Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Skriptum für die Lehrveranstaltung „Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse“ Prof. Dr. Reinhard Böhm TEIL 3 Gesetzliche Grundlagen Stand WS 2009/2010 1 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Inhalte 1 Allgemeines 2 Abfallrecht 3 Düngemittelrecht 4 Tierseuchenrecht 5 Tierische Nebenprodukte Recht 6 Arbeitsschutzrecht 3 4 27 52 59 86 Bitte beachten Sie, das nicht von allen gesetzlichen Vorgaben Volltextversionen in den Unterlagen enthalten sind. Der Gesamttext der Gesetze und Verordnungen kann über das Internet erhalten werden. Stand WS 2009/2010 2 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 1.Allgemeines Folgende Arten von Regelungen sind zu berücksichtigen: Gesetzliche Regelungen europäisch und national Gesetzbegleitende Vorgaben von Ministerien, Bundesanstalten und Landesanstalten (z.B. ABAS-Richtlinien) Normen ISO, CEN, DIN, VDI Freiwillige Regelungen von Fachorganisationen und Wirtschaftsverbänden (z.B. DWA Merkblätter) nach dem Stand der Technik und zur Qualitätssicherung Die Hierarchie im Europäischen Recht ist wie folgt: Regulation (Verordnung) Richtlinie Entscheidung Merke: Die Regulation gilt unmittelbar in allen Mitgliedsländern, Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden Die Hierarchie des Deutschen Rechts ist wie folgt: Gesetz Verordnung Erlass Verwaltungsvorschrift Merke: EU-Recht bricht nationales Recht, Bundesrecht bricht Landesrecht Im Hinblick auf Biosafety sind folgende Rechtsbereiche tangiert: Seuchenrecht: Infektionsschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen Tierseuchenrecht: Tierseuchengesetz und damit verbundene Verordnungen Pflanzenschutzrecht: Pflanzenschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen Arbeitsschutzrecht: Arbeitsschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen Tierkörperbeseitigungsrecht: Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und damit verbundene Verordnungen Abfallrecht: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie damit verbundene Verordnungen Düngemittelrecht: Düngemittelgesetz und damit verbundene Verordnungen Umweltrecht: Immissionsschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen Arbeitsschutzrecht: Biostoffverordnung und damit verbundene ABAS Regelungen Stand WS 2009/2010 3 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2. Abfallrecht 2.1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 3a Elektronische Kommunikation Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft § 6 Stoffliche und energetische Verwertung § 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft § 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung § 9 Pflichten der Anlagenbetreiber § 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung § 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung § 12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung § 13 Überlassungspflichten § 14 Duldungspflichten bei Grundstücken § 15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger § 16 Beauftragung Dritter § 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände § 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft § 19 Abfallwirtschaftskonzepte § 20 Abfallbilanzen § 21 Anordnungen im Einzelfall Dritter Teil Produktverantwortung § 22 Produktverantwortung § 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen § 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten § 25 Freiwillige Rücknahme § 26 Besitzerpflichten nach Rücknahme Vierter Teil Planungsverantwortung 1. Abschnitt Stand WS 2009/2010 4 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Ordnung und Planung § 27 Ordnung der Beseitigung § 28 Durchführung der Beseitigung § 29 Abfallwirtschaftsplanung 2. Abschnitt Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen § 30 Erkundung geeigneter Standorte § 31 Planfeststellung und Genehmigung § 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen § 33 Zulassung vorzeitigen Beginns § 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen § 36 Stillegung § 36a Emissionserklärung § 36b Zugang zu Informationen § 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien § 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen Fünfter Teil Absatzförderung § 37 Pflichten der öffentlichen Hand Sechster Teil Informationspflichten § 38 Abfallberatungspflicht § 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit Siebenter Teil Überwachung § 40 Allgemeine Überwachung § 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Stoffe § 42 Registerpflichten § 43 Nachweispflichten § 44 Anordnungen im Einzelfall § 45 Anforderungen an Nachweise und Register § 49 Transportgenehmigung § 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen Fällen § 51 Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte § 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften Achter Teil Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall § 55 Aufgaben § 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Neunter Teil Schlussbestimmungen § 56 Geheimhaltung und Datenschutz § 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr Stand WS 2009/2010 5 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § § § § § § 59 60 61 62 63 64 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen Anhörung beteiligter Kreise Bußgeldvorschriften Einziehung Zuständige Behörden Übergangsvorschriften Anhang I Abfallgruppen Anhang II A Beseitigungsverfahren Anhang II B Verwertungsverfahren Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. § 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung, 2. die Verwertung und 3. die Beseitigung von Abfällen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für 1. die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabakgesetz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe, 1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte, 2. Stand WS 2009/2010 6 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 3. Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist, 4. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, ausgenommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten Tätigkeiten anfallen, 5. nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe, 6. Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, 7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 2Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) 1Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. 2Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. (4) Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, Stand WS 2009/2010 7 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (7) Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (8) 1Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. 2Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern. (10) 1Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). 2Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. (11) 1Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. 2Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen. (12) 1Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. 2Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3a Elektronische Kommunikation Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird. Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Stand WS 2009/2010 8 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (1) Abfälle sind 1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, 2. in zweiter Linie a) stofflich zu verwerten oder b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten. (3) 1Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. 2Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. (4) 1Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der energetischen Verwertung unberührt bleibt die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll. 2Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. 3Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet ist. (5) Die Kreislaufwirtschaft umfasst auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung. § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. 2Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. 3Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. 4Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln. (3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. 2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. 3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Stand WS 2009/2010 9 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. (4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. 3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. (5) 1Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. 2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die zu erwartenden Emissionen, 2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. (6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen. § 6 Stoffliche und energetische Verwertung (1) 1Abfälle können a) stofflich verwertet werden oder b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. 2Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. 3§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen. (2) 1Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn 1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt, 2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird, 3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und 4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. Stand WS 2009/2010 10 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. § 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und Inhaltsstoffen zu beschränken, 2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen, 3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme festzulegen, 4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen, a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen, b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können stoffliche Anforderungen festgelegt werden, wenn Kraftwerksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Gründen oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt werden. (3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere 1. dass Nachweise oder Register a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen sind, 2. Stand WS 2009/2010 11 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben, 3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden, 4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben, 5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren, 6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren, 7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt. 2Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen, sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann. (4) 1Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. 2Hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden. § 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen. Stand WS 2009/2010 12 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) 1Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe insbesondere 1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie 2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen oder 3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5 bestimmt werden. 2Dies gilt für Wirtschaftsdünger insoweit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird. (3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. § 9 Pflichten der Anlagenbetreiber Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des BundesImmissionsschutzgesetzes. § 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. (2) 1Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. 4Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist. (3) 1Abfälle sind im Inland zu beseitigen. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt. (4) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn 1. Stand WS 2009/2010 13 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, 2. Tiere und Pflanzen gefährdet, 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflusst, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, 5. die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. 2.2 Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung BioAbfV) Ausfertigungsdatum: 21.09.1998 Eingangsformel Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für 1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie 2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. (2) Diese Verordnung gilt für 1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), 2. Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, Stand WS 2009/2010 14 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 3. denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbehandler), 4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller) sowie 5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Haus-, Nutz- und Kleingärten, 2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 und 7 auf betriebseigenen Flächen gewährleistet ist, 3. soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet oder 4. für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen. (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. (5) 1Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten werden. 2Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Abs. 2 nicht herleiten. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Bioabfälle: Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 genannten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle; 2. Behandlung: gesteuerter Abbau von Bioabfällen unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur Hygienisierung; 3. Unbehandelte Bioabfälle: Stand WS 2009/2010 15 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Bioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wurden; 4. Behandelte Bioabfälle: a) aerob behandelte Bioabfälle (Komposte), b) anaerob behandelte Bioabfälle (Gärrückstände) oder c) anderweitig hygienisierte Bioabfälle, einschließlich einer im Rahmen der Behandlung erfolgenden Vermischung mit Materialien nach Nr. 5; 5. Gemische: Mischung von behandelten Bioabfällen miteinander, mit unbehandelten Bioabfällen, mit Wirtschaftsdüngern, zugelassenen Düngemitteln des Abschnittes 3, soweit sie nicht dem Abfallrecht unterliegen, sowie der Abschnitte 1, 2 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung, Bodenmaterialien, Torf, in Anhang 1 Nr. 2 genannten mineralischen Materialien oder einem aus vorgenannten Stoffen hergestellten Gemisch; die Vermischung im Rahmen der Behandlung gilt nicht als Gemisch; 6. Eigenverwertung: Aufbringen der auf betriebseigenen Böden angefallenen pflanzlichen Bioabfälle auf betriebseigene Böden. 2Zur Eigenverwertung gehören auch die bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle, die unbehandelt oder aerob behandelt auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden des Betriebes, der die Dienstleistung erbracht hat, aufgebracht werden. 3Als Eigenverwertung gilt auch die anteilige Rücknahme von unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen aus gemeinschaftlicher Verarbeitung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Erzeugerzusammenschlüsse durch den Erzeuger zur Aufbringung auf betriebseigene Böden, soweit die pflanzlichen Bioabfälle auf betriebseigenen Böden von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses angefallen sind. § 3 Anforderungen an die Behandlung (1) 1Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. 2Satz 1 gilt auch für Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen. (2) 1Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen zu besorgen sind. 2Die im einzelnen einzuhaltenden Anforderungen an die Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 festgelegt. Stand WS 2009/2010 16 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (3) 1Der Bioabfallbehandler hat die Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben so durchzuführen, dass die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf betriebseigene Böden sichergestellt ist. 2Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober, anaerober Behandlung oder anderweitiger Hygienisierung von Bioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthaltenen Anforderungen zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist. (4) 1Der Bioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß Nr. 2.2 des Anhangs 2 durchführen zu lassen auf 1. den Wirkungsgrad des Behandlungsverfahrens durch direkte Prozessprüfung, 2. die Einhaltung der erforderlichen Behandlungstemperatur durch indirekte Prozessprüfung und 3. die hygienische Unbedenklichkeit durch Endprüfungen der behandelten Bioabfälle. 2Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2 festgelegten Methoden anzuwenden. (5) 1Direkte Prozessprüfungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Behandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen. 2Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderungen der Verfahren oder Prozessführung. 3Bei bestehenden Anlagen ist eine direkte Prozessprüfung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die direkte Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt oder begonnen wurde. (6) Bei indirekten Prozessprüfungen sind über den Temperaturverlauf, die Umsetzungszeitpunkte bei der Kompostierung und die Beschickungsintervalle bei anaeroben Behandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. (7) 1Prüfungen der unbehandelten Bioabfälle sind bei Anlagen mit einer jährlichen Durchsatzleistung bis zu 3.000 Tonnen mindestens alle sechs Monate, bei einer höheren jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei Monate durchzuführen. 2Wird durch eine Produktprüfung bei behandelten Bioabfällen eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3 nachgewiesen, hat der Bioabfallbehandler die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 3Wird durch die Wiederholungsprüfung die Beeinträchtigung erneut festgestellt oder werden wiederholt Beeinträchtigungen in verschiedenen untersuchten Proben nachgewiesen, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel anzuordnen. (8) 1Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen. 2Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen. 3Der Stand WS 2009/2010 17 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 Satz 3 sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die Vergleichbarkeit und die Untersuchungsergebnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. 4Die Aufzeichnungen über die indirekte Prozessprüfung nach Absatz 6 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Die Ergebnisse über die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. (9) Die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und Aufbringung von Bioabfällen festgelegten Gebote und Verbote sind zu beachten. § 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung (1) 1Innerhalb von drei Jahren dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen Bioabfälle (Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden. 2Die zulässige Aufbringungsmenge nach Satz 1 gilt auch für Gemische. 3Die gemäß Satz 1 und 2 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, sofern die gemäß § 4 Abs. 5 und 6 oder § 5 Abs. 2 angemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Werte nicht überschreiten. 4Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen zulassen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Schwermetallwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. (2) 1Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 genannte Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt werden. 3Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf weitere Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die Vorlage der Ergebnisse anzuordnen. (3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen. § 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Dauergrünland sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen (1) Auf Dauergrünlandflächen dürfen nur die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders gekennzeichneten Bioabfälle in behandelter oder unbehandelter Form sowie Gemische, für deren Anteile an behandelten oder unbehandelten Bioabfällen ausschließlich die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders gekennzeichneten Bioabfälle verwendet wurden, aufgebracht werden. Stand WS 2009/2010 18 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) Behandelte Bioabfälle und Gemische müssen bei der Aufbringung auf Feldgemüse- und Feldfutterflächen vor dem Anbau oberflächig eingearbeitet werden. (3) Behandelte Bioabfälle und Gemische dürfen im Fall der Aufbringung auf Dauergrünlandflächen oder auf Feldfutteranbauflächen keine Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können. § 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig. § 11 Nachweispflichten (1) 1Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller hat die bei der Behandlung oder den Mischvorgängen verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle und menge sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten. 2Die nach Satz 1 Verpflichteten haben die Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Auf Verlangen sind diese Listen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die nach Satz 1 Verpflichteten haben den Anordnungen nach Satz 3 nachzukommen. (2) 1Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung abgegeben, hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem Abnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem Bewirtschafter auszuhändigen, der folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Anschrift des Abgebers, 2. Name und Anschrift des Abnehmers und, soweit hiervon abweichend, des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche, 3. abgegebene Menge und vorgesehene Aufbringungsfläche, 4. Abgabe als unbehandelter oder behandelter Bioabfall oder Gemisch sowie Beschreibung des unbehandelten oder behandelten Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien, 5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1, 6. Stand WS 2009/2010 19 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust und Anteil an Fremdstoffen gemäß § 4 Abs. 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind, 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 und 8 sowie § 4 Abs. 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4, 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland gemäß § 7 Abs. 1, 10. die Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2, 11. Datum der Abgabe und Unterschriften des Abgebers und Bewirtschafters. 2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit die §§ 3 und 4 nach § 10 keine Anwendung finden. 3Gleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber eine Mehrausfertigung des Lieferscheines der zuständigen Behörde sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden. 4Der Bewirtschafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstücksnummer, Größe in Hektar) einzutragen. 5Der Abgeber und der Bewirtschafter haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 Jahre lang aufzubewahren. (3) 1Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von Nachweispflichten nach Absatz 2 befreien. 2In diesem Fall sind die gütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. 3Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden können und folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des Abgebers, 2. Name und Anschrift des Abnehmers, 3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM), 4. Datum der Abgabe. 4Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8 sowie nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen. Stand WS 2009/2010 20 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung. § 12 Ausnahmen für Kleinflächen 1§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Satz 4 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche bewirtschaften. 2§ 11 Abs. 2 Satz 5 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 5. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, oder § 7 Abs. 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 7. ohne Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 8. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt, 9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt, 10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht lange genug aufbewahrt, Stand WS 2009/2010 21 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder 12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1, 4 oder 5 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt. 2.3.Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Ausfertigungsdatum: 15.04.1992 Vollzitat: "Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)" Eingangsformel Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 501) verordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bundesminister für Gesundheit, auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes verordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung hat zu beachten, wer 1. Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will, 2. Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will. (2) Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt. (3) Die betroffenen Stellen wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Grenzwerte soweit wie möglich unterschritten werden. Die in der Verordnung genannten Bodengrenzwerte wurden für die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung festgelegt. Generelle Anbaubeschränkungen oder Beschränkungen anderer Art lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Werte nicht ableiten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ungeachtet deren Ausbaugröße und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind Anlagen mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen Abwassers mit einem Schmutzwasserzufluss von weniger als 8 Kubikmetern je Tag. Abwassersammelgruben ohne Abfluss sind keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne der Verordnung. (2) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt. Rohschlamm ist Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen unbehandelt entnommen wird. Die Entwässerung von Rohschlamm gilt nicht als Behandlung von Klärschlamm. In Kleinkläranlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung. Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Stand WS 2009/2010 22 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Klärschlammkomposte sind kompostierte Klärschlammgemische. (3) Feldfutter im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenarten, die auf Ackerflächen angebaut werden und deren vegetative Teile für eine Verfütterung an Tiere vorgesehen sind. Der Anbau von Mais zählt nicht zum Feldfutteranbau im Sinne dieser Verordnung. § 3 Voraussetzungen für das Aufbringen (1) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Im übrigen gelten für das Aufbringen von Klärschlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts entsprechend. (2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen. (3) Die Bodenuntersuchungen gemäß Absatz 2 sind im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen. Die zuständige Behörde ordnet in Abstimmung mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde an, dass die Bodenuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen zu wiederholen sind, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen und unter Berücksichtigung der Aufbringungsmenge sowie anderer Ursachen der Schwermetallbelastung eine Überschreitung der in § 4 Abs. 8 genannten Werte zu besorgen ist. Sie kann die zusätzlichen Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten und Schwermetalle beschränken. (4) Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Bodenuntersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen. (5) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden, wenn in Abständen von längstens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink, auf die Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch-gebundene Halogene (AOX), Gesamt- und Ammoniumstickstoff, Phosphat, Kalium, Magnesium sowie den Trockenrückstand, die organische Substanz, die basisch wirksamen Stoffe und den ph-Wert untersucht werden. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. Sie kann den Abstand der Untersuchungen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Schwermetalle beschränken. (6) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Stand WS 2009/2010 23 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden, wenn vor dem erstmaligen Aufbringen und danach in Abständen von längstens zwei Jahren Proben des Klärschlammes auf die Gehalte an den organisch-persistenten Schadstoffen - polychlorierte Biphenyle und - polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane untersucht werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersuchung ist von einer der von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen. (7) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben die Probenahmen und Untersuchungen nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 nach der Anweisung im Anhang 1 dieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen. (8) Bei dem Aufbringen von Schlamm aus Kleinkläranlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebseigenen Ackerflächen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 nicht anzuwenden. Schlämme aus solchen Anlagen sind vor dem erstmaligen Aufbringen auf die in Absatz 5 genannten Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde und der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich zuzuleiten. (9) Bei dem Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1.000 EW können nach einer Erstuntersuchung nach Absatz 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Untersuchungen nach den Absätzen 3 und 6 entfallen. Die Untersuchungen nach Absatz 5 sind in Abständen von längstens zwei Jahren durchzuführen; die zuständige Behörde kann den Abstand der Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. (10) Für Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind Untersuchungen nach den Absätzen 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 1998 nur auf Anordnung der zuständigen Behörde durchzuführen. § 4 Aufbringungsverbote und Beschränkungen (1) Das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten. (2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen ist verboten. Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten. (3) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, genutzt werden, ist eine Klärschlammaufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo- und Grünmais ist der Klärschlamm vor der Saat in den Boden einzuarbeiten. (4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten. (5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirtschaftlich genutzte Böden ist verboten. (6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen nach § 30 des Stand WS 2009/2010 24 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Bundesnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 5 vor. (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten. Weitergehende Regelungen für Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (8) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 ergibt, dass die Gehalte nachstehend genannter Schwermetalle mindestens einen der folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse): Blei 100, Cadmium 1,5, Chrom 100, Kupfer 60, Nickel 50, Quecksilber 1, Zink 200. Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben hat, ist eine Aufbringung von Klärschlamm auch dann verboten, sofern bei den Schwermetallen Cadmium und Zink folgende Werte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) überschritten werden: Cadmium 1, Zink 150 (9) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, sofern für diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt oder ein pH-Wert von 5 oder kleiner bei der Untersuchung nach § 3 Abs. 4 festgestellt wird. Böden, deren Zielwert über pH 5 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung liegt, bedürfen bei Unterschreitung dieses Wertes und vor einer Klärschlammaufbringung der Aufkalkung mit Düngekalken. Bei der Berechnung der Kalkmenge sind die anschließend aufzubringenden basisch-wirksamen Anteile im Klärschlamm zu berücksichtigen. (10) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 6 ergibt, dass die Gehalte der nachstehend genannten organischpersistenten Schadstoffe mindestens einen der folgenden Werte übersteigen: - polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2 Milligramm je Kilogramm SchlammTrockenmasse für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180; - polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente (gemäß Berechnungsformel im Anhang 1) je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse. (11) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 ergibt, dass die Summe der halogenorganischen Verbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX, 500 Milligramm je Kilogramm SchlammTrockenmasse überschreitet. (12) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 ergibt, dass die Gehalte nachstehender Schwermetalle mindestens einen der folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse): Blei 900, Cadmium 10, Chrom 900, Kupfer 800, Nickel 200, Quecksilber 8 und Zink 2.500 Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Stand WS 2009/2010 25 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Abs. 4 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben hat, sind in Satz 1 folgende Werte für Cadmium und Zink einzusetzen: Cadmium 5, Zink 2.000 (13) Bei der Herstellung von Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen beziehen sich die Schadstoffwerte nach den Absätzen 10, 11 und 12 sowohl auf den eingesetzten Klärschlamm und die Zuschlagstoffe vor der Vermischung als auch auf den hergestellten Kompost oder das herstellte Gemisch. Bei der Aufbringung eines unter Verwendung von Klärschlamm hergestellten Gemisches darf die sich aus dem Produkt der nach den Absätzen 10, 11 und 12 zulässigen Schadstoffgehalte und der nach § 6 Abs. 1 zulässigen Aufbringungsmenge ergebende Schadstofffracht nicht überschritten werden. (14) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist. § 7 Nachweispflichten (1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verordnung an. (2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammes auf dem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer. Der Lieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klärschlammes ist vom Abnehmer zu bestätigen. (3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine Durchschrift des Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift sendet der Beförderer an die für die Abwasserbehandlungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde, das Original an den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Dieser hat das Original 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 und des Satzes 1 können die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung genutzt werden. (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen aufbringen oder aufbringen lassen. (5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf die Anzeigen nach Absatz 1 verzichten. (6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes gelten die Pflichten des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den Absätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der diesen in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringt oder verbringen läßt. (7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen Register, in denen folgende Angaben enthalten sind: 1. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse), 2. Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5, 3. Art der Behandlung der Klärschlämme, 4. Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, schlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungsfläche, geordnet nach Flurstücksnummer, Stand WS 2009/2010 26 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 5. Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersuchungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach Flurstücksnummer. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten diese Angaben bis zum 31. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der Klärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden weiter. (8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung zuständigen Behörden übermitteln die Angaben nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammengefassten Daten an den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt auf Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen zusammenfassenden Bericht für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1.000 EW ausgenommen. (10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung. 3 Düngemittelrecht 3.1 Düngemittelgesetz (DüngMG 1977) Ausfertigungsdatum: 15.11.1977 Vollzitat: "Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007, 195)" Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Düngemittelrechtliche Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder, ohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu sein, die Stand WS 2009/2010 27 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Wasser; 2. Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden; 2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden; 3. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu werden; 4. Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in flüssiger Form; 5. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken; 6. Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Mischen und sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 bis 5; 7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere, dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleich. § 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen (1) 1Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. 2Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. (2) 1Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. 2Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2, 2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft näher zu bestimmen. Stand WS 2009/2010 28 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist. (5) 1Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. 4Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. 5Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. § 2 Zulassung von Düngemitteltypen (1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist. (2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. 2In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über 1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen, 2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Mindestgehalte, 3. die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach ihren Formen und Löslichkeiten, 4. die Zusammensetzung, 5. die Art der Herstellung, 6. äußere Merkmale, 7.Gehalte an Nebenbestandteilen, 8. andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse. Stand WS 2009/2010 29 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind, 2. Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden, 3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder Wasser, 4. (weggefallen) § 5 Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3, 2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist. (2) 1Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. 3.2 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) Ausfertigungsdatum: 26.11.2003 Vollzitat: "Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410)" Eingangsformel Es verordnen auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie Stand WS 2009/2010 30 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Zulassung von Düngemitteltypen Anforderungen an die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Art der Kennzeichnung Toleranzen Verpackung Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 Änderung abfallrechtlicher Vorschriften Inkrafttreten Anlage 1 Definition von Düngemitteltypen Vorbemerkung für alle Düngemitteltypen Abschnitt Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für 1 Sekundärnährstoffe) 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.7 Kalkdünger 1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Stand WS 2009/2010 31 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Abschnitt Mineralische Mehrnährstoffdünger 2 Vorbemerkungen 2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Abschnitt Organische und organisch-mineralische Düngemittel 3 Vorbemerkungen 3. Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel Abschnitt Düngemittel mit Spurennährstoffen 4 Vorbemerkungen 4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern 4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten 4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Bordünger Kobaltdünger Kupferdünger Eisendünger Mangandünger Molybdändünger Zinkdünger 4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Abschnitt Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung 5 5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Stand WS 2009/2010 32 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Anlage 2 Tabellen Tabelle 1 Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Tabelle 2 Nitrifikationshemmstoffe Tabelle 3 Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger des Abschnittes 2 der Anlage 1 Tabelle 4 Phosphatlöslichkeiten Tabelle 5 Siebdurchgänge Tabelle 6 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind Tabelle 7 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sein dürfen Tabelle 8 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Ammoniumsulfat-Lösung (...)" Tabelle 9 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Kaliumdünger (...)" Tabelle Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Kalkdünger (...)" sowie für 10 Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Tabelle Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3 der 11 Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Tabelle Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie 12 für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Tabelle Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen 13 Chelatbildner Sonstige Komplexbildner Anlage 3 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1. Vorgeschriebene Angaben 2. Zulässige Angaben Anlage 4 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1. Allgemeine Angaben 2. Besondere Angaben für 2.1 Wirtschaftsdünger 2.2 Bodenhilfsstoffe 2.3 Kultursubstrate 2.4 Pflanzenhilfsmittel § 1 Begriffsbestimmungen Stand WS 2009/2010 33 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat; 2. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse; 3. Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze; 4. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Anwendungstechnik; 5. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung; 6. Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe; 7. Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 8. Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 9. Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 10. flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der Aggregatzustand "flüssig" festgestellt; 11. spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Zulassung von Düngemitteltypen Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, a) zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden, aa) Stand WS 2009/2010 34 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind, bb) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen, b) zu ihrer Herstellung aa) keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten, bb) keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten, cc) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt, c) sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle, 3. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen, 4. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden, 5. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt, 6. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung gefährden. § 3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, Stand WS 2009/2010 35 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2. zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden, a) die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind, b) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen, 3. zur Herstellung a) keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten, b) keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten, c) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt, 4. sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle, 5. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen, 6. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden, 7. in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt, 8. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt, 9. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung schädigen. (2) 1Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als 1. 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent, 2. 0,5 Prozent Phosphat (P(tief)2O(tief)5), 3. 0,75 Prozent Kaliumoxid (K(tief)2O), 4. 0,3 Prozent Schwefel (S) oder 5. 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO, enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P(tief)2O(tief)5, 50 kg K(tief)2O oder 15 kg S je ha führen würden, Stand WS 2009/2010 36 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden. 3. Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nährstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Demnächst wird eine neue Regelung verabschiedet, nachfolgend einige wichtige Passagen aus dem neuen Entwurf § Begriffsbestimmungen 1 Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile, 2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln insbesondere die typbestimmenden Bestandteile, 3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden, 4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes, soweit diese a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind, b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschließt, 5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, 6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe, 7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel zugegeben werden; sowie Stoffe, die Stand WS 2009/2010 37 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngemittelgesetzes zugegeben werden, b) die nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind, c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind, 8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat, 9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse, 10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft, organische 11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird, 12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff, 13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff, 14. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern, 15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren, 16. aerobe Aufbereitung: gesteuerter Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, 18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tieren oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weitmöglichst vermindert wird, 19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte, 20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt Stand WS 2009/2010 38 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert; 21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegen zu wirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können, 22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken, 23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist, 25. Angabe der Toleranz: a) als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%“, b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“, 26. gewerbsmäßig: jedes Handeln im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken; einschließlich der Abgabe durch kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge. § 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EGDüngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Ladwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird. § 3 Zulassung von Düngemitteltypen (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass Stand WS 2009/2010 39 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 1. die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die aa) einen pflanzenbaulichen, produktionsanwendungstechnischen Nutzen haben oder oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden; b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden, c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden, d) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe Schadstoffkonzentrationen führen, nicht zu Erhöhung der e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden, f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet werden, 3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. sie bei sachgerechter Lagerung und Anwendung die Anforderungen an die Hygiene nach § 5 erfüllen, 5. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM, Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen: Stand WS 2009/2010 40 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe, 2. von bestimmten Schadstoffgrenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nachfolgende Stoffe bei deren Verwendung in Düngemitteln: a) Klärschlämme nach Anhang 2 Tabelle 7.4 Zeile 7.4.3 von den Grenzwerten nach Anhang 2 Tabelle 1.4, wenn diese Klärschlämme die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der Landwirtschaft erfüllen und für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird: aa) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen, bb) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen, die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen, ausbringen. b) Brennraumaschen aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird, c) Rinden von den Begrenzungen für Cadmium nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Zeile 1.4.3 Spalte 4 aa) bei Verwendung unfermentierter Rinde bis zu einem Wert von 2,5 mg/kg TM, bb) bei Verwendung fermentierter Rinde bis zu einem Wert von 3 mg/kg TM, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird: cc) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen, dd) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen, die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen, ausbringen sowie ee) nicht auf Kinderspielplätzen ausbringen. Stand WS 2009/2010 41 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 4 Bodenhilfsstoffen, (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die aa) einen pflanzenbaulichen, produktionsanwendungstechnischen Nutzen haben oder oder bb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen, b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden, c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden, d) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind, bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht Schadstoffkonzentrationen führen, zu einer Erhöhung der e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden, f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet werden, 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. Stand WS 2009/2010 42 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ausgenommen: 1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3, 2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 a) Klärschlämme nach Anhang 2 Tabelle 7.4. Zeile 7.4.3 von den Grenzwerten nach Anhang 2 Tabelle 1.4, wenn diese Klärschlämme die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der Landwirtschaft erfüllen und im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird: aa) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen, bb) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen, die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen, ausbringen. b) Brennraumaschen aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird, c) Rinden von den Begrenzungen für Cadmium nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Zeile 1.4.3 Spalte 4 aa) bei Verwendung unfermentierter Rinde bis zu einem Wert von 2,5 mg/kg TM, bb) bei Verwendung fermentierter Rinde bis zu einem Wert von 3 mg/kg TM, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird: cc) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen, dd) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen, die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen, ausbringen sowie ee) nicht auf Kinderspielplätzen ausbringen. Stand WS 2009/2010 43 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) d) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben und bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung notwendigen abfallrechtlichen Entsorgung gegebenenfalls deutlich gekennzeichnet sind. (3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff, 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder 2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden. Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1.Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder ggf. gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht 1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden, 3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn a) deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe aller Anwendungen eines Jahres – bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen Durchschnitt Stand WS 2009/2010 44 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) einer empfohlenen mehrjährigen Anwendung - die wesentliche Nährstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet, b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach Nr. 3 a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene Anwendungszeitraum benannt wird. § Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene 5 (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen. (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten: 1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50g Probenmaterial Salmonellen gefunden werden, 2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus, b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der TobamovirusGruppe oder c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae, befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden. (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende Anwendungshinweise gegeben werden: Stand WS 2009/2010 45 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik, b) b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse-, Kartoffel- oder Kräuteranbau ist nicht zulässig, c) c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und d) d) es ist ein Mindestabstand von Sportanlagen, Kinderspielplätzen und Parkanlagen sowie dem Rand der geschlossenen Wohnbebauung von 100 m, gemessen vom Rand der Aufbringungsfläche einzuhalten und 2. im Falle von Klärschlämmen deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert oder 3. im Falle von Wirtschaftsdüngern, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden. 3.2 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Ausfertigungsdatum: 10.01.2006 Vollzitat: "Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)" § 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich Stand WS 2009/2010 46 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen; 2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche; 3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind; 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht; 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden; 6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen; 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität notwendig ist; 8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt; 9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P(tief)2O(tief)5); 10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat (P(tief)2O(tief)5); Stand WS 2009/2010 47 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; 12. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. § 3 Grundsätze für die Anwendung (1) 1Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. 2Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. 3Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist. (2) 1Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren: 1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen, 2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind a) für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und b) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3 heranzuziehen, 3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens, 4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen, 5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung. 2Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden. (3) 1Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln 1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder Stand WS 2009/2010 48 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen. 2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. 2Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2. (3)2Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen. (4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. (5) 1Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P(tief)2O(tief)5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden. (6) 1Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden, 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. (7) 1Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden: 1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden, Stand WS 2009/2010 49 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, b) auf bestellten Ackerflächen aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. 3Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. 4Absatz 6 bleibt unberührt. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind. (9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt. (10) 1Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. 3Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden. § 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Falle von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt, 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. (2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten. (3) 1Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die Stand WS 2009/2010 50 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. 3Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. 4Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. (4) 1Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird, 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden, 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat, 4. durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P(tief)2O(tief)5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet, 5. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen, 6. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern. 2Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. 3Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. 4Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. 5In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zugrunde legen. (5) 1Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar, 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Stand WS 2009/2010 51 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. 3Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. 4Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen. (6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. 4. Tierseuchenrechtliche Regelungen 4.1 Allgemeine Vorbemerkungen Eine Seuche ist die zeitliche Anhäufung von gefährlichen Infektionskrankheiten in bestimmten Gebieten. Tierseuchen sind weit verbreitete, ansteckende, verlustreiche Tierkrankheiten. Tierseuchen können erheblichen Schaden anrichten: Durch Verlust an Produkten (Milch, Fleisch, Eier, Häute usw.). die Rendite des Betriebes schmälern und durch Verlust von Nahrungsmitteln die Volkswirtschaft schädigen Durch Verlust von Produktionsmitteln (Tod von Tieren). Ein Beispiel für die Schädigung des Einzelbetriebes und der Volkswirtschaft ist der Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 in England, neben der Landwirtschaft auch Futtermittelindustrie, Fleischwirtschaft, Molkereiwirtschaft und Tourismusindustrie stark betroffen (ca. 6 Mrd. €). Tierseuchen sind häufig für den Menschen gefährlich (Zooanthroponosen; vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten). -z.B.: Tollwut, Tuberkulose, Brucellose und Salmonellose. Diese Zoonosen gefährden den Menschen entweder direkt (Tollwut) oder indirekt über Lebensmittel (Salmonellen). Wie schon weiter oben dargelegt steht das Veterinärrecht der EU an der Spitze der Gesetzeshirarchie. Annähernd 100 % der rechtlichen Vorgaben (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen) zur Tierseuchenbekämpfung sind durch das Veterinärrecht der EU vorgegeben. Es sind rund 800 Rechtsakte in Kraft. Eine der bedeutendsten Richtlinie ist die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen - 64/432/EWG. In Deutschland ist die Tierseuchenbekämpfung seit über hundert Jahren gesetzlich geregelt (Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom Stand WS 2009/2010 52 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153)). Das Gesetz wurde immer wieder den aktuellen Gegebenheiten angepasst, zuletzt wurde es im Dezember 2007 geändert. 4.1 Tierseuchengesetz(TierSG) Ausfertigungsdatum: 26.06.1909 Vollzitat: "Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)" §1 (1) 1Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. 2§ 79a bleibt unberührt. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Tierseuchen: Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf a) Tiere oder b) Menschen (Zoonosen) übertragen werden können; 2. Haustiere: vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische; 3. Vieh: folgende Haustiere: a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, c) Schafe und Ziegen, d) Schweine, e) Hasen, Kaninchen, f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), h) Kameliden; 4. Fische: Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die a) Stand WS 2009/2010 53 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska); 5. verdächtige Tiere: seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere; 6. seuchenverdächtige Tiere: Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen; 7. ansteckungsverdächtige Tiere: Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben; 8. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört; 9. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; 10. innergemeinschaftliches Verbringen: jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat; 11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft; 12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland. §2 (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. 3Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind. (4) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen. Stand WS 2009/2010 54 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 2a (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. 2Die genannten Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen Allgemeine Schutzmaßnahmen im Inland § 16 (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen. (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden. (3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden. § 17 (1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden: 1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben; 2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh; 3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird; Stand WS 2009/2010 55 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr; 4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen; 4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen; 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat; 6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien; 7. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben, über die Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können; 8. (weggefallen) 9. Einführung von Deckregistern; 10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen; 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von Nachweisen über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung; 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte; 13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen; 14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort benutzten Gegenstände; 14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren und die Meldung des Betreibens der Anlage; 15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen; 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Erlaubnisoder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Stand WS 2009/2010 56 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern und deren Versendung zu treffen sind; 17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten; 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer; 19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft; 20. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden: 1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung; 2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Haustiere, die an einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden, b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren, c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen. (3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden: 1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische Untersuchung einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; 2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Fische, insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen bestimmt sind; 3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen; 4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern, in denen Fische transportiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische; 6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Regelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände; 7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20; 8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen Einrichtungen. Stand WS 2009/2010 57 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 4.2 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) Vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) Inhaltsübersicht §§ Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1 Abschnitt 2: Viehladestellen 2 Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten 3 bis 11 Abschnitt 4: Gastställe 12 Abschnitt 5: Viehkastrierer 13 Abschnitt 6: Wanderschafherden 14 Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen 15 bis 15g Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18 Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse 19 Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister 19a bis 24 Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 24d bis 24i Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken 24j Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen 24l Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25 Abschnitt 12: Schlussvorschriften 25a, 26 § 10 Milch von Schlachtkühen Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden. § 24a Fütterungs- und Verwertungsverbot (1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung hergestellt worden sind. (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Stand WS 2009/2010 58 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind. 5 Rechtliche Regelungen für Tierische Nebenprodukte Die zentrale Regelung ist die EU-Verordnung 1774 (2002) „Hygieneregelungen für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ vom 3. Oktober 2002“. Auf nationaler Ebene hat das Tierisches Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (Tier NebG) vom 11. März 2005 das Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst die nationalen Regelungsfreiräume werden in der Verordnung zur Durchführung des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung TierNebV) vom 27. Juli 2006 genutzt. 5.1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. EG Nr. L 273, S.1) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 416/2005 vom 11. März 2005 (ABl. EG Nr. L 66 S. 10) Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; b) „Material der Kategorie 1“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4; c) „Material der Kategorie 2“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5; d) „Material der Kategorie 3“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6; e) „Tier“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien); f) „Nutztier“ Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs genutzt werden; g) „Wildtier“ nicht von Menschen gehaltene Tiere; h) „Heimtier“ Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden; i) „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit, insbesondere für die Stand WS 2009/2010 59 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Futtermittelkontrolle, übertragen hat; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlands ein; j) „Inverkehrbringen“ jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern; k) „Handel“ Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags; l) „Durchfuhr“ eine Verbringung durch die Gemeinschaft aus einem Drittland in ein anderes; m) „Erzeuger“ jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen; n) „TSE“ alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen; o) „spezifiziertes Risikomaterial“ Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (17). (2) Ferner gelten die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I. Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen (1) Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung abgeholt/gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, ausgeführt, durchgeführt und verwendet. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren diesbezüglich ein Beschluss gefasst wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (3) Die Mitgliedstaaten tragen — jeder für sich oder gemeinsam — dafür Sorge, dass zur Sicherstellung der Erfüllung der Vorschriften gemäß Absatz 1 geeignete Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist. KAPITEL II KATEGORIENEINTEILUNG, ABHOLUNG/SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG, BESEITIGUNG, VERARBEITUNG, VERWENDUNG UND ZWISCHENLAGERUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE Artikel 4 Material der Kategorie 1 (1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material: a) alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere: i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; ii) Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden; iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere; iv) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Stand WS 2009/2010 60 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (18) und v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind; b) i) spezifiziertes Risikomaterial und ii) wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht entfernt worden ist, spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper; c) Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (19) fallen, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert oder, falls gemeinschaftsrechtlich ke in Höchstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Höchstwert überschreiten; d) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen, es sei denn, dieses Material enthält kein spezifiziertes Risikomaterial oder Teile davon; e) Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr; und f) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist. (2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und zu kennzeichnen und — sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen; b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und schließlich in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall verbrannt oder mit verbrannt wird; c) mit Ausnahme des Materials im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (20) zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird; Stand WS 2009/2010 61 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) d) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen nach Absatz 1 Buchstabe e) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall zu beseitigen oder e) entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese können die unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen. (3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. (4) Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften ein- oder ausgeführt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden. Spezifiziertes Risikomaterial darf jedoch nur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein- oder ausgeführt werden. Artikel 5 Material der Kategorie 2 (1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material: a) Gülle sowie Magen- und Darminhalt; b) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen; c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten; d) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen; e) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden; f) Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material de r Kategorie 2 bestimmt ist, und g) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3. (2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und — sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen — a) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen direkt als Abfall zu beseitigen; b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5, oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, Stand WS 2009/2010 62 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und i) durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall beseitigt wird oder ii) im Fall ausgeschmolzener Fette zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Verwendungszwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet wird; c) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und i) im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird; ii) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage verarbeitet wird oder iii) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird; d) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren; e) im Fall von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit von ihnen ausgeht, i) als unverarbeiteter Rohstoff in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu behandeln oder ii) nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen oder iii) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren; f) im Fall von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu verwenden oder g) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die nach den Buchstaben a) bis f) vorgesehenen Verfahren. (3) Material der Kategorie 2 außer Gülle darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. (5) Material der Kategorie 2 darf nur im Einklang mit dieser Verordnung oder nach Vorschriften in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden. Stand WS 2009/2010 63 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Artikel 6 Material der Kategorie 3 (1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material: a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind; c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden; d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden; e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben; f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen; h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden; i) bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischer zeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen; j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten; k) Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und l) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) genannten. (2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen; Stand WS 2009/2010 64 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und entweder durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird; c) in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten; d) in einer gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten; e) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden; f) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten, g) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren; h) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren; i) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die in den Buchstaben a) bis h) vorgesehenen Verfahren. (3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. KAPITEL II Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas - und Kompostieranlagen A. Anlagen 1. Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen: a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung, ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse, und iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung, und b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage. Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungs methode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch. Weiterhin ist für Biogasanlagen, die nur Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an anderer Stelle einer Stand WS 2009/2010 65 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde, eine Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung nicht obligatorisch. 2. Befindet sich die Kompostierungsanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Kompostierungsanlage muss über folgende Installationen verfügen: a) einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung, ii) Aufzeichnungsgeräten zur — gegebenenfalls kontinuierlichen — Aufzeichnung der Messergebnisse, und iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung, und b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern. Andere Arten von Kompostierungssystemen können zulässig sein, sofern sie i) gewährleisten, dass Schädlinge keinen Zugang haben; ii) so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeitund Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gegeben sein muss; iii) alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. B. Hygienevorschriften 4. In Biogas - und Kompostieranlagen dürfen nur folgende tierische Nebenprodukte verarbeitet werden: a) Material der Kategorie 2 bei Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2, b) Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum sowie c) Material der Kategorie 3. Bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entstehendes Material kann jedoch in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung gemäß einer nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigten alternativen Methode vorgenommen wurde und die Biogasherstellung - sofern nicht anders spezifiziert Teil dieser alternativen Methode ist und das entstehende Material gemäß den für die alternative Methode festgelegten Bedingungen beseitigt wird. 5. Die tierischen Nebenprodukte gemäß Nummer 4 müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern. 6. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert werden. Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der Kontamination be handelter Erzeugnisse vermieden wird. 7. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen. 8. Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten. Stand WS 2009/2010 66 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 9. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden. 10. Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden. 11. Fermentationsrückstände sind so zu behandeln und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist. C. Verarbeitungsnormen 12. Material der Kategorie 3, das in Biogasanlagen mit einer Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen: a) Höchstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm, b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und c) Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten. 13. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen: a) Höchstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm, b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und c) Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten. 14. Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten Verarbeitungsnormen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleic hwertige Wirkung erreicht wird. Diese spezifischen Anforderungen können auch für Küchenund Speiseabfälle gelten, wenn diese mit Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum gemischt werden, vorausgesetzt, das daraus gewonnene Material wird als aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen eingestuft. Werden in einer Biogas- oder Kompostanlage an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt behandelt, kann die zuständige Behörde die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie: a) ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt, b) betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unbehandeltes Material. D. Fermentationsrückstände und Kompost 15. Proben von Fermentationsrückständen oder Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen: Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g wobei n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; Stand WS 2009/2010 67 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. Anmerkung: Die Parameter für die Endproduktkontrolle sind geändert worden. Der Parameter Enterobacteriaceae ist weggefallen, dafür werden die Parameter Enterokokken und E. coli mit folgenden Grenzwerten genannt.Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g; oder Enterococaceae: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g; 5.2 Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten Vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. §2 Zuständigkeit Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte 1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Stand WS 2009/2010 68 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt – abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende 1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. Material der Kategorie 2 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung anordnet. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit 1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, 2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und 3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden. Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht. (3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials, das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. Stand WS 2009/2010 69 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Verpflichtung entbunden. 5.3 Verordnung zur Durchführung des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung TierNebV) Ausfertigungsdatum: 27.07.2006 Vollzitat: "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), geändert durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274)" Inhaltsübersicht §§ Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1 Begriffsbestimmungen 2 Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen 3 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle 4 Betriebe mit Nutztierhaltung 5 Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle 6 Anzeige und Betriebsregistrierung 7 Reinigung und Desinfektion 8 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten 9 Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte Abschnitt 1 V e r a r b e i t u n g s m e t h o d e n Verarbeitungsmethoden 10 Abschnitt 2 P a s t e u r i s i e r u n g v o n t i e r i s c h e n Nebenprodukten Anlagen zur Pasteurisierung 11 Abschnitt 3 V e r g ä r u n g u n d K o m p o s t i e r u n g vontierischenNebenprodukten Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Stand WS 2009/2010 12 70 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Speiseabfälle eingesetzt werden Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten 23 Abschnitt 4 A n l a g e n z u r E n t s o r g u n g t i e r i s c h e r NebenproduktealsAbfall Verbrennungsanlagen Ablagerung auf Deponien 24 25 Teil 5 Registrierung und Zulassung Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen 26 Teil 6 Ausnahmen Ausnahmen 27 Stand WS 2009/2010 71 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Teil 7 Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten 28 29 Anlage 1 Handelspapiere Anlage 2 Muster für Aufzeichnungen Anlage 3 Probenahme Anlage 4 Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind Anlage 5 Nummernschlüssel für die Betriebsart Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober 2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine verfüttert werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Milch der Kategorie 2: Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt; 2. Gülle: a) von Nutztieren aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist, sowie b) Guano; 3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3: Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; 4. Pasteurisierung: Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von Stand WS 2009/2010 72 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen. (2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung § 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchenund Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren, 1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden, 2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen. (3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden. (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung. § 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle (1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern. (2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern. (3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle 1. zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und Stand WS 2009/2010 73 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden. (4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren. (5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend. § 5 Betriebe mit Nutztierhaltung (1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und 2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt. (3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen. (4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend. (5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt. Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen § 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle (1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird. Stand WS 2009/2010 74 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird. (3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden. (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird. (5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen. § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. § 8 Reinigung und Desinfektion (1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen sind, 2. lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden. (2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: 1. Datum des Transports, 2. Art des beförderten Materials, 3. Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels, 4. Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen Person. Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen. Stand WS 2009/2010 75 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten (1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden. Satz 1 gilt nicht 1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und 2. für Fermentationsrückstände und Komposte, a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder b) die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden. (2) Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist 1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger, 2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer, 3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen. (3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben. Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein. (4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, Stand WS 2009/2010 76 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen. (5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2. Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte Abschnitt 1 Verarbeitungsmethoden § 10 Verarbeitungsmethoden (1) Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden 1. in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt hat, 3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27 Abs. 3 vergraben werden oder 4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. (2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden. Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend. Abschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten § 11 Anlagen zur Pasteurisierung Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass 1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt, 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten werden, Stand WS 2009/2010 77 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden, dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist und 4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen § 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt. § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden, 3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen. (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. § 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. Stand WS 2009/2010 78 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder 2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden. Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn 1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder 2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird, b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und c) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden. § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden (1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden, 3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Stand WS 2009/2010 79 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen. (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. (3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird. § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden (1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. § 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührungkommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder 2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden. Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen § 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen (1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind. Die Stand WS 2009/2010 80 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden. (2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. § 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen (1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten cWertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen. (3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung. (4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden, 1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen, 2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Stand WS 2009/2010 81 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet. (5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen. § 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen. Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten § 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten (1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind. (2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden. (3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend. (4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19 die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird. (5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat. Abschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall § 24 Verbrennungsanlagen (1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Stand WS 2009/2010 82 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen. (2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden. § 25 Ablagerung auf Deponien Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt. Teil 5 Registrierung und Zulassung § 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach 1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie 2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet. (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit. (3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt. ----*)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ Stand WS 2009/2010 83 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Teil 6 Ausnahmen § 27 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird. (2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern. (3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt. (4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung. Teil 7 Schlussvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert, 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen, 5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt, 6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, KüchenStand WS 2009/2010 84 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden, 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet, 10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet, 12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 13. einer Vorschrift des a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4, b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3, über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet, 16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder 17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. § 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt Stand WS 2009/2010 85 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 6. Arbeitsschutzrecht 6.1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen(Biostoffverordnung - BioStoffV) Ausfertigungsdatum: 27.01.1999 Vollzitat: "Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopatie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann. (2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind. (3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. (4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können. (5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn 1.biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind, 2.die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und 3.die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist. (6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen anzusehen. (7) Eine Schutzstufe umfaßt die technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt oder Stand WS 2009/2010 86 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) empfohlen sind. Sicherheitsmaßnahmen sind besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III genannt und der jeweiligen Schutzstufe zugeordnet sind. (7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. (8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den Beschäftigten stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung an Personalvertretungen nicht. § 3 Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt: 1.Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. 2.Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftige darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. 3.Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. 4.Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. § 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen (1) Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21). Wird Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG im Verfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie angewendet werden. (2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfasst, hat der Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im übrigen sind die Bekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu beachten. (3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in Betracht, so ist die Einstufung in die Risikogruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad vorzunehmen. Stand WS 2009/2010 87 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung (1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Insbesondere sind folgende Informationen zu berücksichtigen: 1.die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen, 2.tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren, 3.Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten, 4.Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen. (2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen. § 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend. (2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe 1.der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, 2.der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, 3.der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4, nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. § 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die nach § 5 beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen. (2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so auszuwählen und Stand WS 2009/2010 88 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. (3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeordnet werden, sind nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung zu beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind. § 9 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchgeführt werden. § 10 Schutzmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu treffen. Dabei sind die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. (2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten weniger gefährlich sind. (3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. (4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden. Stand WS 2009/2010 89 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur übertragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig und eingewiesen sind. Dies gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten über die erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten zu lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt. (6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Kann dies nicht vermieden werden, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind insbesondere folgende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten: 1.Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung, 2.Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen zu treffen: 1.Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, 2.Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, 3.Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auftreten können, bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. (7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder bei nicht bestimmungsmäßigem Betrieb einer Anlage mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich, Art, Ausma und Dauer der Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen. (8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen. (9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen. (10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nur solche Behälter zur Lagerung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen. Die Behälter sind für die Beschäftigten im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen Behältern gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Stand WS 2009/2010 90 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 11 Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen (1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden. (2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Kann das Freiwerden von biologischen Arbeitsstoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu ermitteln, ob der Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist die mikrobielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. (3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeit geeignete Bereiche einzurichten. § 12 Unterrichtung der Beschäftigten (1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie jährlich zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen. (3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu Stand WS 2009/2010 91 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für 1.Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, 2.Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen. (4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebsoder Personalrat sind die in § 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen. § 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten die erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. Die Anzeige enthält: 1.Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, 2.Name und Befähigung der für die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen, 3.das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6, 4.die Art des biologischen Arbeitsstoffes, 5.die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz. (2) Einer erneuten Anzeige bedürfen: 1.für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten, 2.die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3, soweit dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und 3.die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4. (3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff (Spezies) sowie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben sind. Die betroffenen Beschäftigten oder von Ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. (4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleichbar sind. (5) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht Stand WS 2009/2010 92 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. § 14 Behördliche Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn 1.der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnahmen trifft oder 2.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten vereinbar ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere 1.die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, 2.die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, 3.spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, 5.die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als 1.Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, 2.Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, 3.Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, 4.Untersuchungen aus besonderem Anlass. Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel 1.die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt, 2.die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten, 3.die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, 4.die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und 5.die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er Stand WS 2009/2010 93 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren. (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist 1.der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten, 2.der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten, 3.dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und 4.dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen. Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden. (5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren. (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. § 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei 1.gezielten Tätigkeiten a)mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4, b)mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffen und 2.nicht gezielten Tätigkeiten a)der Schutzstufe 4, Stand WS 2009/2010 94 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) b)nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei denen die in Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und die Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung. (2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen verfügt. (3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen. (4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten. (5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untersuchungen anbieten bei 1.gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind, 2.gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. (6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind. (7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Stand WS 2009/2010 95 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) § 16 Unterrichtung der Behörde (1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist die zuständige Behörde auf ihr Verlangen über 1.das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen, 2.die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten, 3.die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, 4.die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie 5.die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkehrungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan zu unterrichten. (2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen. 6.2 Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe TRBA 214 Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die Inhalte der TRBA 210, TRBA 211 und des Beschlusses 607 wurden integriert und diese Regeln deshalb aufgehoben. Inhalt Anwendungsbereich Allgemeines Begriffsbestimmung Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen Anhang: Reinigungsmethoden und –intervalle 1 Anwendungsbereich Diese TRBA gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Tätigkeiten in Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Stand WS 2009/2010 96 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Abfallwirtschaft. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen. 2 Allgemeines (1) Diese TRBA legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen fest. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Insbesondere ist die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen in der Atemluft wesentlich durch die Gestaltung und Verfahrenstechnik der technischen Einrichtungen und die spezifische Tätigkeit beeinflusst [1, 2]. Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich Abfälle verarbeitet werden, von denen eine besonders niedrige Exposition ausgeht. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – www.baua.de (2) Auf die Koordinierungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber wird hingewiesen. Die Schutzmaßnahmen dieser TRBA sind zwischen den beteiligten Arbeitgebern abzustimmen und anzuwenden. (3) Eventuell bedürfen Änderungen an Maschinen – auch solche, die im Sinne dieser TRBA als nachgerüstete Schutzmaßnahme verstanden werden können – der Absprache mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer. Die EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) kann davon berührt sein. 3 Begriffsbestimmung 3.1 Biologische Arbeitsstoffe Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können. 3.2 Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen Abfallbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren. Unter diesen Begriff rpackungsabfälle, Siedlungsabfälle, Altpapier, Glas-, Bauschutt(Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen) -biologische Abfallbehandlungsanlagen (MB physikalische Abfallbehandlungsanlagen / Stabilisierungsanlagen (MPS) - 3.3 Sortieranalysen Sortieranalysen sind Untersuchungen zur Ermittlung der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung von Abfällen. Diese Informationen werden benötigt für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie für die Planung von Entsorgungsanlagen und Erfassungssystemen. 3.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen Stand WS 2009/2010 97 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Sortieren (sichten / trennen) vermischter Abfälle an zentralen Behälterstandplätzen in Wohnanlagen und Gewerbebetrieben z. B. als Dienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens. 3.5 Nicht gezielte Tätigkeiten in Abfallbehandlungsanlagen In Abfallbehandlungsanlagen und Sortieranlagen werden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Beschäftigte mit Materialien und Gegenständen umgehen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften. Beschäftigte können dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind. Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt. Es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und räumlich starken Schwankungen unterliegen. Aus diesen Gründen handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. 4 Gefährdungsbeurteilung 4.1 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe (1) Bei der Abfallbehandlung und -sortierung kann eine Vielzahl von Bakterien, Schimmelpilzen und Viren auftreten bzw. freigesetzt werden. Bakterien und Schimmelpilze vermehren sich auf Grund der Umweltbedingungen bzw. prozessbedingt im Abfall. Die Konzentration und das Artenspektrum sind abhängig vom Arbeitsbereich, Zustand des Materials bzw. vom Verfahrensschritt [3, 4, 5]. Gemäß BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko in Risikogruppen eingeteilt. Bei der Abfallbehandlung treten in der Regel biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 1 und 2 auf [6]. In den zu behandelnden Abfällen können durch Störstoffe (Tierkadaver) oder durch Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen oder Haushaltungen mit Kranken bzw. Pflegebedürftigen auch infektiöse Materialien mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 vorhanden sein (z. B. Spritzen und Kanülen). Auch durch Nagetiere, Vögel oder andere Tiere können biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 eingetragen werden. Der Umgang mit diesen Stoffen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Eine geeignete Information der Öffentlichkeit und der Anlieferer sowie entsprechende Kontrollverfahren sind Hilfsmittel, um den Abfall möglichst frei von Störstoffen zu halten und damit die Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren. (2) Die möglichen sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen von Mikroorganismen sind Risikogruppen unabhängig. Einige wenige Bakterien (z. B. Actinomyceten) tragen ein bedeutendes sensibilisierendes Potential, welches insbesondere beim Einatmen zu einer Gefährdung führen kann. Nur von wenigen Pilzen sind bisher allergene Wirkungen bekannt geworden. Das allgemeine allergene Potential kann als gering eingeschätzt werden. Längerfristiger, intensiver Kontakt mit luftgetragenen Schimmelpilzen in großer Dichte kann bei den exponierten Beschäftigten zur Herausbildung einer Überempfindlichkeit gegenüber Schimmelpilzen führen (Sensibilisierung, Allergisierung). Sensibilisierte Personen können bei Exposition schwerwiegende allergische Reaktionen erleiden, z. B. Schleimhautschwellungen oder Atemnotanfälle. Stäube, die Schimmelpilze und Actinomyceten enthalten, sind in der TRGS 907 »Verzeichnis sensibilisierender Stoffe« und den Begründungen dazu als sensibilisierende Stoffe bewertet. Stand WS 2009/2010 98 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Eine schädigende Wirkung entfalten auch Zellwandbestandteile abgestorbener Mikroorganismen wie z. B. Endotoxine von gramnegativen Bakterien und Glucane von Pilzen. Insbesondere endotoxinbelastete Stäube gelten als Ursache akuter und chronischer Erkrankungen, wie z. B. von Organic Dust Toxic Syndrome (ODTS) und chronischer Bronchitis (s. Endotoxin- Informationspapier des ABAS [7]). Im Geltungsbereich dieser Technischen Regel wird das Risikopotential luftgetragener Endotoxine als gering eingeschätzt. 4.2 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 7 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen [8]. Dazu hat er vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausreichende Informationen zu beschaffen, die eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich biologischer Gefährdungen ermöglichen (§ 5 BioStoffV). Der Arbeitgeber muss sich fachkundig beraten lassen, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Bei der Gefährdungsbeurteilung im Anwendungsbereich dieser Technischen Regel ist insbesondere die Hinzuziehung des Betriebsarztes zu empfehlen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen sind diese zur Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 8 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen sowie bei den weiteren in § 8 BioStoffV genannten Anlässen zu aktualisieren. Zu den Bedingungen, die eine erneute Gefährdungsbeurteilung notwendig machen, zählt auch das Auftreten von Erkrankungen, die auf entsprechende Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind. (2) Bei der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung sind neben den zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffen auch - die mit ihnen verbundenen Übertragungswege und Aufnahmepforten (z. B. über die Atmung), - die Art und die Dauer der Tätigkeiten, - anlagenspezifische Faktoren (z. B. geschlossene Anlieferungshalle, Kompostierplatz, Shredderanlagen, Fördereinrichtungen, geschlossene Anlieferung flüssigen Materials durch Schlauchverbindungen), - Maschinen- und fahrzeugspezifische Faktoren (z. B. Abdichtung, Fahrerhaus, Kabine), - andere spezifische, das Gefährdungspotenzial beeinflussende Einwirkungen (z. B. definiertes Eingangsmaterial, Störstoffe, Liefermengen, spitze und scharfe Gegenstände im Abfall) sowie - tätigkeitsbezogene Faktoren (z. B. wechselnde Tätigkeiten, kurzzeitige Tätigkeiten, Sichtkontrolle) zu beachten. (3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Informationen über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen bei vergleichbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dabei ist auch auf sensibilisierende oder toxische Wirkungen zu achten. (4) Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dazu sind die Häufigkeit der Arbeiten, die erforderlichen Tätigkeiten und Expositionszeiten zu dokumentieren. (5) Der Einsatz von mobilen Maschinen (z. B. Zerkleinerungsaggregaten) ist in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Bei der Einrichtung von Stellplätzen sind mögliche Gefährdungen für Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die z. B. durch Verschleppung biologischer Arbeitsstoffe entstehen können. (6) Die mit der Abfallbehandlung und -sortierung verbundenen Tätigkeiten stellen nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV dar (§2 Abs. 5 BioStoffV). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand über die möglichen Gefährdungen sind sie in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Mit der Durchführung der Maßnahmen Stand WS 2009/2010 99 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) nach dieser TRBA kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der BioStoffV an die Schutzstufe 2 erfüllt. Die Maßnahmen dieser TRBA berücksichtigen auch die sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe. 5 Schutzmaßnahmen 5.1 Vorbemerkungen (1) Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen fest. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen umfassen auch die regelmäßige mündliche Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich der vorhandenen Gefährdungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die regelmäßige Begehung der Betriebe durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte [9, 10]. Im Arbeitsschutz gilt für alle nachfolgend beschriebenen Arbeitsbereiche folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen: 1. bauliche Maßnahmen 2. technische Maßnahmen, 3. organisatorische (auch hygienische) Maßnahmen, 4. personenbezogene Maßnahmen (2) Grundsätzlich sind bauliche und technische Maßnahmen bei konsequenter Durchführung und Instandhaltung der Gebäude und Anlagen effektive Instrumente zur Minimierung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz. Sie sind primär durch zuführen. Allgemein kann auch durch hygienische und organisatorische Maßnahmen eine wirksame Verbesserung der Arbeitsplatzsituation erreicht werden. (3) Durch regelmäßige Reinigungsmaßnahmen unter Vermeidung von Staubaufwirbelungen wird die Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen in der Luft wesentlich reduziert. Die Nachhaltigkeit vereinzelter Reinigungsmaßnahmen ist durch den kontinuierlichen Materialdurchsatz begrenzt. Daher ist die Aufstellung eines Reinigungs- und Hygieneplans mit festgelegten Reinigungsintervallen erforderlich. Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über den Reinigungs- und Hygieneplan zu informieren. Seine Einhaltung ist fortlaufend schriftlich zu dokumentieren. 5.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen Die allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 “Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen” [11] sind zu beachten. (1) Grundsätzlich ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass in Bereichen, in denen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten, wie z. B. Anlieferung, Materialaufbereitung, Rotte und Nachrotte etc. keine ständigen Arbeitsplätze bestehen. Bei gelegentlichen Arbeiten in diesen Bereichen sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu tragen (5.10). Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Kabinen und Steuerständen nach 5.4 oder Sortierkabinen nach 5.6 eingerichtet werden. (2) In Anlagen, in denen Restabfall aus Haushaltungen behandelt wird, ist die manuelle Sortierung zu vermeiden. Sofern dies nicht vollständig möglich ist, muss der Anteil manueller Sortiertätigkeiten minimiert werden. Stand WS 2009/2010 100 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (3) Die Bereiche Anlieferung, Sortierung und Zwischenlager sind möglichst in baulich abgetrennten Bereichen zu installieren. (4) Die manuelle Sortierung von Abfallproben im Sinne einer Sortieranalyse gemäß Nr. 3.3 ist räumlich oder lüftungstechnisch von allen sonstigen Bereichen zu trennen, wenn von diesen eine Belastung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe ausgehen kann. Bevorzugt sollen Sortierkabinen, die gemäß Nr. 5.6 ausgestattet sind, genutzt werden. (5) Die Sortierung von Abfällen gemäß Nummer 3.4 ist nur in Ausnahmefällen als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulässig, wenn dabei das Schutzniveau dieser TRBA sichergestellt ist. (6) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch biologische Arbeitsstoffe, die aus zu behandelnden Abfällen freigesetzt werden, Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden. Ist eine Beeinflussung anderer Arbeitsplätze technologiebedingt nicht auszuschließen, müssen die mikrobiellen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden. (7) Mobile Maschinen (z. B. Siebe, Zerkleinerungsaggregate) sind so auszurüsten und Stellplätze so einzurichten, dass mögliche Gefährdungen für Arbeitnehmer, z. B. durch Verschleppung biologischer Arbeitsstoffe in Windrichtung, minimiert werden. (8) Fahrzeugkabinen und Steuerstände von Maschinen und Anlagen, sowie Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe aus den zu behandelnden Abfällen zu rechnen ist, müssen so belüftet sein, dass die Gefährdung der Beschäftigten minimiert ist (Nr. 5.4). (9) Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Einrichtungen ist bei Inbetriebnahme, nach Umbauten und in regelmäßigen Abständen zu prüfen. (10) Technische Einrichtungen, wie z. B. maschinelle Siebe, Abscheider, Sichter, Förderer und Pressen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe dem Stand der Technik entsprechend gering gehalten werden. (11) Anlagen müssen regelmäßig und bei Bedarf gereinigt werden. Dabei müssen auch Bereiche erfasst werden, in denen sich Nager, Vögel und andere Tiere aufhalten. (12) Bei der Entfernung von Staub sind zusätzliche Belastungen durch aufgewirbelten Staub zu vermeiden (z. B. durch Nassreinigung, Staubsauger der Verwendungskategorie K 1/K 2 oder der Staubklasse H nach EU-Einteilung). (13) An Arbeitsplätzen und in belasteten Bereichen sind die Aufbewahrung und der Konsum von Getränken, Speisen und Genussmitteln sowie der Gebrauch von Kosmetika verboten. (14) Die Mitarbeiter sind regelmäßig über die möglichen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und die festgelegten Schutzmaßnahmen in der für sie verständlichen Sprache anhand einer Betriebsanweisung entsprechend § 12 BioStoffV zu unterweisen. (15) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete körperbedeckende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird, die von ihm regelmäßig und bei Bedarf gereinigt wird (bei starker Verschmutzung oder Durchnässung). Der Wechselrhythmus darf nicht länger als eine Arbeitswoche betragen. (16) Bei allen Tätigkeiten, die einen direkten Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen bedingen, sind, ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung, persönliche Schutzausrüstungen (PSA) nach Nr. 5.10 zu benutzen. Direkter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen kann z. B. auch bestehen bei Probenahmen, Qualitätskontrollen und Temperaturmessungen. Stand WS 2009/2010 101 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (17) Insbesondere bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen durch unvermeidbare Staubaufwirbelung mikrobiell belastete Aerosole entstehen (z. B. beim Filterwechsel oder bei Kontakt zu Ausscheidungen von Tieren), ist geeigneter Atemschutz (Nr. 5.10 Abs. 2) zu tragen. Bei diesen Arbeiten ist das Tragen von Kopfbedeckungen aus hygienischen Gründen sinnvoll. 5.3 Anlieferung 5.3.1 Bauliche Maßnahmen (1) Der Anlieferungsbereich ist möglichst so zu gestalten, dass angeliefertes Material, das nicht sofort verarbeitet wird, baulich getrennt gelagert und über Fördereinrichtungen dem Behandlungsprozess zugeführt werden kann. (2) Der Anlieferungsbereich, in der Regel in einer Halle, sollte klar gegliedert sein. Durch geeignete Anordnung der Ein- und Ausfahrten und Lüftungseinrichtungen sollte die Möglichkeit der Querbelüftung gegeben sein. Es ist zu vermeiden, dass kontaminierte Luftströmungen in Arbeitsbereiche gelangen. (3) Anlieferungsbereiche für flüssige und pastöse Abfälle z. B. in Vergärungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine Aerosolbildung vermieden wird. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass flüssige Abfälle nicht offen, sondern über eine ankoppelbare Schlauchverbindung in einen geschlossenen Pufferbehälter abgelassen werden. Zur Beseitigung von Verunreinigungen müssen im Entladebereich Einrichtungen (z. B. Wasseranschluss) vorhanden sein. (4) Innerbetriebliche Verkehrswege zu Arbeitsplätzen sollen nicht durch den Anlieferungsbereich führen. 5.3.2 Organisatorische Maßnahmen (1) Der Betriebsablauf ist so zu organisieren, dass im Anlieferungsbereich keine ständigen Arbeitsplätze ohne ausreichenden Schutz bestehen, wie z. B. Einweiser und Vorsortierer. (2) Der Boden ist regelmäßig und bei Bedarf staubarm mit geeignetem Gerät (z. B. Kehrsaugmaschine) zu reinigen. Die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen sind in den Reinigungs- und Hygieneplan einzubeziehen. (3) Abfälle sind grundsätzlich arbeitstäglich der Behandlung zuzuführen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zwischenlagerung der betroffenen Abfälle so zu organisieren, dass kein Lagerbereich mit längerer Verweilzeit entsteht. Begründete Ausnahmefälle sind z. B. bei Betriebsstörungen im Anlagenprozess gegeben, oder wenn in einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung der betroffenen Abfallart eine bestimmte Abfallmenge angesammelt werden muss, z. B. Grünschnitt oder Wurzelhölzer. 5.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen 5.4.1 Technische Maßnahmen (1) Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen und Steuerstände mit ständigem Arbeitsplatz müssen über eine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Schutzbelüftungsanlage oder Fremdbelüftung (Zuluftfiltrierung entsprechend Schutzbelüftungsanlage nach BGI 581 [12] oder gleichwertige Lösungen) verfügen. Flurförderzeuge und Erdbaumaschinen, die über keine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Filtration der Atemluft oder Fremdbelüftung verfügen, dürfen in belasteten Bereichen oder in der Nähe von Emissionsquellen nur in Ausnahmefällen kurzzeitig eingesetzt werden. Den Mitarbeitern an diesen Arbeitsplätzen ist geeignete PSA (Nr. 5.10) zur Verfügung zu stellen. Stand WS 2009/2010 102 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (2) Die Wirksamkeit der Funktion einer Schutzbelüftung oder Fremdbelüftung ist nur sichergestellt, wenn gleichzeitig Maßnahmen zur Reinhaltung der Kabinen und Steuerstände getroffen werden. Sie sollen daher im Inneren keine Räume aufweisen, in denen sich biologische Arbeitsstoffe schwer zugänglich ablagern können. Hohlräume sind ggf. vor der Inbetriebnahme auszufüllen oder zu versiegeln. (3) Die Oberflächen im Innenraum von Kabinen und Steuerständen mit ständigem Arbeitsplatz sind so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen sind. Maschinen und Fahrzeuge mit Kabinen sind mit technischen Einrichtungen zur Verminderung der Kontamination der Aufstiege auszurüsten. 5.4.2 Organisatorische Maßnahmen (1) Kabinen und Steuerstände sind nach jeder Arbeitsschicht zu reinigen. (2) Filter von Schutzbelüftungsanlagen sind entsprechend den Angaben des Herstellers regelmäßig zu warten und zu wechseln. (3) Die Wirksamkeit der Schutzbelüftungsanlage muss vor der Inbetriebnahme durch geeignete Prüfmethoden nachgewiesen werden. Die Schutzbelüftungsanlage ist mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Prüfungen (vergl. BGI 581) sind zu dokumentieren. (4) Ein Wartungs- und Reinigungsplan ist unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu erstellen und durchzuführen. (5) Die Türen und Fenster der Fahrzeugkabinen sind während des Betriebes geschlossen zu halten. Das Ein- und Aussteigen im belasteten Bereich ist soweit wie möglich zu reduzieren. 5.5 Materialaufgabe 5.5.1 Bauliche Maßnahmen (1) Die Störstoffauslese ist so zu gestalten, dass die manuelle Sortierung minimiert ist, z. B. durch den Einsatz von maschinellen Sortiereinrichtungen. (2) An Zerkleinerungsaggregaten und Sacköffnungsautomaten ist die Luftbelastung durch die Aufwirbelung biologischer Arbeitsstoffe möglichst gering zu halten (z. B. durch Einbau einer wirkungsvollen Absaugung). Maschinelle Sortiereinrichtungen (z. B. Siebe, FE- und NE-Abscheider, Absauger, Windsichter) sind soweit wie möglich zu kapseln, wenn sie in Hallen baulich umschlossen aufgestellt sind. (3) Fallhöhen an den Übergabestellen der Transportbänder sind zu minimieren. Die Übergabestellen sollten mit Absaugeinrichtungen versehen sein. Die Kapselung von Transportbändern wird empfohlen. 5.5.2 Technische Maßnahmen (1) Der Abwurf der einzelnen Fraktionen der maschinellen Störstoffauslese soll in geschlossene Behältnisse (nach oben offene Sammelbunker oder Container) erfolgen. Eine lose Schüttung von den Bändern ist zu vermeiden. (2) Bei ständigen Arbeitsplätzen im Bereich der Sichtung oder Vorsortierung ist der Schutz der Beschäftigten nach Nr. 5.6 oder durch vergleichbare Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. 5.5.3 Organisatorische Maßnahmen (1) Das manuelle Öffnen von Säcken (z. B. von Sortiergut für die Abfallsortierung) ist auszuschließen. (2) Die Funktionsfähigkeit der Absaugungen ist arbeitstäglich zu kontrollieren. 5.6 Sortierkabinen 5.6.1 Bauliche Maßnahmen (1) Für die Handsortierung ist ein gegenüber anderen Betriebsbereichen geschlossener, beheizbarer Arbeitsraum einzurichten. Durch die bauliche Abtrennung ist sicherzustellen, dass keine mit biologischen Arbeitsstoffen belastete Stand WS 2009/2010 103 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Luft in die Sortierkabine einströmen kann. Bei der Auslegung und Dimensionierung der Sortierkabine sind lüftungstechnische Anforderungen zu berücksichtigen (siehe Nr. 5.6.2 Abs. 2). (2) Die Arbeitsplätze in der Sortierkabine sollen erreichbar sein, ohne dass die Beschäftigten einer erhöhten Belastung durch biologische Arbeitsstoffe (z. B. im Anlieferungsbereich) ausgesetzt sind. (3) Die Sortierkabine und ihre Einrichtungen sind durch Gestaltung der Oberflächen und Auswahl geeigneter Materialien (z. B. nassreinigungsfähige Bodenbeläge wie Fliesen etc.) so auszuführen, dass sie leicht zu reinigen sind und die Ansammlung von Sedimentationsstaub vermieden wird (z. B. Integration von Leitungen und Beleuchtungselementen in die Wände). (4) Die Türen der Sortierkabine müssen selbstschließend sein. In die Abtrennung des Arbeitsraumes sind die Durchtrittsöffnungen für die Sortierbänder und die Abwurfbereiche mit einzubeziehen (z. B. durch verschließbare Abwurfschächte und Lamellen an den Durchtrittsöffnungen für Lesebänder). (5) Maschinelle Sortiereinrichtungen sind außerhalb der Sortierkabine zu installieren. (6) Übergabestellen von Sortier- und Transportbändern innerhalb der Sortierkabine sind auszuschließen oder zu kapseln. (7) Die Sortierstrecke in der Kabine ist so zu konzipieren, dass keine schwer zu reinigenden Räume, z. B. unter dem Sortierband entstehen. Hohlräume sind zu verschließen. 5.6.2 Technische Maßnahmen (1) Die Sortierkabine ist mit einer technischen Lüftung auszustatten, welche die Belastung der Arbeitnehmer durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz minimiert und ausgeglichene klimatische Verhältnisse gewährleistet. Das im Folgenden beispielhaft dargestellte Prinzip der turbulenzarmen Verdrängungsströmung (Quelllüftung mit Absaugvorrichtung) hat sich bewährt, da luftgetragene biologische Arbeitsstoffe aus dem Atembereich ferngehalten werden. (2) Die Zuführung der Frischluft in die Kabine soll von oben turbulenzarm über großflächige Zuluftelemente (z. B. über jedem besetzten Sortierplatz mit einer Fläche nicht unter 1m2 bei einem Zuluftstrom von etwa 1000 m3 je Sortierarbeitsplatz und Stunde) erfolgen. Die Zuluftelemente sollen möglichst niedrig (ca. 2,5 m über Boden) angebracht werden, so dass ein stabiler quasi laminarer Verdrängungsstrom den Atembereich des Sortierpersonals bei allen erforderlichen Arbeitsbewegungen ausfüllt. Erforderlichenfalls kann eine Stabilisierung der vertikalen Strömung, z. B. durch Sperrschleier (Stützstrahlen) erfolgen. Bild 1: Luftzuführung mit Unterband-Absaugung Bild 2: Luftzuführung mit Überband-Absaugung (3) Der Sortierarbeitsplatz ist so auszulegen, dass der Atembereich des Sortierpersonals bei allen Bewegungsabläufen des Arbeitsvorgangs vom Zuluftstrom erfasst wird. (4) Die Kabine ist mit einer Absaugvorrichtung auszustatten. Die Abluft der Sortierkabine ist so auf den Zuluftstrom abzustimmen, dass in der Kabine ein leichter Überdruck herrscht. (5) Die Absaugeinrichtungen sollen unter dem Sortierband (Bild 1) oder im Fußbereich der Sortierplätze installiert werden. Alternativ oder zusätzlich ist die Absaugung unmittelbar über dem Sortierband möglich (Bild 2). In diesem Fall sind die Absaugeinrichtungen so anzuordnen, dass der Atembereich des Sortierpersonals bei allen vorgesehenen Sortierbewegungen oberhalb der Absaugung liegt. Stand WS 2009/2010 104 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (6) Der Betriebszustand der lüftungstechnischen Anlagen muss durch geeignete akustische oder optische Signale für die Beschäftigten deutlich zu erkennen sein (z. B. getrennte Kontrollleuchten für Schaltzustände „ein“ und „aus“ und Störungsanzeige). Manipulationsmöglichkeiten der lüftungstechnischen Anlage sind technisch auszuschließen. (7) Der Luftstrom ist so zu führen, dass keine Zugluft auftritt [13]. (8) Zur Minimierung der Staubaufwirbelungen durch die Sortiertätigkeit ist der unmittelbare Zugriff auf die Sortierfraktion erforderlich. Die Beschickung des Sortierbandes ist daher technisch so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Bandbelegung sichergestellt ist. Dies gilt auch bei jedem Anlauf des Bandes. (9) Staubeinträge in die Sortierkabine sind zu vermeiden, z. B. durch Einhausung und Absaugung des Sortierbandabschnitts vor der Einmündung in die Sortierkabine. (10) Es sind Vorrichtungen zur Reinigung der Sortierkabine vorzusehen (z. B. Staubsauger der Verwendungskategorie K 1/K 2 oder der Staubklasse H nach EUEinteilung, Nasskehrmaschine, Stromanschluss, Wasserabfluss, Einrichtungen zum Transport von Reinigungsgeräten). Die Benutzung und Handhabung dieser Einrichtungen ist im Reinigungs- und Hygieneplan festzulegen. 5.6.3 Organisatorische Maßnahmen (1) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen ergänzen die technischen Schutzmaßnahmen. Organisatorische Schutzmaßnahmen, darunter auch hygienische Maßnahmen wie z. B. die regelmäßige und konsequente Umsetzung des Reinigungsplans, bewirken eine deutliche Reduktion des Vorkommens biologischer Arbeitsstoffe in der Atemluft an Arbeitsplätzen in der Sortierkabine. Die Ausführung der Maßnahmen ist fortlaufend zu dokumentieren. (2) Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Anlage muss durch geeignete Systeme bei Inbetriebnahme oder nach Umbauten nachgewiesen werden. Bei mikrobiologischen Meßmethoden muss die TRBA 405 [14] sowie die in Nummer 6 dieser TRBA beschriebene Methode angewendet werden. Andere Messmethoden sind zulässig, wenn sie in entsprechenden TRBA bezeichnet werden oder wenn nach einheitlichen Standards nachgewiesen ist, dass sie anwendbar sind. Der Nachweis ist zu dokumentieren. (3) Anhand von Kontroll- und Wartungsplänen ist eine regelmäßige Wartung und Pflege der lüftungstechnischen Anlage durchzuführen und zu dokumentieren. Die lüftungstechnischen Anlagen sind nach Bedarf, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Nachweis zu führen. (4) Die Sortierkabine und das Sortierband sind einschließlich der Lamellenvorhänge einer arbeitstäglichen staubarmen Reinigung zu unterziehen. (5) Während der Pausen und Stillstandszeiten müssen die lüftungstechnischen Anlagen in Betrieb bleiben (ggf. auf geringer Stufe) oder es ist vor Arbeitsbeginn ein ausreichender Vorlauf vorzusehen. (6) Es sollen keine zusätzlichen Sammelgefäße in der Sortierkabine aufgestellt werden. Eine Ausnahme stellt z. B. die Erfassung von Kleinbatterien dar. Wird die Kabine für eine Sortieranalyse genutzt, ist für die Dauer der Maßnahme die Aufstellung zusätzlicher Gefäße zulässig, sofern Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege frei gehalten werden. (7) Um bei Sortieranalysen gemäß Nr. 3.3 und bei manuellem Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen gemäß Nr. 3.4 das Hineingreifen in Abfälle zu vermeiden ist das Sortiergut gleichmäßig auf Sortiertischen oder -bändern zu verteilen. Für Sortiertätigkeit im Rahmen dieser Stand WS 2009/2010 105 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Sortieranalysen sind Hilfsmittel wie Haken, Rechen, Schaufeln oder Greifer zur Verfügung zu stellen. (7) Das Entnehmen von Gegenständen aus dem Abfall zu privaten Zwecken ist unzulässig. 5.7 Rotte/Nachrotte 5.7.1 Bauliche Maßnahmen (1) Der Rottebereich ist baulich von den übrigen Anlagenteilen zu trennen, um eine Belastung der Beschäftigten durch die im Verlauf der Rotte freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe zu vermeiden, zumindest aber zu minimieren. (2) Bei einem geschlossen ausgeführten Rottebereich sind die Abgase zu erfassen und so abzuleiten, dass die mitgeführten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer Belastung der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können. 5.7.2 Technische und organisatorische Maßnahmen in geschlossenen Rottebereichen und Reaktoren (1) Der Betriebsablauf im Rottebereich ist nach Möglichkeit automatisch zu gestalten. Dies betrifft vor allem das Einbringen, Aufsetzen, Umsetzen und Austragen des Rotteguts. (2) Im Rottebereich dürfen keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein. Ist im Einzelfall der Einsatz von Flurförderzeugen im Rottebereich erforderlich, so müssen diese Nr. 5.4 entsprechen. (3) Muss der Rottebereich während der Rotte zu Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Kontrolle des Rotteprozesses betreten werden, so ist geeigneter Atemschutz (siehe Nr. 5.10 Abs. 2, ggf. Luftschadstoffe beachten) und persönliche Schutzausrüstung (siehe Nr. 5.10 Abs. 1) zu tragen. Während dieser Arbeitsphasen darf das Rottegut nicht umgesetzt werden, damit die Belastung der Umgebungsluft mit Staub und biologischen Arbeitsstoffen nicht weiter ansteigt. 5.7.3 Organisatorische Maßnahmen in offenen Rottebereichen (1) Bei offenen Rottebereichen kommt den organisatorischen Schutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Diese müssen individuell in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Grundsätzlich sind insbesondere bei offener Rotte und auch bei einer offenen Nachrotte die Kontaktzeiten mit biologischen Arbeitsstoffen so gering wie möglich zu halten. (2) Grundsätzlich sollen sich beim Umsetzen des Rottegutes keine Personen in der Nähe aufhalten, auch nicht zu Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten. (3) Das Umsetzen des Rottegutes sollte möglichst bei Windstille erfolgen, damit die dabei freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer Belastung der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können. 5.8 Feinaufbereitung, Lagerung und Verpackung 5.8.1 Bauliche Voraussetzungen (1) Kabinen und Steuerstände mit ständigem Arbeitsplatz im Bereich der Feinaufbereitung, Lagerung oder Verpackung von abgetrennten Wertstofffraktionen oder Rottegut sind ausreichend zu be- und entlüften, damit die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Nr. 5.4). (2) Aussortierte Störstoffe sind in geeigneten Behältern oder Vorrichtungen (z. B. nach oben offenen Containern oder Sammelbunker mit Austragssystem) zu sammeln. 5.9 Sozialbereich Stand WS 2009/2010 106 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) 5.9.1 Bauliche und technische Maßnahmen (1) In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit SchwarzWeiß- System zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten. Waschbecken sind mit Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittelmittelspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. (2) Vor dem Pausenraum ist ein Waschbecken zur Reinigung der Hände zu installieren. (3) Im Pausenraum sind geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel vorzusehen. 5.9.2 Organisatorische Maßnahmen (1) Der Sozialbereich darf nur mit sauberem Schuhwerk betreten werden. (2) Schutzkleidung muss, soweit eine Verunreinigung mit biologischen Arbeitsstoffen zu befürchten ist, vor Betreten der Pausenräume abgelegt oder ggf. durch saubere Kittel abgedeckt werden. (3) Vor Betreten der Pausenräume sind mindestens die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Der erstellte Hygieneplan ist zu beachten. (4) Ein Hautschutzplan ist zu erstellen. Die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungsund Pflegemittel sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. (5) Essen, Trinken und Rauchen ist nur in dafür vorgesehenen Räumen zu gestatten. Auf die einschlägigen Regelungen insbesondere der Arbeitsstättenverordnung zum Nichtraucherschutz wird verwiesen. Wasch-, Umkleide- und Pausenräume sollten nach jeder Schicht, mindestens jedoch arbeitstäglich nass gereinigt werden. 5.10 Persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen (PSA) (1) Den Beschäftigten sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen benutzt werden. Den Beschäftigten ist mindestens folgende PSA zur Verfügung zu stellen: - Sicherheitsschuhe der Schutzkategorie S2 nach DIN EN ISO 20345 „Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“. - Geeigneter Handschutz nach DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“. Die Schutzhandschuhe müssen die Anforderungen der Kategorie II „Mittlere Risiken“ gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV - Leitfaden für die Kategorisierung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfüllen. - Körperbedeckender Arbeitsanzug gemäß DIN EN 340 „Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen“. (3) Wenn die Gefährdung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe nicht durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen verringert werden kann, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, sind in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Ausfall oder Störungen von technischen Schutzmaßnahmen Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) in baulichen Anlagen und Einrichtungen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht Probenahme am Rottematerial Messungen am Rottematerial (z. B. Temperaturmessungen, Sauerstoffmessungen) Stand WS 2009/2010 107 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) direkten Kontakt mit Abfällen oder Rottematerial Geeigneter Atemschutz muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: - Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 „Atemschutzgeräte – Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149 „Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“. Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil sind bevorzugt einzusetzen. Atemschutzfilter und filtrierende Halbmasken sind arbeitstäglich zu wechseln. (3) Für manuelles Sieben ist die Persönliche Schutzausrüstung zu ergänzen durch: - Schutzbrillen (Gestellbrillen mit ausreichendem Seitenschutz mit zusätzlicher oberer Raumabdeckung) nach BGR 192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“. (4) Für Sortieranalysen außerhalb von Sortierkabinen gemäß Nr. 3.3 und bei Tätigkeiten nach Nr. 3.4 ist außerdem zur Verfügung zu stellen: - Sprüh- und staubdichte Einweg-Schutzkleidung (Overall mit Kapuze). (5) Das Tragen von Atemschutzgeräten (auch partikelfiltrierenden Halbmasken) stellt für die Beschäftigten eine Belastung dar. Die Tragezeitbegrenzungen der BGR 190 [15] sind zu beachten. 6 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen 6.1 Anwendung des Technischen Kontrollwerts (TKW) (1) Der Arbeitgeber hat nach § 11 Abs. 2 BioStoffV die Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. An ständigen Arbeitsplätzen in Sortierkabinen, Kabinen und Steuerständen sollte diese Überprüfung unabhängig von der Aufenthaltsdauer durch die Bestimmung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe erfolgen, sofern ein Technischer Kontrollwert (TKW) nach TRBA 405 festgelegt ist. (2) Die Bewertung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz anhand eines TKW soll dem Arbeitgeber helfen, die Wirksamkeit der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Der TKW ist nicht im Sinne eines Grenzwertes für Genehmigungsverfahren heranzuziehen. (3) Der TKW gilt nicht für Betriebssituationen und -bereiche, in denen verfahrensund technologiebedingt die geforderte Atemluftqualität nicht eingehalten werden kann (z. B. Anlieferung, Intensivrotte). (4) Als Vermittlungsstelle für Probleme bei der Anwendung des TKW und der Interpretation von Messergebnissen steht der Arbeitskreis Abfallwirtschaft des UA 2 im ABAS allen Beteiligten zur Verfügung. (5) Ist die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nachweislich gewährleistet, ist eine Überprüfung der Wirksamkeit einem messtechnischen Nachweis gleichwertig (Qualitätssicherung, Dokumentation). (6) Zur Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen können auch andere als in dieser TRBA genannte Meßmethoden herangezogen werden, sofern es sich dabei um validierte Verfahren handelt. 6.2 Technischer Kontrollwert (TKW) (1) Der TKW ist festgelegt auf 5 x 104 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³ Atemluft als Summenwert für mesophile Schimmelpilze. Er gilt für die Kontrolle von Schutzmaßnahmen für Arbeitsplätze in Sortierkabinen, Kabinen, Führerhäusern und Steuerständen. (2) Der TKW gilt in den unter 3.2 definierten Anlagentypen. Stand WS 2009/2010 108 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) (3) Das Minimierungsgebot der Biostoffverordnung gilt unabhängig von der festgelegten Höhe des TKW und ist in der Praxis umzusetzen. 6.3 Messstrategie (1) Die Ermittlung der Konzentration mesophiler Schimmelpilze hat entsprechend Nr. 9420 der BGIA Arbeitsmappe zu erfolgen [16]. Die Auswertung erfolgt nach der indirekten Methode. Als Probenträger sollten Gelatinemembranfilter eingesetzt werden, wenn die klimatischen Verhältnisse es erlauben. (2) Die Probenahme am Arbeitsplatz ist bei normalen Betriebszuständen ortsbezogen in der Nähe des Arbeitnehmers in Atemhöhe vorzunehmen. Die Probenahme soll tätigkeitsbezogene Einflüsse erfassen. In Sortierkabinen können Messungen an nicht besetzten Sortierplätzen gegenüber einem Sortierer erfolgen. Dabei ist der Probenahmekopf am Rand des Sortierbandes, in der Mitte des Arbeitsplatzes in Atemhöhe zu positionieren. (3) Die Mindestzahl der Einzelmessungen (entspricht der Probenzahl) ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Probenamedauer Zahl der Einzelmessungen Messergebnis 10 Minuten 1 Stunde 5 2 Median arithmetischer Mittelwert Unter einem Messwert wird das Ergebnis einer Einzelmessung verstanden. Die Auswertung aller Messwerte liefert das Messergebnis, das in Exponentialschreibweise gerundet auf eine Nachkommastelle anzugeben ist. Für die Anwendung des technischen Kontrollwertes ist das Messergebnis heranzuziehen. 6.4 Unterschreitung/Einhaltung des TKW Ist das Messergebnis kleiner oder gleich dem TKW, so ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen entsprechend dem in dieser TRBA beschriebenen Stand der Technik bzw. der gleichwertigen Maßnahmen gegeben. 6.5 Überschreitung des TKW (1) Ist das Messergebnis größer als der TKW, so sind die organisatorischen und vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen zu optimieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die organisatorischen Schutzmaßnahmen und die Hygienemaßnahmen entsprechend den Anforderungen dieser TRBA festgelegt und durchgeführt werden und eine regelmäßige Überprüfung, Wartung und Instandhaltung (siehe Nr. 5.7.2 Abs. 12) der technischen Schutzeinrichtung erfolgt. (2) Ist das Messergebnis größer als 1 x 105 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³ Atemluft, so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den in Abs. 6.5 (1) genannten Maßnahmen die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, so sind diese unverzüglich an den Stand der TRBA anzupassen. (3) Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist erneut zu überprüfen. 6.6 Durchführung der Messungen Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien mit der Durchführung der Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal und über die gemäß Nr. 9420 BGIAArbeitsmappe erforderliche Laborausstattung verfügen. Sie Stand WS 2009/2010 109 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) sollten Erfahrungen in der Ermittlung und Erfassung lufthygienischer Parameter insbesondere in der Anwendung von Luftkeim- und Staubsammelgeräten, im Umgang mit Mikroorganismen und in der qualitativen und quantitativen Bestimmung von Schimmelpilzen haben. Die Teilnahme an entsprechenden Ringversuchen ist anzustreben. Der Laborleiter sollte über einen mikrobiologisch orientierten naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Abschluss verfügen. Entsprechende Informationen sind über den ABAS, die BAuA oder das BGIA erhältlich. 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge 7.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Arbeitnehmer über die möglichen auftretenden Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Sie beinhaltet eine für den Laien verständliche Beschreibung der durch Schimmelpilze hervorgerufenen allergischen Krankheitsbilder mit ihren Symptomen (z. B Asthma, exogen allergische Alveolitis), der toxischen Wirkungen der Myko- und Endotoxine mit Symptomen (z. B. ODTS), sowie die Beschreibung möglicher infektiöser Erkrankungen (z. B. Hepatitis B und C, HIV bei Verletzungsgefahr durch Spritzen und Kanülen in Haushaltsmüll) und ihrer Symptome, für die nach der Gefährdungsbeurteilung ein Risiko besteht. Des Weiteren sind die Beschäftigten auf die Vorbeugemöglichkeiten inklusive möglicher Impfungen hinzuweisen. Verhaltensweisen bei Infektionsverdacht sind zu vermitteln. Inhalt der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sollte auch die Beschreibung krankhafter Zustände (zum Beispiel dauerhafte oder vorübergehende Einschränkung der Abwehr bei verschiedenen Erkrankungen wie Diabetes, kortikoidpflichtiges Asthma etc.) sein, bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer besonders gefährdet sein kann oder Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt nutzbar sind. Auf das Angebot von Vorsorgeuntersuchungen ist hinzuweisen. Auf mögliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen durch PSA und erforderliche Vorsorge ist hinzuweisen (z. B. Atemschutz und G 26, ständiges Handschuhtragen und G 24) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist unter Beteiligung des Arztes durchzuführen, der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragt ist. 7.2 Angebotsuntersuchungen Nach §15a Abs.5 Satz 2 sind bei nichtgezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, es sei denn nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. Dementsprechend müssen auch den Beschäftigten in Abfallbehandlungsanlagen und Sortieranlagen der Abfallwirtschaft in vielen Fällen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden. Anzubieten wären Vorsorgeuntersuchungen zum Beispiel bezüglich blutübertragener Erkrankungen (Hepatitis B, C) im Falle der Sortierung von Abfällen aus Haushaltungen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung damit zu rechnen ist, dass häufig Spritzen und Kanülen im Abfall vorhanden sind und eine Verletzungsgefahr gegeben ist. In dem Falle ist auch eine Impfung gegen Hepatitis B vom Arbeitgeber anzubieten. Wenn die unter 7.1 beschriebenen Beschwerden oder Erkrankungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten, ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten (§15a(6) BioStoffV). 7.3 Pflichtuntersuchungen Die Bedingungen für verpflichtende Untersuchungen nach § 15 und Anhang IV der BioStoffV sind im Anwendungsbereich dieser TRBA in der Regel nicht gegeben. Stand WS 2009/2010 110 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) Das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 bis 3 (BGI 504-26) stellt für die Beschäftigten eine Belastung dar und erfordert regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß BGV A4. Anhang: Reinigungsmethoden und -intervalle Literatur [1] Kern, M., Funda, K., Mayer, M. 1998. Stand der biologischen Abfallbehandlung in Deutschland, Teil I: Kompostierung. Müll und Abfall 11/98. [2] Anonymus. 1999. Hygiene bei der biologischen Abfallbehandlung – Hinweise zu baulichen und organisatorischen Maßnahmen sowie zum Arbeitsschutz -. ATV-Regelwerk Abwasser - Abfall. Zu beziehen bei GFA – Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V., Hennef. [3] Kämpfer, P., Weißenfels, W. D. (Hrsg.) 1997. Luftgetragene Mikroorganismen in Abfallbehandlungsanlagen. Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie - VAAM; Lieskau. [4] Albrecht, A.; Kämpfer, P. 2000. Wachstum und koloniemorphologisches Erscheinungsbild thermotoleranter und thermophiler Actinomyceten. Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft 4/2000 [5] Felten, Ch. et al. 2006. Fb 1081: Schimmelpilzkonzentrationen an Arbeitsplätzen in Kompostierungsanlagen. Wirtschaftsverlag NW. Dortmund. [6] Schappler-Scheele, B., Schürmann, W., Hartung, J., Missel, Th., Benning, Ch., Schröder, H., Weber, J. 1999. Untersuchung der gesundheitlichen Gefährdung von Arbeitnehmern in der Abfallwirtschaft in Kompostierungsanlagen. Fb 844 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wirtschaftsverlag NW; Bremerhaven. Referenzanschrift: Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, Göttinger Str. 14, D-30449 Hannover [7] Informationspapier des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Irritativ-toxische Wirkungen von luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen am Beispiel der Endotoxine. Vom 1. Mai 2005 (BArbBl. Nr. 6/2005 49) [8] Anonymus. 2005. Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen; Hamburg. [9] Anonymus. 1998. Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb - Ratgeber - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wirtschaftsverlag NW; Bremerhaven. [10] Funda, K., Fleckenstein, C. 2000. Gefährdungsbeurteilung nach Abfallwirtschaftsgesetz und Biostoffverordnung Stand WS 2009/2010 111 Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402-022) als Elemente integrierter Managementsysteme in der Abfallwirtschaft. In: Bio- und Restmüllbehandlung IV, biologisch - mechanisch - thermisch. K. Wiemer, M. Kern (Hrsg.). [11] TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ [12] BGI 581 „Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues“, Berufsgenossenschaftliche Information, Carl Heymanns Verlag, Köln [13] BGR 121 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung“, Berufsgenossenschaftliche Information, Carl Heymanns Verlag, Köln [14] TRBA 405 „Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe“ [15] BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“, Berufsgenossenschaftliche Information, Carl Heymanns Verlag, Köln [16] Meffert, K. und Blome, H. (Hg.). 2006 Messung von Gefahrstoffen – BGIAArbeitsmappe. ErichSchmidt-Verlag, Köln. [17] Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Hg.), 2002: Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen Stand WS 2009/2010 112