Verfassungsgeschichte - Stichworte auf der InstitutsHP

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VERFASSUNGSGESCHICHTE
I) VERFASSUNGSGESCHICHTE VOR 1848
Österreichbegriff
Österreich bezeichnet:
1) Ursprünglich die Mark bzw. Das herzogtum an der Doanu. 996 erste urkundliche
Erwähnung als “Ostarrichi”. Es folgen
2) Ab dem 15. Jh Bezeichnung für Ländergruppen (Inner, Vorder, Nieder, Ober-, Ösi)
3) Haus Österreich: Länderverbindung in Personalunion der habsburgischen Landesfürsten,
bezeichnet sich als “Haus Österreich” als sie mit dem Herzogtum Österreich (s.o.) belehnt
wurden.
4) „Österreichischer Kreis“ = Verwaltungssprengel des Reiches
5) Das Kaisertum Österreich: 1804 entstanden durch Ks. Franz II./I., umfasste bis 1806 nur
die zum HRR gehörigen Habsburgerländer. Danach auch die außerhalb des ehem. HRR
liegenden Länder.
6) Österreich-Ungarn: Name der Doppelmonarchie nach dem Ausgleich 1867.
Was“Österreich” bezeichnet war Gegenstand eines Auffassungsstreits zwischen Österreich
und Ungarn. Es setzte sich aber allmählich die Ansicht durch, dass “Österreich” bloß die
Cisleithanischen Länder bezeichnet (1915).
7) Deutschösterreich: Name der 1. Republik, musste aufgrund des Vertrages von
8) St. Germain auf “Österreich” geändert werden
Wurzeln des Föderalismus
Entstehung der Länder
Ursprünglich Siedlungsgebiete von Stämmen – Stammesherzogtümer. Mit der staufischen
Reichsreform 1156 im Hochmittelalter Wandlung zu Territorialherzogtümern. Auf diese
Weise entstehen neue Rechtssubjekte – die Länder. Es sind die Länder schließlich, in
denen sich der moderne Staat bildet, und die die Träger der Kontinuität sind. Die Länder
überstehen sämtliche Wirrungen der Geschichte.
Die Konsolidierung nach außen kann in verschiedener Art stattfinden: Restriktion
(Randgebiete fallen ab, das Kerngebiet wird zum Land – Kärnten), Expansion Erwerb von
Gebieten – Steiermark), Fusion (z.B. von Grafschaften – Tirol), Teilung (z.B. Österreich in
Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns = heutiges Ober und Niederösterreich).
Länder können aus vorgegebenen Einheiten entstehen – Konsolidierung nach innen folgt
der Konsolidierung nach außen. Das Gebiet steht schon fest, die innere
Herrschaftsordnung wird erst nachher etabliert (Kärnten, Österreich, Steiermark). Fusion:
Konsolidierung nach außen folgt der Konsolidierung im inneren – siehe Frage „Entstehung
von Salzburg“
Wesen und Arten der Länder
- Der Landesfürst, der als Reichsfürst das Land direkt vom Reichsoberhaupt zu Lehn nimmt
und ehemals königliche Rechte zu eigenem Recht ausübt,
- die Landsgemeinde, als politisch bevorrechtete Rechtsgenossenschaften, später organisiert
als Landstände,
- das Landesbewusstsein, das sich rechtlich in einem eigenen Landesnamen und
Landeswappen manifestiert,
- das Landrecht als einheitlich empfundene Rechtsordnung, als Gewohnheitsrecht ist es nur
sporadisch aufgezeichnet.
Restriktion eines Amtsherzogtums (Randgebiete fallen ab, verselbständigen sich) – Kärnten
Expansion der Mark (Durch Rodung und Kolonisation bildet sich das Territorium) –
Österreich oder Steiermark
Fusion von Grafschaften (Die ursprünglich getrennten Gebiete verschmelzen zu einer
neuen Einheit) – Salzburg, Tirol, Vorarlberg.
Teilung (Das aus der Mark entstandene Land wird zu Verwaltungszwecken geteilt) – Land
ob der Enns.
„dualistischer Ständestaat“
Dualismus LF – Landstände, wird zur konstanten Verfassungsform (Politisch –
Institutioneller Dualismus), 1620 (Schlacht am weißen Berg) Einfluss der Landstände
abgeschwächt, in Salzburg schon im 16 Jh. Schwergewicht der Verfassungen liegen dann
beim Monarchen (Institutioneller Dualismus, Politischer Absolutismus
Länderverbindungen
Landesfürstliche Union:
Grundlage ist der sukzessive Ländererwerb durch den Landesfürsten, der rechtlich
gesehen zufällig ist, als keine zwingende Norm etwa die Zuordnung vorschreibt. Die
Vereinigung besteht allein in der Person des gemeinsamen Landesfürsten, ist also
Personalunion
Ungeteilte Dynastien Union:
Sie ist in ihren beiden Formen bis 1379 der Regelfall der Länderverbindung Haus
Österreich.
a) Reine Gesamthand
Grundlage ist die Reichsrechtliche Gesamtbelehnung einer Dynastie. Die
Vereinigung erfolgt somit durch die Dynastie als Gesamthandschaft ist
also Personalunion einer Personenmehrheit.
b) Modifizierte Gesamthand
Grundlage ist hier über die reichsrechtliche Gesamtbelehnung hinaus noch das
Privatfürstenrecht. Die Vereinigung beruht gleichfalls auf
Gesamthandschaft, allerdings mit einem Vorrecht des Ältesten, sie tendiert somit
bereits zur Realunion.
Geteilte Dynastien Union (1564 – 1665):
Grundlage ist gleichfalls eine reichsrechtliche Gesamtbelehnung und das
Privatfürstenrecht. Die Vereinigung gründet sich auf die Dynastie, jedoch bei geteilten
Linien, die aber durch gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden bleiben.
Hausverträge bei Geteilter Dynastien Union:
Sie sichern trotz Herrschaftsteilungen die Einheit der Länderverbindung durch
gemeinsame Titelführung, gegenseitige Vorkaufsrechte, gegenseitige
Beistandspflicht, gegenseitige Vormundschaftsführung; ferner planen sie die künftige
Vereinigung durch ein gegenseitiges Erbrecht.
Föderativer Rahmen: Hl. Röm. Reich
Monarchie/Aristokratie, Bundesstaat/Staatenbund
Das Reich lässt sich weder als Bundesstaat noch als Staatenbund einordnen. Es war keine
bloße Aristokratie, aber auch keine Oligarchie.
Sein Regierungssystem stellte seit dem ausgehenden Mittelalter ein gegenseitiges
Herrschaftsverhältnis von Kaiser und Reichsständen dar: Das Reich war daher insofern ein
Dualistischer Ständestaat, wobei im Verhältnis der beiden Herrschaftsträger im Verlaufe der
Neuzeit zunächst der Kaiser dominierte, seit Mitte des 17. Jahrhunderts aber die
Reichsstände. Es ist also eine Mischung aus Monarchie und Aristokratie
Kaiseramt
Das Reich ist bis zu seinem Ende eine Wahlmonarchie geblieben, faktisch wurden aber
ausschließlich Habsburger in das Amt des Reichsoberhauptes gewählt. Die Wahl folgte
auch in der Neuzeit den Regeln der Goldenen Bull. Im 16. Jahrhundert setzte sich definitiv
die Ansicht durch, dass die Königswahl auch den Erwerb der Kaiserwürde einschloss. Mit
dem Kaiser besaß das Reich zwar eine monarchische Spitze, er war jedoch in seinen
Hoheitsrechten durch vielfältige, in ihrem Umfang und in ihrer Wirkung stark differenzierte,
Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Reichsstände, vorab der Kurfürsten, gebunden,
und zwar vor allem in der Außenpolitik, Gerichtshoheit, Vergabe von Reichslehen,
Gesetzgebung
Reichstag: Organisation (Reichsstände)
Die Reichsstände hatten im Reichstag ihr Forum zur Mitwirkung an der Reichsregierung
und der Gesetzgebung. Von den kaiserlichen Vorrechten abgesehen, besaß er eine im
Wesentlichen uneingeschränkte Kompetenz. Voraussetzung für die Teilnahme an den
Verhandlungen am Reichstag blieb die Reichsstandschaft.
Der Reichstag stellte daher auch in der Neuzeit kein Parlament dar, die politische Macht
war auf einige hundert Personen verteilt, während die Masse der Bevölkerung von der
politischen Willensbildung ausgeschlossen blieb.
Seit Ende des Spätmittelalters gab es drei Kollegien: das Kurfürstenkollegium, den
Reichsfürstenrat und das Städtekollegium.
Reichskammergericht: Funktionen
Es wurde 1495 geschaffen; aufgrund von Exemtionsprivilegien – zugunsten politisch
mächtiger Reichsstände – war die Wirkung des Reichskammergerichts als Reichsgericht
von vorneherein ausgehöhlt. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die
Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen.
Reichshofrat: Funktionen
Es gab eine Reihe von Behörden, die primär zur Verwaltung ihrer Länderverbindungen
genutzt wurden, die aber zugleich auch als Reichsbehörden fungierten; auf ihre Besetzung
hatten die Reichsstände nur wenig Einfluss, wie beim Reichshofrat (zunächst als
kaiserliche Behörde zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten in Reich und Erbländern
gedacht; seit Mitte des 16. Jahrhunderts als Reichsbehörde Gericht und Beratungsorgan
des Kaisers in Regierung und Verwaltung des Reiches.
Verhältnis zur Habsburgermonarchie
Periode I: Ausbildung der Länder/Verbindung vor 1500:
Rechtsbeziehung bestehen nur zwischen dem Land als Reichslehn und dem Reich,
Länderverbindung ist rechsrechtlich nur einen Kumulation mehrerer Reichslehn, keine
eigene, neue Organisationsform. Fürstengesetze 1220, Reichslandrieden 1287
(Landständeexistenz). Habsburgerbesonderheit: Privilegium minus 1156 (Heerfahrts- und
Hoffahrtspflicht beschränkt, ius affectandi), „Österr. Freiheitsbriefe 1453 (Heerfahrtspflicht
beschränkt, Hoffahrtspflicht aufgehoben, Reichslehen vererbbar, Gerichtsexemtion)
Periode II: Mon. Union v. Ständestaaten 1500 – 1749:
Historische Länder unterstehen weiterhin der Reichsverfassung, an der ihre Landesfürsten
als Reichsfürsten teilhaben. Reichstände bekommen Gewicht, im Gegensatz zum
Landesfürsten bei der Monarchie. Österreich wird ins Kurfürstenkollegium aufgenommen
(durch Erwerb Böhmens). Außenpolitisch ist die Kaiserwürde für Habsburger unabdingbar +
Symbol der Einheit als einziges den Ländern der Union übergeordneten Einheit.
Gemeinsame Behörden besorgen Angelegenheiten des Reiches und der Monarchischen
Union.
Periode III: Mon. Staat m. diff. Föderalismus 1749 – 1848:
Reich:
Verhältnis „Land – Reich“ keine Veränderung bis auf Reichsdeputationshauptschluss
(1803, Säkularisierung von Salzburg). RHDS führte zu Veränderung im Kurfürstenkollegium
-> Mögliche Nicht-Wiederwahl -> Annahme des Kaisertitels 1804 (Bruch der
Reichsverfassung). 1806 Auflösung (RHDS, Rheinbund, Napoleon). Oberste Ebene nun:
Staat der Länderverbindung.
DB:
Nach Niederlage Napoloens I + Auflösung des Rheinbundes folgt Wiener Kongress
1814/15 -> Staatenbund DB staat Staat Hl. Röm. Reich. Ösi gehört ihm mit ehemaligen
Reichsterritorien an. Beschränkt aber doch die Souveränität (Absolute Monarchie &
Demokratie verboten, Bundesexekution, Austritt nicht möglich)
Staatswerdung der Habsburgermonarchie
Monarchische Union von Ständestaaten
Diese baut auf der Landesfürstlichen Union auf, die durch Behörden und Gesetzesrecht
einen höheren Organisationsgrad erreicht. Sie ist eine monarchische Länderverbindung im
Sinne einer Realunion mit besonderer, entwicklungsgeschichtlich bedingter Ausformung:
Der Monarch vereinigt die ihm in mehreren Ländern als Landesfürsten ausschließlich
zustehenden Befugnisse in eigenen, für dies Länder einheitlich fungierenden
Zentralbehörden; weiterhin bleiben aber den einzelnen Ländern jene Angelegenheiten und
Behörden verhaftet, an denen ihre Landstände mitwirken.
So gründet sich die Verbindung der einzelnen dualistischen Ständestaaten nur auf einem
Partner dieses Dualismus: den Landesfürsten, den Monarchen: Sie ist Monarchische Union
von Ständestaaten.
Herrschaftsträger ist allein der Monarch. Die in General- oder Ausschusslandtagen
versammelten Stände haben beratende Funktion als vereinigte Landstände. Sie wachsen
nicht zu Gesamtständen (Generalständen) zusammen.
Der gemeinsame Landesfürst besitzt als solcher keine eigene Rechtsstellung, diese ist
vielmehr die Summe der einzelnen Rechte als jeweiliger Landesfürst.
1620: von Politisch-Institutionellen Dualismus auf Politischen Absolutismus bei
Institutionellem Dualismus
Unteilbarkeit (PGS 1713)
Pragmatische Sanktion 1713: Sie bestimmt die unzertrennliche Vereinigung der Länder
also die Unzertrennbarkeit der Monarchischen Union, damit die Institutionalisierung des
gemeinsamen Landesfürsten als Monarch dieser Union, schließlich eine einheitliche
Nachfolge durch Primogeniturerbfolge im Mannesstamm bei subsidiärem Erbrecht der
Erbtochter und ihrer Nachkommen.
Organisationsrecht der Zentralbehörden, deren Instruktionen Kompetenzen, Willensbildung
und anwendbares Recht regeln.
Zwecke der absolutistischen Reformen (1749: Mon. Staat mit diff. Föderalismus)
Praktische Überlegungen: Erhaltung von 108000 Mann – Heeres, Steigerung der
Staatseinnahmen.
Der Staat ist primär an seinen Organen, erst sekundär an Normen orientiert. Als
unabdingbar erscheint zwar eine gesetzliche Determinierung der
Justiz, der Gerichtsbarkeit, durch sogenannte Justizgesetze, vor allem im Straf- und
Privatrecht, nicht aber der Verwaltung. Während die Justiz bloß Gesetze anwendet,
vollzieht die Verwaltung die oft nicht gesetzlich normierten Staatszwecke aufgrund interner,
wechselnder Instruktionen.
Insgesamt kommt daher der
- Vollziehung staatlichen Willens besondere Bedeutung zu. Durch eine Reihe von
Verordnungen schafft Josef II. eine neue Gruppe von Staatsdienern, die Beamtenschaft.
Ihre Tätigkeiten bestimmen nicht mehr subjektive Kriterien wie der Recht suchende
Landesfürst oder das persönlich Geschick des Staatsdieners, sondern objektive
Anforderungen.
- Der Wunsch der Aufklärung nach Gleichheit und Freiheit schließt mit dem katholischen
Absolutismus der Habsburger den Kompromiss der Toleranz. Diese bedeutet Duldung
einzelner Bekenntnisse neben dem dominierenden Katholizismus und bestimmten
Bedingungen und Auflagen. Sie schafften den Pluralismus der Kirchen im Staat.
- Die Kirchenhoheit des Monarchen wird in intensiver Weise wahrgenommen und dabei
extensiv interpretiert. Ihre Ausübung zielt in mehrere Richtungen: Beendigung der
Kirchenherrschaft durch Beschränkung auf den rein spirituellen Bereich; Lösung der
kirchlichen Institutionen von auswärtigen Beziehungen; Kontrolle durch den Staat mit
Übertragung staatlicher Funktionen. Die letzten Reste der Kirchenherrschaft gehen
unter. Der eigene Wirkungsbereich der Kirche beschränkt sich auf Glaubenslehre,
Predigt, Sakramentenspendung und Gottesdienst
-
Mittel der absolutistischen Reformen
Allgemeine Gesetze sind nicht bloß eine besondere Form des Rechts. Sie dienen dem
absoluten Monarchen als wichtigstes Instrument seiner Reformen: Jeder Untertan erwartet
von dem Landesfürsten Sicherheit und Schutz. Es ist also die Pflicht des Landesfürsten, die
Rechte der Untertanen deutlich zu bestimmen und ihre Handlungen so zu leiten, wie es der
allgemeine und besondere Wohlstand fordert.
Als höchste Willensäußerung des Herrschers und durch ihren den Staat der
Länderverbindung zum Großteil oder zur Gänze umfassenden Geltungsbereich kommt
daher den Allgemeinen Gesetzen bereits als solchen verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Neben diesem allgemein-verfassungsrelevanten Charakter haben schließlich auch einige
Einzelbestimmungen verfassungsrechtliche Bedeutung.
So bestimmt das JGB über das Gesetzgebungsrecht: Von der dem Landesfürsten eigenen
obersten Gewalt entspringt die Verbindlichkeit aller in dem ordentlichen Wege
kundgemachten Gesetze, der Monarch ist somit alleiniger Gesetzgeber
Staatsaufbau (Kreis, Gouvernementsbezirk, Zentralbehörden)
Gouvernementsbezirk, Kreis:
Der Ausbau der Länderverbindung zum Staat schafft neue Gebietseinheiten neben und in
Konkurrenz zu den Ländern. Auf diese Gouvernementsbezirke oder Provinzen geht die
gesamte staatliche Verwaltung, zum Teil auch die Rechtsprechung über, an sie sichten sich
die partikularen Provinzialgesetze. Oberste Behörde ist das Gubernium, in kleineren
Gouvernementsbezirken die Regierung.
Diese gliedern sich in Kreise. Auch Gouvernementsbezirke, die zwei Länder umfassen,
gliedern sich nicht in diese, sondern bloß in Kreise: Hier wird die Trennung der staatlichen
Verwaltung von der autonomen der Landesgewalt besonders deutlich.
Mittel- und Unterbehörden in eigenen Gouvernementsbezirken: Erstere treten neben die
bisherige Regierung, der bloß die Rechtsprechung verbleibt, während die neuen Behörden
in der allgemeinen Verwaltung den Willen des Monarchen präsent machen und
insbesondere die Finanzverwaltung zu führen haben. Daraus versteht sich eine ihrer ersten
Bezeichnungen, nämlich Repräsentation und Kammer.
Als ihre Unterbehörden fungieren die Kreisämter, denen vor allem die Kontrolle der Grundund Stadtherrschaften obliegt.
Zentralbehörden:
Haus-, Hofs-, und Staatskanzlei für Auswärtiges, oberste Justizstelle, Hofkriegsrat. Nach
sachlichen, nicht territorialen Kriterien eingerichtet.
Stellung der Länder
Die verfassungsrechtliche Minderung der Landesherrschaft zur bloßen
Gebietskörperschaft, der eher schmerzlose, zeitweise Verlust der politischen Bedeutung
der Länder unter Josef II. und schließlich die Existenz von Gouvernementsbezirken, die
mehrere Länder umfassen, ließen vermuten, dass die Entwicklung einer Nivellierung oder
endgültigen Aufhebung der Länder zusteuere.
Stellung der Gouvernementsbezirke
Der Ausbau der Länderverbindung zum Staat schafft neue Gebietseinheiten neben und in
Konkurrenz zu den Ländern. Auf diese Gouvernementsbezirke oder Provinzen geht die
gesamte staatliche Verwaltung, zum Teil auch die Rechtsprechung über, an sie (r)sichten
sich die partikularen Provinzialgesetze. Bis zur Verfassungs 1849, dann Ende der
ständischen Landesherrschaft durch repräsentative Landtage
Lokalverwaltung vor 1848 (Grundherrschaften)
Das Gesetzgebungsrecht ist damit den Grund- und Stadtherrschaften zur Gänze entzogen,
das überkommene Hof- bzw. Stadtrecht hat noch dort Geltung, wo es nicht durch die eben
erwähnten Normen ersetzt worden ist.
Die letzten auf ihren ehemals originären Charakter hinweisenden Rechte der Grund- und
Stadtherrschaften werden bis auf wenige Reste beseitigt, und gehen auf den Staat der
Länderverbindung über: Seine Allgemeinen Gesetze ersetzen endgültig Hof- bzw.
Stadtrecht, seine Verordnungen reglementieren, seine Behörden kontrollieren die
Herrschaftsausübung.
Während sich dieser Staat neue Mittelbehörden schafft, welche die Landesherrschaft
verdrängen, findet auf unterster Ebene kein gleichartiger Vorgang statt. Grund- und
Stadtherrschaften verbleibt das Monopol erster Instanz, neben sie tritt keine eigene
staatliche Behörde. Sie werden nicht wie die Landesherrschaft aus der staatlichen
Hierarchie verdrängt, sondern in diese einbezogen.
Grund- und Stadtherrschaften erfahren durch die Ausweitung der politischen Verwaltung
eine gewisse Aufwertung gegenüber ihren Untertanen, über die sie weiterhin obrigkeitliche
Gewalt ausüben.
Gegenüber dem Staat der Länderverbindung geraten sie aber in ein
Abhängigkeitsverhältnis, und zwar durch den Einbau in dessen Behördenapparat, den
Verlust des bislang starken Rückhalts der landständischen Herrschaften an der nun
abgeschwächten Landesherrschaft, schließlich durch die Auffassung, die politische
Verwaltung sei ein vom Staat der Länderverbindung übertragener Wirkungsbereich. Die
obrigkeitliche Gewalt der Grund- und Stadtherrschaften ist damit ein auf ihren Bereich
lokalisierter Anteil an der umfassenden Staatsgewalt: sie wind in diesem Sinn
Lokalgewalten.
„Bauernbefreiung“
Unter Bauernbefreiung versteht man die zahlreichen Reformen zur Neugestaltung der
bäuerlichen Lebensweise im 18. und 19. Jh.
Bis dahin standen die Bauern in der Regel in dreifacher Abhängigkeit zu ihrem Grundherrn:
personenrechtliche Abhängigkeit (Abgeschafft mit dem Leibeigenschaftspatent 1781) inkl.
Robot, sachenrechtliche Abhängigkeit (Abgeschafft mit der Grundentlastung, s.u.) und die
poliisch-obrigkeitliche Abhängigkeit (Abschaffung mit der Beseitigung der
Patrimonialgerichtsbarkeit 1848).
Unter Grundentlastung versteht man die Abschaffung der Grundherrschaften und die
Umwandlung von bäuerlichem Besitz in Eigentum im Jahr 1848/1849.
Viele der Maßnahmen, die dem Geist der Aufklärung und des Liberalismus entspringen,
waren zugunsten der Bauern gedacht, führten aber oftmals zu Verelendung, bewirkten eine
Landflucht und die Ausbildung des städtischen Proletariats.
Modernisierung der Staatenwelt
Reichsdeputationshauptschluss 1803
Am rechtlichen Verhältnis der einzelnen Länder zum Heiligen Römischen Reich tritt keine
wesentliche Veränderung ein Besondere Bedeutung gewinnt der RDHS 1803, ein
Reichsgrundgesetz, das, ausgelöst durch die Abtretung linksrheinischer Gebiete an
Frankreich im Frieden von Luneville 1801, die politische Landschaft Deutschlands
wesentlich durch Mediatisierung und Säkularisierung vereinfacht.
Säkularisiert werden Salzburg, Brixen und Trient, diese Gebiete hören auf, geistliche
Territorien zu sein. Während jedoch Salzburg weiterhin Land bleibt und überdies in den
Rang eines Kurfürstentums aufsteigt, unterliegen Brixen und Trient auch noch der
Mediatisierung, da sie dem Land Tirol einverleibt werden.
Schließlich vermehrt der RDHS die Stimmen des österreichischen Monarchen am
Reichstag; im Wesentlichen wird damit erstmals der Tatsache Rechnung getragen, dass er
nicht einfacher, sondern mehrfacher Landesfürst ist.
Die geschlossene Gebietsherrschaft wird nun endgültig realisiert. Neben einzelnen
Erwerbsakten im 18. Jahrhundert führt schließlich der RDHS 1803 zu einer generellen
Arrondierung durch reichsgesetzliche Mediatisierung (Eingliederung kleinerer Herrschaften
in größere und/oder Säkularisierung (Unterstellung geistlicher Herrschaften unter weltliche
Herrschaftsträger). Zur gesetzlichen Säkularisierung tritt auch vertragliche Mediatisierung,
falls der neue weltliche Herrschaftsträger seine Rechte an einen größeren Territorialherrn
veräußert
Kaisertum Österreich 1804
Patent vom 11.8.1804 betreffend die Annahme des Titels Kaiser von Österreich. Es handelt
sich dabei ausdrücklich nur um eine Rangerhöhung des bisher mit keinem einheitlichen
erblichen Titel ausgestatteten Monarchen, ohne in das Verfassungsgefüge des
Gesamtstaates oder der einzelnen Länder einzugreifen.
Die Annahme des Kaisertitels versteht sich aus der Befürchtung, dass in Zukunft das
römisch-deutsche Wahlkaisertum an eine andere Dynastie übergehen könnte und dem
Monarchen nicht mehr der umfassende und traditionsreiche Kaisertitel zur Verfügung
stünde. Begründet wird die Rangerhöhung mit dem Hinweis, dass die an Macht
gleichstehenden Staatsoberhäupter Russlands und Frankreichs den Kaisertitel trügen,
wobei der französische zum auslösenden Moment der österreichischen Rangerhöhung
wird.
Rheinbund 1806
Mit dem RDHS 1803 verliert einerseits der Kaiser seinen Rückhalt an den geistlichen
Territorien, andererseits erstarken vor allem die süddeutschen Reichsstände. Die Annahme
des österreichischen Kaisertitels durch den Römischen Kaiser selbst ist ein arges
Misstrauensvotum des Reichsoberhauptes gegenüber der Reichsverfassung. 1805 werden
die süddeutschen Reichsstände für souverän erklärt, 1806 treten sie mit anderen
Reichsständen aus dem Reich aus und dem Rheinbund unter dem Protektorat Napoleons
bei.
Reichsende 1806 (Bedeutung für Österreich)
Aufgrund einer ultimativen Aufforderung Napoleons I und dem Austritt der meisten
deutschen Reichsstände aus dem Reich erklärt Franz II dieses am 6.8.1806 für erloschen.
Diese Handlung entspricht nicht dem Reichsrecht. Mit dem Untergang des Reiches setzt
sich auf oberster Ebene endgültig der Staat der Länderverbindung durch. Nun wird er zur
obersten Organisationsform, zum Reich. Anders als das Reich kann das Land dem Druck
des modernen Staates, insbesondere seines Gouvernementsbezirkes, standhalten. Gerade
im Gebiet des heutigen Österreich bleibt die mittelalterliche Länder-Landschaft bis heute
bestehen.
Staatensystem des Wiener Kongresses 1815
Nach der Niederlage Napoleons und der Auflösung des Rheinbundes ist es eines der Ziele
des Wiener Kongresses, Deutschland politisch in einem neuen rechtlichen Rahmen zu
einigen. Erwogen werden die Pläne einer Wiedererrichtung des Heiligen Römischen
Reiches, eines Nationalen Einheitsstaates und eines Bundesstaates, sie scheitern aber an
der beharrlich verteidigten Souveränität der Einzelstaaten und am Dualismus PreußenÖsterreich. So ist allein die Form eines Staatenbundes zu realisieren, der die
Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Souveränität ermöglicht
Wesen und Entwicklung des Deutschen Bundes (vor 1848) + Österreich im Deutschen
Bund
Der Deutsche Bund ist als Vereinigung souveräner Staaten auf völkerrechtlicher Basis ein
Staatenbund. Das Kaisertum Österreich gehört ihm mit seinen ehemaligen
Reichsterritorien, also nicht zur Gänze an.
In der Bundesversammlung führt Österreich den Vorsitz. Die hier beschlossenen
Bundesgesetze binden nur die Mitgliedsstaaten, sollen sie deren Staatsbürger verpflichten,
sind sie als Landesgesetze zu verkünden (Transformation).
Trotz seiner völkerrechtlichen Basis enthält die Verfassung des Deutschen Bundes
Beschränkungen der einzelstaatlichen Souveränität: Da die gesamte Staatsgewalt in dem
Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, aber auch eine landständische Verfassung
stattfinden soll, ist den Einzelstaaten eine bestimmte Verfassung vorgeschrieben: Diese hat
das Prinzip der Monarchischen Legitimität zu wahren, allerdings Landstände
an der Ausübung der Staatsgewalt zu beteiligen: Damit ist die absolute Monarchie
untersagt.
Für das Kaisertum Österreich ist Auftrag, eine landständische Verfassung zu erlassen, von
besonderem Interesse. Wie bekannt, besitzt der Gesamtstaat keine solche, seine
Regierungsform gerade in den zum Deutschen Bund gehörigen Teilen ist die einer
absoluten Monarchie.
Der Deutsche Bund dient der Aufrechterhaltung der Monarchischen Legitimität in den
deutschen Staaten. Die in diesen durchzuführenden oder sogar ausnahmsweise den
einzelnen Untertanen bindenden Gesetze des Deutschen Bundes wenden sich daher
gegen die liberalen und nationalen Forderungen von Konstitution und Einheitsstaat
Deutscher Zollverein
So gut wie das ganze Gebiet des Deutschen Bundes war durch freiwillige
Zusammenschlüsse der Einzelstaaten im Deutschen Zollverein (ab 1834) zu einem
einheitlichen Wirtschaftsgebiet geworden, von dem allein das Kstm. Österreich
ausgelschossen bleibt, mit dem es aber 1853 durch ein Zoll- und Handelsvertrag in
Verbindung tritt. Der „70-Millionen-Plan“ scheint zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht vor
der Verwirklichung zu stehen. 1861: ADHGB: Rechtseinheit im gesamten deutschen Bund.
Regierungssysteme
Altständische Monarchien
Zusammensetzung der Landtage bis 1848 (zB Prälaten / Herren / Ritter / Städte)
Monarch beschränkt durch Mitwirken der Stände ?!?!
zB Monarchische Union von Ständestaaten (wird ab 1620 Absolutismus)
Neuständische Monarchien
Zusammensetzung der Landtage ab 1861 (Bischöfe u Rektoren / Großgrundbesitz /
Handels u Gewebekammern / Städte / Landgemeinden)
Monarch beschränkt durch Mitwirken der Stände ?!?!!
1851 projektiert und 1861 realisiert
(Früh-) Konstitutionelle Monarchien
Früh: 1848, 1849
Das Prinzip der Monarchischen Legitimität wird nicht verletzt, der Frühkonstitutionalismus
basiert auf einer Verfassung im formellen Sinn, die vom Monarchen oktroyiert wird. Der
Monarch ist alleiniger Träger der Souveränität, doch wird das Volk an der Ausübung der
Staatsgewalt beteiligt. Das Parlament besteht nicht nur aus einem Abgeordnetenhaus,
sondern auch einer ständischen Kammer nach dem Vorbild des englischen Oberhauses.
Die Mitglieder dieser ersten Kammer, Herrenhaus oder Pairskammer) werden zum
überwiegenden Teil vom Monarchen ernannt, der somit der Willensbildung durch
sogenannte Pairsschübe (Ernennung neuer Mitglieder) beeinflussen kann. In der Regel
besitzt das Parlament kein Selbstversammlungsrecht und keine Gesetzesinitiative. Der
Monarch hat ein absolutes Veto. Die Regierungsfunktion besorgt der Monarch mit den
Ministern, die Minister werden vom Monarchen ernannt und sind dem Parlament
verantwortlich. Unabhängige Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit. Einige wenige
Staatsbürgerrechte betreffen als Staatsziel-Bestimmungen den Schutz von Gleichheit und
Freiheit, Glauben und Gewissen sowie des Eigentums.
Konstitutionell: Kremsierer Entwurf, nach 1867
Dieser verbindet die Monarchische Legitimität mit der Volkssouveränität durch das Prinzip
der Gewaltenteilung. Die Staatsgewalt ist der Substanz nach zwischen dem Volk und dem
Monarchen geteilt. Die Verfassung im formellen Sinn wird aufgrund einer Vereinbarung
zwischen Monarch und Volksrepräsentation erlassen. Monarch und Volk sind gemeinsam
Träger der Souveränität. Das Parlament ist eine Volksrepräsentation. Durch ein bloß
aufschiebendes Veto kann der Monarch Gesetze auf Dauer nicht verhindern. Die
Regierungsfunktion üben Monarch und Ministerrat aus, allerdings verantwortliche Minister
in größerer Zahl, so dass die Verantwortlichkeit für die einzelnen Verwaltungszweige
gesteigert wird. Unabhängige Gerichte besorgen die Gerichtsbarkeit, ein umfassender
Katalog von Staatsbürgerrechten garantiert Grundrechte, sie sind auch subjektiv öffentliche
Rechte zufolge eine Verfassungs- und Verwaltungskontrolle durch unabhängige Gerichte.
Parlamentarische Monarchien
Bei der parlamentarischen Monarchie hat der Monarch im Gegensatz zur konstitutionellen
Monarchie nicht die Möglichkeit, die Regierung abzusetzen und übt in der Regel wenig
Einfluss auf die Staatsgeschäfte aus, da diese vom Parlament und der Regierung geführt
werden (siehe Parlamentarismus). Daher kommt dem Monarchen zumeist nur noch
repräsentative Aufgaben zu.
Republiken
Wesen des (Früh-)Konstitutionalismus
Monarchisches Prinzip
Siehe oben
Volkssouveränität
Siehe oben
Gewaltenteilung
Patrimonialgerichtsbarkeit aufgehoben:
Es gibt nunmehr bloß staatliche Gerichte, nämlich
Bezirksgerichte
Bezirkskollegialgerichte
Landesgerichte
Oberlandesgerichte
Oberster Gerichts- und Kassationshof
Die Staatsanwaltschaft wird aufgebaut und 1850 der Wirkungsbereich in sehr umfassender
Weise bestimmt: Ausübung der Gerechtigkeitspflege
sowohl in Zivil- als Strafsachen, administrative Leitung der Justiz und vor allem richtige
Anwendung der Justizgesetze.
Verwaltung:
An die Stelle des Kollegialsystems tritt das Ministerialsystem: der Kaiser steht an der Spitze
der gesamten Verwaltung.
Zentralbehörden: Ministerrat und Reichsrat
Mittel- und Unterbehörden: Statthalterei, Kreisbehörden, Bezirkshauptmannschaft
Selbstverwaltung: berufliche Selbstverwaltung durch Errichtung von Kammern ausgebaut
Parlamentssysteme
Das Unterhaus wird in direkter Wahl gebildet (aktive Wahlberechtigung setzt ein
Mindestmaß an direkter jährlicher Steuer voraus).
In das Oberhaus entsendet jeder Landtag zwei seiner Mitglieder und wählt dazu noch
weitere.
Verfassung 1848:
Seit der Verfassungsnovelle besteht der Reichstag allein aus dem Abgeordnetenhaus. Die
Wahl erfolgt indirekt durch Wahlmänner. Aktiv
wahlberechtigt und zum Abgeordnetenhaus wählbar ist jeder österreichische Staatsbürger
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Ministerverantwortlichkeit
Der Minister ist für seine Tätigkeit politisch dem Reichstag, ab der Verfassung 1849
rechtlich dem Reichsgericht verantwortlich. Sämtliche
Verfügungen des Kaisers bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers, der damit die
eben erwähnte Verantwortung übernimmt, die
Gegenzeichnung daher begründet verweigern und den Monarchen an einer rechtswidrigen
Entscheidung hindern kann
Prärogativen der Krone
Angelegenheiten, die nicht der Teilnahme der Repräsentativkörperschaften bedürfen.
Monarch disponiert alleine. Seit 1849 ?!
NotVORechte
Seit 1849
II) VERFASSUNGSGESCHICHTE AB 1848
Folgen der Revolutionen 1848 für Zentraleuropa
- erste Parlamente: verfassungsgebende Repräsentativorgane in Wien und Frankfurt
Siehe oben, (Früh-)Konstitutionalismus ?
Wien: Verfassungsänderung vom 15. Mai 1848: Einkammersystem ohne Senat ->
Konstituierende Nationalversammlung.
Frankfurt:
Die Konst. Deutsche Nationalversammlung trat am 18.5.1848 in Frankfurt/Main im
Gebäude der Paulskirche zusammen. Sie verstand sich als Inhaberin einer vom Volk
legitimierten Staatsgewalt, als Trägerin der Volkssouveränität. Eine ihrer ersten
Maßnahmen war die Schaffung einer provisorischen Reichszentralgewalt mit dem
Reichsverweser als Staatsoberhaupt und einer praktisch der Nationalversammlung
verantwortlichen Reichsregierung.
- Wesen und Entwicklung der Grundrechte
Reichsverfassung 1849 kennt (48 = kursiv):
- Nationalitätenschutz
- Gleichheit vor dem Gesetz
- Aufhebung der Leibeigenschaft
- Unverletzlichbarkeit des Eigentums
- Grunderwerbs- und Erwerbsfreiheit
Freiheit der Liegenschaften von unablösbaren Leistungen
- Freizügigkeit des Vermögens und der Person.
- Nur für Cisleithanien gewährt das Grundrechtspatent 1849:
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit
- Recht auf Grundausbildung
- Freiheit der Meinungsäußerung
- Petitionsrecht
- Vereins- und Versammlungsrecht
- Persönliche Freiheit
Während die Grundrechte der Reichsverfassung und die drei erstgenannten des
Grundrechtspatents nicht suspendiert werden dürfen, können die
übrigen bei Krieg oder Unruhe im Inneren zeitweise außer Wirksamkeit gesetzt werden. Sie
alle sind mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit
Staatszielbestimmungen.
- Konstitutionelle Monarchie in Österreich
Siehe untere 3 Kapitel
- Beendigung des altständischen Systems
Verfassung 1848: Bisherige Landstände bleiben bestehen bzw. sind zu errichten,
Verfassung zeigt sich den bisherigen Einrichtungen verbunden.
Die Verfassung 1849 hebt zwar die landständischen Verfassungen auf, die neuen
Landesverfassungen bringen aber keine allgemeine Volksvertretung, sondern eine
neuständische Interessenvertretung: Die Wahl der Landtagsmitglieder erfolgt getrennt nach
Kurien.
- Verfassungstexte 1848–1849
Siehe extra Tabelle
- Ende des Konstitutionalismus 1851
Drei kaiserliche Erlässe vom 31.12.1851 (sog. Silversterpatente) beenden formell die
frühkonstitutionelle Periode und schaffen die Grundlage einer neuen materiellen
Verfassung. Ein Patent hebt die Reichsverfassung 1849 auf (war nicht Vereinbar mit Mon.
Legitimität und Einheit der Monarchie), bestätigt allerdings zwei Grundrechte: die Gleichheit
aller Staatsbürger und die Aufhebung der Grunduntertänigkeit. Ein weiteres Patent
derogiert dem Grundrechtspatent 1849, belässt aber das Grundrecht der gesetzlich
anerkannten Kirchen zur gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung und Verwaltung
ihrer Angelegenheiten. Ein ah. Handschreiben schließlich enthält als Beilage die
Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen
Kaiserstaates. Die Verfassungsgrundsätze sehen ein neoabsolut-neuständisches
Staatswesen vor.
- Reformversuch des Deutschen Bundes
Bereits ein kooptiertes Gremium des Deutschen Bundes, der sogenannte 17-Ausschuss
hatte den Entwurf eines deutschen Reichsgrundgesetzes erstellt. Der Deutsche Bund mit
allen seinen zugehörigen Gebieten solle von einem Staatenbund in einen konstitutionellen
Bundesstaat umgewandelt werden. Was sollte aber mit jenen Staaten geschehen, die nicht
zur Gänze dem Deutschen Bund angehörten? Für sie bedeutete die Umwandlung, dass
neben die bisherige Staatsgewalt noch eine weitere, nämlich die des Bundesstaates treten
würde. Dies hätte eine Spaltung ihres Hoheitsgebietes zur Folge. Die Kleindeutsch Partei
wollte den deutschen Bundesstaat ohne das Kaisertum Österreich unter preußischer
Führung verwirklichen, die Großdeutsche Partei dessen dem Deutschen Bund
angehörende Gebiete in den neuen Staat miteinbeziehen. Doch entschied die
Nationalversammlung selbst weder in der einen noch in einer anderen Richtung. Die §§ 2
und 3 des schließlich erarbeiteten Reichsverfassungsentwurfes lauten nämlich: Kein Teil
des Deutschen Reiches darf mit nichtdeutschen Ländern zu einem Staat vereinigt sein. Das
Verhältnis zwischen beiden Ländern ist nach den Grundsätzen der reinen Personalunion zu
ordnen. So war es letztlich dem Kaisertum Österreich überlassen, ob es als Einheitsstaat
erhalten bleiben und damit dem künftigen Deutschen Reich nicht angehören oder sich auf
eine bloße Personalunion zurückziehen und dem Deutschen Reich beitreten wolle. Im
erwähnten 17-Ausschuss hatte bereits der österreichische Vertreter Schmerling der
Umwandlung des Deutschen Bundes in einen Bundesstaat zugestimmt, also eine
Lockerung des österreichischen Einheitsstaates in Kauf genommen.
Eine andere Haltung nahm jedoch die österreichische Regierung ein. Die Regierung
Ficquelmont sprach die Absicht aus, nur einer Lösung in Hinblick auf die besonderen
Verhältnisse des Gesamtstaates beitreten zu können, die mit der Wesenheit eines
Staatenbundes vereinbar wäre. Eine klare Absage erteilt dann die konservative Regierung
Schwarzenberg.
Trotz dieser Absage nimmt am 28.3.1849 die Nationalversammlung die Verfassung des
Deutschen Reiches an, und zwar noch immer mit dem
Angebot an Österreich, für das es auch die entsprechenden Sitze in der Länderkammer des
Reichstags reserviert.
Schließlich scheitert das Verfassungswerk durch die Ablehnung der Kaiserwürde durch den
preußischen König, die Nationalversammlung löst sich auf. Am 20.12.1849 legt Erzherzog
Johann die Reichsverweserschaft nieder und überträgt die Zentralgewalt zurück an eine
Kommission des Deutschen Bundes.
- groß-/kleindt. Lösung/7O-Mill.-Plan
Die Regierung Schwarzenberg erteilt der Großdeutschen Lösung eine klare Absage, da sie
am österreichischen Gesamtstaat festhält. Ihren Niederschlag findet diese Absage in der
Verfassung 1849, die durch ihre einheitsstaatliche Lösung den §§ 2 und 3
Reichsverfassungsentwurf widerspricht.
Schwarzenberg lehnt allerdings auch die kleindeutsche Lösung ab. Schließlich lehnt er
auch die Lösung ab, das Kaisertum Österreich mit diesem Bundesstaat zu einem
Staatenbund zusammenzuschließen, da das Kaisertum Österreich damit seine Stellung in
Deutschland aufgeben würde. Der deutsche Bund habe weiterhin zur Gänze als
Staatenbund fortzubestehen, wenngleich mit Modifikationen, nämlich vor allem der, dass
das Kaisertum Österreich nicht mehr zum Teil, sondern zur Gänze in den Bund eintreten
solle. Damit wäre ein mitteleuropäischer Großraum von ca. 70 Millionen Einwohnern
geschaffen, was wirtschaftliche Vorteile brächte (=70 Millionen Plan).
Neuständische Monarchie in Österreich ab 1852
Verfassungsgrundsätze 1852
Siehe „Ende des Konstitutionalismus 1851“
Es kommt im Gegensatz zum Konstitutionalismus zum Ausschluss des Volkes von der
Teilnahme an der Staatsgewalt. Die wenigen Grundrechte sind als sog. StaatszielBestimmungen nur Richtlinien für die Staatsführung. Aufgehoben ist die Gewaltenteilung
zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, die beide dem Kaiser obliegen, die richterliche
Unabhängigkeit ist nicht garantiert, die Länder werden im Sinne des historischen
Staatsrechts respektiert, jedoch als Verwaltungssprengel eingerichtet und sollen bloß
beratende ständische Vertretungen und eine geringe, gemeindeähnliche Autonomie
erhalten. Auch die Form der Willensbildung ist bis 1860/61 und ab 1865 in das Belieben
des Monarchen gestellt: Verfassungsrechtlich relevante Bestimmungen sind oft in an
einzelne Regierungsmitglieder gerichtete Ah. Handschreiben aufgenommen wenden sich
nicht als allgemeinverbindliche Normen an die Staatsbürger, werden allerdings im RGBL
publiziert. Damit ist in auffallender Weise die Gewaltenteilung verlassen, respektiert wird sie
im Wesentlichen nur zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit in zweiter und dritter
Instanz. Ähnlich wie im Absolutismus werden einige Staatsziele normiert, wenngleich nicht
als subjektiv öffentliche Rechte garantiert. Es sind dies Gleichheit aller Staatsbürger vor
dem Gesetz Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes Autonomie der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Dazu ab 1860: Die allen verbürgt freie
Religionsübung, gleiche Ämterfähigkeit, gleiche Wehr- und Steuerpflicht, Schutz der
persönlichen Freiheit mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter Schutz des Hausrechts
Verfassungswirklichkeit: Neoabsolutismus
Das neue dieses Neoabsolutismus gegenüber jenem vor 1848 zeigt sich zum einen in der
teils fortschrittlichen Regierungspraxis, zum anderen in der Existenz scheinkonstitutioneller
Einrichtungen. Weiterhin besteht eine Regierung aus Ministern, doch sind diese dem
Monarchen verantwortlich; werden Gesetze erlassen, allerdings vom Monarchen; werden
einzelne Grundrechte gewährt, wenngleich mit verändertem Stellenwert; ist die Justiz von
den übrigen Staatsgewalten so gut wie getrennt, dies jedoch nicht garantiert. Hier liegt das
verfassungsrechtliche Problem des Neoabsolutismus: Seine Errungenschaften sind
verfassungsrechtlich nicht abgesichert, Veränderungen stehen im Belieben des Monarchen.
Auch fehlt eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Wie beim Absolutismus dient wieder die
Gesetzgebung als Staatsklammer. Zum wesentlichen Bestandteil des Regierungssystems
zählt neben Heer und Beamtenschaft die katholische Kirche. Mit dem Konkordat 1855 übt
die Kirche über Katholiken abermals weltliche Herrschaft aus. Damit gibt der Staat seine
indifferente Haltung gegenüber den Kirchen auf und räumt der katholischen einen Vorrang
gegenüber den anderen ein.
Reichsverfassung 1861 (+ Oktoberdiplom): Wesen, Bedeutung
1860: Oktoberdiplom
Anknüpfungspunkt der Reformen ist der Reichsrat der mit Patent vom 5.3.1860 durch
außerordentliche Reichsräte verstärkt wird. Aufgabe dieses Verstärkten Reichsrates ist die
bloße Beratung und Erstellung von Gutachten hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten und
wichtiger Gesetzesentwürfe. Diese Befugnisse werden am 17.7. um das Zustimmungsrecht
in der Steuergesetzgebung erweitert. Der Reichsrat ist damit Österreichische und
Europäische Rechtsgeschichte aus einem Kronrat zu einer Art ständischem
Ausschusslandtag geworden.
Auf Grund der Vorschläge des Verstärkten Reichsrates wird am 20.10.1960 der Versuch
einer Verfassungsreform unternommen. Ihr Kernstück ist das sogenannte Oktoberdiplom
für den Gesamtstaat, für einige cisleithanische Länder ergehen Statute über die
Landesvertretung, für die transleithanischen eine Anzahl allerhöchster Handschreiben. Der
Reformversuch 1860 ist keine konstitutionelle Verfassung, sondern eine systemimmanente
Weiterentwicklung der Verfassungsgrundsätze 1852: Im Sinne der seit 1854 betriebenen
Arbeiten werden nun Statute über die Landesvertretung erlassen und auf gesamtstaatlicher
Ebene das schon vor 1860 geplante Centralorgan mit dem Reichsrat neuen Charakters
vorgesehen. Damit ist versucht, das bereits 1852 grundgelegte Neuständische Element zu
verwirklichen, und zwar nach einem Ausschussprinzip:
Gewählte Gemeinderäte – im Wesentlichen von ihnen, dann dem Adel und der Kirche
beschickte Landtage – im Wesentlichen von ihnen und durch kaiserliche Ernennung
beschickter Reichsrat, der somit überwiegend ein Ausschusslandtag gewesen wäre.
Weitere Neuerungen sind eine Geringe Vermehrung der Staatsziel-Bestimmungen, vor
allem eine Teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt und eine
differenzierte Föderalisierung des Gesamtstaates. Die Ausübung der Staatsgewalt wird
zum Teil an die formelle Gesetzesform und an Repräsentativkörperschaften gebunden:
Landtag und Reichsrat In den meisten Angelegenheiten ist der Monarch allein
Gesetzgeber, allerdings unter zwingender beratender Mitwirkung der Landtage oder des
Reichsrates.
Der Reformversuch des Oktoberdiploms hat einen ganz speziellen Zweck: dem allseits
befriedigenden Einbau Ungarns in den monarchischen Gesamtstaat. Er geht auf
Anregungen ungarischer Politiker zurück und berücksichtigt daher die konstitutionellen
Wünsche cisleithanischer Politiker in keiner Weise. In seiner Grundkonzeption ist das
Reformwerk nicht der Zukunft zugewandt, sondern der Vergangenheit verbunden
1861 Februarpatent + Beilagen:
Bereits vier Monate nach seinem Erlass wird das Oktoberdiplom durch das Patent vom
26.2.1861 ausgeführt und dabei teilweise abgeändert. In ihm erklärt der Monarch bezüglich
des Gesamtstaates ausdrücklich zur Verfassung des Reiches: Pragmatische Sanktion,
Oktoberdiplom und in dessen Durchführung, Ein neues Grundgesetz über die
Reichsvertretung, Neue Landesordnungen für die cisleithanischen Länder, Die
wiederhergestellten transleithanischen Landesverfassungen.
Diese Reichsverfassung 1861 regelt allerdings für Cisleithanien nur eine Staatsfunktion, die
Gesetzgebung. Sie ist der letzte Versuch, mit einer neuständisch beschränkten Monarchie
dem Konstitutionalismus eine andersartige Verfassungskonstruktion auf dem Boden des
historischen Staatsrechts und der Monarchischen Legitimität gegenüberzustellen.
Die wesentliche Neuerung auf Reichsebene bringt allein das Grundgesetz über die
Reichvertretung. Es gliedert den Reichsrat in zwei Kammern, das Herrenhaus und das
Abgeordnetenhaus. Es gibt aber keine gewählte Kammer, was dem Gedanken eines
Parlaments widerspricht. Funktionsmäßig allerdings wandelt es den Reichsrat in
ein Parlament um: Er hat nun durchgehend beschließende und nicht bloß wie bisher
überwiegend beratende Funktion.
Als neues Beratungsorgan wird ein Staatsrat mit Funktionen wie sie bislang der Reichsrat
vor seiner Umwandlung in ein Parlament besessen
hatte, bestellt. Schon in diesem Ersatz wird das prinzipielle Festhalten an der bisherigen
Konstruktion deutlich, besonders aber im Fehlen so gut wie aller konstitutionellrechtsstaatlicher Einrichtungen. Es fehlen vor allem:
- Eine umfassende formelle Gesetzgebung zufolge der Prärogativen der Krone
- Eine Echte Volksrepräsentation, da der Reichsrat keine gewählte Kammer besitzt und
die Landtage Interessenvertretungen sind
- Ein umfassender Katalog an Grundrechten, diesen als Staatsziel-Bestimmungen
mangels Verfassungsgerichtsbarkeit eine Umwertung in
- subjektive öffentliche Rechte
- Strikte Gewaltentrennung mit der Garantie unabhängiger Gerichte
- Ministerverantwortlichkeit.
Neben dem sehr wesentlichen Umstand, dass der Monarch nur im Bereich der nur in
Gesetzesform auszuübenden Staatsgewalt in echter Weise Bindungen an
Repräsentativkörperschaften unterliegt, ist noch zu betonen, dass das Grundgesetz über
die Reichsvertretung nicht mehr einseitig vom Monarchen aufgehoben werden kann. In
diesem einen Punkt, aber auch nur in diesem, geht die Bestandsgarantie der
Reichsverfassung über das Oktoberdiplom hinaus.
Reichsrat: vom Beratungsorgan zum Quasi-Parlament
Ursprünglich Reichstag 1849, kam nie zur Geltung. Als Ersatzparlament wurde 1851
(Reichsratsstatut) der Reichsrat dem Monarch zur Beratung zur Verfügung gestellt. 1860 wird
dann der verstärkter Reichsrat = Ausschußlandtag zur Beratung & mit wenig
Zustimmungsbefugnissen gebildet in finanziellen Angelegenheiten. Die Reichsverfassung 1861
macht aus dem Reichsrat ein Parlament (1 erste Kammern, FrühKonst:Senat, HochKonst: LK)
Dezemberverfassung 1867: Alles gleich, 1873: Volkswahl (aber Interessenvertretung), 1882
Zensusherabsetzung, 1896, Zensusherabsetzung + Allgemeine Wählerklasse [Pluralwahlrecht],
1907: es gibt nur noch die allgemeine Wählerklasse
Ende des Deutschen Bundes 1866
Norddeutscher Bund 1867
Im Streit um den holsteinischen Landtag zwischen Preußen und Österreich kommt es zur
Eskalation, Preußen marschiert in Holstein ein. Daraufhin marschiert das Bundesheer
gegen Preußen, woraufhin Preußen den Deutschen Bund für erloschen erklärt. Es kommt
zum Deutschen Krieg zwischen Österreich (zusammen mit dem Deutschen Bund) und
Preußen, den erstere verlieren (Schlacht von Königgrätz). Im Prager Frieden 1866 müssen
die Verlierer die Auflösung des Deutschen Bundes anerkennen.
Als Folge ist Österreich von der weiteren deutschen Entwicklung völlig ausgeschlossen.
Preußen formiert 1866 den Norddeutschen Bund und schließlich 1871 das Deutsche Reich
unter Kaiser Wilhelm I. Eine direkte Folge des Prager Friedens 1866 für Österreich ist der
Österreichisch- Ungarische Ausgleich 1867 und damit zum Zerfall des Kaisertums
Österreich in zwei Staaten (umstritten!), der Österreichisch-Ungarischen Monarchie.
Deutsches Reich 1870/71
1870/71 wird durch den Beitritt der süddeutschen Staaten der „Norddeutsche Bund“ zum
Deutschen Reich erweitert. Damit ist die kleindeutsche Lösung des Jahres 1848,
wenngleich in anderer verfassungsrechtlicher Form, verwirklicht (nämlich wie NDB als
Bundesstaat)
Ausgleich 1867
Zustandekommen, Ausgleichsgesetze
Das Oktoberdiplom sucht einen Ausgleich zwischen den beiden Standpunkten durch eine
historisierende Lösung herbeizuführen: Die Wiederherstellung des Verfassungszustandes
vor 1848 soll mit seinem differenziertem Föderalismus Ungarn eine Sonderstellung im
Rahmen des Gesamtstaates ermöglichen, allerdings diesem mit dem Reichsrat ein
zeitgemäßes, wenngleich sehr lockeres Organ der Einheit neben dem Monarchen
verschaffen.
In überwiegendem Maße fordert Ungarn jedoch weiterhin seine Selbständigkeit durch die
Wiederherstellung der ungarischen Verfassung 1848. Diese kompromisslose Haltung
Ungarns führt schließlich zur Sistierungsepoche und zu Verhandlungen zwischen dem
Monarchen und dem ungarischen Landtag. Der Ausgleich kommt im typisch
konstitutionellen Wege durch Verfassungsverhandlungen zwischen Monarchen und
Volksvertretung zustande. Der Monarch erkennt nunmehr den Fortbestand der ungarischen
Verfassung 1848, der ungarische Landtag hingegen ständige, sich aus der pragmatischen
Sanktion ergebende gemeinsame Angelegenheiten an: Ersterer hat damit den Gedanken
an einen zentralistischen Einheitsstaat, letzterer den Standpunkt einer bloßen
Personalunion aufgegeben. Erst nach seiner Krönung zum König von Ungarn sanktioniert
Franz Josef das ungarische Ausgleichsgesetz. Die Besonderheit dieses
Verhandlungsergebnisses liegt darin, dass sich die Verfassung in nur einem Teil des
Staates verändert hat. Im anderen Teil, Cisleithanien, muss nun nachgezogen werden: Das
geschieht mit der Verfassung 1867, insbesondere dem Delegationsgesetz. Mit dem
Ausgleich wird Ungarn im Gebietsumfang seiner Verfassung 1848 wiederhergestellt und
ihm insbesondere Siebenbürgen und Kroatien- Slawonien eingegliedert. Die Kompetenzen
der ungarischen Regierung und des ungarischen Reichstages werden so vermehrt, dass
beide der cisleithanischen Regierung und Reichsrat gleichberechtigt zur Seite stehen.
Gemeinsam für die Gesamtmonarchie werden nur ein Teil der bisherigen Prärogativen der
Krone ausgeübt, nämlich die Auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen und die
hierfür notwendigen Finanzen als Folge der Pragmatischen Sanktion. Für sie werden dem
Monarchen eigene Behörden zur Seite gestellt, beide Reichsteile haben nach einer
bestimmten Quote die Mittel für diese Angelegenheiten gemeinsam aufzubringen.
Dies erfordert von Zeit zu Zeit entsprechende Absprachen durch gegenseitige Verträge.
Diese befristeten wirtschaftlichen Abkommen – sog. Wirtschaftlicher Ausgleich – belasten
das Verhältnis zwischen den beiden Reichshälften immer wieder aufs Neue.
pragmatische und dualistische Angelegenheiten
Es sind dies ehemalige Reichsratsangelegenheiten, die zufolge des Ausgleichs 1867 einer
Bindung unterliegen, da sie nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen
behandelt werden müssen, wie insbesondere
Kommerzielle Angelegenheiten, Zoll- und Geldwesen, bestimmte
Eisenbahnangelegenheiten, Feststellung des Wehrsystems.
Den hierfür erlassenen Gesetzen liegen somit Vereinbarungen mit Ungarn zugrunde, es
sind sogenannte paktierte Gesetze. Der Gesamtmonarchie vorbehalten werden jene
Kompetenzen, die aufgrund der Pragmatischen Sanktion einheitlich und gemeinsam
besorgt werden müssen, die sogenannten Pragmatischen Angelegenheiten, nämlich die
bisherigen Prärogativen der Krone: Auswärtiges, Gemeinsame Wehrmacht, Finanzen für
diese Angelegenheiten, Bescheidene Sondergerichtsbarkeit, Zentralverwaltung von
Bosnien Herzegowina.
Durch den Ausgleich tritt eine Doppelung der gesamtstaatlichen Organisation ein: einige
der Prärogativen des Monarchen bleiben weiterhin auf die Gesamtmonarchie bezogen,
während bezüglich der übrigen gesamtstaatlichen Angelegenheiten eine Reduzierung auf
die Reichsratsländer eintritt. Sie bilden nun im engeren Sinn den Gesamtstaat, 1915 wird
auch er, nicht mehr die gesamte Monarchie offiziell mit Österreich bezeichnet. Der
Gesamtstaat ist föderativ organisiert, und zwar durch die Gleichförmigkeit der einzelnen
Landesordnungen nicht mehr im Sinne eines differenzierten Föderalismus, sondern eines
alle Länder prinzipiell gleich behandelnden Föderalismus.
Rechtsnatur Österreich-Ungarn (Realunion)
Während die Auffassungen von Einheits- und Bundesstaat von cisleithanischer Seite
vertreten werden, treten für Realunion und Staatenbund ungarische Theoretiker ein. Von
ihnen allen setzt sich schließlich die gemäßigte ungarische Ansicht durch, die
Gesamtmonarchie sei eine Realunion besonderer Art zweier ansonsten selbständiger
Staaten aufgrund der Pragmatischen Sanktion mit zwingenden gemeinsamen
Angelegenheiten und Institutionen, die nach außen eine einzige Gesamtmacht darstelle.
Diese wird von den beiden sie bildenden Staaten getragen, sie ist also sowohl monarchisch
wie durch das repräsentierte Volk jeder der beiden Staaten bestimmt. Da die Parlamente
aber nur durch ihre Delegationen handeln, diese überdies nur selten agieren, dominiert der
Monarch, der zudem das Kriegswesen aufgrund seines nicht einmal
gegenzeichnungspflichtigen Oberbefehls führt und in ähnlicher Weise auch die auswärtigen
Angelegenheiten bestimmt. Die Gesetzgebung obliegt in Anlehnung an das konstitutionelle
System dem Monarchen gemeinsam mit den sogenannten Delegationen. Diese werden von
den beiden Häusern des Reichsrates bzw. Reichstages gewählt, sie umfassen je 60
Mitglieder. Sie gelten als nicht weisungsgebundene Ausschusse der beiden Parlamente
und tagen ähnlich den zwei Kammern des Parlaments getrennt und verkehren schriftlich
miteinander. Sie sowie der Monarch haben das Recht der Gesetzesinitiative. Ein Gesetz
kommt durch übereinstimmenden Beschluss und Sanktion des Monarchen zustande. An
der Spitze der Verwaltung und der Sondergerichtsbarkeit steht der Monarch in der Funktion
des Kaisers von Österreich und König von Ungarn sowie eigentlich noch als Souverän von
Bosnien-Herzegowina. Ausgenommen den militärischen Oberbefehl bedürfen seine
Verfügungen der Gegenzeichnung eines der verantwortlichen k. u. k. Minister
Konstitutionalismus ab Verfassung 1867
Entstehung, Bestandteile, Vorbilder, örtlicher Geltungsbereich
Gilt nur für Cisleithanien. Vorbilder: 1861, 1849
Mit der Einberufung des Reichsrates zum 20.5.1867 ist die Sistierungsepoche beendet und
die Reichsverfassung 1861 für die Reichsratsländer wiederhergestellt. Von sich aus erstellt
der Reichsrat jedoch vier Entwürfe zu Staatsgrundgesetzen, die zusammen mit dem
novellierten Grundgesetz über die Reichsvertretung 1861 eine konstitutionelle Verfassung
schaffen sollen. Diese StGG erhalten mit dem Delegationsgesetz die kaiserliche Sanktion
und treten gemeinsam am 21.12.1867 in Kraft, daher die sog. Dezemberverfassung. Die
Verfassung 1867 besteht nicht aus einer einheitlichen Verfassungsurkunde, sondern
mehreren einzelnen Verfassungsgesetzen. Die Verfassung wird nicht mit kaiserlichem
Patent oktroyiert, sondern tritt in Gesetzesform und somit in Übereinstimmung zwischen
Volksvertretung und Monarchen in Kraft. Im Sinne des Hochkonstitutionalismus sind die
Prinzipien der Volkssouveränität und der Monarchischen Legitimität miteinander verbunden.
Die StGG lassen insgesamt die nunmehr verwirklichte Gewaltentrennung erkennen. Die
neuen StGG von 1867 knüpfen bewusst an die Verfassung 1849 an. Vor allem das
Grundrechte-StGG übernimmt fast wörtlich das Grundrechtspatent 1849. Eine echte
Neuerung bringt hingegen das StGG über die Regierungs- und Vollzugsgewalt mit seiner
Bestimmung, dass nur auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu
erteilen sind. Damit ist erstmals das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip normiert. Eine weitere
Neuerung schafft das Reichsgerichts-StGG mit der Beschwerdemöglichkeit wegen
Verletzung politischer Rechte: Damit werden insbesondere die Grundrechte zu subjektivöffentlichen Rechten.
Das novellierte StGG über die Reichsvertretung enthält auch die gegenüber 1848/49
rückschrittlichen Elemente: Das Parlament ist noch immer keine Volksvertretung, seine
erste Kammer, das Herrenhaus konserviert das monarchisch-aristokratische Element,
wobei der Monarch die Möglichkeit sogenannter Pairsschübe besitzt. Das
Abgeordnetenhaus ist, entgegen seiner Bezeichnung, eine neoständische Länderkammer.
Gleichfalls der neoständischen Periode verhaften bleiben die Landesverfassungen durch
die unverändert Fortgeltenden Landesordnungen 1861. Insgesamt hat der
verfassungsrechtliche Zustand in den Reichsratsländern somit ein unorganischheterogenes Gepräge. Konstitutionelle Elemente stehen neben solchen des
Neoabsolutismus. Das Verhältnis zwischen beiden ist unausgewogen, oft ungeklärt: Offen
bleibt beispielsweise die Frage des monarchischen Vetos in der Gesetzgebung.
Verhältnis Kaiser - Reichsrat (besonders: Vetorecht, Notverordnungen)
Ordentliche Gesetzgebung
Diese besorgt der Kaiser gemeinsam mit dem Reichsrat und zwar bezüglich der
Dualistischen Angelegenheit wie der Reichsratsangelegenheiten. Der Reichsrat zerfällt in
zwei völlig gleichberechtigte Häuser: Das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus. Die
Gesetzesinitiative steht der Regierung und jedem der beiden Häuser zu. Ein Gesetz kommt
zustande durch übereinstimmenden Beschluss beider Häuser und Sanktion des Kaisers.
Der Kaiser kann einem Gesetz die Sanktion untersagen, er hat damit ein absolutes Veto.
Neben dieser formellen Gesetzgebung steht dem Kaiser eine ordentliche materielle
Gesetzgebung durch den Erlass von Verordnungen über jene Gegenstände zu, für welche
der Weg der Gesetzgebung nicht vorgesehen ist (Prärogativen der Krone).
Verfassungsrechtlich anerkannt sind gewisse Prärogativen der Krone, vor allem der
militärische Oberbefehl, die Ernennung von Herrenhausmitgliedern und die Auflösung des
Reichsrats. Diese sind aber nur oberflächlich geregelt.
Als fortdauernd werden jene vorkonstitutionellen Rechte des Monarchen angesehen, die
mit dem konstitutionellen Staatsrecht vereinbar sind wie etwa das ius exclusive, das Recht
des Monarchen, anlässlich einer Papstwahl den Kandidaten für missliebig zu erachten,
toleriert werden aber auch nicht verfassungskonforme Befugnisse des Monarchen wie die
alleinige Errichtung neuer Ressortministerien, die Organisation der Militärgerichtsbarkeit
und die Verleihung der Exterritorialität an ausländischen Hochadel.
Außerordentliche Gesetzgebung
Eine außerordentliche Gesetzgebung im materiellen Sinn ist durch den Erlass
gesetzesvertretender Verordnungen in Notzeiten möglich: § 14 Notverordnungen. Sie
setzen voraus: dringende Notwendigkeit zur Gesetzgebung, die sich zu einer Zeit
herausstellt, zu welcher der Reichsrat nicht versammelt ist, die Unmöglichkeit, diesen
rechtzeitig zusammenzurufen, Initiative des Monarchen und Gegenzeichnung aller Minister.
Diese haben aber nur provisorischen Charakter, da sie vom ersten, nach ihrer Publikation
zusammentretenden Reichsrat bestätigt werden müssen. Kriegswirtschaftsverordnungen,
ab 1917 aufgrund des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes: Hier liegt die
Initiative nicht beim Staatsoberhaupt, sondern bei der Regierung, es findet seine
Begründung im Kriegszustand und ist auf ihn sachlich wie zeitlich beschränkt.
Zusammensetzung des Herrenhauses (besonders: Pairsschübe)
Geregelt im novellierten STGG über die Reichsvertretung 1861, konserviert monarchischaristokratisches Element. Vorbild: Englisches Oberhaus. Werden zum überwiegenden Teil
vom Monarchen ernannt (Pairsschübe). Verliert zunehmend an Bedeutung
Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses:
Neoständische Länderkammer – Ausschußlandtag – Delegiertenversammlung der
Landtage wie 1861, ab 1873 Volksvertretung (gefällt den Ländern nicht,
Interessenvertretung), 1882 Zensurabsenkung, 1896 Zensurabsenkung + Allg.
Wählerklasse, 1907 Nur Allg: WK (Volksvertretung)
neuständische Interessenvertretung - Delegiertenversammlung der Landtage;
siehe oben
gewählte Interessenvertretung: Wahl 1873, Wahlreformen 1882, 1896
siehe oben
Volksvertretung ab 1907
Siehe oben
Grundrechte: Vorbilder, Suspension, Durchsetzung
Das Grundrechte-StGG übernimmt fast wörtlich das Grundrechtspatent 1849. Das STGG
über die Einsetzung eines Reichsgerichts führt 1869 zur Errichtung von jenem. Es
entscheidet unter anderem „über Beschwerden der Staatsbürger wegen Verletzung der
ihnen durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte“, bietet also vor allem einen
Schutz für die Grundrechte. Sie sind somit erstmals subjektiv-öffentliche Rechte
Gewaltenteilung
Die StGG (Reichsvertretung, allgemeinen Rechte der Staatsbürger, Einsetzung eines
Reichsgerichtes, richterliche Gewalt, Ausübung der Regierungs und vollzugsgewalt,
Delegationsgesetz) lassen insgesamt die nunmehr verwirklichte Gewaltentrennung
erkennen, jedes einzelne normiert ein Element des Konstitutionalsimus (Grundrechte,
Teilnahme des Parlaments an Gesetzgebung, unabhängige Rechtsprechung, gerichtliche
Verwaltungskontrolle, Verfassungskontrolle, Legalitätsprinzip) – Es sind alle
Staatsfunktionen von der Verfassung erfasst
Laisierung des Staates: Maigesetze 1868 und 1874 in Grundzügen
Das Konkordat 1855 sei unvereinbar mit dem Grundkonzept des Konstitutionalismus,
konkret mit einzelnen Bestimmungen des Grundrechtskatalogs der Verfassung 1867. Es gilt
daher, gewisse im Konkordat zum Teil der Kirche überlassene Gebiete der staatlichen
Gesetzgebung und Vollziehung zu revindizieren. Dies erfolgt in einer ersten Welle durch
drei im Mai 1868 erlassene Gesetze(Ehe, Bildung, interkonfessionelle Verhältnisse
staatlichen Normen unterstellt)
1870 erfolgt die Kündigung durch den Monarchen und zwar begründet in der clausula rebus
sic stantibus, da sich das Wesen des Vertragspartners, des Inhabers des Heiligen Stuhles,
durch das vom ersten Vatikanischen Konzil verkündete Unfehlbarkeitsdogma geändert
habe. Drei weitere Gesetze vom Mai 1874 ergänzen daher für den innerstaatlichen Bereich
die vorherigen Maigesetze.
Reichsgericht (Kompetenzen; Rechtsprechung zu Grundrechten insbes. zum
Nationalitätenproblem), Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof
Reichsgericht 1869 (StGG über die Einsetzung eines Reichsgerichts):
Beschwerden der Staatsbürger: Grundrechte zu subjektiven öffentlichen Rechten, zum Teil
auch Menschenrechte
Verwaltungsgerichtshof 1897 (StGG über die richterliche Gewalt):
Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Legalitätsprinzip.Entscheidungen bedürfen
einer gestzlichen Grundlage und haben in bestimmter Form zu ergehen. Es bildet sich ein
eigenes Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht.
Staatsgerichtshof 1867 (StGG über ?):
Realisiert die Ministerverantwortlichkeit, prüft Verfassungs- und Gesetzesverletzungen der
Minister
Nationalitätenstaat: Trialismus-Versuche, Mährischer Ausgleich
Staatsrechtliche Lösungsversuche:
Trialismus: Die Konstruktion des mit dem Ausgleich 1867 geschaffenen Dualismus sei auf
einen weiteren Teil der Monarchie zu übertragen, der neben Ungarn und den
Reichsratsländern zu rangieren habe und mit diesen in lockerer Union verbunden würde.
Eine diesem Trialismus verwandte Lösung streben die Tschechen Böhmens an: Der dritte
Reichsteil sei demnach durch eine Abspaltung Böhmens, Mährens und Schlesiens von den
Reichsratsländern zu bilden. Diese Idee formuliert 1871 der Böhmische Landtag in den
sogenannten Fundamentalartikeln. Begründet wird diese Forderung mit dem historischen
Staatsrecht Böhmens, unter anderem auch jenem erwähnten Handschreiben Ks.
Ferdinands I, das als zentrales und bislang nicht verwirklichtes Verfassungsversprechen
(Böhmische Charte) gilt.
Auch Reformpläne von Ezhz. Franz Ferdinand bewegen sich in trialistischen Bahn, sehen
jedoch als dritten einen südslawischen Reichsteil vor, der auf Kosten Ungarns zu bilden sei.
Andere Reformideen versuchen eine Wiederbelebung des differenzierten Föderalismus: So
protestiert der Tiroler Landtag gegen die Einführung der Volkswahl zum Abgeordnetenhaus,
weil damit die Landtagsvertreter im Parlament wegfallen, was eine Verletzung jener
Freiheiten und Privilegien des Landes Tirol bedeute, wie sie 1720 bei der Annahme der
Pragmatischen Sanktion zur Bedingung gemacht worden waren.
Der theoretischen Lösung näher, aber den Zeitumständen nach unrealisierbar waren die
Pläne der Reichsratsabgeordneten Popovici, die Gesamtmonarchie in 15 national möglichst
geschlossene Teilstaaten zu gliedern, sowie Renner, neben neue Gebietseinheiten
gleichberechtigt autonome Körperschaften für jede Nation zu stellen: Damit wäre,
unabhängig von ihrem Siedlungsgebiet, jede Nation aufgrund des Personalitätsprinzips zu
einem staatsrechtlich relevanten Faktor geworden.
Durchführung der bestehenden Verfassung im Sinne der nationalen Autonomie.
Mangels Verfassungsänderung bewegen sich die Lösungen des Nationalitätenproblems im
Rahmen der Verfassung 1867. Wesentliche Grundlage ist Artikel 19 des StGG über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der jedem Volksstamm ein unverletzliches Recht auf
Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache zusichert.
Auf der Ebene des Verfassungsrechts stellt sich vor allem das Problem einer adäquaten
Vertretung der Nationalitäten in den Gesetzgebungsorganen. Für den Gesamtstaat wird es
mit der Umwandlung des Abgeordnetenhauses von einer Interessen- in eine allgemeine
Volksvertretung 1907 besonders akut. Da das Mehrheitswahlrecht erhalten bleibt, ist durch
die Wahlkreiseinteilung dafür Sorge zu tragen, dass nicht eine nationale Minderheit ohne
Vertretung bleibt. In gemischtsprachigen Ländern werden daher möglichst national
einheitliche Wahlkreise gebildet. Böhmen zerfällt teils in deutsche, teils in tschechische
Wahlkreise, die zum Teil Gemeinden in Streulage umfassen; auf diese Weise entsenden
deutsche Gebiete deutsche, die tschechischen Gebiete tschechische Abgeordnete. Die
Volksgruppen werden somit territorial auseinandergehalten. Anders in Mähren: Hier wird
das gesamte Land einmal in deutsche, einmal in tschechische Wahlkreise zerlegt, so dass
jedes Gebiet sowohl einem tschechischen wie einem deutschen Wahlkreis angehört. Je
nach Kooptation der Bevölkerung wählen am gleichen Ort die Deutschen ihren, die
Tschechen gleichfalls ihren Abgeordneten (Prinzip nationaler Kataster), die Volksgruppen
sind somit personell geschieden. Mährischer Ausgleich von 1905,
Länder vor 1918: Kommunalverbände – Landtage als Interessenvertretungen;
Verwaltungssprengel – Doppelgleisigkeit der Verwaltung
Länder:
Mit den Landesordnungen treten die Länder in die Periode der Konstitutionalisierung als
Kommunalverbände höchster Ordnung ein. Der Entzug des Entsendungsrechtes der
Reichsratsabgeordneten 1873 löst einerseits die gesamtstaatliche Gesetzgebung von den
Ländern, andererseits lässt die Verfassung 1867 mit ihrer Kompetenzaufteilung zwischen
Gesamtstaat und Ländern die legislatorische Tätigkeit des Landtages nicht mehr als ein
bloßes Mitwirken an der Gesetzgebung des Monarchen erscheinen, sondern als autonome
Landesgesetzgebung. Zu diesem Verständnis trägt überdies die Stärkung der staatlichen
Willensbildung der Repräsentativkörperschaften neben dem Monarchen im Zeichen des
Konstitutionalismus erheblich bei. Die zugunsten der Länder sprechende Generalklausel
der Verfassung 1867 führt zu einer steigenden Landesgesetzgebung und auch zu einer
Vermehrung der Aufgaben der autonomen Landesverwaltung. Sie gleicht mit
zunehmendem Zwangscharakter der gesamtstaatlichen Hoheitsverwaltung im Land, die
ihrerseits als wesensmäßig zum Land gehörig betrachtet wird.
Doppelgleisigkeit:
Eine Doppelgleisigkeit der Verwaltung – Behörden der autonomen Landesverwaltung
neben solchen der staatlichen Verwaltung – tritt damit immer schärfer hervor und erscheint
unzweckmäßig.
„Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden“ 1868: In den Bereichen
der politischen Verwaltung gehören zunächst alle im Land vorkommenden Geschäfte,
Leiter der Mittelbehörde ist der Landeschef, der in größeren Verwaltungssprengeln zwar
den Titel Statthalter, in kleineren aber den eines Landespräsidenten trägt, ihre Behörden
dementsprechend die Bezeichnungen Statthalterei oder Landesregierung führen. Es
verdient festgehalten zu werden, dass nicht dem Land zurechenbare Organe das Etikett
Land tragen, wie die echten Landesbehörden (Landeshauptmann)
Gemeinden vor 1918: Wirkungsbereiche, Gemeinderat als Interessenvertretung
Rechtsgrundlage ist erst noch das Prov. Gemeindegesetz 1849 mit neoabsolutistischen
Modifikationen, dann das tlw. In Kraft gesetzte Gemeindegesetz 1859, schließlich das
Reichsgemeindegesetz 1862. Autonomer Wirkungsbereich (Gemeindeinteresse):
Finanzbefugnisse, Besteuerungsrecht, Sicherheitspolizei, Wohlfahrstpflege, Armenwesen.
Übertragen: Steuerbemessung, Einhebung direkter Steuer, Polizei-(Verwaltungs-)Strafrecht
Gemeinderat: Dreiklassenwahlrecht -> Interessenvertretung -> 3 Steuerklassen
Die wachsende Bedeutung der Ortsgemeinde ist, anders als die der Länder nicht Folge
einer Verfassungsänderung, sondern wird aufgrund der bestehenden Rechtslage erzielt.
Wirtschaftlicher Aufschwung und Bevölkerungsvermehrung heben die Bedeutung
bestimmter Gemeinden, vor allem der Landeshauptstädte, der Industrieorte und
Verkehrsknotenpunkte. Diese Gemeinden entfalten oft eine rege kommunale Tätigkeit
durch den Aufbau einer Leistungsverwaltung und eines eigens oder geförderten
Schulwesens. Viele Gemeinden werden zu Städten erhoben, d.h. mit dem Titel Stadt
versehen, ohne sich aber damit in ihrer Rechtsstruktur von anderen Gemeinden zu
unterscheiden. Nur einige derartige Titularstädte werden zu Statutarstädten erklärt und
durch die Eingemeindung umliegender Ortschaften vergrößert, wie vor allem Wien. Der
Einrichtung der Bezirksgemeinde ist hingegen eine rückläufige Tendenz beschieden.
Lediglich in sechs Ländern ergehen entsprechende Landesgesetze, die aber nur in drei
Ländern vollzogen werden.
Wahlrecht: Zensuswahlrecht, Kurienwahlrecht, Dreiklassenwahlrecht, direktes/indirektes,
öffentliches/geheimes Wahlrecht, Mehrheits-/Verhältniswahlrecht, Frauenwahlrecht
Gemeinde: Dreiklassenwahlrecht, direkt, Zensuswahlrecht
Landtag: Kurienwahlrecht bis 1918, direkt und indirekt, Zensuswahlrecht
Reichsrat: bis 1873 Ausschußlandtag, ab dann Volkswahl, mit Zensuswahlrecht, tlw direkt, nicht
allgemein, nur teilweise geheim, Mehrheitswahlrecht, Frauen in Wählerklasse I,
1882 +1896 Zensusenkung, 1896: Allgemeine Wählerklasse. 1907: Nur noch allg. Wählerklasse:
„allgemein“, gleich, direkt und geheim -> aber kein Frauenwahlrecht mehr, erst ab 1918 realisiert
Ende 1918:
Gesamtmonarchie, Österreich/Cisleithanien
Österreich-Ungarn hat 1914 den Krieg unter der Belastung des ungelösten
Nationalitätenproblems und des sich zusehends verhärtenden Dualismus begonnen. Als
daher zu Beginne des Jahres 1917 der Reichsrat zusammentritt, fordern die slawischen
Abgeordneten eine tiefgehende Verfassungsrevision der Gesamtmonarchie durch die
Bildung von nationalen Teilstaaten. Es standen sich zwei Bewegungen gegenüber: Jene
innerhalb Österreich-Ungarns mit dem Ziel einer Verfassungsänderung bei
Aufrechterhaltung des Gesamtstaates und die der Exilbewegung mit der Absicht, diesen
aufzulösen. Allerdings halten noch zu Beginn des Jahres 1918 die 14 Punkte des
Friedensprogrammes von US Präsident Wilson am Bestand der Monarchie fest, die
Befreiung solle im Wege der Autonomie erfolgen. Inzwischen hatten sich jedoch die
tschechischen Reichsratsabgeordneten der Ansicht ihrer Exilbewegung angeschlossen und
die tschechoslowakische Nation von nun an jeder Verpflichtung gegen die dualistische
Monarchie wie gegen die Dynastie als ledig erklärt. Im Sommer 1918 anerkennen die
alliierten Staaten die auf ihre Seite übergetretenen tschechoslowakischen Verbände als
Verbündete und den Nationalrat als tschechoslowakische Exilregierung an. Schließlich
verlassen sie ihren bisherigen Standpunkt auch expressis verbis und verlangen am
20.10.1918 in der Beantwortung des österreichisch-deutschen Waffenstillstandsansuchens
vom 4.10. die Auflösung Österreich-Ungarns. Angesichts der allenthalben
zusammenbrechenden Fronten wird sie zur politischen Realität. Militärische Niederlage und
innere Auflösung führen im Oktober 1918 zu rasch aufeinanderfolgenden Absagen an die
österreichisch-ungarische Monarchie.
Ksl. Manifest vom 16.10.1918
Angesichts der Entwicklung ab Anfang Oktober 1918 kündigt ein Ks. Manifest am
17.10.1918 eine Verfassungsänderung an: Österreich soll zu einem Bundesstaate werden,
in dem jeder Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiete sein eigenes staatliches
Gemeinwesen bildet, wobei jedoch diese Neugestaltung die Integrität der Länder der
ungarischen heiligen Krone in keiner Weise berührt. An diesem Umbau der
Reichsratsländer sollen die Völker durch Nationalräte, gebildet aus den
Reichsratsabgeordneten jeder Nation mitwirken. Im Gegensatz zur Intention des Manifestes
kommt es jedoch zur Gründung neuer Staaten: Tschechoslowakei Polen Ungarn DeutschÖsterreich Kgr. Der Serben-Kroaten-Slowenen
ksl. Kundmachung vom 11.11.1918
Im November beenden die obersten Organe Monarch, Regierung und Parlament ihre
Tätigkeit. Nachdem bereits am 31.10. die ks. Regierung ihre Geschäfte bezüglich des
deutschösterreichischen Staatsgebietes an die deutschösterreichische Regierung
abgegeben hatte, kommt es auf Betreiben dieser beiden Regierungen am 11.11. zur
Erklärung des Monarchen, er erkenne im Voraus die Entscheidung an, die
Deutschösterreich über seine künftige Staatsform trifft. Es war jedenfalls für dieses Gebiet
ein Thronverzicht ausgesprochen. Da der Monarch weiters erklärte, er verzichte auf jeden
Anteil an den Staatsgeschäften wurde damit die Monarchische Legitimität aufgegeben.
Dafür spricht dass der Kaiser seine Regierung ihres Amtes enthob und keine neue
ernannte. Am 12.11. tritt das Abgeordnetenhaus zu seiner letzten Sitzung zusammen. Sie
Präsident erklärte: wir haben mit der Tatsache zu rechnen, dass Österreich zerfallen ist.
Das Haus hat heute wohl keine Aufgaben mehr zu erfüllen. Es wurde daher beschlossen,
die heutige Sitzung aufzuheben und keinen Tag für die nächste Sitzung zu beschließen.
Das Herrenhaus hatte seine Tätigkeit bereits am 30.10. in ähnlicher Weise beendet.
III) VERFASSUNGSGESCHICHTE AB 1918
1918 bis 1933
Entstehung Deutschösterreich: Rechtsakte vom 16.10. bis 12.11., insbes.
30.10.1918
Aufgrund eines Beschlusses vom 17.10. dem Erscheinungstag jenes kaiserlichen
Manifestes, das eine Umwandlung Österreichs in einen Bundesstaat proklamiert, treten die
Reichsratsabgeordneten der deutschen Parteien am 21.10. als provisorische
Nationalversammlung für Deutschösterreich zusammen. Diese Vorbereitungen ermöglichen
es, dass durch diese Prov. Nationalversammlung am 30.10. die Staatsgründung mit dem
Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vollzogen wird
(Staatsgründungsbeschluss). Damit ist unter der Bezeichnung Deutschösterreich ein neuer
Staat auf dem Boden des ehemaligen Österreich in ähnlicher Weise entstanden wie etwa
die Tschechoslowakei.
Staatsgebiet, Staatsform, Regierungssystem, Verfassungsprinzipien
Staatsform(Demokratie), Regierungssystem(Republik), Verfassungsprinzipien
n der Fortbildung seines Verfassungsrechtes war der Staat Österreich mit dem kaiserlichen
Manifest vom 17.10.1918 stehen geblieben. Während dieses bloß abzielt auf die Bildung
von abhängigen Teilstaaten im Verband des weiter bestehenden Gesamtstaates
Österreich, konstituiert die Staatsgründung vom 30.10. die oberste Gewalt des Staates
Deutschösterreich also keinen abhängigen Teilstaat, sondern einen unabhängigen
vollsouveränen Staat. Als ein somit erst 1918 neu entstandener Staat hat
Deutschösterreich ebenso wie etwa der gleichfalls neue Staat Tschechoslowakei den
ersten Weltkrieg weder verschuldet noch verursacht und verstand sich daher, anders als
die auf Seite der Siegermächte in den Krieg eingetretene Tschechoslowakei als neutraler
Staat. Abgesehen von den Ergebnissen der eben anlaufenden Gesetzgebung besaß
Deutschösterreich naturgemäß keinerlei eigene Rechtsordnung und kaum eigene
Institutionen. Wie in den meisten der übrigen Nachfolgestaaten lag es jedoch des
weitgehend identem Staatsgebietes und Staatsvolkes wegen nahe, sowohl die
Rechtsordnung als auch die Institutionen des Staates Österreich zu übernehmen. Das
Recht erhält zwar seine verbindliche Kraft von einer neuen, nämlich der
deutschösterreichischen Autorität, ist aber inhaltlich mit dem alten ident. Dies trifft in erster
Linie auf die Rechtsordnung unterhalb der Ebene des Verfassungsrechts zu. Mit der
Rechtsordnung wird zum Großteil auch der sie vollziehende Apparat übernommen,
Reichsgericht wird zum Verfassungsgerichtshof, ferner der Verwaltungsgerichtshof und
statt dem Obersten Gerichtshof der Staatsrechnungshof, vor allem die gesamte Gerichtsund vorerst auch Verwaltungsorganisation. Formelle Diskontinuität bei materieller
Kontinuität bestimmt auch das Staatskirchenrecht. Zur Frage der Staatsform hatte sich der
Staatsgründungsbeschluss nicht ausdrücklich geäußert, allerdings war das Demokratische
Prinzip mit der Bestimmung festgelegt, die oberste Gewalt werde allein von der prov.
Nationalversammlung als Volksrepräsentation ausgeübt sowie damit, dass alle anderen
obersten Staatsorgane sich von ihr ableiten wie direkt der Staatsrat und indirekt die
Staatsregierung. In der gleichen Weise war auch schon das Republikanische Prinzip
statuiert, da die Regierungs- und Vollzugsgewalt bloß dem Staatsrat zugeteilt wurde nicht
mehr wie nach der Verfassung 1867 auch einem Monarchen. Damit erhielt
Deutschösterreich sogleich bei seiner Gründung eine republikanische Spitze. Die beiden
Prinzipien sind eng verflochten da der Staatsrat einen Ausschuss der Prov.
Nationalversammlung darstellt. Deutschösterreich hat jedoch nicht die Staatsform der
Republik schlechthin, sondern eine bestimmte Variante, nämlich die der demokratischen
Republik gewählt. Damit war ein Entscheid gegen eine Monarchie wie auch gegen eine
sogenannte Räterepublik getroffen.
Österreich wird am 30.10. als dezentraler Einheitsstaat gegründet, doch entstehen seitens
der Länder immer mehr Tendenzen zu einem Bundesstaat.
Die Willensbildung erfolgt allein durch das repräsentierte Volk, die Volksvertretung (eben
Konst. Und Prov. Nationalversammlung. Damit ist auch die Aufteilung der Gewalten auf
verschiedene Souveränitätsträger hinfällig. Unter Aufgeben der Gewaltentrennung besorgt
die Volksvertretung sowohl die Gesetzgebung und die oberste Regierungs- und
Vollzugsgewalt (durch Staatsrat, Staatsregierung) und zeitweise sogar die Gerichtsbarkeit
bei Ministeranklage. Ansonsten obliegt die Rechtsprechung unabhängigen Gerichten im
Namen der Republik.
Den beiden Nationalversammlungen obliegen allein die Gesetzgebung. Sie bestehen stets
nur aus einer Kammer und werden aufgrund eines allgemeinen gleichen geheimen und
direkten Proportionalwahlrechtes gewählt. Ein Novum stellt der Hauptausschuss der Konst.
Nationalversammlung dar, der neben der Regelung der parlamentarischen Arbeit auch
noch die der Nationalversammlung zustehende exekutive Gewalt ausübt. In der Praxis
bildet er durch sein Nahverhältnis zur Staatsregierung die permanente Verbindung von
Legislative und Exekutive. Vertagung und Auflösung fallen gleichfalls in ihre Kompetenz.
Die Gesetzesinitiative steht dem Parlament selbst sowie dem Staatsrat bzw. der
Staatsregierung zu. Der Staatsrat bzw. die Staatsregierung besitzen ein suspensives Veto,
wie bilden mit diesen Kontrollfunktionen einen Ersatz für das Zweikammernsystem.
Staatsgebiet:
Der neue Staat entsteht mit der Absicht, er werde, gemäß seines Namens, die
Gebietsgewalt über das deutsche Siedlungsgebiet des ehemaligen Staates Österreich
ausüben. Dies wird als in Einklang mit der Erklärung der Siegermächte stehend angesehen,
als Friedensbasis diene das nationale Selbstbestimmungsrecht. Um es nachdrücklich zu
dokumentieren, geben fast alle der folgenden Länder Beitrittserklärungen zu
Deutschösterreich ab. Dieses setz daraufhin das Staatsgebiet am 22.11.1918 gesetzlich
wie folgt fest: Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns, Salzburg, Steiermark,
Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Deutschböhmen, Sudetenland, Exklaven im
tschechoslowakischen Staatsgebiet, Industriegebiet im äußersten Norden Ostmährens und
Ostschlesiens zum gemeinsamen Verwaltungsgebiet Deutschösterreichs, der
Tschechoslowakei und Polen, Geschlossene Siedlungsgebiete in Deutsch-Westungarn, in
diesen wird das Selbstbestimmungsrecht gefordert.
rechtliches Verhältnis zu Cisleithanien
Am 12.11. wird nicht nur die Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs festgelegt,
sondern mit gleichem Gesetz bestimmt: eutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen
Republik; gemeinsam mit der Staatsform wird dieser Grundsatz von der Konst.
Nationalversammlung am 12.3. bestätigt und bekräftigt. Beiden Bestimmungen kommt nur
programmatischer Charakter zu, Deutschösterreich ist mit ihnen noch nicht zu einem
Bestandteil des Deutschen Reiches geworden, sondern hat seine Absicht, ein solcher zu
werden, in bestimmter Form, nämlich der eines verfassungsrelevanten Gesetzes,
kundgetan. Vor allem fehlt es letztlich an einer korrespondierenden Bestimmung der
deutschen Verfassung. Gegenseitiges Wahlrecht zur Nationalversammlung
Provisorische Nationalversammlung: Zusammensetzung, Legitimation, Tätigkeiten
Als Verfassungsgeber fungiert vorerst die Prov. Nationalversammlung. Sie sieht sich
deshalb als Provisorium an, da das Mandat ihrer Mitglieder auf die Wahlen zum
Abgeordnetenhaus des Reichsrats vom Jahr 1911 zurückgeht, 1917 abgelaufen und durch
Gesetz nicht aber durch Wahlen verlängert worden war. Diese daher politisch zweifelhafte
Legitimation ist rechtlich überdies ein bloßes Nichts: Als Organ des Staates Österreich
hatte der Reichsrat mit dem neuen Deutschösterreich nichts zu tun. Nicht als
Reichsratsabgeordnete traten die Mitglieder der Prov. Nationalversammlung zusammen,
sondern als noch am ehesten legitimierte Volksvertreter. Ziel von ihr war die Volkswahl zu
einer Konstituierenden Nationalversammlung vorzubereiten und ein provisorisches
Verfassungswerk zu schaffen.
Situation in den Ländern: Provisorische Landesversammlungen, Gesetz vom 14. 11. 1918,
Landesverfassungen
Neue Organe nehmen eine originär entstandene, weder von den bisherigen Kronländern
noch dem Staate Deutschösterreich abgeleitete Landesgewalt in Anspruch. Erstmals
nehmen die Länder in der Neuzeit das Recht zum Erlass von Landesverfassungen in
Anspruch und können es auch behaupten. Es lag in der Absicht dieser neuen Länder,
sachlich an die Stelle der bisherigen Kronländer zu treten. Kein Land hat 1918 die
Souveränität als unabhängiger Staat für sich in Anspruch genommen. Fraglich war bei
einigen Ländern bloß, welchem Staat sie sich einordnen würden. Zufolge der originär
entstandenen Landesgewalten treten die Länder ebenso wie der Staat Deutschösterreich
als verfassungsrechtliche Neubildungen auf und stehen zu den bisherigen Kronländern im
Verhältnis der Diskontinuität. Als Grundlage der neuen Landesgewalt gilt die
Volkssouveränität. Alle Länder lehnen damit die monarchische Staatsform ab. Soweit nicht
Neuerungen Platz greifen, setzen die Länder das Recht der bisherigen Kronländer als ihr
eigenes in Geltung und übernehmen deren Institutionen. Grundsätzlich wird das bisherige
Verfassungsrecht beibehalten Die Landesordnungen 1861 und aus der Verfassung1867 vor
allem die Kompetenzverteilung bilden damit vorerst die verfassungsrechtliche Grundlage
der Länder. Allerdings gehen alle Länder in einem wichtigen Punkt über die bisherige
Verfassungslage hinaus, da sie nicht nur die autonome Landesverwaltung übernehmen,
sondern auch die staatliche im Land usurpieren. Sie nehmen damit, abgesehen von ihrer
ministeriellen Spitze, die allgemeine Verwaltung für sich in Anspruch. Der doppelte
Verwaltungsapparat bleibt allerdings bestehen, es gibt nun zweierlei Landesverwaltungen,
ihre Doppelgleisigkeit scheint mehr denn je reformbedürftig. Das Land ist somit nicht mehr
auch staatlicher Verwaltungssprengel, mit eigenen staatlichen Behörden, sondern besorgt
mit eigenen Organen zusätzlich Verwaltungsaufgaben des Gesamtstaates in dessen
Auftrag als Auftragsverwaltung
Als Folge des Entscheids zugunsten der republikanisch demokratischen Staatsform werden
die bisherigen Landtage wegen der politischen Vorrechte die ihre Kurienwahl gewährleistet
hatte, aufgehoben und am 14.11. mit dem Gesetz betreffend die Übernahme der
Staatsgewalt in den Ländern an ihre Stelle Prov. Landesversammlungen gesetzt.
Konstituierende Nationalversammlung: Entstehung, neue Wahlprinzipien,Modifikation des
Regierungssystem, Gesetzgebungstätigkeiten: Habsburgergesetz, Adelsaufhebungsgesetz
Mit der Wahl zur Konst. Nationalversammlung am 16.2.1919 fand die Existenz der Prov.
Nationalversammlung ihr Ende; am 4.3.1919 trat das neue Gremium erstmals zusammen.
Erstmals dürfen auch Frauen wählen, der Wahl liegt das Proportionalsystem zugrunde.
14.3.1919: Gesetz über die Volksvertretung und über die Staatsregierung ->
Deutschösterreich wird zur parlamentarischen Republik. Habsburgergesetz:
Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses habsburg-Lothringen,
Adelsaufhebungsgesetz:.. eh kloar
Vertrag von Saint-Germain: Entstehung, Inhalt (Staatsbezeichnung,Gebietsabtretungen,
Volksabstimmung in Kärnten), verfassungsrechtliche Folgen
Erst am 20.7.1919 wird der deutschösterreichischen Delegation der gesamte Text des
Entwurfs eines Friedensvertrages übergeben. Schon im Voraus war festgestellt worden,
dass kein mündlicher, sondern nur ein schriftlicher Meinungsaustausch stattfinden werde:
Damit war entschieden, dass der Friedensvertrag nicht auf dem Wege echter
Verhandlungen sondern als Diktat der Siegermächte zustande zu kommen habe.
Zahlreiche Stellungnahmen und Gegenvorschläge der deutschösterreichischen Delegation
war kein Erfolg beschieden. Lediglich die Annexion Deutsch-Westungarns und die
Durchführung eine Volksabstimmung in Südkärnten sind in den am 2.9. überreichten
endgültigen Text des Friedensvertrages aufgenommen. Dieser wird am 10.9. von
Staatskanzler Renner unterzeichnet und tritt am 16.7.1920 in Kraft.
Inhalt: Deutschösterreich wird als Rechtsnachfolger sowohl des Staates Österreich, als
auch der Österreichisch-Ungarischen Monarchie behandelt und ihm, die Schuld am
Ausbruch des Krieges angelastet. Gebietsabtretungen und die zusätzliche Anerkennung
der selbstständigen Staaten ziehen im Wesentlichen die heutigen Staatsgrenzen. Eine auf
die Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs bedachte Bestimmung schafft das so
genannte Anschlussverbot an das Deutsche Reich. Wegen dieser Distanz zum Deutschen
Reich, der Abtretung umfangreichen deutschen Siedlungsgebietes und der Kontinuität mit
dem Staat Österreich wird Österreich als neuer Staatsname vorgesehen,
Minderheitenschutzbestimmungen, Verbot der allgemeinen Wehrpflicht und, Zahlreiche
wirtschaftliche Beschränkungen und Sanktionen.
Verfassungsrechtliche Auswirkungen:
Er führt zum Fortfall des Anliegens, möglichst alle deutschsprachigen Gebiete des
ehemaligen Staates Österreich in neuer staatlicher
Gemeinschaft vereinigen zu wollen, weiters zum Verbot des Anschlusses an das Deutsche
Reich, schließlich, indirekt zum Aufgeben der einheitsstaatlichen Lösung, da die
verbleibenden Länder durch die Grenzbestimmungen und das Anschlussverbot in den
Verband des Gesamtstaates gezwängt werden, der sich mit diesen arrangieren muss,
womit die Wendung zur bundesstaatlichen Lösung angebahnt ist. Allerdings wird weiter am
Standpunkt der Diskontinuität festgehalten. Deutschösterreich tritt keine globale
Rechtsnachfolge nach dem Staat Österreich an, sondern nur in die vom Vertrag von Saint
Germain auferlegten Verpflichtungen ein. Dieser gilt daher nicht als Friedensvertrag, da
Deutschösterreich keinen Krieg begonnen hatte und nun beenden musste, sondern als
Staatsvertrag. Die erste verfassungsrechtliche Konsequenz brachte das Gesetz über die
Staatsform vom 21.10.1919, da es unter anderem den Staatsnamen in Republik Österreich
ändert!
Erwerb des Burgenlands/Venediger Protokoll
Schon vor 1919 bestehen Pläne, Deutsch-Westungarn der cisleithanischen Reichshälfte
einzugliedern, werden aber erst mit dem Zusammenbruch der Österreich-ungarischen
Monarchie 1918 akut. Das Spektrum an Möglichkeiten ist weitreichend: Autonomie der
deutschen Volksgruppe innerhalb des Einheitsstaates Ungarn, Autonomes ungarisches
Komitat, Freistaat Vierburgenland, Vorübergehender Freistaat als Vorstufe zum Land
Deutschösterreich, Sofortiger Anschluss an Deutschösterreich.
Angesichts der betont nationalmagyarischen Kurses der ungarischen Regierung Horthy
erscheint dem überwiegenden Teil der deutschen Bevölkerung die letztgenannte
Möglichkeit als die einzig vertretbare. Die Verträge von St. Germain 1919 und Trianon 1920
sprechen den Großteil Deutsch-Westungarns der Republik Österreich zu, die
Tschechoslowakei erhält Pressburg.
Offiziell zieht Ungarn 1921 seine Behörden und Garnisonen aus dem Österreich
zugesprochenen Gebiet ab, lässt jedoch durch Gendarmerie- und Freischarverbänden der
Besitznahme Österreichs Widerstand entgegensetzen, sodass diese vorerst unterbleibt.
Durch die Vermittlung Italiens kann schließlich eine Vereinbarung zwischen Ungarn und
Österreich erzielt werden: Im Venediger Protokoll vom 13.10.1921 betreffend die Regelung
der ungarischen Frage verpflichtet sich Ungarn, den Abzug der erwähnten Verbände zu
erwirken, um Österreich die ungestörte Besitznahme zu ermöglichen, dieses, in der Stadt
Ödenburg und Umgebung eine Volksabstimmung hinzunehmen. Aufgrund der
Vertragswidrig und unkorrekt durchgeführten Volksabstimmung werden Stadt und
Umgebung von Ödenburg am 1.1.1922 Ungarn übergeben, vom restlichen Gebiet hat
Österreich seit November 1921 Besitz ergriffen.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1920: Entstehung, Verfassungsprinzipien, Staatsform,
Regierungsform; Verfassungs-Übergangsgesetz
Entstehung:
Ein eigens für die Verfassungs- und Verwaltungsreform bestellter Staatssekretär kann 1920
auf zwei Länderkonferenzen durch Aufnahme von Modifikationen weitestgehenden
Konsens für seinen als Privatarbeit geltenden Entwurf erzielen. Diesen Linzer Entwurf greift
schließlich der Verfassungsausschuss der Konst. Nationalversammlung auf, nachdem es
schon geschienen hat, als würde diese das Verfassungswerk überhaupt nicht zustande
bringen können. Kompromisse wie insbesondere die Ausklammerung der Grund- und
Freiheitsrechte, der Finanzverfassung und der Schulkompetenzen ermöglichen die
Fertigstellung eines Ausschussentwurfes und am 1.10.1920 seine Annahme im Plenum der
Konst. Nationalversammlung als Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat
eingerichtet wird, kurz: Bundesverfassungsgesetz. Kelsen-Verfassung
Verfassungsprinzipien:
Die Verfassung 1920 B-VG und V-ÜG, tritt am 10.11.1920 mit der ersten Sitzung des neuen
Parlaments, des Nationalrats, in Geltung. Sie organisiert die Republik Österreich als
Bundesstaat: Gesetzgebung und Verwaltung sind zwischen dem Bund und den Ländern
geteilt, letztere nehmen an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung durch ein eigenes Organ
teil, dem Bundesrat. Die Gerichtsbarkeit ist hingegen Bundesmonopol. Verfassungs- und
Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns kontrollieren Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes,
die damit auch Bund und Länder zum Gesamtstaat verklammern. Österreich ist ferner eine
extrem parlamentarische Republik: Die obersten Organen des Bundes und der Länder sind
aufgrund eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht gewählt, von
ihnen leiten sich alle anderen Staatsorgane ab, wie insbesondere die Bundesregierung, die
Landesregierung und der Bundespräsident. Die Volksvertretung des Bundes, der
Nationalrat verfügt auch über die Wehrmacht, das Bundesheer. Die parlamentarische
Republik erzielt damit einen gewaltenverbindenden Effekt: Die Exekutive ist mit der
legislative organisatorisch und sachlich verbunden. Grundlage dieser parlamentarischen
Republik ist die mittelbare Demokratie: Der Volkswille kommt grundsätzlich indirekt in den
Repräsentativkörperschaften zur Geltung. Nur ausnahmsweise kann er im Sinne der
direkten Demokratie unmittelbar durch Volksbegehren oder Volksabstimmung in
Erscheinung treten. Grund- und Freiheitsrechte ergänzen dieses Verfassungsgefüge. Die
Verfassung 1920 ist religiös neutral gestaltet. In die Eidesformeln oberster Staatsorgane
sind keine religiösen Wendungen aufgenommen.
Staatsform: Demokratie, Regierungsform: parlamentarische Republik
Verfassungs-Übergangsgesetz:
Der eben erwähnten Kompromisse wegen ist das B-VG ein Torso. Es wird daher vom
Verfassungs-Übergangsgesetz ergänzt. Die Fortdauer der bisherigen Rechtsordnung wird
prinzipiell unter dem Vorbehalt partieller Derogation festgestellt. Ausdrücklich rezipiert
werden vor allem Vorläufig die Kompetenzbestimmungen der Verfassung 1867 und das
Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz 1917.
Das B-VG selbst rezipiert mangels Einigung der Politischen Parteien über einen neuen
Grundrechtskatalog das entsprechende StGG 1867, ausgenommen Art. 1
(Staatsbürgerschaft) und Art. 20 (Grundrechtssuspension).
Verfassungsrechtliche Folgen der Genfer Protokolle 1922
Die wirtschaftlichen Notlagen stellen die Lebensfähigkeit des neuen Staates wiederholt in
Frage. Die Unabhängigkeitsverpflichtung des Vertrages von St. Germain nötigt daher den
Völkerbund durch die Garantie von Auslandsanleihen, Österreich in seinem Werke der
wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufrichtung zu helfen. Dies erweist sich 1922 zur
Sanierung der Währung und 1932 vor allem zur Überwindung der Wirtschaftskrise als
besonders notwendig; mit Hilfe des Völkerbundes werden entsprechende Staatsverträge
abgeschlossen. Die beiden Staatsverträge bilden eine Einheit und haben nicht nur
wirtschaftliche sondern auch verfassungsrechtliche Bedeutung.
Verfassungsrelevanter Inhalt: Die Vertragspartner Österreichs gewähren eine Garantie für
die politische Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und die Souveränität Österreichs.
Dagegen geht Österreich abermals eine Unabhängigkeitsverpflichtung ein: Es verbürgt sich
gemäß dem Wortlaut des Artikels 88 des Vertrages von St. Germain, seine Unabhängigkeit
nicht aufzugeben, es wird sich jeder Verhandlung und jeder wirtschaftlichen oder
finanziellen Bindung enthalten, welche geeignet wäre, diese Unabhängigkeit direkt oder
indirekt zu beeinträchtigen. Beide Erklärungen werden 1932 als fortbestehend anerkannt.
Die Protokolle 1922 schaffen zur Überwachung des wirtschaftlichen Reformprogramms
einen Generalkommissar des Völkerbundes und ein Kontrollkomitee der Vertragspartner,
sie verlangen ferner ein Außerordentliches Gesetzgebungsrecht der Bundesregierung.
Verfassungsrechtliche Auswirkungen:
Die neuerliche Unabhängigkeitsverpflichtung Österreichs ist einmal eine Interpretation der
Unabhängigkeitsverpflichtung des Vertrags von St. Germain, darüber hinaus aber ein
Verzicht auf ihre Suspension durch den Völkerbundsrat, wie sie Art. 88 selbst vorsieht.
Diese Möglichkeit unterbinden die Genfer Protokolle insoferne, als sie für die Laufzeit der
Anleihen, also längstens bis 1952, die Wahrung der österreichischen Unabhängigkeit als
unabdingbar fixieren, somit Österreich die entsprechende Anrufung des Völkerbundes
untersagen. Schließlich wird ein Notverordnungsrecht der Regierung und in diesem
Zusammenhang ein Außerordentlicher Kabinettsrat geschaffen.
Der Zollunionsplan 1931 (Deutsches Reich, Österreich wegen Wirtschaftskrise) verstoße
zwar nicht gegen das Anschlussverbot, jedoch gegen die Genfer Protokolle 1922. Er wird
daher fallengelassen, Österreichs wirtschaftliche Schwierigkeiten sucht der Genfer
Staatsvertrag 1932 zu lösen.(Haager Gerichtsof)
Bundesverfassungsnovelle 1925
Ausbau der Verfassung
Die Verfassung bedarf ihres provisorisch-fragmentarischen Charakters wegen der
Ergänzung durch weitere Verfassungsgesetze. Nach der Regelung der Finanzverfassung
1922 bring 1925 insbesondere die Bundes-Verfassungsnovelle einen konformen
Verfassungsausbau im Sinne der Verfassung 1920 mit der Vollendung der
bundesstaatlichen Struktur durch das Inkraftsetzen der Kompetenzbestimmungen des BVG bei gleichzeitiger Änderung zugunsten des Bundes und der Neuorganisation der
allgemeinen staatlichen Verwaltung im Bereich der Länder: Insbesondere mit der Schaffung
des Amtes der Landesregierung wird nun die Doppelgleisigkeit der Verwaltung beseitigt.
Ferner erfolgt eine Präzisierung des Legalitätsprinzips: Verordnungsgebung nicht mehr
aufgrund genereller verfassungsgesetzlicher Ermächtigung sondern präziser
einfachgesetzlicher Ermächtigung; Eine Erstreckung der Rechnungskontrolle auf die
Länder und eine Vermehrung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes.
Schließlich wird das Gemeinderecht durch Rezeption des Reichsgemeindegesetzes 1862
fixiert.
Bundesverfassungsnovelle 1929: Einflüsse, Regierungsform
Änderung der Verfassung
An die Stelle der extremen gewaltenverbindenden parlamentarischen Republik tritt die
gewaltentrennende parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. In diesem Sinn werden Die
Rechte des Bundespräsidenten gegenüber dem Parlament erweitert, und zwar mit
Notverordnungsrecht, Oberbefehl über das Bundesheer, Recht zur Einberufung und
Auflösung des Nationalrates und der Landtage, Ernennung und Entlassung der
Bundesregierung, an die Stelle seiner Wahl durch die Bundesversammlung tritt, zur
Stärkung seiner politischen Legitimation die direkte Volkswahl. Eine weitere Schwächung
des Parlaments bringt die sogenannte Entpolitisierung der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts: Das parlamentarische Ernennungsrecht wird durch ein bloßes Vorschlagsrecht des
Nationalrats, aber auch des Bundesrates und der Bundesregierung mit Ernennungsrecht
des Bundespräsidenten ersetzt. Tatsächlich wirkt sich die Entpolitisierung als
Umpolitisierung aus. Die Umwandlung des Bundesrates in einen Länder- und Ständerat als
auch berufsständische Interessenvertretung bleibt Programm: Er hätte praktisch aus 2
Kammern bestanden. Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundes erfolgen u.a. im
Sicherheitswesen. 1930 wird daher das B-VG als B-VG 1920 in der Fassung 1929 neu
verlautbart.
Eine entscheidende Folge der Verfassungsänderung 1929 ist das neue Verhältnis zwischen
den drei obersten Bundesorganen: Nationalrat – Bundespräsident – Bundesregierung. Der
Bundespräsident ist nun dem Nationalrat gleichgeordnet und die Bundesregierung nicht
mehr nur vom Nationalrat, sondern auch vom Bundespräsidenten abhängig gemacht. Die
drei obersten Bundesorgane sollen damit in einem ähnlichen Balanceverhältnis zueinander
stehen wie Volksvertretung, Monarch und Regierung im konstitutionellen Staat. Doch ist die
rechtliche Stellung des Bundespräsidenten nicht adäquat gestaltet. In der
Verfassungswirklichkeit des Parteienstaates schwindet daher seine Bedeutung.
1933 bis 1938
Entstehung 1933/34: „Selbstausschaltung“ des Parlaments, Anwendung des KwEG,
Parteienverbote, Ausschaltung von Bundesrat und VfGH
Am 4.3.1933 treten die drei Präsidenten des Nationalrates, da sie sich in einem Tumult kein
Gehör verschaffen vermögen, zurück. Die Bundesregierung vertritt sogleich den
Standpunkt, der Nationalrat habe sich damit selbst aufgelöst, und der Weg zu einer
autoritären Staatsführung sei von selbst frei geworden. Tatsächlich handelt es sich aber um
keine Krise des Parlaments, sondern bestenfalls um eine solche des Plenums denn am 8.3.
tagte noch der Hauptausschuss. Einer der Lösungsversuche beinhaltet eine Einberufung
des Nationalrats durch den 3. Präsidenten, welche am 15.3. stattfindet, diese wird aber
unter Polizeiaufgebot von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den
Bundespräsidenten unterbunden.
Die Bundesregierung will sich im Rahmen der Legalität bewegen, deshalb sucht sie für die
notwendig werdenden Regierungsverordnungen eine Rechtsgrundlage. Da das
Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten seine und die Mitwirkung des ständigen
Unterausschusses des Hauptausschusses des Nationalrates erfordert, wird diese
Möglichkeit verworfen und man greift auf die zweite Möglichkeit zurück, nämlich auf das
Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz. Die erste Kriegswirtschaftsverordnung ergeht
am 7.3.
Lahmlegung des Bundesrates: Dieser trifft am 17.3. die Entscheidung, dass der Nationalrat
einberufen werden solle, die Kriegswirtschaftsverordnung aufzuheben sein, und ordnet die
Ausschreibung von Neuwahlen an. Die Bundesregierung lässt mitteilen, dass, da der
Bundesrat keine alleingesetzgebende Körperschaft sei, seine Entschließung
verfassungsrechtlich unbedeutend seinen. Der selbstausgeschaltete Nationalrat habe den
Bundesrat seiner Funktionen beraubt und gegenstandslos gemacht.
Die Bundesregierung wollte auch den Verfassungsgerichtshof ausschalten, dazu
veranlasste sich einige Verfassungsrichter, von ihrem Amt zurückzutreten. Durch
Mitgliederschwund und eine ihn betreffende Kriegswirtschaftsverordnung hat sich dieser
ebenfalls selbst ausgeschaltet, Ende Mai 1933. Die Verfassungsmäßigkeit der
Inanspruchnahme des KWEG ist nicht mehr zu überprüfen und kann sanktionslos
fortgesetzt werden.
Auflösung der politischen Parteien: Die Regierungsmaßnahmen stoßen auf die
innenpolitischen Fronten aller Parteien. Betätigungsverbote und Auflösung treffen vorerst
bloß die Regimegegner. Alle aufgelösten oder mit Betätigungsverbot belegten Parteien
verlieren ihre Mandate in den Vertretungskörperschaften von Bund, Land und Gemeinde.
Die Vaterländische Front dient zur Sammlung vaterländisch österreichischer Kräfte gegen
Marxismus und Nationalsozialismus, sie wird zur Staatspartei und ist berufen, Träger des
österreichischen Staatsgedankens zu sein und hat die politische Zusammenfassung aller
Staatsangehörigen im Geiste der Verfassung 1934 zum Ziel.
Ermächtigungsgesetz 1934: Entstehung, Inhalt, Bedeutung
Die Verfassung 1934 ist zweimal erlassen worden, einmal durch eine
Kriegswirtschaftsverordnung vom 24.4.1934 und sodann aufgrund eines neuen
Ermächtigungsgesetzes durch eine Regierungsverordnung mit jeweils identem Wortlaut.
Der zweite Weg sucht die Verfassungsbrüche der ersten Verfassungspublikation zu
vermeiden und die Verfassungskontinuität mit der Verfassung 1920/29 herzustellen. Er
führt zu diesem Zweck über ein auf ihrer Basis parlamentarisch beschlossenes BVG über
außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, das sogenannte
Ermächtigungsgesetz 1934. Es hebt den Art. 44 Absatz 2 BVG 1920 auf, sodass eine
Gesamtänderung der Verfassung auch ohne Volksabstimmung zulässig ist, ermächtigt die
Bundesregierung zur abermaligen Verlautbarung der Verfassung der bereits
kundgemachten Verfassung, Auflösung von Nationalrat und Bundesrat Übergang ihrer
Befugnisse auf die Bundesregierung und zwar insbesondere einschließlich aller
Verfassungsgesetzgebung. Das Ermächtigungsgesetz überträgt der Bundesregierung ohne
Vorbehalte und Beschränkung die ordentliche einfache und auch die
Verfassungsgesetzgebung und ermächtigt zum Erlass der Verfassung. Auf dieser
Grundlage erfolgt die Publikation der Verfassung 1934 am 1. Mai (Tag des neuen
Österreich)!
Verfassung 1934: Inkraftsetzen, Prinzipien, wichtigste Organe, Bedeutung der Grundrechte,
Durchführung
Inkraftsetzen:
Siehe oben Ermächtigungsgesetz 1934
Prinzipien:
Im Vordergrund steht das autoritäre Prinzip: An die Stelle plebiszitärer Wahlen tritt die
Ernennung von Organen oder deren Auswahl aus von anderen Organen erstellen
Dreierlisten die aber gleichfalls nicht dem Volk, sondern Organen obliegt, die ihrerseits in
einer der vorbenannten Verfahrensweisen kreiert worden sind. Die Gewaltentrennung
zwischen Legislative und Exekutive ist durch beider Verbindung verdrängt, nämlich durch
die Einschaltung der Vollziehung in die Gesetzgebung oder einem überhaupt ihr
zustehenden leicht handhabbaren außerordentlichen Gesetzgebungsrecht. Abgeschwächt
wird das autoritäre Prinzip durch Grundrechte, das rechtsstaatliche und föderalistische
Prinzip, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts.
Die Verfassung wird dem österreichischen Volk oktroyiert. Zwar oktroyiert die Regierung die
Verfassung, holt sich dazu eigens aber die Ermächtigung der Volksvertretung ein. Die
Verfassung kennt den plebiszitären Weg der Volksabstimmung und die Gesetzgebung
erfolgt durch Stände, also das besonders gegliederte Volk. Die staatliche Willensbildung
besorgen indirekt beschickte oder ernannte Organe.
Die Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, nur die Eingriffsmöglichkeiten des
Staates im Wege der einfachen Gesetzgebung sind größer als bisher, auch ist die
Möglichkeit einer Suspension einzelner Grundrechte eingeräumt. Formell wie sachlich tritt
so gut wie keine Kompetenzänderung ein. Bund: Gesetzgebung und Verwaltung, oder nur
die Grundsatzgesetzgebung, jeweils über taxativ aufgezählte Angelegenheiten. Länder: Die
Teilnahme an der Willensbildung des Bundes erfolgt im wesentlichen wie bisher, allerdings
wird der Bundesrat durch den Länderrat ersetzt, der aber wesentlich geringeres Gewicht
besitzt. Die Landesangelegenheiten behalten den bisherigen Umfang, die alleinige
Verwaltungskompetenz der Länder aufgrund einer entsprechenden Bundesgesetzgebung
entfällt allerdings.
Durchführung
Von der Verfassung werden nur die autoritären nicht aber die ständischen Elemente
realisiert. Der Aufbau der berufsständischen Ordnung beschränkt sich auf die Land- und
Forstwirtschaft und den Öffentlichen Dienst. Die Verfassung wird vom VerfassungsÜbergangsgesetz 1934 beeinträchtigt. Seine Maßnahmen sind zeitlich unbeschränkt und
bestimmen daher die Verfassungswirklichkeit! Die Regierungsgesetzgebung bleibt auch im
Bereich des Verfassungsrechts weiterhin zulässig. Ferner tritt an die Stelle der Beschickung
von Organen durch die Berufsstände die Ernennung durch den Bundespräsidenten auf
Vorschlag des Bundeskanzlers, die Funktionsdauer des Bundespräsidenten wird
verlängert, eine Wahl entfällt, aufgehoben ist die Garantie einer unabhängigen
Rechtssprechung, da zeitweise die Richter frei ab- und versetzbar sind, der Föderalismus
wird negiert, da der Landeshauptmann und die Mitglieder der Landesregierung vom
Bundeskanzler nach freiem Ermessen abberufen werden können, und die
Gemeindeautonomie wird verletzen, es wird die gesamte Regierungsgesetzgebung vor
dem 1.7.1934 der Verfassungskontrolle entzogen.
Wichtigste Organe
Regierung (Gesetzgebung), Bundespräsident(Notrecht), Bundestag(Ordentliche
Gesetzgebung, Beschluss, keine Diskussion)
Bedeutung der Grundrechte:
Bisheriger Grundrechtekatalog, nur Eingriffsmöglichketi des Staates im Wege der einfachen
Gesetzgebung sind größer als bisher, Möglichkeit der Suspension einzelner Grundrechte
eingeräumt. Vorrang der Katholischen Kirche
1938 bis 1945
„Anschluss“: Rechtsnatur, Vergleich zu 1918, „Land“ Österreich, Durchführung und Folgen
(u. a. Arisierungen)
Rechtsnatur und Verlgeich zu 1918 in Durchführung und Folgen enthalten
Durchführung:
Die von Bundeskanzler Schuschnigg für den 13.3.1938 angesetzte Volksabstimmung stößt
auf den Widerstand der deutschen Reichsregierung und jener Mitglieder der
Bundesregierung, die der NSDAP nahe stehen, wie etwa Vizekanzler Seyß-Inquart. Das
Zusammenwirken dieser Kräfte erzwingt am 11.3.1938 den Rücktritt der Regierung
Schuschnigg und die Bestellung einer neuen Bundesregierung unter Seyß-Inquart und führt
zum Einmarsch deutscher Truppen am 12.3.1938.
Am 13.3.1938 erlässt die Bundesregierung aufgrund des Ermächtigungsgesetzes 1934 das
BVG über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich. Den Inhalt des
BVG verkündigt die deutsche Reichsregierung, gleichfalls aufgrund eines
Ermächtigungsgesetzes, als deutsches Reichsgesetz.
Nach den Intentionen der österreichischen Bundesregierung und der deutschen
Reichsregierung ist mit diesen übereinstimmenden Gesetzen der Anschluss vollzogen.
Allerdings ist das BVG wegen verfassungswidriger Beurkundung verfassungsmäßig gar
nicht zustandegekommen. Die über den Anschluss am 10.4.1938 durchgeführte
Volksabstimmung bejaht diesen in Österreich mit 99,7 % und im Altreich mit 99,02 % der
Stimmen. Gleichzeitig werden hier wie dort Neuwahlen zum Reichstag abgehalten.
Die zeitliche Forschung hat erwiesen, dass die Regierung Seyß-Inquart unter dem Druck
der deutschen Reichsregierung gehandelt hat. Diesen Mangel heilt auch nicht die
Volksabstimmung, da sie sich in Wahrheit über den vollzogenen Anschluss nicht äußern
und ihn nicht ändern konnte. Dies auch nicht im Rechtssinn, da das nationalsozialistische
Volk für ein vom Führer aufgestelltes politisches Ziel aufzurufen und einzusetzen, ohne
aber selbst Entscheidungskraft zu haben.
Folgen:
Formelle Diskontinuität – materielle Kontinuität
Nach offizieller deutscher Auffassung war mit dem Anschluss der Staat Österreich als
Völkerrechtssubjekt völlig untergegangen, und zwar überdies ohne Rechtsnachfolger. Das
Deutsche Reich ist nicht kraft sogenannter Staatensukzession in die Stellung Österreichs
eingetreten, es steht vielmehr zu dem untergegangenen Staat im Verhältnis der formellen
Diskontinuität – so wie 1918 Deutschösterreich zum ehemaligen Staat Österreich.
Völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sind erloschen, nicht auf das Deutsche Reich
übergegangen. Diese Ansicht teilt bis 1943 fast das gesamte Ausland, das noch vor der
Volksabstimmung seine diplomatischen Vertretungen nicht etwa einfach abberuft, sondern
in Vertretungen gegenüber dem Deutschen Reich im Rang von Generalkonsulaten
umwandelt.
Soweit nicht Reichsrecht in Geltung tritt, wird das österreichische Recht in Kraft gesetzt.
Neues Zivilrecht bringt das Gesetz zur Vereinheitlichung der Eheschließung und
Ehescheidung im Land Österreich und im übrigen Reichsgebiet womit erstmals für ganz
Österreich ein konfessionell nicht gebundenes Eherecht in Kraft tritt; im Wesentlichen bleibt
aber der Bestand des ABGB unangetastet. Im Handelsrecht hingegen tritt an die Stelle des
bisherigen AHGB das deutsche HGB. Diese Abänderungen beschränken die materielle
Diskontinuität auf einen schmäleren Bereich, als dies 1918 der Fall gewesen war. Überdies
ist die Geltung des österreichischen Rechts nur als eine vorläufige gedacht – etwa sollen
ABGB und BGB durch ein neues Volksgesetzbuch ersetzt werden.
Land Österreich:
Land Österreich aufgrund der Reichsverfassung 1938 ein Verwaltungssprengel des
Reiches. Ehemalige Bundesangelegenheiten werden zu Landesangelegeheiten im Sinne
übertragender Reichskompetenzen.. Dieses Liquidationsstadium ist urspürnglich mit 20.91939 befristet, jenem Tag, an dem die neuen Reichsgaue als einzige, direkt dem Reich
unterstellte politische Einheit ihre Arbeit hätten aufnehmen sollen. Erst mit 1.4. 1940 hört
Ösi auf als Land des Deutschen Reiches zu existieren
Grundzüge des Verfassungszustands des Deutschen Reiches 1938
Adolf Hitler: Reicshkanzler am 30.1. 1933. Ermächtigungsgesetz 1933.NSDAP zur einigen
politischen Partei erklärt. Die Maßnahmen 1933 noch im Rahmen der Weimarer Verfassung
1919 (zB: Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, Regierungsgesetzgebung,
Hoheitsrechte der Länder auf Reich, hebt Volksvertretungen in Ländern -> Einheitsstaat mit
Verwaltungssprengeln, Ebenso Kompetenzen des Bundespräsidenten auf Reichskanzler)
Rechsverfassung besteht 1938 also aus mehreren Grundgesetzen. Rechtsinterpretation
nach NS-Gedankengut, Führerprinzip (absolut, ohne gegenzeichnung, ungeteilte
Staatsgewalt, Oberster Richter). Grundrechte gegenstandslos. Deutsche Reich hat
Charakter als Rechtsstaat verloren.
ab 1945
Moskauer Erklärung 1943
Die Wiedererrichtung geht auf die Initiative der alliierten Staaten zurück. Die hierbei
angestellten Erwägungen sehen Österreich als Teil einer Donaukonföderation Teil einer
süddeutschen Föderation mit Zugang zur Adria So bleibt der Gedanke einer Einbindung
Österreichs in ein Staatensystem stets aufrecht, ausgeschlossen wird jedoch ein solches
mit Teilen des Deutschen Reiches. Aber auch der Plan einer Donaukonföderation erfährt
eine allmähliche Schwächung durch die USA und die UdSSR. Die Moskauer Konferenz der
Außenminister der Alliierten im Oktober 1943 führt schließlich zu einer gemeinsamen
Formel, der sich im November auch die französische Exilregierung anschließt, nämlich der
sogenannten Moskauer Erklärung über Österreich vom 1.11.1943: Die Alliierten betrachten
die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15.3.1938 als null und nichtig. Sie
erklären, dass sie wünschen, ein freies, unabhängiges Österreich wiedererrichtet zu sehen.
Situation 1945: Unabhängigkeitserklärung - Provisorische Staatsregierung
- Regierungserklärung – Verfassungsüberleitung, Vorläufige Verfassung
1945, Verfassungsnovelle Oktober 1945, volles Wirksamwerden des B-VG
Unabhängigkeitserklärung, Prov. Staatsregierung:
Wie die politischen Parteien 1918 den Staat begründet haben, ergreifen sie nun die
Initiative, um seine Unabhängigkeit wiederherzustellen: In der Proklamation vom 27.4.1945
erklären sie den Anschluss als null und nichtig und berufen sich auf die Moskauer Erklärung
1943 und erlassen eine Unabhängigkeitserklärung mit folgendem Wortlaut: Die
demokratische Republik ist wiederhergestellt, der im Jahre 1938 dem österreichischen
Volke aufgezwungene Anschluss ist null und nichtig. Und es wird eine Provisorische
Staatsregierung mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut.
Wie 1918 erscheint auch jetzt der Volkswille durch die politischen Parteien mediatisiert:
Expressis verbis erklärt die eben zitierte Kundmachung, dass durch das einvernehmliche
Handeln aller antifaschistischen Parteien, nämlich ÖVP, SPÖ und KPÖ, dem Sinn und
Willen der großen Mehrheit des österreichischen Volkes entsprochen sei. Anders als 1918
initiieren die politischen Parteien nicht den Zusammentritt einer Nationalversammlung als
Volksvertretung sondern einer Staatsregierung. Denn ein Parlament existierte schon lange
nicht mehr. Die Dominanz der Exekutive über die Legislative erklärt sich 1945 auch aus
einem verfassungsrechtlichen Grund: Während 1918 es darum ging, eine neue Verfassung
zu schaffen, und man somit einer Konstituante bedurfte, ist es nunmehr das erklärte Ziel,
die ohnedies bereits vorhandene Verfassung 1920/29 so bald als möglich wieder in Geltung
zu setzen. Die Prov. Staatsregierung ruf die Bevölkerung auf, das vormalige, unabhängige
Gemeinwesen der Republik Österreich wieder aufzurichten und zwar im Rahmen eines
geeinigten Staates und mit Hilfe einer geordneten Staatsregierung. Maßnahmen:
Wiederherstellung der Verfassung 1920/29 und Schaffung einer Vorläufigen Verfassung für
eine Übergangszeit
Verfassungsüberleitung:
Das erste Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 setzt das B-VG 1920 in der Fassung 1929
sowie das übrige Bundesverfassungsrecht nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5.
März 1933 wieder in Wirksamkeit. Das nach diesem Tag erlassene
Bundesverfassungsrecht sowie alle verfassungsrechtlich relevanten Maßnahmen des
Deutschen Reiches werden aufgehoben (Verfassung 1934, Ermächtigungsgesetz 1934, FÜG 1934)
Zur Verfassungs-Überleitung gesellt sich die Wiederherstellung des Rechtslebens in
Österreich durch ein Rechts-Überleitungsgesetz 1945 (Recht des DR, soweit es mit
Grundsätzen der Demokratie und einem freien und unabhängigen Österreich vereinbar ist).
Die Wiedererrichtung der österreichischen Behörden regelt das Behörden
Überleitungsgesetz 1945. Es löst die Behörden und Einrichtungen des Deutschen Reiches
auf und leitet ihre Geschäfte auf die österreichische Behördenorganisation im Wesentlichen
nach dem Stand vom 13.3.1938 über.
Vorläufige Verfassung 1945
Die Verfassung 1920/29 kann allerdings zufolge der tatsächlichen Gegebenheiten,
insbesondere des Fehlens der Kollegialorgane, nicht sofort wirksam werden. Das V-ÜG
1945 setzt daher an die Stelle der Bestimmungen, die infolge der Lahmlegung des
parlamentarischen Lebens in Österreich seit dem 5. März 1933, infolge der gewaltsamen
Annexion Österreichs einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die
vorläufige Einrichtung der Republik Österreich.
Die Vorläufige Verfassung tritt am 1.5.1945 in Kraft. Sie richtet Österreich als
gewaltenverbindenden, dezentralisierten Einheitsstaat ähnlich 1918 ein, allerdings mit dem
Unterschied, dass die Gewaltentrennung nicht von einer Volksvertretung, sondern der
Zentralregierung, also der Exekutive, überbrückt wird. Die Prov. Staatsregierung ist nicht
nur oberstes Exekutivorgan, sondern übt bis zum Zusammentritt einer frei gewählten
Volksvertretung die nach dem B-VG dem Bund und den Ländern zustehende
Gesetzgebung aus. Die Gerichtsbarkeit entspricht im Wesentlichen der Verfassung
1920/29; eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts ist vorgesehen. Die staatliche
Verwaltung in mittlerer und unterster Instanz obliegt dem Landeshauptmann und der ihm
unterstellten Landeshauptmannschaft
Verfassungsnovelle Oktober 1945
Die Oktobernovelle vom 12.10.1945 verlässt diese einheitsstaatliche Konstruktion und stellt
die Kompetenzbestimmungen des B-VG wieder her: Die Länder besitzen damit wieder
eigene Gesetzgebung und Verwaltung, die aber im Sinne der Gewaltenverbindung bei der
Prov. Landesregierung konzentriert werden, die an die Stelle des vorgesehenen Prov.
Landesausschusses tritt.
Volles Wirksamwerden des BVG
Nach den Wahlen zum Nationalrat und den Landtagen leitet das 2. VerfassungsÜberleitungsgesetz das Wirksamwerden der Verfassung 1920/29 ein: Insbesondere
überträgt es die Befugnisse der provisorischen Organe an die der Verfassung 1920/29 und
kehrt überdies in zwei Punkten zum Verfassungszustand vor der Verfassungsnovelle 1929
zurück: Es ersetzt auf Dauer den Länder- und Ständerat durch den Bundesrat der
Verfassung 1920 und allein für die erste Wahl des Bundespräsidenten das Bundesvolk
durch die Bundesversammlung.
Rechts- und Behördenüberleitung, Rückstellung
Siehe oben bei „Verfassungsüberleitung
Okkupations- und Annexionstheorie
Die Ereignisse 1943 bis 1945 zeigen, dass sowohl die Alliierten wie auch Österreich von
der Voraussetzung ausgehen, dass 1945 Österreichnicht abermals wie 1918 neu
begründet, sondern wiederhergestellt worden ist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass
Österreich 1938 Nicht durch Annexion seitens des Deutschen Reiches als Staat
untergegangen ist (Annexionstheorie), sondern vielmehr das Deutsche Reich eine
Okkupation des weiterhin bestehenden Staates Österreich vorgenommen habe, der damit
1938 bloß handlungsunfähig geworden, nicht aber untergegangen sei, 1945 sei diese
Handlungsunfähigkeit fortgefallen (Okkupationstheorie).
Die Annexionstheorie wurde 1938 sowohl von der österreichischen Bundesregierung wie
der deutschen Reichsregierung vertreten und war bis etwa 1943 auch überwiegend
ausländische Auffassung. Diese sieht Österreich 1945 als ebenso neu entstanden an wie
1918, es stehe somit zum Staat Österreich vor 1938 ebenso in Diskontinuität wie zum
Deutschen Reich.
Die Okkupationstheorie hat ihre Stütze in den verfassungs- wie auch völkerrechtswidrigen
Umständen, die den Anschluss verursacht und begleitet haben. Sie behauptet die
Kontinuität des Staates Österreich seit 1918 und die Diskontinuität mit dem Deutschen
Reich.
Alliierte Kontrolle: Wirkung
Österreich nimmt in der Reihe der vom Krieg betroffenen Staaten eine besondere Stellung
ein: Einerseits gilt es nicht als kriegsführende Macht wie das Deutsche Reich oder Italien,
andererseits aber auch nicht als ein befreites Land wie Polen oder Belgien. Die Moskauer
Erklärung hält daher fes, Österreich sei das erste freie Land, das der typischen
Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, es wird aber auch daran erinnert, dass es für
die Teilnahme am Kriege an der Seite Hitler-Deutschlands eine Verantwortung trägt, der es
nicht entrinnen kann. Österreich wird daher von den Alliierten besetzt, sie teilen das
Staatsgebiet auf. Wien wird weiters in vier Sektoren unterteilt. Die alliierten Staaten
schließen am 4.7.1945 untereinander ein Abkommen über die alliierte Kontrolle.
Vertragspartner sind nur die Alliierten, nicht aber Österreich.
Sie bauen ein Kontrollsystem auf, das bis zur Errichtung einer frei gewählten, von den vier
Mächten anerkannten österreichischen Regierung funktionieren soll.
Das (1. Kontrollabkommen) Memorandum des Alliierten Rates vom 20.10.1945 stellt die
Verbindung zwischen den Besatzungsmächten und der Zentralgewalt, der Prov.
Staatsregierung, her und präzisiert für diese die Alliierte Kontrolle: Dem Alliierten Rat
obliegt die Führung und Kontrolle der höchsten Gewalt in Österreich, ihr ist die Prov.
Staatsregierung untergeordnet; die Prov.
Staatsregierung hat bis zum 31.12.1945 freie Wahlen abzuhalten, sie ist ermächtigt,
Gesetze für das gesamte Staatsgebiet zu beschließen, bedarf zu deren Kundmachung aber
die Zustimmung des Alliierten Rates, unbeschadet davon steht den Besatzungsmächten
eine militärische Regierungsgesetzgebung zu. Unter diesen Auflagen wird die Prov.
Staatsregierung anerkannt.
Das 2. Kontrollabkommen vom 28.6.1946 mildert die Auflagen des ersten und trägt der
inzwischen in Kraft getretenen Verfassung 1920/29 Rechnung. Abermals sind
Vertragspartner nur die Alliierten unter Ausschluss Österreichs. Der alliierte Kontrollapparat
besteht aus dem Alliierten Rat der vier Kommissionäre, dem Exekutivkomitee der Vertreter
der Hochkommissäre und den Stäben der Besatzungsmacht. Die Kontrolle umfasst
insbesondre das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung des Alliierten Rates zu
Verfassungsgesetzen sowie dessen konkludente Zustimmung durch Unterlassen eines
Einspruchs binnen 31 Tagen bei einfachen Gesetzen und Staatsverträgen, sofern diese
nicht mit einer der Besatzungsmächte abgeschlossen werden, ferner besteht ein
Einspruchsrecht gegen jede legislative oder Verwaltungsmaßname mit dem Recht auf
Aufhebung oder Abänderung. Die Alliierte Kontrolle beschränkt Österreichs Souveränität in
empfindlicher Weise während ihrer Dauer ist Österreich kein vollsouveräner Staat.
Staatsvertrag 1955: Entstehung (Moskauer Memorandum), Inhalt
Bemühungen um einen Staatsvertrag zur Beendigung der Alliierten Kontrolle gehen bis in
das Jahr 1946 zurück. Bereits 1947 liegt ein ausführlicher Entwurf vor, doch noch 1949 ist
die Verhandlungssituation für Österreich derart ungünstig, dass der Bundespräsident den
Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages zum nationalen Trauertag proklamiert hätte.
Hemmend wirken sich vorerst die Gebietsforderungen Jugoslawiens aus und die Frage des
Deutschen Eigentums d.h. die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an
Vermögenswerden des Deutschen Reiches in Österreich, die übereilt jeder
Besatzungsmacht in ihrem Gebiet zugesprochen worden sind, was für Österreich den
Verlust von Erdöl- und Schwerindustrie an die UdSSR bedeutete. Schließlich verhindert der
Kalte Krieg zwischen den Alliierten eine Annäherung ihrer Standpunkte. Die entscheidende
Wendung bringt 1955 die Verhandlungen österreichischer und sowjetischer
Regierungsdelegationen in Moskau festgehalten im
Moskauer Memorandum: Es stellt eine Art Zusage der Sowjetregierung dar, den
Staatsvertrag abzuschließen, wenn sich die österreichischen Politiker um eine Neutralität
bemühen werden, ist also eine Verwendungszusage. Ähnlicher Vereinbarungen mit den
westlichen Alliierten beinhalten die Memoranden vom 10.5.1955. Auf dieser Grundlage wird
der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich am 15.5.1955 im Schloss Belvedere zu Wien von den
Außenministern der alliierten Staaten und Österreichs unterzeichnet.
Verfassungsrelevanter Inhalt:
Der Staatsvertrag 1955 bringt die Beendigung der Alliierten Kontrolle und Besetzung und
die Anerkennung Österreichs als prinzipiell vollsouveränen Staat. Allerdings beinhaltet er
eine Reihe von Verpflichtungen grundlegender Art wie zur Aufrechterhaltung der
Demokratie, der Republik, auch durch die Fixierung der Geltung des Habsburgergesetzes,
zur Unterlassung des Anschlusses, d.h. einer wirtschaftlichen oder politischen Vereinigung
mit Deutschland sowie aller darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen, Einhaltung der
Menschenrechte, Gewährung von Schul-, Sprach- und Kulturautonomie an die
slowenischen und kroatischen Minderheiten.
Die bereits geltende Rechtslage sowie nun folgende Ergänzungen erfüllen nahezu den
Staatsvertrag, sodass sich seine Bedeutung zusehends verringert. Eine Erklärung der
Bundesregierung und die Zustimmung der Vertragspartner haben Bestimmungen als
obsolet eingestuft, die besonders durch die Wiedervereinigung Deutschlands hinfällig
geworden waren(Obsoleterklärung 1990)
Neutralitätsgesetz 1955: Vorbilder?
Die immerwährende Neutralität geht wie der Staatsvertrag 1955 auf das Moskauer
Memorandum zurück. Die unterzeichnenden österreichischen Politiker werden sich dafür
verwenden, dass sich Österreich international dazu verpflichtet, immerwährend eine
Neutralität zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird. Die Memoranden über die
Besprechungen mit den westlichen Alliierten beschäftigen sich hingegen nicht mit der
Frage der Neutralität.
Dem Moskauer Memorandum entsprechend beschließt der Nationalrat, und zwar zum
Beweis der Freiwilligkeit seines Entschlusses nach Abzug der Besatzungstruppen am
26.10.1955, das BVG über die Neutralität Österreichs: Zum Zwecke der dauernden
Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit
seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität.
Mit den Hinweisen knüpft das Neutralitätsgesetz an die Unabhängigkeit und territoriale
Unversehrtheit Österreichs des Staatsvertrages 1955 an. Zugleich bedeutet der Hinweis,
dass die Neutralität nicht Selbstzweck sei, sondern diesen Zwecken dient.
Europäische Integration, EU-Beitritt: Zustandekommen, Folgen
Vom Vorbild der Neutralität der Schweiz rückt Österreich alsbald ab, und zwar im
Gegensatz zu dieser durch den Beitritt zu internationalen oder supranationalen
Organisationen wie 1955 zur UNO, 1993 zum EWR und vor allem 1995 zur EU; weiters
durch die Teilnahme an internationalen Operationen durch die Entsendung von
österreichischen Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen seit 1965. Dazu kam das Ende der West-Ost-Spaltung 1989 und das Ende
der UdSSR 1992, die stets die strikte Bewahrung der Neutralität gefordert hatte, ferner eine
veränderte Haltung der Staatenwelt im Gefolge des Golfkrieges mit einer Inanspruchnahme
auch Neutraler an Sanktionsmaßnahmen des UNSicherheitsrates.
Eine volle Teilnahme am Prozess der Europäischen Integration hinderte vorerst die
Neutralität. Es kam daher nur zur Teilnahme am Europarat 1956 sowie an der EFTA 1960,
was deren weniger verbindlicher Charakter erlaubte.
Eine neue Phase der Integrationsentwicklung gestattete der Bedeutungswandel der
Neutralität; er ermöglichte den Beitritt zum EWR 1993, der vor allem schon zur teilweisen
Übernahme von EG-Recht führte. Die EWR Mitgliedschaft diente insbesondere zur
Vorbereitung des EG-Beitritts, der bereits 1989 beantragt worden war. Der formelle Antrag
auf Mitgliedschaft erfolgte eben schon 1989 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Staaten
der EGen deren Entwicklung zur auch politischen Gemeinschaft der EU vorbereiteten, die
mit dem Vertrag von Maastricht 1992 zustande kam. Trotz dieser Veränderung hielt
Österreich am Beitrittsansuchen fest, die Verhandlungen begannen 1993 und wurden 1994
abgeschlossen. Es hatte der
EU-Beitritt die Wirkung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung und war daher vor
allem zwingend eine Volksabstimmung zu unterziehen, nämlich im Hinblick darauf, dass
EU-Recht nicht im Sinne des demokratischen Prinzips von einer Volksvertretung, sondern
überwiegend von Verwaltungsorganen und auch dem EuGH gesetzt wird, was weiters dem
gewaltenteilenden Prinzip widerspricht und schließlich mit einem Kompetenzentzug der
Länder das föderalistische Prinzip gefährdet.
Diese Situation erforderte ein doppelstufiges Beitrittsverfahren:
Ein Ermächtigungsgesetz im durch Volksabstimmung qualifizierten Verfassungsrang 1994
ermächtigte die Bundesregierung zum Abschluss des Beitrittsvertrages und legalisierte
damit im Voraus alle durch ihn eintretenden Verfassungsänderung einschließlich der
Gesamtänderungen mit Auswirkungen auch auf die Länder, ohne sie als solche bezeichnen
zu müssen. Auf dieser eigens geschaffenen Verfassungsgrundlage erfolgte sodann die
Unterzeichnung des Beitrittsvertrages in Korfu am 24.6.1994 womit Österreich zum
1.1.1995 Mitglied der EU wurde.
IV) QUERSCHNITTMATERIEN
Föderalismus (Aufteilung von Kompetenzen zwischen „Verband“ und „seinen Gliedern“)
1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus:
Differenziert, weil die Länder in ihrem Rang, in ihrer Verfassung und Verwaltung sowie ihrer
Beziehung zum Staat der Länderverbindung unterschiedlich sind. Deshalb hatte der Monarch in
den unterschiedlichen Ländern auch unterschiedliche Rechte. So erklärt sich der differenzierte
Föderalismus letztlich aus dem Prinzip der Monarchischen Legitimität. Schwacher Föderalismus,
weil siehe selbe Periode bei „Land“
1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus:
Der Staat ist ein Frühkonstitutioneller Staat mit differenziertem Föderalismus. Auch Kremsierer
Entwurf war föderalistisch.
- 1848: Föderalismus findet nur insofern Berücksichtigung, dass die bisherigen
Landstände bestehen bleiben bzw. solche zu errichten sind. ..
Gesetzgebungskompetenz aber beim Gesamtstaat
- K/E: Betonung des Föderalismus durch Abkehr von ständischen Vorrechten, aber dafür
Errichtung einer Länderkammer neben der Volkskammer. Grundlage des Föderalismus
sind nun die Länder (und nicht mehr die Monarchische Legitimität ?!), das Prinzip des
Föderalismus wurde als Lösung des nationalitätenproblems gesehen, siehe
Kreisverfassung. Kompetenzverteilung nur bei der Gesetzgebung. Undifferenzierter
Föderalismus ?! vielleicht weil Grundlage die Länder und nicht Monarch?!?! <Spekulationen
- 1849: Föderalistische Konstruktion bleibt vorbildhaft. Aber keine Unterteilung der Länder
mehr in Kreise, dafür wieder Idee des differenzierten Föderalismus aufgegriffen.
1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat:
Autonome Landesgewalt wird aufgehoben, bloß staatliche Verwaltungsbezirke. Völlige Abkehr
vom Föderalismus.
1860: Statut über die Landesvertretung: Differenzierte föderalisierung der Länder (1861: Neue
Landesordnungen). Land als „Kommunalverband höchster Ordnung“ – Hoheitlich, aber nicht
staatlich
1867 – 1918 Konstitutionalismus
Mit dem Ausgleich 1867 wird der differenzierte Föderalismus zum Dualismus gewandelt.
Der Gesamtstaat(Cisleithanien) im undifferenzierten Föderalismus organisiert wegen der
Gleichförmigkeit der einzelnen Landesordnungen.
Insgesamt kann man das Land als Teilstaat eines Gesamtstaates sehen, im Sinne einer
schwachen bundesstaatlichen Struktur. Das ermöglicht Versuche, den differenzierten
Föderalismus durch Stärkung der Landesgewalten wieder aufleben zu lassen (untauglicher
Versuch, dem Nationalitätenproblem entgegenzutreten)
Deutschösterreich:
Föderalistisch – steht nirgends?
Republik Österreich:
Föderalistisch – Amt der Landesregierung
1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich
Föderalismus negiert, Landeshauptmann und Mitglieder der Landesregierung vom Bundeskanzler
nach Ermessen abberufbar
1938 – 1945:
Es gab kein Ösi, bzw nicht handlungsfähig – bzw Reichsgaue..steht nicht viel
1945….:
Es wird anscheinend an einem föderativen Staat gearbeitet
1955
Schwächung des Föderalismus durch Kompetenzverschiebungen Richtung Bund
Das Föderalistische Prinzip wird nach dem Beitritt zur EU verletzt, weil über die „Köpfe“ der
Länder hinweg Gesetze gemacht werden.
wechselnde Stellung der Länder
Vor 1500
Land = rechtliche Einheit von Dauer, das sich abhebt von gleichen, unter oder übergeordneten
Organisationen
Staufische Reformen 12.JH : Land wird zu Territorialherzogtum
Das Land wird einem Reichsfürsten als Reichslehen übergeben, es besteht kein Vertrag zwischen
Länderverbindung und Reich. Es herrscht ein Dualismus zwischen Landständen und LF
1500 – 1749 Monarchische Union von Ständestaaten
Wird institutioneller Flächenstaat, LF wird Institution. Länder werden zu Dualistischen
Ständestaaten, Politischer Absolutismus ab 1620 wegen Ausbau der Behördenapparate und
einheitlicher Gesetzgebung. Einzelbefugnisse der Landesherrlichkeit verschmelzen zur
Landeshoheit -> Land wird Staat
1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus:
Der dualistische Ständestaat wird zur autonomen, von den Landständen allein vertretenen
Gebietskörperschaft, die, ohne selbst Staat zu sein, im Rahmen des Staates der
Länderverbindung einige wenige obrigkeitliche Aufgaben besorgt. Neben das Land tritt eien neue
Begietseinheit, der Gouvernementsbezirk. Er nimmt die staatlich-landesfürstlichen Befugnisse in
Unterordnung unter die Zentralbehörden wahr.
1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus:
Die Verfassung 1849 beendet die ständische Landesherrschaft, an ihre Stelle treten die
Repräsentativ-Landtage. Diese Landesgewalt wird verstärkt durch den Anteil an der
Gesamtstaatsgesetzgebung durch die Länderkammer des Reichstages. Anstatt der
Gouvernmentsbezirke bilden nunmehr die Länder die staatlichen Verwaltungssprengel – In und ab
dieser Periode: Doppelcharakter als Selbstverwaltungskörper und als staatliche
Verwaltungsbezirke.
1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat:
Zufolge der neoabsolutistischen Verfassungsgrundsätze sind die Länder ab 1.1.1852 nur noch
Verwaltungssprengel des Gesamtstaates ohne Selbstverwaltung. Erst die aufgrund des
„Oktoberdiploms“ 1860 erlassenen Landtagsstatute sehen für das Land wieder die Eigenschaft als
Selbstverwaltungskörper vor, welche die gemeinsam mit der „Reichsverfassung“ 1861 in kraft
tretenden „Landesordnungen“ richtungsweisend ausbauen. Ab 1860 ist das Land ein
„Kommunalverband höchster Ordnung
1867 – 1918 Konstitutionalismus
Die Landesordnungen werden im wesentlichen nicht berührt (im Gegensatz zum Gesamtstaat).
Doch bleibt die Konstitutionalisierung des Gesamtstaates nicht ohne Rückwirkungen auf die
Länder, sie werden ebenfalls konstitutionellen Bindungen unterworfen, außerdem ist ihre Stellung
durch die Verfassung 1867 und auch die Verfassungswirklichkeit gestärkt (Umkehr der
Enumeration). Vom Kommunlverband höchster Ordnung entwickeln sich die Länder fast zu
Teilstaaten im Verband des Gesamtstaates. Doppelgleisigkeit der Verwaltung tritt stärker hervor
und erscheint immer mehr unzweckmäßig
Deutschösterreich:
Die neue, originär entstandene Landesgewalt verleiht den Ländern größeres Gewicht als den
bisherigen Kronländern. Erstmals nehmen die Länder in der Neuzeit das Recht zum Erlass von
Landesverfassungen in Anspruch und können es auch behaupten. Sie erlangen eine Stellung
ähnlich den Gliedstaaten eines Bundesstaates. Prov. Nationalversammlung mit Abgeordneten von
1911. Prov.
Republik Österreich:
Die Länder sind zufolge des B-VG 1920 Gliedstaaten eines Bundesstaates. Sie geben sich selbst
einen Verfassung, besitzen eigene Gesetzgebung und Verwaltung und wirken an Gesetzgebung
und Verwaltung des Bundes mit. Den Rahmen dieser Tätigkeiten steckt allerdings die
Bundesverfassung ab.
1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich
Trotz der Proklamation des „Bundesstaates“ schwächt die Verfassung 1934 die Stellung der
Länder in empfindlicher Weise. Zwar besitzen sie eigene Gesetzgebung und Verwaltung, doch tritt
erstere im autoritären Konzept hinter letztere zurück, beide, vor allem die Verwaltung, werden
überdies in vielfältige Abhängigkeiten vom Bund gebracht. Die Länder sind diesem fast völlig
untergeordnet
1938 – 1945:
Ab 1.5. 1939 treten an die Stelle der Bundesländer die Reichsgaue. Der Reichsgau ist staatlicher
Verwaltungsbezirk und Selbstverwaltungskörperschaft, hat also Doppelcharakter, und zwar in
ähnlicher Weise wie die ehemaligen Kronländer nach den Landesordnungen 1861.
Doppelcharakter überbrückt jedoch die Einheit der Verwaltung durch den Reichsstatthalters
1945….:
Ebenso wie 1918 ist die Entwicklung der Länder unabhängig von der des Gesamtstaates. Anfangs
Mai 1945 bilden sich die Prov. Landesregierungen: Sie anerkennen die Prov. Staatsregierung und
ihre bereits erlassenen Maßnahmen und setzen ihre Landesverfassungen in Kraft. Sie werden
wieder Gliedstaaten in einem Bundesstaat
1955
Landesverfassungen werden 1955 novelliert, Kompetenzen der Länder gehen auf den Bund über
Parlamentsorganisationen
Ursprünglich Reichstag 1848 (ztw Senat, Abgeordnetenk), welcher K/E (LK, AK) ausarbeitete,
dann oktroyierte Verfassung 1849 (LK/AK), kam nie zur Geltung. Als Ersatzparlament wurde 1851
(Reichsratsstatut) der Reichsrat dem Monarch zur Beratung zur Verfügung gestellt. 1860 wird
dann der verstärkter Reichsrat = Ausschußlandtag zur Beratung & mit wenig
Zustimmungsbefugnissen gebildet in finanziellen Angelegenheiten. Die Reichsverfassung 1861
macht aus dem Reichsrat ein Parlament (1 erste Kammern, FrühKonst:Senat(neuständisch
beschränkte Monarchie also, HochKonst: LK)
Dezemberverfassung 1867: Alles gleich, 1873: Volkswahl (aber Interessenvertretung), 1882
Zensusherabsetzung, 1896, Zensusherabsetzung + Allgemeine Wählerklasse [Pluralwahlrecht],
1907: es gibt nur noch die allgemeine Wählerklasse
1918 gibt’s dann die Prov. Und die Konst. Nationalversammlung -> Gewaltenverbindend,
parlamentarische Republik bis 1929, dann wird’s ne gewaltentrennende parlamentarische
Präsidentschaftsrepublik
Austrofaschismus: Gewichtig ist die Bundesregierung mit ihrem KWEG. „Parlament“ wäre wohl
der Bundestag, der auf ordentliche Weise Gesetze beschließt (nicht diskutiert) neuständisches
Element als Berater – wie auch der Bundesrat - inklusive
Ab 1938: Anstelle der Bundesregierung treten Reichsstatthalter und Österreichische
Landesregierung.
Ab den Reichsgauen am 1.4.1940 gehen die Befugnisse der Beiden teils auf die Reichsregierung,
teils auf die nunmehr bestellten Reichsstatthalter der einzelnen Reichsgaue über.
Nach 45 gibt’s ne provis. Staatsregierung, Im Herbst gibt’s wieder gewählten Nationalrat,
Bundesrat, BP, ab 46 dann noch die Bundesregierung dazu, das ändert sich dann nicht mehr
wesentlich
wird’s wieder ne gewaltentrennende parlamentarische Präsidentschaftsrepublik
Grundrechte und ihr Schutz
Vor 1500
1500 – 1749 Monarchische Union von Ständestaaten
1749 – 1849 Monarchischer Staat mit differenziertem Föderalismus:
Theorie des aufgeklärten Absolutismus: Es werden gegenüber dem Staat Grundrechte gewährt
In den Allgemeinen Gesetzen findet sich Recht auf Leben, Privatautonomie als Menschenrechte
1848 – 1851 (Früh)Konstitutionalismus:
1848: Grundrechtskatalog, Menschen und Staatsbürgerrechte, SZBestimmungen für Frühkonst.
Fortschrittlich
K/E: Unfassender Grundrechtekatalog im Sinne des Konstitutionalismus. SZB mangels
Kompetenz des Obersten Reichsgerichts. Erstmals „alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“
1849: Vorbild ist K/E, geht also weit über 48 hinaus. Reichsverfassung enthält nur Teil der
Frühkonst. Grundrechten, Rest in extra Patent (für Cisleithanien). Staatsbürgerrechte, vielleicht
subj. Öffentlich.
1852 – 1867: Monarchischer Einheitsstaat:
Reichsverfassung 1849 wird aufgehoben, ein eigenes Patent derogiert dem Grundrechtspatent
1849, es bleibt nur „Gleichheit aller Staatsbürger“, „Aufhebung der Grunduntertänigkeit“, sowie ein
Recht der Kirche. Also wenige Grundrechte als Staatszielbestimmungen
Verfassung 1861: Umfassender Grundrechtskatalog (SZB)
1867 – 1918 Konstitutionalismus
StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger + StGG über die Einsetzung eines
Reicshgerichtes (öff. Subj. Rechte)
Deutschösterreich:
Nicht erwähnt…
Republik Österreich:
Verfassung 1920 wird durch Grund und Freiheitsrechte ergänzt, übernimmt diese aus 1862 und
1867 – Es gibt ausdrücklich keine Grundrechtssupsension mehr. Es gibt einen VfGH, also denk
ich SÖRechte
1933 – 1938 Austrofaschismus, Bundesstaat Österreich
Enthält den bisherigen Grundrechtekatalog, nur die Eingriffsmöglichkeiten des Staates mittels
einfacher Gesetze sind größer, ebenso gibt’s wieder die Suspension, Verlassen ist Grundsatz der
Gleichheit aller Kirchen
1938 – 1945:
Da gabs für gewisse Menschen gar keine Rechte….. DR war sowieso kein Rechtsstaat.
1945….:
1955
1950 EMRK, ab1964 Verfassungsgesetz, 1980 Datenschutz, 1982 Freiheit der Kunst, 1988
Schutz der Persönlichen Freiheit. Vertrag von Lissabon: Grundrechtecharta der EU
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