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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
Postadresse: Gianni Facini, c/o L. Bleuel, Am Knottenberg 3, 36088 Hünfeld
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Donnerstag, 11. September 2003
An das
Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel
Telefax: 0561/1007-165
Telefon-Durchwahl: 0561/1007-141
Klage
an das Verwaltungsgericht Kassel
gegen die Stadt Hünfeld, vertreten durch den Bürgermeister Fennel,
wegen Verweigerung der polizeilichen Anmeldebestätigung
Mit einem Schreiben1 datiert 12. Aug. 2003 teilte mir der Magistrat der Stadt Hünfeld mit:
« bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass es aufgrund des Hess.
Meldegesetzes nicht möglich ist, sich auf dem Landfahrerplatz in Hünfeld (An den
Siechengärten) anzumelden.
Die Grundlage für die Ablehnung der Anmeldung ist der § 26 des Hessischen
Meldegesetzes.
Bei dem Landfahrerplatz handelt es im Gegensatz zum Campingplatz um eine Platz
(Städt. Wiese) der nicht gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und wo keine
sanitären Einrichtungen und keine Briefadresse vorhanden ist. »
Nie habe ich behauptet, in einer Beherbergungsstätte zu wohnen! Ich wohne in einem
Wohnwagen! Muß eine Wohnung, in der man sich polizeilich anmelden will, eine
Beherbergungsstätte sein? Meine Wohnung ist keine Beherbergungsstätte! Der Paragraph
26 trägt die Überschrift „Meldepflicht in Beherbergungsstätten“. Dann ist er für Wohnungen,
die keine Beherbergungsstätten sind, irrelevant. Mit ihm kann man das Recht auf polizeiliche
Anmeldebestätigung für Wohnungen, die keine Beherbergungsstätten sind, weder bejahen
non verneinen.
Relevant ist in meinem Fall nicht der Paragraph 26, sondern der einzige andere Paragraph
des Hessischen Meldegesetzes, in dem das Wort „Wohnwagen“ vorkommt: § 15. Diesen
Paragraphen gebe ich hier unten wieder:
«
§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen
oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes
der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen
anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
»
1
Dieses Schreiben habe ich als Abbildung 10 auf Seite 43 wiedergegeben. Meinen Antrag auf
polizeiliche Anmeldebestätigung, auf das die Behörde Bezug nimmt, habe ich als Abbildung 9 auf
Seite 42 wiedergegeben.
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Das Gesetz sagt also nicht, daß Wohnwagen nur dann als Wohnungen anzusehen sind,
wenn sie Beherbergungsstätten sind! Das wäre absurd!
Das Gesetz sagt, daß Wohnwagen als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie nicht oder
nur gelegentlich fortbewegt werden. Meine zwei Wohnwagen werden nie fortbewegt.
Selbst wenn ich es wollte, könnte ich sie nicht fortbewegen. Ich besitze kein Auto und auch
kein anderes Fahrzeug. Und da ich wegen der fortgesetzten gesetzbrechenden
Verhaltensweise der Behörden krank wurde; und da seit dem 25. April 2002 meine Krankheit
durch den Arzt bescheinigt wird, und da ich seitdem Sozialhilfe beziehe, könnte ich mir ein
Fahrzeug erst gar nicht kaufen. Weil ich das Geld nicht habe, und weil das Sozialamt selbst
dann den Kauf nicht erlauben würde, wenn ich das Geld dazu hätte. Außerdem haben die
Leute, die mich hierher aus dem Campingplatz Praforst durch die Polizei abschleppen
ließen, von jedem Wohnwagen jeweils ein Rad kaputt gemacht. Wie sollte ich dann die
Wohnwagen auch nur für einen Tag entfernen? Und, daß die Wohnwagen seit dem Tag, an
dem sie hierher geschleppt wurden, noch nie entfernt wurden, ist kein Geheimnis: Die zwei
Wohnwagen stehen unmittelbar an der Straße, die parallel zu den Bahngleisen in kurzer
Entfernung vom Hünfelder Bahnhof führt. Jeder Bahnreisende kann sie sehen.
Und nun zu den Einwänden, daß «keine sanitären Einrichtungen und keine Briefadresse
vorhanden ist»:
In dem Gesetzestext selbst ist – wie bereits gesehen – keine Spur zu sehen, daß der
Gesetzgeber diese zwei Forderungen erhoben hätte.
Das dem Magistrat der Stadt Hünfeld wohl bekannte2 Kommentar zum Hessischen
Meldegesetz von Lüttmann sagt:
« Wohnung kann jeder umschlossene Raum sein, der zum Wohnen oder schlafen
tatsächlich benutzt wird. Es gibt keine allgemein verbindliche Definition, die einen Raum
erst zu einer Wohnung im Sinne des Melderechts qualifiziert. So können auch
Gartenhütten in Klein- und Schrebergärten, Baracken, Not- und Obdachlosenunterkünfte,
Keller- und Dachräume, Container, außer Betrieb befindliche abgestellte Bauwagen,
Busse oder Eisenbahnwaggons, wenn sie überwiegend an einem festen Platz stehen, ja
selbst Erdhöhlen, die tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden,
Wohnungen im Sinne des Melderechts sein. Es bedarf auch keines Straßennamens
(gewidmete Straße) oder einer Hausnummer, um sich für eine Wohnung anzumelden. Die
postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht Voraussetzung. »
(Lüttmann, II Hessen, 2. Aufl. 1. Lfg. Januar 1999. 1, 2 Erl. § 15 HMG C II. I. Kriterien des Wohnungsbegriffs,
Absatz 2)
Der Gesetzeskommentar sagt ausdrücklich:
« Die postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht
Voraussetzung. »
Damit ist der zweite Einwand – « keine Briefadresse vorhanden » – vom Tisch.
Bleibt nur noch der Einwand: « keine sanitären Einrichtungen ». Dabei gehe ich davon
aus, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld, wenn er von « sanitären Einrichtungen » redet,
solche mit einem festen Anschluß zur städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation meint.
Für
„Gartenhütten
in
Kleinund
Schrebergärten,
Baracken,
Notund
Obdachlosenunterkünfte, Keller- und Dachräume“ könnte man – mit großen Anstrengungen
2
Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte mit als Anhang zu seinem Fälschungsbrief vom 24. Juli 2003
eine Fotokopie gegeben, die er als Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz verstanden haben
wollte. In Wirklichkeit handelte es sich um die Fotokopie des Gesetzeskommentars von Lüttmann, mit
der nicht nur in Hünfeld Menschen um die lebensnotwendige polizeiliche Anmeldebestätigung
betrogen werden. Diese Fotokopie gebe ich als Abbildung 12 auf Seite 45 wieder.
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– noch denken, daß hier der Kommentator nur solche meint, die fest an die städtische
Fäkalienentsorgungskanalisation verbunden sind. Dies wird man aber wohl kaum für „außer
Betrieb befindliche abgestellte Bauwagen, Busse oder Eisenbahnwaggons“ annehmen
können. Und wie sollte eine „Erdhöhle“ an die städtische Fäkalienentsorgungskanalisation
verbunden sein?
Und warum sollte der Gesetzgeber eine polizeiliche Anmeldebestätigung nur dann erlauben
wollen, wenn die Wohnung fest an die städtische Fäkalienentsorgungskanalisation
verbunden ist? Würde dies der Gesundheit förderlich sein? Oder der Sauberkeit? Ist man ein
ungesunder oder ein schmutziger Mensch, wenn man seine Fäkalien anders entsorgt, als
sich dies der Magistrat der Stadt Hünfeld wünscht?
Wahr ist es, daß erst die Fortschritte in der Einhaltung der Hygiene dem Menschen eine
längere Lebenserwartung und menschenwürdigere Lebensumstände gebracht haben. Es
wäre jedoch ein großer Fehler, daraus herleiten zu wollen, daß der Allmächtige dem
Menschen ein Leben im Schmutz aufgebürdet hätte, bis der technische Fortschritt die
Fäkalienentsorgungskanalisation gebracht hätte. Und, daß die Menschheit jahrtausendelang
eine durchschnittliche Lebenserwartung von ca. 30 Jahren gehabt hat, weil nur der Bau einer
städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation die Sauberkeit gewährleisten kann.
Jahrtausendelang haben Menschen im Schmutz gelebt und sie sind früh gestorben, weil sie
ihre Fäkalien nicht begraben haben. Statt dessen haben sie sie in die Gasse geworfen. Es
gibt keine bessere, sauberere, hygienischere Entsorgung von Fäkalien, als eine
angemessene Schicht Erde darüber! Eine städtische Fäkalienentsorgungskanalisation ist nur
die zweitbeste Lösung. Bei weitem nur die zweitbeste! Deswegen bei weitem nur die
zweitbeste, weil in der städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation Ratten, Ungeziefer und
andere Krankheitserregende Lebensformen geradezu gezüchtet werden. Um dies zu
vermeiden, muß man Chemikalien in großen Mengen verwenden. Und dies belastet die
Umwelt. Und es kostet viel Geld. Das man besser den Kindern in den Ländern geben
könnte, die hungern und sterben müssen, weil in den reichen Ländern Reichtum
verschwendet wird.
Und noch ein Wort zur Briefadresse: „Postlagernd“ oder die Briefadresse eines Freundes
oder Bekannten ist auch eine Briefadresse. Und wenn der Magistrat der Stadt Hünfeld nur
die Briefadressen erlauben will, die ihm gefallen, dann muß er zuerst dafür sorgen, daß die
Gesetze des Staates so geändert werden, wie es ihm gefällt.
Man sieht also ganz deutlich, daß alle drei Einwände, die der Magistrat der Stadt Hünfeld
gegen meine polizeiliche Anmeldebestätigung vorbringt, nämlich:
1) « Bei dem Landfahrerplatz handelt es im Gegensatz zum Campingplatz um eine
Platz (Städt. Wiese) der nicht gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und »
2) « wo keine sanitären Einrichtungen und »
3) « keine Briefadresse vorhanden ist. »
gesetzwidrig sind.
Daraus folgt, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld mir die polizeiliche Anmeldebestätigung
nur verweigern konnte, indem er das Gesetz brach.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Magistrat der Stadt Hünfeld versehentlich oder
absichtlich drei so gesetzwidrigen Einwände gegen das Erteilen der polizeilichen
Anmeldebestätigung erfunden hat.
Hätte er nicht wissen können, daß es außer des Paragraphen 26 im Hessischen
Meldegesetz noch einen Paragraphen 15 gibt, der ebenfalls das Wort „Wohnwagen“ enthält?
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Er muß es gewußt haben. Und zwar nicht nur deswegen, weil das Hessische Meldegesetz
nur 44 Paragraphen enthält3. Und auch nicht nur deswegen, weil die Beamten des
Magistrates der Stadt Hünfeld über Computer verfügen, mit denen sie blitzschnell
herausfinden können, in welchen Paragraphen das Wort „Wohnwagen“ enthalten ist.
Blitzschnell hätten die Beamten herausfinden können, daß von den 44 Paragraphen nur zwei
das Wort „Wohnwagen“ enthalten: Paragraph 26 und Paragraph 15! Und da der Paragraph
26 die Überschrift
Meldepflicht in Beherbergungsstätten
trägt, und da offensichtlich weder meine Wohnwagen noch der Platz, auf dem die
Wohnwagen stehen, Beherbergungsstätte sind, hätten die Beamten sofort verstehen
können, daß nur der Paragraph 15 relevant sein kann. Und da der Paragraph 15 mit
beispielhafter Klarheit formuliert ist, hätten die Beamten die polizeiliche Anmeldebestätigung
sofort erteilen müssen. Aber es gibt einen noch zwingenderen Beweis, daß der Magistrat der
Stadt Hünfeld den Paragraphen 15 nicht nur hätte kennen müssen, sondern in der Tat sehr
gut gekannt hat. Diesen Beweis gebe ich hier unten wieder:
Abbildung 1
(BB_2001_07_27_1_Ausschnitt2.png)
Der Magistrat der Stadt Hünfeld hat selbst den Paragraph 15 des Hessischen
Meldegesetzes benutzt! Den ganzen zweiseitigen Brief des Magistrates der Stadt Hünfeld,
aus dem ich den Ausschnitt der Abbildung 1 entnommen habe, gebe ich als Abbildung 13
und Abbildung 14 auf den Seiten 47 und 48 wieder.
Wenn man den Text des Paragraphen 15 in der Version des Magistrates der Stadt Hünfeld
mir dem Text des Paragraphen 15, den ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, vergleicht,
dann fällt sofort etwas auf! Man merkt sofort, daß – bis auf den ersten Satz – die zwei
Versionen des Paragraphen 15 stark voneinander abweichen!
Während die Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, vier Sätze enthält, enthält die
Version des Magistrates der Stadt Hünfeld nur drei Sätze!
Während in der Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, von Schiffen der
Bundeswehr, von Wohnwagen, von Wohnschiffen und von Fortbewegen gesprochen
wird, enthält die Version des Magistrates der Stadt Hünfeld keine Spur davon!
Andererseits ist in der Version des Magistrates der Stadt Hünfeld der Satz fett
hervorgehoben: « Nicht unter dem Wohnungsbegriff fallen auch Zelte ». Dieser Satz
kommt in der Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, überhaupt nicht vor. Weder
fett hervorgehoben noch in normaler Schrift.
3
45, wenn man den Paragraphen 37b als eigenständigen Paragraphen betrachtet.
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Daraus kann jeder denkende Mensch den Schluß herleiten, daß eine der zwei Versionen
gefälscht ist!
Welche der zwei Versionen gefälscht ist, kann man finden, wenn man das Hessische
Meldegesetz in einem Gesetzbuch oder im Internet liest.
Außerdem hat der Magistrat der Stadt Hünfeld bereits vor zwei Jahren implizit zugegeben,
daß er den Paragraph 15 des Hessischen Meldegesetzes gefälscht hatte. Er hat zwar
vermieden, dies ausdrücklich zu sagen – geschweige denn zu schreiben. Der Magistrat der
Stadt Hünfeld hat mir jedoch – nachdem ich meinen Mut zusammengerafft und in einem
Schreiben an ihn die Fälschung mit ihrem Namen genannt habe – die polizeiliche
Anmeldebestätigung doch gegeben. Zwar mußte ich damals wieder mehr als einen Monat
nach meinem Einwand warten. Kein Wort des Bedauerns – geschweige denn der
Entschuldigung – konnten die Beamten über die Lippen dafür bringen, daß sie mir zwei
Monate meines Lebens genommen hatten. Es ist nicht übertrieben. Ohne polizeiliche
Anmeldebestätigung kann ein Mensch in einem entwickelten Land nicht leben. Ohne
polizeiliche Anmeldebestätigung ist es fast aussichtslos, eine Arbeit zu suchen. Nicht einmal
einen Leserausweis in einer öffentlichen Bibliothek bekommt man ohne polizeiliche
Anmeldebestätigung. Und jetzt, wo mir meine Aufenthaltsgenehmigung gestohlen wurde4,
weigert sich der Ausländerbehördenbeamte, mir einen Ersatz zu geben. Und zwar
deswegen, sagt er, weil ich keine polizeiliche Anmeldebestätigung habe.
Jetzt könnte jemand einwenden, daß dies nicht so tragisch wäre, da im großzügigen
Sozialstaat niemand verhungern kann. Joachim Ritzkowsky, ein Berliner Pfarrer, der kürzlich
verstorben ist, hat die Situation, in die Menschen abstürzen können, wenn sie keine
polizeiliche Anmeldebestätigung besitzen, in einem Buch dargestellt:
Auszug aus dem Buch
"Die Spinne auf der Haut"
von Joachim Ritzkowski
Abschrift der Seiten 12 bis 19 des Originals
(Die Hervorhebungen habe ich nachträglich eingefügt.)
Anfang des Auszuges ============================
Sterben auf Berlins Straßen
Erfahrungen
Der erste Mensch, den ich auf der Straße in Berlin sterben sah, war Hans Breitfeld. Er
wohnte in der öffentlichen Frauentoilette auf dem Mittelstreifen der Gneisenaustraße an der
Kreuzung mit dem Mehringdamm. Ich war durch einen Krankenpfleger, Georg, und einen
Langzeitarbeitslosen, Alberto, die sich in der Kreuzberger Szene auskannten, auf ihn aufmerksam gemacht worden. Von allein hätte ich ihn nicht bemerkt, da mein Weg zwar fast
täglich in der Nähe, aber nicht nah genug, an der Toilette vorbeiführte.
Ich war damals (1990) aus Berlin-Zehlendorf nach Berlin-Kreuzberg als Pfarrer an die
Inzwischen – heute ist der 8. September 2003 – hat jemand meine Aufenthaltserlaubnis
wiedergefunden. Sie wurde mir vor einigen Tagen zurückgegeben.
4
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Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz gekommen und hätte niemals für möglich gehalten,
was ich seitdem auf den Straßen hier gesehen und erfahren habe.
Unsere Versuche, Hans Breitfeld in ein Heim zu bringen, scheiterten. Wir hatten einen
Kostenübernahmeschein vom Sozialamt für ihn. Aber er wollte nicht mehr. Er wollte lieber
»auf der lnsel« bleiben, wie er seinen Ort nannte. Er ging an Krücken, schleppte sich mehr,
als dass er ging, schaffte nur wenige Schritte, hatte Ungeziefer und Wasser in den Beinen.
Das einzige, was er manchmal tat, um sich helfen zu lassen, war: Er ließ sich fallen. Dann
kamen Polizei und Krankenwagen, er wurde kurz versorgt, landete aber bald wieder auf der
Verkehrsinsel.
Er lebte noch bis in den Sommer. Tag und Nacht lag er auf der Bank vor der Toilette –
braun gebrannt. Wer ihm ins Gesicht blickte, konnte ihn für einen Menschen halten, der
gerade aus dem Urlaub gekommen war. Aber er war schon völlig von Tieren zerfressen.
Einmal griff er in seine Hose, das heißt in das Fleisch seines Beines, und hatte in der
Hand lauter Maden, Tausende von Maden.
Zur Gemeinde Heilig Kreuz waren bis dahin Obdachlose einzeln gekommen und hatten
bei den Pfarrern vorgesprochen. Es gab eine umfangreiche Flüchtlingsarbeit in der Beratungsstelle für Asylbewerber, aber keinen Treff der Obdachlosen. Gleich im Winter 1990 lud
ich daher Menschen von der Straße zur »Wärmestube« ein, nachdem an einem Morgen ein
Mann im Gemeindebüro berichtet hatte, er habe vor dem Rathaus im Schnee geschlafen
und brauche nun unbedingt einen heißen Kaffee.
Damals begann auch meine Bekanntschaft mit Manfred Lehmann, den ich später im
Gemeindehaus polizeilich anmeldete, damit er Ausweis, Sozialunterstützung und Krankenschein bekam. Hierfür erhielt ich im Herbst 1993 eine Anzeige wegen einer
»Ordnungswidrigkeit« und wurde 1995 wegen »mittelbarer Falschbeurkundung« (dem
Ausstellen einer falschen Urkunde, dass der Obdachlose im Gemeindehaus wohnt) zu
2500,– DM Strafe auf ein Jahr zur Bewährung verurteilt. 1996 wurde ich freigesprochen.1
Ein Bekannter hatte mir gesagt, auf der Frauentoilette am Halleschen Tor würden
Obdachlose wohnen. Es seien mehrere Männer, alle voller Läuse. Einer von ihnen habe
einen offenen Darmausgang, aber keine Tüten. Die Scheiße flösse in die Kleider, der
Gestank sei bestialisch. Es folgte ein ziemlich mühsamer Versuch, Tüten zu bekommen,
danach viele Versuche, Hilfe zu organisieren. Aber es stellte sich heraus, dass es
praktisch niemanden gab, der half. Ich lernte damals, dass es Menschen gibt, die faktisch
in kein Krankenhaus aufgenommen werden. Manfred Lehmann war und ist einer von ihnen.
Wie oft ist er nachts auf der Toilette zusammengeschlagen, getreten und beraubt
worden! Er wurde manchmal in die Notaufnahme gefahren, wo man ihn kannte und in der
(überlasteten) Erste-Hilfe-Station verband. Regelmäßig kehrte er aber in die Toilette zurück.
Zur Feier des Heiligen Abends in unserer Gemeinde 1993 kam er mit geschwollenem Auge
und blutverkrustetem Gesicht. Er gab mir den ärztlichen Befund – eine ganze Seite voll.
Jemand hatte von ihm Geld gewollt, zwei Feuerzeuge und 3 DM abgenommen und ihn mit
dem Schuh ins Auge getreten.
Als ich ihn kennen lernte, lebten außer ihm noch drei andere Männer in der Frauentoilette
– einer von ihnen, Rudi, ist inzwischen tot. Man fand ihn auf der Straße auf dem Hermannplatz. Irgend jemand wusste, dass er gestorben war, und sagte es mir. Ich musste
lange telefonieren, bis ich die Leiche ausfindig machen konnte. Menschen, die mehrfach
überfallen worden sind, haben keine Papiere mehr und werden als Unbekannte ins
Leichenschauhaus eingeliefert. Dort fand ich die Spur von Rudi, sodass wir – einige
Obdachlose und auch Angehörige – ihn beerdigen konnten.
1991 lebte Rudi noch und wohnte mit den anderen »am Halleschen Tor«. Wenn die
Männer zu uns in die Wärmestube kamen, blieben sie im Flur sitzen und warnten mich wie
Aussätzige: »Komm uns nicht zu nahe! Wir haben Läuse!« Ich riet ihnen, zur Desinfektion zu
gehen und sagte ihnen die Öffnungszeiten5 (natürlich morgens von 8.00-9.30 Uhr, wenn
jeder Obdachlose ohne Quartier von der ständigen Wachsamkeit während der Nacht völlig
erschöpft ist und verzweifelt schlafen möchte!), – aber die Männer hatten weder die kör1
5
Zu dem Prozess s. »Verteidigungsrede vor dem Landgericht« im Anhang dieses Buches, S. 105.
Damals war noch die Desinfektionsanstalt Mittelbuschweg in Neukölln geöffnet.
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perliche noch die geistige Energie, den weiten Weg nach Neukölln anzutreten.
Also trieb ich sie eines morgens aus der Toilette ins Kalte. Sie waren auf Entzug und
schlotterten. Um mit ihnen überhaupt losgehen zu können, musste ich sie stärken. Ich kaufte
Frühstück – aber sie brauchten Alkohol. Also besorgte ich Wein. Es war eine mühsame
Aktion, und sie dauerte bis zum Abend, weil Rudi unter der Dusche der Desinfektionsanstalt
zusammenbrach.
»Er muss in ein Krankenhaus!« sagte die anwesende Ärztin.
»Können Sie ihn einweisen?« fragte ich.
»Nein.«
Also fuhr ich die Männer in ihre Wohnung (das heißt in die Toilette) zurück und versuchte,
den Kranken ins Krankenhaus unterzubringen. Vergebens. Es gelang mir nicht.
Ein anderer Obdachloser, von dem ich wusste, dass er seit drei Jahren in einer
Tordurchfahrt schlief, war Hotte. Er war etwa 30 Jahre alt und so krank, dass er nur noch mit
Mühe bis zur nächsten Tankstelle oder Imbissbude torkeln konnte, um sich wütend etwas zu
erbetteln und sein geschnorrtes Geld in Schnaps umzusetzen. Wie oft er in die
Ausnüchterungszelle und zur Ersten Hilfe gebracht wurde, weiß ich nicht - bestimmt oft!
Einmal war er für drei Wochen im Krankenhaus, wurde anschließend an seinen Platz vor
dem U- und S-Bahnhof Yorckstraße entlassen und führte das gleiche Leben weiter.
Im September 1992 war es wieder jener schon erwähnte Bekannte, der mir sagte, Hottes
Augen seien vereitert. Es sei zu befürchten, dass er erblinde. Ob ich etwas tun könnte? Ich
fuhr hin und fand ihn im Regen auf einer Matratze liegend vor dem Bahnhof im dichten
Autoverkehr. Das eine Auge war schwarz-blau, voller Eiter. Er zeigte mir seine Wohnung,
eine düstere Toreinfahrt, durch die es zu einem bewohnten Hinterhof ging. Ich lud ihn ins
Auto. Er jammerte nach Alkohol. Die Entzugserscheinungen waren so schlimm, dass ich ihm
einen Flachmann kaufte.
Nach zwei Stunden Untersuchung im Krankenhaus, wo ich hoffte, ihn – ohne
Krankenschein und Einweisung – loszuwerden, wurde mir von der Ärztin gesagt, das Auge
müsse dringend behandelt werden, aber sie hätten keine Augenklinik. Noch am selben
Abend fuhr ich ins nächste Krankenhaus, das mir als zuständig genannt worden war. Aber
trotz aller Bitten, aller Vorhaltungen und allen Auftretens meinerseits nahm ihn auch
dieses Krankenhaus nicht. Sie hätten keine Betten für Alkoholiker, hieß es. Während ich
noch auf die Ärzte einzuwirken versuchte, waren die Entzugserscheinungen bei Hotte so
schlimm, dass er floh. Ich suchte ihn in jener Nacht überall – und fand ihn nicht. Erst am
nächsten Morgen sah ich ihn wieder – an seinem alten Platz vor dem Bahnhof.
Das Auge hat er verloren. Wozu braucht ein Obdachloser zwei Augen?
Probleme der Krankenversorgung
Wenn ich auf diesen Seiten schildere, wie Menschen auf der Straße gestorben sind, entsteht
die Frage: »Warum haben Sie den Menschen nicht geholfen? Oder wenigstens Hilfe
geholt?«
Es ist durchaus so, dass ich immer wieder Versuche gemacht habe und mache,
Menschen zu helfen. Alle, die wir mit Obdachlosen arbeiten, versuchen es. Aber es sind zu
viele Hilfsbedürftige. An dem einen Tag in der Woche, an dem unsere Wärmestube offen ist,
kommen zurzeit etwa 120 Menschen zusammen, von denen eine ganze Reihe dringend
ärztliche Behandlung braucht, aber weder Krankenschein noch einen Ausweis besitzt,
weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld bezieht. Zuweilen zeigen und beschreiben mir
die Leute ihre Krankheiten: Wasser, offene Beine, Eiter bis zum
Knochen,
Hautausschlag, Schlagverletzungen, Asthma, Magen- und Darmkrankheiten,
Drogenkrankheiten – vor allem Abhängigkeit von Alkohol. Ich habe Menschen auf der
Gneisenaustraße gesehen, von Fliegen befallen, ganz verkrustet, sterbend, mitten im
dichten Verkehr.
Was soll man denn machen, wenn ein Mensch mit einer klaffenden Wunde am Bein vor
einem steht, einem die völlig vereiterte Stelle zeigt und sagt: »Das Krankenhaus hat mich
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abgewiesen, weil ich Läuse habe. Ich soll erst zur Desinfektion. Und die Leute der
Desinfektion haben gesagt, ich solle erst das Bein behandeln lassen, vorher könnten sie
mich nicht desinfizieren.«
Es bleiben mir in einem solchen Fall nur noch List und Betrug übrig, um den
Menschen ins Krankenhaus zu helfen. Wer Obdachlosen begegnet, kommt immerfort an die
Grenzen seiner Möglichkeiten.
Einmal habe ich, um für Hotte (den nächsten Versuch unternehmend) einen
Krankenschein zu bekommen, eine Woche lang täglich mehrere Telefonate getätigt, um
erst einmal das für ihn zuständige Sozialamt herauszufinden und (unter Einsatz
meines Titels, nachdem ich dem Vorgesetzten des Amtes wer weiß was alles gesagt
hatte) die Genehmigung zu erhalten, für den Menschen stellvertretend und ohne Vollmacht
(denn Hotte hat keinen Personalausweis mehr) einen Krankenschein abholen zu dürfen.
Glücklich war ich, als ich dann auch noch einen Arzt fand, der bereit war, aus seiner Praxis
herunter auf die Straße zu kommen und Hotte anzusehen. Der Kranke wäre im Warteraum
für alle dort Sitzenden eine Zumutung gewesen, und außerdem: Wie sollte ich ihn eine
Treppe hoch schaffen? Als ich dann mit dem Schein an den Bahnhof kam, um Hotte zu
holen, sagte man mir, er sei am Tag zuvor tot aus der benachbarten öffentlichen Toilette
getragen worden.6
Mir wurde damals klar, dass das System der ärztlichen Versorgung im Bereich
Obdachlosigkeit ergänzt werden muss. Zwar ist dem Gesetz nach – über die Sozialämter
– für alle Menschen gesorgt (sowohl was Sozialhilfe und Unterkunft, als auch ärztliche
Versorgung betrifft), aber das steht auf dem Papier. In Wirklichkeit ist für viele
Menschen nicht gesorgt.
Sterbebegleitung
Ich entschied damals, zwei Wege zu gehen. Einer war der Weg auf die Straße. Ich wollte die
Obdachlosen, namentlich mit ihren Geschichten und ihren aktuellen Sorgen, kennen lernen.
Ich bat sie, mir ihre Orte zu zeigen, wo Sie hausten, wo sie übernachteten, wo sie Platte
machten, wo Sie schliefen. Insbesondere lernte ich Menschen kennen, die in der Nähe
unseres Gemeindehauses »wohnten«, ohne eine Wohnung zu haben.
Statt zu sagen: »Sie leben auf der Straße«, hätte ich auch sagen können: »Sie sterben
auf der Straße.« Voller Erschrecken wurde mir klar, wie jung viele von ihnen sind.
Obdachlose werden nicht alt. Die Wohnungslosigkeit zehrt an allen Kräften. In der
Wärmestube bin ich oft der Älteste. Viele sind unter dreißig, ja unter zwanzig Jahre alt. Ich
überlegte: Begleiten wir in der Gemeinde nicht auch Menschen, die anderswo die letzte Zeit
ihres Lebens verbringen, bis zum Tode? Auch ihnen können wir nicht mehr helfen, wohl aber
ihr Sterben menschlich machen.
Ich fing an, meine Arbeit als Sterbebegleitung zu begreifen. In den zehn Jahren, in
denen ich Obdachlose betreue, habe ich eine Reihe von ihnen beerdigen müssen. Wie viele
unerkannt eine »anonyme Bestattung« in einem Sozialgrab erhielten, weiß ich nicht. Immer
wieder aber stellten wir fest, es fehlte jemand, den wir kannten, ohne dass wir eine Nachricht
über seinen Tod erhielten.
Es wurden von mir beerdigt und lagen bis zum Tod (oder bis kurz vor dem Tod) auf der
Straße:
6
─
Hans Breitfeld, er starb 1990 in einer öffentlichen Toilette in der Gneisenaustraße (22
Jahre);
─
Horst Stenzel (genannt Hotte), er starb 1993 in einer Ausnüchterungszelle der
Polizei, nachdem er bis zuletzt in einem Hausflur geschlafen hatte (37 Jahre);
Er war aber lebend in die Gefangenensammelstelle gebracht worden.
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─
Rudi Plechata, er starb 1993 in der öffentlichen Toilette Hermannplatz (45 Jahre);
─
Frank Heidenreich, er starb 1995 in einem Hausflur an der Sonnenallee (37 Jahre);
─
Stefan Söhnlein (genannt Ghandi), er starb 1996 auf dem Bürgersteig in der
Kürtestraße (36 Jahre);
─
Heinz Josef Peters (genannt Piko), er starb 1997 mit 49 Jahren auf der
Gneisenaustraße;
─
Peter Boroschefska, er starb 1997 im Waschsalon Mehringdamm (44 Jahre);
─
Michael Zeper, er starb 1998 an einem unbekannten Ort (30 Jahre);
─
Lutz Koppen (genannt Lupo) starb 1998, nachdem er vom Krankenhaus abgelehnt
worden war und die letzten Tage auf der Straße gelegen hatte, zuletzt doch noch im
Krankenhaus (38 Jahre);
─
Stefan Heuer, er starb 1999 in einem Abrisshaus (23 Jahre).
============================ Ende des Auszuges
Was hätte ich während der vergangenen zwei Jahre tun sollen, um meine menschliche
Würde im Angesicht von so großer Grausamkeit und Behördenwillkür zu wahren? Was hätte
ich tun sollen, um meine bürgerliche und mitmenschliche Pflicht zu erfüllen? Am 24. Juli
2001, als mir der Magistrat der Stadt Hünfeld die polizeiliche Anmeldebestätigung das erste
mal verweigert hat, habe ich schon den Verdacht gehabt, daß etwas besonders schlimm im
Gang war.
Vom 24. Juli 2001 bis heute habe ich meine ganze Zeit und meine ganze Kraft der
Untersuchung dieser schlimmen Vorgänge gewidmet. Ich habe Forschungen im Internet und
in öffentlichen Bibliotheken durchgeführt.
Und nach und nach mußte ich mit
zunehmendem Entsetzen das Ausmaß des Elends, der Verzweiflung, der Krankheit
und des qualvollen Sterbens wahrnehmen, das Behörden durch das Fälschen von
Gesetzen auf schwerkranke Menschen bringen.
Die Beweggründe und die Techniken der Behördenfälschungen kann man nur verstehen,
wenn man die fälschende Zusammenarbeit zwischen Melde- und Sozialamtbehörden
berücksichtigt.
Bei der behördlichen Fälschungstechnik stehen
drei Gesetzesparagraphen im Mittelpunkt:
1) § 97 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
2) § 15 des Hessischen Meldegesetzes (HMG)
3) § 26 des Hessischen Meldegesetzes (HMG)
Den ersten Satz des § 97 des Bundessozialhilfegesetzes bilde ich hier unten wieder:
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Abbildung 2
(Paragraph_97_Ausschnitt.gif)
Dazu sagt ein Kommentator:
Abbildung 3
(Paragraph_97_Kommentar_Ausschnitt.gif)
Die ganze Doppelseite des Buches, aus dem die Abbildung 2 und die Abbildung 3 stammen,
gebe ich als Abbildung 15 auf Seite 49 wieder.
Den Text der Abbildung 2 und der Abbildung 3 bitte ich mit den Aussagen von Pfarrer
Ritzkowsky zu vergleichen. Er sagte auf Seite 6, daß er Manfred Lehmann im
Gemeindehaus polizeilich anmeldete « damit er Ausweis, Sozialunterstützung und Krankenschein bekam ». Und auf Seite 8 sagte er: « Einmal habe ich, um für Hotte (den
nächsten Versuch unternehmend) einen Krankenschein zu bekommen, eine Woche lang
täglich mehrere Telefonate getätigt, um erst einmal das für ihn zuständige Sozialamt
herauszufinden ... ».
Es ist mehr als erstaunlich: Der Pfarrer Ritzkowsky meinte mindestens seit 1993, daß eine
polizeiliche Anmeldebestätigung unerläßlich wäre, um u.a. Sozialhilfe zu erhalten. Im Jahre
2001, als sein Buch erschienen ist, war er offensichtlich immer noch dieser Meinung, sonst
hätte er seine Aussage – nehme ich an – korrigiert. Und er hat größte Schwierigkeiten
gehabt, um das zuständige Sozialamt zu ermitteln, um ein Krankenschein zu erhalten. Das
Gesetz sagte aber damals wie heute, daß eine polizeiliche Anmeldebestätigung für die
Zuständigkeit des Sozialamtes vollkommen belanglos ist! Offensichtlich haben Sozialämter
großen Erfolg bei der Verbreitung der irrtümlichen Ansicht, daß ohne polizeiliche
Anmeldebestätigung nichts läuft!
Und sie bleiben sehr hartnäckig dabei! Während der vergangenen zwei Jahre habe ich
unzählige male die Sozialämter der Stadt Hünfeld, des Landkreises Fulda und der Stadt
Fulda gebeten, mir schriftlich den Namen des Gesetzes oder der Gesetze und die
Nummer des Paragraphen oder der Paragraphen, die ihrer Meinung nach – außer dem § 97
BSHG – relevant sind, um die Zuständigkeit des Sozialamtes zu ermitteln. Ohne Erfolg!
Ebenfalls erfolglos sind mehrere Anträge anderer Menschen gewesen, die auf meine Bitte
hin dasselbe versucht haben. Mehrmals hatten wir sogar eine Art Formular vorbereitet, auf
das die Behörden hätten zeitsparend nur Namen des/der Gesetze(s) und
Paragraphennummer eintragen brauchen. Alles half nicht! Seit dem 1. November 2002 sind
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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es mehr als 20 (zwanzig) schriftliche Anträge gewesen! Vergeblich! Die Behörden lassen
lieber Menschen in der qualvollen Art sterben, die Pfarrer Ritzkowsy beschrieben hat!
Wie ich bereits auf Seite 9 sagte, mußte ich in der vorliegenden Klage – obwohl es eigentlich
um die polizeiliche Anmeldebestätigung geht – den Zusammenhang zwischen der
kriminellen Verweigerung der polizeilichen Anmeldebestätigung und der kriminellen
Verweigerung der Sozialhilfe erklären. Sonst könnte man das Verhalten der Meldebehörde
nicht verstehen.
Hier unten möchte ich noch das Fälschungsverhalten des Magistrates der Stadt Hünfeld bei
meinem ersten Antrag am 24. Juli 2001 mit seinem Fälschungsverhalten bei meinem zweiten
Antrag am 7. August 2003 vergleichen.
Am 24. Juli 2001 habe ich die polizeiliche Anmeldebestätigung für eine Beherbergungsstätte
beantragt: für den Campingplatz Praforst. Das Wort „Beherbergungsstätte“ kommt im
Hessischen Meldegesetz nur in den Paragraphen 26 und 27 vor. Außerdem kommt im
Paragraph 29 das Wort „Beherbergungsbetriebe“ vor. Da es aber bei dem § 27 um
Meldescheine und im § 29 um Datenschutz – und nicht um polizeiliche Anmeldebestätigung
geht – wäre für gesetzeskonforme Zwecke nur der § 26 übrig geblieben. Dieser § 26 besteht
aus 4 (vier) Absätzen. Da sich die Absätze (2) und (4) auf Meldescheine für den Fall eines
nur vorübergehenden Aufenthaltes beziehen, bleiben für die Regelung des Erteilens einer
polizeilichen Anmeldebestätigung nur die Absätze (1) und (3) übrig.
Diese zwei allein relevante Absätze gebe ich hier unten wieder:
§ 26 des Hessischen Meldegesetzes
Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von
fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate
aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, ist die
Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder
Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig
überlassen werden.
Zur Kontrolle, daß die Absätze (2) und (4) für die Erteilung einer polizeilichen
Anmeldebestätigung irrelevant sind, schreibe ich den ganzen § 26 HMG auf Seite 50 ab.
Da der Gesetzgeber diese zwei Absätze mit mustergültiger Klarheit formuliert hat, wäre dem
Magistrat der Stadt Hünfeld nichts übrig geblieben, als mir die beantragte – und existentiell
wichtige – polizeiliche Anmeldebestätigung zu erteilen. Statt dessen fixierte sich der
Magistrat der Stadt Hünfeld auf die Tatsache, daß ich innerhalb des Campingplatzes ein Zelt
benutzte. Da das Wort „Zelt" im Hessischen Meldegesetz nur im Absatz (3) von § 26
vorkommt, hätte der Magistrat der Stadt Hünfeld – hätte er lautere Mittel verwendet –
trotzdem schnurstracks auf den richtigen Paragraph kommen müssen. Und dort hätte er
sofort gesehen, daß der Gesetzgeber keinen Unterschied macht, ob der Gast der
Beherbergungsstätte ein Zelt oder einen Wohnwagen benutzt! Warum hätte auch der
Gesetzgeber Unterschiede machen sollen? Der Gesetzgeber ist nicht daran interessiert
arme Menschen, die sich nur ein Zelt leisten können, für die Unbequemlichkeit ihrer
Wohnverhältnisse noch zu bestrafen und die Überlebenswichtige polizeiliche
Anmeldebestätigung zu verweigern! Der Gesetzgeber ist nicht daran interessiert, daß
Menschen so qualvoll sterben wie Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank
Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb
Berlins.
Damit will ich nicht sagen, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld im Gegensatz zum
Gesetzgeber mörderische Absichten hat. Jedoch ist er offensichtlich an das Fernhalten von
ungebetenen, ihm unangenehmen, wirtschaftswachen und eventuell problemträchtigen
Personen so interessiert, daß ihm alles andere egal ist! Alles andere nimmt er zur Erreichung
seines Zieles billigend in Kauf!
Und so hat er im Juli 2001 den § 26 HMG beiseite geschoben und den § 15 – wie bereits
beschreiben – gefälscht. Er hat den ersten Satz stehen lassen, die drei anderen Sätzen
unterschlagen und an ihrer Stelle zwei fremde Sätze hineingefälscht.
Im August 2003 hatte ich die polizeiliche Anmeldebestätigung nicht für eine
Beherbergungsstätte, sondern für meine zwei Wohnwagen auf einem unbewachten
Landfahrerplatz, wo außer Gras und Bäume nichts gibt! Klar, daß hier keine
Beherbergungsstätte vorhanden ist. Keiner hat es je behauptet und kein vernünftiger Mensch
käme je auf den Gedanken, den Rasen als Beherbergungsbetrieb zu betrachten.
Jetzt hätte der Magistrat der Stadt Hünfeld den § 26 beiseite schieben und den § 15 –
allerdings ohne Fälschungen vorzunehmen – anwenden müssen. Dazu besaß er (bzw. seine
Beamten) die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten! Und auf Unachtsamkeit kann er sich
auch nicht berufen.
Daß er die dazu notwendigen intellektuellen Fähigkeiten besaß, ist eine Folge der
Prüfungen, denen seine Beamten unterstehen müssen, um das Amt ausüben zu dürfen,
verglichen mit der Einfachheit der zur Betrachtung stehenden Aufgabe: Sehr gut können
seine Beamten verstehen, daß wenn man eine polizeiliche Anmeldebestätigung nur dann
erteilt, wenn sie eine Beherbergungsstätte ist, dann müßten sie auch für sich selber die
polizeiliche Anmeldebestätigung verweigern! Denn wer zwischen ihnen wird wohl in einer
Beherbergungsstätte wohnen? Und fast allen anderen Einwohner Hünfelds müßte dann
auch die polizeiliche Anmeldebestätigung weggenommen werden! Was für ein Chaos wäre
die Folge!
Und würde jede Behörde ähnliches mit jedem tun, dann würde nichts mehr funktionieren.
Wenn zum Beispiel ein Motorrad nur dann zum Verkehr zugelassen würde, wenn es die
Bestimmungen erfüllt, die für Lastwagen gelten, dann hätten wir keine Motorräder auf den
Straßen mehr! Auf der selben Weise, wenn die Lastwagen nur dann zum Verkehr
zugelassen würden, wenn sie die Bestimmungen erfüllen, die für Motorräder gelten; und
wenn man so ähnlich mit jeder Art von Fahrzeug verfahren würde, dann ständen die Straßen
ganz leer!
Bei existentiell wichtigen Dingen – wie bei der polizeilichen Anmeldebestätigung der Fall ist –
würden jeder und alles in eine kafkaeske und fürchterliche Situation hinabgestürzt. In die
kafkaeske und fürchterliche Situation, in die Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata,
Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper,
Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und
außerhalb Berlins hinabgestürzt wurden.
Auf Unachtsamkeit kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld ebenfalls nicht berufen!
Seit zwei Jahren mache ich ihn auf die fürchterlichen Folgen aufmerksam, welche sein
Fälschen verursachen!
Bis zum 29. Juli d. J. hatte ich versucht, meine Pflicht gegenüber meinen Mitmenschen, die
durch die Behördenfälschungen gefährdet werden, mit meiner Furcht auszubalancieren. Die
Pflicht treibt mich dazu, so deutlich zu sein, wie nur möglich. Damit die Todesgefahr für
meine Mitmenschen möglichst sofort beseitigt werde. Die Furcht, die ich als schwacher
isolierter Mensch, als Kranker, als Sozialhilfeempfänger und als Ausländer gegenüber so
viele zusammenhaltenden Amtsinhaber empfinde, treibt mich dazu, mich möglichst
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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diplomatisch auszudrücken. Und ich fürchte auch, daß, wenn ich zu laut rede, ich um so
weniger gehört werde. Das würde auch meinen hilfsbedürftigen Mitmenschen schaden.
Als ich dann aber zufällig am 29. Juli d. J. erfahren mußte, daß der Magistrat der Stadt
Hünfeld hinter meinem Rücken das Maß der bereits in der Vergangenheit durchgeführten
Schikane mit einer verlogenen Behauptung erweitert hatte, ließ ich einiges an Vorsicht
beiseite.
Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte hinter meinem Rücken der
Ausländerbehörde mitgeteilt, daß ich mich am 11. April 2003 nach unbekannt abgemeldet
hätte. Später habe ich erfahren, daß die Post ohnehin aufgehört hatte, meine Briefe
zuzustellen. Aus eigener Willkür! Obwohl ich nach unzähligen Versuchen, mich meine Post
beim Postamt abzuholen, nach einem fehlgeschlagenen aber bezahlten Auftrag auf
Postlagerung und einen einwandfreien, bezahlten und für einige Zeit auch funktionierenden
Vertrag auf Zustellung bei einem freundlichen Bekannten abgeschlossen hatte. Jeder
boykottiert hier meine lebensrettende Arbeit wie er nur kann! Alle halten zusammen.
Am 29. Juli 2003 habe ich dann dem Magistrat der Stadt Hünfeld die Situation in aller
Deutlichkeit dargestellt. Den Brief schreibe ich hier unten ab:
Anfang der Abschrift =========================
Gianni Facini, An den Siechen, Landfahrerplatz, 36088 Hünfeld
Dienstag, 29. Juli 2003
An die
Stadt Hünfeld
Bürgerbüro
Persönliche Zustellung
Dringender Antrag
an die
Stadt Hünfeld
Zufällig habe ich heute erfahren, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld – Bürgerbüro – schon
wieder eine wahrheitswidrige Mitteilung zu meiner Person gemacht hat.
Am 10.06.03 hat der Magistrat der Stadt Hünfeld der Ausländerbehörde (Wörthstraße 15,
Fulda) unter dem
» Betr.: Wegzug einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit «
über meine Person mitgeteilt:
» meldete sich am 11.04.2003 von 36088 Hünfeld – Rückers
Praforst Campingplatz 1 nach unbekannt «
Diese ist wieder eine der eklatanten Fälschungen, welche der Magistrat der Stadt
Hünfeld zu meinem Schaden begangen hat.
Wahr ist, daß ich mich noch nie abgemeldet habe.
Wahr ist, daß ich seit dem 10. Juli 2001 bis zum heutigen Tag, dem 29. Juli 2003, keine 24
Stunden ununterbrochen außerhalb der Stadt Hünfeld verbracht habe. Dort habe ich
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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jede Nacht verbracht. Keine einzige ausgeschlossen. Wenn ich mich tagsüber aus Hünfeld
entfernt habe, dann nur, um in öffentlichen Bibliotheken in Fulda oder in Frankfurt/Main
Forschungen zu betreiben, welche die kriminellen Beweggründen und die kriminellen
Methoden der Fälschungen zum Gegenstand hatten, welche der Magistrat der Stadt
Hünfeld und viele seiner Magistraturkollegen landesweit begangen haben und offensichtlich
weiter begehen.
Diese Fälschungen bedienen
Anmeldebestätigung.
sich
des verbrecherischen Entzugs der polizeilichen
Diese Fälschungen bezwecken das Fernhalten von Personen, welche dem Magistrat der
Stadt Hünfeld – bzw. vielen seiner Magistraturkollegen landesweit – nicht genehm sind.
Diese Fälschungen bewirken nicht selten den qualvollen Tod von Menschen.
Diese Fälschungen verstoßen gegen den Kern der Verfassung der Bundsrepublik
Deutschland, gegen europäische Gesetze, gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen und
vor allem gegen die Menschenwürde und die Gesetze, die uns Gott gegeben hat.
In der Anlage füge ich eine Kopie des 29-seitigen Antrags auf Zahlungserleichterung an die
Gerichtskasse Kassel, welche ich gestern weggefaxt habe.
Dort kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld über die Auswirkungen seiner kriminellen
Methoden ins Bild setzen.
Darf ich den Magistrat der Stadt Hünfeld bitten, dafür zu sorgen, daß seine Beamten und die
Beamten seiner Magistraturkollegen solche Fälschungen in der Zukunft nicht mehr begehen,
und, daß sie für die bereits begangenen Fälschungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Mit einem traurigen Gruß
Anlage: 29-seitiger Antrag auf Zahlungserleichterung an die Gerichtskasse Kassel datiert
Donnerstag, 24. Juli 2003 (doppelseitig auf 15 Blättern).
========================== Ende der Abschrift.
Bei der im Schreiben erwähnten 29-seitige Anlage befand sich auch der Auszug aus dem
Buch in dem Joachim Ritzkowsky, den ich ab Seite 5 des vorliegenden Schreibens
wiedergegeben habe.
Und, da ich in dem oben abgeschriebenen Brief vom 29. Juli d. J. u. a. geschrieben hatte:
« Dort kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld über die Auswirkungen seiner kriminellen
Methoden ins Bild setzen. », kann sich nun der Magistrat der Stadt Hünfeld wirklich
nicht auf Unachtsamkeit berufen.
Zum Beweis dafür, daß ich dieses Schreiben tatsächlich geliefert habe, und daß der
Magistrat der Stadt Hünfeld es auch erhalten hat, gebe ich die erhaltene
Eingangsbestätigung als Abbildung 17 auf Seite 52 wieder. Der Eingangsstempel ist vom
30. Juli 2003.
Und in meinem Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vom 7. August 2003, den ich als
Abbildung 9 auf Seite 43 wiedergegeben habe, hatte ich geschrieben:
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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« Ferner weise ich darauf hin, daß ich mit äußerst dringenden lebensrettenden
Maßnahmen beschäftigt bin, welche die Beamten nicht sabotieren dürfen. »
Nein, auf Unachtsamkeit kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld für die erneute Fälschung
vom 12. August 2003 wirklich nicht berufen. Er läßt sich weder durch die erschütternden
Berichte über das Elend der Opfer noch durch deutliche Hinweise auf den kriminellen
Charakter seiner Handlungen von seinem Weg abbringen. Vielleicht meinen manche
Beamte, daß nicht so falsch sein kann, was der Magistrat der Stadt Hünfeld und viele seiner
Magistraturkollegen in anderen Städten so lange praktiziert haben, ohne daß nennenswerter
Widerstand dagegen erwachsen wäre. Und vielleicht meinen manche andere Beamten, daß
nicht zugegeben werden kann, was dem Magistrat der Stadt Hünfeld und seinen
Magistraturkollegen in anderen Städten zu peinlich wäre, wenn es zugegeben würde.
Die Ursachen der hartnäckigen Fälschungen liegen nicht im gelegentlichen Fehlverhalten
einiger Beamten. Ich könnte hier Hunderte von Seiten mit Beweisen von dem
gesetzwidrigen, Menschen zerstörenden und deswegen ohne Zweifel auch kriminellen
Verhalten von Beamten, Gerichtspersonen, Angestellten und Privatleuten, die mit den
Fälschungen in Berührung gekommen sind. Das bereite ich auch vor. Seit zwei Jahren
arbeite ich an dieser äußerst dringenden Sache. Seit mindestens zwei Jahren habe ich
praktisch keine Freizeit mehr. Voran komme ich nur mühsam; weil viele Menschen in
wichtigen und weniger wichtigen Positionen mir alle mögliche Hindernisse auf den Weg
legen. Und, weil die große Feiendseligkeit, die mir fast überall begegnet, mir große Angst
macht. Ich leide unter großen Depressionen deswegen. Aus diesem Grunde werde ich auch
seit dem 25. April 2002 ununterbrochen krank geschrieben. Im vorliegenden Schreiben gebe
ich nur noch einen Beweis dafür, daß nicht nur die Beamten des Magistrates der Stadt
Hünfeld fälschen.
Dieser Beweis ist ein Schreiben des Amtgerichtes Hünfeld, das ich mit großen
Schwierigkeiten am 30. Juli 2001 erhalten habe. Mit großen Schwierigkeiten, weil keiner
gerne schriftliche Beweise seiner Fälschungen liefert. Man wollte hartnäckig mich mit
mündlichen Auskünften abweisen.
Der Verfasser des gerichtlichen Beschlusses schreibt zu der Gesetzesfälschung, welche der
Magistrat der Stadt Hünfeld bei meinem ersten Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung
vor zwei Jahren begangen hat:
Abbildung 4
(AG_2001_08_01_Ausschnitt.png)
Den ganzen gerichtlichen Beschluß gebe ich als Abbildung 23 auf Seite 60 wieder.
Wie bereits gezeigt, sagt der § 26 HMG äußerst deutlich, daß ein Campingplatz als
Wohnung im Sinne des HMG betrachtet werden muß, ganz unabhängig davon, ob ein Zelt
oder ein Wohnwagen benutzt wird. Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte statt dessen eine
Fälschung fabriziert, die er als § 15 HMG verkauft hat. Offensichtlich war er sich dabei im
voraus sicher, daß das Gericht wie jede andere Behörde ihn bei der Fälschung unterstützt
hätte!
Und er hat tatsächlich beim Gericht die kriminelle Unterstützung gefunden, die er
erwartet hatte!
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Und man braucht sich nicht zu wundern, wenn er bei seinem kriminellen Vorhaben mit der
Unterstützung des Gerichtes gerechnet hat. Deswegen nicht, weil er davor bereits bei der
Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes Ermutigung und
Unterstützung zu seiner Fälschung gefunden hatte. Deswegen konnte er bereits in seinem
Fälschungsschreiben vom 24. Juli 2001 schreiben:
Abbildung 5
(BB_2001_07_24_Ausschnitt1.png)
Das ganze Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001 gebe
ich als Abbildung 11 auf Seite 45 wieder.
Und, weil der Magistrat der Stadt Hünfeld offensichtlich so sicher war, daß weder die
Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes noch ein Gericht noch
irgendeine andere Instanz seine falschen Behauptungen entlarvt hätte, konnte er im selben
Schreiben behaupten:
Abbildung 6
(BB_2001_07_24_Ausschnitt2.png)
In Wirklichkeit hatte er mir keinen Auszug aus dem § 26 HMG beigefügt. Hätte er das getan,
hätte er mir die polizeiliche Anmeldebestätigung sofort geben müssen, da der § 26 des
Hessischen Meldegesetzes – wie ich bereits auf Seite 11 der vorliegenden Klage gezeigt
habe – dazu glasklar ist! Statt dessen hatte er mir einen Auszug aus dem Kommentar von
Lüttmann zum erwähnten Paragraphen. Eine Fälschungstechnik diese, die nicht nur der
Magistrat der Stadt Hünfeld benutzt. Und, weil der Magistrat der Stadt Hünfeld 2001 den
§ 26 HMG offensichtlich so gut kannte, wie 2003 den § 15 HMG, ist er drei Tage später, in
seinem Schreiben vom 27. Juli 2001, auf den gefälschten § 15 HMG geschwind
umgestiegen! Den umgekehrten Weg, den er jetzt gegangen ist: Jetzt hätte er den § 15 HMG
anwenden müssen. Aber dann wäre es ihm nichts übrig geblieben, als die beantragte
polizeiliche Anmeldebestätigung zu erteilen. (Siehe auf Seite 1 der vorliegenden Klage.)
Deswegen ist er jetzt auf den § 26 HMG umgestiegen.
Daß bei seiner Fälschung sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung seitens der
Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vergewissert hatte, beweist
nicht nur das Zitat von Abbildung 5 aus seinem Fälschungsschreiben vom 24. Juli 2001,
sondern auch das hier unten wiedergegebene Zitat aus seinem Fälschungsschreiben vom
27. Juli 2001:
Abbildung 7
(BB_2001_07_27_1_Ausschnitt1.png)
Das ganze Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001 habe
ich – wie bereits gesagt – als Abbildung 13 und als Abbildung 14 auf den Seiten 47 und 48
wiedergegeben.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
Seite 17 von 60
Daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder noch
zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher ist, beweist auch sein Schreiben vom
4. August 2003. Dieses Schreiben gebe ich als Abbildung 18 und Abbildung 19 auf den
Seiten 53 und 54 wieder. Dieses Schreiben ist die Antwort zu meinem auf Seite 13 u.f. der
vorliegenden Klage erwähnten Antrag vom 29. August 2003.
Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte mit meinem Antrag die Mitteilung erhalten, daß seine
Beamten eine Fälschung begangen hatten.
Die Fälschung nämlich, zu erklären, daß ich mich am 11. April 2003 nach unbekannt
abgemeldet hatte. (Siehe den Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld in der
Abbildung 16 auf Seite 51.) In Wirklichkeit hatte ich mich, wie bereits gesagt, nie
abgemeldet. Weder nach unbekannt noch irgendwohin anders. Weder am 11. April 2003
noch später.
Am 11. April 2003 wartete ich immer noch auf eine Antwort des Richters zu meinem Antrag
auf einstweilige Verfügung. Die Erlaubnis hatte ich beantragt, nach dem Campingplatz
Praforst zurückzukehren. Mir hätte diese Erlaubnis zugestanden. Deswegen hätte mir diese
Erlaubnis zugestanden, weil der Campingplatz Praforst mindestens seit dem
1. Oktober 2001 meine Wohnung war. „Mindestens“ sage ich deswegen, weil auf dem
Campingplatz Praforst bereits seit dem 10. Juli 2001 wohnte und, weil ich seit dem
24. Juli 2001 dafür eine polizeiliche Anmeldebestätigung beantragt hatte.
Mit den bereits dargestellten Fälschungen war dem Magistrat der Stadt Hünfeld gelungen,
die Erteilung der polizeilichen Anmeldebestätigung bis zum 1. Oktober 2001 zu verzögern.
Mit ihrem Fälschungsbrief vom 18. Februar 2003 hatten mir die neuen Pächter des
Campingplatzes Praforst illegal gekündigt. (Siehe die Abbildung 20 auf Seite 57.) Weder in
ihrem Kündigungsbrief noch in irgendeinem anderen Schreiben haben sie mir einen legalen
Grund für die Kündigung mitgeteilt. Statt dessen hatten sie in ihrem Kündigungsbrief auch
noch versucht, mich um 518,- Euro zu betrügen! Diese Summe verlangten sie plötzlich von
mir dafür, daß ich auf dem Campingplatz vom 1. Januar 2003 bis zum 15. März 2003
verblieben war! Dabei hatten sie den Campingplatz noch nicht eröffnet. Alles war zu!
Toiletten zu! Duschen zu! Alles zu! Wofür hätte ich bezahlen sollen? Und, ohne daß
irgendeine Verhandlung oder auch nur Benachrichtigung vorher stattgefunden hätte! Noch
nie war die Rede gewesen, daß ich für diese Zeit, in der sie nichts für mich geleistet hatten,
hätte bezahlen müssen!
Der Hintergrund für meine Kündigung war ein anderes!
Im Hintergrund stand wieder der Magistrat der Stadt Hünfeld!
Die neuen Campingplatzinhaber hatten mir mitgeteilt, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld
sie im Pachtvertrag verpflichtet hatte, keinen – hier verwende ich ausnahmsweise ihre
übelriechende Diktion – „Zigeunern“ den Aufenthalt auf den Campingplatz zu erlauben. Der
Campingplatzpächter Holger Deterding hatte mir wiederholt darüber seine Ansicht mitgeteilt:
Es gäbe internationale Gesetze und Vereinbarungen, welche den Sinti und den Roma – in
seiner Diktion den „Zigeunern“ – den Aufenthalt auf Campingplätzen verbietet. Mehrere male
betonte er, daß dies allgemein bekannt sei. Sowohl die Stadt Hünfeld als Besitzer des
Campingplatzes Praforst als auch jedermann, der sich mit Campingplätzen auskennt, wisse
dies. Später mußte ich leider erfahren, daß tatsächlich auf vielen Campingplätzen diese
Mißachtung des Diskriminierungsverbotes, das ein wichtiger Bestandteil der Verfassung ist,
gang und gäbe ist.
Ich hatte gewagt, die Pächter höflich aufzufordern, die Verfassung zu achten.
Außerdem hatten irgendwelche Behörden ihrer Tochter telefonisch eine Strafanzeige gegen
die Eltern gedroht, weil sie auf meine Bitte hin ein Schreiben an die Sozialamtbehörden
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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gerichtet hatten7. Deswegen wollten sie mich los haben, um keinen Ärger mit den Behörden
zu haben. Und das Bewußtsein, sich auf die Seite der Mächtigen gesetzt zu haben, machte
sie so frech, daß sie sich nicht geschämt haben, ihren Betrug8 in schriftlicher Form zu
versuchen!
Diese sind also die Hintergründe, welche zum Datum 11. April 2003 geführt haben; d.h. auf
das Datum, welches der Magistrat der Stadt Hünfeld erwähnt, als er mir andichtet, ich hätte
mich an diesem Tag nach unbekannt abgemeldet9.
Das Datum 11. April 2003 erscheint zuerst auf dem Fälschungsbeschluß in dem Richter
Jahn mir andichtet, ich hätte keine Glaubhaftmachung für die Gründe geleistet, welche den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätten.10 Der Magistrat der Stadt Hünfeld
dichtet mir an, ich hätte mich gleich am Tag der Fassung des Fälschungsbeschlusses
abgemeldet! Nach unbekannt! In Wirklichkeit wußte ich am 11. April 2003 nicht einmal, daß
ein Beschluß gefaßt wurde!
Eine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung dafür, daß ich am
11. April 2003 mich nicht abgemeldet habe, werde ich wohl nie leisten können. Und ich
werde wohl auch eine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung dafür, daß ich
am 11. April 2003 nicht einmal von der Existenz eines richterlichen Beschlusses an diesem
Datum gewußt habe, nie leisten können.
Alle Menschen aber, die keine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung für
Dinge verlangen, die auf einfacherer Art bewiesen werden können, verweise ich auf die
Abbildung 22 auf Seite 59. Dort habe ich den Zettel wiedergegeben, den ich an der Tür
meines Wohnwagens geklebt gefunden habe. Mit diesem Zettel wurde ich darüber informiert,
daß ich mich beim Amtsgericht ein Schriftstück abholen konnte. Dieses Schriftstück war der
Beschluß von Richter Jahn vom 11. April 2003!
Und nun komme ich zu der vorher gemachten Behauptung:
« Daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder
noch zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher ist, beweist auch sein Schreiben vom
4. August 2003. Dieses Schreiben gebe ich als Abbildung 18 und Abbildung 19 auf den
Seiten 53 und 54 wieder. Dieses Schreiben ist die Antwort zu meinem auf Seite 13 u.f. der
vorliegenden Klage erwähnten Antrag vom 29. August 2003. »
Wäre sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder
noch zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher gewesen, dann hätte er nie das o.e.
Schreiben verfassen können. Er wußte, daß seine Beamten eine falsche Mitteilung der
Ausländerbehörde über meine Person gemacht hatten. Und er wußte, daß ich ihm eklatante
Fälschungen, kriminelle Beweggründe und kriminelle Methoden vorgeworfen hatte.
Auch dann, wenn er selber mit meiner Einschätzung von seinem Handeln nicht
einverstanden ist, wußte er, daß der Ausländerbehörde eine falsche Mitteilung gemacht
wurde. Hätte er dann nicht mindestens diese falsche Mitteilung korrigieren müssen? Statt
dessen fordert er mich auf, mein Glück beim Gericht zu suchen11. Sein jetziges Verhalten
liegt ganz auf der Linie seines bisherigen Verhaltens. So hat er zum Beispiel vor zwei Jahren
gehandelt, als ich seine Fälschung des Paragraphen 15 des Hessischen Meldegesetzes als
solche genannt habe. Wäre er damals nicht sicher gewesen, daß er auf keinem Fall mit
Sanktionen durch andere Behörden oder Gerichte zu rechnen hat, hätte er anders
gehandelt. Er hätte mich nicht ein Monat warten lassen, um mir dann mitzuteilen, daß ich
7
Den Antrag der Campingplatzpächter an das Sozialamt von Montag, 3. Februar 2003 schreibe ich
auf Seite 54 ab.
8 518 Euro für so gut wie nichts.
9 Siehe die Abbildung 16 auf Seite 50 der vorliegenden Klage.
10 Siehe die Abbildung 21 auf Seite 57 der vorliegenden Klage.
11 Was ich auch mit einer anderen Klage – ebenfalls zum Verwaltungsgericht Kassel - bereits gemacht
habe.
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mich die polizeiliche Anmeldebestätigung holen kann. Er hätte sofort zugestanden, daß
seine Beamten drei Sätze unterschlagen und zwei hineingefälscht haben.
Dafür brauchte er keine langen Beratungen.
Selbst dann, wenn er nicht gewußt hätte – und man benötigt viel Phantasie, um sich es
vorstellen zu können –, daß die Version des § 15 HMG, welche in der Abbildung 1 auf Seite
4 wiedergegeben ist, falsch ist, hätte ihm der Griff ins Internet gereicht. Oder er hätte den
Text des Hessischen Meldegesetzes in einem Buch finden können.
Lange Beratungen mit der Rechtsabteilung
Gemeindebundes sind dafür nicht notwendig!
des
Hessischen
Städte-
und
Auf der gleichen Weise wäre jetzt der Gang zum Verwaltungsgericht nicht notwendig
gewesen! Weder, um mit der vorlegenden Klage die Falschheit seines Griffes nach dem
§ 26 HMG, noch um mit der anderen vorher erfolgten Klage die Falschheit seiner Mitteilung
an die Ausländerbehörde zu beweisen.
Die schäbige Handlungsweise des Magistrates der Stadt Hünfeld, welche er mir gegenüber
entfaltet, liegt ganz auf der Linie der schäbigen Handlungsweise, die er den Menschen
gegenüber entfaltet, die er als „nichtseßhafte Personen“ betrachtet.
Und die schäbige Handlungsweise, welche der Magistrat der Stadt Hünfeld gegenüber den
Menschen entfaltet, die er als „nichtseßhafte Personen“ betrachtet, liegt ganz auf der Linie
der schäbigen Handlungsweise, die er den Menschen gegenüber entfaltet, die er als
„Zigeuner“ betrachtet.
Auch im Falle der Sinti und Roma wären keine großen Beratungen mit Rechtsabteilungen
und auch keine Gänge vor Gerichten notwendig, um die kriminelle Verfassungswidrigkeit der
Handlungsweise des Magistrates der Stadt Hünfeld festzustellen!
In einem Schild, das jahrzehntelang vor dem Eingang des sich im Besitz des Magistrates der
Stadt Hünfeld befindenden Campingplatzes Praforst war die ganze rassistische, schäbige
Einstellung des Magistrates der Stadt Hünfeld zusammengefaßt.
Leider kann ich hier den Inhalt dieses Schandschildes nicht wiedergeben.
Auf bemerkenswerter Art haben Interessenhüter des Magistrates der Stadt Hünfeld dieses
Schandschild, das, obwohl ganz verrostet, den Jahrzehnten getrotzt hatte, kurz nachdem ich
meine erste polizeiliche Anmeldebestätigung abgetrotzt hatte, verschwinden lassen.
Den Ersatz, den ich in der vorliegenden Klage für das verschwundene Schild anbieten kann,
ist in der Beschreibung der Schäbigkeit der Einstellung des Magistrates der Stadt Hünfeld
nicht ganz dem verschwundenen Schild gleichwertig.
Es handelt sich um eine Rechnung, welche mir der damalige Pächter des Magistrates der
Stadt Hünfeld am 10. Juli 2001 – gleich am Tage meines Einzuges in Hünfeld – geschrieben
hatte.
Damals habe ich nichts bemerkt. Deswegen nicht, weil ich viele andere Sorgen hatte, und,
weil sich die Beauftragten des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen nicht mit der
gleichen Deutlichkeit äußern, wie sie es im Mündlichen tun.
Der neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld ziert sich im Mündlichen nicht, zu
behaupten, daß sein pachtgebender Herr ihn vertraglich dazu verpflichtet hat, Menschen, die
er als „Zigeuner“ betrachtet12, aus dem Campingplatz Praforst fernzuhalten. Aber so, wie der
neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen nicht auf der gleichen Art
die rassistische Einstellung seines Herrn zur Schau trägt, wie im Mündlichen, so war die
Sprachregelung auch zur Zeit des vorherigen Pächters im Schriftlichen verschlüsselter als im
Mündlichen. Mit der sprachlichen Verdunkelung im Schriftlichen wird natürlich Rechnung auf
die Gefühle von Außenstehenden getragen. Die Betroffenen aber verstehen, daß sie
12
Das heißt Sinti und Roma.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
Seite 20 von 60
gemeint sind. Und sie werden damit genauso beleidigt und gedemütigt. So, als hätten die
Handlanger des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen die rassistische Einstellung
ihres Herrn mit der gleichen Offenheit zur Schau getragen, als sie es im Mündlichen mit Stolz
tun.
Wenn sich die Diener des Magistrates der Stadt Hünfeld im Mündlichen nicht scheuen, das
Wort „Zigeuner“ anzuwenden, wenn sie Menschen diskriminieren wollen, die ihrem Herrn
nicht angenehm sind, im Schriftlichen verwenden sie dafür verschämt das Wort
„Gewerbetreibende“! Sie schreiben:
Abbildung 8
(MW1_gf_CP_2001_07_10_Ausschnitt.gif)
Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn zählen natürlich zu den besten Kunden des
Campingplatzes des Magistrates der Stadt Hünfeld. Es ist auch nicht so, daß dem Magistrat
der Stadt Hünfeld etwas ausmacht, wenn ein Gewerbetreibender gleich nach dem Aufenthalt
auf dem Campingplatz oder kurz davor seinem Gewerbe nachgeht oder nicht. Wen soll es
auch stören! Für das, was ein Campinggast außerhalb des Campingplatzes des Magistrates
der Stadt Hünfeld tut, trägt der Magistrat der Stadt Hünfeld keine Verantwortung. Eine
Befugnis, um seinen Gästen vorzuschreiben, was sie außerhalb des Campingplatzes tun13,
besitzt der Magistrat der Stadt Hünfeld natürlich auch nicht.
Der neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld behauptet – natürlich nur im
Mündlichen –, daß die Menschen, für die er14 das Wort „Zigeuner“ verwendet, eine
besondere Art Menschen wären. Er behauptet, daß sich diese Menschen nicht eignen, mit
den anderen Menschen zusammen auf einem Campingplatz oder irgendwo anders zu leben.
Und auch deswegen, weil ich dies nicht unbedingt glauben wollte, hat man mir die Geldstrafe
in Höhe von 518 € (fünfhundertachtzehn Euro) auferlegt.
Dann ist im Dunkel der Nacht die Polizei gekommen. Vorsorglich habe ich die Tür von
meinem Wohnwagen zugesperrt. Einer der zwei Polizisten drohte mir, die Tür einzureißen,
wenn ich nicht sofort aufgemacht hätte. Sein freundlicherer Kollege hat mir mitgeteilt, daß er
seinen Mandanten die Empfehlung geben würde, den legalen Weg zu gehen. Wozu ich ihm
mein völliges Einverständnis ausgedruckt habe.
Und dann ist an einem anderen Tag – diesmal im Hellen – wieder die Polizei gekommen.
Diesmal war auch die ADAC dabei, wie ich später erfahren habe15. Und dann habe ich mich
auf dem „Zigeunerplatz“, auch „Landfahrerplatz“ genannt, wiedergefunden. Und ich frage
mich, ob ich hierher verfrachtet worden bin, um selber die Erfahrung machen zu müssen,
daß man mit den „Zigeunern“ nicht zusammen auf einem Platz leben kann.
Ob die „Zigeuner“ mit mir leben können, das weiß ich nicht. Ich hoffe es sehr. Jedenfalls
wurde ich mehrmals eingeladen, von dem zu essen was die „Zigeuner“ vorbereitet hatten.
Und das hat gut geschmeckt. Und einmal hat mir ein „Zigeuner“ einen schönen großen
13
Insbesondere, wie sich die Campinggäste ihren Lebensunterhalt verdienen, ob mit einem Gewerbe,
mit einem freien Beruf, mit Einkünften aus ihrem Besitz oder sonstwie.
14 Wiederum natürlich nur im Mündlichen.
15 Damals hatte ich mich in meinen Wohnwagen verkrochen und alle Gardinen zugemacht, so, daß ich
später verstanden habe, wohin und wie man mich weggebracht hat.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Handkarren geschenkt. Einfach so! Ohne daß ich ihn darum gebeten hätte, und auch ohne,
daß er die Hoffnung hätte haben können, daß ich mich jemals mit einem Gegengeschenk
hätte revanchieren können. Und ich habe entdeckt, daß ich mit Zigeunern sehr gut leben
kann. Sie halten sich selbst und ihre Wohnwagen so schön sauber16. Und, wenn sie da sind,
habe ich das Gefühl, daß ich meine Sachen hier stehen lassen kann, ohne daß sie durch
Dritte gestohlen werden. Denn die Sinti und Roma beschützen mein Eigentum. Als sie im
März noch nicht da waren, hat jemand während meiner Abwesenheit aus meinem
Wohnwagen ein Fenster ausgerissen, ist in den Wohnwagen eingebrochen, hat alles
durchwühlt und einiges gestohlen. So verstehe ich nicht, wie sich der Magistrat der Stadt
Hünfeld nicht schämt, diese liebenswürdigen Menschen, die Sinti und Roma, so gehässig zu
behandeln.
Und das alles – finde ich – sollte der Richter mitberücksichtigen, wenn er darüber
entscheidet, ob der Magistrat der Stadt Hünfeld verpflichtet werden soll, mir die polizeiliche
Anmeldebestätigung zu erteilen. Deswegen sollte der Richter alles mitberücksichtigen, weil
sonst die dringende Gefahr besteht, daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld in seinem
bisherigen Handeln ermutigt fühlen wird. Er wird sich ermutigt fühlen, weiterhin zu lügen,
Gesetze zu fälschen, rassistische Bestrebungen zu unterstützen, eine der Kernforderungen
der Verfassung zu mißachten, und die Diskriminierung von Menschen zu fördern und zu
fordern.
Und vor allem sollte die Lage der Menschen berücksichtigt werden, welche in der Rechnung
des Pächters des Magistrates der Stadt Hünfeld als „Nichtseßhafte Personen“ beschrieben
werden. Nicht, daß ich was dagegen hätte, wenn Menschen, die sich nicht sauber halten
wollen, die Lust am Randalieren haben, oder, die auf irgendeiner anderen Art ihre
Mitmenschen belästigen, von Campingplätzen ferngehalten werden. Ganz im Gegenteil
freue ich mich darüber sehr, wenn es eine Autorität gibt, die mich vor derartigen
Belästigungen schützt. Wenn es ganz nach meinem Geschmack ginge, dann sollten auch
die Menschen weggeschickt werden, die ihre Zigarettenkippen auf den Rasen werfen, wie es
manche der Campinggäste tun, die auf Sinti, Roma oder Rußlanddeutsche herabschauen.
Und, wenn auf dem verschwundenen Schild und auf der oben abgebildeten Rechnung
gestanden hätte, daß jeder Mensch, der auf dem Campingplatz darin ertappt wird, sich
schäbig zu verhalten, weggeschickt wird? Dann hätte ich mich dafür nur bedanken können!
Aber worin besteht das Verbrechen, wenn man in den Augen des Magistrates der Stadt
Hünfeld eine Nichtseßhafte Person oder ein Gewerbetreibender ist?
So, wie der Magistrat der Stadt Hünfeld das Hessische Meldegesetz fälscht, um einen
Menschen um die lebensnotwendige polizeiliche Anmeldebestätigung zu betrügen, kann ein
Unschuldiger sehr leicht in die falsche Schublade gelangen. In die Schublade, auf die der
Magistrat der Stadt Hünfeld das Schild „Nichtseßhafte Personen“ hat kleben lassen!
Und so, wie der Magistrat der Stadt Hünfeld das Diskriminierungsverbot der Verfassung
mißachtet, wird ein Gewerbetreibender nach einem verschleierten Kriterium als
erwünschter Gast betrachtet und angenommen oder als anrüchige abstoßende Person
weggeschickt. Nicht aufgrund des Berufes, den er ausübt, wie man aus dem Wort
„Gewerbetreibender“ entnehmen könnte, sondern lediglich auf der Basis, ob er Sinto/Roma
ist oder nicht!
16
Leider hat es auch Streitpunkte gegeben.
Unter anderem, weil Unrat zurückgelassen wurde. Aber darin unterscheiden sich die Menschen von
einander nicht. Wie würden die Straßen in aller Welt aussehen, wenn keine Straßenreinigung da
wäre?
Eine andere Streitquelle ist es gewesen, daß manche von ihnen die Schuld für das, was den Sinti und
Roma vor sechs Jahrzehnten widerfahren ist, ungerecht verteilen. Aber man kann erstens nicht alle
Sinti und Roma dafür verantwortlich machen, und zweitens wäre vielleicht ein jeder von uns noch viel
weniger objektiv, wenn er selbst in der eigenen Person oder in seiner engen Verwandtschaft Opfer
einer vergleichbaren infamen Behandlung gewesen wäre.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Was ich bisher vorgetragen habe, reicht bereits vollkommen, um folgendes als bewiesen zu
betrachten:
1) Ich bin – entgegen dem, was der Magistrat der Stadt Hünfeld vorträgt – nicht
verpflichtet, die Forderungen des § 26 HMG zu erfüllen. Der § 26 HMG bezieht sich
ausschließlich auf Beherbergungsstätte. Da man davon ausgehen kann, daß alle
oder fast alle Beamten des Magistrates der Stadt Hünfeld – vom Bürgermeister
angefangen bis zum letzten Boten – nicht in einer Beherbergungsstätte wohnen, und
da man dasselbe von allen oder fast allen Einwohnern der Stadt Hünfeld sagen kann,
kann der Magistrat der Stadt Hünfeld nicht verlangen, daß gerade ich in einer
Beherbergungsstätte wohnen muß. So gut wie alle Menschen – hier in Hünfeld und
anderswo – erfüllen die Forderungen des § 26 HMG nicht, weil ihre Wohnung keine
Beherbergungsstätte ist! Dennoch wird ihnen die lebensnotwendige polizeiliche
Anmeldebestätigung nicht verweigert. Warum soll sie mir aufgrund des §26 HMG
verweigert werden?
Somit ist es bewiesen, daß der Satz, den mir der Magistrat der Stadt Hünfeld zur
Begründung seiner Ablehnung geschrieben hat:
« Die Grundlage für die Ablehnung der Anmeldung ist der § 26 des Hessischen
Meldegesetzes. »
nicht als ernsthafte Begründung zu betrachten ist, sondern nur als Trick, mit dem er
das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für sein kriminelles Handeln verschleiern
will. Inwieweit und bei welchen seiner Beamten ein klares Bewußtsein der Falschheit
der vorgespielten Behauptungen vorhanden oder nicht vorhanden ist, ist eine Frage,
welche eher im Bereich der Sozialpsychologie als im Bereich der Rechtssprechung
zu behandeln ist. Kein Mensch ist aber gerechtfertigt, wenn er in sich selber das
Unrechtsbewußtsein zugunsten der Anpassung an seiner Umgebung unterdrückt.
2) Die Erteilung oder Nichterteilung einer polizeilichen Anmeldebestätigung ist eine
Frage, welche über Leben und Tod von Menschen entscheiden kann. Dabei kommt
es auf die Frage, ob sich für meine eigene Person das Nichterteilen einer
polizeilichen Anmeldebestätigung lebensgefährlichen Charakter hätte oder nicht, nicht
an. Das Gesetz des Landes – nicht weniger als das Gesetz der Ewigkeit – verpflichtet
mich, lebensgefährliche Rechtsverdrehungen nicht nur dann abzuwehren, wenn sie
mich selbst in Lebensgefahr bringen, sondern auch dann, wenn Mitmenschen
gefährdet werden, die sich weniger verteidigen können als ich.
3) Wenn jetzt der Magistrat der Stadt Hünfeld dazu verpflichtet wird, mir die polizeiliche
Anmeldebestätigung zu geben, dann wird sich dies hoffentlich auch auf das Schicksal
der Menschen auswirken, welche in Gefahr stehen, ähnlich qualvoll zu krepieren, wie
Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein,
Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer
und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins.
4) Wenn jetzt dem Magistrat der Stadt Hünfeld signalisiert würde, daß seine
Rechtsverdrehungen durch das Gericht nicht entlarvt werden, wenn das Gericht jetzt
sie mit einem Anstrich übertünchen würde, auf dem „Wahrheit“ geschrieben stände,
dann würde dies weitere Rechtsverdrehungen ermutigen. Und diese wäre auch eine
sehr schlimme Sache.
Dabei kommt es nicht an, ob die offensichtlich rechtsverdrehenden Angaben des
Magistrates der Stadt Hünfeld als Wahrheit durch das Gericht verkauft würden, oder
aber, ob das Gericht dem Magistrat der Stadt Hünfeld mit anderen, neuen, weniger
tölpelhaften Begründungen für das Nichterteilen der polizeilichen Anmeldebestätigung
unter den Arm greifen würde. Worauf es ankommt, ist es, daß Menschen in akuter
Lebensgefahr stehen.
Die Richterin, die in zweiter Instanz dem Pfarrer Ritzkowsky die polizeiliche
Anmeldebestätigung für Manfred Lehmann erlaubt hat, hat es verstanden.
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Das Gesetz ist für die Menschen da! Nicht die Menschen für das Gesetz!
Was die Richterin damals leider nicht verstanden hat, ist es, daß ein Richter, der sich
anschickt, die Rücksicht vor dem Wortlaut eines Gesetzes hinter der Rücksicht vor
der Heiligkeit von Menschenwürde zu stellen, zuerst verpflichtet ist, die Gesetze
selber zu lesen!
Erst dann, erst nachdem sich der Richter mit den eigenen Augen und mit dem
eigenen Verstand vergewissert hat, daß es keine andere Möglichkeit besteht, um
den Sinn des Gesetzes zu wahren, als die Rücksicht vor dem Wortlaut hinter der
Rücksicht vor dem Sinn zu stellen, darf er den Wortlaut bei Seite schieben.
Und die Gesetze, die sich auf die polizeiliche Anmeldebestätigung beziehen, sind mit
einer nachahmenswerten Genauigkeit und Klarheit geschrieben.
Selbst ein Ausländer, sogar ein Mensch, der nie in seinem Leben eine juristische
Ausbildung genossen hat, der erst im Alter von 25 Jahren begonnen hat, sich anhand
von Kinderschallplatten die ersten Worte der deutschen Sprache beizubringen, hat
überhaupt keine Schwierigkeit, diese Gesetze zu verstehen. Denn sie sind so
geschrieben, daß alle sie verstehen können. Auch wir Menschen, die wir diese so gut
geschriebenen Gesetze so dringend benötigen.
Allerdings habe ich diese Gesetze selbst gelesen. Weil ich durch äußerst
schmerzhafte Lebenserfahrungen lernen mußte, wie leicht der Fehler begangen wird,
den leider die o.e. Richterin, der Pfarrer Ritzkowsky und offensichtlich auch alle
Menschen begangen haben, die um den Pfarrer Ritzkowsky und um die Richterin
gestanden haben.
Ganz egal, wie intelligent die Mitglieder einer Menschengruppe sind: wenn sich ein
jeder auf die anderen verläßt, dann handeln sie alle gehirnlos.
Es besteht nicht die geringste Notwendigkeit, das Verhalten der o.e. Richterin
nachzuahmen und die hier betroffenen Gesetze – und es sei auch nur in ihrem
Wortlaut – zu verändern. Es besteht jedoch eine dringende Notwendigkeit,
Sichtblenden abzustreifen. Es besteht eine dringende Notwendigkeit, dem Magistrat
der Stadt Hünfeld und seinen Magistraturkollegen anderswo zu signalisieren, daß das
Gesetz für alle gleich ist, und das sich eine Autorität nicht darauf verlassen kann, daß
eine andere Autorität sie auch bei Amtsmißbrauch nicht im Regen stehen läßt.
Damit ist, so hoffe ich mindestens, die Frage, ob die Hartnäckigkeit, mit welcher der
Magistrat der Stadt Hünfeld darauf besteht, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung mit der
Ausrede des § 26 HMG zu verweigern, statt sie mir aufgrund des § 15 HMG zu erteilen, mit
dem Prinzip der Legalität kompatibel ist, vollkommen geklärt.
Weil die Lage, in der ich mich befinde, obwohl manchmal kaum zu ertragen, bei weitem nicht
so tragisch ist, wie die Lage der Menschen, die dabei sind, so qualvoll zu krepieren, wie
Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz
Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich
auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins, muß ich in der vorliegenden
Klage noch etwas klären.
Weil im Ergebnis der vorliegenden Klage nicht nur der Richterbeschluß selber, sondern
vielleicht noch mehr die Begründung des Beschlusses hilfreich sein kann, um eine kriminelle
menschenzerstörende Situation, die seit Jahren oder Jahrzehnten auf Abhilfe wartet, zu
ändern.
Die Menschen, deren Tod Ritzkowsky beschreibt, krepieren aus zwei Gründen:
1) Fälschung der rechtlichen Lage und
2) Zerstörung ihres Leumundes.
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Und dabei ist der zweite Grund der wesentliche. Nur, weil gegen diese Menschen Rufmord
begangen wurde, sind sie zum Freiwild für jedermann geworden, der gegen sie geltende
Gesetze fälschen will.
Weil sie dem Ansehen nach Tod sind, krepieren sie langsam aber qualvoll auch körperlich.
Für zu viele ihrer Mitmenschen sind sie bereits so abstoßend, wie eine sich im
Verrottungsprozeß befindende Leiche es wäre, die nicht verscharrt worden wäre, sondern
den Menschen noch im Wege stände. Die Menschen, die sich in dieser Leichenrolle
befinden, werde ich in der Folge mit dem Wort „Ausgemeldete“ bezeichnen. Dabei
unterscheide ich zwischen „Abmeldung“ und „Ausmeldung“. Der Vorgang der Abmeldung ist
ein ganz normaler. Ein Mensch, der aus irgendeinem Grund in eine andere Wohnung ziehen
will oder muß, meldet sich ab, um sich wenig später woanders anzumelden.
Der Vorgang der „Ausmeldung17“ hat mit Normalität nichts zu tun.
Hier unten schreibe ich den kurzen Bericht eines Menschen ab, der in die
Ausmeldungsfalle geraten war, und der dennoch geschafft hat, herauszukommen. Dieser
Bericht wurde in einem Forum für Sozialhilfeempfänger veröffentlicht.
Anfang der Abschrift ==============================
Hallo Clayman,
Deine Frage ist sehr interessant und weil ich selbst einmal in der selben Situation war,
möchte ich Dir meine Erfahrungen schildern.
Ich war über Jahre verheiratet. Meine damalige Frau war mit einem Taxiunternehmen mit 4
Taxen selbstständig, wobei ich als Fahrer angestellt war. Wir bewohnten 180 qm Wohnraum
mit feinstem Mobiliar, welches gemeinsam in der Ehe angeschafft wurde. Eines Tages kam
ich nach hause und stellte fest, dass die Wohnung vollständig geräumt worden war. Eine
Anfrage bei dem Vermieter ergab, dass der Mietvertrag fristgemäß von der Ehefrau bereits 3
Monate vorher gekündigt worden war.
Fazit, ich war innerhalb von Sekunden arbeitslos, obdachlos und mittellos geworden.
Zunächst suchte ich bei der Polizei Hilfe. Dort verwies man mich zum Gericht. Vom Gericht
erfuhr ich, dass es keine Klagemöglichkeit gibt, wenn keine Zustellmöglichkeit hinsichtlich
des Beklagten besteht. Weiterhin teilte man mir mit, dass wenn die Anschrift des Beklagten
unbekannt ist, zunächst die gerichtliche Zuständigkeit geklärt werden muß.
Nun meldete ich mich bei dem Sozialamt und teilte den Vorgang mit. Dort teilte man mir mit,
dass ohne einer gemeldeten Anschrift keine Hilfeleistung erfolgen kann. Ich war zwar unter
der alten Anschrift noch gemeldet, aber die Wohnung bestand ja nicht mehr.
Ich wandte mich zum Einwohneramt um die alte Anschrift abzumelden. Von dort wurde mir
mitgeteilt, dass die alte Anschrift ohne Angabe einer neuen Anschrift nicht abgemeldet
werden kann.
Ich wandte mich zum Wohnungsamt, wegen einer Wohnung. Von dort erfuhr ich, dass ohne
Einkommen (auch Sozialhilfe) keine Wohnberechtigung erteilt werden kann.
Ich wandte mich zum Arbeitsamt. Dort erfuhr ich, dass mangels einer gemeldeten Anschrift
keine örtliche Zuständigkeit besteht.
Ich wandte mich zum Verwaltungsgericht und beantragte eine Einstweilige Verfügung. Der
Antrag wurde kostenpflichtig abgelehnt.
Da dieser Vorgang noch wenig bekannt und kaum verstanden ist, gibt es in Wörterbüchern – soweit
mir es bekannt ist – kein Wort dafür. Deswegen verwende ich hier die Bezeichnung „Ausmeldung“.
17
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Ich war somit 2 Jahre obdachlos, arbeitslos und mittellos, obwohl ich zuvor ordnungsgemäß
einer Tätigkeit nachging, erhalte ich nicht mal Arbeitslosengeld.
Letzten Endes kannst Du alle Vorschriften vergessen, wobei Dein Bekannter recht hat.
Nebenbei angemerkt! Ich bin gelernter Großhandelskaufmann und war in früheren Jahren
über Jahre im Polizeidienst. Also nicht dumm und zu dem rechtswissend. Inzwischen bin ich
50 Jahre und beziehe geringe Leistungen vom Sozialamt.
Mit freundlichem Gruß
Toni
============================== Ende der Abschrift
Um die Möglichkeit anzubieten, meine Angaben zu überprüfen, gebe ich hier die
Internetadresse des o.a. Beitrages an.
www.sozialhilfe-online.de\dcforum\DCForumID1\2636.html
Da ich gerade nicht mit dem Internet angeschlossen bin, kann ich nicht überprüfen, ob man
zu dieser Adresse direkt gelangen kann, oder ob man sich nicht zuerst bei
http://www.sozialhilfe-online.de einloggen muß, um dort die Forumsmitgliedschaft zu
beantragen.
So kann also ein Mensch von einem Tag zum anderen obdachlos, arbeitslos und mittellos
werden! Für zwei Jahre! Und Toni hat viel Glück gehabt! Sein Glück haben die jungen
Menschen, die Ritzkowsky beerdigen mußte, nicht gehabt! Und dies geschieht sicherlich
nicht nur in Berlin.
Ich weiß nicht, wie Toni darüber denkt. Wegen des großen Stresses und Zeitdruckes, unter
denen ich stehe, um die Vorgänge zu erforschen und davon zu berichten, habe ich noch
keine Zeit gehabt, um mich mit Toni in Kontakt zu setzen.
Ich finde, daß bei einer solchen Erfahrung, wie Toni sie machen mußte, das Schlimmste ist
nicht die Obdachlosigkeit, die Arbeitslosigkeit und auch nicht die Mittellosigkeit.
Das Schlimmste, finde ich, sind die schrecklichen Erfahrungen, die man plötzlich mit
seinen Mitmenschen machen muß.
Es gibt praktisch niemanden, der hilft!
Ich erinnere nochmals daran, was Ritko0wsky gesagt dazu hat:
« Ein Bekannter hatte mir gesagt, auf der Frauentoilette am Halleschen Tor würden
Obdachlose wohnen. Es seien mehrere Männer, alle voller Läuse. Einer von ihnen habe
einen offenen Darmausgang, aber keine Tüten. Die Scheiße flösse in die Kleider, der
Gestank sei bestialisch. Es folgte ein ziemlich mühsamer Versuch, Tüten zu bekommen,
danach viele Versuche, Hilfe zu organisieren. Aber es stellte sich heraus, dass es
praktisch niemanden gab, der half. Ich lernte damals, dass es Menschen gibt, die faktisch
in kein Krankenhaus aufgenommen werden. »
Es ist wie eine Reise in einen fremden Planeten. Vom äußeren Aussehen betrachtet, hat
sich nichts geändert. Die Menschen aber, die man auf diesem neuen, unbekannten,
beängstigenden Planeten antrifft, sind ganz andere Wesen, als die Menschen, die man
vorher kannte. Vorher hat man sich mit einigen Menschen besser und mit anderen
schlechter verstanden. Plötzlich versteht man niemanden mehr. Und man wird auch von
niemandem mehr verstanden. Niemand will mehr zuhören! Alle überschlagen sich mit
Unterstellungen. Oder man wird wie Luft betrachtet. Gemeinsam haben alle diese
menschenähnlichen Wesen, denen du auf dem fremden Planeten begegnest eines: die ganz
feste Überzeugung, daß du schuld bist. Du bist deswegen in ihren Augen selber schuld, weil
du sonst nicht da gelandet wärest, wo du gelandet bist!
VK_gf_2003_09_11 - 26
Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Kann man aus einem solchen fremden Planeten zurückkommen? Ist Toni wirklich
zurückgekommen? In einem anderen Beitrag schreibt er:
Anfang des Auszuges ==============================
Ein guter Rat!
Eine Strafanzeige würde ich nicht stellen. Grundsätzlich werden Beamte und Städt.
Bedienstete von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum zu
glauben, dass von der Staatsanwaltschaft alle strafrechtlichen Delikte verfolgt werden,
dieses ist nur der Fall, wenn man Dich verfolgt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt den
Weisungen des Justizministeriums und ein Ministerium wird das Andere nicht strafrechtlich
verfolgen.
Weiterhin würde ich Dir raten, dass Du Beschuldigungen gegen Städt. Bedienstete wie
Betrug, Unterschlagung usw. nicht anführen solltest.
Wenn der Sachbearbeiter hier eine Strafanzeige stellt, bist Du verloren. Ich erlebe diesen
Fall gerade.
Siehe dir bitte mal den (§ 194 Abs. 3 StGB) an.
============================== Ende des Auszuges
Handelt die Staatsanwaltschaft auf unserem Planeten wie die Mafia? Ich weiß es nicht. Bin
ich verloren, wenn der Magistrat der Stadt Hünfeld gegen mich eine Strafanzeige stellt? Mit
rechtlichen Schritten hat er mir bereits vor mehr als einem Jahr gedroht. Dann aber nicht
mehr. Vielleicht ist er noch nicht wie Toni auf dem anderen Planeten gewesen und hat nicht
gesehen, wie die Staatsanwaltschaft dort verfährt. Was ich sagen kann, ist es, daß ich
bereits einiges der Staatsanwaltschaft gemeldet habe. Und die Reaktion läßt mich schon
befürchten, daß Toni recht hat, daß die Staatsanwaltschaft den Weisungen des
Justizministeriums unterliegt, und, daß ein Ministerium das andere nicht strafrechtlich
verfolgen wird.
Jedoch läßt mich der Blick auf die großen psychischen Epidemien der Vergangenheit
weniger ängstlich urteilen. Während der Jahrhunderte, in denen Menschen gefoltert und
verbrannt wurden, weil man ihnen unterstellt hat, daß sie auf einem Besenstiel durch die
Lüfte geritten sind und Umgang mit dem Satan gehabt haben, hat es auch Menschen
gegeben, die dazu nicht geschwiegen haben. Und sie sind nicht alle verloren gegangen.
Was für mich hier wichtig ist, ist die Verbreitete Meinung zu widerlegen, daß Menschen, die
ausgemeldet werden, dies mit ihrer Faulheit, mit ihrer Arbeitsscheu selber verursacht haben.
Die weitverbreitet Ansicht möchte ich hier mit den Worten eines sehr netten Busfahrers
wiedergeben. Weil er immer so nett war, habe ich Mut gefaßt, und ich habe ihm eine Kopie
der auf der vorliegenden Klage abgeschriebenen Seiten aus dem Buch des Pfarrers
Ritzkowsky gegeben. Gehofft habe ich, bei einem so netten Menschen einen Verbündeten
auf dem fremden, grausamen Planeten zu finden.
Wenige Tage später bin ich ihm wieder begegnet. Hoffnungsvoll habe ich ihn gefragt, ob er
den erschütternden Bericht von Ritzkowsky gelesen hätte. Ja! Er hatte ihn mindestens
teilweise gelesen, sagte er mir. Und er hatte ihn sofort aus Eckel weggeworfen. Weil er für
die „faulen Säcke“ gar kein Verständnis aufbringen konnte! Dann hat er nochmals betont: «
Ich komme selbst aus Berlin und kenne die faulen Säcke! » Und dann hat er noch
hinzugefügt: « Die anderen Busfahrer denken darüber genauso wie ich! » Der Magistrat der
Stadt Hünfeld hat viele Verbündete. Daß ich hier die Busfahrer besonders herausgestellt
habe, steht nur in Verbindung mir der besonderen „Nettigkeit“, die ich bei diesem Busfahrer
vermutet hatte. Außerdem zählen die Busfahrer zu den wenigen Menschen, denen ich
begegne. Da ich kein Auto habe, und da für meine Forschungen oft in die Bibliotheken von
benachbarten Städten fahren muß, fahre ich des öfteren mit dem Bus. Was ich damit sagen
will, ist es, daß der Haß gegen die Ausgemeldeten und die Verachtung ihnen
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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gegenüber weit verbreitet sind. Und ich erhoffe mich, daß der Richter, der meinen Fall
beurteilen wird, in der Begründung von seinem Urteil die Dinge wieder auf den Kopf stellt.
Es ist nicht so, daß ich dafür plädiere, daß man jedem Mensch, der die Hand ausstreckt und
sagt, daß er keine Arbeit finden kann, mit geschlossenen Augen Sozialhilfe geben soll. So
wie die Menschen, die eine sogenannte „normale“ Arbeit ausführen, während ihrer Arbeit
kontrolliert werden, so bin auch ich als Sozialhilfeempfänger gerne bereit, mich acht – und
meinetwegen auch mehr – Stunden pro Tag überprüfen zu lassen. Gerne bin ich bereit,
darüber zu berichten, wie ich meine Zeit verbringe. Da ich der Meinung bin, daß die Arbeit,
die ich seit dem 25. April 2002, seit der Zeit, in der mir Sozialhilfe aufgrund einer
ununterbrochenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährt wird, eine der
schwersten ist, die man sich vorstellen kann, schäme ich mich nicht, darüber zu berichten.
Und gerne bin ich auch bereit über die Arbeit zu berichten, die ich vorher ohne jedes Entgelt
geleistet habe.
Nun wird man mich vielleicht fragen wollen, welche Arbeit denn die Menschen geleistet
haben, die Ritzkowsky beschrieben hat. Eine sehr schwere denke ich. Lazarusarbeit haben
sie geleistet! Hier beziehe ich mich auf den Bericht vom armen Lazarus und dem reichen
Mann. Da Lazarus für seine Tätigkeit äußerst gut belohnt wurde – er wurde von den
Menschen, die ähnlich urteilen, wie der oben dargestellte „nette“ Busfahrer und die Mitglieder
des Magistrates der Stadt Hünfeld, einmal für immer durch einen unüberwindbaren Graben
getrennt (man stelle sich vor die erlösende Freude!) – muß man annehmen, daß er gut
gearbeitet hat.
Denn der Richter, der ihm seinen Lohn gegeben hat, belohnt das Faulenzen noch weniger
als der Busfahrer und auch weniger als der Magistrat der Stadt Hünfeld. Er erwartet von uns,
daß wir die Talente, die er uns gegeben hat, fleißig einsetzen. Wenn wir unsere Talente aus
Bequemlichkeit begraben, dann nimmt er sie uns weg. Und er gibt uns keinen Lohn. Da aber
Lazarus reichlichen Lohn erhalten hat, dann muß er seine Talente äußerst fleißig eingesetzt
haben.
Und ich glaube zu verstehen, woran die Arbeit bestand, die Lazarus geleistet hat. Und auch
die Arbeit, die Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan
Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan
Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins vor ihrem
Tod geleistet haben.
Diese Menschen haben uns mit ihrer qualvollen Präsenz die Möglichkeit gegeben, über den
Sinn des Lebens und den Sinn der Arbeit nachzudenken. Arbeit bedeutet nicht unbedingt,
etwas materielles zu erzeugen. Als ich zum Beispiel als Übersetzer eingestellt wurde, habe
ich auch nichts materielles erzeugt. Und während die oben erwähnten Menschen sehr
gelitten haben, war meine Arbeit sehr bequem. Mir wurde der Flug bezahlt, ich wurde mit
einem Mercedes abgeholt, und ins Restaurant gebracht. Dann habe ich in meiner
Muttersprache wieder das ausgeplaudert, was ich in der anderen Sprache gehört habe; und
umgekehrt. Das Essen war auch regelmäßig sehr gut. Manchmal habe ich auch beim
Abschied am Flughafen noch ein kleines Geschenk erhalten. Und die Bezahlung war auch
gut. Bei den anderen Berufen, die ich ausgeübt habe, war es oft nicht weniger bequem.
Problemen gab es nur wegen Mobbing. Wenn ich aber an das denke, was Ritzkowsky über
die ständige Drangsalierung der Menschen berichtet, denen andere Bequemlichkeit in die
Schuhe schieben, dann schäme ich mich, die Belastungen zu erwähnen, die ich auf der
Arbeitsstelle gehabt habe.
Und ich gehe davon aus, das der „nette“ Busfahrer, seine gleich urteilenden Kollegen, die
Mitglieder des Magistrates der Stadt Hünfeld und die meisten Menschen, auf ihrer
Arbeitstelle es kaum schwerer gehabt haben können, als Lazarus und die ausgemeldeten
Menschen, die Ritzkowsky beschrieben hat, es vor ihrem Tod meistens jahrelang erdulden
mußten. Und die Ergebnisse der Arbeit von Lazarus und von seinen Schicksalsgenossen
sind reichlich. Dank Lazarus wissen unzählige Menschen auf der ganzen Welt, daß man
nicht verzweifeln muß, wenn man von allen und jedem mißachtet wird. Belohnt wird man für
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die geleistete gute Arbeit am Ende schon. Und Lazarus hat dem reichen eine sehr gute
Gelegenheit gegeben, seinen eigenen Lohn auch zu verdienen. Diese Gelegenheit hat er
törichterweise verpaßt. Ob er außer mit Schmausen seine Zeit auch noch mit der Herstellung
von materiellen oder immateriellen Gütern verbracht hat, wird gerechterweise nicht einmale
der Erwähnung würdig betrachtet. Denn letztendlich kommt es nicht so sehr darauf an, was
man erstellt, sondern wie man seine Mitmenschen behandelt.
Womit ich nicht sagen will, daß einige erstellen sollen und andere genießen. Wer nicht
arbeiten will, soll auch nicht essen! Aber von Genuß und von nicht arbeiten wollen, kann
weder bei Lazarus noch bei den anderen oben erwähnten Menschen die Rede sein.
Und selbst dann, wenn man diesen Menschen Arbeitsunwilligkeit unterstellen wollte, sollte
man daran denken, daß nirgendwo geschrieben steht, daß wer nicht arbeiten will, nicht
wohnen soll. Oder, daß ein Mensch, der in Landstreicherunterkünften bereits mehrmals
traumatische Erfahrungen machen mußte, wieder dahin geschickt werden muß. Außerdem
sagen die Obdachlosigkeitsforscher, daß es Landstreicherheimen nur für einen Bruchteil der
Obdachlosen gibt. Selbst dann also, wenn dem Magistrat der Stadt Hünfeld und denjenigen
seiner Magistraturkollegen, welche seine schäbige Gesinnung teilen, gelingen würde, mittels
Fälschung der Gesetze und Vorenthalten der polizeilichen Anmeldebestätigung, alle
Obdachlosen in Landstreicherheimen zu erpressen, wäre dies für die allermeisten gar nicht
durchführbar! Und viele traumatisierte Obdachlose verbringen lieber die Nacht auch bei
äußerster Kälte im Freien, als daß sie sich in einem Obdachlosenheim freiwillig mißhandeln
lassen.
Vor zwei Jahren hat mir eine junge Beamtin des Magistrates der Stadt Hünfeld gesagt, daß
die Umstände in Obdachlosenheimen absichtlich so schlecht gehalten werden. Denn die
Menschen die sich « durchschlängeln wollen – sagen wir es so – müssen abgeschrocken
werden ». So hat sie es formuliert. Da aber im Bundessozialhilfegesetz nichts von
Abschreckung steht – sonst würde sie „Bundessozialabschreckungsgesetz“ heißen müssen
– sondern viel eben von Hilfe, ist die logische Folgerung, daß ständig Gesetzesfälschungen
im Büro des Magistrates der Stadt Hünfeld und vieler seiner Magistraturkollegen anderswo
betrieben werden muß. Was auch regelmäßig passiert. Was nicht nur in meinen Schriften
sondern auch in den offiziellen Veröffentlichungen von Obdachlosigkeitsforschern ohne
Umschweife geschrieben steht.
Zu Berücksichtigen ist auch, daß die ausgemeldeten Menschen in aller Regel gar keinen
Antrag auf Sozialhilfe stellen. Der nationale Verband der Institutionen, die sich mit
Obdachlosigkeit beschäftigen, der in Bielefeld seinen Sitz hat, schreibt, daß nur 17% der
Obdachlosen die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Abschreckung wird also gegen die
falschen getrieben!
Diese Menschen sind so traumatisiert und so verletzt, daß sie jede Härte auf sich nehmen,
um nur nicht durch Sozialamtbeamten wie Hunde behandelt und beleidigt zu werden.
Daß es viele Menschen gibt, welche die Sozialhilfe mißbrauchen, die lieber den Tag mit
einer Dose Bier in der einen Hand, eine Zigarette in der anderen Hand vor dem
Farbfernseher verbringen und sich damit ein enzyklopädisches Wissen über Pornofilme
aneignen, bestreite ich nicht. Wenn man ihnen die Sozialhilfe entziehen würde, hätte ich
nicht dagegen.
Auch für diejenigen, die neben dem Einziehen von Sozialhilfe noch durch Schwarzarbeit
verdienen, rede ich nicht.
Nur gegen die kriminelle Behandlung von Menschen, die keine anerkannte Arbeit leisten
können, weil sie dafür zu krank sind, muß ich Stellung nehmen.
Würde ich es nicht tun, würde ich mich der Gefahr aussetzen, jede moralische
Widerstandskraft zu verlieren.
Hier unten gebe ich einen Auszug aus dem Buch eines der bekanntesten Sozialpsychologen
wieder, der zeigt, was passieren kann, wenn Menschen ihre moralische Widerstandskraft
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verloren haben. Damit erhoffe ich mich auch, dem Vorurteil entgegenzuwirken, der besagt,
daß es in einer Gesellschaft, die so zivilisiert und christianisiert ist, wie die unsere, das, was
ich hier beschrieben habe, gar nicht passieren kann. Das Beispiel, das ich hier unten
wiedergebe, stammt aus den Vereinigten Staaten. Gewählt habe ich es, weil ich es in
Werken von Sozialpsychologen gefunden habe, die sich mit den Verbrechen der
sogenannten zivilisierten Menschen auseinandergesetzt haben. Da die USA das größte
Land sind zwischen denen, die eine uns ähnliche Gesellschaftsform haben, sind sie auch am
besten geeignet, die größten Beispiele sowohl im guten als auch im schlechten zu liefern.
Außerdem haben die bekanntesten Sozialpsychologen, die sich mit den Erscheinungen
beschäftigt haben, die ich erwähnte, in den USA gelebt. Verständlich ist dann, daß sie ihre
Beispiele aus den USA genommen haben. Sonst könnte man viele solcher Beispiele aus der
ganzen Welt nehmen.
Erster Auszug aus dem Buch Aggression von Friedrich Hacker
Anfang des Auszuges ==============================
«Du sollst töten» - Calley
Am selben Tag, an dem in Los Angeles über Manson und seine drei Freundinnen
Todesurteile verhängt wurden, findet in Fort Benzing eine Jury von sechs Offizieren der USArmee den Lieutenant William («Rusty») Calley des vorbedachten Mordes an 22
vietnamesischen Zivilisten schuldig und verurteilt ihn zu lebenslangem Kerker.
Das Manson-Urteil kam für niemand überraschend, nur die Nichtverhängung der
Todesstrafe wäre eine Sensation gewesen. Der Obmann der Geschworenen, ein
Bestattungsunternehmer, hätte gar nicht (sozusagen als Vorurteilsbegründung)
aussprechen müssen, was ohnehin seit Monaten schon die Volkesstimme lautstark
verkündet hatte: für anständige Menschen dürften in bezug auf den entmenschten Manson
und seine Rotte weder beim Schuldspruch noch bei der Strafzumessung irgendwelche
Zweifel bestehen. Mit bestem Gewissen und ohne Zögern hatten denn auch die
Geschworenen für alle Schuldigen des grauenhaften Sharon Tate-Massenmordes auf die
Höchststrafe erkannt, selbstverständlich mit Ausnahme jener Zeugin, die zum Lohn für ihre
Aussage, welche die Anklage gegen die anderen erst ermöglichte, selbst gar nicht
angeklagt worden war. Das Urteil war in Ordnung. Es solle allen jungen Leuten zur
Beachtung und Abschreckung dienen – fügte der Geschworenenobmann hinzu.
Sodann entrüstete er sich über die Offerte eines Zeitungsverlages (einer der
Geschworenen hatte deren Annahme befürwortet), für ein hohes Honorar die Erlebnisse
der Jury in Magazinen zu veröffentlichen. Auch die Andeutung eines anderen
Geschworenen, der durchblicken ließ, die Männer und Frauen der Jury hätten ihre
monatelange, <Kommunalhaft> im Hotel paarweise und in Gruppen zu Ausschweifungen
ausgenützt, wies der Obmann empört zurück. Die internierten Geschworenen hätten zwar
allen möglichen Schabernack getrieben, einige vielleicht auch ein bißchen viel getrunken,
da ja sonst nichts zu tun war, aber zu sexuellen Ausschweifungen sei es unter diesen
anständigen Leuten niemals gekommen. Der Geschworene, der solches standesunwürdige
Benehmen behauptet hatte, sei ein unzuverlässiger Beobachter und überhaupt ein
merkwürdiger Mensch. Er habe wahrscheinlich gelogen oder sich jedenfalls bestimmt
geirrt. (Natürlich nur in seiner Berichterstattung über das Verhalten der Geschworenen,
nicht in seinem Urteil über die Angeklagten.) Der Bestattungsunternehmer hatte jedenfalls
nichts Ungewöhnliches bemerkt.
Kaum war der gebrochene, mit letzter Kraft gerade noch salutierende Lieutenant Calley
nach Vernehmung seines Urteils abgeführt worden, brach ein Sturm der Entrüstung in der
Öffentlichkeit los: Nicht über die Taten des Offiziers, sondern über seine Verurteilung.
Hunderttausende Telegramme langten am ersten Tag nach dem Urteil im Weißen Hausein:
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Hundert zu eins für Calley. Zum Zeichen der Schande und Trauer wehten umgedrehte
amerikanische Fahnen auf Halbmast. Der Gouverneur von Indiana, Edgar Whitcomb,
Veteran des Zweiten Weltkriegs, ordnete Staatstrauer an, der Vizegouverneur von Georgia,
Lester Maddox, sprach in einer Versammlung, in der stürmisch die Freilassung Calleys
gefordert wurde, die feierlichen Worte: «Gott segne Lieutenant Calley, der für die Sache der
Nation gekämpft hat.» Der frühere Präsidentschaftskandidat und amtierende Gouverneur
von Alabama, George Wallace, erklärte, es sei ihm eine Ehre gewesen, Lieutenant Calley,
den er demonstrativ besucht hatte, die Hand zu schütteln. Denn alle Opfer des VietnamKrieges, einschließlich der Zivilisten, Frauen und Kinder, würden des Kommunismus wegen
getötet. Von einer sofort komponierten Schlachthymne, deren erste Strophe lautet: «Mein
Name ist William Calley, ich bin ein Soldat dieses Landes, ich habe geschworen, meine
Pflicht zu tun und zu siegen, aber sie haben aus mir einen Bösewicht gemacht ... », waren
nach drei Tagen zweihunderttausend, nach einer Woche eine Million Schallplatten verkauft;
Veteranenvereine sammelten Riesenbeträge für Calley und sandten Grußbotschaften;
Aufkleber an Autos verlangten Calleys Befreiung, Tausende stellten sich den Militärbehörden
mit Selbstanzeigen, ähnliche Verbrechen begangen zu haben. Durch das Calley-Urteil
bewegt, entschloß sich der «Grüne Teufel » Robert Marasco, im Fernsehen zu verkünden,
daß er vor kurzer Zeit auf Befehl der CIA einen verdächtigen südvietnamesischen
Doppelagenten getötet habe; hier stehe er und könne nicht anders, als dies jetzt zu
gestehen. Zeitungen erschienen in Traueraufmachung und publizierten Traueranzeigen der
soeben verstorbenen Armee. Der Geistliche Reverend Michael Lord sah in Calley die
Passion Christi wiederholt. Öffentlich erklärte er: «Vor 2000 Jahren wurde ein Mann namens
Jesus Christus gekreuzigt; ich glaube nicht, daß wir eine weitere Kreuzigung eines Mannes
namens Rusty Calley benötigen.» Eine Gallup-Meinungsbefragung ergab, daß acht von
neun Amerikanern das Calley-Urteil als ungerecht ansahen.
Nach schlaflos verbrachter Nacht entschloß sich der Präsident der USA, die
Haftentlassung des Offiziers und dessen Hausarrest zu verfügen und erklärte, er
behalte sich als oberster Befehlshaber die letzte Entscheidung über den Fall - nach
Erschöpfung aller Rechtsmittel vor. Die Hetze gegen die schuldigen Militärs (die
Richter, nicht die Angeklagten) lief auf höchsten Touren, ihre wüst beschimpften und
ernstlich bedrohten Familien mußten unter Polizeischutz gestellt werden. Aus der
Geschworenenklausur entlassen, konnten sich die ehrbaren Offiziere die allgemeine
Aufregung kaum erklären.
Schon seit Jahren hatte die Armeegerichtsbarkeit, von der Öffentlichkeit völlig
unbeachtet, ein paar Dutzend Soldaten und Offiziere wegen ähnlicher, allerdings nicht
so massiver Verbrechen während des Vietnam-Krieges verurteilt, ohne daß sich
irgendein Interesse oder Widerstand geregt hätte. Im monatelangen Calley-Prozeß
hatten sich die Offiziersgeschworenen, wie es das Gesetz befiehlt, auf die ihnen von
Zeugen und Angeklagten, von Verteidigung und Staatsanwalt angebotenen Beweise
beschränkt. Sie hatten ihre beschworene Pflicht getan, nicht mehr und nicht weniger.
Darüber zu befinden, warum gerade Calley und nicht andere (oder nicht andere auch)
angeklagt wurden, oder was andere Soldaten an anderen Plätzen in diesem Krieg oder in
anderen Kriegen getan hatten, lag außerhalb ihrer Kompetenz. Lieutenant Calley war des
geplanten und vorbedachten Mordes von 102 Zivilisten – Greisen, Frauen und Kindern –
zu zwei verschiedenen Zeiten desselben Tages in My Lai beschuldigt worden. Er selbst
gab zu, daß er aus kürzester Distanz (weniger als eineinhalb Meter) in Richtung eines
Grabens, in dem Dutzende Vietnamesen als Gefangene zusammengepfercht waren,
Schüsse abgegeben hatte. Von den Resultaten seiner Aktion hatte er sich nicht
überzeugt. Mehr als hundert Zeugenaussagen bestätigten, daß Calley auf fliehende,
unbewaffnete Kinder geschossen, wehrlose Gefangene niedergemacht und seine
Untergebenen mit Fußtritten gezwungen hatte, auf die im Graben zusammengetriebenen
Zivilisten zu schießen. Als Calley um Milde bat und die Geschworenen aufforderte, ihm
wenigstens nicht das Leben zu nehmen, nachdem sie ihn seiner Ehre entkleidet hätten,
rief der Staatsanwalt aus, Calleys Taten und nicht das Urteil hätten ihn seiner Ehre
beraubt. Die Geschworenen hatten in tagelangen Beratungen nichts unversucht
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gelassen, um Calley zu entlasten; doch hatte die Verhandlung allen Geschworenen klar
erkennbar werden lassen, daß Calleys Aktionen eindeutig verbrecherische Handlungen
darstellten. Die Geschworenen konnten sich jedoch bis zum Schluß nicht einigen, ob
seine Verbrechen als vorbedachte Morde oder als Delikte geringeren Grades eingestuft
werden sollten. Das Urteil auf vorbedachten Massenmord erfolgte mit
Zweidrittelmehrheit.
Die Armeeleitung war über die Reaktion der Öffentlichkeit und des Präsidenten
erstaunt, schockiert und verwirrt. Zur Wahrung ihrer institutionellen Interessen hatte sie
vorerst in reflexartigem, bürokratischem Automatismus die zahlreichen Bericht e über das
My Lai-Massaker zu den vielen anderen Akten über ähnliche Vorfälle gelegt; die Armee
konnte nichts weniger wünschen als öffentliche Aufmerksamkeitserregung über derartige
Vorfälle. Da jedoch die genau belegten, von einem mutigen Journalisten
zusammengestellten, von den Massenmedien verbreiteten Anschuldigungen lawinenartig
anschwollen, konnte ein Sensationsprozeß nicht mehr vermieden werden. Weite Teile
der Öffentlichkeit wollten nicht glauben, daß amerikanische Soldaten derartiger Greuel
fähig seien, und hielten die Anschuldigungen für Verleumdungen, die öffentlich
zurückgewiesen werden müßten; wieder andere meinten, daß es sich nur um einen
Einzelfall handeln könne und deshalb an den wenigen Kriminellen in Uniform Exempel
statuiert werden müßten. Jedenfalls bestanden die höchsten zivilen Autoritäten,
einschließlich des Präsidenten, nicht nur auf energischer Verfolgung des Angeklagten,
sondern ließen auch Verfahren gegen hohe und höchste Offiziere anstrengen, die anfänglich
versucht hatten, die Angelegenheit zu vertuschen und niederzuschlagen.
Die Voruntersuchung der Kommandostellen über die eigenen Verschleierungstaktiken
gedieh, zu niemandes Überraschung, nicht weit. Weder gegen General Koster, der am
Morgen des My Lai-Massakers von einem Hubschrauber den zu diesem Zeitpunkt noch
friedlichen Schlachtplatz besichtigt hatte, noch gegen andere Obersten oder gar Generale
wurde die Anklage erhoben; nur Calley und seine Untergebenen sowie sein unmittelbarer
Vorgesetzter, Captain Medina, müssen sich gerichtlich verantworten. Ob der Armee nichts
anderes übrigblieb, als nach Bekanntwerden der grauenhaften Ereignisse die Anklage gegen
Calley zu erheben, ob sie willig oder unwillig den Befehlen der übergeordneten zivilen
Instanzen gehorchte, steht nicht zur Diskussion; jedenfalls gehorchte sie und führte den
Prozeß um der Ehre der amerikanischen Armee willen, nach allen Regeln der judiziellen
Kunst, in aller Öffentlichkeit durch.
Für Armee, Demokratie und Recht war das Resultat vorerst katastrophal und
unbegreiflich. Der Angeklagte war über Nacht zum Nationalhelden avanciert, nicht obwohl,
sondern weil er gemäß seinem eigenen Geständnis nachweislich einen Massenmord
begangen hatte. Das Volk war in der Verurteilung der Verurteilung solidarisch, aber nur
darin. Jeder beschuldigte jeden anderen in oft kindischer Vereinfachung und
Verallgemeinerung.
Erstens sei gar nichts geschehen, zweitens sei alles weit übertrieben worden, drittens sei
es nur im Dienste einer guten Sache geschehen, viertens geschähe es den Opfern recht, da
sie Kommunisten seien oder mit Kommunisten sympathisierten oder von Kommunisten nicht
zu unterscheiden seien oder in einem Land lebten, in dem mit dem Kommunismus
sympathisiert werde, fünftens sei es in der Hitze des Gefechts geschehen, sechstens hätten
die anderen angefangen oder anfangen können. Durch das Calley-Urteil, das den Geist der
Kameradschaft und Loyalität verhöhne, habe sich die Armee selbst besudelt. Vielleicht
hätten auch die höheren Berufsoffiziere ihre Schuld auf den armseligen Befehlsempfänger
Calley abwälzen wollen. General Westmoreland, der damalige amerikanische
Oberbefehlshaber in Vietnam, lehnte verärgert jede Verantwortung und jeden Vergleich mit
dem japanischen General Yamashita ab, der nach dem Zweiten Weltkrieg hingerichtet
wurde, da er für alle Aktionen der von ihm kommandierten Armee, auch wenn er von ihnen
nichts gewußt hätte und sie nicht hätte verhindern können, verantwortlich gemacht wurde.
Hohe Armeestellen kritisierten das Eingreifen des Präsidenten, der die mühsamen und
zeitraubenden rechtlichen Prozeduren überflüssig und lächerlich gemacht und den
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Haftentlassungswettlauf um Calley gewonnen habe. Denn die Armee beeilte sich zu
versichern, daß Calley auch ohne Eingreifen des Präsidenten nicht bis zur Entscheidung
über seine Berufung in Gefängnishaft gehalten worden wäre. Allerdings ist völlig unklar,
was nun mit den Hunderten Soldaten geschehen soll, die nicht wegen Massenmord,
sondern wegen Trunkenheit, Fernbleiben vom Dienst oder Diebstahl verurteilt - monateoder jahrelang in Gefängnissen die Entscheidung über ihre Berufung abwarten müssen.
Die Armee weiß nicht, warum sie, sehr gegen ihren Willen, gezwungen wurde, Calley
strafrechtlich zu verfolgen, und warum sie dann von der Bevölkerung verhöhnt,
beschimpft und verachtet, vom eigenen Oberbefehlshaber desavouiert und lächerlich
gemacht wurde, nur weil sie pflichtgemäß den Anordnungen des Präsidenten und dem
Verlangen der Öffentlichkeit nachkam. Worin besteht die Ehre der Armee: In der
bedingungslosen Deckung der Aktionen (einschließlich vorbedachten Massenmordes von
wehrlosen Zivilisten und Gefangenen) jedes Uniformträgers, der im Dienst handelt, zu
handeln vermeint und vorgibt, oder in der Bekräftigung des allgemeingültigen Prinzips,
daß auch und besonders im Krieg Gewalt zwar erlaubt und geboten, aber nicht
uneingeschränkt und unbegrenzt ist?
In einem respektvollen Brief an den amerikanischen Präsidenten, mit Kopien an
sechs führende republikanische und demokratische Senatoren, geißelt der mutige
Militärstaatsanwalt Captain Aubrey Daniel 111, Abkömmling einer aristokratischen
Familie aus den Südstaaten, das präzedenzlose Eingreifen des Präsidenten in ein
schwebendes Verfahren. Für den Staatsanwalt war die Unterstützung Calleys durch die
Öffentlichkeit und den Präsidenten deshalb so schockierend, weil offenbar an Calleys
Schuld nicht gezweifelt und dennoch das Ausbleiben eines Schuldspruchs gefordert
wurde; diese Legitimierung der Verhaltensweise Calleys lasse sich mit dem Glauben,
daß die USA ein zivilisiertes Land sein, nicht vereinigen. Daniel bezeichnete My Lai als
einen tragischen Tag in der Geschichte der Nation; die größte Tragödie sei jedoch,
«wenn politische Erwägungen die Kompromittierung solch fundamentaler moralischer
Prinzipien, wie die implizite Gesetzwidrigkeit des Mordes unschuldiger Personen,
diktieren können».
Die Erklärungen des amerikanischen Vizepräsidenten, der weite Kreise der
Bevölkerung anspricht, weil er ausspricht, was sie fühlen, könnten in dem Ruf «Pfui
Schiedsrichter!» zusammengefaßt werden. Vizepräsident Spiro Agnew verglich My Lai
und das Gerichtsverfahren mit einem Sportereignis; nachher sei es am Sportstammtisch
wahrhaftig leicht (und ungerecht), Urteile über die Taten und Unterlassungen der Spieler
in der Hitze des Gefechts abzugeben. W eil die Armee in peinlicher Genauigkeit auf
Einhaltung der von ihr selbst entworfenen Spielregeln des Krieges bestanden hatte,
wurde sie vom Vizepräsidenten und vom Großteil der öffentlichen Meinung zum
Aggressor gestempelt, der den nur in Selbstverteidigung und im Dienst der rechten Sache
handelnden Regelverletzer zum Martyrer machte. Trotz aller Beweise, Zeugenaussagen
und Geständnisse hatte das Klischee über die Wirklichkeit triumphiert.
Kritische Selbstprüfung ist gewöhnlich nicht Sache der Armee, von der als kämpfender
Partei Siege, nicht aber Gerechtigkeit erwartet werden. In dieser Beziehung hatte der
amerikanische Vizepräsident gewiß recht; die Armee ist überfordert, wenn sie in eigener
Sache auch noch den Schiedsrichter abgeben soll. Ihr Geschäft ist es, Zivilisten zum
Gehorsam und zur Durchführung gebotener, selbstverständlich gewalttätiger
Kampfhandlungen auszubilden. Jede Armee kämpft für die Zivilisation mit notfalls
unzivilisierten Mitteln, die natürlich nicht offen zugegeben, sondern verschleiert werden
müssen. Seit eh und je begehen Armeen Greueltaten, aber nur die Greuel der anderen
werden der eigenen Öffentlichkeit bekanntgegeben. Selbstverständlich hatte die
amerikanische Armee, die gleich dem Establishment zum anonymen Globalfeind der
Menschlichkeit verketzert wurde, erst Gewalttätigkeit gegen die Zivilbevölkerung als
Gesamtstrategie angeordnet, dann gelegentliche Überschreitung oder vielleicht auch nur
das Ernstnehmen ihrer Anordnungen kameradschaftlich gedeckt und die Entlarvung dieser
Taktiken zu verhindern gesucht. Was sonst hatte man erwartet? Wozu wurde der CalleyFall der Armee überhaupt zugemutet?
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Nur geeint in der selten einmütigen Ablehnung des Calley-Urteils ist die amerikanische
Nation tatsächlich gespalten, würgt an dem Verantwortungshappen und versucht, um nicht
an Schuld zu ersticken, die Komplexität des moralischen Entscheidungsproblems so oder
so in entgegengesetzte Polarisierungsschemen zu zwängen. Den tausendprozentigen
Patrioten ist Calley Held und Märtyrer, ein mutiger Frontkämpfer, der sein Leben einsetzte,
um das Leben der Nation zu bewahren und dafür Opferlamm einer intriganten
Offizierskamarilla wurde; im Krieg sei alles erlaubt, in der Notsituation des Kampfes könne
und dürfe es keine minuziöse Regelbeachtung geben, die gute eigene Sache bzw. die
schleckte gegnerische Sache entschuldige von vornherein jedes Verhalten, niemand dürfe
sich anmaßen, die Aktionen der vom Kameradentod aufgewühlten Frontsoldaten zu
kritisieren. Jedem einzelnen Individuum die Entscheidung darüber überlassen zu wollen,
ob er Befehlen gehorchen solle oder nicht, bedeute das Ende jeder Armee. Alle Soldaten
hätten ähnliche Taten wie Calley oder Ärgeres ohne Zögern und ohne Schuldgefühle
begangen. Wenn dieser Offizier schuldig sei, wären alle Soldaten, vom einfachsten
Infanteristen bis zum höchsten General gleichermaßen schuldig, ebenso wie ihre
Auftraggeber: das amerikanische Volk, das sich nun energisch vor, hinter und neben
Calley stelle.
Den liberalen Kriegsgegnern ist Calley nur Symptom und Symbol: er demonstriere
lediglich die Schrecken des höllischen Krieges, jedes Krieges, aber besonders dieses
Vietnam-Krieges, der weitgehend gegen eine
nur sporadisch bewaffnete Zivilbevölkerung geführt werde. Aus genau umgekehrten
Gründen stimmen die Kriegsgegner mit den Patrioten darin überein, dag die My LaiMassaker keine seltenen Einzeltaten krimineller und verrückt gewordener Offiziere
darstellten, sondern Kriegsroutine seien. Daher seien die höchsten und allerhöchsten
Stellen verantwortlich zu machen. Nicht Calley oder irgendein untergeordnetes Organ sei
der Übeltäter, sondern alle jene, die das Blutvergießen befehlen, fortsetzen und dulden.
Die einen wollen die Kriegsverantwortlichen anklagen und den Krieg verurteilen, die
anderen jene verurteilen, die den Krieg anklagen; einig sind sie sich nur in ihrer Sympathie
für den Massenmörder in Uniform.
Angesichts der allgemein bekannten 'Tatsachen, die allerdings bald durch Verdrängung
der Vergessenheit und durch Stilisierung der dramatischen Vereinfachung anheimzufallen
drohen, fällt es beiden Seiten einstweilen noch schwer, ihre Standpunkte logisch und
moralisch überzeugend zu vertreten, soweit sie dies überhaupt beabsichtigen. Denn ihnen
liegt weniger an der objektiven Wahrheit als am Triumph der von ihnen unbestreitbar
gerecht uni: wahr erachteten, also ihrer Sache. Schnell scheint in Vergessenheit geraten
zu sein, daß sich Calley nicht vor Kommunisten oder langhaarigen Hippies zu verantworten
hatte - die ungezügelte Propaganda überhäuft Calleys Jury mit meist nur für diese Gruppen
reservierten Schmähungen. Dabei waren es nicht einmal gewöhnliche Bürger und Richter,
die das Urteil auf vorbedachten Mord fällten, sondern sechs erfahrene Berufsoffiziere, von
denen fünf jahrelang in Vietnam gedient hatten und dort mehrfach verwundet worden
waren. Nur der sechste Offizier, der vorsitzende Colonel, hatte keine Vietnam-Erfahrung,
war jedoch hochdekorierter Teilnehmer des Zweiten Weltkriegs und des Korea-Krieges.
Auch wenn die Verteidigung während des Prozesses nicht immer wieder auf
Befehlsnotstand, auf ständige Bedrohung durch die feindselige Zivilbevölkerung und auf
die Psychologie der Kriegssituation überhaupt hingewiesen hätte, wäre es den erfahrenen
militärischen Richtern nicht gänzlich verborgen, geblieben, daß sich Calley nicht aus
eigenem Willen, sondern auf Befehl in Vietnam befand und dag er die amerikanische
Uniform trug. Aber Calley wurde ja nicht angeklagt und verurteilt, weil er seine Pflicht
getan, sondern weil er sie Überschritten und verletzt hatte; die Außerachtlassung des bei
den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen verkündeten Prinzips der individuellen Pflicht,
sich unmenschlichen Befehlen zu widersetzen, war im Fall Calley kein Anklagepunkt. Er
wurde lediglich schuldig befunden, ohne Befehl aus eigener Initiative und ohne militärische
Notwendigkeit 2.2 wehrlose Zivilisten persönlich niedergemacht bzw. deren militärisch
ungerechtfertigte Tötung angeordnet zu haben. Derartiges Verhaften ist nicht erst seit
Nürnberg, sondern seit eh und je gemäß jedem Kriegsrecht strengstens verboten; nach
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den konventionellsten Grundsätzen ist Calley - auch seiner eigenen Aussage nach und bei
Zubilligung aller Milderungsgründe - zum Verbrecher geworden.
Freilich reichen jene Vorstellungen bezüglich der Motive, die im allgemeinen mit
vorbedachtem Mord verbunden sind, zur Erklärung seiner Taten allein nicht aus. Er
handelte nicht aus verwerflichen persönlichen Motiven, es sei denn, man erachte die
blutige Verwirklichung oder Überschreitung der kollektiven Tötungserlaubnis für
verwerflich. Er war von der Armee systematisch trainiert und konditioniert worden, vorerst
einmal alles sich regende Leben, das nicht dieselbe Uniform trug wie er zu vernichten und
sich über die Folgen ebensowenig Sorgen zu machen wie die Öffentlichkeit, die jahrelang
auch nur wenig Interesse zeigte, zu erfahren, ob nur fremde Soldaten oder auch Zivilisten
in Vietnam niedergemacht würden. Doch waren ihm gewisse selektive Regeln der
Tötungswahl beigebracht worden, die er offensichtlich verletzt hatte; er hätte sich auch
nicht auf die brutalisierende Wirkung der Verachtung von Menschenleben durch den Krieg
berufen können, hätte er zum Beispiel einen Kameraden oder Vorgesetzten getötet.
Sicher war er für seine Taten nicht voll und ganz, vor allem nicht allein verantwortlich;
nicht statt seiner, sondern gemeinsam mit ihm sind auch andere, die nicht mitangeklagt
waren, schuldig. Das ist bei Calley nicht anders als bei vielen großen Strafprozessen, nicht
anders als zum Beispiel beim Sharon Tate-Mordfall, der bisher nur durch das zufällig am
selben Tag verkündete Urteil und durch die angeblich antiamerikanisch entstellende
Phantasie von meist ausländischen Boulevardjournalisten mit My Lai überhaupt in
Verbindung gebracht wurde. Doch sind die Analogien nicht nur auf die Äußerlichkeit der
auffallend kleinen Statur beider Angeklagten beschränkt. Sowohl Manson wie auch Calley
waren in jeder Hinsicht kleine, minderbegabt erachtete Leute, die in ihrem Milieu kaum
auffielen, bevor ihre sensationellen Schandtaten die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit
erregten. Beide spielten Gott und wurden durch die unmenschliche Anmaßung der
willkürlichen Entscheidung über Leben und Tod anderer zu satanischen Figuren. Beide
wurden nach monatelangen Prozessen des Massenmordes schuldig befunden, wiewohl die
Tatmotive und die Tathandlungen völlig verschieden waren. (Manson nahm niemals
persönlich an der Durchführung der Morde teil.) Der amerikanische Präsident intervenierte
in beiden Prozessen in diametral entgegengesetzter Weise, aber aus demselben Motiv.
Völlig spontan äußerte sich die Volkswut über die Taten Mansons und über das CalleyUrteil. Dieselbe Volkswut, die im Manson-Prozeß kein anderes Urteil als die Todesstrafe
geduldet hätte, forderte die Freilassung Calleys (der sich anschickt, für einige
Hunderttausend Dollar seine Memoiren zu veröffentlichen). Auch der amerikanische
Präsident gab nicht nur aus politischen Gründen der Volksmeinung nach. Ihm ist durchaus
subjektive Aufrichtigkeit und Gewissensnot zuzubilligen. Durch Anwendung der
filmklischeehaften Unterscheidung zwischen Gut und Böse fand er Manson schuldig, bevor
es seine Richter taten; in der Verwirklichung der kinomorphen Schablone mußte er Calley,
seinem Sheriff, seinem braven Soldaten, der schon durch die amerikanische Uniform als
der richtigen, guten, der eigenen Seite zugehörig gekennzeichnet war, beispringen und ihm
aus der Klemme helfen, nachdem ihn seine Richter für schuldig befunden hatten.
In der jährlich stattfindenden Preisverteilung der goldenen Oscar-Statue für den besten
Schauspieler, die beste Regieführung usw., prämiiert die Filmindustrie sich selbst vor den
Fernsehschirmen der Nation. Im April 1971 gewann der Kriegsfilm über den berüchtigt
rauhen, brutalen General des Zweiten Weltkriegs, Patton, der einen ungehorsamen
Soldaten öffentlich geohrfeigt hatte, acht erste Preise. In einer denkwürdigen Szene des
Films ruft General Patton inmitten Bombenhagels, Explosionen und entsetzlicher
Verwüstung aus: «Gott helfe mir, ich liebe das!»
Als im Sharon Tate-Prozeß der früheren Kronzeugin und späteren Mitangeklagten, der
Freundin Mansons, Susan Atkins, vom Staatsanwalt ironisch ihre Gleichgültigkeit sieben
toten Opfern gegenüber als Zeichen moralischer Unempfindlichkeit vorgehalten wurde,
hielt sie ihm seine und der Gesellschaft Gleichgültigkeit gegenüber einer Million
Napalmtoter in Vietnam vor. Doch das gehörte nicht zum Prozeßthema, weder zu ihrem
noch zu dem Calleys. Susan Atkins wurde streng verwarnt und später aus dem
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Gerichtssaal entfernt. Kriegsleichen sind nicht dasselbe wie Zivilistenleichen, weiße Tote
nicht dasselbe wie farbige. Die Angehörigen, vor allem die Frauen, haben dafür kein
Verständnis, ebenso wie es ihnen auch gleichgültig ist, aus welchen Gründen ihre Lieben
umgebracht werden; sie bewegt einzig und allein die Tatsache des Mordes an sich und
daß es niemals aufhört.
Andererseits ist den Patrioten und Fanatikern, besonders wenn sie in Uniform stecken
und gemeinsam massiert auftreten, alles egal, außer ihrer Motivation, von der sie
felsenfest überzeugt sind. Sie lieben nicht die Gewalt an sich, sondern nur, was sie durch
Gewalt zu erreichen hoffen: Den Sieg, die völlige Vernichtung des Gegners und damit alles
Bösen auf der Welt, die identitätsgebende Stärkung ihrer sogenannten Moral und die
Selbstbestätigung durch Erfolg, die es ihnen erlaubt, ohne jede Selbstprüfung weitere
Erfolge in derselben Weise zu erzielen. Nur Feindpropaganda denunziere die braven
Amerikaner, die plötzlich alle an den Greueln schuld sein sollen, als blutrünstige Sadisten
und tollgewordene Massenmörder, während sie selbst doch von der Überzeugung
durchdrungen sind, daß sie anständige Menschen und gute Christen seien, die Vaterland
und Ehre achten, Mütter und Kinder schützen, aber eben zu diesem Zwecke die Mütter und
Kinder anderer wahllos niedermachen müssen.
Die Amerikaner sind wie alle anderen Völker in erster Linie rechtfertigungssüchtig, nicht
gewaltsüchtig. Nur ist Gewalt die notwendige, vorhersehbare Folge der vorherigen oder
gleichzeitigen Rechtfertigung aller Mittel durch die alles heiligende Verteidigung der
höchsten Güter und durch den geheiligten Dienst an höchsten Zwecken.
Mehr als die militärische Niederlage fürchtet man die Anerkennung der Niederlage. Daß
man verliert, ist arg; ärger ist jedoch, daß man dadurch gezwungen wird, die Ursachen und
Gründe für das Ausbleiben des Sieges und schließlich die Berechtigung des ganzen
Unternehmens, die Berechtigung der berechtigenden Instanzen und die Rechtfertigung der
Rechtfertiger zu prüfen. Nicht Kriegslust und ökonomische Motive (zumindest nicht diese
allein) verhindern den von weitesten Kreisen der Bevölkerung geforderten sofortigen
Rückzug der Amerikaner aus Vietnam, sondern die Angst vor den Konsequenzen kritischer
Konfrontation mit den eigenen Moralbegriffen, die ihrerseits wieder Folge und Grundlage
ökonomischer, erziehlicher und kultureller Gewohnheiten sind. Nicht einmal mehr das
Image in den Augen der Welt ist so wichtig, nur noch die eigene Selbstachtung, die eigene
Identität, die eigenen Rechtfertigungsmethoden, die in naiver Vereinfachung das Recht
immer auf seiten des Siegers vermuten und daher des Sieges bedürfen, um ihr Recht zu
beweisen. Im fernen Vietnam kämpfen, töten und sterben die Amerikaner nicht um des
territorialen Gewinns willen, nicht um den Gegner zu vernichten oder Ruhm zu erwerben,
sondern nur noch um ihr Weltbild, um die Rechtfertigung ihrer selbst vor sich selbst. Ihr
Selbstverständnis will sich ungern oder gar nicht von der Selbstverständlichkeit der
Annahme des eigenen' unbedingten Rechtes trennen. Als braver, gehorsamer Soldat löste
der kleine Lieutenant Calley die großen spontanen Äußerungen echter Solidarität aus und
wurde zum Symbol nationaler Einheit, die zwar diametral entgegengesetzte Sündenböcke
sucht und auch findet, sich aber im polarisierten Sündenbockdenken eins weiß.
Die Internationale der Vereinfachung und Brutalität verpaßt noch einmal, wie schon so
oft zuvor, in der Chimäre schnell zerflatternder nationaler Einigkeit die nicht oft
wiederkehrende Gelegenheit zur Auseinandersetzung über nationale und internationale
Konfliktursachen, die zur Vermeidung zukünftiger Konflikte dienen könnte. Für die ewige
Eintopfdiät des Linsengerichts von Selbstrechtfertigung wird das Recht zur
Selbstbestimmung, das auf Selbsterkenntnis beruht, billig verschleudert. Der
Emanzipationssprung unterbleibt einstweilen. Als einfache, schicksalhafte Fügung gibt sich
aus, was tragisch komplexe Verstrickung und schuldhafte, zur Schuldlosigkeit heuchlerisch
verfälschte Verfügung ist.
In einer wenigeTage nach dem Calley-Urteil ausgestrahlten Fernsehansprache
bekräftigte Präsident Nixon seine unveränderte Oberzeugung, daß Amerikaner nur aus
idealistischen Gründen kämpfen. Er versprach dem Volk nochmals, den Vietnam-Krieg
nach vorgefaßtem Plan ohne Niederlage zu beenden. Dann erzählte er die Episode einer
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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postumen Ordensverleihung. Als der Präsident jüngst der Witwe eines gefallenen VietnamHelden eine Tapferkeitsauszeichnung überreichte, salutierte der vierjährige Sohn des
Verstorbenen. Das rührte den Präsidenten und rührte die Nation, die nicht will, daß am
Salutieren gerührt wird. Das ist weder ausschließlich noch typisch amerikanisch; in allen
Ländern unter brutalitärer Kontrolle ist das ständige Salutieren vor irgend etwas und
irgend jemand zuerst die erzwungene, dann zur Gewohnheit gewordene
Hauptbeschäftigung der Untertanen. In der Unterwerfungsgeste des Saluts darf sich der
Unterdrückte sogar noch mit seinen Unterdrückern solidarisch fühlen, weil diese ihm
dafür die Erlaubnis geben, in ihrem Namen andere zu unterdrücken. Die bezeichnende
Mischung von Brutalität und Sentimentalität läßt jenen Ehrfurchtschauer über den
Rücken rieseln der jedes Gefühl individueller Schuld und Verantwortlichkeit
wegschwemmt.
Das weitere persönliche Schicksal des Lieutenant Calley ist beinahe nebensächlich
geworden; trotz aller Versuche, durch Überblendung mit Moralschablonen aus der
Filmwelt, die Wirklichkeit kinomorph zu gestalten, eignet sich der Hauptakteur kaum für
die ihm zugedachte Rolle. Für den männlichkeitsstrotzenden Helden, der ge braucht wird,
um militärische Tatkraft zu symbolisieren, ist er zu ungeschickt und unbedeutend, für die
Sündenbockrolle nicht unschuldig genug.
Offen und ungewiß bleibt der Ausgang der großen, trotz allem doch in Gang
gekommenen Auseinandersetzung über das psychologische und moralische Verständnis
und Selbstverständnis der größten demokratischen Nation. Calleys Verteidigung hatte
behauptet, die Kriegssituation habe den Offizier zum Befehlsroboter gemacht, der
unmenschliche Befehle selbst dann noch ausführte, wenn sie gar nicht ausdrücklich
erteilt, sondern nur in logischer Fortsetzung der allgemeinen Kriegsstrategie erschlossen
werden können. Er hätte aus nächster Nähe mit der Maschinenpistole nur genau
dasselbe getan, was das tägliche Artillerie und Luftbombardement als bewußt und
systematisch angewendete, erlaubte und sanktionierte Strategie erzielen wolle: die
Vernichtung der potentiell oder tatsächlich feindseligen Zivilbevölkerung. Analogien zu
früheren Kriegen zwischen annähernd gleichbewaffneten Völkern seien irreführend. Im
vietnamesischen Bürgerkrieg kämpfe auf einer Seite die höchstindustrialisierte Nation der
Welt mit maschinellen und chemischen Vernichtungswerkzeugen gegen den Dschungel
und dessen Einwohner. Der Guerillataktik des Gegners, der sich nach der Mao Tse-tungFormel unter den Einheimischen bewegt wie der Fisch im Wasser, solle durch die
Austrocknung des Bevölkerungsozeans begegnet werden; politische und militärische
Erwägungen gehen ineinander über; die Zivilbevölkerung ist das militärisc he Ziel, das
getroffen werden soll. Durch zugegebenermaßen unbeschränkte Bombardements weiter
Landstriche, einschließlich aller Dörfer, entmilitarisierter Objekte und Spitäler, soll «der
Feind der Bevölkerung beraubt werden», wie das ein hoher amerikanischer General
unwidersprochen ausdrückte.
War somit trotz allem das Militärgericht ungerecht gegen Lieutenant Calley, der ganz
im Sinn der unbeschränkten strategischen Gewalterlaubnis sein Mütchen an den hilflosen
Zivilisten kühlte, da sich die Gelegenheit bot, ja geradezu aufzwang? Ist Calleys
Geständnis, er hätte vor der Anklageerhebung niemals gewußt, daß die My Lai Schlächterei etwas Besonderes gewesen wäre («no big deal»), wirklich so entsetzlich
unfaßbar und unfaßbar entsetzlich, wenn seit Jahren täglich offizielle Bulletins vom
Kriegsschauplatz in der protzigen Zählung getöteter Feinde absichtlich zwischen
Soldaten und Zivilpersonen keinen Unterschied machen? Weiß dies das amerikanische
Volk? Will es das?
Wer zwang die jetzt durch Erfolglosigkeit beschämte und durch das Nichteintreffen
von Erfolgsprophezeiungen desavouierte und traumatisierte Armeeführung zu den bis zur
Idiotie übersteigerten Siegesvorhersagen, die über mangelnde Siege hinwegtrösten
sollten? In einer Demokratie werden die Volksvertreter frei gewählt und ungestraft
abberufen, daherist die Verantwortung der breiten Öffentlichkeit ungleich größer als unter
einer Diktatur, in der die Herrschenden der Zustimmung der Beherrschten, in deren
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Namen sie handeln, nicht bedürfen. Die vom Volk demokratisch Bevollmächtigten
beanspruchen daher jene Immunität, die sie in und nach Nürnberg den deutschen und
japanischen Führern versagten. Wenn aber weder die Regierenden verantwortlich zu
machen sind noch die Armee, noch die Allgemeinheit, die in immer stärkerem Maß und
mit zunehmender Wut und Frustration gegen den Krieg protestiert, wer dann? Worin vor
allem besteht die Schuld des Establishments: In der Herbeiführung und Duldung des
Krieges oder im Fehlschlag, ihn rasch und siegreich zu beenden; in der Indoktrination
des Volkes, das gemäß der ihm zugänglich gemachten Informationen die Kämpfe im
fernen Südostasien lange als notwendige (Dominotheorie) Heimatverteidigung
befürwortete oder in der Tatsache, daß es überhaupt Establishments gibt, die zum Krieg
rüsten und Kriege sowie offensichtlich noch gefährlichere, weil kriminalisierte
Polizeiaktionen anordnen? Wenn zur Entlastung auf andere, zeitgenössische und
frühere, Systeme hingewiesen wird, die ähnlich grausam, gefühllos, brutal und
heuchlerisch gehandelt hätten, soll damit behauptet werden, daß früher oder später jede
menschliche Machtorganisation' unweigerlich nicht nur der Kriege, sondern des
legitimierten, wenn auch lange kaschierten Massenmords bedarf? Was ist zu verurteilen
und zu ändern? Die offizielle Taktik der Lüge und Heuchelei, die schließlich zu völliger
Unglaubwürdigkeit, nicht nur einer bestimmten Regierung, sondern jeder Regierung führt,
oder die indoktrinierte Mentalität der Bevölkerung, welche die Bestätigung ihrer Vorurteile
durch von ihr gewählte Vertreter fordert und gegen Unmoral erst dann protestiert, wenn
diese keine schnellen Erfolge zeitigt? Zur Entscheidung dieser höchst komplexen Fragen
bedarf es neuer Methoden der sozialen, radikalen, aggressiven, aber gewaltlosen
Prüfung und Auseinandersetzung, nicht ausschließlich der konventionellen
Gerichtsverfahren, Gefängnisurteile und Todesstrafen.
Um die westlichen Demokratien wäre es wahrhaftig schlecht, ja sogar fatal bestellt,
wenn sie zu ihrer Entschuldigung nichts Besseres vorzubringen hätten, als daß sie trotz
allem den moralischen Tiefpunkt des totalitären Naziregimes noch nicht erreicht haben.
Die
durch,
notwendigerweise
auf
einzelne
Tathandlungen
beschränkte,
Gerichtsverfahren leicht feststellbare Schuld eines einzelnen spricht die
Gesamtgesellschaft nicht von Mitschuld frei, entschuldigt aber auch nicht den
verbrecherischen Täter. Die Anklagebank keines Gerichtes ist groß genug, daß auf ihr
alle Mitschuldigen Platz finden könnten. Die Justiz ist überfordert, wenn von ihr allein die
Entscheidung gesamtgesellschaftlicher Probleme erwartet wird. Allerdings dient jedes
öffentliche
gerichtliche
Verfahren
eingestandenermaßen
der
Schuldund
Strafzumessung für die Angeklagten und uneingestandenermaßen der Entsühnung all
jener, die wegen Gleichgültigkeit, Trägheit des Herzens, Provokation, Aufhetzung oder
augenzwinkernden Einverständnisses zum Verbrechen beigetragen haben, aber nicht
angeklagt werden konnten.
Noch nie zuvor hat in der modernen Geschichte eine kriegführende Nation mitten im
Krieg ihre eigenen Offiziere und Soldaten in aller Öffentlichkeit vor Gericht gestellt und
wegen Kriegsverbrechen, die bisher nur Feindprivileg waren, verurteilt. Nichts kann das
unvergängliche Verdienst des Calley-Prozeß-Wagnisses schmälern, wodurch die
hintergründigen, unbewußten, verdrängten nationalen Neigungen zur unbedingten
Selbstrechtfertigung, sogar um den Preis des Massenmordes, an die Oberfläche
gebracht und sichtbar gemacht wurden. Daß trotz aller Widerstände dieser Prozeß
überhaupt möglich war und durchgeführt wurde, daß die amerikanische Nation glaubt, ihn
sich nicht nur leisten zu können, sondern sogar leisten zu müssen, nährt die Hoffnung,
daß die dunklen Kräfte der Gewaltanbetung unter dem Schutz unkritisch hingenommener
Rechtfertigung am Ende vielleicht doch nicht triumphieren werden.
============================== Ende des Auszuges
Und aus demselben Buch gebe ich hier unten noch einen Auszug. Diesmal wird dasselbe,
was uns Berichte aus dem realen Leben, wie derjenige, der gerade wiedergegeben wurde,
ständig zeigen, aus dem Blickwinkel von künstlichen Laborversuchen gezeigt. Nicht, das ich
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solche Laborversuche unterstützen möchte. Jedoch haben sie stattgefunden und Geschichte
gemacht. Auch das, was in My Lai geschehen ist, kann man nicht unterstützen. Wenn es
aber geschehen ist, wäre es töricht, es zu verschweigen und die Lehren, die man daraus
ziehen kann, versäumen würde.
Diese Laborversuche zeigen, wie erstaunt die erfahrensten Sozialpsychologen waren, als sie
mit Erfahrungen konfrontiert wurden, die sie eigentlich aus dem realen Leben hätten kennen
müssen. Vielleicht können wir moderne wissenschaftsgläubige Menschen das
Offensichtlichte, das uns im realen Leben alltäglich begegnet, nur dann wahrnehmen, wenn
es im Labor simuliert wird.
Zweiter Auszug aus dem Buch Aggression von Friedrich Hacker
Anfang des Auszuges ==============================
Das dritte Experiment: <Abraham>-Test
Grausamkeit ist nicht immer das Resultat tyrannischer Unterdrückung. Autoritäten wird
gehorcht, auch wenn sie nicht nackte Gewalt anwenden und nur die Befehlsgewalt ihres
Ansehens einsetzen.
«Bitte aufhören, bitte, bitte, ich kann nicht mehr, ich halte die Schmerzen nicht mehr aus,
aufhören, ich will fort!» - Die flehentlichen Bitten werden zu Schreien, dann plötzlich hört
man gar nichts mehr. Auftragsgemäß werden dem vor Schmerzen stöhnenden,
brüllenden, dann abrupt verstummenden Opfer strafweise elektrische Schocks zugefügt.
Da die strafende Instanz angewiesen ist, das Schweigen des Opfers als Renitenz zu
werten, steigert deren Vertreter ungerührt die Dosis. Er tut seine Pflicht.
Die Ähnlichkeit dieses Versuchsberichts mit Vorgängen des wirklichen Lebens ist
allerdings gar nicht zufällig, sondern geplant und beabsichtigt. Schon im Jahre 1961
begann der Sozialpsychologe Stanley Milgram in New Haven mit seinen inzwischen
berühmt gewordenen und in vielen Ländern wiederholten Gehorsamsversuchen. Er wollte
in Erfahrung bringen, wie viele Personen sich bereit finden würden, scheinbar zufällig
gewählte, tatsächlich aber in das Experiment eingeweihte Opfer für Gedächtnisversagen
und Erinnerungsschwäche bis zum grausamen Exzeß zu strafen. Zu diesem Versuch
wurden, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, männliche Einwohner von New Haven
und Bridgeport, Connecticut, im Alter von 20 bis 50 Jahren herangezogen.
Nach Bezahlung eines mäßigen Geldbetrags als Zeitentschädigung erklärt der
Versuchsleiter den Teilnehmern, daß er eine sehr wichtige Studie über die Wirkung von
Bestrafung auf Gedächtnisfunktion plane. Es sollen Paare gebildet werden, einer soll als
«Lehrer», der andere als «Schüler» fungieren. Durch vorheriges Arrangement wird die
nicht eingeweihte Versuchsperson immer zum Lehrer erkoren, der Komplice des
Versuchsleiters wird zum Schüler, der auf einer Art elektrischem Stuhl Platz nimmt und
eine Reihe von vorbereiteten Gedächtnisfragen beantwortet. Der Lehrer ist instruiert,
jede falsche Antwort des Schülers mit einem elektrischen Schock von zunehmender
Intensität zu bestrafen. DieSchaltapparatur, die den elektrischen Scho ck auslöst,
registriert 30 verschiedene Voltstärken von 15 bis 450 Volt und ist an einem Ende mit der
Bezeichnung: leichter Schock, am anderen mit der Bezeichnung: Gefahr, schwerer
Schock, markiert. Der nicht eingeweihte Lehrer erhält vor Versuchsbeginn einen recht
spürbaren Probeschock von 45 Volt, um ihn von der Realität des Experiments zu
überzeugen.
Die falschen Antworten des Schülers häufen sich, der Lehrererhöht auftragsgemäß die
Schockdosis. Ab 75 Volt beginnt der Schüler zu stöhnen
und zu jammern, nach 180 Volt bettelt er um Gnade, ab 300 Volt verstummt auch sein
Schreien. Der Versuchsleiter ordnet an: «Sie müssen weitermachen. Sie haben keine andere
Wahl.» Der Lehrer macht weiter. 65 Prozent der Versuchspersonen von New Haven und 48
Prozent der Bewohner von Bridgeport gehorchen dem ihnen bis dahin völlig unbekannten
Versuchsleiter, trotz der glaubhaft auf Tonband wiedergegebenen Schreie und Proteste der
Opfer, bis zum bitteren Ende der höchsten Schockdosis.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Das Bridgeport-Experiment wurde in einem Bürohaus, vorgeblich im Namen einer
respektablen, aber nicht sehr bekannten Firma durchgeführt, das New HavenExperiment dagegen in den wissenschaftlichen Laboratorien der weltberühmten Yale
University. Das hohe Prestige der Universität ist für das unterschiedliche Resultat (65
Prozentgegen 48 Prozent) verantwortlich; die teilnehmenden Bevölkerungsgruppen,
das Versuchspersonal und Versuchsarrangement waren an beiden Plätzen dieselben.
Die Wissenschaftler konnten sich anfangs kaum von ihrem eigenen Schock über die
Resultate erholen. In den aufgeklärten sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts, an der
Ostküste des freien, demokratischen Amerika, waren anständige, brave Leute mit
entsetzlicher Regelmäßigkeit bereit, anderen Menschen, die sie nicht kannten und di e
ihnen niemals etwas angetan hatten, zum Zweck eines wissenschaftlichen Experiments
fürchterlichste Schmerzen zuzufügen.
Dieselben Versuche wurden an anderen Orten wiederholt. Vorher hatte man diesmal
die Vorhersagen von 40 führenden Universitätspsychiatern eingeholt. Sie prophezeiten,
daß die Mehrzahl der Versuchspersonen nicht über das 150 Volt-Niveau hinausgehen
würden, bei dem die ersten Schreie des Opfers laut werden. Nur etwa 4 Prozent
würden bis 200 Volt ausharren, nur ein Zehntel eines Prozents bis zum Schluß treu
bleiben. Im tatsächlichen Versuch gehorchten jedoch 62 Prozent bis zum Ende.
Nichts wäre unrichtiger als die Vermutung, daß diese gehorsamen
Versuchspersonen etwa besonders sadistisch veranlagt waren. Nach eingehender
Befragung und verschiedenen psychologischen Tests erwiesen sie sich vielmehr als
freundliche, gutmütige, gesetzestreue Staatsbürger, die noch nie jemand etwas zuleide
getan hatten. Doch in dem Augenblick, da sie das Laboratorium betraten und ihre
Teilnahme an dem Versuch zugesichert hatten, trugen sie keine Verantwortung mehr,
sie distanzierten sich emotionell von der Situation unter dem Motto: Die Autorität müsse
schon wissen, was sie tue, denn sonst wäre sie ja keine.
Die tatsächliche und die psychologische Nähe des Schülers zum Lehrer erhöhte die
Wahrscheinlichkeit der Gehorsamsverweigerung. Veranlaßte man den Lehrer, den
Schüler während des Schocks zu berühren, verweigerte er in doppelt so vielen Fällen
den Gehorsam, als wenn er durch eine Wand von seinem Opfergetrennt wa r. Die
vorwiegende oder ausschließlieche Fixierung der Versuchsperson auf den Versuchsleiter
war überdeterminiert. Der Lehrer befand sich in einer ihm neuen und ungewohnten
Umgebung, kannte niemanden persönlich, wollte einen guten Eindruck machen und gewiß
keine Schwierigkeiten bereiten. Da das Experiment in einem wissenschaftlichen
Laboratorium stattfand, war er von der Qualifikation des Gelehrten und der Legitimität des
Experiments ohne weiteres und fraglos überzeugt. Die Wissenschaftlichkeit des Milieus
etablierte die Autorität des Versuchsleiters, der nur noch anzuordnen hatte, um blinden (und
tauben) Gehorsam zu bewirken.
Gab allerdings der Versuchsleiter seine Anordnungen durch das Telefon und
überwachte deren Ausführung nicht persönlich, fiel die Gehorsamsrate schnell auf ein
Drittel. Außerdem schwindelten bei Abwesenheit des Versuchsleiters ungefähr die
Hälfte der Lehrer. Sie gaben Stromstöße von geringererStärke als vorgesehen und
machten davon auch späterdem Versuchsleiter keine Mitteilung. .Man hat ja schließlich
ein Herz und menschliches Mitgefühl.. Die bei Abwesenheit des Versuchsleiters
schwindelnden, gütigen Versuchspersonen waren freilich bei seiner Anwesenheit ganz
besonders gehorsam.
Sobald die Opfer zu schreien begannen, wurden alle Lehrer nervös, gespannt und
unruhig, schnitten Grimassen, lachten nervös, verdrehten den Körper in eigenartiger
Weise, schwitzten, stotterten und zitterten, bissen sich in die Lippen und stöhnten bei
Fortsetzung des Experiments. Die Leiden ihrer Opfer wurden ihnen unerträglich. Viele
schauten weg, hörten aber dennoch mit der Zufügung von Schocks nicht auf. Die
gehorsamen Subjekte zeigten einen größeren Grad des Unbehagens als die
Ungehorsamen, die das Experiment abbrachen. Die kognitive Dissonanz, das
gleichzeitige Bestehen zweier einander widersprechender Tendenzen, wurde von
einigen Versuchspersonen durch Abbruch des Experiments gelöst (manchmal
schämten sie sich ihrer weichlichen Nachgiebigkeit), während sich die Mehrheit
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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zugunsten der Grausamkeit und des Gehorsamszwangs entschied. Alle hatten
Gewissenskonflikte, viele protestierten, dennoch aber brachen sie den Versuch nicht
ab. Eine Versuchsperson äußerte sich besonders abfällig über die unmenschliche
Arroganz des Versuchsleiters und über die unerträgliche Grausamkeit und Sinnlosigkeit
des ganzen Experiments - und schockte weiter. In seinen Aktionen gehorchte er völlig
dem Kommando des Versuchsleiters, obwohl er ihm empört widersprach.
Vielleicht finden einige Widerstandswillige nicht die richtigen Worte und B egriffe, den
Versuchsleiter gebührend in die Schranken zu weisen, vielleicht gibt es in unserer
Kultur zu wenige nachahmungsfähige Ungehorsamsmodelle, folgerte Dr. Milgram.
Die Deutung dieser Versuchsresultate blieb nicht unwidersprochen. Die Versuche,
die die Existenz des latenten, inneren Eichmanm in uns allen beweisen, seien
unwissenschaftlich gewesen, da sie die Wahrheitsverpflichtung der Wissenschaft durch
Täuschung der teilnehmenden Versuchspersonen verletzt hätten, außerdem wären
wahrscheinlich die Versuchspersonenauf die Täuschung gar nicht hineingefallen, sie hätten
den Schwindel bald durchschaut, da sieja nicht hätten annehmen können, daß ein
angesehener Wissenschaftler derartige Quälereien dulden oder gar bewirken würde. Diese
Einwände wurden durch genaue Nachprüfung der Teilnehmer, die tatsächlich alle von der
Ernsthaftigkeit des Experiments überzeugt waren, widerlegt. Der Verdacht, daß nicht, wie
vorgesehen, der Schüler, sondern tatsächlich der Lehrer geprüft wird, wäre außerdem nur
ein weiteres Motiv zum Abbrechen des Experiments gewesen. Der aufgeklärte Lehrer hätte
in diesem Fall folgern müssen, daß sein Aufhören, nicht aber sein Weitermachen vom
Versuchsleiter beabsichtigt war. Da die sowohl vom Versuchsleiter beobachtete als von den
Lehrern berichtete Spannung und Nervosität nicht mittels Blutdruck, Temperatur und
anderen wissenschaftlichen Bestimmungen gemessen worden war, wurde ihre Existenz von
einem Kritiker (Masserman) bezweifelt. Für manche Superwissenschaftler sind offenbar
sowohl subjektiv verspürte als objektiv beachtete Gefühlsregungen nicht «wirklich», bevor
sie nicht quantitativ in Zahlen ausgedrückt werden.
Erwartungsgemäß und vorhersehbar reagierten die Forscher nicht anders als die
Gesellschaft, der sie angehörten. So etwas kann bei uns nicht vorkommen, das kann, das
darf nicht stimmen-so lauteten auch die deutschen Vorhersagen. Die Gelehrten des MaxPlanck-Instituts prophezeiten, daß in Deutschland höchstens 30 Prozent den
Kadavergehorsamstest bestehen bzw. verfehlen würden. Da man das Grauen schon einmal
mitgemacht habe, nach Auschwitz, nach den Konzentrationslagergreueln und nach den
Kriegsverbrecherprozessen, sei man gegen automatischen Gehorsam gefeit und
immunisiert. Die Versuchsreihen, die sechs Wochen lang in Gemeinschaftsarbeit zwischen
dem Max-Planck-Institut und dem Bayrischen Fernsehen nach dem Milgram-Muster
durchgeführt wurden, ergaben, daß 85 Prozent aller Getesteten als gehorsame Untertanen
des wissenschaftlichen Experimentators bis zum Ende durchhielten. Im Oktober 1970
wurden Ausschnitte des Experiments vom Bayrischen Fernsehen ausgestrahlt. Der zum
Schüler ausersehene Langhaarige machte Notizen während des Versuchs. Den ungerührten
Gehorsam der Versuchspersonen hätte er nicht für möglich gehalten, er fand das Erlebnis
monströs, fast unwirklich; allerdings machte er nicht die netten Leute, sondern die
autoritätsfixierte Gesellschaft dafür verantwortlich.
Hat Urvater Abraham gewußt, daß Gott die ihm anbefohlene Tat der Sohnesschlachtung,
zu der er sich bereit gefunden hatte, im letzten Augenblick doch nicht zulassen würde?
Jedenfalls ist die zivilisierte Menschheit beim «Abraham»-Test wiederholt eklatant
durchgefallen. Erst nachdem das erkannt, anerkannt und nicht beschönigt wird, besteht die
Aussicht, das Ziel der Menschenklasse zu erreichen.
============================== Ende des Auszuges
Und damit beende ich meine Klage. Mein Antrag ist, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld
verpflichtet wird, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung zu geben, und, daß die
Begründung des Urteils in einer Form erfolgt, daß alle Magistraturkollegen des Magistrates
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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der Stadt Hünfeld restlos überzeugen kann, daß sie kein Recht haben, sich in ähnlichen
Fällen so zu verhalten wie der Magistrat der Stadt Hünfeld.
Mit einem erwartungsvollen Gruß
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Verzeichnis der Abbildungen
Abbildung 1 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt2.png) ............................................................... 4
Abbildung 2 (Paragraph_97_Ausschnitt.gif)..........................................................................10
Abbildung 3 (Paragraph_97_Kommentar_Ausschnitt.gif) .....................................................10
Abbildung 4 (AG_2001_08_01_Ausschnitt.png) ...................................................................15
Abbildung 5 (BB_2001_07_24_Ausschnitt1.png)..................................................................16
Abbildung 6 (BB_2001_07_24_Ausschnitt2.png)..................................................................16
Abbildung 7 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt1.png) ..............................................................16
Abbildung 8 (MW1_gf_CP_2001_07_10_Ausschnitt.gif) ......................................................20
Abbildung 9 (S3_BB_gf_2003_08_07_EB.tif) Mein Antrag auf polizeiliche
Anmeldebestätigung vom 6. August 2003. ....................................................................43
Abbildung 10 (S3_gf_BB_2003_08_12.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt
Hünfeld vom 12. August 2003. ......................................................................................44
Abbildung 11 (BB_2001_07_24.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld
vom 24. Juli 2001. .........................................................................................................45
Abbildung 12 (MW1_BB_ 2001_07_24_-_Anlage.gif) Anlage zu dem Fälschungsbrief des
Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001, fälschlicherweise als Auszug aus
dem Hessischen Meldegesetz verkauft. ........................................................................46
Abbildung 13 (BB_2001_07_27_1.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld
vom 27. Juli 2001. Seite 1 .............................................................................................47
Abbildung 14 (BB_2001_07_27_2.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld
vom 27. Juli 2001. Seite 2 .............................................................................................48
Abbildung 15 (S3_10596122_586_587.tif) Seiten 586 und 587 des Buches
„Bundessozialhilfegesetz – Lehr- und Praxiskommentar“ von Ulrich-Arthur Birk u. a.,
Beltz Verlag, 1985, ISBN 3 407 55636 5 .......................................................................49
Abbildung 16 (S3_ABF_BB_2003_07_29.tif) Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt
Hünfeld an die Ausländerbehörde vom 10.06.03 mit der fälschenden Behauptung, ich
hätte mich abgemeldet. .................................................................................................51
Abbildung 17 (S3_BB_gf_2003_07_29_1.tif) Mein Schreiben an die Stadt Hünfeld vom 29.
Juli 2003 (Eingangsstempel vom 30. Juli 2003) .............................................................52
Abbildung 18 (S3_gf_BB_2003_08_04_1.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt
Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 1. ...........................................................................53
Abbildung 19 (S3_gf_BB_2003_08_04_2.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt
Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 2. ...........................................................................54
Abbildung 20 (S3_gf_HGD_2003_02_18.tif) Fälschungsbrief der neuen Pächter des
Campingplatzes Praforst vom 18.02.03. ........................................................................57
Abbildung 21 (S3_gf_AG_2003_04_29.tif) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld
datiert 11. April 2003. ....................................................................................................58
Abbildung 22 (S3_gf_AG_2003_04_29_0.tif) Das Benachrichtigungsschreiben des Richters
Jahn vom 29. April 2003. ...............................................................................................59
Abbildung 23 (AG_2001_08_01.png) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld vom
30. Juli 2001 ..................................................................................................................60
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Abbildung 9
(S3_BB_gf_2003_08_07_EB.tif)
Mein Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vom 6. August 2003.
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Abbildung 10
(S3_gf_BB_2003_08_12.tif)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 12. August 2003.
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Abbildung 11
(BB_2001_07_24.png)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001.
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Abbildung 12
(MW1_BB_ 2001_07_24_-_Anlage.gif)
Anlage zu dem Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001,
fälschlicherweise als Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz verkauft.
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Abbildung 13
(BB_2001_07_27_1.png)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 1
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 14
(BB_2001_07_27_2.png)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 2
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Abbildung 15
(S3_10596122_586_587.tif)
Seiten 586 und 587 des Buches „Bundessozialhilfegesetz – Lehr- und Praxiskommentar“ von
Ulrich-Arthur Birk u. a., Beltz Verlag, 1985, ISBN 3 407 55636 5
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Paragraph 26 des Hessischen Meldegesetzes
§ 26
Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden
Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen
wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Sobald
der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer
Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen Meldeschein
handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländerinnen und
Ausländer haben sich dabei gegenüber den Verantwortlichen in den Beherbungsstätten
durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß oder ein Paßersatzpapier)
auszuweisen, soweit es sich nicht um minderjährige Kiunder in Begleitung der Eltern handelt.
Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten können auf dem Meldeschein gemeinsam
aufgeführt werden, der von einer Person auszufüllen und zu unterschreiben ist.
Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei
Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen treffen die Verpflichtungen nach Satz 1
und 2 nur die Reiseleitung, sofern sie über eine Liste mit den Namen der Mitreisenden
verfügt. Sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes
anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1
handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von zwei Jahren erneut
Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit Angaben nach § 27
Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn
die Verantwortlichen der Beherbungsstätte sicherstellen, daß für die in § 27 Abs. 3
genannten Behörden neben den von der beherbergten Person nur unterschriebenen
Meldescheinen auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten
wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder
Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen
werden.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der JugendErwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
und
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur BetriebsVereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
oder
3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e. V.",
4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 16
(S3_ABF_BB_2003_07_29.tif)
Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld an die Ausländerbehörde
vom 10.06.03 mit der fälschenden Behauptung, ich hätte mich abgemeldet.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 17
(S3_BB_gf_2003_07_29_1.tif)
Mein Schreiben an die Stadt Hünfeld vom 29. Juli 2003 (Eingangsstempel vom 30. Juli 2003)
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 18
(S3_gf_BB_2003_08_04_1.tif)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 1.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 19
(S3_gf_BB_2003_08_04_2.tif)
Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 2.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
SOH_HGD_2003_02_02 - 1
Dringender Antrag an Sozialamt Hünfeld
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Holger und Gaby Deterding, Campingplatz Praforst, 36088 Hünfeld
Montag, 3. Februar 2003
An das
Sozialamt der Stadt Hünfeld
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Dringender Antrag
Hiermit bitten wir respektvoll um Mitteilung der Verfahrensweise, welche das Sozialamt mit
Antragsstellern verwendet, die keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzen, und die sich nicht in
ein Landstreicherheim einweisen lassen.
Um den Beamten des Sozialamtes Zeit und Mühe so weit wie möglich zu ersparen, haben wir auf der
letzten Seite des vorliegenden Antrags numerierte Antworten geschrieben, die alle mögliche Fälle
abdecken. Wir bitten, die Nummer der zutreffenden Antwort und wenn möglich die gesetzliche
Grundlage in die dafür vorbereiteten Felder einzutragen, das Blatt abzustempeln und an uns
zurückzuschicken.
Bei der Beantwortung bitten wir davon auszugehen, daß der Antragssteller sonst alle gesetzliche
Anforderungen (z.. hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, der Mittellosigkeit von ihm selbst und der
Verwandten, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet wären, etc.) erfüllt.
Der Grund, der uns dazu bewegt, den vorliegenden Antrag mit Dringlichkeit zu stellen, ist, daß unser
Campinggast Gianni Facini behauptet, daß Campingplätze für viele Menschen den letzten
Rettungsanker vor der Verzweiflung darstellen. Unser Campinggast behauptet, daß für viele
Menschen sehr schwierig – wenn nicht ganz unmöglich – ist, eine Wohnung oder irgendeine Hilfe zu
erhalten, wenn sie einmal ohne polizeiliche Anmeldebestätigung da stehen. Es sei denn, daß sie
bereit sind, sich in ein Heim für Landstreicher einweisen zu lassen. Er behauptet, daß viele Menschen
aufgrund der in solchen Landstreicherheimen erfahrenen seelischen Traumata lieber im Freien
übernachten und Hunger leiden, als daß sie nochmals solche seelische Verletzungen riskieren.
Unser Campinggast behauptet, daß nicht selten Sozialämter Gesetze fälschen, um dem Antragssteller
jede Hilfe zu verweigern, die nicht über die Einweisung in ein Landstreicherheim führt. Und er
behauptet, daß Meldeämter nicht selten Gesetze fälschen, um eine polizeiliche Anmeldebestätigung
in einem Campingplatz zu verweigern, so daß ihre Kollegen in den Sozialämtern dann die o. e.
Nötigung durchführen können.
Als Campingplatzbetreiber möchten wir natürlich alle Menschen fernhalten, die sich nicht benehmen,
den anderen Gästen ein Ärgernis werden und den Erholungswert unseres Campingplatzes
herabsetzen. Jedoch möchten wir dies aufgrund des Verhaltens unserer Gäste durchführen.
Einen Gast, der sauber und ordentlich gekleidet ist und sich ordentlich benimmt, können wir nicht
deswegen abweisen, weil er keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt.
Und hinsichtlich der schweren Vorwürfe, die unser Campinggast Gianni Facini den Behörden macht,
müssen wir – aus offensichtlichen Gründen – sehr dringend wissen, ob sie begründet sind oder nicht.
Mit einem freundlichen Gruß
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Sozialamt Hünfeld, Am Anger 4, 36088 Hünfeld
Datum: ________________________
An
Holger und Gaby Deterding
Campingplatz Praforst
36088 Hünfeld
Antwort zum dringenden Antrag von Montag, 3. Februar 2003
Auf die Anfrage, welche der folgenden Verfahrensweisen bei einem SozialhilfeAntragssteller, der keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt, und der sich nicht in ein
Landstreicherheim einweisen läßt, verwendet wird:
1. Dem Antragssteller wird überhaupt keine Hilfe gegeben, da die polizeiliche
Anmeldebestätigung eine gesetzlich notwendige Bedingung ist.
2. Dem Antragssteller werden nur einen Tagessatz oder wenige Tagessätze gegeben.
Weitere Tagessätze bekommt er bei demselben Sozialamt nur nach einer Sperrfrist
von Wochen oder Monaten.
3. Dem Antragssteller wird Hilfe zum Lebensunterhalt so lange gegeben, bis er die
übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Jedoch muß er sich seinen Tagessatz an
jedem Werktag abholen. Für die Tage, an denen die Zahlungsstelle geschlossen ist,
werden ihm entsprechende Tagessätze am letzten Öffnungstag gegeben.
4. Der Antragssteller, der keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt, hat Anspruch
auf Hilfe zum Lebensunterhalt so wie ein Antragsteller, der eine polizeiliche
Anmeldebestätigung besitzt. Eine Miete wird aber natürlich nicht bezahlt. Der
Antragssteller muß jedoch nicht jeden Tag seinen Tagessatz abholen.
5. Keine der Fälle 1 bis 4 trifft zu.
teilen wir mit, daß der Fall
Nr. __
zutrifft.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist vor allem in
_______________________________
(Gesetz-Name)
__
(Paragraph-Nummer)
enthalten.
Mit einem freundlichen Gruß
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 20
(S3_gf_HGD_2003_02_18.tif)
Fälschungsbrief der neuen Pächter des Campingplatzes Praforst vom 18.02.03.
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Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung
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Abbildung 21
(S3_gf_AG_2003_04_29.tif)
Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld datiert 11. April 2003.
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Abbildung 22
(S3_gf_AG_2003_04_29_0.tif)
Das Benachrichtigungsschreiben des Richters Jahn vom 29. April 2003.
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Abbildung 23
(AG_2001_08_01.png)
Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld vom 30. Juli 2001
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