1.1 Was ist das vorliegende Qualitätsprotokoll?

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1. ------IND- 2011 0542 UK- DE- ------ 20111103 --- --- PROJET
QUALITÄTSPROTOKOLL
Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für
die Herstellung und die Verwendung von
Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten
biologisch abbaubaren Abfällen
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einführung ........................................................................................................... 4
2. Herstellung von Qualitätskompost .................................................................. 12
3. Vorlage eines Nachweises über die Einhaltung des Qualitätsprotokolls .... 14
4. Lagerung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost ............... 16
Anhang A Begriffsbestimmungen ......................................................................... 19
Anhang B Für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptable BioabfallArten ................................................................................................................... 29
Anhang C Normen und Spezifikationen, für die das vorliegende
Qualitätsprotokoll gilt ....................................................................................... 43
Anhang D Zertifizierungs- und Akkreditierungsdiagramm ................................. 44
Anhang E: Muster für Lieferunterlagen ................................................................ 45
Anhang F: Gute Praxis bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und
Verwendung von Kompost als Dünger in der Landwirtschaft ...................... 46
1
Umschlaginnenseite:
Das vorliegende Qualitätsprotokoll wurde vom Ministerium für Umwelt,
Nahrungsmittel und ländliche Angelegenheiten (Department for Environment, Food
and Rural Affairs, Defra), von der walisischen Regierung und von der nordirischen
Umweltbehörde (Northern Ireland Environment Agency, NIEA) als Maßnahme zur
Ressourceneffizienz finanziert. Entwickelt wurde das Protokoll von der britischen
Umweltbehörde (Environment Agency) und dem „Aktionsprogramm Abfall und
Ressourcen“ (Waste & Resources Action Programme, WRAP) im Einvernehmen mit
dem Defra, der walisischen Regierung, der Industrie und weiteren behördlichen
Interessenvertretern. Das Qualitätsprotokoll gilt für England, Wales und Nordirland.
Es legt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und die
Verwendung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch
abbaubaren Abfällen fest.
2
Vorwort
Hintergrund
Die Unsicherheit über den Punkt, ab wann Abfall als vollständig verwertet gilt und
nicht mehr als Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie
(2008/98/EG), hat die Entwicklung und Vermarktung von aus Abfall hergestellten
Stoffen behindert, die ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt nutzbringend eingesetzt werden könnten. In einigen Fällen hat diese
Unsicherheit außerdem die Verwertung und Aufbereitung von Abfall sowie dessen
Zuführung aus Deponien verhindert.
Die Auslegung des EU-Rechts fällt letztendlich den Gerichten zu, und es gibt
inzwischen eine umfangreiche Fallrechtsammlung zur Auslegung der
Begriffsbestimmung von Abfall unter Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie.
Gestützt auf die Grundsätze dieses Fallrechts ist es möglich, den Punkt, an dem
Abfall nicht länger als Abfall gilt, zu bestimmen, und daher auch den Punkt, an dem
die Überwachung der Abfallbewirtschaftung gemäß Abfallrahmenrichtlinie nicht mehr
gilt. Die Ermittlung dieses Punkts ist der Zweck des Abfallprotokoll-Projekts.
Genauer gesagt werden mit dem Protokoll, abhängig von den Umständen des
diesbezüglichen Abfalls, die folgenden Ergebnisse angestrebt:

die Erstellung eines Qualitätsprotokolls, in dem der Punkt festgelegt wird, ab dem
vollständig verwerteter Abfall nicht mehr als Abfallprodukt angesehen werden
kann, welches dann entweder von Unternehmen oder der Industrie
wiederverwendet oder in andere Märkte geliefert werden kann, sodass es ohne
eine Überwachung der Abfallbewirtschaftung verwendet werden kann; und/oder

die Erarbeitung einer Stellungnahme, mit der die Wirtschaft eine Bestätigung
erhält, welche Vorschriften im Rahmen der Überwachung der
Abfallbewirtschaftung eingehalten werden müssen.
Was ist ein Qualitätsprotokoll?
In einem Qualitätsprotokoll werden die Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft für
die Herstellung und Verwendung eines Produkts aus einer bestimmten Abfallart
dargelegt. Die Einhaltung dieser Kriterien wird als ausreichende Gewährleistung
dafür angesehen, dass das vollständig verwertete Produkt, ohne die Wirksamkeit der
Abfallrahmenrichtlinie zu unterlaufen, verwendet werden kann, und daher keine
diesbezügliche Überwachung der Abfallbewirtschaftung erforderlich ist.
Zudem gibt es im Qualitätsprotokoll Hinweise über den Nachweis der Einhaltung und
über die beste Vorgehensweise bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und
Verwendung von vollständig verwerteten Produkten.
Des Weiteren soll mit dem Qualitätsprotokoll das Marktvertrauen in die Qualität der
aus Abfall hergestellten Produkte gesteigert werden und so zu vermehrter
Verwertung und Aufbereitung ermutigt werden.
3
1.
Einführung
Die Bestimmung der Begriffe, die im vorliegenden Qualitätsprotokoll bei ihrer
ersten Verwendung kursiv geschrieben sind, findet sich in Anhang A.
1.1 Was ist das vorliegende Qualitätsprotokoll?
1.1.1 Das vorliegende Qualitätsprotokoll wurde von der Environment Agency
(Umweltbehörde) und dem WRAP (Aktionsprogramm Abfall und
Ressourcen) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt,
Nahrungsmittel und ländliche Angelegenheiten (Defra), der Walisischen
Regierung, der Industrie und weiteren behördlichen Interessenvertretern,
einschließlich der nordirischen Umweltbehörde (Northern Ireland
Environment Agency, NIEA) ausgearbeitet. Das Qualitätsprotokoll gilt für
England, Wales und Nordirland. Es legt die Kriterien für das Ende der
Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von
Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren
Abfällen fest.
1.1.2 Im Qualitätsprotokoll werden die Kriterien für die Herstellung von
Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren
Abfällen festgelegt, der zur Verwendung in festgelegten Marktbereichen
bestimmt ist. Bei Erfüllung dieser Kriterien werden die entstehenden
Produkte normalerweise als vollständig verwertet angesehen und gelten
nicht mehr als Abfall.
1.1.3 Hersteller und Abnehmer sind nicht verpflichtet, das Qualitätsprotokoll
einzuhalten. Bei Nichteinhaltung gilt der hergestellte Kompost
normalerweise als Abfall und unterliegt in Bezug auf Handhabung,
Transport und Ausbringung der Überwachung der Abfallbewirtschaftung.
1.1.4 Das vorliegende Qualitätsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die
Verpflichtung der Hersteller zum Besitz einer Umweltgenehmigung und zur
Einhaltung der Bedingungen bei dem Erhalt, der Lagerung und der
Verarbeitung von Abfall.
1.1.5 Die Hersteller haben des Weiteren zu beachten, dass sie durch die
Herstellung eines vollständig verwerteten Produkts weiteren gesetzlichen
Verpflichtungen unterliegen können, z. B. der Registrierung nach der
REACH Verordnung1 und Meldungen von grenzüberschreitenden
Abfallverbringungen.2
1
Abfall fällt generell nicht unter die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation
and Restriction of Chemicals — Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von
Chemikalien) (EG-Verordnung Nr. 1907/2006), da er gesondert durch die Vorschriften zur
Überwachung der Abfallbewirtschaftung geregelt wird. Sobald Abfall vollständig verwertet wurde
und nicht mehr als Abfall gilt, entfällt jedoch auch die Überwachung der Abfallbewirtschaftung und
die generelle Befreiung von der REACH-Verordnung verfällt. Sofern ein Stoff nicht ausdrücklich
ausgenommen wurde (wenn dieser z. B. bereits lizenziert wurde), sind aus Abfall
wiederverwertete Stoffe von den Herstellern möglicherweise zu lizenzieren und mit
entsprechenden Gefahren- und Sicherheitsinformationen, (zum Beispiel einem geeigneten
4
1.2
Zweck des Qualitätsprotokolls
1.2.1 Das Qualitätsprotokoll verfolgt vier Hauptziele:
i. Gewissheit darüber herstellen, ab wann eine Überwachung der
Abfallbewirtschaftung nicht mehr erforderlich ist;
ii. den Abnehmern das Vertrauen vermitteln, dass der von ihnen
erworbene Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch
abbaubaren Abfällen einer zugelassenen Norm entspricht;
iii. den Abnehmern das Vertrauen vermitteln, dass sich der
Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren
Abfällen für die Verwendung in dem/den festgelegten Marktbereich/en
eignet, da er die zugelassene Norm erfüllt; und
iv. die Gesundheit der Menschen schützen und die Verschmutzung der
Umwelt (einschließlich des Bodens) verhindern.
1.2.2 Außerdem beschreibt das Qualitätsprotokoll eine gute Praxis für die
Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von
Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren
Abfällen (siehe Anhang F).
1.3 Einhaltung des Qualitätsprotokolls
1.3.1 Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren
Abfällen wird normalerweise nicht mehr als Abfall angesehen und
unterliegt daher nicht mehr der Überwachung der Abfallbewirtschaftung,
unter der Voraussetzung, dass:
 er nur unter Verwendung solcher an der Quelle sortierten
Ausgangsstoffen hergestellt wurde, die in Anhang B spezifiziert sind;
 er den Anforderungen einer zugelassenen Norm 3 zur Verwendung in
dem Markt, für den er bestimmt ist, entspricht;
 er zur angemessenen Verwendung gemäß Abschnitt 4 des
vorliegenden Qualitätsprotokolls, in einem der festgelegten
Marktbereiche bestimmt ist;
 vor seiner Verwendung in einem festgelegten Marktbereich gemäß
Abschnitt 4 keine weitere Verarbeitung, einschließlich Reifung oder
Nachsiebung erforderlich ist; und
 er auf Verlangen allen zwischen Erzeuger und Abnehmer vereinbarten
zusätzlichen Kundenspezifikationen entspricht, die auch eine
Weiterverarbeitung beinhalten.
1.3.2 Erzeuger müssen die Erfüllung dieser Kriterien nachweisen können. Sie
müssen dies auf die in Abschnitt 3 festgelegte Weise tun, das heißt:
 durch Einholen einer Zertifizierung bei einer genehmigten
Zertifizierungsstelle; und
Sicherheitsdatenblatt), wieder in Verkehr zu bringen. Weitere Informationen über REACH sind bei
der zuständigen britischen Behörde erhältlich unter www.hse.gov.uk/reach, vom Helpdesk +44
(0)845 408 9575 oder per E-Mail von [email protected].
2 Siehe Abschnitt 1.6.
3 Siehe Anhang C.
5

durch Erstellen und Aufbewahren von Kopien der Lieferunterlagen die
eine Erklärung über die Konformität des Qualitätskomposts mit der
zugelassenen Norm, dem Qualitätsprotokoll und allen zusätzlichen
(zwischen Hersteller und Kunden vereinbarten) Kundenspezifikationen
enthalten.
1.3.3 Das vorliegende Qualitätsprotokoll wird als technische Vorschrift gemäß
Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (Richtlinie 98/34/EG) in der abgeänderten
Fassung übernommen.4 Wir sind uns bewusst, dass in den Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) außerhalb des Vereinigten
Königreichs Anwendungsnormen gelten können, in denen Anforderungen
für die Herstellung und Verwendung von Qualitätskompost festgelegt sind.
Wir akzeptieren, dass Qualitätskompost möglicherweise nicht mehr als
Abfall gilt, sofern er unter Einhaltung folgender Vorschriften hergestellt
wurde:
 einer maßgeblichen Norm oder Anwendungsnorm eines nationalen
Normungsinstituts oder einer entsprechenden Stelle eines EWRStaats; oder
 einer maßgeblichen internationalen Norm, die in einem EWR-Staat
anerkannt ist; oder
 einer maßgeblichen technischen Vorschrift, die für die Vermarktung
oder Verwendung in einem EWR-Staat verbindlich oder de facto
verbindlich ist.
Diese müssen in punkto Produktqualität und Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt den Anforderungen entsprechen, die für die
Einhaltung des vorliegenden Qualitätsprotokolls erforderlich sind.
1.4
Wann mit dem Qualitätsprotokoll konforme Stoffe als Abfall gelten
1.4.1 Die Erzeuger und Abnehmer von Qualitätskompost sollten beachten, dass
die Stoffe selbst bei Einhaltung des Qualitätsprotokolls wieder zu Abfall
werden und der Überwachung der Abfallbewirtschaftung unterliegen, wenn
sie entsorgt werden, die Absicht besteht, sie zu entsorgen oder sie
entsorgt werden müssen; wenn sie zum Beispiel zu irgendeinem
Zeitpunkt:
 entsorgt werden oder
 auf unbestimmte Zeit mit wenig Aussicht auf Verwendung gelagert
werden; oder
 die Stoffe gemäß den Vorschriften des Zertifizierungsprogramms oder
der zugelassenen Norm oder aus anderen Gründen wiederaufbereitet
oder als Abfälle entsorgt werden müssen.
Die Stoffe können auch wieder zu Abfall werden, wenn sie vor ihrer
Verwendung für eine so lange Zeit oder in solcher Weise gelagert werden,
4
Die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften soll die Transparenz der technischen Vorschriften gewährleisten und die
Schaffung neuer technischer Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
vermeiden helfen.
6
dass sie sich nicht mehr für die Verwendung eignen, für die sie bestimmt
sind.
1.4.2 Darüber hinaus gilt bei einer Mischung von konformen Materialien mit
Abfallstoffen der resultierende Stoff als Abfall und unterliegt der
Überwachung der Abfallbewirtschaftung. Werden mit dem
Qualitätsprotokoll konforme Stoffe mit Stoffen gemischt, die keine Abfälle
sind, ist die Mischung infolgedessen kein Abfall.
1.4.3 Gärreste (vollständige Gärreste, separierte Fasern oder separierte
Flüssigkeit), die mit dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung5
übereinstimmen oder die lediglich aus den in Anhang B des
Qualitätsprotokolls für Kompost angegebenen Ausgangsstoffen hergestellt
wurden, sind die einzigen Gärreste, die als Ausgangsstoffe für den
Kompostierungsprozess oder als Zusatzstoffe zu einem
Kompostierungsprozess verwendet werden dürfen.
Wenn der Kompost in Herstellung die Anforderungen des
Qualitätsprotokolls für Kompost erfüllen soll, muss die Erfüllung dieses
Qualitätsprotokolls für die Gärreste nicht zertifiziert werden, die Gärreste
müssen aber die Anforderungen des Qualitätsprotokolls für anaerobe
Vergärung erfüllen (oder eines gleichwertigen Protokolls in Schottland 6)
oder lediglich aus den in Anhang B des Qualitätsprotokolls für Kompost
angegebenen Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Wenn die
Gärreste aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt werden, gilt der
Kompost, dem sie hinzugefügt werden, normalerweise als Abfall.
1.4.4 Gärreste dürfen nur als Zusatzstoffe für einen Kompostierungsprozess
verwendet werden, wenn sie die Kriterien in 1.4.3 erfüllen und während
der anaeroben Vergärung einer Pasteurisierungsphase unterzogen
worden sind, die ihrer Verwendung im Kompostierungsprozess des
Qualitätsprotokolls für Kompost vorausgeht.
1.4.5 Abbildung 1 erläutert, wie Produkte, die nach dem Qualitätsprotokoll für
anaerobe Vergärung gewonnen wurden, Kompost zugeführt werden
können, der das Qualitätsprotokoll einhält.
5
Qualitätsprotokoll. Gärreste aus anaerober Vergärung. Kriterien für das Ende der
Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von in anaerober Vergärung
gewonnenen qualitativ hochwertigen Produkten aus an der Quelle sortierten biologisch
abbaubaren Abfällen
6 Regelungssachverhalt der schottischen Umweltschutzbehörde (Scottish Environmental
Protection Agency, SEPA): Die Verwendung von nach PAS 110 zertifizierten Gärresten aus
anaerober Vergärung
http://www.sepa.org.uk/waste/waste_regulation/guidance__position_statements.aspx
7
Abbildung 1: Beziehungen zwischen den beiden Qualitätsprotokollen
(QPs)
BIOABFALL
Entpackung
von
verpackten
Bioabfällen
(sofern
erforderlich)
Zulässige Ausgangsstoffe+ –
QP für Kompost
Zulässige Ausgangsstoffe –
QP für anaerobe Vergärung
ANAEROBE
VERGÄRUNG
KOMPOSTIER
UNG
Vollständige
Gärreste
Separierte Fasern
Separierte
Flüssigkeit
Aerobe
Stabilisierung*
Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
Qualitätsprotokoll für Kompost
+
* Separierte Fasern ohne jegliche weiteren
Gärreste dürfen nur dann als Ausgangsstoffe
verwendet werden, wenn sie unter Verwendung
von Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die den
in 1.4.3 vorgegebenen Kriterien entsprechen.
hinzugefügten Materialien.
8
1.5
Nichteinhaltung des Qualitätsprotokolls
1.5.1 Wird das Qualitätsprotokoll nicht eingehalten, entspricht also der Kompost
zum Beispiel nicht der zugelassenen Norm oder kann der Hersteller die
Einhaltung des Protokolls nicht nachweisen, gilt das hergestellte Material
normalerweise als Abfall. In einem solchen Fall muss der Hersteller oder
Abnehmer die entsprechenden Vorschriften zur Überwachung der
Abfallbewirtschaftung7 für Transport, Lagerung und Verwendung des
Materials erfüllen und eine Nichtbefolgung dieser Vorschriften würde eine
Straftat darstellen.
1.5.2 Genaue Leitlinien zur Überwachung der Abfallbewirtschaftung sind beim
Nationalen Kundenkontaktzentrum der Umweltbehörde unter +44 (0)8708
506 506, auf der Website (http://www.environmentagency.gov.uk/subjects/waste/) oder von NetRegs
(http://www.netregs.gov.uk/) erhältlich. In Nordirland sind Leitlinien von der
Website der NIEA (http://www.ni-environment.gov.uk/wastehome/authorisation.htm) erhältlich.
1.6
Aktualisierung des Qualitätsprotokolls
1.6.1 Dieses Dokument soll nach seiner endgültigen Veröffentlichung alle zwei
Jahre überprüft und aktualisiert werden.
1.6.2 Dieses Dokument kann jedoch vor den Überprüfungsterminen abgeändert
werden. Solche Änderungen könnten ausgelöst werden durch:
 Verschmutzungsereignisse;
 neue wissenschaftliche Erkenntnisse;
 eine Veränderung des Markts;
 eine Veränderung in Gesetzen oder Fallrecht; oder
 eine Änderung der vereinbarten Industrienorm oder der
Ausgangsstoffe.
1.6.3 Die Umweltbehörde kann sich bei der Überprüfung des vorliegenden
Dokuments von der Industrie beraten lassen.
1.6.4 Das vorliegende Qualitätsprotokoll kann zurückgezogen werden, wenn
offensichtlich wird, dass das Protokoll generell falsch angewendet
und/oder missbräuchlich verwendet wird.
1.6.5 Eine Übersicht über die Hauptphasen und Überwachungsmechanismen
des Qualitätsprotokolls ist in Abbildung 2 dargestellt und in den
Abschnitten 2 und 3 genauer beschrieben.
7
Der Abnehmer könnte zum Beispiel gemäß Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie bei der
Umweltbehörde eine Umweltgenehmigung (oder in Nordirland eine Genehmigung zur
Abfallbewirtschaftung oder eine Genehmigung zur Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung [Pollution Prevention Control, PPC] von der NIEA) einholen müssen.
9
1.7
Einfuhr und Ausfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen
Stoffen
1.7.1 Falls die Ausfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen Stoffen
beabsichtigt ist, sollten sich Herstellungsunternehmen darüber im Klaren
sein, dass die Stoffe im Bestimmungsland möglicherweise anders
eingeschätzt werden, auch wenn sie in England, Wales und Nordirland
nicht mehr als Abfall gelten. Wenn die zuständige Behörde im
Bestimmungsland die Stoffe als Abfall betrachtet, sind die in der
Verordnung über die Verbringung von Abfällen genannten Kontrollen auf
die Sendung anwendbar.
1.7.2 Falls die Einfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen Stoffen nach
England, Wales oder Nordirland beabsichtigt ist, sollten sich die
Importeure darüber im Klaren sein, dass dann, wenn das Versandland die
Stoffe als Abfall betrachtet, die in der Verordnung über die Verbringung
von Abfällen genannten Kontrollen auf die Sendung anwendbar sind. Dies
gilt auch dann, wenn die Stoffe in England, Wales und Nordirland
möglicherweise nicht mehr als Abfall gelten.
1.7.3 Vor der Einfuhr oder Ausfuhr solcher Stoffe ist es sinnvoll, bei der
zuständigen Behörde für das Versand- oder Bestimmungsland
Erkundigungen einzuziehen. Eine Liste der zuständigen Behörden ist zu
finden unter:
http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/list_competent_authorities.
pdf
10
Abbildung 2: Hauptphasen und Kontrollmechanismen des
Qualitätsprotokolls
Anfang
1. Ausgangsstoffe
Anwendung der Abfallannahmekriterien gemäß den
Anforderungen der Genehmigung und der
Industrienorm
Ablehnen
Annehmen
2. Verarbeitung der Ausgangsstoffe
einschließlich Reifung
3. Stichprobenahme und Prüfung
In Übereinstimmung mit zugelassener Norm und
Kundenspezifikation
Aufzeichnungs
verwaltung
erforderlich
Fehlgeschlagen
Bestehen
4. Mit dem Qualitätsprotokoll konformes
Produkt
5. Erstellen von Lieferunterlagen
6. Versand vom Herstellungsort zur Lagerung
und Verwendung in den festgelegten
Marktbereichen
11
Punkt, an dem der
Stoff nicht mehr
als Abfall gilt
2.
2.1
Herstellung von Qualitätskompost
Regulierung des Herstellungsprozesses
2.1.1 Der Prozess, bei dem Abfälle in Kompost umgewandelt werden, wird als
Abfallverwertung eingestuft und unterliegt der Überwachung der
Abfallbewirtschaftung gemäß Abfallrahmenrichtlinie und nationaler
Gesetzgebung. Das vorliegende Qualitätsprotokoll hat keine
Auswirkungen auf die Verpflichtung der Hersteller zum Besitz einer
Umweltgenehmigung, die die Lagerung und Aufbereitung von Abfällen in
Kompost genehmigt.
2.2
Kriterien zur Herstellung von Kompost, der nicht mehr als Abfall gilt
2.2.1 Zur Übereinstimmung mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll muss der
Kompost:
 nur unter Verwendung solcher an der Quelle sortierter Ausgangsstoffe
hergestellt worden sein, die in Anhang B aufgeführt sind;
 den Anforderungen einer zugelassenen Norm 8 zur Verwendung in
dem Markt, für den er bestimmt ist, entsprechen;
 zur angemessenen Verwendung gemäß Abschnitt 4 des vorliegenden
Qualitätsprotokolls in einem der festgelegten Marktbereiche bestimmt
sein;
 vor seiner Verwendung in einem festgelegten Marktbereich gemäß
Abschnitt 4 nicht weiter verarbeitet werden müssen (einschließlich
Reifung oder Nachsiebung) und
 auf Verlangen allen zwischen Erzeuger und Abnehmer vereinbarten
zusätzlichen Kundenspezifikationen entsprechen, die auch eine
Weiterverarbeitung beinhalten.
2.3
Ausgangsstoffe
2.3.1 (i) Es dürfen ausschließlich die in Anhang B aufgeführten Abfallarten, die
an der Quelle sortiert worden sein müssen, verwendet werden, das heißt,
sie müssen getrennt von allen anderen Abfällen aufbewahrt worden sein.
(Die Bedingungen der Umweltgenehmigung des Herstellers können die
Abfallarten, die verwendet werden dürfen, unter Umständen weiter
einschränken.)
(ii) Die Umwandlung aller in Anhang B aufgelisteten Abfallarten, die als
tierische Nebenprodukte eingestuft sind, muss in einer geeigneten
Kompostieranlage durchgeführt werden, die nach Artikel 24 der EUVerordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Umsetzungsverordnung (EG) 142/2011 und der Rechtsordnung des
Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und
Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte trifft,
zugelassen ist.
8
Siehe Anhang C.
12
2.4
In Übereinstimmung mit der zugelassenen Norm aufbereitet
2.4.1 Der Hersteller muss außerdem alle Anforderungen einer zugelassenen
Norm erfüllen. In Anhang C ist lediglich die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des vorliegenden Qualitätsprotokolls zugelassene Norm
aufgeführt. Bei einer Prüfung des Qualitätsprotokolls kann die Aufnahme
weiterer Normen von der Umweltbehörde zugelassen werden.
2.4.2 Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass Normen einer
regelmäßigen ordentlichen Überprüfung unterliegen, und sie sollten die
Einhaltung der neuesten Fassung sicherstellen. Alle Änderungen an der
vereinbarten Norm können eine Überprüfung des Qualitätsprotokolls
auslösen (siehe Abschnitt 1.6).
2.5
Zur Verwendung in einem der folgenden Marktbereiche bestimmt
2.5.1 Der Kompost muss für eine angemessene Verwendung innerhalb der
folgenden Marktbereiche bestimmt sein:
 Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege;
 Gartenbau (auch für den Hausgebrauch);
 Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur; oder
 Forstwirtschaft.
2.6
Keine weitere Aufbereitung erforderlich
2.6.1 Der Kompost muss:
 den Anforderungen einer zugelassenen Norm9 zur Verwendung in dem
Markt, für den er bestimmt ist, entsprechen; und
 für den Markt, für den er bestimmt ist, keine Weiterverarbeitung,
einschließlich Reifung oder Nachsortieren benötigen müssen.
2.7
Erfüllung sämtlicher zusätzlicher Kundenspezifikationen
2.7.1 Neben den in Abschnitt 2.3 bis 2.6 aufgeführten Anforderungen müssen
alle von Kunden festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten
werden, wozu auch eine Weiterverarbeitung gehören kann.
9
Siehe Anhang C.
13
3.
Vorlage eines Nachweises über die Einhaltung des
Qualitätsprotokolls
3.1
Hersteller müssen die Einhaltung aller Anforderungen des vorliegenden
Qualitätsprotokolls nachweisen können.
3.2
Einige der angegebenen Aufzeichnungen sind möglicherweise bereits im
Rahmen der Bedingungen der Umweltgenehmigung des Herstellers
erforderlich (Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung oder PPCGenehmigungsbedingungen in Nordirland). Das vorliegende
Qualitätsprotokoll wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der Hersteller zur
Einhaltung aller Bedingungen der Umweltgenehmigung aus
(Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung oder PPCGenehmigungsbedingungen in Nordirland).
3.3
Aufzeichnungsverwaltung
3.3.1 Um die Einhaltung des Qualitätsprotokolls nachweisen zu können, müssen
Hersteller Kopien von Lieferunterlagen aufbewahren, die den Kunden für
jeden einzelnen Verkauf bzw. jede einzelne Lieferung von
Qualitätskompost im Einklang mit einer zugelassenen Norm und jeglichem
genehmigten Zertifizierungsprogramm bereitgestellt werden.10
3.3.2 Diese Unterlagen müssen Folgendes beinhalten:
 Lieferdatum;
 Name des Abnehmers, Kontaktinformationen und Art des
Unternehmens,
 Name und Kontaktdaten des Herstellers, einschließlich der Anschrift
des Herstellungsbetriebs;
 gelieferte Menge in Gewicht/Volumen,
 festgelegte Anwendung, für die der Stoff bestimmt ist;
 eine Erklärung, dass der aufbereitete Qualitätskompost gemäß dem
vorliegenden Qualitätsprotokoll hergestellt wurde;
 eine Erklärung der zugelassenen Industrienorm(en), die der Kompost
erfüllt;
 eine Erklärung, dass der Herstellungsbetrieb nach einem
angemessenen Zertifizierungsprogramm zertifiziert worden ist;
 Bestätigung, dass der Abnehmer auf in Bezug auf die Lagerung,
Handhabung, Ausbringung und Verwendung des Qualitätskomposts
auf die gute Praxis (wie in Anhang F angegeben) aufmerksam gemacht
worden ist; und
10
Lieferunterlagen sind nicht für jede Lieferung erforderlich - nur für jede Verwendung / jedes
Projekt.
14

falls die Ausgangsstoffe tierische Nebenprodukte enthielten,
Informationen gemäß der entsprechenden Verordnung über tierische
Nebenprodukte.11
3.3.3 Eine Mustervorlage für ein Lieferdokument, das Hersteller verwenden oder
anpassen können, ist in Anhang E beigefügt.
3.3.4 Es müssen auch Aufzeichnungen über die angelieferten Abfälle geführt
werden. Eine Aufzeichnung über jede zum Werk gelieferte Charge hat
mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
 Datum;
 Abfallschlüssel und Beschreibung nach dem Europäischen
Abfallkatalog (EAK);
 Herkunftsort (falls bekannt),
 Menge in Gewicht/Volumen,
 Frachtunternehmer
 den Lieferanten und
 ob die Charge angenommen wurde.
3.3.5 Alle Prüfungen, die zum Nachweis der Einhaltung der zugelassenen Norm
durchgeführt wurden, müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
3.3.6 Für die Zwecke des vorliegenden Qualitätsprotokolls muss der Hersteller:
 spezifizierte Aufzeichnungen führen und mindestens vier Jahre lang
aufbewahren, und
 sie der Aufsichtsbehörde, dem Prüfer von Landwirtschaftsbetrieben
oder der Zertifizierungsstelle (auf Verlangen) zur Kontrolle zugänglich
machen.
3.3.7 Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu allen gesetzlichen
Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen. Manche
Aufzeichnungen können jedoch sowohl zur Erfüllung einer
aufsichtsrechtlichen Verpflichtung als auch zum Nachweis der Konformität
mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll dienen.
11
Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Verordnung von
2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Verordnung von 2011 über
tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
15
4.
Lagerung, Ausbringung und Verwendung von
Qualitätskompost
4.1
Wie bei allen Düngemitteln sollten Hersteller und Abnehmer von
Qualitätskompost:
 sämtliche Folgen für die Umwelt, die sich aus der Verwendung
ergeben, berücksichtigen; und
 sicherstellen, dass die Verwendung die künftige nachhaltige
Verwendung der Wasserressourcen und/oder die Unversehrtheit von
ausgewiesenen Schutzgebieten nicht beeinträchtigt.
4.2
Lagerung von Qualitätskompost
4.2.1 Qualitätskompost, der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden
Qualitätsprotokoll hergestellt wird und nicht mehr als Abfall gilt, muss vor
der Auslieferung an den Abnehmer unter Umständen entweder vor Ort, in
einem Lager außerhalb des Standorts oder auf dem Gelände des
Abnehmers vorübergehend gelagert werden. Das Material ist an diesem
Punkt kein Abfall mehr und unterliegt nicht mehr der Überwachung der
Abfallbewirtschaftung.
4.2.2 Hersteller und Abnehmer sollten die gute Praxis bei der Lagerung,
Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost als
Dünger in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Bodenkultur befolgen.
Einzelheiten zur guten Praxis finden sich in Anhang F.
4.2.3 Falls das Material offensichtlich auf unbestimmte Zeit mit wenig Aussicht
auf Verwendung gelagert wird, gilt es, wie in Abschnitt 1.4 festgelegt,
wieder als Abfall und unterliegt der Überwachung der
Abfallbewirtschaftung.
4.3
Ausbringung von Kompost
4.3.1 Festgelegte Marktbereiche
Das vorliegende Qualitätsprotokoll gilt nur für Kompost, der für die
Verwendung in einem der folgenden festgelegten Marktbereichen
bestimmt ist:
 Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege;
 Gartenbau für den Hausgebrauch oder professioneller Gartenbau;
 Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur; oder
 Forstwirtschaft.
4.3.2 Wenn die gute Praxis befolgt wird, geht die Umweltbehörde davon aus,
dass Qualitätskompost in den Mengen und Häufigkeiten, in denen er in
diesen Marktbereichen wahrscheinlich ausgebracht wird, kein Risiko für
die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. „Gute Praxis“
bezeichnet die in Anhang F dargelegten Maßnahmen.
4.4
Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege;
16
4.4.1
Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem
Marktbereich verwendet werden kann, sind:
 Arbeiten zur Bodenherstellung und/oder Bodenmischung
(einschließlich der Herstellung von Rasendünger und
Wurzelzonenmitteln);
 Neulandgewinnung und Altlastensanierung; und

sanfte Landschaftspflege (einschließlich der Bodenverbesserung,
Rasenerhaltung, Rasenpflege und als Mulch).
4.5
Gartenbau
4.5.1
Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem
Marktbereich verwendet werden kann, sind:
 als direkter Bodenverbesserer für den Hausgebrauch; und
 Mischung mit anderen Nicht-Abfallstoffen zur Herstellung von
Gartenbau-Kultursubstraten für den Hausgebrauch und für den Einsatz
im professionellen Gartenbau.
4.6
Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur
4.6.1 Qualitätskompost kann in der Landwirtschaft und im Gartenbau in
Bodenkultur als Bodenverbesserer oder Mulch verwendet werden,
vorausgesetzt, er wird in einer Weise verwendet, dass:
 der Kompost kein Risiko für die Umwelt darstellt; und
 seine Verwendung die zukünftige nachhaltige Verwendung des
Bodens, auf den er ausgebracht wird, nicht beeinträchtigt.
4.6.2 Der Abnehmer des Komposts muss nachweisen können, dass alle
etwaigen Umweltfolgen, die sich aus der Verwendung des Komposts
ergeben, in vollem Unfang berücksichtigt wurden.
4.6.3 Einzelheiten für die gute Praxis bei der Prüfung und Lagerung,
Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost als
Dünger in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Bodenkultur sind in
Anhang F aufgelistet.
4.7
Forstwirtschaft
4.7.1
Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem
Marktbereich verwendet werden kann, sind:



Verbesserung des Bodens in situ im Pflanzbereich vor dem Pflanzen
von Bäumen,
Mischung mit dem Boden in situ zur Verwendung als Verfüllung von
Pflanzgruben bei der Vorbereitung von Baumpflanzungen, oder
Ausbringung von Grobkompost als Oberflächenmulch zur Verdrängung
von Unkraut bei der Baumpflege.
17
18
Anhang A Begriffsbestimmungen
Im vorliegenden Qualitätsprotokoll haben die unten aufgeführten Begriffe
die folgenden Bedeutungen.
Begriff
Beschreibung
Akkreditierung
Bescheinigung für eine
Konformitätsbewertungsstelle durch
einen Dritten, in der offiziell die
Kompetenz der
Konformitätsbewertungsstelle zur
Ausführung bestimmter
Konformitätsbewertungsaufgaben
dargelegt wird.12
Vertreter
Vertreter agieren als Vermittler und
bringen Käufer und Verkäufer
zusammen. Der Vertreter nimmt den
Kompost nicht in Besitz, sondern
bekommt eine Provision ausbezahlt,
während der Kompost dem Käufer
direkt in Rechnung gestellt wird.
Behörde für Tiermedizin und
Veterinärlabore (Animal Health and
Veterinary Laboratories Agency,
AHVLA)
Die AHVLA hat folgende Ziele:
 Unterstützung beim Schutz der
Gesundheit und des Wohlbefindens
von Tieren sowie der öffentlichen
Gesundheit;
 Schutz der Wirtschaft; und
 Verbesserung der
Nahrungsmittelsicherheit durch
Forschung, Überwachung und
Kontrolle.
Zugelassene Norm
Die in Anhang C angeführte Norm,
deren Aufnahme in das vorliegende
Qualitätsprotokoll genehmigt worden
ist.
Charge
Identifizierbare Menge an Stoffen, die
eine Kompostierungsanlage
durchlaufen und die über durchgehend
ähnliche Eigenschaften verfügen,
wenn sie vollständig verarbeitet
worden sind.
12
EN ISO/IEC 17000: 2004 Conformity assessment. Vocabulary and general principles.
(Konformitätsbewertung. Wörterverzeichnis und allgemeine Grundsätze).
19
Biologisch abbaubare Abfälle
Abfälle jeglicher Art, wie zum Beispiel
Lebensmittel und Gartenabfälle, Papier
und Karton, die sich aerob oder
anaerob zersetzen lassen. Dazu
gehört auch Bioabfall nach der
Begriffsbestimmung in PAS100: 2011
Abschnitt 3.9.
Zertifizierung
Von einem Drittunternehmen
ausgestellte Bescheinigung für
Produkte, Prozesse, Anlagen oder
Personen.13
Hinweis: Im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Qualitätsprotokoll muss
die Bewertung durch die
Zertifizierungsstelle das
Komposterzeugnis, den
Kompostierungsprozess, das
Qualitätsmanagementsystem des
Herstellungsunternehmens und die
Schulung derjenigen Personen
umfassen, die Einfluss auf die Qualität
des Komposts haben. Die
Zertifizierung liefert die Überprüfung,
dass das Produkt die zugelassene
Norm und die Anforderungen des
Qualitätsprotokolls erfüllt.
Kompost
Feste Teilchen, die das Ergebnis der
Kompostierung sind, keimfrei gemacht
und stabilisiert wurden und die
nützliche Auswirkungen haben, wenn
sie dem Erdboden hinzugefügt werden,
als Bestandteile von Kultursubstraten
oder anderweitig im Zusammenhang
mit Pflanzen verwendet werden.
Kompost Zertifizierungs/Bewertungscode
Eine individuelle
Zertifizierungsnummer, die dem
Hersteller jährlich von einer
Zertifizierungsstelle verliehen wird.
Kompostierung
Prozess kontrollierter biologischer
Zersetzung von biologisch abbaubaren
Stoffen unter vorgegebenen
Bedingungen, die vorwiegend aerob
sind und die die Entwicklung
thermophiler Temperaturen infolge von
biologisch erzeugter Wärme
ermöglichen.
13
EN ISO/IEC 17000: 2004 Conformity assessment. Vocabulary and general principles
(Konformitätsbewertung. Wörterverzeichnis und allgemeine Grundsätze)
20
Defra
Defra ist die britische Regierungsstelle,
die für die Politik und die Regulierung
der Bereiche Umwelt, Ernährung und
ländliche Angelegenheiten
verantwortlich ist.
Festgelegte(r) Marktbereich(e)
Der (die) in Abschnitt 4 aufgeführte(n)
Bereich(e), in dem (denen)
Qualitätskompost gemäß den
vorliegenden Qualitätsprotokoll
eingesetzt werden kann.
Hausgebrauch
Kompost, der von Bürgern in deren
eigenen Gärten, in gemeinschaftlichen
oder geteilten Gärten und in
Schrebergärten verwendet wird.
Umweltbehörde
Die Umweltbehörde (Environment
Agency) ist die Behörde, die in
England und Wales für den Schutz und
die Verbesserung der Umwelt
zuständig ist. Ihre Aufgabe ist es, dafür
Sorge zu tragen, dass in der heutigen
Gesellschaft jeder Verantwortung für
Land und Wasser übernimmt, damit
zukünftige Generationen eine saubere
und gesündere Welt erben.
Umweltgenehmigung
Umweltgenehmigungen oder
Befreiungen, die gemäß der
Verordnung von 2010 über
Umweltgenehmigungen (England und
Wales) gewährt wurden oder - in
Nordirland - Genehmigungen zur
Abfallbewirtschaftung oder
Befreiungen gemäß der Verordnung
zur Genehmigung zur
Abfallbewirtschaftung von 2003
(Nordirland) (in der abgeänderten
Fassung) SR493 oder
Genehmigungen zur Vermeidung und
Verminderung der
Umweltverschmutzung gemäß der
Verordnung von 2003 über die
Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (Nordirland)
SR46.
Europäischer Wirtschaftsraum
(EWR)
Die EWR-Staaten setzen sich
zusammen aus den Mitgliedern der EU
(Österreich, Belgien, Bulgarien,
Zypern, Tschechische Republik,
Dänemark, Estland, Finnland,
21
Frankreich, Deutschland,
Griechenland, Ungarn, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
die Niederlande, Polen, Portugal,
Rumänien, die Slowakei, Slowenien,
Spanien, Schweden und
Großbritannien) sowie Island,
Liechtenstein und Norwegen. Die
Kronbesitzungen Jersey, Guernsey
und die Isle of Man sind nicht Teil des
Vereinigten Königreichs oder der EU,
und dort eingetragene Unternehmen
unterliegen anderen
Genehmigungsvorschriften.
Europäischer Abfallkatalog (EAK)
Der Europäische Abfallkatalog (EAK
2002 und Abänderungen) ist eine
umfassende Aufstellung der
Abfallschlüssel und Beschreibungen
auf der Grundlage der Abfallquelle und
der Abfallsart.
Kultursubstrate
Gartenbau
Andere Stoffe als Boden (in situ), in
denen Pflanzen gezogen werden.14
Ein System, das für die Ermittlung,
Bewertung und Kontrolle von Gefahren
verwendet wird, die für die Sicherheit
von Bedeutung sind.
Das Ziehen von Pflanzen in
Kultursubstraten. Dazu gehören
Gemüse für den menschlichen
Verzehr, Obst, Blumen und
Blumenzwiebeln, winterharte und
andere Baumschulbestände sowie
einige geschützte Anbaupflanzen und
Kräuter.
Ausgangsstoffe
Hinweis: Für die Zwecke des
vorliegenden Qualitätsprotokolls wird
Gartenbau in zwei Teile unterteilt:
Gartenbau in Kultursubstraten und
Gartenbau in Bodenkultur.
An der Quelle sortierte, biologisch
abbaubare Stoffe, die zur Einführung in
einen Kompostierungsprozess
bestimmt sind oder in einen
Kompostierungsprozess eingeführt
werden.
Gefährdungsanalyse und kritische
Lenkungspunkte (HACCP)
14
PD CR 13456: 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product
schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und
Produktlisten).
22
Natürliche oder juristische Person
(oder eine Vereinigung natürlicher oder
juristischer Personen und unabhängig
davon, welchen rechtlichen Status die
Vereinigung und ihre Mitglieder
aufgrund der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften haben), deren
Betrieb sich im Gebiet der
Gemeinschaft befindet und die eine
landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Landgewinnung aus industriellem
Brachland oder aus Land in nicht
genutztem Zustand, um es für die
Folgenutzung nutzbar zu machen.
Wird erzielt durch Stabilisierung,
Konturierung, Pflege, Aufbereitung,
Sanierung und Rekultivierung des
Lands.
Prozess, einen Standort durch
Zerstörung, Beseitigung oder
Eindämmung von kontaminierenden
Stoffen zweckgeeignet zu machen.
Umweltschäden werden durch
Bewirtschaftung, Entfernung oder
Versiegelung oder Behandlung von
gefährlichen Stoffen oder durch
Stabilisierung rückgängig gemacht, um
den Standort für einen bestimmten
Zweck - jedoch nicht unbedingt für alle
möglichen Zwecke - sicher zu machen.
Prozess, einen Standort unter
anderem durch Bodenmelioration oder
durch bodenbildende Stoffe
zweckgeeignet zu machen.
Landbewirtschafter
Neulandgewinnung
Altlastensanierung
Rekultivierung
Hinweis: Im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Qualitätsprotokoll
umfasst diese Begriffsbestimmung
auch Neulandgewinnung und
Altlastensanierung.
Das Abfallverzeichnis enthält die
„Abfallschlüssel“, das heißt die
sechsstelligen EAK-Schlüssel für
unterschiedliche Abfallarten gemäß der
Abfallverzeichnisverordnung von 2005
(England) bzw. der
Abfallverzeichnisverordnung von 2005
(Wales) (je nach Fall). Für gefährliche
Abfälle enthält der Abfallschlüssel
einen Stern.
Abfallverzeichnis (List of Wastes,
LoW)
23
Reifung
Zeitraum eines niedrigeren
biologischen Abbaus als in den
vorangegangenen
Kompostierungsschritten (Abtötung von
Keimen und Stabilisierung). Dieser
Schritt erfolgt nach dem aktiv
bewirtschafteten Zeitraum, entweder
vor oder nach einer etwaigen
Sortierung des Komposts. Die Reifung
ist eine überwachte und bewertete
Phase der geregelten Kompostierung.
MCERTS
MCERTS ist ein von der
Umweltbehörde ins Leben gerufenes
Überwachungszertifizierungsprogramm
zur Lieferung von qualitativ
hochwertigen Umweltmessungen. Das
Programm enthält auch eine
Leistungsnorm für die chemische
Prüfung von Bodenstichproben.
Mulch
Auf der Bodenfläche verteiltes und dort
zur Bewahrung der Bodenfeuchtigkeit,
zur Verdrängung von Unkraut und zum
Schutz der Bodenpartikel vor den
erosiven Kräften von Regentropfen
und Abflüssen belassenes Material.15
Umweltbehörde Nordirland (Northern
Ireland Environment Agency, NIEA)
Die Umweltbehörde Nordirland ist die
leitende Behörde, die in Nordirland für
den Schutz, die Bewahrung und die
Förderung der natürlichen Umwelt und
der Denkmalpflege verantwortlich ist.
Potenziell Toxisches Element (PTE)
Chemisches Element mit potenziell
toxischer Wirkung auf Menschen, Flora
oder Fauna oder in Kombination mit
anderen chemischen Elementen
potenziell toxischer Wirkung.
Hersteller
Der/die Betreiber, der/die
Kompostverarbeitungen
vornimmt/vornehmen.
Qualitätskompost
Stoffe, die gemäß dem vorliegenden
Qualitätsprotokoll hergestellt werden
und die normalerweise nicht mehr als
Abfälle angesehen werden.
Qualitätskontrolle (QK)
Die Einhaltung von
Genauigkeitsprüfungen und
15
PD CR 13456; 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product
schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und
Produktlisten).
24
Fehlerbehebungen in jeder
Verarbeitungsphase. Die QK wird
durch eine Reihe von Systemen und
Tätigkeiten umgesetzt, die in die
tägliche Arbeit integriert sind und die
eine ständige Überprüfung der
Qualitätsstufen ermöglichen.
Qualitätsmanagementsystem (QMS)
Ein System zum Nachweis einer
wirksamen Kontrolle aller Verfahren
und die dazugehörigen
Qualitätsmanagementaktivitäten, die
zum Erhalt von zweckgeeignetem
Kompost nötig sind. Wenn spezielle
Kontrollen zur Anwendung kommen,
müssen sie überwacht und
aufgezeichnet werden und ihre
Effizienz muss sowohl während als
auch nach der Prozessvalidierung
bewertet werden.
Korrekturmaßnahmen müssen
festgelegt werden.
Qualitätsprotokoll
In einem Qualitätsprotokoll werden die
Kriterien für die Herstellung eines
Produkts aus einer bestimmten
Abfallart dargelegt. Die Einhaltung
dieser Kriterien gilt als ausreichende
Gewährleistung dafür, dass das
verwertete Produkt nicht mehr als
Abfall angesehen wird und daher nicht
mehr der Überwachung der
Abfallbewirtschaftung unterliegt.
Zudem gibt es im Qualitätsprotokoll
Hinweise über den Nachweis der
Einhaltung sowie Punkte zur guten
Praxis bei der Verwendung der
verwerteten Produkte.
REACH
REACH steht für die „Registration,
Evaluation, Authorisation and
Restriction of Chemicals (Regulation)“
[Verordnung über Registrierung,
Bewertung, Zulassung und
Beschränkung von Chemikalien].
Diese Verordnung soll das Risiko für
die Gesundheit von Menschen und für
die Umwelt durch die Verwendung von
chemischen Stoffen und
Zubereitungen in Materialien
kontrollieren und begrenzen, die auf
dem offenen europäischen Markt zum
Kauf verfügbar sind. Außerdem wird
25
mit ihr eine Europäische Agentur für
chemische Stoffe geschaffen.
Nachsiebung
Der Prozess, durch den Kompost ein
zweites Mal gesiebt werden muss, um
sicherzustellen, dass er der Korngröße
und den Kundenspezifikationen
entspricht.
Sanfte Landschaftspflege
Hierzu zählen:
 die Vorbereitung und die
Kultivierung von Böden oder
anderen Kultursubstraten;
 die Herstellung von Böden,
Rasendünger und
Wurzelzonenmitteln;
 Pflanzung und Nachbehandlung
von Pflanzen, Saat und Rasen.
In Abhängigkeit von der Eignung des
Produkts für die Standortbedingungen
und die künftige Verwendung kann der
Kompost in der gewerblichen
Landschaftspflege und bei der
Schaffung von Erholungslandschaften
zur Verbesserung der Bodenstruktur
oder als Mulch oder
Oberflächendünger verwendet werden.
Gartenbau in Bodenkultur
Die gewerbliche Herstellung von
gartenbaulichen Anbaupflanzen im
Boden, in einem Feld oder unter einer
Schutzabdeckung.
Bodenverbesserer/Bodenstabilisierer Material, das dem Boden (in situ)
hinzugefügt wird, hauptsächlich um
seine physikalischen Eigenschaften zu
bewahren oder zu verbessern und das
die chemischen oder biologischen
Eigenschaften oder Aktivitäten des
Bodens verbessern kann.16
An der Quelle sortiert
Stoffe oder biologisch abbaubare
Abfälle der gefragten Arten und
Quellen, die gelagert, gesammelt und
anschließend während der
Verarbeitung bzw. Lagerung nicht mit
jeglichen anderen biologisch nicht
abbaubaren Abfällen oder sonstigen
potenziell umweltschädlichen oder
16
PD CR 13456: 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product
schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und
Produktlisten).
26
giftigen Materialien oder Erzeugnissen
kombiniert werden.
Lieferunterlagen
Aufzeichnungen darüber, an wen der
Qualitätskompost geliefert wird,
einschließlich der Begleitunterlagen,
die dem Kunden für jeden Verkauf
bzw. jede Lieferung des
Qualitätskomposts bereitgestellt
werden. Darin ist die Norm angegeben,
die das Produkt erfüllt und es wird
erklärt, dass das Produkt in
Übereinstimmung mit dem
vorliegenden Qualitätsprotokoll
hergestellt worden ist.
Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften
Soll die Transparenz der technischen
Vorschriften gewährleisten und die
Schaffung neuer technischer
Handelshemmnisse innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft
vermeiden.
Prüfmethoden
Produkt- und Verfahrensprüfungen, die
anerkannten, von Organisationen wie
BSI oder CEN herausgegebenen
nationalen oder internationalen
Normen entsprechen.
Grenzüberschreitende
Abfallverbringung
Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
von Abfällen in ein, aus einem oder
durch ein Land.
Abnehmer bezeichnet
landwirtschaftliche Betriebe,
Zuchtbetriebe,
Ausbringungsunternehmen und all
diejenigen Organisationen oder
Personen, die für den Endverbrauch
des Qualitätskomposts verantwortlich
sind.
Überwachung gemäß den gesetzlichen
Vorschriften, welche die Behandlung,
Handhabung, Eindämmung, den
Transport und die Lagerung von Abfall
regeln.
Abnehmer
Überwachung der
Abfallbewirtschaftung
Walisische Regierung
Die Walisische Regierung ist die
regionale Regierung von Wales. Das
bedeutet, dass Wales über eine eigene
Regierung verfügt, um Politik und
Gesetze für die Einwohner von Wales
zu machen. Die Walisische Regierung
ist verantwortlich für die meisten
27
alltäglichen Angelegenheiten,
einschließlich Erziehung, Gesundheit,
Kommunalverwaltung, Verkehr,
Planung, wirtschaftliche Entwicklung,
Sozialfürsorge, Kultur, Umwelt,
Landwirtschaft und ländliche
Angelegenheiten. Die Rolle der
Walisischen Regierung besteht darin:
 Entscheidungen für ganz Wales
über Angelegenheiten zu treffen,
die sich auf diese Bereiche
beziehen;
 Strategien zu entwickeln und sie
umzusetzen; und
 walisische Gesetze vorzuschlagen
(Maßnahmen der Walisischen
Versammlung und in den künftigen
Versammlungsentwürfen).
WRAP
Waste and Resources Action
Programme (Aktionsprogramm
Abfall und Ressourcen)
Die Vision von WRAP ist eine Welt
ohne Abfall, in der Ressourcen
nachhaltig genutzt werden. Dies erfolgt
in Zusammenarbeit mit Unternehmen
und Einzelpersonen, um Ihnen dabei
zu helfen, von den Vorteilen der
Abfallvermeidung zu profitieren,
nachhaltige Produkte zu entwickeln
und Ressourcen effizient zu nutzen.
28
Anhang B
Für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptable BioabfallArten
In Tabelle B1 sind alle Ausgangsstoffe - zusammen mit ihrem Abfallverzeichnis„Abfallschlüssel“ bzw. EAK-Schlüssel - aufgeführt, die als biologisch abbaubare
Abfälle und als für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptabel angesehen
werden.
Um gemäß dem vorliegenden Qualitätsprotokoll akzeptiert zu werden, müssen
Ausgangsstoffe:
 biologisch abbaubare Stoffe sein, die getrennt von nicht biologisch
abbaubaren Stoffen gesammelt und nicht mit anderen potenziell
umweltschädlichen Abfällen, Erzeugnissen oder Materialien gemischt,
kombiniert oder kontaminiert worden sind; und
 die in Tabelle B1 angegebene Begriffsbestimmung erfüllen.
Ausgangsstoffe müssen diese Vorgaben erfüllen. Wenn sich Hersteller unsicher
sind, ob ein Ausgangsstoff die Anforderungen erfüllt, müssen sie die
Angelegenheit mit der Zertifizierungsstelle besprechen.
Tabelle B1: Zulässige Ausgangsstoffe
1. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei
EAK-Schlüssel17
Typ
Abfälle aus der Herstellung von unbearbeiteten Nahrungsmitteln
02 01
Schlämme vom Waschen und Reinigen
02 01 01
Abfälle aus der Zubereitung, Verarbeitung und Reinigung von Lebensmitteln
Kann aus Lebensmittelabfällen bestehen oder solche enthalten (tierische
Nebenprodukte der Kategorie 3), die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24
der EU-Verordnung
über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG)
142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über
tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der
Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.18
Tiergewebeabfall
02 01 02
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 oder ausgelassene tierische
Nebenprodukte der Kategorie 2, die gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über
tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in
einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische
Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die
17
Schlüssel des Europäischen Abfallkatalogs
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und
Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
18
29
Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische
Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.19
Pflanzengewebeabfall
02 01 03
Dazu gehört Stroh, sonstige Ernterückstände, Ufervegetation und verbrauchte
Kultursubstrate auf der Basis von Pflanzengeweben, wie zum Beispiel Kompost aus
an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen, Torf und Rinde. Die Abfälle
dürfen keine gesundheitsschädlichen Unkräuter oder invasive Arten wie zum
Beispiel japanischen Knöterich enthalten.
Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist
02 01 06
Gülle und benutzte Tierstreu der folgenden Arten sind zulässig: Stroh,
geschreddertes Papier, Zellstoff, Sägemehl, Holzspäne sowie Holzschnitzel. Sie
sind nicht zulässig, wenn im behandelten Material beispielsweise Furniere, sonstige
Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Nutztiere (Vieh) sind die
Hauptquelle. Kompost aus diesen Abfällen kann20 den Anforderungen der
Verordnung über tierische Nebenprodukte unterliegen.
Abfälle aus der Forstwirtschaft
02 01 07
Gartenabfälle, Pflanzengewebe.
2. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Typ
EAK-Schlüssel
Schlämme vom Waschen und Reinigen
02 02 01
Nutzwasserabfall und Abfall aus der Reinigung von Lebensmitteln. Kann aus
Lebensmittelabfällen bestehen oder solche enthalten (tierische Nebenprodukte der
Kategorie 3), die nur zulässig sind, wenn sie gemäß
Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach
der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und
Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden
ist.21
Tiergewebeabfall
02 02 02
Nur zugelassen, wenn:
 es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 oder ausgelassene tierische
Nebenprodukte der Kategorie 2 oder Gastronomieabfälle dieser beiden
Kategorien handelt, die in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung über
tierische Nebenprodukte in einer von der Behörde für Tiermedizin und
Veterinärlabore (Animal Health and Veterinary Laboratories Agency, AHVLA)
registrierten Anlage kompostiert wurden;
 Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3), die in
19
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Nordirland)
20 Weitere Empfehlungen können bei der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore (Animal
Health and Veterinary Laboratories Agency, AHVLA) erhalten werden
21 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
30

Übereinstimmung mit der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte in einer
von der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore registrierten Anlage
kompostiert wurden;
ausschließlich Gastronomieabfälle, die Material der Kategorie 3 oder
ausgelassenes Material der Kategorie 2 enthalten, welche im Einklang mit
nationalen Vorschriften in einer von der Behörde für Tiermedizin und
Veterinärlabore registrierten Anlage kompostiert wurden.
EAK-Schlüssel 02 02 02 kann Tierblut und den Inhalt von Tiereingeweiden enthalten.
Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien
02 02 03
Kann den Inhalt von Eingeweiden, Schalentiere und Muschelabfälle enthalten.
Anderweitig nicht angegebene Abfälle
02 02 99
Nur zulässig, wenn es sich um tierischen Dung, Gülle oder Streu der in Abschnitt 1
oben angegebenen Arten handelt.
31
3. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt, der Zubereitung und Fermentierung von
Melasse
Typ
EAK-Schlüssel
Schlämme vom Waschen, Reinigen, Schälen, Zentrifugieren 02
und
03 01
Separieren
Schlamm aus der Verarbeitung von Lebensmitteln
Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien
02 03 04
Nur zulässig, wenn keine chemischen Zusatzstoffe oder Giftstoffrückstände enthalten sind.
4. Abfälle aus der Milchverarbeitung
Typ
EAK-Schlüssel
Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien
02 05 01
Einschließlich Rohmilch.
Kann aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 oder Lebensmittelabfällen
bestehen, die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über
tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in
einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische
Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die
Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische
Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.22
5. Abfälle aus der Bäckerei- und Konditoreiindustrie
Typ
EAK-Schlüssel
Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien
02 06 01
Kann aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 oder Lebensmittelabfällen
(beispielsweise Gelatine) bestehen, die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel
24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden,
welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist.23
22
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
23 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
32
6. Abfälle aus der Herstellung alkoholischer und nicht-alkoholischer Getränke (mit
Ausnahme von Kaffee, Tee und Kakao)
Typ
EAK-Schlüssel
Abfälle aus dem Waschen, Reinigen und der mechanischen 02 07 01
Reduzierung von Rohstoffen
Brauereiabfälle, Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung,
Fermentierungsabfälle
Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
02 07 02
Treber, Obst- und Kartoffelpülpe
Schlamm aus Destillerien
Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien
02 07 04
Brauereiabfälle, Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung,
Fermentierungsabfälle, Bier, alkoholische Getränke, Fruchtsäfte
mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum
Anderweitig nicht angegebene Abfälle
02 07 99
Malzspreu, Malzkeime, Malzstaub
Treber und Schlamm von Brauereien
Schlamm aus der Weinherstellung
Hefe und Hefe-ähnliche Rückstände
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um
biologisch abbaubare Stoffe handelt. Alle enthaltenen chemischen Zusatzstoffe oder
Kontaminanten müssen EU-Verordnungen entsprechen, beispielsweise der
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
7. Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Paneelen und
Möbeln, Faserstoff, Papier und Karton
Typ
EAK-Schlüssel
Rinden- und Korkabfälle
03 01 01
Sägemehl, Sägespäne, Abschnitte, Holz oder
03 01 05
Spanplatten, die nicht unter den Abfällen in EAK 03 01 04
angegeben sind
Nicht zulässig, wenn Furniere, sonstige Beschichtungen oder Konservierungsstoffe
enthalten sind. Die EAK-Schlüsselnummer 03 01 04 ist „Sägemehl, Sägespäne,
Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten“. Nur
unbehandeltes Holz.
8. Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Faserstoff, Papier und Karton
Typ
EAK-Schlüssel
Rinden- und Holzabfälle
03 03 01
Faserabfälle
03 03 10
Papierfaserstoff (nur entfärbt), Papierfasern (nur entfärbt)
Die EAK-Beschreibung umfasst auch Schlämme von diesem Quellentyp
(beispielsweise Tintenschlämme), die im Rahmen des vorliegenden
Qualitätsprotokolls aber nicht zulässig sind.
33
34
9. Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
Typ
EAK-Schlüssel
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01
Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 01
Fleischabschabungen können auch als Lederhackspäne beschrieben werden. Nur
zulässig bei Häuten oder Häuteteilen, die von Tieren stammen, welche keine
klinischen Anzeichen einer über dieses Produkt an Menschen oder Tiere
übertragbare Krankheit aufwiesen und im Einklang mit Artikel 24 der EUVerordnung
über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG)
142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über
tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der
Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, genehmigungspflichtig ist. 24
10. Abfälle aus der Textilindustrie
Typ
EAK-Schlüssel
Abfälle aus der Textilindustrie
04 02
Organische Stoffe aus natürlichen Erzeugnissen
04 02 10
Beispiele dafür sind Fett und Wachs oder natürliche unbehandelte Fasern.
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch
abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe oder Konservierungsstoffe handelt, und
keine persistenten organischen Stoffe enthalten sind.
11. Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Lieferung und Verwendung von
Kunststoffen, synthetischem Gummi und anthropogenen Fasern
Typ
EAK-Schlüssel
Kunststoffabfälle
07 02 13
Nur zulässig bei Kunststoff, der die nach EAK 15 01 02 in Abschnitt 12 oder EAK 20
01 29 in Abschnitt 17 unten anwendbaren Einschränkungen erfüllt.
12. Verpackungsabfälle; Aufsaugmassen, Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung
Typ
EAK-Schlüssel
Papier und Kartonverpackungen
15 01 01
Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder
Konservierungsstoffe enthalten sind.
Kunststoffverpackungen
15 01 02
Kunststoffe, die keine Verpackungsabfälle sind, unterliegen den in Abschnitt 17
unten angegebenen Einschränkungen auf die Abfallkategorie 20 01 39. Solche
24
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
35
Kunststoffe können als „biologisch abbaubar“, „kompostierbar“ oder „abbaubar“
beschrieben werden.
Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere
Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut
unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN
13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des
„Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“
Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen.
Holzverpackungen
15 01 03
Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder
Konservierungsstoffe enthalten sind. Nur unbehandeltes Holz.
Verbundstoffverpackungen
15 01 05 *
Nur zulässig, wenn alle Bestandteile den Anforderungen der gewählten Norm
entsprechen.
Textilverpackungen
15 01 09
Nur zulässig bei reinen Naturfasern.
* Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere Erzeugnisse aus
solchen Materialien sind nur zulässig, wenn sie alle relevanten Teile der Qualitätsnorm BS EN
13432 oder eine der ähnlichen Normen DIN V 54900 bzw. ASTM D6400 erfüllen.
„Heimkompostierbare“ Kunststoffe und Verpackungen sind nur dann zulässig, wenn sie einer von
der Umweltbehörde und der NIEA akzeptierten Norm entsprechen. Verpackungen, die
ausschließlich aus Naturfasern bestehen, müssen die im vorliegenden Absatz aufgeführten
Anforderungen nicht erfüllen; Beispiele sind Gegenstände aus einfachem Karton und
Papierverpackungen.
13. Bauholz und Abbruchabfälle
Typ
EAK-Schlüssel
Holz
17 02 01
Nicht zulässig, wenn im behandelten Material beispielsweise Furniere, sonstige
Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind.
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um
biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe oder
Konservierungsstoffe handelt, und keine persistenten organischen Stoffe enthalten
sind. Nur unbehandeltes Holz.
14. Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und
Baggergut
Typ
EAK-Schlüssel
Anderes Baggergut als das unter 17 05 05
17 05 06
Nur Ufervegetation zulässig (und nicht das damit verbundene mineralische
Baggergut). Nur ausgebaggerte Vegetation ist zulässig.
EAK 17 05 06 Baggergut ist nur zulässig, wenn die Bewertung der
Gefährdungsanalyse und der kritischen Lenkungspunkte (HACCP) Schadstoffe
berücksichtigt, die darin enthalten sein können und eine angemessene
Risikokontrolle für machbar entschieden wird.
EAK 17 05 05 wird als „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält“ definiert. Weitere
Informationen zu „gefährlichen Stoffen“ sind der neuesten Fassung WM2 Technical
36
Guidance, Hazardous waste: Interpretation of the definition and classification of
hazardous waste [Technische Leitlinien zur Abfallbewirtschaftung, Sondermüll:
Auslegung der Begriffsbestimmung und der Einstufung von Sondermüll] zu
entnehmen.25
Die Abfälle dürfen keine gesundheitsschädlichen Unkräuter oder invasive Arten wie
zum Beispiel japanischen Knöterich enthalten.26
25
Siehe http://www.environment-agency.gov.uk/business/topics/waste/32200.aspx
Siehe Leitlinien: Managing Invasive Non-Native Plants [Entsorgung invasiver nicht
einheimischer Pflanzen], verfügbar unter: http://publications.environmentagency.gov.uk/PDF/GEHO0410BSBR-E-E.pdf
26
37
15. Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
Typ
EAK-Schlüssel
Nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 03
Nur dann zugelassen, wenn der Kompost von nach dem vorliegenden
Qualitätsprotokoll zulässigen Ausgangsstoffen stammt. Diese Kategorie umfasst
Siebüberlauf aus dem Sieben des Komposts. Diese Bedingungen gelten für
Kompost oder übergroße Stoffe aus einem gemäß den Anforderungen der BSI PAS
100: 2011 oder gemäß einer anderen Norm betriebenen Prozess.
Anderweitig nicht angegebene Abfälle
19 05 99
Nur zulässig bei Flüssigkeit/Sickerwasser aus einem Kompostierungsprozess, der
ausschließlich die von dem vorliegenden Qualitätsprotokoll genehmigten
Abfallausgangsstoffe annimmt. Diese Bedingungen gelten für
Flüssigkeit/Sickerwasser aus einem gemäß den Anforderungen der BSI PAS 100:
2011 betriebenen Prozess.
16. Abfälle aus anaeroben Abfallbehandlungen
Typ
EAK-Schlüssel
Flüssigkeit aus anaeroben Behandlungen von Siedlungsabfällen
19 06 03
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von
Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus
mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment,
MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs,
CLO).
Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische
Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24
der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche
nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist27 und aus einer Anlage stammen, die laut
unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht.
Gärreste aus anaeroben Behandlungen von Siedlungsabfällen
19 06 04
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von
Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus
mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment,
MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs,
CLO).
Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische
Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24
27
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
38
der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche
nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist28 und aus einer Anlage stammen, die laut
unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht.
Alle unter diesem Abfallschlüssel akzeptierte Gärreste dürfen ausschließlich die in
Anhang B (Für die Herstellung qualitativ hochwertiger Gärreste zulässige biologisch
abbaubare Abfallarten) des Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
angegebenen Abfallausgangsstoffe enthalten.29 Dazu gehören alle in Schottland
hergestellte anaerobe Gärreste.
Flüssigkeit aus anaerober Behandlung von tierischen
19 06 05
Abfällen und Pflanzenabfällen
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von
Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus
mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment,
MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs,
CLO).
Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische
Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24
der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche
nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist30 und aus einer Anlage stammen, die laut
unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht.
Gärreste aus anaerober Behandlung von tierischen
19 06 06
Abfällen und Pflanzenabfällen
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von
Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung
zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus
mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment,
MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs,
CLO).
Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische
Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24
28
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
29http://www.environmentagency.gov.uk/static/documents/Business/AD_Quality_Protocol_GEHO0610BSVD-E-E.pdf
30 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
39
der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche
nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist31 und aus einer Anlage stammen, die laut
unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht.
17. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter
Fraktionen
Typ
EAK-Schlüssel
Getrennt gesammelte Fraktionen
20 01
Papier und Karton
20 01 01
Karton, Zeitungen, Büropapier, Papierhandtücher, Papiertaschentücher (nur
verschmutzte Materialien, bei denen kein Recycling möglich ist; Hochglanzpapier
und giftige Färbemittel sind ausgeschlossen). Nicht zulässig, wenn nicht-biologischabbaubare Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind.
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
20 01 08
Gastronomieabfälle „einschließlich Fleisch“ oder „ausgenommen Fleisch“ und in
jedem Fall nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über
tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in
einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische
Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die
Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische
Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.32
Speiseöl und Speisefett
20 01 25
Speiseöl und tierisches Fett
Nur zulässig, wenn die Öle und Fette gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über
tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in
einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische
Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die
Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische
Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.33
Holz, das nicht unter 20 01 37 angegeben ist
20 01 38
20 01 37 wird beschrieben als „Holz, das gefährliche Stoffe enthält“.
Unbehandelte Holzabfälle
Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder
31
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
32 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
33 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
40
Konservierungsstoffe enthalten sind. Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur
dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische
Zusatzstoffe oder Konservierungsstoffe handelt, und keine persistenten organischen
Stoffe enthalten sind.
Kunststoff
20 01 39
Nur dann zulässig, wenn die Kunststoffe laut unabhängiger Zertifizierung der
europäischen Norm EN 14995 „Kunststoffe - Bewertung der Kompostierbarkeit Prüfschema und Spezifikationen“ entsprechen. Beispiele sind Abfalleimermülltüten,
Mülltüten und Bioabfallsäcke.
Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere
Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut
unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN
13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des
„Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“
Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen.
Anderweitig nicht angegebene Fraktionen
20 01 99
Nur zulässig, wenn Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3)
gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der
Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden,
welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die
Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte
treffen, zugelassen worden ist.34 Wenn solche Lebensmittelabfälle verpackt sind,
gelten die in Abschnitt 13 oben zu Verpackungsabfällen angegebenen
Einschränkungen. Ein Beispiel sind nicht verkaufte Lebensmittel, die in
kompostierbaren Verpackungen eingewickelt sind und die sich in Abfällen von
Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäften finden.
34
Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung)
(England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte
(Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische
Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland)
41
18. Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfall)
Typ
EAK-Schlüssel
Biologisch abbaubare Abfälle
20 02 01
Tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gartenabfälle, Gartenbauabfälle,
Pflanzengewebe, Abfälle aus Parks und Gärten, Hecken- und
Baumschneideabfälle, Rasenmähabfälle und Blattwerk.
Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um
biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe handelt, und keine
Giftstoffrückstände enthalten sind.
Ohne Straßenkehricht und Sinkkastengut.
19. Sonstige Siedlungsabfälle
Typ
EAK-Schlüssel
Abfälle von Märkten
20 03 02
Nur zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Fraktionen handelt. Beispiele
sind Pflanzenmaterialien, Obst und Gemüse.
Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3) von einer
Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der EUVerordnung über tierische Nebenprodukte in einer von der Behörde für Tiermedizin
und Veterinärlabore registrierten Anlage kompostiert wurden.
Verpackungsabfälle von einer Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie die in
Abschnitt 13 oben angegebenen Einschränkungen für die entsprechenden
Abfallarten erfüllen.
Kunststoffabfälle von einer Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie die in
Abschnitt 18 oben angegebenen Einschränkungen für Abfälle der Kategorie 20 01
29 erfüllen.
Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere
Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut
unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN
13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des
„Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“
Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen.
42
Anhang C
Normen und Spezifikationen, für die das vorliegende
Qualitätsprotokoll gilt
Derzeit gilt das vorliegende Protokoll lediglich für die öffentlich verfügbare
Spezifikation (Publicly Available Specification, PAS) des britischen Instituts für
Normung (British Standards Institution, BSI) für kompostierte Materialien (BSI
PAS 100: 2011).
Elektronische Kopien der Dokumentation BSI PAS 100:2011 können kostenfrei
bezogen werden:


über WRAP unter: http://www.wrap.org.uk oder über Telefon 0808 100 2040
Vereinigung für Organisches Recycling - unter: http://www.organicsrecycling.org.uk oder über Telefon: 01933 446440.
43
Anhang D
Zertifizierungs- und Akkreditierungsdiagramm
Komposthersteller
Vereinigung für Organisches Recycling
PAS 100 Zertifizierungsprogramm
Wählt Norm
aus
- vom Kompostverband ausgearbeitete und in
dessen Besitz befindliche Regeln,
Verfahrensweisen und Dokumente
- Liefert technischen Input in die Durchführung
und Entwicklung des Programms
- Technischer Beratungsausschuss erteilt
Empfehlungen zu Programmproblempunkten
PAS 100
Verwaltung des Programms, mit
dem unabhängige
Zertifizierungsstellen beauftragt
wurden
Wählt Zertifizierungsstelle
aus Verzeichnis
beauftragter
Organisationen aus
Beauftragte unabhängige Zertifizierungsstelle
Arbeitet nach BS EN 45011 :1998
UKAS
- Jährliche
Kontrolle und
Akkreditierung
nach BS EN
45011 : 1998
Bewertet Übereinstimmung mit Qualitätsprotokoll (QP) und
PAS 1:00:
- Von Hersteller des Komposts eingereichte Nachweise
- Kontrolle vor Ort
- Ergebnisse von Laborprüfungen
Jährliche
Erneuerung
der
Zertifizierung
Überprüft:
- Anfertigung von Aufzeichnungen
- Abfallannahme
- Umsetzung von QMS- und HACCP-Verfahren
- Verkauf / Vertrieb des Komposts
Prozess wird durch unparteiischen Ausschuss überwacht:
- Stellt sicher, dass Prozess nachhaltig ist, überprüft wird und
gerecht ist
- Bearbeitet Beschwerden und Rechtsmittel
NEIN
Erfüllt QP und
PAS 100?
Kompost bleibt
Abfall
JA
Zertifizierter
Kompost
(Produkt)
Legende: QMS = Qualitäts-Management-System; UKAS = United Kingdom Accreditation Service (Akkreditierungsdienst
des Vereinigten Königreichs)
44
Anhang E: Muster für Lieferunterlagen
Muster mit Angabe der Mindestinformationen, die der Hersteller einreichen
muss
Unternehmensname des Herstellers:
Anschriftzeile 1
Anschriftzeile 2
Anschriftzeile 3
Postleitzahl:
Telefon:
Fax:
Website:
Produktionsstandort (Anschrift):
Lieferdatum:
Name und Kontaktdaten des
Abnehmers:
Art des Geschäfts des Kunden:
Lieferadresse (falls von oben
angegebener Adresse abweichend):
gelieferte Menge in
(Gewicht/Volumen):
Das vorliegende Produkt ist im Einklang mit
den folgenden zugelassenen Normen
hergestellt worden:
z. B. PAS 100
Das vorliegende Produkt ist im Einklang mit dem Qualitätsprotokoll für Kompost
hergestellt worden.
Auf Informationen über gute Praxis zur Verwendung als Kompost nach den Ausführungen
in Anhang F des Qualitätsprotokolls für Kompost ist hingewiesen worden.
45
Anhang F: Gute Praxis bei der Lagerung, Handhabung,
Ausbringung und Verwendung von Kompost als Dünger in der
Landwirtschaft
HINWEIS: Alle Verknüpfungen zu Dokumenten im vorliegenden Anhang waren
zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Anhangs zugänglich.
Lagerung und Handhabung

Befolgen Sie die gemeinsamen Leitlinien der Umweltbehörde/des Verbands
der Düngemittelhersteller (Fertilisers Manufacturers Association, FMA):
Protect the environment: the essential guide for storing solid and liquid
fertilisers (Schützen Sie die Umwelt. Der maßgebliche Leitfaden für die
Lagerung von festen und flüssigen Düngemitteln),35 um sicherzustellen, dass
der Kompost in einer umweltfreundlichen Weise gelagert wird.

Handhaben Sie den Kompost nach der Beschreibung in dem Code of practice
for the prevention of water pollution from the storage and handling of solid
fertilisers (Verfahrenskodex für die Vermeidung von Wasserverschmutzung
durch die Lagerung und Handhabung von festen Düngemitteln)36 des FMA,
um sicherzustellen, dass seine Lagerung und Handhabung keine Schäden für
die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt verursacht.
Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost

Empfehlungen sollten bei einem nach dem Zertifizierungs- und
Schulungsprogramm für Düngemittelberater (Fertiliser Advisers Certification
and Training Scheme, FACTS) qualifizierten Berater eingeholt werden.

In Gebieten, die nach den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie als
nitratgefährdete Zonen ausgewiesen sind, (Nitrate Vulnerable Zones, NVZs)
müssen Ausbringungen des Qualitätskomposts auf den Boden mit dem
entsprechenden zwingend vorgeschriebenen Aktionsprogramm
übereinstimmen. Dazu gehören verschiedene Anforderungen für maximale
Ausbringungsquoten und zulässige Ausbringungsfenster für die
unterschiedlichen Arten von Dung und Qualitätskompost. In allen anderen
Gebieten sollten diese Anforderungen befolgt werden, wenn dies praktikabel
ist.

In Nordirland muss jegliche Ausbringung von Kompost auf landwirtschaftliche
Flächen mit den Stickstoffgrenzwerten für Anbaupflanzen und den in der
Verordnung von 2010 über das Nitrat-Aktionsprogramm (Nitrates Action
Programme, NAP) (Nordirland) festgelegten Einschränkungen für die
Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen
übereinstimmen.
35http://www.agindustries.org.uk/document.aspx?fn=load&media_id=2024&publicationId=248
36http://www.agindustries.org.uk/document.aspx?fn=load&media_id=2018&publicationId=248
46
Weitere Informationen zu nitratgefährdeten Zonen (NVZs) finden sich auf der
Website der DEFRA
http://www.defra.gov.uk/food-farm/land-manage/nitrates-watercourses/nitrates/
Weitere Informationen über das NAP von Nordirland finden sich auf der
Website der NIEA
http://www.ni-environment.gov.uk/water/agri_regs/nitrate.htm

Stellen Sie sicher, dass jegliche Ausbringung von Qualitätskompost den
Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: Protecting our water, soil and
air: a code of good agricultural practice for farmers, growers and land
managers (Schutz unserer Gewässer, Böden und unserer Luft. Leitsätze für
die gute landwirtschaftliche Praxis für landwirtschaftliche Betriebe,
Zuchtbetriebe und Landbewirtschafter zum Schutz der Wasser-, Boden- und
Luftqualität (2009) (CoGAP)37 (oder späteren Leitsätzen) für Luft, Wasser und
Boden. Darin werden alle Aspekte der landwirtschaftlichen Tätigkeiten,
einschließlich des Einsatzes von Nitrat behandelt. Verstreuen Sie Kompost
insbesondere nicht auf gefrorenen, schneebedeckten oder wassergesättigten
Boden und nicht innerhalb von 10 Metern Reichweite zu einem Wasserlauf.

Halten Sie sich bei der Ausbringung von Kompost an die Beschreibung in den
Defra-Leitsätzen: Single Farm Payment Scheme – cross compliance
guidance for soil management (Einheitliche Betriebsprämienregelung - CrossCompliance-Leitsätze für die Bodenbewirtschaftung).38

Stimmen Sie die Kompostausbringung auf den Nährstoffgehalt des jeweiligen
Bodens, auf den Nährstoffbedarf und den Wachstumsstand der
Anbaupflanzen und auf die jeweils herrschenden Witterungsbedingungen ab
und halten Sie sich dabei an die vom Defra vorgegebenen Leitsätze im
Fertiliser Manual (RB209) 8th edition (and subsequent issues) [Handbuch für
Düngemittel (RB209) 8. Ausgabe (und spätere Ausgaben)].39

Die Aufbringungen von Kompost müssen die Grenzwerte für potentiell
toxische Elemente (PTE) einhalten, die im überarbeiteten Code of Practice for
the agricultural use of sewage sludge (Verfahrenskodex für den Einsatz von
Klärschlamm in der Landwirtschaft) angegeben sind.40

Halten Sie sich bei der Ausbringung von Kompost zur Neulandgewinnung
oder Bodenrekultivierung an die Leitsätze und Informationen im Code of
practice for the use of sludge, compost and other organic materials for land
reclamation (Verfahrenskodex für den Einsatz von Klärschlamm, Kompost
und anderen organischen Stoffen für die Neulandgewinnung).41
Stichprobennahme und Analyse
37http://www.defra.gov.uk/publications/2011/06/16/pb13558-cogap/
38http://www.defra.gov.uk/crosscompliance/files/sps-cross-compliance-2010.pdf
39http://www.defra.gov.uk/publications/files/rb209-fertiliser-manual-110412.pdf
40
http://archive.defra.gov.uk/environment/quality/water/waterquality/sewage/documents/sludge-cop.pdf
41http://www.sniffer.org.uk/Webcontrol/Secure/ClientSpecific/ResourceManagement/UploadedFile
s/ER11%20Code%20of%20Practice.pdf
47

Stellen Sie sicher, dass alle chemischen Analysen von Labors ausgeführt
werden, die angemessene Methoden verwenden und vom UKAS nach
ISO/IEC 17025 für die MCERTS-Leistungsnorm für chemische
Bodenprüfungen der Umweltbehörde akkreditiert sind.42

Entnehmen Sie regelmäßig Bodenproben für wichtige Nährstoffe. Kompost
darf nur dann ausgebracht werden, wenn der Boden in den letzten fünf
Jahren (in Übereinstimmung mit RB209) analysiert worden ist.

Die Nährstoffanalyse muss extrahierbaren Phosphor (Olsen-Methode),
vorhandenes Kalium und vorhandenes Magnesium umfassen.

Stickstoff ist anhand der Bodenstickstoffzufuhr zu berechnen, außer wenn
nach RB209 eine Bodenanalyse vorgeschrieben ist.

Schwefel ist anhand der in RB209 vorgegebenen Verfahren zu berechnen.

Stellen Sie sicher, dass die in der Verordnung von 1989 über Klärschlamm
(Verwendung in der Landwirtschaft) festgelegten Grenzwerte für PTEs (Blei,
Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Zink und Nickel)43 (in Nordirland: Die
Verordnung von 1990 über Klärschlamm (Verwendung in der Landwirtschaft)
(Nordirland)44) weder im Kompost noch in dem Boden überschritten werden,
auf den der Kompost ausgebracht wird. Der Komposthersteller muss dafür
sorgen, dass der Kompost analysiert wird und der Landbewirtschafter muss
dafür sorgen, dass der Boden analysiert wird, auf dem der Kompost
ausgebracht wird.

Führen Sie vor dem ersten Ausbringen des Komposts eine Analyse des
Bodens auf PTEs durch, und wiederholen Sie die Analyse dann, wenn die
prognostizierten Konzentrationen 75 Prozent der im Verfahrenskodex für den
Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft festgelegten Grenzwerte
erreichen.
42http://www.environment-agency.gov.uk/business/regulation/31835.aspx
43http://www.legislation.gov.uk/uksi/1989/1263/contents/made
44http://www.doeni.gov.uk/the_sludge__use_in_agriculture__regulations__northern_ireland__1990.pd
f
48
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