Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Passau Vom 12. November 1982 in der Fassung der Neunundzwanzigsten Änderungssatzung vom 14. September 2005 Aufgrund des Art. 5 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722) erlässt die Universität Passau folgende akademische Zwischenprüfungsordnung: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung (1) Studenten, die 1. in einem Magisterstudiengang nach der Magisterprüfungsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 19. August 1982, 2. in einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien immatrikuliert sind, haben eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen, es sei denn, dass eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist. (2) Die Zwischenprüfung soll der frühzeitigen Kontrolle des Studenten über seinen Studienerfolg dienen und seine Eignung für das gewählte Studium feststellen. In ihr soll der Student nachweisen, dass er sich an Lehrveranstaltungen der gewählten Fächer, insbesondere solchen, die der Einführung in das Studium dienen, mit Verständnis für Gegenstand und Methode beteiligt hat. (3) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab; ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. §2 Prüfungsfächer (1) Die Zwischenprüfung ist abzulegen 1. bei einer nach der Magisterprüfungsordnung gewählten Fächerverbindung im Hauptfach und den beiden Nebenfächern sowie in den eventuell gewählten Zusatzfächern nach Maßgabe des § 19 a, 2. im Studium für das Lehramt an Gymnasien in den zwei Fächern, die der Student aus den nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (GVBl S. 605) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Fächerverbindungen gewählt hat, soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung vorgesehen ist. Im Erweiterungsfach ist keine Zwischenprüfung abzulegen. (2) Die Zwischenprüfung kann in den einzelnen Fächern im Rahmen der Fristen nach § 3 Abs. 1 und 4 studienbegleitend abgelegt werden. (3) Die Zwischenprüfung kann in jedem Fach nur im Ganzen abgelegt werden. 2 §3 Zeitpunkt der Zwischenprüfung und Prüfungstermine (1) Der Student soll sich so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung melden, dass er sie in der Regel bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen seines 5. Fachsemesters abschließt. Sofern die für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind, kann die Zwischenprüfung auch früher abgelegt werden. (2) Die Prüfungen werden in der Regel pro Semester einmal abgehalten. Der Dekan der Philosophischen Fakultät gibt die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung durch Aushang bekannt. (3) Der Dekan der Philosophischen Fakultät legt die Fristen für die Anmeldung zur Zwischenprüfung fest und gibt diese mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt. (4) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung, dass er diese bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. (5) Überschreitet ein Student die Frist des Absatz 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Dekan auf Antrag eine Nachfrist. Die Meldefrist verlängert sich jeweils um für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigten Semester. §4 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung wird für den Bereich ihrer Fächer in der Katholisch-Theologischen Fakultät, der Juristischen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Fakultät für Mathematik und Informatik sowie der Philosophischen Fakultät durchgeführt; für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist der jeweilige Dekan zuständig. Die dem Dekan nach dieser Prüfungsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse können vom Fachbereichsrat auf einen von ihm bestellten Professor übertragen werden. (2) Der Dekan der Philosophischen Fakultät koordiniert den Ablauf der Prüfungen in den Fakultäten, insbesondere die zeitliche Planung. Dabei hat er die Belange der von dieser Zwischenprüfungsordnung betroffenen anderen Fakultäten zu berücksichtigen. (3) Das Zentrale Prüfungssekretariat unterstützt die Dekane bei der Organisation und verwaltungsmäßigen Durchführung der Zwischenprüfung. 3 §5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Dekan der für das jeweilige Fach zuständigen Fakultät bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Der Student kann für die Bestellung der Prüfer Vorschläge unterbreiten; einen Anspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer hat er nicht. (2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden. Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer das entsprechende oder ein verwandtes Fachstudium erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Bestellung von Prüfern ist öffentlich bekannt zu geben. §6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in denselben Fächern des Magisterstudienganges beziehungsweise eines Studienganges für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Passau im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) In einem Magisterstudiengang werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fachhochschulen angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen. In einem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien wird ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule, soweit es den Anforderungen des betreffenden Lehramtsstudiums entspricht, höchstens bis zu zwei Semestern, nach Maßgabe des Art. 84 Abs. 4 BayHSchG angerechnet. (5) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Zentralen Prüfungssekretariat zu beantragen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungen des Semesters, in dem die Zwischenprüfung abgelegt wird, zu stellen. Die Entscheidung trifft der Dekan im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern. 4 (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. §7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Student zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder die Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüfungskandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die vor dem Tag oder am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Der notwendige Inhalt eines solchen Attestes wird vom Dekan durch Aushang bekannt gegeben. In begründeten Zweifelsfällen kann der Dekan zusätzlich ein amtsärztliches Attest verlangen. Erkennt er die Gründe an, so wird ein neuer möglichst baldiger Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. (4) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Dekan. (5) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. (6) Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Dekan oder beim Prüfer geltend gemacht werden. (7) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 5 nicht mehr getroffen werden. §8 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates 5 Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 10. Oktober 1978 (GVBl S. 712) in der jeweils gültigen Fassung besitzt, 2. ein ordnungsgemäßes Studium in den Fächern nachweist, in denen er sich der Zwischenprüfung unterzieht, 3. mindestens in dem Semester, in dem er sich der Prüfung unterzieht, an der Universität Passau immatrikuliert ist, 4. die in den Besonderen Bestimmungen geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung erbracht hat, 5. die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im Grundstudium gleichen Fach oder Fachrichtung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat, und nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. geführt, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 3 Abs. 4 ergebenden Frist wiederholt werden. Hat ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erworben, ist er gemäß Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zu exmatrikulieren. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Angabe der Prüfungsfächer schriftlich beim Zentralen Prüfungssekretariat zu stellen, dem Antrag ist beizufügen: 1. das Studienbuch, 2. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen in den gewählten Fächern, 3. eine Erklärung darüber, ob der Student die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im Grundstudium gleichen Fach oder Fachrichtung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, 4. Angabe der Teilgebiete, soweit die Besonderen Bestimmungen ein Wahl- oder Vorschlagsrecht einräumen. (3) Ist ein Student ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Dekan gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. §9 Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan; in Zweifelsfällen soll er den zuständigen Fachvertreter vorher hören. (2) Kann der Student eine nach den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter dem Vorbehalt zur Prüfung zugelassen werden, dass er den Nachweis spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters führt. 6 (3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn 1. der Student die nach § 8 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder 2. der Student, die Zwischenprüfung, die Diplomvorprüfung oder die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang in dem gewählten oder einem/einer verwandten im Grundstudium gleichen Fach oder Fachrichtung bereits endgültig nicht bestanden hat, oder 3. der Student unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. Eine ablehnende Entscheidung wird dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die Mitteilung über die Zulassung zur Zwischenprüfung, die Ladung zur Prüfung sowie die Bekanntgabe des Prüfungsplans erfolgt spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang. § 10 Art der Prüfung und Prüfungsanforderungen (1) Die Zwischenprüfung in den einzelnen Fächern besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung oder aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder aus einer mündlichen und praktischen Prüfung. (2) Art der Prüfung und Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen. § 11 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung (Klausurarbeit) soll der Student nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln für das Fach spezifische Sachverhalte und Probleme darstellen kann. Die Besonderen Bestimmungen regeln, wie die schriftliche Prüfung zu erbringen ist. (2) Klausurarbeiten sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Bei unterschiedlicher Bewertung werden die Noten gemittelt; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die schriftliche Prüfung in zwei gleichwertigen Klausurarbeiten erbracht, so wird die Note der schriftlichen Prüfung aus dem Durchschnitt der Noten beider Klausurarbeiten ermittelt; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. § 12 Mündliche Prüfung, praktische Prüfung (1) Die mündliche Prüfung hat die Form einer Einzelprüfung vor einem oder vor mehreren Prüfern. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen. (2) Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein sachkundiger Beisitzer hinzuzuziehen. 7 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung wird in den Besonderen Bestimmungen geregelt. (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, der Beisitzer und des Studenten sowie besondere Vorkommnisse. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und -antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Es ist bei den Prüfungsakten mindestens drei Jahre aufzubewahren. (5) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 13 Abs. 1 und 2 festgesetzt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Der Dekan hat das Recht, der Prüfung beizuwohnen. (7) Für die Durchführung der praktischen Prüfung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Noten und Prädikaten festgesetzt: 1 2 = = sehr gut gut = = 3 4 = = befriedigend ausreichend = = 5 = nicht ausreichend = eine hervorragende Leistung; eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt beziehungsweise erhöht werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Ist eine Fachprüfung in Teilfächer aufgegliedert, wird die Prüfungsleistung für die einzelnen Teilfächer gesondert benotet. Die Fachprüfung ist nur bestanden, wenn jedes Teilfach mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet ist. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Teilfächer. Bei der Ermittlung werden zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Eine evtl. Gewichtung wird durch die Besonderen Bestimmungen geregelt. Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis bei einem Durchschnitt von bei einem Durchschnitt von bei einem Durchschnitt von bei einem Durchschnitt über 1.50 1.51 bis 2.50 2.51 bis 3.50 3.51 bis 4.00 4.00 = = = = = sehr gut; gut; befriedigend; ausreichend; nicht ausreichend. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend“ sind. Eine Gesamtnote wird nicht errechnet. 8 § 14 Nichtbestehen der Zwischenprüfung Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Student hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. § 15 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung kann jeweils in den Fächern bzw. in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. (2) Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist zur Meldung zur Wiederholung der Zwischenprüfung oder legt er die Wiederholungsprüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 und § 14 gelten entsprechend. (3) Eine zweite Wiederholung ist auf schriftlichen Antrag möglich. Im Magisterstudiengang ist sie nur in einem Fach zulässig, wenn die beiden anderen Fächer mindestens in der ersten Wiederholung bestanden wurden. Im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien kann nur ein Fach zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 16 Zeugnis (1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablegung der Prüfung bzw. nach Vorlage von Nachweisen gemäß § 9 Abs. 2 ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist von den Dekanen der zuständigen Fakultäten zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. (2) Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung wird dem Studenten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält, und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist. (3) Über das Ergebnis der Prüfung im Zusatzfach wird ein gesondertes Zeugnis ausgestellt. 9 § 17 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Zentralen Prüfungssekretariat zu stellen. Der zuständige Dekan bestimmt Zeit und Ort der Akteneinsicht. § 18 Prüfungsvergünstigung für Schwerbehinderte (1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prüfungskandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Prüfungskandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren. (2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Dekan. § 19 Befreiung von der Zwischenprüfung Studenten desselben Studiengangs, die von solchen wissenschaftlichen Hochschulen an die Universität Passau kommen, an denen sie weder eine Zwischenprüfung noch eine dieser gleichstehenden Prüfung ablegen mussten, kann gemäß § 3 Abs. 5 eine Fristverlängerung gewährt werden. Der Dekan kann ferner auf den Nachweis fachlicher Zulassungsvoraussetzungen verzichten. Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Zwischenprüfung gewährt werden, wenn die Ablegung der Zwischenprüfung eine unzumutbare Härte bedeutet; darüber entscheidet nach Anhörung des vom Fach benannten Fachvertreters der Dekan. § 19 a Die Zwischenprüfung im Zusatzfach (1) Die Zwischenprüfung im Zusatzfach wird als Nebenfachprüfung durchgeführt. (2) Es gelten die Maßgaben dieser Zwischenprüfungsordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 1, 4 und 5 sowie von § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4. 10 Abschnitt II Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer § 20 Fach Philosophie (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei Proseminaren bzw. Übungen zu den Prüfungsinhalten gemäß Absatz 2. (2) Prüfungsanforderungen Kenntnis und Verständnis der Schwerpunkte 1. der Problemgeschichte der Philosophie, 2. der Systematischen Philosophie. Der Prüfungsteilnehmer soll zeigen, dass er fachliche Fragen methodisch durchdenken und in angemessener Sprache darstellen kann und fähig ist, in einem gewählten Spezialgebiet die einschlägige Standard-Literatur kritisch einzuordnen und die fundamentalen Fragestellungen von der Methodenproblematik aus aufzuschließen. Der Prüfungsteilnehmer wählt für die mündliche Prüfung aus den in Nummern 1 und 2 genannten Bereichen ein Spezialgebiet. (Angabe im Zulassungsantrag) (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer über das aus Absatz 2 gewählte Spezialgebiet und über Grundfragen der Problemgeschichte und Systematik. 11 § 21 Fach Allgemeine Pädagogik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren aus den unter Absatz 2 genannten Gebieten. (2) Prüfungsanforderungen Fundierte Kenntnisse 1. einiger grundlegender Bildungs- und Erziehungstheorien von der Antike bis zur Neuzeit, 2. systematischer Voraussetzungen zur Begründung pädagogischer Theorien auf philosophischer, psychologischer, soziologischer und anthropologischer Grundlage, und 3. wissenschaftstheoretischer Fragen: Probleme normativer Grundlegung der Pädagogik, empirischer Grundlegung der Erziehungswissenschaft und der damit zusammenhängenden Diskussion des ethisch-politischen Werturteilsstreits. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 12 § 22 Fach Schulpädagogik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Proseminaren zur Theorie der Schule und der Schulreform, 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Proseminaren zur Theorie des Unterrichts und der Erziehung. (2) Prüfungsanforderungen 1. Vertrautheit mit den wichtigsten Problemen der Unterrichtswissenschaft und der Theorie der Schule, 2. Vertrautheit mit den Inhalten von vier einschlägigen Buchveröffentlichungen, die in Aussprache mit dem Prüfer ausgewählt worden sind. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 13 § 23 Fach Grundschuldidaktik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 1. einer Einführung in die Grundschulpädagogik, 2. einem Proseminar über pädagogische und didaktische Grundlagen des Grundschulunterrichts, 3. einem Proseminar zum Sachunterricht der Grundschule, 4. einem Proseminar aus dem Bereich des Erstlese- und Erstschreibunterrichts. (2) Prüfungsanforderungen 1. Grundkenntnisse zur Geschichte und Funktion der Grundschule, 2. Grundkenntnisse zur Theorie und Praxis des Grundschulunterrichts, 3. Grundkenntnisse zur Konzeption, Planung und Analyse des Sachunterrichts der Grundschule, 4. Grundkenntnisse zur Darstellung, Beurteilung und Einordnung des Erstlese- und Erstschreiblehrgangs nach fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und lernpsychologischen Kriterien. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer. 14 § 24 Fach Germanistik Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Deutsch gemäß § 67 LPO I. Sie gelten ferner für das Studium der Fächer Deutsche Philologie: Deutsche Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie: Deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Philologie: Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur im Magisterstudiengang, und zwar unabhängig davon, ob eines dieser Fächer oder zwei zusammen gewählt werden. (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Wird die Zwischenprüfung in Deutscher Sprachwissenschaft oder in Deutscher Literaturwissenschaft für das Studium des Faches Deutsch gemäß § 67 LPO I oder für das Magisterstudium abgelegt, so ist erforderlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) je einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere Deutsche Literaturwissenschaft und Neuere Deutsche Literaturwissenschaft, b) einer Einführung in die Sprach- und Literaturdidaktik beim Studium gemäß § 67 LPO I. Für die Grundkurse Einführung in die Sprachwissenschaft I/II sowie Neuere Deutsche Literaturwissenschaft und Ältere Deutsche Literaturwissenschaft, die den Proseminaren vorgeschaltet sind, ist regelmäßige und aktive Teilnahme nachzuweisen. 2. Wird die Zwischenprüfung in Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur abgelegt, so ist erforderlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einem Proseminar in Sprach- oder Literaturdidaktik, b) einem Proseminar in Deutscher Sprachwissenschaft, c) einem Proseminar in (Älterer oder Neuerer) Deutscher Literaturwissenschaft. Für die diesen Proseminaren vorgeschalteten Grundkurse Einführung in die Sprach- und Literaturdidaktik, Einführung in die Sprachwissenschaft I/II sowie Neuere Deutsche Literaturwissenschaft oder Ältere Deutsche Literaturwissenschaft ist regelmäßige und aktive Teilnahme nachzuweisen. 3.1 Die Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 berechtigt zur Wahl der Deutschen Sprach- oder der Deutschen Literaturwissenschaft als Hauptfach, wenn zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Deutscher Literaturwissenschaft aus dem Teilgebiet, das noch nicht absolviert worden ist, nachgewiesen wird. 3.2 Die nach Absatz 1 Nr. 1 abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zum Studium der Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur als Nebenfach im Magisterstudium, sofern die Einführung in die Sprach- und Literaturdidaktik absolviert wurde. Für die Wahl der Fachdidaktik als Hauptfach muss zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem fachdidaktischen Proseminar nachgewiesen oder eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten abgelegt werden. (2) Prüfungsanforderungen 1. Deutsche Sprachwissenschaft: a) Kenntnisse der Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachwissenschaft, b) Einblick in die Struktur der deutschen Gegenwartssprache und in die Geschichte der deutschen Sprache. 15 2. Ältere Deutsche Literaturwissenschaft: a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft, b) Grundkenntnisse des Mittelhochdeutschen und Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte. 3. Neuere Deutsche Literaturwissenschaft: a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft, b) Überblick über die Grundzüge der literaturgeschichtlichen Entwicklung. 4. Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur: a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Sprach- und Literaturdidaktik, b) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts sowie der Sprach- und Literaturvermittlung in anderen Medien/Institutionen. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung ‚Germanistik‘ findet als mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer in einem der vier Teilgebiete gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 statt. Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat an, in welchem der vier Teilgebiete er geprüft werden möchte. 16 § 25 Fach Anglistik Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Englisch gemäß § 68 LPO I. Sie gelten ferner für das Studium der Fächer Englische Philologie: Englische Sprachwissenschaft, Englische Philologie: Englische Literaturwissenschaft und Englische Philologie: Englische Kulturwissenschaft im Magisterstudiengang. (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache, 2. Übersetzung Englisch-Deutsch II, 3. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA), 4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum, einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum und einem kulturwissenschaftlichen Propädeutikum, die dem jeweiligen Proseminar vorgeschaltet sind, 5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme a) an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar b) an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (im Lehramtsstudiengang: Anglistik oder Amerikanistik), c) an einem fachdidaktischen oder kulturwissenschaftlichen Proseminar. Im Fach Englische Philologie: Englische Kulturwissenschaft ist die erfolgreiche Teilnahme an einem kulturwissenschaftlichen Proseminar verpflichtend. (2) Prüfungsanforderungen 1. Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache, 2. Korrekte Aussprache und Intonation, 3. für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs, wenn das Hauptfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik liegen: a) b) c) d) e) f) 4. Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen Sprachwissenschaft, Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen Literaturwissenschaft. Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft (im Lehramtsstudiengang: der englischen oder amerikanischen Literaturwissenschaft), Kenntnis der Grundzüge der Kulturgeschichte des angelsächsischen Raums sowie Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft, Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft, Vertrautheit mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen, - im Lehramtsstudiengang aus der englischen oder amerikanischen Literaturgeschichte - im Magisterstudiengang aus der englischen Literaturgeschichte, Vertrautheit mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der englischen Kulturgeschichte. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Sprachwissenschaft gewählt haben: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen Sprachwissenschaft, b) Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft. 17 5. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Literaturwissenschaft gewählt haben: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und englischen Literaturwissenschaft, b) Vertrautheit mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen aus der englischen Literaturgeschichte. 6. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Kulturwissenschaft gewählt haben: a) Kenntnis der Grundzüge der Kulturgeschichte des angelsächsischen Raums sowie Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft, b) Vertrautheit mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der englischen Kulturgeschichte. (3) Prüfungsleistungen 1. Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs mit dem Fach/den Fächern Englische Sprach- und/oder Literaturwissenschaft, wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik liegen: a) schriftliche Prüfung: aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter — Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 30 Minuten, davon aa) etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft ab) etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft ac) etwa 10 Minuten Fachdidaktik oder Kulturwissenschaft. Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben b) aa) bis ac) sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen nach Buchstaben b) aa) bis ac) im Verhältnis 3:1:1:1 gewichtet. Wird im Magisterstudiengang ein Fach aus der Anglistik als Haupt- oder Nebenfach mit dem Fach Amerikanistik (§ 25 a) oder dem Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b) kombiniert, erstreckt sich die Prüfung im Fach aus der Anglistik auf die unter Buchstaben a und b aufgeführten Teilprüfungen. 2. Für Studenten des Magisterstudiengangs mit dem Fach Englische Kulturwissenschaft, wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik liegen: 18 a) schriftliche Prüfung: aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 30 Minuten, davon aa) etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft ab) etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft ac) etwa 10 Minuten Kulturwissenschaft. Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstaben b) aa) bis ac) sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a) und die mündlichen Prüfungen nach Buchstaben b) aa) bis ac) im Verhältnis 3:1:1:1 gewichtet. Wird im Magisterstudiengang ein Fach aus der Anglistik als Haupt- oder Nebenfach mit dem Fach Amerikanistik (§ 25 a) oder dem Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b) kombiniert, erstreckt sich die Prüfung im Fach aus der Anglistik auf die unter Buchstaben a und b aufgeführten Teilprüfungen. 3. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Sprachwissenschaft gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 10 Minuten. Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Sprachwissenschaft und mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet. Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und der Aussprache. 4. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Literaturwissenschaft gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 10 Minuten Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Literaturwissenschaft und mit drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen aus der englischen Literaturgeschichte. 19 Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache. 5. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die aus dem Bereich der Anglistik allein das Nebenfach Englische Kulturwissenschaft gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 10 Minuten. Nachweis der Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft und mit zwei historisch und medientypologisch gestreuten Spezialgebieten der englischen Kulturgeschichte. Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache. 6. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben einem Fach aus der Anglistik das Fach Amerikanistik (§ 25 a) gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten); b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 50 bis 60 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten Bereichen: aa) wenn in beiden Fächern jeweils die Fachdidaktik gewählt wird: - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft - etwa 10 Minuten Fachdidaktik - etwa 20 Minuten Amerikanistik; ab) wenn im Fach aus der Anglistik die Fachdidaktik und im Rahmen der Amerikanistik die Landeskunde gewählt wird: - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft - etwa 10 Minuten Fachdidaktik - etwa 20 Minuten Amerikanistik - etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde; ac) wenn im Fach aus der Anglistik die Kulturwissenschaft und im Rahmen der Amerikanistik die Fachdidaktik gewählt wird: - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft - etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft - etwa 20 Minuten Amerikanistik - etwa 10 Minuten Fachdidaktik; ad) wenn im Fach aus der Anglistik die englische Kulturwissenschaft und im Rahmen der Amerikanistik die amerikanische Landeskunde gewählt wird: 20 - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft etwa 20 Minuten Amerikanistik etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde. Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 a Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 a Abs. 3 Nr. 1 festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der beiden Fachnoten Nummer 1 Buchstabe b Satz 4 und § 25 a Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1. 7. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben einem Fach aus der Anglistik das Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b) gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten); b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 40 bis 50 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten Bereichen: aa) wenn im Fach aus der Anglistik die Fachdidaktik gewählt wird: - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft - etwa 20 Minuten Fachdidaktik; ab) wenn im Fach aus der Anglistik und/oder im Fach Didaktik des Englischen englische Kulturwissenschaft oder amerikanische Landeskunde gewählt wird: - etwa 10 Minuten Sprachwissenschaft - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft - etwa 20 Minuten Fachdidaktik - etwa 10 Minuten englische Kulturwissenschaft oder amerikanische Landeskunde. Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 b Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch 21 ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 b Abs. 3 Nr. 1 festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der beiden Fachnoten Nummer 1 Buchstabe b Satz 4 und § 25 b Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1. 22 § 25 a Fach Amerikanistik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache, 2. Erfolgreiche Teilnahme an der Übersetzung Englisch-Deutsch II, 3. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA), 4. im Hauptfach erfolgreiche Teilnahme a) an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar sowie einem vorgeschalteten Propädeutikum, b) an einem Proseminar aus dem Bereich der amerikanischen Literatur sowie einem vorgeschalteten Propädeutikum der Amerikanistik, c) an einem fachdidaktischen oder landeskundlichen Proseminar, 5. im Nebenfach erfolgreiche Teilnahme a) an einem Proseminar aus dem Bereich der amerikanischen Literatur sowie einem vorgeschalteten Propädeutikum der Amerikanistik, b) an einem fachdidaktischen oder landeskundlichen Proseminar. (2) Prüfungsanforderungen 1. Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch des britischen oder amerikanischen Englisch. 2. Korrekte Aussprache und Intonation (britisches Englisch oder „General American“). 3. Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik/Amerikanistik liegen: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Amerikanistik. b) Vertrautheit mit drei selbstgewählten Gebieten aus dem Bereich der amerikanischen Kulturgeschichte. 4. Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Amerikanistik gewählt wurde: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Amerikanistik. b) Vertrautheit mit zwei selbstgewählten Gebieten aus dem Bereich der amerikanischen Kulturgeschichte. (3) Prüfungsleistungen 1. Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik/Amerikanistik liegen: a) schriftliche Prüfung: aa) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten) 23 ab) Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten) b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 30 Minuten; davon 10 Minuten Fachdidaktik oder Landeskunde. Das Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 10 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingeht. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar; 2. Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Amerikanistik gewählt wurde: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 10 Minuten Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt und dient insofern auch der Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache. 3. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Amerikanistik neben einem Fach aus der Anglistik (§ 25) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 Abs. 3 Nr. 6. 4. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die neben dem Fach Amerikanistik das Fach Didaktik des Englischen (§ 25 b) gewählt haben: a) schriftliche Prüfung: aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 50 bis 60 Minuten je nach den vom Studenten in den beiden Fächern gewählten Bereichen: aa) wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b und im Fach Didaktik des Englischen nach § 25 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b jeweils die Landeskunde gewählt wird: - etwa 20 Minuten Amerikanistik - etwa 10 Minuten amerikanische Landeskunde und/oder englische Kulturwissenschaft - etwa 20 Minuten Fachdidaktik; ab) wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b die Fachdidaktik gewählt wird: - etwa 20 Minuten Amerikanistik - etwa 20 Minuten Fachdidaktik - etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder Landeskunde; ac) wenn im Fach Amerikanistik nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b die Landeskunde und im Fach Didaktik des Englischen nach § 25 b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Literatur- oder Sprachwissenschaft gewählt wird: 24 - etwa 20 Minuten Amerikanistik etwa 10 Minuten Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft etwa 20 Minuten Fachdidaktik etwa 10 Minuten Landeskunde. Jedes Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. Wird die Zwischenprüfung nach § 2 Abs. 2 studienbegleitend zu verschiedenen Terminen abgelegt, so hat der Student im ersten Termin entweder die in Nummer 1 oder die in § 25 b Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsleistungen zu erbringen. Sind die Prüfungsleistungen des ersten Termins erfolgreich erbracht worden, so sind im zweiten Termin die noch ausstehenden Leistungen nach Buchstaben a und b zu erbringen. Für die Ermittlung der Fachnoten in den beiden Fächern werden die in Nummer 1 und in § 25 b Abs. 3 Nr. 1 festgelegten und nach Buchstaben a und b nur einmal zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt und in die Berechnung mit einbezogen. Im Übrigen gelten für die Berechnung der beiden Fachnoten Nummer 1 und § 25 b Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1. 25 § 25 b Fach Didaktik des Englischen (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Grundkenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache, 2. Übersetzung Englisch-Deutsch II, 3. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (IPA), 4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme a) an einem fachdidaktischen Propädeutikum, b) an einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum, c) an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum, 5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme a) an einem fachdidaktischen Proseminar, b) an einem literaturwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen oder kulturwissenschaftlichen Proseminar. (2) Prüfungsanforderungen 1. Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache, 2. Korrekte Aussprache und Intonation, 3. wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik/Amerikanistik liegen: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Fachdidaktik, b) gründliche Kenntnisse in drei selbstgewählten Schwerpunktgebieten aus dem Bereich der englischen Fachdidaktik c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft oder der englischen/amerikanischen Literaturwissenschaft oder der englischen Kulturwissenschaft und/oder amerikanischen Landeskunde, d) Vertrautheit mit einem selbstgewählten Schwerpunktgebiet aus der Sprachwissenschaft oder gründliche Kenntnisse in drei selbstgewählten epochen- und gattungsmäßig gestreuten Textgruppen aus der englischen/amerikanischen Literaturgeschichte oder mit zwei historisch gestreuten Spezialgebieten, die sich mit (Kultur-)Geschichte, Politik und Institutionen des täglichen Lebens auseinandersetzen. 4. wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Didaktik des Englischen gewählt wurde: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der englischen Fachdidaktik, b) gründliche Kenntnisse in zwei selbstgewählten Schwerpunktgebieten aus dem Bereich der englischen Fachdidaktik. (3) Prüfungsleistungen 1. Wenn das Hauptfach oder das Hauptfach und ein Nebenfach oder zwei Nebenfächer im Bereich der Anglistik/Amerikanistik liegen: a) schriftliche Prüfung: 26 aa) ab) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 30 Minuten; davon: - 10 Minuten Literaturwissenschaft oder - 10 Minuten Sprachwissenschaft oder - 10 Minuten englische Kulturwissenschaft und/oder amerikanische Landeskunde. Das Prüfungsgespräch wird zum Teil (mindestens 10 Minuten) in englischer Sprache geführt, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingeht. Mangelnde Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar. 2. Wenn aus dem Bereich der Anglistik/Amerikanistik allein das Nebenfach Didaktik des Englischen gewählt wurde: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes ins Englische (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten). b) mündliche Prüfung: Dauer etwa 10 Minuten. Die mündliche Prüfung findet zum Teil (mindestens 5 Minuten) in englischer Sprache statt und dient insofern auch zur Überprüfung der Sprechfertigkeit und Aussprache. 3. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Didaktik des Englischen neben einem Fach aus der Anglistik (§ 25) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 Abs. 3 Nr. 7. 4. Für Studenten des Magisterstudiengangs, die das Fach Didaktik des Englischen neben dem Fach Amerikanistik (§ 25 a) gewählt haben, ergeben sich die Prüfungsleistungen aus § 25 a Abs. 3 Nr. 4. 27 § 26 Fach Romanistik Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Französisch gemäß § 70 LPO I. Sie gelten ferner für das Studium der Fächer Romanische Philologie: Romanische Sprachwissenschaft, Romanische Philologie: Romanische Literaturwissenschaft und Romanische Philologie: Romanische Kulturwissenschaft im Magisterstudiengang. Die Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen beziehen sich beim Studium des Faches Französisch gemäß § 70 LPO I auf den Bereich der französischen Sprache; beim Studium eines Faches im Magisterstudiengang auf den Bereich der romanischen Sprache, die gem. § 6 Abs. 3 Nr. 7 der Magisterprüfungsordnung als Schwerpunkt gewählt wurde. (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Allgemeiner Sprachschein (Grundstufe); 2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (API), außer bei der Wahl des Faches Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Italienisch oder Spanisch, 3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Propädeutikum, einem literaturwissenschaftlichen Propädeutikum und einem kulturwissenschaftlichen Propädeutikum, 4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme a) an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, b) an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar. (2) Prüfungsanforderungen 1. Angemessene Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der gewählten romanischen Sprache; 2. Korrekte Aussprache und Intonation; 3. Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs im Hauptfach: a) b) c) d) e) f) 4. Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen Sprachwissenschaft, Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und der gewählten romanischen Literaturwissenschaft, Vertrautheit mit einem im Einvernehmen mit dem Prüfer festgelegten Spezialgebiet aus der gewählten romanischen Sprachwissenschaft, Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der gewählten romanischen Literatur, Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft, Vertrautheit mit grundlegenden Sachverhalten der Kulturgeschichte des gewählten romanischen Schwerpunkts. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Sprachwissenschaft: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen Sprachwissenschaft, b) Vertrautheit mit einem im Einvernehmen mit dem Prüfer festgelegten Spezialgebiet aus der gewählten romanischen Sprachwissenschaft, c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft. 28 5. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Literaturwissenschaft: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der allgemeinen und der gewählten romanischen Literaturwissenschaft, b) Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der gewählten romanischen Literatur, c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft. 6. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Kulturwissenschaft: a) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der Kulturwissenschaft, b) Vertrautheit mit grundlegenden Sachverhalten der Kulturgeschichte des gewählten romanischen Schwerpunkts, c) Vertrautheit mit Methoden und Grundbegriffen der synchronischen und diachronischen Sprachwissenschaft oder der allgemeinen und der gewählten romanischen Literaturwissenschaft. (3) Prüfungsleistungen 1. Für Studenten des Lehramts an Gymnasien und des Magisterstudiengangs, wenn das Hauptfach im Bereich der Romanistik liegt: a) schriftliche Prüfung: aa) Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200 Wörter, Bearbeitungszeit: 90 Minuten) ab) Fragen zur Grammatik (Bearbeitungszeit: 60 Minuten), b) mündliche Prüfung: aa) Fragen zur Sprachwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten), ab) Fragen zur Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten), ac) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit. Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ac sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis ac im Verhältnis 3:1:1:1 gewichtet. 2. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Sprachwissenschaft: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), b) mündliche Prüfung: aa) Fragen zur Sprachwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten), ab) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit. Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab im Verhältnis 2:1:1 gewichtet. 3. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Literaturwissenschaft: 29 a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten), b) mündliche Prüfung: aa) Fragen zur Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten), ab) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit. 4. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach Romanische Kulturwissenschaft: a) schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren deutschen Textes in die Fremdsprache (Länge etwa 200 Wörter; Bearbeitungszeit: 90 Minuten). b) mündliche Prüfung: aa) Fragen zur Kulturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die Prüfung erfolgt in der gewählten Fremdsprache und überprüft gleichzeitig die Sprechfertigkeit. ab) Fragen zur Sprach- oder Literaturwissenschaft (Dauer etwa 15 Minuten). Die schriftliche Prüfung gemäß Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen gemäß Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab sind jeweils Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. Für die Ermittlung der Fachnote nach § 13 Abs. 2 werden die schriftliche Prüfung nach Buchstabe a und die mündlichen Prüfungen nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und ab im Verhältnis 2:1:1 gewichtet. 30 § 27 Fach Allgemeine Linguistik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis fundierter Kenntnisse zweier indoeuropäischer Sprachen verschiedener Sprachfamilien (neben der Muttersprache), nachzuweisen durch eine Note in dem am Gymnasium erworbenen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, die auf einer höheren Punktzahl als sechs beruht, durch eine bessere Note als ausreichend in dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der zehnten Jahrgangsstufe des Gymnasiums, oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens zweisemestrigen sprachpraktischen Studium, 2. Nachweis von Grundkenntnissen der Struktur einer nichtindoeuropäischen Sprache, in der Regel zu erbringen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens zweisemestrigen sprachpraktischen Studium, 3. erfolgreiche Teilnahme an je einem Proseminar in folgenden Gebieten: a) Syntax, b) Phonologie, c) Historische Linguistik bzw. historische Stufen einer Nationalsprache (z. B. Altenglisch, Mittelhochdeutsch, Altbulgarisch etc.), d) Psycholinguistik oder Soziolinguistik. (2) Prüfungsanforderungen 1. Vertrautheit mit Fragestellungen und Arbeitsmethoden der synchronen und diachronen Linguistik, 2. Detaillierte Kenntnisse in mindestens einer linguistischen Theorie, 3. Vertrautheit mit 2 selbst gewählten Schwerpunktgebieten. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 31 § 28 Fach Geschichte Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Geschichte gemäß § 71 LPO I. Sie gelten ferner für das Studium der Fächer Alte Geschichte, Mittlere und Neuere Geschichte, Bayerische Landesgeschichte und Historische Hilfswissenschaften, dieses nur als Nebenfach, im Magisterstudiengang. A. Die Zwischenprüfung ist von Studenten des vertieften Studiums der Geschichte für das Lehramt an Gymnasien in allen drei Großepochen der Geschichte (Altertum, Mittelalter und Neuzeit, ersetzbar durch Bayerische Landesgeschichte) abzulegen. B. Von Studenten des Magisterstudiengangs ist die Zwischenprüfung im Bereich des jeweiligen Faches abzulegen. (1) Zulassungsvoraussetzungen Die folgenden Zulassungsvoraussetzungen sind von allen unter A und B genannten Kandidaten vorzulegen: 1. Grundkenntnisse a) in der lateinischen Sprache, b) in einer anderen Fremdsprache. 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einem Proseminar der Alten Geschichte, b) einem Proseminar der Mittelalterlichen Geschichte, c) einem Proseminar der Neueren/Neuesten Geschichte. Proseminare aus der Bayerischen Landesgeschichte gelten je nach ihrer Thematik als Proseminar der Mittleren oder Neueren/Neuesten Geschichte. 3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zur Vermittlungsproblematik der Geschichte oder an einer Lehrveranstaltung zu Theorie und Methode der Geschichtswissenschaft. Dieser Nachweis entfällt, wenn Historische Hilfswissenschaften als Nebenfach zu zwei nichthistorischen Fächern studiert werden. 4. Nur im Fach Historische Hilfswissenschaften: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hilfswissenschaftlichen Proseminar. (2) Prüfungsanforderungen 1. Kenntnis wichtiger Ereignisse und Institutionen und Überblick über zentrale Probleme der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit und der Neuesten Zeit, sowie der Bayerischen Landesgeschichte, wenn diese als Fach gewählt ist. 2. Für die unter A genannten Studenten des Faches Geschichte: Vertiefte Kenntnisse des Sachgebietes je einer mindestens zweistündigen Vorlesung (bzw. im Umfang einer mindestens zweistündigen Vorlesung) aus der Alten, Mittelalterlichen und Neueren/Neuesten Geschichte, ersatzweise der Bayerischen Landesgeschichte für die entsprechende Epoche. 32 3. Für Studenten des Magisterstudiengangs in den Fächern Alte Geschichte oder Bayerische Landesgeschichte: Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes einer mindestens zweistündigen Vorlesung (bzw. im Umfang einer mindestens zweistündigen Vorlesung) im jeweils gewählten Fach. 4. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Fach Mittlere und Neuere Geschichte: Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes je einer mindestens zweistündigen Vorlesung (bzw. im Umfang einer mindestens zweistündigen Vorlesung) aus der Mittelalterlichen und Neueren/ Neuesten Geschichte. 5. Für Studenten des Magisterstudiengangs mit dem Nebenfach Historische Hilfswissenschaften: Vertiefte Kenntnis des Sachgebietes einer mindestens zweistündigen Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Historischen Hilfswissenschaften. (3) Prüfungsleistungen 1. Die Prüfung besteht für unter A genannte Studenten des gesamten Faches Geschichte aus je einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer in Alter, Mittelalterlicher und Neuerer/ Neuester Geschichte (ersatzweise der Bayerischen Landesgeschichte für die entsprechende Epoche). 2. Für Studenten des Magisterstudiengangs besteht die Prüfung in den Fächern Alte Geschichte oder Bayerische Landesgeschichte aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, im Fach Mittlere und Neuere Geschichte aus je einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer. 3. Im Nebenfach Historische Hilfswissenschaften besteht die Prüfung aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Es können zwei Prüfer beteiligt werden. Bei allen Kandidaten werden sowohl die allgemeinen Kenntnisse zu den jeweiligen Epochen als auch die vertieften Kenntnisse aus dem Vorlesungsstoff überprüft. 33 § 28 a Fach Archäologie der Römischen Provinzen (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Grundkenntnisse a) in der lateinischen Sprache, b) in einer anderen Fremdsprache. 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) zwei Proseminaren aus verschiedenen Bereichen der Archäologie der Römischen Provinzen, b) einer zweistündigen Bestimmungsübung (Arbeiten mit archäologischen Funden, Zeichnen), c) einer Lehrgrabung von mindestens 3 Wochen Dauer, d) 4 Tagen Exkursionen. (2) Prüfungsanforderungen 1. Überblick über Geschichte, Aufgaben, Quellen und Methoden der Archäologie der Römischen Provinzen, 2. Fähigkeit, einen einfachen archäologischen Fund- oder Befundkomplex zu analysieren, 3. Grundkenntnisse über die Archäologie einer römischen Provinz. (3) Prüfungsleistungen Mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer. 34 § 28 b Fach Didaktik der Geschichte (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Grundkenntnisse a) in der lateinischen Sprache, b) in einer modernen Fremdsprache. 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme: a) an der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Geschichtsdidaktik‘, b) an einer weiteren geschichtsdidaktischen Lehrveranstaltung, c) an einem geschichtsbezogenen vierwöchigen Praktikum in einer außerschulischen Einrichtung. (2) Prüfungsanforderungen 1. Überblick über Geschichte, Aufgaben und Methoden der Geschichtsdidaktik. 2. Vertiefte Kenntnisse eines geschichtsdidaktischen Schwerpunktes einer zweistündigen Lehrveranstaltung. 3. Vertrautheit mit Lernzielen, Lerninhalten und Methoden zur Vermittlung historischer Inhalte. (3) Prüfungsleistungen Mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer. 35 § 29 Fach Kunstgeschichte (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Einführungskurs und an zwei Proseminaren, 2. Erfolgreiche Teilnahme an mindestens vier Tagesexkursionen. (2) Prüfungsanforderungen 1. Überblick über die Schwerpunkte der europäischen Kunstgeschichte, 2. Kenntnisse des Stoffgebietes des Einführungskurses, 3. Kenntnisse des Stoffgebietes einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden, 4. Kenntnisse der Kunstgeschichte der Stadt Passau und ihrer Umgebung. (3) Prüfungsleistungen Mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 36 § 30 (aufgehoben) § 31 Fach Geographie Die folgenden Bestimmungen gelten für das Fach Erdkunde gemäß § 69 LPO I. Sie gelten ferner für das Studium des Faches Geographie (Haupt- und Nebenfach) im Magisterstudiengang. (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen: - Einführung in die Anthropogeographie (mit einem Geländepraktikumstag), Einführung in die Physische Geographie (mit einem Geländepraktikumstag), Proseminar: Anthropogeographie, Proseminar: Physische Geographie, Methodenseminar, fünf Tage geographische Geländepraktika/Exkursionen. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Hauptfach sind weitere fünf Geländetage nachzuweisen. Für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach entfällt eines der beiden in Satz 1 genannten Proseminare. (2) Prüfungsanforderungen Für Studenten des Magisterstudiengangs im Hauptfach und Studenten des Fachs Erdkunde gemäß § 69 LPO I sind Grundkenntnisse in der Physischen und Anthropogeographie einschließlich der Vertrautheit mit dem Natur- und Kulturraum der Umgebung des Hochschulortes obligatorisch, für Studenten des Magisterstudiengangs im Nebenfach wird nach Wahl des Studenten das Teilgebiet Physische Geographie oder das Teilgebiet Anthropogeographie einschließlich der Vertrautheit mit dem Natur- und Kulturraum der Umgebung des Hochschulortes geprüft. Kenntnis der grundlegenden Arbeitsmethoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. 37 § 31 a Fach Südostasienkunde (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar und an zwei Übungen aus verschiedenen Bereichen der Südostasienkunde. 2. Nachweis der Grundkenntnisse einer südostasiatischen Sprache; in der Regel zu erbringen durch erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen I und II und wenigstens einem darauf aufbauenden weiterführenden Sprachkurs. (2) Prüfungsanforderungen 1. Grundkenntnisse in Geschichte, Kultur, Wirtschaft und Politik Südostasiens. 2. Vertiefte Kenntnisse der Entwicklungen und Problemstellungen eines Landes oder einer Kulturregion Südostasiens. 3. Grundkenntnisse einer südostasiatischen Sprache. 4. Vertrautheit mit den Methoden der Südostasienkunde. (3) Prüfungsleistung Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten, wovon ca. 15 Minuten auf das Lesen und Übersetzen eines Textes der gewählten Fremdsprache entfallen. 38 § 32 Fach Soziologie (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Einführungen in die Soziologie; dieser Nachweis wird erbracht durch den erfolgreichen Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen: - Grundbegriffe der Soziologie Geschichte und Fragestellungen der Soziologie Sozialstrukturanalyse Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung I Soziale Ungleichheit oder Makroanalyse europäischer Gesellschaften oder eine Spezielle Soziologie Im Hauptfach zusätzlich: - Statistik I (Vorlesung und Übung) - Statistik II (Vorlesung und Übung). (2) Prüfungsanforderungen Grundkenntnisse in den Teilgebieten gemäß Absatz 1. In die Prüfung kann auf Wunsch des Kandidaten zusätzlich ein besonderes Spezialgebiet einbezogen werden. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 39 § 33 Fach Politikwissenschaft (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft; dieser Nachweis wird erbracht durch den erfolgreichen Besuch der Grundkurse: - Einführung in das Studium der politischen Systeme - Einführung in das Studium der politischen Theorie - Einführung in das Studium der internationalen Politik. 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Einführung in die Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung (einschließlich Statistik). (2) Prüfungsanforderungen Grundkenntnisse aus den Teilgebieten gemäß Absatz 1 Nr. 1. In die Prüfung kann auf Wunsch des Kandidaten zusätzlich ein besonderes Spezialgebiet einbezogen werden. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 40 § 34 Fach Kunsterziehung (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an: 1. Zwei Übungen aus den Bereichen graphisches, farbiges, plastisch-räumliches Gestalten, Gestalten mit technisch-visuellen Medien; davon mindestens je eine Übung aus den Bereichen Graphik und Farbe, 2. eine Übung aus dem Werkbereich, 3. einer Einführung in die Grundlagen der Didaktik der Kunsterziehung, 4. einer Einführung in die Methode des Umgangs mit Werken der Kunst und visuellen Kultur, 5. einer Einführung in die Kunstgeschichte. (2) Prüfungsanforderungen 1. Fähigkeit, bildnerische Verfahren und Werktechniken in elementaren Gestaltungsaufgaben angemessen einzusetzen, 2. Kenntnisse in Werkanalyse und -interpretation, 3. Kenntnisse aus der Didaktik des Faches - Entwicklung des bildnerischen Gestaltens und der ästhetischen Rezeption im Kindes- und Jugendalter, - Planung, Durchführung und Reflexion bildnerischer Prozesse und Ergebnisse, 4. Überblick über die Stilperioden der europäischen Kunstgeschichte. (3) Prüfungsleistungen 1. Vorlage einer Mappe (mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung) mit selbständig angefertigten, signierten Arbeiten aus mindestens drei der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Teilbereiche, die dem Ergebnis von mindestens 24 Semesterwochenstunden entsprechen, 2. Vorlage von Werkarbeiten (mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung), die dem Ergebnis von mindestens 12 Semesterwochenstunden entsprechen, 3. mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer über die in Absatz 2 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Bereiche. 41 § 34 a Fach Musikpädagogik (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar aus dem musikhistorischen Bereich und der musikalischen Werkanalyse, 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zu Wirkungsweisen von Musik in psychologischer und soziologischer Sicht, 3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Tonsatz/Harmonielehre, 4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Gehörbildung. (2) Prüfungsanforderungen 1. Grundkenntnisse in der Musikgeschichte, 2. Fähigkeit zur Analyse eines Kompositionsausschnittes, 3. Grundkenntnisse aus dem Bereich der Musikpädagogik nach Absatz 1 Nr. 2, 4. Fähigkeit zum Vortrag von Vokalstücken und Instrumentalstücken mittleren Schwierigkeitsgrades (ein Instrument). (Zugelassen sind alle klassischen Instrumente und Volksmusikinstrumente; Blockflöte nur als Instrumenten-Familie oder in Verbindung mit Gitarre). (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer Prüfung von insgesamt 45 Minuten Dauer: 1. Vortrag eines Instrumentalstückes nach freier Wahl sowie von zwei aus fünf vorbereiteten Liedern (insgesamt etwa 15 Minuten) 2. mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. 42 § 34 b Fach Didaktik der Biologie (Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) zwei fachdidaktischen Proseminaren aus zwei Teilbereichen der Biologie (zur Auswahl: Botanik, Humanbiologie, Zoologie), b) einer Übung zu fachspezifischen Arbeitsweisen und Arbeitstechniken, c) einer botanischen oder zoologischen Bestimmungsübung. (2) Prüfungsanforderungen 1. Gesicherte fachliche und fachdidaktische Kenntnisse zu ausgewählten Sachverhalten in zwei Teilbereichen der Biologie (zur Auswahl: Botanik, Humanbiologie, Zoologie), 2. Überblick über fachwissenschaftliche Fragestellungen, Denk- und Arbeitsmethoden, Verfahren und Hilfsmitteln der Biologie, 3. Gesicherte Kenntnisse der Lernziele, Lerninhalte und fachgemäßen Methoden zur Vermittlung biologischer Inhalte; Kenntnisse des pädagogischen Umfeldes. (3) Prüfungsleistungen Mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten. 43 § 35 Fach Psychologie (Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar und einer Übung oder an zwei Proseminaren zu den in Absatz 2 genannten Themenkreisen. (2) Prüfungsanforderungen 1. Kenntnis und Verständnis der wichtigsten Begriffe, Probleme, Ergebnisse und Theorien der Psychologie, insbesondere der allgemeinen Psychologie und der Entwicklungspsychologie, 2. Grundkenntnisse der psychologischen Methodenlehre, 3. Überblick über die hauptsächlichen praktischen Anwendungsbereiche der Psychologie. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer über die in Absatz 2 genannten Themenkreise. 44 § 36 Fach Katholische Theologie (Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen Erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar biblische Einleitung und einem Seminar in Kirchengeschichte oder Fundamentaltheologie oder Religionspädagogik. (2) Prüfungsanforderungen 1. Kenntnis der wesentlichen Einleitungsfragen zu Altem oder Neuem Testament, 2. Kenntnis eines wichtigen Teilbereichs der Kirchengeschichte (z. B. Altertum oder Mittelalter) oder Kenntnis der Grundfragen der Fundamentaltheologie oder Kenntnis der Grundfragen religiöser Erziehung. (3) Prüfungsleistungen Die Prüfungsleistung besteht aus einer mündlichen Prüfung von jeweils etwa 20 Minuten Dauer (Teilprüfung im Sinne von § 13 Abs. 2) 1. in dem aus Absatz 2 Nr. 1 gewählten Teilgebiet, 2. in dem aus Absatz 2 Nr. 2 gewählten Teilgebiet. 45 § 37 Fach Rechtswissenschaft (Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzung Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur im Rahmen des Grundkurses Privatrecht. (2) Prüfungsanforderungen Grundkenntnisse im Öffentlichen Recht. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Klausuren im Rahmen des Grundkurses Staatsrecht. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens eine der Klausuren mit der Note „ausreichend“ bewertet ist. Die Klausuren müssen unter Prüfungsbedingungen abgehalten werden. 46 § 38 Fach Wirtschaftswissenschaften (Fach Wirtschaftswissenschaften gemäß § 89 LPO I und Nebenfach Wirtschaftswissenschaften im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Für Studenten des Faches Wirtschaftswissenschaften gemäß § 89 LPO I Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einer Lehrveranstaltung in Wirtschaftsrechnen oder Finanzmathematik, b) einer Lehrveranstaltung im betrieblichen Rechnungswesen (Vorlesung und Übung). 2. Für Studenten des Nebenfaches Wirtschaftswissenschaften im Magisterstudiengang erfolgreiche Teilnahme an a) einem Proseminar (oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung) im betrieblichen Rechnungswesen, b) einem Proseminar (oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung) in Volkswirtschaftslehre: Mikroökonomische Theorie oder Volkswirtschaftslehre: Makroökonomische Theorie. (2) Prüfungsanforderungen 1. Grundkenntnisse der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, 2. Grundkenntnisse der Volkswirtschaftslehre. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus einer einstündigen Klausur in Betriebswirtschaftslehre und aus einer zweiteiligen Klausur von je 45 Minuten in Volkswirtschaftslehre. 47 § 39 Fach Sozialkunde (Fach Sozialkunde gemäß § 86 LPO I) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an 1. Einführung in die Politikwissenschaft *), 2. Einführung in die Soziologie *), 3. Einführung in die Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung (einschließlich Statistik). (2) Prüfungsanforderungen 1. Grundkenntnisse der Geschichte des politischen Denkens und der westlichen Regierungssysteme insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, sowie eines Schwerpunktes nach Wahl, 2. Grundkenntnisse der Fragestellungen und Kategorien der Soziologie, der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland, sowie eines Schwerpunktes nach Wahl. (3) Prüfungsleistungen Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Teilprüfung von etwa 30 Minuten Dauer in Politikwissenschaft und in Soziologie über die Gebiete gemäß Absatz 2. _____________________________________________________________________________ *) Die Einführungsveranstaltung kann aus mehreren aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit Übungs- und Proseminarcharakter bestehen. 48 § 39 a Fach Informatik (Fach Informatik gemäß § 72 a LPO I und Nebenfach im Magisterstudiengang) (1) Zulassungsvoraussetzungen 1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Informatik’ oder ,Algorithmen und Datenstrukturen‘, b) der Lehrveranstaltung ‚Grundlagen der Mathematik I’ oder ,Grundlagen der Mathematik II‘. 2. Für Studenten des Nebenfaches Informatik im Magisterstudiengang: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) der Übung zur Vorlesung ‚Einführung in die Informatik I‘, b) der Übung zur Vorlesung ‚Einführung in die Informatik II‘. (2) Prüfungsanforderungen 1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I: a) Grundkenntnisse in der Informatik, insbesondere aa) Grundlagen der Informatik, bb) Grundbegriffe der Programmierung, cc) Algorithmen und Datenstrukturen. b) Grundkenntnisse in der system-orientierten Informatik, insbesondere aa) Objektorientierte Programmierung, bb) Datenmodellierung, cc) Verteilte Systeme. 2. Für Studenten des Nebenfachs Informatik im Magisterstudiengang: Grundkenntnisse in Informatik, insbesondere a) Programmiersprachen und Programmierung, b) Rechneraufbau, 49 c) Datenbanken und Informationssysteme, d) Software-Technik. (3) Prüfungsleistungen 1. Für Studenten des Fachs Informatik gemäß § 72 a LPO I: a) mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Grundkenntnisse in der Informatik gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b) mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Grundkenntnisse in der systemorientierten Informatik gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b. Die mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Buchst. a und b sind Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. 2. Für Studenten des Nebenfaches Informatik im Magisterstudiengang: Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer über Grundkenntnisse in Informatik gemäß Abs. 2 Nr. 2. 50 § 39 b Fach Mathematik (Fach Mathematik gemäß § 77 LPO I) (1) Zulassungsvoraussetzungen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 1. einer der Lehrveranstaltungen Lineare Algebra I oder II, 2. einer der Lehrveranstaltungen Analysis I oder II. (2) Prüfungsanforderungen Gründliche Kenntnisse in 1. 2. Analysis, insbesondere a) Reelle und komplexe Zahlen, b) Grenzwerte, Stetigkeit, c) Potenzreihen und elementare Funktionen, d) Differentiation von Funktionen einer und mehrerer Veränderlicher, e) Integration. Lineare Algebra, insbesondere a) Vektorräume, b) Lineare Abbildungen und Matrizen, c) Lineare Gleichungssysteme, d) Eigenwerte, Normalformen von Matrizen, e) Skalarprodukte, Orthogonalität, f) Quadriken. (3) Prüfungsleistungen 1. mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Analysis gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2. mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten über Lineare Algebra gemäß Abs. 2 Nr. 2. Die mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind Teilprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2. 51 Abschnitt III Schlussbestimmungen § 40 Erstmalige Durchführung der Prüfung, Inkrafttreten (1) Die Zwischenprüfungsordnung wird erstmals für Studenten angewendet, die ihr Fachstudium im Sommersemester 1981 aufgenommen haben. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 52 Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Senats der Universität Passau vom 25. Februar 1982 und vom 10. November 1982 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 20. September 1982 Nr. I B 4 – 6 125 130. Passau, den 12. November 1982 UNIVERSITÄT PASSAU Der Präsident Prof. Dr. K.-H. Pollok Diese Zwischenprüfungsordnung wurde am 12. November 1982 in der Universität Passau niedergelegt. Die Niederlegung wurde durch Anschlag in der Universität Passau bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. November 1982. 53