Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung von Biomasse (4402

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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Skriptum
für die Lehrveranstaltung
„Mikrobiologie und Biosafety bei der
Nutzung von Biomasse“
Prof. Dr. Reinhard Böhm
TEIL 3
Gesetzliche Grundlagen
Stand WS 2009/2010
1
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Inhalte
1 Allgemeines
2 Abfallrecht
3 Düngemittelrecht
4 Tierseuchenrecht
5 Tierische Nebenprodukte Recht
6 Arbeitsschutzrecht
3
4
27
52
59
86
Bitte beachten Sie, das nicht von allen gesetzlichen Vorgaben Volltextversionen in
den Unterlagen enthalten sind. Der Gesamttext der Gesetze und Verordnungen kann
über das Internet erhalten werden.
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
1.Allgemeines
Folgende Arten von Regelungen sind zu berücksichtigen:




Gesetzliche Regelungen europäisch und national
Gesetzbegleitende Vorgaben von Ministerien, Bundesanstalten und
Landesanstalten (z.B. ABAS-Richtlinien)
Normen ISO, CEN, DIN, VDI
Freiwillige Regelungen von Fachorganisationen und Wirtschaftsverbänden
(z.B. DWA Merkblätter) nach dem Stand der Technik und zur
Qualitätssicherung
Die Hierarchie im Europäischen Recht ist wie folgt:



Regulation (Verordnung)
Richtlinie
Entscheidung
Merke: Die Regulation gilt unmittelbar in allen Mitgliedsländern, Richtlinien müssen
in nationales Recht umgesetzt werden
Die Hierarchie des Deutschen Rechts ist wie folgt:




Gesetz
Verordnung
Erlass
Verwaltungsvorschrift
Merke: EU-Recht bricht nationales Recht, Bundesrecht bricht Landesrecht
Im Hinblick auf Biosafety sind folgende Rechtsbereiche tangiert:









Seuchenrecht: Infektionsschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen
Tierseuchenrecht: Tierseuchengesetz und damit verbundene Verordnungen
Pflanzenschutzrecht: Pflanzenschutzgesetz und damit verbundene
Verordnungen
Arbeitsschutzrecht: Arbeitsschutzgesetz und damit verbundene
Verordnungen
Tierkörperbeseitigungsrecht: Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
und damit verbundene Verordnungen
Abfallrecht: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie damit verbundene
Verordnungen
Düngemittelrecht: Düngemittelgesetz und damit verbundene Verordnungen
Umweltrecht: Immissionsschutzgesetz und damit verbundene Verordnungen
Arbeitsschutzrecht: Biostoffverordnung und damit verbundene ABAS
Regelungen
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
2. Abfallrecht
2.1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Elektronische Kommunikation
Zweiter Teil
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer
von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung
§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich
der landwirtschaftlichen Düngung
§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
§ 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
§ 13 Überlassungspflichten
§ 14 Duldungspflichten bei Grundstücken
§ 15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16 Beauftragung Dritter
§ 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
§ 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 20 Abfallbilanzen
§ 21 Anordnungen im Einzelfall
Dritter Teil
Produktverantwortung
§ 22 Produktverantwortung
§ 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
§ 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 25 Freiwillige Rücknahme
§ 26 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Vierter Teil
Planungsverantwortung
1. Abschnitt
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Ordnung und Planung
§ 27 Ordnung der Beseitigung
§ 28 Durchführung der Beseitigung
§ 29 Abfallwirtschaftsplanung
2. Abschnitt
Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
§ 30 Erkundung geeigneter Standorte
§ 31 Planfeststellung und Genehmigung
§ 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 36 Stillegung
§ 36a Emissionserklärung
§ 36b Zugang zu Informationen
§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien
§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen
Fünfter Teil
Absatzförderung
§ 37 Pflichten der öffentlichen Hand
Sechster Teil
Informationspflichten
§ 38 Abfallberatungspflicht
§ 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Siebenter Teil
Überwachung
§ 40 Allgemeine Überwachung
§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Stoffe
§ 42 Registerpflichten
§ 43 Nachweispflichten
§ 44 Anordnungen im Einzelfall
§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register
§ 49 Transportgenehmigung
§ 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen
Fällen
§ 51 Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung
für Vermittlungsgeschäfte
§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften
Achter Teil
Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für
auditierte Unternehmensstandorte
§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 55 Aufgaben
§ 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Neunter Teil
Schlussbestimmungen
§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
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§
§
§
§
§
§
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Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
Anhörung beteiligter Kreise
Bußgeldvorschriften
Einziehung
Zuständige Behörden
Übergangsvorschriften
Anhang I
Abfallgruppen
Anhang II A Beseitigungsverfahren
Anhang II B Verwertungsverfahren
Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der
natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1.
die Vermeidung,
2.
die Verwertung und
3.
die Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1.
die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für
Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
nach dem Vorläufigen Tabakgesetz, nach dem Milch- und Margarinegesetz,
nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz und nach den
aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden
Stoffe,
1a.
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung
ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu
befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu
verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden
tierischen Nebenprodukte,
2.
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Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
3.
Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
4.
Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten
von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben
anfallen, ausgenommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht üblicherweise
nur bei den im 1. Halbsatz genannten Tätigkeiten anfallen,
5.
nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe,
6.
Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder
eingebracht werden,
7.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von
Kampfmitteln.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in
Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss. 2Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die
verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche
Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im
Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter
Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) 1Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher
beweglicher Sachen anzunehmen,
1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von
Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der
Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne
dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
2Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder
Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen,
wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr
verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig
oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und
deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ausgeschlossen werden kann.
(5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder
juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person,
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die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat,
die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
(6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(7) Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(8) 1Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2
bestimmt worden sind. 2Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen
Abfälle.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die
Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder
zu ändern.
(10) 1Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung
von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der
Erdoberfläche (Untertagedeponien). 2Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne
Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein
Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(11) 1Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen,
chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht
brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht
biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht
in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt
oder die menschliche Gesundheit führen könnte. 2Die gesamte Auslaugbarkeit und
der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen
unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder
Grundwasser gefährden. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inertabfälle zu bestimmen.
(12) 1Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und
Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer
umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung
von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. 2Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 3a Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form
ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird.
Zweiter Teil
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der
Entsorgungsträger
§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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(1) Abfälle sind
1.
in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer
Menge und Schädlichkeit,
2.
in zweiter Linie
a)
stofflich zu verwerten oder
b)
zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung).
(2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne
Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den
Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
(3) 1Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das
Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der
stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere
Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. 2Eine stoffliche
Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter
Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der
Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung
des Schadstoffpotentials liegt.
(4) 1Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als
Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der energetischen Verwertung unberührt bleibt die
thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll.
2Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen.
3Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine
Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der
Hauptzweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet ist.
(5) Die Kreislaufwirtschaft umfasst auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln,
Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von
Abfällen zur Verwertung.
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der
§§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe
des § 6 zu verwerten. 2Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die
Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. 3Eine der Art und
Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
4Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist,
sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in
Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. 2Die Verwertung erfolgt
ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. 3Sie erfolgt schadlos, wenn nach
der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind,
insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
2Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine
Vorbehandlung erforderlich ist. 3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn
die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(5) 1Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn
deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. 2Dabei sind
insbesondere zu berücksichtigen
1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung
oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.
(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und
üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung
(1) 1Abfälle können
a)
stofflich verwertet werden oder
b)
zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
2Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. 3§ 5 Abs. 4 gilt
entsprechend. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter
Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der
stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.
(2) 1Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur
zulässig, wenn
1.
der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
mindestens 11.000 kj/kg beträgt,
2.
ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,
3.
entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und
4.
die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne
weitere Behandlung abgelagert werden können.
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2Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden,
wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen
Verwertung, erforderlich ist,
1.
die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten Abfällen in Erzeugnissen
nach Art, Beschaffenheit und Inhaltsstoffen zu beschränken,
2.
Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung und Lagerung von
Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln
von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit
oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter,
herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt
festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder für bestimmte
Zwecke in den Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in den Verkehr gebracht
werden dürfen,
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können stoffliche Anforderungen
festgelegt werden, wenn Kraftwerksabfälle, Gips aus
Rauchgasentschwefelungsanlagen oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht
unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Gründen
oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur
Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1.
dass Nachweise oder Register
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder
einer Rechtsverordnung nach § 45
zu führen und vorzulegen sind,
2.
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in
bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in
den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in
welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind,
die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder
Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden
Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung
vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von
Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen
Analyseverfahren,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der
Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen
Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser
Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt.
2Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7
vorgesehen, sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der
in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten
Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung
anders nicht gewährleistet werden kann.
(4) 1Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf
jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. 2Hierbei ist
1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet
werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.
§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der
landwirtschaftlichen Düngung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich der
Landwirtschaft Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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(2) 1Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder
Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können in
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich
der Schadstoffe insbesondere
1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und
Beschaffenheit des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche
Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens,
Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere
Maßnahmen oder
3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5
bestimmt werden. 2Dies gilt für Wirtschaftsdünger insoweit, als das Maß der guten
fachlichen Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird.
(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen,
soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von
der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder
beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des BundesImmissionsschutzgesetzes.
§ 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft
auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
(2) 1Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die
Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur
Beseitigung. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und
Schädlichkeit zu vermindern. 3Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende
Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. 4Die Behandlung und
Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende
Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter
Nebenzweck der Beseitigung ist.
(3) 1Abfälle sind im Inland zu beseitigen. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn
1.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
2.
Tiere und Pflanzen gefährdet,
3.
Gewässer und Boden schädlich beeinflusst,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm
herbeigeführt,
5.
die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt
oder
6.
sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört
werden.
2.2 Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung BioAbfV)
Ausfertigungsdatum: 21.09.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Gesundheit
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1.
unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie
2.
die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17
Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten
zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),
2.
Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese
Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
3.
denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbehandler),
4.
Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen
(Gemischhersteller) sowie
5.
Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich
genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder
Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1.
für Haus-, Nutz- und Kleingärten,
2.
für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in
landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und
Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 und 7 auf
betriebseigenen Flächen gewährleistet ist,
3.
soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet oder
4.
für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen.
(4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben
unberührt.
(5) 1Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung
genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und
Gemische soweit wie möglich unterschritten werden. 2Generelle
Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte
Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte
nach § 9 Abs. 2 nicht herleiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1.
Bioabfälle:
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch
Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden
können; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 genannten
Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht
zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich
genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine
Bioabfälle;
2.
Behandlung:
gesteuerter Abbau von Bioabfällen unter aeroben Bedingungen
(Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere
Maßnahmen zur Hygienisierung;
3.
Unbehandelte Bioabfälle:
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Bioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wurden;
4.
Behandelte Bioabfälle:
a)
aerob behandelte Bioabfälle (Komposte),
b)
anaerob behandelte Bioabfälle (Gärrückstände) oder
c)
anderweitig hygienisierte Bioabfälle,
einschließlich einer im Rahmen der Behandlung erfolgenden Vermischung mit
Materialien nach Nr. 5;
5.
Gemische:
Mischung von behandelten Bioabfällen miteinander, mit unbehandelten
Bioabfällen, mit Wirtschaftsdüngern, zugelassenen Düngemitteln des
Abschnittes 3, soweit sie nicht dem Abfallrecht unterliegen, sowie der
Abschnitte 1, 2 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der jeweils
geltenden Fassung, Bodenmaterialien, Torf, in Anhang 1 Nr. 2 genannten
mineralischen Materialien oder einem aus vorgenannten Stoffen hergestellten
Gemisch; die Vermischung im Rahmen der Behandlung gilt nicht als Gemisch;
6.
Eigenverwertung:
Aufbringen der auf betriebseigenen Böden angefallenen pflanzlichen
Bioabfälle auf betriebseigene Böden. 2Zur Eigenverwertung gehören auch die
bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen
pflanzlichen Bioabfälle, die unbehandelt oder aerob behandelt auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden des Betriebes, der die
Dienstleistung erbracht hat, aufgebracht werden. 3Als Eigenverwertung gilt
auch die anteilige Rücknahme von unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen
aus gemeinschaftlicher Verarbeitung landwirtschaftlicher oder
forstwirtschaftlicher Erzeugerzusammenschlüsse durch den Erzeuger zur
Aufbringung auf betriebseigene Böden, soweit die pflanzlichen Bioabfälle auf
betriebseigenen Böden von Mitgliedern des jeweiligen
Erzeugerzusammenschlusses angefallen sind.
§ 3 Anforderungen an die Behandlung
(1) 1Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer
Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen,
welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. 2Satz 1
gilt auch für Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen.
(2) 1Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nach Absatz 1 ist
gegeben, wenn keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch
Freisetzung oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von
Schadorganismen zu besorgen sind. 2Die im einzelnen einzuhaltenden
Anforderungen an die Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 festgelegt.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(3) 1Der Bioabfallbehandler hat die Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2
festgelegten Vorgaben so durchzuführen, dass die seuchen- und phytohygienische
Unbedenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der
Aufbringung auf betriebseigene Böden sichergestellt ist. 2Die zuständige Behörde
kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen
Fachbehörde bei aerober, anaerober Behandlung oder anderweitiger Hygienisierung
von Bioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthaltenen Anforderungen
zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine
Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist.
(4) 1Der Bioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß Nr. 2.2 des Anhangs 2
durchführen zu lassen auf
1.
den Wirkungsgrad des Behandlungsverfahrens durch direkte Prozessprüfung,
2.
die Einhaltung der erforderlichen Behandlungstemperatur durch indirekte
Prozessprüfung und
3.
die hygienische Unbedenklichkeit durch Endprüfungen der behandelten
Bioabfälle.
2Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2 festgelegten Methoden
anzuwenden.
(5) 1Direkte Prozessprüfungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach
Inbetriebnahme einer neu errichteten Behandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung)
durchzuführen. 2Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz
neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderungen der Verfahren oder
Prozessführung. 3Bei bestehenden Anlagen ist eine direkte Prozessprüfung
innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen,
soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach
den Vorgaben für die direkte Prozessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt oder
begonnen wurde.
(6) Bei indirekten Prozessprüfungen sind über den Temperaturverlauf, die
Umsetzungszeitpunkte bei der Kompostierung und die Beschickungsintervalle bei
anaeroben Behandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen und fünf Jahre
aufzubewahren.
(7) 1Prüfungen der unbehandelten Bioabfälle sind bei Anlagen mit einer jährlichen
Durchsatzleistung bis zu 3.000 Tonnen mindestens alle sechs Monate, bei einer
höheren jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei Monate durchzuführen.
2Wird durch eine Produktprüfung bei behandelten Bioabfällen eine Beeinträchtigung
seuchen- und phytohygienischer Belange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3 nachgewiesen,
hat der Bioabfallbehandler die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis
und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. 3Wird durch die
Wiederholungsprüfung die Beeinträchtigung erneut festgestellt oder werden
wiederholt Beeinträchtigungen in verschiedenen untersuchten Proben
nachgewiesen, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Behebung dieser
Mängel anzuordnen.
(8) 1Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unabhängige, von der
zuständigen Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen. 2Der
Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen
nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen. 3Der
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 Satz 3 sowie
die Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind der zuständigen Behörde
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei
begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die Vergleichbarkeit und die
Untersuchungsergebnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung
vorzulegen. 4Die Aufzeichnungen über die indirekte Prozessprüfung nach Absatz 6
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Die Ergebnisse über die
Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.
(9) Die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und
Aufbringung von Bioabfällen festgelegten Gebote und Verbote sind zu beachten.
§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
(1) 1Innerhalb von drei Jahren dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher
Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen Bioabfälle (Trockenmasse) je Hektar
aufgebracht werden. 2Die zulässige Aufbringungsmenge nach Satz 1 gilt auch für
Gemische. 3Die gemäß Satz 1 und 2 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30
Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, sofern die gemäß § 4 Abs. 5
und 6 oder § 5 Abs. 2 angemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Abs. 3 Satz 2
festgelegten Werte nicht überschreiten. 4Die zuständige Behörde kann im
Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere
Ausnahmen zulassen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Schwermetallwerte
deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu erwarten sind.
(2) 1Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr.
1 genannte Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
2Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen
landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt werden. 3Die zuständige Behörde hat vor
Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen
Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Verpflichteten die
Durchführung von Untersuchungen auf weitere Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 8
Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle
und die Vorlage der Ergebnisse anzuordnen.
(3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte
Böden darf nur im begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Genehmigung der
zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen.
§ 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Dauergrünland
sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
(1) Auf Dauergrünlandflächen dürfen nur die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders
gekennzeichneten Bioabfälle in behandelter oder unbehandelter Form sowie
Gemische, für deren Anteile an behandelten oder unbehandelten Bioabfällen
ausschließlich die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 besonders gekennzeichneten
Bioabfälle verwendet wurden, aufgebracht werden.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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(2) Behandelte Bioabfälle und Gemische müssen bei der Aufbringung auf
Feldgemüse- und Feldfutterflächen vor dem Anbau oberflächig eingearbeitet werden.
(3) Behandelte Bioabfälle und Gemische dürfen im Fall der Aufbringung auf
Dauergrünlandflächen oder auf Feldfutteranbauflächen keine Gegenstände
enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen
können.
§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 ist auf derselben Fläche nur die
Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die
Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.
§ 11 Nachweispflichten
(1) 1Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller hat die bei der Behandlung
oder den Mischvorgängen verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle und menge sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten. 2Die nach Satz 1
Verpflichteten haben die Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Auf Verlangen
sind diese Listen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die nach Satz 1
Verpflichteten haben den Anordnungen nach Satz 3 nachzukommen.
(2) 1Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische zur
Aufbringung abgegeben, hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem
Abnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem Bewirtschafter auszuhändigen, der
folgende Angaben enthalten muss:
1.
Name und Anschrift des Abgebers,
2.
Name und Anschrift des Abnehmers und, soweit hiervon abweichend, des
Bewirtschafters der Aufbringungsfläche,
3.
abgegebene Menge und vorgesehene Aufbringungsfläche,
4.
Abgabe als unbehandelter oder behandelter Bioabfall oder Gemisch sowie
Beschreibung des unbehandelten oder behandelten Bioabfalls oder
Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,
5.
Versicherung der Einhaltung der Anforderungen
a)
zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3
sowie
b)
an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs.
2 Satz 1,
6.
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt,
Glühverlust und Anteil an Fremdstoffen gemäß § 4 Abs. 5 und 6, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4; eine Begründung, wenn bei
unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,
7.
Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen
gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 und 8 sowie § 4 Abs. 5, 6 und 9, auch
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4,
8.
höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3,
9.
Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland gemäß § 7 Abs. 1,
10.
die Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2,
11.
Datum der Abgabe und Unterschriften des Abgebers und Bewirtschafters.
2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit die §§ 3 und 4
nach § 10 keine Anwendung finden. 3Gleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber
eine Mehrausfertigung des Lieferscheines der zuständigen Behörde sowie der für die
Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden.
4Der Bewirtschafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die eindeutige
Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstücksnummer, Größe in
Hektar) einzutragen. 5Der Abgeber und der Bewirtschafter haben die bei ihnen
verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 Jahre lang aufzubewahren.
(3) 1Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller, die
Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)
sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, von der Vorlage der
Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von
Nachweispflichten nach Absatz 2 befreien. 2In diesem Fall sind die gütegesicherten
Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu
kennzeichnen. 3Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den
zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die mit
Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden können und folgende Angaben
enthalten müssen:
1.
Name und Anschrift des Abgebers,
2.
Name und Anschrift des Abnehmers,
3.
abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),
4.
Datum der Abgabe.
4Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8
sowie nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nachweise vom
Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder dem Träger der regelmäßigen
Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.
§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen
1§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Satz 4 gelten nicht, wenn unbehandelte oder
behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht
werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Fläche bewirtschaften. 2§ 11 Abs. 2 Satz 5 gilt nicht für den
Bewirtschafter dieser Flächen.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig zuführt,
2.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Behandlung nicht oder nicht richtig
durchführt,
3.
entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt
oder aufbringt,
5.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz
1 Untersuchungen nicht durchführen lässt,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, oder §
7 Abs. 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
7.
ohne Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch
aufbringt,
8.
entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben
Fläche aufbringt,
9.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen
für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
10.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig ausfüllt oder nicht lange genug aufbewahrt,
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
11.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt
oder
12.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1, 4 oder 5 einen Lieferschein nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung der
Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder
den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.
2.3.Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Ausfertigungsdatum: 15.04.1992
Vollzitat: "Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)"
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S.
1410, 501) verordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bundesminister für Gesundheit, auf Grund
des § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes verordnet der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung hat zu beachten, wer
1. Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klärschlamm zum Aufbringen auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will,
2. Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt oder
aufbringen will.
(2) Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt.
(3) Die betroffenen Stellen wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung
genannten Grenzwerte soweit wie möglich unterschritten werden. Die in der
Verordnung genannten Bodengrenzwerte wurden für die spezifischen Bedingungen
der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung festgelegt. Generelle
Anbaubeschränkungen oder Beschränkungen anderer Art lassen sich aus dem
Erreichen oder Überschreiten der Werte nicht ableiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Behandlung von Abwasser,
ungeachtet deren Ausbaugröße und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind Anlagen
mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen Abwassers mit einem
Schmutzwasserzufluss von weniger als 8 Kubikmetern je Tag.
Abwassersammelgruben ohne Abfluss sind keine Abwasserbehandlungsanlagen im
Sinne der Verordnung.
(2) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur
weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder
getrocknet oder in sonstiger Form behandelt.
Rohschlamm ist Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen unbehandelt
entnommen wird.
Die Entwässerung von Rohschlamm gilt nicht als Behandlung von Klärschlamm. In
Kleinkläranlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im Sinne dieser
Verordnung. Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten auch
Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2
Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der
jeweils geltenden Fassung. Klärschlammkomposte sind kompostierte
Klärschlammgemische.
(3) Feldfutter im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenarten, die auf Ackerflächen
angebaut werden und deren vegetative Teile für eine Verfütterung an Tiere
vorgesehen
sind. Der Anbau von Mais zählt nicht zum Feldfutteranbau im Sinne dieser
Verordnung.
§ 3 Voraussetzungen für das Aufbringen
(1) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so
aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und
die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter
Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz
sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Im übrigen gelten für
das Aufbringen von Klärschlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts
entsprechend.
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist verpflichtet, vor dem
erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber
und Zink durch Bodenuntersuchungen einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.
(3) Die Bodenuntersuchungen gemäß Absatz 2 sind im Abstand von 10 Jahren zu
wiederholen. Die zuständige Behörde ordnet in Abstimmung mit der zuständigen
landwirtschaftlichen Fachbehörde an, dass die Bodenuntersuchungen in kürzeren
Zeitabständen zu wiederholen sind, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten
Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen und unter Berücksichtigung der
Aufbringungsmenge sowie anderer Ursachen der Schwermetallbelastung eine
Überschreitung der in § 4 Abs.
8 genannten Werte zu besorgen ist. Sie kann die zusätzlichen Bodenuntersuchungen
auf bestimmte Flächeneinheiten und Schwermetalle beschränken.
(4) Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden auf den pH-Wert, den
Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht
worden ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Bodenuntersuchung hat der
Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen.
(5) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden, wenn in Abständen von
längstens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch eine von der
zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink, auf die Summe der organischen
Halogenverbindungen als adsorbierte organisch-gebundene Halogene (AOX),
Gesamt- und Ammoniumstickstoff, Phosphat, Kalium, Magnesium sowie
den Trockenrückstand, die organische Substanz, die basisch wirksamen Stoffe und
den ph-Wert untersucht werden. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung auf
weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. Sie kann den Abstand der Untersuchungen des
Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen
auf einzelne Schwermetalle beschränken.
(6) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden, wenn vor dem erstmaligen
Aufbringen und danach in Abständen von längstens zwei Jahren Proben des
Klärschlammes auf die Gehalte an den organisch-persistenten Schadstoffen
- polychlorierte Biphenyle und
- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
untersucht werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersuchung ist von
einer der von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen.
(7) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben die Probenahmen und
Untersuchungen nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 nach der Anweisung im Anhang 1
dieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(8) Bei dem Aufbringen von Schlamm aus Kleinkläranlagen eines
landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebseigenen Ackerflächen sind die
Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 nicht anzuwenden. Schlämme aus solchen
Anlagen sind vor dem erstmaligen Aufbringen auf die in Absatz 5 genannten
Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde und der
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich zuzuleiten.
(9) Bei dem Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen zur
Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit
ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1.000
EW können nach einer Erstuntersuchung nach Absatz 2 mit Zustimmung der
zuständigen Behörde die Untersuchungen nach den Absätzen 3 und 6 entfallen. Die
Untersuchungen nach Absatz 5 sind in Abständen von längstens zwei Jahren
durchzuführen; die zuständige Behörde kann den Abstand der Untersuchungen bis
auf sechs Monate verkürzen oder bis auf 48 Monate verlängern sowie die
Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
(10) Für Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet sind Untersuchungen nach den Absätzen 2 bis
7 bis zum 31. Dezember 1998 nur auf Anordnung der zuständigen Behörde
durchzuführen.
§ 4 Aufbringungsverbote und Beschränkungen
(1) Das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen
Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern,
kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen ist
verboten.
Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr
der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf folgenden Jahr der Anbau von
Feldgemüse verboten.
(3) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau von
Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, genutzt werden, ist
eine Klärschlammaufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender
Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo- und Grünmais ist der Klärschlamm vor
der Saat in den Boden einzuarbeiten.
(4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten.
(5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirtschaftlich genutzte Böden ist
verboten.
(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Nationalparks,
geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen nach § 30 des
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Bundesnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach
§ 5 vor.
(7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zonen I und II von
Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer
Breite von 10 Metern ist verboten. Weitergehende Regelungen für
Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Böden ist verboten, wenn sich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 oder
3 ergibt, dass die Gehalte nachstehend genannter Schwermetalle mindestens einen
der folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse):
Blei 100, Cadmium 1,5, Chrom 100, Kupfer 60, Nickel 50, Quecksilber 1, Zink 200.
Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte Böden eingestuft sind
und deren Tongehalt unter 5 vom Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3
Abs. 4 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben hat, ist eine
Aufbringung von Klärschlamm auch dann verboten, sofern bei den Schwermetallen
Cadmium und Zink folgende Werte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse)
überschritten werden:
Cadmium 1, Zink 150
(9) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Böden ist verboten, sofern für diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im
Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt oder ein pH-Wert von 5 oder
kleiner bei der Untersuchung nach § 3 Abs. 4 festgestellt wird. Böden, deren Zielwert
über pH 5 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung liegt, bedürfen bei
Unterschreitung dieses Wertes und vor einer Klärschlammaufbringung der
Aufkalkung mit Düngekalken. Bei der Berechnung der Kalkmenge sind die
anschließend aufzubringenden basisch-wirksamen Anteile im Klärschlamm zu
berücksichtigen.
(10) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach
§ 3 Abs. 6 ergibt, dass die Gehalte der nachstehend genannten organischpersistenten Schadstoffe mindestens einen der folgenden Werte übersteigen:
- polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2 Milligramm je Kilogramm SchlammTrockenmasse für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180;
- polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 Nanogramm
TCDD-Toxizitätsäquivalente (gemäß Berechnungsformel im Anhang 1) je Kilogramm
Schlamm-Trockenmasse.
(11) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach
§ 3 Abs. 5 ergibt, dass die Summe der halogenorganischen Verbindungen,
ausgedrückt als Summenparameter AOX, 500 Milligramm je Kilogramm SchlammTrockenmasse überschreitet.
(12) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden ist verboten, wenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3
Abs. 5 ergibt, dass die Gehalte nachstehender Schwermetalle mindestens einen der
folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse):
Blei 900, Cadmium 10, Chrom 900, Kupfer 800, Nickel 200, Quecksilber 8 und Zink
2.500
Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte Böden eingestuft sind
und deren Tongehalt unter 5 vom Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3
Stand WS 2009/2010
25
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Abs. 4 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben hat, sind in Satz 1
folgende Werte für Cadmium und Zink einzusetzen:
Cadmium 5, Zink 2.000
(13) Bei der Herstellung von Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen
beziehen sich die Schadstoffwerte nach den Absätzen 10, 11 und 12 sowohl auf den
eingesetzten Klärschlamm und die Zuschlagstoffe vor der Vermischung als auch auf
den hergestellten Kompost oder das herstellte Gemisch. Bei der Aufbringung eines
unter Verwendung von Klärschlamm hergestellten Gemisches darf die sich aus dem
Produkt der nach den Absätzen 10, 11 und 12 zulässigen Schadstoffgehalte und der
nach § 6 Abs. 1 zulässigen Aufbringungsmenge ergebende Schadstofffracht nicht
überschritten werden.
(14) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur gelagert
werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.
§ 7 Nachweispflichten
(1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes zeigt der Betreiber der
Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die
Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde
die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten
Lieferscheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verordnung an.
(2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage vermerkt den Zeitpunkt der
Abgabe des Klärschlammes auf dem Lieferschein und übergibt diesen dem
Beförderer. Der Lieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen.
Die Anlieferung und das Aufbringen des Klärschlammes ist vom Abnehmer zu
bestätigen.
(3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine Durchschrift des
Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift sendet der Beförderer an die für die
Abwasserbehandlungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige
Behörde, das Original an den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Dieser hat
das Original 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der Durchführung der Absätze
1 und 2 und des Satzes 1 können die Möglichkeiten elektronischer
Datenverarbeitung genutzt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Betreiber
von Abwasserbehandlungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen
aufbringen oder aufbringen lassen.
(5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Benehmen mit der
landwirtschaftlichen Fachbehörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf
die Anzeigen nach Absatz 1 verzichten.
(6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes
gelten die Pflichten des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den
Absätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der diesen in den
Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringt oder verbringen läßt.
(7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen Register, in denen folgende
Angaben enthalten sind:
1. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammengen
(in Tonnen Trockenmasse),
2. Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5,
3. Art der Behandlung der Klärschlämme,
4. Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, schlagspezifische
Bezeichnung der Aufbringungsfläche, geordnet nach Flurstücksnummer,
Stand WS 2009/2010
26
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
5. Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersuchungen, gegliedert nach
Schlägen und geordnet nach Flurstücksnummer.
Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten diese Angaben bis zum 31.
März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der
Klärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden weiter.
(8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung zuständigen Behörden
übermitteln die Angaben nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines
Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen obersten
Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammengefassten Daten an den
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt auf Grundlage der von den
Ländern übermittelten Angaben alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen
zusammenfassenden Bericht für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die Betreiber von
Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern,
kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1.000 EW ausgenommen.
(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche die Bestimmungen dieser
Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit
Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine
Anwendung.
3 Düngemittelrecht
3.1 Düngemittelgesetz (DüngMG 1977)
Ausfertigungsdatum: 15.11.1977
Vollzitat: "Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819;
2007, 195)"
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Erster Abschnitt
Düngemittelrechtliche Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar
Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu
erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern; ausgenommen sind Stoffe, die
überwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten
zu schützen oder, ohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu sein, die
Stand WS 2009/2010
27
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Wasser;
2. Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh
sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch
weiterbehandelt, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz
genannten Zwecke angewandt zu werden;
2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe
aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch
weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Stoffen nach den
Nummern 1, 2, 3, 4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster
Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;
3. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den Boden
biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die
Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel,
Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie Stoffe mit wesentlichem
Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung
organischen Materials zugesetzt zu werden;
4. Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und
andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in flüssiger Form;
5. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt
sind, auf die Pflanzen einzuwirken;
6. Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Mischen und sonstige
Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 bis 5;
7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes
Abgeben an andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere, dem gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen
Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleich.
§ 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen
(1) 1Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt
werden. 2Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der
Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der
Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ
hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
(2) 1Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Düngung nach Art, Menge und Zeit
auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden
verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und
Anbaubedingungen ausgerichtet wird. 2Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich
nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen
sowie den Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2,
2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft näher zu bestimmen.
Stand WS 2009/2010
28
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur
Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere
hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist.
(5) 1Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne
des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen
Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit
zu beteiligen. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das
Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Natürliche und
juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des
Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer
Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit),
haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist
bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. 4Fristgemäß eingegangene
Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim
Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. 5Die Fundstelle der vom
Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten
Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in
zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die
Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu
unterrichten.
§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp
entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei
sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von
Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden
sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren
Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. 2In der
Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften
erlassen werden über
1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen Bestandteile
sowie ihre Mindestgehalte,
3. die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach ihren
Formen und Löslichkeiten,
4. die Zusammensetzung,
5. die Art der Herstellung,
6. äußere Merkmale,
7.Gehalte an Nebenbestandteilen,
8. andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Stand WS 2009/2010
29
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bestimmt sind,
2. Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken in
den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf
oder Wasser,
4. (weggefallen)
§ 5 Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und
bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3,
2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5
zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des
Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur
Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist.
(2) 1Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
3.2 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung - DüMV)
Ausfertigungsdatum: 26.11.2003
Vollzitat: "Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt
geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410)"
Eingangsformel
Es verordnen
auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen §
2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind,
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie
Stand WS 2009/2010
30
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch
Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen
Zulassung von Düngemitteltypen
Anforderungen an die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln
Art der Kennzeichnung
Toleranzen
Verpackung
Ordnungswidrigkeiten
Übergangsvorschriften
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§
10
§
11
§
12
Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
Inkrafttreten
Anlage 1 Definition von Düngemitteltypen
Vorbemerkung für alle Düngemitteltypen
Abschnitt Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für
1
Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen
1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen
1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet
sein dürfen
1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen
1.7 Kalkdünger
1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Stand WS 2009/2010
31
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Abschnitt Mineralische Mehrnährstoffdünger
2
Vorbemerkungen
2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Abschnitt Organische und organisch-mineralische Düngemittel
3
Vorbemerkungen
3. Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Abschnitt Düngemittel mit Spurennährstoffen
4
Vorbemerkungen
4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und
Mehrnährstoffdüngern
4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und
Mehrnährstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet
sein dürfen
4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln, die nicht
zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe
enthalten
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen
Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet
sein dürfen
Bordünger
Kobaltdünger
Kupferdünger
Eisendünger
Mangandünger
Molybdändünger
Zinkdünger
4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen
Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen
4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EGDÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Abschnitt Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung
5
5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Anlage 2 Tabellen
Tabelle 1 Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
Tabelle 2 Nitrifikationshemmstoffe
Tabelle 3 Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger des Abschnittes 2 der
Anlage 1
Tabelle 4 Phosphatlöslichkeiten
Tabelle 5 Siebdurchgänge
Tabelle 6 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in
mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind
Tabelle 7 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in
mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
sein dürfen
Tabelle 8 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Ammoniumsulfat-Lösung (...)"
Tabelle 9 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Kaliumdünger (...)"
Tabelle Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp "Kalkdünger (...)" sowie für
10
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Tabelle Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3 der
11
Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Tabelle Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie
12
für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Tabelle Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen
13
Chelatbildner
Sonstige Komplexbildner
Anlage 3 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.
Vorgeschriebene Angaben
2.
Zulässige Angaben
Anlage 4 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln
1.
Allgemeine Angaben
2.
Besondere Angaben für
2.1
Wirtschaftsdünger
2.2
Bodenhilfsstoffe
2.3
Kultursubstrate
2.4
Pflanzenhilfsmittel
§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand WS 2009/2010
33
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder
flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat;
2. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz
getrocknete Masse;
3. Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein
Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei
angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt,
Mindestsätze;
4. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt,
zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur
Anwendungstechnik;
5. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der
Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur
Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer
Gewässergefährdung;
6. Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen,
Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;
7. Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse
(Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
8. Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit
keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
9. Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben,
soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
10. flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15
Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der
Aggregatzustand "flüssig" festgestellt;
11. spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002
(ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen,
dass
1. die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei
sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von
Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt
nicht gefährden,
2. im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,
a)
zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,
aa)
Stand WS 2009/2010
34
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und
die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den
Naturhaushalt unbedenklich sind,
bb)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen
Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung
der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
b)
zu ihrer Herstellung
aa)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in
Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen
genannten,
bb)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als
die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen
genannten,
cc)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt
nicht überwiegt,
c)
sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte
nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen
sind Klärschlämme und Bioabfälle,
3. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen
der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung
erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die
Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und
Behandlung erfüllen,
4. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen
genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben
verwendet werden,
5. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet
werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung
von Schadstoffgehalten erfolgt,
6. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in
Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren
bei sachgerechter Anwendung gefährden.
§ 3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig
nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt
nicht gefährden,
Stand WS 2009/2010
35
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
2. zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,
a)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und
die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den
Naturhaushalt unbedenklich sind,
b)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen
Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung
der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
3. zur Herstellung
a)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in
Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten,
b)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als
die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten,
c)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt
nicht überwiegt,
4. sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte
nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind
Klärschlämme und Bioabfälle,
5. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen
der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung
und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen
der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung
erfüllen,
6. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter
den dort genannten Maßgaben verwendet werden,
7. in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen
Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in
Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b
enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage
2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung
erfolgt,
8. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet
werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung
von Schadstoffgehalten erfolgt,
9. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in
Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren
bei sachgerechter Anwendung schädigen.
(2) 1Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als
1. 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von
über 10 Prozent,
2. 0,5 Prozent Phosphat (P(tief)2O(tief)5),
3. 0,75 Prozent Kaliumoxid (K(tief)2O),
4. 0,3 Prozent Schwefel (S) oder
5. 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO,
enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als
50 kg N, 30 kg P(tief)2O(tief)5, 50 kg K(tief)2O oder 15 kg S je ha führen würden,
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht werden. 2Satz 1 gilt nicht für
1. Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder
Phonolith,
2. Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen
Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden.
3. Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nährstoffanreicherung
zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen
Düngemitteltyp entsprechen.
Demnächst wird eine neue Regelung verabschiedet, nachfolgend einige wichtige
Passagen aus dem neuen Entwurf
§
Begriffsbestimmungen
1
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
2. Hauptbestandteile:
Bestandteile
in
Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei
Düngemitteln insbesondere die typbestimmenden Bestandteile,
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die
Zuordnung zu einem nach der Düngemittelverordnung zugelassenen
Düngemitteltyp entscheiden,
4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes,
soweit diese
a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für
Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht
unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des
Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge
vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe
oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschließt,
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der
Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung,
Konditionierung, Hygienisierung,
6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen,
sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere
Hüllsubstanzen,
Netzmittel,
Trennmittel,
Haftmittel,
Mittel
zur
Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen,
Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nr. 4,
Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel zugegeben werden; sowie
Stoffe, die
Stand WS 2009/2010
37
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngemittelgesetzes
zugegeben werden,
b) die nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen
Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder
flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz
getrocknete Masse,
10. organische
Substanz:
über
den
Glühverlust
ermittelte
Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
organische
11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert,
soweit
a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln
nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem
höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird,
12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster
Stickstoff,
13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
14. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen
koordinativ binden, so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in
stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
16. aerobe Aufbereitung: gesteuerter Abbau der organischen Substanz unter
Luftzufuhr, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der
Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau
der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung,
Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der
physikalischen Eigenschaften,
18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an
Krankheitserregern so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von
Krankheiten der Menschen, der Tieren oder der Pflanzen sowie der Eintrag von
Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weitmöglichst
vermindert wird,
19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen
lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit
nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das
Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt
Stand WS 2009/2010
38
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert;
21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der
Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche
Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer
Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegen zu wirken; dazu
gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz
vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im
Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich
verändern können,
22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten
Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur
Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur
Verminderung von Risiken,
23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere
Bezugsgröße genannt ist,
24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt
ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
25. Angabe der Toleranz:
a) als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom
gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes,
ausgedrückt in „%“,
b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom
Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung,
ausgedrückt in „%-Punkt“,
26. gewerbsmäßig: jedes Handeln im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen
Erwerbszwecken; einschließlich der Abgabe durch kommunale Einrichtungen der
Daseinsvorsorge.
§
2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EGDüngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von
Wirtschaftsdüngern
sowie
Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten
und
Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern
zwischen zwei Betrieben, die demselben Ladwirt gehören, sowie zwei juristischen
Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder
alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe
zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als
alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
§
3
Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe
zugelassen, dass
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
1.
die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden
Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die
Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und
den Naturhaushalt nicht gefährden,
2.
für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa)
einen
pflanzenbaulichen,
produktionsanwendungstechnischen Nutzen haben oder
oder
bb)
dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der
Fruchtbarkeit des Bodens dienen
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die
Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen
und den Naturhaushalt nicht gefährden;
b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8, nur nach Maßgabe Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie
Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort
getroffenen Maßgaben verwendet werden,
d) Fremdbestandteile
aa)
nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
bb)
bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in
Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil
zugelassen und
cc) im
Rahmen
ihrer
Zugabe
Schadstoffkonzentrationen führen,
nicht
zu
Erhöhung
der
e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach
Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder
nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet
werden,
f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten
verwendet werden,
3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese
Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2
Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
4. sie bei sachgerechter Lagerung und Anwendung die Anforderungen an die
Hygiene nach § 5 erfüllen,
5. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage
1 Abschnitt 3 Steine über 10 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil
von 5 vom Hundert/TM, Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare
Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht
über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
Stand WS 2009/2010
40
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a Doppelbuchstaben aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage
1 genannte weitere Fremdstoffe,
2. von bestimmten Schadstoffgrenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
nachfolgende Stoffe bei deren Verwendung in Düngemitteln:
a)
Klärschlämme nach Anhang 2 Tabelle 7.4 Zeile 7.4.3 von den
Grenzwerten nach Anhang 2 Tabelle 1.4, wenn diese Klärschlämme die
Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche
Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der
Landwirtschaft erfüllen und für diese Düngemittel im Rahmen der
Hinweise
zur
sachgerechten
Anwendung
auf
folgende
Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird:
aa) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen,
bb) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen,
die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen,
ausbringen.
b) Brennraumaschen
aus
ausschließlicher
Verbrennung
von
unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn für
diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen
Standorten hingewiesen wird,
c) Rinden von den Begrenzungen für Cadmium nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Zeile 1.4.3 Spalte 4
aa) bei Verwendung unfermentierter Rinde bis zu einem Wert von
2,5 mg/kg TM,
bb) bei Verwendung fermentierter Rinde bis zu einem Wert von 3
mg/kg TM,
wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen
wird:
cc) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen,
dd) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen,
die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen,
ausbringen sowie
ee) nicht auf Kinderspielplätzen ausbringen.
Stand WS 2009/2010
41
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
§
Inverkehrbringen
von
Wirtschaftsdüngern,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
4
Bodenhilfsstoffen,
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt
3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die
Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen
und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2. für die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa)
einen
pflanzenbaulichen,
produktionsanwendungstechnischen Nutzen haben oder
oder
bb)
dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Förderung der
Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie
Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort
getroffenen Maßgaben verwendet werden,
d) Fremdbestandteile
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind,
bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle
8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc)
im Rahmen ihrer Zugabe nicht
Schadstoffkonzentrationen führen,
zu
einer
Erhöhung
der
e) mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach
Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7
verwendet werden,
f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten
verwendet werden,
3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen
6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht
überschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 mm
Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und
Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der
Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom
Hundert/TM enthalten sind.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei
der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
ausgenommen:
1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a Doppelbuchstaben aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8.3,
2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
a) Klärschlämme nach Anhang 2 Tabelle 7.4. Zeile 7.4.3 von den
Grenzwerten nach Anhang 2 Tabelle 1.4, wenn diese Klärschlämme die
Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche
Zusammensetzung und Behandlung für eine Verwertung in der
Landwirtschaft erfüllen und im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen
wird:
aa) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen,
bb) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen, die
nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen, ausbringen.
b) Brennraumaschen
aus
ausschließlicher
Verbrennung
von
unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren
ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen
wird,
c) Rinden von den Begrenzungen für Cadmium nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Zeile 1.4.3 Spalte 4
aa) bei Verwendung unfermentierter Rinde bis zu einem Wert von
2,5 mg/kg TM,
bb) bei Verwendung fermentierter Rinde bis zu einem Wert von 3
mg/kg TM,
wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
folgende Anwendungsbeschränkungen hingewiesen wird:
cc) nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausbringen,
dd) außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen nur auf Flächen,
die nicht der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung dienen,
ausbringen sowie
ee) nicht auf Kinderspielplätzen ausbringen.
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43
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
d) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als
Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2
Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert,
wenn diese Kultursubstrate
aa)
zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in
geschlossenen
Systemen
(insbesondere
Pflanzcontainer,
Innenraumbegrünung) oder im Freiland für eine einmalige
Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern,
begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben und
bb)
hinsichtlich der am Ende der Nutzung
notwendigen abfallrechtlichen Entsorgung
gegebenenfalls
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom
Hundert Stickstoff, 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert
Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen
Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO,
erreicht wird oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen
Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg
K2O oder 15 kg S je ha führen würden.
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten
Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode
(Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1.Auflage 2000, VDLUFA-Verlag
Darmstadt) oder ggf. gleichwertige andere für die Feststellung des
Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des
gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach
Satz 1 gilt nicht
1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit,
Magnesit oder Phonolith,
2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in
geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials
zugegeben werden,
3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland
für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und
Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,
wenn
a) deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe aller Anwendungen
eines Jahres – bei durch eindeutige Kennzeichnung von als
Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen Durchschnitt
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
einer empfohlenen mehrjährigen Anwendung - die wesentliche
Nährstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet,
b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung
deutlich hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten
Bodenhilfsstoffen nach Nr. 3 a im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung der vorgesehene Anwendungszeitraum
benannt wird.
§
Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
5
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die
Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel keine
Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten, von denen Gefahren für die
Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht
eingehalten:
1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50g Probenmaterial
Salmonellen gefunden werden,
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe
pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von
widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung
genannten Schadorganismus,
b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der TobamovirusGruppe oder
c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere
Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani,
Plasmodiophora brassicae,
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung
unterzogen wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen,
die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als
eingehalten, wenn
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende
Belastung hingewiesen wird und folgende Anwendungshinweise gegeben
werden:
Stand WS 2009/2010
45
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem
Ackerland und sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei
denn die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum
Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
b) b)
die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem
Gemüse-, Kartoffel- oder Kräuteranbau ist nicht zulässig,
c) c)
auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von
6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
d) d)
es ist ein Mindestabstand von Sportanlagen, Kinderspielplätzen
und Parkanlagen sowie dem Rand der geschlossenen Wohnbebauung
von 100 m, gemessen vom Rand der Aufbringungsfläche einzuhalten
und
2. im Falle von Klärschlämmen deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen
erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den
Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer
regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße
Aufbringung sichert
oder
3. im Falle von Wirtschaftsdüngern, die in einem von mehreren Landwirten
genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben
der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt
sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht
werden.
3.2 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
Ausfertigungsdatum: 10.01.2006
Vollzitat: "Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2007 (BGBl. I S. 221)"
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich
Stand WS 2009/2010
46
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies
ausdrücklich bestimmt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. landwirtschaftlich genutzte Fläche:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen,
Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen,
Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch
befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit
diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder
Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche
gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren
genutzte Flächen;
2. Schlag:
eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der
gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren
Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3. Bewirtschaftungseinheit:
mehrere Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen,
einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit
Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur
Bestellung vorgesehen sind;
4. Düngejahr:
Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des
überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere
die dazugehörige Düngung, bezieht;
5. Düngung:
Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen
sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6. Nährstoffzufuhr:
Summe der über Düngung und dem Nährstoffeintrag außerhalb einer
Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7. Nährstoffbedarf:
Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer
bestimmten Qualität notwendig ist;
8. Düngebedarf:
Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger
verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der
Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
9. wesentliche Nährstoffmenge:
eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50
Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat
(P(tief)2O(tief)5);
10. wesentlicher Nährstoffgehalt:
Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff
(Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat (P(tief)2O(tief)5);
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10 vom Hundert bei
einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom
Hundert;
12. gefrorener Boden:
Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht
oberflächig auftaut.
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
(1) 1Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder
Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen.
2Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind
zusätzlich zu berücksichtigen. 3Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass
ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der
Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
(2) 1Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede
Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen
Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind
für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,
2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des
jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des
Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden
Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind
a)
für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des
Wachstums die Werte nach Anlage 2 und
b)
für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte
nach Anlage 3
heranzuziehen,
3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des
Bodens,
4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich
Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes
nutzbaren Nährstoffmengen,
5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen,
besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
2Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.
(3) 1Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden
verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf
Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung
zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer
Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf
fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.
Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach
Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.
2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die
für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge,
mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. 2Ausgenommen sind Flächen nach
§ 5 Abs. 4 Nr. 2.
(3)2Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach
anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.
(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder
verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem
Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
(5) 1Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat
darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder
durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. 2Abweichend von
Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit
einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P(tief)2O(tief)5) auf
gefrorenen Boden aufgebracht werden.
(6) 1Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat
ist
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch
Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand
der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der
Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit
für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der
Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen,
verwendet werden.
(7) 1Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur
Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von
durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark
geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen
Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei
Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht
werden:
1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur
Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht
werden,
Stand WS 2009/2010
49
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
a)
bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
b)
auf bestellten Ackerflächen
aa)
mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei
entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
bb)
ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
cc)
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot.
3Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den
gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur
Böschungsoberkante. 4Absatz 6 bleibt unberührt.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die
Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.
(10) 1Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. 2Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4
ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. 3Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb
genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember
2015 für das Aufbringen benutzt werden.
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen
Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend
organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn
vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Falle von
Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot
zusätzlich der Ammoniumstickstoff
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,
2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem
Betrieb ermittelt worden oder
3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder
in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische
Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot
auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.
(3) 1Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen
unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die
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50
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich
genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
nicht überschreitet. 2Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die
Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen.
3Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit
Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.
4Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor
der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche
abzuziehen.
(4) 1Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so
aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im
Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
nicht überschreitet, soweit
1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder
drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,
2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den
Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,
3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6
Abs. 2 nicht überschritten hat,
4. durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat
(P(tief)2O(tief)5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,
5. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die
Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor
Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach
Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt;
die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die
Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des
Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,
6. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten
Zeitraum nicht ändern.
2Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu
beantragen. 3Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die
Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen.
4Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit
Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen
Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch
besondere Fütterungsverfahren - abweicht. 5In den Jahren 2006 bis 2008 kann die
nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5
andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) 1Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen
Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht
aufgebracht werden:
1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
2Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach
Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht
unterschreitet. 3Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten,
insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele
des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. 4Die zuständige Stelle kann
dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung
zeitlich begrenzen.
(6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter
Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische
Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot
nur
1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten
bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder
2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,
jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80
Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
4. Tierseuchenrechtliche Regelungen
4.1 Allgemeine Vorbemerkungen
Eine Seuche ist die zeitliche Anhäufung von gefährlichen Infektionskrankheiten in
bestimmten Gebieten.
Tierseuchen sind weit verbreitete, ansteckende, verlustreiche Tierkrankheiten.
Tierseuchen können erheblichen Schaden anrichten:
 Durch Verlust an Produkten (Milch, Fleisch, Eier, Häute usw.). die Rendite
des Betriebes schmälern und durch Verlust von Nahrungsmitteln die
Volkswirtschaft schädigen
 Durch Verlust von Produktionsmitteln (Tod von Tieren).
Ein Beispiel für die Schädigung des Einzelbetriebes und der Volkswirtschaft ist der
Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 in England, neben der
Landwirtschaft auch Futtermittelindustrie, Fleischwirtschaft, Molkereiwirtschaft und
Tourismusindustrie stark betroffen (ca. 6 Mrd. €).
Tierseuchen sind häufig für den Menschen gefährlich (Zooanthroponosen; vom Tier
auf den Menschen übertragbare Krankheiten). -z.B.: Tollwut, Tuberkulose,
Brucellose und Salmonellose.
Diese Zoonosen gefährden den Menschen entweder direkt (Tollwut) oder indirekt
über Lebensmittel (Salmonellen).
Wie schon weiter oben dargelegt steht das Veterinärrecht der EU an der Spitze der
Gesetzeshirarchie. Annähernd 100 % der rechtlichen Vorgaben (Verordnungen,
Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen) zur Tierseuchenbekämpfung sind durch
das Veterinärrecht der EU vorgegeben. Es sind rund 800 Rechtsakte in Kraft. Eine
der bedeutendsten Richtlinie ist die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen - 64/432/EWG.
In Deutschland ist die Tierseuchenbekämpfung seit über hundert Jahren gesetzlich
geregelt (Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153)). Das Gesetz wurde immer wieder den
aktuellen Gegebenheiten angepasst, zuletzt wurde es im Dezember 2007 geändert.
4.1 Tierseuchengesetz(TierSG)
Ausfertigungsdatum: 26.06.1909
Vollzitat: "Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)"
§1
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. 2§ 79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tierseuchen:
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten
und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden können;
2. Haustiere:
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des
Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
3. Vieh:
folgende Haustiere:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln,
g)
Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für
den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
h)
Kameliden;
4.
Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas,
die
a)
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53
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b)
im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata),
Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
5. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
6. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen;
7. ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen
ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;
8. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
9. Drittland:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;
10. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat;
11. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;
12. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§2
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den
zuständigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes. 2Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle
ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte
zugezogen werden. 3Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den
beamteten Tierärzten übertragen sind.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren
Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und
über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den
Ländern zu treffen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
§ 2a
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. 2Die genannten
Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder
Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz
1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Schutzmaßnahmen gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen
Allgemeine Schutzmaßnahmen im Inland
§ 16
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und
Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt
wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung
befreit werden.
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf
zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die
durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf
Tierhaltungen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von
denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.
§ 17
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch
Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und
Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie
Entnahme der hierzu notwendigen Proben;
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh, das in einen
anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den
Personen- und Fahrzeugverkehr;
4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;
4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise
beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung
von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere für
Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung von
Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu
einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken
von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;
7. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben, über die
Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;
8. (weggefallen)
9. Einführung von Deckregistern;
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von
Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Transportmittel
sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei
einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen
benutzten Behältnisse; Führung von Nachweisen über die Reinigung, Desinfektion,
Behandlung, Verwertung und Beseitigung;
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen,
Viehmärkten, Viehhöfen und Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche
Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, Anlegung getrennter Zu- und
Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs
von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung oder
zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen,
Embryotransfereinrichtungen, Gastställen, Viehsammelstellen,
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen und ähnlichen
Einrichtungen;
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben und
sonstigen Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann,
einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort benutzten
Gegenstände;
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen
Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschränkung der Abgabe und
Beförderung solcher Futtermittel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren und
die Meldung des Betreibens der Anlage;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und Abfällen in
Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;
16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit der Räume
und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Erlaubnisoder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern und deren
Versendung zu treffen sind;
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen
tierischer und pflanzlicher Herkunft;
20. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen und Abfällen
tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände als
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20 sowie 15, soweit
Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
2. a)
Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Haustiere, die an
einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden,
b)
Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
c)
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen
Einrichtungen.
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände durch
Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische Untersuchung
einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der
notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Fische,
insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen bestimmt
sind;
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen;
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern oder von
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern, in denen
Fische transportiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen, Regelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie von
fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände;
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16,
17, 19 und 20;
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Sammelbehältern und ähnlichen Einrichtungen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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4.2 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im
Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)
Vom 24. März 2003
(BGBl. I S. 381)
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1
Abschnitt 2: Viehladestellen 2
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten 3 bis 11
Abschnitt 4: Gastställe 12
Abschnitt 5: Viehkastrierer 13
Abschnitt 6: Wanderschafherden 14
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen 15 bis
15g
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse 19
Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen,
Kontrollbücher, Deckregister 19a bis 24
Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a
Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c
Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 24d bis 24i
Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken 24j
Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k
Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen 24l
Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25
Abschnitt 12: Schlussvorschriften 25a, 26
§ 10
Milch von Schlachtkühen
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind,
darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung
unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.
§ 24a
Fütterungs- und Verwertungsverbot
(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die
Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem
Betrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der
zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für
Einzelfuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in
zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung
hergestellt worden sind.
(1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine nur abgegeben werden,
wenn der Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe
von Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
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58
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen
Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile
oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des
Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind.
5 Rechtliche Regelungen für Tierische Nebenprodukte
Die zentrale Regelung ist die EU-Verordnung 1774 (2002) „Hygieneregelungen für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ vom 3.
Oktober 2002“. Auf nationaler Ebene hat das Tierisches Nebenprodukte
Beseitigungsgesetz (Tier NebG) vom 11. März 2005 das
Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst die nationalen Regelungsfreiräume werden in
der Verordnung zur Durchführung des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung
TierNebV) vom 27. Juli 2006 genutzt.
5.1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(EG) Nr. 1774/2002
(ABl. EG Nr. L 273, S.1)
zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 416/2005 vom 11. März 2005 (ABl. EG
Nr. L 66 S. 10)
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse
tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;
b) „Material der Kategorie 1“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4;
c) „Material der Kategorie 2“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5;
d) „Material der Kategorie 3“ tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6;
e) „Tier“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und
Amphibien);
f) „Nutztier“ Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur
Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von
Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs
genutzt werden;
g) „Wildtier“ nicht von Menschen gehaltene Tiere;
h) „Heimtier“ Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken
als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt
werden;
i) „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jede andere
Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit, insbesondere für die
Stand WS 2009/2010
59
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Futtermittelkontrolle, übertragen hat; dies schließt gegebenenfalls auch die
entsprechende Behörde eines Drittlands ein;
j) „Inverkehrbringen“ jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder
daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte in der
Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an
Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der
Gemeinschaft zu lagern;
k) „Handel“ Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23
Absatz 2 des Vertrags;
l) „Durchfuhr“ eine Verbringung durch die Gemeinschaft aus einem Drittland in ein
anderes;
m) „Erzeuger“ jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte
anfallen;
n) „TSE“ alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen
humane Krankheitsformen;
o) „spezifiziertes Risikomaterial“ Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr.
999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (17).
(2) Ferner gelten die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach
Maßgabe dieser Verordnung abgeholt/gesammelt, befördert, gelagert, behandelt,
verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, ausgeführt, durchgeführt und
verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht
in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres
innerstaatlichen Rechts regeln, bis nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten
Verfahren diesbezüglich ein Beschluss gefasst wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen — jeder für sich oder gemeinsam — dafür Sorge, dass
zur Sicherstellung der Erfüllung der Vorschriften gemäß Absatz 1 geeignete
Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist.
KAPITEL II
KATEGORIENEINTEILUNG, ABHOLUNG/SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG,
BESEITIGUNG, VERARBEITUNG, VERWENDUNG UND ZWISCHENLAGERUNG
TIERISCHER NEBENPRODUKTE
Artikel 4
Material der Kategorie 1
(1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes
diese Produkte enthaltende Material:
a) alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere:
i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei
denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
ii) Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden;
iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und
Zirkustiere;
iv) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom
24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Stand WS 2009/2010
60
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere (18) und
v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier
übertragbaren Krankheit infiziert sind;
b) i) spezifiziertes Risikomaterial und
ii) wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht
entfernt worden ist, spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;
c) Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie
96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen
Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen
enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG des
Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe
und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG (19) fallen, wenn diese Rückstände den
gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert oder, falls gemeinschaftsrechtlich
ke in Höchstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Höchstwert
überschreiten;
d) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus
Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen
spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste,
Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den
Abflussleitungen solcher Anlagen, es sei denn, dieses Material enthält kein
spezifiziertes Risikomaterial oder Teile davon;
e) Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Verkehr; und
f) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der
Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien, einschließlich Material, das zur
Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist.
(2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen
und abzutransportieren und zu kennzeichnen und — sofern die Artikel 23 und 24
nichts anderes bestimmen
a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage
direkt als Abfall zu beseitigen;
b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der
Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt,
der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung
hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch
möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und schließlich in einer gemäß
Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall
verbrannt oder mit verbrannt wird;
c) mit Ausnahme des Materials im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffern i) und
ii) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der
Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung
hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch
möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich durch Vergraben
auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfalldeponien (20) zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
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61
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
d) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen nach Absatz 1 Buchstabe e) durch
Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als
Abfall zu beseitigen oder
e) entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu
beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden.
Diese können die unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Verfahren ergänzen
oder ersetzen.
(3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen
Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 zwischenbehandelt oder
zwischengelagert werden.
(4) Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften
ein- oder ausgeführt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten
Verfahren erlassen wurden. Spezifiziertes Risikomaterial darf jedoch nur im Einklang
mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein- oder ausgeführt
werden.
Artikel 5
Material der Kategorie 2
(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes
diese Produkte enthaltende Material:
a) Gülle sowie Magen- und Darminhalt;
b) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen,
ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder
aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird,
einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und
Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und
Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG
enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten
Höchstwert überschreiten;
d) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus
Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften
für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese
Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den
Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
e) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere
Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich
Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;
f) Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3,
einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für
Material de r Kategorie 2 bestimmt ist, und
g) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.
(2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen,
abzutransportieren, zu kennzeichnen und — sofern die Artikel 23 und 24 nichts
anderes bestimmen —
a) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen
direkt als Abfall zu beseitigen;
b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der
Verarbeitungsmethoden 1 bis 5, oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt,
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62
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung
hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch
möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und
i) durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall beseitigt wird oder
ii) im Fall ausgeschmolzener Fette zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen
Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische
Verwendungszwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und
Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb
für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet wird;
c) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der
Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung
hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft — wenn technisch
möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet und
i) im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die
gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als
organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird;
ii) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage
verarbeitet wird oder
iii) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen
Deponie als Abfall beseitigt wird;
d) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren;
e) im Fall von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch
und Kolostrum, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gefahr der
Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit von ihnen ausgeht,
i) als unverarbeiteter Rohstoff in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder
Kompostieranlage zu verwenden oder in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck
zugelassenen technischen Anlage zu behandeln oder
ii) nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen oder
iii) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren
erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren;
f) im Fall von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht
auf Infektion
mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von
Jagdtrophäen in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen
Anlage zu verwenden oder
g) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf
anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen
Verfahren ergänzen oder ersetzen die nach den Buchstaben a) bis f) vorgesehenen
Verfahren.
(3) Material der Kategorie 2 außer Gülle darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen
Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder
zwischengelagert werden.
(5) Material der Kategorie 2 darf nur im Einklang mit dieser Verordnung oder nach
Vorschriften in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, die nach dem in
Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Artikel 6
Material der Kategorie 3
(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes
diese Produkte enthaltende Material:
a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die
jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt
sind;
b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine
Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von
Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer
Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die
Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof
geschlachtet werden;
d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer
Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die
Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof
geschlachtet werden;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter
Knochen und Grieben;
f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen
Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen,
die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder
Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für
Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind;
g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis
auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;
h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener
See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;
i) bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben,
die Fischer
zeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine
klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier
übertragbaren Krankheit zeigten;
k) Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine
klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier
übertragbaren Krankheit zeigten, und
l) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e)
genannten.
(2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen,
abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts
anderes bestimmen a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage
direkt als Abfall zu beseitigen;
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der
Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung
hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch
möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und entweder durch Verbrennen
oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG
zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
c) in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;
d) in einer gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten;
e) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu
verwenden;
f) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu
verarbeiten,
g) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l) nach
Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen
wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in
einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren;
h) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren;
i) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf
anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen
Verfahren ergänzen oder ersetzen die in den Buchstaben a) bis h) vorgesehenen
Verfahren.
(3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen
Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder
zwischengelagert werden.
KAPITEL II
Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas - und Kompostieranlagen
A. Anlagen
1. Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten
werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu
errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige
physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein,
erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Biogasanlage muss über folgende
Installationen verfügen:
a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit
i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse, und
iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen
Erhitzung,
und
b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und
Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.
Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der
Verarbeitungs methode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch. Weiterhin ist für Biogasanlagen,
die nur Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an anderer Stelle einer
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde, eine Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung nicht obligatorisch.
2. Befindet sich die Kompostierungsanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere
gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem
Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall
eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu
gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Kompostierungsanlage
muss über folgende Installationen verfügen:
a) einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit
i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii) Aufzeichnungsgeräten zur — gegebenenfalls kontinuierlichen — Aufzeichnung der
Messergebnisse, und
iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen
Erhitzung,
und
b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und
Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern. Andere Arten von
Kompostierungssystemen können zulässig sein, sofern sie
i) gewährleisten, dass Schädlinge keinen Zugang haben;
ii) so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeitund Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche
Überwachung der Parameter gegeben sein muss;
iii) alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
B. Hygienevorschriften
4. In Biogas - und Kompostieranlagen dürfen nur folgende tierische Nebenprodukte
verarbeitet werden:
a) Material der Kategorie 2 bei Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 in einem
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2,
b) Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch
und Kolostrum sowie
c) Material der Kategorie 3.
Bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entstehendes Material kann
jedoch in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung gemäß
einer nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigten alternativen Methode
vorgenommen wurde und die Biogasherstellung - sofern nicht anders spezifiziert Teil dieser alternativen Methode ist und das entstehende Material gemäß den für die
alternative Methode festgelegten Bedingungen beseitigt wird.
5. Die tierischen Nebenprodukte gemäß Nummer 4 müssen nach ihrer Anlieferung so
bald wie möglich verarbeitet werden. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung
ordnungsgemäß zu lagern.
6. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert
wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert werden.
Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der
Kontamination be handelter Erzeugnisse vermieden wird.
7. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist
systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer
vorzugehen.
8. Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und
dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung
zu halten.
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
9. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und
der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse
müssen dokumentiert werden.
10. Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und
Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.
11. Fermentationsrückstände sind so zu behandeln und zu lagern, dass eine
Rekontamination ausgeschlossen ist.
C. Verarbeitungsnormen
12. Material der Kategorie 3, das in Biogasanlagen mit einer Pasteurisierungs/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende
Mindestnormen erfüllen:
a) Höchstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm,
b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und
c) Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.
13. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet
wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:
a) Höchstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm,
b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und
c) Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten.
14. Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die
zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an
tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als
Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den im
vorliegenden Kapitel festgelegten Verarbeitungsnormen zulassen, sofern
gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine
gleic hwertige Wirkung erreicht wird. Diese spezifischen Anforderungen können auch
für Küchenund Speiseabfälle gelten, wenn diese mit Gülle und vom Magen- und
Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum gemischt
werden, vorausgesetzt, das daraus gewonnene Material wird als aus Küchen- und
Speiseabfällen gewonnen eingestuft. Werden in einer Biogas- oder Kompostanlage
an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle und vom Magen- und Darmtrakt
getrennter Magen- und Darminhalt behandelt, kann die zuständige Behörde die
Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten spezifischen
Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie:
a) ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer
schweren übertragbaren Krankheit birgt,
b) betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unbehandeltes Material.
D. Fermentationsrückstände und Kompost
15. Proben von Fermentationsrückständen oder Kompost, die während oder
unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage
entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g wobei
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn
die Keimzahl
in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn
die
Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
Stand WS 2009/2010
67
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann,
wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m
oder weniger beträgt.
Anmerkung: Die Parameter für die Endproduktkontrolle sind geändert worden. Der
Parameter Enterobacteriaceae ist weggefallen, dafür werden die Parameter
Enterokokken und E. coli mit folgenden Grenzwerten genannt.Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g;
oder
Enterococaceae: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g;
5.2 Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die
Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmten tierischen Nebenprodukten
Vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L
117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
§2
Zuständigkeit
Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§3
Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte
1.
der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
oder
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
2.
der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt –
abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung,
Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und
unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem
Gebiet anfallende
1.
Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002,
2.
Material der Kategorie 2 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und
Darminhalt - gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu
beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für
verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und
Beseitigung anordnet.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer
natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine
Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1
bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit
1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in
Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die
jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
beachtet werden.
Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der
Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die
Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das
öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die
Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und
Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die
Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Materials, das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der
Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies
zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur
mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das
Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder
diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz
1 von ihrer Verpflichtung entbunden.
5.3 Verordnung zur Durchführung des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung TierNebV)
Ausfertigungsdatum: 27.07.2006
Vollzitat: "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006
(BGBl. I S. 1735), geändert durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S.
1274)"
Inhaltsübersicht
§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1
Begriffsbestimmungen
2
Teil 2
Spezifische Anforderungen für Küchen- und
Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
3
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
4
Betriebe mit Nutztierhaltung
5
Teil 3
Transport- und Nachweisverpflichtungen
Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
6
Anzeige und Betriebsregistrierung
7
Reinigung und Desinfektion
8
Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
9
Teil 4
Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und
Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 1 V e r a r b e i t u n g s m e t h o d e n
Verarbeitungsmethoden 10
Abschnitt 2 P a s t e u r i s i e r u n g v o n t i e r i s c h e n
Nebenprodukten
Anlagen zur Pasteurisierung
11
Abschnitt 3 V e r g ä r u n g u n d K o m p o s t i e r u n g
vontierischenNebenprodukten
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer
Biogasanlage
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Stand WS 2009/2010
12
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Speiseabfälle eingesetzt werden
Biogasanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle,
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
eingesetzt werden
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle,
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
eingesetzt werden
Unterabschnitt 2
Anforderungen an Kompostierungsanlagen
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in
einer Kompostierungsanlage
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle,
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
eingesetzt werden
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und
Kolostrum eingesetzt werden
Unterabschnitt 3
Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen,
Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
Gemeinsame Anforderungen an
Biogas- und Kompostierungsanlagen
Untersuchungen und Probenahme in
Biogas- und Kompostierungsanlagen
Untersuchungen und Probenahme in Anlagen
zur Pasteurisierung
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Unterabschnitt 4
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
23
Abschnitt 4 A n l a g e n z u r E n t s o r g u n g t i e r i s c h e r
NebenproduktealsAbfall
Verbrennungsanlagen
Ablagerung auf Deponien
24
25
Teil 5
Registrierung und Zulassung
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
26
Teil 6
Ausnahmen
Ausnahmen
27
Stand WS 2009/2010
71
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
28
29
Anlage 1 Handelspapiere
Anlage 2 Muster für Aufzeichnungen
Anlage 3 Probenahme
Anlage 4 Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und
Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
Anlage 5 Nummernschlüssel für die Betriebsart
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen
Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1
Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle,
die bis zum 31. Oktober 2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine
verfüttert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Milch der Kategorie 2:
Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;
2. Gülle:
a) von Nutztieren
aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und
ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder
Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder
bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne
Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder
Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist, sowie
b) Guano;
3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
4. Pasteurisierung:
Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter
auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von
Stand WS 2009/2010
72
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und
innerhalb der Teilchen.
(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die
Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002.
Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an
Betriebe mit Nutztierhaltung
§ 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen
anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind
die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend
anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchenund Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine
Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder
Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,
1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb
pasteurisiert werden,
2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der
Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich
befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- und Kompostierungsanlage
ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um
sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den
genannten Abfällen in Berührung kommen.
(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als
in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet
sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der
Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen
Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem
Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.
(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine
Anwendung.
§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen
anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind
getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die
in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu
befördern.
(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7
registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach §
7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der
Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.
(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert,
hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle
1. zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.
(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2
sowie § 9 entsprechend.
§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
(1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte
enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und
Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere
weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen
Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte
enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und
2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach
Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
verfüttert werden dürfen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.
(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum
aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder
Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die
Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern
ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten
werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage
von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um
sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den
tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.
(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung
zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese
Einrichtung Absatz 3 entsprechend.
(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in
einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen
vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch
das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung EG) Nr. 1774/2002 bleibt
unberührt.
Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen
§ 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8
und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere
landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von
höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben
wird.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass
derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die
Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
geeigneten Behältnissen befördert wird.
(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II
Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht
werden.
(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben
befördert wird.
(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die
zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den
Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
genehmigen.
§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat
seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren
Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Reinigung und Desinfektion
(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus
Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen,
dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren
Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und
Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der
Verordnung (EG) Nr 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht,
soweit 1. Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände
sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung
gekommen sind,
2. lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der
keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder
Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte
behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter
Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines
landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden.
(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt
oder
befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch
zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
1. Datum des Transports,
2. Art des beförderten Materials,
3. Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten
Desinfektionsmittels,
4. Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen
Person.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der
aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das
Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
§ 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
(1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert,
hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten
Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren
Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1
begleitet werden. Satz 1 gilt nicht
1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden
sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben
werden und
2. für Fermentationsrückstände und Komposte,
a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in
diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder
b) die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und
verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im
Durchschreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist
1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger,
2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger
bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist
zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung
als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung
der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der
Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von
Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem
Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und - soweit
nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung während der Beförderung
mitzuführen und die erste und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte
Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung
verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer
Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten
Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des
Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu
unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der
Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des
Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.
(3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden.
In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur
und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten
Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei
sich vollständig zu dokumentieren haben. Diese Angaben müssen für die
zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
(4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder
Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung
der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben
aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden,
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein
fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.
(5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse
erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden
Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern
nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die
Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen
müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar
sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der
aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. Die
Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete
Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.
Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung
tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 1 Verarbeitungsmethoden
§ 10 Verarbeitungsmethoden
(1) Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch
der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das
Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den
Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen
Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der
Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden
1. in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 genehmigt hat,
3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27 Abs. 3 vergraben werden oder
4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine
Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur
Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden.
(2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich
zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich
zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden. Für den Transport
der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8
Abs. 2 und § 9 entsprechend.
Abschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten
§ 11 Anlagen zur Pasteurisierung
Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach
Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung
durch die zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, dass
1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr.
5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten werden,
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3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden,
dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist
und
4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb liegt, in dem Nutztiere gehalten
werden, in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern
ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.
Abschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen
§ 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15
unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt,
dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II
Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur
verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist
oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt.
§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle
eingesetzt werden
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie
3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26
durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat
sicherzustellen, dass
1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen
Nebenprodukten in Berührung kommen,
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur
Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an
die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an
die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung
entsprechend eingehalten werden.
§ 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle
zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt
werden
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie
3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben,
die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden,
bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI
Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der
Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische
Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung
kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und
Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs.
2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr.
2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
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§ 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und
Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen,
eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits
fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen
Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
entsprechend. Soweit ausschließlich
1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem
einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf
Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen,
eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von
Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen
§ 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer
Kompostierungsanlage
Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17
bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang
VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist
und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als
in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter
Teilchengröße zerkleinert wird,
b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung
eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
c) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.
§ 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle eingesetzt werden
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der
Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage
nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass
1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten
tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion von
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an
die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an
die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung
entsprechend eingehalten werden.
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden,
wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben
wird.
§ 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und
Kolostrum eingesetzt werden
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der
Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus
Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt
werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte
tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in
Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an
die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an
die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung
entsprechend eingehalten werden.
§ 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2
in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits
kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen
Nebenprodukten in Berührungkommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt
entsprechend. Soweit ausschließlich
1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem
einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen
tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses
Betriebes ausgebracht wird oder
2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen,
eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von
Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen,
Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
§ 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in
den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage
geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II
Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind. Die
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Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in
regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren
zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens
zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
§ 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und
Kompostierungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von
Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16
dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder
Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder
Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die
Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der
Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen,
aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr. Die
Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit
erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu
untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen. Die zuständige
Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied
eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der
eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf
maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D
Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI
Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten cWertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige
Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten
Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen
Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird,
sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von
Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von
abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den
§§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu
lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Für die
Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen
Anforderungen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den
Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend
Anwendung.
(4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete
Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,
1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder
Enterokokken untersuchen zu lassen,
2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen
untersuchen zu lassen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben
müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die
Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.
(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
§ 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten
tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz
2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und
verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen
tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial
verarbeitet worden sind.
(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16
dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der
Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und
Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung
(ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden ausgebracht werden.
(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und
18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung
entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt
entsprechend.
(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19
die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten
und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit
Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses
Betriebes ausgebracht wird.
(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17
gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und
Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit
zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad
Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.
Abschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall
§ 24 Verbrennungsanlagen
(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen
ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.
(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse
verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. § 19
der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung
oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel
12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
verbrannt oder mitverbrannt werden.
§ 25 Ablagerung auf Deponien
Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten
Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden
Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf
Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte
und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.
Teil 5 Registrierung und Zulassung
§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach 1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11
dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer
Zulassungsnummer sowie 2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und
17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer
Registriernummer in einem Register. Die Zulassungsnummer und die
Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die
kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und
einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und
Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter
Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.
----*)Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
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Teil 6 Ausnahmen
§ 27 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken
oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom
25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere,
soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der
Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der
Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper
von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde
hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden
Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe
öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so
vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter
starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz
1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben
unberührt.
(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von
Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der
Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der
Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen
Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert
sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt
aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt,
nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,
3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall
gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes
Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort
genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in
Berührung kommen, 5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,
6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt,
dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und
desinfiziert werden,
8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2,
nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, KüchenStand WS 2009/2010
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und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet
werden,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15
Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder
b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,
12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
13. einer Vorschrift des
a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs.
1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,
b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz
3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder
c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz
3 oder § 19 Satz 3,
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und
Speiseabfälle verarbeitet,
16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder
17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren
lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2,
eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer
aufbewahrt,
2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder
3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen
Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt
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von Biomasse (4402-022)
6. Arbeitsschutzrecht
6.1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen(Biostoffverordnung - BioStoffV)
Ausfertigungsdatum: 27.01.1999
Vollzitat: "Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)"
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen
Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht
unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch
veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die
beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen
können. Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit
transmissibler, spongiformer Enzephalopatie assoziiertes Agens, das beim
Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.
(2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen
Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig
sind.
(3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen
isolierten Zellen.
(4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das Herstellen und Verwenden von
biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren,
das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und
Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern
einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten
zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische
Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen
Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
(5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1.biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2.die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar
ausgerichtet sind und
3.die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder
abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
(6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung
hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen
anzusehen.
(7) Eine Schutzstufe umfaßt die technischen, organisatorischen und persönlichen
Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt oder
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empfohlen sind. Sicherheitsmaßnahmen sind besondere Schutzmaßnahmen, die in
den Anhängen II und III genannt und der jeweiligen Schutzstufe zugeordnet sind.
(7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert
erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit
Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der
Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den
Beschäftigten stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und
sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und
Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung an
Personalvertretungen nicht.
§ 3 Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden
Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt:
1.Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass
sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2.Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftige darstellen können; eine
Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3.Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen
können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4.Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr
einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist
eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
§ 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
(1) Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4
gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21). Wird Anhang III der
Richtlinie 2000/54/EG im Verfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen
Fortschritt angepasst, so gilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie
festgelegten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die geänderte Fassung
kann bereits ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfasst, hat der Arbeitgeber
bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem
Stand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im übrigen sind die
Bekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu beachten.
(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in
Betracht, so ist die Einstufung in die Risikogruppe mit dem höchsten
Gefährdungsgrad vorzunehmen.
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§ 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
(1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen
zu beschaffen. Insbesondere sind folgende Informationen zu berücksichtigen:
1.die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die
Einstufung und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe
sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
2.tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
3.Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege
sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
4.Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und
Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie
die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten
oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
§ 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten gemäß
Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach
§ 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen
Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten.
Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener
Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppe des
biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu
ermitteln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der
Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische
Arbeitsstoffe
1.der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,
2.der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,
3.der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4,
nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten
Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der
Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind
sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und
geeignete Schutzmaßnahmen
festzulegen.
§ 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
gemäß Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die
nach § 5 beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und
die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III
ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig
auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für
sich zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine
Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen.
(2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden, sind im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den
Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in Betracht
kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln und die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so auszuwählen und
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festzulegen, dass die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich
verringert wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der
Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und toxische
Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen
festzulegen.
(3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeordnet werden, sind nach dem
Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten
gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung zu
beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik
festzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und
danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie in den
Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der
Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen,
sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige
Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht
ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung
vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen
bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei
nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen
Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind.
§ 9 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten nicht,
wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische
Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
durchgeführt werden.
§ 10 Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich der Anhänge zu treffen. Dabei sind die vom Ausschuss für biologische
Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen
getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall
nachzuweisen.
(2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen,
sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch
biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten weniger gefährlich
sind.
(3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne
sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Satz
1 gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen
Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden.
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(5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 3 oder 4 nur übertragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig
und eingewiesen sind. Dies gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit
vergleichbarer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten
über die erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten zu lassen, soweit er
nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt.
(6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich
so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden.
Kann
dies nicht vermieden werden, oder werden biologische Arbeitsstoffe
bestimmungsgemäß freigesetzt, sind insbesondere folgende technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der Beschäftigten
so gering wie möglich zu halten:
1.Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren für Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung,
2.Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen zu treffen:
1.Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol für
Biogefährdung nach Anhang I entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung,
2.Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen vor Aufnahme der Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen,
3.Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren, die beim Versagen einer
Einschließungsmaßnahme durch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auftreten
können, bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
oder 4 sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder bei nicht bestimmungsmäßigem
Betrieb einer Anlage mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch
biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich, Art, Ausma
und Dauer der Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen
nach Anhang II oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3
genügen müssen.
(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen
Arbeitsmitteln durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der
Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der
Technik zu treffen.
(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat
sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das
Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung
anzupassen.
(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nur solche Behälter
zur Lagerung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen
zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt
sicher zu umschließen. Die Behälter sind für die Beschäftigten im Hinblick auf die
davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu
kennzeichnen. Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen Behältern gelagert
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann.
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§ 11 Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen
Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und
persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur
Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen
beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen
Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können.
Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen
Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind,
müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls
vernichtet werden.
(2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition der Beschäftigten so
gering wie möglich zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Kann das Freiwerden von
biologischen Arbeitsstoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu ermitteln, ob der
Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist die mikrobielle Belastung in der Luft am
Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination
durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich
nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeit geeignete Bereiche einzurichten.
§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten
eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist
auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die
Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und
Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die
Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und
Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen
und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen,
müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der
Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie jährlich zu
wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an
die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift
zu bestätigen.
(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach
Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach
§ 15a Abs. 5 zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Beispiel bei
dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung
des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen.
(3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit
einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu
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rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von
Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für
1.Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben
menschlichen oder tierischen Ursprungs,
2.Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an
kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen.
(4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind
über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten
gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebsoder Personalrat sind die in § 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu
stellen.
§ 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Aufnahme
der Tätigkeiten die erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem
biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. Die Anzeige
enthält:
1.Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
2.Name und Befähigung der für die Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz verantwortlichen Personen,
3.das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6,
4.die Art des biologischen Arbeitsstoffes,
5.die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.
(2) Einer erneuten Anzeige bedürfen:
1.für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der
Tätigkeiten,
2.die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 3, soweit dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
3.die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 4.
(3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 3 oder 4 durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Art
der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff (Spezies) sowie Unfälle
und Betriebsstörungen anzugeben sind. Die betroffenen Beschäftigten oder von
Ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben
einzusehen.
(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis
zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis
auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten
ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis
und die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten, die
hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3
vergleichbar sind.
(5) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus
Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht
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auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an die zuständige
Behörde erfüllt werden.
§ 14 Behördliche Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III
erteilen, wenn
1.der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnahmen trifft oder
2.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte
führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten
vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für
Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht
gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen
hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen
arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
gehören dazu insbesondere
1.die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und
die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung
geeigneter Schutzmaßnahmen,
2.die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit
verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus
vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
3.spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,4. arbeitsmedizinisch begründete
Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der
Gefährdungsbeurteilung,
5.die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom
Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
1.Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
2.Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
3.Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
4.Untersuchungen aus besonderem Anlass.
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
1.die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
2.die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
3.die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter
Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
4.die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
5.die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er
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darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen und die selbst keine
Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen.
Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die
besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte
hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des
Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit
den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der
Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach
§ 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.
(4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
1.der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
2.der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
3.dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit
gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
4.dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 15a Abs. 1 eine Kopie
der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach
dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden.
(5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind,
ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss
insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das
Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise
so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die
betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt,
die sie betreffenden Angaben einzusehen.
Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität
festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich.
Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren.
(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen
Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende
Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem
Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
§ 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei
1.gezielten Tätigkeiten
a)mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4,
b)mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch
schädigenden biologischen Arbeitsstoffen
und
2.nicht gezielten Tätigkeiten
a)der Schutzstufe 4,
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b)nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 3 genannten
Bedingungen, bei denen die in Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch
schädigenden biologischen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftreten oder
fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und die
Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten
deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.
(2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten
eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzubieten. Satz 1 gilt nicht für
Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte
über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen biologischen
Arbeitsstoffen verfügt.
(3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen
Arbeitsstoffen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen
ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt.
Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen
der Untersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der Arzt die
Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und
über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Die Ablehnung des
Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung
einer Tätigkeit auszusprechen.
(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist
Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten.
(5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss
er den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untersuchungen
anbieten bei
1.gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,
2.gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, nach der
Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht
von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
(6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen
unverzüglich Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt
auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder
Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine
Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch, wenn als
Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren
Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der
postexpositionellen Prophylaxe möglich sind.
(7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der
Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der
Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Hierzu kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit
zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat
dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und
die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Nr. 4
die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für
unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Stand WS 2009/2010
95
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
§ 16 Unterrichtung der Behörde
(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist die zuständige Behörde auf
ihr
Verlangen über
1.das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung
zugrundeliegenden Informationen,
2.die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser
Beschäftigten,
3.die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4.die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie 5.die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen
Vorkehrungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfall und jede
Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung zu
unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können.
Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der
Tätigkeit mitzuteilen.
6.2 Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe TRBA 214
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie
arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen
Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt gegeben. Die Inhalte der TRBA 210, TRBA 211 und des Beschlusses 607
wurden integriert und diese
Regeln deshalb aufgehoben.
Inhalt
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmung
Gefährdungsbeurteilung
Schutzmaßnahmen
Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen
Anhang: Reinigungsmethoden und –intervalle
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei
Tätigkeiten in Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Abfallwirtschaft. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles
Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen.
2 Allgemeines
(1) Diese TRBA legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei
Tätigkeiten der Abfallwirtschaft vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen fest. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen
liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen
Gegebenheiten berücksichtigen. Insbesondere ist die Exposition gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen in der Atemluft wesentlich durch die Gestaltung und
Verfahrenstechnik der technischen Einrichtungen und die spezifische
Tätigkeit beeinflusst [1, 2]. Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann z. B. der
Fall sein, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich Abfälle verarbeitet werden, von
denen eine besonders niedrige Exposition ausgeht. Die Gleichwertigkeit des
Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall
nachzuweisen. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – www.baua.de
(2) Auf die Koordinierungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der
Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber wird hingewiesen. Die
Schutzmaßnahmen dieser TRBA sind zwischen den beteiligten Arbeitgebern
abzustimmen und anzuwenden.
(3) Eventuell bedürfen Änderungen an Maschinen – auch solche, die im Sinne dieser
TRBA als nachgerüstete Schutzmaßnahme verstanden werden können – der
Absprache mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer. Die EG-Konformitätserklärung
nach der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) kann davon berührt sein.
3 Begriffsbestimmung
3.1 Biologische Arbeitsstoffe
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert.
Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen,
sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.
3.2 Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen
Abfallbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit
physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren. Unter diesen Begriff
rpackungsabfälle, Siedlungsabfälle,
Altpapier, Glas-, Bauschutt(Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen)
-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MB
physikalische Abfallbehandlungsanlagen / Stabilisierungsanlagen (MPS)
-
3.3 Sortieranalysen
Sortieranalysen sind Untersuchungen zur Ermittlung der quantitativen und
qualitativen Zusammensetzung von Abfällen. Diese Informationen werden benötigt
für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie für die Planung von
Entsorgungsanlagen und Erfassungssystemen.
3.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen
Abfallbehandlungsanlagen
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Sortieren (sichten / trennen) vermischter Abfälle an zentralen Behälterstandplätzen in
Wohnanlagen und Gewerbebetrieben z. B. als Dienstleistung zur Reduktion des
Abfallvolumens.
3.5 Nicht gezielte Tätigkeiten in Abfallbehandlungsanlagen
In Abfallbehandlungsanlagen und Sortieranlagen werden Tätigkeiten ausgeführt, bei
denen Beschäftigte mit Materialien und Gegenständen umgehen, die biologische
Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften. Beschäftigte können dabei
mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen, ohne dass die Tätigkeiten auf
diese ausgerichtet sind. Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht im
Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt. Es kommt zu einer
mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse
zeitlich und räumlich starken Schwankungen unterliegen. Aus diesen Gründen
handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.
4 Gefährdungsbeurteilung
4.1 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
(1) Bei der Abfallbehandlung und -sortierung kann eine Vielzahl von Bakterien,
Schimmelpilzen und Viren auftreten bzw. freigesetzt werden. Bakterien und
Schimmelpilze vermehren sich auf Grund der Umweltbedingungen bzw.
prozessbedingt im Abfall. Die Konzentration und das Artenspektrum sind abhängig
vom Arbeitsbereich, Zustand des Materials bzw. vom Verfahrensschritt [3, 4, 5].
Gemäß BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihrem
Infektionsrisiko in Risikogruppen eingeteilt. Bei der Abfallbehandlung treten in der
Regel biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 1 und 2 auf [6]. In den zu
behandelnden Abfällen können durch Störstoffe (Tierkadaver) oder durch Abfälle aus
Krankenhäusern, Arztpraxen oder Haushaltungen mit Kranken bzw.
Pflegebedürftigen auch infektiöse Materialien mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 3 vorhanden sein (z. B. Spritzen und Kanülen). Auch durch Nagetiere,
Vögel oder andere Tiere können biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3
eingetragen werden. Der Umgang mit diesen Stoffen ist in der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Eine geeignete Information der
Öffentlichkeit und der Anlieferer sowie entsprechende Kontrollverfahren sind
Hilfsmittel, um den Abfall möglichst frei von Störstoffen zu halten und damit die
Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren.
(2) Die möglichen sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen von Mikroorganismen
sind Risikogruppen unabhängig. Einige wenige Bakterien (z. B. Actinomyceten)
tragen ein bedeutendes sensibilisierendes Potential, welches insbesondere beim
Einatmen zu einer Gefährdung führen kann. Nur von wenigen Pilzen sind bisher
allergene Wirkungen bekannt geworden. Das allgemeine allergene Potential kann als
gering eingeschätzt werden. Längerfristiger, intensiver Kontakt mit luftgetragenen
Schimmelpilzen in großer Dichte kann bei den exponierten Beschäftigten zur
Herausbildung einer Überempfindlichkeit gegenüber Schimmelpilzen
führen (Sensibilisierung, Allergisierung). Sensibilisierte Personen können bei
Exposition schwerwiegende allergische Reaktionen erleiden, z. B.
Schleimhautschwellungen oder Atemnotanfälle. Stäube, die Schimmelpilze und
Actinomyceten enthalten, sind in der TRGS 907 »Verzeichnis sensibilisierender
Stoffe« und den Begründungen dazu als sensibilisierende Stoffe bewertet.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Eine schädigende Wirkung entfalten auch Zellwandbestandteile abgestorbener
Mikroorganismen wie z. B. Endotoxine von gramnegativen Bakterien und Glucane
von Pilzen. Insbesondere endotoxinbelastete Stäube gelten als Ursache akuter und
chronischer Erkrankungen, wie z. B. von Organic Dust Toxic Syndrome (ODTS) und
chronischer Bronchitis (s. Endotoxin- Informationspapier des ABAS [7]). Im
Geltungsbereich dieser Technischen Regel wird das Risikopotential luftgetragener
Endotoxine als gering eingeschätzt.
4.2 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 7 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung bei
nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen [8]. Dazu
hat er vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausreichende
Informationen zu beschaffen, die eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich
biologischer Gefährdungen ermöglichen (§ 5 BioStoffV). Der Arbeitgeber muss sich
fachkundig beraten lassen, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den
Betriebsarzt. Bei der Gefährdungsbeurteilung im Anwendungsbereich dieser
Technischen Regel ist insbesondere die Hinzuziehung des Betriebsarztes
zu empfehlen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen sind diese zur
Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 8 ArbSchG). Der
Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen der
Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen
sowie bei den weiteren in § 8 BioStoffV genannten Anlässen zu aktualisieren. Zu den
Bedingungen, die eine erneute Gefährdungsbeurteilung notwendig machen, zählt
auch das Auftreten von Erkrankungen, die auf entsprechende Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind.
(2) Bei der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung sind
neben den zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffen auch
- die mit ihnen verbundenen Übertragungswege und Aufnahmepforten (z. B. über die
Atmung), - die Art und die Dauer der Tätigkeiten,
- anlagenspezifische Faktoren (z. B. geschlossene Anlieferungshalle,
Kompostierplatz, Shredderanlagen, Fördereinrichtungen, geschlossene Anlieferung
flüssigen Materials durch Schlauchverbindungen), - Maschinen- und
fahrzeugspezifische Faktoren (z. B. Abdichtung, Fahrerhaus, Kabine), - andere
spezifische, das Gefährdungspotenzial beeinflussende Einwirkungen (z. B.
definiertes Eingangsmaterial, Störstoffe, Liefermengen, spitze und scharfe
Gegenstände im Abfall) sowie - tätigkeitsbezogene Faktoren (z. B. wechselnde
Tätigkeiten, kurzzeitige Tätigkeiten, Sichtkontrolle) zu beachten.
(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Informationen über bekannte
tätigkeitsbezogene Erkrankungen bei vergleichbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Dabei ist auch auf sensibilisierende oder toxische Wirkungen zu achten.
(4) Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind in die Gefährdungsbeurteilung
einzubeziehen. Dazu sind die Häufigkeit der Arbeiten, die erforderlichen Tätigkeiten
und Expositionszeiten zu dokumentieren.
(5) Der Einsatz von mobilen Maschinen (z. B. Zerkleinerungsaggregaten) ist in die
Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Bei der Einrichtung von Stellplätzen sind
mögliche Gefährdungen für Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die z. B. durch
Verschleppung biologischer Arbeitsstoffe entstehen können.
(6) Die mit der Abfallbehandlung und -sortierung verbundenen Tätigkeiten stellen
nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV dar (§2 Abs. 5 BioStoffV). Nach
dem derzeitigen Kenntnisstand über die möglichen Gefährdungen sind sie in der
Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Mit der Durchführung der Maßnahmen
Stand WS 2009/2010
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
nach dieser TRBA kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die
Anforderungen der BioStoffV an die Schutzstufe 2 erfüllt. Die Maßnahmen dieser
TRBA berücksichtigen auch die sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen
biologischer Arbeitsstoffe.
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Vorbemerkungen
(1) Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen fest. Die
erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten an den unterschiedlichen
Arbeitsplätzen umfassen auch die regelmäßige mündliche Unterweisung der
Mitarbeiter bezüglich der vorhandenen Gefährdungen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie die regelmäßige Begehung der Betriebe durch
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte [9, 10]. Im Arbeitsschutz gilt für alle
nachfolgend beschriebenen Arbeitsbereiche folgende Rangfolge der
Schutzmaßnahmen:
1. bauliche Maßnahmen
2. technische Maßnahmen,
3. organisatorische (auch hygienische) Maßnahmen,
4. personenbezogene Maßnahmen
(2) Grundsätzlich sind bauliche und technische Maßnahmen bei konsequenter
Durchführung und Instandhaltung der Gebäude und Anlagen effektive Instrumente
zur Minimierung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe in der Luft am
Arbeitsplatz. Sie sind primär durch zuführen. Allgemein kann auch durch hygienische
und organisatorische Maßnahmen eine wirksame Verbesserung der
Arbeitsplatzsituation erreicht werden.
(3) Durch regelmäßige Reinigungsmaßnahmen unter Vermeidung von
Staubaufwirbelungen wird die Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen in der
Luft wesentlich reduziert. Die Nachhaltigkeit vereinzelter Reinigungsmaßnahmen ist
durch den kontinuierlichen Materialdurchsatz begrenzt. Daher ist die Aufstellung
eines Reinigungs- und Hygieneplans mit festgelegten Reinigungsintervallen
erforderlich. Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über den
Reinigungs- und Hygieneplan zu informieren. Seine Einhaltung ist fortlaufend
schriftlich zu dokumentieren.
5.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Die allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der TRBA 500 “Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Mindestanforderungen” [11] sind zu beachten.
(1) Grundsätzlich ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass in Bereichen, in denen
Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten, wie z. B. Anlieferung,
Materialaufbereitung, Rotte und Nachrotte etc. keine ständigen Arbeitsplätze
bestehen. Bei gelegentlichen Arbeiten in diesen Bereichen sind geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zu tragen (5.10). Ständige Arbeitsplätze dürfen nur
in Kabinen und Steuerständen nach 5.4 oder Sortierkabinen nach 5.6 eingerichtet
werden.
(2) In Anlagen, in denen Restabfall aus Haushaltungen behandelt wird, ist die
manuelle Sortierung zu vermeiden. Sofern dies nicht vollständig möglich ist, muss
der Anteil manueller Sortiertätigkeiten minimiert werden.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(3) Die Bereiche Anlieferung, Sortierung und Zwischenlager sind möglichst in baulich
abgetrennten Bereichen zu installieren.
(4) Die manuelle Sortierung von Abfallproben im Sinne einer Sortieranalyse gemäß
Nr. 3.3 ist räumlich oder lüftungstechnisch von allen sonstigen Bereichen zu trennen,
wenn von diesen eine Belastung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
ausgehen kann. Bevorzugt sollen Sortierkabinen, die gemäß Nr. 5.6 ausgestattet
sind, genutzt werden.
(5) Die Sortierung von Abfällen gemäß Nummer 3.4 ist nur in Ausnahmefällen als
kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulässig, wenn dabei das Schutzniveau
dieser TRBA sichergestellt ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch biologische Arbeitsstoffe,
die aus zu behandelnden Abfällen freigesetzt werden, Beschäftigte an benachbarten
Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden. Ist eine Beeinflussung anderer Arbeitsplätze
technologiebedingt nicht auszuschließen, müssen die mikrobiellen Belastungen so
gering wie möglich gehalten werden.
(7) Mobile Maschinen (z. B. Siebe, Zerkleinerungsaggregate) sind so auszurüsten
und Stellplätze so einzurichten, dass mögliche Gefährdungen für Arbeitnehmer, z. B.
durch Verschleppung biologischer Arbeitsstoffe in Windrichtung, minimiert werden.
(8) Fahrzeugkabinen und Steuerstände von Maschinen und Anlagen, sowie
Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe
aus den zu behandelnden Abfällen zu rechnen ist, müssen so belüftet sein, dass die
Gefährdung der Beschäftigten minimiert ist (Nr. 5.4).
(9) Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Einrichtungen ist bei Inbetriebnahme,
nach Umbauten und in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
(10) Technische Einrichtungen, wie z. B. maschinelle Siebe, Abscheider, Sichter,
Förderer und Pressen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass Belastungen
durch biologische Arbeitsstoffe dem Stand der Technik entsprechend gering gehalten
werden.
(11) Anlagen müssen regelmäßig und bei Bedarf gereinigt werden. Dabei müssen
auch Bereiche erfasst werden, in denen sich Nager, Vögel und andere Tiere
aufhalten.
(12) Bei der Entfernung von Staub sind zusätzliche Belastungen durch
aufgewirbelten Staub zu vermeiden (z. B. durch Nassreinigung, Staubsauger der
Verwendungskategorie K 1/K 2 oder der Staubklasse H nach EU-Einteilung).
(13) An Arbeitsplätzen und in belasteten Bereichen sind die Aufbewahrung und der
Konsum von Getränken, Speisen und Genussmitteln sowie der Gebrauch von
Kosmetika verboten.
(14) Die Mitarbeiter sind regelmäßig über die möglichen Gefährdungen durch
biologische Arbeitsstoffe und die festgelegten Schutzmaßnahmen in der für sie
verständlichen Sprache
anhand einer Betriebsanweisung entsprechend § 12 BioStoffV zu unterweisen.
(15) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete körperbedeckende
Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird, die von ihm regelmäßig und bei Bedarf
gereinigt wird (bei starker Verschmutzung oder Durchnässung). Der
Wechselrhythmus darf nicht länger als eine Arbeitswoche betragen.
(16) Bei allen Tätigkeiten, die einen direkten Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen
bedingen, sind, ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung, persönliche
Schutzausrüstungen (PSA) nach Nr. 5.10 zu benutzen. Direkter Umgang mit
biologischen Arbeitsstoffen kann z. B. auch bestehen bei Probenahmen,
Qualitätskontrollen und Temperaturmessungen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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(17) Insbesondere bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen durch
unvermeidbare Staubaufwirbelung mikrobiell belastete Aerosole entstehen (z. B.
beim Filterwechsel oder bei Kontakt zu Ausscheidungen von Tieren), ist geeigneter
Atemschutz (Nr. 5.10 Abs. 2) zu tragen. Bei diesen Arbeiten ist das Tragen von
Kopfbedeckungen aus hygienischen Gründen sinnvoll.
5.3 Anlieferung
5.3.1 Bauliche Maßnahmen
(1) Der Anlieferungsbereich ist möglichst so zu gestalten, dass angeliefertes Material,
das nicht sofort verarbeitet wird, baulich getrennt gelagert und über
Fördereinrichtungen dem Behandlungsprozess zugeführt werden kann.
(2) Der Anlieferungsbereich, in der Regel in einer Halle, sollte klar gegliedert sein.
Durch geeignete Anordnung der Ein- und Ausfahrten und Lüftungseinrichtungen
sollte die Möglichkeit der Querbelüftung gegeben sein. Es ist zu vermeiden, dass
kontaminierte Luftströmungen in Arbeitsbereiche gelangen.
(3) Anlieferungsbereiche für flüssige und pastöse Abfälle z. B. in Vergärungsanlagen
sind so zu gestalten, dass eine Aerosolbildung vermieden wird. Dies kann
beispielsweise dadurch erreicht werden, dass flüssige Abfälle nicht offen, sondern
über eine ankoppelbare Schlauchverbindung in einen geschlossenen Pufferbehälter
abgelassen werden. Zur Beseitigung von Verunreinigungen müssen im
Entladebereich Einrichtungen (z. B. Wasseranschluss) vorhanden sein.
(4) Innerbetriebliche Verkehrswege zu Arbeitsplätzen sollen nicht durch den
Anlieferungsbereich führen.
5.3.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Betriebsablauf ist so zu organisieren, dass im Anlieferungsbereich keine
ständigen Arbeitsplätze ohne ausreichenden Schutz bestehen, wie z. B. Einweiser
und Vorsortierer.
(2) Der Boden ist regelmäßig und bei Bedarf staubarm mit geeignetem Gerät (z. B.
Kehrsaugmaschine) zu reinigen. Die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen sind in
den Reinigungs- und Hygieneplan einzubeziehen.
(3) Abfälle sind grundsätzlich arbeitstäglich der Behandlung zuzuführen. In
begründeten Ausnahmefällen ist die Zwischenlagerung der betroffenen Abfälle so zu
organisieren, dass kein Lagerbereich mit längerer Verweilzeit entsteht.
Begründete Ausnahmefälle sind z. B. bei Betriebsstörungen im Anlagenprozess
gegeben, oder wenn in einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zur Behandlung
der betroffenen Abfallart eine bestimmte Abfallmenge angesammelt werden muss, z.
B. Grünschnitt oder Wurzelhölzer.
5.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen
5.4.1 Technische Maßnahmen
(1) Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen und Steuerstände mit ständigem Arbeitsplatz
müssen über eine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Schutzbelüftungsanlage
oder Fremdbelüftung (Zuluftfiltrierung entsprechend Schutzbelüftungsanlage nach
BGI 581 [12] oder gleichwertige Lösungen) verfügen. Flurförderzeuge und
Erdbaumaschinen, die über keine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Filtration
der Atemluft oder Fremdbelüftung verfügen, dürfen in belasteten Bereichen oder in
der Nähe von Emissionsquellen nur in Ausnahmefällen kurzzeitig eingesetzt werden.
Den Mitarbeitern an diesen Arbeitsplätzen ist geeignete PSA (Nr. 5.10) zur
Verfügung zu stellen.
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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(2) Die Wirksamkeit der Funktion einer Schutzbelüftung oder Fremdbelüftung ist nur
sichergestellt, wenn gleichzeitig Maßnahmen zur Reinhaltung der Kabinen und
Steuerstände getroffen werden. Sie sollen daher im Inneren keine Räume aufweisen,
in denen sich biologische Arbeitsstoffe schwer zugänglich ablagern können.
Hohlräume sind ggf. vor der Inbetriebnahme auszufüllen oder zu versiegeln.
(3) Die Oberflächen im Innenraum von Kabinen und Steuerständen mit ständigem
Arbeitsplatz sind so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen sind. Maschinen und
Fahrzeuge mit Kabinen sind mit technischen Einrichtungen zur Verminderung der
Kontamination der Aufstiege auszurüsten.
5.4.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Kabinen und Steuerstände sind nach jeder Arbeitsschicht zu reinigen.
(2) Filter von Schutzbelüftungsanlagen sind entsprechend den Angaben des
Herstellers regelmäßig zu warten und zu wechseln.
(3) Die Wirksamkeit der Schutzbelüftungsanlage muss vor der Inbetriebnahme durch
geeignete Prüfmethoden nachgewiesen werden. Die Schutzbelüftungsanlage ist
mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Prüfungen
(vergl. BGI 581) sind zu dokumentieren.
(4) Ein Wartungs- und Reinigungsplan ist unter Berücksichtigung der
Herstellerangaben zu erstellen und durchzuführen.
(5) Die Türen und Fenster der Fahrzeugkabinen sind während des Betriebes
geschlossen zu halten. Das Ein- und Aussteigen im belasteten Bereich ist soweit wie
möglich zu reduzieren.
5.5 Materialaufgabe
5.5.1 Bauliche Maßnahmen
(1) Die Störstoffauslese ist so zu gestalten, dass die manuelle Sortierung minimiert
ist, z. B. durch den Einsatz von maschinellen Sortiereinrichtungen.
(2) An Zerkleinerungsaggregaten und Sacköffnungsautomaten ist die Luftbelastung
durch die Aufwirbelung biologischer Arbeitsstoffe möglichst gering zu halten (z. B.
durch Einbau einer wirkungsvollen Absaugung). Maschinelle Sortiereinrichtungen (z.
B. Siebe, FE- und NE-Abscheider, Absauger, Windsichter) sind soweit wie möglich
zu kapseln, wenn sie in Hallen baulich umschlossen aufgestellt sind.
(3) Fallhöhen an den Übergabestellen der Transportbänder sind zu minimieren.
Die Übergabestellen sollten mit Absaugeinrichtungen versehen sein. Die Kapselung
von Transportbändern wird empfohlen.
5.5.2 Technische Maßnahmen
(1) Der Abwurf der einzelnen Fraktionen der maschinellen Störstoffauslese soll in
geschlossene Behältnisse (nach oben offene Sammelbunker oder Container)
erfolgen. Eine lose Schüttung von den Bändern ist zu vermeiden.
(2) Bei ständigen Arbeitsplätzen im Bereich der Sichtung oder Vorsortierung ist der
Schutz der Beschäftigten nach Nr. 5.6 oder durch vergleichbare Schutzmaßnahmen
zu gewährleisten.
5.5.3 Organisatorische Maßnahmen
(1) Das manuelle Öffnen von Säcken (z. B. von Sortiergut für die Abfallsortierung) ist
auszuschließen.
(2) Die Funktionsfähigkeit der Absaugungen ist arbeitstäglich zu kontrollieren.
5.6 Sortierkabinen
5.6.1 Bauliche Maßnahmen
(1) Für die Handsortierung ist ein gegenüber anderen Betriebsbereichen
geschlossener, beheizbarer Arbeitsraum einzurichten. Durch die bauliche
Abtrennung ist sicherzustellen, dass keine mit biologischen Arbeitsstoffen belastete
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
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Luft in die Sortierkabine einströmen kann. Bei der Auslegung und Dimensionierung
der Sortierkabine sind lüftungstechnische Anforderungen zu berücksichtigen (siehe
Nr. 5.6.2 Abs. 2).
(2) Die Arbeitsplätze in der Sortierkabine sollen erreichbar sein, ohne dass die
Beschäftigten einer erhöhten Belastung durch biologische Arbeitsstoffe (z. B. im
Anlieferungsbereich) ausgesetzt sind.
(3) Die Sortierkabine und ihre Einrichtungen sind durch Gestaltung der Oberflächen
und Auswahl geeigneter Materialien (z. B. nassreinigungsfähige Bodenbeläge wie
Fliesen etc.) so auszuführen, dass sie leicht zu reinigen sind und die Ansammlung
von Sedimentationsstaub vermieden wird (z. B. Integration von Leitungen und
Beleuchtungselementen in die Wände).
(4) Die Türen der Sortierkabine müssen selbstschließend sein. In die Abtrennung des
Arbeitsraumes sind die Durchtrittsöffnungen für die Sortierbänder und die
Abwurfbereiche mit einzubeziehen (z. B. durch verschließbare Abwurfschächte und
Lamellen an den Durchtrittsöffnungen für Lesebänder).
(5) Maschinelle Sortiereinrichtungen sind außerhalb der Sortierkabine zu installieren.
(6) Übergabestellen von Sortier- und Transportbändern innerhalb der Sortierkabine
sind auszuschließen oder zu kapseln.
(7) Die Sortierstrecke in der Kabine ist so zu konzipieren, dass keine schwer zu
reinigenden Räume, z. B. unter dem Sortierband entstehen. Hohlräume sind zu
verschließen.
5.6.2 Technische Maßnahmen
(1) Die Sortierkabine ist mit einer technischen Lüftung auszustatten, welche die
Belastung der Arbeitnehmer durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe am
Arbeitsplatz minimiert und ausgeglichene klimatische Verhältnisse gewährleistet. Das
im Folgenden beispielhaft dargestellte Prinzip der turbulenzarmen
Verdrängungsströmung (Quelllüftung mit Absaugvorrichtung) hat sich bewährt, da
luftgetragene biologische Arbeitsstoffe aus dem Atembereich ferngehalten werden.
(2) Die Zuführung der Frischluft in die Kabine soll von oben turbulenzarm über
großflächige Zuluftelemente (z. B. über jedem besetzten Sortierplatz mit einer Fläche
nicht unter 1m2 bei einem Zuluftstrom von etwa 1000 m3 je Sortierarbeitsplatz und
Stunde) erfolgen. Die Zuluftelemente sollen möglichst niedrig (ca. 2,5 m über Boden)
angebracht werden, so dass ein stabiler quasi laminarer Verdrängungsstrom den
Atembereich des Sortierpersonals bei allen erforderlichen Arbeitsbewegungen
ausfüllt. Erforderlichenfalls kann eine Stabilisierung der vertikalen Strömung, z. B.
durch Sperrschleier (Stützstrahlen) erfolgen.
Bild 1: Luftzuführung mit Unterband-Absaugung
Bild 2: Luftzuführung mit Überband-Absaugung
(3) Der Sortierarbeitsplatz ist so auszulegen, dass der Atembereich des
Sortierpersonals bei allen Bewegungsabläufen des Arbeitsvorgangs vom Zuluftstrom
erfasst wird.
(4) Die Kabine ist mit einer Absaugvorrichtung auszustatten. Die Abluft der
Sortierkabine ist so auf den Zuluftstrom abzustimmen, dass in der Kabine ein leichter
Überdruck herrscht.
(5) Die Absaugeinrichtungen sollen unter dem Sortierband (Bild 1) oder im
Fußbereich der Sortierplätze installiert werden. Alternativ oder zusätzlich ist die
Absaugung unmittelbar über dem Sortierband möglich (Bild 2). In diesem Fall sind
die Absaugeinrichtungen so anzuordnen, dass der Atembereich des Sortierpersonals
bei allen vorgesehenen Sortierbewegungen oberhalb der Absaugung liegt.
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von Biomasse (4402-022)
(6) Der Betriebszustand der lüftungstechnischen Anlagen muss durch geeignete
akustische oder optische Signale für die Beschäftigten deutlich zu erkennen sein (z.
B. getrennte Kontrollleuchten für Schaltzustände „ein“ und „aus“ und
Störungsanzeige). Manipulationsmöglichkeiten der lüftungstechnischen Anlage sind
technisch auszuschließen.
(7) Der Luftstrom ist so zu führen, dass keine Zugluft auftritt [13].
(8) Zur Minimierung der Staubaufwirbelungen durch die Sortiertätigkeit ist der
unmittelbare Zugriff auf die Sortierfraktion erforderlich. Die Beschickung des
Sortierbandes ist daher technisch so zu gestalten, dass eine gleichmäßige
Bandbelegung sichergestellt ist. Dies gilt auch bei jedem Anlauf des Bandes.
(9) Staubeinträge in die Sortierkabine sind zu vermeiden, z. B. durch Einhausung
und Absaugung des Sortierbandabschnitts vor der Einmündung in die Sortierkabine.
(10) Es sind Vorrichtungen zur Reinigung der Sortierkabine vorzusehen (z. B.
Staubsauger der Verwendungskategorie K 1/K 2 oder der Staubklasse H nach EUEinteilung, Nasskehrmaschine, Stromanschluss, Wasserabfluss, Einrichtungen zum
Transport von Reinigungsgeräten). Die Benutzung und Handhabung dieser
Einrichtungen ist im Reinigungs- und Hygieneplan festzulegen.
5.6.3 Organisatorische Maßnahmen
(1) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen ergänzen die technischen
Schutzmaßnahmen. Organisatorische Schutzmaßnahmen, darunter auch
hygienische Maßnahmen wie z. B. die regelmäßige und konsequente Umsetzung
des Reinigungsplans, bewirken eine deutliche Reduktion des Vorkommens
biologischer Arbeitsstoffe in der Atemluft an Arbeitsplätzen in der Sortierkabine. Die
Ausführung der Maßnahmen ist fortlaufend zu dokumentieren.
(2) Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Anlage muss durch geeignete Systeme
bei Inbetriebnahme oder nach Umbauten nachgewiesen werden. Bei
mikrobiologischen Meßmethoden muss die TRBA 405 [14] sowie die in Nummer 6
dieser TRBA beschriebene Methode angewendet werden. Andere Messmethoden
sind zulässig, wenn sie in entsprechenden TRBA bezeichnet werden oder wenn nach
einheitlichen Standards nachgewiesen ist, dass sie anwendbar sind. Der Nachweis
ist zu dokumentieren.
(3) Anhand von Kontroll- und Wartungsplänen ist eine regelmäßige Wartung und
Pflege der lüftungstechnischen Anlage durchzuführen und zu dokumentieren. Die
lüftungstechnischen Anlagen sind nach Bedarf, mindestens jährlich, durch eine
befähigte Person zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Nachweis zu
führen.
(4) Die Sortierkabine und das Sortierband sind einschließlich der Lamellenvorhänge
einer arbeitstäglichen staubarmen Reinigung zu unterziehen.
(5) Während der Pausen und Stillstandszeiten müssen die lüftungstechnischen
Anlagen in Betrieb bleiben (ggf. auf geringer Stufe) oder es ist vor Arbeitsbeginn ein
ausreichender Vorlauf vorzusehen.
(6) Es sollen keine zusätzlichen Sammelgefäße in der Sortierkabine aufgestellt
werden. Eine Ausnahme stellt z. B. die Erfassung von Kleinbatterien dar. Wird die
Kabine für eine Sortieranalyse genutzt, ist für die Dauer der Maßnahme die
Aufstellung zusätzlicher Gefäße zulässig, sofern Verkehrs-, Flucht- und
Rettungswege frei gehalten werden.
(7) Um bei Sortieranalysen gemäß Nr. 3.3 und bei manuellem Sortieren von Abfällen
außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen gemäß Nr. 3.4 das
Hineingreifen in Abfälle zu vermeiden ist das Sortiergut gleichmäßig auf
Sortiertischen oder -bändern zu verteilen. Für Sortiertätigkeit im Rahmen dieser
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Sortieranalysen sind Hilfsmittel wie Haken, Rechen, Schaufeln oder Greifer zur
Verfügung zu stellen.
(7) Das Entnehmen von Gegenständen aus dem Abfall zu privaten Zwecken ist
unzulässig.
5.7 Rotte/Nachrotte
5.7.1 Bauliche Maßnahmen
(1) Der Rottebereich ist baulich von den übrigen Anlagenteilen zu trennen, um eine
Belastung der Beschäftigten durch die im Verlauf der Rotte freigesetzten
biologischen Arbeitsstoffe zu vermeiden, zumindest aber zu minimieren.
(2) Bei einem geschlossen ausgeführten Rottebereich sind die Abgase zu erfassen
und so abzuleiten, dass die mitgeführten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer
Belastung der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können.
5.7.2 Technische und organisatorische Maßnahmen in geschlossenen
Rottebereichen
und Reaktoren
(1) Der Betriebsablauf im Rottebereich ist nach Möglichkeit automatisch zu gestalten.
Dies betrifft vor allem das Einbringen, Aufsetzen, Umsetzen und Austragen des
Rotteguts.
(2) Im Rottebereich dürfen keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein. Ist im
Einzelfall der Einsatz von Flurförderzeugen im Rottebereich erforderlich, so müssen
diese Nr. 5.4 entsprechen.
(3) Muss der Rottebereich während der Rotte zu Reinigungs- und
Instandhaltungsarbeiten oder zur Kontrolle des Rotteprozesses betreten werden, so
ist geeigneter Atemschutz (siehe Nr. 5.10 Abs. 2, ggf. Luftschadstoffe beachten) und
persönliche Schutzausrüstung (siehe Nr. 5.10 Abs. 1) zu tragen. Während dieser
Arbeitsphasen darf das Rottegut nicht umgesetzt werden, damit die Belastung der
Umgebungsluft mit Staub und biologischen Arbeitsstoffen nicht weiter ansteigt.
5.7.3 Organisatorische Maßnahmen in offenen Rottebereichen
(1) Bei offenen Rottebereichen kommt den organisatorischen Schutzmaßnahmen
eine besondere Bedeutung zu. Diese müssen individuell in der
Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Grundsätzlich sind insbesondere bei
offener Rotte und auch bei einer offenen Nachrotte die Kontaktzeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen so gering wie möglich zu halten.
(2) Grundsätzlich sollen sich beim Umsetzen des Rottegutes keine Personen in der
Nähe aufhalten, auch nicht zu Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten.
(3) Das Umsetzen des Rottegutes sollte möglichst bei Windstille erfolgen, damit die
dabei freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer Belastung der
Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können.
5.8 Feinaufbereitung, Lagerung und Verpackung
5.8.1 Bauliche Voraussetzungen
(1) Kabinen und Steuerstände mit ständigem Arbeitsplatz im Bereich der
Feinaufbereitung, Lagerung oder Verpackung von abgetrennten Wertstofffraktionen
oder Rottegut sind ausreichend zu be- und entlüften, damit die Gesundheit der
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Nr. 5.4).
(2) Aussortierte Störstoffe sind in geeigneten Behältern oder Vorrichtungen (z. B.
nach oben offenen Containern oder Sammelbunker mit Austragssystem) zu
sammeln.
5.9 Sozialbereich
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
5.9.1 Bauliche und technische Maßnahmen
(1) In räumlicher Nähe zu den Arbeitsplätzen sind Umkleideräume mit SchwarzWeiß- System zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung
einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten. Waschbecken sind mit
Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittelmittelspendern und Einmalhandtüchern
auszustatten.
(2) Vor dem Pausenraum ist ein Waschbecken zur Reinigung der Hände zu
installieren.
(3) Im Pausenraum sind geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel
vorzusehen.
5.9.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Sozialbereich darf nur mit sauberem Schuhwerk betreten werden.
(2) Schutzkleidung muss, soweit eine Verunreinigung mit biologischen Arbeitsstoffen
zu befürchten ist, vor Betreten der Pausenräume abgelegt oder ggf. durch saubere
Kittel abgedeckt werden.
(3) Vor Betreten der Pausenräume sind mindestens die Hände zu reinigen und ggf.
zu desinfizieren. Der erstellte Hygieneplan ist zu beachten.
(4) Ein Hautschutzplan ist zu erstellen. Die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungsund Pflegemittel sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Essen, Trinken und Rauchen ist nur in dafür vorgesehenen Räumen zu gestatten.
Auf die einschlägigen Regelungen insbesondere der Arbeitsstättenverordnung zum
Nichtraucherschutz wird verwiesen. Wasch-, Umkleide- und Pausenräume sollten
nach jeder Schicht, mindestens jedoch arbeitstäglich nass gereinigt werden.
5.10 Persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen (PSA)
(1) Den Beschäftigten sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die bereitgestellten persönlichen
Schutzausrüstungen müssen benutzt werden. Den Beschäftigten ist mindestens
folgende PSA zur Verfügung zu stellen: - Sicherheitsschuhe der Schutzkategorie S2
nach DIN EN ISO 20345 „Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch“. - Geeigneter Handschutz nach DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen
mechanische Risiken“. Die Schutzhandschuhe müssen die Anforderungen der
Kategorie II „Mittlere Risiken“ gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV - Leitfaden für die Kategorisierung
von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erfüllen. - Körperbedeckender Arbeitsanzug gemäß DIN EN 340
„Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen“.
(3) Wenn die Gefährdung durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe nicht durch
bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen verringert werden kann, ist
geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeiten, bei denen
Atemschutz zum Einsatz kommt, sind in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich zu
berücksichtigen. Das gilt insbesondere für




Ausfall oder Störungen von technischen Schutzmaßnahmen
Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) in
baulichen Anlagen und Einrichtungen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe
Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht
Probenahme am Rottematerial
Messungen am Rottematerial (z. B. Temperaturmessungen,
Sauerstoffmessungen)
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Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)

direkten Kontakt mit Abfällen oder Rottematerial
Geeigneter Atemschutz muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 „Atemschutzgeräte –
Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ oder partikelfiltrierende
Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149 „Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken
zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“.
Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil sind bevorzugt einzusetzen.
Atemschutzfilter und filtrierende Halbmasken sind arbeitstäglich zu wechseln.
(3) Für manuelles Sieben ist die Persönliche Schutzausrüstung zu ergänzen durch:
- Schutzbrillen (Gestellbrillen mit ausreichendem Seitenschutz mit zusätzlicher oberer
Raumabdeckung) nach BGR 192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“.
(4) Für Sortieranalysen außerhalb von Sortierkabinen gemäß Nr. 3.3 und bei
Tätigkeiten nach Nr. 3.4 ist außerdem zur Verfügung zu stellen:
- Sprüh- und staubdichte Einweg-Schutzkleidung (Overall mit Kapuze).
(5) Das Tragen von Atemschutzgeräten (auch partikelfiltrierenden Halbmasken) stellt
für die Beschäftigten eine Belastung dar. Die Tragezeitbegrenzungen der BGR 190
[15] sind zu beachten.
6 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen
Schutzmaßnahmen
6.1 Anwendung des Technischen Kontrollwerts (TKW)
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 11 Abs. 2 BioStoffV die Funktion und Wirksamkeit von
technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. An ständigen Arbeitsplätzen in
Sortierkabinen, Kabinen und Steuerständen sollte diese Überprüfung unabhängig
von der Aufenthaltsdauer durch die Bestimmung der Konzentration biologischer
Arbeitsstoffe erfolgen, sofern ein Technischer Kontrollwert (TKW) nach TRBA 405
festgelegt ist.
(2) Die Bewertung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
anhand eines TKW soll dem Arbeitgeber helfen, die Wirksamkeit der im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Der TKW ist
nicht im Sinne eines Grenzwertes für Genehmigungsverfahren heranzuziehen.
(3) Der TKW gilt nicht für Betriebssituationen und -bereiche, in denen verfahrensund technologiebedingt die geforderte Atemluftqualität nicht eingehalten werden
kann (z. B. Anlieferung, Intensivrotte).
(4) Als Vermittlungsstelle für Probleme bei der Anwendung des TKW und der
Interpretation von Messergebnissen steht der Arbeitskreis Abfallwirtschaft des UA 2
im ABAS allen Beteiligten zur Verfügung.
(5) Ist die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nachweislich gewährleistet,
ist eine Überprüfung der Wirksamkeit einem messtechnischen Nachweis gleichwertig
(Qualitätssicherung, Dokumentation).
(6) Zur Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen können
auch andere als in dieser TRBA genannte Meßmethoden herangezogen werden,
sofern es sich dabei um validierte Verfahren handelt.
6.2 Technischer Kontrollwert (TKW)
(1) Der TKW ist festgelegt auf 5 x 104 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³
Atemluft als Summenwert für mesophile Schimmelpilze.
Er gilt für die Kontrolle von Schutzmaßnahmen für Arbeitsplätze in Sortierkabinen,
Kabinen, Führerhäusern und Steuerständen.
(2) Der TKW gilt in den unter 3.2 definierten Anlagentypen.
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108
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
(3) Das Minimierungsgebot der Biostoffverordnung gilt unabhängig von der
festgelegten Höhe des TKW und ist in der Praxis umzusetzen.
6.3 Messstrategie
(1) Die Ermittlung der Konzentration mesophiler Schimmelpilze hat entsprechend Nr.
9420 der BGIA Arbeitsmappe zu erfolgen [16]. Die Auswertung erfolgt nach der
indirekten Methode.
Als Probenträger sollten Gelatinemembranfilter eingesetzt werden, wenn die
klimatischen Verhältnisse es erlauben.
(2) Die Probenahme am Arbeitsplatz ist bei normalen Betriebszuständen
ortsbezogen in der Nähe des Arbeitnehmers in Atemhöhe vorzunehmen. Die
Probenahme soll tätigkeitsbezogene Einflüsse erfassen. In Sortierkabinen können
Messungen an nicht besetzten Sortierplätzen gegenüber einem Sortierer erfolgen.
Dabei ist der Probenahmekopf am Rand des Sortierbandes, in der Mitte des
Arbeitsplatzes in Atemhöhe zu positionieren.
(3) Die Mindestzahl der Einzelmessungen (entspricht der Probenzahl) ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen:
Probenamedauer
Zahl der Einzelmessungen Messergebnis
10 Minuten
1 Stunde
5
2
Median
arithmetischer Mittelwert
Unter einem Messwert wird das Ergebnis einer Einzelmessung verstanden. Die
Auswertung aller Messwerte liefert das Messergebnis, das in
Exponentialschreibweise gerundet auf eine Nachkommastelle anzugeben ist. Für die
Anwendung des technischen Kontrollwertes ist das Messergebnis heranzuziehen.
6.4 Unterschreitung/Einhaltung des TKW
Ist das Messergebnis kleiner oder gleich dem TKW, so ist die Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen entsprechend dem in dieser TRBA beschriebenen Stand der
Technik bzw. der gleichwertigen Maßnahmen gegeben.
6.5 Überschreitung des TKW
(1) Ist das Messergebnis größer als der TKW, so sind die organisatorischen und
vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen zu optimieren. Insbesondere ist
sicherzustellen, dass

die organisatorischen Schutzmaßnahmen und die Hygienemaßnahmen
entsprechend den Anforderungen dieser TRBA festgelegt und durchgeführt
werden und

eine regelmäßige Überprüfung, Wartung und Instandhaltung (siehe Nr. 5.7.2
Abs. 12) der technischen Schutzeinrichtung erfolgt.
(2) Ist das Messergebnis größer als 1 x 105 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³
Atemluft, so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den in Abs. 6.5 (1) genannten
Maßnahmen die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Ergibt die
Gefährdungsbeurteilung, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen,
so sind diese unverzüglich an den Stand der TRBA anzupassen.
(3) Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist erneut zu überprüfen.
6.6 Durchführung der Messungen
Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien mit der
Durchführung der Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal und über
die gemäß Nr. 9420 BGIAArbeitsmappe erforderliche Laborausstattung verfügen. Sie
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109
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
sollten Erfahrungen in der Ermittlung und Erfassung lufthygienischer Parameter
insbesondere in der Anwendung von Luftkeim- und Staubsammelgeräten, im
Umgang mit Mikroorganismen und in der qualitativen und quantitativen Bestimmung
von Schimmelpilzen haben. Die Teilnahme an entsprechenden Ringversuchen ist
anzustreben. Der Laborleiter sollte über einen mikrobiologisch orientierten
naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Abschluss verfügen.
Entsprechende Informationen sind über den ABAS, die BAuA oder das BGIA
erhältlich.
7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
7.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Arbeitnehmer über die
möglichen auftretenden Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Sie beinhaltet eine für
den Laien verständliche Beschreibung der durch Schimmelpilze hervorgerufenen
allergischen Krankheitsbilder mit ihren Symptomen (z. B Asthma, exogen allergische
Alveolitis), der toxischen Wirkungen der Myko- und Endotoxine mit Symptomen (z. B.
ODTS), sowie die Beschreibung möglicher infektiöser Erkrankungen (z. B. Hepatitis
B und C, HIV bei Verletzungsgefahr durch Spritzen und Kanülen in Haushaltsmüll)
und ihrer Symptome, für die nach der Gefährdungsbeurteilung ein Risiko besteht.
Des Weiteren sind die Beschäftigten auf die Vorbeugemöglichkeiten inklusive
möglicher Impfungen hinzuweisen. Verhaltensweisen bei Infektionsverdacht
sind zu vermitteln. Inhalt der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sollte auch
die Beschreibung krankhafter Zustände (zum Beispiel dauerhafte oder
vorübergehende Einschränkung der Abwehr bei verschiedenen Erkrankungen wie
Diabetes, kortikoidpflichtiges Asthma etc.) sein, bei deren Vorliegen der
Arbeitnehmer besonders gefährdet sein kann oder Schutzmaßnahmen
nur eingeschränkt nutzbar sind. Auf das Angebot von Vorsorgeuntersuchungen ist
hinzuweisen. Auf mögliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen durch PSA und
erforderliche Vorsorge ist hinzuweisen (z. B. Atemschutz und G 26, ständiges
Handschuhtragen und G 24) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist unter
Beteiligung des Arztes durchzuführen, der auch mit der Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragt ist.
7.2 Angebotsuntersuchungen
Nach §15a Abs.5 Satz 2 sind bei nichtgezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2
zuzuordnen sind, Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, es sei denn nach der
Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer
Infektionsgefährdung auszugehen. Dementsprechend müssen auch den
Beschäftigten in Abfallbehandlungsanlagen und Sortieranlagen der Abfallwirtschaft in
vielen Fällen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden.
Anzubieten wären Vorsorgeuntersuchungen zum Beispiel bezüglich blutübertragener
Erkrankungen (Hepatitis B, C) im Falle der Sortierung von Abfällen aus
Haushaltungen, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung damit zu rechnen ist, dass
häufig Spritzen und Kanülen im Abfall vorhanden sind und eine Verletzungsgefahr
gegeben ist. In dem Falle ist auch eine Impfung gegen Hepatitis B vom Arbeitgeber
anzubieten. Wenn die unter 7.1 beschriebenen Beschwerden oder Erkrankungen in
Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten, ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung anzubieten (§15a(6) BioStoffV).
7.3 Pflichtuntersuchungen
Die Bedingungen für verpflichtende Untersuchungen nach § 15 und Anhang IV der
BioStoffV sind im Anwendungsbereich dieser TRBA in der Regel nicht gegeben.
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110
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
Das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 bis 3 (BGI 504-26) stellt für die
Beschäftigten eine Belastung dar und erfordert regelmäßige arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen gemäß BGV A4.
Anhang: Reinigungsmethoden und -intervalle
Literatur
[1] Kern, M., Funda, K., Mayer, M. 1998. Stand der biologischen Abfallbehandlung in
Deutschland,
Teil I: Kompostierung. Müll und Abfall 11/98.
[2] Anonymus. 1999. Hygiene bei der biologischen Abfallbehandlung – Hinweise zu
baulichen und
organisatorischen Maßnahmen sowie zum Arbeitsschutz -. ATV-Regelwerk
Abwasser - Abfall. Zu
beziehen bei GFA – Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V., Hennef.
[3] Kämpfer, P., Weißenfels, W. D. (Hrsg.) 1997. Luftgetragene Mikroorganismen in
Abfallbehandlungsanlagen.
Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie - VAAM; Lieskau.
[4] Albrecht, A.; Kämpfer, P. 2000. Wachstum und koloniemorphologisches
Erscheinungsbild thermotoleranter
und thermophiler Actinomyceten. Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft 4/2000
[5] Felten, Ch. et al. 2006. Fb 1081: Schimmelpilzkonzentrationen an Arbeitsplätzen
in Kompostierungsanlagen.
Wirtschaftsverlag NW. Dortmund.
[6] Schappler-Scheele, B., Schürmann, W., Hartung, J., Missel, Th., Benning, Ch.,
Schröder, H., Weber,
J. 1999. Untersuchung der gesundheitlichen Gefährdung von Arbeitnehmern in der
Abfallwirtschaft
in Kompostierungsanlagen. Fb 844 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Wirtschaftsverlag
NW; Bremerhaven. Referenzanschrift: Niedersächsisches Landesamt für Ökologie,
Göttinger
Str. 14, D-30449 Hannover
[7] Informationspapier des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS):
Irritativ-toxische Wirkungen
von luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen am Beispiel der Endotoxine. Vom 1.
Mai 2005
(BArbBl. Nr. 6/2005 49)
[8] Anonymus. 2005. Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung.
Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen; Hamburg.
[9] Anonymus. 1998. Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im
Betrieb - Ratgeber
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wirtschaftsverlag NW;
Bremerhaven.
[10] Funda, K., Fleckenstein, C. 2000. Gefährdungsbeurteilung nach
Abfallwirtschaftsgesetz und Biostoffverordnung
Stand WS 2009/2010
111
Mikrobiologie und Biosafety bei der Nutzung
von Biomasse (4402-022)
als Elemente integrierter Managementsysteme in der Abfallwirtschaft. In: Bio- und
Restmüllbehandlung IV, biologisch - mechanisch - thermisch. K. Wiemer, M. Kern
(Hrsg.).
[11] TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
[12] BGI 581 „Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf
Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen
des Tiefbaues“, Berufsgenossenschaftliche Information, Carl Heymanns Verlag, Köln
[13] BGR 121 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit
Arbeitsplatzlüftung“,
Berufsgenossenschaftliche Information, Carl Heymanns Verlag, Köln
[14] TRBA 405 „Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für
luftgetragene
Biologische Arbeitsstoffe“
[15] BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“, Berufsgenossenschaftliche
Information, Carl
Heymanns Verlag, Köln
[16] Meffert, K. und Blome, H. (Hg.). 2006 Messung von Gefahrstoffen – BGIAArbeitsmappe. ErichSchmidt-Verlag, Köln.
[17] Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Hg.), 2002:
Sicherheitsregeln
für landwirtschaftliche Biogasanlagen
Stand WS 2009/2010
112
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