39 b - Universität Passau

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Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche,
im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Zwischenprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Universität Passau
Vom 12. November 1982
in der Fassung der Neunundzwanzigsten Änderungssatzung vom 14. September 2005
Aufgrund des Art. 5 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722) erlässt die Universität Passau folgende
akademische
Zwischenprüfungsordnung:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
(1) Studenten, die
1.
in einem Magisterstudiengang nach der Magisterprüfungsordnung für die Philosophische
Fakultät der Universität Passau vom 19. August 1982,
2.
in einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien
immatrikuliert sind, haben eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen, es sei
denn, dass eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist.
(2) Die Zwischenprüfung soll der frühzeitigen Kontrolle des Studenten über seinen Studienerfolg
dienen und seine Eignung für das gewählte Studium feststellen. In ihr soll der Student nachweisen,
dass er sich an Lehrveranstaltungen der gewählten Fächer, insbesondere solchen, die der Einführung
in das Studium dienen, mit Verständnis für Gegenstand und Methode beteiligt hat.
(3) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab; ihr Bestehen ist Voraussetzung für die
Aufnahme des Hauptstudiums.
§2
Prüfungsfächer
(1) Die Zwischenprüfung ist abzulegen
1.
bei einer nach der Magisterprüfungsordnung gewählten Fächerverbindung im Hauptfach und
den beiden Nebenfächern sowie in den eventuell gewählten Zusatzfächern nach Maßgabe des
§ 19 a,
2.
im Studium für das Lehramt an Gymnasien in den zwei Fächern, die der Student aus den nach
der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
1992 (GVBl S. 605) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Fächerverbindungen gewählt
hat, soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist. Im Erweiterungsfach ist keine
Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Die Zwischenprüfung kann in den einzelnen Fächern im Rahmen der Fristen nach § 3 Abs. 1 und
4 studienbegleitend abgelegt werden.
(3) Die Zwischenprüfung kann in jedem Fach nur im Ganzen abgelegt werden.
2
§3
Zeitpunkt der Zwischenprüfung und Prüfungstermine
(1) Der Student soll sich so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung melden, dass er sie in
der Regel bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen seines 5. Fachsemesters abschließt. Sofern die für
die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind,
kann die Zwischenprüfung auch früher abgelegt werden.
(2) Die Prüfungen werden in der Regel pro Semester einmal abgehalten. Der Dekan der
Philosophischen Fakultät gibt die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung
durch Aushang bekannt.
(3) Der Dekan der Philosophischen Fakultät legt die Fristen für die Anmeldung zur
Zwischenprüfung fest und gibt diese mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt.
(4) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig
ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung, dass er diese bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des
sechsten Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum
Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt
und nicht bestanden.
(5) Überschreitet ein Student die Frist des Absatz 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,
gewährt der Dekan auf Antrag eine Nachfrist. Die Meldefrist verlängert sich jeweils um für die
Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigten Semester.
§4
Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung wird für den Bereich ihrer Fächer in der Katholisch-Theologischen
Fakultät, der Juristischen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Fakultät für
Mathematik und Informatik sowie der Philosophischen Fakultät durchgeführt; für die Organisation
und Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Dekan zuständig. Die dem Dekan nach dieser
Prüfungsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse können vom Fachbereichsrat auf einen von
ihm bestellten Professor übertragen werden.
(2) Der Dekan der Philosophischen Fakultät koordiniert den Ablauf der Prüfungen in den Fakultäten,
insbesondere die zeitliche Planung. Dabei hat er die Belange der von dieser
Zwischenprüfungsordnung betroffenen anderen Fakultäten zu berücksichtigen.
(3) Das Zentrale Prüfungssekretariat unterstützt die Dekane bei der Organisation und
verwaltungsmäßigen Durchführung der Zwischenprüfung.
3
§5
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Dekan der für das jeweilige Fach zuständigen Fakultät bestellt die Prüfer und die Beisitzer.
Der Student kann für die Bestellung der Prüfer Vorschläge unterbreiten; einen Anspruch auf die
Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer hat er nicht.
(2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der
Hochschulprüferverordnung vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur
Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden. Zum Beisitzer kann nur bestellt
werden, wer das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Bestellung von Prüfern ist öffentlich bekannt zu geben.
§6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in denselben Fächern des
Magisterstudienganges beziehungsweise eines Studienganges für das Lehramt an Gymnasien an
einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des
Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig
sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität
Passau im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen
von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten
Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) In einem Magisterstudiengang werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
an Fachhochschulen angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
In einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien wird ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium
an einer deutschen Fachhochschule, soweit es den Anforderungen des betreffenden
Lehramtsstudiums entspricht, höchstens bis zu zwei Semestern, nach Maßgabe des Art. 84 Abs. 4
BayHSchG angerechnet.
(5) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach den
Absätzen 1 bis 4 ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Zentralen
Prüfungssekretariat zu beantragen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Beginn der
Vorlesungen des Semesters, in dem die Zwischenprüfung abgelegt wird, zu stellen. Die
Entscheidung trifft der Dekan im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern.
4
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
§7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Student zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder die Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des
Prüfungskandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung
beruhen muss, die vor dem Tag oder am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.
Der notwendige Inhalt eines solchen Attestes wird vom Dekan durch Aushang bekannt gegeben. In
begründeten Zweifelsfällen kann der Dekan zusätzlich ein amtsärztliches Attest verlangen. Erkennt
er die Gründe an, so wird ein neuer möglichst baldiger Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von
dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ bewertet.
(4) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen
wird, trifft der Dekan.
(5) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis
beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von
einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt
werden.
(6) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Dekan oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(7) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 5
nicht mehr getroffen werden.
§8
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung
der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates
5
Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 10. Oktober 1978
(GVBl S. 712) in der jeweils gültigen Fassung besitzt,
2.
ein ordnungsgemäßes Studium in den Fächern nachweist, in denen er sich der Zwischenprüfung
unterzieht,
3.
mindestens in dem Semester, in dem er sich der Prüfung unterzieht, an der Universität Passau
immatrikuliert ist,
4.
die in den Besonderen Bestimmungen geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für
die Zulassung zur Zwischenprüfung erbracht hat,
5.
die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die Zwischenprüfung im
Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im Grundstudium gleichen
Fach oder Fachrichtung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat, und nicht unter Verlust des
Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche
Zulassungsvoraussetzungen sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. geführt,
soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Eine nicht erbrachte
Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 3 Abs. 4 ergebenden Frist wiederholt werden.
Hat ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Nachweise nicht innerhalb dieser Frist
erworben, ist er gemäß Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zu exmatrikulieren.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Angabe der Prüfungsfächer schriftlich
beim Zentralen Prüfungssekretariat zu stellen, dem Antrag ist beizufügen:
1.
das Studienbuch,
2.
die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen in den
gewählten Fächern,
3.
eine Erklärung darüber, ob der Student die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die
Zwischenprüfung im Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im
Grundstudium gleichen Fach oder Fachrichtung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat oder
ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des
Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
4.
Angabe der Teilgebiete, soweit die Besonderen Bestimmungen ein Wahl- oder Vorschlagsrecht
einräumen.
(3) Ist ein Student ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der
vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Dekan gestatten, die Nachweise in anderer Art zu
führen.
§9
Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan; in Zweifelsfällen soll er den zuständigen
Fachvertreter vorher hören.
(2) Kann der Student eine nach den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebene fachliche
Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht
erbringen, so kann er unter dem Vorbehalt zur Prüfung zugelassen werden, dass er den Nachweis
spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters führt.
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(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn
1.
der Student die nach § 8 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2.
der Student, die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die Zwischenprüfung im
Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im Grundstudium gleichen
Fach oder Fachrichtung bereits endgültig nicht bestanden hat, oder
3.
der Student unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.
Eine ablehnende Entscheidung wird dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Sie ist zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Mitteilung über die Zulassung zur Zwischenprüfung, die Ladung zur Prüfung sowie die
Bekanntgabe des Prüfungsplans erfolgt spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang.
§ 10
Art der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern besteht aus einer schriftlichen und mündlichen
Prüfung oder aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder aus einer mündlichen und
praktischen Prüfung.
(2) Art der Prüfung und Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen.
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung (Klausurarbeit) soll der Student nachweisen, dass er in begrenzter
Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln für das Fach spezifische Sachverhalte und Probleme darstellen
kann. Die Besonderen Bestimmungen regeln, wie die schriftliche Prüfung zu erbringen ist.
(2) Klausurarbeiten sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zu
bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen
Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur
Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in
unvertretbarer Weise verzögern würde. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt;
§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die schriftliche Prüfung in zwei gleichwertigen Klausurarbeiten
erbracht, so wird die Note der schriftlichen Prüfung aus dem Durchschnitt der Noten beider
Klausurarbeiten ermittelt; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Mündliche Prüfung, praktische Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern.
Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen.
(2) Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein sachkundiger Beisitzer hinzuzuziehen.
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(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung wird in den Besonderen Bestimmungen geregelt.
(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit
sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, der
Beisitzer und des Studenten sowie besondere Vorkommnisse. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen
und
-antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem
Beisitzer unterzeichnet. Es ist bei den Prüfungsakten mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 13 Abs. 1 und 2 festgesetzt. Bei
unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt; § 13 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(6) Der Dekan hat das Recht, der Prüfung beizuwohnen.
(7) Für die Durchführung der praktischen Prüfung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit
folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt:
1
2
=
=
sehr gut
gut
=
=
3
4
=
=
befriedigend
ausreichend
=
=
5
=
nicht ausreichend =
eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt;
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt
beziehungsweise erhöht werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Ist eine Fachprüfung in Teilfächer aufgegliedert, wird die Prüfungsleistung für die einzelnen
Teilfächer gesondert benotet. Die Fachprüfung ist nur bestanden, wenn jedes Teilfach mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet ist. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der
Noten der Teilfächer. Bei der Ermittlung werden zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine evtl. Gewichtung wird durch die
Besonderen Bestimmungen geregelt.
Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis
bei einem Durchschnitt von
bei einem Durchschnitt von
bei einem Durchschnitt von
bei einem Durchschnitt über
1.50
1.51 bis 2.50
2.51 bis 3.50
3.51 bis 4.00
4.00
=
=
=
=
=
sehr gut;
gut;
befriedigend;
ausreichend;
nicht ausreichend.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend“ sind.
Eine Gesamtnote wird nicht errechnet.
8
§ 14
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Student
hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber
Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt
werden kann.
§ 15
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung kann jeweils in den Fächern bzw. in den Teilprüfungen, in denen sie nicht
bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.
(2) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des
Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht
zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der
Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist zur Meldung zur
Wiederholung der Zwischenprüfung oder legt er die Wiederholungsprüfung, zu der er sich gemeldet
hat, nicht ab, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3
und § 14 gelten entsprechend.
(3) Eine zweite Wiederholung ist auf schriftlichen Antrag möglich. Im Magisterstudiengang ist sie
nur in einem Fach zulässig, wenn die beiden anderen Fächer mindestens in der ersten Wiederholung
bestanden wurden. Im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien kann nur ein Fach zweimal
wiederholt werden. Die zweite Wiederholung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin
erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 16
Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablegung der Prüfung
bzw. nach Vorlage von Nachweisen gemäß § 9 Abs. 2 ein Zeugnis auszustellen, das die in den
einzelnen Fächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist von den Dekanen der zuständigen
Fakultäten zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle
Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird dem Studenten auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält, und
erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung im Zusatzfach wird ein gesondertes Zeugnis ausgestellt.
9
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf Antrag Einsicht in seine
Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen einem Monat nach
Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Zentralen Prüfungssekretariat zu stellen. Der zuständige
Dekan bestimmt Zeit und Ort der Akteneinsicht.
§ 18
Prüfungsvergünstigung für Schwerbehinderte
(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prüfungskandidaten ist in angemessener Weise
Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Prüfungskandidaten, wenn die Art der
Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile
um bis zu einem Viertel zu gewähren.
(2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der
Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Dekan.
§ 19
Befreiung von der Zwischenprüfung
Studenten desselben Studiengangs, die von solchen wissenschaftlichen Hochschulen an die
Universität Passau kommen, an denen sie weder eine Zwischenprüfung noch eine dieser
gleichstehenden Prüfung ablegen mussten, kann gemäß § 3 Abs. 5 eine Fristverlängerung gewährt
werden. Der Dekan kann ferner auf den Nachweis fachlicher Zulassungsvoraussetzungen verzichten.
Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Zwischenprüfung gewährt werden, wenn die Ablegung
der Zwischenprüfung eine unzumutbare Härte bedeutet; darüber entscheidet nach Anhörung des vom
Fach benannten Fachvertreters der Dekan.
§ 19 a
Die Zwischenprüfung im Zusatzfach
(1) Die Zwischenprüfung im Zusatzfach wird als Nebenfachprüfung durchgeführt.
(2) Es gelten die Maßgaben dieser Zwischenprüfungsordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 1, 4 und 5
sowie von § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4.
10
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer
§ 20
Fach Philosophie
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei Proseminaren bzw. Übungen zu den
Prüfungsinhalten gemäß Absatz 2.
(2) Prüfungsanforderungen
Kenntnis und Verständnis der Schwerpunkte
1.
der Problemgeschichte der Philosophie,
2.
der Systematischen Philosophie.
Der Prüfungsteilnehmer soll zeigen, dass er fachliche Fragen methodisch durchdenken und in
angemessener Sprache darstellen kann und fähig ist, in einem gewählten Spezialgebiet die
einschlägige Standard-Literatur kritisch einzuordnen und die fundamentalen Fragestellungen von der
Methodenproblematik aus aufzuschließen.
Der Prüfungsteilnehmer wählt für die mündliche Prüfung aus den in Nummern 1 und 2 genannten
Bereichen ein Spezialgebiet. (Angabe im Zulassungsantrag)
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer über das
aus Absatz 2 gewählte Spezialgebiet und über Grundfragen der Problemgeschichte und Systematik.
11
§ 21
Fach Allgemeine Pädagogik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren aus den unter Absatz 2 genannten
Gebieten.
(2) Prüfungsanforderungen
Fundierte Kenntnisse
1.
einiger grundlegender Bildungs- und Erziehungstheorien von der Antike bis zur Neuzeit,
2.
systematischer Voraussetzungen zur Begründung pädagogischer Theorien auf philosophischer,
psychologischer, soziologischer und anthropologischer Grundlage, und
3.
wissenschaftstheoretischer Fragen: Probleme normativer Grundlegung der Pädagogik,
empirischer Grundlegung der Erziehungswissenschaft und der damit zusammenhängenden
Diskussion des ethisch-politischen Werturteilsstreits.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
12
§ 22
Fach Schulpädagogik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Proseminaren zur Theorie der Schule und der
Schulreform,
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Proseminaren zur Theorie des Unterrichts und
der Erziehung.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Vertrautheit mit den wichtigsten Problemen der Unterrichtswissenschaft und der Theorie der
Schule,
2.
Vertrautheit mit den Inhalten von vier einschlägigen Buchveröffentlichungen, die in Aussprache
mit dem Prüfer ausgewählt worden sind.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
13
§ 23
Fach Grundschuldidaktik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.
einer Einführung in die Grundschulpädagogik,
2.
einem Proseminar über pädagogische und didaktische Grundlagen des Grundschulunterrichts,
3.
einem Proseminar zum Sachunterricht der Grundschule,
4.
einem Proseminar aus dem Bereich des Erstlese- und Erstschreibunterrichts.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Grundkenntnisse zur Geschichte und Funktion der Grundschule,
2.
Grundkenntnisse zur Theorie und Praxis des Grundschulunterrichts,
3.
Grundkenntnisse zur Konzeption, Planung und Analyse des Sachunterrichts der Grundschule,
4.
Grundkenntnisse zur Darstellung, Beurteilung und Einordnung des Erstlese- und
Erstschreiblehrgangs nach fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und
lernpsychologischen Kriterien.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer.
14
§ 24
Fach Germanistik
Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Deutsch gemäß § 67 LPO I. Sie gelten ferner für
das Studium der Fächer Deutsche Philologie: Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie:
Deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Philologie: Didaktik der Deutschen Sprache und
Literatur im Magisterstudiengang, und zwar unabhängig davon, ob eines dieser Fächer oder zwei
zusammen gewählt werden.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Wird die Zwischenprüfung in Deutscher Sprachwissenschaft oder in Deutscher
Literaturwissenschaft für das Studium des Faches Deutsch gemäß § 67 LPO I oder für das
Magisterstudium abgelegt, so ist erforderlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
je einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere Deutsche
Literaturwissenschaft und Neuere Deutsche Literaturwissenschaft,
b) einer Einführung in die Sprach- und Literaturdidaktik beim Studium gemäß § 67 LPO I.
Für die Grundkurse Einführung in die Sprachwissenschaft I/II sowie Neuere Deutsche
Literaturwissenschaft und Ältere Deutsche Literaturwissenschaft, die den Proseminaren
vorgeschaltet sind, ist regelmäßige und aktive Teilnahme nachzuweisen.
2.
Wird die Zwischenprüfung in Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur abgelegt, so ist
erforderlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Proseminar in Sprach- oder Literaturdidaktik,
b) einem Proseminar in Deutscher Sprachwissenschaft,
c) einem Proseminar in (Älterer oder Neuerer) Deutscher Literaturwissenschaft.
Für die diesen Proseminaren vorgeschalteten Grundkurse Einführung in die Sprach- und
Literaturdidaktik, Einführung in die Sprachwissenschaft I/II sowie Neuere Deutsche
Literaturwissenschaft oder Ältere Deutsche Literaturwissenschaft ist regelmäßige und aktive
Teilnahme nachzuweisen.
3.1 Die Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechtigt zur Wahl der Deutschen Sprach- oder
der Deutschen Literaturwissenschaft als Hauptfach, wenn zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme
an einem Proseminar in Deutscher Literaturwissenschaft aus dem Teilgebiet, das noch nicht
absolviert worden ist, nachgewiesen wird.
3.2 Die nach Absatz 1 Nr. 1 abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zum Studium der Didaktik der
Deutschen Sprache und Literatur als Nebenfach im Magisterstudium, sofern die Einführung in
die Sprach- und Literaturdidaktik absolviert wurde. Für die Wahl der Fachdidaktik als
Hauptfach muss zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem fachdidaktischen Proseminar
nachgewiesen oder eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten abgelegt werden.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Deutsche Sprachwissenschaft:
a)
Kenntnisse der Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen
Sprachwissenschaft,
b) Einblick in die Struktur der deutschen Gegenwartssprache und in die Geschichte der
deutschen Sprache.
15
2.
Ältere Deutsche Literaturwissenschaft:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Grundkenntnisse des Mittelhochdeutschen und Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher
Texte.
3.
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Überblick über die Grundzüge der literaturgeschichtlichen Entwicklung.
4.
Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Sprach- und Literaturdidaktik,
b) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts sowie der Sprach- und
Literaturvermittlung in anderen Medien/Institutionen.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung ‚Germanistik‘ findet als mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer in
einem der vier Teilgebiete gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 statt. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der
Kandidat an, in welchem der vier Teilgebiete er geprüft werden möchte.
16
§ 25
Fach Anglistik
Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Englisch gemäß § 68 LPO I. Sie gelten ferner für
das Studium der Fächer Englische Philologie: Englische Sprachwissenschaft, Englische Philologie:
Englische Literaturwissenschaft und Englische Philologie: Englische Kulturwissenschaft im
Magisterstudiengang.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2.
Übersetzung Englisch-Deutsch II,
3.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA),
4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum,
einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum und einem kulturwissenschaftlichen
Propädeutikum, die dem jeweiligen Proseminar vorgeschaltet sind,
5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
a) an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar
b) an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (im Lehramtsstudiengang: Anglistik oder
Amerikanistik),
c) an einem fachdidaktischen oder kulturwissenschaftlichen Proseminar. Im Fach Englische
Philologie: Englische Kulturwissenschaft ist die erfolgreiche Teilnahme an einem
kulturwissenschaftlichen Proseminar verpflichtend.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache,
2.
Korrekte Aussprache und Intonation,
3.
für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs, wenn das Hauptfach
oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik liegen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
4.
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen
Sprachwissenschaft,
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen Literaturwissenschaft.
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft (im
Lehramtsstudiengang: der englischen oder amerikanischen Literaturwissenschaft),
Kenntnis der Grundzüge der Kulturgeschichte des angelsächsischen Raums sowie
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft,
Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft,
Vertrautheit mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen,
- im Lehramtsstudiengang aus der englischen oder amerikanischen Literaturgeschichte
- im Magisterstudiengang aus der englischen Literaturgeschichte,
Vertrautheit mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der
englischen Kulturgeschichte.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Sprachwissenschaft gewählt haben:
a)
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen
Sprachwissenschaft,
b) Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft.
17
5.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Literaturwissenschaft gewählt haben:
a)
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen
Literaturwissenschaft,
b) Vertrautheit mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen
aus der englischen Literaturgeschichte.
6.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Kulturwissenschaft gewählt haben:
a)
Kenntnis der Grundzüge der Kulturgeschichte des angelsächsischen Raums sowie
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft,
b) Vertrautheit mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der
englischen Kulturgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs mit dem Fach/den
Fächern Englische Sprach- und/oder Literaturwissenschaft, wenn das Hauptfach oder das
Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik liegen:
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter — Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 30 Minuten, davon
aa) etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
ab) etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
ac) etwa 10 Minuten Fachdidaktik oder Kulturwissenschaft.
Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen gemäß
Buchstaben b) aa) bis ac) sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die
Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe
a) und die mündlichen Prüfungen nach Buchstaben b) aa) bis ac) im Verhältnis 3:1:1:1
gewichtet.
Wird im Magisterstudiengang ein Fach aus der Anglistik als Haupt- oder Nebenfach mit
dem Fach Amerikanistik (§ 25 a) oder dem Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b)
kombiniert, erstreckt sich die Prüfung im Fach aus der Anglistik auf die unter Buchstaben a
und b aufgeführten Teilprüfungen.
2.
Für Studenten des Magisterstudiengangs mit dem Fach Englische Kulturwissenschaft, wenn das
Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der
Anglistik liegen:
18
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 30 Minuten, davon
aa) etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
ab) etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
ac) etwa 10 Minuten Kulturwissenschaft.
Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen gemäß
Buchstaben b) aa) bis ac) sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die
Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe
a) und die mündlichen Prüfungen nach Buchstaben b) aa) bis ac) im Verhältnis 3:1:1:1
gewichtet.
Wird im Magisterstudiengang ein Fach aus der Anglistik als Haupt- oder Nebenfach mit
dem Fach Amerikanistik (§ 25 a) oder dem Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b)
kombiniert, erstreckt sich die Prüfung im Fach aus der Anglistik auf die unter Buchstaben a
und b aufgeführten Teilprüfungen.
3.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Sprachwissenschaft gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter;
Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 10 Minuten.
Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Sprachwissenschaft und
mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet.
Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt
und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und der Aussprache.
4.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Literaturwissenschaft gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter;
Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 10 Minuten
Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und
mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen aus der
englischen Literaturgeschichte.
19
Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt
und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache.
5.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das
Nebenfach Englische Kulturwissenschaft gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter;
Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 10 Minuten.
Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft und
mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der englischen
Kulturgeschichte.
Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt
und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache.
6.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben einem Fach aus der Anglistik das Fach
Amerikanistik (§ 25 a) gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten);
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 50 bis 60 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten
Bereichen:
aa)
wenn in beiden Fächern jeweils die Fachdidaktik gewählt wird:
- etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
- etwa 10 Minuten Fachdidaktik
- etwa 20 Minuten Amerikanistik;
ab)
wenn im Fach aus der Anglistik die Fachdidaktik und im Rahmen der Amerikanistik
die Landeskunde gewählt wird:
- etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
- etwa 10 Minuten Fachdidaktik
- etwa 20 Minuten Amerikanistik
- etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde;
ac)
wenn im Fach aus der Anglistik die Kulturwissenschaft und im Rahmen der
Amerikanistik die Fachdidaktik gewählt wird:
- etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
- etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft
- etwa 20 Minuten Amerikanistik
- etwa 10 Minuten Fachdidaktik;
ad)
wenn im Fach aus der Anglistik die englische Kulturwissenschaft und im Rahmen der
Amerikanistik die amerikanische Landeskunde gewählt wird:
20
-
etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft
etwa 20 Minuten Amerikanistik
etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde.
Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen
abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 a
Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des
ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch
ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der
Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 a Abs. 3 Nr. 1
festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen
anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der
beiden Fachnoten Nummer 1 Buchstabe b Satz 4 und § 25 a Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1.
7.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben einem Fach aus der Anglistik das Fach
Didaktik des Englischen (§ 25 b) gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten);
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 40 bis 50 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten
Bereichen:
aa)
wenn im Fach aus der Anglistik die Fachdidaktik gewählt wird:
- etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
- etwa 20 Minuten Fachdidaktik;
ab)
wenn im Fach aus der Anglistik und/oder im Fach Didaktik des Englischen englische
Kulturwissenschaft oder amerikanische Landeskunde gewählt wird:
- etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft
- etwa 20 Minuten Fachdidaktik
- etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft oder amerikanische Landeskunde.
Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen
abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 b
Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des
ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch
21
ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der
Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 b Abs. 3 Nr. 1
festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen
anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der
beiden Fachnoten Nummer 1 Buchstabe b Satz 4 und § 25 b Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1.
22
§ 25 a
Fach Amerikanistik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2.
Erfolgreiche Teilnahme an der Übersetzung Englisch-Deutsch II,
3.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA),
4.
im Hauptfach
erfolgreiche Teilnahme
a)
an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar sowie einem vorgeschalteten
Propädeutikum,
b) an einem Proseminar aus dem Bereich der amerikanischen Literatur sowie einem
vorgeschalteten Propädeutikum der Amerikanistik,
c) an einem fachdidaktischen oder landeskundlichen Proseminar,
5.
im Nebenfach
erfolgreiche Teilnahme
a)
an einem Proseminar aus dem Bereich der amerikanischen Literatur sowie einem
vorgeschalteten Propädeutikum der Amerikanistik,
b) an einem fachdidaktischen oder landeskundlichen Proseminar.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch des britischen oder
amerikanischen Englisch.
2.
Korrekte Aussprache und Intonation (britisches Englisch oder „General American“).
3.
Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich
der Anglistik/Amerikanistik liegen:
a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Amerikanistik.
b) Vertrautheit mit drei selbstgewählten Gebieten aus dem Bereich der amerikanischen
Kulturgeschichte.
4.
Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Amerikanistik
gewählt wurde:
a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Amerikanistik.
b) Vertrautheit mit zwei selbstgewählten Gebieten aus dem Bereich der amerikanischen
Kulturgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich
der Anglistik/Amerikanistik liegen:
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten)
23
ab)
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten)
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 30 Minuten; davon 10 Minuten Fachdidaktik oder Landeskunde.
Das Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 10 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingeht.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar;
2.
Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Amerikanistik
gewählt wurde:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter;
Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 10 Minuten
Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt
und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache.
3.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Amerikanistik neben einem Fach aus der
Anglistik (§ 25) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 Abs. 3 Nr. 6.
4.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben dem Fach Amerikanistik das Fach Didaktik
des Englischen (§ 25 b) gewählt haben:
a)
schriftliche Prüfung:
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 50 bis 60 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten
Bereichen:
aa)
wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b und im Fach Didaktik
des Englischen nach § 25 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b jeweils die Landeskunde gewählt
wird:
- etwa 20 Minuten Amerikanistik
- etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde und/oder englische
Kulturwissenschaft
- etwa 20 Minuten Fachdidaktik;
ab)
wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b die Fachdidaktik gewählt
wird:
- etwa 20 Minuten Amerikanistik
- etwa 20 Minuten Fachdidaktik
- etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder
Landeskunde;
ac)
wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b die Landeskunde und im
Fach Didaktik des Englischen nach § 25 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Literatur- oder
Sprachwissenschaft gewählt wird:
24
-
etwa 20 Minuten Amerikanistik
etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft
etwa 20 Minuten Fachdidaktik
etwa 10 Minuten Landeskunde.
Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen
abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 b
Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des
ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch
ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der
Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 b Abs. 3 Nr. 1
festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen
anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der
beiden Fachnoten Nummer 1 und § 25 b Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1.
25
§ 25 b
Fach Didaktik des Englischen
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2.
Übersetzung Englisch-Deutsch II,
3.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA),
4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
a) an einem fachdidaktischen Propädeutikum,
b) an einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum,
c) an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum,
5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
a) an einem fachdidaktischen Proseminar,
b) an einem literaturwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen oder
kulturwissenschaftlichen Proseminar.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache,
2.
Korrekte Aussprache und Intonation,
3.
wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich
der Anglistik/Amerikanistik liegen:
a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Fachdidaktik,
b) gründliche Kenntnisse in drei selbstgewählten Schwerpunktgebieten aus dem Bereich der
englischen Fachdidaktik
c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft oder der
englischen/amerikanischen Literaturwissenschaft oder der englischen Kulturwissenschaft
und/oder amerikanischen Landeskunde,
d) Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft
oder gründliche Kenntnisse in drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten
Textgruppen aus der englischen/amerikanischen Literaturgeschichte oder mit zwei
historisch gestreuten Spezialgebieten, die sich mit (Kultur-)Geschichte, Politik und
Institutionen des täglichen Lebens auseinandersetzen.
4.
wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Didaktik des
Englischen gewählt wurde:
a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Fachdidaktik,
b) gründliche Kenntnisse in zwei selbstgewählten Schwerpunktgebieten aus dem Bereich der
englischen Fachdidaktik.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich
der Anglistik/Amerikanistik liegen:
a)
schriftliche Prüfung:
26
aa)
ab)
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 30 Minuten; davon:
- 10 Minuten Literaturwissenschaft oder
- 10 Minuten Sprachwissenschaft oder
- 10 Minuten englische Kulturwissenschaft und/oder amerikanische Landeskunde.
Das Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 10 Minuten) in englischer Sprache
geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingeht.
Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art
kompensierbar.
2.
Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Didaktik des
Englischen gewählt wurde:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter;
Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
Dauer etwa 10 Minuten.
Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt
und dient insofern auch zur Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache.
3.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Didaktik des Englischen neben einem
Fach aus der Anglistik (§ 25) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 Abs.
3 Nr. 7.
4.
Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Didaktik des Englischen neben dem Fach
Amerikanistik (§ 25 a) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 a Abs. 3
Nr. 4.
27
§ 26
Fach Romanistik
Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Französisch gemäß § 70 LPO I. Sie gelten ferner
für das Studium der Fächer Romanische Philologie: Romanische Sprachwissenschaft, Romanische
Philologie: Romanische Literaturwissenschaft und Romanische Philologie: Romanische
Kulturwissenschaft im Magisterstudiengang.
Die Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen beziehen sich beim
Studium des Faches Französisch gemäß § 70 LPO I auf den Bereich der französischen Sprache; beim
Studium eines Faches im Magisterstudiengang auf den Bereich der romanischen Sprache, die gem.
§ 6 Abs. 3 Nr. 7 der Magisterprüfungsordnung als Schwerpunkt gewählt wurde.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Allgemeiner Sprachschein (Grundstufe);
2.
Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API), außer bei der Wahl des Faches
Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Italienisch oder Spanisch,
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum,
einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum und einem kulturwissenschaftlichen
Propädeutikum,
4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
a) an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
b) an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der gewählten romanischen
Sprache;
2.
Korrekte Aussprache und Intonation;
3.
Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs im Hauptfach:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
4.
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen
Sprachwissenschaft,
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und der gewählten
romanischen Literaturwissenschaft,
Vertrautheit mit einem im Einvernehmen mit dem Prüfer festgelegten Spezialgebiet aus der
gewählten romanischen Sprachwissenschaft,
Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der gewählten romanischen
Literatur,
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft,
Vertrautheit mit grundlegenden Sachverhalten der Kulturgeschichte des gewählten
romanischen Schwerpunkts.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Sprachwissenschaft:
a)
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen
Sprachwissenschaft,
b) Vertrautheit mit einem im Einvernehmen mit dem Prüfer festgelegten Spezialgebiet aus der
gewählten romanischen Sprachwissenschaft,
c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft.
28
5.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Literaturwissenschaft:
a)
Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und der gewählten
romanischen Literaturwissenschaft,
b) Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der gewählten romanischen
Literatur,
c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft.
6.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Kulturwissenschaft:
a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft,
b) Vertrautheit mit grundlegenden Sachverhalten der Kulturgeschichte des gewählten
romanischen Schwerpunkts,
c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen
Sprachwissenschaft oder der allgemeinen und der gewählten romanischen
Literaturwissenschaft.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs, wenn das Hauptfach
im Bereich der Romanistik liegt:
a)
schriftliche Prüfung:
aa) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa
200 Wörter, Bearbeitungszeit: 90 Minuten)
ab) Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten),
b) mündliche Prüfung:
aa) Fragen zur Sprachwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten),
ab) Fragen zur Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten),
ac) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der
gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit.
Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa bis ac sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die
Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und
die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ac im Verhältnis 3:1:1:1
gewichtet.
2.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Sprachwissenschaft:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
b) mündliche Prüfung:
aa) Fragen zur Sprachwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten),
ab) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der
gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit.
Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und ab sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die
Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und
die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab im Verhältnis 2:1:1
gewichtet.
3.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Literaturwissenschaft:
29
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
b) mündliche Prüfung:
aa) Fragen zur Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten),
ab) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der
gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit.
4.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Kulturwissenschaft:
a)
schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200
Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
b) mündliche Prüfung:
aa) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der
gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit.
ab) Fragen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten).
Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und ab sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die
Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und
die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab im Verhältnis 2:1:1
gewichtet.
30
§ 27
Fach Allgemeine Linguistik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis fundierter Kenntnisse zweier indoeuropäischer Sprachen verschiedener
Sprachfamilien (neben der Muttersprache), nachzuweisen durch eine Note in dem am
Gymnasium erworbenen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, die auf einer höheren
Punktzahl als sechs beruht, durch eine bessere Note als ausreichend in dem Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch der zehnten Jahrgangsstufe des Gymnasiums, oder durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem mindestens zweisemestrigen sprachpraktischen Studium,
2.
Nachweis von Grundkenntnissen der Struktur einer nichtindoeuropäischen Sprache, in der Regel
zu erbringen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens zweisemestrigen
sprachpraktischen Studium,
3.
erfolgreiche Teilnahme an je einem Proseminar in folgenden Gebieten:
a) Syntax,
b) Phonologie,
c) Historische Linguistik bzw. historische Stufen einer Nationalsprache (z. B. Altenglisch,
Mittelhochdeutsch, Altbulgarisch etc.),
d) Psycholinguistik oder Soziolinguistik.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Vertrautheit mit Fragestellungen und Arbeitsmethoden der synchronen und diachronen
Linguistik,
2.
Detaillierte Kenntnisse in mindestens einer linguistischen Theorie,
3.
Vertrautheit mit 2 selbst gewählten Schwerpunktgebieten.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
31
§ 28
Fach Geschichte
Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Geschichte gemäß § 71 LPO I. Sie gelten ferner
für das Studium der Fächer Alte Geschichte, Mittlere und Neuere Geschichte, Bayerische
Landesgeschichte und Historische Hilfswissenschaften, dieses nur als Nebenfach, im
Magisterstudiengang.
A. Die Zwischenprüfung ist von Studenten des vertieften Studiums der Geschichte für das Lehramt
an Gymnasien in allen drei Großepochen der Geschichte (Altertum, Mittelalter und Neuzeit,
ersetzbar durch Bayerische Landesgeschichte) abzulegen.
B. Von Studenten des Magisterstudiengangs ist die Zwischenprüfung im Bereich des jeweiligen
Faches abzulegen.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Die folgenden Zulassungsvoraussetzungen sind von allen unter A und B genannten Kandidaten
vorzulegen:
1.
Grundkenntnisse
a) in der lateinischen Sprache,
b) in einer anderen Fremdsprache.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Proseminar der Alten Geschichte,
b) einem Proseminar der Mittelalterlichen Geschichte,
c) einem Proseminar der Neueren/Neuesten Geschichte.
Proseminare aus der Bayerischen Landesgeschichte gelten je nach ihrer Thematik als
Proseminar der Mittleren oder Neueren/Neuesten Geschichte.
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zur
Vermittlungsproblematik der Geschichte oder an einer Lehrveranstaltung zu Theorie und
Methode der Geschichtswissenschaft.
Dieser Nachweis entfällt, wenn Historische Hilfswissenschaften als Nebenfach zu zwei
nichthistorischen Fächern studiert werden.
4.
Nur im Fach Historische Hilfswissenschaften:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hilfswissenschaftlichen Proseminar.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnis wichtiger Ereignisse und Institutionen und Überblick über zentrale Probleme der
Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit und der Neuesten Zeit, sowie der
Bayerischen Landesgeschichte, wenn diese als Fach gewählt ist.
2.
Für die unter A genannten Studenten des Faches Geschichte: Vertiefte Kenntnisse des
Sachgebietes je einer mindestens zweistündigen Vorlesung (bzw. im Umfang einer mindestens
zweistündigen Vorlesung) aus der Alten, Mittelalterlichen und Neueren/Neuesten Geschichte,
ersatzweise der Bayerischen Landesgeschichte für die entsprechende Epoche.
32
3.
Für Studenten des Magisterstudiengangs in den Fächern Alte Geschichte oder Bayerische
Landesgeschichte: Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes einer mindestens zweistündigen
Vorlesung (bzw. im Umfang einer mindestens zweistündigen Vorlesung) im jeweils gewählten
Fach.
4.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Fach Mittlere und Neuere Geschichte:
Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes je einer mindestens zweistündigen Vorlesung (bzw. im
Umfang einer mindestens zweistündigen Vorlesung) aus der Mittelalterlichen und Neueren/
Neuesten Geschichte.
5.
Für Studenten des Magisterstudiengangs mit dem Nebenfach Historische Hilfswissenschaften:
Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes einer mindestens zweistündigen Lehrveranstaltung aus dem
Bereich der Historischen Hilfswissenschaften.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Die Prüfung besteht für unter A genannte Studenten des gesamten Faches Geschichte aus je
einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer in Alter, Mittelalterlicher und Neuerer/
Neuester Geschichte (ersatzweise der Bayerischen Landesgeschichte für die entsprechende
Epoche).
2.
Für Studenten des Magisterstudiengangs besteht die Prüfung in den Fächern Alte Geschichte
oder Bayerische Landesgeschichte aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer,
im Fach Mittlere und Neuere Geschichte aus je einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten
Dauer.
3.
Im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften besteht die Prüfung aus einer mündlichen
Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Es können zwei Prüfer beteiligt werden.
Bei allen Kandidaten werden sowohl die allgemeinen Kenntnisse zu den jeweiligen Epochen als
auch die vertieften Kenntnisse aus dem Vorlesungsstoff überprüft.
33
§ 28 a
Fach Archäologie der Römischen Provinzen
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Grundkenntnisse
a) in der lateinischen Sprache,
b) in einer anderen Fremdsprache.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
zwei Proseminaren aus verschiedenen Bereichen der Archäologie der Römischen
Provinzen,
b) einer zweistündigen Bestimmungsübung (Arbeiten mit archäologischen Funden, Zeichnen),
c) einer Lehrgrabung von mindestens 3 Wochen Dauer,
d) 4 Tagen Exkursionen.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Überblick über Geschichte, Aufgaben, Quellen und Methoden der Archäologie der Römischen
Provinzen,
2.
Fähigkeit, einen einfachen archäologischen Fund- oder Befundkomplex zu analysieren,
3.
Grundkenntnisse über die Archäologie einer römischen Provinz.
(3) Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer.
34
§ 28 b
Fach Didaktik der Geschichte
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Grundkenntnisse
a) in der lateinischen Sprache,
b) in einer modernen Fremdsprache.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme:
a) an der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Geschichtsdidaktik‘,
b) an einer weiteren geschichtsdidaktischen Lehrveranstaltung,
c) an einem geschichtsbezogenen vierwöchigen Praktikum in einer außerschulischen
Einrichtung.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Überblick über Geschichte, Aufgaben und Methoden der Geschichtsdidaktik.
2.
Vertiefte Kenntnisse eines geschichtsdidaktischen Schwerpunktes einer zweistündigen
Lehrveranstaltung.
3.
Vertrautheit mit Lernzielen, Lerninhalten und Methoden zur Vermittlung historischer Inhalte.
(3) Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer.
35
§ 29
Fach Kunstgeschichte
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Einführungskurs und an zwei Proseminaren,
2.
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens vier Tagesexkursionen.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Überblick über die Schwerpunkte der europäischen Kunstgeschichte,
2.
Kenntnisse des Stoffgebietes des Einführungskurses,
3.
Kenntnisse des Stoffgebietes einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden,
4.
Kenntnisse der Kunstgeschichte der Stadt Passau und ihrer Umgebung.
(3) Prüfungsleistungen
Mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
36
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
Fach Geographie
Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Erdkunde gemäß § 69 LPO I. Sie gelten ferner für
das Studium des Faches Geographie (Haupt- und Nebenfach) im Magisterstudiengang.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Einführung in die Anthropogeographie (mit einem Geländepraktikumstag),
Einführung in die Physische Geographie (mit einem Geländepraktikumstag),
Proseminar: Anthropogeographie,
Proseminar: Physische Geographie,
Methodenseminar,
fünf Tage geographische Geländepraktika/Exkursionen.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Hauptfach sind weitere fünf Geländetage nachzuweisen.
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach entfällt eines der beiden in Satz 1 genannten
Proseminare.
(2) Prüfungsanforderungen
Für Studenten des Magisterstudiengangs im Hauptfach und Studenten des Fachs Erdkunde gemäß
§ 69 LPO I sind Grundkenntnisse in der Physischen und Anthropogeographie einschließlich der
Vertrautheit mit dem Natur- und Kulturraum der Umgebung des Hochschulortes obligatorisch, für
Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach wird nach Wahl des Studenten das Teilgebiet
Physische Geographie oder das Teilgebiet Anthropogeographie einschließlich der Vertrautheit mit
dem Natur- und Kulturraum der Umgebung des Hochschulortes geprüft.
Kenntnis der grundlegenden Arbeitsmethoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.
37
§ 31 a
Fach Südostasienkunde
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar und an zwei Übungen aus
verschiedenen Bereichen der Südostasienkunde.
2.
Nachweis der Grundkenntnisse einer südostasiatischen Sprache; in der Regel zu erbringen durch
erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen I und II und wenigstens einem darauf aufbauenden
weiterführenden Sprachkurs.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Grundkenntnisse in Geschichte, Kultur, Wirtschaft und Politik Südostasiens.
2.
Vertiefte Kenntnisse der Entwicklungen und Problemstellungen eines Landes oder einer
Kulturregion Südostasiens.
3.
Grundkenntnisse einer südostasiatischen Sprache.
4.
Vertrautheit mit den Methoden der Südostasienkunde.
(3) Prüfungsleistung
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten, wovon ca. 15
Minuten auf das Lesen und Übersetzen eines Textes der gewählten Fremdsprache entfallen.
38
§ 32
Fach Soziologie
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Einführungen in die Soziologie; dieser Nachweis wird
erbracht durch den erfolgreichen Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Grundbegriffe der Soziologie
Geschichte und Fragestellungen der Soziologie
Sozialstrukturanalyse
Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung I
Soziale Ungleichheit oder Makroanalyse europäischer Gesellschaften oder eine Spezielle
Soziologie
Im Hauptfach zusätzlich:
- Statistik I (Vorlesung und Übung)
- Statistik II (Vorlesung und Übung).
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse in den Teilgebieten gemäß Absatz 1. In die Prüfung kann auf Wunsch des
Kandidaten zusätzlich ein besonderes Spezialgebiet einbezogen werden.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
39
§ 33
Fach Politikwissenschaft
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft; dieser
Nachweis wird erbracht durch den erfolgreichen Besuch der Grundkurse:
- Einführung in das Studium der politischen Systeme
- Einführung in das Studium der politischen Theorie
- Einführung in das Studium der internationalen Politik.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Methoden und Techniken der
empirischen Sozialforschung (einschließlich Statistik).
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse aus den Teilgebieten gemäß Absatz 1 Nr. 1. In die Prüfung kann auf Wunsch des
Kandidaten zusätzlich ein besonderes Spezialgebiet einbezogen werden.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
40
§ 34
Fach Kunsterziehung
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:
1.
Zwei Übungen aus den Bereichen
graphisches,
farbiges,
plastisch-räumliches Gestalten,
Gestalten mit technisch-visuellen Medien;
davon mindestens je eine Übung aus den Bereichen Graphik und Farbe,
2.
eine Übung aus dem Werkbereich,
3.
einer Einführung in die Grundlagen der Didaktik der Kunsterziehung,
4.
einer Einführung in die Methode des Umgangs mit Werken der Kunst und visuellen Kultur,
5.
einer Einführung in die Kunstgeschichte.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Fähigkeit, bildnerische Verfahren und Werktechniken in elementaren Gestaltungsaufgaben
angemessen einzusetzen,
2.
Kenntnisse in Werkanalyse und -interpretation,
3.
Kenntnisse aus der Didaktik des Faches
- Entwicklung des bildnerischen Gestaltens und der ästhetischen Rezeption im Kindes- und
Jugendalter,
- Planung, Durchführung und Reflexion bildnerischer Prozesse und Ergebnisse,
4.
Überblick über die Stilperioden der europäischen Kunstgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1.
Vorlage einer Mappe (mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung) mit selbständig
angefertigten, signierten Arbeiten aus mindestens drei der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Teilbereiche, die dem Ergebnis von mindestens 24 Semesterwochenstunden entsprechen,
2.
Vorlage von Werkarbeiten (mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung), die dem
Ergebnis von mindestens 12 Semesterwochenstunden entsprechen,
3.
mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer über die in Absatz 2 Nrn. 2, 3 und 4 genannten
Bereiche.
41
§ 34 a
Fach Musikpädagogik
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar aus dem musikhistorischen
Bereich und der musikalischen Werkanalyse,
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zu Wirkungsweisen von Musik in
psychologischer und soziologischer Sicht,
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Tonsatz/Harmonielehre,
4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Gehörbildung.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Grundkenntnisse in der Musikgeschichte,
2.
Fähigkeit zur Analyse eines Kompositionsausschnittes,
3.
Grundkenntnisse aus dem Bereich der Musikpädagogik nach Absatz 1 Nr. 2,
4.
Fähigkeit zum Vortrag von Vokalstücken und Instrumentalstücken mittleren
Schwierigkeitsgrades (ein Instrument). (Zugelassen sind alle klassischen Instrumente und
Volksmusikinstrumente; Blockflöte nur als Instrumenten-Familie oder in Verbindung mit
Gitarre).
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Prüfung von insgesamt 45 Minuten Dauer:
1.
Vortrag eines Instrumentalstückes nach freier Wahl sowie von zwei aus fünf vorbereiteten
Liedern (insgesamt etwa 15 Minuten)
2.
mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.
42
§ 34 b
Fach Didaktik der Biologie
(Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
zwei fachdidaktischen Proseminaren aus zwei Teilbereichen der Biologie (zur Auswahl:
Botanik, Humanbiologie, Zoologie),
b) einer Übung zu fachspezifischen Arbeitsweisen und Arbeitstechniken,
c)
einer botanischen oder zoologischen Bestimmungsübung.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Gesicherte fachliche und fachdidaktische Kenntnisse zu ausgewählten Sachverhalten in zwei
Teilbereichen der Biologie (zur Auswahl: Botanik, Humanbiologie, Zoologie),
2.
Überblick über fachwissenschaftliche Fragestellungen, Denk- und Arbeitsmethoden, Verfahren
und Hilfsmitteln der Biologie,
3.
Gesicherte Kenntnisse der Lernziele, Lerninhalte und fachgemäßen Methoden zur Vermittlung
biologischer Inhalte; Kenntnisse des pädagogischen Umfeldes.
(3) Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten.
43
§ 35
Fach Psychologie
(Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar und einer Übung oder an zwei Proseminaren zu den in
Absatz 2 genannten Themenkreisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnis und Verständnis der wichtigsten Begriffe, Probleme, Ergebnisse und Theorien der
Psychologie, insbesondere der allgemeinen Psychologie und der Entwicklungspsychologie,
2.
Grundkenntnisse der psychologischen Methodenlehre,
3.
Überblick über die hauptsächlichen praktischen Anwendungsbereiche der Psychologie.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer über die in
Absatz 2 genannten Themenkreise.
44
§ 36
Fach Katholische Theologie
(Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar biblische Einleitung und einem Seminar in
Kirchengeschichte oder Fundamentaltheologie oder Religionspädagogik.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Kenntnis der wesentlichen Einleitungsfragen zu Altem oder Neuem Testament,
2.
Kenntnis eines wichtigen Teilbereichs der Kirchengeschichte (z. B. Altertum oder Mittelalter)
oder
Kenntnis der Grundfragen der Fundamentaltheologie oder
Kenntnis der Grundfragen religiöser Erziehung.
(3) Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von jeweils etwa 20 Minuten Dauer
(Teilprüfung im Sinne von § 13 Abs. 2)
1.
in dem aus Absatz 2 Nr. 1 gewählten Teilgebiet,
2.
in dem aus Absatz 2 Nr. 2 gewählten Teilgebiet.
45
§ 37
Fach Rechtswissenschaft
(Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzung
Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur im Rahmen des Grundkurses Privatrecht.
(2) Prüfungsanforderungen
Grundkenntnisse im Öffentlichen Recht.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Klausuren im Rahmen des Grundkurses Staatsrecht. Die
Prüfung ist bestanden, wenn mindestens eine der Klausuren mit der Note „ausreichend“ bewertet ist.
Die Klausuren müssen unter Prüfungsbedingungen abgehalten werden.
46
§ 38
Fach Wirtschaftswissenschaften
(Fach Wirtschaftswissenschaften gemäß § 89 LPO I und Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.
Für Studenten des Faches Wirtschaftswissenschaften gemäß § 89 LPO I
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung in Wirtschaftsrechnen oder Finanzmathematik,
b) einer Lehrveranstaltung im betrieblichen Rechnungswesen (Vorlesung und Übung).
2.
Für Studenten des Nebenfaches Wirtschaftswissenschaften im Magisterstudiengang
erfolgreiche Teilnahme an
a)
einem Proseminar (oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung) im betrieblichen
Rechnungswesen,
b) einem Proseminar (oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung) in
Volkswirtschaftslehre: Mikroökonomische Theorie
oder
Volkswirtschaftslehre: Makroökonomische Theorie.
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Grundkenntnisse der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
2.
Grundkenntnisse der Volkswirtschaftslehre.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen Klausur in Betriebswirtschaftslehre und aus
einer zweiteiligen Klausur von je 45 Minuten in Volkswirtschaftslehre.
47
§ 39
Fach Sozialkunde
(Fach Sozialkunde gemäß § 86 LPO I)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
1.
Einführung in die Politikwissenschaft *),
2.
Einführung in die Soziologie *),
3.
Einführung in die Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung (einschließlich
Statistik).
(2) Prüfungsanforderungen
1.
Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens und der westlichen
Regierungssysteme insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, sowie eines Schwerpunktes
nach Wahl,
2.
Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, der Sozialstruktur der
Bundesrepublik Deutschland, sowie eines Schwerpunktes nach Wahl.
(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Teilprüfung von etwa 30 Minuten Dauer in
Politikwissenschaft und in Soziologie über die Gebiete gemäß Absatz 2.
_____________________________________________________________________________
*) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit
Übungs- und Proseminarcharakter bestehen.
48
§ 39 a
Fach Informatik
(Fach Informatik gemäß § 72 a LPO I und Nebenfach im Magisterstudiengang)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Informatik’ oder ,Algorithmen und
Datenstrukturen‘,
b) der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Mathematik I’ oder ,Grundlagen der
Mathematik II‘.
2. Für Studenten des Nebenfaches Informatik im Magisterstudiengang:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) der Übung zur Vorlesung ‚Einführung in die Informatik I‘,
b) der Übung zur Vorlesung ‚Einführung in die Informatik II‘.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I:
a)
Grundkenntnisse in der Informatik, insbesondere
aa)
Grundlagen der Informatik,
bb)
Grundbegriffe der Programmierung,
cc)
Algorithmen und Datenstrukturen.
b) Grundkenntnisse in der system-orientierten Informatik, insbesondere
aa)
Objektorientierte Programmierung,
bb)
Datenmodellierung,
cc)
Verteilte Systeme.
2. Für Studenten des Nebenfachs Informatik im Magisterstudiengang:
Grundkenntnisse in Informatik, insbesondere
a)
Programmiersprachen und Programmierung,
b) Rechneraufbau,
49
c)
Datenbanken und Informationssysteme,
d) Software-Technik.
(3) Prüfungsleistungen
1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I:
a) mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Grundkenntnisse in der Informatik gemäß
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a,
b) mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Grundkenntnisse in der systemorientierten Informatik gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
Die mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Buchst. a und b sind Teilprüfungen im Sinne von
§ 13 Abs. 2.
2. Für Studenten des Nebenfaches Informatik im Magisterstudiengang:
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer
über Grundkenntnisse in Informatik gemäß Abs. 2 Nr. 2.
50
§ 39 b
Fach Mathematik
(Fach Mathematik gemäß § 77 LPO I)
(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.
einer der Lehrveranstaltungen Lineare Algebra I oder II,
2.
einer der Lehrveranstaltungen Analysis I oder II.
(2) Prüfungsanforderungen
Gründliche Kenntnisse in
1.
2.
Analysis, insbesondere
a)
Reelle und komplexe Zahlen,
b)
Grenzwerte, Stetigkeit,
c)
Potenzreihen und elementare Funktionen,
d)
Differentiation von Funktionen einer und mehrerer Veränderlicher,
e)
Integration.
Lineare Algebra, insbesondere
a)
Vektorräume,
b)
Lineare Abbildungen und Matrizen,
c)
Lineare Gleichungssysteme,
d)
Eigenwerte, Normalformen von Matrizen,
e)
Skalarprodukte, Orthogonalität,
f)
Quadriken.
(3) Prüfungsleistungen
1.
mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Analysis gemäß Abs. 2 Nr. 1,
2.
mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Lineare Algebra gemäß Abs. 2
Nr. 2.
Die mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind Teilprüfungen im Sinne von
§ 13 Abs. 2.
51
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
§ 40
Erstmalige Durchführung der Prüfung, Inkrafttreten
(1) Die Zwischenprüfungsordnung wird erstmals für Studenten angewendet, die ihr Fachstudium im
Sommersemester 1981 aufgenommen haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
52
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Senats der Universität Passau vom 25. Februar 1982 und
vom 10. November 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus mit Schreiben vom 20. September 1982 Nr. I B 4 – 6 125 130.
Passau, den 12. November 1982
UNIVERSITÄT PASSAU
Der Präsident
Prof. Dr. K.-H. Pollok
Diese Zwischenprüfungsordnung wurde am 12. November 1982 in der Universität Passau
niedergelegt. Die Niederlegung wurde durch Anschlag in der Universität Passau bekannt gegeben.
Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. November 1982.
53
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