VK_gf_2003_09_11 - 1 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Postadresse: Gianni Facini, c/o L. Bleuel, Am Knottenberg 3, 36088 Hünfeld Seite 1 von 60 Donnerstag, 11. September 2003 An das Verwaltungsgericht Kassel Tischbeinstraße 32 34121 Kassel Telefax: 0561/1007-165 Telefon-Durchwahl: 0561/1007-141 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel gegen die Stadt Hünfeld, vertreten durch den Bürgermeister Fennel, wegen Verweigerung der polizeilichen Anmeldebestätigung Mit einem Schreiben1 datiert 12. Aug. 2003 teilte mir der Magistrat der Stadt Hünfeld mit: « bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass es aufgrund des Hess. Meldegesetzes nicht möglich ist, sich auf dem Landfahrerplatz in Hünfeld (An den Siechengärten) anzumelden. Die Grundlage für die Ablehnung der Anmeldung ist der § 26 des Hessischen Meldegesetzes. Bei dem Landfahrerplatz handelt es im Gegensatz zum Campingplatz um eine Platz (Städt. Wiese) der nicht gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und wo keine sanitären Einrichtungen und keine Briefadresse vorhanden ist. » Nie habe ich behauptet, in einer Beherbergungsstätte zu wohnen! Ich wohne in einem Wohnwagen! Muß eine Wohnung, in der man sich polizeilich anmelden will, eine Beherbergungsstätte sein? Meine Wohnung ist keine Beherbergungsstätte! Der Paragraph 26 trägt die Überschrift „Meldepflicht in Beherbergungsstätten“. Dann ist er für Wohnungen, die keine Beherbergungsstätten sind, irrelevant. Mit ihm kann man das Recht auf polizeiliche Anmeldebestätigung für Wohnungen, die keine Beherbergungsstätten sind, weder bejahen non verneinen. Relevant ist in meinem Fall nicht der Paragraph 26, sondern der einzige andere Paragraph des Hessischen Meldegesetzes, in dem das Wort „Wohnwagen“ vorkommt: § 15. Diesen Paragraphen gebe ich hier unten wieder: « § 15 Begriff der Wohnung Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt. » 1 Dieses Schreiben habe ich als Abbildung 10 auf Seite 43 wiedergegeben. Meinen Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung, auf das die Behörde Bezug nimmt, habe ich als Abbildung 9 auf Seite 42 wiedergegeben. VK_gf_2003_09_11 - 2 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 2 von 60 Das Gesetz sagt also nicht, daß Wohnwagen nur dann als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie Beherbergungsstätten sind! Das wäre absurd! Das Gesetz sagt, daß Wohnwagen als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Meine zwei Wohnwagen werden nie fortbewegt. Selbst wenn ich es wollte, könnte ich sie nicht fortbewegen. Ich besitze kein Auto und auch kein anderes Fahrzeug. Und da ich wegen der fortgesetzten gesetzbrechenden Verhaltensweise der Behörden krank wurde; und da seit dem 25. April 2002 meine Krankheit durch den Arzt bescheinigt wird, und da ich seitdem Sozialhilfe beziehe, könnte ich mir ein Fahrzeug erst gar nicht kaufen. Weil ich das Geld nicht habe, und weil das Sozialamt selbst dann den Kauf nicht erlauben würde, wenn ich das Geld dazu hätte. Außerdem haben die Leute, die mich hierher aus dem Campingplatz Praforst durch die Polizei abschleppen ließen, von jedem Wohnwagen jeweils ein Rad kaputt gemacht. Wie sollte ich dann die Wohnwagen auch nur für einen Tag entfernen? Und, daß die Wohnwagen seit dem Tag, an dem sie hierher geschleppt wurden, noch nie entfernt wurden, ist kein Geheimnis: Die zwei Wohnwagen stehen unmittelbar an der Straße, die parallel zu den Bahngleisen in kurzer Entfernung vom Hünfelder Bahnhof führt. Jeder Bahnreisende kann sie sehen. Und nun zu den Einwänden, daß «keine sanitären Einrichtungen und keine Briefadresse vorhanden ist»: In dem Gesetzestext selbst ist – wie bereits gesehen – keine Spur zu sehen, daß der Gesetzgeber diese zwei Forderungen erhoben hätte. Das dem Magistrat der Stadt Hünfeld wohl bekannte2 Kommentar zum Hessischen Meldegesetz von Lüttmann sagt: « Wohnung kann jeder umschlossene Raum sein, der zum Wohnen oder schlafen tatsächlich benutzt wird. Es gibt keine allgemein verbindliche Definition, die einen Raum erst zu einer Wohnung im Sinne des Melderechts qualifiziert. So können auch Gartenhütten in Klein- und Schrebergärten, Baracken, Not- und Obdachlosenunterkünfte, Keller- und Dachräume, Container, außer Betrieb befindliche abgestellte Bauwagen, Busse oder Eisenbahnwaggons, wenn sie überwiegend an einem festen Platz stehen, ja selbst Erdhöhlen, die tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden, Wohnungen im Sinne des Melderechts sein. Es bedarf auch keines Straßennamens (gewidmete Straße) oder einer Hausnummer, um sich für eine Wohnung anzumelden. Die postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht Voraussetzung. » (Lüttmann, II Hessen, 2. Aufl. 1. Lfg. Januar 1999. 1, 2 Erl. § 15 HMG C II. I. Kriterien des Wohnungsbegriffs, Absatz 2) Der Gesetzeskommentar sagt ausdrücklich: « Die postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht Voraussetzung. » Damit ist der zweite Einwand – « keine Briefadresse vorhanden » – vom Tisch. Bleibt nur noch der Einwand: « keine sanitären Einrichtungen ». Dabei gehe ich davon aus, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld, wenn er von « sanitären Einrichtungen » redet, solche mit einem festen Anschluß zur städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation meint. Für „Gartenhütten in Kleinund Schrebergärten, Baracken, Notund Obdachlosenunterkünfte, Keller- und Dachräume“ könnte man – mit großen Anstrengungen 2 Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte mit als Anhang zu seinem Fälschungsbrief vom 24. Juli 2003 eine Fotokopie gegeben, die er als Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz verstanden haben wollte. In Wirklichkeit handelte es sich um die Fotokopie des Gesetzeskommentars von Lüttmann, mit der nicht nur in Hünfeld Menschen um die lebensnotwendige polizeiliche Anmeldebestätigung betrogen werden. Diese Fotokopie gebe ich als Abbildung 12 auf Seite 45 wieder. VK_gf_2003_09_11 - 3 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 3 von 60 – noch denken, daß hier der Kommentator nur solche meint, die fest an die städtische Fäkalienentsorgungskanalisation verbunden sind. Dies wird man aber wohl kaum für „außer Betrieb befindliche abgestellte Bauwagen, Busse oder Eisenbahnwaggons“ annehmen können. Und wie sollte eine „Erdhöhle“ an die städtische Fäkalienentsorgungskanalisation verbunden sein? Und warum sollte der Gesetzgeber eine polizeiliche Anmeldebestätigung nur dann erlauben wollen, wenn die Wohnung fest an die städtische Fäkalienentsorgungskanalisation verbunden ist? Würde dies der Gesundheit förderlich sein? Oder der Sauberkeit? Ist man ein ungesunder oder ein schmutziger Mensch, wenn man seine Fäkalien anders entsorgt, als sich dies der Magistrat der Stadt Hünfeld wünscht? Wahr ist es, daß erst die Fortschritte in der Einhaltung der Hygiene dem Menschen eine längere Lebenserwartung und menschenwürdigere Lebensumstände gebracht haben. Es wäre jedoch ein großer Fehler, daraus herleiten zu wollen, daß der Allmächtige dem Menschen ein Leben im Schmutz aufgebürdet hätte, bis der technische Fortschritt die Fäkalienentsorgungskanalisation gebracht hätte. Und, daß die Menschheit jahrtausendelang eine durchschnittliche Lebenserwartung von ca. 30 Jahren gehabt hat, weil nur der Bau einer städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation die Sauberkeit gewährleisten kann. Jahrtausendelang haben Menschen im Schmutz gelebt und sie sind früh gestorben, weil sie ihre Fäkalien nicht begraben haben. Statt dessen haben sie sie in die Gasse geworfen. Es gibt keine bessere, sauberere, hygienischere Entsorgung von Fäkalien, als eine angemessene Schicht Erde darüber! Eine städtische Fäkalienentsorgungskanalisation ist nur die zweitbeste Lösung. Bei weitem nur die zweitbeste! Deswegen bei weitem nur die zweitbeste, weil in der städtischen Fäkalienentsorgungskanalisation Ratten, Ungeziefer und andere Krankheitserregende Lebensformen geradezu gezüchtet werden. Um dies zu vermeiden, muß man Chemikalien in großen Mengen verwenden. Und dies belastet die Umwelt. Und es kostet viel Geld. Das man besser den Kindern in den Ländern geben könnte, die hungern und sterben müssen, weil in den reichen Ländern Reichtum verschwendet wird. Und noch ein Wort zur Briefadresse: „Postlagernd“ oder die Briefadresse eines Freundes oder Bekannten ist auch eine Briefadresse. Und wenn der Magistrat der Stadt Hünfeld nur die Briefadressen erlauben will, die ihm gefallen, dann muß er zuerst dafür sorgen, daß die Gesetze des Staates so geändert werden, wie es ihm gefällt. Man sieht also ganz deutlich, daß alle drei Einwände, die der Magistrat der Stadt Hünfeld gegen meine polizeiliche Anmeldebestätigung vorbringt, nämlich: 1) « Bei dem Landfahrerplatz handelt es im Gegensatz zum Campingplatz um eine Platz (Städt. Wiese) der nicht gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wird und » 2) « wo keine sanitären Einrichtungen und » 3) « keine Briefadresse vorhanden ist. » gesetzwidrig sind. Daraus folgt, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld mir die polizeiliche Anmeldebestätigung nur verweigern konnte, indem er das Gesetz brach. Es stellt sich nun die Frage, ob der Magistrat der Stadt Hünfeld versehentlich oder absichtlich drei so gesetzwidrigen Einwände gegen das Erteilen der polizeilichen Anmeldebestätigung erfunden hat. Hätte er nicht wissen können, daß es außer des Paragraphen 26 im Hessischen Meldegesetz noch einen Paragraphen 15 gibt, der ebenfalls das Wort „Wohnwagen“ enthält? VK_gf_2003_09_11 - 4 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 4 von 60 Er muß es gewußt haben. Und zwar nicht nur deswegen, weil das Hessische Meldegesetz nur 44 Paragraphen enthält3. Und auch nicht nur deswegen, weil die Beamten des Magistrates der Stadt Hünfeld über Computer verfügen, mit denen sie blitzschnell herausfinden können, in welchen Paragraphen das Wort „Wohnwagen“ enthalten ist. Blitzschnell hätten die Beamten herausfinden können, daß von den 44 Paragraphen nur zwei das Wort „Wohnwagen“ enthalten: Paragraph 26 und Paragraph 15! Und da der Paragraph 26 die Überschrift Meldepflicht in Beherbergungsstätten trägt, und da offensichtlich weder meine Wohnwagen noch der Platz, auf dem die Wohnwagen stehen, Beherbergungsstätte sind, hätten die Beamten sofort verstehen können, daß nur der Paragraph 15 relevant sein kann. Und da der Paragraph 15 mit beispielhafter Klarheit formuliert ist, hätten die Beamten die polizeiliche Anmeldebestätigung sofort erteilen müssen. Aber es gibt einen noch zwingenderen Beweis, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld den Paragraphen 15 nicht nur hätte kennen müssen, sondern in der Tat sehr gut gekannt hat. Diesen Beweis gebe ich hier unten wieder: Abbildung 1 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt2.png) Der Magistrat der Stadt Hünfeld hat selbst den Paragraph 15 des Hessischen Meldegesetzes benutzt! Den ganzen zweiseitigen Brief des Magistrates der Stadt Hünfeld, aus dem ich den Ausschnitt der Abbildung 1 entnommen habe, gebe ich als Abbildung 13 und Abbildung 14 auf den Seiten 47 und 48 wieder. Wenn man den Text des Paragraphen 15 in der Version des Magistrates der Stadt Hünfeld mir dem Text des Paragraphen 15, den ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, vergleicht, dann fällt sofort etwas auf! Man merkt sofort, daß – bis auf den ersten Satz – die zwei Versionen des Paragraphen 15 stark voneinander abweichen! Während die Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, vier Sätze enthält, enthält die Version des Magistrates der Stadt Hünfeld nur drei Sätze! Während in der Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, von Schiffen der Bundeswehr, von Wohnwagen, von Wohnschiffen und von Fortbewegen gesprochen wird, enthält die Version des Magistrates der Stadt Hünfeld keine Spur davon! Andererseits ist in der Version des Magistrates der Stadt Hünfeld der Satz fett hervorgehoben: « Nicht unter dem Wohnungsbegriff fallen auch Zelte ». Dieser Satz kommt in der Version, die ich auf Seite 1 wiedergegeben habe, überhaupt nicht vor. Weder fett hervorgehoben noch in normaler Schrift. 3 45, wenn man den Paragraphen 37b als eigenständigen Paragraphen betrachtet. VK_gf_2003_09_11 - 5 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 5 von 60 Daraus kann jeder denkende Mensch den Schluß herleiten, daß eine der zwei Versionen gefälscht ist! Welche der zwei Versionen gefälscht ist, kann man finden, wenn man das Hessische Meldegesetz in einem Gesetzbuch oder im Internet liest. Außerdem hat der Magistrat der Stadt Hünfeld bereits vor zwei Jahren implizit zugegeben, daß er den Paragraph 15 des Hessischen Meldegesetzes gefälscht hatte. Er hat zwar vermieden, dies ausdrücklich zu sagen – geschweige denn zu schreiben. Der Magistrat der Stadt Hünfeld hat mir jedoch – nachdem ich meinen Mut zusammengerafft und in einem Schreiben an ihn die Fälschung mit ihrem Namen genannt habe – die polizeiliche Anmeldebestätigung doch gegeben. Zwar mußte ich damals wieder mehr als einen Monat nach meinem Einwand warten. Kein Wort des Bedauerns – geschweige denn der Entschuldigung – konnten die Beamten über die Lippen dafür bringen, daß sie mir zwei Monate meines Lebens genommen hatten. Es ist nicht übertrieben. Ohne polizeiliche Anmeldebestätigung kann ein Mensch in einem entwickelten Land nicht leben. Ohne polizeiliche Anmeldebestätigung ist es fast aussichtslos, eine Arbeit zu suchen. Nicht einmal einen Leserausweis in einer öffentlichen Bibliothek bekommt man ohne polizeiliche Anmeldebestätigung. Und jetzt, wo mir meine Aufenthaltsgenehmigung gestohlen wurde4, weigert sich der Ausländerbehördenbeamte, mir einen Ersatz zu geben. Und zwar deswegen, sagt er, weil ich keine polizeiliche Anmeldebestätigung habe. Jetzt könnte jemand einwenden, daß dies nicht so tragisch wäre, da im großzügigen Sozialstaat niemand verhungern kann. Joachim Ritzkowsky, ein Berliner Pfarrer, der kürzlich verstorben ist, hat die Situation, in die Menschen abstürzen können, wenn sie keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzen, in einem Buch dargestellt: Auszug aus dem Buch "Die Spinne auf der Haut" von Joachim Ritzkowski Abschrift der Seiten 12 bis 19 des Originals (Die Hervorhebungen habe ich nachträglich eingefügt.) Anfang des Auszuges ============================ Sterben auf Berlins Straßen Erfahrungen Der erste Mensch, den ich auf der Straße in Berlin sterben sah, war Hans Breitfeld. Er wohnte in der öffentlichen Frauentoilette auf dem Mittelstreifen der Gneisenaustraße an der Kreuzung mit dem Mehringdamm. Ich war durch einen Krankenpfleger, Georg, und einen Langzeitarbeitslosen, Alberto, die sich in der Kreuzberger Szene auskannten, auf ihn aufmerksam gemacht worden. Von allein hätte ich ihn nicht bemerkt, da mein Weg zwar fast täglich in der Nähe, aber nicht nah genug, an der Toilette vorbeiführte. Ich war damals (1990) aus Berlin-Zehlendorf nach Berlin-Kreuzberg als Pfarrer an die Inzwischen – heute ist der 8. September 2003 – hat jemand meine Aufenthaltserlaubnis wiedergefunden. Sie wurde mir vor einigen Tagen zurückgegeben. 4 VK_gf_2003_09_11 - 6 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 6 von 60 Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz gekommen und hätte niemals für möglich gehalten, was ich seitdem auf den Straßen hier gesehen und erfahren habe. Unsere Versuche, Hans Breitfeld in ein Heim zu bringen, scheiterten. Wir hatten einen Kostenübernahmeschein vom Sozialamt für ihn. Aber er wollte nicht mehr. Er wollte lieber »auf der lnsel« bleiben, wie er seinen Ort nannte. Er ging an Krücken, schleppte sich mehr, als dass er ging, schaffte nur wenige Schritte, hatte Ungeziefer und Wasser in den Beinen. Das einzige, was er manchmal tat, um sich helfen zu lassen, war: Er ließ sich fallen. Dann kamen Polizei und Krankenwagen, er wurde kurz versorgt, landete aber bald wieder auf der Verkehrsinsel. Er lebte noch bis in den Sommer. Tag und Nacht lag er auf der Bank vor der Toilette – braun gebrannt. Wer ihm ins Gesicht blickte, konnte ihn für einen Menschen halten, der gerade aus dem Urlaub gekommen war. Aber er war schon völlig von Tieren zerfressen. Einmal griff er in seine Hose, das heißt in das Fleisch seines Beines, und hatte in der Hand lauter Maden, Tausende von Maden. Zur Gemeinde Heilig Kreuz waren bis dahin Obdachlose einzeln gekommen und hatten bei den Pfarrern vorgesprochen. Es gab eine umfangreiche Flüchtlingsarbeit in der Beratungsstelle für Asylbewerber, aber keinen Treff der Obdachlosen. Gleich im Winter 1990 lud ich daher Menschen von der Straße zur »Wärmestube« ein, nachdem an einem Morgen ein Mann im Gemeindebüro berichtet hatte, er habe vor dem Rathaus im Schnee geschlafen und brauche nun unbedingt einen heißen Kaffee. Damals begann auch meine Bekanntschaft mit Manfred Lehmann, den ich später im Gemeindehaus polizeilich anmeldete, damit er Ausweis, Sozialunterstützung und Krankenschein bekam. Hierfür erhielt ich im Herbst 1993 eine Anzeige wegen einer »Ordnungswidrigkeit« und wurde 1995 wegen »mittelbarer Falschbeurkundung« (dem Ausstellen einer falschen Urkunde, dass der Obdachlose im Gemeindehaus wohnt) zu 2500,– DM Strafe auf ein Jahr zur Bewährung verurteilt. 1996 wurde ich freigesprochen.1 Ein Bekannter hatte mir gesagt, auf der Frauentoilette am Halleschen Tor würden Obdachlose wohnen. Es seien mehrere Männer, alle voller Läuse. Einer von ihnen habe einen offenen Darmausgang, aber keine Tüten. Die Scheiße flösse in die Kleider, der Gestank sei bestialisch. Es folgte ein ziemlich mühsamer Versuch, Tüten zu bekommen, danach viele Versuche, Hilfe zu organisieren. Aber es stellte sich heraus, dass es praktisch niemanden gab, der half. Ich lernte damals, dass es Menschen gibt, die faktisch in kein Krankenhaus aufgenommen werden. Manfred Lehmann war und ist einer von ihnen. Wie oft ist er nachts auf der Toilette zusammengeschlagen, getreten und beraubt worden! Er wurde manchmal in die Notaufnahme gefahren, wo man ihn kannte und in der (überlasteten) Erste-Hilfe-Station verband. Regelmäßig kehrte er aber in die Toilette zurück. Zur Feier des Heiligen Abends in unserer Gemeinde 1993 kam er mit geschwollenem Auge und blutverkrustetem Gesicht. Er gab mir den ärztlichen Befund – eine ganze Seite voll. Jemand hatte von ihm Geld gewollt, zwei Feuerzeuge und 3 DM abgenommen und ihn mit dem Schuh ins Auge getreten. Als ich ihn kennen lernte, lebten außer ihm noch drei andere Männer in der Frauentoilette – einer von ihnen, Rudi, ist inzwischen tot. Man fand ihn auf der Straße auf dem Hermannplatz. Irgend jemand wusste, dass er gestorben war, und sagte es mir. Ich musste lange telefonieren, bis ich die Leiche ausfindig machen konnte. Menschen, die mehrfach überfallen worden sind, haben keine Papiere mehr und werden als Unbekannte ins Leichenschauhaus eingeliefert. Dort fand ich die Spur von Rudi, sodass wir – einige Obdachlose und auch Angehörige – ihn beerdigen konnten. 1991 lebte Rudi noch und wohnte mit den anderen »am Halleschen Tor«. Wenn die Männer zu uns in die Wärmestube kamen, blieben sie im Flur sitzen und warnten mich wie Aussätzige: »Komm uns nicht zu nahe! Wir haben Läuse!« Ich riet ihnen, zur Desinfektion zu gehen und sagte ihnen die Öffnungszeiten5 (natürlich morgens von 8.00-9.30 Uhr, wenn jeder Obdachlose ohne Quartier von der ständigen Wachsamkeit während der Nacht völlig erschöpft ist und verzweifelt schlafen möchte!), – aber die Männer hatten weder die kör1 5 Zu dem Prozess s. »Verteidigungsrede vor dem Landgericht« im Anhang dieses Buches, S. 105. Damals war noch die Desinfektionsanstalt Mittelbuschweg in Neukölln geöffnet. VK_gf_2003_09_11 - 7 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 7 von 60 perliche noch die geistige Energie, den weiten Weg nach Neukölln anzutreten. Also trieb ich sie eines morgens aus der Toilette ins Kalte. Sie waren auf Entzug und schlotterten. Um mit ihnen überhaupt losgehen zu können, musste ich sie stärken. Ich kaufte Frühstück – aber sie brauchten Alkohol. Also besorgte ich Wein. Es war eine mühsame Aktion, und sie dauerte bis zum Abend, weil Rudi unter der Dusche der Desinfektionsanstalt zusammenbrach. »Er muss in ein Krankenhaus!« sagte die anwesende Ärztin. »Können Sie ihn einweisen?« fragte ich. »Nein.« Also fuhr ich die Männer in ihre Wohnung (das heißt in die Toilette) zurück und versuchte, den Kranken ins Krankenhaus unterzubringen. Vergebens. Es gelang mir nicht. Ein anderer Obdachloser, von dem ich wusste, dass er seit drei Jahren in einer Tordurchfahrt schlief, war Hotte. Er war etwa 30 Jahre alt und so krank, dass er nur noch mit Mühe bis zur nächsten Tankstelle oder Imbissbude torkeln konnte, um sich wütend etwas zu erbetteln und sein geschnorrtes Geld in Schnaps umzusetzen. Wie oft er in die Ausnüchterungszelle und zur Ersten Hilfe gebracht wurde, weiß ich nicht - bestimmt oft! Einmal war er für drei Wochen im Krankenhaus, wurde anschließend an seinen Platz vor dem U- und S-Bahnhof Yorckstraße entlassen und führte das gleiche Leben weiter. Im September 1992 war es wieder jener schon erwähnte Bekannte, der mir sagte, Hottes Augen seien vereitert. Es sei zu befürchten, dass er erblinde. Ob ich etwas tun könnte? Ich fuhr hin und fand ihn im Regen auf einer Matratze liegend vor dem Bahnhof im dichten Autoverkehr. Das eine Auge war schwarz-blau, voller Eiter. Er zeigte mir seine Wohnung, eine düstere Toreinfahrt, durch die es zu einem bewohnten Hinterhof ging. Ich lud ihn ins Auto. Er jammerte nach Alkohol. Die Entzugserscheinungen waren so schlimm, dass ich ihm einen Flachmann kaufte. Nach zwei Stunden Untersuchung im Krankenhaus, wo ich hoffte, ihn – ohne Krankenschein und Einweisung – loszuwerden, wurde mir von der Ärztin gesagt, das Auge müsse dringend behandelt werden, aber sie hätten keine Augenklinik. Noch am selben Abend fuhr ich ins nächste Krankenhaus, das mir als zuständig genannt worden war. Aber trotz aller Bitten, aller Vorhaltungen und allen Auftretens meinerseits nahm ihn auch dieses Krankenhaus nicht. Sie hätten keine Betten für Alkoholiker, hieß es. Während ich noch auf die Ärzte einzuwirken versuchte, waren die Entzugserscheinungen bei Hotte so schlimm, dass er floh. Ich suchte ihn in jener Nacht überall – und fand ihn nicht. Erst am nächsten Morgen sah ich ihn wieder – an seinem alten Platz vor dem Bahnhof. Das Auge hat er verloren. Wozu braucht ein Obdachloser zwei Augen? Probleme der Krankenversorgung Wenn ich auf diesen Seiten schildere, wie Menschen auf der Straße gestorben sind, entsteht die Frage: »Warum haben Sie den Menschen nicht geholfen? Oder wenigstens Hilfe geholt?« Es ist durchaus so, dass ich immer wieder Versuche gemacht habe und mache, Menschen zu helfen. Alle, die wir mit Obdachlosen arbeiten, versuchen es. Aber es sind zu viele Hilfsbedürftige. An dem einen Tag in der Woche, an dem unsere Wärmestube offen ist, kommen zurzeit etwa 120 Menschen zusammen, von denen eine ganze Reihe dringend ärztliche Behandlung braucht, aber weder Krankenschein noch einen Ausweis besitzt, weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld bezieht. Zuweilen zeigen und beschreiben mir die Leute ihre Krankheiten: Wasser, offene Beine, Eiter bis zum Knochen, Hautausschlag, Schlagverletzungen, Asthma, Magen- und Darmkrankheiten, Drogenkrankheiten – vor allem Abhängigkeit von Alkohol. Ich habe Menschen auf der Gneisenaustraße gesehen, von Fliegen befallen, ganz verkrustet, sterbend, mitten im dichten Verkehr. Was soll man denn machen, wenn ein Mensch mit einer klaffenden Wunde am Bein vor einem steht, einem die völlig vereiterte Stelle zeigt und sagt: »Das Krankenhaus hat mich VK_gf_2003_09_11 - 8 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 8 von 60 abgewiesen, weil ich Läuse habe. Ich soll erst zur Desinfektion. Und die Leute der Desinfektion haben gesagt, ich solle erst das Bein behandeln lassen, vorher könnten sie mich nicht desinfizieren.« Es bleiben mir in einem solchen Fall nur noch List und Betrug übrig, um den Menschen ins Krankenhaus zu helfen. Wer Obdachlosen begegnet, kommt immerfort an die Grenzen seiner Möglichkeiten. Einmal habe ich, um für Hotte (den nächsten Versuch unternehmend) einen Krankenschein zu bekommen, eine Woche lang täglich mehrere Telefonate getätigt, um erst einmal das für ihn zuständige Sozialamt herauszufinden und (unter Einsatz meines Titels, nachdem ich dem Vorgesetzten des Amtes wer weiß was alles gesagt hatte) die Genehmigung zu erhalten, für den Menschen stellvertretend und ohne Vollmacht (denn Hotte hat keinen Personalausweis mehr) einen Krankenschein abholen zu dürfen. Glücklich war ich, als ich dann auch noch einen Arzt fand, der bereit war, aus seiner Praxis herunter auf die Straße zu kommen und Hotte anzusehen. Der Kranke wäre im Warteraum für alle dort Sitzenden eine Zumutung gewesen, und außerdem: Wie sollte ich ihn eine Treppe hoch schaffen? Als ich dann mit dem Schein an den Bahnhof kam, um Hotte zu holen, sagte man mir, er sei am Tag zuvor tot aus der benachbarten öffentlichen Toilette getragen worden.6 Mir wurde damals klar, dass das System der ärztlichen Versorgung im Bereich Obdachlosigkeit ergänzt werden muss. Zwar ist dem Gesetz nach – über die Sozialämter – für alle Menschen gesorgt (sowohl was Sozialhilfe und Unterkunft, als auch ärztliche Versorgung betrifft), aber das steht auf dem Papier. In Wirklichkeit ist für viele Menschen nicht gesorgt. Sterbebegleitung Ich entschied damals, zwei Wege zu gehen. Einer war der Weg auf die Straße. Ich wollte die Obdachlosen, namentlich mit ihren Geschichten und ihren aktuellen Sorgen, kennen lernen. Ich bat sie, mir ihre Orte zu zeigen, wo Sie hausten, wo sie übernachteten, wo sie Platte machten, wo Sie schliefen. Insbesondere lernte ich Menschen kennen, die in der Nähe unseres Gemeindehauses »wohnten«, ohne eine Wohnung zu haben. Statt zu sagen: »Sie leben auf der Straße«, hätte ich auch sagen können: »Sie sterben auf der Straße.« Voller Erschrecken wurde mir klar, wie jung viele von ihnen sind. Obdachlose werden nicht alt. Die Wohnungslosigkeit zehrt an allen Kräften. In der Wärmestube bin ich oft der Älteste. Viele sind unter dreißig, ja unter zwanzig Jahre alt. Ich überlegte: Begleiten wir in der Gemeinde nicht auch Menschen, die anderswo die letzte Zeit ihres Lebens verbringen, bis zum Tode? Auch ihnen können wir nicht mehr helfen, wohl aber ihr Sterben menschlich machen. Ich fing an, meine Arbeit als Sterbebegleitung zu begreifen. In den zehn Jahren, in denen ich Obdachlose betreue, habe ich eine Reihe von ihnen beerdigen müssen. Wie viele unerkannt eine »anonyme Bestattung« in einem Sozialgrab erhielten, weiß ich nicht. Immer wieder aber stellten wir fest, es fehlte jemand, den wir kannten, ohne dass wir eine Nachricht über seinen Tod erhielten. Es wurden von mir beerdigt und lagen bis zum Tod (oder bis kurz vor dem Tod) auf der Straße: 6 ─ Hans Breitfeld, er starb 1990 in einer öffentlichen Toilette in der Gneisenaustraße (22 Jahre); ─ Horst Stenzel (genannt Hotte), er starb 1993 in einer Ausnüchterungszelle der Polizei, nachdem er bis zuletzt in einem Hausflur geschlafen hatte (37 Jahre); Er war aber lebend in die Gefangenensammelstelle gebracht worden. VK_gf_2003_09_11 - 9 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 9 von 60 ─ Rudi Plechata, er starb 1993 in der öffentlichen Toilette Hermannplatz (45 Jahre); ─ Frank Heidenreich, er starb 1995 in einem Hausflur an der Sonnenallee (37 Jahre); ─ Stefan Söhnlein (genannt Ghandi), er starb 1996 auf dem Bürgersteig in der Kürtestraße (36 Jahre); ─ Heinz Josef Peters (genannt Piko), er starb 1997 mit 49 Jahren auf der Gneisenaustraße; ─ Peter Boroschefska, er starb 1997 im Waschsalon Mehringdamm (44 Jahre); ─ Michael Zeper, er starb 1998 an einem unbekannten Ort (30 Jahre); ─ Lutz Koppen (genannt Lupo) starb 1998, nachdem er vom Krankenhaus abgelehnt worden war und die letzten Tage auf der Straße gelegen hatte, zuletzt doch noch im Krankenhaus (38 Jahre); ─ Stefan Heuer, er starb 1999 in einem Abrisshaus (23 Jahre). ============================ Ende des Auszuges Was hätte ich während der vergangenen zwei Jahre tun sollen, um meine menschliche Würde im Angesicht von so großer Grausamkeit und Behördenwillkür zu wahren? Was hätte ich tun sollen, um meine bürgerliche und mitmenschliche Pflicht zu erfüllen? Am 24. Juli 2001, als mir der Magistrat der Stadt Hünfeld die polizeiliche Anmeldebestätigung das erste mal verweigert hat, habe ich schon den Verdacht gehabt, daß etwas besonders schlimm im Gang war. Vom 24. Juli 2001 bis heute habe ich meine ganze Zeit und meine ganze Kraft der Untersuchung dieser schlimmen Vorgänge gewidmet. Ich habe Forschungen im Internet und in öffentlichen Bibliotheken durchgeführt. Und nach und nach mußte ich mit zunehmendem Entsetzen das Ausmaß des Elends, der Verzweiflung, der Krankheit und des qualvollen Sterbens wahrnehmen, das Behörden durch das Fälschen von Gesetzen auf schwerkranke Menschen bringen. Die Beweggründe und die Techniken der Behördenfälschungen kann man nur verstehen, wenn man die fälschende Zusammenarbeit zwischen Melde- und Sozialamtbehörden berücksichtigt. Bei der behördlichen Fälschungstechnik stehen drei Gesetzesparagraphen im Mittelpunkt: 1) § 97 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 2) § 15 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) 3) § 26 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) Den ersten Satz des § 97 des Bundessozialhilfegesetzes bilde ich hier unten wieder: VK_gf_2003_09_11 - 10 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 10 von 60 Abbildung 2 (Paragraph_97_Ausschnitt.gif) Dazu sagt ein Kommentator: Abbildung 3 (Paragraph_97_Kommentar_Ausschnitt.gif) Die ganze Doppelseite des Buches, aus dem die Abbildung 2 und die Abbildung 3 stammen, gebe ich als Abbildung 15 auf Seite 49 wieder. Den Text der Abbildung 2 und der Abbildung 3 bitte ich mit den Aussagen von Pfarrer Ritzkowsky zu vergleichen. Er sagte auf Seite 6, daß er Manfred Lehmann im Gemeindehaus polizeilich anmeldete « damit er Ausweis, Sozialunterstützung und Krankenschein bekam ». Und auf Seite 8 sagte er: « Einmal habe ich, um für Hotte (den nächsten Versuch unternehmend) einen Krankenschein zu bekommen, eine Woche lang täglich mehrere Telefonate getätigt, um erst einmal das für ihn zuständige Sozialamt herauszufinden ... ». Es ist mehr als erstaunlich: Der Pfarrer Ritzkowsky meinte mindestens seit 1993, daß eine polizeiliche Anmeldebestätigung unerläßlich wäre, um u.a. Sozialhilfe zu erhalten. Im Jahre 2001, als sein Buch erschienen ist, war er offensichtlich immer noch dieser Meinung, sonst hätte er seine Aussage – nehme ich an – korrigiert. Und er hat größte Schwierigkeiten gehabt, um das zuständige Sozialamt zu ermitteln, um ein Krankenschein zu erhalten. Das Gesetz sagte aber damals wie heute, daß eine polizeiliche Anmeldebestätigung für die Zuständigkeit des Sozialamtes vollkommen belanglos ist! Offensichtlich haben Sozialämter großen Erfolg bei der Verbreitung der irrtümlichen Ansicht, daß ohne polizeiliche Anmeldebestätigung nichts läuft! Und sie bleiben sehr hartnäckig dabei! Während der vergangenen zwei Jahre habe ich unzählige male die Sozialämter der Stadt Hünfeld, des Landkreises Fulda und der Stadt Fulda gebeten, mir schriftlich den Namen des Gesetzes oder der Gesetze und die Nummer des Paragraphen oder der Paragraphen, die ihrer Meinung nach – außer dem § 97 BSHG – relevant sind, um die Zuständigkeit des Sozialamtes zu ermitteln. Ohne Erfolg! Ebenfalls erfolglos sind mehrere Anträge anderer Menschen gewesen, die auf meine Bitte hin dasselbe versucht haben. Mehrmals hatten wir sogar eine Art Formular vorbereitet, auf das die Behörden hätten zeitsparend nur Namen des/der Gesetze(s) und Paragraphennummer eintragen brauchen. Alles half nicht! Seit dem 1. November 2002 sind VK_gf_2003_09_11 - 11 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 11 von 60 es mehr als 20 (zwanzig) schriftliche Anträge gewesen! Vergeblich! Die Behörden lassen lieber Menschen in der qualvollen Art sterben, die Pfarrer Ritzkowsy beschrieben hat! Wie ich bereits auf Seite 9 sagte, mußte ich in der vorliegenden Klage – obwohl es eigentlich um die polizeiliche Anmeldebestätigung geht – den Zusammenhang zwischen der kriminellen Verweigerung der polizeilichen Anmeldebestätigung und der kriminellen Verweigerung der Sozialhilfe erklären. Sonst könnte man das Verhalten der Meldebehörde nicht verstehen. Hier unten möchte ich noch das Fälschungsverhalten des Magistrates der Stadt Hünfeld bei meinem ersten Antrag am 24. Juli 2001 mit seinem Fälschungsverhalten bei meinem zweiten Antrag am 7. August 2003 vergleichen. Am 24. Juli 2001 habe ich die polizeiliche Anmeldebestätigung für eine Beherbergungsstätte beantragt: für den Campingplatz Praforst. Das Wort „Beherbergungsstätte“ kommt im Hessischen Meldegesetz nur in den Paragraphen 26 und 27 vor. Außerdem kommt im Paragraph 29 das Wort „Beherbergungsbetriebe“ vor. Da es aber bei dem § 27 um Meldescheine und im § 29 um Datenschutz – und nicht um polizeiliche Anmeldebestätigung geht – wäre für gesetzeskonforme Zwecke nur der § 26 übrig geblieben. Dieser § 26 besteht aus 4 (vier) Absätzen. Da sich die Absätze (2) und (4) auf Meldescheine für den Fall eines nur vorübergehenden Aufenthaltes beziehen, bleiben für die Regelung des Erteilens einer polizeilichen Anmeldebestätigung nur die Absätze (1) und (3) übrig. Diese zwei allein relevante Absätze gebe ich hier unten wieder: § 26 des Hessischen Meldegesetzes Meldepflicht in Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. Zur Kontrolle, daß die Absätze (2) und (4) für die Erteilung einer polizeilichen Anmeldebestätigung irrelevant sind, schreibe ich den ganzen § 26 HMG auf Seite 50 ab. Da der Gesetzgeber diese zwei Absätze mit mustergültiger Klarheit formuliert hat, wäre dem Magistrat der Stadt Hünfeld nichts übrig geblieben, als mir die beantragte – und existentiell wichtige – polizeiliche Anmeldebestätigung zu erteilen. Statt dessen fixierte sich der Magistrat der Stadt Hünfeld auf die Tatsache, daß ich innerhalb des Campingplatzes ein Zelt benutzte. Da das Wort „Zelt" im Hessischen Meldegesetz nur im Absatz (3) von § 26 vorkommt, hätte der Magistrat der Stadt Hünfeld – hätte er lautere Mittel verwendet – trotzdem schnurstracks auf den richtigen Paragraph kommen müssen. Und dort hätte er sofort gesehen, daß der Gesetzgeber keinen Unterschied macht, ob der Gast der Beherbergungsstätte ein Zelt oder einen Wohnwagen benutzt! Warum hätte auch der Gesetzgeber Unterschiede machen sollen? Der Gesetzgeber ist nicht daran interessiert arme Menschen, die sich nur ein Zelt leisten können, für die Unbequemlichkeit ihrer Wohnverhältnisse noch zu bestrafen und die Überlebenswichtige polizeiliche Anmeldebestätigung zu verweigern! Der Gesetzgeber ist nicht daran interessiert, daß Menschen so qualvoll sterben wie Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz VK_gf_2003_09_11 - 12 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 12 von 60 Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins. Damit will ich nicht sagen, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld im Gegensatz zum Gesetzgeber mörderische Absichten hat. Jedoch ist er offensichtlich an das Fernhalten von ungebetenen, ihm unangenehmen, wirtschaftswachen und eventuell problemträchtigen Personen so interessiert, daß ihm alles andere egal ist! Alles andere nimmt er zur Erreichung seines Zieles billigend in Kauf! Und so hat er im Juli 2001 den § 26 HMG beiseite geschoben und den § 15 – wie bereits beschreiben – gefälscht. Er hat den ersten Satz stehen lassen, die drei anderen Sätzen unterschlagen und an ihrer Stelle zwei fremde Sätze hineingefälscht. Im August 2003 hatte ich die polizeiliche Anmeldebestätigung nicht für eine Beherbergungsstätte, sondern für meine zwei Wohnwagen auf einem unbewachten Landfahrerplatz, wo außer Gras und Bäume nichts gibt! Klar, daß hier keine Beherbergungsstätte vorhanden ist. Keiner hat es je behauptet und kein vernünftiger Mensch käme je auf den Gedanken, den Rasen als Beherbergungsbetrieb zu betrachten. Jetzt hätte der Magistrat der Stadt Hünfeld den § 26 beiseite schieben und den § 15 – allerdings ohne Fälschungen vorzunehmen – anwenden müssen. Dazu besaß er (bzw. seine Beamten) die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten! Und auf Unachtsamkeit kann er sich auch nicht berufen. Daß er die dazu notwendigen intellektuellen Fähigkeiten besaß, ist eine Folge der Prüfungen, denen seine Beamten unterstehen müssen, um das Amt ausüben zu dürfen, verglichen mit der Einfachheit der zur Betrachtung stehenden Aufgabe: Sehr gut können seine Beamten verstehen, daß wenn man eine polizeiliche Anmeldebestätigung nur dann erteilt, wenn sie eine Beherbergungsstätte ist, dann müßten sie auch für sich selber die polizeiliche Anmeldebestätigung verweigern! Denn wer zwischen ihnen wird wohl in einer Beherbergungsstätte wohnen? Und fast allen anderen Einwohner Hünfelds müßte dann auch die polizeiliche Anmeldebestätigung weggenommen werden! Was für ein Chaos wäre die Folge! Und würde jede Behörde ähnliches mit jedem tun, dann würde nichts mehr funktionieren. Wenn zum Beispiel ein Motorrad nur dann zum Verkehr zugelassen würde, wenn es die Bestimmungen erfüllt, die für Lastwagen gelten, dann hätten wir keine Motorräder auf den Straßen mehr! Auf der selben Weise, wenn die Lastwagen nur dann zum Verkehr zugelassen würden, wenn sie die Bestimmungen erfüllen, die für Motorräder gelten; und wenn man so ähnlich mit jeder Art von Fahrzeug verfahren würde, dann ständen die Straßen ganz leer! Bei existentiell wichtigen Dingen – wie bei der polizeilichen Anmeldebestätigung der Fall ist – würden jeder und alles in eine kafkaeske und fürchterliche Situation hinabgestürzt. In die kafkaeske und fürchterliche Situation, in die Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins hinabgestürzt wurden. Auf Unachtsamkeit kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld ebenfalls nicht berufen! Seit zwei Jahren mache ich ihn auf die fürchterlichen Folgen aufmerksam, welche sein Fälschen verursachen! Bis zum 29. Juli d. J. hatte ich versucht, meine Pflicht gegenüber meinen Mitmenschen, die durch die Behördenfälschungen gefährdet werden, mit meiner Furcht auszubalancieren. Die Pflicht treibt mich dazu, so deutlich zu sein, wie nur möglich. Damit die Todesgefahr für meine Mitmenschen möglichst sofort beseitigt werde. Die Furcht, die ich als schwacher isolierter Mensch, als Kranker, als Sozialhilfeempfänger und als Ausländer gegenüber so viele zusammenhaltenden Amtsinhaber empfinde, treibt mich dazu, mich möglichst VK_gf_2003_09_11 - 13 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 13 von 60 diplomatisch auszudrücken. Und ich fürchte auch, daß, wenn ich zu laut rede, ich um so weniger gehört werde. Das würde auch meinen hilfsbedürftigen Mitmenschen schaden. Als ich dann aber zufällig am 29. Juli d. J. erfahren mußte, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld hinter meinem Rücken das Maß der bereits in der Vergangenheit durchgeführten Schikane mit einer verlogenen Behauptung erweitert hatte, ließ ich einiges an Vorsicht beiseite. Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte hinter meinem Rücken der Ausländerbehörde mitgeteilt, daß ich mich am 11. April 2003 nach unbekannt abgemeldet hätte. Später habe ich erfahren, daß die Post ohnehin aufgehört hatte, meine Briefe zuzustellen. Aus eigener Willkür! Obwohl ich nach unzähligen Versuchen, mich meine Post beim Postamt abzuholen, nach einem fehlgeschlagenen aber bezahlten Auftrag auf Postlagerung und einen einwandfreien, bezahlten und für einige Zeit auch funktionierenden Vertrag auf Zustellung bei einem freundlichen Bekannten abgeschlossen hatte. Jeder boykottiert hier meine lebensrettende Arbeit wie er nur kann! Alle halten zusammen. Am 29. Juli 2003 habe ich dann dem Magistrat der Stadt Hünfeld die Situation in aller Deutlichkeit dargestellt. Den Brief schreibe ich hier unten ab: Anfang der Abschrift ========================= Gianni Facini, An den Siechen, Landfahrerplatz, 36088 Hünfeld Dienstag, 29. Juli 2003 An die Stadt Hünfeld Bürgerbüro Persönliche Zustellung Dringender Antrag an die Stadt Hünfeld Zufällig habe ich heute erfahren, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld – Bürgerbüro – schon wieder eine wahrheitswidrige Mitteilung zu meiner Person gemacht hat. Am 10.06.03 hat der Magistrat der Stadt Hünfeld der Ausländerbehörde (Wörthstraße 15, Fulda) unter dem » Betr.: Wegzug einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit « über meine Person mitgeteilt: » meldete sich am 11.04.2003 von 36088 Hünfeld – Rückers Praforst Campingplatz 1 nach unbekannt « Diese ist wieder eine der eklatanten Fälschungen, welche der Magistrat der Stadt Hünfeld zu meinem Schaden begangen hat. Wahr ist, daß ich mich noch nie abgemeldet habe. Wahr ist, daß ich seit dem 10. Juli 2001 bis zum heutigen Tag, dem 29. Juli 2003, keine 24 Stunden ununterbrochen außerhalb der Stadt Hünfeld verbracht habe. Dort habe ich VK_gf_2003_09_11 - 14 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 14 von 60 jede Nacht verbracht. Keine einzige ausgeschlossen. Wenn ich mich tagsüber aus Hünfeld entfernt habe, dann nur, um in öffentlichen Bibliotheken in Fulda oder in Frankfurt/Main Forschungen zu betreiben, welche die kriminellen Beweggründen und die kriminellen Methoden der Fälschungen zum Gegenstand hatten, welche der Magistrat der Stadt Hünfeld und viele seiner Magistraturkollegen landesweit begangen haben und offensichtlich weiter begehen. Diese Fälschungen bedienen Anmeldebestätigung. sich des verbrecherischen Entzugs der polizeilichen Diese Fälschungen bezwecken das Fernhalten von Personen, welche dem Magistrat der Stadt Hünfeld – bzw. vielen seiner Magistraturkollegen landesweit – nicht genehm sind. Diese Fälschungen bewirken nicht selten den qualvollen Tod von Menschen. Diese Fälschungen verstoßen gegen den Kern der Verfassung der Bundsrepublik Deutschland, gegen europäische Gesetze, gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen und vor allem gegen die Menschenwürde und die Gesetze, die uns Gott gegeben hat. In der Anlage füge ich eine Kopie des 29-seitigen Antrags auf Zahlungserleichterung an die Gerichtskasse Kassel, welche ich gestern weggefaxt habe. Dort kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld über die Auswirkungen seiner kriminellen Methoden ins Bild setzen. Darf ich den Magistrat der Stadt Hünfeld bitten, dafür zu sorgen, daß seine Beamten und die Beamten seiner Magistraturkollegen solche Fälschungen in der Zukunft nicht mehr begehen, und, daß sie für die bereits begangenen Fälschungen zur Rechenschaft gezogen werden. Mit einem traurigen Gruß Anlage: 29-seitiger Antrag auf Zahlungserleichterung an die Gerichtskasse Kassel datiert Donnerstag, 24. Juli 2003 (doppelseitig auf 15 Blättern). ========================== Ende der Abschrift. Bei der im Schreiben erwähnten 29-seitige Anlage befand sich auch der Auszug aus dem Buch in dem Joachim Ritzkowsky, den ich ab Seite 5 des vorliegenden Schreibens wiedergegeben habe. Und, da ich in dem oben abgeschriebenen Brief vom 29. Juli d. J. u. a. geschrieben hatte: « Dort kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld über die Auswirkungen seiner kriminellen Methoden ins Bild setzen. », kann sich nun der Magistrat der Stadt Hünfeld wirklich nicht auf Unachtsamkeit berufen. Zum Beweis dafür, daß ich dieses Schreiben tatsächlich geliefert habe, und daß der Magistrat der Stadt Hünfeld es auch erhalten hat, gebe ich die erhaltene Eingangsbestätigung als Abbildung 17 auf Seite 52 wieder. Der Eingangsstempel ist vom 30. Juli 2003. Und in meinem Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vom 7. August 2003, den ich als Abbildung 9 auf Seite 43 wiedergegeben habe, hatte ich geschrieben: VK_gf_2003_09_11 - 15 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 15 von 60 « Ferner weise ich darauf hin, daß ich mit äußerst dringenden lebensrettenden Maßnahmen beschäftigt bin, welche die Beamten nicht sabotieren dürfen. » Nein, auf Unachtsamkeit kann sich der Magistrat der Stadt Hünfeld für die erneute Fälschung vom 12. August 2003 wirklich nicht berufen. Er läßt sich weder durch die erschütternden Berichte über das Elend der Opfer noch durch deutliche Hinweise auf den kriminellen Charakter seiner Handlungen von seinem Weg abbringen. Vielleicht meinen manche Beamte, daß nicht so falsch sein kann, was der Magistrat der Stadt Hünfeld und viele seiner Magistraturkollegen in anderen Städten so lange praktiziert haben, ohne daß nennenswerter Widerstand dagegen erwachsen wäre. Und vielleicht meinen manche andere Beamten, daß nicht zugegeben werden kann, was dem Magistrat der Stadt Hünfeld und seinen Magistraturkollegen in anderen Städten zu peinlich wäre, wenn es zugegeben würde. Die Ursachen der hartnäckigen Fälschungen liegen nicht im gelegentlichen Fehlverhalten einiger Beamten. Ich könnte hier Hunderte von Seiten mit Beweisen von dem gesetzwidrigen, Menschen zerstörenden und deswegen ohne Zweifel auch kriminellen Verhalten von Beamten, Gerichtspersonen, Angestellten und Privatleuten, die mit den Fälschungen in Berührung gekommen sind. Das bereite ich auch vor. Seit zwei Jahren arbeite ich an dieser äußerst dringenden Sache. Seit mindestens zwei Jahren habe ich praktisch keine Freizeit mehr. Voran komme ich nur mühsam; weil viele Menschen in wichtigen und weniger wichtigen Positionen mir alle mögliche Hindernisse auf den Weg legen. Und, weil die große Feiendseligkeit, die mir fast überall begegnet, mir große Angst macht. Ich leide unter großen Depressionen deswegen. Aus diesem Grunde werde ich auch seit dem 25. April 2002 ununterbrochen krank geschrieben. Im vorliegenden Schreiben gebe ich nur noch einen Beweis dafür, daß nicht nur die Beamten des Magistrates der Stadt Hünfeld fälschen. Dieser Beweis ist ein Schreiben des Amtgerichtes Hünfeld, das ich mit großen Schwierigkeiten am 30. Juli 2001 erhalten habe. Mit großen Schwierigkeiten, weil keiner gerne schriftliche Beweise seiner Fälschungen liefert. Man wollte hartnäckig mich mit mündlichen Auskünften abweisen. Der Verfasser des gerichtlichen Beschlusses schreibt zu der Gesetzesfälschung, welche der Magistrat der Stadt Hünfeld bei meinem ersten Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vor zwei Jahren begangen hat: Abbildung 4 (AG_2001_08_01_Ausschnitt.png) Den ganzen gerichtlichen Beschluß gebe ich als Abbildung 23 auf Seite 60 wieder. Wie bereits gezeigt, sagt der § 26 HMG äußerst deutlich, daß ein Campingplatz als Wohnung im Sinne des HMG betrachtet werden muß, ganz unabhängig davon, ob ein Zelt oder ein Wohnwagen benutzt wird. Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte statt dessen eine Fälschung fabriziert, die er als § 15 HMG verkauft hat. Offensichtlich war er sich dabei im voraus sicher, daß das Gericht wie jede andere Behörde ihn bei der Fälschung unterstützt hätte! Und er hat tatsächlich beim Gericht die kriminelle Unterstützung gefunden, die er erwartet hatte! VK_gf_2003_09_11 - 16 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 16 von 60 Und man braucht sich nicht zu wundern, wenn er bei seinem kriminellen Vorhaben mit der Unterstützung des Gerichtes gerechnet hat. Deswegen nicht, weil er davor bereits bei der Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes Ermutigung und Unterstützung zu seiner Fälschung gefunden hatte. Deswegen konnte er bereits in seinem Fälschungsschreiben vom 24. Juli 2001 schreiben: Abbildung 5 (BB_2001_07_24_Ausschnitt1.png) Das ganze Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001 gebe ich als Abbildung 11 auf Seite 45 wieder. Und, weil der Magistrat der Stadt Hünfeld offensichtlich so sicher war, daß weder die Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes noch ein Gericht noch irgendeine andere Instanz seine falschen Behauptungen entlarvt hätte, konnte er im selben Schreiben behaupten: Abbildung 6 (BB_2001_07_24_Ausschnitt2.png) In Wirklichkeit hatte er mir keinen Auszug aus dem § 26 HMG beigefügt. Hätte er das getan, hätte er mir die polizeiliche Anmeldebestätigung sofort geben müssen, da der § 26 des Hessischen Meldegesetzes – wie ich bereits auf Seite 11 der vorliegenden Klage gezeigt habe – dazu glasklar ist! Statt dessen hatte er mir einen Auszug aus dem Kommentar von Lüttmann zum erwähnten Paragraphen. Eine Fälschungstechnik diese, die nicht nur der Magistrat der Stadt Hünfeld benutzt. Und, weil der Magistrat der Stadt Hünfeld 2001 den § 26 HMG offensichtlich so gut kannte, wie 2003 den § 15 HMG, ist er drei Tage später, in seinem Schreiben vom 27. Juli 2001, auf den gefälschten § 15 HMG geschwind umgestiegen! Den umgekehrten Weg, den er jetzt gegangen ist: Jetzt hätte er den § 15 HMG anwenden müssen. Aber dann wäre es ihm nichts übrig geblieben, als die beantragte polizeiliche Anmeldebestätigung zu erteilen. (Siehe auf Seite 1 der vorliegenden Klage.) Deswegen ist er jetzt auf den § 26 HMG umgestiegen. Daß bei seiner Fälschung sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung seitens der Rechtsabteilung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vergewissert hatte, beweist nicht nur das Zitat von Abbildung 5 aus seinem Fälschungsschreiben vom 24. Juli 2001, sondern auch das hier unten wiedergegebene Zitat aus seinem Fälschungsschreiben vom 27. Juli 2001: Abbildung 7 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt1.png) Das ganze Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001 habe ich – wie bereits gesagt – als Abbildung 13 und als Abbildung 14 auf den Seiten 47 und 48 wiedergegeben. VK_gf_2003_09_11 - 17 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 17 von 60 Daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder noch zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher ist, beweist auch sein Schreiben vom 4. August 2003. Dieses Schreiben gebe ich als Abbildung 18 und Abbildung 19 auf den Seiten 53 und 54 wieder. Dieses Schreiben ist die Antwort zu meinem auf Seite 13 u.f. der vorliegenden Klage erwähnten Antrag vom 29. August 2003. Der Magistrat der Stadt Hünfeld hatte mit meinem Antrag die Mitteilung erhalten, daß seine Beamten eine Fälschung begangen hatten. Die Fälschung nämlich, zu erklären, daß ich mich am 11. April 2003 nach unbekannt abgemeldet hatte. (Siehe den Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld in der Abbildung 16 auf Seite 51.) In Wirklichkeit hatte ich mich, wie bereits gesagt, nie abgemeldet. Weder nach unbekannt noch irgendwohin anders. Weder am 11. April 2003 noch später. Am 11. April 2003 wartete ich immer noch auf eine Antwort des Richters zu meinem Antrag auf einstweilige Verfügung. Die Erlaubnis hatte ich beantragt, nach dem Campingplatz Praforst zurückzukehren. Mir hätte diese Erlaubnis zugestanden. Deswegen hätte mir diese Erlaubnis zugestanden, weil der Campingplatz Praforst mindestens seit dem 1. Oktober 2001 meine Wohnung war. „Mindestens“ sage ich deswegen, weil auf dem Campingplatz Praforst bereits seit dem 10. Juli 2001 wohnte und, weil ich seit dem 24. Juli 2001 dafür eine polizeiliche Anmeldebestätigung beantragt hatte. Mit den bereits dargestellten Fälschungen war dem Magistrat der Stadt Hünfeld gelungen, die Erteilung der polizeilichen Anmeldebestätigung bis zum 1. Oktober 2001 zu verzögern. Mit ihrem Fälschungsbrief vom 18. Februar 2003 hatten mir die neuen Pächter des Campingplatzes Praforst illegal gekündigt. (Siehe die Abbildung 20 auf Seite 57.) Weder in ihrem Kündigungsbrief noch in irgendeinem anderen Schreiben haben sie mir einen legalen Grund für die Kündigung mitgeteilt. Statt dessen hatten sie in ihrem Kündigungsbrief auch noch versucht, mich um 518,- Euro zu betrügen! Diese Summe verlangten sie plötzlich von mir dafür, daß ich auf dem Campingplatz vom 1. Januar 2003 bis zum 15. März 2003 verblieben war! Dabei hatten sie den Campingplatz noch nicht eröffnet. Alles war zu! Toiletten zu! Duschen zu! Alles zu! Wofür hätte ich bezahlen sollen? Und, ohne daß irgendeine Verhandlung oder auch nur Benachrichtigung vorher stattgefunden hätte! Noch nie war die Rede gewesen, daß ich für diese Zeit, in der sie nichts für mich geleistet hatten, hätte bezahlen müssen! Der Hintergrund für meine Kündigung war ein anderes! Im Hintergrund stand wieder der Magistrat der Stadt Hünfeld! Die neuen Campingplatzinhaber hatten mir mitgeteilt, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld sie im Pachtvertrag verpflichtet hatte, keinen – hier verwende ich ausnahmsweise ihre übelriechende Diktion – „Zigeunern“ den Aufenthalt auf den Campingplatz zu erlauben. Der Campingplatzpächter Holger Deterding hatte mir wiederholt darüber seine Ansicht mitgeteilt: Es gäbe internationale Gesetze und Vereinbarungen, welche den Sinti und den Roma – in seiner Diktion den „Zigeunern“ – den Aufenthalt auf Campingplätzen verbietet. Mehrere male betonte er, daß dies allgemein bekannt sei. Sowohl die Stadt Hünfeld als Besitzer des Campingplatzes Praforst als auch jedermann, der sich mit Campingplätzen auskennt, wisse dies. Später mußte ich leider erfahren, daß tatsächlich auf vielen Campingplätzen diese Mißachtung des Diskriminierungsverbotes, das ein wichtiger Bestandteil der Verfassung ist, gang und gäbe ist. Ich hatte gewagt, die Pächter höflich aufzufordern, die Verfassung zu achten. Außerdem hatten irgendwelche Behörden ihrer Tochter telefonisch eine Strafanzeige gegen die Eltern gedroht, weil sie auf meine Bitte hin ein Schreiben an die Sozialamtbehörden VK_gf_2003_09_11 - 18 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 18 von 60 gerichtet hatten7. Deswegen wollten sie mich los haben, um keinen Ärger mit den Behörden zu haben. Und das Bewußtsein, sich auf die Seite der Mächtigen gesetzt zu haben, machte sie so frech, daß sie sich nicht geschämt haben, ihren Betrug8 in schriftlicher Form zu versuchen! Diese sind also die Hintergründe, welche zum Datum 11. April 2003 geführt haben; d.h. auf das Datum, welches der Magistrat der Stadt Hünfeld erwähnt, als er mir andichtet, ich hätte mich an diesem Tag nach unbekannt abgemeldet9. Das Datum 11. April 2003 erscheint zuerst auf dem Fälschungsbeschluß in dem Richter Jahn mir andichtet, ich hätte keine Glaubhaftmachung für die Gründe geleistet, welche den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätten.10 Der Magistrat der Stadt Hünfeld dichtet mir an, ich hätte mich gleich am Tag der Fassung des Fälschungsbeschlusses abgemeldet! Nach unbekannt! In Wirklichkeit wußte ich am 11. April 2003 nicht einmal, daß ein Beschluß gefaßt wurde! Eine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung dafür, daß ich am 11. April 2003 mich nicht abgemeldet habe, werde ich wohl nie leisten können. Und ich werde wohl auch eine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung dafür, daß ich am 11. April 2003 nicht einmal von der Existenz eines richterlichen Beschlusses an diesem Datum gewußt habe, nie leisten können. Alle Menschen aber, die keine den Richter Jahn zufriedenstellende Glaubhaftmachung für Dinge verlangen, die auf einfacherer Art bewiesen werden können, verweise ich auf die Abbildung 22 auf Seite 59. Dort habe ich den Zettel wiedergegeben, den ich an der Tür meines Wohnwagens geklebt gefunden habe. Mit diesem Zettel wurde ich darüber informiert, daß ich mich beim Amtsgericht ein Schriftstück abholen konnte. Dieses Schriftstück war der Beschluß von Richter Jahn vom 11. April 2003! Und nun komme ich zu der vorher gemachten Behauptung: « Daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder noch zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher ist, beweist auch sein Schreiben vom 4. August 2003. Dieses Schreiben gebe ich als Abbildung 18 und Abbildung 19 auf den Seiten 53 und 54 wieder. Dieses Schreiben ist die Antwort zu meinem auf Seite 13 u.f. der vorliegenden Klage erwähnten Antrag vom 29. August 2003. » Wäre sich der Magistrat der Stadt Hünfeld der Unterstützung durch alle involvierten oder noch zu involvierenden Behörden und Gerichte sicher gewesen, dann hätte er nie das o.e. Schreiben verfassen können. Er wußte, daß seine Beamten eine falsche Mitteilung der Ausländerbehörde über meine Person gemacht hatten. Und er wußte, daß ich ihm eklatante Fälschungen, kriminelle Beweggründe und kriminelle Methoden vorgeworfen hatte. Auch dann, wenn er selber mit meiner Einschätzung von seinem Handeln nicht einverstanden ist, wußte er, daß der Ausländerbehörde eine falsche Mitteilung gemacht wurde. Hätte er dann nicht mindestens diese falsche Mitteilung korrigieren müssen? Statt dessen fordert er mich auf, mein Glück beim Gericht zu suchen11. Sein jetziges Verhalten liegt ganz auf der Linie seines bisherigen Verhaltens. So hat er zum Beispiel vor zwei Jahren gehandelt, als ich seine Fälschung des Paragraphen 15 des Hessischen Meldegesetzes als solche genannt habe. Wäre er damals nicht sicher gewesen, daß er auf keinem Fall mit Sanktionen durch andere Behörden oder Gerichte zu rechnen hat, hätte er anders gehandelt. Er hätte mich nicht ein Monat warten lassen, um mir dann mitzuteilen, daß ich 7 Den Antrag der Campingplatzpächter an das Sozialamt von Montag, 3. Februar 2003 schreibe ich auf Seite 54 ab. 8 518 Euro für so gut wie nichts. 9 Siehe die Abbildung 16 auf Seite 50 der vorliegenden Klage. 10 Siehe die Abbildung 21 auf Seite 57 der vorliegenden Klage. 11 Was ich auch mit einer anderen Klage – ebenfalls zum Verwaltungsgericht Kassel - bereits gemacht habe. VK_gf_2003_09_11 - 19 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 19 von 60 mich die polizeiliche Anmeldebestätigung holen kann. Er hätte sofort zugestanden, daß seine Beamten drei Sätze unterschlagen und zwei hineingefälscht haben. Dafür brauchte er keine langen Beratungen. Selbst dann, wenn er nicht gewußt hätte – und man benötigt viel Phantasie, um sich es vorstellen zu können –, daß die Version des § 15 HMG, welche in der Abbildung 1 auf Seite 4 wiedergegeben ist, falsch ist, hätte ihm der Griff ins Internet gereicht. Oder er hätte den Text des Hessischen Meldegesetzes in einem Buch finden können. Lange Beratungen mit der Rechtsabteilung Gemeindebundes sind dafür nicht notwendig! des Hessischen Städte- und Auf der gleichen Weise wäre jetzt der Gang zum Verwaltungsgericht nicht notwendig gewesen! Weder, um mit der vorlegenden Klage die Falschheit seines Griffes nach dem § 26 HMG, noch um mit der anderen vorher erfolgten Klage die Falschheit seiner Mitteilung an die Ausländerbehörde zu beweisen. Die schäbige Handlungsweise des Magistrates der Stadt Hünfeld, welche er mir gegenüber entfaltet, liegt ganz auf der Linie der schäbigen Handlungsweise, die er den Menschen gegenüber entfaltet, die er als „nichtseßhafte Personen“ betrachtet. Und die schäbige Handlungsweise, welche der Magistrat der Stadt Hünfeld gegenüber den Menschen entfaltet, die er als „nichtseßhafte Personen“ betrachtet, liegt ganz auf der Linie der schäbigen Handlungsweise, die er den Menschen gegenüber entfaltet, die er als „Zigeuner“ betrachtet. Auch im Falle der Sinti und Roma wären keine großen Beratungen mit Rechtsabteilungen und auch keine Gänge vor Gerichten notwendig, um die kriminelle Verfassungswidrigkeit der Handlungsweise des Magistrates der Stadt Hünfeld festzustellen! In einem Schild, das jahrzehntelang vor dem Eingang des sich im Besitz des Magistrates der Stadt Hünfeld befindenden Campingplatzes Praforst war die ganze rassistische, schäbige Einstellung des Magistrates der Stadt Hünfeld zusammengefaßt. Leider kann ich hier den Inhalt dieses Schandschildes nicht wiedergeben. Auf bemerkenswerter Art haben Interessenhüter des Magistrates der Stadt Hünfeld dieses Schandschild, das, obwohl ganz verrostet, den Jahrzehnten getrotzt hatte, kurz nachdem ich meine erste polizeiliche Anmeldebestätigung abgetrotzt hatte, verschwinden lassen. Den Ersatz, den ich in der vorliegenden Klage für das verschwundene Schild anbieten kann, ist in der Beschreibung der Schäbigkeit der Einstellung des Magistrates der Stadt Hünfeld nicht ganz dem verschwundenen Schild gleichwertig. Es handelt sich um eine Rechnung, welche mir der damalige Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld am 10. Juli 2001 – gleich am Tage meines Einzuges in Hünfeld – geschrieben hatte. Damals habe ich nichts bemerkt. Deswegen nicht, weil ich viele andere Sorgen hatte, und, weil sich die Beauftragten des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen nicht mit der gleichen Deutlichkeit äußern, wie sie es im Mündlichen tun. Der neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld ziert sich im Mündlichen nicht, zu behaupten, daß sein pachtgebender Herr ihn vertraglich dazu verpflichtet hat, Menschen, die er als „Zigeuner“ betrachtet12, aus dem Campingplatz Praforst fernzuhalten. Aber so, wie der neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen nicht auf der gleichen Art die rassistische Einstellung seines Herrn zur Schau trägt, wie im Mündlichen, so war die Sprachregelung auch zur Zeit des vorherigen Pächters im Schriftlichen verschlüsselter als im Mündlichen. Mit der sprachlichen Verdunkelung im Schriftlichen wird natürlich Rechnung auf die Gefühle von Außenstehenden getragen. Die Betroffenen aber verstehen, daß sie 12 Das heißt Sinti und Roma. VK_gf_2003_09_11 - 20 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 20 von 60 gemeint sind. Und sie werden damit genauso beleidigt und gedemütigt. So, als hätten die Handlanger des Magistrates der Stadt Hünfeld im Schriftlichen die rassistische Einstellung ihres Herrn mit der gleichen Offenheit zur Schau getragen, als sie es im Mündlichen mit Stolz tun. Wenn sich die Diener des Magistrates der Stadt Hünfeld im Mündlichen nicht scheuen, das Wort „Zigeuner“ anzuwenden, wenn sie Menschen diskriminieren wollen, die ihrem Herrn nicht angenehm sind, im Schriftlichen verwenden sie dafür verschämt das Wort „Gewerbetreibende“! Sie schreiben: Abbildung 8 (MW1_gf_CP_2001_07_10_Ausschnitt.gif) Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn zählen natürlich zu den besten Kunden des Campingplatzes des Magistrates der Stadt Hünfeld. Es ist auch nicht so, daß dem Magistrat der Stadt Hünfeld etwas ausmacht, wenn ein Gewerbetreibender gleich nach dem Aufenthalt auf dem Campingplatz oder kurz davor seinem Gewerbe nachgeht oder nicht. Wen soll es auch stören! Für das, was ein Campinggast außerhalb des Campingplatzes des Magistrates der Stadt Hünfeld tut, trägt der Magistrat der Stadt Hünfeld keine Verantwortung. Eine Befugnis, um seinen Gästen vorzuschreiben, was sie außerhalb des Campingplatzes tun13, besitzt der Magistrat der Stadt Hünfeld natürlich auch nicht. Der neue Pächter des Magistrates der Stadt Hünfeld behauptet – natürlich nur im Mündlichen –, daß die Menschen, für die er14 das Wort „Zigeuner“ verwendet, eine besondere Art Menschen wären. Er behauptet, daß sich diese Menschen nicht eignen, mit den anderen Menschen zusammen auf einem Campingplatz oder irgendwo anders zu leben. Und auch deswegen, weil ich dies nicht unbedingt glauben wollte, hat man mir die Geldstrafe in Höhe von 518 € (fünfhundertachtzehn Euro) auferlegt. Dann ist im Dunkel der Nacht die Polizei gekommen. Vorsorglich habe ich die Tür von meinem Wohnwagen zugesperrt. Einer der zwei Polizisten drohte mir, die Tür einzureißen, wenn ich nicht sofort aufgemacht hätte. Sein freundlicherer Kollege hat mir mitgeteilt, daß er seinen Mandanten die Empfehlung geben würde, den legalen Weg zu gehen. Wozu ich ihm mein völliges Einverständnis ausgedruckt habe. Und dann ist an einem anderen Tag – diesmal im Hellen – wieder die Polizei gekommen. Diesmal war auch die ADAC dabei, wie ich später erfahren habe15. Und dann habe ich mich auf dem „Zigeunerplatz“, auch „Landfahrerplatz“ genannt, wiedergefunden. Und ich frage mich, ob ich hierher verfrachtet worden bin, um selber die Erfahrung machen zu müssen, daß man mit den „Zigeunern“ nicht zusammen auf einem Platz leben kann. Ob die „Zigeuner“ mit mir leben können, das weiß ich nicht. Ich hoffe es sehr. Jedenfalls wurde ich mehrmals eingeladen, von dem zu essen was die „Zigeuner“ vorbereitet hatten. Und das hat gut geschmeckt. Und einmal hat mir ein „Zigeuner“ einen schönen großen 13 Insbesondere, wie sich die Campinggäste ihren Lebensunterhalt verdienen, ob mit einem Gewerbe, mit einem freien Beruf, mit Einkünften aus ihrem Besitz oder sonstwie. 14 Wiederum natürlich nur im Mündlichen. 15 Damals hatte ich mich in meinen Wohnwagen verkrochen und alle Gardinen zugemacht, so, daß ich später verstanden habe, wohin und wie man mich weggebracht hat. VK_gf_2003_09_11 - 21 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 21 von 60 Handkarren geschenkt. Einfach so! Ohne daß ich ihn darum gebeten hätte, und auch ohne, daß er die Hoffnung hätte haben können, daß ich mich jemals mit einem Gegengeschenk hätte revanchieren können. Und ich habe entdeckt, daß ich mit Zigeunern sehr gut leben kann. Sie halten sich selbst und ihre Wohnwagen so schön sauber16. Und, wenn sie da sind, habe ich das Gefühl, daß ich meine Sachen hier stehen lassen kann, ohne daß sie durch Dritte gestohlen werden. Denn die Sinti und Roma beschützen mein Eigentum. Als sie im März noch nicht da waren, hat jemand während meiner Abwesenheit aus meinem Wohnwagen ein Fenster ausgerissen, ist in den Wohnwagen eingebrochen, hat alles durchwühlt und einiges gestohlen. So verstehe ich nicht, wie sich der Magistrat der Stadt Hünfeld nicht schämt, diese liebenswürdigen Menschen, die Sinti und Roma, so gehässig zu behandeln. Und das alles – finde ich – sollte der Richter mitberücksichtigen, wenn er darüber entscheidet, ob der Magistrat der Stadt Hünfeld verpflichtet werden soll, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung zu erteilen. Deswegen sollte der Richter alles mitberücksichtigen, weil sonst die dringende Gefahr besteht, daß sich der Magistrat der Stadt Hünfeld in seinem bisherigen Handeln ermutigt fühlen wird. Er wird sich ermutigt fühlen, weiterhin zu lügen, Gesetze zu fälschen, rassistische Bestrebungen zu unterstützen, eine der Kernforderungen der Verfassung zu mißachten, und die Diskriminierung von Menschen zu fördern und zu fordern. Und vor allem sollte die Lage der Menschen berücksichtigt werden, welche in der Rechnung des Pächters des Magistrates der Stadt Hünfeld als „Nichtseßhafte Personen“ beschrieben werden. Nicht, daß ich was dagegen hätte, wenn Menschen, die sich nicht sauber halten wollen, die Lust am Randalieren haben, oder, die auf irgendeiner anderen Art ihre Mitmenschen belästigen, von Campingplätzen ferngehalten werden. Ganz im Gegenteil freue ich mich darüber sehr, wenn es eine Autorität gibt, die mich vor derartigen Belästigungen schützt. Wenn es ganz nach meinem Geschmack ginge, dann sollten auch die Menschen weggeschickt werden, die ihre Zigarettenkippen auf den Rasen werfen, wie es manche der Campinggäste tun, die auf Sinti, Roma oder Rußlanddeutsche herabschauen. Und, wenn auf dem verschwundenen Schild und auf der oben abgebildeten Rechnung gestanden hätte, daß jeder Mensch, der auf dem Campingplatz darin ertappt wird, sich schäbig zu verhalten, weggeschickt wird? Dann hätte ich mich dafür nur bedanken können! Aber worin besteht das Verbrechen, wenn man in den Augen des Magistrates der Stadt Hünfeld eine Nichtseßhafte Person oder ein Gewerbetreibender ist? So, wie der Magistrat der Stadt Hünfeld das Hessische Meldegesetz fälscht, um einen Menschen um die lebensnotwendige polizeiliche Anmeldebestätigung zu betrügen, kann ein Unschuldiger sehr leicht in die falsche Schublade gelangen. In die Schublade, auf die der Magistrat der Stadt Hünfeld das Schild „Nichtseßhafte Personen“ hat kleben lassen! Und so, wie der Magistrat der Stadt Hünfeld das Diskriminierungsverbot der Verfassung mißachtet, wird ein Gewerbetreibender nach einem verschleierten Kriterium als erwünschter Gast betrachtet und angenommen oder als anrüchige abstoßende Person weggeschickt. Nicht aufgrund des Berufes, den er ausübt, wie man aus dem Wort „Gewerbetreibender“ entnehmen könnte, sondern lediglich auf der Basis, ob er Sinto/Roma ist oder nicht! 16 Leider hat es auch Streitpunkte gegeben. Unter anderem, weil Unrat zurückgelassen wurde. Aber darin unterscheiden sich die Menschen von einander nicht. Wie würden die Straßen in aller Welt aussehen, wenn keine Straßenreinigung da wäre? Eine andere Streitquelle ist es gewesen, daß manche von ihnen die Schuld für das, was den Sinti und Roma vor sechs Jahrzehnten widerfahren ist, ungerecht verteilen. Aber man kann erstens nicht alle Sinti und Roma dafür verantwortlich machen, und zweitens wäre vielleicht ein jeder von uns noch viel weniger objektiv, wenn er selbst in der eigenen Person oder in seiner engen Verwandtschaft Opfer einer vergleichbaren infamen Behandlung gewesen wäre. VK_gf_2003_09_11 - 22 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 22 von 60 Was ich bisher vorgetragen habe, reicht bereits vollkommen, um folgendes als bewiesen zu betrachten: 1) Ich bin – entgegen dem, was der Magistrat der Stadt Hünfeld vorträgt – nicht verpflichtet, die Forderungen des § 26 HMG zu erfüllen. Der § 26 HMG bezieht sich ausschließlich auf Beherbergungsstätte. Da man davon ausgehen kann, daß alle oder fast alle Beamten des Magistrates der Stadt Hünfeld – vom Bürgermeister angefangen bis zum letzten Boten – nicht in einer Beherbergungsstätte wohnen, und da man dasselbe von allen oder fast allen Einwohnern der Stadt Hünfeld sagen kann, kann der Magistrat der Stadt Hünfeld nicht verlangen, daß gerade ich in einer Beherbergungsstätte wohnen muß. So gut wie alle Menschen – hier in Hünfeld und anderswo – erfüllen die Forderungen des § 26 HMG nicht, weil ihre Wohnung keine Beherbergungsstätte ist! Dennoch wird ihnen die lebensnotwendige polizeiliche Anmeldebestätigung nicht verweigert. Warum soll sie mir aufgrund des §26 HMG verweigert werden? Somit ist es bewiesen, daß der Satz, den mir der Magistrat der Stadt Hünfeld zur Begründung seiner Ablehnung geschrieben hat: « Die Grundlage für die Ablehnung der Anmeldung ist der § 26 des Hessischen Meldegesetzes. » nicht als ernsthafte Begründung zu betrachten ist, sondern nur als Trick, mit dem er das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für sein kriminelles Handeln verschleiern will. Inwieweit und bei welchen seiner Beamten ein klares Bewußtsein der Falschheit der vorgespielten Behauptungen vorhanden oder nicht vorhanden ist, ist eine Frage, welche eher im Bereich der Sozialpsychologie als im Bereich der Rechtssprechung zu behandeln ist. Kein Mensch ist aber gerechtfertigt, wenn er in sich selber das Unrechtsbewußtsein zugunsten der Anpassung an seiner Umgebung unterdrückt. 2) Die Erteilung oder Nichterteilung einer polizeilichen Anmeldebestätigung ist eine Frage, welche über Leben und Tod von Menschen entscheiden kann. Dabei kommt es auf die Frage, ob sich für meine eigene Person das Nichterteilen einer polizeilichen Anmeldebestätigung lebensgefährlichen Charakter hätte oder nicht, nicht an. Das Gesetz des Landes – nicht weniger als das Gesetz der Ewigkeit – verpflichtet mich, lebensgefährliche Rechtsverdrehungen nicht nur dann abzuwehren, wenn sie mich selbst in Lebensgefahr bringen, sondern auch dann, wenn Mitmenschen gefährdet werden, die sich weniger verteidigen können als ich. 3) Wenn jetzt der Magistrat der Stadt Hünfeld dazu verpflichtet wird, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung zu geben, dann wird sich dies hoffentlich auch auf das Schicksal der Menschen auswirken, welche in Gefahr stehen, ähnlich qualvoll zu krepieren, wie Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins. 4) Wenn jetzt dem Magistrat der Stadt Hünfeld signalisiert würde, daß seine Rechtsverdrehungen durch das Gericht nicht entlarvt werden, wenn das Gericht jetzt sie mit einem Anstrich übertünchen würde, auf dem „Wahrheit“ geschrieben stände, dann würde dies weitere Rechtsverdrehungen ermutigen. Und diese wäre auch eine sehr schlimme Sache. Dabei kommt es nicht an, ob die offensichtlich rechtsverdrehenden Angaben des Magistrates der Stadt Hünfeld als Wahrheit durch das Gericht verkauft würden, oder aber, ob das Gericht dem Magistrat der Stadt Hünfeld mit anderen, neuen, weniger tölpelhaften Begründungen für das Nichterteilen der polizeilichen Anmeldebestätigung unter den Arm greifen würde. Worauf es ankommt, ist es, daß Menschen in akuter Lebensgefahr stehen. Die Richterin, die in zweiter Instanz dem Pfarrer Ritzkowsky die polizeiliche Anmeldebestätigung für Manfred Lehmann erlaubt hat, hat es verstanden. VK_gf_2003_09_11 - 23 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 23 von 60 Das Gesetz ist für die Menschen da! Nicht die Menschen für das Gesetz! Was die Richterin damals leider nicht verstanden hat, ist es, daß ein Richter, der sich anschickt, die Rücksicht vor dem Wortlaut eines Gesetzes hinter der Rücksicht vor der Heiligkeit von Menschenwürde zu stellen, zuerst verpflichtet ist, die Gesetze selber zu lesen! Erst dann, erst nachdem sich der Richter mit den eigenen Augen und mit dem eigenen Verstand vergewissert hat, daß es keine andere Möglichkeit besteht, um den Sinn des Gesetzes zu wahren, als die Rücksicht vor dem Wortlaut hinter der Rücksicht vor dem Sinn zu stellen, darf er den Wortlaut bei Seite schieben. Und die Gesetze, die sich auf die polizeiliche Anmeldebestätigung beziehen, sind mit einer nachahmenswerten Genauigkeit und Klarheit geschrieben. Selbst ein Ausländer, sogar ein Mensch, der nie in seinem Leben eine juristische Ausbildung genossen hat, der erst im Alter von 25 Jahren begonnen hat, sich anhand von Kinderschallplatten die ersten Worte der deutschen Sprache beizubringen, hat überhaupt keine Schwierigkeit, diese Gesetze zu verstehen. Denn sie sind so geschrieben, daß alle sie verstehen können. Auch wir Menschen, die wir diese so gut geschriebenen Gesetze so dringend benötigen. Allerdings habe ich diese Gesetze selbst gelesen. Weil ich durch äußerst schmerzhafte Lebenserfahrungen lernen mußte, wie leicht der Fehler begangen wird, den leider die o.e. Richterin, der Pfarrer Ritzkowsky und offensichtlich auch alle Menschen begangen haben, die um den Pfarrer Ritzkowsky und um die Richterin gestanden haben. Ganz egal, wie intelligent die Mitglieder einer Menschengruppe sind: wenn sich ein jeder auf die anderen verläßt, dann handeln sie alle gehirnlos. Es besteht nicht die geringste Notwendigkeit, das Verhalten der o.e. Richterin nachzuahmen und die hier betroffenen Gesetze – und es sei auch nur in ihrem Wortlaut – zu verändern. Es besteht jedoch eine dringende Notwendigkeit, Sichtblenden abzustreifen. Es besteht eine dringende Notwendigkeit, dem Magistrat der Stadt Hünfeld und seinen Magistraturkollegen anderswo zu signalisieren, daß das Gesetz für alle gleich ist, und das sich eine Autorität nicht darauf verlassen kann, daß eine andere Autorität sie auch bei Amtsmißbrauch nicht im Regen stehen läßt. Damit ist, so hoffe ich mindestens, die Frage, ob die Hartnäckigkeit, mit welcher der Magistrat der Stadt Hünfeld darauf besteht, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung mit der Ausrede des § 26 HMG zu verweigern, statt sie mir aufgrund des § 15 HMG zu erteilen, mit dem Prinzip der Legalität kompatibel ist, vollkommen geklärt. Weil die Lage, in der ich mich befinde, obwohl manchmal kaum zu ertragen, bei weitem nicht so tragisch ist, wie die Lage der Menschen, die dabei sind, so qualvoll zu krepieren, wie Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins, muß ich in der vorliegenden Klage noch etwas klären. Weil im Ergebnis der vorliegenden Klage nicht nur der Richterbeschluß selber, sondern vielleicht noch mehr die Begründung des Beschlusses hilfreich sein kann, um eine kriminelle menschenzerstörende Situation, die seit Jahren oder Jahrzehnten auf Abhilfe wartet, zu ändern. Die Menschen, deren Tod Ritzkowsky beschreibt, krepieren aus zwei Gründen: 1) Fälschung der rechtlichen Lage und 2) Zerstörung ihres Leumundes. VK_gf_2003_09_11 - 24 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 24 von 60 Und dabei ist der zweite Grund der wesentliche. Nur, weil gegen diese Menschen Rufmord begangen wurde, sind sie zum Freiwild für jedermann geworden, der gegen sie geltende Gesetze fälschen will. Weil sie dem Ansehen nach Tod sind, krepieren sie langsam aber qualvoll auch körperlich. Für zu viele ihrer Mitmenschen sind sie bereits so abstoßend, wie eine sich im Verrottungsprozeß befindende Leiche es wäre, die nicht verscharrt worden wäre, sondern den Menschen noch im Wege stände. Die Menschen, die sich in dieser Leichenrolle befinden, werde ich in der Folge mit dem Wort „Ausgemeldete“ bezeichnen. Dabei unterscheide ich zwischen „Abmeldung“ und „Ausmeldung“. Der Vorgang der Abmeldung ist ein ganz normaler. Ein Mensch, der aus irgendeinem Grund in eine andere Wohnung ziehen will oder muß, meldet sich ab, um sich wenig später woanders anzumelden. Der Vorgang der „Ausmeldung17“ hat mit Normalität nichts zu tun. Hier unten schreibe ich den kurzen Bericht eines Menschen ab, der in die Ausmeldungsfalle geraten war, und der dennoch geschafft hat, herauszukommen. Dieser Bericht wurde in einem Forum für Sozialhilfeempfänger veröffentlicht. Anfang der Abschrift ============================== Hallo Clayman, Deine Frage ist sehr interessant und weil ich selbst einmal in der selben Situation war, möchte ich Dir meine Erfahrungen schildern. Ich war über Jahre verheiratet. Meine damalige Frau war mit einem Taxiunternehmen mit 4 Taxen selbstständig, wobei ich als Fahrer angestellt war. Wir bewohnten 180 qm Wohnraum mit feinstem Mobiliar, welches gemeinsam in der Ehe angeschafft wurde. Eines Tages kam ich nach hause und stellte fest, dass die Wohnung vollständig geräumt worden war. Eine Anfrage bei dem Vermieter ergab, dass der Mietvertrag fristgemäß von der Ehefrau bereits 3 Monate vorher gekündigt worden war. Fazit, ich war innerhalb von Sekunden arbeitslos, obdachlos und mittellos geworden. Zunächst suchte ich bei der Polizei Hilfe. Dort verwies man mich zum Gericht. Vom Gericht erfuhr ich, dass es keine Klagemöglichkeit gibt, wenn keine Zustellmöglichkeit hinsichtlich des Beklagten besteht. Weiterhin teilte man mir mit, dass wenn die Anschrift des Beklagten unbekannt ist, zunächst die gerichtliche Zuständigkeit geklärt werden muß. Nun meldete ich mich bei dem Sozialamt und teilte den Vorgang mit. Dort teilte man mir mit, dass ohne einer gemeldeten Anschrift keine Hilfeleistung erfolgen kann. Ich war zwar unter der alten Anschrift noch gemeldet, aber die Wohnung bestand ja nicht mehr. Ich wandte mich zum Einwohneramt um die alte Anschrift abzumelden. Von dort wurde mir mitgeteilt, dass die alte Anschrift ohne Angabe einer neuen Anschrift nicht abgemeldet werden kann. Ich wandte mich zum Wohnungsamt, wegen einer Wohnung. Von dort erfuhr ich, dass ohne Einkommen (auch Sozialhilfe) keine Wohnberechtigung erteilt werden kann. Ich wandte mich zum Arbeitsamt. Dort erfuhr ich, dass mangels einer gemeldeten Anschrift keine örtliche Zuständigkeit besteht. Ich wandte mich zum Verwaltungsgericht und beantragte eine Einstweilige Verfügung. Der Antrag wurde kostenpflichtig abgelehnt. Da dieser Vorgang noch wenig bekannt und kaum verstanden ist, gibt es in Wörterbüchern – soweit mir es bekannt ist – kein Wort dafür. Deswegen verwende ich hier die Bezeichnung „Ausmeldung“. 17 VK_gf_2003_09_11 - 25 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 25 von 60 Ich war somit 2 Jahre obdachlos, arbeitslos und mittellos, obwohl ich zuvor ordnungsgemäß einer Tätigkeit nachging, erhalte ich nicht mal Arbeitslosengeld. Letzten Endes kannst Du alle Vorschriften vergessen, wobei Dein Bekannter recht hat. Nebenbei angemerkt! Ich bin gelernter Großhandelskaufmann und war in früheren Jahren über Jahre im Polizeidienst. Also nicht dumm und zu dem rechtswissend. Inzwischen bin ich 50 Jahre und beziehe geringe Leistungen vom Sozialamt. Mit freundlichem Gruß Toni ============================== Ende der Abschrift Um die Möglichkeit anzubieten, meine Angaben zu überprüfen, gebe ich hier die Internetadresse des o.a. Beitrages an. www.sozialhilfe-online.de\dcforum\DCForumID1\2636.html Da ich gerade nicht mit dem Internet angeschlossen bin, kann ich nicht überprüfen, ob man zu dieser Adresse direkt gelangen kann, oder ob man sich nicht zuerst bei http://www.sozialhilfe-online.de einloggen muß, um dort die Forumsmitgliedschaft zu beantragen. So kann also ein Mensch von einem Tag zum anderen obdachlos, arbeitslos und mittellos werden! Für zwei Jahre! Und Toni hat viel Glück gehabt! Sein Glück haben die jungen Menschen, die Ritzkowsky beerdigen mußte, nicht gehabt! Und dies geschieht sicherlich nicht nur in Berlin. Ich weiß nicht, wie Toni darüber denkt. Wegen des großen Stresses und Zeitdruckes, unter denen ich stehe, um die Vorgänge zu erforschen und davon zu berichten, habe ich noch keine Zeit gehabt, um mich mit Toni in Kontakt zu setzen. Ich finde, daß bei einer solchen Erfahrung, wie Toni sie machen mußte, das Schlimmste ist nicht die Obdachlosigkeit, die Arbeitslosigkeit und auch nicht die Mittellosigkeit. Das Schlimmste, finde ich, sind die schrecklichen Erfahrungen, die man plötzlich mit seinen Mitmenschen machen muß. Es gibt praktisch niemanden, der hilft! Ich erinnere nochmals daran, was Ritko0wsky gesagt dazu hat: « Ein Bekannter hatte mir gesagt, auf der Frauentoilette am Halleschen Tor würden Obdachlose wohnen. Es seien mehrere Männer, alle voller Läuse. Einer von ihnen habe einen offenen Darmausgang, aber keine Tüten. Die Scheiße flösse in die Kleider, der Gestank sei bestialisch. Es folgte ein ziemlich mühsamer Versuch, Tüten zu bekommen, danach viele Versuche, Hilfe zu organisieren. Aber es stellte sich heraus, dass es praktisch niemanden gab, der half. Ich lernte damals, dass es Menschen gibt, die faktisch in kein Krankenhaus aufgenommen werden. » Es ist wie eine Reise in einen fremden Planeten. Vom äußeren Aussehen betrachtet, hat sich nichts geändert. Die Menschen aber, die man auf diesem neuen, unbekannten, beängstigenden Planeten antrifft, sind ganz andere Wesen, als die Menschen, die man vorher kannte. Vorher hat man sich mit einigen Menschen besser und mit anderen schlechter verstanden. Plötzlich versteht man niemanden mehr. Und man wird auch von niemandem mehr verstanden. Niemand will mehr zuhören! Alle überschlagen sich mit Unterstellungen. Oder man wird wie Luft betrachtet. Gemeinsam haben alle diese menschenähnlichen Wesen, denen du auf dem fremden Planeten begegnest eines: die ganz feste Überzeugung, daß du schuld bist. Du bist deswegen in ihren Augen selber schuld, weil du sonst nicht da gelandet wärest, wo du gelandet bist! VK_gf_2003_09_11 - 26 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 26 von 60 Kann man aus einem solchen fremden Planeten zurückkommen? Ist Toni wirklich zurückgekommen? In einem anderen Beitrag schreibt er: Anfang des Auszuges ============================== Ein guter Rat! Eine Strafanzeige würde ich nicht stellen. Grundsätzlich werden Beamte und Städt. Bedienstete von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum zu glauben, dass von der Staatsanwaltschaft alle strafrechtlichen Delikte verfolgt werden, dieses ist nur der Fall, wenn man Dich verfolgt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt den Weisungen des Justizministeriums und ein Ministerium wird das Andere nicht strafrechtlich verfolgen. Weiterhin würde ich Dir raten, dass Du Beschuldigungen gegen Städt. Bedienstete wie Betrug, Unterschlagung usw. nicht anführen solltest. Wenn der Sachbearbeiter hier eine Strafanzeige stellt, bist Du verloren. Ich erlebe diesen Fall gerade. Siehe dir bitte mal den (§ 194 Abs. 3 StGB) an. ============================== Ende des Auszuges Handelt die Staatsanwaltschaft auf unserem Planeten wie die Mafia? Ich weiß es nicht. Bin ich verloren, wenn der Magistrat der Stadt Hünfeld gegen mich eine Strafanzeige stellt? Mit rechtlichen Schritten hat er mir bereits vor mehr als einem Jahr gedroht. Dann aber nicht mehr. Vielleicht ist er noch nicht wie Toni auf dem anderen Planeten gewesen und hat nicht gesehen, wie die Staatsanwaltschaft dort verfährt. Was ich sagen kann, ist es, daß ich bereits einiges der Staatsanwaltschaft gemeldet habe. Und die Reaktion läßt mich schon befürchten, daß Toni recht hat, daß die Staatsanwaltschaft den Weisungen des Justizministeriums unterliegt, und, daß ein Ministerium das andere nicht strafrechtlich verfolgen wird. Jedoch läßt mich der Blick auf die großen psychischen Epidemien der Vergangenheit weniger ängstlich urteilen. Während der Jahrhunderte, in denen Menschen gefoltert und verbrannt wurden, weil man ihnen unterstellt hat, daß sie auf einem Besenstiel durch die Lüfte geritten sind und Umgang mit dem Satan gehabt haben, hat es auch Menschen gegeben, die dazu nicht geschwiegen haben. Und sie sind nicht alle verloren gegangen. Was für mich hier wichtig ist, ist die Verbreitete Meinung zu widerlegen, daß Menschen, die ausgemeldet werden, dies mit ihrer Faulheit, mit ihrer Arbeitsscheu selber verursacht haben. Die weitverbreitet Ansicht möchte ich hier mit den Worten eines sehr netten Busfahrers wiedergeben. Weil er immer so nett war, habe ich Mut gefaßt, und ich habe ihm eine Kopie der auf der vorliegenden Klage abgeschriebenen Seiten aus dem Buch des Pfarrers Ritzkowsky gegeben. Gehofft habe ich, bei einem so netten Menschen einen Verbündeten auf dem fremden, grausamen Planeten zu finden. Wenige Tage später bin ich ihm wieder begegnet. Hoffnungsvoll habe ich ihn gefragt, ob er den erschütternden Bericht von Ritzkowsky gelesen hätte. Ja! Er hatte ihn mindestens teilweise gelesen, sagte er mir. Und er hatte ihn sofort aus Eckel weggeworfen. Weil er für die „faulen Säcke“ gar kein Verständnis aufbringen konnte! Dann hat er nochmals betont: « Ich komme selbst aus Berlin und kenne die faulen Säcke! » Und dann hat er noch hinzugefügt: « Die anderen Busfahrer denken darüber genauso wie ich! » Der Magistrat der Stadt Hünfeld hat viele Verbündete. Daß ich hier die Busfahrer besonders herausgestellt habe, steht nur in Verbindung mir der besonderen „Nettigkeit“, die ich bei diesem Busfahrer vermutet hatte. Außerdem zählen die Busfahrer zu den wenigen Menschen, denen ich begegne. Da ich kein Auto habe, und da für meine Forschungen oft in die Bibliotheken von benachbarten Städten fahren muß, fahre ich des öfteren mit dem Bus. Was ich damit sagen will, ist es, daß der Haß gegen die Ausgemeldeten und die Verachtung ihnen VK_gf_2003_09_11 - 27 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 27 von 60 gegenüber weit verbreitet sind. Und ich erhoffe mich, daß der Richter, der meinen Fall beurteilen wird, in der Begründung von seinem Urteil die Dinge wieder auf den Kopf stellt. Es ist nicht so, daß ich dafür plädiere, daß man jedem Mensch, der die Hand ausstreckt und sagt, daß er keine Arbeit finden kann, mit geschlossenen Augen Sozialhilfe geben soll. So wie die Menschen, die eine sogenannte „normale“ Arbeit ausführen, während ihrer Arbeit kontrolliert werden, so bin auch ich als Sozialhilfeempfänger gerne bereit, mich acht – und meinetwegen auch mehr – Stunden pro Tag überprüfen zu lassen. Gerne bin ich bereit, darüber zu berichten, wie ich meine Zeit verbringe. Da ich der Meinung bin, daß die Arbeit, die ich seit dem 25. April 2002, seit der Zeit, in der mir Sozialhilfe aufgrund einer ununterbrochenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährt wird, eine der schwersten ist, die man sich vorstellen kann, schäme ich mich nicht, darüber zu berichten. Und gerne bin ich auch bereit über die Arbeit zu berichten, die ich vorher ohne jedes Entgelt geleistet habe. Nun wird man mich vielleicht fragen wollen, welche Arbeit denn die Menschen geleistet haben, die Ritzkowsky beschrieben hat. Eine sehr schwere denke ich. Lazarusarbeit haben sie geleistet! Hier beziehe ich mich auf den Bericht vom armen Lazarus und dem reichen Mann. Da Lazarus für seine Tätigkeit äußerst gut belohnt wurde – er wurde von den Menschen, die ähnlich urteilen, wie der oben dargestellte „nette“ Busfahrer und die Mitglieder des Magistrates der Stadt Hünfeld, einmal für immer durch einen unüberwindbaren Graben getrennt (man stelle sich vor die erlösende Freude!) – muß man annehmen, daß er gut gearbeitet hat. Denn der Richter, der ihm seinen Lohn gegeben hat, belohnt das Faulenzen noch weniger als der Busfahrer und auch weniger als der Magistrat der Stadt Hünfeld. Er erwartet von uns, daß wir die Talente, die er uns gegeben hat, fleißig einsetzen. Wenn wir unsere Talente aus Bequemlichkeit begraben, dann nimmt er sie uns weg. Und er gibt uns keinen Lohn. Da aber Lazarus reichlichen Lohn erhalten hat, dann muß er seine Talente äußerst fleißig eingesetzt haben. Und ich glaube zu verstehen, woran die Arbeit bestand, die Lazarus geleistet hat. Und auch die Arbeit, die Hans Breitfeld, Horst Stenzel, Rudi Plechata, Frank Heidenreich, Stefan Söhnlein, Heinz Josef Peters, Peter Boroschefska, Michael Zeper, Lutz Koppen, Stefan Heuer und sicherlich auch unzählige andere Menschen in und außerhalb Berlins vor ihrem Tod geleistet haben. Diese Menschen haben uns mit ihrer qualvollen Präsenz die Möglichkeit gegeben, über den Sinn des Lebens und den Sinn der Arbeit nachzudenken. Arbeit bedeutet nicht unbedingt, etwas materielles zu erzeugen. Als ich zum Beispiel als Übersetzer eingestellt wurde, habe ich auch nichts materielles erzeugt. Und während die oben erwähnten Menschen sehr gelitten haben, war meine Arbeit sehr bequem. Mir wurde der Flug bezahlt, ich wurde mit einem Mercedes abgeholt, und ins Restaurant gebracht. Dann habe ich in meiner Muttersprache wieder das ausgeplaudert, was ich in der anderen Sprache gehört habe; und umgekehrt. Das Essen war auch regelmäßig sehr gut. Manchmal habe ich auch beim Abschied am Flughafen noch ein kleines Geschenk erhalten. Und die Bezahlung war auch gut. Bei den anderen Berufen, die ich ausgeübt habe, war es oft nicht weniger bequem. Problemen gab es nur wegen Mobbing. Wenn ich aber an das denke, was Ritzkowsky über die ständige Drangsalierung der Menschen berichtet, denen andere Bequemlichkeit in die Schuhe schieben, dann schäme ich mich, die Belastungen zu erwähnen, die ich auf der Arbeitsstelle gehabt habe. Und ich gehe davon aus, das der „nette“ Busfahrer, seine gleich urteilenden Kollegen, die Mitglieder des Magistrates der Stadt Hünfeld und die meisten Menschen, auf ihrer Arbeitstelle es kaum schwerer gehabt haben können, als Lazarus und die ausgemeldeten Menschen, die Ritzkowsky beschrieben hat, es vor ihrem Tod meistens jahrelang erdulden mußten. Und die Ergebnisse der Arbeit von Lazarus und von seinen Schicksalsgenossen sind reichlich. Dank Lazarus wissen unzählige Menschen auf der ganzen Welt, daß man nicht verzweifeln muß, wenn man von allen und jedem mißachtet wird. Belohnt wird man für VK_gf_2003_09_11 - 28 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 28 von 60 die geleistete gute Arbeit am Ende schon. Und Lazarus hat dem reichen eine sehr gute Gelegenheit gegeben, seinen eigenen Lohn auch zu verdienen. Diese Gelegenheit hat er törichterweise verpaßt. Ob er außer mit Schmausen seine Zeit auch noch mit der Herstellung von materiellen oder immateriellen Gütern verbracht hat, wird gerechterweise nicht einmale der Erwähnung würdig betrachtet. Denn letztendlich kommt es nicht so sehr darauf an, was man erstellt, sondern wie man seine Mitmenschen behandelt. Womit ich nicht sagen will, daß einige erstellen sollen und andere genießen. Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen! Aber von Genuß und von nicht arbeiten wollen, kann weder bei Lazarus noch bei den anderen oben erwähnten Menschen die Rede sein. Und selbst dann, wenn man diesen Menschen Arbeitsunwilligkeit unterstellen wollte, sollte man daran denken, daß nirgendwo geschrieben steht, daß wer nicht arbeiten will, nicht wohnen soll. Oder, daß ein Mensch, der in Landstreicherunterkünften bereits mehrmals traumatische Erfahrungen machen mußte, wieder dahin geschickt werden muß. Außerdem sagen die Obdachlosigkeitsforscher, daß es Landstreicherheimen nur für einen Bruchteil der Obdachlosen gibt. Selbst dann also, wenn dem Magistrat der Stadt Hünfeld und denjenigen seiner Magistraturkollegen, welche seine schäbige Gesinnung teilen, gelingen würde, mittels Fälschung der Gesetze und Vorenthalten der polizeilichen Anmeldebestätigung, alle Obdachlosen in Landstreicherheimen zu erpressen, wäre dies für die allermeisten gar nicht durchführbar! Und viele traumatisierte Obdachlose verbringen lieber die Nacht auch bei äußerster Kälte im Freien, als daß sie sich in einem Obdachlosenheim freiwillig mißhandeln lassen. Vor zwei Jahren hat mir eine junge Beamtin des Magistrates der Stadt Hünfeld gesagt, daß die Umstände in Obdachlosenheimen absichtlich so schlecht gehalten werden. Denn die Menschen die sich « durchschlängeln wollen – sagen wir es so – müssen abgeschrocken werden ». So hat sie es formuliert. Da aber im Bundessozialhilfegesetz nichts von Abschreckung steht – sonst würde sie „Bundessozialabschreckungsgesetz“ heißen müssen – sondern viel eben von Hilfe, ist die logische Folgerung, daß ständig Gesetzesfälschungen im Büro des Magistrates der Stadt Hünfeld und vieler seiner Magistraturkollegen anderswo betrieben werden muß. Was auch regelmäßig passiert. Was nicht nur in meinen Schriften sondern auch in den offiziellen Veröffentlichungen von Obdachlosigkeitsforschern ohne Umschweife geschrieben steht. Zu Berücksichtigen ist auch, daß die ausgemeldeten Menschen in aller Regel gar keinen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Der nationale Verband der Institutionen, die sich mit Obdachlosigkeit beschäftigen, der in Bielefeld seinen Sitz hat, schreibt, daß nur 17% der Obdachlosen die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Abschreckung wird also gegen die falschen getrieben! Diese Menschen sind so traumatisiert und so verletzt, daß sie jede Härte auf sich nehmen, um nur nicht durch Sozialamtbeamten wie Hunde behandelt und beleidigt zu werden. Daß es viele Menschen gibt, welche die Sozialhilfe mißbrauchen, die lieber den Tag mit einer Dose Bier in der einen Hand, eine Zigarette in der anderen Hand vor dem Farbfernseher verbringen und sich damit ein enzyklopädisches Wissen über Pornofilme aneignen, bestreite ich nicht. Wenn man ihnen die Sozialhilfe entziehen würde, hätte ich nicht dagegen. Auch für diejenigen, die neben dem Einziehen von Sozialhilfe noch durch Schwarzarbeit verdienen, rede ich nicht. Nur gegen die kriminelle Behandlung von Menschen, die keine anerkannte Arbeit leisten können, weil sie dafür zu krank sind, muß ich Stellung nehmen. Würde ich es nicht tun, würde ich mich der Gefahr aussetzen, jede moralische Widerstandskraft zu verlieren. Hier unten gebe ich einen Auszug aus dem Buch eines der bekanntesten Sozialpsychologen wieder, der zeigt, was passieren kann, wenn Menschen ihre moralische Widerstandskraft VK_gf_2003_09_11 - 29 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 29 von 60 verloren haben. Damit erhoffe ich mich auch, dem Vorurteil entgegenzuwirken, der besagt, daß es in einer Gesellschaft, die so zivilisiert und christianisiert ist, wie die unsere, das, was ich hier beschrieben habe, gar nicht passieren kann. Das Beispiel, das ich hier unten wiedergebe, stammt aus den Vereinigten Staaten. Gewählt habe ich es, weil ich es in Werken von Sozialpsychologen gefunden habe, die sich mit den Verbrechen der sogenannten zivilisierten Menschen auseinandergesetzt haben. Da die USA das größte Land sind zwischen denen, die eine uns ähnliche Gesellschaftsform haben, sind sie auch am besten geeignet, die größten Beispiele sowohl im guten als auch im schlechten zu liefern. Außerdem haben die bekanntesten Sozialpsychologen, die sich mit den Erscheinungen beschäftigt haben, die ich erwähnte, in den USA gelebt. Verständlich ist dann, daß sie ihre Beispiele aus den USA genommen haben. Sonst könnte man viele solcher Beispiele aus der ganzen Welt nehmen. Erster Auszug aus dem Buch Aggression von Friedrich Hacker Anfang des Auszuges ============================== «Du sollst töten» - Calley Am selben Tag, an dem in Los Angeles über Manson und seine drei Freundinnen Todesurteile verhängt wurden, findet in Fort Benzing eine Jury von sechs Offizieren der USArmee den Lieutenant William («Rusty») Calley des vorbedachten Mordes an 22 vietnamesischen Zivilisten schuldig und verurteilt ihn zu lebenslangem Kerker. Das Manson-Urteil kam für niemand überraschend, nur die Nichtverhängung der Todesstrafe wäre eine Sensation gewesen. Der Obmann der Geschworenen, ein Bestattungsunternehmer, hätte gar nicht (sozusagen als Vorurteilsbegründung) aussprechen müssen, was ohnehin seit Monaten schon die Volkesstimme lautstark verkündet hatte: für anständige Menschen dürften in bezug auf den entmenschten Manson und seine Rotte weder beim Schuldspruch noch bei der Strafzumessung irgendwelche Zweifel bestehen. Mit bestem Gewissen und ohne Zögern hatten denn auch die Geschworenen für alle Schuldigen des grauenhaften Sharon Tate-Massenmordes auf die Höchststrafe erkannt, selbstverständlich mit Ausnahme jener Zeugin, die zum Lohn für ihre Aussage, welche die Anklage gegen die anderen erst ermöglichte, selbst gar nicht angeklagt worden war. Das Urteil war in Ordnung. Es solle allen jungen Leuten zur Beachtung und Abschreckung dienen – fügte der Geschworenenobmann hinzu. Sodann entrüstete er sich über die Offerte eines Zeitungsverlages (einer der Geschworenen hatte deren Annahme befürwortet), für ein hohes Honorar die Erlebnisse der Jury in Magazinen zu veröffentlichen. Auch die Andeutung eines anderen Geschworenen, der durchblicken ließ, die Männer und Frauen der Jury hätten ihre monatelange, <Kommunalhaft> im Hotel paarweise und in Gruppen zu Ausschweifungen ausgenützt, wies der Obmann empört zurück. Die internierten Geschworenen hätten zwar allen möglichen Schabernack getrieben, einige vielleicht auch ein bißchen viel getrunken, da ja sonst nichts zu tun war, aber zu sexuellen Ausschweifungen sei es unter diesen anständigen Leuten niemals gekommen. Der Geschworene, der solches standesunwürdige Benehmen behauptet hatte, sei ein unzuverlässiger Beobachter und überhaupt ein merkwürdiger Mensch. Er habe wahrscheinlich gelogen oder sich jedenfalls bestimmt geirrt. (Natürlich nur in seiner Berichterstattung über das Verhalten der Geschworenen, nicht in seinem Urteil über die Angeklagten.) Der Bestattungsunternehmer hatte jedenfalls nichts Ungewöhnliches bemerkt. Kaum war der gebrochene, mit letzter Kraft gerade noch salutierende Lieutenant Calley nach Vernehmung seines Urteils abgeführt worden, brach ein Sturm der Entrüstung in der Öffentlichkeit los: Nicht über die Taten des Offiziers, sondern über seine Verurteilung. Hunderttausende Telegramme langten am ersten Tag nach dem Urteil im Weißen Hausein: VK_gf_2003_09_11 - 30 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 30 von 60 Hundert zu eins für Calley. Zum Zeichen der Schande und Trauer wehten umgedrehte amerikanische Fahnen auf Halbmast. Der Gouverneur von Indiana, Edgar Whitcomb, Veteran des Zweiten Weltkriegs, ordnete Staatstrauer an, der Vizegouverneur von Georgia, Lester Maddox, sprach in einer Versammlung, in der stürmisch die Freilassung Calleys gefordert wurde, die feierlichen Worte: «Gott segne Lieutenant Calley, der für die Sache der Nation gekämpft hat.» Der frühere Präsidentschaftskandidat und amtierende Gouverneur von Alabama, George Wallace, erklärte, es sei ihm eine Ehre gewesen, Lieutenant Calley, den er demonstrativ besucht hatte, die Hand zu schütteln. Denn alle Opfer des VietnamKrieges, einschließlich der Zivilisten, Frauen und Kinder, würden des Kommunismus wegen getötet. Von einer sofort komponierten Schlachthymne, deren erste Strophe lautet: «Mein Name ist William Calley, ich bin ein Soldat dieses Landes, ich habe geschworen, meine Pflicht zu tun und zu siegen, aber sie haben aus mir einen Bösewicht gemacht ... », waren nach drei Tagen zweihunderttausend, nach einer Woche eine Million Schallplatten verkauft; Veteranenvereine sammelten Riesenbeträge für Calley und sandten Grußbotschaften; Aufkleber an Autos verlangten Calleys Befreiung, Tausende stellten sich den Militärbehörden mit Selbstanzeigen, ähnliche Verbrechen begangen zu haben. Durch das Calley-Urteil bewegt, entschloß sich der «Grüne Teufel » Robert Marasco, im Fernsehen zu verkünden, daß er vor kurzer Zeit auf Befehl der CIA einen verdächtigen südvietnamesischen Doppelagenten getötet habe; hier stehe er und könne nicht anders, als dies jetzt zu gestehen. Zeitungen erschienen in Traueraufmachung und publizierten Traueranzeigen der soeben verstorbenen Armee. Der Geistliche Reverend Michael Lord sah in Calley die Passion Christi wiederholt. Öffentlich erklärte er: «Vor 2000 Jahren wurde ein Mann namens Jesus Christus gekreuzigt; ich glaube nicht, daß wir eine weitere Kreuzigung eines Mannes namens Rusty Calley benötigen.» Eine Gallup-Meinungsbefragung ergab, daß acht von neun Amerikanern das Calley-Urteil als ungerecht ansahen. Nach schlaflos verbrachter Nacht entschloß sich der Präsident der USA, die Haftentlassung des Offiziers und dessen Hausarrest zu verfügen und erklärte, er behalte sich als oberster Befehlshaber die letzte Entscheidung über den Fall - nach Erschöpfung aller Rechtsmittel vor. Die Hetze gegen die schuldigen Militärs (die Richter, nicht die Angeklagten) lief auf höchsten Touren, ihre wüst beschimpften und ernstlich bedrohten Familien mußten unter Polizeischutz gestellt werden. Aus der Geschworenenklausur entlassen, konnten sich die ehrbaren Offiziere die allgemeine Aufregung kaum erklären. Schon seit Jahren hatte die Armeegerichtsbarkeit, von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet, ein paar Dutzend Soldaten und Offiziere wegen ähnlicher, allerdings nicht so massiver Verbrechen während des Vietnam-Krieges verurteilt, ohne daß sich irgendein Interesse oder Widerstand geregt hätte. Im monatelangen Calley-Prozeß hatten sich die Offiziersgeschworenen, wie es das Gesetz befiehlt, auf die ihnen von Zeugen und Angeklagten, von Verteidigung und Staatsanwalt angebotenen Beweise beschränkt. Sie hatten ihre beschworene Pflicht getan, nicht mehr und nicht weniger. Darüber zu befinden, warum gerade Calley und nicht andere (oder nicht andere auch) angeklagt wurden, oder was andere Soldaten an anderen Plätzen in diesem Krieg oder in anderen Kriegen getan hatten, lag außerhalb ihrer Kompetenz. Lieutenant Calley war des geplanten und vorbedachten Mordes von 102 Zivilisten – Greisen, Frauen und Kindern – zu zwei verschiedenen Zeiten desselben Tages in My Lai beschuldigt worden. Er selbst gab zu, daß er aus kürzester Distanz (weniger als eineinhalb Meter) in Richtung eines Grabens, in dem Dutzende Vietnamesen als Gefangene zusammengepfercht waren, Schüsse abgegeben hatte. Von den Resultaten seiner Aktion hatte er sich nicht überzeugt. Mehr als hundert Zeugenaussagen bestätigten, daß Calley auf fliehende, unbewaffnete Kinder geschossen, wehrlose Gefangene niedergemacht und seine Untergebenen mit Fußtritten gezwungen hatte, auf die im Graben zusammengetriebenen Zivilisten zu schießen. Als Calley um Milde bat und die Geschworenen aufforderte, ihm wenigstens nicht das Leben zu nehmen, nachdem sie ihn seiner Ehre entkleidet hätten, rief der Staatsanwalt aus, Calleys Taten und nicht das Urteil hätten ihn seiner Ehre beraubt. Die Geschworenen hatten in tagelangen Beratungen nichts unversucht VK_gf_2003_09_11 - 31 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 31 von 60 gelassen, um Calley zu entlasten; doch hatte die Verhandlung allen Geschworenen klar erkennbar werden lassen, daß Calleys Aktionen eindeutig verbrecherische Handlungen darstellten. Die Geschworenen konnten sich jedoch bis zum Schluß nicht einigen, ob seine Verbrechen als vorbedachte Morde oder als Delikte geringeren Grades eingestuft werden sollten. Das Urteil auf vorbedachten Massenmord erfolgte mit Zweidrittelmehrheit. Die Armeeleitung war über die Reaktion der Öffentlichkeit und des Präsidenten erstaunt, schockiert und verwirrt. Zur Wahrung ihrer institutionellen Interessen hatte sie vorerst in reflexartigem, bürokratischem Automatismus die zahlreichen Bericht e über das My Lai-Massaker zu den vielen anderen Akten über ähnliche Vorfälle gelegt; die Armee konnte nichts weniger wünschen als öffentliche Aufmerksamkeitserregung über derartige Vorfälle. Da jedoch die genau belegten, von einem mutigen Journalisten zusammengestellten, von den Massenmedien verbreiteten Anschuldigungen lawinenartig anschwollen, konnte ein Sensationsprozeß nicht mehr vermieden werden. Weite Teile der Öffentlichkeit wollten nicht glauben, daß amerikanische Soldaten derartiger Greuel fähig seien, und hielten die Anschuldigungen für Verleumdungen, die öffentlich zurückgewiesen werden müßten; wieder andere meinten, daß es sich nur um einen Einzelfall handeln könne und deshalb an den wenigen Kriminellen in Uniform Exempel statuiert werden müßten. Jedenfalls bestanden die höchsten zivilen Autoritäten, einschließlich des Präsidenten, nicht nur auf energischer Verfolgung des Angeklagten, sondern ließen auch Verfahren gegen hohe und höchste Offiziere anstrengen, die anfänglich versucht hatten, die Angelegenheit zu vertuschen und niederzuschlagen. Die Voruntersuchung der Kommandostellen über die eigenen Verschleierungstaktiken gedieh, zu niemandes Überraschung, nicht weit. Weder gegen General Koster, der am Morgen des My Lai-Massakers von einem Hubschrauber den zu diesem Zeitpunkt noch friedlichen Schlachtplatz besichtigt hatte, noch gegen andere Obersten oder gar Generale wurde die Anklage erhoben; nur Calley und seine Untergebenen sowie sein unmittelbarer Vorgesetzter, Captain Medina, müssen sich gerichtlich verantworten. Ob der Armee nichts anderes übrigblieb, als nach Bekanntwerden der grauenhaften Ereignisse die Anklage gegen Calley zu erheben, ob sie willig oder unwillig den Befehlen der übergeordneten zivilen Instanzen gehorchte, steht nicht zur Diskussion; jedenfalls gehorchte sie und führte den Prozeß um der Ehre der amerikanischen Armee willen, nach allen Regeln der judiziellen Kunst, in aller Öffentlichkeit durch. Für Armee, Demokratie und Recht war das Resultat vorerst katastrophal und unbegreiflich. Der Angeklagte war über Nacht zum Nationalhelden avanciert, nicht obwohl, sondern weil er gemäß seinem eigenen Geständnis nachweislich einen Massenmord begangen hatte. Das Volk war in der Verurteilung der Verurteilung solidarisch, aber nur darin. Jeder beschuldigte jeden anderen in oft kindischer Vereinfachung und Verallgemeinerung. Erstens sei gar nichts geschehen, zweitens sei alles weit übertrieben worden, drittens sei es nur im Dienste einer guten Sache geschehen, viertens geschähe es den Opfern recht, da sie Kommunisten seien oder mit Kommunisten sympathisierten oder von Kommunisten nicht zu unterscheiden seien oder in einem Land lebten, in dem mit dem Kommunismus sympathisiert werde, fünftens sei es in der Hitze des Gefechts geschehen, sechstens hätten die anderen angefangen oder anfangen können. Durch das Calley-Urteil, das den Geist der Kameradschaft und Loyalität verhöhne, habe sich die Armee selbst besudelt. Vielleicht hätten auch die höheren Berufsoffiziere ihre Schuld auf den armseligen Befehlsempfänger Calley abwälzen wollen. General Westmoreland, der damalige amerikanische Oberbefehlshaber in Vietnam, lehnte verärgert jede Verantwortung und jeden Vergleich mit dem japanischen General Yamashita ab, der nach dem Zweiten Weltkrieg hingerichtet wurde, da er für alle Aktionen der von ihm kommandierten Armee, auch wenn er von ihnen nichts gewußt hätte und sie nicht hätte verhindern können, verantwortlich gemacht wurde. Hohe Armeestellen kritisierten das Eingreifen des Präsidenten, der die mühsamen und zeitraubenden rechtlichen Prozeduren überflüssig und lächerlich gemacht und den VK_gf_2003_09_11 - 32 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 32 von 60 Haftentlassungswettlauf um Calley gewonnen habe. Denn die Armee beeilte sich zu versichern, daß Calley auch ohne Eingreifen des Präsidenten nicht bis zur Entscheidung über seine Berufung in Gefängnishaft gehalten worden wäre. Allerdings ist völlig unklar, was nun mit den Hunderten Soldaten geschehen soll, die nicht wegen Massenmord, sondern wegen Trunkenheit, Fernbleiben vom Dienst oder Diebstahl verurteilt - monateoder jahrelang in Gefängnissen die Entscheidung über ihre Berufung abwarten müssen. Die Armee weiß nicht, warum sie, sehr gegen ihren Willen, gezwungen wurde, Calley strafrechtlich zu verfolgen, und warum sie dann von der Bevölkerung verhöhnt, beschimpft und verachtet, vom eigenen Oberbefehlshaber desavouiert und lächerlich gemacht wurde, nur weil sie pflichtgemäß den Anordnungen des Präsidenten und dem Verlangen der Öffentlichkeit nachkam. Worin besteht die Ehre der Armee: In der bedingungslosen Deckung der Aktionen (einschließlich vorbedachten Massenmordes von wehrlosen Zivilisten und Gefangenen) jedes Uniformträgers, der im Dienst handelt, zu handeln vermeint und vorgibt, oder in der Bekräftigung des allgemeingültigen Prinzips, daß auch und besonders im Krieg Gewalt zwar erlaubt und geboten, aber nicht uneingeschränkt und unbegrenzt ist? In einem respektvollen Brief an den amerikanischen Präsidenten, mit Kopien an sechs führende republikanische und demokratische Senatoren, geißelt der mutige Militärstaatsanwalt Captain Aubrey Daniel 111, Abkömmling einer aristokratischen Familie aus den Südstaaten, das präzedenzlose Eingreifen des Präsidenten in ein schwebendes Verfahren. Für den Staatsanwalt war die Unterstützung Calleys durch die Öffentlichkeit und den Präsidenten deshalb so schockierend, weil offenbar an Calleys Schuld nicht gezweifelt und dennoch das Ausbleiben eines Schuldspruchs gefordert wurde; diese Legitimierung der Verhaltensweise Calleys lasse sich mit dem Glauben, daß die USA ein zivilisiertes Land sein, nicht vereinigen. Daniel bezeichnete My Lai als einen tragischen Tag in der Geschichte der Nation; die größte Tragödie sei jedoch, «wenn politische Erwägungen die Kompromittierung solch fundamentaler moralischer Prinzipien, wie die implizite Gesetzwidrigkeit des Mordes unschuldiger Personen, diktieren können». Die Erklärungen des amerikanischen Vizepräsidenten, der weite Kreise der Bevölkerung anspricht, weil er ausspricht, was sie fühlen, könnten in dem Ruf «Pfui Schiedsrichter!» zusammengefaßt werden. Vizepräsident Spiro Agnew verglich My Lai und das Gerichtsverfahren mit einem Sportereignis; nachher sei es am Sportstammtisch wahrhaftig leicht (und ungerecht), Urteile über die Taten und Unterlassungen der Spieler in der Hitze des Gefechts abzugeben. W eil die Armee in peinlicher Genauigkeit auf Einhaltung der von ihr selbst entworfenen Spielregeln des Krieges bestanden hatte, wurde sie vom Vizepräsidenten und vom Großteil der öffentlichen Meinung zum Aggressor gestempelt, der den nur in Selbstverteidigung und im Dienst der rechten Sache handelnden Regelverletzer zum Martyrer machte. Trotz aller Beweise, Zeugenaussagen und Geständnisse hatte das Klischee über die Wirklichkeit triumphiert. Kritische Selbstprüfung ist gewöhnlich nicht Sache der Armee, von der als kämpfender Partei Siege, nicht aber Gerechtigkeit erwartet werden. In dieser Beziehung hatte der amerikanische Vizepräsident gewiß recht; die Armee ist überfordert, wenn sie in eigener Sache auch noch den Schiedsrichter abgeben soll. Ihr Geschäft ist es, Zivilisten zum Gehorsam und zur Durchführung gebotener, selbstverständlich gewalttätiger Kampfhandlungen auszubilden. Jede Armee kämpft für die Zivilisation mit notfalls unzivilisierten Mitteln, die natürlich nicht offen zugegeben, sondern verschleiert werden müssen. Seit eh und je begehen Armeen Greueltaten, aber nur die Greuel der anderen werden der eigenen Öffentlichkeit bekanntgegeben. Selbstverständlich hatte die amerikanische Armee, die gleich dem Establishment zum anonymen Globalfeind der Menschlichkeit verketzert wurde, erst Gewalttätigkeit gegen die Zivilbevölkerung als Gesamtstrategie angeordnet, dann gelegentliche Überschreitung oder vielleicht auch nur das Ernstnehmen ihrer Anordnungen kameradschaftlich gedeckt und die Entlarvung dieser Taktiken zu verhindern gesucht. Was sonst hatte man erwartet? Wozu wurde der CalleyFall der Armee überhaupt zugemutet? VK_gf_2003_09_11 - 33 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 33 von 60 Nur geeint in der selten einmütigen Ablehnung des Calley-Urteils ist die amerikanische Nation tatsächlich gespalten, würgt an dem Verantwortungshappen und versucht, um nicht an Schuld zu ersticken, die Komplexität des moralischen Entscheidungsproblems so oder so in entgegengesetzte Polarisierungsschemen zu zwängen. Den tausendprozentigen Patrioten ist Calley Held und Märtyrer, ein mutiger Frontkämpfer, der sein Leben einsetzte, um das Leben der Nation zu bewahren und dafür Opferlamm einer intriganten Offizierskamarilla wurde; im Krieg sei alles erlaubt, in der Notsituation des Kampfes könne und dürfe es keine minuziöse Regelbeachtung geben, die gute eigene Sache bzw. die schleckte gegnerische Sache entschuldige von vornherein jedes Verhalten, niemand dürfe sich anmaßen, die Aktionen der vom Kameradentod aufgewühlten Frontsoldaten zu kritisieren. Jedem einzelnen Individuum die Entscheidung darüber überlassen zu wollen, ob er Befehlen gehorchen solle oder nicht, bedeute das Ende jeder Armee. Alle Soldaten hätten ähnliche Taten wie Calley oder Ärgeres ohne Zögern und ohne Schuldgefühle begangen. Wenn dieser Offizier schuldig sei, wären alle Soldaten, vom einfachsten Infanteristen bis zum höchsten General gleichermaßen schuldig, ebenso wie ihre Auftraggeber: das amerikanische Volk, das sich nun energisch vor, hinter und neben Calley stelle. Den liberalen Kriegsgegnern ist Calley nur Symptom und Symbol: er demonstriere lediglich die Schrecken des höllischen Krieges, jedes Krieges, aber besonders dieses Vietnam-Krieges, der weitgehend gegen eine nur sporadisch bewaffnete Zivilbevölkerung geführt werde. Aus genau umgekehrten Gründen stimmen die Kriegsgegner mit den Patrioten darin überein, dag die My LaiMassaker keine seltenen Einzeltaten krimineller und verrückt gewordener Offiziere darstellten, sondern Kriegsroutine seien. Daher seien die höchsten und allerhöchsten Stellen verantwortlich zu machen. Nicht Calley oder irgendein untergeordnetes Organ sei der Übeltäter, sondern alle jene, die das Blutvergießen befehlen, fortsetzen und dulden. Die einen wollen die Kriegsverantwortlichen anklagen und den Krieg verurteilen, die anderen jene verurteilen, die den Krieg anklagen; einig sind sie sich nur in ihrer Sympathie für den Massenmörder in Uniform. Angesichts der allgemein bekannten 'Tatsachen, die allerdings bald durch Verdrängung der Vergessenheit und durch Stilisierung der dramatischen Vereinfachung anheimzufallen drohen, fällt es beiden Seiten einstweilen noch schwer, ihre Standpunkte logisch und moralisch überzeugend zu vertreten, soweit sie dies überhaupt beabsichtigen. Denn ihnen liegt weniger an der objektiven Wahrheit als am Triumph der von ihnen unbestreitbar gerecht uni: wahr erachteten, also ihrer Sache. Schnell scheint in Vergessenheit geraten zu sein, daß sich Calley nicht vor Kommunisten oder langhaarigen Hippies zu verantworten hatte - die ungezügelte Propaganda überhäuft Calleys Jury mit meist nur für diese Gruppen reservierten Schmähungen. Dabei waren es nicht einmal gewöhnliche Bürger und Richter, die das Urteil auf vorbedachten Mord fällten, sondern sechs erfahrene Berufsoffiziere, von denen fünf jahrelang in Vietnam gedient hatten und dort mehrfach verwundet worden waren. Nur der sechste Offizier, der vorsitzende Colonel, hatte keine Vietnam-Erfahrung, war jedoch hochdekorierter Teilnehmer des Zweiten Weltkriegs und des Korea-Krieges. Auch wenn die Verteidigung während des Prozesses nicht immer wieder auf Befehlsnotstand, auf ständige Bedrohung durch die feindselige Zivilbevölkerung und auf die Psychologie der Kriegssituation überhaupt hingewiesen hätte, wäre es den erfahrenen militärischen Richtern nicht gänzlich verborgen, geblieben, daß sich Calley nicht aus eigenem Willen, sondern auf Befehl in Vietnam befand und dag er die amerikanische Uniform trug. Aber Calley wurde ja nicht angeklagt und verurteilt, weil er seine Pflicht getan, sondern weil er sie Überschritten und verletzt hatte; die Außerachtlassung des bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen verkündeten Prinzips der individuellen Pflicht, sich unmenschlichen Befehlen zu widersetzen, war im Fall Calley kein Anklagepunkt. Er wurde lediglich schuldig befunden, ohne Befehl aus eigener Initiative und ohne militärische Notwendigkeit 2.2 wehrlose Zivilisten persönlich niedergemacht bzw. deren militärisch ungerechtfertigte Tötung angeordnet zu haben. Derartiges Verhaften ist nicht erst seit Nürnberg, sondern seit eh und je gemäß jedem Kriegsrecht strengstens verboten; nach VK_gf_2003_09_11 - 34 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 34 von 60 den konventionellsten Grundsätzen ist Calley - auch seiner eigenen Aussage nach und bei Zubilligung aller Milderungsgründe - zum Verbrecher geworden. Freilich reichen jene Vorstellungen bezüglich der Motive, die im allgemeinen mit vorbedachtem Mord verbunden sind, zur Erklärung seiner Taten allein nicht aus. Er handelte nicht aus verwerflichen persönlichen Motiven, es sei denn, man erachte die blutige Verwirklichung oder Überschreitung der kollektiven Tötungserlaubnis für verwerflich. Er war von der Armee systematisch trainiert und konditioniert worden, vorerst einmal alles sich regende Leben, das nicht dieselbe Uniform trug wie er zu vernichten und sich über die Folgen ebensowenig Sorgen zu machen wie die Öffentlichkeit, die jahrelang auch nur wenig Interesse zeigte, zu erfahren, ob nur fremde Soldaten oder auch Zivilisten in Vietnam niedergemacht würden. Doch waren ihm gewisse selektive Regeln der Tötungswahl beigebracht worden, die er offensichtlich verletzt hatte; er hätte sich auch nicht auf die brutalisierende Wirkung der Verachtung von Menschenleben durch den Krieg berufen können, hätte er zum Beispiel einen Kameraden oder Vorgesetzten getötet. Sicher war er für seine Taten nicht voll und ganz, vor allem nicht allein verantwortlich; nicht statt seiner, sondern gemeinsam mit ihm sind auch andere, die nicht mitangeklagt waren, schuldig. Das ist bei Calley nicht anders als bei vielen großen Strafprozessen, nicht anders als zum Beispiel beim Sharon Tate-Mordfall, der bisher nur durch das zufällig am selben Tag verkündete Urteil und durch die angeblich antiamerikanisch entstellende Phantasie von meist ausländischen Boulevardjournalisten mit My Lai überhaupt in Verbindung gebracht wurde. Doch sind die Analogien nicht nur auf die Äußerlichkeit der auffallend kleinen Statur beider Angeklagten beschränkt. Sowohl Manson wie auch Calley waren in jeder Hinsicht kleine, minderbegabt erachtete Leute, die in ihrem Milieu kaum auffielen, bevor ihre sensationellen Schandtaten die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit erregten. Beide spielten Gott und wurden durch die unmenschliche Anmaßung der willkürlichen Entscheidung über Leben und Tod anderer zu satanischen Figuren. Beide wurden nach monatelangen Prozessen des Massenmordes schuldig befunden, wiewohl die Tatmotive und die Tathandlungen völlig verschieden waren. (Manson nahm niemals persönlich an der Durchführung der Morde teil.) Der amerikanische Präsident intervenierte in beiden Prozessen in diametral entgegengesetzter Weise, aber aus demselben Motiv. Völlig spontan äußerte sich die Volkswut über die Taten Mansons und über das CalleyUrteil. Dieselbe Volkswut, die im Manson-Prozeß kein anderes Urteil als die Todesstrafe geduldet hätte, forderte die Freilassung Calleys (der sich anschickt, für einige Hunderttausend Dollar seine Memoiren zu veröffentlichen). Auch der amerikanische Präsident gab nicht nur aus politischen Gründen der Volksmeinung nach. Ihm ist durchaus subjektive Aufrichtigkeit und Gewissensnot zuzubilligen. Durch Anwendung der filmklischeehaften Unterscheidung zwischen Gut und Böse fand er Manson schuldig, bevor es seine Richter taten; in der Verwirklichung der kinomorphen Schablone mußte er Calley, seinem Sheriff, seinem braven Soldaten, der schon durch die amerikanische Uniform als der richtigen, guten, der eigenen Seite zugehörig gekennzeichnet war, beispringen und ihm aus der Klemme helfen, nachdem ihn seine Richter für schuldig befunden hatten. In der jährlich stattfindenden Preisverteilung der goldenen Oscar-Statue für den besten Schauspieler, die beste Regieführung usw., prämiiert die Filmindustrie sich selbst vor den Fernsehschirmen der Nation. Im April 1971 gewann der Kriegsfilm über den berüchtigt rauhen, brutalen General des Zweiten Weltkriegs, Patton, der einen ungehorsamen Soldaten öffentlich geohrfeigt hatte, acht erste Preise. In einer denkwürdigen Szene des Films ruft General Patton inmitten Bombenhagels, Explosionen und entsetzlicher Verwüstung aus: «Gott helfe mir, ich liebe das!» Als im Sharon Tate-Prozeß der früheren Kronzeugin und späteren Mitangeklagten, der Freundin Mansons, Susan Atkins, vom Staatsanwalt ironisch ihre Gleichgültigkeit sieben toten Opfern gegenüber als Zeichen moralischer Unempfindlichkeit vorgehalten wurde, hielt sie ihm seine und der Gesellschaft Gleichgültigkeit gegenüber einer Million Napalmtoter in Vietnam vor. Doch das gehörte nicht zum Prozeßthema, weder zu ihrem noch zu dem Calleys. Susan Atkins wurde streng verwarnt und später aus dem VK_gf_2003_09_11 - 35 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 35 von 60 Gerichtssaal entfernt. Kriegsleichen sind nicht dasselbe wie Zivilistenleichen, weiße Tote nicht dasselbe wie farbige. Die Angehörigen, vor allem die Frauen, haben dafür kein Verständnis, ebenso wie es ihnen auch gleichgültig ist, aus welchen Gründen ihre Lieben umgebracht werden; sie bewegt einzig und allein die Tatsache des Mordes an sich und daß es niemals aufhört. Andererseits ist den Patrioten und Fanatikern, besonders wenn sie in Uniform stecken und gemeinsam massiert auftreten, alles egal, außer ihrer Motivation, von der sie felsenfest überzeugt sind. Sie lieben nicht die Gewalt an sich, sondern nur, was sie durch Gewalt zu erreichen hoffen: Den Sieg, die völlige Vernichtung des Gegners und damit alles Bösen auf der Welt, die identitätsgebende Stärkung ihrer sogenannten Moral und die Selbstbestätigung durch Erfolg, die es ihnen erlaubt, ohne jede Selbstprüfung weitere Erfolge in derselben Weise zu erzielen. Nur Feindpropaganda denunziere die braven Amerikaner, die plötzlich alle an den Greueln schuld sein sollen, als blutrünstige Sadisten und tollgewordene Massenmörder, während sie selbst doch von der Überzeugung durchdrungen sind, daß sie anständige Menschen und gute Christen seien, die Vaterland und Ehre achten, Mütter und Kinder schützen, aber eben zu diesem Zwecke die Mütter und Kinder anderer wahllos niedermachen müssen. Die Amerikaner sind wie alle anderen Völker in erster Linie rechtfertigungssüchtig, nicht gewaltsüchtig. Nur ist Gewalt die notwendige, vorhersehbare Folge der vorherigen oder gleichzeitigen Rechtfertigung aller Mittel durch die alles heiligende Verteidigung der höchsten Güter und durch den geheiligten Dienst an höchsten Zwecken. Mehr als die militärische Niederlage fürchtet man die Anerkennung der Niederlage. Daß man verliert, ist arg; ärger ist jedoch, daß man dadurch gezwungen wird, die Ursachen und Gründe für das Ausbleiben des Sieges und schließlich die Berechtigung des ganzen Unternehmens, die Berechtigung der berechtigenden Instanzen und die Rechtfertigung der Rechtfertiger zu prüfen. Nicht Kriegslust und ökonomische Motive (zumindest nicht diese allein) verhindern den von weitesten Kreisen der Bevölkerung geforderten sofortigen Rückzug der Amerikaner aus Vietnam, sondern die Angst vor den Konsequenzen kritischer Konfrontation mit den eigenen Moralbegriffen, die ihrerseits wieder Folge und Grundlage ökonomischer, erziehlicher und kultureller Gewohnheiten sind. Nicht einmal mehr das Image in den Augen der Welt ist so wichtig, nur noch die eigene Selbstachtung, die eigene Identität, die eigenen Rechtfertigungsmethoden, die in naiver Vereinfachung das Recht immer auf seiten des Siegers vermuten und daher des Sieges bedürfen, um ihr Recht zu beweisen. Im fernen Vietnam kämpfen, töten und sterben die Amerikaner nicht um des territorialen Gewinns willen, nicht um den Gegner zu vernichten oder Ruhm zu erwerben, sondern nur noch um ihr Weltbild, um die Rechtfertigung ihrer selbst vor sich selbst. Ihr Selbstverständnis will sich ungern oder gar nicht von der Selbstverständlichkeit der Annahme des eigenen' unbedingten Rechtes trennen. Als braver, gehorsamer Soldat löste der kleine Lieutenant Calley die großen spontanen Äußerungen echter Solidarität aus und wurde zum Symbol nationaler Einheit, die zwar diametral entgegengesetzte Sündenböcke sucht und auch findet, sich aber im polarisierten Sündenbockdenken eins weiß. Die Internationale der Vereinfachung und Brutalität verpaßt noch einmal, wie schon so oft zuvor, in der Chimäre schnell zerflatternder nationaler Einigkeit die nicht oft wiederkehrende Gelegenheit zur Auseinandersetzung über nationale und internationale Konfliktursachen, die zur Vermeidung zukünftiger Konflikte dienen könnte. Für die ewige Eintopfdiät des Linsengerichts von Selbstrechtfertigung wird das Recht zur Selbstbestimmung, das auf Selbsterkenntnis beruht, billig verschleudert. Der Emanzipationssprung unterbleibt einstweilen. Als einfache, schicksalhafte Fügung gibt sich aus, was tragisch komplexe Verstrickung und schuldhafte, zur Schuldlosigkeit heuchlerisch verfälschte Verfügung ist. In einer wenigeTage nach dem Calley-Urteil ausgestrahlten Fernsehansprache bekräftigte Präsident Nixon seine unveränderte Oberzeugung, daß Amerikaner nur aus idealistischen Gründen kämpfen. Er versprach dem Volk nochmals, den Vietnam-Krieg nach vorgefaßtem Plan ohne Niederlage zu beenden. Dann erzählte er die Episode einer VK_gf_2003_09_11 - 36 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 36 von 60 postumen Ordensverleihung. Als der Präsident jüngst der Witwe eines gefallenen VietnamHelden eine Tapferkeitsauszeichnung überreichte, salutierte der vierjährige Sohn des Verstorbenen. Das rührte den Präsidenten und rührte die Nation, die nicht will, daß am Salutieren gerührt wird. Das ist weder ausschließlich noch typisch amerikanisch; in allen Ländern unter brutalitärer Kontrolle ist das ständige Salutieren vor irgend etwas und irgend jemand zuerst die erzwungene, dann zur Gewohnheit gewordene Hauptbeschäftigung der Untertanen. In der Unterwerfungsgeste des Saluts darf sich der Unterdrückte sogar noch mit seinen Unterdrückern solidarisch fühlen, weil diese ihm dafür die Erlaubnis geben, in ihrem Namen andere zu unterdrücken. Die bezeichnende Mischung von Brutalität und Sentimentalität läßt jenen Ehrfurchtschauer über den Rücken rieseln der jedes Gefühl individueller Schuld und Verantwortlichkeit wegschwemmt. Das weitere persönliche Schicksal des Lieutenant Calley ist beinahe nebensächlich geworden; trotz aller Versuche, durch Überblendung mit Moralschablonen aus der Filmwelt, die Wirklichkeit kinomorph zu gestalten, eignet sich der Hauptakteur kaum für die ihm zugedachte Rolle. Für den männlichkeitsstrotzenden Helden, der ge braucht wird, um militärische Tatkraft zu symbolisieren, ist er zu ungeschickt und unbedeutend, für die Sündenbockrolle nicht unschuldig genug. Offen und ungewiß bleibt der Ausgang der großen, trotz allem doch in Gang gekommenen Auseinandersetzung über das psychologische und moralische Verständnis und Selbstverständnis der größten demokratischen Nation. Calleys Verteidigung hatte behauptet, die Kriegssituation habe den Offizier zum Befehlsroboter gemacht, der unmenschliche Befehle selbst dann noch ausführte, wenn sie gar nicht ausdrücklich erteilt, sondern nur in logischer Fortsetzung der allgemeinen Kriegsstrategie erschlossen werden können. Er hätte aus nächster Nähe mit der Maschinenpistole nur genau dasselbe getan, was das tägliche Artillerie und Luftbombardement als bewußt und systematisch angewendete, erlaubte und sanktionierte Strategie erzielen wolle: die Vernichtung der potentiell oder tatsächlich feindseligen Zivilbevölkerung. Analogien zu früheren Kriegen zwischen annähernd gleichbewaffneten Völkern seien irreführend. Im vietnamesischen Bürgerkrieg kämpfe auf einer Seite die höchstindustrialisierte Nation der Welt mit maschinellen und chemischen Vernichtungswerkzeugen gegen den Dschungel und dessen Einwohner. Der Guerillataktik des Gegners, der sich nach der Mao Tse-tungFormel unter den Einheimischen bewegt wie der Fisch im Wasser, solle durch die Austrocknung des Bevölkerungsozeans begegnet werden; politische und militärische Erwägungen gehen ineinander über; die Zivilbevölkerung ist das militärisc he Ziel, das getroffen werden soll. Durch zugegebenermaßen unbeschränkte Bombardements weiter Landstriche, einschließlich aller Dörfer, entmilitarisierter Objekte und Spitäler, soll «der Feind der Bevölkerung beraubt werden», wie das ein hoher amerikanischer General unwidersprochen ausdrückte. War somit trotz allem das Militärgericht ungerecht gegen Lieutenant Calley, der ganz im Sinn der unbeschränkten strategischen Gewalterlaubnis sein Mütchen an den hilflosen Zivilisten kühlte, da sich die Gelegenheit bot, ja geradezu aufzwang? Ist Calleys Geständnis, er hätte vor der Anklageerhebung niemals gewußt, daß die My Lai Schlächterei etwas Besonderes gewesen wäre («no big deal»), wirklich so entsetzlich unfaßbar und unfaßbar entsetzlich, wenn seit Jahren täglich offizielle Bulletins vom Kriegsschauplatz in der protzigen Zählung getöteter Feinde absichtlich zwischen Soldaten und Zivilpersonen keinen Unterschied machen? Weiß dies das amerikanische Volk? Will es das? Wer zwang die jetzt durch Erfolglosigkeit beschämte und durch das Nichteintreffen von Erfolgsprophezeiungen desavouierte und traumatisierte Armeeführung zu den bis zur Idiotie übersteigerten Siegesvorhersagen, die über mangelnde Siege hinwegtrösten sollten? In einer Demokratie werden die Volksvertreter frei gewählt und ungestraft abberufen, daherist die Verantwortung der breiten Öffentlichkeit ungleich größer als unter einer Diktatur, in der die Herrschenden der Zustimmung der Beherrschten, in deren VK_gf_2003_09_11 - 37 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 37 von 60 Namen sie handeln, nicht bedürfen. Die vom Volk demokratisch Bevollmächtigten beanspruchen daher jene Immunität, die sie in und nach Nürnberg den deutschen und japanischen Führern versagten. Wenn aber weder die Regierenden verantwortlich zu machen sind noch die Armee, noch die Allgemeinheit, die in immer stärkerem Maß und mit zunehmender Wut und Frustration gegen den Krieg protestiert, wer dann? Worin vor allem besteht die Schuld des Establishments: In der Herbeiführung und Duldung des Krieges oder im Fehlschlag, ihn rasch und siegreich zu beenden; in der Indoktrination des Volkes, das gemäß der ihm zugänglich gemachten Informationen die Kämpfe im fernen Südostasien lange als notwendige (Dominotheorie) Heimatverteidigung befürwortete oder in der Tatsache, daß es überhaupt Establishments gibt, die zum Krieg rüsten und Kriege sowie offensichtlich noch gefährlichere, weil kriminalisierte Polizeiaktionen anordnen? Wenn zur Entlastung auf andere, zeitgenössische und frühere, Systeme hingewiesen wird, die ähnlich grausam, gefühllos, brutal und heuchlerisch gehandelt hätten, soll damit behauptet werden, daß früher oder später jede menschliche Machtorganisation' unweigerlich nicht nur der Kriege, sondern des legitimierten, wenn auch lange kaschierten Massenmords bedarf? Was ist zu verurteilen und zu ändern? Die offizielle Taktik der Lüge und Heuchelei, die schließlich zu völliger Unglaubwürdigkeit, nicht nur einer bestimmten Regierung, sondern jeder Regierung führt, oder die indoktrinierte Mentalität der Bevölkerung, welche die Bestätigung ihrer Vorurteile durch von ihr gewählte Vertreter fordert und gegen Unmoral erst dann protestiert, wenn diese keine schnellen Erfolge zeitigt? Zur Entscheidung dieser höchst komplexen Fragen bedarf es neuer Methoden der sozialen, radikalen, aggressiven, aber gewaltlosen Prüfung und Auseinandersetzung, nicht ausschließlich der konventionellen Gerichtsverfahren, Gefängnisurteile und Todesstrafen. Um die westlichen Demokratien wäre es wahrhaftig schlecht, ja sogar fatal bestellt, wenn sie zu ihrer Entschuldigung nichts Besseres vorzubringen hätten, als daß sie trotz allem den moralischen Tiefpunkt des totalitären Naziregimes noch nicht erreicht haben. Die durch, notwendigerweise auf einzelne Tathandlungen beschränkte, Gerichtsverfahren leicht feststellbare Schuld eines einzelnen spricht die Gesamtgesellschaft nicht von Mitschuld frei, entschuldigt aber auch nicht den verbrecherischen Täter. Die Anklagebank keines Gerichtes ist groß genug, daß auf ihr alle Mitschuldigen Platz finden könnten. Die Justiz ist überfordert, wenn von ihr allein die Entscheidung gesamtgesellschaftlicher Probleme erwartet wird. Allerdings dient jedes öffentliche gerichtliche Verfahren eingestandenermaßen der Schuldund Strafzumessung für die Angeklagten und uneingestandenermaßen der Entsühnung all jener, die wegen Gleichgültigkeit, Trägheit des Herzens, Provokation, Aufhetzung oder augenzwinkernden Einverständnisses zum Verbrechen beigetragen haben, aber nicht angeklagt werden konnten. Noch nie zuvor hat in der modernen Geschichte eine kriegführende Nation mitten im Krieg ihre eigenen Offiziere und Soldaten in aller Öffentlichkeit vor Gericht gestellt und wegen Kriegsverbrechen, die bisher nur Feindprivileg waren, verurteilt. Nichts kann das unvergängliche Verdienst des Calley-Prozeß-Wagnisses schmälern, wodurch die hintergründigen, unbewußten, verdrängten nationalen Neigungen zur unbedingten Selbstrechtfertigung, sogar um den Preis des Massenmordes, an die Oberfläche gebracht und sichtbar gemacht wurden. Daß trotz aller Widerstände dieser Prozeß überhaupt möglich war und durchgeführt wurde, daß die amerikanische Nation glaubt, ihn sich nicht nur leisten zu können, sondern sogar leisten zu müssen, nährt die Hoffnung, daß die dunklen Kräfte der Gewaltanbetung unter dem Schutz unkritisch hingenommener Rechtfertigung am Ende vielleicht doch nicht triumphieren werden. ============================== Ende des Auszuges Und aus demselben Buch gebe ich hier unten noch einen Auszug. Diesmal wird dasselbe, was uns Berichte aus dem realen Leben, wie derjenige, der gerade wiedergegeben wurde, ständig zeigen, aus dem Blickwinkel von künstlichen Laborversuchen gezeigt. Nicht, das ich VK_gf_2003_09_11 - 38 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 38 von 60 solche Laborversuche unterstützen möchte. Jedoch haben sie stattgefunden und Geschichte gemacht. Auch das, was in My Lai geschehen ist, kann man nicht unterstützen. Wenn es aber geschehen ist, wäre es töricht, es zu verschweigen und die Lehren, die man daraus ziehen kann, versäumen würde. Diese Laborversuche zeigen, wie erstaunt die erfahrensten Sozialpsychologen waren, als sie mit Erfahrungen konfrontiert wurden, die sie eigentlich aus dem realen Leben hätten kennen müssen. Vielleicht können wir moderne wissenschaftsgläubige Menschen das Offensichtlichte, das uns im realen Leben alltäglich begegnet, nur dann wahrnehmen, wenn es im Labor simuliert wird. Zweiter Auszug aus dem Buch Aggression von Friedrich Hacker Anfang des Auszuges ============================== Das dritte Experiment: <Abraham>-Test Grausamkeit ist nicht immer das Resultat tyrannischer Unterdrückung. Autoritäten wird gehorcht, auch wenn sie nicht nackte Gewalt anwenden und nur die Befehlsgewalt ihres Ansehens einsetzen. «Bitte aufhören, bitte, bitte, ich kann nicht mehr, ich halte die Schmerzen nicht mehr aus, aufhören, ich will fort!» - Die flehentlichen Bitten werden zu Schreien, dann plötzlich hört man gar nichts mehr. Auftragsgemäß werden dem vor Schmerzen stöhnenden, brüllenden, dann abrupt verstummenden Opfer strafweise elektrische Schocks zugefügt. Da die strafende Instanz angewiesen ist, das Schweigen des Opfers als Renitenz zu werten, steigert deren Vertreter ungerührt die Dosis. Er tut seine Pflicht. Die Ähnlichkeit dieses Versuchsberichts mit Vorgängen des wirklichen Lebens ist allerdings gar nicht zufällig, sondern geplant und beabsichtigt. Schon im Jahre 1961 begann der Sozialpsychologe Stanley Milgram in New Haven mit seinen inzwischen berühmt gewordenen und in vielen Ländern wiederholten Gehorsamsversuchen. Er wollte in Erfahrung bringen, wie viele Personen sich bereit finden würden, scheinbar zufällig gewählte, tatsächlich aber in das Experiment eingeweihte Opfer für Gedächtnisversagen und Erinnerungsschwäche bis zum grausamen Exzeß zu strafen. Zu diesem Versuch wurden, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, männliche Einwohner von New Haven und Bridgeport, Connecticut, im Alter von 20 bis 50 Jahren herangezogen. Nach Bezahlung eines mäßigen Geldbetrags als Zeitentschädigung erklärt der Versuchsleiter den Teilnehmern, daß er eine sehr wichtige Studie über die Wirkung von Bestrafung auf Gedächtnisfunktion plane. Es sollen Paare gebildet werden, einer soll als «Lehrer», der andere als «Schüler» fungieren. Durch vorheriges Arrangement wird die nicht eingeweihte Versuchsperson immer zum Lehrer erkoren, der Komplice des Versuchsleiters wird zum Schüler, der auf einer Art elektrischem Stuhl Platz nimmt und eine Reihe von vorbereiteten Gedächtnisfragen beantwortet. Der Lehrer ist instruiert, jede falsche Antwort des Schülers mit einem elektrischen Schock von zunehmender Intensität zu bestrafen. DieSchaltapparatur, die den elektrischen Scho ck auslöst, registriert 30 verschiedene Voltstärken von 15 bis 450 Volt und ist an einem Ende mit der Bezeichnung: leichter Schock, am anderen mit der Bezeichnung: Gefahr, schwerer Schock, markiert. Der nicht eingeweihte Lehrer erhält vor Versuchsbeginn einen recht spürbaren Probeschock von 45 Volt, um ihn von der Realität des Experiments zu überzeugen. Die falschen Antworten des Schülers häufen sich, der Lehrererhöht auftragsgemäß die Schockdosis. Ab 75 Volt beginnt der Schüler zu stöhnen und zu jammern, nach 180 Volt bettelt er um Gnade, ab 300 Volt verstummt auch sein Schreien. Der Versuchsleiter ordnet an: «Sie müssen weitermachen. Sie haben keine andere Wahl.» Der Lehrer macht weiter. 65 Prozent der Versuchspersonen von New Haven und 48 Prozent der Bewohner von Bridgeport gehorchen dem ihnen bis dahin völlig unbekannten Versuchsleiter, trotz der glaubhaft auf Tonband wiedergegebenen Schreie und Proteste der Opfer, bis zum bitteren Ende der höchsten Schockdosis. VK_gf_2003_09_11 - 39 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 39 von 60 Das Bridgeport-Experiment wurde in einem Bürohaus, vorgeblich im Namen einer respektablen, aber nicht sehr bekannten Firma durchgeführt, das New HavenExperiment dagegen in den wissenschaftlichen Laboratorien der weltberühmten Yale University. Das hohe Prestige der Universität ist für das unterschiedliche Resultat (65 Prozentgegen 48 Prozent) verantwortlich; die teilnehmenden Bevölkerungsgruppen, das Versuchspersonal und Versuchsarrangement waren an beiden Plätzen dieselben. Die Wissenschaftler konnten sich anfangs kaum von ihrem eigenen Schock über die Resultate erholen. In den aufgeklärten sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts, an der Ostküste des freien, demokratischen Amerika, waren anständige, brave Leute mit entsetzlicher Regelmäßigkeit bereit, anderen Menschen, die sie nicht kannten und di e ihnen niemals etwas angetan hatten, zum Zweck eines wissenschaftlichen Experiments fürchterlichste Schmerzen zuzufügen. Dieselben Versuche wurden an anderen Orten wiederholt. Vorher hatte man diesmal die Vorhersagen von 40 führenden Universitätspsychiatern eingeholt. Sie prophezeiten, daß die Mehrzahl der Versuchspersonen nicht über das 150 Volt-Niveau hinausgehen würden, bei dem die ersten Schreie des Opfers laut werden. Nur etwa 4 Prozent würden bis 200 Volt ausharren, nur ein Zehntel eines Prozents bis zum Schluß treu bleiben. Im tatsächlichen Versuch gehorchten jedoch 62 Prozent bis zum Ende. Nichts wäre unrichtiger als die Vermutung, daß diese gehorsamen Versuchspersonen etwa besonders sadistisch veranlagt waren. Nach eingehender Befragung und verschiedenen psychologischen Tests erwiesen sie sich vielmehr als freundliche, gutmütige, gesetzestreue Staatsbürger, die noch nie jemand etwas zuleide getan hatten. Doch in dem Augenblick, da sie das Laboratorium betraten und ihre Teilnahme an dem Versuch zugesichert hatten, trugen sie keine Verantwortung mehr, sie distanzierten sich emotionell von der Situation unter dem Motto: Die Autorität müsse schon wissen, was sie tue, denn sonst wäre sie ja keine. Die tatsächliche und die psychologische Nähe des Schülers zum Lehrer erhöhte die Wahrscheinlichkeit der Gehorsamsverweigerung. Veranlaßte man den Lehrer, den Schüler während des Schocks zu berühren, verweigerte er in doppelt so vielen Fällen den Gehorsam, als wenn er durch eine Wand von seinem Opfergetrennt wa r. Die vorwiegende oder ausschließlieche Fixierung der Versuchsperson auf den Versuchsleiter war überdeterminiert. Der Lehrer befand sich in einer ihm neuen und ungewohnten Umgebung, kannte niemanden persönlich, wollte einen guten Eindruck machen und gewiß keine Schwierigkeiten bereiten. Da das Experiment in einem wissenschaftlichen Laboratorium stattfand, war er von der Qualifikation des Gelehrten und der Legitimität des Experiments ohne weiteres und fraglos überzeugt. Die Wissenschaftlichkeit des Milieus etablierte die Autorität des Versuchsleiters, der nur noch anzuordnen hatte, um blinden (und tauben) Gehorsam zu bewirken. Gab allerdings der Versuchsleiter seine Anordnungen durch das Telefon und überwachte deren Ausführung nicht persönlich, fiel die Gehorsamsrate schnell auf ein Drittel. Außerdem schwindelten bei Abwesenheit des Versuchsleiters ungefähr die Hälfte der Lehrer. Sie gaben Stromstöße von geringererStärke als vorgesehen und machten davon auch späterdem Versuchsleiter keine Mitteilung. .Man hat ja schließlich ein Herz und menschliches Mitgefühl.. Die bei Abwesenheit des Versuchsleiters schwindelnden, gütigen Versuchspersonen waren freilich bei seiner Anwesenheit ganz besonders gehorsam. Sobald die Opfer zu schreien begannen, wurden alle Lehrer nervös, gespannt und unruhig, schnitten Grimassen, lachten nervös, verdrehten den Körper in eigenartiger Weise, schwitzten, stotterten und zitterten, bissen sich in die Lippen und stöhnten bei Fortsetzung des Experiments. Die Leiden ihrer Opfer wurden ihnen unerträglich. Viele schauten weg, hörten aber dennoch mit der Zufügung von Schocks nicht auf. Die gehorsamen Subjekte zeigten einen größeren Grad des Unbehagens als die Ungehorsamen, die das Experiment abbrachen. Die kognitive Dissonanz, das gleichzeitige Bestehen zweier einander widersprechender Tendenzen, wurde von einigen Versuchspersonen durch Abbruch des Experiments gelöst (manchmal schämten sie sich ihrer weichlichen Nachgiebigkeit), während sich die Mehrheit VK_gf_2003_09_11 - 40 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 40 von 60 zugunsten der Grausamkeit und des Gehorsamszwangs entschied. Alle hatten Gewissenskonflikte, viele protestierten, dennoch aber brachen sie den Versuch nicht ab. Eine Versuchsperson äußerte sich besonders abfällig über die unmenschliche Arroganz des Versuchsleiters und über die unerträgliche Grausamkeit und Sinnlosigkeit des ganzen Experiments - und schockte weiter. In seinen Aktionen gehorchte er völlig dem Kommando des Versuchsleiters, obwohl er ihm empört widersprach. Vielleicht finden einige Widerstandswillige nicht die richtigen Worte und B egriffe, den Versuchsleiter gebührend in die Schranken zu weisen, vielleicht gibt es in unserer Kultur zu wenige nachahmungsfähige Ungehorsamsmodelle, folgerte Dr. Milgram. Die Deutung dieser Versuchsresultate blieb nicht unwidersprochen. Die Versuche, die die Existenz des latenten, inneren Eichmanm in uns allen beweisen, seien unwissenschaftlich gewesen, da sie die Wahrheitsverpflichtung der Wissenschaft durch Täuschung der teilnehmenden Versuchspersonen verletzt hätten, außerdem wären wahrscheinlich die Versuchspersonenauf die Täuschung gar nicht hineingefallen, sie hätten den Schwindel bald durchschaut, da sieja nicht hätten annehmen können, daß ein angesehener Wissenschaftler derartige Quälereien dulden oder gar bewirken würde. Diese Einwände wurden durch genaue Nachprüfung der Teilnehmer, die tatsächlich alle von der Ernsthaftigkeit des Experiments überzeugt waren, widerlegt. Der Verdacht, daß nicht, wie vorgesehen, der Schüler, sondern tatsächlich der Lehrer geprüft wird, wäre außerdem nur ein weiteres Motiv zum Abbrechen des Experiments gewesen. Der aufgeklärte Lehrer hätte in diesem Fall folgern müssen, daß sein Aufhören, nicht aber sein Weitermachen vom Versuchsleiter beabsichtigt war. Da die sowohl vom Versuchsleiter beobachtete als von den Lehrern berichtete Spannung und Nervosität nicht mittels Blutdruck, Temperatur und anderen wissenschaftlichen Bestimmungen gemessen worden war, wurde ihre Existenz von einem Kritiker (Masserman) bezweifelt. Für manche Superwissenschaftler sind offenbar sowohl subjektiv verspürte als objektiv beachtete Gefühlsregungen nicht «wirklich», bevor sie nicht quantitativ in Zahlen ausgedrückt werden. Erwartungsgemäß und vorhersehbar reagierten die Forscher nicht anders als die Gesellschaft, der sie angehörten. So etwas kann bei uns nicht vorkommen, das kann, das darf nicht stimmen-so lauteten auch die deutschen Vorhersagen. Die Gelehrten des MaxPlanck-Instituts prophezeiten, daß in Deutschland höchstens 30 Prozent den Kadavergehorsamstest bestehen bzw. verfehlen würden. Da man das Grauen schon einmal mitgemacht habe, nach Auschwitz, nach den Konzentrationslagergreueln und nach den Kriegsverbrecherprozessen, sei man gegen automatischen Gehorsam gefeit und immunisiert. Die Versuchsreihen, die sechs Wochen lang in Gemeinschaftsarbeit zwischen dem Max-Planck-Institut und dem Bayrischen Fernsehen nach dem Milgram-Muster durchgeführt wurden, ergaben, daß 85 Prozent aller Getesteten als gehorsame Untertanen des wissenschaftlichen Experimentators bis zum Ende durchhielten. Im Oktober 1970 wurden Ausschnitte des Experiments vom Bayrischen Fernsehen ausgestrahlt. Der zum Schüler ausersehene Langhaarige machte Notizen während des Versuchs. Den ungerührten Gehorsam der Versuchspersonen hätte er nicht für möglich gehalten, er fand das Erlebnis monströs, fast unwirklich; allerdings machte er nicht die netten Leute, sondern die autoritätsfixierte Gesellschaft dafür verantwortlich. Hat Urvater Abraham gewußt, daß Gott die ihm anbefohlene Tat der Sohnesschlachtung, zu der er sich bereit gefunden hatte, im letzten Augenblick doch nicht zulassen würde? Jedenfalls ist die zivilisierte Menschheit beim «Abraham»-Test wiederholt eklatant durchgefallen. Erst nachdem das erkannt, anerkannt und nicht beschönigt wird, besteht die Aussicht, das Ziel der Menschenklasse zu erreichen. ============================== Ende des Auszuges Und damit beende ich meine Klage. Mein Antrag ist, daß der Magistrat der Stadt Hünfeld verpflichtet wird, mir die polizeiliche Anmeldebestätigung zu geben, und, daß die Begründung des Urteils in einer Form erfolgt, daß alle Magistraturkollegen des Magistrates VK_gf_2003_09_11 - 41 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 41 von 60 der Stadt Hünfeld restlos überzeugen kann, daß sie kein Recht haben, sich in ähnlichen Fällen so zu verhalten wie der Magistrat der Stadt Hünfeld. Mit einem erwartungsvollen Gruß VK_gf_2003_09_11 - 42 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 42 von 60 Verzeichnis der Abbildungen Abbildung 1 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt2.png) ............................................................... 4 Abbildung 2 (Paragraph_97_Ausschnitt.gif)..........................................................................10 Abbildung 3 (Paragraph_97_Kommentar_Ausschnitt.gif) .....................................................10 Abbildung 4 (AG_2001_08_01_Ausschnitt.png) ...................................................................15 Abbildung 5 (BB_2001_07_24_Ausschnitt1.png)..................................................................16 Abbildung 6 (BB_2001_07_24_Ausschnitt2.png)..................................................................16 Abbildung 7 (BB_2001_07_27_1_Ausschnitt1.png) ..............................................................16 Abbildung 8 (MW1_gf_CP_2001_07_10_Ausschnitt.gif) ......................................................20 Abbildung 9 (S3_BB_gf_2003_08_07_EB.tif) Mein Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vom 6. August 2003. ....................................................................43 Abbildung 10 (S3_gf_BB_2003_08_12.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 12. August 2003. ......................................................................................44 Abbildung 11 (BB_2001_07_24.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001. .........................................................................................................45 Abbildung 12 (MW1_BB_ 2001_07_24_-_Anlage.gif) Anlage zu dem Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001, fälschlicherweise als Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz verkauft. ........................................................................46 Abbildung 13 (BB_2001_07_27_1.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 1 .............................................................................................47 Abbildung 14 (BB_2001_07_27_2.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 2 .............................................................................................48 Abbildung 15 (S3_10596122_586_587.tif) Seiten 586 und 587 des Buches „Bundessozialhilfegesetz – Lehr- und Praxiskommentar“ von Ulrich-Arthur Birk u. a., Beltz Verlag, 1985, ISBN 3 407 55636 5 .......................................................................49 Abbildung 16 (S3_ABF_BB_2003_07_29.tif) Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld an die Ausländerbehörde vom 10.06.03 mit der fälschenden Behauptung, ich hätte mich abgemeldet. .................................................................................................51 Abbildung 17 (S3_BB_gf_2003_07_29_1.tif) Mein Schreiben an die Stadt Hünfeld vom 29. Juli 2003 (Eingangsstempel vom 30. Juli 2003) .............................................................52 Abbildung 18 (S3_gf_BB_2003_08_04_1.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 1. ...........................................................................53 Abbildung 19 (S3_gf_BB_2003_08_04_2.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 2. ...........................................................................54 Abbildung 20 (S3_gf_HGD_2003_02_18.tif) Fälschungsbrief der neuen Pächter des Campingplatzes Praforst vom 18.02.03. ........................................................................57 Abbildung 21 (S3_gf_AG_2003_04_29.tif) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld datiert 11. April 2003. ....................................................................................................58 Abbildung 22 (S3_gf_AG_2003_04_29_0.tif) Das Benachrichtigungsschreiben des Richters Jahn vom 29. April 2003. ...............................................................................................59 Abbildung 23 (AG_2001_08_01.png) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld vom 30. Juli 2001 ..................................................................................................................60 VK_gf_2003_09_11 - 43 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 43 von 60 Abbildung 9 (S3_BB_gf_2003_08_07_EB.tif) Mein Antrag auf polizeiliche Anmeldebestätigung vom 6. August 2003. VK_gf_2003_09_11 - 44 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 44 von 60 Abbildung 10 (S3_gf_BB_2003_08_12.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 12. August 2003. VK_gf_2003_09_11 - 45 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 45 von 60 Abbildung 11 (BB_2001_07_24.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001. VK_gf_2003_09_11 - 46 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 46 von 60 Abbildung 12 (MW1_BB_ 2001_07_24_-_Anlage.gif) Anlage zu dem Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 24. Juli 2001, fälschlicherweise als Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz verkauft. VK_gf_2003_09_11 - 47 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 47 von 60 Abbildung 13 (BB_2001_07_27_1.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 1 VK_gf_2003_09_11 - 48 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 48 von 60 Abbildung 14 (BB_2001_07_27_2.png) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 27. Juli 2001. Seite 2 VK_gf_2003_09_11 - 49 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 49 von 60 Abbildung 15 (S3_10596122_586_587.tif) Seiten 586 und 587 des Buches „Bundessozialhilfegesetz – Lehr- und Praxiskommentar“ von Ulrich-Arthur Birk u. a., Beltz Verlag, 1985, ISBN 3 407 55636 5 VK_gf_2003_09_11 - 50 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 50 von 60 Paragraph 26 des Hessischen Meldegesetzes § 26 Meldepflicht in Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, ist die Anmeldung innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde vorzunehmen. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländerinnen und Ausländer haben sich dabei gegenüber den Verantwortlichen in den Beherbungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß oder ein Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um minderjährige Kiunder in Begleitung der Eltern handelt. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einer Person auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen treffen die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 nur die Reiseleitung, sofern sie über eine Liste mit den Namen der Mitreisenden verfügt. Sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit Angaben nach § 27 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbungsstätte sicherstellen, daß für die in § 27 Abs. 3 genannten Behörden neben den von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldescheinen auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (4) Abs. 2 gilt nicht für 1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der JugendErwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, und 2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur BetriebsVereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, oder 3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e. V.", 4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. VK_gf_2003_09_11 - 51 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 51 von 60 Abbildung 16 (S3_ABF_BB_2003_07_29.tif) Fälschungsschreiben des Magistrates der Stadt Hünfeld an die Ausländerbehörde vom 10.06.03 mit der fälschenden Behauptung, ich hätte mich abgemeldet. VK_gf_2003_09_11 - 52 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 52 von 60 Abbildung 17 (S3_BB_gf_2003_07_29_1.tif) Mein Schreiben an die Stadt Hünfeld vom 29. Juli 2003 (Eingangsstempel vom 30. Juli 2003) VK_gf_2003_09_11 - 53 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 53 von 60 Abbildung 18 (S3_gf_BB_2003_08_04_1.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 1. VK_gf_2003_09_11 - 54 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 54 von 60 Abbildung 19 (S3_gf_BB_2003_08_04_2.tif) Fälschungsbrief des Magistrates der Stadt Hünfeld vom 4. August 2003. Seite 2. VK_gf_2003_09_11 - 55 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung SOH_HGD_2003_02_02 - 1 Dringender Antrag an Sozialamt Hünfeld Seite 55 von 60 Seite 1 von 2 Holger und Gaby Deterding, Campingplatz Praforst, 36088 Hünfeld Montag, 3. Februar 2003 An das Sozialamt der Stadt Hünfeld Am Anger 4 36088 Hünfeld Dringender Antrag Hiermit bitten wir respektvoll um Mitteilung der Verfahrensweise, welche das Sozialamt mit Antragsstellern verwendet, die keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzen, und die sich nicht in ein Landstreicherheim einweisen lassen. Um den Beamten des Sozialamtes Zeit und Mühe so weit wie möglich zu ersparen, haben wir auf der letzten Seite des vorliegenden Antrags numerierte Antworten geschrieben, die alle mögliche Fälle abdecken. Wir bitten, die Nummer der zutreffenden Antwort und wenn möglich die gesetzliche Grundlage in die dafür vorbereiteten Felder einzutragen, das Blatt abzustempeln und an uns zurückzuschicken. Bei der Beantwortung bitten wir davon auszugehen, daß der Antragssteller sonst alle gesetzliche Anforderungen (z.. hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, der Mittellosigkeit von ihm selbst und der Verwandten, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet wären, etc.) erfüllt. Der Grund, der uns dazu bewegt, den vorliegenden Antrag mit Dringlichkeit zu stellen, ist, daß unser Campinggast Gianni Facini behauptet, daß Campingplätze für viele Menschen den letzten Rettungsanker vor der Verzweiflung darstellen. Unser Campinggast behauptet, daß für viele Menschen sehr schwierig – wenn nicht ganz unmöglich – ist, eine Wohnung oder irgendeine Hilfe zu erhalten, wenn sie einmal ohne polizeiliche Anmeldebestätigung da stehen. Es sei denn, daß sie bereit sind, sich in ein Heim für Landstreicher einweisen zu lassen. Er behauptet, daß viele Menschen aufgrund der in solchen Landstreicherheimen erfahrenen seelischen Traumata lieber im Freien übernachten und Hunger leiden, als daß sie nochmals solche seelische Verletzungen riskieren. Unser Campinggast behauptet, daß nicht selten Sozialämter Gesetze fälschen, um dem Antragssteller jede Hilfe zu verweigern, die nicht über die Einweisung in ein Landstreicherheim führt. Und er behauptet, daß Meldeämter nicht selten Gesetze fälschen, um eine polizeiliche Anmeldebestätigung in einem Campingplatz zu verweigern, so daß ihre Kollegen in den Sozialämtern dann die o. e. Nötigung durchführen können. Als Campingplatzbetreiber möchten wir natürlich alle Menschen fernhalten, die sich nicht benehmen, den anderen Gästen ein Ärgernis werden und den Erholungswert unseres Campingplatzes herabsetzen. Jedoch möchten wir dies aufgrund des Verhaltens unserer Gäste durchführen. Einen Gast, der sauber und ordentlich gekleidet ist und sich ordentlich benimmt, können wir nicht deswegen abweisen, weil er keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt. Und hinsichtlich der schweren Vorwürfe, die unser Campinggast Gianni Facini den Behörden macht, müssen wir – aus offensichtlichen Gründen – sehr dringend wissen, ob sie begründet sind oder nicht. Mit einem freundlichen Gruß VK_gf_2003_09_11 - 56 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 56 von 60 Sozialamt Hünfeld, Am Anger 4, 36088 Hünfeld Datum: ________________________ An Holger und Gaby Deterding Campingplatz Praforst 36088 Hünfeld Antwort zum dringenden Antrag von Montag, 3. Februar 2003 Auf die Anfrage, welche der folgenden Verfahrensweisen bei einem SozialhilfeAntragssteller, der keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt, und der sich nicht in ein Landstreicherheim einweisen läßt, verwendet wird: 1. Dem Antragssteller wird überhaupt keine Hilfe gegeben, da die polizeiliche Anmeldebestätigung eine gesetzlich notwendige Bedingung ist. 2. Dem Antragssteller werden nur einen Tagessatz oder wenige Tagessätze gegeben. Weitere Tagessätze bekommt er bei demselben Sozialamt nur nach einer Sperrfrist von Wochen oder Monaten. 3. Dem Antragssteller wird Hilfe zum Lebensunterhalt so lange gegeben, bis er die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Jedoch muß er sich seinen Tagessatz an jedem Werktag abholen. Für die Tage, an denen die Zahlungsstelle geschlossen ist, werden ihm entsprechende Tagessätze am letzten Öffnungstag gegeben. 4. Der Antragssteller, der keine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt so wie ein Antragsteller, der eine polizeiliche Anmeldebestätigung besitzt. Eine Miete wird aber natürlich nicht bezahlt. Der Antragssteller muß jedoch nicht jeden Tag seinen Tagessatz abholen. 5. Keine der Fälle 1 bis 4 trifft zu. teilen wir mit, daß der Fall Nr. __ zutrifft. Die gesetzliche Grundlage dafür ist vor allem in _______________________________ (Gesetz-Name) __ (Paragraph-Nummer) enthalten. Mit einem freundlichen Gruß VK_gf_2003_09_11 - 57 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 57 von 60 Abbildung 20 (S3_gf_HGD_2003_02_18.tif) Fälschungsbrief der neuen Pächter des Campingplatzes Praforst vom 18.02.03. VK_gf_2003_09_11 - 58 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 58 von 60 Abbildung 21 (S3_gf_AG_2003_04_29.tif) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld datiert 11. April 2003. VK_gf_2003_09_11 - 59 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 59 von 60 Abbildung 22 (S3_gf_AG_2003_04_29_0.tif) Das Benachrichtigungsschreiben des Richters Jahn vom 29. April 2003. VK_gf_2003_09_11 - 60 Klage an das Verwaltungsgericht Kassel wegen polizeilicher Abmeldung Seite 60 von 60 Abbildung 23 (AG_2001_08_01.png) Fälschungsbeschluß des Amtgerichtes Hünfeld vom 30. Juli 2001