase.
Präzisere Berechnungen und Schätzungen sind inzwischen durch eine spezifische Arbeitsgruppe vorgenommen worden. Bei diesen Analysen gilt es allerdings im
Sinne der „Kostenwahrheit" zwischen Bologna-spezifischen Mehrkosten (z.B.
intensivere Beratung, detaillierte Erfassung der Lernleistungen mittels Kreditsystem,
vermehrter Prüfungsaufwand etc.) und allgemein anstehenden Verbesserungen
der Lehre (z.B. Verbesserung der Betreuungsverhältnisse, Einführung von neuen
Lehr- und Lernformen etc.) zu differenzieren. 16
Die Finanzierungsträger der Universitäten (Bund und Kantone) sind durch die CRUS
wie auch durch die einzelnen Universitäten deutlich auf diese Konsequenzen
aufmerksam gemacht worden.17
11.4 Disziplinäre Curricula-Absprachen: Die CRUS empfiehlt den verschiedenen
Fakultäten und Fächern, innerhalb des durch die vorliegenden „Empfehlungen der
CRUS“ abgesteckten Rahmens und unter Bezugnahme auf die Schlussberichte
der 5 disziplinären Arbeitsgruppen der CRUS vom Jahre 2001 (siehe
http://www.crus.ch/deutsch/Lehre/bologna/) gesamtschweizerische Absprachen
bezüglich erwünschter Kompatibilitäten der neuen Studienstrukturen (u.a. betreffend
die stufenbezogene Zuordnung der wichtigsten Studieninhalte [Kerncurricula], der
zu bevorzugenden Diplombezeichnungen, der Erfordernisse für die Lehrerausbildung [besonders der SekStufe I und II ], der Mobilitätserfordernisse, der Fachrichtungsbezeichnungen sowie der Zulassung zu Master-Programmen etc.) zu
treffen.18
11.5 Koordination Fachrichtungsbezeichnungen und Masterzulassung: Gemäss
dem durch die SUK erteilten Auftrag (SUK-Richtlinien Art. 5, Abs. 5) wird die CRUS
in nützlicher Frist den Universitäten bzw. Fakultäten ein Konzept für die einheitliche
Bezeichnung der Fachrichtungen (bzw. Studienrichtungen) sowie Kriterien für die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und „spezialisierten“ Masterstudiengängen
vorschlagen.
11.6 Flankierende Massnahmen: Wie die bisherigen Umsetzungsdiskussionen und
ersten Umsetzungserfahrungen zeigen, muss von der CRUS ins Auge gefasst
werden, bei sensiblen Umsetzungsfragen gezielte flankierende Massnahmen in
die Wege zu leiten (etwa hochschuldidaktische Ausbildungsförderung für neue,
16 Siehe für weitere Details den Schlussbericht der „Arbeitsgruppe Mehrkosten“ vom Herbst 2003,
erhältlich im Generalsekretariat der CRUS.
17 „Die CRUS weist ... mit allem Nachdruck darauf hin, dass gesamtschweizerisch die mit der
Erklärung von Bologna ausgelöste grundlegende Reform aller Studiengänge – die übrigens
auch als d a s Kooperationsprojekt der Universitäten anzusehen ist – weder überall und nach
dem vorgesehenen Zeitplan, noch entsprechend den vereinbarten Anforderungen realisiert
werden kann, wenn die Finanzierung der dafür unerlässlichen Massnahmen durch Bund und
Kantone nicht insgesamt gesichert ist.“
[aus: Grundsätzliche Bemerkungen und Erläuterungen der CRUS zum
Vernehmlassungsentwurf der SUK-Richtlinien vom 16.12.2002, S.3]
18 So wurden u.a. die Dekane der Phil.-Hist. Fakultäten mit CRUS-Beschluss vom 13.9.2002
beauftragt, ausgehend von den Schlussberichten der disziplinären Arbeitsgruppen mit der
Erarbeitung einer reduzierten Anzahl von (vielfach kompatiblen) Curricula-Modellen eine
minimale Koordination sicherzustellen. Dabei sollen die Aspekte des parallelen Studiums
mehrerer Fächer besonders berücksichtigt werden. Analog sind die entsprechenden Gremien
der anderen Fakultäten aufgefordert worden, diese Modelldiskussionen ebenfalls einzuleiten.
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innovative Curricula-Gestaltung, technische Beratung bei der ECTS-Umsetzung und
der dafür erforderlichen computergestützten Administrationssysteme, Ausarbeitung
und Unterstützung neuer Mobilitätsförderungsprogramme, Förderung gesamtschweizerischer disziplinärer curricularer Absprachen, neue Formen der Nachwuchsförderung sowie der Sicherung der Chancengleichheit etc.).
11.7 Information und Öffentlichkeitsarbeit: Nachdem inzwischen die Bologna-Richtlinien der SUK verabschiedet und die der CRUS obliegenden gesamtschweizerischen Regelungen für ECTS, Diplombenennung, Diploma Supplement, Weiterbildung und (gemeinsam mit den Pädagogischen Hochschulen) Lehrerinnen- und
Lehrerbildung ausgearbeitet worden sind, sollen die Informationsvermittlung und die
Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des Bologna-Prozesses in der Schweiz intensiviert
und systematisiert werden.
Dazu gehört auch der Aufbau einer über Internet zugänglichen Datenbank der
neuen Studiengänge im GS der CRUS, welche im Sinne eines CurriculumMonitorings die wichtigsten Strukturmerkmale der gemäss Bologna-Reform
eingerichteten gestuften Studiengänge nachweist und damit sowohl zur
Transparenz der neuen Studienangebote beiträgt wie auch die Grundlagen schafft
für vergleichende Evaluierungen und allfällige spätere Korrekturmassnahmen (siehe
auch § 11.8).
11.8 Evaluierung: Es ist vorzusehen, in den kommenden Jahren mit einer Zwischenevaluierung des laufenden Umsetzungsprozesses eine erste gesamtschweizerische (v.a. formal orientierte) Querschnitts-Analyse der bis dahin existierenden
gestuften Studiengänge durchzuführen oder in enger Zusammenarbeit mit dem
„Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung“ (OAQ) oder einer anderen
Partnerorganisation zu veranlassen. Deren Ergebnisse sollten in den nachfolgenden
Jahren zur weiteren Optimierung dieser neuen gestuften Studiengangsmodelle
beitragen.
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Verzeichnis der Referenzdokumente
In der nachfolgenden Liste sind nochmals die wichtigsten Referenzdokumente und
Detailregelungen verzeichnet, auf welche bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen
Bezug genommen worden ist. Alle Dokumente sind auf der oder via die Website der
CRUS unter www.crus.ch oder www.bolognareform.ch einsehbar.
Europäische Ebene
The European Higher Education Area. Joint Declaration of the European Ministers of
Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999 (“Erklärung von Bologna”)
Towards the European Higher Education Area. Communiqué of the Meeting of European
mInisters in charge of Higher Education in Prague on the 19th of May 2001.
Realising the European Higher Education Area. Communiqué of the Conference of
Ministers responsible for Higher Education in Berlin on the 19th of September 2003.
Schweizerische Ebene
Bologna Richtlinien (und Kommentar) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4.
Dezember 2003 (www.cus.ch).
Richtlinien des Fachhochschulrates der EDK für die Umsetzung der Erklärung von
Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5.
Dezember 2002 (www.kfh.ch)
Empfehlungen der CRUS zur Einführung des Diploma Supplemnent (DS) an den
schweizerischen Hochschulen vom 30. Januar 2002.
Empfehlungen der CRUS für die Anwendung von ECTS an den universitären
Hochschulen der Schweiz vom 7. März 2003.
Beschlüsse der Plenarversammlung der CRUS zur Neuordnung der Weiterbildung vom
6. November 2003.
Regelung der CRUS für die einheitliche Benennung der universitären Studienabschlüsse
in der Schweiz im Rahmen der Bologna-Reform vom 11. März 2004.
Empfehlungen der SKPH und der CRUS für die koordinierte Umsetzung der Erklärung
von Bologna in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 11. März 2004.
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