VERFASSUNGSGESCHICHTE I) VERFASSUNGSGESCHICHTE VOR 1848 Österreichbegriff Österreich bezeichnet: 1) Ursprünglich die Mark bzw. Das herzogtum an der Doanu. 996 erste urkundliche Erwähnung als “Ostarrichi”. Es folgen 2) Ab dem 15. Jh Bezeichnung für Ländergruppen (Inner, Vorder, Nieder, Ober-, Ösi) 3) Haus Österreich: Länderverbindung in Personalunion der habsburgischen Landesfürsten, bezeichnet sich als “Haus Österreich” als sie mit dem Herzogtum Österreich (s.o.) belehnt wurden. 4) „Österreichischer Kreis“ = Verwaltungssprengel des Reiches 5) Das Kaisertum Österreich: 1804 entstanden durch Ks. Franz II./I., umfasste bis 1806 nur die zum HRR gehörigen Habsburgerländer. Danach auch die außerhalb des ehem. HRR liegenden Länder. 6) Österreich-Ungarn: Name der Doppelmonarchie nach dem Ausgleich 1867. Was“Österreich” bezeichnet war Gegenstand eines Auffassungsstreits zwischen Österreich und Ungarn. Es setzte sich aber allmählich die Ansicht durch, dass “Österreich” bloß die Cisleithanischen Länder bezeichnet (1915). 7) Deutschösterreich: Name der 1. Republik, musste aufgrund des Vertrages von 8) St. Germain auf “Österreich” geändert werden Wurzeln des Föderalismus Entstehung der Länder Ursprünglich Siedlungsgebiete von Stämmen – Stammesherzogtümer. Mit der staufischen Reichsreform 1156 im Hochmittelalter Wandlung zu Territorialherzogtümern. Auf diese Weise entstehen neue Rechtssubjekte – die Länder. Es sind die Länder schließlich, in denen sich der moderne Staat bildet, und die die Träger der Kontinuität sind. Die Länder überstehen sämtliche Wirrungen der Geschichte. Die Konsolidierung nach außen kann in verschiedener Art stattfinden: Restriktion (Randgebiete fallen ab, das Kerngebiet wird zum Land – Kärnten), Expansion Erwerb von Gebieten – Steiermark), Fusion (z.B. von Grafschaften – Tirol), Teilung (z.B. Österreich in Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns = heutiges Ober und Niederösterreich). Länder können aus vorgegebenen Einheiten entstehen – Konsolidierung nach innen folgt der Konsolidierung nach außen. Das Gebiet steht schon fest, die innere Herrschaftsordnung wird erst nachher etabliert (Kärnten, Österreich, Steiermark). Fusion: Konsolidierung nach außen folgt der Konsolidierung im inneren – siehe Frage „Entstehung von Salzburg“ Wesen und Arten der Länder - Der Landesfürst, der als Reichsfürst das Land direkt vom Reichsoberhaupt zu Lehn nimmt und ehemals königliche Rechte zu eigenem Recht ausübt, - die Landsgemeinde, als politisch bevorrechtete Rechtsgenossenschaften, später organisiert als Landstände, - das Landesbewusstsein, das sich rechtlich in einem eigenen Landesnamen und Landeswappen manifestiert, - das Landrecht als einheitlich empfundene Rechtsordnung, als Gewohnheitsrecht ist es nur sporadisch aufgezeichnet. Restriktion eines Amtsherzogtums (Randgebiete fallen ab, verselbständigen sich) – Kärnten Expansion der Mark (Durch Rodung und Kolonisation bildet sich das Territorium) – Österreich oder Steiermark Fusion von Grafschaften (Die ursprünglich getrennten Gebiete verschmelzen zu einer neuen Einheit) – Salzburg, Tirol, Vorarlberg. Teilung (Das aus der Mark entstandene Land wird zu Verwaltungszwecken geteilt) – Land ob der Enns. „dualistischer Ständestaat“ Dualismus LF – Landstände, wird zur konstanten Verfassungsform (Politisch – Institutioneller Dualismus), 1620 (Schlacht am weißen Berg) Einfluss der Landstände abgeschwächt, in Salzburg schon im 16 Jh. Schwergewicht der Verfassungen liegen dann beim Monarchen (Institutioneller Dualismus, Politischer Absolutismus Länderverbindungen Landesfürstliche Union: Grundlage ist der sukzessive Ländererwerb durch den Landesfürsten, der rechtlich gesehen zufällig ist, als keine zwingende Norm etwa die Zuordnung vorschreibt. Die Vereinigung besteht allein in der Person des gemeinsamen Landesfürsten, ist also Personalunion Ungeteilte Dynastien Union: Sie ist in ihren beiden Formen bis 1379 der Regelfall der Länderverbindung Haus Österreich. a) Reine Gesamthand Grundlage ist die Reichsrechtliche Gesamtbelehnung einer Dynastie. Die Vereinigung erfolgt somit durch die Dynastie als Gesamthandschaft ist also Personalunion einer Personenmehrheit. b) Modifizierte Gesamthand Grundlage ist hier über die reichsrechtliche Gesamtbelehnung hinaus noch das Privatfürstenrecht. Die Vereinigung beruht gleichfalls auf Gesamthandschaft, allerdings mit einem Vorrecht des Ältesten, sie tendiert somit bereits zur Realunion. Geteilte Dynastien Union (1564 – 1665): Grundlage ist gleichfalls eine reichsrechtliche Gesamtbelehnung und das Privatfürstenrecht. Die Vereinigung gründet sich auf die Dynastie, jedoch bei geteilten Linien, die aber durch gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden bleiben. Hausverträge bei Geteilter Dynastien Union: Sie sichern trotz Herrschaftsteilungen die Einheit der Länderverbindung durch gemeinsame Titelführung, gegenseitige Vorkaufsrechte, gegenseitige Beistandspflicht, gegenseitige Vormundschaftsführung; ferner planen sie die künftige Vereinigung durch ein gegenseitiges Erbrecht. Föderativer Rahmen: Hl. Röm. Reich Monarchie/Aristokratie, Bundesstaat/Staatenbund Das Reich lässt sich weder als Bundesstaat noch als Staatenbund einordnen. Es war keine bloße Aristokratie, aber auch keine Oligarchie. Sein Regierungssystem stellte seit dem ausgehenden Mittelalter ein gegenseitiges Herrschaftsverhältnis von Kaiser und Reichsständen dar: Das Reich war daher insofern ein Dualistischer Ständestaat, wobei im Verhältnis der beiden Herrschaftsträger im Verlaufe der Neuzeit zunächst der Kaiser dominierte, seit Mitte des 17. Jahrhunderts aber die Reichsstände. Es ist also eine Mischung aus Monarchie und Aristokratie Kaiseramt Das Reich ist bis zu seinem Ende eine Wahlmonarchie geblieben, faktisch wurden aber ausschließlich Habsburger in das Amt des Reichsoberhauptes gewählt. Die Wahl folgte auch in der Neuzeit den Regeln der Goldenen Bull. Im 16. Jahrhundert setzte sich definitiv die Ansicht durch, dass die Königswahl auch den Erwerb der Kaiserwürde einschloss. Mit dem Kaiser besaß das Reich zwar eine monarchische Spitze, er war jedoch in seinen Hoheitsrechten durch vielfältige, in ihrem Umfang und in ihrer Wirkung stark differenzierte, Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Reichsstände, vorab der Kurfürsten, gebunden, und zwar vor allem in der Außenpolitik, Gerichtshoheit, Vergabe von Reichslehen, Gesetzgebung Reichstag: Organisation (Reichsstände) Die Reichsstände hatten im Reichstag ihr Forum zur Mitwirkung an der Reichsregierung und der Gesetzgebung. Von den kaiserlichen Vorrechten abgesehen, besaß er eine im Wesentlichen uneingeschränkte Kompetenz. Voraussetzung für die Teilnahme an den Verhandlungen am Reichstag blieb die Reichsstandschaft. Der Reichstag stellte daher auch in der Neuzeit kein Parlament dar, die politische Macht war auf einige hundert Personen verteilt, während die Masse der Bevölkerung von der politischen Willensbildung ausgeschlossen blieb. Seit Ende des Spätmittelalters gab es drei Kollegien: das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Reichskammergericht: Funktionen Es wurde 1495 geschaffen; aufgrund von Exemtionsprivilegien – zugunsten politisch mächtiger Reichsstände – war die Wirkung des Reichskammergerichts als Reichsgericht von vorneherein ausgehöhlt. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Reichshofrat: Funktionen Es gab eine Reihe von Behörden, die primär zur Verwaltung ihrer Länderverbindungen genutzt wurden, die aber zugleich auch als Reichsbehörden fungierten; auf ihre Besetzung hatten die Reichsstände nur wenig Einfluss, wie beim Reichshofrat (zunächst als kaiserliche Behörde zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten in Reich und Erbländern gedacht; seit Mitte des 16. Jahrhunderts als Reichsbehörde Gericht und Beratungsorgan des Kaisers in Regierung und Verwaltung des Reiches. Verhältnis zur Habsburgermonarchie Periode I: Ausbildung der Länder/Verbindung vor 1500: Rechtsbeziehung bestehen nur zwischen dem Land als Reichslehn und dem Reich, Länderverbindung ist rechsrechtlich nur einen Kumulation mehrerer Reichslehn, keine eigene, neue Organisationsform. Fürstengesetze 1220, Reichslandrieden 1287 (Landständeexistenz). Habsburgerbesonderheit: Privilegium minus 1156 (Heerfahrts- und Hoffahrtspflicht beschränkt, ius affectandi), „Österr. Freiheitsbriefe 1453 (Heerfahrtspflicht beschränkt, Hoffahrtspflicht aufgehoben, Reichslehen vererbbar, Gerichtsexemtion) Periode II: Mon. Union v. Ständestaaten 1500 – 1749: Historische Länder unterstehen weiterhin der Reichsverfassung, an der ihre Landesfürsten als Reichsfürsten teilhaben. Reichstände bekommen Gewicht, im Gegensatz zum Landesfürsten bei der Monarchie. Österreich wird ins Kurfürstenkollegium aufgenommen (durch Erwerb Böhmens). Außenpolitisch ist die Kaiserwürde für Habsburger unabdingbar + Symbol der Einheit als einziges den Ländern der Union übergeordneten Einheit. Gemeinsame Behörden besorgen Angelegenheiten des Reiches und der Monarchischen Union. Periode III: Mon. Staat m. diff. Föderalismus 1749 – 1848: Reich: Verhältnis „Land – Reich“ keine Veränderung bis auf Reichsdeputationshauptschluss (1803, Säkularisierung von Salzburg). RHDS führte zu Veränderung im Kurfürstenkollegium -> Mögliche Nicht-Wiederwahl -> Annahme des Kaisertitels 1804 (Bruch der Reichsverfassung). 1806 Auflösung (RHDS, Rheinbund, Napoleon). Oberste Ebene nun: Staat der Länderverbindung. DB: Nach Niederlage Napoloens I + Auflösung des Rheinbundes folgt Wiener Kongress 1814/15 -> Staatenbund DB staat Staat Hl. Röm. Reich. Ösi gehört ihm mit ehemaligen Reichsterritorien an. Beschränkt aber doch die Souveränität (Absolute Monarchie & Demokratie verboten, Bundesexekution, Austritt nicht möglich) Staatswerdung der Habsburgermonarchie Monarchische Union von Ständestaaten Diese baut auf der Landesfürstlichen Union auf, die durch Behörden und Gesetzesrecht einen höheren Organisationsgrad erreicht. Sie ist eine monarchische Länderverbindung im Sinne einer Realunion mit besonderer, entwicklungsgeschichtlich bedingter Ausformung: Der Monarch vereinigt die ihm in mehreren Ländern als Landesfürsten ausschließlich zustehenden Befugnisse in eigenen, für dies Länder einheitlich fungierenden Zentralbehörden; weiterhin bleiben aber den einzelnen Ländern jene Angelegenheiten und Behörden verhaftet, an denen ihre Landstände mitwirken. So gründet sich die Verbindung der einzelnen dualistischen Ständestaaten nur auf einem Partner dieses Dualismus: den Landesfürsten, den Monarchen: Sie ist Monarchische Union von Ständestaaten. Herrschaftsträger ist allein der Monarch. Die in General- oder Ausschusslandtagen versammelten Stände haben beratende Funktion als vereinigte Landstände. Sie wachsen nicht zu Gesamtständen (Generalständen) zusammen. Der gemeinsame Landesfürst besitzt als solcher keine eigene Rechtsstellung, diese ist vielmehr die Summe der einzelnen Rechte als jeweiliger Landesfürst. 1620: von Politisch-Institutionellen Dualismus auf Politischen Absolutismus bei Institutionellem Dualismus Unteilbarkeit (PGS 1713) Pragmatische Sanktion 1713: Sie bestimmt die unzertrennliche Vereinigung der Länder also die Unzertrennbarkeit der Monarchischen Union, damit die Institutionalisierung des gemeinsamen Landesfürsten als Monarch dieser Union, schließlich eine einheitliche Nachfolge durch Primogeniturerbfolge im Mannesstamm bei subsidiärem Erbrecht der Erbtochter und ihrer Nachkommen. Organisationsrecht der Zentralbehörden, deren Instruktionen Kompetenzen, Willensbildung und anwendbares Recht regeln. Zwecke der absolutistischen Reformen (1749: Mon. Staat mit diff. Föderalismus) Praktische Überlegungen: Erhaltung von 108000 Mann – Heeres, Steigerung der Staatseinnahmen. Der Staat ist primär an seinen Organen, erst sekundär an Normen orientiert. Als unabdingbar erscheint zwar eine gesetzliche Determinierung der Justiz, der Gerichtsbarkeit, durch sogenannte Justizgesetze, vor allem im Straf- und Privatrecht, nicht aber der Verwaltung. Während die Justiz bloß Gesetze anwendet, vollzieht die Verwaltung die oft nicht gesetzlich normierten Staatszwecke aufgrund interner, wechselnder Instruktionen. Insgesamt kommt daher der - Vollziehung staatlichen Willens besondere Bedeutung zu. Durch eine Reihe von Verordnungen schafft Josef II. eine neue Gruppe von Staatsdienern, die Beamtenschaft. Ihre Tätigkeiten bestimmen nicht mehr subjektive Kriterien wie der Recht suchende Landesfürst oder das persönlich Geschick des Staatsdieners, sondern objektive Anforderungen. - Der Wunsch der Aufklärung nach Gleichheit und Freiheit schließt mit dem katholischen Absolutismus der Habsburger den Kompromiss der Toleranz. Diese bedeutet Duldung einzelner Bekenntnisse neben dem dominierenden Katholizismus und bestimmten Bedingungen und Auflagen. Sie schafften den Pluralismus der Kirchen im Staat. - Die Kirchenhoheit des Monarchen wird in intensiver Weise wahrgenommen und dabei extensiv interpretiert. Ihre Ausübung zielt in mehrere Richtungen: Beendigung der Kirchenherrschaft durch Beschränkung auf den rein spirituellen Bereich; Lösung der kirchlichen Institutionen von auswärtigen Beziehungen; Kontrolle durch den Staat mit Übertragung staatlicher Funktionen. Die letzten Reste der Kirchenherrschaft gehen unter. Der eigene Wirkungsbereich der Kirche beschränkt sich auf Glaubenslehre, Predigt, Sakramentenspendung und Gottesdienst - Mittel der absolutistischen Reformen Allgemeine Gesetze sind nicht bloß eine besondere Form des Rechts. Sie dienen dem absoluten Monarchen als wichtigstes Instrument seiner Reformen: Jeder Untertan erwartet von dem Landesfürsten Sicherheit und Schutz. Es ist also die Pflicht des Landesfürsten, die Rechte der Untertanen deutlich zu bestimmen und ihre Handlungen so zu leiten, wie es der allgemeine und besondere Wohlstand fordert. Als höchste Willensäußerung des Herrschers und durch ihren den Staat der Länderverbindung zum Großteil oder zur Gänze umfassenden Geltungsbereich kommt daher den Allgemeinen Gesetzen bereits als solchen verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Neben diesem allgemein-verfassungsrelevanten Charakter haben schließlich auch einige Einzelbestimmungen verfassungsrechtliche Bedeutung. So bestimmt das JGB über das Gesetzgebungsrecht: Von der dem Landesfürsten eigenen obersten Gewalt entspringt die Verbindlichkeit aller in dem ordentlichen Wege kundgemachten Gesetze, der Monarch ist somit alleiniger Gesetzgeber Staatsaufbau (Kreis, Gouvernementsbezirk, Zentralbehörden) Gouvernementsbezirk, Kreis: Der Ausbau der Länderverbindung zum Staat schafft neue Gebietseinheiten neben und in Konkurrenz zu den Ländern. Auf diese Gouvernementsbezirke oder Provinzen geht die gesamte staatliche Verwaltung, zum Teil auch die Rechtsprechung über, an sie sichten sich die partikularen Provinzialgesetze. Oberste Behörde ist das Gubernium, in kleineren Gouvernementsbezirken die Regierung. Diese gliedern sich in Kreise. Auch Gouvernementsbezirke, die zwei Länder umfassen, gliedern sich nicht in diese, sondern bloß in Kreise: Hier wird die Trennung der staatlichen Verwaltung von der autonomen der Landesgewalt besonders deutlich. Mittel- und Unterbehörden in eigenen Gouvernementsbezirken: Erstere treten neben die bisherige Regierung, der bloß die Rechtsprechung verbleibt, während die neuen Behörden in der allgemeinen Verwaltung den Willen des Monarchen präsent machen und insbesondere die Finanzverwaltung zu führen haben. Daraus versteht sich eine ihrer ersten Bezeichnungen, nämlich Repräsentation und Kammer. Als ihre Unterbehörden fungieren die Kreisämter, denen vor allem die Kontrolle der Grundund Stadtherrschaften obliegt. Zentralbehörden: Haus-, Hofs-, und Staatskanzlei für Auswärtiges, oberste Justizstelle, Hofkriegsrat. Nach sachlichen, nicht territorialen Kriterien eingerichtet. Stellung der Länder Die verfassungsrechtliche Minderung der Landesherrschaft zur bloßen Gebietskörperschaft, der eher schmerzlose, zeitweise Verlust der politischen Bedeutung der Länder unter Josef II. und schließlich die Existenz von Gouvernementsbezirken, die mehrere Länder umfassen, ließen vermuten, dass die Entwicklung einer Nivellierung oder endgültigen Aufhebung der Länder zusteuere. Stellung der Gouvernementsbezirke Der Ausbau der Länderverbindung zum Staat schafft neue Gebietseinheiten neben und in Konkurrenz zu den Ländern. Auf diese Gouvernementsbezirke oder Provinzen geht die gesamte staatliche Verwaltung, zum Teil auch die Rechtsprechung über, an sie (r)sichten sich die partikularen Provinzialgesetze. Bis zur Verfassungs 1849, dann Ende der ständischen Landesherrschaft durch repräsentative Landtage Lokalverwaltung vor 1848 (Grundherrschaften) Das Gesetzgebungsrecht ist damit den Grund- und Stadtherrschaften zur Gänze entzogen, das überkommene Hof- bzw. Stadtrecht hat noch dort Geltung, wo es nicht durch die eben erwähnten Normen ersetzt worden ist. Die letzten auf ihren ehemals originären Charakter hinweisenden Rechte der Grund- und Stadtherrschaften werden bis auf wenige Reste beseitigt, und gehen auf den Staat der Länderverbindung über: Seine Allgemeinen Gesetze ersetzen endgültig Hof- bzw. Stadtrecht, seine Verordnungen reglementieren, seine Behörden kontrollieren die Herrschaftsausübung. Während sich dieser Staat neue Mittelbehörden schafft, welche die Landesherrschaft verdrängen, findet auf unterster Ebene kein gleichartiger Vorgang statt. Grund- und Stadtherrschaften verbleibt das Monopol erster Instanz, neben sie tritt keine eigene staatliche Behörde. Sie werden nicht wie die Landesherrschaft aus der staatlichen Hierarchie verdrängt, sondern in diese einbezogen. Grund- und Stadtherrschaften erfahren durch die Ausweitung der politischen Verwaltung eine gewisse Aufwertung gegenüber ihren Untertanen, über die sie weiterhin obrigkeitliche Gewalt ausüben. Gegenüber dem Staat der Länderverbindung geraten sie aber in ein Abhängigkeitsverhältnis, und zwar durch den Einbau in dessen Behördenapparat, den Verlust des bislang starken Rückhalts der landständischen Herrschaften an der nun abgeschwächten Landesherrschaft, schließlich durch die Auffassung, die politische Verwaltung sei ein vom Staat der Länderverbindung übertragener Wirkungsbereich. Die obrigkeitliche Gewalt der Grund- und Stadtherrschaften ist damit ein auf ihren Bereich lokalisierter Anteil an der umfassenden Staatsgewalt: sie wind in diesem Sinn Lokalgewalten. „Bauernbefreiung“ Unter Bauernbefreiung versteht man die zahlreichen Reformen zur Neugestaltung der bäuerlichen Lebensweise im 18. und 19. Jh. Bis dahin standen die Bauern in der Regel in dreifacher Abhängigkeit zu ihrem Grundherrn: personenrechtliche Abhängigkeit (Abgeschafft mit dem Leibeigenschaftspatent 1781) inkl. Robot, sachenrechtliche Abhängigkeit (Abgeschafft mit der Grundentlastung, s.u.) und die poliisch-obrigkeitliche Abhängigkeit (Abschaffung mit der Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1848). Unter Grundentlastung versteht man die Abschaffung der Grundherrschaften und die Umwandlung von bäuerlichem Besitz in Eigentum im Jahr 1848/1849. Viele der Maßnahmen, die dem Geist der Aufklärung und des Liberalismus entspringen, waren zugunsten der Bauern gedacht, führten aber oftmals zu Verelendung, bewirkten eine Landflucht und die Ausbildung des städtischen Proletariats. Modernisierung der Staatenwelt Reichsdeputationshauptschluss 1803 Am rechtlichen Verhältnis der einzelnen Länder zum Heiligen Römischen Reich tritt keine wesentliche Veränderung ein Besondere Bedeutung gewinnt der RDHS 1803, ein Reichsgrundgesetz, das, ausgelöst durch die Abtretung linksrheinischer Gebiete an Frankreich im Frieden von Luneville 1801, die politische Landschaft Deutschlands wesentlich durch Mediatisierung und Säkularisierung vereinfacht. Säkularisiert werden Salzburg, Brixen und Trient, diese Gebiete hören auf, geistliche Territorien zu sein. Während jedoch Salzburg weiterhin Land bleibt und überdies in den Rang eines Kurfürstentums aufsteigt, unterliegen Brixen und Trient auch noch der Mediatisierung, da sie dem Land Tirol einverleibt werden. Schließlich vermehrt der RDHS die Stimmen des österreichischen Monarchen am Reichstag; im Wesentlichen wird damit erstmals der Tatsache Rechnung getragen, dass er nicht einfacher, sondern mehrfacher Landesfürst ist. Die geschlossene Gebietsherrschaft wird nun endgültig realisiert. Neben einzelnen Erwerbsakten im 18. Jahrhundert führt schließlich der RDHS 1803 zu einer generellen Arrondierung durch reichsgesetzliche Mediatisierung (Eingliederung kleinerer Herrschaften in größere und/oder Säkularisierung (Unterstellung geistlicher Herrschaften unter weltliche Herrschaftsträger). Zur gesetzlichen Säkularisierung tritt auch vertragliche Mediatisierung, falls der neue weltliche Herrschaftsträger seine Rechte an einen größeren Territorialherrn veräußert Kaisertum Österreich 1804 Patent vom 11.8.1804 betreffend die Annahme des Titels Kaiser von Österreich. Es handelt sich dabei ausdrücklich nur um eine Rangerhöhung des bisher mit keinem einheitlichen erblichen Titel ausgestatteten Monarchen, ohne in das Verfassungsgefüge des Gesamtstaates oder der einzelnen Länder einzugreifen. Die Annahme des Kaisertitels versteht sich aus der Befürchtung, dass in Zukunft das römisch-deutsche Wahlkaisertum an eine andere Dynastie übergehen könnte und dem Monarchen nicht mehr der umfassende und traditionsreiche Kaisertitel zur Verfügung stünde. Begründet wird die Rangerhöhung mit dem Hinweis, dass die an Macht gleichstehenden Staatsoberhäupter Russlands und Frankreichs den Kaisertitel trügen, wobei der französische zum auslösenden Moment der österreichischen Rangerhöhung wird. Rheinbund 1806 Mit dem RDHS 1803 verliert einerseits der Kaiser seinen Rückhalt an den geistlichen Territorien, andererseits erstarken vor allem die süddeutschen Reichsstände. Die Annahme des österreichischen Kaisertitels durch den Römischen Kaiser selbst ist ein arges Misstrauensvotum des Reichsoberhauptes gegenüber der Reichsverfassung. 1805 werden die süddeutschen Reichsstände für souverän erklärt, 1806 treten sie mit anderen Reichsständen aus dem Reich aus und dem Rheinbund unter dem Protektorat Napoleons bei. Reichsende 1806 (Bedeutung für Österreich) Aufgrund einer ultimativen Aufforderung Napoleons I und dem Austritt der meisten deutschen Reichsstände aus dem Reich erklärt Franz II dieses am 6.8.1806 für erloschen. Diese Handlung entspricht nicht dem Reichsrecht. Mit dem Untergang des Reiches setzt sich auf oberster Ebene endgültig der Staat der Länderverbindung durch. Nun wird er zur obersten Organisationsform, zum Reich. Anders als das Reich kann das Land dem Druck des modernen Staates, insbesondere seines Gouvernementsbezirkes, standhalten. Gerade im Gebiet des heutigen Österreich bleibt die mittelalterliche Länder-Landschaft bis heute bestehen. Staatensystem des Wiener Kongresses 1815 Nach der Niederlage Napoleons und der Auflösung des Rheinbundes ist es eines der Ziele des Wiener Kongresses, Deutschland politisch in einem neuen rechtlichen Rahmen zu einigen. Erwogen werden die Pläne einer Wiedererrichtung des Heiligen Römischen Reiches, eines Nationalen Einheitsstaates und eines Bundesstaates, sie scheitern aber an der beharrlich verteidigten Souveränität der Einzelstaaten und am Dualismus PreußenÖsterreich. So ist allein die Form eines Staatenbundes zu realisieren, der die Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Souveränität ermöglicht Wesen und Entwicklung des Deutschen Bundes (vor 1848) + Österreich im Deutschen Bund Der Deutsche Bund ist als Vereinigung souveräner Staaten auf völkerrechtlicher Basis ein Staatenbund. Das Kaisertum Österreich gehört ihm mit seinen ehemaligen Reichsterritorien, also nicht zur Gänze an. In der Bundesversammlung führt Österreich den Vorsitz. Die hier beschlossenen Bundesgesetze binden nur die Mitgliedsstaaten, sollen sie deren Staatsbürger verpflichten, sind sie als Landesgesetze zu verkünden (Transformation). Trotz seiner völkerrechtlichen Basis enthält die Verfassung des Deutschen Bundes Beschränkungen der einzelstaatlichen Souveränität: Da die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, aber auch eine landständische Verfassung stattfinden soll, ist den Einzelstaaten eine bestimmte Verfassung vorgeschrieben: Diese hat das Prinzip der Monarchischen Legitimität zu wahren, allerdings Landstände an der Ausübung der Staatsgewalt zu beteiligen: Damit ist die absolute Monarchie untersagt. Für das Kaisertum Österreich ist Auftrag, eine landständische Verfassung zu erlassen, von besonderem Interesse. Wie bekannt, besitzt der Gesamtstaat keine solche, seine Regierungsform gerade in den zum Deutschen Bund gehörigen Teilen ist die einer absoluten Monarchie. Der Deutsche Bund dient der Aufrechterhaltung der Monarchischen Legitimität in den deutschen Staaten. Die in diesen durchzuführenden oder sogar ausnahmsweise den einzelnen Untertanen bindenden Gesetze des Deutschen Bundes wenden sich daher gegen die liberalen und nationalen Forderungen von Konstitution und Einheitsstaat Deutscher Zollverein So gut wie das ganze Gebiet des Deutschen Bundes war durch freiwillige Zusammenschlüsse der Einzelstaaten im Deutschen Zollverein (ab 1834) zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet geworden, von dem allein das Kstm. Österreich ausgelschossen bleibt, mit dem es aber 1853 durch ein Zoll- und Handelsvertrag in Verbindung tritt. Der „70-Millionen-Plan“ scheint zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht vor der Verwirklichung zu stehen. 1861: ADHGB: Rechtseinheit im gesamten deutschen Bund. Regierungssysteme Altständische Monarchien Zusammensetzung der Landtage bis 1848 (zB Prälaten / Herren / Ritter / Städte) Monarch beschränkt durch Mitwirken der Stände ?!?! zB Monarchische Union von Ständestaaten (wird ab 1620 Absolutismus) Neuständische Monarchien Zusammensetzung der Landtage ab 1861 (Bischöfe u Rektoren / Großgrundbesitz / Handels u Gewebekammern / Städte / Landgemeinden) Monarch beschränkt durch Mitwirken der Stände ?!?!! 1851 projektiert und 1861 realisiert (Früh-) Konstitutionelle Monarchien Früh: 1848, 1849 Das Prinzip der Monarchischen Legitimität wird nicht verletzt, der Frühkonstitutionalismus basiert auf einer Verfassung im formellen Sinn, die vom Monarchen oktroyiert wird. Der Monarch ist alleiniger Träger der Souveränität, doch wird das Volk an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt. Das Parlament besteht nicht nur aus einem Abgeordnetenhaus, sondern auch einer ständischen Kammer nach dem Vorbild des englischen Oberhauses. Die Mitglieder dieser ersten Kammer, Herrenhaus oder Pairskammer) werden zum überwiegenden Teil vom Monarchen ernannt, der somit der Willensbildung durch sogenannte Pairsschübe (Ernennung neuer Mitglieder) beeinflussen kann. In der Regel besitzt das Parlament kein Selbstversammlungsrecht und keine Gesetzesinitiative. Der Monarch hat ein absolutes Veto. Die Regierungsfunktion besorgt der Monarch mit den Ministern, die Minister werden vom Monarchen ernannt und sind dem Parlament verantwortlich. Unabhängige Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit. Einige wenige Staatsbürgerrechte betreffen als Staatsziel-Bestimmungen den Schutz von Gleichheit und Freiheit, Glauben und Gewissen sowie des Eigentums. Konstitutionell: Kremsierer Entwurf, nach 1867 Dieser verbindet die Monarchische Legitimität mit der Volkssouveränität durch das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Staatsgewalt ist der Substanz nach zwischen dem Volk und dem Monarchen geteilt. Die Verfassung im formellen Sinn wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Monarch und Volksrepräsentation erlassen. Monarch und Volk sind gemeinsam Träger der Souveränität. Das Parlament ist eine Volksrepräsentation. Durch ein bloß aufschiebendes Veto kann der Monarch Gesetze auf Dauer nicht verhindern. Die Regierungsfunktion üben Monarch und Ministerrat aus, allerdings verantwortliche Minister in größerer Zahl, so dass die Verantwortlichkeit für die einzelnen Verwaltungszweige gesteigert wird. Unabhängige Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit, ein umfassender Katalog von Staatsbürgerrechten garantiert Grundrechte, sie sind auch subjektiv öffentliche Rechte zufolge eine Verfassungs- und Verwaltungskontrolle durch unabhängige Gerichte. Parlamentarische Monarchien Bei der parlamentarischen Monarchie hat der Monarch im Gegensatz zur konstitutionellen Monarchie nicht die Möglichkeit, die Regierung abzusetzen und übt in der Regel wenig Einfluss auf die Staatsgeschäfte aus, da diese vom Parlament und der Regierung geführt werden (siehe Parlamentarismus). Daher kommt dem Monarchen zumeist nur noch repräsentative Aufgaben zu. Republiken Wesen des (Früh-)Konstitutionalismus Monarchisches Prinzip Siehe oben Volkssouveränität Siehe oben Gewaltenteilung Patrimonialgerichtsbarkeit aufgehoben: Es gibt nunmehr bloß staatliche Gerichte, nämlich Bezirksgerichte Bezirkskollegialgerichte Landesgerichte Oberlandesgerichte Oberster Gerichts- und Kassationshof Die Staatsanwaltschaft wird aufgebaut und 1850 der Wirkungsbereich in sehr umfassender Weise bestimmt: Ausübung der Gerechtigkeitspflege sowohl in Zivil- als Strafsachen, administrative Leitung der Justiz und vor allem richtige Anwendung der Justizgesetze. Verwaltung: An die Stelle des Kollegialsystems tritt das Ministerialsystem: der Kaiser steht an der Spitze der gesamten Verwaltung. Zentralbehörden: Ministerrat und Reichsrat Mittel- und Unterbehörden: Statthalterei, Kreisbehörden, Bezirkshauptmannschaft Selbstverwaltung: berufliche Selbstverwaltung durch Errichtung von Kammern ausgebaut Parlamentssysteme Das Unterhaus wird in direkter Wahl gebildet (aktive Wahlberechtigung setzt ein Mindestmaß an direkter jährlicher Steuer voraus). In das Oberhaus entsendet jeder Landtag zwei seiner Mitglieder und wählt dazu noch weitere. Verfassung 1848: Seit der Verfassungsnovelle besteht der Reichstag allein aus dem Abgeordnetenhaus. Die Wahl erfolgt indirekt durch Wahlmänner. Aktiv wahlberechtigt und zum Abgeordnetenhaus wählbar ist jeder österreichische Staatsbürger nach Vollendung des 24. Lebensjahres Ministerverantwortlichkeit Der Minister ist für seine Tätigkeit politisch dem Reichstag, ab der Verfassung 1849 rechtlich dem Reichsgericht verantwortlich. Sämtliche Verfügungen des Kaisers bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers, der damit die eben erwähnte Verantwortung übernimmt, die Gegenzeichnung daher begründet verweigern und den Monarchen an einer rechtswidrigen Entscheidung hindern kann Prärogativen der Krone Angelegenheiten, die nicht der Teilnahme der Repräsentativkörperschaften bedürfen. Monarch disponiert alleine. Seit 1849 ?! NotVORechte Seit 1849 II) VERFASSUNGSGESCHICHTE AB 1848 Folgen der Revolutionen 1848 für Zentraleuropa - erste Parlamente: verfassungsgebende Repräsentativorgane in Wien und Frankfurt Siehe oben, (Früh-)Konstitutionalismus ? Wien: Verfassungsänderung vom 15. Mai 1848: Einkammersystem ohne Senat -> Konstituierende Nationalversammlung. Frankfurt: Die Konst. Deutsche Nationalversammlung trat am 18.5.1848 in Frankfurt/Main im Gebäude der Paulskirche zusammen. Sie verstand sich als Inhaberin einer vom Volk legitimierten Staatsgewalt, als Trägerin der Volkssouveränität. Eine ihrer ersten Maßnahmen war die Schaffung einer provisorischen Reichszentralgewalt mit dem Reichsverweser als Staatsoberhaupt und einer praktisch der Nationalversammlung verantwortlichen Reichsregierung. - Wesen und Entwicklung der Grundrechte Reichsverfassung 1849 kennt (48 = kursiv): - Nationalitätenschutz - Gleichheit vor dem Gesetz - Aufhebung der Leibeigenschaft - Unverletzlichbarkeit des Eigentums - Grunderwerbs- und Erwerbsfreiheit Freiheit der Liegenschaften von unablösbaren Leistungen - Freizügigkeit des Vermögens und der Person. - Nur für Cisleithanien gewährt das Grundrechtspatent 1849: - Glaubens- und Gewissensfreiheit - Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit - Recht auf Grundausbildung - Freiheit der Meinungsäußerung - Petitionsrecht - Vereins- und Versammlungsrecht - Persönliche Freiheit Während die Grundrechte der Reichsverfassung und die drei erstgenannten des Grundrechtspatents nicht suspendiert werden dürfen, können die übrigen bei Krieg oder Unruhe im Inneren zeitweise außer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie alle sind mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit Staatszielbestimmungen. - Konstitutionelle Monarchie in Österreich Siehe untere 3 Kapitel - Beendigung des altständischen Systems Verfassung 1848: Bisherige Landstände bleiben bestehen bzw. sind zu errichten, Verfassung zeigt sich den bisherigen Einrichtungen verbunden. Die Verfassung 1849 hebt zwar die landständischen Verfassungen auf, die neuen Landesverfassungen bringen aber keine allgemeine Volksvertretung, sondern eine neuständische Interessenvertretung: Die Wahl der Landtagsmitglieder erfolgt getrennt nach Kurien. - Verfassungstexte 1848–1849 Siehe extra Tabelle - Ende des Konstitutionalismus 1851 Drei kaiserliche Erlässe vom 31.12.1851 (sog. Silversterpatente) beenden formell die frühkonstitutionelle Periode und schaffen die Grundlage einer neuen materiellen Verfassung. Ein Patent hebt die Reichsverfassung 1849 auf (war nicht Vereinbar mit Mon. Legitimität und Einheit der Monarchie), bestätigt allerdings zwei Grundrechte: die Gleichheit aller Staatsbürger und die Aufhebung der Grunduntertänigkeit. Ein weiteres Patent derogiert dem Grundrechtspatent 1849, belässt aber das Grundrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen zur gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Ein ah. Handschreiben schließlich enthält als Beilage die Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates. Die Verfassungsgrundsätze sehen ein neoabsolut-neuständisches Staatswesen vor. - Reformversuch des Deutschen Bundes Bereits ein kooptiertes Gremium des Deutschen Bundes, der sogenannte 17-Ausschuss hatte den Entwurf eines deutschen Reichsgrundgesetzes erstellt. Der Deutsche Bund mit allen seinen zugehörigen Gebieten solle von einem Staatenbund in einen konstitutionellen Bundesstaat umgewandelt werden. Was sollte aber mit jenen Staaten geschehen, die nicht zur Gänze dem Deutschen Bund angehörten? Für sie bedeutete die Umwandlung, dass neben die bisherige Staatsgewalt noch eine weitere, nämlich die des Bundesstaates treten würde. Dies hätte eine Spaltung ihres Hoheitsgebietes zur Folge. Die Kleindeutsch Partei wollte den deutschen Bundesstaat ohne das Kaisertum Österreich unter preußischer Führung verwirklichen, die Großdeutsche Partei dessen dem Deutschen Bund angehörende Gebiete in den neuen Staat miteinbeziehen. Doch entschied die Nationalversammlung selbst weder in der einen noch in einer anderen Richtung. Die §§ 2 und 3 des schließlich erarbeiteten Reichsverfassungsentwurfes lauten nämlich: Kein Teil des Deutschen Reiches darf mit nichtdeutschen Ländern zu einem Staat vereinigt sein. Das Verhältnis zwischen beiden Ländern ist nach den Grundsätzen der reinen Personalunion zu ordnen. So war es letztlich dem Kaisertum Österreich überlassen, ob es als Einheitsstaat erhalten bleiben und damit dem künftigen Deutschen Reich nicht angehören oder sich auf eine bloße Personalunion zurückziehen und dem Deutschen Reich beitreten wolle. Im erwähnten 17-Ausschuss hatte bereits der österreichische Vertreter Schmerling der Umwandlung des Deutschen Bundes in einen Bundesstaat zugestimmt, also eine Lockerung des österreichischen Einheitsstaates in Kauf genommen. Eine andere Haltung nahm jedoch die österreichische Regierung ein. Die Regierung Ficquelmont sprach die Absicht aus, nur einer Lösung in Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Gesamtstaates beitreten zu können, die mit der Wesenheit eines Staatenbundes vereinbar wäre. Eine klare Absage erteilt dann die konservative Regierung Schwarzenberg. Trotz dieser Absage nimmt am 28.3.1849 die Nationalversammlung die Verfassung des Deutschen Reiches an, und zwar noch immer mit dem Angebot an Österreich, für das es auch die entsprechenden Sitze in der Länderkammer des Reichstags reserviert. Schließlich scheitert das Verfassungswerk durch die Ablehnung der Kaiserwürde durch den preußischen König, die Nationalversammlung löst sich auf. Am 20.12.1849 legt Erzherzog Johann die Reichsverweserschaft nieder und überträgt die Zentralgewalt zurück an eine Kommission des Deutschen Bundes. - groß-/kleindt. Lösung/7O-Mill.-Plan Die Regierung Schwarzenberg erteilt der Großdeutschen Lösung eine klare Absage, da sie am österreichischen Gesamtstaat festhält. Ihren Niederschlag findet diese Absage in der Verfassung 1849, die durch ihre einheitsstaatliche Lösung den §§ 2 und 3 Reichsverfassungsentwurf widerspricht. Schwarzenberg lehnt allerdings auch die kleindeutsche Lösung ab. Schließlich lehnt er auch die Lösung ab, das Kaisertum Österreich mit diesem Bundesstaat zu einem Staatenbund zusammenzuschließen, da das Kaisertum Österreich damit seine Stellung in Deutschland aufgeben würde. Der deutsche Bund habe weiterhin zur Gänze als Staatenbund fortzubestehen, wenngleich mit Modifikationen, nämlich vor allem der, dass das Kaisertum Österreich nicht mehr zum Teil, sondern zur Gänze in den Bund eintreten solle. Damit wäre ein mitteleuropäischer Großraum von ca. 70 Millionen Einwohnern geschaffen, was wirtschaftliche Vorteile brächte (=70 Millionen Plan). Neuständische Monarchie in Österreich ab 1852 Verfassungsgrundsätze 1852 Siehe „Ende des Konstitutionalismus 1851“ Es kommt im Gegensatz zum Konstitutionalismus zum Ausschluss des Volkes von der Teilnahme an der Staatsgewalt. Die wenigen Grundrechte sind als sog. StaatszielBestimmungen nur Richtlinien für die Staatsführung. Aufgehoben ist die Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, die beide dem Kaiser obliegen, die richterliche Unabhängigkeit ist nicht garantiert, die Länder werden im Sinne des historischen Staatsrechts respektiert, jedoch als Verwaltungssprengel eingerichtet und sollen bloß beratende ständische Vertretungen und eine geringe, gemeindeähnliche Autonomie erhalten. Auch die Form der Willensbildung ist bis 1860/61 und ab 1865 in das Belieben des Monarchen gestellt: Verfassungsrechtlich relevante Bestimmungen sind oft in an einzelne Regierungsmitglieder gerichtete Ah. Handschreiben aufgenommen wenden sich nicht als allgemeinverbindliche Normen an die Staatsbürger, werden allerdings im RGBL publiziert. Damit ist in auffallender Weise die Gewaltenteilung verlassen, respektiert wird sie im Wesentlichen nur zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit in zweiter und dritter Instanz. Ähnlich wie im Absolutismus werden einige Staatsziele normiert, wenngleich nicht als subjektiv öffentliche Rechte garantiert. Es sind dies Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes Autonomie der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Dazu ab 1860: Die allen verbürgt freie Religionsübung, gleiche Ämterfähigkeit, gleiche Wehr- und Steuerpflicht, Schutz der persönlichen Freiheit mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter Schutz des Hausrechts Verfassungswirklichkeit: Neoabsolutismus Das neue dieses Neoabsolutismus gegenüber jenem vor 1848 zeigt sich zum einen in der teils fortschrittlichen Regierungspraxis, zum anderen in der Existenz scheinkonstitutioneller Einrichtungen. Weiterhin besteht eine Regierung aus Ministern, doch sind diese dem Monarchen verantwortlich; werden Gesetze erlassen, allerdings vom Monarchen; werden einzelne Grundrechte gewährt, wenngleich mit verändertem Stellenwert; ist die Justiz von den übrigen Staatsgewalten so gut wie getrennt, dies jedoch nicht garantiert. Hier liegt das verfassungsrechtliche Problem des Neoabsolutismus: Seine Errungenschaften sind verfassungsrechtlich nicht abgesichert, Veränderungen stehen im Belieben des Monarchen. Auch fehlt eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Wie beim Absolutismus dient wieder die Gesetzgebung als Staatsklammer. Zum wesentlichen Bestandteil des Regierungssystems zählt neben Heer und Beamtenschaft die katholische Kirche. Mit dem Konkordat 1855 übt die Kirche über Katholiken abermals weltliche Herrschaft aus. Damit gibt der Staat seine indifferente Haltung gegenüber den Kirchen auf und räumt der katholischen einen Vorrang gegenüber den anderen ein. Reichsverfassung 1861 (+ Oktoberdiplom): Wesen, Bedeutung 1860: Oktoberdiplom Anknüpfungspunkt der Reformen ist der Reichsrat der mit Patent vom 5.3.1860 durch außerordentliche Reichsräte verstärkt wird. Aufgabe dieses Verstärkten Reichsrates ist die bloße Beratung und Erstellung von Gutachten hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten und wichtiger Gesetzesentwürfe. Diese Befugnisse werden am 17.7. um das Zustimmungsrecht in der Steuergesetzgebung erweitert. Der Reichsrat ist damit Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte aus einem Kronrat zu einer Art ständischem Ausschusslandtag geworden. Auf Grund der Vorschläge des Verstärkten Reichsrates wird am 20.10.1960 der Versuch einer Verfassungsreform unternommen. Ihr Kernstück ist das sogenannte Oktoberdiplom für den Gesamtstaat, für einige cisleithanische Länder ergehen Statute über die Landesvertretung, für die transleithanischen eine Anzahl allerhöchster Handschreiben. Der Reformversuch 1860 ist keine konstitutionelle Verfassung, sondern eine systemimmanente Weiterentwicklung der Verfassungsgrundsätze 1852: Im Sinne der seit 1854 betriebenen Arbeiten werden nun Statute über die Landesvertretung erlassen und auf gesamtstaatlicher Ebene das schon vor 1860 geplante Centralorgan mit dem Reichsrat neuen Charakters vorgesehen. Damit ist versucht, das bereits 1852 grundgelegte Neuständische Element zu verwirklichen, und zwar nach einem Ausschussprinzip: Gewählte Gemeinderäte – im Wesentlichen von ihnen, dann dem Adel und der Kirche beschickte Landtage – im Wesentlichen von ihnen und durch kaiserliche Ernennung beschickter Reichsrat, der somit überwiegend ein Ausschusslandtag gewesen wäre. Weitere Neuerungen sind eine Geringe Vermehrung der Staatsziel-Bestimmungen, vor allem eine Teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt und eine differenzierte Föderalisierung des Gesamtstaates. Die Ausübung der Staatsgewalt wird zum Teil an die formelle Gesetzesform und an Repräsentativkörperschaften gebunden: Landtag und Reichsrat In den meisten Angelegenheiten ist der Monarch allein Gesetzgeber, allerdings unter zwingender beratender Mitwirkung der Landtage oder des Reichsrates. Der Reformversuch des Oktoberdiploms hat einen ganz speziellen Zweck: dem allseits befriedigenden Einbau Ungarns in den monarchischen Gesamtstaat. Er geht auf Anregungen ungarischer Politiker zurück und berücksichtigt daher die konstitutionellen Wünsche cisleithanischer Politiker in keiner Weise. In seiner Grundkonzeption ist das Reformwerk nicht der Zukunft zugewandt, sondern der Vergangenheit verbunden 1861 Februarpatent + Beilagen: Bereits vier Monate nach seinem Erlass wird das Oktoberdiplom durch das Patent vom 26.2.1861 ausgeführt und dabei teilweise abgeändert. In ihm erklärt der Monarch bezüglich des Gesamtstaates ausdrücklich zur Verfassung des Reiches: Pragmatische Sanktion, Oktoberdiplom und in dessen Durchführung, Ein neues Grundgesetz über die Reichsvertretung, Neue Landesordnungen für die cisleithanischen Länder, Die wiederhergestellten transleithanischen Landesverfassungen. Diese Reichsverfassung 1861 regelt allerdings für Cisleithanien nur eine Staatsfunktion, die Gesetzgebung. Sie ist der letzte Versuch, mit einer neuständisch beschränkten Monarchie dem Konstitutionalismus eine andersartige Verfassungskonstruktion auf dem Boden des historischen Staatsrechts und der Monarchischen Legitimität gegenüberzustellen. Die wesentliche Neuerung auf Reichsebene bringt allein das Grundgesetz über die Reichvertretung. Es gliedert den Reichsrat in zwei Kammern, das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. Es gibt aber keine gewählte Kammer, was dem Gedanken eines Parlaments widerspricht. Funktionsmäßig allerdings wandelt es den Reichsrat in ein Parlament um: Er hat nun durchgehend beschließende und nicht bloß wie bisher überwiegend beratende Funktion. Als neues Beratungsorgan wird ein Staatsrat mit Funktionen wie sie bislang der Reichsrat vor seiner Umwandlung in ein Parlament besessen hatte, bestellt. Schon in diesem Ersatz wird das prinzipielle Festhalten an der bisherigen Konstruktion deutlich, besonders aber im Fehlen so gut wie aller konstitutionellrechtsstaatlicher Einrichtungen. Es fehlen vor allem: - Eine umfassende formelle Gesetzgebung zufolge der Prärogativen der Krone - Eine Echte Volksrepräsentation, da der Reichsrat keine gewählte Kammer besitzt und die Landtage Interessenvertretungen sind - Ein umfassender Katalog an Grundrechten, diesen als Staatsziel-Bestimmungen mangels Verfassungsgerichtsbarkeit eine Umwertung in - subjektive öffentliche Rechte - Strikte Gewaltentrennung mit der Garantie unabhängiger Gerichte - Ministerverantwortlichkeit. Neben dem sehr wesentlichen Umstand, dass der Monarch nur im Bereich der nur in Gesetzesform auszuübenden Staatsgewalt in echter Weise Bindungen an Repräsentativkörperschaften unterliegt, ist noch zu betonen, dass das Grundgesetz über die Reichsvertretung nicht mehr einseitig vom Monarchen aufgehoben werden kann. In diesem einen Punkt, aber auch nur in diesem, geht die Bestandsgarantie der Reichsverfassung über das Oktoberdiplom hinaus. Reichsrat: vom Beratungsorgan zum Quasi-Parlament Ursprünglich Reichstag 1849, kam nie zur Geltung. Als Ersatzparlament wurde 1851 (Reichsratsstatut) der Reichsrat dem Monarch zur Beratung zur Verfügung gestellt. 1860 wird dann der verstärkter Reichsrat = Ausschußlandtag zur Beratung & mit wenig Zustimmungsbefugnissen gebildet in finanziellen Angelegenheiten. Die Reichsverfassung 1861 macht aus dem Reichsrat ein Parlament (1 erste Kammern, FrühKonst:Senat, HochKonst: LK) Dezemberverfassung 1867: Alles gleich, 1873: Volkswahl (aber Interessenvertretung), 1882 Zensusherabsetzung, 1896, Zensusherabsetzung + Allgemeine Wählerklasse [Pluralwahlrecht], 1907: es gibt nur noch die allgemeine Wählerklasse Ende des Deutschen Bundes 1866 Norddeutscher Bund 1867 Im Streit um den holsteinischen Landtag zwischen Preußen und Österreich kommt es zur Eskalation, Preußen marschiert in Holstein ein. Daraufhin marschiert das Bundesheer gegen Preußen, woraufhin Preußen den Deutschen Bund für erloschen erklärt. Es kommt zum Deutschen Krieg zwischen Österreich (zusammen mit dem Deutschen Bund) und Preußen, den erstere verlieren (Schlacht von Königgrätz). Im Prager Frieden 1866 müssen die Verlierer die Auflösung des Deutschen Bundes anerkennen. Als Folge ist Österreich von der weiteren deutschen Entwicklung völlig ausgeschlossen. Preußen formiert 1866 den Norddeutschen Bund und schließlich 1871 das Deutsche Reich unter Kaiser Wilhelm I. Eine direkte Folge des Prager Friedens 1866 für Österreich ist der Österreichisch- Ungarische Ausgleich 1867 und damit zum Zerfall des Kaisertums Österreich in zwei Staaten (umstritten!), der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Deutsches Reich 1870/71 1870/71 wird durch den Beitritt der süddeutschen Staaten der „Norddeutsche Bund“ zum Deutschen Reich erweitert. Damit ist die kleindeutsche Lösung des Jahres 1848, wenngleich in anderer verfassungsrechtlicher Form, verwirklicht (nämlich wie NDB als Bundesstaat) Ausgleich 1867 Zustandekommen, Ausgleichsgesetze Das Oktoberdiplom sucht einen Ausgleich zwischen den beiden Standpunkten durch eine historisierende Lösung herbeizuführen: Die Wiederherstellung des Verfassungszustandes vor 1848 soll mit seinem differenziertem Föderalismus Ungarn eine Sonderstellung im Rahmen des Gesamtstaates ermöglichen, allerdings diesem mit dem Reichsrat ein zeitgemäßes, wenngleich sehr lockeres Organ der Einheit neben dem Monarchen verschaffen. In überwiegendem Maße fordert Ungarn jedoch weiterhin seine Selbständigkeit durch die Wiederherstellung der ungarischen Verfassung 1848. Diese kompromisslose Haltung Ungarns führt schließlich zur Sistierungsepoche und zu Verhandlungen zwischen dem Monarchen und dem ungarischen Landtag. Der Ausgleich kommt im typisch konstitutionellen Wege durch Verfassungsverhandlungen zwischen Monarchen und Volksvertretung zustande. Der Monarch erkennt nunmehr den Fortbestand der ungarischen Verfassung 1848, der ungarische Landtag hingegen ständige, sich aus der pragmatischen Sanktion ergebende gemeinsame Angelegenheiten an: Ersterer hat damit den Gedanken an einen zentralistischen Einheitsstaat, letzterer den Standpunkt einer bloßen Personalunion aufgegeben. Erst nach seiner Krönung zum König von Ungarn sanktioniert Franz Josef das ungarische Ausgleichsgesetz. Die Besonderheit dieses Verhandlungsergebnisses liegt darin, dass sich die Verfassung in nur einem Teil des Staates verändert hat. Im anderen Teil, Cisleithanien, muss nun nachgezogen werden: Das geschieht mit der Verfassung 1867, insbesondere dem Delegationsgesetz. Mit dem Ausgleich wird Ungarn im Gebietsumfang seiner Verfassung 1848 wiederhergestellt und ihm insbesondere Siebenbürgen und Kroatien- Slawonien eingegliedert. Die Kompetenzen der ungarischen Regierung und des ungarischen Reichstages werden so vermehrt, dass beide der cisleithanischen Regierung und Reichsrat gleichberechtigt zur Seite stehen. Gemeinsam für die Gesamtmonarchie werden nur ein Teil der bisherigen Prärogativen der Krone ausgeübt, nämlich die Auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen und die hierfür notwendigen Finanzen als Folge der Pragmatischen Sanktion. Für sie werden dem Monarchen eigene Behörden zur Seite gestellt, beide Reichsteile haben nach einer bestimmten Quote die Mittel für diese Angelegenheiten gemeinsam aufzubringen. Dies erfordert von Zeit zu Zeit entsprechende Absprachen durch gegenseitige Verträge. Diese befristeten wirtschaftlichen Abkommen – sog. Wirtschaftlicher Ausgleich – belasten das Verhältnis zwischen den beiden Reichshälften immer wieder aufs Neue. pragmatische und dualistische Angelegenheiten Es sind dies ehemalige Reichsratsangelegenheiten, die zufolge des Ausgleichs 1867 einer Bindung unterliegen, da sie nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden müssen, wie insbesondere Kommerzielle Angelegenheiten, Zoll- und Geldwesen, bestimmte Eisenbahnangelegenheiten, Feststellung des Wehrsystems. Den hierfür erlassenen Gesetzen liegen somit Vereinbarungen mit Ungarn zugrunde, es sind sogenannte paktierte Gesetze. Der Gesamtmonarchie vorbehalten werden jene Kompetenzen, die aufgrund der Pragmatischen Sanktion einheitlich und gemeinsam besorgt werden müssen, die sogenannten Pragmatischen Angelegenheiten, nämlich die bisherigen Prärogativen der Krone: Auswärtiges, Gemeinsame Wehrmacht, Finanzen für diese Angelegenheiten, Bescheidene Sondergerichtsbarkeit, Zentralverwaltung von Bosnien Herzegowina. Durch den Ausgleich tritt eine Doppelung der gesamtstaatlichen Organisation ein: einige der Prärogativen des Monarchen bleiben weiterhin auf die Gesamtmonarchie bezogen, während bezüglich der übrigen gesamtstaatlichen Angelegenheiten eine Reduzierung auf die Reichsratsländer eintritt. Sie bilden nun im engeren Sinn den Gesamtstaat, 1915 wird auch er, nicht mehr die gesamte Monarchie offiziell mit Österreich bezeichnet. Der Gesamtstaat ist föderativ organisiert, und zwar durch die Gleichförmigkeit der einzelnen Landesordnungen nicht mehr im Sinne eines differenzierten Föderalismus, sondern eines alle Länder prinzipiell gleich behandelnden Föderalismus. Rechtsnatur Österreich-Ungarn (Realunion) Während die Auffassungen von Einheits- und Bundesstaat von cisleithanischer Seite vertreten werden, treten für Realunion und Staatenbund ungarische Theoretiker ein. Von ihnen allen setzt sich schließlich die gemäßigte ungarische Ansicht durch, die Gesamtmonarchie sei eine Realunion besonderer Art zweier ansonsten selbständiger Staaten aufgrund der Pragmatischen Sanktion mit zwingenden gemeinsamen Angelegenheiten und Institutionen, die nach außen eine einzige Gesamtmacht darstelle. Diese wird von den beiden sie bildenden Staaten getragen, sie ist also sowohl monarchisch wie durch das repräsentierte Volk jeder der beiden Staaten bestimmt. Da die Parlamente aber nur durch ihre Delegationen handeln, diese überdies nur selten agieren, dominiert der Monarch, der zudem das Kriegswesen aufgrund seines nicht einmal gegenzeichnungspflichtigen Oberbefehls führt und in ähnlicher Weise auch die auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. Die Gesetzgebung obliegt in Anlehnung an das konstitutionelle System dem Monarchen gemeinsam mit den sogenannten Delegationen. Diese werden von den beiden Häusern des Reichsrates bzw. Reichstages gewählt, sie umfassen je 60 Mitglieder. Sie gelten als nicht weisungsgebundene Ausschusse der beiden Parlamente und tagen ähnlich den zwei Kammern des Parlaments getrennt und verkehren schriftlich miteinander. Sie sowie der Monarch haben das Recht der Gesetzesinitiative. Ein Gesetz kommt durch übereinstimmenden Beschluss und Sanktion des Monarchen zustande. An der Spitze der Verwaltung und der Sondergerichtsbarkeit steht der Monarch in der Funktion des Kaisers von Österreich und König von Ungarn sowie eigentlich noch als Souverän von Bosnien-Herzegowina. Ausgenommen den militärischen Oberbefehl bedürfen seine Verfügungen der Gegenzeichnung eines der verantwortlichen k. u. k. Minister Konstitutionalismus ab Verfassung 1867 Entstehung, Bestandteile, Vorbilder, örtlicher Geltungsbereich Gilt nur für Cisleithanien. Vorbilder: 1861, 1849 Mit der Einberufung des Reichsrates zum 20.5.1867 ist die Sistierungsepoche beendet und die Reichsverfassung 1861 für die Reichsratsländer wiederhergestellt. Von sich aus erstellt der Reichsrat jedoch vier Entwürfe zu Staatsgrundgesetzen, die zusammen mit dem novellierten Grundgesetz über die Reichsvertretung 1861 eine konstitutionelle Verfassung schaffen sollen. Diese StGG erhalten mit dem Delegationsgesetz die kaiserliche Sanktion und treten gemeinsam am 21.12.1867 in Kraft, daher die sog. Dezemberverfassung. Die Verfassung 1867 besteht nicht aus einer einheitlichen Verfassungsurkunde, sondern mehreren einzelnen Verfassungsgesetzen. Die Verfassung wird nicht mit kaiserlichem Patent oktroyiert, sondern tritt in Gesetzesform und somit in Übereinstimmung zwischen Volksvertretung und Monarchen in Kraft. Im Sinne des Hochkonstitutionalismus sind die Prinzipien der Volkssouveränität und der Monarchischen Legitimität miteinander verbunden. Die StGG lassen insgesamt die nunmehr verwirklichte Gewaltentrennung erkennen. Die neuen StGG von 1867 knüpfen bewusst an die Verfassung 1849 an. Vor allem das Grundrechte-StGG übernimmt fast wörtlich das Grundrechtspatent 1849. Eine echte Neuerung bringt hingegen das StGG über die Regierungs- und Vollzugsgewalt mit seiner Bestimmung, dass nur auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu erteilen sind. Damit ist erstmals das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip normiert. Eine weitere Neuerung schafft das Reichsgerichts-StGG mit der Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung politischer Rechte: Damit werden insbesondere die Grundrechte zu subjektivöffentlichen Rechten. Das novellierte StGG über die Reichsvertretung enthält auch die gegenüber 1848/49 rückschrittlichen Elemente: Das Parlament ist noch immer keine Volksvertretung, seine erste Kammer, das Herrenhaus konserviert das monarchisch-aristokratische Element, wobei der Monarch die Möglichkeit sogenannter Pairsschübe besitzt. Das Abgeordnetenhaus ist, entgegen seiner Bezeichnung, eine neoständische Länderkammer. Gleichfalls der neoständischen Periode verhaften bleiben die Landesverfassungen durch die unverändert Fortgeltenden Landesordnungen 1861. Insgesamt hat der verfassungsrechtliche Zustand in den Reichsratsländern somit ein unorganischheterogenes Gepräge. Konstitutionelle Elemente stehen neben solchen des Neoabsolutismus. Das Verhältnis zwischen beiden ist unausgewogen, oft ungeklärt: Offen bleibt beispielsweise die Frage des monarchischen Vetos in der Gesetzgebung. Verhältnis Kaiser - Reichsrat (besonders: Vetorecht, Notverordnungen) Ordentliche Gesetzgebung Diese besorgt der Kaiser gemeinsam mit dem Reichsrat und zwar bezüglich der Dualistischen Angelegenheit wie der Reichsratsangelegenheiten. Der Reichsrat zerfällt in zwei völlig gleichberechtigte Häuser: Das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus. Die Gesetzesinitiative steht der Regierung und jedem der beiden Häuser zu. Ein Gesetz kommt zustande durch übereinstimmenden Beschluss beider Häuser und Sanktion des Kaisers. Der Kaiser kann einem Gesetz die Sanktion untersagen, er hat damit ein absolutes Veto. Neben dieser formellen Gesetzgebung steht dem Kaiser eine ordentliche materielle Gesetzgebung durch den Erlass von Verordnungen über jene Gegenstände zu, für welche der Weg der Gesetzgebung nicht vorgesehen ist (Prärogativen der Krone). Verfassungsrechtlich anerkannt sind gewisse Prärogativen der Krone, vor allem der militärische Oberbefehl, die Ernennung von Herrenhausmitgliedern und die Auflösung des Reichsrats. Diese sind aber nur oberflächlich geregelt. Als fortdauernd werden jene vorkonstitutionellen Rechte des Monarchen angesehen, die mit dem konstitutionellen Staatsrecht vereinbar sind wie etwa das ius exclusive, das Recht des Monarchen, anlässlich einer Papstwahl den Kandidaten für missliebig zu erachten, toleriert werden aber auch nicht verfassungskonforme Befugnisse des Monarchen wie die alleinige Errichtung neuer Ressortministerien, die Organisation der Militärgerichtsbarkeit und die Verleihung der Exterritorialität an ausländischen Hochadel. Außerordentliche Gesetzgebung Eine außerordentliche Gesetzgebung im materiellen Sinn ist durch den Erlass gesetzesvertretender Verordnungen in Notzeiten möglich: § 14 Notverordnungen. Sie setzen voraus: dringende Notwendigkeit zur Gesetzgebung, die sich zu einer Zeit herausstellt, zu welcher der Reichsrat nicht versammelt ist, die Unmöglichkeit, diesen rechtzeitig zusammenzurufen, Initiative des Monarchen und Gegenzeichnung aller Minister. Diese haben aber nur provisorischen Charakter, da sie vom ersten, nach ihrer Publikation zusammentretenden Reichsrat bestätigt werden müssen. Kriegswirtschaftsverordnungen, ab 1917 aufgrund des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes: Hier liegt die Initiative nicht beim Staatsoberhaupt, sondern bei der Regierung, es findet seine Begründung im Kriegszustand und ist auf ihn sachlich wie zeitlich beschränkt. Zusammensetzung des Herrenhauses (besonders: Pairsschübe) Geregelt im novellierten STGG über die Reichsvertretung 1861, konserviert monarchischaristokratisches Element. Vorbild: Englisches Oberhaus. Werden zum überwiegenden Teil vom Monarchen ernannt (Pairsschübe). Verliert zunehmend an Bedeutung Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses: Neoständische Länderkammer – Ausschußlandtag – Delegiertenversammlung der Landtage wie 1861, ab 1873 Volksvertretung (gefällt den Ländern nicht, Interessenvertretung), 1882 Zensurabsenkung, 1896 Zensurabsenkung + Allg. Wählerklasse, 1907 Nur Allg: WK (Volksvertretung) neuständische Interessenvertretung - Delegiertenversammlung der Landtage; siehe oben gewählte Interessenvertretung: Wahl 1873, Wahlreformen 1882, 1896 siehe oben Volksvertretung ab 1907 Siehe oben Grundrechte: Vorbilder, Suspension, Durchsetzung Das Grundrechte-StGG übernimmt fast wörtlich das Grundrechtspatent 1849. Das STGG über die Einsetzung eines Reichsgerichts führt 1869 zur Errichtung von jenem. Es entscheidet unter anderem „über Beschwerden der Staatsbürger wegen Verletzung der ihnen durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte“, bietet also vor allem einen Schutz für die Grundrechte. Sie sind somit erstmals subjektiv-öffentliche Rechte Gewaltenteilung Die StGG (Reichsvertretung, allgemeinen Rechte der Staatsbürger, Einsetzung eines Reichsgerichtes, richterliche Gewalt, Ausübung der Regierungs und vollzugsgewalt, Delegationsgesetz) lassen insgesamt die nunmehr verwirklichte Gewaltentrennung erkennen, jedes einzelne normiert ein Element des Konstitutionalsimus (Grundrechte, Teilnahme des Parlaments an Gesetzgebung, unabhängige Rechtsprechung, gerichtliche Verwaltungskontrolle, Verfassungskontrolle, Legalitätsprinzip) – Es sind alle Staatsfunktionen von der Verfassung erfasst Laisierung des Staates: Maigesetze 1868 und 1874 in Grundzügen Das Konkordat 1855 sei unvereinbar mit dem Grundkonzept des Konstitutionalismus, konkret mit einzelnen Bestimmungen des Grundrechtskatalogs der Verfassung 1867. Es gilt daher, gewisse im Konkordat zum Teil der Kirche überlassene Gebiete der staatlichen Gesetzgebung und Vollziehung zu revindizieren. Dies erfolgt in einer ersten Welle durch drei im Mai 1868 erlassene Gesetze(Ehe, Bildung, interkonfessionelle Verhältnisse staatlichen Normen unterstellt) 1870 erfolgt die Kündigung durch den Monarchen und zwar begründet in der clausula rebus sic stantibus, da sich das Wesen des Vertragspartners, des Inhabers des Heiligen Stuhles, durch das vom ersten Vatikanischen Konzil verkündete Unfehlbarkeitsdogma geändert habe. Drei weitere Gesetze vom Mai 1874 ergänzen daher für den innerstaatlichen Bereich die vorherigen Maigesetze. Reichsgericht (Kompetenzen; Rechtsprechung zu Grundrechten insbes. zum Nationalitätenproblem), Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof Reichsgericht 1869 (StGG über die Einsetzung eines Reichsgerichts): Beschwerden der Staatsbürger: Grundrechte zu subjektiven öffentlichen Rechten, zum Teil auch Menschenrechte Verwaltungsgerichtshof 1897 (StGG über die richterliche Gewalt): Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Legalitätsprinzip.Entscheidungen bedürfen einer gestzlichen Grundlage und haben in bestimmter Form zu ergehen. Es bildet sich ein eigenes Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht. Staatsgerichtshof 1867 (StGG über ?): Realisiert die Ministerverantwortlichkeit, prüft Verfassungs- und Gesetzesverletzungen der Minister Nationalitätenstaat: Trialismus-Versuche, Mährischer Ausgleich Staatsrechtliche Lösungsversuche: Trialismus: Die Konstruktion des mit dem Ausgleich 1867 geschaffenen Dualismus sei auf einen weiteren Teil der Monarchie zu übertragen, der neben Ungarn und den Reichsratsländern zu rangieren habe und mit diesen in lockerer Union verbunden würde. Eine diesem Trialismus verwandte Lösung streben die Tschechen Böhmens an: Der dritte Reichsteil sei demnach durch eine Abspaltung Böhmens, Mährens und Schlesiens von den Reichsratsländern zu bilden. Diese Idee formuliert 1871 der Böhmische Landtag in den sogenannten Fundamentalartikeln. Begründet wird diese Forderung mit dem historischen Staatsrecht Böhmens, unter anderem auch jenem erwähnten Handschreiben Ks. Ferdinands I, das als zentrales und bislang nicht verwirklichtes Verfassungsversprechen (Böhmische Charte) gilt. Auch Reformpläne von Ezhz. Franz Ferdinand bewegen sich in trialistischen Bahn, sehen jedoch als dritten einen südslawischen Reichsteil vor, der auf Kosten Ungarns zu bilden sei. Andere Reformideen versuchen eine Wiederbelebung des differenzierten Föderalismus: So protestiert der Tiroler Landtag gegen die Einführung der Volkswahl zum Abgeordnetenhaus, weil damit die Landtagsvertreter im Parlament wegfallen, was eine Verletzung jener Freiheiten und Privilegien des Landes Tirol bedeute, wie sie 1720 bei der Annahme der Pragmatischen Sanktion zur Bedingung gemacht worden waren. Der theoretischen Lösung näher, aber den Zeitumständen nach unrealisierbar waren die Pläne der Reichsratsabgeordneten Popovici, die Gesamtmonarchie in 15 national möglichst geschlossene Teilstaaten zu gliedern, sowie Renner, neben neue Gebietseinheiten gleichberechtigt autonome Körperschaften für jede Nation zu stellen: Damit wäre, unabhängig von ihrem Siedlungsgebiet, jede Nation aufgrund des Personalitätsprinzips zu einem staatsrechtlich relevanten Faktor geworden. Durchführung der bestehenden Verfassung im Sinne der nationalen Autonomie. Mangels Verfassungsänderung bewegen sich die Lösungen des Nationalitätenproblems im Rahmen der Verfassung 1867. Wesentliche Grundlage ist Artikel 19 des StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der jedem Volksstamm ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache zusichert. Auf der Ebene des Verfassungsrechts stellt sich vor allem das Problem einer adäquaten Vertretung der Nationalitäten in den Gesetzgebungsorganen. Für den Gesamtstaat wird es mit der Umwandlung des Abgeordnetenhauses von einer Interessen- in eine allgemeine Volksvertretung 1907 besonders akut. Da das Mehrheitswahlrecht erhalten bleibt, ist durch die Wahlkreiseinteilung dafür Sorge zu tragen, dass nicht eine nationale Minderheit ohne Vertretung bleibt. In gemischtsprachigen Ländern werden daher möglichst national einheitliche Wahlkreise gebildet. Böhmen zerfällt teils in deutsche, teils in tschechische Wahlkreise, die zum Teil Gemeinden in Streulage umfassen; auf diese Weise entsenden deutsche Gebiete deutsche, die tschechischen Gebiete tschechische Abgeordnete. Die Volksgruppen werden somit territorial auseinandergehalten. Anders in Mähren: Hier wird das gesamte Land einmal in deutsche, einmal in tschechische Wahlkreise zerlegt, so dass jedes Gebiet sowohl einem tschechischen wie einem deutschen Wahlkreis angehört. Je nach Kooptation der Bevölkerung wählen am gleichen Ort die Deutschen ihren, die Tschechen gleichfalls ihren Abgeordneten (Prinzip nationaler Kataster), die Volksgruppen sind somit personell geschieden. Mährischer Ausgleich von 1905, Länder vor 1918: Kommunalverbände – Landtage als Interessenvertretungen; Verwaltungssprengel – Doppelgleisigkeit der Verwaltung Länder: Mit den Landesordnungen treten die Länder in die Periode der Konstitutionalisierung als Kommunalverbände höchster Ordnung ein. Der Entzug des Entsendungsrechtes der Reichsratsabgeordneten 1873 löst einerseits die gesamtstaatliche Gesetzgebung von den Ländern, andererseits lässt die Verfassung 1867 mit ihrer Kompetenzaufteilung zwischen Gesamtstaat und Ländern die legislatorische Tätigkeit des Landtages nicht mehr als ein bloßes Mitwirken an der Gesetzgebung des Monarchen erscheinen, sondern als autonome Landesgesetzgebung. Zu diesem Verständnis trägt überdies die Stärkung der staatlichen Willensbildung der Repräsentativkörperschaften neben dem Monarchen im Zeichen des Konstitutionalismus erheblich bei. Die zugunsten der Länder sprechende Generalklausel der Verfassung 1867 führt zu einer steigenden Landesgesetzgebung und auch zu einer Vermehrung der Aufgaben der autonomen Landesverwaltung. Sie gleicht mit zunehmendem Zwangscharakter der gesamtstaatlichen Hoheitsverwaltung im Land, die ihrerseits als wesensmäßig zum Land gehörig betrachtet wird. Doppelgleisigkeit: Eine Doppelgleisigkeit der Verwaltung – Behörden der autonomen Landesverwaltung neben solchen der staatlichen Verwaltung – tritt damit immer schärfer hervor und erscheint unzweckmäßig. „Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden“ 1868: In den Bereichen der politischen Verwaltung gehören zunächst alle im Land vorkommenden Geschäfte, Leiter der Mittelbehörde ist der Landeschef, der in größeren Verwaltungssprengeln zwar den Titel Statthalter, in kleineren aber den eines Landespräsidenten trägt, ihre Behörden dementsprechend die Bezeichnungen Statthalterei oder Landesregierung führen. Es verdient festgehalten zu werden, dass nicht dem Land zurechenbare Organe das Etikett Land tragen, wie die echten Landesbehörden (Landeshauptmann) Gemeinden vor 1918: Wirkungsbereiche, Gemeinderat als Interessenvertretung Rechtsgrundlage ist erst noch das Prov. Gemeindegesetz 1849 mit neoabsolutistischen Modifikationen, dann das tlw. In Kraft gesetzte Gemeindegesetz 1859, schließlich das Reichsgemeindegesetz 1862. Autonomer Wirkungsbereich (Gemeindeinteresse): Finanzbefugnisse, Besteuerungsrecht, Sicherheitspolizei, Wohlfahrstpflege, Armenwesen. Übertragen: Steuerbemessung, Einhebung direkter Steuer, Polizei-(Verwaltungs-)Strafrecht Gemeinderat: Dreiklassenwahlrecht -> Interessenvertretung -> 3 Steuerklassen Die wachsende Bedeutung der Ortsgemeinde ist, anders als die der Länder nicht Folge einer Verfassungsänderung, sondern wird aufgrund der bestehenden Rechtslage erzielt. Wirtschaftlicher Aufschwung und Bevölkerungsvermehrung heben die Bedeutung bestimmter Gemeinden, vor allem der Landeshauptstädte, der Industrieorte und Verkehrsknotenpunkte. Diese Gemeinden entfalten oft eine rege kommunale Tätigkeit durch den Aufbau einer Leistungsverwaltung und eines eigens oder geförderten Schulwesens. Viele Gemeinden werden zu Städten erhoben, d.h. mit dem Titel Stadt versehen, ohne sich aber damit in ihrer Rechtsstruktur von anderen Gemeinden zu unterscheiden. Nur einige derartige Titularstädte werden zu Statutarstädten erklärt und durch die Eingemeindung umliegender Ortschaften vergrößert, wie vor allem Wien. Der Einrichtung der Bezirksgemeinde ist hingegen eine rückläufige Tendenz beschieden. Lediglich in sechs Ländern ergehen entsprechende Landesgesetze, die aber nur in drei Ländern vollzogen werden. Wahlrecht: Zensuswahlrecht, Kurienwahlrecht, Dreiklassenwahlrecht, direktes/indirektes, öffentliches/geheimes Wahlrecht, Mehrheits-/Verhältniswahlrecht, Frauenwahlrecht Gemeinde: Dreiklassenwahlrecht, direkt, Zensuswahlrecht Landtag: Kurienwahlrecht bis 1918, direkt und indirekt, Zensuswahlrecht Reichsrat: bis 1873 Ausschußlandtag, ab dann Volkswahl, mit Zensuswahlrecht, tlw direkt, nicht allgemein, nur teilweise geheim, Mehrheitswahlrecht, Frauen in Wählerklasse I, 1882 +1896 Zensusenkung, 1896: Allgemeine Wählerklasse. 1907: Nur noch allg. Wählerklasse: „allgemein“, gleich, direkt und geheim -> aber kein Frauenwahlrecht mehr, erst ab 1918 realisiert Ende 1918: Gesamtmonarchie, Österreich/Cisleithanien Österreich-Ungarn hat 1914 den Krieg unter der Belastung des ungelösten Nationalitätenproblems und des sich zusehends verhärtenden Dualismus begonnen. Als daher zu Beginne des Jahres 1917 der Reichsrat zusammentritt, fordern die slawischen Abgeordneten eine tiefgehende Verfassungsrevision der Gesamtmonarchie durch die Bildung von nationalen Teilstaaten. Es standen sich zwei Bewegungen gegenüber: Jene innerhalb Österreich-Ungarns mit dem Ziel einer Verfassungsänderung bei Aufrechterhaltung des Gesamtstaates und die der Exilbewegung mit der Absicht, diesen aufzulösen. Allerdings halten noch zu Beginn des Jahres 1918 die 14 Punkte des Friedensprogrammes von US Präsident Wilson am Bestand der Monarchie fest, die Befreiung solle im Wege der Autonomie erfolgen. Inzwischen hatten sich jedoch die tschechischen Reichsratsabgeordneten der Ansicht ihrer Exilbewegung angeschlossen und die tschechoslowakische Nation von nun an jeder Verpflichtung gegen die dualistische Monarchie wie gegen die Dynastie als ledig erklärt. Im Sommer 1918 anerkennen die alliierten Staaten die auf ihre Seite übergetretenen tschechoslowakischen Verbände als Verbündete und den Nationalrat als tschechoslowakische Exilregierung an. Schließlich verlassen sie ihren bisherigen Standpunkt auch expressis verbis und verlangen am 20.10.1918 in der Beantwortung des österreichisch-deutschen Waffenstillstandsansuchens vom 4.10. die Auflösung Österreich-Ungarns. Angesichts der allenthalben zusammenbrechenden Fronten wird sie zur politischen Realität. Militärische Niederlage und innere Auflösung führen im Oktober 1918 zu rasch aufeinanderfolgenden Absagen an die österreichisch-ungarische Monarchie. Ksl. Manifest vom 16.10.1918 Angesichts der Entwicklung ab Anfang Oktober 1918 kündigt ein Ks. Manifest am 17.10.1918 eine Verfassungsänderung an: Österreich soll zu einem Bundesstaate werden, in dem jeder Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiete sein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet, wobei jedoch diese Neugestaltung die Integrität der Länder der ungarischen heiligen Krone in keiner Weise berührt. An diesem Umbau der Reichsratsländer sollen die Völker durch Nationalräte, gebildet aus den Reichsratsabgeordneten jeder Nation mitwirken. Im Gegensatz zur Intention des Manifestes kommt es jedoch zur Gründung neuer Staaten: Tschechoslowakei Polen Ungarn DeutschÖsterreich Kgr. Der Serben-Kroaten-Slowenen ksl. Kundmachung vom 11.11.1918 Im November beenden die obersten Organe Monarch, Regierung und Parlament ihre Tätigkeit. Nachdem bereits am 31.10. die ks. Regierung ihre Geschäfte bezüglich des deutschösterreichischen Staatsgebietes an die deutschösterreichische Regierung abgegeben hatte, kommt es auf Betreiben dieser beiden Regierungen am 11.11. zur Erklärung des Monarchen, er erkenne im Voraus die Entscheidung an, die Deutschösterreich über seine künftige Staatsform trifft. Es war jedenfalls für dieses Gebiet ein Thronverzicht ausgesprochen. Da der Monarch weiters erklärte, er verzichte auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften wurde damit die Monarchische Legitimität aufgegeben. Dafür spricht dass der Kaiser seine Regierung ihres Amtes enthob und keine neue ernannte. Am 12.11. tritt das Abgeordnetenhaus zu seiner letzten Sitzung zusammen. Sie Präsident erklärte: wir haben mit der Tatsache zu rechnen, dass Österreich zerfallen ist. Das Haus hat heute wohl keine Aufgaben mehr zu erfüllen. Es wurde daher beschlossen, die heutige Sitzung aufzuheben und keinen Tag für die nächste Sitzung zu beschließen. Das Herrenhaus hatte seine Tätigkeit bereits am 30.10. in ähnlicher Weise beendet. III) VERFASSUNGSGESCHICHTE AB 1918 1918 bis 1933 Entstehung Deutschösterreich: Rechtsakte vom 16.10. bis 12.11., insbes. 30.10.1918 Aufgrund eines Beschlusses vom 17.10. dem Erscheinungstag jenes kaiserlichen Manifestes, das eine Umwandlung Österreichs in einen Bundesstaat proklamiert, treten die Reichsratsabgeordneten der deutschen Parteien am 21.10. als provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich zusammen. Diese Vorbereitungen ermöglichen es, dass durch diese Prov. Nationalversammlung am 30.10. die Staatsgründung mit dem Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vollzogen wird (Staatsgründungsbeschluss). Damit ist unter der Bezeichnung Deutschösterreich ein neuer Staat auf dem Boden des ehemaligen Österreich in ähnlicher Weise entstanden wie etwa die Tschechoslowakei. Staatsgebiet, Staatsform, Regierungssystem, Verfassungsprinzipien Staatsform(Demokratie), Regierungssystem(Republik), Verfassungsprinzipien n der Fortbildung seines Verfassungsrechtes war der Staat Österreich mit dem kaiserlichen Manifest vom 17.10.1918 stehen geblieben. Während dieses bloß abzielt auf die Bildung von abhängigen Teilstaaten im Verband des weiter bestehenden Gesamtstaates Österreich, konstituiert die Staatsgründung vom 30.10. die oberste Gewalt des Staates Deutschösterreich also keinen abhängigen Teilstaat, sondern einen unabhängigen vollsouveränen Staat. Als ein somit erst 1918 neu entstandener Staat hat Deutschösterreich ebenso wie etwa der gleichfalls neue Staat Tschechoslowakei den ersten Weltkrieg weder verschuldet noch verursacht und verstand sich daher, anders als die auf Seite der Siegermächte in den Krieg eingetretene Tschechoslowakei als neutraler Staat. Abgesehen von den Ergebnissen der eben anlaufenden Gesetzgebung besaß Deutschösterreich naturgemäß keinerlei eigene Rechtsordnung und kaum eigene Institutionen. Wie in den meisten der übrigen Nachfolgestaaten lag es jedoch des weitgehend identem Staatsgebietes und Staatsvolkes wegen nahe, sowohl die Rechtsordnung als auch die Institutionen des Staates Österreich zu übernehmen. Das Recht erhält zwar seine verbindliche Kraft von einer neuen, nämlich der deutschösterreichischen Autorität, ist aber inhaltlich mit dem alten ident. Dies trifft in erster Linie auf die Rechtsordnung unterhalb der Ebene des Verfassungsrechts zu. Mit der Rechtsordnung wird zum Großteil auch der sie vollziehende Apparat übernommen, Reichsgericht wird zum Verfassungsgerichtshof, ferner der Verwaltungsgerichtshof und statt dem Obersten Gerichtshof der Staatsrechnungshof, vor allem die gesamte Gerichtsund vorerst auch Verwaltungsorganisation. Formelle Diskontinuität bei materieller Kontinuität bestimmt auch das Staatskirchenrecht. Zur Frage der Staatsform hatte sich der Staatsgründungsbeschluss nicht ausdrücklich geäußert, allerdings war das Demokratische Prinzip mit der Bestimmung festgelegt, die oberste Gewalt werde allein von der prov. Nationalversammlung als Volksrepräsentation ausgeübt sowie damit, dass alle anderen obersten Staatsorgane sich von ihr ableiten wie direkt der Staatsrat und indirekt die Staatsregierung. In der gleichen Weise war auch schon das Republikanische Prinzip statuiert, da die Regierungs- und Vollzugsgewalt bloß dem Staatsrat zugeteilt wurde nicht mehr wie nach der Verfassung 1867 auch einem Monarchen. Damit erhielt Deutschösterreich sogleich bei seiner Gründung eine republikanische Spitze. Die beiden Prinzipien sind eng verflochten da der Staatsrat einen Ausschuss der Prov. Nationalversammlung darstellt. Deutschösterreich hat jedoch nicht die Staatsform der Republik schlechthin, sondern eine bestimmte Variante, nämlich die der demokratischen Republik gewählt. Damit war ein Entscheid gegen eine Monarchie wie auch gegen eine sogenannte Räterepublik getroffen. Österreich wird am 30.10. als dezentraler Einheitsstaat gegründet, doch entstehen seitens der Länder immer mehr Tendenzen zu einem Bundesstaat. Die Willensbildung erfolgt allein durch das repräsentierte Volk, die Volksvertretung (eben Konst. Und Prov. Nationalversammlung. Damit ist auch die Aufteilung der Gewalten auf verschiedene Souveränitätsträger hinfällig. Unter Aufgeben der Gewaltentrennung besorgt die Volksvertretung sowohl die Gesetzgebung und die oberste Regierungs- und Vollzugsgewalt (durch Staatsrat, Staatsregierung) und zeitweise sogar die Gerichtsbarkeit bei Ministeranklage. Ansonsten obliegt die Rechtsprechung unabhängigen Gerichten im Namen der Republik. Den beiden Nationalversammlungen obliegen allein die Gesetzgebung. Sie bestehen stets nur aus einer Kammer und werden aufgrund eines allgemeinen gleichen geheimen und direkten Proportionalwahlrechtes gewählt. Ein Novum stellt der Hauptausschuss der Konst. Nationalversammlung dar, der neben der Regelung der parlamentarischen Arbeit auch noch die der Nationalversammlung zustehende exekutive Gewalt ausübt. In der Praxis bildet er durch sein Nahverhältnis zur Staatsregierung die permanente Verbindung von Legislative und Exekutive. Vertagung und Auflösung fallen gleichfalls in ihre Kompetenz. Die Gesetzesinitiative steht dem Parlament selbst sowie dem Staatsrat bzw. der Staatsregierung zu. Der Staatsrat bzw. die Staatsregierung besitzen ein suspensives Veto, wie bilden mit diesen Kontrollfunktionen einen Ersatz für das Zweikammernsystem. Staatsgebiet: Der neue Staat entsteht mit der Absicht, er werde, gemäß seines Namens, die Gebietsgewalt über das deutsche Siedlungsgebiet des ehemaligen Staates Österreich ausüben. Dies wird als in Einklang mit der Erklärung der Siegermächte stehend angesehen, als Friedensbasis diene das nationale Selbstbestimmungsrecht. Um es nachdrücklich zu dokumentieren, geben fast alle der folgenden Länder Beitrittserklärungen zu Deutschösterreich ab. Dieses setz daraufhin das Staatsgebiet am 22.11.1918 gesetzlich wie folgt fest: Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Deutschböhmen, Sudetenland, Exklaven im tschechoslowakischen Staatsgebiet, Industriegebiet im äußersten Norden Ostmährens und Ostschlesiens zum gemeinsamen Verwaltungsgebiet Deutschösterreichs, der Tschechoslowakei und Polen, Geschlossene Siedlungsgebiete in Deutsch-Westungarn, in diesen wird das Selbstbestimmungsrecht gefordert. rechtliches Verhältnis zu Cisleithanien Am 12.11. wird nicht nur die Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs festgelegt, sondern mit gleichem Gesetz bestimmt: eutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik; gemeinsam mit der Staatsform wird dieser Grundsatz von der Konst. Nationalversammlung am 12.3. bestätigt und bekräftigt. Beiden Bestimmungen kommt nur programmatischer Charakter zu, Deutschösterreich ist mit ihnen noch nicht zu einem Bestandteil des Deutschen Reiches geworden, sondern hat seine Absicht, ein solcher zu werden, in bestimmter Form, nämlich der eines verfassungsrelevanten Gesetzes, kundgetan. Vor allem fehlt es letztlich an einer korrespondierenden Bestimmung der deutschen Verfassung. Gegenseitiges Wahlrecht zur Nationalversammlung Provisorische Nationalversammlung: Zusammensetzung, Legitimation, Tätigkeiten Als Verfassungsgeber fungiert vorerst die Prov. Nationalversammlung. Sie sieht sich deshalb als Provisorium an, da das Mandat ihrer Mitglieder auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus des Reichsrats vom Jahr 1911 zurückgeht, 1917 abgelaufen und durch Gesetz nicht aber durch Wahlen verlängert worden war. Diese daher politisch zweifelhafte Legitimation ist rechtlich überdies ein bloßes Nichts: Als Organ des Staates Österreich hatte der Reichsrat mit dem neuen Deutschösterreich nichts zu tun. Nicht als Reichsratsabgeordnete traten die Mitglieder der Prov. Nationalversammlung zusammen, sondern als noch am ehesten legitimierte Volksvertreter. Ziel von ihr war die Volkswahl zu einer Konstituierenden Nationalversammlung vorzubereiten und ein provisorisches Verfassungswerk zu schaffen. Situation in den Ländern: Provisorische Landesversammlungen, Gesetz vom 14. 11. 1918, Landesverfassungen Neue Organe nehmen eine originär entstandene, weder von den bisherigen Kronländern noch dem Staate Deutschösterreich abgeleitete Landesgewalt in Anspruch. Erstmals nehmen die Länder in der Neuzeit das Recht zum Erlass von Landesverfassungen in Anspruch und können es auch behaupten. Es lag in der Absicht dieser neuen Länder, sachlich an die Stelle der bisherigen Kronländer zu treten. Kein Land hat 1918 die Souveränität als unabhängiger Staat für sich in Anspruch genommen. Fraglich war bei einigen Ländern bloß, welchem Staat sie sich einordnen würden. Zufolge der originär entstandenen Landesgewalten treten die Länder ebenso wie der Staat Deutschösterreich als verfassungsrechtliche Neubildungen auf und stehen zu den bisherigen Kronländern im Verhältnis der Diskontinuität. Als Grundlage der neuen Landesgewalt gilt die Volkssouveränität. Alle Länder lehnen damit die monarchische Staatsform ab. Soweit nicht Neuerungen Platz greifen, setzen die Länder das Recht der bisherigen Kronländer als ihr eigenes in Geltung und übernehmen deren Institutionen. Grundsätzlich wird das bisherige Verfassungsrecht beibehalten Die Landesordnungen 1861 und aus der Verfassung1867 vor allem die Kompetenzverteilung bilden damit vorerst die verfassungsrechtliche Grundlage der Länder. Allerdings gehen alle Länder in einem wichtigen Punkt über die bisherige Verfassungslage hinaus, da sie nicht nur die autonome Landesverwaltung übernehmen, sondern auch die staatliche im Land usurpieren. Sie nehmen damit, abgesehen von ihrer ministeriellen Spitze, die allgemeine Verwaltung für sich in Anspruch. Der doppelte Verwaltungsapparat bleibt allerdings bestehen, es gibt nun zweierlei Landesverwaltungen, ihre Doppelgleisigkeit scheint mehr denn je reformbedürftig. Das Land ist somit nicht mehr auch staatlicher Verwaltungssprengel, mit eigenen staatlichen Behörden, sondern besorgt mit eigenen Organen zusätzlich Verwaltungsaufgaben des Gesamtstaates in dessen Auftrag als Auftragsverwaltung Als Folge des Entscheids zugunsten der republikanisch demokratischen Staatsform werden die bisherigen Landtage wegen der politischen Vorrechte die ihre Kurienwahl gewährleistet hatte, aufgehoben und am 14.11. mit dem Gesetz betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern an ihre Stelle Prov. Landesversammlungen gesetzt. Konstituierende Nationalversammlung: Entstehung, neue Wahlprinzipien,Modifikation des Regierungssystem, Gesetzgebungstätigkeiten: Habsburgergesetz, Adelsaufhebungsgesetz Mit der Wahl zur Konst. Nationalversammlung am 16.2.1919 fand die Existenz der Prov. Nationalversammlung ihr Ende; am 4.3.1919 trat das neue Gremium erstmals zusammen. Erstmals dürfen auch Frauen wählen, der Wahl liegt das Proportionalsystem zugrunde. 14.3.1919: Gesetz über die Volksvertretung und über die Staatsregierung -> Deutschösterreich wird zur parlamentarischen Republik. Habsburgergesetz: Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses habsburg-Lothringen, Adelsaufhebungsgesetz:.. eh kloar Vertrag von Saint-Germain: Entstehung, Inhalt (Staatsbezeichnung,Gebietsabtretungen, Volksabstimmung in Kärnten), verfassungsrechtliche Folgen Erst am 20.7.1919 wird der deutschösterreichischen Delegation der gesamte Text des Entwurfs eines Friedensvertrages übergeben. Schon im Voraus war festgestellt worden, dass kein mündlicher, sondern nur ein schriftlicher Meinungsaustausch stattfinden werde: Damit war entschieden, dass der Friedensvertrag nicht auf dem Wege echter Verhandlungen sondern als Diktat der Siegermächte zustande zu kommen habe. Zahlreiche Stellungnahmen und Gegenvorschläge der deutschösterreichischen Delegation war kein Erfolg beschieden. Lediglich die Annexion Deutsch-Westungarns und die Durchführung eine Volksabstimmung in Südkärnten sind in den am 2.9. überreichten endgültigen Text des Friedensvertrages aufgenommen. Dieser wird am 10.9. von Staatskanzler Renner unterzeichnet und tritt am 16.7.1920 in Kraft. Inhalt: Deutschösterreich wird als Rechtsnachfolger sowohl des Staates Österreich, als auch der Österreichisch-Ungarischen Monarchie behandelt und ihm, die Schuld am Ausbruch des Krieges angelastet. Gebietsabtretungen und die zusätzliche Anerkennung der selbstständigen Staaten ziehen im Wesentlichen die heutigen Staatsgrenzen. Eine auf die Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs bedachte Bestimmung schafft das so genannte Anschlussverbot an das Deutsche Reich. Wegen dieser Distanz zum Deutschen Reich, der Abtretung umfangreichen deutschen Siedlungsgebietes und der Kontinuität mit dem Staat Österreich wird Österreich als neuer Staatsname vorgesehen, Minderheitenschutzbestimmungen, Verbot der allgemeinen Wehrpflicht und, Zahlreiche wirtschaftliche Beschränkungen und Sanktionen. Verfassungsrechtliche Auswirkungen: Er führt zum Fortfall des Anliegens, möglichst alle deutschsprachigen Gebiete des ehemaligen Staates Österreich in neuer staatlicher Gemeinschaft vereinigen zu wollen, weiters zum Verbot des Anschlusses an das Deutsche Reich, schließlich, indirekt zum Aufgeben der einheitsstaatlichen Lösung, da die verbleibenden Länder durch die Grenzbestimmungen und das Anschlussverbot in den Verband des Gesamtstaates gezwängt werden, der sich mit diesen arrangieren muss, womit die Wendung zur bundesstaatlichen Lösung angebahnt ist. Allerdings wird weiter am Standpunkt der Diskontinuität festgehalten. Deutschösterreich tritt keine globale Rechtsnachfolge nach dem Staat Österreich an, sondern nur in die vom Vertrag von Saint Germain auferlegten Verpflichtungen ein. Dieser gilt daher nicht als Friedensvertrag, da Deutschösterreich keinen Krieg begonnen hatte und nun beenden musste, sondern als Staatsvertrag. Die erste verfassungsrechtliche Konsequenz brachte das Gesetz über die Staatsform vom 21.10.1919, da es unter anderem den Staatsnamen in Republik Österreich ändert! Erwerb des Burgenlands/Venediger Protokoll Schon vor 1919 bestehen Pläne, Deutsch-Westungarn der cisleithanischen Reichshälfte einzugliedern, werden aber erst mit dem Zusammenbruch der Österreich-ungarischen Monarchie 1918 akut. Das Spektrum an Möglichkeiten ist weitreichend: Autonomie der deutschen Volksgruppe innerhalb des Einheitsstaates Ungarn, Autonomes ungarisches Komitat, Freistaat Vierburgenland, Vorübergehender Freistaat als Vorstufe zum Land Deutschösterreich, Sofortiger Anschluss an Deutschösterreich. Angesichts der betont nationalmagyarischen Kurses der ungarischen Regierung Horthy erscheint dem überwiegenden Teil der deutschen Bevölkerung die letztgenannte Möglichkeit als die einzig vertretbare. Die Verträge von St. Germain 1919 und Trianon 1920 sprechen den Großteil Deutsch-Westungarns der Republik Österreich zu, die Tschechoslowakei erhält Pressburg. Offiziell zieht Ungarn 1921 seine Behörden und Garnisonen aus dem Österreich zugesprochenen Gebiet ab, lässt jedoch durch Gendarmerie- und Freischarverbänden der Besitznahme Österreichs Widerstand entgegensetzen, sodass diese vorerst unterbleibt. Durch die Vermittlung Italiens kann schließlich eine Vereinbarung zwischen Ungarn und Österreich erzielt werden: Im Venediger Protokoll vom 13.10.1921 betreffend die Regelung der ungarischen Frage verpflichtet sich Ungarn, den Abzug der erwähnten Verbände zu erwirken, um Österreich die ungestörte Besitznahme zu ermöglichen, dieses, in der Stadt Ödenburg und Umgebung eine Volksabstimmung hinzunehmen. Aufgrund der Vertragswidrig und unkorrekt durchgeführten Volksabstimmung werden Stadt und Umgebung von Ödenburg am 1.1.1922 Ungarn übergeben, vom restlichen Gebiet hat Österreich seit November 1921 Besitz ergriffen. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1920: Entstehung, Verfassungsprinzipien, Staatsform, Regierungsform; Verfassungs-Übergangsgesetz Entstehung: Ein eigens für die Verfassungs- und Verwaltungsreform bestellter Staatssekretär kann 1920 auf zwei Länderkonferenzen durch Aufnahme von Modifikationen weitestgehenden Konsens für seinen als Privatarbeit geltenden Entwurf erzielen. Diesen Linzer Entwurf greift schließlich der Verfassungsausschuss der Konst. Nationalversammlung auf, nachdem es schon geschienen hat, als würde diese das Verfassungswerk überhaupt nicht zustande bringen können. Kompromisse wie insbesondere die Ausklammerung der Grund- und Freiheitsrechte, der Finanzverfassung und der Schulkompetenzen ermöglichen die Fertigstellung eines Ausschussentwurfes und am 1.10.1920 seine Annahme im Plenum der Konst. Nationalversammlung als Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird, kurz: Bundesverfassungsgesetz. Kelsen-Verfassung Verfassungsprinzipien: Die Verfassung 1920 B-VG und V-ÜG, tritt am 10.11.1920 mit der ersten Sitzung des neuen Parlaments, des Nationalrats, in Geltung. Sie organisiert die Republik Österreich als Bundesstaat: Gesetzgebung und Verwaltung sind zwischen dem Bund und den Ländern geteilt, letztere nehmen an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung durch ein eigenes Organ teil, dem Bundesrat. Die Gerichtsbarkeit ist hingegen Bundesmonopol. Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns kontrollieren Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die damit auch Bund und Länder zum Gesamtstaat verklammern. Österreich ist ferner eine extrem parlamentarische Republik: Die obersten Organen des Bundes und der Länder sind aufgrund eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht gewählt, von ihnen leiten sich alle anderen Staatsorgane ab, wie insbesondere die Bundesregierung, die Landesregierung und der Bundespräsident. Die Volksvertretung des Bundes, der Nationalrat verfügt auch über die Wehrmacht, das Bundesheer. Die parlamentarische Republik erzielt damit einen gewaltenverbindenden Effekt: Die Exekutive ist mit der legislative organisatorisch und sachlich verbunden. Grundlage dieser parlamentarischen Republik ist die mittelbare Demokratie: Der Volkswille kommt grundsätzlich indirekt in den Repräsentativkörperschaften zur Geltung. Nur ausnahmsweise kann er im Sinne der direkten Demokratie unmittelbar durch Volksbegehren oder Volksabstimmung in Erscheinung treten. Grund- und Freiheitsrechte ergänzen dieses Verfassungsgefüge. Die Verfassung 1920 ist religiös neutral gestaltet. In die Eidesformeln oberster Staatsorgane sind keine religiösen Wendungen aufgenommen. Staatsform: Demokratie, Regierungsform: parlamentarische Republik Verfassungs-Übergangsgesetz: Der eben erwähnten Kompromisse wegen ist das B-VG ein Torso. Es wird daher vom Verfassungs-Übergangsgesetz ergänzt. Die Fortdauer der bisherigen Rechtsordnung wird prinzipiell unter dem Vorbehalt partieller Derogation festgestellt. Ausdrücklich rezipiert werden vor allem Vorläufig die Kompetenzbestimmungen der Verfassung 1867 und das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz 1917. Das B-VG selbst rezipiert mangels Einigung der Politischen Parteien über einen neuen Grundrechtskatalog das entsprechende StGG 1867, ausgenommen Art. 1 (Staatsbürgerschaft) und Art. 20 (Grundrechtssuspension). Verfassungsrechtliche Folgen der Genfer Protokolle 1922 Die wirtschaftlichen Notlagen stellen die Lebensfähigkeit des neuen Staates wiederholt in Frage. Die Unabhängigkeitsverpflichtung des Vertrages von St. Germain nötigt daher den Völkerbund durch die Garantie von Auslandsanleihen, Österreich in seinem Werke der wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufrichtung zu helfen. Dies erweist sich 1922 zur Sanierung der Währung und 1932 vor allem zur Überwindung der Wirtschaftskrise als besonders notwendig; mit Hilfe des Völkerbundes werden entsprechende Staatsverträge abgeschlossen. Die beiden Staatsverträge bilden eine Einheit und haben nicht nur wirtschaftliche sondern auch verfassungsrechtliche Bedeutung. Verfassungsrelevanter Inhalt: Die Vertragspartner Österreichs gewähren eine Garantie für die politische Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und die Souveränität Österreichs. Dagegen geht Österreich abermals eine Unabhängigkeitsverpflichtung ein: Es verbürgt sich gemäß dem Wortlaut des Artikels 88 des Vertrages von St. Germain, seine Unabhängigkeit nicht aufzugeben, es wird sich jeder Verhandlung und jeder wirtschaftlichen oder finanziellen Bindung enthalten, welche geeignet wäre, diese Unabhängigkeit direkt oder indirekt zu beeinträchtigen. Beide Erklärungen werden 1932 als fortbestehend anerkannt. Die Protokolle 1922 schaffen zur Überwachung des wirtschaftlichen Reformprogramms einen Generalkommissar des Völkerbundes und ein Kontrollkomitee der Vertragspartner, sie verlangen ferner ein Außerordentliches Gesetzgebungsrecht der Bundesregierung. Verfassungsrechtliche Auswirkungen: Die neuerliche Unabhängigkeitsverpflichtung Österreichs ist einmal eine Interpretation der Unabhängigkeitsverpflichtung des Vertrags von St. Germain, darüber hinaus aber ein Verzicht auf ihre Suspension durch den Völkerbundsrat, wie sie Art. 88 selbst vorsieht. Diese Möglichkeit unterbinden die Genfer Protokolle insoferne, als sie für die Laufzeit der Anleihen, also längstens bis 1952, die Wahrung der österreichischen Unabhängigkeit als unabdingbar fixieren, somit Österreich die entsprechende Anrufung des Völkerbundes untersagen. Schließlich wird ein Notverordnungsrecht der Regierung und in diesem Zusammenhang ein Außerordentlicher Kabinettsrat geschaffen. Der Zollunionsplan 1931 (Deutsches Reich, Österreich wegen Wirtschaftskrise) verstoße zwar nicht gegen das Anschlussverbot, jedoch gegen die Genfer Protokolle 1922. Er wird daher fallengelassen, Österreichs wirtschaftliche Schwierigkeiten sucht der Genfer Staatsvertrag 1932 zu lösen.(Haager Gerichtsof) Bundesverfassungsnovelle 1925 Ausbau der Verfassung Die Verfassung bedarf ihres provisorisch-fragmentarischen Charakters wegen der Ergänzung durch weitere Verfassungsgesetze. Nach der Regelung der Finanzverfassung 1922 bring 1925 insbesondere die Bundes-Verfassungsnovelle einen konformen Verfassungsausbau im Sinne der Verfassung 1920 mit der Vollendung der bundesstaatlichen Struktur durch das Inkraftsetzen der Kompetenzbestimmungen des BVG bei gleichzeitiger Änderung zugunsten des Bundes und der Neuorganisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung im Bereich der Länder: Insbesondere mit der Schaffung des Amtes der Landesregierung wird nun die Doppelgleisigkeit der Verwaltung beseitigt. Ferner erfolgt eine Präzisierung des Legalitätsprinzips: Verordnungsgebung nicht mehr aufgrund genereller verfassungsgesetzlicher Ermächtigung sondern präziser einfachgesetzlicher Ermächtigung; Eine Erstreckung der Rechnungskontrolle auf die Länder und eine Vermehrung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes. Schließlich wird das Gemeinderecht durch Rezeption des Reichsgemeindegesetzes 1862 fixiert. Bundesverfassungsnovelle 1929: Einflüsse, Regierungsform Änderung der Verfassung An die Stelle der extremen gewaltenverbindenden parlamentarischen Republik tritt die gewaltentrennende parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. In diesem Sinn werden Die Rechte des Bundespräsidenten gegenüber dem Parlament erweitert, und zwar mit Notverordnungsrecht, Oberbefehl über das Bundesheer, Recht zur Einberufung und Auflösung des Nationalrates und der Landtage, Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, an die Stelle seiner Wahl durch die Bundesversammlung tritt, zur Stärkung seiner politischen Legitimation die direkte Volkswahl. Eine weitere Schwächung des Parlaments bringt die sogenannte Entpolitisierung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Das parlamentarische Ernennungsrecht wird durch ein bloßes Vorschlagsrecht des Nationalrats, aber auch des Bundesrates und der Bundesregierung mit Ernennungsrecht des Bundespräsidenten ersetzt. Tatsächlich wirkt sich die Entpolitisierung als Umpolitisierung aus. Die Umwandlung des Bundesrates in einen Länder- und Ständerat als auch berufsständische Interessenvertretung bleibt Programm: Er hätte praktisch aus 2 Kammern bestanden. Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundes erfolgen u.a. im Sicherheitswesen. 1930 wird daher das B-VG als B-VG 1920 in der Fassung 1929 neu verlautbart. Eine entscheidende Folge der Verfassungsänderung 1929 ist das neue Verhältnis zwischen den drei obersten Bundesorganen: Nationalrat – Bundespräsident – Bundesregierung. Der Bundespräsident ist nun dem Nationalrat gleichgeordnet und die Bundesregierung nicht mehr nur vom Nationalrat, sondern auch vom Bundespräsidenten abhängig gemacht. Die drei obersten Bundesorgane sollen damit in einem ähnlichen Balanceverhältnis zueinander stehen wie Volksvertretung, Monarch und Regierung im konstitutionellen Staat. Doch ist die rechtliche Stellung des Bundespräsidenten nicht adäquat gestaltet. In der Verfassungswirklichkeit des Parteienstaates schwindet daher seine Bedeutung. 1933 bis 1938 Entstehung 1933/34: „Selbstausschaltung“ des Parlaments, Anwendung des KwEG, Parteienverbote, Ausschaltung von Bundesrat und VfGH Am 4.3.1933 treten die drei Präsidenten des Nationalrates, da sie sich in einem Tumult kein Gehör verschaffen vermögen, zurück. Die Bundesregierung vertritt sogleich den Standpunkt, der Nationalrat habe sich damit selbst aufgelöst, und der Weg zu einer autoritären Staatsführung sei von selbst frei geworden. Tatsächlich handelt es sich aber um keine Krise des Parlaments, sondern bestenfalls um eine solche des Plenums denn am 8.3. tagte noch der Hauptausschuss. Einer der Lösungsversuche beinhaltet eine Einberufung des Nationalrats durch den 3. Präsidenten, welche am 15.3. stattfindet, diese wird aber unter Polizeiaufgebot von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Bundespräsidenten unterbunden. Die Bundesregierung will sich im Rahmen der Legalität bewegen, deshalb sucht sie für die notwendig werdenden Regierungsverordnungen eine Rechtsgrundlage. Da das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten seine und die Mitwirkung des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses des Nationalrates erfordert, wird diese Möglichkeit verworfen und man greift auf die zweite Möglichkeit zurück, nämlich auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz. Die erste Kriegswirtschaftsverordnung ergeht am 7.3. Lahmlegung des Bundesrates: Dieser trifft am 17.3. die Entscheidung, dass der Nationalrat einberufen werden solle, die Kriegswirtschaftsverordnung aufzuheben sein, und ordnet die Ausschreibung von Neuwahlen an. Die Bundesregierung lässt mitteilen, dass, da der Bundesrat keine alleingesetzgebende Körperschaft sei, seine Entschließung verfassungsrechtlich unbedeutend seinen. Der selbstausgeschaltete Nationalrat habe den Bundesrat seiner Funktionen beraubt und gegenstandslos gemacht. Die Bundesregierung wollte auch den Verfassungsgerichtshof ausschalten, dazu veranlasste sich einige Verfassungsrichter, von ihrem Amt zurückzutreten. Durch Mitgliederschwund und eine ihn betreffende Kriegswirtschaftsverordnung hat sich dieser ebenfalls selbst ausgeschaltet, Ende Mai 1933. Die Verfassungsmäßigkeit der Inanspruchnahme des KWEG ist nicht mehr zu überprüfen und kann sanktionslos fortgesetzt werden. Auflösung der politischen Parteien: Die Regierungsmaßnahmen stoßen auf die innenpolitischen Fronten aller Parteien. Betätigungsverbote und Auflösung treffen vorerst bloß die Regimegegner. Alle aufgelösten oder mit Betätigungsverbot belegten Parteien verlieren ihre Mandate in den Vertretungskörperschaften von Bund, Land und Gemeinde. Die Vaterländische Front dient zur Sammlung vaterländisch österreichischer Kräfte gegen Marxismus und Nationalsozialismus, sie wird zur Staatspartei und ist berufen, Träger des österreichischen Staatsgedankens zu sein und hat die politische Zusammenfassung aller Staatsangehörigen im Geiste der Verfassung 1934 zum Ziel. Ermächtigungsgesetz 1934: Entstehung, Inhalt, Bedeutung Die Verfassung 1934 ist zweimal erlassen worden, einmal durch eine Kriegswirtschaftsverordnung vom 24.4.1934 und sodann aufgrund eines neuen Ermächtigungsgesetzes durch eine Regierungsverordnung mit jeweils identem Wortlaut. Der zweite Weg sucht die Verfassungsbrüche der ersten Verfassungspublikation zu vermeiden und die Verfassungskontinuität mit der Verfassung 1920/29 herzustellen. Er führt zu diesem Zweck über ein auf ihrer Basis parlamentarisch beschlossenes BVG über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, das sogenannte Ermächtigungsgesetz 1934. Es hebt den Art. 44 Absatz 2 BVG 1920 auf, sodass eine Gesamtänderung der Verfassung auch ohne Volksabstimmung zulässig ist, ermächtigt die Bundesregierung zur abermaligen Verlautbarung der Verfassung der bereits kundgemachten Verfassung, Auflösung von Nationalrat und Bundesrat Übergang ihrer Befugnisse auf die Bundesregierung und zwar insbesondere einschließlich aller Verfassungsgesetzgebung. Das Ermächtigungsgesetz überträgt der Bundesregierung ohne Vorbehalte und Beschränkung die ordentliche einfache und auch die Verfassungsgesetzgebung und ermächtigt zum Erlass der Verfassung. Auf dieser Grundlage erfolgt die Publikation der Verfassung 1934 am 1. Mai (Tag des neuen Österreich)! Verfassung 1934: Inkraftsetzen, Prinzipien, wichtigste Organe, Bedeutung der Grundrechte, Durchführung Inkraftsetzen: Siehe oben Ermächtigungsgesetz 1934 Prinzipien: Im Vordergrund steht das autoritäre Prinzip: An die Stelle plebiszitärer Wahlen tritt die Ernennung von Organen oder deren Auswahl aus von anderen Organen erstellen Dreierlisten die aber gleichfalls nicht dem Volk, sondern Organen obliegt, die ihrerseits in einer der vorbenannten Verfahrensweisen kreiert worden sind. Die Gewaltentrennung zwischen Legislative und Exekutive ist durch beider Verbindung verdrängt, nämlich durch die Einschaltung der Vollziehung in die Gesetzgebung oder einem überhaupt ihr zustehenden leicht handhabbaren außerordentlichen Gesetzgebungsrecht. Abgeschwächt wird das autoritäre Prinzip durch Grundrechte, das rechtsstaatliche und föderalistische Prinzip, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Die Verfassung wird dem österreichischen Volk oktroyiert. Zwar oktroyiert die Regierung die Verfassung, holt sich dazu eigens aber die Ermächtigung der Volksvertretung ein. Die Verfassung kennt den plebiszitären Weg der Volksabstimmung und die Gesetzgebung erfolgt durch Stände, also das besonders gegliederte Volk. Die staatliche Willensbildung besorgen indirekt beschickte oder ernannte Organe. Die Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, nur die Eingriffsmöglichkeiten des Staates im Wege der einfachen Gesetzgebung sind größer als bisher, auch ist die Möglichkeit einer Suspension einzelner Grundrechte eingeräumt. Formell wie sachlich tritt so gut wie keine Kompetenzänderung ein. Bund: Gesetzgebung und Verwaltung, oder nur die Grundsatzgesetzgebung, jeweils über taxativ aufgezählte Angelegenheiten. Länder: Die Teilnahme an der Willensbildung des Bundes erfolgt im wesentlichen wie bisher, allerdings wird der Bundesrat durch den Länderrat ersetzt, der aber wesentlich geringeres Gewicht besitzt. Die Landesangelegenheiten behalten den bisherigen Umfang, die alleinige Verwaltungskompetenz der Länder aufgrund einer entsprechenden Bundesgesetzgebung entfällt allerdings. Durchführung Von der Verfassung werden nur die autoritären nicht aber die ständischen Elemente realisiert. Der Aufbau der berufsständischen Ordnung beschränkt sich auf die Land- und Forstwirtschaft und den Öffentlichen Dienst. Die Verfassung wird vom VerfassungsÜbergangsgesetz 1934 beeinträchtigt. Seine Maßnahmen sind zeitlich unbeschränkt und bestimmen daher die Verfassungswirklichkeit! Die Regierungsgesetzgebung bleibt auch im Bereich des Verfassungsrechts weiterhin zulässig. Ferner tritt an die Stelle der Beschickung von Organen durch die Berufsstände die Ernennung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, die Funktionsdauer des Bundespräsidenten wird verlängert, eine Wahl entfällt, aufgehoben ist die Garantie einer unabhängigen Rechtssprechung, da zeitweise die Richter frei ab- und versetzbar sind, der Föderalismus wird negiert, da der Landeshauptmann und die Mitglieder der Landesregierung vom Bundeskanzler nach freiem Ermessen abberufen werden können, und die Gemeindeautonomie wird verletzen, es wird die gesamte Regierungsgesetzgebung vor dem 1.7.1934 der Verfassungskontrolle entzogen. Wichtigste Organe Regierung (Gesetzgebung), Bundespräsident(Notrecht), Bundestag(Ordentliche Gesetzgebung, Beschluss, keine Diskussion) Bedeutung der Grundrechte: Bisheriger Grundrechtekatalog, nur Eingriffsmöglichketi des Staates im Wege der einfachen Gesetzgebung sind größer als bisher, Möglichkeit der Suspension einzelner Grundrechte eingeräumt. Vorrang der Katholischen Kirche 1938 bis 1945 „Anschluss“: Rechtsnatur, Vergleich zu 1918, „Land“ Österreich, Durchführung und Folgen (u. a. Arisierungen) Rechtsnatur und Verlgeich zu 1918 in Durchführung und Folgen enthalten Durchführung: Die von Bundeskanzler Schuschnigg für den 13.3.1938 angesetzte Volksabstimmung stößt auf den Widerstand der deutschen Reichsregierung und jener Mitglieder der Bundesregierung, die der NSDAP nahe stehen, wie etwa Vizekanzler Seyß-Inquart. Das Zusammenwirken dieser Kräfte erzwingt am 11.3.1938 den Rücktritt der Regierung Schuschnigg und die Bestellung einer neuen Bundesregierung unter Seyß-Inquart und führt zum Einmarsch deutscher Truppen am 12.3.1938. Am 13.3.1938 erlässt die Bundesregierung aufgrund des Ermächtigungsgesetzes 1934 das BVG über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich. Den Inhalt des BVG verkündigt die deutsche Reichsregierung, gleichfalls aufgrund eines Ermächtigungsgesetzes, als deutsches Reichsgesetz. Nach den Intentionen der österreichischen Bundesregierung und der deutschen Reichsregierung ist mit diesen übereinstimmenden Gesetzen der Anschluss vollzogen. Allerdings ist das BVG wegen verfassungswidriger Beurkundung verfassungsmäßig gar nicht zustandegekommen. Die über den Anschluss am 10.4.1938 durchgeführte Volksabstimmung bejaht diesen in Österreich mit 99,7 % und im Altreich mit 99,02 % der Stimmen. Gleichzeitig werden hier wie dort Neuwahlen zum Reichstag abgehalten. Die zeitliche Forschung hat erwiesen, dass die Regierung Seyß-Inquart unter dem Druck der deutschen Reichsregierung gehandelt hat. Diesen Mangel heilt auch nicht die Volksabstimmung, da sie sich in Wahrheit über den vollzogenen Anschluss nicht äußern und ihn nicht ändern konnte. Dies auch nicht im Rechtssinn, da das nationalsozialistische Volk für ein vom Führer aufgestelltes politisches Ziel aufzurufen und einzusetzen, ohne aber selbst Entscheidungskraft zu haben. Folgen: Formelle Diskontinuität – materielle Kontinuität Nach offizieller deutscher Auffassung war mit dem Anschluss der Staat Österreich als Völkerrechtssubjekt völlig untergegangen, und zwar überdies ohne Rechtsnachfolger. Das Deutsche Reich ist nicht kraft sogenannter Staatensukzession in die Stellung Österreichs eingetreten, es steht vielmehr zu dem untergegangenen Staat im Verhältnis der formellen Diskontinuität – so wie 1918 Deutschösterreich zum ehemaligen Staat Österreich. Völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sind erloschen, nicht auf das Deutsche Reich übergegangen. Diese Ansicht teilt bis 1943 fast das gesamte Ausland, das noch vor der Volksabstimmung seine diplomatischen Vertretungen nicht etwa einfach abberuft, sondern in Vertretungen gegenüber dem Deutschen Reich im Rang von Generalkonsulaten umwandelt. Soweit nicht Reichsrecht in Geltung tritt, wird das österreichische Recht in Kraft gesetzt. Neues Zivilrecht bringt das Gesetz zur Vereinheitlichung der Eheschließung und Ehescheidung im Land Österreich und im übrigen Reichsgebiet womit erstmals für ganz Österreich ein konfessionell nicht gebundenes Eherecht in Kraft tritt; im Wesentlichen bleibt aber der Bestand des ABGB unangetastet. Im Handelsrecht hingegen tritt an die Stelle des bisherigen AHGB das deutsche HGB. Diese Abänderungen beschränken die materielle Diskontinuität auf einen schmäleren Bereich, als dies 1918 der Fall gewesen war. Überdies ist die Geltung des österreichischen Rechts nur als eine vorläufige gedacht – etwa sollen ABGB und BGB durch ein neues Volksgesetzbuch ersetzt werden. Land Österreich: Land Österreich aufgrund der Reichsverfassung 1938 ein Verwaltungssprengel des Reiches. Ehemalige Bundesangelegenheiten werden zu Landesangelegeheiten im Sinne übertragender Reichskompetenzen.. Dieses Liquidationsstadium ist urspürnglich mit 20.91939 befristet, jenem Tag, an dem die neuen Reichsgaue als einzige, direkt dem Reich unterstellte politische Einheit ihre Arbeit hätten aufnehmen sollen. Erst mit 1.4. 1940 hört Ösi auf als Land des Deutschen Reiches zu existieren Grundzüge des Verfassungszustands des Deutschen Reiches 1938 Adolf Hitler: Reicshkanzler am 30.1. 1933. Ermächtigungsgesetz 1933.NSDAP zur einigen politischen Partei erklärt. Die Maßnahmen 1933 noch im Rahmen der Weimarer Verfassung 1919 (zB: Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, Regierungsgesetzgebung, Hoheitsrechte der Länder auf Reich, hebt Volksvertretungen in Ländern -> Einheitsstaat mit Verwaltungssprengeln, Ebenso Kompetenzen des Bundespräsidenten auf Reichskanzler) Rechsverfassung besteht 1938 also aus mehreren Grundgesetzen. Rechtsinterpretation nach NS-Gedankengut, Führerprinzip (absolut, ohne gegenzeichnung, ungeteilte Staatsgewalt, Oberster Richter). Grundrechte gegenstandslos. Deutsche Reich hat Charakter als Rechtsstaat verloren. ab 1945 Moskauer Erklärung 1943 Die Wiedererrichtung geht auf die Initiative der alliierten Staaten zurück. Die hierbei angestellten Erwägungen sehen Österreich als Teil einer Donaukonföderation Teil einer süddeutschen Föderation mit Zugang zur Adria So bleibt der Gedanke einer Einbindung Österreichs in ein Staatensystem stets aufrecht, ausgeschlossen wird jedoch ein solches mit Teilen des Deutschen Reiches. Aber auch der Plan einer Donaukonföderation erfährt eine allmähliche Schwächung durch die USA und die UdSSR. Die Moskauer Konferenz der Außenminister der Alliierten im Oktober 1943 führt schließlich zu einer gemeinsamen Formel, der sich im November auch die französische Exilregierung anschließt, nämlich der sogenannten Moskauer Erklärung über Österreich vom 1.11.1943: Die Alliierten betrachten die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15.3.1938 als null und nichtig. Sie erklären, dass sie wünschen, ein freies, unabhängiges Österreich wiedererrichtet zu sehen. Situation 1945: Unabhängigkeitserklärung - Provisorische Staatsregierung - Regierungserklärung – Verfassungsüberleitung, Vorläufige Verfassung 1945, Verfassungsnovelle Oktober 1945, volles Wirksamwerden des B-VG Unabhängigkeitserklärung, Prov. Staatsregierung: Wie die politischen Parteien 1918 den Staat begründet haben, ergreifen sie nun die Initiative, um seine Unabhängigkeit wiederherzustellen: In der Proklamation vom 27.4.1945 erklären sie den Anschluss als null und nichtig und berufen sich auf die Moskauer Erklärung 1943 und erlassen eine Unabhängigkeitserklärung mit folgendem Wortlaut: Die demokratische Republik ist wiederhergestellt, der im Jahre 1938 dem österreichischen Volke aufgezwungene Anschluss ist null und nichtig. Und es wird eine Provisorische Staatsregierung mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut. Wie 1918 erscheint auch jetzt der Volkswille durch die politischen Parteien mediatisiert: Expressis verbis erklärt die eben zitierte Kundmachung, dass durch das einvernehmliche Handeln aller antifaschistischen Parteien, nämlich ÖVP, SPÖ und KPÖ, dem Sinn und Willen der großen Mehrheit des österreichischen Volkes entsprochen sei. Anders als 1918 initiieren die politischen Parteien nicht den Zusammentritt einer Nationalversammlung als Volksvertretung sondern einer Staatsregierung. Denn ein Parlament existierte schon lange nicht mehr. Die Dominanz der Exekutive über die Legislative erklärt sich 1945 auch aus einem verfassungsrechtlichen Grund: Während 1918 es darum ging, eine neue Verfassung zu schaffen, und man somit einer Konstituante bedurfte, ist es nunmehr das erklärte Ziel, die ohnedies bereits vorhandene Verfassung 1920/29 so bald als möglich wieder in Geltung zu setzen. Die Prov. Staatsregierung ruf die Bevölkerung auf, das vormalige, unabhängige Gemeinwesen der Republik Österreich wieder aufzurichten und zwar im Rahmen eines geeinigten Staates und mit Hilfe einer geordneten Staatsregierung. Maßnahmen: Wiederherstellung der Verfassung 1920/29 und Schaffung einer Vorläufigen Verfassung für eine Übergangszeit Verfassungsüberleitung: Das erste Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 setzt das B-VG 1920 in der Fassung 1929 sowie das übrige Bundesverfassungsrecht nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit. Das nach diesem Tag erlassene Bundesverfassungsrecht sowie alle verfassungsrechtlich relevanten Maßnahmen des Deutschen Reiches werden aufgehoben (Verfassung 1934, Ermächtigungsgesetz 1934, FÜG 1934) Zur Verfassungs-Überleitung gesellt sich die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich durch ein Rechts-Überleitungsgesetz 1945 (Recht des DR, soweit es mit Grundsätzen der Demokratie und einem freien und unabhängigen Österreich vereinbar ist). Die Wiedererrichtung der österreichischen Behörden regelt das Behörden Überleitungsgesetz 1945. Es löst die Behörden und Einrichtungen des Deutschen Reiches auf und leitet ihre Geschäfte auf die österreichische Behördenorganisation im Wesentlichen nach dem Stand vom 13.3.1938 über. Vorläufige Verfassung 1945 Die Verfassung 1920/29 kann allerdings zufolge der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere des Fehlens der Kollegialorgane, nicht sofort wirksam werden. Das V-ÜG 1945 setzt daher an die Stelle der Bestimmungen, die infolge der Lahmlegung des parlamentarischen Lebens in Österreich seit dem 5. März 1933, infolge der gewaltsamen Annexion Österreichs einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich. Die Vorläufige Verfassung tritt am 1.5.1945 in Kraft. Sie richtet Österreich als gewaltenverbindenden, dezentralisierten Einheitsstaat ähnlich 1918 ein, allerdings mit dem Unterschied, dass die Gewaltentrennung nicht von einer Volksvertretung, sondern der Zentralregierung, also der Exekutive, überbrückt wird. Die Prov. Staatsregierung ist nicht nur oberstes Exekutivorgan, sondern übt bis zum Zusammentritt einer frei gewählten Volksvertretung die nach dem B-VG dem Bund und den Ländern zustehende Gesetzgebung aus. Die Gerichtsbarkeit entspricht im Wesentlichen der Verfassung 1920/29; eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts ist vorgesehen. Die staatliche Verwaltung in mittlerer und unterster Instanz obliegt dem Landeshauptmann und der ihm unterstellten Landeshauptmannschaft Verfassungsnovelle Oktober 1945 Die Oktobernovelle vom 12.10.1945 verlässt diese einheitsstaatliche Konstruktion und stellt die Kompetenzbestimmungen des B-VG wieder her: Die Länder besitzen damit wieder eigene Gesetzgebung und Verwaltung, die aber im Sinne der Gewaltenverbindung bei der Prov. Landesregierung konzentriert werden, die an die Stelle des vorgesehenen Prov. Landesausschusses tritt. Volles Wirksamwerden des BVG Nach den Wahlen zum Nationalrat und den Landtagen leitet das 2. VerfassungsÜberleitungsgesetz das Wirksamwerden der Verfassung 1920/29 ein: Insbesondere überträgt es die Befugnisse der provisorischen Organe an die der Verfassung 1920/29 und kehrt überdies in zwei Punkten zum Verfassungszustand vor der Verfassungsnovelle 1929 zurück: Es ersetzt auf Dauer den Länder- und Ständerat durch den Bundesrat der Verfassung 1920 und allein für die erste Wahl des Bundespräsidenten das Bundesvolk durch die Bundesversammlung. Rechts- und Behördenüberleitung, Rückstellung Siehe oben bei „Verfassungsüberleitung Okkupations- und Annexionstheorie Die Ereignisse 1943 bis 1945 zeigen, dass sowohl die Alliierten wie auch Österreich von der Voraussetzung ausgehen, dass 1945 Österreichnicht abermals wie 1918 neu begründet, sondern wiederhergestellt worden ist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass Österreich 1938 Nicht durch Annexion seitens des Deutschen Reiches als Staat untergegangen ist (Annexionstheorie), sondern vielmehr das Deutsche Reich eine Okkupation des weiterhin bestehenden Staates Österreich vorgenommen habe, der damit 1938 bloß handlungsunfähig geworden, nicht aber untergegangen sei, 1945 sei diese Handlungsunfähigkeit fortgefallen (Okkupationstheorie). Die Annexionstheorie wurde 1938 sowohl von der österreichischen Bundesregierung wie der deutschen Reichsregierung vertreten und war bis etwa 1943 auch überwiegend ausländische Auffassung. Diese sieht Österreich 1945 als ebenso neu entstanden an wie 1918, es stehe somit zum Staat Österreich vor 1938 ebenso in Diskontinuität wie zum Deutschen Reich. Die Okkupationstheorie hat ihre Stütze in den verfassungs- wie auch völkerrechtswidrigen Umständen, die den Anschluss verursacht und begleitet haben. Sie behauptet die Kontinuität des Staates Österreich seit 1918 und die Diskontinuität mit dem Deutschen Reich. Alliierte Kontrolle: Wirkung Österreich nimmt in der Reihe der vom Krieg betroffenen Staaten eine besondere Stellung ein: Einerseits gilt es nicht als kriegsführende Macht wie das Deutsche Reich oder Italien, andererseits aber auch nicht als ein befreites Land wie Polen oder Belgien. Die Moskauer Erklärung hält daher fes, Österreich sei das erste freie Land, das der typischen Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, es wird aber auch daran erinnert, dass es für die Teilnahme am Kriege an der Seite Hitler-Deutschlands eine Verantwortung trägt, der es nicht entrinnen kann. Österreich wird daher von den Alliierten besetzt, sie teilen das Staatsgebiet auf. Wien wird weiters in vier Sektoren unterteilt. Die alliierten Staaten schließen am 4.7.1945 untereinander ein Abkommen über die alliierte Kontrolle. Vertragspartner sind nur die Alliierten, nicht aber Österreich. Sie bauen ein Kontrollsystem auf, das bis zur Errichtung einer frei gewählten, von den vier Mächten anerkannten österreichischen Regierung funktionieren soll. Das (1. Kontrollabkommen) Memorandum des Alliierten Rates vom 20.10.1945 stellt die Verbindung zwischen den Besatzungsmächten und der Zentralgewalt, der Prov. Staatsregierung, her und präzisiert für diese die Alliierte Kontrolle: Dem Alliierten Rat obliegt die Führung und Kontrolle der höchsten Gewalt in Österreich, ihr ist die Prov. Staatsregierung untergeordnet; die Prov. Staatsregierung hat bis zum 31.12.1945 freie Wahlen abzuhalten, sie ist ermächtigt, Gesetze für das gesamte Staatsgebiet zu beschließen, bedarf zu deren Kundmachung aber die Zustimmung des Alliierten Rates, unbeschadet davon steht den Besatzungsmächten eine militärische Regierungsgesetzgebung zu. Unter diesen Auflagen wird die Prov. Staatsregierung anerkannt. Das 2. Kontrollabkommen vom 28.6.1946 mildert die Auflagen des ersten und trägt der inzwischen in Kraft getretenen Verfassung 1920/29 Rechnung. Abermals sind Vertragspartner nur die Alliierten unter Ausschluss Österreichs. Der alliierte Kontrollapparat besteht aus dem Alliierten Rat der vier Kommissionäre, dem Exekutivkomitee der Vertreter der Hochkommissäre und den Stäben der Besatzungsmacht. Die Kontrolle umfasst insbesondre das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Alliierten Rates zu Verfassungsgesetzen sowie dessen konkludente Zustimmung durch Unterlassen eines Einspruchs binnen 31 Tagen bei einfachen Gesetzen und Staatsverträgen, sofern diese nicht mit einer der Besatzungsmächte abgeschlossen werden, ferner besteht ein Einspruchsrecht gegen jede legislative oder Verwaltungsmaßname mit dem Recht auf Aufhebung oder Abänderung. Die Alliierte Kontrolle beschränkt Österreichs Souveränität in empfindlicher Weise während ihrer Dauer ist Österreich kein vollsouveräner Staat. Staatsvertrag 1955: Entstehung (Moskauer Memorandum), Inhalt Bemühungen um einen Staatsvertrag zur Beendigung der Alliierten Kontrolle gehen bis in das Jahr 1946 zurück. Bereits 1947 liegt ein ausführlicher Entwurf vor, doch noch 1949 ist die Verhandlungssituation für Österreich derart ungünstig, dass der Bundespräsident den Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages zum nationalen Trauertag proklamiert hätte. Hemmend wirken sich vorerst die Gebietsforderungen Jugoslawiens aus und die Frage des Deutschen Eigentums d.h. die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an Vermögenswerden des Deutschen Reiches in Österreich, die übereilt jeder Besatzungsmacht in ihrem Gebiet zugesprochen worden sind, was für Österreich den Verlust von Erdöl- und Schwerindustrie an die UdSSR bedeutete. Schließlich verhindert der Kalte Krieg zwischen den Alliierten eine Annäherung ihrer Standpunkte. Die entscheidende Wendung bringt 1955 die Verhandlungen österreichischer und sowjetischer Regierungsdelegationen in Moskau festgehalten im Moskauer Memorandum: Es stellt eine Art Zusage der Sowjetregierung dar, den Staatsvertrag abzuschließen, wenn sich die österreichischen Politiker um eine Neutralität bemühen werden, ist also eine Verwendungszusage. Ähnlicher Vereinbarungen mit den westlichen Alliierten beinhalten die Memoranden vom 10.5.1955. Auf dieser Grundlage wird der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich am 15.5.1955 im Schloss Belvedere zu Wien von den Außenministern der alliierten Staaten und Österreichs unterzeichnet. Verfassungsrelevanter Inhalt: Der Staatsvertrag 1955 bringt die Beendigung der Alliierten Kontrolle und Besetzung und die Anerkennung Österreichs als prinzipiell vollsouveränen Staat. Allerdings beinhaltet er eine Reihe von Verpflichtungen grundlegender Art wie zur Aufrechterhaltung der Demokratie, der Republik, auch durch die Fixierung der Geltung des Habsburgergesetzes, zur Unterlassung des Anschlusses, d.h. einer wirtschaftlichen oder politischen Vereinigung mit Deutschland sowie aller darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen, Einhaltung der Menschenrechte, Gewährung von Schul-, Sprach- und Kulturautonomie an die slowenischen und kroatischen Minderheiten. Die bereits geltende Rechtslage sowie nun folgende Ergänzungen erfüllen nahezu den Staatsvertrag, sodass sich seine Bedeutung zusehends verringert. Eine Erklärung der Bundesregierung und die Zustimmung der Vertragspartner haben Bestimmungen als obsolet eingestuft, die besonders durch die Wiedervereinigung Deutschlands hinfällig geworden waren(Obsoleterklärung 1990) Neutralitätsgesetz 1955: Vorbilder? Die immerwährende Neutralität geht wie der Staatsvertrag 1955 auf das Moskauer Memorandum zurück. Die unterzeichnenden österreichischen Politiker werden sich dafür verwenden, dass sich Österreich international dazu verpflichtet, immerwährend eine Neutralität zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird. Die Memoranden über die Besprechungen mit den westlichen Alliierten beschäftigen sich hingegen nicht mit der Frage der Neutralität. Dem Moskauer Memorandum entsprechend beschließt der Nationalrat, und zwar zum Beweis der Freiwilligkeit seines Entschlusses nach Abzug der Besatzungstruppen am 26.10.1955, das BVG über die Neutralität Österreichs: Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Mit den Hinweisen knüpft das Neutralitätsgesetz an die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs des Staatsvertrages 1955 an. Zugleich bedeutet der Hinweis, dass die Neutralität nicht Selbstzweck sei, sondern diesen Zwecken dient. Europäische Integration, EU-Beitritt: Zustandekommen, Folgen Vom Vorbild der Neutralität der Schweiz rückt Österreich alsbald ab, und zwar im Gegensatz zu dieser durch den Beitritt zu internationalen oder supranationalen Organisationen wie 1955 zur UNO, 1993 zum EWR und vor allem 1995 zur EU; weiters durch die Teilnahme an internationalen Operationen durch die Entsendung von österreichischen Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen seit 1965. Dazu kam das Ende der West-Ost-Spaltung 1989 und das Ende der UdSSR 1992, die stets die strikte Bewahrung der Neutralität gefordert hatte, ferner eine veränderte Haltung der Staatenwelt im Gefolge des Golfkrieges mit einer Inanspruchnahme auch Neutraler an Sanktionsmaßnahmen des UNSicherheitsrates. Eine volle Teilnahme am Prozess der Europäischen Integration hinderte vorerst die Neutralität. Es kam daher nur zur Teilnahme am Europarat 1956 sowie an der EFTA 1960, was deren weniger verbindlicher Charakter erlaubte. Eine neue Phase der Integrationsentwicklung gestattete der Bedeutungswandel der Neutralität; er ermöglichte den Beitritt zum EWR 1993, der vor allem schon zur teilweisen Übernahme von EG-Recht führte. Die EWR Mitgliedschaft diente insbesondere zur Vorbereitung des EG-Beitritts, der bereits 1989 beantragt worden war. Der formelle Antrag auf Mitgliedschaft erfolgte eben schon 1989 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Staaten der EGen deren Entwicklung zur auch politischen Gemeinschaft der EU vorbereiteten, die mit dem Vertrag von Maastricht 1992 zustande kam. Trotz dieser Veränderung hielt Österreich am Beitrittsansuchen fest, die Verhandlungen begannen 1993 und wurden 1994 abgeschlossen. Es hatte der EU-Beitritt die Wirkung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung und war daher vor allem zwingend eine Volksabstimmung zu unterziehen, nämlich im Hinblick darauf, dass EU-Recht nicht im Sinne des demokratischen Prinzips von einer Volksvertretung, sondern überwiegend von Verwaltungsorganen und auch dem EuGH gesetzt wird, was weiters dem gewaltenteilenden Prinzip widerspricht und schließlich mit einem Kompetenzentzug der Länder das föderalistische Prinzip gefährdet. Diese Situation erforderte ein doppelstufiges Beitrittsverfahren: Ein Ermächtigungsgesetz im durch Volksabstimmung qualifizierten Verfassungsrang 1994 ermächtigte die Bundesregierung zum Abschluss des Beitrittsvertrages und legalisierte damit im Voraus alle durch ihn eintretenden Verfassungsänderung einschließlich der Gesamtänderungen mit Auswirkungen auch auf die Länder, ohne sie als solche bezeichnen zu müssen. Auf dieser eigens geschaffenen Verfassungsgrundlage erfolgte sodann die Unterzeichnung des Beitrittsvertrages in Korfu am 24.6.1994 womit Österreich zum 1.1.1995 Mitglied der EU wurde. IV) QUERSCHNITTMATERIEN Föderalismus (Aufteilung von Kompetenzen zwischen „Verband“ und „seinen Gliedern“) 1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus: Differenziert, weil die Länder in ihrem Rang, in ihrer Verfassung und Verwaltung sowie ihrer Beziehung zum Staat der Länderverbindung unterschiedlich sind. Deshalb hatte der Monarch in den unterschiedlichen Ländern auch unterschiedliche Rechte. So erklärt sich der differenzierte Föderalismus letztlich aus dem Prinzip der Monarchischen Legitimität. Schwacher Föderalismus, weil siehe selbe Periode bei „Land“ 1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus: Der Staat ist ein Frühkonstitutioneller Staat mit differenziertem Föderalismus. Auch Kremsierer Entwurf war föderalistisch. - 1848: Föderalismus findet nur insofern Berücksichtigung, dass die bisherigen Landstände bestehen bleiben bzw. solche zu errichten sind. .. Gesetzgebungskompetenz aber beim Gesamtstaat - K/E: Betonung des Föderalismus durch Abkehr von ständischen Vorrechten, aber dafür Errichtung einer Länderkammer neben der Volkskammer. Grundlage des Föderalismus sind nun die Länder (und nicht mehr die Monarchische Legitimität ?!), das Prinzip des Föderalismus wurde als Lösung des nationalitätenproblems gesehen, siehe Kreisverfassung. Kompetenzverteilung nur bei der Gesetzgebung. Undifferenzierter Föderalismus ?! vielleicht weil Grundlage die Länder und nicht Monarch?!?! <Spekulationen - 1849: Föderalistische Konstruktion bleibt vorbildhaft. Aber keine Unterteilung der Länder mehr in Kreise, dafür wieder Idee des differenzierten Föderalismus aufgegriffen. 1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat: Autonome Landesgewalt wird aufgehoben, bloß staatliche Verwaltungsbezirke. Völlige Abkehr vom Föderalismus. 1860: Statut über die Landesvertretung: Differenzierte föderalisierung der Länder (1861: Neue Landesordnungen). Land als „Kommunalverband höchster Ordnung“ – Hoheitlich, aber nicht staatlich 1867 – 1918 Konstitutionalismus Mit dem Ausgleich 1867 wird der differenzierte Föderalismus zum Dualismus gewandelt. Der Gesamtstaat(Cisleithanien) im undifferenzierten Föderalismus organisiert wegen der Gleichförmigkeit der einzelnen Landesordnungen. Insgesamt kann man das Land als Teilstaat eines Gesamtstaates sehen, im Sinne einer schwachen bundesstaatlichen Struktur. Das ermöglicht Versuche, den differenzierten Föderalismus durch Stärkung der Landesgewalten wieder aufleben zu lassen (untauglicher Versuch, dem Nationalitätenproblem entgegenzutreten) Deutschösterreich: Föderalistisch – steht nirgends? Republik Österreich: Föderalistisch – Amt der Landesregierung 1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich Föderalismus negiert, Landeshauptmann und Mitglieder der Landesregierung vom Bundeskanzler nach Ermessen abberufbar 1938 – 1945: Es gab kein Ösi, bzw nicht handlungsfähig – bzw Reichsgaue..steht nicht viel 1945….: Es wird anscheinend an einem föderativen Staat gearbeitet 1955 Schwächung des Föderalismus durch Kompetenzverschiebungen Richtung Bund Das Föderalistische Prinzip wird nach dem Beitritt zur EU verletzt, weil über die „Köpfe“ der Länder hinweg Gesetze gemacht werden. wechselnde Stellung der Länder Vor 1500 Land = rechtliche Einheit von Dauer, das sich abhebt von gleichen, unter oder übergeordneten Organisationen Staufische Reformen 12.JH : Land wird zu Territorialherzogtum Das Land wird einem Reichsfürsten als Reichslehen übergeben, es besteht kein Vertrag zwischen Länderverbindung und Reich. Es herrscht ein Dualismus zwischen Landständen und LF 1500 – 1749 Monarchische Union von Ständestaaten Wird institutioneller Flächenstaat, LF wird Institution. Länder werden zu Dualistischen Ständestaaten, Politischer Absolutismus ab 1620 wegen Ausbau der Behördenapparate und einheitlicher Gesetzgebung. Einzelbefugnisse der Landesherrlichkeit verschmelzen zur Landeshoheit -> Land wird Staat 1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus: Der dualistische Ständestaat wird zur autonomen, von den Landständen allein vertretenen Gebietskörperschaft, die, ohne selbst Staat zu sein, im Rahmen des Staates der Länderverbindung einige wenige obrigkeitliche Aufgaben besorgt. Neben das Land tritt eien neue Begietseinheit, der Gouvernementsbezirk. Er nimmt die staatlich-landesfürstlichen Befugnisse in Unterordnung unter die Zentralbehörden wahr. 1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus: Die Verfassung 1849 beendet die ständische Landesherrschaft, an ihre Stelle treten die Repräsentativ-Landtage. Diese Landesgewalt wird verstärkt durch den Anteil an der Gesamtstaatsgesetzgebung durch die Länderkammer des Reichstages. Anstatt der Gouvernmentsbezirke bilden nunmehr die Länder die staatlichen Verwaltungssprengel – In und ab dieser Periode: Doppelcharakter als Selbstverwaltungskörper und als staatliche Verwaltungsbezirke. 1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat: Zufolge der neoabsolutistischen Verfassungsgrundsätze sind die Länder ab 1.1.1852 nur noch Verwaltungssprengel des Gesamtstaates ohne Selbstverwaltung. Erst die aufgrund des „Oktoberdiploms“ 1860 erlassenen Landtagsstatute sehen für das Land wieder die Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper vor, welche die gemeinsam mit der „Reichsverfassung“ 1861 in kraft tretenden „Landesordnungen“ richtungsweisend ausbauen. Ab 1860 ist das Land ein „Kommunalverband höchster Ordnung 1867 – 1918 Konstitutionalismus Die Landesordnungen werden im wesentlichen nicht berührt (im Gegensatz zum Gesamtstaat). Doch bleibt die Konstitutionalisierung des Gesamtstaates nicht ohne Rückwirkungen auf die Länder, sie werden ebenfalls konstitutionellen Bindungen unterworfen, außerdem ist ihre Stellung durch die Verfassung 1867 und auch die Verfassungswirklichkeit gestärkt (Umkehr der Enumeration). Vom Kommunlverband höchster Ordnung entwickeln sich die Länder fast zu Teilstaaten im Verband des Gesamtstaates. Doppelgleisigkeit der Verwaltung tritt stärker hervor und erscheint immer mehr unzweckmäßig Deutschösterreich: Die neue, originär entstandene Landesgewalt verleiht den Ländern größeres Gewicht als den bisherigen Kronländern. Erstmals nehmen die Länder in der Neuzeit das Recht zum Erlass von Landesverfassungen in Anspruch und können es auch behaupten. Sie erlangen eine Stellung ähnlich den Gliedstaaten eines Bundesstaates. Prov. Nationalversammlung mit Abgeordneten von 1911. Prov. Republik Österreich: Die Länder sind zufolge des B-VG 1920 Gliedstaaten eines Bundesstaates. Sie geben sich selbst einen Verfassung, besitzen eigene Gesetzgebung und Verwaltung und wirken an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Den Rahmen dieser Tätigkeiten steckt allerdings die Bundesverfassung ab. 1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich Trotz der Proklamation des „Bundesstaates“ schwächt die Verfassung 1934 die Stellung der Länder in empfindlicher Weise. Zwar besitzen sie eigene Gesetzgebung und Verwaltung, doch tritt erstere im autoritären Konzept hinter letztere zurück, beide, vor allem die Verwaltung, werden überdies in vielfältige Abhängigkeiten vom Bund gebracht. Die Länder sind diesem fast völlig untergeordnet 1938 – 1945: Ab 1.5. 1939 treten an die Stelle der Bundesländer die Reichsgaue. Der Reichsgau ist staatlicher Verwaltungsbezirk und Selbstverwaltungskörperschaft, hat also Doppelcharakter, und zwar in ähnlicher Weise wie die ehemaligen Kronländer nach den Landesordnungen 1861. Doppelcharakter überbrückt jedoch die Einheit der Verwaltung durch den Reichsstatthalters 1945….: Ebenso wie 1918 ist die Entwicklung der Länder unabhängig von der des Gesamtstaates. Anfangs Mai 1945 bilden sich die Prov. Landesregierungen: Sie anerkennen die Prov. Staatsregierung und ihre bereits erlassenen Maßnahmen und setzen ihre Landesverfassungen in Kraft. Sie werden wieder Gliedstaaten in einem Bundesstaat 1955 Landesverfassungen werden 1955 novelliert, Kompetenzen der Länder gehen auf den Bund über Parlamentsorganisationen Ursprünglich Reichstag 1848 (ztw Senat, Abgeordnetenk), welcher K/E (LK, AK) ausarbeitete, dann oktroyierte Verfassung 1849 (LK/AK), kam nie zur Geltung. Als Ersatzparlament wurde 1851 (Reichsratsstatut) der Reichsrat dem Monarch zur Beratung zur Verfügung gestellt. 1860 wird dann der verstärkter Reichsrat = Ausschußlandtag zur Beratung & mit wenig Zustimmungsbefugnissen gebildet in finanziellen Angelegenheiten. Die Reichsverfassung 1861 macht aus dem Reichsrat ein Parlament (1 erste Kammern, FrühKonst:Senat(neuständisch beschränkte Monarchie also, HochKonst: LK) Dezemberverfassung 1867: Alles gleich, 1873: Volkswahl (aber Interessenvertretung), 1882 Zensusherabsetzung, 1896, Zensusherabsetzung + Allgemeine Wählerklasse [Pluralwahlrecht], 1907: es gibt nur noch die allgemeine Wählerklasse 1918 gibt’s dann die Prov. Und die Konst. Nationalversammlung -> Gewaltenverbindend, parlamentarische Republik bis 1929, dann wird’s ne gewaltentrennende parlamentarische Präsidentschaftsrepublik Austrofaschismus: Gewichtig ist die Bundesregierung mit ihrem KWEG. „Parlament“ wäre wohl der Bundestag, der auf ordentliche Weise Gesetze beschließt (nicht diskutiert) neuständisches Element als Berater – wie auch der Bundesrat - inklusive Ab 1938: Anstelle der Bundesregierung treten Reichsstatthalter und Österreichische Landesregierung. Ab den Reichsgauen am 1.4.1940 gehen die Befugnisse der Beiden teils auf die Reichsregierung, teils auf die nunmehr bestellten Reichsstatthalter der einzelnen Reichsgaue über. Nach 45 gibt’s ne provis. Staatsregierung, Im Herbst gibt’s wieder gewählten Nationalrat, Bundesrat, BP, ab 46 dann noch die Bundesregierung dazu, das ändert sich dann nicht mehr wesentlich wird’s wieder ne gewaltentrennende parlamentarische Präsidentschaftsrepublik Grundrechte und ihr Schutz Vor 1500 1500 – 1749 Monarchische Union von Ständestaaten 1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus: Theorie des aufgeklärten Absolutismus: Es werden gegenüber dem Staat Grundrechte gewährt In den Allgemeinen Gesetzen findet sich Recht auf Leben, Privatautonomie als Menschenrechte 1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus: 1848: Grundrechtskatalog, Menschen und Staatsbürgerrechte, SZBestimmungen für Frühkonst. Fortschrittlich K/E: Unfassender Grundrechtekatalog im Sinne des Konstitutionalismus. SZB mangels Kompetenz des Obersten Reichsgerichts. Erstmals „alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“ 1849: Vorbild ist K/E, geht also weit über 48 hinaus. Reichsverfassung enthält nur Teil der Frühkonst. Grundrechten, Rest in extra Patent (für Cisleithanien). Staatsbürgerrechte, vielleicht subj. Öffentlich. 1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat: Reichsverfassung 1849 wird aufgehoben, ein eigenes Patent derogiert dem Grundrechtspatent 1849, es bleibt nur „Gleichheit aller Staatsbürger“, „Aufhebung der Grunduntertänigkeit“, sowie ein Recht der Kirche. Also wenige Grundrechte als Staatszielbestimmungen Verfassung 1861: Umfassender Grundrechtskatalog (SZB) 1867 – 1918 Konstitutionalismus StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger + StGG über die Einsetzung eines Reicshgerichtes (öff. Subj. Rechte) Deutschösterreich: Nicht erwähnt… Republik Österreich: Verfassung 1920 wird durch Grund und Freiheitsrechte ergänzt, übernimmt diese aus 1862 und 1867 – Es gibt ausdrücklich keine Grundrechtssupsension mehr. Es gibt einen VfGH, also denk ich SÖRechte 1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich Enthält den bisherigen Grundrechtekatalog, nur die Eingriffsmöglichkeiten des Staates mittels einfacher Gesetze sind größer, ebenso gibt’s wieder die Suspension, Verlassen ist Grundsatz der Gleichheit aller Kirchen 1938 – 1945: Da gabs für gewisse Menschen gar keine Rechte….. DR war sowieso kein Rechtsstaat. 1945….: 1955 1950 EMRK, ab1964 Verfassungsgesetz, 1980 Datenschutz, 1982 Freiheit der Kunst, 1988 Schutz der Persönlichen Freiheit. Vertrag von Lissabon: Grundrechtecharta der EU