Krieg und Frieden Handbuch

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Krieg und Frieden
1.Einleitung
Im Gegensatz zum Krieg scheint sich der Frieden derzeit angesichts krisenhafter Entwicklungen des
Weltfinanzsystems, angesichts von Umwelt- und Naturkatastrophen vor der Haustür der USA wie im
fernen Südostasien, schließlich angesichts fortdauernder „robuster“ Friedenserzwingungs- und
Friedensstabilisierungseinsätze in Subsahara-Afrika, im Irak oder in Afghanistan nur verhaltener
Konjunktur zu erfreuen – zumindest wenn man die Nennungen der Begriffe von Krieg und Frieden im
Internet oder in neueren politikwissenschaftlichen Handbüchern und Lexika verfolgt. Der Krieg genießt
deutlich mehr Aufmerksamkeit als sein Gegenpart – 591 Mio. Einträge bei Google (26.09.10, 02.20) für
„war“ gegen 212 Mio. für „peace“ bzw. 13,2 Mio. für „Krieg“ gegen 6,4 Mio. für „Frieden“; 18 Spalten
für „war“ in Martin Griffith’s Encyclopedia of international relations and global politics (2005) gegen
keine für „peace“; 29 Ausdruckseiten für „war“ gegen keine für „peace“ in der Internet-Ausgabe der
Stanford Encyclopedia of Philosophy (rev. 2005); kein Artikel zu „peace“ in der immerhin von der ISA
verantworteten International Studies Encyclopedia Online (2009/2010); 25 Registereintragungen für
„war“ gegen eine für „peace“ im Oxford Handbook of International Relations (2010); 64 Spalten für das
Begriffsfeld „Krieg“ gegen 48 Spalten für das Begriffsfeld „Friede“ in den einschlägigen Bänden von
Friedrich Jaeger’s Enzyklopädie der Neuzeit (2006 bzw. 2008) – das zeigt schon deutliche Tendenzen !
Geschickte Ausnahme: Carlsnaes/Risse/Simmons’ Handbook of International Relations (2002) mit 38
Spalten für den Eintrag „war and peace“ – aber das scheint schon fast eine ältere Abschichtung der
Diskussionsentwicklung zu repräsentieren.
1.1 Entwicklungsdynamik
Nicht erst seit der terroristischen Attacke islamischer Fundamentalisten auf New York und Washington
am 11. September 2001, sondern schon seit den (Bürger-)Kriegen im ehemaligen Jugoslawien der 90er
Jahre sehen sich politische Entscheidungsträger mit der ernüchternden Einsicht konfrontiert, dass der
klassische Krieg zwischen Staaten zwar langsam ausstirbt (Konfliktbarometer 2009: 2), dass aber
gleichwohl die Weltpolitik auch weiterhin gekennzeichnet ist durch den Einsatz organisierter militärischer
Gewalt zur Durchsetzung politischer, ökonomischer und ideologischer Interessen. Während des OstWest-Konflikts hatten mögliche Großkriege zwischen nuklear bewaffneten, zweitschlagsbefähigten
Militärblöcken unser Konflikt-Denken ebenso wie die Militärplanung von NATO und Warschauer Pakt
mit Beschlag belegt und für andere, außerhalb des Ost-West-Gegensatzes sich entwickelnde
Konfliktformen desensibilisiert. Blockantagonistische Großkriege sind nach dem Ende des Kalten Krieges
obsolet geworden. Was bleibt, ist eine Vielzahl regionaler und lokaler Waffengänge. Keiner der 2009
weltweit sieben Kriege wird zwischen Staaten ausgetragen; 31 hochgewaltsame und 112 krisenhafte
innerstaatliche und transnationale Konflikte
(Konfliktbarometer 2009: 1ff) beanspruchen unsere
275
Aufmerksamkeit. Gut zwei Drittel bis knapp drei Viertel aller im letzten Jahrhundert weltweit geführten
Kriege waren keine Staaten-, sondern innerstaatliche oder transnationale Kriege: der klassische
Staatenkrieg wird seit Ende des Zweiten Weltkriegs zu einem historischen Auslaufmodell. Seit dem
Westfälischen Frieden 1648 innerhalb ihres Territoriums Inhaber des Monopols legitimer physischer
Gewaltsamkeit, dem Anspruch nach Alleinvertreter („gate-keeper“) ihrer Bürger und deren
gesellschaftlicher Zusammenschlüsse gegenüber der Außenwelt, müssen sich die Staaten in
zunehmendem Maße parastaatlicher, gesellschaftlicher, privater Gewalt-Konkurrenz erwehren. Lokale
Warlords,
Rebellen-
und
Guerillagruppen,
Befreiungsarmeen,
internationale
Terrornetzwerke.
privatwirtschaftliche Söldnerfirmen betätigen sich je länger desto mehr als Kriegsunternehmer, treiben die
Entstaatlichung und Privatisierung des Krieges und die (Re-)Vergesellschaftung organisierter
militärischer Gewalt voran.
Ein Blick zurück in die (eurozentrische) Geschichte der Neuzeit macht dagegen deutlich, dass unter dem
Phänomen des Krieges (Gesamtübersicht Etzersdorfer 2007) traditionellerweise der Krieg zwischen
Staaten bzw. ihren regulären Streitkräften verstanden wird – im Sinne des Generals v. Clausewitz die
Fortsetzung des diplomatischen Verkehrs unter Einmischung anderer Mittel, geführt um der Durchsetzung
staatlicher Territorial- oder Machtansprüche willen, gestützt durch eine Produzenten und Produktivkräfte
mobilisierende, allumfassende Kriegswirtschaft. Ex negatione ist der Friede klassischerweise ein
völkerrechtlich garantierter Zustand des Nicht-Krieges zwischen Staaten. Das Gewaltverbot des Art. 2 (4)
der UNO-Charta ist eine Fundamentalnorm des Völker- (oder präziser: des zwischenstaatlichen) Rechts.
Dieser Staatenzentrismus hat bis in die Gegenwart das Bild des Krieges wie auch des Friedens (Wolfrum
2003) in Politik, Streitkräften und Öffentlichkeit geprägt. Auch die Friedenswissenschaft hat ihre
zentralen Untersuchungsgegenstände weitgehend über das Verhalten von Staaten definiert und erklärt
(Chojnacki 2008). Eine wesentliche Dimension der neueren Entwicklung ließ sie dabei lange außer Acht:
den bereits angedeuteten Strukturwandel bewaffneter Konflikte (Sheehan 2008) und seine möglichen
Rückwirkungen auf Stabilität und Struktur der internationalen Ordnung.
Seit der Auflösung der Kolonialreiche in den 50er und 60er Jahren des 20. Jhs. tritt mehr und mehr an die
Stelle des klassischen zwischenstaatlichen Krieges als zeitlich begrenzter Eruption organisierter Gewalt,
nach Clausewitz gipfelnd in der Entscheidungsschlacht zur Niederringung des Gegners, der langdauernde
Bürgerkrieg in der Form des low intensity conflict oder low intensity warfare. Aus einem Instrument der
Durchsetzung staatlichen politischen Willens, der Realisierung staatlicher politischer, territorialer,
ökonomischer, weltanschaulicher Interessen wird der Krieg zu einer Form privatwirtschaftlicher
Einkommensaneignung und Vermögensakkumulation (Wulf 2005), zu einem Mittel klientelistischer
Herrschaftssicherung und semi-privater Besetzung und Behauptung von nur unter den besonderen
Bedingungen einer spezifischen Kriegsökonomie überlebensfähigen Territorien, Enklaven, Korridoren,
Kontrollpunkten.
In
einer
Gemengelage
von
privaten
Bereicherungs-
und
persönlichen
276
Machtbestrebungen, Interventionen Dritter zur Verteidigung bestimmter Werte, aber auch zur
Durchsetzung je eigener Herrschafts- und Ausbeutungsinteressen, der gegenseitigen Durchdringung und
Vermischung kriegerischer Gewalt und organisiertem Verbrechen verliert der klassische Staatenkrieg
seine
überkommenen Konturen
(Münkler
2002:
Kap.10). Partisanen- und Guerillaaktionen,
Selbstmordattentate, terroristische Gewaltexzesse unterlaufen die Trennung von Schlachtfeld und
Hinterland, von zivilen und militärischen Zielen. Die Ausbildung eines „Lumpenmilitariats“ („tagsüber
Soldaten, in der Nacht Gangster“ – Ayissi 2003) durchdringt die Trennlinie zwischen Kombattanten und
Nichtkombattanten. Das Nacheinander bewaffneter Kämpfe, fragiler Kompromisse und Waffenstillstände,
und erneuter bewaffneter Auseinandersetzungen hebt die zeitliche Unterscheidung von Krieg und NichtKrieg auf. Das genuin Neue an dieser Welt reprivatisierter Gewaltanwendung ist allerdings nicht so sehr
das Aufeinandertreffen staatlicher und nichtstaatlicher, gesellschaftlicher Gewaltakteure im selben Raumund Zeithorizont, die Asymmetrie des Akteursverhältnisses. Charakteristisch scheint vielmehr die
Fähigkeit lokal agierender Rebellen, Condottiere, Warlords, Kriegsunternehmer, ihr Handeln durch
effiziente Nutzung globalisierter Relationen und Prozesse zu optimieren (Kurtenbach/Lock 2004) und
entweder Formhülsen der Staatsgewalt wie moderne Freibeuter zu kapern oder staatsfreie Räume
einzurichten und zu behaupten, die einer informellen Ökonomie und der organisierten Kriminalität den
zur Finanzierung des Krieges notwendigen Freiraum verschaffen (Bakonyi/Hensell/Siegelberg 2006). In
Abwandlung jenes berühmten Zitats des Generals von Clausewitz: der Krieg erscheint nicht länger mehr
als Fortsetzung des politischen Verkehrs, sondern als Fortsetzung des Beutemachens unter Einmischung
anderer Mittel!
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem Umgang mit militärischer Gewalt wie der
Bearbeitung kriegerischer Konflikte im internationalen System neu. Im Spannungsbogen der klassischen
zwischenstaatlichen und der post-nationalstaatlichen, „Neuen“ Kriege (Kaldor 2000) entwickelt sich – vor
der Kulisse einer auf immer modernere, präzisere und schnellere konventionelle Militärtechnologien
rekurrierenden Revolution in Military Affairs (http://www.comw.org/rma/index.html sowie Freedman 2006) –
der hochtechnisierte, computergestützte, gleichsam auf virtuelle Schlachtfelder ausgreifende postmoderne
Cyberwar einerseits, der weitgehend in prämodernen Formen verharrende oder zu ihnen zurückkehrende
Kleine Krieg andererseits (Daase 1999). Das klassische Milieu zwischenstaatlicher Politik – der
nullsummenspielartige anarchische Naturzustand – wird zumindest in schwachen und zerfallenden Staaten
gespiegelt durch einen innerstaatlichen oder besser: innergesellschaftlichen Naturzustand, dessen Akteure in
zunehmendem Maße substaatliche und transnational organisierte gesellschaftliche Gruppen sind. Dies hat
vor allem Konsequenzen für die Ziele, Motive und das Handlungsumfeld der Konfliktakteure. So wie sich
mit fortschreitender Globalisierung, mit der Kommerzialisierung und Übernahme vormals staatlicher
Handlungsfelder durch Transnationale Unternehmen und nichtgouvernementale Organisationen die
Weltpolitik zunehmend entstaatlicht und privatisiert (Gesamtüberblick Baylis/Smith/Owens 2008), so
277
entmonopolisiert, dereguliert, privatisiert sich auch die Anwendung militärischer Gewalt (Wulf 2005).
Damit aber wird der Prozess der rechtlichen Einhegung und Verstaatlichung des Krieges, der die Geschichte
Europas von der Frühen Neuzeit bis zum Zweiten Weltkrieg (Übersicht: Wolfrum 2003; Meyers 2004)
gekennzeichnet hat, wenigstens teilweise rückgängig gemacht.
1.2 Komplexität der Gegenstände
Gilt es also, angesichts der aufscheinenden Komplexität der Kriege (Jäger 2010; sehr prägnante Diskussion
einschlägiger Thesen Münklers in EWE 2008) – und, so wird noch zu zeigen sein, auch angesichts der
Komplexität des Friedens – Krieg und Frieden je zeitbezogen und je kontextadäquat zu überdenken (Geis
2006) ? Oder wird die Weltpolitik von einer dauerhaften Konfliktlogik durchzogen (Nye 2007), die es
erlaubt, auf der Grundlage extensiver empirischer Studien (Holsti 1991; Vasquez 2009) vergleichend
Prozesse und Entwicklungen zu identifizieren, die über Zeit zu Verhaltensregelmäßigkeiten, Strukturen und
Regimen gerinnen? Regeln und Strukturen, die nicht nur die Drohung mit oder Anwendung von
organisierter militärischer Gewalt ordnen und einhegen, sondern auch der zarten Pflanze des Friedens ein
Klettergerüst bieten, an dem sie sich zur vollen Pracht emporranken kann ?
Die nähere Beschäftigung mit Ergebnissen der historischen Friedensforschung (exemplarisch Wegner 2002;
Wegner 2003; Beyrau u.a. 2007) – so verblüffend ihre Erkenntnisse im Einzelfall auch sein können (z.B.
Langewiesche 2006) – induziert in diesem Kontext ein gesundes Maß an Skepsis: die Bildung von
Idealtypen – im Sinne der Zusammenfassung von Gemeinsamkeiten und Differenzen der unendlichen
Vielfalt historisch-politischer Phänomene zu vergleichsfördernden Merkmalsbündeln – scheint zwar
möglich, die Formulierung von Gesetzmäßigkeiten mit überzeitlichem Gültigkeitsanspruch aber schon des
Prinzips der historischen Kontingenz wegen durchaus vermessen. Hypothesenbildung hat nicht nur mit dem
hermeneutischen Zirkel zu kämpfen, sondern auch mit dem Dilemma des Reduktionismus: die
Vereinfachung komplexer politischer und sozioökonomischer Zusammenhänge durch einerseits
Hervorhebung, andererseits Ausblendung von Aspekten der Realität beinhaltet immer einen
erkenntnisinteressenabhängigen Selektionsprozess (Habermas), dem letztlich eine politische oder
gesellschaftliche Realitätsdeutung zugrunde liegt. Krieg und Frieden sind zunächst einmal soziale
Phänomene, konstitutive Teile des Bedingungs-, Problem- und Prozesshaushaltes je konkreter menschlicher
Gesellschaften. Sie lassen jeweils deren unterschiedliche Werte, Konflikte, Verhaltensmuster, Agenden
erkennen, werden gestaltet durch deren politisches, gesellschaftliches, ökonomisches Umfeld, wirken in der
Art eines dialektischen double bind aber auch auf deren weitere Entwicklungen ein. Hinzu kommt im
konkreten Einzelfall die Überformung politischer oder gesellschaftlicher Prozesse und Strukturen mit
individuellen Erfahrungen, Seinsdeutungen, Bedürfnisinterpretationen, Sehnsüchten wenn nicht des
einfachen universal soldier Donovan’schen Zuschnitts, so doch der militärischen und politischen
Entscheidungsträger:
Die
damit
ins
Blickfeld
rückende
Wechselwirkung
zwischen
politisch-
278
gesellschaftlicher Strukturbildung und individuellen, subjektiven Erfahrungsprozessen macht die Analyse
von Krieg und Frieden eher (noch) vielschichtiger und komplexer, als es dem nomothetisch prädizierten
Sozialwissenschaftler lieb sein kann.
Insofern wäre in mehr als einer Hinsicht der klassischen Position des Generals v.Clausewitz zu folgen, der
gemäß der Krieg (und incidenter auch der Friede) immer und zu jeder Zeit ein Ausfluss der Politik ist, die
ihn hervorbringt (Wegner 2002: VIIf). Das heißt aber auch, dass Krieg und Frieden nur aus den jeweiligen
politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen Verhältnissen verstanden werden können, die sie zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort entstehen lassen. Zwar hat es in der Geschichte der
intellektuellen Auseinandersetzung mit Krieg und Frieden immer wieder Versuche gegeben, deren
Komplexität auf eineindeutige und einfache Zusammenhänge zu reduzieren: Zu erinnern wäre hier einerseits
an die Entwicklung normativer Friedensvorstellungen seit der frühen Neuzeit, insbesondere aber seit der
Aufklärung, denen zufolge der Friede zunächst nur innerhalb der christlichen Staatenwelt, dann innerhalb
der (Völkerrechts-)Gemeinschaft der zivilisierten Nationen als verbindliche Handlungsschnur der
Staatenlenker und als Normalzustand der internationalen Beziehungen anzusehen war. Ein Normalzustand,
der allenfalls unter besonderen Bedingungen für kurze Zeit zur Wiederherstellung eines von Friedensstörern
verletzten Zustands des gerechten Friedens durch den Krieg unterbrochen werden durfte (Kampmann 2006:
Sp.5f). Die so konstatierte Auffassung vom Frieden als des historischen Normalzustandes (die den Krieg als
erklärungsbedürftigen Sonderfall gesellschaftlichen und/oder zwischenstaatlichen Verhaltens einschließt)
korrespondiert nicht nur keineswegs mit dem historischen Befund, sondern steht auch im Widerspruch zu
einer ebenso wirkmächtigen ideengeschichtlichen Tradition, derzufolge der Krieg neben Hunger, Pest und
Tod als einer der vier apokalyptischen Reiter erschien, als unabänderliches, gleichsam naturhaftes
Verhängnis (Wegner 2003:11), das seinen symbolhaften Ausdruck etwa auch im Hobbes’schen
Naturzustand des Krieges aller gegen alle fand (Leviathan I, Kap.13; Übersicht Meyers 1992). Nicht der
Krieg wird als Bruch des Friedens, sondern der Friede als Unterbrechung des Krieges begriffen…
Aber – von der Konstituierung des Naturzustandes als denknotwendiger Grundlage neuzeitlicher
Staatsphilosophie zur systematischen Legitimierung gesellschaftsvertraglicher Konstruktionen einmal
abgesehen: ob man sich für die Vorherrschaft des Krieges oder die des Friedens im Faktorenhaushalt der
Entwicklung der Menschheit entscheidet, beruht letzten Endes ebenso auf der Wahl nicht weiter
hintergehbarer Prämissen wie die Antwort auf jene anthropologische Grundfrage, ob der Mensch von Natur
aus vernunftbegabt und gut, einsichtig in die Notwendigkeiten und Konsequenzen seines gesellschaftlichen
Handelns, damit aber auch überzeug-, lenk- und berechenbar sei, oder ob er unvernünftig und schlecht,
irritierend sprunghaft und eigensüchtig sei, damit aber auch im Sinne der Hobbes’schen Sozialphilosophie
der Drohung mit dem Schwert bedürfe, um zumindest ein Mindestmaß an Frieden zu halten, Recht und
Gesetz
zu
respektieren.
Die
individuelle
Wahl
zwischen
diesen
Grundpositionen
ist
erkenntnisinteressenabhängig – und sie kann zudem überlagert werden durch Komplexe ethisch-moralischer
279
Einstellungen zur Legitimation der Anwendung militärischer Gewalt, die zumindest ex negatione auch die
Einstellungen gegenüber dem Frieden beeinflussen (Rengger/Kennedy-Pipe 2008). Wir nennen
- die heroische Sicht des Krieges, derzufolge der Krieg als ritterliches Duell tapferer und ebenbürtiger
Gegner erscheint, als kunstvoller Fechtkampf, dessen meisterliche Beherrschung seit der Renaissance ein
Gutteil dessen ausmacht, was der Adel Europas mit dem Begriff der (Standes-)Ehre verknüpft: individuelle
Ehre des tugendhaften Kriegers zunächst, dann in der Übertragung auf größere gesellschaftlich-politische
Einheiten auch die Ehre von Staaten, Nationen usw.
- die realpolitische Sicht des Krieges, die den Krieg primär begreift als Instrument zur Verwirklichung der
Interessen der Herrschenden – legitimiert erst durch die Staatsraison, später das nationale Interesse, noch
später ethnische, völkische, rassische und rassistische Überlegungen – oder modern gesprochen: der
Versuch, im Sinne der klassischen Politik-Definition von Harold Lasswell die Frage Who gets what, when,
and how mit der Keule zu entscheiden: Krieg ist „…the intentional use of mass force to resolve disputes
over governance …governance by bludgeon…it is about which group of people gets to say what goes on in
a given territory…“ (Orend 2005)
- die mitleidige oder einfühlsame Sicht des Krieges, die vor dem Hintergrund christlich-pazifistischer
Grundüberzeugungen die Anwendung militärischer Gewalt grundsätzlich verwirft, den Heroismus des
Kriegers als schal und inhaltsleer verurteilt und einen Grundzug der friedenspolitischen Diskussion
beschreibt, der vom Renaissancewerk der Querela pacis des Erasmus v. Rotterdam über die Friedenskirchen
des 17. und 18. Jahrhunderts – Quäker, Mennoniten, Anabaptisten – bis in das Zeitalter der Aufklärung mit
seinen Projekten zum Ewigen Frieden reicht (Übersicht v. Raumer 1953; immer noch glänzende Darstellung
Hinsley 1967).
2 Grundkonstanten der Diskussion: dialektische Entwicklung der Begriffe von Krieg und Frieden ?
Bei der Klassifizierung von Kriegen - und durchaus auch von Frieden - wird gern mit binären Codierungen
gearbeitet
–
Angriffs-/Verteidigungskrieg,
Staaten-/Bürgerkrieg,
gerechter/ungerechter
Krieg,
traditioneller/Neuer Krieg, Kleiner/Großer Krieg, innerer/äußerer Friede, Verhandlungsfriede/Diktatfriede,
negativer/positiver Friede usw. – eine heuristische Hilfskonstruktion, die unsere Tatbestände
näherungsweise eingrenzt, dabei aber vermeidet, Aussagen über „das“ Wesen „des“ Krieges oder Friedens
machen zu müssen, die angesichts der Geschichtlichkeit sowie des beständigen Gestalt- und Formwandels
der unter die Begriffe subsumierten Phänomene sehr schnell Schiffbruch erleiden müssten (Geis 2006: 14ff).
Selbstverständlich erfreuen wir uns auch formalisierterer Kategorisierungssysteme, die bei der inhaltlichen
Bestimmung der Begriffe helfen sollen – so z.B. die Kriege und Konflikte anhand einer vertikalen AkteursAchse (von der Dorfgemeinschaft bis zur Supermacht) und einer horizontalen Gewaltsamkeits-Achse (vom
sichtbaren
Interessenkonflikt
bis
zum
globalen
Nuklearkrieg)
ordnende
Ruloff/Schubiger (2007: 10 – 17; hilfreich dort v.a. das Schema
Klassifizierung
von
auf S.11). Aber der
280
politikwissenschaftlichen Forschung ermangelt es doch eineindeutiger einheitlicher Begriffe der zu
untersuchenden Tatbestände (Rudolf 2010: 526) – der Krieg (und incidenter auch der Friede) ist frei nach
Friedrich dem Großen ein launisches Luder (Kluss 2008), das in der Clausewitz’schen Perspektive auftritt
wie ein wahres Chamäleon, weil er in jedem konkreten Fall seine Natur etwas ändere (Ruloff/Schubiger
2007: 11). Schon diese Beobachtung legt eher einen historisch-hermeneutischen denn einen
sozialwissenschaftlich-nomothetischen Zugriff auf unsere Gegenstände nahe – und unterstützt wird dies
durch eine Einsicht aus der historischen Friedensforschung (Wegner 2002: XVIff), derzufolge sich zwischen
den Begriffen von Krieg und Frieden kein Komplementärverhältnis, sondern eines der Asymmetrie
entwickelt habe: gegenüber der Naturzuständlichkeit des Krieges sei der Friede ein äusserst komplexes und
instabiles Kunstprodukt, eine menschliche Kulturleistung, die der aktiven Stiftung bedarf und sich als
menschliche Sehnsucht ebenso wie als politisches Ziel erst als Reflex auf die Erfahrungen des Krieges
entwickelt habe. Dies gelte nicht nur jeweils für fast alle großen Friedensentwürfe der Neuzeit von Crucé,
Sully und Penn bis zu Woodrow Wilson, sondern auch für die damit befasste Wissenschaft: so wie die Lehre
von den Internationalen Beziehungen ein Kind der Erfahrungen des Ersten Weltkriegs ist (Meyers 1981), ist
die Friedens- und Konfliktforschung ein Kind der Erfahrungen des MAD-basierten Systems organisierter
Friedlosigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg (Meyers 1994).
Dass traditionellerweise Krieg und Frieden begrifflich als zwei klar voneinander unterscheidbare, sich
gegenseitig ausschließende politische Zustände gelten, ist Ergebnis einer spezifisch frühneuzeitlichen
Argumentation: Angesichts der Situation des konfessionellen Bürgerkrieges in Europa konstituiert vor
allem Thomas Hobbes den Staat als einen öffentliche Ruhe und innere (Rechts-)Sicherheit garantierenden
unbedingten Friedensverband, der auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage den Naturzustand des bellum
omnium contra omnes durch Setzung eines rechtlich geordnete Machtverhältnisse im Staatsinnern
schützenden Gewaltmonopols aufhebt. Gedanklich wird damit der Weg frei, den Krieg auf das
Binnenverhältnis der Souveräne, den internationalen Naturzustand, zu beschränken und ihn als rechtlich
geregelte Form bewaffneter Konfliktaustragung zwischen Staaten zu begreifen. Zugleich ermöglicht diese
Operation die Definition des Friedens als Nicht-Krieg (Schwerdtfeger 2001: S. 89ff) – und liefert damit
eine politisch-juristische Konstruktion, mittels derer die Vielfalt sozialer und politischer Konfliktlagen
begrifflich eindeutig bestimmbar scheint.
Allerdings weist die real- und ideengeschichtliche Analyse (Gesamtüberblick Vasquez 2009) auf, dass die
so gewonnenen Begriffe von Krieg und Frieden mit der Ontologie des klassischen staatenzentrischen
Systems internationaler Politik – dem gern auch mit Blick auf die Friedensregelung von 1648 so
bezeichneten Westfälischen System - aufs engste verknüpft sind. Veränderungen der realhistorischen
Randbedingungen internationaler Politik ziehen Veränderungen im Gebrauch wie im Gehalt der Begriffe
von Krieg und Frieden unmittelbar nach sich. Seit der frühen Neuzeit setzt sich in der europäischen
281
Geschichte der Staat als Schutzverband und territorial fassbarer internationaler Akteur (Übersicht Schulze
2004) vornehmlich deshalb durch, weil er seine Tätigkeit über die erfolgreiche Produktion von Sicherheit
legitimiert: von Verkehrswege- und Rechts-, später dann auch wirtschaftlicher und sozialer Sicherheit im
Binnenverhältnis, von nationaler Sicherheit im Außenverhältnis zu anderen vergleichbaren Akteuren, von
internationaler Sicherheit in der durch die Prozesse von Konkurrenz und Konflikt ebenso wie von
Kooperation und Friedensbewahrung strukturierten Staatengesellschaft. In dieser Entwicklung erscheinen
Sicherheit und Territorialität als notwendige Korrelate: je mehr sich der frühneuzeitliche Staat territorial
verfestigt, seine Herrschaft im Binnenverhältnis unwidersprochen durchsetzen und behaupten kann, desto
erfolgreicher vermag er sein Schutzversprechen seinen Bürgern gegenüber im Inneren wie auch in der
sich herausbildenden Staatenwelt nach außen einzulösen. Und: begriffsgeschichtliches Ergebnis des sich
ausbildenden und intensivierenden Konnexes zwischen staatlicher Herrschaft – Ausübung von Macht
durch zentrale politische Institutionen – und Kriegführung war, dass Frieden und Sicherheit über
Jahrhunderte hinweg in politisch-militärischen Kategorien bestimmt, vom Staat als ihrem Produzenten
und Garanten her gedacht wurden, dass sie sich auf den Schutz des Individuums ebenso wie auf den
Schutz der schützenden Institution bezogen. Schließlich: Sicherheit und Schutzgewährung als
Voraussetzung einer erfolgreichen Politik der Herstellung und Bewahrung von Frieden kristallisieren sich
in der Verteidigung der Integrität des staatlichen Territoriums ebenso wie in der Behauptung der Freiheit
der politisch-gesellschaftlichen Eigenentwicklung.
Von zentraler Bedeutung in diesem Kontext ist die Annahme, dass zum einen die Entwicklung des
Kriegsbildes und der Kriegsformen Resultat der Entwicklung der Produktivkräfte und der
Destruktionsmittel ist, zum anderen aber auch die Existenz, physisch-territoriale Gestalt, politische
Struktur und politisch-gesellschaftliche Funktion des Staates mit der Ausdifferenzierung und dem Wandel
der Ziele, Formen und Prozesse der Kriegführung aufs engste verknüpft sind (Übersicht Metz 2006: Teil
III). Dabei stellt schon der die Entwicklung der Destruktionsmittel antreibende technische Fortschritt das
klassische Symbol der erfolgreichen Umsetzung staatlicher Schutzversprechen – nämlich die militärischpolitisch-rechtlich abgestützte Undurchdringbarkeit staatlicher Grenzen für Außeneinflüsse (Herz 1974) –
sukzessive in Frage und hebt sie schliesslich auf. Die insbesondere durch die Entwicklung der
Luftkriegführung und der ballistischen Trägerwaffen im 20. Jh. bewirkte prinzipielle Durchdringbarkeit
der harten Schale des nationalen Akteurs wird intensiviert durch die moderne industriewirtschaftliche
Entwicklung und die Folgen einer immer weiter voranschreitenden internationalen Arbeitsteilung
(Übersicht Dicken 2007), in deren Konsequenz der nationale Akteur unter Globalisierungsdruck gerät.
Die Ressourcen, deren er auch weiterhin nicht nur zur Produktion von Sicherheit, sondern mehr noch
angesichts seiner Wandlung vom liberalen Nachtwächterstaat der ersten Hälfte des 19. zum
Daseinsvorsorgestaat der zweiten Hälfte des 20. Jhs. zur Erfüllung seiner sozialen Staatsaufgaben bedarf,
282
werden bedroht, geschmälert, in Frage gestellt. Die Entgrenzung der Staatengesellschaft als Folge von
Prozessen der Verregelung, Institutionalisierung und formalen Organisation internationaler Beziehungen,
der Ausbildung transnationaler Interessenkoalitionen in einer Situation des Regierens ohne Staat (Neyer
2004),
der
Entwicklung
inter-
und
transgouvernementaler
Politikverflechtungen
und
von
Mehrebenensystemen des Regierens in staatenüberwölbenden (Integrations-) Zusammenhängen
(Schuppert 2005; Botzem u.a. 2009) überdeckeln, unterlaufen oder ignorieren seine überkommenen
Handlungsspielräume.
Der
Informalisierung
des
internationalen
Systems
korrespondiert
die
Informalisierung der innerstaatlichen Politik – fallen doch nicht nur die räumlichen und zeitlichen
Reichweiten ökonomischer Prozesse und (formeller) politischer Entscheidungen auseinander, sondern
gehen auch im Zuge von Globalisierung, Deregulierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben
Teilbereiche staatlicher Souveränität an private ökonomische Akteure über. Damit aber wird die
Leistungsfähigkeit des Staates als Garant von Daseinsvorsorge wie als Ordnungsmacht gesellschaftlichen
Zusammenlebens im binnen- wie im zwischenstaatlichen Handlungsbereich weiter ausgehöhlt.
Der noch von Max Weber als unhinterfragter alleiniger Inhaber des Monopols legitimer physischer
Gewaltanwendung in einem angebbaren Territorium beschriebene nationale Akteur hat in weiten Teilen
der Welt bereits zugunsten anderer Gewaltakteure abgedankt (gute Übersicht Bonacker/Weller 2006). In
Angola, Somalia, Sierra Leone, Liberia oder dem Kongo ist er den Parteien, Handlangern und Profiteuren
des Neuen Krieges, den kleptokratischen Eliten, den Patronen neo-patrimonialer Herrschaftsstrukturen
und politischer Netzwerke, den Diamantensuchern und den jeglicher sozialen Bindung entfremdeten
Jugendbanden (Bakonyi/Hensell/Siegelberg 2006) längst zum Opfer gefallen. In Teilen des Balkans und
des ehemaligen Sowjetimperiums ist immerhin noch seine Hülle begehrt, weil diese wie ein
Theatermantel mafiösen Unternehmungen einen Rest von Legitimität und Respekt zu verschaffen scheint,
wenn nicht gar ihre Durchführung mit Blick auf Usurpation und Kontrolle staatlicher Rest-Machtmittel
entschieden erleichtert. In beiden Fällen aber wird die klassische neuzeitliche Legitimationsgrundlage
staatlicher Existenz und staatlichen Handelns insgesamt deutlich in Frage gestellt: Nämlich die
Überwindung des von Hobbes postulierten vorgesellschaftlichen Naturzustands des bellum omnium
contra omnes durch die Garantie von Sicherheit und Rechtsfrieden im Binnen- wie Schutz vor
militärischen Angriffen im Aussenverhältnis. Die herkömmliche Legitimation des Krieges als Ausdruck
des Rechtes der Staaten auf Inanspruchnahme des Instituts der Selbsthilfe zur Verteidigung eigener
Interessen in einer anarchischen Staatenwelt ruht eben auf der Erfüllung dieses Schutzversprechens:
seiner Durchsetzung dienen Monopolisierung der Gewaltanwendung und Verstaatlichung des Krieges.
Erst als sich der Staat als Kriegsmonopolist durchgesetzt hatte, konnten Kombattanten und
Nichtkombattanten, konnten Erwerbsleben und Kriegführung, konnten letztlich auch Krieg und Frieden
begrifflich als zwei klar voneinander unterscheidbare, sich gegenseitig ausschließende politische Sphären
voneinander getrennt werden. (Münkler 2006: Kap.1).
283
2.1 Krieg - klassisch
Altertum, Mittelalter und Neuzeit gleichermaßen galt der Krieg als Grundtatbestand menschlichen
Konfliktverhaltens, als „... Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen...“.
Carl v. Clausewitz (1973: 191ff.) prägte die klassisch-instrumentelle Sicht:
„Der Krieg ist nichts als ein erweiterter Zweikampf. Wollen wir uns die Unzahl der einzelnen
Zweikämpfe, aus denen er besteht, als Einheit denken, so tun wir besser, uns zwei Ringende vorzustellen.
Jeder sucht den anderen durch physische Gewalt zur Erfüllung seines Willens zu zwingen; sein nächster
Zweck ist, den Gegner niederzuwerfen und dadurch zu jedem ferneren Widerstand unfähig zu machen. ...
Die Gewalt rüstet sich mit den Erfindungen der Künste und Wissenschaften aus, um der Gewalt zu
begegnen. ... Gewalt, d.h. die physische Gewalt (denn eine moralische gibt es außer dem Begriff des
Staates und Gesetzes nicht), ist also das Mittel, dem Feinde unseren Willen aufzudringen, der Zweck. Um
diesen Zweck sicher zu erreichen, müssen wir den Feind wehrlos machen, und dies ist dem Begriff nach
das eigentliche Ziel der kriegerischen Handlung...“
In seiner vollen Ausformung seit der Entstehung gesellschaftlicher Großorganisationen, d.h. seit der
Bildung der ersten Hochkulturen der Frühgeschichte bekannt, läßt sich der Krieg als der Versuch von
Staaten,
staatsähnlichen
Machtgebilden
oder
gesellschaftlichen
Großgruppen
begreifen,
ihre
machtpolitischen, wirtschaftlichen oder weltanschaulichen Ziele mittels organisierter bewaffneter Gewalt
durchzusetzen. Allerdings war in der Geschichte auch immer wieder umstritten, wann eine bewaffnete
Auseinandersetzung als Krieg zu bezeichnen sei.
Im Laufe der Entwicklung können wir eine Einengung des vorzugsweise auf die gewaltsame
Auseinandersetzung (bis hin zum Duell zwischen Individuen) abhebenden Begriffs konstatieren. Mit der
Ausbildung des souveränen Territorialstaates und in seiner Folge des als Gemeinschaft souveräner
Nationen begriffenen internationalen Staatensystems seit dem 17. Jh. galt eine gewaltsame
Auseinandersetzung nur dann als Krieg,
 wenn daran geschlossene Gruppen bewaffneter Streitkräfte beteiligt waren und es sich zumindest bei
einer dieser Gruppen um eine reguläre Armee oder sonstige Regierungstruppen handelte,
 wenn die Tätigkeit dieser Gruppen sich in organisierter, zentral gelenkter Form entfaltete, und
 wenn diese Tätigkeit nicht aus gelegentlichen, spontanen Zusammenstößen bestand, sondern über
einen längeren Zeitraum unter regelmäßiger, strategischer Leitung anhielt.
Der neuzeitliche Kriegsbegriff stellt darüber hinaus darauf ab, daß die am Krieg beteiligten Gruppen in
aller Regel als souveräne Körperschaften gleichen Ranges sind und untereinander ihre Individualität
vermittels ihrer Feindschaft gegenüber anderen derartigen Gruppen ausweisen. Indem dieser Kriegsbegriff
einen (völkerrechtlichen) Rechtszustand bezeichnet, der zwei oder mehreren Gruppen einen Konflikt mit
Waffengewalt auszutragen erlaubt, schließt er Aufstände, Überfälle oder andere Formen gewaltsamer
Auseinandersetzung zwischen rechtlich Ungleichen aus, vermag damit aber solche Tatbestände wie
Bürgerkrieg, Befreiungskrieg und Akte des Terrorismus nicht oder nur ungenügend abzudecken. Da die
Abgrenzung des Krieges gegen andere gewaltsame Aktionen (bewaffnete Intervention, militärische
284
Repressalie, Blockade) in der Praxis der Staaten oft verhüllt wurde, war der Kriegsbegriff im Völkerrecht
lange umstritten. Erst die Genfer Fünf-Mächte-Vereinbarung vom 12.12.1932 ersetzte den ursprünglichen
Ausdruck „Krieg“ durch den eindeutigeren der „Anwendung bewaffneter Gewalt“ (Art. III). Die Charta
der Vereinten Nationen folgte dieser Tendenz, indem sie die Anwendung von oder Drohung mit Gewalt
in internationalen Beziehungen grundsätzlich verbot (Art. 2, Ziff. 4) und nur als vom Sicherheitsrat
beschlossene Sanktionsmaßnahme (Art. 42) oder als Akt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung
(Art. 51) erlaubte.
Trotz aller völkerrechtlichen Klärungsversuche: in politischer Hinsicht bleibt die Ungewissheit darüber,
was das Wesen des Krieges ausmacht und wo er seine Grenzen findet, bestehen. Zwar hat Clausewitz die
lange Zeit gültige Auffassung vom Kriege als eines funktionalen Mittels der Politik entwickelt, als einer
spezifischen Form des Verkehrs der Staaten untereinander, die zwar ihre eigene Logik hat, grundsätzlich
aber den Primat der Politik gelten lässt: Der Krieg hat keinen Eigenwert, sondern gewinnt seine
Berechtigung allein in einem von der Politik geprägten, der Durchsetzung der Interessen der Staaten nach
außen dienenden Ziel-Mittel-Verhältnis. Aber: was diese Auffassung nicht erfaßt, ist die Wandlung des
Krieges von einer – für die Zeit Clausewitz` noch typischen – Auseinandersetzung zwischen Souveränen
und ihren Armeen – wie sie am deutlichsten in der Form der mit begrenzter Zielsetzung und unter
weitgehender Schonung von Non-Kombattanten und produktiven Sachwerten geführten Kabinettskriege
des
18.
Jh.s
aufscheint
–
zu
einer
Auseinandersetzung
zwischen
hochindustrialisierten
Massengesellschaften, die als Totaler Krieg bezeichnet wird. Ausgehend von der levèe en masse der
französischen Revolutionskriege, erstmals deutlich manifest im Amerikanischen Bürgerkrieg 1861-1865,
erreicht sie im Ersten und im Zweiten Weltkrieg ihre Höhepunkte. Mobilmachung aller militärischen,
wirtschaftlichen und geistig-weltanschaulichen Ressourcen für die Kriegführung; Missachtung der
völkerrechtlichen
Unterscheidung
zwischen
kriegführenden
Streitkräften
(Kombattanten)
und
nichtkämpfender Zivilbevölkerung; Zerstörung kriegs- und lebenswichtiger Anlagen im Hinterland des
Gegners; Mobilisierung gewaltiger Propagandamittel, um die eigene Wehrbereitschaft zu steigern und die
des Gegners zu zersetzen – all diese Elemente haben nur ein Ziel: die völlige Vernichtung des zum
absoluten Feind erklärten Gegners. Der Totale Krieg kehrt das Clausewitz‘sche Zweck-Mittel-Verhältnis
von Politik und Krieg nachgeradezu um, setzt – im Sinne der These Ludendorffs vom Krieg als der
höchsten Äußerung völkischen Lebenswillens – die äußerste militärische Anstrengung absolut. Damit
aber wird der Krieg der politischen Operationalisierbarkeit beraubt, werden Staat und Politik zum Mittel
des Krieges erklärt, wird der Krieg stilisiert zum Medium der Selbststeigerung und Überhöhung: des
Kriegers sowohl als auch der kriegführenden Nation.
Mit der Entwicklung nuklearer Massenvernichtungswaffen stellt sich die Frage nach der politischen
Instrumentalität des Krieges vor dem Hintergrund des thermonuklearen Holocausts erneut. Der
Clausewitz‘schen Lehre von der politischen Zweckrationalität des Krieges ist im Zeitalter der auf
285
gesicherte Zweitschlagspotentiale der Supermächte gestützten gegenseitigen Totalzerstörungsoption
(„mutual assured destruction“ - MAD) der Grundsatz entgegenzuhalten, daß Krieg kein Mittel der Politik
mehr sein darf. Denn: sein Charakter hat einen qualitativen, irreparablen Bruch erfahren: das
Katastrophale, Eigendynamische organisierter militärischer Gewaltanwendung ist auf in der Geschichte
bis zum Jahre 1945 nie dagewesene Weise gesteigert worden. Es gilt die treffende Bemerkung des
Psychologen Alexander Mitscherlich (1970: 16): Die Atombombe verändere den Charakter des Krieges
„... von einer Streitgemeinschaft zu einer vom Menschen ausgelösten Naturkatastrophe...“. Oder anders:
wo das Mittel den Zweck, dem es dienen soll, im Falle seines Einsatzes obsolet macht, führt es sich selber
ad absurdum. Damit aber wäre auch die hergebrachte Unterscheidung von Krieg und Frieden fragwürdig.
Ihre Grenzen verschwimmen spätestens da, wo in der Politik der Abschreckung die Vorbereitung auf den
Krieg zur Dauermaxime politischen Handelns wird. Die spezifischen Konturen von Krieg und Frieden als
trennbare gesellschaftliche Größen gehen verloren:
„Mit der Entwicklung des Kalten Krieges nach dem Zweiten Weltkrieg und der Tendenz zur
Totalisierung politischer Ziele und technologischer Zerstörungspotentiale wurde überkommenen
begrifflichen Differenzierungen endgültig der Boden entzogen. Dem Begriff des Krieges und dem Begriff
des Friedens entsprechen in Politik und Gesellschaft heute keine eindeutigen Sachverhalte mehr“
(Senghaas 1969: 5).
Die Entwicklung der Destruktionsmittel (Übersicht Metz 2006: Teil III) hat Schutzversprechen und
Sphärentrennung schon zu Beginn des 20. Jhs. mittels des Luftkrieges ernsthaft hinterfragt, und in der
Mitte des 20. Jhs. durch die Entwicklung nuklearer Massenvernichtungswaffen potentiell aufgehoben.
Aber erst die Entwicklung des Neuen Krieges setzt solchem Denken tatsächlich ein Ende. Die
charakteristischen Elemente jener Schönen Neuen Welt der privatisierten Gewalt (Mair 2003) – nämlich
–
die Verwicklung der Staaten in unkonventionelle Prozesse und Formen der Kriegführung zwischen
staatlichen und sub- oder nichtstaatlichen Akteuren,
–
die Vergesellschaftung des Gewaltmonopols,
–
die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Armee und Zivilbevölkerung, die Zivilisten
übergangslos zu Kombattanten werden, Wohnviertel und Schlachtfeld in eins fallen lässt,
–
die die Brutalität der eingesetzten Mittel steigernde quantitative wie qualitative, zeitliche wie
räumliche Entgrenzung eines Konflikts zwischen sich gegenseitig als illegitim bezeichnenden Einheiten,
–
schließlich die Abwanderung all dieser Auseinandersetzungen aus der Zuständigkeit des Völker-
oder besser: zwischenstaatlichen Rechts in die normative Grauzone zwischen innerstaatlichem und
zwischenstaatlichem Recht
beschwören letztlich die Auflösung des überkommenen staatenzentrischen Kriegsbildes. Militärische
Gewaltanwendung wendet sich aus dem zwischenstaatlichen Bereich in den innergesellschaftlichen, aus
der Sphäre zwischen den handelnden Subjekten der internationalen Politik in die innergesellschaftliche
Sphäre sich zersetzender und zerfallender staatlicher Handlungseinheiten. Mit diesen Veränderungen in
286
Kriegsbild und Kriegführung aber ist militärische Gewaltanwendung heute von einem überwiegend
zwischenstaatlichen zu einem überwiegend innergesellschaftlichen Problem geworden ! Und: diese
Entwicklung unterläuft auch eine der herausragenden Leistungen der politisch-philosophischen
Ausdifferenzierung
des
Friedensgedankens
seit
der
Frühen
Neuzeit:
die
Aufspaltung
des
Friedensproblems in die Stiftung oder Herstellung des inneren, innergesellschaftlichen und des äusseren,
zwischenstaatlichen Friedens: zumindest der binnenstaatliche Zustand einer pax civilis stand im
Westfälischen System seit der 2.Hälfte des 17. Jhs. ernsthaft nicht mehr in Frage.
2.2 Krieg – postmodern
Wenn der Begriff der Postmoderne in den krisenhaften Entwicklungen des internationalen Systems während
des ersten Jahrzehnts des neuen Jahrtausends nicht selbst etwas außer Gebrauch und Geltung gekommen
wäre, wäre man versucht, die Entwicklung des Neuen Krieges als ein typisches Moment der Postmoderne
(generelle Übersicht Rosenau 1992) zu fassen: Auflösung und Dezentrierung des herkömmlich handelnden
Subjekts, Gleichzeitigkeit von Ungleichzeitigkeiten: Skepsis gegenüber einer immer stärker technisierten
und industrialisierten Form der Kriegführung („cyber warfare“), Suche nach oder Rückbesinnung auf
alternative („low-tech“) Handlungsempfehlungen in Strategie und Taktik, Pluralisierung der militärischen
Einsatzdoktrinen und Denkstile, Überschreitung, wenn nicht bewusste Missachtung angestammter Grenzen
klassischer Politik- und Gesellschaftsbereiche, Skepsis gegenüber, wenn nicht gar entschiedene Ablehnung
des herausragenden Projekts der Moderne: der geschichtsphilosophisch-rational begründeten Hoffnung auf
die endliche Perfektibilität der Gattung Mensch, greifbar in der Zivilisierung des Austrags von Konflikten
durch deren Verrechtlichung ebenso wie in der ethisch-rationalen Neufundierung der internationalen Politik
als Friedenspolitik (Küng/Senghaas 2003).
Begleitet werden diese Entwicklungen im Zeichen der Globalisierung von der Ausbildung einer
postnationalen Konstellation: Verwischung ehemals klar gezogener Grenzen zwischen Innen und Außen,
zwischen Innenpolitik und internationaler Politik, zwischen Krieg und Frieden. Phänomene der
Denationalisierung (Zürn 1998) – Ausweitung gesellschaftlicher Interaktionen über die Grenzen des
Nationalstaats hinaus – sind für die Politikwissenschaft zwar nichts Neues: die anachronistische
Souveränität war schon 1970 Thema des ersten PVS-Sonderheftes. Aber: Mit der Infragestellung des
nationalen Akteurs als klassischer Kriegführungsmacht – schlimmstenfalls mit seiner Degeneration zum
schwachen oder gar gescheiterten Staat (Schneckener 2006) – wird auch der zwischenstaatliche Krieg als
alleinige oder hauptsächliche Austragungsform internationaler Konflikte zum Anachronismus. An die Stelle
organisierter zwischenstaatlicher Gewaltanwendung tritt ein neuer Kriegstyp, in dem sich Momente des
klassischen Krieges, des Guerillakrieges, des bandenmäßig organisierten Verbrechens, des transnationalen
Terrorismus und der weitreichenden Verletzung der Menschenrechte miteinander verbinden (Übersicht:
Frech/Trummer 2005). Seine asymmetrische Struktur (Münkler 2006: Teil II) zwischen regulären und
287
irregulären Kampfeinheiten impliziert seine sowohl zeitliche als auch räumliche Entgrenzung: die
Heckenschützen Sarajevos kämpften weder entlang einer zentralen Frontlinie noch innerhalb eines durch
Kriegserklärung formal begonnenen und durch Kapitulation oder Friedensvertrag formal geschlossenen
Zeitraums. Sie sind aber ein gutes Beispiel für ein weiteres Kennzeichen Neuer Kriege: der sukzessiven
Verselbständigung und Autonomisierung ehedem militärisch eingebundener Gewaltformen wie
Gewaltakteure (Münkler 2003). Die regulären Armeen verlieren die Kontrolle über das Kriegsgeschehen –
sowohl räumlich als auch zeitlich. Während nach Clausewitz im herkömmlichen Krieg zwischen Staaten die
Niederwerfung des Gegners in der nach Konzentration der Kräfte angestrebten Entscheidungsschlacht das
oberste Ziel der Kriegsparteien ist, besteht die Besonderheit des Neuen Krieges in einer Strategie des sich
lang hinziehenden Konflikts, in dem der Gegner vorgeführt, ermüdet, moralisch und physisch zermürbt,
durch punktuelle Aktionen räumlich gebunden, schließlich durch Schnelligkeit und Bewegung
ausmanövriert und durch geschickte, gelegentlich durchaus auch eigene Opfer kostende Aktionen in den
Augen einer internationalen Öffentlichkeit diskreditiert, moralisch erniedrigt und so bei möglichen
Waffenstillstands- oder Friedensverhandlungen unter Vermittlung mächtigerer Dritter ins Unrecht gesetzt
und zumindest teilweise um die Früchte seiner Anstrengungen gebracht wird.
Eine solche Veränderung der Kriegsziele zieht notwendigerweise auch eine Veränderung in der Art der
Kriegführung nach sich: die großen, statischen Abnutzungsschlachten regulärer Armeen aus der Zeit des
Ersten, die schnelle, raumgreifende Bewegung gepanzerter Verbände aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs
weichen Konfrontationen zwischen kleinen, regulären und/oder irregulären Verbänden, in denen klare
Fronten ebenso selten sind wie große Entscheidungsschlachten. Was zählt, ist nicht der militärische Sieg
über den Gegner, sondern die Kontrolle über seine Auslandsverbindungen, seine Transportwege, seine
Rohstoffvorkommen, über die Moral und Informationslage seiner Zivilbevölkerung. Das bevorzugte
Mittel der Auseinandersetzung sind Kleinwaffen, automatische Gewehre, Granatwerfer: die effektivsten
Kampfmaschinen des Kalaschnikow-Zeitalters (Kongo, Liberia) sind Sturmgewehr-bewaffnete, bekiffte,
zugedröhnte männliche Jugendliche, die außerhalb ihrer als Miliz firmierenden Räuberbande weder die
Mittel zum Lebensunterhalt noch gesellschaftliche Anerkennung oder Respekt für ihr Tun erwarten können.
Insofern ginge man auch zu kurz, den Neuen Krieg als einen „bloßen“ ethnonationalistischen Bürgerkrieg zu
begreifen, in dem die Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Volksgruppen-Zielen gleichsam privatisiert
wird. Er ist ein genuin politisches Phänomen, an dem externe und interne, regierungsamtliche wie
nichtregierungsamtliche Akteure gleicherweise teilhaben. In ihm geht es weniger um klassische
machtpolitische und/oder territoriale Ziele, wie sie etwa die „Kanonenbootpolitik“ des 19. Jhs.
kennzeichneten, sondern um (auch bewaffneten Zwang als Mittel der Überzeugung oder Verdrängung
Andersdenkender einsetzende) Identitätsstiftung. In Abwandlung des klassischen Diktums von Carl Schmitt
– dass nämlich souverän sei, wer über den Ausnahmezustand bestimme – ist der eigentliche Souverän des
Neuen Krieges derjenige, der Konflikte der Perzeption des Anderen durch die eigenen Kampfgenossen,
288
der Interpretation historischer und politischer Tatsachen auf der innergesellschaftlichen wie
internationalen Referenzebene und der Sinnstiftung auf der Ebene der Weltanschauung, der Religion oder
der Ideologie zu seinen Gunsten entscheiden kann.
Vom Totalitätsanspruch der Sinnstiftung ist es in aller Regel nur ein kleiner Schritt zum
Totalitätsanspruch der Kriegführung. Die Bezeichnung der Neuen Kriege als Kleine Kriege ist ein gutes
Stück euphemistischen Orwell’schen New Speak: weder in Dauer, Intensität noch Zerstörungskraft sind
die Kleinen Kriege tatsächlich klein. Vielmehr zeichnen sie sich durch extraordinäre Langlebigkeit (z.B.
Sudan, Angola, Kongo, Kolumbien) aus – vor allem, wenn Kriegsparteien in der Peripherie von (Rest-)
Staaten agieren, Zugang zu wertvollen Ressourcen (Öl, Diamanten) haben und mit Blick auf einen
ungewissen Frieden es vorziehen, ökonomische Gewinne durch dauerhafte Gewaltstrategien zu
realisieren. Was sie prinzipiell kennzeichnet, ist ihre Durchbrechung, wenn nicht gar Außerkraftsetzung
verbindlicher Regeln für die Kriegführung: die Kriegsakteure bestreiten die Geltung des
Kriegsvölkerrechts, weil es sich um ein zwischenstaatliches Rechtssystem handelt, sie sich aber gerade
nicht als staatliche Akteure begreifen, die den das ius in bello kodifizierenden und einhegenden
Konventionen unterworfen sind. Am augenfälligsten wird diese Entwicklung in der Aufhebung der
Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten: im Kleinen Krieg kommen
paradoxerweise alle Mittel zum Einsatz, so dass er in seiner charakteristischen Brutalität Züge annimmt,
die sonst nur mit dem Phänomen des totalen Kriegs in Zusammenhang gebracht werden.
„Die Gesamtheit des Gegners, und nicht nur dessen Kombattanten, wird als Feind angesehen und
bekämpft. Die Symmetrie, also die Beschränkung des Kampfes auf die Kombattanten, kennzeichnet den
großen Krieg; für den kleinen Krieg hingegen ist die bewusst angestrebte Asymmetrie im Kampf gegen
die verwundbarste Stelle des Gegners, eben die Nichtkombattanten, charakteristisch. Daher rührt der hohe
Anteil von Zivilisten unter den Opfern kleiner Kriege. Auch reguläre Streitkräfte, die in einem kleinen
Krieg gegen irreguläre Kräfte eingesetzt werden, tendieren dazu, sich die regellose Kampfesweise des
Gegners zu eigen zu machen...“ (Hoch 2001: 19).
Mit den überkommenen Kategorien des Generals von Clausewitz ist das Kriegsbild der Neuen Kriege
(Kaldor 2000; Forschungsüberblick Daase 2003) nicht länger zu fassen. Denn:
–
Die Fragmentierung der staatlichen Handlungssubjekte, die Privatisierung des staatlichen
Gewaltmonopols durch die Akteure informeller Raubökonomien stellt die These von der politischen
Zweckrationalität des Krieges aus der Perspektive einer Vielzahl von Mikro-Ebenen radikal in Frage
(Übersichten: Voigt 2002). Die Ebene der Gewaltanwendung verschiebt sich „nach unten“, die über
Jahrhunderte erarbeiteten Regeln der zwischenstaatlichen Kriegführung verlieren sich immer mehr
zwischen den Fronten nichtstaatlicher Kriegs- oder Konfliktparteien (Daase 1999).
–
Im Kontext der Neuen Kriege lösen sich die herkömmlichen, dem Primat der Politik unterstellten
und dem Prinzip von strategischer Rationalität, einheitlicher Führung, Befehl und Gehorsam
verpflichteten militärischen Großverbände als Hauptträger der Kriegführung auf. An ihre Stelle treten die
Privatarmeen ethnisch-nationaler Gruppen, Partisanenverbände, unabhängig operierende Heckenschützen,
289
marodierende Banden, Mafiagangs: „What are called armies are often horizontal coalitions of local
militia, break away units from disintegrating states, paramilitary and organized crime groups“ (Kaldor
1997: 16). Dabei schwindet nicht nur die klassische Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten –
die Schlachtfelder des Neuen Krieges werden bevölkert von Figuren, die Europa seit dem Absolutismus
aus der Kriegführung verbannt hatte:
–
dem Warlord, einem lokalen oder regionalen Kriegsherrn, der seine Anhängerschaft unmittelbar aus
dem Krieg, der Kriegsbeute und den Einkünften des von ihm eroberten Territoriums finanziert (Rich
1999; Reno 1999; Azzellini/Kanzleiter 2003);
–
dem Söldner, einem Glücksritter, der in möglichst kurzer Zeit mit möglichst geringem Einsatz
möglichst viel Geld zu verdienen trachtet (www.kriegsreisende.de)
–
dem Kindersoldaten, dessen Beeinflussbarkeit und Folgebereitschaft ihn zu einem gefügigen
Instrument
des
bewaffneten
Terrors
macht
(www.kindersoldaten.de)
(Gesamtüberblick
Förster/Jansen/Kronenbitter 2010).
–
Angesichts der so fassbaren Entgrenzung der Kriegsakteure – verstanden nicht nur als die
Verwischung der Differenz von Regularität und Irregularität, sondern auch als Wandel von ehedem regional
oder national verankerten Akteuren zu transnationalen Einheiten – die etwa in einem Staat kämpfen, aber in
einem benachbarten ihre Rückzugs- und Ruheräume (teils auch gegen Widerstreben der dortigen
Autoritäten) besetzen – wundert es nicht, dass militärische Gewalt sich immer seltener nach außen richtet, in
den Bereich zwischen den Staaten. Vielmehr kehrt sich ihre Stoßrichtung um, in die Innensphäre der
zerfallenden einzelstaatlichen Subjekte hinein. Ihr übergeordneter Zweck ist nicht mehr die Fortsetzung des
politischen Verkehrs unter Einmischung anderer Mittel, sondern die Sicherung des innergesellschaftlichen
Machterhalts von Interessengruppen, Clans, Warlords, Kriminellen; die Garantie von Beute und schnellem
Profit; die Erzwingung und Erhaltung von klientelistischen und persönlichen Abhängigkeiten, die
Etablierung und der Ausbau von Formen quasi-privatwirtschaftlich organisierter Einkommenserzielung.
Schon wird der low intensity conflict als Fortsetzung der Ökonomie mit anderen Mitteln bezeichnet: eher als
im zwischenstaatlichen Krieg geht es in ihm um handfeste materielle Interessen, um die Verteilung
wirtschaftlicher Ressourcen und Chancen, in welcher ethnischen, religiösen oder ideologischen Verkleidung
die Konfliktparteien auch auftreten.
–
Damit aber verändert sich auch die Ökonomie des Krieges: rekurrierte der klassische Staatenkrieg
noch auf die Ressourcenmobilisierung durch den Staat (Steuern, Anleihen, Subsidien, totale
Kriegswirtschaft), passte er die Wirtschaft als Kriegswirtschaft an den Ausnahmezustand an, ordnete er das,
was sonst dem Markt überlassen blieb, planwirtschaftlich den Anforderungen des Krieges und der
Kriegsziele unter (Ehrke 2002), so finanzieren sich die Guerrilla- und low intensity-warfare-Konflikte der
Gegenwart aus Kriegsökonomien, die durch die Gleichzeitigkeit von (nationaler) Dezentralisierung und
globaler
Verflechtung
gekennzeichnet
sind
(Ballentine/Sherman
2003).
Offizielle
Machthaber,
290
Interventionsarmeen, Kriegsherren, Warlords und Rebellen organisieren von einander getrennte
Wirtschaftsräume, die aber mit den Wirtschaften anderer Staaten und/oder der globalen Weltwirtschaft
vernetzt sind. Die nationale Ökonomie informalisiert sich. Die Wirtschaften des Bürgerkrieges, des Neuen
Krieges
sind
Ökonomien
mit
ungeschützten
Märkten,
die
ihre
Akteure
vor
andere
Handlungsnotwendigkeiten stellen als jene, in denen der sich ausbildende Zentralstaat Rechtssicherheit und
Verkehrswegesicherheit ebenso garantiert wie Eigentum und Besitzverhältnisse. In einer solcherart
dezentralisierten Wirtschaft haben die illegale Aneignung von Gold und Edelsteinen, der Menschen- und
Rauschgifthandel, der Zigaretten- und Treibstoffschmuggel Hochkonjunktur (Jean/Rufin 1999) – und das
nicht nur während der Phase militärischer Auseinandersetzungen, sondern gerade auch in den
Zwischenzeiten, in denen Fronten begradigt, Kräfte gesammelt, Waffenarsenale neu aufgefüllt werden.
Trennende Kulturen und Religionen liefern der Ökonomie des Neuen Krieges allenfalls den Vorhang, hinter
dem Akteure mit klaren wirtschaftlichen Interessen zu erkennen sind – die Kriegsherren, die auf den sich
entwickelnden Gewaltmärkten Gewalt als effektives und effizientes Mittel wirtschaftlichen Erwerbsstrebens
einsetzen. Die politische Ökonomie dieser Konflikte ist nicht mehr staatszentriert: vielmehr sind die
Kriegsökonomien in regionale und globale, sich der staatlichen Kontrolle entziehende mafiöse und/oder
parasitäre Transaktionsnetze eingebunden.
–
Und: wie erfolgreiche transnationale Konzerne geben die Akteure des Neuen Krieges in ihrer
Organisationsstruktur das herkömmliche Prinzip einer pyramidal-vertikalen Kommandohierarchie auf,
nähern sich den komplexen horizontalen Netzwerken und flachen Hierarchien, die die Führungsstrukturen
moderner Wirtschaftsunternehmen kennzeichnen. Zu einem Gutteil ist selbst ihre Kriegführung
transnational: sie werden finanziert durch Spenden oder „Abgaben“ in der Diaspora lebender
Volksangehöriger oder ihren Zielen geneigter Drittstaaten (Tanter 1999); sie greifen logistisch auf einen
globalisierten Waffenmarkt zu; sie rekrutieren ihre Kämpfer aus Angehörigen (fundamentalistisch-)
weltanschaulich gleichgerichteter Drittgesellschaften; sie nutzen die Dienste weltweit operierender
kommerzieller Anbieter militärischer Beratungs-, Trainings- und Kampfleistungen (Shearer 1998; aktuelle
Übersicht Michels/Teutmeyer 2010); und sie beschränken ihre Aktionen nicht auf das angestammte
Territorium oder regionale Kriegsschauplätze, sondern tragen ihren Kampf mittels spektakulär-terroristischer Akte an solche Orte, an denen ihnen die Aufmerksamkeit einer multimedial rund um den Globus
vernetzten Weltöffentlichkeit sicher sein kann.
–
Schliesslich: Der wichtigste Unterschied zwischen klassischen und Neuen Kriegen betrifft die
überkommene begriffliche wie faktische Trennung von Krieg und Frieden: im Neuen Krieg werden Krieg
und Frieden zu nur noch relativen gesellschaftlichen Zuständen. Der Neue Krieg wird nicht erklärt und
nicht beendet: vielmehr wechseln in ihm Phasen intensiver und weniger intensiver Kampfhandlungen, in
denen Sieger und Besiegte nur schwer ausgemacht werden können. Entscheidungsschlachten werden
291
nicht mehr geschlagen; Gewaltanwendung diffundiert als bevorzugtes Mittel der Konfliktbearbeitung in
alle gesellschaftlichen Lebensbereiche.
Halten wir fest – trotz aller Diskussion und teils entschiedenem Widerspruch im Einzelnen (locus
classicus jetzt die Diskussion der Münkler’schen Thesen in EWE 19: 2008): mit dem eingangs skizzierten
Konzept des heroischen Krieges ist die Entgrenzung – oder noch besser: Ausfransung und
Molekularisierung – klassischer zwischenstaatlicher Formen der Kriegführung nicht zu fassen. Und die
realpolitisch-instrumentelle Sicht eines Phänomens, das wie in Afghanistan bei näherem Hinsehen in
Hunderte von Klein- und Kleinstkriege zerfällt, an denen sich rivalisierende Clans und Warlords, religiöse
Fanatiker, ausländische Soldaten und lokale Straßenräuber (Voigt 2002: 323) beteiligen, reduziert sich
nicht immer, aber immer öfter, auf die gewaltsamen Kontexte von greed, corruption, and dominance.
Selbstverständlich kann man in der Diskussion eine Volte zu Grimmelshausens Simplicius Simplicissimus
schlagen und behaupten, seit dem Dreißigjährigen Krieg hätten sich die Formen kleinteiliger
Gewaltsamkeit nur unwesentlich verändert, seien zwischen dem als Schwedentrunk bekannten
Folterinstrument nicht nur der schwedischen Soldateska jener Zeit und der Praxis des Waterboarding nur
graduelle Unterschiede geltend zu machen. Aber dieses Argument ignoriert doch wenigstens einen
entscheidenden Hintergrundfaktor in der Entwicklung der Kriegführung: den Fortschritt nicht nur der
Produktiv-, sondern vor allem auch der Destruktivkräfte mitsamt ihren kontingenten Konsequenzen für
den politisch-gesellschaftlichen Überbau von Krieg und Frieden. Wir werden an Schluss des Beitrages auf
diesen Punkt noch einmal zurückkommen.
3.1 Friede – klassisch
Wollte man versuchen, das Grundmuster der Entwicklung von Krieg und Frieden seit dem ausgehenden
europäischen Mittelalter (Altertum und außereuropäische Kulturen können hier aus Platzgründen nicht
behandelt werden; Übersicht bei Huber/Reuter 1990; umfassend auch Adolf 2009; immer noch lesenswert
Janssen 1975) mit wenigen groben Pinselstrichen zu charakterisieren, müsste man sich erneut einer
binären Codierung bedienen: Fehde als bellum privatum und Krieg (gegen den äußeren Feind) als bellum
publicum treten seit dem 13. Jh. im Zuge der Diskussion der Lehre vom Gerechten Krieg und der
langsamen Ausbildung herrschaftlicher Gewaltmonopole ebenso auseinander (Übersicht: Kroener 2008)
wie die Konzepte des inneren und des äußeren Friedens. Im letzteren Kontext ist zudem vor dem
Hintergrund einer weithin als friedlos erfahrenen Welt eine Auflösung der mittelalterlichen engen
Verbindung von weltlichem Frieden (pax temporalis), religiöser Eintracht (concordia) und Gerechtigkeit
(iustitia) zu konstatieren. Das normative Duopol des Mittelalters – die Formel von pax et iustitia – verliert
angesichts konfessioneller Streitigkeiten und Glaubenskämpfen an Kraft; der innere (erst eher weltliche,
dann säkularisierte) Friede gewinnt, ausgehend vom Gottesfrieden, Gestalt in der Form des Fehdeverbots,
der Landfriedenseinungen, des Ausbaus des herrschaftlichen Gerichtswesens, der Garantie von Vertrags-
292
und Verkehrswegesicherheit durch die aufblühenden Territorialgewalten, kurz: in der Intensivierung der
Erwartungsverlässlichkeit des herrschaftlichen Akteurshandelns - durchaus übrigens im Interesse des
Fernhandels und des beginnenden Verlags- und Manufakturwesens.
Spätestens seit Naturrecht und Vertragstheorie bezieht politische Herrschaft ihre Legitimation aus der
Garantie des den Naturzustand überwindenden status civilis als eines Zustandes der Sicherheit im
Binnenverhältnis eines Gemeinwesens ebenso wie eines Zustandes des durch die Abwesenheit
organisierter militärischer Gewaltanwendung zwischen gesellschaftlichen Großgruppen gekennzeichneten
negativen Friedens im Außenverhältnis der Gesellschaften. Und: Mit der Konstituierung des
Staatsfriedens – pax civilis – als Zustand der öffentlichen Ruhe und Sicherheit am Ausgang der frühen
Neuzeit, mit der Etablierung des Staates als eines unbedingten Friedensverbandes wird nun auch der Weg
frei zu einer tiefgreifenden Bedeutungsverschiebung der Begriffe von Krieg und Frieden: von der
innerstaatlichen Ordnung zur Ordnung der internationalen Beziehungen. Gleichzeitig mit der Ausbildung
des Territorialstaates hatte das ius ad bellum, das Recht auf bewaffnete Selbsthilfe durch Fehde und Krieg
hinsichtlich des Kreises der zur Ausübung dieses Rechtes Befugten eine kontinuierliche Einschränkung
erfahren. In der Verfestigung des souveränen Staates – nach innen konstituiert durch die suprema potestas
imperandi et judicandi: die oberste Befehls- und Rechtsprechungsgewalt, nach außen konstituiert durch
die potestas bellandi: das Recht zur Kriegführung – hat dieser Prozeß sein Ende gefunden. Der Krieg ist
hinfort allein zu begreifen als gewaltsame Auseinandersetzung zwischen souveränen Staaten, die im
Binnenverhältnis Fehde, Feindschaft und (religiös motivierten) Bürgerkrieg durch die Etablierung einer
effektiven Staatsgewalt (als summa potestas jurisdictionis: oberste rechtsetzende Gewalt) überwunden
haben. Die Grenze des Staates trennt nun einen Bereich des (inneren) Friedens und der Sicherheit von
einem Bereich des (zwischenstaatlichen) Krieges und der Unsicherheit. Der Naturzustand der
Gesellschaftsvertragstheorien hat sich gleichsam von der Ebene der zwischenmenschlichen auf die Ebene
der zwischenstaatlichen Beziehungen verlagert.
Thomas Hobbes wird mit seiner politischen Philosophie zur entscheidenden Schlüsselfigur dieser
Entwicklung. Friede und Staat bedingen sich in seiner Sicht gegenseitig: nur der Leviathan, der Staat,
kann seinen Bürgern den Frieden garantieren, und nur das Gemeinwesen kann tatsächlich als Staat gelten,
das den Frieden wirksam sichert. Er begreift das Wesen des Friedens als securitas pacis, als Sicherheit im
doppelten Sinne des faktisch-politischen Sicherheitszustandes und des subjektiven Sicherheitsgefühls. Der
Gegenbegriff zum Frieden ist nicht der Krieg, sondern die Unsicherheit, die Furcht: Aus den in der
menschlichen Natur liegenden hauptsächlichen Konfliktursachen – Konkurrenz, Misstrauen, Ruhmsucht
„ergibt sich klar, dass die Menschen während der Zeit, in der sie ohne eine allgemeine, sie alle im Zaum
haltende Macht leben, sich in einem Zustand befinden, der Krieg genannt wird, und zwar in einem Krieg
eines jeden gegen jeden. Denn Krieg besteht nicht nur in Schlachten oder Kampfhandlungen, sondern in
einem Zeitraum, in dem der Wille zum Kampf genügend bekannt ist. Und deshalb gehört zum Wesen des
Krieges der Begriff Zeit, wie zum Wesen des Wetters. Denn wie das Wesen des schlechten Wetters nicht
in ein oder zwei Regenschauern liegt, sondern in einer Neigung hierzu während mehrerer Tage, so besteht
293
das Wesen des Krieges nicht in tatsächlichen Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft
dazu während der ganzen Zeit, in der man sich des Gegenteils nicht sicher sein kann. Jede andere Zeit ist
Frieden.“ (Th. Hobbes: Leviathan, Buch I, Kap. 13).
Hobbes begreift also den Frieden aus der Negation des Krieges, als absentia belli. Der Inhalt seines
Friedensbegriffs wird konstituiert durch Sicherheit, Ruhe und (öffentliche) Ordnung – securitas und
tranquillitas pacis. Allein der Staat kann diese Werte autoritär erzwingen und garantieren: und diese
friedensstiftende Funktion des Staates wird legitimiert durch den Vertragsgedanken. Sicherheit und Friede
sind nur erreichbar, wenn alle Individuen auf ihr naturzuständliches Recht zur bewaffneten Selbsthilfe
verzichten, indem sie jeder mit jedem anderen einen Gesellschaftsvertrag abschließen, durch den der Staat
gleichsam als eine zu einer (fiktiven Staats-)Person vereinte Menge entsteht. Der Gesellschaftsvertrag fällt
bei Hobbes mit einem Unterwerfungsvertrag zusammen: der endgültigen, unwiderruflichen Übertragung
des Selbsthilferechtes seitens jedes einzelnen auf einen Souverän, der dadurch die Gewalt aller Menschen
in der Form ihres Beistandes zu seinen Handlungen in seiner Hand vereinigt. Seine Aufgabe ist es, das
Chaos des Krieges aller gegen alle zu bändigen und mittels des von ihm nun wahrgenommenen
Gewaltmonopols
Sicherheit
und Verlässlichkeit
gegenwärtiger
und
zukünftiger
menschlicher
Bedürfnisbefriedigung zu garantieren. Denn: Hobbes legt dar, dass ein bloßer Gesellschaftsvertrag
solange wertlos ist, wie niemand eine Garantie dafür besitzt, dass die anderen sich gleichfalls an das von
ihm gegebene Versprechen halten. Nur der Staat schützt die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages – sind
doch
„die natürlichen Gesetze ... (ebenso wie) ... das Gesetz, andere so zu behandeln wie wir selbst behandelt
werden wollen ... an sich, ohne die Furcht vor einer Macht, die ihre Befolgung veranlasst, unseren
natürlichen Leidenschaften entgegengesetzt ... Und Verträge ohne das Schwert sind bloße Worte und
besitzen nicht die Kraft, einem Menschen auch nur die geringste Sicherheit zu bieten“ (Th. Hobbes,
Leviathan, Buch II, Kap. 17).
Die nullsummenspielartige Konkurrenzordnung der staatenzentrischen internationalen Beziehungen –
repräsentiert seit 1648 durch das Westfälische System - birgt eine spezifische Vorstellung vom äußeren
Frieden in sich: die eines labilen, durch völkerrechtlichen Vertrag begründeten und abgesicherten
Zustandes ruhender Gewalttätigkeit. Seit der Einführung des Gleichgewichtskonzepts in den
machtpolitisch-diplomatischen Kontext Europas durch den Frieden von Utrecht 1713 wird dieser labile
Friedenszustand im Grunde durch ein System bündnisbasierter Abschreckung gestützt: dass die
Koalitionen des Systems wechseln, und im Zuge dieser Wechsel Krieg zur (Wieder-)Herstellung des
Gleichgewichts geführt wird, ist nicht zuletzt Konsequenz eines bestimmten Entwicklungsstandes der
Destruktivkräfte, die im Gegensatz zur MAD-Zeit des Ost-West-Konflikts den Krieg eben nicht als eine
Naturkatastrophe, sondern im Sinne des Generals v. Clausewitz als Instrument zur Fortsetzung des
diplomatischen Verkehrs unter Einmischung anderer Mittel erscheinen lassen. Die mit dem Ausbau des
frühneuzeitlichen Staates einhergehende Besetzung des Friedensbegriffes für die pax civilis – für
öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb des Staates – hatte die Idee vom äußeren Frieden zwischen
294
den Staaten ebenso prekär werden lassen wie die Gesellschaftsvertragstheorie: indem sie den
Naturzustand des Krieges aller gegen alle zwischen den Individuen aufhob, setzte sie den Begriff frei zur
Beschreibung des Verhältnisses zwischen den Völkerrechtssubjekten, den Staaten. Der Friede ist zunächst
der Nicht-Krieg: pax absentia belli. Damit dieser Zustand jene Sicherheit erhielt, die im Begriff der pax
civilis zum Konstitutionsmerkmal von Frieden überhaupt geworden war, musste ein Vertrag zwischen den
Völkerrechtssubjekten hinzukommen. Friede und Friedensvertrag werden hinfort terminologisch
gleichgesetzt; Friede wird in immer weiterem Maße zu einem juristisch-völkerrechtlichen Begriff, der
einen bestimmten Zustand der Machtverteilung zwischen den Staaten festschreibt. Was dieser Definition
abgeht, ist die – in der mittelalterlichen Formel von pax et iustitia noch greifbare – Verbindung von
Frieden und sozialer Gerechtigkeit: Die definitorischen Probleme der Gegenwart haben hier ihren
Ursprung. Es ist ein Kennzeichen des quasi-naturzuständlichen Staatensystems, dass ihm eine den Staaten
übergeordnete Gewalt, ein überstaatlicher Leviathan, fehlt. Bei Streitfällen über die Auslegung (friedens-)
vertraglicher Regelungen haben die souveränen Kontrahenten selbst über die Rechtmäßigkeit ihrer Sache
zu urteilen und ihren Spruch im Wege der Selbsthilfe zu vollstrecken – durch Krieg. „Ubi iudicia
deficiunt, incipit bellum“ – wo es an rechtlichen Entscheidungen fehlt, bricht der Krieg aus: Mit diesem
Satz hat Hugo Grotius in seinen Drei Büchern vom Recht des Krieges und des Friedens (Paris 1625) das
Binnenverhältnis der quasi-naturzuständlichen Staatengesellschaft adäquat beschrieben (Zweites Buch, 1.
Kapitel Abschn. II).
3.2 Friede - modern
Wenn es zutrifft, dass das, was die Friedensforschung am Kriege interessiert, der Friede ist – der Friede
als Beendigung des Krieges, als Transformation kriegsträchtiger Entwicklungen und Konstellationen, als
Aufhebung des Krieges als sozialer Institution (Brock 2002) – dann wird sie ihren auf die Neuen Kriege
bezogenen Begriff vom Frieden erst noch formulieren müssen. Bislang waren ihre Friedenskonzepte eher
auf den klassischen zwischenstaatlichen Krieg bezogen, gingen freilich oft, wie die griffige Kurzformel
„Frieden ist mehr als kein Krieg“ (Rittberger 1985: 1139) verdeutlicht, über dessen bloße Negation
hinaus. Die Richtung allerdings, in der dieses „Mehr“ aufzusuchen sei, blieb seltsam diffus (Czempiel
2002): Wenn man mit Georg Picht dem Frieden nicht ohnehin unterstellt, dass es in seinem Wesen läge,
dass er überhaupt nicht definiert werden könne, erweist sich die von Johan Galtung 1975 getroffene
Unterscheidung von personaler, direkter und struktureller, indirekter Gewalt und die darauf aufbauende
Formulierung zweier Friedensbegriffe – nämlich des negativen Friedens als Abwesenheit organisierter
militärischer Gewaltanwendung, des positiven Friedens als Abwesenheit struktureller Gewalt – für mehr
als 30 Jahre als diskursprägend; zumindest auf den negativen Frieden als Grundvoraussetzung des Weltund Gattungs-Überlebens konnten sich Wissenschaften und Wissenschaftler im Konsensverfahren einigen
(exzellente Übersicht Müller 2003).
295
Die Kontrastierung von negativem und positivem Frieden gewinnt ihre Bedeutung in und aus der Zeit des
Kalten Krieges. Angesichts der möglichen Eskalation der Auseinandersetzung zwischen den
Supermächten zu einem nuklearen Weltkonflikt fasst die in den späten 50er Jahren aufkommende
Friedensforschung Frieden in einer Minimaldefinition als Abwesenheit von Krieg – oder genauer: als
Abwesenheit organisierter militärischer Gewaltanwendung zwischen gesellschaftlichen Großgruppen,
gleichgültig, ob ein legaler Kriegsstatus zwischen den betroffenen Staaten und/oder Parteien besteht oder
nicht. Analog dem Begriff der Gesundheit in der Medizin wird Frieden folglich definiert ex negatione, als
Abwesenheit bestimmter Störfaktoren. Eine Definition, die noch am ehesten verständlich wird vor dem
Hintergrund jenes grundsätzlich-qualitativen Wandels, den die Kriegführung seit 1945 mit der
Entwicklung und Dislozierung thermonuklearer Massenvernichtungswaffen erfahren hat. Das Überleben
der Menschheit hängt von der Verhinderung des nuklearen Holocausts ab. Und die Chance einer solchen
Verhinderung steigt in dem Maße, in dem das politisch-militärische Konfliktverhältnis zwischen den
Supermächten stabilisiert wird. Die Bedingung einer solchen Stabilisierung ist die Regulierung der
Gewaltanwendung im bestehenden internationalen System. Eine Regulierung, die durch Maßnahmen der
Rüstungskontrolle, der Vertrauensbildung und der Schaffung eines beiderseitigen Zustandes struktureller
Angriffsunfähigkeit die Eskalation an sich nachrangiger Konflikte zur direkten Konfrontation zwischen
den Blöcken verhindert.
Diese Ausrichtung des negativen Friedensbegriffes auf die Konfrontation der Supermächte und ihrer
jeweiligen Blockklientel bot den Ansatzpunkt weiterführender Kritik: Denn das Konzept des negativen
Friedens basiert auf dem Gedanken einer klaren, potentiell gewaltsamen Subjekt-Objekt-Beziehung: einer
Beziehung zwischen potentiellem Täter und potentiellem Opfer, wie sie für die Bedrohungslage des Kalten
Krieges, die Politik der Abschreckung und der kollektiven Verteidigung kennzeichnend war. Was das
Konzept aber nicht erfasst, ist der Aspekt der strukturellen, akteurslosen Gewalt, wie er die Verhältnisse der
Ausbeutung und Abhängigkeit innerhalb der Dritten Welt ebenso kennzeichnet wie den Konflikt zwischen
den Staaten des Südens und denen des Nordens. Der negative Friede eröffnet keinen Ausblick auf
weiterreichende, den Zustand des Nicht-Krieges überwindende Ziele. Vermutlich sind hier höchst
ambivalente Gefühle mit im Spiel: man wünscht zwar den Frieden bewusst herbei, als Weltordnung aber –
und das heißt zunächst einmal mit Mitscherlich (1970: 126) als „permanenter Verzicht auf
Aggressionsäußerungen zum Selbstschutz“ scheint man ihn auch zu fürchten. „Das Gefühl, der Möglichkeit
kollektiver aggressiver Äußerungen beraubt zu sein, wird unbewusst als äußerst bedrohlicher, schutzloser
Zustand aufgefasst; das reflektiert sich auch in der vagen Unlust, mehr als deklamatorisch sich mit dem
Frieden zu befassen...“. Und: es reflektiert sich auch im Unvermögen, im Unwillen, die
Existenzbedingungen einer friedlichen Welt als Maßstab künftigen politischen Handelns zu entwerfen.
Ein solcher Unwillen lässt sich nun den Vertretern eines positiven Friedensbegriffs i.d.R. nicht nachsagen.
Versuchen sie doch, über die bloße Auffassung des Friedens als Abwesenheit organisierter
296
Gewaltanwendung hinauszugehen und ihn als Muster der Kooperation und Integration größerer
menschlicher Gruppen zu begreifen (generelle Übersicht Cortright 2008). Sie verknüpfen mit ihm das
Fehlen von Ausbeutung, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Pluralismus, Gerechtigkeit und
Freiheit, die Verwirklichung der Menschenrechte und die jedem Individuum einzuräumende Möglichkeit,
sich gemäß seinen Anlagen und Fähigkeiten selbst zu entfalten. Friedlichere Verhältnisse könnten sich auf
drei spezifischen Wegen erreichen lassen: durch die Pazifizierung patriarchalischer Geschlechtsgewalt,
durch die partizipative Verbesserung und räumliche Ausweitung demokratischer Herrschaftsverhältnisse
und durch eine dem Friedensziel angemessenere Organisation des Weltstaatensystems (Galtung 2007). In
diesem Kontext ist es von Bedeutung, dass seit einiger Zeit das Duo personale Gewalt – strukturelle
Gewalt als Ursache von Unfrieden um das Konzept der kulturellen Gewalt zu einer konflikterklärenden
Dreieckskonstruktion ausgeweitet wird. Als kulturelle Gewalt bezeichnet Johan Galtung jene Aspekte
unserer symbolischen Weltsphäre, die dazu genutzt werden können, direkte oder strukturelle Gewalt zu
rechtfertigen. Voraussetzung friedlicherer Verhältnisse ist folglich auch die Überwindung internalisierter
individueller oder gesellschaftlicher Einstellungen, Glaubensmuster, Verhaltensweisen, die die
Anwendung von Gewalt in allen menschlichen Tätigkeitsfeldern potentiell oder aktuell legitimieren.
Damit allerdings wird die Aufgabe der inhaltlichen Bestimmung des Friedensbegriffes, seine politischgesellschaftlich-ontologische Fixierung, derart umfassend und anspruchsvoll, dass die Wissenschaft an ihr
schier verzweifeln könnte. Diesem Dilemma sucht sie dadurch zu entgehen, dass sie den Frieden weniger als
einen (idealistischen End-?)Zustand, sondern als einen historischen Prozess begreift, als dessen Ziel freilich
die Eliminierung des Krieges – als Austragungsmodus inner- und zwischenstaatlicher Konflikte – der
Verwirklichung durch schrittweise Annäherung aufgegeben bleibt (Brock 1990: 73ff.). Dabei geht es –
entgegen manch landläufiger Ansicht – nicht um die Abschaffung des Konflikts als eines sozialen
Verhaltenstypus an sich. Vielmehr soll seine Austragungsweise durch zunehmende Verrechtlichung
zivilisiert (Näheres www.berghof-handbook.net; Küng/Senghaas 2003; Lederach 2004) – und damit die
Chance zur Transformation des gewaltsamen Charakters von Konflikten in Richtung auf zunehmende
Gewaltfreiheit ihres Austrags eröffnet werden (generelle Übersichten Crocker/Hampson/Aall 2007:
Bercovitch/Jackson 2009). Ungeachtet dieser generellen Zielsetzung jedoch ist die Diskussion des
Friedensbegriffs seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts durch eine derart extensive Ausdehnung des
Begriffsumfangs und Ausdifferenzierung, wenn nicht gar Ausfransung des Begriffsinhalts geprägt worden,
dass wir diese hier aus Platzgründen nur noch schematisch darstellen können:
[ hier versagen leider meine Textbearbeitungskünste: die Abb. 1 – Ausdifferenzierung
des Friedensbegriffs - kann ich nicht von Hand einfügen – vgl. Anhang zum Text ]
4 Ausblick: Neuer Krieg – aber kein Neuer Friede ? Was tun ?
297
Genauso problematisch wie die Ausfransung des Friedensbegriffs scheint, dass die Friedenswissenschaft die
oben beschriebenen Veränderungen des Kriegsbildes, die notwendigerweise auch die Politik der
Friedensschaffung und Friedensbewahrung beeinflussen müssen, bislang kaum nachvollzogen hat. Sie blieb
einerseits gefangen im Vorstellungskreis der organisierten Friedlosigkeit, des Abschreckungsfriedens, den es
zu stabilisieren und zu perfektionieren galt, um einen nuklear entfachten Weltbrand zu verhindern. Sie blieb
andererseits befangen in der antiimperialistischen Optik einer auf Befreiung der Dritten Welt von
weltmarktvermittelten Dependenzverhältnissen gerichteten Analyse struktureller, seit neuerem auch
kultureller Gewalt. Die neue Qualität der „kleinen Kriege“ (Daase 1999), der militärischen
Auseinandersetzungen der dritten Art, blieben ihr weitgehend verborgen. So verwundert es nicht, dass ihr
begriffliches und praktisch-politisches Instrumentarium der Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung – von
der Phase der Prävention über die Phase des Peacemaking und Peacebuilding bis zur Phase des
Peacekeeping (Bellamy/Williams 2010) – ganz überwiegend noch der Sphäre der zwischenstaatlichen
Auseinandersetzungen
verhaftet bleibt. Es rekurriert in je unterschiedlicher Weise auf die
friedensschaffenden Leitprinzipien klassischer politischer Großtheorien, die ihrerseits selbst wieder den
Gestaltungsprinzipien der Staatenwelt verpflichtet sind bzw. diese prägen. Eine Definition des
Friedensbegriffs, die die Verhältnisse der Gesellschaftswelt erfasst, und die aus der Analyse dieser
Verhältnisse Maximen zum Umgang mit den neuen Formen des Krieges ableiten könnte, steht noch aus
(erste Ansätze im D@dalos-Projekt der UNESCO – http:// www.dadalos-d.org/frieden/; Philpott/Powers
2010).
Um dieses Unternehmen zu fundieren, bedarf es nicht nur einer Aufarbeitung des ideengeschichtlichen
Befundes (hierzu jetzt nachgeradezu exemplarisch Nitz 2010; allerdings dürfte die Bearbeitung der Zeit ab
1830 noch ein Weilchen auf sich warten lassen). Vielmehr wäre eine historisch-materielle Formenlehre von
Krieg und Frieden vonnöten (erste Ansätze in Beyrau u.a. 2007), die vor dem Hintergrund von politischherrschaftlicher Organisation und sozioökonomischer Struktur einer bestimmten Gesellschaft oder einer
bestimmten Epoche die Entwicklung beider Phänomene aufeinander bezieht, nach ihren gegenseitigen
Abhängigkeiten und formenden Einflüssen aufeinander fragt und das Ganze nicht nur auf den politischgesellschaftlichen Überbau bezieht, sondern vor allem auch in Relation zur Entwicklung der Produktiv- und
Destruktivkräfte setzt. Denn: die Bestimmung jenes Mehr, das (im Sinne Rittbergers) den Friedensbegriff
über den Nicht-Krieg hinaustreibt, kann vollzogen werden nur im Blick auf den historischgesellschaftlichen Kontext einer je konkreten historischen Epoche. Der Diskurs über „den“ Krieg und
„den“ Frieden bleibt notwendigerweise formal: inhaltliche Klarheit gewinnen wir erst dann, wenn wir
Begriffe und materielle Phänomene zurückholen in ein jeweils ganz bestimmtes Koordinatensystem von
Raum, Zeit, gesellschaftlich-politischer, sozioökonomischer und technologischer Verortung. Für die
Entwicklungsgeschichte des Krieges ist diese Forderung teilweise erfüllt – sowohl was die Verschränkung
seiner politischen, ökonomischen und sozialen Randbedingungen und Triebkräfte (McNeill 1984; Porter
298
1994; Luard 1986) als auch was die gleichsam schon dialektische Abhängigkeit zwischen
waffentechnologischer und Kriegsformen-Entwicklung (O‘Connell 1989) angeht. Für die genetische
Bestimmung des Verhältnisses der Formen von Krieg und Frieden steht die Erfüllung dieser Forderung
allerdings noch weitgehend aus; wir geben erste formale Hinweise:
Abb. 2 Elemente einer historischen Formenlehre
von Krieg und Frieden
[Abb. 2 hier einfügen – gleiches Problem
wie bei Abb. 1 – ich kriegs nicht gebacken]
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